{"id":9642,"date":"2025-10-02T11:14:26","date_gmt":"2025-10-02T11:14:26","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9642"},"modified":"2025-10-02T07:18:09","modified_gmt":"2025-10-02T07:18:09","slug":"i-2-u-47-24-spritzpistole","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9642","title":{"rendered":"I-2 U 47\/24\u00a0&#8211; Spritzpistole"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3431<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 5. Juni 2025, I-2 U 47\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9498\">4b O 19\/22<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0I. Auf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten \u2013 das am 06.03.2024 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorfs, Az. 4b O 19\/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.05.2024 teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin 277.814,07 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozent vom 01.01.2012 bis zum 06.04.2022 und in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022<br \/>\nsowie weitere 3.000,68 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 zu zahlen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nII. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kl\u00e4gerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.<br \/>\nIV. Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<br \/>\nV. Die Revision wird zugelassen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 371 XXX (Anlage K19; nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c) auf Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 19.04.2003 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 15.06.2002 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16.03.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist am 19.04.2023 durch Zeitablauf erloschen.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Spritzpistole zum Zerst\u00e4uben von fl\u00fcssigen Medien mit Hilfe von Druckluft. Sein Anspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eSpritzpistole (1) zum Zerst\u00e4uben von fl\u00fcssigen Medien mit Hilfe von Druckluft, im Wesentlichen bestehend aus einem mit einem Griffst\u00fcck (14) und einer Zerst\u00e4uberd\u00fcse (19) versehenen, an eine Druckluftleitung (2) anschlie\u00dfbaren Geh\u00e4use (11), einer mit einem Ende in die Zerst\u00e4uberd\u00fcse (19) eingreifenden, mit einer Zuf\u00fchrungsleitung (16) f\u00fcr das zu zerst\u00e4ubende Medium versehenen und im Geh\u00e4use (11) abgest\u00fctzten F\u00fchrungsh\u00fclse (21) sowie einer D\u00fcsennadel (31), die zum \u00d6ffnen der Zerst\u00e4uberd\u00fcse (19) mittels eines verschwenkbar an dem Geh\u00e4use (11) aufgeh\u00e4ngten Abzugsb\u00fcgels (26) entgegen der Kraft einer R\u00fcckstellfeder (33) bet\u00e4tigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die D\u00fcsennadel (31) im Bereich der F\u00fchrungsh\u00fclse (21) mittels eines diese durchgreifenden Gelenkbolzens (27&#8242;) mit dem Abzugsb\u00fcgel (26) formschl\u00fcssig verbunden ist und dass in die im L\u00e4ngsschnitt U-f\u00f6rmig ausgebildete F\u00fchrungsh\u00fclse (21) zwischen der Zuf\u00fchrungsleitung (16) und dem Gelenkbolzen (27&#8242;) eine Dichtung (32) eingesetzt ist, in der die D\u00fcsennadel (31) verschiebbar gehalten ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Beklagte vertrieb in Deutschland \u00fcber TV-Shopping-Kan\u00e4le und \u00fcber das Internet unter der Bezeichnung \u201eXX\u201c ein Farbspr\u00fchsystem. Alle unter dieser Bezeichnung verkauften Farbspr\u00fchsysteme bezog die Beklagte von ihrer Lieferantin, der spanischen I. (im Folgenden: I.). Die Beklagte bestellte das XX Farbspr\u00fchsystem erstmals am 16.04.2010 und erhielt am 18.05.2010 die erste Lieferung. Die ersten Lieferungen betrafen ein Farbspr\u00fchsystem mit einer H\u00fclse, die eine im Wesentlichen runde Querschnittsform aufwies. Wegen dieses Farbspr\u00fchsystems (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte, die Herstellerin X. sowie ein weiteres Unternehmen vor dem Landgericht Mannheim klageweise in Anspruch. Jedenfalls ab Februar 2011 brachte die Beklagte auch Ausf\u00fchrungsformen des XXX Systems auf den Markt, die das Klagepatent nicht verletzen.<br \/>\nDurch (rechtskr\u00e4ftiges) Urteil vom 14.01.2014 (Az: 2 O 405\/11) verurteilte das Landgericht Mannheim die Beklagte wegen des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, zum R\u00fcckruf und zur Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen. Au\u00dferdem stellte es die Verpflichtung der Beklagten fest, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Unterlassungsausspruch bezeichneten und seit dem 16.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das als Anlage K1 zur Akte gereichte Urteil des Landgerichts Mannheim Bezug genommen.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2014 (Anlage K2) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter anderem zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung auf. Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2014 (Anlage K3) Rechnung und bezifferte die Anzahl der von ihr vertriebenen \u201ealten Ausf\u00fchrungsformen\u201c auf 54.560 St\u00fcck, wobei sie in einem Schreiben vom darauffolgenden Tag (Anlage K4) darauf hinwies, dass nicht s\u00e4mtliche der beauskunfteten Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland vertrieben worden seien. Mit Schreiben vom 18.06.2014 (Anlage K5) legte die Beklagte erg\u00e4nzend ihre Einkaufsbelege sowie die Belege ihrer gewerblichen Verk\u00e4ufe vor. Mit Beschluss vom 10.08.2015 (Anlage K7) verh\u00e4ngte das Landgericht Mannheim gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR, um den Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerin aus dem Urteil vom 14.01.2014 durchzusetzen.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2016 (Anlage K20) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf. Nachdem diese Aufforderung ohne Erfolg blieb, leitete sie ein Klageverfahren gegen die Beklagte ein. Mit Urteil vom 25.04.2017 (Anlage K9) verpflichtete das Landgericht Mannheim die Beklagte, die Richtigkeit ihrer bisherigen Ausk\u00fcnfte und ihrer Rechnungslegung an Eides statt zu versichern. Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2017 (Anlage K10) erneut Rechnung. In der diesem Schreiben beigef\u00fcgten \u00dcbersicht (Anlage K11) wurde die Anzahl der von der Beklagten vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen (Gro\u00df- und Einzelhandel) mit 55.706 St\u00fcck und der darauf entfallende Umsatz mit 3.639.933,09 EUR angegeben. Mit Schreiben vom 26.02.2018 (Anlage K12) erg\u00e4nzte und korrigierte die Beklagte ihre Rechnungslegung nochmals. Die Beklagte gab hierin zus\u00e4tzliche 253 Vertriebshandlungen mit einem Gesamtumsatz von 16.761,27 EUR an, die in einer gesonderten Datenbank erfasst waren (\u201egetrennter Nummernkreis\u201c). Dem Schreiben vom 26.02.2018 war die als Anlage K13 zur Akte gereichte \u00dcbersicht beigef\u00fcgt, in der die Anzahl der verkauften Produkte nunmehr mit 55.959 (55.706 + 253) und der Gesamtumsatz mit 3.656.694,36 EUR (3.639.933,09 EUR + 16.761,27 EUR) angegeben ist. Am 18.08.2021 versicherte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr X., die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der mit Schreiben vom 16.10.2017 und 26.02.2018 nebst Anlagen gemachten Angaben vor dem Amtsgericht Mannheim an Eides statt (Anlage K14).<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2018 (Anlage K21) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos au\u00dfergerichtlich zur Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr die begangene Patentverletzung in Deutschland, \u00d6sterreich und in der Schweiz in H\u00f6he von 2.000.000,00 EUR auf. Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Herausgabe des Verletzergewinns f\u00fcr die von der Beklagten im Zeitraum vom 18.05.2010 bis zum 31.12.2011 in Deutschland verkauften patentverletzenden XXX Farbspr\u00fchsysteme verlangt und diesen auf einen Betrag von 1.294.001,93 EUR beziffert.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, die von der Beklagten beauskunftete Anzahl von 55.959 St\u00fcck verkaufter Farbspr\u00fchsysteme beziehe sich ausschlie\u00dflich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, mithin eine patentverletzende Gestaltung des Farbspr\u00fchsystems. Die hierauf entfallenden Ums\u00e4tze seien demnach vollst\u00e4ndig f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns zu ber\u00fccksichtigen. Ein Abschlag f\u00fcr in der angegebenen St\u00fcckzahl m\u00f6glicherweise enthaltene patentfreie Farbspr\u00fchsysteme komme nicht in Betracht.<br \/>\nDie Auswertung der Belege der Beklagten im Rahmen einer Datenextraktion habe zudem ergeben, dass diese im Zusammenhang mit dem beauskunfteten Vertrieb der Farbspr\u00fchsysteme durch die Abrechnung einer Versandkostenpauschale, einer Transportversicherung, einer Nachnahmegeb\u00fchr, einer Kreditkartengeb\u00fchr und einer 5-Jahres-Garantie weitere Einnahmen generiert habe, die umsatzerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen seien. Diesen Einnahmen k\u00f6nnten keine Kosten gewinnmindernd gegen\u00fcbergestellt werden, weil die Beklagte hierauf im Rahmen der Rechnungslegung verbindlich verzichtet habe bzw. entsprechende Kosten nicht dargelegt seien.<br \/>\nZudem habe die Datenextraktion weitere relevante Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 564.208,74 EUR ergeben, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auf den Verkauf zus\u00e4tzlicher F\u00fcllbecher und Spr\u00fchpistolen zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz w\u00fcrden mit Nichtwissen bestritten.<br \/>\nDie von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten f\u00fcr Werbezeiten k\u00f6nnten nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden. Es handele sich hierbei um Allgemeinkosten, die sowieso entstanden w\u00e4ren. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Werbezeiten bei den verschiedenen Sendern ein Jahr im Voraus gebucht worden seien. Auch wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten nicht vertrieben worden w\u00e4re, h\u00e4tte diese die gebuchten Sendezeiten bezahlen m\u00fcssen. Die Kosten seien insofern vergleichbar mit nicht abzugsf\u00e4higen Lagerkosten. Die \u2013 insoweit unstreitige \u2013 Bezuschussung der Werbekosten durchXXX sei allerdings gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nIm Hinblick auf den anzusetzenden Kausalfaktor sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kaufentschluss zu Gunsten des XXX Farbspr\u00fchsystems ganz wesentlich auf die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Erst durch diese sei es m\u00f6glich gewesen, auf die Spannschraube und die Stopfdichtung zu verzichten, die bei den aus dem Stand der Technik bekannten Spritzpistolen notwendig gewesen seien. Im Gegensatz zu diesen sei die Bedienung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wesentlich leichter, das Produkt langlebiger und weise zudem weniger Verschlei\u00dfteile auf. Dies sei f\u00fcr die Kunden der Beklagten, bei denen es sich um Heimwerker handele, ohne Weiteres erkennbar gewesen. Au\u00dferdem sei mit dem Hinweis auf die einfache Handhabbarkeit des XXX Farbspr\u00fchsystems eine werbliche Herausstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile erfolgt. Patentfreie Alternativen, die die gleichen Vorteile aufwiesen, habe es am Markt nicht gegeben.<br \/>\nNeben dem Verletzergewinn hat die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage die Erstattung der Kosten f\u00fcr die durchgef\u00fchrte Datenextraktion in H\u00f6he von 13.903,40 EUR verlangt. Diese Kosten seien Folge der Patentverletzung; aufgrund der z\u00f6gerlichen und widerspr\u00fcchlichen Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte sowie der Dauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei es zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig gewesen, die von der Beklagten vorgelegten Belege durch ein externes Unternehmen auswerten zu lassen.<br \/>\nDes Weiteren seien ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 die Kosten f\u00fcr die vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben in H\u00f6he von insgesamt 17.152,85 EUR zu erstatten. F\u00fcr die Aufforderung zur Auskunft und Rechnungslegung vom 01.04.2024 (Anlage K2) seien Kosten in H\u00f6he von 209,95 EUR zu erstatten, f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 17.05.2016 seien Anwaltskosten in H\u00f6he von 3.039,50 EUR zu erstatten. Schlie\u00dflich k\u00f6nne sie Erstattung der f\u00fcr die Zahlungsaufforderung vom 17.10.2018 angefallenen Kosten in H\u00f6he von 13.903,40 EUR verlangen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.294.001,93 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2012 zu zahlen;<br \/>\nferner, die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.658,19 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie hat geltend gemacht, dass es ihr von Beginn an nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Anzahl der klagepatentverletzenden Produkte zu ermitteln. Nur deshalb habe sie \u00fcberobligatorisch Auskunft \u00fcber die gesamte Anzahl der unter der Bezeichnung \u201eXXX\u201c verkauften Farbspr\u00fchsysteme erteilt, zu denen auch patentfreie Varianten geh\u00f6rt h\u00e4tten. Da sie alle Farbspr\u00fchsysteme von ihrer Lieferantin X bezogen habe und der Unterschied zwischen den Ausf\u00fchrungsformen \u00e4u\u00dferlich nicht erkennbar gewesen sei, habe keine M\u00f6glichkeit bestanden, eine St\u00fcckzahl allein f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzugeben. \u201eEnde 2010\u201c habe die X. ihre Produktion auf die patentfreie Variante umgestellt. Ab Februar bis Mai 2011 habe sie, die Beklagte, mit der Lieferung der patentfreien Variante begonnen, was bedeute, dass von diesem Zeitpunkt an immer weniger angegriffene Ausf\u00fchrungsformen verkauft worden seien. F\u00fcr den Zeitraum ab Juni 2011 bis Dezember 2011 sei davon auszugehen, dass allenfalls noch vereinzelt durch den Vertrieb von Retouren die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf den Markt gekommen sei.<br \/>\nDie mit zus\u00e4tzlichen F\u00fcllbechern und Spr\u00fchpistolen erzielten Ums\u00e4tze seien nicht gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen. Die F\u00fcllbecher und Spr\u00fchpistolen als solche seien nicht patentverletzend und h\u00e4tten auch mit patentfreien Spr\u00fchsystemen verwendet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem weitere Einnahmen aus einer Versandkostenpauschale, einer Transportversicherung, einer Nachnahmegeb\u00fchr, einer Kreditkartengeb\u00fchr und einer 5-Jahres-Garantie angesetzt habe, seien diese ebenfalls nicht gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen. Es handele sich um blo\u00dfe Durchlaufposten, aus denen sie \u2013 die Beklagte \u2013 keinen Gewinn gezogen habe.<br \/>\nVon dem mit den streitgegenst\u00e4ndlichen XXX Farbspr\u00fchsystem erzielten Ums\u00e4tzen seien jedoch in erheblichem Ma\u00dfe Werbekosten gewinnmindernd in Abzug zu bringen. Sie habe speziell f\u00fcr das XXX Farbspr\u00fchsystem in gro\u00dfem Umfang sog. \u201eInfomercials\u201c geschaltet, in denen im Rahmen des Teleshoppings die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar vermarktet worden sei. Zu diesem Zweck habe sie Sendezeiten gebucht und bezahlt; die Kosten hierf\u00fcr habe sie auch dann getragen, wenn im Einzelfall die Buchung durch die XXX erfolgt sei. Auch wenn die Buchung der Werbezeiten im Voraus erfolgt sei, lie\u00dfen sich die Kosten ohne weiteres ganz konkret dem XXX Farbspr\u00fchsystem zuordnen. Denn jeder Spot habe eine eigene Rufnummer, \u00fcber den das entsprechende Produkt bestellt werden k\u00f6nne. Ohne das Farbspr\u00fchsystem h\u00e4tte sie \u2013 die Beklagte \u2013 aus Gr\u00fcnden der Wirtschaftlichkeit die Werbezeiten nicht in dem erfolgten Umfang gebucht, sondern die Aufwendungen f\u00fcr TV-Werbung verringert und die entsprechenden Werbekosten eingespart.<br \/>\nDie Beklagte meint, dass der Kausalanteil im geringen einstelligen Prozentbereich liegen m\u00fcsse. Bei der Bestimmung des Kausalanteils sei \u2013 wenn man diesen Umstand nicht bereits bei der Bestimmung der ma\u00dfgeblichen Ums\u00e4tze ber\u00fccksichtige \u2013 ein Abzug zu machen, weil sie, die Beklagte, neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch patentfreie Varianten des XXX Farbspr\u00fchsystems angeboten habe. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten die alternativ verf\u00fcgbaren patentfreien Varianten nicht nur im Aussehen, sondern auch in der Handhabung durch den Benutzer keinen Unterschied zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgewiesen. Der Kaufentschluss der Kunden habe vor allem auf der Art der Werbung beruht. Denn mit dem Angebot mittels Teleshoppings werde dem Kunden ein Einkaufserlebnis geboten, das ihn zu Spontank\u00e4ufen bewege, ohne dass zuvor ein Vergleich zu anderen Produkten angestellt werde. Relevant f\u00fcr die Kaufentscheidung sei vor allem auch der niedrige Preis, zu dem das XXX Farbspr\u00fchsystem angeboten worden sei. Dieser sei auf die Anstrengungen ihrer Zulieferin zur\u00fcckzuf\u00fchren, nicht aber auf die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Das zeige sich bereits daran, dass sich die Herstellungskosten mit der Umstellung auf die nunmehr vertriebene, patentfreie Variante nicht ge\u00e4ndert h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 06.03.2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.05.2024 verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 380.436,10 EUR nebst Zinsen daraus in H\u00f6he von 5 % vom 01.01.2012 bis zum 06.04. 2022 und von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 07.04. 2022 zu zahlen. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von 380.436,10 EUR. Dieser Betrag beruhe auf einem ma\u00dfgeblichen Umsatz von 4.902.671,69 EUR, einem daraus resultierenden Gewinn von 3.043.488,78 EUR und einem Anteilsfaktor von 12,5 %. Die Ums\u00e4tze seien auf der Grundlage der von der Beklagten beauskunfteten 55.959 Farbspr\u00fchsysteme zu bestimmen gewesen. Die Beklagte habe nicht darlegen und beweisen k\u00f6nnen, dass die von ihr beauskunfteten St\u00fcckzahlen auch patentfreie Farbspr\u00fchsysteme umfassten und die ma\u00dfgeblichen Ums\u00e4tze deshalb zu verringern seien. Durch das Urteil des Landgerichts Mannheim sei zwar festgestellt worden, dass das Farbspr\u00fchsystem in unterschiedlichen, auch patentfreien Ausf\u00fchrungsformen vertrieben worden sei. Keine Feststellungen seien aber zu dem Zeitraum getroffen worden, in dem die patentfreien Varianten vertrieben worden seien. Die Rechnungslegung der Beklagten lasse nicht erkennen, dass die beauskunfteten St\u00fcckzahlen und korrespondierenden Erl\u00f6se neben der im Ausgangsverfahren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch patentfreie Varianten umfasst h\u00e4tten.<br \/>\nNeben den Erl\u00f6sen, die unmittelbar auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, seien weitere Ums\u00e4tze gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen, die mit dem Verkauf von F\u00fcllbechern und Spr\u00fchpistolen erzielt worden seien. Die F\u00fcllbecher seien mit dem Durchmesser ihrer \u00d6ffnung und ihrem Au\u00dfengewinde speziell an das Innengewinde der Farbbecheraufnahme der XXX Farbspr\u00fchpistole angepasst gewesen. Dass die F\u00fcllbecher ebenso gut mit der patentfreien Variante des Farbspr\u00fchsystems funktioniert h\u00e4tten, sei unbeachtlich, da es sich hierbei um einen nicht zu ber\u00fccksichtigenden hypothetischen Kausalverlauf handele.<br \/>\nAus der Vereinnahmung einer Versandkostenpauschale, einer Transportversicherung, einer Nachnahmegeb\u00fchr, einer Kreditkartengeb\u00fchr und einer 5-Jahres-Garantie seien weitere Ums\u00e4tze generiert worden, die gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen seien. Es handele sich hierbei um Zusatzgesch\u00e4fte, die ohne das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht h\u00e4tten generiert werden k\u00f6nnen. Dass diese nicht in direktem urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit den technischen Eigenschaften der Farbspr\u00fchsysteme gestanden h\u00e4tten, sei unerheblich. Es sei auch kein Abzug deshalb vorzunehmen, weil mit den patentverletzenden Produkten ggf. auch patentfreie Produkte versandt worden seien. Insofern h\u00e4tte es der Beklagten oblegen vorzutragen, welche Produkte v\u00f6llig losgel\u00f6st von dem XXX Farbspr\u00fchsystem verkauft worden seien und welchen Anteil an den gesamten Verk\u00e4ufen dies betreffe.<br \/>\nWeiter sei der von der Lieferantin XXX beigesteuerte Beitrag zu den Werbekosten in H\u00f6he von 91.648,37 EUR umsatzsteigernd zu ber\u00fccksichtigen. Es handele sich um Einnahmen, die dem Verkauf des XXX Farbspr\u00fchsystems konkret zugerechnet werden k\u00f6nnten.<br \/>\nAus alledem ergebe sich ein ma\u00dfgeblicher Gesamtumsatz von 4.902.671,69 EUR. Von diesem Betrag seien Kosten in H\u00f6he von 1.859.182,91 EUR abzuziehen.<br \/>\nNicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten Kosten f\u00fcr Sendepl\u00e4tze, die mit Infomercials f\u00fcr das patentverletzende XXX Farbspr\u00fchsystem belegt wurden. Hierbei handele es sich um allgemeine Marketingkosten, die den patentverletzenden Farbspr\u00fchsystemen nicht konkret zurechenbar seien. Die Buchung der Sendezeiten erfolge aufgrund von Jahresvertr\u00e4gen im Voraus. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass bereits im Zeitpunkt der Buchung der Sendezeiten feststehe, welches konkrete Produkt wann beworben werde. Das Kontingent an Sendepl\u00e4tzen w\u00e4re daher auch dann gebucht worden, wenn das XXX Farbspr\u00fchsystem nicht angeboten worden w\u00e4re. Der Verkauf bestimmter Produkte lasse sich im \u201eXXX TV\u201c zwar sehr genau nachvollziehen und einer bestimmten TV-Sendung zuordnen, dies aber erst nach der Buchung der Sendezeiten. Damit seien die hierdurch entstehenden Kosten in jeglicher Hinsicht vergleichbar mit Lagerkosten, die ebenfalls zu den nicht abzugsf\u00e4higen Kosten geh\u00f6rten. Denn auch ein Lager werde im Vorhinein f\u00fcr die Bevorratung verschiedener Produkte angemietet. Daran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass sich im Nachhinein genau sagen lasse, f\u00fcr welchen Zeitraum welche Produkte bevorratet wurden. Auf eine nachtr\u00e4gliche Zuordnung komme es nicht an; entscheidend sei vielmehr, ob bereits bei Entstehung der Kosten eine eindeutige und ausschlie\u00dfliche Zurechnung zu den patentverletzenden Produkten vorgenommen werden k\u00f6nne.<br \/>\nDie Beklagte k\u00f6nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ohne den Vertrieb des XXX Farbspr\u00fchsystems die Werbezeiten nicht in demselben Umfang gebucht h\u00e4tte. Sie habe schon nicht hinreichend vorgetragen, dass sie bei der Jahresbuchung von vornherein weniger Sendezeiten gebucht h\u00e4tte, wenn sie das XXX Farbspr\u00fchsystem nicht von Beginn an im Programm gehabt h\u00e4tte. Zudem habe die Bewerbung des XXX Farbspr\u00fchsystems nicht nur zum Verkauf patentverletzender, sondern auch patentfreier Produkte gef\u00fchrt. Weiter sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte die M\u00f6glichkeit gehabt habe, in der f\u00fcr die XXX Farbspr\u00fchsysteme genutzten Sendezeit andere Produkte zu bewerben. Schlie\u00dflich finde der von der Beklagten betriebene Werbeaufwand bereits bei der Bestimmung des Kausalanteils Ber\u00fccksichtigung. W\u00fcrde man die Kosten f\u00fcr die Sendezeiten von den Ums\u00e4tzen in Abzug bringen, w\u00fcrden diese ungerechtfertigt doppelt ber\u00fccksichtigt.<br \/>\nAllerdings k\u00f6nne die Beklagte den Ums\u00e4tzen in erheblichem Umfang andere abzugsf\u00e4hige Kosten gegen\u00fcberstellen. Dies betreffe zum einen die Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz sowohl f\u00fcr das Farbspr\u00fchsystem selbst als auch f\u00fcr die F\u00fcllbecher und Spr\u00fchpistolen. Zum anderen seien Ausgaben f\u00fcr Verpackung und Versand zu ber\u00fccksichtigen. Auf eine Geltendmachung dieser Ausgaben habe die Beklagte nicht verzichtet. Die Versandkostenpauschale sei von der Beklagten als Durchlaufposten angesehen worden und im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nicht thematisiert, insbesondere nicht umsatzerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt worden. Daher k\u00f6nne es der Beklagten nunmehr nicht verwehrt werden, Versandkosten gewinnmindernd in Abzug zu bringen. F\u00fcr Verpackung, Versand und Kartonage k\u00f6nne insofern ein Betrag von 213.553,29 EUR errechnet werden, der in Abzug zu bringen sei. Den Nachnahmegeb\u00fchren von 4,95 EUR pro Paket st\u00fcnden abzugsf\u00e4hige Kosten in H\u00f6he von 5,99 EUR pro Paket gegen\u00fcber.<br \/>\nVon dem ermittelten Gewinn sei ein Anteil von 12,5 % auf die Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre betreffe insbesondere den Zusammenbau der Spritzpistole, der vereinfacht und damit weniger kostspielig werde. Damit seien herstellerseitige Vorteile betroffen, die nur mittelbar f\u00fcr den Endkunden relevant seien. Daneben werde durch die besondere Ausgestaltung der Dichtung die Lebensdauer der Spritzpistole verl\u00e4ngert und das Ersetzen von Verschlei\u00dfteilen vermieden. Aufgrund dieser Wirkungen stelle die Erfindung mehr als nur eine Detailverbesserung dar. Am Markt erh\u00e4ltlich seien alternativ nur die das Patent verwirklichende \u201eXXX\u201c und die patentfreie \u201eXXX\u201c gewesen. Die \u201eXXX\u201c habe aber eine Stopfdichtung und eine Spannschraube aufgewiesen. Durch den Verzicht hierauf seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Montage vereinfacht und der Verschlei\u00df reduziert gewesen. Dies seien unmittelbare Vorteile f\u00fcr den Kunden, die sich auf die Kaufentscheidung auswirken k\u00f6nnten. Im Ausgangspunkt sei der Kausalanteil deshalb mit etwa einem Drittel zu bemessen. Der Absatz des XXX Farbspr\u00fchsystems sei aber ganz erheblich durch das Werbemodell des \u201eTeleshoppings\u201c beeinflusst worden, die Bedeutung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile sei dabei in den Hintergrund getreten. Diese seien werblich auch nicht besonders herausgestellt worden. Dies rechtfertige es, den Kausalanteil auf 12,5 % zu reduzieren.<br \/>\nDie der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Datenextraktion entstandenen Kosten k\u00f6nne diese nicht ersetzt verlangen. Insbesondere bestehe kein Schadensersatzanspruch wegen Nicht- oder Schlechtleistung der Auskunft durch die Beklagte. Es habe der Kl\u00e4gerin oblegen, ihren Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung vollst\u00e4ndig im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen. Mache sie hiervon keinen Gebrauch, k\u00f6nne sie dadurch entstandene zus\u00e4tzliche Kosten nicht im Wege des Schadensersatzes bei der Beklagten geltend machen.<br \/>\nAuch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nicht erstattungsf\u00e4hig. Insofern fehle es an substantiiertem Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, ob die Beauftragung ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten zun\u00e4chst allein die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche umfasst habe. Hiervon sei nicht ohne weiteres auszugehen. Sei dies nicht der Fall, so diene die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit der Vorbereitung der Klage und werde mit der Verfahrensgeb\u00fchr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten. F\u00fcr das Entstehen einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 RVG VV sei dann kein Raum mehr.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf den Inhalt der landgerichtlichen Entscheidung vom 06.03.2024 sowie den Berichtigungsbeschluss vom 06.05.2024 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten und begr\u00fcndeten Berufungen beider Parteien.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrer Berufung auch die Zuerkennung des vom Landgericht abgewiesenen Teils ihrer Klageforderung und macht unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen geltend:<br \/>\nDas Landgericht sei in seinem Urteil von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. So seien weder die Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz der F\u00fcllbecher (153.957,60 EUR) noch die Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz der Spr\u00fchpistolen (6.176,00 EUR) unstreitig gestellt worden. Vielmehr habe sie, die Kl\u00e4gerin, diese Kosten in ihrer Replik mit Nichtwissen bestritten. Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht sei im Rahmen der Klage ein ggf. abzugsf\u00e4higer Betrag gesch\u00e4tzt worden. Die Beklagte habe hierzu aber nicht substantiiert vorgetragen und insbesondere nach dem Bestreiten der Kl\u00e4gerin in der Replik die H\u00f6he dieser Kosten nicht nachgewiesen. Aus diesem Grunde sei die Abzugsf\u00e4higkeit dieser Kostenpositionen zu verneinen.<br \/>\nRechtsfehlerhaft habe das Landgericht au\u00dferdem der Einnahme der VersandkostenpauschaIe Ausgaben f\u00fcr Verpackung und Versand gegen\u00fcbergestellt. Diese seien in der Rechnungslegung der Beklagten nicht aufgef\u00fchrt und h\u00e4tten daher im Prozess von ihr im Einzelnen dargelegt und bewiesen werden m\u00fcssen. Die Beklagte habe f\u00fcr diese Kostenpositionen lediglich (bestrittene) Preisspannen pro Paket angegeben und dem Gericht nicht einmal die Gesamtzahl der von ihr versandten Pakete genannt. Kosten f\u00fcr Versand, Verpackung und Kartonage seien aber jedenfalls dann nicht abzugsf\u00e4hig, wenn mit den versandten Paketen auch andere, nicht patenverletzende Produkte ausgeliefert worden seien. Auch hierzu habe die Beklagte keine Angaben gemacht. Dennoch habe das Landgericht auf dieser Grundlage rechtsfehlerhaft die Kosten nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte im Laufe des RechnungsIegungsverfahrens gegen\u00fcber ihr, der Kl\u00e4gerin, wirksam darauf verzichtet, die Kosten f\u00fcr EinzeIhandelsIieferungen gewinnmindernd in Abzug zu bringen. Das Vorstehende gelte entsprechend f\u00fcr die Nachnahmekosten.<br \/>\nMit 12,5 % habe das Landgericht au\u00dferdem den Kausalanteil wesentlich zu niedrig bemessen. Dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere in seiner grundlegenden Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil&#8220; (BGH GRUR 2001, 329, 332) nicht vereinbar. Diese stehe einer Ber\u00fccksichtigung des von der Beklagten praktizierten Vertriebsmodells des \u201eTeleshoppings&#8220; und des damit verbundenen Werbeaufwandes bei der Bemessung des Kausalanteils entgegen, weil damit dem allgemeinen Grundsatz widersprochen werde, dass es bei der Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns nicht darauf ankomme, ob der Verletzte den herausverlangten Gewinn selbst h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Kosten f\u00fcr die Datenextraktion seien nach \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG erstattungsf\u00e4hig. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, sie (die Kl\u00e4gerin) h\u00e4tte sich die von ihr ben\u00f6tigten Informationen vorrangig durch eine Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs verschaffen m\u00fcssen, sei verfehlt. Ein solcher Vorrang des Zwangsmittelverfahrens und eine entsprechende Obliegenheit, ein VoIIstreckungsverfahren durchzuf\u00fchren, existiere nicht. Wegen der langen Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim sei ihr im \u00dcbrigen ein weiteres Zwangsmittelverfahren gegen die Beklagte nicht zumutbar gewesen, dessen Erfolgsaussichten auch unsicher gewesen seien, weil die Belege, welche die Kl\u00e4gerin habe auswerten lassen, von der Beklagten im Rahmen ihrer Rechnungslegung bereits vorgelegt worden seien.<br \/>\nSchlie\u00dflich seien auch die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten erstattungsf\u00e4hig. Insbesondere habe im Zeitpunkt der Abfassung des Aufforderungsschreibens vom 01.04.2014 (Anlage K 2) und des Zwangsmittelantrags vom 12.02.2015 kein uneingeschr\u00e4nkter Auftrag zur gerichtlichen Durchsetzung vorgelegen. Vielmehr habe sie, die Kl\u00e4gerin, ihrem Anwalt zun\u00e4chst (nur) einen auf die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkten Auftrag erteilt. Der Auftrag zur gerichtlichen Durchsetzung sei erst sp\u00e4ter erfolgt, nachdem die Beklagte eine au\u00dfergerichtliche Erf\u00fcllung verweigert habe und VergIeichsverhandlungen gescheitert seien.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte unter teilweiser Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 06.03.2024 (Az. 4b O 19\/22) zu verurteilen,<br \/>\nan sie \u00fcber den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 878.213,19 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 % vom 01.01.2012 bis zum 06.04.2022 und in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 sowie<br \/>\nweitere 36.907,64 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nsie \u2013 auf ihre Anschlussberufung \u2013 unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 06.03.2024 (Az. 4b O 19\/22) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 75.923,93 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5% vom 01.01.2012 bis zum 06.04.2022 und von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 zu zahlen und die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, wobei sie geltend macht:<br \/>\nZu Recht habe das Landgericht die Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz der F\u00fcllbecher (153.957,60 EUR) und die Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz der Spr\u00fchpistolen (6.176,00 EUR) gewinnmindernd in Abzug gebracht. Die Kl\u00e4gerin selbst habe diese Kosten in ihrer Klageschrift zugestanden und in der Anlage K18 ber\u00fccksichtigt. Die Einkaufspreise der zus\u00e4tzlichen F\u00fcllbecher entspr\u00e4chen exakt den Einkaufspreisen der F\u00fcllbecher, die im Paket mit dem XXX Farbspr\u00fchsystem abgegeben w\u00fcrden. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei diesbez\u00fcglich nicht m\u00f6glich. Die Kl\u00e4gerin widerspreche damit ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung ihrem eigenen Vortrag. Gleiches gelte f\u00fcr den Wareneinsatz f\u00fcr die Spr\u00fchpistolen.<br \/>\nEbenfalls zu Recht habe das Landgericht Kosten f\u00fcr Verpackung und Versand in Abzug gebracht. Entsprechende Kosten erg\u00e4ben sich aus den Belegen gem\u00e4\u00df Anlagen B6, B7 und B8. Das Landgericht habe die Berechnung der entstandenen Kosten auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen selbst vornehmen k\u00f6nnen. Ein Ermessensfehler liege hierin nicht. Auf die Geltendmachung der Verpackungs- und Versandkosten habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 im Rahmen der Rechnungslegung nicht generell verzichtet. Der erkl\u00e4rte Verzicht habe vielmehr \u2013 wie das Landgericht richtig festgestellt habe \u2013 auf dem Verst\u00e4ndnis gefu\u00dft, dass in der Rechnungslegung auch keine Einnahmen aus der Versandkostenpauschale enthalten waren. Diesem Verst\u00e4ndnis sei die Kl\u00e4gerin im Rechnungslegungsverfahren nicht entgegengetreten. Wenn die Kl\u00e4gerin nunmehr im Rahmen ihrer Klage Erl\u00f6se aus dem Versand geltend mache, d\u00fcrfe es ihr \u2013 der Beklagten \u2013 nicht verwehrt sein, im Gegenzug Kosten f\u00fcr den Versand in Abzug zu bringen. Insofern habe das XXX System die Grundlage f\u00fcr s\u00e4mtliche X-Produkte dargestellt und sei Ursache jeglicher entstandenen Kosten f\u00fcr Verpackung, Versand und Kartonage. Das Vorstehende gelte in gleicher Weise f\u00fcr die Nachnahmekosten. Diese seien von ihr durch die Anlagen B8 und B10 nachgewiesen worden.<br \/>\nIm Ergebnis richtig habe das Landgericht auch den Kausalanteil bestimmt, wobei die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung allerdings lediglich eine Detailverbesserung darstelle. F\u00fcr die Kunden sei nicht erkennbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 anders als die \u201eXXX\u201c \u2013 keine Stopfdichtung und keine Spannschraube aufweise. Im \u00dcbrigen seien auch patentfreie Alternativen des XXX Farbspr\u00fchsystems angeboten worden. Bei der Bemessung des Kausalanteils sei aber vor allem der erhebliche Werbeaufwand zu ber\u00fccksichtigen, den die Beklagte f\u00fcr das XXX Farbspr\u00fchsystem betrieben habe und der die gro\u00dfen Ums\u00e4tze mit diesem Produkt erst erm\u00f6glicht habe.<br \/>\nMit ihrer eigenen Berufung begehrt die Beklagte die Klageabweisung, soweit das Landgericht sie durch sein Urteil vom 06.03.2024 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat, der \u00fcber einen Betrag von 75.923,23 EUR nebst Zinsen hinausgeht. Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag tr\u00e4gt sie hierzu vor:<br \/>\nRechtsfehlerhaft habe das Landgericht die von ihr, der Beklagten, aufgewandten Werbekosten f\u00fcr die Infomercials nicht als abzugsf\u00e4hige Kosten anerkannt. Es handele sich hierbei keineswegs um Gemeinkosten, sondern um konkret auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezogene Gestehungskosten. In den ausgestrahlten Infomercials sei ein konkretes Produkt, hier das XXX Farbspr\u00fchsystem beworben worden. Das Teleshopping er\u00f6ffne einen direkten Verkaufskanal zum Kunden. Der direkte Zusammenhang zwischen einer konkreten Warenbestellung und der Ausstrahlung des Infomercials lasse sich genau nachvollziehen. F\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit k\u00f6nne es nicht darauf ankommen, ob die konkrete Zuordnung zur Verletzungsform bereits von Anfang an bei der Buchung der TV-Sendezeiten oder erst sp\u00e4ter vorgenommen werden k\u00f6nne. Wenn ein Vertrieb des XXX Systems nicht erfolgt w\u00e4re, w\u00e4ren die Sendezeiten nicht gebucht worden, jedenfalls aber im Nachhinein erheblich verringert worden. Im \u00dcbrigen sei \u00fcber das im Rahmen der Jahresvertr\u00e4ge Vereinbarte hinaus in erheblichem Umfang Sendezeit f\u00fcr die Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinzugebucht worden. Diese Zubuchungen h\u00e4tten Kosten in H\u00f6he von 490.440,00 EUR verursacht.<br \/>\nDer Werbeaufwand werde bei einem Abzug der Kosten f\u00fcr die Werbezeiten auch nicht etwa doppelt ber\u00fccksichtigt. Soweit die Werbung bei der Bemessung des Anteilsfaktors eine Rolle spiele, habe dies nicht vorrangig mit den aufgewandten Kosten f\u00fcr die Sendezeit zu tun, sondern vielmehr mit der inhaltlichen Gestaltung der Werbung. Denn erst die gute und humorvolle Aufmachung der Werbespots rege die Kunden zum Kauf an, so dass die technische Ausgestaltung des Produkts in den Hintergrund trete.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigt das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die fehlende Abzugsf\u00e4higkeit der Werbekosten. Das Landgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass die Kosten f\u00fcr die TV-Sendezeiten im Zeitpunkt ihrer Entstehung, n\u00e4mlich der Buchung der Sendezeiten, nicht einem konkreten Produkt zugeordnet werden k\u00f6nnten. Damit seien diese Werbekosten in jeder Hinsicht mit Lagerkosten vergleichbar, die nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden k\u00f6nnten.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<p>B.<br \/>\nDie Berufungen beider Parteien sind zul\u00e4ssig. In der Sache hat aber nur die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist hingegen unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 280.814,75 EUR, von denen 277.814,07 EUR auf den ihr zustehenden Verletzergewinn und 3.000,68 EUR auf den Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten entfallen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Streitgegenstand, soweit das angefochtene Urteil \u00fcber ihn entschieden hat und eine \u00c4nderung durch die Berufungsantr\u00e4ge begehrt wird (BeckOK ZPO\/Wulf, 56. Ed. 1.12.2024, \u00a7 528 Rn. 3). Vorliegend begehrt die Beklagte eine \u00c4nderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie hierdurch zur Zahlung eines \u00fcber den Betrag von 75.923,93 EUR hinausgehenden Schadensersatzes nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Kl\u00e4gerin begehrt eine Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit ihrem Klageantrag \u00fcber den Betrag von 380.836,10 EUR nebst Zinsen hinaus nicht entsprochen worden ist. Nicht angegriffen wird demnach die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 75.923,93 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % vom 01.01.2012 bis zum 06.04.2022 und von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022. Insofern unterliegt das Urteil nicht der Berufung. Die hierin liegende Beschr\u00e4nkung der Berufung seitens der Beklagten ist gem\u00e4\u00df \u00a7 528 ZPO zul\u00e4ssig. Ein Teilanerkenntnis \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 liegt in dem beschr\u00e4nkten Berufungsangriff der Beklagten nicht. An ihrer diesbez\u00fcglichen Rechtsauffassung h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen wohl auch nicht mehr fest. Denn sie hat mit Schriftsatz vom 06.03.2024 einen Antrag nach \u00a7 537 ZPO gestellt. Auf diesen hat der Senat durch Beschluss vom 08.05.2025 das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf in H\u00f6he von 75.923,93 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 % vom 01.01.2012 bis zum 06.04.2022 und in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt (Bl. 537-538 eAkte).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nIn der Sache hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von insgesamt 280.814,75 EUR nebst Zinsen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG. Im \u00dcbrigen besteht kein Anspruch.<br \/>\nDer im Vergleich zum Urteil des Landgerichts geringere Betrag beruht vor allem darauf, dass von den Umsatzerl\u00f6sen der Beklagten Kosten f\u00fcr TV-Werbezeiten in H\u00f6he von insgesamt 1.583.913.42 EUR in Abzug zu bringen sind. Dass der Senat demgegen\u00fcber einen etwas h\u00f6heren Kausalanteil von 15 % angenommen hat, f\u00fchrt vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht zu einer Erh\u00f6hung des zu erstattenden Verletzergewinns. Die Erstattung von Kosten f\u00fcr die Datenextraktion kann die Kl\u00e4gerin nicht verlangen; von den geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ist aber ein Teil erstattungsf\u00e4hig. Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZur Ermittlung des der Kl\u00e4gerin entstandenen Schadens st\u00fctzt sich diese auf die Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns.<br \/>\nDer Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns folgt nach der Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29.04.2004 (Richtlinie 2004\/48\/EG) unmittelbar aus \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG. F\u00fcr die Berechnung des Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns sind grunds\u00e4tzlich alle Gewinne zu ber\u00fccksichtigen, die mit der Verletzung des Patents in urs\u00e4chlichem Zusammenhang stehen (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 18 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 15 \u2013 Verdampfungstrockneranlage).<br \/>\nDer durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist in der Beeintr\u00e4chtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsm\u00f6glichkeiten zu sehen (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 15 \u2013 Flaschentr\u00e4ger, m.w.N.; GRUR 2024, 273 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 141 \u2013 Spenderteil). Der Schaden besteht darin, dass der Verletzer die durch das immaterielle Schutzgut vermittelten konkreten Marktchancen f\u00fcr sich nutzt und sie damit zugleich der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber entzieht (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 15 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2024, 273 Rn. 20 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 32 \u2013 Verdampfungstrockneranlage; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 141 \u2013 Spenderteil)<br \/>\nBereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 war in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Verletzte zur Kompensation seines Schadens zwischen der Berechnung des konkret entgangenen Gewinns, der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr und der Herausgabe des Verletzergewinns w\u00e4hlen konnte (BGH, GRUR 1962, 401 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke III; GRUR 1962, 509 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II; GRUR 1993, 55 \u2013 Tchibo\/Rolex II). Ziel der Methoden zur Schadensberechnung ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausgleich dieses Schadens erforderlich und angemessen ist, und damit die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Schutzrechts und der in ihm verk\u00f6rperten Marktchance. Dieser wird durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tats\u00e4chlichen Gewinn des Verletzers oder durch die Gewinnerwartung erfasst, die vern\u00fcnftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags \u00fcber die Nutzung des Schutzrechts verbunden h\u00e4tten (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 16 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2024, 273 Rn. 20 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2025, 574 Rn. 42 \u2013 Glatirameracetat; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 141 \u2013 Spenderteil).<br \/>\nAnders als der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns sind die Schadenskompensation durch Herausgabe des Verletzergewinns und die Kompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr allerdings nicht auf Ersatz des konkret eingetretenen Schadens gerichtet. Die beiden zuletzt genannten Berechnungsmethoden zielen vielmehr in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Verm\u00f6gensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 21 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nDer Anspruch auf Herausgabe des Gewinns beruht auf der Erw\u00e4gung, dass es unbillig w\u00e4re, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf einer schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 20 \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung; GRUR 2024, 273 Rn. 22 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 142 \u2013 Spenderteil). Er zielt auf eine Kompensation des Umstands, dass sich der Verletzer bei Umsatzgesch\u00e4ften die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zunutze gemacht und damit die von der Rechtsordnung dem Schutzrechtsinhaber zugewiesene Marktchance f\u00fcr sich genutzt hat (BGH GRUR 2012, 1226 Rn. 35 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2024, 273 Rn. 22 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 142 \u2013 Spenderteil). Die Absch\u00f6pfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des sch\u00e4digenden Verhaltens und auf diese Weise der Pr\u00e4vention gegen eine Verletzung der besonders schutzbed\u00fcrftigen Immaterialg\u00fcterrechte (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 20 \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung; GRUR 2024, 273 Rn. 23 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 142 \u2013 Spenderteil).<br \/>\nIn welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Schutzrechtsverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig nicht genau ermitteln, sondern nur absch\u00e4tzen. Der notwendige urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht nur im Sinne ad\u00e4quater Kausalit\u00e4t zu verstehen. Auch bei Gewinnen aus dem Inverkehrbringen patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen ist vielmehr wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den mit dem verletzten Schutzrecht zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstands oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 20 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2013, 1212 Rn. 5 \u2013 Kabelschloss; GRUR 2024, 273 Rn. 25, 26 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 26 \u2013 Verdampfungstrockneranlage; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.04.2019 \u2013 I-15 U 33\/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 33 \u2013 Verletzergewinn).<br \/>\nAusgehend hiervon ist der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns auch auf Gewinne gerichtet, die durch den Abschluss von Zusatzgesch\u00e4ften erzielt worden sind, die zwar keine Benutzungshandlung iSv \u00a7 9 PatG oder \u00a7 10 PatG darstellen, deren Abschluss aber in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 26 ff. \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 143 \u2013 Spenderteil). Dem steht nicht entgegen, dass der Gegenstand solcher Gesch\u00e4fte nicht dem durch das Patent begr\u00fcndeten Ausschlie\u00dflichkeitsrecht unterliegt. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist zwar nur auf denjenigen Gewinn gerichtet, der durch die unbefugte Benutzung der Erfindung erzielt worden ist. Dieser Gewinn ist aber nicht zwingend beschr\u00e4nkt auf Verm\u00f6gensvorteile, die im Austausch gegen die \u00dcberlassung von patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden erlangt worden sind (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 29, 30 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nSeiner Funktion, einen billigen Ausgleich f\u00fcr den vom verletzten Rechtsinhaber erlittenen Verm\u00f6gensnachteil zu erm\u00f6glichen, kann der Anspruch auf Gewinnherausgabe nur dann gerecht werden, wenn er sich auf alle Gewinne des Verletzers bezieht, die dieser erzielt hat, weil er eine Marktchance wahrgenommen hat, die ihm nur bei Verletzung des Schutzrechts zug\u00e4nglich war. Der Rechtsinhaber hat Anspruch darauf, dass ihm nicht nur diejenigen Verm\u00f6gensnachteile ersetzt werden, die ihm entstanden sind, weil ihm die Chance genommen wurde, f\u00fcr die zum Schadensersatz verpflichtenden Benutzungshandlungen selbst Entgelte zu vereinnahmen, sondern auch Folgesch\u00e4den aus Zusatzgesch\u00e4ften, die ihm bei Benutzung der Erfindung m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren. Folgerichtig muss der Verletzergewinn aus solchen Zusatzgesch\u00e4ften grunds\u00e4tzlich ebenfalls in die Berechnungsgrundlage f\u00fcr den herauszugebenden Gewinn einbezogen werden, soweit der erforderliche Ursachenzusammenhang zu der Patentverletzung besteht (BGH GRUR 1962, 509, 512 ff. \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II; GRUR 2024, 273 Rn. 30, 32 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2023, 394 Rn. 120 ff. \u2013 Tassenspender).<br \/>\nEin hinreichender Zusammenhang zu einer patentverletzenden Handlung besteht insbesondere bei Gewinnen aus Zusatzgesch\u00e4ften, die einen Bezug zu patentverletzenden Gegenst\u00e4nden aufweisen. Ein solcher Bezug besteht grunds\u00e4tzlich dann, wenn sich das Gesch\u00e4ft auf einen patentverletzenden Gegenstand bezieht (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 36 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine). Wie der Gewinn aus dem Inverkehrbringen des verletzenden Gegenstands wird in solchen Konstellationen zwar auch der Gewinn aus dem Zusatzgesch\u00e4ft in aller Regel nicht allein auf der Patentverletzung beruhen, sondern auf anderen Faktoren, die f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden ma\u00dfgeblich waren. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Gewinn jedenfalls auch auf der Patentverletzung beruht, weil die zus\u00e4tzliche Leistung ohne das Inverkehrbringen der patentverletzenden Vorrichtung nicht h\u00e4tte erbracht werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 37 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine). Der Einwand, er h\u00e4tte den Gewinn auch bei rechtm\u00e4\u00dfigem Alternativverhalten erzielen k\u00f6nnen, ist dem Verletzer unter diesen Voraussetzungen \u2013 ebenso wie im Zusammenhang mit dem Gewinn aus dem Vertrieb der gesch\u00fctzten Vorrichtung (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 35 \u2013 Flaschentr\u00e4ger) \u2013 grunds\u00e4tzlich versagt (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 38 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nZur Ermittlung des nach den Grunds\u00e4tzen der Herausgabe des Verletzergewinns zu zahlenden Schadensersatzes ist in einem ersten Schritt der Gewinn zu ermitteln, den der Verletzer mit den patentverletzenden Gegenst\u00e4nden \u2013 und ggf. diesen zuzurechnenden Zusatzgesch\u00e4ften \u2013 erzielt hat. Dabei werden die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten des Verletzers vom erzielten Umsatzerl\u00f6s abgezogen. In einem zweiten Schritt ist der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der kausal auf der Verletzung des fremden Schutzrechts beruht; nur dieser ist vom Verletzer herauszugeben (Senat, Urt. v. 09.09.2011 \u2013 I-2 U 77\/09, BeckRS 2012, 9342 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore; Urt. v. 04.10.2012 \u2013 I-2 U 76\/11, BeckRS 2013, 11915 \u2013 Kabelschloss; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.04.2019 \u2013 I-15 U 33\/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 32 \u2013 Verletzergewinn; Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 97 \u2013 Funkarmbanduhr).<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen sch\u00e4tzt der Senat den zu erstattenden Verletzergewinn auf einen Betrag von 277.814,07 EUR. Dies beruht auf folgenden Erw\u00e4gungen:<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nAls Gesamtgewinn legt der Senat nach Abzug ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higer Kosten einen Betrag von 1.852.093,80 EUR zugrunde.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDem liegt ein ma\u00dfgeblicher (Gesamt-)Umsatz von 4.902.671,69 EUR zugrunde, der sich wie folgt zusammensetzt (vgl. auch die Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin vom 13.06.2024, S. 5 f. Bl. 287 f. eAkte):<\/p>\n<p>Verkaufserl\u00f6se Gro\u00dfhandel \u20ac 40.559,60<br \/>\nVerkaufserl\u00f6se Einzelhandel \u20ac 3.599.373,49<br \/>\nVerkaufserl\u00f6se getrennter Nummernkreis \u20ac 16.761,27<br \/>\nVerkaufserl\u00f6se F\u00fcllbecher \u20ac 563.853,03<br \/>\nVerkaufserl\u00f6se Spr\u00fchpistole \u20ac 355,71<br \/>\nZus\u00e4tzliche Verkaufserl\u00f6se \u20ac 4.102,70<br \/>\nErl\u00f6se Versandkosten \u20ac 253.595,51<br \/>\nErl\u00f6se Transportversicherung \u20ac 114.526,72<br \/>\nErl\u00f6se Nachnahmegeb\u00fchr \u20ac 177.175,50<br \/>\nErl\u00f6se Kreditkartengeb\u00fchr \u20ac 2.478,52<br \/>\nErl\u00f6se 5-Jahres-Garantie \u20ac 38.241,26<br \/>\nWerbekostenzuschuss XXX(gesamt) \u20ac 91.648,37<br \/>\nGesamt \u20ac 4.902.671,69<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nBezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns ist zun\u00e4chst derjenige Umsatz, den die Beklagte mit den klagepatentgesch\u00fctzten XXX Farbspr\u00fchsystemen erzielt hat.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht auf die von der Beklagten beauskunfteten 55.959 Farbspr\u00fchsysteme und damit korrespondierende Einnahmen von 3.656.694,36 EUR abgestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 54.648 im Einzelhandel verkauften Farbspr\u00fchsystemen (Gesamteinnahmen: 3.599.373,49 EUR) und 1.311 im Gro\u00dfhandel vertriebenen Farbspr\u00fchsystemen (Gesamteinnahmen: 40.559,60 EUR). Die Angaben entstammen der Rechnungslegung der Beklagten in ihren Schreiben vom 16.10.2017 (Anlage K10) und 26.02.2018 (Anlage K12) sowie den diesen Schreiben beigef\u00fcgten Gewinn- und Kosten\u00fcbersichten (Anlagen K11, K13). Soweit in Anlage K11 zun\u00e4chst nur eine geringere Anzahl von 54.395 Farbspr\u00fchsystemen angegeben war, die \u00fcber den Einzelhandel vertrieben worden sind, hat die Beklagte diese Angabe mit ihrem Schreiben vom 26.02.2018 korrigiert und darauf hingewiesen, dass es weitere 253 Verk\u00e4ufe im Einzelhandel gegeben habe, die in einer gesonderten Datenbank erfasst gewesen und daher zun\u00e4chst versehentlich \u00fcbersehen worden seien (\u201egetrennter Nummernkreis\u201c). Die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der in der Rechnungslegung enthaltenen Angaben hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr XXX, am 18.08.2021 vor dem Amtsgericht Mannheim an Eides statt versichert (Anlage K14). F\u00fcr sie streitet die Vermutung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit (vgl. BGH, GRUR 1993, 897, 899 \u2013 Mogul-Anlage). Insgesamt ergeben sich damit Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 3.656.694,36 EUR, die mit dem Verkauf des XXX Farbspr\u00fchsystems erzielt wurden.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese Ums\u00e4tze s\u00e4mtlich mit dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, mithin der patentverletzenden Variante des XXX Farbspr\u00fchsystems erzielt wurden, und darin keine Verk\u00e4ufe von patentfreien Varianten des XXX Farbspr\u00fchsystems enthalten waren. Die Beklagte selbst hat in ihrem ersten Auskunftsschreiben vom 28.04.2014 (Anlage K3) eine St\u00fcckzahl von 54.560 angegeben, die sich \u201eauf die f\u00fcr das EP 1371XXX relevante Ausf\u00fchrungsform\u201c bezog. In ihrem weiteren Schreiben vom 29.04.2014 (Anlage K4) hat sie zwar zwischen patentverletzenden und weiteren, patentfreien Ausf\u00fchrungsformen unterschieden, die Anzahl der \u201erelevanten Farbspr\u00fchsysteme\u201c aber weiterhin mit 54.560 angegeben. Mit ihrem Schreiben vom 16.10.2017 (Anlage K10) hat die Beklagte grundlegend neu Rechnung gelegt und als Anlage einen Ordner mit einer tabellarischen \u00dcbersicht s\u00e4mtlicher Transaktionsvorg\u00e4nge mit Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberreicht. Zugleich hat die Beklagte in diesem Schreiben darauf hingewiesen, zur Vorbereitung der Rechnungslegung ihre spanische Lieferantin, die XXX, befragt zu haben. Diese habe ihr mitgeteilt, \u201ewelche Lieferungen des Produkts XXX m\u00f6glicherweise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, also die nicht abgewandelte Variante des Produkts XXX enthielten.\u201c In dem vor dem Handelsgericht Wien gef\u00fchrten Klageverfahren (30 Cg XXX) hat die Zeugin XXXn, Mitarbeiterin bei der XXX, ausgesagt, an die hiesige Beklagte (f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz) 58.560 St\u00fcck der patentverletzenden Ausf\u00fchrungsform des XXX Farbspr\u00fchsystems geliefert zu haben (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.04.2023, S. 4, vorgelegt als Anlage B15). Dies \u00fcbersteigt die Menge der in der Rechnungslegung der Beklagten aufgef\u00fchrten 55.959 Farbspr\u00fchsysteme, hinsichtlich derer Ums\u00e4tze von insgesamt 3.656.694,35 EUR angegeben wurden. Soweit die Lieferung von XXX neben Deutschland auch den Vertrieb nach \u00d6sterreich und in die Schweiz betraf, bleibt unklar, welcher Anteil der Gesamtlieferung auf diese beiden L\u00e4nder entfiel. Es erscheint aber nicht unrealistisch, dass der \u00fcberwiegende Teil der gelieferten Farbspr\u00fchsysteme in Deutschland vertrieben wurde. Dies gilt umso mehr, als die XXX nach den Angaben der Beklagten in dem ma\u00dfgeblichen Verletzungszeitraum sogar 60.060 XXX Farbspr\u00fchsysteme an die Beklagte geliefert hat (vgl. Anlage K13 \u201eWareneinsatz\u201c).<br \/>\nSoweit die Beklagte vor diesem Hintergrund erstinstanzlich behauptet hat, in den von ihr beauskunfteten Transaktionsvorg\u00e4ngen seien auch solche enthalten, die patentfreie Varianten des XXX Farbspr\u00fchsystems betroffen h\u00e4tten, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie tr\u00e4gt keinen einzigen konkreten Anhaltspunkt daf\u00fcr vor, warum in den angegebenen Lieferungen nur ein Anteil von 1\/3 auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entfallen sollte. Mit ihrer Berufung greift die Beklagte die vom Landgericht zugrunde gelegten Ums\u00e4tze auch nicht mehr explizit an. Vielmehr nimmt sie diese als Berechnungsgrundlage hin und f\u00fchrt sie in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 06.06.2024 (dort S. 3, Bl. 256 eAkte) selbst an. Insofern entspricht die von ihr erstellte \u00dcbersicht derjenigen der Kl\u00e4gerin in deren Berufungsbegr\u00fcndung vom 13.06.2024 (dort S. 5 f. Bl. 287 f. eAkte):<\/li>\n<li>\nVerkaufserl\u00f6se Einzelhandel \u20ac 3.599.373,49<br \/>\nVerkaufserl\u00f6se getrennter Nummernkreis \u20ac 16.761,27<br \/>\nVerkaufserl\u00f6se Gro\u00dfhandel \u20ac 40.559,60<br \/>\nGesamt \u20ac 3.656.694,36<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDaneben sind zus\u00e4tzliche Erl\u00f6se in H\u00f6he von insgesamt 564.208,74 EUR gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen, die mit dem Verkauf von zus\u00e4tzlichen F\u00fcllbechern und Spritzpistolen erzielt wurden. Diese Ums\u00e4tze sind durch die Patentverletzung erm\u00f6glicht worden und daher in die ma\u00dfgeblichen Ums\u00e4tze einzubeziehen. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (LGU S. 20 ff.). Die Beklagte greift die Ber\u00fccksichtigung dieser Ums\u00e4tze mit ihrer Berufung auch nicht mehr an (vgl. die \u00dcbersicht in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 06.06.2024, S. 3, Bl. 256 eAkte).<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nWeitere Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 4.102,70 EUR, die die Kl\u00e4gerin durch eine Datenextraktion der von der Beklagten \u00fcberlassenen Belege ermittelt hat, sind zwischen den Parteien unstreitig. Auch sie f\u00fchrt die Beklagte selbst in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 06.06.2024 (dort S. 3, Bl. 256 eAkte) auf.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Wege der Datenextraktion weitere Einnahmen der Beklagten in H\u00f6he von 586.017,51 EUR identifiziert, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den Ansatz einer Versandkostenpauschale, einer Transportversicherung, einer Nachnahmegeb\u00fchr, einer Kreditkartengeb\u00fchr und einer 5-Jahres-Garantie generiert hat.<br \/>\nWie bereits einleitend ausgef\u00fchrt, sind im Rahmen der Berechnung des Verletzergewinns grunds\u00e4tzlich auch Gewinne aus Zusatzgesch\u00e4ften zu ber\u00fccksichtigen, die zwar keine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 oder \u00a7 10 PatG darstellen, deren Abschluss aber in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 28 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine). Ein solcher Bezug besteht grunds\u00e4tzlich dann, wenn sich das Gesch\u00e4ft auf einen patentverletzenden Gegenstand bezieht, wie dies etwa bei einem Wartungsvertrag \u00fcber eine unter Verletzung des Patents in Verkehr gebrachte Maschine der Fall ist, dessen Abschluss in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit der Lieferung der Maschine durch den Verletzer steht (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 36 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nDiesen Grunds\u00e4tzen folgend sind die Einnahmen aus der Versandkostenpauschale, der Transportversicherung, der Nachnahmegeb\u00fchr, der Kreditkartengeb\u00fchr und der 5-Jahres-Garantie gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen. Die entsprechenden Ums\u00e4tze wurden im Wege der Datenextraktion aus Belegen ermittelt, die den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte betrafen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufgesch\u00e4fts \u00fcber das patentverletzende XXX Farbspr\u00fchsystem erzielt wurden. Soweit die Zeugin X im \u00f6sterreichischen Verfahren angegeben hat, die 5-Jahres-Garantie sei nur f\u00fcr die neue, patentfreie Variante erteilt worden (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.04.2023S. 5, vorgelegt als Anlage B15), fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, warum die entsprechenden Betr\u00e4ge dann in den Belegen \u00fcber die Verk\u00e4ufe des patentverletzenden Farbspr\u00fchsystems zu finden waren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die nachfolgenden Einnahmen auf den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und somit auf die Patentverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind:<\/li>\n<li>\nErl\u00f6se Versandkosten \u20ac 253.595,51<br \/>\nErl\u00f6se Transportversicherung \u20ac 114.526,72<br \/>\nErl\u00f6se Nachnahmegeb\u00fchr \u20ac 177.175,50<br \/>\nErl\u00f6se Kreditkartengeb\u00fchr \u20ac 2.478,52<br \/>\nErl\u00f6se 5-Jahres-Garantie \u20ac 38.241,26<br \/>\nGesamt \u20ac 586.017,51<\/li>\n<li>\nDie Beklagte listet diese Ums\u00e4tze in der von ihr erstellten \u00dcbersicht in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 06.06.2024 (dort S. 3, Bl. 256 eAkte) zwar nicht explizit auf, sie sind rechnerisch aber in dem von der Beklagten selbst angegebenen Gesamtbetrag von 4.902.671,69 EUR enthalten. Insofern nimmt die Beklagte die Ber\u00fccksichtigung dieser Ums\u00e4tze hin und tritt ihr mit ihrer Berufung nicht mehr entgegen.<\/li>\n<li>\n(5)<br \/>\nOb der von X gezahlte Werbekostenzuschuss in H\u00f6he von 91.648,37 EUR umsatzerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt wird oder aber von den Werbekosten in Abzug zu bringen ist, wirkt sich im Ergebnis nicht aus, da der Senat abzugsf\u00e4hige Werbekosten in H\u00f6he von 1.583.913.42 EUR ermittelt hat (s.u.) und dieser Betrag \u00fcber den gezahlten Werbekostenzuschuss von 91.648,37 EUR (weit) hinausgeht. Gegen die H\u00f6he des vom Landgericht ber\u00fccksichtigten Werbekostenzuschusses erhebt die Beklagte mit ihrer Berufung keine Einw\u00e4nde. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass dieser ggf. zum Teil die Ausstrahlung von Werbespots betraf, mit denen (zumindest auch) patentfreie Varianten des XXX Farbspr\u00fchsystems beworben wurden. Der Senat hat diesen Aspekt deshalb unber\u00fccksichtigt gelassen und den (gesamten) Werbekostenzuschuss in H\u00f6he von 91.648,37 EUR umsatzerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nVon den Erl\u00f6sen in H\u00f6he von insgesamt 4.902.671,69 EUR kann die Beklagte Kosten in H\u00f6he von 3.050.577,89 EUR in Abzug bringen, die sich wie folgt aufteilen:<\/li>\n<li>\nWareneinsatz XXX \u20ac 1.207.657,14<br \/>\nNachverrechnung XXX \u20ac 28.542,26<br \/>\nTransportkosten XXX \u20ac 54.325,82<br \/>\nVerzollung und Entladung XXX \u20ac 16.005,65<br \/>\nWareneinsatz F\u00fcllbecher \u20ac 153.957,60<br \/>\nWareneinsatz Spr\u00fchpistolen \u20ac 6.176,00<br \/>\nDR-TV Kosten \u20ac 1.583.913.42<br \/>\n_______________________________________________________________<br \/>\nGesamt \u20ac 3.050.577,89<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nZun\u00e4chst sind die Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz des XXX Farbspr\u00fchsystems zu ber\u00fccksichtigen. Diese belaufen sich unstreitig auf 1.207.657,14 EUR. Ebenfalls unstreitig sind die Kostenpositionen \u201eNachverrechnung XXXr\u201c (28.542,28 EUR), \u201eTransport\u201c (54.325,82 EUR) sowie \u201eVerzollung und Entladung\u201c (16.005,65 EUR).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nWeiter sind \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 auch die Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz betreffend die F\u00fcllbecher (153.957,60 EUR) und die Spr\u00fchpistolen (6.176,00 EUR) abzugsf\u00e4hig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat diese Kosten in ihrer Klageschrift selbst aufgef\u00fchrt und umsatzmindernd ber\u00fccksichtigt, ohne im Einzelnen aufzuf\u00fchren, wie sie diese Betr\u00e4ge ermittelt hat (vgl. Klageschrift v. 14.03.2022, S. 21). Soweit die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf S. 21 ihrer Klageschrift vom 15.03.2022 geltend macht, sie habe die Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz der F\u00fcllbecher und der Spr\u00fchpistolen nicht zugestanden, sondern nur einen m\u00f6glichen Beklagtenvortrag antizipiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass beide Posten auch in der von ihr erstellten \u00dcbersicht gem\u00e4\u00df Anlage K18 auftauchen und es offenbar eine f\u00fcr die Kl\u00e4gerin tragf\u00e4hige Grundlage gab, diese Kosten bei der Berechnung ihrer Klageforderung gewinnmindernd in Abzug zu bringen. Damit aber hat die Kl\u00e4gerin diese Kosten im Sinne von \u00a7 138 Abs. 3 ZPO zugestanden.<br \/>\nZwar unterscheidet sich ein Zugest\u00e4ndnis nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO von einem f\u00f6rmlichen Gest\u00e4ndnis im Sinne der \u00a7\u00a7 288, 290 ZPO durch die fehlende Bindungswirkung. Es steht einem sp\u00e4teren Bestreiten \u2013 vorbehaltlich der Pr\u00e4klusion wegen Versp\u00e4tung \u2013 nicht entgegen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 35. Aufl., \u00a7 138 Rn. 9). Die Kl\u00e4gerin konnte das Zugest\u00e4ndnis daher innerhalb der durch die Pr\u00e4klusionsvorschriften gezogenen Grenzen widerrufen. Dies hat sie vorliegend in erster Instanz getan, indem sie die angesetzten Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz hinsichtlich der F\u00fcllbecher und der Spritzpistolen in ihrer Replik vom 16.03.2023 (dort S. 19) mit Nichtwissen bestritten hat. Dieses Bestreiten kann jedenfalls im zweiten Rechtszug nicht mehr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckgewiesen werden, nachdem das Landgericht es nicht als pr\u00e4kludiert angesehen hat. Denn das Berufungsgericht darf eine vom Erstgericht unterlassene Zur\u00fcckweisung versp\u00e4teten Vorbringens grunds\u00e4tzlich \u2013 mit Ausnahme des nicht einschl\u00e4gigen \u00a7 296 Abs. 3 ZPO \u2013 nicht nachholen (BGH, NJW 2006, 1741; NJW-RR 2013, 655). Dass das Landgericht das Bestreiten der Kl\u00e4gerin \u00fcbersehen hat, ist insoweit ohne Bedeutung.<br \/>\nGleichwohl sind die von der Kl\u00e4gerin selbst angef\u00fchrten Betr\u00e4ge in Abzug zu bringen. Die Beklagte beruft sich im vorliegenden H\u00f6heprozess auf diese abzugsf\u00e4higen Kosten, wobei sie diese in erster Instanz sogar h\u00f6her beziffert hat als von der Kl\u00e4gerin ermittelt (Replik v. 01.08.2024, S. 27). Die in Rede stehenden Kosten sind damit zwar im Rahmen des Rechtsstreits erster Instanz streitig geworden und auch nach wie vor zwischen den Parteien streitig. Es liegt allerdings auf der Hand, dass der Beklagten Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz entstanden sind.<br \/>\nInsofern ist die Kl\u00e4gerin den entsprechenden Angaben der Beklagten in ihrer Rechnungslegung auch nicht entgegengetreten. Die Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz der XXX Farbspr\u00fchsysteme hat sie vielmehr anerkannt und ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Dass daneben weitere Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz bez\u00fcglich zus\u00e4tzlich ver\u00e4u\u00dferter F\u00fcllbecher und Spr\u00fchpistolen in der Rechnungslegung nicht enthalten waren, liegt darin begr\u00fcndet, dass der Vertrieb dieser \u201eUpsell\u201c-Produkte von der Beklagten zun\u00e4chst nicht beauskunftet wurde. Es liegt aber auf der Hand, dass die zus\u00e4tzlichen F\u00fcllbecher und Spritzpistolen im Wareneinsatz dieselben Kosten verursacht haben wie die F\u00fcllbecher und Spritzpistolen, die Bestandteil des XXX Farbspr\u00fchsystems waren. Dies hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.05.2025 nochmal ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<br \/>\nWenn die Kl\u00e4gerin also den Vertrieb zus\u00e4tzlicher F\u00fcllbecher und Spritzpistolen \u2013 zu Recht \u2013 umsatzh\u00f6hend geltend macht, muss sie sich gewinnmindernd auch die Kosten f\u00fcr den diesbez\u00fcglichen Wareneinsatz anrechnen lassen. Dass ihr selbst die Berechnung bzw. Sch\u00e4tzung dieser Kosten ohne weiteres m\u00f6glich war, zeigt die in ihrer Klageschrift enthaltene Kostenaufstellung. Da keine Anhaltspunkte daf\u00fcr dargetan oder ersichtlich sind, dass die von der Kl\u00e4gerin ermittelten Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz unrichtig ermittelt worden oder tats\u00e4chlich Kosten in geringerer H\u00f6he entstanden sind, k\u00f6nnen die tats\u00e4chlich entstandenen Kosten auf die von der Kl\u00e4gerin selbst ermittelten Betr\u00e4ge vom Senat gesch\u00e4tzt werden (\u00a7 287 ZPO).<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nNicht abzugsf\u00e4hig sind die von der Beklagten mit einem Betrag von 213.553,29 EUR angegebenen Kosten f\u00fcr Verpackung, Versand und Kartonage. Diesbez\u00fcglich hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2017 (Anlage K10, S. 10 Rn. 32) ausdr\u00fccklich und rechtsverbindlich auf die Geltendmachung verzichtet, indem sie erkl\u00e4rt hat:<br \/>\n\u201eDa Versand- und Verpackungskosten f\u00fcr die Einzelhandelsums\u00e4tze, wenn \u00fcberhaupt, nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand berechnet werden k\u00f6nnen, hat sich unsere Mandantin entschlossen, endg\u00fcltig darauf zu verzichten, diese Kosten f\u00fcr Einzelhandelslieferungen gewinnmindernd in Ansatz zu bringen.\u201c<br \/>\nAn diese Erkl\u00e4rung, die ohne jeden Vorbehalt erfolgt ist, ist die Beklagte gebunden. Denn durch sie hat es die Beklagte der Kl\u00e4gerin unm\u00f6glich gemacht, im Zwangsvollstreckungsverfahren auf eine entsprechende Erg\u00e4nzung der Auskunft und Rechnungslegung hinzuwirken (vgl. Senat, Beschl. v. 02.05.2011 \u2013 2 W 33\/11, BeckRS 2014, 4837).<br \/>\nZwar hat die Kl\u00e4gerin seinerzeit die von ihr im Wege der Datenextraktion auf der Grundlage der von der Beklagten beigebrachten Belege ermittelten Erl\u00f6se aus Versandkosten (Versandkostenpauschale) noch nicht als Einnahmen der Beklagten in Ansatz gebracht und die Beklagte selbst hat diesen Posten im Rahmen ihrer Rechnungslegung nicht als Erl\u00f6s von ihr angegeben. Den Verzicht hat sie jedoch ohne jeden Vorbehalt erkl\u00e4rt. Insbesondere hat sie nicht erkl\u00e4rt, dass dieser nur gelten soll, wenn die Kl\u00e4gerin ihren Schaden unter Zugrundelegung der Rechnungslegungsangaben gem\u00e4\u00df ihrem Schreiben vom 16.10.2017 berechnet.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr Nachnahmekosten, die die Beklagte in H\u00f6he von 178.965,15 EUR gewinnmindernd in Abzug bringen will. Auch dies kann \u2013 entgegen der Auffassung des Landgerichts \u2013 nicht zum Erfolg f\u00fchren.<br \/>\nAus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers kann die von der Beklagten abgegebene Verzichtserkl\u00e4rung nur so verstanden werden, dass keinerlei Versandkosten f\u00fcr die Einzelhandelsums\u00e4tze gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden. Die von der Beklagten geltend gemachten Nachnahmekosten sind jedoch Teil der \u201eVersandkosten\u201c. Ein objektiver Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger differenziert insofern nicht zwischen \u201enormalen\u201c Versandkosten und den speziellen Kosten f\u00fcr die Versendung eines Pakets mittels Nachnahme, zumal die von der Beklagten in dem Schreiben vom 16.10.2017 angef\u00fchrte Erkl\u00e4rung f\u00fcr den Verzicht, die Kosten k\u00f6nnten nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand berechnet werden, in gleicher Weise f\u00fcr die Nachnahme- wie f\u00fcr die Versandkosten gilt. Die Beklagte hat es vor diesem Hintergrund stets unterlassen, eine konkrete Anzahl der versandten Pakete anzugeben. Dies aber ist sowohl f\u00fcr die Versand- als auch f\u00fcr die Nachnahmekosten zur Berechnung zwingend.<\/li>\n<li>\n(5)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin und des Landgerichts sind die Kosten, die f\u00fcr die produktbezogene TV-Werbung des XXX-Farbspr\u00fchsystems aufgewandt wurden, von den Einnahmen abzuziehen, allerdings nicht in H\u00f6he der geltend gemachten 2.094.439,63 EUR, sondern lediglich in H\u00f6he von 1.583.913.42 EUR.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nEs ist zun\u00e4chst davon auszugehen, dass diese Kosten bei der Beklagten angefallen sind bzw. sie diese getragen hat. Die Beklagte hat diese Kosten bereits in ihrer vorgerichtlichen Rechnungslegung angegeben. Dass die Rechnungslegung der Beklagten insoweit unrichtig ist, ist nicht feststellbar.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, der von der Beklagten angegebene Betrag sei nicht von der Beklagten selbst, sondern von der XXX gezahlt worden, hat sie keine hinreichenden Umst\u00e4nde daf\u00fcr aufgezeigt, dass die in Rede stehenden Werbekosten entgegen ihren Angaben nicht von der Beklagten getragen worden sind.<br \/>\nMacht der Gl\u00e4ubiger sich die Ausk\u00fcnfte des Schuldners f\u00fcr seine Schadensberechnung \u2013 ganz oder teilweise \u2013 nicht zu eigen, sondern legt er hiervon abweichende Tatsachen zugrunde, hat grunds\u00e4tzlich er (der Gl\u00e4ubiger) diese darzulegen und notfalls zu beweisen (Senat, Urt. v. 15.02.2007 \u2013 2 U 71\/05, NJOZ 20007, 4297, 4304 \u2013 Schwerlastregal; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 190, Kap. H Rn. 288). Grunds\u00e4tzlich ist n\u00e4mlich der Verletzte, will er den Verletzer auf Schadensersatz wegen Patentverletzung in Anspruch nehmen, f\u00fcr s\u00e4mtliche Anspruchsvoraussetzungen darlegungspflichtig. Dazu geh\u00f6rt auch die H\u00f6he des entstandenen Schadens einschlie\u00dflich aller f\u00fcr deren Ermittlung wesentlichen Faktoren.<br \/>\nZwar kann der Verletzte seiner Darlegungslast auch dadurch gen\u00fcgen, dass er sich die Rechnungslegung des Verletzers zu eigen macht. Angesichts der Funktion der Rechnungslegung des Verletzers, dem Verletzten das Wissen zu vermitteln, das er zur Berechnung und zur Durchsetzung seines Ersatzanspruchs ben\u00f6tigt, die \u00fcber das Eigeninteresse des Auskunftspflichtigen hinaus eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der Rechnungslegung auf seiner Seite gebietet, spricht jedenfalls der erste Anschein daf\u00fcr, dass die erteilte Auskunft vollst\u00e4ndig und richtig ist. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Verletzer, der in einem daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren sachliche Fehler der von ihm gelegten Rechnung geltend macht und diese ganz oder teilweise widerruft, den f\u00fcr die Berechtigung dieser Korrektur wesentlichen Sachverhalt vorzutragen und notfalls zu beweisen (BGH, GRUR 1993, 897, 899 \u2013 Mogul-Anlage). Diese Grunds\u00e4tze gelten allerdings nur, wenn und soweit sich der verletzte Schutzrechtsinhaber die Rechnungslegung des Verletzers im H\u00f6heverfahren zur Berechnung seines Schadens tats\u00e4chlich zu eigen macht. W\u00e4hlt der Verletzte diesen Weg nicht und legt seiner Schadensberechnung andere Tatsachen zu Grunde \u2013 was ihm offen steht \u2013 bleibt es bei der grunds\u00e4tzlich auf seiner Seite liegenden Darlegungslast. (Senat, Urt. v. 15.02.2007 \u2013 2 U 71\/05, NJOZ 20007, 4297, 4304 \u2013 Schwerlastregal).<br \/>\nOb dies (uneingeschr\u00e4nkt) auch in Bezug auf von dem Verletzer in seiner Rechnungslegung angegebene Kosten gilt, die der Verletzte im H\u00f6heprozess bestreitet, kann dahinstehen. Dagegen k\u00f6nnte sprechen, dass sich der Verletzer insoweit auf Umst\u00e4nde beruft, die zu einer Erm\u00e4\u00dfigung des von ihm herauszugebenden Gewinns f\u00fchren sollen und damit f\u00fcr ihn g\u00fcnstig sind. Den Kl\u00e4ger trifft aber zumindest dann die Darlegungslast daf\u00fcr, dass solche Kosten nicht oder nicht in der angegebenen H\u00f6he angefallen sind, wenn der Verletzer die entsprechenden Kosten nicht nur in seiner Rechnungslegung angegeben hat, sondern \u2013 wie hier (vgl. Anlage K14) \u2013 die Richtigkeit dieser Rechnungslegung auf Verlangen des Verletzten auch an Eides statt versichert hat. Unter solchen Umst\u00e4nden muss der Gl\u00e4ubiger zumindest hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr aufzeigen, dass die betreffenden Kosten (doch) nicht (in der Person des Verletzers) angefallen sind.<br \/>\nSolche hinreichenden Anhaltspunkte ergeben sich vorliegend nicht daraus, dass eine (einzige) Rechnung des Senders XXX TV nicht auf die Beklagte, sondern auf die XXX ausgestellt wurde (vgl. Anlage K22). Dies hat die Beklagte nachvollziehbar damit erkl\u00e4rt, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe. Die anderen vorgelegten Rechnungen waren jeweils an die Beklagte adressiert (vgl. Anlagen K23 bis K25).<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen \u201eeidesstattlichen Erkl\u00e4rung\u201c des HerrnXXX vom 13.04.2015 (vorgelegt als Anlage K6). Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der XXX hat dieser hierin zwar erkl\u00e4rt, diese habe in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 2.241.292,16 EUR in Sendezeiten zur Bewerbung des Artikels \u201eXXX\u201c auf diversen TV-Stationen in Deutschland investiert. Die Versicherung betrifft allerdings den Umstand, dass diese TV-Werbezeiten ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Bewerbung des XXX Farbspr\u00fchsystems und nicht f\u00fcr andere Produkte genutzt wurden. Nicht explizit wird darin erkl\u00e4rt, welche Gesellschaft schlussendlich die Kosten f\u00fcr die Werbung getragen hat, ggf. auch nur konzernintern.<br \/>\nDaf\u00fcr, dass dies \u2013 wie von ihr angegeben \u2013 die Beklagte war, sprechen die vorliegenden protokollierten Zeugenaussagen der Herren XXX und XXX aus dem \u00f6sterreichischen Verfahren. Ausweislich des vorliegenden Sitzungsprotokolls vom 25.04.2023 hat Herr XXX vor dem Handelsgericht Wien ausgesagt, dass am Ende die hiesige Beklagte die Werbekosten getragen habe. Die XXX habe die Werbezeiten gebucht, die Kosten getragen habe jedoch die Beklagte (Anlage B15, S. 15). Die Gesellschaft, die die Ums\u00e4tze gemacht habe, habe auch die Kosten getragen (Anlage B15, S. 16). Der Zeuge XXX hat vor dem Handelsgericht Wien ebenfalls bekundet, dass die hiesige Beklagte die Kosten des TV-Medien-Spots und der Werbung getragen habe (Anlage B15, S. 16).<br \/>\nDer Senat hat keine Anhaltspunkte, etwas anderes anzunehmen.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nDie auf die TV-Werbung entfallenden Kosten sind als produktbezogene Kosten gewinnmindernd in Abzug zu bringen.<\/li>\n<li>\n(aa)<br \/>\nBei der Ermittlung des Verletzergewinns sind nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen, vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind. Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung f\u00fcr die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls f\u00fcr die Herstellung schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde. Sie k\u00f6nnen jedoch einer solchen Produktion im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erl\u00f6sen abzuziehen (BGH, GRUR 2001, 329, 331 \u2013 Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 Rn. 24 ff. \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Urt. v. 02.06.2005 \u2013 2 U 39\/03, BeckRS 2005, 30357482 = Mitt. 2006, 553 \u2013 Lifter; Urt. v. 15.02.2007 \u2013 2 U 71\/05, NJOZ 2007, 4297, 4306 = InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal; Urt. v. 08.09.2011 \u2013 2 U 77\/09, BeckRS 2012, 9342 = InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore; Urt. v. 04.10.2012 \u2013 2 U 76\/11, BeckRS 2013, 11915 \u2013 Kabelschloss) im Patentrecht ebenfalls anwendbar (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 102 \u2013 Funkarmbanduhr; m.w.N.).<br \/>\nDie Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass angefallene Gemeinkosten im Einzelfall den schutzrechtsverletzenden Produkten unmittelbar zuzuordnen sind, d.h. ausschlie\u00dflich diesen zugerechnet werden k\u00f6nnen, tr\u00e4gt der Verletzer (BGH, GRUR 2001, 329, 331 f. \u2013 Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 Rn. 24 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; Senat, Urt. v. 15.02.2007 \u2013 2 U 71\/05, NJOZ 2007, 4297, 4306 = InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal; Senat, Urt. v. 04.10.2012 \u2013 2 U 76\/11, BeckRS 2013, 11915 \u2013 Kabelschloss; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 102 \u2013 Funkarmbanduhr; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 196).<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die Unterscheidung der anzurechnenden und der nicht anzurechnenden Kosten ist nach der vorzitierten Rechtsprechung der Rechtsgedanke, dass f\u00fcr die Ermittlung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn zu unterstellen ist, dass der Verletzte einen entsprechenden Betrieb unterh\u00e4lt, der dieselben Produktions- und Vertriebsleistungen wie der Betrieb des Verletzers h\u00e4tte erbringen k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 Rn. 31 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Daher sind bei der Ermittlung des Verletzergewinns die Kosten des Materials sowie der Energie f\u00fcr die Produktion und die Kosten der Sachmittel f\u00fcr Verpackung und Vertrieb abzuziehen (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Zu den Fertigungskosten, die vollst\u00e4ndig abgezogen werden k\u00f6nnen, geh\u00f6ren ferner die auf die fragliche Produktion entfallenden Lohnkosten. Sie k\u00f6nnen der Produktion des schutzrechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use), weil davon auszugehen ist, dass diese Kosten beim Verletzten ebenso angefallen w\u00e4ren. Im Bereich des Anlageverm\u00f6gens k\u00f6nnen die Kosten f\u00fcr Maschinen und R\u00e4umlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer) abgesetzt werden, die nur f\u00fcr die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<br \/>\nNicht anrechenbar sind hingegen die Kosten, die unabh\u00e4ngig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die Unterhaltung des Betriebs entstanden sind, weil diese Kosten beim Verletzer, der einen entsprechenden Betrieb unterh\u00e4lt, sowieso angefallen w\u00e4ren. Hierzu z\u00e4hlen beispielsweise allgemeine Marketingkosten, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergeh\u00e4lter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten f\u00fcr Anlageverm\u00f6gen, das nicht konkret der rechtsverletzenden Fertigung zugerechnet werden kann (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<\/li>\n<li>\n(bb)<br \/>\nIm Streitfall besteht die Besonderheit der von der Beklagten f\u00fcr das XXX Farbspr\u00fchsystem in Auftrag gegebenen TV-Werbung darin, dass im Rahmen des Teleshoppings sog. Infomercials f\u00fcr ein bestimmtes Produkt, in diesem Fall das XXX Farbspr\u00fchsystem, ausgestrahlt werden. Dabei handelt sich um l\u00e4ngere Werbeclips (ca. 15 min), die die Kunden zugleich unterhalten und zum Kauf animieren sollen. Der Begriff setzt sich zusammen aus \u201eInformation\u201c und \u201eCommercial\u201c.<br \/>\nMit diesen Clips wird in keiner Weise \u2013 weder konkret noch allgemein \u2013 f\u00fcr das Unternehmen der Beklagten geworben. Dieses tritt vielmehr fast vollst\u00e4ndig in den Hintergrund, indem die Infomercials auf nur ein einziges Produkt zugeschnitten sind, das im Rahmen des Teleshoppings unmittelbar erworben werden kann. Die \u201eInfomercials\u201c zielen gerade darauf ab, eine direkte Kundenreaktion in Bezug auf ein einziges, konkret beworbenes Produkt hervorzurufen, indem die Kunden durch speziell auf das Produkt abgestimmte Werbung zum Kauf animiert werden. Der Kauf wird den Kunden besonders leicht dadurch gemacht, dass sie das entsprechende Produkt unmittelbar \u00fcber das Teleshopping erwerben k\u00f6nnen (sog. Direct Response TV). Die Person des Verk\u00e4ufers tritt dabei fast v\u00f6llig in den Hintergrund. Vielmehr geht es um die Er\u00f6ffnung eines produktbezogenen, unmittelbaren Verkaufskanals zum Kunden. Jeder Werbespot erh\u00e4lt dabei eine eigene Rufnummer, so dass konkret nachvollzogen werden kann, welche Ums\u00e4tze aufgrund welchen Werbespots generiert wurden. Die unmittelbar auf die Ausstrahlung der Infomercials erfolgenden Kaufabschl\u00fcsse belegen den direkten Zusammenhang zwischen der get\u00e4tigten Werbung und den erzielten Gewinnen. Die Beklagte hat dies erstinstanzlich beispielhaft anhand eines Schaubildes dargestellt, wobei die blauen Balken die auf einen bestimmten Tag entfallenden Werbekosten und die orangen Balken diejenigen Ums\u00e4tze zeigen, die \u00fcber die der Werbung zugeordnete Rufnummer erwirtschaftet wurden (Diagramm vorgelegt im Rahmen des Anlagenkonvoluts B11):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Sendezeit-Kosten f\u00fcr die Ausstrahlung solcher \u201eInfomercials\u201c im Rahmen des Teleshoppings k\u00f6nnen nicht als typische Allgemein- oder Gemeinkosten eingeordnet werden. Sie sind in keiner Weise vergleichbar mit allgemeinen Marketingkosten, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergeh\u00e4ltern, Verwaltungskosten oder Kosten f\u00fcr Anlageverm\u00f6gen, die unabh\u00e4ngig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs des Verletzungsprodukts durch die Unterhaltung des Betriebs entstehen.<br \/>\nSoweit das Landgericht meint, die Kosten f\u00fcr die Werbezeiten seien der Beklagten sowieso, d.h. unabh\u00e4ngig vom Vertrieb des XXX Farbspr\u00fchsystems entstanden, weil diese geraume Zeit im Voraus gebucht worden seien, ohne dass festgestanden habe, welches konkrete Produkt zu welchen Zeiten habe beworben werden sollen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Es mag zutreffend sein, dass die Sendezeiten im Teleshopping fr\u00fchzeitig im Vorfeld gebucht werden, um diese zu blocken, und erst zu sp\u00e4terer Zeit entschieden wird, welches konkrete Produkt wann beworben werden soll. Das bedarf keiner weiteren Aufkl\u00e4rung. Eben in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung getroffen wird, welches konkrete Produkt beworben werden soll, handelt es sich aber bei den Kosten f\u00fcr eben diese Sendezeit nicht mehr um Allgemeinkosten, sondern um klar produktbezogene Kosten, die unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nInsofern sind die Kosten f\u00fcr die in Rede stehenden Infomercials \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 in keiner Weise mit allgemein anfallenden Lagerkosten zu vergleichen. Denn die Bereitstellung eines Lagers dient im Regelfall der Lagerung und dem anschlie\u00dfenden Vertrieb verschiedener Produkte des Unternehmens. Wird ein Lager aber ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Verletzungsprodukt bereitgestellt, handelt es sich dabei selbstverst\u00e4ndlich um produktbezogene Kosten, die gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. Mes PatG, 6. Aufl. 2024, \u00a7 139 Rn 176; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 214). Das gilt auch f\u00fcr die Miete einer Produktionshalle, in der ausschlie\u00dflich das patentverletzende Produkt hergestellt oder verpackt wird (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 214). In \u00e4hnlicher Weise sind auch Geh\u00e4lter von Personen, die ausschlie\u00dflich dazu eingestellt sind, patentverletzende Produkte zu entwickeln und zu fertigen, abzugsf\u00e4hig (Senat, Urt. v. 02.06.2005 \u2013 2 U 39\/03, BeckRS 2005, 30357482 = Mitt. 2006, 553 \u2013 Lifter; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 212).<br \/>\n\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich im vorliegenden Fall. Entscheidend ist, dass die eingekaufte TV-Werbezeit, soweit sie f\u00fcr das XXX Farbspr\u00fchsystem verwandt worden ist, ausschlie\u00dflich f\u00fcr das patentverletzende Produkt und f\u00fcr keine anderen Produkte genutzt worden ist, so dass die Kosten hierf\u00fcr ausschlie\u00dflich dem Verletzungsgegenstand zugerechnet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nInsoweit l\u00e4sst sich der Streitfall mit dem Fall vergleichen, dass ein Verletzer im Voraus bestimmte Komponenten (z. B. Schrauben) einkauft, die er zur Herstellung mehrerer von ihm gefertigter Gegenst\u00e4nde verwendet. Es ist anerkannt, dass die tats\u00e4chlichen Material- und Fertigungskosten f\u00fcr die Herstellung und Montage des verletzenden Produkts abzugsf\u00e4hig sind (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 31 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; Senat, Urt. v. 15.02.2007 \u2013 2 U 71\/05, NJOZ 2007, 4297 = InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 209). Werden z.B. aus einem zugekauften Rohmaterial neben der Verletzungsform noch andere Produkte gewonnen, so ist derjenige Teil der Einstandskosten abzugsf\u00e4hig, der dem Verh\u00e4ltnis der Verletzungsprodukte an der Gesamtmenge der aus dem Rohmaterial gefertigten Produkte entspricht (Senat, Beschl. v. 27.06.2012 \u2013 2 W 14\/12, BeckRS 2014, 1175; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 209). Nichts Anderes kann in dem eingangs erw\u00e4hnten Fall gelten. Dass sich hier im Zeitpunkt des Einkaufs der Herstellungskomponenten ggf. noch nicht sagen l\u00e4sst, in welchem Produkt sie sp\u00e4ter eingebaut werden, ist unsch\u00e4dlich.<br \/>\nDarauf, ob die von der Beklagten gebuchten Sendezeiten h\u00e4tten gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen oder die Sendezeit ggf. f\u00fcr andere Produkte genutzt worden w\u00e4re, wenn ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht stattgefunden h\u00e4tte, kommt es daher nicht entscheidend an. Es liegt gerade in der Natur des Teleshoppings, dass keine allgemeine Werbung f\u00fcr das Unternehmen des Werbenden erfolgt, sondern die ausgestrahlten \u201eInfomercials\u201c stets ganz konkret auf ein bestimmtes Produkt gerichtet sind, das unmittelbar k\u00e4uflich erworben werden kann. Insofern lassen sich die f\u00fcr die Sendezeiten anfallenden Kosten jeweils ganz konkret den Ums\u00e4tzen zuordnen, die mit dem beworbenen Produkt erzielt wurden. Erfolgt f\u00fcr ein bestimmtes Produkt keine Bewerbung \u2013 und fallen deshalb keine Kosten f\u00fcr Sendezeiten an \u2013, so werden mit diesem Produkt auch keine Ums\u00e4tze generiert. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung m\u00fcssen daher die Kosten f\u00fcr die Bewerbung des XXX Farbspr\u00fchsystems gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>\n(cc)<br \/>\nVon den angegebenen Gesamtwerbekosten f\u00fcr das XXX Farbspr\u00fchsystem in H\u00f6he von 2.094.439,63 EUR ist allerdings nur ein Anteil von 1.583.913.42 EUR gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Denn wie vorstehend ausgef\u00fchrt, k\u00f6nnen nur diejenigen Kosten in Abzug gebracht werden, die klar dem patentverletzenden Produkt zugeordnet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nIn dem ma\u00dfgeblichen Verletzungszeitraum hat die Beklagte nach eigenen Angaben nicht nur die patentverletzende, sondern auch eine patentfreie Ausf\u00fchrungsform des XXX Farbspr\u00fchsystems vertrieben. Soweit die Kl\u00e4gerin dies noch in ihrer Replik vom 25.10.2022 (dort S. 2, Bl. 181 eAkte LG) bestritten hat, hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.05.2025 vor dem Senat unstreitig gestellt, dass im ma\u00dfgeblichen Verletzungszeitraum auch patentfreie Varianten des XXX Farbspr\u00fchsystems ver\u00e4u\u00dfert wurden. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, die von der Beklagten im Rahmen ihrer Rechnungslegung beauskunfteten Vertriebshandlungen h\u00e4tten nur patentverletzende Ausf\u00fchrungsformen des XXX Farbspr\u00fchsystems betroffen. Denn dies schlie\u00dft es nicht aus, dass dar\u00fcber hinaus weitere Vertriebshandlungen betreffend die patentfreie Variante des XXX Farbspr\u00fchsystems stattgefunden haben. Die Lieferantin der Beklagten, die spanische XXX, hat insofern angegeben, ihre Produktion \u201eEnde 2010\u201c auf eine patentfreie Ausf\u00fchrungsform umgestellt zu haben. Die Beklagte selbst tr\u00e4gt vor, ab Februar 2011 (auch) die neue patentfreie Ausf\u00fchrungsform vertrieben zu haben. Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen. Es hat angenommen, dass die Bewerbung des XXX Farbspr\u00fchsystems nicht nur zum Verkauf patentverletzender Produkte f\u00fchrte, sondern auch patentfreie Varianten verkauft wurden. Das gelte insbesondere f\u00fcr den Zeitraum ab Februar 2011, als die Produktion auf die Herstellung patentfreier XXX Farbspr\u00fchsysteme umgestellt worden sei (LGU S. 31).<br \/>\nAb diesem Zeitpunkt betraf die Werbung f\u00fcr das XXX Farbspr\u00fchsystem dann aber nicht mehr ausschlie\u00dflich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern auch die patentfreie Variante. Die entsprechenden Kosten lassen sich damit nicht mehr klar nur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuordnen und k\u00f6nnen daher nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden.<br \/>\nDer in Anlage K3 enthaltenen \u00dcbersicht zu den Sendezeiten l\u00e4sst sich entnehmen, dass bis Ende Januar 2011 Kosten f\u00fcr Sendezeiten in H\u00f6he von 1.583.913,42 EUR angefallen sind. Gegen die Heranziehung dieser Anlage bzw. die hierin enthaltenen Angaben zu den entstandenen Kosten haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.05.2025 auch auf Vorhalt nichts Erhebliches vorgebracht. Soweit darin Kosten ab April 2010 aufgef\u00fchrt sind, mithin auch f\u00fcr eine Zeit vor dem hier ma\u00dfgeblichen Verletzungszeitraum ab dem 18.05.2010, ist dies dadurch zu erkl\u00e4ren, dass mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im April 2010 begonnen und zu diesem Zeitpunkt auch bereits Werbung geschaltet wurde. Soweit es ab dem 18.05.2010 zu Lieferungen der Beklagten an ihre Abnehmer gekommen ist, ist davon auszugehen, dass diese auf der zuvor erfolgten Werbung und dadurch generierten Bestellungen beruhten.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nVon dem unter a) ermittelten Gewinn in H\u00f6he von 1.852.093,80 EUR ist nur ein Anteil von 15 %, mithin ein Betrag von 277.814,07 EUR auf die Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nWie eingangs ausgef\u00fchrt, ist der erforderliche urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn nicht im Sinne ad\u00e4quater Kausalit\u00e4t zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht. Die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns l\u00e4sst sich daher nicht berechnen. Es ist vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 38 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; GRUR 1993, 55 Rn. 42 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl) unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 18 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2012, 1212 Rn. 5 \u2013 Kabelschloss; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.04.2019 \u2013 I-15 U 33\/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 33 \u2013 Verletzergewinn). F\u00fcr die eine Kausalit\u00e4t begr\u00fcndenden und den Kausalanteil erh\u00f6henden Tatsachen liegt dabei die Darlegungs- und Beweislast grunds\u00e4tzlich beim Schutzrechtsinhaber (Senat, Urt. v. 04.10.2012 \u2013 2 U 76\/11, BeckRS 2013, 11915 \u2013 Kabelschloss; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 166 und Rn. 171 \u2013 Funkarmbanduhr; Urt. v. 11.04.2019 \u2013 I-15 U 33\/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 33 \u2013 Verletzergewinn).<br \/>\nAuch wenn bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klagepatents geschlossen werden kann, dass dieses f\u00fcr die Ausgestaltung der nicht patentfrei nutzbaren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls mitpr\u00e4gend war, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der patentgesch\u00fctzten technischen Lehre beruht, indem der Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein dadurch verursacht worden ist. Das ist in denjenigen F\u00e4llen offensichtlich, in denen der gesch\u00fctzte Gegenstand nur ein Detail des in den Verkehr gebrachten gr\u00f6\u00dferen Gegenstands betrifft. Aber auch wenn der in den Verkehr gebrachte Gegenstand durch das Schutzrecht mitgepr\u00e4gt wird, beruht der erzielte Gewinn nicht notwendigerweise nur auf der Benutzung des verletzten Immaterialg\u00fcterrechts. So k\u00f6nnen f\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualit\u00e4tserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabh\u00e4ngige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 18 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2013, 1212 Rn. 5 \u2013 Kabelschloss; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.04.2019 \u2013 I-15 U 33\/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 34 \u2013 Verletzergewinn, m.w.N.).<br \/>\nGrundlegendes Kriterium f\u00fcr die Bestimmung des Kausalanteils ist der Abstand der gesch\u00fctzten Erfindung gegen\u00fcber dem marktrelevanten Stand der Technik. Dieser l\u00e4sst regelm\u00e4\u00dfig R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, in welchem Umfang die Nachfrage des Produkts auf die mit der Verwendung des Patents zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des Verletzungsgegenstandes zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Er spiegelt wider, dass die Verkaufs- und Erl\u00f6saussichten ma\u00dfgeblich davon abh\u00e4ngen, ob und in welchem Umfang gleichwertige Alternativen und damit Umgehungsm\u00f6glichkeiten des Patents im Verletzungszeitraum zur Verf\u00fcgung standen (BGH, GRUR 1995, 578 \u2013 Steuereinrichtung II; GRUR 2012, 1226 Rn. 27 \u2013 Flaschentr\u00e4ger). Ergibt sich, dass gegen\u00fcber dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existieren, da es sich lediglich um eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (BGH, GRUR 1993, 55 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; GRUR 2012, 1226 Rn. 27 \u2013 Flaschentr\u00e4ger). Handelt es sich demgegen\u00fcber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 27 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 168 \u2013 Funkarmbanduhr; Urt. v. 11.04.2019 \u2013 I-15 U 33\/18, GRUR-RS 2019, 7923 Rn. 35 \u2013 Verletzergewinn).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist im Streitfall der Kausalanteil zu sch\u00e4tzen, wobei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen ist:<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft (lediglich) die Spritzpistole, wohingegen es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen XXX Farbspr\u00fchsystem um ein Gesamtsystem handelt. F\u00fcr die Funktion des Farbspr\u00fchsystems ist die Spritzpistole zwar von zentraler Bedeutung, nichtsdestotrotz umfasst das ver\u00e4u\u00dferte Gesamtsystem, aus dem die relevanten Ums\u00e4tze generiert wurden, neben der Spritzpistole noch den Kompressor, den Schlauch und den Farbf\u00fcllbeh\u00e4lter f\u00fcr das aufzutragende Medium. Der mit einem Motor ausgestattete Kompressor stellt dabei das teuerste Bauteil dar. Insofern ist wertungsgem\u00e4\u00df ein Abschlag von den Ums\u00e4tzen vorzunehmen, die mit dem gesamten Farbspr\u00fchsystem erzielt wurden.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nGegen\u00fcber den im Stand der Technik bekannten Spritzpistolen unterscheidet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spritzpistole dadurch, dass die D\u00fcsennadel im Bereich der F\u00fchrungsh\u00fclse mittels eines diese durchgreifenden Gelenkbolzens mit dem Abzugsb\u00fcgel formschl\u00fcssig verbunden ist und dass in die im L\u00e4ngsschnitt U-f\u00f6rmig ausgebildete F\u00fchrungsh\u00fclse zwischen der Zuf\u00fchrungsleitung und dem Gelenkbolzen eine Dichtung eingesetzt ist, in der die D\u00fcsennadel verschiebbar gehalten ist (Abs. [0006]). Hierdurch wird nach den Angaben in der Klagepatentbeschreibung nicht nur eine stets betriebssichere Funktionsweise gew\u00e4hrleistet, sondern die D\u00fcsennadel kann auch ohne Schwierigkeit lageorientiert in die F\u00fchrungsh\u00fclse eingebaut werden, ohne dass das zu verarbeitende Medium aus dieser austreten kann. Gesonderte Dichtungen m\u00fcssen dabei nicht mehr verspannt werden, auch sind nur wenige Bauteile notwendig, um das bevorratete Medium dosiert verarbeiten zu k\u00f6nnen (Abs. [00012]). Nahezu alle Bauteile, insbesondere auch die einst\u00fcckige D\u00fcsennadel, k\u00f6nnen aus Kunststoff hergestellt werden, was eine wirtschaftliche Fertigung erm\u00f6glicht. Betriebsst\u00f6rungen sowie Verschlei\u00df werden aufgrund der konstruktiven Ausgestaltung nach Angaben der Klagepatentschrift verringert (Abs. [0013]).<br \/>\nWie den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu entnehmen ist, betrifft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre kein neues Produkt, mit dem sich neue Einsatzgebiete erschlie\u00dfen lie\u00dfen. Vielmehr stellt die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung lediglich eine Detailverbesserung der bekannten Spr\u00fchsysteme bzw. Spritzpistolen dar. Diese besteht in einer bestimmten \u00c4nderung der konstruktiven Ausgestaltung der Spritzpistole, durch die die Montage vereinfacht, die Fertigung verg\u00fcnstigt und der Verschlei\u00df der Vorrichtung reduziert wird. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile betreffen vor allem die Herstellung und die Montage der Spritzpistole. Dies korrespondiert mit der in der Klagepatentschrift angegebenen Aufgabe, die zugleich die dem Klagepatent objektiv zugrundeliegende Aufgabe ist und darin besteht, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Spritzpistole derart zu verbessern, dass eine einfache Montage der D\u00fcsennadel in kurzer Zeit m\u00f6glich ist und dennoch zuverl\u00e4ssig verhindert wird, dass Material aus dem Innenraum der F\u00fchrungsh\u00fclse nach au\u00dfen gelangt. Zudem soll der Bauaufwand geringgehalten werden, um eine wirtschaftliche Herstellung und Montage der Spritzpistole zu erm\u00f6glichen (Abs. [0005]). Auch wenn es sich somit nur um eine Detailverbesserung handelt, betrifft diese allerdings die Spritzpistole als Ganzes und pr\u00e4gt diese mit.<br \/>\nBrauchbare Spritzpistolen zum Zerst\u00e4uben von fl\u00fcssigen Medien mit Hilfe von Druckluft waren im Stand der Technik bereits vorhanden. So f\u00fchrt die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung selbst aus, dass Spritzpistolen dieser Art in zahlreichen unterschiedlichen Ausgestaltungen bekannt sind und sich auch in der Praxis bew\u00e4hrt haben (Abs. [0003]). Eine solche gattungsgem\u00e4\u00dfe Spritzpistole will das Klagepatent \u201enur\u201c verbessern (vgl. Abs. [0005]). Bereits aus der Klagepatentschrift ergibt sich damit, dass es nicht nur im Priorit\u00e4tszeitpunkt offenbarte technische L\u00f6sungen gab, sondern dass diese auch auf dem Markt vorhanden waren. Ferner hatten sich die im Stand der Technik bekannten Spritzpistolen in der Praxis auch durchaus bew\u00e4hrt.<br \/>\nWie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, gab es im Verletzungszeitraum insbesondere mit der \u201eXXX\u201c am Markt eine alternative Spritzpistole. Dass sich diese in der Praxis \u2013 anders als der in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnte Stand der Technik \u2013 nicht bew\u00e4hrt h\u00e4tte, ist weder dargetan noch ersichtlich.<br \/>\nDie am Markt vorhandene Spr\u00fchpistole \u201eXXX\u201c verwirklichte die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile zwar nicht. Sie wies insbesondere eine herk\u00f6mmliche Stopfdichtung mit Spannschraube auf, was f\u00fcr den Kunden \u00e4u\u00dferlich erkennbar war. F\u00fcr den Kunden war auch erkennbar, dass die patentverletzende Spritzpistole des von der Beklagten angebotenen XXX Farbspr\u00fchsystems eine solche technische Ausgestaltung mit einer Spannschraube nicht aufweist. Allein auf die Erkennbarkeit des Fehlens einer Spannschraube und einer Stopfdichtung bei der Verletzungsform kann vorliegend aber nicht abgestellt werden, weil bei einem an private Endabnehmer ver\u00e4u\u00dferten Erzeugnis allein mit einer solchen Erw\u00e4gung die in der Regel komplexen und vielgestaltigen Gr\u00fcnde f\u00fcr den Markterfolg eines Produkts nicht angemessen erfasst werden (BGH, GRUR 2013, 1212 Rn. 6 \u2013 Kabelschloss).<br \/>\nBei der Bestimmung des auf die Verletzung eines Patents entfallenden Gewinnanteils ist zwar grunds\u00e4tzlich auch zu ber\u00fccksichtigen, ob die unter Schutz gestellten technischen Details und die damit verbundenen Vorteile f\u00fcr die K\u00e4ufer der Verletzungsformen wahrnehmbar waren oder von der Beklagten sonst werblich herausgestellt wurden (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 251). Denn dies l\u00e4sst R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, inwieweit die Marktchancen des vom Verletzer vertriebenen Produkts gerade durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung und die hierdurch vermittelten technischen oder wirtschaftlichen Vorteile beeinflusst wurden (Senat, Urt. v. 04.10.2012 \u2013 2 U 76\/11, BeckRS 2013, 11915 \u2013 Kabelschloss; best\u00e4tigt durch BGH, GRUR 2013, 1212 \u2013 Kabelschloss; ferner OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 231 \u2013 Funkarmbanduhr). Wenn gerade die Lehre eines benutzten Patents herausgestellt beworben wird, so spricht dies daf\u00fcr, dass sie erheblichen Einfluss auf den erfolgreichen Vertrieb des Produkts hat, selbst wenn es sich dabei lediglich um eine technische Detailverbesserung handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 231 \u2013 Funkarmbanduhr).<br \/>\nDie im Teleshopping angesprochenen Kunden, bei denen es sich um private Endabnehmer handelt, werden aber, auch wenn es sich bei ihnen bereits um Hobbyheimwerker handelt, kaum bewusst zur Kenntnis nehmen, dass die Spritzpistole des angebotenen XXX Farbspr\u00fchsystems keine Spannschraube und Stopfdichtung aufweist und sie werden auch nicht einordnen k\u00f6nnen, welche Vor- bzw. Nachteile mit diesem technischen Detail verbunden sind. Die Bedeutung der technischen Lehre des Klagepatents und die damit verbundenen technischen Vorz\u00fcge f\u00fcr die Verletzungsform werden ihnen kaum bekannt sein.<br \/>\nHinzu kommt, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten auf dem Umstand beruht, dass eine Beratung im Einzelfachhandel nicht erfolgt, sondern Kunden allein aufgrund der Werbung im Fernsehen das angebotene XXX Farbspr\u00fchsystem erwerben. Die besondere konstruktive Ausgestaltung der Spr\u00fchpistole dieses Systems ist dabei f\u00fcr den Kunden \u2013 anders als im station\u00e4ren Handel, in dem sich der Kunde das Produkt ansehen und ggf. sogar ausprobieren sowie ggf. mit anderen Produkten vergleichen kann \u2013 nicht genau erkennbar. Im Unterschied zum Online-Handel, in dem der Kunde die technischen Spezifikationen des verkauften Produkts gezielt aufrufen und sich ggf. Kundenbewertungen betreffend die technischen Details des Produkts durchlesen kann, vermittelt das Teleshopping lediglich einen kurzen Eindruck von dem angebotenen Produkt. Der durchschnittliche Kunde der Beklagten, der im Rahmen der TV-Werbung auf das XXX Farbspr\u00fchsystem aufmerksam wird, informiert sich \u00fcblicherweise vorher nicht \u00fcber die am Markt erh\u00e4ltlichen alternativen Produkte und stellt demgem\u00e4\u00df keine Vergleiche an. Er handelt vielmehr aufgrund eines spontanen Kaufentschlusses, der durch die besondere Pr\u00e4sentation der Produkte im Rahmen des Teleshoppings hervorgerufen wird.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist in der TV-Werbung der Beklagten nicht herausgestellt worden; sie nimmt nicht einmal mittelbar auf die Vorteile Bezug, die mit der technischen Lehre des Klagepatents verbunden sind. Vielmehr stellt der Werbespot der Beklagten darauf ab, welche Vorz\u00fcge das XXX Farbspr\u00fchsystems im Vergleich zu Malerarbeiten mit \u201eherk\u00f6mmlichen\u201c Werkzeugen wie Pinseln und Farbrollen bietet. Dabei wird werblich herausgestellt, wie einfach und schnell die Arbeit mit dem XXX Farbspr\u00fchsystem im Vergleich sei. Als vorteilhaft werden insbesondere die Spr\u00fchleistung und das geringe Gewicht des XXX Systems beworben, au\u00dferdem der besonders leistungsstarke 650 Watt Motor.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin hieraus entnimmt, es werde auch eine einfachere Handhabbarkeit des XXX Farbspr\u00fchsystems beworben, welche ebenfalls Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich, dass eben ein solcher Vorteil mit der Erfindung nach dem Klagepatent verbunden ist.<br \/>\nDass die mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung verbundenen Vorteile in der Werbung der Beklagten keine Rolle spielten, l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch daran erkennen, dass die Beklagte ihre Vermarktung ohne weiteres auf eine patentfreie Version des XXX Farbspr\u00fchsystems umzustellen vermochte, ohne dass die TV-Werbung ge\u00e4ndert worden ist.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nAuch die Vertriebsbem\u00fchungen der Beklagten haben im vorliegenden Fall in angemessener Weise in die Bemessung des Kausalanteils einzuflie\u00dfen.<br \/>\nEine Ber\u00fccksichtigung von Vertriebsbem\u00fchungen ist zwar grunds\u00e4tzlich abzulehnen. Dem Verletzer ist es in der Regel verwehrt, sich darauf zu berufen, der erzielte Gewinn beruhe zum Teil auf seinen besonderen eigenen Vertriebsleistungen, wie der Ausnutzung seiner Gesch\u00e4ftsbeziehungen, dem Einsatz seiner Vertriebskenntnisse, seinem guten Ruf und dergleichen, weil nach der gesetzlichen Regelung der gesamte vom Verletzer erzielte Gewinn herauszugeben ist, und zwar ohne R\u00fccksicht darauf, ob der Verletzte diesen Gewinn in gleicher H\u00f6he h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2001, 329, 332 \u2013 Gemeinkostenanteil).<br \/>\nBei einem technischen Schutzrecht liegt ein vergleichbarer Sachverhalt nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung indes nur vor, wenn erst seine Benutzung dem Verletzer die M\u00f6glichkeit zu einem erfolgreichen Vertrieb er\u00f6ffnet hat, weil die Verletzungsgegenst\u00e4nde ohne die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften nicht absetzbar gewesen w\u00e4ren (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 254). In einem solchen Fall kann der Verletzer nicht einwenden, dass es ihm nur deshalb gelungen sei, eine gro\u00dfe Anzahl von Verletzungsgegenst\u00e4nden zu vertreiben, weil er \u00fcber eine au\u00dferordentlich leistungsf\u00e4hige Vertriebsstruktur verf\u00fcge. Ohne die Benutzung des Klagepatents h\u00e4tte er keinerlei Ums\u00e4tze oder Gewinne erzielt. Da der Gewinn vollst\u00e4ndig herauszugeben ist, und damit auch, wenn er nur deshalb so gro\u00df ausgefallen ist, weil der Verletzer ein marktstarkes Unternehmen ist, sind besondere Vertriebsbem\u00fchungen des Verletzers rechtlich unbeachtlich. Dies folgt auch daraus, dass schon diejenige Marktchance zugunsten des Patentinhabers gesch\u00fctzt ist, die sich daraus ergibt, dass er aufgrund seines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts jeden Dritten daran hindern kann, ein mit seinem patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnis technisch identisches Produkt auf den Markt zu bringen (offenlassend zur \u201ePreisunterbietung\u201c BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger) und der Verletzer, der sich mit Verletzungsgegenst\u00e4nden einen gro\u00dfen Markt erschlie\u00dft, besonders stark in diese gesch\u00fctzte Marktchance des Patentinhabers eingreift (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 253 \u2013 Funkarmbanduhr).<br \/>\nAnders ist es hingegen, wenn das Klagepatent lediglich eine Detailverbesserung zum Gegenstand hat und von ihr der Vermarktungserfolg nicht entscheidend abh\u00e4ngt, weil auch nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestattete Vorrichtungen praktisch brauchbar sind und ihre Abnehmer finden. In diesem Falle ist die Vertriebsstruktur des Verletzers auch bei der gebotenen wertenden Betrachtung ein f\u00fcr den Umsatz wesentlicher Kausalfaktor und mindert demzufolge den Anteil der Benutzung des Klagepatents am erzielten Gewinn (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 254 \u2013 Funkarmbanduhr; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 255).<br \/>\nSo ist es hier. Das Klagepatent unterschied sich im Verletzungszeitraum von anderen Farbspr\u00fchsystemen wie der Spr\u00fchpistole \u201eXXX\u201c nur in technischen Details.<br \/>\nDie Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass sie aufgrund der Nutzung des Teleshopping-Systems in der Lage ist, innerhalb kurzer Zeit hohe St\u00fcckzahlen abzusetzen. K\u00e4ufer, die Produkte im Rahmen des Teleshoppings erwerben, informieren sich \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 \u00fcblicherweise vorher nicht \u00fcber die am Markt erh\u00e4ltlichen alternativen Produkte und stellen demgem\u00e4\u00df keine Vergleiche an. Sie handeln vielmehr aufgrund eines spontanen Kaufentschlusses, der durch die besondere Pr\u00e4sentation der Produkte im Rahmen des Teleshoppings hervorgerufen wird.<br \/>\nDer Ber\u00fccksichtigung der besonderen Vertriebsbem\u00fchungen der Beklagten im Rahmen der Bemessung des anzusetzenden Kausalanteils steht auch nicht entgegen, dass die Kosten f\u00fcr die Sendezeiten bereits in der Ermittlung des ma\u00dfgeblichen Gewinns gewinnmindernd in Abzug gebracht worden sind. Hierin liegt \u2013 entgegen der Auffassung des Landgerichts \u2013 keine unzul\u00e4ssige Doppelber\u00fccksichtigung der Werbung durch die Beklagte. Der ausschlaggebende Aspekt im Rahmen der Bemessung des Kausalanteils liegt nicht in der (Kosten verursachenden) Buchung von Sendezeiten, sondern in der Ausrichtung des Vertriebs auf das \u201eTeleshopping\u201c und der inhaltlichen Gestaltung der Werbung. Die auf das angegriffene XXX Farbspr\u00fchsystem bezogenen Infomercials regen den Kunden gerade durch ihre besondere Aufmachung und die M\u00f6glichkeit des unmittelbaren Erwerbs des Produkts zum Kauf an. Dies ist bei der Bemessung des Anteilsfaktors anteilsmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nDie Preisgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wirkt sich hingegen nicht anteilsmindernd aus.<br \/>\nWird das verletzende Produkt zu einem deutlich niedrigeren Preis angeboten als das Originalprodukt, so liegt darin h\u00e4ufig ein wichtiger Grund f\u00fcr den Verkaufserfolg. Dies bedeutet zwar nicht, dass stets derjenige Teil, der dem Gewicht der Preisunterbietung f\u00fcr die Kaufentscheidung entspricht, bei ihm verbleibt. Indes ist der herauszugebende Gewinnanteil bei wertender Betrachtung angemessen zu reduzieren, wenn die g\u00fcnstigen Preise den eigenen Anstrengungen des Verletzers zuzuschreiben sind, weil er zum Beispiel besonders effiziente Fertigungsmethoden anwendet oder seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb sonst kostenoptimiert organisiert (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 261 \u2013 Funkarmbanduhr; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. I Rn. 257).<br \/>\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Verkaufspreis des XXX Farbspr\u00fchsystems im Gegensatz zu vergleichbaren Farbspr\u00fchsystemen \u2013 insbesondere im Vergleich zu dem patentgem\u00e4\u00dfen \u201eXXX\u201c \u2013 sehr preisg\u00fcnstig. Auch wenn dem durchschnittlichen Kunden der Beklagten die Preise anderer Farbspr\u00fchsysteme nicht bekannt waren, d\u00fcrfte ihm der Preis f\u00fcr das XXX Farbspr\u00fchsystems doch recht g\u00fcnstig erschienen sein, weshalb mit dem Landgericht angenommen werden kann, dass der Preis bei der Kaufentscheidung durchaus ein wesentlicher Faktor zugunsten eines Kaufs des XXX Farbspr\u00fchsystems war.<br \/>\nEs ist allerdings nicht schl\u00fcssig dargetan, dass der g\u00fcnstige Preis den eigenen Anstrengungen der Beklagten zuzuschreiben war. Die Beklagte tr\u00e4gt zwar vor, es werde ein kostenoptimiertes Herstellungsverfahren angewandt, das sie in die Lage versetze, die Spritzpistolen zu einem besonders g\u00fcnstigen Preis anzubieten. Hierzu fehlt jedoch n\u00e4herer Vortrag. Solchen Vortrags h\u00e4tte es jedoch bedurft, weil die Preisgestaltung gerade auch auf den Vorteilen beruhen kann, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre bietet. Denn die technische Lehre des Klagepatents zielt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 gerade darauf ab, eine wirtschaftliche Herstellung und Montage der Spritzpistole zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die patentfreie Variante des XXX Farbspr\u00fchsystems zu demselben g\u00fcnstigen Preis angeboten wurde wie die patentverletzende Ausf\u00fchrungsform. Denn dies kann auch darauf beruhen, dass die Fertigung zuvor bereits auf die patentverletzende Ausf\u00fchrungsform abgestimmt war und \u2013 hierauf basierend \u2013 eine Abwandlung gefunden wurde, die zwar nicht patentverletzend, aber ebenso g\u00fcnstig herstellbar war.<\/li>\n<li>\n(5)<br \/>\nEine Gesamtabw\u00e4gung der gem\u00e4\u00df den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu ber\u00fccksichtigenden Umst\u00e4nde f\u00fchrt im Wege der Sch\u00e4tzung (\u00a7 287 ZPO) zu dem Ergebnis, dass der erzielte Gewinn der Beklagten lediglich zu 15 % auf die Patentverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<br \/>\nDieser Kausalanteil beruht vor allem darauf, dass der Abstand der gesch\u00fctzten Erfindung zu vorhandenen patentfreien Alternativen eher gering war, weil im Verletzungszeitraum auf dem Markt im Wesentlichen gleichwertige technische L\u00f6sungen zur Verf\u00fcgung standen, die ebenfalls praxistaugliche Spritzpistolen bereitstellten. Die Lehre des Klagepatents unterschied sich von diesen Alternativen nur in technischen Details der konstruktiven Ausgestaltung, die sich insbesondere in der vereinfachten Herstellung und der Langlebigkeit des Produkts bemerkbar machten. Da dies f\u00fcr die Abnehmer allerdings nicht ohne weiteres erkennbar war und von der Beklagten nicht explizit beworben wurde, vermochten diese Details die Kaufentscheidung potentieller Kunden nicht zu beeinflussen. In Anbetracht der erzielten blo\u00dfen Detailverbesserung im Verh\u00e4ltnis zu alternativ vorhandenen technischen L\u00f6sungen im Verletzungszeitraum ist ferner bei der gebotenen wertenden Betrachtung zugunsten der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, dass sie ihren Gewinn in ma\u00dfgeblichem Umfang durch eigene Vertriebsleistungen, insbesondere ihren starken Werbeauftritt im Teleshopping, erzielt hat. Diese Faktoren bewirkten, dass sie eine gro\u00dfe Anzahl von Verletzungsformen absetzen konnte.<br \/>\nAuf der anderen Seite ist die Verwendung der gesch\u00fctzten Erfindung f\u00fcr den Vertrieb der Verletzungsformen nicht v\u00f6llig unbedeutend gewesen. Dabei ist zu Lasten der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, dass sie tats\u00e4chlich die vorhandenen patentfreien Alternativen nicht gew\u00e4hlt, sondern stattdessen rechtswidrig das Klagepatent benutzt hat, was ihr bzw. ihrer Lieferantin eine technisch relativ einfache und kosteng\u00fcnstige Herstellung von Spritzpistolen mit den genannten Eigenschaften erst erm\u00f6glichte.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag zu Ziffer II. die Erstattung von Kosten f\u00fcr eine Datenextraktion in H\u00f6he von 13.903,40 EUR verlangt, steht ihr ein entsprechender Anspruch weder aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7 249 Abs. 1 BGB noch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, zu.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass es sich bei den Kosten f\u00fcr die Datenextraktion der im Rahmen der Rechnungslegung \u00fcberreichten Belege nicht um einen aus der Patentverletzung entstandenen Schaden handelt. Der Kl\u00e4gerin war in dem Moment, in dem sie die Datenextraktion beauftragte, bereits im Besitz eines vollstreckbareren Titels gegen die Beklagte, aufgrund dessen sie Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten verlangen konnte. Diesen titulierten Anspruch hat sie auch gegen die Beklagte vollstreckt, wobei sie im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens umfangreich Gelegenheit hatte, die Erg\u00e4nzung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit zu verlangen. Das Gesetz geht insofern davon aus, dass der Gl\u00e4ubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches selbst \u2013 unterst\u00fctzt durch seinen Rechtsanwalt \u2013 in der Lage ist, die erfolgte Auskunft und Rechnungslegung zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. notwendige Schritte im Zwangsvollstreckungsverfahren zu ergreifen.<br \/>\nDies gilt auch dann, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 das Zwangsvollstreckungsverfahren bereits geraume Zeit in Anspruch genommen hat und aufgrund der widerspr\u00fcchlichen Angaben der Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte bestanden. Solche Zweifel aufzukl\u00e4ren, ist gerade Sinn der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die die Beklagte zu Recht von der Beklagten verlangt und die der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten sodann erteilt hat. Eine weitere \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben durch externe Datendienstleister sieht das Gesetz demgegen\u00fcber nicht vor. Dadurch verursachte Kosten sind nicht mehr als durch den Verletzter verursachte ad\u00e4quate Folge der Patentverletzung einzuordnen und demgem\u00e4\u00df nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>\n<p>3.<br \/>\nEin Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG nur in H\u00f6he von 3.000,68 EUR zu.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nF\u00fcr das anwaltliche Schreiben vom 01.04.2014 (Anlage K2), mit dem die Kl\u00e4gerin die Beklagte und die XXX aufgefordert hat, gem\u00e4\u00df dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.01.2014 (Anlage K1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie die Erf\u00fcllung der titulierten Anspr\u00fcche auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen nachzuweisen sowie die ausgeurteilten vorgerichtlichen Abmahnkosten zu erstatten, besteht ein Erstattungsanspruch in H\u00f6he von 197,20 EUR aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG.<br \/>\nDie Aufforderung zur Auskunft und Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum R\u00fcckruf und zur Entfernung aus den Vertriebswegen sowie zur Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltsgeb\u00fchren geh\u00f6rt als die Vollstreckung vorbereitende Ma\u00dfnahme bereits zur Vollstreckung und nicht mehr zur Hauptsache (vgl. Gerold\/Schmidt\/M\u00fcller-Rabe, RVG, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3309 Rn 290 m.w.N.). Der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte verdient mit einer solchen Aufforderung also grunds\u00e4tzlich die Vollstreckungsgeb\u00fchr nach Nr. 3309 VV RVG. Bleibt die Androhung der Vollstreckung allerdings ohne Erfolg, so stellt der anschlie\u00dfend erteilte Vollstreckungsauftrag mit dem Aufforderungsschreiben in aller Regel eine Angelegenheit dar (Gerold\/Schmidt\/M\u00fcller-Rabe, RVG, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3309 Rn 433 m.w.N.). Vorbereitende Ma\u00dfnahmen wie die Zustellung des Titels, die Erwirkung der Vollstreckungsklausel, das Aufforderungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung geh\u00f6ren s\u00e4mtlich zur Vollstreckung und stellen geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit dar (Gerold\/Schmidt\/M\u00fcller-Rabe, RVG, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3309 Rn 10). Insofern kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens vom 01.04.2014 ein unbedingter Auftrag zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung vorlag oder nicht. Die Geb\u00fchr nach Nr. 3309 VV RVG kann in jedem Fall nur einmal verlangt werden.<br \/>\nDa die Beklagte allerdings nicht geltend gemacht hat, die Geb\u00fchr nach Nr. 3309 VV RVG bereits (im Rahmen des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens) erstattet zu haben, steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung einer 0,3 Geb\u00fchr aus Nr. 3309 VV RVG gegen die Beklagte zu. Die mit dem Aufforderungsschreiben vom 01.04.2014 gegen die hiesige Beklagte und die XXX geltend gemachten Anspr\u00fcche hatten zusammen einen Gegenstandswert von 53.365,68 EUR (vgl. Anlage K1 Tenor zu Ziffer VIII.). Eine 0,3 Geb\u00fchr nach Nr. 3309 VV RVG hieraus betr\u00e4gt 374,40 EUR. Zuz\u00fcglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in H\u00f6he von 20,00 EUR ergibt sich ein Betrag von 394,40 EUR. Der h\u00e4lftige Betrag in H\u00f6he von 197,20 EUR entf\u00e4llt auf die hiesige Beklagte.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nF\u00fcr die vorgerichtliche Aufforderung der Beklagten vom 17.05.2018 (Anlage K20) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 857,00 EUR aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG zu.<br \/>\nDie Beklagte war der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.01.2014 (Anlage K1) zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte auf Grund der wiederholt korrigierten Rechnungslegung zun\u00e4chst nicht pflichtgem\u00e4\u00df nachgekommen, weshalb der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zustand. Diesen Anspruch hat die Kl\u00e4gerin mit ihrem Schreiben vom 17.05.2018 geltend gemacht.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich entsteht f\u00fcr dieses Schreiben eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG. Allerdings kann eine vorprozessuale anwaltliche Leistungsaufforderung eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG nur ausl\u00f6sen, wenn sie nicht als der Vorbereitung der Klage dienende T\u00e4tigkeit nach \u00a7 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug geh\u00f6rt und deshalb mit der Verfahrensgeb\u00fchr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist. Die Abgrenzung ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, NJW-RR 2019, 1332; NJW-RR 2021, 1070; NJW-RR 2022, 707). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren t\u00e4tig zu werden (vgl. Vorb. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG), l\u00f6sen bereits Vorbereitungshandlungen die Geb\u00fchren f\u00fcr das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zun\u00e4chst nur au\u00dfergerichtlich t\u00e4tig wird. F\u00fcr das Entstehen der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 RVG VV ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit des Anwalts beschr\u00e4nkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zun\u00e4chst vorzunehmende au\u00dfergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt f\u00fcr den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Geb\u00fchr aus Nr. 2300 RVG VV nicht entgegen (BGH, NJW-RR 2022, 707 Rn 24; NJW-RR 2021, 1070 Rn 7; jeweils m.w.N.).<br \/>\nLetzteres ist hier in Bezug auf die Aufforderung vom 17.05.2018 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzunehmen. Denn in dem Schreiben vom 17.05.2018 hei\u00dft es am Ende:<br \/>\n\u201eSollten Ihre Mandantinnen von der einger\u00e4umten Gelegenheit keinen Gebrauch machen, werde ich meiner Mandantin empfehlen, auch diese Anspr\u00fcche gerichtlich durchzusetzen.\u201c (Unterstreichung durch den Senat)<br \/>\nDem ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Abfassung des Aufforderungsschreibens noch kein unbedingter Auftrag der Kl\u00e4gerin zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erteilt war. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder dargetan noch ersichtlich. Das Schreiben lag bereits dem Landgericht vor; der Hinweis auf dessen Inhalt ist daher nicht versp\u00e4tet.<br \/>\nSoweit das Landgericht gleichwohl weiteren Vortrag zur Auftragserteilung f\u00fcr erforderlich hielt, h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin einen entsprechenden Hinweis erteilen m\u00fcssen. In diesem Fall h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin bereits im ersten Rechtszug ausdr\u00fccklich vortragen bzw. klarstellen k\u00f6nnen, dass sie ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten zun\u00e4chst jeweils einen auf die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkten Auftrag erteilt hatte und der Auftrag zur gerichtlichen Durchsetzung erst sp\u00e4ter erfolgte, nachdem die Beklagte eine au\u00dfergerichtliche Erf\u00fcllung verweigerte und VergIeichsverhandlungen gescheitert waren. Zwar bestreitet die Beklagte diesen Vortrag mit Nichtwissen. Wie ausgef\u00fchrt ergibt sich hier aber aus dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben selbst, dass die Kl\u00e4gerin ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten noch keinen unbedingten Auftrag erteilt hatte, im gerichtlichen Verfahren t\u00e4tig zu werden.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin ihrer Berechnung zu Grunde gelegte 1,5-Geb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG erscheint angemessen, allerdings ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin (nur) ein Gegenstandswert von 10.000,- EUR zugrunde zu legen. Der Gegenstandswert f\u00fcr die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bemisst sich grunds\u00e4tzlich nach dem Aufwand und der Zeit, den die Versicherung erfordert (vgl. BGH, NJW 1991, 1833; NJW 2000, 3073; NJW 2002, 145; OLG Koblenz, NJOZ 2015, 736). Entsprechend der in Ziffer 3. des Tenors des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 25.04.2017 festgesetzten Sicherheitsleistung f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geht der Senat von einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 10.000,- EUR aus. F\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin angenommenen Gegenstandswert in H\u00f6he von 200.000,- EUR fehlt jeglicher Vortrag. Den Gegenstandswert von 10.000,- EUR zugrunde gelegt errechnet sich eine 1,5-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 837,00 EUR. Zuz\u00fcglich einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV RVG ergibt sich ein erstattungsf\u00e4higer Betrag von 857,00 EUR.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nF\u00fcr die vorgerichtliche Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz vom 17.10.2018 (Anlage K21) steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein weiterer Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 1.946,48 EUR nach Nr. 2300 VV RVG aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG zu. Die zu Buchstabe b) aufgef\u00fchrten Grunds\u00e4tze gelten hier entsprechend.<br \/>\nMit dem Schreiben vom 17.10.2018 versuchte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst, eine vergleichsweise Beilegung des Streits zu erreichen. Erst ca. 3 \u00bd Jahre sp\u00e4ter, n\u00e4mlich am 15.03.2022, erhob sie die vorliegende Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Diese Daten waren bereits dem Landgericht bekannt. Insofern liegt auch insoweit ein versp\u00e4teter Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht vor. Aus dem zeitlichen Ablauf ist der Schluss zu ziehen, dass die Kl\u00e4gerin ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht bereits im Oktober 2018 den unbedingten Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung des ihr zustehenden Schadensersatzes erteilt hat. Dass sie zu diesem Zeitpunkt ggf. bereits die Vorstellung hatte, bei Nichterfolg der Vergleichsgespr\u00e4che ihre Anspr\u00fcche gerichtlich gegen die Beklagte durchzusetzen, steht der Entstehung einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (s.o. unter b).<br \/>\nAllerdings ist bei der Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin vorprozessual von der Beklagten mit 2.000.000,00 EUR eine erheblich zu hohe Schadensersatzsumme gefordert hat. Dass der Kl\u00e4gerin von der urspr\u00fcnglich geforderten Summe nur etwa 14 % zustehen, f\u00fchrt nicht zu einer Verminderung des Gegenstandswertes f\u00fcr die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, der sich nach wie vor nach dem bemisst, was die Kl\u00e4gerin seinerzeit in ihrem Aufforderungsschreiben verlangt hat, sondern zu einer entsprechenden Quotierung des auf der Grundlage des vollen Gegenstandswertes errechneten Betrages, wie es auch im gerichtlichen Verfahren bei der Verteilung der Prozesskosten im Falle eines nur teilweisen Obsiegens zu geschehen hat (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 51 \u2013 Sondernewsletter; GRUR 2010, 939 Rn. 41 \u2013 Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; GRUR 2019, 82 Rn. 38 \u2013 Jogginghosen; Senat, Urt. v. 08.09.2011 \u2013 2 U 77\/09, BeckRS 2012, 9342 = InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore). Die in der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs praktizierte Berechnung des Erstattungsanspruchs nach dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung (BGH, MDR 2008, 251) f\u00fchrt demgegen\u00fcber zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden, je nachdem, ob ein nur teilweise berechtigter Anspruch nur vorgerichtlich oder sp\u00e4ter auch gerichtlich geltend gemacht wird. Auch erg\u00e4be sich dann ein im Verh\u00e4ltnis zum tats\u00e4chlichen Obsiegensanteil zu hoher Betrag (Senat, Urt. v. 08.09.2011 \u2013 2 U 77\/09, BeckRS 2012, 9342 = InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore).<br \/>\nDie \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin angewendeten Berechnungsgrunds\u00e4tze sind nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ist im Hinblick auf den erheblichen Schwierigkeitsgrad der Sache angemessen. Die Schwierigkeit des vorliegenden Falles liegt insbesondere darin, dass im Rahmen der Ermittlung des Verletzergewinns zuvor eine Vielzahl von Kostenpositionen auf ihre Abzugsf\u00e4higkeit untersucht werden musste und zahlreiche Umst\u00e4nde bei der Ermittlung des herauszugebenden Gewinnanteils zu ber\u00fccksichtigen waren.<br \/>\nEine 1,8-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 2.000.000,00 EUR betr\u00e4gt 13.883,40 EUR. Zuz\u00fcglich einer Post- und Auslagenpauschale von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV RVG ergibt sich ein Betrag von 13.903,40 EUR. 14 % hiervon ergibt einen zu erstattenden Betrag von 1.946,48 EUR.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDa die Anspr\u00fcche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Bestandteil des nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG bestehenden Schadenersatzanspruchs der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte wegen schuldhafter Patentverletzung sind, kommt eine Verj\u00e4hrung dieser Anspr\u00fcche nicht in Betracht. Die Verj\u00e4hrung wurde durch die Erhebung der Klage vor dem Landgericht Mannheim gehemmt, \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDer mit den Berufungen nicht gesondert angegriffene Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte richtet sich nach den \u00a7\u00a7 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nDie Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts sowohl zur Abzugsf\u00e4higkeit von im \u201eXXX\u201c angefallenen Kosten f\u00fcr Sendezeiten als auch zu den f\u00fcr die Bestimmung des Kausalanteils der Schutzrechtsverletzung am Gewinn ma\u00dfgeblichen Faktoren erfordert. Letzteres gilt namentlich f\u00fcr die Frage, ob bei technischen Schutzrechten die Vertriebsstruktur des Verletzers ein f\u00fcr den Umsatz wesentlicher Kausalfaktor sein kann, der demzufolge den Anteil der Benutzung des Klageschutzrechts am erzielten Gewinn mindern kann.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.219.633,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li>\nBerufung der Kl\u00e4gerin: 915.120,83 EUR<br \/>\nBerufung der Beklagten: 304.512,17 EUR<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3431 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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