{"id":964,"date":"2002-03-28T17:00:40","date_gmt":"2002-03-28T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=964"},"modified":"2016-04-21T09:27:31","modified_gmt":"2016-04-21T09:27:31","slug":"4-o-24601-querverbindungen-von-profilstaeben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=964","title":{"rendered":"4 O 246\/01 &#8211; Querverbindungen von Profilst\u00e4ben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 53<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. M\u00e4rz 2002, Az. 4 O 246\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Querverbindungen von zwei aufeinander senkrecht stehenden, mit hinterschnittenen L\u00e4ngsnuten versehenen Profilst\u00e4ben, mit einer an ihrem einen Ende einen Kopf und an ihrem anderen Ende eine Schraubenmutter tragenden Verbindungsschraube, die in der hinterschnittenen L\u00e4ngsnut des Profilstabes angeordnet ist und die mit einem Ende in die L\u00e4ngsnut des quer zu ihr verlaufenden Profilstabes und mit ihrem anderen Ende ein auf dem zur L\u00e4ngsachse des Profilstabes parallelen Schraubenschaft axial verschiebliches Widerlagerst\u00fcck hintergreift, das \u00fcber eine seitlich zug\u00e4ngliche Aussparung im Profilstab verdrehfest in dessen Endbereich angeordnet ist und sich an der dem querverlaufenden Profilstab zugewandten Aussparungswandung abst\u00fctzt, wobei die f\u00fcr die Aufnahme des Widerlagerst\u00fccks notwendige Aussparung im Profilstab auf dessen die L\u00e4ngsnut enthaltende Wandseite beschr\u00e4nkt ist und wobei das Widerlagerst\u00fcck, die Verbindungsschraube und die Mutter als vormontierte Einheit in die Aufnahmetasche einsetzbar sind<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 34 38 773, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>&#8211; die Aussparung in der die L\u00e4ngsnut enthaltenden Wandseite des Profilstabs als bis auf die L\u00e4ngsnut ringsum geschlossene Aufnahmetasche ausgebildet ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Aussparung aus eine mittig zur zugeh\u00f6rigen L\u00e4ngsnut verlaufenden Querbohrung besteht,<\/p>\n<p>&#8211; das Widerlagerst\u00fcck ein im Durchmesser des Querbohrung entsprechender Zylinder ist,<\/p>\n<p>&#8211; das Widerlagerst\u00fcck eine Verriegelungsnase aufweist, deren Breite etwa der des L\u00e4ngsnut-Au\u00dfenschlitzes entspricht und die sich durch letzteren hindurch \u00fcber das zugeh\u00f6rige Ende des l\u00e4ngsverlaufenden Profilstabes hinaus bis in den Au\u00dfenschlitz des querverlaufenden Profilstabes hinein erstreckt, und<\/p>\n<p>&#8211; die Verbindungsschraube hinter dem Widerlagerst\u00fcck und dessen Verriegelungsnase voll verborgen ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 1990 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zu H\u00e4nden der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. November 1990 bis zum 10. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen sowie den Patentinhabern W1xxxxxx R1xxx und G1xxxx P1xx durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115.040,67,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bis zum 10. M\u00e4rz 1998 Inhaberin des am 23. Oktober 1984 angemeldeten deutschen Patents 34 38 773 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 24. April 1986 offengelegt und dessen Erteilung am 4. Oktober 1990 ver\u00f6ffentlicht wurde. Mit Wirkung zum 11. M\u00e4rz 1998 wurde das Patent auf die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin umgeschrieben, welche ihr ein Benutzungsrecht einr\u00e4umten. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) erm\u00e4chtigten die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin diese, das aus dem Klagepatent folgende Schutzrecht im eigenen Namen durchsetzen zu d\u00fcrfen, und traten ihr f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz ab. Das Klagepatent betrifft Querverbindungen von Profilst\u00e4ben. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Querverbindung von zwei aufeinander senkrecht stehenden, mit hinterschnittenen L\u00e4ngsnuten (3) versehenen Profilst\u00e4ben (1, 2), mit einer an ihrem einen Ende einen Kopf (6\u00b4) und an ihrem anderen Ende eine Schraubenmutter (7) tragenden Verbindungsschraube (6), die in der hinterschnittenen L\u00e4ngsnut (3) des Profilstabes (1) angeordnet ist und die mit einem Ende in die L\u00e4ngsnut (3) des quer zu ihr verlaufenden Profilstabes (2) und mit ihrem anderen Ende ein auf dem zur L\u00e4ngsachse des Profilstabes (1) parallelen Schraubenschaft axial verschiebliches Widerlagerst\u00fcck (8) hintergreift, das \u00fcber eine seitlich zug\u00e4ngliche Aussparung im Profilstab (1) verdrehfest in dessen Endbereich angeordnet ist und sich an der dem querverlaufenden Profilstab (2) zugewandten Aussparungswandung (11\u00b4) abst\u00fctzt, wobei die f\u00fcr die Aufnahme des Widerlagerst\u00fccks (8) notwendige Aussparung im Profilstab (1) auf dessen die L\u00e4ngsnut (3) enthaltende Wandseite beschr\u00e4nkt ist und wobei das Widerlagerst\u00fcck (8), die Verbindungsschraube (6) und die M\u00fctter (7) als vormontierte Einheit in die Aufnahmetasche (11) einsetzbar sind, dadurch gekennzeichnet, da\u00df<\/p>\n<p>&#8211; die Aussparung in der die L\u00e4ngsnut (3) enthaltenden Wandseite des Profilstabs (1) als bis auf die L\u00e4ngsnut (3) ringsum geschlossene Aufnahmetasche ausgebildet ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Aussparung aus eine mittig zur zugeh\u00f6rigen L\u00e4ngsnut (3) verlaufenden Querbohrung besteht,<\/p>\n<p>&#8211; das Widerlagerst\u00fcck ein im Durchmesser des Querbohrung entsprechender Zylinder ist,<\/p>\n<p>&#8211; das Widerlagerst\u00fcck (8) eine Verriegelungsnase (10) aufweist, deren Breite etwa der des L\u00e4ngsnut-Au\u00dfenschlitzes (3\u00b4) entspricht und die sich durch letzteren hindurch \u00fcber das zugeh\u00f6rige Ende des l\u00e4ngsverlaufenden Profilstabes (1) hinaus bis in den Au\u00dfenschlitz (3\u00b4) des querverlaufenden Profilstabes hinein erstreckt, und<\/p>\n<p>&#8211; die Verbindungsschraube (6) hinter dem Widerlagerst\u00fcck (8) und dessen Verriegelungsnase (10) voll verborgen ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Mehrheitsaktion\u00e4r der in dem Verfahren 4 O 37\/00 wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch genommenen und neben ihrem ehemaligen gesetzlichen Vertreter, dem Verwaltungsrat P2xx S4xxxxx, mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil der Kammer vom 12. Juli 2001 (Anlage K 37) antragsgem\u00e4\u00df verurteilten A1xxxx AG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Benutzungstatbestandes (Angebot und Vertrieb von Querverbindungen von Profilst\u00e4ben) wird auf jenes Urteil (vgl. insbes. dort S. 10-12) Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten mit der vorliegenden \u2013 von dem Verfahren 4 O 37\/00 abgetrennten &#8211; Klage wegen Mitwirkung an den im vorbezeichneten Urteil festgestellten Verletzungshandlungen in gleicher Weise in Anspruch wie die A1xxxx AG und deren Verwaltungsrat in dem vorgenannten Ausgangsverfahren.<\/p>\n<p>Der Beklagte trat im Gesch\u00e4ftsverkehr als Verkaufsleiter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A1xxxx AG auf. Unter dem 13. August 1999 wurde ihm eine auf ein Jahr befristete Generalvollmacht erteilt (Anlage K 33 = Anlage K 30 im Parallelverfahren 4 O 762\/00). Unter dem 20. September 1999 richtete der damalige Verwaltungsrat der A1xxxx AG, Herr P2xx S4xxxxx, ein Schreiben (Anlage K 34 = Anlage K 31 im Parallelverfahren 4 O 762\/00) an die Kl\u00e4gerin, in welchem er mitteilt, dass er im technischen Bereich der A1xxxx AG \u00fcberfordert sei und dass sich nach R\u00fccksprache mit dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A1xxxx AG ergeben habe, dass dieser bereit sei, keine Patentverletzungen mehr zu begehen, und der Beklagte sich zur g\u00fctlichen Beilegung des Streits mit einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in Verbindung setzen wolle. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 (Anlage K 36 = Anlage K 33 im Parallelverfahren 4 O 762\/00) teilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, im Hinblick auf das deutsche Patent 36 29 368, das ein L\u00e4ngsf\u00fchrungssystem betrifft und Gegenstand des u.a. zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen Verfahrens 4 O 764\/00 ist, w\u00e4re er im Falle einer au\u00dfergerichtlichen Einigung bereit, die beanstandeten Produkte (Lager- und Doppellagereinheiten) nicht mehr im Katalog der A1xxxx AG (Anlage K 5) anzubieten. Zu dem Profil (&#8222;U1-V3xxxxxxx&#8220;), das Gegenstand des inzwischen rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verfahrens 4 O 37\/00 ist, f\u00fchrt der Beklagte in jenem Schreiben aus, nach R\u00fccksprache mit dem Lieferanten der A1xxxx AG nur noch Originalteile der Kl\u00e4gerin anbieten und vertreiben zu wollen. Ferner habe die A1xxxx AG eine eigene Verbindung entwickelt und die A1xxxx AG werde &#8211; auch im Hinblick auf die negative Beeinflussung der Kundschaft der A1xxxx AG in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz durch die Kl\u00e4gerin &#8211; weiter in Konkurrenz zur Kl\u00e4gerin stehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor: Der Beklagte habe die beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlasst. Aufgrund seiner Stellung bei der A1xxxx AG und als Mehrheitsgesellschafter habe er ferner die M\u00f6glichkeit und Verpflichtung gehabt, die ihm bekannten Angebots- und Vertriebshandlungen zu unterbinden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten wie erkannt zu verurteilen, jedoch mit dem weitergehenden Antrag, den Beklagten (alternativ) auch zur Rechnungslegung \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten zu verpflichteten.<\/p>\n<p>Der Beklagte r\u00fcgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor: Er sei f\u00fcr die A1xxxx AG lediglich als einfacher Handelsvertreter t\u00e4tig gewesen. An den von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen habe er nicht mitgewirkt. Er sei nicht mit dem Exportgesch\u00e4ft der A1xxxx AG nach Deutschland, sondern nur mit deren Verk\u00e4ufen innerhalb Liechtensteins befasst gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im wesentlichen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Landgerichtes D\u00fcsseldorf folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGV\u00dc in Verbindung mit \u00a7 143 Abs. 2 PatG sowie der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1988 (GV. NW. 1988 Seite 321) \u00fcber die Zuordnung von Patentstreitsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf. F\u00fcr den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGV\u00dc gen\u00fcgt die schl\u00fcssige Behauptung einer &#8211; nach deutschem Deliktsrecht &#8211; unerlaubten Handlung im Bezirk des Prozessgerichts. Da dieselben Tatsachen sowohl den Gerichtsstand als auch den materiellen Anspruch begr\u00fcnden, ist der Gerichtsstand schon f\u00fcr angebliche, nicht erst bewiesene Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung gegeben (vgl. BGH NJW 1987, 592, 594; Thomas\/Putzo, 21. Aufl., Art. 5 EuGV\u00dc Rdn. 12). Umfasst sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung.<\/p>\n<p>Vorliegend ist es durch die Versendung des Katalogs gem\u00e4\u00df Analge K 5 an Unternehmen, die ihren Firmensitz in Nordrhein-Westfalen haben (z.B. die S3xxxxxx GmbH in S1xxxxxx) zu Angebotshandlungen im Bezirk des angerufenen Gerichts gekommen. Ferner hat die A1xxxx AG im M\u00e4rz 1999 die als Anlage K 6 eingereichte Querverbindung ausgeliefert (vgl. S. 11 des Urteils vom 12. Juli 2001, 4 O 37\/00). Die Kl\u00e4gerin hat auch schl\u00fcssig vorgetragen, der Beklagte habe an den bereits im Verfahren 4 O 37\/00 festgestellten Verletzungshandlungen der A1xxxx AG mitgewirkt, indem er die beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlasst habe, wobei es ihm aufgrund seiner Stellung im Betrieb der A1xxxx AG und als ihr Mehrheitsaktion\u00e4r m\u00f6glich gewesen sei, den Kataloginhalt zu bestimmen und die Angebots- und Vertriebshandlungen zu unterbinden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zur Prozessf\u00fchrung befugt, soweit sie den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die Patentinhaber haben die Kl\u00e4gerin mit Erkl\u00e4rung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) zur Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen erm\u00e4chtigt. Die Kl\u00e4gerin hat ein eigenes rechtsschutzw\u00fcrdiges Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, da ihr ausweislich dieser Erkl\u00e4rung von den Patentinhabern das Recht zur Benutzung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechtes zugestanden worden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht mit Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Von weiteren Ausf\u00fchrungen zur Lehre des Klagepatents und zur Verletzungsfrage kann daher abgesehen werden.<\/p>\n<p>Die Benutzung erfolgte widerrechtlich. Aus den im Urteil der Kammer vom 12. Juli 2001 (4 O 37\/00; S. 14) genannten Gr\u00fcnden greift der erhobene Ersch\u00f6pfungseinwand nicht durch.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist passivlegitimiert. Ihn trifft neben der A1xxxx AG eine eigene Verantwortlichkeit f\u00fcr die Patentverletzung.<\/p>\n<p>Als Patentverletzer haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung der Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei auch die Unterst\u00fctzung, das Ausnutzen oder Geschehenlassen der Handlung eines anderen gen\u00fcgt, sofern der in Anspruch Genommene die M\u00f6glichkeit und die Verpflichtung zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (vgl. BGH WRP 1999, 1045, 1048 &#8211; R\u00e4umschild; GRUR 1991, 769, 770 &#8211; Honorarfrage; Busse, PatG, 5. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 27). Im Entscheidungsfall ist eine solche Mitverantwortlichkeit des Beklagten gegeben. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen belegen, dass der Beklagte tats\u00e4chlich und rechtlich entscheidenden Einfluss auf die Gesch\u00e4ftspolitik der A1xxxx AG nehmen und insbesondere den Inhalt des Vertriebskatalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 5 bestimmen konnte.<\/p>\n<p>Aus dem Schreiben des damaligen gesetzlichen Vertreters der A1xxxx AG, des Verwaltungsrates S4xxxxx, vom 20. September 1999 (Anlage K 34) und dem Schreiben des Beklagten vom 10. Februar 2000 (Anlage K 36) ergibt sich, dass der Beklagte Kenntnis von den streitgegenst\u00e4ndlichen Angebots- und Lieferhandlungen der A1xxxx AG hatte und die durch die Versendung des Katalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 5 erfolgten Angebotshandlungen aufgrund seiner Stellung bei der A1xxxx AG (auch) ihm pers\u00f6nlich zuzurechnen sind. So ist den Schreiben zu entnehmen, dass der Beklagte &#8211; sei es als Mehrheitsaktion\u00e4r, (faktischer) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Verkaufsleiter &#8211; tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit und Befugnis hatte, \u00fcber den Inhalt des Vertriebskatalogs zu bestimmen, insbesondere dar\u00fcber, ob die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Erzeugnisse in den Verkaufskatalog der A1xxxx AG aufgenommen bleiben und damit auch den in Deutschland ans\u00e4ssigen Firmen angeboten werden sollten. In keiner anderen Weise kann es verstanden werden, wenn der gesetzliche Vertreter der A1xxxx AG, der Verwaltungsrat S4xxxxx, der Kl\u00e4gerin mitteilt, der Beklagte sei &#8222;bereit, ab sofort nicht mehr gegen die Patentschrift zu versto\u00dfen&#8220;, und der Beklagte selbst in Bezug auf das deutsche Patent 36 29 368 in Aussicht stellt, er sei bereit, die beanstandeten Produkte im neuen Katalog nicht mehr anzubieten, und zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mitteilt, nur noch Erzeugnisse der Kl\u00e4gerin vertreiben zu wollen, im \u00fcbrigen mit der A1xxxx AG aber (u.a. in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz) weiter als Konkurrent der Kl\u00e4gerin aufzutreten.<\/p>\n<p>Dass der Beklagte ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der A1xxxx AG hatte und deren Vertriebspolitik auch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestimmte, ergibt sich ebenfalls daraus, dass er im Einverst\u00e4ndnis mit dem gesetzlichen Vertreter der A1xxxx AG als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auftreten durfte und als solcher die Aufgabe wahrgenommen hat, mit der Kl\u00e4gerin in Verhandlungen \u00fcber die von dieser gegen die A1xxxx vorgebrachten Patentverletzungsvorw\u00fcrfe, zu denen auch das Klagepatent z\u00e4hlt, zu treten, im Namen der A1xxxx AG Stellung zu beziehen und L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge zu unterbreiten. Aus dem Einverst\u00e4ndnis des gesetzlichen Vertreters der A1xxxx AG folgt in diesem Zusammenhang die konkludente Bevollm\u00e4chtigung des Beklagten mit den Aufgaben und Befugnissen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Aus dem Schreiben vom 20. September 1999 (Anlage K 34) ergibt sich insoweit, dass der Beklagte mangels hinreichender Sachkompetenz des gesetzlichen Vertreters der A1xxxx AG, des Verwaltungsrats S4xxxxx, bereits geraume Zeit im technischen Vertriebsbereich der A1xxxx AG, also gerade im Hinblick auf das im Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 5 offenbarte technische Angebot, die Aufgaben eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bzw. Vertriebsleiters \u00fcbernommen hatte, so dass kein Zweifel daran besteht, dass der Beklagte den Vertrieb des Angebotskatalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 5 mitveranlasst hat oder doch zumindest die M\u00f6glichkeit und Befugnis gehabt hat, die patentverletzenden Angebots- und anschlie\u00dfenden Vertriebshandlungen zu unterbinden.<\/p>\n<p>Hatte der Beklagte aber &#8211; sowohl in tats\u00e4chlicher Hinsicht als auch infolge der konkludenten Bevollm\u00e4chtigung in rechtlicher Hinsicht &#8211; die Stellung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Vertriebsleiters inne, der bestimmen konnte, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem \u2013 ausweislich der Anlage K 29 bundesweit in Deutschland vertriebenen &#8211; Katalog der A1xxxx AG (Anlage K 5) angeboten wurde, resultierte aus dieser Stellung zugleich die Verantwortlichkeit, durch den Vertrieb des Katalogs zu besorgende Rechtsverletzungen zu vermeiden bzw. zu verhindern. Mit dem Bestimmungsrecht \u00fcber den Kataloginhalt traf den Beklagten die Verkehrssicherungspflicht, die Verletzung der Patentrechte Dritter zu vermeiden.<\/p>\n<p>Da der Beklagte nach au\u00dfen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A1xxxx AG aufgetreten ist, f\u00fcr sie gehandelt und die Verantwortung f\u00fcr den Kataloginhalt \u00fcbernommen hat, kann sich der Beklagte nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) auch nicht auf die zu seinem tats\u00e4chlichen Verhalten in Widerspruch stehende formale und im Hinblick auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben an die Kl\u00e4gerin auch nicht hinreichend konkret dargelegte Position zur\u00fcckziehen, er sei nur als Handelsvertreter bei der A1xxxx AG besch\u00e4ftigt gewesen und im \u00fcbrigen als blo\u00dfer Aktion\u00e4r einer deliktischen Haftung nicht unterworfen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist der Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Dass der Beklagte nach seinem Vorbringen \u2013 bis auf weiteres &#8211; nicht mehr f\u00fcr die A1xxxx AG t\u00e4tig und seine Generalvollmacht abgelaufen ist, l\u00e4sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Da der Beklagte mit dem Vertrieb des Katalogs und dem Nichtunterbinden des Vertriebes zumindest fahrl\u00e4ssig das Klagepatent verletzt hat, ist er der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG teils aus eigenem und teils aus abgetretenem Recht der Patentinhaber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung des Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat der Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber seine Benutzungshandlungen zu legen, (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Soweit die Kl\u00e4gerin allerdings im Rahmen der Rechnungslegung auch Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten verlangt, war die Klage abzuweisen, da diese Angaben zur Bezifferung des festgestellten \u2013 allein auf Angebots- und Vertriebshandlungen beruhenden \u2013 Schadensersatzanspruchs nicht notwendig sind und die Kl\u00e4gerin \u00fcberdies die Vornahme von Herstellungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht konkret behauptet hat.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 115.040,67,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 53 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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