{"id":9629,"date":"2025-10-02T10:36:53","date_gmt":"2025-10-02T10:36:53","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9629"},"modified":"2025-10-02T06:42:55","modified_gmt":"2025-10-02T06:42:55","slug":"i-2-u-10-24-zirconiumoxid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9629","title":{"rendered":"I-2 U 10\/24 &#8211; Zirconiumoxid"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3425<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Juli 2025, I-2 U 10\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9502\">4b O 7\/23<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 14.03.2024 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf, berichtigt mit Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 29.05.2024 sowie Urteilsberichtigungsbeschluss vom selben Tag, teilweise wie folgt abge\u00e4ndert, soweit es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 betrifft:<\/li>\n<li>\n1. dass es im Tenor zu I. 1. unter (4) statt \u201espezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m2\/g\u201c nunmehr hei\u00dft: \u201espezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 40 m2\/g und 55 m2\/g\u201c;<\/li>\n<li>\n2. dass von den im Tenor zu I. 1. a) und b) genannten Angaben folgende Angaben hinsichtlich der Beklagten zu 1) nur f\u00fcr die Zeit vom 21.04.2021 bis zum 26.06.2023 zu machen sind:<\/li>\n<li>\n\u2022 die Menge der gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die bezahlten Preise;<\/li>\n<li>\n\u2022 die einzelnen Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Bestellmengen, sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>\n3. dass der Tenor zu I. 3. und der Tenor zu I. 4. entfallen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:<\/li>\n<li>\nErste Instanz:<\/li>\n<li>\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen<\/li>\n<li>\ndie Kl\u00e4gerin 70 % der Gerichtskosten, 65 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 70 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2),<\/li>\n<li>\ndie Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 15 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten erster Instanz nicht statt.<\/li>\n<li>\nBerufungsverfahren:<\/li>\n<li>\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin 25 %, die Beklagte zu 1) 40 % und die Beklagte zu 2) 35 %.<\/li>\n<li>\nIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 130.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 112.500,- EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<li>\nDavon entfallen 150.000,- EUR auf die Berufung der Beklagten zu 1), 112.500,00 EUR auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 37.500,- EUR auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP XXX (Anlage HL (H) 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HL (H) 2; nachfolgend: Klagepatent) noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung einer Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, geht auf eine Teilanmeldung aus dem europ\u00e4ischen Patent EP XXX (nachfolgend: Stammpatent) zur\u00fcck. Das Klagepatent nimmt einen Anmeldetag vom 26.06.2003 und eine franz\u00f6sische Priorit\u00e4t vom 26.06.2002 in Anspruch. Die Teilanmeldung wurde am 20.04.2016 ver\u00f6ffentlicht, die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanspr\u00fcche der Teilanmeldung in deutscher \u00dcbersetzung erfolgte am 17.12.2020. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21.04.2021 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 26.06.2023 infolge Zeitablaufs erloschen.<\/li>\n<li>\nDen gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch u.a. der Beklagten zu 1) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 27.09.2024 zur\u00fcckgewiesen (schriftliche Entscheidungsgr\u00fcnde vom 07.11.2024 in franz\u00f6sischer Sprache vorgelegt als Anlage B 23; nachfolgend: Entscheidung Einspruchsabteilung). Die Beklagte zu 1) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ische im Dezember 2024 Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>\nDas Stammpatent, welches nach Durchf\u00fchrung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren in beschr\u00e4nkter Form aufrechterhalten worden war, hat das Bundespatentgericht auf eine von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 01.06.2022 (Az.: 3 Ni 37\/20 (EP), Anlage HL 32; nachfolgend: Urteil BPatG zum Stammpatent) teilweise mit der Ma\u00dfgabe f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass die Anspr\u00fcche 1 bis 10, 16 und 17 eine weiter eingeschr\u00e4nkte Fassung erhalten haben. Die gegen das Urteil gerichteten Berufungen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.10.2024 zur\u00fcckgewiesen (Az.: X ZR 112\/22, GRUR-RS 2024, 32002 \u2013 Zirconiumoxid, Anlage B 27, nachfolgend nach der GRUR-RS-Fundstelle zitiert als: Urteil BGH zum Stammpatent).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zu 1) vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des Stammpatents in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 03.09.2020 (Az.: 4b O 29\/18, Anlage HL (H) 13) hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zu 1) wegen Patentverletzung zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und zum Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsverfahren ist vor dem Senat anh\u00e4ngig (Az.: I-2 U 45\/20).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft eine Zusammensetzung auf der Grundlage von Zirconiumoxid und Oxiden von Cer, Lanthan und einem anderen Seltenerdmetall, ein Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung als Katalysator. Die Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents lauten in deutscher \u00dcbersetzung in ihrer erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\n1. Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid, das Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst und au\u00dferdem Lanthanoxid und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass sie nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist und nach 6 Stunden Calcinierung bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist.<\/li>\n<li>\n13. Katalytisches System, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Zusammensetzung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6 umfasst.<\/li>\n<li>\nVon den unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 1 und 16 des Stammpatents in ihrer nach dem Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkten Fassung unterscheiden sich die Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents dadurch, dass Anspruch 1 des Stammpatents, auf den Anspruch 16 r\u00fcckbezogen ist, ein zus\u00e4tzliches Merkmal enth\u00e4lt, wonach die Zusammensetzung einen Schwefelgehalt von weniger als 200 ppm, angegeben in Gewicht Sulfat (SO4), bezogen auf die gesamte Zusammensetzung, aufweist.<\/li>\n<li>\nVon der nach dem Nichtigkeitsverfahren weiter eingeschr\u00e4nkten Fassung der Anspr\u00fcche 1 und 16 des Stammpatents unterscheiden sich die Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents in ihrer erteilten Fassung ferner dadurch, dass die in Anspruch 1 des Stammpatents beanspruchte Zusammensetzung nach sechs Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C nicht eine spezifische Oberfl\u00e4che von \u201emindestens 40 m\u00b2\/g\u201c, sondern von \u201ezwischen 40 m\u00b2\/g und 55 m\u00b2\/g\u201c aufweist.<\/li>\n<li>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.02.2025 hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, ihre Anspr\u00fcche nunmehr vorrangig auf eine eingeschr\u00e4nkte Fassung von Patentanspruch 1 zu st\u00fctzen, die wie folgt lautet (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung hervorgehoben):<\/li>\n<li>\n1. Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid, das Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst und au\u00dferdem Lanthanoxid und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass sie nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g zwischen 40 m\u00b2\/g und 55 m\u00b2\/g aufweist und nach 6 Stunden Calcinierung bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich, das bereits seit geraumer Zeit in der Herstellung und im Vertrieb u.a. von Mischoxidprodukten t\u00e4tig ist. Die Beklagte zu 2) wurde am 06.01.2022 im estnischen Handelsregister eingetragen und ist im selben Gesch\u00e4ftsfeld wie die Beklagte zu 1) t\u00e4tig.<\/li>\n<li>\nBeide Beklagten geh\u00f6ren zu der in Kanada ans\u00e4ssigen XXX XXX XXX XXX, deren Gesch\u00e4ftsfeld u.a. Produkte aus seltenen Erden und Metallen umfasst. Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Mischoxidprodukte. Die Herstellung dieser Produkte erfolgt durch die chinesische Gesellschaft XXX XXX\u00a0 XXX XXX XXX XX., XX. (nachfolgend: XXXX), welche ebenfalls zur XXX XXX XXX geh\u00f6rt. Teilweise erfolgt die Lieferung der von XXX hergestellten Produkte auch \u00fcber die XXX XXX XXX (XXX) XXX. XXX. mit Sitz in Singapur. Von China aus werden die Produkte teilweise direkt in die Bundesrepublik geliefert, zum Teil erfolgt der Vertrieb auch \u00fcber die Niederlande, das Vereinigte K\u00f6nigreich oder Norwegen, von wo aus sie an Abnehmer in der Bunderepublik Deutschland geliefert und zur Herstellung von Katalysatoren verwendet werden.<\/li>\n<li>\nZu den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Mischoxidprodukten geh\u00f6ren die Produkte mit den Bezeichnungen \u201eXXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und \u201eXXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), wobei die Kl\u00e4gerin mit der Klage diese Produkte und Produkte mit anderen Bezeichnungen, aber gleichen Eigenschaften angreift (zusammen: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) lieferte im Mai 2022 10,5 Tonnen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcber Norwegen an die XXX XXX XXX XXX (nachfolgend: XXX) in Hannover. Im Juni 2022 folgte eine Lieferung von zwei Tonnen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 von der Beklagten zu 1) an XXX.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ebenfalls an XXX, u.a. im August und September 2023 sechs Tonnen \u00fcber Norwegen und weitere zwei Tonnen jeweils im Oktober 2022 und im Dezember 2022.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten liefern die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nur nach Deutschland, sondern auch an Standorte der XXX-Gruppe und der XXX-Gruppe im (europ\u00e4ischen) Ausland. Die XXX-Gruppe hat einen Standort u.a. in Polen, die XXX-Gruppe hat Standorte u.a. in Polen, Schweden und Frankreich.<\/li>\n<li>\nWeiterhin lieferte die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch an das Unternehmen XXX XXX XXX-XXX XX., XXd. (nachfolgend: XXX), einem weiteren Anbieter von Mischoxiden. XXX lieferte das Produkt anschlie\u00dfend weiter an XXX in die Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in Katalysatoren, was der Beklagten zu 1) bekannt war.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 stellt eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid dar, die Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 sowie Lanthanoxid und Praseodymoxid als Oxide eines weiteren Seltenerdmetalls umfasst. Unstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nach sechsst\u00fcndiger Calcinierung bei 1000\u00b0C zudem eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g auf.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dienen der Herstellung von Autokatalysatoren. Daf\u00fcr werden sie von so genannten \u201eWash Coatern\u201c wie XXX und XXX in einer \u201eslurry\u201c verschl\u00e4mmt und auf Tr\u00e4gerger\u00fcste aufgetragen. Die so hergestellten Katalysatoren werden von so genannten \u201eCannern\u201c eingehaust und dann von den Kfz-Herstellern verbaut. Die Auswahl von f\u00fcr Katalysatoren geeigneten Mischoxidzusammensetzungen erfolgt in einem Qualifizierungsprozess unter Beteiligung der an dem Herstellungsprozess beteiligten Unternehmen, der entsprechend aufw\u00e4ndig ist und regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr eine ganze Fahrzeugplattform durchgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin schloss mit verschiedenen Unternehmen, darunter XXX, XXX und XXX Vereinbarungen \u00fcber die Nutzung von Mischoxidzusammensetzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts (LG-Urteil, S. 15 f.) Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, aufgrund von Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ins Inland und Ausland best\u00fcnden Anspr\u00fcche wegen unmittelbarer (Patentanspruch 1) und mittelbarer (Patentanspruch 13) Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und hilfsweise die Aussetzung der Verhandlung begehrt.<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 14.03.2024, berichtigt mit Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 29.05.2024 sowie Urteilsberichtigungsbeschluss vom selben Tag, hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 17. Januar 2021 bis zum 26. Juni 2023 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/li>\n<li>\nwenn die Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,<\/li>\n<li>\n(1) Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst,<\/li>\n<li>\n(2) und au\u00dferdem Lanthanoxid,<\/li>\n<li>\n(3) und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,<\/li>\n<li>\ndadurch gekennzeichnet ist, dass<\/li>\n<li>\n(4) sie nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist und<\/li>\n<li>\n(5) nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist;<\/li>\n<li>\nund zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen<br \/>\noder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) von der Beklagten zu 1) erst f\u00fcr die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,<\/li>\n<li>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n&#8211; die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023<\/li>\n<li>\nZusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1., welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. umfassen,<\/li>\n<li>\nDritten zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder geliefert haben;<\/li>\n<li>\nund zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) von der Beklagten zu 1) erst f\u00fcr die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,<\/li>\n<li>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n&#8211; die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n3. nur die Beklagte zu 1): der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 eine Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. an Abnehmer im Ausland zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland als f\u00fcr die Herstellung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid geliefert hat,<\/li>\n<li>\nund zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen<br \/>\noder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) erst f\u00fcr die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Angaben zu a), b) und d) erst f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind, soweit die Angaben Lieferungen der Beklagten zu 1) an die XXX XXX XXX-XXX XX., XX betreffen,<\/li>\n<li>\n&#8211; es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n&#8211; die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n4. nur die Beklagte zu 1): der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023<\/li>\n<li>\nZusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1., welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. umfassen,<\/li>\n<li>\nDritten au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland als f\u00fcr die Herstellung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid angeboten und\/oder geliefert hat,<\/li>\n<li>\nund zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) erst f\u00fcr die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Angaben zu a), b) und d) erst f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind, soweit die Angaben Lieferungen der Beklagten zu 1) an die XXX XXX XXX-XXX XX.,XX. betreffen<\/li>\n<li>\n&#8211; es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n&#8211; die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n5. die unter I. 1. und I. 3. bezeichneten Erzeugnisse, welche die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 \u2013 soweit Lieferungen der Beklagten zu 1) an die XXX XXX XXX-XX XX.,XX. betroffen sind, nur f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 \u2013 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 in Verkehr gebracht haben, gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich [&#8222;Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026&#8220;] festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>\n1. dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17. Januar 2021 bis zum 20. Mai 2021 von ihr \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>\n2. dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 durch die von der Beklagten zu 1) und in der Zeit vom 06. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 durch die von der Beklagten zu 2) begangenen Handlungen entstanden ist;<\/li>\n<li>\n3. dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 3. und I. 4. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/li>\n<li>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren noch von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nIn einem katalytischen System nach Anspruch 13 m\u00fcsse eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 Verwendung findet. In diesem Sinne m\u00fcsse ein katalytisches System eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 enthalten; sie m\u00fcsse aber nicht alleiniger Bestandteil des katalytischen Systems sein. Ebenso wenig m\u00fcsse das (fertige) katalytische System noch die Eigenschaften der Zusammensetzung aufweisen. Der Wortlaut von Anspruch 13, wonach das katalytische System eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 lediglich umfasse, lasse ohne weiteres eine Auslegung zu, nach der es gen\u00fcge, wenn eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 in katalytischen Systemen in irgendeiner Weise zum Einsatz komme. Dies k\u00f6nne auch in einer Weise erfolgen, bei der die Zusammensetzung mit weiteren Komponenten verarbeitet werde und zusammen mit anderen Bestandteilen das katalytische System bilde. Ein solches Verst\u00e4ndnis ergebe sich auch aus der Klagepatentschrift, in der die weitere Verwendung der Zusammensetzung in einem katalytischen System beschrieben und u.a. das im Stand der Technik bei der Herstellung von Katalysatoren \u00fcbliche Wash Coating angesprochen werde, bei dem eine Mischoxidzusammensetzung dergestalt verarbeitet werde, dass sie mit einem \u00dcberzug versehen und auf einem Substrat aufgebracht werde. Dass ein solches katalytisches System nicht mehr zwingend die in Anspruch 1 verlangte spezifische Oberfl\u00e4che aufweise, verstehe sich von selbst. Dem dargestellten Verst\u00e4ndnis lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass Anspruch 13 dann jedes katalytische System mit jedweder Mischoxidzusammensetzung erfasse und sicher nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Abgesehen davon, dass eine mit R\u00fccksicht auf die Patentf\u00e4higkeit vorgenommene beschr\u00e4nkende Auslegung grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen sei, treffe der Einwand auch technisch nicht zu. Denn die Eigenschaften der f\u00fcr die Herstellung eines katalytischen Systems verwendeten Mischoxidzusammensetzung bestimme, wie sich auch aus dem zum Stammpatent ergangenen Urteil des Bundespatentgerichts vom 01.06.2022 ergebe, immer auch die Eigenschaften des Endprodukts. Der Sinngehalt des Patentanspruchs 13 gehe daher \u00e4hnlich einem product-by-process-Anspruch dahin, dass zu den Sachmerkmalen dieses Anspruchs die k\u00f6rperlichen und funktionalen Eigenschaften des Erzeugnisses geh\u00f6rten, die sich aus der Verwendung einer Mischoxidzusammensetzung nach Anspruch 1 bei dessen Herstellung erg\u00e4ben.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirkliche \u2013 jedenfalls in Gestalt einzelner Chargen \u2013 die Lehre des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin habe insoweit die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 auch f\u00fcr die Zeit nach dem 17.12.2020 schl\u00fcssig vorgetragen, indem sie dargelegt habe, dass die Beklagte zu 1) nach der Verurteilung zur Auskunft in dem das Stammpatent betreffenden Verletzungsverfahren die Lieferung von Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 als das Stammpatent verletzend beauskunftet habe. Da das Stammpatent mit Ausnahme eines zus\u00e4tzlichen Merkmals mit dem Klagepatent identisch sei, verwirklichten die beauskunfteten Chargen auch s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Die Beklagten h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch unver\u00e4ndert angeboten und geliefert. So ergebe sich aus einem Certificate of Analysis (CoA) einer im Februar 2022 gelieferten Charge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, dass es sich um dasselbe Produkt gehandelt habe, das bereits vor dem 17.12.2020 geliefert worden sei, weil sich die Kundenanforderungen (\u201ecustomer\u2019s specification\u201c) nicht ge\u00e4ndert h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDiesen Vortrag der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten die Beklagten nicht erheblich bestritten. Insbesondere handele es sich bei dem blo\u00dfen Hinweis, dass die Kl\u00e4gerin eine Verletzung nicht dargelegt habe, nicht um ein konkretes Bestreiten des Verletzungsvorwurfs. Die Beklagten zeigten nicht auf, welches Merkmal durch die von ihnen seit dem 17.12.2020 gelieferten Chargen nicht verwirklicht sein solle. Zwar treffe es zu, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr keine Lieferung nach dem 17.12.2020 anhand von Untersuchungen oder anderer Erkenntnisse die Verwirklichung jedes Merkmals des Klagepatentanspruchs konkret habe vorgetragen k\u00f6nnen. Dies sei aber angesichts der unstreitigen Tatsachen, dass die Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 vor diesem Tag auch patentgem\u00e4\u00dfe Chargen umfasst habe, das Produkt ausweislich der vorgelegten CoA mit Ausnahme eines ge\u00e4nderten Schwefelgehalts unver\u00e4ndert weitergeliefert worden sei und sogar im Jahr 2018 erstellte Chargen noch im Jahr 2022 geliefert worden seien, auch nicht n\u00f6tig gewesen.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund h\u00e4tten die Beklagten f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten vortragen m\u00fcssen, welche konkreten Merkmale des Patentanspruchs nicht verwirklicht seien. Jedenfalls aber h\u00e4tte es ihnen unter dem Gesichtspunkt der sekund\u00e4ren Darlegungslast oblegen, der Kl\u00e4gerin diejenigen Informationen zu bieten, die diese f\u00fcr einen substantiierten Verletzungsvortrag ben\u00f6tige. Denn der Kl\u00e4gerin sei es ohne ihr Verschulden nicht m\u00f6glich, n\u00e4her zur Merkmalsverwirklichung vorzutragen, zumal die ihr zur Verf\u00fcgung stehenden CoA Werte f\u00fcr die spezifischen Oberfl\u00e4chen nach entsprechender Calcinierung nicht erkennen lie\u00dfen und die Kl\u00e4gerin auch keinen Zugang zu Chargen, Mustern oder R\u00fcckstellproben solcher Lieferungen habe. Hingegen h\u00e4tten die Beklagten diese Daten durch eine Untersuchung von durch sie zumindest unproblematisch zu beschaffender R\u00fcckstellproben unschwer liefern k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nBeide Beklagten h\u00e4tten die mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Erfindung im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt und diesen damit unmittelbar verletzt, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und diese an sie geliefert h\u00e4tten. Beide Beklagten h\u00e4tten, wie aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechnungen, Lieferscheinen und Frachtbriefen hervorgehe, XXX mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 beliefert. Weil ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f\u00fcr eine in Deutschland begangene Patentverletzung verantwortlich sei, wenn er ein gesch\u00fctztes Erzeugnis an einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Abnehmer liefere, unabh\u00e4ngig davon, an welchem Ort Eigentum, Besitz und Gefahr auf den Abnehmer \u00fcbergingen, k\u00f6nne dahinstehen, welchen Speditionsunternehmen unter welchen Lieferbedingungen die angegriffenen Produkte zur Auslieferung \u00fcbergeben worden und \u00fcber welchen Transportweg die Lieferungen erfolgt seien. Soweit es den Abnehmer XXX betreffe, betr\u00e4fen s\u00e4mtliche vorgetragenen Lieferungen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 und lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagten XXX auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 beliefert h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDer Beklagten zu 1) sei weiterhin als Benutzungshandlung zuzurechnen, dass ihre im Ausland ans\u00e4ssigen Zwischenlieferanten, die sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 beliefert habe, diese in die Bundesrepublik Deutschland weitergeliefert h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) \u2013 nicht hingegen die Beklagte zu 2) \u2013 habe unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen (wie XXX) als Zwischenlieferanten geliefert, die die Mischoxidzusammensetzung an Abnehmer in Deutschland (wie XXX) weitergeliefert h\u00e4tten. Dieses Inverkehrbringen in Deutschland durch ihre Zwischenlieferanten sei der Beklagten zu 1) zuzurechnen, soweit die Lieferungen ins Inland ohne Berechtigung erfolgt seien. Der Beklagten zu 1) sei dabei positiv bekannt gewesen, dass die von ihr etwa an XXX gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an XXX weitergeliefert worden sei und etwa in Katalysatoren Anwendung finden solle. Es sei darum gegangen, dass die Beklagte zu 1) das in einem langwierigen Prozess qualifizierte Material XXX habe zukommen lassen wollen, was \u00fcber XXX als Zwischenlieferantin habe geschehen sollen.<\/li>\n<li>\nDer Beklagten zu 1) k\u00f6nnten Weiterlieferungen von XXX an XXX, die vor dem 01.05.2021 erfolgt seien, jedoch nicht als Patentverletzung zugerechnet werden. Denn XXX sei aufgrund eines Lizenzvertrags mit der Kl\u00e4gerin jedenfalls bis zum 30.04.2021 berechtigt gewesen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen.<\/li>\n<li>\nDen Lizenzvertrag mit XXX habe die Kl\u00e4gerin jedoch, wie aufgrund der Vorlage von Kopien des K\u00fcndigungsschreibens und der Best\u00e4tigung seines Zugangs in Form von E-Mails zur \u00dcberzeugung der Kammer feststehe, mit Erkl\u00e4rung vom 28.01.2021 zum 01.05.2021 gek\u00fcndigt. Soweit die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten darauf verwiesen, dass es aufgrund der langen Transportzeiten der betroffenen Produkte auf dem Seeweg \u00fcblich sei, eine Aufbrauchfrist zu gew\u00e4hren, beruhe der Vortrag auf einer blo\u00dfen Vermutung und sei ohne Substanz, womit er unerheblich sei. Dar\u00fcber hinaus seien XXX noch drei Monate und somit gen\u00fcgend Zeit verblieben, unabh\u00e4ngig von einer Aufbrauchfrist die Ware abzuverkaufen. Dem Antrag der Beklagten zu 1) auf Anordnung der Vorlage einer ungeschw\u00e4rzten Fassung des teilgeschw\u00e4rzt vorliegenden Lizenzvertrags zwischen XXX und der Kl\u00e4gerin sei nicht nachzukommen gewesen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) k\u00f6nne sich auch nicht mit Erfolg auf andere Lizenzvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX berufen, die XXX auch nach dem 30.04.2021 eine Berechtigung zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 vermittelten und einer Zurechnung patentverletzender Handlungen zur Beklagten zu 1) entgegenstehen k\u00f6nnten. Soweit sich die Beklagten auf einen Kreuzlizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX vom 02.12.2010, verl\u00e4ngert mit Vereinbarung vom 01.09.2014, beriefen, sei nicht ersichtlich, dass dieser Vertrag XXX zur Benutzung des Klagepatents berechtige. Nachdem die Kl\u00e4gerin vorgetragen habe, dass der Kreuzlizenzvertrag das Klagepatent nicht erfasse und die Beklagte zu 1) keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgetragen habe, sei der Kl\u00e4gerin auch nicht die Vorlage einer ungeschw\u00e4rzten Fassung dieser Vereinbarung aufzugeben gewesen. Erst recht sei nicht der Vermutung der Beklagten nachzugehen gewesen, wonach neben den bereits erw\u00e4hnten Lizenzvertr\u00e4gen noch eine weitere Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX bestanden habe, die es XXX gestattet habe, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Abnehmer in Deutschland zu liefern. Es fehle an jeglicher Konkretisierung einer solchen Vereinbarung, die eine Vorlagepflicht m\u00f6glich machen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nAngebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die Beklagten an XXX in der Bundesrepublik Deutschland stellten eine mittelbare Patentverletzung von Patentanspruch 13 im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handele es sich um ein Mittel, das objektiv geeignet sei, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, n\u00e4mlich um eine Mischoxidzusammensetzung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents, die ohne weiteres geeignet sei, in einem katalytischen System im Sinne von Anspruch 13 eingesetzt zu werden. Dass das (fertige) katalytische System unter Umst\u00e4nden die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 urspr\u00fcnglich innewohnenden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufgrund der Weiterverarbeitung nicht mehr aufweise, sei bei zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs 13 unbeachtlich. Es handele sich auch um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe, n\u00e4mlich um die in Anspruch 13 genannte Zusammensetzung nach Anspruch 1. Die Beklagten h\u00e4tten mit den \u2013 zwangsl\u00e4ufig mit einem Angebot verbundenen \u2013 Lieferungen an XXX in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch im Geltungsbereich des Patentgesetzes angeboten und geliefert. Dies geschehe zur Benutzung der Erfindung, weil der Abnehmer in die Lage versetzt werde, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr ein katalytisches System zu verwenden. Dies erfolge zudem in der Bundesrepublik Deutschland, weil XXX an ihren in Deutschland gelegenen Standorten katalytische Systeme herstelle.<\/li>\n<li>\nBei XXX handele es sich nicht um eine zur Benutzung des Klagepatents berechtigte Person im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Zwar sei unstreitig, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX eine Vereinbarung bestanden habe, mit der der XXX-Gruppe gestattet worden sei, Mischoxidprodukte von der Beklagten zu 1) zu beziehen und zu verwenden. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass diese Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten im relevanten Zeitraum nach dem 17.12.2020 noch bestanden habe oder eine neue Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX getroffen worden sei.<\/li>\n<li>\nEs sei schlie\u00dflich auch offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 dazu geeignet und bestimmt sei, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. F\u00fcr die Beklagten habe die hinreichend sichere Erwartung bestanden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von ihren Abnehmern zur Herstellung katalytischer Systeme verwendet werde. Schon aus der Unternehmensbezeichnung \u201eXXX XXX XXX XXX\u201c werde deutlich, mit welchem Gesch\u00e4ftsgegenstand sich die Empf\u00e4ngerin besch\u00e4ftige. Bei XXX handele es sich um einen sog. Wash Coater, der Mischoxidzusammensetzungen wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mit einem \u00dcberzug (\u201eWash Coat\u201c) versehe, auf einem Substrat aufbringe und so katalytische Systeme im Sinne von Klagepatentanspruch 13 herstelle. Die Zweckbestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trete schlie\u00dflich in ihrer Produktbezeichnung als \u201eXXX XXX\u201c zu Tage, die sich nicht nur auf den CoA, sondern auch auf den Lieferscheinen, Frachtbriefen und Rechnungen finde. Welche andere Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestehe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>\nFerner liege eine der Beklagten zu 1) zuzurechnende mittelbare Patentverletzung in den Weiterlieferungen derjenigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 von XXX an XXX in der Bundesrepublik Deutschland, die die Beklagte zu 1) zuvor im Ausland an XXX geliefert habe, wobei sich andere als solche Lieferungen \u00fcber XXX an XXX nicht feststellen lie\u00dfen. F\u00fcr die durch XXX begangene mittelbare Patentverletzung durch Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an XXX in Deutschland g\u00e4lten dieselben Erw\u00e4gungen wie f\u00fcr die unmittelbar von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Lieferungen an XXX. Insbesondere k\u00f6nne auch f\u00fcr XXX angenommen werden, dass diese die konkrete Eignung und Zweckbestimmung der von ihr gelieferten Mischoxidzusammensetzungen f\u00fcr den Einsatz in Katalysatoren kenne. Allerdings komme der von XXX mit der Kl\u00e4gerin geschlossene Lizenzvertrag auch bei der Belieferung von XXX mit Mitteln zur Herstellung katalytischer Systeme zum Tragen mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen einer mittelbaren Patentverletzung bis zum 30.04.2021 ausscheide.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten k\u00f6nnten sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Ersch\u00f6pfung der mit dem Klagepatent verbundenen Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin berufen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten beriefen sich zur Begr\u00fcndung des Einwands der Ersch\u00f6pfung auf verschiedene von der Kl\u00e4gerin mit ihren \u2013 der Beklagten \u2013 Abnehmern tats\u00e4chlich oder vermeintlich geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge oder sonstige Gestattungsvereinbarungen. Es sei aber schon nicht ersichtlich, welche Vereinbarungen der Kl\u00e4gerin mit Abnehmern der Beklagten \u00fcberhaupt den Einwand der Ersch\u00f6pfung begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Soweit es Vereinbarungen mit XXX betreffe, seien diese, wie bereits erw\u00e4hnt, zum Ende des Jahres 2019 beendet worden und k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass danach noch irgendwelche anderen Vereinbarungen geschlossen worden seien, die XXX Bezug und Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nach dem 17.12.2020 gestattet h\u00e4tten. Hinsichtlich XXX sei bereits nicht dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcberhaupt an diesen Abnehmer geliefert worden sei. Dass eine mit XXX geschlossene Vereinbarung der Kl\u00e4gerin \u00fcber Ceroxid-Produkte auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 erfassen k\u00f6nnte, behaupteten zudem die Beklagten selbst nicht. Ein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 umfassender Lizenzvertrag habe hingegen zwar mit XXX bestanden und XXX zur Nutzung des Klagepatents bis zum 30.04.2021 berechtigt. Es sei allerdings nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Lieferungen der Beklagten zu 1) an XXX um Lieferungen ins Inland gehandelt habe, bei denen sich \u00fcberhaupt die Frage nach einer Zustimmung der Kl\u00e4gerin zum Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die Beklagte zu 1) h\u00e4tte stellen k\u00f6nnen. Relevant k\u00f6nne die gegen\u00fcber XXX gew\u00e4hrte Lizenz daher nur im Rahmen der Zurechnung einer durch XXX begangenen mittelbaren oder unmittelbaren Verletzung des Klagepatents werden. Insoweit fehle es aufgrund der erteilten Lizenz bis Ende April 2021 allerdings bereits an einer zurechenbaren Patentverletzung. Danach sei der Lizenzvertrag beendet gewesen und f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand aus diesem Grund kein Raum.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn jedoch einer der vorgenannten Vertr\u00e4ge sachlich oder zeitlich weitergehende Geltung beanspruchte, k\u00f6nnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf Basis von Lizenz- oder Gestattungsvertr\u00e4gen, die die Kl\u00e4gerin mit ihren, der Beklagten, Abnehmern geschlossen habe, auf die Ersch\u00f6pfung von Rechten aus dem Klagepatent berufen. Denn aufgrund der relativen Vertragsbeziehungen h\u00e4tten erst die Vertragspartner der Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin verwenden und insofern auch in den Verkehr bringen d\u00fcrfen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin mit den Vereinbarungen mit XXX, XXX und XXX zugleich den Beklagten die Zustimmung erteilt habe, patentgem\u00e4\u00dfe Mischoxidzusammensetzungen in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestehe kein Anlass.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die von der Kl\u00e4gerin eingelegte Anschlussberufung hat diese in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.02.2025 zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>\nMit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter, soweit dieses vor dem Landgericht erfolglos geblieben ist. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie u.a. geltend:<\/li>\n<li>\nDer Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin zur Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 sei unsubstantiiert und die Klage aus diesem Grund insgesamt abzuweisen. Aus den von der Kl\u00e4gerin zu dem Produkt XXX vorgelegten CoA gem\u00e4\u00df Anlagen HL (H) 14 und HL (H) 25 ergebe sich nicht die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale von Patentanspruch 1, insbesondere fehlten Informationen zu den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Oberfl\u00e4chen nach Calcinierung bei 1000\u00b0C\/6 Stunden und 1150\u00b0C\/6 Stunden. Bei der Beauskunftung in dem das Stammpatent betreffenden Parallelverfahren h\u00e4tten sie klargestellt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung f\u00fcr einige Chargen substantiiert, dass nicht alle Chargen anspruchsgem\u00e4\u00df im Hinblick auf das Stammpatent seien. Die zum Stammpatent beauskunfteten Chargen betr\u00e4fen zudem allesamt Lieferungen, die vor dem Inkrafttreten des Klagepatents erfolgt seien.<\/li>\n<li>\nBei Anspruch 13 des Klagepatents handele es sich seinem Wortlaut nach um einen offenen Produktanspruch, womit auch das beanspruchte (fertige) katalytische System die Eigenschaften der Zusammensetzung nach Anspruch 1 aufweisen m\u00fcsse. Es k\u00f6nne weitere Komponenten aufweisen (\u201eumfasst\u201c), die jedoch nichts daran \u00e4ndern d\u00fcrften, dass die Zusammensetzung weiterhin die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften von Anspruch 1 aufweise. Die Beschreibung des Klagepatents zeige, dass die fertigen katalytischen Systeme dieselben Eigenschaften (n\u00e4mlich hohe spezifische Oberfl\u00e4chen nach Calcinierung bei hoher Temperatur) aufweisen m\u00fcssten wie die dann im Anschluss detailliert beschriebenen zugrundeliegenden Zusammensetzungen, zumal die das Atomverh\u00e4ltnis von Zirconium zu Cer und die spezifische Oberfl\u00e4che nach Calcinierung beschreibenden Merkmale anderenfalls technisch bedeutungslos w\u00e4ren. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb es bei einer Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns auf das merkmalsgem\u00e4\u00dfe Atomverh\u00e4ltnis ankommen solle, dies aber nach der Weiterverarbeitung zu einem katalytischen System gem\u00e4\u00df Patentanspruch 13 aus der Sicht desselben Fachmanns keine Rolle mehr spielen sollte. Wenn man aber \u2013 zu Unrecht \u2013 Anspruch 13 als product-by-process-Anspruch verstehe, m\u00fcsse es jedenfalls bei dem Grundsatz verbleiben, dass sein Gegenstand nicht auf katalytische Systeme beschr\u00e4nkt sei, die konkret unter Verwendung einer Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 bis 6 hergestellt worden sei. Vielmehr umfasse Anspruch 13 dann jedes katalytische System, das diejenigen Eigenschaften aufweise, die sich aus einer Herstellung unter Verwendung einer Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 bis 6 theoretisch ergeben w\u00fcrden. Diejenigen Eigenschaften des katalytischen Systems, die sich aus der Verwendung der Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 erg\u00e4ben, m\u00fcssten dann aber auch konkret bestimmt werden, was das Landgericht unterlassen habe. Schlie\u00dflich sei bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen, dass Anspruch 13 seinem klaren Wortlaut nach ein von Anspruch 1 abh\u00e4ngiger Unteranspruch sei und als solcher alle Merkmale des Hauptanspruchs enthalte, auf den er r\u00fcckbezogen sei. Als abh\u00e4ngiger Anspruch k\u00f6nne Anspruch 13 gegen\u00fcber Anspruch 1 zus\u00e4tzliche Merkmale enthalten, nicht jedoch auf einzelne Merkmale des Hauptanspruchs verzichten. Diese Auslegung vertrete offenbar auch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent, wie sich aus den am 07.11.2024 ver\u00f6ffentlichten Entscheidungsgr\u00fcnde ergebe (in franz\u00f6sischer Sprache vorgelegt als Anlage B 23). Die Einspruchsabteilung lege Anspruch 13 als typischen abh\u00e4ngigen Anspruch aus, der alle Merkmale des unabh\u00e4ngigen Anspruchs 1 umfasse.<\/li>\n<li>\nEine zutreffende Auslegung von Anspruch 13 zugrundegelegt, liege eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 13 nicht vor. Es fehle jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen, wonach die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung bestimmt h\u00e4tten und sie, die Beklagten, dies gewusst h\u00e4tten oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich sei. Denn die Kl\u00e4gerin habe nichts dazu vorgetragen und sie, die Beklagten, h\u00e4tten sich \u00fcberdies mit Nichtwissen dazu erkl\u00e4rt, dass sich die Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 dazu entschlossen h\u00e4tten, diese zur Herstellung von katalytischen Systemen zu verwenden, die die Eigenschaften der Mischoxidzusammensetzung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 aufwiesen. Sie, die Beklagten, h\u00e4tte sich vorsorglich auch dazu mit Nichtwissen erkl\u00e4rt, dass die katalytischen Systeme von XXX die spezifische Oberfl\u00e4che und das Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 aufwiesen. Es bestehe zudem nicht die hinreichend sichere Erwartung, dass ihre Abnehmer die gelieferten Mittel zur \u2013 in dem dargestellten Sinne verstandenen \u2013 patentverletzenden Verwendung bestimmen w\u00fcrden. Denn es sei nicht objektiv vorhersehbar, wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen konkret verwendet w\u00fcrden und ob die daraus hergestellten katalytischen Systeme die notwendigen Eigenschaften der Mischoxidzusammensetzung aufwiesen oder beispielsweise im fertigen katalytischen System durch die Beigabe von Ceroxid das Atomverh\u00e4ltnis Zr\/Ce &lt; 1 sei.<\/li>\n<li>\nZu Unrecht habe das Landgericht weiterhin angenommen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 im Ausland an XXX zur Weiterlieferung nach Deutschland geliefert habe.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe es als unstreitig angesehen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen wie XXX als Zwischenlieferanten liefere, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 sodann zur Verarbeitung in Katalysatoren an XXX nach Deutschland weiterliefere, was der Beklagten zu 1) auch positiv bekannt gewesen sei. Diese Feststellung entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Erst im Rahmen der Rechnungslegung infolge der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs aus dem landgerichtlichen Urteil habe die Beklagte zu 1) festgestellt, dass es w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents keinen einzigen Fall gegeben habe, in dem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen zur Weiterlieferung an XXX nach Deutschland geliefert habe \u2013 und zwar weder an XXX noch an irgendein anderes Unternehmen.<\/li>\n<li>\nDie entgegenstehenden Spekulationen der Kl\u00e4gerin seien unzutreffend. Soweit die Kl\u00e4gerin unter Vorlage des Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage HL (H) 39 sowie des Schriftsatzes aus dem Parallelverfahren betreffend das Stammpatent gem\u00e4\u00df Anlage HL (H) 40 darauf verweise, dass die Beklagte zu 1) bereits in der Vergangenheit Auslandslieferungen an XXX get\u00e4tigt habe, betr\u00e4fen die Lieferungen gem\u00e4\u00df Anlage HL (H) 39 und Anlage HL (H) 40 einen Zeitraum vor Erteilung des Klagepatents am 21.04.2021 und seien schon aus diesem Grund nicht relevant. Sie stellten aber auch kein Indiz f\u00fcr Lieferungen nach Erteilung des Klagepatents dar. Eine der im Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage HL (H) 39 angesprochenen zwei Chargen, n\u00e4mlich die Charge 19-390, verletze zudem das Klagepatent nicht. Beide Lieferungen, also diejenigen der Charge 19-390 und der Charge 19-405, seien ferner vom XXX-Lizenzvertrag gedeckt gewesen. Auch die Lieferunterlagen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut HL (H) 42 belegten keine Lieferungen der Beklagten zu 1) an XXX w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents, denn darin finde sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) in die Lieferung involviert gewesen sei.<\/li>\n<li>\nJedenfalls sei XXX zu etwaigen Weiterlieferungen auch nach dem 30.04.2021 aufgrund einer Lizenz berechtigt. Das Landgericht h\u00e4tte ihren, der Beklagten, Einwand, wonach sich eine Berechtigung von XXX zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach Deutschland auch f\u00fcr die Zeit nach dem 30.04.2021 aus dem Kreuzlizenzvertrag der Kl\u00e4gerin mit XXX vom 02.10.2010 (Anlage B 5\/B 5a) ergebe, jedenfalls nicht ohne Beweisaufnahme bzw. Vorlageanordnung abweisen d\u00fcrfen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden, dass der Kreuzlizenzvertrag das Klagepatent umfasse. Dieser beziehe sich auf Patente, die \u2013 wie das Klagepatent \u2013 Zirconium-Cer-Mischoxide betr\u00e4fen, wobei nach der Definition der lizenzierten Produkte Zirconium-Cer-Mischoxid-Zusammensetzungen mit einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis von mindestens 1 erfasst seien, was den Merkmalen des Klagepatents entspreche. Die Kl\u00e4gerin treffe vor diesem Hintergrund eine sekund\u00e4re Darlegungslast. Der erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht gelieferte Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach weder das Klagepatent noch die PCT-Anmeldung noch ein Schutzrecht aus derselben Patentfamilie genannt sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Ferner sei zu bedenken, dass die Reichweite der Lizenzerteilung eine Rechtsfrage sei, die das Gericht selbst beantworten m\u00fcsse. Jedenfalls h\u00e4tte das Landgericht dem Vorlageantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO \u2013 der f\u00fcr die Berufungsinstanz wiederholt werde \u2013 stattgeben und die Vorlage des vollst\u00e4ndigen ungeschw\u00e4rzten Kreuzlizenzvertrags anordnen m\u00fcssen. Sie, die Beklagten, h\u00e4tten ihre Erkenntnism\u00f6glichkeiten hinsichtlich des Inhalts des Kreuzlizenzvertrags vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft. Ihre Anfrage zu Einzelheiten der rechtlichen Vereinbarungen zwischen XXX und der Kl\u00e4gerin habe XXX unter Verweis auf eine angeblich bestehende Geheimhaltungsverpflichtung abgelehnt.<\/li>\n<li>\nDen vermeintlichen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Auskunft und Rechnungslegung habe die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Auslandslieferungen an XXX und etwaige andere Abnehmer (Ziffern I. 3. und I. 4. des Tenors) zudem mittlerweile gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB in Form einer Nullauskunft erf\u00fcllt, indem sie der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 11.11.2024 (Anlage B 24) mitgeteilt habe, dass sie w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Klagepatents keine Produkte des Typs XXX XXX oder einer kerngleichen Ausf\u00fchrungsform an XXX oder ein anderes Unternehmen im Ausland zur Weiterlieferung nach Deutschland geliefert habe. Die Mitteilung sei nicht lediglich im Hinblick auf die vorl\u00e4ufige Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils durch die Kl\u00e4gerin erfolgt, sondern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausdr\u00fccklich zum Zwecke der Erf\u00fcllung. Mit der Nullauskunft stehe zudem fest, dass kein Anspruch auf R\u00fcckruf etwaiger Auslandslieferungen bestehe, da es keine derartigen Lieferungen w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents gegeben habe. Somit bestehe insoweit auch kein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz.<\/li>\n<li>\nFerner habe das Landgericht verkannt, dass Anspruch 13 auf Grundlage seiner unzutreffenden Auslegung nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und es den Rechtsstreit daher jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO insgesamt \u2013 also auch hinsichtlich Patentanspruch 1 \u2013 h\u00e4tte aussetzen m\u00fcssen. Die Aussetzung sei mit Blick auf die fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit von Patentanspruch 13 ungeachtet der nunmehr eingeschr\u00e4nkten Geltendmachung des Patentanspruchs 1 durch die Kl\u00e4gerin geboten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.03.2024 (Az. 4b O 7\/23), abzu\u00e4ndern und die Klage auch im \u00dcbrigen abzuweisen;<\/li>\n<li>\nder Kl\u00e4gerin aufzugeben, den ab dem 02.12.2010 g\u00fcltigen Kreuz-Lizenzvertrag zwischen ihr und der XXX XXX XXX XXX XX XX. betreffend ihre Patente zu Zirkonium-Cer-Mischoxiden in ungeschw\u00e4rzter Fassung vorzulegen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise,<\/li>\n<li>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcber den gegen das Klagepatent EP XXX XXX eingelegten Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.02.2025 hat sie erkl\u00e4rt, ihre Anspr\u00fcche nunmehr vorrangig auf eine eingeschr\u00e4nkte Fassung von Patentanspruch 1 zu st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass es in Ziffer I. 1. (4) des Tenors des angefochtenen Urteils statt \u201emindestens 40 m2\/g\u201c hei\u00dft: \u201ezwischen 40 m\u00b2\/g und 55 m\u00b2\/g\u201c;<\/li>\n<li>\nhilfsweise,<\/li>\n<li>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die Merkmale von Anspruch 1 verwirkliche. Auch im Rahmen der Berufungsbegr\u00fcndung tr\u00fcgen die Beklagten nicht vor, welches konkrete Merkmal von Anspruch 1 nicht bzw. nicht mehr verwirklicht sein solle; sie bestritten nicht einmal ausdr\u00fccklich, dass die im relevanten Verletzungszeitraum gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 des Klagepatents verletzten.<\/li>\n<li>\nDie Auslegung von Anspruch 13 begegne ebenfalls keinen Bedenken, so dass das Landgericht zu Recht auch eine mittelbare Patentverletzung angenommen habe. Fernliegend sei die erstmals in der Berufungsreplik vorgebrachte Argumentation der Beklagten, wonach es sich bei Anspruch 13 um einen auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch handeln solle. Der das katalytische System betreffende Anspruch 13 sei \u2013 was weder im Verletzungs- noch im Rechtsbestandsverfahren jemals zur Diskussion gestanden habe \u2013 ein unabh\u00e4ngiger Anspruch. Auch die Einspruchsabteilung habe eine solche Auslegung entgegen der Darstellung der Beklagten nicht vertreten. F\u00fcr die Wirksamkeit des Katalysators komme es, was auch eine Vielzahl von Patentanmeldungen aus dem Beklagtenkonzern belege, auf die Eigenschaften (z.B. hohe spezifische Oberfl\u00e4che, Hitzestabilit\u00e4t) des Mischoxids an, und diese w\u00fcrden durch das Mischoxid vor dem \u201eEinbau\u201c in den Katalysator definiert. Die gegen die mittelbare Patentverletzung vorgebrachten Einw\u00e4nde der Beklagten seien nur Folge der von ihnen vertretenen \u2013 unzutreffenden \u2013 Auslegung von Anspruch 13, wonach das fertige katalytische System die Eigenschaften der Zusammensetzung aufweisen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagten zu 1) das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die von ihr belieferten, im Ausland ans\u00e4ssigen Zwischenlieferanten in Deutschland als Benutzungshandlung zuzurechnen sei (Weiterlieferungen).<\/li>\n<li>\nDer erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachte Einwand der Beklagten, wonach es im Geltungszeitraum des Klagepatents keine solchen Auslandslieferungen durch die Beklagte zu 1) gegeben habe, sei pr\u00e4kludiert und habe im \u00dcbrigen auch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht habe das Landgericht die entsprechenden Lieferungen im unstreitigen Tatbestand wiedergegeben; einen Berichtigungsantrag nach \u00a7\u00a7 319, 320 ZPO h\u00e4tten die Beklagten nicht gestellt. Die Ber\u00fccksichtigung des neuen Vorbringens sei nicht nach \u00a7\u00a7 530, 531 ZPO zul\u00e4ssig, insbesondere beruhe es ganz offensichtlich auf einer Nachl\u00e4ssigkeit der Beklagten zu 1), dass sie den Einwand eines angeblichen Nichtvorliegens von Verletzungshandlungen nicht bereits in erster Instanz erhoben habe. Sie, die Kl\u00e4gerin, bestreite mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen wie XXX zur Weiterlieferung an XXX geliefert habe. Ferner bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 1) dies erst im Rahmen der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt habe.<\/li>\n<li>\nEs treffe auch tats\u00e4chlich nicht zu, dass die Beklagte zu 1) keine Auslandslieferungen an XXX get\u00e4tigt habe. Die Beklagte zu 1) habe im Zusammenhang mit dem Stammpatent zugestanden, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in der Vergangenheit im Ausland an XXX geliefert habe und solches ergebe sich auch aus Lieferscheinen und Rechnungen, die in dem das Stammpatent betreffenden Verletzungsverfahren vorgelegt worden seien. Die vor Erteilung des Klagepatents stattgefundenen Lieferungen stellten zumindest ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr dar, dass es auch nach Patenterteilung weiterhin zu solchen Auslandslieferungen gekommen sei. Die Beklagte zu 1) lege insbesondere nicht dar, ihre Lieferwege nach Erteilung des Klagepatents umgestellt zu haben. Auch aus der Lieferung der angeblich nicht verletzenden Charge 19-390 erg\u00e4ben sich gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es weitere Lieferungen gegeben habe, und die Beklagte zu 1) in deren Rahmen auch verletzende Chargen geliefert habe. Schlie\u00dflich behaupte die Beklagte zu 1) schon selbst nicht, dass sie die Chargen vor Auslieferung stets auf die Erf\u00fcllung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale getestet und dann nur nichtverletzende Chargen an Zwischenlieferanten im Ausland geliefert habe. Jedenfalls die Lieferunterlagen gem\u00e4\u00df Anlage HL (H) 42 zeigten eine Auslandslieferung, die unstreitig w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents stattgefunden habe. Dass die Beklagte zu 1) darin nicht genannt sei, \u00fcberrasche nicht, da es sich um die sog. Sea Waybill, die XXX als Versender und das Logistikunternehmen von XXX als Empf\u00e4nger ausweise, sowie um das \u201eShipping Memo\u201c von XXX an XXX handele. Bezeichnenderweise lasse die Beklagte zu 1) nicht vortragen, dass ihr Unternehmen tats\u00e4chlich nicht in die Lieferung involviert gewesen sei, und solcher Vortrag sei ihr bei Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht auch nicht m\u00f6glich. Nach eigenen Angaben handele es sich bei der Beklagten zu 1) um das Vertriebsunternehmen der XXX-Gruppe f\u00fcr den Bereich \u201eChemicals &amp; Oxides\u201c insbesondere f\u00fcr den europ\u00e4ischen Raum und sie sei auch in der Vergangenheit an s\u00e4mtlichen Lieferungen beteiligt gewesen, bei denen XXX als Zwischenlieferantin aufgetreten sei. Nachdem XXX sich aus diesem Lieferkonstrukt zur\u00fcckgezogen habe, h\u00e4tten die Beklagten ausweislich der Rechnungslegung die Belieferung an XXX mit demselben Produkt aus derselben Produktionsst\u00e4tte nahtlos fortgesetzt.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe den Einwand der Beklagten, dass die Auslandslieferungen der Beklagten zu 1) auch f\u00fcr die Zeit nach dem 30.04.2021 von einer Lizenz zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX gedeckt gewesen seien, zu Recht verneint. Die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten h\u00e4tten lediglich ins Blaue hinein behauptet, die Kreuzlizenz erfasse das Klagepatent. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei ihren Vortragsobliegenheiten auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen sekund\u00e4ren Darlegungslast nachgekommen, indem sie erkl\u00e4rt habe, dass in dem zwischen XXX und ihr geschlossenen Kreuzlizenzvertrag und in seinem Anhang weder das Klagepatent noch die PCT-Anmeldung noch ein Schutzrecht aus derselben Patentfamilie genannt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten die ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnism\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nAuf eine Erf\u00fcllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs im Hinblick auf die Auslandslieferungen k\u00f6nnten sich die Beklagten nicht berufen, weil die Nullauskunft von vornherein unvollst\u00e4ndig und unglaubhaft sei. Jedenfalls die Lieferung aus Oktober 2021 gem\u00e4\u00df Anlage HL (H) 42 w\u00e4re zu beauskunften gewesen. \u00dcberdies seien die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) in Form der Auslandslieferungen bereits erstinstanzlich festgestellt und die Beklagte zu 1) wegen dieser Handlungen verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne eine Nullauskunft nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, dass es die Auslandslieferungen in Wahrheit nicht gegeben habe.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits bestehe kein Anlass.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist teilweise begr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht in Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagten sowie in ihrer Lieferung durch die Beklagte zu 1) an im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare Verletzung von Patentanspruch 1 in seiner geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung sowie eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 13 des Klagepatents gesehen und angenommen, dass der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG im zuerkannten Umfang zustehen. Im Rahmen des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs wegen Lieferungen im Inland ist ein Teil der Ausk\u00fcnfte von der Beklagten zu 1) allerdings erst ab dem 21. April 2021 zu erteilen. Soweit es den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich Lieferungen der Beklagten zu 1) an Abnehmer im Ausland zur Weiterlieferung nach Deutschland angeht, ist dieser zudem aufgrund einer zwischenzeitlichen Auskunftserteilung durch Erf\u00fcllung erloschen, \u00a7 362 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage in der Berufungsinstanz beschr\u00e4nkt hat, indem sie ihre Antr\u00e4ge nunmehr vorrangig auf eine Verletzung des Klagepatents in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung st\u00fctzt, bestehen gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Antrags\u00e4nderung keine Bedenken.<\/li>\n<li>\nEine solche Anpassung der Antr\u00e4ge stellt keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern \u2013 sofern man darin \u00fcberhaupt eine Antrags\u00e4nderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will \u2013 allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2021 \u2013 I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714, Rn. 38 \u2013 Hubs\u00e4ule; Urt. v. 08.04.2021 \u2013 I-2 U 13\/20, GRUR-RS 2021, 8206, Rn. 41 \u2013 Halterahmen II), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zul\u00e4ssig ist, weil \u00a7 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; WM 2010, 1142). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzuf\u00fcgen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht st\u00fctzt. Sie verfolgt unver\u00e4ndert das Klageziel, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen Verletzung desselben Patents zu untersagen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Zusammensetzung auf der Grundlage von Zirconiumoxid und Oxiden von Cer, Lanthan und einem anderen seltenen Erdmetall, das Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung als Katalysator.<\/li>\n<li>\nIn seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent, dass f\u00fcr die Behandlung von Abgasen von Verbrennungsmotoren (Kraftfahrzeug-Nachverbrennungskatalyse) gegenw\u00e4rtig sogenannte multifunktionelle Katalysatoren eingesetzt werden. Diese Katalysatoren (auch \u201eDreiwege\u201c-Katalysatoren genannt) seien in der Lage, nicht nur die Oxidation \u2013 insbesondere von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen \u2013 in den Abgasen zu bewirken, sondern auch insbesondere Stickstoffoxide hierin zu reduzieren. Zirconiumoxid und Ceroxid h\u00e4tten sich hierbei als zwei besonders wichtige und interessante Bestandteile solcher Katalysatoren erwiesen. Damit sie wirksam seien, m\u00fcssten diese Materialien eine spezifische Oberfl\u00e4che aufweisen, die selbst bei hoher Temperatur ausreichend gro\u00df bleibe (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent w\u00fcrdigt sodann die Offenbarung von Mischoxiden im Stand der Technik.<\/li>\n<li>\nDie EP XXX beschreibe demnach ein Mischoxid der allgemeinen Formel Zr 1-(x+y) Cex Ry O2-z, in der R Al (Aluminium) oder eine andere seltene Erde als Cerium sein k\u00f6nne. Dieses Mischoxid k\u00f6nne, so das Klagepatent, eine spezifische Oberfl\u00e4che zwischen 50 und 160 m\u00b2\/g aufweisen, ohne dass jedoch auf die Bedingungen f\u00fcr die Messung dieser spezifischen Oberfl\u00e4che Bezug genommen werde. Auch sei in der Beschreibung die Kombination La (Lanthan) + andere seltene Erden nicht erw\u00e4hnt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nDie WO 9743214 beschreibe Mischoxide auf der Basis von Cerium und Zirconium in einem Ce\/Zr-Atomverh\u00e4ltnis von mindestens 1, wobei auf eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 10 m\u00b2\/g unter den Bedingungen des Anspruchs 1 nicht Bezug genommen werde. Dieses technische Merkmal werde auch in der EP XXX und in der EP XXX nicht erw\u00e4hnt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nDagegen beschreibe die WO 03\/037506 Mischoxide, die eine spezifische Oberfl\u00e4che<br \/>\nnach dem Calcinieren bei 950\u00b0C f\u00fcr zwei Stunden aufwiesen, die kleiner als 40 m\u00b2\/g sei, nicht jedoch die Kombination der vier Oxide wie in Anspruch 1 (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>\nDie US 6,214,306 beschreibe zwar Mischoxide auf der Basis von Cerium und Zirconium, nicht aber die Zusammensetzung nach Anspruch 1 (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>\nEs gebe, so das Klagepatent, einen Bedarf f\u00fcr Katalysatoren, die bei immer h\u00f6heren Temperaturen eingesetzt werden k\u00f6nnen und die zu diesem Zweck eine gro\u00dfe Stabilit\u00e4t ihrer spezifischen Oberfl\u00e4che aufweisen (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>\nDavon ausgehend hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine katalytische Zusammensetzung zu entwickeln, die diesen Bedarf decken kann (vgl. Abs. [0009]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der von der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid, die umfasst:<\/li>\n<li>\n1.1 Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1,<\/li>\n<li>\n1.2 Lanthanoxid und<\/li>\n<li>\n1.3 ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist.<\/p>\n<p>2. Die Zusammensetzung weist auf:<\/li>\n<li>\n2.1 nach 6 Stunden Calcinierung bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g; und<\/li>\n<li>\n2.2 nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 40 m\u00b2\/g und 55 m\u00b2\/g.<\/li>\n<li>\nPatentanspruch 13 schl\u00e4gt ein katalytisches System mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Katalytisches System.<\/li>\n<li>\n2. Das katalytische System umfasst eine Zusammensetzung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nZum Verst\u00e4ndnis der Patentanspr\u00fcche sind mit Blick auf den Streit der Parteien die nachfolgenden Bemerkungen veranlasst.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung nach Anspruch 1 besteht nach Merkmalsgruppe 1 aus vier Oxiden, namentlich von Zirconium, Cer, Lanthan und einer weiteren seltenen Erde, hinsichtlich derer das Klagepatent nur vorgibt, dass sie von Cer und Lanthan verschieden sein muss. In der Zusammensetzung m\u00fcssen Zirconiumoxid und Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis von &gt; 1 vorliegen: Da das Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis gr\u00f6\u00dfer 1 ist, weist die Zusammensetzung mehr Zirkoniumatome als Ceratome auf; im \u00dcbrigen schreibt Anspruch 1 keine bestimmten Anteile oder Mengen der verschiedenen Oxide vor.<\/li>\n<li>\nW\u00e4hrend Merkmalsgruppe 1 die in der Zusammensetzung enthaltenen Oxide vorgibt, spezifiziert Merkmalsgruppe 2 die Eigenschaften der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung. Die Merkmale 2.1 und 2.2 geben vor, welche spezifische Oberfl\u00e4che \u2013 angegeben in Quadratmeter pro Gramm der Zusammensetzung \u2013 abh\u00e4ngig von der Temperatur die Zusammensetzung nach einer sechsst\u00fcndigen Calcinierung aufweisen muss, n\u00e4mlich 10 m\u00b2\/g bis 15 m\u00b2\/g nach einer Calcinierung bei 1150\u00b0C und zwischen 40 m\u00b2\/g und 55 m\u00b2\/g, wenn die Calcinierung bei nur 1000\u00b0C erfolgt. Mit diesen Vorgaben an die spezifische Oberfl\u00e4che soll die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung auch bei hohen Temperaturen eine gro\u00dfe spezifische Oberfl\u00e4che besitzen, so dass sie vorteilhaft in einem Katalysator Verwendung finden kann.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des weitergehenden Verst\u00e4ndnisses des Anspruchs 1 wird auf die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil (LG-Urteil, S. 30 ff.) verwiesen, gegen die auch die Parteien nichts erinnern und die sich der Senat zu eigen macht.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAnspruch 13 betrifft ein katalytisches System, welches eine Zusammensetzung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6 umfasst. Das katalytische System muss, wie es das Klagepatent in Abs. [0047] formuliert, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung enthalten (\u201ecomprenant\u201c). Eine Zusammensetzung nach Patentanspruch 1 muss in dem katalytischen System zum Einsatz kommen, d.h. eine solche muss bei der Herstellung des katalytischen Systems verwendet worden sein.<\/li>\n<li>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, setzt Patentanspruch 13 indes nicht voraus, dass die in Anspruch 1 beschriebenen Eigenschaften der Zusammensetzung im (fertigen) katalytischen System noch vorhanden sind. In einem solchen, vom Wortlaut ohne weiteres umfassten Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann \u2013 ein promovierter Chemiker mit einschl\u00e4gigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Katalyse, der mit der Entwicklung von Abgaskatalysatoren befasst ist (vgl. Urteil BPatG zum Stammpatent, S. 12) \u2013 durch die Patentbeschreibung best\u00e4tigt. Diese beschreibt gerade die Verwendung der Zusammensetzungen in Katalysatorsystemen, die eine Beschichtung (wash coat) mit katalytischen Eigenschaften auf der Basis dieser Zusammensetzungen auf einem Substrat umfassen, wobei die Beschichtung durch Mischen der Zusammensetzung mit dem Tr\u00e4ger hergestellt wird, um eine Suspension zu bilden, die dann auf das Substrat aufgetragen werden (Abs. [0047]). Dass nach einem solchen sog. Wash Coating die Zusammensetzung nicht mehr notwendigerweise die Anforderungen des Anspruchs 1 aufweist, versteht sich von selbst.<\/li>\n<li>\nErg\u00e4nzend kann auch insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil (LG-Urteil, S. 33 ff.) Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich auch nicht aus der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 27.09.2024 entnehmen. In den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden (in franz\u00f6sischer Sprache vorgelegt als Anlage B 23) hei\u00dft es in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Einspruchsabteilung ist der Ansicht, dass Anspruch 13 im Hinblick auf die Dokumente D4, D5 und D13\/D13a neu ist. Tats\u00e4chlich umfasst Anspruch 13 eine Zusammensetzung nach Anspruch 1. Da Anspruch 1 in Anbetracht von D4, D5, D12 und D13\/13a neu ist, erf\u00fcllt Anspruch 13 auch die Voraussetzungen des Art. 54 EP\u00dc.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Beklagten argumentieren, die Einspruchsabteilung lege Anspruch 13 als typischen abh\u00e4ngigen Anspruch auf, der alle Merkmale des unabh\u00e4ngigen Anspruchs 1 umfasse. Auf dieser Grundlage vertreten die Beklagten die Auffassung, dass es sich bei Anspruch 13 um einen Unteranspruch handele. Dieses Verst\u00e4ndnis findet indes im Wortlaut der Anspr\u00fcche keinerlei Grundlage, nachdem Anspruch 13 erstmals ein katalytisches System beansprucht. Auch die Einspruchsabteilung wiederholt an der von den Beklagten zitierten Stelle lediglich den Wortlaut des Anspruchs 13. Ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es sich nach Auffassung der Einspruchsabteilung um einen Unteranspruch handelt, l\u00e4sst sich daraus nicht entnehmen. Auch das Bundespatentgericht bezeichnet den dortigen Patentanspruch 16 im Rechtsbestandsverfahren zum Stammpatent ausdr\u00fccklich als nebengeordneten Anspruch (Urteil BPatG zum Stammpatent, S. 34). Der Bundesgerichtshof legt seinen Ausf\u00fchrungen im Urteil vom 10.10.2024 ebenfalls eine solche Sichtweise zugrunde (vgl. Urteil BGH zum Stammpatent, Rn. 24).<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDas Landgericht ist in dem angegriffenen Urteil zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 jedenfalls, was ausreichend ist, in Form einzelner Chargen \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in seiner erteilten Fassung Gebrauch macht. Auch von der im Berufungsverfahren geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung des Patentanspruchs 1 macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch f\u00fcr die Zeit nach Ver\u00f6ffentlichung der Patentanspr\u00fcche der Teilanmeldung in deutscher Sprache (17.12.2020) und nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents (21.04.2021) schl\u00fcssig dargetan, w\u00e4hrend die Beklagten diesem Vorbringen nicht erheblich entgegengetreten sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, die der Senat teilt und sich nach eigener Pr\u00fcfung zu eigen macht, verwiesen werden.<\/li>\n<li>\nDie hiergegen von den Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung vorgebrachten Einw\u00e4nde, auf die sie im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nicht mehr zur\u00fcckgekommen sind, greifen nicht durch.<\/li>\n<li>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den Einwand der Beklagten, aus den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 betreffenden CoA gem\u00e4\u00df den Anlagen HL (H) 14 und HL (H) 25 ergebe sich nicht die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale von Patentanspruch 1, insbesondere fehlten Informationen zu den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Oberfl\u00e4chen nach Calcinierung bei 1000\u00b0C\/6 Stunden sowie bei 1150\u00b0C\/6 Stunden. Ferner seien auch in dem das Stammpatent betreffenden Parallelverfahren keine Feststellungen zu den Merkmalen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 getroffen worden.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr einen schl\u00fcssigen Verletzungsvortrag bedurfte es, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, keiner n\u00e4heren Betrachtung der einzelnen Merkmale des Patentanspruchs 1, nachdem die Beklagten in dem das Stammpatent betreffenden Verletzungsverfahren selbst einige Chargen als das Stammpatent verletzend beauskunftet haben und daraus \u2013 was auch die Beklagten nicht in Abrede stellen \u2013 die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents folgt.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten betonen, dass die beauskunfteten Chargen allesamt Lieferungen vor dem Inkrafttreten des Klagepatents betreffen, ist dies zwar richtig. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch schl\u00fcssig dargelegt, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch nach diesem Zeitpunkt mit Ausnahme eines \u2013 bezogen auf das Klagepatent unerheblichen \u2013 ver\u00e4nderten Schwefelgehalts unver\u00e4ndert angeboten und geliefert haben, indem sie durch einen Vergleich des vor dem 17.12.2020 gelieferten Produkts XXX XXX mit dem CoA einer im Februar 2022 gelieferten Charge dieses Produkts (Anlage HL (H) 25) aufgezeigt hat, dass sich die Kundenanforderungen nicht ge\u00e4ndert haben. Die Beklagten sind dem nicht erheblich entgegengetreten. Sie behaupten insbesondere nicht, dass eine \u00c4nderung in der Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in einem f\u00fcr das Klagepatent erheblichen Punkt tats\u00e4chlich stattgefunden h\u00e4tte. Es ist deshalb entsprechend dem Vortrag der Kl\u00e4gerin davon auszugehen, dass es auch nach dem Inkrafttreten des Klagepatents jedenfalls auch patentgem\u00e4\u00dfe Chargen gab.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale l\u00e4sst sich auch mit Blick auf Patentanspruch 1 in der im Berufungsverfahren geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung feststellen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig vorgetragen, dass die spezifische Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nach sechsst\u00fcndiger Calcinierung bei 1000\u00b0C die in den Anspruch aufgenommene Obergrenze von 55 m2\/g nicht \u00fcberschreitet. Sie bezieht sich auf mehrere CoA zu dem Produkt XXX XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), die jeweils nach zweist\u00fcndiger Calcinierung bei 1000\u00b0C Werte der spezifischen Oberfl\u00e4che unterhalb von 55 m2\/g ausweisen und tr\u00e4gt dazu vor, dass mit Sicherheit ausgeschlossen sei, dass die spezifische Oberfl\u00e4che bei l\u00e4ngerer Calcinierung oberhalb der neu eingef\u00fcgten Obergrenze liege. Denn die spezifische Oberfl\u00e4che k\u00f6nne bei zunehmender Calcinierungsdauer grunds\u00e4tzlich nur abnehmen, nicht aber zunehmen. Dem sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Ihr Einwand, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich nicht auf CoA aus der Zeit vor der Erteilung des Klagepatents st\u00fctzen, ist aus den auch mit Blick auf die erteilte Fassung geltenden Gr\u00fcnden unbeachtlich. Insbesondere tragen die Beklagten auch insoweit nicht vor, die Zusammensetzung des Produkts XXX XXX sei ver\u00e4ndert worden.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nNach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts haben beide Beklagten nach dem 17.12.2020 und auch nach der Erteilung des Klagepatents XXX im Inland mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 beliefert (LG-Urteil, S. 13, S. 45 f.).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nMit diesen Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland haben die Beklagten Patentanspruch 1 unmittelbar verletzt, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus haben die Beklagten mit den genannten Lieferungen Patentanspruch 13 mittelbar verletzt, \u00a7 10 PatG. Dass die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vorliegen und es sich insbesondere bei XXX nicht um eine zur Benutzung des Klagepatents berechtigte Person im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG handelt, hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargestellt (LG-Urteil, S. 57\u201361).<\/li>\n<li>\nIn der Berufungsinstanz stellen die Beklagten lediglich die Bestimmung zur Verwendung der Erfindung mit dem Argument in Abrede, dass sich die Abnehmer der Beklagten im Zeitpunkt der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 dazu entschlossen haben m\u00fcssten, diese zur Herstellung von katalytischen Systemen zu verwenden, die die Eigenschaften der Mischoxidzusammensetzung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 aufweisen, wozu es an Feststellungen fehle. Hierauf kommt es nach dem unter 3. b) dargetanen Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 13 indes nicht an.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDass und in welchem Umfang die Beklagten aufgrund der Lieferungen ins Inland davon ausgehend zum Schadensersatz, zur Auskunft und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf und die Beklagte zu 1) zudem zur Entsch\u00e4digung verpflichtet sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil grunds\u00e4tzlich zutreffend festgestellt (vgl. LG-Urteil, S. 71\u201375).<\/li>\n<li>\nEinen Teil der Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df dem Tenor zu I. 1. kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) aber nicht bereits ab dem 17.01.2021 (= einen Monat nach der Ver\u00f6ffentlichung der Patentanspr\u00fcche der Teilanmeldung in deutscher Sprache), sondern erst ab dem 21.04.2021 (Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents) verlangen, weil diese nur nach \u00a7 140b PatG verlangt werden k\u00f6nnen und diese nicht zur Vorbereitung des Entsch\u00e4digungsanspruchs dienen. Insoweit wird auf den insoweit neu gefassten Tenor Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, gegen die sich die Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht wenden, Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus liegt eine der Beklagten zu 1) zurechenbare Benutzungshandlung darin, dass ihr im Ausland (Japan) ans\u00e4ssiger Zwischenlieferant XXX die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an Abnehmer in der Bunderepublik Deutschland wie XXX weiterlieferte, nachdem sie ihr zuvor von der Beklagten zu 1) geliefert worden war.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDas Landgericht hat im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beklagte zu 1) das Produkt mit der Bezeichnung XXX XXX auch an XXX, einem weiteren Anbieter von Mischoxiden, lieferte, welches das Produkt anschlie\u00dfend weiter an XXX in die Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in Katalysatoren lieferte, was der Beklagten zu 1) bekannt war (LG-Urteil S. 13\/14). Es hat ferner in den Entscheidungsgr\u00fcnden seines Urteils als unstreitig festgestellt, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen wie etwa XXX als Zwischenlieferanten lieferte, die die Mischoxidzusammensetzung an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland wie XXX weiterlieferten (LG-Urteil, S. 46). Au\u00dferdem hat das Landgericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden festgestellt, dass der Beklagten zu 1) nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin positiv bekannt war, dass die von ihr etwa an XXX gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an XXX weitergeliefert wurde und in Katalysatoren Verwendung finden sollte (LG-Urteil S. 47).<\/li>\n<li>\nDie Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich dieser unstreitigen Tatsachen sind f\u00fcr den Senat mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrages gem\u00e4\u00df \u00a7 320 ZPO nach \u00a7\u00a7 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2022, 1586 Rn. 43 ff \u2013 Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers).<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz erstmals geltend macht, es habe tats\u00e4chlich keine solchen Lieferungen gegeben, handelt es sich um neues (streitiges) Vorbringen bzw. Bestreiten. Dieses Bestreiten der Beklagten zu 1) muss nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO unber\u00fccksichtigt bleiben. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung ihres neuen Bestreitens werden von der Beklagten zu 1) nicht dargelegt und es liegt hier auch ersichtlich keiner der in \u00a7 531 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Ausnahmetatbest\u00e4nde vor, der eine Ber\u00fccksichtigung des neuen Vorbringens bzw. Bestreitens erlauben w\u00fcrde. Insbesondere eine fehlende Nachl\u00e4ssigkeit im Sinne von \u00a7 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten zu 1) nicht entnehmen. Die Beklagte zu 1) beruft sich lediglich darauf, sie habe erst im Rahmen der Rechnungslegung aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass es keinen einzigen Fall gegeben habe, in dem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen zur Weiterlieferung an XXX nach Deutschland geliefert habe. Aus welchem Grund sie diese Information nicht bereits in erster Instanz h\u00e4tte auffinden k\u00f6nnen, legt sie nicht dar.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie ab dem 01.05.2021 erfolgten (Weiter-)Lieferungen von XXX an Abnehmer in Deutschland wie XXX stellen eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents dar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Diese sind der Beklagten zu 1) angesichts ihrer positiven Kenntnis von der Weiterlieferung nach Deutschland zuzurechnen, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat (LG-Urteil, S. 46 f.).<\/li>\n<li>\nDiese Beurteilung zieht die Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz im Grundsatz auch nicht in Zweifel. Sie stellt insbesondere nicht mehr in Abrede, dass der Lizenzvertrag mit XXX von der Kl\u00e4gerin mit K\u00fcndigungsschreiben vom 28.01.2021 mit Wirkung ab Mai gek\u00fcndigt worden ist (vgl. LG-Urteil, S. 53 f.). Auch auf das erstinstanzlich vorgebrachte Argument, wonach aufgrund der langen Transportzeiten auf dem Seeweg \u00fcblicherweise eine Aufbrauchfrist gew\u00e4hrt werde, beruft sich die Beklagte zu 1) nicht mehr (vgl. LG-Urteil, S. 54). Vor diesem Hintergrund kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil, die der Senat teilt, verwiesen werden.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat dar\u00fcber hinaus zutreffend angenommen, dass XXX auch nicht aufgrund eines anderen Lizenzvertrags zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX \u00fcber den 30.04.2021 hinaus zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 berechtigt war. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) hat insbesondere nicht dargetan, dass der Kreuzlizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und XXX vom 02.12.2010, verl\u00e4ngert mit Vereinbarung vom 01.09.2014 (in teilweise geschw\u00e4rzter Fassung in englischer Sprache vorgelegt als Anlage B 5, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 5a), das Klagepatent umfasst (LG-Urteil, S. 55).<\/li>\n<li>\nEine Vorlageanordnung hinsichtlich einer ungeschw\u00e4rzten Fassung des Kreuzlizenzvertrags ist weiterhin nicht veranlasst.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Vorlegung einer im Besitz einer Partei oder eines Dritten befindlichen Urkunde anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Die Voraussetzungen einer danach zu erfolgenden Anordnung liegen nicht vor. Zwar setzt eine Vorlageanordnung nach \u00a7 142 Abs. 1 S. 1 ZPO keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraus (BGH, NJW 2007, 2989 Rn. 20). Allerdings erm\u00f6glicht \u00a7 142 ZPO keine Amtsaufkl\u00e4rung (BGH, NJW 2014, 3312 Rn. 28). Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlage nicht blo\u00df zum Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schl\u00fcssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH, NJW 2007, 2989 Rn. 20; Senat, Urt. v. 23.11.2023 \u2013 I-2 U 36\/17, GRUR-RS 2023, 35703 Rn. 126 \u2013 Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid; vgl. auch BGH, GRUR 2022, 1302 Rn. 104 \u2013 Brustimplantat). Vorliegend fehlt es bereits an einem schl\u00fcssigen Vorbringen der Beklagten zu 1) dazu, dass der Kreuzlizenzvertrag das Klagepatent erfasst. Allein der Umstand, dass sich der Kreuzlizenzvertrag \u2013 wie das Klagepatent \u2013 auf Patente bezieht, die Zirconium-Cer-Mischoxide betreffen (siehe Ziffer 1.1 der Anlage B5\/B5a), wobei nach der Definition der lizenzierten Produkte Zirconium-Cer-Mischoxid-Zusammensetzungen mit einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis von mindestens 1 erfasst sind (siehe Ziffer 1.2 der Anlage B 5\/B5a), begr\u00fcndet keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass auch das Klagepatent im Kreuzlizenzvertrag genannt ist. Dar\u00fcber hinaus hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen hat, ihre Erkenntnism\u00f6glichkeiten vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft zu haben, indem sie sich insbesondere bei XXX nach dem Anwendungsbereich des Kreuzlizenzvertrags erkundigt hat. Soweit die Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemacht hat, ihre Anfrage zu Einzelheiten der rechtlichen Vereinbarungen zwischen XXX und der Kl\u00e4gerin habe XXX unter Verweis auf eine angeblich bestehende Geheimhaltungsverpflichtung abgelehnt, kann offen bleiben, ob sie hiermit mit Blick auf die Pr\u00e4klusionsvorschriften der \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO noch geh\u00f6rt werden kann. Jedenfalls hat sich die Kl\u00e4gerin zu diesem Vorbringen in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen erkl\u00e4rt; Beweis hat die Beklagte zu 1) nicht angetreten. Abgesehen davon tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) auch nicht n\u00e4her zum konkreten Inhalt der angeblichen Anfrage vor.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Weiterlieferungen der zuvor von der Beklagten zu 1) gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch XXX an XXX ab dem 01.05.2021 stellen dar\u00fcber hinaus eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 13 dar, \u00a7 10 Abs. 1 PatG, die der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer positiven Kenntnis von der Weiterlieferung zuzurechnen sind. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil kann ebenfalls Bezug genommen werden, nachdem die Beklagte zu 1) sich hiergegen in der Berufungsinstanz nicht konkret wendet (LG-Urteil, S. 61 ff.).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDass und in welchem Umfang die Beklagte zu 1) aufgrund der Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ins Ausland zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland davon ausgehend zum Schadensersatz, zur Auskunft und Rechnungslegung und zum R\u00fcckruf verpflichtet ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt (vgl. LG-Urteil, S. 72\u201375). Nachdem sich die Beklagte zu 1) hiergegen in der Berufungsinstanz ebenfalls nicht wendet, wird auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen.<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nDer auf die Lieferungen der Beklagten zu 1) ins Ausland zur Weiterlieferung nach Deutschland bezogene Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist allerdings in der Berufungsinstanz durch Erf\u00fcllung erloschen, \u00a7 362 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) hat mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2024 (Anlage B 24) erkl\u00e4rt, dass sie in der Zeit vom 21.04.2021 bis 26.06.2023 keine angegriffenen Zusammensetzungen an Abnehmer im Ausland zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland als f\u00fcr die Herstellung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid geliefert hat, was insbesondere f\u00fcr das Produkt XXX XXX und f\u00fcr das Unternehmen XXX gelte. Mit dieser Nullauskunft ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch kann auch durch eine Negativerkl\u00e4rung oder \u201eNull-Auskunft\u201c erf\u00fcllt werden (BGH, GRUR 2006, 504 \u2013 Parf\u00fcmtestkauf; GRUR 2003, 433 \u2013 Cartier-Ring; GRUR 2001, 841 \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II; Senat, Beschl. v. 11.10.2021 \u2013 I-2 W 16\/21, GRUR-RS 2021, 34289 Rn. 7 \u2013 Trocknungsanlage II; Beschl. v. 13.05.2019 \u2013 I-2 W 5\/19, GRUR-RS 2019, 58376 Rn. 3 \u2013 Tintenpatrone; Urt. v. 22.03.2019 \u2013 I-2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 225 \u2013 Improving Handovers; GRUR-RR 2013, 273 \u2013 Scheibenbremse). Ob die Auskunft inhaltlich zutreffend ist, ist f\u00fcr die Frage der Erf\u00fcllung nicht ma\u00dfgeblich. Entscheidend ist, dass die (Negativ-)Auskunft ernst gemeint und nicht von vornherein unglaubhaft oder unvollst\u00e4ndig ist (BGH, GRUR 2023, 105 Rn. 16 \u2013 Farbspritzpistolen; GRUR 2001, 841 \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II; GRUR 1994, 630 \u2013 Cartier-Armreif; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.11.2022 \u2013 I-15 U 51\/21, GRUR-RS 2022, 51936 Rn. 41 \u2013 Auslauftrichter; Beschl. v. 30.10.2012 \u2013 I-2 W 25\/12, BeckRS 2014, 23375 Rn. 9; BeckOK PatR\/Fricke, 36. Ed. 01.05.2025, PatG \u00a7 140b Rn. 30).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nIm Streitfall ergibt sich eine Unglaubhaftigkeit der von der Beklagten zu 1) erteilten Auskunft nicht allein daraus, dass die Beklagte zu 1) in zweiter Instanz mit ihrem Bestreiten hinsichtlich Lieferungen an ausl\u00e4ndische Abnehmer zur Weiterlieferung nach Deutschland nicht mehr geh\u00f6rt werden kann, \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO. Allein der Umstand, dass es prozessual bei der erstinstanzlichen Feststellung von Benutzungshandlungen zu verbleiben hat, \u00e4ndert nichts daran, dass die erteilte Nullauskunft aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden zur Erf\u00fcllung f\u00fchren kann.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nH\u00e4tte die Beklagte zu 1) die entsprechende Auskunft erst nach ihrer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung erteilt, w\u00e4re diese in einem anschlie\u00dfenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Insoweit gibt es einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2012, 406 \u2013 Nullauskunft; Beschl. v. 20.09.2011 \u2013 I-2 W 38\/11; Beschl. v. 30.10.2012 \u2013 I-2 W 25\/12, BeckRS 2014, 23375) und auch des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.10.2010 \u2013 2 BvR 535\/10, NJOZ 2011, 1423). Danach gilt Folgendes:<\/li>\n<li>\nWie ausgef\u00fchrt, kann auch in einer negativen Erkl\u00e4rung eine Erf\u00fcllung des Auskunfts- und\/oder Rechnungslegungsanspruchs zu sehen sein kann. Ist der Gl\u00e4ubiger auf eine Selbstauskunft des Schuldners angewiesen, um Gegenstand und Umfang seines Anspruchs \u00fcberhaupt pr\u00e4zisieren zu k\u00f6nnen, bleibt dabei stets das Risiko, dass der Schuldner die Auskunft nicht wahrheitsgem\u00e4\u00df erteilt, um sich dem Anspruch ganz oder teilweise zu entziehen. Der Gl\u00e4ubiger kann daher nach \u00a7\u00a7 259, 260 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist und die Angelegenheit nicht von geringer Bedeutung ist. Nach verbreiteter Auffassung handelt es sich dabei um eine abschlie\u00dfende Regelung zur Erzwingung der materiellen Wahrheit, d.h., ist die Auskunft des Schuldners in formaler Hinsicht vollst\u00e4ndig und hinreichend substantiiert, ist er damit seiner Auskunftspflicht nachgekommen, was auch unter Hinweis auf deren m\u00f6gliche Unglaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann. Um den berechtigten Interessen des Gl\u00e4ubigers Rechnung zu tragen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber gewisse Anforderungen an die Auskunft zu stellen. Danach gen\u00fcgt \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erkl\u00e4rung zur Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollst\u00e4ndig ist. Gegen diese Rechtsprechung bestehen, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 28.10.2010 (2 BvR 535\/1) ausgef\u00fchrt hat, im Prinzip keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Anwendung dieser Rechtsprechung sind \u2013 wie das Bundesverfassungsgericht in der angesprochenen Entscheidung betont hat \u2013 nur die im konkreten Fall betroffenen grundrechtlichen Belange zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere verlangt danach der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz eine Pr\u00fcfung, ob die verlangte weitergehende Rechnungslegung bzw. (bestimmte) Auskunft f\u00fcr die Zwecke des Gl\u00e4ubigers \u00fcberhaupt erforderlich ist und ob anstelle der Zwangsgeldanordnung nicht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den \u00a7\u00a7 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 BGB als milderes Mittel in Betracht kommt.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDer vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall betraf ebenfalls eine Handlung, hinsichtlich derer der Schuldner geltend machte, er habe diese nicht begangen. Konkret lag dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/li>\n<li>\nDer dortige Beklagte zu 1) war Gesellschafter und Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der dortigen Kl\u00e4gerin. Er schied bei der Kl\u00e4gerin aus und gr\u00fcndete die Beklagte zu 2) als Konkurrenzunternehmen zur Kl\u00e4gerin. Diese machte im Rechtsstreit geltend, der Erfolg der Beklagten zu 2) lasse sich nur so erkl\u00e4ren, dass der Beklagte zu 1) bei seinem Ausscheiden Kunden- und Firmendaten mitgenommen habe, und nahm ihn auf Auskunft, Versicherung an Eides Statt und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten stellten den erhobenen Vorwurf des Datendiebstahls in Abrede. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagten im Berufungsverfahren durch Teilurteil zur Auskunft und stellte ihre Schadensersatzpflicht fest. Es war nach dem Ergebnis einer durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 1) Kundenlisten der Kl\u00e4gerin unberechtigt an sich genommen hatte. Das Urteil wurde rechtskr\u00e4ftig. Der Beklagte zu 1) erteilte Auskunft dahin, dass er alle die Kl\u00e4gerin betreffenden Unterlagen bereits bei seinem Ausscheiden \u00fcbergeben und keine weiteren Originale oder Kopien mehr in seinem Besitz habe. Das Landgericht setzte gegen ihn daraufhin ein Zwangsgeld fest. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde gegen den Zwangsmittelbeschluss mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die erteilte Auskunft sei offensichtlich unvollst\u00e4ndig. Aufgrund des Erkenntnisverfahrens stehe fest, dass der Beklagte zu 1) die Kundendatei bei seinem Ausscheiden entwendet habe, gleichwohl \u00e4u\u00dfere er sich dazu in seiner Auskunft nicht. Der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat das Bundesverfassungsgericht stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass im Grundsatz eine in formaler Hinsicht vollst\u00e4ndige und hinreichend substantiierte Auskunft zur Erf\u00fcllung der Auskunftspflicht gen\u00fcge. Der Gl\u00e4ubiger, der diese Auskunft anzweifele, sei auf die M\u00f6glichkeit einer Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach eine Auskunftspflicht nicht erf\u00fcllt sei, wenn die Auskunft von vornherein nicht ernst gemeint, unvollst\u00e4ndig oder unglaubhaft sei, sei verfassungsrechtlich im Prinzip nicht zu beanstanden. Im konkreten Fall sei das Oberlandesgericht jedoch daran gehindert gewesen, unter Berufung auf diese Rechtsprechung die Zwangsgeldfestsetzung zu best\u00e4tigen. Der Beklagte zu 1) k\u00f6nne nicht gezwungen werden, eine m\u00f6glicherweise falsche Auskunft zu erteilen. Das gelte au\u00dferdem deshalb, weil er damit im Streitfall sogar gen\u00f6tigt w\u00fcrde, die Begehung einer Straftat einzur\u00e4umen. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sch\u00fctze ihn vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung. Das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend er\u00f6rtert, ob in der konkreten Situation nicht eine Verpflichtung zur Versicherung an Eides Statt ausgereicht h\u00e4tte, zumal der Vorteil, den die Kl\u00e4gerin aus der erstrebten Auskunft erlangen k\u00f6nnte, ohnehin gering sei. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es damit ebenfalls um eine Handlung, hinsichtlich der der Schuldner geltend machte, er habe diese \u00fcberhaupt nicht begangen, weshalb ihm auch eine Auskunftserteilung nicht m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nDer vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall betraf zwar ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Diesbez\u00fcglich hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, ein Schuldner d\u00fcrfe nicht im Wege des Vollstreckungsrechts gezwungen werden, eine m\u00f6glicherweise falsche Auskunft zu erteilen, weil die im Erkenntnisverfahren ermittelte prozessuale Wahrheit nicht mit der materiellen Wahrheit \u00fcbereinstimmen m\u00fcsse. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erw\u00e4gungen lassen sich jedoch auf das Erkenntnisverfahren \u00fcbertragen. Es ist indes nicht einzusehen, weshalb eine Nullauskunft im Erkenntnisverfahren als unglaubhaft anzusehen sein soll, dieselbe Nullauskunft des Schuldners nach Verurteilung zur Auskunft\/Rechnungslegung hingegen nicht. Das gilt jedenfalls f\u00fcr die vorliegende Konstellation, dass die Benutzungshandlung zwischen den Parteien (in zweiter Instanz) streitig ist und der Beklagte mit seinem diesbez\u00fcglichen Vorbringen\/Bestreiten aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht mehr geh\u00f6rt werden kann.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nZutreffend ist zwar, dass der im Hinblick auf ein bestimmtes, von ihm vertriebenes Produkt wegen Patentverletzung verurteilte Schuldner eine Nullauskunft nicht mit der Begr\u00fcndung erteilen kann, das von ihm vertriebene Produkt verletze in Wahrheit das Patent. Das betrifft jedenfalls den Fall, dass der Schuldner das Klagepatent anders auslegt als das Verletzungsgericht (Senat, Beschl. v. 20.09.2011 \u2013 I-2 W 38\/11; Beschl. v. 30.10.2012 \u2013 I-2 W 25\/12, BeckRS 2014, 2337). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn er geltend macht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe tats\u00e4chlich eine andere Ausgestaltung als vom Verletzungsgericht angenommen und unterfalle deshalb nicht dem Urteilstenor (Senat, Beschl. v. 20.09.2011 \u2013 I-2 W 38\/11 m.w.N). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, weil die Beklagte zu 1) eine Lieferung an ausl\u00e4ndische Abnehmer zur Weiterlieferung nach Deutschland und damit schon das Vorliegen einer Benutzungshandlung bestreitet. Eine solche Benutzungshandlung sieht der Senat nicht als erwiesen an. Die Beklagte kann mit ihrem diesbez\u00fcglichen Bestreiten in zweiter Instanz nur aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht mehr geh\u00f6rt werden.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDass die erteilte Null-Auskunft von vornherein unglaubhaft w\u00e4re, l\u00e4sst sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Lieferpapiere gem\u00e4\u00df Anlage HL (H) 42, aus denen sich bereits nicht das Datum der Lieferung von der Beklagten zu 1) an XXX ableiten l\u00e4sst, nicht feststellen.<\/li>\n<li>\nf)<br \/>\nUnber\u00fchrt bleiben hingegen der Anspruch auf R\u00fcckruf und der Anspruch auf Schadensersatz betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, auch soweit es die Lieferungen der Beklagten zu 1) an Abnehmer im Ausland zur Weiterlieferung nach Deutschland angeht. Insoweit ist durch die Nullauskunft Erf\u00fcllung nicht eingetreten. Es ist, wie ausgef\u00fchrt, auch nicht erwiesen, dass es zu den Benutzungshandlungen tats\u00e4chlich nicht gekommen ist.<\/li>\n<li>\n7.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht schlie\u00dflich angenommen, dass sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Ersch\u00f6pfung der mit dem Klagepatent verbundenen Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin berufen k\u00f6nnen (LG-Urteil, S. 66\u201370) und dass sie auch nicht im Sinne einer die Rechtswidrigkeit der Benutzung ausschlie\u00dfenden Weise im Sinne von \u00a7 9 S. 2 PatG (\u201eohne seine Zustimmung\u201c) mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig geworden sind (LG-Urteil, S. 71). Nachdem sich die Beklagten hierauf in der Berufungsinstanz nicht mehr berufen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>\n8.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst, \u00a7 148 ZPO.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; anderenfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu beispielsweise Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und ggf. das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 25.10.2018 \u2013 I-2 U 30\/16, GRUR-RS 2018, 34555 Rn. 109 \u2013 Papierrollens\u00e4ge).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nWurde das Klagepatent bereits \u2013 wie hier \u2013 in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 08.04.2021 \u2013 I-2 U 13\/20, GRUR-RS 2021, 8206 Rn. 78 \u2013 Halterahmen II).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDavon ausgehend bietet der durch die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages aufgef\u00fchrte Einwand gegen den Rechtsbestand f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keinen Anlass.<\/li>\n<li>\nNicht nur ist das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts aufrechterhalten worden. Es ist dar\u00fcber hinaus das Stammpatent zu ber\u00fccksichtigen, welches \u2013 in eingeschr\u00e4nkter Form \u2013 sowohl das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt als auch das \u00fcber zwei Instanzen gef\u00fchrte nationale Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat.<\/li>\n<li>\nDas Stammpatent in seiner nach dem Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Fassung und das Klagepatent in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung unterscheiden sich nur mit Blick auf ein zus\u00e4tzliches Merkmal im Stammpatent, welches f\u00fcr die Rechtsbestandspr\u00fcfung indes nicht von Bedeutung ist. Der in der erteilten Fassung des Klagepatents noch enthaltene sog. offene Wertebereich (\u201edie Zusammensetzung weist nach sechs Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m2\/g auf\u201c) spielt hingegen f\u00fcr die Frage der Aussetzung keine Rolle mehr, nachdem die Kl\u00e4gerin ihre vorrangig geltend gemachten Anspr\u00fcche in der Sitzung vor dem Senat am 06.02.2025 beschr\u00e4nkt hat.<\/li>\n<li>\nDie Vergleichbarkeit zwischen Klagepatent und Stammpatent gilt sowohl im Hinblick auf Patentanspruch 1 in der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung als auch im Hinblick auf Patentanspruch 13, der mit Patentanspruch 16 des Stammpatents eine Entsprechung findet, die ebenfalls Gegenstand der genannten Rechtsbestandsverfahren war.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten argumentieren, bei der bereits vom Landgericht vertretenen breiten Auslegung von Patentanspruch 13 werde dessen Lehre durch die Offenbarung jedes katalytischen Systems vorweggenommen, welches \u00fcber die Elemente Zirkoniumoxid, Ceroxid, Lanthanoxid und ein weiteres Seltenerdmetalloxid, das von Ceroxid und Lanthanoxid verschieden ist, verf\u00fcgt, greift dies nicht durch. Wie unter 3. b) dargetan, muss die in Patentanspruch 1 genannte Zusammensetzung bei der Herstellung des katalytischen Systems verwendet worden sein und bestimmt die Eigenschaften des katalytischen Systems. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit von Patentanspruch 13 l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund nicht unter Verweis auf die Offenbarung katalytischer Systeme mit den oben genannten Elementen in Zweifel ziehen.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Es besteht insbesondere kein Widerspruch zu der Sichtweise des Bundesgerichtshofs in den im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidungen, weshalb insbesondere dieser Umstand keine Zulassung der Revision gebietet.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3425 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. Juli 2025, I-2 U 10\/24 Vorinstanz: 4b O 7\/23<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[107,20],"tags":[],"class_list":["post-9629","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-107","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9629","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9629"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9629\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9630,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9629\/revisions\/9630"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9629"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9629"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9629"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}