{"id":9664,"date":"2026-10-21T10:30:44","date_gmt":"2026-10-21T10:30:44","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9664"},"modified":"2026-10-21T06:38:01","modified_gmt":"2026-10-21T06:38:01","slug":"i-2-u-67-25-erweiterbare-schlauchanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9664","title":{"rendered":"I-2 U 67\/25 &#8211; Erweiterbare Schlauchanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3440<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. September 2026, I-2 U 67\/25<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4c O 46\/24<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2025 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.10.2025 wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nes im Tenor zu I.1. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt \u201eDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,\u201c hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist, zu unterlassen,\u201c ;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nes im Tenor zu I.2. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt \u201eDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,\u201c hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1. und wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,\u201c ;<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nim Tenor zu III.1. letzter Spiegelstrich und im Tenor zu III.2. letzter Spiegelstrich des landgerichtlichen Urteils die Worte \u201ehilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere,\u201c durch die Worte \u201ehilfsweise Lieferscheine\u201c ersetzt werden;<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nder Tenor zu IV.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 46\/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.\u201c ;<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nder Tenor zu IV.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Beklagten werden verurteilt, die unter I.2. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 46\/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.\u201c ;<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nder Tenor zu V.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.\u201c ;<\/li>\n<li>\n7.<br \/>\nder Tenor zu V.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.\u201c<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin haben die Kl\u00e4gerin 5%, die Beklagte zu 1. 68%, die Beklagte zu 2. 18% und die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 9% zu tragen. Die Kl\u00e4gerin hat von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 4% und von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. 10% zu tragen. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDen Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 455.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leisten.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 475.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt, wovon 451.250,00 EUR auf die Berufung der Beklagten (Beklagte zu 1. 332.500,00 EUR, Beklagte zu 2. 95.000,00 EUR und Beklagte zu 1. und 2. zusammen weitere 23.750,00 EUR) und 23.750,00 EUR auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin entfallen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent X XXX XXX XX (Klagepatent; Anlage K9; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K10) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sowie auf R\u00fcckruf und auf Vernichtung sowie \u2013 nur die Beklagte zu 1) \u2013 auf Aufwendungsersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>\nEingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist die X., X, XX., XX. Das Klagepatent wurde am 24.07.2012 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 07.11.2012. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11.02.2015. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE XX XXXX XXX XXX gef\u00fchrt. Er steht in Kraft.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft eine erweiterbare Schlauchanordnung. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in englischer Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eA garden water hose assembly comprising a hose (10) and a water flow restrictor, wherein the hose (10) comprises:<\/li>\n<li>\nan outer tube (12) formed from a non-elastic, soft, bendable, tubular webbing material having a first end and a second end; a flexible, elastic, hollow inner tube (14) having a first end and a second end;<br \/>\na flexible, elastic, hollow inner tube (14) having a first end and a second end;<br \/>\na first coupler (18) secured to said first end of said inner and said outer tubes (14, 12);<br \/>\na second coupler (16) secured to said second end of said inner and said outer tubes (14, 12);<br \/>\nsaid first coupler (18) arranged in use to couple said hose (10) to a source of pressurized water, said second coupler (16) being connected to the water flow restrictor, wherein the water flow restrictor includes a nozzle having an internal valve that permits, limits, and stops a flow of water through the nozzle;<br \/>\nwhereby said outer tube (12) and said inner tube (14) have a substantially shortened first length in a non-water flow contracted state with said outer tube (12) extending about an outer surface of said inner tube (14) in a undulating state, and a substantially longer second length with said outer tube (12) capturing said inner tube (14) in an expanded state when water flows through said hose assembly.<br \/>\nwhereby, when water under pressure is introduced into the first end of the hose (10), said elongated inner tube (14) expands longitudinally along a length of said inner tube (14) and laterally across a width of said inner tube (14) thereby increasing a length of said hose (10) to an expanded condition; and<br \/>\nwherein the water flow restrictor is configured to vary the amount of water under pressure that is released from the water flow restrictor.\u201c<\/li>\n<li>\nDie deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eGartenwasserschlauchbaugruppe, umfassend einen Schlauch (10) und einen Wasserflussbegrenzer, wobei der Schlauch (10) umfasst:<\/li>\n<li>\neine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12), die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrf\u00f6rmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist;<br \/>\neine flexible, elastische, hohle innere R\u00f6hre (14) mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;<br \/>\nein erstes Verbindungsst\u00fcck (18), das mit dem ersten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre (14, 12) verbunden ist;<br \/>\nein zweites Verbindungsst\u00fcck (16), das mit dem zweiten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre (14, 12) verbunden ist;<br \/>\nwobei das erste Verbindungsst\u00fcck (18) dazu ausgelegt ist, im Gebrauch den Schlauch (10) mit einer Quelle von Wasser unter Druck zu verbinden, wobei das zweite Verbindungsst\u00fcck (16) mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden ist, wobei der Wasserflussbegrenzer eine D\u00fcse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Fluss von Wasser durch die D\u00fcse zul\u00e4sst, begrenzt und stoppt;<br \/>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) und die innere R\u00f6hre (14) eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre (14) in einem gewellten Zustand erstreckt, und eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge, wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) die innere R\u00f6hre (14) in einem ausgedehnten Zustand erfasst, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe flie\u00dft,<br \/>\nwobei dann, wenn Wasser unter Druck in das erste Ende des Schlauchs (10) eingeleitet wird, sich die l\u00e4ngliche innere R\u00f6hre (14) longitudinal entlang einer L\u00e4nge der inneren R\u00f6hre (14) ausdehnt, und lateral \u00fcber eine Breite der inneren R\u00f6hre (14), wobei eine L\u00e4nge des Schlauchs (10) in einen ausgedehnten Zustand zunimmt; und<br \/>\nwobei der Wasserflussbegrenzer dazu ausgelegt ist, die Menge von Wasser unter Druck zu ver\u00e4ndern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlauch 10 (ohne Wasserflussbegrenzer) in einer L\u00e4ngsansicht. Figur 1 gibt den Schlauch 10 in einer zusammengezogenen Position und Figur 3 gibt den Schlauch 10 in einer ausgedehnten Position wieder.<br \/>\n.<\/li>\n<li>\nAuf einen Einspruch wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit geringf\u00fcgigen \u00c4nderungen (in Form der Streichung des urspr\u00fcnglich erteilten Anspruchs 6 und einer Anpassung der Anspr\u00fcche, soweit diese einen R\u00fcckbezug auf Anspruch 6 enthielten) aufrechterhalten. \u00dcber eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde aufgrund deren R\u00fccknahme nicht mehr entschieden. Eine von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 8 Ni 24\/24 (EP)) hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 21.05.2026 abgewiesen (vgl. Anlage zum Protokoll v. 21.05.2026, Bl. 706 eA).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gartenschlauchsets unter der Bezeichnung \u201eX\u201c.<\/li>\n<li>\nEine erste Ausgestaltung eines Gartenschlauchsets \u2013 bezeichnet als \u201eX1\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) \u2013 beinhaltet einen Schlauch, einen Spr\u00fchkopf, zwei unterschiedliche Adapter, ein Reduzierst\u00fcck und einen Aufbewahrungsbeutel. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (vgl. S. 13 des landgerichtlichen Urteils; im Folgenden LGU) zeigt die einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I:<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>\nZum Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I kann der mitgelieferte Spr\u00fchkopf an den Schlauch angeschlossen werden, was auch auf der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (vgl. LGU, S. 14) gezeigt ist:<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>\nDer Schlauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dehnt sich unter dem Einfluss von Wasserdruck aus und weist zwei l\u00e4ngliche, biegsame und beidseitig an ihren Enden offene zylindrische Hohlk\u00f6rper auf. Ein erster \u00e4u\u00dferer Hohlk\u00f6rper, der den zweiten, inneren Hohlk\u00f6rper aufnimmt, besteht aus geflochtenen oder gewobenen gr\u00fcnen Kunststofff\u00e4den. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (entnommen der Klageschrift v. 25.07.2024, S. 54, Bl. 54 eA LG; Beschriftungen von der Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzt) zeigt zur Verdeutlichung den \u00e4u\u00dferen und den inneren Hohlk\u00f6rper:<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>\nEine zweite Ausgestaltung eines Gartenschlauchsets \u2013 bezeichnet als \u201eX 2\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) \u2013 beinhaltet einen Schlauch sowie drei Adapter, ein gr\u00fcnes Reduzierst\u00fcck und drei Ersatzdichtungsringe. Ein Spr\u00fchkopf ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u2013 anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 im Lieferumfang nicht enthalten.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wird auch von der Beklagten zu 2), n\u00e4mlich \u00fcber ihre Online-Plattform mit der Internetadresse www.lidl.de, angeboten und vertrieben.<\/li>\n<li>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2024 (Anlage K34) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 24.07.2024 auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben, was die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2024 (Anlage K36) zur\u00fcckwies.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine unmittelbare \u2013 hilfsweise jedenfalls eine mittelbare \u2013 Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nSie sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche im eigenen Namen berechtigt.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache von der Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, obwohl der mitgelieferte Spr\u00fchkopf im Auslieferungszustand nicht mit dem Schlauch verbunden sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcge insbesondere auch \u00fcber eine nicht-elastische \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre. Die von den Beklagten beschriebene Dehnbarkeit des Materials der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre gelte jedenfalls nicht im Zustand der Maximalerstreckung des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers in L\u00e4ngsrichtung, die dieser erreiche, wenn der Schlauch unter Wasserdruck stehe. Die Dehnbarkeit des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers sei nicht auf eine Dehnbarkeit des Materials, sondern auf die Entfaltung des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers zur\u00fcckzuf\u00fchren. Bei Maximalerstreckung in L\u00e4ngsrichtung sei der \u00e4u\u00dfere Hohlk\u00f6rper bereits g\u00e4nzlich entfaltet, so dass eine weitere Entfaltung nicht m\u00f6glich sei. Dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre sich in Querrichtung dehne oder sich diese gar bei Wegfall der Krafteinwirkung von selbst wieder auf die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zur\u00fcckziehe, behaupteten die Beklagten selbst nicht.<\/li>\n<li>\nFerner verletzten die Beklagten das Klagepatent auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, obwohl ein Spr\u00fchkopf nicht im Lieferumfang dieser Ausf\u00fchrungsform enthalten sei. Denn der Verwender werde sich zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit Sicherheit einen Spr\u00fchkopf verschaffen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II k\u00f6nne technisch und praktisch sinnvoll nur mit einem handels\u00fcblichen (regulierbaren) Spr\u00fchkopf verwendet werden. Hierzu werde der Verwender auch auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II entsprechend instruiert. Den Beklagten sei der entsprechende Herstellungsakt des Verwenders zuzurechnen.<\/li>\n<li>\nUnbeschadet der vorherigen Ausf\u00fchrungen liege eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls in Form des Anbietens vor, weil die jeweiligen Produktverpackungen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils mit angeschlossener Gartenspritze zeigten.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den Fall, dass eine unmittelbare Patentverletzung in Ermangelung eines Wasserflussbegrenzers zu verneinen sei, sei jedenfalls von einer mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II auszugehen. Insoweit seien den Beklagten Angebot und Lieferung auch schlechterdings zu untersagen, weil es keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur patentfreien Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebe und ferner auch andere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung einer Verletzung des Klagepatents unzureichend seien.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sei schon nicht aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirkliche die durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre nicht. Unter anderem fehle es an einem nicht elastischen Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre, weil diese sich infolge des nachlassenden Wasserdrucks nicht nur aufgrund der R\u00fcckstellkraft der inneren R\u00f6hre, sondern insbesondere aufgrund einer deutlich ausgepr\u00e4gten Eigenelastizit\u00e4t des Materials in L\u00e4ngsrichtung zur\u00fcckziehe. Die von der inneren R\u00f6hre getrennte \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre bewege sich w\u00e4hrend und nach der Krafteinwirkung in L\u00e4ngsrichtung. Dabei werde die in der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre spezifische Webart des Materials auseinandergezogen. Nach der Zugkrafteinwirkung ziehe sich das Material, unabh\u00e4ngig davon, wieviel Kraft man zur Streckung aufgewendet habe, von selbst wieder auf die Ausgangsl\u00e4nge zusammen und nehme wieder die eng gefaltete Ausgangsform ein.<\/li>\n<li>\nFerner fehle es an einer Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I aber auch deshalb, weil bei Lieferung des Sets keine Verbindung zwischen Schlauch und Spr\u00fchkopf bestehe. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, dass der Verwender eine solche Verbindung herstellen k\u00f6nne, sei insoweit nicht ausreichend. Der Schlauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I k\u00f6nne auch als blo\u00dfer Verl\u00e4ngerungsschlauch genutzt werden, was wegen des verwendeten Standard-Kupplungssystems real und absehbar sei.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirkliche die durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre bereits deshalb nicht, weil im Lieferumfang kein Spr\u00fchkopf enthalten sei. Die Verwendung mit einem Wasserflussbegrenzer dr\u00e4nge sich f\u00fcr den Verwender nicht auf. Es best\u00fcnden andere, patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeiten wie etwa der Einsatz als Verl\u00e4ngerungsschlauch.<\/li>\n<li>\nIm Falle einer Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung seien auch deshalb Angebot und Lieferung nicht schlechthin zu verbieten.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 06.08.2025 \u00fcberwiegend stattgegeben. Es hat eine Abweisung nur insoweit ausgesprochen, wie die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche, soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in Streit steht, auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzt hat. In der Sache hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\n\u201eI.1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nVorrichtungen, die bei Verbindung des zweiten Verbindungsst\u00fccks mit der mitgelieferten Gartenspritze eine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend einen Schlauch und einen Wasserflussbegrenzer,<\/li>\n<li>\nwobei der Schlauch umfasst:<\/li>\n<li>\neine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrf\u00f6rmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist,<\/li>\n<li>\neine flexible, elastische, hohle innere R\u00f6hre mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;<\/li>\n<li>\nein erstes Verbindungsst\u00fcck, das mit dem ersten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre verbunden ist,<\/li>\n<li>\nein zweites Verbindungsst\u00fcck, das mit dem zweiten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre verbunden ist,<\/li>\n<li>\nwobei das erste Verbindungsst\u00fcck dazu ausgelegt ist, im Gebrauch den Schlauch mit einer Quelle von unter Druck stehendem Wasser zu verbinden,<\/li>\n<li>\nwobei das zweite Verbindungsst\u00fcck mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden ist,<\/li>\n<li>\nwobei der Wasserflussbegrenzer eine D\u00fcse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Wasserfluss durch die D\u00fcse zul\u00e4sst, begrenzt und stoppt;<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre und die innere R\u00f6hre eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben,<\/li>\n<li>\nwobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt,<\/li>\n<li>\nund eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge, wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem ausgedehnten Zustand erfasst, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe flie\u00dft,<\/li>\n<li>\nwobei dann, wenn unter Druck stehendes Wasser in das erste Ende des Schlauchs eingeleitet wird, sich die l\u00e4ngliche innere R\u00f6hre longitudinal entlang einer L\u00e4nge der inneren R\u00f6hre ausdehnt und lateral \u00fcber eine Breite der inneren R\u00f6hre, wobei eine L\u00e4nge des Schlauchs in einen ausgedehnten Zustand zunimmt,<\/li>\n<li>\nund<\/li>\n<li>\nwobei der Wasserflussbegrenzer dazu ausgelegt ist, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu ver\u00e4ndern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nVorrichtungen, die bei Verbindung des zweiten Verbindungsst\u00fccks mit einer handels\u00fcblichen regulierbaren Gartenbrause oder Gartenspritze<\/li>\n<li>\neine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend einen Schlauch und einen Wasserflussbegrenzer,<\/li>\n<li>\nwobei der Schlauch umfasst:<\/li>\n<li>\neine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrf\u00f6rmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist,<\/li>\n<li>\neine flexible, elastische, hohle innere R\u00f6hre mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;<\/li>\n<li>\nein erstes Verbindungsst\u00fcck, das mit dem ersten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre verbunden ist,<\/li>\n<li>\nein zweites Verbindungsst\u00fcck, das mit dem zweiten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre verbunden ist,<\/li>\n<li>\nwobei das erste Verbindungsst\u00fcck dazu ausgelegt ist, im Gebrauch den Schlauch mit einer Quelle von unter Druck stehendem Wasser zu verbinden, wobei das zweite Verbindungsst\u00fcck mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden ist,<\/li>\n<li>\nwobei der Wasserflussbegrenzer eine D\u00fcse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Wasserfluss durch die D\u00fcse zul\u00e4sst, begrenzt und stoppt;<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre und die innere R\u00f6hre eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt,<\/li>\n<li>\nund eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge, wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem ausgedehnten Zustand erfasst, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe flie\u00dft,<\/li>\n<li>\nwobei dann, wenn unter Druck stehendes Wasser in das erste Ende des Schlauchs eingeleitet wird, sich die l\u00e4ngliche innere R\u00f6hre longitudinal entlang einer L\u00e4nge der inneren R\u00f6hre ausdehnt und lateral \u00fcber eine Breite der inneren R\u00f6hre, wobei eine L\u00e4nge des Schlauchs in einen ausgedehnten Zustand zunimmt,<\/li>\n<li>\nund<\/li>\n<li>\nwobei der Wasserflussbegrenzer dazu ausgelegt ist, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu ver\u00e4ndern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1. dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von der Beklagten zu 1. begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\ndass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von ihnen begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII.1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 sowie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 seit dem 4. Oktober 2021 begangen hat, durch Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nd) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\ne) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/li>\n<li>\ng) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; es der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zu 1. zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 sowie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 seit dem 4. Oktober 2021 begangen haben, durch Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nd) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\ne) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/li>\n<li>\ng) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nIV.1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die von ihr seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP X XXX XXX (DEXX XXX XXX XXX.X) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP X XXX XXX (DE XX XXXX XXX XXX.X) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nV.1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die von ihr seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. zu vernichten.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 3.273,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. August 2024 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert, nachdem die Patentinhaberin der X X X mit Vertrag vom 22.09.2021 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt habe, die diese wiederum mit Vertrag vom 04.10.2021 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe.<\/li>\n<li>\nSofern der Schlauch der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre eine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre aus einem nicht elastischen Material umfasse, sei damit ein solches Material gemeint, dass bei Druckeinwirkung keine relevante Dehnung zeige. Technisch-funktional gehe mit dieser Materialeigenschaft die Begrenzung der (radialen) Ausdehnung der elastischen inneren R\u00f6hre einher. F\u00fcr diese Funktion komme es darauf an, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der inneren R\u00f6hre einen Widerstand entgegensetze, was durch die fehlende Elastizit\u00e4t der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre bewirkt werde. Die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre m\u00fcsse dem Wasserdruck \u2013 anders als die innere R\u00f6hre \u2013 ohne Verformung standhalten. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, dass dem Material ein Formged\u00e4chtnis fehle. Die Eigenschaft \u201enicht elastisch\u201c bezeichne im Kontext der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre allein das Verhalten der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre bei Beaufschlagung von Druck durch das Fluid der inneren R\u00f6hre.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I alle Merkmale des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre aus einem nicht elastischen Material beschaffen. Denn die geflochtenen oder gewobenen Kunststofff\u00e4den der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre wirkten einer radialen Ausdehnung der inneren R\u00f6hre entgegen. Ferner sei das zweite Verbindungsst\u00fcck des Schlauchs mit einem Wasserflussbegrenzer verbunden. In diesem Zusammenhang sei unsch\u00e4dlich, dass der mitgelieferte Spr\u00fchkopf bei der Lieferung nicht mit dem Schlauch verbunden sei. Denn der Abnehmer werde von der Beklagten zu 1) dazu angeleitet, den zur Herstellung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erforderlichen letzten Herstellungsakt zu vollziehen, weshalb dieser Vorgang der Beklagten zu 1) zurechenbar sei. Das ergebe sich bereits daraus, dass die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Bestandteile einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, namentlich Schlauch und Spr\u00fchkopf, aufweise und der Abnehmer durch eine entsprechende Bebilderung zum Zusammensetzen der Bestandteile angeleitet werde.<\/li>\n<li>\nHingegen fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II an einer unmittelbaren Benutzung der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre. Da diese nicht zusammen mit einem Spr\u00fchkopf ver\u00e4u\u00dfert werde, fehle es an einem Wasserflussbegrenzer, den die gesch\u00fctzte Vorrichtung zwingend aufweisen m\u00fcsse. Der Umstand, dass eine Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit einem Spr\u00fchkopf wahrscheinlich sei, reiche nicht aus, um anzunehmen, dass die Beklagten die Abnehmer steuernd zur Herstellung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung anleiteten. Anders als beim Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, bei der der Spr\u00fchkopf mitgeliefert werde, sei bei Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II f\u00fcr die Beklagten nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen und r\u00e4umlichen Zusammenhang der Abnehmer einen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II passenden Spr\u00fchkopf erwerbe. Bei dem Spr\u00fchkopf handele es sich auch nicht um eine nebens\u00e4chliche Allerweltszutat, die der Abnehmer selbstverst\u00e4ndlich und mit Sicherheit hinzuf\u00fcge. Es seien verschiedene Spr\u00fchk\u00f6pfe denkbar und eine Kompatibilit\u00e4t sei nicht ohne weiteres gegeben.<\/li>\n<li>\nDurch die auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bezogenen Benutzungshandlungen verletzten die Beklagten Patentanspruch 1 allerdings mittelbar. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II seien ausnahmsweise auch schlechterdings zu untersagen. Es sei keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II erkennbar. Zwar sei eine Nutzung als Verl\u00e4ngerungsschlauch denkbar. Indes f\u00fchre auch eine solche Nutzung nicht aus der Patentverletzung heraus, wenn an einer Seite der verl\u00e4ngerten Schlauchkonstruktion eine Druckbegrenzung erfolge, denn auch dann werde letztlich ein Wasserflussbegrenzer eingesetzt. Sofern die Beklagten auf eine Verwendung zum Leiten von Wasser ohne D\u00fcse hingewiesen h\u00e4tten, handele es sich dabei um keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, mit der bei lebensnaher Betrachtung zu rechnen sei. Die selbstausdehnende Eigenschaft der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, mit der sie auch beworben werde, setze voraus, dass sich im Schlauch ein gewisser Druck aufbaue. Die Kammer sei \u00fcberzeugt, dass ein Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nur dann erfolge, wenn jedenfalls auch und \u00fcberwiegend ein Einsatz mit Druckbegrenzung beabsichtigt sei. Selbst wenn man von einer technisch und wirtschaftlich sinnvollen patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit in Form der Nutzung als Verl\u00e4ngerungsschlauch ausgehe, w\u00e4re ein Schlechthinverbot auszusprechen, da weder ein Warnhinweis, noch \u2013 wegen des Vertriebs an private Endverbraucher \u2013 eine Vertragsstrafenvereinbarung als milderes Mittel geeignet w\u00e4ren, die Gefahr einer Patentverletzung durch den Abnehmer zu beseitigen. Ein Schlechthinverbot k\u00f6nne schlie\u00dflich auch deshalb ausgesprochen werden, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II f\u00fcr eine patentfreie Benutzung ohne weiteres derart abge\u00e4ndert werden k\u00f6nne, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspreche, ohne dass sie ihre Eignung zur patentfreien Nutzung einb\u00fc\u00dfe. Ferner seien die Beklagten trotz der nur mittelbaren Patentverletzung vorliegend auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II verpflichtet, weil die Beklagten eine M\u00f6glichkeit des ausw\u00e4rtigen Absatzes nicht dargetan h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz \u00fcberwiegend erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Die Kl\u00e4gerin hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit der sie auch mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II eine Verurteilung der Beklagten wegen unmittelbarer (und nicht wegen mittelbarer) Patentverletzung erstrebt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten begr\u00fcnden ihre Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe das Klagepatent fehlerhaft ausgelegt. Das \u201enicht elastische Material\u201c sei nicht rein funktional als ein Material zu verstehen, das die radiale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre begrenze. Vielmehr sei ein nicht elastisches Material klagepatentgem\u00e4\u00df dadurch gekennzeichnet, dass es keine nennenswerte eigene R\u00fcckstellkraft aufweise. Die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre sei der passive, nicht-elastische Teil, der nur als H\u00fclle und Begrenzung diene und grenze sich so von der aktiven, elastischen inneren R\u00f6hre, die sich ausdehne und zusammenziehe, ab. Hiervon ausgehend mache \u201edie angegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c von der Lehre des Patentanspruchs 1 keinen Gebrauch, da ihre \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre jeweils elastische Eigenschaften im Sinne einer eigenen R\u00fcckstellkraft aufweise.<\/li>\n<li>\nFerner habe das Landgericht mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zu Unrecht ein Schlechthinverbot ausgesprochen, indem es die von ihnen, den Beklagten, dargelegten wirtschaftlich sinnvollen patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeiten (z.B. als Verl\u00e4ngerungsschlauch oder zum Bef\u00fcllen von Beh\u00e4ltern) zu Unrecht als irrelevant abgetan habe.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich habe das Landgericht den Aussetzungsantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise, das Verfahren nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen bis \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen mit den sich aus dem Tenor zu Ziffer I. dieses Urteils ergebenden Ma\u00dfgaben, wobei eine \u00c4nderung der landgerichtlichen Urteilsausspr\u00fcche zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung gem\u00e4\u00df der Fassung, die diese Ausspr\u00fcche nunmehr durch das Berufungsurteil erhalten haben, aber nur hilfsweise beantragt wird (vgl. Bl. 444 ff., 739 ff., 749 f. eA OLG),<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nund auf ihre Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts teilweise abzu\u00e4ndern und die Ziffern I.2., II.2., III.2., IV.2. und V.2 des Tenors wie folgt zu fassen:<\/li>\n<li>\nI.2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1. bzw. hinsichtlich der Beklagten zu 2. an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2. zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>\nVorrichtungen, die bei Verbindung des zweiten Verbindungsst\u00fccks mit einer handels\u00fcblichen regulierbaren Gartenbrause oder Gartenspritze<\/li>\n<li>\neine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend einen Schlauch und einen Wasserflussbegrenzer,<\/li>\n<li>\nwobei der Schlauch umfasst:<\/li>\n<li>\neine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrf\u00f6rmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist;<\/li>\n<li>\neine flexible, elastische, hohle innere R\u00f6hre mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;<\/li>\n<li>\nein erstes Verbindungsst\u00fcck, das mit dem ersten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre verbunden ist;<\/li>\n<li>\nein zweites Verbindungsst\u00fcck, das mit dem zweiten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre verbunden ist;<\/li>\n<li>\nwobei das erste Verbindungsst\u00fcck dazu ausgelegt ist, im Gebrauch den Schlauch mit einer Quelle von unter Druck stehendem Wasser zu verbinden, wobei das zweite Verbindungsst\u00fcck mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden ist,<\/li>\n<li>\nwobei der Wasserflussbegrenzer eine D\u00fcse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Wasserfluss durch die D\u00fcse zul\u00e4sst, begrenzt und stoppt;<\/li>\n<li>\nwobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre und die innere R\u00f6hre eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt,<\/li>\n<li>\nund eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge, wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem ausgedehnten Zustand erfasst, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe flie\u00dft,<\/li>\n<li>\nwobei dann, wenn unter Druck stehendes Wasser in das erste Ende des Schlauchs eingeleitet wird, sich die l\u00e4ngliche innere R\u00f6hre longitudinal entlang einer L\u00e4nge der inneren R\u00f6hre ausdehnt und lateral \u00fcber eine Breite der inneren R\u00f6hre, wobei eine L\u00e4nge des Schlauchs in einen ausgedehnten Zustand zunimmt;<\/li>\n<li>\nund<\/li>\n<li>\nwobei der Wasserflussbegrenzer dazu ausgelegt ist, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu ver\u00e4ndern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschlandeinzuf\u00fchren oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen;<\/li>\n<li>\nII.2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von ihnen begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nIII.2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. sowie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. seit dem 4. Oktober 2021 begangen haben, durch Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nd) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\ne) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/li>\n<li>\ng) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nIV.2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP X XXX XXX (DE XX XXXX XXX XXX.X) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/li>\n<li>\nhilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Anschlussberufungsantrag zu IV.2. als unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet erachtet wird, es dort hei\u00dfen soll: \u201e[\u2026] die unter I.2. bezeichneten, seit dem 04.10.2021 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom \u2026, Az. I-2 U 67\/25) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen\u201c.<\/li>\n<li>\nV.2<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. zu vernichten,<\/li>\n<li>\nhilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Anschlussberufungsantrag zu V.2. als unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet erachtet wird, er lauten soll: \u201eDie Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage entsprochen hat und begehrt im Wege der Anschlussberufung eine Verurteilung der Beklagten auch betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wegen einer unmittelbaren Patentverletzung.<\/li>\n<li>\nSie tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass auch die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I aus einem \u201enicht elastischen\u201c Material im Sinne der Lehre des Klagepatents beschaffen sei, weil sie die radiale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre hindere. Eine etwaige R\u00fcckstellkraft, \u00fcber die die \u00e4u\u00dferer R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ohnehin nicht verf\u00fcge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.<\/li>\n<li>\nZu Recht habe das Landgericht, soweit es von einer mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ausgegangen sei, ein Schlechthinverbot ausgesprochen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II sei nicht sinnvoll und realit\u00e4tsnah als Verl\u00e4ngerungsschlauch ohne handels\u00fcblichen Spr\u00fchkopf einsetzbar. Unbeschadet dessen komme es aber darauf auch im Ergebnis nicht an, weil andere Ma\u00dfnahmen als ein Schlechthinverbot ebenfalls unzureichend w\u00e4ren.<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung ihrer Anschlussberufung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II keine unmittelbare, sondern lediglich eine mittelbare Patentverletzung darstelle. Die Verbindung des Schlauchs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf sei selbstverst\u00e4ndlich. Das Landgericht selbst habe festgestellt, dass es keine andere technisch und wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsm\u00f6glichkeit gebe.<\/li>\n<li>\nDamit, dass unbeschadet der vorherigen Erw\u00e4gungen eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls dadurch vorliege, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zusammen mit einem handels\u00fcblichen Spr\u00fchkopf bewerbe, habe sich das Landgericht in keiner Weise befasst. Die Argumentation, dass bei Spr\u00fchk\u00f6pfen eine Kompatibilit\u00e4t nicht ohne weiteres gegeben sei und deshalb nicht von einer Allerweltszutat auszugehen sei, sei in sich unlogisch. Einen Spr\u00fchkopf, der nicht kompatibel sei,\u00a0 werde der Verwender nicht anschlie\u00dfen, so dass ein solcher Spr\u00fchkopf f\u00fcr die Verwendung mit dem Schlauch irrelevant sei.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie macht geltend, dass eine unmittelbare Patentverletzung durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II schon deshalb nicht vorliege, weil \u2013 wie bereits vorgetragen \u2013 mit der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II als Verl\u00e4ngerungsschlauch eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit bestehe.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist mit einer geringf\u00fcgigen Ausnahme unbegr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt lediglich zu einer \u00c4nderung der landgerichtlichen Urteilsausspr\u00fcche betreffend den R\u00fcckruf und die Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, deren Fassung der Senat an seine \u00fcbliche Tenorierungspraxis angepasst hat. Die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten erweist sich als nahezu vollst\u00e4ndig unbegr\u00fcndet. Die Beklagte zu 1) verletzt das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I unmittelbar. Au\u00dferdem verletzen beide Beklagten das Klagepatent mit dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mittelbar.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche aktivlegitimiert. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. LGU, S. 26 ff.) haben die Beklagten mit ihrer Berufung nicht beanstandet.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf das Gebiet der wasserf\u00fchrenden Schl\u00e4uche und insbesondere auf einen Schlauch, der sich ausdehnt, wenn ein unter Druck stehendes Wasser eingeleitet wird (Anlage K9; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K10, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils Abs\u00e4tze der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift beschreibt einleitend Schl\u00e4uche zum Transport verschiedener Fluide als vorbekannt (Abs. [0002]). Herk\u00f6mmliche Gartenschl\u00e4uche seien, so die Klagepatentschrift, in der Regel aus Gummi oder einem anderen elastischen, flexiblen Material wie synthetischem Gummi, thermoplastischem Gummi oder \u00e4hnlichen fotochemischen Derivaten hergestellt (Abs. [0002]). Ein gro\u00dfes Problem im Zusammenhang vorbekannter Schl\u00e4uche betreffe die Aufbewahrung des Schlauchs, wenn er nicht benutzt werde (Abs. [0002]). Der Schlauch k\u00f6nne auf einer Schlauchtrommel aufbewahrt, in einen Aufbewahrungsbeh\u00e4lter platziert oder einfach auf dem Boden liegen gelassen werden (Abs. [0002]). Im Hinblick auf Aufbewahrungsvorrichtungen beschreibt die Klagepatentschrift sodann, dass sich diese in bestimmten Situationen als unpraktisch erweisen k\u00f6nnten, beispielsweise dann, wenn ein Verbraucher in einem Appartement oder einer kleinen Wohnung lebe und keinen Platz f\u00fcr eine solche Vorrichtung habe oder der Gartenschlauch auf einem Boot oder in einem Wohnmobil oder Flugzeug zum Einsatz komme und dort zur\u00fcckgelassen werden solle (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift erl\u00e4utert in ihrer Einleitung weiter, dass es viele Situationen gebe, in denen es von Vorteil sei, den Schlauch auf m\u00f6glichst kleinem Raum aufzubewahren (Abs. [0003]). Wenn keine Aufbewahrungsvorrichtung verwendet werde, m\u00fcsse der Schlauch so auf dem Boden angeordnet werden, dass er sich nicht in sich selbst verheddere (Abs. [0003]). Bei unsachgem\u00e4\u00dfer Anordnung neige der Schlauch zum Knicken, wenn er abgewickelt oder abgerollt werde (Abs. [0003]). In diesem Zusammenhang beschreibt die Klagepatentschrift, dass Schl\u00e4uche mit dicken Seitenw\u00e4nden hergestellt werden k\u00f6nnten, um ein Knicken zu verhindern und einem \u00dcberdruck standzuhalten (Abs. [0003]). Auch k\u00f6nnten Faserverst\u00e4rkungen verwendet werden (z.B. gewebte B\u00e4nder oder Gestricke), gefolgt von einer Au\u00dfenbeschichtung, die das Gewicht eines Schlauches erh\u00f6he (Abs. [0003]). Es sei, so erw\u00e4hnt es die Klagepatentschrift, von gro\u00dfem Vorteil, einen Schlauch zu haben, der leicht sei, sich in der L\u00e4nge zusammenziehen lasse und knickfest sei (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nIm Stand der Technik, so die Klagepatentschrift weiter, seien einziehbare Schl\u00e4uche bekannt, bei denen Stahldr\u00e4hte verwendet w\u00fcrden, die in einer gewendeten Form mit einer Vinylr\u00f6hre geformt seien, wobei die Stahldr\u00e4hte durch die Vinylr\u00f6hre gewunden seien, so dass sie sich normalerweise in einer aufgewickelten oder aufgerollten Konfiguration bef\u00e4nden, wenn sie nicht verwendet w\u00fcrden (Abs. [0004]). Wenn unter Druck stehendes Wasser in den Schlauch eingeleitet werde, werde der Schlauch abgewickelt. Wenn das unter Druck stehende Wasser abgelassen werde, werde der Schlauch in eine aufgerollte Position aufgespult (Abs. [0004]). Beispiele f\u00fcr solche Schl\u00e4uche seien das US-Patent X.XXX.XXX, das US-Patent X.XXX.XXX und das US-Patent X.XXX.XXX (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus geht die Klagepatentschrift auf zahlreiche weitere Druckschriften ein, die flexible Schl\u00e4uche offenbaren, n\u00e4mlich das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0005]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0006]), das US-Patent Nr. XXXX.XXX (Abs. [0007]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0008]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0009]) und das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt im Anschluss weiter aus, dass das US-Patent Nr. X.XXX.XXX ein System zum Ausfahren und Einziehen des Abfallschlauchs f\u00fcr ein Abfallentsorgungssystem offenbare, das typischerweise in Freizeitfahrzeugen zu finden sei, und motor- oder kurbelbetriebene Schlauchverl\u00e4ngerungsmittel zum Ausfahren eines zusammenklappbaren Schlauchs aus seinem zusammengeklappten Zustand in seine ausgefahrene Konfiguration aufweise (Abs. [0011]). Ferner offenbare das US-Patent Nr. X.XXX.XXX einen Schlauch mit mindestens einer rohrf\u00f6rmigen Schicht aus Kunststoff- oder Gummimaterial, ein kettenartiges Maschennetz, das Maschenlinien und Maschenreihen mit rohrf\u00f6rmiger Form aufweise, die auf die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren Schicht gewickelt sei, mit einer m\u00f6glichen \u00e4u\u00dferen Schicht, und die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Maschenreihen in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Schlauchs schr\u00e4g angeordnet seien (Abs. [0012]). Au\u00dferdem erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift mehrere weitere Patente, n\u00e4mlich das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0013]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0014]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0015]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0019]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0016]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0017]) sowie die US-Patente Nr. X.XXX.XXX und Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0018]).<\/li>\n<li>\nOhne den von ihr referierten Stand der Technik zu kritisieren, gibt die Klagepatentschrift an, dass ein flexibler Schlauch zur Verwendung bei der \u00dcbertragung von Fluiden, z.B. Wasser, ben\u00f6tigt wird, der bei Nichtgebrauch in der L\u00e4nge zusammengezogen wird und in der L\u00e4nge dehnbar ist, wenn ein unter Druck stehendes Fluid eingef\u00fchrt wird, und automatisch in die reduzierte L\u00e4nge zur\u00fcckkehrt, wenn er nicht in Gebrauch ist (Abs. [0020]; \u00e4hnlich auch Abs. [0022]). Das von der unter Schutz gestellten Lehre gel\u00f6ste Problem kann allerdings nicht so beschrieben werden. Denn das technische Problem ist von allen Elementen der L\u00f6sung, wie L\u00f6sungsans\u00e4tzen, L\u00f6sungsprinzipien oder L\u00f6sungsgedanken freizuhalten (vgl. BGH, GRUR 1985, 369 \u2013 K\u00f6rperstativ; GRUR 1991, 811, 814 \u2013 Falzmaschine; GRUR 2020, 603 Rn. 12 \u2013 Tadalafil; Urt. v. 15.11.2022 \u2013 X ZR 102\/20, GRUR-RS 2022, 36350 Rn. 15 \u2013 Rauchsubtitution; GRUR 2026, 1123 Rn. 32 \u2013 Diodenmodul). Dass der patentgem\u00e4\u00dfe Schlauch bei Nichtgebrauch in der L\u00e4nge zusammengezogen wird und in der L\u00e4nge dehnbar ist, wenn ein unter Druck stehendes Fluid eingef\u00fchrt wird, und automatisch in die reduzierte L\u00e4nge zur\u00fcckkehrt, wenn er nicht in Gebrauch ist, geh\u00f6rt jedoch im vorbeschriebenen Sinne zur vorgeschlagenen L\u00f6sung. Dies beachtend ergibt sich vorliegend, als das dem Klagepatent objektiv zugrunde liegende Problem, eine verbesserte oder aber \u2013 was hier nicht weiter vertieft und entschieden werden muss \u2013 alternative Schlauchanordnung bereitzustellen.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 eine Gartenwasserschlauchbaugruppe mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Gartenwasserschlauchbaugruppe, umfassend:<\/li>\n<li>\n1.1 einen Schlauch (10) und<\/li>\n<li>\n1.2 einen Wasserflussbegrenzer.<\/li>\n<li>\n2. Der Schlauch (10) umfasst:<\/li>\n<li>\n2.1 eine \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrf\u00f6rmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist;<\/li>\n<li>\n2.2 eine flexible, elastische, hohle innere R\u00f6hre (14) mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;<\/li>\n<li>\n2.3 ein erstes Verbindungsst\u00fcck (18), das mit dem ersten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre (14, 12) verbunden ist;<\/li>\n<li>\n2.4 ein zweites Verbindungsst\u00fcck (16), das mit dem zweiten Ende der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre (14, 12) verbunden ist.<\/li>\n<li>\n3. Das erste Verbindungsst\u00fcck (18) ist dazu ausgelegt, im Gebrauch den Schlau (10) mit einer Quelle von unter Druck stehendem Wasser zu verbinden.<\/li>\n<li>\n4. Das zweite Verbindungsst\u00fcck (16) ist mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden.<\/li>\n<li>\n5. Die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) und die innere R\u00f6hre (14) haben<\/li>\n<li>\n5.1 eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss,<\/li>\n<li>\n5.1.1 wobei sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre (14) erstreckt,<\/li>\n<li>\n5.2 und eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe flie\u00dft,<\/li>\n<li>\n5.2.1 wobei die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre (12) die innere R\u00f6hre (14) in einem ausgedehnten Zustand erfasst.<\/li>\n<li>\n6. Dann, wenn unter Druck stehendes Wasser in das erste Ende des Schlauchs (10) eingeleitet wird, dehnt sich die l\u00e4ngliche innere R\u00f6hre (14) longitudinal entlang einer L\u00e4nge der inneren R\u00f6hre (14) und lateral \u00fcber eine Breite der inneren R\u00f6hre (14) aus.<\/li>\n<li>\n7. Die L\u00e4nge des Schlauches (10) nimmt in einen ausgedehnten Zustand zu.<\/li>\n<li>\n8. Der Wasserflussbegrenzer<\/li>\n<li>\n8.1 umfasst eine D\u00fcse mit einem internen Ventil, das einen Fluss von Wasser durch die D\u00fcse zul\u00e4sst, begrenzt und stoppt,<\/li>\n<li>\n8.2 ist dazu ausgelegt, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu ver\u00e4ndern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird.<\/li>\n<li>\nZum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre ist anspruchsgem\u00e4\u00df aus einem nicht elastischen Webmaterial beschaffen (Merkmal 2.1), was bedeutet, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre in seiner konkreten Ausgestaltung hinreichend fest (so wenig dehnbar) ist, dass es die longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre unter Wasserdruck begrenzt, und dass es eine geringere R\u00fcckstellkraft als die innere R\u00f6hre aufweist.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nAusgehend von einem sprachlich-philologischen Verst\u00e4ndnis ist mit einem \u201enicht elastischen\u201c Material das Gegenteil von einem \u201eelastischen\u201c Material in Bezug genommen. Unter einem elastischen Material ist \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien im Ausgangspunkt kein Streit besteht \u2013 nach dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis ein Material zu verstehen, das sich unter Krafteinwirkung dehnt und nach Wegfall der Krafteinwirkung in seine urspr\u00fcngliche Form zur\u00fcckgelangt, wobei der zuletzt genannte Aspekt auch als die \u201eR\u00fcckstellf\u00e4higkeit\u201c\/\u201eR\u00fcckstellkraft\u201c oder das \u201eFormged\u00e4chtnis\u201c eines Materials bezeichnet werden kann. Hiervon ausgehend ist ein \u201enicht\u201c elastisches Material \u00fcblicherweise ein Material, das eben diese F\u00e4higkeiten (Dehnbarkeit und R\u00fcckstellf\u00e4higkeit) nicht aufweist.<\/li>\n<li>\nVon diesem Verst\u00e4ndnis geht im Grundsatz auch die Lehre des Klagepatents aus.<\/li>\n<li>\nDies wird bei einer Betrachtung des Anspruchswortlauts in seiner Gesamtheit daraus ersichtlich, dass die Beschaffenheit der inneren R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df als elastisch beschrieben wird (Merkmal 2.2) und ihr anspruchsgem\u00e4\u00df genau diejenigen Eigenschaften zugewiesen sind, die nach dem soeben dargelegten allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis mit einem elastischen Material einhergehen. So kann sich die elastische R\u00f6hre unter dem Einfluss von Wasserdruck longitudinal und lateral weiten (Merkmal 6) und sich bei Abwesenheit von Wasserdruck zusammenziehen (Merkmal 5.1; vgl. weiter auch Abs. [0033], [0037], [0040] und Abs. [0044]).<\/li>\n<li>\nAusgehend davon, dass der Anspruchswortlaut einem darin verwendeten Begriff (hier: \u201eelastisch\u201c) genau diejenigen Eigenschaften zuschreibt, die mit ihm nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis verbunden sind (hier: Dehnbarkeit\/R\u00fcckstellf\u00e4higkeit), liegt es jedenfalls nahe, dass mit einem \u2013 ebenfalls im Anspruchswortlaut verwendeten \u2013 gegenteiligen Begriff (hier: nicht elastisch) im Grundsatz auch genau die gegenteiligen Eigenschaften in Bezug genommen sind.<\/li>\n<li>\nAus dem so gekennzeichneten Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich hier gleichwohl nicht herleiten, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zwingend frei von jedweder Dehnung und R\u00fcckstellf\u00e4higkeit sein muss. Den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgaben einer nicht elastischen \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre einerseits und einer demgegen\u00fcber elastischen inneren R\u00f6hre andererseits ist vielmehr auch dann (noch) gen\u00fcge getan, wenn das Material von innerer und \u00e4u\u00dferer R\u00f6hre im Verh\u00e4ltnis zueinander derart ausgestaltet ist, dass die innere eine im Vergleich zur \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre h\u00f6here Elastizit\u00e4t, das hei\u00dft eine (technisch relevante) h\u00f6here Dehnbarkeit und R\u00fcckstellf\u00e4higkeit, aufweist.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nF\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, wonach die nicht elastische Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre in einem Verh\u00e4ltnis zur elastischen Ausgestaltung der inneren R\u00f6hre zu verstehen ist, spricht die gebotene technisch-funktionale Betrachtung. Danach ist ma\u00dfgeblich, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre so fest (so wenig dehnbar) ist, dass es eine longitudinale und laterale Bewegung der inneren R\u00f6hre unter Wasserdruck begrenzt.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDie elastische innere R\u00f6hre (Merkmal 2.2) ist dasjenige Mittel, das die Flexibilit\u00e4t des Schlauchs der beanspruchten Schlauchbaugruppe bewirkt. Dies geschieht dadurch, dass \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 das Material der inneren R\u00f6hre aufgrund seiner Elastizit\u00e4t bei Wasserdruck eine longitudinale und laterale Aufweitung (Dehnung) vollzieht und sich bei Abwesenheit von Wasserdruck (automatisch) zusammenzieht (R\u00fcckstellf\u00e4higkeit). Eine solche Ver\u00e4nderung der L\u00e4nge der inneren R\u00f6hre bewirkt zugleich eine L\u00e4ngenver\u00e4nderung des gesamten Schlauchs (vgl. Merkmal 7; Abs. [0021], [0032], [0045] und Abs. [0051] a. E.). Die innere R\u00f6hre initiiert so durch ihre elastische Ausgestaltung eine L\u00e4ngenver\u00e4nderung des Schlauchs.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDer \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre kommt in dem dargestellten Zusammenhang die Funktion zu, die longitudinale und die laterale Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre zu begrenzen.<\/li>\n<li>\n(2.1)<br \/>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre vollzieht klagepatentgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst die Bewegung des Aufweitens der inneren R\u00f6hre mit.<\/li>\n<li>\nDies ergibt sich einerseits daraus, dass anspruchsgem\u00e4\u00df nicht nur die innere, sondern auch die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge in einem zusammengezogenen Zustand, in dem Wasserdruck fehlt, (Merkmal 5.1) sowie eine wesentlich l\u00e4ngere zweite L\u00e4nge in einem ausgedehnten Zustand, in dem Wasserdruck vorhanden ist, aufweisen (Merkmale 5.2 und 5.2.1). Andererseits ergibt sich dies daraus, dass sich anspruchsgem\u00e4\u00df nicht nur die innere R\u00f6hre unter Wasserdruck ausdehnt (Merkmal 6) und wieder zusammenzieht, sondern die L\u00e4nge des gesamten Schlauchs in Abh\u00e4ngigkeit von Wasserdruck zu- oder abnimmt (Merkmal 7; Abs. [0021], [0032], [0045] und Abs. [0051] a. E.). Eine Ver\u00e4nderung der L\u00e4nge des gesamten Schlauchs, der die innere und die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df umfasst (Merkmale 2.1 und 2.2), ist technisch nur derart denkbar, dass sich neben der L\u00e4ngserstreckung der inneren R\u00f6hre auch die L\u00e4ngserstreckung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre, das hei\u00dft der Abstand zwischen ihren beiden Enden, ver\u00e4ndert.<\/li>\n<li>\nEtwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Unteranspruch 6 Schutz f\u00fcr eine Ausgestaltung beansprucht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die L\u00e4nge der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre abnimmt, wenn kein Druck innerhalb der inneren R\u00f6hre herrscht.<\/li>\n<li>\nDie Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteranspr\u00fcche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter ausgestalten und daher \u2013 mittelbar \u2013 Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen. Dabei ist zu beachten, dass sie regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele, lediglich \u2013 ggf. mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher; Senat, Urt. v. 16.05.2024 \u2013 I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 93 \u2013 Rotorelemente, m.w.N.). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Erg\u00e4nzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher; Urt. v. 14.05.2019 \u2013 X ZR 93\/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 \u2013 Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag): Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt erg\u00e4nzt, kann dies unter Umst\u00e4nden eher tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verst\u00e4ndnis erm\u00f6glichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugef\u00fcgt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 \u2013 Signalumsetzung; Senat, Urt. v. 24.02.2022 \u2013 I-2 U 19\/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 \u2013 T\u00e4towiervorrichtung). Auch wenn der Gegenstand eines Unteranspruchs regelm\u00e4\u00dfig enger ist als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs, l\u00e4sst sich allein aus einer Existenz nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch einen weiteren Gegenstand erfassen muss und seine Verwirklichung auch in einer Weise m\u00f6glich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erf\u00fcllt (Senat, Urt. v. 30.10.2025 \u2013 I-2 U 21\/24, GRUR-RS 2025, 32242 Rn. 129 \u2013 Abstandsst\u00fcck).<\/li>\n<li>\nNach dieser Ma\u00dfgabe gilt hier, dass mit einer Ausgestaltung nach Unteranspruch 6 kein zus\u00e4tzlicher Vorteil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlauchbaugruppe offenbart wird. Wie aufgezeigt, ist die Abnahme der L\u00e4nge der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre bei Abwesenheit von Wasserdruck eine technische Notwendigkeit der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre. Denn andernfalls \u2013 ohne eine Verk\u00fcrzung auch der L\u00e4ngserstreckung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre \u2013 k\u00f6nnte sich die Schlauchl\u00e4nge nicht verringern. Der Gegenstand des Hauptanspruchs ist deshalb vorliegend nicht weiter als derjenige des Unteranspruchs 6. Im Einklang mit diesem Verst\u00e4ndnis beschreibt es auch die Klagepatentschrift \u2013 jedenfalls ohne eine ausdr\u00fcckliche Beschr\u00e4nkung auf ein bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 in allgemeiner Form als ein weiteres Merkmal der vorliegenden Erfindung, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre in ihrer L\u00e4nge reduziert und verringert wird, wenn in der inneren R\u00f6hre kein Druck herrscht (Abs. [0044] a. A.).<\/li>\n<li>\n(2.2)<br \/>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre vollzieht die Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch mit, dass sich das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss gewellt entlang der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt (Merkmal 5.1.1), was bedeutet, dass das Material die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt. Dadurch ergibt sich ein Material\u00fcberschuss, durch den die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre ihre L\u00e4ngserstreckung, mithin den Abstand zwischen ihren beiden Enden, vergr\u00f6\u00dfern kann, indem n\u00e4mlich ihr Material in einen gespannten Zustand aufgefaltet wird. Ein entsprechendes Auffalten initiiert die innere R\u00f6hre, wenn sie sich zu dehnen beginnt, dadurch, dass sowohl die beiden Enden der inneren R\u00f6hre als auch die beiden Enden der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre mit dem ersten und dem zweiten Verbindungsst\u00fcck verbunden sind (vgl. Merkmale 2.3 und 2.4).<\/li>\n<li>\n(2.3)<br \/>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre begrenzt die Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre aber dann, wenn die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre entfaltet ist.<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis kommt aus Sicht des angesprochenen Fachmanns im Anspruchswortlaut darin zum Ausdruck, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem ausgedehnten Zustand \u201eerfasst\u201c (Merkmal 5.2.1). Damit ist \u2013 was bei einer rein sprachlich-philologischen Betrachtung naheliegen k\u00f6nnte \u2013 nicht eine blo\u00df r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung beschrieben, wonach die \u00e4u\u00dfere die innere R\u00f6hre nach allen Seiten umgibt. Bei einem entsprechenden Verst\u00e4ndnis k\u00e4me dem Merkmal 5.2.1 kein eigenst\u00e4ndiger Aussagegehalt zu, weil n\u00e4mlich die \u00e4u\u00dfere die innere R\u00f6hre auch bereits im zusammengezogenen Zustand umgibt, wie Merkmal 5.1.1 erhellt und sich weiter auch daraus ergibt, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df als die \u201e\u00e4u\u00dfere\u201c und die innere R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df als die \u201einnere\u201c R\u00f6hre (Merkmale 2.1 und 2.2) bezeichnet werden. Der Aussagehalt des Merkmals 5.2.1 geht vielmehr \u00fcber die blo\u00dfe Beschreibung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der \u00e4u\u00dferen im Verh\u00e4ltnis zur inneren R\u00f6hre hinaus und enth\u00e4lt eine Vorgabe dahingehend, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre im ausgedehnten Zustand auf die innere R\u00f6hre derart einwirkt, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die longitudinale und die laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre begrenzt. Das entsprechende Verst\u00e4ndnis tritt in dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Originalwortlaut (\u201esaid outer tube capturing said inner tube\u201c) deutlicher hervor, indem dort f\u00fcr die Einwirkung der \u00e4u\u00dferen auf die inneren R\u00f6hre das Wort \u201ecapturing\u201c verwendet wird, das auch mit jemanden oder etwas \u201eeinfangen\u201c \u00fcbersetzt werden kann.<\/li>\n<li>\nDas entsprechende Verst\u00e4ndnis wird ferner durch den Unteranspruch 4 gest\u00fctzt, der Schutz f\u00fcr eine bevorzugte Ausgestaltung beansprucht, bei der die laterale und die longitudinale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre bei einem Wasser\u00fcberdruck von 2,413 br (35 psi) im Schlauch erfolgt, bis ihre laterale und longitudinale Ausdehnung durch die nicht elastische \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre auf eine maximale L\u00e4nge und Breite der nicht elastischen R\u00f6hre begrenzt wird. Dass die Lehre des Patentanspruchs 1 erg\u00e4nzende Merkmal des Unteranspruchs 4 optimiert die Ausgestaltung von innerer und \u00e4u\u00dferer R\u00f6hre dahingehend, dass die innere R\u00f6hre sich bei dem im Anspruchswortlaut n\u00e4her bezifferten Wasser\u00fcberdruck (2,413 br bzw. 35 psi) ausdehnen und die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre einem entsprechenden Wasser\u00fcberdruck standhalten kann (vgl. auch Abs. [0040] a. E.). Sofern darin ferner die Begrenzung der lateralen und longitudinalen Ausdehnung beschrieben ist, liegt darin kein zus\u00e4tzlicher Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.\u00a0 Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die durch den Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre \u00fcber ihre gesamte Breite eine Begrenzung der longitudinalen und der lateralen Ausdehnung der inneren R\u00f6hre bewirkt. Bevorzugt ist \u201elediglich\u201c, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre die entsprechende Funktion bei dem in Unteranspruch 4 ziffernm\u00e4\u00dfig angegebenen Wasser\u00fcberdruck erzielt (vgl. auch Abs. [0040] a. E.).<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich wird das dargestellte Verst\u00e4ndnis auch durch den Inhalt der Klagepatentschrift im \u00dcbrigen gest\u00fctzt. So hei\u00dft es in der allgemeinen Patentbeschreibung, dass sich die Flexibilit\u00e4t der Schlauchl\u00e4nge aus einer flexiblen inneren R\u00f6hre und einer \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre \u201emit fester Konstruktion\u201c (im englischen Originalwortlaut: \u201efixed construction\u201c) ergibt (Abs. [0021]). Da der Anspruchswortlaut keine (ausdr\u00fcckliche) Vorgabe eines \u201efesten\u201c Materials oder einer \u201efesten Konstruktion\u201c f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre enth\u00e4lt, sondern vorsieht, dass sie aus einem \u201enicht elastischen\u201c Material ausgestaltet ist, liegt es nahe, dass sich der allgemeine Beschreibungsteil mit der Bezeichnung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre als \u201efester Konstruktion\u201c auf die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorgabe eines nicht elastischen Materials bezieht. Dies zeigt, dass die fehlende Elastizit\u00e4t erfindungsgem\u00e4\u00df jedenfalls die Festigkeit des Materials in Bezug nimmt.<\/li>\n<li>\nEine entsprechende Begrenzungsfunktion wird ferner \u2013 wenn auch im Zusammenhang mit der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, gleichwohl in einer den allgemeinen Erfindungsgedanken offenbarenden Art und Weise \u2013 erw\u00e4hnt, wenn es in Absatz [0033] der Klagepatentschrift hei\u00dft, dass die radiale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre durch den maximalen Durchmesser der nicht elastischen \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre begrenzt werde. In diesem Zusammenhang erl\u00e4utert die Patentbeschreibung weiter, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre gem\u00e4\u00df der beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform stark genug sein solle, um einem n\u00e4her bezifferten Innendruck standhalten zu k\u00f6nnen. Eine vergleichbare Beschreibung der Wirkung der \u00e4u\u00dferen auf die innere R\u00f6hre findet sich in Absatz [0038], wobei dort weiter ausgef\u00fchrt wird, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, dadurch dass sie sich weder in Quer- noch in L\u00e4ngsrichtung dehne, die tats\u00e4chliche L\u00e4nge und Breite der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre und die maximale L\u00e4nge und maximale Breite des Schlauchs in seinem ausgedehnten Zustand bestimme. Durch die Begrenzungsfunktion der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre sind mithin die Abmessungen des Schlauchs festlegbar, weil dessen maximale L\u00e4nge und dessen maximaler Durchmesser der maximalen longitudinalen und lateralen Erstreckung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre entsprechen. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre bei Wasserdruck keine, jedenfalls keine wesentliche, longitudinale und\/oder laterale Aufweitung vollzieht. Andernfalls k\u00f6nnten die Abmessungen des Schlauchs nicht anhand der maximalen longitudinalen und lateralen Erstreckung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre angegeben werden.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nAus der vorbeschriebenen Begrenzungsfunktion der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ergibt sich, dass \u2013 wovon im Grundsatz auch das Landgericht ausgegangen ist \u2013 mit einem nicht elastischen Material ein solches Material in Bezug genommen ist, das so fest (so wenig dehnbar) ist, dass der longitudinalen und der lateralen Bewegung der inneren R\u00f6hre Einhalt geboten wird. Demgegen\u00fcber ist mit Blick auf die der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zugewiesene Begrenzungsfunktion nicht zwingend erforderlich, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ohne jedwede Dehnung ist, das hei\u00dft sich unter dem Einfluss von Wasserdruck \u00fcberhaupt nicht longitudinal und\/oder lateral weitet.<\/li>\n<li>\nDas zuvor dargelegte, an der technischen Funktion der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ausgerichtete Verst\u00e4ndnis \u00fcberschreitet auch nicht in unzul\u00e4ssigerweise die Grenze der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgabe eines nicht elastischen Materials f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre.<\/li>\n<li>\nWie zuvor (unter lit. aa)) ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst der Wortlaut ein Verst\u00e4ndnis zu, wonach sich das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre als im Vergleich zum Material der inneren R\u00f6hre weniger elastisch, mithin (insoweit, im Vergleich) als nicht elastisch, erweist. Dies ist bei dem dargetanen Verst\u00e4ndnis, wonach das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre derart fest ist, dass es eine longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre verhindert, der Fall. Denn das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre muss \u2013 technisch zwingend \u2013 weniger dehnbar als dasjenige der inneren R\u00f6hre sein, weil es andernfalls die Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre unter Wasserdruck nicht begrenzen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDas nicht elastische Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ist klagepatentgem\u00e4\u00df weiter dadurch gekennzeichnet, dass es entweder keine R\u00fcckstellkraft aufweist oder, sofern es eine R\u00fcckstellkraft aufweist, diese geringer ist, als die R\u00fcckstellkraft des elastischen Materials der inneren R\u00f6hre.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nZwar sind technisch-funktional keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr ersichtlich, weshalb das nicht elastische Material frei von jedweder R\u00fcckstellkraft sein muss. Aus einer an der Funktion ausgerichteten Betrachtung folgt vielmehr, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre durchaus eine R\u00fcckstellf\u00e4higkeit besitzen kann.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre patentgem\u00e4\u00df zugewiesene Begrenzungsfunktion kommt es nicht darauf an, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre frei von jedweder R\u00fcckstellkraft ist. F\u00fcr die Begrenzungsfunktion der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ma\u00dfgeblich, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre hinreichend fest ist, um die Ausdehnung der inneren R\u00f6hre unter Wasserdruck zu begrenzen. Hierf\u00fcr ist es unerheblich, ob und inwieweit sich die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre ohne Wasserfluss selbstt\u00e4tig zusammenzieht.<\/li>\n<li>\nDer \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ist auch im Zusammenhang mit dem Zusammenziehen der inneren R\u00f6hre keine Funktion zugewiesen, aus der sich noch dazu ergeben k\u00f6nnte, dass sie zwingend frei von jedweden R\u00fcckstellkr\u00e4ften sein muss. Weder der Anspruchswortlaut noch die Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnen in irgendeiner Weise eine solche Funktion und\/oder befassen sich \u00fcberhaupt mit R\u00fcckstellkr\u00e4ften bzw. der Abwesenheit von R\u00fcckstellkr\u00e4ften der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Zusammenziehen der inneren R\u00f6hre durch etwaige R\u00fcckstellkr\u00e4fte der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre gehindert wird. Vielmehr d\u00fcrfte \u2013 was die Beklagten selbst vortragen und die Kl\u00e4gerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt \u2013 der Prozess des Zusammenziehens der inneren R\u00f6hre durch eine etwaige R\u00fcckstellkraft der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre sogar unterst\u00fctzt werden. Selbst dann, wenn eine entsprechende Ausgestaltung eine zus\u00e4tzliche Verbesserung gegen\u00fcber der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre beinhalten sollte, kann daraus aber nichts gegen ein sich bei technisch-funktionaler Betrachtung ergebendes weites Verst\u00e4ndnis hergeleitet werden. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung f\u00e4llt eine Ausf\u00fchrungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zus\u00e4tzlichen Vorteil aufweist (BGH, GRUR 2006, 399 Rn. 22 \u2013 Rangierkatze).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie gebotene funktionale Betrachtung darf allerdings bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich oder stofflich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. \u2013 Pemetrexed; Senat, Urt. v. 04.04.2023 \u2013 I-2 U 72\/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 67 \u2013 Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 04.04.2024 \u2013 I-2 U 72\/23, GRUR-RS 2024, 7750 \u2013 Spenderteil; Urt. v. 27.03.2025 \u2013 I-2 U 11\/11, GRUR-RS 2025, 5598 Rn. 51 \u2013 Schwei\u00dfadapter).<\/li>\n<li>\nNach dieser Ma\u00dfgabe ist hier zu beachten, dass das Klagepatent das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre mit der Vorgabe, dass dieses nicht elastisch ist, von dem Material der inneren R\u00f6hre abgrenzt, das elastisch ist. Mit diesen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben weist der Patentanspruch 1 \u2013 wie bereits zuvor (unter lit. aa)) ausgef\u00fchrt \u2013 innerer und \u00e4u\u00dferer R\u00f6hre im Grundsatz gegenteilige Eigenschaften im Hinblick auf ihre Dehnbarkeit und ihre R\u00fcckstellf\u00e4higkeit zu. Diese Vorgaben d\u00fcrfen nicht ausschlie\u00dflich von ihrer Funktion her in einer Art und Weise interpretiert werden, wonach auch die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eine Materialeigenschaft aufweist, die erfindungsgem\u00e4\u00df gerade der inneren R\u00f6hre in Abgrenzung zur \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zugewiesen ist. Es verbietet sich deshalb eine Auslegung, derzufolge das nicht elastische Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine beliebige R\u00fcckstellkraft aufweisen kann. Vielmehr ist den strukturellen Vorgaben eines nicht elastischen Materials einerseits und einer elastischen Ausgestaltung andererseits \u2013 in Entsprechung zur Dehnbarkeit des nicht elastischen Materials \u2013 dadurch Rechnung zu tragen, dass die R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Materials der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre jedenfalls hinter der R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Materials der inneren R\u00f6hre zur\u00fcckbleibt.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nGegen das dargelegte Verst\u00e4ndnis kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Inhaberin des Klagepatents im Erteilungsverfahren gezwungen gewesen sei, eine nicht elastische Materialeigenschaft der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zur Abgrenzung vom Stand der Technik, insbesondere zur US X XXX XXX XX, aufzunehmen. Denn ein Patentanspruch darf grunds\u00e4tzlich nicht nach Ma\u00dfgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Pr\u00fcfung des Standes der Technik als patentf\u00e4hig erweist. Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH, GRUR 2004, 47 \u2013 blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 \u2013 Polymerschaum; Senat, Urt. v. 16.05.2024 \u2013 I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 129 \u2013 Rotorelemente, m.w.N.).<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt, soweit die Beklagten geltend machen, daraus, dass die Patentanmelderin im Verlauf des Pr\u00fcfungs- und Erteilungsverfahrens aus dem Passus \u201enon elastic based control material\u201c das Wort \u201econtrol\u201c gestrichen habe, sei abzuleiten, dass der Schutzgegenstand des Klagepatents keine Ausf\u00fchrungsformen erfasse, die eine Begrenzung der inneren R\u00f6hre nur \u201eirgendwie\u201c bewirkten und dass insoweit eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliege.<\/li>\n<li>\nUnbeschadet dessen sind aber auch Ausf\u00fchrungsformen, die eine Begrenzung der inneren R\u00f6hre \u201eirgendwie\u201c bewirken, nach dem hier dargelegten Verst\u00e4ndnis nicht erfasst. Auch danach ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 vielmehr ma\u00dfgeblich, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre so fest (nicht dehnbar) ist, dass eine longitudinale und laterale Dehnung der inneren R\u00f6hre bei Wasserdruck begrenzt wird. Insoweit stimmt das gefundene Auslegungsergebnis auch mit der Auffassung des Bundespatentgerichts \u00fcberein, das, wie die Ausf\u00fchrungen im qualifizierten Hinweis vom 20.06.2025 erkennen lassen, ebenfalls davon ausgeht, dass mit dem nicht elastischen Material eine Begrenzungsfunktion f\u00fcr die Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre einhergeht (vgl. S. 6, 2. Abs., Bl. 490 eA).<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nDas dargelegte Verst\u00e4ndnis steht auch im \u00dcbrigen in keinem erkennbaren Widerspruch zur Auffassung des Bundespatentgerichts.<\/li>\n<li>\nSofern das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis ausf\u00fchrt, dass der Fachmann die Unterscheidung zwischen \u201enicht elastisch\u201c und \u201eelastisch\u201c auf die R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Werkstoffs in seiner Ursprungsgestalt nach dem Wegfall \u00e4u\u00dferer auf ihn einwirkender Kr\u00e4fte beziehe (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 4f., Bl. 488 eA), entspricht dies dem diesseitigen Verst\u00e4ndnis, demgem\u00e4\u00df mit dem Begriff \u201eelastisch\u201c die Dehnbarkeit und die R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Materials als Eigenschaft eines elastischen Materials und mit einem nicht elastischen Material gegenteilige Eigenschaften, n\u00e4mlich die fehlende Dehnbarkeit und die fehlende R\u00fcckstellf\u00e4higkeit, der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre in Bezug genommen sind. Der Senat entnimmt den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im \u00dcbrigen nichts daf\u00fcr, dass vor dem Hintergrund des vom Bundespatentgericht angenommenen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses jedwede R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Werkstoffs der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre ausgeschlossen sein soll. Das Bundespatentgericht f\u00fchrt nicht weiter aus, welche R\u00fcckschl\u00fcsse aus dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis mit Blick auf das Material der \u00e4u\u00dferen und der inneren R\u00f6hre zu ziehen sind, insbesondere das jedwede R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Materials der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre aus Sicht der nach Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre sch\u00e4dlich ist. Hierzu passt es auch, dass die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Rahmen eines vorl\u00e4ufigen Hinweises (Anlage BDR 6) in einem Beschwerdeverfahren (Az.: T XX), welches das europ\u00e4ische Patent X XXX XXX XX (im Folgenden EP\u2018XXX) betraf, dessen Verletzung die Kl\u00e4gerin in dem vor dem Senat anh\u00e4ngigen Parallelverfahren (Az.: I-2 U 66\/25) geltend macht, angenommen hat, dass \u2013 was auch die Beklagten einr\u00e4umen \u2013 es nahezu kein Material gibt, dass ohne jedwede elastische Eigenschaft ist (vgl. Anlage BDR 6, S. 7, letzter Abs \u2013 S. 8, 1. Abs.).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSofern die \u00e4u\u00dfere und die innere R\u00f6hre anspruchsgem\u00e4\u00df eine wesentlich verk\u00fcrzte erste L\u00e4nge aufweisen (Merkmal 5.1), ist damit \u2013 wie sich bereits aus den vorherigen Ausf\u00fchrungen (unter lit. a), bb), (1) und (2), (2.1)) ergibt \u2013 die L\u00e4ngserstreckung der inneren und der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zwischen ihren beiden Enden (vgl. Merkmale 2.1 und 2.2) gemeint, was darin zum Ausdruck kommt, dass mit der L\u00e4ngen\u00e4nderung von \u00e4u\u00dferer und innerer R\u00f6hre \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die L\u00e4ngen\u00e4nderung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schlauchs einhergeht (Merkmal 7 sowie Abs. [0021] und Abs. [0032]). Das in Rede stehende Merkmal gibt demgegen\u00fcber nicht vor, dass die L\u00e4nge des Materials der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zu- oder abnehmen muss (so auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis v. 20.06.2025, S. 5, letzter Abs., Bl. 489 eA LG).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nSoweit die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre sich in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre erstreckt (Merkmal 5.1.1), ist hiermit gemeint, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre die innere R\u00f6hre nach allen Seiten umgrenzt, wobei vorliegend mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen offenbleiben kann, inwiefern die Umgrenzung L\u00fccken\/L\u00f6cher aufweisen kann. Ein gewellter Zustand des Materials liegt \u2013 wie ebenfalls bereits zuvor (unter lit. a), bb), (2), (2.2)) ausgef\u00fchrt \u2013 vor, wenn das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie beanspruchte Gartenwasserschlauchbaugruppe weist neben einem Schlauch einen Wasserflussbegrenzer (Merkmal 1.2) auf.<\/li>\n<li>\nDer Wasserflussbegrenzer wird im Patentanspruch zun\u00e4chst konkretisierend dahin beschrieben, dass er eine D\u00fcse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Fluss von Wasser durch die D\u00fcse zul\u00e4sst, begrenzt und stoppt (Merkmal 8.1). \u00dcber die \u201eund\u201c-Verkn\u00fcpfung der Begriffe \u201ezul\u00e4sst\u201c, \u201ebegrenzt\u201c und \u201estoppt\u201c wird hierbei deutlich, dass der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Wasserflussbegrenzer die mit den Begriffen bezeichneten Eignungen kumulativ aufweist.<\/li>\n<li>\nSofern der Wasserflussbegrenzer einen Wasserfluss \u201ezul\u00e4sst\u201c und \u201estoppt\u201c sind damit die beiden Zust\u00e4nde in Bezug genommen, in denen einerseits das durch den Schlauch flie\u00dfende Wasser durch die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche \u00d6ffnung der D\u00fcse hindurchtritt (\u201ezulassen\u201c) und andererseits ein Durchtritt von Wasser durch die D\u00fcse vollst\u00e4ndig verhindert wird (\u201estoppen\u201c). Ein Begrenzen von Wasserfluss bezeichnet demgegen\u00fcber einen Zustand, in dem der Austritt von Wasser nicht vollst\u00e4ndig verhindert, aber auch nicht \u00fcber die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche \u00d6ffnung der D\u00fcse hindurchtritt, sondern in dem Wasser nur in geringerem Umfang durch die D\u00fcse austritt. Mittels des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Wasserflussbegrenzers k\u00f6nnen mithin (mindestens) drei unterschiedliche M\u00f6glichkeiten des Wasseraustritts durch die D\u00fcse eingestellt werden.<\/li>\n<li>\nDies ergibt sich auch daraus, dass der Wasserflussbegrenzer anspruchsgem\u00e4\u00df dazu ausgelegt ist, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu ver\u00e4ndern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird (Merkmal 8.2). Auch daraus folgt, dass der Wasserflussbegrenzer derart ausgestaltet ist, dass die Wassermenge eines bereits erzeugten (\u201efreigegebener\u201c) Wasserflusses im Hinblick auf die Durchflussmenge ver\u00e4ndert werden kann, ohne den Wasserfluss vollst\u00e4ndig zu beenden.<\/li>\n<li>\nEben diese Eigenschaften des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Wasserflussbegrenzers werden auch in der Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen erl\u00e4utert (Abs. [0039] bis Abs. [0041]). Aus den entsprechenden Beschreibungsstellen ergibt sich insbesondere, dass einer Begrenzung des Wasserflusses die Funktion zukommt, genau denjenigen Wasserdruck im Schlauch zu erzeugen, den es bedarf, um den Schlauch vollst\u00e4ndig zu dehnen (Abs. [0040]).<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I Gebrauch, weshalb die Beklagte zu 1) das Klagepatent mit dieser unmittelbar verletzt (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Au\u00dferdem verletzen die Beklagten zu 1) und 2) den deutschen Teil des Klagepatents durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II an Abnehmer in Deutschland mittelbar (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 Abs. 1 PatG).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDurch das Angebot und den Vertrieb der angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verletzt die Beklagte zu 1) das Klagepatent unmittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist aus einem nicht elastischen Material im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 beschaffen (Merkmal 2.1). Das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist so fest, dass es, nachdem es sich aufgefaltet hat, einer weitergehenden longitudinalen und lateralen Ausdehnung der inneren R\u00f6hre Einhalt gebietet und es hat jedenfalls \u2013 wie von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgegeben \u2013 eine gegen\u00fcber der inneren R\u00f6hre geringere R\u00fcckstellf\u00e4higkeit<\/li>\n<li>\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts besteht das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre aus geflochtenen oder gewobenen Kunststofff\u00e4den (vgl. LGU, S. 14, 2. Abs. und S. 36, 1. Abs.) und ist dieses so fest, dass es in seinem aufgefalteten Zustand einer weiteren radialen (lateralen) Ausdehnung der inneren R\u00f6hre (in deren gedehntem Zustand) entgegenwirkt (vgl. LGU, S. 36, 1. Abs.). F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich ist, ob das im zusammengezogenen Zustand gefaltet angeordnete Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre nicht nur dadurch in den ausgedehnten Zustand gelangt, dass es sich auffaltet, sondern es sich \u2013 aufgrund etwaiger elastischer Eigenschaften \u2013 selbst auch dehnt. Wie zuvor ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst die beanspruchte Lehre eine gewisse (gegen\u00fcber der inneren R\u00f6hre geringere) Dehnung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zu. Ma\u00dfgeblich ist, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre hinreichend fest ist, um eine Begrenzungsfunktion f\u00fcr die Ausdehnung der inneren R\u00f6hre zu erf\u00fcllen, was das Landgericht, wie einleitend ausgef\u00fchrt, jedenfalls mit Blick auf die laterale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre von der Berufung unangegriffen festgestellt hat (vgl. zur Begrenzung der longitudinalen Ausdehnung nachfolgend).<\/li>\n<li>\nSofern Feststellungen des Landgerichts dazu, ob das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre auch hinreichend fest ist, um eine longitudinale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre zu begrenzen, fehlen, ergibt sich dies gleicherma\u00dfen aus der Feststellung, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre hinreichend fest ist, um eine weitere laterale Ausdehnung zu verhindern. Daf\u00fcr, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine entsprechende Wirkung nicht auch mit Blick auf eine longitudinale Ausdehnung zu erzielen vermag, ist nichts ersichtlich. Das gilt umso mehr, als das Landgericht gleicherma\u00dfen f\u00fcr das Berufungsverfahren bindend festgestellt hat, dass die innere R\u00f6hre aus einem dehnbaren Material mit einer gummiartigen Oberfl\u00e4che ausgestaltet ist, das sich mindestens bis zum rund Dreifachen seiner L\u00e4nge dehnen kann (vgl. LGU, S. 14, 3. Abs.), w\u00e4hrend die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, wie ausgef\u00fchrt, aus (verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig festeren) Kunststofff\u00e4den besteht. Schlie\u00dflich haben auch die Beklagten dem erstinstanzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre auch die longitudinale Ausdehnung der inneren R\u00f6hre im ausgedehnten Zustand begrenzt, nicht, jedenfalls nicht in prozessual erheblicher Weise, widersprochen.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten vortragen, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre sich bei nachlassendem Wasserdruck nicht nur aufgrund der R\u00fcckstellkraft der inneren R\u00f6hre, sondern insbesondere aufgrund einer deutlich ausgepr\u00e4gten Eigenelastizit\u00e4t des Materials in L\u00e4ngsrichtung zur\u00fcckziehe, steht auch dies einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Wie ausgef\u00fchrt, schlie\u00dft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre im Grundsatz nicht aus, dass die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eine R\u00fcckstellkraft aufweist. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist indes ma\u00dfgeblich, dass das die \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine geringere R\u00fcckstellf\u00e4higkeit als die inneren R\u00f6hre aufweist. Entsprechend stellt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dar.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat zwar \u2013 vor dem Hintergrund seines Verst\u00e4ndnisses, wonach das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre eine beliebige R\u00fcckstellf\u00e4higkeit aufweisen kann \u2013 konsequenterweise keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I eine R\u00fcckstellf\u00e4higkeit hat. Insbesondere hat das Landgericht nicht festgestellt, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre \u00fcber eine nur geringere R\u00fcckstellf\u00e4higkeit als das Material der inneren R\u00f6hre verf\u00fcgt. Entsprechendes ergibt sich aber ohne weiteres aus der vom Landgericht festgestellten jeweiligen Materialbeschaffenheit und Ausgestaltung der inneren und \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre. Das mit einer gummiartigen Oberfl\u00e4che ausgef\u00fchrte, dehnbare Material der inneren R\u00f6hre verf\u00fcgt offensichtlich \u00fcber eine technisch relevante R\u00fcckstellf\u00e4higkeit, die h\u00f6her ist als diejenige der aus Kunststofff\u00e4den mit einer gewissen Festigkeit beschaffenen \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre. Im Einklang hiermit hat auch Herr X, Mitarbeiter der Beklagten zu 1), auf Nachfrage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass die innere R\u00f6hre beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen eine deutlich h\u00f6here R\u00fcckstellkraft als die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre aufweise (vgl. Protokoll v. 30.07.2026, S. 2, Bl. 750 eA OLG).<\/li>\n<li>\nMit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung unerheblich ist in diesem Zusammenhang, sofern \u2013 was die Beklagten geltend machen \u2013 mit der R\u00fcckstellf\u00e4higkeit der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ein zus\u00e4tzlicher Vorteil in der Form einer Zeitersparnis beim Zusammenziehen einhergehen sollte. Wie ausgef\u00fchrt, sind vom Schutzbereich einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre im Grundsatz auch Ausgestaltungen mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil erfasst. Solange s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent \u2013 verwirklicht sind, ist es ohne Belang, wenn mit dem angegriffenen Gegenstand die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand \u00fcbertreffenden Ma\u00dfe erreicht werden (vgl. auch K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage 2026, Kap. A. Rn. 289).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcgt auch \u00fcber ein erstes Verbindungsst\u00fcck und ein zweites Verbindungsst\u00fcck, das jeweils mit den Enden der inneren und \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre verbunden ist (Merkmale 2.3, 2.4 und 3).<\/li>\n<li>\nAn dem einen Ende des Schlauchs ist eine Steckkupplung fest angebracht. Daran kann ein mitgelieferter Adapter angeschlossen und der Schlauch an einem Wasserhahn befestigt werden (Merkmale 2.3 und 3). Sofern das Innengewinde des Adapters zu weit f\u00fcr den Wasserhahn ist, kann zwischen Adapter und Wasserhahn das mit einem geringeren Innengewinde versehene mitgelieferte Reduzierst\u00fcck eingeschraubt werden. Ferner kann der mitgelieferte Spr\u00fchkopf am anderen Ende des Schlauchs \u00fcber eine 3\/4-Zoll-Gewindekupplung mit Au\u00dfengewinde, ggf. unter Verwendung des ebenfalls im Lieferumfang enthaltenen Adapters, angeschlossen werden (Merkmal 2.4). Eine Merkmalsverwirklichung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Spr\u00fchkopf unter Verwendung der Steckkupplung angeschlossen wird. Das Klagepatent macht keine Ausf\u00fchrungen zur genaueren Ausgestaltung der Verbindungsst\u00fccke. Diese k\u00f6nnen \u2013 wie das Landgericht zu Recht angenommen hat \u2013 insbesondere auch mehrst\u00fcckig ausgestaltet sein.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht das Merkmal 4 als unmittelbar verwirklicht angesehen, obwohl der Schlauch und der Spr\u00fchkopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I im Zeitpunkt der Lieferungshandlung noch nicht miteinander verbunden sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht einmal auf die Rechtsprechung zu Kombinationspatenten (vgl. dazu unten Pkt. B., 1., a)) an, weil die Beklagte zu 1) alle Bestandteile der unter Schutz gestellten Gartenwasserschlauchbaugruppe zusammen anbietet und liefert und sich der mitgelieferte Spr\u00fchkopf, bei dem es sich um einen Wasserflussbegrenzer im Sinne des Klagepatents handelt, ohne Schwierigkeiten bestimmungsgem\u00e4\u00df mit dem Schlauch verbinden l\u00e4sst. Es wird von der Beklagten zu 1) nicht lediglich ein Teil einer Gesamtvorrichtung geliefert, w\u00e4hrend das andere Teil von einem Dritten beschafft werden oder beim Abnehmer bereits vorhanden sein muss. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weist vielmehr bereits s\u00e4mtliche Teile der beanspruchten Gartenwasserschlauchbaugruppe auf, die f\u00fcr eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nur noch zusammengef\u00fcgt werden m\u00fcssen. Der Zusammenbau erfolgt, indem der Spr\u00fchkopf an ein Verbindungsst\u00fcck des Schlauchs montiert wird, was f\u00fcr den Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I offensichtlich ist und von ihm ohne jede Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann (vgl. zur unmittelbaren Patentverletzung durch Lieferung s\u00e4mtlicher Bestandteile eines gesch\u00fctzten Gegenstandes auch: Ann PatR, 8. Aufl. 2022, \u00a7 33. Rn. 70).<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I weist in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss auch eine wesentlich verk\u00fcrzte L\u00e4nge auf (Merkmal 5.1).<\/li>\n<li>\nSofern die Beklagten einer Merkmalsverwirklichung unter Verweis darauf entgegentreten, dass die L\u00e4nge der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre sowohl im zusammengezogenen als auch im ausgedehnten Zustand im Wesentlichen gleich bleibe, stellen sie offensichtlich darauf ab, dass sich die L\u00e4nge des Materials der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre nicht ver\u00e4ndert, sondern \u201enur\u201c im zusammengezogenen Zustand wellenf\u00f6rmig gelagert und im ausgedehnten Zustand auseinandergefaltet ist. Auf eine Ver\u00e4nderung der Materiall\u00e4nge in dem von den Beklagten in Bezug genommenen Sinne kommt es aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nach der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre nicht an. Vielmehr nimmt die im wesentlichen verk\u00fcrzte L\u00e4nge auf eine gegen\u00fcber dem ausgedehnten Zustand geringere L\u00e4ngserstreckung der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre zwischen ihren beiden Enden Bezug. Dass die beiden Enden der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre im zusammengezogenen Zustand wesentlich n\u00e4her beieinander liegen, stellen die Beklagten nicht in Abrede, weshalb \u2013 wie auch das Landgericht angenommen hat \u2013 die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in einem zusammengezogenen Zustand eine wesentlich verk\u00fcrzte L\u00e4nge aufweist. Dass die L\u00e4ngen\u00e4nderung dadurch herbeigef\u00fchrt wird, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre gerafft wird, ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre erstreckt sich auch in einem gewellten Zustand \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der inneren R\u00f6hre (Merkmal 5.1.1). Insoweit stellen auch die Beklagten mit ihrem Berufungsvorbringen nicht in Abrede, dass \u2013 worauf es nach dem dargelegten Verst\u00e4ndnis ankommt \u2013 das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre die innere R\u00f6hre in einem lockeren, ungespannten Zustand nach allen Seiten umgibt. Sie machen \u201elediglich\u201c geltend, dass es an einer Merkmalsverwirklichung ausgehend von dem unzutreffenden Verst\u00e4ndnis des Landgerichts fehle.<\/li>\n<li>\nff)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I den Vorgaben der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 entspricht, steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) das Klagepatent durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II an Abnehmer in Deutschland mittelbar verletzen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Hingegen stellen \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird (vgl. unter Pkt. B., 1.) \u2013 das isolierte Angebot und die isolierten Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, die im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I keinen Wasserflussbegrenzer umfasst, entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine unmittelbare Patentverletzung dar.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist objektiv dazu geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Sie verwirklicht mit Ausnahme der auf einen Wasserflussbegrenzer bezogenen Merkmale (Merkmal 1.2, Merkmal 4 und Merkmalsgruppe 8) s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf verbunden, verwirklicht sie auch diese Merkmale.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDie \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ist aus einem nicht elastischen Material im Sinne des Klagepatents beschaffen (Merkmal 2.1).<\/li>\n<li>\nMit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II hat das Landgericht festgestellt, dass der Schlauch, soweit nicht anders erw\u00e4hnt, der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I entspricht (vgl. LGU, S. 16, letzter Abs. und S. 17, 1. Abs.). Da das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Beschaffenheit der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre keine anderweitigen Feststellungen enth\u00e4lt, steht deshalb f\u00fcr das Berufungsverfahren bindend fest, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre \u2013 wie dasjenige der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 aus geflochtenen oder gewobenen Kunststofff\u00e4den besteht. Es wird deshalb, soweit es nach der Lehre des Klagepatents darauf ankommt, dass das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre so fest ist, dass es eine longitudinale und eine laterale Dehnbewegung der inneren R\u00f6hre verhindert, auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwiesen. Diese gelten hier entsprechend.<\/li>\n<li>\nDie sich aus Merkmal 2.1 ergebenden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorgaben sind auch insoweit erf\u00fcllt, wie das Material der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre \u00fcber eine nur geringere R\u00fcckstellf\u00e4higkeit des Materials der inneren R\u00f6hre verf\u00fcgt. Anders als f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I hat das Landgericht mit Blick auf die Beschaffenheit der \u00e4u\u00dferen R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II festgestellt, dass deren Material \u00fcber keine (relevante) R\u00fcckstellkraft verf\u00fcgt (vgl. LGU, S. 17, 1. Abs.). Im Einklang hiermit hat, wie bereits ausgef\u00fchrt, auch Herr X, Mitarbeiter der Beklagten zu 1), auf Nachfrage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sowohl die innere R\u00f6hre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I als auch die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II eine gegen\u00fcber den jeweiligen \u00e4u\u00dferen R\u00f6hren deutlich h\u00f6here R\u00fcckstellkraft aufweist.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nIm Hinblick auf eine Verwirklichung der Merkmale 2.3 und 2.4 kann auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwiesen werden wie auch im Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 5.1.1. Diese Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II entsprechend. Die Beklagten haben insoweit keine abweichenden Nichtverletzungsargumente vorgebracht.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wird allerdings unstreitig ohne einen Spr\u00fchkopf oder einen anderen Vorrichtungsbestandteil vertrieben, der als Wasserflussbegrenzer im Sinne des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nnte, so dass es insoweit an einer Verwirklichung der Merkmale 1 und 4 sowie derjenigen der Merkmalsgruppe 8 fehlt. Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II indes bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf verbunden, verwirklicht sie auch diese Merkmale.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung bezieht.<\/li>\n<li>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (760 f.) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 570 (571) \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2007, 769 Rn. 18 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 \u2013 MPEG-2-Vidosignalcodierung). Was in diesem Sinne zu den wesentlichen Elementen der Erfindung geh\u00f6rt, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten (BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 57 \u2013 Audiosignalcodierung). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 769 Rn. 18 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 57 \u2013 Audiosignalcodierung). Etwas Anderes gilt nur f\u00fcr Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, aber von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung sind (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 \u2013 Audiosignalcodierung) und zur Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 \u2013 MPEG-2-Vidosignalcodierung; GRUR 2015, 467 Rn. 58 \u2013 Audiosignalcodierung). Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, handelt es sich grunds\u00e4tzlich um ein wesentliches Element der Erfindung. Darauf, ob das betreffende Merkmal den \u201eKern\u201c der Erfindung betrifft, kommt es hierbei nicht einmal an (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 \u2013 Audiosignalcodierung).<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend bezieht sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II unzweifelhaft auf ein wesentliches Element der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung, was auch die Beklagten mit ihrer Berufung nicht in Abrede stellen. Sie ist Bestandteil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gartenwasserschlauchbaugruppe und weist zum Zwecke des Zusammenwirkens mit einem Wasserflussbegrenzer eine anspruchsgem\u00e4\u00df vorgesehene Ausgestaltung, insbesondere in Gestalt einer elastischen inneren R\u00f6hre und einer nicht elastischen \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre, auf, wodurch erfindungsgem\u00e4\u00df ein in seiner L\u00e4nge dehnbarer Schlauch bereitgestellt wird.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie in Deutschland belieferten Abnehmer der Beklagten verwenden, wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in Deutschland, weshalb auch der f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung erforderliche \u201edoppelte Inlandsbezug\u201c gegeben ist.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nUmst\u00e4nde, aus denen sich ergibt, dass die Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre berechtigt sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine Nutzungsberechtigung nicht daraus, dass es sich um private Endabnehmer handelt und Nutzungen im privaten Bereich privilegiert sind, \u00a7 11 Nr. 1 PatG. Entsprechendes folgt unmittelbar aus dem Gesetz (\u00a7 10 Abs. 3 PatG).<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nDes Weiteren sind auch die subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG gegeben. Die Abnehmer der Beklagten werden zur Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Art und Weise bestimmt, was die Beklagten wollen und f\u00fcr sie jedenfalls offensichtlich ist.<\/li>\n<li>\nDer Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder dass es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er\u00f6ffnet, um das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>\nIm Streitfall wissen die Beklagten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II dazu geeignet und bestimmt ist, zusammen mit einem passenden regulierbaren Spr\u00fchkopf\u00a0 patentgem\u00e4\u00df verwendet zu werden. Auf eben diese Verwendung weisen die Beklagten ihre Abnehmer durch eine entsprechende Abbildung auf der Verpackung selbst hin.<\/li>\n<li>\nIn jedem Falle ist es aber aufgrund der Umst\u00e4nde des Streitfalls offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II \u2013 wie sogleich noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird (vgl. unter Ziff. 4., a), bb)) \u2013 technisch sinnvoll \u00fcberhaupt nur mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf verwendbar ist, um einen Wasserdruck aufzubauen, der hinreichend ist, damit die innere R\u00f6hre sich soweit wie m\u00f6glich ausdehnt und der Schlauch die angegebene Maximall\u00e4nge von 30 m erreichen kann.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare (nur die Beklagte zu 1)) und mittelbare Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse, und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, und die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin \u00fcberdies die geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, allerdings mit folgenden Erg\u00e4nzungen und Ma\u00dfgaben:<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ein uneingeschr\u00e4nktes Unterlassungsgebot ausgesprochen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung hat zwar nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (sog. Schlechthinverbot) zur Folge. Diese kann grunds\u00e4tzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel \u2013 technisch und wirtschaftlich sinnvoll (Senat, Urt. v. 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 \u2013 I-2 U 52\/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 \u2013 Entfernbare Schutzgruppe; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022 \u2013 I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 \u2013 Tabaksticks I) \u2013 ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 27 \u2013 Deckenheizung; Urt. v. 18.07.2024 \u2013 I-2 U 27\/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 144 \u2013 Reinigungszentrifuge OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 \u2013 I-2 U 52\/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 \u2013 Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 \u2013 I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 \u2013 Tabaksticks I). Kommt eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit in Betracht, sind regelm\u00e4\u00dfig nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechts unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.09.2021 \u2013 I-2 U 52\/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 \u2013 Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 \u2013 I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 \u2013 Tabaksticks I). Bei der alternativen Verwendungsm\u00f6glichkeit muss es sich hierbei um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare handeln; die blo\u00df theoretische Aussicht, dass es k\u00fcnftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsm\u00f6glichkeit geben k\u00f6nnte, ist rechtlich unbeachtlich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 \u2013 I-15 U 102\/16, BeckRS 2018, 2235 Rn. 131; Beschl. v. 24.01.2022 \u2013 I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 \u2013 Tabaksticks I; Senat, Urt. v. 09.10.2025 \u2013 I-2 U 12\/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 75 \u2013 Mehrschichtiges Tr\u00e4gerelement; Senat, Urt. v. 30.10.2025 \u2013 I-2 U 50\/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 151 \u2013 Interaktives Kopfh\u00f6rer-System).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe ist vorliegend ein sog. Schlechthinverbot auszusprechen.<\/li>\n<li>\nZwar ist eine Verbindung des Schlauchs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit anderen Bew\u00e4sserungsschl\u00e4uchen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Sofern indes ein entsprechend verl\u00e4ngertes Schlauchsystem mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf verwendet wird, handelt es sich schon um keine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit, weil auch ein verl\u00e4ngerter Schlauch mit Wasserflussbegrenzer eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlauchbaugruppe ist.<\/li>\n<li>\nSofern die Beklagten weiter vortragen, eine Verl\u00e4ngerung k\u00f6nne auch derart erfolgen, dass der (verl\u00e4ngerte) Schlauch ohne jedweden Spr\u00fchkopf verwendet werde, trifft dies zwar prinzipiell zu. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, ist im Falle einer Verwendung ohne (regulierbaren) Spr\u00fchkopf der Wasserdruck im Schlauch allerdings zu gering, um eine Maximaldehnung der inneren R\u00f6hre (des Schlauchs) zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass praktisch kein Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II diese ausschlie\u00dflich in der von den Beklagten beschriebenen Weise gebrauchen wird.<br \/>\nDerjenige, der einen sich unter dem Einfluss von Wasserdruck in vorteilhafter Weise ausdehnenden Gartenschlauch erwirbt, wird diesen speziellen Schlauch so gut wie immer zumindest auch bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem (regulierbaren) Spr\u00fchkopf benutzen. Andernfalls k\u00f6nnte er von den Vorteilen eines solchen Schlauchs gegen\u00fcber einem herk\u00f6mmlichen Schlauch nicht profitieren. Zwar mag daher nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, dass ein Abnehmer, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II erwirbt, den Schlauch im Einzelfall auch einmal zur Verl\u00e4ngerung mit einem anderen Schlauch einsetzt und er an den verl\u00e4ngerten Schlauch keinen Spr\u00fchkopf anschlie\u00dft. Kein Abnehmer wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber nur so benutzen. Eine ausschlie\u00dfliche Verwendung des Schlauchs ohne Spr\u00fchkopf stellt daher eine blo\u00df theoretische Nutzungsm\u00f6glichkeit dar.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die von den Beklagten ferner angesprochene Verwendung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform II als ein \u201ereines Transportmedium\u201c oder zur Ableitung von Wasser aus einem unter Wasser stehenden Gebiet oder zur Entw\u00e4sserung von Gr\u00e4ben und anderen Wassersammlungen etc.<\/li>\n<li>\nZu beachten ist \u00fcberdies, dass es sich bei den Abnehmern der Beklagten zu 2) sowie bei den Abnehmern etwaiger weiterer gewerblicher Abnehmer der Beklagten zu 1) um private Endabnehmer handelt. Diese Letztabnehmer sind Privatpersonen, auf deren Handlungen sich die Wirkung des Klagepatents nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG nicht erstreckt und die weder durch Warnhinweise noch durch ein mit einer Vertragsstrafe gesichertes Unterlassungsversprechen daran gehindert werden k\u00f6nnen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf zu verwenden. Zwar kommen im Einzelfall auch allgemein gehaltene Warnhinweise gegen\u00fcber privaten Abnehmern in Betracht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.02.2021 \u2013 I-15 U 1\/20, GRUR-RS 2021, 4419 Rn. 115 \u2013 Filtervorrichtung, m.w.N.; Beschl. v. 24.01.2022 \u2013 I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 28 \u2013 Tabaksticks I; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. A Rn. 691). Ein derartiger Warnhinweis ist im Streitfall indes angesichts der offensichtlichen patentgem\u00e4\u00dfen Verwendbarkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf g\u00e4nzlich ungeeignet, die privaten Endabnehmer von einer patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II abzuhalten. Eine eingeschr\u00e4nkte Verurteilung des Inhalts, dass die Beklagten bzw. die Beklagte zu 2) mit den Endabnehmern eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung zu treffen haben\/hat, scheidet hier von vornherein aus. Da der private Endverbraucher das Mittel wegen \u00a7 11 PatG patentgem\u00e4\u00df gebrauchen darf, ist es ausgeschlossen, ihn f\u00fcr den Fall einer solchen Verwendung die Zahlung einer Vertragsstrafe an den Patentinhaber versprechen zu lassen (Senat, Urt. v. 16.03.2023 \u2013 I-2 U 17\/21, GRUR-RS 2023, 44799 Rn. 82 \u2013 Windeleimer).<\/li>\n<li>\nZu beachten ist schlie\u00dflich auch, dass selbst bei einer prinzipiell gegebenen (technisch und wirtschaftlich sinnvollen) patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit gegen den Lieferanten ausnahmsweise auch ein Schlechthinverbot ergehen kann (Senat, Urt. v. 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 \u2013\u00a0 Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Das gilt dann, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten k\u00f6nnen, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar w\u00e4re und dem Lieferanten ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 252 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; Urt. v. 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 \u2013 Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Ein Schlechthinverbot ist ferner dann in Betracht zu ziehen, wenn die patentfreie Benutzung auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung des Mittels \u00fcberhaupt nicht angewiesen ist, weil das Mittel ohne weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber dennoch nicht einb\u00fc\u00dft (Senat, Urt. v. 29.03.2012 \u2013 I-2 U 137\/10, BeckRS 2012, 08566; Senat, Urt. v. 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 \u2013 Maschinenkalibrierung, m.w.N.). In solchen F\u00e4llen bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patents nicht; an ihr kann deswegen auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse desjenigen bestehen, der das Mittel anbietet oder vertreibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 \u2013 Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Nach den von der Berufung unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU, S. 42) liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nIm Streitfall bestehen (ausnahmsweise) auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betreffende Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1, 3 Satz 1 PatG.<\/li>\n<li>\nGrunds\u00e4tzlich kann der Berechtigte im Falle eine mittelbaren Patentverletzung allerdings nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenst\u00e4nde vernichtet werden. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung (\u00a7 10\u00a0 Abs. 1 PatG) verbietet dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten und die Lieferung mittelbar patentverletzender Gegenst\u00e4nde im Geltungsbereich des Patentgesetzes, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht dagegen den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar patentverletzender Gegenst\u00e4nde in Bereiche au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung. Deshalb kann der Patentinhaber nach \u00a7 140a PatG nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenst\u00e4nde vernichtet werden (BGH, GRUR 2006, 570 Rn. 32 \u2013 extracoronales Geschiebe; Senat, Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 175; GRUR-RR 2021, 15 Rn. 47 \u2013 Bodenbelag; BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 21; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 140a Rn. 4). Eine Ausnahme kommt indes in Betracht, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Voraussetzungen eines Schlechthinverbots vorliegen (BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 21; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 140a Rn. 4; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D Rn. 1036). Da \u2013 worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat (vgl. LGU, S. 32) \u2013 nicht dargetan ist, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II im patentfreien Ausland absetzen und \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine ausschlie\u00dflich patentfreie inl\u00e4ndische Nutzungsm\u00f6glichkeit nicht besteht bzw. nicht in Betracht kommt, sind die Beklagten zur Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II verpflichtet, wogegen sich die Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht gesondert wenden.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch (BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 42; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 140a Rn. 14).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDen Tenor des landgerichtlichen Urteils hat der Senat zum Teil an die \u00fcbliche Tenorierungspraxis des Senats angepasst. Das gilt \u2013 entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Kl\u00e4gerin \u2013 zun\u00e4chst f\u00fcr die einleitende Formulierung in den Unterlassungsausspr\u00fcchen, wobei es sich hierbei um eine blo\u00dfe sprachliche \u00c4nderung und Konkretisierung handelt. Ebenso hat der Senat \u2013 ebenfalls entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Kl\u00e4gerin \u2013 die Verurteilungen zur Belegvorlage in Bezug auf die hilfsweise vorzulegenden Belege konkretisiert. Neu gefasst hat der Senat ferner \u2013 entsprechend den zweitinstanzlichen Hilfsantr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin \u2013 die R\u00fcckruf- und Vernichtungsausspr\u00fcche des landgerichtlichen Urteils. Der R\u00fcckruftenor war zum einen insoweit missverst\u00e4ndlich, als er einleitend auch auf angebotene, gebrauchte, in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrte oder in der Bundesrepublik Deutschland besessene Erzeugnisse abgestellt hat. Zur\u00fcckgerufen werden m\u00fcssen jedoch nur in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse. Zum anderen war die im R\u00fcckruftenor enthaltene Formulierung \u201ebzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse\u201c zu unbestimmt. Schlie\u00dflich hat der Senat auch die Vernichtungsausspr\u00fcche neu gefasst, indem er diese zur Pr\u00e4zisierung an seine \u00fcbliche Tenorierungspraxis angepasst hat. Denn zu vernichten haben die Beklagten jeweils (nur) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, patentverletzenden Erzeugnisse. Auch insoweit waren die einleitenden Formulierungen im Vernichtungstenor des angefochtenen Urteils missverst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer m\u00f6glichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u00fcber eine eventuelle Nichtigkeitsberufung der Beklagten zu 1) besteht kein Anlass.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; anderenfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und\/oder Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und ggf. das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 30.10.2025 \u2013 I-2 U 50\/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 160 \u2013 Interaktives Kopfh\u00f6rersystem).<\/li>\n<li>\nWurde das Klagepatent bereits \u2013 wie hier \u2013 in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 30.10.2025 \u2013 I-2 U 50\/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 160 \u2013 Interaktives Kopfh\u00f6rersystem).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nOrientiert an diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht geboten.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas Bundespatentgericht hat das Klagepatent mit Urteil vom 21.05.2026 uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten (vgl. Anlage zum Protokoll v. 21.05.2026, Bl. 706 eA). Ob die Beklagte zu 1) gegen dieses Urteil Berufung einlegt, l\u00e4sst sich derzeit noch nicht absehen. Schon deshalb kommt eine Aussetzung von vornherein nicht in Betracht.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDass es noch an einer Begr\u00fcndung des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar kann das Verletzungsgericht in F\u00e4llen evidenter Unrichtigkeit ausnahmsweise von der Beurteilung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abweichen, indem es \u2013 entgegen dem Votum der gesetzlich zust\u00e4ndigen Instanz \u2013 einen hinreichenden Rechtsbestand trotz erstinstanzlich erfolgten Patentwiderrufs bejaht oder einen solchen trotz erstinstanzlich erfolgter Aufrechterhaltung des Klagepatents verneint. Dies setzt aber nicht voraus, dass den Parteien eines parallelen Verletzungsverfahrens \u2013 jenseits dessen, was der regul\u00e4re Verfahrensablauf an M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet \u2013 die Gelegenheit einger\u00e4umt werden muss, zu der noch ausstehenden Begr\u00fcndung der (im Verk\u00fcndungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen. Ob ein Fall evidenter Unrichtigkeit vorliegt, wird sich zwar ohne Kenntnis der genauen Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen in aller Regel nicht absehen lassen, das generelle Hinausschieben der Entscheidung im Verletzungsverfahren liefe aber auf einen Generalverdacht gegen\u00fcber den Rechtsbestandsinstanzen und der Verl\u00e4sslichkeit ihrer technischen Beurteilung hinaus, der unangebracht ist. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Aussetzungsbegehren muss daher die Tatsache gen\u00fcgen, dass die zust\u00e4ndige Fachinstanz in bestimmter \u2013 positiver oder negativer \u2013 Weise \u00fcber das Klagepatent erkannt hat (vgl. Senat, Urt. v. 30.09.2021 \u2013 I-2 U 52\/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 93 \u2013 Entfernbare Schutzgruppe; Urt. v. 30.10.2025 \u2013 I-2 U 50\/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 164 \u2013 Interaktives Kopfh\u00f6rer-System). Im Streitfall liegt zudem der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts vom 20.06.2025 vor. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 21.05.2026 den im Hinweis vom 20.06.2025 wiedergegebenen Erw\u00e4gungen in s\u00e4mtlichen Punkten gefolgt ist, stimmt jedenfalls das Ergebnis \u00fcberein und es liegt eine den Parteien und dem Senat zug\u00e4ngliche Begr\u00fcndung f\u00fcr dieses Ergebnis vor.<\/li>\n<li>\nAus dem qualifizierten Hinweis l\u00e4sst sich vorliegend entnehmen, dass sich das Bundespatentgericht jedenfalls mit denjenigen von der Beklagte zu 1) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Hinweises erhobenen Rechtsbestandsangriffen (unzul\u00e4ssige Erweiterung, fehlende Neuheit, fehlender erfinderischer Schritt) auseinandergesetzt hat. Dass sich die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts als unvertretbar darstellen, machen auch die Beklagten nicht geltend, obgleich sie insoweit eine andere Auffassung vertreten.<\/li>\n<li>\nSofern die Beklagte zu 1) im Anschluss an den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts weiteren druckschriftlichen Stand der Technik in das Nichtigkeitsverfahren in Form der US 6,202,263 B1 (im Nichtigkeitsverfahren bezeichnet mit Anlage K-26; hier vorgelegte als Anlage BDR 11) eingef\u00fchrt hat, hat auch dieser das Bundespatentgericht offensichtlich zu keiner anderen Entscheidung im Hinblick auf den Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents veranlasst. Darauf kann deshalb ebenfalls eine f\u00fcr die Aussetzung hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht gest\u00fctzt werden. Zudem erscheint naheliegend, dass das Bundespatentgericht, jedenfalls dann, wenn es an seiner vorl\u00e4ufigen Auffassung festgehalten hat, Entgegenhaltungen, die au\u00dferhalb des technischen Gebiets der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents liegen, als Ausgangspunkt f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmannes f\u00fcr ungeeignet erachtet (vgl. dazu nachfolgend n\u00e4her unter lit. cc)). Da auch die K-26 nicht auf dem Fachgebiet der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents liegt, sondern eine dehnbare Vorrichtung offenbart, die als Spanngummi zum Befestigen, B\u00fcndeln und Packen von Objekten oder alternativ als Fitnessband im Sport eingesetzt werden kann, ist jedenfalls eine nicht erkennbar unvertretbare Argumentation denkbar, mit der das Bundespatentgericht eine erfinderische T\u00e4tigkeit auch unter Ber\u00fccksichtigung der US\u2018263 bejaht hat.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nEine andere Entscheidung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil der britische Teil des Klagepatents rechtskr\u00e4ftig vernichtet worden ist.<\/li>\n<li>\nJedes Gericht ist grunds\u00e4tzlich gehalten, sich mit Stellungnahmen anderer Gerichte zu einer Rechtsfrage auseinanderzusetzen, die sich in dem zu entscheidenden Fall ebenfalls stellen (BGH, GRUR 2026, 817 Rn. 50 \u2013 Palette). Das gilt f\u00fcr deutsche Gerichte insbesondere auch f\u00fcr Entscheidungen, die durch die Instanzen des EPA oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen. Diese Entscheidungen hat das Gericht zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gr\u00fcnden auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis gef\u00fchrt haben (BGH, GRUR 2025, 1828 Rn. 52 \u2013 Spenderteil). In diesem Zusammenhang kann die Entscheidung eines ausl\u00e4ndischen Gerichts (etwa eines Gerichts des Vereinigten K\u00f6nigreichs) \u00fcber einen Nichtigkeitsangriff auf einen parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechtsteil Anlass zur Aussetzung geben, wenn dem Nichtigkeitsangriff stattgegeben wird (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl., 2026, Kap. E Rn. 999). Das gilt jedenfalls solange, wie es an einer Rechtsbestandsentscheidung \u00fcber den f\u00fcr die Beurteilung des Verletzungsverfahrens ma\u00dfgeblichen deutschen Teil des Schutzrechts fehlt.<\/li>\n<li>\nIm Streitfall liegt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 eine (erstinstanzliche) Entscheidung der zust\u00e4ndigen Rechtsbestandsinstanz vor. Hiervon ausgehend kann aus den Entscheidungen des britischen High Court of Justice und des Court of Appeal eine Vernichtungswahrscheinlichkeit des deutschen Teils des Klagepatents nicht hergeleitet werden, zumal die Beklagten keine deutschen \u00dcbersetzungen dieser Entscheidungen vorgelegt haben.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten haben \u2013 jedenfalls bevor die Entscheidung des Bundespatentgerichts ergangen ist \u2013 angef\u00fchrt, dass die britischen Gerichte ausgehend von der Entgegenhaltung US 6,523,539 B2 bzw. der ver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung US 2003\/0000530 A1 (= Offenlegungsschrift der US\u2018539) in einer Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen von einer fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit des britischen Teils des Klagepatents ausgegangen seien. Die genannten Druckschriften sind mit den Anlagenbezeichnungen K-18 (= US\u2018539; hier vorgelegt mit dem Nichtigkeitsklageschriftsatz als Anlagenkonvolut BDR 7, beginnend auf Bl. 454 des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten) und NK11 (US\u2018530; Anlagenbezeichnung im hiesigen Verletzungsverfahren BDR 10) auch in das den deutschen Teil des Klagepatents betreffende Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt worden. Das Bundespatentgericht hat die entsprechenden Druckschriften ausweislich seines qualifizierten Hinweises vom 20.06.2025 (vorl\u00e4ufig) gew\u00fcrdigt. Es hat zum einen ausgef\u00fchrt, dass sich der Fachmann bei seinen \u00dcberlegungen zur Umgestaltung vorbekannter Schlauchbaugruppen (konkret der aus der US 6,948,527 B2; im Nichtigkeitsverfahren mit der Anlagenbezeichnung K-17 bezeichnet, hier vorgelegt mit dem Nichtigkeitsklageschriftsatz als Anlagenkonvolut BDR 7, beginnend auf Bl. 427 des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten) nicht an der aus der K-18 bekannten Gasmaske orientieren werde, weil sein Hauptfokus darauf liege, dass die Schlauchanordnung sowohl auf Unterdruckverh\u00e4ltnisse im \u00c4u\u00dferen als auch auf \u00dcberdruckverh\u00e4ltnisse reagiere. Er befasse sich deshalb nicht mit Druckschriften, die nur f\u00fcr eines der Verh\u00e4ltnisse (\u00dcber- oder Unterdruck) geeignet seien, was mit Blick auf die K-18 aber der Fall sei (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 11, unter lit. b), Bl. 495 eA). Zum anderen hat das Bundespatentgericht ausgef\u00fchrt, dass \u2013 nach seiner vorl\u00e4ufigen Auffassung \u2013 die entsprechenden Druckschriften als Ausgangspunkt f\u00fcr fachm\u00e4nnische \u00dcberlegungen ungeeignet seien. Es stelle eine erfinderische T\u00e4tigkeit dar, wenn der Fachmann ausgehend von einer Schlauchbaugruppe f\u00fcr Sauerstoffmasken (wie in der K-18\/NK11) zu einer Gartenwasserschlauchbaugruppe gelange (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 13, unter lit. h), Bl. 497 eA). Diese Ausf\u00fchrungen sind vor dem Hintergrund der Definition des relevanten Fachmanns durch das Bundespatentgericht zu sehen, den dieses als einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen in der Herstellung von Fl\u00fcssigkeit f\u00fchrenden Schl\u00e4uchen einschlie\u00dflich ihrer Anschluss-, Verbindungs- und Bedienkomponenten ansieht (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 2, unter Ziff. 3., Bl. 486 eA). Einen solchen Fachmann grenzt das Bundespatentgericht von einem Fachmann im Sinne eines Entwicklungsingenieurs mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Entwicklung von Gartenschlauchbaugruppen \u2013 also Gartenschl\u00e4uchen und Spr\u00fchk\u00f6pfen \u2013, der aufgrund der Erkenntnis, dass man eine L\u00f6sung auf einem anderen Gebiet finden kann, sich einer weiteren Fachperson bedient, n\u00e4mlich eines erfahrenen Entwicklungsingenieurs auf dem Gebiet der Entwicklung von Schl\u00e4uchen im Allgemeinen, ab (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 2, unter Ziff. 3., Bl. 486 eA). Im Gegensatz hierzu hat \u2013 soweit auf der Grundlage der von den Beklagten in Bezug genommenen Passagen des Urteils des High Court of Justice erkennbar ist \u2013 der High Court angenommen, dass der Fachmann nicht auf die Entwicklung von Gartenschlauchbaugruppen spezialisiert ist, sondern allgemein mit der Entwicklung von Schl\u00e4uchen befasst ist (vgl. Anlage BDR 8 Rn. 177). Ferner hat der High Court angenommen, dass der so verstandene Fachmann ohne weiteres erkennen w\u00fcrde, dass die in der K-18\/NK11 (in der Entscheidung bezeichnet als \u201eMc Donald\u201c) offenbarte Schlauchbaugruppe auch f\u00fcr flexible Gartenwasserschl\u00e4uche verwendet werden k\u00f6nne und dass er die Ausgestaltung der offenbarten Schlauchbaugruppe ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden, auf einen Gartenwasserschlauch \u00fcbertragen k\u00f6nne (vgl. Anlage BDR 8 Rn. 186).<\/li>\n<li>\nDies ber\u00fccksichtigend mag es im Hinblick auf die Bestimmung des \u201erichtigen\u201c Fachmannes unterschiedliche Auffassung der Fachinstanzen geben und m\u00f6gen daraus abweichende Beurteilungen f\u00fcr das Vorliegen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit folgen. Es kann aber deshalb nicht angenommen werden, dass sich die Definition des Fachmannes, von der das Bundespatentgericht (vorl\u00e4ufig) ausgeht, und sich die daraus im Hinblick auf die erfinderische T\u00e4tigkeit gezogenen Wertungen, als unvertretbar erweisen. Vielmehr erscheinen diese dem Senat gut vertretbar. Daf\u00fcr, dass die Auffassung des Bundespatentgerichts nachvollziehbar und plausibel ist, jedenfalls aber nicht offensichtlich fehlerhaft ist, spricht auch der Umstand, dass die Technische Beschwerdekammer ausweislich des dem Senat vorliegenden Hinweises aus dem das EP\u2018840 betreffenden Verfahren, jedenfalls im Kontext der durch das EP\u2018840 gesch\u00fctzten Lehre, davon ausgegangen ist, dass es der Lehre des EP\u2018840 nicht an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehlt, weil nicht erkennbar sei, dass der in der hier in Rede stehenden Entgegenhaltung (in der Entscheidung bezeichnet als \u201eD2\u201c) offenbarte Schlauch als Gartenschlauch verwenden werden k\u00f6nne (vgl. Anlage BDR 6, S. 27, Pkt. 18.12 am Ende).<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDas zuvor Ausgef\u00fchrte gilt entsprechend, soweit die Beklagten geltend machen, es sei von davon auszugehen, dass die Technische Beschwerdekammer das Klagepatent im Einspruchsverfahren widerrufen h\u00e4tte, wenn die Beschwerde nicht zur\u00fcckgenommen worden w\u00e4re. Die Beklagten berufen sich insoweit abermals auf die als Anlage BDR 6 vorgelegte Einsch\u00e4tzung der Beschwerdekammer, die nicht das hiesige Klagepatent, sondern das EP\u2018840 aus dem zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen Parallelverfahren betrifft. Auch wenn die dortigen Erw\u00e4gungen ohne weiteres auf das hiesige Klagepatent \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten, geht daraus, soweit von den Beklagten in Bezug genommen, nicht hervor, dass ein Widerruf (sicher) zu erwarten war. Die Beklagten st\u00fctzen sich insoweit ausschlie\u00dflich auf eine Passage, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdekammer darin n\u00e4her bezeichnete (offenkundige) Vorbenutzungshandlungen als f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts \u201ef\u00fcr relevant\u201c h\u00e4lt (die Beklagten nennen Anlage BDR 6, S. 18., 2. Abs., daraus geht aber der beschriebene Inhalt nicht hervor; gemeint ist ggf. Anlage BDR 6, S. 46, Pkt. 21.13, letzter Abs.). Daraus ergibt sich schon im Ansatz keine Aussage, die in einem Widerspruch zu der das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts steht.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin, mit der diese eine Verurteilung der Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wegen unmittelbarer (und nicht nur wegen mittelbarer) Verletzung des Klagepatents begehrt, ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas isolierte Anbieten und das isolierte Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II stellt \u2013 wie das Landgericht zutreffend entschieden hat \u2013 lediglich eine mittelbare, aber keine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nBei einem Kombinationspatent liegt eine Verletzungshandlung im Regelfall nur vor, wenn die Gesamtkombination angeboten und\/oder in den Verkehr gebracht wird. Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des \u00a7 10 PatG umgangen werden w\u00fcrde und weil eine Unterkombination nicht gesch\u00fctzt ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 \u2013 I-2 U 122\/09, BeckRS 2011, 8375 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t; Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 5736 \u2013 Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 19.07.2018 \u2013 I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 47 \u2013 Beheizbarer Boden).<\/li>\n<li>\nAllerdings kann \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 auch bei einem Kombinationspatent \u2013 unter engen Voraussetzungen (Senat, Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 5736 \u2013 Folientransfermaschine) \u2013 ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgesch\u00fctzte Kombination ergibt. Das setzt voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher Zutaten bedarf, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 \u2013 I-2 U 122\/09, BeckRS 2011, 8375 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t.; Urt. v. 13.2.2014 \u2013 I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 05736 \u2013 Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 27.04.2017 \u2013 I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 \u2013 Pr\u00fcfstandsparametrierung; Urt. v. 19.07.2018 \u2013 I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 48 \u2013 Beheizbarer Boden).<\/li>\n<li>\nDies ergibt sich bei einer wertenden Betrachtung des Sachverhalts unter Zurechnungsgesichtspunkten: W\u00fcrde ein Dritter die fehlende Zutat liefern, so l\u00e4ge eine gemeinsam begangene unmittelbare Patentverletzung vor (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 \u2013 I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 \u2013 Beheizbarer Boden). Damit wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbar ist es jedoch, wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts-)Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 \u2013 I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 \u2013 Beheizbarer Boden). Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- und Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.04.2017 \u2013 I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 \u2013 Pr\u00fcfstandsparametrierung; Urt. v. 19.07.2018 \u2013 I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 \u2013 Beheizbarer Boden). Dies rechtfertigt es, ihm diese Vor- oder Nacharbeit zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst geliefert (Senat, Urt. v. 27.04.2017 \u2013 I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 \u2013 Pr\u00fcfstandsparametrierung).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II fehlende, den Wasserfluss regulierende Spr\u00fchkopf stellt keine f\u00fcr die unter Schutz gestellte technische Lehre des Klagepatents unbedeutende (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze dar.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nSoweit in der Vergangenheit in Bezug auf ein fehlendes Teil\/Element das Vorliegen einer unbedeutenden (Allerwelts-)Zutat bejaht worden ist, sind diese F\u00e4lle anders gelagert gewesen.<\/li>\n<li>\nIn der Entscheidung \u201eLungenfunktionsmessger\u00e4t\u201c des Senats (Urt. v. 24.02.2011 \u2013 I-2 U 122\/09, BeckRS 2011, 8375, S. 20 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t) ging es um ein Patent betreffend eine Vorrichtung zum Anzeigen, ob eine momentane Funktion oder ein momentaner Zustand des Respirationstraktes, z. B. einer Lunge oder von Lungen, eines lebenden Subjektes, dessen Lungenfunktion bestimmt werden soll, unbeeintr\u00e4chtigt ist oder nicht oder von einem der unbeeintr\u00e4chtigten Funktion entsprechenden Wert abweicht, durch Messen des endogenen Stickstoffmonoxidgehalts der durch das Subjekt ausgeatmeten Luft. Die unter Schutz gestellte Vorrichtung wies drei Einrichtungen auf, n\u00e4mlich eine erste Einrichtung, die dazu geeignet ist, einen momentanen endogenen Stickstoffmonoxidgehalt und\/oder eine Zeitverteilung eines endogenen Stickstoffmonoxidgehalts w\u00e4hrend einer Exhalationsphase eines Lungenrespirationszyklus zu bestimmen, eine zweite Einrichtung zum Vergleichen des derart erhaltenen Wertes oder der Werte mit einem maximalen endogenen Stickstoffmonoxidgehalt und\/oder mit einer Zeitverteilung des endogenen Stickstoffmonoxidgehalts, der\/die einem voll funktionsf\u00e4higen oder unbeeintr\u00e4chtigten Respirationstrakt eines lebenden Subjekts entspricht und eine dritte Einrichtung mit einer ersten Schaltung und einer zweiten Schaltung, die dazu geeignet sind, jede durch den Vergleich erhaltene Abweichung als beeintr\u00e4chtigte Respirationstraktfunktion, z. B. als beeintr\u00e4chtigte Lungenfunktion, zu interpretieren. Die dortige Beklagte bot an und vertrieb ein Ger\u00e4t zur Durchf\u00fchrung von Lungenfunktionstests, wobei die Lieferung u. a. aus einem Hauptger\u00e4t, einer die entsprechende Software enthaltenden CD-ROM und einem USB-Kabel bestand. Der Senat hat angenommen, dass es unter diesen Umst\u00e4nden einer unmittelbaren Patentbenutzung nicht entgegensteht, dass die Beklagte den f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre notwendigen PC nicht selbst anbietet und die patentgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung erst hergestellt ist, wenn der Abnehmer die mitgelieferte Software auf seinem Computer installiert und das Hauptger\u00e4t \u00fcber das mitgelieferte Kabel mit dem Computer verbunden hat. Ma\u00dfgeblicher Grund hierf\u00fcr war, dass die Beklagte in Gestalt des Hauptger\u00e4tes nicht nur die patentgem\u00e4\u00dfe Messeinrichtung lieferte, sondern sie dem Abnehmer auch eine CD-Rom mit der zum Betrieb des Systems erforderlichen Software zur Verf\u00fcgung stellte, die der Abnehmer nur noch auf seinem Computer installieren musste. Installierte der Abnehmer die Software auf seinem Computer, wurde auf diesem zwingend sowohl eine patentgem\u00e4\u00dfe \u201eVergleichseinrichtung\u201c als auch eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eInterpretationseinrichtung\u201c eingerichtet. Der vom Abnehmer zu stellende Computer, der letztlich nur ein Mittel zur Darstellung dessen war, was die Software lieferte, musste demgegen\u00fcber keine besonderen Eigenschaften aufweisen. Es konnte sich um einen beliebigen Standard-Computer handeln, wie ihn heutzutage jeder Abnehmer besitzt.<\/li>\n<li>\nEine \u00e4hnliche Fallgestaltung lag der Entscheidung \u201ePr\u00fcfstandsparametrierung\u201c des Senats (Urt. v. 27.04.2017 \u2013 I-2 U 23\/14, GRUR-RS 2017, 109820) zugrunde. Als (unmittelbar) patentverletzend war dort eine Software angegriffen. Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs war eine Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung, die neben einer im Anspruch n\u00e4her beschriebenen Software als k\u00f6rperliche Merkmale auch eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter oder dergleichen, eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte sowie Schnittstellen zu den Sensorgen und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstands vorsah. Hier nahm der Senat an, dass es sich bei den im Anspruchswortlaut bezeichneten Bauteilen letztlich um einen handels\u00fcblichen Computer handelte, in dem sich der Kern der Erfindung nicht niederschlage. Vielmehr stehe im Vordergrund, dass die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeiten solle, der erfindungsgem\u00e4\u00df ein bestimmtes Verfahren durchf\u00fchre, was genau durch die gelieferte Software umgesetzt werde. Da der Einsatz der gelieferten Software ohne die Installation auf einem Computer nicht sinnvoll nutzbar sei, folge die Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beim Abnehmer zwingend nach, was sich die Beklagte zunutze mache. Sie baue gezielt darauf auf, dass sich der fehlende Computer als (Allerwelts-)Zutat einschlie\u00dflich der erforderlichen Standard-Software beim Abnehmer entweder bereits vorhanden sei oder aber von diesem problemlos besorgt werden k\u00f6nne auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>\nEine (Allerwelts-)Zutat ist schlie\u00dflich ferner in Bezug auf ein Patent bejaht worden, das einen beheizbaren Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle betraf, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, deren Hohlr\u00e4ume mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser, bef\u00fcllt sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 \u2013 I-15 U 43\/15, BeckRS 2018, 22632 \u2013 Beheizbarer Boden). Die dortige Beklagte bot an und lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid in Gestalt von Wasser. Gleichwohl ist eine unmittelbare Patentbenutzung bejaht worden, weil es sich bei dem fehlenden Wasser um eine \u201eAllerweltszutat\u201c handelt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nMit einer solchen (Allerwelts-)Zutat ist ein (regulierbarer) Spr\u00fchkopf f\u00fcr einen Gartenschlauch nicht vergleichbar.<\/li>\n<li>\nDen Zutaten (Computer\/PC und Wasser), die in den dargestellten Entscheidungen als selbstverst\u00e4ndlich und f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre nebens\u00e4chlich angenommen worden sind, ist gemein, dass ihnen vielf\u00e4ltige, von der gesch\u00fctzten Lehre und letztlich auch vom technischen Gebiet der gesch\u00fctzten Lehre unabh\u00e4ngige Verwendungsm\u00f6glichkeiten innewohnen. Eben diesen Umstand hat sich gleichsam auch die jeweilige erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zunutze gemacht, ohne dass der fraglichen Zutat im Kontext der Lehre eine \u00fcber diese allgemeine Verwendungsm\u00f6glichkeit hinausgehende Bedeutung zugekommen w\u00e4re, die beispielsweise darin zum Ausdruck kommen kann, dass die Zutat eine auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre angepasste Ausgestaltung erh\u00e4lt. Dies vorausgeschickt ist der (regulierbare) Spr\u00fchkopf keine nebens\u00e4chliche (Allerwelts-)Zutat im Sinne der in Bezug genommenen Rechtsprechung.<\/li>\n<li>\nDer Spr\u00fchkopf weist anspruchsgem\u00e4\u00df eine bestimmte Ausgestaltung auf, um die ihm im Kontext der gesch\u00fctzten Lehre zugewiesene Funktion \u00fcbernehmen zu k\u00f6nnen. Der Wasserflussbegrenzer ist erfindungsgem\u00e4\u00df mit drei Einstellungsm\u00f6glichkeiten ausgestaltet (vgl. Merkmalsgruppe 8), um einen solchen Wasserdruck im Schlauch zu erzeugen, der ein Ausdehnen der inneren R\u00f6hre bewirkt. Zu diesem Zweck besteht anspruchsgem\u00e4\u00df ferner eine Verbindung zwischen dem (zweiten) Verbindungsst\u00fcck und dem Wasserflussbegrenzer (Merkmal 4). Unter diesen Umst\u00e4nden verbietet sich indes die Annahme, ein eben solcher Spr\u00fchkopf stelle \u2013 vergleichbar mit einem handels\u00fcblichen Computer oder Wasser \u2013 eine unbedeutende (Allerwelts-)Zutat dar. Es mag dahinstehen, ob das schon deshalb gilt, weil der Wasserflussbegrenzer im Patentanspruch 1 des Klagepatents n\u00e4her beschrieben ist. Jedenfalls verbietet sich diese Annahme, weil auch Spr\u00fchk\u00f6pfe ohne Regulierungsm\u00f6glichkeit denkbar sind, m\u00f6gen solche auch nicht handels\u00fcblich sein, oder aber Spr\u00fchk\u00f6pfe, die eine Kompatibilit\u00e4t mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht aufweisen. Was letzteren Gesichtspunkt anbelangt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass eine Kompatibilit\u00e4t der Spr\u00fchk\u00f6pfe mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht ohne weiteres gegeben ist (vgl. LGU, S. 38). Zwar hat die Kl\u00e4gerin die damit verbundene Wertung des Landgerichts, dass es an einer (Allerwelts-)Zutat fehle, mit ihrer Anschlussberufung angegriffen, nicht aber die vom Landgericht getroffene Feststellung als solche. Sofern die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ein nicht kompatibler Spr\u00fchkopf werde vom Verwender nicht angeschlossen und sei deshalb im Rahmen der Wertung, ob eine (Allerwelts-)Zutat vorliege, unbeachtlich, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer Allerweltszutat, weil gerade die Annahme, dass jedweder Spr\u00fchkopf zur Verwendung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II beim Abnehmer verf\u00fcgbar sei, nicht zutrifft.<\/li>\n<li>\nDas Vorliegen einer (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann auch nicht allein unter Verweis darauf bejaht werden, dass sich der Abnehmer die ggf. noch fehlende Zutat sicher beschaffen werde, weil andernfalls eine (sinnvolle) Verwendungsm\u00f6glichkeit des als patentverletzend angegriffenen Produkts nicht besteht. Die sichere Nutzungserwartung allein kann kein hinreichender Umstand sein, um eine unmittelbare Patentverletzung zu bejahen. Denn dabei handelt es sich gerade um Fallgestaltungen einer mittelbaren Patentverletzung. Diesen ist immanent, dass der Abnehmer den fehlenden Bestandteil bereits besitzt oder sich diesen besorgen wird, um die jeweilige Vorrichtung bestimmungsgem\u00e4\u00df (patentgem\u00e4\u00df) zu verwenden. Lie\u00dfe man (allein) die sichere Erwartung, dass sich der Abnehmer den noch fehlenden Bestandteil beschaffen werde, um die Vorrichtung bestimmungsgem\u00e4\u00df (patentgem\u00e4\u00df) zu verwenden, ausreichen, verbliebe f\u00fcr diese Fallgestaltungen einer mittelbaren Patentverletzung \u2013 jedenfalls beim Kombinationspatent \u2013 kein, jedenfalls aber kein klar abgrenzbarer Anwendungsbereich mehr. Diejenigen Fallgestaltungen, im Hinblick auf die bei wertender Betrachtung trotz des Inverkehrbringens nur eines Teils einer gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung, gleichwohl eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht kommt, sind daher auf Ausnahmef\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine in dem zuvor dargelegten Sinne nebens\u00e4chliche (Allerwelts-)Zutat hinzugef\u00fcgt wird.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt, soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, eine unmittelbare Patentverletzung m\u00fcsse auch deshalb angenommen werden, weil die Beklagten den Abnehmer zur patentgem\u00e4\u00dfen Konfiguration anleiteten oder die Konfiguration zumindest bewusst ausgenutzt h\u00e4tten. Auch dies (allein) kann kein Umstand sein, der die Annahme einer unmittelbare Patentverletzung rechtfertigt, weil n\u00e4mlich der Hinweis des Dritten auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendungsm\u00f6glichkeit im Kontext der mittelbaren Patentverletzung typischerweise die Annahme begr\u00fcndet, dass das wesentliche Mittel patentverletzend eingesetzt wird und dem Dritten dies auch bewusst ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit ihrer Anschlussberufung r\u00fcgt, das Landgericht habe unber\u00fccksichtigt gelassen, dass die Beklagten den Abnehmern auch kompatible, patentgem\u00e4\u00dfe Wasserflussbegrenzer zur Verf\u00fcgung stellten bzw. anb\u00f6ten, sie mithin (auch) die Kombination aus patentgem\u00e4\u00dfem Schlauch und patentgem\u00e4\u00dfem regulierbaren Wasserflussbegrenzer anb\u00f6ten und vertrieben, ist weder der von ihr in erster Instanz formulierte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betreffende Unterlassungsantrag noch der mit der Anschlussberufung verfolgte Unterlassungsantrag, auf welchen die Folgeantr\u00e4ge r\u00fcckbezogen sind, auf das Angebot und\/oder das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zusammen mit einem (passenden) regulierbaren Wasserflussbegrenzer (Kombination aus Schlauch und Wasserflussbegrenzer) gerichtet. Mit ihrem Unterlassungsantrag begehrt die Kl\u00e4gerin \u2013 worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 27.07.2026 (Bl. 728 eA OLG) ausdr\u00fccklich hingewiesen hat \u2013 vielmehr unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht die Unterlassung des Angebots und\/oder Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zusammen mit einem regulierbaren Spr\u00fchkopf, sondern die Unterlassung des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II als solche (ohne regulierbaren Spr\u00fchkopf). Hierauf hat der Senat auch im Verhandlungstermin \u2013 insoweit nicht protokolliert \u2013 nochmals hingewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin auch im Verhandlungstermin keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ob die Beklagten das Klagepatent durch das Anbieten und\/oder den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in Kombination mit einem gesonderten (regulierbaren) Spr\u00fchkopf unmittelbar verletzen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden.<\/li>\n<li>\nC.<\/li>\n<li>\nDer nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2026, mit dem die Beklagten ihr Vorbringen zur Auslegung des Begriffs \u201enicht elastisch\u201c wiederholen und teilweise erg\u00e4nzen, gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Entscheidung oder zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 156, 296a ZPO.<\/li>\n<li>\nD.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt auch in Bezug auf die Frage, ob das isolierte Angebot und der isolierte Vertrieb der \u2013 keinen Wasserflussbegrenzer umfassenden und damit nicht alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklichenden \u2013 angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II eine unmittelbare Patentverletzung darstellt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3440 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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