{"id":968,"date":"2002-04-11T17:00:21","date_gmt":"2002-04-11T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=968"},"modified":"2016-04-21T09:30:44","modified_gmt":"2016-04-21T09:30:44","slug":"4-o-25901-draht-in-einem-mikrokatheter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=968","title":{"rendered":"4 O 259\/01 &#8211; Draht in einem Mikrokatheter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 55<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. April 2002, Az. 4 O 259\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dr\u00e4hte in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Abnehmern anzubieten und\/oder zu liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, in Kombination mit einem Mikrokatheter verwendet zu werden, der zwei strahlenundurchl\u00e4ssige Marker aufweist, die auf diesem angeordnet und voneinander beabstandet sind,<\/p>\n<p>wobei der Draht zur Verwendung in Kombination mit dem Mikrokatheter dient, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavit\u00e4t zu bilden, wobei der Draht zur Anordnung in dem Mikrokatheter ausgelegt ist und umfasst: einen Kerndraht und einen trennbaren verl\u00e4ngerten Endbereich, der mit einem distalen Bereich des Kerndrahtes verbunden ist, wobei der Endbereich sich um einen vorbestimmten geradlinigen Bereich von dem Kerndraht erstreckt und ausgelegt ist, sich bei Verwendung in der vaskularen Kavit\u00e4t auszubreiten, um eine Okklusion in der vaskularen Kavit\u00e4t zu bilden, wodurch eine endovaskul\u00e4re Okklusion der vaskularen Kavit\u00e4t durchgef\u00fchrt werden kann, und wobei der Kerndraht einen strahlenundurchl\u00e4ssigen Marker aufweist, der auf diesem angeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 2. Dezember 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.022.583,76 ,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 30. September 1992 u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 803 230 (Klagepatent, Anlage K 19; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 19a), dessen Anmeldung am 29. Oktober 1997 und dessen Erteilung am 2. November 2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen die Patenterteilung wurde von der Firma E1xx E4xxxxxxxxxx- und F1xxxxxxxxxxxxxxx f\u00fcr M3xxxxxxxxxxx GmbH Einspruch (Anlage B 1) eingelegt, dem die Beklagte zu 1) beigetreten ist (Anlage B 2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Draht zur Verwendung in Kombination mit einem Mikrokatheter, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavit\u00e4t bilden zu k\u00f6nnen. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Eine Kombination eines Mikrokatheters (144) und eines Drahtes (10, 56), wobei der Draht zur Verwendung in Kombination mit dem Mikrokatheter (144) dient, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavit\u00e4t (64) zu bilden, wobei der Draht zur Anordnung in dem Mikrokatheter ausgelegt ist und umfasst:<\/p>\n<p>einen Kerndraht (10), und einen trennbaren verl\u00e4ngerten Endbereich (56), der mit einem distalen Bereich des Kerndrahtes (10) verbunden ist, wobei der Endbereich sich um einen vorbestimmten geradlinigen Bereich von dem Kerndraht erstreckt und ausgelegt ist, sich bei Verwendung in der vaskularen Kavit\u00e4t (64) auszubreiten, um eine Okklusion in der vaskularen Kavit\u00e4t zu bilden, wodurch eine endovaskul\u00e4re Okklusion der vaskularen Kavit\u00e4t durchgef\u00fchrt werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerndraht (10) einen strahlenundurchl\u00e4ssigen Marker (112) aufweist, der auf diesem angeordnet ist, und dass der Mikrokatheter zwei strahlenundurchl\u00e4ssige Marker (108, 110) aufweist, die auf diesem angeordnet und voneinander beabstandet sind.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 7 u. 8 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt die in ihrer Bestelliste gem\u00e4\u00df Anlage K 4 aufgef\u00fchrten elektrolytisch abl\u00f6sbaren Spiralen (E-Coil), die zur endovaskul\u00e4ren Behandlung von Aneurysmen verwendet werden.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen, die von der Kl\u00e4gerin mit handschriftlichen Bezeichnungen versehen worden sind, zeigen drei Fotos (Anlage K 6) und eine Rasterelektronenmikroskop-Aufnahme (Anlage K 7) der von der Beklagten zu 1) unter der Bestellnummer E-7-20-T18 vertriebenen elektrolytisch abl\u00f6sbaren Spiralen.<\/p>\n<p>Wie den vorstehenden Abbildungen entnommen werden kann, weist das Produkt der Beklagten zu 1) einen (d\u00fcnnen) Kerndraht auf, der zu einer Drahtspirale f\u00fchrt. Unmittelbar vor der Verbindung des Kerndrahtes mit der Spirale besteht der Kerndraht aus einem Abschnitt, welcher im Blut elektrolytisch aufl\u00f6sbar ist und daher bei Anlegung einer positiven elektrischen Spannung die Trennung der Spirale vom Kerndraht erm\u00f6glicht, wenn die Spirale in ein Aneurysma eingef\u00fchrt wurde. Der Kerndraht weist ferner eine r\u00f6ntgensichtbare proximale Markierung auf. Unter Ziff. 8 und 9 f) der Gebrauchsanweisung (Anlage K 21) zu den von der Beklagten zu 1) vertriebenen elektrolytisch abtrennbaren Spiralen ist insoweit ausgef\u00fchrt, dass zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Platzierung der Spirale in einem Aneurysma der Kerndraht soweit vorgeschoben werden muss, bis die Markierung des Kerndrahts sich genau distal zu der proximalen \u2013 nicht der distalen \u2013 Markierung des &#8222;2-Spitzen Mikrokatheters&#8220; befindet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der vorgenannten Gebrauchsanweisung.<\/p>\n<p>Wegen Angebots und Vertriebs des Kerndrahts mit elektrolytisch abl\u00f6sbarer Spirale nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten wie erkannt zu verurteilen, jedoch mit dem weitergehenden Antrag, eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch gegen\u00fcber der University of C2xxxxxxxx, O1xxxxx, festzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>das Verfahren bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Verletzungstatbestand nicht in Abrede. Sie sind aber der Ansicht, dass sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde und der Rechtsstreit deshalb auszusetzen sei. Sie nehmen insoweit im Wesentlichen auf das Vorbringen der E1xx E4xxxxxxxxxx- und F1xxxxxxxxxxxxxxx f\u00fcr M3xxxxxxxxxxx GmbH sowie der Beklagten zu 1), die dem Einspruchsverfahren beigetreten ist, Bezug.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag unter Hinweis auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im Wesentlichen begr\u00fcndet. Mit dem Vertrieb der angegriffenen elektrolytisch abl\u00f6sbaren Spiralen verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar und sind der Kl\u00e4gerin daher im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Draht zur Verwendung in Kombination mit einem Mikrokatheter, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavit\u00e4t zu verursachen.<\/p>\n<p>Zu den aus medizinischer Sicht verschlussbed\u00fcrftigen Gef\u00e4\u00dfhohlr\u00e4umen geh\u00f6ren insbesondere Aneurysmen, die eine krankhafte, \u00f6rtlich begrenzte Erweiterung einer Schlagader darstellen. Ein Aneurysma kann zum Tod des Betroffenen f\u00fchren, wenn es aufrei\u00dft oder aufplatzt und es dadurch zu inneren Blutungen kommt. Besonders gef\u00e4hrlich sind Aneurysmen im Gehirn.<\/p>\n<p>Zur Behandlung von Aneurysmen sind der Klagepatentschrift zufolge derzeit im Wesentlichen drei verschiedene Verfahren bekannt, die als extravaskul\u00e4re, extra-intravaskul\u00e4re und endovaskul\u00e4re Behandlung bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Das extravaskul\u00e4re Verfahren beinhaltet einen \u00e4u\u00dferen chirurgischen Eingriff zur Behandlung des Aneurysmas. Auch beim extra-intravaskul\u00e4ren Verfahren wird das Aneurysma chirurgisch freigelegt, dann jedoch von au\u00dfen durchsto\u00dfen, um anschlie\u00dfend Verfahren anzuwenden, welche das Innere das Aneurysmas verstopfen. Eines dieser Verfahren ist die sogenannte Elektrothrombose, bei deren Anwendung im Rahmen der extra-intravaskul\u00e4ren Behandlung die Spitze einer positiv geladenen Elektrode chirurgisch in das Innere des Aneurysmas eingef\u00fchrt wird. Durch das Anlegen einer positiven Spannung werden negativ geladene Blutk\u00f6rperchen, Blutpl\u00e4ttchen und Fibrinogen angezogen und es bildet sich um die Spitze die erw\u00fcnschte thrombische Masse. Die Notwendigkeit, das Aneurysma \u00e4u\u00dferlich freilegen zu m\u00fcssen, sieht die Klagepatentschrift jedoch als nachteilig an.<\/p>\n<p>Bei der endovaskul\u00e4ren Behandlungsmethode wird das Aneurysma mittels eines in die Gef\u00e4\u00dfe eingef\u00fchrten Mikrokatheters angesteuert. Vorbekannt ist nach den Darlegungen der Klagepatentschrift insoweit u.a., am Ende des Mikrokatheters einen Ballon anzubringen, in das Aneurysma einzuf\u00fchren und darin aufzublasen, um das Aneurysma zu verschlie\u00dfen. Das Aufblasen birgt jedoch das Risiko, dass das Aneurysma rei\u00dft. Bekannt ist ferner die Methode der endovaskul\u00e4ren Koagulation von Blut. Dabei wird das Blut und das es umgebende Gewebe &#8211; etwa durch Hitzeeinwirkung mittels einer Lichtleitfaser &#8211; koaguliert. Die Koagulation ist eine Entartung von Protein und bildet ein bindegewebsartiges Gewebe. Die Gewebeeigenschaften unterscheiden sich wesentlich von einer Thrombose, da das koagulative Gewebe erheblich weicher ist und seinen Standort deshalb leichter ver\u00e4ndern kann.<\/p>\n<p>Die WO 91\/13592 (Anlage E 2 zu B 2; entspricht EP 0 484 468, Anlage B 4), auf der der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 basiert, offenbart ein Mikrokathetersystem, welches geeignet ist, eine Okklusion in einer vaskularen Kavit\u00e4t herbeizuf\u00fchren. Der Mikrokatheter ist dazu ausgelegt, mit seinem distalen Ende in die N\u00e4he des Gef\u00e4\u00dfhohlraums bzw. des Aneurysmas gebracht zu werden. In dem Katheter ist ein in longitudinaler Weise verschiebbarer elektrisch leitf\u00e4higer Draht angeordnet. Dieser umfasst einen Kerndraht und einen langgestreckten Endbereich \u2013 etwa eine Platinspirale -, der &#8211; bzw. die &#8211; mit dem distalen Ende des Kerndrahts verbunden ist. Der Kerndraht und der langgestreckte Endbereich (Platinspirale) stehen \u00fcber einen Drahtabschnitt in Kontakt, der in Blut elektrolytisch aufl\u00f6sbar ist. Der Endabschnitt (Platinspirale) wird in den Gef\u00e4\u00dfhohlraum bzw. das Aneurysma eingebracht. Durch Anlegen einer positiven elektrischen Spannung wird der Drahtendabschnitt (Platinspirale) anschlie\u00dfend vom Kerndraht infolge der elektrolytischen Aufl\u00f6sung des Verbindungsabschnitts abgetrennt und verbleibt sodann im Gef\u00e4\u00dfhohlraum\/Aneurysma. Das Anlegen der elektrischen Spannung bewirkt zugleich einen Verschluss des Hohlraums durch Elektrothrombose. Der Verschlussthrombus kann nach den Darlegungen der Klagepatentschrift aber auch (haupts\u00e4chlich) auf mechanischem Wege durch die Eigenschaften des in dem Gef\u00e4\u00dfhohlraums eingebrachten Materials erreicht werden.<\/p>\n<p>Obwohl der abtrennbare Drahtendabschnitt (die Platinspirale) strahlenundurchl\u00e4ssig ist und daher im Rahmen einer R\u00f6ntgendurchleuchtung prinzipiell sichtbar gemacht werden kann, besteht den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge (vgl. Anlage K 19a S. 22 dritter Absatz) f\u00fcr den Operateur dennoch das Problem, die genaue Position des Drahtendabschnitts hinreichend genau lokalisieren zu k\u00f6nnen. Denn insbesondere wenn eine Vielzahl von Endabschnitten oder ein Endabschnitt (Platinspirale) mit einer gro\u00dfen Anzahl von Wicklungen in dem Aneurysma ausgebreitet wird, k\u00f6nnen die Endabschnitte bzw. Wicklungen sich gegenseitig verdecken. Verst\u00e4rkt wird dieser Effekt aufgrund der D\u00fcnnheit der Wicklungen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Eine Kombination eines Mikrokatheters (144) und eines Drahtes (10, 56), wobei der Draht zur Verwendung in Kombination mit dem Mikrokatheter (144) dient, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavit\u00e4t (64) zu bilden, wobei der Draht zur Anordnung in dem Mikrokatheter ausgelegt ist und umfasst:<\/p>\n<p>(a).<\/p>\n<p>einen Kerndraht (10)<\/p>\n<p>(b).<\/p>\n<p>und einen trennbaren verl\u00e4ngerten Endbereich (56), der mit einem distalen Bereich des Kerndrahtes (10) verbunden ist,<\/p>\n<p>(c).<\/p>\n<p>wobei der Endbereich sich um einen vorbestimmten geradlinigen Bereich von dem Kerndraht erstreckt und ausgelegt ist, sich bei Verwendung in der vaskularen Kavit\u00e4t (64) auszubreiten, um eine Okklusion in der vaskularen Kavit\u00e4t zu bilden, wodurch eine endovaskul\u00e4re Okklusion der vaskularen Kavit\u00e4t durchgef\u00fchrt werden kann, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>(d).<\/p>\n<p>dass der Kerndraht (10) einen strahlenundurchl\u00e4ssigen Marker (112) aufweist, der auf diesem angeordnet ist, und<\/p>\n<p>(e).<\/p>\n<p>dass der Mikrokatheter zwei strahlenundurchl\u00e4ssige Marker (108, 110) aufweist, die auf diesem angeordnet und voneinander beabstandet sind.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Marker sind auf einem R\u00f6ntgenbild gut erkennbar. Gem\u00e4\u00df den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ist es bevorzugt, die Marker des Mikrokatheters an einem proximalen und an einem distalen Katheterende anzubringen. Der distale Marker erleichtert die Positionierung der oftmals bereits von Wicklungen des Drahtendabschnitts verdeckten Mikrokatheterspitze zum Aneurysma. Anhand des Verh\u00e4ltnisses des Markers auf dem (nicht abtrennbaren) Kerndraht zum proximalen Marker des Katheters kann der Operateur leicht feststellen, ob der abtrennbare Drahtendabschnitt vollst\u00e4ndig aus dem Katheter ausgef\u00fchrt und in dem Aneurysma ausgebreitet ist. Als bevorzugt sieht es die Klagepatentschrift insoweit an, denn Marker des Kerndrahtes genau auf den proximalen Marker des Katheters auszurichten, wenn der Drahtendabschnitt vollst\u00e4ndig im Aneurysma ausgebreitet ist. So wird vermieden, dass ein Teil des Drahtendabschnitts nach seiner elektrolytischen Abtrennung vom Kerndraht aus dem Aneurysma ragt und Komplikationen verursacht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit dem Vertrieb der angegriffenen elektrolytisch von einem Kerndraht abl\u00f6sbaren Spiralen (E-Coil) verletzen die Beklagten das Klagepatent im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG mittelbar. Der Benutzungstatbestand steht zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt im Sinne der Erfindung \u00fcber einen mit einem Marker versehenen Kerndraht, der einen trennbaren Endbereich (Platinspirale) aufweist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist gem\u00e4\u00df Ziff. 8 und 9 f) der mit ihr vertriebenen Gebrauchsanweisung (Anlage K 21) offenkundig dazu geeignet und bestimmt, in Kombination mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mikrokatheter verwendet zu werden, der zwei voneinander beabstandete strahlenundurchl\u00e4ssige Marker besitzt. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der in der Gebrauchsanweisung als &#8222;2-Spitzen Mikrokatheter&#8220; bezeichnete Katheter die zwei vorgenannten Marker aufweist. Der Kerndraht und der von ihm abtrennbare verl\u00e4ngerte Endbereich (Platinspirale) stellen schlie\u00dflich auch unzweifelhaft ein wesentliches Element der patentgesch\u00fctzten Erfindung dar.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, da\u00df die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen, (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist die Klage hingegen, soweit die Kl\u00e4gerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegen\u00fcber der University of C2xxxxxxxx, O1xxxxx, begehrt, da ein Haftungsgrund insoweit weder konkret vorgetragen noch ersichtlich ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Dass das Klagepatent im Umfang seines Schutzanspruchs 1 im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren widerrufen werden wird, erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten nimmt die US-PS 4 545 390 (Anlage E 1 zu B 2), welche der deutschen Patentschrift 33 34 174 (Anlage B 3) entspricht und von welcher nachfolgend die Figuren 1 u. 2 abgebildet sind, die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart bereits im Sinne von Merkmal (b) keinen verl\u00e4ngerten Endbereich eines Kerndrahtes, der trennbar ist. Zwar ist ein Hauptdraht (18) vorhanden, an dessen sich verj\u00fcngendem (distalem) Ende eine Feder (22) angreift. Die Feder (22) ist jedoch mit dem Hauptdraht (18) \u00fcber eine L\u00f6tverbindung (26) verbunden. Eine Trennung von Hauptdraht (18) und Feder (22) soll demgem\u00e4\u00df gerade vermieden werden. Dies ist f\u00fcr den Fachmann auch unmittelbar einleuchtend, da Hauptdraht (18) und Feder (22) lediglich dazu dienen, eine Dilatationsballon (14) zu f\u00fchren (vgl. Anlage B 3 Sp. 1 Z. 9 ff). Eine weitere Funktion hat die F\u00fchrungsdrahtspitze nicht. Sie wird nach Beendigung des Eingriffs mit dem Hauptdraht wieder entfernt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass die Entgegenhaltung Merkmal (d) offenbart, wonach der Kerndraht einen strahlenundurchl\u00e4ssigen Marker aufweist. Die Entgegenhaltung sieht es lediglich als notwendig an, dass die distale Feder (22) &#8211; nicht aber auch der Hauptdraht (18) &#8211; aus einem besonderen strahlenundurchl\u00e4ssigen Material besteht (vgl. Anlage B 3 Sp. 6 Z. 55-61; Sp. 7 Z. 35-44). Denn gerade die F\u00fchrungsdrahtspitze muss f\u00fcr den Chirurgen w\u00e4hrend des Eingriffs sichtbar sein, damit er die Richtung des Drahtes bestimmen kann. Bei der vom Klagepatent unter Schutz gestellten Anordnung muss der strahlenundurchl\u00e4ssige Marker jedoch zwingend auf dem Kerndraht (10) und damit hinter dessen Endbereich (56) angeordnet sein. Denn durch Bestimmung des Verh\u00e4ltnisses dieses Markers und der Marker des Katheters soll \u2013 wie der Fachmann erkennt &#8211; sichergestellt werden, dass der abtrennbare Endbereich des Drahtes vollst\u00e4ndig in dem Aneurysma ausgebreitet ist und nicht zum Teil in das Gef\u00e4\u00df ragt (vgl. Anlage K 19a S. 23). Dies ist nur m\u00f6glich, wenn der Marker nicht auf dem abtrennbaren Endbereich angeordnet ist und damit auch nicht in das Aneurysma eingebracht wird. Eben dies w\u00e4re bei der Entgegenhaltung wegen der F\u00fchrungsfunktion der Drahtspitze (22, 28) aber der Fall.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Vorbringen im Einspruchsverfahren rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent wahrscheinlich wegen mangelnder Erfindungsh\u00f6he widerrufen wird.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 geht auf die der EP 0 484 468 (Anlage B 4) entsprechende Druckschrift WO 91\/13592 (Anlage E 2 zu B 2) zur\u00fcck (vgl. Anlage K 19a S. 7 zweiter Absatz). Diese Druckschrift mit der vorgenannten Entgegenhaltung US-PS 4 545 390 (Anlage E 1 zu B 2; entspricht D-PS 33 34 174, Anlage B 3) in der von den Beklagten geltend gemachten Weise zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu kombinieren, ist nicht naheliegend, sondern beruht auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst erscheint es schon zweifelhaft, ob der Durchschnittsfachmann die US-PS 4 545 390 \u00fcberhaupt f\u00fcr eine Verbesserung der aus der WO 91\/13592 bekannten Kombination eines Mikrokatheters mit einem Draht heranzieht. Denn anders als bei der zuletzt genannte Schrift geht es bei der US-PS 4 545 390 \u00fcberhaupt nicht um das Problem, eine sichere Methode zu finden, abtrennbare Drahtendbereiche vollst\u00e4ndig in ein Aneurysma einf\u00fchren zu k\u00f6nnen, auch wenn die Endbereiche aufgrund (teilweiser) Verdeckung im Rahmen einer herk\u00f6mmlichen R\u00f6ntgendurchleuchtung nicht gut zu erkennen sind (vgl. dazu Anlage K 19a S. 22 zweiter Absatz, S. 23).<\/p>\n<p>Dass bei der US-PS 4 545 390 die F\u00fchrungsdrahtspitze (22) aus strahlenundurchl\u00e4ssigem Material besteht und der Dilatiationskatheter (14) von zwei strahlenundurchl\u00e4ssigen Ringen eingerahmt wird, dient \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 ferner allein dazu, die unmittelbare Position der F\u00fchrungsdrahtspitze und des Dilatationsballons im Gef\u00e4\u00df mit Hilfe einer R\u00f6ntgendurchleuchtung feststellen zu k\u00f6nnen. Dies liefert \u2013 ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen &#8211; f\u00fcr den Fachmann jedoch keinerlei Hinweis auf die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre, durch das Verh\u00e4ltnis der Positionierung der Marker des Mikrokatheters und des Markers auf dem nicht abtrennbaren Bereich des Kerndrahts auf gut erkennbare und damit sichere Weise mittelbar feststellen zu k\u00f6nnen, ob der abtrennbare Endbereich des Drahtes vollst\u00e4ndig in dem Aneurysma platziert ist (vgl. Anlage K 19a S. 23). Die US-PS 4 545 390 weist mit der unmittelbaren und zum Teil gro\u00dffl\u00e4chigen &#8222;Markierung&#8220; der relevanten technischen Teile (gesamte distale F\u00fchrungsdrahtfeder sowie Dilatationsballon) hiervon eher weg.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann ebenfalls nicht aus einer Zusammenschau der Druckschrift WO 91\/13592 (Anlage E 2 zu B 2 = E 1 zu B 1) mit der dem deutschen Gebrauchsmuster 90 05 195 (Anlage B 6) entsprechenden EP-A O 397 357 (Anlage E 2 zu B 1 = E 4 zu B 2), von der nachfolgend Figur 1 abgebildet ist, nahegelegt.<\/p>\n<p>Die zuletzt genannte Druckschrift betrifft einen intravaskul\u00e4ren Katheter zur Durchf\u00fchrung angioplastischer u. \u2013graphischer Operationen, bei dem der rohrf\u00f6rmige Katheterk\u00f6rper an einem proximalen Ende eine \u00d6se (20) zur Durchf\u00fchrung des F\u00fchrungsdrahtes in den Katheterk\u00f6rper aufweist. Sowohl am distalen Ende des rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rpers als auch kurz hinter der F\u00fchrungsdraht\u00f6se sind strahlenundurchl\u00e4ssige Markierungsb\u00e4nder (30, 28) angeordnet, wobei letzteres Band verhindern soll, dass der F\u00fchrungsdraht vom Operateur versehentlich aus dem Katheterk\u00f6rper gezogen wird (vgl. Anlage E 2 zu B 1 = E 4 zu B 2 Sp. 2 Z. 30-37 sowie Anlage B 6 S. 5 Z. 13-28). Da der F\u00fchrungsdraht selbst strahlenundurchl\u00e4ssig ist (Anlage E 2 zu B 1 Sp. 3 Z. 55; Anlage B 6 a.a.O.), kann der Operateur auf dem R\u00f6ntgenbild erkennen, wenn sich das Ende der F\u00fchrungsdrahtes dem proximalen Markierungsband (28) und damit der F\u00fchrungsdraht\u00f6se (20) n\u00e4hert.<\/p>\n<p>Welchen Anlass der Fachmann haben sollte, dieser Entgegenhaltung die Anregung zu entnehmen, den Kerndraht mit einem bestimmten Marker zu versehen, der im Verh\u00e4ltnis zu einem Marker des Katheters anzeigt, ob der (abtrennbare) Drahtendbereich vollst\u00e4ndig in ein Aneurysma eingebracht ist, ist nicht ersichtlich und erscheint nicht frei von einer r\u00fcckschauenden Betrachtung. Sofern der Fachmann die Entgegenhaltung \u00fcberhaupt heranzieht, kann er ihr \u2013 ebenso wie der US-PS 4 545 390 (E 1 zu B 2) \u2013 lediglich das Prinzip entnehmen, die Lage der F\u00fchrungsdrahtspitze und des Katheters und der ihm zugeordneten Bauteile (F\u00fchrungsdraht\u00f6se oder Dilatationsballon) durch die Verwendung strahlenundurchsichtiger Materialien auf dem R\u00f6ntgenbild unmittelbar sichtbar zu machen. Die weitergehende Lehre des Klagepatents, durch das Verh\u00e4ltnis eines bestimmten strahlenundurchl\u00e4ssigen Markerbereichs des Kerndrahtes zu den ebenfalls strahlenundurchl\u00e4ssigen Markierungen des Katheters mittelbar auf die Lage des trennbaren Drahtendbereichs schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, ist damit weder gefunden noch erkennbar nahegelegt.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>F\u00fcr die US-PS 4 554 929 (Anlage E 3 zu B 1), welche einen F\u00fchrungsdraht mit strahlenundurchl\u00e4ssiger Spitze zum Gegenstand hat, gelten die vorhergehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend. Im \u00fcbrigen bleibt die Schrift in ihrem Offenbarungsgehalt auch hinter der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten WO 91\/13592 (Anlage E 2 zu B 2) zur\u00fcck, bei der der gesonderte Spitzenabschnitt des F\u00fchrungsdrahtes aus Platin, also einem ebenfalls strahlenundurchl\u00e4ssigen Material besteht, der dar\u00fcber hinaus aber auch abtrennbar ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.022.583,76,- EUR<\/p>\n<p>Dr. K1xxxx Dr. T2xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 55 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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