{"id":9675,"date":"2026-11-04T10:23:30","date_gmt":"2026-11-04T10:23:30","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9675"},"modified":"2026-11-04T07:41:31","modified_gmt":"2026-11-04T07:41:31","slug":"2-u-38-25-steckverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9675","title":{"rendered":"2 U 38\/25 &#8211; Steckverbinder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3444<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. August 2026, 2 U 38\/25<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 17\/24<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Auf die Berufung und Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) sowie der Berufung und Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen das am 30.01.2025 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<\/li>\n<li>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a)<\/li>\n<li>Steckverbinder einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder aufweist, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist, wobei der Steckverbinder ein Geh\u00e4use und mehrere zumindest teilweise in dem Geh\u00e4use angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand angeordnet ist, wobei die erste Geh\u00e4usewand wenigstens eine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die zweite Geh\u00e4usewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist;<\/li>\n<li>b)<\/li>\n<li>elektrische Steckverbindungen, die einen Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder aufweisen, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist oder angesteckt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn der Steckverbinder ein Geh\u00e4use und mehrere zumindest teilweise in dem Geh\u00e4use angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand angeordnet ist, wobei die erste Geh\u00e4usewand wenigstens eine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist, wenn die zweite Geh\u00e4usewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist;<\/li>\n<li>2.<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen<\/li>\n<li>a)<\/li>\n<li>in welchem Umfang sie die zu 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 05.12.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>aa) des Namens und der Adresse des Herstellers;<\/li>\n<li>bb) des Namens und der Adresse des Lieferanten;<\/li>\n<li>cc) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;<\/li>\n<li>dd) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>ee) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>ff) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;<\/li>\n<li>gg) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>hh) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>ii) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>die Beklagten die Angaben zu hh) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 02.10.2021 und die Angaben zu aa), bb) und cc) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.09.2021 zu machen haben;<\/li>\n<li>die Beklagten die Angaben zu ff) nur f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und IV zu machen haben;<\/li>\n<li>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist; und<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu aa) bis ee) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>b)<\/li>\n<li>\u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, den sie seit dem 02.10.2021 durch die Lieferung von Gegensteckverbindern erzielt haben und noch erzielen werden, die zur Verbindung mit Steckverbindern gem\u00e4\u00df I.1.a) geeignet sind, und zwar an Kunden, die sie w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents mit Steckverbindern gem\u00e4\u00df 1.a) beliefert haben,<\/li>\n<li>wobei hiervon Gegensteckverbinder ausgenommen sind, die unter den Urteilstenor gem\u00e4\u00df 1.a) fallen und \u00fcber die deshalb bereits nach dem Urteilstenor zu 2.a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist, und wobei hiervon ferner Gegensteckverbinder ausgenommen sind, die Bestandteil einer elektrischen Steckverbindung gem\u00e4\u00df dem Urteilstenor zu 1.b) sind und \u00fcber die deshalb bereits nach dem Urteilstenor zu 2.a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist, und<\/li>\n<li>wobei sich diese Verpflichtung nur auf die Lieferung von Gegensteckverbindern an Kunden bezieht, die die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I beliefert haben.<\/li>\n<li>Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1.<\/li>\n<li>dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1.a) und I.1.b) bezeichneten, in der Zeit vom 05.12.2020 bis zum 01.10.2021 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/li>\n<li>wobei die Entsch\u00e4digungspflicht bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III auf die Benutzungshandlung des Anbietens beschr\u00e4nkt ist;<\/li>\n<li>2.<\/li>\n<li>die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und I.1.b) bezeichneten, seit dem 02.10.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>wobei die Schadensersatzpflicht bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III auf die Benutzungshandlung des Anbietens beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Kl\u00e4gerin 30.000,00 Euro und auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) 170.000,00 Euro entfallen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 3 734 76xxx (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage K19) im Berufungsverfahren noch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/li>\n<li>\nEingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A. (nachfolgend: Patentinhaberin), eine f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tige Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft. Das Klagepatent wurde am 22.04.2022 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30.04.2019 (DE 10 2019 111 xxx) angemeldet. Die Anmeldung wurde am 04.11.2020 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 01.09.2021 im Patentblatt bekannt gemacht. Eine von der Beklagten zu 3) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (vorgelegt als Anlage B8) hat das Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) durch &#8211; inzwischen rechtskr\u00e4ftiges &#8211; Urteil vom 29.01.2026 abgewiesen (4 Ni 17\/24 (EP), Anlage BB7, nachfolgend: BPatGU).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft einen Steckverbinder sowie eine damit gebildete elektrische Steckverbindung. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 5 und 17 lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>\n\u201eSteckverbinder (1) einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder (1) und einen dem Steckverbinder (1) als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist, an den der Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist, wobei der Steckverbinder (1) ein Geh\u00e4use (2) und mehrere zumindest teilweise in dem Geh\u00e4use (2) angeordnete elektrische Steckkontakte (72) aufweist, die in einer Anreihrichtung (A) nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Geh\u00e4usewand (10) des Geh\u00e4uses (2), die parallel zu einer durch die Steckrichtung (S) und die Anreihrichtung (A) aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Geh\u00e4usewand (20) des Geh\u00e4uses (2) angrenzt, die in Steckrichtung (S) weist und abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand (10) angeordnet ist, mit folgenden Merkmalen:<\/li>\n<li>\na) die erste Geh\u00e4usewand (10) weist wenigstens eine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung (S) verlaufende erste Aufnahmenut (11) zur Aufnahme eines Funktionselements 8 auf, dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>\nb) die zweite Geh\u00e4usewand (20) wenigstens eine zweite Aufnahmenut (21) zur Aufnahme eines Funktionselements (8) aufweist\u201c.<\/li>\n<li>\n5.<\/li>\n<li>\n\u201eSteckverbinder nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Aufnahmenut (11) in einem Schnittbereich (30) mit der zweiten Aufnahmenut (21) verbunden ist oder von der zweiten Aufnahmenut (21) getrennt ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201eElektrische Steckverbindung, die einen Steckverbinder (1) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche und einen dem Steckverbinder (1) als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist, an den der Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist oder angesteckt ist.\u201c<\/li>\n<li>\nZum besseren Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift eingeblendet, die ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders in perspektivischer Darstellung bzw. einen (vergr\u00f6\u00dferten) Ausschnitt hieraus zeigen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten geh\u00f6ren zum B.-Konzern, der weltweit industrielle Verbindungsl\u00f6sungen anbietet. Die in xx ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) ist konzernintern f\u00fcr die Produktherstellung und den Produktvertrieb verantwortlich. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls in xx ans\u00e4ssig; ihr eingetragener Gesch\u00e4ftsgegenstand ist die Herstellung von elektronischen Bauteilen und Ger\u00e4ten sowie der Import und Export. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um eine deutsche Niederlassung des B.-Konzerns. Der Beklagte zu 4) ist der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) sowie Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) und ehemaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt u.a. Steckverbinder mit der Typenbezeichnung A-7.62 in unterschiedlichen Ausf\u00fchrungen mit 2 bis 20 Polen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Die nachfolgend eingeblendeten, von der Kl\u00e4gerin angefertigten Fotografien zeigen ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I mit 4 Polen (Anlage K17):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I kann mit verschiedenen Gegensteckverbindern verwendet werden, unter anderem mit dem Gegensteckverbinder AR-7.62 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Die nachfolgend eingeblendete, von der Kl\u00e4gerin angefertigte Fotografie zeigt ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit vier Polen (Anlage K17):<\/li>\n<li>\nDie aus den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II gebildete elektrische Steckverbindung wird nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform III bezeichnet. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I k\u00f6nnen au\u00dferdem die Gegensteckverbinder B-7.62 und C-7.62 verwendet werden. Diese werden mit der Klage nicht gesondert angegriffen; die zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I gebildete elektrische Steckverbindung wird im Folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV bezeichnet.<\/li>\n<li>\nIn Deutschland bietet die Beklagte zu 1) \u00fcber die von ihr betriebene deutschsprachige Internetseite https:\/\/de.B..com Steckverbinder und Gegensteckverbinder zum Kauf an. Unstreitig k\u00f6nnen hier\u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sowie die Gegensteckverbinder B-7.62 und C-7.62 von Abnehmern in Deutschland erworben werden (vgl. Anlagen K16a, K16b). Die Startseite zeigt au\u00dferdem die nachfolgend wiedergegebene Abbildung einer elektrischen Steckverbindung, bestehend aus Steckverbinder und Gegensteckverbinder (Anlage K16c):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten zu 1) und 2) waren gemeinsam als Ausstellerinnen auf der vom 14. bis 16.11.2023 in N\u00fcrnberg stattfindenden Messe xxx und stellten dort Steckverbinder und Gegensteckverbinder aus. Im Ausstellerverzeichnis dieser Messe war zun\u00e4chst die Beklagte zu 1), sp\u00e4ter die Beklagte zu 2) aufgef\u00fchrt. Im Ausstellerverzeichnis wurde unter der Unternehmensbezeichnung und Adresse der Beklagten zu 2) auf die von der Beklagten zu 1) betriebene Internetseite https:\/\/www.B..com verlinkt (Anlage K4b). Am 14.11.2023 wurde am Messestand ein Katalog verteilt, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sowie die Gegensteckverbinder C-7.62 und B-7.62 abgebildet waren (vgl. Anlage K16d). In diesem Katalog wird die Beklagte zu 3) als ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) erw\u00e4hnt, das \u201eBeratung, technische Unterst\u00fctzung und ein Zentrallager f\u00fcr den gesamten europ\u00e4ischen Markt\u201c biete. Die Beklagte zu 3) wird zudem im Ausstellerverzeichnis der xy Messe 2023 und 2025 aufgef\u00fchrt, auf denen der B.-Konzern elektrische Steckverbinder pr\u00e4sentiert hat. \u00dcber das Ausstellerverzeichnis der vom 31.03. bis 04.04.2025 stattfindenden xy Messe konnte \u00fcber einen \u201eWebsite\u201c-Button unter dem Namen und der Anschrift der Beklagten zu 3) auf die Internetseite www.B..com zugegriffen werden (vgl. Anlagen BB 2, BB 3).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich behauptet, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin und von der Patentinhaberin au\u00dferdem vorsorglich dazu erm\u00e4chtigt worden, Rechte wegen Patentverletzung, insbesondere aus dem Klagepatent, gegen die hiesigen Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 in Verbindung mit dem Unteranspruch 5. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III und IV verletzten den Klagepatentanspruch 17, r\u00fcckbezogen auf einen Steckverbinder nach den Anspr\u00fcchen 1 und 5. Die Beklagten seien s\u00e4mtlich passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) sei als Betreiberin der Internetseite https:\/\/de.B..com f\u00fcr die dortigen patentverletzenden Angebote verantwortlich. Auf der Website sei nicht nur die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, sondern auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (in gr\u00fcner Farbgebung) beworben worden (vgl. Anlage K16c). In grauer Farbgebung sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II auf der englischsprachigen Seite https:\/\/www.B..com\/other\/search.html?key=AR&amp; lang=en beworben worden. Letztere richte sich ebenfalls an deutsche Verkehrskreise, da diese regelm\u00e4\u00dfig des Englischen m\u00e4chtig seien. Die dort gezeigten Produkte wiesen zwar zus\u00e4tzlich eine Art Rastelement \/ Verbreiterung in dem Bereich zwischen Nut und glattem Frontst\u00fcck auf, seien jedoch, was die Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs 1 angehe, identisch gestaltet (vgl. die als Anlage K27 zur Akte gereichte technische Zeichnung). Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II seien au\u00dferdem auf der Messe xxx 2023 in N\u00fcrnberg am Messestand ausgestellt worden. Die Beklagte zu 2) sei aufgrund einer Verlinkung auf die deutschsprachige Internetseite der Beklagten zu 1) f\u00fcr die dort aufrufbaren Angebote mit verantwortlich. Die Beklagte zu 3) sei jedenfalls als Verrichtungsgehilfin i.S.d. \u00a7 831 BGB f\u00fcr die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) mitverantwortlich. Ferner liege bez\u00fcglich der Beklagten zu 3) zumindest Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf ein Anbieten i.S.d. \u00a7 9 PatG vor, die sich aus dem im Handelsregister angegebenen Unternehmensgegenstand und ihrer Bilanz des Jahres 2021 ergebe. Es sei davon auszugehen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von xxx \u00fcber das von der Beklagten zu 3) betriebene Zentrallager nach Deutschland geliefert und dort auch von der Beklagten zu 3) angeboten w\u00fcrden. Die Beklagte zu 3) trete gegen\u00fcber deutschen Abnehmern als \u201edeutsches Vertriebsunternehmen und als Messeausstellerin\u201c auf.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten, die erstinstanzlich Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin, das Vorliegen einer Patentverletzung sowie die Passivlegitimation der Beklagten in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weise weder eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe erste Geh\u00e4usewand noch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe erste Aufnahmenut noch mehrere zumindest teilweise in dem Geh\u00e4use angeordnete elektrische Steckkontakte auf, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet seien.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II sei weder ein Steckverbinder noch ein Gegensteckverbinder nach dem Klagepatentanspruch 1. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Steckverbinder weise Steckkontakte auf, die zur Aufnahme eines elektrischen Leiters bestimmt seien, der insoweit am Gegensteckverbinder angeordnet sein m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in Deutschland weder angeboten noch vertrieben worden. Die in xxx ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1) und zu 2) h\u00e4tten das in der Anlage K17 gezeigte Produkt einmalig f\u00fcr einen im Ausland ans\u00e4ssigen Kunden gefertigt, es aber nie in Deutschland angeboten oder nach Deutschland geliefert. Daher finde sich das Produkt weder im Katalog der Beklagten noch auf ihrer Website. Soweit auf den Internetausz\u00fcgen der Anlage K16c verschiedene Steckverbinder zu sehen seien, sei der im linksseitig abgebildeten Steckverbinder erkennbare Teil weder mit dem auf der Messe gezeigten Produktmuster identisch noch Teil der Produktserie D. Die Abbildung lasse zudem nicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale erkennen. Eine patentrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) sei nicht gegeben. Diese biete die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland weder an noch vertreibe sie sie.<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 30.01.2025 hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\n\u201eI. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nSteckverbinder einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder aufweist, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist, wobei der Steckverbinder ein Geh\u00e4use und mehrere zumindest teilweise in dem Geh\u00e4use angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand angeordnet ist, wobei die erste Geh\u00e4usewand wenigstens eine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,<\/li>\n<li>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>\nwenn die zweite Geh\u00e4usewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,<\/li>\n<li>\nwobei die erste Aufnahmenut in einem Schnittbereich mit der zweiten Aufnahmenut verbunden ist.<\/li>\n<li>\nII. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nelektrische Steckverbindungen, die einen Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder aufweisen, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist oder angesteckt ist,<\/li>\n<li>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>\nwenn der Steckverbinder ein Geh\u00e4use und mehrere zumindest teilweise in dem Geh\u00e4use angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand angeordnet ist, wobei die erste Geh\u00e4usewand wenigstens eine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zurAufnahme eines Funktionselements aufweist, wenn die zweite Geh\u00e4usewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,<\/li>\n<li>\nwobei die erste Aufnahmenut in einem Schnittbereich mit der zweiten Aufnahmenut verbunden ist.<\/li>\n<li>\nIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin aus den ab dem 2. Oktober 2021 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffern I. und II. entstanden ist und\/oder entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffern I. und II. zwischen dem 5. Dezember 2020 und dem 1. Oktober 2021 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>\nV. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffern I. und II. seit dem 5. Dezember 2020 und zwar<\/li>\n<li>\na) des Namens und der Adresse des Herstellers;<\/li>\n<li>\nb) des Namens und der Adresse des Lieferanten;<\/li>\n<li>\nc) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;<\/li>\n<li>\nd) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>\ne) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nf) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;<\/li>\n<li>\ng) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>\nh) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>\ni) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; wobei<\/li>\n<li>\ndie Beklagten die Angaben zu Ziffer V. lit. h) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 2. Oktober 2021 zu machen haben und die Angaben zu Ziffer V. lit. a), b) und c) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 1. September 2021,<\/li>\n<li>\nes den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>\nund die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu Ziffer V. lit. a) bis f) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben.<\/li>\n<li>\nVI. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, den sie seit dem 2. Oktober 2021 durch die Lieferung von<\/li>\n<li>\nGegensteckverbindern erzielt haben und noch erzielen werden, die zur Verbindung mit Steckverbindern gem\u00e4\u00df Ziffer I. geeignet sind, und zwar an Kunden, die sie w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents mit Steckverbindern gem\u00e4\u00df Ziffer I. beliefert haben, solange diese Lieferungen nicht als Bestandteil einer elektrischen Steckverbindung gem\u00e4\u00df Ziffer II. erfolgen bzw. erfolgten.<\/li>\n<li>\nVII. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die vorstehend zu Ziffern I. und II. bezeichneten, ab dem 1. September 2021 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die jeweilige Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an diejenige Beklagte, die die Lieferung vorgenommen hat, zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, soweit Handlungen gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu Ziffer I. und II. im Inland begangen sind.<\/li>\n<li>\nVIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent und als solche aktiv legitimiert zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche. Die Lizenzerteilung ergebe sich aus der Best\u00e4tigung der Patentinhaberin vom 26.10.2023 (Anlage K24).<\/li>\n<li>\nSoweit das Klagepatent eine erste \u201eGeh\u00e4usewand\u201c verlange, m\u00fcsse eine solche zwar nicht durch eine plane, durchg\u00e4ngige Fl\u00e4che gebildet werden, wohl aber noch als \u201eWand\u201c im Sinne des allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnisses erkennbar sein. Die \u201eerste Aufnahmenut\u201c, die in der ersten Geh\u00e4usewand angeordnet sei, solle durch ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausbildung die geometrische Voraussetzung daf\u00fcr schaffen, ein Funktionselement im Sinne einer Halterung \u201ein sich aufzunehmen\u201c und so jedenfalls teilweise zu umschlie\u00dfen. Es komme f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht darauf an, ob die so ausgebildete Nut ein Funktionselement tats\u00e4chlich aufnehme. Die Aufnahmenuten m\u00fcssten nicht zwingend l\u00e4nglich ausgestaltet sein. Soweit das Klagepatent fordere, dass die erste Aufnahmenut in ihrer \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c in Steckrichtung verlaufe, sei hiermit die Richtung gemeint, in der sich die erste bzw. zweite Aufnahmenut von der zweiten bzw. ersten Geh\u00e4usewand fort erstrecke. Soweit die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mehrere im Geh\u00e4use angeordnete elektrische Steckkontakte verlange, k\u00f6nnten diese auch in einzelnen Steckverbinder-Segmenten, die ein eigenes Geh\u00e4use aufweisen und zusammengesetzt das Geh\u00e4use des Steckverbinders bilden, angeordnet sein.<\/li>\n<li>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in Kombination mit dem Unteranspruch 5. Die elektrische Steckverbindung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III, bestehend aus dem Steckverbinder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I und dem Gegensteckverbinder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, verwirkliche zudem alle Merkmale des Patentanspruchs 17; gleiches gelte f\u00fcr die elektrische Steckverbindung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform IV.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten zu 1) und 2) h\u00e4tten die Lehre des Klagepatents im Inland benutzt. Die Beklagte zu 1) betreibe die deutschsprachige Internetseite https:\/\/de.B..com, auf der jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sowie die Gegensteckverbinder mit den Typenbezeichnungen B-7.62 sowie C-7.62 angeboten worden seien. Ferner sei sie Ausstellerin auf der vom 14. bis 16.11.2023 in N\u00fcrnberg stattfindenden Messe xxx 2023 gewesen, wo sie Kataloge habe verteilen lassen, in denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sowie die Gegensteckverbinder mit den Typenbezeichnungen B-7.62 sowie C-7.62 abgebildet gewesen seien. Auf der Startseite der vorgenannten Internetseite werde zudem eine Steckverbindung dargestellt, die den Gegensteckverbinder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in der Steckverbindung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III zeige. Die Kl\u00e4gerin habe zudem dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in einem Katalog (Anlage K30b) beworben werde, der \u00fcber die deutschsprachige, von der Beklagten zu 1) betriebene Internetseite heruntergeladen werden k\u00f6nne. Auch hierin liege ein Anbieten im Inland. Indem die Beklagte zu 2) im Ausstellerverzeichnis der Messe xxx 2023 \u00fcber einen Link auf die Internetseite https:\/\/de.B..com verwiesen habe, habe sie sich die dortigen Angebote zu eigen gemacht. Zudem sei auch die Beklagte zu 2) Ausstellerin auf der Messe xxx 2023 gewesen und habe die dort beworbene angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sowie die Gegensteckverbinder mit den Typenbezeichnungen B-7.62 sowie C-7.62 und damit auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV angeboten. Dar\u00fcber hinaus sei die Beklagte zu 2) in dem \u00fcber die Internetseite der Beklagten zu 1) abrufbaren Katalog (Anlage K30a\/b) ausdr\u00fccklich als Verantwortliche benannt. Der Beklagte zu 4) hafte als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) f\u00fcr deren Verletzungshandlungen.<\/li>\n<li>\nEine Haftung der Beklagten zu 3) sei demgegen\u00fcber nicht gegeben. Verletzungshandlungen der Beklagten zu 3) im Inland seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Dass sich die Beklagte zu 3) auf der xy Messe 2023 als Tochtergesellschaft der \u201eB. xxx\u201c pr\u00e4sentiert habe, die Beratung, technische Unterst\u00fctzung und ein Zentrallager f\u00fcr den gesamten europ\u00e4ischen Markt anbiete, reiche weder zur Darlegung eigener Verletzungshandlungen der Beklagten zu 3) noch zur Teilnahme an Verletzungshandlungen ihrer Muttergesellschaft aus.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagten zu 1), 2) und 4) als auch die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz macht die Kl\u00e4gerin die Patentanspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents in ihrer eingetragenen Fassung geltend. Sie hat die Klage im Berufungsrechtszug ferner teilweise zur\u00fcckgenommen. Au\u00dferdem haben die Parteien den R\u00fcckrufantrag in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 778 f. eAkte OLG).<\/li>\n<li>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 4) verfolgen mit ihrer Berufung ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie insbesondere geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht verwirkliche und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II von den Beklagten im Inland weder angeboten noch vertrieben werde. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht \u00fcber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe erste Geh\u00e4usewand. Denn unter einer solchen verstehe der Fachmann nur eine raumbegrenzende, plane und geschlossene Fl\u00e4che. Bei gattungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbindern h\u00e4tten die Geh\u00e4usew\u00e4nde dabei eine Schutzfunktion f\u00fcr und vor den im Geh\u00e4use verbauten elektrischen Kontakten und Leitern. Damit in Einklang stehe, dass die erste Geh\u00e4usewand erfindungsgem\u00e4\u00df in einer Ebene angeordnet sei. Der vom Landgericht als erste Geh\u00e4usewand identifizierte und gelb kolorierte Bereich sei demgegen\u00fcber treppenf\u00f6rmig ausgestaltet und habe keinerlei Schutzfunktion. Zudem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I keine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements auf. Denn ihre quadratisch ausgebildeten Vertiefungen seien weder eine \u201eNut\u201c noch h\u00e4tten sie eine \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c. Auch das BPatG habe in seinem Nichtigkeitsurteil vom 29.01.2026 ausdr\u00fccklich festgehalten, dass unter einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufnahmenut nur eine \u201el\u00e4ngliche oder rinnenf\u00f6rmige Vertiefung\u201c zu verstehen sei. Soweit das Landgericht in seinem Urteil hilfsweise darauf abgestellt habe, dass sich die vermeintliche Aufnahmenut bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in das Material der zweiten Geh\u00e4usewand hinein erstrecke, gehe dies fehl. Eine Verl\u00e4ngerung der ersten Aufnahmenut in den Schnittbereich der beiden Geh\u00e4usew\u00e4nde hinein \u00e4ndere nichts daran, dass die erste Geh\u00e4usewand an der zweiten Geh\u00e4usewand ende und dahinter nichts mehr \u201eaufweisen\u201c k\u00f6nne. Schlie\u00dflich seien die elektrischen Steckkontakte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise im Geh\u00e4use angeordnet, sondern stattdessen am in Steckrichtung weisenden Ende der getrennt voneinander ausgebildeten Steckfinger untergebracht. Damit aber seien sie nicht in einem einheitlichen Geh\u00e4use angeordnet, sondern in eigenen, voneinander getrennten Steckkontaktgeh\u00e4usen.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in der in Anlage K17 gezeigten Gestalt werde nicht in Deutschland angeboten und\/oder vertrieben. Auf der deutschsprachigen Internetseite https:\/\/de.B..com werde die Serie AR gerade nicht beworben. Daher k\u00f6nne auch der Verweis der Beklagten zu 2) im Ausstellerverzeichnis der Messe xxx 2023 auf die Website https:\/\/www.B..com keine Benutzungshandlung im Inland begr\u00fcnden. In den Katalogen, die auf der Messe xxx 2023 in N\u00fcrnberg am Stand der Beklagten zu 1) und 2) verteilt worden seien, finde sich ebenfalls kein entsprechendes Angebot. Soweit am 03.01.2024 auf der Website https:\/\/de.B..com eine f\u00fcnfteilige Steckverbindung zu sehen gewesen sei, die \u00e4u\u00dferlich \u00c4hnlichkeiten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III gehabt habe (vgl. Anlage K16c), sei hierdurch nur die Technik n\u00e4her erl\u00e4utert worden. Es handele sich um eine CAD-Illustration, die unter beispielhafter Darstellung einer zweistelligen Anzahl von Steckverbindergeh\u00e4usen unterschiedlicher Form und Gr\u00f6\u00dfe den Vorteil des werkzeuglosen Anschlusses von Leitern mittels Bedienhebeln betont habe. Dieser Vorteil habe nichts mit der Lehre des Klagepatents zu tun und es habe sich nicht um ein Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II und\/oder III in Deutschland gehandelt. Die Steckergeh\u00e4use seien nicht zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt abgebildet worden. Die angesprochenen Verkehrskreise h\u00e4tten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III auch nicht kennen k\u00f6nnen, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zu keinem Zeitpunkt in Deutschland angeboten und\/oder vertrieben worden sei. Es sei zwar richtig, dass von der deutschsprachigen Internetseite https:\/\/de.B..com ein englischsprachiger Prospekt der Beklagten zu 2) mit dem Titel \u201eE\u201c abrufbar gewesen sei (Anlagen K30a, K30b), auf dessen S. 22 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II angeboten worden sei; hierin liege aber kein Angebot im Inland. In Deutschland ans\u00e4ssige Nutzer k\u00f6nnten vielmehr unmittelbar die deutschsprachige Internetseite https:\/\/de.B..com aufrufen und die dort beworbenen Produkte erwerben. Der englischsprachige Prospekt zeige kein einziges spezifisches Merkmal des Patentanspruchs 1, so dass inl\u00e4ndische Verkehrskreise nicht den Schluss h\u00e4tten ziehen k\u00f6nnen, dass der gezeigte Steckverbinder &#8211; trotz optischer Unterschiede &#8211; identisch sei mit der in Anlage K16c gezeigten Steckverbindung.<\/li>\n<li>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht im Inland angeboten worden sei, sei die Klage auch in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III nicht begr\u00fcndet. Gleiches gelte f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV, weil auch deren Benutzung eine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I voraussetze.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 4) beantragen,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts teilweise abzu\u00e4ndern und unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) wie folgt neu zu fassen:<\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nSteckverbinder einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder aufweist, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist, wobei der Steckverbinder ein Geh\u00e4use und mehrere zumindest teilweise in dem Geh\u00e4use angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand angeordnet ist, wobei die erste Geh\u00e4usewand wenigstens eine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist,<\/li>\n<li>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwenn die zweite Geh\u00e4usewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nelektrische Steckverbindungen, die einen Steckverbinder und einen dem Steckverbinder als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder aufweisen, an den der Steckverbinder in einer Steckrichtung ansteckbar ist oder angesteckt ist,<\/li>\n<li>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwenn der Steckverbinder ein Geh\u00e4use und mehrere zumindest teilweise in dem Geh\u00e4use angeordnete elektrische Steckkontakte aufweist, die in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, wobei eine erste Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist, an eine zweite Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses angrenzt, die in Steckrichtung weist und abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand angeordnet ist, wobei die erste Geh\u00e4usewand wenigstens eine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist, wenn die zweite Geh\u00e4usewand wenigstens eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements aufweist.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin aus den ab dem 02.10.2021 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II. entstanden ist und\/oder entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIV.<\/li>\n<li>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II. zwischen dem 05.12.2020 und dem 01.10.2021 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>\nV.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II. seit dem 05.12.2020 und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) des Namens und der Adresse des Herstellers;<\/li>\n<li>\nb) des Namens und der Adresse des Lieferanten;<\/li>\n<li>\nc) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;<\/li>\n<li>\nd) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>\ne) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nf) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;<\/li>\n<li>\ng) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>\nh) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>\ni) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; die Beklagten die Angaben zu Ziffer V. lit. h) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 02.10.2021 zu machen haben und die Angaben zu Ziffer V. lit. a), b) und c) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.09.2021,<\/li>\n<li>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>\n&#8211; und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu Ziffer V. lit. a) bis e) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nVI.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren auf geschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, den sie seit dem 02.10.2021 durch die Lieferung von Gegensteckverbindern erzielt haben und noch erzielen werden, die zur Verbindung mit Steckverbindern gem\u00e4\u00df Ziffer I. geeignet sind, und zwar an Kunden, die sie w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents mit Steckverbindern gem\u00e4\u00df Ziffer I. beliefert haben, wobei hiervon Gegensteckverbinder ausgenommen sind, die unter den Urteilstenor gem\u00e4\u00df Ziffer I. fallen und \u00fcber die deshalb bereits nach dem Urteilstenor zur Ziffer V. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist, und wobei hiervon ferner Gegensteckverbinder ausgenommen sind, die Bestandteil einer elektrischen Steckverbindung gem\u00e4\u00df dem Urteilstenor zu Ziffer II. sind und \u00fcber die deshalb bereits nach dem Urteilstenor zu Ziffer V. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt das von den Beklagten zu 1), 2) und 4) angegriffene Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, wobei sie die Klageantr\u00e4ge allerdings nunmehr &#8211; den Entwicklungen im Nichtigkeitsverfahren folgend &#8211; wieder auf die eingetragene Fassung der Patentanspr\u00fcche 1 und 17 st\u00fctzt.<\/li>\n<li>\nSie ist der Auffassung, das Landgericht habe die Lehre des Klagepatents rechtsfehlerfrei ausgelegt und dementsprechend zu Recht eine Patentverletzung der Beklagten zu 1), 2) und 4) bejaht. Allein die Verwendung des Begriffes \u201eNut\u201c lasse keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verh\u00e4ltnis von L\u00e4nge und Breite der Vertiefung zu. Der Angabe, dass die Nuten \u201emit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung\u201c verlaufen, sei funktional betrachtet lediglich zu entnehmen, dass die Nuten geeignet sein m\u00fcssten, ein Funktionselement oder einen Teil davon in Steckrichtung aufzunehmen. Unerheblich sei dabei, ob die Nut l\u00e4nglich, quadratisch oder sonst wie ausgestaltet sei. Die patentgem\u00e4\u00dfe Aufnahmenut einer Geh\u00e4usewand m\u00fcsse auch nicht an der Au\u00dfenoberfl\u00e4che einer anderen Geh\u00e4usewand enden, sondern k\u00f6nne ebenso dar\u00fcber hinausgehen. Dies ergebe sich aus den Figuren 10, 12 und 14 der Klagepatentschrift. Aus Figur 3 ergebe sich dar\u00fcber hinaus, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufnahmenut nicht \u00fcber ihren gesamten Verlauf einen stets gleichbleibenden Querschnitt aufweisen m\u00fcsse; auch m\u00fcssten nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Nut jeweils zwei Seitenw\u00e4nde vorhanden sein, um ein Funktionselement aufzunehmen.<\/li>\n<li>\nMit ihrer eigenen Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren auf Verurteilung der Beklagten zu 3) weiter und macht hierzu unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend:<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 3) sei erst k\u00fcrzlich erneut auf der xy Messe 2025 als Ausstellerin aufgetreten, welche vom 31.03. bis 04.04.2025 stattgefunden habe (vgl. das als Anlage BB1 vorgelegte Ausstellerverzeichnis). Dabei habe sie sich wie schon auf der xy Messe 2023 als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) pr\u00e4sentiert. Im deutschsprachigen Online-Ausstellerverzeichnis habe sie einen Link zur Internetseite der Beklagten zu 1) www.B..com zur Verf\u00fcgung gestellt, auf der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten w\u00fcrden (vgl. Anlagen BB2, BB3). Hierdurch habe sich die Beklagte zu 3) die dortigen patentverletzenden Angebote zu Eigen gemacht und sei daher ebenfalls f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen verantwortlich. Dieser erstmalige Vortrag in der Berufungsinstanz sei zulassungsf\u00e4hig, weil die Teilnahme an der xy Messe 2025 und die dortige Verlinkung zur Internetseite der Beklagten zu 1) ihr, der Kl\u00e4gerin, erst nach Verk\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils im Februar 2025 zur Kenntnis gelangt sei. Soweit die Beklagte zu 3) behaupte, dass die Verlinkung durch die Beklagte zu 1) vorgenommen worden sei, werde dies bestritten. Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an, weil die Beklagte zu 3) wissentlich und willentlich nach au\u00dfen aufgetreten sei und ohnehin davon auszugehen sei, dass die Beklagten ihren Au\u00dfenauftritt und die Bewerbung der Produkte sowie die Frage, wer auf einer Messe als Ausstellerin auftrete, gemeinsam koordinierten. Denn die Beklagte zu 3) fungiere als deutsches \u201eAush\u00e4ngeschild\u201c f\u00fcr die xxx-schen Beklagten. Erg\u00e4nzend sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 3) einen erheblichen Umsatz &#8211; ausweislich einer Creditreform Auskunft vom 04.10.2024 im Jahr 2021 ca. 1,15 Mio. EUR und knapp 800.000,00 EUR im Jahr 2022 &#8211; mit elektronischen Komponenten erziele und es naheliege, dass sie bereits in der Vergangenheit an patentrechtsverletzenden Benutzungshandlungen im Inland beteiligt gewesen sei. So stelle die Beklagte zu 3) unstreitig Rechnungen \u00fcber Lieferungen der Beklagten zu 1) und 2) aus. Weiterhin betreibe die Beklagte zu 3) &#8211; nach eigenem Bekunden &#8211; \u201eBeratung, technische Unterst\u00fctzung und ein Zentrallager f\u00fcr den gesamten europ\u00e4ischen Markt\u201c, worin eine Unterst\u00fctzung des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege. Aus einer Gesamtschau folge, dass jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr Angebot, Vertrieb und Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland bestehe.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 3) beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche mangels Passivlegitimation abgewiesen hat, und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:<\/li>\n<li>\nEs sei zwar richtig, dass sie an ihrem vormaligen Sitz in A. ein kleines B\u00fcro mit Lager unterhalten habe. Dieses Lager habe sie aber vor etwa 10 Jahren aufgegeben und ihren Firmensitz nach B. verlegt. Ihre T\u00e4tigkeit ersch\u00f6pfe sich im Schreiben von Rechnungen auf Weisung der Beklagten zu 1) oder 2). Soweit im Online-Ausstellerverzeichnis auf die Website der Beklagten zu 1) verlinkt werde, habe dies die Beklagte zu 1) eingerichtet. Der einzige objektive Beitrag, den sie, die Beklagte zu 3), geleistet habe, sei eine Rechnungstellung vom 30.10.2024 (Anlage B11) betreffend die Lieferung von 65 Gegensteckern des Typs C-7.62 (Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform IV). Dabei sei die Rechnung auf Weisung der Beklagten zu 2) an deren Abnehmer erstellt worden, der die Ware \u00fcber das B. Bestellsystem geordert und von einem ausl\u00e4ndischen Handelsunternehmen geliefert bekommen habe. Keine der Beklagten habe jemals die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II an Abnehmer aus Deutschland geliefert. Die erkennbar ins Blaue hinein erhobene Behauptung der Kl\u00e4gerin, sie &#8211; die Beklagte zu 3) &#8211; sei aktiv in die Vertriebsaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) und 2) eingebunden, werde bestritten. In der Ausstellerbeschreibung sei nicht von Handlungen wie \u201eHerstellung\u201c und \u201eVerkauf\u201c die Rede; auch angesichts des weiteren Inhalts der Unternehmensbeschreibung k\u00f6nne f\u00fcr den angesprochenen Messebesucher kein Zweifel bestehen, dass (allein) die B. xxx als Mutterunternehmen die angegriffenen Steckverbinder produziere und verkaufe. Die Kl\u00e4gerin trage noch nicht einmal vor, dass auf dem Messestand der xy Messe 2023 oder 2025 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgestellt worden seien. Allein die Pr\u00e4senz im Ausstellerverzeichnis k\u00f6nne eine Verletzungshandlung nicht belegen. Sie, die Beklagte zu 3), betreibe nicht das deutsche Marketing und fungiere nicht als \u201eAush\u00e4ngeschild\u201c f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 2). Schon gar nicht trete sie als deutsches Vertriebsunternehmen und Messeausstellerin gegen\u00fcber den angegriffenen Verkehrskreisen auf. Mangels eigener Angebotshandlungen bestehe keine Erstbegehungsgefahr. Im Hinblick auf den von der Kl\u00e4gerin benannten Umsatz mit elektronischen Komponenten sei kein Bezug zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegeben.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>B.\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache \u00fcberwiegend keinen Erfolg. Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen nicht nur gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4), sondern auch gegen die Beklagte zu 3) die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG im tenorierten Umfang zu. Der Senat hat das angefochtene Urteil insgesamt neu gefasst. Dabei war der Tenor des landgerichtlichen Urteils gegen\u00fcber den Beklagten zu 1), 2) und 4) auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin und gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) auf die Berufung der Kl\u00e4gerin &#8211; nach teilweiser Klager\u00fccknahme und \u00fcbereinstimmender Erkl\u00e4rung der Erledigung des R\u00fcckrufanspruchs &#8211; an die nunmehr geltend gemachte eingetragene Fassung der Patentanspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents anzupassen.<\/li>\n<li>I.\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz &#8211; nach der uneingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents durch das BPatG im Nichtigkeitsverfahren &#8211; die zus\u00e4tzlichen Merkmale des Unteranspruchs 5 aus ihrem Antrag gestrichen hat und sie den Patentanspruch 1 &#8211; und den hierauf r\u00fcckbezogenen Patentanspruch 17 &#8211; wieder in seiner erteilten Fassung geltend macht, bestehen hiergegen keine prozessualen Bedenken.<\/li>\n<li>\nWenn der Kl\u00e4ger &#8211; wie hier gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) &#8211; Berufungsf\u00fchrer ist, bestehen, soweit er nach einer uneingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klageschutzrechts im Rechtsbestandsverfahren zus\u00e4tzliche Merkmale des zun\u00e4chst nur eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Schutzanspruchs wieder aus seinem Antrag streicht und er den Patent-\/Schutzanspruch wieder in seiner erteilten bzw. eingetragenen Fassung geltend macht, keine prozessualen Bedenken. Hierin liegt nach der Rechtsprechung des Senats keine Klage\u00e4nderung (\u00a7 263 ZPO), sondern blo\u00df eine Erweiterung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO, die ohne weiteres zul\u00e4ssig ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.08.2020 &#8211; I-2 U 10\/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 95 &#8211; Z\u00fcndkerze; Urt. v. 18.01.2024 &#8211; I-15 U 101\/19, GRUR-RS 2024, 7832 Rn. 54 &#8211; Kraftfahrzeugschloss; zum umgekehrten Fall der Beschr\u00e4nkung des Klageantrages durch Aufnahme zus\u00e4tzlicher Merkmale: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.10.2019 &#8211; I-15 U 65\/17, GRUR-RS 2019, 31339 Rn. 15 &#8211; Blasenkatheter-Set; Urt. v. 02.12.2021 &#8211; I-15 U 43\/20, GRUR-RS 2021, 37601 Rn. 35 &#8211; Schiebedach II; Urt. v. 12.05.2022 &#8211; I-2 U 13\/21 &#8211; GRUR 2022, 1136 Rn. 88 &#8211; Signalsynthese II).<\/li>\n<li>\nIst nicht der Kl\u00e4ger, sondern der Beklagte &#8211; wie hier die Beklagten zu 1), 2) und 4) \uf02d Berufungsf\u00fchrer, ist allerdings zu beachten, dass eine Klageerweiterung im Sinne von \u00a7 264 Nr. 2 ZPO grunds\u00e4tzlich mit der Anschlussberufung innerhalb der Frist des \u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO geltend gemacht werden muss (BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 56 &#8211; Diglycidverbindung; GRUR 2020, 986 Rn. 47 &#8211; Penetrometer; NJW 2015, 2812; Urt. v. 24.06.2025 &#8211; VI ZR 204\/23, BeckRS 2025, 24588 Rn. 18). Eine solche hat die Kl\u00e4gerin hier bez\u00fcglich der Beklagten zu 1), 2) und 4) erhoben.<\/li>\n<li>\nDie Anschlussberufung wird durch die Einreichung der Berufungsanschlussschrift eingelegt, \u00a7 524 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Berufungsanschlussschrift muss nicht ausdr\u00fccklich die Erkl\u00e4rung enthalten, dass Anschlussberufung eingelegt werde; vielmehr gen\u00fcgt jede \u00c4u\u00dferung, die sich ihrem Sinn nach als ein Begehren auf Ab\u00e4nderung des Urteils erster Instanz darstellt. Die Anschlie\u00dfung kann daher auch konkludent erfolgen, etwa in der Weise, dass der berufungsbeklagte Kl\u00e4ger neben seinem im \u00dcbrigen unver\u00e4nderten Klagebegehren einen weiteren Antrag stellt (BGH, GRUR 2012, 954 Rn. 25 &#8211; Europa-Apotheke Budapest; GRUR 2012, 180 Rn. 26 &#8211; Werbegeschenke; GRUR 2013, 638 Rn. 21 &#8211; V\u00f6lkl; NJW 2015, 1608 Rn. 15; NJW 2015, 1296 Rn. 16; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2006, 118, 120 &#8211; Drehschwingungstilger; GRUR 2015, 299 Rn. 41 &#8211; Kupplungsvorrichtung; GRUR 2018, 1037 Rn. 113 &#8211; Flammpunktpr\u00fcfungsvorrichtung). Die Anschlussberufungsfrist deckt sich grunds\u00e4tzlich mit der Frist zur Berufungserwiderung, \u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO; wird letztere verl\u00e4ngert, so verl\u00e4ngert sich zwangsl\u00e4ufig auch die Anschlie\u00dfungsfrist (Cassardt in Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, \u00a7 524 Rn 20).<\/li>\n<li>\nDie urspr\u00fcnglich am 20.08.2025 endende Frist f\u00fcr die Berufungserwiderung (vgl. prozessleitende Verf\u00fcgung vom 05.05.2025, Bl. 306 eAkte OLG) ist vorliegend durch Verf\u00fcgung vom 19.08.2025 (Bl. 367 eAkte OLG) bis zum 06.10.2025 verl\u00e4ngert worden. Innerhalb dieser Frist hat die Kl\u00e4gerin mit am 06.10.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) erwidert und mit der Zur\u00fcckweisung der Berufung zugleich eine ge\u00e4nderte Anspruchsfassung geltend gemacht. Da diese Anspruchsfassung gegen\u00fcber der landgerichtlichen Verurteilung ein Merkmal weniger enth\u00e4lt, handelt es sich um eine Klageerweiterung, die zugleich als Einlegung einer Anschlussberufung zu werten und als solche zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>II.\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) gegen das landgerichtliche Urteil vom 30.01.2025 bleibt weitgehend ohne Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) die nunmehr auf der Grundlage der eingetragenen Patentanspr\u00fcche 1 und 17 geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG im tenorierten Umfang zu.<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin wird von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>\n2. Das Klagepatent betrifft Steckverbinder einer elektrischen Steckverbindung sowie damit gebildete elektrische Steckverbindungen (Absatz [0001] der Klagepatentschrift; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage K19).<\/li>\n<li>\nDerartige elektrische Steckverbindungen bestehen \u00fcblicherweise aus einem Steckverbinder und einem dazu komplement\u00e4ren Gegensteckverbinder (Abs. [0001]). Bei mehrpoligen Steckverbindern ist es von Bedeutung, dass die einzelnen Pole des Steckverbinders korrekt mit dem entsprechenden Pol des Gegensteckverbinders zusammengef\u00fchrt werden. Zu diesem Zweck sind die Steckverbinder h\u00e4ufig mechanisch kodiert, so dass sie nur in einer bestimmten Orientierung gesteckt werden k\u00f6nnen (Abs. [0002]). Die Klagepatentschrift benennt einleitend mehrere aus dem Stand der Technik bekannte Druckschriften, die solche Steckverbinder mit Kodierelementen betreffen (Abs. [0002] bis [0004]).<\/li>\n<li>\nVor dem Hintergrund des dargestellten Standes der Technik gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung an, solche elektrischen Steckverbindungen und deren Steckverbinder im Hinblick auf die universelle Anwendbarkeit und Flexibilit\u00e4t f\u00fcr den Anwender zu verbessern (Abs. [0005]). Insbesondere sollen Funktionselemente wie beispielsweise Kodierelemente aus verschiedenen Richtungen an dem Steckverbinder angebracht werden k\u00f6nnen und die Polarit\u00e4t der Kodierung des Steckverbinders soll erh\u00f6ht werden (Abs. [0007]). Zudem sollen einheitliche Steckverbinder f\u00fcr eine Vielzahl von Anwendungen bereitgestellt werden, die vom Anwender durch Einsetzen eines oder mehrerer Funktionselemente anpassbar sind (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabenstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents einen Steckverbinder mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Steckverbinder (1) einer elektrischen Steckverbindung, die den Steckverbinder (1) und einen dem Steckverbinder (1) als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist, an den der Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist.<\/li>\n<li>\n2. Der Steckverbinder (1) weist ein Geh\u00e4use (2) auf und mehrere zumindest teilweise in dem Geh\u00e4use (2) angeordnete elektrische Steckkontakte (72), die in einer Anreihrichtung (A) nebeneinander angeordnet sind.<\/li>\n<li>\n3. Die erste Geh\u00e4usewand (10) des Geh\u00e4uses (2)<\/li>\n<li>\n3.1 ist parallel zu einer durch die Steckrichtung (S) und die Anreihrichtung (A) aufgespannten Ebene angeordnet,<\/li>\n<li>\n3.2 grenzt an eine zweite Geh\u00e4usewand (20) des Geh\u00e4uses (2) an und<\/li>\n<li>\n3.3 weist wenigstens eine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung (S) verlaufende erste Aufnahmenut (11) zur Aufnahme eines Funktionselements (8) auf.<\/li>\n<li>\n4. Die zweite Geh\u00e4usewand (20)<\/li>\n<li>\n4.1 weist in Steckrichtung (S),<\/li>\n<li>\n4.2 ist abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand (10) angeordnet und<\/li>\n<li>\n4.3 weist wenigstens eine zweite Aufnahmenut (21) zur Aufnahme eines Funktionselements (8) auf.<\/li>\n<li>\nPatentanspruch 17 stellt eine elektrische Steckverbindung mit folgenden Merkmalen unter Schutz:<\/li>\n<li>\n1. Elektrische Steckverbindung, die<\/li>\n<li>\n1.1 einen Steckverbinder (1) nach Anspruch 1 und<\/li>\n<li>\n1.2 einen dem Steckverbinder (1) als Gegenst\u00fcck zugeordneten Gegensteckverbinder (9) aufweist,<\/li>\n<li>\n1.2.1 an den der Steckverbinder (1) in einer Steckrichtung (S) ansteckbar ist oder angesteckt ist.<\/li>\n<li>\nDer Kern der Erfindung liegt in dem Vorsehen einer ersten und einer zweiten Aufnahmenut in einer ersten und zweiten Geh\u00e4usewand des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders, wodurch Funktionselemente von verschiedenen Seiten flexibel gesteckt werden k\u00f6nnen (Abs. [0007]) und ihre Position bei Bedarf ge\u00e4ndert werden kann (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>\nDie Parteien streiten in der Berufung noch \u00fcber die Anordnung der elektrischen Steckkontakte im Geh\u00e4use (Merkmal 2; hierzu nachfolgend unter Ziff. 1.), \u00fcber den Begriff der ersten \u201eGeh\u00e4usewand\u201c (Merkmal 3; hierzu nachfolgend unter Ziff. 2.) sowie \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der \u201emit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verlaufenden ersten Aufnahmenut\u201c (Merkmal 3.3; hierzu nachfolgend unter Ziffer 2.). Im Hinblick hierauf sind zum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 (und des Patentanspruchs 17) folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>\na)<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2 weist der Steckverbinder ein Geh\u00e4use auf, in dem mehrere elektrische Steckkontakte in einer Anreihrichtung (A) nebeneinander angeordnet sind. Mit dem Geh\u00e4use (Singular) ist hier &#8211; wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat &#8211; die gesamte \u00e4u\u00dfere Wandung des Steckverbinders gemeint. Diese setzt sich aus mehreren Geh\u00e4usew\u00e4nden zusammen und weist unter anderem die in den Merkmalen 3 und 4 erw\u00e4hnte erste und zweite Geh\u00e4usewand auf.<\/li>\n<li>\nDas Geh\u00e4use muss nicht rechteckig ausgebildet sein, sondern kann auch Vorspr\u00fcnge, Ausnehmungen und treppenartig versetzte Abschnitte aufweisen; dies ergibt sich bereits unmittelbar in Ansehung von Figur 1 der Klagepatentschrift, die ein bevorzugtes Beispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders zeigt. Dementsprechend weist das Geh\u00e4use des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders keine bestimmte Anzahl von Geh\u00e4usew\u00e4nden auf. Vielmehr kann es aus einer beliebigen Anzahl von Geh\u00e4usew\u00e4nden gebildet werden (vgl. auch BPatG, Hinweis v. 04.02.2025, S. 7 Ziff. 5.4.; BPatGU, S. 9 Ziff. 5.4).<\/li>\n<li>\nDabei muss das Geh\u00e4use nicht einst\u00fcckig ausgebildet werden, sondern kann auch aus mehreren Geh\u00e4use-Segmenten zusammengesetzt werden. Eine solche Ausgestaltung sieht das Klagepatent in seinem Abs. [0030] ausdr\u00fccklich als erfindungsgem\u00e4\u00df an und stellt es in Figur 1 fig\u00fcrlich als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel dar. In der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung hei\u00dft es hier unter anderem, dass der Steckverbinder bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel aus mehreren einzelnen Steckverbinder-Segmenten zusammengesetzt ist, die jeweils ein eigenes Geh\u00e4use (5) aufweisen (Abs. [0039]). \u00dcberdies beansprucht Unteranspruch 13 ausdr\u00fccklich Schutz f\u00fcr eine solche bevorzugte Ausgestaltung.<\/li>\n<li>\nSoweit die vom Klagepatent einleitend erw\u00e4hnten Druckschriften DE 44 20 984 C2 (Anlage B5), US 6,068,522 (Anlage B6) und DE 3800846 A1 (Anlage B7) jeweils fl\u00e4chige und geschlossene Geh\u00e4usew\u00e4nde zeigen, wobei die Steckkontakte in einem gemeinsamen Geh\u00e4use in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, w\u00fcrdigt das Klagepatent diese Form der Ausgestaltung in den Abs\u00e4tzen [0002] bis [0004] nicht als (besonders) vorteilhaft. Die in Abs. [0008] formulierte Aufgabe, die aus dem Stand der Technik bekannten Steckverbinder dergestalt weiterzuentwickeln, dass sie dem Anwender die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, sie in flexiblerer Weise je nach Bedarf zu nutzen, spricht vielmehr &#8211; insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung von Abs. [0030] der Klagepatentschrift &#8211; daf\u00fcr, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade auch Ausgestaltungen zul\u00e4sst, bei denen das Geh\u00e4use aus einzelnen Segmenten zusammengesetzt und so vom Anwender flexibler gehandhabt werden kann.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten die Ausf\u00fchrungen in Abs. [0030] der Patentbeschreibung so verstanden wissen wollen, dass in diesem Fall in jedem der Geh\u00e4usesegmente mehrere elektrische Steckkontakte nebeneinander angeordnet sein m\u00fcssen, \u00fcberzeugt dies nicht. Das Klagepatent bezeichnet es gerade als vorteilhaft, dass durch das Vorsehen mehrerer Geh\u00e4use-Segmente die Variabilit\u00e4t f\u00fcr den Anwender erh\u00f6ht werden kann (Abs. [0030]). Als erfindungsgem\u00e4\u00df werden sodann unterschiedliche Ausgestaltungen beschrieben: So kann der Steckverbinder Segmente mit einem eigenen Geh\u00e4use aufweisen, in dem jeweils eine erste und zweite Aufnahmenut angeordnet sind. Der Steckverbinder kann allerdings auch Segmente mit einem eigenen Geh\u00e4use aufweisen, in dem keine solchen Aufnahmenuten angeordnet sind oder nur eine erste oder nur eine zweite Aufnahmenut. In letzterem Fall erf\u00fcllt der Steckverbinder nur dann die Vorgaben der Merkmalsgruppen 3 und 4 des Klagepatentanspruchs 1, wenn das Geh\u00e4use als Ganzes, zusammengesetzt aus den einzelnen Geh\u00e4use-Segmenten, als Bezugspunkt gew\u00e4hlt wird. In diesem Sinne versteht das Klagepatent das in Merkmal 2 genannte Geh\u00e4use. Ob zwischen den einzelnen elektrischen Steckkontakten Trennw\u00e4nde vorhanden sind oder nicht, ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ohne Belang. Die von den Beklagten angesprochene Materialersparnis spielt in der Patentbeschreibung keine Rolle.<\/li>\n<li>\nInnerhalb des so verstandenen Geh\u00e4uses sollen die elektrischen Steckkontakte zumindest teilweise angeordnet sein, d.h. sie ragen mit einem Teil jeweils in das Geh\u00e4use hinein. Dabei ist es nach dem Anspruchswortlaut zwingend, dass die Steckkontakte sich in einer Reihe nebeneinander befinden; eine Anordnung in mehreren Reihen \u00fcbereinander ist damit ausgeschlossen (vgl. auch BPatGU S. 8 Ziff. 5.3). Ist das Geh\u00e4use aus mehreren Steckverbinder-Segmenten zusammengesetzt, muss nicht jedes dieser Segmente mehrere Steckkontakte nebeneinander aufweisen, sondern es ist ausreichend, dass &#8211; bezogen auf das aus den einzelnen Geh\u00e4use-Segmenten zusammengesetzte Geh\u00e4use als Ganzes &#8211; die in den einzelnen Steckverbinder-Segmenten (zumindest teilweise) beherbergten Steckkontakte sich in einer Reihe nebeneinander befinden.<\/li>\n<li>\nb)<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df den Merkmalsgruppen 3 und 4 weist das Geh\u00e4use eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders eine erste und eine zweite Geh\u00e4usewand auf. Die erste Geh\u00e4usewand ist parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet (Merkmal 3.1) und grenzt an die zweite Geh\u00e4usewand an (Merkmal 3.2). Die zweite Geh\u00e4usewand weist in Steckrichtung (S) (Merkmal 4.1) und ist abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand angeordnet (Merkmal 4.2).<\/li>\n<li>\nDer Begriff der \u201eGeh\u00e4usewand\u201c verlangt dabei keine plane und geschlossene Fl\u00e4che. Zwar mag der Wortbestandteil \u201eWand\u201c hierauf nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis zun\u00e4chst hindeuten, ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Wortsinn eines Anspruchs ist aber nicht, wie der Fachmann \u00fcblicherweise einen bestimmten Begriff versteht, sondern es ist der technische Sinn der verwendeten Begriffe zu ermitteln, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; GRUR 2016, 169 Rn. 16 &#8211; Luftkappensystem; GRUR 2009, 655 &#8211; Tr\u00e4gerplatte; GRUR 2020, 159 Rn. 18 &#8211; Lenkergetriebe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2021 &#8211; I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 &#8211; Endoskopievorrichtung, m.w.N.).<\/li>\n<li>\nVorliegend erkennt der Fachmann bereits in Ansehung des Anspruchswortlauts und der fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, dass die Lehre des Klagepatents nicht auf plane und geschlossene Geh\u00e4usew\u00e4nde beschr\u00e4nkt ist. Anspruch 1 gibt explizit vor, dass die erste und die zweite Geh\u00e4usewand des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders jeweils wenigstens eine Aufnahmenut \u201eaufweisen\u201c. Die Aufnahmenut ist hiernach integraler Bestandteil der jeweiligen Geh\u00e4usewand. Da sie indes die plane und geschlossene Oberfl\u00e4che der Geh\u00e4usewand unterbricht, ist eine solche nach der Lehre des Klagepatents nicht zwingend. Eben dies zeigen beispielsweise die Figuren 1, 9, 11 und 13 der Klagepatentschrift. Die erste Geh\u00e4usewand ist hier jeweils mit der Bezugsziffer 10 bezeichnet; ihre Oberfl\u00e4che wird unterbrochen durch erste Aufnahmenuten (11). Auch die zweite Geh\u00e4usewand (20) weist Vertiefungen auf, die die zweiten Aufnahmenuten (21) bilden.<\/li>\n<li>\nEntsprechend ordnet das BPatG in seinem Nichtigkeitsurteil auch den in Figur 1 gezeigten Nutgrund (11) als \u201eWand\u201c im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ein (BPatGU S. 9 Ziff. 5.4; vgl. auch schon genauso: BPatG, Hinweis v. 04.02.2025, S. 7 Ziff. 5.4). F\u00fcr die Annahme einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eGeh\u00e4usewand\u201c reicht es aus, wenn das zu beurteilende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gebilde als sich in einer Ebene erstreckende Fl\u00e4che erkennbar und dazu geeignet ist, einen Raum in eine Richtung zu begrenzen. Einzelne Ausnehmungen bzw. Vertiefungen stehen dem ebenso wenig entgegen wie einzelne Erhebungen. Letztere sind beispielsweise auch in Figur 1 der in der Klagepatentschrift (Abs. [0003]) als Stand der Technik erw\u00e4hnten US 6,068,522 (vorgelegt als Anlage B6) zu erkennen. Dass das Klagepatent eine solche Ausgestaltung nicht als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4usewand begreifen w\u00fcrde, l\u00e4sst sich weder der Beschreibung entnehmen, noch sprechen funktionale Erw\u00e4gungen f\u00fcr eine solche Annahme.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten darauf verweisen, dass das durch die Geh\u00e4usew\u00e4nde gebildete Geh\u00e4use im Stand der Technik vor allem den Sinn gehabt habe, die im Geh\u00e4use verbauten elektrischen Kontakte und Leiter vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen bzw. den Anwender vor einer unerw\u00fcnschten Ber\u00fchrung mit den Kontakten und Leitern zu bewahren, erfordert die Erf\u00fcllung dieser Aufgabe nicht zwingend plane und geschlossene Fl\u00e4chen. Im \u00dcbrigen stellt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auf diesen Aspekt nicht ab. Sie \u00fcberl\u00e4sst es vielmehr dem Fachmann, eine Ausgestaltung der Geh\u00e4usew\u00e4nde zu w\u00e4hlen, die ausreichenden Schutz vor einer unerw\u00fcnschten Ber\u00fchrung der elektrischen Kontakte und Leiter bietet. Demgegen\u00fcber besch\u00e4ftigt sich die Lehre des Klagepatents vordringlich damit, in der ersten und zweiten Geh\u00e4usewand die den Kern der Erfindung bildenden Aufnahmenuten vorzusehen, die der Aufnahme verschiedenster Funktionselemente dienen. Zu diesem Zweck sollen die erste und die zweite Geh\u00e4usewand in ganz bestimmter Weise r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet sein. So ist die erste Geh\u00e4usewand nach den Merkmalen 3.1 und 3.2 dadurch gekennzeichnet, dass sie parallel zu einer durch die Steckrichtung (S) und die Anreihrichtung (A) aufgespannten Ebene angeordnet ist und an eine zweite Geh\u00e4usewand angrenzt. Die zweite Geh\u00e4usewand weist nach Merkmal 4.1 in Steckrichtung und ist nach Merkmal 4.2 abgewinkelt zur ersten Geh\u00e4usewand angeordnet. Was unter der Anreihrichtung und der Steckrichtung in diesem Sinne zu verstehen ist, entnimmt der Fachmann der Beschreibung. Die Anreihrichtung definiert die Richtung, in der in dem Geh\u00e4use angeordnete elektrische Steckkontakte des Steckverbinders nebeneinander angeordnet sind (Abs. [0040]). Die Steckrichtung bezeichnet die Richtung, in die der Steckverbinder ansteckbar ist (vgl. bspw. Abs. [0031]). Dass die zweite Geh\u00e4usewand in Steckrichtung weist, bedeutet dabei, dass sie sichtbar ist, wenn der Steckverbinder von dem Steckgesicht her betrachtet wird (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4usewand kann sowohl einst\u00fcckig ausgebildet sein als auch aus mehreren getrennten Segmenten zusammengesetzt werden (s. auch oben unter a)). In dem in Figur 1 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird die erste Geh\u00e4usewand (10) durch die jeweiligen einzelnen ersten Geh\u00e4usewand-Segmente der einzelnen Geh\u00e4use (5) gebildet und die zweite Geh\u00e4usewand (20) durch die einzelnen zweiten Geh\u00e4usewand-Segmente der Geh\u00e4use (5) (Abs. [0042]), wobei die Geh\u00e4usewand-Segmente aneinander anliegen und damit &#8211; bis auf die Aufnahmenuten &#8211; eine durchg\u00e4ngige Fl\u00e4che bilden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4usewand kann demnach aus unterschiedlichen Geh\u00e4usesegmenten zusammengesetzt sein, Vertiefungen und\/oder Erhebungen aufweisen oder durch Ausnehmungen unterbrochen sein. Entscheidend ist, dass sie erkennbar in eine Richtung weist und dadurch eine bestimmte Ausrichtung relativ zur Steckrichtung und zur Anreihrichtung aufweist.<\/li>\n<li>c)\n<p>In der ersten und der zweiten Geh\u00e4usewand sind nach den Merkmalen 3.3 und 4.3 eine erste und eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements angeordnet. Unter einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufnahmenut ist dabei eine Vertiefung zu verstehen, die einen Grund aufweist und seitliche Begrenzungen, die einen Profilquerschnitt bilden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt der Anspruch dar\u00fcber hinaus aber keine l\u00e4ngliche Vertiefung in dem Sinne, dass ihre L\u00e4nge zwingend gr\u00f6\u00dfer sein muss als ihre Breite. Insbesondere ergibt sich solches f\u00fcr den Fachmann nicht zwingend aus der Verwendung des Begriffs der \u201eNut\u201c.<\/li>\n<li>\nInsoweit ist, wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt, ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Wortsinn eines Anspruchs nicht, wie der Fachmann \u00fcblicherweise einen bestimmten Begriff versteht, sondern es ist der technische Sinn der verwendeten Begriffe zu ermitteln, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist. Es stellt einen festen Grundsatz der Patentauslegung dar, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon f\u00fcr die in ihr gebrauchten Begrifflichkeiten darstellt und deswegen nur unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen Aufschluss dar\u00fcber gewonnen werden kann, was der Anspruch mit einer bestimmten Formulierung meint (BGH, GRUR 1999, 909, 912 &#8211; Spannschraube). Das Auslegungsgebot gilt dabei generell und somit auch f\u00fcr Begriffe, die von der Formulierung her scheinbar eindeutig sind (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 &#8211; Rotorelemente, m.w.N.; GRUR 2021, 942 Rn. 21 &#8211; Anh\u00e4ngerkupplung II). In Anbetracht der lexikalischen Bedeutung jeder Patentschrift verbietet es sich, die Merkmale eines Patentanspruchs anhand der Definition in Fachb\u00fcchern oder nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis auszulegen; vielmehr m\u00fcssen sie aus der Patentschrift selbst heraus verstanden werden (BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; GRUR 2005, 754 &#8211; werkstoffeinst\u00fcckig; GRUR 2015, 868 Rn. 26 &#8211; Polymerschaum II; GRUR 2015, 875 Rn. 16 &#8211; Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2015, 1095 Rn. 13 &#8211; Bitdatenreduktion; GRUR 2016, 1031 Rn. 13 &#8211; W\u00e4rmetauscher; GRUR 2016, 361 Rn. 14 &#8211; Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 &#8211; Anh\u00e4ngerkupplung II; Senat, Urt. v. 14.11.2024 &#8211; I-2 U 17\/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 &#8211; Spenderteil, m.w.N.). Handelt es sich bei dem in Rede stehenden Begriff um einen Begriff oder Ausdruck, der in dem betreffenden Fachgebiet gebr\u00e4uchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, darf deshalb nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen oder \u00fcblichen fachlichen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Es ist vielmehr stets die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden) Sinne verwendet (Senat, Urt. v. 24.05.2024 &#8211; I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 &#8211; Kinderreisesitz; Urt. v. 14.11.2024 &#8211; I-2 U 17\/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 &#8211; Spenderteil). Ein eigenes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt hierbei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, sich vom \u00dcblichen unterscheidenden Sinne verstanden wird, sondern auch dann, wenn sich ein solches Verst\u00e4ndnis aus der grunds\u00e4tzlich gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt (Senat, Urt. v. 24.05.2024 &#8211; I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 64 &#8211; Kinderreisesitz; Urt. v. 14.11.2024 &#8211; I-2 U 17\/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 &#8211; Spenderteil m.w.N.). So kann es beispielsweise verfehlt sein, f\u00fcr die Deutung des Patentanspruchs an einem hergebrachten Begriffsverst\u00e4ndnis zu haften, wenn dieses zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch erfassten und au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegenden Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist (Senat, Urt. v. 14.01.2016 &#8211; I-2 U 77\/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 &#8211; Kontrollsystem; Urt. v. 24.05.2024 &#8211; I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 &#8211; Kinderreisesitz; Urt. v. 14.11.2024 &#8211; I-2 U 17\/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 &#8211; Spenderteil).<\/li>\n<li>\nVorliegend ist hiervon ausgehend von Bedeutung, dass der Patentanspruch 1 in seinen Merkmalen 3.3 und 4.3 nicht nur von einer \u201eNut\u201c, sondern genauer von einer \u201eAufnahmenut\u201c spricht, die ausweislich des Anspruchswortlauts \u201ezur Aufnahme eines Funktionselements\u201c dient. Damit definiert der Anspruch selbst die Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufnahmenut dahingehend, dass sie der Aufnahme eines Funktionselements dient. Das Funktionselement ist nicht Teil des unter Schutz gestellten Steckverbinders und wird im Patentanspruch 1 nicht n\u00e4her spezifiziert. Nach der Patentbeschreibung kann es sich bei dem Funktionselement z.B. um ein Kodierelement zur Kodierung der Steckverbindung, ein Verriegelungselement zur Verriegelung des Steckverbinders, ein Beschriftungselement, eine Zugentlastung oder ein sonstiges Funktionselement handeln (Abs. [0010], [0019], [0020]). Eine bestimmte Form des Funktionselementes sieht das Klagepatent dabei nicht vor. Insbesondere ist seine Lehre nicht auf die Aufnahme von l\u00e4nglichen Funktionselementen beschr\u00e4nkt. Vielmehr k\u00f6nnen die Funktionselemente &#8211; ihrer jeweiligen Funktion entsprechend &#8211; unterschiedlichste Formen aufweisen. In gleicher Weise muss dies auch f\u00fcr die Aufnahmenuten gelten, in denen die jeweiligen Funktionselemente aufgenommen werden. Auf diese Weise schafft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre die M\u00f6glichkeit, in im Vergleich zum Stand der Technik wesentlich flexiblerer Weise den Steckverbinder je nach Bedarf mit einem oder mehreren Funktionselementen auszustatten (Abs. [0008]). Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, die universelle Anwendbarkeit und Flexibilit\u00e4t des Steckverbinders f\u00fcr den Anwender zu verbessern (Abs. [0005]), wird gerade auch durch die grunds\u00e4tzlich freie Gestaltbarkeit der Aufnahmenuten erzielt, die die Aufnahme unterschiedlicher Funktionselemente erlaubt. Hierdurch kann der Steckverbinder nach den W\u00fcnschen des jeweiligen Verwenders im Einzelfall ohne gro\u00dfen Aufwand angepasst werden (Abs. [0008]). Dabei beschreibt die Klagepatentschrift auch die M\u00f6glichkeit, die erste Aufnahmenut und\/oder die zweite Aufnahmenut als universelle Aufnahmenut bzw. als universelles Fixierelement zur Fixierung unterschiedlichster Funktionselemente auszubilden (Abs. [0009], [0026], Unteranspruch 10). Dem Fachmann ist hierbei klar, dass das Funktionselement jeweils in eine Einf\u00fchrrichtung in die Aufnahmenuten eingef\u00fchrt werden kann (vgl. Abs. [0046]).<\/li>\n<li>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufnahmenuten k\u00f6nnen &#8211; je nach der Ausgestaltung des in ihnen aufzunehmenden Funktionselements &#8211; unterschiedliche Profilquerschnitte aufweisen. So beschreibt Abs. [0021] Profilquerschnitte mit Hinterschnitt, schwalbenschwanzf\u00f6rmige oder T-f\u00f6rmige Profile. Zur L\u00e4nge der Aufnahmenuten \u00e4u\u00dfert sich die Klagepatentschrift hingegen nicht. Anders als die Beklagten meinen, ergibt sich ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis von L\u00e4nge und Breite der Aufnahmenuten nicht allein aus dem Begriff der \u201eNut\u201c. Zwar darf die prinzipiell gebotene funktionale Betrachtung bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. &#8211; Pemetrexed; GRUR 2026, 138 Rn. 25 &#8211; Scheiben-Naben-Verbindung; Senat, Urt. v. 04.04.2024 &#8211; I-2 U 72\/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 58 &#8211; Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 14.11.2024 &#8211; I-2 U 17\/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 101 &#8211; Spenderteil; Urt. v. 27.03.2025 &#8211; I-2 U 11\/11, GRUR-RS 2025, 5598 Rn. 51). Eine solche Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs anhand r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Merkmale setzt allerdings voraus, dass die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung in eindeutiger Weise vorgegeben ist. Dies ist im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis zwischen der L\u00e4nge und der Breite der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufnahmenut gerade nicht der Fall. Es mag zwar zutreffen, dass mit dem Begriff der Nut \u00fcblicherweise l\u00e4ngliche, rillenf\u00f6rmige Vertiefungen im Werkstoff beschrieben werden (vgl. Anlagen B3, B4), bereits das fachm\u00e4nnisch besetzte BPatG hat allerdings in seinem Hinweis vom 04.02.2025 (dort S. 8) darauf hingewiesen, dass dies (nur) im Allgemeinen gilt. Entsprechende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben enth\u00e4lt weder der Patentanspruch noch die Beschreibung. Auf die L\u00e4nge der Aufnahmenuten kommt es dem Klagepatent ersichtlich nicht an. So werden in Abs. [0021] zwar verschiedene Profilquerschnitte beschrieben, die L\u00e4nge der Nuten spielt demgegen\u00fcber aber nur insofern eine Rolle, als dass die Nut dazu geeignet und demzufolge lang genug sein muss, um in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise ein Funktionselement in sich aufzunehmen. Eine konkrete L\u00e4nge oder ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis der Abmessungen (L\u00e4nge, Breite, Tiefe) ist hingegen nicht gefordert und nach der gebotenen funktionalen Auslegung auch nicht zwingend. Die L\u00e4nge der Vertiefung im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Breite spielt f\u00fcr die Erf\u00fcllung der der Aufnahmenut zugedachten Halte- und\/oder Positionierungsfunktion keine Rolle; sie kann sowohl l\u00e4nglich (im Sinne von l\u00e4nger als breit) als auch eher quadratisch ausgebildet sein. Eine andere Auslegung w\u00fcrde ggf. zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch erfassten und au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegenden Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchren, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist (vgl. hierzu: Senat, Urt. v. 14.01.2016 &#8211; I-2 U 77\/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 &#8211; Kontrollsystem; Urt. v. 24.05.2024 &#8211; I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 &#8211; Kinderreisesitz; Urt. v. 14.11.2024 &#8211; I-2 U 17\/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 &#8211; Spenderteil). So w\u00e4ren beispielsweise Ausf\u00fchrungsformen mit Vertiefungen erfasst, deren L\u00e4nge nur wenige Millimeter gr\u00f6\u00dfer ist als deren Breite, obgleich sich eine solche Ausf\u00fchrungsform in technischer Hinsicht nicht von einer quadratischen Vertiefung unterscheidet.<\/li>\n<li>\nSoweit die beschriebenen und in den Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele Aufnahmenuten zeigen, die l\u00e4nger als breit sind, handelt sich hierbei lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf die die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht beschr\u00e4nkt werden kann. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich nur der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlauben deshalb regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 &#8211; Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 &#8211; W\u00e4rmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 &#8211; Zungenbett; GRUR 2026, 138 Rn. 41 &#8211; Scheiben-Naben-Verbindung).<\/li>\n<li>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich etwas anderes auch nicht der Vorgabe in Merkmal 3.3 entnehmen, wonach die erste Aufnahmenut mit ihrer \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c in Steckrichtung (S) verl\u00e4uft. Zwar mag die Vorgabe, dass die erste Aufnahmenut \u201emit ihrer L\u00e4ngsrichtung\u201c in Steckrichtung verl\u00e4uft, bei rein sprachlicher Betrachtung darauf hindeuten, dass die Aufnahmenut eine gr\u00f6\u00dfere Ausdehnung in einer Richtung &#8211; n\u00e4mlich in der Steckrichtung &#8211; als in der dazu senkrechten Richtung hat. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der verwendeten Begriffe ist indes entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, GRUR 1999, 909, 911 &#8211; Spannschraube). Dieser entnimmt Abs. [0028] der Patentschrift ein Verst\u00e4ndnis, wonach die \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c der Aufnahmenuten eine Richtung in der Weise definiert, dass sich die erste bzw. zweite Aufnahmenut von der zweiten bzw. ersten Geh\u00e4usewand fort erstreckt:<\/li>\n<li>\n\u201e&#8230; Als L\u00e4ngsrichtung der ersten Aufnahmenut wird dabei die Richtung verstanden, mit der sich die erste Aufnahmenut von der zweiten Geh\u00e4usewand fort erstreckt. Als L\u00e4ngsrichtung der zweiten Aufnahmenut wird dabei diejenige Richtung verstanden, mit der sich die zweite Aufnahmenut von der ersten Geh\u00e4usewand fort erstreckt. &#8230;\u201c<\/li>\n<li>\nIn Merkmal 3.3 und in Abs. [0044] der Patentbeschreibung wird dies weiter dahin konkretisiert, dass die erste Aufnahmenut mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verl\u00e4uft. Die erste Aufnahmenut erstreckt sich damit parallel zur Richtung, in der der Steckverbinder gesteckt wird. Diese Ausrichtung erm\u00f6glicht es, in der ersten Aufnahmenut ein Funktionselement in Steckrichtung aufzunehmen. Die zweite Aufnahmenut verl\u00e4uft bei dem in Abs. [0044] beschriebenen und in den Figuren 1 bis 3 fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel mit ihrer L\u00e4ngsrichtung senkrecht zu der durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene. Auf diese Weise wird das Einstecken eines Funktionselements aus einer zweiten Richtung erm\u00f6glicht. Dadurch wird erreicht, dass Funktionselemente aus zwei verschiedenen Richtungen an dem Steckverbinder angebracht werden k\u00f6nnen. \u00dcber die tats\u00e4chliche L\u00e4nge und Breite der Nut und das Verh\u00e4ltnis dieser Ma\u00dfe zueinander ist damit nichts gesagt. Die Aufnahmenut kann z.B. auch in eine L\u00e4ngsrichtung verlaufen, wenn sie durch eine quadratische Vertiefung gebildet wird, die sich in die in Abs. [0044] definierte L\u00e4ngsrichtung ausdehnt. In eben dieser Weise wird der Begriff der \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c auch in den Abs. [0022] und [0023] der Patentbeschreibung verwendet. Auch hier bezeichnet die \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c die Richtung, in der sich die erste bzw. zweite Aufnahmenut fluchtend zu einem elektrischen Steckkontakt aus erstreckt. An keiner Stelle der Beschreibung wird die \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c hingegen mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe gleichgesetzt, dass die Aufnahmenut zwingend l\u00e4nger als breit sein muss; funktional ist dieser Aspekt f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ohne Relevanz.<\/li>\n<li>\nDas gilt umso mehr, als allein das Merkmal 3.3 in Bezug auf die in der ersten Geh\u00e4usewand vorgesehene erste Aufnahmenut eine entsprechende Vorgabe enth\u00e4lt, nicht aber das Merkmal 4.3 in Bezug auf die in der zweiten Geh\u00e4usewand vorgesehene zweite Aufnahmenut. Letzteres Merkmal verlangt lediglich eine zweite Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements in der zweiten Geh\u00e4usewand. Weder aus dem Patentanspruch 1 noch aus der Patentbeschreibung ergibt sich jedoch, dass die erste und die zweite Aufnahmenut unterschiedlich ausgestaltet sein m\u00fcssen. Der Angabe, dass die erste Aufnahmenut \u201emit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung\u201c verl\u00e4uft, ist daher bei funktionaler Betrachtung lediglich zu entnehmen, dass die Nut geeignet sein muss, ein Funktionselement oder einen Teil davon in Steckrichtung aufzunehmen. Hierf\u00fcr ist nur erforderlich, dass die Nut l\u00e4ngs zur Steckrichtung angeordnet ist, so dass ein Funktionselement entlang bzw. entgegen der Steckrichtung in die Nut zum Zwecke der Aufnahme in dieser eingef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 l\u00e4sst dabei offen, ob die Nut an der Au\u00dfenoberfl\u00e4che der jeweils anderen Geh\u00e4usewand endet oder weiter in sie hineinragt. So beschreibt die Klagepatentschrift in ihrem Abs. [0018] ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, bei dem die erste Aufnahmenut in einem Schnittbereich mit der zweiten Aufnahmenut verbunden ist, wodurch die M\u00f6glichkeit geschaffen wird, Funktionselemente aus zwei Richtungen in dem winkelf\u00f6rmigen Aufnahmeraum zu montieren (Abs. [0019], [0045]). In Abs. [0015] wird eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung erw\u00e4hnt, bei der die erste Aufnahmenut die Ebene der Au\u00dfenoberfl\u00e4che der zweiten Geh\u00e4usewand schneidet und sich somit ein St\u00fcck weit in das Material der zweiten Geh\u00e4usewand hinein erstreckt. Ausweislich der Beschreibung erlaubt dies eine besonders zuverl\u00e4ssige Befestigung von Funktionselementen in der Aufnahmenut (Abs. [0015]). In Abs. [0055] wird dieser Aspekt noch einmal aufgegriffen und allgemein ausgef\u00fchrt, dass die erste und\/oder die zweite Aufnahmenut im Schnittbereich verl\u00e4ngert sein kann, sodass sie \u00fcber den Nutgrund der jeweils anderen Aufnahmenut hinausgeht. Die dadurch gebildete Vertiefung k\u00f6nne zur Aufnahme eines Endes eines Funktionselements genutzt werden. Entsprechende Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung werden in den Figuren 9 bis 14 gezeigt (vgl. auch Abs. [0057] bis [0059]).<\/li>\n<li>\nSoweit das BPatG in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil ausgef\u00fchrt hat, aufgrund der Funktionsangabe \u201ezur Aufnahme eines Funktionselements\u201c verstehe der Fachmann unter einer Aufnahmenut keine beliebige Vertiefung, sondern eine l\u00e4ngliche oder rinnenf\u00f6rmige Vertiefung zur F\u00fchrung oder Fixierung von l\u00e4nglichen Bauelementen, die speziell zur Aufnahme eines Funktionselements hergerichtet sei (BPatGU S. 11), stimmt der Senat dem insoweit zu, als dass eine Nut einen Nutgrund und seitliche Begrenzungen aufweisen muss, wobei die Nut r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein muss, dass sie ein Funktionselement aufnehmen kann. Dass das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, dass eine Aufnahmenut im Sinne des Klagepatents zwingend l\u00e4nger als breit ist, l\u00e4sst sich seinen Ausf\u00fchrungen nicht, jedenfalls aber nicht eindeutig, entnehmen. Mit der Frage, ob das Klagepatent eine Vorgabe in Bezug auf das Verh\u00e4ltnis von L\u00e4nge und Breite der Aufnahmenut macht, hat sich das BPatG nicht befasst.<\/li>\n<li>\nIn diesem Zusammenhang l\u00e4sst sich auch aus den Ausf\u00fchrungen des BPatG zur DE 10 2017 124 67xxx (xx) nichts herleiten, deren Figur 1 nachfolgend mit den im Nichtigkeitsverfahren hinzugef\u00fcgten Kolorierungen (BPatGU S. 17) eingeblendet wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n<p>Soweit das BPatG in Bezug auf diese Entgegenhaltung u.a. ausgef\u00fchrt hat, dass bei dieser die Lageraufnahmen (23) an den Stirnseiten des dunkelrot umrandeten Bereichs zwar der Aufnahme von Lagerabschnitten des Bet\u00e4tigungsbereichs (30) dienten, wobei die Lageraufnahmen (23) nutf\u00f6rmig gestaltet sein k\u00f6nnen, diese Nuten (Lageraufnahmen 23) allerdings mit ihrer L\u00e4ngsrichtung nicht in Steckrichtung verliefen, weshalb (auch) das Merkmal 3.3 (Merkmal 1.6 der Merkmalsgliederung des BPatG) nicht offenbart sei (BPatGU S. 18), trifft dies auch unter Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung zu. Denn die besagten Nuten sind ersichtlich nicht solcherma\u00dfen l\u00e4ngs zur Steckrichtung angeordnet, dass in sie entlang bzw. entgegen der Steckrichtung ein Funktionselement eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen w\u00e4re der Senat an eine gegenteilige Auslegung des BPatG auch nicht gebunden. Die Auslegung eines Patents in einem Nichtigkeitsverfahren ist f\u00fcr die Verletzungsgerichte n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht bindend. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen. Dies schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit ein, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das selbst von demjenigen abweicht, das der BGH in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 20 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge). Eine Ausnahme kommt allenfalls insoweit in Betracht, als das angegriffene Patent im Nichtigkeitsverfahren teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist. (BGH, GRUR 2026, 817 Rn. 37 &#8211; Palette). Bei Anlegung dieses Ma\u00dfstabs entfalten die Ausf\u00fchrungen des Patentgerichts zur Auslegung von Merkmal 3.3 keine Bindungswirkung, weil das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.<\/li>\n<li>3.\n<p>Diese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III und IV s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 17.<\/li>\n<li>\nMit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten zu 1), 2) und 4) nur gegen die Annahme des Landgerichts, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch macht. Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wird dies von den Beklagten hingegen &#8211; zu Recht &#8211; nicht in Abrede gestellt (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung v. 02.05.2025, S. 25\/26 Rn. 66, Bl. 265\/266 eAkte OLG). Im \u00dcbrigen w\u00fcrden hier die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen des Senats zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I entsprechend gelten. Auch die Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 17 durch die Ausf\u00fchrungsformen III und IV steht nur insoweit im Streit, wie dies eine Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I voraussetzt. Zu Recht hat das Landgericht die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I bejaht. Zur Verdeutlichung wird nachstehend eine von der Kl\u00e4gerin kolorierte und beschriftete Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Figur 1d) und zum Vergleich eine ebenfalls von der Kl\u00e4gerin kolorierte und beschriftete Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (Figur 6) wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weist ein Geh\u00e4use auf, in dem mehrere elektrische Steckkontakte in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet sind, Merkmal 2. Das in Merkmal 2 bezeichnete Geh\u00e4use wird dabei von dem gesamten, in der vorstehenden Abbildung hellblau kolorierten Teil des Steckverbinders gebildet.<\/li>\n<li>\nDass die elektrischen Steckkontakte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I &#8211; im Unterschied zu der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II &#8211; in sog. Steckfingern angeordnet sind, die geringf\u00fcgig voneinander beanstandet sind, steht einer Verwirklichung des Merkmals 2 nicht entgegen. Denn das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4use kann, wie vorstehend im Rahmen der Auslegung dargestellt und insbesondere in den Abs. [0030] und [0039] der Patentschrift beschrieben, auch aus mehreren Geh\u00e4usesegmenten zusammengesetzt sein. Integraler Bestandteil des solcherma\u00dfen zusammengesetzten Geh\u00e4uses sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch die in Steckrichtung nach vorne verlaufenden Abschnitte (Steckfinger), in denen der vordere Bereich der Steckkontakte angeordnet ist. Insoweit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des vollst\u00e4ndigen Steckverbinders an, nicht aber auf eine zergliedernde Betrachtung seiner einzelnen Steckverbinder-Segmente; die elektrischen Steckkontakte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sind in dem solcherma\u00dfen verstandenen Geh\u00e4use in einer Anreihrichtung nebeneinander angeordnet.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen w\u00e4re es nach Merkmal 2 nicht einmal erforderlich, dass die elektrischen Steckkontakte vollst\u00e4ndig im Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I liegen. Es reicht vielmehr aus, dass sie teilweise in das Geh\u00e4use hineinragen. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass es sich nur bei dem hinteren Teil der miteinander verbundenen Geh\u00e4use-Segmente um ein patentgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use handele, weil die Segmente in diesem Bereich direkt aneinander anliegen, w\u00e4re Merkmal 2 verwirklicht, denn insofern ragen die hinteren Teile der elektrischen Steckkontakte in dieses Geh\u00e4use hinein. Dies ist anhand der nachstehend wiedergegebenen Abbildung eines ge\u00f6ffneten Geh\u00e4usesegments unmittelbar ersichtlich (Replik v. 23.08.2024, S. 14 Abb. unten, Bl. 185 eAkte LG):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die elektrischen Steckkontakte werden durch das silberfarbene Metallteil gebildet, das sich von den Steckfingern bis in das hintere Geh\u00e4use hinein erstreckt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>b)<\/li>\n<li>\nDie erste Geh\u00e4usewand des Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist in der oben eingeblendeten Figur 1d gelb markiert und erstreckt sich parallel zu der durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene, Merkmal 3.1. Sie wird nachfolgend noch einmal vergr\u00f6\u00dfert in der Draufsicht dargestellt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDass die erste Geh\u00e4usewand nicht vollst\u00e4ndig plan ist, sondern Vertiefungen bzw. Ausnehmungen aufweist, die die ersten Aufnahmenuten ausbilden, ist unsch\u00e4dlich (s.o. zur Auslegung). Eben diese Nuten in der ersten Geh\u00e4usewand sind Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre und k\u00f6nnen die Einordnung als anspruchsgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4usewand nicht verhindern. Es ist auch unsch\u00e4dlich, dass die erste Geh\u00e4usewand in einer Art \u201eTreppenstufe\u201c \u00fcber den Steckfingern angeordnet ist. Denn der Patentanspruch 1 legt nicht fest, an welcher Stelle des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders sich die erste Geh\u00e4usewand befindet oder wie viele Geh\u00e4usew\u00e4nde der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Steckverbinder insgesamt aufweist. Erforderlich ist vielmehr lediglich eine Geh\u00e4usewand, die parallel zu einer durch die Steckrichtung und die Anreihrichtung aufgespannten Ebene angeordnet ist. Dies ist bei der in obiger Abbildung gelb markierten Fl\u00e4che der Fall.<\/li>\n<li>\nc)<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3.3 weist die erste Geh\u00e4usewand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch wenigstens eine mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung verlaufende erste Aufnahmenut zur Aufnahme eines Funktionselements auf.<\/li>\n<li>\nDie ersten Aufnahmenuten werden durch die Ausnehmungen bzw. Vertiefungen in der ersten Geh\u00e4usewand gebildet. Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht haben, es handele sich insoweit nicht um Vertiefungen, sondern vielmehr um aufgesetzte \u201eTreppenstufen\u201c bzw. \u201eErh\u00f6hungen\u201c, \u00fcberzeugt dies nicht. Im Rahmen des hier in Rede stehenden Vorrichtungsanspruch ist ohne Belang, auf welche Weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I hergestellt wurde. Entscheidend ist allein ihre &#8211; aus den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K17 erkennbare &#8211; Gestalt. Schaut man von oben auf die von der Kl\u00e4gerin gelb gekennzeichnete Fl\u00e4che, so stellen sich die dort befindlichen Ausnehmungen gegen\u00fcber der Oberseite der Geh\u00e4usewand als Vertiefungen dar, die die Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufnahmenuten erf\u00fcllen. Sie verlaufen mit ihrer L\u00e4ngsrichtung in Steckrichtung und sind erkennbar entlang der Steckrichtung offen, so dass in Steckrichtung in sie Funktionselemente eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Senkrecht dazu ergibt sich ein U-f\u00f6rmiger Profilquerschnitt, es liegt eine rinnenf\u00f6rmige Vertiefung vor. Dass die Aufnahmenut zwingend in Steckrichtung l\u00e4nger als breit ist, wird vom Klagepatent &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht gefordert.<\/li>\n<li>\nDaher kommt es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 3.3 nicht darauf an, ob die erste Aufnahmenut sich in das Material der zweiten Geh\u00e4usewand hinein erstreckt. Wie das Landgericht allerdings zu Recht festgestellt hat, tut sie eben dies: Sie erstreckt sich bis zum Nutgrund der Aufnahmenut in der zweiten Geh\u00e4usewand und erscheint insofern auch in dem Sinne l\u00e4nglich, dass sie in Steckrichtung l\u00e4nger als breit ist. Das L\u00e4ngen-Breiten-Verh\u00e4ltnis der ersten Aufnahmenut hat die Kl\u00e4gerin in der nachfolgenden Abbildung mit Pfeilen markiert (Replik v. 23.08.2024, S. 19 unten, Bl. 190 eAkte LG):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSelbst wenn man also der Auslegung folgen wollte, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe erste Aufnahmenut in Steckrichtung l\u00e4nger als breit sein muss, w\u00e4re dies &#8211; wie aus der vorstehenden Abbildung ersichtlich &#8211; der Fall und Merkmal 3.3 insofern verwirklicht.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten erstmals mit in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf die nachfolgend wiedergegebene Seitenansicht eines einzelnen Geh\u00e4usesegments<\/li>\n<li>\ngeltend machen, der hohle Bereich unter den \u201eStufen\u201c stehe der Annahme einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufnahmenut entgegen, \u00fcberzeugt auch dies nicht. So zeigt etwa schon Figur 3 der Patentschrift, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufnahmenut nicht im geometrischen Sinne streng rinnenf\u00f6rmig ausgebildet sein muss, sondern z.B. auch schwalbenschwanzf\u00f6rmige Abschnitte und eine Verbreiterung im unteren Bereich aufweisen kann. Davon abgesehen liegt zumindest bei der \u00e4u\u00dfersten Aufnahmenut eine klassische U-Form mit 2 Seitenw\u00e4nden und Nutgrund vor:<\/li>\n<li>\nDass die Aufnahmenuten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zur Aufnahme eines Funktionselements geeignet sind, ergibt sich bereits daraus, dass in zwei der vier Aufnahmenuten tats\u00e4chlich ein Funktionselement aufgenommen ist. Auf eine Fixierung in bzw. an der Aufnahmenut kommt es nicht an. Der Umstand, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I befindlichen Funktionselemente in den Schnittbereichen der ersten und zweiten Aufnahmenuten \u00fcber Aussparungen verf\u00fcgen (vgl. die Abb. aus dem Schriftsatz der Beklagten v. 08.07.2026, S. 4, Bl. 642 eAkte OLG),<\/li>\n<li>\nkann nicht aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs 1 hinausf\u00fchren. Mit der konkreten Ausgestaltung der Funktionselemente besch\u00e4ftigt sich der Anspruch nicht. Der objektiven Eignung der Aufnahmenuten zur Aufnahme eines Funktionselements steht die Argumentation der Beklagten nicht entgegen.<\/li>\n<li>4.\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) haben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen &#8211; wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat &#8211; entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Inland benutzt, indem sie sie zum Kauf angeboten haben.<\/li>\n<li>\na)<\/li>\n<li>\nUnter einem \u201eAnbieten\u201c ist jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt, zu verstehen (BGH, GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; Senat, Urteil vom 22.03.2019 &#8211; I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087 Rn. 214 &#8211; Improving Handovers; Urteil vom 06.10.2016 &#8211; I-2 U 19\/16, GRUR-RS 2016, 21218 Rn. 61 &#8211; Steuereinrichtung). Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 &#8211; Thermocycler). Es ist nicht erforderlich, dass das Anbieten Erfolg hat und es anschlie\u00dfend zum Inverkehrbringen der patentgem\u00e4\u00dfen Sache kommt (BGH, GRUR 1991, 316, 317 &#8211; Einzelangebot). Es gen\u00fcgt, dass der Anbietende beim Publikum Interesse f\u00fcr die angebotene Sache erwecken will, so dass auch Prospekte oder Zeitungsanzeigen als Angebot zu qualifizieren sind (Senat, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker). Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertiggestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes befindet (BGH, GRUR 1969, 35, 36 &#8211; Europareise). Auf eine Herstellungs- oder Lieferbereitschaft kommt es ebenso wenig an (OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 62 &#8211; MP2-Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>\nAus dem Angebot, z.B. aus einem Werbeprospekt oder einem Internetauftritt mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich nicht einmal s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; GRUR-RR 2021, 421 Rn. 53 &#8211; Montagegrube; GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 &#8211; Anilox Walze). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder f\u00fcr sie (z.B. anhand der Typenbezeichnung oder dergleichen) ermittelbar ist (GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 &#8211; Anilox Walze; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. A, Rn. 402).<\/li>\n<li>b)\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sowie die Gegensteckverbinder C-7.62 und B-7.62 hat die Beklagte zu 1) unstreitig \u00fcber ihre deutschsprachige Internetseite https:\/\/de.B..com zum Verkauf im Inland beworben und zum Kauf angeboten (vgl. Anlagen K16a, K16b).<\/li>\n<li>\nZudem waren die Beklagten zu 1) und 2) gemeinsam als Ausstellerinnen auf der vom 14.-16.11.2023 in N\u00fcrnberg stattfindenden Messe xxx. Dort lie\u00dfen sie einen Katalog verteilen, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und die Gegensteckverbinder C-7.62 und B-7.62 abgebildet waren (vgl. Anlage K16d). Auch hierin liegt ein Angebot im Inland.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) hat dar\u00fcber hinaus im Ausstellerverzeichnis der Messe xxx xy \u00fcber einen Link auf die von der Beklagten zu 1) betriebene deutschsprachige Website https:\/\/de.B..com verwiesen und sich die dortigen Angebote hierdurch zu eigen gemacht. Insofern kann auch ein Internetlink auf eine Webseite, auf der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben wird, ein Angebot sein (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 262 &#8211; Thermocycler; Urt. v. 22.03.2019 &#8211; I-2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 217 &#8211; Improving Handovers). Dar\u00fcber hinaus wurde die Beklagte zu 2) auch in einem weiteren, \u00fcber die Website der Beklagten zu 1) abrufbaren Katalog (Anlage K30b), in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I beworben wurde, ausdr\u00fccklich als Verantwortliche benannt.<\/li>\n<li>\nc)<\/li>\n<li>\nDurch die vorgenannten Angebotshandlungen bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I und der Gegensteckverbinder C-7.62 und B-7.62 haben die Beklagten zu 1) und 2) zugleich auch die aus diesen gebildete elektrische Steckverbindung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV, beworben und zum Kauf angeboten. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und die vorgenannten Gegensteckverbinder zu einer elektrischen Steckverbindung im Sinne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform IV zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, ergibt sich f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise zum einen aus ihrer Produktbezeichnung (xxx\u2026-7.62), zum anderen aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung von der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1) (Anlage K16c S. 1), die vorne mittig eben eine solche elektrische Steckverbindung andeutet (vom Senat blau eingekreist):<\/li>\n<li>\nDas gemeinsame Anbieten der zueinander passenden Steckverbinder und Gegensteckverbinder stellt zugleich ein Anbieten der aus diesen gebildeten elektrischen Steckverbindung dar (vgl. hierzu auch: Senat, Beschluss v. 17.12.2012 &#8211; I-2 W 28\/12, BeckRS 2015, 05480).<\/li>\n<li>\nd)<\/li>\n<li>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II haben die Beklagten zu 1) und 2) im Inland angeboten.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II findet sich zwar nicht explizit mit der Artikelbezeichnung AR-7.62 im deutschsprachigen Onlineauftritt der Beklagten zu 1) und wird auch in dem zuvor erw\u00e4hnten, auf der Messe xxx verteilten Katalog nicht aufgef\u00fchrt, allerdings wird ausweislich der als Anlage K16c vorgelegten Internetausz\u00fcge auf der Startseite der Website https:\/\/de.B..com nachfolgende Abbildung einer elektrischen Steckverbindung, bestehend aus Steckverbinder und Gegensteckverbinder, wiedergegeben (vergr\u00f6\u00dferter Ausschnitt aus der zuvor bereits wiedergegebenen Abbildung von der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1), dort links im Bild):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nVergleicht man diese Abbildung mit der Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II aus Anlage K17,<\/li>\n<li>\n<p>so f\u00e4llt auf, dass der auf der Website dargestellte Gegensteckverbinder au\u00dfer der Farbe und der Anzahl der Pole keine erkennbaren Unterschiede zu der Abbildung in Anlage K17 aufweist. Insbesondere im Hinblick auf die patentwesentlichen Eigenschaften sind keine Unterschiede erkennbar und werden von den Beklagten auch nicht vorgetragen. Dass auf der Startseite keine Produktbezeichnung angegeben ist und die technischen Details nicht s\u00e4mtlich erkennbar sind, ist unsch\u00e4dlich. Es ist &#8211; worauf schon das Landgericht zu Recht hingewiesen hat &#8211; nicht erforderlich, dass das Werbemittel selbst s\u00e4mtliche patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale offenbart. Vielmehr ist der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erkl\u00e4rungswert der Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt f\u00fcr die tatrichterliche W\u00fcrdigung, ob ein patentverletzendes Anbieten vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 &#8211; Radsch\u00fctzer). Nach der Rechtsprechung des BGH muss in derartigen F\u00e4llen die Frage, ob ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten wird, anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls gepr\u00fcft werden, die in vergleichbarer Weise eine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Dabei soll weder das Verst\u00e4ndnis des Werbenden noch das Verst\u00e4ndnis einzelner Empf\u00e4nger der Werbung oder bestimmter Gruppen von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Ma\u00dfstab bilden. Entscheidend soll sein, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden muss, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Patents entspricht. Wenn die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde diese Feststellung erlauben, kann es nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr darauf ankommen, ob die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar offenbar wird. Die Benutzung einer Erfindung i.S. des \u00a7 9 PatG &#8211; so der BGH &#8211; sei hiervon nicht abh\u00e4ngig. Es k\u00f6nne daher im Falle eines Anbietens in Form des Verteilens von Prospekten mit einer Abbildung des beworbenen Erzeugnisses &#8211; dies muss auch f\u00fcr die Werbung im Internet gelten &#8211; nicht verlangt werden, dass gerade im Werbemittel die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale so zum Ausdruck kommen, dass ihr Vorhandensein einem Fachmann allein auf Grund der Befassung mit diesem Werbemittel offenkundig ist. Es k\u00f6nne nur &#8211; so der BGH weiter &#8211; auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten ankommen, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten worden ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665 &#8211; Radsch\u00fctzer).<\/li>\n<li>\nAusgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat also eine objektive Betrachtung bei der Beantwortung der Frage zu erfolgen, ob mit der beanstandeten Internetwerbung ein patentverletzendes Anbieten verbunden war. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls stellt sich die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Internetwerbung der Beklagten zu 1) bei objektiver Betrachtung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH als ein patentverletzendes Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III im Inland dar. Da zwischen dem auf der Website dargestellten Gegensteckverbinder und dem in Anlage K17 wiedergegebenen Gegensteckverbinder keine patentwesentlichen Unterschiede zu erkennen sind und von den Beklagten auch nicht vorgetragen werden und der in Anlage K17 dargestellte Gegensteckverbinder zugleich unstreitig die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht, liegt in der beanstandeten Internetwerbung ein patentverletzendes Anbieten i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Soweit die Beklagten darauf abstellen wollen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II \u00fcber den deutschsprachigen Online-Katalog nicht bestellt werden k\u00f6nne, hindert dies die Annahme eines Anbietens i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG nicht. Denn es reicht aus, dass die Beklagte zu 1) durch die bildliche Darstellung auf ihrer Internetseite das Interesse an dem beworbenen Gegenstand geweckt und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse gef\u00f6rdert hat.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn man in der bildlichen Darstellung auf der Internetseite https:\/\/de.B..com der Beklagten zu 1) noch kein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG sehen wollte, w\u00e4re ein solches jedenfalls aufgrund der englischsprachigen Werbung der Beklagten zu 1) zu bejahen. \u00dcber die von der Beklagten zu 1) betriebene englischsprachige Website k\u00f6nnen unstreitig (vgl. das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsreplik v. 11.12.2025, S. 19\/20, Bl. 480\/481 eAkte OLG) die in dem englischsprachigen Katalog der Beklagten zu 2) aufgef\u00fchrten Steckverbinder und Gegensteckverbinder erworben werden. Dass deutsche Abnehmer \u00fcber diese Website keine Bestellungen t\u00e4tigen k\u00f6nnen, behaupten die Beklagten nicht. Der betreffende Katalog (Anlage K30b) ist unstreitig auch \u00fcber die deutschsprachige Internetseite der Beklagten zu 1) abrufbar (Anlage K30a). Auf S. 22 des Katalogs wird ein Produkt mit der Produktbezeichnung AR-7.62 angeboten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist auf diese Weise f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Verkehrskreise erh\u00e4ltlich und damit ermittelbar.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten vortragen, das im englischsprachigen Katalog angebotene Produkt mit der Bezeichnung AR-7.62 unterscheide sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II durch einen seitlichen Rastzahn, ist dies f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar. Zudem hindert ein seitlicher Rastzahn nicht die Annahme, dass der im englischsprachigen Katalog angebotene Gegensteckverbinder im Hinblick auf die patentwesentlichen Merkmale mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II identisch ist.<\/li>\n<li>\nAllein in der Abrufbarkeit des englischsprachigen Produktkatalogs von der deutschen Website der Beklagten zu 1) liegt ein relevantes Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II im Inland. Dass es sich um ein englischsprachiges Angebot handelt, steht seiner Einordnung als inl\u00e4ndisches Angebot i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass die angesprochenen deutschen Verkehrskreise regelm\u00e4\u00dfig des Englischen m\u00e4chtig sind. Der Umstand, dass daneben auch eine deutschsprachige Website existiert, kann nicht dazu f\u00fchren, den englischsprachigen Katalog nicht als inl\u00e4ndisches Angebot zu bewerten. Denn allein das Vorhandensein eines deutschsprachigen Internetauftritts schlie\u00dft es keineswegs aus, dass Verkehrskreise, die Produkte f\u00fcr den deutschen Markt ordern, auch englischsprachige Internetseiten der Beklagten zu 1) aufrufen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Mitarbeiter international t\u00e4tiger Unternehmen, die es in der Regel gewohnt sind, in englischer Sprache zu kommunizieren und zu arbeiten und die ggf. der englischen Sprache sogar besser m\u00e4chtig sind als der deutschen. Eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass die im englischsprachigen Katalog aufgef\u00fchrten Produkte nicht nach Deutschland geliefert werden, enth\u00e4lt der Katalog gerade nicht. Davon werden die deutschen Verkehrskreise auch nicht ausgehen, da der englischsprachige Katalog \u00fcber die deutsche Website abrufbar ist.<\/li>\n<li>\nDie Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ergibt sich wiederum jedenfalls daraus, dass sie im Ausstellerverzeichnis der Messe xxx xy \u00fcber einen Link auf die von der Beklagten zu 1) betriebene deutschsprachige Website https:\/\/de.B..com verwiesen und sich die dortigen Angebote hierdurch zu eigen gemacht hat.<\/li>\n<li>\ne)<\/li>\n<li>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die Beklagten zu 1) und 2) auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III im Inland angeboten haben. In dem erw\u00e4hnten englischsprachigen Katalog der Beklagten zu 2) werden unmittelbar hintereinander die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zum Kauf angeboten (vgl. den nachfolgenden Ausschnitt aus Anlage K30b):<\/li>\n<li>\nAufgrund der sich entsprechenden Produktbezeichnung (A\u2026-7.62) ist f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise leicht erkennbar, dass die beiden dargestellten Steckverbinder zu einer elektrischen Steckverbindung im Sinne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Eben dies ist auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1) (Anlage K16c) auch bildlich dargestellt (s.o.).<\/li>\n<li>5.\n<p>Aufgrund der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) die zugesprochenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht (insoweit nur in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2)) und der Schadensersatzpflicht zu. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zun\u00e4chst im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (LGU, S. 40 ff.), allerdings mit folgenden Ma\u00dfgaben und Erg\u00e4nzungen:<\/li>\n<li>\na)<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin steht nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) ein Anspruch auf Unterlassung patentverletzender Handlungen im tenorierten Umfang zu; dieser Anspruch umfasst &#8211; mit Ausnahme des Herstellens, auf das sich die Klageantr\u00e4ge nicht beziehen &#8211; s\u00e4mtliche Benutzungsarten des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Das gilt auch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III. Dass sich hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsformen &#8211; wie noch ausgef\u00fchrt wird &#8211; tatrichterlich \u201enur\u201c ein Anbieten feststellen l\u00e4sst, steht einer umfassenden Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nicht entgegen.<\/li>\n<li>\nOb Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein k\u00f6nnen, derer sich der Verletzer nicht bedient hat, h\u00e4ngt nach der Rechtsprechung des Senats von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere von der Ausrichtung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Verletzungsbeklagten, ab (Senat, Urt. v. 06.04.2017 &#8211; I-2 U 51\/16, GRUR-RS 2017, 109833 Rn. 104 &#8211; Trocknungsanlage; Urt. v. 09.05.2019 &#8211; I-2 U 66\/18, GRUR-RS 2019, 10841 Rn. 106 &#8211; Sprengreinigungsverfahren). Ist der Beklagte ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren. Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb eines Handelsunternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist (Senat, Urt. v. 06.04.2017 &#8211; I-2 U 51\/16, GRUR-RS 2017, 109833 Rn. 105 &#8211; Trocknungsanlage; Urt. v. 09.05.2019 &#8211; I-2 U 66\/18, GRUR-RS 2019, 10841 Rn. 106 &#8211; Sprengreinigungsverfahren). Dar\u00fcber hinaus ist ohne anderweitige Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass es auch bereits zu anderweitigen Benutzungshandlungen (z.B. Inverkehrbringen) gekommen ist. Welche konkrete Benutzungsart vom Patentinhaber im Einzelfall aufgedeckt wird, h\u00e4ngt h\u00e4ufig vom Zufall ab. In einem solchen Fall bestehen daher regelm\u00e4\u00dfig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur f\u00fcr eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 06.04.2017 &#8211; I-2 U 51\/16, GRUR-RS 2017, 109833 Rn. 105 &#8211; Trocknungsanlage; vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423, 424 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke).<\/li>\n<li>b)\n<p>Dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) der Kl\u00e4gerin ferner zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, insoweit nur die Beklagten zu 1) und 2)), und, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), und der Kl\u00e4gerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben m\u00fcssen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140b PatG), hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend ausgef\u00fchrt. Allerdings schulden die Beklagten Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Rechnungslegung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III nur f\u00fcr die Benutzungsart des Anbietens.<\/li>\n<li>\naa)<\/li>\n<li>\nGeht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel &#8211; sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen &#8211; keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf alle in \u00a7 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke). Eine festgestellte Benutzungsform (z.B. ein Angebot) rechtfertigt insoweit die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen (Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren, Besitzen), auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht werden kann, sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen und es lediglich dem Zufall geschuldet ist, dass der Verletzte bisher lediglich eine Angebotshandlung ermittelt hat.<\/li>\n<li>\nbb)<\/li>\n<li>\nEtwas anderes gilt aber dann, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsform getan haben soll, unter eine der nach \u00a7 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten f\u00e4llt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke). Nicht anders kann die Situation beurteilt werden, wenn die Parteien sowohl dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsart (z.B. Inverkehrbringen) vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 23.03.2017 &#8211; I-2 U 58\/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 &#8211; I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 &#8211; I-2 U 41\/17, GRUR-RS 2018, 23974 Rn. 116 &#8211; Anschlussarmaturen; Urt. v. 25.10.2018 &#8211; I-2 U 30\/16, GRUR-RS 2018, 34555 Rn. 101 &#8211; Papierrollens\u00e4ge; Urt. v. 09.05.2019 &#8211; I-2 U 66\/18, GRUR-RS 2019, 10841 Rn. 110 &#8211; Sprengreinigungsverfahren; GRUR-RR 2026, 161 Rn. 100 &#8211; Anilox-Walze; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. D, Rn. 776).<\/li>\n<li>\nVoraussetzung ist in einem solchen Fall allerdings, dass der Beklagte plausibel in Abrede stellt, eine bestimmte Benutzungsart vorgenommen zu haben. Dies ist vorliegend hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III f\u00fcr alle Benutzungsarten au\u00dfer des Anbietens der Fall.<\/li>\n<li>\nAuf Seite 46 des angefochtenen Urteils hat das Landgericht zwar festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) ein Inverkehrbringen \u201enicht grunds\u00e4tzlich in Abrede\u201c gestellt h\u00e4tten. Insoweit erschlie\u00dft sich allerdings schon nicht, was das Landgericht mit der Differenzierung zwischen dem &#8211; unter anderem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I &#8211; betreffenden Nichtbestreiten eines Inverkehrbringens (LGU, S. 46) und dem nur grunds\u00e4tzlichen Nichtbestreiten eines Inverkehrbringens (LGU, S. 47) konkret zum Ausdruck bringen wollte. Unabh\u00e4ngig davon haben die Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (und damit auch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) bereits in erster Instanz ein Angebot und Inverkehrbringen im Inland bestritten und vorgetragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II werde Kunden in Deutschland nicht angeboten. Soweit Kunden in Deutschland die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II \u00fcber die englischsprachige Website der Beklagten zu 1) bestellen k\u00f6nnen, fehlt es an Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, dass es in der Folge tats\u00e4chlich zu einer Lieferung nach Deutschland gekommen ist. Insofern wird kein einziger Lieferfall dargelegt. Vor diesem Hintergrund aber schulden die Beklagten Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Rechnungslegung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III nur f\u00fcr die Benutzungsart des Anbietens.<\/li>\n<li>\nEtwas anderes gilt hingegen f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und IV. Diese werden unstreitig \u00fcber die deutschsprachige Internetseite der Beklagten zu 1) in Deutschland zum Kauf angeboten. Ein Inverkehrbringen dieser Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland haben die Beklagten in erster Instanz nicht bestritten, weshalb das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt hat, dass die Beklagten ein solches nicht in Abrede gestellt haben (LGU, S. 46). Soweit es in der Berufungserwiderung der Beklagten zu 3) auf Seite 6 (Bl. 382 eA-OLG) nunmehr erstmals hei\u00dft, keiner der Beklagten habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I jemals an Abnehmer aus Deutschland geliefert, bleibt dieses Vorbringen v\u00f6llig pauschal. In ihrer eigenen Berufungsbegr\u00fcndung tragen die Beklagten zu 1), 2) und 4) vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sei in Deutschland erh\u00e4ltlich (Bl. 244 eA-OLG), ohne dies irgendwie einzuschr\u00e4nken. Auch finden sich in der Berufungserwiderung der Beklagten zu 1), 2) und 4) im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nur Ausf\u00fchrungen zur Nichtverwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Den Vertrieb in Deutschland bestreiten die Beklagten dort ausdr\u00fccklich allein f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (Bl. 246 eA-OLG). Sofern die Beklagten zu 1), 2) und 4) sich das entsprechende Bestreiten der Beklagten zu 3) zu eigen machen wollten, was unterstellt werden kann, ist dieses vor dem Hintergrund ihrer eigenen Ausf\u00fchrungen nicht plausibel und unsubstantiiert. Jedenfalls handelt es sich um ein neues Bestreiten, mit dem die Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li>c)\n<p>Hinsichtlich der zu leistenden Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG kommt eine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Benutzungshandlungen von vornherein nicht in Betracht. Denn die vollst\u00e4ndige Auskunftspflicht trifft auch denjenigen, der das Patent lediglich in einer einzelnen Handlungsalternative (z.B. durch Anbieten) verletzt hat. S\u00e4mtliche Daten sind mithin auch dann (notfalls im Wege der Nullauskunft) zu offenbaren, wenn das Klagepatent in irgendeiner Weise widerrechtlich benutzt wurde, weswegen auch derjenige, der Verletzungserzeugnisse nur angeboten hat, in vollem Umfang auskunftspflichtig ist (Senat, GRUR-RR 2026, 161 Rn. 111 &#8211; Anilox-Walze; BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG \u00a7 140b Rn. 26, jeweils m.w.N.).<\/li>\n<li>\nd)<\/li>\n<li>\nDie Rechnungslegungspflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf einen etwaigen Gewinn, der mit einzeln vertriebenen Gegensteckverbindern erzielt wurde, die dazu geeignet sind, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zu einer elektrischen Steckverbindung im Sinne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform IV zusammengesetzt zu werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (LGU S. 48 f.) verwiesen. Der diesbez\u00fcgliche Rechnungslegungsanspruch erstreckt sich allerdings nur auf Gewinne, die mit dem Vertrieb von zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I passenden Gegensteckverbindern an Abnehmer erzielt worden ist, die bereits \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcgen. Denn es ist &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht feststellbar, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Da der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG wegen einer Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II an Abnehmer in Deutschland zusteht, hat die Kl\u00e4gerin auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung \u00fcber Zusatzgesch\u00e4fte der Beklagten, die einzeln vertriebene Gegenstecker zur Verwendung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II betreffen. Im Tenor zu Ziffer I.2.b) des Berufungsurteils wird diese Einschr\u00e4nkung durch den wobei-Zusatz zum Ausdruck gebracht, wonach sich die betreffende Rechnungslegungsverpflichtung nur auf die Lieferung von Gegensteckern an Kunden bezieht, die die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I beliefert haben. Der weitere wobei-Zusatz im Tenor zu Ziffer III beruht auf dem entsprechenden Antrag der Kl\u00e4gerin (vgl. 654\/655, 671 eAkte OLG, Prot. v. 30.07.2026, Bl. 678 eAkte OLG).<\/li>\n<li>e)\n<p>Bei der Neufassung des Tenors hat der Senat ferner ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz den auch geltend gemachten Belegvorlageanspruch eingeschr\u00e4nkt und den Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen, dem das Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) entsprochen hatte, zur\u00fcckgenommen hat. Au\u00dferdem hat der Senat &#8211; entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin &#8211; ber\u00fccksichtigt, dass die Beklagten in Bezug auf den zuerkannten Entsch\u00e4digungsanspruch nicht gesamtschuldnerisch haften, da mangels rechtswidrigen Verhaltens die \u00a7\u00a7 830, 840 BGB nicht auf den Entsch\u00e4digungsanspruch anwendbar sind (Senat, Urt. v. 18.08.2016 &#8211; I-2 U 21\/16, GRUR-RS 2016, 21148 Rn. 38 &#8211; Glaszuschnitt; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. D Rn. 770; vgl. auch Cepl\/Vo\u00df\/R\u00fcting, 3. Aufl. 2022, ZPO \u00a7 100 Rn. 19; Schulte\/Gr\u00e4we, PatG, 12. Aufl. 2025, \u00a7 33 PatG, Rn. 8). Auch insoweit hat die Kl\u00e4gerin ihre weitergehende Klage in der Berufungsinstanz &#8211; mit Zustimmung der Beklagten &#8211; zur\u00fcckgenommen (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 679 eAkte OLG). Bei der Neufassung des Tenors hat der Senat schlie\u00dflich auch ber\u00fccksichtigt, dass die Parteien in der Berufungsinstanz den R\u00fcckrufantrag in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Soweit die Formulierungen in dem neu gefassten Tenor im \u00dcbrigen teilweise (geringf\u00fcgig) von den Formulierungen in dem von der Kl\u00e4gerin zuletzt gestellten Antrag abweichen, hat dies allein sprachliche Gr\u00fcnde und erfolgt nur zur weiteren Anpassung an die \u00fcbliche Tenorierungspraxis des Senats.<\/li>\n<li>III.\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin hat Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat auch gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>1.\n<p>Die Beklagte zu 3) hat nicht in Abrede gestellt, dass das Online-Ausstellerverzeichnis der xy Messe &#8211; wie aus Anlage BB2 ersichtlich &#8211; einen \u201eWebsite\u201c-Button beim Eintrag der Beklagten zu 3) enthielt, \u00fcber den man auf die Website der Beklagten zu 1) gelangte. Der entsprechende Ausschnitt aus dem Ausstellerverzeichnis ist nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nDas diesbez\u00fcgliche zweitinstanzliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist als neues Angriffsmittel zulassungsf\u00e4hig. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung dargelegt, dass ihr der neue Vortrag in der ersten Instanz nicht m\u00f6glich gewesen ist, weil die xy Messe 2025 erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils stattgefunden hat. Dar\u00fcber hinaus entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabh\u00e4ngig von den Zulassungsvoraussetzungen des \u00a7 531 ZPO zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.06.2008 &#8211; GSZ 1\/08, NJW 2008, 3434 Rn. 10).<\/li>\n<li>\n2.<\/li>\n<li>\nAufgrund der Verlinkung auf die Website www.B..com der Beklagten zu 1) muss die Beklagte zu 3) sich die \u00fcber diese Website erfolgenden Angebote der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zurechnen lassen.<\/li>\n<li>\n\u00dcber die Verlinkung im Ausstellerverzeichnis wird eine entsprechende Nachfrage f\u00fcr die auf der Website beworbenen Produkte geweckt und die Beklagte zu 3) f\u00f6rdert damit den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland. Soweit die Beklagte zu 3) zuletzt vortr\u00e4gt, dass \u201edie Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittlerweile (nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf) bereits abge\u00e4ndert haben und jedenfalls ab Anfang 2025 nur noch diese abge\u00e4nderten Ausf\u00fchrungsformen vertreiben\u201c, steht dies der Annahme einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 3) nicht entgegen. Denn die Beklagten tragen bereits nicht substantiiert dazu vor, inwiefern die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abgewandelt wurden und diese Abwandlung nunmehr einer Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entgegensteht. Zudem kann auch &#8211; mangels entsprechenden Vortrags &#8211; nicht festgestellt werden, dass die vorgenommene Abwandlung f\u00fcr den Abnehmer erkennbar war. L\u00e4sst sich aber die in Rede stehende Werbung gleicherma\u00dfen mit der fr\u00fcheren patentverletzenden wie mit der abgewandelten, nicht mehr verletzenden Ausf\u00fchrungsform in \u00dcbereinstimmung bringen, wird der Verkehr, insbesondere der Abnehmer, dem die urspr\u00fcngliche, schutzrechtsverletzende Ausf\u00fchrungsform bekannt ist, mit Blick auf eine identische Artikelnummer oder sonstiger ihm f\u00fcr die patentverletzende Ausf\u00fchrungsform gel\u00e4ufigen Bezeichnungen &#8211; vorbehaltlich etwa einer allgemeinbekannten Produktumstellung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 138 &#8211; Schlachtroboter) &#8211; zu der Annahme verleitet, dass mit der betreffenden Werbung weiterhin das fr\u00fchere, schutzrechtsverletzende Produkt angeboten wird (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 14.11.2019 &#8211; I-15 U 71\/18, BeckRS 2019, 31329 Rn. 67 &#8211; Tintenzusammensetzung). Dies ist hier anzunehmen, da nicht vorgetragen ist, worin die Abwandlung liegt und dass sie f\u00fcr den Abnehmer erkennbar ist. Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Frage der Einbindung der Beklagten zu 3) in die Vertriebsaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) und 2) trifft die Beklagte zu 3) damit eine Verantwortlichkeit f\u00fcr den Vertrieb patentverletzender angegriffener Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland durch die Beklagten zu 1) und 2).<\/li>\n<li>\nSoweit sich die Beklagte zu 3) darauf beruft, dass die Verlinkung im Ausstellerverzeichnis nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu 1) vorgenommen worden sei, steht dies einem Anbieten durch die Beklagte zu 3) ebenfalls nicht entgegen. Denn die Beklagte zu 3) stellt nicht in Abrede, dass dies mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte. Hierf\u00fcr spricht bereits, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beider Gesellschaften in Gestalt des Beklagten zu 4) personenidentisch ist. Es findet sich im Ausstellerverzeichnis auch kein Hinweis darauf, dass die \u00fcber den Link zu erreichende Website durch ein anderes Unternehmen betrieben wird. Ein Nutzer, der \u00fcber den Link auf die Internetseite der Beklagten zu 1) gelangt, hat daher keinen Grund f\u00fcr die Annahme, dass es sich um eine \u201eexterne\u201c Website handelt, deren Inhalt sich die Beklagte zu 3) nicht \u201ezu eigen machen\u201c will. Vielmehr deutet der Au\u00dfenauftritt der Beklagten zu 3) generell auf ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit den Beklagten zu 1) und 2) hin. Bereits auf der xy Messe 2023 ist sie als Ausstellerin aufgetreten und hat sich dort als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) mit Sitz in Deutschland pr\u00e4sentiert, das \u201eBeratung, technische Unterst\u00fctzung und ein Zentrallager f\u00fcr den gesamten europ\u00e4ischen Markt\u201c anbietet. F\u00fcr den Rechtsverkehr entstand hierdurch der Eindruck, dass Beklagte zu 3) f\u00fcr den Erwerb (und damit auch das Angebot) sowie die Lieferung in Deutschland jedenfalls mitverantwortlich sei. Diesen Eindruck hat die Beklagte zu 3) generell durch das Erstellen von Rechnungen f\u00fcr deutsche Abnehmer, in denen sie sogar als \u201eVerk\u00e4uferin\u201c benannt ist (vgl. Anlage B5), noch verst\u00e4rkt, wobei allerdings nicht feststellbar ist, dass die Beklagte zu 3) auch die hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffende Rechnungen erstellt hat.<\/li>\n<li>\n3.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der Rechtsfolgen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zu den Beklagten zu 1), 2) und 4) verwiesen werden.<\/li>\n<li>\nZu erg\u00e4nzen ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Beklagte zu 3) durch ihre Angebotshandlungen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und IV in Deutschland pflichtwidrig und schuldhaft gef\u00f6rdert hat und daher f\u00fcr den hieraus entstandenen Schaden nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG haftet. Denn f\u00fcr eine Patentverletzung hat auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes fahrl\u00e4ssiges Verhalten erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, wenn dieses Verhalten einer Rechtspflicht zuwiderl\u00e4uft, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 52 f. &#8211; Abdichtsystem).<\/li>\n<li>\nUnter den vorgenannten Voraussetzungen kommt erst recht eine Haftung desjenigen in Betracht, der das Klagepatent durch eine eigene Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG verletzt. Dies gilt auch f\u00fcr einen Schaden, der erst durch das Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen (unmittelbar) verursacht worden ist. Die Vorschrift des \u00a7 139 Abs. 2 PatG beschr\u00e4nkt die Haftung auf Schadensersatz nicht auf den unmittelbar aus der eigenen vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Benutzungshandlung resultierenden Schaden. Daher haftet ein Verletzer auch f\u00fcr den Schaden, der erst durch Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen entstanden ist, wenn ihm diese Benutzungshandlung aufgrund seiner eigenen Benutzungshandlung wertungsm\u00e4\u00dfig zuzurechnen ist (OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 168 &#8211; Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 &#8211; Spenderteil). Regelm\u00e4\u00dfig ist dies anzunehmen, wenn der Patentverletzer durch eigene Angebotshandlungen den Vertrieb bzw. Absatz patentverletzender Erzeugnisse eines anderen Unternehmens seiner Unternehmensgruppe f\u00f6rdert. Die Haftung entspricht insofern dem Rechtsgedanken des \u00a7 840 Abs. 1 BGB, wonach mehrere nebeneinander f\u00fcr den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Verantwortliche als Gesamtschuldner haften (OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 168 &#8211; Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 &#8211; Spenderteil).<\/li>\n<li>IV.\n<p>Die Frage einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits stellt sich nicht mehr, nachdem die Beklagte &#8211; wie sie mit Schriftsatz vom 08.07.2026 mitgeteilt hat &#8211; gegen das Urteil des BPatG vom 29.01.2026 keine Berufung eingelegt hat, so dass dieses rechtskr\u00e4ftig ist.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus den \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcckgenommen hat, war die Zuvielforderung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine h\u00f6heren Kosten verursacht, \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. In gleicher Weise gilt dies f\u00fcr den Teil des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antrags auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, der mangels eines Inverkehrbringens im Inland abzuweisen gewesen w\u00e4re (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen II und III).<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li>\nZu einer Herabsetzung des Streitwerts gegen\u00fcber der Festsetzung im landgerichtlichen Urteil &#8211; wie von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt &#8211; bestand kein Anlass. Insbesondere f\u00fchrt die erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rte Erledigung des R\u00fcckrufanspruchs nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts. Die gem. \u00a7 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert f\u00fcr die zu erhebenden Gerichtsgeb\u00fchren ab. Nach \u00a7 40 GKG ist hierbei f\u00fcr die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in zweiter Instanz der Eingang der Berufungsschrift ma\u00dfgeblich. Wird der bisherige Antrag erm\u00e4\u00dfigt, d.h. die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen oder teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, so hat dies auf den Wert f\u00fcr die Gerichtsgeb\u00fchren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (zum Ganzen: OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 2023, 844 m.w.N.).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3444 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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