{"id":9659,"date":"2026-06-23T11:26:58","date_gmt":"2026-06-23T11:26:58","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9659"},"modified":"2026-06-23T07:32:58","modified_gmt":"2026-06-23T07:32:58","slug":"2-u-93-24-leichtstoff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9659","title":{"rendered":"2 U 93\/24 &#8211; Leichtstoff"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3438<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. Juni 2026, 2 U 93\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 39\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Leits\u00e4tze:<\/strong><\/li>\n<li>\n1. Befindet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den H\u00e4nden des Beklagten, weil er diese herstellt und\/oder vertreibt, kann er den Vortrag des Kl\u00e4gers zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit Nichtwissen bestreiten und er kann sich auch nicht allein darauf zur\u00fcckziehen, die Analytik des Kl\u00e4gers zu beanstanden.2. Der Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat grunds\u00e4tzlich keine Auswirkung auf die sich aus \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG ergebenden Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf (Anschluss an BGH, GRUR 2020, 961 \u2013 FRAND-Einwand).3. Dass es sich bei dem Verletzungsgegenstand um ein Produkt mit begrenzter Nutzungsdauer handelt, rechtfertigt eine Beschr\u00e4nkung des R\u00fcckrufanspruchs nicht ohne weiteres (Fortf\u00fchrung von Senat, Urt. v. 30.07.2020 \u2013 I-2 U 31\/19, GRUR-RS 2020, 45854 \u2013 Hebeschlinge). Ebenso stellt allein der Hinweis darauf, dass der patentverletzende Gegenstand bereits seit einiger Zeit nicht mehr vertrieben wird, keinen Grund f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des R\u00fcckrufanspruchs dar (Fortf\u00fchrung von OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.03.2021 \u2013 I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 \u2013 Hubs\u00e4ule).4. Auch von einem \u201eSortimenter\u201c ist mindestens zu fordern, dass er sich, wenn die Warengattung die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes nahelegt, bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach erkundigt, ob die Schutzrechtslage f\u00fcr das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig gepr\u00fcft worden ist und sich nur auf eine nicht nur pauschal in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, sondern auf konkrete Nachfrage hin erfolgte Zusicherung verl\u00e4sst (Fortf\u00fchrung von OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2016 \u2013 I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 \u2013 Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 \u2013 I-2 U 20\/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 89 \u2013 Waage).<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tenor:<\/strong><\/li>\n<li>\nI. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.11.2024 verk\u00fcndete &#8211; und mit Teilurteil des Senats vom 03.04.2025 im Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit teilweise abge\u00e4nderte &#8211; Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass im Tenor des landgerichtlichen Urteils in den Ziffern I.2 und I.4 die Worte \u201eseit dem 31. Juli 2019\u201c durch die Worte \u201ein der Zeit vom 31. Juli 2019 bis zum 25. November 2024\u201c und in den Ziffern I.3 und II. die Worte \u201eseit dem 31. August 2019\u201c durch die Worte \u201ein der Zeit vom 31. August 2019 bis zum 25. November 2024\u201c ersetzt werden sowie in Ziffer I.5 nach den Worten \u201ein der Bundesrepublik Deutschland\u201c die Worte \u201esich sp\u00e4testens seit dem 31. August 2019\u201c eingef\u00fcgt werden.<\/li>\n<li>II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferinnen tragen ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/li>\n<li>III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>2<br \/>\nI.<\/li>\n<li>3<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte in ihrer behaupteten Eigenschaft als einfache Lizenznehmerin aus dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patent 2 574 65xxx (Anlage LL 5, dt. \u00dcbersetzung: Anlage LL 5a; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>4<br \/>\nDie im Patentregister eingetragenen (Mit-)Inhaber des Klagepatents sind das \u201eA Science\u201c (nachfolgend: \u201eAS\u201c) und die \u201eD\u201c (nachfolgend: \u201eD\u201c). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 25.11.2024 unter Inanspruchnahme von vier japanischen Priorit\u00e4ten (26.11.2003, JP 2003394xxx; 18.02.2004, JP 2004041xxx; 25.05.2004, JP 2004154xxx; 28.05.2004, JP 2004159xxx) als Teilanmeldung des europ\u00e4ischen Patents 1 696 01xxx (nachfolgend: Parallelpatent) eingereicht; die Verletzung des Parallelpatents macht die Kl\u00e4gerin in einem gesonderten Verfahren geltend (OLG D\u00fcsseldorf, Az. I-2 U 94\/24). Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 31.07.2019 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent ist &#8211; nach Erlass des landgerichtlichen Urteils &#8211; mit Ablauf des 25.11.2024 durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>5<br \/>\nGegen das Klagepatent wurden vor dem Bundespatentgericht zwei Nichtigkeitsklagen erhoben, die eine durch die S. GmbH (Az. 3 Ni 11\/23 (EP)) und die andere durch die T. (Az. 3 Ni 17\/23 (EP)). In dem Verfahren Az. 3 Ni 11\/23 (EP) hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 20.05.2025 die Nichtigkeitsklage abgewiesen (Anlage LL 53 = GRUR-RS 2025, 27420), wobei diese Entscheidung nicht rechtskr\u00e4ftig ist. Das Verfahren 3 Ni 17\/23 (EP) haben die dortigen Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (vgl. Anlage LL 53, S. 5, Bl. 520 eA OLG).<\/li>\n<li>6<br \/>\nDas Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201ePhosphor and light-emitting equipment using phosphor\u201c (\u201ePhosphor- und lichtemittierende Einrichtung mit Phosphor\u201c). Die in diesem Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 5 lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>7<br \/>\n\u201e1. A phosphor, which is<\/li>\n<li>8<br \/>\n(1) a phosphor comprising an inorganic compound which is a composition containing at least M Element, A Element, D Element, E Element, and X Element, which has the same crystal structure as that of CaAlSiN3, and which emits a fluorescent light having a peak in the range of a wavelength of 570 nm to 700 nm by irradiation with an excitation source, or<\/li>\n<li>9<br \/>\n(2) a phosphor comprising an inorganic compound which is represented by the composition formula MaAbDcEdXe, wherein the parameters a, c, d and e satisfy all the requirements:<\/li>\n<li>10<br \/>\n0,00001 \u2264 a \u2264 0,1 (i),<\/li>\n<li>11<br \/>\n0,5 \u2264 c \u2264 1,8 (ii),<\/li>\n<li>12<br \/>\n0,5 \u2264 d \u2264 1,8 (iii),<\/li>\n<li>13<br \/>\n0,8 x (2\/3 + 4\/3 x c + d) \u2264 e (iv),<\/li>\n<li>14<br \/>\ne \u2264 1,2 x (2\/3 + 4\/3 x c + d) (v),<\/li>\n<li>15<br \/>\nand<\/li>\n<li>16<br \/>\na + b = 1,<\/li>\n<li>17<br \/>\nand which emits a fluorescent light having a peak in the range of a wavelength of 570 nm to 700 nm by irradiation with an excitation source,<\/li>\n<li>18<br \/>\nwherein in the phosphors (1) and (2), M Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Mn, Ce, Sm, Eu, Th, Dy, Er, and Yb, and contains Eu as an essential element; A Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Mg, Ca, Sr, and Ba, and contains Ca as an essential element; D Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Si, Ge, Ti, Zr, and Hf, and contains Si as an essential element; E Element is one or two or more elements selected from the group consisting of B, Al, Sc, and Y, and contains Al as an essential element; X Element is one or two or more elements selected from the group consisting of O, N, and F, and contains N as an essential element.\u201c<\/li>\n<li>19<br \/>\n\u201e5. The phosphor according to any one of claims 1 to 4, wherein A Element contains Sr.\u201c<\/li>\n<li>20<br \/>\nDie deutsche \u00dcbersetzung dieser Anspr\u00fcche lautet wie folgt:<\/li>\n<li>21<br \/>\n\u201e1. Leuchtstoff, der<\/li>\n<li>22<br \/>\n23<br \/>\nein Leuchtstoff, der eine anorganische Verbindung aufweist, die eine Zusammensetzung ist, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enth\u00e4lt, das dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3 aufweist, und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenl\u00e4nge von 570 nm bis 700 nm aufweist, oder<\/li>\n<li>24<br \/>\n25<br \/>\nein Leuchtstoff ist, der eine anorganische Verbindung aufweist, die durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe repr\u00e4sentiert wird, wobei die Parameter a, c, d, und e alle die Anforderungen erf\u00fcllen:<\/li>\n<li>26<br \/>\n0,00001 \u2264 a \u2264 0,1 (i),<\/li>\n<li>27<br \/>\n0,5 \u2264 c \u2264 1,8 (ii),<\/li>\n<li>28<br \/>\n0,5 \u2264 d \u2264 1,8 (iii),<\/li>\n<li>29<br \/>\n0,8 x (2\/3 + 4\/3 x c + d) \u2264 e (iv),<\/li>\n<li>30<br \/>\ne \u2264 1,2 x (2\/3 + 4\/3 x c + d) (v),<\/li>\n<li>31<br \/>\nund<\/li>\n<li>32<br \/>\na + b = 1,<\/li>\n<li>33<br \/>\nund die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenl\u00e4nge von 570 nm bis 700 nm aufweist,<\/li>\n<li>34<br \/>\nwobei in den Leuchtstoffen (1) und (2) das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht, und Eu als ein wesentliches Element enth\u00e4lt; das Element A aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht, und Ca als ein wesentliches Element enth\u00e4lt; das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht, und Si als ein wesentliches Element enth\u00e4lt; das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht, und Al als ein wesentliches Element enth\u00e4lt; das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus O, N und F besteht, und N als ein wesentliches Element enth\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>35<br \/>\n\u201e5. Leuchtstoff nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, wobei das Element A Sr enth\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>36<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland LED-Produkte, unter anderem die sog. \u201eX-Serie\u201c, die die technische Lehre des Klagepatents nutzen.<\/li>\n<li>37<br \/>\nDie Beklagte ist ein Handelsunternehmen f\u00fcr Elektronikprodukte. Sie bietet an und vertreibt unter anderem mehrere tausend unterschiedliche Leuchtmittel. \u00dcber ihren Online-Shop bot die Beklagte an und vertrieb jedenfalls bis zum 27.11.2019 die LED-Leuchte mit der Bezeichnung \u201eL LED\u201c mit der Herstellernummer LM85XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte wird bzw. wurde von der Streithelferin zu 1) beliefert, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wiederum von der Streithelferin zu 2) bezieht bzw. bezog. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend ein Screenshot aus dem von der Beklagten betriebenen Online-Shop eingeblendet, der der Klageschrift (dort S. 11, Bl. 11 eA LG) entnommen ist.<\/li>\n<li>38<br \/>\nAbbildung entfernt<\/li>\n<li>39<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents. Vor dem Landgericht hat sie u.a. Folgendes geltend gemacht: Sie sei im Hinblick auf die nicht abtretbaren Anspr\u00fcche (Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung) erm\u00e4chtigt, diese im eigenen Namen in Prozessstandschaft geltend zu machen, und die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz seien an sie abgetreten worden. Das AS habe ihr mit schriftlicher Vereinbarung vom 09.\/17.09.2019 (nachfolgend: \u201eLV\u201c f\u00fcr Lizenzvertrag; Anlage LL 13b; dt. \u00dcbersetzung: Anlage LL 13c) &#8211; unterzeichnet von Herrn H.auf ihrer Seite und Herrn K. auf Seiten des AS &#8211; ein (einfaches) Recht zur Benutzung des Klagepatents mit Wirkung zum 01.10.2019 erteilt. Die D. sei mit dem Abschluss des Lizenzvertrags im Vorfeld einverstanden gewesen, habe diesen aber jedenfalls auch nachtr\u00e4glich genehmigt. Wie eine zwischen dem AS. und der D. getroffene schriftliche Vereinbarung, die \u201eEnforcement Declaration\u201c vom 09.\/27.12.2021 (nachfolgend: \u201eED\u201c; Anlage LL 6; dt. \u00dcbersetzung: Anlage LL 6a) zeige, sei das AS. auch zur alleinigen gerichtlichen Durchsetzung etwaiger aus der Verletzung des Klagepatents resultierender Anspr\u00fcche berechtigt gewesen. Diese ED sei wirksam durch entsprechende Erkl\u00e4rungen des Herrn K. f\u00fcr das AS. und Herrn M. f\u00fcr die D. zustande gekommen. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei au\u00dferdem mit der \u201eAuthorization and Assignment-Vereinbarung\u201c vom 09.12.2021\/12.01.2022 (nachfolgend: \u201eAAV\u201c; Anlage LL 7; dt. \u00dcbersetzung: Anlage LL 7a), die durch Herrn K. auf Seiten des AS und Herrn C. auf ihrer (der Kl\u00e4gerin) Seite unterzeichnet worden sei, durch das AS. dazu erm\u00e4chtigt worden, die auf eine Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Mit der AAV seien ihr ferner die aus der Verletzung des Klagepatents resultierenden abtretbaren Anspr\u00fcche abgetreten worden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei der Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Element A ausgestattet, das im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne \u201eim Wesentlichen\u201c Ca enthalte, weil mit der Angabe nur einhergehe, dass das Element enthalten sein m\u00fcsse. Es sei daher unsch\u00e4dlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform neben einer durchschnittlichen relativen Konzentration von Ca in H\u00f6he von 0,1 als weiteres Element Sr in einer gr\u00f6\u00dferen durchschnittlichen relativen Konzentration von 0,8 enthalte.<\/li>\n<li>40<br \/>\nDie Beklagte ist diesem Verst\u00e4ndnis zusammen mit der Streithelferin zu 2) erstinstanzlich entgegengetreten. Da der englische Anspruchswortlaut bewusst zwischen den Begrifflichkeiten \u201eat least\u201c und \u201eessential\u201c unterscheide, m\u00fcsse der Anteil von Ca denjenigen von Sr im Element A \u00fcberwiegen. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat sich die Beklagte erstinstanzlich mit Nichtwissen erkl\u00e4rt und hierzu Folgendes ausgef\u00fchrt: Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei zul\u00e4ssig, da es ihr aufgrund der Vielzahl der von ihr angebotenen Leuchtmittel nicht m\u00f6glich sei, die genaue chemische Verbindung sowie den kristallinen Aufbau der in den einzelnen Leuchtmitteln verwendeten Leuchtstoffe zu kennen. Sie habe von ihrer Lieferantin, der Streithelferin zu 1), auf Nachfrage auch keine weiteren Angaben erhalten. Aufgrund der Breite ihres Vertriebsprogramms sei es ihr unm\u00f6glich, eine verl\u00e4ssliche Schutzrechtspr\u00fcfung f\u00fcr jedes Produkt vorzunehmen, weshalb es ausreichen m\u00fcsse, sich auf die Lieferantenvereinbarung (Anlage B 2) mit der Streithelferin zu 1) zu verlassen, nach der der Lieferant daf\u00fcr einstehe, dass keine relevanten Schutzrechte beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. Die Streithelferin zu 2) hat erstinstanzlich au\u00dferdem die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Abrede und den Rechtsbestand des Klagepatents in Frage gestellt. Hierzu hat sie u.a. Folgendes ausgef\u00fchrt: Der Abschluss des Lizenzvertrags, sowie von ED und AAV durch eine wirksame Unterzeichnung im Rahmen bestehender Vertretungsbefugnisse werde mit Nichtwissen bestritten. Auch zu der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit der Unterzeichnenden k\u00f6nne sie sich nur mit Nichtwissen erkl\u00e4ren. Hinsichtlich der ED sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Unterzeichnenden alle internen Vorschriften f\u00fcr eine wirksame Vertretung des AS bzw. der D. beachtet und nicht durch einen Interessenkonflikt an einer Vertretung gehindert gewesen seien. Au\u00dferdem ergebe sich aus der ED keine Verf\u00fcgungserm\u00e4chtigung der D. zugunsten des AS, etwaige Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abzutreten. Weiterhin habe die D. vor dem Abschluss des Lizenzvertrags nicht ihre &#8211; nach japanischen Recht erforderliche &#8211; Zustimmung erteilt. Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent wegen fehlender Ausf\u00fchrbarkeit, fehlender Neuheit und in Ermangelung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>41<br \/>\nMit Urteil vom 19.11.2024 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und in der Hauptsache wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>42<br \/>\n\u201eI.<\/li>\n<li>43<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>44<br \/>\n1.<\/li>\n<li>45<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>46<br \/>\nLeuchtstoffe<\/li>\n<li>47<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>48<br \/>\n49<br \/>\ndie Leuchtstoffe sind, die eine anorganische Verbindung aufweisen, die eine Zusammensetzung ist, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enth\u00e4lt, das dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3 aufweist, und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenl\u00e4nge von 570 nm bis 700 nm aufweist,<\/li>\n<li>50<br \/>\noder<\/li>\n<li>51<br \/>\n52<br \/>\ndie Leuchtstoffe sind, die eine anorganische Verbindung aufweisen, die durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe repr\u00e4sentiert wird, wobei die Parameter a, c, d, und e alle die Anforderungen erf\u00fcllen:<\/li>\n<li>53<br \/>\n0,00001 \u2264 a \u2264 0,1 (i),<\/li>\n<li>54<br \/>\n0,5 \u2264 c \u2264 1,8 (ii),<\/li>\n<li>55<br \/>\n0,5 \u2264 d \u2264 1,8 (iii),<\/li>\n<li>56<br \/>\n0,8 x (2\/3 + 4\/3 x c + d) \u2264 e (iv),<\/li>\n<li>57<br \/>\ne \u2264 1,2 x (2\/3 + 4\/3 x c + d) (v),<\/li>\n<li>58<br \/>\nund<\/li>\n<li>59<br \/>\na + b = 1,<\/li>\n<li>60<br \/>\nund die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenl\u00e4nge von 570 nm bis 700 nm aufweist,<\/li>\n<li>61<br \/>\nwobei in den Leuchtstoffen (1) und (2) das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht, und Eu als ein wesentliches Element enth\u00e4lt; das Element A aus zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht, und Ca als ein wesentliches Element enth\u00e4lt und Sr enth\u00e4lt; das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht, und Si als ein wesentliches Element enth\u00e4lt; das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht, und Al als ein wesentliches Element enth\u00e4lt; das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus O, N und F besteht, und N als ein wesentliches Element enth\u00e4lt<\/li>\n<li>62<br \/>\n2.<\/li>\n<li>63<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte, die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. Juli 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>64<br \/>\n65<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>66<br \/>\n67<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>68<br \/>\n69<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>70<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>71<br \/>\nwobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>72<br \/>\n3.<\/li>\n<li>73<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. August 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>74<br \/>\n75<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>76<br \/>\n77<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>78<br \/>\n79<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren,<\/li>\n<li>80<br \/>\n81<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>82<br \/>\nwobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist;<\/li>\n<li>83<br \/>\n4.<\/li>\n<li>84<br \/>\ndie unter Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 31. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>85<br \/>\n5.<\/li>\n<li>86<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>87<br \/>\nII.<\/li>\n<li>88<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem National Institute for Materials Science und\/oder der Mitsubishi Chemical Corporation durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 31. August 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und dem National Institute for Materials Science und\/oder der Mitsubishi Chemical Corporation noch entstehen wird.\u201c<\/li>\n<li>89<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>90<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei prozessf\u00fchrungsbefugt. Die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin als einfache Lizenznehmerin im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft geltend machen. Ausweislich der Ziffer (2) der AAV habe das im Patentregister als (Mit)Inhaber des Klagepatents eingetragene AS., vertreten durch Herrn Kazuhito Hashimoto, die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung, Beseitigung und alle sonstigen Anspr\u00fcche aus der unberechtigten Benutzung des Klagepatents gegen\u00fcber der Beklagten geltend zu machen, auch &#8211; das folge aus einer verst\u00e4ndigen W\u00fcrdigung der Erkl\u00e4rung &#8211; im eigenen Namen. Die Abgabe der Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df der AAV durch Herrn K. stehe zur \u00dcberzeugung der Kammer fest. Dies folge aus der Erkl\u00e4rung des japanischen Notars M. vom 02.03.2022, nach deren Inhalt ein Herr M.- einer japanischen Notarisierungspraxis folgend &#8211; als \u201eagent of K.\u201c die Unterzeichnung durch Herrn K. best\u00e4tigt habe. Unterschiede zwischen der Abschrift des AAV gem\u00e4\u00df Anlage LL 7 und der der notariellen Erkl\u00e4rung beigef\u00fcgten AAV (Bestandteil des Anlagenkonvoluts LL 7b) erkl\u00e4rten sich damit, dass nach Angabe der Kl\u00e4gerin mehrere Originale der AAV existierten. Weiterhin sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der bis zum 12.09.2023 als Pr\u00e4sident des AS. im Handelsregister eingetragene Herr K. in einer notariell beglaubigten Erkl\u00e4rung vom 08.11.2023 (Anlage LL 32; dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 32a) angegeben habe, dass er die Unterschrift des Herrn K. auf dem der Erkl\u00e4rung beigef\u00fcgten Exemplar der AAV erkenne und die AAV beim AS. als ordnungsgem\u00e4\u00dfes und rechtsg\u00fcltiges Dokument gef\u00fchrt und behandelt werde. Herr K. habe das AS. in seiner &#8211; aus dem vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage LL 17, dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 17a) folgenden &#8211; Eigenschaft als Pr\u00e4sident auch wirksam vertreten. Die Eintragung im japanischen Handelsregister sei vergleichbar mit derjenigen im deutschen Handelsregister und der beglaubigte Auszug stelle, auch wenn er die Richtigkeit der Eintragung nicht beweise, ein erhebliches Indiz f\u00fcr die Vertretungsverh\u00e4ltnisse dar.<\/li>\n<li>91<br \/>\nDas AS. habe die Erm\u00e4chtigung zur Prozessf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin auch ohne eine Beteiligung der D. erteilen k\u00f6nnen. Denn in der ED h\u00e4tten sich das AS. und die D. in den Ziffern (2) und (3) darauf verst\u00e4ndigt, dass das AS. zur alleinigen gerichtlichen Durchsetzung der Anspr\u00fcche befugt sei und dies insbesondere auch die Erteilung einer Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung umfasse. Auch hinsichtlich der ED sei die Kammer zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass Herr K. diese f\u00fcr das AS unterzeichnet habe, da auch dies der als \u201eagent\u201c des Herrn K. auftretende M. gegen\u00fcber dem Notar M. best\u00e4tigt habe. Weiterhin folge aus der notariell beglaubigten Erkl\u00e4rung des Herrn K. vom 08.11.2023 (Anlage LL 32; dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 32a), dass dieser die Unterschrift des Kazuhito Hashimoto unter dem ED erkenne und dieses beim AS als ordnungsgem\u00e4\u00dfes und rechtsg\u00fcltiges Dokument gef\u00fchrt und behandelt werde. Auf Seiten der D habe Herr M. das ED unterzeichnet. Dies habe ausweislich einer apostillierten Erkl\u00e4rung des japanischen Notars N.vom 13.01.2022 (Abschrift in Anlagenkonvolut LL 6b) ein Herr T. von dem zur Anerkennung der Unterschrift beauftragten \u201exxx International Legal Affairs Office\u201c als \u201eagent of M.\u201c diesem (dem Notar) gegen\u00fcber best\u00e4tigt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung sei Herr M. ausweislich eines Handelsregisterauszugs vom 27.01.2023 (Anlage LL 20; dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 20a) repr\u00e4sentierender Direktor gewesen. Dass die ED auf Seiten der D. rechtswirksam \u201egelebt\u201c werde, stehe weiterhin aufgrund der notariell beglaubigten Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung des Herrn K. vom 23.10.2023 (Anlage LL 38; dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 38a) fest, in der dieser als gesetzliches Vertretungsorgan der D. unter Ziffer 1.1 best\u00e4tige, dass die ED durch die D. als rechtsverbindlich behandelt werde und er die Unterschrift des Herrn M. grunds\u00e4tzlich kenne und auf dem beigef\u00fcgten Exemplar der ED erkenne.<\/li>\n<li>92<br \/>\nAls einfache Lizenznehmerin habe die Kl\u00e4gerin, die mit der sog. \u201eX-Serie\u201c ein unter das Klagepatent fallendes Produkt vertreibe, ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte. Aus dem in Abschrift als Anlage LL 13b (dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 13c) vorgelegten Vertragsdokument zwischen dem AS als Lizenzgeber und der Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin ergebe sich die Einr\u00e4umung einer nicht-exklusiven Lizenz zur Nutzung des Klagepatents. Auch insoweit habe Herr K. ausweislich seiner vorgelegten notariell beglaubigten Erkl\u00e4rung vom 08.11.2023 (Anlage LL 32, dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 32a) best\u00e4tigt, ein entsprechendes Lizenzvertragsdokument als \u201eContracting Officer\u201c und \u201eDirektor der Abteilung f\u00fcr externe Zusammenarbeit\u201c unterzeichnet zu haben. Dass sich Herr K. in der AAV auf einen Lizenzvertrag \u201emit Wirkung zum 17.09.2019\u201c beziehe, der Lizenzvertrag aber ausweislich der Pr\u00e4ambel des als Anlage LL 13b (Anlage LL 13c) vorgelegten Exemplars erst ab dem 01.10.2019 Wirkung entfalten sollte, erkl\u00e4re sich damit, dass sich das Datum \u201e17.09.2019\u201c ersichtlich auf den Tag der letzten Unterschriftsleistung, n\u00e4mlich derjenigen von Herrn H.(auf Seiten der Kl\u00e4gerin) beziehe. Dessen Unterzeichnung stehe aufgrund seiner Erkl\u00e4rung vom 02.05.2023 (Anlage LL 31, dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 31a) fest. Weiterhin gehe aus einer notariell beglaubigten Erkl\u00e4rung des Herrn C. vom 03.05.2023 (Anlage LL 33, dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 33a) hervor, dass dieser als gesetzlicher Vertreter der Kl\u00e4gerin Herrn H.mit der Befugnis zur Unterzeichnung von Lizenzvertr\u00e4gen ausgestattet habe. Die Abgabe der beiden Erkl\u00e4rungen sei ausweislich zweier &#8211; mit Apostillen versehenen &#8211; Beglaubigungsvermerken des s\u00fcdkoreanischen Notars Y. von Herrn H.und Herrn C. ihm gegen\u00fcber anerkannt worden. Dass Herr C. gesetzlicher Vertreter der Kl\u00e4gerin sei, folge nicht zuletzt aus dem Handelsregisterauszug der Kl\u00e4gerin vom 18.01.2024 (Anlage LL 34, dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 34a), nach dem Herr L. am 30.03.2023 zum alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden gew\u00e4hlt worden sei.<\/li>\n<li>93<br \/>\nAufgrund einer Abtretung der Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz gem\u00e4\u00df Ziffer (3) der AAV sei die Kl\u00e4gerin aktivlegitimiert. Die AAV sei, wie bereits im Rahmen der Prozessstandschaft ausgef\u00fchrt, durch Herrn K. als gesetzlicher Vertreter des AS. unterschrieben worden. Seitens der Kl\u00e4gerin habe Herr C. ein Vertragsdokument der AAV wirksam unterzeichnet. Letzteres folge aus einer &#8211; mit einem Beglaubigungsvermerks des s\u00fcdkoreanischen Notars Y. vom 04.05.2023 versehenen &#8211; Erkl\u00e4rung vom 03.05.2023 (Anlage LL 41, dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 41a), nach deren Inhalt Herr L. ein Vertragsdokument der AAV unterzeichnet habe. Ausweislich eines &#8211; mit einer Apostille versehenen &#8211; koreanischen Handelsregisterauszugs vom 18.01.2024 (Anlage LL 34, dt. \u00dcbersetzung Anlage LL 34a) sei dieser im Zeitpunkt der Unterzeichnung der AAV am 12.01.2022 alleinvertretungsbefugter Vorstandsvorsitzender der Kl\u00e4gerin gewesen. Die ED vom 09.\/27.12.2021 enthalte in Ziffer (4) auch eine entsprechende Bevollm\u00e4chtigung der D. an das AS., die Anspr\u00fcche auch namens der D. abzutreten. Diese Regelung umfasse nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB auch die Vornahme entsprechender Verf\u00fcgungen, da die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt werden sollte, die Anspr\u00fcche f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich zu verfolgen, was auch das dingliche Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft voraussetze.<\/li>\n<li>94<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Soweit die erste von zwei m\u00f6glichen Alternativen im Patentanspruch 1 zur Zusammensetzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Leuchtstoffs dadurch gekennzeichnet sei, dass die spezifische Kristallstruktur des Leuchtstoffs dieselbe sei wie diejenige von CaAlSiN3 (Merkmal 1.1.1), verlange das Klagepatent keine Kristallphase, die derjenigen von CaAlSiN3 in jeder Hinsicht entspreche, sondern eine, die im Hinblick auf bestimmte, von der gesch\u00fctzten Lehre vorgegebene strukturelle Merkmale mit der Kristallphase von CaAlSiN3 \u00fcbereinstimme. Dies sei beschreibungsgem\u00e4\u00df dann der Fall, wenn die sich aus den Gitterkonstanten und Atomkoordinaten einer Substanz berechneten L\u00e4ngen der chemischen Bindungen von Al-N und Si-N (Abstand zwischen benachbarten Atomen) innerhalb von \u00b1 15 Prozent im Vergleich zur L\u00e4nge der chemischen Bindung von Al-N und Si-N in dem \u201eReferenzstoff\u201c CaAlSiN3 l\u00e4gen.<\/li>\n<li>95<br \/>\nSoweit der Klagepatentanspruch vorsehe, dass das Element A jedenfalls einen Bestandteil in Form von Ca als \u201ewesentliches Element\u201c (Merkmal 1.3.2.1) enthalte, werde der Schutzbereich des Klagepatents nicht weiter dadurch eingeschr\u00e4nkt, dass der Bestandteil Ca mit einem die \u00fcbrigen Bestandteile des Elements A \u00fcberwiegenden Anteil vorhanden sein m\u00fcsse. Zwar lasse der Anspruchswortlaut \u201eas an essential element\u201c bei rein sprachlich-philologischer Betrachtung ein solches Verst\u00e4ndnis gleicherma\u00dfen zu. Die Klagepatentbeschreibung offenbare dem Fachmann in Absatz [0036] aber, dass Zusammensetzungen mit hoher Emissionsleuchtdichte diejenigen seien, die mindestens (\u201eat least\u201c) die ihm in Merkmalsgruppe 1.3 als \u201eessential element\u201c offenbarten Bestandteile, mithin Ca f\u00fcr das Element A, aufwiesen. Auch wenn sich dieser Passus in dem auf konkrete Ausf\u00fchrungsbeispiele bezogenen Teil der Klagepatentbeschreibung finde, offenbare er gleichwohl einen allgemeinen Wirkzusammenhang. Das so offenbarte Wirkprinzip finde der Fachmann auch in den Beispielen der Tabelle 1 des Absatzes [0094] (dort insbesondere den Beispielen 8 &#8211; 15) in Verbindung mit den f\u00fcr diese Beispiele in den Figuren 6 und 8 gezeigten Emissionsspektren best\u00e4tigt, wonach die Emissionsintensit\u00e4t bei Minimierung des Ca-Anteils gegen\u00fcber dem Sr-Anteil zwar abnehme, eine massive Abnahme der Emissionsintensit\u00e4t sich aber erst f\u00fcr Ausgestaltungen ohne Ca zeige (Beispiel 15 der Figur 8). Diesem Verst\u00e4ndnis stehe auch nicht entgegen, dass &#8211; nach dem Vortrag der Streithelferin zu 2) &#8211; zum Erreichen der von Merkmal 1.1.1 verlangten Kristallstruktur beim Element E (Merkmal 1.3.4) das Element Al im Verh\u00e4ltnis zu anderen Elementen des Merkmals \u00fcberwiegen m\u00fcsse. Schlie\u00dflich spreche gegen das Verst\u00e4ndnis der Kammer auch nicht, dass der Anspruch demnach die Begriffe \u201eat least\u201c und \u201eessential\u201c synonym verwende. Denn im Einzelfall k\u00f6nnten unterschiedliche Begriffe in einem Patentanspruch die gleiche Bedeutung haben, was der Fachmann vorliegend den Abs\u00e4tzen [0019], [0036] und [0071] der Klagepatentbeschreibung entnehme. Das Bundespatentgericht haben in seinem qualifizierten Hinweis vom 03.11.2023 (Anlage LL 43, S. 4, Ziff. 5.1) das in Rede stehende Merkmal ebenfalls als den \u201ezwingenden\u201c Bestandteil eines Elements verstanden.<\/li>\n<li>96<br \/>\nDer seitens der Kl\u00e4gerin substantiiert dargelegten Verwirklichung der Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination seien die Beklagte und ihre Streithelferinnen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kl\u00e4gerin habe durch die Darlegung von &#8211; durch eigene technische Mitarbeiter und externe Laboren ermittelten &#8211; Messergebnissen und hierauf basierender, computergest\u00fctzter Berechnungen eine Verletzung schl\u00fcssig dargetan. Der Leuchtstoff enthalte ausweislich einer der Klageschrift (Seite 41, Bl. 41 eA LG) entnommenen Tabelle die von der geltend gemachten Anspruchskombination vorgegebenen Elemente, n\u00e4mlich als Element M das Element \u201eEu\u201c, als Element A die Elemente \u201eCa\u201c und \u201eSr\u201c, als Element D das Element \u201eSi\u201c, als Element E das Element \u201eAl\u201c und als Element X die Elemente \u201eN\u201c und \u201eO\u201c. Soweit im Element A \u201eSr\u201c gegen\u00fcber \u201eCa\u201c in einem h\u00f6heren Anteil vorhanden sei, stehe dies &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; der Merkmalverwirklichung nicht entgegen. Der Leuchtstoff verf\u00fcge anspruchsgem\u00e4\u00df auch \u00fcber dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3. Die Kl\u00e4gerin habe die Kristallstruktur des angegriffenen Leuchtstoffs mittels einer sog. Einkristall-R\u00f6ntgen-Diffraktometrie (\u201eSXRD\u201c) ermittelt. Die dargelegten Ergebnisse zeigten Abweichungen, die allesamt innerhalb eines Bereichs von \u00b1 15 Prozent l\u00e4gen, was nach den Angaben in der Klagepatentschrift die Annahme trage, dass dieselbe Kristallstruktur wie von CaAlSiN3 vorliege. Im \u00dcbrigen erf\u00fclle der Leuchtstoff aber auch die alternative Vorgabe, dass die anorganische Verbindung des Leuchtstoffs durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe repr\u00e4sentiert werde.<\/li>\n<li>97<br \/>\nZu diesem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin habe sich die Beklagte nicht mit Nichtwissen erkl\u00e4ren d\u00fcrfen. Denn die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform falle in den Gesch\u00e4fts- und Verantwortungsbereich der Beklagten. Diese k\u00f6nne sich einer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die Eigenschaften und Funktionsweise des von ihr angebotenen und in Verkehr gebrachten Erzeugnisses nicht zur Kenntnis nehme. Sie sei im Rahmen des M\u00f6glichen und Zumutbaren gehalten, sich etwaige Informationen von Dritten zu verschaffen, was auch die Durchf\u00fchrung eigener Untersuchungen umfassen k\u00f6nne, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; Ausk\u00fcnfte bei Lieferanten &#8211; vorliegend die Streithelferin zu 1) &#8211; keine Ergebnisse erbracht h\u00e4tten. Die Beklagte k\u00f6nne sich daher auch nicht darauf beschr\u00e4nken, die Analytik der Kl\u00e4gerin als unzureichend zu beanstanden. Vielmehr m\u00fcsse sie aufzeigen, dass sich unter Heranziehung der &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; richtigen Methodik Werte erg\u00e4ben, die au\u00dferhalb des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schutzbereichs l\u00e4gen. Es sei nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Messungen und Berechnungen so zeit- und\/ oder kostenintensiv seien, dass sie \u00fcber ein zumutbares Ma\u00df hinausgingen. Auch aus der Annahme, dass die Beklagte ein \u201eSortimenter\u201c sei, folge nichts anderes.<\/li>\n<li>98<br \/>\nAufgrund der festgestellten Rechtsverletzung st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche zu. Die Beklagte habe insbesondere fahrl\u00e4ssig, mithin schuldhaft gehandelt. Denn auch reine Handelsunternehmen m\u00fcssten sich \u00fcber fremde Schutzrechte informieren, die ihren T\u00e4tigkeitsbereich betr\u00e4fen. Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstelle und von seinem Zulieferer keinen verl\u00e4sslichen Nachweis \u00fcber die Nichtverletzung pr\u00e4sentiert bekomme, handele schuldhaft. Der von der Beklagten dargelegte Einstand ihrer Lieferanten im Lieferantenvertrag, dass keine Rechte Dritter verletzt w\u00fcrden, gen\u00fcge hierf\u00fcr nicht. Eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage trage die Beklagte nicht vor. Auch aus der Annahme, dass die Beklagte ein \u201eSortimenter\u201c sei, also ein Handelsunternehmen, zu dessen Vertriebsprogramm eine gro\u00dfe Vielzahl unterschiedlichster Produkte geh\u00f6re, folgten keine geringeren Pr\u00fcfpflichten. Denn auch den Sortimenter treffe im Hinblick auf solche technischen Gegenst\u00e4nde, bei denen die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes naheliege, eine Erkundigungspflicht bei seinem Lieferanten oder bei dem Hersteller, ob die Schutzrechtslage f\u00fcr das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig gepr\u00fcft worden sei. Bei LED-Produkten l\u00e4ge es aber nahe, dass diese von Schutzrechten betroffen seien, weshalb die Beklagte sich weiter informieren h\u00e4tte m\u00fcssen, was nicht dargetan sei.<\/li>\n<li>99<br \/>\nGegen dieses der Beklagten am 19.11.2024 zugestellte Urteil hat die Streithelferin zu 2) mit Schriftsatz vom 19.12.2024 Berufung eingelegt.<\/li>\n<li>100<br \/>\nAuf Antrag der Kl\u00e4gerin vom 22.01.2025 hat der Senat mit Teilurteil vom 03.04.2025 (Bl. 350 ff. eA OLG) den Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils teilweise abge\u00e4ndert und neu gefasst.<\/li>\n<li>101<br \/>\nZur Begr\u00fcndung der Berufung f\u00fchrt die Streithelferin zu 2) u.a. Folgendes aus:<\/li>\n<li>102<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung nicht durch das AS. als Mitinhaberin des Klagepatents erm\u00e4chtigt worden. Eine solche Erm\u00e4chtigung ergebe sich insbesondere nicht aus Ziffer (2) der AAV. Es lasse sich schon keine Unterzeichnung der AAV durch Herrn K. feststellen. Soweit sich das Landgericht im Rahmen seiner \u00dcberzeugungsbildung auf die Erkl\u00e4rung des Herrn M. gegen\u00fcber dem Notar M. beziehe, stehe bereits nicht fest, dass Herr K. als angeblicher Unterzeichner Herrn M. zur Abgabe einer entsprechenden Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Notar bevollm\u00e4chtigt habe. Die Erkl\u00e4rung des Herrn K. (Anlage LL 32) belege ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit eine Unterschrift durch Herrn K.. Es sei schon unklar, ob Herr K. das AS. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des AAV habe wirksam vertreten k\u00f6nnen, da dem japanischen Handelsregister keine dem deutschen Handelsregister entsprechende Publizit\u00e4tswirkung zukomme. Weiterhin sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die D. dem AS. die Befugnis erteilt habe, die Kl\u00e4gerin zur Prozessf\u00fchrung zu erm\u00e4chtigen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der ED. Auch hier lie\u00dfe sich entsprechend zur AAV n\u00e4mlich schon keine Unterzeichnung durch Herrn K. feststellen. Eine Unterzeichnung durch Herrn M. f\u00fcr die D. k\u00f6nne ebenfalls nicht festgestellt werden. Es sei schon nicht ersichtlich, dass dieser das \u201exxx International Legal Affairs Office\u201c zur Best\u00e4tigung der Unterschriftsleistung gegen\u00fcber dem japanischen Notar N. beauftragt habe. Im Hinblick auf die Erkl\u00e4rung des Herrn K. gem\u00e4\u00df Anlage LL 38 l\u00e4gen keine Dokumente vor, die belegten, dass dieser zum Zeitpunkt der Abgabe der Erkl\u00e4rung vertretungsberechtigtes Organ der D. gewesen sei. Hinsichtlich der Frage einer wirksamen Vertretung des AS durch Herrn K. und der D. durch Herrn M. gelte auch hier, dass das japanische Handelsregister keinen R\u00fcckschluss auf eine tats\u00e4chliche Vertretungsbefugnis zulasse.<\/li>\n<li>103<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es weiterhin an einem schutzw\u00fcrdigen Interesse der Kl\u00e4gerin an der Prozessf\u00fchrung, da eine Unterzeichnung des Lizenzvertrags durch Herrn K. f\u00fcr das AS. und durch Herrn H. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht festzustellen sei. Eine Unterzeichnung durch Herrn K. werde insbesondere nicht durch die notarisierte Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage LL 32 belegt, da nicht ersichtlich sei, dass seitens des Notars \u00fcberhaupt eine hinreichende Identit\u00e4tspr\u00fcfung stattgefunden habe. Weiterhin existierten vom Lizenzvertrag offensichtlich unterschiedliche Versionen, da sich die AAV auf einen ab dem 17.09.2019 wirksamen (\u201eeffective\u201c) Lizenzvertrag beziehe, der gem\u00e4\u00df Anlage LL 13 vorgelegte Lizenzvertrag aber erst ab dem 01.10.2019 gelten sollte. Wie bei der AAV und der ED sei zudem eine wirksame Vertretung des AS. durch Herrn K. bereits nicht dargelegt. Der notarisierten Erkl\u00e4rung von Herrn H.(Anlage LL 31) sowie derjenigen des Herrn C. (Anlage LL 33) sei die tats\u00e4chliche Identit\u00e4t der Erkl\u00e4renden nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Es bleibe zudem offen, wie die Erkl\u00e4rungen des Herrn H.(Anlage LL 31) und des Herrn C. (Anlage LL 33) eine Vertretungsmacht im Jahr 2019 belegen sollten. Auch die Angabe des Herrn L. im Aktivrubrum des hiesigen Rechtsstreits und ein angeblicher Online-Ausdruck aus dem koreanischen Handelsregister k\u00f6nnten hier\u00fcber nicht hinweghelfen.<\/li>\n<li>104<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei dar\u00fcber hinaus hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht aktivlegitimiert. Die AAV sei nicht geeignet, eine wirksame Abtretung dieser Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin darzulegen. Weder sei &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; die Identit\u00e4t der Unterzeichner dargelegt noch eine wirksame Vertretung.<\/li>\n<li>105<br \/>\nIm Hinblick auf die Auslegung des Klagepatents sei das Verst\u00e4ndnis des Landgerichts zum Begriff \u201ewesentliches Element\u201c (\u201eessential element\u201c) rechtsfehlerhaft. Ausgehend von der Systematik sei es f\u00fcr die Fachperson offensichtlich, dass das Klagepatent den Begriff \u201eessential\u201c in Abgrenzung zu dem Begriff \u201eat least\u201c verwende und damit beiden Begriffen ein unterschiedlicher Sinngehalt zukomme. Aus der Aufgabe des Klagepatents, u.a. einen Leuchtstoff mit hoher Leuchtkraft zur Verf\u00fcgung zu stellen (Abs. [0011]), folgere der Fachmann, dass f\u00fcr die Sicherstellung einer entsprechenden Leuchtkraft &#8211; die zwar nicht die h\u00f6chstm\u00f6gliche sein m\u00fcsse &#8211; das \u00dcberwiegen des wesentlichen Elements gefordert werde. Dies sei die logische Schlussfolgerung aus dem in Absatz [0036] offenbarten Wirkzusammenhang, wonach bei ausschlie\u00dflichem Vorhandensein der jeweiligen chemischen Elemente die Leuchtkraft am h\u00f6chsten sei. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spreche auch, dass ansonsten kein Anlass bestanden h\u00e4tte, im Zusammenhang mit der Tabelle 1 des Absatzes [0094] verschiedenste Verh\u00e4ltnisse von z.B. Ca und Sr im Klagepatent zu beschreiben; ausreichend w\u00e4re dann eine Testung mit und ohne Ca gewesen. Die durchgef\u00fchrten Experimente machten der Fachperson &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der Emissionsspektren der Figur 8 &#8211; deutlich, dass das Klagepatent eine Auswahl f\u00fcr die beanspruchten Leuchtstoffe getroffen habe und, wenn das Element schon nicht ausschlie\u00dflich vorhanden sein solle, dieses jedenfalls \u00fcberwiegen m\u00fcsse, um eine hinreichend hohe Leuchtkraft zu erreichen. Die Auslegung des Landgerichts f\u00fchre zudem dazu, dass der Begriff \u201eessential\u201c f\u00fcr die verschiedenen Elemente des Patentanspruchs unterschiedlich ausgelegt werden m\u00fcsse. Denn beim Element E verlange die vom Patentanspruch vorgeschriebene Kristallstruktur CaAlSiN3 zwingend, dass das \u00fcberwiegende Element Al darstellen m\u00fcsse. Daraus folge, dass der Begriff \u201eessential\u201c einheitlich der Bedeutungsgehalt \u201e\u00fcberwiegen\u201c zukommen m\u00fcsse. Aus den Abs\u00e4tzen [0019], [0036] und [0071] der Klagepatentbeschreibung folge nichts anderes, dort f\u00e4nden sich keine Hinweise auf das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eessential\u201c.<\/li>\n<li>106<br \/>\nDas Landgericht sei weiter &#8211; auch bei Zugrundelegung seiner Auslegung des Klagepatents &#8211; rechtsfehlerhaft von einer Verwirklichung der Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs ausgegangen. Denn die Kl\u00e4gerin habe ihren Verletzungsvorwurf schon nicht hinreichend substantiiert. Die vorgelegte Analyse erscheine anhand des in der Anlage LL 12 dargelegten Analysematerials als technisch unm\u00f6glich, zumal die Kl\u00e4gerin nicht alle Daten vorgelegt habe, um die Analyse nachvollziehen zu k\u00f6nnen. Au\u00dferdem enthalte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Element A nicht \u00fcberwiegend das Element Ca, weil die Testung der Kl\u00e4gerin neben einer relativen Konzentration von 0,1 Ca auch 0,8 Sr zeige.<\/li>\n<li>107<br \/>\nAngesichts der Tatsache, dass das Klagepatent abgelaufen sei, und die Vernichtung des Klagepatents im Rechtsbestandsverfahren nicht ganz fernliegend sei, sei der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen.<\/li>\n<li>108<br \/>\nDie Beklagte macht in der Berufungsinstanz geltend, dass ein Schadensersatzanspruch mangels Verschuldens ausscheide. Der erkennende Senat habe in seiner Permanentmagnet-Entscheidung selbst die Haftung eines Fachunternehmens in Gestalt der T. in einem vergleichbaren Fall mangels Verschuldens abgelehnt. Dabei sei sie (die Beklagte) schon kein Fachh\u00e4ndler, sondern aufgrund ihres breiten Angebotssortiments ein Sortimenter, an den (noch) geringere Anforderungen zu stellen seien. Sie biete aktuell \u00fcber 10.000 verschiedene Leuchtmittel an. Allein f\u00fcr LED-Leuchtmittel seien mindestens 20.000 Patente relevant. Die Pr\u00fcfung, ob m\u00f6glicherweise Schutzrechte verletzt w\u00fcrden, k\u00f6nne ohnehin sinnvollerweise nur beim Hersteller des jeweiligen Produkts erfolgen und gegebenenfalls bei dessen Vorlieferanten. Es k\u00f6nne von ihr daher nicht erwartet werden, dass sie f\u00fcr jedes ihrer Produkte konkrete Ermittlungen zu m\u00f6glichen Schutzrechten anstrenge. Mehr als die Sicherstellung einer Erkl\u00e4rung ihrer Lieferanten, keine Patentrechte Dritter zu verletzen, k\u00f6nne von ihr nicht verlangt werden. Diesbez\u00fcglich habe sie bereits erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die Anlage B 2 dargelegt, dass ihre Lieferanten ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren m\u00fcssten, dass die gelieferten Produkte frei von Schutzrechten Dritter seien und keine Patentrechte Dritter verletzten. Darauf, ob die Erkl\u00e4rung eine Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung sei, k\u00f6nne es nicht ankommen.<\/li>\n<li>109<br \/>\nAuch die geltend gemachten R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche best\u00fcnden nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kl\u00e4gerin weder gegen den Hersteller von Leuchtstoffen noch gegen den Hersteller der hier interessierenden Leuchtmittel vorgehe. Au\u00dferdem habe sie (die Beklagte) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit M\u00e4rz 2020 nicht mehr verkauft und es seien auch keine Produkte mehr vorhanden, weshalb jedenfalls der Vernichtungsanspruch ausscheiden m\u00fcsse. Der R\u00fcckrufanspruch sei auf die gewerblichen H\u00e4ndler zu beschr\u00e4nken, da es ausgeschlossen erscheine, dass LED-Leuchten bevorratet oder benutzte Leuchtmittel gebraucht verkauft w\u00fcrden. Zudem wiesen LED-Leuchtmittel in Form von Retrofit-LED-Lampen nur eine geringe Lebensdauer auf, weshalb auszuschlie\u00dfen sei, dass f\u00fcnf Jahre nach Beendigung von Verk\u00e4ufen \u00fcberhaupt noch relevante Leuchtmittel vorhanden seien. Angesichts dessen sei ein R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Denn hierf\u00fcr m\u00fcsse sie ohne jeglichen sachlichen Grund s\u00e4mtliche Produkte zur\u00fccknehmen, wodurch ihr ein erheblicher Aufwand f\u00fcr die Bearbeitung der R\u00fccknahme und die Entsorgung der Leuchten entstehe. Da die Produkte binnen zwei bis vier Monaten endg\u00fcltig abverkauft w\u00fcrden, sei auch auszuschlie\u00dfen, dass sich diese noch in den Vertriebswegen bef\u00e4nden. Aufgrund der inzwischen abgelaufenen Herstellergarantie k\u00f6nne das Produkt in der aktuellen Fassung ohnehin nicht mehr verkauft werden.<\/li>\n<li>110<br \/>\nDie Streithelferin zu 2) beantragt,<\/li>\n<li>111<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des am 19.11.2024 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 39\/22, die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>112<br \/>\nhilfsweise:<\/li>\n<li>113<br \/>\nden Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 574 65xxx auszusetzen.<\/li>\n<li>114<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>115<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>116<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend, wobei sie insbesondere geltend macht:<\/li>\n<li>117<br \/>\nZutreffend habe das Landgericht ihre Prozessf\u00fchrungsbefugnis und Aktivlegitimation bejaht. Es sei in tatrichterlicher Beweisw\u00fcrdigung zu Recht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass Herr K. im Namen des AS. die AAV unterzeichnet habe. Auch im Hinblick auf die Unterzeichnung der ED verfingen die Berufungsangriffe nicht, insbesondere wenn man ber\u00fccksichtige, dass das Landgericht auch hier &#8211; wie beim AAV &#8211; erg\u00e4nzend die Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung des Herrn K. (Anlage LL 32) und des Herrn K. E. (Anlage LL 38) zur \u00dcberzeugungsbildung herangezogen habe. Aus einem inzwischen vorsorglich als Anlage LL 54 vorgelegten Handelsregisterauszug ergebe sich au\u00dferdem, dass Herrn K. zum Zeitpunkt der Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung am 08.11.2023 Pr\u00e4sident des AS. gewesen sei. Die Vertretungsbefugnis des Herrn K. E. als einzelvertretungsberechtigter Direktor des D. folge aus einem als Anlage LL 55 vorgelegten Auszug aus dem japanischen Handelsregister. Weiterhin sei das Landgericht zu Recht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Lizenzvertrag zwischen dem AS und der Kl\u00e4gerin durch Herrn K. f\u00fcr das AS. und Herrn H.f\u00fcr die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich unterzeichnet worden sei. Die Unterzeichnung durch Herrn H. sei durch seine eigene notarisierte Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage LL 31 belegt und werde zudem durch die notarisierte Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung des Herrn C. gem\u00e4\u00df Anlage LL 33 best\u00e4tigt. Herr K. habe als \u201eContracting Officer\u201c und \u201eDirektor der Abteilung f\u00fcr externe Zusammenarbeit\u201c den Lizenzvertrag auch im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit unterzeichnet, was er in seiner Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df der Anlage LL 32 ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt habe. Das Landgericht habe auch die Aktivlegitimation zutreffend bejaht. Die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz seien wirksam an sie abgetreten worden. Wegen der seitens der Streithelferin zu 2) vorgebrachten Einw\u00e4nde gelte nichts anderes als zum Bestreiten des Zustandekommens der AAV.<\/li>\n<li>118<br \/>\nZutreffend sei das Landgericht au\u00dferdem davon ausgegangen, dass der Anspruch 1 des Klagepatents die Begriffe \u201eessential\u201c und \u201eat least\u201c synonym verwende. Weder Absatz [0036] noch andere Abschnitte des Klagepatents verlangten, dass die als \u201eessential\u201c hervorgehobenen chemischen Elemente \u201e\u00fcberwiegend\u201c vorhanden sein m\u00fcssten, wovon auch das Bundespatentgericht im Ergebnis ausgegangen sei. Insbesondere habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Tabelle 1 aus Absatz [0094] des Klagepatents sowie die zugeh\u00f6rigen Figuren 6 und 8 die Auslegung st\u00e4rkten, wonach das Vorhandensein des wesentlichen Elements ausreiche. Eine geringere als die maximale Leuchtkraft nehme das Klagepatent ausdr\u00fccklich in Kauf. Aus der durch das Merkmal 1.1.1 geforderten Kristallstruktur lasse sich genauso wenig ein R\u00fcckschluss auf ein mengenm\u00e4\u00dfiges \u00dcberwiegen des Elements Ca im Element A ziehen wie aus den Abs\u00e4tzen [0019] und [0071], da sich diese &#8211; ebenso wie Absatz [0036] &#8211; allein darauf bez\u00f6gen, welche Elemente eine Leuchtstoffzusammensetzung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1 \u201emindestens\u201c (\u201econtains at least\u201c) enthalten m\u00fcsse. Im Hinblick auf den Verletzungsvorwurf sei die Beklagte gehalten gewesen, dem Detailgrad ihres (der Kl\u00e4gerin) Vortrags entsprechend eigene Untersuchungsergebnisse vorzulegen, was nicht geschehen sei.<\/li>\n<li>119<br \/>\nIm Hinblick auf die Rechtsfolgen \u00fcberzeichne die Beklagte die sich aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf ergebenen Sorgfaltsanforderungen. Ein Sortimenter m\u00fcsse sich in Bezug auf technische Gegenst\u00e4nde, bei denen ein Patentschutz naheliege, jedenfalls beim Lieferanten oder Hersteller erkundigen, ob dort eine fachkundige Schutzrechtspr\u00fcfung erfolgt sei. Auf eine allgemeine Vertragsklauseln und pauschale Aussagen d\u00fcrfe er sich dabei nicht verlassen.<\/li>\n<li>120<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>121<br \/>\nII.<\/li>\n<li>122<br \/>\nDie durch die Streithelferin zu 2) eingelegte Berufung, die Wirkung f\u00fcr die Beklagte entfaltet und diese in die Stellung des Rechtsmittelkl\u00e4gers bringt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 6; Beschl. v. 23.08.2016 &#8211; VIII ZB 96\/15, NJOZ 2017, 568 Rn. 17 m.w.N., OLG K\u00f6ln Urt. v. 28.11.2014 &#8211; 19 U 87\/14, BeckRS 2015, 2420 Rn. 2), ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>123<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunfts- und Rechnungslegung sowie zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung verurteilt und eine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Der Kl\u00e4gerin stehen bzw. standen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, \u00a7 140b Abs.1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>124<br \/>\nDie Urteilsausspr\u00fcche des landgerichtlichen Urteils waren nach dem Ablauf des Klagepatents allein aus Gr\u00fcnden der Klarstellung auf den Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents (25.11.2024) zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>A.<br \/>\n125<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf aufgrund ihrer Stellung als einfache Lizenznehmerin in Verbindung mit einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft berechtigt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\n126<br \/>\nW\u00e4hrend der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer &#8211; wie der Patentinhaber &#8211; aus einem origin\u00e4ren Recht klagen kann und damit ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht, kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers in Bezug auf Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf nur nach den Grunds\u00e4tzen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft ergeben (Senat, Urt. v. 04.07.2024 &#8211; I-2 U 30\/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 45 &#8211; Solarzelle, m.w.N.). Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass der Kl\u00e4ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte, n\u00e4mlich diejenigen des Patentinhabers und Lizenzgebers (Senat, Urt. v. 04.07.2024 &#8211; I-2 U 30\/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 45 &#8211; Solarzelle, m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\n127<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt. Sie kann die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf als einfache Lizenznehmerin im eigenen Namen geltend machen. Die daf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft liegen vor.<\/li>\n<li>128<br \/>\nHierf\u00fcr bedarf es einer wirksamen Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie eines eigenen (schutzw\u00fcrdigen) Interesses an der Durchsetzung des f\u00fcr ihn fremden Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 21 &#8211; An Evening with Marlene Dietrich; GRUR 2017, 397 Rn. 30 &#8211; World of Warcraft II, jeweils m.w.N.; Senat, Urt. v. 04.07.2024 &#8211; I-2 U 30\/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 51 &#8211; Solarzelle, m.w.N.). Hinsichtlich eines einfachen Lizenznehmers ist letzteres regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen, wenn die geltend gemachten Verletzungshandlungen auch seinen Umsatz mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen schm\u00e4lern und deren Unterbindung deshalb auch im gesch\u00e4ftlichen Interesse des Lizenznehmers liegt. Bedingung ist diesbez\u00fcglich allerdings, dass der Lizenznehmer in irgendeinem Umfang tats\u00e4chlich am Markt teilnimmt oder zumindest eine alsbaldige Marktpr\u00e4senz zumindest bevorsteht, weil nur dann die mutma\u00dflichen Verletzungsprodukte eine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe auf Seiten des Lizenznehmers bewirken. Vor diesem Hintergrund obliegt dem Lizenznehmer die schl\u00fcssige Behauptung einer schon gegenw\u00e4rtigen oder zumindest in naher Zukunft absehbaren Marktteilnahme. Verneinendenfalls kann sich das Eigeninteresse alternativ aus einer vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber gegen\u00fcber eingegangenen Verpflichtung zur Rechtsverfolgung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.11.2020 &#8211; I-15 U 77\/14, GRUR-RS 2020, 43243 Rn. 93 &#8211; Digitales Buch; Urt. v. 04.07.2024 &#8211; I-2 U 30\/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 51 &#8211; Solarzelle).<\/li>\n<li>129<br \/>\nBeides &#8211; Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung und schutzw\u00fcrdiges Eigeninteresse &#8211; sind vorliegend gegeben:<\/li>\n<li>a)<br \/>\n130<br \/>\nAusgehend von den landgerichtlichen Feststellungen stellt sich die vertragliche Lage zwischen den Inhabern des Klagepatents, n\u00e4mlich dem \u201eA.Science\u201c (\u201eAS.\u201c) und der \u201eD\u201c (\u201eD.\u201c) sowie der Kl\u00e4gerin (\u201eSXX\u201c) aus chronologischer Sicht wie folgt dar:<\/li>\n<li>131<br \/>\nMit am 09.09.2019 und 17.09.2019 unterzeichneten Lizenzvertrag (Abschrift nebst dt. \u00dcbersetzung als Anlagenkonvolut LL 13 vorgelegt) vereinbarten das AS. und die Kl\u00e4gerin die Gew\u00e4hrung einer nicht-exklusiven Lizenz (vgl. Abschnitt 2.01) an den im Anhang I des Vertrags aufgelisteten Patenten, in der auch das Klagepatent mit seiner Anmeldenummer 12176679.4 aufgelistet ist. Das AS. als Lizenzgeber wurde dabei durch Herrn K. als (damaliger) \u201eContracting Officer\u201c sowie \u201eDirector of External Colloaboration Division\u201c vertreten und die Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin durch Herrn H. in seiner Eigenschaft als \u201eExecutive Vice President\u201c sowie \u201exxx\u201c. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Lizenzvertrags wird auf das Anlagenkonvolut LL 13 Bezug genommen.<\/li>\n<li>132<br \/>\nKurz vor der Klageerhebung gaben die beiden Patentinhaber, n\u00e4mlich das AS. und die D., eine in Abschrift als Anlage LL 06 vorgelegte wechselseitige \u201eEnforcement Declaration\u201c (\u201eED\u201c) ab. In der Pr\u00e4ambel der ED wird auf einen zwischen AS. und der Kl\u00e4gerin (\u201eSXX\u201c) mit Wirkung zum 17.09.2019 abgeschlossenen &#8211; nicht-ausschlie\u00dflichen &#8211; Lizenzvertrag Bezug genommen und erl\u00e4utert, dass die D. dem AS. die notwendigen Rechte einr\u00e4ume, um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die eingangs genannten beiden Patente, darunter das Klagepatent, in Deutschland durchzusetzen. Die ED wurde am 09.12.2021 durch Herrn K. als \u201ePresident\u201c f\u00fcr das AS. und am 27.12.2021 durch Herrn M. als \u201ePresident\u201c und \u201eCEO\u201c der D. unterzeichnet. Wegen der im Einzelnen abgegebenen Erkl\u00e4rungen wird auf die Anlage LL 06 (dt. \u00dcbersetzung: Anlage LL 06a) Bezug genommen. Auszugsweise werden nachfolgend die Ziffern (3) und (4) der ED in der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage LL 06a wiedergegeben:<\/li>\n<li>133<br \/>\n\u201e(3) Das Recht von AS. zur Durchsetzung der Patente umfasst auch das Recht, SXX (als nicht ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin) zu erm\u00e4chtigen, alle nicht abtretbaren Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung im eigenen Namen von SXX (Prozessstandschaftserkl\u00e4rung) in Deutschland gegen\u00fcber<\/li>\n<li>134<br \/>\n135<br \/>\nC. und deren verbundenen Unternehmen (zusammen im Folgenden als \u201eC.\u201c bezeichnet), und\/oder<\/li>\n<li>136<br \/>\n137<br \/>\n[\u2026]<\/li>\n<li>138<br \/>\nauf eigene Kosten (einschlie\u00dflich Kosten und Auslagen, einschlie\u00dflich Anwaltskosten) geltend zu machen. Dies umfasst &#8211; zur Klarstellung &#8211; auch die Befugnis von AS., D. bei der Erm\u00e4chtigung von SXX zur Geltendmachung aller nicht abtretbaren Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zu vertreten (Vollmacht).<\/li>\n<li>139<br \/>\n(4) D. bevollm\u00e4chtigt AS. ferner damit, D. bei der Abtretung der vergangenen, gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Anspr\u00fcche von D. (einschlie\u00dflich Anspr\u00fcche, die D. gemeinsam mit AS. zustehen) gegen Verletzer wegen unberechtigter Benutzung der Patente an SCC zu vertreten, und zwar bei Anspr\u00fcchen auf Auskunft (einschlie\u00dflich der Vorlage von Unterlagen und der Gew\u00e4hrung von Einsicht), Rechnungslegung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung wegen Verletzung der Patente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\u201c<\/li>\n<li>140<br \/>\nWeiterhin schlossen die Parteien des Lizenzvertrags, also das AS. und die Kl\u00e4gerin, eine als Anlage LL 07 vorgelegte \u201eAuthorization and Assignment-Vereinbarung\u201c (\u201eAAV\u201c), die am 09.12.2021 durch Herrn K. als \u201ePresident\u201c f\u00fcr das AS. und am 12.01.2022 durch Herrn C. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unterzeichnet wurde. In der Pr\u00e4ambel findet sich &#8211; wie in der ED &#8211; eine Bezugnahme auf einen mit Wirkung zum 17.09.2019 abgeschlossenen einfachen Lizenzvertrag. Im Anschluss hei\u00dft es in der AAV &#8211; in der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage LL 07a &#8211; wie folgt:<\/li>\n<li>141<br \/>\n\u201e(1) AS. und SXX best\u00e4tigen hiermit die Erteilung der Lizenz an den Patenten an SXX. AS. und SXX best\u00e4tigen ferner, dass die Lizenz in Kraft steht.<\/li>\n<li>142<br \/>\n(2) AS. erm\u00e4chtigt (auch im Namen von D.) hiermit SXX, die diese Erm\u00e4chtigung hiermit annimmt, die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Beseitigung und alle sonstigen Anspr\u00fcche aus der unberechtigten Benutzung der Patente, die nicht von der nachstehenden Abtretung erfasst sind, gegen\u00fcber<\/li>\n<li>143<br \/>\n144<br \/>\nC.und deren verbundenen Unternehmen (zusammen im Folgenden als \u201eC.\u201c bezeichnet), und\/oder<\/li>\n<li>145<br \/>\n146<br \/>\n[\u2026]<\/li>\n<li>147<br \/>\nin Deutschland im eigenen Namen von SXX (Prozessstandschaftserkl\u00e4rung) auf eigene Kosten (einschlie\u00dflich Kosten und Auslagen, einschlie\u00dflich Anwaltskosten) geltend zu machen.<\/li>\n<li>148<br \/>\n(3) AS. tritt ferner im eigenen Namen bzw. im Namen von D. die vergangenen, gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Anspr\u00fcche von AS. und\/oder MMC, ihnen einzeln oder gemeinsam zustehend, gegen die Verletzer infolge der nicht berechtigten Benutzung der Patente, und zwar auf Auskunft (einschlie\u00dflich der Vorlage von Unterlagen und der Gew\u00e4hrung von Einsicht), Rechnungslegung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung, die sich aus der Verletzung der Patente ergeben, f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an SXX ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.<\/li>\n<li>149<br \/>\n(4) Diese Erm\u00e4chtigung und Abtretung und alle sich daraus ergebenden oder damit zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.\u201c<\/li>\n<li>150<br \/>\nNeben dem Abschluss dieser Vereinbarungen hat das Landgericht unter anderem die Abgabe folgender Erkl\u00e4rungen im Oktober\/November 2023 durch Herrn Herr K. &#8211; Pr\u00e4sident des AS. &#8211; und durch Herrn K. E.- Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D. &#8211; festgestellt:<\/li>\n<li>151<br \/>\n152<br \/>\nMit einem von dem japanischen Notar M. beglaubigten \u201eConfirmation Statement\u201c vom 08.11.2023 (Anlage LL 32) hat Herr K. in seiner Funktion als \u201ePresident\u201c des AS. unter anderem erkl\u00e4rt, dass er<\/li>\n<li>153<br \/>\n154<br \/>\nin seiner damaligen Funktion als \u201eContracting Officer\u201c am 09.09.2019 den Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das AS. unterzeichnet habe (vgl. Ziff. 1.1), diesen als Vorsichtsma\u00dfnahme ausdr\u00fccklich und r\u00fcckwirkend als Pr\u00e4sident des AS. aber \u201egenehmige, autorisiere und ratifiziere\u201c (vgl. Ziff. 1.2), und<\/li>\n<li>155<br \/>\n156<br \/>\nbest\u00e4tigen k\u00f6nne, dass sein Vorg\u00e4nger im Amt &#8211; Herr K. &#8211; am 09.12.2021 sowohl die ED als auch die AAV in seiner damaligen Funktion als Pr\u00e4sident des AS. unterzeichnet habe (vgl. Ziff. 2.1), und<\/li>\n<li>157<br \/>\n158<br \/>\nals Vorsichtsma\u00dfnahme ausdr\u00fccklich und r\u00fcckwirkend im Namen und im Auftrag des AS. die ED und die AAV \u201egenehmige, autorisiere und ratifiziere\u201c (vgl. Ziff. 2.3) sowie sowohl die ED als auch die AAV neu formuliere und ausdr\u00fccklich erneut ausfertige (vgl. Ziff. 2.4).<\/li>\n<li>159<br \/>\n160<br \/>\nMit einem vom japanischen Notar M. beglaubigten \u201eConfirmation Statement\u201c vom 23.10.2023 (Anlage LL 38) hat Herr K. E. in seiner Funktion als vertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D. unter anderem erkl\u00e4rt, dass er<\/li>\n<li>161<br \/>\n162<br \/>\nbest\u00e4tigen k\u00f6nne, dass Herr M. die ED am 27.12.2021 unterzeichnet habe, als dieser die Rolle als Pr\u00e4sident und vertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D. innegehabt habe (vgl. Ziff. 1.1), und<\/li>\n<li>163<br \/>\n164<br \/>\nals Vorsichtsma\u00dfnahme ausdr\u00fccklich und r\u00fcckwirkend im Namen und im Auftrag der D. die ED \u201egenehmige, autorisiere und ratifiziere\u201c (vgl. Ziff. 1.3) sowie die ED neu formuliere und ausdr\u00fccklich erneut ausfertige (vgl. Ziff. 1.4).<\/li>\n<li>b)<br \/>\n165<br \/>\nDie vorstehend unter lit. a) wiedergegebenen festgestellten Tatsachen legt der Senat seiner Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde. Konkrete Anhaltspunkte, die gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr\u00fcnden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Das Landgericht ist mit gleicherma\u00dfen nachvollziehbarer wie \u00fcberzeugender Begr\u00fcndung im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung der von der Kl\u00e4gerin dargelegten Umst\u00e4nde und den erhobenen Urkundsbeweisen (vgl. hierzu das landgerichtliche Protokoll vom 29.10.2024, Bl. 519.A ff. eA LG) zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Parteien des Lizenzvertrags sowie der ED und AAV entsprechende Erkl\u00e4rungen, wie sie in den vorgelegten Dokumenten niedergelegt sind, durch vertretungsberechtigte Personen abgegeben haben.<\/li>\n<li>166<br \/>\nSoweit die Berufung der Streithelferin zu 2) umfangreich einzelne Bewertungen und R\u00fcckschl\u00fcsse des Landgerichts angreift, greifen diese nicht durch. Exemplarisch sei auf den Einwand hingewiesen, ED und AAV verwiesen auf einen mit \u201eWirkung zum 17. September 2019\u201c geschlossenen Lizenzvertrag, obwohl der als Anlage LL 13 vorgelegte Lizenzvertrag ein Inkrafttreten zum 1. Oktober 2019 vorsehe. Es bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel, dass die Pr\u00e4ambel von ED und AAV eben auf diesen Lizenzvertrag Bezug nehmen und auf das Datum der letzten Unterschrift abstellen. Soweit dieses Datum in der \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage LL 13a mit \u201e19. September 2019\u201c angegeben wird, handelt es ganz offensichtlich um ein Redaktionsversehen infolge der handschriftlichen Eintragung des Datums. Die weiteren Angriffe der Berufung der Streithelferin zu 2) betreffen insbesondere die Identit\u00e4t der Personen der notariell beglaubigten Erkl\u00e4rungen und deren Vertretungsbefugnis, zu denen sich (zul\u00e4ssigerweise) umfangreich mit Nichtwissen erkl\u00e4rt wurde. Allerdings vers\u00e4umt es die Streithelferin zu 2), sich mit der durch das Landgericht ausdr\u00fccklich vorgenommene Gesamtbetrachtung der Ergebnisse und Indizien aus den erhobenen Urkundenbeweisen und den sonstigen Umst\u00e4nden auseinanderzusetzen. Denn bei einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde k\u00f6nnen &#8211; wie nachfolgend ausgef\u00fchrt &#8211; auch aus Sicht des Senats keine Zweifel daran bestehen, dass die Parteien des Lizenzvertrags sowie der ED und AAV entsprechende Abreden getroffen haben, so dass die Prozessf\u00fchrungsbefugnis (vgl. hierzu lit. aa)) und das schutzw\u00fcrdige Eigeninteresse (vgl. hierzu lit. bb)) zu bejahen sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\n167<br \/>\nDie &#8211; im Wege des Freibeweises festzustellende &#8211; Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin muss sich sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung feststellen lassen (vgl. z.B. BGH, NJW 2010, 3033; Urt. v. 20.04.2023 &#8211; I ZR 140\/22, BeckRS 2023, 15239 Rn. 13, BeckOGK\/Schindler, 01.03.2026, ZPO \u00a7 50 Rn. 120; Z\u00f6ller\/Althammer, ZPO, 36. Aufl. \u200b2025, \u00a7 56 ZPO, Rn. 2, 8). Vorliegend kommt im Rahmen der hierbei anzustellenden Gesamtw\u00fcrdigung neben den einzelnen Erkl\u00e4rungen der jeweiligen Unterzeichner insbesondere den Erkl\u00e4rungen des Herrn K. (Anlage LL 32) und des Herrn K. E. (Anlage LL 38) eine besondere Bedeutung zu, die die Kl\u00e4gerin ausweislich des Sitzungsprotokolls beide im Verhandlungstermin am 29.10.2024 vor dem Landgericht im Original vorgelegt hat (vgl. Bl. 519.C eA LG).<\/li>\n<li>168<br \/>\nHerrn K. E. hat in seiner vom Notar M. beglaubigten Erkl\u00e4rung vom 23.10.2023 (Anlage LL 38), deren Abgabe aufgrund der notariellen Beurkundung feststeht, wovon auch das Landgericht mit zutreffender Begr\u00fcndung ausgegangen ist (vgl. LGU, S. 29 f.), sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die D. erkl\u00e4rt, dass der Lizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und dem AS. mit Zustimmung der D. zustande gekommen sei und er diesen als wirksam erachte. Weiterhin hat er eine Unterzeichnung des ED durch Herrn M. als Vertreter best\u00e4tigt und im \u00dcbrigen sinngem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt, dass sich die D. an diese Vereinbarung gebunden f\u00fchle. Aufgrund des zuletzt vorgelegten apostillierten Handelsregisterauszugs (Anlage LL 55\/55a) bestehen auch keine berechtigten Zweifel, dass es sich bei Herrn K. E. im Zeitpunkt der Abgabe der Erkl\u00e4rung am 23.10.2023 um einen \u201eeinzelvertretungsberechtigten Direktor\u201c des D. (vgl. Anlage LL 55a, Bl. 574 eA OLG) gehandelt hat, ohne dass gekl\u00e4rt werden m\u00fcsste, ob das japanische Handelsregister \u00fcber eine mit dem deutschen Handelsregister vergleichbare Publizit\u00e4tswirkung (\u00a7 15 HGB) verf\u00fcgt. Denn auch die notarielle Beglaubigung des Notars N. f\u00fchrt diese Position auf und weder die Beklagte noch ihre Streithelferinnen haben die inhaltliche Richtigkeit des zuletzt von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Handelsregisterauszugs in Frage gestellt. Gleicherma\u00dfen gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der die Unterzeichnung der Erkl\u00e4rung best\u00e4tigende Notar M. sich nicht ausreichend von der Identit\u00e4t des Herrn K. E. \u00fcberzeugt h\u00e4tte. Bei der Bewertung der inhaltlichen Richtigkeit der Erkl\u00e4rung des Herrn K. E., die &#8211; was auch das Landgericht ber\u00fccksichtigt hat &#8211; von der Tatsache der Abgabe einer Erkl\u00e4rung getrennt werden muss, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Herr K. E. seine Erkl\u00e4rung pers\u00f6nlich gegen\u00fcber dem Notar N. abgegeben, so dass sich nicht &#8211; wie bei anderen notariell beglaubigten Erkl\u00e4rungen im vorliegenden Rechtsstreit &#8211; die Frage stellt, welchen Beweiswert man der Erkl\u00e4rung eines Dritten beimisst, der &#8211; vergleichbar mit der Aussage eines Zeugen vom H\u00f6rensagen &#8211; jedenfalls aber auch nicht mit Null zu bewerten ist. Vorliegend gibt es hinsichtlich der durch Herrn K. E. pers\u00f6nlich abgegebenen Erkl\u00e4rung keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine inhaltliche Unrichtigkeit dieser Erkl\u00e4rung, insbesondere wenn man den Umstand ber\u00fccksichtigt, dass auch Herr M. als damaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des D. seine Unterzeichnung des ED &#8211; wenn auch nur \u00fcber einen Dritten &#8211; best\u00e4tigt hat (vgl. hierzu LGU, S. 28 f.) und die D. durch die Nichtigkeitsklage \u00fcber den hiesigen Verletzungsrechtsstreit umfassend informiert ist (vgl. hierzu LGU, S. 22). Damit steht auch f\u00fcr den Senat nach \u00a7 286 ZPO fest, dass die D. mit der Einr\u00e4umung einer einfachen Lizenz durch das AS. an die Kl\u00e4gerin einverstanden war. Weiterhin bestehen keine Zweifel, dass die D. das AS durch die ED in die Lage versetzen wollte, die Kl\u00e4gerin zur Durchsetzung der Rechte aus dem Klagepatent zu erm\u00e4chtigten bzw. etwaige Anspr\u00fcche an diese abzutreten.<\/li>\n<li>169<br \/>\nDass das AS. &#8211; mit Wissen und Wollen der D. &#8211; wiederum die Kl\u00e4gerin als einfache Lizenznehmerin zur Durchsetzung der Rechte aus dem Klagepatent erm\u00e4chtigt hat, steht aufgrund der Erkl\u00e4rung des Herr K. gem\u00e4\u00df Anlage LL 32 zur \u00dcberzeugung des Senats fest. Herr K. ist derzeit Pr\u00e4sident des AS. und war dies auch zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erkl\u00e4rung am 08.11.2023, woran nicht zuletzt wegen des vorgelegten &#8211; notariell beurkundeten &#8211; Auszuges aus dem japanischen Handelsregister (Anlage LL 54\/54a) keine Zweifel bestehen. Auch hier sind keinerlei Anhaltspunkte dargetan, dass der Inhalt des Auszuges unrichtig sein k\u00f6nnte, und auch die Beklagte und ihre Streithelferinnen stellen dessen Richtigkeit nicht in Abrede, zumal der die Erkl\u00e4rung Anlage LL 32 beglaubigende Notar M. am 08.11.2023 ebenfalls davon ausgegangen ist, dass Herr Hono diese Position innehat. F\u00fcr eine nicht ausreichende Identifizierung des Herrn Hono durch den Notar M. ist auch hier nichts ersichtlich. Es finden sich weiterhin auch keine Anhaltspunkte, dass die Erkl\u00e4rung des Herrn K. inhaltlich unrichtig sein k\u00f6nnte, zumal hier ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen, ist dass das AS. &#8211; ebenso wie die D. &#8211; durch die Nichtigkeitsklage \u00fcber den hiesigen &#8211; von der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten &#8211; Verletzungsrechtsstreit umfassend informiert ist (vgl. LGU, S. 22), so dass es als fernliegend erscheint, dass die Prozessf\u00fchrung durch die Kl\u00e4gerin nicht dem Willen des AS. entspricht. Hiervon ausgehend steht f\u00fcr den Senat fest, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber die ihr durch den Lizenzvertrag sowie der AAV vermittelten Befugnisse bzw. Rechtspositionen verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>170<br \/>\nAuf der Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen hat der Senat keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts wecken, dass das AS. im Einverst\u00e4ndnis mit der D. die Kl\u00e4gerin zur F\u00fchrung des hiesigen Verletzungsrechtsstreits erm\u00e4chtigt hat. In einer Zusammenschau spricht die Vielzahl der vorgelegten &#8211; der den jeweiligen Unterzeichnern zuzurechnenden &#8211; Best\u00e4tigungserkl\u00e4rungen im Zusammenspiel mit den Erkl\u00e4rungen der Herren K. E. und K. als (aktuelle) Vertreter von AS. und D., die insgesamt ein stimmiges Gesamtbild ergeben, f\u00fcr die Richtigkeit der kl\u00e4gerischen Behauptungen. Der Senat ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden &#8211; wie das Landgericht &#8211; davon \u00fcberzeugt, dass die entsprechenden Erkl\u00e4rungen zur Erm\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich von den beteiligten Personen abgegeben wurden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\n171<br \/>\nAls einfache Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin auch ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf. An dem Zustandekommen einer &#8211; nicht-exklusiven &#8211; Lizenzvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und dem AS. &#8211; im Einverst\u00e4ndnis mit der D. &#8211; bestehen unter Heranziehung der vorstehenden Erw\u00e4gungen zur Prozesserm\u00e4chtigung keine Zweifel. Demnach steht insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der notariell beglaubigten Erkl\u00e4rungen der Herren K. E. K. f\u00fcr den Senat fest, dass das AS. im Einverst\u00e4ndnis mit der D. der Kl\u00e4gerin eine einfache Lizenz gew\u00e4hrt hat. An der seitens der Kl\u00e4gerin erfolgten Unterzeichnung des Lizenzvertrags k\u00f6nnen angesichts der notariell beurkundeten Erkl\u00e4rungen des Unterzeichners Herrn H.(Anlage LL 31\/31a) und des vertretungsberechtigten Vorstands Herrn C. (Anlage LL 33\/33a) keine berechtigten Zweifel bestehen; insoweit kann auf die zutreffenden Erw\u00e4gungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (LGU, S. 33 ff.) Bezug genommen werden. Es steht ausweislich der unangegriffen gebliebenen Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. LGU, S. 32) zwischen den Parteien auch nicht im Streit, dass die Kl\u00e4gerin mit der sog. \u201eX-Serie\u201c ein unter das Klagepatent fallendes Produkt vertreibt, mithin \u00fcber ein schutzw\u00fcrdiges Interesse zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche der Patentinhaber verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>172<br \/>\nLediglich vorsorglich und erg\u00e4nzend ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend noch nicht einmal entscheidend darauf ankommt, ob zwischen dem AS. und der Kl\u00e4gerin ein wirksamer Lizenzvertrag besteht. Dass bei einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzw\u00fcrdige Interesse des Erm\u00e4chtigten an der Rechtsverfolgung kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden (vgl. BGH, GRUR 1990, 361, 362 &#8211; Kronenthaler; GRUR 1995, 54, 57 &#8211; Nicoline; GRUR 2002, 238, 239 &#8211; Auskunftsanspruch bei Nachbau; NJW 2017, 486 Rn. 5; Urt. v. 20.04.2023 &#8211; I ZR 140\/22, BeckRS 2023, 15239 Rn. 16 m.w.N.; Senat, Urt. v. 13.03.2008 &#8211; 2 U 75\/06, BeckRS 2010, 21190; Urt. v. 18.12.2014 &#8211; 2 U 19\/14, BeckRS 2015, 03253 Rn. 25; Urt. v. 11.06.2015 &#8211; 2 U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 68 &#8211; Verbindungsst\u00fcck). Ein solches schutzw\u00fcrdiges Interesse hat die Kl\u00e4gerin hier in jedem Fall. Dieses ergibt sich daraus, dass sie in Deutschland mit Einverst\u00e4ndnis der Patentinhaber Produkte vertreibt, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die von der Kl\u00e4gerin vertriebene \u201eX-Serie\u201c macht nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Das AS. und die D. sind &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; umfassend \u00fcber den vorliegenden Verletzungsrechtsstreit informiert, mithin auch dar\u00fcber, dass die Kl\u00e4gerin sich im vorliegenden Rechtsstreit darauf beruft, selbst klagepatentgem\u00e4\u00dfe Produkte anzubieten und zu vertreiben. Hiermit sind das AS. und die D. offensichtlich einverstanden. Darauf, ob sie bzw. ob das AS. mit Einverst\u00e4ndnis der D. der Kl\u00e4gerin eine (einfache) Lizenz am Gegenstand des Klagepatents einger\u00e4umt haben\/hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da das erforderliche schutzw\u00fcrdige Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann, reicht es aus, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit jedenfalls mit Einverst\u00e4ndnis der Patentinhaber nutzt (vgl. Senat, Urt. v. 13.03.2008 &#8211; I-2 U 75\/06, BeckRS 2010, 21190; Urt. v. 11.06.2015 &#8211; 2 U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 69 &#8211; Verbindungsst\u00fcck).<\/li>\n<li>B.<br \/>\n173<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\n174<br \/>\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin wegen der Abtretung der Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz aktivlegitimiert ist.<\/li>\n<li>175<br \/>\nInsoweit kann auf die im Rahmen der Prozessbefugnis angestellten Erw\u00e4gungen zum Zustandekommen von ED und AAV Bezug genommen werden. Die Tatsache, dass im Rahmen der materiellen Berechtigung der Freibeweis nicht zur Anwendung gelangt, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin die notariell beurkundeten Erkl\u00e4rungen des Herrn K. (Anlage LL 32) und des Herrn K. E. (Anlage LL 38) im Verhandlungstermin am 29.10.2024 vor dem Landgericht im Original vorgelegt und insoweit den Urkundsbeweis als Strengbeweis angetreten (vgl. Bl. 519.C eA LG). Die Zivilprozessordnung kennt auch keine dem \u00a7 250 StPO entsprechende Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache &#8211; vorliegend die Unterzeichnung &#8211; auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist (BPatG Urt. v. 23.11.2023 &#8211; 7 Ni 9\/23 (EP), GRUR-RS 2023, 47539 Rn. 151 &#8211; Rotierender Zerst\u00e4uber). Der ggf. geringere Beweiswert einer schriftlichen Erkl\u00e4rung im Vergleich zum Zeugenbeweis, der unter anderem auf der fehlenden M\u00f6glichkeit von Nachfragen, Vorhalten und gegebenenfalls Ankn\u00fcpfungspunkten f\u00fcr eine Beurteilung der Glaubw\u00fcrdigkeit beruht, ist im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2021, 574 Rn. 64 &#8211; Kranarm). Die W\u00fcrdigung der gem\u00e4\u00df \u00a7 415 Abs. 1 ZPO feststehenden Abgabe der entsprechenden Erkl\u00e4rung f\u00fchrt aber auch im Rahmen der Frage der Aktivlegitimation zu dem Ergebnis, dass die Abtretung &#8211; wie bereits die Einr\u00e4umung einer Erm\u00e4chtigung zur Prozessf\u00fchrung &#8211; bewiesen ist. Es bestehen unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses des vom Landgericht erhobenen Urkundsbeweises f\u00fcr den Senat keine Zweifel, dass das AS. die entsprechenden Anspr\u00fcche &#8211; der Regelung der Ziffer (3) der AAV folgend &#8211; an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat und dies &#8211; der Regelung der Ziffer (4) der ED folgend &#8211; im Einverst\u00e4ndnis mit der D. erfolgte. Dass die Kl\u00e4gerin etwaige Abtretungserkl\u00e4rungen angenommen hat, liegt auf der Hand und spiegelt sich in der Klageerhebung wider.<\/li>\n<li>2.<br \/>\n176<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Leuchtstoff, der haupts\u00e4chlich aus einer anorganischen Verbindung besteht, und Anwendungen eines solchen Leuchtstoffs. Diese Anwendungen betreffen lichtemittierende Einrichtungen wie eine Beleuchtungseinrichtung und eine Bildanzeigeeinheit sowie einen Pigment- und Ultraviolett-Absorber, bei denen eine Eigenschaft des Leuchtstoffs, d.h. ein Merkmal der Emission von Fluoreszenz, mit einer langen Wellenl\u00e4nge von 570 nm oder l\u00e4nger genutzt wird (Abs. [0001]; die folgenden Bezugnahmen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents gem\u00e4\u00df Anlage LL 05a).<\/li>\n<li>177<br \/>\nDie Klagepatentschrift beschreibt einleitend die Verwendung von Leuchtstoffen f\u00fcr eine Vakuum-Fluoreszenz-Anzeige (Vacuum Fluorescent Display, VFD), eine Feldemissionsanzeige (Field Emission Display, FED), einen Plasmabildschirm (Plasma Display Panel, PDP), eine Kathodenstrahlr\u00f6hre (Cahode Ray Tube, CRT), eine wei\u00dfe Leuchtdiode (LED) und dergleichen (Abs. [0002]). Ferner weist die Klagepatentschrift darauf hin, dass es f\u00fcr all diese Anwendungen notwendig sei, Energie zur Anregung der Leuchtstoffe bereitzustellen, um die Emission der Leuchtstoffe zu bewirken (Abs. [0002]). Die Anregung der Leuchtstoffe erfolge mit einer Anregungsquelle mit hoher Energie, wie einem Vakuum-Ultraviolettstrahl, einem Ultraviolettstrahl, einem Elektronenstrahl oder blauem Licht zur Emission von sichtbarem Licht (Abs. [0002]). Ein sich daraus ergebendes Problem beschreibt die Klagepatentschrift dahingehend, dass &#8211; da der Leuchtstoff einer der beschriebenen Anregungsquellen ausgesetzt sei &#8211; dessen Leuchtdichte abnehme (Abs. [0002]). Zur L\u00f6sung dieses Problems sei anstelle herk\u00f6mmlicher Silikat-, Phosphat-, Aluminat- bzw. Sulfid-Leuchtstoffen und dergleichen ein Sialon-Leuchtstoff vorgeschlagen worden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>178<br \/>\nNachfolgend skizziert die Klagepatentschrift die Herstellung eines solchen Sialon-Leuchtstoffs aus Siliciumnitrid (Si3N4), Aluminiumnitrid (AIN), Calciumcarbonat (CaCO3) und Europiumoxid (Eu2O3) dahingehend, dass die Komponenten in einem vorbestimmten Molverh\u00e4ltnis zueinander vermischt w\u00fcrden und diese Mischung anschlie\u00dfend in einem Hei\u00dfpressverfahren gebrannt werde (Abs. [0003]). Dadurch erhalte man einen Leuchtstoff, der durch blaues Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 450 bis 500 nm zur Emission von gelbem Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 550 bis 660 nm angeregt werde (Abs. [0003]). Allerdings seien, so die Klagepatentschrift weiter, bei der Anwendung einer wei\u00dfen LED und einer Plasmaanzeige unter Verwendung einer Ultraviolett-LED als Anregungsquelle lichtemittierende Leuchtstoffe erw\u00fcnscht, die nicht nur eine gelbe Farbe, sondern auch eine orange Farbe und rote Farbe zeigten (Abs. [0003]). Ferner w\u00fcrden auch bei einer wei\u00dfen LED, die mit einer blauen LED als Anregungsquelle verwendet werde, Leuchtstoffe gew\u00fcnscht, die Licht mit oranger und roter Farbe emittierten, um die Farbwiedergabeeigenschaften zu verbessern (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>179<br \/>\nHieran anschlie\u00dfend befasst sich die Klagepatentschrift mit vorbekannten Leuchtstoffen, die Licht mit roter Farbe emittieren. So finde in einer akademischen Literaturstelle (\u201eNicht-Patentliteratur 1\u201c &#8211; vgl. hierzu Abs. [0007]) eine anorganische Substanz Erw\u00e4hnung, die durch Aktivierung einer Ba2Si5N8-Kristallphase mit Eu erhalten worden sei (Abs. [0004]). Ferner sei aus der Ver\u00f6ffentlichung \u201eOn new rare-earth doped M-Si-Al-O-N materials\u201c (\u201eNicht-Patentliteratur 2\u201c) \u00fcber einen Leuchtstoff mit einem tern\u00e4ren Nitrid von einem Alkalimetall und Silicium mit verschiedenen Zusammensetzungen als Wirt berichtet worden (Abs. [0004]). Ebenso sei in der US-PS 6682xxx (\u201ePatentliteratur 2\u201c) \u00fcber MxSiyNz:Eu (M = Ca, Sr, Ba, Zn; z = 2\/3x + 30 4\/3y) berichtet worden (Abs. [0004]). Der Stand der Technik offenbare mit der JP-A-2003-206xxx (\u201ePatentliteratur 3\u201c) weitere Sialon-, Nitrid- oder Oxidnitrid-Leuchtstoffe unter Einsatz eines Erdalkalimetalls oder eines Seltenerdenelements als Wirtskristalle, die mit Eu oder Ce aktiviert w\u00fcrden (Abs. [0005]). Unter diesen seien auch Leuchtstoffe, die Licht mit roter Farbe emittierten (Abs. [0005]). Durch die JP-A-200xxx (\u201ePatentliteratur 5\u201c) werde ein Leuchtstoff LxMyN(2\/3x+4\/3y):Z beschrieben, wobei L f\u00fcr ein zweiwertiges Element wie Ca, Sr oder BA, M f\u00fcr ein vierwertiges Element wie Si oder Ge, und Z f\u00fcr einen Aktivator wie Eu stehe (Abs. [0006]). Der genannten Druckschrift sei auch zu entnehmen, dass die Zugabe von Al zur Unterdr\u00fcckung des Nachgl\u00fchens f\u00fchre (Abs. [0006]). Die Klagepatentschrift nimmt weiter Bezug auf die JP-A-2003-277xxx (\u201ePatentliteratur 6\u201c), die einen Leuchtstoff zeige, der aus verschiedenen Kombinationen von Element L, Element M und Element Z als Leuchtstoff LxMyN(2\/3x+4\/3y):Z bestehe (Abs. [0006]). Auch die JP-A-2004-10xxx (\u201ePatentliteratur 7\u201c) beschreibe eine breite Palette von Kombinationen bez\u00fcglich eines L-M-N:Eu,Z-Systems, indes ohne dass in den F\u00e4llen, bei denen eine spezifische Zusammensetzung oder Kristallphase als Wirt verwendet werde, ein Effekt der Verbesserung der Emissionseigenschaften gezeigt sei (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>180<br \/>\nDen durch die in Bezug genommene Patentliteratur 2 bis 7 bekannten Stand der Technik fasst die Klagepatentschrift derart zusammen, dass die dortigen Leuchtstoffe Nitride eines zweiwertigen Elements und eines vierwertigen Elements als Wirtskristalle enthielten und \u00fcber Leuchtstoffe mit verschiedenen Kristallphasen als Wirtskristalle berichtet werde (Abs. [0007]). Diesen Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift dahin, dass die offenbarten Leuchtstoffe, die rote Farbe emittieren, bei Anregung mit blauem sichtbarem Licht eine unzureichende Emissionsleuchtdichte aufwiesen (Abs. [0007]). Ferner bem\u00e4ngelt sie, dass einige Zusammensetzungen chemisch instabil und somit im Hinblick auf ihre Lebensdauer problematisch seien (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>181<br \/>\nIm Anschluss befasst sich die Klagepatentschrift mit einem vorbekannten Stand der Technik auf dem Gebiet der Beleuchtungsvorrichtungen, bei welchem eine wei\u00dfe Leuchtdiode Verwendung finde, in der ein blaues Leuchtdiodenelement und ein blaues Licht absorbierender und gelbes Licht emittierender Leuchtstoff kombiniert w\u00fcrden (Abs. [0008]). Repr\u00e4sentative Beispiele seien \u201eeine Leuchtdiode\u201c der japanischen Patentschrift 2900xxx (\u201ePatentliteratur 8\u201c), \u201eeine Leuchtdiode\u201c der japanischen Patentschrift 2927xxx (\u201ePatentliteratur 9\u201c), \u201eeine wellenl\u00e4ngenkonvertierende Vergussmasse und ein Verfahren zu deren Herstellung und ein lichtemittierendes Element\u201c der japanischen Patentschrift 3364xxx (\u201ePatentliteratur 10\u201c) und dergleichen. Leuchtstoffe, die in diesen Leuchtdioden zum Einsatz gelangten, seien mit Cerium aktivierte Leuchtstoffe auf Basis von Yttrium-Aluminium-Granat, die durch die allgemeine Formel (Y, Gd)3(Al, Ga)5O12:Ce3+ wiedergegeben w\u00fcrden (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>182<br \/>\nEine solche wei\u00dfe Leuchtdiode mit einem blauen Leuchtdiodenelement und dem Leuchtstoff auf Basis von Yttrium-Aluminium-Granat erachtet die Klagepatentschrift jedoch als problematisch, da diese aufgrund einer unzureichenden roten Komponente bl\u00e4ulich-wei\u00dfes Licht emittiere und somit minderwertige Farbwiedergabeeigenschaften aufweise (Abs. [0009]). Vor diesem Hintergrund sei im Stand der Technik bereits der vorbekannten Leuchtstoff mit einen anderen roten Leuchtstoff erg\u00e4nzt worden, indem zwei Arten von Leuchtstoffen gemischt und dispergiert worden seien (Abs. [0010]). Aber auch im Hinblick auf derartige Ausgestaltungen seien die Farbwiedergabeeigenschaften verbesserungsw\u00fcrdig (Abs. [0010]). Ein in der JP-A-10-163xxx (\u201ePatentliteratur 11\u201c) beschriebener roter Leuchtstoff weise Cadmium auf, was im Hinblick auf die Umweltverschmutzung problematisch sei (Abs. [0010]). Rotes Licht emittierende Leuchtstoffe, die &#8211; wie der Leuchtstoff in der JP-A-2003-321xxx (\u201ePatentliteratur 5\u201c) &#8211; kein Cadmium enthielten, seien wiederum im Hinblick auf die Emissionsintensit\u00e4t verbesserungsbed\u00fcrftig, da die Leuchtdichte des Leuchtstoffs gering sei (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>183<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung an, einen anorganischen Leuchtstoff bereitzustellen, der ein oranges oder rotes Licht mit l\u00e4ngerer Wellenl\u00e4nge als herk\u00f6mmliche mit einer seltenen Erde aktivierte Sialon-Leuchtstoffe emittiert, eine hohe Leuchtdichte aufweist und chemisch stabil ist (Abs. [0011]). Weiterer Gegenstand der Erfindung sei es, eine Beleuchtungseinrichtung mit hervorragenden Farbwiedergabeeigenschaften und eine Bildanzeigeeinheit mit hervorragender Haltbarkeit bereitzustellen (Abs. [0011]). Ob mit dem ersteren Satz das dem Patentanspruch 1 des Klagepatents objektiv zugrunde liegende Problem zutreffend beschrieben ist oder ob die dem Klagepatent zugrunde liegende objektive technische Aufgabe &#8211; wovon das Bundespatentgericht in seinem das Klagepatent betreffenden Urteil vom 20.05.2025 (BPatGU, S. 10 ff., S. 18, Bl. 525 ff., Bl. 533 eA OLG) ausgegangen ist &#8211; \u201enur\u201c in der Bereitstellung eines (Sialon-)Leuchtstoffs besteht, der seine Funktion erf\u00fcllt, d.h. so ausgebildet und geeignet sein muss, um in einer Beleuchtungseinrichtung oder Bildanzeigeeinheit verwendet werden zu k\u00f6nnen, wohingegen die Luminanz (Leuchtdichte) und die chemische Stabilit\u00e4t des Leuchtstoffs nicht von Bedeutung sind, bedarf hier keiner Vertiefung und Entscheidung. Denn f\u00fcr die Auslegung der hier streitigen Merkmale und die Frage der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kommt es hierauf im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit nicht an.<\/li>\n<li>184<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der hier geltend gemachten Kombination mit Unteranspruch 5 einen Leuchtstoff mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>185<br \/>\n186<br \/>\nLeuchtstoff, der eine anorganische Verbindung aufweist.<\/li>\n<li>187<br \/>\n188<br \/>\nEntweder die anorganische Verbindung ist eine Zusammensetzung, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>189<br \/>\n1.1.1 Die Zusammensetzung hat dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3.<\/li>\n<li>190<br \/>\n1.1.2. Die anorganische Verbindung emittiert durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle Fluoreszenzlicht, das eine Spitze im Bereich einer Wellenl\u00e4nge von 570 nm bis 700 nm aufweist.<\/li>\n<li>191<br \/>\n1.2 Oder die anorganische Verbindung wird durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe repr\u00e4sentiert.<\/li>\n<li>192<br \/>\n1.2.1 Die Parameter a, c, d und e erf\u00fcllen alle die Anforderungen:<\/li>\n<li>193<br \/>\n0,00001 \u2264 a \u2264 0,1 (i),<\/li>\n<li>194<br \/>\n0,5 \u2264 c \u2264 1,8 (ii),<\/li>\n<li>195<br \/>\n0,5 \u2264 d \u2264 1,8 (iii),<\/li>\n<li>196<br \/>\n0,8 x (2\/3 + 4\/3 x c + d) \u2264 e (iv),<\/li>\n<li>197<br \/>\ne \u2264 1,2 x (2\/3 + 4\/3 x c + d) (v)<\/li>\n<li>198<br \/>\nund<\/li>\n<li>199<br \/>\na + b = 1.<\/li>\n<li>200<br \/>\n1.2.2 Die anorganische Verbindung emittiert durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle Fluoreszenzlicht, das eine Spitze im Bereich einer Wellenl\u00e4nge von 570 nm bis 700 nm aufweist.<\/li>\n<li>201<br \/>\n1.3 In den Leuchtstoffen (1) und (2) besteht<\/li>\n<li>202<br \/>\n1.3.1 das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht.<\/li>\n<li>203<br \/>\n1.3.1.1 Das Element M enth\u00e4lt Eu als ein wesentliches Element.<\/li>\n<li>204<br \/>\n1.3.2 das Element A aus zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht.<\/li>\n<li>205<br \/>\n1.3.2.1 Das Element A enth\u00e4lt Ca als ein wesentliches Element.<\/li>\n<li>206<br \/>\n1.3.2.2 Das Element A enth\u00e4lt Sr.<\/li>\n<li>207<br \/>\n1.3.3 das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht.<\/li>\n<li>208<br \/>\n1.3.3.1 Das Element D enth\u00e4lt Si als ein wesentliches Element.<\/li>\n<li>209<br \/>\n1.3.4 das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht.<\/li>\n<li>210<br \/>\n1.3.4.1 Das Element E enth\u00e4lt Al als ein wesentliches Element.<\/li>\n<li>211<br \/>\n1.3.5 das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus O, N und F besteht.<\/li>\n<li>212<br \/>\n1.3.5.1 Das Element X enth\u00e4lt N als ein wesentliches Element.<\/li>\n<li>213<br \/>\nZum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>a)<br \/>\n214<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt eine Stoffzusammensetzung als \u201eLeuchtstoff\u201c, wobei die Stoffzusammensetzung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1 durch eine definierte Kombination von in Gruppen aufgeteilten Elementen M, A, D, E und X sowie gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1.2 bzw. 1.2.2 durch einen definierten Bereich von 570 nm bis 700 nm f\u00fcr ihre Emissionswellenl\u00e4nge charakterisiert wird. Diese Stoffzusammensetzung hat nach Merkmal 1.1.1 dieselbe Kristallstruktur wie CaAlSiN3 oder wird nach Merkmal 1.2 durch eine Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXe mit den Parametern gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.1 repr\u00e4sentiert (vgl. auch BPatGU, S. 14, Bl. 529 eA OLG). Hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses des Merkmals 1.1.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, die in der Berufungsinstanz von den Parteien nicht in Zweifel gezogen werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\n215<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 1.3 definiert die Zusammensetzung der in den Merkmalen 1.1 bzw. 1.2 genannten Elementen M, A, D, E und X weiter, wobei es vorliegend streitentscheidend auf die Zusammensetzung des Elements A ankommt. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.2. besteht das Element A aus zwei oder mehreren Elementen, die aus einer Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht. Daneben enth\u00e4lt das Element A in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruchsfassung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.2.1 das Element Ca als ein \u201ewesentliches Element\u201c und gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.2.2 das Element Sr.<\/li>\n<li>216<br \/>\nZwischen den Parteien steht in Streit, wie der Fachmann das Teil-Merkmal bzw. den Begriff \u201ewesentliches Element\u201c (\u201eessential element\u201c) im Sinne von Merkmal 1.3.1.1 versteht, wobei sich der Begriff gleicherma\u00dfen in den anderen Elementgruppen findet. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin den Begriff dahingehend verstanden wissen will, dass ein wesentliches Element (nur) zwingend vorhanden sein muss, verlangen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) ein mengenm\u00e4\u00dfiges \u00dcberwiegen. Letzteres l\u00e4sst sich indes dem Klagepatent nicht entnehmen. Weder gibt der Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs dies vor noch liefern die Beschreibung des Klagepatents oder die funktionale Betrachtung des Merkmals hierf\u00fcr eine Rechtfertigung. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass das \u201eessential element\u201c enthalten ist, gleich in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung, sofern damit zugleich den Anforderungen der Merkmalsgruppe 1.1 oder 1.2 gen\u00fcgt wird. Hierzu im Einzelnen:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\n217<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass das sprachliche Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201ewesentliches Element\u201c (\u201eessential element\u201c) prinzipiell beide Auslegungsvarianten zul\u00e4sst. Allerdings spricht Merkmal 1.3.2.1 &#8211; wie auch die anderen entsprechenden Merkmale der Merkmalsgruppe 3 &#8211; beispielsweise gerade nicht von einem \u201epredominant element\u201c (\u201e\u00fcberwiegendes Element\u201c), was wohl der n\u00e4herliegende Begriff daf\u00fcr gewesen w\u00e4re, ein \u00fcberwiegendes Verh\u00e4ltnis auszudr\u00fccken. Der Fachmann wird indes ohnehin nicht beim Wortlaut des Patentanspruchs stehenbleiben, sondern &#8211; wie stets geboten &#8211; die Beschreibung und die Figuren des Klagepatents gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc zur Auslegung heranziehen. Au\u00dferdem wird er das Merkmal zur Ergr\u00fcndung seines Sinngehalts einer funktionalen Betrachtung unterziehen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1523 &#8211; Waage; GRUR 2024, 1515 Rn. 35 &#8211; Stereofotogrammetrie; Senat, Urt. v. 12.09.2025 &#8211; I-2 U 60\/25, GRUR-RS 2025, 28702 Rn. 39 &#8211; Mehrschichtige Tablette, m.w.N.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\n218<br \/>\nEine Definition des Begriffs \u201eessential\u201c bzw. \u201eessential element\u201c findet sich an keiner Stelle der Beschreibung des Klagepatents. Der Begriff wird \u00fcberhaupt nur in den Anspr\u00fcchen verwendet. Der Fachmann wird sich daher unweigerlich der Funktion des Merkmals 1.3.2.1 zuwenden. Zum Hintergrund des Hinzuf\u00fcgens eines \u201eessential element\u201c erl\u00e4utert die Klagepatentbeschreibung dem Fachmann hierzu unter der \u00dcberschrift \u201eBeste Ausf\u00fchrungsweise der Erfindung\u201c (\u201eBest mode for carrying out the invention\u201c) in Absatz [0036] Folgendes:<\/li>\n<li>219<br \/>\n\u201e[0036] Among the above compositions, compositions exhibiting a high emission luminance are those which contain, at least, Eu in M Element, Ca in A Element, Si in D Element, Al in E Element, and N in X Element. In particular, the composition are those wherein M Element is Eu, A Element is Ca, D Element is Si, E Element is Al, and X Element is N or a mixture of N and O.\u201d<\/li>\n<li>220<br \/>\n\u201e[0036] Unter den obigen Zusammensetzungen sind Zusammensetzungen mit hoher Emissionsleuchtdichte diejenigen, die mindestens Eu in Element M, Ca in Element A, Si in Element D, Al in Element E und N in Element X enthalten. Insbesondere sind die Zusammensetzungen diejenigen, in denen das Element M Eu ist, das Element A Ca ist, das Element D Si ist, das Element E Al ist und das Element X N oder eine Mischung von N und O ist.\u201d<\/li>\n<li>221<br \/>\nDer Fachmann &#8211; als solcher kann im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts ein Chemiker bzw. Physikochemiker mit Diplom- oder Master-Abschluss und besonderen Fachkenntnissen und mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet anorganischer Leuchtstoffe und LED-Technik, der bei der Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen oder Bildanzeigeeinheiten mit einem Diplom-Ingenieur oder Master der Elektrotechnik im Team zusammenarbeitet (BPatGU, S. 13 f., Bl. 528 f. eA OLG) angesehen werden &#8211; entnimmt Satz 1 dieser Beschreibungsstelle, dass f\u00fcr Zusammensetzung mit hoher Emissionsleuchtdichte das Element A \u201emindestens\u201c (\u201eat least\u201c) Ca enthalten muss. Es finden sich in der Beschreibungsstelle indes keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Ca andere Elemente dar\u00fcber hinaus mengenm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiegen muss. Vielmehr muss nach der in Rede stehenden Beschreibungsstelle das Element A nur mindestens &#8211; im Sinne von wenigstens oder zwingend &#8211; Ca enthalten, um eine hohe Emissionsleuchtdichte zu erhalten. Der Auffassung der Streithelferin zu 2), dass der Fachmann dem Absatz [0036] ein \u00dcberwiegen von Ca entnehme, da bei einem ausschlie\u00dflichen Vorhandensein die Leuchtkraft am h\u00f6chsten sei, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Lehre des Klagepatent geht es schon nicht darum eine h\u00f6chstm\u00f6gliche Leuchtkraft sicherzustellen, sondern diese will &#8211; so beschreibt es Satz 1 des Absatzes [0036] &#8211; eine Zusammensetzung mit \u201ehoher Emissionsleuchtdichte\u201c erreichen. Auch die Aufgabenstellung in Absatz [0011] spricht davon, einen Leuchtstoff bereitzustellen, der eine \u201ehohe Leuchtdichte\u201c aufweist, wobei dahinstehen kann, ob die Luminanz des beanspruchten Leuchtstoffs \u00fcberhaupt ein Merkmal des beanspruchten Leuchtstoffs ist (verneinend BPatGU, S. 11 f., Bl. 526 d. eA OLG). Hierf\u00fcr w\u00e4re Ca nach der Beschreibung des Absatzes [0036] als Element A insbesondere (\u201ein particular\u201d) allein geeignet, wobei eine Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf diese Konstellation schon aufgrund des hiervon abweichenden Merkmals 1.3.2 ausscheidet, das von mindestens zwei Elementen in Element A ausgeht. Auch ein \u00dcberwiegen von Ca in Element A kann der Beschreibungsstelle nicht entnommen werden. Hiervon ist in Absatz [0036] nicht die Rede. Vielmehr greift das Merkmal 1.3.2.1 nur den Inhalt des Satzes 1 auf, wonach mindestens Ca im Element A enthalten sein muss; entsprechendes gilt f\u00fcr die anderen Elementgruppen und die entsprechenden Merkmale 1.3.1.1, 1.3.3.1, 1.3.4.1 und 1.3.5.1. Ein Erfordernis des \u00dcberwiegens kann der Fachmann der Beschreibungsstelle nicht entnehmen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\n222<br \/>\nIn dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann durch die Tabelle 1 in Absatz [0094] der Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt. Das Klagepatent erl\u00e4utert in den Abs\u00e4tzen [0086] ff. die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre anhand einer Vielzahl von Beispielen (\u201eExamples\u201c; abgek\u00fcrzt: \u201eEx\u201c). In den in der Tabelle 1 niedergelegten Zusammensetzungen wird Ca im Element A durch andere &#8211; im Merkmal 1.3.2 aufgez\u00e4hlte &#8211; Elemente ganz oder teilweise substituiert, n\u00e4mlich entweder durch Ba in den Beispielen 2 bis 7 (vgl. Abs. [0096]), durch Sr in den Beispielen 8 bis 15 (vgl. Abs. [0098]) und durch Mg in den Beispielen 16 bis 25 (vgl. Abs. [0100]). Demgem\u00e4\u00df finden sich in der Tabelle 1 eine Vielzahl von Beispielen, bei denen zwar Ca im Element A enthalten ist, dieses aber mengenm\u00e4\u00dfig durch ein anderes Element \u00fcbertroffen wird (Beispiele 3, 4, 13, 14, 21, 22, 23 und 24) oder aber in gleicher Menge enthalten ist (Beispiele 12 und 20). Der Fachmann vermag dem Klagepatent indes an keiner Stelle zu entnehmen, dass alle diese getesteten Zusammensetzungen, in denen Ca im Element nicht \u00fcberwiegt, aus der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents herausfallen. Zwar steht au\u00dfer Streit, dass nicht alle Zusammensetzungen der Tabelle 1 anspruchsgem\u00e4\u00df sind, so die Beispiele 2, 15 und 25, in denen Ca \u00fcberhaupt nicht enthalten ist. Im \u00dcbrigen erl\u00e4utert die Klagepatentbeschreibung dem Fachmann aber nur, dass mit zunehmender Zugabemenge von Ba, Sr und Mg die Emissionsleuchtendichte abnimmt (vgl. Abs. [0097] Z. 17-19, [0099] Z. 4-5, [0101], Z. 26-29). Hieraus folgert der Fachmann allein, wie es auch die Beschreibung in den genannten Abs\u00e4tzen ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert, dass eine Zusammensetzung, in denen die zugesetzte Menge an Ba und Mg klein ist, \u201ebevorzugt\u201c (\u201epreferred\u201c) ist. Im Fall der Zugabe von Sr ist dessen Zugabe effektiv, wenn ein Leuchtstoff mit einer Peakwellenl\u00e4nge von (nur) 600nm bis 650nm gew\u00fcnscht ist, weil sich die Welle des Emissionspeaks durch die steigende Zugabemenge von Sr allein zu einer k\u00fcrzeren Wellenl\u00e4nge hin verschiebt.<\/li>\n<li>223<br \/>\nIm Ergebnis f\u00fchrt die Zugabe gr\u00f6\u00dfere Mengen von Ba und Mg oder Sr zur einer geringeren Emissionsleuchtendichte, weshalb der Fachmann versuchen wird, die entsprechenden Mengen gering zu halten, sofern er nicht &#8211; im Fall der Zugabe von Sr &#8211; eine Verschiebung der Wellenl\u00e4nge in den Bereich von 600nm bis 650nm erreichen will. Der Fachmann wird aus diesen Erl\u00e4uterungen indes nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die Lehre des Klagepatents &#8211; wie es die Streithelferin zu 2) im Rahmen der Berufung betont &#8211; eine Auswahlentscheidung dergestalt getroffen habe, dass Ca das \u00fcberwiegende Element sein m\u00fcsse. Hiergegen spricht schon, dass (bevorzugte) Ausf\u00fchrungsbeispiele den Schutzbereich des Patentanspruchs im Grundsatz nicht einzuengen verm\u00f6gen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007 Rn. 21 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 &#8211; Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 &#8211; W\u00e4rmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 &#8211; Zungenbett). Es findet sich in der Klagepatentbeschreibung auch kein Hinweis auf eine solche \u201eAuswahlentscheidung\u201c bzw. darauf, dass die Beispiele 3, 4, 12, 13, 14, 20, 21, 22, 23 und 24 nicht anspruchsgem\u00e4\u00df sein sollen. Soweit die Streithelferin zu 2) darauf verweist, dass bei einem solchen Verst\u00e4ndnis eine Testung mit und ohne Ca ausreichend gewesen w\u00e4re, verf\u00e4ngt diese Argumentation ebenfalls nicht. Denn es entspricht g\u00e4ngiger Praxis, die Lehre eines Schutzrechts auch anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele zu erl\u00e4utern, ohne dass hieraus der Schluss gezogen werden darf, die technische Lehre beschr\u00e4nke sich eben auf diese bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/li>\n<li>224<br \/>\nLetztlich sieht sich der Fachmann durch die Beschreibung der Ergebnisse der Beispiele der Tabelle 1 in den Abs\u00e4tzen [0095] ff. nur dahingehend best\u00e4tigt, dass die Lehre des Klagepatents dem blo\u00dfen Vorhandensein von Ca im Element A eine wesentliche Bedeutung zumisst. Dies spiegelt sich auch in den Figuren 6 und 8 wider, worauf die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal zutreffend hingewiesen hat. Die Figur 6 verdeutlicht dem Fachmann, dass &#8211; ausgehend vom Beispiel 1, das im Element A ausschlie\u00dflich Ca enth\u00e4lt &#8211; ein schrittweises Ersetzen von Ca durch Sr in den Beispielen 8 bis 11 nur zu einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Verringerung der Emissionsintensit\u00e4t (\u201eemission entensity\u201c) f\u00fchrt. Zur Veranschaulichung wird die in Rede stehende Figur 6 nachfolgend eingeblendet.<\/li>\n<li>225<br \/>\nAbbildung entfernt<\/li>\n<li>226<br \/>\nSelbst wenn Ca und Sr im Element A in gleicher Menge vorhanden sind (Beispiel 12) oder der Sr-Anteil gar \u00fcberwiegt (Beispiele 13 und 14), nimmt die Emissionsintensit\u00e4t im Vergleich zum Beispiel 1, bei dem sich ausschlie\u00dflich Ca im Element A befindet, nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig ab, wie es die nachfolgend ferner wiedergegebene Figur 8 verdeutlicht.<\/li>\n<li>227<br \/>\nAbbildung entfernt<\/li>\n<li>228<br \/>\nErst beim Beispiel 15, das im Element A kein Ca, sondern nur (noch) Sr enth\u00e4lt, kommt es &#8211; wie es Figur 8 veranschaulicht &#8211; zu einem deutlichen Einbruch der Emissionsintensit\u00e4t. Der Fachmann wird daher auch aus den Figuren 6 und 8 die Erkenntnis gewinnen, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen Ca und Sr im Element A eine vergleichsweise geringe Auswirkung auf die Emissionsintensit\u00e4t hat, aber ein vollst\u00e4ndiges Fehlen von Ca vermieden werden muss, da dies einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Einbruch der Emissionsintensit\u00e4t zur Folge hat. Das Vorhandensein von Ca im Element A erscheint ihm vor diesem Hintergrund als unverzichtbar. In diesem Sinne wird er auch das Merkmal 1.3.2.1 verstehen.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\n229<br \/>\nAuch die Heranziehung des Merkmals 1.1.1, dessen Betrachtung wegen des Grundsatzes, dass Merkmale stets auch unter Ber\u00fccksichtigung des Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und deren Beitrag zum Leistungsergebnis der Erfindung auszulegen sind (vgl. BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 &#8211; Zungenbett), angezeigt ist, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Die Streithelferin zu 2) gibt in diesem Zusammenhang in der Berufungsinstanz (erneut) zu bedenken, dass die von Merkmal 1.1.1 verlangte Kristallstruktur zwingend zur Folge habe, dass in Merkmal 1.3.4 das Element AI im Element E \u00fcberwiegen m\u00fcsse. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Kl\u00e4gerin dies in Abrede stellt, w\u00fcrde dies aber auch nicht zu einem abweichenden Verst\u00e4ndnisses des Begriffs \u201eessential element\u201c f\u00fchren. Denn der Fachmann entnimmt weder den Patentanspr\u00fcchen noch deren Beschreibung, dass jegliche Kombinationen in den Elementgruppen M, A, D, E und X zur Kristallstruktur gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1.1 f\u00fchren. Vielmehr hat der Fachmann f\u00fcr einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Leuchtstoff die Kombinationen in der Merkmalsgruppe 1.3 so zu w\u00e4hlen, dass zugleich die Kristallstruktur gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1.1 gewahrt bleibt. Dies kann bedeuten, dass ein bestimmtes Element in seiner Elementgruppe nicht nur vorhanden sein muss, sondern dieses dort etwaige anderen Elemente \u00fcberwiegen muss. Dies ist allerdings kein Widerspruch zu dem Verst\u00e4ndnis von \u201eessential\u201c als blo\u00dfe Mindestanforderung eines Enthaltenseinm\u00fcssens, sondern f\u00fcgt sich in dieses Verst\u00e4ndnis ein. Denn auch wenn das \u201eessential element\u201c in einer Elementgruppe \u00fcberwiegt, wird damit zugleich die Mindestanforderung, dass das Element (nur) zwingend das \u201eessential element\u201c enthalten muss, erf\u00fcllt. Ein Widerspruch in der Bedeutung tut sich daher nicht auf, weshalb dieses Verst\u00e4ndnis auch nicht dazu f\u00fchrt, dass dem Begriff \u201eessential\u201c in den einzelnen Elementgruppen eine unterschiedliche Bedeutung zuk\u00e4me, was dem Grundsatz, dass gleichen Begriffen im Rahmen eines Patentanspruchs im Zweifel auch die gleiche Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 &#8211; Zungenbett; Urt. v. 25.05.2023 &#8211; X ZR 54\/21, GRUR-RS 2023, 21360 Rn. 23 &#8211; Schiebeverpackung) widersprechen k\u00f6nnte. F\u00fcr den Fachmann besteht deshalb auch kein Anlass, aus der von der Streithelferin zu 2) behaupteten Notwendigkeit in der Elementgruppe E den Schluss zu ziehen, dass in allen Elementgruppen das essentielle Element \u00fcberwiegen muss. Insbesondere findet sich die von der Streithelferin zu 2) behauptete Notwendigkeit zum \u00dcberwiegen von Al im Element E auch nicht in der Beschreibung des Klagepatents.<\/li>\n<li>230<br \/>\nSoweit die Streithelferin zu 2) weiterhin einwendet, dass nach dem dargelegten Verst\u00e4ndnis den Begriffen \u201eat least\u201c in Merkmal 1.1 und \u201eessential\u201c in der Merkmalsgruppe 3 dieselbe Bedeutung zukomme, was wiederum gegen den Grundsatz versto\u00dfe, dass unterschiedlichen Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung haben m\u00fcssten, verf\u00e4ngt dies ebenfalls nicht. Denn unabh\u00e4ngig davon, dass es sich bei \u201eat least\u201c um ein Adverb und bei \u201eessential\u201c um ein Adjektiv handelt, ist es auch nicht ausgeschlossen, dass unterschiedliche Begriffe in einem Patentanspruch die gleiche Bedeutung haben k\u00f6nnen (vgl. Senat, Urt. v. 16.05.2024 &#8211; I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 84 &#8211; Rotorelemente). Das ist vorliegend der Fall. Es steht au\u00dfer Streit, dass \u201eat least\u201c in Merkmal 1 die Bedeutung von \u201emindestens\u201c im Sinne von \u201eenth\u00e4lt zwingend\u201c zukommt. Aus Absatz [0017] der Klagepatentbeschreibung folgert der Fachmann aber, dass das Klagepatent die Begriffe \u201eat least\u201c und \u201eessential\u201c ihrem Bedeutungsgehalt nach synonym verwendet. Denn es hei\u00dft in Absatz [0017] unter Ziffer (6) (Fettdruck hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>231<br \/>\n\u201e(6) The phosphor according to any one of the above items (1) to (5), which contains, at least, Eu in M Element, Ca in A Element, Si in D Element, Al in E Element, and N in X Element.\u201d<\/li>\n<li>232<br \/>\n\u201e(6) Der Leuchtstoff gem\u00e4\u00df einem der obigen Punkte (1) bis (5), welcher zumindest Eu in Element M enth\u00e4lt, Ca in Element A enth\u00e4lt, Si in Element D enth\u00e4lt, Al in Element E enth\u00e4lt und N in Element X enth\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>233<br \/>\nBei dieser Beschreibungspassage handelt es sich um nichts anderes als um die Beschreibung eines \u201eessential element\u201c der Merkmalsgruppe 1.3, wobei das Klagepatent dort anstelle von \u201eessentially\u201c das gebr\u00e4uchlichere Adverb \u201eat least\u201c benutzt. Das Klagepatent misst den Begriffen \u201eat least\u201c und \u201eessential\u201c daher dieselbe Bedeutung im Sinngehalt zu, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\n234<br \/>\nSchlie\u00dflich sieht sich der Senat in seiner Auffassung durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 20.05.2025 best\u00e4tigt, mit dem dieses das Klagepatent uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat. In dieser hei\u00dft es (BPatGU, S. 14; Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>235<br \/>\n\u201eb) Was die durch die \u201eoder\u201c-Verkn\u00fcpfung des Merkmals M1 mit den Merkmalen M1A bzw. M1B beanspruchten Alternativen anbelangt, wird die Stoffzusammensetzung gem\u00e4\u00df Merkmal M1 durch eine definierte Kombination von in Gruppen aufgeteilten Elementen M, A, D, E und X (darunter jeweils ein \u201ewesentliches\u201c, d.h. zwingend vorhandenes Element) und einen definierten Bereich von 570 nm bis 700 nm f\u00fcr ihre Emissionswellenl\u00e4nge charakterisiert.\u201d<\/li>\n<li>236<br \/>\nAuch das fachkundig besetzte Bundespatentgericht versteht unter \u201ewesentliches Element\u201c damit allein ein zwingend vorhandenes Element und verlangt kein mengenm\u00e4\u00dfiges \u00dcberwiegen. Dies entspricht dem Verst\u00e4ndnis des Senats.<\/li>\n<li>3.<br \/>\n237<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>238<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin eine Merkmalsverwirklichung schl\u00fcssig und substantiiert dargelegt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil (LGU, S. 49 ff.) Bezug genommen werden. Angesichts dieser Darlegungen der Kl\u00e4gerin verf\u00e4ngt der mit der Berufungsbegr\u00fcndung seitens der Streithelferin zu 2) wiederholte Vorwurf der mangelnden Substantiierung nicht. Auch gen\u00fcgt es nicht, die Messmethodik und eine fehlende Offenlegung von Rohdaten zu r\u00fcgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n239<br \/>\nWill der Beklagte in einem Patentverletzungsprozess geltend machen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in ihren konstruktiven Einzelheiten oder ihrer Zusammensetzung unzutreffend beschrieben, darf er sich nicht darauf beschr\u00e4nken, den Sachvortrag des Kl\u00e4gers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen des Kl\u00e4gers Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter, vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss konkret und substantiiert sein. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert. Ein derartiges Bestreiten geschieht in der Praxis &#8211; so auch hier &#8211; vor allem im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des blo\u00dfen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschlie\u00dfen. Seiner Darlegungslast kommt der Kl\u00e4ger hier zun\u00e4chst dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zun\u00e4chst noch nicht. Die Notwendigkeit erg\u00e4nzenden, weiter substantiierten Vortrages ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich &#8211; und zwar der Wahrheit gem\u00e4\u00df (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO) &#8211; dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob und ggf. welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werden soll. Dies kann zun\u00e4chst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Kl\u00e4gers. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren muss (Senat, Urt. v. 17.12.2015 &#8211; I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 89; Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 68 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 20.01.2017 &#8211; I-2 U 43\/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 118; Urt. v. 18.03.2021 &#8211; I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 70 &#8211; Hubs\u00e4ule; Urt. v. 09.12.2021 &#8211; I-2 U 1\/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rn. 67 &#8211; Rasierapparat). Hat der Kl\u00e4ger seinen Vortrag, wie hier, etwa durch die Vorlage von Untersuchungsergebnissen, weiter konkretisiert, muss der Beklagte diesen Vortrag ebenso qualifiziert bestreiten. Er muss konkret erwidern, indem er zu den einzelnen relevanten Behauptungen des Kl\u00e4gers Stellung nimmt und eine eigene Darstellung dazu liefert, dass und weshalb diese Behauptung unzutreffend ist (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 14.12.2017 &#8211; I-2 U 3\/17).<\/li>\n<li>240<br \/>\nEin Bestreiten mit Nichtwissen sieht \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nur f\u00fcr Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Solches ist prinzipiell zu bejahen, wenn der Beklagte keine Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit des angegriffenen Gegenstandes hat. Allerdings scheidet eine Anwendung des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall aus, wenn die Unkenntnis des Beklagten darauf beruht, dass er bestehende Informations- bzw. Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 &#8211; I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 68 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 20.01.2017 &#8211; I-2 U 42\/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123; Urt. v. 14.12.2017 &#8211; I-2 U 3\/17; GRUR-RR 2021, 337 Rn. 76 &#8211; Filtervorrichtung).<\/li>\n<li>241<br \/>\nBefindet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den H\u00e4nden des Beklagten, weil er diese herstellt und\/oder vertreibt, gen\u00fcgt es daher nicht, wenn dieser lediglich bem\u00e4ngelt, die in den vom Kl\u00e4ger vorgelegten Messberichten eingesetzten Messmethoden seien mit inh\u00e4renten Ungenauigkeiten und damit Messfehlern verbunden, die zur Unrichtigkeit der vorgetragenen Messergebnisse f\u00fchren, oder er lediglich anderweitig die kl\u00e4gerische Analytik in Zweifel zieht. Es liegt vielmehr an ihm, entsprechende Untersuchungen durchzuf\u00fchren bzw. zu veranlassen und &#8211; soweit zutreffend &#8211; auf dieser Grundlage den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnissen entgegenzutreten (Senat, Urt. v. 09.12.2021 &#8211; I-2 U 1\/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rn. 71 &#8211; Rasierapparat). So ist insbesondere ein Unternehmen mit eigener Forschungs- und Entwicklungsabteilung, das selbst den erforderlichen Sachverstand und die fachlichen Mittel zur Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ihre im Rahmen der geltend gemachten Patentverletzung relevanten Eigenschaften hat, ohne weiteres gehalten, solche Untersuchungen durchzuf\u00fchren. Aber auch einer Partei, die nicht \u00fcber die erforderliche fachliche Ausstattung und\/oder den erforderlichen Sachverstand zu einer eigenen Untersuchung des potentiellen Verletzungsgegenstands verf\u00fcgt, ist grunds\u00e4tzlich zuzumuten, Untersuchungen durch fachkundige Dritte vornehmen zu lassen (Senat, Urt. v. 17.12.2015 &#8211; I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 92; Urt. v. 17.12.2015 &#8211; I-2 U 25\/10, BeckRS 2016, 03039 Rn. 92; Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 69 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 20.01.2017 &#8211; I-2 U 43\/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 121).<\/li>\n<li>242<br \/>\nDiese vom Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung angewandten Grunds\u00e4tze stehen voll und ganz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser betont, dass derjenige, der ein Erzeugnis anbietet oder in Verkehr bringt, sich der Verantwortung f\u00fcr eine darin liegende Rechtsverletzung nicht dadurch entziehen, dass er Eigenschaften und Funktionsweise des Erzeugnisses nicht zur Kenntnis nimmt, und nimmt an, dass dann, wenn eine solche Partei nicht selbst \u00fcber die relevanten Informationen verf\u00fcgt, sie im Rahmen des M\u00f6glichen und Zumutbaren gehalten ist, sich diese Informationen von Dritten zu verschaffen, etwa durch Nachfrage bei Herstellern und Lieferanten oder durch eigene Untersuchungen. Im Verletzungsrechtsstreit kann von der in Anspruch genommenen Partei deshalb grunds\u00e4tzlich verlangt werden, dass sie auf Vortrag des Gegners zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konkret erwidert (BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 29 &#8211; CQI-Bericht II, u.a. unter Hinweis auf die Rspr. des Senats; GRUR 2024, 127 Rn. 27 &#8211; Erntegut, zum Rechtsstreit um eine Sortenschutzverletzung).<\/li>\n<li>b)<br \/>\n243<br \/>\nHiervon ausgehend kann die Beklagte im Streitfall den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit Nichtwissen bestreiten und sie kann, wie das Landgericht, auf dessen Ausf\u00fchrungen erg\u00e4nzend Bezug genommen wird, zutreffend ausgef\u00fchrt hat, sich auch nicht allein darauf zur\u00fcckziehen, die Analytik der Kl\u00e4gerin zu beanstanden. Denn hierin liegt kein erhebliches Bestreiten des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin, weshalb dieser als zugestanden anzusehen ist, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO. Sofern sie selbst nicht \u00fcber die relevanten Informationen verf\u00fcgt, w\u00e4re die Beklagte gehalten gewesen, sich diese Informationen durch von ihr veranlasste Untersuchungen zu verschaffen. Dass es ihr nicht m\u00f6glich oder zumutbar ist, Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchren bzw. durchf\u00fchren zu lassen, zeigt die Beklagte nicht auf und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Die entsprechende Feststellung des Landgerichts (LGU, S. 58) greift die Berufung nicht an. Die Beklagte tr\u00e4gt zwar in anderem Zusammenhang vor, dass bei ihr keine angegriffenen Produkte mehr vorhanden seien. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist ein blo\u00dfes Bestreiten mit Nichtwissen unter den gegebenen Umst\u00e4nden jedoch nicht zul\u00e4ssig. Denn die Beklagte behauptet nicht, dass auch ihre Lieferantin, die Streithelferin zu 1., \u00fcber keine Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehr verf\u00fcgt oder diese ihr solche auf Nachfrage nicht zu Untersuchungszwecken zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Das geht zu ihren Lasten. Denn Teil der der Beklagten obliegenden Erkundigungspflicht ist es, sich den angegriffenen Gegenstand, von dem sie (unterstellt) aktuell kein Muster mehr in ihrem Besitz hat, von ihrer Lieferantin zu besorgen, um alsdann die notwendigen Untersuchungen anstellen zu k\u00f6nnen (Senat, Urt. v. 17.12.2015 &#8211; I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 94; Urt. v. 14.12.2017 &#8211; I-2 U 3\/17). Dass die Beklagte dem nachgekommen w\u00e4re und zumindest versucht h\u00e4tte, entsprechende LED-Leuchten von ihrer Lieferantin zu erlangen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zwar bedarf es der Beschaffung nicht, wenn die technische Konstruktion inzwischen in patentgem\u00e4\u00dfer Weise ver\u00e4ndert worden ist, so dass der nachgelieferte Gegenstand ohne Aussagewert ist und dem Beklagten dies verl\u00e4sslich mitgeteilt wurde (Senat, Urt. v. 17.12.2015 &#8211; I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 94; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.12.2017 &#8211; I-2 U 3\/17). Daf\u00fcr ist im Streitfall jedoch ebenfalls nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Abgesehen davon hat die Beklagte allerdings &#8211; wie noch auszuf\u00fchren sein wird (vgl. Ziff. 4 lit. c) cc)) &#8211; auch nicht substantiiert dargetan und nicht unter Beweis gestellt, dass sie \u00fcber keine Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehr verf\u00fcgt. Ob im Einzelfall unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten von einer Untersuchung des angegriffenen Erzeugnisses abgesehen werden und ein Bestreiten mit Nichtwissen ausnahmsweise zul\u00e4ssig sein kann, wenn die Partei nicht \u00fcber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Dritten verf\u00fcgt, kann im Streitfall dahinstehen. Dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verh\u00e4ltnisse nicht in der Lage sei, die angegriffene LED-Leuchte durch Dritte untersuchen zu lassen, behauptet die Beklagten nicht. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass eine solche Untersuchung mit v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verbunden ist.<\/li>\n<li>244<br \/>\nSoweit die Streithelferin zu 2) im Berufungsverfahren nach wie vor eine Verwirklichung des Merkmals 1.3.2.1 in Abrede stellt, ist dies ihrer unzutreffenden Auslegung des Begriffs \u201ewesentliches Elements\u201c geschuldet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\n245<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die vom Landgericht ausgeurteilten Rechtsfolgen auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Schadensersatz. Hierzu sind im Hinblick auf die Berufungsangriffe lediglich folgende Anmerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>a)<br \/>\n246<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin kein Zwang, den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren. Das gilt auch f\u00fcr den Unterlassungsantrag. Das Klagepatent ist erst im Berufungsverfahren und damit in der Rechtsmittelinstanz durch Zeitablauf erloschen. Bei einem zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents besteht f\u00fcr den Kl\u00e4ger, der in erster Instanz obsiegt hat, kein Zwang, den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren. In einem solchen Fall ist das Klagepatent erst im Berufungsverfahren und damit in der Rechtsmittelinstanz durch Zeitablauf erloschen. Das in der Vorinstanz erwirkte Unterlassungsurteil kann daher noch als Grundlage der Zwangsvollstreckung von Bedeutung sein und ist damit nicht gegenstandslos geworden, weshalb das Erl\u00f6schen des Klagepatents ausnahmsweise nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits f\u00fchrt (BGH, GRUR 1990, 997, 1001 &#8211; Ethofumesat; GRUR 2010, 996 Rn. 15 &#8211; Bordako; Senat, Urt. v. 25.10.2018 &#8211; I-2 U 30\/16, GRUR-RS 2018, 34555 Rn. 93 &#8211; Papierrollens\u00e4ge; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 139 Rn. 33).<\/li>\n<li>b)<br \/>\n247<br \/>\nSoweit die Beklagte einwendet, der zuerkannte Auskunftsanspruch scheide wegen eines fehlenden Schadensersatzanspruchs aus, verf\u00e4ngt dies nicht, weil &#8211; wie noch auszuf\u00fchren sei wird &#8211; das Landgericht zu Recht eine Verpflichtung zum Schadensersatz ausgesprochen hat.<\/li>\n<li>c)<br \/>\n248<br \/>\nDas Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass R\u00fcckruf und Vernichtung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\n249<br \/>\nDie Anordnung des R\u00fcckrufs hat ebenso wie die Anordnung der Vernichtung \u00fcber die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG gesch\u00fctzte Eigentum in besonderem Ma\u00dfe dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz unterworfen (BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 &#8211; Parf\u00fcmtestk\u00e4ufe; Senat, Urt. v. 18.03.2021 &#8211; I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 &#8211; Hubs\u00e4ule). Die Frage der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist deshalb unter umfassender Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beantworten (Senat, Urt. v. 18.03.2021 &#8211; I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 &#8211; Hubs\u00e4ule, m.w.N.). So sind unter Ber\u00fccksichtigung des generalpr\u00e4ventiven Zwecks der Vorschrift das R\u00fcckruf- bzw. Vernichtungsinteresse des Patentinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuw\u00e4gen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 &#8211; Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 Rn. 21 &#8211; Curapor; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 &#8211; I-15 U 23\/14, GRUR-RS 2015, 06710; Urt. v. 18.03.2021 &#8211; I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 &#8211; Hubs\u00e4ule). Im Rahmen der Abw\u00e4gung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in das Patentrecht, der Umfang des durch den R\u00fcckruf bzw. die Vernichtung f\u00fcr den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901- Vernichtungsanspruch; GRUR 2006, 504 Rn. 52 &#8211; Parf\u00fcmtestk\u00e4ufe; Senat, Urt. v. 18.03.2021 &#8211; I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 &#8211; Hubs\u00e4ule) und die Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzubeziehen. Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der St\u00f6rung zur Verf\u00fcgung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 &#8211; Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 Rn. 21 &#8211; Curapor; Senat, Urt. v. 18.03.2021 &#8211; I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 &#8211; Hubs\u00e4ule).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\n250<br \/>\nAusgehend von diesem Ma\u00dfstab erweist sich die Entscheidung des Landgerichts, eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu verneinen, auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrag der Beklagten in ihren Schrifts\u00e4tzen vom 27.02.2025 und 20.03.2025 sowie in ihrer Berufungsreplik vom 19.09.2025 als zutreffend, wobei der Senat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass es sich bei diesem Vortrag insgesamt um gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO zulassungsf\u00e4hige neue Verteidigungsmittel handelt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\n251<br \/>\nDer Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat grunds\u00e4tzlich keine Auswirkung auf die sich aus \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG ergebenden Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65, 105 &#8211; FRAND-Einwand I; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 &#8211; 2 U 62\/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 168 f. &#8211; Befestigungszwischenst\u00fcck; Urt. v. 12.11.2020 &#8211; I-15 U 77\/14, GRUR-RS 2020, 43243 Rn. 97 &#8211; Digitales Buch). Denn der Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents f\u00fchrt nur im Falle der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit i.S.d. \u00a7 140a Abs. 4 PatG zum Wegfall der Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf gem. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65 &#8211; FRAND-Einwand I). Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit l\u00e4sst sich vorliegend indes nicht feststellen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\n252<br \/>\nEs steht dem R\u00fcckruf und Vernichtungsanspruch weder zwingend entgegen, dass die letzte patentverletzende Angebotshandlung mehr als f\u00fcnf Jahre zur\u00fcckliegen soll, wozu sich die Kl\u00e4gerin in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen erkl\u00e4rt, noch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine geringe Lebensdauer aufweisen soll. Dass es sich bei dem Verletzungsgegenstand um ein Produkt mit begrenzter Nutzungsdauer handelt, rechtfertigt eine Beschr\u00e4nkung des R\u00fcckrufanspruchs nicht ohne weiteres (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2020 &#8211; I-2 U 31\/19, GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 62 &#8211; Hebeschlinge; BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 46). Ebenso stellt allein der Hinweis darauf, dass der patentverletzende Gegenstand bereits seit einiger Zeit nicht mehr vertrieben wird, keinen Grund f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des R\u00fcckrufanspruchs dar (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.03.2021 &#8211; I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 103 f. &#8211; Hubs\u00e4ule; BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 46). Eine Beschr\u00e4nkung des R\u00fcckrufanspruchs kommt in derartigen F\u00e4llen nur in Betracht, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Exemplare der betreffenden Ausgestaltung in den Vertriebswegen befinden (Senat, Urt. v. 18.03.2021 &#8211; I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 104 &#8211; Hubs\u00e4ule; BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 46).<\/li>\n<li>253<br \/>\nEntsprechendes l\u00e4sst sich vorliegend indes nicht feststellen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur bis M\u00e4rz 2020 von ihr vertrieben wurde, so kann allein hieraus nicht sicher darauf geschlossen werden, dass sich Exemplare hiervon nicht mehr bei gewerblichen Abnehmern befinden. Insbesondere \u00fcberzeugt den Senat die Argumentation der Kl\u00e4gerin nicht, Leuchtmittel w\u00fcrden nicht bevorratet. Denn bei LED-Lampen handelt es sich um keine verderblichen Produkte, sondern diese k\u00f6nnen problemlos eingelagert\/bevorratet werden. Auch der Hinweis der Beklagten auf die geringe Lebensdauer von Retrofit-LED-Lampen verf\u00e4ngt nicht. Wie bereits angemerkt, rechtfertigt die Tatsache, dass es sich bei dem Verletzungsgegenstand um ein Erzeugnis mit begrenzter Nutzungsdauer handelt, nicht ohne Weiteres die Annahme, dass im Verhandlungsschlusszeitpunkt keine entsprechenden Gegenst\u00e4nde bei den gewerblichen Abnehmern der Beklagten mehr vorhanden waren. Zum anderen kann allein auf der Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Artikels gem\u00e4\u00df Anlage B 3, der sich allgemein damit befasst, dass LED-Lampen in der Praxis eine geringere Lebensdauer als die angegebenen 15 Jahre aufweisen, nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine so geringe Lebensdauer aufweist, dass auch unter der Annahme, dass ab M\u00e4rz 2020 kein Vertrieb mehr erfolgte, bei den gewerblichen Abnehmern keine angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mehr vorhanden sind. Entsprechendes l\u00e4sst sich nicht feststellen, worauf der Senat bereits in seinem Nichteinstellungsbeschluss vom 24.03.2025 hingewiesen hatte. Der daraufhin erfolgte Einwand der Beklagten, dies sei \u201eersichtlich abwegig\u201c (Berufungsreplik, Rn. 23, Bl. 454 eA OLG), vermag Gegenteiliges nicht aufzuzeigen. Weder erschlie\u00dft sich, woraus eine Gewissheit folgen soll, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von H\u00e4ndlern binnen zwei bis vier Monaten endg\u00fcltig abverkauft werden noch warum diese nach f\u00fcnf Jahren wegen eines Ablauf \u201ejeglicher Herstellergarantien\u201c nicht mehr verkauft werden k\u00f6nnen. Dies gilt auch f\u00fcr die Behauptung der Beklagten, dass \u201edie hier interessierenden LED-Lampen\u201c eine deutliche k\u00fcrzere Lebensdauer als f\u00fcnf Jahre aufwiesen (Berufungsreplik, Rn. 24, Bl. 455 eA OLG). Denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass alle gewerblichen Abnehmer die erworbenen Leuchten unmittelbar einsetzen und keinesfalls bevorraten. Es l\u00e4sst sich daher keineswegs mit \u201eeindeutiger Sicherheit\u201c, wie die Beklagte meint, feststellen, dass sich keine einzige Leuchte mehr in den Vertriebswegen befindet.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\n254<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht die Beklagte auch nicht nur zum R\u00fcckruf gegen\u00fcber gewerblichen H\u00e4ndlern, sondern gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern verurteilt. Der in \u00a7 140a Abs. 3 PatG normierte Anspruch auf R\u00fcckruf der rechtsverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zielt auf Gegenst\u00e4nde ab, die das Unternehmen des Verletzers bereits in patentverletzender Weise verlassen haben und sich in der nachgeordneten Vertriebskette &#8211; nicht bereits beim privaten Endverbraucher &#8211; befinden. Der Anspruch kommt auch in Betracht, wenn sich die patentverletzenden Erzeugnisse bei einem gewerblichen Endabnehmer befinden. Der verletzende Gegenstand ist n\u00e4mlich auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein H\u00e4ndler ist, sondern der den Gegenstand zu Zwecken der Produktion oder anderweitig im Rahmen seines Gesch\u00e4ftsbetriebs nutzt, \u201ein den Vertriebswegen\u201c (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.08.2020 &#8211; I-2 U 10\/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 111 &#8211; Z\u00fcndkerze; Urt. v. 15.07.2021 &#8211; I-15 U 42\/20, GRUR-RS 2021, 21416 Rn. 111 f. &#8211; Montagegrube; BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 50 m.w.N.). Gegen\u00fcber solchen gewerblichen Abnehmern hat der R\u00fcckruf jedenfalls dann zu erfolgen, soweit eine Ver\u00e4u\u00dferung des patentverletzenden Gegenstandes nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen ist (Senat, Urt. v. 13.08.2020 &#8211; I-2 U 10\/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 111 &#8211; Z\u00fcndkerze; BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 50 m.w.N.). Es reicht hierbei aus, wenn es nach den Umst\u00e4nden denkbar ist, dass das patentverletzende Erzeugnis von dem gewerblichen Abnehmer ver\u00e4u\u00dfert wird; ein eigener Gebrauchtmarkt f\u00fcr entsprechende Erzeugnisse muss nicht bestehen (Senat, Urt. v. 13.08.2020 &#8211; I-2 U 10\/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 111 &#8211; Z\u00fcndkerze; BeckOK PatR\/Fricke, 40. Ed. 01.05.2026, PatG \u00a7 140a Rn. 50 m.w.N.). Im Streitfall l\u00e4sst sich aber nicht feststellen, dass eine Weiterver\u00e4u\u00dferung der angegriffenen Erzeugnisse durch gewerbliche Endabnehmer nicht in Betracht kommt. Allein die pauschale Behauptung der Beklagten, dass ihre Endkunden die Leuchtmittel selbst verwendeten und nicht weiterver\u00e4u\u00dferten, wozu sich die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen erkl\u00e4rt, vermag eine solche Weiterver\u00e4u\u00dferung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\n255<br \/>\nIm Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten R\u00fcckrufsfolgen gilt, dass diese nicht \u00fcber ein Ma\u00df hinausgehen, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 4 PatG nahelegen k\u00f6nnte. Der im Schriftsatz vom 20.03.2025 (dort. Rn. 10, Bl. 254 eA OLG) get\u00e4tigte und in der Berufungsreplik (dort Rn. 22 Bl. 454 eA OLG) vertiefte Vortrag beschr\u00e4nkt sich darauf, dass alle Unternehmen angeschrieben werden m\u00fcssten, die vor M\u00e4rz 2020 das Produkt erworben h\u00e4tten, was einen erheblichen administrativen Aufwand &#8211; auch im Hinblick auf die R\u00fccknahme und Entsorgung &#8211; ausl\u00f6se. Hierbei handelt es sich indes um gew\u00f6hnliche Folgen der Verpflichtung zum R\u00fcckruf, die keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach sich zieht. Auch auf eine \u00dcbervorteilung ihrer (gewerblichen) Abnehmer, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wegen der R\u00fcckzahlung des Kaufpreises ggf. kostenfrei nutzen konnten, kann sich die Beklagte nicht berufen. Der R\u00fcckruf wird schlie\u00dflich auch nicht dadurch \u201eunsinnig\u201c, dass die Kl\u00e4gerin nicht gegen den Hersteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgeht. Es besteht weder eine Verpflichtung, gegen den Hersteller als Quelle der patentverletzenden Aktivit\u00e4t vorzugehen, noch l\u00e4sst dies das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr einen R\u00fcckrufsanspruch entfallen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\n256<br \/>\nSoweit die Beklagte in Bezug auf ihre Verurteilung zur Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse pauschal behauptet, es seien keine Leuchtmittel mehr vorhanden, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen hat, dass ein inl\u00e4ndischer Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben war (LGU, S. 59). Dass sie in erster Instanz etwas anderes behauptet hat und diese Feststellung des Landgerichts daher unzutreffend ist, legt die Beklagte nicht dar. Sie zeigt auch nicht substantiiert auf, dass sich zwischenzeitlich an der Besitzlage etwas ge\u00e4ndert hat, und hat im \u00dcbrigen hierf\u00fcr auch keinen Beweis angetreten. Dies geht zu ihren Lasten. Denn die Beklagte hat im Rahmen einer sekund\u00e4ren Darlegungslast substantiiert darzutun, dass der urspr\u00fcnglich gegebene Besitz nachtr\u00e4glich entfallen ist. Dies wird auch nicht etwa dadurch entbehrlich, dass der Entfall des Besitzes vorliegend unstreitig w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin stellt dies n\u00e4mlich in Abrede (vgl. Sitzungsprotokoll v. 07.05.2026, S. 2, Bl. 716 eA OLG).<\/li>\n<li>d)<br \/>\n257<br \/>\nDem zuerkannten Schadensersatzanspruch steht auch kein fehlendes Verschulden entgegen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\n258<br \/>\nDer Anspruch auf Schadensersatz wegen patentverletzenden Handlungen setzt Verschulden, das hei\u00dft Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit voraus. Fahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst (\u00a7 276 Abs. 2 ZPO). Der Vorwurf der Fahrl\u00e4ssigkeit setzt daher voraus, dass der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>259<br \/>\nIm gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (Senat, Urt. v. 30.10.2010 &#8211; I-2 U 82\/09, BeckRS 2010, 142329 Rn. 42; Urt. v. 17.12.2015 &#8211; I-2 U 53\/04, BeckRS 2016, 3041 Rn. 151; Urt. v. 16.05.2024 &#8211; I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 149 &#8211; Rotorelemente, m.w.N). Dem Grundsatz nach tr\u00e4gt ein Verletzer das Risiko der Schuldhaftigkeit, welches sich nicht ohne weiteres auf den Schutzrechtsinhaber verschieben l\u00e4sst. Da sich grunds\u00e4tzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrl\u00e4ssiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 250, 252 &#8211; Kunststoffhohlprofil I; GRUR 1993, 460, 464 &#8211; Wandabstreifer). Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Verletzers, sich vor Aufnahme der Herstellung oder des Vertriebs eines technischen Erzeugnisses zu vergewissern, dass damit nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH, GRUR 2001, 323, 327 &#8211; Temperaturw\u00e4chter; GRUR 2016, 630 Rn. 115 &#8211; Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2020, 961 Rn. 109 &#8211; FRAND-Einwand I; GRUR 2022, 893 Rn. 41 &#8211; Aminos\u00e4ureproduktion). F\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik ist eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichen Gegenst\u00e4nden in Kraft (BGH, GRUR 2016, 630 Rn. 115 &#8211; Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II). Grunds\u00e4tzlich hat sich daher &#8211; worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat &#8211; jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; 2 U 6\/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 98 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 22.6.2022 &#8211; I-15 U 38\/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 &#8211; Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers). Das gilt nicht nur f\u00fcr ein herstellendes, sondern prinzipiell gleicherma\u00dfen f\u00fcr ein lediglich vertreibendes Unternehmen. Von Gewerbetreibenden wird erwartet, dass sie sich \u00fcber fremde Schutzrechte informieren, die ihren T\u00e4tigkeitsbereich betreffen und sie auch deren Schutzbereich pr\u00fcfen, sofern die Art ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen l\u00e4sst, dass von gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden oder Verfahren Gebrauch gemacht wird (Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung, m.w.N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 &#8211; I-15 U 38\/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 &#8211; Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers). So ist insbesondere derjenige, der sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, verpflichtet, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, GRUR 1958, 288, 290 &#8211; Dia-R\u00e4hmchen I; GRUR 1964, 640, 642 &#8211; Plastikkorb; GRUR 1977, 598, 601 &#8211; Autoskooter-Halle; GRUR 2006, 575, 577 &#8211; Melanie).<\/li>\n<li>260<br \/>\nAber auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenst\u00e4nde einer bestimmten Art oder Gattung \u201espezialisiert\u201c ist, ist grunds\u00e4tzlich eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage zu erwarten, selbst wenn diese wegen der technischen Komplexit\u00e4t des betroffenen Gegenstandes mit einem betr\u00e4chtlichen Aufwand verbunden ist (vgl. Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 &#8211; I-2 U 20\/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 87 &#8211; Waage; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 &#8211; I-15 U 38\/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 &#8211; Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers; LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 &#8211; Hableiterbaugruppe; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026 Kap. D 787). Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, so reduziert sich die Pflicht des H\u00e4ndlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verl\u00e4sslich verifiziert worden ist (Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 &#8211; I-2 U 20\/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 87 &#8211; Waage; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 &#8211; I-15 U 38\/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 &#8211; Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 787). Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 &#8211; I-2 U 20\/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 87 &#8211; Waage; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 &#8211; I-15 U 38\/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 &#8211; Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers; LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 &#8211; Hableiterbaugruppe; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 787). Vielmehr muss der Nachweis eingefordert werden, dass eine sachkundige und hinreichend erfahrene Person die Verletzungsfrage gewissenhaft mit dem (zumindest vertretbaren) Ergebnis einer Nichtverletzung begutachtet hat, und zwar sowohl in tats\u00e4chlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht. Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstellt und wem auch von seinem Zulieferer kein verl\u00e4sslicher Nachweis \u00fcber die Nichtverletzung pr\u00e4sentiert wird, aber dennoch den Vertrieb aufnimmt, handelt schuldhaft (Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 98 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 &#8211; I-2 U 20\/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 87 &#8211; Waage; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 &#8211; I-15 U 38\/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 92 &#8211; Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 787;).<\/li>\n<li>261<br \/>\nDies entspricht grunds\u00e4tzlich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung im Sortenschutzrecht (BGH, GRUR 2006, 575, 577 &#8211; Melanie; GRUR 2024, 127 Rn. 25 f. &#8211; Erntegut). Danach trifft jedenfalls denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige \u00dcberpr\u00fcfung von diesem oder einem fr\u00fcheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgef\u00fchrt worden ist, die rechtliche Pflicht, die Schutzrechtslage selbst zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert. Ein H\u00e4ndler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begr\u00fcndeterma\u00dfen annehmen darf, dass die notwendige Pr\u00fcfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgef\u00fchrt worden ist (BGH, GRUR 2006, 575, 577 &#8211; Melanie; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.06.2022 &#8211; I-15 U 38\/21, GRUR-RS 2022, 14023 Rn. 93 &#8211; Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers). F\u00fcr das Patentrecht kann insoweit nichts anderes gelten (Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 99 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung).<\/li>\n<li>262<br \/>\nOb die an ein Handelsunternehmen mit Branchenspezialisierung zu stellenden Sorgfaltsanforderungen in gleichem Umfang f\u00fcr einen \u201eSortimenter\u201c gelten, zu dessen Vertriebsprogramm eine gro\u00dfe Vielzahl unterschiedlichster Produkte geh\u00f6rt, hat der Senat bislang offengelassen (Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung). Das bedarf auch vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Insoweit kann hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass hinsichtlich solcher Wiederverk\u00e4ufer Ma\u00dfst\u00e4be gelten, die zwischen denen f\u00fcr Spediteure oder Lagerhalter, die regelm\u00e4\u00dfig keiner Pr\u00fcfungspflicht unterliegen, und denen f\u00fcr Handelsunternehmen liegen, weil ihnen aufgrund der Breite ihres Vertriebsprogramms eine eigene verl\u00e4ssliche Schutzrechtspr\u00fcfung mit vertretbarem und deshalb aus Rechtgr\u00fcnden zumutbarem Aufwand faktisch unm\u00f6glich oder nicht zuzumuten ist (Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 791). Geht man hiervon aus, kommt es, solange keine konkreten Hinweise auf eine Schutzrechtsverletzung existieren (z.B. aufgrund einer Verwarnung oder dergleichen) f\u00fcr den Verschuldensvorwurf darauf an, ob sich dem Sortimenter mit R\u00fccksicht auf den technischen Gegenstand aufdr\u00e4ngen muss, dass technische Schutzrechte betroffen sein k\u00f6nnen. Muss die Warengattung die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes nahelegen, hat sich der Sortimenter jedenfalls bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach zu erkundigen, ob die Schutzrechtslage f\u00fcr das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig gepr\u00fcft worden ist. Wird dies (nicht nur pauschal in AGB, sondern auf konkrete Nachfrage hin) zugesichert, mag sich der Sortimenter grunds\u00e4tzlich auf die ihm gegebene Auskunft verlassen k\u00f6nnen, es sei denn, die Unzuverl\u00e4ssigkeit des Lieferanten ist ihm aus anderem Zusammenhang bekannt oder erkennbar. Einer n\u00e4heren Kontrolle der behaupteten Schutzrechtspr\u00fcfung durch ihn mag es &#8211; anders als bei \u201espezialisierten\u201c Handelsunternehmen &#8211; nicht bed\u00fcrfen. Verweigert der Lieferant eine diesbez\u00fcgliche Zusage, muss auch der Sortimenter allerdings selbst pr\u00fcfen. Nimmt er den Vertrieb auf, ohne dies zu tun, handelt auch er schuldhaft (Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung). Auch von einem \u201eSortimenter\u201c ist somit mindestens zu fordern, dass er sich, wenn die Warengattung die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes nahelegt, bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach erkundigt, ob die Schutzrechtslage f\u00fcr das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig gepr\u00fcft worden ist und sich nur auf eine nicht nur pauschal in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, sondern auf konkrete Nachfrage hin erfolgte Zusicherung verl\u00e4sst (Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 100 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 03.02.2022 &#8211; I-2 U 20\/21, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 89 &#8211; Waage).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\n263<br \/>\nHiervon ausgehend trifft die Beklagte im Streitfall ein Verschuldensvorwurf.<\/li>\n<li>264<br \/>\nDie Beklagte wendet ein, dass nach ihren Lieferantenvertr\u00e4gen der jeweilige Lieferant daf\u00fcr einstehen, keine Rechte Dritter zu verletzen und dass es ihr als Sortimenter mit vertretbaren Aufwand nicht m\u00f6glich sei, mehrere tausend Leuchtmittel auf etwaige Schutzrechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das Landgericht ist insoweit allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass selbst unter der zugunsten der Beklagten getroffenen Annahme, dass sie &#8211; ungeachtet ihrer Spezialisierung auf den Elektronikbereich &#8211; als Sortimenter zu behandeln sei, die f\u00fcr Sortiment geltenden Anforderungen nicht erf\u00fcllt hat. Diese besagen, dass f\u00fcr den Fall, dass die Warengattung die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes nahelegen, sich der Sortimenter jedenfalls bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach zu erkundigen hat, ob die Schutzrechtslage f\u00fcr das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig gepr\u00fcft worden ist. Erfolgt eine solcher Zusicherung nicht nur pauschal und formularm\u00e4\u00dfig, sondern auf konkrete Nachfrage hin, kann sich der Sortimenter auf diese Angabe verlassen (s.o.).<\/li>\n<li>265<br \/>\nEine entsprechende Zusicherung ist vorliegend seitens der Beklagten indes nicht dargetan. Die Haftungsfreistellungsklausel, die sich in den Lieferantenvertr\u00e4gen der Beklagten findet und die nachfolgend auszugsweise eingeblendet ist (vgl. Anlage B 2), gen\u00fcgt entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen an eine ausdr\u00fcckliche Zusicherung nicht.<\/li>\n<li>266<\/li>\n<li>\n267<br \/>\nBei LED-Leuchten handelt es sich, worauf das Landgericht zur Recht hingewiesen hat, immer noch um eine vergleichsweise junge Technologie, bei der es naheliegt, dass diese von Schutzrechten betroffen sein k\u00f6nnen. Die Beklagte selbst hat hierzu in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (dort. Rn. 8, Bl. 261 eA OLG) vorgetragen, dass LED-Leuchtmittel von mehreren tausend Patenten betroffen sein k\u00f6nnten. Deshalb trifft auch hier den Sortimenter eine konkrete Erkundigungspflicht (vgl. Senat, Urt. v. 08.12.2016 &#8211; I-2 U 6\/13, BeckRS 2016, 111011 Rn. 101 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung). Auf eine blo\u00df allgemeine formularm\u00e4\u00dfige Zusicherung, keine Rechte Dritter zu verletzten, darf sich der Sortimenter in einem solchen Fall nicht verlassen. Es bedarf vielmehr einer konkreten Nachfrage bei dem Lieferanten oder Hersteller, ob die Verletzung technischer Schutzreche gepr\u00fcft wurde. Die Beklagte konnte und durfte daher allein wegen der allgemeinen Einstandserkl\u00e4rung im Lieferantenvertrag nicht einfach davon ausgehen, dass von dem Anbieter oder Hersteller dieser Gegenst\u00e4nde die Schutzrechtslage in Deutschland gepr\u00fcft worden war.<\/li>\n<li>268<br \/>\nSoweit die Beklagte auf die Permanentmagnet-Entscheidung des Senats (InstGE 6, 152) verweist, greifen die dort f\u00fcr Mobiltelefone aufgestellten Grunds\u00e4tze schon deshalb nicht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es bei dem Hersteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine \u201enamhafte Weltfirma\u201c handelt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\n269<br \/>\nDer Senat hat die Urteilsausspr\u00fcche zu I.2 bis I.5 und II. des Landgerichts wegen des zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents zum 25.11.2024 aus Gr\u00fcnden der Klarstellung angepasst.<\/li>\n<li>270<br \/>\nBei der Aufnahme dieser zeitlichen Grenze in den Tenor handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, weil auch ohne ausdr\u00fcckliche zeitliche Beschr\u00e4nkung bis zum Ablauf der Schutzdauer bei einer Patentverletzungsklage davon auszugehen ist, dass der Klageantrag und eine diesem stattgebende Entscheidung immanent auf den nach dem Gesetz h\u00f6chstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschr\u00e4nkt sind (vgl. BGH, GRUR 1990, 997, 1001 &#8211; Ethofumesat; GRUR 2010, 996 Rn. 15 &#8211; Bordako). Dies gilt nicht nur f\u00fcr den Unterlassungsausspruch, sondern auch f\u00fcr die Verurteilungen zur Auskunft und Rechnungslegung sowie f\u00fcr die Feststellung einer Schadensersatzpflicht (BGH, GRUR 2013, 1269 Rn. 17 &#8211; Wundverband; zur Rechnungslegung siehe ferner Senat, Beschl. v. 20.04.2017 &#8211; I-2 W 2\/17, BeckRS 2017, 157426 Rn. 7). Ebenso ist dem R\u00fcckrufantrag und dem auf diesem beruhenden Urteilstenor immanent, dass er nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer in Verkehr gebrachte Erzeugnisse betrifft, und ist auch dem Vernichtungsantrag und dem auf diesem beruhenden Vernichtungsausspruch immanent, dass er nur Erzeugnisse betrifft, die sich sp\u00e4testens seit dem Tag des Ablaufs der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents im Besitz oder Eigentum des Beklagten befinden, mithin keine Gegenst\u00e4nde, die erst hiernach in seinen Besitz oder sein Eigentum gelangt sind.<\/li>\n<li>C.<br \/>\n271<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u00fcber die Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\n272<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 &#8211; Kurznachrichten). Denn eine &#8211; vorl\u00e4ufig vollstreckbare &#8211; Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein &#8211; und gegebenenfalls das einzige &#8211; Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 &#8211; Kurznachrichten).<\/li>\n<li>273<br \/>\nWurde das Klagepatent bereits &#8211; wie hier &#8211; in einem Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urt. v. 25.08.2022 &#8211; I-2 U 31\/18, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 76 &#8211; Faserstrangherstellung, m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\n274<br \/>\nHiervon ausgehend besteht vorliegend kein Anlass f\u00fcr eine von der Streithelferin zu 2) beantragte Aussetzung der Verhandlung. Das Bundespatentgericht hat mit seiner Entscheidung vom 20.05.2025 die Nichtigkeitsklage vollumf\u00e4nglich abgewiesen. Gr\u00fcnde, diese parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Streithelferin zu 2) als Anlage B 12 die Berufungsbegr\u00fcndung im Nichtigkeitsverfahren vom 26.02.2026 im hiesigen Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28.04.2026 \u201eder Vollst\u00e4ndigkeit halber\u201c zur Akte gereicht hat und auf den dortigen sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, zeigt sie nicht auf, warum die Entscheidung des Bundespatentgerichts unvertretbar sein soll oder ob der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird. Im \u00dcbrigen hat sie nach wie vor keine \u00dcbersetzungen der aus ihrer Sicht relevanten Entgegenhaltungen zur Gerichtsakte gereicht, worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen hatte (vgl. LGU, S. 63). Weiterhin hat sie &#8211; auch dies hatte das Landgericht bereits bem\u00e4ngelt (vgl. LUG, S. 64) &#8211; die Entgegenhaltung \u201eGDMXX\u201c (WO 2005110319XXX) nicht zur Akte gereicht, auf die Nichtigkeitskl\u00e4gerin auch in der Berufungsinstanz u.a. den Vorwurf der fehlenden Neuheit st\u00fctzt (vgl. Anlage B 12, S. 75, Bl. 658 eA OLG). Eine Aussetzung ist vor dem Hintergrund dieser unzureichenden Darlegungen nicht veranlasst.<\/li>\n<li>275<br \/>\nIII.<\/li>\n<li>276<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>277<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2 i.V.m. \u00a7 709 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>278<br \/>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten thematisierten Verschuldensfrage. Die Anforderungen an die Bejahung eines Verschuldensvorwurfs sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend gekl\u00e4rt. Von diesen weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht ab.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3438 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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