{"id":9677,"date":"2026-11-04T10:41:41","date_gmt":"2026-11-04T10:41:41","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9677"},"modified":"2026-11-04T08:07:22","modified_gmt":"2026-11-04T08:07:22","slug":"2-u-66-25-erweiterbare-schlauchanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9677","title":{"rendered":"2 U 66\/25 &#8211; Erweiterbare Schlauchanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3445<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. September 2026, 2 U 66\/25<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4c O 37\/24<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2025 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.10.2025 wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/li>\n<li>1.<\/li>\n<li>es im Tenor zu I.1. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt \u201eDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,\u201c hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist, zu unterlassen,\u201c ;<\/li>\n<li>2.<\/li>\n<li>es im Tenor zu I.2. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt \u201eDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,\u201c hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1. und wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,\u201c ;<\/li>\n<li>3.<\/li>\n<li>im Tenor zu III.1. letzter Spiegelstrich und im Tenor zu III.2. letzter Spiegelstrich des landgerichtlichen Urteils die Worte \u201ehilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere,\u201c durch die Worte \u201ehilfsweise Lieferscheine\u201c ersetzt werden;<\/li>\n<li>4.<\/li>\n<li>der Tenor zu IV.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 37\/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.\u201c ;<\/li>\n<li>5.<\/li>\n<li>der Tenor zu IV.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagten werden verurteilt, die unter I.2. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 37\/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.\u201c ;<\/li>\n<li>6.<\/li>\n<li>der Tenor zu V.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.\u201c ;<\/li>\n<li>7.<\/li>\n<li>der Tenor zu V.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.\u201c<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin haben die Kl\u00e4gerin 5%, die Beklagte zu 1. 68%, die Beklagte zu 2. 18% und die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 9% zu tragen. Die Kl\u00e4gerin hat von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 4% und von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. 10% zu tragen. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 455.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leisten.<\/li>\n<li>V.<\/li>\n<li>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI.<\/li>\n<li>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 475.000,00 EUR festgesetzt, wovon 451.250,00 EUR auf die Berufung der Beklagten (Beklagte zu 1. 332.500,00 EUR, Beklagte zu 2. 95.000,00 EUR und Beklagte zu 1. und 2. zusammen weitere 23.750,00 EUR) und 23.750,00 EUR auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin entfallen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 2 520 84xxx (Klagepatent; Anlage K4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K5) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sowie auf R\u00fcckruf und auf Vernichtung sowie &#8211; nur die Beklagte zu 1) &#8211; auf Aufwendungsersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>\nEingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist die A. Das Klagepatent wurde am 24.07.2012 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 07.11.2012. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11.02.2015. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 2012 005 2xxx gef\u00fchrt. Er steht in Kraft.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine erweiterbare Schlauchanordnung. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in englischer Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eA garden water hose assembly (10) comprising: a first coupler (18) and a second coupler (16), the second coupler (16) comprising a male coupler; and a water flow restrictor provided in or connected to the second coupler (16); characterised in that the hose assembly further comprises an outer tube (12) formed from a non-elastic and flexible material; an inner tube (14) constructed from an elastic material, said outer tube (12) and said inner tube (14) each having a first end attached together by the first coupler (18) and a second end attached together by the second coupler (16); said outer tube (12) being unattached from said inner tube (14) between said first and second couplers (18, 16); said outer tube (12) and said inner tube (14) having a substantially shortened first length in a non-water flow contracted state with said outer tube (12) extending about an outer surface of said inner tube (14) in an undulating state and a substantially longer second length with said outer tube (12) capturing said inner tube (14) in an expanded state upon the application of water pressure to the interior of the elastic inner tube (14) as water flows through the assembly (10), said inner tube (14) having a larger wall thickness in the contracted state than in the expanded state and the wall thickness decreasing as the hose moves from the contracted to the expanded state.\u201d<\/li>\n<li>\nDie deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eGartenwasserschlauchbaugruppe (10) umfassend: ein erstes Verbindungsst\u00fcck (18) und ein zweites Verbindungsst\u00fcck (16), wobei das zweite Verbindungsst\u00fcck (16) ein m\u00e4nnliches Verbindungsst\u00fcck umfasst; und einen Wasserflussbegrenzer, der in dem zweiten Verbindungsst\u00fcck (16) bereitgestellt oder daran angeschlossen ist; dadurch gekennzeichnet, dass die Schlauchbaugruppe ferner umfasst: eine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12); eine aus einem elastischen Material hergestellte innere R\u00f6hre (14), wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) und die innere R\u00f6hre (14) jeweils ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsst\u00fcck (18) und ein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsst\u00fcck (16) haben; wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsst\u00fcck (18, 16) an der inneren R\u00f6hre (14) unbefestigt ist; wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) und die innere R\u00f6hre (14) eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre (14) in einem gewellten Zustand erstreckt, und eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge, wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) die innere R\u00f6hre (14) in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren R\u00f6hre (14) erfasst, wenn Wasser durch die Baugruppe (10) flie\u00dft, wobei die innere R\u00f6hre (14) eine gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand hat und die Wandst\u00e4rke abnimmt, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlauch 10 (ohne Wasserflussbegrenzer) in einer L\u00e4ngsansicht. Figur 1 gibt den Schlauch 10 in einer zusammengezogenen Position und Figur 3 gibt den Schlauch 10 in einer ausgedehnten Position wieder.<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>Auf einen Einspruch wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts aufrechterhalten. \u00dcber eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde aufgrund deren R\u00fccknahme nicht mehr entschieden. Jedoch hat die Beschwerdekammer ihre vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung mitgeteilt, wegen deren Inhalt auf das als Anlage BDR 6 vorgelegte Schriftst\u00fcck verwiesen wird. Die Beklagte zu 1) hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents eine Nichtigkeitsklage (Az.: 8 Ni 21\/24 (EP)) vor dem Bundespatentgericht (im Folgenden BPatG) erhoben, in der eine Entscheidung noch aussteht. Es liegt ein qualifizierter Hinweis des BPatG vom 17.06.2025 vor, ausweislich dessen das BPatG (vorl\u00e4ufig) von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents ausgeht (Bl. 337 &#8211; Bl. 353 eA LG).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gartenschlauchsets unter der Bezeichnung \u201eB.\u201c.<\/li>\n<li>\nEine erste Ausgestaltung eines Gartenschlauchsets &#8211; bezeichnet als \u201eB. 1\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) &#8211; beinhaltet einen Schlauch, einen Spr\u00fchkopf, zwei unterschiedliche Adapter, ein Reduzierst\u00fcck und einen Aufbewahrungsbeutel. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (vgl. S. 13 des landgerichtlichen Urteils; im Folgenden LGU) zeigt die einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I:<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>\nZum Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I kann der mitgelieferte Spr\u00fchkopf an den Schlauch angeschlossen werden, was auch auf der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (vgl. LGU, S. 14) gezeigt ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Schlauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dehnt sich unter dem Einfluss von Wasserdruck aus und weist zwei l\u00e4ngliche, biegsame und beidseitig an ihren Enden offene zylindrische Hohlk\u00f6rper auf. Ein erster \u00e4u\u00dferer Hohlk\u00f6rper, der den zweiten, inneren Hohlk\u00f6rper aufnimmt, besteht aus geflochtenen oder gewobenen gr\u00fcnen Kunststofff\u00e4den. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (entnommen der Klageschrift v. 25.07.2024, S. 54, Bl. 56 eA LG; Beschriftungen von der Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzt) zeigt zur Verdeutlichung den \u00e4u\u00dferen und den inneren Hohlk\u00f6rper:<\/li>\n<li>\nEine zweite Ausgestaltung eines Gartenschlauchsets &#8211; bezeichnet als \u201eB. 2\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) &#8211; beinhaltet einen Schlauch sowie drei Adapter, ein gr\u00fcnes Reduzierst\u00fcck und drei Ersatzdichtungsringe. Ein Spr\u00fchkopf ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II &#8211; anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I &#8211; im Lieferumfang nicht enthalten.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wird auch von der Beklagten zu 2), n\u00e4mlich \u00fcber ihre Online-Plattform mit der Internetadresse www.xxx.de, angeboten und vertrieben.<\/li>\n<li>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2024 (Anlage K34) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 24.07.2024 auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben, was die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2024 (Anlage K36) zur\u00fcckwies.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine unmittelbare &#8211; hilfsweise jedenfalls eine mittelbare &#8211; Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nSie sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche im eigenen Namen berechtigt.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache von der Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, obwohl der mitgelieferte Spr\u00fchkopf im Auslieferungszustand nicht mit dem Schlauch verbunden sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcge insbesondere auch \u00fcber eine nicht-elastische \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre. Die von den Beklagten beschriebene Dehnbarkeit des Materials der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre gelte jedenfalls nicht im Zustand der Maximalerstreckung des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers in L\u00e4ngsrichtung, die dieser erreiche, wenn der Schlauch unter Wasserdruck stehe. Die Dehnbarkeit des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers sei nicht auf eine Dehnbarkeit des Materials, sondern auf die Entfaltung des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers zur\u00fcckzuf\u00fchren. Bei Maximalerstreckung in L\u00e4ngsrichtung sei der \u00e4u\u00dfere Hohlk\u00f6rper bereits g\u00e4nzlich entfaltet, so dass eine weitere Entfaltung nicht m\u00f6glich sei. Dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre sich in Querrichtung dehne oder sich diese gar bei Wegfall der Krafteinwirkung von selbst wieder auf die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zur\u00fcckziehe, behaupteten die Beklagten selbst nicht.<\/li>\n<li>\nFerner verletzten die Beklagten das Klagepatent auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, obwohl ein Spr\u00fchkopf nicht im Lieferumfang dieser Ausf\u00fchrungsform enthalten sei. Denn der Verwender werde sich zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit Sicherheit einen Spr\u00fchkopf verschaffen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II k\u00f6nne technisch und praktisch sinnvoll nur mit einem handels\u00fcblichen (regulierbaren) Spr\u00fchkopf verwendet werden. Hierzu werde der Verwender auch auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II entsprechend instruiert. Den Beklagten sei der entsprechende Herstellungsakt des Verwenders zuzurechnen.<\/li>\n<li>\nUnbeschadet der vorherigen Ausf\u00fchrungen liege eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls in Form des Anbietens vor, weil die jeweiligen Produktverpackungen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils mit angeschlossener Gartenspritze zeigten.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den Fall, dass eine unmittelbare Patentverletzung in Ermangelung eines Wasserflussbegrenzers zu verneinen sei, sei jedenfalls von einer mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II auszugehen. Insoweit seien den Beklagten Angebot und Lieferung auch schlechterdings zu untersagen, weil es keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur patentfreien Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebe und ferner auch andere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung einer Verletzung des Klagepatents unzureichend seien.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sei schon nicht aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirkliche die durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre nicht. Unter anderem fehle es an einem nicht elastischen Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre, weil diese sich infolge des nachlassenden Wasserdrucks nicht nur aufgrund der R\u00fcckstellkraft der inneren R\u00f6hre, sondern insbesondere aufgrund einer deutlich ausgepr\u00e4gten Eigenelastizit\u00e4t des Materials in L\u00e4ngsrichtung zur\u00fcckziehe. Die von der inneren R\u00f6hre getrennte \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre bewege sich w\u00e4hrend und nach der Krafteinwirkung in L\u00e4ngsrichtung. Dabei werde die in der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre spezifische Webart des Materials auseinandergezogen. Nach der Zugkrafteinwirkung ziehe sich das Material, unabh\u00e4ngig davon, wieviel Kraft man zur Streckung aufgewendet habe, von selbst wieder auf die Ausgangsl\u00e4nge zusammen und nehme wieder die eng gefaltete Ausgangsform ein.<\/li>\n<li>\nFerner fehle es an einer Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I aber auch deshalb, weil bei Lieferung des Sets keine Verbindung zwischen Schlauch und Spr\u00fchkopf bestehe. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, dass der Verwender eine solche Verbindung herstellen k\u00f6nne, sei insoweit nicht ausreichend. Der Schlauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I k\u00f6nne auch als blo\u00dfer Verl\u00e4ngerungsschlauch genutzt werden, was wegen des verwendeten Standard-Kupplungssystems real und absehbar sei.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirkliche die durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre bereits deshalb nicht, weil im Lieferumfang kein Spr\u00fchkopf enthalten sei. Die Verwendung mit einem Wasserflussbegrenzer dr\u00e4nge sich f\u00fcr den Verwender nicht auf. Es best\u00fcnden andere, patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeiten wie etwa der Einsatz als Verl\u00e4ngerungsschlauch.<\/li>\n<li>\nIm Falle einer Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung seien auch deshalb Angebot und Lieferung nicht schlechthin zu verbieten.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 06.08.2025 \u00fcberwiegend stattgegeben. Es hat eine Abweisung nur insoweit ausgesprochen, wie die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche, soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in Streit steht, auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzt hat. In der Sache hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\n\u201eI.1.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nVorrichtungen, die bei Anschluss der mitgelieferten Gartenspritze an das zweite Verbindungsst\u00fcck<\/li>\n<li>\neine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend:<\/li>\n<li>\nein erstes Verbindungsst\u00fcck und ein zweites Verbindungsst\u00fcck,<\/li>\n<li>\nwobei das zweite Verbindungsst\u00fcck ein m\u00e4nnliches Verbindungsst\u00fcck umfasst,<\/li>\n<li>\nund einen Wasserflussbegrenzer, der an das zweite Verbindungsst\u00fcck angeschlossen ist,<\/li>\n<li>\nwobei die Schlauchbaugruppe ferner umfasst:<\/li>\n<li>\neine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre;<\/li>\n<li>\neine aus einem elastischen Material hergestellte innere R\u00f6hre,<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre und die innere R\u00f6hre jeweils ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsst\u00fcck und ein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsst\u00fcck haben;<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsst\u00fcck an der inneren R\u00f6hre unbefestigt ist;<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre und die innere R\u00f6hre eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt,<\/li>\n<li>\nund eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge, wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren R\u00f6hre erfasst, wenn Wasser durch die Baugruppe flie\u00dft,<\/li>\n<li>\nwobei die innere R\u00f6hre eine gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand hat und die Wandst\u00e4rke abnimmt, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen.<\/li>\n<li>\n2.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nVorrichtungen, die bei Anschluss einer handels\u00fcblichen regulierbaren Gartenbrause oder Gartenspritze an das zweite Verbindungsst\u00fcck<\/li>\n<li>\neine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend:<\/li>\n<li>\nein erstes Verbindungsst\u00fcck und ein zweites Verbindungsst\u00fcck,<\/li>\n<li>\nwobei das zweite Verbindungsst\u00fcck ein m\u00e4nnliches Verbindungsst\u00fcck umfasst,<\/li>\n<li>\nund einen Wasserflussbegrenzer, der an das zweite Verbindungsst\u00fcck angeschlossen ist,<\/li>\n<li>\nwobei die Schlauchbaugruppe ferner umfasst:<\/li>\n<li>\neine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre;<\/li>\n<li>\neine aus einem elastischen Material hergestellte innere R\u00f6hre,<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre und die innere R\u00f6hre jeweils ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsst\u00fcck und ein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsst\u00fcck haben;<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsst\u00fcck an der inneren R\u00f6hre unbefestigt ist;<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre und die innere R\u00f6hre eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt,<\/li>\n<li>\nund eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge, wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren R\u00f6hre erfasst, wenn Wasser durch die Baugruppe flie\u00dft,<\/li>\n<li>\nwobei die innere R\u00f6hre eine gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand hat und die Wandst\u00e4rke abnimmt, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt,<\/li>\n<li>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nEs wird festgestellt,<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>\ndass die Beklagte zu 1. dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von der Beklagten zu 1. begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\n2.<\/li>\n<li>\ndass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von ihnen begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 sowie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 seit dem 4. Oktober 2021 begangen hat, durch Angabe<\/li>\n<li>\n<p>der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/li>\n<li>\n<p>der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\n<p>der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li><\/li>\n<li>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/li>\n<li>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\nes der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/li>\n<li>\ndie Beklagte zu 1. zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\n2.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 sowie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 seit dem 4. Oktober 2021 begangen haben, durch Angabe<\/li>\n<li>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nd) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\ne) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/li>\n<li>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n<p>es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/li>\n<li>\ndie Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nIV.1.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die von ihr seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 520 xxx (DE 60 2012 005 2xxx) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\n2.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 520 xxx (DE 60 2012 005 2xxx) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nV.<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die von ihr seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/li>\n<li>\n2.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. zu vernichten.<\/li>\n<li>\nVI.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 3.273,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. August 2024 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nVII.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert, nachdem die Patentinhaberin der C. mit Vertrag vom 22.09.2021 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt habe, die diese wiederum mit Vertrag vom 04.10.2021 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe.<\/li>\n<li>\nSofern der Schlauch der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre eine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre aus einem nicht elastischen Material umfasse, sei damit ein solches Material gemeint, dass bei Druckeinwirkung keine relevante Dehnung zeige. Technisch-funktional gehe mit dieser Materialeigenschaft die Begrenzung der (radialen) Ausdehnung der elastischen inneren R\u00f6hre einher. F\u00fcr diese Funktion komme es darauf an, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der inneren R\u00f6hre einen Widerstand entgegensetze, was durch die fehlende Elastizit\u00e4t der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre bewirkt werde. Die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre m\u00fcsse dem Wasserdruck &#8211; anders als die innere R\u00f6hre &#8211; ohne Verformung standhalten. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, dass dem Material ein Formged\u00e4chtnis fehle. Die Eigenschaft \u201enicht elastisch\u201c bezeichne im Kontext der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre allein das Verhalten der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre bei Beaufschlagung von Druck durch das Fluid der inneren R\u00f6hre.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I alle Merkmale des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre aus einem nicht elastischen Material beschaffen. Denn die geflochtenen oder gewobenen Kunststofff\u00e4den der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre wirkten einer radialen Ausdehnung der inneren R\u00f6hre entgegen. Ferner weise der Schlauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I der Lehre des Klagepatents entsprechende Verbindungsst\u00fccke auf, von denen dasjenige mit dem ausgest\u00fclpten Gewinde &#8211; mithin das m\u00e4nnliche Verbindungsst\u00fcck &#8211; mit dem mitgelieferten Spr\u00fchkopf verbunden werden k\u00f6nne. In diesem Zusammenhang sei unsch\u00e4dlich, dass der mitgelieferte Spr\u00fchkopf bei der Lieferung nicht mit dem Schlauch verbunden sei. Denn der Abnehmer werde von der Beklagten zu 1) dazu angeleitet, den zur Herstellung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erforderlichen letzten Herstellungsakt zu vollziehen, weshalb dieser Vorgang der Beklagten zu 1) zurechenbar sei. Das ergebe sich bereits daraus, dass die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Bestandteile einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, namentlich Schlauch und Spr\u00fchkopf, aufweise und der Abnehmer durch eine entsprechende Bebilderung zum Zusammensetzen der Bestandteile angeleitet werde.<\/li>\n<li>\nHingegen fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II an einer unmittelbaren Benutzung der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre. Da diese nicht zusammen mit einem Spr\u00fchkopf ver\u00e4u\u00dfert werde, fehle es an einem Wasserflussbegrenzer, den die gesch\u00fctzte Vorrichtung zwingend aufweisen m\u00fcssen. Der Umstand, dass eine Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit einem Spr\u00fchkopf wahrscheinlich sei, reiche nicht aus, um anzunehmen, dass die Beklagten die Abnehmer steuernd zur Herstellung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung anleiteten. Anders als beim Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, bei der der Spr\u00fchkopf mitgeliefert werde, sei bei Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II f\u00fcr die Beklagten nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen und r\u00e4umlichen Zusammenhang der Abnehmer einen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II passenden Spr\u00fchkopf erwerbe. Bei dem Spr\u00fchkopf handele es sich auch nicht um eine nebens\u00e4chliche Allerweltszutat, die der Abnehmer selbstverst\u00e4ndlich und mit Sicherheit hinzuf\u00fcge. Es seien verschiedene Spr\u00fchk\u00f6pfe denkbar und eine Kompatibilit\u00e4t sei nicht ohne weiteres gegeben.<\/li>\n<li>\nDurch die auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bezogenen Benutzungshandlungen verletzten die Beklagten Patentanspruch 1 allerdings mittelbar. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II seien ausnahmsweise auch schlechterdings zu untersagen. Es sei keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II erkennbar. Zwar sei eine Nutzung als Verl\u00e4ngerungsschlauch denkbar. Indes f\u00fchre auch eine solche Nutzung nicht aus der Patentverletzung heraus, wenn an einer Seite der verl\u00e4ngerten Schlauchkonstruktion eine Druckbegrenzung erfolge, denn auch dann werde letztlich ein Wasserflussbegrenzer eingesetzt. Sofern die Beklagten auf eine Verwendung zum Leiten von Wasser ohne D\u00fcse hingewiesen h\u00e4tten, handele es sich dabei um keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, mit der bei lebensnaher Betrachtung zu rechnen sei. Die selbstausdehnende Eigenschaft der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, mit der sie auch beworben werde, setze voraus, dass sich im Schlauch ein gewisser Druck aufbaue. Die Kammer sei \u00fcberzeugt, dass ein Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nur dann erfolge, wenn jedenfalls auch und \u00fcberwiegend ein Einsatz mit Druckbegrenzung beabsichtigt sei. Selbst wenn man von einer technisch und wirtschaftlich sinnvollen patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit in Form der Nutzung als Verl\u00e4ngerungsschlauch ausgehe, w\u00e4re ein Schlechthinverbot auszusprechen, da weder ein Warnhinweis, noch &#8211; wegen des Vertriebs an private Endverbraucher &#8211; eine Vertragsstrafenvereinbarung als milderes Mittel geeignet w\u00e4ren, die Gefahr einer Patentverletzung durch den Abnehmer zu beseitigen. Ein Schlechthinverbot k\u00f6nne schlie\u00dflich auch deshalb ausgesprochen werden, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II f\u00fcr eine patentfreie Benutzung ohne weiteres derart abge\u00e4ndert werden k\u00f6nne, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspreche, ohne dass sie ihre Eignung zur patentfreien Nutzung einb\u00fc\u00dfe. Ferner seien die Beklagten trotz der nur mittelbaren Patentverletzung vorliegend auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II verpflichtet, weil die Beklagten eine M\u00f6glichkeit des ausw\u00e4rtigen Absatzes nicht dargetan h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz \u00fcberwiegend erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Die Kl\u00e4gerin hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit der sie auch mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II eine Verurteilung der Beklagten wegen unmittelbarer (und nicht wegen mittelbarer) Patentverletzung erstrebt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten begr\u00fcnden ihre Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe das Klagepatent fehlerhaft ausgelegt. Das \u201enicht elastische Material\u201c sei nicht rein funktional als ein Material zu verstehen, das die radiale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre begrenze. Vielmehr sei ein nicht elastisches Material klagepatentgem\u00e4\u00df dadurch gekennzeichnet, dass es keine nennenswerte eigene R\u00fcckstellkraft aufweise. Die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre sei der passive, nicht-elastische Teil, der nur als H\u00fclle und Begrenzung diene und grenze sich so von der aktiven, elastischen inneren R\u00f6hre, die sich ausdehne und zusammenziehe, ab. Hiervon ausgehend mache \u201edie angegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c von der Lehre des Patentanspruchs 1 keinen Gebrauch, da ihre \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre jeweils elastische Eigenschaften im Sinne einer eigenen R\u00fcckstellkraft aufweise.<\/li>\n<li>\nFerner habe das Landgericht mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zu Unrecht ein Schlechthinverbot ausgesprochen, indem es die von ihnen, den Beklagten, dargelegten wirtschaftlich sinnvollen patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeiten (z.B. als Verl\u00e4ngerungsschlauch oder zum Bef\u00fcllen von Beh\u00e4ltern) zu Unrecht als irrelevant abgetan habe.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich habe das Landgericht den Aussetzungsantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise, das Verfahren nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen bis \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nA.<\/li>\n<li>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen mit den sich aus dem Tenor zu Ziffer I. dieses Urteils ergebenden Ma\u00dfgaben, wobei eine \u00c4nderung der landgerichtlichen Urteilsausspr\u00fcche zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung gem\u00e4\u00df der Fassung, die diese Ausspr\u00fcche nunmehr durch das Berufungsurteil erhalten haben, aber nur hilfsweise beantragt wird (vgl. Bl. 515 ff., 761 ff., 771 f. eA),<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>\nund auf ihre Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts teilweise abzu\u00e4ndern und die Ziffern I.2., II.2., III.2., IV.2. und V.2 des Tenors wie folgt zu fassen:<\/li>\n<li>\nI.2.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1. bzw. hinsichtlich der Beklagten zu 2. an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2. zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>\nVorrichtungen, die bei Anschluss einer handels\u00fcblichen regulierbaren Gartenbrause oder Gartenspritze an das zweite Verbindungsst\u00fcck<\/li>\n<li>\neine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend:<\/li>\n<li>\nein erstes Verbindungsst\u00fcck und ein zweites Verbindungsst\u00fcck,<\/li>\n<li>\nwobei das zweite Verbindungsst\u00fcck ein m\u00e4nnliches Verbindungsst\u00fcck umfasst,<\/li>\n<li>\nund einen Wasserflussbegrenzer, der an das zweite Verbindungsst\u00fcck angeschlossen ist,<\/li>\n<li>\nwobei die Schlauchbaugruppe ferner umfasst:<\/li>\n<li>\neine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre;<\/li>\n<li>\neine aus einem elastischen Material hergestellte innere R\u00f6hre,<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre und die innere R\u00f6hre jeweils ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsst\u00fcck und ein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsst\u00fcck haben;<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsst\u00fcck an der inneren R\u00f6hre unbefestigt ist;<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre und die innere R\u00f6hre eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt,<\/li>\n<li>\nund eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge, wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren R\u00f6hre erfasst, wenn Wasser durch die Baugruppe flie\u00dft,<\/li>\n<li>\nwobei die innere R\u00f6hre eine gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand hat und die Wandst\u00e4rke abnimmt, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschlandeinzuf\u00fchren oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen;<\/li>\n<li>\nII.2.<\/li>\n<li>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von ihnen begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nIII.2.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. sowie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. seit dem 4. Oktober 2021 begangen haben, durch Angabe<\/li>\n<li>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/li>\n<li>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nd) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\ne) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/li>\n<li>\ng) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\nes den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/li>\n<li>\ndie Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\n2. Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 520 xxx (DE 60 2012 005 2xxx) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/li>\n<li>\nhilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Anschlussberufungsantrag zu IV.2. als unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet erachtet wird, es dort hei\u00dfen soll: \u201e[\u2026] die unter I.2. bezeichneten, seit dem 04.10.2021 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom \u2026, Az. I-2 U 66\/25) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen\u201c.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\n2 Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. zu vernichten,<\/li>\n<li>\nhilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Anschlussberufungsantrag zu V.2. als unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet erachtet wird, er lauten soll: \u201eDie Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage entsprochen hat und begehrt im Wege der Anschlussberufung eine Verurteilung der Beklagten auch betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wegen einer unmittelbaren Patentverletzung.<\/li>\n<li>\nSie tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass auch die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I aus einem \u201enicht elastischen\u201c Material im Sinne der Lehre des Klagepatents beschaffen sei, weil sie die radiale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre hindere. Eine etwaige R\u00fcckstellkraft, \u00fcber die die \u00e4u\u00dferer R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ohnehin nicht verf\u00fcge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.<\/li>\n<li>\nZu Recht habe das Landgericht, soweit es von einer mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ausgegangen sei, ein Schlechthinverbot ausgesprochen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II sei nicht sinnvoll und realit\u00e4tsnah als Verl\u00e4ngerungsschlauch ohne handels\u00fcblichen Spr\u00fchkopf einsetzbar. Unbeschadet dessen komme es aber darauf auch im Ergebnis nicht an, weil andere Ma\u00dfnahmen als ein Schlechthinverbot ebenfalls unzureichend w\u00e4ren.<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung ihrer Anschlussberufung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II keine unmittelbare, sondern lediglich eine mittelbare Patentverletzung darstelle. Die Verbindung des Schlauchs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf sei selbstverst\u00e4ndlich. Das Landgericht selbst habe festgestellt, dass es keine andere technisch und wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsm\u00f6glichkeit gebe.<\/li>\n<li>\nDamit, dass unbeschadet der vorherigen Erw\u00e4gungen eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls dadurch vorliege, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zusammen mit einem handels\u00fcblichen Spr\u00fchkopf bewerbe, habe sich das Landgericht in keiner Weise befasst. Die Argumentation, dass bei Spr\u00fchk\u00f6pfen eine Kompatibilit\u00e4t nicht ohne weiteres gegeben sei und deshalb nicht von einer Allerweltszutat auszugehen sei, sei in sich unlogisch. Einen Spr\u00fchkopf, der nicht kompatibel sei, werde der Verwender nicht anschlie\u00dfen, so dass ein solcher Spr\u00fchkopf f\u00fcr die Verwendung mit dem Schlauch irrelevant sei.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie macht geltend, dass eine unmittelbare Patentverletzung durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II schon deshalb nicht vorliege, weil &#8211; wie bereits vorgetragen &#8211; mit der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II als Verl\u00e4ngerungsschlauch eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit bestehe.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist mit einer geringf\u00fcgigen Ausnahme unbegr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt lediglich zu einer \u00c4nderung der landgerichtlichen Urteilsausspr\u00fcche betreffend den R\u00fcckruf und die Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, deren Fassung der Senat an seine \u00fcbliche Tenorierungspraxis angepasst hat. Die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>\nA.<\/li>\n<li>\nDie Berufung der Beklagten erweist sich als nahezu vollst\u00e4ndig unbegr\u00fcndet. Die Beklagte zu 1) verletzt das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I unmittelbar. Au\u00dferdem verletzen beide Beklagten das Klagepatent mit dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mittelbar.<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche aktivlegitimiert. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. LGU, S. 25 ff.) haben die Beklagten mit ihrer Berufung nicht beanstandet.<\/li>\n<li>\n2.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent bezieht sich auf das Gebiet der wasserf\u00fchrenden Schl\u00e4uche und insbesondere auf einen Schlauch, der sich ausdehnt, wenn ein unter Druck stehendes Wasser eingeleitet wird (Anlage K4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K5, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils Abs\u00e4tze der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift beschreibt einleitend Schl\u00e4uche zum Transport verschiedener Fluide als vorbekannt (Abs. [0002]). Herk\u00f6mmliche Gartenschl\u00e4uche seien, so die Klagepatentschrift, in der Regel aus Gummi oder einem anderen elastischen, flexiblen Material wie synthetischem Gummi, thermoplastischem Gummi oder \u00e4hnlichen fotochemischen Derivaten hergestellt (Abs. [0002]). Ein gro\u00dfes Problem im Zusammenhang vorbekannter Schl\u00e4uche betreffe die Aufbewahrung des Schlauchs, wenn er nicht benutzt werde (Abs. [0002]). Der Schlauch k\u00f6nne auf einer Schlauchtrommel aufbewahrt, in einen Aufbewahrungsbeh\u00e4lter platziert oder einfach auf dem Boden liegen gelassen werden (Abs. [0002]). Im Hinblick auf Aufbewahrungsvorrichtungen beschreibt die Klagepatentschrift sodann, dass sich diese in bestimmten Situationen als unpraktisch erweisen k\u00f6nnten, beispielsweise dann, wenn ein Verbraucher in einem Appartement oder einer kleinen Wohnung lebe und keinen Platz f\u00fcr eine solche Vorrichtung habe oder der Gartenschlauch auf einem Boot oder in einem Wohnmobil oder Flugzeug zum Einsatz komme und dort zur\u00fcckgelassen werden solle (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift erl\u00e4utert in ihrer Einleitung weiter, dass es viele Situationen gebe, in denen es von Vorteil sei, den Schlauch auf m\u00f6glichst kleinem Raum aufzubewahren (Abs. [0003]). Wenn keine Aufbewahrungsvorrichtung verwendet werde, m\u00fcsse der Schlauch so auf dem Boden angeordnet werden, dass er sich nicht in sich selbst verheddere (Abs. [0003]). Bei unsachgem\u00e4\u00dfer Anordnung neige der Schlauch zum Knicken, wenn er abgewickelt oder abgerollt werde (Abs. [0003]). In diesem Zusammenhang beschreibt die Klagepatentschrift, dass Schl\u00e4uche mit dicken Seitenw\u00e4nden hergestellt werden k\u00f6nnten, um ein Knicken zu verhindern und einem \u00dcberdruck standzuhalten (Abs. [0003]). Auch k\u00f6nnten Faserverst\u00e4rkungen verwendet werden (z.B. gewebte B\u00e4nder oder Gestricke), gefolgt von einer Au\u00dfenbeschichtung, die das Gewicht eines Schlauches erh\u00f6he (Abs. [0003]). Es sei, so erw\u00e4hnt es die Klagepatentschrift, von gro\u00dfem Vorteil, einen Schlauch zu haben, der leicht sei, sich in der L\u00e4nge zusammenziehen lasse und knickfest sei (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nIm Stand der Technik, so die Klagepatentschrift weiter, seien einziehbare Schl\u00e4uche bekannt, bei denen Stahldr\u00e4hte verwendet w\u00fcrden, die in einer gewendeten Form mit einer Vinylr\u00f6hre geformt seien, wobei die Stahldr\u00e4hte durch die Vinylr\u00f6hre gewunden seien, so dass sie sich normalerweise in einer aufgewickelten oder aufgerollten Konfiguration bef\u00e4nden, wenn sie nicht verwendet w\u00fcrden (Abs. [0004]). Wenn unter Druck stehendes Wasser in den Schlauch eingeleitet werde, werde der Schlauch abgewickelt. Wenn das unter Druck stehende Wasser abgelassen werde, werde der Schlauch in eine aufgerollte Position aufgespult (Abs. [0004]). Beispiele f\u00fcr solche Schl\u00e4uche seien das US-Patent 2.814.529, das US-Patent 3.035.779 und das US-Patent 3.966.121 (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus geht die Klagepatentschrift auf zahlreiche weitere Druckschriften ein, die flexible Schl\u00e4uche offenbaren, n\u00e4mlich das US-Patent Nr. 3.861.424 (Abs. [0005]), das US-Patent Nr. 4.140.154 (Abs. [0006]), das US-Patent Nr. 4009.734 (Abs. [0007]), das US-Patent Nr. 4.091.063 (Abs. [0008]), das US-Patent Nr. 4.553.568 (Abs. [0009]) und das US-Patent Nr. 4.895.185 (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt im Anschluss weiter aus, dass das US-Patent Nr. 5.023.959 ein System zum Ausfahren und Einziehen des Abfallschlauchs f\u00fcr ein Abfallentsorgungssystem offenbare, das typischerweise in Freizeitfahrzeugen zu finden sei, und motor- oder kurbelbetriebene Schlauchverl\u00e4ngerungsmittel zum Ausfahren eines zusammenklappbaren Schlauchs aus seinem zusammengeklappten Zustand in seine ausgefahrene Konfiguration aufweise (Abs. [0011]). Ferner offenbare das US-Patent Nr. 5.477.888 einen Schlauch mit mindestens einer rohrf\u00f6rmigen Schicht aus Kunststoff- oder Gummimaterial, ein kettenartiges Maschennetz, das Maschenlinien und Maschenreihen mit rohrf\u00f6rmiger Form aufweise, die auf die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren Schicht gewickelt sei, mit einer m\u00f6glichen \u00e4u\u00dferen Schicht, und die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Maschenreihen in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Schlauchs schr\u00e4g angeordnet seien (Abs. [0012]). Au\u00dferdem erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift mehrere weitere Patente, n\u00e4mlich das US-Patent Nr. 5.555.915 (Abs. [0013]), das US-Patent Nr. 5.607.107 (Abs. [0014]), das US-Patent Nr. 5.894.866 (Abs. [0015]), das US-Patent Nr. 6.955.189 (Abs. [0019]), das US-Patent Nr. 6.209.800 (Abs. [0016]), das US-Patent Nr. 6.568.610 (Abs. [0017]) sowie die US-Patente Nr. 6.948.527 und Nr. 7.549.448 (Abs. [0018]) sowie die U.S. 2003\/0098084 A1 (Abs. [0020]) und die EP 1176352 A1 (Abs. [0021]).<\/li>\n<li>\nOhne den von ihr referierten Stand der Technik zu kritisieren, gibt die Klagepatentschrift an, dass ein flexibler Schlauch zur Verwendung bei der \u00dcbertragung von Fluiden, z.B. Wasser, ben\u00f6tigt wird, der bei Nichtgebrauch in der L\u00e4nge zusammengezogen wird und in der L\u00e4nge dehnbar ist, wenn ein unter Druck stehendes Fluid eingef\u00fchrt wird, und automatisch in die reduzierte L\u00e4nge zur\u00fcckkehrt, wenn er nicht in Gebrauch ist (Abs. [0022]; \u00e4hnlich auch Abs. [0024]). Das von der unter Schutz gestellten Lehre gel\u00f6ste Problem kann allerdings nicht so beschrieben werden. Denn das technische Problem ist von allen Elementen der L\u00f6sung, wie L\u00f6sungsans\u00e4tzen, L\u00f6sungsprinzipien oder L\u00f6sungsgedanken freizuhalten (vgl. BGH, GRUR 1985, 369 &#8211; K\u00f6rperstativ; GRUR 1991, 811, 814 &#8211; Falzmaschine; GRUR 2020, 603 Rn. 12 &#8211; Tadalafil; Urt. v. 15.11.2022 &#8211; X ZR 102\/20, GRUR-RS 2022, 36350 Rn. 15 &#8211; Rauchsubtitution; GRUR 2026, 1123 Rn. 32 &#8211; Diodenmodul). Dass der patentgem\u00e4\u00dfe Schlauch bei Nichtgebrauch in der L\u00e4nge zusammengezogen wird und in der L\u00e4nge dehnbar ist, wenn ein unter Druck stehendes Fluid eingef\u00fchrt wird, und automatisch in die reduzierte L\u00e4nge zur\u00fcckkehrt, wenn er nicht in Gebrauch ist, geh\u00f6rt jedoch im vorbeschriebenen Sinne zur vorgeschlagenen L\u00f6sung. Dies beachtend ergibt sich vorliegend, als das dem Klagepatent objektiv zugrunde liegende Problem, eine verbesserte oder aber &#8211; was hier nicht weiter vertieft und entschieden werden muss &#8211; alternative Schlauchanordnung bereitzustellen.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 eine Gartenwasserschlauchbaugruppe mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\nGartenwasserschlauchbaugruppe, umfassend:<\/li>\n<li>\nein erstes Verbindungsst\u00fcck (18) und<\/li>\n<li>\nein zweites Verbindungsst\u00fcck (16), das ein m\u00e4nnliches Verbindungsst\u00fcck umfasst,<\/li>\n<li>\neine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12),<\/li>\n<li>\neine aus einem elastischen Material hergestellte innere R\u00f6hre und<\/li>\n<li>\neinen Wasserflussbegrenzer.<\/li>\n<li>\nDer Wasserflussbegrenzer ist<\/li>\n<li>\nin dem zweiten Verbindungsst\u00fcck (16) bereitgestellt<\/li>\n<li>\noder daran angeschlossen.<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) und die innere R\u00f6hre (14) haben jeweils<\/li>\n<li>\n3.1 ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsst\u00fcck (18) und<\/li>\n<li>\nein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsst\u00fcck (16).<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) ist zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsst\u00fcck (18, 16) an der inneren R\u00f6hre (14) unbefestigt.<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) und die innere R\u00f6hre (14) haben<\/li>\n<li>\n5.1 eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss,<\/li>\n<li>\n5.1.1 wobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre (14) in einem gewellten Zustand erstreckt.<\/li>\n<li>\nund eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge,<\/li>\n<li>\n5.2.1 wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) die innere R\u00f6hre (14) in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren R\u00f6hre (14) erfasst, wenn Waser durch die Baugruppe (10) flie\u00dft.<\/li>\n<li>\nDie innere R\u00f6hre (14) hat eine gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand.<\/li>\n<li>\n6.1 Die Wandst\u00e4rke nimmt ab, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt.<\/li>\n<li>\nZum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>\na)<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre ist anspruchsgem\u00e4\u00df aus einem nicht elastischen Webmaterial beschaffen (Merkmal 1.3), was bedeutet, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre in seiner konkreten Ausgestaltung hinreichend fest (so wenig dehnbar) ist, dass es die longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre unter Wasserdruck begrenzt, und dass es eine geringere R\u00fcckstellkraft als die innere R\u00f6hre aufweist.<\/li>\n<li>\naa)<\/li>\n<li>\nAusgehend von einem sprachlich-philologischen Verst\u00e4ndnis ist mit einem \u201enicht elastischen\u201c Material das Gegenteil von einem \u201eelastischen\u201c Material in Bezug genommen. Unter einem elastischen Material ist &#8211; wor\u00fcber zwischen den Parteien im Ausgangspunkt kein Streit besteht &#8211; nach dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis ein Material zu verstehen, das sich unter Krafteinwirkung dehnt und nach Wegfall der Krafteinwirkung in seine urspr\u00fcngliche Form zur\u00fcckgelangt, wobei der zuletzt genannte Aspekt auch als die \u201eR\u00fcckstellf\u00e4higkeit\u201c\/\u201eR\u00fcckstellkraft\u201c oder das \u201eFormged\u00e4chtnis\u201c eines Materials bezeichnet werden kann. Hiervon ausgehend ist ein \u201enicht\u201c elastisches Material \u00fcblicherweise ein Material, das eben diese F\u00e4higkeiten (Dehnbarkeit und R\u00fcckstellf\u00e4higkeit) nicht aufweist.<\/li>\n<li>\nVon diesem Verst\u00e4ndnis geht im Grundsatz auch die Lehre des Klagepatents aus.<\/li>\n<li>\nDies wird bei einer Betrachtung des Anspruchswortlauts in seiner Gesamtheit daraus ersichtlich, dass die Beschaffenheit der inneren R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df als elastisch beschrieben wird (Merkmal 1.4) und ihr genau diejenigen Eigenschaften zugewiesen sind, die nach dem soeben dargelegten allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis mit einem elastischen Material einhergehen. Insbesondere kann sich die elastische R\u00f6hre unter dem Einfluss von Wasserdruck longitudinal und lateral weiten und sich bei Abwesenheit von Wasserdruck zusammenziehen (vgl. Unteranspruch 9 a.E.; Abs. [0044], [0049], [0052], [0056] und [0060]).<\/li>\n<li>\nAusgehend davon, dass das Klagepatent einem im Anspruchswortlaut verwendeten Begriff (hier: \u201eelastisch\u201c) genau diejenigen Eigenschaften zuschreibt, die mit ihm nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis verbunden sind (hier: Dehnbarkeit\/R\u00fcckstellf\u00e4higkeit), liegt es jedenfalls nahe, dass mit einem &#8211; ebenfalls im Anspruchswortlaut verwendeten &#8211; gegenteiligen Begriff (hier: nicht elastisch) im Grundsatz auch genau die gegenteiligen Eigenschaften in Bezug genommen sind.<\/li>\n<li>\nAus dem so gekennzeichneten Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich hier gleichwohl nicht herleiten, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zwingend frei von jedweder Dehnung und R\u00fcckstellf\u00e4higkeit sein muss. Den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgaben einer nicht elastischen \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre einerseits und einer demgegen\u00fcber elastischen inneren R\u00f6hre andererseits ist vielmehr auch dann (noch) gen\u00fcge getan, wenn das Material von innerer und \u00e4u\u00dferer R\u00f6hre im Verh\u00e4ltnis zueinander derart ausgestaltet ist, dass die innere eine im Vergleich zur \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre h\u00f6here Elastizit\u00e4t, das hei\u00dft eine (technisch relevante) h\u00f6here Dehnbarkeit und R\u00fcckstellf\u00e4higkeit, aufweist.<\/li>\n<li>\nbb)<\/li>\n<li>\nF\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, wonach die nicht elastische Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre in einem Verh\u00e4ltnis zur elastischen Ausgestaltung der inneren R\u00f6hre zu verstehen ist, spricht die gebotene technisch-funktionale Betrachtung. Danach ist ma\u00dfgeblich, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre so fest (so wenig dehnbar) ist, dass es eine longitudinale und laterale Bewegung der inneren R\u00f6hre unter Wasserdruck begrenzt.<\/li>\n<li>\n(1)<\/li>\n<li>\nDie elastische innere R\u00f6hre (Merkmal 1.4) ist dasjenige Mittel, das die Flexibilit\u00e4t des Schlauchs der beanspruchten Schlauchbaugruppe bewirkt. Dies geschieht dadurch, dass &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; das Material der inneren R\u00f6hre aufgrund seiner Elastizit\u00e4t bei Wasserdruck eine longitudinale und laterale Aufweitung (Dehnung) vollzieht und sich bei Abwesenheit von Wasserdruck (automatisch) zusammenzieht (R\u00fcckstellf\u00e4higkeit). Eine solche Ver\u00e4nderung der L\u00e4nge der inneren R\u00f6hre bewirkt zugleich eine L\u00e4ngenver\u00e4nderung des gesamten Schlauchs (vgl. Abs. [0024], [0044], [0057] und Abs. [0063] a. E.). Die innere R\u00f6hre initiiert so durch ihre elastische Ausgestaltung eine L\u00e4ngenver\u00e4nderung des Schlauchs.<\/li>\n<li>\n(2)<\/li>\n<li>\nDer \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre kommt in dem dargestellten Zusammenhang die Funktion zu, die longitudinale und die laterale Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre zu begrenzen.<\/li>\n<li>\n(2.1)<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre vollzieht klagepatentgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst die Bewegung des Aufweitens der inneren R\u00f6hre mit.<\/li>\n<li>\nDies ergibt sich einerseits daraus, dass anspruchsgem\u00e4\u00df nicht nur die innere, sondern auch die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand, in dem Wasserdruck fehlt, (Merkmal 5.1) sowie eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge in einem ausgedehnten Zustand, in dem Wasserdruck vorhanden ist, aufweisen (Merkmal 5.2). Andererseits ergibt sich dies daraus, dass sich erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur die innere R\u00f6hre unter Wasserdruck ausdehnt und wieder zusammenzieht, sondern die L\u00e4nge des gesamten Schlauchs in Abh\u00e4ngigkeit von Wasserdruck zu- oder abnimmt (Abs. [0024], [0044], [0057] und Abs. [0063] a. E.). Eine Ver\u00e4nderung der L\u00e4nge des gesamten Schlauchs, der die innere und die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df umfasst (Merkmale 1.3 und 1.4), ist technisch nur derart denkbar, dass sich neben der L\u00e4ngserstreckung der inneren R\u00f6hre auch die L\u00e4ngserstreckung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre, das hei\u00dft der Abstand zwischen ihren beiden Enden, ver\u00e4ndert.<\/li>\n<li>\n(2.2)<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre vollzieht die Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch mit, dass sich das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss gewellt entlang der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt (Merkmal 5.1.1), was bedeutet, dass das Material die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt. Dadurch ergibt sich ein Material\u00fcberschuss, durch den die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre ihre L\u00e4ngserstreckung, mithin den Abstand zwischen ihren beiden Enden, vergr\u00f6\u00dfern kann, indem n\u00e4mlich ihr Material in einen gespannten Zustand aufgefaltet wird. Ein entsprechendes Auffalten initiiert die innere R\u00f6hre, wenn sie sich zu dehnen beginnt, dadurch, dass sowohl die beiden Enden der inneren R\u00f6hre als auch die beiden Enden der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre mit dem ersten und dem zweiten Verbindungsst\u00fcck verbunden sind (vgl. Merkmalsgruppe 3) sowie dadurch, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre an der inneren R\u00f6hre befestigt ist (vgl. Merkmal 4).<\/li>\n<li>\n(2.3)<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre begrenzt die Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre aber dann, wenn die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre entfaltet ist.<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis kommt aus Sicht des angesprochenen Fachmanns im Anspruchswortlaut darin zum Ausdruck, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem ausgedehnten Zustand \u201eerfasst\u201c (Merkmal 5.2.1). Damit ist &#8211; was bei einer rein sprachlich-philologischen Betrachtung naheliegen k\u00f6nnte &#8211; nicht eine blo\u00df r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung beschrieben, wonach die \u00e4u\u00dfere die innere R\u00f6hre nach allen Seiten umgibt. Bei einem entsprechenden Verst\u00e4ndnis k\u00e4me dem Merkmal 5.2.1 kein eigenst\u00e4ndiger Aussagegehalt zu, weil n\u00e4mlich die \u00e4u\u00dfere die innere R\u00f6hre auch bereits im zusammengezogenen Zustand umgibt, wie Merkmal 5.1.1 erhellt und sich weiter auch daraus ergibt, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df als die \u201e\u00e4u\u00dfere\u201c und die innere R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df als die \u201einnere\u201c R\u00f6hre (Merkmale 1.3 und 1.4) bezeichnet werden. Der Aussagehalt des Merkmals 5.2.1 geht vielmehr \u00fcber die blo\u00dfe Beschreibung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der \u00e4u\u00dferen im Verh\u00e4ltnis zur inneren R\u00f6hre hinaus und enth\u00e4lt eine Vorgabe dahingehend, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre im ausgedehnten Zustand auf die innere R\u00f6hre derart einwirkt, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die longitudinale und die laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre begrenzt. Das entsprechende Verst\u00e4ndnis tritt in dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Originalwortlaut (\u201esaid outer tube capturing said inner tube\u201c) deutlicher hervor, indem dort f\u00fcr die Einwirkung der \u00e4u\u00dferen auf die inneren R\u00f6hre das Wort \u201ecapturing\u201c verwendet wird, das auch mit jemanden oder etwas \u201eeinfangen\u201c \u00fcbersetzt werden kann.<\/li>\n<li>\nDas entsprechende Verst\u00e4ndnis wird durch den Inhalt der Klagepatentschrift , die die Begrenzung der longitudinalen und der lateralen Ausdehnung der inneren R\u00f6hre an zahlreichen Stellen, wenn auch im Zusammenhang mit bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen, gleichwohl in einer den allgemeinen Erfindungsgedanken offenbarenden Art und Weise, beschreibt (vgl. Abs. [0050], [0052], [0054], [0060]).<\/li>\n<li>\n(3)<\/li>\n<li>\nAus der vorbeschriebenen Begrenzungsfunktion der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ergibt sich, dass &#8211; wovon im Grundsatz auch das Landgericht ausgegangen ist &#8211; mit einem nicht elastischen Material ein solches Material in Bezug genommen ist, das so fest (so wenig dehnbar) ist, dass der longitudinalen und der lateralen Bewegung der inneren R\u00f6hre Einhalt geboten wird. Demgegen\u00fcber ist mit Blick auf die der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zugewiesene Begrenzungsfunktion nicht zwingend erforderlich, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ohne jedwede Dehnung ist, das hei\u00dft sich unter dem Einfluss von Wasserdruck \u00fcberhaupt nicht longitudinal und\/oder lateral weitet.<\/li>\n<li>\n(3.1)<\/li>\n<li>\nDas zuvor dargelegte Verst\u00e4ndnis \u00fcberschreitet auch nicht in unzul\u00e4ssigerweise die Grenze der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgabe eines nicht elastischen Materials f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre.<\/li>\n<li>\nWie zuvor (unter lit. aa)) ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst der Wortlaut ein Verst\u00e4ndnis zu, wonach sich das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre als im Vergleich zum Material der inneren R\u00f6hre weniger elastisch, mithin (insoweit, im Vergleich) als nicht elastisch, erweist. Dies ist bei dem dargetanen Verst\u00e4ndnis, wonach das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre derart fest ist, dass es eine longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre verhindert, der Fall. Denn das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre muss &#8211; technisch zwingend &#8211; weniger dehnbar als dasjenige der inneren R\u00f6hre sein, weil es andernfalls die Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre unter Wasserdruck nicht begrenzen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\n(3.2)<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis, wonach die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre nicht frei von jedweder Dehnung sein muss, best\u00e4tigt weiter auch Unteranspruch 4.<\/li>\n<li>\nDie Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteranspr\u00fcche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter ausgestalten und daher &#8211; mittelbar &#8211; Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen. Dabei ist zu beachten, dass sie regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele, lediglich &#8211; ggf. mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene &#8211; M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 &#8211; W\u00e4rmetauscher; Senat, Urt. v. 16.05.2024 &#8211; I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 93 &#8211; Rotorelemente, m.w.N.). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Erg\u00e4nzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 &#8211; W\u00e4rmetauscher; Urt. v. 14.05.2019 &#8211; X ZR 93\/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 &#8211; Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag): Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt erg\u00e4nzt, kann dies unter Umst\u00e4nden eher tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verst\u00e4ndnis erm\u00f6glichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugef\u00fcgt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 &#8211; W\u00e4rmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 &#8211; Signalumsetzung; Senat, Urt. v. 24.02.2022 &#8211; I-2 U 19\/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 &#8211; T\u00e4towiervorrichtung). Auch wenn der Gegenstand eines Unteranspruchs regelm\u00e4\u00dfig enger ist als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs, l\u00e4sst sich allein aus einer Existenz nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch einen weiteren Gegenstand erfassen muss und seine Verwirklichung auch in einer Weise m\u00f6glich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend gilt mit Blick auf Unteranspruch 4 Folgendes:<\/li>\n<li>\nDer Gegenstand des Unteranspruchs 4 ist durch eine optimierte Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre gekennzeichnet, die darin besteht, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine umlaufende Steuerung und eine longitudinale Steuerung erm\u00f6glicht und sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre nicht weiter als \u00fcber die zweite L\u00e4nge hinaus ausdehnt. Insbesondere ist das Material so verarbeitet, dass es eine \u201eim Wesentlichen unelastische L\u00e4nge und Umfang erm\u00f6glicht\u201c. Der zus\u00e4tzliche Vorteile einer Ausgestaltung nach Unteranspruch 4 besteht mithin darin, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre besonders fest ausgestaltet ist, n\u00e4mlich derart dass es im Hinblick auf L\u00e4nge und Umfang im Wesentlichen unelastisch ist. Ausgehend davon, dass der Gegenstand des Unteranspruchs regelm\u00e4\u00dfig enger ist als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs ergibt sich daraus, die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Schlauchbaugruppe eine in diesem Sinne feste Ausgestaltung, die eine longitudinale und radiale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre bestm\u00f6glich begrenzt, gerade nicht zwingend aufweisen muss. Das hei\u00dft, nach der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre begrenzt die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die Ausdehnung zwar, darf hierbei aber in gewissem Umfang selbst auch elastisch ausgef\u00fchrt sein. Ma\u00dfgeblich ist mithin, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre derart fest ist, dass es die longitudinale und radiale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre jedenfalls \u201eirgendwann\u201c begrenzt, mag sie, die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, in dem gedehnten Zustand dabei auch selbst in geringem Umfang noch eine Dehnung vollziehen. Denn (erst) Unteranspruch 4 sch\u00fctzt eine Ausgestaltung, bei der eine Ausdehnung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre (nahezu) vollst\u00e4ndig ausbleibt.<\/li>\n<li>\ncc)<\/li>\n<li>\nDas nicht elastische Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ist klagepatentgem\u00e4\u00df weiter dadurch gekennzeichnet, dass es entweder keine R\u00fcckstellkraft aufweist oder, sofern es eine R\u00fcckstellkraft aufweist, diese geringer ist, als die R\u00fcckstellkraft des elastischen Materials der inneren R\u00f6hre.<\/li>\n<li>\n(1)<\/li>\n<li>\nZwar sind technisch-funktional keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr ersichtlich, weshalb das nicht elastische Material frei von jedweder R\u00fcckstellkraft sein muss. Aus einer an der Funktion ausgerichteten Betrachtung folgt vielmehr, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre durchaus eine R\u00fcckstellf\u00e4higkeit besitzen kann.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre patentgem\u00e4\u00df zugewiesene Begrenzungsfunktion kommt es nicht darauf an, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre frei von jedweder R\u00fcckstellkraft ist. F\u00fcr die Begrenzungsfunktion der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ist &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; ma\u00dfgeblich, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre hinreichend fest ist, um die Ausdehnung der inneren R\u00f6hre unter Wasserdruck zu begrenzen. Hierf\u00fcr ist es unerheblich, ob und inwieweit sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre ohne Wasserfluss selbstt\u00e4tig zusammenzieht.<\/li>\n<li>\nDer \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ist auch im Zusammenhang mit dem Zusammenziehen der inneren R\u00f6hre keine Funktion zugewiesen, aus der sich noch dazu ergeben k\u00f6nnte, dass sie zwingend frei von jedweden R\u00fcckstellkr\u00e4ften sein muss. Weder der Anspruchswortlaut noch die Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnen in irgendeiner Weise eine solche Funktion und\/oder befassen sich \u00fcberhaupt mit R\u00fcckstellkr\u00e4ften bzw. der Abwesenheit von R\u00fcckstellkr\u00e4ften der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Zusammenziehen der inneren R\u00f6hre durch etwaige R\u00fcckstellkr\u00e4fte der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre gehindert wird. Vielmehr d\u00fcrfte &#8211; was die Beklagten selbst vortragen und die Kl\u00e4gerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt &#8211; der Prozess des Zusammenziehens der inneren R\u00f6hre durch eine etwaige R\u00fcckstellkraft der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre sogar unterst\u00fctzt werden. Selbst dann, wenn eine entsprechende Ausgestaltung eine zus\u00e4tzliche Verbesserung gegen\u00fcber der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre beinhalten sollte, kann daraus aber nichts gegen ein sich bei technisch-funktionaler Betrachtung ergebendes weites Verst\u00e4ndnis hergeleitet werden. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung f\u00e4llt eine Ausf\u00fchrungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zus\u00e4tzlichen Vorteil aufweist (BGH, GRUR 2006, 399 Rn. 22 &#8211; Rangierkatze).<\/li>\n<li>\n(2)<\/li>\n<li>\nDie gebotene funktionale Betrachtung darf allerdings bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich oder stofflich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. &#8211; Pemetrexed; Senat, Urt. v. 04.04.2023 &#8211; I-2 U 72\/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 67 &#8211; Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 04.04.2024 &#8211; I-2 U 72\/23, GRUR-RS 2024, 7750 &#8211; Spenderteil; Urt. v. 27.03.2025 &#8211; I-2 U 11\/11, GRUR-RS 2025, 5598 Rn. 51 &#8211; Schwei\u00dfadapter).<\/li>\n<li>\nNach dieser Ma\u00dfgabe ist hier zu beachten, dass das Klagepatent das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre mit der Vorgabe, dass dieses nicht elastisch ist, von dem Material der inneren R\u00f6hre abgrenzt, das elastisch ist. Mit diesen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben weist der Patentanspruch 1 &#8211; wie bereits zuvor (unter lit. aa)) ausgef\u00fchrt &#8211; innerer und \u00e4u\u00dferer R\u00f6hre im Grundsatz gegenteilige Eigenschaften im Hinblick auf ihre Dehnbarkeit und ihre R\u00fcckstellf\u00e4higkeit zu. Diese Vorgaben d\u00fcrfen nicht ausschlie\u00dflich von ihrer Funktion her in einer Art und Weise interpretiert werden, wonach auch die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eine Materialeigenschaft aufweist, die erfindungsgem\u00e4\u00df gerade der inneren R\u00f6hre in Abgrenzung zur \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zugewiesen ist. Es verbietet sich deshalb eine Auslegung, derzufolge das nicht elastische Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine beliebige R\u00fcckstellkraft aufweisen kann. Vielmehr ist den strukturellen Vorgaben eines nicht elastischen Materials einerseits und einer elastischen Ausgestaltung andererseits &#8211; in Entsprechung zur Dehnbarkeit des nicht elastischen Materials &#8211; dadurch Rechnung zu tragen, dass die R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Materials der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre jedenfalls hinter der R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Materials der inneren R\u00f6hre zur\u00fcckbleibt.<\/li>\n<li>\ndd)<\/li>\n<li>\nGegen das dargelegte Verst\u00e4ndnis kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Inhaberin des Klagepatents im Erteilungsverfahren gezwungen gewesen sei, eine nicht elastische Materialeigenschaft der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zur Abgrenzung vom Stand der Technik, insbesondere zur US 6 202 263 B1, aufzunehmen. Denn ein Patentanspruch darf grunds\u00e4tzlich nicht nach Ma\u00dfgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Pr\u00fcfung des Standes der Technik als patentf\u00e4hig erweist. Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH, GRUR 2004, 47 &#8211; blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 &#8211; Polymerschaum; Senat, Urt. v. 16.05.2024 &#8211; I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 129 &#8211; Rotorelemente, m.w.N.).<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt, soweit die Beklagten geltend machen, daraus, dass die Patentanmelderin im Verlauf des Pr\u00fcfungs- und Erteilungsverfahrens aus dem Passus \u201enon elastic based control material\u201c das Wort \u201econtrol\u201c gestrichen habe, sei abzuleiten, dass der Schutzgegenstand des Klagepatents keine Ausf\u00fchrungsformen erfasse, die eine Begrenzung der inneren R\u00f6hre nur \u201eirgendwie\u201c bewirkten und dass insoweit eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliege.<\/li>\n<li>\nUnbeschadet dessen sind aber auch Ausf\u00fchrungsformen, die eine Begrenzung der inneren R\u00f6hre \u201eirgendwie\u201c bewirken, nach dem hier dargelegten Verst\u00e4ndnis nicht erfasst. Auch danach ist &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; vielmehr ma\u00dfgeblich, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre so fest (nicht dehnbar) ist, dass eine longitudinale und laterale Dehnung der inneren R\u00f6hre bei Wasserdruck begrenzt wird.<\/li>\n<li>\nee)<\/li>\n<li>\nDas dargelegte Verst\u00e4ndnis steht auch in keinem erkennbaren Widerspruch zur vorl\u00e4ufigen Auffassung, die das BPatG im qualifizierten Hinweis vom 17.06.2025 (Bl. 337 ff. eA LG) ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/li>\n<li>\nb)<\/li>\n<li>\nSofern die \u00e4u\u00dfere und die innere R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge aufweisen (Merkmal 5.1), ist damit &#8211; wie sich bereits aus den vorherigen Ausf\u00fchrungen ergibt &#8211; die L\u00e4ngserstreckung der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zwischen ihren beiden Enden (vgl. Merkmalsgruppe 3) gemeint, was darin zum Ausdruck kommt, dass mit der L\u00e4ngen\u00e4nderung von \u00e4u\u00dferer und innerer R\u00f6hre &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; die L\u00e4ngen\u00e4nderung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schlauchs einhergeht (vgl. Abs. [0044], [0051, [0057]]). Das in Rede stehende Merkmal gibt demgegen\u00fcber nicht vor, dass die L\u00e4nge des Materials der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zu- oder abnehmen muss (so auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis v. 17.06.2025, S. 6, 1. Abs., Bl. 342 eA LG).<\/li>\n<li>\nc)<\/li>\n<li>\nSoweit die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre sich in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt (Merkmal 5.1.1), ist hiermit gemeint, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre die innere R\u00f6hre nach allen Seiten umgrenzt. Ein gewellter Zustand des Materials liegt &#8211; wie ebenfalls bereits zuvor ausgef\u00fchrt &#8211; vor, wenn das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt.<\/li>\n<li>\nd)<\/li>\n<li>\nDie beanspruchte Gartenwasserschlauchbaugruppe weist neben einem Schlauch einen Wasserflussbegrenzer (Merkmal 1.5), f\u00fcr den eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung, n\u00e4mlich entweder in dem zweiten (m\u00e4nnlichen) Verbindungsst\u00fcck (Merkmal 2.1) oder daran angeschlossen (Merkmal 2.2), vorgegeben ist. Dem Wasserflussbegrenzer kommt im Kontext der nach Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre die Funktion zu, denjenigen Wasserdruck im Schlauch zu erzeugen, der n\u00f6tig ist, um den Schlauch vollst\u00e4ndig zu dehnen (vgl. Abs. [0052]).<\/li>\n<li>\n3.<\/li>\n<li>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I Gebrauch, weshalb die Beklagte zu 1) das Klagepatent mit dieser unmittelbar verletzt (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Au\u00dferdem verletzen die Beklagten zu 1) und 2) den deutschen Teil des Klagepatents durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II an Abnehmer in Deutschland mittelbar (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 Abs. 1 PatG).<\/li>\n<li>\na)<\/li>\n<li>\nDurch das Angebot und den Vertrieb der angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verletzt die Beklagte zu 1) das Klagepatent unmittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>\naa)<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist aus einem nicht elastischen Material im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 beschaffen (Merkmal 2.1). Das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist so fest, dass es, nachdem es sich aufgefaltet hat, einer weitergehenden longitudinalen und lateralen Ausdehnung der inneren R\u00f6hre Einhalt gebietet und es hat jedenfalls &#8211; wie von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgegeben &#8211; eine gegen\u00fcber der inneren R\u00f6hre geringere R\u00fcckstellf\u00e4higkeit<\/li>\n<li>\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts besteht das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre aus geflochtenen oder gewobenen Kunststofff\u00e4den (vgl. LGU, S. 14, 2. Abs. und S. 36, 1. Abs.) und ist dieses so fest, dass es in seinem aufgefalteten Zustand einer weiteren radialen (lateralen) Ausdehnung der inneren R\u00f6hre (in deren gedehntem Zustand) entgegenwirkt (vgl. LGU, S. 35, Ziff. 1, 2. Abs.). F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich ist, ob das im zusammengezogenen Zustand gefaltet angeordnete Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre nicht nur dadurch in den ausgedehnten Zustand gelangt, dass es sich auffaltet, sondern es sich &#8211; aufgrund etwaiger elastischer Eigenschaften &#8211; selbst auch dehnt. Wie zuvor ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst die beanspruchte Lehre eine gewisse (gegen\u00fcber der inneren R\u00f6hre geringere) Dehnung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zu. Ma\u00dfgeblich ist, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre hinreichend fest ist, um eine Begrenzungsfunktion f\u00fcr die Ausdehnung der inneren R\u00f6hre zu erf\u00fcllen, was das Landgericht, wie einleitend ausgef\u00fchrt, jedenfalls mit Blick auf die laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre von der Berufung unangegriffen festgestellt hat (vgl. zur Begrenzung der longitudinalen Ausdehnung nachfolgend).<\/li>\n<li>\nSofern Feststellungen des Landgerichts dazu, ob das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre auch hinreichend fest ist, um eine longitudinale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre zu begrenzen, fehlen, ergibt sich dies gleicherma\u00dfen aus der Feststellung, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre hinreichend fest ist, um eine weitere laterale Ausdehnung zu verhindern. Daf\u00fcr, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine entsprechende Wirkung nicht auch mit Blick auf eine longitudinale Ausdehnung zu erzielen vermag, ist nichts ersichtlich. Das gilt umso mehr, als das Landgericht gleicherma\u00dfen f\u00fcr das Berufungsverfahren bindend festgestellt hat, dass die innere R\u00f6hre aus einem dehnbaren Material mit einer gummiartigen Oberfl\u00e4che ausgestaltet ist, das sich mindestens bis zum rund Dreifachen seiner L\u00e4nge dehnen kann (vgl. LGU, S. 14, 3. Abs.), w\u00e4hrend die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, wie ausgef\u00fchrt, aus (verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig festeren) Kunststofff\u00e4den besteht. Schlie\u00dflich haben auch die Beklagten dem erstinstanzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre auch die longitudinale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre im ausgedehnten Zustand begrenzt, nicht, jedenfalls nicht in prozessual erheblicher Weise, widersprochen.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten vortragen, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre sich bei nachlassendem Wasserdruck nicht nur aufgrund der R\u00fcckstellkraft der inneren R\u00f6hre, sondern insbesondere aufgrund einer deutlich ausgepr\u00e4gten Eigenelastizit\u00e4t des Materials in L\u00e4ngsrichtung zur\u00fcckziehe, steht auch dies einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Wie ausgef\u00fchrt, schlie\u00dft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre im Grundsatz nicht aus, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eine R\u00fcckstellkraft aufweist. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist indes ma\u00dfgeblich, dass das die \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine geringere R\u00fcckstellf\u00e4higkeit als die inneren R\u00f6hre aufweist. Entsprechend stellt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dar.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat zwar &#8211; vor dem Hintergrund seines Verst\u00e4ndnisses, wonach das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine beliebige R\u00fcckstellf\u00e4higkeit aufweisen kann &#8211; konsequenterweise keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I eine R\u00fcckstellf\u00e4higkeit hat. Insbesondere hat das Landgericht nicht festgestellt, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre \u00fcber eine nur geringere R\u00fcckstellf\u00e4higkeit als das Material der inneren R\u00f6hre verf\u00fcgt. Entsprechendes ergibt sich aber ohne weiteres aus der vom Landgericht festgestellten jeweiligen Materialbeschaffenheit und Ausgestaltung der inneren und \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre. Das mit einer gummiartigen Oberfl\u00e4che ausgef\u00fchrte, dehnbare Material der inneren R\u00f6hre verf\u00fcgt offensichtlich \u00fcber eine technisch relevante R\u00fcckstellf\u00e4higkeit, die h\u00f6her ist als diejenige der aus Kunststofff\u00e4den mit einer gewissen Festigkeit beschaffenen \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre. Im Einklang hiermit hat auch Herr D., Mitarbeiter der Beklagten zu 1), auf Nachfrage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung in dem zwischen den Parteien vor dem Senat anh\u00e4ngigen, am selben Tag und unmittelbar vor dem vorliegenden Verfahren verhandelten Parallelverfahren (Az.: I-2 U 67\/25), in dem die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 265 7 58xxx (im Folgenden EP\u201858x) durch die auch hier streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II geltend macht, erkl\u00e4rt, dass die innere R\u00f6hre beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen eine deutlich h\u00f6here R\u00fcckstellkraft als die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre aufweise. Auf dieses Vorbringen hat die Beklagte in diesem Verletzungsverfahren Bezug genommen (vgl. Protokoll v. 30.07.2026, S. 2, Bl. 772 eA).<\/li>\n<li>\nMit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung unerheblich ist in diesem Zusammenhang, sofern &#8211; was die Beklagten geltend machen &#8211; mit der R\u00fcckstellf\u00e4higkeit der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ein zus\u00e4tzlicher Vorteil in der Form einer Zeitersparnis beim Zusammenziehen einhergehen sollte. Wie ausgef\u00fchrt, sind vom Schutzbereich einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre im Grundsatz auch Ausgestaltungen mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil erfasst. Solange s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs &#8211; wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent &#8211; verwirklicht sind, ist es ohne Belang, wenn mit dem angegriffenen Gegenstand die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand \u00fcbertreffenden Ma\u00dfe erreicht werden (vgl. auch K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage 2026, Kap. A. Rn. 289).<\/li>\n<li>\nbb)<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcgt auch \u00fcber ein erstes Verbindungsst\u00fcck und ein zweites Verbindungsst\u00fcck, das jeweils mit den Enden der inneren und \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre verbunden ist (Merkmale 1.1, 1.2 und Merkmalsgruppe 3).<\/li>\n<li>\nAn dem einen Ende des Schlauchs ist eine Steckkupplung &#8211; im Sinne eines ersten Verbindungsst\u00fccks des Klagepatents (Merkmal 1.1) &#8211; fest angebracht und daran ein mitgelieferter Adapter angeschlossen werden, um den Schlauch mit einem Wasserhahn zu verbinden. Sofern das Innengewinde des Adapters zu weit f\u00fcr den Wasserhahn ist, kann zwischen Adapter und Wasserhahn das mit einem geringeren Innengewinde versehene mitgelieferte Reduzierst\u00fcck eingeschraubt werden. Ferner ist eine 3\/4-Zoll-Gewindekupplung mit Au\u00dfengewinde, ggf. unter Verwendung des ebenfalls im Lieferumfang enthaltenen Adapters, vorgesehen. Dabei handelt es sich um das zweite, m\u00e4nnliche, Verbindungsst\u00fcck im Sinne des Klagepatents (Merkmal 1.2).Dar\u00fcber kann der mitgelieferte Spr\u00fchkopf am Ende des Schlauchs angeschlossen werden (Merkmalsgruppe 2). Eine Merkmalsverwirklichung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Spr\u00fchkopf unter Verwendung der Steckkupplung angeschlossen wird. Das Klagepatent macht keine Ausf\u00fchrungen zur genaueren Ausgestaltung der Verbindungsst\u00fccke. Diese k\u00f6nnen &#8211; wie das Landgericht zu Recht angenommen hat &#8211; insbesondere auch mehrst\u00fcckig ausgestaltet sein.<\/li>\n<li>\ncc)<\/li>\n<li>\nZu Recht hat das Landgericht das Merkmal 2.2 als unmittelbar verwirklicht angesehen, obwohl der Schlauch und der Spr\u00fchkopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I im Zeitpunkt der Lieferungshandlung noch nicht miteinander verbunden sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht einmal auf die Rechtsprechung zu Kombinationspatenten (vgl. dazu unten Pkt. B., 1., a)) an, weil die Beklagte zu 1) alle Bestandteile der unter Schutz gestellten Gartenwasserschlauchbaugruppe zusammen anbietet und liefert und sich der mitgelieferte Spr\u00fchkopf, bei dem es sich um einen Wasserflussbegrenzer im Sinne des Klagepatents handelt, ohne Schwierigkeiten bestimmungsgem\u00e4\u00df mit dem Schlauch verbinden l\u00e4sst. Es wird von der Beklagten zu 1) nicht lediglich ein Teil einer Gesamtvorrichtung geliefert, w\u00e4hrend das andere Teil von einem Dritten beschafft werden oder beim Abnehmer bereits vorhanden sein muss. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weist vielmehr bereits s\u00e4mtliche Teile der beanspruchten Gartenwasserschlauchbaugruppe auf, die f\u00fcr eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nur noch zusammengef\u00fcgt werden m\u00fcssen. Der Zusammenbau erfolgt, indem der Spr\u00fchkopf an ein Verbindungsst\u00fcck des Schlauchs montiert wird, was f\u00fcr den Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I offensichtlich ist und von ihm ohne jede Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann (vgl. zur unmittelbaren Patentverletzung durch Lieferung s\u00e4mtlicher Bestandteile eines gesch\u00fctzten Gegenstandes auch: Ann PatR, 8. Aufl. 2022, \u00a7 33. Rn. 70).<\/li>\n<li>\ndd)<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I weist in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss auch eine wesentlich verk\u00fcrzte L\u00e4nge auf (Merkmal 5.1).<\/li>\n<li>\nSofern die Beklagten einer Merkmalsverwirklichung unter Verweis darauf entgegentreten, dass die L\u00e4nge der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre sowohl im zusammengezogenen als auch im ausgedehnten Zustand im Wesentlichen gleich bleibe, stellen sie offensichtlich darauf ab, dass sich die L\u00e4nge des Materials der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre nicht ver\u00e4ndert, sondern \u201enur\u201c im zusammengezogenen Zustand wellenf\u00f6rmig gelagert und im ausgedehnten Zustand auseinandergefaltet ist. Auf eine Ver\u00e4nderung der Materiall\u00e4nge in dem von den Beklagten in Bezug genommenen Sinne kommt es aber &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nach der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre nicht an. Vielmehr nimmt die im wesentlichen verk\u00fcrzte L\u00e4nge auf eine gegen\u00fcber dem ausgedehnten Zustand geringere L\u00e4ngserstreckung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zwischen ihren beiden Enden Bezug. Dass die beiden Enden der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre im zusammengezogenen Zustand wesentlich n\u00e4her beieinander liegen, stellen die Beklagten nicht in Abrede, weshalb &#8211; wie auch das Landgericht angenommen hat &#8211; die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in einem zusammengezogenen Zustand eine wesentlich verk\u00fcrzte L\u00e4nge aufweist. Dass die L\u00e4ngen\u00e4nderung dadurch herbeigef\u00fchrt wird, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre gerafft wird, ist &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>\nee)<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre erstreckt sich auch in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre (Merkmal 5.1.1). Insoweit stellen auch die Beklagten mit ihrem Berufungsvorbringen nicht in Abrede, dass &#8211; worauf es nach dem dargelegten Verst\u00e4ndnis ankommt &#8211; das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem lockeren, ungespannten Zustand nach allen Seiten umgibt. Sie machen \u201elediglich\u201c geltend, dass es an einer Merkmalsverwirklichung ausgehend von dem unzutreffenden Verst\u00e4ndnis des Landgerichts fehle.<\/li>\n<li>\nff) Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I den Vorgaben der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 entspricht, steht zwischen den Parteien &#8211; zu Recht &#8211; au\u00dfer Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/li>\n<li>\nb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) das Klagepatent durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II an Abnehmer in Deutschland mittelbar verletzen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Hingegen stellen &#8211; wie noch ausgef\u00fchrt wird (vgl. unter Pkt. B., 1.) &#8211; das isolierte Angebot und die isolierten Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, die im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I keinen Wasserflussbegrenzer umfasst, entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine unmittelbare Patentverletzung dar.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Pa\u00adtent\u00adinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der pa\u00adten\u00adtierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Ele\u00adment der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich die\u00adses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es auf\u00adgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\naa)<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist objektiv dazu geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Sie verwirklicht mit Ausnahme der auf einen Wasserflussbegrenzer bezogenen Merkmale (Merkmal 1.5 und Merkmalsgruppe 2) s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem (regulierbaren) Spr\u00fchkopf verbunden, verwirklicht sie auch diese Merkmale.<\/li>\n<li>\n(1)<\/li>\n<li>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ist aus einem nicht elastischen Material im Sinne des Klagepatents beschaffen (Merkmal 1.3).<\/li>\n<li>\nMit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II hat das Landgericht festgestellt, dass der Schlauch, soweit nicht anders erw\u00e4hnt, der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I entspricht (vgl. LGU, S. 16, letzter Abs. und S. 17, 1. Abs.). Da das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Beschaffenheit der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre keine anderweitigen Feststellungen enth\u00e4lt, steht deshalb f\u00fcr das Berufungsverfahren bindend fest, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre &#8211; wie dasjenige der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I &#8211; aus geflochtenen oder gewobenen Kunststofff\u00e4den besteht. Es wird deshalb, soweit es nach der Lehre des Klagepatents darauf ankommt, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre so fest ist, dass es eine longitudinale und eine laterale Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre verhindert, auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwiesen. Diese gelten hier entsprechend.<\/li>\n<li>\nDie sich aus Merkmal 1.3 ergebenden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorgaben sind auch insoweit erf\u00fcllt, wie das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre \u00fcber eine nur geringere R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Materials der inneren R\u00f6hre verf\u00fcgt. Anders als f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I hat das Landgericht mit Blick auf die Beschaffenheit der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II festgestellt, dass deren Material \u00fcber keine (relevante) R\u00fcckstellkraft verf\u00fcgt (vgl. LGU, S. 17, 1. Abs.). Im Einklang hiermit hat, wie bereits ausgef\u00fchrt, auch Herr D., Mitarbeiter der Beklagten zu 1), auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass sowohl die innere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I als auch die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II eine gegen\u00fcber den jeweiligen \u00e4u\u00dferen R\u00f6hren deutlich h\u00f6here R\u00fcckstellkraft aufweist.<\/li>\n<li>\n(2)<\/li>\n<li>\nIm Hinblick auf eine Verwirklichung der Merkmale 1.1 und 1.2 kann auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwiesen werden wie auch im Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 5.1.1. Diese Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II entsprechend. Die Beklagten haben insoweit keine abweichenden Nichtverletzungsargumente vorgebracht.<\/li>\n<li>\n(3)<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wird allerdings unstreitig ohne einen Spr\u00fchkopf oder einen anderen Vorrichtungsbestandteil vertrieben, der als Wasserflussbegrenzer im Sinne des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nnte, so dass es insoweit an einer Verwirklichung des Merkmals 1.5 und der Merkmalsgruppe 2 fehlt. Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II indes bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem Spr\u00fchkopf verbunden, verwirklicht sie auch diese Merkmale.<\/li>\n<li>\nbb)<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung bezieht.<\/li>\n<li>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (760 f.) &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 570 (571) &#8211; extracoronales Geschiebe; GRUR 2007, 769 Rn. 18 &#8211; Pipettensystem; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 &#8211; MPEG-2-Vidosignalcodierung). Was in diesem Sinne zu den wesentlichen Elementen der Erfindung geh\u00f6rt, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten (BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 57 &#8211; Audiosignalcodierung). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG (BGH, GRUR 2004, 758 (761) &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 769 Rn. 18 &#8211; Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 57 &#8211; Audiosignalcodierung). Etwas Anderes gilt nur f\u00fcr Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, aber von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung sind (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 &#8211; Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 &#8211; Audiosignalcodierung) und zur Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 &#8211; Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 &#8211; MPEG-2-Vidosignalcodierung; GRUR 2015, 467 Rn. 58 &#8211; Audiosignalcodierung). Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, handelt es sich grunds\u00e4tzlich um ein wesentliches Element der Erfindung. Darauf, ob das betreffende Merkmal den \u201eKern\u201c der Erfindung betrifft, kommt es hierbei nicht einmal an (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 &#8211; Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 &#8211; Audiosignalcodierung).<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend bezieht sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II unzweifelhaft auf ein wesentliches Element der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung, was auch die Beklagten mit ihrer Berufung nicht in Abrede stellen. Sie ist Bestandteil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gartenwasserschlauchbaugruppe und weist zum Zwecke des Zusammenwirkens mit einem Wasserflussbegrenzer eine anspruchsgem\u00e4\u00df vorgesehene Ausgestaltung, insbesondere in Gestalt einer elastischen inneren R\u00f6hre und einer nicht elastischen \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, auf, wodurch erfindungsgem\u00e4\u00df ein in seiner L\u00e4nge dehnbarer Schlauch bereitgestellt wird.<\/li>\n<li>\ncc)<\/li>\n<li>\nDie in Deutschland belieferten Abnehmer der Beklagten verwenden, wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in Deutschland, weshalb auch der f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung erforderliche \u201edoppelte Inlandsbezug\u201c gegeben ist.<\/li>\n<li>\ndd)<\/li>\n<li>\nUmst\u00e4nde, aus denen sich ergibt, dass die Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre berechtigt sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine Nutzungsberechtigung nicht daraus, dass es sich um private Endabnehmer handelt und Nutzungen im privaten Bereich privilegiert sind, \u00a7 11 Nr. 1 PatG. Entsprechendes folgt unmittelbar aus dem Gesetz (\u00a7 10 Abs. 3 PatG).<\/li>\n<li>\nee)<\/li>\n<li>\nDes Weiteren sind auch die subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG gegeben. Die Abnehmer der Beklagten werden zur Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Art und Weise bestimmt, was die Beklagten wollen und f\u00fcr sie jedenfalls offensichtlich ist.<\/li>\n<li>\nDer Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder dass es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die ange\u00adbotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er\u00f6ff\u00adnet, um das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei ob\u00adjektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839, 841 &#8211; Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 &#8211; Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>\nIm Streitfall wissen die Beklagten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II dazu geeignet und bestimmt ist, zusammen mit einem passenden Spr\u00fchkopf patentgem\u00e4\u00df verwendet zu werden. Auf eben diese Verwendung weisen die Beklagten ihre Abnehmer durch eine entsprechende Abbildung auf der Verpackung selbst hin.<\/li>\n<li>\nIn jedem Falle ist es aber aufgrund der Umst\u00e4nde des Streitfalls offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II &#8211; wie sogleich noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird (vgl. unter Ziff. 4., a), bb)) &#8211; technisch sinnvoll \u00fcberhaupt nur mit einem (regulierbaren) Spr\u00fchkopf verwendbar ist, um einen Wasserdruck aufzubauen, der hinreichend ist, damit die innere R\u00f6hre sich soweit wie m\u00f6glich ausdehnt und der Schlauch die angegebene Maximall\u00e4nge von 30 m erreichen kann.<\/li>\n<li>\n4.<\/li>\n<li>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare (nur die Beklagte zu 1)) und mittelbare Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse, und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, und die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin \u00fcberdies die geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, allerdings mit folgenden Erg\u00e4nzungen und Ma\u00dfgaben:<\/li>\n<li>\na) Zu Recht hat das Landgericht in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ein uneingeschr\u00e4nktes Unterlassungsgebot ausgesprochen.<\/li>\n<li>\naa)<\/li>\n<li>\nEine mittelbare Patentverletzung hat zwar nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (sog. Schlechthinverbot) zur Folge. Diese kann grunds\u00e4tzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel &#8211; technisch und wirtschaftlich sinnvoll (Senat, Urt. v. 11.07.2018 &#8211; I-2 U 46\/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 &#8211; I-2 U 52\/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 &#8211; Entfernbare Schutzgruppe; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022 &#8211; I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 &#8211; Tabaksticks I) &#8211; ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 27 &#8211; Deckenheizung; Urt. v. 18.07.2024 &#8211; I-2 U 27\/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 144 &#8211; Reinigungszentrifuge OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 &#8211; I-2 U 46\/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 &#8211; I-2 U 52\/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 &#8211; Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 &#8211; I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 &#8211; Tabaksticks I). Kommt eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit in Betracht, sind regelm\u00e4\u00dfig nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechts unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 839 &#8211; Deckenheizung; GRUR 2007, 679 &#8211; Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.09.2021 &#8211; I-2 U 52\/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 &#8211; Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 &#8211; I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 &#8211; Tabaksticks I). Bei der alternativen Verwendungsm\u00f6glichkeit muss es sich hierbei um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare handeln; die blo\u00df theoretische Aussicht, dass es k\u00fcnftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsm\u00f6glichkeit geben k\u00f6nnte, ist rechtlich unbeachtlich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 &#8211; I-15 U 102\/16, BeckRS 2018, 2235 Rn. 131; Beschl. v. 24.01.2022 &#8211; I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 &#8211; Tabaksticks I; Senat, Urt. v. 09.10.2025 &#8211; I-2 U 12\/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 75 &#8211; Mehrschichtiges Tr\u00e4gerelement; Urt. v. 30.10.2025 &#8211; I-2 U 50\/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 151 &#8211; Interaktives Kopfh\u00f6rer-System).<\/li>\n<li>\nbb)<\/li>\n<li>\nNach dieser Ma\u00dfgabe ist vorliegend ein sog. Schlechthinverbot auszusprechen.<\/li>\n<li>\nZwar ist eine Verbindung des Schlauchs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit anderen Bew\u00e4sserungsschl\u00e4uchen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Sofern indes ein entsprechend verl\u00e4ngertes Schlauchsystem mit einem Spr\u00fchkopf verwendet wird, handelt es sich schon um keine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit, weil auch ein verl\u00e4ngerter Schlauch mit Wasserflussbegrenzer eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlauchbaugruppe ist.<\/li>\n<li>\nSofern die Beklagten weiter vortragen, eine Verl\u00e4ngerung k\u00f6nne auch derart erfolgen, dass der (verl\u00e4ngerte) Schlauch ohne jedweden Spr\u00fchkopf verwendet werde, trifft dies zwar prinzipiell zu. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, ist im Falle einer Verwendung ohne (regulierbaren) Spr\u00fchkopf der Wasserdruck im Schlauch allerdings zu gering, um eine Maximaldehnung der inneren R\u00f6hre (des Schlauchs) zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass praktisch kein Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II diese ausschlie\u00dflich in der von den Beklagten beschriebenen Weise gebrauchen wird.<\/li>\n<li>\nDerjenige, der einen sich unter dem Einfluss von Wasserdruck in vorteilhafter Weise ausdehnenden Gartenschlauch erwirbt, wird diesen speziellen Schlauch so gut wie immer zumindest auch bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem (regulierbaren) Spr\u00fchkopf benutzen. Andernfalls k\u00f6nnte er von den Vorteilen eines solchen Schlauchs gegen\u00fcber einem herk\u00f6mmlichen Schlauch nicht profitieren. Zwar mag daher nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, dass ein Abnehmer, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II erwirbt, den Schlauch im Einzelfall auch einmal zur Verl\u00e4ngerung mit einem anderen Schlauch einsetzt und er an den verl\u00e4ngerten Schlauch keinen Spr\u00fchkopf anschlie\u00dft. Kein Abnehmer wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber nur so benutzen. Eine ausschlie\u00dfliche Verwendung des Schlauchs ohne Spr\u00fchkopf stellt daher eine blo\u00df theoretische Nutzungsm\u00f6glichkeit dar.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die von den Beklagten ferner angesprochene Verwendung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform II als ein \u201ereines Transportmedium\u201c oder zur Ableitung von Wasser aus einem unter Wasser stehenden Gebiet oder zur Entw\u00e4sserung von Gr\u00e4ben und anderen Wassersammlungen etc.<\/li>\n<li>\nZu beachten ist \u00fcberdies, dass es sich bei den Abnehmern der Beklagten zu 2) sowie bei den Abnehmern etwaiger weiterer gewerblicher Abnehmer der Beklagten zu 1) um private Endabnehmer handelt. Diese Letztabnehmer sind Privatpersonen, auf deren Handlungen sich die Wirkung des Klagepatents nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG nicht erstreckt und die weder durch Warnhinweise noch durch ein mit einer Vertragsstrafe gesichertes Unterlassungsversprechen daran gehindert werden k\u00f6nnen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mit einem Spr\u00fchkopf zu verwenden. Zwar kommen im Einzelfall auch allgemein gehaltene Warnhinweise gegen\u00fcber privaten Abnehmern in Betracht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.02.2021 &#8211; I-15 U 1\/20, GRUR-RS 2021, 4419 Rn. 115 &#8211; Filtervorrichtung, m.w.N.; Beschl. v. 24.01.2022 &#8211; I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 28 &#8211; Tabaksticks I; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. A Rn. 691). Ein derartiger Warnhinweis ist im Streitfall indes angesichts der offensichtlichen patentgem\u00e4\u00dfen Verwendbarkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit einem Spr\u00fchkopf g\u00e4nzlich ungeeignet, die privaten Endabnehmer von einer patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II abzuhalten. Eine eingeschr\u00e4nkte Verurteilung des Inhalts, dass die die Beklagten bzw. die Beklagte zu 2) mit den Endabnehmern eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung zu treffen haben\/hat, scheidet hier von vornherein aus. Da der private Endverbraucher das Mittel wegen \u00a7 11 PatG patentgem\u00e4\u00df gebrauchen darf, ist es ausgeschlossen, ihn f\u00fcr den Fall einer solchen Verwendung die Zahlung einer Vertragsstrafe an den Patentinhaber versprechen zu lassen (Senat, Urt. v. 16.03.2023 &#8211; I-2 U 17\/21, GRUR-RS 2023, 44799 Rn. 82 &#8211; Windeleimer).<\/li>\n<li>\nZu beachten ist schlie\u00dflich auch, dass selbst bei einer prinzipiell gegebenen (technisch und wirtschaftlich sinnvollen) patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit gegen den Lieferanten ausnahmsweise auch ein Schlechthinverbot ergehen kann (Senat, Urt. v. 11.07.2018 &#8211; I-2 U 46\/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 &#8211; Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Das gilt dann, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten k\u00f6nnen, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar w\u00e4re und dem Lieferanten ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 252 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren; Urt. v. 11.07.2018 &#8211; I-2 U 46\/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 &#8211; Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Ein Schlechthinverbot ist ferner dann in Betracht zu ziehen, wenn die patentfreie Benutzung auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung des Mittels \u00fcberhaupt nicht angewiesen ist, weil das Mittel ohne weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber dennoch nicht einb\u00fc\u00dft (Senat, Urt. v. 29.03.2012 &#8211; I-2 U 137\/10, BeckRS 2012, 08566; Senat, Urt. v. 11.07.2018 &#8211; I-2 U 46\/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 &#8211; Maschinenkalibrierung, m.w.N.). In solchen F\u00e4llen bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patents nicht; an ihr kann deswegen auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse desjenigen bestehen, der das Mittel anbietet oder vertreibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 &#8211; I-2 U 46\/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 &#8211; Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Nach den von der Berufung unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU, S. 42) liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor.<\/li>\n<li>\nb) Im Streitfall bestehen (ausnahmsweise) auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betreffende Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1, 3 Satz 1 PatG.<\/li>\n<li>\nGrunds\u00e4tzlich kann der Berechtigte im Falle eine mittelbaren Patentverletzung allerdings nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenst\u00e4nde vernichtet werden. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung (\u00a7 10 Abs. 1 PatG) verbietet dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten und die Lieferung mittelbar patentverletzender Gegenst\u00e4nde im Geltungsbereich des Patentgesetzes, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht dagegen den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar patentverletzender Gegenst\u00e4nde in Bereiche au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung. Deshalb kann der Patentinhaber nach \u00a7 140a PatG nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenst\u00e4nde vernichtet werden (BGH, GRUR 2006, 570 Rn. 32 &#8211; extracoronales Geschiebe; Senat, Urt. v. 17.12.2015 &#8211; I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 175; GRUR-RR 2021, 15 Rn. 47 &#8211; Bodenbelag; BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 21; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 140a Rn. 4). Eine Ausnahme kommt indes in Betracht, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Voraussetzungen eines Schlechthinverbots vorliegen (BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 21; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 140a Rn. 4; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D Rn. 1036). Da &#8211; worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat (vgl. LGU, S. 32) &#8211; nicht dargetan ist, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II im patentfreien Ausland absetzen und &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; eine ausschlie\u00dflich patentfreie inl\u00e4ndische Nutzungsm\u00f6glichkeit nicht besteht bzw. nicht in Betracht kommt, sind die Beklagten zur Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II verpflichtet, wogegen sich die Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht gesondert wenden.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch (BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 42; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 140a Rn. 14).<\/li>\n<li>\nc)<\/li>\n<li>\nDen Tenor des landgerichtlichen Urteils hat der Senat zum Teil an die \u00fcbliche Tenorierungspraxis des Senats angepasst. Das gilt &#8211; entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Kl\u00e4gerin &#8211; zun\u00e4chst f\u00fcr die einleitende Formulierung in den Unterlassungsausspr\u00fcchen, wobei es sich hierbei um eine blo\u00dfe sprachliche \u00c4nderung und Konkretisierung handelt. Ebenso hat der Senat &#8211; ebenfalls entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Kl\u00e4gerin &#8211; die Verurteilungen zur Belegvorlage in Bezug auf die hilfsweise vorzulegenden Belege konkretisiert. Neu gefasst hat der Senat ferner &#8211; entsprechend den zweitinstanzlichen Hilfsantr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin &#8211; die R\u00fcckruf- und Vernichtungsausspr\u00fcche des landgerichtlichen Urteils. Der R\u00fcckruftenor war zum einen insoweit missverst\u00e4ndlich, als er einleitend auch auf angebotene, gebrauchte, in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrte oder in der Bundesrepublik Deutschland besessene Erzeugnisse abgestellt hat. Zur\u00fcckgerufen werden m\u00fcssen jedoch nur in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse. Zum anderen war die im R\u00fcckruftenor enthaltene Formulierung \u201ebzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse\u201c zu unbestimmt. Schlie\u00dflich hat der Senat auch die Vernichtungsausspr\u00fcche neu gefasst, indem er diese zur Pr\u00e4zisierung an seine \u00fcbliche Tenorierungspraxis angepasst hat. Denn zu vernichten haben die Beklagten jeweils (nur) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, patentverletzenden Erzeugnisse. Auch insoweit waren die einleitenden Formulierungen im Vernichtungstenor des angefochtenen Urteils missverst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>\n5. F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer m\u00f6glichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u00fcber eine eventuelle Nichtigkeitsberufung der Beklagten zu 1) besteht kein Anlass.<\/li>\n<li>\na)<\/li>\n<li>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; anderenfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 &#8211; Kurznachrichten). Denn eine &#8211; vorl\u00e4ufig vollstreckbare &#8211; Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und\/oder Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein &#8211; und ggf. das einzige &#8211; Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 &#8211; Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 30.10.2025 &#8211; I-2 U 50\/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 160 &#8211; Interaktives Kopfh\u00f6rersystem).<\/li>\n<li>\nb) Orientiert an diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht geboten.<\/li>\n<li>\nDie Vernichtung des Klagepatents ist nicht in einem hinreichenden Ma\u00dfe wahrscheinlich.<\/li>\n<li>\naa)<\/li>\n<li>\nDer Senat vermag nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der deutsche Teil des Klagepatents wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung vernichtet wird, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EP\u00dc.<\/li>\n<li>\n(1)<\/li>\n<li>\nIn Anspruch 1 der Anmeldeschrift, EP 2 520 840xxx (im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden K-11, vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 856 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten) war die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre wie folgt beschrieben (Hervorhebungen diesseits):<\/li>\n<li>\n\u201ean outer tube assembly formed from a non-elastic based control material housing an inner tube member constructed from an elastic based material\u201c.<\/li>\n<li>\nDaraus, dass der Begriff \u201econtrol\u201c gegen\u00fcber der erteilten Anspruchsfassung (Merkmal 1.3) entfallen ist, ergibt sich keine unzul\u00e4ssige Erweiterung des beanspruchten Gegenstandes gegen\u00fcber dem angemeldeten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten machen geltend, indem der Begriff \u201econtrol\u201c zur Beschreibung der Materialeigenschaften der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre (Merkmal 1.3) entfallen sei, gehe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre \u00fcber den Inhalt der Anmeldeschrift hinaus, weil es nicht mehr Teil des Anspruchs sei, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die spezifische Ausdehnung des Schlauchs bewirke. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents schlie\u00dfe nunmehr die M\u00f6glichkeit ein, dass ein weiteres, nicht zum Anspruch geh\u00f6rendes Merkmal die Ausdehnung des Schlauchs steuere (\u201econtrol\u201c), und sogar den Fall, dass die Ausdehnung \u00fcberhaupt nicht gesteuert werde.<\/li>\n<li>\nWie zuvor (unter Ziff. 2., a), bb)) ausgef\u00fchrt, ergibt sich indes aus der der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zugewiesenen nicht elastischen Ausgestaltung, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre (in seinem verarbeiteten Zustand) derart fest ist, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eine longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre hindert. Ausgestaltungen, bei denen die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre nicht entsprechend ausgestaltet ist und deshalb auch die ihr zugewiesene Begrenzungsfunktion nicht \u00fcbernimmt, sind mithin &#8211; wie auch nach der angemeldeten Anspruchsfassung &#8211; nicht vom Schutzbereich des Patentanspruchs 1 erfasst. Sofern die Beklagte zu 1) im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens weiter geltend gemacht hat, dass nunmehr jedes nicht elastische (und flexible) Material verwendet werden k\u00f6nne, trifft dies jedenfalls in der Allgemeinheit nicht zu, weil das verwendete Material &#8211; nach Ma\u00dfgabe der vorherigen Ausf\u00fchrungen &#8211; jedenfalls so fest ausgestaltet sein muss, dass es eine longitudinale und radiale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre begrenzt.<\/li>\n<li>\nIn \u00dcbereinstimmung mit dieser Wertung hat auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis angenommen, dass es sich bei der Streichung des Begriffs \u201econtrol\u201c um eine klarstellende Beschr\u00e4nkung handele (vgl. dort S. 6 f., Bl. 342 f. eA LG).<\/li>\n<li>\n(2)<\/li>\n<li>\nAuch daraus, dass der Begriff \u201ehousing\u201c, der &#8211; wie zuvor dargestellt &#8211; in der angemeldeten Fassung des Anspruchs 1 enthalten war, in der erteilten Fassung (Merkmal 1.3) gestrichen worden ist, ergibt sich keine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<\/li>\n<li>\nInsoweit machen die Beklagten geltend, nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns bedeute der Begriff \u201ehousing\u201c, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre vollst\u00e4ndig und zu jedem Zeitpunkt umschlie\u00dfen m\u00fcsse. Der Wegfall dieses Begriffs im erteilten Anspruch 1 f\u00fchre dazu, dass dies nicht mehr der Fall sein m\u00fcsse. Die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre k\u00f6nne z. B. aus Str\u00e4ngen bestehen oder mit \u00d6ffnungen versehen sein, durch die die innere R\u00f6hre zug\u00e4nglich w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nInsoweit ist indes bereits nicht ersichtlich, dass dem Begriff \u201ehousing\u201c der von den Beklagten angenommene Bedeutungsgehalt im Kontext der angemeldeten Lehre \u00fcberhaupt zukommt. Die Beklagten schienen ausgehend von einer sprachlich-philologischen Betrachtung anzunehmen, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre ein \u201eGeh\u00e4use\u201c f\u00fcr die innere R\u00f6hre bereitstellt. Aber schon daraus folgt nicht, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre mit keinerlei \u00d6ffnungen versehen sein darf. Der Begriff \u201ehousing\u201c legt &#8211; wie auch die Bezeichnung als \u201e\u00e4u\u00dfere\u201c und \u201einnere\u201c R\u00f6hre bereits nahelegt &#8211; die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung von \u00e4u\u00dferer und innerer R\u00f6hre derart fest, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre nach au\u00dfen umgibt. Eine entsprechende Anordnung ist technisch zwingend, weil die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; die longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre begrenzt. Technisch-funktional ist hingegen nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre \u201el\u00fcckenlos\u201c, das hei\u00dft ohne jedwede \u00d6ffnung, umgeben muss.<\/li>\n<li>\nDie zuvor wiedergegebene W\u00fcrdigung entspricht zudem auch der vorl\u00e4ufigen Auffassung des BPatG (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 7, lit. b), Bl. 343 eA LG), was weiter daf\u00fcrspricht, dass es zu einer Vernichtung des Klagepatents wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung unter dem hier in Rede stehenden Aspekt nicht kommt.<\/li>\n<li>\n(3)<\/li>\n<li>\nAuch daraus, dass in der erteilten Anspruchsfassung zur Beschreibung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre das Wort \u201eflexible\u201c (Merkmal 1.3) ersetzt worden ist, folgt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht.<\/li>\n<li>\nIn Absatz [0043] (Sp. 6, Z. 10 &#8211; Z. 12) der K-11 ist eine Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre wie folgt beschrieben (Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>\n\u201eThe requirements of the outer tube 12 material are that it be soft, bendable, non-elastic, [\u2026].\u201c.<\/li>\n<li>\nDanach ist dem Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine \u201eweiche\u201c und \u201ebiegsame\u201c Eigenschaft zugewiesen, was gleicherma\u00dfen auch durch den Begriff \u201eflexibel\u201c beschrieben werden kann (vgl. auch BPatG, qualifizierter Hinweis v. 17.06.2026, S. 7, lit. c), Bl. 343 eA LG). Jedenfalls haben die Beklagten nicht aufgezeigt, welche (weitergehenden) Eigenschaften mit der Bezeichnung eines Materials als \u201eflexibel\u201c eingehergehen.<\/li>\n<li>\n(4)<\/li>\n<li>\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der erteilte gegen\u00fcber dem angemeldeten Gegenstand dadurch unzul\u00e4ssig erweitert ist, dass &#8211; nach der erteilten Anspruchsfassung &#8211; die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsst\u00fcck an der inneren R\u00f6hre unbefestigt (\u201eunattached\u201c) ist (Merkmal 4).<\/li>\n<li>\nDie Beklagten machen ausgehend von Absatz [0046] der K-11 (nachfolgend auszugsweise wiedergegeben; Hervorhebungen diesseits)<\/li>\n<li>\n\u201eThe outer tube 12 is preferably unattached, unconnected, unbonded, and unsecured to the elastic inner tube 14 along the entire length of the inner tube 14 between the first end and the second end [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>\ngeltend, indem lediglich das Wort \u201eunattached\u201c, nicht aber auch die \u00fcbrigen Attribute (\u201eunconnected\u201c, \u201eunbonded\u201c, and \u201eunsecured\u201c), aufgenommen worden sei, liege eine unzul\u00e4ssige Verallgemeinerung vor. Insoweit ist indes &#8211; wie auch das BPatG (vorl\u00e4ufig) angenommen hat (vgl. qualifizierter Hinweis vom 17.06.2025, S. 7, lit. d), Bl. 343 eA LG) &#8211; nicht ersichtlich, dass die \u00fcbrigen Umschreibungen alternative Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten aufzeigen, vielmehr enthalten sie pr\u00e4zisierende Beispiele.<\/li>\n<li>\n(5)<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich vermag der Senat auch eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht darin zu sehen, dass der erteilte Patentanspruch gegen\u00fcber dem angemeldeten Anspruch dahingehend erg\u00e4nzt worden ist, dass die innere R\u00f6hre eine gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke in dem zusammengezogenen Zustand als im ausgedehnten Zustand hat und die Wandst\u00e4rke abnimmt, wenn der Schlauch sich dehnt (Merkmalsgruppe 6).<\/li>\n<li>\nEntsprechendes ist &#8211; wie auch das BPatG angenommen hat (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 7, lit. e), Bl. 343 eA LG) &#8211; in Absatz [0047] der K-11 offenbart.<\/li>\n<li>\nSofern die Beklagten meinen, in der erteilten Anspruchsfassung sei &#8211; anders als in Absatz [0047] &#8211; die Ver\u00e4nderung der Wanddicke lediglich von der longitudinalen Ausdehnung der inneren R\u00f6hre abh\u00e4ngig, weil der ausgedehnte Zustand anspruchsgem\u00e4\u00df eben dadurch gekennzeichnet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der ausgedehnte Zustand ist zwar dadurch gekennzeichnet, dass die innere R\u00f6hre eine L\u00e4ngen\u00e4nderung durch eine Ausdehnung der inneren R\u00f6hre vollzieht (vgl. Merkmalsgruppe 5.2). Mit der Ausdehnung geht aber &#8211; technisch notwendig &#8211; auch eine laterale Weitung des elastischen Materials einher, so dass die Ver\u00e4nderung der Wanddicke in der erteilten Anspruchsfassung genau in dem Kontext beschrieben wird, in dem er auch in Absatz [0047] steht.<\/li>\n<li>\nbb)<\/li>\n<li>\nEine Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents erscheint auch nicht wegen fehlender Neuheit in einem die Aussetzung rechtfertigenden Ma\u00dfe wahrscheinlich, Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54 Abs. 1 EP\u00dc.<\/li>\n<li>\n(1)<\/li>\n<li>\nDie US 6.948.52xxx (K-19 im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 905 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten; deutsche \u00dcbersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 634 ff. eA) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>\n(1.1)<\/li>\n<li>\nDie K-19 offenbart eine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, die aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildet ist (Merkmal 1.3), nicht eindeutig und unmittelbar.<\/li>\n<li>\nDie Entgegenhaltung zeigt in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1A und 1B<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\neinen sich selbst ausfahrenden und einziehenden, linear einziehbahren Druckschlauch 30, der als Gartenschlauch mit einem flexiblen l\u00e4nglichen K\u00f6rper nutzbar ist (Sp. 4, Z. 11 &#8211; Z. 14 der deutschen \u00dcbersetzung der K-19; die nachfolgenden Angaben aus der K-19 orientieren sich an der deutschen \u00dcbersetzung). Der Aufbau des in den Figuren 1A und 1B illustrierten Schlauchs wird in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3A und 3B genauer erl\u00e4utert (Sp. 4, Z. 31 f. der K-19).<\/li>\n<li>\nDie Beklagten meinen, eine nicht elastische \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (Merkmal 1.3) sei entweder durch die \u00e4u\u00dfere Schlauchummantelung 32 oder durch die Schraubenfeder 36 zusammen mit der Schlauchummantelung 32 offenbart. Da f\u00fcr die Schlauchummantelung 32 beschrieben werde, dass sie auf die Federwindungen 36 und die Schlauchummantelung 34 aufgeformt werden k\u00f6nne, um das System zusammenzuhalten (Sp. 5, Z. 47 &#8211; Z. 49 der K-19), liege f\u00fcr den Fachmann zumindest nahe, die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre als nicht-elastisch auszubilden.<\/li>\n<li>\nDiesem Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst sich schon nicht entnehmen, dass die K-19 eine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre aus einem nicht elastischen Material unmittelbar und eindeutig offenbart. Dies w\u00e4re nach dem Vorbringen der Beklagten, das keine Bezugnahme auf eine konkrete Passage der Entgegenhaltung enth\u00e4lt, die eine nicht elastische Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ausdr\u00fccklich beschreibt, nur dann denkbar, wenn der Fachmann eine solche Ausgestaltung gleichsam \u201emitliest\u201c.<\/li>\n<li>\nDavon vermag der Senat indes nicht auszugehen, zumal auch die Beklagten \u201elediglich\u201c vortragen, dass eine entsprechende Ausgestaltung \u201enahegelegt\u201c sei.<\/li>\n<li>\nDie Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen Schlauchummantelung 32 wird im Kontext der in Rede stehenden Figuren 3A und 3B in einem Zusammenhang mit der Ausgestaltung der innenliegenden Schlauchummantelung 34 er\u00f6rtert, die als die innere R\u00f6hre betrachtet werden kann. Beide Schlauchummantelungen &#8211; innere wie \u00e4u\u00dfere &#8211; werden in ihrer Ausgestaltung einheitlich derart beschrieben, dass f\u00fcr sie Vinyls und anderen Polymere verwendet werden k\u00f6nnen, um sie d\u00fcnn, aber auch fest und langlebig sowie leicht miteinander verklebbar zu machen (Sp. 5, Z. 12 &#8211; Z.14 der K-19). Die Eigenschaften beider Abdeckmaterialien werden &#8211; ebenfalls einheitlich &#8211; dahingehend erl\u00e4utert, dass sie flexibel genug seien, dass sich der Schlauch (\u00fcber die Feder 36) ausdehnen und zusammenziehen k\u00f6nne, ohne dass durch die Abdeckmaterialien gr\u00f6\u00dfere Kr\u00e4fte entstehen w\u00fcrden, die dieser Ausdehnung und diesem Zusammenziehen entgegenwirkten (Sp. 6, Z. 9 &#8211; Z. 13 der K-19).<\/li>\n<li>\nDer dargestellte Offenbarungsgehalt spricht dagegen, dass der Fachmann eine Ausgestaltung mitliest, bei der die \u00e4u\u00dfere Schlauchummantelung mit einem nicht elastischen Material und die innere Schlauchummantelung mit einem elastischen Material ausgef\u00fchrt sind.<\/li>\n<li>\nDaraus, dass der \u00e4u\u00dferen Schlauchummantelung 32 im Kontext der K-19 die Aufgabe zugewiesen ist, das System zusammenzuhalten, folgt nichts anderes. Mit einem Zusammenhalten des Systems ist gemeint, dass das Schlauchmaterial 34 an der Feder 36 gehalten wird, das hei\u00dft sich nicht von dieser l\u00f6st (Sp. 6, Z. 1 f. der K-19). In der Entgegenhaltung ist auch deshalb beschrieben, dass das Material 32 entfallen kann, wenn das Abdeckmaterial 34 derart um die Federwindungen gef\u00fchrt ist, dass es seinen Platz auf der Feder beh\u00e4lt (Sp. 6, Z. 2 &#8211; Z. 4 der K-19). Mit einem Zusammenhalten des Systems ist demgegen\u00fcber nicht gemeint, dass &#8211; wie im Kontext der Lehre des Klagepatents &#8211; eine weitergehende radiale und longitudinale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre &#8211; hier der Schlauchummantelung 34 &#8211; verhindert wird, so dass ein nicht elastisches Material deshalb erforderlich w\u00e4re. Eine solche Funktion ist im Kontext der Erfindung der K-19 der Feder 36 zugewiesen, f\u00fcr die erl\u00e4utert wird, dass sie als St\u00fctzstruktur f\u00fcr das Schlauchabdeckmaterial 34 diene, um zu verhindern, dass es sich radial zu weit ausdehne (vgl. Sp. 5, Z. 65 &#8211; Z. 65 der K-19). Ausgehend davon, dass die \u00e4u\u00dfere Schlauchummantelung 32 \u201elediglich\u201c ein Abl\u00f6sen der Schlauchummantelung 34 von der Feder 32 verhindern soll, ist nicht ersichtlich, dass hierf\u00fcr eine nicht elastische Ausgestaltung der Schlauchummantelung 32 gegen\u00fcber einer elastischen Schlauchummantelung 34 geboten ist. Dies tragen auch die Beklagten nicht vor.<\/li>\n<li>\nDie Annahme, dass es an einer eindeutigen und unmittelbaren Vorwegnahme einer \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre aus einem nicht elastischen Material (Merkmal 1.3) fehlt, wird dadurch gest\u00fctzt, dass auch das BPatG in dem in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ergangenen qualifizierten Hinweis Zweifel an einer Vorwegnahme eben dieses Merkmals ge\u00e4u\u00dfert hat (vgl. dort S. 11 f., Bl. 347f. eA LG). In diesem Zusammenhang hat das BPatG zum Offenbarungsgehalt der Figuren 3A und 3B der K-19 unter anderem ausgef\u00fchrt, dass aufgrund der in den Figuren gezeigten und der beschriebenen Formver\u00e4nderungen der Schlauchmaterialien, n\u00e4mlich Ausbeulung bei \u00dcberdruck im Schlauch (vgl. Sp. 5, Z. 50 &#8211; Z. 51 der K-19) sowie Einbuchtung bei Unterdruck im Schlauch (vgl. Sp.5, Z. 55 der K-19), davon auszugehen sei, dass sie aus einem elastischen Material bestehen w\u00fcrden (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 12, 1. Abs., Bl. 348 eA LG).<\/li>\n<li>\n<p>Es fehlt ferner an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung einer Ausgestaltung, wonach die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsst\u00fcck an der inneren R\u00f6hre unbefestigt ist (Merkmal 4).<\/li>\n<li>\nDie Beklagten machen insoweit geltend, eine entsprechende Ausgestaltung ergebe sich daraus, dass die Entgegenhaltung Konstruktionen beschreibe, bei denen die Feder in Bezug auf das Schlauchmaterial frei gleiten k\u00f6nne (Sp. 6, Z. 5 f. der K-19). Eine freie Beweglichkeit der Feder setzt zwar eine im Wesentlichen unbefestigte Ausgestaltung der Feder an der Schlauchummantelung voraus. Die Feder allein kann aber nicht als (innere) R\u00f6hre im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden. Denn dabei handelt es sich um ein zu allen Seiten umgrenztes Raumgebilde, das ein Fluid beinhalten und weiterleiten kann, ohne dass es wesentlich in einen Bereich au\u00dferhalb des Raumgebildes (nach au\u00dfen) dringt (vgl. \u00e4hnlich auch BPatG, qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 5, 1. Abs. a. E., Bl. 341 eA LG). Eine entsprechende Ausgestaltung liegt im Hinblick auf die durch die K-19 offenbarte Vorrichtung erst bei Hinzunahme der inneren Schlauchummantelung 34 vor. Dass aber &#8211; ausgehend von einer solchen Betrachtung &#8211; die Beweglichkeit der Feder erst dann gegeben ist, wenn die \u00e4u\u00dfere und die innere Schlauchummantelung au\u00dfer an ihren Enden nicht aneinander befestigt sind, ist nicht ersichtlich. Der Entgegenhaltung l\u00e4sst sich im Hinblick auf die darin angesprochenen alternativen Konstruktionen kein ausdr\u00fccklicher Hinweis zur Ausgestaltung der Schlauchummantelungen entnehmen. Auch das BPatG hat insoweit ausgef\u00fchrt, dass der Umstand, dass eine Befestigung der Schlauchummantelungen aneinander nicht beschrieben ist, nicht den Umkehrschluss rechtfertige, dass eine solche Befestigung nach der K-20 ausgeschlossen sei (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 13, 1. Abs., Bl. 349 eA LG). Dagegen spricht auch, dass &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; an anderer Stelle ein Verkleben der Schlauchummantelungen miteinander beschrieben ist (vgl. Sp. 5, Z. 16 der K-19), so dass die K-19 eine solche Ausgestaltung jedenfalls nicht per se ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>\nDer Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die US 6,523,53xxx (K-20 im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 932 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten; deutsche \u00dcbersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 661 ff. eA) die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Es fehlt jedenfalls an einer eindeutigen und unmittelbaren Vorwegnahme einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gartenwasserschlauchbaugruppe (Merkmal 1) sowie eines zweiten, m\u00e4nnlichen (Merkmal 1.2) Verbindungsst\u00fccks mit einem Wasserflussbegrenzer (Merkmal 1.5 und Merkmalsgruppe 2).<\/li>\n<li>\nDie K-20 betrifft eine Zusatzgasvorrichtung wie Sauerstoffzusatzger\u00e4te, die typischerweise in Flugzeugen verwendet werden, um der Flugzeugbesatzung im Falle eines Kabinendruckabfalls oder eines anderen Notfalls zus\u00e4tzlich Sauerstoff zuzuf\u00fchren (Sp. 1, Z. 10 f. der deutschen \u00dcbersetzung der K-20; die nachfolgenden Angaben aus der K-20 orientieren sich an der deutschen \u00dcbersetzung).<\/li>\n<li>\nSie offenbart in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3<\/li>\n<li>\neinen l\u00e4ngenausdehnbaren Schlauch, der sich axial auf eine Einsatzl\u00e4nge ausdehnt, die gr\u00f6\u00dfer ist als seine Ruheposition (Sp. 1, Z. 60 &#8211; Z. 64 der K-20). Figur 2 zeigt den Schlauch in einem entspannten Zustand (Sp. 2, Z. 21 der K-20) und Figur 3 zeigt den Schlauch in einem gedehnten Zustand (Sp. 2, Z. 24 der K-20).<\/li>\n<li>\nSofern die Beklagten geltend machen, dass die f\u00fcr den Transport von Sauerstoff geeignete Vorrichtung der K-20 ohne weiteres auch &#8211; wie von Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 vorausgesetzt &#8211; f\u00fcr den Transport von Wasser zur Bew\u00e4sserung in einem Garten geeignet ist, bestehen daran durchgreifende Zweifel, da der Gegenstand der Entgegenhaltung nicht in das technische Gebiet der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung f\u00e4llt. Allein darauf, dass &#8211; worauf die Beklagte zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage abstellt &#8211; das Schlauchsystem der K-20 eine hinreichende Dichtigkeit zum Transport auch von Fl\u00fcssigkeit aufweist, kann es nicht ankommen. Ausgehend davon, dass die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der K-20 &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; in Flugzeugkabinen bei Druckabfall oder anderen Notsituationen zum Einsatz kommt und in einer Aufbewahrungsbox gelagert ist (vgl. Figur 1 der K-20 sowie ferner Sp. 1, Z. 62, Sp. 2, Z. 34), scheinen die Dimensionen des Schlauchs der mit der K-20 offenbarten Zusatzgasvorrichtung nicht ohne weiteres mit denjenigen eines Schlauchs zur Bew\u00e4sserung eines Gartens vergleichbar. Die Entgegenhaltung selbst verh\u00e4lt sich schlie\u00dflich auch nicht zu alternativen Verwendungsm\u00f6glichkeiten.<\/li>\n<li>\nDementsprechend hat auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis vom 17.06.2025 ausgef\u00fchrt, dass nach seiner vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung nicht ersichtlich ist, dass die Schlauchvorrichtung f\u00fcr den Transport von Wasser bzw. Fl\u00fcssigkeiten geeignet ist (vgl. dort S. 14, unter lit. b), Bl. 350 eA LG), was die Bedenken im Hinblick auf eine Vorwegnahme einer zum Transport von Wasser zur Bew\u00e4sserung eines Gartens geeigneten Schlauchvorrichtung (Merkmal 1) noch verst\u00e4rkt.<\/li>\n<li>\nFerner fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines zweiten m\u00e4nnlichen (Merkmal 1.2) Verbindungsst\u00fccks mit einem darin bereitgestellten oder daran angeschlossenen Wasserflussbegrenzer (Merkmalsgruppe 2).<\/li>\n<li>\nDie Beklagten f\u00fchren keinen Offenbarungsgehalt an, aus dem sich ergibt, dass das Verbindungsst\u00fcck 32 als m\u00e4nnliches Verbindungsst\u00fcck ausgestaltet sein kann (vgl. auch Nichtigkeitsklageschriftsatz, Anlage BDR 7, S. 67 f.). Aus der Beschreibung, wonach die Verschraubung 32 an der Kupplung 24 der Maske 12 befestigt ist (Sp. 2, Z. 56 &#8211; Z. 58 der K-20), ergibt sich dies nicht ohne weiteres. Entsprechend hat auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis ausgef\u00fchrt, dass aus seiner Sicht eine Offenbarung eines m\u00e4nnlichen Verbindungsst\u00fccks nicht erkennbar ist (vgl. dort S. 14, b); Bl. 350 eA LG).<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten mit Blick auf eine Vorwegnahme eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Wasserflussbegrenzers bezugnehmend auf die Figuren 1 &#8211; 3 der K-20 geltend machen, dass ein solcher in der Maske 12 und dem Regler 22 zu erblicken sei, weil es sich bei dem Regler um ein flexibles Ventil handele, das sich als Reaktion auf Druck\u00e4nderungen \u00f6ffne und schlie\u00dfe, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass der Regler 22 einen Wasserfluss begrenzen, das hei\u00dft stoppen und erzeugen, kann. Davon kann jedenfalls auch im Hinblick auf die Funktion, die Maske und Regler erfindungsgem\u00e4\u00df zu gewiesen ist, n\u00e4mlich eine Person, die die Maske \u00fcber Mund und Nase tr\u00e4gt, mit Sauerstoff zu versorgen, nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die insoweit bestehenden Zweifel des Senats werden weiter noch dadurch verst\u00e4rkt, dass auch das BPatG (vorl\u00e4ufig) davon ausgegangen ist, dass der als Gas- bzw. Sauerstoffventil ausgebildete Regler nicht als Fl\u00fcssigkeitsventil fungieren k\u00f6nne (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 14, b), Bl. 350 eA LG).<\/li>\n<li>\nAuch die US 6,113,1xxx (K-21 im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 937 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenband der Beklagten; deutsche \u00dcbersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 666 ff. eA) begr\u00fcndet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass der deutsche Teil des Klagepatents mangels Neuheit vernichtet wird. Die Entgegenhaltung offenbart jedenfalls nicht, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre sich in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss \u00fcber die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre in einem gewellten Zustand erstreckt (Merkmal 5.1.1).<\/li>\n<li>\nDie Beklagten verweisen im Hinblick auf eine Vorwegnahme dieses Merkmals auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 5 der K-21.<\/li>\n<li>\nDiese Figur zeigt eine aus dem US-Patent Nr. 5,655,xxx vorbekannte Wasserspr\u00fchschlauch-Aufrollvorrichtung mit dem Wasserspr\u00fchschlauch (A). F\u00fcr diesen wird zwar in der Entgegenhaltung beschrieben, dass er aus einem inneren Gummischlauch (B) und einem \u00e4u\u00dferen Nylonfaserschlauch (C) besteht (Sp. 1, Z. 14 f. der deutschen \u00dcbersetzung der K-21; die nachfolgenden Angaben aus der K-21 orientieren sich an der deutschen \u00dcbersetzung), f\u00fcr die sich aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit aus Sicht des Fachmannes ergeben mag, dass sich die innere R\u00f6hre bei Wasserdruck vergr\u00f6\u00dfert und sich zwangsl\u00e4ufig auch die L\u00e4nge des \u00e4u\u00dferen Schlauchs ver\u00e4ndert. Weder die in Bezug genommene Figur 5 noch die Beschreibung der K-21 erl\u00e4utern indes die Art und Weise, in der der \u00e4u\u00dfere Schlauch im zusammengezogenen Zustand entlang der Oberfl\u00e4che des inneren Schlauchs verl\u00e4uft. Die Figur 5 der K-21 zeigt \u201elediglich\u201c ein Verwinden des gesamten Wasserspr\u00fchschlauchs &#8211; bestehend aus innerem Gummischlauch (B) und \u00e4u\u00dferem Nylonfaserschlauch (C) &#8211; beim Aufrollen, was sich aus einer Verformung und Verschiebung des Innen- und Au\u00dfenschlauchs ergibt (Sp. 1, Z. 19 &#8211; Z. 23 der K-21). Dem kann &#8211; wie auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis angenommen hat (vgl. qualifizierter Hinweis vom 17.06.2025, S. 15, Bl. 351 eA LG) &#8211; nicht entnommen werden, wie die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre entlang der Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre angeordnet ist. Erst recht ergibt sich daraus keine Anordnung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Klagepatents derart, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt.<\/li>\n<li>\nSofern die Beklagten eine hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit weiter auch deshalb sehen, weil die Lehre des Klagepatents durch im Nichtigkeitsverfahren n\u00e4her dargelegte offenkundige Vorbenutzungen neuheitssch\u00e4dlich getroffen sei, haben sie Entsprechendes im Rahmen des Verletzungsverfahrens schon nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Insoweit l\u00e4sst sich auch dem qualifizierten Hinweis des BPatG entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in Bezug genommenen Benutzungshandlungen vor dem Anmeldedatum des Klagepatents liegen (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 8 ff.; Bl. 344 f. eA LG).<\/li>\n<li>\nEtwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Technische Beschwerdekammer in im Rahmen des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens (jedenfalls vorl\u00e4ufig) davon ausgegangen ist, dass n\u00e4her bezeichnete (offenkundige) Vorbenutzungshandlungen als f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts \u201erelevant\u201c zu erachten sind (die Beklagten nennen Anlage BDR 6, S. 18., 2. Abs., daraus geht aber der beschriebene Inhalt nicht hervor; gemeint ist ggf. Anlage BDR 6, S. 46, Pkt. 21.13, letzter Abs.). Daraus ergibt sich schon im Ansatz kein Fachvotum, das in einem Widerspruch zur vorl\u00e4ufigen Auffassung des BPatG in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren stehen k\u00f6nnte. Aus der Relevanz von Umst\u00e4nden f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass es an der Neuheit oder dem erfinderischen Schritt bei Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde tats\u00e4chlich auch fehlt.<\/li>\n<li>\nEine Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents ist mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit zu erwarten, Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EP\u00dc.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten meinen, der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre fehle es ausgehend von der K-19 an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Sofern in der K-19 eine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre aus einem nicht elastischen und eine innere R\u00f6hre aus einem elastischen Material als nicht offenbart erachtet werde, gelange der Fachmann zu einer entsprechenden Ausgestaltung jedenfalls unter Hinzunahme der K-20. Das darin offenbarte Schlauchsystem sei &#8211; was zutreffend ist &#8211; jedenfalls mit einem inneren elastischen, dehnbaren Schlauch (Sp. 2, Z. 52 der K-20) und einer \u00e4u\u00dferen H\u00fclle aus gewebtem oder geflochtenem Material (Sp. 2, Z. 54 der K-20) ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Insoweit begegnet indes bereits die von der Beklagten ausgehend von der K-19 definierte Aufgabenstellung &#8211; n\u00e4mlich die Bereitstellung eines alternativen, leichteren und potenziell kosteng\u00fcnstigeren druckgesteuerten, sich selbst zusammenziehenden Schlauchs &#8211; Bedenken. Sie enth\u00e4lt in unzul\u00e4ssigerweise L\u00f6sungsmittel, indem die Beklagten davon ausgehen, der Fachmann wolle unter Austausch der ihm in der K-19 offenbarten Feder einen druckgesteuerten Schlauch bereitstellen. Das technische Problem ist allerdings &#8211; wie bereits (unter Pkt. A., 1.) ausgef\u00fchrt &#8211; von allen Elementen der L\u00f6sung, wie L\u00f6sungsans\u00e4tzen, L\u00f6sungsprinzipien oder L\u00f6sungsgedanken freizuhalten. Bereits deshalb bestehen Zweifel daran, dass der Fachmann ausgehend von der K-19 in naheliegender Weise durch Kombination mit der K-20 zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gelangt.<\/li>\n<li>\nUnbeschadet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Fachmann aus der K-19 \u00fcberhaupt eine Anregung erh\u00e4lt, die ihm dort offenbarte Lehre in Richtung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Lehre weiterzuentwickeln und hierbei auf die K-20 zur\u00fcckzugreifen. Einen entsprechenden Anlass haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Die danach bestehenden Bedenken verst\u00e4rken sich weiter noch dadurch, dass das fachkundige BPatG bei seiner vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung ebenfalls davon ausgegangen ist, dass der Fachmann die K-20 nicht ber\u00fccksichtigt. Dies zum einen deshalb, weil es sich bei einer Sauerstoffmaske, wie sie die K-20 offenbart, um eine sich von einer Gartenbaugruppe grunds\u00e4tzlich unterscheidende Vorrichtung handele (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 13, 2. Abs., Bl. 349 eA LG). Zum anderen fehle es aber auch deshalb an einem Anlass\/einer Anregung, weil der Fachmann ausgehend von der K-19 auf die Beibehaltung der darin offenbarten technischen Lehre ausgerichtet sei, die darin bestehe, dass die Schlauchanordnung derart vorgespannt sei, dass sie sowohl auf vorliegende Unterdruckverh\u00e4ltnisse im \u00c4u\u00dferen als auch auf \u00dcberdruckverh\u00e4ltnisse anpassbar sei. Der Fachmann greife deshalb auf Druckschriften, die &#8211; wie die K-21 [gemeint ist wohl die K-20] &#8211; lediglich eines der Verh\u00e4ltnisse in den Blick nehmen, nicht zur\u00fcck (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 13, letzter Abs., Bl. 349 eA LG). Hiergegen haben die Beklagten jedenfalls im Rahmen des hiesigen Verletzungsverfahrens in Auseinandersetzung mit dem qualifizierten Hinweis des BPatG nichts vorgebracht.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt, soweit die Beklagten geltend machen, die durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Kombination der K-19 mit der US 1.220.xxx (im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden K-22; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 950 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten; deutsche \u00dcbersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 679 ff. eA) oder mit der US 4.643.xxx (im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden K-23; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 953 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten; deutsche \u00dcbersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 682 ff. eA).<\/li>\n<li>\nAuch insoweit nehmen die Beklagten an, dass der Fachmann ausgehend von der K-19 nach einer federlosen Ausgestaltungsalternative suche, was &#8211; wie zuvor ausgef\u00fchrt &#8211; nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Das gilt umso mehr, als auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis ausgef\u00fchrt hat, dass sich der Aufbau eines Feuerwehr- oder Abwasserschlauchs vom Aufbau einer Gartenbaugruppe grunds\u00e4tzlich unterscheidet (qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 13, 2. Abs., Bl. 349 eA LG) und der Fachmann eine Schlauchanordnung mit zwei unterschiedlichen Materialien (wie in der K-22 oder der K-23) deshalb nicht in Betracht ziehe, weil er entweder (gerade) nicht auf die Feder der K-19 verzichten wolle oder aber die Feder einschlie\u00dflich H\u00fclle durch eine einzige H\u00fclle mit entsprechenden Eigenschaften ersetzen wollen w\u00fcrde (qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 14, 1. Abs., Bl. 350 eA LG).<\/li>\n<li>\nDie durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre stellt sich auch nicht ausgehend von der K-20 in Kombination mit allgemeinem Fachwissen als naheliegend dar.<\/li>\n<li>\nDagegen spricht bereits, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit ein Fachmann jedenfalls dann, wenn er mit dem BPatG als ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen in der Herstellung von Fl\u00fcssigkeit f\u00fchrenden Schl\u00e4uchen einschlie\u00dflich ihrer Anschluss-, Verbindungs- und Bedienkomponenten zu verstehen ist (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 2, Ziff. 3., Bl. 338 eA LG), einen Anlass hat, von der gebietsfremden Druckschrift auszugehen. Insoweit hat auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis Zweifel ge\u00e4u\u00dfert (vgl. dort S. 14, lit. b), a. E., Bl. 350 eA LG).<\/li>\n<li>\nIn diesem Zusammenhang vermag es eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit auch nicht zu begr\u00fcnden, dass der High Court of Justice in einer Entscheidung, die das EP\u201858x aus dem zwischen den Parteien vor dem Senat anh\u00e4ngigen parallelen Verletzungsverfahren (Az.: I-2 U 67\/25) betrifft, das Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit ausgehend von der in Rede stehenden Druckschrift (bzw. deren ver\u00f6ffentlichter Anmeldung US 2003\/000530 A1) angenommen hat (Entscheidung vorgelegt als Anlage BDR 8) und der Court of Appeal die Entscheidung best\u00e4tigt hat (Entscheidung v. 08.07.2020 vorgelegt als Anlage BDR 9).<\/li>\n<li>\nSelbst dann, wenn die Entscheidung auf das hiesige Klagepatent \u00fcbertragen werden k\u00f6nnte, gilt hier bei der gebotenen Auseinandersetzung mit einer Stellungnahmen eines anderen Gerichts zu einer Rechtsfrage, die sich in dem zu entscheidenden Fall ebenfalls stellt (BGH, GRUR 2026, 817 Rn. 50 &#8211; Palette) Folgendes:<\/li>\n<li>\nIm hier zur Entscheidung stehenden Fall liegt &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; jedenfalls ein vorl\u00e4ufiges Fachvotum der Instanz vor, die \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents zu befinden hat, nach dem es der durch Patentanspruch gesch\u00fctzten Lehre ausgehend von der K-20 nicht an einem erfinderischen Schritt fehlt. Dabei ist das BPatG &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; davon ausgegangen, dass als Fachmann ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen in der Herstellung von Fl\u00fcssigkeit f\u00fchrenden Schl\u00e4uchen einschlie\u00dflich ihrer Anschluss-, Verbindungs- und Bedienkomponenten anzusehen ist. Demgegen\u00fcber hat &#8211; soweit auf der Grundlage der von den Beklagten in Bezug genommenen Passagen des Urteils des High Court of Justice erkennbar &#8211; der High Court angenommen, dass der Fachmann nicht auf die Entwicklung von Gartenschlauchbaugruppen spezialisiert ist, sondern allgemein mit der Entwicklung von Schl\u00e4uchen befasst ist (vgl. Anlage BDR 8 Rn. 177). Ferner hat der High Court angenommen, dass der so verstandene Fachmann ohne weiteres erkennen w\u00fcrde, dass die in der K-20 (in der Entscheidung bezeichnet als \u201exxx\u201c) offenbarte Schlauchbaugruppe auch f\u00fcr flexible Gartenwasserschl\u00e4uche verwendet werden k\u00f6nne und dass er die Ausgestaltung der offenbarten Schlauchbaugruppe ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden, auf einen Gartenwasserschlauch \u00fcbertragen k\u00f6nne (vgl. Anlage BDR 8 Rn. 186).<\/li>\n<li>\nDies ber\u00fccksichtigend mag es im Hinblick auf die Bestimmung des \u201erichtigen\u201c Fachmannes unterschiedliche Auffassung der Fachinstanzen geben und m\u00f6gen daraus abweichende Beurteilung f\u00fcr das Vorliegen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit folgen. Es kann aber deshalb nicht angenommen werden, dass sich die Definition des Fachmannes, von der das BPatG (vorl\u00e4ufig) ausgeht, und sich die daraus im Hinblick auf die erfinderische T\u00e4tigkeit gezogenen Wertungen, als unvertretbar erweisen. Vielmehr scheinen sich f\u00fcr die eine wie die andere Begr\u00fcndung jeweils vertretbare Gr\u00fcnde finden zu lassen. Dass die Auffassung des BPatG nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht offensichtlich fehlerhaft ist, legt auch der Umstand nahe, dass die Technische Beschwerdekammer ausweislich des dem Senat vorliegenden Hinweises aus dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren auch davon ausgegangen ist, dass es der Lehre des Klagepatents nicht an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehlt (vgl. Anlage BDR 6, S. 34, Pkt. 19.14) und es sich bei der Entgegenhaltung um keinen tauglichen Ausgangspunkt handele (vgl. Anlage BDR 6, S. 33, Pkt. 19.3).<\/li>\n<li>\nDer Senat vermag auch nicht davon auszugehen, dass die durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre sich ausgehend von der US 6,202,26xxx (im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden K-26, vorgelegt als Anlage BDR 11; deutsche \u00dcbersetzung Anlage BDR 13, Bl. 700 ff. eA) bei einer Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen als naheliegend erweist.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten machen insoweit geltend, die genannte Druckschrift, die eine elastische Sicherheitsh\u00fclsenvorrichtung, die ein elastisches Element einer bestimmten L\u00e4ngsausdehnung aufweist (Sp. 1, Z. 65 f. der deutsche \u00dcbersetzung der K-26; die nachfolgenden Angaben aus der K-26 orientieren sich an der deutschen \u00dcbersetzung) offenbart, zeige das Kernprinzip des Klagepatents in Form eines inneren elastischen Elements (12) und einer \u00e4u\u00dferen, nicht elastischen H\u00fclle (16), die die Ausdehnung begrenze. Hiervon ausgehend stelle sich f\u00fcr den Fachmann die Aufgabe, die ihm f\u00fcr k\u00f6rperliche Bet\u00e4tigung offenbarte Dehnungsvorrichtung f\u00fcr den Transport von Wasser als Gartenschlauch nutzbar zu machen. Dem kann indes schon im Ansatz nicht gefolgt werden.<\/li>\n<li>\nDer Senat hat &#8211; auch wenn sich das BPatG zu dem entsprechenden Vorbringen in seinem qualifizierten Hinweis noch nicht verhalten konnte, weil die Druckschrift zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Hinweises noch nicht Gegenstand des Rechtsbestandsverfahrens gewesen ist &#8211; durchgreifende Zweifel daran, dass sich dem vom BPatG (vertretbar) angenommenen Fachmann die so bestimmte Aufgabe \u00fcberhaupt stellt. Die K-26 betrifft mit dem darin offenbarten Fitnessband ein v\u00f6llig anderes Technikgebiet als dasjenige, auf dem sich der mit Fl\u00fcssigkeit f\u00fchrenden Schl\u00e4uchen befasste Fachmann bewegt. Die Beklagten f\u00fchren in dem hier ma\u00dfgeblichen Zusammenhang alleine an, dass auch der Erfinder des Klagepatents auf Experimente mit Fitnessb\u00e4ndern zur\u00fcckgegriffen habe. Dieser Umstand aber vermag das Vorgehen des Durchschnittsfachmanns gerade nicht zu belegen, weil er gleicherma\u00dfen gerade auch f\u00fcr die erfinderische T\u00e4tigkeit sprechen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\ndd)<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich kann bei der im Streitfall im Hinblick auf die Vernichtungswahrscheinlichkeit zu treffenden Prognoseentscheidung auch nicht au\u00dfer Betracht bleiben, dass zwar das Klagepatent kein den Rechtsbestand best\u00e4tigendes (erstinstanzliches) Nichtigkeitsverfahren durchlaufen hat, wohl aber das EP\u201858x, das Gegenstand des zwischen den Parteien vor dem Senat anh\u00e4ngigen Parallelverfahrens (Az.: I-2 U 67\/25) ist. Die sich im Hinblick auf den Rechtsbestand des EP\u201858x und des Klagepatents stellenden Fragen sind &#8211; was zwischen den Parteien nicht in Streit steht &#8211; aufgrund der inhaltlichen \u00dcberschneidungen der beiden Schutzrechte im Wesentlichen identisch. Die Beklagte zu 1. bringt deshalb auch gegen den Rechtsbestand des Klagepatents denjenigen Stand der Technik vor, den sie in das das EP\u201858x betreffende Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt hat. Diesen hat das BPatG als nicht neuheitssch\u00e4dlich bzw. als der erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht entgegenstehend gew\u00fcrdigt.<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>\nDie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin, mit der diese eine Verurteilung der Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wegen unmittelbarer (und nicht nur wegen mittelbarer) Verletzung des Klagepatents begehrt, ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>\nDas isolierte Anbieten und das isolierte Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II stellt &#8211; wie das Landgericht zutreffend entschieden hat &#8211; lediglich eine mittelbare, aber keine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>\na)<\/li>\n<li>\nBei einem Kombinationspatent liegt eine Verletzungshandlung im Regelfall nur vor, wenn die Gesamtkombination angeboten und\/oder in den Verkehr gebracht wird. Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des \u00a7 10 PatG umgangen werden w\u00fcrde und weil eine Unterkombination nicht gesch\u00fctzt ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 &#8211; I-2 U 122\/09, BeckRS 2011, 8375 &#8211; Lungenfunktionsmessger\u00e4t; Urt. v. 13.02.2014 &#8211; I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 5736 &#8211; Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) &#8211; Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 19.07.2018 &#8211; I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 47 &#8211; Beheizbarer Boden).<\/li>\n<li>\nAllerdings kann &#8211; wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist &#8211; auch bei einem Kombinationspatent &#8211; unter engen Voraussetzungen (Senat, Urt. v. 13.02.2014 &#8211; I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 5736 &#8211; Folientransfermaschine) &#8211; ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgesch\u00fctzte Kombination ergibt. Das setzt voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher Zutaten bedarf, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 &#8211; I-2 U 122\/09, BeckRS 2011, 8375 &#8211; Lungenfunktionsmessger\u00e4t.; Urt. v. 13.2.2014 &#8211; I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 05736 &#8211; Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) &#8211; Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 27.04.2017 &#8211; I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 &#8211; Pr\u00fcfstandsparametrierung; Urt. v. 19.07.2018 &#8211; I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 48 &#8211; Beheizbarer Boden).<\/li>\n<li>\nDies ergibt sich bei einer wertenden Betrachtung des Sachverhalts unter Zurechnungsgesichtspunkten: W\u00fcrde ein Dritter die fehlende Zutat liefern, so l\u00e4ge eine gemeinsam begangene unmittelbare Patentverletzung vor (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 &#8211; I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 &#8211; Beheizbarer Boden). Damit wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbar ist es jedoch, wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts-)Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 &#8211; I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 &#8211; Beheizbarer Boden). Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- und Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.04.2017 &#8211; I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 &#8211; Pr\u00fcfstandsparametrierung; Urt. v. 19.07.2018 &#8211; I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 &#8211; Beheizbarer Boden). Dies rechtfertigt es, ihm diese Vor- oder Nacharbeit zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst geliefert (Senat, Urt. v. 27.04.2017 &#8211; I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 &#8211; Pr\u00fcfstandsparametrierung).<\/li>\n<li>\nb) Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II fehlende Spr\u00fchkopf (Wasserflussbegrenzer) stellt keine f\u00fcr die unter Schutz gestellte technische Lehre des Klagepatents unbedeutende (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze dar.<\/li>\n<li>\naa)<\/li>\n<li>\nSoweit in der Vergangenheit in Bezug auf ein fehlendes Teil\/Element das Vorliegen einer unbedeutenden (Allerwelts-)Zutat bejaht worden ist, sind diese F\u00e4lle anders gelagert gewesen.<\/li>\n<li>\nIn der Entscheidung \u201eLungenfunktionsmessger\u00e4t\u201c des Senats (Urt. v. 24.02.2011 &#8211; I-2 U 122\/09, BeckRS 2011, 8375, S. 20 &#8211; Lungenfunktionsmessger\u00e4t) ging es um ein Patent betreffend eine Vorrichtung zum Anzeigen, ob eine momentane Funktion oder ein momentaner Zustand des Respirationstraktes, z. B. einer Lunge oder von Lungen, eines lebenden Subjektes, dessen Lungenfunktion bestimmt werden soll, unbeeintr\u00e4chtigt ist oder nicht oder von einem der unbeeintr\u00e4chtigten Funktion entsprechenden Wert abweicht, durch Messen des endogenen Stickstoffmonoxidgehalts der durch das Subjekt ausgeatmeten Luft. Die unter Schutz gestellte Vorrichtung wies drei Einrichtungen auf, n\u00e4mlich eine erste Einrichtung, die dazu geeignet ist, einen momentanen endogenen Stickstoffmonoxidgehalt und\/oder eine Zeitverteilung eines endogenen Stickstoffmonoxidgehalts w\u00e4hrend einer Exhalationsphase eines Lungenrespirationszyklus zu bestimmen, eine zweite Einrichtung zum Vergleichen des derart erhaltenen Wertes oder der Werte mit einem maximalen endogenen Stickstoffmonoxidgehalt und\/oder mit einer Zeitverteilung des endogenen Stickstoffmonoxidgehalts, der\/die einem voll funktionsf\u00e4higen oder unbeeintr\u00e4chtigten Respirationstrakt eines lebenden Subjekts entspricht und eine dritte Einrichtung mit einer ersten Schaltung und einer zweiten Schaltung, die dazu geeignet sind, jede durch den Vergleich erhaltene Abweichung als beeintr\u00e4chtigte Respirationstraktfunktion, z. B. als beeintr\u00e4chtigte Lungenfunktion, zu interpretieren. Die dortige Beklagte bot an und vertrieb ein Ger\u00e4t zur Durchf\u00fchrung von Lungenfunktionstests, wobei die Lieferung u. a. aus einem Hauptger\u00e4t, einer die entsprechende Software enthaltenden CD-ROM und einem USB-Kabel bestand. Der Senat hat angenommen, dass es unter diesen Umst\u00e4nden einer unmittelbaren Patentbenutzung nicht entgegensteht, dass die Beklagte den f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre notwendigen PC nicht selbst anbietet und die patentgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung erst hergestellt ist, wenn der Abnehmer die mitgelieferte Software auf seinem Computer installiert und das Hauptger\u00e4t \u00fcber das mitgelieferte Kabel mit dem Computer verbunden hat. Ma\u00dfgeblicher Grund hierf\u00fcr war, dass die Beklagte in Gestalt des Hauptger\u00e4tes nicht nur die patentgem\u00e4\u00dfe Messeinrichtung lieferte, sondern sie dem Abnehmer auch eine CD-Rom mit der zum Betrieb des Systems erforderlichen Software zur Verf\u00fcgung stellte, die der Abnehmer nur noch auf seinem Computer installieren musste. Installierte der Abnehmer die Software auf seinem Computer, wurde auf diesem zwingend sowohl eine patentgem\u00e4\u00dfe \u201eVergleichseinrichtung\u201c als auch eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eInterpretationseinrichtung\u201c eingerichtet. Der vom Abnehmer zu stellende Computer, der letztlich nur ein Mittel zur Darstellung dessen war, was die Software lieferte, musste demgegen\u00fcber keine besonderen Eigenschaften aufweisen. Es konnte sich um einen beliebigen Standard-Computer handeln, wie ihn heutzutage jeder Abnehmer besitzt.<\/li>\n<li>\nEine \u00e4hnliche Fallgestaltung lag der Entscheidung \u201ePr\u00fcfstandsparametrierung\u201c des Senats (Urt. v. 27.04.2017 &#8211; I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820) zugrunde. Als (unmittelbar) patentverletzend war dort eine Software angegriffen. Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs war eine Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung, die neben einer im Anspruch n\u00e4her beschriebenen Software als k\u00f6rperliche Merkmale auch eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter oder dergleichen, eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte sowie Schnittstellen zu den Sensorgen und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstands vorsah. Hier nahm der Senat an, dass es sich bei den im Anspruchswortlaut bezeichneten Bauteilen letztlich um einen handels\u00fcblichen Computer handelte, in dem sich der Kern der Erfindung nicht niederschlage. Vielmehr stehe im Vordergrund, dass die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeiten solle, der erfindungsgem\u00e4\u00df ein bestimmtes Verfahren durchf\u00fchre, was genau durch die gelieferte Software umgesetzt werde. Da der Einsatz der gelieferten Software ohne die Installation auf einem Computer nicht sinnvoll nutzbar sei, folge die Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beim Abnehmer zwingend nach, was sich die Beklagte zunutze mache. Sie baue gezielt darauf auf, dass sich der fehlende Computer als (Allerwelts-)Zutat einschlie\u00dflich der erforderlichen Standard-Software beim Abnehmer entweder bereits vorhanden sei oder aber von diesem problemlos besorgt werden k\u00f6nne auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>\nEine (Allerwelts-)Zutat ist schlie\u00dflich ferner in Bezug auf ein Patent bejaht worden, das einen beheizbaren Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle betraf, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, deren Hohlr\u00e4ume mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser, bef\u00fcllt sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 &#8211; I-15 U 43\/15, BeckRS 2018, 22632 &#8211; Beheizbarer Boden). Die dortige Beklagte bot an und lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid in Gestalt von Wasser. Gleichwohl ist eine unmittelbare Patentbenutzung bejaht worden, weil es sich bei dem fehlenden Wasser um eine \u201eAllerweltszutat\u201c handelt.<\/li>\n<li>\nbb)<\/li>\n<li>\nMit einer solchen (Allerwelts-)Zutat ist ein Spr\u00fchkopf f\u00fcr einen Gartenschlauch nicht vergleichbar.<\/li>\n<li>\nDen Zutaten (Computer\/PC und Wasser), die in den dargestellten Entscheidungen als selbstverst\u00e4ndlich und f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre nebens\u00e4chlich angenommen worden sind, ist gemein, dass ihnen vielf\u00e4ltige, von der gesch\u00fctzten Lehre und letztlich auch vom technischen Gebiet der gesch\u00fctzten Lehre unabh\u00e4ngige Verwendungsm\u00f6glichkeiten innewohnen. Eben diesen Umstand hat sich gleichsam auch die jeweilige erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zunutze gemacht, ohne dass der fraglichen Zutat im Kontext der Lehre eine \u00fcber diese allgemeine Verwendungsm\u00f6glichkeit hinausgehende Bedeutung zugekommen w\u00e4re, die beispielsweise darin zum Ausdruck kommen kann, dass die Zutat eine auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre angepasste Ausgestaltung erh\u00e4lt. Dies vorausgeschickt ist der (regulierbare) Spr\u00fchkopf keine nebens\u00e4chliche (Allerwelts-)Zutat im Sinne der in Bezug genommenen Rechtsprechung.<\/li>\n<li>\nVorliegend weist zwar der Wasserflussbegrenzer anspruchsgem\u00e4\u00df eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung nur insoweit auf, wie er entweder in dem zweiten (m\u00e4nnlichen) Verbindungsst\u00fcck bereitgestellt (Merkmal 2.1) oder an diesen angeschlossen ist (Merkmal 2.2). Es kann dahinstehen, ob dies allein bereits der Annahme entgegensteht, dass es sich bei dem Spr\u00fchkopf um eine (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Grunds\u00e4tze handelt. Eine entsprechende Annahme verbietet sich jedenfalls deshalb, weil das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass eine Kompatibilit\u00e4t der Spr\u00fchk\u00f6pfe mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht ohne weiteres gegeben ist (vgl. LGU, S. 38). Zwar hat die Kl\u00e4gerin die damit verbundene Wertung des Landgerichts, dass es an einer (Allerwelts-)Zutat fehle, mit ihrer Anschlussberufung angegriffen, nicht aber die vom Landgericht getroffene Feststellung als solche. Sofern die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ein nicht kompatibler Spr\u00fchkopf werde vom Verwender nicht angeschlossen und sei deshalb im Rahmen der Wertung, ob eine (Allerwelts-)Zutat vorliege, unbeachtlich, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer Allerweltszutat, weil gerade die Annahme, dass jedweder Spr\u00fchkopf zur Verwendung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II beim Abnehmer verf\u00fcgbar sei, nicht zutrifft.<\/li>\n<li>\nDas Vorliegen einer (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann auch nicht allein unter Verweis darauf bejaht werden, dass sich der Abnehmer die ggf. noch fehlende Zutat sicher beschaffen werde, weil andernfalls eine (sinnvolle) Verwendungsm\u00f6glichkeit des als patentverletzend angegriffenen Produkts nicht besteht. Die sichere Nutzungserwartung allein kann kein hinreichender Umstand sein, um eine unmittelbare Patentverletzung zu bejahen. Denn dabei handelt es sich gerade um Fallgestaltungen einer mittelbaren Patentverletzung. Diesen ist immanent, dass der Abnehmer den fehlenden Bestandteil bereits besitzt oder sich diesen besorgen wird, um die jeweilige Vorrichtung bestimmungsgem\u00e4\u00df (patentgem\u00e4\u00df) zu verwenden. Lie\u00dfe man (allein) die sichere Erwartung, dass sich der Abnehmer den noch fehlenden Bestandteil beschaffen werde, um die Vorrichtung bestimmungsgem\u00e4\u00df (patentgem\u00e4\u00df) zu verwenden, ausreichen, verbliebe f\u00fcr diese Fallgestaltungen einer mittelbaren Patentverletzung &#8211; jedenfalls beim Kombinationspatent &#8211; kein, jedenfalls aber kein klar abgrenzbarer Anwendungsbereich mehr. Diejenigen Fallgestaltungen, im Hinblick auf die bei wertender Betrachtung trotz des Inverkehrbringens nur eines Teils einer gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung, gleichwohl eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht kommt, sind daher auf Ausnahmef\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine in dem zuvor dargelegten Sinne nebens\u00e4chliche (Allerwelts-)Zutat hinzugef\u00fcgt wird.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt, soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, eine unmittelbare Patentverletzung m\u00fcsse auch deshalb angenommen werden, weil die Beklagten den Abnehmer zur patentgem\u00e4\u00dfen Konfiguration anleiteten oder die Konfiguration zumindest bewusst ausgenutzt h\u00e4tten. Auch dies (allein) kann kein Umstand sein, der die Annahme einer unmittelbare Patentverletzung rechtfertigt, weil n\u00e4mlich der Hinweis des Dritten auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendungsm\u00f6glichkeit im Kontext der mittelbaren Patentverletzung typischerweise die Annahme begr\u00fcndet, dass das wesentliche Mittel patentverletzend eingesetzt wird und dem Dritten dies auch bewusst ist.<\/li>\n<li>\n2. Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrer Anschlussberufung r\u00fcgt, das Landgericht habe unber\u00fccksichtigt gelassen, dass die Beklagten den Abnehmern auch kompatible, patentgem\u00e4\u00dfe Wasserflussbegrenzer zur Verf\u00fcgung stellten bzw. anb\u00f6ten, sie mithin (auch) die Kombination aus patentgem\u00e4\u00dfem Schlauch und patentgem\u00e4\u00dfem Wasserflussbegrenzer anb\u00f6ten und vertrieben, ist weder der von ihr in erster Instanz formulierte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betreffende Unterlassungsantrag noch der mit der Anschlussberufung verfolgte Unterlassungsantrag, auf welchen die Folgeantr\u00e4ge r\u00fcckbezogen sind, auf das Angebot und\/oder das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zusammen mit einem (passenden) regulierbaren Wasserflussbegrenzer (Kombination aus Schlauch und Wasserflussbegrenzer) gerichtet. Mit ihrem Unterlassungsantrag begehrt die Kl\u00e4gerin &#8211; worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 27.07.2026 (Bl. 751 eA) ausdr\u00fccklich hingewiesen hat &#8211; vielmehr unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht die Unterlassung des Angebots und\/oder Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zusammen mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf, sondern die Unterlassung des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II als solche (ohne regulierbaren Spr\u00fchkopf). Hierauf hat der Senat auch im Verhandlungstermin &#8211; insoweit nicht protokolliert &#8211; nochmals hingewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin auch im Verhandlungstermin keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ob die Beklagten das Klagepatent durch das Anbieten und\/oder den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in Kombination mit einem gesonderten Spr\u00fchkopf unmittelbar verletzen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden.<\/li>\n<li>\nC.<\/li>\n<li>\nDer nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2026, mit dem die Beklagten ihr Vorbringen zur Auslegung des Begriffs \u201enicht elastisch\u201c wiederholen und teilweise erg\u00e4nzen, gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Entscheidung oder zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 156, 296a ZPO.<\/li>\n<li>\nD.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt auch in Bezug auf die Frage, ob das isolierte Angebot und der isolierte Vertrieb der &#8211; keinen Wasserflussbegrenzer umfassenden und damit nicht alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklichenden &#8211; angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II eine unmittelbare Patentverletzung darstellt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3445 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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