{"id":9627,"date":"2025-07-31T10:54:37","date_gmt":"2025-07-31T10:54:37","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9627"},"modified":"2025-07-31T06:58:20","modified_gmt":"2025-07-31T06:58:20","slug":"i-2-u-45-24-oxycodon-naloxon-praeparat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9627","title":{"rendered":"I-2 U 45\/24 &#8211; Oxycodon-Naloxon-Pr\u00e4parat"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3424<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. April 2025, I-2 U 45\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9516\">4c O 6\/23<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 20.02.2024 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 679.479,20 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unberechtigter Abmahnung in Anspruch, nachdem die der Abmahnung zugrundeliegenden Patente vom Europ\u00e4ischen Patentamt widerrufen wurden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine deutsche Tochtergesellschaft des international forschenden Pharmaunternehmens A Ltd. und unter anderem im Generikamarkt t\u00e4tig. Sie beabsichtigte, das Generikum \u201eOxycodon-HCL\/Naloxon-HCI B\u201c, bei dem die Wirkstoffe Oxycodon und Naloxon kombiniert werden, in den St\u00e4rken 5\/2,5 mg, 10\/5mg, 20\/10mg und 40\/20 mg auf den Markt zu bringen. Diese Kombination der beiden Wirkstoffe, die z.B. in den Medikamenten \u201eC\u201c und \u201eD\u201c enthalten ist, konnte die Beklagte \u2013 ein mittelst\u00e4ndisches forschendes Pharmazieunternehmen \u2013 bis zum 31.05.2017 marktexklusiv vertreiben.<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 25.05.2017 (Anlage KAP 2, dt. \u00dcbersetzung KAP 2A) informierte die A F Ltd. die E Ltd. \u2013 ein Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch die Beklagte angeh\u00f6rt \u2013 dar\u00fcber, dass B eine Marktzulassung f\u00fcr ein orales Oxycodon\/Naloxon-Produkt mit verz\u00f6gerter Wirkstofffreisetzung erhalten habe und beabsichtige, dieses nach Ablauf der Marktexklusivit\u00e4t des Medikaments C auf den Markt zu bringen. Weiterhin verwies sie darauf, dass das (inzwischen erloschene) Patent EP 1 492 XXX und die damit verbundenen erteilten und in Pr\u00fcfung befindlichen Teilanmeldungen (\u201edie Patente\u201c) ihr zwar bekannt seien, sie diese aber als nichtig (\u201einvalid\u201c) erachte. Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass mit \u201edie Patente\u201c neben dem EP 1 492 XXX, das EP 2 425 XXX (nachfolgend: \u201eEP\u2018XXX\u201c), das EP 2 425 YXX (nachfolgend: \u201eEP\u2018YXX\u201c) und das EP 2 425 ZXX (nachfolgend: \u201eEP\u2018ZXX\u201c) gemeint sind.<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 31.05.2017 (Anlage KAP 3, dt. \u00dcbersetzung KAP 3A) wies die Kanzlei G f\u00fcr die Unternehmen \u201eH\u201c die Behauptung, dass die Patente ung\u00fcltig (\u201einvalid\u201c) seien, zur\u00fcck und verwies u.a. darauf, dass das EP\u2018XXX gegen die Einwendungen Dritter erteilt worden und Grundlage dreier vom Handelsgricht Barcelona und vom Landgericht M\u00fcnchen erlassener Unterlassungstitel sei. In Reaktion auf dieses Schreiben bekr\u00e4ftigte die A F Ltd. mit Schreiben der Kanzlei I vom 07.06.2017 (Anlage KAP 4, dt. \u00dcbersetzung KAP 4A) ihre Auffassung, dass es die Patente f\u00fcr ung\u00fcltig (\u201einvalid\u201c) erachte und bot eine gegenseitige Verpflichtungserkl\u00e4rung an, wonach sie die Vermarktung in den Ziell\u00e4ndern zu unterlassen habe und im Gegenzug f\u00fcr alle Verluste entsch\u00e4digt werde, die ihr in Bezug auf jedes Land entst\u00fcnden, in dem die Patente f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt w\u00fcrden. Eine Reaktion seitens der Kanzlei G erfolgte hierauf nicht.<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 28.06.2017 (Anlage KAP 21, dt. \u00dcbersetzung KAP 21A) zeigte die Kanzlei J die Vertretung der Beklagten an und verwies darauf, dass das Medikament D der Beklagten durch die Patente EP\u2018XXX, EP\u2018YXX und EP\u2018ZXX (nachfolgend auch: \u201eAbmahnpatente\u201c) gesch\u00fctzt sei. In dem Schreiben wird weiterhin angemerkt, dass das EP\u2018XXX Grundlage f\u00fcr drei einstweilige Verf\u00fcgungen des Landgerichts M\u00fcnchen \u2013 die Abschrift einer dieser einstweiligen Verf\u00fcgungen war dem Schreiben in anonymisierter Form beigef\u00fcgt (Anlage KAP 22) \u2013 gegen D-Gernerika gewesen sei. Das Schreiben endet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201e3. Your client is requested to cease and desist from any of the aforementioned infringing actions immediately. This obligation results from Art. 64 (1) European Patent Convention (EPC) in connection with \u00a7\u00a7 9, 139 German Patent Act (PatG).<\/li>\n<li>\n4. Your client is given the opportunity to avoid court proceedings and to amicably settle our client&#8217;s claims by signing and fulfilling in due time the attached declaration as to cease and desist<br \/>\nExhibit 2.<br \/>\nShould your client fail to provide us with a respective undertaking latest by<br \/>\n3 July 2017<br \/>\nwe will advise our client to start legal action.\u201c<\/li>\n<li>\nAuf Deutsch (gem\u00e4\u00df Anlage KAP 21A):<\/li>\n<li>\n\u201e3. Ihre Mandantin wird aufgefordert, die oben genannten rechtsverletzenden Handlungen unverz\u00fcglich zu unterlassen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 64 (1) Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen (EP\u00dc) in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9, 139 Patentgesetz (PatG).<\/li>\n<li>\n4. Ihre Mandantin erh\u00e4lt die M\u00f6glichkeit, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und die Anspr\u00fcche unserer Mandantin g\u00fctlich zu regeln, indem sie die als<br \/>\nAnlage 2<br \/>\nbeigef\u00fcgte Unterlassungserkl\u00e4rung fristgerecht abgibt.<br \/>\nSollte Ihre Mandantin uns eine entsprechende Zusage nicht sp\u00e4testens bis zum<br \/>\n3. Juli 2017<br \/>\nerkl\u00e4ren, werden wir unserer Mandantin empfehlen, Klage zu erheben.\u201c<\/li>\n<li>\nDie als \u201eCease-and-desist Declaration\u201c betitelte Anlage 2 (\u201eExhibit 2\u201c) f\u00fchrt im Kopf die A F Ltd. und die Kl\u00e4gerin als diejenigen auf, die sich gegen\u00fcber der Beklagten zu einem Unterlassen (Ziff. 1) und einer Vertragsstrafe f\u00fcr den Fall des Zuwiderhandelns (Ziff. 2) verpflichten sollen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage KAP 23 (dt. \u00dcbersetzung KAP 23A) Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nUnter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben vom 28.06.2017 verwies die Kanzlei I mit Schreiben vom 30.06.2017 (Anlage KAP 24, dt. \u00dcbersetzung KAP 24A) erneut auf die Ung\u00fcltigkeit der Abmahnpatente sowie auf gegen die Patente erhobene Einspr\u00fcche beim Europ\u00e4ischen Patentamt. Gleichwohl hei\u00dft es in dem Schreiben weiter:<\/li>\n<li>\n\u201eIn light of the interim relief obtained by your client against (i) three generic pharmaceutical companies in Spain and Germany referred to in G&#8217;s letter of 31 May and (ii) three other parties in Germany as referred to in your letter of 28 June together with the threatened legal proceedings in your letter, our client has no option but to submit to a cease and desist declaration. As you will be aware, an unfounded warning letter provides a basis for a damages claim under German law. It should be understood that this declaration will be rendered without prejudice to any such damages claim that B may bring in the event that the Patents are invalidated.<\/li>\n<li>\nAn amended declaration that is acceptable to our client is enclosed; the amendments reflect standard drafting of such declarations so we trust they are not contentious.\u201c<\/li>\n<li>\nAuf Deutsch (gem\u00e4\u00df Anlage KAP 24A):<\/li>\n<li>\n\u201eIn Anbetracht des einstweiligen Rechtsschutzes, den Ihre Mandantin gegen (i) drei Generikahersteller in Spanien und Deutschland, auf die im Schreiben von G vom 31. Mai Bezug genommen wird, und (ii) drei andere Parteien in Deutschland, auf die in Ihrem Schreiben vom 28. Juni Bezug genommen wird, sowie der in Ihrem Schreiben angedrohten Gerichtsverfahren, hat unsere Mandantin keine andere Wahl, als eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Wie Sie wissen, stellt eine unbegr\u00fcndete Abmahnung nach deutschem Recht eine Grundlage f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch dar. Es versteht sich von selbst, dass diese Erkl\u00e4rung unbeschadet eines solchen Schadensersatzanspruchs abgegeben wird, den B im Falle der Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Patente geltend machen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nEine ge\u00e4nderte Erkl\u00e4rung, die f\u00fcr unsere Mandantin annehmbar ist, ist beigef\u00fcgt; die \u00c4nderungen entsprechen der Standardformulierung solcher Erkl\u00e4rungen, so dass wir davon ausgehen, dass sie nicht strittig sind.\u201c<\/li>\n<li>\nDie vorgenommenen Anpassungen \u2013 wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage KAP 25 (dt. \u00dcbersetzung KAP 25A) Bezug genommen \u2013 f\u00fcgten u.a. den folgenden Satz am Ende der Unterlassungserkl\u00e4rung hinzu:<\/li>\n<li>\n\u201e[\u2026] B reserves the right to claim damages arising from the undertaking in the event that the patents stated under clause 1 above are finally revoked.\u201c<\/li>\n<li>\nAuf Deutsch (gem\u00e4\u00df Anlage KAP 25A):<\/li>\n<li>\n\u201e[\u2026] B beh\u00e4lt sich das Recht vor, Schadensersatzanspr\u00fcche aus der Vereinbarung geltend zu machen, falls die unter Klausel 1 genannten Patente endg\u00fcltig widerrufen werden.\u201c<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 03.07.2017 (Anlage KAP 26, dt. \u00dcbersetzung KAP 26A) teilte die Kanzlei J mit, dass die Beklagte mit den vorgeschlagenen \u00c4nderungen einverstanden sei und regte die Aufnahme einer weiteren Dosis in die Unterlassungserkl\u00e4rung an. Daraufhin \u00fcbersandte die Kanzlei I mit Schreiben vom 05.07.2017 (Anlage KAP 27, dt. \u00dcbersetzung KAP 27A) eine entsprechend angepasste und von der Kl\u00e4gerin sowie der A F Ltd. mit Datum vom 04.07.2017 unterzeichnete Fassung der Unterlassungserkl\u00e4rung (nachfolgend: \u201eUnterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung\u201c). Wegen des Wortlauts der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung, die zeitlich darauf beschr\u00e4nkt ist, \u201esolange EP (DE) 2 425 XXX, EP (DE) 2 425 YXX oder EP (DE) 2 425 ZXX g\u00fcltig und in Kraft sind\u201c, wird auf die Anlage KAP 5 (dt. \u00dcbersetzung KAP 5A) Bezug genommen. Sie enth\u00e4lt neben der durch eine Vertragsstrafeklausel abgesicherten Unterlassungsverpflichtung (Ziff. 1 u. 2) folgenden abschlie\u00dfenden Absatz:<\/li>\n<li>\n\u201eGerman law shall be applicable for all disputes arising out of or in connection with this declaration. The parties have agreed that the D\u00fcsseldorf District Court shall be the competent Court to decide on such matters. B reserves the right to claim damages arising from the undertaking in the event that the patents stated under clause 1 above are finally revoked.\u201c<\/li>\n<li>\nAuf Deutsch:<\/li>\n<li>\n\u201eF\u00fcr alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Erkl\u00e4rung ergeben, ist deutsches Recht anwendbar. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf das zust\u00e4ndige Gericht ist, um \u00fcber solche Angelegenheiten zu entscheiden. B beh\u00e4lt sich das Recht vor, Schadensersatzanspr\u00fcche aus der Verpflichtung geltend zu machen, falls die unter Klausel 1 genannten Patente endg\u00fcltig widerrufen werden.\u201c<\/li>\n<li>\nDie drei Patente EP\u2018XXX, EP\u2018ZXX und EP\u2018YXX, die jeweils die Bezeichnung \u201eK\u201c (\u201eK\u201c) tragen, beruhen auf am 04.04.2003 durch die L eingereichten Teilanmeldungen, die aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 03720XXX.X (entsprechend der internationalen Patentanmeldung PCT\/EP03\/03XXX, ver\u00f6ffentlicht als WO 03\/084XXX A2; nachfolgend: \u201eStammanmeldung\u201c) abgezweigt wurden. Die Erteilung und der Widerruf der Patente gestaltete sich wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u2022 Der Erteilung des EP\u2018XXX ging eine am 09.03.2016 beim Euop\u00e4ischen Patentamt eingegangene anonyme Einwendung eines Dritten voraus, in der eine unzul\u00e4ssige Erweiterung u.a. mit der Begr\u00fcndung ger\u00fcgt wurde, dass die in der Priorit\u00e4tsanmeldung DE 102 15 XXX.X enthaltenen notwendigen Merkmale \u201einvariant and independent release\u201c (\u201eunver\u00e4nderliche und unabh\u00e4ngige Freisetzung\u201c) und \u201estorage stability\u201c (\u201eLagerstabilit\u00e4t\u201c) weggelassen worden seien und diese das beanspruchte Gewichtsverh\u00e4ltnis zwischen Oxycodonhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid nicht offenbare (vgl. Anlage AO 2, dt. \u00dcbersetzung AO 2a). Auf die hieraufhin seitens der Anmelderin ge\u00e4nderte Fassung der Antr\u00e4ge (Anlage KAP 28, dt. \u00dcbersetzung KAP 28A) teilte die Pr\u00fcfungsabteilung am 02.06.2016 mit, dass sie beabsichtige, das Patent zu erteilen (Anlage KAP 30, dt. \u00dcbersetzung KAP 30A). Nach der Erhebung einer weiteren Einwendung vom 20.06.2016 durch einen Dritten \u2013 in dieser wurde insbesondere das Fehlen eines erfinderischen Schritts, aber u.a. auch eine unzul\u00e4ssige Erweiterung wegen des Streichens der Merkmale \u201einvariant and independent\u201c und \u201estorage stable\u201c bem\u00e4ngelt (Anlage AO 3, dt. \u00dcbersetzung AO 3a) \u2013 und einer hierauf erfolgten Stellungnahme der Anmelderin mit Schreiben vom 05.07.2016 (Anlage KAP 31, dt. \u00dcbersetzung KAP 31A) erteilte die Pr\u00fcfungsabteilung mit Entscheidung vom 20.10.2016 (Anlagen KAP 32\/AO 10, dt. \u00dcbersetzung KAP 32A\/AO 10a) das Patent. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 16.11.2016 bekannt gemacht.<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 17.03.2017 legte die erste von insgesamt zehn Einsprechenden Einspruch gegen die Erteilung des EP\u2018XXX ein, wobei sie diesen u.a. auf das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung (Art. 76 Abs. 1 bzw. Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc) st\u00fctzte. Dass der erteilte Anspruch 1 des EP\u2018XXX gegen die Erfordernisse des Art. 76 Abs. 1 bzw. Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc versto\u00dfe, machten \u2013 neben anderen Widerrufsgr\u00fcnden \u2013 auch die \u00fcbrigen Einsprechenden mit ihren Einspr\u00fcchen geltend (vgl. Anlage KAP 6, dt. \u00dcbersetzung KAP 6a). Durch Entscheidung vom 06.11.2018 (Anlagen KAP 6\/AO 1, dt. \u00dcbersetzung KAP 6a\/AO 1a) widerrief die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Patent. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass sich der Anspruch 1 durch das Weglassen des Merkmals \u201einvariant and independent release\u201c auf pharmazeutische Pr\u00e4parate erstrecke, die in der Stammanmeldung nicht offenbart seien. Auch die Beanspruchung eines festen Gewichtsverh\u00e4ltnisses der Wirkstoffe von 2:1 sei eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, da eine besonders vorteilhafte Wirkung im Hinblick auf die Verringerung von Nebenwirkungen, z.B. Verstopfung, in der Stammanmeldung nicht offenbart werde. Ebenfalls f\u00fchre das Weglassen des Merkmals \u201estorage stable\u201c zu einer unzul\u00e4ssigen Verallgemeinerung der Stammanmeldung. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Beschwerde nahm diese in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Technischen Beschwerdekammer am 29.09.2021 zur\u00fcck.<\/li>\n<li>\n\u2022 Das EP\u2018ZXX wurde am 13.04.2017 erteilt (Anlage AO 8, dt. \u00dcbersetzung AO 8a), wobei in diesem Erteilungsverfahren Dritte keine Einwendungen eingereicht hatten. Allerdings nahm die Antragsstellerin \u2013 nach seitens der Pr\u00fcfungsabteilung ge\u00e4u\u00dferten Bedenken \u2013 mit Schriftsatz vom 08.02.2017 (Anlage AO 7, dt. \u00dcbersetzung AO 7A) Anspruchs\u00e4nderungen vor und verwies unter Angabe entsprechender Fundstellen in der eingereichten Anmeldung darauf, dass die neuen Anspr\u00fcche im Einklang mit Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc st\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nAm 15.07.2019 widerrief die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das EP\u2018ZXX wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass die Stammanmeldung nicht direkt und eindeutig offenbare, dass zur signifikanten Verringerung der opioidinduzierten Verstopfung ohne Beeintr\u00e4chtigung der analgetischen Wirkung bei der Schmerzbehandlung ein festes Gewichtsverh\u00e4ltnis von 2:1 von Oxycodon zu Naloxon verwendet werden m\u00fcsse (vgl. Anlage KAP 11, dt. \u00dcbersetzung KAP 11A). Die von der Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts am 23.09.2021 mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass das beanspruchte Wirkstoffverh\u00e4ltnis von 2:1 in Kombination mit der Verringerung einer opioid-induzierten Obstipation (\u201eOIC\u201c) eine neue Lehre darstelle, die \u00fcber den Inhalt der f\u00fchreren Anmeldung hinausgehe (Anlage KAP 12, dt. \u00dcbersetzung KAP 12A).<\/li>\n<li>\n\u2022 Die Erteilung des EP\u2018YXX erfolgte ebenfalls am 13.04.2017 (Anlage AO 9, dt. \u00dcbersetzung AO 9a), ohne dass zuvor Dritte Einwendungen erhoben hatten. Am 11.09.2019 widerrief die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts auch dieses Patent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung mit weitgehend inhaltsgleicher Begr\u00fcndung zum Widerruf des EP\u2018ZXX (vgl. Anlage KAP 9, dt. \u00dcbersetzung KAP 9A). Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Beschwerde nahm diese mit Schreiben vom 20.01.2020 zur\u00fcck.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass aus dem letzten Satz der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung, bei der es sich um einen zweiseitigen Vertrag handele, eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung der Beklagten f\u00fcr den durch den unterlassenen Markteintrit entstandenen Schaden folge. Die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung habe den Parteien ein kostenintensives einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren erspart, sei aber f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, nur wegen der Vereinbarung einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung in Frage gekommen, weil ihr bei erfolgreicher Durchf\u00fchrung eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens die (ebenfalls) verschuldensunabh\u00e4ngige Entsch\u00e4digungsregelung des \u00a7 945 ZPO zugutegekommen w\u00e4re. Im \u00dcbrigen hafte die Beklagte aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen eines schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Die Beklagte habe sie mit Schreiben vom 30.05.2017, jedenfalls aber mit Schreiben vom 28.06.2017 abgemahnt, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die Gr\u00fcnde f\u00fcr den sp\u00e4teren Widerruf der Patente aus den Einspruchsverfahren bekannt gewesen seien. Sie habe daher fahrl\u00e4ssig gehandelt, weil ein Rechteinhaber nicht auf den Rechtsbestand seiner Patente vertrauen d\u00fcrfe, wenn ein Angriff auf den Rechtsbestand vorliege. Vor diesem Hintergrund habe sich die Beklagte nicht blind auf den Erteilungsakt des Europ\u00e4ischen Patentamts verlassen d\u00fcrfen, sondern sei angesichts der Einspr\u00fcche gehalten gewesen, den Rechtsbestand kritisch und gewissenhaft zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies gelte insbesondere deshalb, da beim EP\u2018XXX die von Dritten erhobenen Widerrufsgr\u00fcnde von der Pr\u00fcfungsabteilung augenscheinlich nicht gepr\u00fcft worden seien. Im Erteilungsverfahren zum EP\u2018ZXX und EP\u2018YXX seien schon keine Einwendungen Dritter eingereicht worden. Der Erlass einstweiliger Verf\u00fcgungen auf der Grundlage des EP\u2018XXX \u00e4ndere an diesem Ergebnis nichts, da das Gericht im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren insoweit nur eine summarische Pr\u00fcfung des Rechtsbestands vornehme.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat in Abrede gestellt, dass ein Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag zustande gekommen sei. Die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung sei keine zweiseitige Vereinbarung und von ihr, der Beklagten, auch nicht unterzeichnet worden. Hiervon abgesehen k\u00f6nne dieser aber auch nicht die Vereinbarung einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung entnommen werden. Der letzte Satz der Erkl\u00e4rung stelle lediglich klar, dass sich die Kl\u00e4gerin durch die Selbstverpflichtung keiner Rechte begeben wolle. Die Kl\u00e4gerin habe auch keinen Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Das Schreiben der Kanzlei G vom 31.05.2017 stelle bereits keine Abmahnung dar, da es keine Unterlassungsaufforderung enthalte, und sei zudem nicht an die Kl\u00e4gerin, sondern an die A F Ltd. gerichtet gewesen. Au\u00dferdem habe sie sich auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Abmahnpatente verlassen d\u00fcrfen, da bei der Erteilung des EP\u2018XXX der \u2013 letztendlich zum Widerruf des Patents f\u00fchrende \u2013 Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung von der Pr\u00fcfungsabteilung als nicht durchschlagend erachtet worden sei. Da die Pr\u00fcfer bei allen drei Patenten identisch gewesen seien, m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass die Einw\u00e4nde auch bei der Erteilung des EP\u2018ZXX und des EP\u2018YXX ber\u00fccksichtigt worden seien. Die Erteilungsakte rechtfertigten daher ein besonderes Vertrauen in den Rechtsbestand. Auch die vom Landgericht M\u00fcnchen I erlassenen drei einstweilige Verf\u00fcgungen, von denen zwei vor der Abmahnung erwirkt worden seien, belegten, dass zu diesem Zeitpunkt keine durchgreifenden Zweifel am Rechtsbestand bestanden h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDurch Urteil vom 20.02.2024 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien sei in Gestalt der Verpflichtungserkl\u00e4rung ein Vertrag zustandegekommen. Mit der Unterzeichnung am 04.07.2017 habe die Kl\u00e4gerin ein entsprechendes Angebot der Beklagten angenommen. Die Verpflichtungserkl\u00e4rung begr\u00fcnde allerdings keine verschuldensunabh\u00e4ngige Schadensersatzhaftung der Beklagten. Hiergegen spreche schon der Wortlaut (\u201ereserves the right\u201c), der auf die Erhaltung von Rechten, nicht aber auf deren Begr\u00fcndung abstelle. Die systematische Stellung der Klausel am Ende der Vereinbarung, das Nichtvorsehen einer Unterzeichnung durch die Beklagte und die Entstehungsgeschichte spr\u00e4chen ebenfalls gegen eine Absicht, eine origin\u00e4re Haftung zu begr\u00fcnden, sondern f\u00fcr die Schaffung einer Nebenabrede von untergeordneter Bedeutung. Eine Haftung aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB komme mangels Pflichtverletzung und aus \u00a7 311 Abs. 2 BGB mangels Verschuldens nicht in Betracht.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin stehe auch keine Schadensersatzforderung aus Deliktsrecht (\u00a7 823 Abs. 1 BGB) zu. Im Gegensatz zum Schreiben vom 31.05.2017 stelle das Schreiben vom 28.06.2017 zwar eine Abmahnung und damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar, der \u2013 mangels bestehenden Schutzrechts \u2013 auch rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe allerdings nicht schuldhaft gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k\u00f6nne bei einem gepr\u00fcften Schutzrecht vom Rechteinhaber keine bessere Beurteilung verlangt werden, als sie der Erteilungsbeh\u00f6rde m\u00f6glich gewesen sei, sofern er keinen Wissenvorspung gehabt habe. An diesem Ma\u00dfstabe \u00e4ndere auch die zwischen den Parteien diskutierte Entscheidung des Senats vom XX.XX.XXXX (Az. X, X) nichts. Dieser habe das Verschulden nur deshalb gepr\u00fcft und bejaht, um die Frage einer Europarechtskonformit\u00e4t der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung nach \u00a7 945 ZPO vor dem Hintergrund der Enforcement-Richtlinie dahinstehenlassen zu k\u00f6nnen. Diese Konstellation liege hier nicht vor und die Erw\u00e4gungen seien auch durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs \u00fcberholt. Im \u00dcbrigen \u00fcberspanne ein Fahrl\u00e4ssigkeitsma\u00dfstab, der einen Vorwurf bereits daran kn\u00fcpfe, dass ein Widerruf des geltend gemachten Patents m\u00f6glich erscheine, die Anforderungen an einen (vermeintlichen) Rechteinhaber. Wenn die Erteilungsbeh\u00f6rde das Patent gegen erhobene Einwendungen erteile, k\u00f6nne sich der Rechteinhaber auf diesen Rechtsstandpunkt als vertretbar berufen. Hiervon ausgehend habe sich die Beklagte auf die Rechtseinsch\u00e4tzung der Erteilungsbeh\u00f6rde zum EP\u2018XXX verlassen d\u00fcrfen. Denn die Einwendung des Fehlens einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung in der Stammanmeldung sei bereits im dieses Patent betreffenden Erteilungsverfahren gepr\u00fcft worden. Die Beklagte habe weiterhin davon ausgehen d\u00fcrfen, dass sich die Pr\u00fcfungsabteilung auch vor der Erteilung der Patente EP\u2018ZXX und EP\u2018YXX mit dem Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung auseinandergesetzt habe.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie u.a. geltend:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe bei der Pr\u00fcfung des \u00a7 823 Abs. 1 BGB einen unzutreffenden Sorgfaltsma\u00dfstab zur Anwendung gebracht. Tr\u00e4ten nach dem Erteilungsakt besondere Umst\u00e4nde zu Tage, die diesen in Zweifel z\u00f6gen, z.B. Einspr\u00fcche zahlreicher Mitbewerber, so k\u00f6nne sich der Schutzrechtsinhaber nicht mehr auf den Erteilungsakt verlassen. In einem solchen Fall m\u00fcsse er die Situation neu bewerten und sich durch eine gewissenhafte \u00dcberpr\u00fcfung der Einspruchsgr\u00fcnde seine \u00dcberzeugung bilden. Insoweit sei die Situation dann mit der eines ungepr\u00fcften Schutzrechts vergleichbar, insbesondere auch angesichts der hohen Vernichtungsquoten von Patenten in Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren. Dies gelte nach der Glatirameracetat-Entscheidung des Senats selbst dann, wenn eine best\u00e4tigende kontradiktorische Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand vorliege. Diese Wertung m\u00fcsse entgegen der Auffassung des Landgerichts auch auf die Haftung nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB \u00fcbertragen werden. Das Landgericht habe weiterhin nicht ausreichend gew\u00fcrdigt, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits mehrere Einspruchsbegr\u00fcndungen gegen das EP\u2018XXX vorgelegen h\u00e4tten. Dass der Widerrufungsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung bereits im Erteilungsverfahren als Einwendung Dritter vorgebracht worden sei, \u00e4ndere nichts. Es sei schon nicht ersichtlich, dass dieser vom Pr\u00fcfer \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigt worden sei. Die erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgungen begr\u00fcndeten keinen Vertrauenstatbestand, da im dortigen Verfahren blo\u00df eine summarische Pr\u00fcfung erfolge und das Landgericht M\u00fcnchen bekannterma\u00dfen geringe Anforderungen an den Rechtsbestand stelle als D\u00fcsseldorfer Gerichte.<\/li>\n<li>\nBei der Pr\u00fcfung der vertraglichen Haftung habe das Landgericht den Begirff \u201ereserves\u201c zu w\u00f6rtlich und nicht im Kontext der streitigen Klausel ausgelegt, die gerade von Schadensersatzanspr\u00fcchen \u201earising from the undertaking\u201c spreche. Da deliktische Anspr\u00fcche nicht an den Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag ankn\u00fcpften, k\u00f6nne hiermit nur ein vertraglicher Anspruch gemeint sein. Auch der Kontext des Abschlusses des Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrags spreche daf\u00fcr, dass ihr die Beklagte im Gegenzug zur Unterlassungserkl\u00e4rung einen Schadensersatzanspruch einger\u00e4umt habe. Da die Formatierung des Textes augenscheinlich darauf ausgerichtet sei, alles ordentlich auf einer Seite unterzubringen, lasse sich auch aus der systematischen Stellung der Klausel am Ende des Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrags nichts anderes herleiten.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie auf der Basis des Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrags weiterhin einen Anspruch aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB. Denn mit Schreiben vom 05.07.2017 habe sie der Beklagten mitgeteilt, dass diese sie informieren solle, sobald Patente widerrufen oder einstweilige Verf\u00fcgungen aufgehoben w\u00fcrden. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen, worin ein Versto\u00df gegen Treuepflichten (\u00a7 241 Abs. 2 BGB) liege. Auch durch die unberechtigte Abmahnung habe die Beklagte bei der Anbahnung des Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrags durch die unzureichende Pr\u00fcfung der Patente Treuepflichten verletzt, was zu einer Haftung aus culpa in contrahendo (\u00a7 311 Abs. 2 BGB) f\u00fchre.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndas Urteil der 4c. Kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.02.2024, Aktenzeichen 4c O 6\/23, abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 679.479,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens u.a. geltend:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe im Rahmen des \u00a7 823 BGB zu Recht ein Verschulden verneint. Denn es habe sich vorliegend bereits nicht um den \u00fcblichen Fall eines Erteilungsverfahrens gehandelt. Aufgrund der Einwendungen Dritter sei dieses vielmehr \u201equasi-kontradiktorisch\u201c gef\u00fchrt worden. Da die sp\u00e4teren Einspr\u00fcche diese Einwendungen nur wiederholt h\u00e4tten, seien sie nicht geeignet gewesen, das Vertrauen in den Erteilungsakt zu ersch\u00fcttern. Die Glatirameracetat-Entscheidung des Senats habe das Landgericht im Hinblick auf den bei \u00a7 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommenden Verschuldensma\u00dfstab zutreffend gew\u00fcrdigt. Der Verschuldensma\u00dfstab der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte hingegen zur Folge, dass eine Abmahnung von Verletzern praktisch ausgeschlossen w\u00e4re, gleich wie gesichert der Rechtsbestand der Schutzrechte auch erscheinen m\u00f6ge.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe weiterhin zutreffend eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung verneint. Die in Rede stehende Passage in der Unterlassungserkl\u00e4rung diene dazu, einen gesetzlichen Anspruch zu sichern und nicht dazu, einen vertraglichen Anspruch zu begr\u00fcnden. Sich etwas vorzubehalten (\u201eto reserve\u201c) bedeute, dass man sich gegen den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge oder einer bestimmten Auslegung seiner Erkl\u00e4rung verwahre. Vorliegend habe die Kl\u00e4gerin mit der Klausel blo\u00df eine konkludente Abbedingung ihrer Rechte auf Schadensersatz verhindern wollen. In der gesamten Vereinbarung finde sich kein Anhaltspunkt zur Vereinbarung einer Verschuldsunabh\u00e4ngigkeit von \u00fcblicherweise verschuldensabh\u00e4ngigen Schadensersatzanspr\u00fcchen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin stehe auch kein Anspruch wegen der angeblichen Verletzung vertraglicher Neben- oder vorvertraglicher Treuepflichten zu. Soweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufung darauf abstelle, dass sie, die Beklagte, die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber den Widerruf der Patente oder die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgungen informiert habe, so sei der Vortag versp\u00e4tet und nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen. Einer Mitteilung habe es im \u00dcbrigen schon deshalb nicht bedurft, da die Kl\u00e4gerin selbst an den Rechtsbestandsverfahren beteiligt gewesen sei. Der Ausgang paralleler Verletzungsverfahren sei f\u00fcr den Unterlassungsvertrag irrelevant, so dass insoweit auch keine Neben- oder Treuepflicht bestehe. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne die fehlende Information \u00fcber die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgungen nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr einen etwaigen Schaden der Kl\u00e4gerin sein.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den<br \/>\nTatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug<br \/>\ngenommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet der Kl\u00e4gerin keinen Ersatz des hier geltend gemachten Schadens, weder auf der Grundlage vertraglicher noch deliktischer Anspr\u00fcche.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich aus der am 04.07.2017 von der Kl\u00e4gerin unterzeichneten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung nicht die Vereinbarung einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung der Beklagten f\u00fcr den Fall des Widerrufs der Abmahnpatente herleiten l\u00e4sst.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nBei der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung handelt es sich um keine einseitige Erkl\u00e4rung, sondern um einen Vertrag, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Denn sie enth\u00e4lt unter der Ziff. 2 eine Verpflichtung zu Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese setzt den Abschluss eines entsprechenden Vertrags voraus, f\u00fcr dessen Zustandekommen die allgemeinen Vorschriften \u00fcber Vertragsschl\u00fcsse gelten (BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 14 f. \u2013 Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2010, 355 Rn. 17 \u2013 Testfundstelle; GRUR 2017, 823 Rn. 12 \u2013 Luftentfeuchter). Der Gl\u00e4ubiger, der mit der Abmahnung die Abgabe einer bestimmten Unterlassungserkl\u00e4rung verlangt, macht dem Schuldner ein Vertragsangebot gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB. Gibt der Schuldner diese Unterlassungserkl\u00e4rung ab, liegt darin die Annahmeerkl\u00e4rung. Weicht er von der Erkl\u00e4rung ab, liegt darin eine Ablehnung und zugleich ein neues Angebot gem\u00e4\u00df \u00a7 150 Abs. 2 BGB (BGH, a.a.O.).<\/li>\n<li>\nDie mit Schreiben vom 28.06.2017 (Anlage KAP 21, dt. \u00dcbersetzung KAP 21A) seitens der Kanzlei J \u00fcbersandte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung stellte damit ein Angebot der Beklagten dar. Die daraufhin mit Schreiben vom 30.06.2017 (Anlage KAP 24, dt. \u00dcbersetzung KAP 24A) \u00fcbersandte angepasste Version stellte \u2013 unter Ablehnung des vorherigen Angebots \u2013 ein neues Angebot dar, wie auch die mit Schreiben vom 03.07.2017 (Anlage KAP 26, dt. \u00dcbersetzung KAP 26A) angeregte \u00c4nderung. Letzteres Angebot hat die Kl\u00e4gerin mit der am 05.07.2017 erfolgten \u00dcbersendung (Anlage KAP 27, dt. \u00dcbersetzung KAP 27A) der am 04.07.2017 unterzeichneten Fassung angenommen. Mit Zugang dieser Annahmeerkl\u00e4rung bei der Beklagten bzw. ihren Prozessvertretern ist die Annahme wirksam geworden (\u00a7 130 Abs. 1 S. 1 BGB) und der Vertrag zustandegekommen. Einer weiteren Erkl\u00e4rung seitens der Beklagten bedurfte es nicht.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nMit der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung haben die Parteien keine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung der Beklagten f\u00fcr den Fall des Widerrufs der Patente vereinbart.<\/li>\n<li>\nDie Klausel, auf die die Kl\u00e4gerin ihre Auffassung st\u00fctzt, lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eB reserves the right to claim damages arising from the undertaking in the event that the patents stated under clause 1 above are finally revoked.\u201c<\/li>\n<li>\nAuf Deutsch (gem\u00e4\u00df Anlage KAP 5A):<\/li>\n<li>\n\u201eB beh\u00e4lt sich das Recht vor, Schadensersatzanspr\u00fcche aus der Vereinbarung geltend zu machen, falls die unter Klausel 1 genannten Patente endg\u00fcltig widerrufen werden.\u201c<\/li>\n<li>\nOb bzw. welche Verpflichtungen im Sinne des \u00a7 241 Abs. 2 BGB innerhalb eines Vertrags bestehen, ist durch Auslegung zu ermitteln. In erster Linie hat eine nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB vorzunehmende Vertragsauslegung den von den Parteien gew\u00e4hlten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erkl\u00e4rten Parteiwillen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. z.B. BGH, NJW 2001, 144; NJW 2015, 1672 Rn. 21; NJW-RR 2016, 1032 Rn. 21). Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt dann die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsakts liegenden Begleitumst\u00e4nde in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen (vgl. z.B. BGH, MMR 2011, 69 Rn. 14, NJW 2023, 1350 Rn. 29 m.w.N.). Zu diesen geh\u00f6rt \u2013 neben der Interessenlage der Beteiligten \u2013 auch das dem Vertragsschluss nachfolgende Verhalten der Beteiligten, soweit es R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Vertragswillen erlaubt (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 1997, 238; NJW 2005, 3205, 3207; NJW 2017, 1887 Rn. 9).<\/li>\n<li>\nBereits die Formulierung \u201eB reserves the right\u201c (\u201eB beh\u00e4lt sich das Recht vor\u201c) spricht ihrem Wortlaut nach gegen die Vereinbarung einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung der Beklagten. So enth\u00e4lt der Satz schon keine Erkl\u00e4rung der Beklagten, sondern eine solche der Kl\u00e4gerin und der A F Ltd., in die keine Verpflichtung der Beklagten hineingelesen werden kann. Vielmehr erkl\u00e4ren die Kl\u00e4gerin und ihre Muttergesellschaft, dass sie sich die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen vorbehalten (\u201ereserves\u201c). Dass die Parteien hierdurch einvernehmlich eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung begr\u00fcnden wollten, liegt fern. Denn mit der Erkl\u00e4rung eines solchen Vorbehalts m\u00f6chte eine Partei regelm\u00e4\u00dfig allein verhindern, dass ihrer Willenserkl\u00e4rung ein von ihr nicht beabsichtigter Sinn beigemessen wird (vgl. Fuchs, in: Weber kompakt, Rechtsw\u00f6rterbuch, 11. Ed. 2024, \u201eWillenserkl\u00e4rung\u201c) und sie sich mit der abgegebenen Erkl\u00e4rung (ungew\u00fcnscht) weiterer Rechte begibt. Um dies zu verhindern und dem Gegner das Haftungsrisiko vor Augen zu f\u00fchren, wird die Aus\u00fcbung dieser Rechte vorbehalten. Vorliegend sollte die Klausel damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Kl\u00e4gerin und die A F Ltd. mit ihrer Unterlassungserkl\u00e4rung zwar die derzeitige Ausschlie\u00dflichkeitswirkung der genannten Patente akzeptieren, aber hiermit nicht auf Schadensersatzanspr\u00fcche verzichten wollen, falls sich die Patente im Nachhinein als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. So hei\u00dft es in dem Schreiben der Kanzlei I vom 30.06.2017 (Anlage KAP 24, dt. \u00dcbersetzung KAP 24A), mit dem die Erg\u00e4nzungen des urspr\u00fcnglichen Wortlauts der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung nebst der hier in Rede stehenden Klausel an die Beklagte \u00fcbersandt wurden, demgem\u00e4\u00df auch:<\/li>\n<li>\n\u201eAs you will be aware, an unfounded warning letter provides a basis for a damages claim under German law. It should be understood that this declaration will be rendered without prejudice to any such damages claim that B may bring in the event that the Patents are invalidated.\u201d<\/li>\n<li>\nAuf Deutsch (gem\u00e4\u00df Anlage KAP 24A):<\/li>\n<li>\n\u201eWie Sie wissen, stellt eine unbegr\u00fcndete Abmahnung nach deutschem Recht eine Grundlage f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch dar. Es versteht sich von selbst, dass diese Erkl\u00e4rung unbeschadet eines solchen Schadensersatzanspruchs abgegeben wird, den B im Falle der Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Patente geltend machen k\u00f6nnte.\u201c<\/li>\n<li>\nEben dieser Hinweis, dass die Erkl\u00e4rung unbeschadet von Schadensersatzanspr\u00fcchen erfolge, sollte durch die streitige Klausel abgesichert werden. Weiterhin ist die Bezugnahme auf \u201enach deutschem Recht\u201c begr\u00fcndete Schadensersatzanspr\u00fcche im vorgenannten Schreiben zugleich ein Hinweis darauf, dass die A F Ltd. hierunter bestehende gesetzliche Anspr\u00fcche verstand. Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass in der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung die Formulierung \u201eclaim damages arising from the undertaking\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) hingegen daf\u00fcrspreche, dass hiermit keine gesetzlichen Schadensersatzanspr\u00fcche, sondern vertragliche Anspr\u00fcche (\u201eaus der Vereinbarung\u201c) gemeint seien, die durch die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung selbst begr\u00fcndet wurden, \u00fcberzeugt dies nicht. Zum einen \u00e4ndert der Bezug auf die Vereinbarung nichts daran, dass dem Satz keine Verpflichtung der Beklagten, sondern nur ein Rechtevorbehalt der Kl\u00e4gerin und ihrer Muttergesellschaft entnommen werden kann. Eine solche Verpflichtung der Beklagten m\u00fcsste daher an anderer Stelle der Vereinbarung oder in einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien begr\u00fcndet worden sein, was nicht der Fall ist. Zum anderen ist schon fraglich, ob der Begriff \u201eundertaking\u201c in diesem Zusammenhang nicht eher mit \u201eVerpflichtung\u201c oder \u201eZusicherung\u201c \u00fcbersetzt werden muss, so dass sich die Unterwerfenden mit der eingef\u00fcgten Klausel Rechte vorbehalten wollen, die daraus entstehen, dass sie der Unterlassungsverpflichtung bzw. -zusicherung Folge leisten. Die vorbehaltenen Rechte folgen also nicht \u201eaus der Vereinbarung\u201c, sondern aus der Befolgung der in der Vereinbarung enthaltenen \u201eVerpflichtung\u201c bzw. der dort erkl\u00e4rten \u201eZusicherung\u201c.<\/li>\n<li>\nHierf\u00fcr spricht \u2013 neben der vom Landgericht zutreffend gew\u00fcrdigten Stellung der Klausel am Ende des Vertrags im Stile einer Nebenabrede und der Tatsache, dass auf das Angebot der Vereinbarung einer Haftungsregelung im Schreiben vom 07.06.2017 keine Reaktion erfolgt war \u2013 auch, dass die Erg\u00e4nzung im Schreiben vom 30.06.2017 als \u201estandard drafting\u201c (\u201eStandardformulierung\u201c) bezeichnet wird, von der man ausgehe, dass sie nicht \u201econtentious\u201c (\u201estreitig\u201c) sei. Die Vereinbarung einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung im Gegenzug zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung stellt aber kein Standard dar, der sich regelm\u00e4\u00dfig in solchen Erkl\u00e4rungen findet. Dies entsprach im vorliegenden Fall auch offenstichtlich nicht dem Interesse der Beklagten, die zum Zeitpunkt des Schreibens vom 28.06.2017 allein in Deutschland bereits gegen drei Unternehmen einstweilige Verf\u00fcgungen des Landgerichts M\u00fcnchen erwirkt hatte und f\u00fcr die es daher keinen Grund gab, sich eine Unterlassungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin mit einer so weitreichenden Haftungsklausel zu \u201eerkaufen\u201c. Vielmehr hatte die Beklagte nach der Erteilung des EP\u2018XXX trotz Dritteinwendungen und dem Erwirken dreier einstweiliger Verf\u00fcgungen zu diesem Zeitpunkt eine starke Verhandlungsposition inne. Diesem Druck haben sich die Kl\u00e4gerin und die A F Ltd. durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gebeugt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch keine deliktischen Anspr\u00fcche aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann. Dem liegt die Erw\u00e4gung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu k\u00f6nnen, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz gesch\u00fctzten Interesse des Wettbewerbs, sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu k\u00f6nnen, nicht mehr wirksam gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet w\u00e4re, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen d\u00fcrfte, ohne f\u00fcr einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu m\u00fcssen (BGH, GRUR 2005, 882 Rn. 15 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2016, 630 Rn. 15 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2020, 1116 Rn. 17 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nIm Streitfall stellt das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 28.06.2017 (Anlage KAP 21, dt. \u00dcbersetzung KAP 21A) eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer Anspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, die darauf beruht, dass dem Abgemahnten eine Verletzung des geltend gemachten Schutzrechts vorgeworfen wird, setzt ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Verlangen voraus, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung k\u00fcnftig nicht mehr vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 1963, 255, 257 \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; GRUR 1997, 741, 742 \u2013 Chinaherde; GRUR 1997, 896, 897 \u2013 \u201eMecki\u201c-Igel III; GRUR 2011, 995 Rn. 29 \u2013 Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Ein solches Verlangen liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsinhaber die Abgabe einer f\u00f6rmlichen Unterlassungserkl\u00e4rung verlangt und hierf\u00fcr eine Frist setzt oder er jedenfalls \u2013 ob ausdr\u00fccklich oder nicht \u2013 darauf hinweist, gewillt zu sein, zur Durchsetzung seines Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 1979, 332 \u2013 Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424 \u2013 Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).<\/li>\n<li>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 28.06.2017 unzweifelhaft um eine Schutzrechtsverwarnung. Die Beklagte hat die Kl\u00e4gerin mit diesem Schreiben aufgefordert, von der Markteinf\u00fchrung des Medikaments \u201eOxycodon-HCI\/Naloxon-HCI B\u201c (D-Generikum) Abstand zu nehmen, weil sich dieses die Lehre der Abmahnpatente zunutze mache, also von deren Lehre Gebrauch mache. Sie hat die Kl\u00e4gerin deshalb explizit aufgefordert, die von ihr als rechtsverletzend angesehenen Handlungen zu unterlassen, und von der Kl\u00e4gerin die Abgabe einer f\u00f6rmlichen Unterlassungserkl\u00e4rung verlangt, wobei sie dieser hierf\u00fcr eine Frist gesetzt hat. Au\u00dferdem hat sie zum Ausdruck gebracht, gewillt zu sein, zur Durchsetzung ihre Rechte Klage zu erheben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Schutzrechtsverwarnung war unberechtigt.<\/li>\n<li>\nUnberechtigt ist eine Schutzrechtsverwarnung, wenn der geltend gemachte Anspruch mangels Rechtsverletzung tats\u00e4chlich nicht besteht (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 70 \u2013 Ballerinaschuh; GRUR 2024, 1129 Rn. 57 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Dies gilt auch, wenn das geltend gemachte Schutzrecht erst sp\u00e4ter, aber mit R\u00fcckwirkung gel\u00f6scht oder vernichtet worden ist (vgl. BGH, GRUR 1963, 255, 257 \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; GRUR 1974, 290, 291 \u2013 maschenfester Strumpf; GRUR 1976, 715, 717 \u2013 Spritzgie\u00dfmaschine; GRUR 2006, 219 Rn. 16 \u2013 Detektionseinrichtung II; GRUR 2006, 432 Rn. 21 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; GRUR 2024, 1129 Rn. 57 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Ma\u00dfgeblich ist insoweit die objektive Rechtslage, auf den guten Glauben des Schutzrechtsinhabers kommt es nicht an (vgl. BGH, GRUR 1963, 255, 257 \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; GRUR 2024, 1129 Rn. 57 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).<\/li>\n<li>\nDanach war die Schutzrechtsverwarnung im Streitfall unberechtigt, weil alle Abmahnpatente nach der Abmahnung in Einspruchsverfahren rechtskr\u00e4ftig widerrufen wurden. Art. 68 EP\u00dc sieht einen r\u00fcckwirkenden (ex tunc) Entfall der Wirkungen aus einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung nach Art. 67 EP\u00dc sowie eines darauf erteilten Patents nach Art. 64 EP\u00dc vor, und zwar in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren (Art. 99 ff. EP\u00dc) widerrufen wurde (BeckOK PatR\/Cimniak, 35. Ed. 15.10.2024, EP\u00dc Art. 68 Rn. 8). Vorliegend wurden alle drei Abmahnpatente in vollem Umfang widerrufen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nIn der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung der Beklagten liegt, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Eingriff in das Recht der Kl\u00e4gerin am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/li>\n<li>\nDer Schutz des \u00a7 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeintr\u00e4chtigung des Rechts am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb gew\u00e4hrt, wenn die St\u00f6rung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen T\u00e4tigkeitskreis darstellt. Durch diesen Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt werden. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und \u00fcber eine blo\u00dfe Bel\u00e4stigung oder eine sozial \u00fcbliche Behinderung hinausgehen (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 78 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, m.w.N.).<\/li>\n<li>\nDie an ein Vertriebsunternehmen adressierte Patentverwarnung stellt einen solchen Eingriff in das Unternehmen des Vertreibers der als patentverletzend beanstandeten Produkte dar.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie Beklagte hat jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie bei der Abmahnung der Kl\u00e4gerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) au\u00dfer Acht gelassen hat.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie auf unberechtigte Verwarnung gest\u00fctzte Einstandspflicht des Verwarners gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung Verschulden voraus (vgl. z.B. BGH, GRUR 1974, 290, 291 f. \u2013 maschenfester Strumpf; GRUR 1997, 741, 742 \u2013 Chinaherde; GRUR 2006, 219 Rn. 18 \u2013 Detektionseinrichtung II; Senat, Urt. v. 25.03.2010 \u2013 2 U 142\/08 \u2013 BeckRS 2010, 15186; GRUR-RR 2014, 315, 316 \u2013 Bestattungsbeh\u00e4ltnis; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2003, 230, 231 \u2013 Funkuhr; vgl. ferner Benkard PatG\/Scharen, 12. Aufl. 2023, PatG vor \u00a7 9 Rn. 21).<\/li>\n<li>\nDie Kriterien f\u00fcr die Beurteilung der Verschuldensfrage sind in einer langen Reihe von h\u00f6chstrichterlichen Urteilen herausgearbeitet und pr\u00e4zisiert worden.<\/li>\n<li>\nDanach handelt \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 ein Gl\u00e4ubiger, der vom Schuldner zu Unrecht eine Leistung verlangt, grunds\u00e4tzlich nicht schon dann fahrl\u00e4ssig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung unberechtigt ist (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 88 \u2013 Ballerinaschuh, m.w.N.). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erw\u00e4gung, dass dem Gl\u00e4ubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschwert w\u00fcrde, wenn man von ihm verlangte, die nur in einem Rechtsstreit sicher zu kl\u00e4rende Berechtigung einer geltend gemachten Forderung schon im Vorfeld oder au\u00dferhalb eines Rechtsstreits vorauszusehen (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 88 \u2013 Ballerinaschuh, m.w.N.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gl\u00e4ubiger vielmehr regelm\u00e4\u00dfig schon dann, wenn er sorgf\u00e4ltig pr\u00fcft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 88 \u2013 Ballerinaschuh, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Rechtslage unklar ist (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 88 \u2013 Ballerinaschuh, m.w.N.). Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich deshalb im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine \u00dcberzeugung durch gewissenhafte Pr\u00fcfung gebildet<br \/>\noder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vern\u00fcnftigen und billigen \u00dcberlegungen hat leiten lassen (BGH, GRUR 1974, 290 \u2013 Maschenfester Strumpf; BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 88 \u2013 Ballerinaschuh, m.w.N.). F\u00fcr einen Verschuldensvorwurf gen\u00fcgt nicht die \u2013 in Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes stets gegebene \u2013 M\u00f6glichkeit, dass das Schutzrecht bei gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung keinen Bestand haben und sich der Rechtsstandpunkt des Verwarners letztlich als unzutreffend herausstellen k\u00f6nnte. Vielmehr m\u00fcssen die entsprechenden Zweifel an der Rechtslage einen konkreten Beziehungspunkt haben, den der Verwarner h\u00e4tte beachten k\u00f6nnen und m\u00fcssen (BGH, GRUR 1974, 290, 292 \u2013 maschenfester Strumpf; GRUR 1979, 332, 336 \u2013 Brombeerleuchte; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2003, 230, 231 \u2013 Funkuhr).<\/li>\n<li>\nArt und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden \u2013 wovon das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist \u2013 ma\u00dfgeblich dadurch bestimmt, inwieweit der Schutzrechtsinhaber auf den Bestand und die Tragf\u00e4higkeit seines Schutzrechts vertrauen darf (BGH, GRUR 2006, 432 Rn. 25 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; GRUR 2024, 1129 Rn. 82 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Bei Verwarnungen aus in ihrer Schutzf\u00e4higkeit ungepr\u00fcften Schutzrechten wird von dem Verwarner ein h\u00f6heres Ma\u00df an Nachpr\u00fcfung verlangt als bei einem Vorgehen aus gepr\u00fcften Schutzrechten (BGH, GRUR 1963, 256, 259 \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; GRUR 1974, 290, 292 \u2013 Maschenfester Strumpf; GRUR 1979, 332, 336 \u2013 Brombeerleuchte; GRUR 1997, 741, 742 \u2013 Chinaherde; GRUR 2006, 432 Rn. 25 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; GRUR 2018, 832 Rn. 89 \u2013 Ballerinaschuh; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2003, 230, 231 \u2013 Funkuhr). Handelt es sich hingegen um ein gepr\u00fcftes Schutzrecht \u2013 etwa ein Patent \u2013 kann vom Schutzrechtsinhaber bei einer Verwarnung regelm\u00e4\u00dfig keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Eintragungs- bzw. Erteilungsbeh\u00f6rde m\u00f6glich war (vgl. BGH, GRUR 2006, 432 Rn. 25 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; GRUR 2018, 832 Rn. 89 \u2013 Ballerinaschuh; GRUR 2024, 1129 Rn. 81 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).<\/li>\n<li>\nEin Patentinhaber kann sich daher grunds\u00e4tzlich auf die Erteilungsentscheidung des Patentamts verlassen (Senat, Urt. v. 25.03.2010 \u2013 I-2 U 142\/08, BeckRS 2010, 15816). Die Sorgfaltspflichten des Schutzrechtsinhabers w\u00fcrden im Allgemeinen \u00fcberspannt, wenn von ihm bei einer Verwarnung eine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt w\u00fcrde, als sie der Eintragungs- bzw. Erteilungsbeh\u00f6rde m\u00f6glich war, sofern keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die vom Schutzrechtsinhaber ausnahmsweise eine besondere Sorgfalt verlangen (vgl. BGH, GRUR 1976, 715, 717 \u2013 Spritzgie\u00dfmaschine; BGH, GRUR 2006, 432 Rn. 25 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; Urt. v. 02.10.2012 \u2013 I ZR 37\/10, GRUR-RS 2013, 6018 Rn. 31 f. \u2013 XVIII PLUS). So kann z.B. einem Patentinhaber, der einen angeblichen Verletzer verwarnt, bei einem nach Durchf\u00fchrung eines Einspruchsverfahrens erteilten Patent kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, dass er auf die in einem Einspruchsverfahren getroffene Entscheidung des Patentamts vertraut, in der die Lehre des erteilten Patents nach dem zugrunde gelegten Stand der Technik als erfinderisch beurteilt worden ist, sofern ihm danach kein weitergehender Stand der Technik bekannt geworden oder vorwerfbar verborgen geblieben ist (BGH, GRUR 1976, 715, 717 \u2013 Spritzgie\u00dfmaschine). Ist letzteres nicht der Fall, kann vom Schutzrechtsinhaber nicht verlangt werden, dass er der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung der Erteilungsbeh\u00f6rde mit Misstrauen begegnet und die Rechte aus dem ihm durch Hoheitsakt gew\u00e4hrten Ausschlie\u00dflichkeitsrecht nicht in dem entsprechenden Umfang wahrnimmt. Andernfalls m\u00fcsste man dem Patentinhaber folgerichtig den Vorwurf machen, dass er die Schutzunf\u00e4higkeit seiner Anmeldung nicht sp\u00e4testens schon im Erteilungs- bzw. Einspruchsverfahren erkannt und die entsprechenden Konsequenzen daraus gezogen hat. Der Patentinhaber darf in einem solchen Fall vielmehr auf die Sachkunde des Patentamts und den Bestand seines Patents vertrauen. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass in einem sp\u00e4teren Rechtsbestandsverfahren derselbe Sachverhalt anders beurteilt werden w\u00fcrde. Es w\u00fcrde eine nicht vertretbare \u00dcberspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des verwarnenden Patentinhabers bedeuten, wollte man von ihm bei einem entsprechenden Tatbestand eine bessere Urteilsf\u00e4higkeit als die der Erteilungsbeh\u00f6rde verlangen und ihm das Fehlen dieser F\u00e4higkeit als Verschulden anrechnen (BGH, GRUR 1976, 715, 717 \u2013 Spritzgie\u00dfmaschine).<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des Fortbestands eines erteilten Patents bedarf es hiernach in der Regel weitergehender Pr\u00fcfungen nicht; der Patentinhaber kann sich hinsichtlich der Rechtsbest\u00e4ndigkeit grunds\u00e4tzlich auf die Sachkunde des Patentamts verlassen (Benkard PatG\/Scharen, 12. Aufl. 2023, PatG vor \u00a7 9 Rn. 21 m.w.N.; Haedicke\/Timmann PatR-HdB\/Haedicke, 2. Aufl. 2020, \u00a7 16 Rn. 185). Tritt nach der Erteilung des Patents keine neue Entwicklung ein, die Zweifel an dessen weiterem Bestand wecken kann, fehlt es an einem Verschulden auch dann, wenn das Recht sp\u00e4ter vernichtet wird (Benkard PatG\/Scharen, 12. Aufl. 2023, PatG vor \u00a7 9 Rn. 21 m.w.N.; Haedicke\/Timmann PatR-HdB\/Haedicke, 2. Aufl. 2020, \u00a7 16 Rn. 185). Etwas anderes gilt, wenn der Patentinhaber weitergehende Kenntnisse als die Erteilungsbeh\u00f6rden \u00fcber den Stand der Technik hat und diese entgegen der in \u00a7 34 Abs. 7 PatG normierten Wahrheitspflicht zur\u00fcckh\u00e4lt oder wenn ihm m\u00f6glicherweise der Schutzf\u00e4higkeit entgegenstehendes Material nachtr\u00e4glich bekannt geworden ist und er wusste, dass dieses Material der Schutzf\u00e4higkeit des Streitpatents entgegensteht, oder er sich dieser Erkenntnis in vorwerfbarer Weise verschlossen hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 219 Rn. 18 \u2013 Detektionseinrichtung II; Senat, Urt. v. 25.03.2010 \u2013 2 U 142\/08, BeckRS 2010, 15816; Benkard PatG\/Scharen, 12. Aufl. 2023, PatG vor \u00a7 9 Rn. 21; K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. C Rn. 168).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDer Senat sieht keine Veranlassung, von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen abzuweichen. In seiner von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Entscheidung \u201eGlatirameracetat\u201c (GRUR 2023, 1764) ist der Senat von den vorstehend wiedergegebenen Haftungsgrunds\u00e4tzen nicht abger\u00fcckt. Denn er hat sich in dieser Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Schutzrechtsinhabers, der einen angeblichen Verletzer verwarnt, im Rahmen der Einstandspflicht nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu stellen sind. Die vorgenannte Entscheidung ist zu \u00a7 945 ZPO ergangen. Der Senat hat diesbez\u00fcglich dahinstehen lassen, ob die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung aus \u00a7 945 ZPO im Lichte des Art. 9 Abs. 7 der RL 2004\/48\/EG (Enforcement-RL) europarechtskonform ist, da der dortigen Einspruchsentscheidung zum Verf\u00fcgungspatent Wertungsfragen zugrunde lagen, \u201ederen abweichende Beurteilung im Beschwerdeverfahren durchaus im Bereich des M\u00f6glichen lag und deshalb erwartbar war\u201c (Senat, GRUR 2023, 1764 Rn. 87 \u2013 Glatirameracetat). Diese (Hilfs ) \u00dcberlegung zu \u00a7 945 ZPO, f\u00fcr die nach der zwischenzeitlich ergangenen Mylan-Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (GRUR 2024, 195) keine Notwendigkeit mehr besteht, baute auf der gesetzgeberischen Wertung auf, die Haftung f\u00fcr Vollstreckungs- und Vollziehungssch\u00e4den (\u00a7 717 Abs. 2 ZPO bzw. \u00a7 945 ZPO) zu Lasten des unberechtigt handelnden Vollstreckungsgl\u00e4ubigers streng auszugestalten, indem diese kein Verschulden voraussetzen. Eine \u2013 seitens der Kl\u00e4gerin zuletzt im Verhandlungstermin am 24.04.2025 aus rechtspolitischen Gesichtspunkten noch einmal angeregte \u2013 Verallgemeinerung dieses Verschuldensma\u00dfstabs auf (andere) deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen (vgl. zur str. Rechtsnatur des \u00a7 945 ZPO z.B. die Nachweise bei Musielak\/Voit\/Huber\/Braun, 21. Aufl. 2024, ZPO \u00a7 945 Rn. 1), wie z.B. \u00a7 823 Abs. 1 BGB, kann der in Rede stehenden Entscheidung des Senats nicht entnommen werden und eine solche ist auch nicht gerechtfertigt. Insoweit hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass in F\u00e4llen wie dem vorliegenden ein Fahrl\u00e4ssigkeitsma\u00dfstab, der einen Vorwurf bereits daran kn\u00fcpft, dass ein Widerruf des geltend gemachten Patents m\u00f6glich erscheint, die an den Rechtsinhaber gestellten Anforderungen \u00fcberspannen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nAuf der Grundlage der oben wiedergegebenen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte bei ihrer auf die Abmahnpatente gest\u00fctzten Verwarnung der Kl\u00e4gerin schuldhaft gehandelt hat.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nBei den Schutzrechten, auf die die vorliegende Abmahnung der Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt wurde, handelte es sich um erteilte Patente und damit um gepr\u00fcfte Schutzrechte.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDas Abmahnpatent EP\u2018XXX wurde von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts wegen Nichterf\u00fcllung der Anforderungen von Art. 76 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc widerrufen. Es steht au\u00dfer Streit, dass in dem dieses Patent betreffenden Erteilungsverfahren im Rahmen von Einwendungen Dritter (Art. 115 EP\u00dc) bereits Einwendungen gegen die Patentierbarkeit gest\u00fctzt auf einen Versto\u00df gegen Art. 76 Abs. 1 bzw. Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc erhoben worden waren. So wurde mit der am 09.03.2016 beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingegangenen anonymen Dritteinwendung (Anlage AO 2, dt. \u00dcbersetzung AO 2a) geltend gemacht, dass der angemeldete Anspruch 1 im Hinblick auf die Erfordernisse des Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc nicht zugelassen werden sollte. Ger\u00fcgt wurden sowohl das Weglassen der Merkmale der \u201eunver\u00e4nderlichen und unabh\u00e4ngigen Freisetzung\u201c (\u201einvariant and independent release\u201c) und der \u201eLagerstabilit\u00e4t\u201c (\u201estorage stability\u201c) als auch die fehlende Offenbarung des beanspruchten Gewichtsverh\u00e4ltnisses zwischen Oxycodonhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid im urspr\u00fcnglichen Anmeldetext und der zugrundeliegenden Priorit\u00e4tsanmeldung. Nachdem die Beklagte eine ge\u00e4nderte Anspruchsfassung beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingereicht hatte, wurde am 20.06.2016 eine weitere Dritteinwendung (Anlage AO 3, dt. \u00dcbersetzung AO 3a) eingereicht. Mit dieser wurde eingewandt, dass der Anspruch 1 nicht den Anforderungen des Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc entspreche. Ger\u00fcgt wurde u.a. die Streichung der beiden vorgenannten Merkmale der Stammanmeldung. Au\u00dferdem wurde das Hinzuf\u00fcgen des beanspruchten Gewichtsverh\u00e4ltnisses zwischen Ozycodon und Naloxon von \u201e2:1\u201c beanstandet. Wie das Landgericht unangefochten festgestellt hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, betrafen diese Einwendungen Dritter Aspekte, die letztlich im Einspruchsverfahren zum Widerruf des EP\u2018XXX gef\u00fchrt haben.<\/li>\n<li>\nDas EP\u2018XXX wurde trotz dieser bereits im Erteilungsverfahren vorgebrachten Einwendungen Dritter vom Europ\u00e4ischen Patentamt erteilt. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass die Einwendungen Dritter von der Pr\u00fcfungsabteilung nicht gepr\u00fcft worden seien, gibt es hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte. Allein daraus, dass die Pr\u00fcfungsabteilung die Einwendungen Dritter nicht beschieden hat, l\u00e4sst sich dies nicht folgern. Art. 115 Satz 1 EP\u00dc ist zwar dahin auszulegen, dass die Pr\u00fcfungsabteilungen verpflichtet sind, von Dritten erhobene Einwendungen gegen die Patentierbarkeit zur Kenntnis zu nehmen (EPA, Entscheidung v. 16.7.2019 \u2013 G 2\/19, GRUR-RS 2019, 30619 Rn. 67 \u2013 Mobilfunknetz; Benkard EP\u00dc\/Unland, 4. Aufl. 2023, EP\u00dc Art. 115 Rn. 13a). Eine wie auch immer geartete inhaltliche Auseinandersetzung schuldet die Pr\u00fcfungsabteilung Dritten im Sinne von Art. 115 EP\u00dc nach der Rechtsprechung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes aber nicht (EPA, Entscheidung v. 16.7.2019 \u2013 G 2\/19, GRUR-RS 2019, 30619 Rn. 67 \u2013 Mobilfunknetz).<\/li>\n<li>\nDarauf, ob die Pr\u00fcfungsabteilung die Einwendungen Dritter gepr\u00fcft hat, kommt es hier letztlich nicht einmal an. Die Beklagte konnte und durfte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls davon ausgehen, dass die Pr\u00fcfungsabteilung die Einwendungen Dritter gegen die Patentierbarkeit zur Kenntnis genommen und diese nicht f\u00fcr durchgreifend erachtet hatte.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nAngesichts dieser Sachlage durfte die Beklagte grunds\u00e4tzlich auf den Bestand des Abmahnpatents EP\u2018XXX vertrauen. Sie durfte sich auf die Sachkunde der Pr\u00fcfungsabteilung verlassen und von der Richtigkeit der Beurteilung der Pr\u00fcfungsabteilung ausgehen, und zwar auch und gerade in Bezug auf die Erf\u00fcllung der Anforderungen von Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc, da diese im Erteilungsverfahren im Rahmen der Einwendungen Dritter ausdr\u00fccklich thematisiert worden waren. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Erf\u00fcllung der Anforderungen von Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc, da die zugrundeliegende Teilanmeldung in der am 12.08.2011 eingereichten Fassung mit der Stammanmeldung identisch war, so dass sich insoweit keine Unterschiede ergaben.<\/li>\n<li>\nIn ihrem Vertrauen auf den Fortbestand des EP\u2018XXX durfte sich die Beklagte durch die vor der Schutzrechtsverwarnung am 17.05. und 07.06.2017 gegen drei andere Wettbewerber beim Landgericht M\u00fcnchen I erwirkten einstweiligen Verf\u00fcgungen best\u00e4tigt sehen, welche erlassen wurden, nachdem bereits Einspr\u00fcche gegen die Erteilung des EP\u2018XXX eingelegt worden waren. Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung kommt n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nur in Betracht, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert erscheint. Hiervon ist das Landgericht M\u00fcnchen I seinerzeit in Bezug auf das EP\u2018XXX offenbar ausgegangen. Es hat sogar noch \u2013 nach der Abmahnung der Kl\u00e4gerin \u2013 am 17.07.2017 eine weitere einstweilige Verf\u00fcgung erlassen.<\/li>\n<li>\nDass hier besondere Umst\u00e4nde vorlagen, die von der Kl\u00e4gerin eine besondere Sorgfalt verlangten und ihr Anlass geben mussten, in eine zus\u00e4tzliche eigene Pr\u00fcfung einzutreten, zeigt die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig auf und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich.<\/li>\n<li>\nEin solcher Umstand kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass gegen die Erteilung des EP\u2018XXX mehrere Einspr\u00fcche eingelegt wurden. Eine neue Entwicklung, die Zweifel an dem weiteren Bestand dieses Abmahnpatents wecken konnte, trat allein dadurch nicht ein. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in den bis zur Abmahnung vorliegenden Einspr\u00fcchen neue Widerrufsgr\u00fcnde vorgetragen wurden, die der Beklagten h\u00e4tten Anlass geben m\u00fcssen, die Entscheidung der Pr\u00fcfungsabteilung in Zweifel zu ziehen. Hiergegen spricht auch, dass die letztendlich zum Widerruf des EP\u2018XXX f\u00fchrenden Gr\u00fcnde unstreitig diejenigen waren, die bereits im Erteilungsverfahren im Rahmen von Einwendungen Dritter gegen die Patentierbarkeit vorgebracht worden waren. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt selbst vor, dass s\u00e4mtliche sp\u00e4teren Gr\u00fcnde, warum die Einspruchsabteilung das Patent widerrufen hat, bereits als Einwendungen Dritter in das Erteilungsverfahren eingef\u00fchrt worden waren (Bl. 116 eA-LG). Die Kl\u00e4gerin zeigt auch nicht auf, dass im Hinblick auf eben diese Widerrufsgr\u00fcnde im Einspruchsverfahren neue Argumente oder Begr\u00fcndungsans\u00e4tze geliefert wurden, die der Beklagten h\u00e4tten Anlass geben m\u00fcssen, die Beurteilung der Pr\u00fcfungsabteilung anzuzweifeln. Daher geht auch der \u2013 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.2025 wiederholte \u2013 Vorwurf der Kl\u00e4gerin fehl, die Beklagte h\u00e4tte sich mehr Zeit f\u00fcr eine intensivere Pr\u00fcfung nehmen m\u00fcssen. Den Rechtsbestandsangriffen kam gegen\u00fcber dem Erteilungsverfahren keine neue Qualit\u00e4t zu, die die Beklagte zu einer Neueinsch\u00e4tzung der Situation h\u00e4tten bewegen m\u00fcssen. Was die Erf\u00fcllung der Anforderungen von Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc und Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc anbelangt, brauchte sie nicht damit zu rechnen, dass im Einspruchsverfahren der bereits im Erteilungsverfahren von dritter Seite angesprochene Sachverhalt anders beurteilt werden w\u00fcrde. Allein aus dem Umstand, dass im Abmahnzeitpunkt bereits mehrere Einspr\u00fcche gegen die Erteilung des EP\u2018XXX eingelegt worden waren und von Einsprechenden auch eine unzul\u00e4ssige Erweiterung geltend gemacht worden war, l\u00e4sst sich ein Verschulden der Beklagten nicht herleiten.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 24.04.2025 erstmalig vorgetragen hat, dass der Pr\u00fcfer aus dem Erteilungsverfahren anschlie\u00dfend als Mitglied der Einspruchsabteilung offenbar selbst die Fehlerhaftigkeit seiner Auffassung im Erteilungsverfahren erkannt habe, folgt hieraus nichts anderes. Unabh\u00e4ngig davon, dass der Senat die \u2013 von der Beklagten allerdings nicht in Abrede gestellte Personenidentit\u00e4t \u2013 aus den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen nicht nachvollziehen kann und es sich sowohl bei der Erteilungs- als auch bei der Einspruchsentscheidung um eine Kollegialentscheidung handelte, stellt die \u00c4nderung der Auffassung eines Pr\u00fcfers bzw. der Erteilungsbeh\u00f6rde im Laufe eines Einspruchsverfahren keinen Umstand dar, der das Vertrauen in den urspr\u00fcnglichen Erteilungsakt in Frage stellt. Dies w\u00e4re allenfalls dann der Fall, wenn \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 der Patentinhaber \u00fcber weitergehende Kenntnisse als die Erteilungsbeh\u00f6rde verf\u00fcgte, die f\u00fcr diese erst im Einspruchsverfahren zu Tage treten. Ein solches Sonderwissen der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin indes nicht dargelegt.<\/li>\n<li>\nEine mangelnde Sorgfalt kann der Beklagten bei dieser Sach- und Rechtslage nicht vorgeworfen werden.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nHinsichtlich der Abmahnpatente EP\u2018YXX und EP\u2018ZXX, die nach der Abmahnung der Kl\u00e4gerin ebenfalls wegen Nichterf\u00fcllung der Anforderungen von Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc und Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc widerrufen worden sind, gilt im Ergebnis nichts anderes.<\/li>\n<li>\nIn den Erteilungsverfahren des EP\u2018YXX und des EP\u2018ZXX wurden zwar keine vergleichbaren Einwendungen Dritter erhoben. Diese Patente wurden aber aus derselben Stammanmeldung abgezweigt wie das EP\u2018XXX und erst nach dem EP\u2018XXX erteilt, wobei die Pr\u00fcfungsabteilung bei ihrer Erteilung unstreitig personenidentisch wie bei der zuvor erfolgten Erteilung des EP\u2018XXX besetzt war. Mit Blick auf die in dem das EP\u2018XXX betreffenden Erteilungsverfahren geltend gemachten Einwendungen Dritter konnte und durfte die Beklagte mangels anderweitiger Anhaltspunkte vern\u00fcnftiger- und billigerweise davon ausgehen, dass sich die Pr\u00fcfungsabteilung auch im Rahmen der Erteilung der beiden anderen Abmahnpatente mit dem Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung befasst und gepr\u00fcft hatte, ob diese die Anforderungen von Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc und Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc erf\u00fcllen. Das gilt umso mehr als die Pr\u00fcfungsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts in dem das EP\u2018ZXX betreffenden Erteilungsverfahren Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ge\u00e4u\u00dfert und die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 08.02.2017 (Anlage AO 7, dt. \u00dcbersetzung AO 7a) Anspruchs\u00e4nderungen vorgenommen und dabei ausdr\u00fccklich auf Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc Bezug genommen hatte. Das EP\u2018YXX und das EP\u2018ZXX wurden unstreitig aus denselben Gr\u00fcnden widerrufen. Dass insoweit g\u00e4nzlich andere Gesichtspunkte eine Rolle gespielt h\u00e4tten als im Falle des Widerrufs des EP\u2018XXX, behauptet die Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>\nUnter diesen Umst\u00e4nden durfte die Beklagte zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt auch in Bezug auf das EP\u2018YXX und das EP\u2018ZXX auf die Erteilungsentscheidungen des Europ\u00e4ischen Patentamts vertrauen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch keine Anspr\u00fcche wegen der Verletzung einer nebenvertraglichen Treuepflicht aus der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (\u00a7 280 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 241 Abs. 2 BGB) oder aus culpa in contrahendo (\u00a7 280 Abs. 1 i.V.m \u00a7 311 Abs. 2 BGB).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beruft sich in der Berufungsinstanz erstmalig darauf, dass die Beklagte entgegen der \u2013 seitens der Kl\u00e4gerin \u2013 im Schreiben vom 05.07.2017 (Anlage KAP 27, dt. \u00dcbersetzung KAP 27A) get\u00e4tigten Annahme nicht mitgeteilt habe, dass die Abmahnpatente widerrufen und die einstweiligen Verf\u00fcgungen aufgehoben wurden. Da es sich bei dem Vorbringen der unterlassenen Information um eine unstreitige Tatsache handelt, die kein \u201eneues Angriffsmittel\u201d i.S.d. \u00a7 531 ZPO darstellen kann (vgl. BGH, NJW 2009, 2532, 2533 Rn. 15), ist die Kl\u00e4gerin mit diesem nicht ausgeschlossen. Allerdings bestand eine solche Informationsverpflichtung ganz offensichtlich nicht in den die Abmahnpatente betreffenden Einspruchsverfahren, da diese der Kl\u00e4gerin als Einsprechende gegen die Abmahnpatente jeweils selbst bereits wohlbekannt waren. Die Beklagte traf auch keine vertragliche Nebenpflicht, \u00fcber den Ausgang von gegen Dritte gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zu informieren. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, w\u00e4re der Kl\u00e4gerin durch die unterbliebene Mitteilung auch kein kausaler Schaden entstanden. Denn der hier geltend gemachte Schaden beruht auf dem infolge der Abmahnung unterbliebenen Markteintritt und ist keine Folge einer unterlassenen Information \u00fcber die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgungen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin auf eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo beruft, so braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Anwendung des \u00a7 311 Abs. 2 BGB auf Abmahnverh\u00e4ltnisse \u00fcberhaupt in Betracht kommt (vgl. zum Streitstand z.B. Maximilian Becker, in: Dauner-Lieb\/Langen, NK-Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, BGB \u00a7 311 Rn. 94a ff.). Denn jedenfalls fehlt es an einem Vertretenm\u00fcssen; insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 823 Abs. 1 BGB verwiesen werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3424 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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