{"id":9652,"date":"2025-10-02T11:32:10","date_gmt":"2025-10-02T11:32:10","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9652"},"modified":"2025-10-02T07:36:48","modified_gmt":"2025-10-02T07:36:48","slug":"i-2-u-116-05-saugfaehige-faserstoffbahn-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9652","title":{"rendered":"I-2 U 116\/05 &#8211; Saugf\u00e4hige Faserstoffbahn II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3436<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Juli 2025, I-2 U 116\/05<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 264\/04 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 6. Oktober 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen,<\/li>\n<li>\ndass die Verurteilung zur Unterlassung (Tenor Ziff. I. 1.) f\u00fcr die Zeit ab dem xx. xxr 20xx gegenstandslos ist,<\/li>\n<li>\nvon der Verurteilung im \u00dcbrigen zus\u00e4tzlich auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (\u201eX.\u201c) erfasst ist<\/li>\n<li>\nund der Hauptsachetenor nunmehr im \u00dcbrigen folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/li>\n<li>\nI. Die Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen \u2013 verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/li>\n<li>\nsaugf\u00e4hige Faserstoffbahnen, bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern<\/li>\n<li>\nin der Zeit vom xx. xx 19xx bis zum xx. xx 20xx im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters G1 angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>\nbei denen die Zellstofffasern in einem Pr\u00e4gemuster aus punkt- oder linienf\u00f6rmigen Pr\u00e4gebereichen miteinander verpresst und in den Pr\u00e4gebereichen des Pr\u00e4gemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und bindemittelfrei dergestalt fusioniert sind, dass benachbarte Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich sehr fest und innig miteinander verbunden sind, so dass sich die Verbindung bei Gebrauchstemperatur durch Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6st,<\/li>\n<li>\nwobei die Faserstoffbahn einen Zusatz an Hilfs- und F\u00fcllstoffen aufweist und wobei der Zusatz ein superabsorbierendes Polymer (SAP) umfasst, wobei der Anteil 0,5 bis 70 Gew.-% betr\u00e4gt,<\/li>\n<li>\nund zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften gewerblicher Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und Medien durch deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen hat;<\/li>\n<li>\n2. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom xx. xx. 19xx bis zum xx. xx 20xx im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn M. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom xx.xx.19xx bis zum xx.xx.20xx begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens (X ZR 61\/21) hat die Beklagte zu tragen.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 4.500.000,- \u20ac festgesetzt, wovon 1.500.000,- \u20ac auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin entfallen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nHerr M. ist eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters G1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am xx.xx.19xx unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom xx. xx.19xx sowie vom xx.xx .19xx angemeldet wurde. Die Bekanntmachung der am xx. xx.19xx erfolgten Eintragung im Patentblatt erfolgte am xx.xx.19xx.<\/p>\n<p>Der Gebrauchsmusterinhaber, der einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und von den Wirkungen des \u00a7 181 BGB befreit ist, erm\u00e4chtigte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin mit Erkl\u00e4rung vom xx.xx.20xx, die ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Vernichtung im eigenen Namen geltend zu machen. Zudem trat er etwaige Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht an die Kl\u00e4gerin ab.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster war Gegenstand eines mit L\u00f6schungsantrag der Beklagten vom xx.xx.20xx aufgenommenen L\u00f6schungsverfahrens, das nach Ablauf der zehnj\u00e4hrigen Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters als Feststellungsverfahren fortgef\u00fchrt wurde. Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss vom xx. xx.20xx vollumf\u00e4nglich gel\u00f6scht hatte, stellte die Beklagte nach Ablauf der Schutzdauer den bisherigen L\u00f6schungsantrag im Beschwerdeverfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters um und verwies hinsichtlich des Feststellungsinteresses auf den zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen Verletzungsrechtsstreit. In der Folge hob der Gebrauchsmusterbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts diesen Beschluss durch Entscheidung vom xx.xx.20xx auf und verwies den Vorgang an die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zur\u00fcck. Die Gebrauchsmusterabteilung II stellte daraufhin mit Beschluss vom xx.xx.20xx fest, dass das Klagegebrauchsmuster unwirksam gewesen sei, soweit es \u00fcber den Gegenstand nach Hilfsantrag II, der nunmehr im hiesigen Verfahren allein streitgegenst\u00e4ndlich ist, hinausgehe. Im \u00dcbrigen wies die Gebrauchsmusterabteilung II den auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters gerichteten Feststellungsantrag zur\u00fcck. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte mit Schriftsatz vom xx. xx.20xx beim Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde ein, die das Bundespatentgericht mit einem am xx.xx.20xx an Verk\u00fcndungs Statt zugestellten Beschluss (vgl. Anlagen rop 14 und rop 14a) zur\u00fcckgewiesen hat (BPatG, Beschl. v. 01.12.2017 \u2013 35 W (pat) 437\/13, BeckRS 2017, 139004).<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts der vorgenannten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlagen rop 3 bis rop 5 sowie rop 14\/14a Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine saugf\u00e4hige Faserstoffbahn. Der eingetragene Schutzanspruch 1, welcher der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde lag, lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eSaugf\u00e4hige Faserstoffbahn (100), bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern (1),<\/li>\n<li>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Zellstofffasern in einem Pr\u00e4gemuster aus punkt- oder linienf\u00f6rmigen Pr\u00e4gebereichen (3) miteinander verpresst und in den Pr\u00e4gebereichen (3) des Pr\u00e4gemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und\/oder bindemittelfrei fusioniert sind.\u201c<\/li>\n<li>\nDie durch die Gebrauchsmusterabteilung II aufrechterhaltene und zuletzt streitgegenst\u00e4ndliche Fassung des Schutzanspruchs 1 ist wie folgt formuliert (wobei \u00c4nderungen durch Unterstreichung kenntlich gemacht sind):<\/li>\n<li>\n\u201eSaugf\u00e4hige Faserstoffbahn (100), bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern (1),<\/li>\n<li>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Zellstofffasern in einem Pr\u00e4gemuster aus punkt- oder linienf\u00f6rmigen Pr\u00e4gebereichen (3) miteinander verpresst und in den Pr\u00e4gebereichen (3) des Pr\u00e4gemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und bindemittelfrei dergestalt fusioniert sind, dass benachbarte Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich sehr fest und innig miteinander verbunden sind, so dass sich die Verbindung bei Gebrauchstemperatur durch Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6st.\u201c<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus sind die durch die Kl\u00e4gerin im Hauptantrag in Kombination mit Schutzanspruch 1 geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 10 und 11 wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\nUnteranspruch 10:<br \/>\n\u201eFaserstoffbahn (100) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Faserstoffbahn (100) einen Zusatz an Hilfs- und F\u00fcllstoffen, beispielsweise Titandioxid, Kreide oder Karolin, aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\nUnteranspruch 11:<br \/>\n\u201eFaserstoffbahn (100) nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Zusatz ein superabsorbierendes Polymer (SAP) umfasst, wobei der Anteil 0,5 bis 70 Gew.-%, vorzugsweise zwischen 5 und 30 Gew.-% der Gesamtmasse, betr\u00e4gt.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 5, 9 sowie 15 bis 17 wird auf den als Anlage rop 6 vorgelegten \u201eHilfsantrag II\u201c Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend eingeblendete und der Klagegebrauchsmusterschrift entnommene Figur 1 zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Es handelt sich um eine perspektivische Darstellung eines Abschnittes der Faserstoffbahn.<\/p>\n<p>Zu sehen ist eine aus Zellstofffasern (1) bestehende Faserstoffbahn (100), bei der die Zellstofffasern in den Pr\u00e4gebereichen (3) miteinander fusioniert sind. Die Pr\u00e4gebereiche (3) wechseln sich daher mit den Bereichen (2) lockerer Festigkeit ab.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte, die urspr\u00fcnglich als \u201eO. N. V.\u201c und nach einer Rechtsform\u00e4nderung ab dem xx. xx.20xx als \u201eO. BVBA\u201c firmierte sowie zwischenzeitlich unter der Unternehmensnummer XY in der O. Group NV aufgegangen ist, stellt her und vertreibt saugf\u00e4hige Faserstoffbahnen zur Verwendung in Hygieneartikeln. Zu den von der Beklagten in A. hergestellten Produkten z\u00e4hlen Damenbinden, die sie in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber die M\u00e4rkte der Handelskette \u201eB.\u201c vertreibt. Die Kl\u00e4gerin erwarb dort in der Bundesrepublik Deutschland Damenbinden mit der Produktbezeichnung \u201eCa.\u201c und \u201eCb.\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Jeweils ein aufgeschnittenes Exemplar dieser Damenbinden hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 4 und K 5 zur Gerichtsakte gereicht. Zudem sind durch die Kl\u00e4gerin zwei weitere, unverschlossene Packungen als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereicht worden. Auf die Anlagen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nNachdem die Beklagte zwischenzeitlich das streitgegenst\u00e4ndliche Produkt \u201eC.\u201c bei der Handelskette \u201eB.\u201c zur\u00fcckgezogen hatte, brachte sie nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht ein neues Produkt unter der Marke \u201eX.\u201c in Verkehr, welches unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber die Einzelhandelskette \u201eD.\u201c vertrieben wird (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weist einen wesentlich h\u00f6heren Anteil Superabsorber (SAP) auf, der auch anders verteilt ist. Bei SAP handelt es sich um Kunststoffe, die in der Lage sind, ein Vielfaches ihres Eigengewichts an polaren Fl\u00fcssigkeiten aufzusaugen. Die Fl\u00fcssigkeit wird in einer Art Kugel aufgenommen, die mit der Menge der ins Innere des Partikels geleiteten Fl\u00fcssigkeit ihren Durchmesser exponentiell vergr\u00f6\u00dfert. Die Gr\u00f6\u00dfe der Partikel nimmt mit der Menge der aufgenommenen Fl\u00fcssigkeit stark zu. W\u00e4hrend sich die Partikel vollsaugen, entwickeln sie aufgrund dieses Effekts eine Art \u201eSprengkraft\u201c gegen\u00fcber in ihrer Umgebung liegenden Strukturen. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II untersuchen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Untersuchungen wird auf die Anlage rop 1 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster eingereichten L\u00f6schungsantrag gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I lediglich insoweit in Abrede gestellt, als die Zellstoffmuster in linien- und nicht in punktf\u00f6rmigen Pr\u00e4gebereichen miteinander verpresst seien. Zudem k\u00f6nne sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Die Slipeinlage \u201eHC\u201c, Artikelnummer xxxx bzw. xxxxx, die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I bis auf marginale Unterschiede entspreche, sei vor der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden. Im \u00dcbrigen sei das Klagegebrauchsmuster sowohl unter den Gesichtspunkten der fehlenden Neuheit und Erfindungsh\u00f6he, als auch im Hinblick auf eine offenkundige Vorbenutzung durch die Slipeinlage \u201eHC.\u201c nicht schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>\nDurch Urteil vom 6. Oktober 2005 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf (unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen) wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\n\u201eI. Die Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen \u2013 verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nsaugf\u00e4hige Faserstoffbahnen, bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern<\/li>\n<li>\nim Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters G1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nbei denen die Zellstofffasern in einem Pr\u00e4gemuster aus punkt- oder linienf\u00f6rmigen Pr\u00e4gebereichen miteinander verpresst und in den Pr\u00e4gebereichen des Pr\u00e4gemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und\/oder bindemittelfrei fusioniert sind;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem xx.xx.19xx begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften gewerblicher Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und Medien durch deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/li>\n<li>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine, Rechnungen und Angebotsunterlagen vorzulegen hat;<\/li>\n<li>\n3. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder Herrn M. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem xx. xx.19xx begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nNach dem technischen Sinngehalt des Klagegebrauchsmusters sei das Merkmal 3., wonach in den Pr\u00e4gebereichen des Pr\u00e4gemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und\/oder bindemittelfrei fusionierte Zellstoffasern vorliegen, dahingehend zu verstehen, dass die durch Druckbeaufschlagung komprimierten Fasern in den Pr\u00e4gebereichen des Pr\u00e4gemusters so fest und innig miteinander verbunden sein sollen, dass die Fasern bei Gebrauchstemperatur auch durch die Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gel\u00f6st werden. Davon ausgehend sei das Klagegebrauchsmuster sowohl unter dem Gesichtspunkt der Neuheit, als auch des erfinderischen Schrittes schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>\nZudem stehe auch die von der Beklagten behauptete offenkundige Vorbenutzung der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht entgegen. Das Vorbringen der Beklagten lasse nicht erkennen, dass diese sich schon vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters im Erfindungsbesitz befunden habe. Anhand des Vortrages der Beklagten sowie auf der Grundlage des durch die Beklagte als Anlage B 19a vorgelegten Gutachtens sei nicht ersichtlich, dass die angeblich vorbenutzte Faserstoffbahn Pr\u00e4gebereiche aufgewiesen habe, bei denen die Zellstofffasern fusioniert seien, das hei\u00dft durch die Einwirkung von Wasser nicht gel\u00f6st w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage anstrebt. Die der Kl\u00e4gerin gesetzte Frist zur Berufungserwiderung ist am xx.xx.20xx abgelaufen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte macht, nachdem das Klagegebrauchsmuster im nunmehr allein streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren aufrechterhalten wurde, in zweiter Instanz geltend:<\/li>\n<li>\nDie zuletzt streitgegenst\u00e4ndliche Fassung von Schutzanspruch 1 sehe ein Nichtl\u00f6sen benachbarter Zellstofffasern bei der Einwirkung von Wasser vor, die nicht mit der Einwirkung von Feuchtigkeit gleichgesetzt werden k\u00f6nne. Insbesondere \u00fcbe eine l\u00e4ngere Einwirkdauer von Wasser einen weit gr\u00f6\u00dferen Einfluss aus als die Einwirkung (allein) von Feuchtigkeit. Da es Ziel des Klagegebrauchsmusters sei, eine erh\u00f6hte Festigkeit der Faserstoffbahn zu erreichen und das Klagegebrauchsmuster zugleich keinerlei Grenzwerte nenne, innerhalb derer ein eventuelles \u201eteilweises L\u00f6sen\u201c noch als ein \u201eNicht-L\u00f6sen\u201c aufgefasst werden k\u00f6nne, liege ein \u201eNicht-L\u00f6sen\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters nur vor, wenn sich keine der zahlreichen Faserverbindungen im Pr\u00e4gebereich l\u00f6se, wobei von einem \u201eL\u00f6sen\u201c bereits dann auszugehen sei, wenn der Prozess des L\u00f6sens eingeleitet wurde. Denn bereits in diesem Moment verringere sich die Festigkeit in den Pr\u00e4gebereichen. Im \u00dcbrigen differenziere das Klagegebrauchsmuster nicht danach, ob in der Faserstoffbahn SAP enthalten seien oder nicht. In beiden F\u00e4llen d\u00fcrfe sich die Verbindung unter Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6sen.<\/li>\n<li>\nGehe man davon aus, mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Das von ihr als Anlage BK 14 vorgelegte Gutachten belege, dass die Faserverbindungen im Pr\u00e4gebereich bei der Zugabe von Wasser geradezu \u201eexplodierten\u201c. Der Superabsorber (SAP) f\u00fchre dazu, dass sich die Faserverbindungen in den Pr\u00e4gebereichen unter Einwirkung von Wasser l\u00f6sen und die Festigkeit der gepr\u00e4gten Faserstoffbahn verringere.<\/li>\n<li>\nIn Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II habe die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen, dass die Faserfusion dort durch den Superabsorber aufgesprengt werde.<\/li>\n<li>\n\u00dcberdies ersch\u00f6pfe sich der Gehalt der nunmehr in den Hauptantrag aufgenommenen Unteranspr\u00fcche 10 und 11 nicht in einem entsprechenden Anteil an SAP. Vielmehr m\u00fcssten mehrere (mindestens zwei) Hilfs- und F\u00fcllstoffe vorhanden sein, wobei es sich bei einem von diesen um SAP handele. Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut von Unteranspruch 10 unmissverst\u00e4ndlich, dass es sich um einen Zusatz gerade zur Faserstoffbahn handeln m\u00fcsse. Dazu habe die Kl\u00e4gerin, die sich stets auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihrer Gesamtheit beziehe, jedoch nicht vorgetragen. Aus dem systematischen Zusammenhang der geltend gemachten Anspruchsfassung folge weiter, dass sich der in Bezug genommene Anteil von SAP auf die Gewichtsverh\u00e4ltnisse nach Einwirkung von Wasser beziehe. Die Messungen der Kl\u00e4gerin bez\u00f6gen sich indes auf die Gewichtsverh\u00e4ltnisse im trockenen Zustand. Da SAP durch die hohe Wasseraufnahme im nassen Zustand bis zu 300-mal mehr wiegen w\u00fcrden als im trockenen Zustand w\u00e4re der Anteil an SAP in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf Basis der Messungen der Kl\u00e4gerin (Anlage K 7) wesentlich h\u00f6her als 70 Gew.-% und w\u00fcrde daher au\u00dferhalb des beanspruchten Bereichs liegen. Abgesehen davon fehle es auch an einem schl\u00fcssigen Nachweis daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt SAP im beanspruchten Bereich enthielten.<\/li>\n<li>\nDavon abgesehen sei das Klagegebrauchsmuster in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auch nicht schutzf\u00e4hig. Die im Hauptantrag streitgegenst\u00e4ndliche Anspruchskombination sei nicht Gegenstand der Entscheidung im parallelen Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren, so dass insoweit keine Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 3 GebrMG eingetreten sei. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts befasse sich naturgem\u00e4\u00df allein mit der Schutzf\u00e4higkeit des einzigen unabh\u00e4ngigen Anspruchs und begn\u00fcge sich bez\u00fcglich der Unteranspr\u00fcche mit der Aussage, diese w\u00fcrden durch Schutzanspruch 1 getragen.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts liege eine offenkundige Vorbenutzung durch das Produkt \u201eHC.\u201c vor. Lege man diese offenkundige Vorbenutzung zugrunde, seien die Merkmale des im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren aufrechterhaltenen Schutzanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Einziges zus\u00e4tzliches Merkmal gegen\u00fcber dem vorbenutzten Produkt sei die Verwendung von SAP in einem Bereich von 0,5 \u2013 70 Gew.-%. Die Verwendung von SAP f\u00fcr Faserstoffbahnen sei indes bereits vor dem Priorit\u00e4tstag, etwa aus der US 5,128,193, bekannt gewesen, wobei auch der beanspruchte Bereich im Stand der Technik vorweggenommen sei.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eSchutzverkleidung\u201c (GRUR 2019, 1171) neue Grunds\u00e4tze f\u00fcr das Vorbenutzungsrecht aufgestellt und dabei insbesondere erstmals h\u00f6chstrichterlich die Auswirkungen einer Modifikation der vorbenutzten Ausf\u00fchrung behandelt. Soweit der Senat von einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgehe, stehe ihr, der Beklagten, auch mit Blick auf den derzeitigen Hauptantrag der Kl\u00e4gerin ein Vorbenutzungsrecht zu. Bei der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform \u201eHC.\u201c seien s\u00e4mtliche Merkmale von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters jedenfalls dann realisiert, wenn dies auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall sei. Das demgegen\u00fcber zus\u00e4tzliche Merkmal sei die Verwendung von SAP in einem Bereich von 0,5 bis 80 Gew.-%. Hierbei handele es sich indes um eine f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung, welche die Grenzen des Vorbenutzungsrechts nicht \u00fcberschreite.<\/li>\n<li>\nDer erstmals in der Berufungserwiderung vom 31. Juli 2006 erfolgten Erweiterung der Klage auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II hat die Beklagte mit Schriftsatz vom<br \/>\nxx.xx..20xx widersprochen (vgl. Bl. 296 GA).<\/li>\n<li>\nDie Parteien haben den Rechtsstreit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am xx.xx.20xx f\u00fcr die Zeit ab dem xx.xx.20xx in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, soweit die Beklagte gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils vom xx.xx.20xx zur Unterlassung verurteilt worden ist.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat im \u00dcbrigen beantragt,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. Oktober 2005 (4a O 264\/04) abzu\u00e4ndern und die Klage (einschlie\u00dflich ihrer Erweiterung im Berufungsverfahren) abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/li>\n<li>\n1. die Berufung der Beklagten, soweit sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat, mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass bei der Beschreibung der Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. die Worte \u201efusioniert sind\u201c ersetzt werden durch:<\/li>\n<li>\n\u201edergestalt fusioniert sind, dass benachbarte Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich sehr fest und innig miteinander verbunden sind, so dass sich die Verbindung bei Gebrauchstemperatur durch Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6st.\u201c<\/li>\n<li>\nsowie am Ende der Beschreibung der Handlungen zus\u00e4tzlich eingef\u00fcgt wird:<\/li>\n<li>\n\u201ewobei die Faserstoffbahn einen Zusatz an Hilfs- und F\u00fcllstoffen aufweist und wobei der Zusatz ein superabsorbierendes Polymer (SAP) umfasst, wobei der Anteil 0,5 bis 70 Gew.-% betr\u00e4gt.\u201c<\/li>\n<li>\nIm Hinblick auf die durch die Kl\u00e4gerin formulierten Hilfsantr\u00e4ge wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom xx.xx.20xx (Bl. 741 \u2013 746 GA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>\nBereits in der Klageschrift habe die Kl\u00e4gerin in \u00dcbereinstimmung mit dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns die Einwirkung von Feuchtigkeit mit der Einwirkung von Wasser gleichgesetzt. Die Nassfestigkeit der Pr\u00e4gepunkte sei von der Beklagten gleichwohl erstinstanzlich bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht bestritten worden. Auf dieser Grundlage seien die Analysen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgenommen worden. Daher seien durch das Einf\u00fcgen von Merkmal 3.1. in den Anspruchswortlaut keine neuen Feststellungen zur Verletzung notwendig.<\/li>\n<li>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Zwar enthalte diese einen wesentlich h\u00f6heren Anteil an Superabsorbern, durch welche die Faserfusionen in der Mitte der Pr\u00e4gepunkte quasi \u201eaufgesprengt\u201c w\u00fcrden. An den Randbereichen der Pr\u00e4gebereiche blieben diese jedoch erhalten.<\/li>\n<li>\n\u00dcberdies sei f\u00fcr eine Verwirklichung der Unteranspr\u00fcche 10 und 11 weder eine Mehrzahl an Hilfs- und F\u00fcllstoffen, noch ein \u201eBeimischen zur Gesamtmasse\u201c Voraussetzung. Einer Verwirklichung der beanspruchten Lehre stehe es insbesondere auch nicht entgegen, wenn sich der Superabsorber an der Grenzfl\u00e4che (Oberfl\u00e4che) der Faserstoffbahn befinde. Zudem seien die in Unteranspruch 11 genannten Gewichtsprozente auf das Produkt vor dem Gebrauch bezogen.<\/li>\n<li>\nDavon ausgehend stelle die Beklagte das Vorhandensein von Superabsorber im unbenutzten Produkt in den in den Unteranspr\u00fcchen 10 und 11 genannten Mengen nicht in Abrede. Es sei ihr als Herstellerin des Produktes ohne Weiteres m\u00f6glich, den Anteil an Superabsorber, den sie ihren Faserstoffbahnen zugebe, zu benennen. Davon nehme sie jedoch \u2013 aus augenscheinlichen Gr\u00fcnden \u2013 Abstand. Dass s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Superabsorber enthielten, gehe im \u00dcbrigen bereits aus den wechselseitigen Gutachten hervor.<\/li>\n<li>\nDer Senat hat Beweis durch Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr.-Ing. S. vom xx.xx. 20xx (nachfolgend: Gutachten S.), das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom xx.xx.20xx (Bl. 906 ff. GA), das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. H. vom xx.xx.20xx (Bl. 1079 ff. GA, nachfolgend: Gutachten H.), wobei Letzterer sein Gutachten am xx.xx.20xx (Bl. 1216 GA) erg\u00e4nzt und zus\u00e4tzlich mit Schreiben vom xx.xx. 20xx (Bl. 1290 ff. GA) erl\u00e4utert hat, sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom xx.xx.20xx (Bl. 1377 \u2013 1388 GA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 24. Juni 2021 (Bl. 1395 \u2013 1411 GA) hat der Senat auf Kosten der Beklagten die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass \u2013 wegen des Ablaufs der zehnj\u00e4hrigen Schutzdauer und der daraufhin \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rten Erledigung \u2013 die landgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung gegenstandslos und von der Verurteilung auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (\u201eX.\u201c) erfasst ist. Au\u00dferdem hat er unter Anpassung an die zuletzt streitgegenst\u00e4ndliche Fassung des Hauptantrags den landgerichtlichen Hauptsachetenor (Ziffern I. und II.) vollst\u00e4ndig neu gefasst. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machten. Das Merkmal des \u201eNicht-L\u00f6sens\u201c verlange nicht zwingend, dass bei einem Einwirken von Wasser bei Gebrauchstemperatur die Verbindung aller Fasern in allen Richtungen im vollen Umfang erhalten bleiben m\u00fcsse. Dies erzwinge weder der Anspruchswortlaut noch sei ein solches Verst\u00e4ndnis aus funktionalen Gesichtspunkten geboten. Dem Fachmann sei vor dem Hintergrund der Aufgabe, die mechanische Belastbarkeit und Rei\u00dffestigkeit auch bei der Einwirkung von Wasser zu erhalten, allerdings bewusst, dass die Pr\u00e4gebereiche auch im nassen Zustand vorhanden sein m\u00fcssten. Hielten nur einzelne Pr\u00e4gepunkte dem Einfluss des Wassers nicht stand, f\u00fchre dies solange nicht aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, wie eine solche Zahl von Pr\u00e4gepunkten erhalten bleibe, dass sich insgesamt ein mechanisch stabiles Produkt ergebe. F\u00fcr die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4 gen\u00fcge es, dass ein superabsorbierendes Polymer (SAP) der alleinige Zusatzstoff sei. Nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme und der vom Sachverst\u00e4ndigen Prof. H. angestellten Versuche stehe fest, dass sich die Fasern bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Gebrauchstemperatur durch die Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6sten. Denn die Bildung einer Fasersuspension infolge einer Materialaufl\u00f6sung habe der Sachverst\u00e4ndige nicht festgestellt. Auf ein privates Vorbenutzungsrecht k\u00f6nne sich die Beklagte nicht erfolgreich berufen, da das vorbenutzte Produkt \u201eHC.\u201c kein SAP enthalte, so dass es an der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4.1 fehle und kein Erfindungsbesitz vorgelegen habe. Die Frage einer zul\u00e4ssigen Modifikation im Sinne der Entscheidung \u201eSchutzverkleidung\u201c des Bundesgerichtshofs stelle sich schon deshalb nicht, da im vorliegenden bereits kein schutzw\u00fcrdiger Besitzstand begr\u00fcndet worden sei.<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. X ZR 61\/21, GRUR 2023, 1184 \u2013 Faserstoffbahn) hat der Bundesgerichtshof das vorgenannte Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zur\u00fcckverwiesen. In seinem Revisionsurteil hat der Bundesgerichtshof die Auslegung des Klagegebrauchsmusters durch den Senat genauso als zutreffend gebilligt wie die darauf aufbauende Annahme, dass sich die Verbindung benachbarter Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich bei Einwirkung von Wasser unter Gebrauchstemperatur auch dann im Sinne von Merkmal 3.1 nicht l\u00f6sten, wenn die Faserstoffbahn insgesamt unter Wassereinwirkung nicht zu einem Faserbrei oder einer Fasersuspension desintegriere und die in der Merkmalsgruppe 3 vorgesehenen und dort n\u00e4her definierten Pr\u00e4gebereiche hierzu beitr\u00fcgen. Zur Recht sei der Senat auch davon ausgegangen, dass die alleinige Verwendung von superabsorbierenden Polymeren den Anforderungen der Merkmalsgruppe 4 gen\u00fcge. Auf der Grundlage dieser Auslegung und einer rechtlich nicht zu beanstandenden W\u00fcrdigung der eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten sowie der erg\u00e4nzenden m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen sei der Senat rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale der zuletzt mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchsfassung verwirklichten. Allerdings halte die Ablehnung eines im Sinne eines Vorbenutzungsrechts gesch\u00fctzten Besitzstands der rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. F\u00fcr die Frage, ob eine Modifikation des vorbenutzten Gegenstands nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 von dem Vorbenutzungsrecht gedeckt sei, komme es ma\u00dfgeblich darauf an, ob mit der Modifikation ein zus\u00e4tzlicher Vorteil verwirklicht werde oder ob es sich um eine vollst\u00e4ndig gleichwertige Alternative oder eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung handele. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob lediglich die Verletzungsklage auf eine durch zus\u00e4tzliche Merkmale beschr\u00e4nkte Fassung eines unabh\u00e4ngigen Schutzanspruchs gest\u00fctzt werde oder ob das Gebrauchsmuster in einem L\u00f6schungsverfahren entsprechend beschr\u00e4nkt worden sei. Eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Anspr\u00fcche k\u00f6nne ein bestehendes Recht zur Modifikation des vorbenutzten Gegenstands nicht beseitigen. Sollte der Senat im wiederer\u00f6ffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass der von der Beklagten vorbenutzte Gegenstand die Merkmale 1 bis 3.1 verwirkliche, werde er sich insbesondere mit dem Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen haben, der Einsatz von superabsorbierenden Polymeren i.S.d. Merkmalsgruppe 4 stelle eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung der vorbenutzen Faserstoffbahn dar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt in der wiederer\u00f6ffneten m\u00fcndlichen Verhandlung,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. Oktober 2005 (4a O 264\/04) abzu\u00e4ndern und die Klage (einschlie\u00dflich ihrer Erweiterung im Berufungsverfahren) abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung der Beklagten, soweit sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat, mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass bei der Beschreibung der Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. die Worte \u201efusioniert sind\u201c ersetzt werden durch:<\/li>\n<li>\n\u201edergestalt fusioniert sind, dass benachbarte Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich sehr fest und innig miteinander verbunden sind, so dass sich die Verbindung bei Gebrauchstemperatur durch Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6st.\u201c<\/li>\n<li>\nsowie am Ende der Beschreibung der Handlungen zus\u00e4tzlich eingef\u00fcgt wird:<\/li>\n<li>\n\u201ewobei die Faserstoffbahn einen Zusatz an Hilfs- und F\u00fcllstoffen aufweist und wobei der Zusatz ein superabsorbierendes Polymer (SAP) umfasst, wobei der Anteil 0,5 bis 70 Gew.-% betr\u00e4gt.\u201c<\/li>\n<li>\nund es im Hauptsachetenor zu II. hei\u00dfen soll:<\/li>\n<li>\n\u201eEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn M. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom xx.xx.19xx bis zum xx.xx.20xx begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.\u201c<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIm wiederer\u00f6ffneten Berufungsverfahren verweist die Beklagte darauf, dass die Verwendung von SAP als Hilfsstoff selbstverst\u00e4ndlich \u2013 bzw. zumindest naheliegend \u2013 gewesen sei. So zeige das von ihr vorgelegte Privatgutachten Prof. K. vom xx.xx20xx sowie die dazugeh\u00f6rigen Anlagen (Anlagenkonvolut BK 33), dass die Verwendung von SAP in weiblichen Hygieneprodukten wie z.B. Slipeinlagen oder Damenbinden zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen und zum Standardrepertoire des Fachmanns geh\u00f6rt habe. Auch der beanspruchte prozentuale Gewichtsanteil von SAP sei zum Priorit\u00e4tszeitpunkt selbstverst\u00e4ndlich gewesen. Zudem sei mit dem Produkt \u201eAC.\u201c von YZ bereits vor dem Priorit\u00e4tstag eine Slipeinlage am Markt erh\u00e4ltlich gewesen, die neben einem Geruchshemmer Zeolite auch SAP enthalten habe. Irgendwelche Vorbehalte wegen einer angeblichen \u201eSprengkraft\u201c von SAP seien nirgendwo benannt und h\u00e4tten zum Priorit\u00e4tstag nicht existiert. Auch das Klagegebrauchsmuster thematisiere weder ein starkes Aufquellen von SAP noch eine dadurch m\u00f6gliche Verringerung der Rei\u00dffestigkeit. Der Einsatz von SAP sei f\u00fcr den Fachmann gerade auch in Bezug auf Slipeinlagen selbstverst\u00e4ndlich gewesen. Denn dort bestehe ebenfalls ein Bed\u00fcrfnis nach einer hohen Saugf\u00e4higkeit bzw. Nassfestigkeit, weshalb der Fachmann bestrebt sei, dieses unter Beibehaltung der d\u00fcnnen Form so saugf\u00e4hig wie m\u00f6glich zu machen oder, alternativ, ein noch d\u00fcnneres Produkt zur Verf\u00fcgung zu stellen. Ein h\u00f6herer Preis stelle insoweit kein Hinderungsgrund dar. Soweit die Kl\u00e4gerin erhebliche Schwankungen der Pr\u00e4gung bei der Slipeinlage \u201eHC.\u201c behaupte, die gegen den Einsatz von SAP sprechen sollten, werde dies zum einen bestritten und zum anderen komme es hierauf nicht an, da das Klagegebrauchsmuster keine Anforderungen an eine Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Pr\u00e4gemusters stelle. Den Anforderungen des Bundesgerichtshofs folgend sei mit der Abwandlung auch kein zus\u00e4tzlicher Vorteil verbunden, da in der insoweit allein entscheidenden Klagegebrauchsmusterschrift kein Vorteil von SAP hervorgehoben werde oder hierzu Erkenntnisse liefere, insbesondere nicht im Hinblick auf eine verbesserte Saugf\u00e4higkeit durch das Hinzuf\u00fcgen von SAP.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist dem entgegengetreten und meint, dass ein Hinzuf\u00fcgen von SAP mit dem damit unstreitig einhergehenden Vorteil einer erh\u00f6hten Saugf\u00e4higkeit f\u00fcr den Fachmann zugleich die Frage aufwerfe, ob das Aufquellen der SAP-Partikel die vom Klagegebrauchsmuster georderte Rei\u00dffestigkeit der Faserstoffbahn beeintr\u00e4chtige. Bei dem (angeblich) vorbenutzten Gegenstand w\u00e4re zudem das Problem aufgetreten, dass die \u2013 produktionsbedingt \u2013 ohnehin schon lockere und ungleichm\u00e4\u00dfige Pr\u00e4gung durch das SAP aufgehoben worden w\u00e4re. Da die Pr\u00e4gung beim (angeblich) vorbenutzten Gegenstand und anders als bei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erst am Ende des Produktionsprozesses erfolge, w\u00fcrden au\u00dferdem SAP-Partikel im Pr\u00e4gebereich zerst\u00f6rt und dadurch die Bindung zwischen den Fasern beeintr\u00e4chtigt. Bei einer Slipeinlage seien die Anforderungen an die Saugf\u00e4higkeit im Vergleich zu einer Damenbinde zudem \u00e4u\u00dferst gering. Da keine Notwendigkeit zur Aufnahme gr\u00f6\u00dferer Fl\u00fcssigkeitsmengen best\u00fcnde und bereits die Faserstoffbahn allein eine ausreichende Saugf\u00e4higkeit aufweise, habe der Fachmann auch keinen Anlass, diese mit \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu Zellstofffasern \u2013 deutlich teureren SAP zu verbessern. Daher gehe der Privatgutachter Prof. K. in seiner Stellungnahme vom xx.xx.20xx schon von der falschen Pr\u00e4misse aus, da er ein Hinzuf\u00fcgen von SAP zu Hygieneartikeln im Allgemeinen untersuche. Die meisten im Privatgutachten aufgef\u00fchrten Dokumente befassten sich aber bereits nicht mit Slipeinlagen. Soweit die DE 30 39 728 A1 diese erw\u00e4hne, sehe die Schrift bei diesen gerade keinen Einsatz von SAP vor. Zu dem Produkt \u201eA.\u201c k\u00f6nne sie sich nur mit Nichtwissen erkl\u00e4ren; es spreche aber schon einiges daf\u00fcr, dass bei diesem kein SAP, sondern der Geruchshemmer \u201eZeolite\u201c zum Einsatz gekommen sei. Im \u00dcbrigen werde nach wie vor bestritten, dass das Produkt \u201eHC.\u201c vor dem Priorit\u00e4tstag alle Merkmale Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 verwirklichte habe, das Produkt von der Beklagten vorbenutzt und die Benutzung nicht aufgegeben worden sei.<\/li>\n<li>\nDer Senat hat im wiederer\u00f6ffneten Berufungsverfahren Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. H.. Insoweit wird auf die Erg\u00e4nzungsgutachten vom xx.xx.20xx (Bl. 1545 \u2013 1549 GA) und vom xx.xx.20xx (Bl. 1771 \u20131775 GA) sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. Juni 2025 (Bl. 1866 \u20131872 GA) Bezug genommen<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch unter Zugrundelegung der eingeschr\u00e4nkten Anspruchsfassung von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die nach der teilweisen \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung noch in Streit stehenden Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach f\u00fcr die Zeit bis zum Ablauf des Klagegebrauchsmusters aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24a Abs. 1, 24b GebrMG i.V.m. \u00a7 242, 259 BGB zu, da sich die Beklagte nicht erfolgreich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen kann. Dies gilt ebenso f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, welche die Kl\u00e4gerin in zul\u00e4ssiger Weise in den Rechtsstreit einbezogen hat. Mit der Anpassung des Tenors tr\u00e4gt der Senat der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchsfassung, dem zwischenzeitlichen Schutzrechtsablauf sowie der daraufhin erfolgten teilweisen \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung Rechnung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nGegen eine Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in den vorliegenden Rechtsstreit bestehen keine Bedenken.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nBei der Ausdehnung der auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Anspr\u00fcche auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II handelt es sich um eine Anschlussberufung, denn eine Klageerweiterung des in erster Instanz obsiegenden Kl\u00e4gers und Berufungsbeklagten ist in zweiter Instanz zumindest dann nur auf diesem Weg m\u00f6glich, wenn die Klage \u2013 wie hier \u2013 auf einen Gegenstand erstreckt wird, der nicht ohnehin schon unter den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung f\u00e4llt und daher eine gesonderte Verletzungspr\u00fcfung erforderlich macht (vgl. Senat, Urt. v. 01.02.2018 \u2013 I-2 U 33\/15; Urt. v. 18.06.2010 \u2013 I-2 U 43\/03; Cepl\/Voss\/Cassardt, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 3. Aufl. 2022, \u00a7 524 Rn. 10). Dass eine derartige gesonderte Verletzungspr\u00fcfung in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II erforderlich ist, liegt auf der Hand. Unstreitig weist diese Ausf\u00fchrungsform einen wesentlich h\u00f6heren Anteil Superabsorber (SAP) auf, der auch anders verteilt ist. Da sich die SAP-Partikel beim Kontakt mit einer Fl\u00fcssigkeit vollsaugen, entwickeln sie aufgrund dieses Effekts eine Art \u201eSprengkraft\u201c gegen\u00fcber der in ihrer Umgebung liegenden Struktur, was \u2013 ohne dass dies im Ergebnis an dieser Stelle durch den Senat entschieden werden braucht \u2013 Einfluss auf die in der Merkmalsgruppe 3 beanspruchte Verbindung benachbarter Zellstofffasern in den Pr\u00e4gebereichen haben kann.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Anschlussberufung ist zul\u00e4ssig. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin die Anschlussberufungsfrist gewahrt, denn sie hat das Produkt \u201eX\u201c erstmals mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx und damit innerhalb der Berufungserwiderungsfrist in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt, \u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO. Auch die in \u00a7 533 Nr. 1 und 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsrechtszug liegen vor. Der Senat h\u00e4lt die Klageerweiterung f\u00fcr sachdienlich, so dass es auf die fehlende Einwilligung der Beklagten nicht ankommt.<\/li>\n<li>\nDie Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung richtet sich auch in der Berufungsinstanz nach den zu \u00a7 263 ZPO geltenden Regeln. Danach h\u00e4ngt die Sachdienlichkeit der Klage\u00e4nderung davon ab, ob eine Entscheidung auch \u00fcber die ge\u00e4nderte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anh\u00e4ngigen Verfahrens zumindest teilweise ausr\u00e4umt und einem andernfalls zu f\u00fchrenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH NJW 2000, 800, 803; Senat, GRUR-RR 2013, 1, 2 \u2013 Haubenstretchautomat; Urt. v. 01.02.2018 \u2013 I-2 U 33\/15, BeckRS 2018, 11286 \u2013 Polysiliziumschicht). Allein die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits kann allerdings nicht das entscheidende Kriterium f\u00fcr die Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung sein, denn dann m\u00fcsste die \u00c4nderung praktisch immer zugelassen werden, weil der Kl\u00e4ger mit seiner Erweiterung schon seine Entschlossenheit zu einer gerichtlichen Durchsetzung zu erkennen gegeben hat und deshalb in aller Regel auch davon auszugehen ist, dass er ein weiteres Verfahren einleiten wird, wenn im anh\u00e4ngigen Prozess die Klageerweiterung nicht zugelassen wird. Die zweite wesentliche Voraussetzung f\u00fcr eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass f\u00fcr die Beurteilung der ge\u00e4nderten Antr\u00e4ge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein v\u00f6llig neuer Streitstoff eingef\u00fchrt w\u00fcrde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessf\u00fchrung nicht verwertbar ist (vgl. BGH, NJW 2012, 2662; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 \u2013 VIII ZR 288\/14, BeckRS 2016, 00482; Cepl\/Voss\/Cassardt, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 3. Aufl. 2022, \u00a7 533 Rn. 28).<\/li>\n<li>\nUm einen solchen Fall handelt es sich aber dann nicht, wenn das bisherige Klageschutzrecht \u2013 wie hier \u2013 gegen\u00fcber einer weiteren, bisher unbekannten Ausf\u00fchrungsform geltend gemacht wird und es bei der Beurteilung der Unterschiede zwischen beiden Ausf\u00fchrungsformen im Wesentlichen darum geht, aus der Ermittlung des Sinngehaltes des Klageschutzrechts im Hinblick auf die weitere Ausf\u00fchrungsform die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Hierbei kann auf die in Bezug auf den bisherigen Streitgegenstand gefundenen Ergebnisse zur\u00fcckgegriffen werden. Sie k\u00f6nnen den Ausgangspunkt f\u00fcr die Frage bilden, ob der hinzugekommene Gegenstand der Lehre des Klageschutzrechts entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die zus\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie auch hier \u2013 von der bisherigen nur geringf\u00fcgig unterscheidet und in beiden F\u00e4llen dieselben Fragen auftreten, wenn es darum geht, ob die gesch\u00fctzte Lehre verwirklicht wird oder nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22.12.2008 \u2013 I-2 U 65\/07, BeckRS 2009, 05217).<\/li>\n<li>\nDaraus ergibt sich zugleich, dass in solchen F\u00e4llen auch die Voraussetzungen des \u00a7 533 Nr. 2 ZPO erf\u00fcllt sind, es sei denn, die weitere Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tte schon in erster Instanz angegriffen werden k\u00f6nnen (Senat, a.a.O.). Dass Letzteres auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zutrifft, die unstreitig erst nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht \u00fcber die Einzelhandelskette \u201eD.\u201c vertrieben wurde, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die nach der teilweisen \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung noch in Streit stehenden Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht f\u00fcr die Zeit bis zum Ablauf des Klagegebrauchsmusters aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24a Abs. 1, 24b GebrMG i.V.m. \u00a7 242, 259 BGB zu. Nachdem das Klagegebrauchsmuster im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren nunmehr im hier ma\u00dfgeblichen Umfang rechtskr\u00e4ftig aufrechterhalten wurde, ist der Senat an diese, zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangene Entscheidung gebunden (\u00a7 19 S. 3 GebrMG).<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine saugf\u00e4hige Faserstoffbahn, die aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern besteht.<\/li>\n<li>\nWie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt, ist es bekannt, cellulosehaltiges Material, wie etwa Holz- oder Pflanzenfasern, zu einer Faserstoffbahn zu verbinden. So offenbart die WO 94\/10596, aus trockenen Cellulosefasern und Zusatzstoffen unter Druck absorbierende Bahnenware herzustellen, indem zwischen Kalanderwalzen aus einem Material mit einem Fl\u00e4chengewicht von 30 bis 2000 g\/cm2 ein absorbierendes Produkt mit einer spezifischen Dichte von 0,2 \u2013 1,0 g\/cm3 komprimiert wird. Dies f\u00fchrt zwar zu einer Erh\u00f6hung der Dichte, jedoch besitzt das Material wenig Rei\u00dffestigkeit. Um die Rei\u00dffestigkeit zu erh\u00f6hen m\u00fcssen synthetische Zusatzstoffe, insbesondere Thermoplaste, hinzugef\u00fcgt werden, die ein Recycling der Zellstofffasern erschweren (Anlage K 1, S. 1, Z. 11 \u2013 24).<\/li>\n<li>\nDie Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass mit der in der Klagegebrauchsmusterschrift genannten WO xx\/10xx6 tats\u00e4chlich die WO xx\/10xx6 gemeint ist (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt).<\/li>\n<li>\nDem Klagegebrauchsmuster betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Faserstoffbahn bereitzustellen, deren Recyclingf\u00e4higkeit verbessert ist und die eine erh\u00f6hte Rei\u00dffestigkeit aufweist (Anlage K 1, S. 1, Z. 24 \u2013 26; BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 11 \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schlagen die Schutzanspr\u00fcche 1, 10 und 11 in Kombination in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung und hier im Hauptantrag allein streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung eine Faserstoffbahn mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Faserstoffbahn (100), die<\/li>\n<li>\n1.1. saugf\u00e4hig ist und<\/li>\n<li>\n1.2. aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern (1) besteht.<\/li>\n<li>\n2. Die Zellstofffasern sind mit einem Pr\u00e4gemuster aus punkt- oder linienf\u00f6rmigen Pr\u00e4gebereichen (3) miteinander verpresst.<\/li>\n<li>\n3. Die Zellstofffasern sind in den Pr\u00e4gebereichen (3) des Pr\u00e4gemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und bindemittelfrei fusioniert,<\/li>\n<li>\n3.1. und zwar dergestalt, dass benachbarte Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich sehr fest und innig miteinander verbunden sind, so dass sich die Verbindung bei Gebrauchstemperatur durch Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6st.<\/li>\n<li>\n4. Die Faserstoffbahn (100) weist einen Zusatz an Hilfs- und F\u00fcllstoffen auf.<\/li>\n<li>\n4.1. Der Zusatz umfasst ein superabsorbierendes Polymer (SAP),<\/li>\n<li>\n4.1.1. wobei der Anteil 0,5 bis 70 Gew.-% betr\u00e4gt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf Schutzanspruch 1 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie beanspruchte Faserstoffbahn zeichnet sich dadurch aus, dass sie saugf\u00e4hig, recycelbar und rei\u00dffest ist (vgl. Anlage K 1, 9, Z. 13 \u2013 20 und S. 10, Z. 25 ff).<\/li>\n<li>\nEine M\u00f6glichkeit, die geforderte Saugf\u00e4higkeit zu erreichen, wird in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters genannt. Danach kann eine Fl\u00fcssigkeit, wie etwa Wasser, zwischen Zellstofffasern aufgenommen werden, wenn die Zellstofffasern unverbunden oder nur schwach aneinander haftend vorliegen (vgl. Anlage K 1, S. 2, Z. 4 \u2013 8 und S. 7, Z. 13 \u2013 17). Da trockene Cellulosefasern zudem einen erheblichen Feuchteanteil binden k\u00f6nnen, wird das von der Faserstoffbahn aufgenommene Wasser gebunden (vgl. Anlage K 1, S. 2, Z. 14 \u2013 21).<\/li>\n<li>\nJedoch weist eine derartige lose Verbindung von Zellstofffasern nur eine geringe Rei\u00dffestigkeit auf. Um gleichwohl \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 eine mechanische Belastbarkeit ohne den Einsatz von Klebstoff oder Bindemitteln zu erreichen und zugleich die Recyclingf\u00e4higkeit der Zellstoffbahn zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Anlage K 1, S. 1, Z. 18 \u2013 23; S. 2, Z. 9 \u2013 11 und S. 9, 13 \u2013 20; Gutachten S., S. 2 oben und S. 5 Mitte; Gutachten H., S. 3 unten), verf\u00fcgt die beanspruchte Faserstoffbahn \u00fcber punkt- oder linienf\u00f6rmige Pr\u00e4gebereiche, in denen die Zellstofffasern miteinander verpresst sind. Die Pr\u00e4gebereiche unterscheiden sich daher von den \u00fcbrigen Bereichen der Faserstoffbahn dadurch, dass die Zellstofffasern dort nicht nur locker aufeinanderliegen, sondern infolge hoher Druckbeaufschlagung miteinander fusioniert sind (Anlage K 1, S. 2, Z. 4 \u2013 7; Prot. der mV v. 27.05.2021, S. 2, dritter Abs., Bl. 1377R GA). Konkrete Vorgaben hinsichtlich der Intensit\u00e4t der Druckbeaufschlagung finden sich in der Klagegebrauchsmusterschrift ebenso wenig wie in Bezug auf die Art und Weise der Fusionierung.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSchutzanspruch 1 in der im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren aufrechterhaltenen Fassung konkretisiert das Erfordernis der Fusionierung jedoch zumindest vom Ergebnis her, n\u00e4mlich dergestalt, dass die benachbarten Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich derart fest und innig miteinander fusioniert sein sollen, dass sich die Verbindung bei Gebrauchstemperatur durch die Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6st.<\/li>\n<li>\nMa\u00dfgebend f\u00fcr den Schutzbereich eines Gebrauchsmusters (ebenso wie f\u00fcr den eines Patents) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12a GebrMG, der inhaltlich \u00a7 14 PatG entspricht, der Inhalt der Schutzanspr\u00fcche, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Da \u201eInhalt\u201c nicht \u201eWortlaut\u201c bedeutet, sondern \u201eSinngehalt\u201c, kommt es insoweit darauf an, welchen Sinngehalt der von einem Gebrauchsmuster oder Patent angesprochene Durchschnittsfachmann einem in einem Gebrauchsmuster- oder Patentanspruch verwendeten Begriff unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Offenbarungsgehalts der Gebrauchsmuster- oder Patentschrift beimisst. Insoweit ist eine Gebrauchsmuster- oder Patentschrift im Hinblick auf die in ihr gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon; ergibt der Gesamtzusammenhang der Schrift, dass ein in ihr benutzter Begriff ausnahmsweise in einem anderen, z. B. einem engeren Sinne zu verstehen ist, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, so ist dieser Sinn ma\u00dfgebend (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; BGHZ 150, 149 155\u2009f. = GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2016, 1031, 1032 \u2013 W\u00e4rmetauscher; Urt. vom 09.05.2017 \u2013 X ZR 102\/15, BeckRS 2017, 117715 \u2013 Anregungen und erfinderische T\u00e4tigkeit).<\/li>\n<li>\nDer Durchschnittsfachmann, ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit der Fachrichtung Verfahrenstechnik und Kenntnissen in der Zellstoffchemie sowie der Verarbeitung von Zellstofffasern oder eine Person mit einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Universit\u00e4ts- oder Fachhochschulstudium auf dem Gebiet der Verfahrens- oder Papiertechnik, dem Chemieingenieurwesen oder der chemischen Technik oder ein Chemiker mit Hochschul- oder Universit\u00e4tsabschluss mit dem Schwerpunkt Polymerchemie\/Biopolymere, der den Sinngehalt von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ermitteln will, wird sich daher fragen, welche technische Bedeutung (und damit: welche Auswirkungen f\u00fcr die Auslegung des gesamten Anspruchs 1) die Merkmalsgruppe 3. hat (vgl. zum Fachmann Gutachten S., S. 1 Mitte sowie Gutachten H., S. 3 oben).<\/li>\n<li>\nBei der Vliesherstellung aus Cellulose-\/Zellstofffasern wird das Vlies \u00fcblicherweise durch mechanischen Druck, etwa zwischen Kalanderwalzen, verfestigt. Resultiert daraus eine vollfl\u00e4chige Verdichtung der Faserstoffbahn, erh\u00f6ht sich dadurch zwar einerseits die mechanische Festigkeit gegen ein Desintegrieren (Auffasern, L\u00f6sen). Zugleich kann sich jedoch auch die Wasseraufnahme reduzieren (Gutachten H., S. 4 Mitte). Vor diesem Hintergrund verzichtet die Erfindung auf eine solche vollfl\u00e4chige Verpressung des Faserstoffs und l\u00e4sst stattdessen ein Verpressen der Zellstofffasern mit einem Pr\u00e4gemuster aus punkt- oder linienf\u00f6rmigen Pr\u00e4gebereichen gen\u00fcgen. Dadurch wird einerseits eine mechanische Festigkeit (Rei\u00dffestigkeit) erreicht. Zugleich bleibt in dem nicht verfestigten Bereich ohne die punkt- oder linienf\u00f6rmige Verpr\u00e4gung eine h\u00f6here Wasseraufnahme bestehen.<\/li>\n<li>\nWie genau diese punkt- oder linienf\u00f6rmige Pr\u00e4gung erfolgt, stellt das Klagegebrauchsmuster in das Belieben des Fachmanns, solange sie nur, wie von Merkmal 3. gefordert, auf einer klebstoff- und bindemittelfreien Fusion der Zellstofffasern infolge hoher Druckbeaufschlagung beruht (Gutachten H., S. 4 unten). Erfindungsgem\u00e4\u00df entstehen die Verbindungen daher aufgrund der hohen Druckbeaufschlagung, wobei die L\u00e4nge der Fasern (Feinheit, Titer) und die chemische Beschaffenheit zu starken physikochemischen Wechselwirkungen f\u00fchren. Damit sind die einer Druckbeaufschlagung unterzogenen Bereiche deutlich stabiler gegen den Einfluss von (fl\u00fcssigem) Wasser oder w\u00e4ssrigen Medien (Gutachten H., S. 8 oben). Die Frage, welche dieser Wechselwirkungen letztlich zu der notwendigen festen und innigen Verbindung der Cellulose-\/Zellstofffasern f\u00fchren, steht demgegen\u00fcber au\u00dferhalb der Erfindung. Es kann sich hierbei daher sowohl um die hydrophoben Van-der-Waals-Kr\u00e4fte als auch um die Wasserstoffbr\u00fccken-Bindungszahl und -dichte oder die bisher nicht v\u00f6llig verstandene Wechselwirkung zwischen Cellulose-\/Zellstofffasern (\u201eVerhornung\u201c) handeln (Gutachten H., S. 5 Mitte; Prot. der mV v. 27.05.2021, S. 2, dritter Abs., Bl. 1377R GA).<\/li>\n<li>\nIndem die Fusion der Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich durch die Einwirkung von Wasser nicht gel\u00f6st wird (Merkmal 3.1.), ist die Faserstoffbahn sowohl im trockenen als auch im nassen Zustand mechanisch hoch belastbar und daher \u201enassfest\u201c (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 1 \u2013 3 und S. 5, Z. 7 \u2013 10). Da in Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung klargestellt ist, dass sich die Verbindung der Zellstofffasern nicht bei der Einwirkung von Wasser l\u00f6sen darf, ist zugleich klar, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht ausreicht, wenn sich die Zellstofffasern lediglich bei der Einwirkung von Feuchtigkeit nicht l\u00f6sen. Zwar umfasst der Begriff der Feuchtigkeit zugleich auch Wasser, er ist jedoch, worauf sowohl die Beklagte als auch das Bundespatentgericht (Anlage rop 4, S. 10 unten \u2013 S. 11 oben) und der durch den Senat bestellte Gutachter S. (Gutachten, S. 3 oben) zu Recht hingewiesen haben, weiter, indem er etwa auch Wasserdampf und damit die allgemeine Luftfeuchtigkeit umfasst. Nachdem allerdings das Klagegebrauchsmuster in seiner Beschreibung ausdr\u00fccklich auf die Nassfestigkeit der Faserstoffbahn abstellt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df um die Einwirkung von fl\u00fcssigem Wasser geht (Gutachten H., S. 5 unten).<\/li>\n<li>\nAusdr\u00fcckliche Vorgaben, in welchem Umfang, etwa hinsichtlich welcher Wassermenge oder hinsichtlich welcher Einwirkungsdauer, die Bindungen zwischen den Zellstofffasern der Einwirkung von Wasser standhalten m\u00fcssen, sind weder dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch noch der Klagegebrauchsmusterbeschreibung zu entnehmen. Dem Fachmann ist jedoch vor dem Hintergrund der Aufgabe der Erfindung, die Rei\u00dffestigkeit unter Beibehaltung der Saugf\u00e4higkeit zu erh\u00f6hen, und dem ausdr\u00fccklichen Hinweis auf die Gebrauchstemperatur im Schutzanspruch klar, dass sich die Verbindung benachbarter Zellstofffasern zumindest bei den beim Gebrauch der Faserstoffbahn \u00fcblichen Wassermengen nicht l\u00f6sen darf. Zudem kommt es f\u00fcr eine schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Fusionierung weder darauf an, wie sich die Verbindung der Zellstofffasern unter Extrembedingungen verh\u00e4lt, noch darauf, welche Auswirkungen andere Stoffe auf die Verbindung der Zellstofffasern haben. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die fehlende L\u00f6slichkeit durch die Einwirkung von Wasser bei Gebrauchstemperatur, das hei\u00dft der Temperatur, bei der die beanspruchte Faserstoffbahn \u00fcblicherweise zum Einsatz kommt; bei den hier relevanten Damenbinden somit in einem Bereich von 10 \u00b0C bis zur K\u00f6rpertemperatur (Gutachten S., S. 6 Mitte).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nWas unter dem Begriff des \u201eNicht-L\u00f6sens\u201c zu verstehen sein soll, definiert das Klagegebrauchsmuster nicht ausdr\u00fccklich. Die Beklagte meint, der Begriff sei restriktiv zu verstehen. Ein \u201eNicht-L\u00f6sen\u201c liege daher nur dann vor, wenn sich keine der zahlreichen Faserverbindungen im Pr\u00e4gebereich l\u00f6se. Dem Fachmann sei au\u00dferdem bewusst, dass ein \u201eL\u00f6sen\u201c nicht erst dann vorliege, wenn sich die Faserbereiche vollst\u00e4ndig voneinander gel\u00f6st h\u00e4tten. Vielmehr sei von einem \u201eL\u00f6sen\u201c bereits dann auszugehen, wenn der Prozess des \u201eL\u00f6sens\u201c eingeleitet worden sei, das hei\u00dft dann, wenn sich die Faserbereiche beginnen, voneinander zu l\u00f6sen, weil sich bereits dadurch die Festigkeit innerhalb der Pr\u00e4gebereiche verringere. In diesem Zusammenhang sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei den Pr\u00e4gebereichen einer Faserstoffbahn um eine dreidimensionale Struktur handele. Da ein \u201eNicht-L\u00f6sen\u201c voraussetze, dass sich keine der Faserverbindungen im Pr\u00e4gebereich l\u00f6se, sei die Erf\u00fcllung des Merkmals bereits dann ausgeschlossen, wenn sich in nur einer Achse, das hei\u00dft der x-, y- oder z-Achse, Faserverbindungen l\u00f6sen.<\/li>\n<li>\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine derartige, restriktive Auslegung des Begriffs des \u201eNicht-L\u00f6sens\u201c wird vom Anspruchswortlaut nicht erzwungen; im Gegenteil zielt der Begriff des \u201eNicht-L\u00f6sens\u201c der Faserverbindung auf einen bestimmten Materialzustand und nicht auf den hierzu f\u00fchrenden Vorgang ab. Zwar sollen sich nach der Formulierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs die Verbindungen der Zellstofffasern bei der Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6sen. Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (S. 3, Z. 1\u20133) hebt insoweit hervor, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Faserstoffbahn unter Verwendung der gepr\u00e4gten Bereiche durch eine hohe mechanische Belastbarkeit auch im nassen Zustand auszeichnet. Damit ist aber nicht zwingend vorgegeben, dass die mechanische Belastbarkeit derjenigen im trockenen Zustand entsprechen muss und sich die Verbindung in benachbarten Zellstofffasern in den Pr\u00e4gebereichen unter Wassereinwirkung nicht ver\u00e4ndern darf (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 35 \u2013 Faserstoffbahn). Insbesondere bedeutet dies nicht, dass die Verbindung aller Fasern in allen Richtungen im vollen Umfang erhalten bleiben muss.<\/li>\n<li>\nEin solches einengendes Verst\u00e4ndnis ist auch unter funktionalen Gesichtspunkten nicht geboten. Dem Fachmann ist vor dem Hintergrund der Aufgabe, die mechanische Belastbarkeit und Rei\u00dffestigkeit auch bei der Einwirkung von Wasser zu erhalten, vielmehr bewusst, dass die Pr\u00e4gebereiche auch im nassen Zustand vorhanden sein m\u00fcssen. Nachdem die Fasern zwischen den Pr\u00e4gebereichen allenfalls schwach aneinanderhaften, l\u00e4sst sich die angestrebte hohe mechanische Belastbarkeit und Rei\u00dffestigkeit auch im nassen Zustand nur so realisieren. Auch im nassen Zustand m\u00fcssen demnach so viele Verbindungen zwischen benachbarten Zellstofffasern existieren, dass der jeweilige Pr\u00e4gepunkt erhalten bleibt (so auch BPatG, Anlage rop 14, S. 14 unten \u2013 S. 15 oben). Nur so l\u00e4sst sich gew\u00e4hrleisten, dass die Faserstoffbahn (insgesamt) auch im nassen Zustand eine hohe mechanische Belastbarkeit und Rei\u00dffestigkeit besitzt (Anlage K 1, S. 1, Z. 24 \u2013 26). Mit anderen Worten m\u00fcssen die Fasern so nah aneinanderbleiben, dass der f\u00fcr die Bindung verantwortliche Mechanismus aufrechterhalten bleibt. Von au\u00dfen erkennbar ist das \u201eNicht-L\u00f6sen\u201c dadurch, dass unter den relevanten Bedingungen keine Dispergierung oder kein Zerfall in einzelne Fasern erfolgt. Angewandt auf den Fall der gepr\u00e4gten Zellstoffbahnen f\u00fcr Slipeinlagen m\u00fcssen die Fasern daher in den gepr\u00e4gten Bereichen aneinander haften bleiben, wobei das Ver\u00e4ndern der Geometrie des Faserverbundes, z.B. durch Aufquellen, kein \u201eL\u00f6sen\u201c der Verbindung darstellt (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 34 \u2013 Faserstoffbahn). Bei gel\u00f6sten Verbindungen zwischen den Zellstofffasern liegen die Fasern vielmehr wieder vereinzelt vor (Gutachten S., S. 7, zweiter Abs.; Gutachten H., S. 5 unten); es entsteht eine Fasersuspension (Prot. der mV v. 27.05.2021, S. 4, Bl. 1378R GA).<\/li>\n<li>\nDamit die Faserstoffbahn auch im nassen Zustand \u00fcber eine hohe mechanische Belastbarkeit verf\u00fcgt (Anlage K 1, S. 3, Z. 1 \u2013 3), reicht es allerdings nicht, dass sich nur einzelne Pr\u00e4gebereiche durch die Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6sen. Nachdem die Fasern zwischen den Pr\u00e4gebereichen allenfalls schwach aneinanderhaften (Anlage K 1, S. 2, Z. 4 \u2013 7), m\u00fcssen vielmehr die Pr\u00e4gebereiche (und nicht lediglich ein Pr\u00e4gebereich) im nassen Zustand bestehen bleiben. Zwar beschreibt Merkmal 3.1. das \u201eNicht-L\u00f6sen\u201c durch die Einwirkung von Wasser lediglich im Hinblick auf einen Pr\u00e4gebereich. Allerdings darf der Fachmann bei seiner Suche nach dem Sinngehalt des Schutzanspruchs nicht aus dem Blick verlieren, dass Merkmal 3.1. lediglich die in Merkmal 3. angesprochene klebstoff- und bindemittelfreie Fusion der Zellstofffasern in den Pr\u00e4gebereichen (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) n\u00e4her konkretisiert. Es sind somit die Pr\u00e4gebereiche des Pr\u00e4gemusters, deren Zellstofffasern sehr fest und innig miteinander verbunden sein m\u00fcssen, und zwar derart, dass sich die Verbindung bei Gebrauchstemperatur durch die Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6st.<\/li>\n<li>\nAus der Erw\u00e4gung, dass es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht ausreicht, wenn einzelne Pr\u00e4gebereiche der Einwirkung von Wasser standhalten, l\u00e4sst sich allerdings nicht im Umkehrschluss folgern, es m\u00fcssten stets alle betrachteten Pr\u00e4gepunkte der intakten Faserstoffbahn eines intakten Saugkerns unter Gebrauchsbedingungen bestehen bleiben (Gutachten H., S. 6 unten, Erg\u00e4nzungsgutachten H., S. 9 oben). Soweit das Bundespatentgericht hiervon abweichend ein Nicht-L\u00f6sen der Verbindung benachbarter Zellstofffasern durch Einwirkung von Wasser grunds\u00e4tzlich in allen Pr\u00e4gebereichen verlangt hat (BPatG, S. 15, zweiter Abs.), ist ein solch enges Verst\u00e4ndnis des Schutzbereichs weder nach dem Wortlaut des Schutzanspruchs noch unter funktionalen Aspekten geboten. Merkmal 3.1. verh\u00e4lt sich nicht explizit dazu, ob die geforderten Eigenschaften in der Gesamtheit des gepr\u00e4gten Bindematerials erf\u00fcllt sein m\u00fcssen oder ob jeder, aus dem Bindematerial herausgel\u00f6ste Pr\u00e4gebereich isoliert betrachtet der Definition gen\u00fcgen muss. Der Fachmann wird diese Frage daher unter Ber\u00fccksichtigung seines Fachwissens und der zu l\u00f6senden Aufgabe, die Rei\u00dffestigkeit der Faserstoffbahn zu verbessern, beantworten. Davon ausgehend gelangt er zu der Erkenntnis, dass es dem Klagegebrauchsmuster um eine Stabilit\u00e4tserh\u00f6hung des Saugkerns geht, was es rechtfertigt, auch kooperative Effekte der Gesamtheit der Pr\u00e4gepunkte in die Erw\u00e4gungen einzubeziehen (Stellungnahme H., S. 4, Z. 77 \u2013 89). Halten einzelne Pr\u00e4gepunkte dem Einfluss des Wassers nicht stand, f\u00fchrt dies solange nicht aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, wie eine solche Zahl von Pr\u00e4gepunkten erhalten bleibt, dass sich insgesamt ein mechanisch stabiles Produkt ergibt (vgl. Stellungnahme H., S. 2, Z. 15 \u2013 23; S. 3, Z. 69), bei dem die den Saugkern stabilisierenden Pr\u00e4gepunkte nicht zerst\u00f6rt worden sind (Stellungnahme H., S. 2, Z. 24 f.). Es gen\u00fcgt also, wenn die Zellstofffasern in den Pr\u00e4gebereichen unter Wassereinwirkung noch so verbunden sind, dass gen\u00fcgend Pr\u00e4gepunkte erhalten bleiben, die zur angestrebten erh\u00f6hten Rei\u00dffestigkeit und mechanischen Belastbarkeit der Faserstoffbahn beitragen; unter dieser Voraussetzung ist es unerheblich, wenn einzelne Pr\u00e4gebereiche unter Wassereinwirkung dispergieren (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 33 \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>\nDass dem so sein muss, verdeutlicht folgende Kontroll\u00fcberlegung: Schutzanspruch 1 gibt kein explizites Mindestma\u00df an Pr\u00e4gebereichen vor. Ebenso wenig bedarf es im Fall eines punktf\u00f6rmigen Pr\u00e4gemusters einer bestimmten Rasterdichte, wie sie in Unteranspruch 2 thematisiert wird. Um das Ziel einer auch im nassen Zustand rei\u00dffesten und mechanisch belastbaren (Anlage K 1, S. 3, Z. 2 f.) Faserstoffbahn zu erreichen, bedarf es gleichwohl einer bestimmten Anzahl von Pr\u00e4gebereichen, was in Schutzanspruch 1 durch die Bezugnahme auf die Pr\u00e4gebereiche (und nicht einen einzelnen Pr\u00e4gebereich) Niederschlag gefunden hat. Die Entscheidung, \u00fcber dieses, f\u00fcr die ausreichende Rei\u00dffestigkeit notwendige Mindestma\u00df hinaus weitere Pr\u00e4gebereiche vorzusehen, obliegt dem Fachmann. Entscheidet er sich f\u00fcr den Einsatz zus\u00e4tzlicher Pr\u00e4gebereiche und l\u00f6sen sich diese unter dem Einfluss von Wasser, kann sich nichts anderes ergeben als im Fall einer von vornherein vorgenommenen Beschr\u00e4nkung des Pr\u00e4gemusters auf die f\u00fcr die angestrebte Rei\u00dffestigkeit zwingend notwendigen und nassfesten Pr\u00e4gebereiche. In beiden F\u00e4llen steht am Ende ein Pr\u00e4gemuster, bei dem sich unter dem Einfluss von Wasser eine solche Zahl von Pr\u00e4gebereichen nicht l\u00f6st, dass eine hinreichende Stabilit\u00e4t der \u2013 durch Schutzanspruch 1 unter Schutz gestellten \u2013 Faserstoffbahn gew\u00e4hrleistet ist.<\/li>\n<li>\nDa die Pr\u00e4gebereiche die Rei\u00dffestigkeit stets und damit auch in Gegenwart der nach der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchsfassung zwingend vorhandenen Superabsorber gew\u00e4hrleisten sollen, d\u00fcrfen sich die Verbindungen zwischen den Zellstofffasern schlie\u00dflich auch dann nicht unter der Einwirkung von Wasser l\u00f6sen, wenn derartige Superabsorber in der Faserstoffbahn vorhanden sind.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nNach der nunmehr in den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch aufgenommenen Merkmalsgruppe 4 weist die Faserstoffbahn einen Zusatz an Hilfs- und F\u00fcllstoffen auf, wobei der Zusatz ein superabsorbierendes Polymer (SAP) umfasst, dessen Anteil 0,5 &#8211; 70 Gew.-% betr\u00e4gt. Davon ausgehend entnimmt der Fachmann der Formulierung des Schutzanspruchs keinen Hinweis darauf, dass es, wie die Beklagte meint, zwingend einer Mehrzahl an Hilfs- und F\u00fcllstoffen bedarf, von denen einer ein superabsorbierendes Polymer (SAP) ist. Denn ein Zusatz an Hilfs- und F\u00fcllstoffen liegt auch dann vor, wenn der Faserstoffbahn lediglich ein superabsorbierendes Polymer (SAP) hinzugef\u00fcgt wurde. Aus der Formulierung \u201eumfasst\u201c folgt demgegen\u00fcber nur, dass es sich bei dem Zusatz zumindest um ein superabsorbierendes Polymer handeln muss, neben dem weitere Zusatzstoffe vorhanden sein k\u00f6nnen, aber nicht m\u00fcssen. Auch im Schutzanspruch 10 werden m\u00f6gliche Beispiele der Zusammensetzung des beanspruchten Zusatzes in einem Alternativverh\u00e4ltnis genannt. Jede der dort genannten Komponenten kann demnach f\u00fcr sich genommen den Zusatz an Hilfs- und F\u00fcllstoffen bilden (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 43 \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>\nAnhaltspunkte f\u00fcr ein einengendes Verst\u00e4ndnis finden sich auch nicht in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung. Vielmehr best\u00e4tigt diese den Fachmann in der Annahme, dass f\u00fcr die Verwirklichung der Unteranspr\u00fcche 10 und 11 auch die blo\u00dfe Anwesenheit eines Superabsorbers ausreicht. Denn auf Seite 4, Z. 15 \u2013 18 werden Titandioxid und ein superabsorbierendes Polymer (SAP) ausdr\u00fccklich als Alternativen genannt. Hinweise darauf, dass neben dem superabsorbierenden Polymer (SAP) zwingend ein weiterer Hilfs- bzw. F\u00fcllstoff treten muss, finden sich in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters demgegen\u00fcber nicht. Eine kumulative Verwendung verschiedener Stoffe ist auch dort nicht zwingend vorgesehen (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 44 \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Verwendung des Plurals in Bezug auf die Hilfs- und F\u00fcllstoffe nichts Gegenteiliges. Vielmehr liegt ein Zusatz an Hilfs- und F\u00fcllstoffen nach dem ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis der Klagegebrauchsmusterschrift bereits dann vor, wenn dieser aus einer bestimmten Menge eines Stoffs gebildet wird (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 45 f. \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>\nDie vorstehend zitierte Passage (S. 4, Z. 15 \u2013 18) der Klagegebrauchsmusterbeschreibung beantwortet zugleich die durch die Beklagte aufgeworfenen Frage, ob es f\u00fcr die Bestimmung des SAP-Anteils auf die Gewichtsverh\u00e4ltnisse nach der Einwirkung von Wasser, also im nassen Zustand, oder auf den trockenen Zustand ankommt. Denn das Klagegebrauchsmuster stellt an dieser Stelle darauf ab, dass die Hilfs- und F\u00fcllstoffe dem Ausgangsmaterial beigef\u00fcgt werden sollen. Damit ist in Ermanglung entgegenstehender Anhaltspunkte klar, dass sich auch die im Schutzanspruch genannten Mengenangaben zwingend auf die trockene Faserstoffbahn beziehen und nicht auf den, auch nicht hinreichend definierten Zustand nach dem Gebrauch.<\/li>\n<li>\nSoweit die Klagegebrauchsmusterbeschreibung auf S. 4, Z. 19 \u2013 21 schlie\u00dflich davon spricht, die als Superabsorber bekannten Acrylatverbindungen lie\u00dfen sich in Pulverform in einer Menge von 0,5 &#8211; 70 Gew.-% der Gesamtmasse beimischen, folgt daraus nicht, dass die SAP f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre zwingend gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die gesamte Faserstoffbahn verteilt sein m\u00fcssen. Unteranspruch 11, bei dem es sich um einen Erzeugnis- und keinen Verfahrensanspruch handelt, verlangt lediglich, dass der Anteil an SAP 0,5 &#8211; 70 Gew.-% der Gesamtmasse betr\u00e4gt. Ein Hinweis darauf, dass die entsprechenden SAP zwingend der Gesamtmasse beigef\u00fcgt werden m\u00fcssten, findet sich in Unteranspruch 11 demgegen\u00fcber nicht. Unter den Schutzanspruch f\u00e4llt somit auch eine Gestaltung, bei der sich die SAP in den Randbereichen der Faserstoffbahn befinden, solange ihr Anteil, bezogen auf die Gesamtmasse, den in Unteranspruch 11 aufgestellten Anforderungen gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>\nEiner gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Superabsorber in der Faserstoffbahn bedarf es im \u00dcbrigen auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Funktion. Denn sie sollen Fl\u00fcssigkeit, die mit der Faserstoffbahn in Kontakt tritt, binden, wobei diese Fl\u00fcssigkeit von der Faserstoffbahn auch bei physikalischen Einwirkungen (z. B. Druck) nicht wieder abgegeben werden soll. Diese Funktion wird jedoch auch dann gew\u00e4hrleistet, wenn sich der Superabsorber an der Grenzfl\u00e4che (Oberfl\u00e4che) der Faserstoffbahn befindet.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I darauf beruft, die Fusion der Zellstofffasern sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I aufgrund des vorhandenen Silikons nicht bindemittelfrei, kann sie damit in der zweiten Instanz nicht geh\u00f6rt werden. Insoweit liegt keiner der in \u00a7 531 Abs. 2 ZPO genannten Ausnahmetatbest\u00e4nde vor, der eine ausnahmsweise Ber\u00fccksichtigung dieses neuen tats\u00e4chlichen Vorbringens erlauben w\u00fcrde (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 60 ff. \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel dann zuzulassen, wenn ihre Geltendmachung in erster Instanz nicht aus Nachl\u00e4ssigkeit der Partei unterblieben ist. Ausgeschlossen ist demnach die Ber\u00fccksichtigung solcher Umst\u00e4nde, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung f\u00fcr den Ausgang des Rechtsstreits der Partei vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder h\u00e4tten bekannt sein m\u00fcssen (BGH, NJW 2004, 2152; Musielak\/Ball, ZPO, 22. Aufl. 2025, \u00a7 531 Rn. 19). Zu ber\u00fccksichtigen sind daher alle Tatsachen, die erst nach der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz entstanden (BGH, NJW-RR 2005, 1687 f.; BGH, GRUR 2011, 853, 854 \u2013 Treppenlift) oder der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, ohne dass dies auf Nachl\u00e4ssigkeit beruht (BGH, r+s 2010, 420, 421; Musielak a.a.O.). Soweit eine Partei ihr bekannte oder f\u00fcr sie erkennbare Tatsachen nicht vorgetragen oder sonst Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat, obwohl ihr dies objektiv m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, h\u00e4ngt die Zulassung entsprechenden neuen Vorbringens in der zweiten Instanz davon ab, ob die Partei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Entscheidungsrelevanz des betreffenden Vorbringens h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen (Musielak, a.a.O., Rn. 19b).<\/li>\n<li>\nDavon ausgehend kann die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mit dem Einwand geh\u00f6rt werden, die Fusion erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht wie von Schutzanspruch 1 gefordert \u201eklebstoff- und bindemittelfrei\u201c, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I Silikon enthalte. Denn insoweit verweist sie lediglich auf das durch die Kl\u00e4gerin bereits erstinstanzlich als Anlage K 7 vorgelegte Gutachten (dort S. 6, Ziff. 4.2.4.), ohne dass erkennbar w\u00e4re, weshalb sie vor diesem Hintergrund die Bindemittelfreiheit nicht bereits erstinstanzlich bestritten hat.<\/li>\n<li>\nEin anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil Schutzanspruch 1 nunmehr dahingehend enger gefasst ist, dass es nicht mehr gen\u00fcgt, dass die Zellstofffasern bindemittel- und\/oder klebstofffrei fusioniert sind, sondern dass die Verbindung nunmehr bindemittel- und klebstofffrei sein muss. Denn der durch die Kl\u00e4gerin beauftragte Gutachter hat in seinem Privatgutachten ausdr\u00fccklich festgestellt, dass die untersuchte Ausf\u00fchrungsform keine Bindemittel oder Klebstoffe enth\u00e4lt (vgl. Anlage K 7, S. 10 unten). Dem ist die Beklagte erstinstanzlich gleichwohl nicht entgegengetreten.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist das Bestreiten einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagte beachtlich, soweit sie vortr\u00e4gt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache deshalb von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch, weil sich die Verbindung der Zellstofffasern in Wasser l\u00f6se. Das Merkmal der fehlenden Wasserl\u00f6slichkeit der Zellstofffaserverbindungen in den Pr\u00e4gebereichen war bisher im Schutzanspruch nicht enthalten. Entsprechend muss die Beklagte Gelegenheit haben, zu diesem Merkmal Stellung zu nehmen und dessen Verwirklichung ggf. zu bestreiten, \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nEs braucht an dieser Stelle nicht entschieden werden, wie der Fall zu behandeln w\u00e4re, wenn der Schutzanspruch nunmehr genau entsprechend der erstinstanzlichen Auslegung der Kl\u00e4gerin gefasst worden w\u00e4re. Dies ist hier jedenfalls nicht der Fall. Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich den Begriff \u201eFusion\u201c zwar teilweise im Sinne einer \u201eNassfestigkeit\u201c ausgelegt, diesen jedoch nicht durchg\u00e4ngig im Sinne einer Wasserunl\u00f6slichkeit, sondern teilweise auch in dem Sinne gebraucht, dass sich die Zellstofffasern unter der Einwirkung von Feuchtigkeit nicht l\u00f6sen. So hat die Kl\u00e4gerin in der Vorinstanz ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\n\u201eDurch eine mittels Pr\u00e4geelementen [\u2026] ausge\u00fcbte hohe Druckbeaufschlagung wird bei der Herstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Faserstoffbahn erreicht, dass benachbarte Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich sehr fest und innig miteinander verbunden (fusioniert) sind. Diese Verbindung wird bei Gebrauchstemperatur auch durch die Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gel\u00f6st (Bl. 10 GA).\u201c<br \/>\n\u201eDa die Faserstoffbahnen gerade im Sanit\u00e4rbereich Einsatz finden sollen und es sich um saugf\u00e4hige Faserstoffbahnen handeln soll, ist f\u00fcr die Eigenschaften des gesch\u00fctzten Produktes entscheidend, dass die benachbarten Zellstofffasern im Pr\u00e4gebereich sehr fest und innig miteinander verbunden sind und dass diese Verbindung bei Gebrauchstemperatur auch durch die Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gel\u00f6st wird (Bl. 124 GA).\u201c<br \/>\nZwar hat die Kl\u00e4gerin an anderer Stelle teilweise auch auf die fehlende Wasserl\u00f6slichkeit abgestellt (vgl. S. 11 der Klageschrift, Bl. 12 GA). Allerdings setzt sie auch dort die Wasserunl\u00f6slichkeit mit einer fehlenden L\u00f6slichkeit bei der Einwirkung von Feuchtigkeit gleich, indem es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eZum anderen hat der Gutachter die Proben gew\u00e4ssert und beobachtet, dass sich die Verbindung der Fasern unter Feuchtigkeitseinwirkung nicht l\u00f6st (Bl. 12 GA).\u201c<\/li>\n<li>\nAuch das Landgericht hat erstinstanzlich den Begriff der \u201eFusion\u201c zumindest teilweise mit einer fehlenden L\u00f6slichkeit bei der Einwirkung von Feuchtigkeit definiert:<\/li>\n<li>\n\u201eNach dem technischen Sinngehalt des Klagegebrauchsmusters ist das Merkmal 3, wonach in den Pr\u00e4gebereichen des Pr\u00e4gemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und\/oder bindemittelfrei fusionierte Zellstofffasern vorliegen, dahingehend zu verstehen, dass die durch Druckbeaufschlagung komprimierten Fasern in den Pr\u00e4gebereichen des Pr\u00e4gemusters so fest und innig miteinander verbunden sein sollen, dass die Fasern bei Gebrauchstemperatur auch durch die Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gel\u00f6st werden (Bl. 184 GA).\u201c<\/li>\n<li>\n\u201eDaraus ergibt sich, dass bei Einwirkung von Feuchtigkeit eine L\u00f6sung der Fasern miteinander im Pr\u00e4gebereich nicht erfolgen soll, das hei\u00dft die feste und innige Verbindung fortbesteht (Bl. 185 GA).\u201c<\/li>\n<li>\n\u201eDanach m\u00fcssten \u2013 das Verst\u00e4ndnis der Beklagten zugrunde legend, dass unter \u201ediese\u201c die Zellstoffbahn zu verstehen ist \u2013 die Zellstofffasern einerseits au\u00dferhalb der Pr\u00e4gebereiche gelockert \u00fcbereinander oder nur schwach aneinander haftend vorliegen, andererseits jedoch bei Gebrauchstemperatur auch durch Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gel\u00f6st werden (Bl 186 GA).\u201c<\/li>\n<li>\nDass die nunmehr von Schutzanspruch 1 geforderte \u201eWasserunl\u00f6slichkeit\u201c nicht in jedem Fall mit der fehlenden L\u00f6slichkeit bei der Einwirkung von Feuchtigkeit gleichzusetzen ist, hat der Senat im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters bereits ausgef\u00fchrt. Insbesondere umfasst die fehlende L\u00f6slichkeit bei der Einwirkung von Feuchtigkeit auch die blo\u00dfe Einwirkung von Wasserdampf. Zwar durfte sich die Beklagte erstinstanzlich nicht darauf verlassen, das Landgericht werde ihrer Auslegung des Klagegebrauchsmusters folgen, da jede Partei mit einer Zur\u00fcckweisung ihrer Einw\u00e4nde rechnen muss. Auch durfte sie nicht m\u00f6glicherweise liquide Einwendungen zur\u00fcckhalten und erst einmal abwarten, wie sich das Gericht zu dem schon vorgebrachten Prozessstoff stellt (vgl. Senat, Urt. v. 15.04.2010 \u2013 I-2 U 15\/09, BeckRS 2010, 15818 \u2013 Treppenlift). Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch dann nicht, wenn \u2013 wie hier \u2013 der streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch nachtr\u00e4glich neu gefasst wird.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDies vorausgeschickt ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass sich die Verbindung der benachbarten Zellstofffasern bei Gebrauchs-temperatur bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Einwirkung von Wasser nicht l\u00f6st. Ein solches Nicht-L\u00f6sen hat der als gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger beauftragte Prof. Dr. H., wie auch zuvor Prof. Dr.-Ing. S., ausdr\u00fccklich und \u00fcberzeugend f\u00fcr beide angegriffene Ausf\u00fchrungsformen festgestellt (Gutachten H., S. 8 und 10; Erg\u00e4nzungsgutachten S. 9 und 16).<\/li>\n<li>\nIm Rahmen seiner, im Vorfeld mit den Parteien abgestimmten Untersuchungen hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. H. zun\u00e4chst in einem Set von experimentellen Studien die isolierten Pr\u00e4gepunkte untersucht. Daneben hat er das Verhalten der Pr\u00e4gepunkte beim Kontakt mit Wasser gepr\u00fcft (vgl. Gutachten, S. 8 unten). Zwar hat der Sachverst\u00e4ndige beobachtet, dass sich einige der isolierten Pr\u00e4gepunkte im Wasser teilweise l\u00f6sen (desintegrieren). Dies hat der Sachverst\u00e4ndige jedoch nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass durch das Verletzen\/Zerschneiden der im Saugkern miteinander verbundenen, benachbarten Zellstofffasern der Zusammenhalt gest\u00f6rt sei. Dar\u00fcber hinaus erscheine es logisch, dass an den Schnittstellen SAP austreten k\u00f6nne (Gutachten, S. 8 unten \u2013 S. 9 oben; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 10 unten). Soweit die Pr\u00e4gepunkte in den Randbereichen zerfasern, handele es sich dabei um einen unvermeidbaren, durch das Herausl\u00f6sen der Pr\u00e4gepunkte aus den Probenk\u00f6rpern verursachten Effekt (Gutachten, S. 9 Mitte). Die aus den Randbereichen herausgel\u00f6sten Fasern h\u00e4tten auf die Stabilit\u00e4t des Saugkerns keinen Einfluss (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 11, zweiter Abs.). Im Hinblick auf den durch die Beklagte wiederholt angesprochenen vermeintlichen Zerfall von knapp der H\u00e4lfte (Ca. 18) bzw. knapp 2\/3 der Pr\u00e4gebereiche (Cb. 14 bzw. X. 17) hat der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass ein solcher Zerfall nicht mit der Entstehung einer Fasersuspension gleichzusetzen ist. Auch ein in zwei H\u00e4lften zerfallener Pr\u00e4gepunkt bestehe aus Fasern, die stabil miteinander verbunden seien (Prot. der mV v. 27.05.2021, S. 12 f., Bl. 1382R f.GA). Die Fasern sind dementsprechend auch in einem solchen Fall, wie von Merkmal 3.1. gefordert, nicht gel\u00f6st.<\/li>\n<li>\nNach der f\u00fcr den Senat nachvollziehbaren und plausiblen Begr\u00fcndung des Sachverst\u00e4ndigen kann die Verletzungsfrage allerdings nicht allein anhand einer Untersuchung der Pr\u00e4gepunkte beantwortet werden, da die Verletzung des Materials durch das Heraustrennen der Pr\u00e4gepunkte aus dem Saugkern einen Einfluss auf die Stabilit\u00e4t hat (Gutachten H., S. 9 Mitte). Deshalb bed\u00fcrfe es nach Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen zus\u00e4tzlich einer Untersuchung der Saugkerne. Aufgrund der experimentellen Ergebnisse an den Saugkernen k\u00f6nne man davon ausgehen, dass die Pr\u00e4gepunkte stabil seien (Prot. der mV v. 27.05.2021, S. 10, Bl. 1381R GA). Die Saugkerne quellten, woraufhin die vom gequollenen Saugkern umgebenen Pr\u00e4gepunkte\/Pr\u00e4gebereiche nicht mehr erkennbar seien (Gutachten, S. 9 unten). Sie seien gleichwohl nach wie vor vorhanden. Wie der Sachverst\u00e4ndige plausibel erl\u00e4utert hat, bildet sich dann, wenn sich das Material aufl\u00f6st bzw. desintegriert, eine Fasersuspension (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 7 oben; Stellungnahme, S. 2, Z. 31 \u2013 34; Prot. der mV v. 27.05.2021, S. 4, Bl. 1378R GA; S. 6, Bl. 1379R GA). Derartiges habe bei der Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht festgestellt werden k\u00f6nnen (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 6, zweiter Abs.; S. 9, zweiter Abs.; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 15, vorletzter Abs., Stellungnahme, S. 5, Z. 159 \u2013 161). Selbst im hochgequollenen Zustand stellten die Saugkerne ein kompaktes Material dar und bildeten keine Fasersuspension (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 14 Mitte). Obwohl die Pr\u00e4gepunkte nicht mehr optisch\/mikroskopisch sichtbar seien, lasse die fehlende Desintegration aus wissenschaftlicher Sicht den Schluss auf die beanspruchte Stabilit\u00e4t zu (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 9).<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte in Bezug auf die durch den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. H. durchgef\u00fchrten Untersuchungen eingewandt hat, die untersuchten Proben h\u00e4tten teilweise noch das \u201eTopsheet\u201c enthalten, hat der Sachverst\u00e4ndige dies im Rahmen seiner Anh\u00f6rung zwar einger\u00e4umt. Er hat dies jedoch nicht nur nachvollziehbar begr\u00fcndet, sondern zugleich klargestellt, dass das teilweise vorhandene \u201eTopsheet\u201c auf die Ergebnisse der experimentellen Studien keinen Einfluss hatte (Prot. der mV v. 27.05.2021, S. 15 Mitte, Bl. 1384 GA). Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II einen SAP-Anteil in dem von Merkmal 4.1.1. geforderten Bereich aufweisen, hat die Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien steht das Vorhandensein von SAP in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in Streit. Nachdem die Kl\u00e4gerin, im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sogar unter Vorlage entsprechender Messungen (vgl. Anlage K 7, S. 8 unten \u2013 S. 10 oben), die Behauptung aufgestellt hat, der SAP-Anteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege im beanspruchten Bereich, reicht es f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten nicht aus, lediglich am Sachvortrag der Kl\u00e4gerin zu bem\u00e4ngeln, dieser sei unsubstantiiert. Ebenso wenig gen\u00fcgt es, die Messmethoden der Kl\u00e4gerin zu kritisieren und darauf hinzuweisen, f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II fehle jeder Nachweis, dass diese SAP im beanspruchten Bereich enthalte.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihrer Darlegungslast zun\u00e4chst dadurch nachgekommen, dass sie die Behauptung aufgestellt hat, der Anteil an superabsorbierenden Polymeren (SAP) liege bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im beanspruchten Bereich. Damit obliegt es nunmehr der Beklagten, sich hierzu unter Beachtung ihrer Wahrheitspflicht (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO) zu erkl\u00e4ren und, soweit zutreffend, die entsprechende Behauptung der Kl\u00e4gerin zu bestreiten. Erst dann ist es an der Kl\u00e4gerin, ihren Vortrag zu konkretisieren. Bestreitet die Beklagte \u2013 wie hier \u2013 die entsprechende Behauptung der Gegenseite demgegen\u00fcber nicht, gilt der entsprechende Vortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und ist dementsprechend bei der Urteilsfindung zugrunde zu legen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 12 PatG auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Denn das Produkt \u201eHC.\u201c, auf den die Beklagte ihr Vorbenutzungsrecht st\u00fctzen will, enth\u00e4lt unstreitig keine superabsorbierenden Polymere (SAP) und der Einsatz von SAP stellte auch keine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung der auf diese Weise verwendeten Faserstoffbahn dar.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\n\u00a7 12 Abs. 1 PatG bestimmt, dass die Wirkung des Patents gegen denjenigen nicht eintritt, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Dieser Vorbenutzer ist befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 9 PatG ist allein der Patentinhaber oder der von diesem Erm\u00e4chtigte befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benutzen. Sonstige Dritte sind f\u00fcr die Dauer des Patents von einer solchen Benutzung ausgeschlossen. Dieser Grundsatz wird durch \u00a7 12 PatG insoweit eingeschr\u00e4nkt, als die Wirkung des Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht eintritt, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung genommen oder die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Dieser ist berechtigt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten zu benutzen. Mit dieser Einschr\u00e4nkung will das Gesetz aus Billigkeitsgr\u00fcnden einen vorhandenen oder in vorbereitenden Veranstaltungen bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers sch\u00fctzen und damit die unbillige Zerst\u00f6rung in rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern. Auf der Grundlage eines erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt entstandenen oder in rechtlich relevanter Weise angelegten Ausschlie\u00dflichkeitsrechts soll der Patentinhaber denjenigen nicht von der Benutzung der Erfindung ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, der die gesch\u00fctzte technische Lehre bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten f\u00fcr eine solche Benutzung getroffen hat (BGH, GRUR 2002, 231, 233\u2009f.\u2013 Biegevorrichtung; GRUR 2010, 47 Rn. 16 \u2013 F\u00fcllstoff; GRUR 2019, 1171 Rn. 27 \u2013 Schutzverkleidung; vgl. auch zum designrechtlichen Vorbenutzungsrecht: BGH, GRUR 2018, 72 Rn. 61 \u2013 Bettgestell). In tatbestandlicher Hinsicht setzt das private Vorbenutzungsrecht in Bezug auf den Priorit\u00e4tszeitpunkt zweierlei voraus: Erstens einen Erfindungsbesitz des Vorbenutzers und \u2013 zweitens \u2013 die Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes entweder durch die Vornahme mindestens einer gewerblichen Benutzungshandlung oder durch die Initiierung von Veranstaltungen, die alsbald nach dem Priorit\u00e4tstag eine gewerbliche Benutzung der Erfindung sicher erwarten lassen (Senat, Urt. v. 12.11.2009 \u2013 I-2 U 88\/08, BeckRS 2010, 16331; Urt. v. 12.11.2009 \u2013 I-2 U 89\/08, BeckRS 2010, 21563).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer Vorbenutzer ist grunds\u00e4tzlich auf die Nutzung desjenigen Besitzstands beschr\u00e4nkt, f\u00fcr den vor dem Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag s\u00e4mtliche Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erf\u00fcllt waren. Weiterentwicklungen \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus sind ihm verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung eingreifen (BGH, GRUR 2002, 231, 234 \u2013 Biegevorrichtung; GRUR 2019, 1171 Rn. 28 \u2013 Schutzverkleidung; GRUR 2023, 1184 Rn. 68 \u2013 Faserstoffbahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 Rn. 139 \u2013 Rollwagen; Haedicke\/Timmann PatR-HdB\/Bukow, 2. Aufl. 2020, \u00a7 13 Rn. 153). Einen solchen Eingriff hat der Bundesgerichtshof beispielsweise f\u00fcr den Fall angenommen, dass bei der als patentverletzend angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstmals alle Merkmale eines Patentanspruchs verwirklicht sind, w\u00e4hrend dies bei der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform wegen Fehlens eines dieser Merkmale noch nicht gegeben war (BGH GRUR 2002, 231 (234) \u2013 Biegevorrichtung). Ein Eingriff in den Gegenstand des Schutzrechts kann dar\u00fcber hinaus aber auch dann vorliegen, wenn der Vorbenutzer die Erfindung in einem st\u00e4rkeren Ma\u00dfe nutzt, als dies seinem Besitzstand entspricht, oder wenn er die Erfindung in anderer Weise nutzt, als dies vor dem Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag der Fall war. Zwar darf das Vorbenutzungsrecht nicht so eng gefasst werden, dass der Vorbenutzer davon keinen wirtschaftlich sinnvollen Gebrauch machen kann. Andererseits ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die technische Lehre eines Patents oder Gebrauchsmusters Alternativen umfassen kann, die die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung in quantitativ oder qualitativ unterschiedlicher Weise verwirklichen (BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 29 \u2013 Schutzverkleidung; GRUR 2023, 1184 Rn. 70 f. \u2013 Faserstoffbahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 Rn. 139 \u2013 Rollwagen; Mes\/Mes, 6. Aufl. 2024, PatG \u00a7 12 Rn. 17).<\/li>\n<li>\nOb in diesem Sinne eine andere Benutzungsform vorliegt, ist am Ma\u00dfstab der unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen ausgelegten Schutzanspr\u00fcche zu entscheiden. Ver\u00e4nderungen, die keinen Einfluss darauf haben, ob und in welcher Weise die technische Lehre eines Schutzanspruchs und deren einzelne Merkmale verwirklicht werden, sind f\u00fcr das Vorbenutzungsrecht ohne Belang. Wird hingegen mindestens ein Merkmal des Schutzanspruchs in technisch anderer Weise verwirklicht, als dies vor dem Anmeldetag oder Priorit\u00e4tstag der Fall war, kann dies die Grenzen des Vorbenutzungsrechts \u00fcberschreiten. Ob letzteres der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung zu entscheiden, die das Interesse des Vorbenutzers, den erworbenen Besitzstand wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu k\u00f6nnen, und das Interesse des Schutzrechtsinhabers, die Benutzung seines Schutzrechts nur dulden zu m\u00fcssen, soweit die unter Schutz gestellte technische Lehre vom Vorbenutzer auch erkannt und umgesetzt worden ist, in einen angemessenen Ausgleich bringt. Danach k\u00f6nnen die Grenzen des Vorbenutzungsrechts \u00fcberschritten sein, wenn mit der Modifikation ein zus\u00e4tzlicher Vorteil verwirklicht wird, der von der nicht modifizierten Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht worden ist. Dies kommt in Betracht, wenn erstmals eine Ausf\u00fchrungsform benutzt wird, die in einem Unteranspruch oder in der Beschreibung wegen dieses zus\u00e4tzlichen Vorteils hervorgehoben wird. Sind hingegen in einem Schutzanspruch f\u00fcr ein Merkmal zwei vollst\u00e4ndig gleichwertige Alternativen genannt, wird der Umstand, dass der Vorbenutzer nur eine dieser Alternativen benutzt hat, regelm\u00e4\u00dfig keine entsprechende Beschr\u00e4nkung seiner Benutzungsbefugnis rechtfertigen. Ebenso wird es zu w\u00fcrdigen sein, wenn in der Patentschrift oder der Gebrauchsmusterschrift eine Abweichung von der Vorbenutzung offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung handelt, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne weiteres in Betracht zu ziehen ist (BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 30\u2009ff. \u2013 Schutzverkleidung; GRUR 2023, 1184 Rn. 72 ff. \u2013 Faserstoffbahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 Rn. 140 \u2013 Rollwagen). Dabei kann die Modifikation eines vorbenutzten Gegenstands, der alle Merkmale eines unabh\u00e4ngigen Schutzanspruchs des Klagegebrauchsmusters verwirklicht, auch dann von einem Vorbenutzungsrecht gedeckt sein, wenn der vorbenutzte Gegenstand weitere Merkmale, die nach dem Klageantrag zwingend vorgesehen sind, nicht aufgewiesen hat (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 79 \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nUnterstellt man zugunsten der Beklagten, dass sie mit dem Produkt \u201eHC.\u201c einen Erfindungsbesitz bet\u00e4tigt hat, was zwischen den Parteien im Einzelnen sowohl im Hinblick auf die Merkmalsverwirklichung als auch hinsichtlich des Verkaufs in Deutschland vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt streitig ist, so kommt es ausgehend von den vorstehend wiedergegebenen Grunds\u00e4tzen im Streitfall darauf an, ob eine Modifikation des vorbenutzten Gegenstands nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 von dem Vorbenutzungsrecht gedeckt ist.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Beurteilung dieser Frage ist ma\u00dfgeblich, ob mit der Modifikation ein zus\u00e4tzlicher Vorteil verwirklicht wird oder ob es sich um eine vollst\u00e4ndig gleichwertige Alternative oder eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung handelt (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 83 \u2013 Faserstoffbahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 Rn. 141 \u2013 Rollwagen). Diese Frage ist auch dann von Bedeutung, wenn mit der Modifikation erstmals die zus\u00e4tzlichen Merkmale eines Unteranspruchs verwirklicht werden. Die Hervorhebung eines Merkmals in einem Unteranspruch kann zwar im Einzelfall daf\u00fcr sprechen, dass es sich um einen relevanten zus\u00e4tzlichen Vorteil handelt. Die Aufnahme in einen Unteranspruch vermag die inhaltliche Pr\u00fcfung, ob ein solcher Vorteil vorliegt oder ob es sich nur um eine vollst\u00e4ndig gleichwertige Alternative oder eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung handelt, indes nicht zu ersetzen (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 84 m.w.N. \u2013 Faserstoffbahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 Rn. 141 \u2013 Rollwagen).<\/li>\n<li>\nDiese Grunds\u00e4tze gelten unabh\u00e4ngig davon, ob lediglich die Verletzungsklage auf eine durch zus\u00e4tzliche Merkmale beschr\u00e4nkte Fassung eines unabh\u00e4ngigen Schutzanspruchs gest\u00fctzt wird oder ob das Gebrauchsmuster in einem L\u00f6schungsverfahren entsprechend beschr\u00e4nkt worden ist (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 85 \u2013 Faserstoffbahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 Rn. 142 \u2013 Rollwagen). Nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG treten die Wirkungen des erteilten Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht ein, der zum Anmelde- oder Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz war. Dem hierdurch begr\u00fcndeten Schutz des Vorbenutzers kann durch eine nachtr\u00e4gliche Beschr\u00e4nkung des Schutzrechts nicht die Grundlage entzogen werden. Zwar vermag der Umstand, dass ein vorbenutzter Gegenstand alle Merkmale eines erteilten unabh\u00e4ngigen Anspruchs erf\u00fcllt, zwar nicht jede nachtr\u00e4gliche Modifikation zu rechtfertigen. Ob eine Modifikation nach den oben aufgezeigten Ma\u00dfst\u00e4ben vom Vorbenutzungsrecht gedeckt ist oder nicht, muss sich aber bereits aus der erteilten Fassung des Patents bzw. aus der urspr\u00fcnglich eingetragenen Fassung des Gebrauchsmusters ergeben. Eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Anspr\u00fcche vermag ein danach bestehendes Recht zur Modifikation des vorbenutzten Gegenstands nicht zu beseitigen (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 86 m.w.N. \u2013 Faserstoffbahn; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 Rn. 142 \u2013 Rollwagen).<\/li>\n<li>\nEs kommt im Streitfall mithin darauf an, ob der nach dem Vorbringen der Beklagten vorbenutzte Gegenstand so modifiziert werden darf, dass er die zus\u00e4tzlichen Merkmale der Merkmalsgruppe 4 verwirklicht BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 89 \u2013 Faserstoffbahn). Dies kommt dann Betracht, wenn mit der Modifikation kein zus\u00e4tzlicher, durch die Schutzschrift hervorgehobener Vorteil verbunden ist oder wenn es sich bei den zus\u00e4tzlichen Merkmalen aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters um eine selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung des urspr\u00fcnglich genutzten Gegenstands handelt (vgl. BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 31\u2009f. \u2013 Schutzverkleidung; GRUR 2023, 1184 Rn. 90 \u2013 Faserstoffbahn). Hingegen ist es dem Vorbenutzer nicht gestattet, die Vorbenutzung in einer Weise fortzuentwickeln, die zwar keine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung darstellt, f\u00fcr den Fachmann mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers aber nahelag (offengelassen von BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 33 \u2013 Schutzverkleidung und BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 88 \u2013 Faserstoffbahn). Dadurch w\u00fcrden die Grenzen des Vorbenutzungsrechts zulasten des Patentinhabers \u00fcberschritten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 Rn. 158 \u2013 Rollwagen).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nAusgehend von den vorstehend wiedergegebenen Grunds\u00e4tzen war im Streitfall das Hinzuf\u00fcgen von SAP keine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung des konkret vorbenutzten Gegenstandes, die aus Sicht des Fachmanns zum Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen gewesen w\u00e4re. Zwar geh\u00f6rte der Einsatz von SAP in im Intimbereich \u00e4u\u00dferlich angewandten Hygieneprodukten vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt grunds\u00e4tzlich zum allgemeinen Fachwissen. Dass dies im gleichen Ma\u00dfe f\u00fcr Slipeinlagen galt, l\u00e4sst sich aber nicht feststellen. Schon das unterschiedliche Anforderungsprofil an Slipeinlagen spricht dagegen, den Einsatz von SAP bei diesen als selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung einer Faserstoffbahn zu begreifen. Jedenfalls bei Faserstoffbahnen f\u00fcr Slipeinlagen mit \u2013 wie beim vorbenutzten Gegenstand \u2013 klebstoff- und bindemittelfreien Pr\u00e4gebereichen war der Einsatz von SAP schon wegen der damit einhergehenden Nachteile keine Abwandlung, die sich f\u00fcr den Fachmann als selbstverst\u00e4ndlich darstellte.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die Frage der selbstverst\u00e4ndlichen Abwandlung ist der vorbenutzte Gegenstand, mithin das Produkt \u201eHC.\u201c. Denn der an diesem Gegenstand bestehende Besitzstand bestimmt die Reichweite des Vorbenutzungsrechts. Es muss sich also die Frage gestellt werden, ob ausgehend von der Verwendung einer Faserstoffbahn in einer Slipeinlage wie dem Produkt \u201eHC.\u201c das Hinzuf\u00fcgen von SAP vom Fachmann ohne Weiteres als selbstverst\u00e4ndlich in Betracht zu ziehen war. Dabei gen\u00fcgt es nicht, wenn SAP als solche ein g\u00e4ngiges Hilfsmittel auf dem fraglichen Technikgebiet der Faserstoffbahnen gewesen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Durchschnittsfachmann ihre Verwendung zur Ausstattung einer Faserstoffbahn, wie sie von der Beklagten vorbenutzt worden ist, auch und gerade vor dem Hintergrund dessen als selbstverst\u00e4ndlich in Betracht gezogen h\u00e4tte, was mit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters und insbesondere mit den Merkmalen seines Schutzanspruchs 1 erreicht und geleistet werden soll.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen war, spricht, wenn die Modifikation dem Durchschnittsfachmann zum Anmelde- oder Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne weitere Erl\u00e4uterung einleuchtete, also auf der Hand lag. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Fachmann die Abwandlung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt war und sie sich ihm deshalb unweigerlich aufdr\u00e4ngte. Muss der Fachmann f\u00fcr die Abwandlung hingegen weitere \u00dcberlegungen anstellen, insbesondere Pr\u00fcfungen oder Versuche durchf\u00fchren, weil die Abwandlung z.B. (potentielle) Nachteile mit sich bringt, so stellt dies ein Indiz gegen die Selbstverst\u00e4ndlichkeit einer Abwandlung dar. Denn selbst wenn etwaige Nachteile im Ergebnis durch Vorteile aufgewogen oder aus anderen Gr\u00fcnden in Kauf genommen werden sollten, indiziert die hierf\u00fcr notwendige Abw\u00e4gungsentscheidung, dass es sich gerade nicht um eine blo\u00dfe Selbstverst\u00e4ndlichkeit handelt, die der Fachmann ohne Weiteres in Betracht gezogen h\u00e4tte. Die Abwandlung bewegt sich in diesen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr innerhalb des Besitzstandes, sondern stellt eine von diesem nicht mehr erfasste Weiterentwicklung dar.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nIm vorliegenden Streitfall l\u00e4sst sich zun\u00e4chst feststellen, dass der Einsatz von SAP vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bei im Intimbereich \u00e4u\u00dferlich angewandten Hygieneprodukten im Grundsatz bereits zum allgemeinem Fachwissen geh\u00f6rte. Die Beklagte hat hierzu eine Vielzahl von nicht-patentrechtlichen und patentrechtlichen Dokumenten vorgelegt, die den weitverbreiteten Einsatz von SAP bei \u00e4u\u00dferlich angewandten Hygieneprodukten vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tszeitpunkt zeigen. Zum Beleg kann insbesondere auf den als Anlage BK 33-A4 vorgelegten Auszug aus Hagers Handbuch der pharmazeutischen Praxis (5. Aufl. 1990, S, 25. re. Sp.) Bezug genommen werden, in dem als Beispiele f\u00fcr den Einsatz von \u201eSuper absorber\u201c Saugk\u00f6rper von \u201eBabywindeln, Inkontinenzprodukten u. \u00e4.\u201c genannt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Privatgutachter der Beklagten, Prof. K., in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom xx.xx.20xx (vgl. dort S. 6, Bestandteil des Anlagenkonvoluts BK 33) insoweit nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass der Einsatz von Superabsorbern in Hygieneprodukten vor dem November 1997 zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rte. Auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. H. hat in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 28. Dezember 2023 ausgef\u00fchrt, dass SAP lange vor dem Priorit\u00e4tstag bekannt gewesen seien, weshalb es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann \u201enaheliegend\u201c gewesen sei, SAP in Zelluloseverbundfasern\/Zellstoffbahnen einzuarbeiten, um eine Saugf\u00e4higkeit zu erreichen (Erg\u00e4nzungsgutachten v. 28.12.2023, S. 1, Bl. 1545 GA). In seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30. September 2024 hat er erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, dass auch die Auswertung der von der Beklagten vorgelegten Literatur ergeben habe, dass die Verwendung von SAP in Hygieneartikeln vor dem Priorit\u00e4tstag bekannt gewesen sei. Als weiteres Beispiel hat er zudem angef\u00fchrt, dass Pampers-Windeln mit einer Kombination von SAP und Zellstoff bereits im Jahr 1986 entwickelt worden seien (Erg\u00e4nzungsgutachten v. 30.09.2024, S. 3 f. Bl. 1773 f. GA). Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 hat er noch einmal best\u00e4tigt, dass der Einsatz von SAP bei im Intimbereich \u00e4u\u00dferlich angewandten Hygieneprodukten wie Windeln und Damenbinden vor dem 18.11.1997 (Priorit\u00e4tstag) zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns geh\u00f6rte (vgl. Prot. der mV v. 26.06.2025, S. 3, Bl. 1867 GA).<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nIm Hinblick auf Slipeinlagen l\u00e4sst sich hingegen nicht feststellen, dass der Einsatz von SAP vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt gleicherma\u00dfen zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rte und bereits deshalb vom Durchschnittsfachmann als selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung in Betracht gezogen worden w\u00e4re. Weder belegen dies die von Beklagten vorgelegten Dokumente noch ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Einsatz von SAP in am Markt erh\u00e4ltlichen Slipeinlagen verbreitet war.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nVorauszuschicken ist, dass es sich bei dem (angeblich) vorbenutzten Produkt \u201eHC.\u201c unstreitig \u2013 wie auch auf der Verpackung angegeben (vgl. Anlage B 10) \u2013 um eine Slipeinlage (Pantyliner) handelt, w\u00e4hrend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II Damenbinden sind. Soweit der Senat in seinem (aufgehobenen) Urteil vom 24. Juni 2021 im unstreitigen Teil des Tatbestands auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Slipeinlagen bezeichnet hat, handelt es sich hierbei um eine Falschbezeichnung. Denn es steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II um Damenbinden handelt. So werden sie auch im angefochtenen landgerichtlichen Urteil bezeichnet (vgl. LGU, S. 5, Bl. 181 GA).<\/li>\n<li>\nDer Unterschied zwischen einer Damenbinde und einer Slipeinlage liegt darin begr\u00fcndet, dass eine Damenbinde gr\u00f6\u00dfere Fl\u00fcssigkeitsmengen aufnehmen soll, weshalb diese in der Regel gr\u00f6\u00dfer und dicker sind. Bis zu welchem Grad auch Slipeinlagen nicht nur geringe Mengen an Fl\u00fcssigkeiten aufnehmen k\u00f6nnen sollen, was zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten ist, braucht hier nicht weiter vertieft und entschieden zu werden. Auch die Beklagte stellt jedenfalls nicht in Abrede, dass Slipeinlagen zum Zwecke des Tragekomforts besonders d\u00fcnn ausgestaltet sein sollen (vgl. Schriftsatz v. 24.11.2023, Rn. 10, Bl. 1502 GA).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nur in wenigen der von der Beklagten vorgelegten Dokumenten, die sich mit dem Einsatz von SAP befassen, Slipeinlagen (Pantyliner bzw. Pantiliner) Erw\u00e4hnung finden. Von den 30 Dokumenten, die als Anlagenkonvolute BK 33 und BK 34 zur Akte gereicht wurden, erw\u00e4hnen nur vier Dokumente \u00fcberhaupt Slipeinlagen bzw. Pantiliner.<\/li>\n<li>\n\uf02d In den als Anlagen BK 33-A zur Akte gereichten Dokumenten findet sich nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin allein in dem als Anlage BK 33-A4 vorgelegten Auszug aus Hagers Handbuch der pharmazeutischen Praxis, 5. Aufl. 1990, S. 41 f., der Hinweis auf Slipeinlagen als \u201ed\u00fcnne Ausf\u00fchrungsform\u201c einer Damenbinde. Ob bei diesen auch Superabsorber zum Einsatz kommen k\u00f6nnen, die zuvor bei den Damenbinden als m\u00f6glicher Bestandteil (\u201eoder\u201c) erw\u00e4hnt werden, wird allerdings nicht angegeben. Als Beispiele f\u00fcr den Einsatz von \u201eSuper absorber\u201c werden auf Seite 25 (re. Sp.) allein Saugk\u00f6rper von \u201eBabywindeln, Inkontinenzprodukten u. \u00e4.\u201c benannt.<br \/>\n\uf02d Von den als Anlagen BK 33-B3 vorgelegten patentrechtlichen Druckschriften beansprucht die Offenlegungsschrift DE 30 39 728 A1(Anlage BK 33-B3, nachfolgend auch DE\u2018728) u.a. auch Pantiliner (Schl\u00fcpfereinlagen), also Slipeinlagen. Die Schrift f\u00fchrt unter beispielhaften Hinweis auf ein konkretes Produkt (\u201eKOTEX LIGHTDAYS-Pantiliners\u201c) einleitend aus, dass Pantiliner ein Polster (Kissen) mit einer saugf\u00e4higen bzw. absorbierenden Komponente aufwiesen, das sich wegen seiner relativ geringen Dicke und seiner kleinen Gesamtkonfiguration als au\u00dferordentlich popul\u00e4r erwiesen habe (Anlage BK 33-B3, S. 3 f.). Die Erfindung gem\u00e4\u00df der DE\u2018728 betrifft ein saugf\u00e4higes bzw. Sekret absorbierendes Material mit einer ausgezeichneten Integrit\u00e4t, das eine gute Benetzbarkeit und Flexibilit\u00e4t besitzt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig billig ist. Hierzu wird eine innige Mischung aus nicht schmelzbaren saugf\u00e4higen Fasern und leicht schmelzbaren Fasern gebildet, die zu einer integralen Einheit zusammengeschmolzen werden. Ein solches Material sei, so die DE\u2018728 weiter, insbesondere als Pantiliner (Schl\u00fcpfereinlage) einsetzbar (Anlage BK 33-B3, S. 5).<br \/>\nEin solcher Pantiliner ist Gegenstand des Unteranspruchs 10. In Unteranspruch 5 wird ferner eine Einrichtung beansprucht, bei der das Polster bzw. Kissen ein super-saugf\u00e4higes Material enth\u00e4lt, also SAP. Anders als die Unteranspr\u00fcche 6 bis 9, die Damenbinden, Windeln, Wundverb\u00e4nde und Inkontinenzpolster betreffen, enth\u00e4lt Unteranspruch 10 allerdings keinen R\u00fcckbezug auf eine Einrichtung nach mindestens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5. Die Verwendung von SAP in Pantilinern wird also gerade nicht beansprucht, ohne dass sich hierzu eine Erkl\u00e4rung in der DE\u2018728 finden lie\u00dfe. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.10.2023 (Rn. 57, Bl. 1438 GA) ausf\u00fchrt, dass auf Seite 5 Absatz 2 der DE\u2018728 die gute Verwendbarkeit von SAP gerade in Slipeinlagen betont werde, trifft dies nicht zu. Denn das dort angesprochene saugf\u00e4hige bzw. Sekret absorbierende Material, das insbesondere als Pantiliner verwendbar sein soll, ist nach der Definition im folgenden Absatz ein saugf\u00e4higes bzw. absorptionsf\u00e4higes Material, das verschiedene biologische Fl\u00fcssigkeiten mit \u00e4hnlichem Wirkungsgrad absorbiert (aufsaugt). Dieses ist nicht identisch mit super-saugf\u00e4higen Materialien, wie sie in Unteranspruch 5 und auf Seite 14 als Zusatzstoff f\u00fcr ein Polster (Kissen) erw\u00e4hnt werden. Im Zusammenhang mit Pantilinern wird der Einsatz von SAP gerade nicht thematisiert.<br \/>\n\uf02d Die als Anlage BK 33-B5 vorgelegten WO 95\/03020 (nachfolgend: \u201eBK 33-B5\u201c) betrifft Saugk\u00f6rper, insbesondere f\u00fcr Windeln, Damenbinden, Slipeinlagen und dergleichen. Diese Druckschrift hat sich \u2013 angesichts der Anforderungen an Saugk\u00f6rper, insbesondere bei solchen, die f\u00fcr Windeln gedacht sind \u2013 zur Aufgabe gemacht, einen verbesserten Saugk\u00f6rper bereitzustellen, wobei der Kern der Erfindung darin liegt, diesen Saugk\u00f6rper zweiteilig auszugestalten, indem eine aufnahmef\u00e4hige Saugschicht die Fl\u00fcssigkeit sehr schnell aufnimmt und an eine Basisschicht weiterleitet, die ihrerseits als Fl\u00fcssigkeitsspeicher dient (vgl. BK 33-B5, S. 1 f.). Die Basisschicht des Saugk\u00f6rpers enth\u00e4lt vorzugsweise superabsorbierende Quellstoffsubstanzen, die mit dem Fasermaterial vermischt sind (BK 33-B5, S. 5). Bis auf die Tatsache, dass Saugk\u00f6rper nach der Einleitung der Schrift u.a. auch in Slipeinlagen eingesetzt werden, finden sich in der Schrift keine weiteren Ausf\u00fchrungen zu Slipeinlagen und der Kombination von Slipeinlagen und SAP.<br \/>\n\uf02d Die von der Beklagten schrifts\u00e4tzlich nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte und allein in englischer Sprache vorgelegte WO 97\/23181 (vgl. Anlagenkonvolut BK 34) f\u00fchrt einleitend aus, dass sie atmungsaktive absorbierende Artikel wie Babywindeln, Inkontinenzartikel f\u00fcr Erwachsene und insbesondere Damenbinden oder Slipeinlagen betreffe. Weiter erl\u00e4utert sie, dass diese Artikel mit einem \u2013 zum Zwecke der Atmungsaktivit\u00e4t gelochten \u2013 \u201ebacksheet\u201c versehen seien, womit allerdings die Gefahr eines Austritts des in der Regel als Granulat eingebrachten superabsorbierenden Materials einhergehe. Als L\u00f6sung schl\u00e4gt die Schrift vor, das superabsorbierende Material f\u00fcr den Saugkern in einer nicht granularen Form (\u201enon-granular form\u201c) zu verwenden, um einen Austritt durch die Bel\u00fcftungs\u00f6ffnungen zu verhindern (vgl. WO 97\/23181, S. 2). Konkrete Ausf\u00fchrungen zur Slipeinlagen finden sich \u2013 soweit ersichtlich \u2013 in dieser Druckschrift ebenfalls nicht.<br \/>\nAls Ergebnis l\u00e4sst sich festhalten, dass die wenigsten der von der Beklagten vorgelegten Dokumente Slipeinlagen \u00fcberhaupt erw\u00e4hnen. Finden sie Erw\u00e4hnung, dann in der Regel als Teil eines Gattungsoberbegriffs, in dessen Rahmen sie neben anderen Produkten dieser Gattung (im Intimbereich \u00e4u\u00dferlich anzuwendende Hygieneprodukte) aufgelistet werden. Hieraus k\u00f6nnte zwar der Schluss gezogen werden, dass der Fachmann eine Slipeinlage wie jedes andere Produkt aus der Gattung dieser Hygieneprodukte behandelt und in Slipeinlagen schlicht d\u00fcnne Damenbinden sieht, so wie es der Handbuchauszug Anlage BK 33-A4 (s.o.) nahelegt. Dann l\u00e4ge der Einsatz von SAP in Slipeinlagen als allgemeines Fachwissen genauso auf der Hand wie bei anderen Produkten dieser Gattung und der Inhalt der Schriften w\u00fcrde f\u00fcr diese gleicherma\u00dfen gelten, auch wenn sie in diesen keine ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung finden. Hiergegen spricht allerdings, dass die DE\u2018728 (Anlage BK 33-B3), die als einzige der vorgelegten patentrechtlichen Druckschriften eine Slipeinlage gesondert in einem Unteranspruch beansprucht, diese \u2013 im Unterschied zu Damenbinden, Windeln, Wundverb\u00e4nde und Inkontinenzpolster \u2013 gerade vom Einsatz von SAP ausnimmt. Generell wird in keinem der zur Akte gereichten Dokumenten der Einsatz von SAP in Slipeinlagen ausdr\u00fccklich beschrieben, sei es bei der Schilderung des Stands der Technik oder aber im Rahmen des jeweils vorgeschlagenen Gegenstands. Auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. H. hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 angegeben, dass er weder der Literatur noch vorpriorit\u00e4ren Druckschriften eine Einarbeitung von SAP in Slipeinlagen habe entnehmen k\u00f6nnen (vgl. Prot. der mV v. 26.06.2025, S. 4, Bl. 1867R GA).<\/li>\n<li>\nDies spiegelt sich auch in den am Markt erh\u00e4ltlichen Slipeinlagen wieder. Ausweislich der am 21. Oktober 1980 angemeldeten DE\u2018728 (vgl. Anlage BK 33-B3, S. 3) waren Slipeinlagen zum dortigen Anmeldetag \u201eseit kurzem\u201c auf dem Markt. Trotz eines Zeitraums von \u00fcber 15 Jahren bis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters hat die Beklagte nur eine konkrete Slipeinlage benannt, die vorpriorit\u00e4r SAP enthalten haben soll. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass das von ihr angef\u00fchrte Produkt \u201eA.\u201c tats\u00e4chlich (auch) SAP enthielt, was die Kl\u00e4gerin bestreitet, spricht die Tatsache, dass die Beklagte nur eine Slipeinlage mit SAP anf\u00fchren konnte, dagegen, dass der Einsatz von SAP bei Slipeinlagen so verbreitet war wie bei anderen Hygieneprodukten und dieselbe Selbstverst\u00e4ndlichkeit darstellte. Vielmehr war der Einsatz von SAP vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bei Slipeinlagen offenbar nicht \u00fcblich und geh\u00f6rte nicht gleicherma\u00dfen zum allgemeinen Fachwissen wie bei anderen \u00e4u\u00dferlich angewandten Hygieneprodukten f\u00fcr den Intimbereich.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass der Einsatz von SAP in Slipeinlagen nicht zum allgemeinen Fachwissen z\u00e4hlte und sich dem Fachmann nicht bereits deshalb als Abwandlung unweigerlich aufdr\u00e4ngte, sprechen auch die mit dem Einsatz von SAP einhergehenden Nachteile dagegen, ihren Einsatz in Slipeinlagen als selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung zu begreifen. Denn zum einen werden an Slipeinlagen generell andere Anforderungen als z.B. an Windeln oder Damenbinden gestellt, die den Einsatz von SAP bei Slipeinlagen nicht als selbstverst\u00e4ndlich erscheinen lassen. Zum anderen spricht die beim konkret vorbenutzten Gegenstand \u201eHC.\u201c verwendete Pr\u00e4gung und die damit einhergehenden Nachteile beim Einsatz von SAP gegen eine ohne Weiteres selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDem Fachmann war vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt, dass Slipeinlagen eine andere Funktion zukommt als beispielsweise Windeln oder Damenbinden. W\u00e4hrend letztere gr\u00f6\u00dfere Fl\u00fcssigkeitsmengen aufnehmen und sicher \u201ebinden\u201c sollen, finden Slipeinlagen in erster Linie an Tagen ohne oder mit schw\u00e4cherer Menstruation Anwendung. Sie sind dazu bestimmt, Vaginalausfl\u00fcsse zwischen den Menstruationsperioden oder nur geringe Mengen an Menstruationsfl\u00fcssigkeit aufzunehmen (vgl. DE\u2018728, Anlage BK 33-B3, S. 3). Die Funktion der Fl\u00fcssigkeitsaufnahme tritt bei diesen in den Hintergrund, w\u00e4hrend der Tragekomfort eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung erlangt, weshalb sie d\u00fcnner und kleiner ausgestaltet werden. Gerade diese vergleichsweise geringe Dicke und die kleinere Gesamtkonfiguration hat der Slipeinlage zu ihrer Popularit\u00e4t verholfen (vgl. DE\u2018728, Anlage BK 33-B3, S. 4). Dieser Unterschied zwischen einer Damenbinde und einer Slipeinlage l\u00e4sst sich auch anhand der zur Gerichtsakte gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Damenbinden) und des (angeblich) vorbenutzten Gegenstands \u201eHC.\u201c (Slipeinlage) nachvollziehen. Die d\u00fcnnere Ausgestaltung von Slipeinlagen ergibt sich zudem aus dem als Anlage BK 33-A4 vorgelegten Auszug aus Hagers Handbuch der pharmazeutischen Praxis, 5. Aufl. 1990, S. 41 f., in dem es im Absatz zu \u201eDamenbinden\u201c hei\u00dft: \u201eD\u00fcnne Ausf\u00fchrungsform [sic] werden als Slipeinlagen bezeichnet.\u201c<\/li>\n<li>\nDas geringere Bed\u00fcrfnis, gr\u00f6\u00dfere Mengen an Fl\u00fcssigkeit aufzunehmen, spricht bereits dagegen, dass der Fachmann \u2013 in gleicher Weise wie bei Windeln oder Damenbinden \u2013 den Einsatz von SAP als selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung einer in einer Slipeinlage verwendeten Faserstoffbahn in Betracht gezogen h\u00e4tte. Denn der Vorteil von SAP, gro\u00dfe Mengen an Fl\u00fcssigkeit aufnehmen zu k\u00f6nnen, steht bei einer Slipeinlage nicht im Vordergrund. Zwar k\u00f6nnte argumentiert werden, dass eine Erh\u00f6hung der Saugf\u00e4higkeit stets vorteilhaft ist und der Fachmann eine solche Verbesserung daher immer anstreben wird. Hiergegen spricht aber bereits, dass SAP im Vergleich zu Zellstofffasern teurer sind, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Der Fachmann wird daher einer Slipeinlage jedenfalls nicht ohne Weiteres SAP hinzuzuf\u00fcgen, wenn der Zweck, geringe Mengen an Fl\u00fcssigkeit aufzunehmen, bereits durch die bislang verwendete (g\u00fcnstigere) Faserstoffbahn voll und ganz erf\u00fcllt wird. Zwar darf hierbei, worauf auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. H. in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 hingewiesen hat (vgl. Prot. der mV v. 26.06.2025, S. 5, Bl. 1868 GA), nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass f\u00fcr die gleiche Saug- und Bindef\u00e4higkeit \u2013 im Vergleich zu Zellstoff \u2013 eine geringere Menge an SAP eingesetzt werden muss, was die h\u00f6heren Kosten relativieren k\u00f6nnte. Allerdings verlangen h\u00f6here Produktionskosten vom Fachmann stets weitere \u00dcberlegungen bzw. Kalkulationen und eine damit einhergehende Abw\u00e4gungsentscheidung, ob der Einsatz von SAP angesichts der Aufgabenstellung an eine Slipeinlage gerechtfertigt bzw. sinnvoll ist. Bereits dies streitet gegen eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung, selbst wenn die h\u00f6heren Kosten vom Fachmann letztendlich in Kauf genommen werden sollten. Denn die Abwandlung liegt gerade nicht als selbstverst\u00e4ndlich auf der Hand, sondern w\u00e4re das Ergebnis einer Abw\u00e4gung der mit dem Einsatz einhergehenden Vor- und Nachteile.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nIm Hinblick auf den konkret vorbenutzten Gegenstand \u201eHC.\u201c spricht gegen den Einsatz von SAP weiterhin vor allem, dass wegen der bei dieser Slipeinlage verwendeten Pr\u00e4gung der Faserstoffbahn mit funktionellen Nachteilen gerechnet werden musste, die vom Durchschnittsfachmann in seine \u00dcberlegungen einzubeziehen und durch Versuche zu \u00fcberpr\u00fcfen gewesen w\u00e4ren. Aufgrund dieser Nachteile h\u00e4tte der Fachmann die Abwandlung jedenfalls nicht ohne Weiteres als selbstverst\u00e4ndlich in Betracht gezogen.<\/li>\n<li>\n(2.1)<br \/>\nWie bereits einleitend ausgef\u00fchrt, kann es f\u00fcr die Annahme der Selbstverst\u00e4ndlichkeit einer Abwandlung nicht allein gen\u00fcgen, dass SAP als solche ein g\u00e4ngiges Hilfsmittel auf dem fraglichen Technikgebiet der Faserstoffbahnen w\u00e4ren. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Durchschnittsfachmann ihre Verwendung zur Ausstattung einer Faserstoffbahn, wie sie von der Beklagten vorbenutzt worden ist, auch und gerade vor dem Hintergrund dessen als selbstverst\u00e4ndlich in Betracht gezogen h\u00e4tte, was mit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters und insbesondere mit den Merkmalen seines Schutzanspruchs 1 erreicht und geleistet werden soll. Insoweit d\u00fcrfen vorliegend die klebstoff- und bindemittelfreien Pr\u00e4gebereiche einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Faserstoffbahn gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2. sowie 3. und 3.1. nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, die daf\u00fcr Sorge tragen, dass auch in nassem Zustand noch eine ausreichend hohe Festigkeit der Faserstoffbahn gegeben ist. Eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung kann vorliegend daher nur dann bejaht werden, wenn der Fachmann einen Konflikt zwischen dem Einsatz von SAP und den Pr\u00e4gebereichen der \u201eHC.\u201c ausgeschlossen h\u00e4tte, die \u2013 den Erfindungsbesitz unterstellt \u2013 f\u00fcr die hohe mechanische Belastbarkeit im nassen Zustand verantwortlich sind.<\/li>\n<li>\nEs steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass SAP bei der Aufnahme von Fl\u00fcssigkeit aufquellen und sie aufgrund dieses Effekts eine Art \u201eSprengkraft\u201c gegen\u00fcber in ihrer Umgebung liegenden Strukturen aufweisen. Dies war dem Durchschnittsfachmann bekannt. So hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. H. in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 28. Dezember 2023 (S. 2, Bl. 1546 GA) hierzu ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\n\u201eDar\u00fcber hinaus war es dem Durchschnittsfachmann bekannt, dass die SAP in Gegenwart von Wasser eine enorme Zunahme des Volumens und einen hohen Quelldruck aufweisen. Dadurch kann es einerseits zur mechanischen Ver\u00e4nderung oder gar Zerst\u00f6rung der das SAP umgebenen Matrix kommen. Andererseits ist es denkbar, dass die enorme mechanische Verdichtung von SAP\/Matrix die Aufnahme von Wasser (w\u00e4ssrigen Fl\u00fcssigkeiten) durch den SAP zerst\u00f6rt und damit die Quellung verhindert. Dann ist das SAP nicht mehr f\u00e4hig, die ihm zugedachte Funktion zu erf\u00fcllen.\u201c<\/li>\n<li>\nDiese Nachteile stehen den m\u00f6glichen Vorteilen von SAP gegen\u00fcber. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. H. f\u00fchrt hierzu in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 28. Dezember 2023 (S. 2, Bl. 1546 GA) weiter aus:<\/li>\n<li>\n\u201eDie zu erwartenden technischen Vorteile der Einarbeitung von Hilfs- und F\u00fcllstoffen und vor allem von SAP sind zweifelsfrei die Erzeugung einer Faserstoffbahn, die ein hohes Aufnahmeverm\u00f6gen f\u00fcr Wasser (w\u00e4ssrige. Fl\u00fcssigkeiten) aufweisen wird. In Anbetracht der zuvor genannten Tatsachen (Quelldruck von SAP und m\u00f6gliche Zerst\u00f6rung der Matrix; Austritt des synthetischen Polymers, das toxisch sein kann zumindest wenn noch Monomere enthalten sind und der Unterdr\u00fcckung des Quellung bei zu hoher mechanischer Verdichtung ohne und mit Matrix) war es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend, eine quellf\u00e4hige Faserstoffbahn derart zu bilden, dass eine Mischung von Faserstoffbahn \/ Zellulosefasern mit Hilfs- und F\u00fcllstoffen und. vor allem mit SAP gemischt und verdichtet wird.\u201c<\/li>\n<li>\nAuch in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30. September 2024 (S. 4, Bl. 1774 GA) hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige den Nachteil des Quelldrucks noch einmal ausdr\u00fccklich betont:<\/li>\n<li>\n\u201eDar\u00fcber hinaus war es dem Durchschnittsfachmann bekannt, dass die SAP in Gegenwart von Wasser eine enorme Zunahme des Volumens und einen hohen Quelldruck aufweisen. Dadurch kann es einerseits zur mechanischen Ver\u00e4nderung oder gar Zerst\u00f6rung der das SAP umgebenen Matrix kommen.\u201c<\/li>\n<li>\nEs steht zwischen den Parteien im Grundsatz weiterhin au\u00dfer Streit, dass aufquellende SAP die Pr\u00e4gebereiche von Faserstoffbahnen nachteilig beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. So hat die Beklagte im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, eine Damenbinde, unter Vorlage eines Privatgutachtens (Anlage BK 14) selbst vorgetragen, dass SAP dazu f\u00fchre, dass sich die Faserverbindungen in den Pr\u00e4gebereichen unter Einwirkung von Wasser l\u00f6sten. Eine entsprechende Gef\u00e4hrdung durch aufquellendes SAP existierte aber auch f\u00fcr die Slipeinlage \u201eHC.\u201c, ohne dass der Streit der Parteien entschieden werden muss, ob bei dieser die Pr\u00e4gungen an manchen Stellen ohnehin bereits vergleichsweise schwach ausgepr\u00e4gt sind. Allein die M\u00f6glichkeit, dass SAP die Funktion der klebstoff- und bindemittelfreien Pr\u00e4gebereiche beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen, stellt aber bereits ein entscheidendes Indiz daf\u00fcr dar, dass der Fachmann deren Einsatz gerade nicht ohne Weiteres in Betracht gezogen h\u00e4tte. Denn es musste sich dem Fachmann als m\u00f6glicher Nachteil aufdr\u00e4ngen, dass ein Aufquellen solche Pr\u00e4gebereiche, bei denen die Fasern allein durch hohe Druckbeaufschlagung fusioniert werden, besonders gef\u00e4hrdet. Aufgrund dieser \u201eunvorhersehbaren Stabilit\u00e4t\u201c ist der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. H. in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom xx. xx 20xx (S. 3, Bl. 1547 GA) dementsprechend zu dem nachvollziehbaren und einleuchtenden Ergebnis gelangt, dass die Ausstattung mit SAP \u201ekeineswegs selbstverst\u00e4ndlich\u201c war.<\/li>\n<li>\nIn dieser Einsch\u00e4tzung sieht sich der Senat durch das Ergebnis der Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. H. im Verhandlungstermin am 26.06.2025 best\u00e4tigt. Dieser hat auf die Nachfrage, ob der Durchschnittsfachmann angesichts des Quelldrucks von SAP in Rechnung stellen w\u00fcrde, dass deshalb beim Einsatz von SAP in der vorbenutzten Faserstoffbahne Schwierigkeiten auftreten k\u00f6nnten, bekr\u00e4ftigt, dass der Durchschnittsfachmann dar\u00fcber \u201enachdenken\u201c werde, weil er eben die Eigenschaften eines Superabsorbers kenne, zu quellen und einen gewissen Druck auf die umgebende Matrix auszu\u00fcben. Allerdings \u2013 so der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige weiter \u2013 werde der Durchschnittsfachmann durch experimentelle Studien kl\u00e4ren, ob die Matrix zerst\u00f6rt werde bzw. welche Druckbeaufschlagung n\u00f6tig sei, um letztendlich ein stabiles Produkt auch unter dem Einfluss von Wasser zu erzeugen (vgl. Prot. der mV v. 26.06.2025, S. 5, Bl. 1868 GA). Wenn der Durchschnittsfachmann sich aber erst durch experimentelle Studien Klarheit dar\u00fcber verschaffen kann, ob nach dem Einsatz von SAP weiterhin eine ausreichende Festigkeit des vorbenutzten Gegenstands gew\u00e4hrleistet ist, so kann dessen Einsatz keine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung sein. Der Fachmann wird den Einsatz von SAP aufgrund der Verbreitung in anderen Hygieneprodukten zwar in Erw\u00e4gung zu ziehen, wenn er nach Verbesserungen und Weiterentwicklungen von Slipeinlagen sucht. Dies ist letztendlich auch das Fazit des Privatgutachters der Beklagten, Prof. K., der ausgehend von der Feststellung, dass der Einsatz von SAP in Hygieneprodukten zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rte, in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 (Bestandteil des Anlagenkonvoluts BK 33) zu dem Schluss gelangt, dass es selbstverst\u00e4ndlich gewesen sei, \u201ebei allen Versuchen zur strukturellen und auch chemischen Variation bei der Entwicklung neuer saugf\u00e4higer Hygieneprodukte, auch den Einsatz von Superabsorbern (SAP) im hier relevanten Mengenbereich von 0,5 bis 70 Gew.% einzubeziehen\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Damit stellt sich der Einsatz von SAP aber allenfalls als eine m\u00f6gliche Abwandlung dar, die der Fachmann h\u00e4tte in Erw\u00e4gung ziehen k\u00f6nnen. Eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung, die f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, kann hierin nicht erblickt werden.<\/li>\n<li>\n(2.2)<br \/>\nSoweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom<br \/>\n30. September 2024 und in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 zu einer anderen Einsch\u00e4tzung gelangt ist und in Abkehr zu seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 28. Dezember 2023 eine \u201eSelbstverst\u00e4ndlichkeit\u201c bejaht hat, so liegt die Ursache hierf\u00fcr in seinem abweichenden Verst\u00e4ndnis einer selbstverst\u00e4ndlichen Abwandlung. Trotz der einleitenden Hinweise des Senats zum Verst\u00e4ndnis des Begriffs wurde insbesondere im Laufe der Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen deutlich, dass dieser das Erfordernis der Selbstverst\u00e4ndlichkeit weiter interpretiert als der Senat und er es im Ergebnis ausreichen lassen will, dass dem Fachmann die Abwandlung in einer vorpriorit\u00e4ren Druckschrift offenbart wird. Dies erkl\u00e4rt auch, weshalb der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30. September 2024 zu einer anderen Einsch\u00e4tzung als zuvor in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 28. Dezember 2023 gelangt ist. Denn bei der Erstellung seines Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 28. Dezember 2023 lag ihm die von ihm f\u00fcr relevant erachtete Druckschrift US 5,128,193 (Anlage BK 33-B2, nachfolgend auch \u201eUS\u2018193\u201c) noch nicht vor. Die US\u2018193 war allerdings \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 best\u00e4tigt hat (vgl. Prot. der mV v. 26.06.2025, S. 8 f., Bl. 1869R f. GA) \u2013 der ma\u00dfgebliche Grund daf\u00fcr, dass er in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30. September 2024 zu einem anderen Ergebnis als in seinem vorherigen Erg\u00e4nzungsgutachten gelangt ist und er angenommen hat, dass es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann \u201enaheliegend\u201c gewesen sei, SAP in Zellstoffverbundfasern\/Zellstoffbahnen einzuarbeiten, um eine erh\u00f6hte Saugf\u00e4higkeit zu erreichen (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 30.09.2024, S. 2 [Bl. 1772 GA], S. 4 [Bl. 1774 GA] und S. 5 [Bl. 1775 GA]).<\/li>\n<li>\nBei der US\u2018193, der der Sachverst\u00e4ndige eine zentrale Bedeutung beigemessen hat, handelt es sich allerdings nicht um Stand der Technik, der zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet zu z\u00e4hlen gewesen ist. Entsprechendes hat die Beklagte weder schl\u00fcssig behauptet noch nachgewiesen. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat nicht best\u00e4tigt, dass diese Druckschrift zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet z\u00e4hlte. Er ist vielmehr (nur) davon ausgegangen, dass es sich um Stand der Technik handelte, den der Fachmann, der eine \u201eEntwicklung\u201c angegangen w\u00e4re, ermittelt und mit dem er sich dann befasst h\u00e4tte (vgl. Prot. der mV v. 26.06.2025, S. 7, Bl. 1869 GA).<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus war auch unter Zugrundelegung des Inhalts der US\u2018193 der Einsatz von SAP bei einer Faserstoffbahn, wie sie beim (angeblich) vorbenutzten Gegenstand eingesetzt wurde, keineswegs selbstverst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>\nDiese Druckschrift offenbart eine saugf\u00e4hige Faserstoffbahn, bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern, die in einem Pr\u00e4gemuster aus punktf\u00f6rmigen Pr\u00e4gebereichen miteinander verpresst sind (BPatG, Beschl. v. 01.12.2017 \u2013 35 W (pat) 437\/13, BeckRS 2017, 139004 Rn. 51), so dass die Faserstoffbahn in erster Linie durch \u201eInterfaserverbindungen\u201c (\u201einterfiber bonds\u201c) zusammengehalten werden und hierf\u00fcr kein Klebstoff (\u201eadhesive\u201c) ben\u00f6tigt wird (vgl. US\u2018193, Sp. 5, Z. 25 \u2013 27). Im Rahmen eines alternativen Ausf\u00fchrungsbeispiels beschreibt die US\u2018193 zudem den Einsatz von SAP (\u201esuperabsorbent material\u201c, vgl. US\u2018193, Sp. 6, Z. 53 ff.). Sie zeigt also die M\u00f6glichkeit auf, Zellstoff auch in Gegenwart von SAP durch Druck ohne weitere Zus\u00e4tze zu verdichten (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Prof. H. v. 30.09.2024, S. 4, Bl. 1774 GA). Damit offenbart die Schrift zwar eine Kombination aus SAP und einem klebstoff- bzw. bindemittelfreien Pr\u00e4gemuster zur Verbindung der Fasern, wobei es sich hierbei blo\u00df um nicht nassfeste Wasserstoffbr\u00fcckenbindungen handelt (BPatG Beschl. v. 01.12.2017 \u2013 35 W (pat) 437\/13, BeckRS 2017, 139004 Rn. 52). Die Erw\u00e4hnung der Kombination von SAP mit Faserstoffbahnen mit klebstoff- bzw. bindemittelfreien Pr\u00e4gemuster in einer einzigen Druckschrift f\u00fchrt allerdings nicht dazu, dass es sich hierbei um eine allgemein bekannte Ma\u00dfnahme handelt, die der Fachmann trotz des Nachteils des Quelldrucks als selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung ohne Weiteres in Betracht ziehen w\u00fcrde. Denn die US\u2018193 schildert die Kombination aus SAP und klebstofffreien Pr\u00e4gemuster gerade nicht als allgemein bekannt oder Standard, sondern als eine (alternative) Ausgestaltung der Erfindung. Daher wird der Fachmann allein auf der Grundlage dieser einen Druckschrift den Nachteil des Aufquellens der SAP und die damit einhergehende Gef\u00e4hrdung der Festigkeit der Pr\u00e4gebereiche bei einer Faserstoffbahn, wie sie im (angebliche) vorbenutzten Gegenstand zur Anwendung kommt, nicht ignorieren bzw. als vollkommen unproblematisch ansehen k\u00f6nnen. Vielmehr muss er \u2013 dies best\u00e4tigt auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. H. mit seinem Hinweis auf die Notwendigkeit experimenteller Studien (s.o.) \u2013 weitere \u00dcberlegungen und Versuche anstellen, um sich Klarheit dar\u00fcber zu verschaffen, ob trotz des Einsatzes von SAP eine ausreichende Festigkeit der Pr\u00e4gebereiche weiterhin gew\u00e4hrleistet ist. Die US\u2018193 lehrt den Fachmann daher allein die M\u00f6glichkeit einer Kombination von SAP und klebstoff- bzw. bindemittelfreien Pr\u00e4gemuster. Damit ist der Einsatz von SAP in Slipeinlagen mit einem Pr\u00e4gemuster wie beim vorbenutzten Gegenstand aber \u2013 entgegen der Einsch\u00e4tzung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u2013 noch keine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung, zumal die in Rede stehende Druckschrift auch keine Antwort auf die bereits er\u00f6rterte Frage liefert, warum der Fachmann bei Slipeinlagen \u00fcberhaupt eine Notwendigkeit sehen sollte, deren Saugf\u00e4higkeit mit SAP zu verbessern.<\/li>\n<li>\nIm Ergebnis stellt der Einsatz von SAP bei Slipeinlagen mit Pr\u00e4gebereichen wie bei dem (angeblich) vorbenutzten Gegenstand wegen des damit einhergehenden Nachteils der Beeintr\u00e4chtigung der Festigkeit daher auch unter Ber\u00fccksichtigung der US\u2018193 keine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung dar, die f\u00fcr den Fachmann auf der Hand lag oder die er unweigerlich vor Augen hatte. Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. H. zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist der Senat an diese abweichende Einsch\u00e4tzung nicht gebunden, da die Frage, ob es sich bei den zus\u00e4tzlichen Merkmalen aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters um eine selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung des urspr\u00fcnglich genutzten Gegenstands handelt, um eine Rechtsfrage handelt. Die Pr\u00fcfung dieser Rechtsfrage darf daher nicht einem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlassen werden. Die Inanspruchnahme sachverst\u00e4ndiger Beratung kann vielmehr nur dazu dienen, das Gericht in die Lage zu versetzen, den f\u00fcr die Bejahung oder Verneinung der Selbstverst\u00e4ndlichkeit ma\u00dfgeblichen (technischen) Sachverhalt festzustellen und zu verstehen.<\/li>\n<li>\nEine Modifikation des vorbenutzten Gegenstands nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 war von dem (unterstellten) Vorbenutzungsrecht der Beklagten daher nicht gedeckt, so dass diese nicht zum vom Vorbenutzungsrecht umfassten Besitzstand geh\u00f6rte.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nMit Blick auf den rechtskr\u00e4ftigen Beschluss des Bundespatentgerichts vom<br \/>\n13. September 2017 (Anlagen rop 14\/14a) er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen des Senats zur Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. Der Senat ist gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 3 GebrMG an die (teilweise) Zur\u00fcckweisung des L\u00f6schungsantrages gebunden, nachdem das Bundespatentgericht die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters im hier geltend gemachten Umfang rechtskr\u00e4ftig bejaht hat.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass die hiesige Kl\u00e4gerin formal nicht am L\u00f6schungsverfahren beteiligt war, sondern einer ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters. Bei der Auslegung von \u00a7 19 S. 3 GebrMG ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Bestimmung einander widersprechende Entscheidungen des Patentamts und des Verletzungsgerichts verhindern soll, soweit nicht die Rechte eines anderen L\u00f6schungsantragstellers beeintr\u00e4chtigt werden. Die Bindungswirkung des \u00a7 19 S. 3 GebrMG ist insoweit auch als eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Gebrauchsmusterinhabers zu werten; derselbe Verletzer soll nach einem f\u00fcr ihn negativ ausgegangenen L\u00f6schungsverfahren nicht im Verletzungsrechtsstreit erneut die Rechtsg\u00fcltigkeit des Gebrauchsmusters in Zweifel ziehen k\u00f6nnen. Daraus ergibt sich, dass es nach dem Sinn des \u00a7 19 S. 3 GebrMG entscheidend auf die Identit\u00e4t des L\u00f6schungsantragstellers und Verletzungsbeklagten ankommt (BGH, GRUR 1969, 681 \u2013 Hopfenpfl\u00fcckvorrichtung). Entsprechend dem Schutzzweck der Norm ist die Voraussetzung der Personenidentit\u00e4t daher weit auszulegen (BeckOK PatR\/Kircher, 36. Ed. 15.07.2023, GebrMG \u00a7 19 Rn. 19; Cepl\/Vo\u00df\/Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 3. Aufl. 2022, \u00a7 148 Rn. 190). So besteht die Bindung auch zu Gunsten des Rechtsnachfolgers oder des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers (BGH, GRUR 1969, 681 \u2013 Hopfenpfl\u00fcckvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.10.2015 \u2013 I-15 U 25\/14 = Mitt. 2016, 224; Cepl a.a.O.). Nichts anderes kann gelten, wenn \u2013 wie hier \u2013 der Kl\u00e4ger auf Grund einer Erm\u00e4chtigung die Klagerechte des Gebrauchsmusterinhabers im eigenen Namen geltend macht bzw. in Bezug auf die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz aus abgetretenem Recht vorgeht (so auch unter Bezugnahme auf die einfache Lizenz: BGH, GRUR 1969, 681 a.E. \u2013 Hopfenpfl\u00fcckvorrichtung).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer Bindungswirkung der im L\u00f6schungsverfahren ergangenen Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass sich das Bundespatentgericht im Schwerpunkt mit Schutzanspruch 1 besch\u00e4ftigt hat. Zwar besteht die Bindungswirkung nur im Rahmen der Rechtskraftwirkung und ist daher auf die im L\u00f6schungsverfahren beschiedenen L\u00f6schungsgr\u00fcnde beschr\u00e4nkt (BGHZ 134, 353, 363 = GRUR 1976, 30 \u2013 Lampenschirm; Benkard PatG\/Engel, 12. Aufl. 2023, GebrMG \u00a7 19 Rn. 10). Die Beklagte macht im vorliegenden Rechtsstreit aber auch keine anderen L\u00f6schungsgr\u00fcnde als jene geltend, die bereits Gegenstand des rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen L\u00f6schungsverfahrens waren. Sie wendet gegen eine Bindungswirkung lediglich ein, die Entscheidung des Bundespatentgerichts befasse sich allein mit der Schutzf\u00e4higkeit des einzigen unabh\u00e4ngigen Schutzanspruchs 1 und begn\u00fcge sich bez\u00fcglich der Unteranspr\u00fcche mit der Aussage, diese w\u00fcrden durch Schutzanspruch 1 getragen (vgl. Anlage rop 14, S. 32). Allein dieser Hinweis zeigt jedoch, dass sich das Bundespatentgericht \u2013 soweit erforderlich \u2013 mit den Unteranspr\u00fcchen und damit auch mit der nunmehr im Verletzungsverfahren zur Entscheidung gestellten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 10 und 11 besch\u00e4ftigt hat. Weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu bedurfte es naturgem\u00e4\u00df nicht, nachdem das Bundespatentgericht die im Raum stehende offenkundige Vorbenutzung bereits im Hinblick auf Schutzanspruch 1 verneint hatte. Da Unteranspruch 11 auf Unteranspruch 10 und dieser seinerseits auf Schutzanspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, ist klar, dass mit der Ablehnung der offenkundigen Vorbenutzung im Hinblick auf Schutzanspruch 1 zugleich eine Solche hinsichtlich der diesem lediglich weitere Merkmale hinzuf\u00fcgenden Unteranspr\u00fcche ausscheiden muss.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung, weil sie das Klagegebrauchsmuster schuldhaft verletzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenso zutreffend dargelegt wie die dar\u00fcber hinausgehende Pflicht der Beklagten zur Vernichtung. Auf diese Ausf\u00fchrungen, die in gleicher Weise auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II gelten, wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nZur erg\u00e4nzen ist vorsorglich lediglich, dass die Kl\u00e4gerin insgesamt prozessbefugt ist, was die Beklagte bis zuletzt auch nicht in Zweifel gezogen hat. Ihre Klagebefugnis betreffend den Anspruch auf Vernichtung der gebrauchsmusterverletzenden Gegenst\u00e4nde, der ebenso wie der urspr\u00fcnglich eingeklagte Unterlassungsanspruch nicht isoliert abtretbar sind, ergibt sich nach den Grunds\u00e4tzen der so genannten gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kl\u00e4ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte \u2013 n\u00e4mlich die des Schutzrechtsinhabers \u2013 durchsetzt.<\/li>\n<li>\nVoraussetzungen einer solchen gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 89, 1, 2 = GRUR 1984, 473; BGHZ 119, 237, 242 = GRUR 1993, 151; BGH, GRUR 1990, 361, 362 \u2014 Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 \u2014 Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 \u2013 Auskunftsanspruch bei Nachbau; Senat, Urt. v. 18.12.2014 \u2013 I-2 U 19\/14, BeckRS 2015, 3253 Rn. 25; Urt. v. 04.07.2024 \u2013 I-2 U 30\/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 51 \u2013 Solarzelle; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.11.2020 \u2013 I-15 U 77\/14, GRUR-RS 2020, 43243 Rn. 93 \u2013 Digitales Buch).<\/li>\n<li>\nEine wirksame Erm\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin zur gerichtlichen Verfolgung des hier noch verfolgten Vernichtungsanspruchs des als Gebrauchsmusterinhabers eingetragenen M., bei dem es sich um ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt, liegt unstreitig vor. Die erteilte Erm\u00e4chtigung betrifft nicht nur den zwischenzeitlich f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsanspruch, sondern auch den Vernichtungsanspruch. Die Kl\u00e4gerin hat auch ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Geltendmachung des noch eingeklagten Vernichtungsanspruchs, welches sich daraus ergibt, dass sie Wettbewerberin der Beklagten ist und dass sie offensichtlich bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters zu dessen Nutzung berechtigt gewesen ist. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Kl\u00e4gerin von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausdr\u00fccklich eine einfache Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster erteilt wurde. Da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 das erforderliche schutzw\u00fcrdige Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann, reicht es aus, dass die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit jedenfalls mit Einverst\u00e4ndnis ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als Schutzrechtsinhaber nutzen durfte. Hiervon kann unter den gegebenen Umst\u00e4nden ohne Weiteres ausgegangen werden.<\/li>\n<li>\nDie Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz hat der<br \/>\nGebrauchsmusterinhaber unstreitig an die Kl\u00e4gerin abgetreten.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 91a ZPO. Sie erfasst neben dem Berufungsverfahren auch das Revisionsverfahren.<\/li>\n<li>\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den urspr\u00fcnglich auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Zeitablauf des Klagegebrauchsmusters \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen gewesen (\u00a7 91a ZPO), weil der Kl\u00e4gerin \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 aufgrund der Benutzung des \u00fcberdies auch schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG gegen die Beklagte zustand.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3436 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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