{"id":9661,"date":"2026-06-23T11:33:06","date_gmt":"2026-06-23T11:33:06","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9661"},"modified":"2026-06-23T07:38:01","modified_gmt":"2026-06-23T07:38:01","slug":"2-u-23-25-laufzeitende-eines-lizenzvertrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9661","title":{"rendered":"2 U 23\/25 &#8211; Laufzeitende eines Lizenzvertrages"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3439<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Mai 2026, 2 U 23\/25<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 7\/24<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tenor:<\/strong><\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.2024 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<\/li>\n<li>Der Streitwert f\u00fcr die zweite Instanz wird auf 1.927.818,35 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li>\n1<br \/>\nI<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>3<br \/>\nI.<\/li>\n<li>4<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrer Muttergesellschaft, der A GmbH, einerseits und der Beklagten &#8211; damals noch firmierend als K AG &#8211; andererseits am 14.05.2008 geschlossenen Lizenzvertrag (nachfolgend abgek\u00fcrzt: LV) auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2022 und 2023 in H\u00f6he von insgesamt 1.927.818,35 Euro in Anspruch. Hinsichtlich des Inhaltes des (englischsprachigen) Lizenzvertrages wird auf Anlage K1 verwiesen. Ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Vertrag besteht zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrer Muttergesellschaft einerseits sowie einer weiteren Lizenznehmerin, der F., andererseits.<\/li>\n<li>5<br \/>\nDer Lizenzvertrag sollte ab dem 01.01.2008 gelten (vgl. Art. 1.2 LV) und am Tag des Ablaufs des letzten Patentrechts erl\u00f6schen (Art. 8.1 LV). Ihm ist ein Annex A beigef\u00fcgt, in dem die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter den Lizenzvertrag fallenden Schutzrechte aufgef\u00fchrt sind. Unter anderem ist dort das US-amerikanische Patent US 7,451,57XXX (Anlage K7; nachfolgend: US\u00b457X) aufgef\u00fchrt, das am 04.07.2002 angemeldet und am 18.11.2008 erteilt wurde. In Annex A ist das Laufzeitende dieses Schutzrechts mit 04.07.2022 angegeben. Durch Verf\u00fcgung des US-amerikanischen Patent- und Markenamtes USPTO vom 08.06.2010 (Anlage K8) wurde die Laufzeit dieses Patents um 1.059 Tage verl\u00e4ngert; es ist &#8211; als letztes noch bestehendes Vertragsschutzrecht &#8211; am 28.05.2025 erloschen.<\/li>\n<li>6<br \/>\nIn Art. 5.5 sieht der Lizenzvertrag unter anderem die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer j\u00e4hrlichen Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.250.000,- Euro ab dem Jahr 2010 an die Kl\u00e4gerin vor, wenn die nach Art. 5.1 LV zu berechnenden Lizenzgeb\u00fchren diesen Betrag unterschreiten. In Art. 5.6 LV wird dies dahingehend modifiziert, dass die Mindestlizenzgeb\u00fchr von der Beklagten nur dann geschuldet ist, wenn die (j\u00e4hrlichen) Gesamtlizenzgeb\u00fchren der Beklagten und der zweiten Lizenznehmerin, der F., einen Betrag von 2.500.000,- Euro unterschreiten. In den ersten Jahren nach dem Vertragsschluss \u00fcberstiegen die nach Art. 5.1 LV zu zahlenden Gesamtlizenzgeb\u00fchren regelm\u00e4\u00dfig den in Art. 5.6 LV genannten Mindestbetrag von 2.500.000,- Euro. Im Jahr 2019 \u00e4u\u00dferte Herr B. f\u00fcr die Beklagte infolge r\u00fcckl\u00e4ufiger Ums\u00e4tze mit den lizenzierten Produkten gegen\u00fcber dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herrn C., den Wunsch, die vertraglichen Regelungen in den Art. 5.5 und 5.6 LV zu \u00e4ndern. Beide Parteien tauschten sich hierzu per E-Mail aus (vgl. Anlagenkonvolut B1, in deutscher \u00dcbersetzung B1a); zu einer einvernehmlichen \u00c4nderung des Vertrages kam es jedoch nicht.<\/li>\n<li>7<br \/>\nMit Schreiben vom 31.03.2022 (Anlage K2) teilte die Beklagte f\u00fcr das erste Quartal 2022 den Verkauf von 65 Quadratmetern an lizenzierten Produkten mit und berechnete hieraus &#8211; rechnerisch zutreffend &#8211; eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 3,25 Euro, welche die Kl\u00e4gerin der Beklagten am 31.03.2022 in Rechnung stellte (Anlage K3) und die die Beklagte an die Kl\u00e4gerin zahlte. F\u00fcr das zweite und dritte Quartal 2022 meldete die Beklagte keine Ums\u00e4tze mit den lizenzierten Produkten. Mit Schreiben vom 31.12.2022 (Anlage K13) teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das vierte Quartal 2022 den Verkauf von 21 Quadratmetern an lizenzierten Produkten mit und errechnete hieraus &#8211; rechnerisch zutreffend &#8211; eine Lizenzgeb\u00fchr von 1,05 Euro. Eine Zahlung seitens der Beklagten ist insoweit nicht erfolgt. Die F. teilte f\u00fcr das Jahr 2022 insgesamt den Verkauf von 36.443.568 Quadratmetern lizenzierter Produkte mit (Anlagenkonvolut K4) und errechnete hieraus &#8211; rechnerisch zutreffend &#8211; eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.822.178,40 Euro. Mit Rechnung vom 16.10.2023, der Beklagten zugestellt am 23.10.2023, stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten einen Betrag von 677.818,35 Euro als Mindestlizenzgeb\u00fchr in Rechnung (Anlage K6). Die Zahlung war 60 Tage nach Erhalt der Rechnung f\u00e4llig. Mit Schreiben vom 24.10.2023 (Anlage B2) forderte die Beklagte die Kl\u00e4gerin auf, den in Rechnung gestellten Betrag zu erl\u00e4utern und ein Ende des Lizenzvertrages zum 04.07.2022 zu best\u00e4tigen. Mit Schreiben vom 06.11.2023 (Anlage B3) erl\u00e4uterte die Kl\u00e4gerin ihre Rechnungsstellung f\u00fcr das Jahr 2022 (2.500.000 Euro &#8211; 3,25 Euro &#8211; 1.822.178,40 Euro = 677.818,35 Euro) und wies zugleich auf die Verl\u00e4ngerung der Laufzeit f\u00fcr das US\u00b457X hin.<\/li>\n<li>8<br \/>\nF\u00fcr das Jahr 2023 stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit Rechnung vom 29.12.2023 eine (Mindest-)Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.250.000 Euro in Rechnung (Anlage K9). Die Zahlung war am 29.02.2024 f\u00e4llig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2024 (Anlage K10) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Jahr 2023 auf. Die Beklagte wies diese Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2024 (Anlage B4) unter Verweis auf eine Beendigung des Lizenzvertrages zum 04.07.2022 zur\u00fcck und erkl\u00e4rte hilfsweise die au\u00dferordentliche sofortige K\u00fcndigung der Lizenzvereinbarung auf der Grundlage des \u00a7 314 BGB, weiter hilfsweise die ordentliche K\u00fcndigung. Die Kl\u00e4gerin wies dies mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2024 (Anlage B5) unter Verweis auf formale und inhaltliche Gr\u00fcnde zur\u00fcck, woraufhin die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 10.04.2024 (Anlage B6) ihre au\u00dferordentliche K\u00fcndigung wiederholte.<\/li>\n<li>9<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Lizenzvertrag sei bis zum 28.05.2025, dem Ende der Schutzdauer des US\u00b457X, wirksam gewesen. Die in Annex A angegebenen Laufzeiten der dort aufgef\u00fchrten Schutzrechte seien ersichtlich nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wahrscheinlichen Laufzeiten gewesen. Beiden Vertragsparteien sei bewusst gewesen, dass das Laufzeitende von unbekannten Faktoren abh\u00e4ngig sei, wie beispielsweise der Zahlung einer Aufrechterhaltungsgeb\u00fchr oder, namentlich bei US-Patenten, etwaigen Laufzeitverl\u00e4ngerungen.<\/li>\n<li>10<br \/>\nHiergegen hat die Beklagte eingewandt, die Laufzeit des Lizenzvertrages habe am 04.07.2022 geendet, n\u00e4mlich 20 Jahre nach der Anmeldung des j\u00fcngsten in Annex A aufgef\u00fchrten Schutzrechts US`57X. Eine Verl\u00e4ngerung des Lizenzvertrages \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus h\u00e4tte einer rechtzeitigen und wenigstens konkludenten Einigung der Vertragsparteien bedurft. Hieran fehle es aber, weil die Kl\u00e4gerin es pflichtwidrig unterlassen habe, die Verl\u00e4ngerung der Laufzeit des US-Patents mitzuteilen. Eine entsprechende Mitteilungspflicht folge aus Art. 1.12 LV, der vorsehe, dass die Auflistung der lizensierten Schutzrechte j\u00e4hrlich aktualisiert werden solle. Solche Aktualisierungen seien &#8211; insoweit unstreitig &#8211; nie erfolgt.<\/li>\n<li>11<br \/>\nVor diesem Hintergrund sei die streitgegenst\u00e4ndliche Lizenzforderung der Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht durchsetzbar; es sei treuwidrig, sie geltend zu machen. In den Jahren ab 2019 seien die Ums\u00e4tze der Beklagten mit den lizenzierten Produkten r\u00fcckl\u00e4ufig gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe dies an den gemeldeten Umsatzzahlen erkennen k\u00f6nnen. Im Jahr 2023 sei keinerlei Umsatz mehr mit den lizenzierten Produkten erzielt worden. Zumindest dies h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin dazu veranlassen m\u00fcssen, die Beklagte \u00fcber die Laufzeitverl\u00e4ngerung des US\u00b457X in Kenntnis zu setzen. Dies habe die Kl\u00e4gerin hingegen nicht getan, sondern stattdessen ihre Rechnung f\u00fcr das Jahr 2022 erst am 16.10.2023 &#8211; und damit kurz nach Ablauf der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr das Jahr 2024 &#8211; gestellt.<\/li>\n<li>12<br \/>\nDas Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.12.2024 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.927.818,35 Euro zu bezahlen nebst Zinsen in H\u00f6he von 2 %-Punkten \u00fcber dem Euribor (Euro Interbank Offered Rate), und zwar f\u00fcr einen Betrag von 677.818,35 Euro seit dem 22.12.2023 und f\u00fcr einen weiteren Betrag von 1.250.000 Euro seit dem 01.03.2024.<\/li>\n<li>13<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>14<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 1.927.818,35 Euro folge aus Art. 5.1, 5.5 und 5.6 des Lizenzvertrages vom 14.05.2008.<\/li>\n<li>15<br \/>\nEine Beendigung des Lizenzvertrages vor Ende des Jahres 2023 sei nicht anzunehmen. Insbesondere folge dies nicht aus Art. 8.1 LV. Das US\u00b457X werde von dem Lizenzvertrag umfasst. Seine Schutzdauer ende am 28.05.2025. Es sei ohne Bedeutung, von welchem Laufzeitende die Parteien ausgegangen seien oder welches Laufzeitende in Annex A vermerkt worden sei. Vom objektiven Empf\u00e4ngerhorizont aus sei die Regelung in Art. 8.1 LV dahin auszulegen, dass die Beklagte als Lizenznehmerin so lange zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet gewesen sei, wie es tats\u00e4chlich Schutzrechte gegeben habe, an denen eine Lizenz habe erteilt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>16<br \/>\nF\u00fcr den fraglichen Zeitraum, also die Jahre 2022 und 2023, sei der Lizenzvertrag nicht wirksam durch K\u00fcndigung beendet worden. Eine K\u00fcndigung habe die Beklagte erst am 05.04.2024 (Anlage B5) und nochmals am 10.04.2024 (Anlage B6) erkl\u00e4rt. Ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt zu einer fristlosen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages berechtigt gewesen sei, k\u00f6nne dahinstehen, da die K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen jedenfalls keine Beendigung des Lizenzvertrages vor Ende des Jahres 2023 h\u00e4tten bewirken k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>17<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin sei es aus Treu und Glauben nicht verwehrt, die Zahlungsanspr\u00fcche aus dem Lizenzvertrag gegen die Beklagte geltend zu machen. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin nicht die Pflicht getroffen, die Beklagte \u00fcber die Laufzeit der lizenzierten Schutzrechte und damit zusammenh\u00e4ngend \u00fcber die Dauer des Lizenzvertrages aufzukl\u00e4ren.<\/li>\n<li>18<br \/>\nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie im Wesentlichen geltend macht:<\/li>\n<li>19<br \/>\nRechtsfehlerhaft habe das Landgericht eine Beendigung des Lizenzvertrages zum 04.07.2022 verneint. Beide Vertragsparteien seien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen, dass die letzten Lizenzschutzrechte am 04.07.2022 durch Zeitablauf erl\u00f6schen w\u00fcrden. Diese Erwartung habe sich in der in Lizenzvertr\u00e4gen un\u00fcblichen Auflistung der \u201eLaufzeitenden\u201c in Annex A niedergeschlagen. Die Regelung in Art. 8.1 LV habe zwar auch zu einem fr\u00fcheren oder sp\u00e4teren Ende des Lizenzvertrages f\u00fchren k\u00f6nnen, allerdings habe die Kl\u00e4gerin sie &#8211; die Beklagte &#8211; nicht rechtzeitig auf die Laufzeitverl\u00e4ngerung des US\u00b457X hingewiesen. Diese sei ihr auch nicht anderweitig bekannt gewesen. Sie sei vielmehr von einem Vertragsende am 04.07.2022 ausgegangen. Da die Kl\u00e4gerin die von ihr geschuldeten j\u00e4hrlichen Updates zu Annex A nicht geliefert habe, habe sich die Vertragslaufzeit nicht verl\u00e4ngert.<\/li>\n<li>20<br \/>\nJedenfalls sei der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Mindestlizenz wegen Treuwidrigkeit nicht durchsetzbar. Selbstverst\u00e4ndlich sei es die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin gewesen, die in Annex A enthaltenen Angaben zu aktualisieren. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Annex A die Vertragsschutzrechte der Kl\u00e4gerin betreffe. Sie kenne diese nicht nur besser als die Lizenznehmerin, allein sie wisse auch unmittelbar, wann Ver\u00e4nderungen wie die Nicht-Zahlung einer Jahresgeb\u00fchr oder eben eine Laufzeitverl\u00e4ngerung eintr\u00e4ten. Dass sie &#8211; die Beklagte &#8211; diese Informationen ggf. auch selbst h\u00e4tte herausfinden k\u00f6nnen, habe auf das grunds\u00e4tzliche Bestehen einer Aktualisierungs- und damit auch einer Aufkl\u00e4rungspflicht keinen Einfluss. Auch die Bestimmungen in Art. 2.8 und 5.3 LV st\u00fctzten die Annahme, dass die Pflicht zur Aktualisierung die Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin getroffen habe. Bei einem Schweigen der Kl\u00e4gerin habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass keine \u00c4nderungen eingetreten seien.<\/li>\n<li>21<br \/>\nIhr stehe deshalb jedenfalls ein der Mindestlizenzgeb\u00fchr entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Kl\u00e4gerin wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu. Die Kl\u00e4gerin habe gegen die Pflicht versto\u00dfen, sie &#8211; die Beklagte &#8211; rechtzeitig \u00fcber die verl\u00e4ngerte Laufzeit des US\u00b457X aufzukl\u00e4ren. Diese Pflicht ergebe sich aus Art. 1.12 LV, folge aber auch genauso aus Art. 2.8 LV und finde sich in Art. 5.3 LV wieder. Dar\u00fcber hinaus ergebe sie sich aus der in \u00a7 241 Abs. 2 BGB verankerten R\u00fccksichtnahmepflicht zwischen Vertragspartnern. Selbstverst\u00e4ndlich h\u00e4tte sie &#8211; die Beklagte &#8211; den Lizenzvertrag bei Kenntnis der Laufzeitverl\u00e4ngerung rechtzeitig ordentlich gek\u00fcndigt. Sie habe im Jahr 2022 nur verschwindend geringe und im Jahr 2023 gar keine Ums\u00e4tze mit den lizenzierten Produkten erwirtschaftet. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, an einer nicht mehr ben\u00f6tigten Lizenz festzuhalten. Tats\u00e4chlich habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; den Lizenzvertrag im September 2021 nur deshalb nicht (ordentlich) gek\u00fcndigt, weil sie von einem Laufzeitende zum 04.07.2022 ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus den als Anlagen B 10 und B 11 vorgelegten internen Vermerken.<\/li>\n<li>22<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>23<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>24<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>25<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>26<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>27<br \/>\nDie Vertragslaufzeit sei im Vertrag klar geregelt; der Vertrag ende mit Ablauf des l\u00e4ngstlebenden lizenzierten Patents, wenn er nicht zuvor gek\u00fcndigt werde (Art. 8.1 LV). Das sei hier am 28.05.2025 der Fall gewesen. F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Jahre 2022 und 2023 seien daher die vertraglich vereinbarten Mindestlizenzgeb\u00fchren von der Beklagten zu bezahlen. Deren Geltendmachung stelle sich nicht als treuwidrig dar.<\/li>\n<li>28<br \/>\nBei der Beklagten handele es sich um die Lizenzierungs- und Patentgesellschaft eines gro\u00dfen europ\u00e4ischen Konzerns, die in der Lizenzierung von Patenten erfahren sei. Sie wisse und habe bei Vertragsschluss gewusst, dass US-Patenten eine Laufzeitverl\u00e4ngerung gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne und dies im fraglichen Zeitraum auch \u00fcblich gewesen sei.<\/li>\n<li>29<br \/>\nIhr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; falle keine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten zur Last. Insbesondere habe sich f\u00fcr sie aus Art. 1.12 LV nicht die Pflicht ergeben, die Beklagte \u00fcber etwaige Laufzeitverl\u00e4ngerungen der in Annex A aufgelisteten Patente zu informieren. Wenn \u00fcberhaupt habe sie nur die Verpflichtung getroffen, die Anmeldungen neuer, noch nicht aufgef\u00fchrter Schutzrechte oder das Erl\u00f6schen eines in Annex A aufgef\u00fchrten Schutzrechts mitzuteilen. Die in Annex A genannten \u201em\u00f6glichen\u201c Laufzeiten seien f\u00fcr die Parteien immer irrelevant gewesen; insofern habe eine Informationspflicht jedenfalls nicht bestanden.<\/li>\n<li>30<br \/>\nDies gelte auch unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 2.8 LV. Hiernach treffe sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; zwar die Pflicht, \u00fcber den \u201eStatus\u201c der lizenzierten Patente zu berichten; hierzu geh\u00f6re aber nicht die m\u00f6gliche und daher bis zum Ende immer ungewisse Laufzeit eines Patents. Art. 2.8 LV betreffe nur den Bestand des lizenzierten Schutzrechts, nicht aber jegliche f\u00fcr den Registerstand relevante \u00c4nderung. Seit Vertragsunterzeichnung und damit \u00fcber einen Zeitraum von 17 Jahren sei &#8211; insoweit unstreitig &#8211; nicht ein einziges Mal eine Aktualisierung des Annex A vorgenommen worden. Dies habe die Beklagte &#8211; ebenfalls unstreitig &#8211; auch zu keinem Zeitpunkt verlangt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich weitere Patente erlangt habe, die dem Lizenzvertrag unterfielen, aber in Annex A nicht aufgef\u00fchrt gewesen seien. Auf eine Aktualisierung des Annex A sei deshalb einvernehmlich verzichtet worden.<\/li>\n<li>31<br \/>\nIm \u00dcbrigen sehe der Lizenzvertrag einen eigenen Regelungsmechanismus f\u00fcr den Fall von Pflichtverletzungen der Vertragsparteien vor. So k\u00f6nnten gewichtige Vertragsverletzungen der Lizenzgeberin nach Art. 9.3a LV zwar ein (au\u00dferordentliches) K\u00fcndigungsrecht der Lizenznehmerin begr\u00fcnden, Voraussetzung hierf\u00fcr sei allerdings, dass die Pflichtverletzung seitens der Lizenznehmerin vorher angezeigt worden sei. Die Lizenzgeberin habe dann zun\u00e4chst die Gelegenheit, die Pflichtverletzung binnen einer Frist von 60 Tagen zu heilen. Die Beklagte habe aber &#8211; insoweit unstreitig &#8211; einen Vertragsversto\u00df zu keinem Zeitpunkt ger\u00fcgt, insbesondere habe sie nicht die Aktualisierung von Annex A verlangt.<\/li>\n<li>32<br \/>\nSoweit die Beklagte in zweiter Instanz erstmalig vortrage, dass sie den Lizenzvertrag bei einer Kenntnis der Laufzeitverl\u00e4ngerung der US\u00b457X fristgerecht ordentlich im September 2021 gek\u00fcndigt h\u00e4tte, werde Versp\u00e4tung ger\u00fcgt; im \u00dcbrigen werde dieser Vortrag bestritten. F\u00fcr eine solche Annahme gebe es keine Anhaltspunkte. Vielmehr habe die Beklagte bereits in den Jahren ab 2020 bef\u00fcrchten m\u00fcssen, die Mindestlizenz zahlen zu m\u00fcssen, da ab diesem Zeitpunkt sowohl ihre eigenen Ums\u00e4tze als auch die Umsatzzahlen der F. mit den lizenzierten Produkten gesunken seien. Gleichwohl habe sie den Lizenzvertrag nicht gek\u00fcndigt.<\/li>\n<li>33<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>34<br \/>\nII.<\/li>\n<li>35<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>36<br \/>\n1.<\/li>\n<li>37<br \/>\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kl\u00e4gerin aus den Art. 5.1, 5.5 und 5.6 des Lizenzvertrages vom 14.05.2008 ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 1.927.818,35 Euro gegen die Beklagte zusteht.<\/li>\n<li>38<br \/>\na)<\/li>\n<li>39<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Lizenzvertrag vom 14.05.2008 wirksam zustande gekommen ist. Auch die Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren nach den Art. 5.1, 5.5 und 5.6 LV steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte hat an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Jahr 2022 lediglich Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 3,25 Euro gezahlt. Die F. hat f\u00fcr das Jahr 2022 Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 1.822.178,40 Euro gezahlt. Damit verbleibt f\u00fcr die Beklagte nach Art. 5.5, 5.6 LV ein noch zu zahlender Differenzbetrag zu der Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 677.818,35 Euro (2.500.000 Euro &#8211; 3,25 Euro &#8211; 1.822.178,40 Euro = 677.818,35 Euro). F\u00fcr das Jahr 2023 hat die Beklagte keine Lizenzzahlungen an die Kl\u00e4gerin geleistet. Die F. hat die vertraglich vereinbarte Mindestlizenzgeb\u00fchr von 1.250.000,- Euro nicht \u00fcberschritten. Die Beklagte schuldet damit nach den Art. 5.5, 5.6 LV f\u00fcr das Jahr 2023 die vertraglich vereinbarte Mindestlizenz in H\u00f6he von 1.250.000,- Euro.<\/li>\n<li>b)<br \/>\n40<br \/>\nIm Streit steht zwischen den Parteien allein, ob der Lizenzvertrag mit Wirkung zum 04.07.2022 beendet wurde oder ob er die Parteien auch \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus f\u00fcr die Jahre 2022 und 2023 rechtlich gebunden hat. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist eine Beendigung des Lizenzvertrages zum 04.07.2022 nicht eingetreten. In dem hier fraglichen Zeitraum, den Jahren 2022 und 2023, war der Lizenzvertrag f\u00fcr die Parteien rechtlich bindend.<\/li>\n<li>41<br \/>\naa)<\/li>\n<li>42<br \/>\nDie Dauer eines Lizenzvertrages richtet sich zun\u00e4chst nach den Vertragsabreden. Vorliegend bestimmt Art. 1.17 LV, dass sich die Laufzeit des Lizenzvertrages vom Tag des Inkrafttretens bis zum Ablauf oder zur K\u00fcndigung der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Art. 8 LV erstreckt:<\/li>\n<li>43<br \/>\n\u201e1.17 Term:<\/li>\n<li>44<br \/>\nThe term of this Agreement shall be the period from the Effective Date until the expiry or termination of the Agreement in accordance with Article 8.\u201c<\/li>\n<li>45<br \/>\nAls Vertragsbeginn (\u201eEffective Date\u201c) ist in Art. 1.2 LV der 01.01.2008 angegeben. Hinsichtlich des Vertragsendes verweist Art. 1.17 LV auf die Bestimmungen des Art. 8 LV. Nach Art. 8.1 LV endet der Lizenzvertrag automatisch an dem Tag, an dem die Schutzdauer des letzten lizenzierten Vertragsschutzrechts endet:<\/li>\n<li>46<br \/>\n\u201eArticle 8 &#8211; Expiry and Termination<\/li>\n<li>47<br \/>\n8.1 This Agreement shall expire on the date on which the last of the Patent Rights expires. [\u2026]<\/li>\n<li>48<br \/>\nDie Vertragsschutzrechte wiederum sind in Art. 1.12 LV wie folgt definiert:<\/li>\n<li>49<br \/>\n&#8222;Art. 1.12 Patent Rights:<\/li>\n<li>50<br \/>\nAny and all pending, granted and future patent, patent application (including any continuation applications, divisional applications or continuation-in-part applications), utility model and\/or utility model application, that belong to, linked to or based upon the German priority application DE 10138XXX and any such right ensuing thereof, presently being those listed in Annex A, that will be updated annually.\u201c<\/li>\n<li>51<br \/>\nHiernach z\u00e4hlen zu den Vertragsschutzrechten alle anh\u00e4ngigen, erteilten und k\u00fcnftigen Patente, Patentanmeldungen (einschlie\u00dflich aller Fortsetzungsanmeldungen, Teilanmeldungen oder Teilfortsetzungsanmeldungen), Gebrauchsmuster und\/oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die der deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung DE 10138xxx zuzuordnen sind, mit dieser in Zusammenhang stehen oder auf dieser beruhen, sowie alle daraus abgeleiteten Rechte, die derzeit (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) in Anhang A des Lizenzvertrages aufgef\u00fchrt sind. In dem in Art. 1.12 LV in Bezug genommenen Anhang A (\u201eANNEX A &#8211; Patent Rights\u201c) sind insgesamt 32 Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen (nachfolgend zusammen auch: Schutzrechtspositionen) aufgelistet, wobei in der rechten Spalte der dortigen Tabelle unter der \u00dcberschrift \u201eLaufzeitende\u201c bei den meisten Schutzrechtspositionen ein Datum angegeben ist. Zu den in Anhang A genannten Schutzrechtspositionen geh\u00f6rt u.a. die US-amerikanische Anmeldung 10\/486,xxx (Position 26 in Annex A), aus der das US-amerikanische Patent US 7,451,57XXX(Anlage K7) hervorgegangen ist. Anmeldetag der zugrundeliegenden US-Anmeldung 10\/486,457 ist der 04.07.2002. Die Erteilung des US-Patents 7,451,57xxx erfolgte &#8211; nach Abschluss des Lizenzvertrages &#8211; am 18.11.2008. Die Laufzeit des US\u201857x wurde vom US-amerikanischen Patent- und Markenamt (USPTO) zun\u00e4chst um 873 Tage verl\u00e4ngert; ein entsprechender Hinweis findet sich auf dem Deckblatt. Auf einen &#8211; wiederholten &#8211; Antrag der Kl\u00e4gerin wurde die Laufzeit des US\u201857x durch Verf\u00fcgung des USPTO vom 08.06.2010 (Anlage K8) schlie\u00dflich um 1.059 Tage verl\u00e4ngert. Das US\u201857x ist am 28.05.2025 mit Ablauf seiner verl\u00e4ngerten Laufzeit erloschen. Im Anhang A zum Lizenzvertrag war zu der US-Anmeldung 10\/486,xxx als \u201eLaufzeitende\u201c noch der 04.07.2022 angegeben. Zu diesem Zeitpunkt w\u00e4re ein auf die zugrundeliegende US-Patentanmeldung 10\/486,xxx erteiltes US-Patent regul\u00e4r &#8211; ohne Verl\u00e4ngerung &#8211; abgelaufen.<\/li>\n<li>52<br \/>\n(1)<\/li>\n<li>53<br \/>\nNach den f\u00fcr (deutsche) patentrechtliche Lizenzvertr\u00e4ge geltenden anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen &#8211; die nach Art. 13 Abs. 1 LV auf den vorliegenden Lizenzvertrag Anwendung finden &#8211; ist Ausgangspunkt einer nach den \u00a7\u00a7 133, 157 BGB vorzunehmenden Vertragsauslegung der von den Parteien gew\u00e4hlte Wortlaut und der darin zum Ausdruck kommende objektiv erkl\u00e4rte Parteiwille (BGH, GRUR 2000, 788, 789 &#8211; Gleichstromsteuerschaltung; BGH, GRUR 2005, 845, 846 &#8211; Abgasreinigungsvorrichtung; BGH, RNotZ, 2019, 204 Rn. 19; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.06.2017, Az.: I-15 U 48\/16, BeckRS 2107, 125973 Rn. 31). Ferner sind der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu ber\u00fccksichtigen sowie die sonstigen Begleitumst\u00e4nde, die den Sinngehalt der gewechselten Erkl\u00e4rungen erhellen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 1998, 561, 563 &#8211; Umsatzlizenz; BGH, GRUR 2002, 532, 533 &#8211; Unikatrahmen; BGH, RNotZ, 2019, 204 Rn. 19; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.06.2017, Az.: I-15 U 48\/16, BeckRS 2107, 125973 Rn. 31). Als in diesem Sinne zu beachtende Begleitumst\u00e4nde kann &#8211; auch bei einer schriftlichen getroffenen Vereinbarung &#8211; unter Umst\u00e4nden deren Entstehungsgeschichte zu w\u00fcrdigen sein, insbesondere, wenn Vorbesprechungen stattgefunden haben und Vorentw\u00fcrfe existieren (BGH, NJW 2003, 2235, 2236; BGH, NJW 2018, 146 Rn. 30). Auch das nachtr\u00e4gliche Verhalten der Parteien kann, wenn es auch den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr zu beeinflussen geeignet ist, bei der Ermittlung des Vertragsinhalts einen Hinweis auf das von den Parteien tats\u00e4chlich Gewollte und deren tats\u00e4chliches Verst\u00e4ndnis geben (BGH, GRUR 1998, 561, 563 &#8211; Umsatzlizenz; BGH, NJW-RR 2016, 910 Rn. 28). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vern\u00fcnftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis f\u00fchrt (BGH, GRUR 2000, 788 &#8211; Gleichstromsteuerschaltung; BGH, GRUR 2003, 173, 175 &#8211; Filmauswertungspflicht; BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 &#8211; KD; BGH, NJW-RR 2016, 1032, 1033; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.11.2021, Az.: I-2 U 16\/21 Rn. 34, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>54<br \/>\n(2)<\/li>\n<li>55<br \/>\nOrientiert an diesem Ma\u00dfstab hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Regelung nach Art. 8.1 LV ein objektiver Erkl\u00e4rungswert dahingehend beizumessen ist, dass das tats\u00e4chliche Laufzeitende des j\u00fcngsten Vertragsschutzrechts die Laufzeit des Lizenzvertrages bestimmt. Etwaige abweichende Angaben in Annex A bleiben dabei ebenso au\u00dfer Betracht wie die Kenntnis oder ein etwaiger Irrtum der Vertragsparteien \u00fcber die tats\u00e4chliche Schutzdauer der Vertragsschutzrechte.<\/li>\n<li>56<br \/>\nDies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 8.1 LV. Dieser sieht vor, dass die Laufzeit des Lizenzvertrages mit dem Ablauf der Schutzdauer des j\u00fcngsten Vertragsschutzrechts (automatisch) endet (\u201eon the date on which the last of the Patent Rights expires\u201c). Die Vertragsparteien haben insoweit eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung im Sinne eine L\u00e4ngstlaufklausel getroffen, d.h. dass die Verpflichtungen des Lizenznehmers bis zum Erl\u00f6schen des letzten lizenzierten Schutzrechts fortbestehen sollen (vgl. Gro\u00df, Der Lizenzvertrag, 12. Aufl. 2020, Rn. 477 m.w.N.; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl. 2013, Rn. 1259; BeckOK PatR\/Loth\/Hauck\/, 39. Ed. 1.2.2026, PatG \u00a7 15 Rn. 94). In Art. 8.1 LV wird ausschlie\u00dflich auf das Erl\u00f6schen des letzten Vertragsschutzrechts abgestellt, wobei hiermit nur das Ende der tats\u00e4chlichen Schutzdauer des betreffenden Vertragsschutzrechts gemeint sein kann. Auf Angaben zu den Laufzeiten der Vertragsschutzrechte in Annex A wird in Art. 8.1 LV nicht Bezug genommen.<\/li>\n<li>57<br \/>\nDer Bezug zu Annex A wird vielmehr erst durch Art. 1.12 LV hergestellt, der bestimmt, dass der Lizenzvertrag alle anh\u00e4ngigen, erteilten und k\u00fcnftigen Patente, Patentanmeldungen (einschlie\u00dflich aller Fortsetzungsanmeldungen, Teilanmeldungen oder Teilfortsetzungsanmeldungen), Gebrauchsmuster und\/oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die der deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung DE 10138xxx zuzuordnen sind, mit dieser in Zusammenhang stehen oder auf dieser beruhen, sowie alle daraus abgeleiteten Rechte, die derzeit in Annex A aufgef\u00fchrt sind, erfasst. Bereits die in Art. 1.12 LV gew\u00e4hlte Formulierung (\u201epresently being those listed in Annex A\u201c) l\u00e4sst erkennen, dass es sich bei den in Anhang A aufgelisteten Schutzrechtspositionen nicht um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der vom Lizenzvertrag umfassten Vertragsschutzrechte und Vertragsschutzrechtsanmeldungen handelt. Vielmehr war den Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich bewusst, dass zu den im Anhang A aufgelisteten Schutzrechtspositionen weitere Schutzrechtsanmeldungen und auf solche erteilte Schutzrechte hinzukommen konnten. Art. 1.12 LV ist relativ weit gefasst. Von dem Lizenzvertrag umfasst sein sollten danach nicht nur Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte, die die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 10138xxx in Anspruch nehmen, sondern vielmehr auch alle k\u00fcnftigen Patente und Patentanmeldungen, die mit dieser in Zusammenhang stehen oder auf dieser beruhen. Ob solchen Schutzrechtsanmeldungen das Anmeldedatum 04.07.2002 zuerkannt w\u00fcrde, stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht fest. Jedenfalls haben die Parteien in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Die Angabe einer Laufzeit auf entsprechende Anmeldungen ggf. erteilter weiterer Schutzrechte war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenfalls nicht m\u00f6glich. Zu den im Anhang A genannten \u201ePatent Rights\u201c geh\u00f6rten au\u00dferdem auch Schutzrechtsanmeldungen, wie die dem &#8211; nach Abschluss des Lizenzvertrages erteilten &#8211; US-Patent \u201857x zugrundeliegende US-Anmeldung 10\/486,xxx. Solange auf diese Anmeldungen ein Schutzrecht noch nicht erteilt war, gab es noch gar kein Laufzeitende. Hinsichtlich mehrerer in Annex A aufgef\u00fchrter Schutzrechtspositionen (Positionen 5, 20 und 30) war zudem in der Spalte \u201eLaufzeitende\u201c gar kein Datum angegeben.<\/li>\n<li>58<br \/>\nVor diesem Hintergrund war hier &#8211; auch f\u00fcr die Beklagte &#8211; offensichtlich, dass den in Annex A angegebenen Laufzeitenden keine ma\u00dfgebliche Bedeutung in Bezug auf die Laufzeit des Lizenzvertrages zukommen sollte. Die Laufzeit des Lizenzvertrages richtete sich vielmehr allein nach den in Art. 1.17 und Art. 8.1 LV getroffenen Regelungen. Die Angaben zum Laufzeitende der einzelnen Schutzrechtspositionen in Annex A hatten hingegen blo\u00df informatorischen Charakter. Die betreffenden Daten stellten eine Information dar\u00fcber da, zu welchem Zeitpunkt die Laufzeit des jeweiligen Schutzrechts bzw. eines auf die Schutzrechtsanmeldung erteilten Schutzrechts wahrscheinlich ablaufen wird, und zwar berechnet nach einer Schutzdauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum des Stamm-Schutzrechts, sei es das nationale Stammschutzrecht oder die internationale Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Stammschutzrechts. Es handelte sich daher nur um eine Mitteilung (seinerzeit) erwarteter Laufzeiten. Beiden Vertragsparteien musste insofern bewusst sein, dass die Laufzeiten der einzelnen Vertragsschutzrechte von k\u00fcnftigen Faktoren wie beispielsweise der Zahlung der Aufrechterhaltungsgeb\u00fchren oder &#8211; bei US-Patenten &#8211; einer Verl\u00e4ngerung der regul\u00e4ren Laufzeit abhingen.<\/li>\n<li>59<br \/>\nDie Laufzeit eines US-Patents kann nach dem System des Patent Term Adjustments (PTA) \u00fcber die regul\u00e4ren 20 Jahre ab dem Anmeldetag hinaus verl\u00e4ngert werden. Dieser Mechanismus gleicht Verz\u00f6gerungen aus, die w\u00e4hrend des Pr\u00fcfungsverfahrens beim US-Patent- und Markenamt (USPTO) entstanden sind. Das PTA wurde durch den American Inventors Protection Act von 1999 eingef\u00fchrt; er gilt f\u00fcr ab dem 08.06.1995 angemeldete US-Patente. Unstreitig war dieser Mechanismus beiden Vertragsparteien bekannt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin war den Vertragsparteien auch bekannt, dass die Erteilung von US-Patenten in der Zeit ab 2005 (nach den Angaben der Kl\u00e4gerin konkret im Zeitraum zwischen 2005 und 2010) infolge einer verz\u00f6gerten Bearbeitung durch das USPTO sehr lange dauerte. Die Konsequenz davon war nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass h\u00e4ufig &#8211; nach den Angaben der Kl\u00e4gerin sogar regelm\u00e4\u00dfig &#8211; f\u00fcr US-Patente, die in diesem Zeitraum angemeldet wurden, Laufzeitverl\u00e4ngerungen gew\u00e4hrt wurden. Dies war unstreitig auch der Beklagten als international t\u00e4tigem Fachunternehmen bekannt. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang als Anlage K 11 die Deckbl\u00e4tter von 14 US-Patenten der Beklagten \u00fcberreicht, die im Zeitraum 2005 bis 2010 angemeldet wurden oder die aus diesem Zeitraum eine entsprechende Priorit\u00e4t in Anspruch genommen haben und denen jeweils eine Laufzeitverl\u00e4ngerung durch das USPTO gew\u00e4hrt wurde. Hierunter befinden sich auch US-Patente, die vor dem Abschluss des Lizenzvertrages angemeldet wurden.<\/li>\n<li>60<br \/>\nAuf die im Anhang A angegebenen Laufzeitenden wird vor diesem Hintergrund weder in Art. 8.1 LV noch in Art. 1.12 LV Bezug genommen. Auch enth\u00e4lt Art. 8.1 LV gerade nicht die Angabe eines konkreten Datums (z.B. 04.07.2022), an dem der Lizenzvertrag enden sollte. H\u00e4tten die Vertragsparteien gewollt, dass der Lizenzvertrag in jedem Fall am 04.07.2022 als dem sp\u00e4testen im Anhang A als Laufzeitende angegebenen Datum automatisch endet, h\u00e4tten sie dieses Datum ohne Weiteres in Art. 8.1 LV aufnehmen k\u00f6nnen. Das haben die Vertragsparteien jedoch nicht getan. Sie haben gerade kein ausdr\u00fcckliches absolutes Enddatum in den Lizenzvertrag aufgenommen, sondern das Ende des Lizenzvertrages an den Tag gekn\u00fcpft, an dem das letzte Vertragsschutzrecht erlischt, d.h. die Schutzdauer des letzten Vertragsschutzrechts abl\u00e4uft. Die Laufzeit des Lizenzvertrages sollte damit von der (tats\u00e4chlichen) Schutzdauer der lizenzierten Schutzrechte abh\u00e4ngen.<\/li>\n<li>61<br \/>\n(3)<\/li>\n<li>62<br \/>\nEine solche Regelung lag auch im Interesse beider Vertragsparteien. In den Vorbemerkungen wird der Zweck des Lizenzvertrages wie folgt definiert:<\/li>\n<li>63<br \/>\n\u201eLicensor has the world-wide right to grant licenses to exploit any and all pending and granted patent rights based upon the German priority patent applications numbered DE 10138xxx.<\/li>\n<li>64<br \/>\nLicensee wants to exploit the Patent Rights (as defined herein) for the manufacture and sales of flooring products, especially through a sub-licensing program. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>65<br \/>\nHiernach hat der Lizenzgeber das weltweite Recht, Lizenzen zur Verwertung aller angemeldeten und erteilten Patentrechte auf der Grundlage der deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung DE 10138xxx zu erteilen. Der Lizenznehmer m\u00f6chte die Patentrechte f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von Bodenbel\u00e4gen nutzen. Die Erteilung von Lizenzen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte erfolgt gegen die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren. Beide Pflichten stehen im vertraglichen Synallagma. W\u00e4hrend der Schutzdauer der Vertragsschutzrechte soll der Lizenznehmer diese verwerten d\u00fcrfen und der Lizenzgeber erh\u00e4lt hierf\u00fcr die vertraglich vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren.<\/li>\n<li>66<br \/>\nZum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag es im objektiven Interesse der Beklagten, die Vertragsschutzrechte \u00fcber ihre gesamte Schutzdauer hinweg nutzen zu k\u00f6nnen, ohne sich dem Vorwurf der Patentverletzung auszusetzen. Durch ein Auslaufen des Lizenzvertrags vor dem Ablauf der Schutzdauer des letzten Vertragsschutzrechts h\u00e4tte sie sich demgegen\u00fcber der Gefahr ausgesetzt, dieses Vertragsschutzrecht unberechtigt zu benutzen. Es lag daher im beiderseitigen Interesse der Lizenzvertragsparteien, die Laufzeit des Lizenzvertrages an die (tats\u00e4chliche) Schutzdauer der Vertragsschutzrechte zu koppeln. Eben dies haben sie in Art. 8.1 LV vereinbart.<\/li>\n<li>67<br \/>\n(4)<\/li>\n<li>68<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung von Mindestlizenzgeb\u00fchren nach den Art. 5.5 und 5.6 LV.<\/li>\n<li>69<br \/>\nBei der interessengerechten Auslegung geht es nicht darum, dem Rechtsgesch\u00e4ft zu dem Inhalt zu verhelfen, der im R\u00fcckblick interessengem\u00e4\u00df erscheint (BGH, NJW 1998, 3268, 3269). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erkl\u00e4rungswert ihrer \u00c4u\u00dferungen bei deren Abgabe hatte (BGH, NJW 1990, 3206, 3207). Der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Vertragsauslegung l\u00e4sst indes die Vertragsautonomie unber\u00fchrt, die es grunds\u00e4tzlich den Vertragsschlie\u00dfenden \u00fcberl\u00e4sst, wie und wie weitreichend sie sich verpflichten (BGH, GRUR 2000, 788, 789 &#8211; Gleichstromsteuerschaltung). Vereinbarungen, die dem Interesse einer vertragsschlie\u00dfenden Partei nicht bestm\u00f6glich Rechnung tragen, sind danach ohne weiteres m\u00f6glich (f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Rechten an einem Schutzrecht bzw. einer Schutzrechtsanmeldung durch den Erfinder: BGH, GRUR 2000, 788, 789 &#8211; Gleichstromsteuerschaltung), ohne dass daraus ein Versto\u00df gegen das Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung folgt.<\/li>\n<li>70<br \/>\nHiervon ausgehend kann der objektive Erkl\u00e4rungswert, der dem Verhalten der Beklagten nach Ma\u00dfgabe der vorherigen Ausf\u00fchrungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beizumessen ist, nicht unter Verweis darauf korrigiert werden, dass es im wohlverstandenen Interesse des Lizenznehmers liege, Lizenzgeb\u00fchren nur bei einer tats\u00e4chlichen Nutzung der lizenzierten Rechte zu bezahlen. Zu Beginn der Vertragsverhandlungen im Jahr 2008 sind offensichtlich beide Vertragsparteien, insbesondere aber die Beklagte, noch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Lizenznehmerin die lizenzierten Schutzrechte in einem Ma\u00dfe nutzen werde, das in angemessenem Verh\u00e4ltnis zu den vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren stehen werde, oder jedenfalls die weitere Lizenznehmerin, die F., Ums\u00e4tze in einem Umfang generieren werde, der die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Mindestlizenzgeb\u00fchr verhindern werde. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte ganz bewusst das unternehmerische Risiko eingegangen, einen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, der j\u00e4hrliche Mindestlizenzgeb\u00fchren in nicht unerheblicher H\u00f6he vorsah. Dabei stand ihr nach der vertraglichen Regelung ab dem Jahr 2010 auch das Recht zur (ordentlichen) K\u00fcndigung zu. Sie konnte sich also bei einer \u00c4nderung ihrer Produktion und\/oder ihrer Vertriebst\u00e4tigkeit, die Auswirkung auf die Nutzung der lizenzierten Technik hatte, jederzeit von dem Lizenzvertrag l\u00f6sen.<\/li>\n<li>71<br \/>\n(5)<\/li>\n<li>72<br \/>\nEine vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages vor dem 28.05.2025 nach Art. 8.1 LV ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil die Beklagte &#8211; die Richtigkeit ihrer diesbez\u00fcglichen Angaben unterstellt &#8211; keine Kenntnis von der Laufzeitverl\u00e4ngerung des US\u00b457X hatte. Hierauf kommt es nach der in Art. 8.1 LV getroffenen Regelung nicht an. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr allein das tats\u00e4chliche Ende der Schutzdauer des letzten Vertragsschutzrechts.<\/li>\n<li>73<br \/>\nDies gilt selbst dann, wenn die Kl\u00e4gerin &#8211; was noch zu er\u00f6rtern sein wird (s.u.) &#8211; verpflichtet gewesen w\u00e4re, die Beklagte \u00fcber eine Verl\u00e4ngerung der Schutzdauer der in Annex A aufgef\u00fchrten Vertragsschutzrechte zu informieren. Denn ein Versto\u00df gegen eine solche Pflicht kann nicht zu einer Verk\u00fcrzung der Laufzeit des Lizenzvertrages nach Art. 8.1 LV f\u00fchren. Solches l\u00e4sst sich der vertraglichen Regelung in Art. 8.1 LV nicht entnehmen. Diese stellt nicht auf eine den Parteien bekannte Laufzeit der Vertragsschutzrechte, sondern auf deren tats\u00e4chliche Laufzeit ab, \u00fcber die sich die Beklagte durch Nachfrage bei der Kl\u00e4gerin und\/oder Einsicht in \u00f6ffentliche Register Gewissheit verschaffen konnte. Der Lizenzvertrag enth\u00e4lt auch im \u00dcbrigen keine Regelung, wonach die Laufzeit des Lizenzvertrages von Informationen des Lizenzgebers gegen\u00fcber dem Lizenznehmer abh\u00e4ngig sein sollte. Die Auflistung der Vertragsschutzrechte in Annex A diente der Nennung der bislang vom Lizenzvertrag umfassten Vertragsschutzrechte und -schutzrechtsanmeldungen. Die im Annex A auch angegebenen Laufzeiten hatten hierbei blo\u00df informatorischen Charakter; sie dienten der Information \u00fcber das seinerzeit erwartete Ende der Schutzdauer der Vertragsschutzrechte. Diese Daten sollten aber keinerlei verbindliche Wirkung f\u00fcr die Dauer des Lizenzvertrages haben (s.o.). Daher bedurfte es nach dem 04.07.2022 als dem dort angegebenen (wahrscheinlichen) Laufzeitende der allermeisten Vertragsschutzrechte auch nicht etwa &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; einer einvernehmlichen Verl\u00e4ngerung des Lizenzvertrages. In der Verl\u00e4ngerung der Laufzeit des US-Patents \u201857x durch das USPTO lag kein Umstand, der eine Verl\u00e4ngerung des Lizenzvertrages erforderlich machte. Selbst wenn der Lizenzgeber ein erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat im Sinne des \u00a7 16a PatG erwirkt, gilt &#8211; wie \u00a7 16a Abs. 3 PatG klarstellt &#8211; eine f\u00fcr ein Patent erteilte Lizenz nach deutschem Recht auch f\u00fcr dieses. Mit Ablauf des Grundpatents gilt die Lizenz also am erg\u00e4nzenden Schutzzertifikat fort (Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl. 2013, Rn. 1244; Benkard PatG\/Deichfu\u00df\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 15 Rn. 64). Erst recht muss dies im Falle einer Verl\u00e4ngerung der Laufzeit des Schutzrechts selbst gelten, sofern &#8211; wie hier &#8211; nichts Abweichendes vereinbart ist.<\/li>\n<li>74<br \/>\nbb)<\/li>\n<li>75<br \/>\nDer Lizenzvertrag wurde in dem hier in Rede stehenden Zeitraum, den Jahren 2022 und 2023, auch nicht durch K\u00fcndigung beendet. Zwar sieht Art. 8 LV sowohl ein Recht zur au\u00dferordentlichen als auch zur ordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer vor, eine K\u00fcndigung hat die Beklagte aber unstreitig erst am 05.04.2024 erkl\u00e4rt (vgl. Anlage B4). Da eine R\u00fcckwirkung der K\u00fcndigung nicht in Betracht kommt, was auch die Beklagte nicht geltend macht, kann dahinstehen, ob die Beklagte den Lizenzvertrag im Jahre 2024 wirksam gek\u00fcndigt hat. Die erst im Jahre 2024 ausgesprochene K\u00fcndigung wirkt, selbst wenn sie als solche wirksam gewesen w\u00e4re, nicht auf die hier in Rede stehenden Jahre 2022 und 2023 zur\u00fcck. In diesen Jahren bestand daher ein wirksamer Lizenzvertrag zwischen den Parteien, der die Beklagte zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet.<\/li>\n<li>76<br \/>\nc)<\/li>\n<li>77<br \/>\nDer Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist auch durchsetzbar, insbesondere steht ihm nicht die Einrede aus Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) entgegen.<\/li>\n<li>78<br \/>\nDie Rechtsaus\u00fcbung kann zwar unzul\u00e4ssig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last f\u00e4llt, es gibt aber keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BGH, NJW 2010, 289; BGH, NJW 2015, 955). Rechtsverst\u00f6\u00dfe begr\u00fcnden unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen Schadensersatzanspr\u00fcche und geben dem anderen Teil die Befugnisse aus den \u00a7\u00a7 273, 320 BGB, f\u00fchren aber nur ausnahmsweise zu einem Wegfall des Gl\u00e4ubigeranspruchs (BGH, NJW-RR 2005, 743, 745). Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Zahlung der ihr vertraglich zustehenden Lizenzgeb\u00fchren verlangen.<\/li>\n<li>79<br \/>\naa)<\/li>\n<li>80<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts geht der Senat allerdings davon aus, dass Art. 1.12 LV grunds\u00e4tzlich die vertragliche Nebenpflicht der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndete, die in Annex A enthaltenen Angaben j\u00e4hrlich zu aktualisieren.<\/li>\n<li>81<br \/>\nIm Rahmen einer Lizenzvertragsbeziehung treffen die Vertragspartner eine Reihe von lizenzvertraglichen Pflichten. Neben den Hauptleistungspflichten sind auch lizenzvertragliche Nebenpflichten von Bedeutung. Dazu z\u00e4hlen z.B. die Nebenpflichten des Lizenzgebers zur Aufrechterhaltung des lizenzierten Schutzrechts durch Zahlung der Amtsgeb\u00fchren und die Pflicht, nicht auf das Schutzrecht zu verzichten (Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl. 2013, Rn. 540). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen den Lizenzgeber aber beispielsweise auch Informationspflichten treffen.<\/li>\n<li>82<br \/>\nAus Art. 1.12 LV ergab sich hier die vertragliche Nebenpflicht der Kl\u00e4gerin, die in Anhang A enthaltenen Angaben j\u00e4hrlich zu aktualisieren. Zwar wird &#8211; worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat &#8211; in Art. 1.12 LV eine passivische Formulierung gew\u00e4hlt, die grunds\u00e4tzlich offenl\u00e4sst, wer die j\u00e4hrliche Aktualisierung vorzunehmen hat:<\/li>\n<li>83<br \/>\n\u201e\u2026presently being those listed in Annex A, that will be updated annually.\u201c<\/li>\n<li>84<br \/>\nAllerdings sind im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 1.12 LV auch die Regelungen in Art. 2.8 LV und 5.3 LV zu ber\u00fccksichtigen. Nach Art. 2.8 LV hat die Lizenzgeberin die Lizenznehmerin \u00fcber jede \u00c4nderung des Status der Patentrechte (\u201ePatent Rights\u201c) innerhalb einer angemessenen Frist zu unterrichten. Gem\u00e4\u00df Art. 5.3 LV ist die F\u00e4lligkeit der vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren davon abh\u00e4ngig, dass ein Schutzrecht besteht und dessen Bestehen der Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin mitgeteilt wurde. Beide Regelungen sehen die Lizenzgeberin in der Pflicht, die Lizenznehmerin \u00fcber wesentliche \u00c4nderungen im Hinblick auf den Status der Vertragsschutzrechte zu informieren. Entsprechend ist auch die Regelung in Art. 1.12 LV dahingehend auszulegen, dass der Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin die j\u00e4hrliche Aktualisierung von Annex A oblag. Aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers ist dies interessengerecht. Denn die Informationen f\u00fcr eine Aktualisierung des Anhangs A stammen aus der Sph\u00e4re der Lizenzgeberin und nur diese wei\u00df unmittelbar, wann weitere Schutzrechte angemeldet, erteilt oder eingetragen werden, die ebenfalls unter den Lizenzvertrag fallen. Gleiches gilt f\u00fcr das Erl\u00f6schen von Vertragsschutzrechten oder die Verl\u00e4ngerung der Laufzeit von Vertragsschutzrechten.<\/li>\n<li>85<br \/>\nDaf\u00fcr, dass es hier der Kl\u00e4gerin nach den getroffenen Regelungen oblag, den Anhang A zum Lizenzvertrag j\u00e4hrlich zu aktualisieren, spricht auch die Tatsache, dass diese Anlage unstreitig von ihren eigenen Patentanw\u00e4lten erstellt worden ist. Dass es in Art. 1.12 LV nicht explizit hei\u00dft, dass die j\u00e4hrliche Aktualisierung durch den Lizenzgeber erfolgt, l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund damit erkl\u00e4ren, dass dies f\u00fcr die Vertragsparteien bei Abschluss des Lizenzvertrages selbstverst\u00e4ndlich erschien.<\/li>\n<li>86<br \/>\nSoweit das Landgericht hingegen angenommen hat, die Lizenzgeberin k\u00f6nne nicht zur Aktualisierung verpflichtet sein, weil es sonst in der Hand der Kl\u00e4gerin gelegen h\u00e4tte, den Rechtsschein zum sachlichen Umfang der Lizenz einseitig zu ver\u00e4ndern, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Lizenznehmerin ein von der Lizenzgeberin erstelltes Update von Annex A im Falle einer Unrichtigkeit gegen sich h\u00e4tte gelten lassen m\u00fcssen. Das vereinbarte j\u00e4hrliche Update von Annex A diente vor allem der Information der Lizenznehmerin. Diese durfte davon ausgehen, dass die Lizenzgeberin die Updates redlich sowie nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen werde. Au\u00dferdem erm\u00f6glichte das Update der Lizenznehmerin gerade eine Pr\u00fcfung der von der Lizenzgeberin mitgeteilten Informationen. Sofern sie diese f\u00fcr fehlerhaft, unrichtig oder unvollst\u00e4ndig erachtete, konnte sie dem von der Lizenzgeberin erstellten Update widersprechen.<\/li>\n<li>87<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin umfasst die in Art. 1.12 LV vorgesehene j\u00e4hrliche Aktualisierung der in Annex A enthaltenen Angaben nicht nur die Vollst\u00e4ndigkeit der aufgelisteten Vertragsschutzrechte und Angaben zu deren Bestand, sondern auch die Angaben zu den (wahrscheinlichen) Laufzeiten der Vertragsschutzrechte. Zwar wird im Lizenzvertrag nicht explizit auf die in Annex A aufgef\u00fchrten Laufzeiten der Vertragsschutzrechte Bezug genommen. In Art. 1.12 LV ist von Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern und\/oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die der deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung zuzuordnen sind, mit dieser in Zusammenhang stehen oder auf dieser beruhen, sowie von daraus abgeleiteten Rechten, die derzeit in Anhang A aufgef\u00fchrt sind und j\u00e4hrlich aktualisiert werden, die Rede. Laufzeitenden werden in diesem Zusammenhang nicht erw\u00e4hnt. Diese werden von der Aktualisierung allerdings auch nicht ausgenommen. Der in Bezug genommene Annex A gibt das damalige Wissen der Kl\u00e4gerin \u00fcber die (bisherigen) Vertragsschutzrechte und deren (wahrscheinliche) Laufzeiten wieder. Soll dieses Wissen in bestimmten Abst\u00e4nden, n\u00e4mlich j\u00e4hrlich, mit der Lizenznehmerin geteilt werden, so muss angenommen werden, dass sich die Verpflichtung der Lizenzgeberin zur j\u00e4hrlichen Aktualisierung auf s\u00e4mtliche in Annex A enthaltenen Angaben zu den Vertragsschutzrechten erstreckt, mithin auch auf die dort angegebenen Laufzeiten der aufgelisteten Vertragsschutzrechte. Das ist auch sachgerecht, da das Laufzeitende der Vertragsschutzrechte unmittelbaren Einfluss auf die Laufzeit des Lizenzvertrages hat. Dieser gilt n\u00e4mlich &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; bis zum Ablauf der Schutzdauer des letzten lizenzierten Vertragsschutzrechts.<\/li>\n<li>88<br \/>\nDass die Schutzdauer der Vertragsschutzrechte durch Einsicht in \u00f6ffentliche Register nachzuvollziehen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin war die j\u00e4hrliche Aktualisierung des Annex A ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand m\u00f6glich. Denn sie selbst hatte unmittelbare Kenntnis sowohl von dem Bestand der Vertragsschutzrechte als auch von deren jeweiliger (voraussichtlicher) Laufzeit.<\/li>\n<li>89<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat diese Auslegung des Lizenzvertrages nicht zur Folge, dass sie \u00fcber jede Zahlung der Aufrechterhaltungsgeb\u00fchren eine Mitteilung h\u00e4tte machen m\u00fcssen. Nach Art. 1.12 LV traf sie aber die Pflicht, die in Annex A enthaltenen Angaben j\u00e4hrlich zu aktualisieren, was die Pflicht umfasste, die Beklagte \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Schutzdauer des US-Patents \u201857x zu unterrichten. Einer Aufforderung der Beklagten zur Aktualisierung des Annex A bedurfte es nach dem Lizenzvertrag nicht.<\/li>\n<li>90<br \/>\nEs kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte allein durch ihr Schweigen auf ihr Recht auf j\u00e4hrliche Aktualisierung des Annex A wirksam verzichtet hat bzw. die Parteien insofern konkludent die Mitteilungspflicht der Kl\u00e4gerin abbedungen haben. Eine so weitreichende Bedeutung kann allein dem Schweigen eines Vertragspartners bzw. dem Unterlassen einer Aufforderung zur Aktualisierung des Annex A nicht entnommen werden. Der Senat kann keinerlei objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennen, dass die Beklagte tats\u00e4chlich den Willen hatte, auf die ihr zustehenden Informations- und Aufkl\u00e4rungsrechte zu verzichten.<\/li>\n<li>91<br \/>\nbb)<\/li>\n<li>92<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die sie treffende vertragliche Nebenpflicht zur j\u00e4hrlichen Aktualisierung der in Annex A enthaltenen Angaben nach Art. 1.12 LV verletzt, da sie unstreitig die Angaben in Annex A nicht (j\u00e4hrlich) aktualisiert hat. Insbesondere hat sie die Beklagte nicht dar\u00fcber informiert, dass die Laufzeit des US-Patents \u201857x, welches auf die in Annex A genannte US-Patentanmeldung 10\/486,xxx erteilt worden war, auf ihren Antrag um 1.059 Tage verl\u00e4ngert wurde, so dass die Laufzeit dieses Patents nicht bereits am 04.07.2022, sondern erst am 28.05.2025 ablief.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\n93<br \/>\nDie Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte bei geh\u00f6riger Pr\u00fcfung erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass sie auch bei Ver\u00e4nderungen der Laufzeit einzelner Vertragsschutzrechte zu einer Aktualisierung des Anhangs A verpflichtet war. Insbesondere h\u00e4tte sie erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass sie die Beklagte davon in Kenntnis zu setzen hatte, dass die Laufzeit des US-Patents \u201857x auf ihren Antrag um 1.059 Tage verl\u00e4ngert wurde.<\/li>\n<li>94<br \/>\ndd)<\/li>\n<li>95<br \/>\nDies begr\u00fcndet indes keine Einrede der Beklagten nach \u00a7 242 BGB, die sie dem Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin mit Erfolg entgegenhalten k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>96<br \/>\n(1)<\/li>\n<li>97<br \/>\nDie Laufzeit des US-Patents `57x wurde vom USPTO am 08.06.2010 verl\u00e4ngert (vgl. Anlage K8). Nimmt man an, dass die Kl\u00e4gerin jeweils zum Ende eines Kalenderjahres verpflichtet war, die Angaben in Annex A zu aktualisieren, so h\u00e4tte sie der Beklagten die Laufzeitverl\u00e4ngerung des US\u00b457X zum Jahreswechsel 2010\/2011 mitteilen m\u00fcssen. Auch wenn die Kl\u00e4gerin durch das pflichtwidrige Unterlassen einer Aktualisierung der in Annex A enthaltenen Angaben ggf. einen Rechtsschein gesetzt hat, der nicht den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen entsprach, durfte die Beklagte, bei der es sich um die Lizenzierungs- und Patentgesellschaft eines gro\u00dfen Konzerns handelt, die in der Lizenzierung von Patenten erfahren ist, nicht unbesehen auf die Richtigkeit der in Annex A enthaltenen Angaben vertrauen. Ihr musste vielmehr bewusst sein, dass die in Annex A angegebenen Laufzeiten nur die wahrscheinlichen Laufzeiten der Vertragsschutzrechte waren und sich jederzeit \u00c4nderungen dieser Laufzeiten ergeben konnten. Genauso musste der Beklagten aufgrund der in Art. 1.12 LV gew\u00e4hlten Formulierung bewusst sein, dass die Auflistung der in Annex A enthaltenen Vertragsschutzrechte ggf. nicht abschlie\u00dfend war und in der Folgezeit weitere Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechte von dem Lizenzvertrag erfasst werden konnten. So sind zum Beispiel die erst sp\u00e4ter erteilten europ\u00e4ischen Patente EP 2 194 xxx, EP 2 196 xxx und EP 2 345 xxx nicht im Annex A genannt, unterfallen aber dem Lizenzvertrag. Die Erteilung der europ\u00e4ischen Patente EP 2 194 xxx und EP 2 196 xxx teilte die Kl\u00e4gerin Herrn B., der bei der Beklagten nach deren eigenen Angaben u.a. f\u00fcr Lizenzangelegenheiten zust\u00e4ndig ist (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung v. 20.03.2025, S. 4, Bl. 120 eAkte OLG) und dessen Wissen die Beklagte sich daher zurechnen lassen muss, mit E-Mail vom 30.08.2010 (Anlage K16) mit. Wie sich aus dem als Anlagen K18 und K19 \u00fcberreichten E-Mail-Verkehr aus dem Jahre 2010 ergibt, erlangte Herr C. zudem jedenfalls Kenntnis von der Existenz des US-Patents \u201857x, welches im Anschluss an den Abschluss des Lizenzvertrages auf die im Anhang A genannte US-Anmeldung 10\/486,xxx erteilt worden war. Der Beklagten musste daher klar sein, dass die Angaben in Annex A veraltet waren. Obwohl die Beklagte dies wusste und ihr damit zugleich bekannt war, dass die Kl\u00e4gerin ihrer Aktualisierungspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie die Kl\u00e4gerin zu keinem Zeitpunkt zu einer Aktualisierung aufgefordert. Sie hat vielmehr \u00fcber die gesamte Laufzeit des Lizenzvertrages &#8211; immerhin einen Zeitraum von \u00fcber 15 Jahren &#8211; nicht bei der Kl\u00e4gerin nachgefragt bzw. diese auf ihre Pflicht zur Aktualisierung des Annex A hingewiesen. Damit hat sie den Eindruck erweckt, weitere Angaben nicht zu ben\u00f6tigen. Vor diesem Hintergrund aber kann sie sich &#8211; auch wenn sie allein durch ihr Schweigen nicht rechtswirksam auf die vertraglich geschuldete Aktualisierung des Annex A verzichtet hat &#8211; nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, die unterlassene Aktualisierung der Angaben in Annex A habe bei ihr das Vertrauen in eine Vertragsbeendigung zum 04.07.2022 geweckt.<\/li>\n<li>98<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben auch nicht aus der vertraglichen Vereinbarung von Mindestlizenzen (Art. 5.5, 5.6 LV). Diese Regelung beruhte auf einer vergleichsweisen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen den Parteien (vgl. E-Mail des Herrn D. v. 30.08.2019, Anlagenkonvolut B1), im Rahmen derer die Beklagte offensichtlich eine Risikokalkulation dahingehend vorgenommen hat, dass sie die vertraglich lizenzierten Schutzrechte in einem Ma\u00dfe nutzen werde, das in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den vertraglich vereinbarten Mindestlizenzen stand. Es lag in ihrer eigenen unternehmerischen Verantwortung, in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Fortgeltung des Lizenzvertrages f\u00fcr sie noch wirtschaftlich sinnvoll war. Insofern war sie keineswegs an den Lizenzvertrag gebunden, sondern ihr stand nach Art. 8.6 das Recht zur ordentlichen K\u00fcndigung zu:<\/li>\n<li>99<br \/>\n\u201e8.6 After 1st January 2010 Licensee shall have the right to terminate this Agreement on any subsequent anniversary of the Effective Date by giving the Licensor not less than 90 days written notice of termination prior to such anniversary date. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>100<br \/>\nHiernach konnte die Beklagte ab dem Jahr 2010 den Lizenzvertrag mit einer Frist von 90 Tagen jeweils zum 01.01. des Folgejahres ordentlich k\u00fcndigen. Diese Regelung erm\u00f6glichte es der Beklagten, sich bei einer \u00c4nderung der Nutzung der Vertragsschutzrechte jederzeit &#8211; mit der vorgesehenen Frist &#8211; von dem Lizenzvertrag zu l\u00f6sen und dergestalt die F\u00e4lligkeit von Mindestlizenzgeb\u00fchren zu verhindern.<\/li>\n<li>101<br \/>\n(2)<\/li>\n<li>102<br \/>\nEine Einrede aus \u00a7 242 BGB, die dem Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin mit Erfolg entgegengehalten werden k\u00f6nnte, kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass diese der Beklagten die Mindestlizenz f\u00fcr das Jahr 2022 erst am 16.10.2023 in Rechnung gestellt hat.<\/li>\n<li>103<br \/>\nIn Art. 5.4 LV sieht der Lizenzvertrag eine bestimmte Frist zur Abrechnung f\u00fcr den Lizenznehmer vor: Dieser muss seine mit den lizenzierten Produkten erzielten Ums\u00e4tze gegen\u00fcber dem Lizenzgeber jeweils binnen 60 Tagen nach Ende eines Kalendervierteljahres abrechnen. Art. 5.4 LV bestimmt zwar weiter, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer daraufhin eine Rechnung \u00fcbermittelt, eine zeitliche Vorgabe hierf\u00fcr findet sich im Lizenzvertrag hingegen nicht.<\/li>\n<li>104<br \/>\nAuch aus dem allgemeinen R\u00fccksichtnahmegebot kann eine Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur zeitnahen Erstellung einer Rechnung nicht abgeleitet werden. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die Beklagte, eine Rechnungstellung vor dem 01.10.2023 unterstellt, den Lizenzvertrag jedenfalls nur noch f\u00fcr das Jahr 2024 fristgerecht ordentlich k\u00fcndigen k\u00f6nnen. Den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzzahlungsanspr\u00fcchen f\u00fcr die Jahre 2022 und 2023 kann die ggf. versp\u00e4tet erfolgte Rechnungstellung durch die Kl\u00e4gerin damit keinesfalls entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>105<br \/>\n(3)<\/li>\n<li>106<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. \u201edolo agit\u201c Einwand (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) berufen, wonach derjenige, der etwas verlangt, was er sofort wieder zur\u00fcckgeben muss, treuwidrig handelt. Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he der von dieser beanspruchten Lizenzgeb\u00fchren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/li>\n<li>107<br \/>\nZwar hat die Kl\u00e4gerin ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt, die Angaben in Annex A j\u00e4hrlich zu aktualisieren, hieraus resultiert aber kein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB. Auch wenn die Kl\u00e4gerin &#8211; wie geboten &#8211; im Anschluss an die Laufzeitverl\u00e4ngerung des US-Patents \u201857x bereits im Jahre 2011 oder auch in einem der Folgejahre den Annex A zum Lizenzvertrag entsprechend aktualisiert oder sie die Beklagte anderweitig \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Laufzeit des US-Patents \u201857x informiert h\u00e4tte, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte den Lizenzvertrag fristgerecht sp\u00e4testens im September 2021 zum Beginn des Jahres 2022 gek\u00fcndigt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>108<br \/>\n(a)<\/li>\n<li>109<br \/>\nAuf einen Schadensersatzanspruch in H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Jahre 2022 und 2023 beruft sich die Beklagte erstmals in zweiter Instanz mit ihrer Berufungsbegr\u00fcndung und tr\u00e4gt hierzu neu vor, sie &#8211; die Beklagte &#8211; h\u00e4tte den Lizenzvertrag im September 2021 gek\u00fcndigt, wenn sie zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der erfolgten Laufzeitverl\u00e4ngerung des US \u00b457x gehabt h\u00e4tte. Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr geh\u00f6rt werden (\u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nachdem die Kl\u00e4gerin dieses ausdr\u00fccklich bestritten hat. Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne von \u00a7 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 &#8211; Nr. 3 ZPO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/li>\n<li>110<br \/>\n(b)<\/li>\n<li>111<br \/>\nUnbeschadet dessen \u00fcberzeugt das Vorbringen den Senat aber auch in der Sache nicht. Sicherlich h\u00e4tte die Beklagte den Lizenzvertrag nicht bereits im Jahre 2011 gek\u00fcndigt, also in einem Zeitraum, in dem sie die Vertragsschutzrechte benutzt und in einem nennenswerten Umfang Ums\u00e4tze mit den lizenzierten Produkten generiert hat. Sie hat den Lizenzvertrag aber auch nicht gek\u00fcndigt, nachdem es im Jahr 2019 zu Umsatzr\u00fcckg\u00e4ngen gekommen war und sie deshalb (vergeblich) versucht hat, die vertragliche Regelung zu den Mindestlizenzgeb\u00fchren im Einvernehmen mit der Kl\u00e4gerin zu \u00e4ndern. Wie der zur Akte gereichte E-Mail-Verkehr aus dem Jahr 2019 (Anlagenkonvolut B1), insbesondere die E-Mail des Herrn C. vom 30.08.2019, 17.41 Uhr, belegt, war der Beklagten sp\u00e4testens im August 2019 bekannt, dass ihr ein Recht zur ordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages zustand. Zu demselben Zeitpunkt wusste sie auch, dass ihre Ums\u00e4tze mit den lizenzierten Produkten zur\u00fcckgegangen sind und hat versucht, eine \u00c4nderung der vertraglichen Regelung zu den Mindestlizenzgeb\u00fchren herbeizuf\u00fchren (vgl. E-Mail des Herrn C. v. 30.08.2018, 15.25 Uhr, Anlagenkonvolut B1). Nachdem ihr dies nicht gelungen ist, hat sie den Lizenzvertrag allerdings nicht gek\u00fcndigt, sondern unver\u00e4ndert an ihm festgehalten. Dabei musste ihr das Risiko bewusst sein, in den Folgejahren durch die vereinbarten Mindestlizenzen Lizenzgeb\u00fchren bezahlen zu m\u00fcssen, die ggf. nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem wirtschaftlichen Nutzen der Vertragsschutzrechte standen. Auch mit diesem Wissen hat sie eine K\u00fcndigung des Vertrages nicht erkl\u00e4rt. Vielmehr hat sie bewusst das vermeintliche Vertragsende (04.07.2022) abgewartet, und zwar obwohl der bei ihr f\u00fcr Lizenzangelegenheiten zust\u00e4ndige Herr B. ihr im Hinblick auf die vereinbarte Mindestlizenzgeb\u00fchr bereits im Mai 2020 empfohlen hatte, den Lizenzvertrag vor dem 01.10.2020, d.h. f\u00fcr das Jahr 2021 zu k\u00fcndigen (Anlage B10).<\/li>\n<li>112<br \/>\nSoweit die Beklagte nunmehr darauf abstellt, es habe im Jahr 2022 ersichtlich keinen Sinn gemacht, einen Lizenzvertrag fortzuf\u00fchren, nachdem sie nur noch verschwindend geringe Ums\u00e4tze mit den lizenzierten Produkten erzielt habe, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass dies bereits einige Jahre zuvor absehbar war, sie den Vertrag aber dennoch nicht (ordentlich) gek\u00fcndigt hat. So ergibt sich auch aus den erst im Berufungsverfahren seitens der Beklagten vorgelegten Anlagen B 10 bis B 11a, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, die von der F. (nunmehr firmierend unter \u201eS\u201c) zu zahlen den Lizenzgeb\u00fchren w\u00fcrden auch in den Jahren 2021 und 2022 die Mindestlizenzgeb\u00fchr nach Art. 5.6 LV \u00fcbersteigen, so dass nicht damit zu rechnen sei, dass die Beklagte eine Mindestlizenzgeb\u00fchr zu zahlen habe. Eben dies scheint ausschlaggebend f\u00fcr die unternehmerische Entscheidung der Beklagten gewesen zu sein, den Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin nicht ordentlich zu k\u00fcndigen. Hauptursache f\u00fcr die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren w\u00e4re in diesem Fall aber eben nicht die fehlende Aktualisierung des Annex A durch die Kl\u00e4gerin, sondern vielmehr die unterbliebene K\u00fcndigung des Lizenzvertrages durch die Beklagte trotz seit dem Jahr 2019 erfolgter Reduzierung der Produktion der lizenzierten Produkte. Die Rechtsfolgen der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, den Lizenzvertrag nicht rechtzeitig im Wege der ordentlichen K\u00fcndigung zu beenden, sondern stattdessen die Produktion der lizenzierten Produkte langsam auslaufen zu lassen, kann sie nicht auf die Kl\u00e4gerin abw\u00e4lzen, indem sie sich nunmehr auf die unterbliebene Aktualisierung der Angaben in Annex A beruft.<\/li>\n<li>113<br \/>\n2.<\/li>\n<li>114<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus Art. 5.12 LV. Hiernach schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin Zinsen in H\u00f6he von 2 % \u00fcber dem EURIBOR, wenn sie die Lizenzgeb\u00fchr nicht bis zum angegebenen F\u00e4lligkeitsdatum in voller H\u00f6he bezahlt.<\/li>\n<li>115<br \/>\nAusweislich der Rechnung der Kl\u00e4gerin vom 16.10.2023 (Anlage K6), der Beklagten zugestellt am 23.10.2023, war von der Beklagten f\u00fcr das Jahr 2022 ein Betrag in H\u00f6he von 677.818,35 Euro bis zum 22.12.2023 zu zahlen. F\u00fcr das Jahr 2023 hatte die Beklagte ausweislich der Rechnung der Kl\u00e4gerin vom 29.12.2024 (Anlage K9) an die Kl\u00e4gerin bis zum 29.02.2024 einen Betrag von 1.250.000,- Euro zu zahlen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\n116<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>117<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>118<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3439 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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