{"id":9650,"date":"2025-10-02T11:28:32","date_gmt":"2025-10-02T11:28:32","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9650"},"modified":"2025-10-02T07:32:03","modified_gmt":"2025-10-02T07:32:03","slug":"i-2-u-73-24-austauschbare-pulverbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9650","title":{"rendered":"I-2 U 73\/24 &#8211; Austauschbare Pulverbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3435<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. Juli 2025, I-2 U 73\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9540\">4a O 8\/24<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird das am 25. Juli 2024 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 8\/24) teilweise abge\u00e4ndert.<\/li>\n<li>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird insgesamt zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 125.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nVon einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcfgungsbeklagte ein im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG nicht zu. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte macht mit den angegriffenen Pulverbeh\u00e4ltern \u201eD.\u201c und \u201eE.\u201c von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents (dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents x xxx xxx in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 (Az.: 6 Ni 38\/21 (EP)) keinen Gebrauch.<br \/>\nA.<br \/>\nNachdem das Landgericht durch sein Urteil vom 25.07.2024 den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insoweit zur\u00fcckgewiesen hat, als dieser auch auf den Patentanspruch 13 des Verf\u00fcgungspatents gest\u00fctzt gewesen ist (Verf\u00fcgungsantrag zu I. 2.), und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen das ihren Verf\u00fcgungsantrag teilweise zur\u00fcckweisende Urteil des Landgerichts selbst weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat, ist in der Berufungsinstanz nur noch dar\u00fcber zu befinden, ob das Landgericht dem auf den Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents gest\u00fctzten Verf\u00fcgungsantrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Recht entsprochen hat. Dieser Verf\u00fcgungsantrag richtet sich gegen die Pulverbeh\u00e4lter des Dentalger\u00e4ts \u201eF.&#8220; bzw. die f\u00fcr dieses Dentalger\u00e4t bestimmten Pulverbeh\u00e4lter, n\u00e4mlich gegen die Pulverbeh\u00e4lter mit den Bezeichnungen \u201eD.\u201c und \u201eE.\u201c (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Pulverbeh\u00e4lter eine Verletzung des Patentanspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Pulverbeh\u00e4lter mit dem Dentalger\u00e4t oder isoliert angeboten und\/oder vertrieben wird.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 einen Pulverbeh\u00e4lter zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas (Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Verf\u00fcgungspatentschrift).<\/li>\n<li>\nDer Pulverbeh\u00e4lter ist f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t vorgesehen, wobei es sich bei diesem nach der \u00c4nderung, die der Patentanspruch 1 im Nichtigkeitsverfahren durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 erfahren hat, um ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen handelt. Bei der Zahnreinigung unterscheidet man grunds\u00e4tzlich zwischen einer Zahnreinigung innerhalb der Zahnfleischtasche (subgingivale Behandlung) und einer Zahnreinigung oberhalb des Zahnfleisches (supragingivale Behandlung). Die Behandlung innerhalb der Zahnfleischtasche dient vor allem der Reinigung der Zahnwurzeln bzw. -h\u00e4lse. Eine solche Behandlung birgt unterschiedliche Gefahren f\u00fcr den Patienten, wie beispielsweise die Verletzung des Zahnfleisches oder die Bildung eines Emphysems am Boden der Zahnfleischtasche. Daher verwendet man f\u00fcr die unterschiedlichen Abschnitte, die zu reinigen sind, verschiedene Pulversorten, die sich insbesondere in der K\u00f6rnungsgr\u00f6\u00dfe unterscheiden.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass Pulverstrahlger\u00e4te oder auch dentale Abrasivstrahlger\u00e4te, bei denen ein in einem Beh\u00e4lter bevorratetes Dentalpulver gemeinsam mit einem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium an eine D\u00fcsenanordnung eines \u00fcber eine Ableitung angeschlossenen Handst\u00fccks, in der Regel unter Beimischung von unter Druck stehendem Wasser, angeliefert wird, z.B. aus der EP x xxx xxx A2 bekannt sind. Dabei werde ein bevorzugt auswechselbarer Pulverbeh\u00e4lter an einem Pulverstrahlger\u00e4t derart befestigt, dass eine in dem Pulverbeh\u00e4lter bevorratete Pulvermenge kontinuierlich in eine Mischkammer \u00fcbertragen, das Pulver mit dem durch die Mischkammer hindurchgeleiteten Luftstrom vermischt und als Pulver-Luft-Gemisch einem Handst\u00fcck und einer dort angeordneten Austrittsd\u00fcse zur Zahnbehandlung zugef\u00fchrt werde (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fchrt einleitend weiter aus, dass die EP x xxx xxx B1 ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Pulverbeh\u00e4lter offenbart, in den ein unter Druck stehendes Gas eingef\u00fchrt wird, so dass das dort befindliche Pulver aufgewirbelt und \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung als Pulver-Luft-Gemisch abgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Der Pulverbeh\u00e4lter befinde sich dabei in dem Pulverstrahlger\u00e4t und k\u00f6nne von oben jeweils neu mit Pulver gef\u00fcllt werden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nAls weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt die Verf\u00fcgungspatentschrift die EP x xxx xxx A2. Diese offenbare ein Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Pulverbeh\u00e4lter sowie einem zus\u00e4tzlichen auswechselbaren Fluidbeh\u00e4lter, mit dem beispielsweise entmineralisiertes Wasser als Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit den Z\u00e4hnen zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Das Pulverstrahlger\u00e4t habe dabei prinzipiell die gleiche Ausbildung wie das Ger\u00e4t gem\u00e4\u00df der EP x xxx xxx B1, d.h. der Pulverbeh\u00e4lter sei fest in dem Pulverstrahlger\u00e4t eingebaut (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungspatentschrift geht in ihrer Einleitung ferner auf die EP x xxx xxx B1 ein, aus der eine Verschlusseinrichtung f\u00fcr einen Fluidbeh\u00e4lter bekannt ist. Die Verschlusseinrichtung sei f\u00fcr eine Verschraubung des Fluidbeh\u00e4lters mit einem Aufsatzteil ausgebildet, welches au\u00dfen an dem Pulverstrahlger\u00e4t vorgesehen sei. Dadurch k\u00f6nne der Fluidbeh\u00e4lter auswechselbar am Pulverstrahlger\u00e4t au\u00dfen angeordnet werden (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nAus der US x xxx xxx \u2013 so die Verf\u00fcgungspatentschrift weiter \u2013 sei bekannt, dass das in einem Pulverbeh\u00e4lter bevorratete Pulver mit Hilfe einer motorisch angetriebenen F\u00f6rderschnecke dem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium dosiert beigemischt werde. Die F\u00f6rderschnecke sei dabei unterhalb einer Auslass\u00f6ffnung des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet. Das Pulver werde mit dem Gas am Ende der F\u00f6rderschnecke vermischt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nDes Weiteren sei aus der EP x xxx xxx B2 ein Pulverbeh\u00e4lter bekannt, in dessen Mitte eine lang gestreckte R\u00f6hre eingebaut sei, die am unteren Ende zwei Einlass\u00f6ffnungen aufweise, durch die einerseits unter Druck stehendes Gas und andererseits Pulver eintreten k\u00f6nne, das in der Pulverkammer bevorratet sei und die lang gestreckte R\u00f6hre umgebe, wobei durch das einstr\u00f6mende Gas das Pulver innerhalb der lang gestreckten R\u00f6hre nach oben mitgerissen und mit dem Gas vermischt und am oberen Ende des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung abgef\u00fchrt werde (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich sei aus der WO xx\/xxxx2 ein Pulverbeh\u00e4lter bekannt, der einerseits aus einem Kanister und andererseits aus einem Abschlussdeckel sowie weiteren Einzelteilen bestehe. Kanister und Deckel umg\u00e4ben eine Pulveraufnahme, die infolge der Verwendung eines Venturirohrs und eines Gaseinlassrohrs auch als Wirbelkammer dienen k\u00f6nne. Dabei sei der Deckel mit einem Gaseintritt und einem Gemischaustritt versehen. Blindl\u00f6cher dienten zum Anschrauben des Pulverbeh\u00e4lters an das Geh\u00e4use des Pulverstrahlger\u00e4ts. Jedoch seien eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen separat anzuschlie\u00dfen (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungspatentschrift gibt an, dass die vorbekannten Pulverbeh\u00e4lter und D\u00fcsenanordnungen verschiedene Nachteile aufweisen. Ein in dem Pulverstrahlger\u00e4t fest eingebauter Pulverbeh\u00e4lter habe den Nachteil, dass dieser nur zusammen mit dem Ger\u00e4t selbst gereinigt werden k\u00f6nne und eine aseptische Reinigung des Inneren des Pulverbeh\u00e4lters kaum m\u00f6glich sei. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Pulverbeh\u00e4lter stets wieder bef\u00fcllt werden, d.h. die mit dem Beh\u00e4lter verbundenen Verschl\u00fcsse, Dichtungen etc. verschmutzten mit der Zeit, so dass das gesamte Pulverstrahlger\u00e4t unbrauchbar werde. Dar\u00fcber hinaus wiesen die bekannten Pulverstrahlger\u00e4te den Nachteil auf, dass diese jeweils nur f\u00fcr eine bestimmte Pulverart und -gr\u00f6\u00dfe geeignet seien, d.h., dass bei Verwendung kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer Korngr\u00f6\u00dfen f\u00fcr das Pulver oder anderer Pulverzusammensetzungen die entsprechenden Zuf\u00fchr- und D\u00fcsenanordnungen ungeeignet w\u00fcrden, so dass entweder zu viel oder zu wenig Pulver zusammen mit dem Gasstrom zugef\u00fchrt werde. So bestehe bei Verwendung feink\u00f6rnigen Pulvers mit einer Korngr\u00f6\u00dfe von weniger als 100 Pm bei der EP x xxx xxx B2 die Gefahr, dass die Luftzufuhrleitung mit Pulver verstopfe (Abs. [0008]). Auch k\u00f6nnten f\u00fcr ein bestimmtes Pulverstrahlger\u00e4t nur ganz bestimmte Pulverbeh\u00e4lter verwendet werden, die exakt auf die F\u00f6rder- oder D\u00fcsenanordnung des Pulverstrahlger\u00e4ts abgestimmt seien. Auch die entsprechende F\u00f6rdermenge des Pulver-Gas-Gemisches k\u00f6nne nur durch eine Druck\u00e4nderung des zugef\u00fchrten Gases oder eine \u00c4nderung der Zuf\u00fchrung des Pulvers beeinflusst werden, wobei die Pulverzuf\u00fchrung in aller Regel von der Geschwindigkeit des Gases, d.h. dem Gasdruck und der entsprechenden D\u00fcsenanordnung abh\u00e4ngig sei (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungspatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die bekannten Pulverbeh\u00e4lter und damit verbundene Eins\u00e4tze und D\u00fcsenanordnungen derart zu verbessern, dass verschiedene Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen sowie -gemische hintereinander oder sogar gleichzeitig mit ein und demselben Pulverstrahlger\u00e4t verwendet werden k\u00f6nnen (Abs. [0010]). Dar\u00fcber hinaus liegt der Erfindung nach den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift die Aufgabe zugrunde, unterschiedliche Pulverarten unabh\u00e4ngig voneinander mit ein und demselben Pulverstrahlger\u00e4t anwenden und justieren zu k\u00f6nnen, d.h. dass verschiedene Pulversorten verwendet und entsprechend eingestellt werden k\u00f6nnen (Abs. [0010]). Als weitere Aufgabe der Erfindung gibt die Verf\u00fcgungspatentschrift an, ein Pulverstrahlger\u00e4t bereitzustellen, das besonders benutzerfreundlich ist und ein schnelles Auswechseln der unterschiedlichen Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen erm\u00f6glicht, ohne dass das Ger\u00e4t oder die entsprechenden Pulverbeh\u00e4lter aufw\u00e4ndig gereinigt und ges\u00e4ubert werden m\u00fcssen (Abs. [0011]). Weiterhin bezeichnet es die Verf\u00fcgungspatentschrift als Aufgabe der Erfindung, Pulverbeh\u00e4lter anzugeben, die f\u00fcr unterschiedliche Pulversorten und -arten einstellbar sind, in dem der Pulverbeh\u00e4lter einfach und benutzerfreundlich auf das entsprechende Pulver ein- bzw. umstellbar ist, sowie daf\u00fcr geeignete Eins\u00e4tze und D\u00fcsen (Abs. [0011]). Schlie\u00dflich ist es nach den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift eine Aufgabe der Erfindung, mehrere<br \/>\nPulversorten gleichzeitig anwenden zu k\u00f6nnen, ohne dass der behandelnde Arzt das Handst\u00fcck oder den Pulverbeh\u00e4lter wechseln oder am Bedienfeld unterschiedliche Einstellungen vornehmen muss (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 (Az.: 6 Ni 38\/21 (EP)) einen Pulverbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Unterstreichung hervorgehoben):<\/li>\n<li>\n1. Austauschbarer Pulverbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t (1) zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken.<\/li>\n<li>\n2. Der Pulverbeh\u00e4lter (2) besitzt<\/li>\n<li>\n2.1 eine Pulveraufnahme (14) und<\/li>\n<li>\n2.2 eine Wirbelkammer (24), in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbeh\u00e4lters (2) abf\u00fchrt.<\/li>\n<li>\n3. Der Pulverbeh\u00e4lter (2) weist einen Kupplungsbereich (48) zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschl\u00fcssen (56, 57) eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) auf.<\/li>\n<li>\n4. Der Kupplungsbereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters (2) weist Kodiermittel (22, 35) auf, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>\nZum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nF\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs 1 ist zun\u00e4chst allgemein von zentraler Bedeutung, dass dieser nicht die Einheit bzw. Kombination aus Pulverstrahlger\u00e4t und Pulverbeh\u00e4lter betrifft, sondern den Pulverbeh\u00e4lter als solchen (isoliert) unter Schutz stellt. Das Pulverstrahlger\u00e4t selbst liegt \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 au\u00dferhalb des Erfindungsgegenstandes des Anspruchs 1. Schutz f\u00fcr die Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t und einem Pulverbeh\u00e4lter beansprucht erst der \u2013 nebengeordnete \u2013 Anspruch 13 des Verf\u00fcgungspatents, auf den die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihr Verf\u00fcgungsbegehren in zweiter Instanz nicht mehr st\u00fctzt.<\/li>\n<li>\nSoweit das Pulverstrahlger\u00e4t (Merkmal 1) bzw. Einrichtungen des Pulverstrahlger\u00e4ts (Merkmale 3 und 4) in Patentanspruch 1 Erw\u00e4hnung finden, hat diese Anspruchsformulierung gem\u00e4\u00df gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 \u2013 I-2 U 57\/11, BeckRS 2013, 12499 \u2013 Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016 \u2013 I-2 U 19\/15, NJOZ 2016, 1014 \u2013 Anschlussst\u00fcck; Urt. v. 18.10.2012 \u2013 I-2 U 41\/08, BeckRS 2013, 11910 \u2013 Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019 \u2013 I-2 U 114\/09, BeckRS 2019, 6081 \u2013 Steckverbindung f\u00fcr Kraftfahrzeuganh\u00e4nger; Urt. v. 19.12.2019 \u2013 I-2 U 62\/16, GRUR-RS 2019, 38883 \u2013 Befestigungszwischenst\u00fcck; Urt. v. 13.01.2022 \u2013 I-2 U 45\/19 \u2013 GRUR-RS 2022, 2110 Rn. 44 \u2013 R\u00fchrgef\u00e4\u00df; Urt. v. 24.02.2022 \u2013 I-2 U 28\/21, GRUR-RS 2022, 5974 Rn. 36 \u2013 Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; Urt. v. 16.03.2023 \u2013 I-2 U 85\/22, GRUR-RS 2023, 30240 Rn. 48 \u2013 Ausgestaltung des Bezugsobjekts bei Scheinkombination) zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Pulverstrahlger\u00e4t befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein k\u00f6nnen, als ihre nach dem Verf\u00fcgungspatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des Pulverstrahlger\u00e4ts mit dem gesch\u00fctzten Pulverbeh\u00e4lter resultierenden technischen Wirkungen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die notwendige Ausgestaltung des Pulverbeh\u00e4lters zulassen, die ggf. \u00fcber die in Bezug auf ihn ausdr\u00fccklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen. Keinesfalls stellt es jedoch eine Bedingung f\u00fcr den Benutzungstatbestand dar, dass ein die technischen Erfindungsvorteile hervorbringendes Pulverstrahlger\u00e4t tats\u00e4chlich existiert oder dass die im Markt vorhandenen Pulverstrahlger\u00e4te, wenn sie zusammen mit den angegriffenen Pulverbeh\u00e4ltern verwendet werden, eine Gesamtvorrichtung ergeben, die den Zielvorgaben des Verf\u00fcgungspatents gen\u00fcgt. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr das von der Verf\u00fcgungsbeklagten angebotene Pulverstrahlger\u00e4t, f\u00fcr das die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter bestimmt sind. Zu fordern ist lediglich, dass ein Pulverstrahlger\u00e4t technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist, das mit den angegriffenen Pulverbeh\u00e4ltern, so wie sie sind, jeweils die Erfindungsvorteile verwirklichen kann.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nBei dem beanspruchten Pulverbeh\u00e4lter handelt es sich nach Merkmal 1 um einen auswechselbaren Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nGegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach dem Anspruchswortlaut ein einzelner auswechselbarer Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein solches Pulverstrahlger\u00e4t. Mehrere austauschbare Pulverbeh\u00e4lter werden in Patentanspruch 1 nicht erw\u00e4hnt (vgl. auch BPatG, NU S. 16 und S. 32).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nBei dem unter Schutz gestellten Pulverbeh\u00e4lter handelt es sich um einen \u201eaustauschbaren\u201c Pulverbeh\u00e4lter. Dadurch grenzt sich das Verf\u00fcgungspatent von in ein Pulverstrahlger\u00e4t fest eingebauten Pulverbeh\u00e4ltern ab, welche Ausgestaltung es in seiner einleitenden Beschreibung als nachteilig kritisiert (Abs. [0008]). Patentgem\u00e4\u00df ist der Pulverbeh\u00e4lter nicht fest in ein Pulverstrahlger\u00e4t eingebaut, sondern auswechselbar mit einem solchen verbindbar (vgl. Abs. [0013]). Er kann mithin von dem Pulverstrahlger\u00e4t getrennt werden und durch einen anderen Pulverbeh\u00e4lter ausgetauscht werden.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDer austauschbare Pulverbeh\u00e4lter ist nach dem Wortlaut des im Nichtigkeitsverfahren neugefassten Patentanspruchs 1 f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken vorgesehen. Bei der einleitenden Angabe \u201ef\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t &#8230;\u201c handelt es sich um eine Zweckangabe, nach welcher der Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein (n\u00e4her beschriebenes) Pulverstrahlger\u00e4t vorgesehen ist. Zweckangaben in einem Sachanspruch definieren den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig dahin, neben der Erf\u00fcllung der weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2020, 961 Rn. 31 \u2013 FRAND-Einwand; GRUR 2021, 462 Rn. 49 \u2013 Fensterfl\u00fcgel; GRUR 2022, 982 Rn. 51 \u2013 SRS-Zuordnung; GRUR 2023, 246 Rn. 29 \u2013 Verbindungsleitung; GRUR 2024, 674 Rn. 27 \u2013 Tr\u00e4gerelement). Dies bedeutet im Streitfall, dass der Pulverbeh\u00e4lter so ausgebildet sein muss, dass er in einem Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken Verwendung finden kann. Der Pulverbeh\u00e4lter muss \u2013 mit anderen Worten \u2013 f\u00fcr ein eben solches Pulverstrahlger\u00e4t geeignet sein (vgl. zur Eignung auch: BPatG, NU S. 15 u. S. 33).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nOb das Merkmal 1 dar\u00fcber hinaus dahin zu interpretieren ist, dass auch der beanspruchte Pulverbeh\u00e4lter zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet sein muss, wogegen der Anspruchswortlaut spricht, bedarf vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem das Verf\u00fcgungspatent betreffenden Nichtigkeitsurteil, insbesondere die Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 34 und 35 des Nichtigkeitsurteils, dahin zu verstehen sind, dass nach Auffassung des Bundespatentgerichts der unter Schutz gestellte Pulverbeh\u00e4lter selbst nach dem im Nichtigkeitsverfahren neugefassten Merkmal 1 zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet sein muss. Ebenso bedarf es keiner weiteren Er\u00f6rterung und Entscheidung, welche rechtlichen Folgen sich aus einem etwaigen dahingehenden Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts f\u00fcr die Patentauslegung ergeben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer patentgem\u00e4\u00dfe Pulverbeh\u00e4lter besitzt eine Pulveraufnahme (Merkmal 2.1), d.h. es kann dort eine gewisse Menge an Pulver bevorratet werden (vgl. Abs. [0039]; BPatG NU, S. 16). Er hat ferner eine Wirbelkammer, in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung mindestens eines Gemischaustritts des Pulverbeh\u00e4lters abgef\u00fchrt wird (Merkmal 2.2). In zumindest einem Teil des Pulverbeh\u00e4lters muss damit eine Verwirbelung des Gases mit dem Pulver stattfinden k\u00f6nnen. Das Reservoir und die Wirbelkammer k\u00f6nnen hierbei auch durch den gleichen r\u00e4umlichen Bereich des Beh\u00e4lters gebildet sein (BPatG NU, S. 16).<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 weist der Pulverbeh\u00e4lter einen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts auf.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDer Kupplungsbereich ist im Anspruch r\u00e4umlich nicht n\u00e4her definiert (vgl. auch BPatG NU, S. 16). Er ist nach dem Anspruchswortlaut zun\u00e4chst einmal nur dahingehend spezifiziert, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt in diesem Bereich stattfinden (vgl. auch BPatG NU, S. 16).<\/li>\n<li>\nHieraus folgt jedoch nicht, dass sich der Kupplungsbereich \u00fcberall dort erstreckt, wo der Gaseintritt und der Gemischaustritt stattfinden. Zur Definition des Kupplungsbereichs kann nicht allein auf die Position des Gaseintritts und des Gemischaustritts abgestellt werden. W\u00fcrde der Kupplungsbereich n\u00e4mlich allein durch deren Position bestimmt, l\u00e4gen der Gaseintritt und der Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters denknotwendig immer im Kupplungsbereich. Der Begriff bzw. das Teil-Merkmal \u201eKupplungsbereich\u201c w\u00e4re damit praktisch bedeutungslos. Der Fachmann wird das Merkmal 3 daher nicht in diesem Sinne interpretieren. Dem Begriff \u201eKupplungsbereich\u201c entnimmt der Fachmann vielmehr, dass der Gaseintritt und der Gasaustritt in einem \u2013 nicht n\u00e4her spezifizierten \u2013 \u201eBereich\u201c des Pulverbeh\u00e4lters stattfinden. Mit \u201eBereich\u201c ist \u2013 wovon auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgeht \u2013 ein r\u00e4umlicher abgrenzbarer Abschnitt des Pulverbeh\u00e4lters gemeint. Als \u201eKupplungsbereich\u201c wird dieser Bereich vom Verf\u00fcgungspatent bezeichnet, weil mit diesen Bereich der Anschluss des Pulverbeh\u00e4lters an ein Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Merkmals 1 erfolgt. Zu diesem Zweck sind der in diesem Bereich angeordnete Gaseintritt und der in diesem Bereich ferner angeordnete Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts gasdicht verbindbar. Der Kupplungsbereich dient damit der auswechselbaren (gasdichten) Verbindung des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Pulverstrahlger\u00e4t. Neben dem Gaseintritt und dem Gemischaustritt weist er au\u00dferdem \u2013 wie sich aus Merkmal 4 ergibt \u2013 Kodiermittel auf (dazu sogleich), so dass s\u00e4mtliche in den Merkmalen 3 und 4 angesprochenen Elemente des Pulverbeh\u00e4lters in dem Kupplungsbereich vorgesehen sind.<\/li>\n<li>\nDem Begriff \u201eKupplung\u201c mag der Fachmann \u2013 wovon das Landgericht in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (NU, S. 16) ausgegangen ist \u2013 ferner entnehmen, dass eine l\u00f6sbare Verbindung vorgegeben ist, was freilich bereits daraus folgt, dass der beanspruchte Pulverbeh\u00e4lter nach Merkmal 1 \u201eaustauschbar\u201c ist.<\/li>\n<li>\nAus Merkmal 3 folgt daher, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt nicht in v\u00f6llig unterschiedlichen Bereichen des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet sein d\u00fcrfen. Soweit das Bundespatentgericht und das Landgericht von einem weiteren Anspruchsverst\u00e4ndnis ausgegangen sein sollten, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht beizutreten. Patentanspruch 1 gibt nicht nur vor, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts gasdicht verbindbar sind. Er verlangt vielmehr ausdr\u00fccklich \u201eeinen Kupplungsbereich\u201c, in welchem sowohl der Gaseintritt als auch der Gemischaustritt angeordnet sind.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDas mag zwar \u2013 soweit eine patentgem\u00e4\u00dfe Kupplung technisch auch anderweitig realisierbar ist \u2013 nicht notwendig bedeuten, dass sich der Gaseintritt und der Gemischaustritt (sowie die Kodiermittel) zwingend an einer einzigen Seite des Pulverbeh\u00e4lters befinden m\u00fcssen. Wird der Pulverbeh\u00e4lter z.B., wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 der Verf\u00fcgungspatentschrift, auf ein Pulverstrahlger\u00e4t aufgesetzt, m\u00f6gen der Gaseintritt und der Gemischaustritt daher nicht zwingend beide an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters vorgesehen sein m\u00fcssen, sofern sich eine Verbindung mit den Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts im Sinne des Merkmals 4 auch anderweitig realisieren l\u00e4sst. In Merkmal 3 ist n\u00e4mlich ein \u201eKupplungsbereich\u201c angesprochen. Wie sich insbesondere aus den Figuren 2,\u00a0 3 und 6 der Verf\u00fcgungspatentschrift ergibt, ist mit dem \u201eKupplungsbereich\u201c nicht nur die Kupplungsseite des Pulverbeh\u00e4lters gemeint. Der patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungsbereich ist in diesen Figuren mit einer geschwungenen Klammer (\u201e}\u201c) und der Bezugsziffer 48 gekennzeichnet. Wie die Klammer verdeutlicht, handelt es sich bei dem Kupplungsbereich (48) der fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele um einen unteren Bereich des Pulverbeh\u00e4lters. In diesem Bereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters sind augenscheinlich mehrere Elemente vorgesehen. In der Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu, dass der \u201euntere Bereich\u201c des Geh\u00e4uses (11) den Kupplungsbereich (48) bildet, der bevorzugt aus einem \u201eBodenteil\u201c (60) besteht (Abs. [0033]).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nEs entspricht allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den Vorgaben des Merkmals 3, wenn der Gaseintritt und der Gemischaustritt zwar in einem Bereich, wie z.B. einem Bodenteil des Pulverbeh\u00e4lters stattfinden und der an einer Seite dieses Bereichs, wie z.B. an der Unterseite des Bodenteils angeordnete Gaseintritt mit einem entsprechenden Anschluss eines Pulverstrahlger\u00e4ts gasdicht verbindbar ist, der an einer anderen Seite des Bodenteils angeordnete Gemischaustritt hingegen nur direkt mit einem gesonderten Handst\u00fcck bzw. mit einer in ein Handst\u00fcck m\u00fcndenden Ableitung gasdicht verbindbar ist, nicht hingegen mit dem Pulverstrahlger\u00e4t selbst.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 dient der Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts \u201emit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts\u201c. Das Pulverstrahlger\u00e4t wird im Patentanspruch 1 zwar nicht n\u00e4her definiert. Aus der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann jedoch, dass das Verf\u00fcgungspatent nicht nur zwischen dem Pulverstrahlger\u00e4t und dem Pulverbeh\u00e4lter unterscheidet, sondern auch zwischen dem Pulverstrahlger\u00e4t und einem externen Handst\u00fcck.<\/li>\n<li>\nSo hei\u00dft es in Absatz [0015] der Verf\u00fcgungspatentschrift (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\n\u201eZu diesem Zweck hat der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters mindestens einen Gaseintritt und mindestens einen Gemischaustritt, die dichtend mit dem Gasanschluss bzw. dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbindbar sind. Der Kupplungsbereich eines jeden Pulverbeh\u00e4lters weist somit mindestens eine Gaskupplung und eine Gemischkupplung auf, so dass das unter Druck stehende und von dem Pulverstrahlger\u00e4t zur Verf\u00fcgung gestellte Gas in den Pulverbeh\u00e4lter eindringen, sich dort mit dem Pulver vermischen und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt werden kann. Von dort kann das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Ableitung bzw. einem geeigneten Schlauch einem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt werden, wo es an der dort befestigten oder eingearbeiteten Austrittsd\u00fcse, bevorzugt zusammen mit einem das Pulver-Gas-Gemisch ringf\u00f6rmig umschlie\u00dfenden Wasserstrahls, austritt.\u201c<\/li>\n<li>\nDanach hat der Kupplungsbereich des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt, die dichtend mit dem Gasanschluss bzw. dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbindbar sind, wobei es sich bei dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts nicht um den Anschluss eines zugeh\u00f6rigen Handger\u00e4ts handeln kann, weil das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung dem Pulverstrahlger\u00e4t und erst von dort \u00fcber eine Ableitung bzw. einen Schlauch dem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>\nAbsatz [0015] ist Teil der allgemeinen Patentbeschreibung. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird in dieser Beschreibungsstelle nicht blo\u00df ein Ausf\u00fchrungsbeispiel bzw. eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben. Vielmehr wird in dieser Textstelle das den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kupplungsbereich betreffende Merkmal 3 allgemein erl\u00e4utert. Dem steht nicht entgegen, dass es in Absatz [0015] hei\u00dft, dass das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlger\u00e4t \u201ezugef\u00fchrt werden kann\u201c. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bringt diese Formulierung nicht zum Ausdruck, dass blo\u00df eine M\u00f6glichkeit der Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre beschrieben wird. Vielmehr wird in Absatz [0015] der patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungsbereich und seine Funktion erl\u00e4utert. Der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters wird dort dahin beschrieben, dass er einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt aufweist, die jeweils dichtend mit einem Gasanschluss bzw. einem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbunden werden k\u00f6nnen (\u201everbindbar sind\u201c). Da der im Kupplungsbereich angeordnete Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters dichtend mit dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbunden werden kann, kann das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter \u00fcber die Gemischkupplung dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt werden. Von diesem (dem Pulverstrahlger\u00e4t) kann das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Ableitung bzw. einen Schlauch einem Handst\u00fcck mit einer Austrittsd\u00fcse zugef\u00fchrt werden. Diese Erl\u00e4uterungen in der allgemeinen Patentbeschreibung beziehen sich nicht lediglich auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Der Kupplungsbereich eines Pulverbeh\u00e4lters nach einer \u201ebevorzugten Ausf\u00fchrungsform\u201c wird vielmehr erst im nachfolgenden Absatz [0016] beschrieben (Abs. [0016] , Sp. 4 Z. 15 bis 25: \u201eDer Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters weist nach einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung &#8230;\u201c).<\/li>\n<li>\nAus dem Zusammenhang mit dem Absatz [0014] ergibt sich kein anderes Verst\u00e4ndnis. Zutreffend ist zwar, dass sich der vorangehende Absatz [0014] auf ein bevorzugtes Pulverstrahlger\u00e4t mit zwei Aufnahmebereichen bezieht. In dem nachfolgenden Absatz [0015] wird jedoch der vorher noch nicht n\u00e4her beschriebene Kupplungsbereich des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters und seine Funktion allgemein erl\u00e4utert. Die einleitende Angabe \u201eZu diesem Zweck\u201c in Absatz [0015] bringt nur zum Ausdruck, wie der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters gem\u00e4\u00df der Erfindung auf ein Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Gasanschluss zum Zuf\u00fchren des Gases zum Pulverbeh\u00e4lter zum Abf\u00fchren des im Pulverbeh\u00e4lter entwickelten Pulvergas-Gemisches abgestimmt ist bzw. mit dessen Anschl\u00fcssen zusammenwirkt. Zum Zwecke der Zuf\u00fchrung des Gases durch den Gasanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts sowie zum Zwecke der Abf\u00fchrung des im Pulverbeh\u00e4lter entwickelten Pulver-Gas-Gemisches hat der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt, die dichtend mit dem Gasanschluss bzw. dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbindbar sind. Nach der Patentbeschreibung (Abs. [0015]) weist der Kupplungsbereich eines jeden Pulverbeh\u00e4lters damit eine Gaskupplung und eine Gemischkupplung auf, so dass das unter Druck stehende und von dem Pulverstrahlger\u00e4t zur Verf\u00fcgung gestellte Gas in den Pulverbeh\u00e4lter eindringen, sich dort mit dem Pulver vermischen und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt werden kann, von wo aus das Pulver-Gas-Gemisch dann \u00fcber eine Ableitung bzw. einen geeigneten Schlauch einem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>\nDie Erl\u00e4uterungen in Absatz [0015] beziehen sich daher \u2013 entgegen der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verhandlungstermin ge\u00e4u\u00dferten Auffassung \u2013 nicht nur auf ein Pulverstrahlger\u00e4t mit zwei Aufnahmebereichen, sondern dienen der allgemeinen Erl\u00e4uterung des Kupplungsbereichs des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters, wof\u00fcr im \u00dcbrigen auch spricht, dass im nachfolgenden Absatz [0016] beschrieben wird, dass der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters gem\u00e4\u00df der Erfindung \u201edar\u00fcber hinaus\u201c Kodiermittel aufweist, welche sodann ebenfalls n\u00e4her beschrieben werden (Abs. [0016], Sp. 4 Z. 25 ff.).<\/li>\n<li>\nIn \u00dcbereinstimmung mit den Erl\u00e4uterungen in der allgemeinen Patentbeschreibung zeigt die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter (2a, 2b) \u00fcber eine Gemischkupplung dem Pulverstrahlger\u00e4t (1) zugef\u00fchrt wird, von welchem es \u00fcber eine Ableitung (5) einem Handst\u00fcck (5) mit einer Austrittsd\u00fcse (6) zugef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\n<p>In der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu, dass \u201eam Pulverstrahlger\u00e4t\u201c (1) eine Ableitung (5) befestigt ist, die in ein Handst\u00fcck (3) m\u00fcndet, an dem eine Austrittsd\u00fcse (6) befestigt ist, an der das Pulver-Gas-Gemisch und das Wasser austritt (Abs. [0035]). Augenscheinlich ist die Ableitung (5) an dem mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichneten Pulverstrahlger\u00e4t selbst befestigt, bei dem es sich um eine station\u00e4re Einheit bzw. Basisstation handelt, die nach der Patentbeschreibung u.a. ein Bedienfeld (7) zum Einstellen der St\u00e4rke des Pulver-Gas-Gemisches und der St\u00e4rke des Wasserstrahls hat (Abs. [0035]).<\/li>\n<li>\nDer Gemischanschluss eines solchen Pulverstrahlger\u00e4ts (1) ist beispielhaft in den Figuren 8 und 9 gezeigt, von denen nachfolgend die Figur 9 eingeblendet wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIn dieser Figur ist \u2013 ebenso wie in der Figur 8 \u2013 der Gemischanschluss mit der Bezugsziffer 57 gekennzeichnet. Es handelt sich bei diesem um einen Anschluss eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) in Gestalt einer Basisstation. An den Gemischanschluss (57) dieser Station bzw. Einheit kann der im Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters angeordnete Gemischaustritt angeschlossen werden (vgl. Abs. [0058]).<\/li>\n<li>\nZwar d\u00fcrfte ein Pulverstrahlger\u00e4t ohne ein entsprechendes Handst\u00fcck keine sachgem\u00e4\u00dfe Applikation des Pulver-Strahl-Gemisches am Patienten erlauben. Das f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass das im Patentanspruch nicht erw\u00e4hnte Handst\u00fcck als Teil des in Patentanspruch 1 angesprochenen Pulverstrahlger\u00e4ts (1) zu qualifizieren ist und eine Verbindbarkeit des Gemischaustritts des Beh\u00e4lters allein mit einem Handst\u00fcck im Rahmen des Merkmals 3 ausreicht. Denn die Applikation des Pulver-Strahl-Gemisches am zu behandelnden Patienten erfordert auch einen Pulverbeh\u00e4lter. Dieser wird jedoch sowohl im Patentanspruch 1 als auch im nebengeordneten Patentanspruch 15 von dem Pulverstrahlger\u00e4t (1) unterschieden.<\/li>\n<li>\nAus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Absatz [0013] der Patentbeschreibung l\u00e4sst sich nichts anderes herleiten. In diesem Absatz hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\n\u201eDas Pulverstrahlger\u00e4t weist mindestens einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lter mit Zuf\u00fchrungen auf, die das unter Druck stehende Gas dem Pulvervorrat zur Vermischung zuf\u00fchren, sowie eine Ableitung, die mit einer Austrittsd\u00fcse verbunden ist, an der ein Pulver-Gas-Gemisch und ggf. Wasser unter Druck austritt. Die Austrittsd\u00fcse ist dabei mit Vorteil an einem Handst\u00fcck befestigt, mit dem der behandelnde Arzt das Pulver-Gas-Wasser-Gemisch gezielt an die Einsatzstelle richten kann. Das Pulverstrahlger\u00e4t der vorliegenden Erfindung weist mindestens einen Aufnahmebereich mit mindestens einem Gemischanschluss und mindestens einem Gasanschluss auf, so dass der Pulverbeh\u00e4lter mit dem Pulverstrahlger\u00e4t auswechselbar verbindbar ist, wobei der Pulverbeh\u00e4lter einen bevorzugt genormten Kupplungsbereich aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\nDanach weist das Pulverstrahlger\u00e4t zwar mit Vorteil ein Handst\u00fcck mit einer daran befestigten Austrittsd\u00fcse auf, so dass ein Handst\u00fcck ebenso wie die in Absatz [0013] erw\u00e4hnte Ableitung als externer bzw. gesonderter Bestandteil des Pulverstrahlger\u00e4ts angesehen werden kann. Das gleiche gilt nach dieser Beschreibungsstelle aber auch f\u00fcr den Pulverbeh\u00e4lter, der nach den Patentanspr\u00fcchen jedoch gegen\u00fcber dem Pulverstrahlger\u00e4t ein gesondertes Element ist. Unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Patentbeschreibung, insbesondere der Abs\u00e4tze [0015] und [0035], wird der Fachmann annehmen, dass mit dem in Patentanspruch 1 angesprochenen Pulverstrahlger\u00e4t das eigentliche Pulverstrahlger\u00e4t gemeint ist, d.h. die Basisstation bzw. das Steuerger\u00e4t, das\/die die Informationen \u00fcber die Art des Beh\u00e4lters erh\u00e4lt und verarbeitet und das\/die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, die Zahnreinigung mittels des Pulver-Gas-Gemisches zu steuern, welches Ger\u00e4t ggf. mit zus\u00e4tzlichen Komponenten\/Bestandteilen wie einem Handger\u00e4t ausgestattet ist. Diese zus\u00e4tzlichen Bestandteile werden im Verf\u00fcgungspatent, wenn es um sie geht, jeweils gesondert angesprochen. Sie werden hingegen im Verf\u00fcgungspatent nicht als das Pulverstrahlger\u00e4t bezeichnet. Der Fachmann folgert hieraus, dass mit dem Pulverstrahlger\u00e4t in Patentanspruch 1 die Basisstation gemeint ist, welche die entsprechenden Anschl\u00fcsse aufweist, mit denen der im Kupplungsbereich des Beh\u00e4lters angeordnete Gaseintritt und der dort ferner angeordnete Gemischaustritt verbindbar sein sollen. Hingegen geht es nicht um eine direkte Kupplung des Gemischaustritts des Pulverbeh\u00e4lters mit einem Anschluss eines Handger\u00e4ts bzw. einer in ein Handger\u00e4t m\u00fcndenden Ableitung, bei welchen Elementen es sich nach der Patentbeschreibung um gesonderte Komponenten des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) handelt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist au\u00dferdem, dass sich der vom Landgericht in Bezug genommene Absatz [0013] auf den Gegenstand des Patentanspruchs 13 bezieht, weshalb dieser Anspruch bei der W\u00fcrdigung dieser Beschreibungsstelle zu ber\u00fccksichtigen ist. Ohnehin ist der nebengeordnete Patentanspruch 13 auch bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 mit in den Blick zu nehmen.<\/li>\n<li>\nBei der Auslegung eines Patentanspruchs k\u00f6nnen auch die weiteren Patentanspr\u00fcche eines Klage- bzw. Verf\u00fcgungspatents zu ber\u00fccksichtigen sein. Das gilt z.B. dann, wenn ein Patent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen (nebengeordneten) Verfahrensanspruch unter Schutz stellt. In einem solchen Fall ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung des Klagepatentanspruchs einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben \u2013 im Anspruch genannten \u2013 Zweck dienen, wobei dies auch dann gilt, wenn keiner der beiden Anspr\u00fcche einen R\u00fcckbezug auf den jeweils anderen Anspruch formuliert. Unter solchen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen ein Vorrichtungsanspruch und ein Verfahrensanspruch ungeachtet einer unterschiedliche Wortwahl in den Patentanspr\u00fcchen entsprechend auszulegen sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 50\/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 83 ff. \u2013 Abdeckungsentfernungsvorrichtung). In Fortf\u00fchrung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, dass dann, wenn ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz stellt und beiden Anspr\u00fcchen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt, zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden k\u00f6nnen, die sich mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren zur Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung besch\u00e4ftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt daf\u00fcr liefern, welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestalt die durch das Verfahren herzustellende Vorrichtung im Ergebnis aufweisen soll (Senat, Urt. v. 10.09.2024 \u2013 I-2 U 33\/24, GRUR-RS 2024, 33144 Rn. 62 ff. \u2013 Halbleitervorrichtung). Diese Rechtsprechung beruht ma\u00dfgeblich auf dem Gedanken, dass Patentanspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen sind. Insbesondere sind die darin verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung im Gesamtzusammenhang der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend kann im Streitfall bei der Auslegung des Anspruchs 1 auch der nebengeordnete Patentanspruch 13 des Verf\u00fcgungspatents ber\u00fccksichtigt werden, der auf die Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken und einem austauschbaren Pulverbeh\u00e4lter nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche gerichtet ist. Beiden Patentanspr\u00fcchen liegt letztlich dieselbe Aufgabe zugrunde. Au\u00dferdem bezieht sich Patentanspruch 13 auf die Kombination eines Pulverstrahlger\u00e4ts mit einem Pulverbeh\u00e4lter \u201enach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche\u201c und setzt damit einen Pulverbeh\u00e4lter nach Anspruch 1 voraus, weshalb sich aus diesem nebengeordneten Patentanspruch R\u00fcckschl\u00fcsse in Bezug auf das Zusammenwirken des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Pulverbeh\u00e4lters mit dem in Anspruch 1 angesprochenen Pulverstrahlger\u00e4t ergeben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nNach dem Patentanspruch 13 weist das Pulverstrahlger\u00e4t einen Aufnahmebereich mit einem Gemischanschluss und einem Gasanschluss zum auswechselbaren Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Pulverstrahlger\u00e4t auf. Das im Pulverbeh\u00e4lter erzeugte Pulver-Gas-Gemisch wird \u00fcber den im Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts vorgesehenen Gemischanschluss dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt. Aus dem Pulverstrahlger\u00e4t abgef\u00fchrt wird das Pulver-Gas-Gemisch hingegen nicht \u00fcber den Gemischanschluss, sondern \u2013 wie sich aus dem weiteren Inhalt des Patentanspruchs 13 ergibt \u2013 \u00fcber eine Ableitung, die mit einer Austrittsd\u00fcse verbunden ist. Ein Pulverbeh\u00e4lter nach Anspruch 1, an dem das Pulver-Gas-Gemisch direkt \u00fcber eine \u201eAbleitung\u201c abgef\u00fchrt wird, ist nicht \u2013 wie von Anspruch 13 gefordert \u2013 mit dem Pulverstrahlger\u00e4t \u00fcber einen Gemischanschluss im Aufnahmebereich verbunden. \u201eGemischanschluss (57)\u201c und \u201eAbleitung (5)\u201c sind nicht nur nach dem Wortlaut des Anspruchs 13, sondern auch nach der Patentbeschreibung und den Figuren des Verf\u00fcgungspatents unterschiedliche Bestandteile des Pulverstahlger\u00e4ts. Eine Ausf\u00fchrungsform mit direkter Ableitung am Pulverbeh\u00e4lter entspricht daher nicht den Vorgaben des Anspruch 13. Dieser setzt allerdings einen Pulverbeh\u00e4lter nach Anspruch 1 voraus. Dass der Pulverbeh\u00e4lter nach Anspruch 13 zus\u00e4tzlichen Vorgaben entsprechen muss, die sich nicht bereits aus Patentanspruch 1 ergeben, l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 13 noch der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung entnehmen.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDass die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend mit der WO xx\/xxxx2 auch einen Stand der Technik erw\u00e4hnt (Abs. [0007]), bei dem das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter direkt \u00fcber eine in ein Handst\u00fcck m\u00fcndende Ableitung abgef\u00fchrt wird, steht dem vorstehend dargetanen Anspruchsverst\u00e4ndnis nicht entgegen.<\/li>\n<li>\nDas in der WO xx\/xxxx2 offenbarte Pulverstrahlger\u00e4t umfasst u.a. einen Pulverbeh\u00e4lter (71) und ein Handst\u00fcck (75). Der Pulverbeh\u00e4lter (71), der einen Deckel (81) und eine Bodenplatte (83) aufweist, ist am Geh\u00e4use des Pulverstrahlger\u00e4ts angebracht. Das Gemisch wird \u00fcber einen Gemischaustritt (85) des Pulverbeh\u00e4lters (71) und einen Schlauch (79) an ein Handst\u00fcck (75) abgef\u00fchrt. Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1, 2 und 6 der WO xx\/xxxx2 wiedergegeben.<\/li>\n<li>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fchrt zur WO xx\/xxxx2 aus, dass bei dieser der Deckel des Pulverbeh\u00e4lters mit einem Gaseintritt und einem Gemischaustritt versehen sei und dass Blindl\u00f6cher zum Anschrauben des Pulverbeh\u00e4lters an das Geh\u00e4use des Pulverstrahlger\u00e4ts dienten. Sie gibt sodann an, dass eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen jedoch separat anzuschlie\u00dfen seien (Abs. [0007]). Letztere Bemerkung (\u201eJedoch sind eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen separat anzuschlie\u00dfen\u201c) l\u00e4sst sich als Kritik daran verstehen, dass bei diesem Stand der Technik sowohl die Luftzuleitung als auch die Pulver-Gas-Gemischableitung separat an den Pulverbeh\u00e4lter angeschlossen werden. Selbst wenn diese Beschreibungsstelle aber nicht als ausdr\u00fcckliche Kritik an einem separaten Anschluss der Pulver-Gas-Gemischableitung an den Pulverbeh\u00e4lter und der hieraus resultierenden direkten Abf\u00fchrung des Pulver-Gas-Gemisches aus dem Pulverbeh\u00e4lter \u00fcber eine an diesen angeschlossene Ableitung zum Handger\u00e4t zu verstehen sein sollte, kann ihr jedenfalls nicht entnommen werden, dass das Verf\u00fcgungspatent hierin eine Ausgestaltung erblickt, bei der \u2013 wie vom Verf\u00fcgungspatent gefordert \u2013 der Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters mit einem entsprechenden Gemischanschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts (gasdicht) verbunden ist.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDer Senat verkennt nicht, dass es das Bundespatentgericht\u00a0 im parallelen Nichtigkeitsverfahren \u2013\u00a0 ohne weitere Er\u00f6rterung \u2013 im Rahmen des Merkmals 3 f\u00fcr unsch\u00e4dlich erachtet hat, wenn das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter direkt \u00fcber eine in ein Handst\u00fcck m\u00fcndende Ableitung abgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\nDenn es hat angenommen, dass die NK6, deren Figur 2 nachfolgend eingeblendet wird, das Merkmal 3 offenbart (vgl. BPatG NU, S. 24 ff).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, findet bei dem Gegenstand der NK6 der Gaseintritt an dem Kopplungsst\u00fcck 3 und der Gemischaustritt an dem Kopplungsst\u00fcck 6 statt. \u00dcber eine Auslass\u00f6ffnung des Gemischaustritts wird das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber einen Schlauch zu einem Handst\u00fcck gef\u00fchrt. Das Bundespatentgericht scheint damit nicht nur davon ausgegangen zu sein, dass sich der Kupplungsbereich nicht notwendig an einer Seite des Pulverbeh\u00e4lters befinden muss, sondern es hat auch angenommen, dass eine direkte Abf\u00fchrung des Gemischs aus dem Pulverbeh\u00e4lter \u00fcber einen Schlauch an ein Handst\u00fcck den Vorgaben des Merkmals 3 entspricht.<\/li>\n<li>\nEin dahingehendes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch aus den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zur NK11 (US 6,238,275 B1), die zur selben Patentfamilie wie die in der Verf\u00fcgungspatentschrift erw\u00e4hnte WO xx\/xxxx2 geh\u00f6rt. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass das Merkmal 3 in dieser Druckschrift offenbart ist (NU, S. 37), obgleich auch bei deren Gegenstand das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter direkt \u00fcber einen Schlauch an ein Handger\u00e4t abgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\nDas Bundespatentgericht hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht n\u00e4her damit befasst, was mit den in Merkmal 3 angesprochenen \u201eentsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts\u201c gemeint ist und ob auch eine Verbindbarkeit des Gemischaustritts mit einem Handst\u00fcck bzw. einer in ein Handst\u00fcck m\u00fcndenden Ableitung ausreicht. Insbesondere ist es nicht auf den Absatz [0015] der Verf\u00fcgungspatentschrift eingegangen. Das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts, das der Senat bei seiner Entscheidung als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung ber\u00fccksichtigt (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950 Rn. 14 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), gibt dem Senat daher keinen Anlass zu einer anderweitigen Auslegung des Merkmals 3.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDer Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters weist erfindungsgem\u00e4\u00df ferner Kodiermittel auf, welche mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt (Merkmal 4). Die Kodiermittel sind im Patentanspruch 1 nicht weiter spezifiziert (vgl. auch BPatG, NU S. 18), weshalb als Kodiermittel alle geeigneten Mittel in Betracht kommen, die mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt. Erforderlich ist allein die Eignung der im Kupplungsbereich vorgesehenen Mittel zu einem entsprechenden \u2013 wie auch immer gestalteten \u2013 Zusammenwirken mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts. Das Zusammenwirken dient dazu, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber den Pulverbeh\u00e4lter erh\u00e4lt (BPatG NU, S. 19). Aufgabe der Kodiermittel ist es also, im Zusammenwirken mit den elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4ts letzterem Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters zu vermitteln. Der Pulverbeh\u00e4lter kann hierzu \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 selbst elektrische Kontakte aufweisen, er muss dies jedoch nicht (vgl. auch BPatG NU, S. 18\/19).<\/li>\n<li>\nC.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend entsprechen die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter nicht der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents. Denn sie verwirklichen jedenfalls nicht das Merkmal 3 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung.<\/li>\n<li>\nZwar weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Kupplungsbereich auf, der von einem Bodenteil bzw. Sockel definiert wird. An der Unterseite dieses Sockels ist mittig ein Gaseintritt angeordnet. Der Gemischaustritt ist an einer Au\u00dfenseite an dem Sockel vorgesehen. Bei dem Kupplungsbereich in Form des Sockels handelt es sich augenscheinlich um einen abgrenzbaren Abschnitt des Pulverbeh\u00e4lters. In diesem Abschnitt sind sowohl der Gaseintritt als auch der Gemischaustritt angeordnet. Dass sich der Gaseintritt und der Gemischaustritt nicht an einer (einzigen) Seite des Pulverbeh\u00e4lters, n\u00e4mlich nicht an dessen Unterseite befinden, mag aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden prinzipiell unsch\u00e4dlich sein.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter, die mit einem auf den jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter abgestimmten eigenen Schlauch und einem eigenen Handst\u00fcck verbunden werden k\u00f6nnen, entsprechen jedoch unter Zugrundelegung der oben dargetanen Auslegung des Patentanspruchs 1 entgegen der Beurteilung des Landgerichts insoweit nicht den Vorgaben des Merkmals 3, als sie nicht mit einem Gemischanschluss eines Pulverstrahlger\u00e4ts in Gestalt eines Basisger\u00e4ts (gasdicht) verbindbar sind.<\/li>\n<li>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird das Pulver-Gas-Gemisch n\u00e4mlich direkt aus dem Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber einen Schlauch zu einem Handst\u00fcck abgef\u00fchrt, was \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben) \u2013 nicht der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents entspricht. Das Dentalger\u00e4t \u201eF.\u201c, f\u00fcr das die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter bestimmt sind, verf\u00fcgt selbst \u00fcber keinen Gemischanschluss, mit dem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen patentgem\u00e4\u00df gekuppelt werden k\u00f6nnen. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem anderweitigen, technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbaren Pulverstrahlger\u00e4t derart gekuppelt werden k\u00f6nnen, dass nicht nur ihr an der Unterseite angeordneter Gaseintritt mit dem Gasanschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts, sondern auch ihr an einer anderen Seite des Sockels angeordneter Gemischaustritt mit einem Gemischanschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts selbst dichtend verbunden werden kann, zeigt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht auf.<\/li>\n<li>\nDamit machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch, weshalb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht zusteht.<\/li>\n<li>\nD.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nEines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3435 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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