{"id":9648,"date":"2025-10-02T11:24:54","date_gmt":"2025-10-02T11:24:54","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9648"},"modified":"2025-10-02T07:28:25","modified_gmt":"2025-10-02T07:28:25","slug":"i-2-u-72-24-austauschbarer-pulverbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9648","title":{"rendered":"I-2 U 72\/24 &#8211; Austauschbarer Pulverbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3434<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. Juli 2025, I-2 U 72\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9542\">4a O 35\/21<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juli 2024 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 35\/21) abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten<br \/>\nwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents x xxx xxx\u00a0 (Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 19.03.2007 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 04.07.2012. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die D. S.A., bei der es sich um die Holdinggesellschaft der Kl\u00e4gerin handelt.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 einen Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t. Mit seinem Patentanspruch 13 betrifft es ferner eine Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t und einem Pulverbeh\u00e4lter. Wegen des Wortlauts der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>\nAuf eine von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 17.01.2024 (Az.: 6 Ni 38\/21 (EP); Anlage B11) den deutschen Teil des Klagepatents eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet wie folgt (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Anspruch 1 sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):<\/li>\n<li>\n\u201eAustauschbarer Pulverbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t (1) zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlicher Dr\u00fccken mit einer Pulveraufnahme (14) und einer Wirbelkammer (24), in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbeh\u00e4lters (2) abf\u00fchrt, wobei der Pulverbeh\u00e4lter (2) einen Kupplungsbereich (48) zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschl\u00fcssen (56, 57) eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Kupplungsbereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters (2) Kodiermittel (22, 35) aufweist, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen des Wortlauts des mit entsprechenden \u00c4nderungen aufrechterhaltenen Patentanspruchs 13 wird auf das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nGegen das Urteil des Bundespatentgerichts hat die Beklagte zu 1. Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt.<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 6 stammen aus der Klagepatentschrift. Sie erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt die schematische, dreidimensionale Ansicht auf ein Pulverstrahlger\u00e4t mit zwei aufgesetzten, erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4ltern. Figur 2 zeigt den Querschnitt durch eine erste bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters und Figur 6 den Teilquerschnitt durch den unteren Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters nach einer ersten Ausf\u00fchrungsform nach Figur 2 mit Kupplungsbereich sowie den Querschnitt durch den oberen Bereich des Pulverstrahlbeh\u00e4lters mit Aufnahmebereich.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt unter dem Bestellcode Exxxxxxx ein Dentalger\u00e4t mit der Bezeichnung \u201eF. &#8220; (im Urteil des Landgerichts als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet), welches in Zahnarztpraxen f\u00fcr die professionelle Zahnreinigung eingesetzt wird. Bei diesem Ger\u00e4t handelt es sich um ein Kombiger\u00e4t, das sowohl eine Ultraschallvorrichtung zur Entfernung von Zahnstein als auch ein Pulverstrahlger\u00e4t bereitstellt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat als Anlage K2 eine auf der Internetseite der Beklagten zu 1. abrufbare Produktbrosch\u00fcre und als Anlage K16 au\u00dferdem ein Handbuch zu dem Dentalger\u00e4t \u201eF.&#8220; vorgelegt. Beide Parteien haben ferner mehrere Abbildungen des Dentalger\u00e4ts \u201eF.&#8220; und seines Pulverbeh\u00e4lters zu den Akten gereicht. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz ein Exemplar des Dentalger\u00e4ts \u201eF.&#8220; vorgelegt. Die Beklagten haben ihrerseits zwei unterschiedliche Pulverbeh\u00e4lter des Dentalger\u00e4ts \u00fcberreicht. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung aus der Produktbrosch\u00fcre der Beklagten zu 1. zeigt das Dentalger\u00e4t \u201eF.&#8220;.<\/li>\n<li>\n\u201eAbbildung entfernt.\u201c<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den als Pulverstrahlger\u00e4t ausgebildeten Teil des Ger\u00e4ts (rechter Bereich in der vorstehend wiedergegebenen Abbildung) ist vorgesehen, dass ein das Pulver umfassender Pulverbeh\u00e4lter l\u00f6sbar an dem Pulverstrahlger\u00e4t angebracht werden kann.<\/li>\n<li>\nEs lassen sich zwei unterschiedliche Pulverbeh\u00e4lter-Typen in den entsprechenden Aufnahmebereich des Dentalger\u00e4ts \u201eF. &#8220; einsetzen, n\u00e4mlich zum einen ein sog. J.-Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr den supragingivalen Einsatz und zum anderen ein sog. K.-Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr den subgingivalen Einsatz. Der \u201eJ.\u201c-Pulverbeh\u00e4lter ist im Lieferumfang des Dentalger\u00e4ts \u201eF.\u201c enthalten, der \u201eK.\u201c-Pulverbeh\u00e4lter kann optional dazu erworben werden. Die beiden Pulverbeh\u00e4lter-Typen enthalten verschiedene Pulver: Der \u201eJ.\u201c-Pulverbeh\u00e4lter enth\u00e4lt ein Pulver (\u201eG.\u201c) f\u00fcr die supragingivale Behandlung und der \u201eK.\u201c-Pulverbeh\u00e4lter enth\u00e4lt ein Pulver (\u201eH.\u201c) f\u00fcr die subgingivale Behandlung.<\/li>\n<li>\nBeide Pulverbeh\u00e4lter-Typen werden jeweils mit einem auf den jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter abgestimmten eigenen Schlauch sowie einem eigenen Handst\u00fcck ausgeliefert. Schlauch und Handst\u00fcck der Pulverbeh\u00e4lter-Typen sind hierbei nicht kompatibel, d.h. das \u201eK.\u201c-Handst\u00fcck und der \u201eK.\u201c-Schlauch passen nicht auf den \u201eJ.\u201c-Pulverbeh\u00e4lter und umgekehrt.<\/li>\n<li>\nAm Pulverbeh\u00e4lter befindet sich im unteren Bereich ein Anschlusselement f\u00fcr den Schlauch mit dem Handger\u00e4t. Die Pulverbeh\u00e4lter lassen sich mit einem einfachen Handgriff wechseln. Dabei wird automatisch ein Umschalten zwischen einer subgingivalen und einer supragingivalen Behandlung veranlasst, d.h. es wird automatisch erkannt, welcher Pulverbeh\u00e4lter-Typ an das Dentalger\u00e4t \u201eF.&#8220; angeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist am Boden der angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter jeweils ein Magnet verbaut, wobei der Magnet bei den beiden Pulverbeh\u00e4lter-Typen an unterschiedlichen Positionen vorgesehen ist. Im Inneren des \u201eF.\u201c-Pulverstrahlger\u00e4ts sind Hall-Sensoren verbaut. Diese reagieren auf das von dem jeweiligen Magneten erzeugte Magnetfeld. Die im Hall-Sensor angelegte Spannung wird durch den Magneten im Pulverbeh\u00e4lter beeinflusst, woraus sich im Hall-Sensor ein Spannungsunterschied messen und verarbeiten l\u00e4sst.<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend wiedergegebene, von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehene Abbildung zeigt einen von unten ge\u00f6ffneten Pulverbeh\u00e4lter. Dieser weist unterhalb seiner Mischkammer einen sockelartigen Bereich auf, in dem Schl\u00e4uche zur F\u00fchrung des Pulver-Gas-Gemischs sowie Schl\u00e4uche zur F\u00fchrung von Wasser und Luft vorgesehen sind. Diese Schl\u00e4uche verlassen gemeinsam den Beh\u00e4lter \u00fcber ein Anschlusselement (E). Ferner bildet der zentrale Abschnitt an der Unterseite einen Gaseinlass bzw. Gaseintritt (T) aus, \u00fcber den Gas in die Mischkammer eingeleitet wird:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie nachstehend ferner wiedergegebenen Abbildungen zeigen einen Pulverbeh\u00e4lter des Dentalger\u00e4ts \u201eF.&#8220; (obere Abbildungen) sowie das Dentalger\u00e4t mit eingesetztem Pulverbeh\u00e4lter (untere Abbildungen):<\/li>\n<li>\n\u201eAbbildungen entfernt.\u201c<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sieht \u2013 nachdem sie urspr\u00fcnglich auch in dem Angebot und Vertrieb der Kombination aus Dentalger\u00e4t und Pulverbeh\u00e4lter eine Verletzung des Patentanspruchs 13 erblickt hat \u2013 im Angebot und Vertrieb der Pulverbeh\u00e4lter des Dentalger\u00e4ts \u201eF. eine Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Pulverbeh\u00e4lter mit dem Dentalger\u00e4t oder isoliert angeboten und\/oder vertrieben wird.<\/li>\n<li>\nMit ihrer vor dem Landgericht erhobenen Klage hat sie urspr\u00fcnglich sowohl eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des eingetragenen Patentanspruchs 1 als auch eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Patentanspruchs 13 geltend gemacht. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 20.06.2023 hat sie sich hilfsweise auf eine \u00e4quivalente Verletzung des eingetragenen Anspruchs 1 berufen (Bl. 331 eA-LG). Ferner hat sie in diesem Termin erkl\u00e4rt, dass der Anspruch 13 nicht mehr geltend gemacht wird (Bl. 331 eA-LG). Zuletzt hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz noch eine Verletzung des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 geltend gemacht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Diese verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass die \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c gleich mehrere Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts nicht verwirkliche. Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.<\/li>\n<li>\nDurch Urteil vom 25.07.2024 hat das Landgericht, das die Verhandlung zun\u00e4chst bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt hatte, der Klage nach den zuletzt noch gestellten Klageantr\u00e4gen entsprochen und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\n\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\naustauschbare Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlicher Dr\u00fccken mit einer Pulveraufnahme und einer Wirbelkammer, in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung mindestens eines Gasaustritts des Pulverbeh\u00e4lters abf\u00fchrt, wobei der Pulverbeh\u00e4lter einen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts aufweist,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>\nsofern der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters Kodiermittel aufweist,<\/li>\n<li>\nwelche mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 04.07.2012 die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben,<\/li>\n<li>\nund zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hierf\u00fcr bezahlten Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.08.2012 begangen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in elektronischer Form, hilfsweise schriftlich in Kopie, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1): die in dem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 04.07.2021 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf die mit dem hiesigen Urteil von der Kammer festgestellte Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP x xxx xxx X1 mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter der Ziffer I.1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 04.08.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nDie \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c mache von der Lehre des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche zust\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nBei den Pulverbeh\u00e4ltern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um austauschbare Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken. Das durch das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts neu hinzugef\u00fcgte Teil-Merkmal \u201ezur abrasiven Reinigung (&#8230;)\u201c beziehe sich unmittelbar auf ein von Anspruch 1 nicht beanspruchtes Pulverstrahlger\u00e4t und nur mittelbar auf den beanspruchten Pulverbeh\u00e4lter. Anspruch 1 stelle lediglich einen Pulverbeh\u00e4lter, nicht auch ein Pulverstrahlger\u00e4t unter Schutz. Der Pulverbeh\u00e4lter werde durch den Anspruchswortlaut jedoch dahingehend konkretisiert, dass er f\u00fcr das im Anspruch beschriebene Pulverstrahlger\u00e4t geeignet sein m\u00fcsse. Mehr als eine grunds\u00e4tzliche Eignung des austauschbaren Pulverbeh\u00e4lters in seiner technischen Verwendbarkeit f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t mit den n\u00e4her bezeichneten Eigenschaften sei im Patentanspruch 1 nicht beansprucht. Der Fachmann lese das in Rede stehende Anspruchsmerkmal nicht dahingehend, dass ein einzelner Pulverbeh\u00e4lter zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet oder gar bestimmt sein m\u00fcsse. F\u00fcr eine entsprechende enge Auslegung f\u00e4nden sich keine Anhaltspunkte in der Patentschrift. Hiervon ausgehend verwirklichten die Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das in Rede stehende Merkmal. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber zwei verschiedene austauschbare Pulverbeh\u00e4lter, welche jeweils unstreitig f\u00fcr einen unterschiedlichen Behandlungsmodus, n\u00e4mlich die subgingivale oder die supragingivale Behandlung, bestimmt seien. Es f\u00fchre weder aus der Verletzung hinaus, dass die Pulverbeh\u00e4lter jeweils nur entweder f\u00fcr die subgingivale oder die supragingivale Behandlung geeignet seien, noch, dass das zugeh\u00f6rige Pulverstrahlger\u00e4t jeweils stets nur unter einer voreingestellten Druck-Einstellungen f\u00fcr den jeweiligen Containertyp betrieben werde.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch das die Wirbelkammer betreffende Anspruchsmerkmal, was die Beklagten im letzten Verhandlungstermin auch nicht mehr in Abrede gestellt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDas den Kupplungsbereich betreffende Anspruchsmerkmal werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls verwirklicht. Dass sich der Kupplungsbereich an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters oder vollst\u00e4ndig auf der Seite befinden m\u00fcsse, welche mit der station\u00e4ren Einheit bzw. dem Steuerungselement des Pulverstrahlger\u00e4ts in Ber\u00fchrung komme, fordere das Klagepatent nicht. Die genaue Position des Kupplungsbereichs werde \u00fcber die Position der Anschl\u00fcsse bzw. Austritte bestimmt. Der Anspruchswortlaut verlange durch die Verwendung des Begriffs \u201eKupplungsbereich\u201c, dass eine l\u00f6sbare Vorrichtung zum Verbinden zweier Teile bestehe. Wo sich die Kupplungen befinden sollen, gebe der Anspruchswortlaut nicht vor. Eine dar\u00fcber hinausgehende zwingende \u00f6rtliche oder r\u00e4umliche Definition des Kupplungsbereichs finde sich in der Klagepatentschrift nicht. Einen Hinweis auf eine r\u00e4umliche Verortung liefere die Bezugsziffer 48 in den Figuren. Diese deute gerade nicht nur auf eine Seite des Pulverbeh\u00e4lters, sondern mit einer Klammer ohne genauere Spezifizierung auf einen nicht besonders eingegrenzten Bereich mit einer Vielzahl von Elementen hin. Es f\u00fchre daher nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn sich Gaseintritt und Gemischaustritt an unterschiedlichen Seiten bef\u00e4nden. Auch f\u00fchre es nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn sich die Gemischaustrittsd\u00fcse am Handst\u00fcck befinde. Das Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Klagepatents beschr\u00e4nke sich nicht auf ein Steuerungselement oder eine station\u00e4re Einheit, sondern beinhalte als Teil des Ganzen auch ein Handger\u00e4t. Was unter einem Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Klagepatents zu verstehen sei, ergebe sich aus Absatz [0013] der Klagepatentschrift. Danach weise das Pulverstrahlger\u00e4t mit Vorteil ein Handst\u00fcck auf. Auch aus Anspruch 13 ergebe sich, dass das Pulverstrahlger\u00e4t klagepatentgem\u00e4\u00df aus mehr Elementen als nur einer station\u00e4ren Einheit bzw. einem Steuerungselement bestehe. Der Fachmann entnehme zudem der Figur 1, dass das Handst\u00fcck zum Pulverstrahlger\u00e4t geh\u00f6re. Weiterhin dr\u00e4nge es sich f\u00fcr ihn auf, dass ein Handst\u00fcck bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Teil eines Pulverstrahlger\u00e4ts zur Bespr\u00fchung von Z\u00e4hnen bei der professionellen Zahnreinigung sei. Es stelle sich bereits die Frage, wie ein Pulverstrahlger\u00e4t ohne Handst\u00fcck zur gezielten Anwendung am Patienten aussehen und wie das Pulverstrahlger\u00e4t seine Funktion ohne ein solches Handst\u00fcck leisten k\u00f6nnte. Aus Absatz [0015] ziehe der Fachmann nicht den Schluss, dass das Handst\u00fcck nicht zum Pulverstrahlger\u00e4t geh\u00f6re. Aus dieser Beschreibungsstelle sei nicht zu lesen, dass es sich um eine anspruchsgem\u00e4\u00df vorgegebene bestimmte Reihenfolge der vom Gemisch durchlaufenen Abschnitte des Pulverstrahlger\u00e4ts handele. Es sei ebenso eine Ausf\u00fchrungsform vorstellbar, bei der die Zuf\u00fchrung des Gas-Pulver-Gemischs zum Pulverstrahlger\u00e4t mit der (direkten) Zuf\u00fchrung \u00fcber die Ableitung zu einem Handst\u00fcck zusammenfalle. Dem Klagepatent lasse sich nicht entnehmen, dass dieses einen Gemischaustritt am Handst\u00fcck als nachteilig ansehe und sich insoweit vom Stand der Technik abzugrenzen suche.<\/li>\n<li>\nAuf der Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das den Kupplungsbereich betreffende Merkmal wortsinngem\u00e4\u00df. Der Gaseintritt sei mittig im Pulverbeh\u00e4lter angeordnet und der Gemischaustritt sei seitlich am Pulverbeh\u00e4lter angeordnet. Diese Anordnung sei klagepatentgem\u00e4\u00df und bilde den Kupplungsbereich beim Pulverbeh\u00e4lter. Der Gasanschluss bei dem Pulverstrahlger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinde sich ebenfalls mittig und korrespondiere damit mit dem des Pulverbeh\u00e4lters. Das Pulver-Gas-Gemisch werde wiederum \u00fcber eine externe Leitung aus dem Pulverbeh\u00e4lter transportiert und in das Handst\u00fcck gef\u00fchrt. Das Handst\u00fcck sei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts, so dass auch eine dichtende Verbindung zwischen Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters und des Pulverstrahlger\u00e4ts bestehe.<\/li>\n<li>\nDass die Kodiermittel betreffende Merkmal des Patentanspruchs 1 werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcssten sich die Kodiermittel im Kupplungsbereich befinden und Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Dies m\u00fcsse durch ein nicht n\u00e4her definiertes Zusammenwirken jedweder Art mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs eines von Anspruch 1 nicht umfassten Pulverstrahlger\u00e4ts geschehen. F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals sei es nicht erforderlich, dass das Pulverstrahlger\u00e4t tats\u00e4chlich elektrische Kontakte aufweise. Erforderlich sei insoweit alleine, dass das Kodiermittel zu einem Zusammenwirken mit einem elektrischen Kontakt geeignet sei, sofern ein von Anspruch 1 nicht beanspruchtes Pulverstrahlger\u00e4t \u00fcber entsprechende elektrische Kontakte verf\u00fcge. Das Merkmal setze voraus, dass ein Mittel zum Kodieren im Pulverbeh\u00e4lter in der Lage sei, Informationen f\u00fcr das Pulverstrahlger\u00e4t zu \u00fcbersetzen oder weiterzugeben. Es verhalte sich lediglich insoweit zum Inhalt der zu \u00fcbertragenden Information, als diese die Art des verwendeten Pulverbeh\u00e4lters betreffen m\u00fcsse. Wie genau die \u00dcbertragung zu erfolgen habe, lasse der Anspruchswortlaut offen. Weiter m\u00fcsse das Kodiermittel in dem Bereich des Pulverbeh\u00e4lters angebracht sein, an dem sich auch die Gas- und Gemischkupplung, also der Kupplungsbereich, befinde. Wie das Kodiermittel dort r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet sein m\u00fcsse, gebe das Klagepatent nicht zwingend vor. Ein physisches Einwirken von dem Kodiermittel auf den elektrischen Kontakt werde vom Klagepatent ebenfalls nicht zwingend gefordert. Klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel umfassten auch Magnete, solange diese die Funktion der Informations\u00fcbertragung \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters unter Zusammenwirken mit einem elektrischen Kontakt eines Pulverstrahlger\u00e4ts erf\u00fcllten. Der Fachmann erkenne Magnetstreifen und damit eine magnetische Wirkung zur \u00dcbertragung einer Information an das Pulverstrahlger\u00e4t gem\u00e4\u00df Absatz [0017] der Patentbeschreibung als klagepatentgem\u00e4\u00df. Einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen elektrischen Kontakt verstehe der Fachmann im Sinne von elektrischen Anschl\u00fcssen, die bei Kontakt einen Stromfluss bewirken oder ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, d.h. jede Verbindung von leitenden Bauteilen, so dass ein Stromfluss hergestellt werde.<\/li>\n<li>\nNach Ma\u00dfgabe dieses Verst\u00e4ndnisses entspreche die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch insoweit den Vorgaben des Patentanspruchs 1. Sie verf\u00fcge am Boden des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber einen Magneten. Am Boden des Pulverbeh\u00e4lters bef\u00e4nden sich auch der Gaseintritt sowie am seitlichen unteren Ende des Beh\u00e4lters der Gemischauslass, so dass der Magnet in einem Teil des Kupplungsbereichs des Pulverbeh\u00e4lters liege. Der Magnet sei geeignet, mit einem elektrischen Kontakt an einem beliebigen Pulverstrahlger\u00e4t derart zusammenzuwirken, dass \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters Informationen an das Pulverstrahlger\u00e4t transportiert w\u00fcrden. So liefere der Pulverbeh\u00e4lter anhand der Position des Magneten am Beh\u00e4lter Informationen \u2013 an ein beliebiges Pulverstrahlger\u00e4t \u2013 dar\u00fcber, ob es sich um einen Pulverbeh\u00e4lter mit Pulver f\u00fcr die subgingivale oder supragingivale Behandlung mit den entsprechend vom Pulverstrahlger\u00e4t daf\u00fcr vorgesehenen Parametern handele. Befinde sich im Pulverstrahlger\u00e4t etwa ein Reedkontakt, komme es beim Kontakt mit dem Magneten zu einem Schalterschluss, so dass elektrischer Strom flie\u00dfen k\u00f6nne. Damit k\u00f6nne ein Pulverstrahlger\u00e4t die Information erhalten, dass es sich um einen Pulverbeh\u00e4lter mit Magnet an einer bestimmten Stelle handele, der die Information gebe, welcher Behandlungsmodus mit welchem Pulver-Gas-Gemisch sowie Druck mit diesem Beh\u00e4lter m\u00f6glich sei, und diesen damit von anderen Beh\u00e4ltern mit Magnet an anderer Stelle oder ohne Magnet unterscheide. Er\u00f6rterungen zu einer etwaigen \u00e4quivalenten Patentverletzung unter Verwendung eines Hall-Sensors als etwaiges Austauschmittel f\u00fcr einen elektrischen Kontakt, welche die Parteien schrifts\u00e4tzlich diskutiert h\u00e4tten, bed\u00fcrfe es vor diesem Hintergrund nicht, zumal es an einem entsprechenden Klageantrag fehle.<\/li>\n<li>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie u.a. geltend:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe seiner Entscheidung ein zu breites Verst\u00e4ndnis des \u201eKupplungsbereichs\u201c zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts k\u00f6nne es f\u00fcr die r\u00e4umliche Bestimmung des Kupplungsbereichs nicht allein auf die Position der Gas- bzw. Gemischanschl\u00fcsse ankommen. Eine derartige Auslegung nehme der der Definition eines bestimmten \u201eBereichs\u201c innewohnenden k\u00f6rperlich-r\u00e4umlichen Zuordnung jegliche beschr\u00e4nkende Wirkung. Vielmehr m\u00fcsse der Begriff vor dem Hintergrund seiner technischen Funktion ausgelegt werden. Der Fachmann verstehe unter dem \u201eKupplungsbereich\u201c den Bereich, in dem beim Auswechseln des Pulverbeh\u00e4lters eine dichtende Verbindung bzw. Kopplung zwischen den Anschl\u00fcssen des Pulverstrahlger\u00e4ts und denen des Pulverbeh\u00e4lters stattfinde. Diese Kopplung stelle dabei nicht nur eine irgendwie geartete Verbindung dar, sondern erfordere, dass die Verbindung s\u00e4mtlicher Anschl\u00fcsse durch einen einzigen Kupplungsvorgang, d.h. durch ein einmaliges Ab- und Aufstecken erfolge. Nur so sei ein benutzerfreundliches \u2013 weil schnelles, einfaches und in einem einzigen Schritt vollziehbares \u2013 Auswechseln des Pulverbeh\u00e4lters sichergestellt. Dieses Verst\u00e4ndnis werde an mehreren Stellen des Klagepatents best\u00e4tigt. So erl\u00e4utere z.B. Absatz [0015] das genaue Zusammenspiel von Pulverbeh\u00e4lter und dessen Kupplungsbereich mit dem Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts. Ausweislich dieser Beschreibungsstelle werde das im Pulverbeh\u00e4lter verwirbelte Pulver-Gas-Gemisch vom Pulverbeh\u00e4lter \u00fcber die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt. Die erneute Zuf\u00fchrung des Pulver-Gas-Gemischs sei nur \u00fcber eine entsprechende Kupplung im Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts m\u00f6glich. Die beschriebene Funktionalit\u00e4t beziehe sich ausweislich der Patentbeschreibung auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lter bzw. ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Pulverstrahlger\u00e4t und nicht blo\u00df auf eine besondere Ausf\u00fchrungsform eines solchen. F\u00fcr diese Auslegung spreche auch der Anspruch 13, wonach der Aufnahmebereich dem auswechselbaren Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Pulverstrahlger\u00e4t diene. Diesen Zweck k\u00f6nne der Aufnahmebereich nur erf\u00fcllen, wenn der Kupplungsbereich \u00fcber die entsprechenden Anschl\u00fcsse verf\u00fcge, an der dem Aufnahmebereich zugewandten Seite angeordnet sei und schl\u00fcssig in den Aufnahmebereich passe. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Kupplungsbereich sich nicht nur durch die Position der Anschl\u00fcsse, sondern auch das Vorhandensein und die Position der Kodiermittel auszeichne. Der Kupplungsvorgang erfordere, dass Gemischaustritt und Ableitung sowie Gaseintritt und Gasanschluss miteinander verbunden w\u00fcrden und die Kodiermittel in die Lage versetzt w\u00fcrden, mit den elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4ts zusammenwirken zu k\u00f6nnen. Alle drei Elemente des Pulverbeh\u00e4lters seien zu diesem Zweck im Kupplungsbereich verortet. Die unzutreffend breite Auslegung des Landgerichts zur r\u00e4umlichen Ausdehnung des Kupplungsbereichs fu\u00dfe ma\u00dfgeblich auf der falschen Annahme, dass das Klagepatent das Handst\u00fcck als Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts im Sinne des Anspruchs 1 qualifiziere. Das Handst\u00fcck k\u00f6nne im Kontext von Anspruch 1 indes nicht als Bestandteil des Pulverstrahlger\u00e4ts erachtet werden. Aus dem Vergleich des Absatzes [0013] mit den Anspr\u00fcchen 1 und 13 komme der Fachmann zu dem Ergebnis, dass der Begriff \u201ePulverstrahlger\u00e4t\u201c im Klagepatent mit zweierlei Bedeutungen verwendet werde, n\u00e4mlich in einem engeren und in einem weiteren Sinne. Das Pulverstrahlger\u00e4t im engeren Sinne von Anspruch 1 bezeichne lediglich die Einheit, die es dem Anwender erm\u00f6gliche, den Strahlprozess zu steuern, und die bestimmungsgem\u00e4\u00df mit dem beanspruchten Pulverbeh\u00e4lter gekoppelt werde. Das Pulverstrahlger\u00e4t im weiteren Sinne, wie in Absatz [0013] verwendet, bezeichne hingegen die gesamte Funktionseinheit, wie der Zahnarzt sie zur Behandlung des Patienten einsetze, einschlie\u00dflich des Pulverbeh\u00e4lters und des Handst\u00fccks. Die Auffassung des Landgerichts finde auch keine St\u00fctze in Anspruch 13. Der Vergleich mit Anspruch 13 zeige vielmehr, dass eine direkt vom Pulverbeh\u00e4lter abgehende Ableitung f\u00fcr das Pulver-Gas-Gemisch \u2013 wie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht \u2013 nicht von der Lehre des Klagepatents umfasst sei.<\/li>\n<li>\nZu Unrecht sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass es sich bei Magneten um \u201eKodiermittel\u201c im Sinne des Klagepatents handele. Die in Absatz [0017] erw\u00e4hnten Magnetstreifen st\u00fcnden unmissverst\u00e4ndlich im Zusammenhang mit dem vorstehenden Satz zu einem nicht-erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel. Das Klagepatent differenziere explizit zwischen \u201eInformations\u00fcbertragungsmittel\u201c einerseits und \u201eKodiermittel\u201c andererseits. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne es im Lichte der Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht ausreichen, wenn das Kodiermittel rein theoretisch zu einem Zusammenwirken mit einem elektrischen Kontakt geeignet sei. Vielmehr m\u00fcsse das jeweilige Kodiermittel zum Zusammenwirken mit elektrischen Kontakten bestimmt sein.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich habe das Landgericht bei der Auslegung von Anspruch 1 die offensichtlichen Widerspr\u00fcche des Bundespatentgerichts in dessen Entscheidung \u00fcber die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents au\u00dfer Acht gelassen. Bei richtiger Auslegung des ge\u00e4nderten Merkmals des Patentanspruchs 1 habe der Fachmann sehr wohl Anlass anzunehmen, dass der beanspruchte Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr die Verwendung unterschiedlicher Dr\u00fccke und Pulver nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt sein m\u00fcsse. Das Bundespatentgericht habe im Zusammenhang mit der NK6 ausgef\u00fchrt, dass dieser Druckschrift nicht zu entnehmen sei, dass das Ger\u00e4t und der Beh\u00e4lter zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet und bestimmt seien. Hieraus folge zwingend, dass die vom Bundespatentgericht geforderte Eignung und Bestimmung des Pulverbeh\u00e4lters zur Verwendung unterschiedlicher Pulversorten, Pulver-Gas-Gemischen und Dr\u00fccken f\u00fcr den jeweiligen (einzelnen) beanspruchten Pulverbeh\u00e4lter vorliegen m\u00fcsse und es gerade nicht darauf ankommen k\u00f6nne, ob der potentielle Verletzer nur einen oder mehrere verschiedene Pulverbeh\u00e4lter anbiete. Ein Pulverbeh\u00e4lter k\u00f6nne den vorstehenden Anforderungen nur dann gerecht werden, wenn er dar\u00fcber hinaus ver\u00e4nderbare, d.h. einstellbare, Kodiermittel aufweise. Denn je nach Art des beinhalteten Pulvers m\u00fcssten der Pulverbeh\u00e4lter und damit die Kodiermittel unterschiedliche Informationen an das Pulverstrahlger\u00e4t \u00fcbermitteln.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend machten die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter von der Lehre des Anspruchs 1 keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich nicht um Pulverbeh\u00e4lter, die jeweils zur Verwendung unterschiedlicher Pulver und Dr\u00fccke geeignet und bestimmt seien. Der Containertyp \u201eJ.\u201c sei weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, f\u00fcr andere Behandlungsarten als die subgingivale Zahnbehandlung verwendet zu werden. Gleiches gelte f\u00fcr die Verwendung des \u201eK.\u201c Containers f\u00fcr supragingivale Zahnbehandlungsmethoden. Die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter wiesen zudem ortsfeste Kodiermittel auf und seien auch deshalb nicht jeweils sowohl f\u00fcr die supragingivale als auch die subgingivale Behandlung bestimmt.<\/li>\n<li>\nWeiter wiesen die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter keinen Kupplungsbereich mit Gemischaustritt zum dichtenden Verbinden mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts auf. Bei ihnen sei der Gemischauslass n\u00e4mlich nicht im Kupplungsbereich angeordnet. Beim Auswechseln des Pulverbeh\u00e4lters werde lediglich der Gaseintritt des neuen Beh\u00e4lters mit dem Gasauslass des Pulverstrahlger\u00e4ts gekoppelt. Das Handst\u00fcck des neuen Pulverbeh\u00e4lters werde jedoch beim Auswechseln des Pulverbeh\u00e4lters nicht neu angeschlossen bzw. mit dem Pulverstrahlger\u00e4t gekoppelt. Dar\u00fcber hinaus werde der Gemischaustritt nicht mit entsprechenden Anschl\u00fcssen des Pulverstrahlger\u00e4ts verbunden. Entgegen der Vorgabe von Anspruch 1 werde das im Pulverbeh\u00e4lter erzeugte Pulver-Gas-Gemisch nicht zur\u00fcck in das Pulverstrahlger\u00e4t gef\u00fchrt, sondern sei der Gemischauslass direkt mit der f\u00fcr den jeweiligen Beh\u00e4ltertyp individuell angepassten Ableitung bzw. dem Handst\u00fcck verbunden, die gerade kein Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts seien.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich verf\u00fcgten die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber keine patentgem\u00e4\u00dfen Kodiermittel, die mit elektrischen Kontakten zusammenwirken sollten. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei der Magnet nicht dazu bestimmt, mit einem elektrischen Kontakt des Pulverstrahlger\u00e4ts zusammenzuwirken. Vielmehr verf\u00fcge das Pulverstrahlger\u00e4t \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcber einen Hall-Sensor. Ausweislich der Entscheidung des Bundespatentgerichts handele es sich bei einem solchen gerade nicht um einen elektrischen Kontakt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass im Tenor zu Ziff. I. 3. des landgerichtlichen Urteils nach lit. e) einleitend nach dem Wort \u201ewobei\u201c die Formulierung \u201ezum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in elektronischer Form, hilfsweise schriftlich in Kopie, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und\u201c entf\u00e4llt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:<\/li>\n<li>\nDer Kupplungsbereich werde anspruchsgem\u00e4\u00df als derjenige Bereich verstanden, in dem Gaseinlass, Gemischauslass und Kodiermittel verortet seien. Grunds\u00e4tzlich teile sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 die Auffassung, dass mit der Bezeichnung \u201eBereich\u201c ein r\u00e4umlich abgegrenzter Abschnitt am Au\u00dfenumfang des Pulverbeh\u00e4lters gemeint sei. Allerdings sei dieser Bereich nicht auf eine einzelne Seite des Pulverbeh\u00e4lters beschr\u00e4nkt. Vielmehr ziele das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4ndnis darauf ab, einen Teilabschnitt vorzusehen, der f\u00fcr die Kupplung vorgesehen sei. Der Auffassung der Beklagten, wonach der Kupplungsbereich dazu diene, ein auswechselbares Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters bzw. der Pulverbeh\u00e4lter mit dem Pulverstrahlger\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten, k\u00f6nne gefolgt werden. Allerdings gingen die Beklagten in ihrer Auslegung zu weit. Ein gleichzeitiges L\u00f6sen bei der Herausnahme des Pulverbeh\u00e4lters von Gaseinlass und Gemischauslass sei anspruchsgem\u00e4\u00df nicht vorgesehen. Auch die Beschreibung enthalte diesbez\u00fcglich keine Hinweise. Insbesondere gebe es keinen Hinweis darauf, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pulverbeh\u00e4lter deswegen einfacher und benutzerfreundlich sei, weil durch ein einmaliges Ab- und Aufstecken der Kopplungsvorgang beendet sei. Der Schutzbereich des Anspruchs 1 schlie\u00dfe daher auch eine Ausf\u00fchrungsvariante ein, bei der Gaseintritt und Gemischauslass separat vom Pulverstrahlger\u00e4t bzw. dessen Bestandteilen entkoppelt werden k\u00f6nnten. Die Bezugnahme der Beklagten auf Absatz [0015] gehe fehl, da es sich hierbei nur um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante handele. Die Zur\u00fcckf\u00fchrung in eine Basisstation vor der Weiterleitung in das Handst\u00fcck sei eine m\u00f6gliche, in den Figuren beschriebene Ausf\u00fchrungsvariante. Der Anspruchswortlaut enthalte indes keine Beschr\u00e4nkung hierauf. Der Verweis auf den Gegenstand des Anspruchs 13 sei ebenfalls nicht zielf\u00fchrend. Denn dieser Anspruch betreffe einen anderen Gegenstand. Das Handst\u00fcck sei Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts. Pulverstrahlger\u00e4te seien dem Fachmann bekannt. Diese existierten in verschiedensten Formen. Neben denen, die im Klagepatent beschrieben seien, gebe es auch solche Pulverstrahlger\u00e4te, die den Pulverbeh\u00e4lter direkt am Handger\u00e4t aufwiesen. Auch solche Ausf\u00fchrungsvarianten w\u00fcrden grunds\u00e4tzlich als Pulverstrahlger\u00e4t miterfasst bzw. seien davon nicht ausgeschlossen. Ungeachtet dessen sei es zwingend notwendig, dass das Pulverstrahlger\u00e4t seiner eigentlichen Bestimmung und Funktion nachkomme, n\u00e4mlich einen Pulverstrahl bereitzustellen, der auf den zu behandelnden Zahn gerichtet werden k\u00f6nne. Dies erfolge selbstverst\u00e4ndlich mit einem entsprechenden Handst\u00fcck oder Handger\u00e4t, das Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts sein m\u00fcsse. Technisch-funktional m\u00fcsse das erzeugte Pulver-Gas-Gemisch lediglich in sinnvoller Weise f\u00fcr die Zahnprophylaxe bereitgestellt werden k\u00f6nnen. Ob ein solches Bereitstellen \u00fcber eine Basisstation und zugeh\u00f6riges Handger\u00e4t erfolge, wie im Klagepatent beispielhaft beschrieben, oder das Pulver-Gas-Gemisch direkt vom Pulverbeh\u00e4lter zum Handger\u00e4t gef\u00fchrt werde, sei in technischer Hinsicht unerheblich.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten k\u00f6nne das Kodiermittel durch Magnete realisiert werden. Sofern eine Ma\u00dfnahme als Kodiermittel etabliert sei, die ein Zusammenwirken mit irgendeinem elektrischen Kontakt erm\u00f6gliche, sei das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Merkmal f\u00fcr das Kodiermittel realisiert. Dies sei zweifelsfrei bei einem Magneten der Fall, der im eingesetzten Zustand beispielsweise einen Reedkontakt schlie\u00dfe. Ungeachtet dessen bilde ein Hall-Sensor einen elektrischen Kontakt bzw. mache diesen zwingend erforderlich.<\/li>\n<li>\nEs treffe nicht zu, dass das neue hinzugekommene Merkmal, wonach das Pulverstrahlger\u00e4t f\u00fcr unterschiedliche Pulverarten und -dr\u00fccke ausgelegt sei, derart zu verstehen sei, dass der Pulverbeh\u00e4lter sein Kodiermittel anpassen k\u00f6nnen m\u00fcsse. Die Beklagten legten das Urteil des Bundespatentgerichts nicht sachgerecht aus. Dem Bundespatentgericht sei es darum gegangen, dass die NK6 allenfalls einen f\u00fcr eine Zahnbehandlung oder Zahnreinigung geeigneten Pulverbeh\u00e4lter offenbare. Die Existenz mehrerer f\u00fcr verschiedene Behandlungen vorgesehener Pulverbeh\u00e4ltertypen gebe es in der Lehre der NK6 nicht. Das Zahnreinigungssystem der NK6 sei nur ausgelegt f\u00fcr einen Behandlungstyp und somit f\u00fcr einen Pulverbeh\u00e4ltertyp.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend liege eine Verletzung des Klagepatents vor. Die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter seien geeignet und bestimmt, in einem Pulverstrahlger\u00e4t Verwendung zu finden, das f\u00fcr verschiedene Pulversorten, -typen und -dr\u00fccke ausgelegt sei. Der Gemischauslass liege im Kupplungsbereich. Die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter fielen unter den Schutzbereich des Klagepatents, da das Handger\u00e4t des Pulverstrahlger\u00e4ts \u00fcber den seitlichen Anschluss vom Pulverbeh\u00e4lter l\u00f6sbar sei. Das Handst\u00fcck sei genau wie die Basisstation Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts. Alle f\u00fcr die Kupplung erforderlichen Bauteile oder Komponenten, n\u00e4mlich der Gaseintritt, der Gemischaustritt und das Kodiermittel l\u00e4gen in einem gemeinsamen Bodenteil, dem Sockel. Durch ein seitliches Anbringen des Gemischauslasses werde der Schutzbereich des Klagepatents nicht verlassen. Die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter umfassten zudem an ihrer Unterseite \u2013 unstreitig \u2013 jeweils einen Magneten, der abh\u00e4ngig von dessen Position, die Unterscheidung zwischen \u201eJ.\u201c- und \u201eK.\u201c-Beh\u00e4lter vornehme. Dieser l\u00f6se einen Hall-Sensor aus, der ebenfalls unter den Begriff \u201eelektrischer Kontakt\u201c falle. Jedenfalls sei es auch vorstellbar, dass ein Pulverstrahlger\u00e4t einen Reedkontakt aufweisen k\u00f6nnte. Dieser k\u00f6nnte entsprechend ausgel\u00f6st werden, sobald der Magnet in die N\u00e4he des Reedkontakts komme. Hilfsweise liege insoweit eine \u00e4quivalente Verletzung vor.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter \u201eJ.\u201c und \u201eK.\u201c machen von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 (Az.: 6 Ni 38\/21 (EP)) keinen Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz gegen die Beklagten nicht zustehen. Auf die Berufung ist das landgerichtliche Urteil daher abzu\u00e4ndern und die (verbliebene) Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der auf Patentanspruch 1 des Klagepatents gest\u00fctzten Klage entsprochen. Soweit die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch eine Verletzung des Patentanspruchs 13 geltend gemacht hat, hat sie ihre Klage bereits in erster Instanz zur\u00fcckgenommen. Die verbliebene Klage richtet sich gegen die Pulverbeh\u00e4lter des Dentalger\u00e4ts \u201eF.&#8220; bzw. die f\u00fcr dieses Dentalger\u00e4t bestimmten Pulverbeh\u00e4lter, n\u00e4mlich gegen die Pulverbeh\u00e4lter mit den Bezeichnungen \u201eJ.\u201c und \u201eK.\u201c (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Pulverbeh\u00e4lter eine Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Pulverbeh\u00e4lter mit dem Dentalger\u00e4t oder isoliert angeboten und\/oder vertrieben wird.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 einen Pulverbeh\u00e4lter zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas (Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>\nDer Pulverbeh\u00e4lter ist f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t vorgesehen, wobei es sich bei diesem nach der \u00c4nderung, die der Patentanspruch 1 im Nichtigkeitsverfahren durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 erfahren hat, um ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen handelt. Bei der Zahnreinigung unterscheidet man grunds\u00e4tzlich zwischen einer Zahnreinigung innerhalb der Zahnfleischtasche (subgingivale Behandlung) und einer Zahnreinigung oberhalb des Zahnfleisches (supragingivale Behandlung). Die Behandlung innerhalb der Zahnfleischtasche dient vor allem der Reinigung der Zahnwurzeln bzw. -h\u00e4lse. Eine solche Behandlung birgt unterschiedliche Gefahren f\u00fcr den Patienten, wie beispielsweise die Verletzung des Zahnfleisches oder die Bildung eines Emphysems am Boden der Zahnfleischtasche. Daher verwendet man f\u00fcr die unterschiedlichen Abschnitte, die zu reinigen sind, verschiedene Pulversorten, die sich insbesondere in der K\u00f6rnungsgr\u00f6\u00dfe unterscheiden.<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass Pulverstrahlger\u00e4te oder auch dentale Abrasivstrahlger\u00e4te, bei denen ein in einem Beh\u00e4lter bevorratetes Dentalpulver gemeinsam mit einem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium an eine D\u00fcsenanordnung eines \u00fcber eine Ableitung angeschlossenen Handst\u00fccks, in der Regel unter Beimischung von unter Druck stehendem Wasser, angeliefert wird, z.B. aus der EP x xxx xxx X2 bekannt sind. Dabei werde ein bevorzugt auswechselbarer Pulverbeh\u00e4lter an einem Pulverstrahlger\u00e4t derart befestigt, dass eine in dem Pulverbeh\u00e4lter bevorratete Pulvermenge kontinuierlich in eine Mischkammer \u00fcbertragen, das Pulver mit dem durch die Mischkammer hindurchgeleiteten Luftstrom vermischt und als Pulver-Luft-Gemisch einem Handst\u00fcck und einer dort angeordneten Austrittsd\u00fcse zur Zahnbehandlung zugef\u00fchrt werde (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend weiter aus, dass die EP x xxx xxx X1 ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Pulverbeh\u00e4lter offenbart, in den ein unter Druck stehendes Gas eingef\u00fchrt wird, so dass das dort befindliche Pulver aufgewirbelt und \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung als Pulver-Luft-Gemisch abgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Der Pulverbeh\u00e4lter befinde sich dabei in dem Pulverstrahlger\u00e4t und k\u00f6nne von oben jeweils neu mit Pulver gef\u00fcllt werden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nAls weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die EP x xxx xxx X2. Diese offenbare ein Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Pulverbeh\u00e4lter sowie einem zus\u00e4tzlichen auswechselbaren Fluidbeh\u00e4lter, mit dem beispielsweise entmineralisiertes Wasser als Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit den Z\u00e4hnen zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Das Pulverstrahlger\u00e4t habe dabei prinzipiell die gleiche Ausbildung wie das Ger\u00e4t gem\u00e4\u00df der EP x xxx xxx X1, d.h. der Pulverbeh\u00e4lter sei fest in dem Pulverstrahlger\u00e4t eingebaut (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung ferner auf die EP x xxx xxx X1 ein, aus der eine Verschlusseinrichtung f\u00fcr einen Fluidbeh\u00e4lter bekannt ist. Die Verschlusseinrichtung sei f\u00fcr eine Verschraubung des Fluidbeh\u00e4lters mit einem Aufsatzteil ausgebildet, welches au\u00dfen an dem Pulverstrahlger\u00e4t vorgesehen sei. Dadurch k\u00f6nne der Fluidbeh\u00e4lter auswechselbar am Pulverstrahlger\u00e4t au\u00dfen angeordnet werden (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nAus der US x xxx xx9 \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 sei bekannt, dass das in einem Pulverbeh\u00e4lter bevorratete Pulver mit Hilfe einer motorisch angetriebenen F\u00f6rderschnecke dem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium dosiert beigemischt werde. Die F\u00f6rderschnecke sei dabei unterhalb einer Auslass\u00f6ffnung des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet. Das Pulver werde mit dem Gas am Ende der F\u00f6rderschnecke vermischt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nDes Weiteren sei aus der EP x xxx xxx X2 ein Pulverbeh\u00e4lter bekannt, in dessen Mitte eine lang gestreckte R\u00f6hre eingebaut sei, die am unteren Ende zwei Einlass\u00f6ffnungen aufweise, durch die einerseits unter Druck stehendes Gas und andererseits Pulver eintreten k\u00f6nne, das in der Pulverkammer bevorratet sei und die lang gestreckte R\u00f6hre umgebe, wobei durch das einstr\u00f6mende Gas das Pulver innerhalb der lang gestreckten R\u00f6hre nach oben mitgerissen und mit dem Gas vermischt und am oberen Ende des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung abgef\u00fchrt werde (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich sei aus der WO xx\/xxxxx2 ein Pulverbeh\u00e4lter bekannt, der einerseits aus einem Kanister und andererseits aus einem Abschlussdeckel sowie weiteren Einzelteilen bestehe. Kanister und Deckel umg\u00e4ben eine Pulveraufnahme, die infolge der Verwendung eines Venturirohrs und eines Gaseinlassrohrs auch als Wirbelkammer dienen k\u00f6nne. Dabei sei der Deckel mit einem Gaseintritt und einem Gemischaustritt versehen. Blindl\u00f6cher dienten zum Anschrauben des Pulverbeh\u00e4lters an das Geh\u00e4use des Pulverstrahlger\u00e4ts. Jedoch seien eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen separat anzuschlie\u00dfen (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift gibt an, dass die vorbekannten Pulverbeh\u00e4lter und D\u00fcsenanordnungen verschiedene Nachteile aufweisen. Ein in dem Pulverstrahlger\u00e4t fest eingebauter Pulverbeh\u00e4lter habe den Nachteil, dass dieser nur zusammen mit dem Ger\u00e4t selbst gereinigt werden k\u00f6nne und eine aseptische Reinigung des Inneren des Pulverbeh\u00e4lters kaum m\u00f6glich sei. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Pulverbeh\u00e4lter stets wieder bef\u00fcllt werden, d.h. die mit dem Beh\u00e4lter verbundenen Verschl\u00fcsse, Dichtungen etc. verschmutzten mit der Zeit, so dass das gesamte Pulverstrahlger\u00e4t unbrauchbar werde. Dar\u00fcber hinaus wiesen die bekannten Pulverstrahlger\u00e4te den Nachteil auf, dass diese jeweils nur f\u00fcr eine bestimmte Pulverart und -gr\u00f6\u00dfe geeignet seien, d.h., dass bei Verwendung kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer Korngr\u00f6\u00dfen f\u00fcr das Pulver oder anderer Pulverzusammensetzungen die entsprechenden Zuf\u00fchr- und D\u00fcsenanordnungen ungeeignet w\u00fcrden, so dass entweder zu viel oder zu wenig Pulver zusammen mit dem Gasstrom zugef\u00fchrt werde. So bestehe bei Verwendung feink\u00f6rnigen Pulvers mit einer Korngr\u00f6\u00dfe von weniger als 100 Pm bei der EP x xxx xxx X2 die Gefahr, dass die Luftzufuhrleitung mit Pulver verstopfe (Abs. [0008]). Auch k\u00f6nnten f\u00fcr ein bestimmtes Pulverstrahlger\u00e4t nur ganz bestimmte Pulverbeh\u00e4lter verwendet werden, die exakt auf die F\u00f6rder- oder D\u00fcsenanordnung des Pulverstrahlger\u00e4ts abgestimmt seien. Auch die entsprechende F\u00f6rdermenge des Pulver-Gas-Gemisches k\u00f6nne nur durch eine Druck\u00e4nderung des zugef\u00fchrten Gases oder eine \u00c4nderung der Zuf\u00fchrung des Pulvers beeinflusst werden, wobei die Pulverzuf\u00fchrung in aller Regel von der Geschwindigkeit des Gases, d.h. dem Gasdruck und der entsprechenden D\u00fcsenanordnung abh\u00e4ngig sei (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die bekannten Pulverbeh\u00e4lter und damit verbundene Eins\u00e4tze und D\u00fcsenanordnungen derart zu verbessern, dass verschiedene Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen sowie -gemische hintereinander oder sogar gleichzeitig mit ein und demselben Pulverstrahlger\u00e4t verwendet werden k\u00f6nnen (Abs. [0010]). Dar\u00fcber hinaus liegt der Erfindung nach den Angaben der Klagepatentschrift die Aufgabe zugrunde, unterschiedliche Pulverarten unabh\u00e4ngig voneinander mit ein und demselben Pulverstrahlger\u00e4t anwenden und justieren zu k\u00f6nnen, d.h. dass verschiedene Pulversorten verwendet und entsprechend eingestellt werden k\u00f6nnen (Abs. [0010]). Als weitere Aufgabe der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, ein Pulverstrahlger\u00e4t bereitzustellen, das besonders benutzerfreundlich ist und ein schnelles Auswechseln der unterschiedlichen Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen erm\u00f6glicht, ohne dass das Ger\u00e4t oder die entsprechenden Pulverbeh\u00e4lter aufw\u00e4ndig gereinigt und ges\u00e4ubert werden m\u00fcssen (Abs. [0011]). Weiterhin bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, Pulverbeh\u00e4lter anzugeben, die f\u00fcr unterschiedliche Pulversorten und -arten einstellbar sind, in dem der Pulverbeh\u00e4lter einfach und benutzerfreundlich auf das entsprechende Pulver ein- bzw. umstellbar ist, sowie daf\u00fcr geeignete Eins\u00e4tze und D\u00fcsen (Abs. [0011]). Schlie\u00dflich ist es nach den Angaben der Klagepatentschrift eine Aufgabe der Erfindung, mehrere Pulversorten gleichzeitig anwenden zu k\u00f6nnen, ohne dass der behandelnde Arzt das Handst\u00fcck oder den Pulverbeh\u00e4lter wechseln oder am Bedienfeld unterschiedliche Einstellungen vornehmen muss (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 17.01.2024 (Az.: 6 Ni 38\/21 (EP)) einen Pulverbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Unterstreichung hervorgehoben):<\/li>\n<li>\n1. Austauschbarer Pulverbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t (1) zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken.<\/li>\n<li>\n2. Der Pulverbeh\u00e4lter (2) besitzt<\/li>\n<li>\n2.1 eine Pulveraufnahme (14) und<\/li>\n<li>\n2.2 eine Wirbelkammer (24), in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbeh\u00e4lters (2) abf\u00fchrt.<\/li>\n<li>\n3. Der Pulverbeh\u00e4lter (2) weist einen Kupplungsbereich (48) zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschl\u00fcssen (56, 57) eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) auf.<\/li>\n<li>\n4. Der Kupplungsbereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters (2) weist Kodiermittel (22, 35) auf, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>\nZum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nF\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs 1 ist zun\u00e4chst allgemein von zentraler Bedeutung, dass dieser nicht die Einheit bzw. Kombination aus Pulverstrahlger\u00e4t und Pulverbeh\u00e4lter betrifft, sondern den Pulverbeh\u00e4lter als solchen (isoliert) unter Schutz stellt. Das Pulverstrahlger\u00e4t selbst liegt \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 au\u00dferhalb des Erfindungsgegenstandes des Anspruchs 1. Schutz f\u00fcr die Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t und einem Pulverbeh\u00e4lter beansprucht erst der \u2013 nebengeordnete \u2013 Anspruch 13 des Klagepatents, auf den die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren nicht mehr st\u00fctzt.<\/li>\n<li>\nSoweit das Pulverstrahlger\u00e4t (Merkmal 1) bzw. Einrichtungen des Pulverstrahlger\u00e4ts (Merkmale 3 und 4) in Patentanspruch 1 Erw\u00e4hnung finden, hat diese Anspruchsformulierung gem\u00e4\u00df gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 \u2013 I-2 U 57\/11, BeckRS 2013, 12499 \u2013 Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016 \u2013 I-2 U 19\/15, NJOZ 2016, 1014 \u2013 Anschlussst\u00fcck; Urt. v. 18.10.2012 \u2013 I-2 U 41\/08, BeckRS 2013, 11910 \u2013 Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019 \u2013 I-2 U 114\/09, BeckRS 2019, 6081 \u2013 Steckverbindung f\u00fcr Kraftfahrzeuganh\u00e4nger; Urt. v. 19.12.2019 \u2013 I-2 U 62\/16, GRUR-RS 2019, 38883 \u2013 Befestigungszwischenst\u00fcck; Urt. v. 13.01.2022 \u2013 I-2 U 45\/19 \u2013 GRUR-RS 2022, 2110 Rn. 44 \u2013 R\u00fchrgef\u00e4\u00df; Urt. v. 24.02.2022 \u2013 I-2 U 28\/21, GRUR-RS 2022, 5974 Rn. 36 \u2013 Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; Urt. v. 16.03.2023 \u2013 I-2 U 85\/22, GRUR-RS 2023, 30240 Rn. 48 \u2013 Ausgestaltung des Bezugsobjekts bei Scheinkombination) zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Pulverstrahlger\u00e4t befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein k\u00f6nnen, als ihre nach dem Klagepatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des Pulverstrahlger\u00e4ts mit dem gesch\u00fctzten Pulverbeh\u00e4lter resultierenden technischen Wirkungen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die notwendige Ausgestaltung des Pulverbeh\u00e4lters zulassen, die ggf. \u00fcber die in Bezug auf ihn ausdr\u00fccklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen. Keinesfalls stellt es jedoch eine Bedingung f\u00fcr den Benutzungstatbestand dar, dass ein die technischen Erfindungsvorteile hervorbringendes Pulverstrahlger\u00e4t tats\u00e4chlich existiert oder dass die im Markt vorhandenen Pulverstrahlger\u00e4te, wenn sie zusammen mit den angegriffenen Pulverbeh\u00e4ltern verwendet werden, eine Gesamtvorrichtung ergeben, die den Zielvorgaben des Klagepatents gen\u00fcgt. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr das von der Beklagten zu 1. angebotene Pulverstrahlger\u00e4t, f\u00fcr das die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter bestimmt sind. Zu fordern ist lediglich, dass ein Pulverstrahlger\u00e4t technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbar ist, das mit den angegriffenen Pulverbeh\u00e4ltern, so wie sie sind, jeweils die Erfindungsvorteile verwirklichen kann.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nBei dem beanspruchten Pulverbeh\u00e4lter handelt es sich nach Merkmal 1 um einen auswechselbaren Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nGegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach dem Anspruchswortlaut ein einzelner auswechselbarer Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein solches Pulverstrahlger\u00e4t. Mehrere austauschbare Pulverbeh\u00e4lter werden in Patentanspruch 1 nicht erw\u00e4hnt (vgl. auch BPatG, NU S. 16 und S. 32).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nBei dem unter Schutz gestellten Pulverbeh\u00e4lter handelt es sich um einen \u201eaustauschbaren\u201c Pulverbeh\u00e4lter. Dadurch grenzt sich das Klagepatent von in ein Pulverstrahlger\u00e4t fest eingebauten Pulverbeh\u00e4ltern ab, welche Ausgestaltung es in seiner einleitenden Beschreibung als nachteilig kritisiert (Abs. [0008]). Patentgem\u00e4\u00df ist der Pulverbeh\u00e4lter nicht fest in ein Pulverstrahlger\u00e4t eingebaut, sondern auswechselbar mit einem solchen verbindbar (vgl. Abs. [0013]). Er kann mithin von dem Pulverstrahlger\u00e4t getrennt werden und durch einen anderen Pulverbeh\u00e4lter ausgetauscht werden.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDer austauschbare Pulverbeh\u00e4lter ist nach dem Wortlaut des im Nichtigkeitsverfahren neugefassten Patentanspruchs 1 f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken vorgesehen. Bei der einleitenden Angabe \u201ef\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t &#8230;\u201c handelt es sich um eine Zweckangabe, nach welcher der Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein (n\u00e4her beschriebenes) Pulverstrahlger\u00e4t vorgesehen ist. Zweckangaben in einem Sachanspruch definieren den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig dahin, neben der Erf\u00fcllung der weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2020, 961 Rn. 31 \u2013 FRAND-Einwand; GRUR 2021, 462 Rn. 49 \u2013 Fensterfl\u00fcgel; GRUR 2022, 982 Rn. 51 \u2013 SRS-Zuordnung; GRUR 2023, 246 Rn. 29 \u2013 Verbindungsleitung; GRUR 2024, 674 Rn. 27 \u2013 Tr\u00e4gerelement). Dies bedeutet im Streitfall, dass der Pulverbeh\u00e4lter so ausgebildet sein muss, dass er in einem Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken Verwendung finden kann. Der Pulverbeh\u00e4lter muss \u2013 mit anderen Worten \u2013 f\u00fcr ein eben solches Pulverstrahlger\u00e4t geeignet sein (vgl. zur Eignung auch: BPatG, NU S. 15 u. S. 33).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nOb das Merkmal 1 dar\u00fcber hinaus dahin zu interpretieren ist, dass auch der beanspruchte Pulverbeh\u00e4lter zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet sein muss, wogegen der Anspruchswortlaut spricht, bedarf vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil, insbesondere die Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 34 und 35 des Nichtigkeitsurteils, dahin zu verstehen sind, dass nach Auffassung des Bundespatentgerichts der unter Schutz gestellte Pulverbeh\u00e4lter selbst nach dem im Nichtigkeitsverfahren neugefassten Merkmal 1 zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet sein muss. Ebenso bedarf es keiner weiteren Er\u00f6rterung und Entscheidung, welche rechtlichen Folgen sich aus einem etwaigen dahingehenden Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts f\u00fcr die Patentauslegung ergeben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer patentgem\u00e4\u00dfe Pulverbeh\u00e4lter besitzt eine Pulveraufnahme (Merkmal 2.1), d.h. es kann dort eine gewisse Menge an Pulver bevorratet werden (vgl. Abs. [0039]; BPatG NU, S. 16). Er hat ferner eine Wirbelkammer, in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung mindestens eines Gemischaustritts des Pulverbeh\u00e4lters abgef\u00fchrt wird (Merkmal 2.2). In zumindest einem Teil des Pulverbeh\u00e4lters muss damit eine Verwirbelung des Gases mit dem Pulver stattfinden k\u00f6nnen. Das Reservoir und die Wirbelkammer k\u00f6nnen hierbei auch durch den gleichen r\u00e4umlichen Bereich des Beh\u00e4lters gebildet sein (BPatG NU, S. 16).<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 weist der Pulverbeh\u00e4lter einen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts auf.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDer Kupplungsbereich ist im Anspruch r\u00e4umlich nicht n\u00e4her definiert (vgl. auch BPatG NU, S. 16). Er ist nach dem Anspruchswortlaut zun\u00e4chst einmal nur dahingehend spezifiziert, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt in diesem Bereich stattfinden (vgl. auch BPatG NU, S. 16).<\/li>\n<li>\nHieraus folgt jedoch nicht, dass sich der Kupplungsbereich \u00fcberall dort erstreckt, wo der Gaseintritt und der Gemischaustritt stattfinden. Zur Definition des Kupplungsbereichs kann nicht allein auf die Position des Gaseintritts und des Gemischaustritts abgestellt werden. W\u00fcrde der Kupplungsbereich n\u00e4mlich allein durch deren Position bestimmt, l\u00e4gen der Gaseintritt und der Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters denknotwendig immer im Kupplungsbereich. Der Begriff bzw. das Teil-Merkmal \u201eKupplungsbereich\u201c w\u00e4re damit praktisch bedeutungslos. Der Fachmann wird das Merkmal 3 daher nicht in diesem Sinne interpretieren. Dem Begriff \u201eKupplungsbereich\u201c entnimmt der Fachmann vielmehr, dass der Gaseintritt und der Gasaustritt in einem \u2013 nicht n\u00e4her spezifizierten \u2013 \u201eBereich\u201c des Pulverbeh\u00e4lters stattfinden. Mit \u201eBereich\u201c ist \u2013 wovon auch die Kl\u00e4gerin ausgeht \u2013 ein r\u00e4umlicher abgrenzbarer Abschnitt des Pulverbeh\u00e4lters gemeint. Als \u201eKupplungsbereich\u201c wird dieser Bereich vom Klagepatent bezeichnet, weil mit diesen Bereich der Anschluss des Pulverbeh\u00e4lters an ein Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Merkmals 1 erfolgt. Zu diesem Zweck sind der in diesem Bereich angeordnete Gaseintritt und der in diesem Bereich ferner angeordnete Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts gasdicht verbindbar. Der Kupplungsbereich dient damit der auswechselbaren (gasdichten) Verbindung des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Pulverstrahlger\u00e4t. Neben dem Gaseintritt und dem Gemischaustritt weist er au\u00dferdem \u2013 wie sich aus Merkmal 4 ergibt \u2013 Kodiermittel auf (dazu sogleich), so dass s\u00e4mtliche in den Merkmalen 3 und 4 angesprochenen Elemente des Pulverbeh\u00e4lters in dem Kupplungsbereich vorgesehen sind.<\/li>\n<li>\nDem Begriff \u201eKupplung\u201c mag der Fachmann \u2013 wovon das Landgericht in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (NU, S. 16) ausgegangen ist \u2013 ferner entnehmen, dass eine l\u00f6sbare Verbindung vorgegeben ist, was freilich bereits daraus folgt, dass der beanspruchte Pulverbeh\u00e4lter nach Merkmal 1 \u201eaustauschbar\u201c ist.<\/li>\n<li>\nAus Merkmal 3 folgt daher, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt nicht in v\u00f6llig unterschiedlichen Bereichen des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet sein d\u00fcrfen. Soweit das Bundespatentgericht und das Landgericht von einem weiteren Anspruchsverst\u00e4ndnis ausgegangen sein sollten, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht beizutreten. Patentanspruch 1 gibt nicht nur vor, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts gasdicht verbindbar sind. Er verlangt vielmehr ausdr\u00fccklich \u201eeinen Kupplungsbereich\u201c, in welchem sowohl der Gaseintritt als auch der Gemischaustritt angeordnet sind.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDas mag zwar \u2013 soweit eine patentgem\u00e4\u00dfe Kupplung technisch auch anderweitig realisierbar ist \u2013 nicht notwendig bedeuten, dass sich der Gaseintritt und der Gemischaustritt (sowie die Kodiermittel) zwingend an einer einzigen Seite des Pulverbeh\u00e4lters befinden m\u00fcssen. Wird der Pulverbeh\u00e4lter z.B., wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 der Klagepatentschrift, auf ein Pulverstrahlger\u00e4t aufgesetzt, m\u00f6gen der Gaseintritt und der Gemischaustritt daher nicht zwingend beide an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters vorgesehen sein m\u00fcssen, sofern sich eine Verbindung mit den Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts im Sinne des Merkmals 4 auch anderweitig realisieren l\u00e4sst. In Merkmal 3 ist n\u00e4mlich ein \u201eKupplungsbereich\u201c angesprochen. Wie sich insbesondere aus den Figuren 2,\u00a0 3 und 6 der Klagepatentschrift ergibt, ist mit dem \u201eKupplungsbereich\u201c nicht nur die Kupplungsseite des Pulverbeh\u00e4lters gemeint. Der patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungsbereich ist in diesen Figuren mit einer geschwungenen Klammer (\u201e}\u201c) und der Bezugsziffer 48 gekennzeichnet. Wie die Klammer verdeutlicht, handelt es sich bei dem Kupplungsbereich (48) der fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele um einen unteren Bereich des Pulverbeh\u00e4lters. In diesem Bereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters sind augenscheinlich mehrere Elemente vorgesehen. In der Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu, dass der \u201euntere Bereich\u201c des Geh\u00e4uses (11) den Kupplungsbereich (48) bildet, der bevorzugt aus einem \u201eBodenteil\u201c (60) besteht (Abs. [0033]).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nEs entspricht allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den Vorgaben des Merkmals 3, wenn der Gaseintritt und der Gemischaustritt zwar in einem Bereich, wie z.B. einem Bodenteil des Pulverbeh\u00e4lters stattfinden und der an einer Seite dieses Bereichs, wie z.B. an der Unterseite des Bodenteils angeordnete Gaseintritt mit einem entsprechenden Anschluss eines Pulverstrahlger\u00e4ts gasdicht verbindbar ist, der an einer anderen Seite des Bodenteils angeordnete Gemischaustritt hingegen nur direkt mit einem gesonderten Handst\u00fcck bzw. mit einer in ein Handst\u00fcck m\u00fcndenden Ableitung gasdicht verbindbar ist, nicht hingegen mit dem Pulverstrahlger\u00e4t selbst.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 dient der Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts \u201emit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts\u201c. Das Pulverstrahlger\u00e4t wird im Patentanspruch 1 zwar nicht n\u00e4her definiert. Aus der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann jedoch, dass das Klagepatent nicht nur zwischen dem Pulverstrahlger\u00e4t und dem Pulverbeh\u00e4lter unterscheidet, sondern auch zwischen dem Pulverstrahlger\u00e4t und einem externen Handst\u00fcck.<\/li>\n<li>\nSo hei\u00dft es in Absatz [0015] der Klagepatentschrift (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\n\u201eZu diesem Zweck hat der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters mindestens einen Gaseintritt und mindestens einen Gemischaustritt, die dichtend mit dem Gasanschluss bzw. dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbindbar sind. Der Kupplungsbereich eines jeden Pulverbeh\u00e4lters weist somit mindestens eine Gaskupplung und eine Gemischkupplung auf, so dass das unter Druck stehende und von dem Pulverstrahlger\u00e4t zur Verf\u00fcgung gestellte Gas in den Pulverbeh\u00e4lter eindringen, sich dort mit dem Pulver vermischen und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt werden kann. Von dort kann das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Ableitung bzw. einem geeigneten Schlauch einem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt werden, wo es an der dort befestigten oder eingearbeiteten Austrittsd\u00fcse, bevorzugt zusammen mit einem das Pulver-Gas-Gemisch ringf\u00f6rmig umschlie\u00dfenden Wasserstrahls, austritt.\u201c<\/li>\n<li>\nDanach hat der Kupplungsbereich des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt, die dichtend mit dem Gasanschluss bzw. dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbindbar sind, wobei es sich bei dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts nicht um den Anschluss eines zugeh\u00f6rigen Handger\u00e4ts handeln kann, weil das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung dem Pulverstrahlger\u00e4t und erst von dort \u00fcber eine Ableitung bzw. einen Schlauch dem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>\nAbsatz [0015] ist Teil der allgemeinen Patentbeschreibung. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin wird in dieser Beschreibungsstelle nicht blo\u00df ein Ausf\u00fchrungsbeispiel bzw. eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben. Vielmehr wird in dieser Textstelle das den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kupplungsbereich betreffende Merkmal 3 allgemein erl\u00e4utert. Dem steht nicht entgegen, dass es in Absatz [0015] hei\u00dft, dass das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlger\u00e4t \u201ezugef\u00fchrt werden kann\u201c. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin bringt diese Formulierung nicht zum Ausdruck, dass blo\u00df eine M\u00f6glichkeit der Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre beschrieben wird. Vielmehr wird in Absatz [0015] der patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungsbereich und seine Funktion erl\u00e4utert. Der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters wird dort dahin beschrieben, dass er einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt aufweist, die jeweils dichtend mit einem Gasanschluss bzw. einem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbunden werden k\u00f6nnen (\u201everbindbar sind\u201c). Da der im Kupplungsbereich angeordnete Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters dichtend mit dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbunden werden kann, kann das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter \u00fcber die Gemischkupplung dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt werden. Von diesem (dem Pulverstrahlger\u00e4t) kann das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Ableitung bzw. einen Schlauch einem Handst\u00fcck mit einer Austrittsd\u00fcse zugef\u00fchrt werden. Diese Erl\u00e4uterungen in der allgemeinen Patentbeschreibung beziehen sich nicht lediglich auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Der Kupplungsbereich eines Pulverbeh\u00e4lters nach einer \u201ebevorzugten Ausf\u00fchrungsform\u201c wird vielmehr erst im nachfolgenden Absatz [0016] beschrieben (Abs. [0016] , Sp. 4 Z. 15 bis 25: \u201eDer Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters weist nach einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung &#8230;\u201c).<\/li>\n<li>\nAus dem Zusammenhang mit dem Absatz [0014] ergibt sich kein anderes Verst\u00e4ndnis. Zutreffend ist zwar, dass sich der vorangehende Absatz [0014] auf ein bevorzugtes Pulverstrahlger\u00e4t mit zwei Aufnahmebereichen bezieht. In dem nachfolgenden Absatz [0015] wird jedoch der vorher noch nicht n\u00e4her beschriebene Kupplungsbereich des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters und seine Funktion allgemein erl\u00e4utert. Die einleitende Angabe \u201eZu diesem Zweck\u201c in Absatz [0015] bringt nur zum Ausdruck, wie der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters gem\u00e4\u00df der Erfindung auf ein Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Gasanschluss zum Zuf\u00fchren des Gases zum Pulverbeh\u00e4lter zum Abf\u00fchren des im Pulverbeh\u00e4lter entwickelten Pulvergas-Gemisches abgestimmt ist bzw. mit dessen Anschl\u00fcssen zusammenwirkt. Zum Zwecke der Zuf\u00fchrung des Gases durch den Gasanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts sowie zum Zwecke der Abf\u00fchrung des im Pulverbeh\u00e4lter entwickelten Pulver-Gas-Gemisches hat der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt, die dichtend mit dem Gasanschluss bzw. dem Gemischanschluss des Pulverstahlger\u00e4ts verbindbar sind. Nach der Patentbeschreibung (Abs. [0015]) weist der Kupplungsbereich eines jeden Pulverbeh\u00e4lters damit eine Gaskupplung und eine Gemischkupplung auf, so dass das unter Druck stehende und von dem Pulverstrahlger\u00e4t zur Verf\u00fcgung gestellte Gas in den Pulverbeh\u00e4lter eindringen, sich dort mit dem Pulver vermischen und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt werden kann, von wo aus das Pulver-Gas-Gemisch dann \u00fcber eine Ableitung bzw. einen geeigneten Schlauch einem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>\nDie Erl\u00e4uterungen in Absatz [0015] beziehen sich daher \u2013 entgegen der von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin ge\u00e4u\u00dferten Auffassung \u2013 nicht nur auf ein Pulverstrahlger\u00e4t mit zwei Aufnahmebereichen, sondern dienen der allgemeinen Erl\u00e4uterung des Kupplungsbereichs des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters, wof\u00fcr im \u00dcbrigen auch spricht, dass im nachfolgenden Absatz [0016] beschrieben wird, dass der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters gem\u00e4\u00df der Erfindung \u201edar\u00fcber hinaus\u201c Kodiermittel aufweist, welche sodann ebenfalls n\u00e4her beschrieben werden (Abs. [0016], Sp. 4 Z. 25 ff.).<\/li>\n<li>\nIn \u00dcbereinstimmung mit den Erl\u00e4uterungen in der allgemeinen Patentbeschreibung zeigt die nachfolgend nochmals eingeblendete Figur 1 des Klagepatents ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter (2a, 2b) \u00fcber eine Gemischkupplung dem Pulverstrahlger\u00e4t (1) zugef\u00fchrt wird, von welchem es \u00fcber eine Ableitung (5) einem Handst\u00fcck (5) mit einer Austrittsd\u00fcse (6) zugef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n<p>In der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu, dass \u201eam Pulverstrahlger\u00e4t\u201c (1) eine Ableitung (5) befestigt ist, die in ein Handst\u00fcck (3) m\u00fcndet, an dem eine Austrittsd\u00fcse (6) befestigt ist, an der das Pulver-Gas-Gemisch und das Wasser austritt (Abs. [0035]). Augenscheinlich ist die Ableitung (5) an dem mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichneten Pulverstrahlger\u00e4t selbst befestigt, bei dem es sich um eine station\u00e4re Einheit bzw. Basisstation handelt, die nach der Patentbeschreibung u.a. ein Bedienfeld (7) zum Einstellen der St\u00e4rke des Pulver-Gas-Gemisches und der St\u00e4rke des Wasserstrahls hat (Abs. [0035]).<\/li>\n<li>\nDer Gemischanschluss eines solchen Pulverstrahlger\u00e4ts (1) ist beispielhaft in den Figuren 8 und 9 gezeigt, von denen nachfolgend die Figur 9 eingeblendet wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIn dieser Figur ist \u2013 ebenso wie in der Figur 8 \u2013 der Gemischanschluss mit der Bezugsziffer 57 gekennzeichnet. Es handelt sich bei diesem um einen Anschluss eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) in Gestalt einer Basisstation. An den Gemischanschluss (57) dieser Station bzw. Einheit kann der im Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters angeordnete Gemischaustritt angeschlossen werden (vgl. Abs. [0058]).<\/li>\n<li>\nZwar d\u00fcrfte ein Pulverstrahlger\u00e4t ohne ein entsprechendes Handst\u00fcck keine sachgem\u00e4\u00dfe Applikation des Pulver-Strahl-Gemisches am Patienten erlauben. Das f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass das im Patentanspruch nicht erw\u00e4hnte Handst\u00fcck als Teil des in Patentanspruch 1 angesprochenen Pulverstrahlger\u00e4ts (1) zu qualifizieren ist und eine Verbindbarkeit des Gemischaustritts des Beh\u00e4lters allein mit einem Handst\u00fcck im Rahmen des Merkmals 3 ausreicht. Denn die Applikation des Pulver-Strahl-Gemisches am zu behandelnden Patienten erfordert auch einen Pulverbeh\u00e4lter. Dieser wird jedoch sowohl im Patentanspruch 1 als auch im nebengeordneten Patentanspruch 15 von dem Pulverstrahlger\u00e4t (1) unterschieden.<\/li>\n<li>\nAus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Absatz [0013] der Patentbeschreibung l\u00e4sst sich nichts anderes herleiten. In diesem Absatz hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\n\u201eDas Pulverstrahlger\u00e4t weist mindestens einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lter mit Zuf\u00fchrungen auf, die das unter Druck stehende Gas dem Pulvervorrat zur Vermischung zuf\u00fchren, sowie eine Ableitung, die mit einer Austrittsd\u00fcse verbunden ist, an der ein Pulver-Gas-Gemisch und ggf. Wasser unter Druck austritt. Die Austrittsd\u00fcse ist dabei mit Vorteil an einem Handst\u00fcck befestigt, mit dem der behandelnde Arzt das Pulver-Gas-Wasser-Gemisch gezielt an die Einsatzstelle richten kann. Das Pulverstrahlger\u00e4t der vorliegenden Erfindung weist mindestens einen Aufnahmebereich mit mindestens einem Gemischanschluss und mindestens einem Gasanschluss auf, so dass der Pulverbeh\u00e4lter mit dem Pulverstrahlger\u00e4t auswechselbar verbindbar ist, wobei der Pulverbeh\u00e4lter einen bevorzugt genormten Kupplungsbereich aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\nDanach weist das Pulverstrahlger\u00e4t zwar mit Vorteil ein Handst\u00fcck mit einer daran befestigten Austrittsd\u00fcse auf, so dass ein Handst\u00fcck ebenso wie die in Absatz [0013] erw\u00e4hnte Ableitung als externer bzw. gesonderter Bestandteil des Pulverstrahlger\u00e4ts angesehen werden kann. Das gleiche gilt nach dieser Beschreibungsstelle aber auch f\u00fcr den Pulverbeh\u00e4lter, der nach den Patentanspr\u00fcchen jedoch gegen\u00fcber dem Pulverstrahlger\u00e4t ein gesondertes Element ist. Unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Patentbeschreibung, insbesondere der Abs\u00e4tze [0015] und [0035], wird der Fachmann annehmen, dass mit dem in Patentanspruch 1 angesprochenen Pulverstrahlger\u00e4t das eigentliche Pulverstrahlger\u00e4t gemeint ist, d.h. die Basisstation bzw. das Steuerger\u00e4t, das\/die die Informationen \u00fcber die Art des Beh\u00e4lters erh\u00e4lt und verarbeitet und das\/die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, die Zahnreinigung mittels des Pulver-Gas-Gemisches zu steuern, welches Ger\u00e4t ggf. mit zus\u00e4tzlichen Komponenten\/Bestandteilen wie einem Handger\u00e4t ausgestattet ist. Diese zus\u00e4tzlichen Bestandteile werden im Klagepatent, wenn es um sie geht, jeweils gesondert angesprochen. Sie werden hingegen im Klagepatent nicht als das Pulverstrahlger\u00e4t bezeichnet. Der Fachmann folgert hieraus, dass mit dem Pulverstrahlger\u00e4t in Patentanspruch 1 die Basisstation gemeint ist, welche die entsprechenden Anschl\u00fcsse aufweist, mit denen der im Kupplungsbereich des Beh\u00e4lters angeordnete Gaseintritt und der dort ferner angeordnete Gemischaustritt verbindbar sein sollen. Hingegen geht es nicht um eine direkte Kupplung des Gemischaustritts des Pulverbeh\u00e4lters mit einem Anschluss eines Handger\u00e4ts bzw. einer in ein Handger\u00e4t m\u00fcndenden Ableitung, bei welchen Elementen es sich nach der Patentbeschreibung um gesonderte Komponenten des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) handelt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist au\u00dferdem, dass sich der vom Landgericht in Bezug genommene Absatz [0013] auf den Gegenstand des Patentanspruchs 13 bezieht, weshalb dieser Anspruch bei der W\u00fcrdigung dieser Beschreibungsstelle zu ber\u00fccksichtigen ist. Ohnehin ist der nebengeordnete Patentanspruch 13 auch bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 mit in den Blick zu nehmen.<\/li>\n<li>\nBei der Auslegung eines Patentanspruchs k\u00f6nnen auch die weiteren Patentanspr\u00fcche eines Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen sein. Das gilt z.B. dann, wenn ein Patent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen (nebengeordneten) Verfahrensanspruch unter Schutz stellt. In einem solchen Fall ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung des Klagepatentanspruchs einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben \u2013 im Anspruch genannten \u2013 Zweck dienen, wobei dies auch dann gilt, wenn keiner der beiden Anspr\u00fcche einen R\u00fcckbezug auf den jeweils anderen Anspruch formuliert. Unter solchen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen ein Vorrichtungsanspruch und ein Verfahrensanspruch ungeachtet einer unterschiedliche Wortwahl in den Patentanspr\u00fcchen entsprechend auszulegen sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 50\/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 83 ff. \u2013 Abdeckungsentfernungsvorrichtung). In Fortf\u00fchrung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, dass dann, wenn ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz stellt und beiden Anspr\u00fcchen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt, zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden k\u00f6nnen, die sich mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren zur Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung besch\u00e4ftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt daf\u00fcr liefern, welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestalt die durch das Verfahren herzustellende Vorrichtung im Ergebnis aufweisen soll (Senat, Urt. v. 10.09.2024 \u2013 I-2 U 33\/24, GRUR-RS 2024, 33144 Rn. 62 ff. \u2013 Halbleitervorrichtung). Diese Rechtsprechung beruht ma\u00dfgeblich auf dem Gedanken, dass Patentanspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen sind. Insbesondere sind die darin verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung im Gesamtzusammenhang der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend kann im Streitfall bei der Auslegung des Anspruchs 1 auch der nebengeordnete Patentanspruch 13 des Klagepatents ber\u00fccksichtigt werden, der auf die Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken und einem austauschbaren Pulverbeh\u00e4lter nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche gerichtet ist. Beiden Patentanspr\u00fcchen liegt letztlich dieselbe Aufgabe zugrunde. Au\u00dferdem bezieht sich Patentanspruch 13 auf die Kombination eines Pulverstrahlger\u00e4ts mit einem Pulverbeh\u00e4lter \u201enach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche\u201c und setzt damit einen Pulverbeh\u00e4lter nach Anspruch 1 voraus, weshalb sich aus diesem nebengeordneten Patentanspruch R\u00fcckschl\u00fcsse in Bezug auf das Zusammenwirken des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Pulverbeh\u00e4lters mit dem in Anspruch 1 angesprochenen Pulverstrahlger\u00e4t ergeben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nNach dem Patentanspruch 13 weist das Pulverstrahlger\u00e4t einen Aufnahmebereich mit einem Gemischanschluss und einem Gasanschluss zum auswechselbaren Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Pulverstrahlger\u00e4t auf. Das im Pulverbeh\u00e4lter erzeugte Pulver-Gas-Gemisch wird \u00fcber den im Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts vorgesehenen Gemischanschluss dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt. Aus dem Pulverstrahlger\u00e4t abgef\u00fchrt wird das Pulver-Gas-Gemisch hingegen nicht \u00fcber den Gemischanschluss, sondern \u2013 wie sich aus dem weiteren Inhalt des Patentanspruchs 13 ergibt \u2013 \u00fcber eine Ableitung, die mit einer Austrittsd\u00fcse verbunden ist. Ein Pulverbeh\u00e4lter nach Anspruch 1, an dem das Pulver-Gas-Gemisch direkt \u00fcber eine \u201eAbleitung\u201c abgef\u00fchrt wird, ist nicht \u2013 wie von Anspruch 13 gefordert \u2013 mit dem Pulverstrahlger\u00e4t \u00fcber einen Gemischanschluss im Aufnahmebereich verbunden. \u201eGemischanschluss (57)\u201c und \u201eAbleitung (5)\u201c sind nicht nur nach dem Wortlaut des Anspruchs 13, sondern auch nach der Patentbeschreibung und den Figuren des Klagepatents unterschiedliche Bestandteile des Pulverstahlger\u00e4ts. Eine Ausf\u00fchrungsform mit direkter Ableitung am Pulverbeh\u00e4lter entspricht daher nicht den Vorgaben des Anspruch 13. Dieser setzt allerdings einen Pulverbeh\u00e4lter nach Anspruch 1 voraus. Dass der Pulverbeh\u00e4lter nach Anspruch 13 zus\u00e4tzlichen Vorgaben entsprechen muss, die sich nicht bereits aus Patentanspruch 1 ergeben, l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 13 noch der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung entnehmen.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDass die Klagepatentschrift einleitend mit der WO xx\/xxxx2 auch einen Stand der Technik erw\u00e4hnt (Abs. [0007]), bei dem das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter direkt \u00fcber eine in ein Handst\u00fcck m\u00fcndende Ableitung abgef\u00fchrt wird, steht dem vorstehend dargetanen Anspruchsverst\u00e4ndnis nicht entgegen.<\/li>\n<li>\nDas in der WO xx\/xxxx2 offenbarte Pulverstrahlger\u00e4t umfasst u.a. einen Pulverbeh\u00e4lter (71) und ein Handst\u00fcck (75). Der Pulverbeh\u00e4lter (71), der einen Deckel (81) und eine Bodenplatte (83) aufweist, ist am Geh\u00e4use des Pulverstrahlger\u00e4ts angebracht. Das Gemisch wird \u00fcber einen Gemischaustritt (85) des Pulverbeh\u00e4lters (71) und einen Schlauch (79) an ein Handst\u00fcck (75) abgef\u00fchrt. Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1, 2 und 6 der WO xx\/xxxx2 wiedergegeben.<\/li>\n<li>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt zur WO xx\/xxxx2 aus, dass bei dieser der Deckel des Pulverbeh\u00e4lters mit einem Gaseintritt und einem Gemischaustritt versehen sei und dass Blindl\u00f6cher zum Anschrauben des Pulverbeh\u00e4lters an das Geh\u00e4use des Pulverstrahlger\u00e4ts dienten. Sie gibt sodann an, dass eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen jedoch separat anzuschlie\u00dfen seien (Abs. [0007]). Letztere Bemerkung (\u201eJedoch sind eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen separat anzuschlie\u00dfen\u201c) l\u00e4sst sich als Kritik daran verstehen, dass bei diesem Stand der Technik sowohl die Luftzuleitung als auch die Pulver-Gas-Gemischableitung separat an den Pulverbeh\u00e4lter angeschlossen werden. Selbst wenn diese Beschreibungsstelle aber nicht als ausdr\u00fcckliche Kritik an einem separaten Anschluss der Pulver-Gas-Gemischableitung an den Pulverbeh\u00e4lter und der hieraus resultierenden direkten Abf\u00fchrung des Pulver-Gas-Gemisches aus dem Pulverbeh\u00e4lter \u00fcber eine an diesen angeschlossene Ableitung zum Handger\u00e4t zu verstehen sein sollte, kann ihr jedenfalls nicht entnommen werden, dass das Klagepatent hierin eine Ausgestaltung erblickt, bei der \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 der Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters mit einem entsprechenden Gemischanschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts (gasdicht) verbunden ist.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDer Senat verkennt nicht, dass es das Bundespatentgericht\u00a0 im parallelen Nichtigkeitsverfahren \u2013\u00a0 ohne weitere Er\u00f6rterung \u2013 im Rahmen des Merkmals 3 f\u00fcr unsch\u00e4dlich erachtet hat, wenn das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter direkt \u00fcber eine in ein Handst\u00fcck m\u00fcndende Ableitung abgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\nDenn es hat angenommen, dass die NK6, deren Figur 2 nachfolgend eingeblendet wird, das Merkmal 3 offenbart (vgl. BPatG NU, S. 24 ff).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, findet bei dem Gegenstand der NK6 der Gaseintritt an dem Kopplungsst\u00fcck 3 und der Gemischaustritt an dem Kopplungsst\u00fcck 6 statt. \u00dcber eine Auslass\u00f6ffnung des Gemischaustritts wird das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber einen Schlauch zu einem Handst\u00fcck gef\u00fchrt. Das Bundespatentgericht scheint damit nicht nur davon ausgegangen zu sein, dass sich der Kupplungsbereich nicht notwendig an einer Seite des Pulverbeh\u00e4lters befinden muss, sondern es hat auch angenommen, dass eine direkte Abf\u00fchrung des Gemischs aus dem Pulverbeh\u00e4lter \u00fcber einen Schlauch an ein Handst\u00fcck den Vorgaben des Merkmals 3 entspricht.<\/li>\n<li>\nEin dahingehendes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch aus den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zur NK11 (US 6,238,275 B1), die zur selben Patentfamilie wie die in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnte WO xx\/xxxx2 geh\u00f6rt. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass das Merkmal 3 in dieser Druckschrift offenbart ist (NU, S. 37), obgleich auch bei deren Gegenstand das Pulver-Gas-Gemisch aus dem Pulverbeh\u00e4lter direkt \u00fcber einen Schlauch an ein Handger\u00e4t abgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\nDas Bundespatentgericht hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht n\u00e4her damit befasst, was mit den in Merkmal 3 angesprochenen \u201eentsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts\u201c gemeint ist und ob auch eine Verbindbarkeit des Gemischaustritts mit einem Handst\u00fcck bzw. einer in ein Handst\u00fcck m\u00fcndenden Ableitung ausreicht. Insbesondere ist es nicht auf den Absatz [0015] der Klagepatentschrift eingegangen. Das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts, das der Senat bei seiner Entscheidung als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung ber\u00fccksichtigt (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950 Rn. 14 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), gibt dem Senat daher keinen Anlass zu einer anderweitigen Auslegung des Merkmals 3.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDer Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters weist erfindungsgem\u00e4\u00df ferner Kodiermittel auf, welche mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt (Merkmal 4). Die Kodiermittel sind im Patentanspruch 1 nicht weiter spezifiziert (vgl. auch BPatG, NU S. 18), weshalb als Kodiermittel alle geeigneten Mittel in Betracht kommen, die mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt. Erforderlich ist allein die Eignung der im Kupplungsbereich vorgesehenen Mittel zu einem entsprechenden \u2013 wie auch immer gestalteten \u2013 Zusammenwirken mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts. Das Zusammenwirken dient dazu, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber den Pulverbeh\u00e4lter erh\u00e4lt (BPatG NU, S. 19). Aufgabe der Kodiermittel ist es also, im Zusammenwirken mit den elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4ts letzterem Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters zu vermitteln. Der Pulverbeh\u00e4lter kann hierzu \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 selbst elektrische Kontakte aufweisen, er muss dies jedoch nicht (vgl. auch BPatG NU, S. 18\/19).<\/li>\n<li>\nC.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend entsprechen die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter nicht der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Denn sie verwirklichen jedenfalls nicht das Merkmal 3 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung.<\/li>\n<li>\nZwar weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Kupplungsbereich auf, der von einem Bodenteil bzw. Sockel definiert wird. An der Unterseite dieses Sockels ist mittig ein Gaseintritt angeordnet. Der Gemischaustritt ist an einer Au\u00dfenseite an dem Sockel vorgesehen. Bei dem Kupplungsbereich in Form des Sockels handelt es sich augenscheinlich um einen abgrenzbaren Abschnitt des Pulverbeh\u00e4lters. In diesem Abschnitt sind sowohl der Gaseintritt als auch der Gemischaustritt angeordnet. Dass sich der Gaseintritt und der Gemischaustritt nicht an einer (einzigen) Seite des Pulverbeh\u00e4lters, n\u00e4mlich nicht an dessen Unterseite befinden, mag aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden prinzipiell unsch\u00e4dlich sein.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter, die mit einem auf den jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter abgestimmten eigenen Schlauch und einem eigenen Handst\u00fcck verbunden werden k\u00f6nnen, entsprechen jedoch unter Zugrundelegung der oben dargetanen Auslegung des Patentanspruchs 1 entgegen der Beurteilung des Landgerichts insoweit nicht den Vorgaben des Merkmals 3, als sie nicht mit einem Gemischanschluss eines Pulverstrahlger\u00e4ts in Gestalt eines Basisger\u00e4ts (gasdicht) verbindbar sind.<\/li>\n<li>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird das Pulver-Gas-Gemisch n\u00e4mlich direkt aus dem Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber einen Schlauch zu einem Handst\u00fcck abgef\u00fchrt, was \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben) \u2013 nicht der technischen Lehre des Klagepatents entspricht. Das Dentalger\u00e4t \u201eF.\u201c, f\u00fcr das die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter bestimmt sind, verf\u00fcgt selbst \u00fcber keinen Gemischanschluss, mit dem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen patentgem\u00e4\u00df gekuppelt werden k\u00f6nnen. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem anderweitigen, technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbaren Pulverstrahlger\u00e4t derart gekuppelt werden k\u00f6nnen, dass nicht nur ihr an der Unterseite angeordneter Gaseintritt mit dem Gasanschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts, sondern auch ihr an einer anderen Seite des Sockels angeordneter Gemischaustritt mit einem Gemischanschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts selbst dichtend verbunden werden kann, zeigt die Kl\u00e4gerin nicht auf.<\/li>\n<li>\nDamit machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin die mit der Klage (noch) geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatzfeststellung nicht zustehen.<\/li>\n<li>\nD.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3434 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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