{"id":9657,"date":"2026-06-23T11:16:34","date_gmt":"2026-06-23T11:16:34","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9657"},"modified":"2026-06-23T07:26:47","modified_gmt":"2026-06-23T07:26:47","slug":"2-u-78-24-biosimilar-produkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9657","title":{"rendered":"2 U 78\/24 &#8211; Biosimilar-Produkt"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3437<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Februar 2026, 2 U 78\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 13\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tenor:<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 13.08.2024 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/li>\n<li>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<li>\n1<br \/>\nI-<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>3<br \/>\nI.<\/li>\n<li>4<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 512 xxx (Anlage K1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K1a; \u201eKlagepatent\u201c) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>5<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 11.06.2007 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 11.07.2006 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 17.07.2019 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 25.08.2021 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>6<br \/>\nDas Klagepatent hat die Konnektivit\u00e4ts- und Fehlerverwaltung, insbesondere die Implementierung von CFM-Verfahren \u00fcber Netzwerke, die Streckenaggregationsmechanismen in die Praxis umsetzen, zum Gegenstand.<\/li>\n<li>7<br \/>\nDie Beklagte zu 2) reichte mit Schriftsatz vom 22.08.2023 eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (\u201eBPatG\u201c) ein (Az. 5 Ni 21\/23 (EP)). Das BPatG erteilte am 15.07.2025 einen Hinweis gem. \u00a7 83 Abs. 1 S. 1 PatG (Anlage BB01). Nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hielt das BPatG mit Urteil vom 11.02.2026 das Klagepatent in eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrecht; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BPatG (Anlage BB05) Bezug genommen.<\/li>\n<li>8<br \/>\nDer Patentanspruch 1 hat in der &#8211; im vorliegenden Verletzungsverfahren geltend gemachten &#8211; englischen Originalfassung folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>9<br \/>\n\u201eA method for verifying the functioning of a designated LAG member (203), for use with a connection (52) comprising two or more ports, the two or more ports being configured to be connected to respective two or more physical network links as to cooperatively form a single logical link (53) that is a Link Aggregation Group, LAG, and each of the two or more physical network links is a LAG member (54), the method being performed by a network node (11, 12, 50) associated with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is operable in an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain, comprising:<\/li>\n<li>10<br \/>\nreceiving a CFM message; and forwarding the received CFM message over one of the LAG members, the received CFM message includes a LAG member field (35) identifying a single LAG member out of the two or more LAG members, wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM message over one of the LAG members that is identified in the LAG member field (35), and wherein the method further comprising verifying the functioning of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing the outcome of the forwarded CFM message.\u201c<\/li>\n<li>11<br \/>\nIn der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung hat der Patentanspruch 1 in der vorliegend geltend gemachten Fassung folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>12<br \/>\n\u201eVerfahren zum Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit eines designierten LAG-Mitglieds (203) f\u00fcr Verwendung mit einer Verbindung (52), umfassend zwei oder mehr Ports, wobei die zwei oder mehr Ports konfiguriert sind, verbunden zu werden mit jeweiligen zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen, um zusammenwirkend eine einzelne logische Verkn\u00fcpfung (53) zu bilden, die eine Link Aggregation Group, LAG, ist, und jede der zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen ein LAG-Mitglied (54) ist, wobei das Verfahren durchgef\u00fchrt wird durch einen Netzwerkknoten (11, 12, 50), der einer Maintenance Entity, ME, (2, 3) zugeordnet ist, die betriebsf\u00e4hig ist in einer Ethernet-Connectivity-Und-Fault-Management, CFM, -Dom\u00e4ne, umfassend:<\/li>\n<li>13<br \/>\nEmpfangen einer CFM-Nachricht; und Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder, wobei die empfangene CFM-Nachricht einschlie\u00dft ein LAG-Mitgliedsfeld (35), das ein einzelnes LAG-Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert, wobei das Weiterleiten umfasst Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder, das in dem LAG-Mitgliedsfeld (35) identifiziert wurde, und wobei das Verfahren ferner umfasst Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit des designierten LAG-Mitglieds (203) durch Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht.\u201c<\/li>\n<li>14<br \/>\nBez\u00fcglich des Wortlautes der in Form von \u201einsbesondere&#8220;-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 6, 7, 9, 12 und 13 wird auf das Klagepatent Bezug genommen.<\/li>\n<li>15<br \/>\nDie nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 4 der Klagepatentschrift zeigt ein Flowchart mit einem vordefinierten Prozess, der den Empfang und die Weiterleitung von Eingaben regelt:<\/li>\n<li>16<br \/>\nAbbildung entfernt<\/li>\n<li>17<br \/>\nBei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein US-amerikanisches Unternehmen des weltweit t\u00e4tigen Telekommunikationskonzerns A., der weltweit Router und Switches anbietet und verkauft. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Verkauf \u00fcber die Beklagte zu 2) bzw. letztere unterst\u00fctzt jedenfalls den Verkauf.<\/li>\n<li>18<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin greift mit ihrer Klage das Anbieten und Vertreiben verschiedener Netzwerkprodukte der Beklagten zu 1), die diese zusammen mit der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und verkauft, an. Zu den betreffenden Netzwerkprodukten z\u00e4hlt jeder Router oder Switch, der das A. \u201eA. System\u201c (\u201eA.S.\u201c) oder auch das A. A.S.-XE verwendet. Die betreffenden Angebote erfolgen beispielsweise \u00fcber die deutsche Webseite der Beklagten unter https:\/\/www.xxx.html, die ausweislich des Impressums von der Beklagten zu 2) betrieben wird (vgl. Ausz\u00fcge des Internetauftritts der Beklagten gem. Anlage K 5). Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Verletzungsargumentation beispielhaft anhand der \u201eA. xxx Service Routers\u201c, deren Produktseite unter https:\/\/www.xxx auffindbar ist (vgl. die Zusammenfassung der Angaben gem. Anlage K 6, das Datenblatt gem. Anlage K 7 sowie den \u201eGuide\u201c gem. Anlage K 8). Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass insbesondere die Modelle<\/li>\n<li>19<br \/>\n&#8211; xxx<\/li>\n<li>20<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>21<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>22<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>23<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>24<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>25<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>26<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>27<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>28<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>29<br \/>\n&#8211; xxx,<\/li>\n<li>30<br \/>\n&#8211; xxx und<\/li>\n<li>31<br \/>\n&#8211; xxx<\/li>\n<li>32<br \/>\nFunktionen aufwiesen, die das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren verwirklichten (\u201eangegriffenes Verfahren\u201c). Die Kl\u00e4gerin greift zugleich das Angebot und den Vertrieb kerngleicher Produkte (nachstehend alle angegriffenen Verfahren zusammenfassend bezeichnet als: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c).<\/li>\n<li>33<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend dem IEEE-Standard 802.3ad die sog. Link Aggregation unterst\u00fctze, bei der mehrere physische Netzwerkverbindungen verbunden w\u00fcrden, um zusammenwirkend eine einzelne logische Verkn\u00fcpfung zu bilden. Ausweislich des \u201eGuides\u201c (Anlage K8) unterst\u00fctze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Weiterentwicklung dieser Link Aggregation in Form der Multichassis Link Aggregation, bei der nicht nur mehrere physische Links eines Switches zu einem logischen Link zusammengefasst, sondern mehrere physische Links zu mehreren Switches zu einem logischen Link zusammengefasst w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus unterst\u00fctze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Funktionen des CFM-Standards xxx und damit auch das darin genannte Ethernet Connectivity Fault Management (CFM).<\/li>\n<li>34<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne in einer Netzwerkumgebung eingesetzt werden, in der sich mehrere Point-of-Attachment(POA)-Ger\u00e4te befinden. Auf diesem POA-Level sei ein CFM eingerichtet, um die Konnektivit\u00e4t f\u00fcr einen einzelnen POA zu verifizieren. Um bei einem Ausfall eines aktiven POAs die Konnektivit\u00e4t aufrecht zu erhalten, \u00fcbernehme ein Standby-POA. Ein aktiver POA und ein Standby-POA bildeten gemeinsam eine Redundanzgruppe (RG). Ein CFM finde daneben auch auf Ebene einer solchen RG statt. Die Kl\u00e4gerin hat \u00fcberdies die Auffassung vertreten, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Empfangen einer CFM-Nachricht auch das Generieren einer solchen umfasse. Auch das \u201eerstmalige Erzeugen\u201c einer CFM-Nachricht stelle ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes \u201eEmpfangen\u201c und das \u201eInitiieren des Versands\u201c einer solchen CFM-Nachricht demnach ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes \u201eWeiterleiten\u201c dar. Sofern die CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld aufweisen m\u00fcsse, reiche es aus, wenn ein bestimmter physischer Netzwerk-Link zwischen zwei Ports identifiziert werden k\u00f6nne. Wie die Identifizierung des LAG-Mitglieds und die n\u00e4here Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfelds innerhalb der CFM-Nachricht erfolgten, \u00fcberlasse das Klagepatent der Fachperson. In dem Fall, dass ein Knoten als MEP die CFM-Nachricht selbst erzeuge, wisse dieser bereits, \u00fcber welchen Link die Nachricht versendet werden solle. Erforderlich sei jedenfalls nicht, dass der Netzwerkknoten zuerst das LAG-Mitgliedsfeld auswerte und auf Grundlage dieser Auswertung entscheide, \u00fcber welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht weitergeleitet werde. Sofern nach dem Empfangen und Weiterleiten der CFM-Nachricht ein Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit des designierten LAG-Mitglieds durch Analysieren und Empfangen des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht geschehen m\u00fcsse, reiche jede Art von unmittelbarem oder mittelbarem Feedback aus, das R\u00fcckschl\u00fcsse \u00fcber die Funktionsf\u00e4higkeit des zu \u00fcberpr\u00fcfenden LAG-Mitglieds erlaube. Bleibe im Falle eines Fehlers eine R\u00fcckmeldung aus, handele es sich auch dabei auch um ein Ergebnis, das empfangen werden k\u00f6nne. Der von ihr geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 sei auch rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>35<br \/>\nDie Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren beantragt haben, haben erstinstanzlich behauptet, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht im Inland anb\u00f6ten. Sie haben ferner die Auffassung vertreten, dass ein \u201eEmpfangen\u201c im Sinne des Klagepatents nur vorliege, wenn eine CFM-Nachricht von au\u00dferhalb des Netzwerkknotens komme. Ebenso k\u00f6nne nur weitergeleitet werden, was zun\u00e4chst empfangen worden sei, ansonsten sei es kein \u201eWeiterleiten\u201c, sondern ein erstmaliges \u201eVersenden\u201c. Ferner setze das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren voraus, dass in der CFM-Nachricht ein bestimmtes LAG-Mitgliedsfeld vorgesehen sei, das eine LAG-Mitglieds-ID in Form einer MAC-Adresse von entsprechenden Ports enthalte. Insofern m\u00fcsse der Netzwerkknoten den Inhalt des LAG-Mitgliedsfelds der CFM-Nachricht auswerten und auf Grundlage dieser Auswertung die Entscheidung treffen, \u00fcber welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht weitergeleitet werde. Ansonsten stellten sich auch die sich aus dem Stand der Technik ergebenden Probleme nicht. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse das Ergebnis der weitergeleiteten CFM-Nachricht empfangen und analysiert werden. Vom Anspruch erfasst sei es damit weder, wenn die Funktionst\u00fcchtigkeit des betreffenden LAG-Mitglieds ausschlie\u00dflich durch den Empf\u00e4nger der weitergeleiteten CFM-Nachricht selbst (und nicht dem des Ergebnisses) verifiziert werde noch, wenn die (mangelnde) Funktionst\u00fcchtigkeit durch den Netzwerkknoten aufgrund einer ausbleibenden R\u00fcckmeldung festgestellt werde.<\/li>\n<li>36<br \/>\nAbgesehen davon k\u00f6nnten die Modelle XXX1, XXX2, XXX3, die N.System 4xxx sowie die Unterf\u00e4lle der jeweiligen Produktgruppen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das angegriffene Verfahren ohnehin nicht anwenden. Es sei bei diesen angegriffenen Produkten bereits nicht m\u00f6glich, einen MEP auf Port-Ebene auf dem Mitglieds-Link eines LAG-B\u00fcndels zu konfigurieren, der CFM-Nachrichten f\u00fcr den Mitglieds-Link empfangen und verarbeiten k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei jeder ME immer nur eine einzige physische Verbindung zugeordnet, womit sich das der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zugrunde liegende Problem gar nicht erst stelle. Es fehle zudem bei den Endpunkten, also den MEPs, schon an dem erforderlichen Weiterleiten, das nur durch MIPs verwirklicht werde. Auch finde im Rahmen des angegriffenen Verfahrens kein Auswerten eines LAG-Mitgliedsfelds statt. Vielmehr stehe mit der Auswahl einer bestimmten ME auch bereits das LAG-Mitglied fest, weil jede ME nur einer bestimmten physischen Verbindung zugeordnet sei. Unter Zugrundelegung der Patentauslegung der Kl\u00e4gerin w\u00e4re &#8211; so die Beklagten &#8211; das Klagepatent zumindest nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>37<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>38<br \/>\nDer Patentanspruch 1 sehe vor, dass das LAG-Mitglied, dessen Funktionsf\u00e4higkeit verifiziert werden solle, geeignet sei zur Verwendung mit einer Verbindung umfassend zwei oder mehr Ports. Da der Patentanspruch 1 fordere, dass das Empfangen und Weiterleiten \u00fcber eines der LAG-Mitglieder erfolge, m\u00fcsse der Netzwerkknoten &#8211; und damit die mit diesem assoziierte ME &#8211; \u00fcberhaupt eine Auswahl zwischen mehreren LAG-Mitgliedern haben. Bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen ME m\u00fcsse es sich zudem um eine solche handeln, die mit einem Netzwerkknoten assoziiert sei, der auf der LAG-Ebene agiere. Dies sei nicht der Fall bei einer nur mit einem einzelnen Port assoziierten ME. Nur auf diese Weise l\u00f6se der Klagepatentanspruch \u00fcberhaupt das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, bei dem Vorliegen von LAG-Schnittstellen, die mehrere physische Verbindungen b\u00fcndelten, die Funktionsf\u00e4higkeit einer einzelnen physischen Verbindung zu verifizieren. Dieses Problem stelle sich n\u00e4mlich nur, wenn eine ME mit LAG-Schnittstelle vorliege, \u00fcber die der Zugriff auf mehrere LAG-Mitglieder m\u00f6glich sei. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes \u201eEmpfangen\u201c und \u201eWeiterleiten\u201c setze insoweit nicht notwendig den Empfang von einer au\u00dferhalb des das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchf\u00fchrenden Netzwerkknotens liegenden Einheit voraus. Offen bleibe, wodurch die CFM-Nachricht generiert werde, die der Netzwerkknoten empfange. Selbst wenn die ME in einem Netzwerkknoten implementiert und physisch nicht von diesem zu unterscheiden sein m\u00f6ge, sei sie mit diesem jedoch nicht gleichzusetzen, sondern sie sei lediglich mit diesem \u201eassoziiert\u201c, also in irgendeiner Art und Weise verkn\u00fcpft. Au\u00dferdem setze das Klagepatent voraus, dass zwischen physischen Verbindungen und logischen Verbindungen unterschieden werde, so dass es folgerichtig erscheine, auch hinsichtlich der \u00fcber diese Verbindungen miteinander kommunizierenden Entit\u00e4ten zwischen der physischen Ebene und einer durch ihre Funktionen definierten logischen Ebene zu unterscheiden.<\/li>\n<li>39<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass zwischen dem auf physischer Ebene bestehenden Netzwerkknoten und der \u00fcber ihre Funktionalit\u00e4t definierten ME zu trennen sei, k\u00f6nne bei einem in die physische Einheit eingehenden Input, der funktionell auf Ebene einer ME ausgel\u00f6st worden sei, von einem \u201eEmpfangen\u201c gesprochen werden, und zwar auch in dem Fall, in welchem es sich bei der ME um die mit dem Netzwerkknoten assoziierte ME selbst handele. Die in Merkmal 1.2.1 (Angaben zu Merkmalen beziehen sich unter Ziffer I. der Gr\u00fcnde des vorliegenden Urteils auf die Merkmalsgliederung des Landgerichts auf S. 15 f. des angefochtenen Urteils) erw\u00e4hnte empfangene CFM-Nachricht sei die bereits in Merkmal 1.2 genannte, es handele sich also um die Nachricht, die der Netzwerkknoten oder das PDM als Bestandteil des Netzwerkknotens von der ME empfangen habe. Ein Auswerten des LAG-Mitgliedsfelds sei erfindungsgem\u00e4\u00df zwingend notwendig, auch wenn der Schritt des Auswertens vom Klagepatentanspruch 1 nicht explizit genannt werde. Die Funktion des LAG-Mitgliedsfelds bestehe darin, den nachfolgenden Entit\u00e4ten &#8211; in diesem Fall dem ausf\u00fchrenden Netzwerkknoten bzw. dem PDM &#8211; vorzugeben, \u00fcber welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht gesendet werden solle. Das Klagepatent gehe also von einer auf LAG-Ebene angesiedelten ME aus, die CFM-Funktionen wahrnehme. Die L\u00f6sung des Problems sehe es in der Verwendung eines LAG-Mitgliedsfelds in der CFM-Nachricht, um den Weg der Nachricht \u00fcber ein designiertes LAG-Mitglied vorzugeben. Das Klagepatent lasse die genaue Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfelds offen. Erforderlich sei lediglich, dass \u00fcber das LAG-Mitgliedsfeld ein LAG-Mitglied identifiziert werden k\u00f6nne. Auch aus der Beschreibung des Klagepatents ergebe sich insoweit keine Beschr\u00e4nkung. Die weitergeleitete Nachricht iSv Merkmal 1.3 sei diejenige, die der Netzwerkknoten von der mit ihm assoziierten ME erhalte und \u00fcber ein bestimmtes LAG-Mitglied weitergeleitet habe. Worin das \u201eErgebnis\u201c zu sehen sei und wie dieses im Einzelnen empfangen und analysiert werde, lege das Klagepatent nicht fest.<\/li>\n<li>40<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei hiervon ausgehend nicht geeignet, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden, da die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 nicht verwirklicht w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin habe nicht aufzeigen k\u00f6nnen, dass eine auf logischer Ebene vorhandene ME eine CFM-Nachricht an den Netzwerkknoten \u00fcbermittele, die ein LAG-Mitgliedsfeld aufweise. Relevant seien f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung allein die MEs auf Ebene der LAG, also auf der \u201eRedundancy-Group-Ebene\u201c, da es sich nur bei diesen um die nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre notwendigen MEs mit einer Verbindung zu mehreren LAG-Mitgliedern handele. Die Kl\u00e4gerin verweise vergebens auf sogenannte \u201eContinuity Check Messages\u201c (CCM) und \u201eLoopback Messages\u201c (LBM), die eine sog. MEP-ID enthielten. Diese MEP-ID, die der Identifizierung der versendenden ME diene, kennzeichne bei der \u00dcberpr\u00fcfung eines einzelnen LAG-Mitglieds jedenfalls auch das entsprechende LAG-Mitglied der LAG und damit zwangsl\u00e4ufig den Port. Es hei\u00dfe zwar weiter, dass in dem Fall, in welchem ein MEP unmittelbar an einem einzelnen LAG-Mitglied konfiguriert werde, die MEP-ID nicht nur den betroffenen Wartungsendpunkt (MEP) am LAG-Mitglied, sondern auch das entsprechende LAG-Mitglied der LAG, d.h. den Port, selbst identifiziere. Damit nehme die Kl\u00e4gerin jedoch allein Bezug auf MEs auf PoA-Level, also auf die MEs, die ohnehin nur mit einem einzigen Port assoziiert seien. Dies gen\u00fcge f\u00fcr die Verwirklichung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht, da sie nicht mit einer LAG assoziiert seien. Dass die ME auf PoA-Level ihre eigene MEP-ID sende, sei ohnehin nicht erforderlich, damit die CFM-Nachricht den Netzwerkknoten \u00fcber den richtigen Port verlasse, sondern allenfalls daf\u00fcr, dass die empfangende ME den Absender identifizieren k\u00f6nne. Dass eine solche MEP-ID, die die Identifikation eines einzelnen Ports zulasse, auch in den von den auf logischer Ebene &#8211; also auf Ebene der LAG &#8211; angesiedelten MEs gesendeten CFM-Nachrichten enthalten sei, habe die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt. In diesem Zusammenhang k\u00f6nne offenbleiben, ob der CFM-Mechanismus sowohl auf Ebene der LAG (bundle interfaces \/ RG-Level) als auch auf Ebene der LAG-Mitglieder (bundle member \/ POA-Level) implementiert sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und MEs auf logischer Ebene vorhanden seien, um die Funktionsf\u00e4higkeit einer logischen Verbindung zu testen, gehe es dabei gerade um das Testen einer mehrere physische Verbindungen umfassenden Verbindung, bei der Nachrichten mittels eines Ausgleichsalgorithmus` \u00fcber mehrere physische Verbindungen gesendet w\u00fcrden. Nicht aufgezeigt habe die Kl\u00e4gerin, dass auch eine solche, auf Ebene der LAG-Gruppen bestehende, ME CFM-Nachrichten erzeuge, die \u00fcber eine einzelne, \u00fcber das LAG-Mitgliedsfeld festgelegte physische Verbindung gesendet w\u00fcrden.<\/li>\n<li>41<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen habe, dass eine Kommunikation zwischen den MEs auf logischer Ebene und denen auf physischer Ebene stattfinde, sei unklar, wie diese genau ausgestaltet sei. Jedenfalls h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin aufzeigen m\u00fcssen, dass im Rahmen dieser Kommunikation Nachrichten ausgetauscht w\u00fcrden, die ein LAG-Mitgliedsfeld enthielten. Dies sei nicht geschehen.<\/li>\n<li>42<br \/>\nMit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/li>\n<li>43<br \/>\nDas Landgericht habe das Teilmerkmal \u201ezur Verwendung mit einer Verbindung (52), umfassend zwei oder mehr Ports\u201c missverstanden. Das Merkmal 1.2 verdeutliche lediglich, dass es nach der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents darum gehe, CFM im Kontext einer LAG anwendbar zu machen, und zwar so, dass einzelne LAG-Mitgliedsverbindungen auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnten. \u00dcber eines dieser LAG-Mitglieder solle die Weiterleitung erfolgen. Eine dar\u00fcberhinausgehende Bedeutung k\u00f6nne der Formulierung \u201e\u00fcber eines der LAG-Mitglieder\u201c in Merkmal 1.2 nicht entnommen werden. Der Anspruch 1 schreibe insbesondere nicht vor, ob eine oder mehrere MEs auf einer oder verschiedenen Ebenen konfiguriert werden sollten. Entscheidend sei allein, dass ein physischer Link einer LAG \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne. In jedem Falle ausreichend sei es jedoch, wenn &#8211; bei einer Implementierung von MEs auf Port-Ebene &#8211; ein entsprechender Bezug zur LAG hergestellt werde.<\/li>\n<li>44<br \/>\nDas Landgericht sei f\u00e4lschlicherweise davon ausgegangen, dass das LAG-Mitgliedsfeld einer CFM-Nachricht vor dem Weiterleiten \u00fcber eines der LAG-Mitglieder zwingend ausgewertet werden m\u00fcsse. Die n\u00e4here Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfeldes innerhalb der CFM-Nachricht \u00fcberlasse das Klagepatent &#8211; wie auch das Landgericht zun\u00e4chst erkannt habe &#8211; der Fachperson. Der Anspruchswortlaut lasse es ebenfalls zu, dass eine Identifizierung des LAG-Mitglieds z.B. auch erst nach dem Weiterleiten erfolge. Funktional erforderlich sei lediglich, dass das entsprechende LAG-Mitglied identifiziert werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>45<br \/>\nDie vom Landgericht betonte Notwendigkeit, dass das LAG-Mitgliedsfeld zwingend ausgelesen werden m\u00fcsse, bevor die CFM-Nachricht weitergeleitet werden k\u00f6nne, ergebe sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. In den Abschnitten [0018] und [0019] des Klagepatents w\u00fcrden diesbez\u00fcglich zwei bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen dargestellt, die hinsichtlich der Bedeutung des LAG-Mitgliedsfeldes aufeinander aufbauten, wobei indessen nur das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden habe. Die Fachperson erkenne, dass Anspruch 1 des Klagepatents im Laufe des Erteilungsverfahrens dahingehend ge\u00e4ndert worden sei, dass die in Abschnitt [0018] beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsform in den Anspruchswortlaut aufgenommen worden sei, w\u00e4hrend dies bei der in Abschnitt [0019] beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform gerade nicht der Fall sei.<\/li>\n<li>46<br \/>\nDas Verst\u00e4ndnis des Landgerichts sei im \u00dcbrigen auch deswegen falsch, weil es in zahlreichen F\u00e4llen \u00fcberhaupt nicht notwendig sei, eine CFM-Nachricht vor dem Versand an einen anderen Netzwerkknoten noch einmal syntaktisch zu zerlegen, um die Information zu ermitteln, \u00fcber welches LAG-Mitglied die Nachricht weitergeleitet werden solle. Die Funktion des LAG-Mitgliedsfeldes k\u00f6nne vielmehr auch darin gesehen werden, dass nach dem Versenden der CFM-Nachricht (z.B. durch einen anderen Netzwerkknoten oder &#8211; im Falle eines \u201eBouncing Back\u201c &#8211; durch den versendenden Netzwerkknoten) festgestellt werden k\u00f6nne, \u00fcber welches LAG-Mitglied die Nachricht versendet worden sei. Soweit die Beklagten wiederholt meinten, dass sich die Aufgabe aus dem Klagepatent nur stelle, wenn eine ME auf LAG-Ebene implementiert sei, nicht aber, wenn MEs an den physischen Ports der LAG-Mitglieder konfiguriert w\u00fcrden, verkannten sie, dass es sich bei den MEs an den physischen Ports einer LAG bereits um die Mittel zur L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems handele.<\/li>\n<li>47<br \/>\nDas Merkmal 1.1.1 beschreibe lediglich den Kontext des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Die Bedeutung der Formulierung \u201edesginated LAG member\u201c ergebe sich dann aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.2.1, wonach das LAG-Mitglied im LAG-Mitgliedsfeld identifiziert werde, d.h. das LAG-Mitglied m\u00fcsse im LAG-Mitgliedsfeld benannt sein. Im Merkmal 1.2 sei nicht von der M\u00f6glichkeit der Weiterleitung \u00fcber mehrere LAG-Mitglieder die Rede, sondern von der Weiterleitung \u201e\u00fcber eines der LAG-Mitglieder\u201c. In einer LAG gebe es immer zwei oder mehr physische LAG-Mitgliedsverbindungen, die geb\u00fcndelt w\u00fcrden. Falsch sei es schlie\u00dflich auch, wenn die Beklagten den Abschnitten [0007] und [0008] des Klagepatents entn\u00e4hmen, dass das Klagepatent eine ME auf LAG-Ebene und eine ME auf Port-Ebene als Gegens\u00e4tze verstehe. Diese Abschnitte beschrieben vielmehr das generelle Problem, dass CFM-Nachrichten, die \u00fcber eine LAG gesendet w\u00fcrden, mittels Ausgleichsalgorithmus auf die einzelnen LAG-Mitgliedsverbindungen verteilt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>48<br \/>\nBei Zugrundelegung des zutreffenden Anspruchsverst\u00e4ndnisses mache die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen der Auffassung des Landgerichts von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch, wenn sie in einem CFM-System als MEP eingesetzt werde. Sie verwirkliche dann insbesondere die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents. Anders als das Landgericht meine, seien f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insbesondere nicht allein deren MEs auf Ebene der LAG (also auf der Redundancy-Group-Ebene) relevant. Vielmehr erfasse Anspruch 1 auch ein Szenario, in dem MEs lediglich an den physischen LAG-Mitgliedsports einer LAG konfiguriert seien, wenn und soweit der das Verfahren ausf\u00fchrende Netzwerkknoten bei Durchf\u00fchrung der Funktionspr\u00fcfung erkennen k\u00f6nne, dass es sich bei den einzelnen Ports um LAG-Mitgliedsverbindungen handele (und nicht lediglich um einzelne, nicht geb\u00fcndelte physische Verbindungen), so dass etwaige festgestellte Verbindungsfehler als Fehler in einem physischen Link einer LAG erkannt werden k\u00f6nnten. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Das Landgericht habe nicht bzw. nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt, dass die Beklagten mit ihrem A.S.-Release xxx explizit zwei Mechanismen zur Implementierung von CFM in einem LAG-Setup eingef\u00fchrt h\u00e4tten, n\u00e4mlich erstens CFM on LAG (Bundle) Interfaces und zweitens CFM on LAG Member (Bundle Member) Interfaces. Entsprechend diesen Angaben zum Release xxx werde im Configuration Guide gem\u00e4\u00df Anlage K 8 auch explizit zwischen CFM for the RG (Redundancy Group) Level (= LAG-Ebene) und CFM for the POA (Point of Attachment) Level (= Ebene der einzelnen physischen Links) unterschieden.<\/li>\n<li>49<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle CFM-Funktionen seit A.S.-Release xxx sowohl auf Ebene der Redundancy Group (RG = LAG) als auch auf Ebene der Points of Attachment (PoA = LAG-Mitglieder) zur Verf\u00fcgung. Auf Ebene der LAG Member (Bundle Member) Interfaces (= PoA-Level) k\u00f6nnten also MEPs an einzelnen LAG-Mitgliedsports implementiert werden, die CFM-Nachrichten generierten, welche dann von den LAG Member Interfaces \u201eempfangen und weitergeleitet\u201c w\u00fcrden. Auf Ebene der LAG Bundle Member (PoA-Level) versende die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit CFM-Nachrichten \u00fcber eines von mehreren LAG-Mitgliedern, d.h. \u00fcber eine der zwei Verbindungen zu den PEs, die zusammen eine Redundanzgruppe bildeten.<\/li>\n<li>50<br \/>\nBei zutreffendem Anspruchsverst\u00e4ndnis enthielten die CFM-Nachrichten, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform versende, wenn sie CFM on LAG Member (Bundle Member) Interfaces implementiert h\u00e4tten, auch ein LAG-Mitgliedsfeld, das das LAG-Mitglied identifiziere, dessen Funktionsf\u00e4higkeit \u00fcberpr\u00fcft werde. Die MEP-ID in den Continuity Check Messages (CCMs) und die MP-ID in den Loopback Messages (LBMs), die auf PoA-Level verschickt w\u00fcrden, identifizierten (neben dem MEP am LAG-Mitglied) jedenfalls auch das entsprechende LAG-Mitglied (d.h. den physischen Port, an dem ein MEP auf PoA-Level implementiert ist). Folglich identifizierten MEP-ID und MP-ID entsprechend Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 des Klagepatents ein einzelnes LAG-Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern. Da die CFM-Nachrichten von den angegriffenen Produkten \u00fcber den MEP gesendet w\u00fcrden, der an dem einzelnen Mitglied einer LAG konfiguriert werde und dieser MEP durch die MEP-ID bzw. die MP-ID in der CFM-Nachricht identifiziert werde, verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents. F\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents komme es nicht auf die von den Beklagten bestrittene Kommunikation zwischen Port-ME und LAG-ME (vgl. Berufungsduplik Rn. 30 ff.), sondern vielmehr auf eine Kommunikation zur Link Aggregation Group (LAG) als solche an. Denn nicht die LAG-ME, sondern die LAG m\u00fcsse von dem Fehler des LAG-Mitglieds Kenntnis haben, um ihn als Fehler eines Bundle-Member adressieren zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>51<br \/>\nEine Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents sei nicht veranlasst. Auch der vorl\u00e4ufige Hinweis des Bundespatentgerichts vom 15.07.2025, auf den sich die Beklagten zur St\u00fctzung ihrer fehlerhaften Rechtsansicht beriefen, beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Patentanspr\u00fcche.<\/li>\n<li>52<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>53<br \/>\ndas am 13. August 2024 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4b O 13\/23) abzu\u00e4ndern und<\/li>\n<li>54<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>55<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Boards of Directors und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>56<br \/>\nNetzwerkknoten, die einer Maintenance Entity, ME, zugeordnet sind, welche in einer Ethernet-Connectivity-Und-Fault-Management, CFM, -Dom\u00e4ne betriebsf\u00e4hig ist, und die dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit eines designierten LAG-Mitglieds f\u00fcr die Verwendung mit einer Verbindung, umfassend zwei oder mehr Ports, durchzuf\u00fchren, wobei die zwei oder mehr Ports konfiguriert sind, mit jeweils zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen verbunden zu werden, um zusammenwirkend eine einzelne logische Verkn\u00fcpfung zu bilden, die eine Link Aggregation Group, LAG, ist, und jede der zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen ein LAG-Mitglied ist, und das Verfahren ferner Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>57<br \/>\nEmpfangen einer CFM-Nachricht; und Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder, wobei die empfangene CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld einschlie\u00dft, das ein einzelnes LAG-Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert, wobei das Weiterleiten das Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder umfasst, das in dem LAG-Mitgliedsfeld identifiziert wurde, und wobei das Verfahren ferner das Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit des designierten LAG-Mitglieds durch Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht umfasst,<\/li>\n<li>58<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>59<br \/>\n(mittelbare Verletzung Anspruch 1 &#8211; EP 3 512 XXX)<\/li>\n<li>60<br \/>\ninsbesondere, wenn die CFM-Nachricht ein Unicast- oder Multicast-Paket ist;<\/li>\n<li>61<br \/>\n(mittelbare Verletzung Unteranspruch 2 &#8211; EP 3 512 XXX)<\/li>\n<li>62<br \/>\nund\/oder, wenn<\/li>\n<li>63<br \/>\ndie Maintenance Entity eine Maintenance-End-Point, MEP, oder eine Maintenance-Entity-Group, MEG, Intermediate-Point, MIP, -Funktionalit\u00e4t ist und wobei die CFM-Dom\u00e4ne Betreiberebene, Kundenebene oder Dienstleisterebene ist;<\/li>\n<li>64<br \/>\n(mittelbare Verletzung Unteranspruch 3 &#8211; EP 3 512 XXX)<\/li>\n<li>65<br \/>\nund\/oder, wenn<\/li>\n<li>66<br \/>\ndie CFM-Nachricht auf der International Telegraph Union, ITU, Telecommunication Standardization Sector, ITU-T Recommendation Y.1731, dem Institute of Electrical and Electronics Engineers, IEEE 802.ag Standard, oder der ITU-T SG13 Q5 WG basiert oder diesen entspricht oder mit diesen kompatibel ist;<\/li>\n<li>67<br \/>\n(mittelbare Verletzung Unteranspruch 6 &#8211; EP 3 512 XXX)<\/li>\n<li>68<br \/>\nund\/oder, wenn<\/li>\n<li>69<br \/>\ndie LAG auf dem IEEE 802.3ad Standard basiert, diesem entspricht oder mit diesem kompatibel ist, und wobei wenigstens ein Port ein 100 Mb\/s- oder 1000 Mb\/s-Port, ist;<\/li>\n<li>70<br \/>\nund\/oder, wenn<\/li>\n<li>71<br \/>\n(mittelbare Verletzung Unteranspruch 7 &#8211; EP 3 512 XXX)<\/li>\n<li>72<br \/>\nund\/oder, wenn<\/li>\n<li>73<br \/>\ndas Verfahren ferner das Erzeugen der CFM-Nachricht umfasst;<\/li>\n<li>74<br \/>\n(mittelbare Verletzung Unteranspruch 9 &#8211; EP 3 512 XXX)<\/li>\n<li>75<br \/>\nund\/oder, wenn<\/li>\n<li>76<br \/>\ndas Verfahren ferner die Verwendung eines zus\u00e4tzlichen Pakets umfasst, wobei beim Empfangen oder Erzeugen des zus\u00e4tzlichen Pakets das Verfahren ferner das Senden des Pakets \u00fcber ein LAG-Mitglied gem\u00e4\u00df einem Ausgleichsalgorithmus umfasst;<\/li>\n<li>77<br \/>\n(mittelbare Verletzung Unteranspruch 12 &#8211; EP 3 512 XXX)<\/li>\n<li>78<br \/>\nund\/oder, wenn<\/li>\n<li>79<br \/>\nder Ausgleichsalgorithmus ferner eine Hash-Funktion oder eine MAC-Adresse umfasst oder verwendet;<\/li>\n<li>80<br \/>\n(mittelbare Verletzung Unteranspruch 13 &#8211; EP 3 512 XXX)<\/li>\n<li>81<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 25. August 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>82<br \/>\n83<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>84<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>85<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>86<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>87<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 25. September 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>88<br \/>\n89<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>90<br \/>\n91<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>92<br \/>\n93<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>94<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<\/li>\n<li>95<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>96<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>97<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 25. September 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>98<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>99<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>100<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage (Az.: 5 Ni 21\/23 (EP)) auszusetzen.<\/li>\n<li>101<br \/>\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>102<br \/>\nBei zutreffender Auslegung des Anspruchs 1 verwirklichten die angegriffenen Produkte die Merkmalsgruppe 1.2 nicht, wie auch die Ausf\u00fchrungen des BPatG im Hinweis gem. \u00a7 83 Abs. 1 PatG best\u00e4tigten. Die angegriffenen Produkte implementierten genau das, was das BPatG als nicht anspruchsgem\u00e4\u00df verstehe: Port-basierte MEPs, die CFM-Nachrichten erzeugten und versendeten. Nur bei einem auf LAG-Ebene agierenden Netzwerkknoten trete das Problem auf, welches das Klagepatent zu l\u00f6sen versuche. Das Merkmal 1.2 setze die M\u00f6glichkeit der Weiterleitung \u00fcber mehrere LAG-Mitglieder voraus, die nur bei einem auf LAG-Ebene agierenden Netzwerkknoten bestehe. Zudem spreche der Wortlaut von Merkmal 1.1.1 vom Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit eines (durch das LAG-Mitgliedsfeld nach Merkmal 1.2.1) designierten LAG-Mitglieds; das streite ebenfalls f\u00fcr eine Auswahl durch die ME aus mehreren LAG-Mitgliedern. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin gen\u00fcge es nicht f\u00fcr einen ausreichenden Bezug zu einer LAG, wenn MEs auf Port-Ebene mit \u201eBezug zu einer LAG implementiert w\u00fcrden\u201c. Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 betr\u00e4fen das sog. LAG-Mitgliedsfeld, mit dem das laut Klagepatent im Stand der Technik bestehende Problem gel\u00f6st werde, dass der Weg eines Pakets von der Ursprungs-ME, welche die CFM-Funktion initiiere, nicht vorhergesagt werden k\u00f6nne. Das LAG-Mitgliedsfeld habe daher die Funktion, einen physischen Link unter mehreren physischen Links einer LAG zu identifizieren. Damit die Auswahl unter mehreren physischen Links anhand das LAG-Mitgliedsfelds getroffen werden k\u00f6nne, m\u00fcsse dieses vor der Weiterleitung der CFM-Nachricht ausgewertet werden.<\/li>\n<li>103<br \/>\nDie angegriffenen Produkte stellten solche Funktionalit\u00e4ten auf LAG-Ebene nicht bereit. Die angegriffene CFM-Funktionalit\u00e4t erkenne oder berichte einen einzelnen physischen Link nicht als LAG-Mitglied. Allein basierend auf den Angaben im Release xxxhabe die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht erstmals eine nicht n\u00e4her spezifizierte Kommunikation zwischen der logischen Ebene (LAG-Ebene) und der physischen Ebene (Link- oder Port-Ebene) behauptet. Diese Behauptung greife die Kl\u00e4gerin nun auf, ohne diese Kommunikation n\u00e4her zu spezifizieren, so dass die Kl\u00e4gerin schon ihrer Darlegungslast nicht nachkomme. Es gelinge ihr gerade nicht, aufzuzeigen, dass auf LAG-Ebene CFM-Nachrichten empfangen oder weitergeleitet w\u00fcrden, die eines aus mehreren LAG-Mitgliedern identifizierten. Eine Kommunikation zwischen der logischen Ebene und der physischen Ebene finde bei den angegriffenen Produkten im Rahmen des CFM auch tats\u00e4chlich nicht statt. Die allein auf Port-Ebene agierenden MEPs h\u00e4tten dabei keine Auswahl zwischen mehreren Links einer LAG und auch keine M\u00f6glichkeit, festzustellen, ob der einzig mit Ihnen verbundene Link Teil einer LAG sei. Auf LAG-Ebene k\u00f6nne, wie ebenfalls im Stand der Technik bereits vorbekannt sei, nur die Funktionsf\u00e4higkeit des logischen Links, also der LAG, gepr\u00fcft werden. Nichts anderes werde mit dem Release xxx zum Ausdruck gebracht. Eine MEP auf Port-Ebene \u00fcberpr\u00fcfe einen Link gerade nicht \u201ein dessen Eigenschaft als LAG-Mitglied\u201c, sondern als herk\u00f6mmlichen physischen Link. Eine ME auf LAG-Ebene k\u00f6nne einzelne Links nicht erkennen, sondern nur einen logischen Link, die LAG als Ganzes. Damit w\u00e4hlten die angegriffenen Produkte einen konzeptionellen Aufbau, in dem sich das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Problem nicht stelle, der im Ergebnis aber ebenfalls die \u00dcberpr\u00fcfung der Funktionsf\u00e4higkeit einzelner LAG-Mitglieder erm\u00f6gliche. Nichts anderes werde mit dem Release xxx beworben. Der Nutzen der Funktion liege nicht in einer automatischen Reaktion der LAG, sondern in der Bereitstellung von Fehlerinformationen zu einzelnen physischen Links f\u00fcr den Netzwerkadministrator. Wenn CFM auf einem LAG-Mitglied konfiguriert sei, erkenne die Funktion \u00fcberhaupt nicht, dass das LAG-Mitglied Teil einer LAG sei. CFM arbeite vollst\u00e4ndig im Kontext des einzelnen physischen Links. Die Port-ME melde ihren Status an die CFM-Software. Dies erm\u00f6gliche dem Administrator, den Zustand eines einzelnen physischen Links zu \u00fcberwachen. Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, eine R\u00fcckmeldung an die LAG sei aus technischer Sicht zwingend erforderlich, damit die LAG weiterhin optimal funktionieren k\u00f6nne, sei das ebenfalls unzutreffend: Die CFM-MEP auf LAG-Level erhalte keine Information \u00fcber den Ausfall einzelner Links und korreliere Fehler auf Link-Ebene daher auch nicht mit Fehlern auf LAG-Ebene. Wenn CFM auf LAG-Ebene konfiguriert sei, diene es dazu, die Kontinuit\u00e4t der LAG insgesamt zu erkennen. Ausf\u00e4lle einzelner LAG-Mitglieder w\u00fcrden nicht erkannt und entspr\u00e4chen auch nicht dem Zweck der CFM-Konfiguration auf LAG-Ebene. Die Aufgabe, auf den Ausfall eines Links zu reagieren, werde von anderen, \u00fcbergeordneten Protokollen und Systemen des Routers \u00fcbernommen, nicht von der CFM-Funktion. Die in den angegriffenen Produkten insoweit agierenden Protokolle seien Nicht-CFM-Systeme. Aus dem Release xxx k\u00f6nne nicht auf die von der Kl\u00e4gerin behauptete technische Funktionsweise geschlossen werden; die Information zu diesem Release bringe zum Ausdruck, dass der Benutzer auf Wunsch einen MEP f\u00fcr jeden physischen Port oder einen MEP f\u00fcr die LAG selbst oder beides konfigurieren k\u00f6nne. In den angegriffenen Produkten erfolge keine Auswertung des Inhalts der Continuity Check oder Loopback Messages. Daher werde auch nicht auf Grundlage der Auswertung eines LAG-Mitgliedsfelds eine Entscheidung getroffen, \u00fcber welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht weitergeleitet werde. Die CFM-Nachrichten der MEs auf Port-Ebene wiesen schon kein LAG-Mitgliedsfeld auf, denn eine MEP-ID oder MP-ID identifiziere kein LAG-Mitglied, sondern einen MEP oder MP. Hilfsweise sei das Verfahren jedenfalls bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen; das Klagepatent werde mit hoher Wahrscheinlichkeit im parallelen Nichtigkeitsverfahren vernichtet.<\/li>\n<li>104<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tat\u00adbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug ge\u00adnommen.<\/li>\n<li>105<br \/>\nII.<\/li>\n<li>106<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>107<br \/>\nZu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht befunden, dass s\u00e4mtliche angegriffenen Produkte keinen mittelbaren (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 Abs. 1 PatG) Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents &#8211; in der hier geltend gemachten Fassung &#8211; machen und daher der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche allesamt nicht zustehen.<\/li>\n<li>108<br \/>\n1.<\/li>\n<li>109<br \/>\nDas Klagepatent hat die Konnektivit\u00e4ts- und Fehlerverwaltung (Connectivity and Fault Management, \u201eCFM\u201c), darunter insbesondere die Implementierung von CFM-Verfahren \u00fcber Netzwerke, die Mechanismen f\u00fcr die Streckenaggregation (link-aggregation, \u201eLAG\u201c) in die Praxis umsetzen, zum Gegenstand (Absatz [0001] des Klagepatents; nicht n\u00e4her spezifizierte Abs\u00e4tze sind nachstehend solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>110<br \/>\nEinleitend erl\u00e4utert das Klagepatent die Notwendigkeit der Wartung von Ethernet-Diensten: Beispielsweise definiere ein Satz von Ethernet-Betriebs-, Verwaltungs- und Wartungs-(OAM)-Funktionen, der auch als Satz von Ethernet-Konnektivit\u00e4ts- und Fehlerverwaltungs-(CFM)-Funktionen bekannt sei, bestimmte F\u00e4higkeiten, die zur Gew\u00e4hrleistung der Integrit\u00e4t und Zuverl\u00e4ssigkeit eines Netzwerkes erforderlich seien. Hierzu verweist die Beschreibung auf Standards, die zur Vereinheitlichung CFM-Domains in Form von Flie\u00dfpunkten (\u201eFlow Points\u201c) definierten. Im Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Spezifikation IEEE 802.1ag k\u00f6nnten die Flie\u00dfpunkte mit Wartungsentit\u00e4ten (maintenance entity, ME) verbunden sein; insoweit k\u00f6nne ein Anschluss mehrere MEs unterschiedlichen Typs implementieren. Ein am Rande einer CFM-Dom\u00e4ne befindlicher Flie\u00dfpunkt sei ein Wartungsendpunkt (maintenance entity end-point, MEP), w\u00e4hrend ein Flie\u00dfpunkt innerhalb einer Dom\u00e4ne, der f\u00fcr einen MEP sichtbar sei, ein MEG-(Maintenance Entity Group)-Zwischenpunkt (maintenance entity group intermediate point, MIP) sei. MEPs seien aktive MEs, die von Systembetreibern genutzt werden k\u00f6nnten, um CFM-Aktivit\u00e4ten zu initiieren und zu \u00fcberwachen, w\u00e4hrend MIPs passiv CFM-Str\u00f6me empfingen, die von MEPs initiiert worden seien, und auf diese reagierten (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>111<br \/>\nFerner erw\u00e4hnt das Klagepatent das Bed\u00fcrfnis nach immer h\u00f6heren \u00dcbertragungsgeschwindigkeiten und dem daraus erwachsenen LAG-Mechanismus. Dabei handele es sich um eine Gruppe von zwei oder mehr Netzwerkstrecken, die man b\u00fcndele, um als einzelne Strecke zu erscheinen. Auf diese Weise k\u00f6nnten zwei oder mehr vorhandene physische Netzwerkverbindungen (z.B. Kabel oder Ports) Verwendung finden, um Pakete derselben Daten von einer Entit\u00e4t an die andere zu senden, ohne dass eine strukturelle Ver\u00e4nderung des Netzwerks notwendig sei (Absatz [0003]). Wenn eine LAG-Entit\u00e4t einen Frame zur Weiterleitung empfange, ermittle sie, an welchem von mehreren Ausgangsports der Frame gesendet werden solle. Dabei versuche die weiterleitende Entit\u00e4t in der Regel, die Last gleichm\u00e4\u00dfig auf die einzelnen physischen Ausgangsports der aggregierten logischen Verbindung zu verteilen; regelm\u00e4\u00dfig basiere die Verteilung der Frames auf einer vordefinierten Hashing-Funktion (Absatz [0004]). Wenn ein bestimmtes Netzwerk &#8211; z.B. ein Local Area Network (LAN) oder ein virtuelles LAN (VLAN) &#8211; LAG-Schnittstellen einsetze, k\u00f6nnten einige der CFM-Funktionen nicht verwendet werden und bestimmte Funktionsst\u00f6rungen nicht erkannt werden. Diese Unf\u00e4higkeit beruhe darauf, dass bei der Verwendung von LAG-Schnittstellen Pakete, die von einer Entit\u00e4t zu einer anderen weitergeleitet w\u00fcrden, nicht \u00fcber eine bekannte einzelne feste Netzwerkverbindung, sondern \u00fcber eine Reihe von aggregierten Ausgangsstrecken gesendet w\u00fcrden, die einen einzigen logischen Port oder eine einzige logische Verbindung bildeten. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne der Weg eines jeden Pakets nicht von der Ursprungs-ME, welche die CFM-Funktion initiiere, vorhergesagt werden (Absatz [0007]). \u00dcberdies werde im Falle des Ausfalls einer einzelnen Verbindung die Verkehrslast von anderen Strecken in der Gruppe \u00fcbernommen, um so Unterbrechungen in der Kommunikation zwischen den miteinander verbundenen Ger\u00e4ten zu vermeiden (Absatz [0008]).<\/li>\n<li>112<br \/>\nAlsdann widmet sich das Klagepatent der US-Patentanmeldung Nr. 2005\/0108xxx, deren technische Lehre eine Ethernet-MAC-OAMP-Steuerungsunterschicht zur Unterst\u00fctzung der SDH\/SONET-OAMP-Standardfunktion in Ethernet-Netzwerken bereitstelle (Absatz [0009]).<\/li>\n<li>113<br \/>\nHiervon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung (vgl. Absatz [0010]), u.a. ein Verfahren f\u00fcr die Implementierung von Fehlerverwaltungsfunktionen in Netzwerken mit LAG-Verbindungen bereitzustellen, die die oben genannten Beschr\u00e4nkungen nicht aufweisen.<\/li>\n<li>114<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der hier geltend gemachten Fassung des Anspruchs 1 ein Verfahren vor, dessen technische Lehre sich wie folgt in Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>115<br \/>\n1. Verfahren zum Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit eines designierten LAG-Mitglieds (203) zur Verwendung mit einer Verbindung (52), umfassend zwei oder mehr Ports.<\/li>\n<li>116<br \/>\n2. Die zwei oder mehr Ports sind konfiguriert, verbunden zu werden mit jeweiligen zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen, um zusammenwirkend eine einzelne logische Verkn\u00fcpfung (53) zu bilden, die eine Link Aggregation Group (LAG) ist, und jede der zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen ist ein LAG-Mitglied (54).<\/li>\n<li>117<br \/>\n3. Das Verfahren wird durch einen Netzwerkknoten (11, 12, 50) durchgef\u00fchrt, der einer Maintenance Entity (ME; 2, 3) zugeordnet ist, die in einer Ethernet-Connectivity-Und-Fault-Management CFM, -Dom\u00e4ne betriebsf\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>118<br \/>\n4. Das Verfahren umfasst das Empfangen einer CFM-Nachricht und Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder.<\/li>\n<li>119<br \/>\n4.1 Die empfangene CFM-Nachricht schlie\u00dft ein LAG-Mitgliedsfeld (35) ein, das ein einzelnes LAG-Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert.<\/li>\n<li>120<br \/>\n4.2 Das Weiterleiten umfasst das Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder, das in dem LAG-Mitgliedsfeld (35) identifiziert wurde.<\/li>\n<li>121<br \/>\n4.3 Das Verfahren umfasst ferner das Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit des designierten LAG-Mitglieds (203) durch Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht.<\/li>\n<li>122<br \/>\n2.<\/li>\n<li>123<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen einige Merkmale und Begrifflichkeiten des Klagepatentanspruchs 1 der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>124<br \/>\na)<\/li>\n<li>125<br \/>\nAls Durchschnittsfachmann ist ein Informatiker oder Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Universit\u00e4tsabschluss (Master oder Diplom), der \u00fcber Berufserfahrung in der Entwicklung von OAM-Ma\u00dfnahmen f\u00fcr Netzwerke verf\u00fcgt und die f\u00fcr CFM und Ethernet relevanten Standards kennt, anzusehen (vgl. den qualifizierten Hinweis des BPatG vom 15.07.2025, S. 4, Anlage BB01).<\/li>\n<li>126<br \/>\nb)<\/li>\n<li>127<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1 hat das LAG-Mitglied, dessen Funktionsf\u00e4higkeit einer Verifizierung unterzogen werden soll, geeignet zu sein zur Verwendung mit einer Verbindung umfassend zwei oder mehr Ports. Der Fachmann verharrt &#8211; wie das Landgericht zutreffend angenommen hat &#8211; insoweit nicht bei einer rein isolierten Betrachtung, in deren Rahmen das Teilmerkmal \u201ezur Verwendung mit einer Verbindung, umfassend zwei oder mehr Ports\u201c als eine blo\u00dfe Zweckangabe dergestalt anzusehen ist, dass schlicht die abstrakte Eignung der Verbindung, ein Teil einer Gruppe von LAG-Mitgliedern zu sein, bereits f\u00fcr dessen Benutzung hinreichend w\u00e4re.<\/li>\n<li>128<br \/>\nAuch f\u00fcr Verfahrensanspr\u00fcche wie den Klagepatentanspruch 1 gelten hinsichtlich derartiger Zweckangaben n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich die gleichen &#8211; sogleich erl\u00e4uterten &#8211; rechtlichen Ma\u00dfgaben wie f\u00fcr Erzeugnisanspr\u00fcche (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 (1082 f.) &#8211; Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation). Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Anspruchs erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. nur BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. &#8211; Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 &#8211; Gurtstraffer; GRUR 2024, 674 Rn. 27 &#8211; Tr\u00e4gerelement; Senat, Urt. v. 07.08.2025 &#8211; I-2 U 53\/24, GRUR-RS 2025, 23440 &#8211; Gaszufuhrinstallation m.w.N.).<\/li>\n<li>129<br \/>\nEntgegen der Berufung hat das Landgericht das Teilmerkmal \u201ezur Verwendung mit einer Verbindung (52), umfassend zwei oder mehr Ports\u201c auch unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze nicht verfehlt eingeordnet. Aus nachstehenden Gr\u00fcnden ersch\u00f6pfen sich die Anforderungen an das gelehrte Verfahren aufgrund dieses Teilmerkmals nicht etwa in der oben skizzierten abstrakten objektiven Eignung der Verbindung, ein Teil einer Gruppe von LAG-Mitgliedern sein zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>130<br \/>\naa)<\/li>\n<li>131<br \/>\nWie die Kl\u00e4gerin &#8211; stillschweigend &#8211; im Ausgangspunkt noch zutreffend annimmt, ist das betreffende Teilmerkmal einer Gesamtbetrachtung mit den sonstigen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 zu unterziehen. Denn im Rahmen der Auslegung sind stets der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (BGH, GRUR 2007, 410 Rn. 18 f. &#8211; Kettenradanordnung I; GRUR 2010, 858 Rn. 13 &#8211; Crimpwerkzeug III; GRUR 2012, 1124 Rn. 27 &#8211; Polymerschaum; GRUR 2016, 1031 Rn. 22 &#8211; W\u00e4rmetauscher; GRUR 2020, 159 Rn. 18 &#8211; Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167 Rn. 29 &#8211; Ultraschallwandler).<\/li>\n<li>132<br \/>\nDass es klagepatentgem\u00e4\u00df nicht ausreicht, blo\u00df einzelne LAG-Mitgliedsverbindungen auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, entnimmt der Fachmann dem systematischen Zusammenhang des Merkmals 1 mit dem Merkmal 4, wonach das Empfangen und Weiterleiten \u00fcber eines der LAG-Mitglieder geschehen soll. Hinsichtlich der Merkmalsgruppe 4 hat das Landgericht zun\u00e4chst zutreffend festgestellt, dass das darin genannte \u201eEmpfangen\u201c und \u201eWeiterleiten\u201c nicht notwendigerweise den Empfang von einer au\u00dferhalb des das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchf\u00fchrenden Netzwerkknotens liegenden Einheit voraussetzt (vgl. LGU, S. 17, unter 2.; vgl. dazu auch n\u00e4her unten). Insoweit erkennt der Fachmann, dass klagepatentgem\u00e4\u00df der Netzwerkknoten &#8211; welcher gem\u00e4\u00df Merkmal 3 einer ME zugeordnet ist &#8211; zwingend eine Auswahl zwischen mehreren LAG-Mitgliedern haben muss. Die Bedeutung der Merkmalsgruppe 4 ist entgegen der Berufung nicht etwa auf die Verdeutlichung beschr\u00e4nkt, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 blo\u00df darum gehe, CFM im Kontext einer LAG anwendbar zu machen. Es mag zwar in der Natur der Sache liegen, dass in einer LAG zwei oder mehr LAG-Mitglieder (iSv physischen Verbindungen, die zu einer logischen Verbindung zusammengefasst sind) vorhanden sind. Jedoch ersch\u00f6pft sich der technische Sinngehalt der Merkmalsgruppe 4 nicht in der schlichten Bestimmung, dass die intendierte Weiterleitung \u00fcber eines dieser LAG-Mitglieder erfolgen soll.<\/li>\n<li>133<br \/>\nOb &#8211; was Landgericht angenommen hat &#8211; es sich bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen ME um eine solche ME handeln muss, die mit einem Netzwerkknoten assoziiert ist, der gerade auf der LAG-Ebene agiert, bedarf f\u00fcr die vorliegende Entscheidung keiner Kl\u00e4rung, da es den angegriffenen Produkten schon an der objektiven Eignung mangelt, eine entsprechende Auswahl \u00fcberhaupt &#8211; sei es auf der LAG-Ebene oder sei es auf der Port-Ebene &#8211; bereitzustellen (vgl. zur Verletzungsfrage noch n\u00e4her unten). Zu widersprechen ist indessen der weitergehenden Hypothese der Beklagten, es reiche klagepatentgem\u00e4\u00df schon aus, dass &#8211; bei einer Implementierung von MEs auf Port-Ebene &#8211; ein entsprechender Bezug zur LAG hergestellt werde (z.B. in dem Fall, dass in der von einem Port abgehenden Verbindung ein Fehler festgestellt werde und dieser Fehler von dem das Verfahren ausf\u00fchrenden Netzwerkknoten dann auch als Fehler eines LAG-Mitglieds erkannt und behandelt werde). Der Klagepatentanspruch 1 l\u00e4sst es gerade nicht gen\u00fcgen, dass (nur irgendwie) ein physischer Link einer LAG \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Ebenso wenig reicht es aus, dass der Netzwerkknoten, der das Verfahren ausf\u00fchrt (vgl. Merkmal 3), blo\u00df in der Lage ist, zwei oder mehr LAG-Mitglieder zu verifizieren, und der Netzwerkknoten blo\u00df \u201ewei\u00df\u201c oder erkennen kann, dass ein Port einer LAG zugeordnet ist und eine LAG-Mitgliedsverbindung herstellt.<\/li>\n<li>134<br \/>\nbb)<\/li>\n<li>135<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre abweichende Auslegung mehrfach Beweis antritt durch Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens (vgl. etwa OLGA Bl. 165 und OLGA Bl. 168), ist dem nicht nachzukommen. Denn ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter (BGH, GRUR 2009, 653 Rn. 16 &#8211; Stra\u00dfenbaumaschine; GRUR 2008, 887 Rn. 13 &#8211; Momentanpol II; BeckRS 2015, 12105 Rn. 25 &#8211; Polymerschaum II) und seine Auslegung oder Anwendung ist daher Rechtsanwendung (BVerfG, GRUR-RR 2009, 441 (442) &#8211; Nichtber\u00fccksichtigung eines Beweisangebots). Der Tatrichter darf deshalb die Auslegung nicht einem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlassen, der von einem Gericht blo\u00df in Zweifelsfragen der Tatsachenfeststellung heranzuziehen ist (BGH, GRUR 1997, 116 (117) &#8211; Prospekthalter; GRUR 2021, 574 Rn. 32 &#8211; Kranarm; Senat, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 76 &#8211; Rohrbearbeitungsvorrichtung jew. m.w.N.).<\/li>\n<li>136<br \/>\ncc)<\/li>\n<li>137<br \/>\nDie abweichende Auslegung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nicht aus dem Kontext der Zweckangabe im Merkmal 1 mit dem Merkmal 2, welches die LAG n\u00e4her beschreibt, herleiten. Dem Umstand, dass danach die im Merkmal 1 erw\u00e4hnten zwei oder mehr Ports jeweils einzelne physische LAG-Mitgliedsverbindungen bereitstellen (vgl. Merkmal 2) und diese zusammen eine aggregierte logische Verbindung (d.h. eine LAG) bilden (vgl. Merkmale 1 und 2), mag der Fachmann zwar entnehmen, dass die zwei oder mehr physischen Verbindungen (d.h. die LAG-Mitglieder) die logische Verbindung formen. Das weitergehende technische Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin vom Merkmal 1 trifft gleichwohl nicht zu, da die hier bef\u00fcrworteten &#8211; oben bereits n\u00e4her erl\u00e4uterten &#8211; engeren Vorgaben aus dem ferner zu beachtenden systematischen Zusammenhang mit der Merkmalsgruppe 4 folgen.<\/li>\n<li>138<br \/>\nc)<\/li>\n<li>139<br \/>\nSoweit die Merkmalsgruppe 4 das Erfordernis eines \u201eEmpfangens\u201c und \u201eWeiterleitens\u201c etabliert, bedarf es hierzu nicht zwingend des Empfangs von einer au\u00dferhalb des das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchf\u00fchrenden Netzwerkknotens liegenden Einheit. Wie das Landgericht insoweit zutreffend angef\u00fchrt hat, stellt die semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte im Text grunds\u00e4tzlich zugleich auch ein Indiz f\u00fcr die funktionelle Reihenfolge der Durchf\u00fchrung der einzelnen Verfahrensschritte dar (BGH, Urt. v. 09.05.2017, Az. X ZR 97\/15, BeckRS 2017, 118920; vgl. zum Ganzen auch Senat, Urt. v. 16.05.2024 &#8211; 2 U 70\/23 &#8211; I-2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 &#8211; Rotorelemente m.w.N.). Demnach impliziert die Reihenfolge der Verfahrensschritte auch im Streitfall die Abfolge, in welcher das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchzuf\u00fchren ist.<\/li>\n<li>140<br \/>\nZwar enth\u00e4lt das Merkmal 3 die Vorgabe, dass das Verfahren von einem Netzwerkknoten durchgef\u00fchrt wird, der einer ME zugeordnet ist. G\u00e4nzlich offen l\u00e4sst der Patentanspruch 1 jedoch zum einen, welche additiven Schritte f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Implementierung des Verfahrens notwendig sind, und zum anderen, welche konkrete Entit\u00e4t diese weiteren Schritte durchzuf\u00fchren hat. Dass es zwingend weiterer, nicht von dem Netzwerkknoten vorzunehmender Schritte zwischen dem nach Merkmal 4.2 vorgesehenen Weiterleiten der CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder und dem nach Merkmal 4.3 vorgesehenen Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht bedarf, um ein solches Ergebnis zu erhalten, leuchtet dem Fachmann unmittelbar ein. Die CFM-Nachricht muss n\u00e4mlich \u00fcber eines der LAG-Mitglieder an eine weitere Entit\u00e4t gesendet und von dieser alsdann eine R\u00fcckmeldung an den Netzwerkknoten vorgenommen worden sein. Insofern ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass sich die technische Lehre des Patentanspruchs 1 auf einen blo\u00dfen Teil des gesamten Verfahrensablaufs fokussiert.<\/li>\n<li>141<br \/>\nDies vorausgeschickt, ist zwar anzunehmen, dass der Netzwerkknoten das Empfangen und Weiterleiten durchf\u00fchrt (a.e. Merkmal 3). Jedoch macht der Patentanspruch 1 keinerlei Vorgabe in Bezug auf die Art und Weise, wie die CFM-Nachricht generiert wird, welche der Netzwerkknoten empf\u00e4ngt. Dem Fachmann ist bewusst, dass das Generieren der betreffenden CFM-Nachricht einerseits durch einen g\u00e4nzlich anderen Netzwerkknoten erfolgen kann (s. Unteranspruch 4; vgl. zu den Unteranspr\u00fcchen insgesamt noch n\u00e4her unten), andererseits indessen auch die im Merkmal 3 erw\u00e4hnte, dem Netzwerkknoten zugeordnete ME dies bewirken kann.<\/li>\n<li>142<br \/>\nWesentlich f\u00fcr das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren ist &#8211; entgegen der Berufung &#8211; indessen, dass auch in dem Falle, dass die ME in einem Netzwerkknoten implementiert und physisch nicht von diesem zu unterscheiden sein mag, diese beiden nicht als identisch betrachtet werden k\u00f6nnen, sondern dass die ME mit dem Netzwerkknoten blo\u00df \u201eassoziiert\u201c ist &#8211; mithin in geeigneter Art und Weise mit selbigem verkn\u00fcpft ist. Zudem ist dem Klagepatent eine zwingende Differenzierung zwischen einerseits physischen Verbindungen und andererseits logischen Verbindungen immanent (a.e. Merkmal 2), weshalb zugleich eine entsprechende Unterscheidung zwischen einer physischen und einer durch ihre Funktionen logischen Ebene auch in Bezug auf die \u00fcber diese Verbindungen miteinander kommunizierenden Entit\u00e4ten geboten ist. Demnach kann der Netzwerkknoten als physische Einheit einen bestimmten Input von einer ME, die durch ihre Funktionalit\u00e4t definiert wird, empfangen. Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angemerkt hat, w\u00fcrde es der vorstehenden Auslegung nicht einmal zuwiderlaufen, wenn eine solche unmittelbare Kommunikation zwischen der physischen Ebene und der logischen Ebene nach dem sogenannten OSI-Schichtenmodell gar nicht m\u00f6glich w\u00e4re, da das Klagepatent allgemein anerkannten patentrechtlichen Grunds\u00e4tzen zufolge sein eigenes Lexikon darstellt und insofern eine zwischen dem physischen Netzwerkknoten und der funktionalen Einheit ME vorzunehmende Unterscheidung postulieren kann.<\/li>\n<li>143<br \/>\nWie die Berufung zu Recht einr\u00e4umt, hat das Landgericht mit R\u00fccksicht auf das Merkmal 4.1 richtig zugrunde gelegt, dass die CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld aufweist, welches ein einzelnes LAG-Mitglied identifiziert, und dass es sich hierbei um einen der physischen Netzwerk-Links, die die logische Verbindung (d.h. die LAG) bilden, handelt. Ebenso ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Klagepatent die n\u00e4here Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfeldes innerhalb der CFM-Nachricht in das technische Belieben des Fachmanns stellt, wobei aus den Angaben in der Nachricht indessen ein bestimmter physischer Netzwerk-Link zwischen zwei Ports identifiziert werden muss. Entgegen der Berufung ist dem Landgericht aber auch insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen, als es angenommen hat, der Verfahrensanspruch 1 schreibe im Ergebnis zwingend vor, dass das LAG-Mitgliedsfeld vor dem Weiterleiten der CFM-Nachricht ausgelesen werden m\u00fcsse und eine entsprechende Identifizierung des LAG-Mitglieds daher auch nicht erst nach dem Weiterleiten erfolgen k\u00f6nne (und zwar auch nicht etwa, um z.B. im Falle eines Fehlers feststellen zu k\u00f6nnen, welches LAG-Mitglied fehlerhaft ist).<\/li>\n<li>144<br \/>\nZuzustimmen ist der Kl\u00e4gerin &#8211; worauf es indessen letztlich nicht entscheidungserheblich ankommt &#8211; darin, dass die teilweise auf den Wortlaut der deutschen Fassung des Patentanspruchs abstellende Argumentation der Beklagten unstatthaft ist. Ma\u00dfgeblich ist gem. Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc vielmehr allein die englische Originalfassung (vgl. auch BGH, GRUR 2010, 314 &#8211; Kettenradanordnung II), welche in den Merkmalen 4.1 und 4.2 insoweit dieselbe Zeitform gew\u00e4hlt hat (\u201eidentifying\u201c bzw. \u201eis identified\u201c), so dass a priori kein Raum daf\u00fcr ist, aus unterschiedlichen Zeitformen in der unma\u00dfgeblichen deutschen Fassung R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr die Auslegung der Merkmalsgruppe 4 zu ziehen.<\/li>\n<li>145<br \/>\naa)<\/li>\n<li>146<br \/>\nFrei von Rechtsfehlern hat das Landgericht ferner angenommen, dass sich auch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Problem a priori nur dann stellen kann, wenn eine Auswahlm\u00f6glichkeit zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern besteht. Dies entspricht auch der Sichtweise des Senats mit der Ma\u00dfgabe, dass letztlich offengelassen werden kann, ob der Netzwerkknoten zwingend auf der LAG-Ebene agieren muss &#8211; was allerdings der Fall sein d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>147<br \/>\n(1)<\/li>\n<li>148<br \/>\nDie entsprechende Diskussion der Parteien gibt dem Senat zun\u00e4chst Anlass, in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu bemerken:<\/li>\n<li>149<br \/>\nDie Aufgabe eines Patentanspruchs ergibt sich daraus, was die vorgeschlagenen Mittel f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit erkennbar tats\u00e4chlich leisten (BGH, GRUR 2004, 579 (582) &#8211; Impr\u00e4gnieren von Tintenabsorbierungsmitteln; GRUR 2010, 602 Rn. 27 &#8211; Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607 Rn. 12 &#8211; Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; GRUR 2012, 1122 Rn. 22 &#8211; Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2012, 1130 Rn. 9 &#8211; Leflunomid; GRUR 2018, 390 Rn. 32 &#8211; W\u00e4rmeenergieverwaltung; vgl. Senat, Urt. v. 18.07.2024 &#8211; I-2 U 27\/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 43 &#8211; Reinigungszentrifuge; Urt. v. 30.10.2025 &#8211; I-2 U 21\/24, GRUR-RS 2025, 32252 Rn. 63 &#8211; Abstandsst\u00fcck m.w.N.). Auch wenn das technische Problem zwar aus dem zu entwickeln ist, was das Patent tats\u00e4chlich leistet, ist es nicht zul\u00e4ssig, bei der Formulierung des Problems bereits Elemente der unter Schutz gestellten L\u00f6sung zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 2024, 1432 Rn. 17 &#8211; Mirabegron). Ist die Aufgabe &#8211; wie hier im Absatz [0010] &#8211; in der Patentschrift ausdr\u00fccklich genannt, so kommt es darauf an, was aus Sicht des Durchschnittsfachmanns dieser Angabe unter Einbeziehung des in der Patentschrift genannten Standes der Technik und unter Zugrundelegung seines allgemeinen Fachwissens als objektive Erkenntnis \u00fcber das durch die Erfindung tats\u00e4chlich Erreichte zu entnehmen ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 811 (813 f.) &#8211; Falzmaschine; GRUR 1981, 186 (188) &#8211; Spinnturbine II). Dementsprechend m\u00fcssen die L\u00f6sungsmittel oder L\u00f6sungsans\u00e4tze, die mehr oder weniger deutlich in Formulierungen der Aufgabenstellung enthalten sind, bei der Herausarbeitung des objektiven technischen Problems au\u00dfer Acht bleiben (BGH, GRUR 1960, 546 (548) &#8211; Bierhahn; GRUR 2010, 44 Rn. 14 &#8211; Dreinahtschlauchfolienbeutel; GRUR 2015, 352 Rn. 16 &#8211; Quetiapin; GRUR 2015, 356 Rn. 9 &#8211; Repaglinid; GRUR 2020, 603 Rn. 12 &#8211; Taladalfil; GRUR 2024, 1432 Rn. 13, 14 &#8211; Mirabegron). Kann mithin das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten, darf aber auch insoweit der Vorrang des Patentanspruchs nicht au\u00dfer Acht gelassen werden (BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 27 &#8211; Gelenkanordnung). Demnach d\u00fcrfen derartige Angaben zur Aufgabenstellung in der Patentschrift nicht ungepr\u00fcft der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 27 &#8211; Gelenkanordnung). F\u00fcr die Herausarbeitung des technischen Problems ist der Stand der Technik insofern nur ein Aspekt.<\/li>\n<li>150<br \/>\n(2)<\/li>\n<li>151<br \/>\nEine \u00dcbertragung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall f\u00fchrt zu der Erkenntnis, dass die entsprechenden \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Entbehrlichkeit der Implementierung einer Auswahl aus mehreren LAG-Mitgliedern nicht verfangen.<\/li>\n<li>152<br \/>\nWie auch die Kl\u00e4gerin im Ansatz noch zu Recht einr\u00e4umt, beschreibt das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0007] und [0008] Probleme, die sich bei der Implementierung von CFM im Kontext einer LAG stellen und auf die einleitend bereits eingegangen wurde. In der deutschen \u00dcbersetzung lauten diese Abs\u00e4tze wie folgt:<\/li>\n<li>153<br \/>\n\u201e[0007] Wenn ein bestimmtes Netzwerk wie ein lokales Netzwerk (LAN) oder ein virtuelles LAN (V-LAN) LAG-Schnittstellen verwendet, k\u00f6nnen einige der Funktionen des Konnektivit\u00e4tsfehler-Managements, wie sie derzeit im IEEE 802. lag-Standard und in der ITU-T-Empfehlung Y.1731 festgelegt sind, nicht genutzt werden und k\u00f6nnen daher bestimmte Fehlfunktionen nicht erkennen. Diese Unf\u00e4higkeit wird dadurch verursacht, dass bei der Verwendung von LAG-Schnittstellen Pakete, die von einer Entit\u00e4t an eine andere weitergeleitet werden, nicht \u00fcber eine bekannte einzelne feste Netzwerkverbindung gesendet werden, sondern \u00fcber eine Reihe von aggregierten Ausgangsverbindungen, die einen einzelnen logischen Port oder eine einzelne logische Verbindung umfassen. Die Pakete werden durch einen lokal implementierten Ausgleichsalgorithmus auf die Verbindungen verteilt. Daher kann der Pfad jedes Pakets nicht von der urspr\u00fcnglichen ME vorhergesagt werden, die die CFM-Funktion initiiert. Dies k\u00f6nnte sich auf den Empfang von Antwortnachrichten (z.B. Loopback- oder Linktrace-Antworten) und Leistungsergebnisse wie die Variation der Frame-Verz\u00f6gerung auswirken. Dar\u00fcber hinaus werden, wie in den<\/li>\n<li>154<br \/>\n[0008] Standards festgestellt, wenn eine der aggregierten Ausgangsverbindungen ausf\u00e4llt, die anderen aggregierten Ausgangsverbindungen in der Gruppe so konfiguriert sind, dass sie die Verkehrslast \u00fcbernehmen, die von der ausgefallenen Verbindung verarbeitet wurde, um Unterbrechungen in der Kommunikation zwischen miteinander verbundenen Ger\u00e4ten zu vermeiden. Da die Verkehrslast, die von der ausgefallenen Verbindung verarbeitet wurde, von anderen aggregierten Ausgangsverbindungen in der Gruppe \u00fcbernommen wurde, k\u00f6nnen die Fehlerverwaltungsfunktionen der CFM-Techniken den Fehler nicht identifizieren. In Netzwerken, die nur Einzelverbindungen verwenden, basiert die Fehlererkennung auf CFM-Techniken, die Verbindungsfehler durch Multicast- oder Unicast-Nachrichten von einem bestimmten MEP zu einem anderen ME erkennen. Wenn LAG-Verbindungen verwendet werden, werden Nachrichten nicht \u00fcber eine physische Verbindung \u00fcbertragen, wie oben beschrieben, und daher wird die ausgefallene Verbindung nicht erkannt.\u201c<\/li>\n<li>155<br \/>\nDer Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Problematik ersch\u00f6pft sich &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht darin, schlicht eine physische LAG auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Insbesondere f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zwecks vermeintlicher Untermauerung ihrer abweichenden Auslegung vergeblich an, dass die MEs an den physischen Ports einer LAG bereits zu den Mitteln zur L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems geh\u00f6rten. Das im Absatz [0007] erl\u00e4uterte technische Problem, dass der Pfad einer CFM-Nachricht nicht vorhergesagt werden k\u00f6nne, stellt sich &#8211; wie dem Fachmann zwanglos einleuchtet &#8211; nur im Falle eines Zugriffs auf mehrere LAG-Mitglieder. Dem thematischen Zusammenhang der Abs\u00e4tze [0007] und [0008] entnimmt der Fachmann, dass selbige nicht etwa schlicht das generelle Problem, dass CFM-Nachrichten, die \u00fcber eine LAG gesendet werden, mittels eines Ausgleichsalgorithmus` auf die einzelnen LAG-Mitgliedsverbindungen verteilt werden, umrei\u00dfen. Der Absatz [0007] erl\u00e4utert, weshalb bei LAG-Schnittstellen &#8211; ganz im Gegensatz zu einzelnen festen Netzwerkverbindungen &#8211; der Pfad nicht vorhergesagt werden k\u00f6nne. Anhand dessen erschlie\u00dft sich die einzige im Klagepatent offenbarte technische L\u00f6sung in Gestalt der Umgehung von LAG-Ausgleichsalgorithmen durch die Weiterleitung an ein designiertes LAG-Mitglied; dies wird in der Figur 4 des Klagepatents dargestellt und im Absatz [0065] des Klagepatents n\u00e4her erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>156<br \/>\nDass das Klagepatent exklusiv Implementierungen mit einer Wahlm\u00f6glichkeit zwischen mehreren LAG-Mitgliedern erfasst, ergibt sich auch aus dem von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Ansicht argumentativ herangezogenen Absatz [0062], der einleitend zwar beschreibt dass \u201eeinige der MEs in der Wartungsdom\u00e4ne sowohl mit einem zu \u00fcberwachenden Knoten als auch mit einem LAG-Mitglied verbunden [sind], das Teil der LAG-Verbindung ist\u201c, jedoch in dem Folgesatz (in deutscher \u00dcbersetzung: \u201ewenn dieser ME als Ziel in einer bestimmten CFM-Funktion ausgew\u00e4hlt wird\u201c) gerade eine (\u00fcbergeordnete) Auswahlinstanz voraussetzt. Letzteres best\u00e4tigt auch der zugeh\u00f6rige Schlusssatz (in deutscher \u00dcbersetzung: \u201e&#8230;der MEP, der die CFM-Funktion initiiert, generiert eine CFM-Nachricht, die eine Kombination aus einem Knoten und dem spezifischen LAG-Mitglied designiert\u201c). Dementsprechend kann die initiierende MEP zielgerichtet ganz bestimmte LAG-Mitglieder durch Auswahl der entsprechenden Target-MEs adressieren.<\/li>\n<li>157<br \/>\n(3)<\/li>\n<li>158<br \/>\nUnerheblich ist der Hinweis der Kl\u00e4gerin darauf, dass die Beklagten in der Klageerwiderung (dort S. 5) die L\u00f6sung selbst noch losgel\u00f6st von einer ME-Funktionalit\u00e4t definiert h\u00e4tten. Die Beklagten haben insofern zutreffend blo\u00df Folgendes sinngem\u00e4\u00df angemerkt: Das Interagieren einer ME mit einem einzelnen designierten Link einer LAG solle erm\u00f6glichen, die Konnektivit\u00e4t und die Kommunikation der LAG-Mitglieder separat zu \u00fcberpr\u00fcfen, weshalb die Wartungseinheit in diesem Fall in der Lage sein m\u00fcsse, mindestens zwei LAG-Mitglieder zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>159<br \/>\nJedenfalls ist erneut zu betonen, dass das Merkmal 4 selbst begrifflich explizit fordert, es m\u00fcsse eine Weiterleitung \u201e\u00fcber eines der LAG-Mitglieder\u201c m\u00f6glich sein. Der Patentanspruch 1 selbst etabliert mithin das Erfordernis einer entsprechenden Wahlm\u00f6glichkeit. Insofern beachtet die hier vertretene Auslegung auch das Primat des Anspruchs gegen\u00fcber der Beschreibung. Das kontr\u00e4re Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin ignoriert letztlich das im Fokus des Klagepatents stehende technische Problem. Denn auf Basis ihres Verst\u00e4ndnisses verl\u00f6re das LAG-Mitgliedsfeld seine spezifische technische Funktion, die Verbindung, \u00fcber die die CFM-Nachricht gesendet werden soll, zu determinieren. Zudem b\u00f6te das Klagepatent dann keine L\u00f6sung f\u00fcr die Frage, wie ein LAG-Mitglied iSv Merkmal 4 designiert und wie die Funktionsf\u00e4higkeit des so designierten LAG-Mitglieds iSv Merkmalen 1 und 4.3 verifiziert werden soll.<\/li>\n<li>160<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kann auch aus dem Umstand, dass das Merkmal 1 ein Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit eines designierten LAG-Mitglieds erw\u00e4hnt, abgeleitet werden, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe ME aus mehreren LAG-Mitgliedern eines ausw\u00e4hlen muss. Das Merkmal 1 beschr\u00e4nkt sich gerade nicht auf eine blo\u00dfe Beschreibung des Kontextes des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Die Bedeutung der Formulierung \u201edesginated LAG member\u201c ergibt sich auch nicht (jedenfalls nicht in abschlie\u00dfender Weise) aus der Zusammenschau mit Merkmal 4.1, wonach das LAG-Mitglied im LAG-Mitgliedsfeld identifiziert wird, d.h. das LAG-Mitglied muss im LAG-Mitgliedsfeld benannt sein. Insofern ist namentlich der Annahme der Kl\u00e4gerin, wonach die Weiterleitung keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren LAG-Mitgliedern, sondern die Umsetzung einer bereits zuvor und au\u00dferhalb des Anspruchsgegenstandes erfolgten Zuordnung sei (vgl. Rn. 20, Rn. 51 und Rn. 71 des Schriftsatzes vom 28.01.2026), entgegenzutreten.<\/li>\n<li>161<br \/>\nbb)<\/li>\n<li>162<br \/>\nEbenso wenig gebieten die abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche ein abweichendes Verst\u00e4ndnis von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1, insbesondere seiner Merkmale 4.1 und 4.2:<\/li>\n<li>163<br \/>\n(1)<\/li>\n<li>164<br \/>\nDie Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteranspr\u00fcche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter ausgestalten und daher &#8211; mittelbar &#8211; Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen. Dabei ist zu beachten, dass sie regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele, lediglich &#8211; ggf. mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene &#8211; M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 &#8211; W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf [15. ZS], Urt. v. 18.06.2020 &#8211; I-15 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 &#8211; Schutzb\u00fcgel; Senat, Urt. v. 11.09.2025 &#8211; I-2 U 34\/24; Urt. v. 30.10.2025 &#8211; I-2 U 21\/24, GRUR-RS 2025, 32252 Rn. 129 &#8211; Abstandsst\u00fcck m.w.N.). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Erg\u00e4nzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 &#8211; W\u00e4rmetauscher; Urt. v. 14.05.2019 &#8211; X ZR 93\/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 &#8211; Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag): Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt erg\u00e4nzt, kann dies unter Umst\u00e4nden eher tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verst\u00e4ndnis erm\u00f6glichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugef\u00fcgt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 &#8211; W\u00e4rmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 &#8211; Signalumsetzung; OLG D\u00fcsseldorf [15. ZS], Urt. v. 18.06.2020 &#8211; I-15 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 &#8211; Schutzb\u00fcgel; Senat, Urt. v. 24.02.2022 &#8211; I-2 U 19\/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 &#8211; T\u00e4towiervorrichtung).<\/li>\n<li>165<br \/>\nZwar l\u00e4sst sich aus der Existenz eines Unteranspruchs allein nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch einen weiteren Gegenstand erfassen und seine Verwirklichung in einer Weise m\u00f6glich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erf\u00fcllt (BGH, Urt. v. 14.05.2019 &#8211; X ZR 93\/17 Rn. 17, BeckRS 2019, 17249 &#8211; Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag; Senat, Urt. v. 30.10.2025 &#8211; I-2 U 21\/24, GRUR-RS 2025, 32252 Rn. 129 &#8211; Abstandsst\u00fcck m.w.N.). Gleichwohl ist aber der Gegenstand eines Unteranspruchs regelm\u00e4\u00dfig enger als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs (BGH, Urt. v. 14.05.2019 &#8211; X ZR 93\/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 &#8211; Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag).<\/li>\n<li>166<br \/>\n(2)<\/li>\n<li>167<br \/>\nDer Unteranspruch 3 lehrt, dass die ME eine MEP oder eine MIP-Funktionalit\u00e4t aufweisen kann. Bei einer MEP handelt es sich &#8211; wie bereits angeklungen &#8211; um eine aktive ME, die CFM-Nachrichten generieren kann, w\u00e4hrend eine MIP diese nur passiv empf\u00e4ngt und darauf reagiert. Weil es f\u00fcr das in der Merkmalsgruppe 1.2 beschriebene \u201eEmpfangen\u201c und \u201eSenden\u201c auf den Netzwerkknoten bzw. das darin enthaltene PDM ankommt, kann das in Klagepatentanspruch 1 spezifizierte Verfahren zwanglos sowohl von einer MEP als auch einer MIP durchgef\u00fchrt werden. Dieser Ansatz findet seine Best\u00e4tigung in Abs\u00e4tzen [0075] f., die eine MEP beschreiben und den assoziierten Netzwerkknoten als mit einem PDM ausgestattet ansehen. \u00dcberdies beschreibt auch Absatz [0077] ein PDM in Zusammenhang mit einer MIP. Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 4 kann die CFM-Nachricht (ausgehend) auch von einem anderen Netzwerkknoten empfangen werden. Der Klagepatentanspruch 1 lehrt indessen &#8211; siehe bereits oben &#8211; das durchzuf\u00fchrende Verfahren nicht vollst\u00e4ndig, sondern l\u00e4sst offen, woher die CFM-Nachricht stammt. Insofern erg\u00e4nzt der Unteranspruch 3 das in Anspruch 1 gelehrte Verfahren um das Empfangen von einem anderen Netzwerkknoten. Das vermag letztlich nichts daran zu \u00e4ndern, dass das PDM des das Verfahren durchf\u00fchrenden Netzwerkknotens einen Input empf\u00e4ngt, der dann gem\u00e4\u00df dem in Anspruch 1 beschriebenen Verfahren weiterverarbeitet wird, mithin u.a. eine Auswahl zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern erm\u00f6glichen muss.<\/li>\n<li>168<br \/>\n(3)<\/li>\n<li>169<br \/>\nEin technisches Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs 1, wonach das gelehrte Verfahren beschr\u00e4nkt sei auf das Empfangen einer CFM-Nachricht, die der ma\u00dfgebliche Netzwerkknoten zuvor von \u201eau\u00dferhalb\u201c &#8211; z.B. von einem anderen Netzwerkknoten &#8211; erhalten habe, ist weder durch den Anspruchswortlaut noch durch die Beschreibung gedeckt. Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst gerade offen, woher der Netzwerkknoten die CFM-Nachricht erh\u00e4lt, weshalb sich aus ihm gerade keine Festlegung auf einen anderen Netzwerkknoten ergibt. Bei anderweitiger Lesart w\u00e4re der auf den Unteranspruch 2 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 4, welcher den Empfang der CFM-Nachricht ausgehend von einem anderen Netzwerkknoten ausdr\u00fccklich benennt, redundant, was systematisch nicht zu \u00fcberzeugen vermag (vgl. auch Senat, Urt. v. 11.09.2025 &#8211; I-2 U 34\/24 in Bezug auf das Stammpatent EP 2 044 xxx; s. zu dieser Entscheidung auch n\u00e4her unten).<\/li>\n<li>170<br \/>\n(4)<\/li>\n<li>171<br \/>\nZudem kann das in Unteranspruch 9 vorgesehene Erzeugen einer CFM-Nachricht zwanglos neben das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren treten.<\/li>\n<li>172<br \/>\nDer Hauptanspruch 1 l\u00e4sst &#8211; wie sich aus dem Zusammenspiel mit dem Unteranspruch 9 ergibt &#8211; offen, welche Entit\u00e4t die CFM-Nachricht erzeugt. In Betracht kommen insoweit sowohl die mit dem in Anspruch 1 genannten Netzwerkknoten verbundene ME als auch eine andere ME, die mit einem anderen Netzwerkknoten verbunden ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen ist ein Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs ausgeschlossen, wonach der Empfang einer CFM-Nachricht gem\u00e4\u00df Merkmal 4 auf einen Vorgang beschr\u00e4nkt ist, bei dem der das Verfahren ausf\u00fchrende Netzwerkknoten eine Nachricht von einem anderen Netzwerk\/Netzwerkknoten erh\u00e4lt. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Empfangsvorgang erfasst vielmehr auch solche Vorg\u00e4nge, bei denen der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausf\u00fchrende Netzwerkknoten die CFM-Nachricht von der mit ihm assoziierten \/ ihm zugeordneten Wartungseinheit (ME) erh\u00e4lt (vgl. auch Senat, Urt. v. 11.09.2025 &#8211; I-2 U 34\/24 in Bezug auf das Stammpatent EP 2 044 xxx).<\/li>\n<li>173<br \/>\nInsofern kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf das &#8211; soweit ersichtlich &#8211; erstmals im Schriftsatz vom 28.01.2026 (dort Rn. 106) erfolgte und von den Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat bestrittene Vorbringen der Kl\u00e4gerin an, wonach das im Patentanspruch 1 verwendete Wort \u201ereceiving\u201c weiter zu verstehen sei als ein \u201eforwarding\u201c und der Fachmann deshalb auch das (origin\u00e4re) Entstehen\/Erschaffen\/In-Besitzkommen, also eben auch das netzwerkknoteninterne Erzeugen der CFM-Nachricht unter den Patentanspruch 1 fasse. Denn zu dieser Erkenntnis gelangt der Fachmann auch ohne R\u00fcckgriff auf das behauptete allgemeine Fachwissen im Wege eines Umkehrschlusses aus dem Unteranspruch 9.<\/li>\n<li>174<br \/>\n(5)<\/li>\n<li>175<br \/>\nAuch das in Unteranspruch 12 beschriebene Verfahren ist kompatibel mit dem hiesigen Verst\u00e4ndnis vom Wortsinn des Anspruchs 1. Gem\u00e4\u00df dem Unteranspruch 12 wird auf das Empfangen oder Erzeugen eines zus\u00e4tzlichen Pakets dieses entsprechend einem Abgleichsalgorithmus \u00fcber ein LAG-Mitglied gesendet. Es handelt sich dabei um ein Verfahren entsprechend dem in Figur 4 gezeigten Flowchart, wonach Datenpakete in Abh\u00e4ngigkeit davon, ob es sich um eine CFM-Nachricht handelt oder nicht, unterschiedlich weitergeleitet werden.<\/li>\n<li>176<br \/>\ncc)<\/li>\n<li>177<br \/>\nDie Auslegung, nach welcher zwischen dem physischen Netzwerkknoten und der durch ihre Funktionalit\u00e4t definierten ME zu differenzieren ist und der Patentanspruch 1 zwingend die Implementierung einer Wahlm\u00f6glichkeit zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern verlangt, erf\u00e4hrt im Rahmen der stets gebotenen Zusammenschau der Patentanspr\u00fcche mit der Patentbeschreibung weitere argumentative Unterst\u00fctzung:<\/li>\n<li>178<br \/>\n(1)<\/li>\n<li>179<br \/>\nZun\u00e4chst verdeutlicht der Absatz [0002], dass zwischen diversen technischen Funktionen einerseits und denen diese Funktionen ausf\u00fchrenden Einheiten andererseits zu differenzieren ist. Beispielsweise wird der CFM-Dom\u00e4nenraum &#8211; ein durch bestimmte Funktionalit\u00e4ten gekennzeichneter Raum &#8211; durch sog. Flie\u00dfpunkte (flow points) definiert. Diesen Flie\u00dfpunkten widmen sich die Abs\u00e4tze [0017] und [0030] n\u00e4her; danach k\u00f6nnen selbige neben einem Switch-Port oder einem Gateway-Port auch aus einem Netzwerkknoten mit einer Prozessoreinheit oder einem Netzwerkknoten mit einer Switching-Einheit bestehen. Zwar beschreiben die beiden letztgenannten Abs\u00e4tze nur bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, jedoch ist all jenen gemein, dass es sich jeweils um physische Einheiten handelt. Deren grunds\u00e4tzliche Unabh\u00e4ngigkeit von den ihnen zugewiesenen Funktionalit\u00e4ten wird anhand des Absatzes [0002] deutlich, wonach ein Port mehrere MEs unterschiedlichen Typs implementieren kann.<\/li>\n<li>180<br \/>\n(2)<\/li>\n<li>181<br \/>\nAuch wenn die Abs\u00e4tze [0043] und [0076] wiederum eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform zum Gegenstand haben, liefern sie dem Fachmann &#8211; auch \u00fcber die gesamte Breite der technischen Lehre des Klagepatents betrachtet &#8211; allgemein kennzeichnende Informationen zur Beschaffenheit eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Netzwerkknotens.<\/li>\n<li>182<br \/>\nZwar befinden sich diese Erl\u00e4uterungen au\u00dferhalb des allgemeinen Teils der Beschreibung und betreffen daher an sich nur Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf die die Erfindung in ihrer Gesamtheit grunds\u00e4tzlich nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Jedoch kann die Auslegung im Einzelfall durchaus ergeben, dass im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels verortete Ausf\u00fchrungen gleichwohl zwingender Natur sind. Es ist n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen, dass Passagen des besonderen Teils einer Beschreibung Ausf\u00fchrungen enthalten, die allgemeines Gedankengut der Erfindung wiedergeben und diese folglich \u00fcber deren gesamte Breite bestimmen (OLG D\u00fcsseldorf [15. ZS], Urt. v. 13.08.2015 &#8211; I-15 U 2\/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 59; Urt. v. 09.06.2022 &#8211; I-15 U 67\/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 82 &#8211; Blasenkatheter-Set II; Senat, Urt. v. 11.09.2025 &#8211; I-2 U 34\/24 m.w.N.).<\/li>\n<li>183<br \/>\nDer Absatz [0043] vermittelt dem Fachmann, dass der Netzwerkknoten mit einer ME assoziiert ist. Dem Fachmann erscheint eine Assoziation technisch sinnvoll, weil sich die ME durch ihre Funktionalit\u00e4t auszeichnet und ein Netzwerkknoten &#8211; vergleichbar mit den in Absatz [0002] beschriebenen Ports, die mit dem Netzwerkknoten zu den Flie\u00dfpunkten geh\u00f6ren &#8211; klagepatentgem\u00e4\u00df mehrere MEs verschiedener Typen implementieren kann. Der Absatz [0043] erl\u00e4utert den Netzwerkknoten alsdann in Bezug auf die physische Ebene n\u00e4her und belehrt den Fachmann dahingehend, dass dieser ein PDM umfasse und eine derart konfigurierte Verbindung sei, dass eine Verbindung zu einer Gruppe von LAG-Mitgliedern hergestellt werde. Der Absatz [0076] h\u00e4lt eine weitere Beschreibung des PDM vor, wonach selbiges vorzugsweise auf einer prozessorbasierten elektrischen Schaltung implementiert sei.<\/li>\n<li>184<br \/>\nDemgegen\u00fcber sind MEs durch die ihnen zugedachten Funktionalit\u00e4ten charakterisiert. Beispielsweise existiert einerseits ein \u201emaintenance end point\u201c (MEP), bei dem es sich um eine aktive ME handelt, die CFM-Aktivit\u00e4ten ausl\u00f6sen und diese auch \u00fcberwachen kann, andererseits auch \u201emaintenance entity group intermediate points\u201c (MIP), die nur passiv CFM-Nachrichten empfangen und auf diese reagieren (Absatz [0002]). Ferner differenziert der Absatz [0055] zwischen MEs in ihrer Funktion als Quellpunkt (source point) oder als Zielpunkt (target point).<\/li>\n<li>185<br \/>\nAuch wenn die Klagepatentbeschreibung die besagte Unterscheidung von physischen Einheiten und Funktionalit\u00e4ten nicht nahtlos umsetzen mag (vgl. Absatz [0075], wonach es sich bei einem dargestellten Netzwerkknoten um eine ME handele; vgl. Absatz [0077], wonach der Netzwerkknoten eine MIP sei), differenziert das Klagepatent jedenfalls durchweg zwischen dem Netzwerkknoten und der mit ihm assoziierten ME, wie nicht zuletzt in Merkmal 3 verdeutlicht wird und wie es gem\u00e4\u00df den soeben aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden auch die Klagepatentbeschreibung annimmt.<\/li>\n<li>186<br \/>\n(3)<\/li>\n<li>187<br \/>\nDa nach alledem zwischen dem auf physischer Ebene bestehenden Netzwerkknoten und der \u00fcber ihre Funktionalit\u00e4t definierten ME zu trennen ist, kann im Falle eines in die physische Einheit eingehenden Inputs, der funktionell auf Ebene einer ME ausgel\u00f6st worden ist, von einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eEmpfangen\u201c gesprochen werden. Letzteres gilt auch f\u00fcr die Konstellation, in der es sich bei der ME um die mit dem Netzwerkknoten assoziierte ME selbst handelt. Diese Erkenntnis fu\u00dft insbesondere auf Absatz [0066], welcher die Figur 4 erl\u00e4utert: Danach ist jeder &#8211; physisch vorhandene &#8211; Netzwerk-Flie\u00dfpunkt, der als Quellpunkt (also ME) konfiguriert ist, eingerichtet, um Input zu empfangen und weiterzuleiten. Demnach empf\u00e4ngt selbst ein Flie\u00dfpunkt, der einer als Quellpunkt dienenden ME zugeordnet ist, Input, was gem\u00e4\u00df Absatz [0066] entsprechend einem vordefinierten Prozess, der auf dem PDM implementiert ist, erfolgt. Der &#8211; in seiner Funktionalit\u00e4t einem Quellpunkt entsprechende Netzwerk-Flie\u00dfpunkt &#8211; empf\u00e4ngt laut Absatz [0066] als Eingabe verschiedene Frames von verschiedenen Netzwerkger\u00e4ten. Wie der Begriff \u201everschiedene\u201c Netzwerkger\u00e4te verdeutlicht, kann es sich entweder um das gleiche Netzwerkger\u00e4t oder aber um andere handeln. Kontr\u00e4r dazu spricht Absatz [0077] im Zusammenhang mit MIPs exklusiv von \u201eanderen Netzwerkger\u00e4ten\u201c; das Netzwerkger\u00e4t analysiert den empfangenen Input und leitet, wenn es sich bei dem Input um eine CFM-Nachricht handelt, die Daten\u00fcbertragung \u00fcber ein bestimmtes LAG-Mitglied weiter.<\/li>\n<li>188<br \/>\nIn diesen Kontext ordnet der Fachmann auch das in der Merkmalsgruppe 4 genannte Weiterleiten ein. Das PDM, welches den Input (von einer ME) erh\u00e4lt, ist derart konfiguriert, dass er Frames an vordefinierte Ports weiterleitet (Absatz [0066]). Ein Netzwerkknoten ist mit einer Verbindung (52) ausgestattet, welche mehrere Ports umfasst, die ihrerseits derart konfiguriert sind, dass sie mit einer Gruppe von LAG-Mitgliedern verbunden sind (Absatz [0076]). Insofern spricht die Beschreibung zumeist unmittelbar von einem Weiterleiten der CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder, ohne dass nochmals das Weiterleiten an die Ports gesonderte Erw\u00e4hnung findet (vgl. z.B. die Abs\u00e4tze [0062], [0065] und [0077]). Hingegen ist das PDM &#8211; in seiner Eigenschaft als Bestandteil der physischen Einheit \u201eNetzwerkknoten\u201c &#8211; zwar geeignet, zwischen CFM-Nachrichten und anderen Nachrichten zu unterscheiden sowie diese entsprechend dem in Figur 4 abgebildeten Flow-Chart unterschiedlich zu behandeln (vgl. auch Absatz [0020]). Jedoch ist es blo\u00df zum Empfangen von entsprechenden Nachrichten (vgl. Absatz [0077]) sowie zum Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht (vgl. Absatz [0078]) konfiguriert. Im Einklang damit wird das Initiieren einer CFM-Nachricht in der Beschreibung stets der auf funktionaler Ebene agierenden ME zugewiesen (vgl. Abs\u00e4tze [0007]), [0050], [0062] und [0069]).<\/li>\n<li>189<br \/>\n(4)<\/li>\n<li>190<br \/>\nIm Ergebnis nicht zu \u00fcberzeugen vermag auch der Berufungsangriff, wonach die vom Landgericht gesehene Notwendigkeit, dass das LAG-Mitgliedsfeld zwingend ausgelesen werden m\u00fcsse, bevor die CFM-Nachricht \u201ebasierend\u201c auf den ausgelesenen Informationen weitergeleitet werden k\u00f6nne, blo\u00df ein Ausf\u00fchrungsbeispiel sei, welches keinen Eingang in den Klagepatentanspruch 1 gefunden habe.<\/li>\n<li>191<br \/>\n(4.1)<\/li>\n<li>192<br \/>\nOhne Erfolg verweist die Kl\u00e4gerin in diesem Kontext auf die Abs\u00e4tze [0018] und [0019] des Klagepatents, die ihrer Ansicht nach zwei bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen darstellten, die hinsichtlich der Bedeutung des LAG-Mitgliedsfeldes aufeinander aufbauten, wobei indessen nur das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden habe. Die ma\u00dfgeblichen Abs\u00e4tze lauten wie folgt:<\/li>\n<li>193<br \/>\n\u201e[0018] Preferably, the CFM message comprises at least one LAG member field, the at least one LAG member field being configured for specifying the designated link.<\/li>\n<li>194<br \/>\n[0019] More preferably, the forwarding is done according to the at least one LAG member field.\u201c<\/li>\n<li>195<br \/>\nIn deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>196<br \/>\n\u201e[0018] Bevorzugt umfasst die CFM-Nachricht mindestens ein LAG-Mitgliedsfeld, wobei das mindestens eine LAG-Mitgliedsfeld so konfiguriert ist, dass es die designierte Verbindung angibt.<\/li>\n<li>197<br \/>\n[0019] Noch bevorzugter erfolgt die Weiterleitung entsprechend dem mindestens einen LAG-Mitgliedsfeld.\u201c<\/li>\n<li>198<br \/>\nDie \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin, wonach ausschlie\u00dflich das im Absatz [0018] erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel vom Patentanspruch 1 umfasst sei und deshalb anspruchsgem\u00e4\u00df gerade kein Auslesen des LAG-Mitgliedsfelds zwingend erforderlich sei, verm\u00f6gen mit Blick auf folgende etablierte rechtliche Grunds\u00e4tze zum Verh\u00e4ltnis zwischen einem Patentanspruch und der Beschreibung eines Patents nicht zu \u00fcberzeugen:<\/li>\n<li>199<br \/>\nZur Auslegung des Patentanspruchs sind die Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen. Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenst\u00e4ndig definieren und insoweit ein \u201epatenteigenes Lexikon\u201c darstellen (BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; GRUR 2015, 875 Rn. 16 &#8211; Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2016, 361 Rn. 14 &#8211; Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 &#8211; Anh\u00e4ngerkupplung II; Senat, Urt. v. 30.10.2025 &#8211; I-2 U 21\/24, GRUR-RS 2025, 32252 Rn. 124 &#8211; Abstandsst\u00fcck m.w.N). Auch der Grundsatz, dass bei Widerspr\u00fcchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genie\u00dft, weil dieser und nicht die Beschreibung den gesch\u00fctzten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGHZ 189, 330 Rn. 23 = GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung), schlie\u00dft nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der blo\u00dfe Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Die Funktion der Beschreibung ist es, die gesch\u00fctzte Erfindung zu erl\u00e4utern (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 &#8211; Rotorelemente). Im Zweifel ist daher ein Verst\u00e4ndnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Die Patentschrift ist daher in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 &#8211; Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2018, 1128 Rn. 16 &#8211; Gurtstraffer; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 &#8211; Ultraschallwandler). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen l\u00e4sst und ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch verbleibt, d\u00fcrfen die Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 24 &#8211; Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 875 Rn. 16 &#8211; Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 &#8211; Ultraschallwandler).<\/li>\n<li>200<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben ist auch das im Absatz [0019] vorgestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel vom Verfahrensanspruch 1 umfasst. Ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch zwischen dem Patentanspruch einerseits und den Ausf\u00fchrungen im Absatz [0019] andererseits ist nicht erkennbar. Vielmehr lassen sich beide Teile letztlich zwangslos miteinander in Einklang bringen, so dass sich eine Lesart, wonach die im Absatz [0019] vorgestellte technische L\u00f6sung keinen Niederschlag im Patentanspruch 1 finde, verbietet. Die betreffenden Beschreibungspassagen lassen sich vielmehr ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass der Absatz [0018] dem Inhalt des Merkmals 4.1 und der Absatz [0019] dem Inhalt des Merkmals 4.2 entspricht. Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass der im Absatz [0018] verwendete Begriff \u201epreferably\u201c unrichtig ist bzw. gerade nicht derart zu verstehen ist, dass es sich um eine blo\u00df bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante handelt. Deshalb wird er auch der Formulierung \u201emore preferably\u201c im Absatz [0019] keine einschr\u00e4nkende Bedeutung beimessen.<\/li>\n<li>201<br \/>\n(4.2)<\/li>\n<li>202<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin \u00fcberdies anf\u00fchrt, der Fachmann erkenne, dass der Anspruch 1 des Klagepatents im Laufe des Erteilungsverfahrens dahingehend ge\u00e4ndert worden sei, dass die in Absatz [0018] beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsform in den Anspruchswortlaut aufgenommen worden sei, w\u00e4hrend dies bei der in Absatz [0019] beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform gerade nicht der Fall sei, wobei sich dies aus seinem Fachwissen sowie aus einem Blick in die ver\u00f6ffentlichte Stammanmeldung gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut B2 \/ BP3, in welcher sich die beiden Ausf\u00fchrungsformen in den urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspr\u00fcchen 9 und 10 wiederf\u00e4nden, ergebe, verf\u00e4ngt diese \u00dcberlegung ebenso wenig:<\/li>\n<li>203<br \/>\nDer urspr\u00fcngliche Anmeldetext und die ver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung (Offenlegungsschrift) werden als Auslegungsmittel weder in \u00a7 14 PatG noch in Art. 69 EP\u00dc erw\u00e4hnt. Hieraus und aufgrund der Tatsache, dass jedenfalls die Erteilungsakten nicht ver\u00f6ffentlicht werden und damit dem Gebot der Rechtssicherheit entgegenstehen k\u00f6nnten, ist abzuleiten, dass beide Arten von Erkenntnishilfen bei der Auslegung des Schutzbereichs grunds\u00e4tzlich kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial sind (vgl. Senat, GRUR-RR 2014, 185 (196) &#8211; WC-Sitzgelenk). Die (ver\u00f6ffentlichte) Patentanmeldung kann allenfalls bei Widerspr\u00fcchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch herangezogen werden, um das Ausma\u00df einer bei der Erteilung des Patents oder im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschr\u00e4nkung des gesch\u00fctzten Gegenstands festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 20 &#8211; Gelenkanordnung; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 &#8211; Polymerschaum I; GRUR 2015, 875 Rn. 17 &#8211; Rotorelemente; Senat, Urt. v. 09.10.2025 &#8211; I-2 U 12\/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 56 &#8211; Mehrschichtiges Tr\u00e4gerelement).<\/li>\n<li>204<br \/>\nEin derartiger Widerspruch ist aus den oben erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden im Streitfall gerade nicht zu konstatieren. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Berufungstriplik (dort Rn. 18) ihre urspr\u00fcngliche &#8211; oben erl\u00e4uterte &#8211; Argumentation zum Absatz [0019] gleichsam fallengelassen und lediglich noch die Auffassung vertreten, dass das Klagepatent zwar beide Alternativen gleichwertig zulasse, jedoch &#8211; aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden: nicht \u00fcberzeugend &#8211; \u201eein verpflichtendes Parsing der Nachricht\u201c daraus nicht abzuleiten sei, d.h. es keines Auslesens des LAG-Mitgliedsfelds vor dem Versenden der Nachricht bed\u00fcrfe.<\/li>\n<li>205<br \/>\n(5)<\/li>\n<li>206<br \/>\nDas hiesige Verst\u00e4ndnis findet sich auch in der Figur 7 des Klagepatents &#8211; die eine ME und das PDM (letzteres als Teil des physischen Netzwerkknotens) veranschaulicht &#8211; best\u00e4tigt. In diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist das PDM mit der Verbindung (52) verbunden, die ihrerseits Teil des Netzwerkknotens ist. Die Verbindung ist \u00fcberdies &#8211; ganz iSd anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgabe &#8211; verbunden mit einer Gruppe von LAG-Mitgliedern. Der Netzwerkknoten muss demnach in der Lage sein, anhand der von der ME enthaltenen CFM-Nachricht einen bestimmten Port und demzufolge auch das LAG-Mitglied zu identifizieren. In diesem Sinne ist auch der Absatz [0078] zu verstehen, der in der deutschen \u00dcbersetzung auszugsweise wie folgt lautet:<\/li>\n<li>207<br \/>\n\u201e&#8230;Dann weist das Port-Definitionsmodul 51 die eingebettete NPU (Netzwerkprozessoreinheit) oder das Switching-Ger\u00e4t an, die empfangene CFM-Nachricht unter Verwendung der Verbindung 52 \u00fcber ein entsprechendes identifiziertes LAG-Mitglied weiterzuleiten&#8230; .\u201c<\/li>\n<li>208<br \/>\nDie konkrete Ausgestaltung des LAG-Mitgliedsfelds steht anspruchsgem\u00e4\u00df im technischen Belieben des Fachmanns, solange sichergestellt bleibt, dass \u00fcber das LAG-Mitgliedsfeld ein LAG-Mitglied identifiziert werden kann.<\/li>\n<li>209<br \/>\ndd)<\/li>\n<li>210<br \/>\nEbenso wenig l\u00e4sst sich die Auslegung der Kl\u00e4gerin, wonach die im Merkmal 3 genannte ME nur mit dem Netzwerkknoten assoziiert sein m\u00fcsse, zugleich aber auch anderen Netzwerkknoten zugeordnet sein d\u00fcrfe, mit dem Patentanspruch 1 und der der Beschreibung in Einklang bringen. Dem steht nicht entgegen, dass der Absatz [0002] erl\u00e4utert, ein Port k\u00f6nne mehrere MEs implementieren, nicht aber umgekehrt. Diese M\u00f6glichkeit wird lediglich einmalig, im Rahmen der generellen Erl\u00e4uterung des Standes der Technik erw\u00e4hnt, w\u00e4hrend das gelehrte Verfahren gerade das Zusammenspiel zwischen einem Netzwerkknoten und einer mit eben diesem assoziierten ME zum Gegenstand hat. Letzteres wird insbesondere anhand der oben bereits erw\u00e4hnten Figur 7 deutlich, die eine ME und das damit zugeordnete PDM (als Teil des Netzwerkknotens) veranschaulicht. W\u00e4re &#8211; wie nicht &#8211; f\u00fcr eine Assoziation mit einem Netzwerkknoten jedwede ME hinreichend, die mit diesem Netzwerkknoten &#8211; ggf. auch \u00fcber einen anderen Netzwerkknoten Erst recht Da die teilweise Aufrechterhaltung des Klagepatents durch das Urteil des BPatG vom 11.02.2026 &#8211; mit dem das Wort \u201esingle\u201c vor \u201emaintenance entity\u201c eingef\u00fcgt wurde &#8211; interagiert, k\u00f6nnte jede ME jedem Netzwerkknoten zugeordnet sein, der mit der entsprechenden CFM-Nachricht in Kontakt gelangt. Insofern verf\u00e4ngt auch der Verweis auf den Standard IEEE 802.1ag, der exemplarisch die Zuordnung von f\u00fcnf MEs zu einem Netzwerkknoten zeigt, nicht. Das ergibt sich auch daraus, dass zwar ausweichlich der in dem Standard aufgezeigten Figur 18-7 (s. Anlage NK1, Anlage BP3 zur Nichtigkeitsklage, Anlagenkonvolut B2) eine Bridge mehrere MEs implementieren kann, jedoch mehr als eine ME f\u00fcr jeweils einen Port auf einem Netzwerkknoten gerade nicht m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>211<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 ist zudem ein LAG-Mitgliedsfeld innerhalb der CFM-Nachricht vorgesehen und geschieht das Weiterleiten \u00fcber eines der in dem LAG-Mitgliedsfeld identifizierten LAG-Mitglieder. Die im Merkmal 4.1 erw\u00e4hnte empfangene CFM-Nachricht ist identisch mit der zuvor bereits in Merkmal 4 genannten CFM-Nachricht. Das bedeutet, dass es auch hier um diejenige Nachricht geht, die der Netzwerkknoten oder das PDM als Bestandteil des Netzwerkknotens von der ME empfangen hat. Daraus folgt zugleich, dass die im Merkmal 4.1 erfolgende Bezugnahme auf die empfangene Nachricht zur Folge hat, dass das betreffende LAG-Mitgliedsfeld bereits in der empfangenen CFM-Nachricht enthalten sein muss. Soweit das anschlie\u00dfende Weiterleiten \u00fcber das in dem LAG-Mitgliedsfeld identifizierte LAG-Mitglied erfolgen soll, bedarf es nicht nur des Vorhandenseins, sondern &#8211; zwingend &#8211; auch des Auswertens des LAG-Mitgliedsfelds. Dem steht nicht entgegen, dass der Schritt des Auswertens vom Klagepatentanspruch 1 nicht explizit erw\u00e4hnt wird; diese Notwendigkeit liest der Fachmann aufgrund vorstehender Erw\u00e4gungen gleichsam mit.<\/li>\n<li>212<br \/>\nDem LAG-Mitgliedsfeld obliegt klagepatentgem\u00e4\u00df gerade die Funktion, den nachfolgenden Entit\u00e4ten &#8211; im hier relevanten Kontext: dem ausf\u00fchrenden Netzwerkknoten bzw. dem PDM &#8211; eine Vorgabe zur Auswahl desjenigen LAG-Mitglieds zu machen, \u00fcber welches die CFM-Nachricht gesendet werden soll. Auf diese Weise wird n\u00e4mlich das im Stand der Technik noch vorhandene technische Problem gel\u00f6st, dass der Weg eines Pakets von der Ursprungs-ME, welche die CFM-Funktion initiiert, nicht vorhersagbar war (s. nochmals den Absatz [0007]). Der Schl\u00fcssel zur betreffenden L\u00f6sung liegt darin, eine Determinierung desjenigen physischen LAG-Mitglieds, \u00fcber das die Nachricht gesendet wird, dadurch zu erzielen, dass die Ursprungs-ME der CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld hinzuf\u00fcgt. Dieser L\u00f6sungsweg bedingt indessen zwingend eine Auswertung des LAG-Mitgliedsfelds, um sicherzustellen, dass der Netzwerkknoten die CFM-Nachricht auch \u00fcber das richtige LAG-Mitglied weiterleitet (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 11.09.2025 &#8211; I-2 U 34\/24 in Bezug auf das Stammpatent EP 2 044 xxx).<\/li>\n<li>213<br \/>\nInsofern pr\u00e4sentiert das Klagepatent mit dem gesch\u00fctzten Verfahren eine koh\u00e4rente und stringente L\u00f6sung f\u00fcr das mit vorbekannten Wegen untrennbar verbundene technische Problem des Inhalts, dass einige der CFM-Funktionen nicht verwendet und bestimmte Funktionsst\u00f6rungen nicht erkannt werden konnten, da bei der Verwendung von LAG-Schnittstellen Pakete, die von einer Entit\u00e4t zu einer anderen weitergeleitet wurden, nicht \u00fcber eine bekannte einzelne feste Netzwerkverbindung, sondern \u00fcber eine Reihe von aggregierten Ausgangsstrecken gesendet wurden, die einen einzigen logischen Port oder eine einzige logische Verbindung bilden. Die L\u00f6sung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gew\u00e4hrleistet demgegen\u00fcber, dass nunmehr auch vorhersehbar ist, \u00fcber welches LAG-Mitglied das Paket gesendet wird. Vorstehendes l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin abermals mit ihren Ausf\u00fchrungen im Schriftsatz vom 28.01.2026 (dort Rn. 16f.), wonach das Merkmal 4.1 allein an den Empfang der CFM-Nachricht durch den Netzwerkknoten ankn\u00fcpfe, unber\u00fccksichtigt. Entsprechendes gilt, soweit sie aus Abs\u00e4tzen [0065] f. abzuleiten versucht, dass eine Auswahl vom Anspruch 1 nicht zwingend vorausgesetzt sei (vgl. Rn. 19ff. des Schriftsatzes vom 28.01.2026).<\/li>\n<li>214<br \/>\nee)<\/li>\n<li>215<br \/>\nKeinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung gebietet der Berufungsangriff, wonach das Verst\u00e4ndnis des Landgerichts im \u00dcbrigen auch deswegen falsch sei, weil es in zahlreichen F\u00e4llen \u00fcberhaupt nicht notwendig sei, eine CFM-Nachricht vor dem Versand an einen anderen Netzwerkknoten noch einmal syntaktisch zu zerlegen, um die Information zu ermitteln, \u00fcber welches LAG-Mitglied die Nachricht weitergeleitet werden solle:<\/li>\n<li>216<br \/>\nDas Landgericht habe &#8211; so die Argumentation der Kl\u00e4gerin &#8211; in seinen Ausf\u00fchrungen zur Merkmalsgruppe 4 selbst festgestellt, dass sich der Anspruch 1 des Klagepatents auch auf ein Szenario beziehe, in dem die dem Netzwerkknoten zugeordnete ME (vgl. Merkmal 3) die CFM-Nachricht auf logischer Ebene generiere und der Netzwerkknoten diese dann auf physischer Ebene \u201eempfange\u201c. Erzeuge also z.B. ein Port-basierter MEP (auf logischer Ebene) eine CFM-Nachricht, die dann \u00fcber den physischen Port versendet werden solle, sei ein Auslesen (des LAG-Mitgliedsfeldes in) der CFM-Nachricht nicht notwendig, da der MEP die Nachricht selbst erzeuge, an den Port weitergeleitet habe und der Netzwerkknoten somit bereits \u201ewisse\u201c, \u00fcber welchen Link die CFM-Nachricht versendet werden solle.<\/li>\n<li>217<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin l\u00e4sst in diesem Kontext abermals au\u00dfer Acht, dass sich die Funktion des LAG-Mitgliedsfeldes darauf beschr\u00e4nkt, dem das Verfahren ausf\u00fchrenden Netzwerkknoten bzw. dessen PDM vorzugeben, \u00fcber welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht gesendet werden soll. Wie oben bereits erl\u00e4utert, ist dieses vom Landgericht zugrunde gelegte Verst\u00e4ndnis insbesondere mit dem Anspruchswortlaut kompatibel. Dass &#8211; entgegen der Berufung &#8211; die Funktion des LAG-Mitgliedsfeldes nicht auch darin gesehen werden kann, dass nach dem Versenden der CFM-Nachricht (z.B. durch einen anderen Netzwerkknoten oder &#8211; im Falle eines \u201eBouncing Back\u201c &#8211; durch den versendenden Netzwerkknoten) festgestellt werden k\u00f6nne, \u00fcber welches LAG-Mitglied die Nachricht versendet wurde, ist unter Herleitung insbesondere des dem Klagepatent zugrunde liegenden technischen Problems ebenfalls bereits oben ausgef\u00fchrt worden. Insofern mangelt es auch dem Argument der Berufung, wonach das Landgericht \u00fcbersehen habe, dass das LAG-Mitglied durchaus noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt identifiziert werden k\u00f6nnen m\u00fcsse, wof\u00fcr dann ein Auslesen des LAG-Mitgliedsfeldes erforderlich sei, an \u00dcberzeugungskraft. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Ansatz der Berufung, dass im Falle der Herstellung eines entsprechenden Bezuges zur LAG &#8211; so dass durch MEs an physischen Ports der Netzwerkknoten Fehler in einer LAG als solche (d.h. als Fehler in einer LAG) erkenne &#8211; nicht ersichtlich sei, warum dies f\u00fcr eine Anspruchsverwirklichung nicht ausreichen sollte.<\/li>\n<li>218<br \/>\nAuch insoweit ist dem auf Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens gerichteten Beweisantritt der Kl\u00e4gerin nicht zu entsprechen, weil es um eine allein dem Senat obliegende Kl\u00e4rung einer Rechtsfrage &#8211; n\u00e4mlich der Auslegung des Verfahrens- anspruchs 1 &#8211; geht.<\/li>\n<li>219<br \/>\nd)<\/li>\n<li>220<br \/>\nDas Merkmal 4.3 postuliert das Verifizieren der Funktionsf\u00e4higkeit des designierten LAG-Mitglieds durch Empfangen und Analysieren des Ergebnisses der weitergeleiteten CFM-Nachricht, wobei das Empfangen und Analysieren von dem in Merkmal 3 genannten Netzwerkknoten durchgef\u00fchrt werden muss. Die weitergeleitete Nachricht ist die, die der Netzwerkknoten von der mit ihm assoziierten ME erhalten und \u00fcber ein bestimmtes LAG-Mitglied weitergeleitet hat. Worin das \u201eErgebnis\u201c zu sehen ist und wie dieses im Einzelnen empfangen und analysiert wird, legt das Klagepatent nicht fest. Entscheidend ist, dass der Netzwerkknoten dazu eingerichtet ist, eine R\u00fcckmeldung \u00fcberhaupt zu empfangen und zu analysieren. Ist dies auch nur in einer Konstellation &#8211; etwa Bestehen eines Fehlers auf der verwendeten Verbindung &#8211; der Fall, wird das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zumindest im Fall einer tats\u00e4chlich bestehenden R\u00fcckmeldung verwirklicht. Wenn in der anderen Konstellation &#8211; zum Beispiel Funktionsf\u00e4higkeit der verwendeten Verbindung &#8211; keine R\u00fcckmeldung gesendet wird, die der Netzwerkknoten analysieren kann, ist dies unerheblich. Wie genau das Analysieren und Verifizieren durchgef\u00fchrt werden soll, beschreibt der Anspruch nicht n\u00e4her. Auch die Beschreibung besch\u00e4ftigt sich mit den in Merkmal 4.3 spezifizierten Verfahrensschritten nicht n\u00e4her, sondern beschr\u00e4nkt sich ihrerseits auf die Wiedergabe des Wortlauts des Klagepatentanspruchs 1 (vgl. Absatz [0081] a.E.).<\/li>\n<li>221<br \/>\ne)<\/li>\n<li>222<br \/>\nDas vorstehend erl\u00e4uterte Anspruchsverst\u00e4ndnis wird durch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts vom 15.07.2025 (Anlage BB01), dessen sachverst\u00e4ndige Ausf\u00fchrungen den Senat zwar nicht binden, jedoch als wertvolle Auslegungshilfe herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. nur Senat, Urteil v. 29.02.2024 &#8211; I-2 U 6\/20, GRUR-RS 2024, 7537 &#8211; Rohrbearbeitungsvorrichtung Rn. 60 m.w.N.), best\u00e4tigt. Das Bundespatentgericht hat im Rahmen dieses qualifizierten Hinweises, an dem es laut Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2026 explizit festgehalten hat (vgl. Anlage BB05, S. 3), u.a. ausgef\u00fchrt (Fettdruck diesseits hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>223<br \/>\n\u201e&#8230; Das vom Netzwerkknoten durchgef\u00fchrte Verfahren weist nach Merkmal M1.2 (Anm.: = M4 der hier zugrunde gelegten Merkmalsgliederung; Bezeichnungen von Merkmalen in Klammerzus\u00e4tzen beziehen sich in den nachstehenden Zitaten auf letztere) den Empfang einer CFM-Nachricht und das Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder auf, wobei gem\u00e4\u00df Merkmal M1.2.2 (= M4.2) eine empfangene CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder, welches durch das LAG-Mitgliedfeld gekennzeichnet ist, weitergeleitet wird.<\/li>\n<li>224<br \/>\nDie Merkmale M1.2 (= M4) und M1.2.2 (= M4.2) spezifizieren die Funktionalit\u00e4ten des Netzwerkknotens. Der Netzwerkknoten muss gem\u00e4\u00df Merkmal M1.2.2 (= M4.2) somit geeignet sein, eine empfangene CFM-Nachricht zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass er das ausgew\u00e4hlte LAG-Mitglied bestimmen kann, \u00fcber welches die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet werden soll. &#8230;<\/li>\n<li>225<br \/>\nAu\u00dferdem reicht es entgegen der Ansicht der Beklagten anspruchsgem\u00e4\u00df nicht aus, dass das LAG-Mitglied, \u00fcber welches die CFM-Nachricht weitergeleitet wird, ohne kausalen Zusammenhang mit dem LAG-Mitglied \u00fcbereinstimmt, welches in der CFM-Nachricht identifiziert wird. Denn der Verfahrensschritt des Weiterleitens gem\u00e4\u00df Merkmal M1.2.2 (= M4.2) beansprucht ein Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht \u00fcber eines der LAG-Mitglieder, welches durch das LAG-Mitgliedfeld gekennzeichnet ist. Somit ist mittels des LAG-Mitgliedfeldes bestimmt, \u00fcber welches LAG-Mitglied der Netzwerkknoten die CFM-Nachricht weiterleitet. &#8230;(Anlage BB01, S. 5f.).<\/li>\n<li>226<br \/>\n\u201eGem\u00e4\u00df obiger Auslegung des Senats in Ziff. 4 muss der das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchf\u00fchrende Netzwerkknoten geeignet sein, eine empfangene CFM-Nachricht zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass er das ausgew\u00e4hlte LAG-Mitglied bestimmen kann, \u00fcber welches die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet werden soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten erzeugt der Knoten die weiterzuleitende CFM-Nachricht allerdings nicht selbst. (Anlage BB01, S. 10).\u201c<\/li>\n<li>227<br \/>\nAuch das Bundespatentgericht geht also davon aus, dass vor der Weiterleitung einer empfangenen CFM-Nachricht eine Verarbeitung\/Verwertung der CFM-Nachricht &#8211; nach dessen Auffassung durch eine (zumindest teilweise) syntaktische Zerlegung &#8211; zum Zwecke der Bestimmung zu erfolgen hat, \u00fcber welches LAG-Mitglied die empfangene Nachricht weitergeleitet werden soll. Es reicht also auch nach dessen Auffassung nicht etwa aus, dass das LAG-Mitglied, \u00fcber welches die CFM-Nachricht weitergeleitet wird, ohne kausalen Zusammenhang mit dem LAG-Mitglied \u00fcbereinstimmt, welches in der CFM-Nachricht identifiziert wird.<\/li>\n<li>228<br \/>\nSoweit das Bundespatentgericht ferner annimmt, ein Weiterleiten einer erzeugten CFM-Nachricht werde vom Patentanspruch 1 nicht mit umfasst, kann dahinstehen, was das Bundespatentgericht hiermit konkret meint. Dass das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, die CFM-Nachricht m\u00fcsse nach Patentanspruch 1 zwingend von einem anderen Netzwerknoten empfangen werden, wie dies erst der auf Unteranspruch 2 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 4 lehrt, ist den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen; dem k\u00f6nnte auch nicht beigetreten werden (vgl. zu den Unteranspr\u00fcchen bereits oben).<\/li>\n<li>229<br \/>\nf)<\/li>\n<li>230<br \/>\nLetztlich deckt sich das hier vertretene Auslegungsergebnis im Kern mit jenem, zu dem der Senat bereits in einem fr\u00fcheren Verfahren betreffend das EP 2 044 xxx &#8211; das Stammpatent zum vorliegenden Klagepatent &#8211; gelangte (Urt. v. 11.09.2025 &#8211; I-2 U 34\/24, rechtskr\u00e4ftig). Auch dort befand der Senat, dass sich der Weiterleitungsvorgang f\u00fcr eine CFM-Nachricht derart vollziehen m\u00fcsse, dass die CFM-Nachricht zum Zwecke der Weiterleitung einem bestimmten LAG-Mitglied dadurch zugeordnet werde, dass die Daten\/Datenmenge aus dem LAG-Mitgliedsfeld der CFM-Nachricht, die ein LAG-Mitglied von den anderen LAG-Mitgliedern abgrenzt\/unterscheidet, in irgendeiner Form verarbeitet\/verwertet werde. Aufgrund der Verarbeitung\/Verwertung der Angabe aus dem LAG-Mitgliedsfeld habe die Zuordnung der CFM-Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied zum Zwecke ihrer Weiterleitung zu erfolgen. Eine Ausgestaltung, bei der das in der CFM-Nachricht genannte LAG-Mitglied und das LAG-Mitglied, \u00fcber das die Weiterleitung tats\u00e4chlich erfolge, \u00fcbereinstimmten, ohne dass die Information aus dem LAG-Mitgliedsfeld einen Einfluss auf die Zuordnung der CFM-Nachricht zu dem f\u00fcr die \u00dcbertragung verwendeten LAG-Mitglied nehme, liege au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Patentanspruchs 1 des Stammpatents EP 2 044 xxx.<\/li>\n<li>231<br \/>\nInsoweit verkennt der Senat nicht, dass jedes Patent aus sich heraus auszulegen und dass das vorliegende Klagepatent mit dem Stammpatent nicht identisch ist. Insbesondere hat der Senat ber\u00fccksichtigt, dass im das Stammpatent betreffenden Rechtsstreit &#8211; anders als hier (Verfahrensanspruch) &#8211; ein Vorrichtungsanspruch betreffend einen Netzwerknoten streitgegenst\u00e4ndlich war, welcher schon dem Wortlaut nach zwingend ein Port-Definierermodul \/ Port-Definitionsmodul (PDM), das zur Steuerung des Empfangens- und Weiterleitens von CFM-Nachrichten \u00fcber die zwei oder mehr LAG-Mitglieder konfiguriert ist, beansprucht. Die Kongruenz der wesentlichen Ergebnisse beruht allein auf der oben im Detail erl\u00e4uterten Auslegung des hier geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Klagepatents.<\/li>\n<li>232<br \/>\n3.<\/li>\n<li>233<br \/>\nDie Anwendung der vorstehenden Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 f\u00fchrt zu der Erkenntnis, dass auch dem Senat die tatrichterliche Feststellung von Tatsachen nicht m\u00f6glich ist, auf deren Basis sich die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Durchf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens ergeben k\u00f6nnte. Es fehlt n\u00e4mlich allen angegriffenen Produkten jedenfalls an der erforderlichen objektiven Eignung, die Merkmale 4.1 und 4.2 zu verwirklichen. Auch zweitinstanzlich kann deshalb dahinstehen, ob die Produkte XXX1, XXX3, AAA1, AAA2, AAA3 und NNN1 signifikant von den weiteren angegriffenen Produkten abweichen und deren objektive Eignung daher ggf. auch noch aus sonstigen Gr\u00fcnden in Frage gestellt sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>234<br \/>\nDer Vorwurf der mittelbaren Benutzung des Verfahrensanspruchs 1 ist auch in der Berufungsinstanz unabh\u00e4ngig von der im Detail streitigen tats\u00e4chlichen Funktionsweise der angegriffenen Produkte von vornherein deshalb unberechtigt, weil die Kl\u00e4gerin &#8211; selbst unter Zugrundelegung ihrer tats\u00e4chlichen Behauptungen &#8211; zwingend darauf angewiesen ist, sich der oben erl\u00e4uterten Auslegung des Senats zu widersetzen. Auch in der Berufungsinstanz stellt die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich u.a. in Abrede, dass der Netzwerkknoten bzw. die mit ihm assoziierte ME eine Auswahl zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern haben und daher vor der Weiterleitung der CFM-Nachricht eine entsprechende \u201eAuswertung\u201c stattfinden m\u00fcsse (vgl. nur Berufungsbegr\u00fcndung: Rn. 13; Rn. 36; Rn. 39; Rn. 44; Rn. 49; Rn. 53; Berufungserwiderung: Rn. 39 ff; Berufungstriplik: Rn. 7; Rn. 18). Besonders deutlich wird der mit der Auslegung des Senats nicht kompatible Ansatz der Kl\u00e4gerin im nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Schriftsatz vom 28.01.2026 (Fettdruck diesseits hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>235<br \/>\n\u201eDie vom Landgericht geforderte \u201eAuswahl\u201c ist damit nicht etwa eine patentgem\u00e4\u00dfe Voraussetzung einer Maintenance Entity auf LAG-B\u00fcndelebene. Vielmehr kennzeichnet eine solche Auswahl denjenigen Betriebszustand, den Anspruch 1 gerade vermeiden will und ist patentgem\u00e4\u00df durch eine deterministische Weiterleitung durch die Weiterleitungsfunktion des Netzwerkknotens ersetzt. Dass der initiierende MEP selbst einem Port zugeordnet ist, steht der Verwirklichung des Anspruchs daher nicht entgegen, sondern ist vielmehr Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Umsetzung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>236<br \/>\nSoweit mit dem Begriff der \u201eAuswahl\u201c im LGU (S. 16 unten) eine Entscheidung dar\u00fcber gemeint sein sollte, welches LAG-B\u00fcndelmitglied \u00fcberpr\u00fcft werden soll, betrifft dies nicht das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren. Anspruch 1 sch\u00fctzt ein als \u201emethod for verifying the functioning of a designated LAG member\u201c bezeichnetes Verfahren. Es setzt damit voraus, dass das zu \u00fcberpr\u00fcfende LAG-Mitglied bereits vor Durchf\u00fchrung des Verfahrens festgelegt (\u201edesignated\u201c) ist. Diese vorgelagerte Festlegung bildet den Ausgangspunkt des Verfahrens, nicht einen von ihm erfassten Verfahrensschritt. Die Umsetzung der Festlegung l\u00e4sst das Klagepatent offen.\u201c (Rn 53 f. des Schriftsatzes v. 28.01.2026).<\/li>\n<li>237<br \/>\n\u201eSoweit das Landgericht eine Weiterleitung \u00fcber ein identifiziertes LAG-Mitglied nur dann als gegeben ansieht, wenn der Maintenance Entity selbst mehrere LAG-Mitglieder zur Auswahl stehen (LGU, S. 16 ff.), beruht dies &#8211; wie oben gezeigt &#8211; auf einer unzutreffenden Verlagerung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Funktion. Anspruch 1 verlangt keine Auswahlentscheidung durch die Maintenance Entity, sondern setzt an der Weiterleitungsfunktion des Netzwerkknotens an, die im normalen LAG-Betrieb mehrere gleichrangige Ausgangsports h\u00e4tte, deren Auswahl jedoch patentgem\u00e4\u00df unterbunden wird.<\/li>\n<li>238<br \/>\nGerade diese Unterbindung einer sonst vorgesehenen Auswahl zwischen mehreren LAG-Mitgliedern und die stattdessen deterministische Weiterleitung \u00fcber ein festgelegtes LAG-B\u00fcndelmitglied kennzeichnen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre.\u201c (Rn 59 f. des Schriftsatzes v. 28.01.2026).<\/li>\n<li>239<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin negiert mithin nicht blo\u00df ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Erfordernis einer Auswahl zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern gerade auf der LAG-Ebene. Vielmehr macht sie dar\u00fcber hinausgehend geltend, dass die insgesamt (also inklusive einer Ber\u00fccksichtigung der Port-Ebene) fehlende objektive Eignung der angegriffenen Produkte, eine Auswahlm\u00f6glichkeit zwischen mindestens zwei LAG-Mitgliedern zu schaffen, der Berechtigung des Verletzungsvorwurfs von vornherein nicht entgegenstehen k\u00f6nne, weil &#8211; wie nicht &#8211; nach dem Klagepatent eine entsprechende Auswahl bewusst ausgeschlossen und stattdessen eine rein deterministische Weiterleitung beansprucht worden sei.<\/li>\n<li>240<br \/>\nAuf der Basis des Anspruchsverst\u00e4ndnisses des Senats kommt es namentlich nicht darauf an, ob und in welchem Umfang mit der Einf\u00fchrung des \u201eRelease xxx CFM on LAG Member (Bundle Member) Interfaces\u201c durch die Beklagten eine sich vom Stand der Technik unterscheidende L\u00f6sung etabliert wurde und wie die zugeh\u00f6rige Bewerbung der Beklagten zu verstehen ist. Unstreitig stellen die angegriffenen Produkte auch unter Ber\u00fccksichtigung dieser Einf\u00fchrung jedenfalls keine Auswahlm\u00f6glichkeit zwischen LAG-Mitgliedern bereit.<\/li>\n<li>241<br \/>\nDies gilt auch mit Blick auf die im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, wonach die angegriffenen Produkte in der im (oben bereits er\u00f6rterten) Absatz [0062] beschriebenen Art und Weise funktionierten. Diese Annahme der Kl\u00e4gerin beruht ebenfalls auf ihrem unzutreffenden Anspruchsverst\u00e4ndnis, wonach es erfindungsgem\u00e4\u00df kein zwingendes Erfordernis einer Auswahlm\u00f6glichkeit zwischen LAG-Mitgliedern gebe. Sollte dieser Vortrag allerdings so zu verstehen sein, dass die Kl\u00e4gerin erstmals etwas in tats\u00e4chlicher Hinsicht Abweichendes vortragen wollte, w\u00e4re dieses neue Vorbringen in zweiter Instanz mangels Darlegung \/ Glaubhaftmachung eines Zulassungsgrundes iSv \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen. Denn zumindest bis zum Verhandlungstermin vor dem Senat war die mangelnde objektive Eignung der angegriffenen Produkte, eine Auswahl zwischen LAG-Mitgliedern zu erm\u00f6glichen, unstreitig.<\/li>\n<li>242<br \/>\nIII.<\/li>\n<li>243<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>244<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>245<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>246<br \/>\nWeder der Umstand, dass das Klagepatent mit Urteil des BPatG vom 11.02.2026 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde, noch der daran ankn\u00fcpfende &#8211; nicht nachgelassene &#8211; Schriftsatz der Beklagten vom 16.02.2026 geben dem Senat Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 156, 296a S. 2 ZPO). Die teilweise Aufrechterhaltung des Klagepatents, mit der im Vergleich zum hier geltend gemachten Patentanspruch 1 das Wort \u201esingle\u201c vor \u201emaintenance entity\u201c eingef\u00fcgt wurde, f\u00fchrt zu einer weiteren Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs, so dass unter Zugrundelegung der teilweise aufrechterhaltenen Fassung ebenso wenig eine Verletzung festgestellt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3437 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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