{"id":9666,"date":"2026-10-21T10:38:09","date_gmt":"2026-10-21T10:38:09","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9666"},"modified":"2026-10-21T06:45:18","modified_gmt":"2026-10-21T06:45:18","slug":"i-2-u-46-25-farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9666","title":{"rendered":"I-2 U 46\/25 &#8211; Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3441<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 6. August 2026, I-2 U 46\/25<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 26\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) wird das am 04.03.2025 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf, soweit es die Beklagten zu 1) und zu 3) betrifft, abge\u00e4ndert und insoweit wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAuf die Widerklage der Beklagten zu 1)<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nwird die Kl\u00e4gerin verurteilt,<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf eine angebliche Verletzung des EP XXX XXX XXX XX durch die Beklagte zu 1) die folgenden Aussagen zu t\u00e4tigen:<\/li>\n<li>\n(1) \u201eWir haben beim Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzungsklage gegen die X 1, die Firma X 2 und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X 1 und der X 2 eingereicht. Die Klage ist auf das europ\u00e4ische Patent EP X XXX XX XX gest\u00fctzt.\u201c<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>\n(2) \u201eF\u00fcr die Patentverletzung haften die X 1 und die X 2, die auf dem Markt auftreten. Die drei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haften ebenfalls, und zwar pers\u00f6nlich, denn sie handeln aktiv f\u00fcr die X 1 und die X 2. Die Firmen und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich haften dabei als Gesamtschuldner.\u201c<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>\n(3) \u201eWir haben die Frage der Patentverletzung vor der Einreichung der Klage intensiv gepr\u00fcft. Wir sehen kein relevantes Argument, welches die f\u00fcnf Beklagten gegen die Benutzung ihres Patents vorbringen k\u00f6nnten. Wir sind daher \u00fcberzeugt, dass auch das Landgericht D\u00fcsseldorf die Patentverletzung bejahen wird.\u201c<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>\n(4) \u201eWir rechnen damit, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf die f\u00fcnf Beklagten wegen Patentverletzung verurteilen wird. Alle Beklagten sind dann zur Unterlassung, zum R\u00fcckruf patentverletzender Module gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Kunden und gegen R\u00fcckzahlung des Kaufpreises und zur Vernichtung patentverletzender Module verpflichtet. Weiter sind die f\u00fcnf Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet und sie m\u00fcssen dazu Auskunft erteilen und Rechnung legen \u00fcber alle Verletzungshandlungen, also jede Lieferung an jeden Kunden einschlie\u00dflich der Ums\u00e4tze und des erzielten Gewinns.\u201c<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>\n(5) \u201eNur nebenbei: Alle Kunden der Beklagten, die Module der Beklagten verwenden, verletzen das Patent ebenfalls und haften Ihnen entsprechend. Ob und wenn ja, inwieweit Sie diese Haftung aufgreifen wollen, ist eine kaufm\u00e4nnische Entscheidung.\u201c<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>\n(6) \u201eDie Beklagten m\u00fcssen ihren R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen (gegen R\u00fcckzahlung des Kaufpreises) und die Vernichtung von verletzenden Modulen Ihnen gegen\u00fcber nachweisen. Wenn die Beklagten den R\u00fcckruf nicht ordnungsgem\u00e4\u00df umsetzen, k\u00f6nnen Sie dies \u00fcber ein Zwangsmittelverfahren, bei dem Zwangsgelder bis EUR 50.000 oder auch Zwangshaft der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer drohen, sehr effektiv erzwingen. Gleiches gilt f\u00fcr die Erteilung der Auskunft und die Rechnungslegung.\u201c,<\/li>\n<li>\nwenn dies wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben geschieht:<\/li>\n<li>\nAbbildung entfernt<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAbbildung entfernt<\/li>\n<li>\nAbbildung entfernt;<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nder Beklagten zu 1) Auskunft \u00fcber den Umfang der Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. a) zu erteilen, und zwar durch Angabe der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger;<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nan die Beklagte zu 1) 1.728,29 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2022 zu zahlen;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nwird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Gerichtskosten zu 2\/5 sowie die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) in vollem Umfang. Die Beklagten zu 2), 4) und 5) tragen jeweils 1\/5 der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt jede Partei ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/li>\n<li>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung (Tenor Pkt. A. II. 1.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 80.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet, und die Vollstreckung wegen der Kosten (Tenor Pkt. B.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 320.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents X XXX XXX (im Folgenden Klagepatent; B1-Schrift vorgelegt als Anlage KAP 04; B2-Schrift vorgelegt als Anlage KAP 19). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte zu 1) und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Beklagten zu 3), auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Entsch\u00e4digung in Anspruch. Au\u00dferdem hat sie in erster Instanz auch die Beklagte zu 2) sowie deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, n\u00e4mlich den Beklagten zu 4) und den Beklagten zu 5), in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2), der Beklagte zu 4) und der Beklagte zu 5) sind am Berufungsverfahren nicht beteiligt.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent wurde am 04.06.2012 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 12.12.2012. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 14.02.2018.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft ein Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens hielt die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes (im Folgenden EPA) das Klagepatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrecht (vgl. schriftliche Entscheidungsbegr\u00fcndung v. 02.07.2021, Anlage KAP 06; im Folgenden EPA-E). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Technische Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 31.05.2023 (Az.: T 1405\/21) zur\u00fcck (vgl. Anlage WKS 09; im Folgenden TBK-E). Im Anschluss wurde eine \u201eneue europ\u00e4ische Patentschrift\u201c (B2-Schrift; Anlage KAP 19) ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der in Kraft steht, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE XX XXXX XXX XXXX gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nDer im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene, im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eFarbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul (10) mit<\/li>\n<li>\neinem \u00e4u\u00dferen Rahmen (12) und<br \/>\neinem dreidimensional angeordneten Filter und<br \/>\nzwischen einzelnen Abschnitten des Filters zur Gew\u00e4hrleistung eines Abstands zwischen einander zugewandten Seiten des Filters angeordneten Abstandshaltern (16),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der dreidimensional angeordnete Filter ein Papiergelegefilter (14) ist, der in dem Rahmen (12) in Form einer mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn mit jeweils zwischen einzelnen Bahnabschnitten befindlichen Abstandshaltern (16) angebracht ist,<br \/>\nwobei das Papiergelege eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen umfasst und eine progressive Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die sich dadurch ergibt, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen gebildet sind und indem jede Papierbahn in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden quer zur L\u00e4ngsrichtung geschlitzt ist und sich die L\u00e4nge der Schlitze (34) von Lage (32) zu Lage (32) unterscheidet,<br \/>\nwobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen (34) gedehnt ist und sich durch die Dehnung das zwischen den Schlitzen (34) befindliche Material teilweise aufrichtet und diese so eine Ausdehnung in die dritte Dimension erf\u00e4hrt,<br \/>\nwobei sich beim Aufeinanderlegen mehrerer Papierbahnen aufgrund dieser zus\u00e4tzlichen Ausdehnung in die dritte Dimension ein Abstand und eine Ber\u00fchrung der einzelnen Papierbahnen nur an vergleichsweise wenigen Stellen ergibt.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift (B2-Schrift) zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Papiergelegefiltermodul (10) zum Zeitpunkt der Kombination eines dreidimensional angeordneten Papiergelegefilters (14) mit einem als Rahmen (12) fungierenden Karton.<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1), deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3) seit dem 01.04.2021 ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eX 3\u201c Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodule, die sich in ihrer Ausgestaltung voneinander unterscheiden.<\/li>\n<li>\nEin Modul, das unter der Modelloberbezeichnung \u201eX 3\u201c angeboten wird, verf\u00fcgt \u00fcber ein (einziges) Papiergelege des Herstellers \u201eX 4\u201c (im Folgenden Papiergelege \u201eX 4\u201c), das mehrere aufeinanderliegende Segmente aus Papier aufweist und in einen Rahmen eingebracht ist. Die einzelnen Abschnitte der Papiergelegefilterbahn sind durch Abstandshalter, sog. Separatoren, voneinander beabstandet. Des Weiteren ist das Modul mit einem synthetischen Filtervlies versehen, das (ausgehend von der Einstr\u00f6mrichtung der mit Farbe belasteten Luft\/ausgehend von der Vorderseite des Moduls; im Folgenden Str\u00f6mungsrichtung) hinter dem letzten Segment aus Papier angeordnet und zusammen mit den Papiersegmenten um die Abstandshalter gewickelt ist. Nachfolgend werden zur Verdeutlichung Abbildungen dieses Moduls (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) wiedergegeben (die linke Abbildung zeigt die Vorderseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, die rechte Abbildung zeigt die R\u00fcckseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I; die Markierungen sind durch die Beklagte erg\u00e4nzt):<\/li>\n<li>\n.\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0.<\/li>\n<li>\nSoweit die rechte der wiedergegebenen Abbildungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III zugeordnet wird (vgl. LGU, S. 10), haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.07.2026 \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, dass die Abbildung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I zeigt (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 2, Bl. 530 eA).<\/li>\n<li>\nEin zweites Modul mit der Modelloberbezeichnung \u201eX 3\u201c ist mit zwei Papiergelegen ausgestattet, n\u00e4mlich mit einem Papiergelege \u201eX 4\u201c entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I und mit einem weiteren Papiergelege des Herstellers \u201eX 5\u201c (im Folgenden Papiergelege \u201eX 5\u201c). Die beiden Papiergelege befinden sich zusammen in dem Rahmen. Bei dem Modul fungiert ein Gestell als Abstandshalter. Das Modul weist kein Vlies hinter dem letzten Segment aus Papier auf, es ist ausschlie\u00dflich am Boden und am Deckel mit einem Vlies ausgef\u00fchrt. Abbildungen dieses Moduls (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) werden nachfolgend wiedergegeben (die linke Abbildung zeigt die Vorderseite, die rechte Abbildung zeigt die R\u00fcckseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II; die Markierungen auf der rechten Abbildung sind durch die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzt):<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>\nEin drittes Modul mit der Modelloberbezeichnung \u201eX 3\u201c ist \u00e4hnlich wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ausgestaltet. Es unterscheidet sich \u2013 soweit hier von Bedeutung \u2013 lediglich in der Ausgestaltung der Abstandshalter. Im \u00dcbrigen weist es aber \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I \u2013 ein (einziges) Papiergelege \u201eX 4\u201c sowie ein Filtervlies auf. Eine Abbildung dieses Moduls (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) wird zur Verdeutlichung nachfolgend wiedergegeben (die Abbildung zeigt die R\u00fcckseite des Moduls):<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>\nBei dem Papiergelege \u201eX 4\u201c liegen acht Segmente aus Papier aufeinander. Die Segmente sind geschlitzt. Die Schlitzl\u00e4nge in den Segmenten nimmt \u2013 ausgehend von der Str\u00f6mungsrichtung \u2013 von der ersten zur letzten Bahn ab. Das \u2013 ausgehend von der Str\u00f6mungsrichtung \u2013 erste Segment weist eine gr\u00f6\u00dfere Schlitzl\u00e4nge auf als das \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung \u2013 letzte Papiersegment. Teilweise ist die Schlitzl\u00e4nge eines Segments im Vergleich zu dem in Str\u00f6mungsrichtung benachbarten Segment gleich gro\u00df. Die entsprechende Ausgestaltung der Schlitzl\u00e4nge in den Segmenten kann tabellarisch wie folgt zusammengefasst werden:<\/li>\n<li>\nSegmentnummer Schlitzl\u00e4nge<br \/>\n1 A (gro\u00df)<br \/>\n2 A (gro\u00df)<br \/>\n3 A (gro\u00df)<br \/>\n4 B (mittel)<br \/>\n5 B (mittel)<br \/>\n6 B (mittel)<br \/>\n7 C (fein)<br \/>\n8 D (sehr fein)<\/li>\n<li>\nNachfolgende Abbildungen zeigen zur Verdeutlichung die Segmente des Papiergeleges \u201eX 4\u201c mit den unterschiedlichen Schlitzl\u00e4ngen:<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>\nDas Segment am \u00e4u\u00dferen linken Bildrand (orangefarbener Pfeil) weist die kleinste Schlitzl\u00e4nge auf. Im Vergleich dazu sind die Schlitze in der Bahn in der Mitte links (lilafarbener Pfeil) mit etwas gr\u00f6\u00dferen Schlitzl\u00e4ngen ausgef\u00fchrt. Im Vergleich zu dieser Bahn wiederum ist die Schlitzl\u00e4nge der Schlitze in der Bahn in der Mitte rechts (gr\u00fcner Pfeil) gr\u00f6\u00dfer. Die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dfte Schlitzl\u00e4nge weisen die Schlitze in der Bahn am \u00e4u\u00dferen rechten Bildrand (roter Pfeil) auf.<\/li>\n<li>\nNach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts entspricht die unterschiedliche Schlitzl\u00e4nge in den Segmenten unterschiedlich gro\u00dfen \u00d6ffnungen in den Segmenten (LGU, S. 8, 2. Abs.).<\/li>\n<li>\nDie Schlitze in den einzelnen Segmenten des Papiergeleges \u201eX 4\u201c verlaufen im Verh\u00e4ltnis zur L\u00e4ngserstreckung der Segmente im Gelege wie folgt:<\/li>\n<li>\nSegmentnummer<br \/>\nSchlitzrichtung<br \/>\n1 quer<br \/>\n2 quer<br \/>\n3 quer<br \/>\n4 l\u00e4ngs<br \/>\n5 l\u00e4ngs<br \/>\n6 quer<br \/>\n7 quer<br \/>\n8 quer<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 14.04.2022 (Anlage WKS 06) informierte der sachbearbeitende Prozessbevollm\u00e4chtigte die Kl\u00e4gerin \u00fcber die von ihm eingereichte Klage in dem vorliegenden Verfahren und fasste seine rechtliche Einsch\u00e4tzung zusammen. Das Schreiben enth\u00e4lt unter anderem die folgenden \u00c4u\u00dferungen:<\/li>\n<li>\n(1) \u201eWir haben beim Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzungsklage gegen die Firma X 1, die Firma X 2 und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X 1 und der X 2H eingereicht. Die Klage ist auf das europ\u00e4ische Patent EP X XXX XXX XX gest\u00fctzt.\u201c,<\/li>\n<li>\n(2) \u201eF\u00fcr die Patentverletzung haften die X 1 und die X 2 \u201e die auf dem Markt auftreten. Die drei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haften ebenfalls, und zwar pers\u00f6nlich, denn sie handeln aktiv f\u00fcr die x 1 und die X 2. Die Firmen und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich haften dabei als Gesamtschuldner.\u201c,<\/li>\n<li>\n(3) \u201eWir haben die Frage der Patentverletzung vor der Einreichung der Klage intensiv gepr\u00fcft. Wir sehen kein relevantes Argument, welches die f\u00fcnf Beklagten gegen die Benutzung ihres Patents vorbringen k\u00f6nnten. Wir sind daher \u00fcberzeugt, dass auch das Landgericht D\u00fcsseldorf die Patentverletzung bejahen wird.\u201c,<\/li>\n<li>\n(4) \u201eWir rechnen damit, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf die f\u00fcnf Beklagten wegen Patentverletzung verurteilen wird. Alle Beklagten sind dann zur Unterlassung, zum R\u00fcckruf patentverletzender Module gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Kunden und gegen R\u00fcckzahlung des Kaufpreises und zur Vernichtung patentverletzender Module verpflichtet. Weiter sind die f\u00fcnf Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet und sie m\u00fcssen dazu Auskunft erteilen und Rechnung legen \u00fcber alle Verletzungshandlungen, also jede Lieferung an jeden Kunden einschlie\u00dflich der Ums\u00e4tze und des erzielten Gewinns.\u201c<\/li>\n<li>\n(5) \u201eNur nebenbei: Alle Kunden der Beklagten, die Module der Beklagten verwenden, verletzen das Patent ebenfalls und haften Ihnen entsprechend. Ob und wenn ja, inwieweit Sie diese Haftung aufgreifen wollen, ist eine kaufm\u00e4nnische Entscheidung.\u201c,<\/li>\n<li>\n(6) \u201eDie Beklagten m\u00fcssen ihren R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen (gegen R\u00fcckzahlung des Kaufpreises) und die Vernichtung von verletzenden Modulen Ihnen gegen\u00fcber nachweisen. Wenn die Beklagten den R\u00fcckruf nicht ordnungsgem\u00e4\u00df umsetzen, k\u00f6nnen Sie dies \u00fcber ein Zwangsmittelverfahren, bei dem Zwangsgelder bis EUR 50.000 oder auch Zwangshaft der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer drohen, sehr effektiv erzwingen. Gleiches gilt f\u00fcr die Erteilung der Auskunft und die Rechnungslegung.\u201c;<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf das im Tenor wiedergegebene Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage WKS 06 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nIn der Folgezeit \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin dieses Schreiben an Abnehmer der Beklagten zu 1) und zu 2), die daraufhin \u00e4u\u00dferten, bis zu einer Entscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngige Verletzungsklage von Bestellungen bei der Beklagten zu 1) und zu 2) abzusehen.<\/li>\n<li>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2022 (Anlage WKS 07) mahnten die Beklagten zu 1) und zu 2) die Kl\u00e4gerin wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung bzw. wegen unlauteren Verhaltens in Form einer Herabsetzung ab und forderten sie dazu auf, bis zum 06.07.2022 eine Unterlassungserkl\u00e4rung im Hinblick auf die oben bezeichneten \u00c4u\u00dferungen (1) \u2013 (6) aus dem Schreiben vom 14.04.2022 abzugeben.<\/li>\n<li>\nUnter dem 06.07.2022 (Anlage WKS 08) gab die Kl\u00e4gerin eine von ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten formulierte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Darin erkl\u00e4rte sie, es zu unterlassen die oben bezeichneten \u00c4u\u00dferungen zu t\u00e4tigen, allerdings mit folgender Einschr\u00e4nkung:<\/li>\n<li>\n\u201esoweit diese Aussagen nicht zusammen mit der Schilderung des technischen Sachverhalts aus dem Europ\u00e4ischen Patent EP X XXX XXX X\u00a0 und der im Rechtsstreit vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 26\/22, angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, get\u00e4tigt werden;\u201c<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in dem Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I \u2013 III eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentanspruchs 1. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III verf\u00fcgten mit dem Papiergelege \u201eX 4\u201c\u2013 wie vom Patentanspruch 1 vorgegeben \u2013 \u00fcber einen Filter in der Form eines Papiergelegefilters. Insbesondere habe das Gelege eine progressive Oberfl\u00e4chenstruktur. Insoweit seien die einzelnen Segmente (von der Kl\u00e4gerin bezeichnet als Schichten) entsprechend nachfolgend wiedergegebener Aufstellung als Papierbahnen im Sinne der Lehre des Klagepatents zusammenzufassen:<\/li>\n<li>\nSchichtnummer<br \/>\nSchlitzl\u00e4nge Papierbahn im Sinne des Klagepatents<\/li>\n<li>\n1A (gro\u00df)<br \/>\n1<br \/>\n2A (gro\u00df)<br \/>\n3A (gro\u00df)<br \/>\n4B (mittel)<br \/>\n5B (mittel)<br \/>\n6 B (mittel) 2<br \/>\n7 C (fein) 3<br \/>\n8 D (sehr fein) 4<\/li>\n<li>\nAusgehend von den sich so ergebenden Papierbahnen seien die Bahnen mit jeweils unterschiedlich gro\u00dfen \u00d6ffnungen ausgebildet. Patentanspruch 1 schlie\u00dfe nicht aus, dass eine Papierbahn im Sinne des Klagepatents aus mehreren Schichten bestehe, deren Schlitze die gleiche L\u00e4nge aufwiesen.<\/li>\n<li>\nFerner w\u00fcrden die Papierbahnen des Papiergeleges \u201eX 4\u201c bei ihrer Herstellung quer zur L\u00e4ngsrichtung geschlitzt und quer zu den eingebrachten Schlitzen gedehnt, worauf es dem Klagepatent ankomme.<\/li>\n<li>\nMit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II sei unsch\u00e4dlich, dass diese mit einem weiteren Papiergelege in Form des Papiergeleges \u201eX 5\u201c ausgestattet sei. Erforderlich aber auch hinreichend sei, dass das Modul ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Papiergelege aufweise.<\/li>\n<li>\nUnbeschadet dessen sei auch das Papiergelege \u201eX 5\u201c klagepatentgem\u00e4\u00df ausgestaltet, so dass sich allein daraus eine Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre ableiten lasse.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nMit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und III fehle es an einem Papiergelegefilter im Sinne der Lehre des Klagepatents. Bereits aus der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgabe, dass der Filter ein Papiergelegefilter \u201eist\u201c, folge, dass der Filter ausschlie\u00dflich aus dem Material Papier bestehen d\u00fcrfe. Demgegen\u00fcber wiesen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III als letzte Bahn ein synthetisches Filterflies auf.<\/li>\n<li>\nZudem verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem Papiergelege \u201eX 4\u201c \u00fcber kein Papiergelege mit einer progressiven Oberfl\u00e4chenstruktur, die sich daraus ergebe, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen gebildet seien. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Papierbahn k\u00f6nnen nicht aus mehreren \u201eSchichten\u201c bestehen. Bei dem Papiergelege \u201eX 4\u201c seien deshalb die Bahnen aus Papier jeweils f\u00fcr sich betrachtet als Papierbahnen im Sinne des Klagepatents zu verstehen und wiesen einzelne Papierbahnen des Papiergeleges keine unterschiedlich gro\u00dfen \u00d6ffnungen auf. Entsprechendes gelte f\u00fcr das Papiergelege \u201eX 5\u201c.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich seien in dem fertiggestellten Papiergelege \u201eX 4\u201c auch nicht s\u00e4mtliche Papierbahnen im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung geschlitzt und unterscheide sich auch die L\u00e4nge der Schlitze nicht von Lage zu Lage.<\/li>\n<li>\nWiderklagend haben die Beklagten zu 1) und zu 2) die Kl\u00e4gerin wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung bzw. wegen unlauteren Verhaltens in Form einer Herabsetzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch genommen. Insoweit haben die Beklagte zu 1) und zu 2) erstinstanzlich geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nIn der Weiterleitung des Schreibens des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 14.04.2022 an Kunden der Beklagten zu 1) und zu 2) liege eine unzul\u00e4ssige Abnehmerverwarnung oder zumindest eine damit vergleichbare Ma\u00dfnahme, die als Herabsetzung\/Verunglimpfung (\u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 1 UWG) bzw. gezielte Mitbewerberbehinderung (\u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 4 UWG) wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssig sei und zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB darstelle. Den Kunden sei auf der Grundlage des Schreibens keine eigene \u00dcberpr\u00fcfung der \u00c4u\u00dferungen m\u00f6glich gewesen, weil darin nicht einmal das Produkt der Beklagten zu 1) und zu 2) genannt worden sei, das nach Auffassung der Kl\u00e4gerin das Klagepatent verletze. Selbst wenn die Kunden, denen das Schreiben zur Verf\u00fcgung gestellt worden sei, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor Augen gehabt haben sollten, enthalte das Anschreiben gleichwohl keine Angaben zu den technischen Gegebenheiten, insbesondere zur Verwirklichung der einzelnen Merkmale. Dies ber\u00fccksichtigend sei es f\u00fcr die betreffenden Kunden einfacher gewesen, die ben\u00f6tigten Produkte \u00fcber die Kl\u00e4gerin zu beziehen, als eine (eigene) umfassende rechtliche Bewertung der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorzunehmen.<\/li>\n<li>\nDie von der Kl\u00e4gerin abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung k\u00f6nne die Wiederholungsgefahr angesichts der darin enthaltenen Einschr\u00e4nkung nicht beseitigen. Die angegriffenen Aussagen seien auch ohne eine derartige Erg\u00e4nzung unlauter, da keine Patentverletzung vorliege, jedenfalls aber weil der Vorwurf der Patentverletzung erhoben werde, ohne dass eine solche Patentverletzung jemals gerichtlich festgestellt worden sei.<\/li>\n<li>\nDem ist die Kl\u00e4gerin, die Abweisung der Widerklage beantragt hat, erstinstanzlich wie folgt entgegengetreten:<\/li>\n<li>\nBei dem Schreiben handele es sich lediglich um einen gesch\u00e4ftlichen Austausch zwischen ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten und ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Entsprechendes sei auch f\u00fcr ihre Kunden ersichtlich gewesen, denen das Schreiben weitergeleitet worden sei. Die von ihr, der Kl\u00e4gerin, abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung habe zudem die Wiederholungsgefahr beseitigt.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 04.03.2025 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\n\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft in Bezug auf die Beklagten zu 1) und zu 2) an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>\nzu unterlassen<\/li>\n<li>\nein Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul mit einem \u00e4u\u00dferen Rahmen und einem dreidimensional angeordneten Filter und zwischen einzelnen Abschnitten des Filters zur Gew\u00e4hrleistung eines Abstands zwischen einander zugewandten Seiten des Filters angeordneten Abstandshaltern,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen\/herstellen zu lassen (Beklagte zu 1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwobei der dreidimensional angeordnete Filter ein Papiergelegefilter ist, der in dem Rahmen in Form einer mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn mit jeweils zwischen einzelnen Bahnabschnitten befindlichen Abstandshaltern angebracht ist, wobei das Papiergelege eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen umfasst und eine progressive Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist, die sich dadurch ergibt, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen gebildet sind und indem jede Papierbahn in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden quer zur L\u00e4ngsrichtung geschlitzt ist und sich die L\u00e4nge der Schlitze von Lage zu Lage unterscheidet, wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen gedehnt ist und sich durch die Dehnung das zwischen den Schlitzen befindliche Material teilweise aufrichtet und diese so eine Ausdehnung in die dritte Dimension erf\u00e4hrt, wobei sich beim Aufeinanderlegen mehrerer Papierbahnen aufgrund dieser zus\u00e4tzlichen Ausdehnung in die dritte Dimension ein Abstand und eine Ber\u00fchrung der einzelnen Papierbahnen nur an vergleichsweise wenigen Stellen ergibt;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.02.2018 begangen hat (sic!), und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller (nicht die Beklagte zu 1)), Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Vorrichtungen bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>\n&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>\n&#8211; f\u00fcr die Beklagte zu 1) die Angaben zu a) bis c) nur seit dem 17.02.2021 zu machen sind,<\/li>\n<li>\n&#8211; f\u00fcr den Beklagten zu 3) die Angaben zu a) bis c) nur seit dem 01.04.2021 zu machen sind;<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.01.2013 begangen hat (sic!), und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>\na) der Herstellungszeiten, Herstellungsmengen sowie der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und &#8211; preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\n&#8211; wobei die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14.03.2018 zu machen sind und es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n&#8211; wobei f\u00fcr die Beklagte zu 1) die Angaben zu a) bis d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17.02.2021 zu machen sind;<\/li>\n<li>\n&#8211; wobei f\u00fcr den Beklagten zu 3) die Angaben zu a) bis d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.04.2021 zu machen sind.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind,<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten in der Zeit vom 12.01.2013 bis zum 13.03.2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 14.03.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17.02.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01.04.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und zu 2) werden weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I. 1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) und zu 2) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 17.02.2021 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen,<\/li>\n<li>\nund die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 14.02.2018 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen,<\/li>\n<li>\nindem die gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte zu 1) und zu 2) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 532 409 erkannt hat, schriftlich aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDie Widerklage wird abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nSofern der dreidimensional angeordnete Filter nach der Lehre des Patenanspruchs 1 ein Papiergelegefilter sei, sei das Vorhandensein eines aktiven Filtermediums mit klagepatentgem\u00e4\u00df gestalteten Papierbahnen ausreichend. Dem Fachmann sei daneben die Aufnahme eines zus\u00e4tzlichen Filtermediums in das beanspruchte Modul gestattet. Dieses zus\u00e4tzliche Medium k\u00f6nne auch aus einem anderen geeigneten Material als Papier bestehen. Dem Anspruchswortlaut, demgem\u00e4\u00df das beanspruchte Modul n\u00e4her bezeichnete Elemente \u201eaufweist\u201c, sei zu entnehmen, dass es sich um eine nicht abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der Bestandteile der gesch\u00fctzten Vorrichtung handele. Angaben zu Elementen, die das beanspruchte Modul nicht enthalten d\u00fcrfe, enthalte der Anspruchswortlaut demgegen\u00fcber nicht. Sofern das Papiergelege anspruchsgem\u00e4\u00df eine progressive Oberfl\u00e4che aufweise, die sich daraus ergebe, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen gebildet seien, sei dies derart zu verstehen, dass das Papiergelege aus einer Vielzahl von mehreren in Str\u00f6mungsrichtung aufeinanderfolgenden Bahnen bestehe und die \u2013 jeweils in Str\u00f6mungsrichtung betrachtete \u2013 erste Papierbahn gr\u00f6\u00dfere \u00d6ffnungen als die letzte Papierbahn aufweise und dass die \u00d6ffnungen einer nachfolgenden Papierbahn stets gleich gro\u00df oder kleiner, aber niemals gr\u00f6\u00dfer als die \u00d6ffnungen der jeweils vorhergehenden Papierbahnen sein d\u00fcrften. Die Vorgabe unterschiedlich gro\u00dfer \u00d6ffnungen werde durch die Angabe einer \u201eprogressiven\u201c, das hei\u00dfe einer voranschreitenden, Oberfl\u00e4chenstruktur erg\u00e4nzt, woraus sich ergebe, dass die Gr\u00f6\u00dfenunterschiede unumkehrbar verlaufen w\u00fcrden, sich also die \u00d6ffnungen \u2013 von Bahn zu Bahn betrachtet \u2013 als gr\u00f6\u00dfer und kleiner und nicht als abwechselnd gro\u00df darstellen w\u00fcrden. Da das Klagepatent die Aufnahme weiterer Elemente in das Modul nicht ausschlie\u00dfe, sofern dies der Funktionalit\u00e4t des Moduls, namentlich seines Papiergelegefilters, nicht entgegenstehe, erkenne der Fachmann die M\u00f6glichkeit, zus\u00e4tzliche Bahnen in das Papiergelege aufzunehmen, so dass die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnungen in Str\u00f6mungsrichtung nicht von Bahn zu Bahn zwingend kleiner werde, sondern von einer Bahn auf die n\u00e4chste auch gleichbleiben k\u00f6nne. Denn dadurch werde einerseits die zur Verf\u00fcgung stehende Oberfl\u00e4che von Papier vergr\u00f6\u00dfert und werde andererseits die Filterwirkung nicht dadurch gemindert, dass durch eine Bahn mit kleineren \u00d6ffnungen nur weniger Medium hindurchtrete als durch eine folgende Bahn mit gr\u00f6\u00dferer \u00d6ffnung. Es sei vielmehr gew\u00e4hrleistet, dass eine nachfolgende Bahn zur Filterwirkung mindestens ebenso stark beitragen k\u00f6nne wie die vorhergehende. Sofern der Anspruchswortlaut vorsehe, dass die Papierbahn in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden quer zur L\u00e4ngsrichtung geschlitzt sei, sei unter L\u00e4ngsrichtung der Papierbahn diejenige Richtung zu verstehen, in der sich der Abschnitt der Bahn beim Einbringen der Schlitze mit seiner langen Kante erstrecke. F\u00fcr die Bestimmung der L\u00e4ngsrichtung sei demgegen\u00fcber ohne Bedeutung, wie die einzelne Papierbahn bei ihrer Einbringung in das Papiergelege ausgerichtet sei.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend verwirklichten alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatents. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien jeweils mit einem Papiergelegefilter im Sinne des Klagepatents ausgestattet. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und III nach der \u2013 in Durchstr\u00f6mungsrichtung betrachtet \u2013 letzten Papierbahn ein zus\u00e4tzliches Filtervlies aus einem anderen Material als Papier enthielten, stehe dem nicht entgegen. Ferner wiesen alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine progressive Oberfl\u00e4chenstruktur im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne auf. Denn in jeder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befinde sich mindestens ein Papiergelege \u201eX 4\u201c, dessen Struktur dadurch gekennzeichnet sei, dass die \u00d6ffnungen in zwei \u2013 in Durchstr\u00f6mungsrichtung betrachtet \u2013 aufeinanderfolgenden Bahnen gleich gro\u00df oder kleiner seien und bei denen die \u00d6ffnungen in der letzten Bahn kleiner als in der ersten Bahn seien. Dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ein zus\u00e4tzliches Gelege des Herstellers \u201eX 5\u201c vorhanden sei, sei f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents unerheblich. Das Klagepatent schlie\u00dfe einen zus\u00e4tzlichen, ggf. nicht patentgem\u00e4\u00dfen Filter nicht aus. Schlie\u00dflich seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch mit Papierbahnen ausgef\u00fchrt, die im Sinne des Klagepatents in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden quer zur L\u00e4ngsrichtung geschlitzt seien und bei denen die L\u00e4nge der Schlitze sich von Lage zu Lage unterscheide, wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen gedehnt sei. Alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthielten wenigstens einen Filter, der aus Papierbahnen mit Schichten bestehe, die quer zur L\u00e4ngsrichtung, in der sich die Bahn bei Einbringung der Schlitze in das Papiergelege erstrecke, geschlitzt seien. Wie die L\u00e4ngsrichtung nach Einbringung der Papierbahn in das Papiergelege verlaufe, sei unerheblich, weshalb es einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegenstehe, dass zwei der Papierbahnen bei Einbringung in das Papiergelege um einen rechten Winkel gedreht w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage sei unbegr\u00fcndet. Weder das an die Kl\u00e4gerin gerichtete Anwaltsschreiben ihrer Prozessvertreter vom 14.04.2022 noch die Weitergabe dieses Schreibens erf\u00fcllten die Anforderungen an eine Abnehmerverwarnung oder an eine mit dieser vergleichbare Ma\u00dfnahme. Aus der objektivierten Sicht der Kunden fehle es an einem \u2013 auch nur konkludenten \u2013 Hinweis auf eine tats\u00e4chliche oder auch nur drohende ernsthafte und endg\u00fcltige Geltendmachung von Verletzungsanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin aus Schutzrechten gegen\u00fcber Kunden der Beklagten zu 1) und\/oder der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil wenden sich (allein) die Beklagten zu 1) und zu 3) mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren sowie \u2013 die Beklagte zu 1) \u2013 ihr Widerklagebegehren weiterverfolgen. Die Beklagten zu 1) und zu 3) wiederholen und erg\u00e4nzen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie insbesondere geltend machen:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe die Lehre des Patentanspruchs 1 fehlerhaft ausgelegt, wodurch es zu Unrecht eine Verletzung des Klagepatents angenommen habe. Insbesondere sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine progressive Oberfl\u00e4chenstruktur im Sinne der Lehre des Klagepatents auch dann vorliege, wenn die \u00d6ffnungen einer nachfolgenden Papierbahn gleich gro\u00df wie die \u00d6ffnungen einer vorhergehenden Papierbahn seien. Das Verst\u00e4ndnis des Landgerichts stehe auch im Widerspruch zum Verst\u00e4ndnis der Technischen Beschwerdekammer in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren, womit sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt habe. Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00fclle die Ausgestaltung des Papierfiltergeleges \u201eX 4\u201c, auf das das Landgericht die Verletzung gest\u00fctzt habe, die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorgaben schon auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen nicht, da die Schlitzl\u00e4ngen der hintereinanderliegenden Bahnen Nr. 1 bis Nr. 3 einerseits und der hintereinanderliegenden Bahnen Nr. 4 bis Nr. 6 andererseits gleich gro\u00df seien. Unbeschadet dessen sei aber \u2013 was die Beklagten zu 1) und zu 3) erstmals im Rahmen der Berufung vortragen \u2013 auch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Papiergelege \u201eX 4\u201c Bahnen aus Papier aufweise, bei denen zwar die Schlitzl\u00e4ngen gleich gro\u00df seien, sich aber bei einer Dehnung der Schlitze unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen ergeben w\u00fcrden. So seien die \u00d6ffnungen in der Bahn Nr. 6 im Verh\u00e4ltnis zu den Bahnen Nr. 4 und Nr. 5 tats\u00e4chlich gr\u00f6\u00dfer.<\/li>\n<li>\nMit Blick auf die Vorgabe des Patentanspruchs, dass jede Papierbahn in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden quer zur L\u00e4ngsrichtung geschlitzt ist und die L\u00e4nge der Schlitze sich von Lage zu Lage unterscheidet, wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen gedehnt ist, habe das Landgericht unber\u00fccksichtigt gelassen, dass es f\u00fcr die Bestimmung der L\u00e4ngsrichtung der Papierbahn, zu der die Schlitze quer verlaufen sollen, auf die Ausrichtung der Papierbahn innerhalb des Geleges ankomme.<\/li>\n<li>\nFerner habe das Landgericht die widerklagend geltend gemachten Anspr\u00fcche zu Unrecht unter Verweis auf das Fehlen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung verneint. Es liege jedenfalls eine damit vergleichbare Ma\u00dfnahme vor.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten zu 1) und zu 3) beantragen,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.03.2025 abzu\u00e4ndern und<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\ndie Klage, soweit die Beklagten zu 1) und zu 3) betroffen sind, abzuweisen;<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nauf die Widerklage der Beklagten zu 1) zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu 1) und zu 3) unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass das beanspruchte Modul weitere Elemente aufnehmen k\u00f6nne, sofern dies der Funktionalit\u00e4t des Moduls nicht entgegenstehe, und dass die \u00d6ffnungen einer nachfolgenden Papierbahn deshalb gleich gro\u00df oder kleiner, aber niemals gr\u00f6\u00dfer als die \u00d6ffnungen der jeweils vorhergehenden Papierbahnen sein k\u00f6nnten. Die Fachperson wisse, dass die jeweilige Papierbahn auch bei gleich gro\u00dfer Schlitzl\u00e4nge als Abscheidefl\u00e4che wirksam werde. Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass das Papiergelege \u201eX 4\u201c im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne mit einer progressiven Oberfl\u00e4chenstruktur ausgestattet sei. Sofern die Beklagten zu 1) und zu 3) erstmals im Rahmen der Berufung behaupteten, dass das Papiergelege \u201eX 4\u201c auch Bahnen aus Papier aufweise, bei der die sich aus den Schlitzen bzw. deren L\u00e4ngen ergebenden \u00d6ffnungen tats\u00e4chlich gr\u00f6\u00dfer seien als bei der in Str\u00f6mungsrichtung jeweils vorhergehende Bahn (so bei der Bahn Nr. 6 im Verh\u00e4ltnis zu den Bahnen Nr.4 und Nr. 5), entkr\u00e4fte dies den Verletzungsvorwurf nicht. Denn nach dem Klagepatent bestimme die Schlitzl\u00e4nge die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnung, weshalb diese auch f\u00fcr die Frage der Verletzung ma\u00dfgeblich sei. Unbeschadet dessen sei das Vorbringen auch unzutreffend. Die Messungen der Beklagten zu 1) und zu 3) zeigten insoweit keine unterschiedlichen Schlitzgr\u00f6\u00dfen. Soweit diese unterschiedliche Werte f\u00fcr die Schlitz\u00f6ffnungen erg\u00e4ben, sei dies vor allem auf Messungenauigkeiten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Im \u00dcbrigen sei das Vorbringen aber auch wegen Versp\u00e4tung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die L\u00e4ngsseite der Papierbahn diejenige Seite sei, in der sich der Abschnitt der Bahn beim Einbringen der Schlitze mit seiner langen Kante erstrecke.<\/li>\n<li>\nZu Recht habe das Landgericht schlie\u00dflich im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Schreibens ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 14.04.2022 Anspr\u00fcche der Beklagten zu 1) wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung verneint.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA.<\/li>\n<li>\nSoweit sich die Beklagten zu 1) und zu 3) gegen ihre auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Verurteilung durch das Landgericht wenden, hat die Berufung Erfolg.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz und Entsch\u00e4digung gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) nicht zustehen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, 2, \u00a7 140a Abs. 1, 3 \u00a7 140b Abs. 1, 3 i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul (Anlage KAP 19, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils Abs\u00e4tze der neuen europ\u00e4ischen Patentschrift [B2-Schrift]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift beschreibt einleitend, dass Filter, also Filtermatten oder Filtervliese, und auch Filtermodule, also Einheiten mit solchen Matten oder Vliesen, an sich bekannt seien (Abs. [0001]). Beispielsweise habe das Unternehmen X 6, \u00d6sterreich einen unter der Marke X 7 vermarkteten Farbnebelabscheider entwickelt, bei dem sich aus einem brandhemmenden Karton durch Falttechnik eine Filterbox mit einer im Vergleich zur Frontfl\u00e4che der Box gro\u00dfen Gesamtfl\u00e4che ergebe (Abs. [0001]). Allerdings handele es sich insoweit nicht wirklich um einen Filter, sondern um einen Abscheider, n\u00e4mlich einen Farbnebelabscheider, weil lediglich die Oberfl\u00e4che des Kartons zur Aufnahme von Farbnebel wirksam sei (Abs. [0001]). Dadurch, dass der Karton mehrfach gefaltet sei, ergebe sich eine im Vergleich zur Frontfl\u00e4che der \u201eFilter\u201cbox gro\u00dfe Abscheidefl\u00e4che (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift erw\u00e4hnt die WO XXXXXXXX X als vorbekannten Stand der Technik. Diese Druckschrift offenbare ein Filtermodul, das in Anstr\u00f6mungsrichtung gleichsam zweigeteilt sei und einen vorn liegenden ersten Abschnitt und einen dahinter liegenden zweiten Abschnitt aufweise (Abs. [0002]). Im zweiten Abschnitt befinde sich Filtermaterial. Der erste Abschnitt, der ein Beispiel f\u00fcr vorbekannte Farbnebelabscheider sei, werde durch gefaltete, aber in sich starre Kartonfl\u00e4chen gebildet (Abs. [0002]). Die Kartonfl\u00e4che weise eine Vielzahl von \u00d6ffnungen auf, die von Kartonfl\u00e4che zu Kartonfl\u00e4che kleiner w\u00fcrden und von Kartonfl\u00e4che zu Kartonfl\u00e4che gegeneinander versetzt seien (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nFerner erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die DE XX XX XXX X und die NL X XXX XXX A, aus denen Filtereinrichtungen mit einem \u00e4u\u00dferen Rahmen, einer dreidimensional angeordneten Filterbahn aus Papier oder \u00e4hnlichem faserigen Werkstoff und Abstandshaltern zwischen einzelnen Abschnitten der Filterbahn bekannt seien (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein weiteres, insbesondere verbessertes Filtermodul bereitzustellen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul mit:<\/li>\n<li>\n1.1 einem \u00e4u\u00dferen Rahmen (12) und<\/li>\n<li>\n1.2 einem dreidimensional angeordneten Filter und<\/li>\n<li>\n1.3 zwischen einzelnen Abschnitten des Filters angeordneten Abstandshaltern zur Gew\u00e4hrleistung eines Abstands zwischen einander zugewandten Seiten des Filters.<\/li>\n<li>\n2. Der dreidimensional angeordnete Filter ist ein Papiergelegefilter (14).<\/li>\n<li>\n3. Der Papiergelegefilter ist in dem Rahmen (12) in Form einer mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn mit jeweils zwischen einzelnen Bahnabschnitten befindlichen Abstandshaltern (16) angebracht.<\/li>\n<li>\n4. Das Papiergelege<\/li>\n<li>\n4.1 umfasst eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen und<\/li>\n<li>\n4.2 weist eine progressive Oberfl\u00e4chenstruktur auf.<\/li>\n<li>\n5. Die progressive Oberfl\u00e4chenstruktur ergibt sich dadurch,<\/li>\n<li>\n5.1 dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen gebildet sind und<\/li>\n<li>\n5.2 indem<\/li>\n<li>\n5.2.1 jede Papierbahn in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden quer zur L\u00e4ngsrichtung geschlitzt ist und<\/li>\n<li>\n5.2.2. sich die L\u00e4nge der Schlitze (34) von Lage (32) zu Lage (32) unterscheidet,<\/li>\n<li>\n5.2.3. wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen (34) gedehnt ist und<\/li>\n<li>\n5.2.4. sich durch die Dehnung das zwischen den Schlitzen (34) befindliche Material teilweise aufrichtet und die Papierbahn so eine Ausdehnung in die dritte Dimension erf\u00e4hrt.<\/li>\n<li>\n5.2.5 Beim Aufeinanderlegen mehrerer Papierbahnen ergibt sich aufgrund dieser zus\u00e4tzlichen Ausdehnung in die dritte Dimension ein Abstand und eine Ber\u00fchrung der einzelnen Papierbahnen nur an vergleichsweise wenigen Stellen.<\/li>\n<li>\nZum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDas beanspruchte Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul (im Folgenden Filtermodul) weist zwingend die im Anspruchswortlaut bezeichneten Vorrichtungsbestandteile auf, kann aber daneben weitere Elemente, insbesondere ein zus\u00e4tzliches Filterelement, aufweisen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut (Merkmalsgruppe 1) bezeichnet die Vorrichtungsbestandteile des beanspruchten Filtermoduls zun\u00e4chst, indem er sie aufz\u00e4hlungsartig benennt (\u201eFarbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul mit [\u2026]\u201c). Danach weist das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Filtermodul einen \u00e4u\u00dferen Rahmen, einen dreidimensional angeordneten Filter und Abstandshalter auf (Merkmalsgruppe 1). Mit dieser Aufz\u00e4hlung der Vorrichtungsbestandteile ist jedenfalls keine zwingende Vorgabe dahingehend verbunden, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Filtermodul auf die n\u00e4her bezeichneten Vorrichtungsbestandteile beschr\u00e4nkt ist. Formulierungen wie \u201ebestehend aus\u201c und \u201egebildet aus\u201c, die in der Regel auf eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der in Bezug genommenen Bestandteile hindeuten (vgl. BGH, GRUR 2011, 1109 Rn. 37 \u2013 Reifenabdichtmittel; GRUR 2015, 1091 Rn. 9 \u2013 Verdickerpolymer I; GRUR 2015, 1095 Rn. 37 \u2013 Bitdatenreduktion; EPA, Richtlinien f\u00fcr die Pr\u00fcfung, Teil F Kap. IV Abschn. 4.20 [Stand: April 2026]), enth\u00e4lt der Anspruchswortlaut gerade nicht. Dies legt zumindest nahe, dass der Anspruchswortlaut im Grundsatz neben den ausdr\u00fccklich genannten Bestandteilen weitere Bestandteile in dem beanspruchten Filtermodul zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAnhaltspunkte f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, demgem\u00e4\u00df das Filtermodul weitere Bestandteile aufweisen kann, erh\u00e4lt der Fachmann \u2013 als solcher kann im Anschluss an die von den Parteien unbeanstandeten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (vgl. LGU, S. 18, 2. Abs.) ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langj\u00e4hriger Erfahrung in der Lufttechnik und besonderen Kenntnissen in der Reinigung von mit Farbnebeln\u00a0 belasteter Abluft angesehen werden \u2013 aus der nach Abschluss des Einspruchsverfahrens angepassten Klagepatentschrift, anhand der allein die Auslegung zu erfolgen hat (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. A Rn. 130). Darin ist f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben, dass in dem Filtermodul im Anschluss an die zweite \u00d6ffnung [des Rahmens], also stromabw\u00e4rts des Filtermoduls, noch ein separater Filter, zum Beispiel eine Filtermatte oder ein Filtervlies, vorgesehen sein kann (Abs. [0013], Sp. 4, Z. 20 \u2013 Z. 24; \u00e4hnlich auch in Abs. [0020], Z. 35 \u2013 Z. 43, allerdings f\u00fcr eine Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodulwand mit einer Mehrzahl von Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodulen, vgl. Nebenanspruch 9). Daraus folgt nicht nur, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 weitere Vorrichtungsbestandteile \u00fcberhaupt zul\u00e4sst. Der Fachmann entnimmt dem vielmehr auch, dass das Filtermodul neben dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen dreidimensional angeordneten Filter (Merkmal 1.2) im Grundsatz auch weitere Filterelemente enthalten kann. Aus der gebotenen technisch-funktionalen Auslegung ergibt sich eine Einschr\u00e4nkung \u201elediglich\u201c insoweit, als es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat, ein weiteres, insbesondere ein verbessertes Filtermodul bereitzustellen (Abs. [0004]) und die Verbesserung, die das beanspruchte Filtermodul erfindungsgem\u00e4\u00df bewirkt, in einer im Vergleich zu vorbekannten Modulen verbesserten Farbaufnahme- und Farbabscheidef\u00e4higkeit besteht (Abs. [0008]). Daraus folgt, dass der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Filter an sich derart ausgestaltet sein muss, dass er allein (ohne zus\u00e4tzliche Filterelemente) eine verbesserte Farbaufnahme- und Farbabscheidef\u00e4higkeit erzielt. Mittels des zus\u00e4tzlichen Filterelements kann zwar die Farbaufnahme- und Farbabscheidef\u00e4higkeit weiter verbessert werden, das zus\u00e4tzliche Filterelement darf indes nicht erforderlich sein, um \u00fcberhaupt eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbesserte Farbaufnahme- und Farbabscheidef\u00e4higkeit des Filtermoduls zu erreichen (vgl. auch Abs. [0010], Z. 9 f.).<\/li>\n<li>\nDen vorherigen Ausf\u00fchrungen, denen zufolge das beanspruchte Filtermodul zus\u00e4tzliche Filterelemente aufweisen kann, kann nicht entgegengehalten werden, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 eine Verbesserung vorbekannter Filtermodule erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur im Hinblick auf die Farbaufnahme- und Farbabscheidef\u00e4higkeit, sondern auch insoweit anstrebt, als das beanspruchte Filtermodul leicht herstellbar ist (Abs. [0008]). Wie die verbesserte Farbaufnahme- und Farbabscheidef\u00e4higkeit wird auch die leichte Herstellbarkeit \u00fcber den anspruchsgem\u00e4\u00df vorgegebenen Filter bewirkt, n\u00e4mlich dadurch, dass er in der Form einer mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn in den Rahmen angebracht wird (vgl. dazu nachfolgend unter b)). Der Vorteil einer auf diese Weise erzielten einfachen Herstellbarkeit des beanspruchten Moduls wird nicht dadurch unterlaufen, dass weitere, vom Anspruch nicht vorgegebene Vorrichtungsbestandteile, insbesondere weitere Filterelemente au\u00dferhalb des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Filters vorhanden sind, die ggf. einen erh\u00f6hten Herstellungsaufwand verursachen. Ausgehend davon, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 zus\u00e4tzliche Elemente \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 im Grundsatz zul\u00e4sst, nimmt sie auch einen erh\u00f6hten Herstellungsaufwand hin, der sich (allein) daraus ergibt, dass das beanspruchte Modul mit einem zus\u00e4tzlichen Element ausgestattet ist.<\/li>\n<li>\nMit den vorherigen Ausf\u00fchrungen ist hingegen noch keine Aussage dahingehend verbunden, inwiefern der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Filter \u2013 als Teil des beanspruchten Moduls \u2013 zus\u00e4tzlich zu seinen im Anspruchswortlaut ausdr\u00fccklich bezeichneten Bestandteilen weitere Elemente aufweisen darf (vgl. dazu nachfolgend unter c)).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer anspruchsgem\u00e4\u00dfe Filter ist ein Papiergelegefilter (Merkmal 2) in der Form einer (verstanden als Zahlwort) mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn (Merkmal 3).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nSofern der Anspruchswortlaut f\u00fcr den Papiergelegefilter die Form einer mehrfach gefaltete Papiergelegefilterbahn vorgibt (Merkmal 3), ist das Wort \u201eein\u201c\/\u201ceine\u201c in einem Patentanspruch zwar regelm\u00e4\u00dfig nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen, der eine Gattungsbezeichnung einleitet (vgl. etwa BGH, GRUR 2022, 546 Rn. 32 \u2013 CQI-Bericht, BeckOK PatR\/Loth, 40. Ed., 1.5.2026, \u00a7 14 Rn. 153; anders aber z.B. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.01.2024 \u2013 I-15 U 101\/19, GRUR-RS 2024, 7832 Rn. 66 \u2013 Kraftfahrzeugschloss; Senat, Urt. v. 15.05.2025 \u2013 I-2 U 48\/24, GRUR-RS 2025, 11692 Rn. 58 f. \u2013 Adalimumab), so dass vom Schutzbereich auch eine Mehrzahl von Bauteilen des gattungsgem\u00e4\u00df bezeichneten Vorrichtungsbestandteils umfasst ist. Die stets gebotene Auslegung des Patentanspruchs kann jedoch ergeben, dass dieses Wort nicht als unbestimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Vorliegend ergibt sich aus der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung und unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts der Klagepatentschrift, dass es der Lehre des Patentanspruchs 1 darauf ankommt, dass der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Filter ausschlie\u00dflich aus einer (verstanden als Zahlwort) Papiergelegefilterbahn besteht, wobei diese \u2013 worauf nachfolgend (unter lit. c)) noch einzugehen sein wird \u2013 aus einer Mehrzahl von Papierbahnen zusammengesetzt ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, stellt die Lehre des Patentanspruchs 1 ein verbessertes Filtermodul bereit, indem das beanspruchte Modul einerseits eine erh\u00f6hte Farbaufnahme- und Farbabscheidef\u00e4higkeit aufweist und andererseits leicht herstellbar ist. Im Hinblick auf diese erfindungswesentlich angestrebten Vorteile kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, dass der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Filter lediglich aus einer (einzigen) Gelegefilterbahn besteht, weshalb die Klagepatentschrift den Papiergelegefilter und die Papiergelegefilterbahn auch miteinander gleichsetzt (vgl. Abs. [0010], Z. 9 f.). Einerseits entsteht dadurch, wie die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil ausdr\u00fccklich angibt, eine durchgehende Filter- oder Abscheidefl\u00e4che (Abs. [0010]). Denn zwei benachbarte Bahnabschnitte der gefilterten Bahn (vgl. Merkmal 3) sind jeweils durch einen Zwischenabschnitt \u2013 vom Klagepatent auch bezeichnet als \u201eBug\u201c (vgl. etwa Abs. [0027], Sp. 8, Z. 45 \u2013 Z. 48) \u2013 verbunden. Diese durchgehende Filter- oder Abscheidefl\u00e4che bewirkt \u00fcber ihre dreidimensionale Anordnung (Merkmal 1.2 und Merkmal 3) eine im Vergleich zu vorbekannten, fl\u00e4chig ausgestalteten Modulen gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che zur Farbnebelabscheidung (vgl. Abs. [0005], Z. 56 \u2013 Z. 58; Abs. [0007] f.; Abs. [0011], Z. 15 \u2013 Z. 18; Abs. [0014], Z. 25 \u2013 Z. 29; Abs. [0024], Sp. 8, Z. 5 \u2013 Z. 8; Abs. [0027], Sp. 8, Z. 36 \u2013 Z. 40 und Sp. 8, Z. 45 \u2013 Z. 48; Abs. [0034]). Andererseits gew\u00e4hrleistet die Ausgestaltung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Filters als eine einzige Gelegefilterbahn, wie ebenfalls ausdr\u00fccklich im allgemeinen Beschreibungsteil beschrieben ist, die einfache Anbringung des Filters in den Rahmen, indem n\u00e4mlich zur Anbringung in den Rahmen nur eine Papiergelegefilterbahn mehrmals gefaltet werden muss (Abs. [0010], Z. 9 \u2013 Z. 11; \u00e4hnlich auch Abs. [0021], Sp. 7, Z. 4 \u2013 Z. 7, allerdings im Zusammenhang mit einem nicht beanspruchten Verfahren zur Herstellung eines Filtermoduls). Dadurch l\u00e4sst sich die Papiergelegefilterbahn auf einfache Weise im Rahmen halten. Insoweit stellt etwa Unteranspruch 4 bevorzugte Ausgestaltungen unter Schutz, bei denen der Rahmen des Filtermoduls den Filter mit den Abstandshaltern passgenau aufnimmt, so dass es keinerlei weiterer Ma\u00dfnahmen bedarf, um den Filter am Rahmen zu halten. Als gegen\u00fcber dem passgenauen Sitz alternatives Mittel zum Halten des Filters im Rahmen erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift aber auch Kunststoffnieten und mit diesen korrespondierende Kappen sowie ein Verkleben und ein Vern\u00e4hen (Abs. [0032]).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie vorherigen Ausf\u00fchrungen, denen zufolge der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Filter ausschlie\u00dflich aus einer Gelegefilterbahn besteht, stehen in keinem Widerspruch zu dem zuvor (unter lit. a)) dargelegten Verst\u00e4ndnis, wonach das beanspruchte Modul neben dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Filter weitere (separate) Filterelemente aufweisen kann. Allerdings ergibt sich daraus ein Abgrenzungsproblem, wann ein vorhandenes Filterelement als ein Teil der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gelegefilterbahn zu erachten ist und wann es sich um ein von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gelegefilterbahn zu trennendes (separates) Filterelement handelt. In diesem Zusammenhang ist der bereits in Bezug genommenen Beschreibungspassage, die die Ausgestaltung mit einem separaten Filter betrifft und die vorsieht, dass der zus\u00e4tzliche Filter beispielsweise an der R\u00fcckseite des Filtermoduls angebracht sein kann (Abs. [0013], Sp. 4, Z. 20 \u2013 Z. 24), jedenfalls zu entnehmen, dass der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Papiergelegefilter einerseits und der zus\u00e4tzliche Filter andererseits r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich voneinander unterscheidbare Einheiten sind. Einer weiteren Vertiefung bedarf die aufgeworfene Auslegungsfrage an dieser Stelle nicht, weil es hierauf f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles nicht entscheidend ankommt.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie eine Papiergelegefilterbahn ist eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen. Das bedeutet, dass die Zusammensetzung der Papiergelegefilterbahn durch die Mehrzahl von Papierbahnen abschlie\u00dfend festgelegt ist. F\u00fcr ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Papiergelege ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass zwei Papierbahnen aufeinanderliegen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Papiergelegefilterbahn kann aber auch aus mehreren Papierbahnen bestehen. Besteht die Papierbahn aus mehr als zwei Papierbahnen sind klagepatentgem\u00e4\u00df s\u00e4mtliche Papierbahnen, die aufeinanderliegen, auch der Papiergelegefilterbahn zuzuordnen. Die Papiergelegefilterbahn wird mithin durch die Gesamtheit der aufeinanderliegenden Papierbahnen gebildet.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df umfasst das Papiergelege eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen (Merkmal 4.2). Mit \u201ePapiergelege\u201c ist die im Anspruchswortlaut genannte Papiergelegefilterbahn (Merkmal 3) gemeint, f\u00fcr die Papiergelege eine Kurzform ist (vgl. EPA-E, Anlage KAP 06, S. 13, Ziff. 4.2.5). Sofern die Papiergelegefilterbahn die Mehrzahl aufeinanderliegender Papierbahnen umfasst, bringt eine entsprechende Formulierung zwar regelm\u00e4\u00dfig zum Ausdruck, dass die ausdr\u00fccklich genannten Elemente zwingend sind, die Vorrichtung bzw. der jeweilige Vorrichtungsbestandteil indes dar\u00fcber hinaus weitere Elemente aufweisen kann (EPA, Richtlinien f\u00fcr die Pr\u00fcfung, Teil F Kap. IV Abschn. 4.20 [Stand: April 2026]; Schulte\/Gr\u00e4we, Patentgesetz mit EP\u00dc, 12. Auflage, 2025, \u00a7 14 Rn. 39; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap A. Rn. 30). Indes kommt diese Bedeutung der Formulierung vorliegend nicht zu. Das in Rede stehende Merkmal legt die (eine) Papiergelegefilterbahn vielmehr derart fest, dass es sich dabei ausschlie\u00dflich um eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen handelt.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis legt bereits die Anspruchssystematik nahe, wonach \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zun\u00e4chst die (zwingenden) Bestandteile des beanspruchten Filtermoduls genannt (Merkmalsgruppe 1) und darauffolgend der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Filter als einer dieser Bestandteile konkretisierend als eine (verstanden als Zahlwort) Papiergelegefilterbahn beschrieben wird (Merkmale 2 und 3). Dieser Systematik der Beschreibung \u201evom Gro\u00dfen hin zum Kleinen\u201c folgend befasst sich das in Rede stehende Merkmal damit, was eine Papiergelegefilterbahn ist, n\u00e4mlich eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nEinen weiteren Anhaltspunkt f\u00fcr das entsprechende Verst\u00e4ndnis erh\u00e4lt der Fachmann aus dem allgemeinen Beschreibungsteil, indem es hei\u00dft, ein Papiergelegefilter werde aus mehreren Papierbahnen \u201egebildet\u201c (Abs. [0006], Z. 1 f.), was auf eine abschlie\u00dfende Angabe der Zusammensetzung des Papiergelegefilters hinweist. Im Einklang mit dieser Beschreibungsstelle strebt der Anspruchswortlaut mit der andersartigen Formulierung, wonach das Papiergelege eine Mehrzahl von Papierbahnen umfasst, keine Erweiterung der Zusammensetzung des Papiergelegefilters auf zus\u00e4tzliche Bestandteile an, wie der Fachmann ebenfalls aus dem bereits in Bezug genommenen allgemeinen Beschreibungsteil ersieht, an dessen Ende (Abs. [0006], Z. 15 \u2013 Z. 18) es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201e[\u2026] die konkrete Anzahl der Papierbahnen ist f\u00fcr das hier vorgeschlagene Papiergelegefiltermodul nebens\u00e4chlich. Jedenfalls soll die Bezugnahme auf einen Papiergelegefilter einen Papiergelegefilter mit einer Mehrzahl von Papierbahnen, also zwei oder mehr Papierbahnen, umfassen.\u201c<\/li>\n<li>\nDiese Beschreibungsstelle liest sich wie eine Begriffsbestimmung des Begriffs Papiergelegefilter im Kontext der gesch\u00fctzten Lehre, denn sie legt fest, was \u201edie Bezugnahme auf einen Papiergelegefilter\u201c umfassen soll. Das in Rede stehende Merkmal greift diesen allgemeinen Beschreibungsinhalt auf und legt die Zusammensetzung des Papiergeleges mit der Mehrzahl von Papierbahnen abschlie\u00dfend fest.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich ist in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang auch der bereits (unter lit. a), bb)) in Bezug genommene Beschreibungsinhalt bedeutsam, wonach eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform mit einem \u201eseparaten\u201c Filter, beispielsweise einem an der R\u00fcckseite des Filtermoduls angebrachten Filtervlies, ausgef\u00fchrt ist (Abs. [0013], Sp. 4, Z. 22). Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausf\u00fchrungen stellt sich diese Beschreibungsstelle als weiterer Hinweis daf\u00fcr dar, dass klagepatentgem\u00e4\u00df nur ein zus\u00e4tzlicher (separate) Filter vorgesehen sein kann, wohingegen die Papiergelegefilterbahn als anspruchsgem\u00e4\u00dfer Filter keine weiteren Filterelemente aufweisen darf.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nDas dargelegte Verst\u00e4ndnis steht auch in keinem erkennbaren Widerspruch zu demjenigen der Technischen Beschwerdekammer des EPA in der das Klagepatent betreffenden Beschwerdeentscheidung. In dieser hei\u00dft es nur, das [hier in Rede stehende] Merkmal gebe lediglich wieder, was der Wortteil \u201ePapiergelege\u201c im Zusammenhang mit Anspruch 1 implizit besage und stelle den Zusammenhang mit den im Anspruch ebenfalls erw\u00e4hnten \u201ePapierbahnen\u201c her (vgl. TBK-E, WKS 09, S. 14, Ziff. 2.4). Daraus l\u00e4sst sich nichts gegen die vorstehend dargetane Auslegung des Patentanspruchs herleiten.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAus der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgabe, wonach das Papiergelege eine \u201eMehrzahl\u201c von Papierbahnen umfasst, folgt, dass sich die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Papiergelegefilterbahn aus mindestens zwei Papierbahnen zusammensetzt, dar\u00fcber hinaus aber noch weitere Papierbahnen aufweisen kann. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch den Inhalt der Klagepatentbeschreibung gest\u00fctzt, die in ihrem allgemeinen Teil ausdr\u00fccklich eine Zusammensetzung aus mehreren Papierbahnen als klagepatentgem\u00e4\u00df beschreibt (vgl. Abs. [0006], Z. 1 \u2013 Z. 3 und Z. 15 \u2013 Z. 18) und sie mit lediglich einlagig ausgebildeten Filtern vergleicht (Abs. [0034], Sp. 10, Z. 55).<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie Vorgabe, dass das Papiergelege eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen umfasst, versteht der Fachmann ferner derart, dass s\u00e4mtliche Papierbahnen, die aufeinanderliegen, auch zum Papiergelege der Papiergelegefilterbahn geh\u00f6ren. Danach verbietet sich insbesondere eine Betrachtung, wonach von mehreren aufeinanderliegenden Papierbahnen nur einige Papierbahnen Teil des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Papiergeleges sind.<\/li>\n<li>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df ist das Papiergelege eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Einheit, die dadurch gekennzeichnet ist, dass mehrere Papierbahnen aufeinanderliegen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine (funktionale) Aufspaltung dieser r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Einheit in solche Papierbahnen, die das Papiergelege bilden, und solchen, die diesem nicht angeh\u00f6ren, gibt es keine Gr\u00fcnde. Das Klagepatent misst ausdr\u00fccklich jeder Lage \u2013 die Begriffe (Papier)bahn und (Papier)lage werden vom Klagepatent synonym verwendet (vgl. etwa zu \u201eLage\u201c: Abs. [0007], Z. 25; Abs. [0014], Z. 43; Abs. [0034], Sp. 10, Z. 46; Abs. [0035], Z. 15 und Z. 23 zu \u201eBahn\u201c: Abs. [0010], Z. 5; Abs. [0014], Z. 26; Abs. [00027], Z. 39; vgl. auch EPA-ZE, Anlage KAP 06, S. 12, Ziff. 4.2.4, 2. Abs. und S. 17, Ziff. 6.1.2, 2. Abs.) \u2013 eine Wirkung f\u00fcr die Farbabscheidung bei (vgl. etwa Abs. [0007], Z. 25 f.; Abs. [0014], Sp. 4, Z. 42f.; Abs. [0029], Abs. [0034], Sp. 10, Z. 45 f. und Sp. 11, Z. 10 \u2013 Z. 13), weshalb diese auch in ihrer Gesamtheit den Papiergelegefilter bilden.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nEine Papierbahn des Papiergeleges kann ggf. \u2013 sofern technisch m\u00f6glich \u2013 in der Form \u201emehrschichtig\u201c ausgestaltet sein, dass mehrere einzelne Schichten, etwa durch Verpressen\/Verkleben o. \u00e4., untrennbar bzw. jedenfalls fest zu einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Einheit verbunden sind. Unter einer mehrschichtigen Ausgestaltung kann demgegen\u00fcber keine Ausgestaltung verstanden werden, bei der mehrere Segmente, ohne eine entsprechende Verbindung, als separate Schichten aufeinanderliegen. Denn eine entsprechende Ausgestaltung versteht das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 bereits als Mehrzahl von Papierbahnen (Merkmal 4.1).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nAusgehend davon, dass der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Filter einerseits eine (verstanden als Zahlwort) Papiergelegefilterbahn ist (dazu zuvor unter lit. b), aa)) und andererseits aus einer Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen besteht (dazu zuvor unter lit. c)), versteht der Fachmann als eine (einzige) Papiergelegefilterbahn eine Gesamtheit von aufeinanderliegenden Papierbahnen, die \u2013 jeweils f\u00fcr sich \u2013 eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zusammenh\u00e4ngende (fl\u00e4chige) Ausgestaltung aufweisen. Danach m\u00fcssen die einzelnen Papierbahnen nicht zwingend einst\u00fcckig ausgebildet sein, als klagepatentgem\u00e4\u00df erweisen sich auch solche Ausgestaltungen, bei denen die Papierbahn mehrteilig aufgebaut ist, indes die mehreren Teile derart zusammengef\u00fcgt sind, dass sie eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zusammenh\u00e4ngende (fl\u00e4chige) Einheit in Gestalt einer Papierbahn ausbilden. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt bei der gebotenen technisch-funktionalen Auslegung daraus, dass die durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre \u2013 wie zuvor (unter lit. b), aa)) ausgef\u00fchrt \u2013 mit einer (einzigen) Papierbahn erfindungsgem\u00e4\u00df eine durchgehende Filter- oder Abscheidefl\u00e4che anstrebt.<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nNeben seiner (ausschlie\u00dflichen) Zusammensetzung aus einer Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen ist der Filter des beanspruchten Filtermoduls anspruchsgem\u00e4\u00df weiter dadurch gekennzeichnet, dass die Papiergelegefilterbahn (oder kurz das Papiergelege) eine progressive Oberfl\u00e4chenstruktur aufweist (Merkmal 4.2).<\/li>\n<li>\nDie progressive Oberfl\u00e4chenstruktur wird anspruchsgem\u00e4\u00df durch die Merkmalsgruppe 5 genauer beschrieben. Danach ist die progressive Oberfl\u00e4chenstruktur unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen gebildet sind (Merkmal 5.1).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nBei isolierter Betrachtung des in Rede stehenden Merkmals ergibt sich zun\u00e4chst \u201elediglich\u201c eine irgendwie geartete Unterschiedlichkeit der \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe in den einzelnen Papierbahnen. Dass es dem Klagepatent indes darauf ankommt, dass sich die \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe in den Papierbahnen in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen Papierbahnen des Papiergeleges ver\u00e4ndert, ergibt sich aus einer zusammenh\u00e4ngenden Betrachtung mit der vorangehenden Vorgabe einer \u201eprogressiven\u201c Oberfl\u00e4chenstruktur (Merkmal 5).<\/li>\n<li>\nAusgehend von der allgemeinen Wortbedeutung ist mit dem Begriff \u201eprogressiv\u201c ein fortschreitender, stetiger Verlauf einer sich \u00e4ndernden \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe bezeichnet, das hei\u00dft eine stetige Zu- oder Abnahme.<\/li>\n<li>\nEine entsprechende Bedeutung kommt dem Begriff, wie der Inhalt der Klagepatentschrift zeigt, auch im Kontext der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre zu (vgl. auch TBK-E, Anlage WKS 09, S. 8f., Ziff. 1.3). So enth\u00e4lt der allgemeine Beschreibungsteil des Klagepatents eine beispielhafte Beschreibung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen progressiven Oberfl\u00e4chenstruktur, wonach bei einem Papiergelegefilter mit acht Papierbahnen eine erste Bahn vergleichsweise gro\u00dfe \u00d6ffnung aufweist und sich dann \u201esukzessive\u201c bei jeder weiteren Bahn kleinere \u00d6ffnungen ergeben, bis schlie\u00dflich bei der achten Bahn die gr\u00f6\u00dfte Anzahl an \u00d6ffnungen und die kleinste \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe vorliegt (Abs. [0006]). Auch wenn in der in Bezug genommenen Beschreibungsstelle \u201elediglich\u201c eine beispielhafte Ausgestaltung in Gestalt eines Geleges mit acht Bahnen und mit einer sich \u00e4ndernden \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe und -anzahl beschrieben ist, l\u00e4sst sich dieser das allgemeine Verst\u00e4ndnis eines progressiven Verlaufs der \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe im Sinne des Klagepatents derart entnehmen, dass eine schrittweise und stetige Ver\u00e4nderung der Gr\u00f6\u00dfe erfolgt (vgl. auch TBK-E, Anlage WKS 09, S. 8f., Ziff. 1.3 und Ziff.1.4).<\/li>\n<li>\nZwar beziehen sich die betreffenden Erl\u00e4uterungen unmittelbar auf eine beispielhafte Ausgestaltung. Die Auslegung kann im Einzelfall jedoch selbst bei nicht in der allgemeinen Patentbeschreibung enthaltenen und ein Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Erl\u00e4uterungen ergeben, dass im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels verortete Ausf\u00fchrungen gleichwohl zwingender Natur sind. Es ist n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen, dass Passagen des besonderen Teils einer Beschreibung Ausf\u00fchrungen enthalten, die allgemeines Gedankengut der Erfindung wiedergeben und diese folglich \u00fcber deren gesamte Breite bestimmen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 \u2013 I-15 U 2\/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 59; Urt. v. 21.12.2017 \u2013 I-15 U 91\/16, GRUR-RS 2017, 147917 Rn. 53 \u2013 Fluidspeicher; Urt. v. 14.11.2019 \u2013 I-15 U 72\/18, GRUR-RS 2019, 31327 Rn. 50 \u2013 Tintenzusammensetzung; Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 82 \u2013 Blasenkatheter-Set II; Urt. v. 16.10.2025 \u2013 I-2 U 34\/24, GRUR-RS 2025, 43313 Rn. 67 \u2013 Netzwerkknoten). Das gilt erst recht im Streitfall. Denn Absatz [0006] enth\u00e4lt (auch) allgemeinen Beschreibungstext betreffend den anspruchsgem\u00e4\u00dfen, aus mehreren Papierbahnen gebildeten Papiergelegefilter. Soweit dort beispielhaft (\u201ez.B.\u201c) ein Papiergelegefilter \u201emit zum Beispiel\u201c acht Papierbahnen beschrieben wird, dient dies erkennbar nur der besseren (anschaulicheren) Beschreibung des Aufbaus des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Papiergelegefilters.<\/li>\n<li>\nOb die Richtung der Progressivit\u00e4t durch das in Rede stehende Merkmal derart vorgegeben ist, dass die \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe \u2013 ausgehend von der Einstr\u00f6mrichtung der belasteten Luft \u2013 stetig abnimmt \u2013 wovon die Parteien vorliegend \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 oder ob die technische Lehre des Patentanspruchs 1 die Richtung der Progressivit\u00e4t offenl\u00e4sst \u2013 so die Einspruchsabteilung und die Technische Beschwerdekammer in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren (vgl. EPA-ZE, Anlage KAP 06, S. 15, Ziff. 5.1.1, 2. Abs. und TBK-E, Anlage WKS 09, S. 10, Ziff. 1.6) \u2013 bedarf hier mit Blick auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keiner Entscheidung.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe \u00e4ndert sich klagepatentgem\u00e4\u00df derart stetig\/fortschreitend, dass eine Gr\u00f6\u00dfen\u00e4nderung von einer zur anderen Papierbahn erfolgt, so dass Ausgestaltungen ausgeschlossen sind, bei denen zwei oder mehr aufeinanderfolgende Papierbahnen mit gleich gro\u00dfen \u00d6ffnungen vorgesehen sind.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nAuf ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis deutet bereits unmittelbar der Wortlaut des in Rede stehenden Merkmals hin, demgem\u00e4\u00df \u201ein den einzelnen\u201c Papierbahnen \u201ejeweils\u201c unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen ausgebildet sind.<\/li>\n<li>\nDass der so vorgegebene Anspruchswortlaut dahingehend ernst zu nehmen ist, dass sich eine Zu- bzw. Abnahme der \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe von einer auf die andere Papierbahn vollzieht, zeigt auch eine zusammenh\u00e4ngende Betrachtung des Anspruchswortlauts im \u00dcbrigen. Dieser enth\u00e4lt in Merkmalsgrupp 5.2 verfahrensartige Merkmale, die an das Herstellungsprozedere der \u00d6ffnungen in den Papierbahnen ankn\u00fcpfen (vgl. auch Abs. [0035], Z. 23 \u2013 Z. 31; \u00e4hnlich auch TBK-E, Anlage WSK 9, S. 21, Ziff. 5.3, und S. 10, Ziff. 1.8 sowie EPA-E, Anlage KAP 06, S. 13, Ziff. 4.2.6, 3. Abs. und S. 16, Ziff. 5.1.6, 2. Abs.). Danach wird unter anderem jede Papierbahn geschlitzt (Merkmal 5.2.1) und unterscheidet sich die L\u00e4nge der Schlitze \u201evon Lage zu Lage\u201c (Merkmal 5.2.2). Damit beschreibt der Anspruchswortlaut selbst unmittelbar und eindeutig ein Prozedere, aus dem sich eine unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnungen von einer auf die andere Papierbahn ergibt.<\/li>\n<li>\nEine St\u00fctze f\u00fcr eben dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann auch in Absatz [0006] der Klagepatentschrift, der \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 den Erfindungsgedanken in allgemeiner Form offenbart und die progressive Oberfl\u00e4chenstruktur wie folgt beschreibt (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\n\u201e[0006] Ein Papiergelegefilter wird aus mehreren Papierbahnen gebildet, in denen sich jeweils \u00d6ffnungen befinden, wobei die Anzahl der \u00d6ffnungen von Papierbahn zu Papierbahn zunimmt, insbesondere progressiv zunimmt, so dass z.B. bei einem Papiergelegefilter mit zum Beispiel acht Papierbahnen eine erste Bahn vergleichsweise gro\u00dfe \u00d6ffnungen aufweist, sich dann sukzessive bei jeder weiteren Bahn kleinere \u00d6ffnungen ergeben, bis schlie\u00dflich bei der achten Bahn die kleinste \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe, aber auch die gr\u00f6\u00dfte Anzahl von \u00d6ffnungen auf einem Fl\u00e4chenabschnitt der Papierbahn erreicht ist. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>\nAuch diese Beschreibungsstelle enth\u00e4lt gleich mehrfach Hinweise darauf, dass sich die \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe patentgem\u00e4\u00df von einer auf die andere Bahn ver\u00e4ndert.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nGegen dieses Anspruchsverst\u00e4ndnis spricht nicht, dass die Klagepatentbeschreibung in ihrem Absatz [0007]) auf vorbekannte Papiergelegefilter der X 4, XXX, XXX, XXX mit einer progressiven Oberfl\u00e4chenstruktur Bezug nimmt und in dem als Anlage KAP 10 \u00fcberreichten Prospekt \u201eXXX XXX XXX XXX XXX XXX XXX-XXX XXX XXX\u201c der X 4, aus dem Jahre 1989, bei dem es sich nach den Angaben der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin um die auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift zuletzt genannte Unterlage handelt, schematisch Papiergelege gezeigt sind, bei denen zwei aufeinanderfolgende Papierbahnen mit gleich gro\u00dfen \u00d6ffnungen ausgestaltet sind.<\/li>\n<li>\nAbsatz [0007] befasst sich mit keinem konkreten Papiergelegefilter der X 4 XXX. Insbesondere ist der vorgenannte Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage KAP 10 dort nicht in Bezug genommen. Ebenso werden die auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten beiden weiteren Brosch\u00fcren der Firma X 4 XXX dort nicht genannt. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass in den beiden weiteren Brosch\u00fcren der X 4 XXX ausschlie\u00dflich Papiergelege offenbart sind, bei denen zwei aufeinanderfolgende Papierbahnen mit gleich gro\u00dfen \u00d6ffnungen ausgestaltet sind. Ebenso ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die X 4 XXX im Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tszeitpunkt ausschlie\u00dflich solche Papiergelegefilter vertrieben hat und keine, bei denen sich die \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe von einer auf die andere Bahn ver\u00e4ndert. Das Klagepatent nimmt in Absatz [0007] jedenfalls keine n\u00e4her spezifizierte Ausgestaltung einer progressiven Oberfl\u00e4chenstruktur in Bezug. Selbst wenn diese Beschreibungsstelle aber auf ein Papiergelege gem\u00e4\u00df Anlage KAP 10 zu lesen w\u00e4re, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass das Papiergelege des beanspruchten Filtermoduls auch zwei (oder mehr) aufeinanderfolgende Papierbahnen mit einer gleich gro\u00dfen \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe aufweisen kann. Der in Rede stehende Beschreibungsinhalt mag dann in allgemeiner Weise auf (nicht n\u00e4her konkretisierte) progressive Oberfl\u00e4chenstrukturen hinweisen, die allesamt dadurch gekennzeichnet sind, dass sie \u2013 wie die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vorgetragen hat \u2013 nicht wie andere vorbekannte Papiergelege mit gleich gro\u00dfen \u00d6ffnungen in s\u00e4mtlichen Papierbahnen ausgef\u00fchrt sind, sondern (in irgendeiner Form) Papierbahnen mit unterschiedlichen \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfen aufweisen. Insoweit verf\u00fcgen dann auch die in dem vorgenannten Prospekt illustrierten Papiergelege \u00fcber eine progressive Oberfl\u00e4chenstruktur, weil jedenfalls nicht s\u00e4mtliche Papierbahnen des Geleges mit gleich gro\u00dfen \u00d6ffnungen versehen sind. Ausgehend von dem zuvor dargestellten eindeutigen Anspruchswortlaut sowie der allgemeinen Beschreibung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen progressiven Oberfl\u00e4chenstruktur in Absatz [0006] ist aber eine progressive Oberfl\u00e4chenstruktur im Sinne der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre weiter (konkretisierend) in der Weise vorgegeben, dass sich die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnungen nicht nur irgendwie, sondern von einer auf die andere Papierbahn unterscheidet.<\/li>\n<li>\nBei seiner Beurteilung hat der Senat (auch) ber\u00fccksichtigt, dass das EPA in seiner das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung davon ausgegangen ist, dass der in Rede stehende Prospekt (im Einspruchsverfahren bezeichnet als D15) ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Papiergelege zeigt (vgl. EPA-E, Anlage KAP 06, Bl. 17, Pkt. 6.1.1, 2. Abs.; Bl. 18, Pkt. 6.1.3, letzter Abs. und Bl. 19, Pkt. 7.2.1, letzter Abs.). Die vorliegende Stellungnahme der Einspruchsabteilung ist zwar als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; GRUR 2010, 950 Rn. 14 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des EPA oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich ggf. mit den Gr\u00fcnden auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis gef\u00fchrt haben (BGH, GRUR 2010, 950 Rn. 14 \u2013 Walzenformgebungsmaschine; GRUR 2025, 1828 Rn. 52 \u2013 Spenderteil; GRUR 2026, 817 Rn. 50 \u2013 Palette). Der in Bezug genommenen \u00c4u\u00dferung der Einspruchsabteilung kann jedoch kein erhebliches Gewicht beigemessen werden, weil die Einspruchsabteilung ihre Auffassung nicht n\u00e4her begr\u00fcndet hat. Den entsprechenden Ausf\u00fchrungen l\u00e4sst sich schon nicht entnehmen, dass sie vor dem Hintergrund einer vertieften Auseinandersetzung mit der sich im Streitfall stellenden Auslegungsfrage erfolgt sind. Hinzu kommt, dass auch das EPA davon ausgegangen ist, dass die Schlitze klagepatentgem\u00e4\u00df \u201eprogressiv von Lage zu Lage (bzw. von Bahn zu Bahn) unterschiedlich gro\u00dfe L\u00e4ngen aufweisen\u201c (EPA-A, Anlage KAP 06, Bl. 13f., Pk. 4.2.6) und \u201edass die einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen aufweisen\u201c (EPA-E, Anlage KAP 06, Bl. 23, Pk. 7.2.2.4, letzter Abs.).<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin ferner darauf verwiesen hat, dass die Technische Beschwerdekammer in ihrer das Klagepatent betreffenden Beschwerdeentscheidung ausgef\u00fchrt hat, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe progressive Oberfl\u00e4chenstruktur erfordere, dass sich die L\u00e4nge der Schlitze von Lage zu Lage \u201eallm\u00e4hlich\u201c \u00e4ndere (TBK-E, Anlage WKS 09, S. 9, 1. Abs.), stehen diese Ausf\u00fchrungen schon in keinem erkennbaren Widerspruch zum Anspruchsverst\u00e4ndnis des Senats. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdekammer mit einer allm\u00e4hlichen \u00c4nderung gerade auf solche Ausgestaltungen Bezug genommen hat, bei denen sich die \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe in den Papierbahnen des Papiergeleges nur irgendwie, nicht aber von einer auf die andere Bahn, \u00e4ndert. Die Formulierung \u201eallm\u00e4hlich\u201c kann gleichsam auch als Bezugnahme auf eine \u201esukzessive\u201c Gr\u00f6\u00dfen\u00e4nderung verstanden werden, wie sie in Absatz [0006] zur allgemeinen Beschreibung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Oberfl\u00e4chenstruktur Verwendung findet. Jedenfalls geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass sich die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnungen \u201ejeweils\u201c zwischen den Papierbahnen unterscheidet und eine entsprechende Ausgestaltung damit einhergeht, dass sich die L\u00e4nge der Schlitze von Lage zu Lage unterscheidet (TKB-E, Anlage WKS 09, S. 15, Pkt. 2.6).<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nGegen das dargelegte Verst\u00e4ndnis spricht auch nicht, wenn sich \u2013 was die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 der vom Klagepatent angestrebte technische Effekt einer progressiven Oberfl\u00e4chenstruktur, der darin besteht, dass \u201es\u00e4mtliche Lagen\u201c des Papiergelegefilters als Abscheidefl\u00e4che wirksam sind (Abs. [0007], Z. 24 \u2013 Z. 26; \u00e4hnlich auch Abs. [0035], Z. 41 \u2013 Z. 44), auch dann ergeben sollte, wenn zwei benachbarte Papierbahnen gleich gro\u00dfe \u00d6ffnungen aufweisen. Denn die prinzipiell gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. \u2013 Pemetrexed; GRUR 2026, 138 Rn. 25 \u2013 Scheiben-Naben-Verbindung; Senat, Urt. v. 04.04.2024 \u2013 I-2 U 72\/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 58 \u2013 Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 14.11.2024 \u2013 I-2 U 17\/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 101 \u2013 Spenderteil).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAusgehend von dem vorstehend dargelegten Verst\u00e4ndnis machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 1. Es fehlt jedenfalls an einer progressiven Oberfl\u00e4chenstruktur, die sich dadurch ergibt, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich gro\u00dfe \u00d6ffnungen gebildet sind (Merkmal 5.1).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, II und III weisen mit dem Papiergelege \u201eX 4\u201c keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Papiergelegefilter auf. Denn dieser ist nicht mit Papierbahnen ausgestattet, bei denen sich die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnungen in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise von einer zur anderen Papierbahn \u00e4ndert.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas Papiergelege \u201eX 4\u201c setzt sich aus acht Segmenten zusammen. Jedes der Segmente des Papiergelegefilters bildet jeweils eine (verstanden als Zahlwort) Papierbahn im Sinne des Klagepatent. Denn bei den Segmenten handelt es sich um r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich separat vorliegende Einheiten. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen die Segmente mit den Nr. 1 bis 3 und die Segmente mit den Nr. 4 bis 6 nicht jeweils als eine (verstanden als Zahlwort) Papierbahn im Sinne der Lehre des Klagepatents zusammengefasst werden. Zwar l\u00e4sst das Klagepatent grunds\u00e4tzlich eine mehrschichtige Ausgestaltung einer Papierbahn zu. Eine solche liegt aber nur dann vor, wenn die mehreren Schichten zu einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich untrennbaren bzw. jedenfalls festen Einheit (etwa durch Verpressen\/Verkleben o.\u00e4.) verbunden sind, was beim Papiergelege \u201eX 4\u201c \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht der Fall ist.<\/li>\n<li>\nJedes der insgesamt acht Segmente ist auch ein Teil des Papiergeleges im Sinne der Lehre des Klagepatents. Denn das Papiergelege wird \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 klagepatentgem\u00e4\u00df durch die Gesamtheit der aufeinanderliegenden Papierbahnen gebildet.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nHiervon ausgehend sind die einzelnen Papierbahnen bei dem Papiergelegefilter \u201eX 4\u201c nicht mit einer sich stetig ver\u00e4ndernden, von einer auf die andere Papierbahn im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne abnehmenden \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfen ausgebildet. Denn auf der Grundlage des erstinstanzlich unstreitigen Parteivorbringens und der landgerichtlichen Feststellungen sind die Segmente mit den Nr. 1 bis 3 und die Segmente mit den Nr. 4 bis 6 jeweils mit gleich gro\u00dfen \u00d6ffnungen ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nDer Senat vermag dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass diejenigen Segmente, die eine gleich gro\u00dfe \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe wie ein vorheriges Segment aufweisen (insbesondere die Segmente mit den Nr. 2 und 3 und die Segmente mit den Nr. 5 und 6) mit Blick auf eine Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals unsch\u00e4dlich sind, weil das beanspruchte Filtermodul (im Grundsatz) zus\u00e4tzliche Filterelemente zul\u00e4sst. Denn insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Filter ausschlie\u00dflich aus der Gesamtheit von Papierbahnen besteht, deren \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe sich \u2013 wie ebenfalls ausgef\u00fchrt \u2013 von einer auf die andere Bahn \u00e4ndert. Die Papierbahnen des Papiergeleges \u201eX 4\u201c, die eine entsprechende Ausgestaltung nicht aufweisen, k\u00f6nnen nicht als zus\u00e4tzliche Filterelemente betrachtet werden, weil es sich bei ihnen um keine vom Papiergelege unterscheidbaren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Elemente handelt, sondern sie in das Papiergelege integriert sind.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nUnter diesen Umst\u00e4nden kommt es nicht auf das neue, erstmalig in der Berufungsinstanz gelieferte, von der Kl\u00e4gerin bestrittene Vorbringen der Beklagten zu 1) und zu 3) an, wonach das Papiergelege \u201eX 4\u201c auch Papierbahnen (insbesondere die Papierbahn Nr. 6) aufweisen soll, bei denen die sich aus den Schlitzen ergebenden \u00d6ffnungen tats\u00e4chlich gr\u00f6\u00dfer sind als bei der im Str\u00f6mungsweg jeweils vorhergehenden Bahn. Es muss insoweit nicht entschieden werden, ob die Beklagten zu 1) und zu 3) mit diesem neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz noch geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen. Ebenso kann dahinstehen, ob die nunmehr behauptete Ausgestaltung einer Verwirklichung des Merkmals 5.1 entgegensteht.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSoweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ferner auch \u00fcber ein Papiergelege \u201eX 5\u201c verf\u00fcgt, verwirklicht auch dieses das Merkmal 5.1 nicht. Auch insoweit fehlt es bereits auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin aus entsprechenden Gr\u00fcnden an unterschiedlich gro\u00dfen \u00d6ffnungen von einer auf die andere Papierbahn.<\/li>\n<li>\nIn Bezug auf das Papiergelege \u201eX 5\u201c behauptet die Kl\u00e4gerin eine Ausgestaltung der Segmente dieses Papiergeleges wie folgt:<br \/>\nSegmentnummer<br \/>\nSchlitzl\u00e4nge<br \/>\n1 A (gro\u00df)<br \/>\n2 A (gro\u00df)<br \/>\n3 A (gro\u00df)<br \/>\n4 B (mittel)<br \/>\n5 B (mittel)<br \/>\n6 C (fein)<br \/>\n7 C (fein)<br \/>\n8 C (fein)<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDaraus ergibt sich, dass (betrachtet in Einstr\u00f6mungsrichtung) die Segmente Nr. 2 und Nr. 3 sowie das Segment Nr. 5 und die Segmente Nr. 7 und Nr. 8 jeweils mit gleich gro\u00dfen \u00d6ffnungen wie das vorherige Segment ausgef\u00fchrt sind. Zur weiteren Begr\u00fcndung wird deshalb auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Papiergelege \u201eX 4\u201c verwiesen, die hier entsprechend gelten.<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>\nDie Berufung hat auch Erfolg, soweit die Beklagte zu 1) sich mit dieser gegen die Abweisung der Widerklage wendet.<\/li>\n<li>\nDie Widerklage, die erstinstanzlich ausschlie\u00dflich von den Beklagten zu 1) und zu 2) erhoben worden ist, wie sich offensichtlich aus den Angaben in der Widerklageschrift vom 11.11.2022 (dort S.4 Rn. 7, Bl. 112 eA LG) ergibt, ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Beklagten zu 1) steht gegen die Kl\u00e4gerin ein Anspruch zu, die im Tenor genannten Einzelaussagen, wie im Schreiben vom 14.04.2022 enthalten, jeweils f\u00fcr sich, aber auch in (beliebigen) Kombinationen der Aussagen, zu unterlassen, \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 1 UWG.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nIn der \u00dcbersendung des Schreibens des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 14.04.2022 (WKS 06), das die angegriffenen Aussagen enth\u00e4lt, an Abnehmer der Beklagten zu 1), liegt eine gesch\u00e4ftliche Handlung (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Zwischen den Parteien besteht zu Recht kein Streit dar\u00fcber, dass die Handlung vorrangig dem Ziel der F\u00f6rderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen der Kl\u00e4gerin diente. Indem die Kl\u00e4gerin das Schreiben mit den beanstandeten Einzelaussagen an die Kunden versandte, grenzte die Kl\u00e4gerin jedenfalls ihre Produkte von denjenigen der Beklagten zu 1) und zu 2) derart ab, dass die Produkte der Beklagten zu 1) und zu 2) das in dem Schreiben n\u00e4her bezeichnete Schutzrecht (das Klagepatent) verletzen. Diesem Verhalten liegt erkennbar das Ziel zugrunde, den Absatz der eigenen Produkte zu f\u00f6rdern.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nZwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) besteht auch ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis auf dem Produktmarkt f\u00fcr Filtermodule. Die Kl\u00e4gerin ist \u2013 wie die Beklagte zu 1) \u2013 im Bereich der Farbnebelfiltration t\u00e4tig. Sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte zu 1) sind auf dem Markt f\u00fcr den Vertrieb von Farbnebelabscheider bzw. Farbnebelabscheiderfiltermodule t\u00e4tig und dort direkte Konkurrenten.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nBei den beanstandeten Aussagen (1) bis (6), wie im Schreiben vom 14.04.2022 enthalten, handelt es sich jeweils um unlautere Herabsetzungen im Sinne von \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 1 UWG.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen T\u00e4tigkeiten oder die pers\u00f6nlichen oder gesch\u00e4ftlichen Verh\u00e4ltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, wobei eine Herabsetzung die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertsch\u00e4tzung des Mitbewerbers durch ein abtr\u00e4gliches Werturteil oder eine abtr\u00e4gliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung und eine Verunglimpfung eine gesteigerte Form der Herabsetzung ist, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage ver\u00e4chtlich zu machen (BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19 \u2013 Dr. Estrich). Ob eine gesch\u00e4ftliche Handlung die Wertsch\u00e4tzung des Mitbewerbers verringert oder ihn ver\u00e4chtlich macht, h\u00e4ngt von ihrem Aussagegehalt ab, der aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises zu ermitteln ist (BGH, GRUR 2021, 1207 Rn. 23 \u2013 Vorsicht Falle). Die \u00c4u\u00dferung ist nicht isoliert zu betrachten, weil auch der Verkehr sie nicht auf diese Weise wahrnimmt. Vielmehr sind alle Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu ber\u00fccksichtigen, zu denen neben Inhalt und Form der Handlung auch ihr Anlass und der Zusammenhang, in dem die Handlung erfolgt ist, sowie die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeit des angesprochenen Verkehrs geh\u00f6ren (BGH, GRUR 2021, 1207 Rn. 23 \u2013 Vorsicht Falle; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19 \u2013 Dr. Estrich).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe liegen in den beanstandeten Einzelaussagen (und in ihren jeweiligen Kombinationen) Herabsetzungen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie beanstandeten Aussagen stellen Meinungs\u00e4u\u00dferungen dar, die geeignet sind, die Wertsch\u00e4tzung der Beklagten zu 1) zu verringern.<\/li>\n<li>\nWie sich f\u00fcr den angesprochenen Verkehrskreis in Gestalt der mit dem Markt f\u00fcr Filtermodule vertrauten (gewerblichen) Kunden der Beklagten zu 1) aus dem Gesamtkontext des Schreibens ergibt, betreffen die Aussagen ein von der Kl\u00e4gerin (unter anderem) gegen die Beklagte zu 1) eingeleitetes Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf. Neben dem Umstand, dass ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig ist, in dem die Kl\u00e4gerin die Verletzung des Klagepatents durch (unter anderem) die Beklagte zu 1) geltend macht (\u00c4u\u00dferung (1)), enthalten die Aussagen ferner Angaben zu den Erfolgschancen der Verletzungsklage (\u00c4u\u00dferungen (2) und (3)), zu den Rechtsfolgen einer etwaigen Verurteilung der Beklagten (\u00c4u\u00dferungen (4) und (6)) sowie Ausf\u00fchrungen zur M\u00f6glichkeiten einer rechtlichen Inanspruchnahme auch der Abnehmer der Beklagten zu 1) (\u00c4u\u00dferung (5)).<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens (hier der Verletzung des Klagepatents durch Produkte der Beklagten zu 1)), der nicht durch ein Gericht best\u00e4tigt worden ist, ist anerkannt, dass es sich um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung handelt, jedenfalls dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 nicht die Vorstellung von konkreten, in eine Wertung eingebundenen Vorg\u00e4ngen hervorgerufen, sondern lediglich das Ergebnis einer eigenen Subsumtion mitgeteilt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.10.2008 \u2013 I-20 U 189\/08 Rn. 24, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>\nNach dieser Ma\u00dfgabe liegen auch im Streitfall Meinungs\u00e4u\u00dferungen vor.<\/li>\n<li>\nDie Aussagen beinhalten im Kern allesamt die Wertung, dass eine Verletzung des Klagepatents durch ein (nicht n\u00e4her beschriebenes) \u201eModul\u201c der Beklagten zu 1) vorliege. Das gilt auch f\u00fcr die Aussage (1), die zwar die Tatsachenbehauptung enth\u00e4lt, dass beim Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzungsklage anh\u00e4ngig ist. Diese Tatsachenbehauptung kann aber wettbewerbsrechtlich nicht gesondert gepr\u00fcft werden, weil die Aussage der Anstrengung eines Patentverletzungsprozesses immer das Werturteil einschlie\u00dft, dass das Patent verletzt worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.10.2008 \u2013 I-20 U 189\/08 Rn. 24). Auch die Aussage (6) enth\u00e4lt \u2013 bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung durch den angesprochenen Adressatenkreis \u2013 keine blo\u00dfe Tatsachenbehauptung, die sich damit befasst, dass eine gesetzliche Regelung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in H\u00f6he von 50.000,00 EUR erm\u00f6glicht. Denn darin wird f\u00fcr den aus juristischen Laien zusammengesetzten Adressatenkreis nicht zum Ausdruck gebracht, dass die genannte Zwangsgeldh\u00f6he einer gesetzlichen Vorschrift entspricht. Vielmehr stellt sich auch die in der Aussage (6) enthaltene Angabe \u00fcber die m\u00f6gliche H\u00f6he eines Zwangsgeldes gleicherma\u00dfen als rechtliche Einsch\u00e4tzung dar, in welcher H\u00f6he ein Zwangsgeld im Falle eines Versto\u00dfes gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot festgesetzt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nIn den beanstandeten \u00c4u\u00dferungen liegen aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises auch \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin selbst. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der urspr\u00fcngliche Verfasser des Schreibens (erkennbar) der in dem Schreiben namentlich genannte Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin ist. Indem die Kl\u00e4gerin das Schreiben weiterleitete, hat sie sich die \u00c4u\u00dferungen ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten zu eigen gemacht und jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie dessen rechtliche Einsch\u00e4tzung teilt.<\/li>\n<li>\nDer Vorwurf einer Patentverletzung und die Mitteilung der Tatsache, dass deswegen Klage erhoben worden sei, bedeuten in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises eine Herabsetzung der Waren der Beklagten zu 1). Wie ausgef\u00fchrt, entnimmt der angesprochene Verkehrskreis den streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen, dass das in dem Schreiben angesprochene Modul ggf. mittelfristig nicht mehr auf dem Markt erh\u00e4ltlich ist, weshalb eine Umorientierung zu anderen Produkten geboten ist, und l\u00e4sst den angesprochenen Verkehrskreis bef\u00fcrchten, dass der Gebrauch der Produkte mit dem Risiko einer Patentverletzung behaftet ist (so auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.10.2008 \u2013 I-20 U 189\/08 Rn. 25, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie mit den beanstandeten Aussagen einhergehende Verringerung der Wertsch\u00e4tzung der Produkte der Beklagten zu 1) ist sachlich nicht gerechtfertigt, wie eine Abw\u00e4gung der sich im Streitfall gegen\u00fcberstehenden G\u00fcter und Interessen der Parteien sowie der Abnehmer der Beklagten zu 1), die das Schreiben erhalten haben, als sonstigen Marktteilnehmern unter Einbeziehung der betroffenen Grundrechtspositionen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ergibt.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDie Interessenabw\u00e4gung f\u00e4llt vorliegend schon deshalb zu Lasten der Kl\u00e4gerin aus, weil die beanstandeten Einzelaussagen auch im Kontext des Schreibens vom 14.04.2022 weder erkennen lassen, welche konkreten Produkte der Beklagten zu 1) \u00fcberhaupt als patentverletzend erachtet werden, noch im \u00dcbrigen Informationen mitgeteilt werden, die erkennen lassen, worauf der Vorwurf der Patentverletzung sich gr\u00fcndet. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin nicht erl\u00e4utert, im Hinblick auf welche Ausgestaltung die Module der Beklagten zu 1) das Klagepatent ihrer Meinung nach verletzen. Aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass sich \u201edie Auseinandersetzung zwischen ihr und den Beklagten bereits im Markt herumgesprochen habe\u201c, ergibt sich nicht, dass allgemein bekannt war, im Hinblick auf welche Produkte der Beklagten zu 1) und im Hinblick auf welche Ausgestaltung von einer Patentverletzung auszugehen war, so dass die Empf\u00e4nger des Schreibens keiner weitergehenden Informationen (mehr) bedurften. Entsprechendes gilt, soweit die Kl\u00e4gerin pauschal vortr\u00e4gt, alle Empf\u00e4nger des Schreibens h\u00e4tten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits selbst vorliegen gehabt. Zudem ergab sich aus dem Schreiben selbst dann, wenn alle Empf\u00e4nger tats\u00e4chlich Kenntnis von s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gehabt h\u00e4tten, nicht, im Hinblick auf welche Ausgestaltung die Kl\u00e4gerin das Klagepatent als verletzt ansah.<\/li>\n<li>\nMangels dieser Informationen sind die Empf\u00e4nger des Schreibens schon nicht in der Lage, die Berechtigung des Vorwurfs nachzuvollziehen bzw. zu pr\u00fcfen. Ein etwaiges Interesse der Abnehmer der Beklagten zu 1), derart pauschal \u00fcber einen anh\u00e4ngigen Rechtsstreit in Kenntnis gesetzt zu werden, in dem \u00fcber den Vorwurf einer Patentverletzung (noch) nicht entschieden worden ist, vermag die Herabsetzung, die damit f\u00fcr die Beklagte zu 1) einhergeht, nicht zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als die durch die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen hervorgerufene Beeintr\u00e4chtigung im Streitfall erheblich ist. Da das Schreiben \u2013 f\u00fcr die Empf\u00e4nger erkennbar \u2013 von einer rechtskundigen Person verfasst worden ist, ist die Bef\u00fcrchtung gerechtfertigt, dass die Empf\u00e4nger des Schreibens die darin ohne n\u00e4here Informationen gezogene Wertung, dass eine Patentverletzung vorliege, nicht in Zweifel ziehen, sondern sie von einem Erwerb der Produkte der Beklagten zu 1) ohne weiteres absehen. Dass das Vorgehen der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Gefahr mit sich brachte, wird schon dadurch deutlich, dass \u2013 wie das Landgericht festgestellt hat \u2013 diejenigen Abnehmer der Beklagten zu 1), die das Schreiben erhalten haben, auch tats\u00e4chlich erkl\u00e4rt haben, bis zu einer Entscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngige Verletzungsklage von Bestellungen bei der Beklagten zu 1) abzusehen (vgl. LGU, S. 10, 1. Abs. a. E.).<\/li>\n<li>\nEine andere Beurteilung ist vorliegend auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Behauptung der Kl\u00e4gerin als zutreffend erweisen sollte, dass sie das Schreiben nur an die Kunden weitergeleitet hat, die bei ihr um eine Stellungnahme im Hinblick auf \u201edie im Markt befindliche 1:1 Kopie\u201c nachgesucht h\u00e4tten, und es sich dabei lediglich um 13 Personen gehandelt hat. Das entsprechende Vorbringen kann zugunsten der Kl\u00e4gerin als richtig unterstellt werden. Die Kundenanfragen m\u00f6gen ein grunds\u00e4tzliches Interesse der Kunden an der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) dokumentieren, jedenfalls aber war \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 der blo\u00dfe Versand des Schreibens \u2013 ohne weitergehende Informationen zur Sache \u2013 nicht geeignet, ein etwaiges Informationsinteresse der Kunden zu befriedigen. Auch der Umstand, dass der Adressatenkreis mit 13 Personen eine \u00fcberschaubare Anzahl an Kunden umfasst, f\u00fchrt zu keinem anderen Abw\u00e4gungsergebnis. Denn jedenfalls in Bezug auf die Kunden, die das Schreiben erhalten haben, bestand die Gefahr, dass diese \u2013 wie auch tats\u00e4chlich geschehen \u2013 von einem Erwerb der Produkte der Beklagten zu 1) Abstand nehmen.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich kann auch dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin denjenigen Kunden, die das Schreiben erhalten haben, zus\u00e4tzlich mitgeteilt hat, dass die Auseinandersetzung ausschlie\u00dflich zwischen ihr und den Beklagten gef\u00fchrt und nicht auf dem R\u00fccken der Kunden ausgetragen werden solle. Auch diese behauptete Mitteilung enth\u00e4lt jedenfalls keine Informationen, aufgrund derer die Kunden die Berechtigung des Vorwurfs nachvollziehen konnten. Auch war eine entsprechende Mitteilung offensichtlich nicht geeignet, die Kunden davon abzuhalten, vom Erwerb der Produkte der Beklagten zu 1) Abstand zu nehmen, weil Empf\u00e4nger nach Erhalt des Schreibens gerade \u00e4u\u00dferten, zun\u00e4chst eine Entscheidung im Patentverletzungsverfahren abwarten zu wollen.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nUnbeschadet der vorherigen Ausf\u00fchrungen erweist sich die mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen einhergehende Herabsetzung auch deshalb als sachlich unberechtigt, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 das Klagepatent nicht verletzen. Ein Interesse der Abnehmer der Beklagten zu 1), \u00fcber eine Patentverletzung in Kenntnis gesetzt zu werden, die rechtlich unzutreffend ist, kann schon im Ausgangspunkt nicht angenommen werden. Auch der Patentinhaber kann ein (sch\u00fctzenswertes) Interesse an einer entsprechenden Mitteilung nicht geltend machen.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie f\u00fcr den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des begangenen Wettbewerbsversto\u00dfes vermutet. Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere nicht durch die Unterlassungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 06.07.2022 (Anlage (WKS 08) entfallen. Die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung ist in ihrer (sachlichen) Reichweite darauf beschr\u00e4nkt, dass die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen nicht ohne eine hinreichende Sachverhaltsschilderung t\u00e4tigt. Sie ist mithin gerade nicht darauf gerichtet, die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen (im Kontext des Schreibens vom 14.04.2022) schlechterdings zu unterlassen. Unbeschadet dessen vermag aber auch die Unterlassungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin deshalb nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr f\u00fchren, weil die Beklagte zu 1) die Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 wie die von ihr erhobene Widerklage erkennen l\u00e4sst \u2013 nicht angenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2023, 255 Rn. 39 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr III).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer Beklagten zu 1) steht gegen die Kl\u00e4gerin auch dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu, \u00a7 9 Abs. 1 UWG zu.<\/li>\n<li>\nDer Schadensersatzanspruch gem. \u00a7 9 Abs. 1 UWG setzt neben einer unzul\u00e4ssigen gesch\u00e4ftlichen Handlung nach \u00a7 3 oder \u00a7 7 UWG ein Verschulden voraus. Im Wettbewerbsrecht werden wie generell im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH, GRUR 1999, 923 (928) \u2013 \u201eTele-Info-CD\u201c). Fahrl\u00e4ssig handelt dabei, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul\u00e4ssigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einsch\u00e4tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (ebd.).<\/li>\n<li>\nVorliegend kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin in dem dargestellten Sinne fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, weil sie ge\u00e4u\u00dfert hat, Produkte der Beklagten zu 1) verletzten das Klagepatent, obwohl eine Patentverletzung nicht vorliegt. Jedenfalls trifft die Kl\u00e4gerin ein Verschuldensvorwurf insoweit, als sie die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen, wie im Schreiben vom 14.04.2022 enthalten, get\u00e4tigt hat, ohne zugleich die als patentverletzend beanstandeten Produkte der Beklagten zu 1) konkret zu bezeichnen und ohne zugleich auch diejenigen Informationen mitzuteilen, die der Beurteilung eines bestimmten Produkts der Beklagten zu 1) als patentverletzend zugrunde liegen. Wie dem Schreiben vom 14.04.2022 zu entnehmen ist, hatte ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass Kunden, wenn sie durch die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Patentverletzungsklage in Kenntnis gesetzt werden, jedenfalls richtig und vollst\u00e4ndig informiert werden m\u00fcssten (vgl. Anlage WKS 06, S. 3, Ziff. 5.). Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin davon abgesehen, den Empf\u00e4ngern des Schreibens die zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die wettbewerbswidrige Handlung der Kl\u00e4gerin Schaden zugef\u00fcgt hat, erscheint hinreichend wahrscheinlich.\u00a0 Eine solche Wahrscheinlichkeit ergibt sich bereits daraus , dass Empf\u00e4nger des Schreibens nach dessen Erhalt ge\u00e4u\u00dfert haben, von einem Erwerb der Produkte der Beklagten zu 1) zun\u00e4chst Abstand zu nehmen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Beklagten zu 1) gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet.<\/li>\n<li>\nDem Gl\u00e4ubiger eines wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs steht zur Bezifferung eben dieses Anspruchs ein unselbstst\u00e4ndiger (akzessorischer) Auskunftsanspruch zu (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2026, 658 Rn. 55 \u2013 Ersatztank).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) kann daher von der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die im Urteilstenor genannten Daten verlangen, \u00fcber die sie ohne Verschulden in Unkenntnis ist und derer sie zur Bezifferung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs bedarf. Die Kl\u00e4gerin wird durch die Erteilung der ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet und kann sie auch ohne Schwierigkeiten geben.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDer Beklagten zu 1) steht ein Aufwendungsersatzanspruch wegen der ihr durch das anwaltliche Abmahnschreiben vom 29.06.2022 (Anlage WKS 07) entstandenen Kosten in H\u00f6he von 1.728,29 EUR gem. \u00a7 13 Abs. 3 UWG zu.<\/li>\n<li>\nWie sich aus den vorherigen Ausf\u00fchrungen ergibt, war die Abmahnung berechtigt, weil die Beklagte zu 1) von der Kl\u00e4gerin das Unterlassen der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen verlangen konnte. Ferner steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, dass das Schreiben die Anforderungen des \u00a7 13 Abs. 2 UWG erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\nDer Ersatzanspruch, den die Beklagte zu 1) anhand eines Gegenstandswerts von 200.000,00 EUR und unter Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (zzgl. einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) bemisst, steht der Beklagten zu 1) auch in der geltend gemachten H\u00f6he, n\u00e4mlich zur H\u00e4lfte (die andere H\u00e4lfte entf\u00e4llt auf die Beklagte zu 2), zu.<\/li>\n<li>\nInsbesondere bestehen keine Bedenken gegen den mit 200.000,00 EUR angesetzten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit bemisst sich nach der Bedeutung, die die Unterlassung der \u00c4u\u00dferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hat, nach freiem Ermessen, \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. \u00a7 51 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach dieser Ma\u00dfgabe ist vorliegend zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) mit dem au\u00dfergerichtlichen Schreiben sechs Aussagen beanstandet haben, mit denen eine nicht unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung der Beklagten zu 1) und zu 2) einherging. Soweit die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich gegen eine Bemessung des Streitwerts f\u00fcr die Widerklage in entsprechender H\u00f6he vorgebracht hat, es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben habe, weshalb sich der Streit lediglich noch darauf beziehe, ob die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ausreichend sei, kann dies schon deshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts f\u00fcr die anwaltliche T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 29.06.2022 nicht rechtfertigen, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin noch gar nicht vorlag. Andere Gesichtspunkte, die Anlass zu einer Reduzierung des Gegenstandswerts geben, zeigt die Kl\u00e4gerin nicht, auch nicht mit ihrem au\u00dfergerichtlichen Schreiben vom 06.07.2022 (Anlage WKS 08), auf.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/li>\n<li>\nC.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nEs besteht keine Veranlassung die Revision gem. \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3441 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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