{"id":9615,"date":"2025-07-31T10:17:03","date_gmt":"2025-07-31T10:17:03","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9615"},"modified":"2025-07-31T06:23:34","modified_gmt":"2025-07-31T06:23:34","slug":"i-2-u-11-11-rodungsmesser-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9615","title":{"rendered":"I-2 U 11\/11 &#8211; Rodungsmesser II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3418<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. M\u00e4rz 2025, I-2 U 11\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=1503\">4a O\u00a0 237\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 27.01.2011 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten<br \/>\nwegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 312.500,00 EUR festgesetzt, wovon auf die mit Schriftsatz vom 29.04.2020 eingelegte und mit Schriftsatz vom 10.08.2020 zur\u00fcckgenommene Anschlussberufung des Kl\u00e4gers 100.000,00 EUR entfallen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 10 2008 027 XXX (Klagepatent), das einen Schwei\u00dfadapter mit Rodungsmesser betrifft. Au\u00dferdem ist er<br \/>\neingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 20 2008 017 XXX (Klagegebrauchsmuster; Anlage B 1), das die Bezeichnung \u201eC\u201c tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 10.06.2008, die am 31.12.2009<br \/>\noffengelegt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23.09.2010. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der dem Klagepatent zugrundeliegenden Patentanmeldung abgezweigt. Es wurde am 15.10.2009 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 19.11.2009.<\/li>\n<li>\nAn dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters und an den Rechten aus der Anmeldung des Klagepatents hat der Kl\u00e4ger der B GmbH &amp; Co. KG, deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter er ist, eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt.<\/li>\n<li>\nDem Kl\u00e4ger ist im Verlaufe des Berufungsverfahrens ferner das u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte europ\u00e4ische Patent 2 252 XXX erteilt worden, das die Bezeichnung \u201eC\u201c tr\u00e4gt. Die diesem europ\u00e4ischen Patent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 06.06.2009 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents vom 10.06.2008 eingereicht und am 24.11.2010 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des EP 2 252 XXX wurde am 25.12.2019 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/li>\n<li>\nDer erteilte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eSchwei\u00dfadapter mit Rodungsmesser f\u00fcr Bagger mit einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00dfplatte (1), dadurch gekennzeichnet, dass das Rodungsmesser als Haken ausgebildet ist, der aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte (1) nach unten abstehenden Teil (2) und einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3) besteht und der zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verj\u00fcngt ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAuf einen u.a. von dem Beklagten eingelegten Einspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Klagepatent \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 mit Beschluss vom 15.12.2015 (Anlage BB 3) widerrufen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht durch Beschluss vom 11.06.2024 (Az.: 14 W (pat) 14\/16; Anlage BB 5) den Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgehoben und das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Der vom Bundespatentgericht eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltende Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eSchwei\u00dfadapter mit Rodungsmesser f\u00fcr Bagger mit einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00dfplatte (1), wobei das Rodungsmesser als an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte angeordneter Haken ausgebildet ist, der aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte (1) nach unten abstehenden Teil (2) und einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3) besteht und der zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verj\u00fcngt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Haken aus zwei Platten (2, 3) gebildet ist, von denen eine als Stichplatte bezeichnete Platte (2), die den nach unten abstehenden Teil bildet, mit einer Kante an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte (1) befestigt ist und eine als Sch\u00fcrfplatte bezeichnete Platte (3), die den quer zu dem nach unten abstehenden Teil verlaufenden Teil bildet, an der Unterkante der Stichplatte (2) quer zu dieser befestigt ist, wobei jeweils zumindest eine Kante von Stichplatte und Sch\u00fcrfplatte auf derselben Seite zur Messerkante (4) verj\u00fcngt sind, wobei die Messerkante der Sch\u00fcrfplatte \u00fcber die Messerkante der Stichplatte vorsteht, und wobei die Stichplatte und die Sch\u00fcrfplatte Schenkel eines \u201eL\u201c bilden.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen des Wortlauts des eingetragenen Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen. Auf einen L\u00f6schungsantrag des Beklagten hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 11.03.2013 die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts durch Beschluss vom 19.08.2015 (Az.: 35 W (pat) 415\/13; Anlage BB 4) zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDer Beklagte bot in der Vergangenheit eine als \u201eD\u201c bezeichnete Vorrichtung an, die unstreitig sowohl die in dem erteilten Anspruch 1 des Klagepatents als auch die in dem eingetragenen Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters angegebenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Diese Vorrichtung bewarb er am 12.11.2009 im Internet (Anlage K 11).<\/li>\n<li>\nDer Beklagte vertreibt eine weitere, ebenfalls als \u201eD\u201c bezeichnete Vorrichtung, deren Ausgestaltung u.a. aus den vom Kl\u00e4ger in erster Instanz als Anlage K 19 zu den Akten gereichten Abbildungen und einem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 27 \u00fcberreichten, von der Website www.E.de des Beklagten abrufbaren Katalog (S. 10) hervorgeht (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung ist diesem Katalog entnommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWie diese Abbildung zeigt, sind bei dieser Ausf\u00fchrungsform an der Unterseite einer oberen Schwei\u00dfplatte, einer mechanische Schnittstelle zu einem Schnellwechsler am distalen Ende eines Baggerarms, zwei nach unten abstehende, n\u00e4herungsweise vertikale Platten (Seitenschienen) angeordnet. An den Unterkanten dieser Platten und quer zu diesen ist eine V-f\u00f6rmige Platte (Messerplatte) vorgesehen. Jeweils eine Kante jeder vertikalen Platte und der V-f\u00f6rmigen, quer verlaufenden Platte sind zu Messerkanten verj\u00fcngt.<\/li>\n<li>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2009 (Anlage K 12) mahnte der Kl\u00e4ger den Beklagten hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I wegen wettbewerbswidrigen sklavischen Nachbaus ab, wobei er ihn zugleich auf das aus der dem Klagepatent zugrunde Patentanmeldung abgezweigte Klagegebrauchsmuster hinwies, dessen Eintragung bevorstehe. Dem Vorwurf eines sklavischen Nachbaus trat der Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2009 (Anlage K 13) entgegen. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2009 (Anlage K 14) mahnte der Kl\u00e4ger den Beklagten hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch aus dem Klagegebrauchsmuster ab. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.10.2009 (Anlage K 15) wiederum die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung ab, wobei er darauf hinwies, ein solches Anbauger\u00e4t schon seit vielen Jahren anzubieten.<\/li>\n<li>\nMit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger den Beklagten zun\u00e4chst aus dem Klagegebrauchsmuster auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Nach der Erteilung des Klagepatents hat er seine Klage hilfsweise auf dieses gest\u00fctzt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kl\u00e4ger sodann erkl\u00e4rt, er st\u00fctze seine Antr\u00e4ge nunmehr ausschlie\u00dflich auf das inzwischen ver\u00f6ffentlichte Klagepatent, und hat seine Klage im Umfang der Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 23.09.2010 zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II entspreche wortsinngem\u00e4\u00df der technischen Lehre der Klageschutzrechte und verletze diese. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II seien lediglich zwei \u201eoffene Haken\u201c an den Hakenenden verbunden. Auch diese Ausbildung erm\u00f6gliche es, erfindungsgem\u00e4\u00df den bereits weitgehend vom Erdreich getrennten, abgel\u00f6sten Wurzelstock zu unterfahren und abzuheben. F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents sei es entscheidend, dass die Sch\u00fcrfplatte die Stichplatte nur nach einer Seite und nicht nach beiden Seiten in Form eines \u201eauf den Kopf gestellten T\u201c fortsetze. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei jeweils nur einer der beiden Haken wirksam, n\u00e4mlich derjenige, dessen Stichplatte den Wurzelstock senkrecht spanabhebend bearbeite. Die andere Stichplatte h\u00e4nge frei in der Luft und sei funktionslos.<\/li>\n<li>\nDer Beklagte, der Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens beantragt hat, ist dem entgegengetreten und hat vor dem Landgericht vorgetragen, die technische Lehre des Klagepatents verlange, dass der Haken nur aus zwei Platten, n\u00e4mlich der Stich- und der Sch\u00fcrfplatte ausgebildet sein d\u00fcrfe. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei der Haken bei dieser Ausbildung zwangsl\u00e4ufig einseitig offen; es handele sich um einen sog. offenen Haken. Um die in der Klagepatentschrift beschriebene Hebefunktion verwirklichen zu k\u00f6nnen, sei die in Anspruch 1 beschriebene einseitig offene Ausgestaltung auch notwendig. Bei einer geschlossenen Ausf\u00fchrungsform, bei der die Sch\u00fcrfplatte von beiden Seiten von einer senkrechten Platte umgeben sei, sei dies nicht m\u00f6glich. Abgesehen davon sei die technische Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.01.2011 \u00fcberwiegend stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\n\u201eI.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland Schwei\u00dfadapter mit Rodungsmesser f\u00fcr Bagger mit einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00dfplatte in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/li>\n<li>\ndie dadurch gekennzeichnet sind, dass das Rodungsmesser als Haken ausgebildet ist, der aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehenden Teil und einem quer zu diesem verlaufenden Teil besteht und der zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante verj\u00fcngt ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar f\u00fcr die Zeit nach dem 23. Oktober 2010 mit folgenden Angaben:<\/li>\n<li>\na) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>\nb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>\nc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>\nd) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn,<\/li>\n<li>\nwobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kl\u00e4ger Ersatz des Schadens schuldet, der ihm durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23. Oktober 2010 entstanden ist oder entsteht.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des (erteilten) Patentanspruchs 1 sei das Vorhandensein eines offenen, genau aus zwei Teilen bestehenden Hakens nicht erforderlich. Zwar solle der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haken nach dem Anspruchswortlaut aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten anstehenden Teil und einem quer zu diesem verlaufenden Teil bestehen. Jedoch bedeute dies unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht zwingend, dass das Wort \u201eeinem\u201c als Zahlwort zu lesen sei, so dass der Haken nur aus jeweils einem der genannten Teile bestehen d\u00fcrfe. Ein derart einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis w\u00e4re nur geboten, wenn nach der technischen Lehre des Klagepatents die Ausbildung des Hakens ausschlie\u00dflich aus zwei Teilen und damit die \u201eoffene Hakenfunktion\u201c zu einem nur auf diese Weise zu erreichenden Erfindungsvorteil f\u00fchren w\u00fcrde. Das sei jedoch nicht der Fall. Auch bei einer Ausgestaltung, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht sei, lie\u00dfen sich Wurzelst\u00f6cke mit Hilfe eines Baggers in der patentgem\u00e4\u00df beschriebenen Weise entfernen. Soweit in der Klagepatentbeschreibung die M\u00f6glichkeit des Anhebens des Wurzelstocks mit Hilfe eines \u201eoffenen Hakens\u201c beschrieben werde, handele es sich jedenfalls nicht um einen die Erfindung allgemein kennzeichnenden Vorteil. Vielmehr werde die M\u00f6glichkeit des Anhebens lediglich im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben.<\/li>\n<li>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nGegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.03.2012 hat der Beklagte erkl\u00e4rt, er w\u00fcrde eine gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I gerichtete Abmahnung aus dem Klagepatent seit dessen Inkrafttreten nicht mehr beantworten wie in seinen Schreiben vom 02.10.2009 und 30.10.2009, er w\u00fcrde heute erkl\u00e4ren, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I werde inzwischen nicht mehr benutzt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit, soweit sich die Klage gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I richtet, \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt (Bl. 155a R \/ 161 GA). Das Berufungsverfahren ist sodann zun\u00e4chst bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch und hiernach bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Einspruchs(beschwerde)verfahrens ausgesetzt gewesen. Im Verlaufe des (ausgesetzten) Berufungsverfahrens hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 29.04.2020 den deutschen Teil des EP 2 252 XXX als weiteres Klageschutzrecht in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt. Die diesbez\u00fcgliche Anschlussberufung hat er mit Schriftsatz vom 10.08.2020 (Bl. 216 GA) zur\u00fcckgenommen. Nachdem das Klagepatent vom Bundespatentgericht durch Beschluss vom 11.06.2024 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist, macht der Kl\u00e4ger den Patentanspruch 1 des Klagepatents nunmehr in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung geltend.<\/li>\n<li>\nMit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung seines erstinstanzlichen Sachvortrags aus:<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei das Landgericht unzutreffend von einer Verletzung des Klagepatent ausgegangen. Der Verletzungsvortrag sei nicht einmal schl\u00fcssig gewesen, da es an jedweder Verletzungshandlung von ihm nach Erteilung des Klagepatents fehle; s\u00e4mtlicher Vortrag des Kl\u00e4gers beziehe sich auf eine Zeit vor Erteilung des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I habe er vor September 2010 aus dem Programm genommen; nach Erteilung des Klagepatents habe er keine entsprechenden Benutzungshandlungen mehr begangen. Er \u2013 der Beklagte \u2013 habe den Hinweis des Landgerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung, nach R\u00fccknahme der auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Klage sei nur noch \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zu verhandeln, dahin verstanden, dass auch das Landgericht der Meinung gewesen sei, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verletze das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verk\u00f6rpere entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen zweiteiligen Haken, sondern entspreche einem einfachen konischen Baggertiefl\u00f6ffel ohne R\u00fccken. Das Klagepatent sch\u00fctze demgegen\u00fcber eine einseitig offene Vorrichtung mit L-f\u00f6rmigem Profil, wogegen die angegriffene Vorrichtung im Profil einem \u201eO\u201c bzw. einem geschlossenen Rechteck entspreche. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II k\u00f6nne nicht, wie f\u00fcr das Klagepatent wesentlich, mit der Sch\u00fcrfplatte unter den Wurzelstock fahren, um diese in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise anzuheben; die seitlichen Stichplatten verhinderten diese Einsatzm\u00f6glichkeit. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II sehe keine (offene) Sch\u00fcrfplatte vor, die der Gabel eines Gabelstaplers vergleichbar sei. Ihre vermeintliche Sch\u00fcrfplatte sei von beiden Seiten durch \u2013 vom Kl\u00e4ger als Stichplatten bezeichnete \u2013 Abst\u00fctzungen begrenzt, die es nicht zulie\u00dfen, dass die Platte unter einen Wurzelstock gefahren werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nNach der Einschr\u00e4nkung des Klagepatents im Einspruchsbeschwerdeverfahren hat der Beklagte au\u00dferdem geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nEs sei bereits fraglich, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II die beiden senkrecht nach unten parallel zueinander verlaufenden Platten \u201eStichplatten\u201c im Sinne des Klagepatentes seien. Vergleichbares gelte f\u00fcr das unterhalb dieser vertikal verlaufenden Seitenschienen vorgesehene V-f\u00f6rmige Messer. Jedenfalls bildeten die vertikal verlaufenden Schienen und die unterhalb angeordnete Messerplatte keine Schenkel eines \u201eL\u201c, sondern seien kastenf\u00f6rmig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weise damit keine L-f\u00f6rmige Anordnung von Stich- und Sch\u00fcrfplatte auf. Sie sei vielmehr identisch ausgestaltet zu der in der US 5,490,XXX (D9) offenbarten Ausf\u00fchrung, die nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts keine L-f\u00f6rmige Anordnung von Stich- und Sch\u00fcrfplatte aufweise. Dar\u00fcber hinaus sei das neu hinzugekommene Merkmal nicht verwirklicht, wonach die Messerkante der Sch\u00fcrfplatte \u00fcber die Messerkante der Stichplatte vorstehe. Der Fachmann versteht diese Vorgabe so, dass nicht nur ein Teil der Messerkante der Sch\u00fcrfplatte \u00fcber die Messerkante der Stichplatte vorstehen m\u00fcsse, sondern die gesamte Messerkante der Sch\u00fcrfplatte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weise jedoch eine V-f\u00f6rmige Messerkante auf. Diese stehe nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Messerkante \u00fcber die Messerkante der Stichplatte hervor, der mittige Abschnitt stehe gerade nicht hervor.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDer Beklagte beantragt (Bl. 431 GA),<\/li>\n<li>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die (verbliebene) Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df (vgl. Bl. 314-315 und Bl. 431 GA),<\/li>\n<li>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Urteilstenor zu I. des landgerichtlichen Urteils, auf den die Urteilsausspr\u00fcche zu II. und III. r\u00fcckbezogen sind, an die Fassung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents angepasst werden soll, die dieser im Einspruchsverfahren durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 11.06.2024 erlangt hat.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nEr verteidigt das angefochtene Urteil mit der Ma\u00dfgabe, dass er den Patentanspruch 1 nunmehr in der vom Bundespatentgericht im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung geltend macht, und tritt dem Vorbringen des Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung seines erstinstanzlichen Vortrages wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>\nDas Wort \u201eHaken\u201c stelle lediglich eine Benennung oder Umschreibung der geometrischen Gestalt des Rodungsmessers, n\u00e4mlich der Anordnung der vertikalen Stichplatte<br \/>\nund der horizontalen Sch\u00fcrfplatte dar. Dass der Haken im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents \u201eoffen\u201c sei, habe keine Auswirkung auf die Hauptanwendung und die Wirkung des Rodungsmessers, sei also funktional unerheblich. Funktional bedeutend seien lediglich die Messerkanten an Stichplatte und Sch\u00fcrfplatte und deren r\u00e4umliche Anordnung. Daher verwirkliche auch die symmetrisch verdoppelte Ausf\u00fchrungsform II die unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Auch diese k\u00f6nne einen Wurzelstock wie eine Baggerschaufel untergraben. Erfindungswesentlich sei aber nicht dies, sondern die gleichzeitig vertikale und horizontale spanabhebende Bearbeitung des Wurzelstocks.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mache nicht nur von der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1, sondern auch von der Lehre des im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die hinzugekommenen Merkmale \u00e4nderten nichts an der rein geometrischen Auslegung des Worts \u201eHaken\u201c und schl\u00f6ssen die symmetrische Verdoppelung ebenfalls nicht aus. Gem\u00e4\u00df dem nun geltenden Anspruch 1 sei das angegriffene Rodungsmesser nicht nur als Haken, sondern als an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte angeordneter Haken ausgebildet. Ferner sei der Haken aus zwei Platten gebildet. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 schlie\u00dfe in keiner Weise aus, dass an der beanspruchten Vorrichtung zwei Rodungsmesser und zwei Haken vorgesehen und diese beiden Haken jeweils aus zwei Platten gebildet seien. Auch die in der nachfolgend eingeblendeten Zeichnung dargestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weise ein als Haken ausgebildetes Rodungsmesser aus zwei Platten (2, 3), n\u00e4mlich einer der beiden vertikalen Stichplatten und der horizontalen Sch\u00fcrfplatte (oder deren an die Stichplatte anschlie\u00dfenden H\u00e4lfte) auf.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDass ferner ein zweites, spiegelsymmetrisch angeordnetes und als weiterer Haken aus zwei Platten, n\u00e4mlich der anderen Stichplatte und der horizontalen Sch\u00fcrfplatte (oder deren an die andere Stichplatte anschlie\u00dfenden H\u00e4lfte) ausgebildetes Rodungsmesser vorliege, sei durch Anspruch 1 nicht ausgeschlossen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei eine der beiden den Haken bildenden Platten im Wesentlichen vertikal, also nach unten abstehend mit einer Kante an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte befestigt. Diese nach unten abstehende Platte sei die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eStichplatte\u201c. Eine der beiden den Haken bildenden Platten sei horizontal, also quer zu der Stichplatte an der Unterkante der Stichplatte und quer zu dieser befestigt. Diese quer angeordnete Platte sei die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eSch\u00fcrfplatte\u201c. Die Kanten aller drei Platten seien zur Messerkante verj\u00fcngt. Die Messerkante der horizontalen Sch\u00fcrfplatte stehe \u00fcber die Messerkante der vertikalen Stichplatte vor. Gem\u00e4\u00df dem nun geltenden Patentanspruch 1 bildeten die Stichplatte und die Sch\u00fcrfplatte auch Schenkel eines \u201eL\u201c. Denn auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II seien jeweils eine vertikale Stichplatte und die horizontale Sch\u00fcrfplatte in L-Form angeordnet, bildeten also Schenkel eines \u201eL\u201c.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weise zwei symmetrisch angeordnete, jeweils L-f\u00f6rmig ausgebildete Stich- und Sch\u00fcrfplatten auf. Diese Ausgestaltung verwirkliche die neu hinzugekommenen Merkmale. Aus den tragenden Entscheidungsgr\u00fcnden des Bundespatentgerichts, die mit zur Auslegung heranzuziehen seien, lasse sich nichts anderes ableiten. Entgegen der Behauptung des Beklagten entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht der in Figur 1 der D9 gezeigten Ausgestaltung.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I habe das Klagepatent ebenfalls verletzt, insoweit bestehe zumindest die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen. Die Internetwerbung vom 12.11.2009 stamme aus der Zeit nach der Eintragung des Klagegebrauchsmusters; auch habe der Beklagte, nachdem ihm die Eintragungsurkunde \u00fcbersandt worden sei, unter dem 30.10.2009 (Anlage K 15) geantwortet, er sei zur Herstellung und zum Vertrieb der angegriffene Ausf\u00fchrungsform I berechtigt; diese Ber\u00fchmung habe er nicht aufgegeben. Eine Verletzung des Klagepatents liege auch darin, dass der Beklagte nicht erkl\u00e4rt habe, er habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht mehr hergestellt und auch keine Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I mehr in Besitz gehabt.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II macht der Beklagte von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der nunmehr geltend gemachten Fassung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 11.06.2024 (Anlage BB 5) keinen Gebrauch. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in der Berufungsinstanz hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind dem Kl\u00e4ger die diesbez\u00fcglichen Kosten aufzuerlegen.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 einen Schwei\u00dfadapter mit Rodungsmesser.<\/li>\n<li>\nWie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift), m\u00fcssen insbesondere in Parkanlagen und im innerst\u00e4dtischen Bereich Stumpf und Wurzeln gef\u00e4llter B\u00e4ume (Wurzelst\u00f6cke) entfernt werden, damit die Oberfl\u00e4che planiert und wieder bepflanzt werden kann; im Pflanzbereich verbleibende Wurzeln wirken sich biologisch ung\u00fcnstig auf das Wachstum der neuen B\u00e4ume aus.<\/li>\n<li>\nNach den Angaben der Klagepatentschrift werden Wurzelst\u00fccke im Stand der Technik weggefr\u00e4st. An den bisher hierzu verwendeten Wurzelstockfr\u00e4sen wird in der Klagepatentschrift als nachteilig beanstandet, sie seien teuer, ihre Fr\u00e4stiefe sei durch den Radius der Fr\u00e4strommel begrenzt, und der Aushub sei ein Gemisch aus Erde und Holzsplittern (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nWie die Klagepatentschrift einleitend weiter ausf\u00fchrt, ist eine andere L\u00f6sung aus der DE 936 XXX (Anlage K 7) bekannt, bei der es sich um einen \u201eRodehaken\u201c bzw. \u201eRodezahn\u201c handelt. Diese in der Regel als \u201eRei\u00dfzahn\u201c bezeichnete Vorrichtung wird mit Hilfe eines L\u00f6ffelbaggerarms unter den Baumstumpf gef\u00fchrt und dann nach oben bewegt, so dass der Baumstumpf herausgerissen wird. Dazu m\u00fcssten jedoch sehr schwere Bagger eingesetzt werden, weil die zum Ausrei\u00dfen des Baumstumpfes ben\u00f6tigten Kr\u00e4fte sehr hoch seien (Abs. [0004] und [0005]).<\/li>\n<li>\nZur Vermeidung dieses Nachteils wird in der DE 1 940 XXX (Anlage K 8) vorgeschlagen, den Rei\u00dfzahn drehend unter den Baumstumpf zu schieben, bis sich der Baggerarm auf dem Boden aufst\u00fctzt und der Baumstumpf dann durch die weitere Drehung des Rei\u00dfzahns aus dem Erdreich herausgerissen wird. Diese L\u00f6sung hat sich nach den Angaben der Klagepatentschrift jedoch nicht durchgesetzt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich ist aus der DD 242 XXX (Anlage K 6) eine Vorrichtung zum Spalten von Baumst\u00fcmpfen mit zwei Schneidelementen vergleichbar einer Zange oder Schere bekannt, die beide den Baumstumpf umfassen, sich schlie\u00dfen und auf diese Weise den Baumstumpf zerschneiden bzw. spalten. Daran wird als nachteilig bezeichnet, dass die zum Spalten ben\u00f6tigten Kr\u00e4fte \u00fcber eine hydraulische Mechanik aufgebracht werden m\u00fcssten, die aufgrund der hohen Kr\u00e4fte sehr aufwendig angelegt sein m\u00fcsse (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein preisg\u00fcnstiges Ger\u00e4t zur Beseitigung auch tiefgehender Wurzelst\u00f6cke bereitzustellen, dass die Holzteile weitgehend unvermengt mit dem Erdreich abr\u00e4umen kann (Abs. [0007]; BPatG, Beschl. v. 11.06.2024 (Az.: 14 W (pat) 14\/16) [nachfolgend nur: Beschwerdeentscheidung], Anlage BB 5, S. 10).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatentes in der Fassung, die dieser im Einspruchs(beschwerde)verfahren durch den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11.06.2024 erlangt hat, eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Schwei\u00dfadapter mit Rodungsmesser f\u00fcr Bagger<\/li>\n<li>\n1.1 mit einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00dfplatte (1).<\/li>\n<li>\n2. Das Rodungsmesser ist als an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte (1) angeordneter Haken ausgebildet.<\/li>\n<li>\n3. Der Haken<\/li>\n<li>\n3.1 besteht aus<\/li>\n<li>\n3.1.1 einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte (1) nach unten abstehenden Teil (2) und<\/li>\n<li>\n3.1.2 einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3);<\/li>\n<li>\n3.2 ist zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verj\u00fcngt;<\/li>\n<li>\n3.3 ist aus zwei Platten (2, 3) gebildet, von denen<\/li>\n<li>\n3.3.1 eine als Stichplatte bezeichnete Platte (2), die den nach unten abstehenden Teil (2) bildet, mit einer Kante an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte (1) befestigt ist,<\/li>\n<li>\n3.3.2 eine als Sch\u00fcrfplatte bezeichnete Platte (3), die den quer zu dem nach unten abstehenden Teil (2) verlaufenden Teil (3) bildet, an der Unterkante der Stichplatte (2) quer zu dieser befestigt ist.<\/li>\n<li>\n4. Jeweils zumindest eine Kante von Stichplatte (2) und Sch\u00fcrfplatte (3) sind auf derselben Seite zur Messerkante (4) verj\u00fcngt.<\/li>\n<li>\n5. Die Messerkante (4) der Sch\u00fcrfplatte (3) steht \u00fcber die Messerkante (4) der Stichplatte (2) vor.<\/li>\n<li>\n6. Die Stichplatte (2) und die Sch\u00fcrfplatte (3) bilden Schenkel eines \u201eL\u201c.<\/li>\n<li>\nEine Vorrichtung mit den vorbezeichneten Merkmalen kann nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abs. [0012]) mit Hilfe eines Baggers Wurzelst\u00f6cke in der Weise entfernen, dass die Stichplatte das Holz des Stumpfes mit den etwa senkrecht verlaufenden Fasern spaltet bzw. abschabt und zugleich die Sch\u00fcrfplatte die stammnahen Wurzelteile ebenfalls etwa entlang der Faser abschabt bzw. spaltet. Ist jeweils nur eine Kante von Stich- und Sch\u00fcrfplatte als Messerkante ausgebildet, bezeichnet es die Klagepatentschrift als zweckm\u00e4\u00dfig, diese zum Bagger hin zeigend anzuordnen; das soll die M\u00f6glichkeit schaffen, den Arm des Baggers wie beim Schaufelbagger bewegen zu k\u00f6nnen, ihn n\u00e4mlich den Arbeitszyklus gestreckt beginnen, sich kreisf\u00f6rmig nach unten bewegen und diese Bewegung zur\u00fcck zum Bagger hin fortsetzen zu lassen, wobei die Messerkanten das Material des Wurzelstocks in der vorbeschriebenen Weise spalten bzw. schneiden (Abs. [0018]). Besonders vorteilhaft ist nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift die Zuordnung von Sch\u00fcrfplatte zur Stichplatte in der Weise, dass die Messerkante der Sch\u00fcrfplatte \u00fcber die Messerkante der Stichplatte vorsteht (Merkmal 5). Diese Anordnung bewirkt, dass beide Kanten nicht wie eine einheitliche Kante auf den Wurzelstock auftreffen mit der Folge, dass der Bagger dann sofort einen gro\u00dfen Widerstand \u00fcberwinden muss. Vielmehr gr\u00e4bt sich dann die Messerkante der Sch\u00fcrfplatte zuerst in den Wurzelstock ein und danach die Messerkante der Stichplatte (Abs. [0019]).<\/li>\n<li>\nDieses vorausgeschickt, bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien der Begriff \u201eHaken\u201c und die diesen betreffenden Merkmale 3 bis 6 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer unter Schutz gestellte Schwei\u00dfadapter weist ein Rodungsmesser auf, welches erfindungsgem\u00e4\u00df als an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte angeordneter \u201eHaken\u201c ausgebildet ist (Merkmal 2). Der \u201eHaken\u201c wird in den weiteren Anspruchsmerkmalen n\u00e4her beschrieben. Er besteht aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehenden Teil sowie einem quer zu diesem verlaufenden Teil (Merkmalsgruppe 3.1) und ist zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verj\u00fcngt (Merkmal 3.2). Die in den Merkmalen 3.1.1 und 3.1.2 angesprochenen Teile, aus denen der Haken besteht, werden in der Merkmalsgruppe 3.3 weiter beschrieben. Gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3 wird der Haken von zwei Platten gebildet. Eine dieser beiden Platten, welche als Stichplatte bezeichnet wird, bildet den nach unten abstehenden Teil (2), wobei diese Platte (2) mit einer Kante an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte befestigt ist (Merkmal 3.3.1). Die andere der beiden Platten, welche als Sch\u00fcrfplatte bezeichnet wird, bildet den quer zu dem nach unten abstehenden Teil (2) verlaufenden Teil (3), wobei diese Platte (3) an der Unterkante der Stichplatte (2) quer zu dieser befestigt ist (Merkmal 3.3.1). Die Stichplatte (2) und die Sch\u00fcrfplatte (3) bilden hierbei Schenkel eines \u201eL\u201c (Merkmal 6). Jeweils zumindest eine Kante von Stichplatte (2) und Sch\u00fcrfplatte (3) sind auf derselben Seite zur Messerkante (4) verj\u00fcngt (Merkmal 4). Die Messerkante (4) der Sch\u00fcrfplatte (3) steht au\u00dferdem \u00fcber die Messerkante (4) der Stichplatte (3) vor (Merkmal 5).<\/li>\n<li>\nDer im Einspruchsbeschwerdeverfahren ge\u00e4nderte Patentanspruch 1 beschreibt damit in den Merkmalen 3 bis 6, wie der patentgem\u00e4\u00dfe Haken auszusehen hat bzw. wie dieser aufgebaut ist. Wie sich aus der neu hinzugekommenen Merkmalsgruppe 3.3 ergibt, wird der \u2013 aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehenden Teil und einem quer zu diesem verlaufenden Teil bestehende \u2013 Haken von \u201ezwei\u201c Platten gebildet. Die eine dieser beiden Platten, die sog. Stichplatte (2), bildet den nach unten abstehende Teil (2) und ist mit einer Kante an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte befestigt. Die andere Platte, die sog. Sch\u00fcrfplatte (3), bildet den quer zu dem nach unten abstehenden Teil (Stichplatte) verlaufenden Teil (3) und ist an der Unterkante der Stichplatte quer zu dieser befestigt. Es gibt damit einen (einzigen) nach unten abstehenden Teil und einen (einzigen) quer zu diesem verlaufenden Teil, wobei der nach unten abstehenden Teil von der Stichplatte gebildet wird bzw. dieser die Stichplatte ist und der querverlaufende Teil von der Sch\u00fcrfplatte gebildet wird bzw. dieser die Sch\u00fcrfplatte ist (vgl. dazu, dass unter dem im Oberbegriff von Patentanspruch 1 genannten \u201eTeil\u201c die Stichplatte bzw. Sch\u00fcrfplatte zu verstehen ist, auch BPatG, Beschwerdeentscheidung, S. 12, 14, 18). Gem\u00e4\u00df dem ebenfalls neu hinzugekommenen Merkmal 6 bilden die Stichplatte (2) und die Sch\u00fcrfplatte (3) Schenkel eines \u201eL\u201c, woraus sich ergibt, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Haken L-f\u00f6rmig ausgestaltet ist, wie dies \u2013 beispielhaft \u2013 auch in den Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift gezeigt ist. Da der Haken von zwei Platten gebildet wird, kann es sich hierbei nur um eine typische L-Form, d.h. ein \u201eoffenes\u201c L-Profil handeln. Ein U-f\u00f6rmig ausgestaltetes Rodungsmesser f\u00e4llt demgegen\u00fcber nicht unter den Wortsinn des ge\u00e4nderten Patentanspruchs 1.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZwar mag, was vorliegend keiner Vertiefung bedarf, der Begriff \u201eHaken\u201c bzw. das Merkmal 3 nicht nur L- und T-f\u00f6rmige Haken umfassen. Auch mag nach dem erteilten Patentanspruch 1 das Vorhandensein eines offenen, genau aus zwei Teilen bestehenden Hakens nicht zwingend erforderlich gewesen sein. Insbesondere mag \u2013 was zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellt werden kann \u2013 die Vorgabe der bereits im erteilten Anspruch 1 enthaltenen Merkmale 3.1.1 und 3.1.2, jeweils ein von der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehendes Teil und ein quer dazu verlaufendes Teil vorzusehen, bislang nicht als Zahlwort, sondern in beiden F\u00e4llen als unbestimmter Artikel zu lesen gewesen sein. F\u00fcr den im Einspruchsbeschwerdeverfahren ge\u00e4nderten Patentanspruch 1 gilt dies jedoch nicht, nachdem der Haken danach aus \u201ezwei\u201c Platten gebildet wird und vorgegeben wird, dass diese zwei Platten \u2013 die Stichplatte (2) und die Sch\u00fcrfplatte (3) \u2013 Schenkel eines \u201eL\u201c bilden. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich hieraus, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Haken L-f\u00f6rmig ausgestaltet ist, also eine L-Form hat (vgl. auch BPatG, Beschwerdeentscheidung, S. 19 unten, S. 24, S. 25, S. 26). Da der L-f\u00f6rmige Haken von zwei Platten gebildet wird, ist er zu einer Seite offen.<\/li>\n<li>\nEin U-f\u00f6rmiges Rodungsmesser, dass aus zwei von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte jeweils nach unten abstehenden Teilen, n\u00e4mlich zwei Stichplatten, und einem quer zwischen diesen beiden Teilen verlaufenden Teil, n\u00e4mlich einer Sch\u00fcrfplatte, besteht, entspricht diesen Vorgaben nicht. Zwar mag auch ein so ausgebildetes Rodungsmesser als \u201eHaken\u201c im Sinne des Merkmals 3 angesehen werden k\u00f6nnen. Ein solcher Haken wird aber nicht von zwei Platten (Merkmal 3.3), sondern von drei Platten gebildet und ein solcher Haken besitzt auch keine L-Form (Merkmal 6), sondern eine U-Form. Der Fachmann unterscheidet eine solche U-Form von einer L-Form, wie sie von Patentanspruch 1 gefordert wird. Dass ein U-f\u00f6rmiger Haken gedanklich halbiert werden kann, macht aus ihm keinen L-f\u00f6rmigen Haken bzw. keine zwei L-f\u00f6rmigen Haken. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Erw\u00e4gung, bei einem U-f\u00f6rmigen Haken k\u00f6nne ein vertikaler Schenkel des \u201eU\u201c gedanklich weggelassen werden. Entscheidend ist die tats\u00e4chliche k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Hakens. Hinsichtlich dieser macht der Patentanspruch klare Vorgaben.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis ist nicht unter funktionalen Gesichtspunkten gerechtfertigt.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nZwar kann, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt, auch eine derartige Ausf\u00fchrungsform in einer Weise eingesetzt werden, die es erlaubt, mit Hilfe eines Baggers Wurzelst\u00f6cke dergestalt zu entfernen, dass eine der beiden Stichplatten das Holz des Stumpfes mit den etwa senkrecht verlaufenden Fasern bearbeitet und die Sch\u00fcrfplatte zugleich die stammnahen Wurzelteile ebenfalls etwa entlang ihrer Fasern schneidet bzw. spaltet, wie dies in Absatz [0012] der Klagepatentschrift beschrieben ist. Das rechtfertigt indes keine anderweitige Auslegung des Patentanspruchs 1.<\/li>\n<li>\nMerkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind zwar regelm\u00e4\u00dfig so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; BGH, GRUR 2024, 1523 \u2013 Waage; GRUR 2024, 1515 Rn. 35 \u2013 Stereofotogrammetrie; Senat, Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 64 \u2013 Kinderreisesitzbasis, m.w.N.). Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen aber nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. \u2013 Pemetrexed; Senat, Urt. v. 04.04.2024 \u2013 I-2 U 72\/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 58 \u2013 Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 14.11.2024 \u2013 I-2 U 17\/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 101 \u2013 Spenderteil, jeweils m.w.N.). Anderenfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st, die indes schon wegen der Zul\u00e4ssigkeit des Formstein-Einwands nur bei einer \u00e4quivalenten Benutzung beachtlich ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk). So verh\u00e4lt es sich auch hier. Denn aus dem ge\u00e4nderten Patentanspruch 1 ergibt sich unmissverst\u00e4ndlich, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haken (nur) aus zwei Platten (aus einer Stichplatte und einer Sch\u00fcrfplatte) besteht und eine L-Form \u2013 und damit keine U-Form \u2013 hat.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger geltend macht, es sei funktional irrelevant, ob ein Werkzeug eine einzige vertikale Stichplatte oder auch eine zweite vertikale Stichplatte aufweise, weil bei einem sinnvollen Abtrag eines Wurzelstocks immer \u201eeines der beiden L\u201c nicht im Einsatz sein werde, rechtfertigt dies keine anderweitige Auslegung. Denn eine solche Handhabung der Vorrichtung \u00e4ndert nichts daran, dass bei dieser das Rodungsmesser keine vom Patentanspruch geforderte L-Form, sondern eine U-Form hat.<\/li>\n<li>\nUnter Zugrundelegung des Vortrags des Kl\u00e4gers muss bei einer U-f\u00f6rmigen Ausgestaltung mit zwei vertikalen Stichplatten im \u00dcbrigen darauf geachtet werden, dass beide Stichplatten, also die beiden vertikalen Schenkel des \u201eU\u201c nicht gleichzeitig in den Wurzelstock eindringen. Denn ein gleichzeitiges Eindringen setze \u2013 so der Kl\u00e4ger \u2013 eine starke Kompression des Holzes zwischen den vertikalen Stichplatten voraus, was das Holz aber nicht mit sich machen lasse. Es erfordere ein Vielfaches der Kraft, die zum vertikalen Spalten von Holz mit nur einer vertikalen Stichplatte erforderlich sei. Dieses vom Kl\u00e4ger angesprochene Problem stellt sich bei einem L-f\u00f6rmigen Haken, der nur \u00fcber eine (einzige) Stichplatte verf\u00fcgt, nicht. Der Beklagte ist dem diesbez\u00fcglichen Vortrag des Kl\u00e4gers zwar entgegengetreten. Sein Vorbringen d\u00fcrfte allerdings so zu verstehen sein, dass ein entsprechendes Abtragen des Wurzelstockes im Falle einer U-Form ein V-f\u00f6rmig ausgebildetes Messer erfordert. Bei einem L-f\u00f6rmigen Haken bedarf es einer solchen speziellen Ausgestaltung der Sch\u00fcrfplatte nicht.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie vom Patentanspruch 1 geforderte L-f\u00f6rmige Anordnung von Stich- und Sch\u00fcrfplatte hat zudem einen bestimmten (weiteren) technischen Grund, der sich unmittelbar aus der Klagepatentschrift selbst ergibt.<\/li>\n<li>\nIn der Klagepatentbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Stichplatte (2) zweckm\u00e4\u00dfig senkrecht auf der Schwei\u00dfplatte (1) steht und die Sch\u00fcrfplatte (3) senkrecht auf der Stichplatte (Abs. [0015]). Eine solche Ausgestaltung ist Gegenstand des Unteranspruchs 2. In der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0016]) wird ferner betont, dass ein exakter rechter Winkel f\u00fcr die Brauchbarkeit des Ger\u00e4ts keine Voraussetzung ist und dass es besonders vorteilhaft ist, wenn zwischen Stichplatte (2) und Schwei\u00dfplatte (1) ein rechter Winkel und zwischen Sch\u00fcrfplatte (3) und Stichplatte (2) ein Winkel ist, der um h\u00f6chstens etwa 10 Grad vom rechten Winkel in der Weise abweicht, dass Stichplatte und Sch\u00fcrfplatte \u201enach Art eines offenen Hakens\u201c einander zugeordnet sind. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass mit einer solchen Anordnung die Funktionstauglichkeit der Vorrichtung bei einer bestimmten Anwendung verbessert wird, n\u00e4mlich beim Ausheben des Wurzelstockes. Ist ein Wurzelstock bereits weitgehend abgearbeitet und sind die Wurzeln am Rand einer beabsichtigten Aushubgruppe bereits abgeschnitten, kann nach den Angaben der Klagepatentschrift mit dem Bagger unter den auf diese Weise weitgehend schon vom Erdreich gel\u00f6sten Wurzelstock gefahren werden und dieser mit dem (L-f\u00f6rmigen) Haken, den Stichplatte und Sch\u00fcrfplatte bilden, insgesamt ausgehoben werden. Dem liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, dass das Anheben des Wurzelstockes mit der Sch\u00fcrfplatte erfolgt, die zu diesem Zwecke \u2013 wie die Gabel eines Gabelstaplers oder die Schaufel eines Baggers \u2013 unter den Wurzelstock gefahren wird. Voraussetzung daf\u00fcr, dass die Sch\u00fcrfplatte unter einen Wurzelstock gefahren werden kann, ist ein \u201eoffener Haken\u201c. Demgegen\u00fcber kann zum Beispiel bei einem U-f\u00f6rmigen Haken aufgrund der auf beiden Seiten vorgesehenen Begrenzungen in Gestalt der nach unten abstehenden Stichplatten die Sch\u00fcrfplatte nicht derart unter einen Wurzelstock gefahren werden, um diesen anzuheben.<\/li>\n<li>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, beschreibt der ge\u00e4nderte Patentanspruch 1 das Rodungsmesser als einen L-f\u00f6rmigen Haken, welcher zu einer \u2013 der der Stichplatte gegen\u00fcberliegenden Seite \u2013 offen ist. Diese Ausgestaltung erm\u00f6glicht die in Absatz [0016] der Patentbeschreibung erw\u00e4hnte Anwendung der Vorrichtung. Zwar verlangt Patentanspruch 1 nicht, dass \u2013 wie in dieser Beschreibungsstelle beschrieben \u2013 die Stichplatte senkrecht auf der Schwei\u00dfplatte angeordnet ist und dass der Winkel zwischen Stichplatte und Sch\u00fcrfplatte kleiner als 90 Grad und gr\u00f6\u00dfer als 80 Grad ist. Eine solche Anordnung verbessert die Funktionstauglichkeit der Vorrichtung bei der in Absatz [0016] beschriebenen Anwendung aber nur. Die in Rede stehende Anwendung als solche erfordert ein Rodungsmesser mit einem offenen L-Profil.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nIn dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis, wonach der im Einspruchsbeschwerdeverfahren ge\u00e4nderte Patentanspruch eine L-f\u00f6rmige Anordnung von Sch\u00fcrfplatte und Sch\u00fcttplatte verlangt und ein U-f\u00f6rmiges Werkzeug dieser Vorgabe nicht entspricht, sieht sich der Senat durch die vorliegende Einspruchsbeschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDen Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts ist zun\u00e4chst zu entnehmen, dass der ge\u00e4nderte Patentanspruch 1 auch nach Auffassung des Bundespatentgerichts zwingend einen L-f\u00f6rmigen Haken verlangt (vgl. z.B. Beschwerdeentscheidung, S. 19, 23, 24), wohingegen z.B. ein Werkzeug mit einem auf dem Kopf stehenden \u201eT\u201c nicht patentgem\u00e4\u00df ist (vgl. Beschwerdeentscheidung, S. 24).<\/li>\n<li>\nDas Bundespatentgericht hat ferner angenommen, dass die US 5 490 XXX (D9), deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben wird, das Merkmal 6 (Merkmal 1.1.8 gem\u00e4\u00df der Merkmalsgliederung des BPatG) nicht offenbart.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie D9 betrifft ein Wurzelrodungsger\u00e4t (9), welches zur Montage am Arm eines Baggers vorgesehen ist. Das Werkzeug selbst ist im Wesentlichen aus einer Tr\u00e4gerplatte (23) aufgebaut, an deren seitlichen Kanten bogenf\u00f6rmige, vertikal verlaufende Seitenschienen (\u201eside rails\u201c; 11, 12) angebracht sind, deren Vorderkanten an ihrem unteren Ende als angeschr\u00e4gte Messerkanten (\u201ebevelled lower edges\u201c; 17, 18) ausgestaltet sind. An der Unterseite der Seitenschienen (11, 12) ist ein V-f\u00f6rmiges, quer zu den Seitenschienen (11, 12) verlaufendes Messer (\u201eblade\u201c; 15) angebracht (BPatG, Beschwerdeentscheidung, S. 25), wobei die Schneidkante (\u201eleading edge\u201c; 16) dieses Messers (15) \u00fcber die Messerkanten (17, 18) der Seitenschienen (11, 12) vorsteht.<\/li>\n<li>\nDas Bundespatentgericht hat in der in Figur 1 der D9 gezeigten Ausf\u00fchrung keine den Vorgaben des Merkmals 6 entsprechende Ausgestaltung erblickt. Es hat das dort gezeigte Werkzeug wie vorstehend beschrieben, wobei es allerdings \u2013 abweichend von der Beschreibung gem\u00e4\u00df dem letzten Satz des vorstehenden Absatzes \u2013 ausgef\u00fchrt hat, dass an der Unterseite der Seitenschienen (11, 12) ein V-f\u00f6rmiges, quer zu den Seitenschienen verlaufendes Messer (15) angebracht ist, \u201edessen Schneidkante 16 &#8230; \u00fcber die Seitenschienen 11\/12 vorsteht\u201c (Beschwerdeentscheidung, S. 25). Im Anschluss hieran hei\u00dft es in der Entscheidung des Bundespatentgerichts (S. 25):<\/li>\n<li>\n\u201e&#8230; Eine Abweichung von diesem grundlegenden Aufbau ist in Druckschrift D9 nicht vorgesehen (vgl. D9, Patentanspruch 1). Damit mag diese Druckschrift zwar eine vorgeschobene Sch\u00fcrfplatte im Sinne des patentgem\u00e4\u00dfen Merkmals 1.1.7 nahelegen. Eine gleichzeitige Anregung f\u00fcr die L-f\u00f6rmige Anordnung von Sch\u00fcrfplatte und Stichplatte entsprechend dem Merkmal 1.1.8 findet sich dort dagegen aber nicht.\u201c<\/li>\n<li>\nNach der Auffassung des Bundespatentgerichts entspricht die in Figur 1 der D9 gezeigte Ausgestaltung mit zwei vertikalen Seitenschienen (11, 12) und einem quer zu diesen verlaufenden (V-f\u00f6rmigen) Messer (15) damit nicht den Vorgaben des Merkmals 6.<\/li>\n<li>\nDas Bundespatentgericht hat sich ferner mit dem vom Beklagten im Einspruchsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Argument befasst, der Gegenstand des Klagepatents beruhe im Hinblick auf die D9 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, weil sich, wenn das in Figur 1 der D9 gezeigte Rodungsmesser (\u201eDoppelhaken\u201c) gedanklich halbiert werde, daraus zwei L-f\u00f6rmige, einfach aufgebaute Haken erg\u00e4ben, bei denen die Messerkante der Sch\u00fcrfplatte \u00fcberstehe (vgl. Beschwerdeentscheidung, S. 8). Hierzu hat es ausgef\u00fchrt (Beschwerdeentscheidung, S. 25\/26):<\/li>\n<li>\n\u201eDer Einsprechende vertritt im Zusammenhang mit der Druckschrift D9 die Auffassung, dass der Fachmann die darin gezeigte Sch\u00fcrfplatte 15 gedanklich halbiere, um den Aufbau des Ger\u00e4ts zu vereinfachen. So gelange er in naheliegender Weise zu einem Werkzeug, welches nicht nur eine \u00fcberstehende Sch\u00fcrfplatte, sondern auch L-f\u00f6rmig angeordnete Stich- und Sch\u00fcrfplatten aufweise.<\/li>\n<li>\nHiergegen spricht die Tatsache, dass sich in der Druckschrift D9 f\u00fcr derartige \u00dcberlegungen kein Anhaltspunkt findet, so dass allein mit der Druckschrift D9 ein Naheliegen der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmalskombination 1.1.7 und 1.1.8 nicht begr\u00fcndet werden kann.\u201c<\/li>\n<li>\nDer Senat versteht die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Zusammenhang dahin, dass eine Ausgestaltung mit zwei Stichplatten (Seitenschienen) und einer an deren Unterseite angeordneten, quer zwischen diesen verlaufenden Sch\u00fcrfplatte (Messer) nicht den Vorgaben des Merkmals 6 entspricht, wobei sich eine Verwirklichung dieses Merkmals nicht damit begr\u00fcnden l\u00e4sst, das Rodungsmesser lasse sich bei einer solchen Ausf\u00fchrungsform gedanklich in zwei L-f\u00f6rmige Haken halbieren.<\/li>\n<li>\nRichtig ist zwar, dass bei dem in Figur 1 der D9 gezeigten Werkzeug das zwischen den beiden Seitenschienen (11, 12) quer verlaufende, V-f\u00f6rmige Messer (15) \u00fcber die Seitenschiene (12) nach links und \u00fcber die Seitenschiene (12) nach rechts vorsteht. Zutreffend ist insoweit auch, dass es im Anspruch 1 der D9 hei\u00dft, dass das beanspruchte Rodungswerkzeug ein Schneidmesser (\u201ecutting blade\u201c) mit einer Schneidkante (\u201eleading edge\u201c) aufweist, das\/die unter den unteren Enden des Paars bogenf\u00f6rmiger Seitenschienen (\u201eside members\u201c) angebracht ist, und das\/die sich \u201eau\u00dferhalb des Paars bogenf\u00f6rmiger Seitenschienen\u201c erstreckt, wobei sich das Schneidmesser \u00fcber die Vorderkanten (\u201eleading edges\u201c) des Paars bogenf\u00f6rmiger Seitenschienen hinaus erstreckt. Mit der Erstreckung au\u00dferhalb des Paars bogenf\u00f6rmiger Seitenschienen k\u00f6nnte hierbei das seitliche Vorstehen des Messers (15) \u2013 und seiner Schneidkante (16) \u2013 \u00fcber die Seitenschienen (11, 12) gemeint sein. M\u00f6glicherweise ist auch dieses seitliche Vorstehen angesprochen, wenn es in der Beschreibung der D9 zur Figur 1 hei\u00dft, dass das Messer an den gebogenen Seitenschienen (11, 12) befestigt ist und \u201e\u00fcber\u201c die gebogenen Seitenschienen (11, 12) \u201ehinaus\u201c \u201eragt\u201c. Dass das Bundespatentgericht angenommen hat, dass das in der D9 offenbarte Wurzelrodungsger\u00e4t wegen dieses seitlichen Vorstehens des Messers (15) \u00fcber die vertikalen Seitenschienen (11, 12) nicht den Vorgaben des Merkmals 6 entspricht, l\u00e4sst sich seinen Ausf\u00fchrungen indes nicht entnehmen.<\/li>\n<li>\nSoweit das Bundespatentgericht ausgef\u00fchrt hat, dass bei dem in der D9 offenbarten Werkzeug die Schneidkante (16) des Messers (15) \u00fcber die Seitenschienen (11, 12) vorsteht, ergibt sich hieraus nicht, dass hiermit das vorstehend angesprochene Vorstehen des Messers (15) \u00fcber die Seitenschienen (11, 12) nach links und rechts gemeint ist, und nicht das Vorstehen der Schneidkante (16) des Messers (15) in Schneidrichtung \u00fcber die Messerkannten (17, 18) der Seitenschienen (11, 12). Die Angabe, dass die Schneidkante (16) [des Messers (15)] \u00fcber die Seitenschienen (11, 12) vorsteht, l\u00e4sst sich ohne Weiteres im letzteren Sinne verstehen. Statt von den Messerkanten der Seitenschienen wird insoweit nur \u2013 nicht ganz pr\u00e4zise \u2013 von den Seitenschienen gesprochen. Dass offenbar eben dieses Vorstehen in Schneidrichtung gemeint ist, ergibt sich daraus, dass das Bundespatentgericht im Anschluss davon spricht, dass die D9 damit (zwar) eine \u201evorgeschobene Sch\u00fcrfplatte\u201c im Sinne des hiesigen Merkmals 5 nahelegen mag. Eine \u201evorgeschobene Sch\u00fcrfplatte\u201c im Sinne dieses Merkmals kann die D9 nur deshalb nahelegen, weil bei dieser die Schneidkante (16) des Messers (15) \u00fcber die Vorder- bzw. Messerkanten (17, 18) der Seitenschienen (11, 12) vorsteht. Dass das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang nur von einem \u201eNahelegen\u201c einer vorgeschobenen Sch\u00fcrfplatte im Sinne des Merkmals 5 spricht und nicht von der \u201eOffenbarung\u201c einer solchen Sch\u00fcrfplatte l\u00e4sst sich damit erkl\u00e4ren, dass bei der D9 die Messerkante (16) der Sch\u00fcrfplatte (15) \u00fcber die Messerkanten (17, 18) zweier Stichplatten (11, 12) und nicht \u00fcber die Messerkante einer (einzigen) Stichplatte vorsteht. H\u00e4tte das Bundespatentgericht den entscheidenden Unterschied des Gegenstands der D9 gegen\u00fcber dem Gegenstand des Klagepatents darin erblickt, dass bei der D9 das zwischen den zwei Seitenschienen (11, 12) quer verlaufende Messer (15) jeweils seitlich (links und rechts) \u00fcber den Rand der Seitenschienen (11, 12) vorsteht, w\u00e4re zudem zu erwarten gewesen, dass das Bundespatentgericht diesen Umstand in seiner Entscheidung herausstellt.<\/li>\n<li>\nSoweit der Kl\u00e4ger geltend macht, bei dem Gegenstand der D9 bildeten beide Seitenschienen mit den oder dem seitlich \u00fcber die Seitenschienen vorstehenden Messer kein \u201eL\u201c, weil sie jeweils ein auf dem Kopf stehendes \u201eT\u201c bildeten, l\u00e4sst sich den Gr\u00fcnden der Entscheidung des Bundespatentgerichts kein Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, dass das in Figur 1 der D9 gezeigte Werkzeug \u201edurch zwei symmetrisch angeordnete, T-f\u00f6rmige Ausgestaltungen\u201c gebildet wird. Weder hat das Bundespatentgericht in Bezug auf das Rodungsmesser der D9 von \u201ezwei Ausgestaltungen\u201c gesprochen, noch hat es die (eine) Ausgestaltung mit zwei Seitenschienen und einem quer zwischen diesen verlaufenden Messer als \u201eT-f\u00f6rmig\u201c beschrieben. Insbesondere hat das Bundespatentgericht der von dem Beklagten im Einspruchsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung, wonach der Fachmann die in der D9 gezeigte Sch\u00fcrfplatte (15) gedanklich halbiere, um den Aufbau des Ger\u00e4ts zu vereinfachen, und so in naheliegender Weise zu einem Werkzeug, welches nicht nur eine \u00fcberstehende Sch\u00fcrfplatte, sondern auch L-f\u00f6rmig angeordnete Stich- und Sch\u00fcrfplatten aufweise, nicht entgegengehalten, dass sich daraus keine L-f\u00f6rmige, sondern eine T-f\u00f6rmige Ausgestaltung ergebe. Es hat vielmehr ausgef\u00fchrt, dass sich in der D9 f\u00fcr derartige \u00dcberlegungen kein Anhaltspunkt findet, also insbesondere kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine Halbierung des Aufbaus bzw. der Sch\u00fcrfplatte (15). Die T-Form bzw. die Form eines auf dem Kopf stehenden \u201eT\u201c hat das Bundespatentgericht allein in Bezug auf die Entgegenhaltungen D1 und D2 er\u00f6rtert (Beschwerdeentscheidung, S. 24).<\/li>\n<li>\nSoweit der Kl\u00e4ger ferner geltend macht, der Stand der Technik gem\u00e4\u00df der D9 habe Nachteile, weil bei diesem das horizontale Messer (15) jeweils links und rechts \u00fcber den Rand der Seitenschienen (11, 12) vorsteht, hat sich das Bundespatentgericht auch hiermit nicht befasst.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSelbst wenn man aber annehmen wollte, die \u00c4u\u00dferung des Bundespatentgerichts, wonach bei der D9 die Schneidkante (16) des Messers (15) \u00fcber die Seitenschienen (11, 12) vorsteht, beziehe sich nicht (auch) auf das Vorstehen in Schneidrichtung, sondern (allein) auf das seitliche Vorstehen des Messers \u00fcber die Seitenschienen (11, 12), l\u00e4sst sich der Entscheidung des Bundespatentgerichts aus den vorstehenden Gr\u00fcnden jedenfalls nichts entnehmen, was der oben dargetanen Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents entgegensteht. Weder ergibt sich aus der vorliegenden Stellungnahme des Bundespatentgerichts, dass im Falle eines fehlenden seitlichen \u00dcberstandes bei dem Gegenstand der D9 eine L-f\u00f6rmige Anordnung im Sinne des Merkmals 6 vorl\u00e4ge, noch hat sich das Bundespatentgericht mit einer U-f\u00f6rmigen Ausgestaltung befasst.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht von der vorstehend beschriebenen technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>\nSie entspricht nicht den Vorgaben der Merkmalsgruppe 3.3 und des Merkmals 6. Zwar mag bei ihr das Rodungsmesser als an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte angeordneter Haken im Sinne des Merkmals 2 ausgebildet sein. Auch mag die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bei isolierter Betrachtung den Vorgaben der Merkmalsgruppe 3.1 entsprechen, weil sich aus dieser noch nicht ergeben mag, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Haken aus einem einzigen von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehenden Teil und einem einzigen quer zu diesem verlaufenden Teil besteht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht jedoch nicht das Merkmal 3.3, weil ihr \u201eHaken\u201c nicht aus zwei Platten, sondern aus drei Platten besteht, n\u00e4mlich aus zwei von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehenden Stichplatten und einer quer zwischen diesen verlaufendem Sch\u00fcrfplatte. Daraus folgt zugleich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen der Vorgabe des Merkmals 3.3.1 die (eine) Stichplatte nicht \u201eden\u201c nach unten abstehenden Teil bildet. Dar\u00fcber hinaus \u2013 jedenfalls aber zumindest \u2013 verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht das Merkmal 6, weil dieses \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 im Zusammenhang mit den Merkmalsgruppen 3.1 und 3.3 dahin zu verstehen ist, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Haken eine L-Form hat. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II hat der aus drei Teilen\/Platten bestehende \u201eHaken\u201c indes augenscheinlich eine typische U-Form.<\/li>\n<li>\nDamit entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht den Vorgaben des im Einspruchsbeschwerdeverfahren ge\u00e4nderten Patentanspruchs 1. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5 verwirklicht, kann dahinstehen. Insoweit kann hier offen bleiben, ob die Messerkante der Sch\u00fcrfplatte hiernach \u00fcber die gesamte L\u00e4nge \u00fcber die Messerkante der Stichplatte vorstehen muss.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 516 Abs. 3 ZPO. Sie ber\u00fccksichtigt insbesondere, dass der Kl\u00e4ger seine Klage in zweiter Instanz auch auf den deutschen Teil des EP 2 252 XXX gest\u00fctzt und seine diesbez\u00fcgliche Anschlussberufung zur\u00fcckgenommen hat, weshalb er die auf die Anschlussberufung entfallenden Kosten entsprechend \u00a7 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat.<br \/>\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in zweiter Instanz hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist \u00fcber die diesbez\u00fcglichen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden gewesen. Unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es billigem Ermessen, die diesbez\u00fcglichen Kosten dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen w\u00e4ren, wenn die Hauptsache nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden w\u00e4re (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 2021, 737 Rn. 12; NZG 2021, 1031 Rn. 7; NJW 2007, 3429 Rn. 7). Dies w\u00e4re hier der Kl\u00e4ger gewesen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I entsprach zwar unstreitig der technischen Lehre des erteilten Patentanspruchs 1. Ferner kann \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob es hierauf im Hinblick auf den Zeitpunkt der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen f\u00fcr die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu treffende Kostenentscheidung nach \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ankommt \u2013 davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch von der technischen Lehre des im Einspruchsbeschwerdeverfahren neugefassten Patentanspruchs 1 Gebrauch gemacht hat. Denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents entsprach.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I fehlte es aber an der substantiierten Behauptung des Kl\u00e4gers, dass der Beklagte diese Vorrichtung betreffende Benutzungshandlungen im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents am 23.09.2010 vorgenommen hat. Die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr, wie sie f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG erforderlich ist, sind damit nicht schl\u00fcssig dargetan gewesen. Eine Erstbegehungsgefahr bestand hier ebenfalls nicht, weshalb der Kl\u00e4ger keinen Unterlassungsanspruch geltend machen konnte. In Ermangelung wenigstens einer schl\u00fcssig dargetanen Benutzungshandlung, die \u00a7 139 Abs. 2 PatG f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch voraussetzt, stand dem Kl\u00e4ger auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ebenso stand ihm mangels einer schl\u00fcssig dargetanen Benutzungshandlung kein Anspruch auf Auskunftserteilung nach \u00a7 140b PatG sowie auf Rechnungslegung nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/li>\n<li>\nIndem \u00a7 139 Abs. 1 PatG davon spricht, dass auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, steht fest, dass Benutzungshandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Patenterteilung vorgenommen wurden, keine Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Wiederholungsgefahr ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Denn vor der Patenterteilung gibt es noch keine \u201epatentierte Erfindung\u201c, die benutzt werden k\u00f6nnte (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 1 = BeckRS 2009, 7969 \u2013 Sterilisationsverfahren). Vorliegend ist zwar unstreitig, dass der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in der Vergangenheit anbot. Die Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen des Klagepatents sind allerdings erst mit seiner Ver\u00f6ffentlichung am 23.09.2010 eingetreten. Die aktenkundig gemachten Handlungen des Beklagten betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I haben alle vor diesem Zeitpunkt stattgefunden. Das gilt namentlich f\u00fcr die von dem Kl\u00e4ger in Bezug genommene Internetwerbung, welche konkret nur f\u00fcr den 12.11.2009 dargelegt ist. Dass der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch noch in der Zeit ab dem 23.09.2010 hergestellt, angeboten und\/oder vertrieben hat, hat der Kl\u00e4ger nicht schl\u00fcssig aufgezeigt. Der Beklagte hat in erster Instanz mit Schriftsatz vom 09.11.2010 (S. 5 [Bl. 53 GA]) in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Klagepatents bisher nicht schl\u00fcssig dargetan sei. Hierzu fehle jedweder Vortrag des Kl\u00e4gers. Diese Ausf\u00fchrungen betrafen \u2013 worauf der Beklagte im Verhandlungstermin am 06.03.2025 zutreffend hingewiesen hat \u2013 ersichtlich die urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform, d.h. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I. Vortrag zu einer Verletzung bzw. Benutzung des Klagepatents durch diese Ausf\u00fchrungsform hatte der Kl\u00e4ger bis dahin in der Tat nicht geliefert. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Beklagten hat er vor dem Landgericht nicht konkret dargetan, dass der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch in der Zeit ab dem 23.09.2010 benutzt hat, und zwar weder mit dem Schriftsatz vom 24.11.2010 noch mit den Schrifts\u00e4tzen vom 28.12.2010 und 14.01.2011. Dass er hierzu im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vorgetragen habe, hat der Kl\u00e4ger nicht behauptet und dies l\u00e4sst sich auch dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 18.01.2011 (Bl. 74-75 GA) nicht entnehmen.<\/li>\n<li>\nZu Unrecht ist das Landgericht vor diesem Hintergrund \u2013 ohne weitere Begr\u00fcndung \u2013 davon ausgegangen, dass der Beklagte das Klagepatent (auch) durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verletzt. Eine diese Ausf\u00fchrungsform betreffende Benutzungshandlung nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents war nicht schl\u00fcssig dargetan und eine solche hat das Landgericht auch nicht festgestellt. Insbesondere ergibt sich eine nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung begangene Benutzungshandlung des Beklagte nicht aus den Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Dort hei\u00dft es nur, dass der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I im Internet \u201ebewarb\u201c. Dass dies auch noch in der Zeit ab dem 23.09.2010 geschah, hat das Landgericht nicht festgestellt.<\/li>\n<li>\nDass der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffende Benutzungshandlungen im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG auch noch nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents vorgenommen hat, hat der Kl\u00e4ger auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargetan. Entsprechender Vortrag ist auch nach der Behauptung des Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nach Klageerhebung, insbesondere aber vor September 2010 aus dem Programm genommen und diese danach weder beworben, in Verkehr gebracht oder sonst wie vertrieben zu haben (Berufungsbegr\u00fcndung, S. 3 [Bl. 114 GA]), nicht erfolgt. Abgesehen davon, dass damit schon eine nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung begangene Benutzungshandlung des Beklagten vom Kl\u00e4ger auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargetan worden ist, hat der Kl\u00e4ger auch keinen Beweis f\u00fcr eine solche Handlung angetreten.<\/li>\n<li>\nDahinstehen kann, ob der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I im Offenlegungszeitraum benutzt hat. Denn der Kl\u00e4ger hat vorliegend keine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend macht und f\u00fcr die geltend gemachten Patentverletzungsanspr\u00fcche in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I konnte er aus etwaigen Benutzungshandlungen im Offenlegungszeitraum nichts herleiten. Eine Benutzung w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraumes ist n\u00e4mlich rechtm\u00e4\u00dfig und begr\u00fcndet f\u00fcr sich noch keine Gefahr, dass die Benutzung nach Patenterteilung \u2013 rechtswidrig \u2013 fortgesetzt werden wird (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 1 \u2013 Sterilisationsverfahren; Urt. v. 19.04.2011 \u2013 4a O 236\/09, BeckRS 2011, 8866; Urt. v. 09.08.2022 \u2013 4c O 1\/21, GRUR-RS 2022, 52166 Rn. 106 \u2013 Elektrolysezellenservicemodul). Aus einem etwaigen vormaligen Herstellen, Anbieten und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I im Offenlegungszeitraum konnte daher keine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr abgeleitet werden, die im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I einen Unterlassungsausspruch h\u00e4tte rechtfertigen k\u00f6nnen. Angebote und Lieferungen des Beklagten vor Erteilung des Klagepatents haben somit keine Verletzungshandlung dargestellt und konnten auch keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen einer drohenden Patentverletzung begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nEine einen Unterlassungsanspruch rechtfertigende Erstbegehungsgefahr lie\u00df sich hier auch nicht anderweitig begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nZwar besteht vorliegend die Besonderheit, dass die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffende Internetwerbung des Beklagten noch zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem das Klagegebrauchsmuster bereits eingetragen war, so dass die Handlungen rechtswidrig gewesen w\u00e4ren, wenn denn das Klagegebrauchsmuster mit seiner Eintragung bereits Schutzwirkungen entfaltet h\u00e4tte, so dass sich der Beklagte dann rechtswidrig \u00fcber das Klagegebrauchsmuster hinweg gesetzt h\u00e4tte. Er erscheint allerdings schon zweifelhaft, ob dies auch die Gefahr begr\u00fcndet h\u00e4tte, dass der Beklagte sich auch \u00fcber das (erst sp\u00e4ter erteilte) Klagepatent als weiteres Ausschlie\u00dflichkeitsrecht hinweg setzt. Das bedarf hier letztlich aber keiner Vertiefung. Denn das Klagegebrauchsmuster ist im vorliegend geltend gemachten Umfang nicht schutzf\u00e4hig gewesen. Auf den L\u00f6schungsantrag des Beklagten hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 11.03.2013 die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kl\u00e4gers hat das Bundespatentgerichts durch Urteil vom 19.08.2015 zur\u00fcckgewiesen. Da nach \u00a7 13 GbMG kein Gebrauchsmusterschutz entsteht, soweit das Klagegebrauchsmuster l\u00f6schungsreif ist, bleibt es vor diesem Hintergrund dabei, dass der Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht rechtswidrig gehandelt hat und infolge dessen auch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Klagepatent bejaht werden konnte. Zwar ist das Klagegebrauchsmuster erst nach Angabe der \u00fcbereinstimmenden Teil-Erledigungserkl\u00e4rungen gel\u00f6scht worden. Es war im vorliegend geltend gemachten Umfang jedoch von Anfang an l\u00f6schungsreif.<\/li>\n<li>\nEine Begehungsgefahr ergab sich schlie\u00dflich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ber\u00fchmung. Zwar hat sich der Beklagte zweimal ge\u00e4u\u00dfert, indem er mit dem Schreiben vom 02.10.2009 (Anlage K 13) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verteidigt und die entsprechenden Vertriebshandlungen als rechtm\u00e4\u00dfig bezeichnet hat, u.a. mit der Begr\u00fcndung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I k\u00f6nne kein Nachbau der entsprechenden Vorrichtung des Kl\u00e4gers sein, weil sie wesentlich \u00e4lter als letztere sei. Diese Sichtweise hat er mit Schreiben vom 30.10.2009 (Anlage K 15) wiederholt und bekr\u00e4ftigt. Auch diese Handlungen fanden allerdings allesamt vor Inkrafttreten der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen des Klagepatents am 23.09.2010 statt und sie erfolgten sogar vor der Ver\u00f6ffentlichung (31.12.2009) der dem Klagepatent zugrundeliegenden Patentanmeldung. Aus ihnen konnte daher nicht hergeleitet werden, der Beklagte halte sich auch nach Erteilung des Klagepatents zur Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I berechtigt.<\/li>\n<li>\nDamit sind die den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil des Rechtsstreits betreffenden Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen gewesen.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schrifts\u00e4tze des Beklagten vom 06.03.2025 und 10.03.2025 sowie des Kl\u00e4gers vom 10.03.2025 geben keinen Anlass zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind im Verhandlungstermin er\u00f6rtert worden. In diesem hatten die Parteien hinreichend Gelegenheit zur Sache vorzutragen und ihre wechselseitigen Standpunkte deutlich zu machen. Von dieser M\u00f6glichkeit haben beide Parteien auch Gebrauch gemacht. Die von dem Kl\u00e4ger in seinem Schriftsatz vom 10.03.2025 angef\u00fchrten Entscheidungen geben keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3418 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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