{"id":962,"date":"2002-06-20T17:00:53","date_gmt":"2002-06-20T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=962"},"modified":"2016-04-21T09:25:24","modified_gmt":"2016-04-21T09:25:24","slug":"4-o-23701-vaselin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=962","title":{"rendered":"4 O 237\/01 &#8211; Vaselin"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 52<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juni 2002, Az. 4 O 237\/0<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 9\/10 und dem Kl\u00e4ger zu 1\/10 auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 16.000 EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.200 EUR. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 41 17 887 (Anlage K 2, Lizenzpatent), das am 31. Mai 1991 angemeldet und dessen Erteilung am 16. Dezember 1993 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Lizenzpatent betrifft die Verwendung von als Vaselin definierten ges\u00e4ttigten Kohlenwasserstoffen als Nasensalbe zur Prophylaxe von inhalationsallergischen Reaktionen. Der Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Verwendung von pharmazeutischen\/kosmetischen als Vaselin definierten Kohlenwasserstoffen, wobei das Vaselin einen Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 von 49\u00b0C-52\u00b0C hat, seine Viskosit\u00e4t nach DIN 55 562 bei 6 mm2\/s (100\u00b0C) liegt, seine Konuspenetration nach DIN 51 580 bei 150-170 liegt und die Kohlenwasserstoffe des Vaselins eine mittlere Kettenl\u00e4nge von 26 +\/- 1 C-Atomen aufweisen, wobei sich der C-Zahlenbereich der Kohlenwasserstoffe von C:5-C:50 erstreckt, als Nasensalbe zur Prophylaxe von inhalationsallergischen Reaktionen, insbesondere der atopischen Rhinitis vom Typ Heuschnupfen.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ferner Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke &#8222;Simaroline&#8220; (Lizenzmarke).<\/p>\n<p>Unter dem 18. November 1999 unterzeichneten die Parteien die aus Anlage K 3 ersichtliche Lizenzvereinbarung. Darin gew\u00e4hrt der Kl\u00e4ger der Beklagten f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das ausschlie\u00dfliche Recht, die patentierte Nasensalbe (&#8222;Produkt&#8220;) \u2013 ein arzneimittelrechtlich zugelassenes Medizinprodukt &#8211; unter der Lizenzmarke vertreiben zu d\u00fcrfen (Ziff. 1-3 des Lizenzvertrages). Ziff. 7 des Lizenzvertrages regelt u.a., dass der Kl\u00e4ger zur Lieferung der Nasensalbe und die Beklagte zum Gebrauch der Nasensalbe und Lizenzmarke verpflichtet ist sowie dass die Beklagte das Lizenzprodukt und die Lizenzmarke nur in genauer \u00dcbereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Vorschriften herstellen, verkaufen und vertreiben darf. Gem\u00e4\u00df Ziff. 11 des Lizenzvertrages hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 25% &#8222;auf Basis des mit dem unter der Vertragsmarke verkauften Produkten erzielten Nettoumsatzes abz\u00fcglich nachweislichem Wareneinsatz&#8220; zu zahlen. Die Beklagte hat monatlich \u00fcber die f\u00e4lligen Lizenzgeb\u00fchren abzurechnen und sie innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen (Ziff. 12). Ziff. 14 des Lizenzvertrages regelt die K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten und verweist hierzu auf einen &#8222;Anhang II&#8220;, der Untergrenzen f\u00fcr den Planumsatz enthalten soll und der nach Ziff. 18 Bestandteil der Lizenzvereinbarung ist. \u00c4nderungen des Lizenzvertrages bed\u00fcrfen nach Ziff. 18 au\u00dferdem der Schriftform. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf Anlage K 3 verwiesen.<\/p>\n<p>Der vorbezeichnete &#8222;Anhang II&#8220; wurde wegen des rasch einsetzenden Markterfolges nicht erstellt. Die Beklagte bezog vom Kl\u00e4ger ca. 71.000 Einheiten der lizenzierten Nasensalbe, die sie nach ihrem Vorbringen jedoch nicht weiterver\u00e4u\u00dferte. Die Beklagte stellte Nasensalbe selbst her bzw. lie\u00df sie herstellen, vertrieb sie unter der Lizenzmarke, rechnete gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger monatlich in der aus Anlage K 4 ersichtlichen Weise ab und zahlte die abgerechneten Lizenzgeb\u00fchren, soweit sie nicht mit bereits geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet wurden. Im Laufe des Jahres 2000 stellte die Beklagte ihre Zahlungen ein, legte dem Kl\u00e4ger aber noch mit Schreiben vom 29. Juni 2001 (Anlage B 1) die aus den dem Schreiben beigef\u00fcgten Anlagen 1 und 2 ersichtliche Abrechnung f\u00fcr das gesamte Jahr 2000 vor. Die von der Beklagten als Nasensalbe vertriebene Vaseline weist nach dem von der Beklagten als Anlage B 7 zur Akte gereichten Untersuchungsbericht vom 16. November 2001 eine Viskosit\u00e4t von 10,98 mm2\/s und eine mittlere Kettenl\u00e4nge der Kohlenwasserstoffe von 37,7 C-Atomen auf.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat von der Beklagten urspr\u00fcnglich im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Zahlung der sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Lizenzgeb\u00fchren verlangt. Er hat dazu geltend gemacht: Die Abrechnungen der Beklagten seien unvollst\u00e4ndig, nicht nachvollziehbar und inhaltlich fehlerhaft. Die Beklagte habe der patentgem\u00e4\u00dfen Nasensalbe lediglich Vaseline-\u00d6l zugegeben, damit die Salbe auch in 5-g-Tuben mit enger T\u00fclle vertrieben werden k\u00f6nne. Die Schutzwirkung der von der Beklagten hergestellten Salbe werde durch die patentgem\u00e4\u00dfen Kohlenwasserstoffe bewirkt, auch wenn die Vaseline noch andere Kohlenwasserstoffe enthalte, die nicht patentgem\u00e4\u00df seien und dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass die Viskosit\u00e4t nicht mehr in dem vom Lizenzpatent beanspruchten Bereich liege. Es stelle eine die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtende treuwidrige Vertragsvereitelung dar, wenn sie unter der Lizenzmarke Nasensalbe vertreibe, die dem Lizenzpatent nicht unterfalle.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat urspr\u00fcnglich die Antr\u00e4ge angek\u00fcndigt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>ihm Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und Rechnung zu legen, welcher Art und in welchem Umfang sie im In- und Ausland seit dem 18. November 1999 den Gegenstand des Patents Nr. 41 17 887 (Lizenzpatent) benutzt, das hei\u00dft gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindungen erzielten Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>des Wareneinstandspreises, der zur Erzielung des aus a. resultierenden Umsatzes erforderlich war,<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>der Erl\u00f6sschm\u00e4lerung auf Grund von Skonti, Rabatten, Boni, Treuepr\u00e4mien, Nachl\u00e4ssen, Umsatzverg\u00fctungen und zur\u00fcck gew\u00e4hrten Entgelten, R\u00fccklieferungen, Gutschriften auf Grund von M\u00e4ngelr\u00fcgen, Gutschriften f\u00fcr Preisdifferenzen, Fracht- und Verpackungskosten und Konventionalstrafen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>an ihn 25% des sich aus der Auskunft ergebenden Nettoumsatzes abz\u00fcglich des sich aus der Auskunft ergebenden Wareneinsatzes auf der Grundlage der Wareneinstandspreise, vermindert um Erl\u00f6sschm\u00e4lerungen im Sinne von 1.c. als Lizenzgeb\u00fchr zu zahlen.<\/p>\n<p>In der Sitzung vom 16. Mai 2002 hat der Kl\u00e4ger die vorbezeichneten Antr\u00e4ge mit der Ma\u00dfgabe gestellt, dass in den Auskunftsantrag zu Ziff. 1 der Wortlaut des Patentanspruchs des Lizenzpatentes aufgenommen wird, und hierzu erkl\u00e4rt, dass die Nasensalbe der Beklagten mit einer Rezeptur, wie sie sich aus dem Analysebericht nach Anlage B 7 ergibt, nicht Gegenstand der Klage ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte in der Sitzung vom 16. Mai 2002 (negative) Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der vorbezeichneten Klageantr\u00e4ge \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und wechselseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Verwendung von pharmazeutisch\/kosmetisch als Vaselin definierten Kohlenwasserstoffen als Nasensalbe zur Prophylaxe von inhalationsallergischen Reaktionen, insbesondere der atopischen Rhinitis vom Typ Heuschnupfen, wobei<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>die Viskosit\u00e4t des Vaselins nach DIN 55 562 bei 10,98 +\/- 1 mm2\/s (100\u00b0C) liegt,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>die Kohlenwasserstoffe des Vaselins eine mittlere Kettenl\u00e4nge von 37,7 +\/- 3 C-Atomen aufweisen,<\/p>\n<p>von dem deutschen Patent DE 41 17 887 (Lizenzpatent) keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zur Klage geltend gemacht: Ausk\u00fcnfte k\u00f6nne der Kl\u00e4ger von vornherein nur im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzmarke verlangen. Angaben zu Herstellungshandlungen seien nicht geschuldet. Der Lizenzvertrag sei zudem nicht wirksam zustande gekommen, da der in Ziff. 14 und 18 in Bezug genommene &#8222;Anhang II&#8220; nicht erstellt worden sei und der Vertrag nicht die erforderliche Schriftform wahre. Sie verwende nicht die patentgem\u00e4\u00dfe, sondern eine hiervon abweichende Vaseline f\u00fcr die Nasensalbe, da ihr im Hinblick auf die Mitteilung des Industrieverbandes K\u00f6rperpflege- und Waschmittel e.V. vom Dezember 1999 (Anlage B 3) Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der patentgem\u00e4\u00dfen Vaseline gekommen seien. Da die von ihr (seit dem Fr\u00fchjahr 2000) vertriebene, im Widerklageantrag aufgef\u00fchrte Nasensalbe im Hinblick auf die Viskosit\u00e4t und mittlere Kettenl\u00e4nge der Kohlenwasserstoffe des Vaselins nicht von der technischen Lehre des Lizenzpatentes Gebrauch mache, l\u00e4gen ihrerseits keine lizenzgeb\u00fchrenpflichtigen Benutzungshandlungen vor. Im \u00fcbrigen habe sie, die Beklagte, eine etwaige Auskunfts- und Abrechnungspflicht f\u00fcr das Jahr 2000 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 (Anlage B 1) und den zugeh\u00f6rigen Abrechnungsangaben in den Anlagen 1 und 2 jenes Schriftsatzes erf\u00fcllt und dar\u00fcber hinaus erhebliche Abschlagszahlungen an den Kl\u00e4ger geleistet. Im Mai 2000 habe sie sich mit dem Kl\u00e4ger in Abweichung von Ziff. 11 des Lizenzvertrages auf die Zahlung eines Festpreises von 1,25 DM pro verkaufter Nasensalbentube verst\u00e4ndigt.<\/p>\n<p>Zu der von ihr erhobenen Feststellungswiderklage vertritt die Beklagte die Ansicht: Die negative Feststellungswiderklage sei als Zwischenfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 2 ZPO zul\u00e4ssig. Im \u00fcbrigen sei aber auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da der Kl\u00e4ger behaupte, die von ihr vertriebene Nasensalbe erf\u00fclle die Merkmale des Lizenzpatentes. Ferner habe sie ein Interesse daran zu kl\u00e4ren, ob ihre Nasensalbe unter das Lizenzpatent falle, um der Gefahr einer Patentverletzungsklage des Kl\u00e4gers zu entgehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt der Widerklage entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien die Klage in beiden Stufen \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist in der Sache nur noch \u00fcber die von der Beklagten widerklagend erhobene negative Feststellungsklage zu befinden. Diese ist unzul\u00e4ssig und war daher abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Feststellungswiderklage ist nicht als Zwischenfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 2 ZPO zul\u00e4ssig. Zum einen ist nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung keine Entscheidung mehr zu treffen, f\u00fcr welche der Gegenstand der Feststellungswiderklage vorgreiflich sein k\u00f6nnte. Zum anderen hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass Nasensalbe mit den im Widerklageantrag angegebenen Merkmalen nicht Klagegegenstand ist, so dass auch vor der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung ein f\u00fcr die Entscheidung vorgreifliches Rechtsverh\u00e4ltnis nicht vorlag.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungswiderklage l\u00e4sst sich auch nicht aus \u00a7 256 Abs. 1 ZPO herleiten. Der Beklagten steht ein sch\u00fctzenswertes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass die im Widerklageantrag bezeichnete Vaseline von dem Lizenzpatent keinen Gebrauch macht, nicht zur Seite, da eine entsprechende das Feststellungsinteresse begr\u00fcndende Ber\u00fchmung seitens des Kl\u00e4gers nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sich nicht ber\u00fchmt, ihm st\u00fcnden gegen die Beklagte Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche zu, weil eine Nasensalbe mit der im Widerklageantrag bezeichneten Viskosit\u00e4t der Vaseline und mittleren Kettenl\u00e4nge der Kohlenwasserstoffe der Vaseline unter das Lizenzpatent falle. Wie der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt und durch die Erg\u00e4nzung seines &#8211; bis dahin unbestimmten \u2013 Klageantrags um den Wortlaut des Patentanspruchs klargestellt hat, st\u00fctzt er seine Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche und die darauf bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche nicht (auch) auf die im Widerklageantrag angegebene Nasensalbe. Beziehen sich die Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche aber nicht auf die vorgenannte Nasensalbenvariante, kann in der Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche auch nicht die Ber\u00fchmung gesehen werden, die vorbezeichnete Nasensalbe mache vom Lizenzpatent Gebrauch.<\/p>\n<p>Auch der Klagebegr\u00fcndung l\u00e4sst sich eine ein Feststellungsinteresse begr\u00fcndende Ber\u00fchmung nicht entnehmen. Der Kl\u00e4ger hat nicht behauptet oder geltend gemacht, der Wortsinn des Patentanspruchs des Lizenzpatentes umfasse die im Widerklageantrag genannten Abweichungen bei der Viskosit\u00e4t und der mittleren Kettenl\u00e4nge oder die technische Lehre des Lizenzpatents sei insoweit zumindest mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt zwar vor, auch wenn die im Widerklageantrag bezeichnete Nasensalbe andere Kohlenwasserstoffe enthalte, die die Viskosit\u00e4t aus dem vom Lizenzpatent beanspruchten Zahlenbereich f\u00fchre, werde die Schutzwirkung gegen atopische Rhinitis letztlich durch die patentgem\u00e4\u00dfen Kohlenwasserstoffe bewirkt (GA 62, 67). Hierin liegt jedoch nicht mehr als die Behauptung, der allgemeine Erfindungsgedanke des Lizenzpatents \u2013 Verwendung geeigneter Vaseline als Nasensalbe &#8211; sei beim Produkt der Beklagten gleichfalls verwirklicht. Denn der Kl\u00e4ger hat sich insoweit nicht ber\u00fchmt, ihm st\u00fcnde gegen die Beklagte ein Lizenzgeb\u00fchrenanspruch zu, weil die Nasensalbe von der konkret im Patentanspruch niedergelegten technischen Lehre Gebrauch mache. Best\u00e4tigung findet dies in der lediglich auf den Wortlaut des Patentanspruchs bezogenen Fassung des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags und der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass f\u00fcr die im Widerklageantrag genannte Nasensalbe kein Lizenzgeb\u00fchrenanspruch und hierauf bezogener Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Der Kl\u00e4ger kn\u00fcpft (dementsprechend) lediglich insoweit rechtliche Folgen an das Handeln der Beklagten und ber\u00fchmt sich damit eines Anspruchs, als er geltend macht, die Beklagte mache sich ihm gegen\u00fcber wegen Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig, wenn sie in Widerspruch zum Inhalt des Lizenzvertrages und unter Umgehung der ausschlie\u00dflichen Lizenz unter der Lizenzmarke Nasensalbe vertreibe, die dem Lizenzpatent nicht unterfalle. Im Hinblick auf die Ber\u00fchmung eines solchen Schadensersatzanspruchs hat die Beklagte aber von vornherein kein rechtlich sch\u00fctzenswertes Interesse an der begehrten &#8211; einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung gerade begr\u00fcndenden &#8211; Feststellung, die im Widerklageantrag bezeichnete Nasensalbe falle nicht unter das Lizenzpatent.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf abstellt, sie habe ein Interesse an der Kl\u00e4rung der Frage, ob ihre Nasensalbe unter das Lizenzpatent falle oder nicht, um der Gefahr einer Patentverletzungsklage des Kl\u00e4gers zu entgehen, l\u00e4sst sie au\u00dfer acht, dass der Kl\u00e4ger eine derartige Klage nicht in Aussicht gestellt hat und eine Patentverletzungsklage \u00fcberdies solange keinen Erfolg haben kann, wie der Lizenzvertrag zwischen den Parteien Bestand hat, so dass auch diesbez\u00fcglich derzeit kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Dass der Lizenzvertrag in Zukunft beendet werden und der Kl\u00e4ger dann m\u00f6glicherweise Verbietungsrechte geltend machen k\u00f6nnte, begr\u00fcndet \u2013 unabh\u00e4ngig davon, dass der Kl\u00e4ger sich solcher Rechte noch gar nicht ber\u00fchmt hat- nicht die Notwendigkeit zur alsbaldigen Feststellung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der urspr\u00fcnglich vom Kl\u00e4ger erhobenen Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, nur noch gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits \u2013 allein bezogen auf die Klage &#8211; dem Kl\u00e4ger zu 1\/5 und der Beklagten zu 4\/5 aufzuerlegen, da dem Kl\u00e4ger die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung dem Grunde nach zustanden und die Klage lediglich teilweise im Hinblick auf die geltend gemachte Reichweite des Auskunftsanspruchs unbegr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag vom 18. November 1999 ist wirksam zustande gekommen. Er begr\u00fcndet nach Ziff. 11 einen Lizenzgeb\u00fchrenanspruch sowie dessen konkrete Bezifferung (zweite Stufe) erm\u00f6glichende Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten (erste Stufe) der Beklagten.<\/p>\n<p>a1.<\/p>\n<p>Mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde gem\u00e4\u00df Anlage K 2 haben die Parteien die streitgegenst\u00e4ndliche Lizenzvereinbarung abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt es keinen den Vertragsschluss hindernden offenen Einigungsmangel im Sinne von \u00a7 154 Abs. 1 BGB dar, dass der in Ziff. 14 (zweiter Absatz) angesprochene Anhang II, der nach Ziff. 18 des Vertrages Bestandteil der Vereinbarung sein soll, nicht erstellt worden ist. Wie der Kl\u00e4ger unwidersprochen vorgetragen hat, haben die Parteien wegen des rasch einsetzenden Markterfolges auf die Fertigung des Anhangs II einvernehmlich verzichtet. Die Beklagte hat ca. 71.000 Einheiten der lizenzierten Nasensalbe \u00fcbernommen. Sie hat selbst in \u00dcbereinstimmung mit Ziff. 7 (vierter Absatz) des Lizenzvertrages unter der Lizenzmarke Nasensalbe hergestellt, vertrieben, dem Kl\u00e4ger \u00fcber den Vertrieb des Lizenzproduktes Abrechnungen erteilt und entsprechende Zahlungen an ihn geleistet. Unabh\u00e4ngig von der Anfertigung des Anhangs II haben die Parteien also \u00fcbereinstimmend mit der Durchf\u00fchrung des Vertrages begonnen und damit ihren Willen offenbart, sich auch ohne Anfertigung des Anhangs II vertraglich binden zu wollen. Der Vertragsschluss ist damit erfolgt. F\u00fcr die Anwendung der Auslegungsregel des \u00a7 154 Abs. 1 BGB ist bei solch einer Fallgestaltung kein Raum (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., \u00a7 154 Rdn. 2). Gleiches gilt, soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die in Ziff. 18 des Lizenzvertrages genannten Anh\u00e4nge I u. III seien ebenfalls nicht erstellt worden.<\/p>\n<p>Fehl geht schlie\u00dflich die Annahme der Beklagten, der Vertrag versto\u00dfe gegen das Schriftformerfordernis des \u00a7 126 BGB. Es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten behauptet worden, die Parteien h\u00e4tten vor, beim oder nach Vertragsschluss vereinbart, dass die Wirksamkeit des Lizenzvertrages von der Einhaltung eines Schriftformerfordernisses (\u00a7 127 BGB) abh\u00e4ngen soll. Ziff. 13 des Lizenzvertrages sieht die Schriftform nur f\u00fcr Vertrags\u00e4nderungen vor. Dass ein Vertrag &#8211; wie es bei Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcblich ist &#8211; schriftlich in einer Urkunde niedergelegt wird, rechtfertigt als solches nicht die Annahme der Vereinbarung eines gewillk\u00fcrten Schriftformerfordernisses im Sinne von \u00a7 127 BGB.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Ziff. 12 des Lizenzvertrages begr\u00fcndet eine Abrechnungspflicht der Beklagten. Dar\u00fcber hinaus besteht eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Lizenzvertrag stellt n\u00e4mlich eine Rechtsbeziehung dar, die es mit sich bringt, dass der Kl\u00e4ger in entschuldbarer Weise \u00fcber das Bestehen und den Umfang seines Rechts (Lizenzgeb\u00fchrenanspruch) im ungewissen ist und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewi\u00dfheit erforderlichen Ausk\u00fcnfte unschwer geben kann.<\/p>\n<p>Die Auskunftserteilung und Rechnungslegung m\u00fcssen die zur Durchsetzung des Gl\u00e4ubigeranspruchs notwendigen Angaben enthalten und dem Gl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Richtigkeit er\u00f6ffnen (vgl. Palandt, a.a.O., \u00a7 261 BGB Rdn. 20). Dies bedeutet, dass die Beklagte s\u00e4mtliche Ausk\u00fcnfte zu erteilen hat, die es dem Kl\u00e4ger erlauben, seinen Lizenzgeb\u00fchrenanspruch konkret beziffern zu k\u00f6nnen. Zur Reichweite des vom Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich begehrten Auskunftsverlangens gilt vor diesem Hintergrund folgendes:<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Das Auskunftsbegehren war unbegr\u00fcndet, soweit die Beklagte Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber Benutzungshandlungen im Ausland begehrt hat. Gem\u00e4\u00df Ziff. 2 des Lizenzvertrages ist die Lizenz nur f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Dass von der im Lizenzvertrag (ebenfalls Ziff. 2) vorgesehenen Option, die Lizenz auf weitere L\u00e4nder auszudehnen, Gebrauch gemacht worden ist, hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Anders als die Beklagte meint, hatte sie dem Kl\u00e4ger allerdings \u00fcber Herstellungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insoweit war das Auskunftsbegehren des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach Ziff. 11 ist die Lizenzgeb\u00fchr auf Basis des mit dem &#8211; unter der Lizenzmarke erfolgten &#8211; Verkauf der patentierten Nasensalbe erzielten Nettoumsatzes abz\u00fcglich nachweislichem Wareneinsatz zu ermitteln. Die Lizenzgeb\u00fchr f\u00e4llt dabei nicht nur f\u00fcr den Vertrieb von Nasensalbe an, die zuvor vom Kl\u00e4ger an die Beklagte geliefert wurde, sondern auch f\u00fcr Nasensalbe, die die Beklagte selbst herstellt. Denn wie Ziff. 7 (dritter Absatz) des Lizenzvertrages entnommen werden kann, sollte die Kl\u00e4gerin auf Grundlage des Lizenzvertrages zur Eigenproduktion berechtigt sein. Dies entsprach auch der vertraglichen \u00dcbung zwischen den Parteien. Wie insbesondere die Abrechnungen und Zahlungen der Beklagten belegen, bestand \u00dcbereinstimmung zwischen den Parteien, dass auch nicht vom Kl\u00e4ger hergestellte Nasensalbe der Geb\u00fchrenregelung in Ziff. 11 unterf\u00e4llt. Um die Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, muss die Beklagte dann aber auch Angaben zu den Herstellungsmengen machen.<\/p>\n<p>cc.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der eingangs erl\u00e4uterten Grunds\u00e4tze durfte der Kl\u00e4ger auf Grundlage des Lizenzvertrages Auskunftserteilung und Rechnungslegung \u00fcber den Vertrieb der patentierten Nasensalbe nur in der eingeschr\u00e4nkten Weise verlangen, dass der Vertrieb unter Verwendung der Lizenzmarke (Simaroline) erfolgt ist. Diesbez\u00fcglich war die Fassung des Auskunftsantrags zu weit.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Ziff. 1 u. 3 (i.V. mit der Pr\u00e4ambel) des Lizenzvertrages wird der Beklagten n\u00e4mlich nur das ausschlie\u00dflich Recht einger\u00e4umt, die patentgesch\u00fctzte Nasensalbe unter Verwendung der Lizenzmarke (Simaroline) anzubieten und zu vertreiben. Der Gegenstand der Lizenz, an den die Geb\u00fchrenregelung in Ziff. 11 des Lizenzvertrages ausdr\u00fccklich ankn\u00fcpft, ist danach in der Weise umrissen und begrenzt, dass die Beklagte die patentierte Nasensalbe nur unter Verwendung der Lizenzmarke vertreiben darf. Nicht vom Lizenzvertrag gedeckt ist der Vertrieb der patentierten Nasensalbe unabh\u00e4ngig von der Lizenzmarke oder der Vertrieb einer nicht patentgem\u00e4\u00dfen Salbe unter der Lizenzmarke.<\/p>\n<p>dd.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des Lizenzvertrages durfte der Kl\u00e4ger auch keine Ausk\u00fcnfte \u00fcber die entgeltlichen Vorteile verlangen, die die Beklagte m\u00f6glicherweise aus der Vergabe von Drittlizenzen, Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder im \u00fcbrigen durch die Erfindung erzielt hat.<\/p>\n<p>Die Ausk\u00fcnfte dienen nicht der Ermittlung der nach Ziff. 11 des Lizenzvertrages allein nach dem Nettoverkaufsumsatz zu ermittelnden Lizenzgeb\u00fchr. Sie k\u00f6nnten allenfalls im Rahmen eines etwaigen Bereicherungsausgleichs oder Schadensersatzanspruchs relevant werden, Anspr\u00fcche, die der Kl\u00e4ger weder geltend gemacht noch sonst dem Grunde nach konkretisiert hat.<\/p>\n<p>ee.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen konnte der Kl\u00e4ger die in seinem urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 1. unter a. bis c. verlangten Angaben verlangen, da sie s\u00e4mtlich f\u00fcr die nachpr\u00fcfbare Ermittlung und Bezifferung des Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs notwendig sind.<\/p>\n<p>Dies gilt jedenfalls f\u00fcr die Zeit bis zum Mai 2000. Danach ist zwischen den Parteien streitig, ob in Abweichung von Ziff. 11 des Vertrages ein Festpreis von 1,25 DM pro verkaufter Einheit vereinbart worden ist. Ist dies der Fall gewesen, w\u00e4re der Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers entsprechend eingeschr\u00e4nkt. Diese ungewisse und nicht weiter aufkl\u00e4rbare Tatsachenlage im Rahmen der Kostenentscheidung zu Lasten des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen, entspricht allerdings nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von \u00a7 91a ZPO, da die Beklagte ihren diesbez\u00fcglichen Vortrag &#8211; entgegen \u00a7 282 ZPO &#8211; erst mit Schriftsatz vom 13. Mai 2002 erg\u00e4nzt und dem Kl\u00e4ger damit nicht hinreichend Gelegenheit gegeben hat, sich insoweit angemessen einlassen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Jahr 2000 nicht durch Erf\u00fcllung untergegangen. Die dem Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2001 (Anlage B 1) beigef\u00fcgten Abrechnungsanlagen 1 und 2 gen\u00fcgen den an die Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu stellenden Anforderungen schon aus folgenden Gr\u00fcnden nicht: Die in Abzug gebrachten Retouren (Anlage 1) sind nicht in nachpr\u00fcfbarer Weise aufgeschl\u00fcsselt. Die Angaben zum Wareneinsatz (Anlage 2) lassen sich nicht in nachvollziehbarer Weise dem Lieferumsatz zuordnen. Berechtigung und Inhalt des Postens &#8222;Lohnherstellung&#8220; l\u00e4sst sich nicht nachvollziehen.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte schrifts\u00e4tzlich vorgetragen hat, nur Nasensalbe mit den aus dem Widerklageantrag ersichtlichen Merkmalen herzustellen und zu vertreiben, erfolgte dies zur Rechtsverteidigung und nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung. Auch ist die Erkl\u00e4rung im Schriftsatz der Beklagten vom 21. November 2001 (GA 24) die von ihr &#8222;seit Fr\u00fchjahr 2000&#8220; vertriebene Nasensalbe sei nicht patentgem\u00e4\u00df, nicht hinreichend konkret und nachpr\u00fcfbar, um den Auskunftsanspruch erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Feststellungswiderklage beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<\/p>\n<p>Klage: bis zum 16. Mai 2002: 691.625,50 DM<\/p>\n<p>danach Kosteninteresse<\/p>\n<p>Widerklage: 1.000.000 DM<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx<br \/>\nDr. T1xxxxx<br \/>\nDr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 52 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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