{"id":9633,"date":"2025-10-02T10:48:13","date_gmt":"2025-10-02T10:48:13","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9633"},"modified":"2025-10-02T07:37:38","modified_gmt":"2025-10-02T07:37:38","slug":"i-2-u-32-25-pharmazeutische-zusammensetzung-zur-verwendung-bei-der-behandlung-multipler-sklerose","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9633","title":{"rendered":"I-2 U 32\/25 &#8211; Pharmazeutische Zusammensetzung zur Verwendung bei der Behandlung Multipler Sklerose IV"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3427<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Juli 2025, I-2 U 32\/25<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 70\/24<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird das am 30.01.2025 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 28.11.2024 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/li>\n<li>III. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 653 XXA (vorgelegt als Anlage rop 4, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage rop 4a, nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) wegen dessen Verletzung durch das von der Verf\u00fcgungsbeklagten, einem Generikaunternehmen, vertriebene Arzneimittel \u201eDimethylfumarat XY\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Unterlassungsanspruch geltend.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent ist aus einer Teilanmeldung zu der dem europ\u00e4ischen Patent 2 137 XXB (nachfolgend: Stammpatent) zugrundeliegenden Anmeldung (WO 2008\/097XXC; nachfolgend: Anmeldung) hervorgegangen und nimmt deren Anmeldetag vom 07.02.2008 sowie die Priorit\u00e4t der US 888XXD P vom 08.02.2007 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 20.07.2022 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent ist in Kraft.<br \/>\nGegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde von verschiedenen Seiten Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) eingelegt. Nachdem die Einspruchsabteilung des EPA in ihrem vorl\u00e4ufigen Hinweis vom 06.11.2023 (Anlage rop 1c) zun\u00e4chst die Auffassung vertreten hatte, dass das Verf\u00fcgungspatent weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines der anh\u00e4ngigen Hilfsantr\u00e4ge schutzf\u00e4hig sei, hat sie das Verf\u00fcgungspatent durch Entscheidung vom 11.12.2024 in der Fassung des Hilfsantrags 12 aufrechterhalten (Anlage AG 8, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage AG 8a). Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde bei der Technischen Beschwerdekammer eingelegt worden (Anlage AG 9), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<br \/>\nDas in englischer Sprache erteilte Verf\u00fcgungspatent betrifft Zusammensetzungen und deren Verwendung zur Behandlung von multipler Sklerose. Die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche 1 und 5 des Verf\u00fcgungspatents lauten in ihrer im Einspruchsverfahren erlangten Fassung in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt (die \u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind durch Durch-\/Unterstreichung gekennzeichnet):<br \/>\n1. Pharmazeutische Zusammensetzung zur Verwendung bei der Behandlung von schubf\u00f6rmig remittierender Multipler Sklerose (RRMS), wobei die Zusammensetzung Folgendes umfasst:<br \/>\n(a) Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester und<br \/>\n(b) einen oder mehrere pharmazeutisch unbedenkliche Arzneimitteltr\u00e4ger,<br \/>\nwobei die Zusammensetzung einem Patienten mit Behandlungsbedarf bei Multipler Sklerose RRMS oral zu verabreichen ist und wobei die zu verabreichende Dosis Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester 480 mg pro Tag betr\u00e4gt.<br \/>\n5. Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester zur Verwendung bei der Behandlung von schubf\u00f6rmig remittierender Multipler Sklerose (RRMS), wobei der Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester einem Patienten mit Behandlungsbedarf bei Multipler Sklerose RRMS mit einer Dosis von 480 mg pro Tag oral zu verabreichen ist.<br \/>\nDas Stammpatent wurde im Rahmen eines von zehn Einsprechenden \u2013 darunter die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens mit Entscheidung vom 13.06.2016 von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts widerrufen, weil es auch mit Blick auf die zuletzt gestellten Hilfsantr\u00e4ge an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle (Anlage AG 3, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage AG 3a). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Technische Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 20.01.2022 zur\u00fcck (Anlage AG 10, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage AG 10a), weil der Gegenstand der Hilfsantr\u00e4ge \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 1 und 7 des Stammpatents in seiner erteilten Fassung lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt, wobei Abweichungen gegen\u00fcber dem Wortlaut der Anspr\u00fcche 1 und 5 des Verf\u00fcgungspatents unterstrichen sind:<br \/>\n1. Pharmazeutische Zusammensetzung zur Verwendung bei der Behandlung Multipler Sklerose, wobei die Zusammensetzung aus Folgendem besteht:<br \/>\n(a) Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester und<br \/>\n(b) einen oder mehrere pharmazeutisch unbedenkliche Arzneimitteltr\u00e4ger,<br \/>\nwobei die Zusammensetzung einem Patienten mit Behandlungsbedarf bei Multipler Sklerose oral zu verabreichen ist und wobei die zu verabreichende Dosis Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester 480 mg pro Tag betr\u00e4gt.<br \/>\n7. Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester zur Verwendung bei der Behandlung Multipler Sklerose, wobei der Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester der einzige zu verabreichende, neuroprotektive Bestandteil ist, wobei der Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester einem Patienten mit Behandlungsbedarf bei Multipler Sklerose mit einer Dosis von 480 mg pro Tag oral zu verabreichen ist.<br \/>\nBei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und den mit ihr verbundenen Unternehmen handelt es sich um einen Biotechnologiekonzern. Zu seinen Arzneimitteln geh\u00f6rt das mit einer Tagesdosis von 480 mg\/Tag oral zu verabreichende Medikament XZ zur Behandlung schubf\u00f6rmig remittierender Multipler Sklerose (RRMS). In der Bundesrepublik Deutschland wird XZ durch die zum Konzern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geh\u00f6rende Y GmbH vertrieben.<br \/>\nBei der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich um ein Generikaunternehmen, das ein Generikum von XZ, \u201eDimethylfumarat XY\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), unter den Marktzulassungen Nr. xxx und xxx erstmals zum 15.06.2022 als verkehrsf\u00e4hig in der IFA-Datenbank (Lauer-Taxe) listete und anschlie\u00dfend in den Verkehr brachte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde in magensaftresistenten Hartkapseln mit einem Inhalt von 120 mg und 240 mg Dimethylfumarat (DMF) zur Behandlung der RRMS vertrieben. Ausweislich der Gebrauchsinformation (Anlage rop 3) wird Patienten empfohlen, das Medikament mit einer Anfangsdosis von 2&#215;120 mg (240 mg\/Tag) und anschlie\u00dfend einer regul\u00e4ren Dosis von 2&#215;240 mg (480 mg\/Tag) einzunehmen. Seit dem 01.06.2023 wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der IFA-Datenbank als \u201enicht verkehrsf\u00e4hig\u201c gelistet.<br \/>\nEinen gegen das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerichteten Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 21.07.2022 hat das Landgericht mit Urteil vom 22.09.2022 zur\u00fcckgewiesen (Az.: 4b O 50\/22, GRUR-RS 2022, 26959 \u2013 MS-Therapie III, vorgelegt als Anlage AG 1). Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 23.02.2023 zur\u00fcckgewiesen (Az.: I-2 U 116\/22, GRUR-RS 2023, 5166 \u2013 Fumars\u00e4ureester; vorgelegt als Anlage AG 2).<br \/>\nDem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 27.11.2024 hat das Landgericht am 28.11.2024 stattgegeben und die einstweilige Verf\u00fcgung durch Urteil vom 30.01.2025 best\u00e4tigt (nachfolgend: LGU). Es hat angenommen, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 11.12.2024 (nunmehr) hinreichend gesichert sei. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Stammpatent stehe zwar im Widerspruch zur Einspruchsentscheidung betreffend das Verf\u00fcgungspatent. Die Einspruchsabteilung, die das Stammpatent erstinstanzlich widerrufen habe, werde aber nicht \u00fcber das Verf\u00fcgungspatent entscheiden. Zur Entscheidung \u00fcber das Verf\u00fcgungspatent seien vielmehr im weiteren Instanzenzug nur die Technische Beschwerdekammer des EPA und das zeitlich nachgeordnete Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof berufen. Die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer zum Stammpatent stehe nicht im Widerspruch zu der erstinstanzlichen Entscheidung der Einspruchsabteilung \u00fcber das Verf\u00fcgungspatent. Letztere sei jedenfalls vertretbar, weshalb von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen sei.<br \/>\nHiergegen wendet sich die Verf\u00fcgungsbeklagte mit ihrer Berufung.<br \/>\nVon einer weitergehenden Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten hat Erfolg. Richtigerweise h\u00e4tte das Landgericht dem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht stattgeben d\u00fcrfen, da der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht in hinreichendem Ma\u00dfe gesichert ist.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft Zusammensetzungen und deren Verwendung zur Behandlung von Multipler Sklerose.<br \/>\nMultiple Sklerose (MS) ist, wie das Verf\u00fcgungspatent in seiner einleitenden Beschreibung schildert (Anlage rop 4 Abs. [0002]; nachfolgende Bezugnahmen beziehen sich \u2013 soweit nicht anders angegeben \u2013 auf die Verf\u00fcgungspatentschrift), eine Autoimmunerkrankung, bei der die Autoimmunaktivit\u00e4t gegen Antigene des Zentralen Nervensystems (ZNS) gerichtet ist. Entz\u00fcndungen in Teilen des ZNS f\u00fchren zum Verlust der Myelinscheide um die Nervenfasern (Demyelinisierung), zum Verlust von Nervenfasern und schlie\u00dflich zum Tod von Neuronen, Oligodenrozyten und Gliazellen. Bei MS handelt es sich um eine chronische, fortschreitende, behindernde Krankheit, an der weltweit sch\u00e4tzungsweise 2,5 Mio. Menschen leiden. Die Diagnose wird in der Regel im Alter zwischen 20 und 40 Jahren gestellt, wobei auch ein fr\u00fcherer Beginn m\u00f6glich ist. MS ist nicht vererbbar, eine genetische Anf\u00e4lligkeit spielt aber bei der Entwicklung eine Rolle. Die schubf\u00f6rmig remittierende MS (RRMS) \u00e4u\u00dfert sich durch wiederkehrende Sch\u00fcbe mit fokalen oder multifokalen neurologischen St\u00f6rungen. Die Sch\u00fcbe k\u00f6nnen scheinbar zuf\u00e4llig \u00fcber viele Jahre hinweg auftreten, remittieren und wiederkehren. Wenn eine Attacke auf die n\u00e4chste folgt, kommt es, weil die Remission oft unvollst\u00e4ndig ist, zu einer schrittweisen Verschlechterung mit zunehmenden permanenten neurologischen Defiziten (Abs. [0003]).<br \/>\nVerschiedene immuntherapeutische Medikamente k\u00f6nnen, so das Verf\u00fcgungspatent weiter (Abs. [0004]), MS-Patienten Linderung verschaffen. Es ist allerdings keines dieser Medikamente in der Lage, das Fortschreiten der Krankheit aufzuhalten, und einige k\u00f6nnen schwerwiegende unerw\u00fcnschte Nebenwirkungen verursachen. Die meisten der derzeitigen Therapien zielen auf die Verringerung der Entz\u00fcndung und die Unterdr\u00fcckung oder Modulation des Immunsystems. Die verf\u00fcgbaren Behandlungen (Stand 2006) verringern die Entz\u00fcndung und die Zahl der neuen Sch\u00fcbe, nicht alle haben jedoch Auswirkungen auf das Fortschreiten der Krankheit. Einige klinische Studien haben gezeigt, dass die Unterdr\u00fcckung von Entz\u00fcndungen bei chronischer MS nur selten die Akkumulation von Behinderungen durch ein anhaltendes Fortschreiten der Krankheit begrenzt. Dies deutet darauf hin, dass neuronale Sch\u00e4den und Entz\u00fcndungen unabh\u00e4ngige Pathologien sind. Einige der wichtigsten Ziele f\u00fcr die Behandlung von MS sind die F\u00f6rderung von Remyelinisierung des ZNS als Reparaturmechanismus und die Verhinderung von axonalem Verlust und neuronalem Absterben.<br \/>\nSodann erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent (Abs. [0005]), dass \u201ePhase-2-Enzyme\u201c in S\u00e4ugetierzellen als Schutzmechanismus gegen Sauerstoff-\/Stickstoffspezies (ROS\/RNS), Elektrophile und Xenobiotika dienen. Die Expression dieser normalerweise nicht in ihrem maximalen Umfang exprimierten Enzyme kann durch eine Vielzahl nat\u00fcrlicher und synthetischer Stoffe induziert werden. Der Nuklearfaktor E2-verwandte Faktor 2 (Nrf2) ist ein Transkriptionsfaktor, der f\u00fcr die Induktion einer Vielzahl wichtiger oxidationshemmender und entgiftender Enzyme verantwortlich ist.<br \/>\nROS\/RNS sind am sch\u00e4dlichsten im Gehirn und im neuronalen Gewebe, wo sie post-mitotische (d.h. sich nicht teilende) Zellen wie Gliazellen, Oligodendozyten und Neuronen \u2013 die besonders empfindlich auf freie Radikale reagieren \u2013 angreifen, was zu neuronalen Sch\u00e4den f\u00fchrt. Das Verf\u00fcgungspatent schildert verschiedene Beobachtungen und Erkenntnisse aus dem Stand der Technik. Diese deuten unter anderem darauf hin, dass der Nrf2-Signalweg bei neurodegenerativen und neuroinflammatorischen Erkrankungen als k\u00f6rpereigener Schutzmechanismus aktiviert werden k\u00f6nnte. Es wurde zudem berichtet, dass die induzierte Aktivierung von Nrf2-abh\u00e4ngigen Genen durch bestimmte Cyclopenanon-basierte Verbindungen (NEPP) den toxischen Wirkungen der Stoffwechselhemmung der ROS\/RNS-Produktion im Gehirn entgegenwirkt und die Neuronen in vitro und in vivo vor dem Tod sch\u00fctzt (Abs. [0006]).<br \/>\nNeue Erkenntnisse deuten ferner darauf hin, dass die neuroprotektiven Wirkungen von Verbindungen in nat\u00fcrlichen pflanzlichen Stoffen, die urspr\u00fcnglich auf ihre antioxidativen Eigenschaften zur\u00fcckgef\u00fchrt wurden, durch die Aktivierung zellul\u00e4rer Stressreaktionswege, einschlie\u00dflich des Nrf2-Signalwegs, ausge\u00fcbt werden, was zu einer Hochregulierung von neuroprotektiven Genen f\u00fchrt. Der genaue Wirkmechanismus dieser Verbindungen wird allerdings weiterhin nur unzureichend verstanden (Abs. [0007]). Bis heute wurden mehr als zehn verschiedene chemische Klassen von Induktoren des Nrf2-Signalwegs identifiziert (Abs. [0008]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent w\u00fcrdigt eine Ver\u00f6ffentlichung mit dem Titel \u201eBG00012, a novel oral fumarate is effective in patients with relapsing remitting multiple sclerosis\u201c von \u201eKappos\u201c et al., welche \u00fcber die Ergebnisse einer Phase II b-Studie berichtet, in der die Wirksamkeit von drei Dosierungen (120 mg\/Tag, 360 mg\/Tag, 720 mg\/Tag) diskutiert wurde. Es wurde, so das Verf\u00fcgungspatent, festgestellt, dass BG00012 (= DMF) in einer Dosierung von 720 mg\/Tag (240 mg tid) die Aktivit\u00e4t der im MRT nachweisbaren Hirnl\u00e4sionen bei RRMS-Patienten signifikant reduziert (Abs. [0009]).<br \/>\nEine Aufgabenstellung benennt das Verf\u00fcgungspatent nicht ausdr\u00fccklich. Den Abs\u00e4tzen [0001] und [0010] l\u00e4sst sich jedoch entnehmen, dass das Verf\u00fcgungspatent diese in der Bereitstellung einer Behandlung von MS (nunmehr: RRMS) sieht (vgl. auch die Einspruchsentscheidung zum Stammpatent v. 13.06.2016, Anlage AG 3 Rn. 8.1). Ob es sich hierbei um eine verbesserte oder nur eine weitere Behandlungsmethode handelt, wird noch n\u00e4her zu er\u00f6rtern sein.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in seiner im Einspruchsverfahren erlangten Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<br \/>\n1. Pharmazeutische Zusammensetzung zur Verwendung bei der Behandlung von schubf\u00f6rmig remittierender Multipler Sklerose (RRMS), die Folgendes umfasst:<br \/>\n1.1. Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester und<br \/>\n1.2. einen oder mehrere pharmazeutisch unbedenkliche Arzneimitteltr\u00e4ger.<br \/>\n2. Die Zusammensetzung ist einem Patienten mit Behandlungsbedarf bei schubf\u00f6rmig remittierender Multipler Sklerose (RRMS) oral zu verabreichen.<br \/>\n3. Die zu verabreichende Dosis Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester betr\u00e4gt 480 mg pro Tag.<br \/>\nPatentanspruch 5 l\u00e4sst sich in die folgenden Merkmale gliedern:<br \/>\n1. Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester zur Verwendung bei der Behandlung schubf\u00f6rmig remittierender Multipler Sklerose (RRMS).<br \/>\n2. Der Fumars\u00e4uredimethylester oder Fumars\u00e4uremonomethylester ist einem Patienten mit Behandlungsbedarf bei schubf\u00f6rmig remittierender Multipler Sklerose (RRMS) mit einer Dosis von 480 mg pro Tag oral zu verabreichen.<br \/>\nEine Zusammensetzung nach Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beinhaltet somit neben einem pharmazeutisch unbedenklichen Arzneimitteltr\u00e4ger entweder Fumars\u00e4uredimethylester (DMF) oder Fumars\u00e4uremonomethylester (MMF). Sie ist, wie der Fachmann dem Wortlaut \u201eZusammensetzung, \u2026 die umfasst\u201c \u2013 in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache: \u201ecomposition comprising\u201c \u2013 entnimmt, aber nicht auf DMF oder MMF als alleinigen Wirkstoff beschr\u00e4nkt, sondern kann daneben auch weitere Wirkstoffe enthalten. Anspruch 5 des Verf\u00fcgungspatents beansprucht DMF oder MMF zur Verwendung bei der Behandlung von MS, wobei es sich mangels einer einschr\u00e4nkenden Vorgabe ebenfalls nicht um den einzigen Wirkstoff handeln muss. Eine Beschr\u00e4nkung auf DMF oder MMF als einzigem zu verabreichenden Neuroprotektivum enthalten erst die Unterspr\u00fcche 6 bis 8 des Verf\u00fcgungspatents.<br \/>\nHingegen ist Anspruch 1 des (rechtskr\u00e4ftig widerrufenen) Stammpatents nach dem insoweit abweichenden Wortlaut \u201ewobei die Zusammensetzung aus Folgendem besteht\u201c (\u201ethe composition consisting of\u201c) in seiner erteilten Fassung auf DMF oder MMF als einzigen Wirkstoff beschr\u00e4nkt (sog. Monotherapie). Anspruch 1 des Stammpatents schlie\u00dft somit aus, dass neben DMF oder MMF weitere Wirkstoffe vorhanden sind, z.B. Wirkstoffe, die zur Behandlung der MS nach demselben oder einem anderen Wirkmechanismus geeignet sind (vgl. Beschwerdeentscheidung zum Stammpatent, Anlage AG 10 Rn. 4.1). Entsprechendes gilt f\u00fcr Anspruch 7 des Stammpatents, der ebenfalls auf DMF oder MMF als einzigem zu verabreichenden Neuroprotektivum beschr\u00e4nkt ist.<br \/>\nIm Einspruchsverfahren hat das Verf\u00fcgungspatent eine Einschr\u00e4nkung dahingehend erfahren, dass sowohl Anspruch 1 als auch Anspruch 5 auf die Behandlung der schubf\u00f6rmig remittierenden Multiplen Sklerose (RRMS) als eine besondere Form der MS beschr\u00e4nkt worden sind. Eine solche Einschr\u00e4nkung weist das Stammpatent nicht auf.<br \/>\nDar\u00fcber hinausgehende Unterschiede zwischen den Anspr\u00fcchen 1 und 5 des Verf\u00fcgungspatents auf der einen und den Anspr\u00fcchen 1 und 7 des Stammpatents auf der anderen Seite bestehen \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien zu Recht Einigkeit herrscht \u2013 nicht.<br \/>\nKlarstellend ist noch festzustellen, dass Merkmal 3 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 \u2013 wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat und zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 nicht auf die ausschlie\u00dfliche und stete Verabreichung einer Tagesdosis von 480 mg\/Tag DMF oder MMF beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr wird auch eine Dosierung vom Schutzbereich umfasst, bei der vor oder nach einer Dosierung von 480 mg\/Tag DMF oder MMF eine niedrigere oder h\u00f6here Dosierung erfolgt, wie es beispielsweise bei zweiphasigen Dosierungsschemata der Fall ist, die in einer ersten Phase eine h\u00f6here Dosierung und in einer zweiten Phase eine niedrigere Dosierung als Erhaltungsdosis vorsehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs fehlt an dem erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht in dem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Umfang gesichert ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81, 82 \u2013 Gleitsattel-Scheibenbremse II; Urt. v. 06.12.2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. \u2013 Flupirtin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94\/12, GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel; Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15, GRUR-RS 2016, 6208 Rn. 18 \u2013 diagnostisches Verfahren; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 11\/17, BeckRS 2017, 125974 Rn. 48; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18\/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 \u2013 Kombinationszusammensetzung; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28\/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] \u2013 MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249 Rn. 15 \u2013 Cinacalcet II; GRUR-RR 2021, 400 Rn. 34 \u2013 MS-Therapie II; GRUR 2024, 447 Rn. 16 \u2013 RRMS-Therapie), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Davon kann regelm\u00e4\u00dfig ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81, 82 \u2013 Gleitsattel-Scheibenbremse II; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94\/12, GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829 Rn. 17; Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15, GRUR-RS 2016, 6208 Rn. 18 \u2013 diagnostisches Verfahren; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 11\/17, BeckRS 2017, 125974 Rn. 48; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18\/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 \u2013 Kombinationszusammensetzung; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28\/19, GRUR-RS 2019, 33227 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] \u2013 MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249, 250 Rn. 16 \u2013 Cinacalcet II; GRUR-RR 2021, 400 Rn. 35 \u2013 MS-Therapie II; GRUR 2024, 447 Rn. 18 \u2013 RRMS-Therapie).<br \/>\nOhne eine erstinstanzliche Bestandsentscheidung oder einen qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts wird es f\u00fcr das Verletzungsgericht erfahrungsgem\u00e4\u00df schwierig sein, im Verf\u00fcgungsverfahren eine hinreichend verl\u00e4ssliche Prognose \u00fcber den k\u00fcnftigen Rechtsbestand zu treffen. Gleichwohl hat es den voraussichtlichen Rechtsbestand in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen. Zweifel, ob sich das Patent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, sind hierbei insbesondere dann ausger\u00e4umt, wenn die gegen den Rechtsbestand erhobenen Einwendungen auch bei der (im Verf\u00fcgungsverfahren allein m\u00f6glichen) summarischen Pr\u00fcfung ersichtlich unbegr\u00fcndet sind (OLG M\u00fcnchen, GRUR 2025, 952 [LS] = GRUR-RS 2023, 56236 Rn. 42 \u2013 Rechtsbestand im Verf\u00fcgungsverfahren).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung bestimmte Sonderf\u00e4lle entwickelt, in denen auch ohne das Vorliegen einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung in Betracht kommt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn sich der Verf\u00fcgungsbeklagte (oder ein anderer ernstzunehmender Wettbewerber) bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungsschutzrecht allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn (z.B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 \u2013 Harnkatheterset; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94\/12, GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel; GRUR-RR 2013, 236, 240 \u2013 Flupirtin-Maleat; Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15, GRUR-RS 2016, 6208 Rn. 19 \u2013 diagnostisches Verfahren; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18\/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 \u2013 Kombinationszusammensetzung). Letzteres kann insbesondere im Hinblick auf Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen der Fall sein (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 236, 240 \u2013 Flupirtin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94\/23, GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18\/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 \u2013 Kombinationszusammensetzung; GRUR-RR 2021, 249 Rn. 22 \u2013 Cinacalcet II; GRUR-RR 2021, 400 Rn. 47 \u2013 MS-Therapie II; GRUR 2024, 447 Rn. 2 \u2013 RRMS-Therapie).<br \/>\nLiegt eine positive streitige Rechtsbestandsentscheidung vor, ist prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18\/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 \u2013 Kombinationszusammensetzung; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28\/19, GRUR-RS 2019, 33227 Rn. 16 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] \u2013 MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249 Rn. 19 \u2013 Cinacalcet II; GRUR 2024, 147 Rn. 34 \u2013 RRMS-Therapie). Das Verletzungsgericht hat \u2013 ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu \u2013 grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18\/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 13 \u2013 Kombinationszusammensetzung; Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28\/19, GRUR-RS 2019, 33227 Rn. 16 = GRUR-RR 2020, 240 [Ls.] \u2013 MS-Therapie; GRUR-RR 2021, 249 Rn. 19 \u2013 Cinacalcet II; GRUR 2024, 147 Rn. 35 \u2013 RRMS-Therapie). Hiernach ist es f\u00fcr den Regelfall nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829 Rn. 17; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18\/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 13 \u2013 Kombinationszusammensetzung; GRUR-RR 2021, 249 Rn. 20 \u2013 Cinacalcet II; GRUR 2024, 147 Rn. 36 \u2013 RRMS-Therapie). Solches verbietet sich ganz besonders dann, wenn es sich um eine technisch komplexe Materie (z.B. aus dem Bereich der Chemie, Pharmazie oder Elektronik) handelt, in Bezug auf die die Einsichten und Beurteilungsm\u00f6glichkeiten des technisch nicht vorgebildeten Verletzungsgerichts von vornherein limitiert sind.<br \/>\nEin verantwortungsvoller Umgang mit dem den Antragsgegner im Zweifel nachhaltig belastenden Mittel der Unterlassungsverf\u00fcgung verlangt \u2013 umgekehrt \u2013 aber auch, dass das Vorliegen einer negativen streitigen Rechtsbestandsentscheidung die Annahme eines gesicherten Rechtsbestandes in der Regel ausschlie\u00dft. So ist der Verf\u00fcgungsgrund in aller Regel zu verneinen, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, die das Patent widerrufen oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat (Senat, InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 11\/17, BeckRS 2017, 125974 Rn. 50). Auch wenn ein Vorbescheid die Vernichtung oder eine aus der Benutzung hinausf\u00fchrende Beschr\u00e4nkung des Verf\u00fcgungspatents in Aussicht stellt, wird sich das Verletzungsgericht mangels \u00fcberlegener eigener technischer Sachkunde im Zweifel keine \u00dcberzeugung vom Rechtsbestand bilden k\u00f6nnen (Senat, GRUR-RR 2021, 249 Rn. 22 ff. \u2013 Cinacalcet II; Urt. v. 04.03.2021, Az.: I-2 U 32\/20, GRUR-RS 2021, 4506 Rn. 10 \u2013 Cinacalcet III; vgl. auch Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28\/19, GRUR-RS 2019, 33227 Rn. 52 \u2013 MS-Therapie). Dies gilt in gleicher Weise bei einer Rechtsbestandsentscheidung bezogen auf ein Stamm- oder Parallelpatent, wenn sich deren zur Schutzrechtsvernichtung f\u00fchrende Argumentation auf das Verf\u00fcgungsschutzrecht \u00fcbertragen l\u00e4sst (Senat, Urt. v. 26.09.2019, Az.: I-2 U 28\/19, GRUR-RS 2019, 33227 Rn. 52 \u2013 MS-Therapie). Dem steht die Entscheidung \u201ePhoenix Contact\/Harting\u201c des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union EuGH in der Rechtssache C-44\/21 (GRUR 2022, 811) nicht entgegen. Aus der vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union aufgestellten G\u00fcltigkeitsvermutung l\u00e4sst sich nicht die Vermutung ableiten, dass gegen die Schutzf\u00e4higkeit angef\u00fchrte Gr\u00fcnde nicht durchgreifen werden, sich das Patent im Falle eines Rechtsbestandsangriffs also auch k\u00fcnftig als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird (genauso: OLG M\u00fcnchen, GRUR 2025, 952 \u2013 Rechtsbestand im Verf\u00fcgungsverfahren).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVon diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht in dem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ausreichenden Ma\u00dfe gesichert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs ist zwar zun\u00e4chst festzustellen, dass eine Konstellation vorliegt, in der nach den dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben grunds\u00e4tzlich von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen ist, weil mit der Einspruchsentscheidung zum Verf\u00fcgungspatent vom 11.12.2024 (Anlage AG 8) eine von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (EPA) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents vorliegt, die die Vermutung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit begr\u00fcndet. Allerdings wird diese Vermutung durch den rechtskr\u00e4ftigen Widerruf des Stammpatents ersch\u00fcttert. Damit liegt eine Situation vor, in der sich zu derselben rechtlichen Frage zwei Entscheidungen gleichrangiger Spruchk\u00f6rper inhaltlich widersprechend gegen\u00fcberstehen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie in dem das Stammpatent betreffenden Verfahren getroffene Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 13.06.2016 (Anlage AG 3) steht inhaltlich im Widerspruch zu der das Verf\u00fcgungspatent betreffenden Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 11.12.2024 (Anlage AG 8).<br \/>\nDie Erw\u00e4gungen der Einspruchsabteilung zum Stammpatent sind grunds\u00e4tzlich auf die Lehre des Verf\u00fcgungspatents \u00fcbertragbar. Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Anspr\u00fcchen 1 und 5 des Verf\u00fcgungspatents sowie den Anspr\u00fcchen 1 und 7 des Stammpatents bestehen \u2013 wie er\u00f6rtert \u2013 darin, dass das Stammpatent auf DMF oder MMF als Wirkstoff bzw. Neuroprotektivum beschr\u00e4nkt ist, w\u00e4hrend das Verf\u00fcgungspatent das Vorhandensein weiterer Wirkstoffe zul\u00e4sst, und dass das Verf\u00fcgungspatent auf die Behandlung der RRMS als spezielle Form der MS beschr\u00e4nkt ist, w\u00e4hrend das Stammpatent die Behandlung s\u00e4mtlicher Formen der MS erfasst.<br \/>\nIm Hinblick auf die Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit bezogen auf die Anpassung der Dosis auf 480 mg\/Tag bestehen zwischen den verschiedenen Anspruchsfassungen keine relevanten Unterschiede. Die beiden Entscheidungen der Einspruchsabteilung zum Stammpatent und zum Verf\u00fcgungspatent stehen sich hier vielmehr inhaltlich widersprechend gegen\u00fcber (so auch LGU S. 21). Beide Entscheidungen stellen insoweit auf den gleichen Stand der Technik ab, n\u00e4mlich die Pr\u00e4sentation \u201eEfficacy of a novel single-agent Fumarate, BG00012, in patients with relapsing-remitting multiple sclerosis: results of a phase II study\u201c von Kappos et al. (vorgelegt als Anlage rop 21-3 und Anlage AG 6, im Einspruchsverfahren betreffend das Verf\u00fcgungspatent: D 6b; im Einspruchsverfahren betreffend das Stammpatent: D11-A3; nachfolgend: \u201eKappos\u201c) und die Pr\u00e4sentation \u201eOral fumaric acid esters fort he treatment of active multiple sclerosis: an open-label, baseline-controlled pilot study\u201c, European Journal of Neurology 2006, 13: 604-610\u201c von Schimrigk et al. (vorgelegt als Anlage AG 7; im Einspruchsverfahren betreffend das Verf\u00fcgungspatent: D 9; im Einspruchsverfahren betreffend das Stammpatent: D 2; nachfolgend: \u201eSchimrigk\u201c). Beide Entgegenhaltungen betreffen unstreitig RRMS. Soweit mit der D128 im Einspruchsverfahren betreffend das Verf\u00fcgungspatent eine \u00fcberarbeitete Fassung \u201cBG00012, a novel oral fumarate, is effective in patients with relapsing-remitting multiple sclerosis\u201c von \u201eKappos\u201c vorgelegt wurde, enth\u00e4lt diese zus\u00e4tzliche Ergebnisse der zweiten Phase (\u201e24-week blinded safety extension phase\u201c), entspricht aber im \u00dcbrigen der bekannten Pr\u00e4sentation von \u201eKappos\u201c.<br \/>\nW\u00e4hrend die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Stammpatent die objektive Aufgabe der Erfindung darin sieht, eine alternative Tagesdosis von DMF f\u00fcr die Behandlung von MS bereitzustellen (Anlage AG 3 Rn. 8.6.1.), formuliert die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent die objektive Aufgabe dahin, dass eine verbesserte orale Behandlung f\u00fcr RRMS bereitgestellt werden soll (Anlage AG 8 Rn. 3.5.12). Ausgehend hiervon hat die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Stammpatent dessen Anspr\u00fcche 1 und 7 nicht als erfinderisch angesehen, w\u00e4hrend die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent in Bezug auf dessen Anspr\u00fcche 1 und 5 zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.<br \/>\nDie Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Stammpatent wird durch die nachfolgende Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 20.01.2022 nicht in Frage gestellt. Zwar hat die Technische Beschwerdekammer den von der Einspruchsabteilung angenommenen Widerrufsgrund der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht gepr\u00fcft, sondern die Beschwerde aus einem anderen Grund \u2013 unzul\u00e4ssige Erweiterung (Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc) \u2013 zur\u00fcckgewiesen. Hinweise darauf, dass die Bewertung der Einspruchsabteilung aus Sicht der Technischen Beschwerdekammer unzutreffend war, ergeben sich daraus indes nicht. Bei der unzul\u00e4ssigen Erweiterung handelt es sich um einen selbstst\u00e4ndigen, zum Widerruf f\u00fchrenden Einspruchsgrund (Art. 101 Abs. 1 S. 1, Art. 100 lit. c) EP\u00dc), der logisch prinzipiell vorrangig ist (weil sich die Frage von Neuheit und Erfindungsh\u00f6he sinnvoll erst mit Blick auf eine rechtlich zul\u00e4ssige Anspruchsfassung stellen und beantworten l\u00e4sst) und dessen Vorliegen weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich macht.<br \/>\nDass die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Stammpatent aus dem Jahre 2016 stammt, mithin inzwischen 9 Jahre alt ist, f\u00fchrt \u2013 entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 nicht per se dazu, dass sie \u00fcberholt ist. Der Zeitablauf \u00e4ndert weder etwas an der Vergleichbarkeit der Anspruchsfassungen von Stammpatent und Verf\u00fcgungspatent noch an der Argumentation im Hinblick auf die erfinderische T\u00e4tigkeit.<br \/>\nSoweit die Einspruchsentscheidung in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent neuere Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer vom 23.03.2023 in der Rechtsache G 2\/21, ber\u00fccksichtigt hat, ist die Entscheidung zum Stammpatent selbstverst\u00e4ndlich im Hinblick hierauf kritisch zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ihr aber von vornherein eine geringere Bedeutung zuzusprechen als der Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent, geht fehl. Es mag zwar zutreffen, dass bei der Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent ein Mitglied mitgewirkt hat, das bereits an der Entscheidung zum Stammpatent beteiligt war, dass die Argumentation der Einspruchsabteilung zur erfinderischen T\u00e4tigkeit in ihrer Entscheidung zum Stammpatent \u2013 insbesondere ihre Ausf\u00fchrungen zum Naheliegen der beanspruchten Lehre \u2013 aber nunmehr unvertretbar w\u00e4re, l\u00e4sst sich der Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent nicht entnehmen und muss vom Senat in eigener Verantwortung gepr\u00fcft werden. Dabei geht es nicht darum, dass ein Verletzungsgericht, welches weder \u00fcber ein ann\u00e4hernd vergleichbares Wissen noch \u00fcber Erfahrung bez\u00fcglich der Entwicklungsarbeit von Technikern verf\u00fcgt, seine eigene, notwendigerweise laienhafte Einsch\u00e4tzung \u00fcber die \u00dcberlegungen einer fundierten Rechtsbestandsentscheidung stellt. Vielmehr hat sich das Verletzungsgericht mit zwei gleicherma\u00dfen fundierten und im Instanzenzug gleichrangigen Rechtsbestandsentscheidungen zu befassen und deshalb dar\u00fcber zu entscheiden, ob und ggf. welcher dieser Entscheidungen die gr\u00f6\u00dfere \u00dcberzeugungskraft zukommt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn einer solchen Konstellation, wenn zur Aufrechterhaltungsentscheidung ein gegens\u00e4tzliches Erkenntnis einer technisch ebenfalls sachkundigen, gleich- oder h\u00f6herrangigen Stelle vorliegt (z.B. zu parallelen Schutzrechten, Stammanmeldungen oder dergleichen), ohne dass deren Erw\u00e4gungen von vornherein als unvertretbar zu qualifizieren sind, sodass sich die technischen Fachleute mit jeweils beachtlichen Gr\u00fcnden uneins dar\u00fcber sind, ob eine bestimmte technische Lehre schutzf\u00e4hig ist oder nicht, wird \u2013 trotz einstweilen positiver Rechtsbestandsentscheidung zum Verf\u00fcgungspatent \u2013 in der Regel nicht von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen sein (grundlegend: Senat, Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 11\/17, BeckRS 2017, 125974 Rn. 59 \u2013 Sto\u00dfwellenger\u00e4t; vgl. auch: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Kap. G Rn. 119).<br \/>\nSoweit der Senat in seiner Entscheidung \u201eMS-Therapie\u201c (Urt. v. 26.09.2019 \u2013 2 U 28\/19; GRUR-RS 2019, 33227 Rn. 43) darauf hingewiesen hat, dass nicht jede anderslautende, irgendwo unter Beteiligung technischen Sachverstandes (etwa durch technische Richter oder externe Sachverst\u00e4ndige) getroffene Entscheidung im vorgenannten Sinne rechtsschutzhindernd sei, es vielmehr erforderlich sei, dass die gegenl\u00e4ufige Erkenntnis von einem Entscheider herr\u00fchre, der Zugriff auf das Verf\u00fcgungsschutzrecht habe, weil er in den f\u00fcr die Beurteilung seines Rechtsbestandes vorgesehenen Instanzenzug eingebunden sei, erfolgten diese Ausf\u00fchrungen insbesondere mit Blick auf entgegenstehende (Rechtsbestands-) Entscheidungen in den europ\u00e4ischen Mitgliedstaaten. In dem seinerzeit zu entscheidenden Verletzungsverfahren wurden diverse Entscheidungen anderer Jurisdiktionen (z.B. britischer, norwegischer oder italienischer Verletzungsgerichte) eingef\u00fchrt, die in Widerspruch zu der aufrechterhaltenden Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts standen. Sowohl das seinerzeitige Verf\u00fcgungspatent als auch das parallele Stammpatent sind aber durch die Einspruchsabteilung und damit durch die f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsbestandes prim\u00e4r zust\u00e4ndige Stelle f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachtet worden.<br \/>\nEntsprechend hat der Senat damals festgestellt, dass die Situation sich inhaltlich widersprechender Entscheidungen gleich- oder h\u00f6herrangiger technischer Spruchk\u00f6rper nicht gegeben sei. Dem Patentinhaber d\u00fcrfe eine vorl\u00e4ufige Durchsetzung seines Schutzrechts trotz einer von ihm erstrittenen Aufrechterhaltungsentscheidung durch (mindestens) einen im deutschen bzw. europ\u00e4ischen Instanzenzug zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rper nicht unter Hinweis darauf versagt werden, dass anderswo (= in anderen Jurisdiktionen) ein Patentamt oder Gericht zu einem (vielleicht ebenso gut vertretbaren) gegenteiligen Resultat gelangt ist. Dies ist als Ausdruck des Grundsatzes zu verstehen, dass die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents vom Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich hinzunehmen ist.<br \/>\nIn seiner das Verf\u00fcgungspatent betreffenden ersten Entscheidung vom 23.02.2023 (I-2 U 116\/22) hat der Senat ebenfalls betont, dass sich nicht die Entscheidungen \u201ezwei mindestens gleichrangiger Spruchk\u00f6rper (gleichwertig) gegen\u00fcberstehen\u201c (GRUR-RS 2023, 5166 Rn. 31). Seinerzeit standen sich die Entscheidung der Pr\u00fcfungsabteilung betreffend die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents und die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts, mit der diese das zum Verf\u00fcgungspatent weitgehend inhaltsgleiche und wegen der Wirkstoffbegrenzung sogar enger gefasste Stammpatent widerrufen hat, gegen\u00fcber. Bei der Einspruchsabteilung handelt es sich um einen im Vergleich zur Pr\u00fcfungsabteilung h\u00f6herrangigen, im Instanzenzug \u00fcbergeordneten Spruchk\u00f6rper.<br \/>\nDemgegen\u00fcber stehen sich nunmehr mit der Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Stammpatent und der Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Verf\u00fcgungspatent die Entscheidungen zweier gleichrangiger Spruchk\u00f6rper gegen\u00fcber, die im europ\u00e4ischen und deutschen Instanzenzug grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zust\u00e4ndig sind. Stammt aber nicht nur die Aufrechterhaltungsentscheidung, sondern auch die die Schutzf\u00e4higkeit verneinende Entscheidung von einem Spruchk\u00f6rper, der im europ\u00e4ischen oder deutschen Instanzenzug grunds\u00e4tzlich zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts berufen ist, und kommt der Aufrechterhaltungsentscheidung nicht schon deshalb ein h\u00f6heres Gewicht zu, weil sie von einem im Instanzenzug \u00fcbergeordneten Spruchk\u00f6rper erlassen wurde, so ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass die Schutzf\u00e4higkeit nicht in ausreichendem Ma\u00dfe gekl\u00e4rt ist und \u2013 trotz einstweilen positiver Rechtsbestandsentscheidung zum Verf\u00fcgungspatent \u2013 in der Regel eine Unterlassungsverf\u00fcgung nicht ergehen kann.<br \/>\nIm Einklang hiermit wird auch in der Literatur die Rechtsprechung des Senats dahin verstanden, dass trotz einer positiven Rechtsbestandsentscheidung von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand nicht ausgegangen werden kann, wenn sich mehrere mindestens gleichrangige Spruchk\u00f6rper mit den fraglichen Entgegenhaltungen und ihrer Bedeutung f\u00fcr die Beurteilung von Neuheit und\/oder Erfindungsh\u00f6he befasst haben und dabei mit jeweils nachvollziehbaren Gr\u00fcnden zu entgegengesetzten Resultaten gelangt sind (Wuttke\/Vo\u00df in BeckOK PatR, 36. Edition Stand: 01.05.2025, vor \u00a7\u00a7 139-142b (Verletzungsprozess) Rn. 299; Vo\u00df in Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar, 3. Aufl. 2022, \u00a7 940 Rn. 134).<br \/>\nDas Recht des Schutzrechtsinhabers auf die Gew\u00e4hrung eines effektiven einstweiligen Rechtsschutzes wird hierdurch nicht unangemessen eingeschr\u00e4nkt. Denn dem Patentinhaber bleibt eine vorl\u00e4ufige Durchsetzung seines Schutzrechts auf der Grundlage einer von ihm erstrittenen Aufrechterhaltungsentscheidung nur dort (ausnahmsweise) versagt, wo die einstweilen positive Rechtsbestandsentscheidung als verl\u00e4ssliche Beurteilungsgrundlage f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren wegf\u00e4llt, weil durch die (im europ\u00e4ischen und\/oder deutschen Instanzenzug) zust\u00e4ndigen (mindestens gleichrangigen) Instanzen bereits widerrufende oder vernichtende Erkenntnisse zu dem fraglichen technischen Sachverhalt ergangen sind. Insofern \u00e4hnelt die Situation derjenigen bei Nichtvorliegen einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nIn einer solchen (Sonder-) Konstellation wiederum sind die Besonderheiten von Generikaf\u00e4llen zu ber\u00fccksichtigen. W\u00e4hrend der von Generikaherstellern angerichtete Schaden im Falle einer sp\u00e4teren Aufrechterhaltung des Patents vielfach enorm und (mit R\u00fccksicht auf den durch eine entsprechende Festsetzung von Festbetr\u00e4gen verursachten Preisverfall) nicht wiedergutzumachen ist, hat eine (wegen sp\u00e4terer Vernichtung des Patents) unberechtigte Verf\u00fcgung lediglich zur Folge, dass das Generikaunternehmen vor\u00fcbergehend zu Unrecht vom Markt ferngehalten wird, was durch entsprechende Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Patentinhaber vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden kann. Zu ber\u00fccksichtigen ist au\u00dferdem, dass das Generikaunternehmen f\u00fcr seine Marktpr\u00e4senz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingeht (weil das Pr\u00e4parat dank des Patentinhabers medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert ist). Es hat deswegen eine Verbotsverf\u00fcgung zu ergehen, auch wenn f\u00fcr das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endg\u00fcltige und eindeutige Sicherheit \u00fcber den Rechtsbestand gewonnen werden kann, sofern das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie m\u00f6glichen eigenen Einsch\u00e4tzung) f\u00fcr sich die \u00dcberzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnt, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht rechtsbest\u00e4ndig ist, weil sich die mangelnde Patentf\u00e4higkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird. Hierf\u00fcr m\u00fcssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen l\u00e4sst, oder es muss (mit R\u00fccksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentf\u00e4higkeit mindestens ungekl\u00e4rt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden h\u00e4tte, den Rechtsbestand zu bejahen h\u00e4tte, wobei im Rahmen der vom Verletzungsgericht zu treffenden Prognoseentscheidung bereits ergangene Entscheidungen der zust\u00e4ndigen Stellen zum Rechtsbestand zu ber\u00fccksichtigen sind (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 240 \u2013 Flupirtin-Maleat; Urt. v. 07.11.2013, Az.: I-2 U 94\/23, GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel; Urt. v. 10.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15, BeckRS 2016, 6208 Rn. 43 \u2013 Diagnostisches Verfahren; Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 13; Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 18\/17, GRUR-RS 2017, 142305 Rn. 12 \u2013 Kombinationszusammensetzung; GRUR-RR 2021, 249 Rn. 22 \u2013 Cinacalcet II; GRUR-RR 2021, 400 Rn. 47 \u2013 MS-Therapie II; GRUR 2024, 447 Rn. 2 \u2013 RRMS-Therapie; OLG D\u00fcsseldorf [15. ZS], Urt. v. 11.01.2018, Az. I-15 U 66\/17, BeckRS 2018, 1291 Rn. 57 \u2013 Rasierklingen; OLG M\u00fcnchen, GRUR 2023, 796 Rn. 8 \u2013 Aminopyridin; vgl. auch: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Kap. G Rn. 87).<br \/>\nDer Annahme eines \u201eGenerikafalles\u201c steht vorliegend nicht entgegen, dass es infolge des vom 15.06.2022 bis zum 31.05.2023 vor\u00fcbergehenden Auftretens generischer Produkte zu einer Marktsituation gekommen ist, die den Streitfall wegen der dadurch eingetretenen Preiserosion von den typischen Generika-F\u00e4llen unterscheidet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war bereits in der Vergangenheit gezwungen, Open-House-Rabattvertr\u00e4ge mit den gesetzlichen Krankenkassen zu schlie\u00dfen, durch die XXX. unter dem Listenpreis ver\u00e4u\u00dfert wurde. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese Rabattvertr\u00e4ge aufgrund des Vermarktungsverbots k\u00fcndigen konnte, werden auch keine Preisnachl\u00e4sse mehr gew\u00e4hrt. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zu erwarten steht, dass genau diese Preisnachl\u00e4sse wieder einger\u00e4umt werden m\u00fcssen, wenn das Vermarktungsverbot endet und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dann nicht durch eine einstweilige Verf\u00fcgung gesch\u00fctzt ist (vgl. LGU S. 44\/45).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt, ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr den Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung vorliegend nicht hinreichend gesichert (im Ergebnis genauso: Rechtbank Den Haag, Urt. v. 22.01.2025 \u2013 C\/09\/639604 \/ HA ZA 22-1028, vorgelegt als Anlage AG 29\/29a, Tribunal Judiciaire de Paris, Urt. v. 03.02.2025 \u2013 G 24\/58777, vorgelegt als Anlage AG 30\/30a; Schweizer Bundespatentgericht, Urt. v. 08.07.2025 \u2013 S2024_005, vorgelegt als Anlage AG 33). Denn der aufrechterhaltenden Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Verf\u00fcgungspatent steht die dieser im Hinblick auf die Annahme einer erfinderischen T\u00e4tigkeit (Art. 56 EP\u00dc) inhaltlich widersprechende Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Stammpatent gegen\u00fcber, die den Senat \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammer und der Gro\u00dfen Beschwerdekammer \u2013 im Ergebnis mehr \u00fcberzeugt als die entgegenstehende Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Verf\u00fcgungspatent. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Erfindung beruht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, wenn sie sich f\u00fcr die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. 56 EP\u00dc). Der Ausdruck \u201ein naheliegender Weise\u201c bezeichnet etwas, das nicht \u00fcber die normale technologische Weiterentwicklung hinausgeht, sondern sich lediglich ohne Weiteres oder folgerichtig aus dem bisherigen Stand der Technik ergibt, d. h. etwas, das nicht die Aus\u00fcbung einer Geschicklichkeit oder einer F\u00e4higkeit abverlangt, die \u00fcber das bei einer Fachperson voraussetzbare Ma\u00df hinausgeht (vgl. EPA Pr\u00fcfungsrichtlinien, Teil G. Kap. VII. Ziff. 4.).<br \/>\nDas EPA wendet bei der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit den sog \u201eAufgabe-L\u00f6sungs-Ansatz\u201c an, der im Wesentlichen die folgenden methodischen Schritte umfasst (vgl. Entscheidung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer vom 23.03.2023, G 2\/21 Punkt 24, GRUR-RS 2023, 9088 Rn. 92 \u2013 Insecticide compositions; nachfolgend: G 2\/21):<br \/>\n&#8211; Ermittlung des n\u00e4chstliegenden Stands der Technik,<br \/>\n&#8211; Vergleich des streitigen Anspruchsgegenstands mit der Offenbarung des n\u00e4chstliegenden Stands der Technik und Bestimmung des Unterschieds\/der Unterschiede zwischen beiden,<br \/>\n&#8211; Ermittlung der technischen Wirkungen oder der Ergebnisse, die durch diesen Unterschied\/diese Unterschiede erzielt werden bzw. mit diesen in Zusammenhang stehen,<br \/>\n&#8211; Bestimmung der technischen Aufgabe, deren erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung diese Wirkungen oder diese Ergebnisse erzielen sollen und<br \/>\n&#8211; Pr\u00fcfung der Frage, ob die beanspruchten technischen Merkmale, mit denen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ergebnisse erzielt werden, angesichts des Stands der Technik im Sinne des Artikels 54 (2) EP\u00dc f\u00fcr einen Fachmann naheliegend gewesen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDabei wird die objektive Aufgabe der Erfindung im Sinne einer \u201etechnischen Differenzaufgabe\u201c bestimmt. In den EPA Pr\u00fcfungsrichtlinien (Teil G. Kap. VII. Ziff. 5.2) hei\u00dft es insofern:<br \/>\n\u201eIm Rahmen des Aufgabe-L\u00f6sungs-Ansatzes besteht die technische Aufgabe darin, \u00fcber die \u00c4nderung oder Anpassung des n\u00e4chstliegenden Stands der Technik die technischen Wirkungen zu erzielen, die die Erfindung \u00fcber den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik mit sich bringt.\u201c<br \/>\nDer Begriff \u201etechnische Aufgabe\u201c wird hierbei weit ausgelegt; er impliziert nicht notwendigerweise, dass die technische L\u00f6sung eine Verbesserung des Stands der Technik bringt. Ebenso kann die Aufgabe einfach darin bestehen, nach einer Alternative zu einer bekannten Vorrichtung oder einem bekannten Verfahren zu suchen, das die gleichen oder \u00e4hnliche Wirkungen hat oder kosteng\u00fcnstiger ist (EPA Pr\u00fcfungsrichtlinien, Teil G. Kap. VII. Ziff. 5.2).<br \/>\nDie technische Aufgabe muss sich allerdings stets aus Wirkungen ergeben, die unmittelbar und kausal mit den technischen Merkmalen der beanspruchten Erfindung zusammenh\u00e4ngen. Eine Wirkung kann nicht wirksam f\u00fcr die Formulierung der technischen Aufgabe verwendet werden, wenn hinsichtlich dieser Wirkung zus\u00e4tzliche Informationen ben\u00f6tigt werden, die dem Fachmann selbst bei Ber\u00fccksichtigung des Inhalts der betreffenden Anmeldung nicht zur Verf\u00fcgung stehen (G 2\/21 Punkt 25, GRUR-RS 2023, 9088 Rn 93).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nIn ihren Entscheidungen zum Stammpatent und zum Verf\u00fcgungspatent hat die Einspruchsabteilung jeweils \u201eKappos\u201c als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik bestimmt und festgestellt, dass der Unterschied zwischen der Lehre des Stammpatents\/Verf\u00fcgungspatents und \u201eKappos\u201c in der im Stammpatent\/Verf\u00fcgungspatent beanspruchten niedrigeren Tagesdosis liege (n\u00e4mlich 480 mg\/Tag gegen\u00fcber 720 mg\/Tag). Welche technische Wirkung allerdings durch die unterschiedliche Dosierung erzielt wird, beurteilt die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Stammpatent anders als in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent.<br \/>\nIn ihrer Entscheidung zum Stammpatent geht die Einspruchsabteilung davon aus, dass mit der Dosis von 480 mg\/Tag DMF eine m\u00f6gliche wirksame orale Behandlung von MS bereitgestellt wird und formuliert die technische Aufgabe hiervon ausgehend dahin, dass es um die Bereitstellung einer alternativen Tagesdosis von DMF f\u00fcr die wirksame orale Behandlung von MS gehe (Anlage AG 3 Rn. 8.6.1). Unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst sie dabei den Umstand, dass in den nachver\u00f6ffentlichten Dokumenten D20 (Declaration of Katherine T. Dawson, M.D. v. 22.12.2011, vorgelegt als Anlage rop 20) und D25 (Declaration of Prof. Dr. Ralf Gold v. 25.01.2013, vorgelegt als Anlage rop 21) von einer \u00e4hnlichen Wirksamkeit der Tagesdosis von 480 mg DMF gegen\u00fcber einer Tagesdosis von 720 mg DMF berichtet wird. Insofern hat die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Stammpatent die Auffassung vertreten, die in den Dokumenten D20 und D25 gezeigte (\u00fcberraschende) Wirkung sei au\u00dfer Acht zu lassen, weil die Anmeldung in der eingereichten Fassung zwar die Information enthalte, dass die Dosis von 480 mg\/Tag eine wirksame orale Dosis von DMF oder MMF sein k\u00f6nne, letztlich aber jeder der aufgef\u00fchrten Werte als wirksame Dosis angesehen werden k\u00f6nne. Keinen von ihnen h\u00e4tte die Fachperson \u2013 ausgehend von der Anmeldung in der eingereichten Fassung \u2013 als plausible L\u00f6sung f\u00fcr die Aufgabe einer wirksamen oralen Behandlung von MS erachtet (Anlage AG 3 Rn. 8.5).<br \/>\nDiesen Punkt hat die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent anders bewertet und angenommen, die therapeutische Wirksamkeit der Dosis von 480 mg\/Tag bei der Behandlung von RRMS sei aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (implizit) ableitbar gewesen (Anlage AG 8 Rn. 3.5.10). Hiervon ausgehend ist die Einspruchsabteilung zu dem Schluss gekommen, dass die nachver\u00f6ffentlichten Dokumente D20 und D25 bei der Bestimmung der objektiven Aufgabe ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Da in ihnen gezeigt werde, dass die niedrigere Dosierung von 480 mg\/Tag DMF bei der Behandlung von RRMS \u00e4hnlich wirksam sei wie die Dosis von 720 mg\/Tag, liege die objektive Aufgabe der Erfindung in der Bereitstellung einer verbesserten oralen Behandlung f\u00fcr RRMS (Anlage AG 8 Rn 3.5.12).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nNach der Entscheidungspraxis des EPA kann der Patentinhaber nicht nur in der Beschreibung erw\u00e4hnte, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch nachgebrachte technische Effekte zur Verteidigung des Patents geltend machen.<br \/>\nDies wird in Ziffer 1 der Entscheidungsformel in der Rechtssache G 2\/21 im Grundsatz best\u00e4tigt. Hiernach d\u00fcrfen Beweismittel, die von einem Patentanmelder oder -inhaber zum Nachweis einer technischen Wirkung vorgelegt werden und auf die er sich f\u00fcr die Anerkennung erfinderischer T\u00e4tigkeit des beanspruchten Gegenstands beruft, nicht allein aus dem Grund unber\u00fccksichtigt bleiben, dass diese Beweismittel, auf denen die Wirkung beruht, vor dem Anmeldetag des Streitpatents nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich waren und erst nach diesem Tag eingereicht wurden (vgl. auch: G 2\/21 Punkt 91, GRUR-RS 2023, 9088 Rn. 190). Die Tatsache, dass D20 und D25 nachver\u00f6ffentlicht sind, schlie\u00dft daher f\u00fcr sich genommen nicht aus, dass diese Ver\u00f6ffentlichungen bzw. Beweismittel, welche das Ausma\u00df der Wirksamkeit einer niedrigeren Dosis von 480 mg\/Tag (\u00e4hnliche Wirksamkeit wie eine Dosis von 720 mg\/Tag) zeigen, bei der Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit Ber\u00fccksichtigung finden.<br \/>\nDie Gro\u00dfe Beschwerdekammer hat allerdings nicht entschieden, dass sich ein Patentanmelder oder -inhaber stets auf eine nachgebrachte technische Wirkung berufen kann. Vielmehr hat die Beschwerdekammer in Ziffer 2 der Entscheidungsformel zwingende zu erf\u00fcllende Voraussetzungen festgelegt (vgl. hierzu auch: EPA, Entsch. v. 28.07.2023 \u2013 T 0116\/18, GRUR-RS 2023, 33506 Rn. 48). Hiernach kann sich ein Patentanmelder oder -inhaber zum Nachweis der erfinderischen T\u00e4tigkeit auf eine technische Wirkung nur dann berufen, wenn der Fachmann ausgehend vom allgemeinen Fachwissen und auf der Grundlage der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung schlussfolgern w\u00fcrde, dass diese Wirkung von der technischen Lehre umfasst und von derselben urspr\u00fcnglich offenbarten Erfindung verk\u00f6rpert wird (G 2\/21 Punkt 94, GRUR-RS 2023, 9088 Rn. 193). Dabei kommt es auf die technische Lehre der Anmeldung wie urspr\u00fcnglich eingereicht an, wie sich insbesondere aus den Punkten 71 und 93 der Entscheidung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer ergibt (vgl. auch: EPA, Entsch. v. 30.6.2023 \u2013 T 1989\/19, GRUR-RS 2023, 35482 Rn. 67).<br \/>\nNachdem die Gro\u00dfe Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung zun\u00e4chst ausf\u00fchrlich die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammern dargestellt hat (G 2\/21 Punkt 60 ff., GRUR-RS 2023, 9088 Rn. 129 ff.), f\u00fchrt sie in Punkt 71 (GRUR-RS 2023, 9088 Rn. 156) aus, dass sie dieser Rechtsprechung als gemeinsame Basis entnehme, dass es im Kern um die Frage gehe, was der Fachmann \u2013 ausgehend vom allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung \u2013 als technische Lehre der beanspruchten Erfindung verstehe. Im Anschluss f\u00fchrt die Gro\u00dfe Beschwerdekammer aus, dass sie diese Auffassung auf die in ihre Entscheidung zuvor genannten Entscheidungen angewandt habe und zu der \u00dcberzeugung gelangt sei, dass das Ergebnis in keinem einzigen Fall anders ausgefallen w\u00e4re als die tats\u00e4chliche Feststellung der jeweiligen Beschwerdekammer. Unabh\u00e4ngig von der Verwendung des \u2013 auch von der Einspruchsabteilung in der Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent verwendeten \u2013 terminologischen Konzepts der Plausibilit\u00e4t schienen \u2013 so die Gro\u00dfe Beschwerdekammer weiter \u2013 die angef\u00fchrten Entscheidungen zu zeigen, dass sich die einzelnen Beschwerdekammern jeweils auf die Frage konzentriert h\u00e4tten, ob die vom Patentanmelder oder -inhaber geltend gemachte technische Wirkung f\u00fcr den Fachmann aus der technischen Lehre der Anmeldungsunterlagen erkennbar gewesen sei oder nicht (G 2\/21 Punkt 72, GRUR-RS 2023, 9088 Rn.157).<br \/>\nAbschlie\u00dfend stellt die Gro\u00dfe Beschwerdekammer nach W\u00fcrdigung der nationalen Rechtsprechung zur Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit nachver\u00f6ffentlichter Beweismittel fest, dass der Begriff \u201ePlausibilit\u00e4t\u201c kein eigener Rechtsbegriff und kein spezifisches Patentrechtserfordernis nach dem EP\u00dc sei, insbesondere nicht nach Artikel 56 und 83 EP\u00dc. Er beschreibe vielmehr ein generisches Schlagwort, das in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern, von einigen nationalen Gerichten und von Nutzern des europ\u00e4ischen Patentsystems verwendet werde. Der ma\u00dfgebliche Standard f\u00fcr die St\u00fctzung auf eine behauptete technische Wirkung bei der Beurteilung, ob der beanspruchte Gegenstand eine erfinderische T\u00e4tigkeit aufweise, sei die Frage, was der Fachmann ausgehend vom allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung als technische Lehre der beanspruchten Erfindung verstehen w\u00fcrde. Die \u2013 auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2013 geltend gemachte technische Wirkung m\u00fcsse von dieser technischen Lehre umfasst sein und dieselbe Erfindung verk\u00f6rpern, denn eine solche Wirkung \u00e4ndere nicht die Art der beanspruchten Erfindung (G 2\/21 Punkt 93, GRUR-RS 2023, 9088 Rn. 192).<br \/>\nNach der Entscheidung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer G 2\/21 kann eine durch nachver\u00f6ffentlichte Beweismittel nachgewiesene technische Wirkung somit dann anerkannt werden, wenn sie als von der technischen Lehre der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung umfasst und als von derselben urspr\u00fcnglich offenbarten Erfindung verk\u00f6rpert ableitbar ist (vgl. auch: EPA, Entsch. v. 30.6.2023 \u2013 T 1989\/19, GRUR-RS 2023, 35482 Rn. 73). Was die geforderte Ableitbarkeit als \u201evon der technischen Lehre umfasst\u201c und \u201evon derselben urspr\u00fcnglich offenbarten Erfindung verk\u00f6rpert\u201c anbelangt, wird dies in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern dahin verstanden, dass es sich um zwei Kriterien handelt, die kumulativ erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (EPA, Entsch. v. 28.07.2023 \u2013 T 0116\/18, GRUR-RS 2023, 33506 Rn. 52; Entsch. v. 30.6.2023 \u2013 T 1989\/19, GRUR-RS 2023, 35482 Rn. 73).<br \/>\nSoweit sich ein Patentanmelder zum Nachweis der erfinderischen T\u00e4tigkeit nach den Ausf\u00fchrungen der Gro\u00dfen Beschwerdekammer auf eine geltend gemachte technische Wirkung berufen kann, wenn der Fachmann ausgehend vom allgemeinen Fachwissen und auf der Grundlage der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung schlussfolgern w\u00fcrde, dass diese Wirkung von der technischen Lehre umfasst und von derselben urspr\u00fcnglich offenbarten Erfindung verk\u00f6rpert wird, wird man dies dahin zu verstehen haben, dass die Wirkung f\u00fcr den Fachmann aus der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung zumindest unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens ableitbar bzw. entnehmbar sein muss. Denn die Gro\u00dfe Beschwerdekammer legt ihren Erl\u00e4uterungen zugrunde, dass es im Kern um die Frage geht, was der Fachmann \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung seines allgemeinen Fachwissens am Anmeldetag \u2013 der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung als technische Lehre der beanspruchten Erfindung entnimmt (vgl. G 2\/21 Punkt 157: \u201eob die vom Patentanmelder oder -inhaber geltend gemachte technische Wirkung f\u00fcr den Fachmann aus der technischen Lehre der Anmeldungsunterlagen erkennbar war oder nicht\u201c). F\u00fcr die Anerkennung bzw. Ber\u00fccksichtigung einer technischen Wirkung im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ist es hierbei nicht Voraussetzung, dass die geltend gemachte Wirkung in der Anmeldung ausdr\u00fccklich genannt oder darin nachgewiesen ist (vgl. EPA, Entsch. v. 30.6.2023 \u2013 T 1989\/19, GRUR-RS 2023, 35482 Rn. 73; Entsch. v. 28.07.2023 \u2013 T 0116\/18, GRUR-RS 2023, 33506 Rn. 58, 61; Entsch. v. 15.4.2024 \u2013 T 1994\/22, GRUR-RS 2024, 14734 Rn. 21 ff.). Vielmehr d\u00fcrfte es darauf ankommen, ob der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung seines allgemeinen Fachwissens am Anmeldetag und auf der Grundlage der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung berechtigte Gr\u00fcnde hatte, zu bezweifeln, dass mit dem beanspruchten Gegenstand die behauptete technische Wirkung erzielt werden kann (vgl. EPA, Entsch. v. 28.07.2023 \u2013 T 0116\/18, GRUR-RS 2023, 33506 Rn. 59, 71 f.). Auf der Grundlage der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung und der hierin offenbarten technischen Lehre ist insoweit eine behauptete technische Wirkung, die zur Begr\u00fcndung der erfinderischen T\u00e4tigkeit herangezogen wird, daraufhin zu beurteilen, ob der Fachmann in Anbetracht des allgemeinen Fachwissens einen erheblichen Grund gehabt h\u00e4tte, sie (die behauptete erfindungsrelevante technische Wirkung) anzuzweifeln. Bestehen derartige Zweifel, scheint sich ein Patentanmelder oder -inhaber auch nach der Rechtsauffassung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer zum Nachweis der erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht erfolgreich auf eine sich aus nachver\u00f6ffentlichten Dokumenten ergebende technische Wirkung berufen zu k\u00f6nnen (vgl. dazu bereits Senat, Urt. v. 23.02.2023 \u2013 I-2 U 116\/22, GRUR-RS 2023, 5166 Rn. 50 \u2013 Fumars\u00e4ureester).<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nIn Anwendung dieses Ma\u00dfstabes hat der Senat bereits an dieser Stelle durchgreifende Bedenken, dass die Fachperson \u2013 ein multidisziplin\u00e4res Team, bestehend aus einem Arzt mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Behandlung von neurologischen Erkrankungen, insbesondere MS, und einem Pharmakologen mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Entwicklung von Arzneimitteln zur Behandlung von neurologischen Erkrankungen, insbesondere MS \u2013 der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung, der WO 2008\/097XXC (vorgelegt als Anlage AG 20), entnimmt, dass die technische Lehre auf die Bereitstellung einer verbesserten Behandlung von RRMS durch die orale Gabe von 480 mg\/Tag DMF oder MMF gerichtet ist.<br \/>\nDie Lehre des Verf\u00fcgungspatents in der Ursprungsoffenbarung basiert darauf, dass eine Aktivierung des Nrf2-Signalweges einen Schutz gegen\u00fcber neurodegenera-tiven oder neuroinflammatorischen Erkrankungen bieten kann. Mit m\u00f6glichen Dosierungen bei der oralen Verabreichung von DMF oder MMF an Menschen befasst sich die Stammanmeldung nur an einer einzigen Stelle, n\u00e4mlich in Abs. [0116]. Nach der dortigen Darstellung ist die Dosierung innerhalb eines weiten Spektrums erlaubt und dem jeweiligen Einzelfall \u00fcberlassen, wenn es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eF\u00fcr DMF oder MMF kann eine wirksame Menge im Bereich von 1 mg\/kg bis 50 mg\/kg (z.B. von 2,5 mg\/kg bis 20 mg\/kg oder von 2,5 mg\/kg bis 15 mg\/kg) liegen. Die wirksamen Dosierungen variieren auch, wie Fachleute wissen, in Abh\u00e4ngigkeit von dem Verabreichungsweg, der Verwendung von Arzneimitteltr\u00e4gern und der M\u00f6glichkeit der gleichzeitigen Verwendung mit anderen therapeutischen Behandlungen, einschlie\u00dflich der Verwendung anderer therapeutischer Mittel. Beispielsweise kann eine wirksame Dosis von DMF oder MMR [sic], die einem Patienten oral verabreicht werden soll, etwa 0,1 g bis 1 g pro Tag, 200 mg bis etwa 800 mg pro Tag (z.B. etwa 240 mg bis etwa 720 mg pro Tag; oder von etwa 480 mg bis etwa 720 mg pro Tag; oder etwa 720 mg pro Tag) betragen. \u2026\u201c<br \/>\nVerst\u00e4rkt wird der Eindruck einer weitgehend beliebigen Dosierbarkeit von DMF und MMF zus\u00e4tzlich durch den sich unmittelbar anschlie\u00dfenden Hinweis in Abs. [0117], wo es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDie Dosierung (Anm.: nach Ma\u00dfgabe von Abs. [0116]) kann von einem Arzt bestimmt und gegebenenfalls angepasst werden, um die beobachteten Wirkungen der Behandlung anzupassen. \u2026\u201c<br \/>\nAngesichts der Breite der in Abs. [0116] \u2013 v\u00f6llig unterschiedslos und ohne jegliche Pr\u00e4ferenz \u2013 genannten Bereiche m\u00f6glicher Dosierungen mit Tagesdosen zwischen 0,1 g (= 100 mg) und 1 g (= 1000 mg) erscheint zumindest zweifelhaft, ob der Fachmann dem Beschreibungstext eine konkrete Behauptung zu einer \u00fcberlegenen oder auch nur gleichrangigen Wirksamkeit bestimmter dort genannter Dosierungen entnimmt.<br \/>\nDies hat auch schon die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Stammpatent so gesehen und festgestellt, dass die Anmeldung in der eingereichten Fassung nicht plausibel darstelle, dass mit der spezifischen Dosis von 480 mg\/Tag DMF oder MMF die Aufgabe der wirksamen Behandlung von MS (gleiches gilt f\u00fcr RRMS) gel\u00f6st werde (Anlage AG 3 Rn. 8.5). Diese Auffassung ist durch die Technische Beschwerdekammer in ihrer nachfolgenden Beschwerdeentscheidung zum Stammpatent nicht in Frage gestellt worden. Vielmehr hat die Technische Beschwerdekammer festgestellt, dass sich die Dosis von 480 mg\/Tag nicht aus der Vielzahl der Bereiche hervorhebe (Anlage AG 10 Rn. 4.2). Zwar geht es dort um die im Rahmen der unzul\u00e4ssigen Erweiterung er\u00f6rterte Frage, ob die Dosis von 480 mg\/Tag als bevorzugte Dosis angegeben oder das Ergebnis einer Auswahl ist, weshalb sich die Ausf\u00fchrungen nicht unmittelbar auf die von der Einspruchsabteilung er\u00f6rterte Plausibilit\u00e4t \u00fcbertragen lassen. Es l\u00e4sst sich aber jedenfalls feststellen, dass die Technische Beschwerdekammer der von der Einspruchsabteilung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung, wonach der Fachmann anhand der Darstellung in Abs. [0116] den Wert von 480 mg nicht als bekanntlich wirksam erkennt, nicht widerspricht (Anlage AG 10 Rn. 4.2.2).<br \/>\nDemgegen\u00fcber hat die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent angenommen, dass sich die Wirksamkeit einer Tagesdosis von 480 mg\/Tag DMF zur oralen Behandlung von RRMS aus Abs. [0116] ergebe, weil die Offenbarung in Zusammenhang mit der allgemeinen Lehre in den Abs. [0001], [0030] und [0104] zu lesen sei. Insofern f\u00fchrt sie aus, dass in Abs. [0116] eine wirksame orale Dosis von 480 mg\/Tag bis 720 mg\/Tag angegeben sei. Es sei aufgrund von klinischen Studien der Phase II b (D6b\/D128, \u201eKappos\u201c) bereits bekannt gewesen, dass eine orale Dosis von 720 mg\/Tag DMF wirksam sei. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Daten von D6b (\u201eKappos\u201c Folie 12 auf S. 6) einen Trend zu einer Verringerung der Anzahl neuer Gd+-L\u00e4sionen bei Patienten gezeigt, die mit 360 mg\/Tag behandelt worden seien, jedenfalls im Vergleich zu der Placebo-Gruppe. Auch die D9 (\u201eSchimrigk\u201c), die in Abs. [0030] der Anmeldung zitiert werde, berichte \u00fcber eine wirksame Behandlung von RRMS mit DMF nach einer 18-w\u00f6chigen Behandlungsphase mit 720 mg\/Tag, gefolgt von einer 48-w\u00f6chigen Erhaltungsphase mit 360 mg\/Tag. Es gebe daher \u2013 so die Einspruchsabteilung \u2013 keinen Grund, die technische Lehre in Abs. [0116] der Anmeldung in der eingereichten Fassung anzuzweifeln, wonach DMF oder MMF in einer Dosierung von 480 mg bis 720 mg pro Tag eine wirksame Behandlung von MS, insbesondere RRMS, darstelle (vgl. Anlage AG 8a Punkt 3.5.7, 3.5.8, 3.5.10).<br \/>\nDiese Argumentation \u00fcberzeugt den Senat nicht. Der in der Anmeldung angegebene Bereich ist gerade nicht (nur) eine Dosis von 480 mg bis 720 mg pro Tag, sondern \u201eetwa 0,1 g bis 1 g pro Tag, 200 mg bis etwa 800 mg pro Tag (z.B. etwa 240 mg bis etwa 720 mg pro Tag; oder von etwa 480 mg bis etwa 720 mg pro Tag; oder etwa 720 mg pro Tag\u201c (vgl. Abs. [0116] der Anmeldeschrift). G 2\/21 wird in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern aber auch dahin interpretiert, dass diese Entscheidung darauf abzielt, spekulative Erfindungen zu verhindern (EPA, Entsch. v. 28.07.2023 \u2013 T 0116\/18, GRUR-RS 2023, 33506 Rn. 48, 58). Je breiter die Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung ist, desto wahrscheinlicher ist es nach dieser Rechtsprechung, dass die darin definierte Erfindung von Anfang an spekulativ war (EPA, Entsch. v. 28.07.2023 \u2013 T 0116\/18, GRUR-RS 2023, 33506 Rn. 58). Im Streitfall wird in der Anmeldung in der urspr\u00fcnglichen Fassung sogar eine Wirksamkeit von Dosierungen von unterhalb 360 mg\/Tag pauschal behauptet. Dass DMF oder MMF in einer Dosierung von 100 mg bis weniger als 360 mg pro Tag eine (relevante) wirksame Dosis f\u00fcr die Behandlung von MS, insbesondere RRMS, darstellt, d\u00fcrfte f\u00fcr den Fachmann im Hinblick auf \u201eKappos\u201c und \u201eSchimrigk\u201c fernliegend und nicht glaubhaft gewesen sein. Dass der Fachmann vor diesem Hintergrund aus der Anmeldung eine therapeutische Wirksamkeit gerade einer Tagesdosis von 480 mg DMF oder MMF abgeleitet h\u00e4tte, begegnet jedenfalls Bedenken.<br \/>\nSoweit die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent weiter angenommen hat, dass im Lichte der Entscheidung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer in der Rechtssache G 2\/21 dann, wenn eine technische Wirkung (hier: therapeutische Wirksamkeit von 480 mg\/Tag DMF oder MMF bei der Behandlung von RRMS) aus der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung abgeleitet werden kann, auch das Ausma\u00df (hier: \u00e4hnliche Wirksamkeit einer Tagesdosis von 480 mg DMF\/MMF bei der Behandlung von RRMS im Vergleich zu einer Tagesdosis von 720 mg DMF\/MMF) als \u201eimplizit ableitbar\u201c angesehen werden m\u00fcsse (Anlage AG 8a Rn. 3.5.8), \u00fcberzeugt auch dies den Senat nicht. Zwar wird in der neueren Rechtsprechung der Beschwerdekammern wohl \u00fcberwiegend angenommen, dass dann, wenn das Kriterium der Ableitbarkeit einer technischen Wirkung im Sinne von Punkt 2 der Entscheidungsformel in der Rechtsache G 2\/21 erf\u00fcllt ist, dies gleicherma\u00dfen (implizit) auch f\u00fcr eine Verbesserung dieser Wirkung (hier: \u00e4hnliche Wirksamkeit einer geringeren Tagesdosis von 480 mg DMF\/MMF bei der Behandlung von RRMS im Vergleich zu einer Tagesdosis von 720 mg DMF\/MMF) gilt (vgl. EPA, Entsch. v. 30.6.2023 \u2013 T 1989\/19, GRUR-RS 2023, 35482 Rn. 86; Entsch. v. 15.4.2024 \u2013 T 1994\/22, GRUR-RS 2024, 14734 Rn. 33 f.; Entsch. v. 25.6.2024 \u2013 T 0840\/22, GRUR-RS 2024, 23688 Rn. 46). Dass dies eine zwingende Folge der Entscheidung G 2\/21 ist, vermag der Senat dieser Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen (ebenso wohl: EPA, Entsch. v. 03.04.2025 \u2013T 0996\/22, GRUR-RS 2025, 12049 Rn 54 ff., in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage AG 35a, dort Rn. 3.2.4 ff.).<br \/>\nLetztlich bedarf dies hier aber keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDenn auch, wenn man die objektive Aufgabe der Erfindung in der Bereitstellung einer verbesserten oralen Behandlung von RRMS sehen wollte, h\u00e4lt es der Senat \u2013 unter Verweis auf die bereits im Verfahren I-2 U 116\/22 erfolgten Ausf\u00fchrungen \u2013 f\u00fcr wahrscheinlich, dass der Fachmann ausgehend von \u201eKappos\u201c in naheliegender Weise zu der Dosierung von 480 mg\/Tag gelangt w\u00e4re (genauso: Rechtbank Den Haag, Urt. v. 22.01.2025 \u2013 C\/09\/639604 \/ HA ZA 22-1028, vorgelegt als Anlage AG 29\/29a, Tribunal Judiciaire de Paris, Urt. v. 03.02.2025 \u2013 G 24\/58777, vorgelegt als Anlage AG 30\/30a; Tribunal Judiciaire de Paris, Urt. v. 18.06.2025 \u2013 RG 23\/02356, vorgelegt als Anlage 34\/34a; Schweizer Bundespatentgericht, Urt. v. 08.07.2025 \u2013 S2024_005, vorgelegt als Anlage AG 33).<br \/>\nVoraussetzung hierf\u00fcr ist nach der Rechtsprechung des EPA, dass sich im Stand der Technik insgesamt eine Lehre findet, die die mit der objektiven technischen Aufgabe befasste Fachperson veranlassen w\u00fcrde, den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik unter Ber\u00fccksichtigung dieser Lehre zu \u00e4ndern oder anzupassen und somit zu etwas zu gelangen, was unter den Patentanspruch f\u00e4llt, und das zu erreichen, was mit der Erfindung erreicht wird (EPA Pr\u00fcfungsrichtlinien Teil G. Kap. VII. Ziff. 4.). Dabei geht es nicht darum, ob die Fachperson durch eine \u00c4nderung oder Anpassung des n\u00e4chstliegenden Stands der Technik zu der Erfindung h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen, sondern darum, ob sie tats\u00e4chlich dahin gelangt w\u00e4re, weil der Stand der Technik sie dazu veranlasste, da sie sich davon eine Verbesserung oder einen Vorteil erwartete (EPA Pr\u00fcfungsrichtlinien Teil G. Kap. VII. Ziff. 5.3).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDas \u00fcbergeordnete Ziel von \u201eKappos\u201c besteht darin, ein Dosierungsschema f\u00fcr DMF zur oralen Behandlung von MS bereitzustellen, das effizient und sicher ist (Anlage AG 3 Rn. 8.2). Die Dosis von 720 mg\/Tag wird insofern als wirksame Dosis dargestellt (Anlage AG 6 Folie 20) und es werden \u00fcbliche Nebenwirkungen beobachtet, insbesondere Kopfschmerzen, Magen-Darm-Symptome und Flush (Anlage AG 6 Folie 19, S. 9). Die in den Studien verwendeten Dosierungen umfassen orale Dosen von 120 mg und 240 mg, die entweder einmal oder dreimal t\u00e4glich verabreicht werden (1&#215;120 mg\/Tag; 3&#215;120 mg\/Tag; 3&#215;240 mg\/Tag). Die Studien zeigen, dass eine orale Behandlung mit DMF in einer Dosierung von 720 mg\/Tag (240 mg dreimal t\u00e4glich) zu einer statistisch signifikanten Verringerung der Gesamtzahl der Gadolinium-verst\u00e4rkenden Hirnl\u00e4sionen w\u00e4hrend der sechsmonatigen Behandlung gegen\u00fcber Placebo f\u00fchrt. Hinsichtlich der Behandlungsgruppe, die mit 360 mg pro Tag behandelt wurde, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus den in \u201eKappos\u201c wiedergegebenen Folien ein widerspr\u00fcchliches Bild. W\u00e4hrend auf Folie 12, auf der \u00fcber neue L\u00e4sionen in den Wochen 12 bis 24 f\u00fcr den vorgegebenen prim\u00e4ren Endpunkt berichtet wird, ein Behandlungseffekt bereits bei einer Dosierung von 120 mg pro Tag im Vergleich zu Placebo einsetzt, der sich dann bei 360 mg pro Tag etwas verbessert und der sich schlie\u00dflich bei 720 mg pro Tag ganz erheblich weiter verbessert, zeigen die weiteren Nachweise in den Folien 13-15 zun\u00e4chst eine Verbesserung, wenn man von Placebo auf 120 mg pro Tag \u00fcbergeht, dann ist die Wirkung bei 360 mg pro Tag weniger ausgepr\u00e4gt und bei 720 mg wieder st\u00e4rker ausgepr\u00e4gt (vgl. auch die ausf\u00fchrliche Darstellung in dem Urt. des Schweizer Bundespatentgerichts v. 08.07.2025, dort S. 35 ff., vorgelegt als Anlage AG 33).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nIn ihrer Entscheidung zum Stammpatent hat die Einspruchsabteilung ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann in Anbetracht der Nebenwirkungen, die mit der in den Folien von \u201eKappos\u201c als wirksam dargestellten Tagesdosis von 720 mg verbunden seien, eine ausreichende Motivation f\u00fcr die Optimierung des Dosierungsschemas durch Routineversuche gehabt habe (Anlage AG 3 Rn. 8.7.1; Unterstreichung durch den Senat). Auf dieser Grundlage w\u00e4re er entweder mit \u201eKappos\u201c als einem allgemeinen Rahmen f\u00fcr weitere Studien zur Dosisoptimierung oder in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, dargestellt durch die ICH Topic E 4 \u201eDose Response Information to Support Drug Registration\u201c (vorgelegt als Anlage rop 22; nachfolgend nur noch: ICH-Guidelines), die die Standardschritte der Dosisoptimierung widerspiegeln, in naheliegender Weise zu der Dosierung von 480 mg\/Tag gelangt (Anlage AG 3 Rn. 8.7.1).<br \/>\nDies erscheint dem Senat im Ergebnis \u00fcberzeugend. Die Fachperson erkennt, dass bei der Studie von \u201eKappos\u201c mehrere m\u00f6gliche Dosierungsschritte zwischen der dort als klinisch nicht relevant bezeichneten Dosierung von 360 mg\/Tag und der nachgewiesen wirksamen Dosierung von 720 mg\/Tag \u00fcbersprungen wurden. F\u00fcr den Fachmann bestand auch unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr ihn nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Studienergebnisse zu der untersuchten Tagesdosis von 360 mg\/Tag die Motivation, die L\u00fccke zwischen 360 mg und 720 mg zu untersuchen (so auch das Schweizer Bundespatentgericht in seinem Urt. v. 08.07.2025, S. 39, vorgelegt als Anlage AG 33). Da in den klinischen Studien, \u00fcber die in \u201eKappos\u201c berichtet wird, Tabletten mit 120 mg und 240 mg DMF verwendet worden sind, bestand der erste offensichtliche Datenpunkt zur Schlie\u00dfung dieser L\u00fccke darin, anstelle von 3 Tabletten mit 120 mg f\u00fcr die Tagesdosis von 360 mg entweder 4 Tabletten mit 120 mg oder 2 Tabletten mit 240 mg zu verwenden, was in beiden F\u00e4llen zu einer Tagesdosis von 480 mg f\u00fchrt. Auch 5 Tabletten mit 120 mg h\u00e4tte der Fachmann ggf. noch in Betracht gezogen, was zu einer Tagesdosis von 600 mg DMF f\u00fchrt. F\u00fcr den Fachmann war angesichts der Studienergebnisse von \u201eKappos\u201c nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich f\u00fcr eine der vorgenannten Tagesdosen eine therapeutische Wirksamkeit herausstellt. Vielmehr bestand f\u00fcr das Gegenteil eine gewisse Erfolgserwartung allein deshalb, weil es sich um einen reinen Zufall gehandelt h\u00e4tte, wenn mit der \u2013 unter Auslassung mehrerer m\u00f6glicher geringerer Dosen \u2013 getesteten Tagesdosis von 720 mg die erste und niedrigste therapeutisch wirksame Dosis gefunden worden w\u00e4re. Insofern wei\u00df der Fachmann, dass Arzneimittel nicht linear sondern in einer sog. Dosis-Wirkungs-Kurve (Sigmoidal-Kurve), wirken, die beispielsweise wie folgt aussehen kann (vgl. Berufungserwiderung v. 05.06.2025 im Verfahren I-2 U 33\/25, S. 8):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Technisch-wissenschaftlich betrachtet bestand erheblicher Grund zu der Annahme, dass mit der Studie von \u201eKappos\u201c die (untere) Wirksamkeitsgrenze noch nicht ermittelt war, sondern diese weiter aufzukl\u00e4ren war. Nach dem Ergebnis der Studie von \u201eKappos\u201c lag die verbliebene Wissensl\u00fccke klar zutage und es war ebenso offensichtlich, was zu tun war, um sie zu schlie\u00dfen. Dem Fachmann war die Dosis-Wirkungs-Kurve von DMF nicht genau bekannt. Er hatte deshalb keine genauen Informationen dar\u00fcber, ab welcher Dosierung das Wirkplateau von DMF beginnt und ob sich die nach \u201eKappos\u201c statistisch signifikante Dosis von 720 mg\/Tag auf diesem Wirkplateau befindet oder nicht. Daher hatte der Fachmann auch keine Kenntnis dar\u00fcber, ob mit einer geringeren Dosierung als 720 mg\/Tag ein Wirkverlust einhergeht. Angesichts der erheblichen Spanne zwischen 360 mg\/Tag und 720 mg\/Tag h\u00e4tte es aber einen Gl\u00fccksgriff dargestellt, wenn mit der getesteten Wirkstoffdosis von 720 mg\/Tag zuf\u00e4llig die erste und niedrigste therapeutisch wirksame Dosis gefunden worden w\u00e4re. Daher h\u00e4lt der Senat die Annahme der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Stammpatent, wonach der Fachmann \u2013 trotz des Vorliegens einer (ersten) Phase II b-Studie \u2013 durchaus Anlass hatte, zu \u00fcberpr\u00fcfen, wo die 720 mg\/Tag auf der Dosis-Wirkungskurve zu verorten sind und ob eine Reduzierung der Dosis \u00fcberhaupt einen Wirkverlust bedeutet h\u00e4tte, im Ergebnis f\u00fcr zutreffend.<br \/>\nNach den ICH-Richtlinien sind weitere Dosisfindungsstudien sogar nach Markteinf\u00fchrung noch zu empfehlen (ICH-Guidelines S. 5). Der Nutzen einer geringeren Wirkstoffdosis liegt darin, dass ein Patient weniger Tabletten am Tag einzunehmen hat und dass er auch mit Blick auf die Verstoffwechselung des Medikaments in der Leber potenziell toxische Abbauprodukte und der Auswirkungen auf die Nieren und andere Organe von einer geringeren Dosis profitieren w\u00fcrde. Dieser Gesichtspunkt hat vorliegend deshalb ganz besonderes Gewicht, weil von einer MS-Erkrankung betroffene Patienten Medikamente \u00fcber au\u00dferordentlich lange Zeitr\u00e4ume, gegebenenfalls sogar Jahrzehnte, einzunehmen haben (genauso auch die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent, Anlage AG 8 Rn. 3.5.12).<br \/>\nInsoweit teilt der Senat die Einsch\u00e4tzung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht, dass der Fachmann \u2013 auch aus ethischen Erw\u00e4gungen \u2013 davon abgesehen h\u00e4tte, eine geringere als die erwiesenerma\u00dfen wirksame Dosis von 720 mg\/Tag in weiteren Dosisfindungsstudien einzusetzen, weil bei MS mit fortschreitenden Hirnl\u00e4sionen irreparable Sch\u00e4den drohen. Aus den ICH-Guidelines l\u00e4sst sich solches nicht entnehmen; vielmehr werden auch bei lebensbedrohlichen Krankheiten weitere Dosisfindungsstudien unter bestimmten Umst\u00e4nden empfohlen:<br \/>\n\u201eIn bestimmten therapeutischen Bereichen haben sich unterschiedliche therapeutische und forschungsbezogene Verhaltensweisen entwickelt, die sich auf die Art der typischerweise durchgef\u00fchrten Studien auswirken. Parallele Dosis-Wirkungs-Studien mit Placebo oder placebokontrollierten Titrationsstudien (sehr wirksame Studien, die typischerweise bei Angina pectoris, Depressionen, Bluthochdruck usw. eingesetzt werden) w\u00e4ren bei der Untersuchung einiger Krankheiten, wie lebensbedrohlicher Infektionen oder potenziell heilbarer Tumore, nicht akzeptabel, zumindest wenn wirksame Behandlungen bekannt sind. Da in diesen therapeutischen Bereichen eine betr\u00e4chtliche Toxizit\u00e4t in Kauf genommen werden k\u00f6nnte, werden in der Regel relativ hohe Dosen von Arzneimitteln gew\u00e4hlt, um schnell die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche positive Wirkung zu erzielen. Dieser Ansatz kann zu Dosisempfehlungen f\u00fchren, die einigen Patienten den potenziellen Nutzen eines Arzneimittels vorenthalten, indem sie eine Toxizit\u00e4t hervorrufen, die zum Abbruch der Therapie f\u00fchrt. Andererseits kann die Verwendung niedriger, m\u00f6glicherweise unzureichend wirksamer Dosen oder der Titration bis zur gew\u00fcnschten Wirkung inakzeptabel sein, da ein anf\u00e4nglicher Misserfolg in diesen F\u00e4llen eine f\u00fcr immer verlorene Chance auf Heilung darstellen kann.&#8220; (S. 4, vierter Absatz, \u201eStudies in Life-Threatening Diseases\u201c)<br \/>\n\u201eDennoch sollten die Entwickler von Arzneimitteln auch bei lebensbedrohlichen Krankheiten stets die Vor- und Nachteile verschiedener Therapieschemata abw\u00e4gen und \u00fcberlegen, wie sie Dosis, Dosisintervalle und Dosiseskalationsstufen am besten w\u00e4hlen. Selbst bei Indikationen mit lebensbedrohlichen Krankheiten ist die h\u00f6chste tolerierte Dosis oder die Dosis mit der gr\u00f6\u00dften Wirkung auf einen Surrogatmarker nicht immer die optimale Dosis. Wird nur eine Einzeldosis untersucht, k\u00f6nnen die Blutkonzentrationsdaten, die aufgrund pharmakokinetischer Unterschiede fast immer eine erhebliche individuelle Variabilit\u00e4t aufweisen, im Nachhinein Hinweise auf m\u00f6gliche Konzentrations-Wirkungs-Beziehungen liefern.\u201c (S. 4, f\u00fcnfter Absatz)<br \/>\n\u201eDie Wahl des Studiendesigns und der Studienpopulation bei Dosis-Wirkungs-Studien h\u00e4ngt von der Entwicklungsphase, der zu untersuchenden therapeutischen Indikation und der Schwere der Erkrankung in der interessierenden Patientengruppe ab. Beispielsweise kann das Fehlen einer geeigneten Rettungstherapie f\u00fcr lebensbedrohliche oder schwere Erkrankungen mit irreversiblen Folgen die Durchf\u00fchrung von Studien mit Dosen unterhalb der maximal vertr\u00e4glichen Dosis aus ethischen Gr\u00fcnden ausschlie\u00dfen.\u201c (S. 5, vorletzter Absatz, \u201eStudy designs for assessing dose-response, general\u201c)<br \/>\nHiernach sind selbst bei lebensbedrohlichen Krankheiten stets die Vor- und Nachteile verschiedener Therapieschemata abzuw\u00e4gen und die h\u00f6chste tolerierte Dosis ist nicht immer die optimale Dosis. Die Grenze f\u00fcr die Durchf\u00fchrung weiterer Dosisfindungsstudien ist nach den ICH-Guidelines dort erreicht, wo Patienten mit lebensbedrohlichen, aber potentiell heilbaren Krankheiten durch weitere Dosisfindungsstudien ggf. die zur Heilung notwendige Dosis vorenthalten bleibt. So liegt der Fall vorliegend aber nicht. Zum einen handelt es sich bei MS zwar um eine lebensbedrohliche Krankheit, diese ist aber nicht heilbar, sondern durch Medikation nur in ihrem Verlauf modifizierbar. Zum anderen lagen mit \u201eSchimrigk\u201c und \u201eKappos\u201c bereits Dosisfindungsstudien vor, die gezeigt haben, dass auch eine Dosierung unter 720 mg\/Tag DMF eine gewisse Wirksamkeit aufweist. Vor diesem Hintergrund w\u00e4gt die Fachperson die mit einer weiteren Studie verbundenen Risiken einer nicht ausreichenden Behandlung von MS-Patienten gegen den \u00fcbergeordnete Nutzen einer solchen Studie ab, die im Falle eines erfolgreichen Nachweises der Wirksamkeit einer geringeren Dosis unz\u00e4hlige Patienten davon befreit h\u00e4tte, \u00fcber lange und unabsehbare Zeit eine deutlich zu hohe Wirkstoffdosis einzunehmen mit der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausger\u00e4umten Gefahr gr\u00f6\u00dferer Nebenwirkungen und zumindest der unter therapeutischen Gesichtspunkten unn\u00f6tig hohen Belastung bei der Verstoffwechselung des Wirkstoffs. Dabei war es dem Fachmann ohne weiteres m\u00f6glich, ein vor dem Hintergrund der Studien von \u201eSchimrigk\u201c und \u201eKappos\u201c geeignetes Studiendesign zu w\u00e4hlen, das die Risiken f\u00fcr die teilnehmenden Patienten m\u00f6glichst gering h\u00e4lt, wie dies auch die tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Phase III-Studien zeigen, in denen gerade eine Tagesdosis von 480 mg DMF untersucht wurde und die deren therapeutische Wirksamkeit belegt haben.<br \/>\nDabei kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob sich aus den Folien von \u201eKappos\u201c eine (gegebenenfalls statistisch relevante) Dosisabh\u00e4ngigkeit der Nebenwirkungen entnehmen l\u00e4sst oder eine Dosisabh\u00e4ngigkeit der Nebenwirkungen von DMF oder MMF zum Priorit\u00e4tstag allgemeines Fachwissen war. Denn jedenfalls l\u00e4sst sich den Folien von \u201eKappos\u201c entnehmen, dass die Tagesdosis von 720 mg\/Tag mit Nebenwirkungen verbunden war (so auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Stammpatent, Anlage AG 3 Rn. 8.7.1, vgl. auch Rn. 8.2). Da der Fachmann zumindest eine gewisse Erwartungshaltung haben durfte, mit einer geringeren Dosierung ggf. die Nebenwirkungen reduzieren zu k\u00f6nnen (vgl. auch: Schweizer Bundespatentgericht, Urt. v. 08.07.2025 \u2013 S2024_005, S. 40, vorgelegt als Anlage AG 33), hatte er aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden eine ausreichende Motivation, ausgehend von \u201eKappos\u201c weitere Dosisfindungsstudien vorzunehmen. Ob er auch andere (medizinische) M\u00f6glichkeiten gehabt h\u00e4tte, die Nebenwirkungen zu reduzieren, etwa durch eine alternative Formulierung oder eine zus\u00e4tzliche, allein auf die Reduktion der Nebenwirkungen abzielende Medikation, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Der Fachmann wird einer Dosisreduzierung jedenfalls den Vorrang geben vor der Verabreichung weiterer, den K\u00f6rper ggf. zus\u00e4tzlich belastender Medikamente, so lange er eine gewisse Erwartungshaltung hat, mit einer Reduzierung der Wirkstoffdosis ggf. auch die Nebenwirkungen reduzieren zu k\u00f6nnen.<br \/>\nSoweit Prof. Kappos dem in seinen Stellungnahmen entgegengetreten ist und die Auffassung vertreten hat, dass auf der Grundlage der Studie zu erwarten gewesen w\u00e4re, dass eine niedrigere Dosis als 720 mg\/Tag zu einer geringeren Wirksamkeit f\u00fchren w\u00fcrde, und dass der Fachmann keine Dosisoptimierung vornehmen w\u00fcrde, indem er die einzig wirksame Dosis nach der Phase II b-Studie senke, ist zwar einzur\u00e4umen, dass den Erkl\u00e4rungen von Prof. Kappos als einem der Leiter der in den Folien gew\u00fcrdigten Studie Gewicht zukommt und ihnen grunds\u00e4tzlich Anhaltspunkte f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis zum Priorit\u00e4tstag entnommen werden k\u00f6nnen. Indes handelt es sich bei den Erkl\u00e4rungen von Prof. Kappos nicht um unparteiische \u00c4u\u00dferungen, sondern um qualifizierten Sachvortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die naturgem\u00e4\u00df ein Interesse an einer abweichenden Beurteilung der Studienergebnisse hat. Schon deswegen k\u00f6nnen die parteigutachterlichen Bemerkungen f\u00fcr den Senat nicht denselben Stellenwert bei der Beurteilung des Rechtsbestands des Verf\u00fcgungspatents besitzen, wie er der eingehend begr\u00fcndeten Entscheidung der pers\u00f6nlich und sachlich unabh\u00e4ngigen Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zum Stammpatent zukommt, deren Erw\u00e4gungen im \u00dcbrigen auch von dem technisch fachkundig besetzten Schweizer Bundespatentgericht in seinem ausf\u00fchrlich und \u00fcberzeugend begr\u00fcndeten Urteil vom 08.07.2025 best\u00e4tigt wurden (Anlage AG 33, S. 30 ff. Rn. 42).<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSoweit die Einspruchsabteilung demgegen\u00fcber in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent anf\u00fchrt, aus den in \u201eKappos\u201c beschriebenen Phase II-Dosisfindungsstudien habe sich ergeben, dass nur eine der getesteten Dosen, n\u00e4mlich 720 mg\/Tag, bei der Behandlung von RRMS wirksam sei, gab es \u2013 wie vorstehend er\u00f6rtert \u2013 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass mit dieser Menge \u2013 zuf\u00e4llig \u2013 die geringste signifikant wirksame Dosierung von DMF gefunden war. Anlass, hieran zu zweifeln, hatte der Fachmann allein aufgrund des gro\u00dfen Abstandes der Dosis von 720 mg\/Tag DMF zu der n\u00e4chsten getesteten geringeren Dosis von 360 mg\/Tag DMF.<br \/>\nDies gilt umso mehr unter Ber\u00fccksichtigung der bereits vorstehend dargestellten Unstimmigkeiten der Studienergebnisse von \u201eKappos\u201c im Hinblick auf die getestete Tagesdosis von 360 mg\/Tag und die Studie von \u201eSchimrigk\u201c, die nahelegt, dass auch mit der Dosis von 360 mg\/Tag DMF eine gewisse Wirksamkeit bei der Behandlung von RRMS erzielt werden kann. \u201eSchimrigk\u201c berichtet \u00fcber eine klinische Studie an 10 Patienten mit RRMS mit dem Produkt \u201eFumaderm forte\u00ae\u201c. Das Medikament wurde in einer Dosierung verabreicht, bei der Patienten zun\u00e4chst \u00fcber einen kurzen Zeitraum von 18 Wochen eine Tagesdosis von 720 mg\/Tag DMF erhielten, dann \u00fcber 4 Wochen unbehandelt blieben und schlie\u00dflich \u00fcber 48 Wochen mit einer Dosis von 360 mg\/Tag DMF behandelt wurden. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass die Patienten w\u00e4hrend der ersten Behandlungsphase eine deutliche Verbesserung gegen\u00fcber dem Ausgangswert verzeichneten und w\u00e4hrend der Erhaltungsphase mit der niedrigeren Dosis eine weitere Verbesserung erzielt wurde (Anlage AG 7 S. 607).<br \/>\nDie Einspruchsabteilung f\u00fchrt in ihrer Entscheidung zum Verf\u00fcgungspatent aus, dass in \u201eSchimrigk\u201c zwar ein Behandlungseffekt f\u00fcr die DMF-Dosis von 360 mg\/Tag in der zweiten Behandlungsphase nachgewiesen werde, allerdings erst nach einem ersten Zeitraum, in dem die Patienten DMF in der hohen Tagesdosis von 720 mg\/Tag erhalten h\u00e4tten. Aus \u201eSchimrigk\u201c gehe hervor, dass die in der zweiten Phase berichtete therapeutische Wirksamkeit auf die erste Phase zur\u00fcckzuf\u00fchren sei und nicht allein auf die (als Erhaltungsdosis gedachte) Behandlung in der zweiten Phase. Aufgrund dessen erfordere \u201eSchimrigk\u201c eindeutig eine Dosis von 720 mg\/Tag als Vorbehandlung. Da ein Verlust an Wirksamkeit unerw\u00fcnscht gewesen sei, seien die Vorteile einer niedrigeren Dosis von 480 mg\/Tag bei \u00e4hnlicher Wirksamkeit wie bei 720 mg\/Tag zum Zeitpunkt der Priorit\u00e4t nicht absehbar gewesen (Anlage AG 8 Rn. 3.5.13).<br \/>\nSoweit dem die Vorstellung zugrunde liegen sollte, dass der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents keine Dosierungsschemata mit unterschiedlichen Dosierungen \u00fcber bestimmte Zeitr\u00e4ume umfasse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Verf\u00fcgungspatent ist \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien kein Streit besteht \u2013 nicht auf die ausschlie\u00dfliche und stete Behandlung mit DMF in einer Tagesdosis von 480 mg beschr\u00e4nkt. Vielmehr werden auch Dosierungsschemata vom Schutzbereich umfasst, die vor oder nach der Behandlung mit 480 mg\/Tag eine niedrigere oder h\u00f6here Dosierung vorsehen. Andernfalls w\u00e4re auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vom Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents umfasst.<br \/>\nVor diesem Hintergrund aber belegt \u201eSchimrigk\u201c eine gewisse therapeutische Wirksamkeit einer Tagesdosis von 360 mg\/Tag DMF bei der oralen Behandlung von RRMS. Soweit \u201eKappos\u201c demgegen\u00fcber nahelegt bzw. zeigt, dass diese Dosis aber nicht die gleiche therapeutische Wirksamkeit aufweist wie eine Tagesdosis von 720 mg\/Tag DMF, h\u00e4tte dies \u2013 aus den vorstehend er\u00f6rterten Gr\u00fcnden \u2013 den Fachmann nicht von weiteren Dosisfindungsstudien abgehalten, sondern ihn vielmehr veranlasst, den nicht getesteten Dosisbereich zwischen 360 mg\/Tag und 720 mg\/Tag weiter aufzukl\u00e4ren.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUngeachtet der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt die Annahme eines hinreichend gesicherten Rechtsbestands aber jedenfalls im Hinblick auf die Praxis der deutschen Gerichte nicht in Betracht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach der nationalen Praxis wird \u2013 anders als im Rahmen des Aufgabe-L\u00f6sungs-Ansatzes des EPA \u2013 bereits in einem ersten Schritt eine objektive Aufgabe formuliert, die dazu dient, einen konkreten Stand der Technik aufzufinden, der einen gerechtfertigten \u201eAusgangspunkt\u201c f\u00fcr die Bem\u00fchungen des Fachmanns zur L\u00f6sung der Aufgabe bildet. Die Bestimmung des technischen Problems (der Aufgabe) dient dazu, den Ausgangspunkt der fachm\u00e4nnischen Bem\u00fchungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren. Welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden, und ob der Gegenstand des Streitpatents geeignet ist, das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem zu l\u00f6sen, ist f\u00fcr dessen Bestimmung unerheblich, und erst bei der anschlie\u00dfenden und davon zu trennenden Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit zu bewerten (vgl. BGH, GRUR 2015, 356 Rn. 9 \u2013 Repaglinid; GRUR 2015, 352 Rn. 16\u2009f. \u2013 Quetiapin; GRUR 2016, 921 Rn. 14 \u2013 Pemetrexed; GRUR 2022, 67 Rn. 10 \u2013 Stereolithographiemaschine).<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Vorteile, die sich erst durch die Erfindung als erreichbar herausgestellt haben, bei der Bestimmung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems ebenso au\u00dfer Betracht zu bleiben wie Elemente, die zur technischen L\u00f6sung geh\u00f6ren (BGH, GRUR 2015, 356 Rn. 9 \u2013 Repaglinid; GRUR 2020, 603 Rn. 12 \u2013 Tadalafil). Das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem ist vielmehr so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, allein bei der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit stellt (BGH, GRUR 2015, 352 Rn. 17 \u2013 Quetiapin; GRUR 2020, 603 Rn. 12 \u2013 Tadalafil; GRUR 2024, 1432 Rn. 13 \u2013 Mirabegron). Die Aufgabe stellt somit lediglich den Ausgangspunkt f\u00fcr die fachm\u00e4nnischen Bem\u00fchungen zu einer Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung dar, von dem aus sodann die hieran erst anschlie\u00dfende und davon zu trennende Pr\u00fcfung auf Patentf\u00e4higkeit, insbesondere auf erfinderische T\u00e4tigkeit, zu erfolgen hat (vgl. BGH, GRUR 2015, 356 Rn. 9 \u2013 Repaglinid; GRUR 2015, 352 Rn. 16\u2009f. \u2013 Quetiapin).<br \/>\nZwar bestimmt sich das technische Problem (die Aufgabe) danach, was die Erfindung objektiv leistet (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 27 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607 Rn. 12 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; GRUR 2012, 1130 Rn. 9 \u2013 Leflunomid; GRUR 2012, 1123 Rn. 22 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 352 Rn. 11 \u2013 Quetiapin; GRUR 2016, 921 Rn. 14 \u2013 Pemetrexed; GRUR 2018, 390 Rn. 32 \u2013 W\u00e4rmeenergieverwaltung). Ma\u00dfgebend ist insoweit jedoch, was die im Streitpatent beschriebene Erfindung aus Sicht des Fachmanns in der Zeit vor Vollendung der Erfindung leistet (BPatG, Urt. v. 27.06.2023 \u2013 3 Ni 13\/22, GRUR-RS 2023, 43607 Rn. 21 \u2013 Fingolimod, m.w.N.). Mit einem Merkmal verbundene besondere Vorteile k\u00f6nnen nur dann zur Begr\u00fcndung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit herangezogen werden, wenn sie in den Anmeldeunterlagen (BPatG, Urt. v. 05.02.2019 \u2013 4 Ni 47\/17, BeckRS 2019, 9123 Rn. 105 \u2013 Verfahren zum Herstellen eines Zahnmodells; BPatG, GRUR 2019, 1176 Rn. 104 \u2013 Verschlei\u00dfschutzschicht) bzw. der Patentschrift (BGH, GRUR 2023, 1259 Rn. 76 \u2013 Schlossgeh\u00e4use) offenbart oder f\u00fcr den Fachmann erkennbar sind (BGH, Urt. v. 27.11.2018 \u2013 X ZR 41\/17, BeckRS 2018, 40825 Rn. 46; Urt. v. 28.01.2021 \u2013 X ZR 178\/18, GRUR-RS 2021, 4292 Rn. 135 \u2013 Hadamardbasierte Sequenzen; GRUR 2023, 1259 Rn. 76 \u2013 Schlossgeh\u00e4use). Fehlt es hieran, kann ein Vorteil aber auch bei der Formulierung der Aufgabe nicht ber\u00fccksichtigt werden, wobei Vorteile, die sich erst durch die Erfindung als erreichbar herausgestellt haben, bei der Bestimmung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nach der nationalen Praxis ohnehin au\u00dfer Betracht zu bleiben haben.<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen kann die Aufgabe ausgehend von \u201eKappos\u201c nur in der Bereitstellung einer alternativen oralen Behandlung von RRMS mit DMF oder MMF gesehen werden, da weder in der Anmeldung in ihrer eingereichten Fassung noch in der Patentschrift an irgendeiner Stelle offenbart ist, dass eine Tagesdosis von 480 mg DMF eine \u00e4hnliche therapeutische Wirkung haben k\u00f6nnte wie eine Tagesdosis von 720 mg DMF. Dies ist der Anmeldung bzw. Patentschrift auch nicht mittelbar zu entnehmen oder sonst wie f\u00fcr den Fachmann erkennbar.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nZur Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ist nach der nationalen Praxis zu pr\u00fcfen, ob die Fachperson ausgehend vom Stand der Technik eine Veranlassung und eine angemessene Erwartungshaltung hatte, zu dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand zu gelangen (vgl. BGH, GRUR 2023, 39 Rn. 88, 92 \u2013 Leuchtdiode; GRUR 2019, 1032 \u2013 Fulvestrant; GRUR 2020, 1178 Rn. 47 ff., 85 ff. \u2013 Pemetrexed II). Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung lassen sich dabei nicht allgemeing\u00fcltig formulieren, sondern sind jeweils im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Gr\u00f6\u00dfe des Anreizes f\u00fcr den Fachmann, des erforderlichen Aufwands f\u00fcr das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (BGH, GRUR 2016, 1027 Rn. 22 \u2013 Z\u00f6liakiediagnoseverfahren; GRUR 2012, 803 Rn. 46 \u2013 Calcipotriol-Monohydrat; GRUR 2010, 123 Rn. 38\u2009ff. \u2013 Escitalopram; GRUR 2019, 1032 Rn. 31 \u2013 Fulvestrant; GRUR 2020, 1178 Rn. 108 \u2013 Pemetrexed II; GRUR 2024, 1432 Rn. 83 \u2013 Mirabegron). Hatte der Fachmann am Priorit\u00e4tstag Anlass, zu irgendeinem, gegebenenfalls auch sp\u00e4teren Zeitpunkt vollst\u00e4ndige Studien zur Dosis-Wirkungs-Beziehung eines bestimmten Wirkstoffs anzustellen, ist eine Dosierung, die sich aufgrund einer solchen Studie als vorteilhaft erweist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Stand der Technik nahegelegt.<br \/>\nIn der von den Parteien in diesem Rechtsstreit diskutierten Entscheidung \u201eTadalafil\u201c (GRUR 2020, 603) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es bei der Entwicklung einer Formulierung f\u00fcr einen Humanarzneimittelwirkstoff in der Regel nicht ma\u00dfgeblich sei, ob der Fachmann erwarten k\u00f6nne, ein f\u00fcr eine klinische Studie geeignetes Ergebnis zu finden. Vielmehr sei entscheidend, ob der Fachmann am Priorit\u00e4tstag Anlass hatte, zu irgendeinem, ggf. auch sp\u00e4teren Zeitpunkt vollst\u00e4ndige Studien zur Dosis-Wirkungs-Beziehung eines bestimmten Wirkstoffs anzustellen; eine Dosierung, die sich aufgrund einer solchen Studie als vorteilhaft erweise, sei durch den Stand der Technik nahegelegt (GRUR 2020, 603 Rn. 64 ff.; vgl. auch den Leitsatz in der parallelen Entscheidung des Supreme Court v. 27.03.2019 in GRUR Int. 2019, 662: \u201eEin Patentanspruch auf Dosierung beruht nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, wenn im Rahmen klinischer und pr\u00e4klinischer Studien ein qualifiziertes Expertenteam die beanspruchte Dosierung routinem\u00e4\u00dfig ausprobieren w\u00fcrde, selbst dann, wenn die vorherige Erfolgserwartung relativ gering war.\u201c).<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine technische Lehre, die eine von einem bestimmten Ausgangspunkt aus eher nicht zu erwartende Wirkung zeitigt, dem Fachmann daher dennoch nahegelegt, wenn sie sich aus einer anderen Perspektive als naheliegende L\u00f6sung ergibt. Die \u00fcberraschende Wirkung ist in solchen Konstellationen als blo\u00dfer Bonuseffekt anzusehen, der nicht zur Bejahung der erfinderischen T\u00e4tigkeit f\u00fchren kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2020, 603 Rn. 74 \u2013 Tadalafil).<br \/>\nIn der Entscheidung \u201eDexmedetomidin\u201c (Urt. v. 17.09.2019 \u2013 X ZR 71\/17, BeckRS 2019, 28185) hat der Bundesgerichtshof daher die erfinderische T\u00e4tigkeit im Hinblick auf ein Medikament verneint, welches unerwartet und vorteilhaft eine wirksame Sedierung mit einer besonders ausgepr\u00e4gten Ansprechbarkeit und Aufrechterhaltung der Orientiertheit des Patienten verbindet. Zur Begr\u00fcndung hat der Bundesgerichtshof insbesondere ausgef\u00fchrt, f\u00fcr den Fachmann, der Dexmedetomidin als naheliegende Auswahl aus den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Sedierungsmitteln heranzogen habe, stelle dessen besondere Sedierungsqualit\u00e4t einen Bonus-Effekt dar, der nicht vorhersehbar gewesen sein mag, gleichwohl aber das Ergebnis fachm\u00e4nnischen Handelns gewesen sei (BeckRS 2019, 28185 LS 2 u. Rn. 50-68).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 besondere Vorteile nur dann zur Begr\u00fcndung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit herangezogen werden, wenn sie in den Anmeldeunterlagen bzw. der Patentschrift offenbart oder f\u00fcr den Fachmann bereits aufgrund seines Fachwissens erkennbar sind (BGH, Urt. v. 27.11.2018 \u2013 X ZR 41\/17, BeckRS 2018, 40825 Rn. 46; Urt. v. 28.01.2021 \u2013 X ZR 178\/18, GRUR-RS 2021, 4292 Rn. 135 \u2013 Hadamardbasierte Sequenzen; GRUR 2023, 1259 Rn. 76 \u2013 Schlossgeh\u00e4use; BPatG, Urt. v. 21.11.2023 \u2013 3 Ni 16\/22 (EP), GRUR-RS 2023, 45095 Rn. 28 \u2013 Gaszufuhr; Urt. v. 05.02.2019 \u2013 4 Ni 47\/17, BeckRS 2019, 9123 Rn. 103 \u2013 Verfahren zum Herstellen eines Zahnmodells; GRUR 2019, 1176 Rn. 104 \u2013 Verschlei\u00dfschutzschicht; Schulte\/Moufang, PatG, 12. Aufl., \u00a7 34 Rn. 424; Engels\/Ackermann, GRUR 2024, 729, 733). Nur dann kann die technische Wirkung als erfindungsbegr\u00fcndend herangezogen werden, insbesondere auch nachtr\u00e4glich als Argument f\u00fcr eine gezielte, erfinderische und nicht nur eine beliebige Auswahl z.B. bestimmter Parameter reklamiert werden. Ein Nachbringen vorteilhafter, aber urspr\u00fcnglich nicht offenbarter oder \u201eerkennbarer\u201c Effekte scheidet danach zur Begr\u00fcndung der erfinderischen T\u00e4tigkeit aus (Engels\/Ackermann, GRUR 2024, 729, 733 m.w.N.).<br \/>\nEs wurde oben bereits im Einzelnen dargestellt, dass der Fachmann ausgehend von \u201eKappos\u201c eine ausreichende Motivation hatte, weitere Dosisfindungsstudien durchzuf\u00fchren und dabei insbesondere auch die therapeutische Wirksamkeit der beanspruchten Tagesdosis von 480 mg DMF zu untersuchen. Auf dieser Grundlage w\u00e4re er in naheliegender Weise zu der Dosierung von 480 mg\/Tag gelangt.<br \/>\nDer Umstand, dass eine niedrigere Dosis von 480 mg\/Tag DMF oder MMF bei der Behandlung von RRMS \u00e4hnlich wirksam ist wie eine Dosis von 720 mg\/Tag DMF oder MMF, gereicht nicht zur Patentf\u00e4higkeit des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents. Denn dabei handelt es sich lediglich um einen zus\u00e4tzlichen, unerwarteten und \u00fcberraschenden Effekt, der nach der vorstehend er\u00f6rterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme einer erfinderischen Leistung f\u00fcr sich genommen nicht rechtfertigen kann (vgl. insbesondere: BGH, GRUR 2003, 317, 320 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; GRUR 2010, 123 Rn. 41 \u2013 Escitalopram; GRUR 2015, 356 Rn. 44 \u2013 Repaglinid; Urt. v. 17.09.2019 \u2013 X ZR 71\/17, BeckRS 2019, 28185 Rn. 68 \u2013 Dexmedetomidin; GRUR 2020, 603 Rn. 74 \u2013 Tadalafil).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDass im vorliegenden Fall noch keine deutsche Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig ist, sondern \u201elediglich\u201c ein Einspruchsverfahren vor dem EPA, und eine Nichtigkeitslage gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents derzeit auch nicht zul\u00e4ssig w\u00e4re (\u00a7 81 Abs. 1 S. 2 PatG), steht der Ber\u00fccksichtigung der nationalen Praxis nicht entgegen.<br \/>\nDer Senat hat erst k\u00fcrzlich in anderer Sache betreffend die Aussetzung (\u00a7 148 ZPO) eines Patentverletzungsrechtsstreits darauf hingewiesen, dass das Verletzungsgericht nicht gehindert ist, im Rahmen des ihm in \u00a7 148 ZPO einger\u00e4umten Ermessens auch die Besonderheiten der in Rede stehenden Verfahrenskonstellation zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Protokollhinweis v. 06.02.2025 \u2013 I-2 U 10\/24). Zwar ist bei der Entscheidung \u00fcber die Aussetzung in der Regel von ausschlaggebender Bedeutung, welche Erfolgsaussicht das Verletzungsgericht dem anh\u00e4ngigen Rechtsbestandsangriff beimisst. Bei uneingeschr\u00e4nkter Anlegung dieses Ma\u00dfstabs k\u00e4me eine Aussetzung aber etwa dann nicht in Betrachtung, wenn einem Angriff gegen den Rechtsbestand des Patents Erfolgsaussichten nur im Hinblick auf eine Entgegenhaltung beigemessen werden k\u00f6nnen, die im Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt nicht ber\u00fccksichtigt werden darf. Das Verletzungsgericht ist in einem solchen Fall nicht gehindert, im Rahmen des ihm in \u00a7 148 ZPO einger\u00e4umten Ermessens auch die Besonderheiten der in Rede stehenden Verfahrenskonstellation zu ber\u00fccksichtigen. Es kann und muss von der M\u00f6glichkeit, das Verfahren im Hinblick auf ein anh\u00e4ngiges Einspruchsverfahren auszusetzen, deshalb auch dann Gebrauch machen, wenn es damit rechnet, dass das Einspruchsverfahren erfolglos bleiben wird, eine im Anschluss daran erhobene Nichtigkeitsklage wegen einer Entgegenhaltung, die nur in diesem Verfahren ber\u00fccksichtigt werden darf, aber hinreichende Erfolgsaussicht hat (BGH, GRUR 2011, 848 Rn. 20 ff. \u2013 Mautberechnung; Senat, Urt. v. 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; GRUR-RR 2022, 153 Rn. 8 \u2013 Aussetzungsma\u00dfstab; BeckOK Patentrecht\/Wuttke\/Vo\u00df, Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b PatG Rn. 185; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 958). Diese Grunds\u00e4tze finden auch dann Anwendung, wenn feststeht, dass die Spruchpraxis zu bestimmten Widerrufs- bzw. Nichtigkeitsgr\u00fcnden vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt und im nationalen Nichtigkeitsverfahren divergiert, so dass die Pr\u00e4sentation einer bestimmten Argumentation im Einspruchsverfahren aus Rechtsgr\u00fcnden aussichtslos ist, diese im deutschen Nichtigkeitsverfahren indes offensichtlich zum Erfolg f\u00fchren wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2022, 153 Rn. 9 f. \u2013 Aussetzungsma\u00dfstab; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 959).<br \/>\nIm Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung scheidet zwar eine Aussetzung der Verhandlung aus. Wenn der Patentinhaber mittels Klage keine Titulierung eines Unterlassungsanspruchs erreichen kann, kann aber auch kein \u00fcberwiegendes Interesse an einem dahingehenden vorl\u00e4ufigen sichernden Ausspruch gegeben sein. Da infolge des Eilcharakters eine Aussetzung des Verf\u00fcgungsverfahrens nicht in Betracht kommt, ist in dieser Situation der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen (vgl. Senat, Urt. v. 06.12.2012 \u2013 2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744 m.w.N.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDa der Senat nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen eine erfinderische T\u00e4tigkeit im Hinblick auf eine Tagesdosis von 480 mg\/Tag DMF nicht erkennen kann, kommt es auf die Frage, ob Patentanspruch 1 ausf\u00fchrbar offenbart (Art. 83 EP\u00dc) und\/oder gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenbarung unzul\u00e4ssig erweitert ist (Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc), nicht mehr an.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nEines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3427 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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