{"id":9668,"date":"2026-10-21T10:45:47","date_gmt":"2026-10-21T10:45:47","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9668"},"modified":"2026-10-21T06:50:52","modified_gmt":"2026-10-21T06:50:52","slug":"i-2-u-90-24-funkkommunikationsnetzwerk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9668","title":{"rendered":"I-2 U 90\/24 &#8211; Funkkommunikationsnetzwerk"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3442<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juni 2026, I-2 U 90\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9562\">4b O 56\/14<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 30.10.2024 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 17.04.2014 (Ver\u00f6ffentlichungstag) als Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen europ\u00e4ischen Patents 2 229 74xxx (im Folgenden Klagepatent, Anlage EIP D1; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP D1a) eingetragen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 07.10.2008 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorit\u00e4t vom 08.01.2008 von der Streithelferin der Kl\u00e4gerin in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 22.05.2013. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung in einem Kommunikationsnetzwerk. Auf ein von der A. Technologies xxx GmbH eingeleitetes Nichtigkeitsverfahren hielt der BGH das Klagepatent mit Urteil vom 04.09.2018, Az.: X ZR 14\/17 (Anlage FF DH15; im Folgenden BGH-U), in einer beschr\u00e4nkten Fassung aufrecht. Danach lautet der im hier vorliegenden Rechtsstreit zuletzt noch geltend gemachte Patentanspruch 12 in der englischen Verfahrenssprache wie folgt (vgl. Anlage FF D13):<\/li>\n<li>\u201eA first node (110) comprising an arrangement (400) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both used for a wireless communication network (100), the status report comprising positive and\/or negative acknowledgement of data sent from the first node (110) to be received by the second node (120), wherein the arrangement (400) comprises:<\/li>\n<li>a transmitter (406), adapted to transmit a sequence of data units or data unit segments to be received by the second node (120),<\/li>\n<li>the arrangement (400) further comprises:<\/li>\n<li>a counting mechanism (407), adapted to count the number of transmitted data units and the number of transmitted data bytes of the transmitted data units,\n<p>a requesting unit (410), adapted to request a status report from the second node (120) if the counted number of transmitted data units exceeds or equals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data units exceeds or equals a second predefined value, and<\/li>\n<li>a resetting unit (411, 412), adapted ro reset the counting mechanism thereby ro reset both the counted number of transmitted data units and the countend number of transmitted data bytes, if the counted number of transmitted data units exceeds or equals the first predefined value, or if the counted number of transmitted data bytes exceeds or equals the second predefined value.\u201c<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs 12 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eErster Knoten (110), umfassend eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten (120), wobei der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) beide f\u00fcr ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet werden, der Statusbericht positive und\/oder negative Best\u00e4tigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten (100) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen, und wobei die Anordnung umfasst:<\/li>\n<li>einen Sender (406), der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen,<\/li>\n<li>wobei die Anordnung (400) ferner umfasst:<\/li>\n<li>einen Z\u00e4hlmechanismus (407), der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt,<\/li>\n<li>eine Anforderungseinheit (410), die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, oder die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, und<\/li>\n<li>eine R\u00fccksetzeinheit, die angepasst ist, um den Z\u00e4hlmechanismus zur\u00fcckzusetzen, um dadurch sowohl die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten als auch die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes zur\u00fcckzusetzen, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten den ersten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist, oder wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts des \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspruchs 13 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung 4 der Klagepatentschrift ist ein Blockdiagramm, das eine Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung in einem ersten Knoten zeigt:<br \/>\n.<\/li>\n<li>Eine von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28.01.2020 (Az.: 4 Ni 6\/19 (EP), Anlage FF DH67) rechtskr\u00e4ftig ab.<\/li>\n<li>Der deutsche Teil des Klagepatents (Az.: DE 60 2008 024 9XXX) steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte geh\u00f6rt zur B.-Gruppe, die auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Mobiltelefone anbietet und vertreibt, die mit dem LTE-Standard kompatibel sind. \u00dcber die Website mit der Adresse www.B..com, deren Inhaberin die Muttergesellschaft der Beklagten, die B. Corporation, ist, wird das LTE-f\u00e4hige Mobiltelefon mit der Bezeichnung \u201eB. xxx\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform) beworben und zum Verkauf auch f\u00fcr den deutschen Markt angeboten. Im Impressum der Website wurde die Beklagte jedenfalls bis zum 27.03.2016 im Impressum gef\u00fchrt (vgl. screenshots d. Webseite, vorgelegt mit Anlagenkonvolut EIP D8).<\/li>\n<li>Bei LTE (Long Term Evolution) handelt es sich um einen von der ETSI geschaffenen Mobilfunkstandard. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche technische Spezifikation des Standards ist die Technical Specification (TS) 136 322 ab der Version V8.1.0 (im Folgenden LTE-Standard; Anlage EIP D11; auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung Anlage EIP D11a). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gen\u00fcgt den Anforderungen dieser technischen Spezifikation, die in Abschnitt 5.2.2 ein \u201eAbfrage\u201c-Verfahren beschreibt, bei dem ein mobiles LTE-Endger\u00e4t von beispielsweise einem eNodeB einen Statusbericht anfordert. Wegen der Einzelheiten des Abfrageverfahrens und dem Inhalt der Spezifikation im \u00dcbrigen wird auf diese Bezug genommen.<\/li>\n<li>Am 15.04.2015 schlossen die C. und die B. Corporation unter Einbeziehung von verbundenen Unternehmen f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren bis zum 15.04.2017 ein sog. Global Patent License Agreement (im Folgenden GPLA; Anlage FF DH55; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage FF DH55a), mit dem der B. Corporation und ihren verbundenen Unternehmen eine Lizenz an allen unter anderem f\u00fcr den LTE-Standard essentiellen oder jedenfalls als essentiell deklarierten Patenten einger\u00e4umt wurde, soweit diese zu irgendeinem Zeitpunkt von der Streithelferin erworben wurden oder werden oder auch nur zu Eigentum gehalten oder kontrolliert wurden oder jedenfalls von ihr lizenzierbar waren. Das GPLA enthielt neben der eigentlichen Lizenz auch Nichtangriffs- und Freistellungsabreden f\u00fcr die Vergangenheit sowie eine Schiedsabrede in Ziffer 10.2. Wegen der Einzelheiten des GPLA wird auf dieses Bezug genommen.<\/li>\n<li>Im Jahr 2016 ver\u00e4u\u00dferte die D., die fr\u00fchere Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, ihr IP-Lizenzgesch\u00e4ft, darunter auch die Kl\u00e4gerin. Erwerberin war die C2, die zusammen mit der C. von der C3 gehalten wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Patentanspruchs 12. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die Klage sei zul\u00e4ssig. Insbesondere k\u00f6nne ihr nicht, gest\u00fctzt auf Art. 10.2 GPLA, die Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung entgegengehalten werden. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei schon nicht in den Anwendungsbereich des GPLA einbezogen.<\/li>\n<li>Die mit den LTE-Standard kompatiblen Ger\u00e4te machten von der Lehre des Patentanspruchs 12 Gebrauch, da diese essentiell f\u00fcr den genannten Standard sei. Insbesondere erfolge bei dem standardgem\u00e4\u00df vorgesehenen Abfragemechanismus eine Z\u00e4hlung der \u201egesendeten\u201c Dateneinheiten bzw. der \u201egesendeten\u201c Datenbytes wie vom Klagepatent vorgegeben. Im ma\u00dfgeblichen technischen Zusammenhang des Schichtenmodells sehe der Fachmann Dateneinheiten\/Datenbytes als \u00fcbertragen an, wenn sie an die darunterliegende Schicht weitergeleitet worden seien. Eine Mobilstation, die den LTE-Standard implementiere, z\u00e4hle die im so verstandenen Sinne \u00fcbertragenen Datenbytes und Dateneinheiten, indem sie die f\u00fcr die Dateneinheiten\/Datenbytes ma\u00dfgeblichen Werte nach der Zusammensetzung der Dateneinheiten (\u201eupon assembly\u201c) erh\u00f6he. Die Zusammensetzung finde im Standard auch unmittelbar im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung an die n\u00e4chste Schicht statt. Weiter sei unsch\u00e4dlich, dass standardgem\u00e4\u00df lediglich die Bytes, die auf Nutzdaten entfallen, gez\u00e4hlt w\u00fcrden und eine Z\u00e4hlung der auf den sog. Header entfallenden Bytes unterbleibe. Denn der Begriff \u201eDatenbytes einer Dateneinheit\u201c sei \u2013 entsprechend dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis \u2013 so zu verstehen, dass er jedenfalls auch nur die Nutzdatenbytes einer Dateneinheit erfasse. Ferner sei unsch\u00e4dlich, dass im LTE-Standard lediglich die Dateneinheiten gez\u00e4hlt w\u00fcrden, die erstmalig \u00fcbertragen w\u00fcrden. Das Klagepatent gebe nicht vor, dass zwingend auch die Dateneinheiten gez\u00e4hlt werden m\u00fcssten, die zum wiederholten Male gesendet w\u00fcrden (\u201eretransmission\u201c).<\/li>\n<li>Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage unter Verweis auf Art. 10.2 GPLA die Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung erhoben und ferner unter anderem eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat insbesondere geltend gemacht:<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei f\u00fcr das im LTE-Standard vorgesehene Abfrageverfahren nicht essentiell, weshalb auch die den Standard umsetzende angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 12 mache. Bei dem standardgem\u00e4\u00df vorgesehene Abfrageverfahren (\u201ePolling\u201c) sei das Z\u00e4hlen von Dateneinheiten und Datenbytes quantitativ und qualitativ anders ausgestaltet als nach dem Klagepatent. Im LTE-Standard werde nicht die Anzahl der im Sinne des Klagepatents \u201egesendeten\u201c, d.h. der bereits \u00fcbermittelten, Dateneinheiten bzw. die Anzahl der \u201egesendeten\u201c Datenbytes gez\u00e4hlt. Indem die Lehre des Klagepatents die Z\u00e4hlung \u201egesendeter\u201c Daten vorsehe, gebe sie den Zeitpunkt des Inkrementierens des Z\u00e4hlers vor. Die Dateneinheiten\/Datenbytes seien klagepatentgem\u00e4\u00df erst dann gesendet, wenn sie in die zwischen den betreffenden Knoten bestehende physikalische Luftschnittstelle gegeben worden seien, d.h. den Weg vom sendenden zum empfangenden Knoten tats\u00e4chlich bereits angetreten h\u00e4tten. Da die Z\u00e4hlung im LTE-Standard mit der Zusammensetzung der AMD PDUs erfolge, d.h. wenn diese noch gar nicht an die Schnittstelle \u00fcbergeben worden seien, w\u00fcrden die (erst noch) zu sendenden, nicht aber die bereits gesendeten Dateneinheiten bzw. Datenbytes gez\u00e4hlt. Der Begriff \u201eDatenbytes\u201c erfasse klagepatentgem\u00e4\u00df Nutz- und Headerdatenbytes, so dass auch Headerdatenbytes zwingend zu z\u00e4hlen seien. Das nach dem Klagepatent f\u00fcr die Z\u00e4hlung ma\u00dfgebliche Kriterium sei, ob das Datenbyte gesendet worden sei, eine Differenzierung nach dem Inhalt der gesendeten Daten nehme die Lehre des Patentanspruchs 12 nicht vor. Die Klagepatentschrift gehe auch nicht darauf ein, dass m\u00f6glicherweise bei verschiedenen Netzwerken die Speicherung der ausgehenden Dateneinheiten und -bytes unterschiedlich gehandhabt werde. Das Klagepatent sei nicht auf LTE-Netzwerke beschr\u00e4nkt, zudem sei auch im LTE-Mobilfunkstandard die Zwischenspeicherung f\u00fcr eine erneute \u00dcbertragung im ersten Knoten nicht ausgeschlossen. Mit der Begrifflichkeit \u201eDatenbytes der Dateneinheiten\u201c werde zudem auf die entsprechende Dateneinheit in ihrer Gesamtheit Bezug genommen. Ferner verlange die Lehre des Patentanspruchs 12, dass stets alle gesendeten Dateneinheiten, d.h. die Erst\u00fcbertragungen und die erneuten \u00dcbertragungen zu z\u00e4hlen seien, wohingegen im LTE-Standard lediglich die Erst\u00fcbertragungen gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Au\u00dferdem sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert. Insbesondere k\u00f6nne eine Passivlegitimation nicht aus ihrer Nennung im Impressum der Webseite www.B..com hergeleitet werden. Daraus ergebe sich nicht, dass sie, die Beklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstelle. Tats\u00e4chlich habe sie, die Beklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht \u00fcber die Webseite angeboten. Soweit sie, die Beklagte, im Impressum genannt gewesen sei, erweise sich dieses als unrichtig. Die Webseite sei von ihrer, der Beklagten, Muttergesellschaft, der B. Corporation, betrieben worden. Sie, die Beklagte, habe keinerlei M\u00f6glichkeit gehabt, auf die Ausgestaltung und den Inhalt der Webseite Einfluss zu nehmen.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.10.2024 (im Folgenden LGU) abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Klage sei zul\u00e4ssig. Insbesondere greife die von der Beklagten erhobene Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung nicht durch. Gem. \u00a7 1032 Abs. 1 ZPO sei eine Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen, wenn sie in einer Angelegenheit erhoben werde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sei, sofern der Beklagte dies vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Hauptsache r\u00fcge. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob die Beklagte die auf Ziffer 10.2 GPLA gest\u00fctzte Schiedseinrede vorliegend rechtzeitig erhoben habe, denn die mit der Klage geltend gemachten, auf eine Patentverletzung gest\u00fctzten, gesetzlichen Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung seien jedenfalls kein Gegenstand der Schiedsvereinbarung. Die genannte Klausel des GPLA unterstelle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Fragen, die durch oder in Bezug auf die Interpretation, Durchf\u00fchrung, Verletzung oder Beendigung des GPLA zwischen den Vertragsparteien entst\u00fcnden, der Entscheidung eines Schiedsgerichts in xxx nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer. Die Kl\u00e4gerin, die selbst der Ansicht sei, sie sei schon in den Anwendungsbereich des GPLA nicht einzubeziehen, mache keine vertraglichen Anspr\u00fcche, sondern von der Auslegung, Durchf\u00fchrung, Verletzung oder Beendigung des Vertrages losgel\u00f6ste gesetzliche Anspr\u00fcche geltend. Soweit die Parteien \u00fcber die Auslegung und die Anwendbarkeit des GPLA stritten, betreffe dies nicht die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche als solche, sondern den von der Beklagten erhobenen Lizenzeinwand. Auf den Einwand einer Berechtigung aber k\u00f6nne die Schiedseinrede nicht gest\u00fctzt werde. Andernfalls h\u00e4tte es der Beklagte in der Hand mittels einer entsprechenden Einwendung einen auch nur fernliegenden Streit \u00fcber die Auslegung der Schiedseinrede zu begr\u00fcnden und so die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage zu bewirken. Die Schiedseinrede greife auch nicht deshalb durch, weil das Schiedsgericht gem\u00e4\u00df Ziffer 10.2 GPLA zur Interpretation des GPLA und damit zur Beantwortung der Frage berufen sein soll, ob eine Angelegenheit der Schiedseinrede unterfalle. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts obliege den Gerichten und k\u00f6nne nicht auf die Schiedsgerichte \u00fcbertragen werden. Ferner sei die Kl\u00e4gerin auch prozessf\u00fchrungsbefugt. Soweit sie aus eigenem Recht klage, sei lediglich weitere Voraussetzung f\u00fcr die Prozessf\u00fchrungsbefugnis, dass die Kl\u00e4gerin im Patentregister eingetragen sei.<\/li>\n<li>Die Klage sei indes unbegr\u00fcndet, da die den LTE-Standard implementierende angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 12 mache. Es lasse sich nicht feststellen, dass der LTE-Standard einen Z\u00e4hlmechanismus vorsehe, der die Anzahl der gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hle. Unter gesendet (\u201etransmitted\u201c) im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne seien solche Dateneinheiten\/Datenbytes zu verstehen, die physisch \u00fcber die Luftschnittstelle \u00fcbertragen w\u00fcrden. Ein dieser \u00dcbertragung vorhergehender Schritt innerhalb des Senders, wenn die RLC-Schicht eine PDU weitergebe, um sie an die darunterliegende MAC-Schicht zu \u00fcbertragen, sei hingegen von einem Senden im Sinne des Klagepatents nicht erfasst. Indes werde mit \u201egesendeten Dateneinheiten\u201c\/\u201egesendeten Datenbytes\u201c der Zeitpunkt der Z\u00e4hlung nicht derart vorgegeben, dass Dateneinheiten bzw. Datenbytes dann gez\u00e4hlt werden m\u00fcssten, wenn sie bereits an die Luftschnittstelle \u00fcbergeben worden seien. Vielmehr seien auch (erst noch zu \u00fcbertragende) Dateneinheiten und -bytes erfasst, sofern bei ungest\u00f6rtem Ablauf der Datenverarbeitung zu erwarten sei, dass sie nach Zusammenstellen der Dateneinheit ohne Verz\u00f6gerung an ggf. untere Schichten weitergereicht, verarbeitet und dann unmittelbar \u00fcber die Luftschnittstelle \u00fcbertragen w\u00fcrden. Ausreichend sei, dass die so verstandenen, erst noch zu \u00fcbertragenden Dateneinheiten\/Datenbytes gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Der Begriff der \u201eDateneinheit\u201c beschreibe eine f\u00fcr die \u00dcbertragung an den zweiten Knoten vorgesehene Anzahl von Bytes, die sowohl vom ersten Knoten als auch vom zweiten Knoten als eine individualisierbare, z\u00e4hlbare Einheit von Bytes anzusehen sei. Als solche Dateneinheiten sehe das Klagepatent beispielsweise RLD PDUs, die im eUTRAN verwendet w\u00fcrden, vor, die jeweils mit einer individuellen Sequenznummer versehen seien. \u201eDatenbytes\u201c seien s\u00e4mtliche Bytes, aus denen die jeweiligen Dateneinheiten best\u00fcnden. Das Klagepatent unterscheide nicht zwischen \u201eDatenbytes\u201c und sonstigen Bytes, etwa derart, dass mit Datenbytes solche Bytes der Dateneinheit beschrieben seien, mit denen Inhalte transportiert w\u00fcrden, w\u00e4hrend andere Bytes Metainformationen lieferten. Die Klagepatentschrift verwende die Begriffe \u201eDatenbytes\u201c und \u201eBytes\u201c synonym. Eine Unterscheidung zwischen Header- und Nutzlastdaten erfolge nicht, obwohl die Differenzierung im Stand der Technik bekannt gewesen sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem im Klagepatent erw\u00e4hnten LTE-Standard. Abgesehen davon, dass auch darin der Begriff \u201edata bytes\u201c nicht bzw. nicht eindeutig verwendet werde, sei die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf den Standard beschr\u00e4nkt, auch wenn das Klagepatent von diesem ausgehe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff \u201eDatenbytes\u201c um einen in der Fachwelt gel\u00e4ufigen Fachbegriff handele, demzufolge Headerdaten nicht umfasst seien. Nach dem Anspruchswortlaut m\u00fcssten grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche gesendeten Dateneinheiten bzw. gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten gez\u00e4hlt werden. Technisch-funktional sei jedoch eine Einschr\u00e4nkung dahingehend geboten, dass alle Bytes der gesendeten Dateneinheiten \u2013 sowohl solche des Headers als auch solche des Payloads \u2013 gez\u00e4hlt werden m\u00fcssten, wenn sie f\u00fcr den Fall einer erneuten \u00dcbertragung (\u201eretransmission\u201c) gespeichert w\u00fcrden. Denn die Z\u00e4hlung der Datenbytes diene dazu, eine Protokollblockierung infolge einer Beschr\u00e4nkung des Speicherplatzes zu vermeiden, so dass die Z\u00e4hlung s\u00e4mtlicher zwischengespeicherter Datenbytes erforderlich sei, um eine zuverl\u00e4ssige Information dar\u00fcber zu erhalten, wieviel Speicherplatz im Zwischenspeicher nach dem Speichern der Daten noch vorhanden sei und ob ggf. der Schwellenwert erreicht oder \u00fcberschritten sei, um eine Anfrage zu senden. Der Klagepatentanspruch k\u00f6nne nicht dahingehend verstanden werden, dass Bytes, die im Header enthalten seien, unabh\u00e4ngig von ihrer Speicherung per se von der Z\u00e4hlung ausgenommen seien. Nur dann, wenn alle zwischengespeicherten Dateneinheiten Datenbytes, auch die im Header enthaltenen, gez\u00e4hlt w\u00fcrden, k\u00f6nne eine zuverl\u00e4ssige Aussage dar\u00fcber erhalten werden, wie viele Sequenznummern bereits verbraucht und wie viel Speicherplatz belegt sei. Andernfalls sei m\u00f6glich, dass der erste oder zweite vordefinierte Wert noch nicht erreicht oder \u00fcberschritten sei, obwohl tats\u00e4chlich bereits s\u00e4mtliche Sequenznummern verbraucht oder der gesamte Speicherplatz belegt sei. Headerdaten k\u00f6nnten auch nicht aufgrund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe bei der Z\u00e4hlung vernachl\u00e4ssig werden. Der Anteil der Headerdaten an der Gesamtgr\u00f6\u00dfe der PDU sei kein fester oder in jeder Hinsicht vernachl\u00e4ssigbarer Wert, der in keinem Fall Auswirkungen auf die Gr\u00f6\u00dfe des Puffer-Speichers und die Auswahl des Grenzwertes habe. Sofern die Kl\u00e4gerin eingewandt habe, dass es der gesch\u00fctzten Lehre immanent sei, dass der Z\u00e4hler den Speicherstand nicht immer zuverl\u00e4ssig wiedergebe, rechtfertige dies keine generelle Vernachl\u00e4ssigung von einzelnen Bytes wie etwa den Headerbytes. Das Klagepatent nehme eine zeitweise Diskrepanz zwischen Z\u00e4hlerstand und Speicherf\u00fcllstand hin, f\u00fcr einen Verzicht auf das Z\u00e4hlen der Headerbytes gebe es demgegen\u00fcber keinen Anhaltspunkt in der gesch\u00fctzten Lehre. Entsprechendes gelte, sofern die Kl\u00e4gerin einwende, dass nach der Lehre des Patentanspruchs 12 \u201eretransmissions\u201c nicht erneut gespeichert und gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Auch insoweit handle es sich um einen Ausnahmefall und nehme das Klagepatent die sich daraus ergebende Ungenauigkeit hin.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die unstreitig entsprechend den Vorgaben des LTE-Standards konfiguriert sei, im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne die Anzahl von gesendeten Datenbytes der Dateneinheiten z\u00e4hle. Als Dateneinheiten seien die AMD PDUs zu erachten, die nach dem LTE-Standard von den RLC-Einheiten gesendet w\u00fcrden. Wenn eine neue AMD PDU zusammengesetzt werde, werde zwar eine Zustandsvariable in der Form eines Z\u00e4hlers f\u00fcr Bytes um den Wert \u201eeins\u201c inkrementiert. Allerdings z\u00e4hle die sendende RLC-Einheit nicht s\u00e4mtliche Bytes der AMD PDU, sondern nur die Bytes des Datenfeldes einer neu zusammengesetzten PDU. Unber\u00fccksichtigt blieben die Bytes der Header einer AMD PDU. Verstehe man den Klagepatentanspruch derart, dass alle gesendeten Datenbytes gez\u00e4hlt werden m\u00fcssten, sei eine Verletzung bereits deshalb zu verneinen, weil die Bytes des Headers einer AMD PDU nicht gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Eine Verletzung sei aber auch dann nicht feststellbar, wenn man davon ausgehe, dass nur solche Datenbytes gez\u00e4hlt werden m\u00fcssten, die tats\u00e4chlich zwischengespeichert werden. Denn der LTE-Standard scheine davon auszugehen, dass neben dem Datenfeld auch die Header f\u00fcr eine etwaige \u201eretransmission\u201c zwischengespeichert w\u00fcrden. Selbst wenn der LTE-Standard offenlasse, ob der Header einer AMD PDU f\u00fcr etwaige \u201eretransmissions\u201c zwischengespeichert werde, lasse sich gleichwohl nicht feststellen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Patentanspruchs 12 verwirkliche. Insoweit bleibe unklar, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform funktioniere. Sollte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 was das Vorbringen der Kl\u00e4gerin offenlasse \u2013 auch die Bytes des Headers zwischenspeichern, erfasse der Z\u00e4hlmechanismus nicht s\u00e4mtliche klagepatentgem\u00e4\u00df ma\u00dfgeblichen Bytes.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/li>\n<li>Das Landgericht sei bei seinem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Patentanspruchs 12 von einer unzutreffenden Aufgabenstellung ausgegangen. Das Klagepatent ziele nicht darauf ab, mit der Z\u00e4hlung von Datenbytes eine zuverl\u00e4ssige Aussage dar\u00fcber zu treffen, wie viele Sequenznummern bereits verbraucht seien und wie viel Speicherplatz belegt sei. Dem Klagepatent gehe es auch nicht um die bestm\u00f6gliche Auslastung des \u201ewertvollen\u201c Speicherplatztes und der begrenzten Anzahl an Sequenznummern. Vielmehr gehe es darum, einen Abfrageausl\u00f6semechanismus bereitzustellen, der einerseits leicht zu implementieren und ohne erheblichen Rechenaufwand durchzuf\u00fchren sei und der andererseits aufgrund eines begrenzten Speicher- und Sequenznummernraums entstehende Protokollblockierungen zuverl\u00e4ssig verhindere. Das Klagepatent besch\u00e4ftige sich letztlich nur mit dem \u201erichtigen\u201c Zeitpunkt, zu dem der erste Knoten beim zweiten Knoten einen Statusreport (durch Setzen eines \u201ePolling Bits\u201c) abfrage. Insoweit lehre das Klagepatent, dass das Polling Bit dann gesetzt werden solle, wenn die Anzahl der gesendeten PDUs einen zuvor festgelegten Wert an vergebenen Sequenznummern erreiche oder \u00fcberschreite oder aber wenn die Anzahl der gesendeten Datenbytes einen zuvor festgelegten Wert f\u00fcr gesendete Datenbytes erreiche oder \u00fcberschreite. Das Klagepatent sei darauf angelegt, dass der \u00dcbertragungserfolg regelm\u00e4\u00dfig und rechtzeitig abgefragt werde, welche konkreten Werte f\u00fcr den Schwellwert des Sequenznummern- bzw. des Datenbytez\u00e4hlers voreingestellt w\u00fcrden, sei eine Implementierungsfrage. Es sei weder technisch sinnvoll, noch sei es klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehen, erst bei Erreichen eines bedenklichen Speicherf\u00fcllstandes eine Abfrage an den zweiten Knoten zu senden. Der Z\u00e4hler selbst diene nur dazu festzustellen, wann f\u00fcr den ersten Knoten der Zeitpunkt erreicht sei, um das Polling Bit zu setzen. Das Klagepatent habe sich bewusst f\u00fcr einen z\u00e4hlerbasierten Ausl\u00f6semechanismus entschieden. Einem solchen liege eine bewusst in Kauf genommene ungenaue Korrelation zwischen dem Gez\u00e4hlten und dem, was sich im Zwischenspeicher befinde, zugrunde. Insoweit unterscheide sich der z\u00e4hlerbasierte von einem fensterbasierten Ausl\u00f6semechanismus, der bei seiner Ausl\u00f6seentscheidung verl\u00e4sslich und genau von dem aktuellen F\u00fcllstand des Zwischenspeichers ausgehe. Dass es dem Klagepatent nicht darum gehe, den F\u00fcllstand des Zwischenspeichers exakt wiederzugeben, ergebe sich ferner daraus, dass der Z\u00e4hler nach der Anfrage des Statusberichts klagpatentgem\u00e4\u00df zur\u00fcckgesetzt werde. Dies geschehe zu einem Zeitpunkt, zu dem der erste Knoten noch keine Antwort auf die Anfrage erhalten habe und sich der F\u00fcllstand des Zwischenspeichers noch gar nicht habe ver\u00e4ndern k\u00f6nnen (z.B. durch L\u00f6schung der best\u00e4tigten Dateneinheiten). Mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Z\u00e4hlmechanismus solle eine ungef\u00e4hre Speicherplatzbelegung bzw. ein ungef\u00e4hrer Sequenznummernverbrauch festgestellt werden, damit der erste Knoten wisse, ob es sich bereits lohne, ein Polling Bit zu setzen und den mit der Erstellung des Statusberichts einhergehenden Rechenaufwand auszul\u00f6sen. Anders als vom Landgericht angenommen, sei nicht erforderlich, dass der Speicherstand bis auf das letzte Byte genau von dem entsprechenden Z\u00e4hler wiedergegeben werden m\u00fcsse. Dies sei auch technisch gar nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Aufgrund des fehlerhaften Verst\u00e4ndnisses des Landgerichts von der dem Klagepatent zu Grunde liegenden Aufgabe sei es unzutreffend davon ausgegangen, dass von der Begrifflichkeit \u201eDatenbytes einer Dateneinheit\u201c sowohl Nutz- als auch Headerdaten umfasst seien. Bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis seien mit der Begrifflichkeit lediglich Nutzdaten, nicht aber Headerdaten, erfasst. Insoweit handele es sich um eine in der Fachwelt gel\u00e4ufige Begrifflichkeit, mit der schon im damaligen Stand der Technik lediglich \u201eNutzdaten\u201c bezeichnet worden seien. Von dem sich danach nach dem allgemeinen Fachwissen ergebenden Verst\u00e4ndnis weiche die Lehre des Patentanspruchs 12 nicht ab. Bereits aus dem Zusatz \u201eDaten\u201c vor dem Begriff \u201eBytes\u201c im Anspruchswortlaut ergebe sich eine Beschr\u00e4nkung der in Bezug genommenen Daten auf die Nutzdaten einer Dateneinheit. Da der vom Klagepatent angewendete z\u00e4hlerbasierte Mechanismus schon seiner Natur nach die Speicher- und Sequenznummernbelegung nicht akkurat wiedergebe, sondern sie nur sch\u00e4tze, spielten die Headerbytes auch keine Rolle f\u00fcr den von der Erfindung angestrebten Erfolg.<\/li>\n<li>Ferner habe das Landgericht auf der Grundlage der von ihm (fehlerhaft) angenommenen Aufgabenstellung den Begriff des \u201eZ\u00e4hlens\u201c unzutreffend ausgelegt, indem es davon ausgegangen sei, es seien s\u00e4mtliche Bytes zu z\u00e4hlen, die im Zwischenspeicher abgelegt w\u00fcrden. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die im Header gespeicherten Bytes zwingend in dem Zwischenspeicher des ersten Knotens gespeichert werden m\u00fcssten. In den Speicher gelangten in erster Linie lediglich die Nutzdaten. Der Header werde jedenfalls nicht vollst\u00e4ndig gespeichert.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe das Landgericht auch die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus dem Verfahren, das die hiesige Kl\u00e4gerin u.a. gegen den \u201eA.-Konzern\u201c vor dem englischen High Court of Justice (Az. [2015], EWCH 3366 (Pat)) gef\u00fchrt habe und das mit Urteil vom 23.11.20215 (Anlage FF DH17; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage FF DH17a; im Folgenden HCJ-U) auf eine Patentverletzung erkannt habe und das durch Berufungsurteil des Royal Court of Justice vom 04.12.2017 (Az.: [2017], EWCA Civ 266; Anlage FF DH18; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage FF DH18a) best\u00e4tigt worden sei, nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt. Ferner h\u00e4tte vom Landgericht ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, dass sich der D.-Konzern in einem weiteren von der Kl\u00e4gerin eingeleiteten, auf die Verletzung des britischen Teils des Klagepatents gest\u00fctzten Verfahrens vor dem High Court of Justice (Az.: [2021] EWHC 1739 (Pat); Urteil v. 25.06.2021, Anlage FF DH68) bis kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung gegen die Patentverletzung und die Standardessentialit\u00e4t gew\u00e4hrt habe, diese Argumente dann aber fallengelassen habe.<\/li>\n<li>Bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Patentanspruchs 12 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und die Streithelferin (vgl. Bl. 475 eA) beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.10.2024 abzu\u00e4ndern;<\/li>\n<li>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr, der Kl\u00e4gerin, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, seit dem 22.06.2013<\/li>\n<li>erste Knoten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>die eine Anordnung zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten umfassen, wobei der erste Knoten und der zweite Knoten beide f\u00fcr ein drahtloses Kommunikationsnetz verwendet werden, der Statusbericht positive und\/oder negative Best\u00e4tigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten gesendet werden und die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen,<\/li>\n<li>wenn die Anordnung einen Sender, der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen, ferner einen Z\u00e4hlmechanismus, der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt, und eine Anforderungseinheit, die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten anfordert, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, oder die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, und eine R\u00fccksetzeinheit, die angepasst ist, um den Z\u00e4hlmechanismus zur\u00fcckzusetzen, um dadurch sowohl die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten als auch die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes zur\u00fcckzusetzen, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten den ersten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist, oder wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist, umfasst,<\/li>\n<li>wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe<\/li>\n<li>a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -prei-sen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen muss, indem sie Belegkopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorlegt, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>III.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin, s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die der D. durch vom 22.06.2013 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 28.02.2014 begangenen, unter Ziffer II. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Wegen des in Form eines \u201eInsbesondere-Antrag\u201c gestellten Antrags wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung vom 19.03.2025 (Bl. 80 eA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\ndas Urteil und das Verfahren aufzuheben und die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zur Fortsetzung der Beweisaufnahme zur Frage der Aktivlegitimation zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe die Lehre des Patentanspruchs 12 in den f\u00fcr die Entscheidung relevanten Punkten zutreffend ausgelegt und eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Recht verneint.<\/li>\n<li>Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass es dem Klagepatent darum gehe, den Speicherstand bis auf das letzte Byte genau wiederzugeben. Das gelange bereits darin zum Ausdruck, dass das Klagepatent davon ausgehe, dass die gez\u00e4hlte Anzahl von Datenbytes\/Dateneinheiten einen vordefinierten Wert nicht nur \u00fcberschreiten, sondern diesem auch entsprechen k\u00f6nne. Eine Entsprechung (in Abgrenzung zu einem \u00dcberschreiten) k\u00f6nne dann, wenn der Speicherstand lediglich gesch\u00e4tzt werde, nicht festgestellt werden. Die Lehre des Patentanspruchs 12 wolle gerade nicht sch\u00e4tzen, sondern z\u00e4hlen. Eine zuverl\u00e4ssige L\u00f6sung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Problems sei ohne Z\u00e4hlen nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Nach dem zutreffenden Verst\u00e4ndnis des Landgerichts umfasse die Begrifflichkeit \u201eDatenbytes\u201c auch Headerdatenbytes. Es sei nicht so, dass die Gr\u00f6\u00dfe des Headers stets vernachl\u00e4ssigbar gering bzw. nicht z\u00e4hlbar sei. W\u00fcrden sie (unterschiedlich umfangreichen) Headerdatenbytes nicht mitgez\u00e4hlt, l\u00e4ge von vornherein nur ein Sch\u00e4tzen der Anzahl der gesendeten Datenbytes vor, was die Lehre des Patentanspruchs 12 aber gerade ausschlie\u00dfen wollen w\u00fcrde. Das Klagepatent nehme eine irgendwie geartete Abstufung in der Wertigkeit der Z\u00e4hlmechanismen von Dateneinheiten und Datenbytes nicht vor. Ebenso wie jede einzelne Dateneinheit vom Z\u00e4hlmechanismus gez\u00e4hlt werden m\u00fcsse, m\u00fcsse auch jedes einzelne Datenbyte gez\u00e4hlt werden. Unerheblich sei, ob dieses aus dem Header stamme.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Zu Recht und mit zutreffenden Erw\u00e4gungen hat das Landgericht angenommen, dass der Zul\u00e4ssigkeit der Klage die von der Beklagten erhobene Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung nicht entgegensteht. Diese Erw\u00e4gungen (vgl. LGU, S. 11 \u2013 S.14), die die Beklagte mit der Berufung nicht gesondert angreift, macht sich der Senat nach selbstst\u00e4ndiger \u00dcberpr\u00fcfung zu eigen.<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>Die Klage ist indes, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht zu und besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1, 3 i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betriff ein Verfahren und eine Anordnung in einem ersten Knoten, der in einem drahtlosen Kommunikationsnetz enthalten ist (Anlage EIP D1, Abs. [0001]; deutsche \u00dcbersetzung Anlage EIP D1a; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils Abs\u00e4tze der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift). Es bezieht sich insbesondere auf eine Vorrichtung zur Funkverbindungssteuerung (Radio Link Control, RLC), die zur kontinuierlichen \u00dcbertragung innerhalb des drahtlosen Kommunikationsnetzes dient (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend die \u00dcbertragungsqualit\u00e4t bei einer drahtlosen Kommunikation und\/oder die Koh\u00e4renzeigenschaften eines Kommunikationskanals zwischen zwei Knoten (z.B. einer Basisstation und einem Endger\u00e4t) in einem drahtlosen Kommunikationssystem als unterschiedlich und von einer Vielzahl unerw\u00fcnschter Einfl\u00fcsse auf das Signal und die funktechnischen Ausbreitungsbedingungen abh\u00e4ngig (Abs. [0002]). Als Beispiele solcher unerw\u00fcnschten Einfl\u00fcsse nennt die Klagepatentschrift thermisches Rauschen und Interferenzen sowie \u2013 als Beispiele f\u00fcr negative Auswirkungen auf die Ausbreitungsbedingungen \u2013 Pfadverlust, Signal-Mehrwegempfang und Doppler-Spreizung (Abs. [0002]). Ferner habe, so die Klagepatentschrift weiter, die Genauigkeit der Kanalsch\u00e4tzung Einfluss auf die \u00dcbertragungsqualit\u00e4t (Abs. [0002]). So k\u00f6nne eine von einem Knoten gesendete Protokolldateneinheit (Protocol Data Unit, PDU) beispielsweise beim Empfangsknoten verzerrt oder gar nicht ankommen (Abs. [0002]). In der Praxis k\u00f6nnten RLC PDUs ungeordnet empfangen werden, was darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, dass verschiedene RLC PDUs eine unterschiedliche Anzahl von Hybrid Automatic Repeat-Request (HARQ)-Weiterleitungen erfahre, was eine Neuordnung erforderlich machen k\u00f6nne (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert in ihrer Einleitung weiter, dass es erforderlich sein k\u00f6nne, dass der Sendeknoten verlorene oder verzerrte Dateneinheiten erneut an den Empfangsknoten sende, was es erforderlich mache, dass der Sendeknoten in irgendeiner Weise dar\u00fcber informiert werde, welche Daten dem Empfangsknoten gesendet werden sollen (Abs. [0003]). In diesem Zusammenhang beschreibt die Klagepatentschrift eine Technik als vorbekannt, bei welcher der Empfangsknoten aufgefordert werde, einen Statusbericht zur\u00fcck an den Sendeknoten zu senden (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das Funkverbindungs-Steuerungsprotokoll (Radio Link Control, RLC), das bei einem weiterentwickelten UTRAN (E-UTRAN, umfassend UMTS Terrestrial Radio Access Network) angewendet werde (auch bezeichnet als Long Termin Evolution, LTE), werde in dem Dokument 3GPP TS 36,322 \u201eEvolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA), Radio Link Control (RLC) protocol specification Releas 8\u201c von 3rd Generation Partnerchip Project (3GPP) definiert (Abs. [0005]). Das RLC-Protokoll umfasse ein Abfrageverfahren, bei dem Abfragen entsprechend einer Anzahl von Kriterien \u00fcbertragen w\u00fcrden (Abs. [0005]). Zur Einleitung einer Abfrage, sende der RLC-Sender ein Abfrage-Bit im RLC-Kopf, wobei das Abfrage-Bit als Aufforderung f\u00fcr einen Kommunikationspartner diene, um einen RLC-Statusbericht zu senden (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Die aktuell im Stand der Technik f\u00fcr die Einstellung des Abfrage-Bits verwendeten Kriterien seien erstens die \u00dcbertragung der letzten Protocol Data Unit (PDU) in einen Puffer, d.h., es werde eine Abfrage gesendet, wenn die letzte PDU zur \u00dcbertragung oder Weiterleitung \u00fcbertragen werde (Abs. [0006]) und zweitens das Ablaufen eines Zeitgebers f\u00fcr die Abfrage\u00fcbertragung, d.h., es werde ein Zeitgeber gestartet, wenn eine PDU mit einer Abfrage gesendet werde und die PDU werde erneut \u00fcbertragen, wenn die PDU mit dem Abfrage-Bit bei Ablauf des Zeitgebers nicht best\u00e4tigt sei (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift beschreibt die Kriterien f\u00fcr die Festlegung von Abfrage-Bits als f\u00fcr den sto\u00dfweisen Verkehr gut geeignet, wo die Abfrage f\u00fcr die letzte PDU in jedem Sto\u00df gesendet werde (Abs. [0008]). Bei einer kontinuierlichen \u00dcbertragung k\u00f6nne es jedoch sein, dass zus\u00e4tzliche Kriterien ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten (Abs. [0008]). Es k\u00f6nne ein Abfrage-Verfahren angewendet werden, um die Anzahl an ausstehenden, d.h., \u00fcbertragenen, aber nicht best\u00e4tigten PDUs oder Bytes zu begrenzen und Blockierungszust\u00e4nde zu vermeiden (Abs. [0008]). Zur Vermeidung von Protokollblockierungen seien zwei Techniken festgelegt, die z\u00e4hlerbasierte und die fensterbasierte Technik (Abs. [0008]). Die Protokollblockierung (STALL) sei ein Ausdruck, der bedeute, dass keine neun Daten mehr \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten (Abs. [0008]). Die Abfrage-Technik k\u00f6nne entweder an \u00fcbertragenen RLC PDUs oder \u00fcbertragenen Bytes Anwendung finden (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Bei einer z\u00e4hlerbasierten Technik werde die Anzahl von \u00fcbertragenen PDUs bzw. Bytes gez\u00e4hlt und das Abfrage-Bit dann gesetzt, wenn eine eingestellte Anzahl von PDUs bzw. Bytes \u00fcbertragen worden sei (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Eine fensterbasierte Technik laufe \u00e4hnlich ab, \u00fcbertrage aber die Abfrage nur dann, wenn die Menge der ausstehenden Daten eine bestimmte Anzahl von PDUs bzw. Bytes \u00fcberschreite (Abs. [0010]). Das k\u00f6nne m\u00f6glicherweise eine zus\u00e4tzliche Logik zum gleichm\u00e4\u00dfigen \u00dcbertragen der Abfrage solange erfordern, wie die Menge der ausstehenden Daten den Schwellenwert \u00fcberschreite (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt die US 2006\/291395 als vorbekannten Stand der Technik. Diese Druckschrift offenbare ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Steuern der Datenpaket\u00fcbertragung, bei denen die von der Senderseite \u00fcbertragenen Datenpakete von der Empfangsseite best\u00e4tigt und nichtbest\u00e4tigte Datenpakete erneut zur Empfangsseite \u00fcbertragen w\u00fcrden (Abs. [0011]). Das offenbarte Verfahren umfasse das Abfragen der Empfangsseite zum Best\u00e4tigen von \u00fcbertragenden Datenpaketen anhand eines Paketz\u00e4hlwertes und eines Zeitgebers.<\/li>\n<li>Das Streitpatent bem\u00e4ngelt, dass kein bekanntes Verfahren ber\u00fccksichtige, dass eine Blockade sowohl wegen der Speicherplatz- als auch wegen der Sequenznummernbeschr\u00e4nkung auftreten k\u00f6nne. Qualit\u00e4t und Kapazit\u00e4t eines Netzwerks w\u00fcrden allerdings sowohl durch Datenverlust und Blockaden als auch durch das unn\u00f6tige Anfordern von Statusberichten und unn\u00f6tiges erneutes Senden von Daten beeintr\u00e4chtigt (Abs. [0013]). Insbesondere k\u00f6nne der Pufferspeicher von einem Endger\u00e4t, wie zum Beispiel einem Mobiltelefon, beschr\u00e4nkt sein (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen (Abs. [0014]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der hier ma\u00dfgebliche Patentanspruch 12 in der Fassung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2018 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Ein erster Knoten (110), der eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten umfasst (120).<\/li>\n<li>2. Der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) werden beide f\u00fcr ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet.<\/li>\n<li>3. Der Statusbericht umfasst positive und\/oder negative Best\u00e4tigung von Daten, die vom ersten Knoten (110) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen.<\/li>\n<li>4. Die Anordnung umfasst<\/li>\n<li>4.1 einen Sender (406),<\/li>\n<li>4.2 einen Z\u00e4hlmechanismus (407),<\/li>\n<li>4.3 eine Anforderungseinheit (410),<\/li>\n<li>4.4 eine R\u00fccksetzeinheit.<\/li>\n<li>5. Der Sender (406) ist so ausgelegt, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen.<\/li>\n<li>6. Der Z\u00e4hlmechanismus ist so ausgelegt, dass er<\/li>\n<li>6.1 die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und<\/li>\n<li>6.2 die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt.<\/li>\n<li>7. Die Anforderungseinheit ist so ausgelegt, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert, wenn<\/li>\n<li>7.1 die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, oder<\/li>\n<li>7.2 die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht.<\/li>\n<li>8. Die R\u00fccksetzeinheit ist angepasst, um den Z\u00e4hlmechanismus zur\u00fcckzusetzen, um dadurch sowohl die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten als auch die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes zur\u00fcckzusetzen, wenn<\/li>\n<li>8.1 die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten den ersten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist, oder<\/li>\n<li>8.2 die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist.<\/li>\n<li>Zum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 12 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn Bezug auf die der Lehre des Patentanspruchs 12 zugrundeliegende objektive Aufgabe gilt Folgendes:<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das von einer Schutzrechtslehre (objektiv) gel\u00f6ste Problem danach, was die Erfindung objektiv leistet (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 Rn.\u2009 27 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607 Rn. 12 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III GRUR 2012, 1130 Rn. 9 \u2013 Leflunomid; GRUR 2012, 1123 Rn. 22 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 352 Rn. 11 \u2013 Quetiapin; GRUR 2018, 390 Rn. 32 \u2013 W\u00e4rmeenergieverwaltung). Dies ist wiederum durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen. In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung k\u00f6nnen zwar einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen; auch eine in der Patentschrift angegebene Aufgabe stellt insoweit lediglich ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems dar.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend besteht das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem \u2013 im Einklang und in Konkretisierung der subjektiven Aufgabenbeschreibung (Abs. [0014]) \u2013 darin, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen, das die M\u00f6glichkeit bietet, sowohl Blockierungszust\u00e4nde zu vermeiden, die durch Speicherplatzbeschr\u00e4nkungen verursacht werden, als auch solche Blockierungszust\u00e4nde zu verhindern, die durch Sequenznummernbeschr\u00e4nkungen hervorgerufen werden, und bei dem das Senden \u00fcberfl\u00fcssiger Statusabfragen reduziert werden kann.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Mittel, die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen sind, um Protokollblockierungen aufgrund beider Ursachen (Sequenznummernbeschr\u00e4nkung einerseits und Speicherplatzbeschr\u00e4nkungen andererseits) zu vermeiden, sind der Z\u00e4hlmechanismus, der zum einen die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten (Merkmal 6.1) und zum anderen die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt (Merkmal 6.2), sowie die Anforderungseinheit, die die gez\u00e4hlte Anzahl der gesendeten Dateneinheiten mit einem ersten vordefinierten Wert (Merkmal 7.1) und die gez\u00e4hlte Anzahl der gesendeten Datenbytes (der gesendeten Dateneinheiten) mit einem zweiten vordefinierten Wert abgleicht (Merkmal 7.2) und f\u00fcr den Fall, dass der Abgleich ergibt, dass die jeweils ma\u00dfgeblichen vordefinierten Werte \u00fcberschritten oder erreicht werden, einen Statusbericht vom zweiten Knoten anfordert (Merkmal 7).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung zur Vermeidung von Blockierungszust\u00e4nden kn\u00fcpft daran an, dass die von einem ersten an einen zweiten Knoten \u00fcbertragenen Dateneinheiten auch im Anschluss an die Weiterleitung des zweiten Knotens in einem Speicher des ersten Knotens verbleiben, damit diese f\u00fcr den Fall, dass ihr Empfang beim zweiten Knoten fehlschl\u00e4gt, erneut gesendet werden k\u00f6nnen (vgl. auch BGH-U, S. 6 Rn. 7 sowie HCJ-U Rn. 64 und Rn. 79). Dar\u00fcber besteht auch zwischen den Parteien im Ausgangspunkt (mit Ausnahme der Frage, ob und in welchem Umfang sog. Header f\u00fcr eine ggf. erneute \u00dcbertragung gespeichert werden) kein Streit.<\/li>\n<li>Da jede Dateneinheit technisch zwingend mit einer Sequenznummer versehen ist und eine Sequenznummer zur selben Zeit nicht mehreren Dateneinheiten zugeordnet sein kann, der Sequenznummernraum indes beschr\u00e4nkt ist, kann es zu Protokollblockierungen kommen, wenn alle zur Verf\u00fcgung stehenden Sequenznummern \u201everbraucht\u201c sind, d.h. alle Sequenznummern einer Dateneinheiten zugeordnet sind. Es k\u00f6nnen dann keine weiteren Daten mehr \u00fcbertragen werden (vgl. Abs. [0008]), bis wieder Sequenznummern frei sind. Um eine Protokollblockierung aufgrund von Sequenznummernbeschr\u00e4nkungen zu vermeiden, ist dann die L\u00f6schung gespeicherter Dateneinheiten erforderlich, wodurch die f\u00fcr diese (gel\u00f6schten) Dateneinheiten verwendeten Sequenznummern wieder freigegeben und f\u00fcr die Zuordnung zu anderen Dateneinheiten nutzbar werden. Eine Dateneinheit wird dabei dann gel\u00f6scht, wenn der zweite Knoten ihren Empfang best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend wird die Protokollblockierung aufgrund von Sequenznummernbeschr\u00e4nkungen erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch vermieden, dass ein Statusbericht, der den Empfang und\/oder den Nichtempfang der Daten best\u00e4tigt (vgl. Merkmal 3), beim zweiten Knoten angefordert wird, bevor s\u00e4mtliche zur Verf\u00fcgung stehenden Sequenznummern verbraucht sind. Zu diesem Zweck erfolgt ein Abgleich der gez\u00e4hlten Anzahl von gesendeten Dateneinheiten mit einem ersten vordefinierten Wert, der mit dem zur Verf\u00fcgung stehenden Sequenznummernraum korrespondiert, und wird eine Statusabfrage initiiert, wenn dieser erste vordefinierte Wert erreicht oder \u00fcberschritten wird.<\/li>\n<li>Mit Blick auf Protokollblockierungen aufgrund von Speicherplatzbeschr\u00e4nkungen gilt im Grundsatz Entsprechendes. Die im Speicher des ersten Knotens gespeicherten Dateneinheiten nehmen in Abh\u00e4ngigkeit zu ihrer Gr\u00f6\u00dfe (gemessen in Bytes) Speicherplatz ein. Der zur Verf\u00fcgung stehende Speicherplatz ist \u2013 wie auch der zur Verf\u00fcgung stehende Sequenznummernraum \u2013 beschr\u00e4nkt, so dass es zu einem Blockierungszustand auch dann kommen kann, wenn die Gr\u00f6\u00dfe der gespeicherten Dateneinheiten die Speicherkapazit\u00e4t \u00fcbersteigt. Zur Vermeidung von Protokollblockierungen aufgrund von Speicherplatzbeschr\u00e4nkungen ist \u2013 ebenso wie zur Vermeidung von Blockierungen aufgrund von Sequenznummernbeschr\u00e4nkungen \u2013 die L\u00f6schung gespeicherter Dateneinheiten erforderlich, wodurch der durch die (gel\u00f6schten) Dateneinheiten eingenommene Speicherplatz wieder frei wird. Eine Protokollblockierung aufgrund von Speicherplatzbeschr\u00e4nkungen wird mithin erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch vermieden, dass ein Statusbericht beim zweiten Knoten angefordert wird, bevor der zur Verf\u00fcgung stehende Speicherplatz ersch\u00f6pft ist. Zu diesem Zweck erfolgt ein Abgleich der gez\u00e4hlten Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten mit einem zweiten vordefinierten Wert, der mit dem zur Verf\u00fcgung stehenden Speicherplatz korrespondiert, und wird ein Statusbericht initiiert, wenn dieser zweite vordefinierte Wert erreicht oder \u00fcberschritten ist.<\/li>\n<li>Indem der Vorgang des Z\u00e4hlens und des Abgleichens erfindungsgem\u00e4\u00df sowohl f\u00fcr die gesendeten Dateneinheiten als auch f\u00fcr die gesendeten Datenbytes erfolgt, werden auf die eine (Sequenznummernbeschr\u00e4nkung) wie die andere (Speicherplatzbeschr\u00e4nkung) Ursache zur\u00fcckgehende Blockierungszust\u00e4nde vermieden (vgl. auch Abs. [0018], [0035], [0046], [0052]), w\u00e4hrend die vorbekannten Techniken entweder nur die Anzahl von \u00fcbertragenen Dateneinheiten oder die Bytes [der \u00fcbertragenen Dateneinheiten] z\u00e4hlen (vgl. Abs. [0009] und Abs. [0010], wobei insoweit die englische Originalfassung klarer ist, der zufolge \u201ePDUs or bytes\u201c gez\u00e4hlt werden, wohingegen es ist der deutschen Fassung \u201ePDUs bzw. Bytes\u201c hei\u00dft; Hervorhebungen jeweils hinzugef\u00fcgt). Diese nur alternative Z\u00e4hlweise bringt jedenfalls bei Systemen, wie dem vorbekannten LTE-Standard (vgl. Abs. [0005]), in denen die \u00fcbermittelten Dateneinheiten keine festgelegte Gr\u00f6\u00dfe mehr haben (d.h. aus einer feststehenden Anzahl von Bytes), das Problem mit sich, dass lediglich entweder Blockierungszust\u00e4nde aufgrund von Sequenznummernbeschr\u00e4nkungen oder Blockierungszust\u00e4nde aufgrund von Speicherplatzbeschr\u00e4nkungen vermieden werden k\u00f6nnen. Die Lehre des Patentanspruchs 12 sieht zur Vermeidung beider Protokollblockierungen die kumulative Z\u00e4hlweise von Dateneinheiten und Datenbytes und den darauffolgenden Abgleich mit vordefinierten Werten vor (vgl. auch BPatG, Urt. v. 18.06.2020 \u2013 4 Ni 6\/19, Anlage FF DH67, GRUR-RS 2020, 14388 Rn. 48).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer beanspruchte erste Knoten vermeidet allerdings auf die eine (Sequenznummernbeschr\u00e4nkung) wie die andere (Speicherplatzbeschr\u00e4nkung) Ursache zur\u00fcckgehende Protokollblockierungen nicht stets, sondern er stellt erfindungsgem\u00e4\u00df \u201elediglich\u201c eine M\u00f6glichkeit zur Vermeidung von Protokollblockierungen aufgrund von Sequenznummern- und Speicherplatzbeschr\u00e4nkungen bereit, wie sich aus nachfolgenden Erw\u00e4gungen ergibt:<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nWie ausgef\u00fchrt wird die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten mit einem ersten vordefinierten Wert und die gez\u00e4hlte Anzahl von Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten mit einem (zweiten) vordefinierten Wert abgeglichen, wobei Protokollblockierungen dadurch vermieden werden, dass die voreingestellten Werte so an der beschr\u00e4nkten Anzahl der insgesamt zur Verf\u00fcgung stehenden Sequenznummern (erster vordefinierter Wert) bzw. an der beschr\u00e4nkten Gesamtgr\u00f6\u00dfe des Speichers (zweiter vordefinierter Wert) ausgerichtet sind, dass der Statusbericht jedenfalls angefordert wird, bevor der Sequenznummernraum bzw. der Speicherplatz ausgesch\u00f6pft ist.<\/li>\n<li>Die so beschriebene Ausrichtung der vordefinierten Werte an dem zur Verf\u00fcgung stehenden Sequenznummernraum bzw. dem Speicherplatz ist indes durch den Anspruchswortlaut nicht vorgegeben, der die Voreinstellung (Vordefinition) der Werte nur voraussetzt, aber keine Vorgaben zur Voreinstellung enth\u00e4lt. Die Werte m\u00fcssen mithin nach dem Anspruchswortlaut nicht zwingend derart gew\u00e4hlt sein, dass sie mit dem insgesamt zur Verf\u00fcgung stehenden Sequenznummernraum bzw. dem insgesamt vorhandenen Speicherplatz korrespondieren, so dass eine Abfrage jedenfalls noch vor einer Protokollblockierung erfolgt.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Klagepatentbeschreibung gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>Darin wird beschrieben, dass die Schwellengrenzwerte auf jeden beliebigen Wert eingestellt werden k\u00f6nnen (Abs. [0044]). In dem Zusammenhang erl\u00e4utert die Klagepatentbeschreibung weiter, dass der Schwellengrenzwert in einigen Ausf\u00fchrungsformen sogar auf einen Wert eingestellt werden kann, der einen unendlichen Grenzwert oder eine deaktivierte Technik darstellt, wodurch dann eine rein bytebasierte L\u00f6sung (wenn der Grenzwert f\u00fcr die Dateneinheiten unendlich ist) oder eine rein z\u00e4hlerbasierte L\u00f6sung (wenn der Grenzwert f\u00fcr die Bytes der Dateneinheiten auf einen unendlichen Wert eingestellt ist) erhalten wird (Abs. [0044]). Derartige Ausgestaltungen vermeiden entweder nur eine Protokollblockierung aufgrund eines beschr\u00e4nkten Sequenznummernraumes (rein z\u00e4hlerbasierte L\u00f6sung) oder nur eine Protokollblockierung aufgrund eines beschr\u00e4nkten Speicherplatzes (rein bytebasierte L\u00f6sung), nicht aber werden durch eine entsprechende Ausgestaltung beide Ursachen f\u00fcr Protokollblockierungen vermieden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Hauptanspruch grunds\u00e4tzlich die in der Patentbeschreibung beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele erfasst (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 23 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge), folgt daraus, dass die Lehre des Patentanspruchs 12 erfindungsgem\u00e4\u00df \u201elediglich\u201c eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Vermeidung von Protokollblockierungen aufgrund von Sequenz- und Speicherraumbeschr\u00e4nkungen schafft, indes nicht stets tats\u00e4chlich auch Protokollblockierungen vermeidet.<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich ist in diesem Zusammenhang, dass die in Bezug genommene Beschreibungsstelle im Zusammenhang mit einer fig\u00fcrlich (Figur 2) dargestellten Ausf\u00fchrungsform steht, die die Schritte des auch gesch\u00fctzten Verfahrens (Patentanspruch 1) zeigt. Zum Verst\u00e4ndnis des Vorrichtungsanspruchs 12 kann vorliegend auch auf den nebengeordneten Verfahrensanspruch 1 zur\u00fcckgegriffen werden (\u00e4hnlich auch BGH-U, S. 10 Rn. 17).<\/li>\n<li>Bei der Auslegung eines Patentanspruchs k\u00f6nnen auch die weiteren Patentanspr\u00fcche zu ber\u00fccksichtigen sein. Das gilt etwa dann, wenn ein Patent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen (nebengeordneten) Verfahrensanspruch unter Schutz stellt. In einem solchen Fall ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung des Klagepatentanspruchs einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben \u2013 im Anspruch genannten \u2013 Zweck dienen, wobei dies auch dann gilt, wenn keiner der beiden Anspr\u00fcche einen R\u00fcckbezug auf den jeweils anderen Anspruch formuliert. Unter solchen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen ein Vorrichtungsanspruch und ein Verfahrensanspruch ungeachtet einer unterschiedlichen Wortwahl in den Patentanspr\u00fcchen entsprechend auszulegen sein (OLG Xxx, Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 50\/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 83 ff. \u2013 Abdeckungsentfernungsvorrichtung; vgl. ferner f\u00fcr einen System- und einen Vorrichtungsanspruch: Senat, Urt. v. 30.10.2025 \u2013 I-2 U 50\/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 57 \u2013 Interaktives Kopfh\u00f6rer-System). In Fortf\u00fchrung dieser Rechtsprechung hat der Senat ferner entschieden, dass dann, wenn ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz stellt und beiden Anspr\u00fcchen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt, zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden k\u00f6nnen, die sich mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren zur Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung besch\u00e4ftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt daf\u00fcr liefern, welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestalt die durch das Verfahren herzustellende Vorrichtung im Ergebnis aufweisen soll (Senat, Urt. v. 10.09.2024 \u2013 I-2 U 33\/24, GRUR-RS 2024, 33144 Rn. 62 ff. \u2013 Halbleitervorrichtung; Senat, Urt. v. 03.07.2025 \u2013 I-2 U 72\/24, GRUR-Rs 2025, 23424 Rn. 90 \u2013 Pulverbeh\u00e4lter).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe k\u00f6nnen vorliegend die den unabh\u00e4ngigen Verfahrensanspruch 1 betreffenden Beschreibungsinhalte auch zur Auslegung des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtungsanspruchs 12 herangezogen werden. Wie aus der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich hervorgeht, dienen sowohl das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren (vgl. Abs. [0014] und Abs. [0015]) als auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung (vgl. Abs. [0014] und Abs. [0016]) dazu, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen, das Protokollblockierungen vermeidet und \u00fcberfl\u00fcssige Statusanforderungen reduziert (vgl. Abs. [0017], Abs. [0035] und Abs. [0052], wo die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile jeweils ausdr\u00fccklich f\u00fcr das Verfahren wie f\u00fcr die Anordnung beschrieben werden). Zwar werden bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens einerseits sowie bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung andererseits in der Klagepatentbeschreibung gesondert fig\u00fcrlich dargestellt und erl\u00e4utert (vgl. Figur 3 sowie den dazu geh\u00f6rigen Abs\u00e4tzen [0053] bis [0092] f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren mit den Verfahrensschritten 301 \u2013 312; Figur 4 sowie den dazu geh\u00f6rigen Abs\u00e4tzen [0093] bis [0109] f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung 400). Indes nimmt die Klagepatentbeschreibung zur Erl\u00e4uterung der Funktionsweise der in Figur 4 gezeigten Anordnung 400 auf die vorangehende Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gem\u00e4\u00df Figur 3 Bezug, indem die Anordnung 400 derart beschrieben wird, dass sie die Verfahrensschritte 301 \u2013 312 zum Anfordern eines Statusberichts ausf\u00fchrt (Abs. [0093]).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nPatentanspruch 12 will auf die eine wie auf die andere Ursache zur\u00fcckgehende Blockierungszust\u00e4nde auch nicht bestm\u00f6glich vermeiden.<\/li>\n<li>Das ergibt sich daraus, dass der beanspruchte erste Knoten keine Mittel aufweist, \u00fcber die die tats\u00e4chlich in Verwendung befindlichen Sequenznummern bzw. der tats\u00e4chlich bereits verbrauchte Speicherf\u00fcllstand ermittelt werden kann. Mit der Anzahl der gesendeten Dateneinheiten\/der Anzahl der gesendeten Datenbytes n\u00e4hert sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre dem tats\u00e4chlichen Sequenznummernverbrauch bzw. dem tats\u00e4chlich verbrauchten Speicherplatz \u201elediglich\u201c an, weil sie allein aus dem Umstand, dass die Dateneinheit Gegenstand eines Sendevorgangs ist auf deren Ablage im Speicher schlie\u00dft. Sie erfasst indes die tats\u00e4chlichen Speicherverh\u00e4ltnisse nicht direkt.<\/li>\n<li>Dadurch kann es zu Divergenzen zwischen der gez\u00e4hlten Anzahl der gesendeten Dateneinheiten\/der gez\u00e4hlten Anzahl der gesendeten Datenbytes und dem tats\u00e4chlichen Sequenznummernverbrauch\/dem tats\u00e4chlichen Speicherf\u00fcllstand kommen. So sieht etwa Patentanspruch 12 nicht vor, dass der tats\u00e4chliche Sequenznummernverbrauch bzw. der tats\u00e4chlich verbrauchte Speicherraum zu Beginn der Z\u00e4hlung ermittelt wird oder dass die Z\u00e4hlung erst und nur dann beginnt, wenn der Speicher vollst\u00e4ndig geleert ist. Dadurch k\u00f6nnen sich zu Beginn der Z\u00e4hlung bereits Dateneinheiten im Speicher befinden, ohne dass der Z\u00e4hler f\u00fcr die gesendeten Dateneinheiten bzw. der Z\u00e4hler f\u00fcr die gesendeten Datenbytes diese erfasst. Die gez\u00e4hlte Anzahl der Dateneinheiten\/die gez\u00e4hlte Anzahl der Datenbytes entspricht dann nicht der tats\u00e4chlich im Speicher befindlichen Anzahl der Dateneinheiten\/der Datenbytes, die Menge der tats\u00e4chlich verbrauchten Sequenznummern bzw. der tats\u00e4chlich verbrauchte Speicherplatz ist dann vielmehr h\u00f6her als die gez\u00e4hlte Anzahl der gesendeten Dateneinheiten\/als die gez\u00e4hlte Anzahl der gesendeten Datenbytes. Eine m\u00f6gliche Divergenz zwischen der gez\u00e4hlten Anzahl und den tats\u00e4chlichen Speicherverh\u00e4ltnissen ergibt sich ferner aus einer Betrachtung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fccksetzeinheit (Merkmalsgruppe 8). Sie setzt die Z\u00e4hler f\u00fcr die Dateneinheiten und die Datenbytes zur\u00fcck, wenn die vordefinierten Werte erreicht bzw. \u00fcberschritten werden. Wie sich aus Merkmalsgruppe 7 ergibt, wird dann auch der Statusbericht angefordert. Best\u00e4tigt aber der zweite Knoten auf den Statusbericht nicht den Empfang s\u00e4mtlicher, an ihn gesendeter Dateneinheiten, verbleiben \u201eunbest\u00e4tigte\u201c Dateneinheiten im Speicher. Der Z\u00e4hler ist dann aber bereits zur\u00fcckgesetzt, so dass eine etwaige, neu beginnende Z\u00e4hlung der gesendeten Dateneinheiten\/der gesendeten Datenbytes diese im Speicher verbliebenen Dateneinheiten\/Datenbytes nicht erfasst.<\/li>\n<li>In den beschriebenen Situationen, in denen die tats\u00e4chlich verbrauchten Sequenznummern bzw. die tats\u00e4chlich verbrauchte Speicherkapazit\u00e4t \u00fcber die gez\u00e4hlte Anzahl der Dateneinheiten\/\u00fcber die gez\u00e4hlte Anzahl der Datenbytes hinausgeht, besteht die Gefahr, dass die gez\u00e4hlte Anzahl der Dateneinheiten\/die gez\u00e4hlte Anzahl der Datenbytes den jeweiligen vordefinierten Wert erst zu einem Zeitpunkt erreicht\/\u00fcberschreitet, zu dem die Sequenznummern bereits vollst\u00e4ndig verbraucht sind\/die Speicherkapazit\u00e4t vollst\u00e4ndig ersch\u00f6pft ist. Zwar kann die insoweit bestehende Diskrepanz in gewissem Umfang dadurch ausgeglichen werden, dass die vordefinierten Werte derart gew\u00e4hlt werden, dass sie mit einem gewissen Spielraum zu dem insgesamt verf\u00fcgbaren Sequenznummernraum\/der insgesamt zur Verf\u00fcgung stehenden Speicherkapazit\u00e4t ausgestaltet sind. Ein so ausgew\u00e4hlter vordefinierter Wert kann indes Protokollblockierungen nicht sicher ausschlie\u00dfen, so dass die Lehre des Patentanspruchs 12 Protokollblockierungen insoweit hinnimmt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung sieht ferner ein Mittel vor, \u00fcberfl\u00fcssige Abfragen und einen dadurch verursachten h\u00f6heren Datenaustausch zu minimieren, indem der Z\u00e4hlmechanismus sowohl f\u00fcr die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten als auch f\u00fcr die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes zur\u00fcckgesetzt wird, wenn auch nur einer der voreingestellten Werte (der f\u00fcr die Dateneinheiten oder der f\u00fcr die Datenbytes) erreicht oder \u00fcberschritten ist (Merkmalsgruppe 8; vgl. auch Abs. [0017], [0019], [0046], [0052] sowie BGH-U, S. 9 Rn. 16). Zwar werden die Merkmale 7.1 und 7.2 sowie die Merkmale 8.1 und 8.2 jeweils mit dem Wort \u201eoder\u201c verkn\u00fcpft. Diese \u201eoder\u201c-Verkn\u00fcpfungen sind jedoch jeweils als logische Verkn\u00fcpfung und nicht als alternative Ausgestaltungen zu verstehen (BPatG, Urt. v. 18.06.2020 \u2013 4 Ni 6\/19, Anlage FF DH67, GRUR-RS 2020, 14388 Rn. 49).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDadurch, dass das Erreichen\/\u00dcberschreiten auch nur einer der beiden vordefinierten Werte das Zur\u00fccksetzen beider Z\u00e4hler bewirkt, wird verhindert, dass kurze Zeit nachdem bereits ein Statusbericht wegen Erreichens\/\u00dcberschreitens des einen vordefinierten Werts ausgel\u00f6st worden ist, ein weiterer Statusbericht deshalb initiiert wird, weil (auch) der andere vordefinierte Wert erreicht\/\u00fcberschritten ist (vgl. auch Abs. [0046]). Einer solchen zeitnah folgenden Abfrage bedarf es n\u00e4mlich zur Vermeidung einer Protokollblockierung nicht, weil der zweite Knoten den Empfang und\/oder den Nichtempfang der Daten bereits aufgrund des zuerst initiierten Statusberichts best\u00e4tigt, sodass bereits auf dieser Grundlage eine L\u00f6schung der Dateneinheiten erfolgt, wodurch sowohl Sequenznummern als auch Speicherplatz freigegeben werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDurch den beanspruchten ersten Knoten werden \u00fcberfl\u00fcssige Protokollblockierungen indes nicht (bestm\u00f6glich) derart reduziert, dass ein Statusbericht stets nur dann initiiert wird, wenn der Sequenznummernraum bzw. der Speicherplatz nahezu ausgesch\u00f6pft ist.<\/li>\n<li>Insoweit gelten die vorherigen Ausf\u00fchrungen entsprechend, wonach Patentanspruch 12 keine n\u00e4heren Vorgaben in Bezug auf die voreingestellten Werte macht. Die Werte m\u00fcssen deshalb nicht derart festgelegt werden, dass sie mit einem \u201etechnisch bedenklichen\u201c Sequenznummernverbrauch\/dem noch zur Verf\u00fcgung stehenden Sequenznummernraum bzw. einem \u201etechnisch bedenklichen\u201c Speicherf\u00fcllstand\/dem noch zur Verf\u00fcgung stehenden Speicherf\u00fcllstand korrespondieren, so dass ein Statusbericht erst kurz vor dem Eintritt eines Blockierungszustandes ausgel\u00f6st wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df sind die \u201egesendeten\u201c Dateneinheiten (Merkmal 6.1) und die \u201egesendeten\u201c Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten (Merkmal 6.2) zu z\u00e4hlen (im englischen Originalwortlaut: \u201etransmitted\u201c data units\/ \u201etransmitted\u201c data bytes).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBereits aus einer Betrachtung des Anspruchswortlauts im Zusammenhang ergibt sich, dass mit \u201egesendeten\u201c Dateneinheiten bzw. mit \u201egesendeten\u201c Datenbytes solche Dateneinheiten\/Datenbytes gemeint sind, die vom beanspruchten ersten Knoten an einen zweiten Knoten \u00fcbermittelt werden. Mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sendevorgang geht mithin einher, dass die Dateneinheiten in die zwischen dem ersten und dem zweiten Knoten bestehende Luftschnittstelle gegeben werden.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df dem Anspruchswortlaut (Merkmal 5) ist der Sender so ausgelegt, dass er eine<br \/>\nFolge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet (im englischen Originalwortlaut: \u201etransmitter, [\u2026] to transmit\u201c, die vom zweiten Knoten empfangen werden. Allein im so verstandenen Sinne ist es technisch \u00fcberhaupt nur sinnvoll, \u00fcber einen Statusbericht beim zweiten Knoten eine Nichtbest\u00e4tigung\/Best\u00e4tigung \u00fcber den Zugang der Dateneinheit anzufordern (Merkmal 7). Ausgehend von dem Grundsatz, dass gleiche Begriffe in einem Anspruch grunds\u00e4tzlich auch die gleiche Bedeutung haben (BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 \u2013 Zungenbett; Urt. v. 25.05.2023 \u2013 X ZR 54\/21, GRUR-RS 2023, 21360 Rn. 23 \u2013 Schiebeverpackung; OLG Xxx, Urt. v. 14.12.2017 \u2013 I-15 U 23\/18, BeckRS 2017, 154037 Rn. 36; GRUR-RR 2023, 237 Rn. 87 \u2013 Waffenverschlusssystem II; Urt. v. 01.02.2024 \u2013 I-15 U 17\/23, GRUR-RS 2024, 7766 Rn. 65 \u2013 Kartuschensystem; Senat, Urt. v. 16.0.2024 \u2013 I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 82 \u2013 Rotorelemente), ist der Begriff \u201egesendet\u201c (im englischen Originalwortlaut \u201etransmitted\u201c) auch im Hinblick auf den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Z\u00e4hlmechanismus (Merkmalsgruppe 6) in dem Sinne zu verstehen, dass davon die \u00dcbergabe an die Luftschnittstelle zwischen erstem und zweitem Knoten erfasst ist. Es bestehen \u2013 wie nachfolgend (unter lit. bb)) noch aufgezeigt wird \u2013 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Begriff im Kontext des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Z\u00e4hlmechanismus anders zu verstehen ist.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es im Wortlaut (Merkmal 3) der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung hei\u00dft, \u201ethe status report comprising positive and\/or negative acknowledgement of data sent from the first node\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Sofern der Anspruchswortlaut hier statt des Begriffs \u201etransmitted\u201c den Begriff \u201esent\u201c verwendet, ist nicht ersichtlich, dass mit der unterschiedlichen Begrifflichkeit auch ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt einhergeht. Auch im Kontext des hier in Bezug genommenen Anspruchswortlauts ist die \u00dcbermittlung einer Dateneinheit vom ersten an den zweiten Knoten gemeint. Die Begriffe \u201etransmitted\u201c und \u201esent\u201c werden mithin synonym verwendet. Selbst wenn aber mit dem Begriff \u201esent\u201c ein anderer Bedeutungsgehalt verbunden w\u00e4re, verbleibt es dabei, dass der ma\u00dfgebliche Originalanspruchswortlaut im Kontext des Z\u00e4hlmechanismus (Merkmalsgruppe 6) das Wort \u201etransmitted\u201c, verwendet, was \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 einen Vorgang der \u00dcbertragung einer Dateneinheit vom ersten an den zweiten Knoten erfasst.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMit der Anordnung, die \u201egesendeten\u201c Dateneinheiten\/Datenbytes zu z\u00e4hlen, ist indes gleichwohl keine strikte zeitliche Vorgabe verbunden, wonach die Dateneinheiten\/Datenbytes (erst) dann zu z\u00e4hlen sind, wenn der erste Knoten die Dateneinheiten bereits an die physische Luftschnittstelle mit dem zweiten Knoten \u00fcbergeben hat.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nMit der Vorgabe die \u201egesendeten\u201c Dateneinheiten\/Datenbytes zu z\u00e4hlen, legt der Anspruchswortlaut fest, welche Dateneinheiten\/Datenbytes vom Z\u00e4hlmechanismus erfasst, d.h. gez\u00e4hlt, werden sollen; n\u00e4mlich diejenigen, die Gegenstand eines Sendevorgangs in dem zuvor (unter lit. aa)) beschriebenen Sinne sind, d.h. eines \u00dcbermittlungsvorgangs vom (beanspruchten) ersten an einen zweiten Knoten.<\/li>\n<li>Wie zuvor (unter lit. a), aa)) ausgef\u00fchrt, kann \u00fcber den erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Abgleich der gez\u00e4hlten Anzahl der gesendeten Dateneinheiten bzw. der gez\u00e4hlten Anzahl der gesendeten Datenbytes mit entsprechend vordefinierten Werten, ein Statusbericht ausgel\u00f6st werden, bevor es zu Blockierungszust\u00e4nden kommt. Die gez\u00e4hlte Anzahl der gesendeten Dateneinheiten bzw. die gez\u00e4hlte Anzahl der gesendeten Datenbytes ist mithin das erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene (alleinige) Kriterium f\u00fcr das rechtzeitige \u2013 im Sinne eines vor einem etwaigen Blockierungszustand ausgel\u00f6sten \u2013 Anfordern des Statusberichts (vgl. Abs. [0005], [0017], [0035], [0046], [0052] und \u00e4hnlich auch BGH-U, S. 9 Rn. 15 und Rn. 30). Daraus, dass die Dateneinheiten\/Datenbytes Gegenstand eines Sendevorgangs sind, schlie\u00dft der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Z\u00e4hlmechanismus darauf, dass sie im Speicher abgelegt sind und dort Sequenznummern und Speicherkapazit\u00e4t verbrauchen.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend ist ma\u00dfgeblich, dass der Z\u00e4hlmechanismus die Dateneinheiten, die Gegenstand eines Sendevorgangs sind, so erfasst, dass der R\u00fcckschluss von dem Sendevorgang auf die verbrauchten\/noch freien Sequenznummern bzw. auf den verbrauchten\/noch freien Speicherplatz sich im Grundsatz als zutreffend erweist. Das ist aber nicht nur mit Blick auf die Dateneinheiten\/Datenbytes der Fall, die bereits an die Luftschnittstelle \u00fcbergebenen und im Speicher abgelegt worden sind, sondern trifft auch auf diejenigen Dateneinheiten\/Datenbytes zu, im Hinblick auf die bei einem ungest\u00f6rten Ablauf der Datenverarbeitung zu erwarten ist, dass sie nach Zusammenstellung der Dateneinheiten ohne Verz\u00f6gerung an ggf. untere Schichten weitergereicht, verarbeitet und unmittelbar gesendet werden (vgl. auch LGU, S. 21).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nF\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung der Z\u00e4hlung ausschlie\u00dflich auf den Zeitpunkt der \u00dcbergabe an die Luftschnittstelle l\u00e4sst sich aus der Klagepatentschrift auch im \u00dcbrigen nichts herleiten.<\/li>\n<li>Insbesondere ergibt sich daraus, dass der Verfahrensschritt des Sendens im Verfahrensanspruch vor demjenigen des Z\u00e4hlens genannt wird, nicht, dass die \u00dcbergabe an die Luftschnittstelle dem Z\u00e4hlen zwingend vorausgehen muss.<\/li>\n<li>Die semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte im Text eines Verfahrensanspruchs gibt nicht zugleich zwingend auch die funktionelle Reihenfolge f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der einzelnen Verfahrensschritte vor (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 603 Rn. 31 ff. \u2013 Happy Bit, wo eine der semantischen Nennung entsprechende funktionelle Reihenfolge verneint worden ist). Die semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte im Wortlaut des Patentanspruchs kann zwar grunds\u00e4tzlich ein Indiz f\u00fcr die Reihenfolge der Durchf\u00fchrung einzelner Verfahrensschritte darstellen. Ma\u00dfgeblich ist aber stets, ob der Patentanspruch als Ganzes sowie der technische Zusammenhang, in dem die einzelnen Verfahrensschritte in der Beschreibung des Klagepatents geschildet werden, zu einer Vorgabe f\u00fcr die Abfolge der Verfahrensschritte f\u00fchrt (Senat, Senat, Urt. v. 16.05.2024 \u2013 I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 135 \u2013 Rotorelemente). Insoweit kommt es unter anderem darauf an, ob der Patentanspruch zusammen mit der Beschreibung zum Ausdruck bringt, dass f\u00fcr einzelne Verfahrensschritte eine bestimmte, durch andere vorangegangene Verfahrensschritte hervorgebrachte technische Situation vorausgesetzt wird, oder ob aufgrund des Fehlens eines solchen technischen Zusammenhangs einzelne Verfahrensschritte technisch getrennt sowie in zeitlicher Hinsicht unabh\u00e4ngig voneinander und demnach ohne die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge vorgenommen werden k\u00f6nnen (BGH, Urt. v. 09.05.2017 \u2013 X ZR 97\/15, BeckRS 2017, 118920 Rn. 12 \u2013 Bremsbel\u00e4ge; vgl. ferner OLG Xxx, Urt. v. 27.03.2024 \u2013 I-15 U 13\/13, GRUR-RS 2024, 7755 Rn. 46 \u2013 Netzwerk-Bedrohungserkennung; Senat, Urt. v. 16.05.2024 \u2013 I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 135 \u2013 Rotorelemente).<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend ist zun\u00e4chst das zuvor (unter Ziff. (1)) Ausgef\u00fchrte zu ber\u00fccksichtigen, wonach es technisch-funktional nicht notwendig ist, dass die Z\u00e4hlung auf die \u00dcbergabe an die Luftschnittstelle folgt.<\/li>\n<li>In \u00dcbereinstimmung hiermit hei\u00dft es auch im allgemeinen Beschreibungsteil, der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erl\u00e4utert, \u201elediglich\u201c, dass der erste Knoten die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten \u201ebeim Senden\u201c einer Folge von Dateneinheiten, die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen, z\u00e4hlt (Abs. [0015]; im Englischen Originalwortlaut \u201ewhen transmitting\u201c; \u00e4hnlich auch Abs. [0071]). Schon daraus ergibt sich keine strikte Reihenfolge, wonach die \u00dcbergabe an die Luftschnittstelle dem Z\u00e4hlen vorausgeht. Auch dann, wenn die in Bezug genommene Formulierung \u201ebeim Senden\u201c in zeitlicher Hinsicht zu verstehen sein sollte, kommt damit n\u00e4mlich lediglich zum Ausdruck, dass der Vorgang des Z\u00e4hlens in einem solchen zeitlichen Zusammenhang zum Senden zu erfolgen hat, dass \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Annahme, dass die Dateneinheiten sich im Speicher befinden zutreffend ist. Unbeschadet dessen erscheint aber schon nicht zwingend, dass der Angabe \u201ebeim Senden\u201c \u00fcberhaupt eine zeitliche Bedeutung zukommt, vielmehr kann diese auch \u2013 in einem konditionalen Sinne \u2013 derart zu verstehen sein, dass die Dateneinheiten gez\u00e4hlt werden, wenn sie Gegenstand eines Sendevorgangs sind (vgl. insoweit insbesondere auch die Formulierung \u201ewhen transmitting\u201c in der Originalfassung).<\/li>\n<li>F\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, wonach das Z\u00e4hlen lediglich in der beschriebenen zeitlichen N\u00e4he zum Senden, nicht aber zwingend im Anschluss daran, zu erfolgen hat, spricht ferner der weitere Inhalt der Klagepatentbeschreibung. Darin wird unter Bezugnahme auf das fig\u00fcrlich dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens (Figur 3) und unter Verweis auf die dort illustrierten Verfahrensschritte 301 \u2013 312 ausdr\u00fccklich beschrieben, dass die Verfahrensschritte grunds\u00e4tzlich (d.h. soweit technisch m\u00f6glich) in eine beliebige Reihenfolge gebracht werden k\u00f6nnen (Abs. [0058]). Von den als grunds\u00e4tzlich austauschbar genannten Verfahrensschritten 301 \u2013 312 sind insbesondere auch der Verfahrensschritt der Daten\u00fcbertragung (Verfahrensschritt 306; vgl. Abs. [0070]) und der Verfahrensschritt des Z\u00e4hlens (Verfahrensschritt 307; vgl. Abs. [0071]) erfasst.<\/li>\n<li>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen zum Verfahrensanspruch ber\u00fccksichtigend gilt f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Vorrichtungsanspruch 12 nichts anderes. Wie bereits ausgef\u00fchrt, liegt dem Verfahrens- und dem Vorrichtungsanspruch dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde und setzt der Z\u00e4hlmechanismus des mit Patentanspruch 1 beanspruchten Knotens den Verfahrensschritt des Z\u00e4hlens der gesendeten Dateneinheiten\/der gesendeten Datenbytes gem\u00e4\u00df dem Verfahrensanspruch 1 um. Dass mit Blick auf den Z\u00e4hlmechanismus des beanspruchten Knotens \u2013 anders als f\u00fcr den Verfahrensanspruch \u2013 das Z\u00e4hlen der Dateneinheiten\/Datenbytes vor der eigentlichen \u00dcbergabe an die Luftschnittstelle ma\u00dfgeblich ist, ist nicht ersichtlich. Die Vorgaben bez\u00fcglich der Reihenfolge der Verfahrensschritte sind vielmehr auf denjenigen des Patentanspruchs 1 \u00fcbertragbar (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 603 Rn. 34 f. \u2013 Happy Bit).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie vorherigen Erw\u00e4gungen stehen auch in keinem Widerspruch zu der Auffassung des High Court of England and Wales in dem zwischen der Kl\u00e4gerin und u.a. dem A.-Konzern gef\u00fchrten Verfahren.<\/li>\n<li>In der Urteilsbegr\u00fcndung des High Court hei\u00dft es, dass der Begriff \u201e\u00fcbertragen\u201c nicht nur die \u00dcbertragung in die physische Schicht beinhalte (\u00fcber die Luft), sondern auch den vorhergehenden Schritt innerhalb des Senders, wenn die RLC-Schicht eine PDU weitergibt, die an die MAC-Schicht zu \u00fcbertragen ist (HCJ-U Rn. 63 sowie Rn. 87 \u2013 Rn. 94). Dies ist mit dem hier gefundenen Auslegungsergebnis, wonach der Sendevorgang jedenfalls die \u00dcbergabe an die Luftschnittstelle umfasst, der Z\u00e4hlvorgang indes auch zu einem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem die \u00dcbergabe an die Luftschnittstelle (wie etwa durch die Weitergabe der Dateneinheit an Schichten innerhalb des Knotens) erst vorbereitet wird, ohne weiteres vereinbar.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df z\u00e4hlt der Z\u00e4hlmechanismus der gesch\u00fctzten Vorrichtung \u2013 au\u00dfer den gesendeten Dateneinheiten (Merkmal 6.1) \u2013 auch die gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten (Merkmal 6.2). Damit verlangt Patentanspruch 12 nicht nur die Z\u00e4hlung der Bytes, die auf Nutzdaten entfallen. Erfindungsgem\u00e4\u00df sind vielmehr auch diejenigen Bytes zu z\u00e4hlen, die auf sog. Header (d.h. Steuerinformationen) entfallen (ausdr\u00fccklich offengelassen in BGH-U, S. 17 f. Rn. 50 \u2013 Rn. 53).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDaraus, dass der Anspruchswortlaut den Begriff \u201eDatenbytes\u201c (im englischen Originalwortlaut: \u201edata bytes\u201c), in dem dem Begriff \u201eBytes\u201c der Wortbestandteil \u201eDaten\u201c vorangestellt ist, verwendet, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Frage, ob lediglich die Bytes der Nutzdaten oder zus\u00e4tzlich auch die Bytes des sog. Headers zu z\u00e4hlen sind, schon deshalb nichts herleiten, weil der im Patentanspruch 12 verwendete Begriff der \u201eDatenbytes\u201c mit dem in der Patentschrift verwendeten Begriff \u201eBytes\u201c identisch ist (BGH-U S. 8 Rn. 14, S. 17 Rn. 52; BPatG, Urt. v. 18.06.2020 \u2013 4 Ni 6\/19, Anlage FF DH67, GRUR-RS 2020, 14388 Rn. 44). Das ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung zum Stand der Technik, den Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre und den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispielen, bei denen die Begriffe \u201eBytes\u201c oder \u201eDatenbytes\u201c in Zusammenhang mit den genannten Merkmalen verwendet werden, ohne dass damit ein unterschiedlicher Bedeutungsinhalt zum Ausdruck kommt (vgl. Abs. [0008] ff.; [0016] f.; [0063]\u2009ff.; BGH-U S. 8 Rn. 14).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass der angesprochene Fachmann ausgehend von seinem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis im Priorit\u00e4tszeitpunkt unter \u201eDatenbytes\u201c ausschlie\u00dflich solche Bytes verstanden hat, die auf Nutzdaten entfallen. Ein entsprechendes Fachverst\u00e4ndnis kann nicht festgestellt werden, wovon im \u00dcbrigen auch der High Court of Justice ausgegangen ist (vgl. HCJ-U Rn. 85).<\/li>\n<li>Der hier ma\u00dfgebliche Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der elektrischen Nachrichtentechnik mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konzeption von drahtlosen Mobilsystemen. Dieser Fachmann bringt sich im Rahmen der Projekte der ITU-T\/ETSI\/3GPP in Standardisierungsprozesse ein \u2013 z.B. in Arbeitsgruppentreffen, E-Mail-Diskussionen \u2013 und ist \u00fcber die aktuellen Entwicklungen und Vorschl\u00e4ge seiner Kollegen in den engsprechenden Gremien informiert (vgl. Urteil des BPatG vom 28.01.2020, Az.: 4 Ni 6\/19 (EP), Anlage FF DH67, S. 22, unter Pkt. 4.).<\/li>\n<li>Daraus, dass dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt grunds\u00e4tzlich bekannt war, dass Dateneinheiten aus zwei funktionalen unterschiedlichen Bl\u00f6cken bestehen, n\u00e4mlich Nutzdaten einerseits und einem sog. Header andererseits, folgt noch nicht, dass damit sprachlich eine feststehende Bedeutung des Begriffs \u201eDaten\u201c (\u201edata\u201c) im Sinne von Nutzdaten verbunden ist.<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorbekannten LTE-Standarddokument (Anlage EIP D6). Auch darin ist zun\u00e4chst \u201elediglich\u201c die Differenzierung zwischen Nutzdaten und einem Header beschrieben, wenn es darin hei\u00dft (Anlage EIP D6, Abschnitt 6.2.1.4)<\/li>\n<li>\u201eAMD PDU consists of Data field and an AMD PDU header.\u201c<\/li>\n<li>Sofern es darin im Abschnitt 3.1 \u201eDefinitions\u201c weiter hei\u00dft<\/li>\n<li>,<\/li>\n<li>geht daraus weder eine Definition\/Erkl\u00e4rung des Begriffs \u201edata bytes\u201c noch des Begriffs \u201edata\u201c hervor. Dem in Bezug genommenen Passus ist zu entnehmen, dass ein \u201eByte Segment\u201c ein Byte einer AMD PDU, also einer Dateneinheit, ist, ohne dass daraus hervorgeht, ob ein \u201eByte\u201c auf Nutzdaten oder Steuerinformationen entf\u00e4llt. Sofern dann f\u00fcr das Byte Segment \u201e#0\u201c festgelegt wird, dass es das erste Byte des Datenfeldes ist, also auf Nutzdaten entf\u00e4llt, ist nicht ersichtlich, weshalb damit ausgeschlossen ist, dass auch im Zusammenhang mit \u201eHeadern\u201c die Begrifflichkeit \u201ebytes\u201c Verwendung finden kann.<\/li>\n<li>Anderes ergibt sich auch aus den von der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen vorgelegten Unterlagen nicht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin auf das Standardlehrbuch von Tanenbaum mit dem Titel \u201eComputer Networks\u201c (auszugsweise vorgelegt als Anlage FF DH20) Bezug nimmt, verweist sie ganz allgemein darauf, dass darin ausdr\u00fccklich zwischen \u201eHeadern\u201c und \u201eDaten\u201c unterschieden werde. Auf konkrete Passagen nimmt sind \u2013 soweit ersichtlich \u2013 lediglich durch eine Unterstreichung des Begriffs \u201edata\u201c und \u201econtrol information\u201c auf Seite 17 f. des vorgelegten Auszugs Bezug. Der betreffende Passus besch\u00e4ftigt sich im Zusammenhang mit Protokollhierarchien damit, dass \u201edata\u201c und \u201econtrol information\u201c zwischen unterschiedlichen Schichten \u00fcbertragen werden. Damit erfolgt zwar eine Differenzierung zwischen \u201eDaten\u201c \u2013 im Sinne von Nutzdaten \u2013 einerseits und Steuerinformationen andererseits. Damit soll hervorgehoben werden, dass sowohl Nutzdaten als auch Steuerinformationen \u00fcbertragen werden. Dem l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass auch dort, wo es auf eine Unterscheidung bzw. Hervorhebung in dem dargestellten Sinne nicht ankommt, mit dem Begriff \u201edata\u201c stets nur auf Nutzdaten Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt im Hinblick auf das von der Kl\u00e4gerin ferner auszugsweise vorgelegte \u201eNetwork Dictionary\u201c, ver\u00f6ffentlicht von der Javvin Technologies Inc. (auszugsweise vorgelegte mit Anlagenkonvolut FF DH23). Die Kl\u00e4gerin verweist auf eine darin (S. 133) enthaltene Erkl\u00e4rung des Begriffs \u201eData Encapsulation\u201c, in welchem Zusammenhang die Bestandteile einer PDU als \u201eHeader, Trailer and Data encapsulated\u201c beschrieben werden. Auch insoweit steht indes die gesonderte Nennung von \u201eHeadern\u201c einerseits und \u201eData\u201c andererseits in einem Zusammenhang damit, dass die unterschiedlichen Bestandteile einer Dateneinheit aufgezeigt werden sollen, weshalb diese auch gesondert und mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten bezeichnet werden. Eine von diesem Kontext losgel\u00f6ste feststehende Bedeutung des Begriffs \u201edata\u201c kann dem nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>Dass sich aus den \u00fcbrigen, mit Anlagenkonvolut FF DH23 vorgelegten Unterlagen etwas anderes ergibt, hat die Kl\u00e4gerin, die insoweit keine konkreten Passagen nennt, sondern lediglich noch farbliche Markierungen in den Textausz\u00fcgen vorgenommen hat, nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist \u2013 worauf nochmals hinzuweisen ist \u2013 auch der High Court nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Begriff \u201edata bytes\u201c um einen Fachbegriff handelt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSelbst dann aber, wenn von einem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis auszugehen w\u00e4re, wonach mit dem Begriff \u201eDatenbytes\u201c regelm\u00e4\u00dfig nur solche Bytes bezeichnet werden, die auf Nutzdaten entfallen, so dass die auf Header entfallenden Bytes ausgenommen sind, kann dieser Bedeutungsgehalt dem Begriff \u201eDatenbytes\u201c jedenfalls im Kontext der Lehre des Patentanspruchs 12 nicht beigemessen werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Klagepatent definiert weder im Patentanspruch 12 selbst noch in der Patentbeschreibung, was es unter \u201eDatenbytes\u201c bzw. \u201eBytes\u201c versteht. Indes folgt aus der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung, dass erfindungsgem\u00e4\u00df s\u00e4mtliche Datenbytes, die gesendet werden, auch zu z\u00e4hlen sind.<\/li>\n<li>Wie zuvor (unter lit. b), bb, (1)) ausgef\u00fchrt, ist die gez\u00e4hlte Anzahl der gesendeten Dateneinheiten bzw. die gez\u00e4hlte Anzahl der gesendeten Datenbytes das erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene (alleinige) Kriterium f\u00fcr die Anforderung des Statusberichts. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Z\u00e4hlmechanismus schlie\u00dft daraus, dass die Dateneinheiten\/Datenbytes Gegenstand eines Sendevorgangs sind, darauf, dass sie im Speicher abgelegt sind und dort Sequenznummern und Speicherkapazit\u00e4t verbrauchen. Technisch-funktional kommt es deshalb darauf an, dass der Z\u00e4hlmechanismus s\u00e4mtliche gesendeten Bytes, d.h. solche, die auf Nutzdaten und solche die auf Header entfallen, erfasst. Andernfalls best\u00fcnde die Gefahr, dass die Anforderung eines Statusberichts unterbleibt, obwohl der Speicherplatz bereits einen mit Blick auf eine Protokollblockierung kritischen Stand erreicht hat. Zu z\u00e4hlen sind deshalb auch solche Bytes, die auf Header entfallen, wenn sie Gegenstand eines Sendevorgangs sind.<\/li>\n<li>Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich das erfindungsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hlte Kriterium der gez\u00e4hlten Anzahl gesendeter Datenbytes mit Blick auf den tats\u00e4chlich verbrauchten Speicherplatz ohnehin als ungenau erweist. Denn diese Ungenauigkeit ist nicht darin begr\u00fcndet, dass der Z\u00e4hlmechanismus die Anzahl der gesendeten Datenbytes nicht genau erfasst. Die Ungenauigkeit hat ihre Ursache vielmehr darin, dass das erfindungsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hlte Kriterium \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht unmittelbar den tats\u00e4chlichen Speicherf\u00fcllstand abbildet, sondern sich ihm lediglich (mittelbar) durch das Z\u00e4hlen der gesendeten Datenbytes n\u00e4hert. Aus der insoweit bestehenden Ungenauigkeit kann aber nicht abgeleitet werden, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Z\u00e4hlmechanismus selbst ungenau sein darf und nicht zwingend s\u00e4mtliche gesendeten Datenbytes erfassen muss.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDen vorherigen Erw\u00e4gungen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die auf den Header entfallenden Bytes \u201egr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Lehre des Klagepatents keine Rolle spielen\u201c.<\/li>\n<li>Das gilt schon deshalb, weil die Lehre des Patentanspruchs 12 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die Z\u00e4hlung an die \u201egesendeten\u201c Datenbytes ankn\u00fcpft und dabei nicht danach differenziert, ob die Bytes gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig erheblichen oder unerheblichen sind.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen kann auch dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin schon nicht entnommen werden, dass die auf die Header entfallenden Bytes stets nur einen f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Ziel, Blockierungszust\u00e4nde zu vermeiden, technisch unbedeutenden Teil an den gesendeten Datenbytes einnehmen.<\/li>\n<li>Eine solche anteilige Betrachtung von auf Nutzdaten und auf Header entfallenden Bytes begegnet bereits deshalb Bedenken, weil sie die insgesamt verf\u00fcgbare Speicherkapazit\u00e4t unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst. Ist diese verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering, wie etwa bei Mobiltelefonen (vgl. auch Abs. [0012]), kann auch ein bereits geringer Anteil von Bytes einen Blockierungszustand bewirken, der erfindungsgem\u00e4\u00df vermieden werden soll. Das gilt umso mehr als auch die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede stellt, dass Headerdaten eine Gr\u00f6\u00dfe von mindestens einem Byte (und mehr) aufweisen k\u00f6nnen, so dass sie \u2013 sofern sie im Zwischenspeicher abgelegt werden (vgl. dazu ausf\u00fchrlich nachfolgend unter lit. dd)) \u2013 auch Speicherplatz (wenn auch ggf. in einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringeren Umfang) verbrauchen.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die auf die Header entfallenden Bytes stets nur einen mit Blick auf den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteil (Vermeidung von Blockierungszust\u00e4nden aufgrund von Speicherplatzbeschr\u00e4nkungen) unerheblichen Anteil aufweisen. Dies zeigt die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend auf. Die Kl\u00e4gerin berechnet einen \u2013 nach ihrem Vorbringen unbedeutend geringen \u2013 Anteil der auf Header entfallenden Bytes unter der Annahme einer bestimmten \u00dcbertragungssituation, n\u00e4mlich ausgehend davon, dass die Dateneinheiten mit einer hohen \u00dcbertragungsgeschwindigkeit \u00fcbertragen werden. Damit geht eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten einher, wobei vor allem der Anteil der Nutzdaten in Abh\u00e4ngigkeit zur Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheit zunimmt. F\u00fcr eine so gekennzeichnete \u00dcbertragungssituation errechnet die Kl\u00e4gerin einen Anteil der auf den Header entfallenden Bytes von 0,108 %. Auf diese \u00dcbertragungssituation, die die Kl\u00e4gerin ihren Berechnungen zugrunde legt, ist aber die Lehre des Patentanspruchs 12 nicht beschr\u00e4nkt, was auch die Kl\u00e4gerin nicht geltend macht. Die Dateneinheiten k\u00f6nnen vielmehr auch mit einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen \u00dcbertragungsgeschwindigkeit \u00fcbermittelt werden, in der die einzelnen Dateneinheiten eine geringere Gr\u00f6\u00dfe aufweisen und bei denen die auf den Header entfallenden Bytes deshalb einen gr\u00f6\u00dferen Anteil einnehmen. F\u00fcr eine solche \u00dcbertragungssituation errechnet etwa die Beklagte einen Anteil der auf den Header entfallenden Bytes von 13 %. Dass es sich dabei um einen technisch v\u00f6llig unerheblichen Anteil an handelt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden (\u00e4hnlich wohl auch HCJ-U Rn. 81 f.).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEbenso wenig steht es dem dargelegten Verst\u00e4ndnis entgegen, sofern sich die auf Header entfallenden Bytes nicht in ganzen Zahlen (vollst\u00e4ndigen Bytes) erfassen lassen sollten, was die Beklagte bestreitet. Der Anspruchswortlaut kann ohne weiteres derart verstanden werden, dass der Z\u00e4hlmechanismus \u201elediglich\u201c die vollst\u00e4ndigen Bytes erfasst und die nicht vollst\u00e4ndigen Bytes ausspart. Selbst dann aber, wenn der Anspruchswortlaut so zu verstehen sein sollte, dass erfindungsgem\u00e4\u00df auch die Anteile von Bytes (einzelne Bits) zu z\u00e4hlen sind, ist ein Z\u00e4hlmechanismus denkbar, der dies zu leisten vermag. Die Kl\u00e4gerin macht insoweit \u201elediglich\u201c geltend, dass ein solcher Z\u00e4hlmechanismus schwierig umzusetzen sei, was nicht damit zu vereinbaren sei, dass ein leicht zu implementierender Abfrageausl\u00f6semechanismus ohne erheblichen Rechenaufwand bereitgestellt werden solle. Daraus folgt indes f\u00fcr die in Rede stehende Auslegungsfrage schon deshalb nichts, weil die Lehre des Patentanspruchs die Bereitstellung eines einfach zu implementierenden Abfrageausl\u00f6semechanismus nicht erfindungsgem\u00e4\u00df anstrebt.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDer Begriff der \u201eDatenbytes\u201c kann auch nicht deshalb auf Nutzdatenbytes reduziert werden, weil der in Absatz [0005] in Bezug genommene LTE-Mobilfunkstandard die Speicherung von Headerdaten in der Mobilstation zum Zwecke ihrer erneuten Versendung nicht (ausdr\u00fccklich) vorsieht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas gilt bereits deshalb, weil das Klagepatent den im Priorit\u00e4tszeitpunkt geltenden LTE-Mobilfunkstandard zwar als Hintergrund der Erfindung w\u00e4hlt. Denn im LTE-Standard ist die Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten variabel, so dass sich die Gefahr von Protokollblockierungen wegen Sequenznummernbeschr\u00e4nkung einerseits und wegen beschr\u00e4nkter Speicherkapazit\u00e4ten andererseits in besonderer Weise stellt (BPatG-U, S. 6 Rn. 9). Patenanspruch 12 ist indes nicht auf den vorbekannten LTE-Standard beschr\u00e4nkt (vgl. Abs. [0032], [0033], [0051], [0067] sowie BGH-U, S. 18 f. Rn. 56, allerdings zur Voranmeldung). Selbst wenn sich mithin aus dem in der Patentschrift genannten LTE-Mobilfunkstandard ergeben w\u00fcrde, dass der Header nicht in den Zwischenspeicher gelangt, kann daraus f\u00fcr ein beschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis nichts hergeleitet werden. Die Kl\u00e4gerin hat jedenfalls nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls au\u00dferhalb des vorbekannten LTE-Standards Ausgestaltungen denkbar sind, bei denen es zur Zwischenspeicherung von Headern kommt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUnbeschadet der vorherigen Ausf\u00fchrungen gilt aber auch Folgendes:<\/li>\n<li>Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten\/die Anzahl der gesendeten Datenbytes das erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene (alleinige) Kriterium f\u00fcr das Anfordern des Statusberichts. Danach z\u00e4hlt der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Z\u00e4hlmechanismus die Dateneinheiten und Datenbytes unabh\u00e4ngig von den tats\u00e4chlichen Speicherverh\u00e4ltnissen und kn\u00fcpft allein daran an, dass die Dateneinheiten\/Datenbytes Gegenstand eines Sendevorgangs sind.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend k\u00f6nnten die auf Header entfallenden Bytes unter Verweis auf den vorbekannten LTE-Standard \u00fcberhaupt nur dann aus dem Begriff der \u201eDatenbytes\u201c auszunehmen sein, wenn eine Speicherung von Headern zum Zwecke einer ggf. erforderlichen erneuten \u00dcbertragung nach dem Standard ausgeschlossen w\u00e4re, so dass sich die Annahme, dass sie Speicherplatz einnehmen, schon deshalb verbieten w\u00fcrde und der Fachmann auf Header entfallende Bytes deshalb schon per se nicht als \u201eDatenbytes\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatents erachten w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Dass die Speicherung der Header im vorbekannten LTE-Standard in dem dargestellten Sinne ausgeschlossen ist, kann indes nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat insoweit erstinstanzlich im Wesentlichen auf Passagen der Sachverst\u00e4ndigenvernehmungen in dem von ihr vor dem High Court gef\u00fchrten Verfahren sowie auf die Begr\u00fcndung des in dem dortigen Verfahren ergangenen Urteils Bezug genommen. Sowohl aus den protokollierten Aussagen (vgl. etwa Transkript Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rungen, Anlagenkonvolut FF DH22, Cooper, S. 206, Z. 19 f.; Wickins, S. 305, Z. 3 \u2013 Z. 21; S. 306, Z. 23 f. und S. 308, Z. 4 \u2013 Z. 14; Irvine, S. 518, Z. 23 \u2013 S. 519, Z. 3 und S. 521, Z. 23 \u2013 S. 522, Z. 3) als auch aus den Urteilsgr\u00fcnden (vgl. HCJ-U, Rn. 81 f. und Rn. 85) ergibt sich indes \u201elediglich\u201c, dass im Entwurf der LTE-Spezifikation die Speicherung des Headers nicht zwingend vorgegeben ist, dass aber der Fachmann davon ausgeht, dass das (vorbekannte) LTE-System beide M\u00f6glichkeiten, die Speicherung von Headern einerseits und das Absehen einer Speicherung von Headern andererseits, zul\u00e4sst (vgl. insbesondere HCJ, Rn. 81 f. und Rn. 85); obgleich sich die Speicherung des Headers ggf. als \u201eunattraktiver\u201c erweisen kann (vgl. insbesondere Anlagenkonvolut FF DH22, Cooper, S. 206, Z. 19 f. und Wickins, S. 305, Z. 3 \u2013 Z. 21). In \u00dcbereinstimmung hiermit hat die Kl\u00e4gerin auch im \u00dcbrigen \u201elediglich\u201c vorgetragen, dass eine Speicherung des Headers nicht zwangsweise stattfinde bzw. dass, wenn eine Speicherung \u00fcberhaupt stattfinde, der Header nur unvollst\u00e4ndig gespeichert werde. Entsprechend tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin auch im Rahmen des hiesigen Berufungsverfahrens vor (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, S. 17 ff., Bl. 94 ff. eA).<\/li>\n<li>Nach alledem l\u00e4sst sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u201elediglich\u201c entnehmen, dass die Speicherung der Header in dem vorbekannten Standarddokument zwar nicht (ausdr\u00fccklich) vorgesehen ist, sie danach aber gleichsam m\u00f6glich ist. Daraus kann aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, wonach die auf Header entfallenden Bytes per se aus der Menge der zu z\u00e4hlenden Datenbytes auszunehmen sind, nichts hergeleitet werden. Denn nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Z\u00e4hlmechanismus kommt es auf die tats\u00e4chlichen Speicherplatzbedingungen in der konkreten \u00dcbertragungssituation nicht an.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDer Senat verkennt nicht, dass der High Court ausgehend von einer (nur) optionalen Speicherung der Header im vorbekannten LTE-Standard angenommen hat, dass das Klagepatent ein System, in dem ausschlie\u00dflich die Bytes von Nutzdaten gez\u00e4hlt werden, nicht ausschlie\u00dft (vgl. HCJ-U Rn. 85 a. E.) und zu der Auffassung gelangt ist, dass es sinnvoll sei, die auf Header entfallenden Bytes zu z\u00e4hlen, wenn sie gespeichert w\u00fcrden und von einer Z\u00e4hlung abzusehen, wenn eine Speicherung nicht erfolge (vgl. HCJ-U Rn. 82).<\/li>\n<li>Diesem Verst\u00e4ndnis vermag der Senat indes auch bei der gebotenen Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens, das sich mit einer im Wesentlichen gleiche Fragestellung befasst hat und hierbei zu einem abweichenden Ergebnis gekommen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 950 Rn. 14 \u2013 Walzenformgebungsmaschine; GRUR 2025, 1828 Rn. 52 \u2013 Spenderteil), nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis kann jedenfalls nicht allein aus dem Begriff \u201eDatenbytes\u201c hergeleitet werden. Denn diesem kann im Kontext der Lehre des Patentanspruchs 12 kein variierender Bedeutungsgehalt beigegeben werden, wonach \u201eDatenbytes\u201c einmal (wenn eine Speicherung von Headern erfolgt) die auf Header entfallenden Bytes erfassen und ein anderes Mal (wenn keine Speicherung von Headern erfolgt) auf Nutzdatenbytes beschr\u00e4nkt sind.<\/li>\n<li>Eine in dem dargestellten Sinne differenzierende Betrachtungsweise kann sich zwar grunds\u00e4tzlich ausgehend von einer an der Funktion orientierten Betrachtung ergeben, wonach als \u201egesendete Datenbytes\u201c nur solche Bytes zu erachten sind, die auch tats\u00e4chlich gespeichert werden, gleich, ob es sich dabei um auf Nutzdaten entfallende oder um auf den Header entfallene Bytes handelt. Denn technisch-funktional kommt es auf diejenigen Bytes, die (tats\u00e4chlich) in den Speicher gelangen und so Speicherkapazit\u00e4t einnehmen an, um Protokollblockierungen (wegen eines nur beschr\u00e4nken Speicherplatzes) zu vermeiden. Eine solche Z\u00e4hlung, die die gesendeten Datenbytes nur dann z\u00e4hlt, wenn sie auch tats\u00e4chlich in den Speicher gelangen, steht jedoch in einem Widerspruch dazu, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten\/die Anzahl der gesendeten Datenbytes das (alleinige) Kriterium f\u00fcr das Anfordern des Statusberichts ist (vgl. auch BGH-U, S. 9 Rn. 15 und S. 13 Rn. 30) und der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Z\u00e4hlmechanismus die tats\u00e4chlichen Speicherverh\u00e4ltnisse unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst. Denn es werden dann nicht die \u201egesendeten Datenbytes\u201c, sondern die gesendeten und tats\u00e4chlich gespeicherten Datenbytes gez\u00e4hlt. Selbst dann aber, wenn die Lehre des Patentanspruchs 12 so zu verstehen sein sollte, dass lediglich die tats\u00e4chlich im Speicher abgelegten Bytes zu z\u00e4hlen sind, erg\u00e4be sich daraus f\u00fcr die Verletzungsfrage nichts anderes, weil \u2013 wie nachfolgend (unter Ziff. 2.) ausgef\u00fchrt \u2013 nicht dargetan ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (bzw. der LTE-Standard, den sie implementiert) s\u00e4mtliche gesendeten Bytes, die tats\u00e4chlich in den Speicher gelangen, z\u00e4hlt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht hiervon ausgehend keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 12, indem sie den LTE-Standard implementiert. Im LTE-Standard werden nicht s\u00e4mtliche im Sinne der Lehre des Klagepatents relevanten Datenbytes gez\u00e4hlt (Merkmal 6.2). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrer standardm\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung \u2013 die Datenbytes im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne z\u00e4hlt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach dem hier ma\u00dfgeblichen Standard kann die Kommunikation zwischen einem mobilen LTE-Endger\u00e4t und einer eNodeB in einem kabellosen LTE-Kommunikationsnetzwerk im sog. beantworteten Modus (AM) stattfinden. In diesem Modus z\u00e4hlt das mobile Endger\u00e4t oder das eNodeB beim Zusammensetzen (\u201eupon assembly\u201c) der RLC PDUs (= Dateneinheiten im Sinne des Klagepatents) die Anzahl der Datenbytes der RLC PDUs durch Inkrementieren des Wertes des Z\u00e4hlers BYTE_WITHOUT_POLL (Anlage EIP D11, Abschnitt 5.2.2.1 und Abschnitt 7.1; nachfolgend auszugsweise wiedergegeben):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dabei wird der Wert des Z\u00e4hlers BYTE_WITHOUT_POLL durch die Anzahl von Bytes im Datenfeldelement der RLC PDU inkrementiert (vgl. zuvor wiedergegebener Auszug des Abschnitts 5.2.2.1 \u201eby every new byte of Data field element [\u2026]\u201c)). Das Datenfeldelement wird auf dem Datenfeld abgebildet (vgl. nachfolgend wiedergegebener Auszug aus Abschnitt 3.1 \u201eDefinitions\u201c, Anlage EIP D11):<\/li>\n<li>Das Datenfeld ist der eine Teil einer AMD PDU. Der andere Teil der AMD PDU ist der Header (vgl. nachfolgend wiedergegebener Auszug aus Abschnitt 6.2.1.4, Anlage EIP D11):<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von der dargestellten Funktionsweise des hier ma\u00dfgeblichen Standards verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 6.2 nicht.<\/li>\n<li>Mit Blick auf eine Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals ist zwar im Ausgangspunkt noch unsch\u00e4dlich, dass die Bytes beim Zusammensetzen der PDUs (\u201eupon assembly\u201c) und nicht erst dann gez\u00e4hlt werden, wenn diese in die physische Luftschnittstelle \u00fcbergeben worden sind. Insoweit hat zwar die Beklagte das Vorbringen der Kl\u00e4gerin bestritten, wonach die Z\u00e4hlung (erst dann) erfolgt, wenn die PDU von der RLC- zur MAC-Schicht weitergeleitet worden ist, darauf kommt es aber nicht an. Jedenfalls steht die Z\u00e4hlung der Dateneinheiten, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem \u00dcbertragungsvorgang (vgl. Anlage EIP D11, Titel zu Abschnitt 5.2.2.1 \u201eTransmission of a AMD PDU or AMD PDU segment\u201c), worauf es der Lehre des Patentanspruchs 12 ankommt.<\/li>\n<li>Der standardgem\u00e4\u00dfe Z\u00e4hlmechanismus z\u00e4hlt aber lediglich die auf die Nutzdaten entfallenden Bytes und nicht auch \u2013 wie klagepatentgem\u00e4\u00df vorgegeben \u2013 die auf den Header entfallenden Bytes. Denn der Wert des Z\u00e4hlers BYTE_WITHOUT_POLL wird f\u00fcr jedes Byte des Datenfeldelements inkrementiert, das aber ausschlie\u00dflich die Nutzdaten \u201eenth\u00e4lt\u201c. Denn das Datenfeldelement ist auf dem Datenfeld abgebildet, das sich \u2013 wie aufgezeigt \u2013 vom Header unterscheidet. Auf den Header entfallende Bytes werden damit vom Z\u00e4hlmechanismus nicht erfasst.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Z\u00e4hlung der gesendeten Datenbytes im Sinne des Patentanspruchs 12 (Merkmal 6.2) erg\u00e4be sich auch dann nicht, wenn die Lehre des Patentanspruchs 12 auf der Grundlage einer technisch-funktionalen Betrachtung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass lediglich diejenigen Datenbytes zu z\u00e4hlen sind, die im Rahmen eines Sendevorgangs auch tats\u00e4chlich im Speicher abgelegt werden (vgl. zu dieser Auslegung zuvor unter Ziff. 1., c), dd), (3)).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass der LTE-Standard die auf Header entfallenden Bytes \u00fcberhaupt nicht speichert, so dass es \u2013 ausgehend von einem Verst\u00e4ndnis, wonach allein die tats\u00e4chlich im Speicher abgelegten Bytes zu z\u00e4hlen sind \u2013 unsch\u00e4dlich w\u00e4re, die auf Header entfallenden Bytes nicht zu z\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Ohne Erfolg tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin insoweit und mit Blick auf den vorbekannten LTE-Standard vor: Der Header werde nicht in der Form, wie er mit der urspr\u00fcnglichen PDU an den zweiten Knoten \u00fcbertragen worden sei, im Zwischenspeicher abgelegt (Berufungsbegr\u00fcndung, S. 17 Rn. 43, Bl. 94 eA). In den Zwischenspeicher gelangten in erster Linie nur die Nutzdaten (Berufungsbegr\u00fcndung, S. 17 Rn. 43, Bl. 94 eA), der Header werde nicht so, wie er gesendet worden sei, im Zwischenspeicher abgelegt (Berufungsbegr\u00fcndung, S. 17 Rn. 44, Bl. 94 f. eA). Das Landgericht habe irrig angenommen, dass der Header einer PDU f\u00fcr eine erneute \u00dcbertragung vollst\u00e4ndig zwischengespeichert werde (Berufungsbegr\u00fcndung, S. 18 Rn. 44 f., Bl. 95 eA; Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Der Header werde, unabh\u00e4ngig davon, ob Teile desselben \u00fcberhaupt gespeichert werden und wenn ja, in welchem Speicher dieser abgelegt werde, jedenfalls nicht vollst\u00e4ndig gespeichert (Berufungsbegr\u00fcndung, S. 18 Rn. 46, Bl. 95 eA; \u00e4hnlich auch erstinstanzlich Triplik technischer Teil v. 10.02.2023, S. 12 ff., Bl. 1385 ff. eA LG).<\/li>\n<li>Diesem Vortrag l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass der Header im Standard \u00fcberhaupt nicht gespeichert wird. Er legt vielmehr nahe, dass jedenfalls Teile des Headers in den Speicher gelangen, die dann aber \u2013 auch bei Ber\u00fccksichtigung eines (weiteren) Verst\u00e4ndnisses, wonach lediglich die Bytes zu z\u00e4hlen sind, die tats\u00e4chlich auch im Speicher sind \u2013 zu z\u00e4hlen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Dass eine Z\u00e4hlung der auf den Header entfallenden Bytes aber jedenfalls insoweit erfolgt, wie der Header im Zwischenspeicher abgelegt wird, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie bereits zuvor (unter lit. b)) aufgezeigt, werden nach dem hier ma\u00dfgeblichen Standard die auf Header entfallenden Bytes nicht gez\u00e4hlt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 worauf auch bereits das Landgericht hingewiesen hat (vgl. LGU, S. 34 unter lit. b)) \u2013 schlie\u00dflich auch nicht aufgezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (unabh\u00e4ngig von ihrer standardgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung) den Header gar nicht speichert oder aber jedenfalls die Bytes der Teile des Headers, die in den Zwischenspeicher gelangen, z\u00e4hlt. Die Kl\u00e4gerin macht insoweit vielmehr im Wesentlichen geltend, auch der Teil des Headers, der gespeichert werde, sei bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht zu z\u00e4hlen, da er gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig nicht relevant sei und dass ein Z\u00e4hlmechanismus, der die Bytes des gespeicherten Headers erfasse, schwer zu implementieren sei. Dazu, dass diese Umst\u00e4nde eine Z\u00e4hlung der auf den Header entfallenden Bytes nicht ausschlie\u00dfen, ist bereits zuvor (unter Ziff. 1. lit. c), cc)) ausgef\u00fchrt worden. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>C.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung ergeht gem. \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, letzter HS ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3442 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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