{"id":970,"date":"2002-08-01T17:00:48","date_gmt":"2002-08-01T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=970"},"modified":"2016-06-14T13:50:35","modified_gmt":"2016-06-14T13:50:35","slug":"4-o-27901-rammbohrgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=970","title":{"rendered":"4 O 279\/01 &#8211; Rammbohrger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 56<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2002, Az. 4 O 279\/01<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4738\">2 U 128\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 6. November 2001 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf verursachten Mehrkosten, die der Kl\u00e4ger zu tragen hat.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 511.291,88 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Alleinerbe des am 2. September 1994 verstorbenen P1xx J1xxx S1xxxxx. Dieser war Inhaber des auf ihn eingetragenen deutschen Patents 39 09 567 (Klagepatent, Anlage L 1), dessen Anmeldung vom 23. M\u00e4rz 1989 am 27. September 1990 offengelegt und dessen Erteilung am 19. August 1993 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Rammbohrger\u00e4t. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Rammbohrger\u00e4t mit einem in einem Geh\u00e4use (1) axial verschiebbaren Schlagkolben (8), dessen Vor- und R\u00fcckbewegung durch eine in einen Zylinderraum (9) des Schlagkolbens (8) eingreifende, an einen Versorgungsschlauch (10) mittels eines F\u00fchrungsrohrs (2) angeschlossene, axial durch eine Feder (7) beaufschlagte Steuerh\u00fclse (3) und eine oder mehrere korrespondierende Steuer\u00f6ffnungen (11) im Schlagkolben gesteuert wird, wobei das F\u00fchrungsrohr (2) zur Umsteuerung von Vorw\u00e4rtslauf und R\u00fcckw\u00e4rtslauf zwischen zwei in einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Geh\u00e4uses angeordneten F\u00fchrungsh\u00fclse (5) befindlichen Anschl\u00e4gen (14, 15) axial verschiebbar in der Stellung f\u00fcr den Vorw\u00e4rtslauf durch Drehung verriegelbar gef\u00fchrt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerh\u00fclse (3) durch die Feder (7) in Richtung der Stellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtslauf und durch elastische Mittel (7) auch auf Drehung beaufschlagt ist und das F\u00fchrungsrohr (7) zus\u00e4tzliche Drehanschl\u00e4ge (18) zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;A2xxxx M3xx S3xxx 23xx&#8220; ein von der Beklagten zu 1. hergestelltes Rammbohrger\u00e4t (Erdrakete). Die nachfolgende Abbildung (GA 12) zeigt die Einzelteile des Rammbohrger\u00e4ts, welches vom Kl\u00e4ger jeweils mit den entsprechenden Bezugszeichen der Klagepatentschrift versehen worden sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seine Rechte aus dem Klagepatent als verletzt an. Mit Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 (GA 59-62) hat die Kammer die Beklagten entsprechend dem Antrag des Kl\u00e4gers zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie die Feststellung getroffen, dass die Beklagten dem Kl\u00e4ger zur Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz verpflichtet sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des Vers\u00e4umnisurteils Bezug genommen. egen das Vers\u00e4umnisurteil haben die Beklagten innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den Verletzungsvorwurf und machen geltend:<\/p>\n<p>Bei dem angegriffenen Rammbohrger\u00e4t sei neben der Feder kein weiteres elastisches Mittel vorhanden, welches die Steuerh\u00fclse auf Drehung beaufschlage. Eine Ausf\u00fchrungsform, bei der &#8211; wie vorliegend &#8211; die Feder sowohl in axialer Richtung als auch in Drehrichtung die Steuerh\u00fclse beaufschlage, falle nicht unter das Klagepatent. Als zus\u00e4tzliches elastisches Mittel komme nach dem Klagepatent etwa die in Unteranspruch 4 genannte elastische Buchse in Betracht. Im \u00dcbrigen sei Anspruch 1 des Klagepatents im Erteilungsverfahren entgegen der urspr\u00fcnglichen Offenbarung unzul\u00e4ssig um das Merkmal &#8222;durch elastische Mittel&#8220; erweitert worden, so dass auch die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents in Frage stehe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat urspr\u00fcnglich Klage vor dem Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juni 2001 an das erkennende Gericht verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Das Vers\u00e4umnisurteil vom 6. November 2001 ist in vollem Umfang gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>\u00a7 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, weil es mit der aufgrund der Einspruchsverhandlung zu erlassenden Entscheidung \u00fcbereinstimmt. Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagten machen widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch und sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Rammbohrger\u00e4t, mit dem unterirdische Bohrungen zum Verlegen von Leitungen vorgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei einem solchen Ger\u00e4t wird die Bohrwirkung durch einen sich hin- und herbewegenden Schlagkolben erzeugt, wobei zur Vorw\u00e4rtsbewegung der Schlagkolben des Rammbohrger\u00e4ts stets gegen einen am Kopf des Rammbohrger\u00e4ts befindlichen Mei\u00dfel und zur R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung des Rammbohrger\u00e4ts (z.B. bei Blindbohrungen) stets gegen den Rumpf des Rammbohrger\u00e4ts schl\u00e4gt. Die Vorw\u00e4rts- bzw. R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung wird dabei von der Position einer Steuerh\u00fclse bestimmt. Befindet sich diese in einer vorderen Position, schl\u00e4gt der Schlagkolben gegen den Mei\u00dfel und das Rammbohrger\u00e4t bewegt sich im Erdreich nach vorne; befindet sich die H\u00fclse in einer hinteren Position, schl\u00e4gt der Schlagkolben gegen den Rumpf und das Rammbohrger\u00e4t bewegt sich im Erdreich nach hinten.<\/p>\n<p>Den Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge ist ein derartiges Rammbohrger\u00e4t aus der DE 25 37 176 bekannt, bei dem die Steuerh\u00fclse zwischen zwei am Rumpf des Rammbohrger\u00e4tes angeordneten Anschl\u00e4gen axial mit Hilfe eines Steuerrohrs verschoben und durch Drehung verriegelt wird. Bei der Umschaltung von Vorw\u00e4rtslauf auf R\u00fcckw\u00e4rtslauf wird hier die Steuerh\u00fclse zun\u00e4chst durch Drehung des Versorgungsschlauches entriegelt, anschlie\u00dfend wird die Steuerh\u00fclse mit Hilfe des auf die H\u00fclse wirkenden Drucks des Druckmedium (z.B. Druckluft) und mit Hilfe einer axial angeordneten Feder von der vorderen Position in die hintere Position gedr\u00fcckt. Das Umschalten von R\u00fcckw\u00e4rtslauf auf Vorw\u00e4rtslauf erfolgt durch das Vorschieben der Steuerh\u00fclse in die vordere Position mit Hilfe des Versorgungsschlauchs gegen den Widerstand der Feder. Anschlie\u00dfend wird die Steuerh\u00fclse durch Drehung des Versorgungsschlauches arretiert.<\/p>\n<p>Als nachteilig an diesem Stand der Technik bezeichnet die Klagepatentschrift es, dass das Umschalten von R\u00fcckw\u00e4rtslauf auf Vorw\u00e4rtslauf im drucklosen<\/p>\n<p>Zustand erfolgen muss, wodurch Wasser in das Rammbohrger\u00e4t eindringen und dieses funktionsuntauglich machen kann. Weiterhin bereiten auch die Reibungskr\u00e4fte auf den Versorgungsschlauch (insbesondere bei losem Erdreich) Schwierigkeiten, wenn der Versorgungsschlauch zum Umschalten von R\u00fcckw\u00e4rtslauf auf Vorw\u00e4rtslauf gegen die Federkraft der Feder verschoben werden muss.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, das vorbekannte Rammbohrger\u00e4t so zu verbessern, dass ein Umsteuern unter Druck auf einfache Weise ohne zus\u00e4tzliches Arretieren von fern erfolgen kann. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Rammbohrger\u00e4t mit einem in einem Geh\u00e4use axial verschiebbaren Schlagkolben mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Vor- und R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung des Schlagkolbens wird durch eine Steuerh\u00fclse und eine oder mehrere korrespondierende Steuer\u00f6ffnungen gesteuert.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Die Steuerh\u00fclse<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>greift in einen Zylinderraum des Schlagkolbens ein;<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>ist an einen Versorgungsschlauch mittels eines F\u00fchrungsrohrs angeschlossen;<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>wird axial durch eine Feder beaufschlagt.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Das F\u00fchrungsrohr<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>ist zur Umsteuerung von Vorw\u00e4rtslauf und R\u00fcckw\u00e4rtslauf zwischen zwei Anschl\u00e4gen axial verschiebbar angeordnet;<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>die Anschl\u00e4ge befinden sich in einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Geh\u00e4uses angeordneten F\u00fchrungsh\u00fclse und<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>das F\u00fchrungsrohr ist in der Stellung zu dem Vorw\u00e4rtslauf durch Drehung verriegelbar gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Steuerh\u00fclse<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>ist durch die Feder in Richtung der Stellung f\u00fcr den Vorw\u00e4rtslauf beaufschlagt,<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>ist durch elastische Mittel auch auf Drehung beaufschlagt.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Das F\u00fchrungsrohr weist zus\u00e4tzliche Drehanschl\u00e4ge zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung auf.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung hat zur Folge, dass die Steuerh\u00fclse in der Stellung f\u00fcr den Vorw\u00e4rtslauf zur Ger\u00e4tespitze hin von der Feder mit Druck beaufschlagt ist. Beim Umschalten von Vorw\u00e4rts- auf R\u00fcckw\u00e4rtslauf wird die Steuerh\u00fclse durch das Druckmedium gegen die Kraftwirkung der Feder nach hinten gedr\u00fcckt. Zum Umschalten von R\u00fcckw\u00e4rts- auf Vorw\u00e4rtslauf wird der Druck des Druckmediums (und damit dessen Kraftwirkung) reduziert, wodurch die Steuerh\u00fclse durch die Kraft der Feder automatisch in die vordere Position gedr\u00fcckt wird. Da die Steuerh\u00fclse auf Torsion vorgespannt ist und das F\u00fchrungsrohr Drehanschl\u00e4ge zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweist, wird die Steuerh\u00fclse zudem an den Anschl\u00e4gen automatisch arretiert. Lediglich zur Entriegelung muss die Torsionsvorspannung durch Drehung des Versorgungsschlauchs \u00fcberwunden werden.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung erlaubt somit die automatische Arretierung der Steuerh\u00fclse und die automatische Vor- und R\u00fcckbewegung der Steuerh\u00fclse und erm\u00f6glicht zugleich ein Umsteuern stets unter Druck, so dass das Eindringen von Wasser in das Rammbohrger\u00e4t vermieden wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dass das angegriffene Rammbohrger\u00e4t die Merkmale des Patentanspruchs 1 erf\u00fcllt, steht zwischen den Parteien mit Ausnahme des Merkmals b) (2) au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet hinsichtlich der unstreitigen Merkmale keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber auch das vorbezeichnete streitige Merkmal verwirklicht, welches verlangt, dass die Steuerh\u00fclse durch elastische Mittel auf Drehung beaufschlagt ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beaufschlagt die Feder die Steuerh\u00fclse in Richtung der Ger\u00e4tespitze, also in axialer Richtung mit Druck. Dies erm\u00f6glicht den automatischen Wechsel der Stellung der Steuerh\u00fclse vom Vorw\u00e4rtslauf in den R\u00fcckw\u00e4rtslauf. Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Kl\u00e4gerin steht die Feder aber zugleich unter Torsionsvorspannung, beaufschlagt die Steuerh\u00fclse also auch in Drehrichtung mit Druck, so dass Steuerh\u00fclse und F\u00fchrungsrohr in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise automatisch an den Drehanschl\u00e4gen arretiert werden. Dies reicht zur Verwirklichung des Merkmals b) (2) aus.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, neben der Feder m\u00fcsse ein weiteres elastisches Mittel vorhanden sein, welches die Torsionsvorspannung der Steuerh\u00fclse bewirke, findet weder im Anspruchswortlaut noch in der Patentbeschreibung einen Anhaltspunkt. Im Gegenteil: In Spalte 2, Zeilen 23 bis 31 und Spalte 4, Zeilen 32 bis 34 der Patentbeschreibung sowie in Unteranspruch 2 ist ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit vorgesehen, durch die Torsionsvorspannung der Feder die automatische Arretierung an den Drehanschl\u00e4gen zu erm\u00f6glichen. Dies bedeutet aus Sicht des Fachmanns aber nichts anderes, als dass auch die Feder als elastisches Mittel zur Drehbeaufschlagung der Steuerh\u00fclse verwendet werden kann. Der weit gefa\u00dfte Begriff &#8222;elastische Mittel&#8220; in Merkmal b) (2) ist dementsprechend funktional zu verstehen und h\u00e4lt dem Fachmann lediglich die M\u00f6glichkeit offen, anstelle der Feder auch andere elastische Mittel f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Drehbeaufschlagung der Steuerh\u00fclse in Betracht zu ziehen und zu verwenden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten auf die in Unteranspruch 4 vorgesehene elastische Buchse abstellen, verkennen sie, dass diese nach der Patentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 40 bis 44) lediglich zur zentrischen und klemmfreien Anordnung der Steuerh\u00fclse im Zylinderraum bestimmt ist und es sich dar\u00fcber hinaus nur um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mit dem Einwand, das Klagepatent sei im Erteilungsverfahren um das Merkmal &#8222;durch elastische Mittel&#8220; unzul\u00e4ssig erweitert worden, k\u00f6nnen die Beklagten vorliegend nicht geh\u00f6rt werden. Eine Erweiterung kann nur im Rahmen des gesondert geregelten Patentnichtigkeitsverfahrens und nicht auch als rechtshindernder Umstand im Verletzungsrechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. BGH, GRUR 1962, 577, 578 &#8211; Rosenz\u00fcchtung; Benkard\/Sch\u00e4fers, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 38 Rdnr. 47; Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 38 Rdnr. 32).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 Patentgesetz zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 Patentgesetz zum Schadensersatz sowie zus\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Patentgesetz zur Entsch\u00e4digung verpflichtet. Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Der Kl\u00e4ger hatte deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und die Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, seinen Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO und auf \u00a7 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Richter am LG<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. C2xxxxxxxx M2xx<\/p>\n<p>befindet sich in Urlaub<\/p>\n<p>und kann deswegen<\/p>\n<p>nicht unterschreiben<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 56 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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