{"id":9646,"date":"2025-10-02T11:22:00","date_gmt":"2025-10-02T11:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9646"},"modified":"2025-10-02T07:24:48","modified_gmt":"2025-10-02T07:24:48","slug":"i-2-u-57-24-montageschienen-fuer-schaltschrankgehaeuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9646","title":{"rendered":"I-2 U 57\/24 &#8211; Montageschienen f\u00fcr Schaltschrankgeh\u00e4use"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3433<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 7. August 2025, I-2 U 57\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9475\">4a O 3\/22<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2024 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 119 XXX B3 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage B&amp;B 5), das die Bezeichnung \u201eXXX\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24.11.2011 eingereicht und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 29.11.2012 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>\nDer Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eXXX, mit einem Montageabschnitt (1), der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2) und an seinem dem ersten Ende gegen\u00fcber angeordneten zweiten Ende einen St\u00fctzabschnitt (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist, mit einer Befestigungsseite (4.1), \u00fcber welche der Kniehebel (4) l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, und mit einer Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschlie\u00dft.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen gem\u00e4\u00df Absatz [0015] der Klagepatentbeschreibung den Montageabschnitt (1) und den Spannabschnitt (2) einer ersten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung (Fig. 1) sowie gem\u00e4\u00df Absatz [0016] der Klagepatentbeschreibung die Frontalansicht des Spannabschnitts der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 1 (Fig. 2).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie nachstehend ferner eingeblendete Figur 4 zeigt gem\u00e4\u00df Absatz [0018] der Klagepatentbeschreibung den Montageabschnitt und den Spannabschnitt der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIn beiden gezeigten Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgt der mittels der Schraube (9) mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verbundene Kniehebel (4) \u00fcber Krallen (8) an seiner Spannseite (4.2), die mit dem Anziehen der Schraube (9) an der Befestigungsseite (4.1) des Kniehebels in die Geh\u00e4usewand (10) eines Schaltschrankes getrieben werden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte stellt her und bietet in der Bundesrepublik Deutschland eine Montageschiene f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses unter der Modellbezeichnung \u201eA XXX\u201c mit den Artikelnummern A 1, A 2, A 3, A 4 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an. Die verschiedenen Modelle weisen die gleichen Eigenschaften sowie die gleichen Ma\u00dfe im Hinblick auf ihre Breite (40 mm) und H\u00f6he (25 mm) auf und unterschieden sich lediglich in der Tiefe des Innenprofils (vgl. Anlage B&amp;B 12). \u00dcber die deutschsprachige Website www.xxx.com der Beklagten k\u00f6nnen Kunden \u00fcber ein Kontaktformular (vgl. Anlage B&amp;B 8) Angebotsanfragen an die Beklagte schicken.<br \/>\nDie nachfolgenden eingeblendeten Abbildungen, die dem Anlagenkonvolut B&amp;B 14 entnommen sind, zeigen Aufnahmen eines von der Kl\u00e4gerin erworbenes Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A 5.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden bei der Montage in einem Schaltschrank durch das Festziehen der mittig auf dem Lochprofil angeordneten Torx-Schraube (nachfolgend auch: \u201emittige Torx-Schraube\u201c) die zwei Z\u00e4hne des mit den zwei kleineren seitlichen Torx-Schrauben befestigten U-f\u00f6rmigen Bauteils, das in der folgenden Abbildung (vgl. Klageerwiderung, S. 14, Bl. 75 eA LG) im demontierten Zustand gezeigt wird, in Kontakt mit der Seitenfl\u00e4che des Schaltschrankes gebracht.<\/li>\n<li>\nIn der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Anlagen B&amp;B 11 und B&amp;B 12) ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A 1 im verbauten Zustand in einem Schaltschrank zu sehen.<\/li>\n<li>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2018 (Anlage B&amp;B1) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent, da dessen U-f\u00f6rmiges Bauteil mit seinen parallelen Flanschen ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel sei. Ein solcher Kniehebel m\u00fcsse nicht aus zwei unterschiedlichen Bauteilen bestehen und insbesondere keine zwei Arme aufweisen. Das Klagepatent erfordere lediglich eine Verbindung der Montageschiene mit der Schrankinnenwand \u00fcber die Spannseite, wof\u00fcr ein Verspannen bzw. ein Verklemmen, wie es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall sei, ausreiche. Mechanisch handele es sich hierbei um die Bereitstellung einer Haltekraft zwischen Kniehebel und Montageabschnitt, wobei die Spannkraft durch elastische Verformung des St\u00fctzabschnitts und des Spannabschnitts aufgenommen werde. Die Krallen des U-f\u00f6rmigen Bauteils stellten die Spannseite bzw. einen Bestandteil der Spannseite dar, die mit der Befestigungsseite einen Winkel einschl\u00f6ssen. Es sei unsch\u00e4dlich, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Stirnseiten der beiden Schenkel nach dem Verspannen nicht mit der Innenseite des Schaltschrankes in Kontakt tr\u00e4ten. Der zum Montageabschnitt verschwenkbare Kniehebel sei auch l\u00f6sbar, da durch die mittige Torx-Schraube die Spannkraft gel\u00f6st werden k\u00f6nne, um die Montageschiene aus dem Schaltschrank zu entfernen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, ist dem entgegengetreten und hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass es schon an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kniehebel fehle. Dieser k\u00f6nne zwar einst\u00fcckig ausgestaltet sein, m\u00fcsse aber schwenkbar gelagert sein, so dass durch das Anziehen der Schraube eine kniehebelgem\u00e4\u00dfe Spannkraft ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Der Kniehebel verf\u00fcge zur Erf\u00fcllung seiner Funktion selbst bei einfachster Ausf\u00fchrung stets \u00fcber zwei (starr miteinander verbundene) Arme, die an der Stelle, an der sie miteinander verbunden seien (am \u201eKnie\u201c), verschwenkbar gelagert seien. Klagepatentgem\u00e4\u00df werde mittels der Abkantung die Kraft, die auf die Befestigungsseite durch Anziehen der Schraube aufgebracht werde, auf die Spannseite \u00fcbertragen; die Spannseite \u00fcbe sodann eine Spannkraft aus. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall, ein Verschwenken des Bauteils \u00fcber ein Knie finde bei diesen nicht statt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen auch keine l\u00f6sbare Verbindung auf, da die beidseitige Verschraubung des U-f\u00f6rmigen Bauteils nicht daf\u00fcr gedacht seien, gel\u00f6st zu werden.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.05.2024 (nachfolgend auch: \u201eLGU\u201c) stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\n\u201eI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nMontageschienen f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwenn die Montageschienen einen Montageabschnitt haben, der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt und an seinem dem ersten Ende gegen\u00fcber angeordneten zweiten Ende einen St\u00fctzabschnitt aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt einen Kniehebel aufweist, mit einer Befestigungsseite, \u00fcber welche der Kniehebel l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt ist, und mit einer Spannseite, die mit der Befestigungsseite einen Winkel einschlie\u00dft;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Dezember 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\n(i) der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\n(ii) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\n(iii) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die zugeh\u00f6rigen Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Dezember 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\n(i) der Herstellungsmengen und -zeiten<\/li>\n<li>\n(ii) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>\n(iii) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,\u00a0 zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\n(iv) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\n(v) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem. Ziffer I. 1. zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>\n5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, wobei diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, gegen R\u00fcckzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises und Erstattung der Kosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben;<\/li>\n<li>\n6. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 12.681,84 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29. Dezember 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nEin klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel weise nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents, das insoweit sein eigenes Lexikon darstelle, zwei Seiten auf, n\u00e4mlich eine Befestigungs- und eine Spannseite, die einen Winkel einschl\u00f6ssen. Er k\u00f6nne als U-Profil (Figuren 1 und 2) oder (bevorzugt) einst\u00fcckig (Figur 4) ausgebildet sein, erfordere aber kein gelenkiges, eine Hebelwirkung erzeugendes Knie. Funktional solle der Kniehebel durch die Bet\u00e4tigung der Befestigungsschraube ein Verspannen der Montageschiene zwischen den Innenw\u00e4nden des Schrankgeh\u00e4uses bewirken, wozu es weder einer Verschwenkung noch der Ausnutzung einer Hebelwirkung bed\u00fcrfe. Zwar zeigten die Ausf\u00fchrungsbeispiele jeweils eine Verschwenkung. Eine Verschwenkung \u00fcber eine Umkantung werde indes vom Wortlaut des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 nicht gefordert. Das Klagepatent \u00fcberlasse es dem Fachmann vielmehr, wie er ein Verspannen im Einzelfall bewerkstellige. Auch die Anordnung von Montageabschnitt und Kniehebel sei nicht vorgegeben. Der Kniehebel m\u00fcsse insbesondere nicht au\u00dfen auf der Montageschiene aufsitzen und das Klagepatent erl\u00e4utere in funktionaler Hinsicht auch nicht, dass es einen Unterschied mache, ob der Kniehebel mit seiner Innen- oder mit seiner Au\u00dfenseite der Montageschiene zugewandt sei. Soweit der Patentanspruch 1 verlange, dass der Kniehebel l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt sei, m\u00fcsse hiermit nicht zwangsl\u00e4ufig ein vollst\u00e4ndiges L\u00f6sen des Kniehebels von dem Montageabschnitt erreicht werden. Denn die l\u00f6sbare Schraubverbindung solle in funktionaler Hinsicht allein ein Lockern oder Fixieren der Montageschiene erm\u00f6glichen. F\u00fcr eine Verklemmung ber\u00fchre die Spannseite des Kniehebels das Schaltschrankgeh\u00e4use. Hierf\u00fcr k\u00f6nne die Spannseite mit Krallen versehen werden, wobei es dann gen\u00fcge, dass der Kontakt mit der Geh\u00e4usewand nur \u00fcber diese Krallen erfolge.<\/li>\n<li>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis der beanspruchten Lehre verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents. Das U-f\u00f6rmige Bauteil stelle einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kniehebel dar. Dessen Stirnseite k\u00f6nne durch das Anziehen der mittigen Torx-Schraube in Richtung Schrankinnenwand bewegt werden, in der sich die Krallen dann vergr\u00fcben. Dass der Kniehebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verschwenkbar \u00fcber ein Knie gelagert sei oder keine Hebelwirkung ausnutze, f\u00fchre ebenso wenig aus der Verletzung hinaus wie der Umstand, dass der Kniehebel nicht \u00fcber zwei Arme verf\u00fcge. Die Stirnseite der Basis des U-Profils stelle die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannseite dar, wobei es unsch\u00e4dlich sei, dass nur die Vorspr\u00fcnge (Krallen) mit der Schrankinnenwand in Kontakt st\u00fcnden. Die Fl\u00e4che des U-Profils, die das Loch f\u00fcr die mittige Torx-Schraube enthalte, sei die Befestigungsseite. Die \u00fcber die Befestigungsseite stattfindende Verschraubung sei l\u00f6sbar, da durch Anziehen und Lockern der Schraube das Herstellen oder Aufheben der Verklemmung m\u00f6glich sei. Die beiden seitlichen Torx-Schrauben f\u00fchrten nicht aus der Verletzung heraus, da das Klagepatent weitere Schrauben nicht ausschlie\u00dfe und diese zudem auch herausgedreht werden k\u00f6nnten, um das U-f\u00f6rmige Bauteil vollst\u00e4ndig von der Montageschiene zu trennen. Die Befestigungs- und Spannseite des U-f\u00f6rmigen Bauteils st\u00fcnden auch in einem (etwa rechtwinkligen) Winkel zueinander bzw. schl\u00f6ssen diesen ein, da die Fl\u00e4che mit dem Langloch f\u00fcr die Schraube und die Basis des U-Profils quer zueinanderst\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit dieser verfolgt sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter und macht zur Begr\u00fcndung insbesondere geltend:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass bei einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kniehebel eine Kraft \u00fcber ein Knie gehebelt werden m\u00fcsse, also eine Hebelwirkung erzielt werde. Anders als es der Wortlaut nahelegen k\u00f6nnte, verlange ein Kniehebel im Sinne des Klagepatents zwar kein Gelenk. Entscheidend sei aber, dass eine Spannkraft ausge\u00fcbt werde, die \u00fcber eine Verschwenkung des Kniehebels \u00fcber eine Schwenkachse erfolge. Hierdurch grenze sich das Klagepatent von einem aus dem Stand der Technik bekannten Stellglied ab, wie es die DE\u2018XXB zeige, bei der eine Verspannung durch das Anziehen einer unmittelbar auf die Spannfl\u00e4che wirkenden Schraube erreicht werde. Auch wenn das Klagepatent eine Umkantung nur bei der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df der Figur 1 zeige, so verlange der Klagepatentanspruch gleichwohl stets einen patentgem\u00e4\u00dfen Kniehebel und damit eine kniehebelgem\u00e4\u00dfe Spannkraft\/Hebelkraft. Das Klagepatent lasse es allein offen, ob diese kniehebelgem\u00e4\u00dfe Spannkraft \u00fcber eine Umkantung wie bei der Figur 1 oder \u00fcber jede andere Schwenkachse bewirkt werde.<\/li>\n<li>\nDa die Verschraubung des Kniehebels mit der Montageschiene l\u00f6sbar sein m\u00fcsse, m\u00fcssten der Kniehebel und Montageschiene durch L\u00f6sen der Schraube vollst\u00e4ndig voneinander getrennt werden k\u00f6nnen. Eine solche Ausgestaltung zeigten auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df den Figuren 1 und 4, wohingegen die Auffassung des Landgerichts in der Klagepatentschrift keine St\u00fctze finde.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannseite kenne das Klagepatent zwei Ausgestaltungen, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df Absatz [0009] i.V.m. der Figur 4 eine fl\u00e4chige Ausgestaltung und gem\u00e4\u00df Absatz [0010] i.V.m. den Figuren 1 und 2 eine Ausgestaltung eines auf den Montageabschnitt aufgesetzten U-Profils. Optional weise die Spannseite Krallen zur Verbesserung der Fixierung auf, diese k\u00f6nne jedoch nicht ausschlie\u00dflich durch solche Krallen gebildet werden. Durch das Festziehen der Schraube wirke eine Kraft am unteren Ende der Spannseite und durch die Hebelwirkung des Kniehebels werde das Ende der Spannseite auf die Geh\u00e4usewand geschwenkt. Es werde an der Stelle gespannt, an der sich die Kraft aufgrund der Hebelwirkung effektiv entfalte, n\u00e4mlich am unteren Ende und gerade nicht am oberen Ende in blo\u00dfer Verl\u00e4ngerung der Befestigungsseite. Durch den \u201eKnick\u201c im Kniehebel werde die Kraft in Richtung der Schrankwand umgelenkt. Es gen\u00fcge nicht, dass lediglich irgendeine Kraft auf die Spannseite ausge\u00fcbt werde, sondern es m\u00fcsse die Hebelwirkung eines Kniehebels sein.<\/li>\n<li>\nAusgehend von dieser Auslegung des Klagepatents wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kniehebel auf, da das U-f\u00f6rmige Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht \u00fcber zwei starr in einem Winkel miteinander verbundene Arme verf\u00fcge, weshalb keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Hebelwirkung auf die Krallen ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Die Verschraubung sei auch nicht l\u00f6sbar, da die beiden seitlichen Torx-Schrauben nicht daf\u00fcr vorgesehen seien, gel\u00f6st zu werden. Eine Spannseite liege schon deshalb nicht vor, weil keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannkraft auf die Stirnseite des U-f\u00f6rmigen Elements ausge\u00fcbt werde. Denn es erfolge kein Umschwenken einer Spannseite in Richtung der Schrankwand mittels Hebelwirkung. Im \u00dcbrigen gebe es schon deshalb keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannseite, da die beiden Stirnseiten der parallelen Schenkel ebenso wenig etwas zum Spannen oder Verklemmen beitr\u00fcgen wie die Stirnseite der Basis des U-f\u00f6rmigen Profils. Bei der Bewertung des Winkels habe das Landgericht daher rechtsfehlerhaft auf das Verh\u00e4ltnis der Basis zu den Schenkeln des U-Profis abgestellt, jedoch nicht auf die allein das Schrankgeh\u00e4use ber\u00fchrenden Krallen. Diese st\u00fcnden aber gerade nicht in einem kniehebelgeeigneten Winkel zur Basis.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>\nZu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass das Klagepatent im Hinblick auf das Merkmal des Kniehebels sein eigenes Lexikon bilde. Dieses sei nicht auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt und erfordere insbesondere kein gelenkiges, eine Hebelwirkung erzeugendes Knie. Aus funktionaler Sicht reiche es, wenn das Bet\u00e4tigen der Schraube an der Befestigungsseite zu einem Kontakt der Spannseite mit dem Schrankinnengeh\u00e4use f\u00fchre und auf diese Weise die Montageschiene fixiert werde. Weder eine Verschwenkung noch die Ausnutzung einer Hebelwirkung sei funktional erforderlich. Eine Verschwenkung \u00fcber eine Umkantung werde lediglich im Rahmen eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben, sei aber keine den Schutzbereich beschr\u00e4nkende Notwendigkeit. Eine Vereinfachung gegen\u00fcber dem Stand der Technik erfolge schon dadurch, dass f\u00fcr das Verspannen nur noch eine Schraube angezogen werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>\nDie vom Anspruchswortlaut des Klagepatents nicht definierte \u201eL\u00f6sbarkeit\u201c der Verschraubung m\u00fcsse funktional ein Lockern oder Fixieren der Montageschiene im Schaltschrank erm\u00f6glichen. Ein vollst\u00e4ndiges Trennen des Kniehebels von dem Montagabschnitt sei nicht erforderlich, hierf\u00fcr gebe es auch keine technische Notwendigkeit. Eine dauerhafte Verbindung zwischen Kniehebel und Montageabschnitt sehe der Anspruchswortlaut zwar nicht ausdr\u00fccklich vor, er schlie\u00dfe dies aber auch nicht aus.<\/li>\n<li>\nZur Spannseite gebe der Anspruchswortlaut allein vor, dass diese dem Schrankinnengeh\u00e4use zu- und dem Montageabschnitt abgewandt sein m\u00fcsse. Sie m\u00fcsse keine Fl\u00e4che sein, sondern k\u00f6nne beispielsweise auch aus einer Kante bestehen. Verf\u00fcge sie \u00fcber \u2013 vom Klagepatent als bevorzugt beschriebene \u2013 Krallen, so seien diese kein eigenst\u00e4ndiges Bauteil, sondern Bestandteil der Spannseite. Wie in Absatz [0026] der Klagepatentschrift beschrieben, gen\u00fcge es in diesem Fall, dass ausschlie\u00dflich die Krallen mit der Schrankinnenwand in Ber\u00fchrung k\u00e4men.<\/li>\n<li>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit ihrem U-f\u00f6rmigen Bauteil einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kniehebel auf, der ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verspannen bewirke, indem \u2013 wie die Beklagte selbst vortrage \u2013 durch das Nachziehen der Schraube die Stirnseite der Basis des U-Profils in Richtung Schrankinnenwand bewegt werde, wo sich dann die Krallen vergr\u00fcben. Eine schwenkbare Lagerung des Kniehebels verlange der Anspruchswortlaut nicht. Die Verschraubung in Gestalt der mittigen Torx-Schraube sei auch l\u00f6sbar, wobei ohnehin davon auszugehen sei, dass auch die beiden kleineren Torx-Schrauben gel\u00f6st werden k\u00f6nnten. Mit der Stirnseite der Basis des U-Profils verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannseite, zu der auch die Krallen geh\u00f6rten. Die Spannseite stehe zu der Befestigungsseite mit dem vorgeborten Loch f\u00fcr die mittige Torx-Schraube auch in einem Winkel, der gr\u00f6\u00dfer als 0\u00b0 und kleiner als 180\u00b0 sei.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen entgegen der Beurteilung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen ist.<\/li>\n<li>\nA.<\/li>\n<li>\nDie Erfindung des Klagepatents betrifft eine Montageschiene f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses, die einen Montageabschnitt aufweist, der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt und an seinem dem ersten Ende gegen\u00fcber angeordneten zweiten Ende einen St\u00fctzabschnitt aufweist (Anlage B&amp;B 5, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift, soweit nichts anderes angegeben ist).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Montageschiene aus der DE 10 2008 052 XXA A1 (nachfolgend auch: DE\u2018XXA) bekannt ist. Bei dieser sei der St\u00fctzabschnitt dazu ausgebildet, sich an der R\u00fcckwand des Schaltschrankgeh\u00e4uses abzust\u00fctzen, wobei der Spannabschnitt mittels Spannmitteln im Bereich der Vorderseite des Schaltschrankgeh\u00e4uses verspannbar sei. F\u00fcr das Verspannen weise der Spannabschnitt einen zur Vorderseite des Schaltschrankgeh\u00e4uses gerichteten Schenkel auf, der an den Montageabschnitt angeschlossen sei, sowie eine Abwinklung, die im Winkel zum Schenkel orientiert sei, wobei die Abwinklung mindestens ein Stellglied aufweise. Das Stellglied bilde zumindest bereichsweise eine Spannfl\u00e4che aus. Die Abwinklung weise eine Bohrung auf, die mit einer Gewindeaufnahme einer Schwei\u00dfmutter fluchte, die auf der der Spannfl\u00e4che abgewandten Seite der Abwinklung aufgeschwei\u00dft sei. Als Spannmittel sei eine Schraube vorgesehen, die in die Schwei\u00dfmutter einbringbar sei und \u00fcber welche auf die R\u00fcckseite der Spannfl\u00e4che eine Spannkraft ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nAls weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent die DE 197 37 673 C2, die DE 196 47 802 C1 und die DE 298 06 878 U1, aus denen weitere Innenausbauschienen bekannt seien (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nDie in der DE\u2018XXA beschriebenen Montageschiene kritisiert das Klagepatent als nachteilig, da sie vergleichsweise umst\u00e4ndlich in dem Schaltschrankgeh\u00e4use zu montieren sei, weil f\u00fcr die Bet\u00e4tigung der Spannschrauben der Spannabschnitt mit einem entsprechenden Werkzeug, beispielsweise einem Inbus-Schl\u00fcssel, hintergriffen werden m\u00fcsse, und die Spannschrauben zur Vermeidung eines Verkantens wechselseitig schrittweise angezogen werden m\u00fcssten. Au\u00dferdem sei die Montageschiene wegen der Vielzahl der Abkantungen aufw\u00e4ndig in der Herstellung und der Spannabschnitt nehme viel Platz in Anspruch, wodurch die nutzbare L\u00e4nge des Montageabschnitts begrenzt werde (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent bezeichnet es hiervon ausgehend als Aufgabe der Erfindung, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Montageschiene vorzuschlagen, die einfach in einem Schaltschrankgeh\u00e4use zu montieren ist, die eine gro\u00dfe nutzbare L\u00e4nge des Montageabschnitts aufweist und die sich einfacher technischer Mittel bedient sowie mit geringem Aufwand herstellbar ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Montageschiene mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Montageschiene f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses.<\/li>\n<li>\n2. Die Montageschiene weist einen Montageabschnitt (1) auf.<\/li>\n<li>\n2.1 Der Montageabschnitt (1) weist an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2) auf.<\/li>\n<li>\n2.2 Der Montageabschnitt (1) weist an seinem dem ersten Ende gegen\u00fcber angeordneten zweiten Ende einen St\u00fctzabschnitt (3) auf.<\/li>\n<li>\n3. Der Spannabschnitt (2) weist einen Kniehebel (4) auf.<\/li>\n<li>\n3.1 Der Kniehebel (4) weist eine Befestigungsseite (4.1) auf, \u00fcber welche der Kniehebel (4) l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist.<\/li>\n<li>\n3.2 Der Kniehebel (4) weist weiter eine Spannseite (4.2) auf, die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschlie\u00dft.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nZum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind angesichts des Streits der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie unter Schutz gestellte Montageschiene ist f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses vorgesehen (Merkmal 1). Ein solches Schaltschrankgeh\u00e4use (1) zeigt beispielsweise die nachfolgend eingeblendete Figur 4 der \u2013 vom Klagepatent einleitend erw\u00e4hnten \u2013 DE\u2018XXA (vgl. Abs. [0032] DE\u2018XXB).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 verf\u00fcgt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Montageschiene \u00fcber einen Montageabschnitt (1). Auf diesem Montageabschnitt k\u00f6nnen weitere Bauteile (z.B. elektrische Schaltkomponenten) befestigt werden. Hierzu weist der Montageabschnitt vorzugsweise eine System-Lochung aus gleichm\u00e4\u00dfig beabstandeten Bohrungen und\/oder rechteckigen Langl\u00f6chern auf (vgl. Abs. [0012]). Bevorzugt ist er als U-Profil ausgebildet, bei dem die Montageseite mindestens eine Befestigungsaufnahme, vorzugsweise jedoch eine Mehrzahl von Befestigungsaufnahmen oder eine Systemlochung, aufweist (vgl. Abs. [0007]. Der allgemeinere Patentanspruch 1 macht jedoch keine solchen Vorgaben.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 weist der Montageabschnitt an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2) und gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 am gegen\u00fcberliegenden zweiten Ende einen St\u00fctzabschnitt (3) auf. Diese Unterteilung des Montageabschnitts in einen Spann- und einen St\u00fctzabschnitt ist dem Fachmann bereits aus der DE\u2018XXA bekannt (vgl. Abs. [0007] DE\u2018XXA). Aus der Aufteilung folgert der Fachmann, dass dem St\u00fctzabschnitt die Funktion zukommt, sich an einer Geh\u00e4useinnenwand des Schaltschrankes abzust\u00fctzen, w\u00e4hrend mittels des Spannabschnitts eine Verspannung vorgenommen wird, um die Montageschiene zwischen den beiden gegen\u00fcberliegenden Geh\u00e4usew\u00e4nden zu befestigen.<\/li>\n<li>\nAus dieser Art der Befestigung ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zugleich, dass die Montageschiene im Regelfall nicht f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses vorgesehen ist, bei dem (bereits) eine Rahmenstruktur aus Systemprofilen mit diversen Lochreihen vorhanden ist, wie sie ihm aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt sind und wie sie in den einleitenden Erl\u00e4uterungen der DE\u2018XXA beschrieben werden (vgl. Abs. [0002] DE\u2018XXA). Vielmehr wird eine Montagem\u00f6glichkeit f\u00fcr weitere Komponenten durch die Montageschiene geschaffen. Da die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Montageschiene die aus der DE\u2018XXA bekannte Montageschiene verbessern will, liegt es f\u00fcr den Fachmann auf der Hand, dass die dort geschilderten und vom Klagepatent nicht kritisierten Vorteile \u2013 auch ohne ausdr\u00fcckliche Bezugnahme in der Klagepatentschrift \u2013 gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Montageschiene der Klagepatentschrift gelten. Diese liegen u.a. darin, dass die Montageschiene durch Verspannung an einer beliebigen Stellte montiert wird, so dass insbesondere bei Kleingeh\u00e4usen und Kompakt-Schaltschr\u00e4nken ohne Systemschienenrahmen ein flexibles Innenausbaukonzept bereitgestellt werden kann (vgl. Abs. [0007] DE\u2018XXA).<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie weitere Ausgestaltung des Spannabschnitts (2) ergibt sich aus der Merkmalsgruppe 3. Dieser weist gem\u00e4\u00df Merkmal 3 einen \u201eKniehebel\u201c (4) auf. Bereits der Begriff des Kniehebels beinhaltet f\u00fcr den Fachmann zwei Erkenntnisse im Hinblick auf die Ausgestaltung des betreffenden Bauteils. Dieses weist zum eine Abwinklung auf (vgl. hierzu nachfolgende lit. a)) und funktioniert zum anderen als Hebel (vgl. hierzu nachfolgende lit. b)).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\n\u00c4hnlich zu einem menschlichen Knie, bei dem Unter- und Oberschenkel durch ein Kniegelenk verbunden sind, wird der Fachmann unter einem \u201eKniehebel\u201c ein abgewinkeltes Bauteil verstehen, wobei die dadurch entstehende Abwinklung bzw. Biegung \u2013 wie ein Kniegelenk \u2013 zwischen zwei Schenkeln bzw. Seiten eines Bauteils liegt. Aus seinem allgemeinen Fachwissen sind ihm entsprechend ausgestaltete Kniest\u00fccke oder Knierohre als abgewinkelte Verbindungsst\u00fccke bekannt. Auch der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter dem Begriff Knie nicht nur das menschliche Kniegelenk, sondern auch ein gebogenes bzw. abgewinkeltes St\u00fcck, eine Flussbiegung (sog. Flussknie) oder einen Winkel (vgl. Onlinew\u00f6rterbuch Duden, \u201eKnie\u201c, https:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/Knie; Online Lexikon Wikipedia, \u201eKnie\u201c, https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Knie, beide zuletzt abgerufen 28.07.2025).<\/li>\n<li>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann durch die weiteren Merkmale der Merkmalsgruppe 3 best\u00e4tigt. Denn hiernach verf\u00fcgt der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kniehebel \u00fcber zwei Seiten, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 \u00fcber eine Befestigungsseite (4.1) und gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 \u00fcber eine Spannseite (4.2), wobei die Spannseite gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 mit der Befestigungsseite einen Winkel einschlie\u00dft. Da die beiden Seiten einen Winkel einschlie\u00dfen, wird der Fachmann diesen Winkel als Innenwinkel verstehen. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Klagepatentbeschreibung gest\u00fctzt, nach der mit dem Begriff \u201eWinkel\u201c jegliche (echten) Winkel gemeint sind, die gr\u00f6\u00dfer als 0\u00b0 und kleiner als 180\u00b0 sind, aber bevorzugt zwischen 90\u00b0 und 140\u00b0 liegen (vgl. Abs. [0006]). Die beiden Seiten d\u00fcrfen demgem\u00e4\u00df nicht nur zwei Bereiche einer Geraden sein, sondern m\u00fcssen \u2013 wie ein mittels Knie gebeugtes Bein \u2013 abgewinkelt sein. Auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Figuren 1 und 4 des Klagepatents, die der Fachmann zur Ergr\u00fcndung des technischen Sinngehalts des Merkmals ebenfalls heranzieht, zeigen jeweils Kniehebel, deren Seitenprofil bezogen auf die Befestigungsseite (4.1) und die Spannseite (4.2) eine knief\u00f6rmige Abwinklung aufweisen. Im \u00dcbrigen entnimmt der Fachmann den fig\u00fcrlich dargestellten und in der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispielen, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Kniehebel nicht ausschlie\u00dflich aus einer Befestigungsseite und einer Spannseite bestehen muss. So befinden sich z.B. bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 an den Seiten im Winkel zwischen Befestigungs- und Spannseite trapezf\u00f6rmig ausgebildete parallele Flansche (4.3) (vgl. Abs. [0022]).<\/li>\n<li>\nDer Winkel muss nicht ver\u00e4nderbar bzw. verstellbar sein. Zwar versteht der Fachmann unter einem Kniehebel \u2013 wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 nach seinem allgemeinen Fachwissen insbesondere Ausgestaltungen, bei denen zwei Hebelelemente gelenkig miteinander verbunden sind. Ein solches Gelenk fordert der Patentanspruch 1 indes nicht. Bereits der Wortlaut des Merkmals 3.2, wonach Spann- und Befestigungsseite einen Winkel einschlie\u00dfen, l\u00e4sst nicht erkennen, dass dieser Winkel ver\u00e4nderbar sein muss. Vielmehr gen\u00fcgt auch das Vorhandensein eines festen Winkels. Ferner weisen die Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df den Figuren 1 und 4 des Klagepatents gerade keine Verstellm\u00f6glichkeit im Sinne eines Gelenks auf. Eine solche wird auch an keiner Stelle des Klagepatents erw\u00e4hnt, das sich zudem die Aufgabe gestellt hat, eine Montageschiene bereitzustellen, die mit geringem Aufwand herstellbar ist (vgl. Abs. [0004]), womit die Aufnahme eines beweglichen Gelenks kollidieren w\u00fcrde. Das Klagepatent verlangt von einem Kniehebel daher nicht, dass dieser \u00fcber ein bewegliches Gelenk verf\u00fcgt. Dieses sich aus dem Klagepatent ergebende Verst\u00e4ndnis ist entscheidend. Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenst\u00e4ndig definieren und insoweit ein \u201epatenteigenes Lexikon\u201c darstellen (st. Rspr. d. BGH, vgl. z.B. GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2016, 361 Rn. 14 \u2013 Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nBis auf das Vorhandensein einer Befestigungs- und einer Spannseite, die einen Winkel einschlie\u00dfen, enth\u00e4lt die Merkmalsgruppe 3 keine weiteren Vorgaben zur Form des Kniehebels. Dessen konstruktive Ausgestaltung bleibt grunds\u00e4tzlich dem Fachmann \u00fcberlassen. So kann er diesen beispielsweise \u2013 wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 \u2013 zusammen mit dem Montageabschnitt als U-Profil ausgestalten (vgl. Abs. [0022]). Besonders bevorzugt kommt aber auch eine besonders einfach zu realisierende Bauform in Betracht, bei der \u2013 wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4 beschrieben \u2013 der Kniehebel aus einem im Wesentlichen rechteckigen Stahlblech besteht, bei dem durch eine (blo\u00dfe) Abkantung die Befestigungs- und Spannseite gebildet werden (vgl. Abs. [0026]).<\/li>\n<li>\nDie Befestigungs- und die Spannseite des Kniehebels werden in den Merkmalen 3.1 und 3.2 n\u00e4her beschrieben. Dabei kommt insbesondere dem Winkel, der von der Befestigungs- und der Spannseite eingeschlossen wird, eine besondere Bedeutung zu. Denn diese Abwinklung bewirkt, dass die auf die Befestigungsseite ausge\u00fcbte Kraft in eine in Richtung der Geh\u00e4useinnenwand wirkende Kraft umgelenkt wird und der Kniehebel \u2013 wie es bereits der Begriff \u201eKniehebel\u201c nahelegt \u2013 als abgewinkelter Hebel (Winkelhebel) fungiert. Hierzu im Einzelnen:<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nW\u00e4hrend die Spannseite (im montierten) Zustand an der Geh\u00e4useinnenwand des Schaltschranks anliegt, ist der Kniehebel mittels der Befestigungsseite (4.1) gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 mit dem ersten Ende des Montageabschnitts l\u00f6sbar verschraubt. F\u00fcr diese Verschraubung verf\u00fcgen sowohl die Befestigungsseite des Kniehebels als auch das erste Ende des Montageabschnitts der Montageschiene \u00fcber \u2013 im Anspruchswortlaut nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte \u2013 Bohrl\u00f6cher, durch die die Schraube hindurchgef\u00fchrt wird. Unter Verwendung dieser Bohrl\u00f6cher \u2013 die in Figur 1 mit den Bezugsziffern 5 und 6 gekennzeichnet sind und als erste (Befestigungsseite) sowie zweite (Montageabschnitt) Bohrung bezeichnet werden \u2013 und einer an der Unterseite des Montageabschnitts angebrachten Gewindeaufnahme (7), z.B. einer dort angeschwei\u00dften Mutter, kann der Kniehebel mittels einer Schraube (9) mit der Montageschiene verschraubt, also an dieser befestigt werden (vgl. Abs. [0022], [0023]). Denkbar ist auch, dass unter Verzicht auf eine Mutter das Bohrloch am erstem Ende des Montageabschnitts mit einem Gewinde versehen wird, in das die Schraube eingreifen kann.<\/li>\n<li>\nSoweit das Merkmal 3.1 davon spricht, dass der Kniehebel l\u00f6sbar verschraubt ist, entnimmt der Fachmann dem, dass die Verschraubung durch eine Verstellung der Schraube gelockert werden kann. Es leuchtet ihm unmittelbar ein, dass bei der Installation der Montageschiene der Kniehebel zwar mittels der Verschraubung vorzugsweise vormontiert ist, dieser aber erst nach der Positionierung im Schaltschrank zum Zwecke der Verspannung der Montageschiene im Schaltschrank fest verschraubt wird, wie es in Absatz [0023] der Klagepatentbeschreibung erl\u00e4utert wird. Denn ohne einen gelockerten Kniehebel kann die Montageschiene nicht (gewaltfrei) zwischen die Geh\u00e4useinnenw\u00e4nde des Schaltschranks eingesetzt werden. L\u00f6sbar bedeutet in diesem Zusammenhang mithin, dass der Kniehebel vor der Installation der Montageschiene im Schaltschrank nicht dauerhaft unbeweglich mit der Montageschiene verbunden sein darf, sondern noch gelockert werden k\u00f6nnen muss. Gleicherma\u00dfen, wenn auch von der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, soll nach der Installation die Montageschiene durch L\u00f6sen der Schraube wieder aus dem Schaltschrank entfernt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nZur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Spannseite (4.2) findet der Fachmann im Merkmal 3.2 des Klagepatentanspruchs 1 keine n\u00e4heren Vorgaben. Aus dem Begriff Spannseite leitet er allerdings ab, dass die Spannseite diejenige Seite des Kniehebels ist, die zum Verspannen mit der Geh\u00e4useinnenwand des Schaltschrankes verwendet wird, die also \u2013 wie der St\u00fctzabschnitt am gegen\u00fcberliegenden Ende des Montageabschnitts \u2013 in Kontakt mit der Geh\u00e4useinnenwand steht. Durch eine ausreichend starke Verspannung wird die Fixierung der Montageschiene zwischen den Geh\u00e4useinnenseiten bewirkt. F\u00fcr eine besonders wirksame Fixierung k\u00f6nnen entweder die Spannseite des Spannabschnitts am ersten Ende des Montageabschnitts oder der St\u00fctzabschnitt am zweiten Ende des Montageabschnitts \u2013 bevorzugt beide \u2013 mindestens eine Kralle aufweisen (vgl. Abs. [0011]). Beispiele f\u00fcr solche Krallen (8) an der Spannseite sind in den Figuren 1 und 4 gezeigt (vgl. Abs. [0023], [0026]). Bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df den Figuren 6 und 7 befinden sich die Krallen auch am St\u00fctzabschnitt (vgl. Abs. [0028] a.E.). Diese Krallen k\u00f6nnen sich beim Verspannen in das Schaltschrankgeh\u00e4use eingraben (vgl. Abs. [0009] a.E.), um eine kraftschl\u00fcssige Verbindung mit der Geh\u00e4usewand des Schaltschranks herzustellen (vgl. Abs. [0028] a.E.). Sie k\u00f6nnen \u2013 wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 \u2013 beispielsweise auf der Spannseite aufgesetzt sein oder aber \u2013 wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4 \u2013 durch ein geringf\u00fcgiges Biegen der Ecken der Spannfl\u00e4che nach vorne (vgl. Abs. [0026]) geschaffen werden. Der Kontakt der Spannseite mit der Geh\u00e4useinnenwand kann auch ausschlie\u00dflich \u00fcber diese Krallen erfolgen (vgl. Abs. [0026]). Daraus folgt zugleich, dass die Lehre des Klagepatentes nicht verlangt, dass die Spannseite vollst\u00e4ndig in Kontakt mit der Geh\u00e4useinnenwand treten muss. Hierf\u00fcr ist auch kein technischer Grund ersichtlich, wenn eine ausreichende Verspannung auch dadurch erreicht wird, dass nur Teile oder Bereiche der Spannseite die Geh\u00e4useinnenwand ber\u00fchren.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie im Merkmal 3.2 aufgestellte Anforderung, dass Befestigungs- und Spannseite einen Winkel einschlie\u00dfen m\u00fcssen, erm\u00f6glicht, dass eine \u00fcber die Verschraubung auf die Befestigungsseite ausge\u00fcbte Kraft auf die Spannseite des Kniehebels umgelenkt wird.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nSchon der Begriff \u201eKniehebel\u201c legt dem Fachmann nahe, dass durch dieses Bauteil eine Hebelwirkung erzielt wird. Die Kombination aus Knie und Hebel weist zudem darauf hin, dass der Hebel nicht \u2013 wie in seiner einfachsten Form \u2013 gerade, sondern knief\u00f6rmig ausgestaltet ist, also einen Winkel aufweist. Aus der Tatsache, dass die Befestigungsseite gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 mittels einer Verschraubung mit dem ersten Ende des Montageabschnitts l\u00f6sbar befestigt ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass durch eine Krafteinwirkung auf die Befestigungsseite mittels der Verschraubung der Kniehebel \u00fcber eine Schwenkachse verschwenkt und die Kraft auf die Spannseite des Kniehebels umgelenkt wird. Denn als Bestandteil des Spannabschnitts ist der Kniehebel mit seiner Befestigungs- und Spannseite daf\u00fcr verantwortlich, durch eine Verspannung die Verbindung zwischen Montageschiene und Schaltschrank zu gew\u00e4hrleisten. Die Verspannung zwischen den Geh\u00e4useinnenw\u00e4nden des Schaltschranks erfolgt dabei \u00fcber das Festziehen der Schraube an der Befestigungsseite. Wird diese angezogen, bewegt sich die Befestigungsseite des Kniehebels in Richtung Montageabschnitt, n\u00e4hert sich diesem also an (vgl. Abs. [0022]), da der Schraubenkopf die Befestigungsseite des Kniehebels in Richtung Montageschiebe dr\u00fcckt. Allein durch diese Ann\u00e4herung kann aber keine Verspannung mit den Schaltschrankgeh\u00e4useinnenw\u00e4nden bewirkt werden. Hierzu muss vielmehr die Spannseite in Richtung der Geh\u00e4useinnenwand bewegt werden. Um dies zu bewerkstelligen, sieht die Lehre des Klagepatents eine Verschwenkung des Kniehebels vor, damit die Spannseite mittels Hebelwirkung gegen die Geh\u00e4useinnenwand gepresst wird. Die abgewinkelte Form des Kniehebels und dessen Lagerung auf dem Montageabschnitt der Montageschiene erm\u00f6glichen, dass dieser durch das Anziehen der Schraube (9) zugleich verschwenkt wird und sich die Spannseite dadurch in Richtung Geh\u00e4useinnenwand bewegt. Anders als bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df den Figuren 1 bis 3 der DE\u2018XXA wird also keine Spannfl\u00e4che fl\u00e4chig in Richtung Geh\u00e4useinnenwand bewegt, indem eine oder mehrere Schrauben die Spannfl\u00e4che in diese Richtung dr\u00fccken. Beim Gegenstand des Klagepatents findet vielmehr eine Verschwenkung der Spannseite in Richtung Geh\u00e4usewand \u00fcber einen Drehpunkt statt, wodurch eine Hebelwirkung erzeugt und die Kraft in Richtung der Geh\u00e4useinnenwand umgelenkt wird. Die auf die Befestigungsseite mittels Anziehen der Schraube ausge\u00fcbte vertikale Kraft wird also in eine in Richtung Geh\u00e4useinnenwand wirkende horizontale Kraft umgelenkt, was durch die abgewinkelte Form des Kniehebels und dessen schwenkbare Lagerung, wodurch er als Hebel einsetzbar ist, erreicht wird. Der patentgem\u00e4\u00dfe Kniehebel ist daher mehr als nur ein winkeliges Bauteil, wie z.B. das in Absatz [0027] der Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnte Winkelst\u00fcck. Der Kniehebel ist vielmehr patentgem\u00e4\u00df r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet und angeordnet, dass durch seine abgewinkelte Form und der Ausnutzung einer Hebelwirkung beim Anziehen der Verschraubung die vorstehend beschriebene Kraftumlenkung in Richtung der Geh\u00e4useinnenwand erfolgt, er also als (zweiseitiger) Winkelhebel fungiert.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDies verdeutlichen auch die in den Figuren gezeigten und in der zugeh\u00f6rigen Produktbeschreibung erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/li>\n<li>\nBeim Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 stellt dabei eine Umkantung den Drehpunkt dar, der in Absatz [0008] der Klagepatentbeschreibung als Schwenkachse bezeichnet wird. Diese Umkantung (1.4), die gem\u00e4\u00df Absatz [0008] bevorzugt vorgesehen ist, ist im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 eine auf dem Montageabschnitt senkrecht nach oben angebrachte Abkantung, die ein freies Ende (1.5) aufweist, auf dem der Kniehebel schwenkbar gelagert ist (vgl. Abs. [0022]). Zur Verdeutlichung wird nachfolgend ein Ausschnitt der Figur 1 eingeblendet, bei dem die Umkantung (1.4) blau und deren freies Ende (1.5) orange hervorgehoben sind.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nMit dem Anziehen der Schraube (9) wird der Kniehebel (4) um das freie Ende (1.5) der Umkantung (1.4) verschwenkt, wodurch das untere Ende der Spannseite (4.2), die einen stumpfen Winkel (\u03b1) (vgl. Abs. [0031] a.E.) zur Befestigungsseite aufweist, mit seinen Krallen (8) in Richtung Geh\u00e4usewand (10) geschwenkt wird (vgl. Abs. [0023]). Durch die Lagerung des Kniehebels auf der Umkantung entsteht mit dem Anziehen der Schraube (9) eine Hebelwirkung, wodurch die Krallen (8) mit gro\u00dfer Kraft in die Fl\u00e4che der Geh\u00e4usewand (10) getrieben werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend sich der St\u00fctzabschnitt am andere Ende des Montageabschnitts an der gegen\u00fcberliegenden Geh\u00e4usewand abst\u00fctzt (vgl. Abs. [0023]). Die Hebelwirkung wird in der Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt (Abs. [0023]). Dass das Klagepatent diese nicht weiter erl\u00e4utert, ist damit zu erkl\u00e4ren, dass es dies schlicht nicht f\u00fcr notwendig erachtet. Es setzt die Kenntnis der grundlegenden Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Kraft\u00fcbertragung in einem Hebelmechanismus beim angesprochenen Fachmanns aufgrund seines allgemeinen Fachwissens als bekannt voraus. Dem Fachmann ist bekannt, dass bei einem Hebel ein starrer K\u00f6rper um einen Drehpunkt gedreht wird. Es leuchtet ihm auch ohne Weiteres ein, dass im gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel durch das Einwirken einer Kraft mittels der Schraube (9) auf die Befestigungsseite (4.1) des Kniehebels \u00fcber das freie Ende (1.5) als Drehpunkt eine Hebelbewegung der Spannseite (4.2) erreicht wird und eine Umlenkung der auf die Befestigungsseite durch die Schraube wirkenden vertikalen Kraft in Richtung der Geh\u00e4usewand (10) stattfindet. Es ist ihm hierbei bewusst, dass \u2013 wie in Absatz [0008] beschrieben \u2013 die Bohrung an dem ersten Ende des Montageabschnitts zur Erreichung einer ausreichenden Hebelkraft von der Umkantung beabstandet angeordnet sein muss; denn je k\u00fcrzer dieser Abstand ist, umso geringer ist die Hebelwirkung.<\/li>\n<li>\nEine entsprechende Hebelwirkung wird augenscheinlich auch bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4 erzeugt, obgleich bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel keine entsprechende Umkantung, welche Patentanspruch 1 nicht zwingend vorausgesetzt wird, vorgesehen ist. An der grunds\u00e4tzlichen Funktionsweise der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Montageschiene \u00e4ndert sich dadurch nichts.<\/li>\n<li>\nDas in Figur 4 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel ist nach der Klagepatentbeschreibung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Kniehebels (4) bevorzugt, weil der Kniehebel bei dieser Ausf\u00fchrungsform mit besonders einfachen technischen Mittelns realisiert ist. Denn er besteht im Wesentlichen aus einem abgekanteten rechteckigen Stahlblech (vgl. Abs. [0026]), wie dies aus dem nachfolgend eingeblendeten Ausschnitt der Figur 4 ersichtlich ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAuch bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der (mit keinem Bezugszeichen versehene) (Innen-)Winkel gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 zwischen Befestigungsseite (4.1) und Spannseite (4.2) stumpf, also gr\u00f6\u00dfer als 90\u00b0, was zur Folge hat, dass die Spannseite (4.2) mit ihrer unteren Kante, deren Ecken zu Krallen umgebogen sind, in Richtung Geh\u00e4usewand (10) ragt, wenn die Befestigungsseite (4.1) parallel zur Montageseite (1.1) angeordnet ist (vgl. Abs. [0026]). Parallel zur Montageseite ist die Befestigungsseite aber erst dann angeordnet, wenn die Schraube (9) angezogen ist und ihr Schraubenkopf die Befestigungsseite auf die Montageseite des Montageabschnitts herunterdr\u00fcckt. Denn f\u00fcr die Montage ist der Kniehebel auch hier (allenfalls) nur vormontiert, aber nicht fest verschraubt. Erst wenn sich die Montageschiene in ihrer endg\u00fcltigen Position befindet, wird die Schraube (9) angezogen, wie es die Klagepatentschrift in Absatz [0023] f\u00fcr die Montage der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 1 beschreibt, wobei insoweit kein Unterschied zwischen den Ausf\u00fchrungsbeispielen besteht. Anders als beim Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 lagert der Kniehebel bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4 zwar nicht auf einer Umkantung, sondern liegt dieser im Bereich der Abwinklung zwischen Befestigungsseite (4.1) und Spannseite (4.2) auf der Kante der Montageseite (1.1) auf. Gleichwohl erfolgt auch hier eine Verschwenkung und die Spannseite wird mittels Hebelwirkung gegen die Geh\u00e4useinnenwand gedr\u00fcckt. Denn die Kante der Montageseite, auf der der Kniehebel in gel\u00f6ster bzw. gelockerter Form lagert, stellt einen Drehpunkt dar, weshalb mit dem Anziehen der Schraube (9) eine Hebelwirkung auftritt und die Krallen an der unteren Kante der Spannseite in die Geh\u00e4usewand gedr\u00fcckt werden. Ohne eine solche schwenkbare Lagerung, die ein Zur\u00fcckweichen der unteren Kante der Spannseite mit den dortigen Krallen erm\u00f6glicht, k\u00f6nnte die Montageschiene schon nicht (gewaltfrei) positioniert werden. Daher kann aus der Tatsache, dass die schwenkbare Lagerung sowohl in der Patentbeschreibung als in Unteranspruch 3 nur im Zusammenhang mit einer Umkantung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird, nicht geschlossen werden, dass bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4 eine solche Verschwenkung nicht stattfindet. Denn anders kann auch bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Verspannung durch Anziehen der Schraube (9) nicht erfolgen. Auch bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4 wird die auf die Befestigungsseite wirkende vertikale Kraft mittels Hebelwirkung auf die Spannseite (4.2) des Kniehebels (4) umgelenkt. Das Fehlen einer Umkantung hat allein zur Folge, dass der Bewegungsspielraum des Kniehebels geringer ausf\u00e4llt, weshalb der Fachmann den Winkel zwischen Befestigungs- und Spannseite ausreichend gro\u00df (stumpf) w\u00e4hlen muss, um einen hinreichenden Kontakt zwischen Spannseite und Geh\u00e4useinnenwand zu erreichen. Dem angesprochenen Fachmann ist dies auch ohne ausdr\u00fcckliche Erl\u00e4uterung klar.<\/li>\n<li>\nDie beiden Ausf\u00fchrungsbeispiele bestst\u00e4tigen damit, dass das Klagepatent in Bezug auf das in Merkmal 3 angesprochene Merkmal des Kniehebels bewusst bzw. nicht ohne Grund von einem \u201eHebel\u201c und nicht etwa nur von einem \u201eKniest\u00fcck\u201c spricht. Sie verdeutlichen dem Fachmann, dass der Begriff \u201eKniehebel\u201c bzw. das Merkmal 3 so zu verstehen ist, dass die Verspannung mittels einer Hebelwirkung \u00fcber ein abgewinkeltes Bauteil herbeigef\u00fchrt werden muss. Es finden sich in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent den Begriff des Hebels nicht wie im \u00fcblichen Sinn versteht. Weder den Ausf\u00fchrungsbeispielen noch der sonstigen Beschreibung der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich entnehmen, dass das Klagepatent dem Begriff des Hebels eine andere Bedeutung beimisst als sie bereits der allgemeine Sprachgebrauch nahelegt. Vielmehr best\u00e4tigen die Ausf\u00fchrungsbeispiele den Fachmann in der Annahme, dass das Merkmal des Kniehebels eine Hebelwirkung auf die Spannseite verlangt, da bei diesen stets der Kniehebel \u00fcber einen Drehpunkt gehebelt wird, um mittels Hebelkraft die Spannseite an die Geh\u00e4useinnenwand zu pressen.<\/li>\n<li>\nDiese Kraftumlenkung mittels einer Hebelwirkung ist nach der Lehre des Klagepatents zwingend und begrenzt insoweit den Schutzbereich des Klagepatentanspruchs. Denn das Merkmal des Kniehebels gibt eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung vor, mit dem der technische Erfolg (Verspannung) erreicht werden soll, und zwar unter Ausnutzung der Hebelwirkung eines abgewinkelten Bauteils. Mit dieser Hebelwirkung grenzt sich die Lehre des Klagepatents gerade von der im Stand der Technik bekannten Verspannungsmethode ab. Daher kann die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Verspannung der Montageschiene innerhalb der vom Klagepatents gesetzten Aufgabe auch auf andere Weise als durch eine Hebelwirkung erzeugt werden k\u00f6nnte. Denn der Kniehebel mit seiner Hebelwirkung ist das von der technischen Lehre des Klagepatents vorgesehene Mittel, um eine einfache Montage mittels einfacher technischer Mittel einer mit geringen Aufwand herstellbaren Montageschiene zu erreichen. Die Kraftumlenkung mittels Hebelwirkung ist der Kern der Erfindung, mit der gegen\u00fcber dem Stand der Technik eine Verbesserung erreicht werden soll, und f\u00fcr die es im Klagepatent keine Hinweise gibt, dass sie verzichtbar sein k\u00f6nnte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts \u00fcberlasst es das Klagepatent daher insoweit gerade nicht dem Fachmann, wie er ein Verspannen der Montageschiene bewerkstelligt.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nIm Ergebnis muss ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel daher \u00fcber zwei abgewinkelte Seiten (Befestigungs- und Spannseite) verf\u00fcgen, wobei eine mittels Verschraubung auf die Befestigungsseite ausge\u00fcbte Kraft im Wege einer Hebelwirkung auf die (abgewinkelte) Spannseite umgelenkt wird, um auf diese Weise eine Verspannung der Montageschiene zu erreichen.<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>\nAusgehend von der vorstehenden Auslegung machen die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen von technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn das bewegliche U-f\u00f6rmige Bauteil mit den beiden Z\u00e4hnen stellt keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kniehebel dar (Merkmal 3), weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Kraftumlenkung in Richtung der Geh\u00e4usewand mittels einer Hebelwirkung stattfindet. Das in Rede stehende U-f\u00f6rmige Bauteil wird n\u00e4mlich nicht \u00fcber einen Drehpunkt verschwenkt, wodurch die auf die Befestigungsseite wirkende Kraft auf die abgewinkelte Spannseite umgeleitet wird. Vielmehr wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem Anziehen der mittigen Torx-Schraube das U-f\u00f6rmige Bauteil, bei dem die zwei kleineren Torx-Schrauben als Aufh\u00e4ngung fungieren, nach oben gezogen und \u2013 bedingt durch die Form des Bauteils und dessen Aufh\u00e4ngung \u2013 dadurch das Eingraben der Z\u00e4hne in die Geh\u00e4useinnenwand bewirkt. Es findet hingegen keine Umlenkung der von der Schraube ausge\u00fcbten vertikalen Kraft mittels eines Winkelhebels in Richtung Geh\u00e4useinnenwand statt.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes hat auch die Kl\u00e4gerin bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.07.2025 nicht behauptet. Dass durch das U-f\u00f6rmige Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, das die Kl\u00e4gerin als Kniehebel ansieht, eine Hebelwirkung ausge\u00fcbt wird, hat sie schrifts\u00e4tzlich nie vorgetragen. Vielmehr hat sie sich stets gegen eine Auslegung verwehrt, nach der ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel eine Hebelwirkung zum Verspannen ausnutzen muss (vgl. Berufserwiderung v. 22.11.2024, S. 5, Bl. 187 eA OLG; S. 9 Bl. 191 eA OLG). Das Klagepatent erfordere lediglich eine Verbindung der Montageschiene mit der Schrankinnenwand \u00fcber die Spannseite, wof\u00fcr ein Verspannen bzw. ein Verklemmen, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei, ausreiche (vgl. Replik, S. 4, Bl. 91 eA LG). Im mechanischen Sinne handele es sich, so die Kl\u00e4gerin, bei einem Verspannen bzw. einem Verklemmen jeweils um die Bereitstellung einer Haltekraft f\u00fcr die Halterung der Schiene am Geh\u00e4use durch Anziehen der Schraubverbindung zwischen Kniehebel und Montageabschnitt, wobei die Spannkraft durch elastische Verformung des St\u00fctzabschnitts und des Spannabschnitts aufgenommen werde (vgl. Replik, S. 4, Bl. 91 eA LG; LGU S. 13, Bl. 141 eA LG). Dementsprechend ist auch das Landgericht davon ausgegangen, dass das U-f\u00f6rmige Bauteil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Hebelwirkung ausnutzt, und hat es deshalb (zutreffend) als entscheidungserheblich erachtet, ob ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel die Verspannung mittels Hebelwirkung erreichen muss (vgl. LGU, S. 25, Bl. 153 eA LG; S. 31, Bl. 159 eA LG). Auch in der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich betont, dass ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel weder eine Verschwenkung noch die Ausnutzung einer Hebelwirkung zum Verspannen erfordere (vgl. Berufserwiderung, S. 5, Bl. 187; S. 9, Bl. 191 eA OLG).<\/li>\n<li>\nErstmalig in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.07.2025 hat die Kl\u00e4gerin behauptet, dass sich auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einer Hebelwirkung zum Verspannen bedienten, da durch das Anziehen der mittigen Torx-Schraube ein Verkippen des U-f\u00f6rmige Bauteils um eine Drehachse in Gestalt der beiden seitlichen Torx-Schrauben stattfinde. Es kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin mit diesem neuen Vortrag in der Berufungsinstanz \u00fcberhaupt noch geh\u00f6rt werden kann (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO). Denn eine Patentbenutzung liegt auch unter Zugrundelegung dieses neuen Vortrags nicht vor. Zwar findet sich unter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein einseitiger Hebel, weil durch das Anziehen der mittigen Torx-Schraube das U-Profil als starrer K\u00f6rper um einen Drehpunkt in Gestalt der durch die seitlichen Torx-Schrauben gebildeten Aufh\u00e4ngung gedreht wird. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Krallen an der Stirnseite des U-Profils nach diesem Verst\u00e4ndnis kein Bestandteil des Hebels sind, weil dieser allein durch die Strecke zwischen mittiger Torx-Schraube (Kraftangriffspunkt) und den seitlichen Torx-Schrauben (Drehachse) bestimmt wird, machen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber jedenfalls nicht das Prinzip eines (zweiseitigen) Winkelhebels zunutze, wie es der Patentanspruch 1 mit seinem Merkmal des Kniehebels verlangt. Denn es findet bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine durch eine abgewinkelte Bauweise erm\u00f6glichte Umlenkung der durch das Anziehen der Verschraubung auf die Befestigungsseite ausge\u00fcbten vertikalen Kraft in eine Richtung Geh\u00e4usewand auf die Spannseite wirkenden horizontalen Kraft statt. Vielmehr werden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne eine solche Kraftumlenkung die Krallen, die sich auf einer geraden (und damit gerade nicht abwinkelten) Linie mit dem (einzigen) Hebelarm befinden, auf einer durch die Form und Aufh\u00e4ngung des U-Profils bestimmten Bewegungsbahn in die Geh\u00e4useinnenwand gezogen. Von der Lehre des Klagepatents machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deshalb auch unter Zugrundelegung des neuen Vortrags der Kl\u00e4gerin keinen Gebrauch. Es fehlt bei ihnen an einem Kniehebel im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3433 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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