{"id":9644,"date":"2025-10-02T11:18:14","date_gmt":"2025-10-02T11:18:14","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9644"},"modified":"2025-10-02T07:21:55","modified_gmt":"2025-10-02T07:21:55","slug":"i-2-u-53-24-gaszufuhrinstallation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9644","title":{"rendered":"I-2 U 53\/24 &#8211; Gaszufuhrinstallation"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3432<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 7. August 2025, I-2 U 53\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9479#respond\">4a O 31\/22<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 07.05.2024 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents XXX (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 22.11.2006 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 01.12.2005 eingereicht und am 13.08.2008 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.02.2017 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>\nIm Rahmen eines Einspruchsverfahren wurde das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Auf eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent \u2013 nach Erlass eines qualifizierten Hinweises vom 11.01.2023 (Bl. 115 ff. eA-LG, nachfolgend: Hinweis BPatG) \u2013 mit Urteil vom 21.11.2023 (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt als Anlage MSP 28, schriftliche Urteilsgr\u00fcnde vorgelegt als Anlage MSP 29; nachfolgend: Urteil BPatG) im eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrecht.<\/li>\n<li>\nAls Inhaberin des Klagepatents war jedenfalls noch am 02.08.2021 die \u201eA1\u201c mit der weiteren Angabe \u201eA1\u201c im Patentregister eingetragen.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft eine Gaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen, die auf Beh\u00e4ltern eine Barriereschicht abscheiden.<\/li>\n<li>\nPatentanspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung nach dem Urteil des Bundespatentgerichts, wobei die \u00c4nderung gegen\u00fcber der erteilten Fassung durch Unterstreichung gekennzeichnet ist:<\/li>\n<li>\n\u201eGaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen, die eine Barriereschicht auf der Innenwand von Beh\u00e4ltern durch kaltes Plasma abscheiden, dadurch gekennzeichnet, dass sie Folgendes umfasst:<br \/>\n&#8211; mindestens einen ersten Teil umfassend einen Beh\u00e4lter (1), der mit einer fl\u00fcssigen Komponente gef\u00fcllt ist, wobei der Beh\u00e4lter (1) temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, wobei der erste Teil durch mindestens eine Gasleitung mit dem Rest der Installation verbunden ist;<br \/>\n&#8211; mindestens einen zweiten Teil umfassend eine Verteilungsvorrichtung (M), die mindestens einen Mischkopf (48, 50) umfasst, der vorgelagert an die Gasleitungen (54, 56, 76, 78) angeschlossen ist, die ihm durch Magnetventile (58, 60, 80, 82) entsprechen, und nachgelagert durch ein gesteuertes Magnetventil (64, 84) an mindestens eine Einspritzd\u00fcse (44) angeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, in ein zu behandelndes Gef\u00e4\u00df (42) eingef\u00fcgt zu werden, wenn dieses in einem Vakuumbeh\u00e4lter (40) angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; ein Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E), das mit der Verteilungsvorrichtung (M) zusammenwirkt, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen, und das mit der Einspritzd\u00fcse (44) verbunden ist, wobei jeder Mischkopf (48, 50) an das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) direkt durch ein jeweiliges Magnetventil (66, 85) parallel zu der Einspritzd\u00fcse (44) angeschlossen ist, wobei die Verteilungsvorrichtung eine Einheit aus zwei Mischmitteln, die jeweils einen Mischkopf umfassen, aufweist.&#8220;<\/li>\n<li>\nWegen des Wortlauts der lediglich im Rahmen von \u201einsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4 und 7 sowie der weiteren in den \u201einsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c zitierten Beschreibungsstellen wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>\nNachfolgend werden zur Veranschaulichung Fig. 1 und Fig. 2 des Klagepatents eingeblendet.<\/li>\n<li>\nFig. 1 zeigt einen Teil einer erfindungsgem\u00e4\u00df eingerichteten Maschine zum Aufbringen einer Barriereschicht, der aus einer Anlage besteht, die die Herstellung einer gasf\u00f6rmigen Komponente aus einem Vorl\u00e4ufer erm\u00f6glicht, der vor der Zufuhrinstallation in fl\u00fcssiger Form gespeichert ist:<\/li>\n<li>\nFig. 2 zeigt eine Ausf\u00fchrungsform einer Anordnung, die es erm\u00f6glicht, zwei verschiedene Gemische von jeweils zwei Gasen an jeder Bearbeitungsstation einer Maschine zum Bearbeiten von Barriereschichten f\u00fcr Gef\u00e4\u00dfe einzuspritzen, wobei die Anordnung mit einer oder mehreren Installationen gem\u00e4\u00df Fig. 1 verbunden sein kann, je nachdem, ob ein oder mehrere aus fl\u00fcssigem Vorl\u00e4ufer bzw. fl\u00fcssigen Vorl\u00e4ufern hergestellte Gase eingespritzt werden sollen:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Abf\u00fcll- und Verpackungsl\u00f6sungen f\u00fcr Glas, PET, Keg und Dosen her und bietet diese an. \u00dcber ihren Internetauftritt bewirbt sie die \u201eBarrieretechnologie A 2\u201c, der sie die Vorrichtungen \u201eA 3\u201c, A 4\u201c und \u201eA 5\u201c (nachfolgend gemeinsam: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zuordnet.<\/li>\n<li>\nZur Erl\u00e4uterung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezieht sich die Kl\u00e4gerin auf ein durch die A 6 in Deutschland hergestelltes und im Jahr 2015 \u2013 somit vor der Erteilung des Klagepatents \u2013 nach Indien geliefertes System \u201eA 3\u201c zur Innenbeschichtung von PET-Flaschen. Auf dieses System bezieht sich ein als Anlage MSP 8 vorgelegtes Handbuch.<\/li>\n<li>\nNachfolgend werden zwei dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 08.01.2024 entnommene und von dieser mit Markierungen versehene Abbildungen eingeblendet, die eine dem Handbuch (Anlage MSP 8) entnommene Schalttafel sowie einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt daraus zeigen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz insbesondere geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\nSie verf\u00fcge mit den Tanks \u201eA 7\u201c und \u201eA 8\u201c \u00fcber temperatur- und druckgeregelte Beh\u00e4lter im Sinne des Klagepatents. Insbesondere stelle bereits die \u2013 unstreitig vorhandene \u2013 Funktion, dass der Druck im Beh\u00e4lter gemessen und bei \u00dcberschreiten des kritischen Drucks f\u00fcr mehr als 60 Sekunden der Zulauf von zu beschichtenden Beh\u00e4ltern in die Anlage gestoppt werde, eine Druckregelung in diesem Sinne dar. Die Gr\u00f6\u00dfen Druck und Temperatur seien zudem stets inh\u00e4rent miteinander verkn\u00fcpft, so dass mit einer Temperaturregelung stets auch eine Druckregelung vorgesehen sei. Ein \u00c4ndern der Heizenergie sei die einzig technisch sinnvolle Ma\u00dfnahme, um den Druck zu \u00e4ndern. Eine direkte Druck\u00e4nderung, beispielsweise durch eine Volumen\u00e4nderung oder ein Verschlie\u00dfen der Ventile, sei im Kontext eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gegenstands technisch sinnlos.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse mit dem sog. Bypass auch ein Mittel zum Inbetriebsregimebringen, das mit der Verteilungsvorrichtung zusammenwirke, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen. \u00dcber die Ventile VXXD und VXXX und die braunen Leitungen lasse sich Gas in den Bereich der Gasleitungen, die der Verteilungsvorrichtung, n\u00e4mlich dem in der vorstehenden Abbildung von ihrer Seite eingezeichneten Mischkopf M1 nachgeschaltet seien, einleiten. Damit seien der Bypass und der Mischkopf M1 dazu geeignet, das in Abs. [0087] und [0088] der Klagepatentschrift beschriebene Verfahren durchzuf\u00fchren. Bez\u00fcglich des Mischkopfs M2 sei dies \u00fcber die Ventile VXXX und XXX und die gr\u00fcnen Leitungen m\u00f6glich. Das Zusammenwirken von Mittel zum Inbetriebsregimebringen und Verteilungsvorrichtung m\u00fcsse nach der Lehre des Klagepatents nicht w\u00e4hrend des Beschichtungsvorgangs realisiert werden.<\/li>\n<li>\nDiejenigen Ventile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die den im Klagepatentanspruch 1 genannten Ventilen entspr\u00e4chen, seien nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns Magnetventile.<\/li>\n<li>\nDie Verteilungsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise mit ihren insgesamt drei Mischmitteln bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Einheit aus zwei Mischmitteln, die jeweils einen Mischkopf umfassten, auf.<\/li>\n<li>\nEin privates Vorbenutzungsrecht, aufgrund dessen sie zur Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre berechtigt sein k\u00f6nnte, stehe der Beklagten nicht zu.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte, die eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und Klageabweisung beantragt hat, hat vor dem Landgericht insbesondere geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin habe bereits nicht ausreichend dargelegt, dass sie, die Beklagte, nach Erteilung des Klagepatents \u00fcberhaupt eine Maschine ausgeliefert habe, die in ihrer Ausgestaltung der Maschine aus dem Jahr 2015 entsprochen habe.<\/li>\n<li>\nAuch ihre Aktivlegitimation habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt und insbesondere keinen aktuellen Registerauszug vorgelegt, aus dem sich die angebliche Aufnahme des Rechtsformzusatzes ergebe. Auch ihre, der Beklagten, Passivlegitimation sei nicht dargelegt und eine etwa bei der A 6 entstandene Wiederholungsgefahr durch die gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungsvorg\u00e4nge jedenfalls entfallen.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>\nIn den aktuell vertriebenen und hergestellten A 6-Maschinen sei die Bypassleitung nicht \u2013 wie in den Schalttafeln dargestellt \u2013 zwischen der Verteilungsvorrichtung und der Einspritzd\u00fcse angeordnet, sondern vor den von der Kl\u00e4gerin als Mischk\u00f6pfe bezeichneten Bereichen, also dort, wo noch keinerlei Mischung der Gase erfolge. Die von der Kl\u00e4gerin als Mischk\u00f6pfe bezeichneten Bereiche stellten allenfalls Mischmittel dar.<\/li>\n<li>\nEs fehle ferner an einem Beh\u00e4lter, der temperatur- und druckgeregelt sei, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen. Sowohl Druck als auch Temperatur m\u00fcssten gemessen werden und Einfluss auf die Regelung nehmen, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Blick auf den Druck nicht der Fall sein. Eine Regelung des Drucks sei auch technisch sinnvoll, da der Druck im Gasraum oberhalb des Fl\u00fcssigkeitspegels die f\u00fcr den Beschichtungsvorgang zur Verf\u00fcgung stehende Gasmenge bestimme. Das bei \u00dcberschreiten eines bestimmten Druckwerts bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgende Abschalten sei keine Regelma\u00dfnahme im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse auch kein Mittel zum Inbetriebsregimebringen, das mit der Verteilungsvorrichtung zusammenwirke, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen. Da die Bypassleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Beschichtungsbetrieb stets geschlossen sei, sei sie an dem Einspritzvorgang gar nicht beteiligt und wirke daher nicht mit der Verteilungsvorrichtung zusammen, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen. Auch ein Umprogrammieren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde nicht zu einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Maschine f\u00fchren, da die Bypassleitung nur an eine zentrale Versorgungsleitung f\u00fcr Prozessgas angeschlossen sei, die alle Stationen versorge.<\/li>\n<li>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Faltenbalgventile seien keine Magnetventile im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Einheit aus drei \u2013 und nicht, wie anspruchsgem\u00e4\u00df erforderlich, zwei \u2013 Mischmitteln sei von der Lehre des Klagepatents nicht umfasst.<\/li>\n<li>\nJedenfalls stehe ihr ein privates Vorbenutzungsrecht zu.<\/li>\n<li>\nDurch Urteil vom 07.05.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in seiner aufrechterhaltenen Fassung keinen Gebrauch. Der Beh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht \u2013 wie vom Patentanspruch gefordert \u2013 nicht nur temperatur-, sondern auch druckgeregelt, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen.<\/li>\n<li>\nDie vom Klagepatent vorgesehene Regelung des Beh\u00e4lters \u00fcber zwei Gr\u00f6\u00dfen \u2013 die Temperatur und den Druck \u2013 impliziere, dass diese Gr\u00f6\u00dfen nicht nur gemessen w\u00fcrden (Ist-Gr\u00f6\u00dfen), sondern insoweit auch jeweils Soll-Gr\u00f6\u00dfen hinterlegt seien, an die die Ist-Gr\u00f6\u00dfen im Falle einer Abweichung durch Regelungsma\u00dfnahmen herangef\u00fchrt w\u00fcrden. Diesem von der Beklagten detailliert und unter Bezugnahme auf DIN-Vorschriften vorgetragenen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von einer \u201eRegelung\u201c sei die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Es seien auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen oder erkennbar, dass der Lehre des Klagepatents ein abweichendes Verst\u00e4ndnis von einer \u201eRegelung\u201c zugrunde liegen w\u00fcrde. Dass \u2013 in einem geschlossenen System \u2013 eine Temperatur\u00e4nderung immer auch eine \u00c4nderung des Drucks herbeif\u00fchre, sage nichts dar\u00fcber aus, ob bei einer Temperaturregelung gleichzeitig eine Druckregelung vorliege, sondern allein dar\u00fcber, dass eine \u00c4nderung der Temperatur (z.B. durch eine Regelungsma\u00dfnahme) auch eine \u00c4nderung des Drucks zur Folge habe. Wenn in einer Vorrichtung aber keine Soll-Werte hinterlegt seien, an die der Ist-Druckwert durch eine Ma\u00dfnahme herangef\u00fchrt werden solle, handele es sich bei einer solchen \u00c4nderung des Drucks nicht zugleich um eine Druckregelung.<\/li>\n<li>\nZwar k\u00e4men mangels entsprechender Vorgaben in der Klagepatentschrift grunds\u00e4tzlich eine Vielzahl von den Druck beeinflussenden Ma\u00dfnahmen in Betracht. Eine \u00c4nderung des Drucks k\u00f6nne etwa durch ein \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen von Ventilen bewirkt werden, die an zuf\u00fchrenden oder ableitenden Leitungen angebracht seien. So beschreibe Abs. [0042] in Bezug auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Fig. 1, dass das Ventil 17 (zum Inbetriebsregimebringen) ein \u201eBypass\u201c-Ventil darstelle, das die Aufgabe habe, den Druckaufbau (Vakuumniveau) des Kreislaufs zu Beginn des Betriebszyklus zu erleichtern, w\u00e4hrend im eingeschwungenen Betrieb der Gasdurchfluss \u00fcber den Durchflussmesser\/-regler gesteuert werde. Demnach werde in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 1 der Druck \u00fcber die Menge des (\u00fcber das Ventil 17 oder den Durchflussmesser\/-regler 21) abgeleiteten Gases ver\u00e4ndert und geregelt. Dies korrespondiere mit den Ausf\u00fchrungen in Abs. [0051], wonach die (erste) Steuerung des Ausf\u00fchrungsbeispiels neben der auf das Heizelement aufgebrachten Energie die \u00d6ffnungswerte der Durchflussmesser 21 und\/oder 29, der Ventile (zum Inbetriebsregimebringen) 17, 37 und\/oder des F\u00fcllventils 7 einstellen k\u00f6nne. Es sei auch plausibel, dass der Druck \u2013 jedenfalls in einem geschlossenen System \u2013 durch Ver\u00e4nderung der Temperatur ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne. Eine (Ma\u00dfnahme zur) Regelung des Drucks k\u00f6nne in dem Herbeif\u00fchren einer Temperatur\u00e4nderung aber nur dann liegen, wenn der Ist-Wert des Drucks erfasst und durch die Ma\u00dfnahme an einen hinterlegten Soll-Wert des Drucks angeglichen werden solle. Dies erfordere zwingend die Einbindung des Druckwerts in einen Regelkreis. Ein eigener Regelkreis sei dabei nach der Lehre des Klagepatents nicht zwingend, sondern auch eine Regelung der beiden Gr\u00f6\u00dfen Temperatur und Druck \u00fcber einen gemeinsamen Regelkreis nicht ausgeschlossen. Minimalvoraussetzung sei aber, dass ein Soll-Wert f\u00fcr den Druck hinterlegt sei, an den der (gemessene) Ist-Wert durch Regelungsma\u00dfnahmen herangef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Der gemessene Druckwert m\u00fcsse Einfluss auf die Regelung nehmen.<\/li>\n<li>\nBei der Vorgabe, wonach der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt sei, \u201eum die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen\u201c, handele es sich um eine Funktionsangabe. Daraus folge, dass die Druckregelung des Beh\u00e4lters derart einsetzbar sein m\u00fcsse, dass sie zu dem Vorgang des Verdampfens der fl\u00fcssigen Komponente beitrage.<\/li>\n<li>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis seien die Beh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht (auch) druckgeregelt, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen. Die einzigen Ma\u00dfnahmen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund eines bestimmten Ist-Werts des Drucks in einem der Beh\u00e4lter ergriffen w\u00fcrden, l\u00e4gen darin, dass die Anlage gestoppt und in den Standby-Betrieb versetzt werde (wenn der kritische Druck f\u00fcr mehr als 60 Sekunden \u00fcberschritten werde) bzw. die Anlage abgeschaltet werde (wenn der Druck f\u00fcr eine weitere Zeit zu hoch bleibe). Diese Ma\u00dfnahmen regelten jedoch nicht den Beh\u00e4lter bzw. dessen Druckniveau, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen. Zu der im Anspruch genannten Funktion, der \u00dcberf\u00fchrung der fl\u00fcssigen Komponente in die Gasphase, tr\u00fcgen sie nichts bei, sondern f\u00fchrten zu einer Unterbrechung des Betriebs der Anlage.<\/li>\n<li>\nDa insoweit kein Soll-Wert f\u00fcr den Druck hinterlegt sei, stelle es keine Druckregelung im Sinne des Klagepatents dar, dass im laufenden Betrieb der Anlage etwaige Ma\u00dfnahmen zur Einstellung der Temperatur im Beh\u00e4lter zugleich \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 den dort herrschenden Druck beeinflussten. Auch wenn sich der Druck im Beh\u00e4lter durch etwaige Temperaturregelungen ver\u00e4ndern m\u00f6ge, beinhalteten diese keine Druckregelung im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie insbesondere geltend:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei von einem unzutreffenden Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents ausgegangen.<\/li>\n<li>\nDas vom Landgericht allein diskutierte Merkmal, wonach der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt sei, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, k\u00f6nne rein sprachlich auf zwei Weisen verstanden werden: Der Begriff \u201etemperatur- und druckgeregelt\u201c k\u00f6nne (1.) eine zusammengeh\u00f6rige Regelungseinheit darstellen, d.h. Druck und Temperatur w\u00fcrden als eine Regelgr\u00f6\u00dfe zusammen geregelt; oder (2.) zwei separate Regelungseinheiten, d.h. Druck und Temperatur w\u00fcrden als zwei Regelgr\u00f6\u00dfen unabh\u00e4ngig voneinander erfasst und unabh\u00e4ngig voneinander geregelt. Der Begriffsteil \u201eRegelung\u201c, auf den das Landgericht bei seiner Auslegung abstelle, sage nichts dar\u00fcber aus, welche der genannten Alternativen die richtige sei. Technisch-naturwissenschaftlich ergebe es keinen Sinn, Soll-Werte f\u00fcr die Temperatur und den Druck zu hinterlegen und eine Regelung in Abh\u00e4ngigkeit beider Gr\u00f6\u00dfen vorzunehmen, da sich beide Gr\u00f6\u00dfen unmittelbar gegenseitig beeinflussten.<\/li>\n<li>\nDie Auslegung des Landgerichts f\u00fchre dazu, dass das als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents und die in den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen beanspruchten Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst w\u00e4ren.<\/li>\n<li>\nSo gehe aus Abs. [0050] und [0051] hervor, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlage auch nur mit einem einzigen (\u201emindestens einem\u201c) der dort genannten Sensoren \u2013 die sich entweder direkt oder indirekt auf eine Temperatur oder auf einen im Tank vorherrschenden Druck bez\u00f6gen \u2013 gesteuert werden k\u00f6nne. Im Rahmen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels einer Temperatur- und Druckregelung werde also erl\u00e4utert, dass verschiedene Sensoren zur Temperatur- und Druckregelung verwendet werden k\u00f6nnten. Es werde jedoch ausdr\u00fccklich beschrieben, dass auch nur eines der angef\u00fchrten Sensorsignale zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Regelung verwendet werden k\u00f6nne. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel erfolge die Regelung von Druck und Temperatur somit als zusammengeh\u00f6rige Regelgr\u00f6\u00dfe.<\/li>\n<li>\nAuch in Unteranspruch 4 werde ausdr\u00fccklich beansprucht, dass zur Steuerung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anlage \u201eInformationen von mindestens einem der Zustandssensoren\u201c verwendet w\u00fcrden. Erst in Unteranspruch 5 werde beansprucht \u2013 allerdings eben als besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform \u2013 alle dort genannten Zustandssensoren zur Steuerung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anlage zu verwenden.<\/li>\n<li>\nWenn aber sowohl im Ausf\u00fchrungsbeispiel als auch in den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert werde, dass die Steuerung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anlage mit den Werten von nur einem der genannten (Zustands-)Sensoren erfolgen k\u00f6nne \u2013 dies sogar eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform des Klagepatents sei \u2013 dann k\u00f6nne das streitige Merkmal nicht dahingehend ausgelegt werden, dass zwingend zwei (Zustands-) Sensoren eingesetzt werden m\u00fcssten, n\u00e4mlich ein Temperatursensor und ein Drucksensor. Merkmale seien grunds\u00e4tzlich so zu verstehen, dass alle Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst seien.<\/li>\n<li>\nDem Fachmann sei bekannt, dass in dem geschlossenen System des Beh\u00e4lters 1 Druck- und Temperaturwerte zusammenhingen. Werde beispielsweise die Temperatur der Fl\u00fcssigphase im Beh\u00e4lter 1 erh\u00f6ht, erh\u00f6he sich auch der Druck in der Gasphase. In technischer Hinsicht gen\u00fcge es daher nur einen der genannten Werte zu erfassen und diesen als Regelgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine \u201eTemperatur- und Druckregelung\u201c heranzuziehen. F\u00fcr den \u00dcbergang einer Menge von der Fl\u00fcssigkeit in die Gasphase \u2013 worum es im streitigen Merkmal gehe \u2013 gebe es eine eindeutige Beziehung zwischen Druck und Temperatur. Hier gebe es zu jeder Temperatur einen Druck und andersherum.<\/li>\n<li>\nIn einem geschlossenen System f\u00fchre eine Temperatur\u00e4nderung naturwissenschaftlich zwingend zu einer Druck\u00e4nderung. Durch die im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Temperaturregulierung k\u00f6nne also eine \u201eTemperatur- und Druckregelung\u201c bereitgestellt werden. Eine unabh\u00e4ngige Regelung auf der Grundlage eines gemessenen Drucks und zus\u00e4tzlich einer gemessenen Temperatur mit den vom Landgericht angef\u00fchrten Sollwerten sei in einem geschlossenen System schlichtweg nicht m\u00f6glich. Ein Regelkreis, der auf die jeweiligen Soll- und Messwerte von zwei Variablen abstelle, die physikalisch miteinander verbunden seien, so dass sie sich gegenseitig beeinflussten, sei nicht umsetzbar.<\/li>\n<li>\nAuch in teilweise offenen Systemen \u2013 bei denen Gas entnommen werde \u2013 bestehe entgegen der Behauptung der Beklagten ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Druck und Temperatur. In diesem Zusammenhang legt die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz das Ergebnis einer Simulation (Anlage MSP 31) vor.<\/li>\n<li>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.07.2025 hat die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag dahingehend klargestellt, dass es sich bei dem Beh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein geschlossenes, sondern \u2013 weil aus dem Beh\u00e4lter Gas entnommen werde \u2013 um ein teilweise offenes System handele.<\/li>\n<li>\nIm Ergebnis ergebe sich somit aus dem Klagepatent ausdr\u00fccklich, dass der Begriff \u201etemperatur- und druckgeregelt\u201c eine zusammengeh\u00f6rige Regelungseinheit darstelle, d.h. Druck und Temperatur k\u00f6nnten als eine Regelgr\u00f6\u00dfe zusammen geregelt werden.<\/li>\n<li>\nDas Verst\u00e4ndnis der Beklagten lasse sich nicht mit der von dieser zitierten DIN-Norm rechtfertigen. Danach w\u00e4ren die jeweiligen Regelgr\u00f6\u00dfen die Ist-Temperatur und der Ist-Druck. Diese sollten nach der DIN-Norm durch die Stellgr\u00f6\u00dfe ver\u00e4ndert werden, und zwar so, dass sich die F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfen, n\u00e4mlich die Soll-Temperatur und der Soll-Druck erg\u00e4ben. Die DIN-Norm lasse allerdings offen, wie die Regelgr\u00f6\u00dfe erfasst werde und benenne lediglich ein Messglied. Das Messglied k\u00f6nne die Regelgr\u00f6\u00dfe direkt oder indirekt erfassen, wobei beim indirekten Erfassen eine von der Regelgr\u00f6\u00dfe verschiedene Messgr\u00f6\u00dfe gemessen werden k\u00f6nne. In der Mehrheit der F\u00e4lle sei im \u00dcbrigen eine direkte Messung der Regelgr\u00f6\u00dfe gar nicht m\u00f6glich und m\u00fcsse eine von der Regelgr\u00f6\u00dfe verschiedene Messgr\u00f6\u00dfe herangezogen werden, mit der man auf die Regelgr\u00f6\u00dfe zur\u00fcckschlie\u00dfe. Auch das Klagepatent gebe nicht vor, wie die Regelgr\u00f6\u00dfe erfasst werde, insbesondere ob sie direkt oder indirekt gemessen werde.<\/li>\n<li>\nWenn ein System als F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe vorgebe, dass ein Druckwert im System unterhalb eines Schwellwerts liegen solle und eine Ma\u00dfnahme getroffen werde, wonach bei fortlaufender \u00dcberwachung der Ist-Wert im Bereich der F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe, beispielsweise oberhalb oder unterhalb des Schwellwerts, bleibe, handele es sich um eine Druckregulierung im Sinne der Vorgaben der von der Beklagten zitierten DIN-Norm.<\/li>\n<li>\nDavon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Es erfolge eine Druckregulierung allein deswegen, weil zu jeder Soll-Temperatur ein Soll-Druck und zu jeder Ist-Temperatur ein Ist-Druck existiere. Dies gelte schlie\u00dflich f\u00fcr jedes Material, das verdampfe bzw. evaporisiere. Zudem nutze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Durchflussmesser zur Kontrolle des Str\u00f6mungsflusses, womit \u2013 den Erkenntnissen des Bundespatentgerichts zur US XXX (Anlage ES 24) folgend \u2013 eine Druck- und Temperaturregelung vorliege. Schlie\u00dflich liege eine Merkmalsverwirklichung selbst dann vor, wenn man der einschr\u00e4nkenden Auslegung der Beklagten folgend f\u00fcr erforderlich halte, dass jeweils ein Ist-Druck an einen Soll-Druck herangef\u00fchrt w\u00fcrde und eine Soll-Temperatur an eine Ist-Temperatur. Denn mit dem separaten Druckregelkreis, der als \u00dcberdruck-Schutzmechanismus vorgesehen sei, liege eine solche Regelung vor.<\/li>\n<li>\nAuch die weiteren Merkmale, mit denen sich das Landgericht nicht mehr befasst habe, seien verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge insbesondere \u00fcber Magnetventile. Der Anspruch gebe nicht vor, dass ausschlie\u00dflich Magnetventile genutzt w\u00fcrden und auch nicht, ob diese direkt oder indirekt wirkten. Sie verf\u00fcge auch \u00fcber ein anspruchsgem\u00e4\u00df ausgebildetes Mittel zum Inbetriebsregimebringen. Die Ansicht der Beklagten, wonach dieses lediglich im Betriebsmodus genutzt werde bzw. ausgelegt sein m\u00fcsse, sei unzutreffend. Schlie\u00dflich nenne der Anspruch zwar zwei Mischmittel, begrenze den Gegenstand jedoch nicht auf diese zwei Mischmittel.<\/li>\n<li>\nDas geltend gemachte private Vorbenutzungsrecht werde von der Beklagten weiterhin nicht ausreichend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nEine Zur\u00fcckverweisung, wie sie von ihr prim\u00e4r begehrt werde, sei nach \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt. Das Landgericht h\u00e4tte sich mit dem sehr umfassenden und detaillierten Vortrag zu dem streitigen Merkmal inhaltlich auseinandersetzen m\u00fcssen. Zudem gehe das Landgericht nicht auf die zwischen den Parteien streitigen weiteren Merkmale, auf ihre, der Kl\u00e4gerin, Aktivlegitimation, auf die Passivlegitimation sowie auf das angebliche private Vorbenutzungsrecht der Beklagten ein, zu deren Kl\u00e4rung eine Beweisaufnahme und -bewertung erforderlich gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuverweisen;<\/li>\n<li>\nII. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\neine Gaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen, die eine Barriereschicht auf der Innenwand von Beh\u00e4ltern durch kaltes Plasma abscheiden, wenn sie Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>\n&#8211; mindestens einen ersten Teil umfassend einen Beh\u00e4lter, der mit einer fl\u00fcssigen Komponente gef\u00fcllt ist, wobei der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, wobei der erste Teil durch mindestens eine Gasleitung mit dem Rest der Installation verbunden ist;<\/li>\n<li>\n&#8211; mindestens einen zweiten Teil umfassend eine Verteilungsvorrichtung (M), die mindestens einen Mischkopf umfasst, der vorgelagert an die Gasleitungen angeschlossen ist, die ihm durch Magnetventile entsprechen, und nachgelagert durch ein gesteuertes Magnetventil an mindestens eine Einspritzd\u00fcse angeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, in ein zu behandelndes Gef\u00e4\u00df eingef\u00fcgt zu werden, wenn dieses in einem Vakuumbeh\u00e4lter angeordnet ist; ein Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E), das mit der Verteilungsvorrichtung (M) zusammenwirkt, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen, und das mit der Einspritzd\u00fcse verbunden ist, wobei jeder Mischkopf an das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) direkt durch ein jeweiliges Magnetventil parallel zu der Einspritzd\u00fcse angeschlossen ist, wobei die Verteilungsvorrichtung eine Einheit aus zwei Mischmitteln, die jeweils einen Mischkopf umfassen, aufweist.<\/li>\n<li>\n(aufrechterhaltener Anspruch 1 des Klagepatents)<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 22.02.2017 die unter Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hierf\u00fcr bezahlten Preise,<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.02.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4. die unter Ziffer II.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich \u2013 unter Nennung des Gerichts, des Urteilsdatums und des Aktenzeichens \u2013 festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\n5. die unter Ziffer II.1. bezeichneten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse an einen, von der Kl\u00e4gerin zu benennenden, Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>\n6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer II.1. bezeichneten, seit dem 22.02.2017 begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nWegen des Wortlauts der \u201einsbesondere-Antr\u00e4ge\u201c wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.07.2025 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin im Einzelnen entgegen, wobei sie insbesondere geltend macht:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei von einem zutreffenden Verst\u00e4ndnis des streitigen Merkmals ausgegangen, wonach der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt sei, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen.<\/li>\n<li>\nEine Regelung unterscheide sich technisch von einer Steuerung, wie aus der in der DIN IEC 60050-351 enthaltenen Definition des Begriffs der Regelung hervorgehe. Bei einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Temperatur- und Druckregelung seien fortlaufend die Temperatur und der Druck zu erfassen, mit einer Solltemperatur und einem Solldruck zu vergleichen, und im Sinne einer Angleichung an diese Sollwerte sei ein Regeleingriff erforderlich.<\/li>\n<li>\nZu einem solchen Verst\u00e4ndnis sei auch das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren gekommen, wenn es in Bezug auf die dortige NK 38 (= US XXX, Anlage ES 24) auf die dortige Spalte 1, Zeilen 39 \u2013 45 verweise.<\/li>\n<li>\nIn dem von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0050] werde schon keine Temperatur- und Druckregelung, sondern eine Steuerung beschrieben. Zudem m\u00fcsste, wenn dort der Empfang von Informationen von nur einem Sensor als ausreichend bezeichnet werde, auch der Empfang von Informationen des Sensors zur Messung des Fl\u00fcssigkeitsstandes ausreichen. Dies belege, dass die dort beschriebene Steuerung nicht die Temperatur- und Druckregelung nach dem streitigen Merkmal leisten k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nEine Temperatur- und Druckregelung sei entgegen der Darstellung der Kl\u00e4gerin auch technisch sinnvoll. Der Druck im Gasraum oberhalb der zu verdampfenden Fl\u00fcssigkeit bestimme die f\u00fcr den Beschichtungsvorgang zur Verf\u00fcgung stehende Gasmenge: Bei geringem Druck stehe eine geringe Menge an verdampftem Gas zur Verf\u00fcgung, bei hohem Druck stehe viel Gas zur Verf\u00fcgung. Insofern sei es vorteilhaft und sinnvoll, einen bestimmten Druck durch Regelung einzustellen, weil dadurch konstant eine ausreichende Menge an Gas zur Verf\u00fcgung stehe, die f\u00fcr den Beschichtungsprozess einsetzbar sei.<\/li>\n<li>\nDavon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es sei zwar ein Drucksensor vorhanden, dieser sei aber nicht in die Regelung zum Verdampfen der fl\u00fcssigen Komponente eingebunden. Der Not-Aus-Mechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei in keinen Regelkreis integriert.<\/li>\n<li>\nEs seien \u00fcberdies, wie erstinstanzlich vorgetragen, weitere Merkmale nicht verwirklicht, mit denen sich das Landgericht nicht mehr befasst habe.<\/li>\n<li>\nSo seien in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Magnetventile, sondern Pneumatikventile verbaut.<\/li>\n<li>\nEs fehle auch an einem Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E), das mit der Verteilungsvorrichtung (M) zusammenwirke, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen. Die als Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) herangezogene sog. Bypassleitung in der 2015 ausgelieferten Anlage sei von einem Ventil beherrscht. Dieses Ventil sei aber w\u00e4hrend des Beschichtungsbetriebs der Anlage geschlossen. Die Bypassleitung sei vorgesehen, um vor der Aufnahme des Beschichtungsbetriebs der Anlage in den Leitungen des Gaserzeugers ein Vorvakuum zu erzeugen. Nach Erreichen des Vorvakuums werde das Bypassventil geschlossen und die Bypassleitung bleibe inaktiv. An den Einspritz- und Verteilungsvorg\u00e4ngen sei die Bypassleitung nicht beteiligt.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch keine Einheit aus zwei Mischmitteln auf, die jeweils einen Mischkopf umfassten, sondern \u2013 was von der Lehre des Klagepatents nicht erfasst sei \u2013 eine Einheit aus drei Mischmitteln.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus habe die Kl\u00e4gerin den Vorwurf einer patentverletzenden Handlung anhand einer im Jahr 2015 nach Indien gelieferten Maschine vorgetragen. Eine nach Erteilung des Klagepatents im Februar 2017 erfolgte patentverletzende Handlung habe sie hingegen nur behauptet, den Beweis sei sie schuldig geblieben. Zudem liege in den aktuell vertriebenen und hergestellten Maschinen keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Parallelanordnung vor, sondern Bypassleitung, \u201eMischkopf\u201c und Einspritzd\u00fcse seien seriell angeordnet. Angesichts der technischen Unterschiede zwischen den einzelnen Maschinen, bei denen es sich um Unikate handele, w\u00e4re es Sache der Kl\u00e4gerin gewesen, nachzuweisen, dass nach Patenterteilung wenigstens eine unter das Klagepatent fallende Anlage ausgeliefert worden sei.<\/li>\n<li>\nAuch die Aktiv- und die Passivlegitimation blieben weiterhin bestritten.<\/li>\n<li>\nJedenfalls stehe ihr, der Beklagten, ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Eine Rechtsvorg\u00e4ngerin habe deutlich vor dem Zeitrang des Klagepatents Beschichtungsmaschinen verkauft und ausgeliefert, die im Hinblick auf die angebliche Verwirklichung des Klagepatents technisch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspr\u00e4chen.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \u2013 einschlie\u00dflich des erstinstanzlichen Vorbringens beider Parteien zu den vom Landgericht nicht diskutierten Fragestellungen \u2013 wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>\nA.<\/li>\n<li>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Berufung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hauptantrag die Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht und erst mit dem Hilfsantrag die Verurteilung der Beklagten begehrt. Der Antragstellung l\u00e4sst sich entnehmen, dass eine sachliche \u00c4nderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird, weshalb es nicht an dem erforderlichen \u00c4nderungsbegehren fehlt (vgl. M\u00fcKo ZPO\/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, \u00a7 538 Rn. 29).<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>\nDie Berufung ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage aus diesem Grund abgewiesen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB \u2013 den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen \u2013 nicht zu.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Installation zur Bereitstellung eines gasf\u00f6rmigen Vorl\u00e4ufers, der zur Herstellung einer Barriereschicht in einer Maschine zum Abscheiden von Barriereschichten auf Gef\u00e4\u00dfen, insbesondere Flaschen, verwendet wird.<\/li>\n<li>\nNach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift wurden im Stand der Technik bereits Maschinen zum Abscheiden von Barriereschichten beschrieben, die mindestens eine Bearbeitungsstation mit einer Vakuumkammer aufweisen, in die die mit einer Barriereschicht zu beschichtenden Gef\u00e4\u00dfe eingebracht werden. Mit Hilfe einer Gaszufuhrinstallation werde, so die Klagepatentschrift, ein gasf\u00f6rmiger Vorl\u00e4ufer (als Einzelgas oder Gasgemisch) in das Innere des Gef\u00e4\u00dfes, in dem das Vakuum erzeugt worden sei, eingef\u00fchrt. Unter Verwendung von Mikrowellenenergie, die mithilfe eines Z\u00fcnders angelegt werde, werde ein Plasma des Vorl\u00e4ufers erzeugt (Abs. [0002]). Die Bildung des Plasmas im Inneren des Gef\u00e4\u00dfes bewirke, dass sich an der Innenwand des Gef\u00e4\u00dfes eine Barriereschicht bilde. Diese sch\u00fctzte insbesondere das sp\u00e4ter in das Gef\u00e4\u00df eingef\u00fcllte F\u00fcllgut vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen und mache das Gef\u00e4\u00df gasundurchl\u00e4ssiger (Abs. [0003]). Die Klagepatentschrift verweist hierzu auf Ver\u00f6ffentlichungen des Anmelders wie die FR-A-XXX oder die FR-AXXX (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nWeil Maschinen zum Abscheiden von Barriereschichten auf Gef\u00e4\u00dfen mit sehr hohen Produktionsraten eingesetzt w\u00fcrden, m\u00fcsse die Zeit f\u00fcr den Aufbau des Gasdrucks, der zum Z\u00fcnden des Plasmas im Gef\u00e4\u00df erforderlich sei, extrem kurz sein (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nDie im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen bezeichnet die Klagepatentschrift als unbefriedigend, sobald die Produktionsrate einen bestimmten Schwellenwert \u00fcberschreite (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>\nIm Stand der Technik sei bereits die Verwendung eines Gasgemischs zur Erzeugung des Plasmas beschrieben. Auch seien Verfahren beschrieben, bei denen mit einer Haftschicht an der Innenwand des Gef\u00e4\u00dfes sowie der eigentlichen Barriereschicht zwei aufeinanderfolgende Schichten aufgetragen w\u00fcrden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift erl\u00e4utert, dass die Gaszufuhrinstallation der Maschine in Verbindung mit jeder Station zur Behandlung eines Gef\u00e4\u00dfes einen Injektor beschreibe, der so angeordnet sei, dass er in das zu behandelnde Gef\u00e4\u00df m\u00fcnde, um das Innenvolumen dieses Gef\u00e4\u00dfes mit einem geeigneten Gasgemisch (Vorl\u00e4ufer) zu f\u00fcllen. Einige Bestandeile des Gasgemischs k\u00f6nnten in Gasform, andere in fl\u00fcssiger Phase vor der Gaszufuhrinstallation der Maschine gespeichert werden (Abs. [0008]). Bei einer reinen Gaszufuhr habe sich gezeigt, dass die Gasinjektion zum Sicherstellen eines ausreichenden Gasvolumens in dem Gef\u00e4\u00df, nachdem dort ein anf\u00e4ngliches Vakuum erzeugt worden sei, nicht unter einen bestimmten Schwellenwert gesenkt werden k\u00f6nne. Dies wirke sich nachteilig auf die Gesamtbearbeitungsgeschwindigkeit der Anlage aus (Abs. [0009]). Wenn der Vorl\u00e4ufer oder \u2013 im Falle eines Gemischs \u2013 einige seiner Bestandteile in fl\u00fcssiger Phase gespeichert w\u00fcrden, werde diese Erscheinung noch verst\u00e4rkt. In diesem Fall m\u00fcsse n\u00e4mlich zuvor ein Phasenwechsel des Vorl\u00e4ufers erfolgen, der in einem \u00dcbergang von der fl\u00fcssigen Phase in die Gasphase bestehe, nachdem das Vakuum im Gef\u00e4\u00df hergestellt und die Vorl\u00e4uferzufuhrleitung mit dem Inneren des Gef\u00e4\u00dfes in Verbindung gebracht worden sei (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>\nDie Druckschrift US-A-XXX offenbare eine Gaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen zum Abscheiden von Schichten, die einen Gasmischkopf, Mittel zum Inbetriebsregimebringen der Gase und einen Injektor enthalte. Weil der Mischkopf, die Mittel zum Inbetriebsregimebringen und der Injektor jedoch in Reihe geschaltet seien, erm\u00f6gliche es eine solche Anordnung nicht, die Betriebsbedingungen der einzelnen Komponenten zwischen zwei Schichtabscheidungsvorg\u00e4ngen zu kontrollieren (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>\nDie Druckschrift US-A-XXX offenbare keine Mittel zum Inbetriebsregimebringen der Gase und somit keine Mittel, mit denen die Betriebsbedingungen der einzelnen Komponenten zwischen zwei Schichtabscheidungsvorg\u00e4ngen kontrolliert werden k\u00f6nnten (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, diese Einschr\u00e4nkungen im Stand der Technik auszur\u00e4umen (Abs. [0013]). Es sollen die bestehenden Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich des \u2013 aufgrund des hohen Arbeitstakts erforderlichen \u2013 schnellen Aufbaus des Gasdrucks zur Z\u00fcndung des Plasmas sowie der Kontrolle der Betriebsbedingungen der beteiligten Komponenten zwischen zwei Schichtabscheidungsvorg\u00e4ngen \u00fcberwunden werden (vgl. Hinweis BPatG, S. 5).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Gaszufuhrinstallation mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Gaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen, die eine Barriereschicht auf der Innenwand von Beh\u00e4ltern durch kaltes Plasma abscheiden.<\/li>\n<li>\n2. Die Gaszufuhrinstallation umfasst Folgendes:<\/li>\n<li>\n2.1 Mindestens einen ersten Teil umfassend einen Beh\u00e4lter (1).<\/li>\n<li>\n2.1.1 Der Beh\u00e4lter (1) ist mit einer fl\u00fcssigen Komponente gef\u00fcllt.<\/li>\n<li>\n2.1.2 Der Beh\u00e4lter (1) ist temperatur- und druckgeregelt, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen.<\/li>\n<li>\n2.1.3 Der erste Teil ist durch mindestens eine Gasleitung mit dem Rest der Installation verbunden.<\/li>\n<li>\n2.2 Mindestens einen zweiten Teil umfassend eine Verteilungsvorrichtung (M).<\/li>\n<li>\n2.2.1 Die Verteilungsvorrichtung (M) umfasst mindestens einen Mischkopf (48, 50).<\/li>\n<li>\n2.2.1.1 Der Mischkopf (48, 50) ist vorgelagert an die Gasleitungen (54, 56, 76, 78) angeschlossen, die ihm durch Magnetventile (58, 60, 80, 82) entsprechen.<\/li>\n<li>\n2.2.1.2 Der Mischkopf (48, 50) ist nachgelagert durch ein gesteuertes Magnetventil (64, 84) an mindestens eine Einspritzd\u00fcse (44) angeschlossen.<\/li>\n<li>\n2.2.1.2.1 Die mindestens eine Einspritzd\u00fcse (44) ist dazu bestimmt, in ein zu behandelndes Gef\u00e4\u00df (42) eingef\u00fchrt zu werden, wenn dieses in einem Vakuumbeh\u00e4lter (40) angeordnet ist.<\/li>\n<li>\n2.2.2 Die Verteilungsvorrichtung weist eine Einheit aus zwei Mischmitteln, die jeweils einen Mischkopf umfassen, auf.<\/li>\n<li>\n2.3 Ein Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E).<\/li>\n<li>\n2.3.1 Das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) wirkt mit der Verteilungsvorrichtung (M) zusammen, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen.<\/li>\n<li>\n2.3.2 Das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) ist mit der Einspritzd\u00fcse (44) verbunden.<\/li>\n<li>\n2.3.3 Jeder Mischkopf (48, 50) ist an das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) direkt durch ein jeweiliges Magnetventil (66, 85) parallel zu der Einspritzd\u00fcse (44) angeschlossen.<\/li>\n<li>\nIn Merkmal 2.2.1.2.1 war der in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruchs enthaltene Begriff \u201eeingef\u00fcgt\u201c durch den Begriff \u201eeingef\u00fchrt\u201c zu ersetzen. Dabei handelt es sich um die korrekte \u00dcbersetzung des in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Verfahrenssprache enthaltenen Begriffs \u201eins\u00e9r\u00e9\u201c (Urteil BPatG, S. 15).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen einige Merkmale einer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nBeansprucht ist in Patentanspruch 1 eine Gaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen, die eine Barriereschicht auf der Innenwand von Beh\u00e4ltern durch kaltes Plasma abscheiden (Merkmal 1). Neben der Erf\u00fcllung der in den weiteren Merkmalen beschriebenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben muss die Gaszufuhrinstallation demnach geeignet sein, an eine Plasmabeschichtungsanlage angeschlossen zu werden (vgl. Urteil BPatG, S. 13).<\/li>\n<li>\nEine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Gaszufuhrinstallation umfasst mindestens einen ersten Teil (Merkmalsgruppe 2.1), einen zweiten Teil (Merkmalsgruppe 2.2) sowie ein Mittel zum Inbetriebsregimebringen, vom Bundespatentgericht auch als \u201eVakuummittel\u201c bezeichnet (Merkmalsgruppe 2.3, vgl. Urteil BPatG, S. 13).<\/li>\n<li>\nDer in der Merkmalsgruppe 2.1 n\u00e4her beschriebene (mindestens eine) erste Teil der Gaszufuhrinstallation umfasst einen mit einer fl\u00fcssigen Komponente gef\u00fcllten Beh\u00e4lter (Merkmale 2.1, 2.1.1). Es handelt sich dabei um den Vorl\u00e4ufer oder um Bestandteile des Vorl\u00e4ufers, die in fl\u00fcssiger Phase gespeichert sind und die vor einer Behandlung des Innenvolumens eines Beh\u00e4lters in die Gasphase \u00fcbergehen m\u00fcssen (vgl. Abs. [0008] bis [0010], [0034]). Vor diesem Hintergrund beschreibt Merkmal 2.1.2, dass der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen (Merkmal 2.1.2). Der erste Teil ist durch mindestens eine Gasleitung mit dem Rest der Installation verbunden (Merkmal 2.1.3).<\/li>\n<li>\nMit dem Rest der Installation spricht der Patentanspruch insbesondere den in der Merkmalsgruppe 2.2 im Einzelnen beschriebenen (mindestens einen) zweiten Teil an, der eine Verteilungsvorrichtung umfasst. Die Verteilungsvorrichtung weist nach dem im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommenen Merkmal 2.2.2 eine Einheit aus zwei Mischmitteln, die jeweils einen Mischkopf umfassen, auf. Das Vorhandensein eines einzigen Mischkopfs ist damit \u2013 insoweit wird die in Merkmal 2.2.1 enthaltene Vorgabe (\u201edie Verteilungsvorrichtung (M) umfasst mindestens einen Mischkopf\u201c) durch das hinzugetretene Merkmal konkretisiert \u2013 nicht mehr ausreichend. Jeder der Mischk\u00f6pfe wird durch die Merkmalsgruppe 2.2.1 n\u00e4her beschrieben. Er ist einerseits vorgelagert (\u201estromaufw\u00e4rts\u201c) an die Gasleitungen angeschlossen, die ihm durch Magnetventile entsprechen (Merkmal 2.2.1.1) und andererseits nachgelagert (\u201estromabw\u00e4rts\u201c) durch ein gesteuertes Magnetventil an mindestens eine Einspritzd\u00fcse angeschlossen (vgl. auch Urteil BPatG, S. 13 f.). Im Betrieb einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung kann somit der im ersten Teil in die Gasphase \u00fcberf\u00fchrte Vorl\u00e4ufer \u00fcber die Gasleitungen in den Mischkopf und von dort \u00fcber die Einspritzd\u00fcse in den zu beschichtenden Beh\u00e4lter gef\u00fchrt werden. Entsprechend beschreibt Merkmal 2.2.1.2.1, dass die mindestens eine Einspritzd\u00fcse dazu bestimmt ist, in ein zu behandelndes Gef\u00e4\u00df eingef\u00fcgt zu werden, wenn dieses in einem Vakuumbeh\u00e4lter angeordnet ist.<\/li>\n<li>\nDie Merkmalsgruppe 2.3 beschreibt das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E). Dieses wirkt nach Merkmal 2.3.1 mit der Verteilungsvorrichtung (des zweiten Teils) zusammen, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen. Es ist, wie sich aus Merkmal 2.3.2 ergibt, mit der Einspritzd\u00fcse verbunden. Zudem beschreibt Merkmal 2.3.3, dass jeder Mischkopf an das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) direkt durch ein jeweiliges Magnetventil parallel zu der Einspritzd\u00fcse angeschlossen ist.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nNach Merkmal 2.1.2 ist, wie bereits erw\u00e4hnt, der Beh\u00e4lter des ersten Teils einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gaszufuhrinstallation temperatur- und druckgeregelt, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer Fachmann \u2013 ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Oberfl\u00e4chentechnik und besonderen Kenntnissen in der industriellen Plasma-Oberfl\u00e4chentechnik, der mit der Versorgung von Plasmabeschichtungsanlagen mit den ben\u00f6tigten Prozessgasen vertraut ist (Urteil BPatG, S. 13) \u2013 entnimmt der Vorgabe zun\u00e4chst, dass zwei Parameter in Bezug auf den Beh\u00e4lter von Bedeutung sind, n\u00e4mlich die Temperatur und der Druck.<\/li>\n<li>\n\u00dcber diese Parameter findet nach dem Wortlaut des Anspruchs die Regelung des Beh\u00e4lters (\u201etemperatur- und druckgeregelt\u201c) statt. Das Klagepatent verwendet den Begriff \u201eRegelung\u201c bzw. \u201eRegeln\u201c an verschiedenen Stellen (vgl. Abs. [0018], [0019], [0034], [0037], [0041], [0048], [0050], [0064], [0068], [0071], [0080], [0090]), definiert diesen aber nicht.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nNach seinem allgemeinen Verst\u00e4ndnis hat der Fachmann am Priorit\u00e4tstag unter einer Regelung verstanden, dass Gr\u00f6\u00dfen nicht nur gemessen werden (Ist-Gr\u00f6\u00dfen), sondern auch Soll-Gr\u00f6\u00dfen hinterlegt sind, an die die Ist-Gr\u00f6\u00dfen im Fall einer Abweichung durch Regelungsma\u00dfnahmen herangef\u00fchrt werden. Diesem von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ist die Kl\u00e4gerin weder in erster Instanz (vgl. LG-Urteil, S. 28) noch in der Berufungsinstanz entgegengetreten. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht zudem der DIN IEC 60050-351, die den Begriff der \u201eRegelung\u201c wie folgt definiert:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Regelung bzw. das Regeln ist ein Vorgang, bei dem fortlaufend eine Gr\u00f6\u00dfe, die Regelgr\u00f6\u00dfe, erfasst, mit einer anderen Gr\u00f6\u00dfe, der F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe, verglichen und im Sinne einer Angleichung an die F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe beeinflusst wird.<\/li>\n<li>\nKennzeichen f\u00fcr das Regeln ist der geschlossene Wirkungsablauf, bei dem die Regelgr\u00f6\u00dfe im Wirkungsweg des Regelkreises fortlaufend sich selbst beeinflusst.\u201c<\/li>\n<li>\nHingegen definiert die DIN IEC 60050-351 den Begriff der \u201eSteuerung\u201c wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eDas Steuern, die Steuerung, ist ein Vorgang in einem System, bei dem eine oder mehrere Gr\u00f6\u00dfen als Eingangsgr\u00f6\u00dfen, andere Gr\u00f6\u00dfen als Ausgangs- bzw. Steuergr\u00f6\u00dfen aufgrund der dem System eigent\u00fcmlichen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten beeinflussen.<\/li>\n<li>\nKennzeichen f\u00fcr das Steuern ist entweder der offene Wirkungsweg oder ein zeitweise geschlossener Wirkungsweg, bei dem die durch die Eingangsgr\u00f6\u00dfen beeinflussten Ausgangsgr\u00f6\u00dfen nicht fortlaufend und nicht wieder \u00fcber dieselben Eingangsgr\u00f6\u00dfen auf sich selbst wirken.\u201c<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nVon diesem Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Regelung geht das Klagepatent aus, das zudem zwischen den Begriffen der Regelung, der Steuerung und der Messung differenziert. Ein solches Verst\u00e4ndnis legt das Klagepatent insbesondere der in Merkmal 2.1.2 enthaltenen Vorgabe zugrunde, wonach der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt ist.<\/li>\n<li>\nDie Erfassung (Messung) der Parameter Temperatur und Druck im Inneren des Beh\u00e4lters kann nach der Lehre des Klagepatents beispielsweise \u00fcber ein Sicherheitsthermoelement und einen Druckmesssensor erfolgen (vgl. Abs. [0038]). Das Ergebnis der Messung bildet nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents den Eingangsparameter f\u00fcr eine sodann in der Steuerung stattfindende Regelung. Dieser Zusammenhang wird zun\u00e4chst in Abs. [0048] deutlich, wenn es dort in Bezug auf die durch die Gasleitung A2 str\u00f6menden Fluids hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Temperatur des durch den Durchflussmesser\/-regler 29 der Gasleitung A2 str\u00f6menden Fluids wird mit Hilfe eines Regelthermoelements 35 analog zu dem im Zusammenhang mit der Gasleitung A1 erl\u00e4uterten Regelthermoelement 25 kontrolliert, d.h. dessen Messung bildet einen Eingangsparameter f\u00fcr ein Steuerprogramm der Gasinstallation, das eine Steuerregel auf die steuerbaren Elemente wie das Heizelement 11 oder das F\u00fcllventil 7 anwendet, um jegliche Kondensation in der Gasleitung A2 zu vermeiden. Das Steuerprogramm ist auf der oben erw\u00e4hnten ersten Steuerung, die weiter unten beschrieben wird, hinterlegt und wird dort ausgef\u00fchrt.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Messung der Temperatur bildet somit einen Eingangsparameter f\u00fcr das in der Steuerung hinterlegte Steuerprogramm. Die (Anlagen-) Steuerung wendet eine Steuerregel an, und zwar auf die steuerbaren Elemente wie das Heizelement oder das F\u00fcllventil. Bereits danach liegt nahe, dass das Klagepatent die Anwendung der Steuerregel in der Steuerung als \u201eRegelung\u201c versteht.<\/li>\n<li>\nSoweit das Klagepatent, etwa in Abs. [0037], davon spricht, das Messthermoelement sei vorgesehen, \u201eum die Temperatur des Beh\u00e4lters zu regeln\u201c, l\u00e4sst sich dem kein anderes Verst\u00e4ndnis entnehmen. Insbesondere folgt daraus nicht, dass es das Messthermoelement selbst w\u00e4re, \u00fcber das eine Regelung stattfindet. Es handelt sich vielmehr um eine zusammenfassende Beschreibung des gesamten Ablaufs. Dies wird etwa aus Abs. [0041] deutlich, der ebenfalls eine entsprechende Formulierung enth\u00e4lt, sodann aber \u2013 vergleichbar dem Abs. [0048] \u2013 den Zusammenhang zwischen der Erfassung der Temperatur und der Anwendung einer Steuerregel in der Steuerung erl\u00e4utert. Abs. [0041] lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eDem Durchflussmesser 21 ist ein Regelthermoelement 25 zugeordnet. Es dient zur Regelung der Temperatur des im Inneren durchstr\u00f6menden Fluids, die einen Eingangsparameter f\u00fcr ein Steuerprogramm der Gasinstallation darstellt, das eine Steuerregel auf steuerbare Elemente wie die Heizelemente 11 oder das F\u00fcllventil 7 anwendet, um jegliche Kondensation in der Gasleitung A1 zu vermeiden. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nDie in Abs. [0048] erw\u00e4hnte erste Steuerung \u2013 also die Steuerung des ersten Teils \u2013 wird in Bezug auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0050] und [0051] beschrieben. Auch die dortige Beschreibung bringt zum Ausdruck, dass nach der Lehre des Klagepatents zun\u00e4chst Parameter erfasst bzw. gemessen werden, insbesondere durch Sensoren, sodann auf die empfangenen Daten ein Steuerungsprogramm ausgef\u00fchrt wird und mithilfe von Steuersignalen Einstellungen vorgenommen werden. Die Abs. [0050] und [0051] lauten:<\/li>\n<li>\n\u201e[0050] Die erste, nicht dargestellte Steuerung, an die der erste Teil der Installation angeschlossen ist, umfasst ein Datenerfassungs- oder -Eingabemittel, das Informationen von mindestens einem der oben erw\u00e4hnten Zufuhrzustandssensoren empf\u00e4ngt, n\u00e4mlich:<br \/>\n&#8211; dem Sensor 5 zur Messung des F\u00fcllstands im Beh\u00e4lter 1;<br \/>\n&#8211; dem Druckmesssensor 39 zur Messung des Gasdrucks im Beh\u00e4lter 1;<br \/>\n&#8211; dem Thermoelement 35 und\/oder dem Thermoelement 25 zur Temperaturregelung jedes der Durchflussmesser 29 und\/oder 21;<br \/>\n&#8211; dem Thermoelement 13 zur Messung der Temperatur im Beh\u00e4lter 1;<br \/>\n&#8211; einem Sicherheitsthermoelement 15 f\u00fcr die Temperatur des fl\u00fcssigen Teils im Beh\u00e4lter 1.<\/li>\n<li>\n[0051] Die Steuerung umfasst ein Berechnungsmittel wie einen Mikroprozessor, der die verschiedenen oben genannten Signale empf\u00e4ngt und ein vorgespeichertes Steuerungsprogramm ausf\u00fchrt. Die Steuerung umfasst schlie\u00dflich ein Einstellmittel zum Erzeugen von Steuersignalen zum Einstellen von:<br \/>\n&#8211; dem \u00d6ffnungswert jedes der im ersten Teil der Installation vorhandenen Durchflussmesser 21 und\/oder 29,<br \/>\n&#8211; dem \u00d6ffnungswert jedes der vorhandenen Ventile zum Inbetriebsregimebringen 17, 37 und\/oder des F\u00fcllventils 7,<br \/>\n&#8211; der auf das Heizelement 11 aufgebrachten Energie.\u201c<\/li>\n<li>\nAuch diese Darstellung spricht daf\u00fcr, dass das Klagepatent die Anwendung des Steuerprogramms einschlie\u00dflich der Einstellung der steuerbaren Elemente als Regelung betrachtet. In \u00e4hnlicher Form schildert es auch die der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift zuzuordnende Darstellung in den Abs. [0017] und [0018].<\/li>\n<li>\nEindeutig als Regelung benannt werden die durch Steuerung vollzogenen Einstellungen in Bezug auf die Steuerung des zweiten Teils, wenn es in Abs. [0071] hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eEine Steuerung erm\u00f6glicht die Regelung des Betriebs des zweiten Teils. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\nIm Folgenden beschreiben Abs. [0071] und [0072] analog zu der Steuerung des ersten Teils, dass die Steuerung des zweiten Teils Informationen von Sensoren empfangen kann, als Reaktion darauf Berechnungsmittel ein vorgespeichertes Einstellprogramm ausf\u00fchren und ein Einstellmittel vorhanden ist, das von dem Berechnungsmittel gesteuert wird und Steuersignale f\u00fcr den \u00d6ffnungswert mindestens eines der Magnetventile festlegt.<\/li>\n<li>\nAuch Abs. [0089] ist in diesem Zusammenhang zu nennen, der \u2013 ebenfalls in Bezug auf die Steuerung des zweiten Teils \u2013 ausf\u00fchrt:<\/li>\n<li>\n\u201eZur Durchf\u00fchrung der Regelung nutzt die Anlagensteuerung haupts\u00e4chlich die Messung des Drucks in den Mischk\u00f6pfen 48, 50.\u201c<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nVor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent den Begriff der Regelung in Einklang mit dem eingangs dargestellten allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis verwendet, wonach Gr\u00f6\u00dfen nicht nur gemessen werden (Ist-Gr\u00f6\u00dfen), sondern auch Soll-Gr\u00f6\u00dfen hinterlegt sind, an die die Ist-Gr\u00f6\u00dfen im Fall einer Abweichung durch Regelungsma\u00dfnahmen herangef\u00fchrt werden. Bei der soeben er\u00f6rterten, vom Klagepatent beschriebenen Erzeugung von Steuersignalen zum Einstellen von steuerbaren Elementen handelt es sich um eben jene Heranf\u00fchrung an die Soll-Gr\u00f6\u00dfen. Best\u00e4tigt wird diese Sichtweise auch durch Abs. [0080], der das Vorhandensein von Sollgr\u00f6\u00dfen als selbstverst\u00e4ndlich voraussetzt, wenn es dort in Bezug auf die Durchflusssensoren des zweiten Teils hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eWenn die Ventile 68 und 90 vorgesteuert sind, wird der Regelungssollwert an dem eine und\/oder dem anderen der Mischk\u00f6pfe 48 oder 50 mithilfe der Durchflusssensoren 62 bzw. 68 abgegriffen.\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nKlarzustellen bleibt, dass in Patentanspruch 1 das Erfordernis einer Steuerung des ersten Teils, ebenso wie dasjenige einer Steuerung des zweiten Teils, keinen Niederschlag gefunden hat. Ob die beschriebene Regelung somit durch das Vorsehen einer ersten Steuerung entsprechend der Darstellung in Abs. [0017] f. bzw. Abs. [0050] f. oder auf andere Weise vorgenommen wird, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nNachdem der Wortlaut von \u201etemperatur- und druckgeregelt\u201c spricht, ist festzustellen, dass eine Regelung im vorbeschriebenen Sinne in Bezug auf beide Parameter vorliegen muss, also insoweit jeweils Soll-Gr\u00f6\u00dfen hinterlegt sein m\u00fcssen. Der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche Wortlaut der franz\u00f6sischen Verfahrenssprache (\u201eest r\u00e9gul\u00e9e en temp\u00e9rature et en pression\u201c) enth\u00e4lt zudem die erst in der deutschen \u00dcbersetzung erfolgte sprachliche Zusammenziehung beider Parameter nicht. Er macht damit im Vergleich zur deutschen \u00dcbersetzung noch klarer deutlich, dass es sich um eine Regelung beider Parameter handeln muss.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien besteht Streit dar\u00fcber, ob eine Regelung \u2013 das dargestellte Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt \u2013 von Temperatur und Druck technisch sinnlos ist. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass insbesondere in dem vom Landgericht nicht ausgeschlossenen gemeinsamen Regelkreis von Temperatur- und Druckregelung eine zus\u00e4tzliche Messung und permanente \u00dcberwachung des Drucks und die Anpassung an den Druckwert technisch gesehen keinen Sinn ergebe. Es gehe nach der Lehre des Klagepatents um das Abbauen einer Gasansammlung am Ventil vor der Einspritzd\u00fcse mit dem Zweck, einen stetigen und kontinuierlichen Fluss in den Beh\u00e4lter zu gew\u00e4hrleisten. Die direkte und jeweilige Messung von sowohl Druck als auch Temperatur sei daf\u00fcr unerheblich und unn\u00f6tig. Es sei ausreichend, wenn die Temperatur gemessen und eine Ma\u00dfnahme ergriffen werde, die ein Angleichen von Ist-Temperatur und Ist-Druck an Soll-Temperatur und Soll-Druck erm\u00f6gliche, und zwar so, dass ausreichend Beschichtungsmaterial in die Gasphase \u00fcbertrete. Dies ergebe sich allein aus der direkten Beziehung f\u00fcr Temperatur und Druck f\u00fcr evaporisierendes bzw. verdampfendes Material. Die Beklagte stellt hingegen darauf ab, eine Regelung des Drucks sei technisch sinnvoll, da der Druck im Gasraum oberhalb des Fl\u00fcssigkeitspegels die f\u00fcr den Beschichtungsvorgang zur Verf\u00fcgung stehende Gasmenge bestimme. Bei geringem Druck stehe eine geringe Menge an verdampftem Gas zur Verf\u00fcgung; bei hohem Druck stehe viel Gas zur Verf\u00fcgung. Insofern sei es vorteilhaft und sinnvoll, einen bestimmten Druck durch Regelung einzustellen, weil dadurch konstant eine ausreichende Menge an Gas zur Verf\u00fcgung stehe, die f\u00fcr den Beschichtungsprozess einsetzbar sei.<\/li>\n<li>\nEiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente bedarf es nicht. Denn dem Klagepatent selbst l\u00e4sst sich entnehmen, dass dieses die Regelung von Temperatur und Druck gerade nicht f\u00fcr technisch sinnlos h\u00e4lt und ungeachtet eines gegebenen Zusammenhangs von Temperatur- und Druck\u00e4nderungen eine Regelung beider Parameter Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist.<\/li>\n<li>\nWie bereits er\u00f6rtert, kennt das Klagepatent Sensoren sowohl f\u00fcr die Messung des Gasdrucks im Beh\u00e4lter als auch f\u00fcr die Messung der Temperatur im Beh\u00e4lter. Neben Abs. [0038] und Abs. [0050] ist hier beispielsweise Abs. [0018] zu nennen. Dieser erw\u00e4hnt \u2013 neben weiteren Zustandssensoren \u2013 einen Drucksensor f\u00fcr die Gasdruckmessung in dem Beh\u00e4lter sowie ein Thermoelement zum Messen der Temperatur in dem Beh\u00e4lter, um die Temperatur im Inneren desselben zu regeln. Auch werden sowohl die Heizelemente 11 als auch das F\u00fcllventil 7 etwa in Abs. [0041] als steuerbare Elemente bezeichnet.<\/li>\n<li>\nDass das Klagepatent die zeitgleiche Verwendung der Daten beider Sensoren und die Erzeugung von Steuersignalen auf der Grundlage dieser Daten f\u00fcr technisch sinnvoll h\u00e4lt, entnimmt der Fachmann der bevorzugten Ausgestaltung des auf Unteranspruch 4 r\u00fcckbezogenen Unteranspruchs 5. Die Unteranspr\u00fcche 4 und 5 lauten:<\/li>\n<li>\nAnspruch 4:<\/li>\n<li>\n\u201eInstallation nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass sie Zustandssensoren der Verwendung der Zufuhr und eine erste Steuerung aufweisen, die ein Mittel zum Erfassen von Informationen von mindestens einem der Zustandssensoren der Verwendung der Zufuhr aufweist, und die Steuerung ein Mittel, um ein vorgespeichertes Steuerungsprogramm auf der Grundlage der erfassten Informationen auszuf\u00fchren und ein Mittel aufweist, um als Antwort Steuersignale zu erzeugen, um Folgendes einzustellen:<\/li>\n<li>\n&#8211; den \u00d6ffnungswert der Durchflussmesser (21) und (29),<br \/>\n&#8211; den \u00d6ffnungswert der Ventile zum Inbetriebsregimebringen (17, 37) und\/oder des F\u00fcllventils (7),<br \/>\n&#8211; die Erw\u00e4rmungsenergie auf dem Heizelement (11).\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nAnspruch 5:<\/li>\n<li>\n\u201eInstallation nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Zustandssensoren der Verwendung der Zufuhr mindestens aus Folgendem gebildet sind:<\/li>\n<li>\n&#8211; aus einem Messensor (5) des F\u00fcllstands in dem Beh\u00e4lter (1);<br \/>\n&#8211; aus einem Sensor (39) f\u00fcr die Gasdruckmessung in dem Beh\u00e4lter (1);<br \/>\n&#8211; einem Thermoelement (25; 35) zur Temperaturregelung von mindestens einem der Durchflussmesser (21; 29);<br \/>\n&#8211; aus einem Thermoelement (13) zum Messen der Temperatur in dem Beh\u00e4lter (1);<br \/>\n&#8211; aus einem Sicherheitsthermoelement (15) der Temperatur in dem fl\u00fcssigen Teil des Beh\u00e4lters (1).\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nUnteranspruch 4 beschreibt somit die Ausgestaltung einer Vorrichtung mit einer Steuerung, welche die Daten von Zustandssensoren f\u00fcr die Erzeugung von Steuersignalen nutzen kann, darunter sowohl der \u00d6ffnungswert des F\u00fcllventils als auch die Erw\u00e4rmungsenergie auf dem Heizelement. Der auf Anspruch 4 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 5 beschreibt eine Vorrichtung, bei der die Zustandssensoren aus allen dort genannten Sensoren bzw. Elementen gebildet sind \u2013 darunter sowohl ein Sensor f\u00fcr die Gasdruckmessung in dem Beh\u00e4lter als auch ein Thermoelement zum Messen der Temperatur in dem Beh\u00e4lter. Dem l\u00e4sst sich entnehmen, dass das Klagepatent die gleichzeitige Erfassung von Daten des Gasdrucks und der Temperatur in dem Beh\u00e4lter zur Erzeugung von Steuersignalen zur Einstellung sowohl des F\u00fcllventils als auch des Heizelements keineswegs als sinnlos erachtet.<\/li>\n<li>\nNicht erforderlich ist auch, wie es das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, dass f\u00fcr jede der beiden Gr\u00f6\u00dfen Temperatur und Druck ein eigener Regelkreis eingerichtet wird. Vielmehr ist auch die Regelung beider Parameter \u00fcber einen gemeinsamen Regelkreis anspruchsgem\u00e4\u00df, solange sich f\u00fcr beiden Gr\u00f6\u00dfen eine Regelung im Sinne des dargestellten Verst\u00e4ndnisses feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abs. [0050] sowie der soeben erw\u00e4hnte Unteranspruch 4 stehen der dargestellten Sichtweise nicht entgegen.<\/li>\n<li>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin w\u00e4re bei einem Verst\u00e4ndnis, wonach sowohl f\u00fcr den Druck als auch f\u00fcr die Temperatur Soll-Gr\u00f6\u00dfen hinterlegt sein m\u00fcssten, das Ausf\u00fchrungsbeispiel von der Lehre des Klagepatents nicht erfasst. Denn das Datenerfassungsmittel nach Abs. [0050] empfange Informationen von mindestens einem der Zufuhrzustandssensoren \u2013 darunter Druckmesssensor und Thermoelement. Im Umkehrschluss, so die Kl\u00e4gerin, reiche es nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel aus, wenn entweder der Druck oder die Temperatur im Beh\u00e4lter erfasst werde. Nach dem Grundsatz, wonach die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen sind, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 23 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge), spreche dies gegen ein Verst\u00e4ndnis, wonach beide Parameter zu erfassen und f\u00fcr beide Parameter Soll-Gr\u00f6\u00dfen zu hinterlegen seien.<\/li>\n<li>\nDieser Sichtweise ist nicht beizutreten. Die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abs. [0050] beschreibt die Steuerung des ersten Teils (erste Steuerung). Das Erfordernis einer Steuerung hat, wie bereits erw\u00e4hnt, in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden, sondern ist erst Gegenstand der Anspr\u00fcche 4 bis 6 (erste Steuerung) bzw. der Anspr\u00fcche 12 und 13 (zweite Steuerung). Auch die in Abs. [0050] erw\u00e4hnten Zustandssensoren, deren Daten die erste Steuerung erfasst, sind in Anspruch 1 nicht genannt. Es handelt sich bei der Beschreibung der Zufuhrzustandssensoren in Abs. [0050] vor diesem Hintergrund um eine nach dem Patentanspruch nicht zwingende Ausgestaltung. Schon aus diesem Grund l\u00e4sst sich dem Umstand, dass das beschriebene Datenerfassungs- oder Eingabemittel Informationen (nur) von \u201emindestens einem\u201c der Zufuhrzustandssensoren empf\u00e4ngt, nicht entnehmen, dass das Ausf\u00fchrungsbeispiel bei dem oben dargestellten Verst\u00e4ndnis nicht anspruchsgem\u00e4\u00df w\u00e4re. Dar\u00fcber hinaus verh\u00e4lt sich Abs. [0050] seinem Wortlaut nach auch nicht zu dem Vorsehen der Zufuhrzustandssensoren selbst, sondern nur zu dem Datenerfassungs-<br \/>\noder Eingabemittel, welches Informationen von diesen Sensoren empf\u00e4ngt. Auch die Kontroll\u00fcberlegung der Beklagten ist in diesem Zusammenhang zutreffend. Denn neben dem Druckmesssensor zur Messung des Gasdrucks in dem Beh\u00e4lter und dem Thermoelement zur Messung der Temperatur in dem Beh\u00e4lter nennt Abs. [0050] weitere Sensoren bzw. Elemente, beispielsweise den Sensor zur Messung des F\u00fcllstands im Beh\u00e4lter. W\u00e4re aber nur ein Sensor zur Messung des F\u00fcllstands vorhanden, k\u00f6nnten \u2013 w\u00fcrde man im \u00dcbrigen dem Ansatz der Kl\u00e4gerin folgen \u2013 weder die Temperatur noch der Druck im Beh\u00e4lter erfasst werden.<\/li>\n<li>\nDie weitere Darstellung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abs. [0051] spricht ebenfalls nicht gegen, sondern allenfalls f\u00fcr das dargestellte Verst\u00e4ndnis. Denn danach umfasst die erste Steuerung Einstellmittel zum Erzeugen von Steuersignalen zum Einstellen von u.a. dem \u00d6ffnungswert des F\u00fcllventils (optional zum \u00d6ffnungswert der Ventile zum Inbetriebsregimebringen) und zum Einstellen der auf das Heizelement aufgebrachten Energie. Damit finden Regelungsma\u00dfnahmen zumindest in einer Ausgestaltung also zeitgleich in Bezug auf den Gasdruck und in Bezug auf die Temperatur statt.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den bereits erl\u00e4uterten Unteranspruch 4, der das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0050] und [0051] teilweise aufgreift, gilt nichts anderes. Auch wenn danach nur Informationen von mindestens einem der Zustandssensoren empfangbar sein sollen (wie in Abs. [0050] beschrieben), soll die Vorrichtung Steuersignale in Bezug auf alle dort genannten steuerbaren Elemente erzeugen (wie in Abs. [0051] beschrieben). Im \u00dcbrigen handelt es sich auch hier um gegen\u00fcber den Vorgaben des Anspruchs 1 zus\u00e4tzliche Merkmale. Auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen kann daher Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDen Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 21.11.2023 zu der dortigen NK 38 (US XXX B2 = Anlage ES 24; nachfolgend: NK 38) l\u00e4sst sich nichts anderes entnehmen.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDas Bundespatentgericht w\u00fcrdigt auf Seite 17 seines Urteils die NK 38, die ein Verfahren zur D\u00fcnnschichtabscheidung wie z.B. Abscheidung dielektrischer Filme mittels metallorganischer chemischer Gasphasenabscheidung (MOCVD) sowie eine Vorrichtung daf\u00fcr offenbart, dahingehend, diese zeige \u201edie Vaporisierung einer fl\u00fcssigen Komponente mit T- und P-Regelung ([\u2026], Sp. 1. Z. 39\u201345)\u201c.<\/li>\n<li>\nDie zitierte Passage (Sp. 1, Z. 39\u201345) der NK 38 lautet in der englischsprachigen Originalfassung wie folgt, wobei die zutreffende deutsche \u00dcbersetzung zwischen den Parteien streitig ist:<\/li>\n<li>\n\u201cFirst, a carrier gas (Ar in this case) is supplied to the raw material containers 51a, 51b and 51c in which the temperatures and the pressures (vacuums) are regulated at specific levels, at certain flow rates via mass flow controllers 55a, 55b and 55c, for vaporizing each of the raw materials and for supplying the thus vaporized raw material to the mixer 52.\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nEs handelt sich bei der NK 38 bereits nicht um vom Klagepatent gew\u00fcrdigten und damit f\u00fcr die Auslegung relevanten Stand der Technik. Auch ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts von der Lehre des streitigen Merkmals 2.1.2 l\u00e4sst sich aus der zitierten Darstellung im Urteil nicht ableiten. Die W\u00fcrdigung des Bundespatentgerichts beschr\u00e4nkt sich auf die Feststellung, dass \u201edie Vaporisierung einer fl\u00fcssigen Komponente mit T- und P-Regelung\u201c offenbart sei. Diese Feststellung erkl\u00e4rt sich unmittelbar durch die bereits oben hervorgehobene Darstellung in der englischsprachigen Fassung der NK 38 (\u201c [\u2026] the raw material containers [\u2026] in which the temperatures and the pressures (vacuums) are regulated at specific levels\u201c). Welche dar\u00fcber hinausgehenden Erw\u00e4gungen das Bundespatentgericht diesbez\u00fcglich angestellt hat, ist nicht feststellbar.<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit Blick auf die W\u00fcrdigung der NK 38 durch das Bundespatentgericht in der Berufungsinstanz geltend macht, eine gemeinsame Druck- und Temperaturregelung k\u00f6nne mittels eines Durchflussmessers vorgenommen werden, greift dies nicht durch. Zwar ist der Patentanspruch, wie ausgef\u00fchrt, nicht auf eine bestimmte Art der Erfassung der Parameter Temperatur und Druck beschr\u00e4nkt. Die Festlegung einer bestimmten Durchflussrate im Massendurchflussregler stellt aber jedenfalls keine Regelung von Temperatur und Druck im Sinne des oben dargestellten Verst\u00e4ndnisses dar. Es fehlt an der Hinterlegung von Soll-Gr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die genannten Parameter und an einer Heranf\u00fchrung der Ist-Gr\u00f6\u00dfen an die Soll-Gr\u00f6\u00dfen durch Regelungsma\u00dfnahmen.<\/li>\n<li>\nff)<br \/>\nBei der Vorgabe, wonach der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, um eine Zweckangabe. Derartige Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht. Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Anspruchs erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 923 Rn. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2008, 896 Rn. 17 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837 Rn. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; GRUR 2012, 475 Rn. 17 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer; Urt. v. 07.09.2021 \u2013 X ZR 77\/19, GRUR-RS 2021, 30741 Rn. 13 \u2013 Laserablationsvorrichtung; GRUR 2022, 982 Rn. 50 f. \u2013 SRS-Zuordnung; GRUR 2023, 246 Rn. 29 \u2013 Verbindungsleitung; GRUR 2024, 674 Rn. 27 \u2013 Tr\u00e4gerelement). Dies bedeutet im Streitfall zun\u00e4chst, dass der Beh\u00e4lter so ausgebildet sein muss, dass er seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nach geeignet sein muss, die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen. Dar\u00fcber hinaus ist zu bedenken, dass es \u2013 wie es auch das Landgericht gesehen hat \u2013 gerade die temperatur- und druckgeregelte Ausgestaltung des Beh\u00e4lters ist, auf welche sich nach Merkmal 2.1.2 die Zweckangabe bezieht. Nicht ausreichend ist demnach, wenn der Beh\u00e4lter zwar grunds\u00e4tzlich eine zur Verdampfung der fl\u00fcssigen Komponente geeignete Ausgestaltung hat, diese aber auf anderem Wege als durch die Temperatur- und Druckregelung erreicht wird. Vielmehr muss der Beh\u00e4lter aufgrund seiner temperatur- und druckgeregelten Ausgestaltung \u00fcber die entsprechende Eignung verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Verteilungsvorrichtung des (mindestens einen) zweiten Teils einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gaszufuhrinstallation weist nach Merkmal 2.2.1 mindestens einen Mischkopf auf, wobei das im Nichtigkeitsverfahren hinzugetretene Merkmal 2.2.2 diese Vorgabe dahin konkretisiert, dass die Verteilungsvorrichtung eine Einheit aus zwei Mischmitteln aufweist, die jeweils einen Mischkopf umfassen.<\/li>\n<li>\nDer Mischkopf dient, wie sich bereits dem Wortlaut entnehmen l\u00e4sst, dem Mischen verschiedener Bestandteile, im Fall einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gaszufuhrinstallation dem Mischen verschiedener Gase (vgl. auch Urteil BPatG, S. 24, S. 27). Um diese Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, muss der Mischkopf einen gewissen Raum zur Verf\u00fcgung stellen, in dem Gase gemischt werden.<\/li>\n<li>\nEs handelt sich bei dem Mischkopf um ein eigenes r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Vorrichtungsteil. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht bereits der Begriffsteil Mischkopf, der auf eine Ausgestaltung als strukturelles Bauteil (\u201eKopf\u201c) hindeutet. Der Patentanspruch differenziert zwischen dem Mischkopf und dem Mischmittel, wobei der Begriff Mischmittel ein rein funktionales Verst\u00e4ndnis nahelegt. Bei dem Mischkopf handelt es sich nach dem Patentanspruch um einen Bestandteil des Mischmittels (vgl. Merkmal 2.2.2). W\u00e4hrend der Mischkopf somit dasjenige (strukturelle) Bauteil ist, in dem das Mischen der Gase erfolgt, kann das Mischmittel neben dem Mischkopf weitere Bestandteile umfassen, etwa zugeh\u00f6rige Magnetventile und zu den Magnetventilen hin- bzw. wegf\u00fchrende Leitungsenden der Gasleitungen (vgl. Urteil BPatG, S. 14).<\/li>\n<li>\nWie der Mischkopf konkret ausgestaltet ist, insbesondere mit Blick auf seine Gr\u00f6\u00dfendimensionen und die Art der Verbindung mit den Gasleitungen, l\u00e4sst der Patentanspruch offen (Urteil BPatG, S. 14). Aus der Vorgabe des Merkmals 2.2.1.1, wonach der Mischkopf vorgelagert an die Gasleitungen angeschlossen ist, die ihm durch Magnetventile entsprechen, entnimmt der Fachmann jedoch, dass es sich nicht lediglich um einen Zusammenschluss von Gasleitungen handeln darf (vgl. Urteil BPatG, S. 14, S. 23, S. 28; Hinweis BPatG, S. 5).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2.3 beschreibt das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E). Dieses wirkt nach Merkmal 2.3.1 mit der Verteilungsvorrichtung zusammen, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nBei dem Mittel zum Inbetriebsregimebringen handelt es sich um eine Einrichtung, mit der Unterdruck erzeugt wird, z.B. mittels einer Vakuumpumpe (vgl. Abs. [0020], [0065], [0069], [0078]; Urteil BPatG, S. 15; Hinweis BPatG, S. 6). Die Klagepatentbeschreibung spricht auch von einem \u201eInbetriebsregimebringen der Gase\u201c (Abs. [0065]), wobei ein Vakuum erzeugt wird. Das Mittel zum Inbetriebsregimebringen kann aus einer (mit einer Vakuumpumpe verbundenen) Zuf\u00fchrung sowie Ventilen bestehen (vgl. Abs. [0087]).<\/li>\n<li>\nZu dem dargestellten Zweck ist das Mittel zum Inbetriebsregimebringen zum einen mit der Einspritzd\u00fcse verbunden (Merkmal 2.3.2), die dazu bestimmt ist, in ein zu behandelndes Gef\u00e4\u00df eingef\u00fchrt zu werden, wenn dieses in einem Vakuumbeh\u00e4lter angeordnet ist (Merkmal 2.2.1.2.1).<\/li>\n<li>\nZum anderen ist jeder Mischkopf an das Mittel zum Inbetriebsregimebringen direkt durch ein jeweiliges Magnetventil parallel zu der Einspritzd\u00fcse angeschlossen (Merkmal 2.3.3). Durch diese Ausgestaltung grenzt sich das Klagepatent von dem in Abs. [0011] gew\u00fcrdigten Stand der Technik, der US-A-XXX, ab, nach deren Lehre der Mischkopf, die Mittel zum Inbetriebsregimebringen und der Injektor in Reihe geschaltet sind, wodurch es nach der W\u00fcrdigung des Klagepatents nicht m\u00f6glich sei, die Betriebsbedingungen der einzelnen Komponenten zwischen zwei Schichtabscheidungsvorg\u00e4ngen zu kontrollieren.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nWas das Klagepatent unter einem Zusammenwirken des Mittels zum Inbetriebsregimebringen mit der Verteilungsvorrichtung (Merkmal 2.3.1) versteht, definiert es nicht ausdr\u00fccklich. Zu beachten ist zun\u00e4chst, dass es sich bei Patentanspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch handelt und sich das geforderte Zusammenwirken deshalb auf die Ausgestaltung des Mittels zum Inbetriebsregimebringen bezieht. Es kommt also nicht darauf an, dass ein Zusammenwirken tats\u00e4chlich erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Mittel zum Inbetriebsregimebringen so ausgebildet ist, dass es mit der Verteilungsvorrichtung zusammenwirken kann.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass die Ausbildung des Mittels zum Inbetriebsregimebringen nicht auf ein beliebiges Zusammenwirken gerichtet ist, sondern auf ein solches, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen.<\/li>\n<li>\nDem Wortlaut dieser \u00e4hnlich einer Zweckangabe ausgestalteten Vorgabe l\u00e4sst sich entnehmen, dass ein zielgerichteter Zusammenhang zu dem Einspritzen des Gasgemischs besteht. Die Ausbildung des Mittels zum Inbetriebsregimebringen muss es demnach erm\u00f6glichen, dass dieses im Zusammenhang mit dem Einspritzen eines Gasgemischs mit der Verteilungsvorrichtung zusammenwirkt. Die Erm\u00f6glichung eines allein Vorbereitungszwecken dienenden Zusammenwirkens reicht hingegen nicht aus.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr diese Sichtweise spricht auch, dass das Klagepatent seiner subjektiven Aufgabenstellung nach darauf abzielt, die Betriebsbedingungen der einzelnen Komponenten zwischen zwei Schichtabscheidungsvorg\u00e4ngen zu kontrollieren (vgl. Abs. [0011], [0012], [0013]). Gerade an dieser Stelle sieht das Klagepatent bereits in der W\u00fcrdigung des Stands der Technik die Aufgabe des Mittels zum Inbetriebsregimebringen der Gase (vgl. Abs. [0012]), w\u00e4hrend es sich mit etwaigen Vorbereitungshandlungen an dieser Stelle nicht befasst.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDer dargestellten Sichtweise l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, dass das Klagepatent neben der eigentlichen Beschichtung den sog. Start- oder Bereitstellungsmodus beschreibt, der der Vorbereitung der sp\u00e4teren Beschichtung dient und in welchem dem Mittel zum Inbetriebsregimebringen ebenfalls eine Bedeutung zukommen kann. Auch wenn nach dem bereits erw\u00e4hnten Grundsatz die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen sind, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 23 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge), f\u00fchrt die Erw\u00e4hnung des Start- oder Bereitstellungsmodus nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent kennt grunds\u00e4tzlich das Vorsehen von zwei Modi. Diese finden erstmals in Abs. [0026] Erw\u00e4hnung, der lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eGem\u00e4\u00df einem weiteren Aspekt der Erfindung f\u00fchrt die zweite Steuerung ein Steuerungsprogramm der Installation nach zwei aufeinanderfolgenden Modi aus, einem Start- oder Bereitschaftsmodus, in dem die Mischmittel mit dem Mittel zum Inbetriebsregimebringen verbunden sind, und dann einem Modus zum Aufbringen von Schichten, in dem sequentiell das Mischmittel f\u00fcr jede Schicht, die auf das zu bearbeitende Gef\u00e4\u00df aufzubringen ist, nacheinander mit der Ausgleichskammer verbunden wird.\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nIm Einzelnen beschrieben werden die zwei Betriebszust\u00e4nde sodann in den Abs. [0076] ff., Abs. [0086] ff. Im ersten Modus, dem Start- oder Bereitstellungsmodus, wird ein Ausgleich der Dr\u00fccke und Durchfl\u00fcsse der Gaskomponenten vorgenommen (Abs. [0077]). In dem beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel werden die Dr\u00fccke aller Gasleitungen in Richtung des Vakuumdrucks gebracht, der durch das aus den Ventilen 68, 90 und der Zuf\u00fchrung 70 bestehende Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) angelegt wird (Abs. [0087]). Im zweiten Modus, dem Abscheidungsmodus, wird die Abscheidung der Schichten bewirkt (vgl. Abs. [0090]). In dem in Fig. 2 gezeigten und u.a. in Abs. [0090] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel wird das Magnetventil 64 ge\u00f6ffnet, w\u00e4hrend das Magnetventil 66 geschlossen wird. Gleichzeitig bleiben die weiteren Mischk\u00f6pfe, im Beispiel von Fig. 2 der einzige weitere Mischkopf 50, an das Mittel zum Inbetriebsregimebringen angeschlossen. Sobald die Abscheidung der ersten Schicht (Haftschicht) erfolgt ist, schaltet die Einrichtung zur Erzeugung von Steuersignalen die steuerbaren Magnetventile um, so dass das Mischen f\u00fcr die zweite Schicht (Barriereschicht) am zweiten Mischkopf 50 ausgef\u00fchrt wird. Damit das Gemisch zum Injektor 44 flie\u00dft, wird das Magnetventil 85 geschlossen, um den zweiten Mischkopf 50 von den Mitteln zum Inbetriebsregimebringen zu trennen, und das Magnetventil 84 wird ge\u00f6ffnet, um es mit der Ausgleichskammer 52 zu verbinden.<\/li>\n<li>\nDieser Darstellung entnimmt der Fachmann, dass dem Mittel zum Inbetriebsregimebringen in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in beiden geschilderten Modi eine Aufgabe zukommt. Im Start- oder Bereitstellungsmodus wird \u00fcber das Mittel zum Inbetriebsregimebringen das erforderliche Vakuum bereitgestellt. Im Abscheidungsmodus liegt die Aufgabe des Mittels zum Inbetriebsregimebringen im Wechsel der f\u00fcr die unterschiedlichen Schichten erforderlichen Einspritzvorg\u00e4nge.<\/li>\n<li>\nDaraus l\u00e4sst sich jedoch nicht schlie\u00dfen, dass das Mittel zum Inbetriebsregimebringen bereits dann anspruchsgem\u00e4\u00df ausgebildet ist, wenn es ein Zusammenwirken mit der Verteilungsvorrichtung im Start- oder Bereitstellungsmodus erm\u00f6glicht. Die Ausbildung der Steuerung zur Ausf\u00fchrung der zwei geschilderten Modi hat in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden, sondern ist erst Gegenstand des Unteranspruchs 13. Dieser ist auf Anspruch 12 r\u00fcckbezogen, der eine zweite Steuerung vorsieht, die ein Mittel zum Erfassen von Informationen aufweist, das die Signale von mehreren Sensoren empf\u00e4ngt. Auch eine solche zweite Steuerung hat in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Start- oder Bereitstellungsmodus um eine zus\u00e4tzliche Betriebsart, die eine anspruchsgem\u00e4\u00df ausgebildete Anlage zwar verwirklichen kann, jedoch nicht zwingend muss. Ist das Mittel zum Inbetriebsregimebringen so ausgebildet, dass es in dem optionalen Start- oder Bereitstellungsmodus zur Erzeugung eines (Vor-)Vakuums geeignet ist, ist damit noch nicht Merkmal 2.3.1 verwirklicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausgestaltung des Mittels zum Inbetriebsregimebringen es auch erm\u00f6glicht, mit der Verteilungsvorrichtung bei dem Einspritzen des Gasgemischs zusammenzuwirken.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAusgehend von dem dargestellten Verst\u00e4ndnis macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht im Sinne von Merkmal 2.1.2 des Anspruchs 1 temperatur- und druckgeregelt, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts enthalten die Tanks \u201eA 7\u201c und \u201eA 8\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils einen Drucksensor, der ein m\u00f6gliches \u00dcberschreiten eines als kritisch anzusehenden Drucks \u00fcberwacht. Wird der kritische Druck f\u00fcr mehr als 60 Sekunden \u00fcberschritten, wird zun\u00e4chst der Zulauf an Beh\u00e4ltern in die Anlage gestoppt und die Anlage in den Standby-Betrieb versetzt. Wenn der Druck f\u00fcr eine weitere Zeit zu hoch bleibt, wird die Anlage abgeschaltet. Zu anderen Ma\u00dfnahmen f\u00fchrt die Messung des Drucks in den Tanks nicht. Um die Heizleistung eines Heizmittels anzupassen, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Temperatursensor in einen Regelkreis integriert; ein Drucksensor ist in diesen Regelkreis nicht integriert (LG-Urteil, S. 9).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDas oben dargetane Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt, ist der Beh\u00e4lter bei dieser Ausgestaltung nicht auch druckgeregelt. Es sind hinsichtlich des Drucks im Beh\u00e4lter keine Soll-Werte hinterlegt, an die die durch den Drucksensor erfassten Ist-Gr\u00f6\u00dfen herangef\u00fchrt werden. Der beschriebene \u201eNot-Aus-Mechanismus\u201c kennt zwar mit dem kritischen Druck eine Soll-Gr\u00f6\u00dfe, die nicht \u00fcberschritten werden darf. An diese Soll-Gr\u00f6\u00dfe wird der Druck aber nicht herangef\u00fchrt; vielmehr wird der Betrieb vollst\u00e4ndig unterbrochen. Aus diesem Grund verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der beschriebenen Funktionsweise auch nicht die Zweckangabe des Merkmals (\u201e\u2026um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen\u201c). Denn die \u201eDruckregelung\u201c \u2013 wollte man sie als solche ansehen \u2013 steht mit dem Verdampfen der fl\u00fcssigen Komponente nicht in Zusammenhang. Der Beh\u00e4lter ist demnach nicht so ausgestaltet, dass er aufgrund (auch) einer Druckregelung \u00fcber die Eignung zur Verdampfung der fl\u00fcssigen Komponente verf\u00fcgt, wie es nach der oben dargestellten Auslegung jedoch erforderlich w\u00e4re.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine festgelegte Durchflussrate im Massendurchflussregler (mass flow controller,A 10) angestrebt wird, der die Durchflussrate im Ausgang aus dem Beh\u00e4lter steuert, stellt keine Temperatur- und Druckregelung des Beh\u00e4lters dar. Insofern kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden, wonach es jedenfalls an der Hinterlegung von Soll-Gr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die genannten Parameter und an einer Heranf\u00fchrung der Ist-Gr\u00f6\u00dfen an die Soll-Gr\u00f6\u00dfen durch Regelungsma\u00dfnahmen fehlt. Die Beklagte hat \u00fcberdies unwidersprochen vorgetragen, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten A 9 bei Inbetriebnahme auf eine bestimmte Durchflussrate (einen statischen Wert) eingestellt und diese nachfolgend weder im Rahmen einer Regelung noch im Rahmen einer Steuerung ver\u00e4ndert werden. Vor diesem Hintergrund fehlt es diesbez\u00fcglich an jeglicher Regelungsma\u00dfnahme.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAuch Merkmal 2.3.1, wonach das Mittel zum Inbetriebsregimebringen mit der Verteilungsvorrichtung zusammenwirkt, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen, ist nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Bypassleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist nicht dazu ausgebildet, mit der Verteilungsvorrichtung zusammenzuwirken, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen.<\/li>\n<li>\nDiese ist bei der gegebenen Ausgestaltung dazu vorgesehen, um vor Aufnahme des Beschichtungsbetriebs der Anlage in den Leitungen des Gaserzeugers ein Vorvakuum, also einen ersten Unterdruck, zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt gelangen keine zu beschichtenden Beh\u00e4lter in die Anlage und es kann kein Gasgemisch eingespritzt werden. Im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist sie w\u00e4hrend der Beschichtung stets geschlossen. Es fehlt vor diesem Hintergrund an dem erforderlichen Zusammenhang des Zusammenwirkens mit dem Einspritzen eines Gasgemischs.<\/li>\n<li>\nDass die Bypassleitung bei der gegebenen Ausgestaltung in der Lage w\u00e4re, anspruchsgem\u00e4\u00df betrieben zu werden, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Bypassleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Umbauma\u00dfnahmen in die Lage versetzt werden k\u00f6nnte, im Zusammenhang mit dem Einspritzen des Gasgemischs mit der Verteilungsvorrichtung zusammenzuwirken.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn man aber zugrunde legt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch eine Umprogrammierung in die Lage versetzt werden k\u00f6nnte, im Sinne von Merkmal 2.3.1 anspruchsgem\u00e4\u00df zu arbeiten, reicht dies f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht aus (vgl. BGH, GRUR 2022, 982 Rn. 53 f. \u2013 SRS-Zuordnung; Senat, Urteil v. 28.05.2025 \u2013 I-2 U 8\/24).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nAuf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Mischkopf (bzw. zwei Mischk\u00f6pfe) im Sinne der Merkmalsgruppe 2.2.1 und des Merkmals 2.2.2 verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz darauf abgestellt, dass \u00fcber die Ventile VXXX und VXXX verschiedene Versorgungsleitungen (insbesondere die Versorgungsleitungen, die von den Tanks aus dem ersten Teil und von einer Stickstoff-, Argon- oder Sauerstoffquelle kommen) miteinander verschaltet seien. Abh\u00e4ngig von ihrer Steuerung k\u00f6nnten die Zusammensetzungen des Gasgemischs eingestellt werden, wodurch die Kombination der Ventile einen Mischkopf M1 im Sinne der Lehre des Klagepatents darstelle (Rn. 98 (S. 36 f.) der Klageschrift, Bl. 36 f. eA-LG; siehe ferner S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 08.01.2024, Bl. 305 ff. eA-LG).<\/li>\n<li>\nIn ihrem Schriftsatz vom 08.01.2024 hat die Kl\u00e4gerin die Bereiche der Mischk\u00f6pfe M1 und M2 durch rote Umkreisungen markiert. Die Abbildungen werden nachfolgend nochmals eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAuf Nachfrage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.07.2025 hat die Kl\u00e4gerin auf Seite 142 der Anlage A 9 verwiesen und erkl\u00e4rt, es seien A 10 (mass flow controller) vorhanden. Mittels der A 10 w\u00fcrden Gr\u00f6\u00dfen eingestellt, um das richtige Gasgemisch zu finden. Mit den A 9 seien strukturelle Vorgaben des Klagepatents erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAuf der Grundlage dieses Vorbringens l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nur ein den Vorgaben des Klagepatents entsprechender Mischkopf vorhanden ist. Es bleibt bereits offen, welches r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Bauteil als ein solcher Mischkopf anzusehen sein k\u00f6nnte. Weder die Kombination von Ventilen noch ein A 9\u00a0 (Massendurchflussregler) ist als ein strukturelles Bauteil anzusehen, in dem das Mischen der Gase erfolgt. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich bereits nicht entnehmen, dass ein Bauteil vorhanden ist, welches einen gewissen Raum abgrenzt und in dem das Mischen der Gase erfolgt.<\/li>\n<li>\nSofern man davon ausgeht, dass das Mischen der Gase in einem Teilbereich der Gasleitungen erfolgt, in welchem die einzelnen Leitungen \u2013 gesteuert durch Ventile \u2013 zusammenlaufen, sind damit jedenfalls nicht die oben dargetanen Anforderungen an einen Mischkopf erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nAuch das Bundespatentgericht hat zu der offenkundigen Vorbenutzung \u2013 die demjenigen Gegenstand entspricht, der im hiesigen Rechtsstreit als ein privates Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndend geltend gemacht wird \u2013 Folgendes ausgef\u00fchrt (Urteil BPatG, S. 28):<\/li>\n<li>\n\u201eDer offenkundigen Vorbenutzung gem\u00e4\u00df dem Anlagenkonvolut NK27 sind keine Mischk\u00f6pfe, sondern \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selber ausf\u00fchrt \u2013 lediglich Zusammenschl\u00fcsse von Gasleitungen zu entnehmen. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>\nDer als vorbenutzt geltend gemachte Gegenstand und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheiden sich zwar darin, dass der vorbenutzte Gegenstand lediglich zum Mischen von zwei Mischmaterialien vorgesehen war, w\u00e4hrend mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein drittes Beschichtungsmaterial aufgebracht werden kann. Im \u00dcbrigen bestehen jedoch zwischen den jeweiligen Ausgestaltungen der von der Kl\u00e4gerin als \u201eMischk\u00f6pfe\u201c angesehenen Bereiche keine Unterschiede. Der Beklagtenvertreter hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.07.2025 erkl\u00e4rt, ihm seien diesbez\u00fcglich keine Unterschiede zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Gegenstand des geltend gemachten privaten Vorbenutzungsrechts bekannt. Die Kl\u00e4gerin ist dem nicht entgegengetreten und hat auch selbst nicht vorgetragen, dass insoweit Unterschiede best\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3432 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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