{"id":9672,"date":"2026-11-04T10:04:58","date_gmt":"2026-11-04T10:04:58","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9672"},"modified":"2026-11-04T07:23:22","modified_gmt":"2026-11-04T07:23:22","slug":"2-u-39-25-elektrische-anschlussklemme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9672","title":{"rendered":"2 U 39\/25 &#8211; Elektrische Anschlussklemme"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3443<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. August 2026, 2 U 39\/25<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 92\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) das am 30.01.2025 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<\/li>\n<li>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a)<\/li>\n<li>elektrische Anschlussklemmen<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Bet\u00e4tigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, wobei die Lagerkante eine Au\u00dfenkante ist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt;<\/li>\n<li>b)<\/li>\n<li>elektrische Anschlussklemmen<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Bet\u00e4tigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt, bei der die Lagerkante im Koppelbereich durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegen\u00fcber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels gebildet ist;<\/li>\n<li>2.<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 25.01.2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) des Namens und der Adresse des Herstellers;<\/li>\n<li>b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;<\/li>\n<li>c) der Namens und der Adresse sonstiger Vorbesitzer;<\/li>\n<li>d) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>e) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>f) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;<\/li>\n<li>g) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>i) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagten die Angaben zu h) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 17.12.2023 zu machen haben und die Angaben zu a), b) und c) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 16.11.2023,<\/li>\n<li>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) bis e) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1.a) und I.1.b) bezeichneten, in der Zeit vom 25.01.2021 bis zum 16.12.2023 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2.<\/li>\n<li>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1.a) und I.1.b) bezeichneten, seit dem 17.12.2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>B. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>C. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>D. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Kl\u00e4gerin 30.000,00 EUR und auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) 170.000,00 EUR entfallen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 10 2019 116 93xxx (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage K 12) im Berufungsverfahren noch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/li>\n<li>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A. (nachfolgend: Patentinhaberin), eine f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tige Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft. Das Klagepatent wurde am 24.06.2019 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 24.12.2020 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16.11.2023. Auf einen von der Beklagten zu 3) eingelegten Einspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) das Klagepatent mit rechtskr\u00e4ftigem Beschluss vom 27.01.2026 (Az. 10 2019 116 930.5, Anlage BB7\/B 8) &#8211; einem Hauptantrag der Patentinhaberin vom 13.01.2026 folgend, der eine Streichung des eingetragenen Anspruchs 20 vorsah &#8211; beschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine elektrische Anschlussklemme. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Elektrische Anschlussklemme (10)<\/li>\n<li>&#8211; mit einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20),<\/li>\n<li>&#8211; mit einem Bet\u00e4tigungselement (400),<\/li>\n<li>&#8211; mit einem Koppelelement (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes (400) und der Klemmfeder (200),<\/li>\n<li>&#8211; bei der die Klemmfeder (200) einen Klemmschenkel (210) mit einer Haupterstreckungsrichtung (EK) aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante (240) zum Klemmen des elektrischen Leiters (20) aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; bei der der Klemmschenkel (210) einen von der Klemmkante (240) beabstandeten Koppelbereich (600) aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; bei der der Koppelbereich (600) eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels (210) \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante (601, 601&#8242;, 602, 603, 604, 605, 604&#8242;, 605&#8242;, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) zur Lagerung des Koppelelementes (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) aufweist, wobei die Lagerkante (601, 601&#8242;, 602, 603, 604, 605, 604&#8242;, 605&#8242;, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) eine Au\u00dfenkante ist,<\/li>\n<li>&#8211; bei der das Koppelelement (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) einen Lagerbereich (590) aufweist, wobei der Lagerbereich (590) des Koppelelementes (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) an der Lagerkante (601, 601&#8242;, 602, 603, 604, 605, 604&#8242;, 605&#8242;, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung anliegt und\/oder wobei der Lagerbereich (590) des Koppelelementes (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) die Lagerkante (601, 601&#8242;, 602, 603, 604, 605, 604&#8242;, 605&#8242;, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung zumindest teilweise umgreift.<\/li>\n<li>2. Elektrische Anschlussklemme (10)<\/li>\n<li>&#8211; mit einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20),<\/li>\n<li>&#8211; mit einem Bet\u00e4tigungselement (400),<\/li>\n<li>&#8211; mit einem Koppelelement (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes (400) und der Klemmfeder (200),<\/li>\n<li>&#8211; bei der die Klemmfeder (200) einen Klemmschenkel (210) mit einer Haupterstreckungsrichtung (EK) aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante (240) zum Klemmen des elektrischen Leiters (20) aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; bei der der Klemmschenkel (210) einen von der Klemmkante (240) beabstandeten Koppelbereich (600) aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; bei der der Koppelbereich (600) eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels (210) \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante (601, 601&#8242;, 602, 603, 604, 605, 604&#8242;, 605&#8242;, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) zur Lagerung des Koppelelementes (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; bei der das Koppelelement (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) einen Lagerbereich (590) aufweist, wobei der Lagerbereich (590) des Koppelelementes (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) an der Lagerkante (601, 601&#8242;, 602, 603, 604, 605, 604&#8242;, 605&#8242;, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung anliegt und\/oder wobei der Lagerbereich (590) des Koppelelementes (510, 510&#8242;, 520, 520&#8242;, 530, 530&#8242;, 540) die Lagerkante (601, 601&#8242;, 602, 603, 604, 605, 604&#8242;, 605&#8242;, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung zumindest teilweise umgreift,<\/li>\n<li>&#8211; bei der die Lagerkante (601, 601&#8242;, 602, 604, 605, 604&#8242;, 605&#8242;, 606, 607, 608, 609, 610, 611) im Koppelbereich (600) durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegen\u00fcber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels (210) gebildet ist, oder<\/li>\n<li>&#8211; bei der die Lagerkante (612, 613) durch eine \u00d6ffnung (622) im Klemmschenkel (210) gebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Zum besseren Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift eingeblendet. Diese zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlussklemme bestehend aus einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20) an der Klemmstelle (K), die \u00fcber ein Koppelelement (510) mit einem Bet\u00e4tigungselement (400) verbunden ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die nachfolgend ferner eingeblendete Figur 3 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klemmfeder (200), die \u00fcber einen Klemmschenkel (210) mit einer Klemmkante (240) zum (Ein-)Klemmen des elektrischen Leiters sowie einer Lagerkante (601) zur Lagerung des Koppelelement (510) verf\u00fcgt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagten geh\u00f6ren zum B.-Konzern, der weltweit industrielle Verbindungsl\u00f6sungen anbietet. Die in X ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) ist konzernintern f\u00fcr die Produktherstellung und den Produktvertrieb verantwortlich. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls in X ans\u00e4ssig; ihr eingetragener Gesch\u00e4ftsgegenstand ist die Herstellung von elektronischen Bauteilen und Ger\u00e4ten sowie der Import und Export. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um eine deutsche Niederlassung des B.-Konzerns. Der Beklagte zu 4) ist der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) sowie Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) und ehemaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt u.a. Anschlussklemmen mit den Typenbezeichnungen B-X1, B-X2, B-X3 und B-X4 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgend eingeblendeten, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 \u00fcberreichten Abbildungen zeigen beispielhaft den inneren Aufbau des Modells B-X1.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Im Hinblick auf die anderen Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die sich in den f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Bauteilen nicht grundlegend unterscheiden, wird auf die Abbildungen im angefochten Urteil (dort S. 11 ff.) Bezug genommen.<\/li>\n<li>In Deutschland bot die Beklagte zu 1) \u00fcber die von ihr betriebene deutschsprachige Internetseite https:\/\/de.B..com die erw\u00e4hnten Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie bau\u00e4hnliche Modelle an (vgl. Internetausz\u00fcge der Anlage K 5, K 13 a) bis d)). Auf der Internetseite stand zudem ein Katalog zum Download bereit, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben wird und in dem die Beklagte zu 2) als Verantwortliche genannt wird (Katalog in Ausz\u00fcgen vorgelegt als Anlage K 30a\/b). Die Beklagten zu 1) und 2) waren zudem gemeinsam als Ausstellerinnen auf der vom 14. bis 16.11.2023 in Z stattfindenden Messe Y (xxx) vertreten. Dort wurde am 16.11.2023 auf dem B.-Messestand ein Katalog verteilt, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgebildet war. Au\u00dferdem verwies die Beklagte zu 2) im Ausstellerverzeichnis der Messe Y 2023 \u00fcber einen Link auf die Internetseite www.B..com (Anlage K 4 b). Die Beklagte zu 3) wurde wiederum im Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2023 und 2025 als Tochtergesellschaft der B. xxx aufgef\u00fchrt, die Beratung, technische Unterst\u00fctzung und ein Zentrallager f\u00fcr den gesamten europ\u00e4ischen Markt anbietet. Au\u00dferdem konnte \u00fcber das Ausstellerverzeichnis der vom 31.03. bis 04.04.2025 stattfindenden Y Messe 2025 \u00fcber einen &#8211; unter dem Namen und der Anschrift der Beklagten zu 3) befindlichen &#8211; \u201eWebsite\u201c-Button auf die Internetseite der Beklagten zu 1) mit den Modellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugegriffen werden (vgl. Anlagen BB 2 u. BB 3).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich behauptet, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent und von der Patentinhaberin dazu erm\u00e4chtigt worden, Rechte wegen Patentverletzung, insbesondere aus dem Klagepatent, gegen die hiesigen Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Sie hat vor dem Landgericht weiterhin geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 2. Erfindungsgem\u00e4\u00df erfolge die mechanische Kopplung zwischen Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder durch die Lagerung des Koppelelements an der Lagerkante. Hierdurch k\u00f6nne eine Kraft, die am Bet\u00e4tigungselement erzeugt werde, \u00fcber das Koppelelement auf die Lagerkante \u00fcbertragen und damit die Klemmfeder ausgelenkt werden. Eine besondere Form der Lagerung (z.B. ein Drehgelenk) verlange das Klagepatent nicht, es gen\u00fcge ein blo\u00dfes Anliegen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine solche patentgem\u00e4\u00dfe mechanische Kopplung. Durch die Federkraft der Klemmfeder sei gew\u00e4hrleistet, dass diese immer gegen das Koppelelement gedr\u00fcckt werde, mithin anliege. Werde das Bet\u00e4tigungselement (der Hebel) ge\u00f6ffnet, bewege sich das Koppelelement und realisiere \u00fcber den Lagerbereich die Kraft\u00fcbertragung auf die Lagerkante des Klemmschenkels, sodass eine Bewegung des Hebels auf die Klemmfeder \u00fcbertragen werde. Soweit das Koppelelement durch einen Zapfen gesichert sei, diene dieser allein der verliersicheren Halterung bei der Montage der Klemme und keiner mechanischen Kopplung von Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder, zumal eine zus\u00e4tzliche Kopplung auch unsch\u00e4dlich sei. Neben den Beklagten zu 1), 2) und 4) hafte auch die Beklagte zu 3), da davon auszugehen sei, dass diese derart in die Organisation der Beklagten zu 1) eingebunden sei, dass sie beim Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Weisungen der Beklagten zu 1) zu folgen habe. Au\u00dferdem w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber das Zentrallager der Beklagten zu 3) nach Deutschland geliefert. Zumindest folge aus ihrem Unternehmensgegenstand eine Erstbegehungsgefahr.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die erstinstanzlich Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch beantragt haben, haben die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestritten und eine Patentverletzung in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lagerbereich. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lagerung diene der mechanischen Kopplung von Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder und gew\u00e4hrleiste die Kraft\u00fcbertragung vom Bet\u00e4tigungselement \u00fcber das Koppelelement auf den Klemmschenkel. Die Eignung hierzu verlange damit mehr als ein blo\u00dfes Anliegen oder Ber\u00fchren des Koppelelements an einer Au\u00dfenkante des Klemmschenkels, bei der beide Teile aneinander entlangglitten. Zur Kraft\u00fcbertragung bed\u00fcrfe es vielmehr einer Fixierung im Sinne einer \u201emechanischen Koppelung\u201c des Klemmschenkels durch das Koppelelement. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege das angebliche \u201eKoppelelement\u201c mit zwei nach unten weisenden L\u00e4ngskanten hingegen nur an den nach oben weisenden Stufen des Klemmschenkels auf. Beide Kanten seien gegeneinander verschiebbar und w\u00fcrden zur Kraft\u00fcbertragung auch gegeneinander verschoben. Mangels Fixierung bildeten sie daher kein zur Kraft\u00fcbertragung geeignetes Lager aus. Zur (nicht patentgem\u00e4\u00dfen) Lagerung des Koppelelements diene vielmehr ein an der Stromschiene ausgebildeter Lagerzapfen, der in einer \u00d6ffnung des Koppelelements aufgenommen sei. Im \u00dcbrigen bestehe kein Vernichtungsanspruch, weil die Beklagten zu 1) bis 3) im Inland keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Besitz oder Eigentum h\u00e4tten. Bei der Beklagten zu 3) handele es sich au\u00dferdem um eine blo\u00dfe \u201eBriefkastengesellschaft\u201c, die vormals an der im Handelsregister eingetragenen Adresse ein kleines B\u00fcro mit einem Lager unterhalten habe, das allerdings nicht mehr existiere.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 30.01.2025 (nachfolgend auch: \u201eLGU\u201c) hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\u201eI. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>elektrische Anschlussklemmen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Bet\u00e4tigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, wobei die Lagerkante eine Au\u00dfenkante ist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>elektrische Anschlussklemmen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Bet\u00e4tigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt, bei der die Lagerkante im Koppelbereich durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegen\u00fcber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels gebildet ist.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin aus den ab dem 17. Dezember 2023 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II. entstanden ist und\/oder entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II. zwischen dem 25. Januar 2021 und dem 16. Dezember 2023 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>V. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II. seit dem 25. Januar 2021 und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) des Namens und der Adresse des Herstellers;<\/li>\n<li>b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;<\/li>\n<li>c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;<\/li>\n<li>d) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>e) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>f) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;<\/li>\n<li>g) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>i) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagten die Angaben zu Ziffer V. lit. h) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 17. Dezember 2023 zu machen haben und die Angaben zu Ziffer V. lit. a), b) und c) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 16. November 2023,<\/li>\n<li>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu Ziffer V. lit. a) bis f) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben;<\/li>\n<li>VI. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. und II. bezeichneten, ab dem 16. November 2023 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die jeweilige Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an diejenige Beklagte, die die Lieferung vorgenommen hat, zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, soweit Handlungen gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu Ziffer. I. und II. im Inland begangen sind.<\/li>\n<li>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin und daher zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche aktivlegitimiert. Die Lizenzerteilung ergebe sich aus der Best\u00e4tigung der Patentinhaberin vom 26.10.2023 (Anlage K24).<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent ein Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes und der Klemmfeder vorsehe, sei mit \u201emechanischer Kopplung\u201c entsprechend dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis die mechanische Verbindung der beiden Bauteile gemeint, um Bewegungen, Kr\u00e4fte oder Drehmomente zwischen ihnen zu \u00fcbertragen. Auch wenn Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschr\u00e4nkten, m\u00fcsse das Koppelelement wegen der in den Anspruch aufgenommenen Zweckangabe jedenfalls r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet sein, dass es zur mechanischen Kopplung der beiden Bauteile geeignet sei. Die Koppelung erfolge dabei \u00fcber die Ber\u00fchrung der Lagerkante des Klemmschenkels und des Lagerbereichs des Kopplungselements, was der Fachmann u.a. der Angabe des Zwecks der Lagekante entnehme, die \u201ezur Lagerung des Koppelelements\u201c diene. Unter einer Lagerung verstehe der Fachmann im Kontext der Klagepatentanspr\u00fcche einen St\u00fctz- oder Kontaktpunkt, \u00fcber den Kr\u00e4fte \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten. Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Lagerbereich des Koppelelements so an der Lagerkante anliegen, also diese ber\u00fchren, oder diese zumindest teilweise so umgreifen, dass eine Kraft\u00fcbertragung erm\u00f6glicht werde. Jenseits der Vorgabe, dass die Lagerkante eine Au\u00dfenkante sein m\u00fcsse (Patentanspruch 1) bzw. im Koppelbereich durch eine Stufe oder durch eine \u00d6ffnung im Klemmschenkel gebildet werde (Patentanspruch 2), bleibe es dem Fachmann \u00fcberlassen, wie er durch eine entsprechende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung eine mechanische Kopplung von Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder erreiche. Insbesondere gebe der Wortlaut keine Fixierung im Sinne eines Formschlusses vor. Hierf\u00fcr gebe es unter funktionalen Gesichtspunkten auch keinen Grund. Denn die vom Klagepatent bezweckte Kraft\u00fcbertragung k\u00f6nne auch dadurch erreicht werden, dass der Lagerbereich an der Lagerkante nur lose anliege und sich beide Bauteile daher bei Druck- oder Zugaus\u00fcbung gegeneinander versch\u00f6ben. Dieses Verst\u00e4ndnis st\u00fcnde im Einklang mit der weiteren Beschreibung des Klagepatents und den Ausf\u00fchrungsbeispielen. Auch wenn die Figuren durchweg Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigten, bei denen Lagerkante und Lagerbereich bei Aus\u00fcbung einer Zug- oder Druckkraft miteinander in Eingriff gebracht w\u00fcrden oder die Bewegung in die Zug- oder Druckkraftrichtung blockiert werde, erlaube dies keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 2. Unstreitig ber\u00fchre das U-f\u00f6rmige Koppelelement mit den zwei nach unten weisenden Kufen die zwei am Klemmschenkel der Klemmfeder ausgebildeten Stufen. Dieses Anliegen geschehe auch \u201ezur Lagerung\u201c im Sinne des Klagepatents, da hierdurch eine Kraft\u00fcbertragung von dem Bet\u00e4tigungselement auf den Klemmschenkel der Klemmfeder erm\u00f6glicht werde. Dass dabei die Stufen des Klemmschenkels an den Kufen des Koppelelements entlangglitten und kein fixierendes Ineinandergreifen oder Formschluss hergestellt werde, sei f\u00fcr die Verwirklichung der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 unsch\u00e4dlich. Ob daneben auch der Lagerzapfen zur Lagerung diene, k\u00f6nne dahinstehen.<\/li>\n<li>Im Gegensatz zu den Beklagten zu 1) und 2) k\u00f6nne eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) nicht festgestellt werden. Dass sich diese auf der Y Messe 2023 als Tochtergesellschaft der \u201eB. xxx\u201c pr\u00e4sentiert habe, die Beratung, technische Unterst\u00fctzung und ein Zentrallager f\u00fcr den gesamten europ\u00e4ischen Markt anbiete, reiche weder zur Darlegung eigener Verletzungshandlungen noch werde eine Teilnahme an Verletzungshandlungen ihrer Muttergesellschaft begr\u00fcndet. Aus dem Unternehmensgegenstand und dem mit elektronischen Komponenten im Jahr 2021 generierten Umsatz k\u00f6nne auch keine Erstbegehungsgefahr hergeleitet werden. Ein Anspruch auf Vernichtung sei ebenfalls zu verneinen, da weder inl\u00e4ndischer Besitz noch Eigentum der im Ausland ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1) und 2) zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung dargetan seien.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagten zu 1), 2) und 4) Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat die Kl\u00e4gerin die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen. Au\u00dferdem haben die Parteien den R\u00fcckrufantrag in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 767 f. eA OLG).<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1), 2) und 4) verfolgen mit ihrer Berufung ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 nicht verwirkliche und begr\u00fcnden dies im Wesentlichen wie folgt:<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung des Landgerichts gen\u00fcge ein \u201eloses Anliegen\u201c des Koppelelements an der Lagerkante, bei dem sich beide Bauteile gegeneinander verschieben k\u00f6nnten, nicht zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents. Ein \u201eAnliegen zur Lagerung\u201c verlange vielmehr die Ausbildung eines festen Lagers zwischen Koppelelement und Klemmschenkel, das die Kraft\u00fcbertragung vom Bet\u00e4tigungselement auf den Klemmschenkel gew\u00e4hrleiste. Denn eine \u201eLagerung\u201c zweier Bauteile setze im vorliegenden Zusammenhang einen St\u00fctz- oder Kontaktpunkt voraus, \u00fcber den Kr\u00e4fte \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten. Mittels einer losen \u201eBer\u00fchrung\u201c k\u00f6nne jedoch keine Kraft \u00fcbertragen werden, weshalb es einer mechanischen Kopplung am Anlagepunkt bed\u00fcrfe, die vom Klagepatent als \u201eLager\u201c bezeichnet werde. Dies sei ein feststehender St\u00fctz- oder Kontaktpunkt, der nicht \u201etransportabel\u201c oder verschiebbar sei. Zwar gebe der Anspruchswortlaut keine Fixierung im Sinne eines Formschlusses zwischen Kopplungselement und Klemmfeder vor. Indes sei eine solche Fixierung in allen Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigt und die naheliegende Form einer mechanischen Kopplung. Daher s\u00e4hen alle Ausf\u00fchrungsbeispiele einen Fixpunkt f\u00fcr die Lagerung des Koppelelements vor und best\u00e4tigten damit das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis. Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe, mechanische Kopplung erfordere daher ein Lager, das an einem festen Anlagepunkt durch Anliegen an der Lagerkante begr\u00fcndet werde. Der Lagerbereich des Koppelelements k\u00f6nne insbesondere nicht verschiebbar gegen\u00fcber der Lagerkante ausgestaltet sein. Zwar k\u00f6nne sich durch eine Verschwenkung des Koppelelements die Relativlage von Klemmschenkel und Koppelelement ver\u00e4ndern. Aber auch bei einem solchen Verschwenken w\u00fcrden Lagerkante und Lagerbereich nicht gegeneinander bewegt. Aus dem Begriff Lagerbereich folge nichts anderes, weil sich dieser Bereich am Koppelelement und nicht am Klemmschenkel befinde. Zwar besitze der Klemmschenkel einen Koppelbereich. Dort werde das Lager aber nicht ausgebildet. Vielmehr stelle die Lagerkante den Fixpunkt f\u00fcr das Lager im Sinne eines festen St\u00fctzpunkts bereit.<\/li>\n<li>Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eLagerkante\u201c der Klemmfeder und der \u201eLagerbereich\u201c des Koppelelements m\u00fcssten sich &#8211; wovon bereits das DPMA in seiner vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung im Einspruchsverfahren ausgegangen sei &#8211; daher nicht nur zur Aufnahme oder \u00dcbertragung von Kr\u00e4ften (vom Koppelelement auf den Klemmschenkel) eignen, sondern au\u00dferdem eine form- und\/oder kraftschl\u00fcssige Verbindung bereitstellen. Dass eine \u201ereibungsbehaftete Lagerkante\u201c nicht von der Lehre des Klagepatents umfasst sei, folge auch daraus, dass das DPMA in seiner Einspruchsentscheidung darauf abgestellt habe, dass der Fachmann &#8211; von der Druckschrift D2 ausgehend &#8211; keine Anregung oder Veranlassung gehabt habe, eine alternative Verbindungsart in Betracht zu ziehen, die gezielt eine reibungsbehaftete Lagerkante zur Kraft\u00fcbertragung nutze. Die Kl\u00e4gerin selbst habe hierzu vorgetragen, dass der Fachmann wegen ungewolltem Verschlei\u00df und Materialbesch\u00e4digungen eine solche Ausgestaltung vermeiden werde. Es gebe auch keine funktionalen Gesichtspunkte, die ein breiteres Verst\u00e4ndnis des Merkmals \u201eLager\u201c in Richtung eines verschieblichen \u201eLoslagers\u201c rechtfertigen k\u00f6nnten. Hierf\u00fcr k\u00f6nne insbesondere nicht die \u201emechanische Kopplung\u201c von Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder herangezogen werden. Ein blo\u00dfes Anliegen bei gleichzeitiger Verschiebung des Koppelelements auf einer Au\u00dfenkante k\u00f6nne zwar eine \u201emechanische Kopplung\u201c begr\u00fcnden und eine Kraft\u00fcbertragung erlauben. Das f\u00fchre aber nicht zur Herstellung eines \u201eLagers\u201c an der \u201eLagerkante\u201c im Sinne der Patentanspr\u00fcche 1 und 2. Deren Wortlaut verlange eine Lagerung des \u201eLagerbereichs\u201c an einer \u201eLagerkante\u201c, und zwar nicht f\u00fcr eine Kraft\u00fcbertragung, sondern \u201ezur Lagerung\u201c. Demgem\u00e4\u00df dienten Lagerkante und Lagerbereich auch nicht zur Realisierung der mechanischen Kopplung. Hierf\u00fcr sorge anspruchsgem\u00e4\u00df vielmehr das Koppelelement.<\/li>\n<li>Den von den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 geforderten festen Lagerbereich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Denn das vom Landgericht als Koppelelement erachtete U-f\u00f6rmige Bauteil liege mit zwei L\u00e4ngskanten (\u201eKufen\u201c) zwar jeweils an einer seitlichen Stufe der Klemmfeder an. Eine mechanische Kopplung werde hierdurch aber nicht begr\u00fcndet. Beim Verschwenken des Bet\u00e4tigungshebels gleite das Koppelelement n\u00e4mlich auf seinen beiden Kufen an den Klemmschenkelstufen entlang und beide Bauteile versch\u00f6ben sich gegeneinander. Demgem\u00e4\u00df verschiebe sich auch der Kontaktpunkt, mit dem das Koppelelement an den Klemmschenkelstufen anliege, weshalb es keinen festen Anlagepunkt und keinen feststehenden \u201eLagerbereich\u201c des Koppelelements gebe, der \u201ezur Lagerung an der Lagerkante des Klemmschenkels anliegt\u201c. Das Koppelelement liege zwar an einer \u201eBauteilkante\u201c des Klemmschenkels an. Diese Kante stelle aber keine form- und\/oder kraftschl\u00fcssige Lagerung des Koppelelements her und biete auch keinen Fixpunkt f\u00fcr das Lager. Solche reibungsbehafteten Kontaktstellen sollten nach den Ausf\u00fchrungen des DPMA gerade vermieden werden.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1), 2) und 4) beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) stattgegeben hat, und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:<\/li>\n<li>Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das \u201eAnliegen\u201c des Lagerbereichs des Koppelelements an der Lagerkante des Klemmschenkels &#8211; oder das zumindest teilweise \u201eUmgreifen\u201c der Lagerkante des Klemmschenkels &#8211; zu irgendeinem Zeitpunkt r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so erfolgen m\u00fcsse, dass eine Kraft\u00fcbertragung von dem Bet\u00e4tigungselement \u00fcber das Koppelelement auf den Klemmschenkel der Klemmfeder m\u00f6glich sei. Eine \u201eLagerung\u201c im Sinne des Klagepatents erfordere dabei weder ein \u201efestes Lager\u201c noch einen \u201efeststehenden St\u00fctz- oder Kontaktpunkt\u201c oder einen \u201efesten Anlagepunkt\u201c. Hierf\u00fcr gebe es keine Grundlage in den Patentanspr\u00fcchen, in den Ausf\u00fchrungsbeispielen oder in der Beschreibung des Klagepatents. Schon nach allgemeinem technischen Begriffsverst\u00e4ndnis im Maschinen- und Ger\u00e4tebau sei ein Lager \u201eein Element (Maschinenelement) zum F\u00fchren gegeneinander beweglicher Bauteile\u201c. Lager \u00fcbertr\u00fcgen Kr\u00e4fte zwischen relativ zueinander bewegten Teilen und f\u00fchrten sie. Sie erm\u00f6glichten Bewegungen in erw\u00fcnschten Freiheitsgraden und verhinderten Bewegungen in unerw\u00fcnschten Freiheitsgraden. Relativbewegungen zwischen den Bauteilen seien demgem\u00e4\u00df nicht ausgeschlossen, sondern diese w\u00fcrden typischerweise sogar vorausgesetzt. Mit der von den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 geforderten \u201emechanischen Kopplung\u201c sei &#8211; wie vom Landgericht zutreffend angenommen &#8211; eine mechanische Verbindung von Bauteilen gemeint, um Bewegungen, Kr\u00e4fte oder Drehmomente zwischen ihnen zu \u00fcbertragen. Dies sei aber auch bei zwei aneinander anliegenden, verschiebbaren Teilen m\u00f6glich. Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Beklagten habe das Landgericht auch nicht angenommen, dass ein beliebiges \u201eloses Anliegen\u201c oder eine beliebige \u201eblo\u00dfe Ber\u00fchrung\u201c gen\u00fcge. Vielmehr gen\u00fcge ein Anliegen nach Auffassung des Landgerichts nur, sofern \u00fcber das Koppelelement eine Kraft\u00fcbertragung zwischen dem Bet\u00e4tigungselement und dem Klemmschenkel erfolgen k\u00f6nne. Warum f\u00fcr eine solche Kraft\u00fcbertragung ein \u201efester\u201c Anlagepunkt ben\u00f6tigt werde, sei bei der gebotenen funktionsgerechten Auslegung nicht ersichtlich. Aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen folge nichts anderes, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine einschr\u00e4nkende Auslegung erlaubten. Im \u00dcbrigen zeigten aber auch die Figuren 1, 2, 4, 5, 15, 16 und 18 keinen festen Anlage\u201epunkt\u201c oder gar eine Fixierung. Insbesondere ergebe sich aus den Figuren 5 und 16 auch nicht das Vorhandensein eines Festlagers. Allein im Hinblick auf die Figur 19 spreche die Beschreibung in Absatz [0074] davon, dass der Klemmschenkel \u201elagefixiert\u201c sei, was jedoch nur eine von vielen Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten sei. Das DPMA sei ebenfalls nicht davon ausgegangen, dass ein formschl\u00fcssiger Eingriff oder ein fixierendes Ineinandergreifen der Bauteile notwendig sei. Vielmehr gen\u00fcge nach dessen Auffassung eine form- und\/oder kraftschl\u00fcssige Lagerung; die Lagerkante d\u00fcrfe nur kein \u201epassives, zuf\u00e4lliges Element\u201c sein.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend sei das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 verwirkliche, da ein feststehender Anlage- bzw. Kontaktpunkt oder Fixpunkt nicht erforderlich sei. Im \u00dcbrigen sei unstreitig, dass bei einer Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungshebels das Koppelelement die Klemmfeder \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeitspanne zusammendr\u00fccke und so f\u00fcr eine kontinuierliche Kraft\u00fcbertragung auf die Klemmfeder sorge. Dieses Anliegen des Koppelelements an den Au\u00dfenkanten der Klemmfeder erfolge damit \u201ezur Lagerung\u201c des Koppelelements im Sinne des Klagepatents, da mittels der intendierten kraftschl\u00fcssigen Lagerung eine Kraft\u00fcbertragung von dem Bet\u00e4tigungselement auf den Klemmschenkel der Klemmfeder erm\u00f6glicht werde.<\/li>\n<li>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren auf Verurteilung der Beklagten zu 3) weiter und macht hierzu unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3) sei erst k\u00fcrzlich erneut auf der Y Messe 2025 als Ausstellerin aufgetreten, welche vom 31.03. bis 04.04.2025 stattgefunden habe. Dabei habe sie sich wie schon auf der Y Messe 2023 als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) pr\u00e4sentiert. \u00dcber einen im deutschsprachigen Online-Ausstellerverzeichnis vorhandenen Link habe man zur Internetseite der Beklagten zu 1) gelangen k\u00f6nnen, auf der &#8211; insoweit unstreitig &#8211; die Modelle B-X5, B-X6, B-X7und B-X8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigt worden seien. Hierdurch habe sich die Beklagte zu 3) die dortigen patentverletzenden Angebote zu Eigen gemacht und sei daher ebenfalls f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen verantwortlich. Soweit die Beklagte zu 3) behaupte, dass die Verlinkung durch die Beklagte zu 1) vorgenommen worden sei, werde dies bestritten. Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an, weil die Beklagte zu 3) wissentlich und willentlich nach au\u00dfen aufgetreten sei und ohnehin davon auszugehen sei, dass die Beklagten ihren Au\u00dfenauftritt und die Bewerbung der Produkte sowie die Frage, wer auf einer Messe als Ausstellerin auftrete, gemeinsam koordinierten. Denn die Beklagte zu 3) fungiere als deutsches \u201eAush\u00e4ngeschild\u201c f\u00fcr die \u00fcbrigen chinesischen Beklagten. Erg\u00e4nzend sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 3) einen erheblichen Umsatz &#8211; ausweislich einer Creditreform Auskunft vom 04.10.2024 im Jahr 2021 ca. 1,15 Mio. EUR und knapp 800.000,00 EUR im Jahr 2022 &#8211; mit elektronischen Komponenten erziele und es naheliege, dass sie bereits in der Vergangenheit an patentrechtsverletzenden Benutzungshandlungen im Inland beteiligt gewesen sei. So stelle die Beklagte zu 3) unstreitig Rechnungen \u00fcber Lieferungen der Beklagten zu 1) und 2) aus. Weiterhin betreibe die Beklagte zu 3) &#8211; nach eigenem Bekunden &#8211; \u201eBeratung, technische Unterst\u00fctzung und ein Zentrallager f\u00fcr den gesamten europ\u00e4ischen Markt\u201c, worin eine Unterst\u00fctzung des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege. Aus einer Gesamtschau folge daher, dass jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr Angebot, Vertrieb und Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>elektrische Anschlussklemmen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Bet\u00e4tigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, wobei die Lagerkante eine Au\u00dfenkante ist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt;<\/li>\n<li>II. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>elektrische Anschlussklemmen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Bet\u00e4tigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt, bei der die Lagerkante im Koppelbereich durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegen\u00fcber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels gebildet ist.<\/li>\n<li>III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin aus den ab dem 17. Dezember 2023 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II. entstanden ist und\/oder entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II. zwischen dem 25. Januar 2021 und dem 16. Dezember 2023 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>V. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. und II. seit dem 25. Januar 2021 und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) des Namens und der Adresse des Herstellers;<\/li>\n<li>b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;<\/li>\n<li>c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;<\/li>\n<li>d) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>e) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>f) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;<\/li>\n<li>g) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>i) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagten die Angaben zu Ziffer V. lit. h) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 17. Dezember 2023 zu machen haben und die Angaben zu Ziffer V. lit. a), b) und c) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 16. November 2023,<\/li>\n<li>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu Ziffer V. lit. a) bis e) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3) beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit das Landgericht die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen hat, und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:<\/li>\n<li>Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht ihre Haftung verneint. Das Zentrallager habe sie bereits vor zehn Jahren aufgegeben, weshalb ein objektiver Tatbeitrag fehle. Den Link im Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2025 habe nicht sie, sondern die Beklagte zu 1) eingerichtet. Im \u00dcbrigen beschr\u00e4nke sich ihre T\u00e4tigkeit auf das weisungsgebundene Schreiben von Rechnungen. So habe sie im Zeitraum Mai 2021 bis April 2025 insgesamt 27 Rechnungen an deutsche Abnehmer gestellt, welche u.a. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betroffen h\u00e4tten. Soweit in den Rechnungen \u201eTO: Germany\u201c vermerkt sei, sei die Lieferung nicht direkt an sie, sondern unmittelbar an einen deutschen Kunden gegangen. Hiervon abgesehen werde die erkennbar ins Blaue hinein erhobene Behauptung der Kl\u00e4gerin, sie &#8211; die Beklagte zu 3) &#8211; sei aktiv in die Vertriebsaktivit\u00e4ten eingebunden, bestritten. In der Ausstellerbeschreibung f\u00fcr die Hannover Messe sei auch nicht von Handlungen wie \u201eHerstellung\u201c und \u201eVerkauf\u201c die Rede; gerade angesichts des weiteren Inhalts der Unternehmensbeschreibung k\u00f6nne f\u00fcr den angesprochenen Messebesucher auch kein Zweifel bestehen, dass (allein) die B. xxx, als benanntes Mutterunternehmen die Anschlussklemmen produziere und verkaufe. Schon gar nicht trete sie als deutsches Vertriebsunternehmen und Messeausstellerin gegen\u00fcber den angesprochenen Verkehrskreisen auf. Die Kl\u00e4gerin trage noch nicht einmal vor, dass auf dem Messestand der Y Messe 2023 oder 2025 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt worden sei. Allein die Pr\u00e4senz im Ausstellerverzeichnis k\u00f6nne eine Verletzungshandlung nicht belegen, zumal die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls ab Anfang 2025 nur noch abgewandelt vertrieben werde und die (angeblich) patentverletzenden Produkte inzwischen nicht mehr auf der Webseite der Beklagten zu 1) angeboten w\u00fcrden. Sie betreibe auch nicht das deutsche Marketing f\u00fcr den B.-Konzern und fungiere nicht als \u201eAush\u00e4ngeschild\u201c f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 2). Mangels eigener Angebotshandlungen bestehe auch keine Erstbegehungsgefahr. Im Hinblick auf ihren Umsatz mit elektronischen Komponenten sei kein Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie auf den Tat\u00adbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug ge\u00adnommen.<\/li>\n<li>II.Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) ist zul\u00e4ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin erweist sich hingegen als begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) hat keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) wegen des Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht zu (\u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der landgerichtliche Urteilsausspruch war lediglich wegen der in der Berufungsinstanz erfolgten Teil-Klager\u00fccknahme sowie der Erledigung des R\u00fcckrufantrags (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 767 f. eA OLG) entsprechend anzupassen, wobei der Senat den Tenor &#8211; auch im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verurteilung der Beklagten zu 3) &#8211; insgesamt neu gefasst hat.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin wird von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine elektrische Anschlussklemme.<\/li>\n<li>Zum technischen Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt die Klagepatentschrift verschiedene Anschlussklemmen aus dem Stand der Technik auf, ohne diese jedoch zu kritisieren.<\/li>\n<li>Aus der DE 20 2009 002 324 U1 sei eine Anschlussklemme zum Anschluss von Leiterenden bekannt. Dort werde eine Klemmstelle durch Zug auf den Klemmschenkel ge\u00f6ffnet, wobei ein Schwenkarm \u00fcber einen winklig zum Schwenkarm ausgerichteten Zugarm mit dem Klemmschenkel verbunden sei (Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift, soweit nichts anderes angegeben ist).<\/li>\n<li>In der DE 10 2016 111 627 A1 werde eine Leiteranschlussklemme mit einem Stromschienenst\u00fcck und einer Klemmfeder beschrieben, wobei die Klemmfeder einen zum Stromschienenst\u00fcck hin ausgerichteten Klemmschenkel zur Bildung einer Klemmstelle zum Anklemmen eines elektrischen Leiters habe. Offenbart sei dort ein Bet\u00e4tigungshebel mit einem Lagerabschnitt, der eine Bet\u00e4tigungskontur zur Beaufschlagung der seitlich vorstehenden Bet\u00e4tigungslasche an dem Klemmschenkel habe (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Hieran anschlie\u00dfend befasst sich die Klagepatentschrift mit der DE 10 2015 100 823 A1, aus der ebenfalls eine elektrische Anschlussklemme mit einem eine Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung aufweisenden Anschlussklemmengeh\u00e4use bekannt sei. In diesem seien eine Stromschiene und ein drehbar gelagertes Federelement angeordnet. Das Federelement sei in eine ge\u00f6ffnete Position und in eine geschlossene Position verschwenkbar, wobei in der geschlossenen Position ein in die Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung eingef\u00fchrter Leiter mittels des Federelements gegen die Stromschiene klemmbar sei. Die Anschlussklemme habe zudem ein in dem Anschlussklemmengeh\u00e4use drehbar gelagertes Bet\u00e4tigungselement, mittels welchem das Federelement zur \u00dcberf\u00fchrung in die ge\u00f6ffnete Position und in die geschlossene Position bet\u00e4tigbar sei. Das Bet\u00e4tigungselement weise einen eine Werkzeugeinf\u00fchrungs\u00f6ffnung aufweisenden Grundk\u00f6rper und einen Bet\u00e4tigungsarm auf. Der Grundk\u00f6rper und der Bet\u00e4tigungsarm seien zweiteilig ausgebildet, wobei der Bet\u00e4tigungsarm relativ zu dem Grundk\u00f6rper schwenkbeweglich ausgebildet sei (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Weiterhin nennt das Klagepatent einleitend die DE 10 2017 108 171 A1, aus der ein Federkraftanschluss zum Anschlie\u00dfen eines elektrischen Leiters bekannt sei, der ein Geh\u00e4useteil, ein an diesem angeordnetes, elektrisch leitf\u00e4higes Kontaktelement und ein Federelement umfasse. Das Federelement weise einen zu dem Kontaktelement verstellbaren Klemmschenkel zum Aufbringen einer Federkraft auf einen an den Federkraftanschluss angeschlossenen Leiter auf. Zudem habe der Federkraftanschluss ein Bet\u00e4tigungselement zum Verstellen des Klemmschenkels. Zus\u00e4tzlich sei ein Zugelement vorgesehen, das bewegbar mit dem Bet\u00e4tigungselement und dem Klemmschenkel gekoppelt und ausgebildet sei. Bei Bet\u00e4tigen des Bet\u00e4tigungselements \u00fcbe das Zugelement eine Zugkraft auf den Klemmschenkel aus, um den Klemmschenkel zu dem Kontaktelement zu verstellen. Zus\u00e4tzlich sei ein Zugelement vorgesehen, das bewegbar mit dem Bet\u00e4tigungselement sowie dem Klemmschenkel gekoppelt und ausgebildet sei. Das Zugelement \u00fcbe beim Bet\u00e4tigen des Bet\u00e4tigungselements eine Zugkraft auf den Klemmschenkel aus, um den Klemmschenkel zu dem Kontaktelement zu verstellen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Abschlie\u00dfend erw\u00e4hnt das Klagepatent die WO 2018\/010893 A1, aus der ebenfalls eine Anschlussklemme zum Anschluss eines elektrischen Leiters an ein Geh\u00e4use bekannt sei. Die Anschlussklemme weise eine im Geh\u00e4use angeordnete Stromschiene, eine Klemmfeder und einen schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungshebel auf, wobei die Klammerfeder bei einer Schwenkbewegung des Bet\u00e4tigungshebels in eine Offenstellung und in eine Schlie\u00dfstellung \u00fcberf\u00fchrbar sei. Die Klammerfeder habe einen Klemmschenkel zum Klemmen eines in das Geh\u00e4use eingebrachten Leiters gegen die Stromschiene in Schlie\u00dfstellung. An dem Klemmschenkel sei eine Bet\u00e4tigungslasche derart angeordnet, dass mit der \u00dcberf\u00fchrung der Klammerfeder von der Schlie\u00dfstellung in die Offenstellung durch den Bet\u00e4tigungshebel eine Druckkraft auf die Bet\u00e4tigungslasche ausge\u00fcbt werde (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine m\u00f6glichst verbesserte elektrische Anschlussklemme, beispielsweise eine kompaktbauende Anschlussklemme zu schaffen (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schlagen die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 jeweils eine elektrische Anschlussklemme mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Patentanspruch 1:<\/li>\n<li>1. Elektrische Anschlussklemme (10) mit<\/li>\n<li>einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20),<\/li>\n<li>einem Bet\u00e4tigungselement (400) und<\/li>\n<li>einem Koppelelement (510) zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes (400) und der Klemmfeder (200).<\/li>\n<li>2. Die Klemmfeder (200) weist einen Klemmschenkel (210) auf.<\/li>\n<li>3. Der Klemmschenkel (210) weist<\/li>\n<li>eine Haupterstreckungsrichtung (EK),<\/li>\n<li>eine Klemmkante (240) zum Klemmen des elektrischen Leiters (20) und<\/li>\n<li>einen von der Klemmkante (240) beabstandeten Koppelbereich (600) auf.<\/li>\n<li>Der Koppelbereich (600) weist eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels (210) \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante (601) zur Lagerung des Koppelelementes (510) auf.<\/li>\n<li>Die Lagerkante (601) ist eine Au\u00dfenkante.<\/li>\n<li>4. Das Koppelelement (510) weist einen Lagerbereich (590) auf, der<\/li>\n<li>an der Lagerkante (601) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung anliegt und\/oder<\/li>\n<li>die Lagerkante (601) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung zumindest teilweise umgreift.<\/li>\n<li>Patentanspruch 2<\/li>\n<li>1. Elektrische Anschlussklemme (10) mit<\/li>\n<li>einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20),<\/li>\n<li>einem Bet\u00e4tigungselement (400) und<\/li>\n<li>einem Koppelelement (510) zur mechanischen Kopplung des Bet\u00e4tigungselementes (400) und der Klemmfeder (200).<\/li>\n<li>2. Die Klemmfeder (200) weist einen Klemmschenkel (210) auf.<\/li>\n<li>3. Der Klemmschenkel (210) weist<\/li>\n<li>eine Haupterstreckungsrichtung (EK),<\/li>\n<li>eine Klemmkante (240) zum Klemmen des elektrischen Leiters (20) und<\/li>\n<li>einen von der Klemmkante (240) beabstandeten Koppelbereich (600) auf.<\/li>\n<li>Der Koppelbereich (600) weist eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels (210) \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante (601) zur Lagerung des Koppelelementes auf.<\/li>\n<li>Die Lagerkante (601) ist durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegen\u00fcber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels (210) oder<\/li>\n<li>durch eine \u00d6ffnung im Klemmschenkel (210) gebildet.<\/li>\n<li>4. Das Koppelelement (510) weist einen Lagerbereich (590) auf, der<\/li>\n<li>an der Lagerkante (601) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung anliegt und\/oder<\/li>\n<li>die Lagerkante (601) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung zumindest teilweise umgreift.<\/li>\n<li>3.Zum Verst\u00e4ndnis der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 sind angesichts des Streits der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe elektrische Anschlussklemme verf\u00fcgt gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 1 \u00fcber drei grundlegende Bauteile, n\u00e4mlich eine Klemmfeder (Merkmal 1.1), ein Bet\u00e4tigungselement (Merkmal 1.2) und ein Koppelelement (Merkmal 1.3).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Klemmfeder dient gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1 \u201ezum Klemmen eines elektrischen Leiters\u201c. Ein Leiter ist beispielsweise ein Kabel mit einer oder mehreren Dr\u00e4hten aus elektrisch leitendem Metall, die die Ader des Kabels bilden (Abs. [0041]). Um einen elektrischen Anschluss herzustellen, wird der Leiter durch die Klemmfeder geklemmt, d.h. eine Federkraft wirkt klemmend auf den Leiter ein (Abs. [0041]). Hierf\u00fcr weist die Klemmfeder an ihrem Klemmschenkel (Merkmal 2) eine Klemmkante (Merkmal 3.2) auf. Diese Klemmkante kann beispielsweise &#8211; wie in Unteranspruch 15 vorgesehen &#8211; am freien Ende des Klemmschenkels ausgebildet sein und den Leiter mittels Federkraft gegen eine Stromschiene dr\u00fccken, um so &#8211; an der Klemmstelle K (vgl. z.B. Abs. [0074]) &#8211; einen elektrischen Kontakt bzw. eine elektrische Verbindung herzustellen (Abs. [0042], [0046]). Sie kann u.a. gerade, V-f\u00f6rmig oder gebogen ausgebildet sein (Abs. [0056]).<\/li>\n<li>Durch eine solche Verklemmung soll eine sichere Verbindung zwischen Leiter und Anschlussklemme gew\u00e4hrleistet werden, damit sich der Leiter nicht ungewollt aus der Anschlussklemme l\u00f6st und der elektrische Anschluss unterbrochen wird. Um ein ungewolltes Herausziehen des Leiters zu verhindern, k\u00f6nnen Klemmfeder und Klemmkante auch so ausgestaltet werden, dass die Klemmkante in das Material des Leiters eindringt und damit die Auszugskraft signifikant erh\u00f6ht (Abs. [0041]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr die Bedienung der elektrischen Anschlussklemme verf\u00fcgt diese anspruchsgem\u00e4\u00df \u00fcber ein Bet\u00e4tigungselement. Dieses ist bet\u00e4tigbar ausgebildet und kann beispielsweise manuell oder mittels eines Bet\u00e4tigungswerkzeugs bet\u00e4tigt werden (Abs. [0039]). Hierbei kann es sich um einen schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungshebel handeln, wie dies in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Figuren 1, 2, 4, 5, 15, 16, 18 und 19 gezeigt ist (Abs. [0046]; vgl. auch Unteranspruch 19). Durch einen solchen Bet\u00e4tigungshebel kann mittels manueller Bet\u00e4tigung und einer hierdurch ausgel\u00f6sten Schwenkbewegung der Klemmschenkel der Klemmfeder aus einer Geschlossenstellung in eine Offenstellung ausgelenkt werden (Abs. [0046]). In der Offenstellung ist die durch Klemmschenkel bzw. Klemmkante und Stromschiene definierte Klemmstelle K f\u00fcr den elektrischen Leiter ge\u00f6ffnet (Abs. [0046]), so dass der Leiter in den Bereich der Klemmstelle eingef\u00fchrt werden kann. In der Geschlossenstellung dr\u00fcckt die Klemmfeder den elektrischen Leiter dann an die Stromschiene (Abs. [0046]), verklemmt ihn also, und sorgt hierdurch f\u00fcr die elektrische Verbindung.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie f\u00fcr das \u00d6ffnen und\/oder Schlie\u00dfen der elektrischen Anschlussklemme notwendige Verbindung zwischen Best\u00e4tigungselement und Klemmfeder findet anspruchsgem\u00e4\u00df durch ein Koppelelement statt (Merkmal 1.3). Dieses dient \u201ezur mechanischen Kopplung\u201c von Best\u00e4tigungselement und Klemmfeder. Hierbei handelt es sich &#8211; wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist &#8211; um eine Zweckangabe. Solche Zweckangaben in einem Sachanspruch haben regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Anspruchs erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. nur BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. &#8211; Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 &#8211; Gurtstraffer; GRUR 2024, 674 Rn. 27 &#8211; Tr\u00e4gerelement; Senat, Urt. v. 21.5.2026 &#8211; I-2 U 92\/24, GRUR-RS 2026, 11891 Rn. 47 &#8211; Tr\u00e4ger f\u00fcr Pipettenspitzen m.w.N.). Vorliegend muss das Koppelelement mithin geeignet sein, eine mechanische Kopplung von Best\u00e4tigungselement und Klemmfeder zu erreichen. Nach den zutreffenden und von den Parteien mit ihren Berufungen nicht angegriffenen Erw\u00e4gungen des Landgerichts, ist unter einer \u201emechanischen Kopplung\u201c die mechanische Verbindung der beiden Bauteile gemeint, um Bewegungen, Kr\u00e4fte oder Drehmomente zwischen ihnen zu \u00fcbertragen (vgl. LGU, S. 25). Beispielsweise kann, wie in Unteranspruch 16 vorgesehen, eine Kraft\u00fcbertragung zwischen Bet\u00e4tigungselement und Klemmschenkel dergestalt erfolgen, dass das Koppelelement eine Schwenkbewegung des Bet\u00e4tigungselements mit einer Auslenkbewegung des Klemmschenkels koppelt. Hierdurch kann mittels des Bet\u00e4tigungselements der Klemmschenkel der Klemmfeder in eine Offenstellung verbracht werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nW\u00e4hrend es die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 dem Fachmann \u00fcberlassen, wie er die mechanische Kopplung zwischen Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder erreicht, z.B. mittels einer Lager\u00f6ffnung im Bet\u00e4tigungselement und einem Lagerzapfen im Koppelelement (vgl. Abs. [0073]), wird die Kopplung zwischen Klemmfeder und Koppelelement in den Merkmalsgruppen 3.3 und 4 n\u00e4her konkretisiert. \u00d6rtlich findet sie in einem von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich (Merkmal 3.3) des Klemmschenkels statt. In der Ausgestaltung dieses Koppelbereichs liegt ein Schwerpunkt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Demgem\u00e4\u00df zeigen die Figuren 7 bis 14 auch verschiedene Ausf\u00fchrungsbeispiele eines Koppelbereichs (vgl. Abs. [0040]). Anspruchsgem\u00e4\u00df weist der Koppelbereich gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.1 eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels \u00fcberwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelements auf. Unter der Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels versteht der Fachmann &#8211; als solcher kann hier im Anschluss die von den Parteien unbeanstandeten Ausf\u00fchrungen der Patentabteilung des DPMA ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Leiteranschl\u00fcssen angesehen werden, der f\u00fcr die mechanischen Komponenten einen Maschinenbauer mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Bauteilklemmen heranzieht (vgl. Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 6, Bl. 722 eA OLG) &#8211; die Richtung, in die der Klemmschenkel seine l\u00e4ngste r\u00e4umliche Ausdehnung aufweist, also seine L\u00e4ngsrichtung. Hierzu senkrecht erstreckt sich die Lagerkante. Diese ist nach der Vorstellung des Klagepatents in ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nicht nur auf eine \u201escharfe\u201c Kante beschr\u00e4nkt, sondern diese kann auch abgerundet oder gefast sein (vgl. DPMA, Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 6, Bl. 722 eA OLG). Dar\u00fcber hinaus kann eine Lagerkante aber auch eine Seitenfl\u00e4che mit geringer Materialst\u00e4rke sein (vgl. DPMA, Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 6, Bl. 722 eA OLG). Eine solche \u201efl\u00e4chige\u201c Lagerkante zeigt beispielsweise die Figur 7, in der die Lagerkante die Bezugsziffer 601 tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Lagerkante gibt der Patentanspruch 1 allein vor, dass diese eine Au\u00dfenkante ist (Merkmal 3.3.1.1), also an der Au\u00dfenseite des Klemmschenkels angeordnet ist. Patentanspruch 2 sieht hingegen als Alternative (\u201eoder\u201c) zwei unterschiedliche Ausf\u00fchrungen vor: Einerseits kann die Lagerkante gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.1.1 durch eine Stufe im Klemmschenkel gebildet werden. Durch diese Abstufung wird ein (erster) Bereich mit gr\u00f6\u00dferer Breite (B1) und ein Bereich mit schmalerer Breite (B2) erzeugt, wie dies beispielsweise in Figur 7 gezeigt ist (Abs. [0064]). Die Abstufung kann nach dem Bereich mit gr\u00f6\u00dferer Breite auch wieder zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, so dass eine oder mehrere Ausbuchtungen (\u201eNasen\u201c) entstehen, wie in den Figuren 11 und 12 dargestellt, oder eine Einbuchtung, wie in Figur 13 veranschaulicht. Weiterhin kann die Stufe spiegelsymmetrisch an beiden L\u00e4ngsseiten ausgebildet werden, wie in Figur 3 gezeigt, um einer einseitigen Belastung und damit einer Verdrehung des Klemmschenkels entgegenzuwirken (vgl. Abs. [0058]). In der Folge entstehen bei den vorgenannten Ausf\u00fchrungen &#8211; senkrecht zur Haupterstreckungsrichtung (EK) &#8211; mehrere Lagerkanten (vgl. Bezugsziffern 601, 601\u2018, 604 bis 611 der Figuren 3, 11, 12 und 13). Andererseits kann die Lagerkante als Alternative zur Stufe gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.1.2 aber auch durch eine \u00d6ffnung im Klemmschenkel gebildet werden, wie beispielsweise in Figur 14 zu sehen. Auch hier entstehen durch die \u00d6ffnung mehrere Lagerkanten (vgl. Bezugsziffern 612 und 613 in Figur 14; vgl. ferner Abs. [0026]).<\/li>\n<li>bb)Unabh\u00e4ngig von den unterschiedlichen Ausgestaltungen der Lagerkante(n) in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 dient eine Lagerkante gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.1 stets \u201ezur Lagerung des Koppelelements\u201c. Auch hierbei handelt es um eine Zweckangabe, d. h. eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lagerkante muss f\u00fcr eine Lagerung des Koppelelements geeignet sein. Den Begriff der Lagerung definiert das Klagepatent weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung. Unter einem Lager versteht der Fachmann im Maschinen- und Ger\u00e4tebau nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin im Allgemeinen ein Element zum F\u00fchren gegeneinander beweglicher Bauteile, das Bewegungen in erw\u00fcnschten Freiheitsgraden erm\u00f6glicht und in unerw\u00fcnschten Freiheitsgraden verhindert (vgl. Anlage K 33, S. 1). Dabei gibt es Lager &#8211; was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist &#8211; in den unterschiedlichsten Ausf\u00fchrungen, z.B. Festlager oder Loslager in Gestalt eines Gleit- oder Rollenlagers (vgl. Anlage K 33, S. 3). Entscheidend f\u00fcr die Auswahl eines bestimmen Lagers ist der jeweilige Anwendungsfall.<\/li>\n<li>Vorliegend sind die zwei Bauteile, die gelagert werden sollen, der Klemmschenkel und das Koppelelement. Beide Bauteile weisen hierf\u00fcr jeweils besondere Bereiche auf, die \u201ezur Lagerung\u201c dienen. Beim Klemmschenkel ist das der Koppelbereich, der mit seiner Lagerkante gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.1 zur Lagerung des Koppelelements dient. Das Koppelelement weist wiederum einen Lagerbereich auf, der gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt und\/oder gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 die Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung zumindest teilweise umgreift. Die Lagerkante des Koppelbereichs und der Lagerbereich des Koppelelements m\u00fcssen daher so ausgebildet sein, dass sie &#8211; im Sinne der im Anspruchswortlaut enthaltenen Zweckangabe &#8211; \u201ezur Lagerung\u201c geeignet sind. Jenseits der in den Merkmalsgruppen 3.3.1 und 4 aufgestellten Anforderungen \u00fcberl\u00e4sst es das Klagepatent dabei dem Fachmann, wie er Lagerkante und Lagerbereich konstruktiv ausgestaltet. Hierzu findet er in der Klagepatentschrift eine Vielzahl an Ausf\u00fchrungsbeispielen. Diesen ist gemein, dass sich die Lagerkante am Klemmschenkel als r\u00e4umlich eng begrenzter Bereich darstellt, an dem der Lagerbereich des Koppelelements anliegt bzw. den der Lagerbereich des Koppelelements teilweise umgreift. Dabei handelt es sich nicht notwendigerweise um eine Fixierung, die jegliche Bewegung zwischen Klemmschenkel und Koppelelement verhindert. Auch die Beklagten stellen zur Recht nicht in Abrede, dass eine Verschwenkung des Koppelelements und des Klemmschenkels einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lagerung nicht entgegensteht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Unteranspruch 5 eine Ausf\u00fchrung beansprucht, bei der Koppelelement und Klemmfeder \u201ezueinander beweglich ausgebildet sind\u201c. Bei allen in den Figuren des Klagepatents gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen findet allerdings keine (wesentliche) Verschiebung von Lagerbereich und Lagerkante w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements statt. Insbesondere l\u00e4sst sich weder den Figuren noch der Beschreibung eine Ausgestaltung entnehmen, bei welcher der Lagerbereich bei der Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements an der Lagerkante entlanggleitet. Vielmehr zeigen die Ausf\u00fchrungsbeispiele einen r\u00e4umlich eng begrenzten Kontaktpunkt (\u201eFixpunkt\u201c), der sich bei der Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements nicht (wesentlich) verlagert.<\/li>\n<li>cc)Zutreffend hat allerdings bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht dazu geeignet sind, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre auf diese Ausf\u00fchrungen zu beschr\u00e4nken. Denn diese dienen grunds\u00e4tzlich nur der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlauben deshalb regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 &#8211; Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 &#8211; W\u00e4rmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 &#8211; Zungenbett; GRUR 2026, 138 Rn. 41 &#8211; Scheiben-Naben-Verbindung). Au\u00dferdem wird der Fachmann, wie stets geboten, nicht bei einer isolierten Betrachtung der beiden Bauteile &#8211; Klemmschenkel und Koppelelement &#8211; mit ihrer Zweckangabe \u201ezur Lagerung\u201c verharren, sondern vielmehr den Gesamtzusammenhang in den Blick nehmen und sich die Frage stellen, welche Funktion dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungsbestandteil im Hinblick auf die gesamte Vorrichtung zukommt (vgl. Senat, Urt. v. 21.05.2026 &#8211; I-2 U 92\/24, GRUR-RS 2026, 11891 Rn. 48 &#8211; Tr\u00e4ger f\u00fcr Pipettenspitzen). Dabei wird er vorliegend sein Augenmerk darauf richten, dass das Koppelelement \u201ezur mechanischen Kopplung\u201c von Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder dient.<\/li>\n<li>(1)Mittels der mechanischen Kopplung soll erreicht werden, dass bei einer Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements der Klemmschenkel der Klemmfeder ausgelenkt wird, wodurch die Klemmstelle ge\u00f6ffnet (und\/oder ggf. auch wieder geschlossen) wird. Hierf\u00fcr muss die durch das Bet\u00e4tigungselement ausge\u00fcbte Kraft, z.B. eine Zug- oder Druckkraft (vgl. Abs. [0023] f.; Unteranspruch 6), auf die Klemmfeder wirken. Beispielsweise kann durch eine Zugkraft der Klemmschenkel entgegen der Federkraft der Klemmfeder aus seiner Auflageposition angehoben werden, um ein Einf\u00fchren des Leiters in die Klemmstelle zu erm\u00f6glich. Um diese Kraftbeaufschlagung auf den Klemmschenkel zu erreichen, muss die Verbindung zwischen Klemmschenkel und Koppelelement, also das Lager, f\u00fcr die \u00dcbertragung der notwendigen Kraft geeignet sein. Dies kann mittels eines Formschlusses geschehen, d.h. die beiden Bauteile greifen dergestalt ineinander, dass ein der Kraft\u00fcbertragung entgegenstehendes Ausweichen verhindert wird. Auf diese Weise wird eine Lagefixierung erreicht, wie sie in Absatz [0074] im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 19 beschrieben wird. Bei diesem wird durch einen den Klemmschenkel umfassenden B\u00fcgel am Ende des Koppelelements, der an der abgestuften Lagerkante anliegt, eine entsprechende Fixierung erreicht. Eine andere M\u00f6glichkeit ist die Herstellung eines Kraftschlusses, bei der ein Verschieben der Bauteile mittels Reibung verhindert wird, um auf diese Weise die Kraft \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Koppelelement gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 an der Lagerkante anliegt und diese nicht als Stufe ausgebildet ist und\/oder kein teilweises Umgreifen gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 stattfindet. In diesem Fall kann beispielsweise eine Zugkraft auf den Klemmschenkel \u00fcbertragen werden, wenn eine ausreichend hohe Reibung zwischen Lagerkante und dem Lagerbereich des Koppelelements gegeben ist, z.B. durch eine Klemmung, die das Koppelelement gegen den Klemmschenkel presst. Dementsprechend ist auch die fachkundig besetzte Patentabteilung des DPMA im Rahmen ihrer Einspruchsentscheidung, die der Senat als sachkundige \u00c4u\u00dferung ber\u00fccksichtigt, davon ausgegangen, dass bei einer Lagerkante eine \u201eform- und\/oder kraftschl\u00fcssige Lagerung\u201c erfolgt (vgl. Anlage B 8, S. 6 f., Bl. 722 f. eA OLG). Aus einem solchen Form- und\/oder Kraftschluss folgt allerdings nicht zwangsl\u00e4ufig eine Blockierung der Bauteile im Sinne einer vollst\u00e4ndigen Unbeweglichkeit. Ein Formschluss zwischen zwei Bauteilen schlie\u00dft eine Beweglichkeit in einer bestimmten Richtung gerade nicht aus, sondern soll in vielen F\u00e4llen nur eine Bewegung in eine oder bestimmte Richtung(en) blockieren (vgl. z.B. xxx, Stichwort \u201eFormschluss\u201c). Entsprechendes gilt f\u00fcr den Kraftschluss. Solange der Kraftschluss gew\u00e4hrleistet ist, steht diesem eine Relativbewegung bzw. ein Verrutschen der Bauteile zueinander nicht entgegen. Eine form- und\/oder kraftschl\u00fcssige Lagerung schlie\u00dft eine Beweglichkeit der Bauteile zueinander daher nach dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis nicht aus. Dies folgt weder aus dem Begriff des Form- und\/oder Kraftschlusses noch aus dem der Lagerung. Entscheidend f\u00fcr die (Nicht-)Zulassung einer Beweglichkeit ist vielmehr, welches technisch-funktionale Ziel mit der form- und\/oder kraftschl\u00fcssige Lagerung im konkreten Anwendungsfall erreicht werden soll.<\/li>\n<li>(2)Funktional soll die Lagerung nach der Lehre des Klagepatents sicherstellen, dass die f\u00fcr die Auslenkung des Klemmschenkels erforderliche Kraft vom Bet\u00e4tigungselement \u00fcber das Koppelelement auf den Klemmschenkel \u00fcbertragen wird. Dies kann &#8211; wie bei den in den Figuren beispielhaft gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen &#8211; an einem Anlagepunkt zwischen Lagerkante und dem Lagerbereich des Koppelelements geschehen. Auf eine solche Ausgestaltung ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre indes nicht beschr\u00e4nkt. Weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Beschreibung findet sich hierf\u00fcr ein Anhaltspunkt. Aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents l\u00e4sst sich eine solche Einschr\u00e4nkung, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht herleiten. Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat in diesen Zusammenhang auf Absatz [0032] der Klagepatentschrift verwiesen haben, wonach durch das Anliegen eines als Koppelelement dienenden B\u00fcgels an der Lagerkante ein Verschieben des B\u00fcgels entlang der Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels verhindert werden soll, handelt es sich hierbei ausweislich der in Bezug genommenen Beschreibungsstelle um eine \u201evorteilhafte Weiterbildung\u201c. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel l\u00e4sst daher gerade nicht den Schluss zu, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform stets ein solches Verschieben verhindern muss. Auch die in Absatz [0030] und [0065] beschriebenen Ausgestaltungen, deren besondere Lagerkanten \u201ebessere Lagereigenschaften\u201c bzw. eine \u201ebesonders sichere Lagerung\u201c erzielen sollen, lassen einen solchen verallgemeinernden Schluss nicht zu. Vielmehr wird dieser Vorteil nur im Zusammenhang mit Lagerkanten beschrieben, die durch eine Umbiegung von 90\u00b0 bzw. 180\u00b0 ausgebildet werden, wie es beispielsweise in den Figuren 8 und 9 gezeigt wird und durch die das Koppelelement \u201everbessert gelagert\u201c (Abs. [0065]) werden kann.<\/li>\n<li>Auch soweit die Beklagten das Merkmal der Lagerung losgel\u00f6st von der mechanischen Kopplung verstanden wissen wollen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschlie\u00dfen. Denn nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 tr\u00e4gt die Lagerung gerade zur Umsetzung der mechanischen Kopplung zwischen Klemmfeder und Bet\u00e4tigungselement bei. Eine hiervon losgel\u00f6ste technische Funktion der Lagerung kann der Klagepatentschrift nicht entnommen werden. Insbesondere findet sich keine technisch-funktionale Notwendigkeit f\u00fcr die von den Beklagten geforderte Fixierung. Weder dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche noch der Beschreibung des Klagepatents l\u00e4sst sich eine Funktion der Lagerung entnehmen, die \u00fcber das Sicherstellen einer Kraft\u00fcbertragung hinausgeht. Vielmehr dient die Lagerung (allein) dem \u00fcbergeordneten Zweck der Patentanspr\u00fcche 1 und 2, n\u00e4mlich der mechanischen Kopplung zwischen Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder, damit mittel des Bet\u00e4tigungselements Kraft auf den Klemmschenkel der Klemmfeder \u00fcbertragen werden kann, um die Funktion der Anschlussklemme zu gew\u00e4hrleisten. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Verhinderung von Reibung und den damit einhergehenden Verschlei\u00df verweisen, verf\u00e4ngt dies nicht. Denn die Klagepatentschrift befasst sich, wie bereits ausgef\u00fchrt, an keiner Stelle mit solchen Nachteilen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr den bereits erw\u00e4hnten Absatz [0032], der beschreibt, wie das Verschieben eines als Koppelelement fungierender B\u00fcgels verhindert wird.<\/li>\n<li>Dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Zweckangabe \u201ezur Lagerung\u201c damit kein anderer technischer Sinngehalt als der Angabe \u201ezur mechanischen Kopplung\u201c zuk\u00e4me. Abgesehen davon, dass im Einzelfall die Auslegung eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Kennzeichnungen ergeben kann, dass unterschiedlichen Begriffen die gleiche Bedeutung zukommt (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2025 &#8211; I-2 U 12\/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 48 &#8211; Mehrschichtiges Tr\u00e4gerelement), \u00fcberzeugt diese Argumentation vorliegend schon deshalb nicht, weil die Zweckangabe \u201ezur mechanischen Kopplung\u201c in Merkmal 1.3 die Geeignetheit des Koppelelements als Verbindungsglied zwischen Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder bestimmt. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lagerung findet hingegen zwischen Koppelelement und Klemmschenkel statt, weshalb die Zweckangabe \u201ezur Lagerung\u201c in den Merkmalen 3.3.1 und 4.1\/4.2 nur diese beiden Bauteile betrifft. Die (\u00fcbergeordnete) Zweckangabe \u201ezur mechanischen Kopplung\u201c ist damit weiter gefasst. Ihr entnimmt der Fachmann im Hinblick auf die Ausgestaltung der Kopplung zwischen Bet\u00e4tigungselement und Koppelelement keine weiteren Vorgaben, w\u00e4hrend durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lagerung die Ausgestaltung des Koppel- und Lagerbereichs von Klemmschenkel und Koppelelement n\u00e4her konkretisiert wird. Eine von der Erm\u00f6glichung einer Kraft\u00fcbertragung abweichende Funktion geht indes hiermit nicht einher.<\/li>\n<li>(3)Aus der Einspruchsentscheidung des DPMA folgt nichts anderes. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass die zust\u00e4ndige Patentabteilung in ihrer Einspruchsentscheidung im Rahmen der erfinderischen T\u00e4tigkeit &#8211; ausgehend von der Druckschrift D2 (DE 20 2017 105 46xxx) &#8211; ausgef\u00fchrt habe, dass eine \u201ereibungsbehaftete Lagerkante\u201c von der technischen Lehre des Klagepatents gerade nicht umfasst sei, trifft dies nicht zu. Diese Annahme w\u00fcrde nicht nur den vorherigen Ausf\u00fchrungen des DPMA widersprechen, nach denen eine Lagerung an der Lagerkante nicht nur form-, sondern eben auch kraftschl\u00fcssig ausgebildet sein kann (vgl. Anlage B 8, S. 6. f., Bl. 722 f eA OLG: \u201eform- und\/oder kraftschl\u00fcssige Lagerung\u201c; Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Denn eine kraftschl\u00fcssige Lagerung beruht auf Reibung, wovon auch die Beklagten ausgehen (vgl. Berufungsreplik, S. 4 Rn. 10, Bl. 574 eA OLG: \u201ekraftschl\u00fcssige Lagerung (Haftung durch Reibungskraft)\u201c). Insbesondere kann aus den Ausf\u00fchrungen, dass der Fachmann &#8211; ausgehend von der D2 &#8211; keine Anregung oder Veranlassung hatte, eine alternative Verbindungsart in Betracht zu ziehen, u.a. eine, die gezielt eine reibungsbehaftete Lagerkante zur Kraft\u00fcbertragung nutzt (vgl. Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 13, Bl. 729 eA OLG), gerade auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Patentabteilung davon ausgegangen ist, dass eine reibungsbehaftete Lagerkante nicht von der der technischen Lehre des Klagepatents umfasst sei. Im Gegenteil. Nur weil eine reibungsbehaftete Lagerkante &#8211; als kraftschl\u00fcssige Lagerung &#8211; unter die technische Lehre des Klagepatents f\u00e4llt, musste sich die Patentabteilung bei ihrer Einspruchsentscheidung mit der Frage befassen, ob es f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der D2 nahelag, die dortige Leiteranschlussklemme mit einer solchen (klagepatentgem\u00e4\u00dfen) Lagerkante zu versehen, was einer erfinderischen T\u00e4tigkeit ggf. entgegengestanden h\u00e4tte. Insoweit gilt nichts anderes als bei der D1, hinsichtlich derer die Patentabteilung des DPMA es als nicht naheliegend erachtet hat, die Seitenstege des Federkraftklemmanschlusses so auszugestalten, dass sich die Kantenfl\u00e4che bis zu den F\u00fchrungsw\u00e4nden erstreckt und eine &#8211; klagepatentgem\u00e4\u00dfe &#8211; kraftschl\u00fcssige Lagerung entsteht (vgl. Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 12 f., Bl. 728 f. eA OLG). Auch aus dem Umstand, dass der Fachmann &#8211; ausgehend von D1 oder D2 &#8211; eine Reibung als nachteilig erachten und vermeiden w\u00fcrde, folgt nicht, dass eine solche Ausgestaltung nicht unter die Lehre des Klagepatents fallen kann. Denn in der Klagepatentschrift findet sich &#8211; wie bereits erw\u00e4hnt &#8211; kein Anhaltspunkt, aus dem der Fachmann den Schluss ziehen k\u00f6nnte, dass das Klagepatent eine reibungsbehaftete Lagerung als nachteilig erachtet und &#8211; z.B. aus Gr\u00fcnden des Verschlei\u00dfes &#8211; vermeiden will.<\/li>\n<li>(4)Im Ergebnis steht es einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lagerung daher nicht entgegen, dass sich w\u00e4hrend des Bet\u00e4tigungsvorgangs der Auflagepunkt zwischen Lagerbereich und Lagerkante entlang der Lagerkante verschiebt, solange Koppelelement und Klemmschenkel so gelagert sind, dass die vom Bet\u00e4tigungselement ausgehende Kraft dergestalt auf den Klemmschenkel einwirkt, dass dieser ausgelenkt wird und die Klemmstelle zur Aufnahme des Leiters freigibt.<\/li>\n<li>4.Ausgehend von der vorstehenden Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 2. Insbesondere verf\u00fcgt sie \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lagerung von Klemmschenkel und Koppelelement, was in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien allein im Streit steht, weshalb sich die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen hierauf beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>a)Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch Anheben des orangefarbenen Hebels (Bet\u00e4tigungselement) das metallene, U-Profil-f\u00f6rmige Bauteil (Koppelelement) nach unten gedr\u00fcckt und wirkt auf diese Weise auf die Klemmfeder ein, die dadurch zusammengedr\u00fcckt wird. Dabei liegt das U-Profil-f\u00f6rmige Bauteil auf zwei Stufen des Klemmschenkels der Klemmfeder auf, die jeweils eine Lagerkante im Sinne des Klagepatents bilden. Durch das Zusammendr\u00fccken wird der Klemmschenkel verschoben (\u201eausgelenkt\u201c) und das Einf\u00fchren eines Leiters erm\u00f6glicht, der beim Zur\u00fcckf\u00fchren des Bet\u00e4tigungselements durch den Klemmschenkel der Klemmfeder eingeklemmt wird. Zur Veranschaulichung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die nachfolgende, von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Abbildung eingeblendet, von der auch die Beschriftung der Bauteile stammt (vgl. Anlage K 26).<\/li>\n<li>Bei dem Herunterdr\u00fccken des Koppelelements durch Anheben des Bet\u00e4tigungselements \u201egleiten\u201c die Stufen des Klemmschenkels &#8211; nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU, S. 31) &#8211; an den nach unten zeigenden Fl\u00e4chen der Flanken (\u201eKufen\u201c) des U-Profil-f\u00f6rmigen Koppelelements vorbei, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist, die der erstinstanzlichen Replik der Kl\u00e4gerin (S. 12, Bl. 182 eA LG) entnommen ist und das Modell B-X mit einem transparent ausgestalteten Deckel zeigt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dieses Entlanggleiten bzw. Verschieben wird in der nachfolgend ferner eingeblendeten, von den Beklagten stammenden Abbildung mit einem rot-gestrichelten Doppelpfeil verdeutlicht (vgl. Berufungsduplik, S. 12 Rn. 37, Bl. 713 eA OLG).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Entlanggleiten entlang der Kufen des Koppelelements beim Anheben und Ablassen des orangefarbenen Bet\u00e4tigungshebels steht einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lagerung nicht entgegen. Denn das Klagepatent verlangt f\u00fcr die Lagerung des Koppelelements an der Lagerkante des Klemmschenkels &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; keinen unver\u00e4nderlichen Fixpunkt. Nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung kommt es vielmehr ma\u00dfgeblich darauf an, dass die vom Bet\u00e4tigungselement ausge\u00fcbte Kraft &#8211; vorliegend eine Druckraft &#8211; mittels des Koppelelements auf den Klemmschenkel \u00fcbertragen wird, um diesen zur Freigabe der Klemmstelle auszulenken. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zweifelsohne der Fall, weil das U-Profil-f\u00f6rmige Koppelelement so auf den Stufen (Lagerkanten) des Klemmschenkels gelagert ist, dass eine vom Bet\u00e4tigungshebel ausgehende und auf das Koppelelement einwirkende Druckkraft an den Klemmschenkel weitergegeben wird. Mithin liegt eine \u201emechanische Kopplung\u201c von Bet\u00e4tigungselement und Klemmfeder im Sinne des Klagepatents vor, die \u00fcber eine entsprechende Lagerung von Klemmschenkel und Koppelelement erreicht wird. Dass sich hierbei der Kontaktpunkt zwischen Klemmschenkel und Koppelelement \u00fcber den Zeitraum der Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungshebels fortw\u00e4hrend verschiebt, ist unsch\u00e4dlich. Denn dieser entlang der Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels gew\u00e4hrte Bewegungsspielraum steht einer Lagerung und der damit einhergehenden erfindungsm\u00e4\u00dfen Kraft\u00fcbertragung auf die Klemmfeder nicht entgegen.<\/li>\n<li>5.Dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Patentverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung (nur die Beklagten zu 1) und 2)) und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlich zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen (LGU, S. 34 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verurteilung der Beklagten zu 3) und aufgrund der in der Berufungsinstanz erfolgten Teil-Klager\u00fccknahme sowie mit R\u00fccksicht darauf, dass die Parteien den R\u00fcckrufantrag in zweiter Instanz in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, hat der Senat den Tenor insgesamt neu gefasst. Bei der Neufassung des Tenors hat der Senat insbesondere ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz den auch geltend gemachten Belegvorlageanspruch eingeschr\u00e4nkt und den Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen, dem das Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) entsprochen hatte, zur\u00fcckgenommen hat. Au\u00dferdem hat der Senat &#8211; entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin &#8211; ber\u00fccksichtigt, dass die Beklagten in Bezug auf den zuerkannten Entsch\u00e4digungsanspruch nicht gesamtschuldnerisch haften, da mangels rechtswidrigen Verhaltens die \u00a7\u00a7 830, 840 BGB nicht auf den Entsch\u00e4digungsanspruch anwendbar sind (Senat, Urt. v. 18.08.2016 &#8211; I-2 U 21\/16, GRUR-RS 2016, 21148 Rn. 38 &#8211; Glaszuschnitt; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. D Rn. 770; vgl. auch Cepl\/Vo\u00df\/R\u00fcting, 3. Aufl. 2022, ZPO \u00a7 100 Rn. 19; Schulte\/Gr\u00e4we, PatG, 12. Aufl. 2025, \u00a7 33 PatG, Rn. 8). Auch insoweit hat die Kl\u00e4gerin ihre weitergehende Klage in der Berufungsinstanz &#8211; mit Zustimmung der Beklagten &#8211; zur\u00fcckgenommen (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 767 f. eA OLG). Bei der Neufassung des Tenors hat der Senat schlie\u00dflich auch ber\u00fccksichtigt, dass die Parteien in der Berufungsinstanz den R\u00fcckrufantrag in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Soweit die Formulierungen in dem neu gefassten Tenor teilweise (geringf\u00fcgig) von den Formulierungen in dem von der Kl\u00e4gerin zuletzt gestellten Antrag abweichen, hat dies allein sprachliche Gr\u00fcnde und erfolgt nur zur weiteren Anpassung an die \u00fcbliche Tenorierungspraxis des Senats.<\/li>\n<li>B.Die Berufung der Kl\u00e4gerin hat hingegen Erfolg. Sie hat auch gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>1.Die Beklagte zu 3) hat nicht in Abrede gestellt, dass das Online-Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2025 &#8211; wie aus den Anlagen BB 2 und BB 3 ersichtlich &#8211; einen \u201eWebsite\u201c-Button beim Eintrag der Beklagten zu 3) enthielt, \u00fcber den man auf die Webseite der Beklagten zu 1) gelangte. Der entsprechende Ausschnitt aus dem Ausstellerverzeichnis ist nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das diesbez\u00fcgliche zweitinstanzliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist als neues Angriffsmittel zulassungsf\u00e4hig. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung dargelegt, dass ihr der neue Vortrag in der ersten Instanz nicht m\u00f6glich gewesen ist, weil die Y Messe 2025 erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils stattgefunden hat. Dar\u00fcber hinaus entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabh\u00e4ngig von den Zulassungsvoraussetzungen des \u00a7 531 ZPO zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.06.2008 &#8211; GSZ 1\/08, NJW 2008, 3434 Rn. 10).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Verlinkung auf die Webseite der Beklagten zu 1) stellt ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG dar.<\/li>\n<li>a)Das Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (Senat, Urt. v. 22.03.2019 &#8211; I-2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 214 &#8211; Improving Handovers; GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 &#8211; Anilox Walze). Unter einem \u201eAnbieten\u201c ist jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt, zu verstehen (BGH, GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Es ist nicht erforderlich, dass das Anbieten Erfolg hat und es anschlie\u00dfend zum Inverkehrbringen der patentgem\u00e4\u00dfen Sache kommt (BGH, GRUR 1991, 316, 317 &#8211; Einzelangebot). Es gen\u00fcgt, dass der Anbietende beim Publikum Interesse f\u00fcr die angebotene Sache erwecken will, so dass auch Prospekte oder Zeitungsanzeigen als Angebot zu qualifizieren sind (Senat, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker). Auch ein Internetlink auf eine Webseite, auf der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben wird, kann ein Angebot sein (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 262 &#8211; Thermocycler; Urt. v. 22.03.2019 &#8211; I-2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 217 &#8211; Improving Handovers). Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertiggestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes befindet (BGH, GRUR 1969, 35, 36 &#8211; Europareise). Auf eine Herstellungs- oder Lieferbereitschaft kommt es ebenso wenig an (OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 62 &#8211; MP2-Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>Aus dem Angebot, z.B. aus einem Werbeprospekt oder einem Internetauftritt mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich nicht einmal s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; GRUR-RR 2021, 421 Rn. 53 &#8211; Montagegrube; GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 &#8211; Anilox Walze). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder f\u00fcr sie (z.B. anhand der Typenbezeichnung oder dergleichen) ermittelbar ist (GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 &#8211; Anilox Walze; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. A Rn. 402).<\/li>\n<li>b)Hiervon ausgehend stellt die beim Eintrag der Beklagten zu 3) im Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2025 vorhandene Verlinkung ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG dar. Denn \u00fcber diesen Link gelangte der Nutzer auf die Webseite der Beklagten zu 1), auf der &#8211; auch in deutscher Sprache &#8211; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gezeigt und beschrieben wurde.<\/li>\n<li>\u00dcber diese Verlinkung im Ausstellerverzeichnis wurde eine entsprechende Nachfrage f\u00fcr die auf der Website beworbenen Produkte geweckt und die Beklagte zu 3) f\u00f6rderte damit den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland. Soweit die Beklagte zu 3) zuletzt vorgetragen hat, dass \u201edie Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittlerweile (nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf) bereits abge\u00e4ndert haben und jedenfalls ab Anfang 2025 nur noch diese abge\u00e4nderten Ausf\u00fchrungsformen vertreiben\u201c (Bl. 708 eA OLG), steht dies der Annahme einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 3) nicht entgegen. Denn die Beklagten tragen bereits nicht substantiiert dazu vor, inwiefern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgewandelt wurde und diese Abwandlung nunmehr einer Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entgegensteht. Zudem kann &#8211; mangels entsprechenden Vortrags &#8211; nicht festgestellt werden, dass die vorgenommene Abwandlung f\u00fcr den Abnehmer erkennbar war. L\u00e4sst sich aber die in Rede stehende Werbung gleicherma\u00dfen mit der fr\u00fcheren patentverletzenden wie mit der abgewandelten, nicht mehr verletzenden Ausf\u00fchrungsform in \u00dcbereinstimmung bringen, wird der Verkehr, insbesondere der Abnehmer, dem die urspr\u00fcngliche, schutzrechtsverletzende Ausf\u00fchrungsform bekannt ist, mit Blick auf eine identische Artikelnummer oder sonstiger ihm f\u00fcr die patentverletzende Ausf\u00fchrungsform gel\u00e4ufiger Bezeichnungen &#8211; vorbehaltlich etwa einer allgemeinbekannten Produktumstellung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 138 &#8211; Schlachtroboter) &#8211; zu der Annahme verleitet, dass mit der betreffenden Werbung weiterhin das fr\u00fchere, schutzrechtsverletzende Produkt angeboten wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.11.2019 &#8211; I-15 U 71\/18, BeckRS 2019, 31329 Rn. 67 &#8211; Tintenzusammensetzung). Dies ist hier anzunehmen, da nicht vorgetragen ist, worin die Abwandlung liegt und dass sie f\u00fcr den Abnehmer erkennbar ist. Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Frage der Einbindung der Beklagten zu 3) in die Vertriebsaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) und 2) trifft die Beklagte zu 3) damit eine Verantwortlichkeit f\u00fcr den Vertrieb der patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland durch die Beklagten zu 1) und 2).<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte zu 3) darauf beruft, dass die Verlinkung im Ausstellerverzeichnis nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu 1) vorgenommen worden sei, steht dies einem Anbieten durch die Beklagte zu 3) ebenfalls nicht entgegen. Denn die Beklagte zu 3) stellt nicht in Abrede, dass dies mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte. Hierf\u00fcr spricht bereits, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beider Gesellschaften in Gestalt des Beklagten zu 4) personenidentisch ist. Es findet sich im Ausstellerverzeichnis auch kein Hinweis darauf, dass die \u00fcber den Link zu erreichende Website durch ein anderes Unternehmen betrieben wird. Ein Nutzer, der \u00fcber den Link auf die Internetseite der Beklagten zu 1) gelangt, hat daher keinen Grund f\u00fcr die Annahme, dass es sich um eine \u201eexterne\u201c Website handelt, deren Inhalt sich die Beklagte zu 3) nicht \u201ezu eigen machen\u201c will. Vielmehr deutet der Au\u00dfenauftritt der Beklagten zu 3) generell auf ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit den Beklagten zu 1) und 2) hin. Bereits auf der Y Messe 2023 ist sie als Ausstellerin aufgetreten und hat sich dort als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) mit Sitz in Deutschland pr\u00e4sentiert, das \u201eBeratung, technische Unterst\u00fctzung und ein Zentrallager f\u00fcr den gesamten europ\u00e4ischen Markt\u201c anbietet. F\u00fcr den Rechtsverkehr entstand hierdurch der Eindruck, dass Beklagte zu 3) f\u00fcr den Erwerb (und damit auch das Angebot) sowie die Lieferung in Deutschland jedenfalls mitverantwortlich sei. Diesen Eindruck hat die Beklagte zu 3) durch das Erstellen von Rechnungen f\u00fcr deutsche Abnehmer, in denen sie sogar als \u201eVerk\u00e4uferin\u201c benannt ist (vgl. Anlage B 5), noch verst\u00e4rkt.<\/li>\n<li>3.Aufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin auch gegen die Beklagte zu 3) die nunmehr zugesprochenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 252 BGB zu.<\/li>\n<li>aa)Die Beklagte zu 3) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die Verlinkung im Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2025 auf die Webseite der Beklagten zu 1) angeboten. Au\u00dferdem hat die Beklagte zu 3) einger\u00e4umt, f\u00fcr Lieferungen der Beklagten zu 1) und 2) Rechnungen an deutsche Abnehmer gestellt zu haben, die u.a. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beinhalteten und die die Beklagte zu 3) als Verk\u00e4uferin (\u201eSeller\u201c) ausweisen (vgl. Anlage BB 5). Die Beklagte zu 3) hat damit den Vertrieb der Beklagten zu 1) und 2) aktiv unterst\u00fctzt, indem sie die Rechnungsstellung gegen\u00fcber den Kunden \u00fcbernommen hat und gegen\u00fcber den Abnehmern als Verk\u00e4uferin aufgetreten ist. Dass sie hierbei weisungsgebunden handelte, wie die Beklagte zu 3) meint, ist im Rahmen des Unterlassungsanspruch ohne Bedeutung.<\/li>\n<li>bb)Im Hinblick auf die dargelegte Schutzrechtsverletzung ist die Beklagte zu 3) der Kl\u00e4gerin ebenfalls zur Unterlassung sowie zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung, und, weil auch sie schuldhaft gehandelt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Ferner hat auch sie der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnungslegung zu legen.<\/li>\n<li>(1)Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte zu 3) hierbei einen Gehilfen- oder Mitt\u00e4terbeitrag zu den Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) und 2) in Deutschland gesetzt hat. Jedenfalls hat sie deren Vertrieb in Deutschland pflichtwidrig und schuldhaft zumindest gef\u00f6rdert und haftet daher f\u00fcr den hieraus entstandenen Schaden nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn f\u00fcr eine Patentverletzung hat auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes fahrl\u00e4ssiges Verhalten erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, wenn dieses Verhalten einer Rechtspflicht zuwiderl\u00e4uft, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 52 f. &#8211; Abdichtsystem). Werden durch die Verletzung einer solchen Rechtspflicht begangene fremde Verletzungshandlungen schuldhaft erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert, kommen gegen den Verletzer dieser Pflicht Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG insbesondere Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Auskunft\/Rechnungslegung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 78, 83 &#8211; Abdichtsystem; OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 167 &#8211; Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 &#8211; Spenderteil). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kommt erst recht eine Haftung desjenigen in Betracht, der das Klagepatent durch eine eigene Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG verletzt. Dies gilt auch f\u00fcr einen Schaden, der erst durch das Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen (unmittelbar) verursacht worden ist. Die Vorschrift des \u00a7 139 Abs. 2 PatG beschr\u00e4nkt die Haftung auf Schadensersatz nicht auf den unmittelbar aus der eigenen vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Benutzungshandlung resultierenden Schaden. Daher haftet ein Verletzer auch f\u00fcr den Schaden, der erst durch Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen entstanden ist, wenn ihm diese Benutzungshandlung aufgrund seiner eigenen Benutzungshandlung wertungsm\u00e4\u00dfig zuzurechnen ist (OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 168 &#8211; Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 &#8211; Spenderteil). Regelm\u00e4\u00dfig ist dies anzunehmen, wenn der Patentverletzer durch eigene Angebotshandlungen den Vertrieb bzw. Absatz patentverletzender Erzeugnisse eines anderen Unternehmens seiner Unternehmensgruppe f\u00f6rdert. Die Haftung entspricht insofern dem Rechtsgedanken des \u00a7 840 Abs. 1 BGB, wonach mehrere nebeneinander f\u00fcr den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Verantwortliche als Gesamtschuldner haften (OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 168 &#8211; Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 &#8211; Spenderteil).<\/li>\n<li>Vorliegend hat die Beklagte zu 3) durch die Verlinkung nicht nur eine eigene Angebotshandlung begangen, sondern daneben durch ihre Rechnungsstellung den Vertrieb bzw. den Absatz patentverletzender Erzeugnisse der B.-Gruppe in Deutschland gef\u00f6rdert, weshalb sie auch insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG haftet. Sie handelte dabei zumindest fahrl\u00e4ssig. Als rechtlich selbst\u00e4ndiges Unternehmen kann sie sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie weisungsgebunden gehandelt habe. Denn Handlungen, die eine Tochtergesellschaft auf Weisung einer Obergesellschaft vornimmt, stellen sich im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis grunds\u00e4tzlich als solche der abh\u00e4ngigen Gesellschaft dar (vgl. z.B. M\u00fcKoGmbHG\/Liebscher, 5. Aufl. 2025, GmbHG Anh. \u00a7 13 Rn. 874) und verm\u00f6gen diese im Regelfall nicht zu entlasten (vgl. auch LG M\u00fcnchen I, Endurteil v. 19.12.2019 &#8211; 7 O 9076\/19, GRUR-RS 2019, 36038 Rn. 14; vgl. zur umgekehrten Frage der Haftung einer Muttergesellschaft f\u00fcr Patentverletzungen ihrer Tochtergesellschaft: BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 58 &#8211; W\u00e4rmetauscher).<\/li>\n<li>(2)Im Hinblick auf den Entsch\u00e4digungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 PatG gilt Entsprechendes. Dabei hat der Senat ber\u00fccksichtigt, dass die dem Entsch\u00e4digungsanspruch zugrundeliegende Benutzung keine unerlaubte (rechtswidrige, deliktische) Handlung ist (vgl. BGH, GRUR 1989, 411, 412 &#8211; Offenend-Spinnmaschine). Gleichwohl k\u00f6nnen auch bei einer Benutzung im Sinne von \u00a7 33 Abs. 1 PatG mehrere Nutzer &#8211; ggf. arbeitsteilig &#8211; zusammenwirken, so dass bei der Beklagten zu 3) nicht blo\u00df eine Fremdbenutzung vorliegt und sie neben den Beklagten zu 1) und 2) eine Entsch\u00e4digung schuldet. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) besteht indes nicht (s.o.).<\/li>\n<li>3.Im Hinblick auf die Rechtsfolgen bestehen die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 3) damit in demselben Umfang wie gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 2) (s.o.).<\/li>\n<li>C.Die Frage einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits stellt sich nicht mehr, nachdem die Beklagte zu 3) &#8211; wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.05.2026 mitgeteilt haben (Bl. 709 eA OLG) &#8211; gegen die Entscheidung des DPMA vom 27.01.2026 keine Beschwerde eingelegt hat, so dass diese rechtskr\u00e4ftig ist.<\/li>\n<li>III.Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Parteien den die Beklagten zu 1), 2) und 3) betreffenden R\u00fcckrufantrag in zweiter Instanz \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 ZPO den Beklagten zu 1), 2) und 3) aufzuerlegen gewesen, weil der Kl\u00e4gerin gegen diese ein R\u00fcckrufanspruch nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG zustand.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3443 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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