{"id":9619,"date":"2025-07-31T10:29:52","date_gmt":"2025-07-31T10:29:52","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9619"},"modified":"2025-07-31T06:38:54","modified_gmt":"2025-07-31T06:38:54","slug":"i-2-u-54-23-aminosaeuren-derivate-herstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9619","title":{"rendered":"I-2 U 54\/23 &#8211; Aminos\u00e4uren-Derivate-Herstellung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3420<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Februar 2025, I-2 U 54\/23<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8880\">4b O 106\/19<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 01.03.2023 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nDie Zwischenfeststellungsklage der Kl\u00e4gerin aus dem Schriftsatz vom 23.09.2024 wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nDie Auskunfts- und Rechnungslegungsklage der Kl\u00e4gerin aus dem Schriftsatz vom 16.12.2024 wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 01.03.2023 abge\u00e4ndert. Die Zahlungsklage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kosten des Berufungsverfahrens \u2013 einschlie\u00dflich der auf die Zwischenfeststellungsklage sowie auf die Klageerweiterung entfallenden Kosten \u2013 tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nVon den Kosten der ersten Instanz tragen die Kl\u00e4gerin 95 % und die Beklagte 5 %.<\/li>\n<li>\nIII. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils erster Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 615.000,- EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 570.665,- EUR auf die Berufung der Kl\u00e4gerin, wovon wiederum 100.000,- EUR auf den Zwischenfeststellungsantrag aus dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 23.09.2024 sowie weitere 15.000,- EUR auf die Erweiterung der Klage (Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag) im Schriftsatz vom 16.12.2024 entfallen, und 44.335,- EUR auf die Berufung der Beklagten.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn Dr. J. H. im Zusammenhang mit einer w\u00e4hrend eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gemachten Erfindung auf Zahlung und Auskunft in Anspruch und verlangt ferner die Feststellung der materiellen Berechtigung der Kl\u00e4gerin an der Erfindung sowie der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz.<\/li>\n<li>\nHerr Dr. H. war zun\u00e4chst bei der S. P.\u00a0 XX, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, besch\u00e4ftigt. Zum 01.07.2001 ging \u2013 wie zwischen den Parteien in zweiter Instanz unstreitig ist \u2013 das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Herrn Dr. H. infolge eines Betriebs\u00fcbergangs nach \u00a7 613a BGB auf die U. B.S. G., damals noch firmierend als S. B.S. G., \u00fcber (Unterrichtung \u00fcber den Betriebs\u00fcbergang vorgelegt als Anlage CBH 28). Zum 31.03.2010 wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet.<\/li>\n<li>\nW\u00e4hrend seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der U. B.S. G. meldete Herr Dr. H. mit an die S. P. XX gerichteten Schreiben mehrere Diensterfindungen betreffend die Herstellung von L., einem Arzneimittelwirkstoff zur Behandlung von Epilepsie.<\/li>\n<li>\nIm Einzelnen handelte es sich um folgende Vorg\u00e4nge, wobei die an zweiter und dritter Position genannten Meldungen jeweils auf der an erster Stelle genannten Erfindung beruhten:<\/li>\n<li>\n\u2022 Erfindungsmeldung vom 07.02.2006 (Anlage TRI-HB 14) betreffend \u201eVerbesserte Methode f\u00fcr die Synthese von SPM 927 (L.)\u201c, Inanspruchnahme erkl\u00e4rt mit Schreiben vom 27.03.2006 (Anlage TRI-HB 15);<\/li>\n<li>\n\u2022 Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 (Anlage TRI-HB 16) betreffend \u201eVerbesserte Methode f\u00fcr die Synthese von SPM 927 (L.) \u2013 P.\u201c, Inanspruchnahme erkl\u00e4rt mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 17);<\/li>\n<li>\n\u2022 Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 (Anlage TRI-HB 18) betreffend \u201eVerbesserte Methode f\u00fcr die Synthese von SPM 927 (L.e) Amino-dehalogenation mit 2-Chlor-3-Methoxy-propions\u00e4ure\u201c, Inanspruchnahme erkl\u00e4rt mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage CBH 56).<\/li>\n<li>\nDie letztgenannte Erfindungsmeldung und Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung betreffen die Streiterfindung (siehe n\u00e4her sogleich).<\/li>\n<li>\nZum Zeitpunkt dieser Inanspruchnahme am 12.04.2007 waren f\u00fcr die S. B.S. G. (inzwischen firmierend als U. B.S. G.) zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, n\u00e4mlich Frau Prof. Dr. I. L.-F. und Herr D. T., wobei im Handelsregister die Vertretung durch zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gemeinschaftlich oder durch einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen eingetragen war (Handelsregisterauszug vorgelegt als Anlage TRI-H5). Frau Prof. Dr. L.-F. und Herr T.n waren \u2013 neben weiteren Personen \u2013 zugleich Mitglieder des Vorstands der S. P. XX (Handelsregisterauszug vorgelegt als Anlage TRI-H6), der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten.<\/li>\n<li>\nAm 07.11.2008 meldete die Beklagte f\u00fcr den Gegenstand der letztgenannten Meldung ein europ\u00e4isches Patent an (Anmeldenummer 08105XXX). Auf der Grundlage der Priorit\u00e4t dieser Anmeldung wurde ihr in der Folge das am 27.03.2013 ver\u00f6ffentlichte EP 2 352 XXX B1 erteilt (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage TRI 1, nachfolgend: Streitpatent). Parallele Schutzrechte wurden in weiteren (f\u00fcr den Konzern der Beklagten wesentlichen) L\u00e4ndern angemeldet und erteilt (siehe Espacenet-Auszug, Anlage TRI 8A).<\/li>\n<li>\nAn der dem Streitpatent zugrundeliegenden Erfindung (nachfolgend: Streiterfindung) waren Herr Dr. H. und Herr R. K. als Miterfinder beteiligt. Das Vorhandensein weiterer Miterfinder ist zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>\nHerr Dr. H. und die U. B.S. G. schlossen mehrere jeweils als \u201eErfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag\u201c bezeichnete Vereinbarungen. Die die Streiterfindung betreffende Vereinbarung zwischen Herrn Dr. H. als \u201eERFINDER\u201c und der U. B.S. G. als \u201eARBEITGEBER\u201c datiert vom 19.11.2012 (Anlage CBH 2, nachfolgend: Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag), wobei zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Herrn Dr. H. bereits beendet war. Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201ePr\u00e4ambel<\/li>\n<li>\nERFINDER hat als Arbeitnehmer von ARBEITGEBER im Rahmen seiner T\u00e4tigkeiten gemeinsam mit seinen Miterfindern die vorgenannte Erfindung entwickelt.<\/li>\n<li>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Verg\u00fctungsberechnung ist u.a. der (Mit-) Erfinderanteil von ERFINDER an den gegebenenfalls aus mehreren Erfindungsmeldungen zusammengefassten Erfindung (nachfolgend: ERFINDUNG genannt). Der (Mit-) Erfinderanteil ergibt sich aus den Angaben der einer ERFINDUNG zugrunde liegenden ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldungen, ansonsten aus einer Einigung zwischen den Miterfindern und abschlie\u00dfend auf Grundlage der erteilten Schutzrechte. Er betr\u00e4gt bezogen auf den Anteil, den die deutschen Erfinder, die zum Zeitpunkt der Erfindung bei der ehemals Sz B. G. angestellt waren, zur Erfindung beigetragen haben, f\u00fcr ERFINDER 50 %.<\/li>\n<li>\nDie ERFINDUNG wurde unter Aussch\u00f6pfung des Gegenstands der Erfindungsmeldung(en) zum Patent angemeldet (Az. der Priorit\u00e4tsanmeldung: EP081057XXX).<\/li>\n<li>\nDie Parteien streben mit dieser Vereinbarung eine Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem ArbEG hinsichtlich bestimmter formaler Rechtspositionen und eine Festlegung der Verg\u00fctungsparameter hinsichtlich einer etwaigen sp\u00e4teren Nutzung der ERFINDUNG an.<\/li>\n<li>\n\u00a7 1 Pauschalzahlungen und Verzicht<\/li>\n<li>\n\u2026<\/li>\n<li>\n(1.4) ARBEITGEBER und ERFINDER gehen davon aus, dass die verm\u00f6genswerten Rechte an der Erfindung durch unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme auf ARBEITGEBER \u00fcbergegangen sind. Unabh\u00e4ngig davon werden hiermit vorsorglich nochmals alle verm\u00f6genswerten Rechte an der ERFINDUNG einschlie\u00dflich aller nicht oder nicht gesondert schutzf\u00e4higen Verbesserungen mit Wirkung f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft an ARBEITGEBER abgetreten; ARBEITGEBER nimmt die Abtretung hiermit an.<\/li>\n<li>\n\u2026<\/li>\n<li>\n\u00a7 2 Verg\u00fctung bei Nutzung der ERFINDUNG<\/li>\n<li>\n(2.1) Erfolgt eine Nutzung der ERFINDUNG, wird auf der Grundlage der Auskunft nach Ziff. 1.3 nach der Methode der Lizenzanalogie eine weitere Erfinderverg\u00fctung gem. den Regeln des ArbEG und den hierzu ergangenen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (1959) unter Ber\u00fccksichtigung der anrechenbaren Pauschalzahlung nach Ziff. 1.5 zum F\u00e4lligkeitstermin berechnet.<\/li>\n<li>\n(2.2) F\u00fcr eine Vereinbarung \u00fcber diese weitere Verg\u00fctung gilt erg\u00e4nzend Folgendes:<\/li>\n<li>\n&#8211; Die einzelnen Berechnungsparameter werden f\u00fcr ERFINDER wie folgt vereinbart:<\/li>\n<li>\n\u2022 Bezugsgr\u00f6\u00dfe: wird im Nutzungsfall festgelegt<br \/>\n\u2022 Gesamtlizenzsatz: wird im Nutzungsfall festgelegt<br \/>\n\u2022 Gewichtung der ERFINDUNG: wird im Nutzungsfall festgelegt<br \/>\n\u2022 Anteilsfaktor: 10 %<\/li>\n<li>\n&#8211; Die Staffelbetr\u00e4ge gem. der Tabelle in RL Nr. 11 der Amtlichen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst finden in der jeweiligen Fassung Anwendung.<\/li>\n<li>\n\u2026\u201c<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Inhalts des Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrags wird auf die Anlage CBH 2 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt unter der Produktbezeichnung V.\u00ae ein Medikament mit dem Wirkstoff L., welcher seit dem Jahr 2019 (auch) mittels des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens hergestellt wird. Das Produkt wird zur Behandlung von fokalen (epileptischen) Anf\u00e4llen eingesetzt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin, an die Herr Dr. H. s\u00e4mtliche verm\u00f6genswerten Rechte an der<br \/>\nStreiterfindung sowie Anspr\u00fcche hieraus mit Abtretungs- und Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung vom 21.12.2019 (Anlage TRI 2) \u00fcbertragen hat, hat die Beklagte im Wege einer Stufenklage zun\u00e4chst auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 02.03.2021 unter anderem zur Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber Produkte, die unter Anwendung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Diensterfindung hergestellt, vertrieben und\/oder in Verkehr gebracht wurden, verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 21.10.2021 (I-2 U 7\/21) zur\u00fcckgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senat hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2022 zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>\nMit E-Mail ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 13.06.2022 (Anlage TRI 24, Bl. 303 GA LG\/OLG) erteilte die Beklagte die nachfolgende Auskunft:<\/li>\n<li>\n\u201eAuf Basis der Gesamtums\u00e4tze (Netsales) mit V. und der Mengen des Wirkstoffs aus der jeweiligen Quelle\/der jeweiligen Synthese, die in dem entsprechenden Jahr zur Herstellung des Arzneimittels verwendet wurden, lassen sich die folgenden Schlussfolgerungen im Sinne einer N\u00e4herung ziehen. Die \u201eQuote\u201c ist dabei der Anteil des nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren (\u201e2G\u201c) hergestellten Wirkstoffs gemessen an der gesamten verarbeiteten Wirkstoffmenge; die Angaben zu den Netsales sind in<br \/>\nMilliarden \u20ac:<\/li>\n<li>\nJahr Netsales Quote Ergebnis<br \/>\n2019 1,322 7,51 % 99.282.200 \u20ac<br \/>\n2020 1,451 36,75 % 533,242.500 \u20ac<br \/>\n2021 1,549 62,30 % 965.027.000 \u20ac\u201c<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht eine Vereinbarung dar\u00fcber, dass es sich bei den jeweils in der rechten Spalte angegebenen Nettoums\u00e4tzen mit dem erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten Medikament V. um den nicht unterschreitbaren Mindestumsatz der Beklagten bis Ende des Jahres 2021 handelt.<\/li>\n<li>\nIn der Berufungsinstanz sind ferner Ums\u00e4tze der Beklagten mit dem erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten Medikament V. f\u00fcr das Jahr 2022 in H\u00f6he von 774 Mio. EUR sowie f\u00fcr das Jahr 2023 in H\u00f6he von 241 Mio. EUR unstreitig geworden.<\/li>\n<li>\nAusgehend von diesen Ums\u00e4tzen begehrt die Kl\u00e4gerin im Wege einer Teilklage die Zahlung von 500.000,- EUR, wobei sie den Teilklagewert in erster Instanz auf die Ums\u00e4tze bis einschlie\u00dflich Ende 2021 \u2013 in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung \u2013 gest\u00fctzt hat, und sie ihn in der Berufungsinstanz zus\u00e4tzlich auf die Ums\u00e4tze f\u00fcr den Zeitraum bis Ende 2023 st\u00fctzt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat erstinstanzlich die Abweisung der Klage beantragt und hierzu die Auffassung vertreten, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung sei deutlich niedriger zu bemessen.<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 01.03.2023 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf dem Zahlungsantrag der Kl\u00e4gerin teilweise stattgegeben und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen. Im Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\n\u201eI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\nder Kl\u00e4gerin eine angemessene Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 44.335,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank ab dem 08.10.2022 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nII. \u2026<\/li>\n<li>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Der Kl\u00e4gerin stehe aus der Erfindung des Herrn Dr. H. ein Anspruch aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbErfG gegen die Beklagte zu, der sich wie folgt errechne: Unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung sowie eines finalen Lizenzsatzes von 0,8 % (= Komplexanteil von 20 % bei einem Gesamtlizenzsatz von 4 %) betrage der Erfindungswert 2.659.568,20 EUR. Dieser reduziere sich aufgrund des Miterfinderanteils von Herrn Dr. H. (16,67 %) sowie des zwischen den Parteien vereinbarten Anteilsfaktors von 10 % auf 44.335,- EUR.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.<\/li>\n<li>\nGegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Zahlungsbegehren weiter, soweit dieses in erster Instanz erfolglos geblieben ist. Sie st\u00fctzt ihre Anspr\u00fcche in der Berufungsinstanz zuletzt \u201eerstrangig\u201c auf \u00a7 823 Abs. 1 BGB sowie \u00a7\u00a7 812 ff. BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 741 ff. BGB aufgrund einer nicht wirksam in Anspruch genommenen Diensterfindung und nachrangig auf eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung.<\/li>\n<li>\nNachdem zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, dass nicht die Beklagte bzw. die S. P. XX als ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, sondern die U. B.S. G.H, ehemals firmierend als S. B.S. G., seit dem 01.07.2001 Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. war, macht die Kl\u00e4gerin hierzu insbesondere geltend:<\/li>\n<li>\nDas Rubrum sei gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 319, 264 Nr. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die U. B.S. G. Beklagte sei. Es sei stets der f\u00fcr beide Parteien unzweifelhaft erkennbare Wille gewesen, die als Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft im S.\/U.-K. fungierende, Arbeit gebende U. B. G.bH verg\u00fctungsrechtlich in Anspruch zu nehmen.<\/li>\n<li>\nRechtsgrundlage f\u00fcr die geltend gemachten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche sei der Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag, der von der Beklagten selbst mit der Klageerwiderung vorgelegt und der \u2013 insoweit in der Berufungsinstanz unstreitig \u2013 mit der darin als Arbeitgeberin bezeichneten U. B.S. G. geschlossen worden sei. Die Nicht-Arbeitgeberin und Nicht-Vertragspartnerin U. P. G. sei zu keinem Zeitpunkt als alleinige oder weitere Vertragspartnerin\/Haftende bezeichnet, erachtet oder diskutiert worden.<\/li>\n<li>\nDie U.B.S. G. habe zudem ihren Sitz an derselben Adresse wie die U. P. G. (\u201eunter einem Dach\u201c). Sie sei bei der Inanspruchnahme und Klageerhebung durch dieselben Personen organschaftlich vertreten worden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte der Grundsatz, dass nicht unterstellt werden k\u00f6nne, dass eine andere Konzerngesellschaft als diejenige, mit der kontrahiert worden sei, habe verklagt werden sollen.<\/li>\n<li>\nDie Falschbezeichnung gehe \u00fcberdies ma\u00dfgeblich auf das Verhalten der U. P. G. zur\u00fcck, die durch die bei ihr angesiedelte zentrale Patentabteilung die erfinderrechtlichen Angelegenheiten stellvertretend f\u00fcr s\u00e4mtliche U.-Konzerngesellschaften handhabe.<\/li>\n<li>\nDaneben macht die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz weiter geltend:<\/li>\n<li>\nDie Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Arbeitgeberin vom 12.04.2007 sei nicht wirksam und die Erfindung dementsprechend frei geworden, \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG a.F. i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F.<\/li>\n<li>\nDie Unwirksamkeit folge zum einen daraus, dass die Arbeitgeberin nicht wirksam vertreten gewesen sei, weil nicht beide gesamtvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das Inanspruchnahmeschreiben unterzeichnet h\u00e4tten. Der Hinweis \u201eVorstand Forschung und Entwicklung\u201c belege urkundlich, dass Frau Prof. Dr. L.-F. nicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin f\u00fcr die S. B.S. G. gehandelt habe, sondern in ihrer organschaftlichen Stellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft, der S. P. XX. Das Schreiben vom 12.04.2007 sei somit nicht durch ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgan der S. B.S. G. f\u00fcr diese unterzeichnet worden, sondern durch ein Vorstandsmitglied der S. P. XX, in rechtsgesch\u00e4ftlicher Vertretung handelnd, wenngleich ohne Vertretungshinweis. Die S. B. G. habe jedoch weder der S. P. XX noch Prof. Dr. L.-F. pers\u00f6nlich rechtsgesch\u00e4ftliche Vertretungsmacht erteilt. Folge des Fehlens einer Vertretungsmacht sei bei einseitigen Rechtsgesch\u00e4ften wie einer Inanspruchnahme die nicht genehmigungsf\u00e4hige Nichtigkeit. Eine Genehmigungsf\u00e4higkeit nach \u00a7 180 S. 2 BGB scheide aus. So sei u.a. der Vertretungsmangel bis zum Ablauf der Inanspruchnahmefrist am 02.07.2007 sowohl Frau Prof. Dr. L.-F. als auch Herrn T. unbekannt gewesen, was eine \u2013 auch schl\u00fcssige \u2013 Genehmigung ausschlie\u00dfe. Jede anderslautende Behauptung sei unglaubhaft und mit Nichtwissen zu bestreiten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt sich ferner mit Nichtwissen zu der behaupteten Erm\u00e4chtigung durch den damaligen Co-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer T.. Sie macht hierzu geltend, der Gesellschaftsvertrag habe eine solche Erm\u00e4chtigung nicht vorgesehen und zugelassen. Bestritten werde au\u00dferdem, dass Frau Prof. Dr. L.-F. nach den Grunds\u00e4tzen einer Duldungsvollmacht zur Alleinvertretung erm\u00e4chtigt gewesen sei. Die damalige S. P. XX habe \u2013 was dem Senat aus anderen F\u00e4llen bekannt sei \u2013 auch noch im Jahr 2005 und danach durch ihre Patentabteilung Diensterfindungen in Anspruch genommen.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus ergebe sich die Unwirksamkeit der Inanspruchnahme auch aus einem Versto\u00df gegen das in \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG a.F. angeordnete Schriftformerfordernis, \u00a7 125 BGB. Bei einer satzungsm\u00e4\u00dfigen Gesamtvertretung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck br\u00e4chten und sich ihnen eindeutig entnehmen lasse, ob ein Vertrag mit den vorhandenen Unterschriften auch f\u00fcr und in Vertretung der anderen Vertragsparteien zu Stande gekommen sei oder ob die Wirksamkeit des Vertrags so lange hinausgeschoben sein solle, bis auch die anderen Vertragsparteien unterschrieben h\u00e4tten. Diese Rechtsprechung gelte erst recht f\u00fcr einseitige Willenserkl\u00e4rungen, bei denen der Empf\u00e4nger noch mehr auf Rechtsklarheit angewiesen sei. Aus der Fu\u00dfzeile des Inanspruchnahmeschreibens ergebe sich, dass f\u00fcr die S. B.S. G. zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt gewesen seien. Der handelnde Stellvertreter m\u00fcsse bei einer Gesamtvertretung den Zusatz \u201ei.V.\u201c zum Ausschluss des Eindrucks unvollst\u00e4ndiger Gesamtvertretung nutzen, was ebenso f\u00fcr den erm\u00e4chtigten Gesamtvertreter (z.B.: \u201eerm\u00e4chtigter Vorstand\u201c) gelte.<\/li>\n<li>\nNachdem die Inanspruchnahme der Erfindung unwirksam sei, sei in verm\u00f6gensrechtlicher Hinsicht das Schadensersatzregime des \u00a7 823 Abs. 1 BGB ma\u00dfgeblich, d.h. ohne Anteilsfaktor in H\u00f6he von 10 % und ohne die Minderung aufgrund einer Abstaffelung nach RL Nr. 11.<\/li>\n<li>\nDer Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag \u00e4ndere daran nichts, denn er sei gesamtnichtig, was auch f\u00fcr die vorsorgliche \u00dcbertragung der Rechte nach dessen Ziff. 1.4 gelte. Herr Dr. H. sei deshalb wie ein \u201efreier Erfinder\u201c \u2013 ohne Anteilsfaktor, ohne Abstaffelung und mit einem Zuschlag f\u00fcr die Lizenzgestattung \u2013 zu entsch\u00e4digen. Der Vertrag enthalte keine Regelung dahingehend, dass der Erfinder auf seine verm\u00f6gensrechtliche Position entsprechend einem freien Erfinder verzichte und freiwillig eine deutlich geringere ArbEG-Verg\u00fctung akzeptiere. Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen habe in einer Entscheidung vom 21.06.2018 (Anlage TRI 10\/12) die Rechte\u00fcberleitung als \u00fcberraschend im Sinne des \u00a7 305c BGB erachtet, weil der dortige Kl\u00e4ger redlicherweise nicht damit habe rechnen m\u00fcssen, durch den Grundvertrag ggf. der Rechte an seiner Erfindung verlustig zu gehen, ohne gleichzeitig eine verbindliche Vereinbarung \u00fcber die geschuldete Gegenleistung getroffen zu haben. Daraus habe das Oberlandesgericht M\u00fcnchen zutreffend und unter Ber\u00fccksichtigung einer in Ermangelung einer geldwerten Gegenleistung unwirksamen salvatorischen Klausel die Unwirksamkeit der Gesamtvereinbarung angenommen. Vorliegend finde zwar \u00a7 23 ArbEG wegen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits erfolgten Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses keine Anwendung, allerdings greife der Grundsatz eines Fehlens der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB) ein, von dem \u00a7 23 ArbEG nur eine spezialgesetzliche Auspr\u00e4gung sei. Die Unbilligkeit bestehe jedenfalls dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits die ArbEG-gest\u00fctzten Berechnungen der Beklagten sechsstellig seien bzw. w\u00fcrden und sich nunmehr ohne Anteilsfaktor und ohne Abstaffelung um ein Mehrfaches erh\u00f6hten. Die Risiken h\u00e4tten allein in der Sph\u00e4re der Beklagten gelegen, die seit 2005 um Probleme bei Inanspruchnahmen gewusst habe, seit 2010 sogar gerichtlich von freien Erfindern in Anspruch genommen worden sei, es aber trotz dieses eindeutigen Informationsvorsprungs bewusst vermieden habe, im Jahr 2012 die Erfinder darauf hinzuweisen, dass f\u00fcr den von ihr geschickt als \u201evorsorglich\u201c deklarierten Fall eines Frei-Geworden-Seins der Erfinder als freier Erfinder zu behandeln sein w\u00fcrde, also mindestens ohne Anteilsfaktor und ohne Abstaffelung. Dies sei f\u00fcr den Erfinder ein zentraler Umstand gewesen, in dessen Kenntnis er den Vertrag so nicht abgeschlossen h\u00e4tte, was auch f\u00fcr die \u00dcbertragung von Rechten gelte. Dar\u00fcber hinaus versto\u00dfe die Regelung gegen \u00a7 307 Abs. 1 BGB sowie gegen die Aufkl\u00e4rungspflicht und sei demnach nicht wirksam vereinbart worden. Auch ein Rechts\u00fcbertragungswille sei nicht gegeben. Der Vertrag sei zudem, wie bereits in erster Instanz vorgetragen, angefochten worden.<\/li>\n<li>\nDie vorsorgliche Rechte\u00fcbertragung in Ziff. 1.4 des Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrags stehe zudem in einem synallagmatischen Verh\u00e4ltnis zur Zahlung eines nur geringen Anteils aus einem Gesamt-Betrag in H\u00f6he von (nur) 1.000 EUR brutto, wie sich aus Ziff. 1.1 ergebe. Als Gegenleistung f\u00fcr den Verzicht auf die in Ziff. 1.2 erw\u00e4hnten Erfinderrechte nach \u00a7\u00a7 14, 15 und 16 sowie f\u00fcr eine erhebliche Einschr\u00e4nkung des ansonsten detaillierten Anspruchs auf Auskunft\/Rechnungslegung in Ziff. 1.3 sei ein Anteil in eben diesen 1.000 EUR enthalten, der sich \u2013 wenn man die \u00fcblichen Abkaufbetr\u00e4ge im Jahr 2012 ber\u00fccksichtige \u2013 auf ca. 300 EUR belaufe und durch den Abkauf der Vorratsverg\u00fctung aufgezehrt werde. F\u00fcr die \u2013 nicht geschuldete \u2013 \u00dcbertragung von Erfindungsrechten sei somit kein Anteil mehr in den angebotenen 1.000 EUR vorhanden gewesen. Mit anderen Worten: F\u00fcr Nichts, hilfsweise f\u00fcr wenige Hundert Euro h\u00e4tten die Erfinder auf ihre frei gewordenen Erfindungsrechte sowie gegen\u00fcber der ArbEG-Verg\u00fctung um ca.den Faktor 30 h\u00f6here Anspr\u00fcche als freie Erfinder verzichten sollen. Das Ungleichgewicht dieser Positionen sei offensichtlich.<\/li>\n<li>\nIn der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin neben dem Zahlungsbegehren zus\u00e4tzlich Auskunft und Rechnungslegung verlangt und zudem Zwischenfeststellungsklage erhoben.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Beklagte, U.P. G., unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 106\/19 vom 01.03.2023 zu verurteilen, ihr, der Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>\n1. f\u00fcr bis Ende 2023 beauskunftete Nutzungen der dem europ\u00e4ischen Patent EP 2 352 XXX \u201eNeuartiges Verfahren zur Herstellung von Aminos\u00e4uren-Derivaten\u201c (vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren Az. 4b 106\/19 als Anlage TRI1) mit dem erteilten Patentanspruch 1<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nund mit dem erteilten Patentanspruch 18<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n<p>zugrunde liegenden Diensterfindung (= Streiterfindung)<\/li>\n<li>\nzun\u00e4chst (= teilklageweise) 500.000,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>\nwobei eine auf Bruchteilsrecht gest\u00fctzte Zahlung gemeinschaftlich an die Kl\u00e4gerin und Herrn R. K.r, D. S. ,\u00a0 L. zu erfolgen hat,<\/li>\n<li>\nwelche Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die hilfsweise auf \u00a7 9 ArbEG i.V.m. Rubrumsberichtigung gegen die U. B.S. G., R.-S.-S.-P. ,\u00a0 M. a. R., vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer S. B. und A. R., ebenda \u2013 HRB 468XX beim AG D\u00fcsseldorf nicht gilt;<\/li>\n<li>\n2. in Gemeinschaft mit Herrn R. K. Auskunft zu geben und Rechnung zu legen dar\u00fcber, welchen Gewinn sie und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen (\u00a7\u00a7 15 ff. AktienG) im In- und Ausland mit der Streiterfindung (= Berufungsklageantrag 1.) erzielt hat\/haben, wobei diese Angabe unter Ausweisung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und sonstigen Kosten zu erfolgen hat und den einzelnen Herstellungen und Lieferungen zugeordnet und aufgeschl\u00fcsselt ist nach Kalenderjahren und L\u00e4ndern.<\/li>\n<li>\nIm Wege einer in der Berufungsinstanz erhobenen Zwischenfeststellungsklage beantragt die Kl\u00e4gerin ferner,<\/li>\n<li>\nfestzustellen dass,<\/li>\n<li>\n1. sie, die Kl\u00e4gerin, weiterhin materiell Berechtigte ist hinsichtlich des auf den Zedenten Dr. H. zur\u00fcckgehenden Anteils an der mit Anlage CBH 1 gemeldeten Streiterfindung;<\/li>\n<li>\n2. die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin, in Gemeinschaft mit Herrn R. K. weiteren, d.h. \u00fcber Klageantrag 1. hinausgehenden Schadensersatz zu zahlen mitsamt einem Ausgleich in Geld f\u00fcr Gebrauchsvorteile, die den Anteil der Beklagten \u00fcbersteigen, f\u00fcr deren unberechtigte Alleinanmeldungen der Streiterfindung im In- und Ausland und f\u00fcr deren haupt-, mit- und nebent\u00e4terschaftliche (\u00a7\u00a7 830, 840 BGB) anteils\u00fcbersteigende Nutzungen der Streiterfindung im In- und Ausland.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>\nauf ihre Berufung das erstinstanzliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>\ndie Klage auch im Umfang der Klageerweiterungen abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Klageabweisung weiter und macht, soweit es darauf ankommt, in der Berufungsinstanz insbesondere geltend:<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Berichtigung des Rubrums bleibe kein Raum, weil jegliche Anhaltspunkte daf\u00fcr fehlten, dass die Kl\u00e4gerin die Klage gegen die U. B.S. G. habe richten wollen. Vielmehr sei die Kl\u00e4gerin einem Irrtum dar\u00fcber unterlegen, wer zu dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Erfindung die Arbeitgeberrolle innegehabt habe.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin nunmehr die Inanspruchnahme der Erfindung streitig stelle, sei dies versp\u00e4tet. Auf Basis der Inanspruchnahme sei bereits m\u00fcndlich verhandelt worden, so dass ein prozessuales Gest\u00e4ndnis vorliege.<\/li>\n<li>\nFrau Prof. Dr. L.-F. habe die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung namens und in Vollmacht der S. B.S. G. abgegeben, wie durch alle ma\u00dfgeblichen Anhaltspunkte belegt werde. So sei das Schreiben \u2013 wie aus der Fu\u00dfzeile ersichtlich \u2013 auf dem Briefkopf der GmbH verfasst worden, auch die Unterschriftenzeile laute auf die GmbH. In der Fu\u00dfzeile sei aufgef\u00fchrt, dass Frau Prof. Dr. L.-F. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH gewesen sei. Der am Ende folgende Zusatz \u201eVorstand Forschung und Entwicklung\u201c unter der Unterschrift sei demgegen\u00fcber bei lebensnaher Betrachtung nicht geeignet, eine Erkl\u00e4rung f\u00fcr die GmbH in Frage zu stellen. Dass Frau Prof. Dr. L.-F. in ihrer Funktion als Vorstand f\u00fcr die AG habe unterschreiben und gleichzeitig in dieser Rolle und nicht in ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerfunktion in Vertretung f\u00fcr die GmbH habe handeln wollen, entspreche keiner lebensnahen Sichtweise. Frau Prof. Dr. L.-F. sei f\u00fcr die Inanspruchnahme der Erfindung aufgrund einer Erm\u00e4chtigung durch ihren Co-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn T. zust\u00e4ndig und hierf\u00fcr alleinvertretungsberechtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. L.-F. (Anlage CBH 50) und Herrn T. (Anlage CBH 52). Es habe sich um eine aufgabenspezifische Erm\u00e4chtigung gehandelt, die zur Folge habe, dass der die Erm\u00e4chtigung erteilende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Abgabe der Willenserkl\u00e4rung nicht mitwirken m\u00fcsse. Dar\u00fcber hinaus seien die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht gegeben, nachdem Frau Prof. Dr. L.-F. seit dem Jahr 2005 im Wissen und unter Billigung ihres Co-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einschlie\u00dflich der Gesellschafterin die Inanspruchnahmen ausgesprochen habe.<\/li>\n<li>\nDer Empf\u00e4nger einer einseitigen Erkl\u00e4rung, die auf Basis einer solchen Erm\u00e4chtigung abgegeben werde, sei ausreichend durch \u00a7 174 BGB gesch\u00fctzt. Demnach h\u00e4tte Herr Dr. H. bei tats\u00e4chlichen Zweifeln an der Vertretungsmacht die Erkl\u00e4rung zur\u00fcckweisen und den Nachweis einer Vollmacht verlangen k\u00f6nnen, was nicht geschehen sei. Die Pflicht zur unverz\u00fcglichen Zur\u00fcckweisung nach \u00a7 174 BGB bedeute auch den Ausschluss der \u2013 hier 17 Jahre \u2013 sp\u00e4teren Berufung auf eine nicht explizit anl\u00e4sslich der Erkl\u00e4rung dem Empf\u00e4nger nachgewiesene, aber tats\u00e4chlich bestehende Vertretungsmacht. Selbst wenn die Vertretungsmacht von Frau Prof. Dr. L.-F. nicht bestanden h\u00e4tte, w\u00e4re die Geltendmachung dieses Mangels zudem inzwischen verwirkt.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nnten alle an die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung ankn\u00fcpfenden Fragen aufgrund der vorsorglichen Rechte\u00fcbertragung in Ziff. 1.4 des Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrags, gegen die Wirksamkeitsbedenken nicht best\u00fcnden, dahinstehen.<\/li>\n<li>\nDie Zwischenfeststellungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin seien bereits unzul\u00e4ssig. Die Klageerweiterung um den auf die Mitteilung von Gewinnen gerichteten Auskunftsantrag sei ebenfalls unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen selbst dann als unbegr\u00fcndet abzuweisen, wenn die Erfindungsrechte von Herrn Dr. H. frei geworden w\u00e4ren. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung und tr\u00e4gt hierzu vor, Auskunftsanspr\u00fcche verj\u00e4hrten innerhalb der dreij\u00e4hrigen Regelverj\u00e4hrung, so dass die Kl\u00e4gerin nur entsprechend f\u00fcr diesen Zeitraum Anspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien, wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung sowie der vorangegangenen Entscheidungen auf der Auskunftsstufe Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie Rechtsmittel beider Parteien sind zul\u00e4ssig. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg und f\u00fchrt zur Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Zahlungsklage, w\u00e4hrend die Berufung der Kl\u00e4gerin aufgrund der Unbegr\u00fcndetheit der Zahlungsklage erfolglos bleibt (dazu unter A.). Die auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtete Klageerweiterung der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz (dazu unter B.) sowie die in der Berufungsinstanz erhobene Zwischenfeststellungsklage (dazu unter C.) haben keinen Erfolg.<\/li>\n<li>\nA.<\/li>\n<li>\nDie Zahlungsklage der Kl\u00e4gerin ist als offene Teilklage zul\u00e4ssig. Der Klageantrag begegnet insoweit keinen Bestimmtheitsbedenken, weil die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, dass der Betrag von 500.000,- EUR in der Reihenfolge seiner zeitlichen Entstehung geltend gemacht wird und die Nettoums\u00e4tze der Beklagten als Grundlage der Berechnung gesondert nach den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 ausgewiesen sind.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihren Zahlungsantrag zun\u00e4chst auf Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gest\u00fctzt hat und ihr Begehren nunmehr \u201eerstrangig\u201c mit \u00a7 823 Abs. 1 BGB bzw. \u00a7 812 ff. BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 741 ff. BGB begr\u00fcndet, handelt es sich nicht um eine Klage\u00e4nderung. Dem Begehren der Kl\u00e4gerin liegen sowohl ein einheitlicher Klageantrag (Zahlung) als auch ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, womit es sich um nur einen Streitgegenstand handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Kl\u00e4gerin ihr Begehren auch nicht wirksam in ein Eventualverh\u00e4ltnis stellen, wonach zun\u00e4chst die eine und erst nachrangig eine andere Anspruchsgrundlage zu pr\u00fcfen sei. Ebenfalls prozessual unbeachtlich ist das Begehren der Kl\u00e4gerin, wonach die M\u00f6glichkeit einer Rubrumsberichtigung nur nachrangig zu pr\u00fcfen sei. Die Frage, welche Gesellschaft Partei des Rechtsstreits geworden ist, ist eine vom Senat von Amts wegen zu pr\u00fcfende Rechtsfrage und steht nicht zur Disposition der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nDie Zahlungsklage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der mit der Klage aus abgetretenem Recht des Herrn Dr. H. geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Zinsen gegen die Beklagte, die U. P. G. (dazu n\u00e4her nachfolgend unter 1. f.), nicht zu.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte \u2013 die U. P. G. \u2013 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG a.F., \u00a7 398 BGB.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDas Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen ist in seiner bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung anzuwenden, weil die Streiterfindung mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage CBH 56) und damit vor dem 01.10.2009 gemeldet wurde, \u00a7 43 Abs. 3 S. 1 ArbEG.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Beklagte ist f\u00fcr den Anspruch aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG a.F., \u00a7 398 BGB nicht passivlegitimiert, weil sie bereits seit dem 01.07.2001 nicht mehr Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. war.<\/li>\n<li>\nSchuldner des Anspruchs auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ist \u2013 wovon auch die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 allein der Arbeitgeber (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 9 Rn. 4 m.w.N.), und zwar auch dann, wenn innerhalb eines Konzerns ein anderes Unternehmen die Erfindung nutzt (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 9 Rn. 185, \u00a7 1 Rn. 130).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte kann damit nicht Schuldnerin des von der Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruchs aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG a.F. sein. Denn sie bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin (die S. P. XX) war bereits seit dem 30.06.2001 \u2013 und damit deutlich vor der Streiterfindung sowie deren Meldung und Inanspruchnahme im Jahr 2007 \u2013 nicht mehr Arbeitgeberin des Herrn Dr. H., nachdem dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Wirkung zum 01.07.2001 auf die U. B.S. G. (damals firmierend als S.\u00a0 B.S. G.) \u00fcbergegangen ist.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDer vorgenannten Feststellung steht nicht die Beweiskraft des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils (\u00a7 314 ZPO) entgegen.<\/li>\n<li>\nStellen die Parteien eine Tatsache in der zweiten Instanz \u00fcbereinstimmend anders dar als im Tatbestand des Urteils beurkundet, gilt das neue Vorbringen. \u00a7 314 S. 1 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Tatbestand eines angefochtenen Urteils ist zwar grunds\u00e4tzlich bindend. Neuer Sachvortrag ist damit aber nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1223 Rn. 19; BeckOK ZPO\/Elzer, 54. Ed. Stand: 01.09.2024, \u00a7 314 Rn. 30). Schon im Rahmen des \u00a7 531 Abs. 2 S. 1 ZPO hindert der Tatbestand des angegriffenen Urteils nicht zwingend die Ber\u00fccksichtigung neuen Sachvortrags (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1223 Rn. 19; BeckOK ZPO\/Elzer, 54. Ed. Stand: 01.09.2024, \u00a7 314 Rn. 30). Dies gilt erst recht, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Parteien \u00fcbereinstimmend neu, anders oder abweichend vortragen (BeckOK ZPO\/Elzer, 54. Ed. Stand: 01.09.2024, \u00a7 314 Rn. 30). Denn unstreitige neue Tatsachen k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig von den Zulassungsvoraussetzungen des \u00a7 531 Abs. 2 ZPO stets in das Berufungsverfahren eingef\u00fchrt werden (BeckOK ZPO\/Elzer, 54. Ed. Stand: 01.09.2024, \u00a7 314 Rn. 30). Aus der die Zwecke des Zivilprozesses und der Pr\u00e4klusionsvorschriften ber\u00fccksichtigenden Auslegung der \u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter \u201eneue Angriffs- und Verteidigungsmittel\u201d im Sinne des \u00a7 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbed\u00fcrftiges Vorbringen f\u00e4llt. Nicht beweisbed\u00fcrftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde zu legen (BGHZ 161, 138, 141 ff. = NJW 2005, 291; BGHZ 166, 29 = NJW-RR 2006, 630 Rn. 6; BGHZ 177, 212 = NJW 2008, 3434 Rn. 9 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 755 Rn. 5; NJW 2009, 2532 Rn. 15; Beschl. v. 27.10.2015 \u2013 VIII ZR 288\/14, BeckRS 2016, 482 Rn. 11; GRUR 2022, 1550 Rn. 13 \u2013 Geh\u00f6rsverletzung). Unstreitige neue Tatsachen k\u00f6nnen daher in das Berufungsverfahren eingef\u00fchrt werden und sind beachtlich, auch wenn sie in erster Instanz noch anders dargestellt worden sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17.08.2023 \u2013 I-15 U 39\/22, GRUR-RS 2023, 42708 Rn. 27 \u2013 Unterbauleiste; BeckOK ZPO\/Elzer, 54. Ed. Stand: 01.09.2024, \u00a7 314 Rn. 30).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nAuch die Rechtskraft des Teilurteils des Landgerichts vom 02.03.2021, mit dem die Beklagte zur Auskunftserteilung \u00fcber Produkte, die unter Anwendung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Erfindung hergestellt, vertrieben und\/oder in Verkehr gebracht wurden, verurteilt worden ist, steht der vorgenannten Feststellung nicht entgegen.<\/li>\n<li>\nBei einer Stufenklage schafft die Verurteilung zur Auskunft oder Rechnungslegung keine Rechtskraft f\u00fcr den Grund des Zahlungsanspruchs (vgl. BGH, NJW 1969, 880; NJW 1985, 862; NJW 1992, 2427, 2428; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.1992 \u2013 3 U 34\/91, BeckRS 2012, 12895; Th\u00fcringer OLG, Urt. v. 12.01.1997 \u2013 2 U 649\/96, OLG-NL 1997, 157, 158; M\u00fcKo ZPO\/Gottwald, 6. Aufl. 2020, \u00a7 322 Rn. 178; Musielak\/Voit\/ Musielak\/Wolff, ZPO, 21. Aufl. 2024, \u00a7 322 Rn. 75; Saenger\/Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, \u00a7 322 Rn. 42; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, \u00a7 322 Rn. 13; Cepl\/Vo\u00df\/Zigann\/Werner, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, \u00a7 322 Rn. 30). Rechtskraft und bindende Wirkung eines Urteils erstrecken sich nur auf die darin unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge, nicht aber auf die Urteilselemente. Das rechtskr\u00e4ftige Teilurteil, das im Rahmen einer Stufenklage zu Auskunft oder Rechnungslegung verurteilt, bindet das zur Entscheidung im Betragsverfahren berufene Gericht in keiner Richtung, so dass letzteres auch in Abweichung von seinem im Auskunftsurteil eingenommenen Standpunkt die Zahlungsklage abweisen darf (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.1992 \u2013 3 U 34\/91, BeckRS 2012, 12895).<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht die Wirkung des \u00a7 288 ZPO der Annahme einer fehlenden Passivlegitimation der Beklagten nicht entgegen. Das prozessuale Gest\u00e4ndnis nimmt einzelnen Tatsachen nur die Beweisbed\u00fcrftigkeit, hat aber keine weiteren unmittelbaren Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch (vgl. M\u00fcKo ZPO\/Pr\u00fctting, 6. Aufl. 2020, \u00a7 288 Rn. 7). Nachdem die fehlende Arbeitgeberstellung der Beklagten in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, war eine Beweisbed\u00fcrftigkeit ohnehin nicht gegeben.<\/li>\n<li>\nf)<br \/>\nDie Klage ist gegen die im Rubrum angegebene U. P. G. und nicht gegen die U. B.S. G. gerichtet. Es handelt sich nicht nur um eine unrichtige Parteibezeichnung, weshalb das Passivrubrum nicht, wie von der Kl\u00e4gerin erstrebt, berichtigt werden kann.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nWer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gew\u00e4hlten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grunds\u00e4tzlich der Auslegung zug\u00e4nglich ist (BGH, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13; NJW 2017, 2472 Rn. 19; NJW 2021, 1818 Rn. 11; NJW 2022, 3003 Rn. 15; NJW-RR 2022, 1718 Rn. 19). Ma\u00dfgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empf\u00e4nger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grunds\u00e4tzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13; NJW 2017, 2472 Rn. 19; NJW 2021, 1818 Rn. 11; NJW 2022, 3003 Rn. 15; NJW-RR 2022, 1718 Rn. 19). F\u00fcr die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie\u00dflich etwaiger beigef\u00fcgter Anlagen zu ber\u00fccksichtigen (BGH, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13; NJW 2017, 2472 Rn. 20; NJW 2021, 1818 Rn. 11; NJW-RR 2022, 1718 Rn. 19). Als Auslegungsmittel k\u00f6nnen auch sp\u00e4tere Prozessvorg\u00e4nge herangezogen werden (BGH, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 11; NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; NJW 2021, 1818 Rn. 11; NJW-RR 2022, 1718 Rn. 19). Bei der Auslegung der von der Klagepartei gew\u00e4hlten Parteibezeichnung gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese M\u00e4ngel in Anbetracht der jeweiligen Umst\u00e4nde letztlich keine vern\u00fcnftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13; NJW 2017, 2472 Rn. 20; NJW 2021, 1818 Rn. 11; NJW-RR 2022, 1718 Rn. 20). Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrt\u00fcmlich die Bezeichnung einer tats\u00e4chlich existierenden (juristischen oder nat\u00fcrlichen) anderen Person gew\u00e4hlt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und der Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tats\u00e4chlich gemeint ist (BGH, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13; NJW 2017, 2472 Rn. 20; NJW 2021, 1818 Rn. 11, 17).<\/li>\n<li>\nVon einer blo\u00df fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrt\u00fcmliche Benennung der falschen, an dem materiellen Rechtsverh\u00e4ltnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Kl\u00e4gers so, wie er objektiv ge\u00e4u\u00dfert ist, ankommt (BGH, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13; NJW 2017, 2472 Rn. 21; NJW 2021, 1818 Rn. 11; NJW 2022, 3003 Rn. 15). Die Benennung der falschen Partei kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung, sondern nur durch einen Parteiwechsel korrigiert werden (BGH, NJW 2022, 3003 Rn. 15).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDaran gemessen ist die in der Klageschrift bezeichnete U. P. G. und nicht die U. B.S. G. auf Beklagtenseite Partei des Rechtsstreits geworden.<\/li>\n<li>\nWeder der Klageschrift, also der Stufenklage (\u00a7 254 ZPO) mit dem zu diesem Zeitpunkt unbezifferten Leistungsantrag, noch den mit der Klageschrift eingereichten Anlagen l\u00e4sst sich entnehmen, dass die Klage gegen die U. B.S. G. gerichtet werden sollte. Den genannten Unterlagen l\u00e4sst sich auch nicht entnehmen, dass es sich bei der U. B.S. G. um die Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. gehandelt hat, weshalb offen bleiben kann, ob bei klarer Erkennbarkeit dieses Umstands die U. B.S. G. im Wege der Auslegung als Beklagte h\u00e4tte angesehen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nIn der Klageschrift selbst findet die U. B.S. G. keinerlei Erw\u00e4hnung. In den vorgelegten Anlagen taucht diese Gesellschaft zwar auf, allerdings l\u00e4sst sich auch aus diesen nicht schlie\u00dfen, dass sie Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. war oder \u2013 infolge eines Betriebs\u00fcbergangs \u2013 geworden ist. Die von der Kl\u00e4gerin als Anlage TRI 3 vorgelegte Erfindungsmeldung, die zwar nicht die Streiterfindung betrifft, aber demselben Komplex zuzuordnen ist, ist an die \u201eS. P. XX\u201c \u2013 also die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten \u2013 gerichtet. Darin ist unter Ziff. 3. in der Spalte \u201eBesch\u00e4ftigt als\u201c handschriftlich \u201eChemiker\u201c eingetragen und in der Spalte \u201eaufgrund Arbeitsvertrags vom\u201c ist handschriftlich \u201e01. Juli 1995\u201c vermerkt. Hinweise darauf, dass der Arbeitsvertrag nicht (mehr) mit der S. P. G. oder deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten, bestehen k\u00f6nnte, lassen sich daraus nicht entnehmen. Im Gegenteil sprechen die genannten Angaben und das Fehlen erg\u00e4nzender Zus\u00e4tze in dem an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten gerichteten Schreiben eher f\u00fcr ein (weiterhin) mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverh\u00e4ltnis.<\/li>\n<li>\nZwar kann die Inanspruchnahme der Streiterfindung durch die U. B.S. G. (damals noch firmierend als S. B.S. G.) mit dem der Klageschrift beigef\u00fcgten Schreiben vom 12.04.2007 darauf hindeuten, dass diese Gesellschaft f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis von Herrn Dr. H. eine Rolle spielen k\u00f6nnte. Gleiches gilt f\u00fcr das als Anlage TRI 9 vorgelegte Schreiben der Beklagten (U. P. G.) an Herrn Dr. H. vom 26.04.2011, in dem es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201e\u2026 f\u00fcr Ihre erfinderische Leistung im Rahmen der Forschung und Entwicklung bei U.\/S. P. m\u00f6chten wir uns zugleich im Namen Ihres Arbeitgebers nochmals herzlich bedanken.\u201c<\/li>\n<li>\nDass es sich bei der U. B.S. G. tats\u00e4chlich um die Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. handelte, l\u00e4sst sich daraus indes nicht eindeutig entnehmen. Ebenso denkbar waren etwa weitere gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsnachfolgen bzw. Umfirmierungen oder auch ein Irrtum auf Seiten des U.-Konzerns. Noch im Termin vom 06.06.2024 vor dem Senat hat der Kl\u00e4gervertreter betont, dass auch eine Inanspruchnahme durch eine falsche Gesellschaft \u2013 und damit m\u00f6glicherweise deren Unwirksamkeit \u2013 denkbar ist.<\/li>\n<li>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, Grundlage des Verg\u00fctungsanspruchs sei allein der mit der U. B.S. G. geschlossene Vertrag, trifft dies auch nach ihrer eigenen bisherigen Darstellung nicht zu. Es stand, jedenfalls bis zum Verhandlungstermin vor dem Senat am 06.06.2024, allein ein Verg\u00fctungsanspruch nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz in Rede, der durch die Regelungen des Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrags n\u00e4her ausgestaltet worden ist. Abgesehen davon ist letzterer mit der Klageschrift nicht vorgelegt worden.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn man f\u00fcr die Auslegung der Parteibezeichnung einen sp\u00e4teren Zeitpunkt, etwa denjenigen der Bezifferung des Leistungsantrags, f\u00fcr ma\u00dfgeblich hielte, erg\u00e4be sich kein anderes Ergebnis. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war weder Vortrag vorhanden noch waren Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Arbeitgeberstellung der U. B.S. G. ergab. Im Gegenteil herrschte noch in der Berufungsinstanz auf der H\u00f6hestufe keinerlei Problembewusstsein hinsichtlich der fehlenden Arbeitgeberstellung der Beklagten (U. P. G.) auf Seiten beider Parteien. Nachdem der Senat im ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf der H\u00f6hestufe am 06.06.2024 auf die sich aus der Akte ergebenden Widerspr\u00fcchlichkeiten hingewiesen und um Aufkl\u00e4rung dar\u00fcber gebeten hat, welche Gesellschaft zum Zeitpunkt von Erfindungsmeldung und Inanspruchnahme Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. gewesen ist, konnten die anwesenden Prozessvertreter hierzu im Termin keine Erkl\u00e4rungen abgeben. Dem Senat war es in Vorbereitung des Termins vom 06.06.2024 zudem sogar bei Ber\u00fccksichtigung des gesamten Akteninhalts \u2013 und damit weit mehr als dem zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterial \u2013 nicht m\u00f6glich, die Arbeitgebereigenschaft von U. P. G. oder U. B.S. G. aufzukl\u00e4ren. Erst der \u00fcbereinstimmende Vortrag der Parteien zu dem aus der Akte nicht ersichtlichen Betriebs\u00fcbergang im Nachgang zur m\u00fcndlichen Verhandlung brachte diesbez\u00fcglich Klarheit.<\/li>\n<li>\nEs f\u00fchrt schlie\u00dflich nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn die Kl\u00e4gerin argumentiert, die Bezeichnung der U. P. G. als Beklagte gehe ma\u00dfgeblich auf deren eigenes Verhalten zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin kn\u00fcpft diesen Vorwurf daran, dass die bei der Beklagten (U. P. G.) angesiedelte zentrale Patentabteilung die erfinderrechtlichen Angelegenheiten stellvertretend f\u00fcr s\u00e4mtliche U.-Konzerngesellschaften regele. Unabh\u00e4ngig davon, ob diese von der Beklagten bestrittene Darstellung zutrifft, hat die Einbindung einer zentralen Patentabteilung oder deren Mitarbeiter im Konzern nicht dazu gef\u00fchrt, dass auf Seiten der Kl\u00e4gerin bzw. von Herrn Dr. H. Unklarheit \u00fcber die in Anspruch zu nehmende Gesellschaft entstehen konnte. So gibt es in den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die Beklagte noch nach dem Betriebs\u00fcbergang als Arbeitgeberin von Herrn Dr. H. geriert h\u00e4tte; entsprechendes l\u00e4sst sich auch dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen. In dem bereits erw\u00e4hnten Schreiben vom 26.04.2011 hat sich die Beklagte zwar auch in ihrer Funktion als Konzernmutter oder Tr\u00e4gerin der Patentabteilung bei Herrn Dr. H. bedankt, dabei aber nicht vers\u00e4umt, ihre fehlende Arbeitgeberstellung klarzustellen (\u201eauch im Namen Ihres Arbeitgebers\u201c). Ob es \u201eguter Brauch unter Konzernt\u00f6chtern\u201c ist, selbst auf eine Berichtigung hinzuwirken, wie es in einem von der Kl\u00e4gerin zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm \u2013 mit im \u00dcbrigen nicht vergleichbarer Fallgestaltung \u2013 hei\u00dft (NJW-RR 1991, 188; kritisch dazu Kempe\/Antochewicz, NJW 2013, 2797, 2798), ist zweifelhaft. Jedenfalls kann eine solche Sichtweise nicht dazu f\u00fchren, dass eine nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht der Auslegung f\u00e4hige Parteibezeichnung berichtigt werden kann. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Beklagte (U. P. G.) und die U. B.S. G. ihren Sitz an derselben Adresse haben und, wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen und von der Beklagten bestritten, bei der Inanspruchnahme und Klageerhebung durch dieselben Personen organschaftlich vertreten wurden. Auch das Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags ist an dieser Stelle nicht entscheidend. Die von der Kl\u00e4gerin angestellten \u00dcberlegungen zu dem das gesamte Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und einer daraus folgenden Zustimmungspflicht k\u00f6nnen allenfalls im Rahmen eines beabsichtigten Parteiwechsels von Bedeutung sein. F\u00fcr die Frage, wer bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empf\u00e4ngers als Partei in Anspruch genommen wurde und ob bei einer fehlerhaften Bezeichnung keine vern\u00fcnftigen Zweifel an dem tats\u00e4chlich Gewollten aufkommen k\u00f6nnen, spielen diese Erw\u00e4gungen hingegen keine Rolle.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2007 (NJW-RR 2008, 582) f\u00fchrt nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Kl\u00e4gerin Schadensersatz aus einem zwischen ihr und der X-GmbH geschlossenen Vertrag verlangte. Gegenstand des Streits war die Frage, ob die X-GmbH ungeachtet des Umstands, dass die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift als Beklagte die X-AG angegeben hatte, Beklagte des Rechtsstreits geworden ist. Das Berufungsgericht hatte hierzu die Auffassung vertreten, eine berichtigende Auslegung der Parteibezeichnung sei unm\u00f6glich, weil die Bezeichnung \u201eX-AG\u201d eindeutig der Firmenname der \u201ejetzigen Beklagten\u201d sei, und daran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht als auch die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, dass die AG nicht Vertragspartnerin der Kl\u00e4gerin und damit nicht schadensersatzpflichtig sei. Damit hatte das Berufungsgericht, so der Bundesgerichtshof, zum einen nicht beachtet, dass eine berichtigende Auslegung auch dann m\u00f6glich ist, wenn irrt\u00fcmlich die Bezeichnung einer tats\u00e4chlich existierenden juristischen Person gew\u00e4hlt worden ist, und zum anderen, dass auch der Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen f\u00fcr die Auslegung erheblich ist. Vor diesem Hintergrund f\u00fchrt der Bundesgerichtshof in der von der Kl\u00e4gerin zitierten Rn. 11 seiner Entscheidung aus:<\/li>\n<li>\n\u201eDaraus ergibt sich zugleich, dass die Kl. nicht etwa irrt\u00fcmlich die AG f\u00fcr ihren Vertragspartner hielt. Denn die Kl. hatte der Klageschrift den Liefervertrag, die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Lieferantin und deren Verj\u00e4hrungsverzichtserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt, die s\u00e4mtlich auf den Namen der GmbH lauteten bzw. von ihr stammten. Der Kl. kann nicht die Ansicht unterstellt werden, statt des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und \u00fcber Schadensersatz verhandelt hatte \u2013 der GmbH \u2013, sei dessen Konzernmutter, die AG, ihr Vertragspartner geworden\u2026\u201d<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nDie hervorgehobenen Ausf\u00fchrungen zeigen zum einen, dass der Bundesgerichtshof eben jene, in Rn. 7 der Entscheidung dargestellten Grunds\u00e4tze zur Anwendung gebracht hat, von denen auch der Senat ausgeht. Der Bundesgerichtshof betont, es m\u00fcsse eine Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts der Klageschrift nebst Anlagen vorgenommen werden. Keinesfalls wird hingegen ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt, wonach stets angenommen werden kann, die \u201erichtige\u201c Partei habe verklagt werden sollen. Zum anderen zeigen die hervorgehobenen Ausf\u00fchrungen die Unterschiede in der Fallgestaltung auf: Aus den der dortigen Klageschrift beigef\u00fcgten Unterlagen ging eindeutig hervor, wer Vertragspartner geworden war, n\u00e4mlich die X-GmbH. Eben hierin liegt der entscheidende Unterschied zum Streitfall, in dem sich \u2013 wie dargestellt \u2013 der Klageschrift nebst Anlagen weder entnehmen lie\u00df, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der U. P. G. nicht (mehr) Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. war, noch, dass die U. B.S. G. in diese Stellung eingetreten ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs besteht auch kein Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage im Zusammenhang mit einer mangels wirksamer Inanspruchnahme durch die Arbeitgeberin frei gewordenen Diensterfindung.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die wirksame unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Diensterfindung im Sinne von \u00a7 288 ZPO gestanden. Da die Voraussetzungen des \u00a7 290 ZPO nicht vorliegen, bleibt sie an dieses Gest\u00e4ndnis gebunden.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nNach \u00a7 288 Abs. 1 ZPO bed\u00fcrfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer m\u00fcndlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die wirksame unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Streiterfindung vor.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nBei der (wirksamen) unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Streiterfindung handelt es sich um eine gest\u00e4ndnisf\u00e4hige Tatsache.<\/li>\n<li>\nZu den Tatsachen, die nach \u00a7 288 Abs. 1 ZPO Gegenstand eines Gest\u00e4ndnisses sein k\u00f6nnen, geh\u00f6ren auch juristisch eingekleidete Tatsachen; dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich auch pr\u00e4judizielle Rechtsverh\u00e4ltnisse Gegenstand eines Gest\u00e4ndnisses sein (BGH, NJW-RR 2003, 1578, 1579; GRUR 2006, 754 Rn. 28 \u2013 Haftetikett; NJW-RR 2015, 1321 Rn. 15; Stein\/Jonas\/Thole, 23. Aufl. 2018, \u00a7 288 Rn. 13 ff.; Musielak\/Voit\/Huber\/R\u00f6\u00df, ZPO, 21. Aufl. 2024, \u00a7 288 Rn. 4). Juristisch eingekleidete Tatsachen sind rechtlich erhebliche Vorg\u00e4nge, die durch einen einfachen Rechtsbegriff bezeichnet werden, der jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr gel\u00e4ufig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 3567 Rn. 14; NJW 2013, 2111 Rn. 28; BeckOK ZPO\/Bacher, 54. Ed. Stand: 01.09.2024, \u00a7 288 Rn. 4). Ein Beispiel f\u00fcr ein pr\u00e4judizielles Rechtsverh\u00e4ltnis stellt bei einer auf R\u00e4umung und Zahlung gerichteten Klage das Bestehen eines Nutzungsvertrags zwischen den Parteien dar, das Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage h\u00e4tte sein k\u00f6nnen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1578, 1579).<\/li>\n<li>\nDaran gemessen handelt es sich bei der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme um eine gest\u00e4ndnisf\u00e4hige Tatsache (offen gelassen in BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 28 \u2013 Haftetikett). Als in den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen jedermann gel\u00e4ufiger Rechtsbegriff erf\u00fcllt sie die Voraussetzungen einer juristisch eingekleideten Tatsache, ist dar\u00fcber hinaus aber auch pr\u00e4judiziell f\u00fcr das Bestehen der \u2013 ehemals allein \u2013 streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche nach dem ArbEG und h\u00e4tte zum Gegenstand eines darauf gerichteten Feststellungsbegehrens gemacht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nEs liegt auch ein Gest\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die wirksame unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Streiterfindung vor.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1 ZPO kann das Gest\u00e4ndnis als einseitige Erkl\u00e4rung, die gem\u00e4\u00df Absatz 2 keiner Annahme bedarf, unter anderem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht abgegeben werden; einer Protokollierung (\u00a7 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) bedarf es dann nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1578, 1579; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 \u2013 4b O 157\/06, BeckRS 2012, 215261 Rn. 29). Vor dem Prozessgericht kann das Gest\u00e4ndnis auch durch Bezugnahme auf schrifts\u00e4tzlichen Vortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 137 Abs. 3 ZPO erfolgen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, \u00a7 288 Rn. 5). Der erforderliche Gest\u00e4ndniswille besteht darin, dass zum Ausdruck gebracht wird, die betreffende Tatsache solle ungepr\u00fcft zur Urteilsgrundlage gemacht werden, wobei das Wort \u201eGest\u00e4ndnis\u201c nicht verwendet zu werden braucht (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1297, 1298; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 \u2013 4b O 157\/06, BeckRS 2012, 215261 Rn. 29). Vielmehr gen\u00fcgt ein \u00fcbereinstimmender Parteivortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung (vgl. BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 30 \u2013 Haftetikett) oder sonstiges schl\u00fcssiges Verhalten (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 699).<\/li>\n<li>\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Klage auf der Auskunftsstufe \u00fcber zwei Instanzen und auf der H\u00f6hestufe vollst\u00e4ndig in erster Instanz sowie teilweise auch noch in zweiter Instanz auf das Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen gest\u00fctzt (sog. vorweggenommenes Gest\u00e4ndnis, vgl. BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 29 \u2013 Haftetikett), wobei auch die Beklagte ihrem Vortrag die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Streiterfindung zugrunde gelegt hat. Indem sie ausschlie\u00dflich Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung diskutiert haben, waren sich die Parteien in jedenfalls drei m\u00fcndlichen Verhandlungen \u00fcber das Vorliegen einer wirksamen unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme einig und haben den schrifts\u00e4tzlichen Vortrag im Wege der Bezugnahme nach \u00a7 137 Abs. 3 ZPO zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht. Dies betrifft die Termine zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11.02.2021 (Auskunftsstufe), vor dem Senat am 21.10.2021 (Auskunftsstufe) und vor dem Landgericht am 19.01.2023 (H\u00f6hestufe). Die Kl\u00e4gerin hat ihr unbedingtes Einverst\u00e4ndnis damit zum Ausdruck gebracht, dass das Prozessgericht den Tatsachenvortrag zur Inanspruchnahme der Streiterfindung ungepr\u00fcft zu seiner Urteilsgrundlage machen m\u00f6ge. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.06.2024 (H\u00f6hestufe) hat der Kl\u00e4gervertreter lediglich am Rande erw\u00e4hnt, die Inanspruchnahme k\u00f6nne wegen der Erkl\u00e4rung durch eine falsche Gesellschaft unwirksam sein, worauf es angesichts der drei vorgenannten m\u00fcndlichen Verhandlungen aber nicht ankommt.<\/li>\n<li>\nDer Annahme eines Gest\u00e4ndnisses steht nicht entgegen, dass die Parteien in ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen und demnach auch in der Er\u00f6rterung in den m\u00fcndlichen Verhandlungen davon ausgegangen sind, dass es nicht, wie im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens unstreitig geworden ist, die U. B.S. G., sondern die Beklagte war, die die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Streiterfindung erkl\u00e4rt hat (vgl. auch LG-Teilurteil vom 02.03.2021 (Auskunftsstufe), S. 4: \u201eDie Beklagte nahm diese Erfindung mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 8) uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch.\u201c). Beide Parteien sind stets davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme durch die Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. wirksam erfolgt ist. Auf die Person der Arbeitgeberin kam es hierbei nicht entscheidend an. Der Umstand, welche Gesellschaft zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme tats\u00e4chlich Arbeitgeberin des Herrn Dr. H.war, l\u00e4sst sich von der Frage, ob eine wirksame Inanspruchnahme durch die Arbeitgeberin erfolgt ist, ohne weiteres trennen. Dass die (fehlende) Arbeitgeberstellung der Beklagten im Berufungsverfahren von den Parteien \u00fcbereinstimmend anders dargestellt wird als in erster Instanz, l\u00e4sst die (prozessuale) Gest\u00e4ndniswirkung hinsichtlich einer wirksamen Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. nicht entfallen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Bindungswirkung des Gest\u00e4ndnisses ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 290 S. 2 ZPO entfallen. Die Kl\u00e4gerin hat ihr Gest\u00e4ndnis nicht wirksam nach \u00a7 290 S. 1 ZPO widerrufen.<\/li>\n<li>\nVoraussetzung des Widerrufs ist nach \u00a7 290 S. 1 ZPO der Beweis durch die widerrufende Partei, dass das Gest\u00e4ndnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Unter einem Irrtum versteht man die unbewusste Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts, unabh\u00e4ngig davon, ob diese verschuldet oder unverschuldet ist, es sich um einen Tatsachen-, Rechts- oder Motivirrtum handelt, wobei es bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen auf die Person ankommt, die das Gest\u00e4ndnis abgegeben hat \u2013 in der Regel also auf die Partei, ggf. auf ihren gesetzlichen Vertreter oder ihren Rechtsanwalt (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 \u2013 4b O 157\/06, BeckRS 2012, 215261 Rn. 32).<\/li>\n<li>\nEinen in diesem Sinne verstandenen Irrtum legt die Kl\u00e4gerin nicht dar, sondern tr\u00e4gt nur eine ge\u00e4nderte, f\u00fcr ihre Prozesssituation (nunmehr) g\u00fcnstigere Rechtsansicht vor (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1578, 1579). Die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde der Erfindungsmeldung und der darauf erfolgten Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung durch die Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. waren der Kl\u00e4gerin stets bekannt. Soweit sie sich \u2013 wie mit ihrem Schriftsatz vom 23.08.2024 vorgetragen \u2013 erstmals in der Berufungsinstanz veranlasst sah, die Angaben der Beklagten zu den Vertretungsverh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung zu \u00fcberpr\u00fcfen, begr\u00fcndet dies keinen Irrtum ihrerseits. Auch der Umstand, dass in der Berufungsinstanz erstmals die Passivlegitimation der Beklagten thematisiert worden ist, begr\u00fcndet keinen Irrtum \u00fcber die Wirksamkeit der Inanspruchnahme.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSelbst wenn man das Vorliegen eines prozessualen Gest\u00e4ndnisses ablehnen wollte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin mit dem Bestreiten einer wirksamen Erm\u00e4chtigung von Frau Prof. Dr. L.-F. bei der Inanspruchnahme der Streiterfindung in der Berufungsinstanz nicht mehr geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen (dazu unter aa)). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schriftformversto\u00df liegt nicht vor und h\u00e4tte der Wirksamkeit der Inanspruchnahme in diesem Fall nicht entgegengestanden (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, war nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts im Teilurteil vom 02.03.2021 (Auskunftsstufe, dort Seite 4) die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Streiterfindung durch die Beklagte unstreitig. Das erstmalige Bestreiten der Vertretungsmacht von Frau Prof. Dr. L.-F. ist als neues Verteidigungsmittel zu behandeln, welches nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2023, 1356 Rn. 11; Musielak\/Voit\/Ball, ZPO, 21. Aufl. 2024, \u00a7 531 Rn. 14a).<\/li>\n<li>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO sind indes nicht gegeben.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nNach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar \u00fcbersehen oder f\u00fcr unerheblich gehalten worden ist. Ungeschriebene weitere Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung neuen Vortrags nach dieser Regelung ist, dass die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest miturs\u00e4chlich daf\u00fcr geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat (BGH, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 10; NJW-RR 2021, 249 Rn. 11; Musielak\/Voit\/Ball, ZPO, 21. Aufl. 2024, \u00a7 531 Rn. 17). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges, h\u00e4tte es die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geteilt, zu einem Hinweis nach \u00a7 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen w\u00e4re, den jetzt \u2013 falls noch erforderlich \u2013 das Berufungsgericht nachzuholen hat, oder wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters oder dessen sonst erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverh\u00e4ltnisses davon abgehalten worden ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen (BGH, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 10; NJW-RR 2021, 249 Rn. 11). So liegt es hier nicht.<\/li>\n<li>\nZwar haben sowohl die Parteien als auch das Landgericht die fehlende Arbeitgeberstellung der Beklagten \u00fcbersehen. Dieser Umstand steht jedoch in keinem urs\u00e4chlichen, auch nicht miturs\u00e4chlichen Zusammenhang mit dem erst in der Berufungsinstanz erfolgten Bestreiten der Bevollm\u00e4chtigung von Frau Prof. Dr. L.-F.. Bei der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit der Inanspruchnahme handelt es sich um einen unabh\u00e4ngig von der Frage des Anspruchsgegners relevanten Aspekt, dessen Pr\u00fcfung der Erhebung einer Klage auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in jedem Fall vorangehen musste. In diesem Zuge war von der Kl\u00e4gerin auch die Entscheidung zu treffen, ob sie die Vertretungsberechtigung der Unterzeichnerin n\u00e4her \u00fcberpr\u00fcfen bzw. sich hierzu mit Nichtwissen erkl\u00e4ren will oder nicht. Dies gilt umso mehr, als die Vertretungsberechtigung von Frau Prof. Dr. L.-F. f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, die S. P. XX, die gleichen Fragestellungen aufwirft wie ihre Vertretungsberechtigung f\u00fcr die U. B.S. G.. Insbesondere bestand in beiden F\u00e4llen das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern und war im Handelsregister eine Gesamtvertretung vermerkt. Die Kl\u00e4gerin macht auch nicht geltend, die Vertretungsberechtigung von Frau Prof. Dr. L.-F. f\u00fcr die S. P. XX sei ihr bekannt gewesen \u2013 im Gegenteil bestreitet sie diese nunmehr ebenfalls.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass das neue Verteidigungsmittel der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen Gesichtspunkt betrifft, der infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde (Nr. 2). Ungeachtet der Frage, ob das Landgericht anhand der ihm vorgelegten Unterlagen die fehlende Passivlegitimation der Beklagten \u00fcberhaupt h\u00e4tte erkennen und hierauf hinweisen m\u00fcssen, h\u00e4tte ein entsprechender Hinweis durch das Gericht keineswegs ein Bestreiten der Bevollm\u00e4chtigung von Frau Prof. Dr. L.-F. bei der Inanspruchnahme der Diensterfindung nahegelegt. Vielmehr w\u00e4re ein Parteiwechsel zu der tats\u00e4chlichen Arbeitgeberin des Herrn Dr. H. zu erwarten gewesen.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch die Zulassungsvoraussetzung des \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht gegeben, wonach solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, die im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachl\u00e4ssigkeit der Partei beruht. Wie bereits er\u00f6rtert, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihrer Klageerhebung eine Pr\u00fcfung der Wirksamkeit der Inanspruchnahme voranstellen m\u00fcssen, um bewerten zu k\u00f6nnen, ob sie ihre Anspr\u00fcche auf das ArbEG oder eine andere Anspruchsgrundlage st\u00fctzt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Schriftformversto\u00df bei der Inanspruchnahme der Streit-erfindung liegt nicht vor.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nNach \u00a7 6 Abs. 2 S. 1 ArbEG a.F. erfolgt die Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer. Bei der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine empfangsbed\u00fcrftige rechtsgestaltende Willenserkl\u00e4rung (BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 27 \u2013 Haftetikett; Senat, Urt. v. 01.10.2010 \u2013 I-2 U 41\/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 44; OLG Karlsruhe, GRUR 2011, 318, 319 \u2013 Formlose Meldung einer Initialidee; LG M\u00fcnchen I, GRUR-RR 2014, 8,11 \u2013 Sp\u00fclbare Mehrschichtfolie). Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erkl\u00e4rung den Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, n\u00e4mlich dass er die Diensterfindung f\u00fcr sich in Anspruch nimmt. Insoweit gelten demgem\u00e4\u00df einschr\u00e4nkungslos die gesetzlichen Regeln f\u00fcr rechtsgesch\u00e4ftliches Handeln (BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 27 \u2013 Haftetikett). Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung, ihre Nichtbeachtung f\u00fchrt zur Nichtigkeit der Inanspruchnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 125 BGB (BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 27 \u2013 Haftetikett; Senat, Urt. v. 01.10.2010 \u2013 I-2 U 41\/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 44; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 6 ArbEG a.F. Rn. 27).<\/li>\n<li>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Schriftformerfordernis bei f\u00fcr l\u00e4nger als ein Jahr befristeten Mietvertr\u00e4gen ist, wenn eines der zur gemeinschaftlichen Vertretung berufenen Organmitglieder der Gesellschaft den Vertrag unterzeichnet, die Schriftform des \u00a7 550 BGB nur gewahrt, wenn auch die \u00fcbrigen Organmitglieder unterzeichnen oder die Unterschrift den Hinweis enth\u00e4lt, dass das unterzeichnende Organmitglied auch diejenigen Organmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben (BGH, NJW 2010, 1453 Rn. 18; NJW 2020, 1507 Rn. 23). Dies gilt aber nur, wenn nach dem Erscheinungsbild der Urkunde die Unterschrift des Unterzeichners in seiner Eigenschaft als Mitglied des mehrgliedrigen Organs abgegeben ist; nur dann erweckt die Urkunde den Anschein, es k\u00f6nnten noch weitere Unterschriften, n\u00e4mlich diejenigen der \u00fcbrigen Organmitglieder, fehlen (BGH, NJW 2013, 1082 Rn. 13; NJW 2020, 1507 Rn. 23). Ist die Vertretungsregelung im Rubrum des Mietvertrags angegeben, l\u00e4sst sich der ohne Vertretungszusatz geleisteten einzelnen Unterschrift grunds\u00e4tzlich nicht entnehmen, ob die \u00fcbrigen gesetzlichen Vertreter noch unterzeichnen m\u00fcssen. Bei einer solchen Gestaltung folgen die Zweifel an der Unterschriftsleistung unmittelbar aus der Urkunde selbst (BGH, NJW 2015, 2034 Rn. 21; NJW 2020, 1507 Rn. 23). Anders liegt der Fall jedoch, wenn nach dem Erscheinungsbild der Urkunde der Unterzeichner f\u00fcr sich allein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgesch\u00e4fts in Anspruch nimmt und dies durch einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz \u2013 etwa einen Firmen- oder Betriebsstempel \u2013 kenntlich macht (BGH, NJW 2013, 1082 Rn. 14; NJW 2020, 1507 Rn. 24). Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgem\u00e4\u00df von zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der f\u00fcr die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollm\u00e4chtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrags, nicht der Wahrung seiner Form (BGH, NJW 2007, 3346 Rn. 10 ff., Ls. 1 f.). Angaben dar\u00fcber, woraus der Unterzeichner seine Vertretungsmacht herleitet, sind zur Wahrung der Schriftform ebenfalls nicht erforderlich. Ob der Vertreter Vertretungsmacht gehabt hat, ist keine Frage der Schriftform, sondern der Wirksamkeit des Vertrags. Selbst wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, beeintr\u00e4chtigt das die Schriftform nicht (BGH, NJW 2010, 1453 Rn. 10 m.w.N.).<\/li>\n<li>\nEs stellt sich die Frage, ob diese Grunds\u00e4tze auf die Inanspruchnahme einer Diensterfindung \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, obwohl die Schriftformerfordernisse der \u00a7\u00a7 550 BGB, 6 Abs. 2 ArbEG a.F. unterschiedlichen Schutzzwecken dienen. W\u00e4hrend n\u00e4mlich bei dem Schriftformerfordernis des \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG a.F. die Klarstellungs- und Beweisfunktion im Vordergrund steht (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2021, 1504 Rn. 26 \u2013 Kunststoffsack), dient die in \u00a7 550 BGB geforderte Beurkundung in erster Linie dem Informationsbed\u00fcrfnis und damit dem Schutz eines in den Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 566 Abs. 1 BGB eintretenden Erwerbers. Diesem soll durch die Schriftform erm\u00f6glicht werden, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn \u00fcbergehenden Rechte und Pflichten zuverl\u00e4ssig zu unterrichten. Zus\u00e4tzlich bezweckt die Schriftform des \u00a7 550 BGB, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sicherzustellen und als \u00dcbereilungsschutz die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen (BGH, NJW 2020, 1507 Rn. 21 m.w.N., siehe auch Rn. 28). Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die Anforderungen an die Schriftform bei der Inanspruchnahme einer Arbeitnehmererfindung jedenfalls nicht weiter gehen als diejenigen bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrags, wo \u2013 im Unterschied zu der Inanspruchnahme \u2013 mit einem potentiellen Erwerber des Grundst\u00fccks auch ein au\u00dfenstehender Dritter gesch\u00fctzt werden soll.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nIm Streitfall ist die Schriftform selbst dann gewahrt, wenn man die zu \u00a7 550 BGB entwickelten Grunds\u00e4tze anwendet.<\/li>\n<li>\nDies gilt ungeachtet der Tatsache, dass Frau Prof. Dr. L.-F. \u2013 eine von zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der U. B.S. G. (damals firmierend als S. B.S. G.) \u2013 allein und ohne Vertretungszusatz gehandelt hat. Aus der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung selbst ergibt sich n\u00e4mlich, dass Frau Prof. Dr. L.-F. nicht in ihrer Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der S. B.S. G. gehandelt hat, sondern in ihrer Eigenschaft als \u201eVorstand Forschung und Entwicklung\u201c der in der Kopfzeile des Schreibens genannten \u201eS. P.\u201c. Sie hat zwar nach dem insoweit unmissverst\u00e4ndlichen Wortlaut des Schreibens f\u00fcr die S. B.S. G. gehandelt, die \u2013 als Arbeitgeberin \u2013 die Erfindung in Anspruch genommen hat. Dass sie dabei indes als \u201eVorstand Forschung und Entwicklung\u201c gehandelt hat, zeigt die Unterschriftenzeile klar auf. F\u00fcr den Erfinder war ein solches Auftreten auch angesichts der Verwendung des Briefkopfs der S. P. (XX) plausibel, zumal die dort angesiedelte Patentabteilung nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin die Inanspruchnahmen f\u00fcr die Konzernabteilung durchf\u00fchrte, und auch die Erfindungsmeldungen des Herrn Dr. H. an die S. P. XX gerichtet waren. Ob Frau Prof. Dr. L.-F. als Vorstandsmitglied der S. P. XX bevollm\u00e4chtigt war, f\u00fcr die S. B.S. G. zu handeln, ist zwar aus der Urkunde nicht ersichtlich. Dabei handelt es sich nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen indes nicht um eine Frage der Schriftform.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nAuch wenn man \u2013 entgegen den Ausf\u00fchrungen unter a) und b) \u2013 von einer unwirksamen Inanspruchnahme der Diensterfindung ausgehen wollte, w\u00e4ren die Rechte an der Diensterfindung jedenfalls im Wege einer rechtsgesch\u00e4ftlichen \u00dcberleitung auf die U. B.S. G. (ehemals firmierend als S. B.S. G.) \u00fcbergegangen. Anspr\u00fcche gegen die Beklagte aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin auch in diesem Fall nicht zu.<\/li>\n<li>\nDie Vereinbarung einer \u00dcberleitung der Rechte aus der Erfindung ergibt sich aus Ziff. 1.4 des Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrages, die lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eARBEITGEBER und ERFINDER gehen davon aus, dass die verm\u00f6genswerten Rechte an der Erfindung durch unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme auf ARBEITGEBER \u00fcbergegangen sind. Unabh\u00e4ngig davon werden hiermit vorsorglich nochmals alle verm\u00f6genswerten Rechte an der ERFINDUNG einschlie\u00dflich aller nicht oder nicht gesondert schutzf\u00e4higen Verbesserungen mit Wirkung f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft an ARBEITGEBER abgetreten; ARBEITGEBER nimmt die Abtretung hiermit an.\u201c<\/li>\n<li>\nW\u00e4hrend der erste Satz dieser Regelung lediglich eine rechtliche Wertung enth\u00e4lt, stellt der zweite Satz eine vorsorgliche Erkl\u00e4rung f\u00fcr den Fall dar, dass die rechtliche Wertung des ersten Satzes nicht zutrifft, weil das Recht an der Erfindung des Herrn Dr. H. nicht durch eine wirksame Inanspruchnahme auf die Arbeitgeberin \u00fcbergegangen ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 141 Rn. 29 f. \u2013 Ladungstr\u00e4gergenerator). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung bestehen nicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nZwar k\u00f6nnen nach \u00a7 22 S. 1 ArbEG die Vorschriften des ArbEG zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abbedungen werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 S. 2 ArbEG sind jedoch Vereinbarungen \u00fcber Diensterfindungen nach ihrer Meldung, \u00fcber freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge nach ihrer Mitteilung zul\u00e4ssig. Hierunter f\u00e4llt auch die Vereinbarung einer \u00dcbertragung der Rechte an der Erfindung (vgl. BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 31 \u2013 Haftetikett). Die Vertragsfreiheit des \u00a7 22 S. 2 ArbEG erfasst (selbstverst\u00e4ndlich) auch den \u2013 wie hier \u2013 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 22 Rn. 5).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDer Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag ist nicht infolge einer aufgrund des Anfechtungsgrunds der arglistigen T\u00e4uschung (\u00a7 123 Abs. 1, 1. Var. BGB) erkl\u00e4rten Anfechtung nichtig, \u00a7 142 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>\nEs mangelt bereits an der Darlegung eines Anfechtungsgrundes. Soweit sich die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin auf eine m\u00fcndliche Aussage \u201eder Beklagten\u201c gegen\u00fcber Herrn Dr. H. beruft, wonach diesem bei Unterzeichnung der Vereinbarung keine Nachteile entstehen w\u00fcrden, ist eine solche Aussage nicht ausreichend vorgetragen. Die Kl\u00e4gerin nennt keinerlei Einzelheiten, insbesondere l\u00e4sst sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, welcher Mitarbeiter der Beklagten zu welcher Gelegenheit eine solche Aussage gegen\u00fcber Herrn Dr. H. get\u00e4tigt haben soll. Sie geht auch nicht auf den Umstand ein, dass ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter \u2013 als Bevollm\u00e4chtigter f\u00fcr Herrn Dr. H. \u2013 noch mit Schreiben vom 15.03.2019 (Anlage TRI 18) erkl\u00e4rt hat, sein Mandant habe die ihm angebotenen \u201eGrundvertr\u00e4ge\u201c nach seiner Erinnerung nicht unterzeichnet.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch keine Anfechtungserkl\u00e4rung zu entnehmen, die den Voraussetzungen des \u00a7 143 BGB gen\u00fcgen w\u00fcrde und unter Wahrung der Anfechtungsfrist nach \u00a7 124 BGB abgegeben worden ist. Zwar muss in einer Anfechtungserkl\u00e4rung nicht das Wort \u201eanfechten\u201c verwendet werden; ebenso wenig muss der Grund f\u00fcr die erkl\u00e4rte Anfechtung angegeben werden. Die Erkl\u00e4rung muss jedoch eindeutig zu erkennen geben, dass das angefochtene Rechtsgesch\u00e4ft als Ganzes keinen Bestand mehr haben und als solches mit seinen gesamten Rechtswirkungen beseitigt werden soll (BGH, NJW-RR 1988, 566, 567; Senat, Urt. v. 09.08.2007 \u2013 I-2 U 44\/06, BeckRS 2008, 7988 Rn. 83).<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz auf der H\u00f6hestufe eine E-Mail ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 17.05.2019 (Anlage TRI-H7) zur Akte reicht, kann offen bleiben, ob sie damit geh\u00f6rt werden kann. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Anfechtung hinsichtlich des Rechtsgesch\u00e4fts im Ganzen und damit auch der in Rede stehenden Rechte\u00fcbertragung. Die E-Mail lautet auszugsweise:<\/li>\n<li>\n\u201eSehr geehrter Herr Kollege Dr. Q.,<\/li>\n<li>\nich best\u00e4tige den Eingang Ihres Schreibens nebst den beiden Grundvertr\u00e4gen. Diese beziehen eine Abstaffelung aus den genannten Gr\u00fcnden nicht wirksam ein (\u00a7 305c Abs. 2 BGB). Vorsorglich wird f\u00fcr meinen Mandanten insoweit die Anfechtung (\u00a7\u00a7 119 ff. BGB) erkl\u00e4rt und die Einrede der Unbilligkeit erhoben. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\nDieser E-Mail l\u00e4sst sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag im Ganzen keinen Bestand haben soll. Im Gegenteil hei\u00dft es dort nach dem Hinweis, die Abstaffelung sei nicht wirksam einbezogen, es werde vorsorglich \u201einsoweit\u201c die Anfechtung erkl\u00e4rt. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur die Abstaffelungsregelung angefochten werden soll.<\/li>\n<li>\nEine den dargestellten Anforderungen gen\u00fcgende andere Erkl\u00e4rung ist seitens der Kl\u00e4gerin bzw. des Herrn Dr. H. weder vorgetragen noch als Anlage zur Akte gereicht worden.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nAuch wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellen wollte, dass die \u00dcberleitungsvereinbarung in Ziff. 1.4 des Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrags als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung einzustufen ist, steht dies ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Klausel h\u00e4lt einer Inhaltskontrolle nach den \u00a7\u00a7 305 ff. BGB stand, wobei nach \u00a7 310 Abs. 4 S. 2 BGB (Bereichsausnahme) die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 22 Rn. 44).<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDie Klausel ist nicht als \u00fcberraschende Klausel im Sinne des \u00a7 305c Abs. 1 BGB anzusehen.<\/li>\n<li>\n\u00dcberraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umst\u00e4nden nach vern\u00fcnftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumst\u00e4nden des Vertragsschlusses bestimmt (BGH, NJW 2013, 1803 Rn. 23 m.w.N.). Ein so verstandener \u00fcberraschender Charakter der Regelung ist mit Blick auf die \u00dcberleitung der Rechte an der Erfindung nicht festzustellen. Der Senat schlie\u00dft sich der zu einer vergleichbaren Klausel vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen im Urteil vom 21.06.2018 (Anlage TRI 10\/12; zustimmend auch Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 22 Rn. 46) an. Dass im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung auch der Schuldgrund dergestalt sichergestellt wird, dass die Parteien vorsorglich f\u00fcr den Fall, dass eine \u00fcbereinstimmend als wirksam erachtete unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Erfindung in Wahrheit nicht vorliegt, durch Rechtsgesch\u00e4ft (Abtretung der Rechte an der Erfindung und Annahme der Abtretung) die Causa schaffen, ohne welche die Gegenleistung \u2013 dem gesetzlichen Leitbild entsprechend \u2013 schon dem Grunde nach nicht geschuldet ist, ist weder objektiv ungew\u00f6hnlich noch kann es als \u00fcberraschend beurteilt werden (OLG M\u00fcnchen, a.a.O., S. 57). Im Gegenteil konnte der Erfinder Dr. H. nicht damit rechnen, von seiner Arbeitgeberin eine Verg\u00fctung f\u00fcr seine Erfindung zu erhalten, ohne dass ihr Rechte an dieser Erfindung einger\u00e4umt werden (vgl. OLG M\u00fcnchen, a.a.O., S. 57).<\/li>\n<li>\nDies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung der von der Kl\u00e4gerin betonten Tatsache, dass der Erfinder im Fall einer Unwirksamkeit der Inanspruchnahme ohne Rechte\u00fcberleitung die Rechte eines freien Erfinders h\u00e4tte. Gerade f\u00fcr den Fall einer unerkannt unwirksamen Inanspruchnahme erfolgt die vorsorgliche Rechte\u00fcberleitung, was aus der Regelung verst\u00e4ndlich hervorgeht. Auch wenn die Inanspruchnahme unwirksam war und die vorsorgliche Rechte\u00fcberleitung zum Tragen kommt, steht dem Erfinder nach dem Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag bei Nutzung der Erfindung eine Verg\u00fctung zu, wie sich aus dessen \u00a7 2 ergibt. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung, soweit diese in Ziff. 2.1, 2.2 geregelt ist, ist unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine urspr\u00fcnglich wirksame Inanspruchnahme oder um eine sp\u00e4tere \u00dcberleitung handelt. Dem Rechtsverlust des Erfinders steht damit in jedem Fall eine Verg\u00fctung gegen\u00fcber.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nAuch eine unangemessene Benachteiligung des Erfinders Dr. H. entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des \u00a7 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt nicht vor, weshalb offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang die Bereichsausnahme des \u00a7 310 Abs. 4 S. 2 BGB die Anwendung des allgemeinen Benachteiligungsverbots ausschlie\u00dft (vgl. dazu Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 22 Rn. 44). Nachdem, wie ausgef\u00fchrt, in \u00a7 2 des Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrags eine Verg\u00fctung vereinbart worden ist, folgt eine unangemessene Benachteiligung des Erfinders insbesondere nicht daraus, dass dieser der Rechte an der Erfindung verlustig geht, ohne hierf\u00fcr eine Gegenleistung zu erhalten. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung unterliegt, wie sogleich auszuf\u00fchren sein wird, keiner inhaltlichen Pr\u00fcfung, ist aber mit dem Vertrag auch noch nicht abschlie\u00dfend geregelt.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nOb \u2013 etwa in Anwendung des \u00a7 306 Abs. 3 BGB \u2013 etwas anderes zu gelten h\u00e4tte, wenn die Verg\u00fctungsregelung ihrerseits unwirksam w\u00e4re, bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Eine solche Unwirksamkeit ist nicht festzustellen.<\/li>\n<li>\nHierbei ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass \u2013 auch im Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungsrecht \u2013 Preisklauseln einer Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 3 grunds\u00e4tzlich entzogen sind; dies betrifft Vertragsklauseln, die Art, G\u00fcte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen (Bartenbach \/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 22 Rn. 45).<\/li>\n<li>\nZu beachten ist aber auch im Rahmen von Verg\u00fctungsregeln das allgemein im Arbeitsverh\u00e4ltnis geltende Transparenzgebot (vgl. \u00a7 307 Abs. 1 S. 2 BGB), dem auch bei Hauptleistungspflichten eine besondere Bedeutung beizumessen ist. Allgemein hat der Verwender von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nach Treu und Glauben die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner m\u00f6glichst klar und durchschaubar darzustellen und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen ohne ungerechtfertigte eigene Beurteilungsspielr\u00e4ume genau zu beschreiben, so dass der durchschnittliche Vertragspartner ohne fremde Hilfe m\u00f6glichst klar und eindeutig seine Rechte und Pflichten feststellen, die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen hinreichend erfassen, die damit f\u00fcr ihn verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie m\u00f6glich erkennen und die Durchsetzung seiner Rechte wahren kann (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 22 Rn. 45 m.w.N.). Die im Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrag geschlossene Verg\u00fctungsregelung h\u00e4lt den diesbez\u00fcglichen Anforderungen jedenfalls stand. Die Klausel nennt die grunds\u00e4tzlichen Kriterien der Verg\u00fctungsberechnung in der kurzen und verst\u00e4ndlich abgefassten Ziff. 2.1 und regelt in Ziff. 2.2 \u00fcbersichtlich die einzelnen Verg\u00fctungsparameter. Soweit eine Festlegung der Parameter erst im Nutzungsfall erfolgen soll, ist auch dies klar geregelt und f\u00fcr den Erfinder ohne weiteres erkennbar.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 10.01.2025 die Rechte\u00fcberleitung als in einem synallagmatischen Verh\u00e4ltnis zu einzelnen Ausgleichsklauseln stehend bezeichnet und hieraus die Unwirksamkeit aufgrund eines groben Missverh\u00e4ltnisses ableitet, greift dies nicht durch. Die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst bei ihrer Argumentation au\u00dfer Betracht, dass, wie bereits erw\u00e4hnt, zugunsten des Erfinders eine Verg\u00fctung nach dem<br \/>\nArbEG vereinbart worden ist. Gerade um dieser Verg\u00fctung willen ist aus der Sicht beider Parteien die vorsorgliche Rechte\u00fcberleitung vereinbart worden. Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Betrachtung unter Ausklammerung dieser Verg\u00fctung verbietet sich.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich folgt eine Unwirksamkeit der Rechte\u00fcberleitung auch nicht aus einer Unwirksamkeit der Abstaffelungsregelung. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend \u00fcberhaupt eine Unwirksamkeit der Abstaffelungsregelung in Betracht zu ziehen w\u00e4re. Jedenfalls h\u00e4tte diese, weil sie vom Rest des Vertrages klar abgrenzbar ist, nicht die Unwirksamkeit des Vertrags im \u00dcbrigen zur Folge (\u00a7 306 Abs. 1 BGB).<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nEine Unwirksamkeit der Gesamtvereinbarung l\u00e4sst sich auch nicht aus \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 ArbEG ableiten, wonach Vereinbarungen \u00fcber Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge, die nach dem ArbEG zul\u00e4ssig sind, unwirksam sind, soweit sie in erheblichem Ma\u00dfe unbillig sind.<\/li>\n<li>\nDie Vorschrift findet bereits deshalb keine Anwendung, weil das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Herrn Dr. H. mit der U. B.S. G. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits beendet war. Nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geschlossene Vereinbarungen werden von \u00a7 23 ArbEG, der namentlich den in abh\u00e4ngiger Stellung stehenden Arbeitnehmer sch\u00fctzen sollen, nicht erfasst (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, \u00a7 22 Rn. 8.1).<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nEs liegt bei einer \u2013 unterstellt \u2013 unwirksamen Inanspruchnahme auch kein Fall einer St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB) vor. Ob die Rechtsfolge von \u00a7 313 Abs. 1 BGB, wonach grunds\u00e4tzlich eine Anpassung des Vertrages verlangt werden kann, \u00fcberhaupt geeignet ist, Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu begr\u00fcnden, bedarf keiner Vertiefung. Denn es haben sich bereits nicht, wie es \u00a7 313 Abs. 1 BGB aber voraussetzt, Umst\u00e4nde, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ver\u00e4ndert und es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen h\u00e4tten, wenn sie diese Ver\u00e4nderung vorausgesehen h\u00e4tten. Im Gegenteil handelt es sich bei der unwirksamen Inanspruchnahme oder der sonst unwirksamen urspr\u00fcnglichen \u00dcberleitung auf die Arbeitgeberin um eben jenen Fall, f\u00fcr den in Ziff. 1.4 des Erfinderverg\u00fctungs-Grundvertrags die vorsorgliche Rechte\u00fcberleitung geregelt worden ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer geltend gemachte Zinsanspruch besteht mangels einer Hauptforderung ebenfalls nicht.<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>\nDie Klageerweiterung der Kl\u00e4gerin aus dem Schriftsatz vom 16.12.2024, mit der sie (aufgeschl\u00fcsselte) Auskunft und Rechnungslegung verlangt, ist nach den \u00a7\u00a7 533, 263 ZPO unzul\u00e4ssig. Es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen des \u00a7 533 Nr. 1 ZPO, weil die Beklagte der Klage\u00e4nderung widersprochen hat und der Senat diese nicht f\u00fcr sachdienlich h\u00e4lt. Nachdem sich das Verfahren nach Abschluss der ersten Stufe (Auskunft) bereits auf der zweiten Stufe (Zahlung) befindet, kann der Streitstoff des anh\u00e4ngigen Verfahrens durch die Einf\u00fchrung neuer Auskunftsantr\u00e4ge in das Verfahren \u2013 die zudem weitere, bislang in diesem Verfahren nicht streitgegenst\u00e4ndliche Zeitr\u00e4ume betreffen \u2013 nicht, auch nicht teilweise, ausger\u00e4umt werden. Im \u00dcbrigen w\u00e4re die Klage aus den unter A. dargestellten Gr\u00fcnden auch insoweit unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nC.<\/li>\n<li>\nDie Zwischenfeststellungsklage der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin sind nach \u00a7 256 Abs. 2 ZPO zul\u00e4ssig, weil sie auf die Feststellung von f\u00fcr die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflichen und im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverh\u00e4ltnissen gerichtet sind.<\/li>\n<li>\nSie sind jedoch, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter A. ergibt, unbegr\u00fcndet. Weil die Rechte an der Streiterfindung infolge der Inanspruchnahme, jedenfalls aber der Rechte\u00fcberleitung auf die U. B.S. G. \u00fcbergegangen sind, ist die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich weder materiell Berechtigte noch ist die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der Kosten der ersten Instanz folgt die Kostenentscheidung aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat bei der (einheitlichen) Kostenentscheidung ber\u00fccksichtigt, dass zwar grunds\u00e4tzlich auf den Auskunftsanspruch ein Bruchteil von etwa 1\/3 bis 1\/4 des Leistungsanspruchs entf\u00e4llt. Gleichwohl bleibt f\u00fcr die Bemessung des Streitwerts, auch im Rahmen der Kostenentscheidung, das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei bei Einreichung der Klage ma\u00dfgeblich. Vor diesem Hintergrund ist der auf der Auskunftsstufe angenommene Streitwert von 25.000,00 EUR auch im Rahmen der Kostenentscheidung zugrunde zu legen, obgleich sich nach Bezifferung des Leistungsantrags herausgestellt hat, dass ein Zahlungsantrag in H\u00f6he von 500.000,00 EUR geltend gemacht wird.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2 i.V.m. \u00a7 709 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3420 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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