{"id":9612,"date":"2025-04-03T11:06:32","date_gmt":"2025-04-03T11:06:32","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9612"},"modified":"2025-04-03T08:10:46","modified_gmt":"2025-04-03T08:10:46","slug":"i-2-u-77-23-spendergehaeuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9612","title":{"rendered":"I- 2 U 77\/23 &#8211; Spendergeh\u00e4use"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3417<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. November 2024, I- 2 U 77\/23<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9438\">4a O 102\/17<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 14.12.2023 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nSpendergeh\u00e4use mit einem Spenderteil, wobei der Spenderteil mindestens zwei Komponententeile aufweist, die jeweils durch eine Fuge verbunden sind, jedes Spenderteil ein erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil mit einer zugeh\u00f6rigen ersten Verbindungsfl\u00e4che und ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil mit einer zugeh\u00f6rigen zweiten Verbindungsfl\u00e4che aufweist, wobei durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden des ersten Komponententeils und des zweiten Komponententeils eine Fuge ausgebildet wird, um das Spenderteil zu definieren, wobei jedes Komponententeil eine vordere Fl\u00e4che aufweist, wobei eine erste und eine zweite Seitenfl\u00e4che jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte Kante aufweisen, wobei sich die resultierende Fuge von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils erstreckt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen<br \/>\noder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei das Spenderteil l\u00f6sbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, wobei der hintere Spenderabschnitt eingerichtet ist, um an einer vertikalen Wand montiert zu sein, und das Spendergeh\u00e4use f\u00fcr einen Spender ist, der f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.01.2017 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.01.2017 begangen hat und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen,<br \/>\nsowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen,<br \/>\nsowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen nach Ziffer 1. an die unter Ziffer 2.b) genannten gewerblichen Abnehmer seit dem 07.01.2017 geliefert hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,\u00a0 zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n5. die unter 1. bezeichneten, seit dem 07.12.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 07.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDer Antrag der Beklagten auf Anordnung von Geheimhaltungsma\u00dfnahmen wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelferinnen der Beklagten jeweils selbst zu tragen.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nF.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 2 313 XXX XX (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf der angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 14.05.2009 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 16.05.2008 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 07.12.2016 im Patentblatt bekannt gemacht.<br \/>\nAuf eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) den deutschen Teil des Klagepatents durch Urteil vom 15.10.2019 (Az.: 5 Ni 2\/18 (EP); Anlage K14; nachfolgend: BPatGU) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof (nachfolgend: BGH) durch Urteil vom 07.12.2021 (Az.: X ZR 111\/19; Anlage K13; nachfolgend: BGHU) das Urteil des BPatG abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Spender f\u00fcr Papiert\u00fccher oder Papierrollen mit einem durch Spritzgie\u00dfen hergestellten Spenderteil. Sein in diesem Rechtsstreit geltend gemachter Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:<br \/>\n\u201eDispenser housing comprising a dispenser part (20, 90, 100, 110), the dispenser part comprising at least two component parts (17, 18; 31, 32; 41 a, 42a; 41 b, 42b; 41 c, 42c; 41 d, 42d, 51, 61, 71; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b; 121 a, 121 b, 122) each joined by a seam (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b), said dispenser part (20, 90, 100, 110) comprising a first injection moulded plastic component part (17; 31; 41 a, 41 b, 41 c, 41 d, 51, 61, 71, 91, 101, 111, 121 a, 121 b) with an associated first mating surface; a second injection moulded plastic component part (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d, 92, 102, 112a, 112b, 122) having an associated second mating surface; a seam (21; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) is formed by said first mating surface and said second mating surface during injection moulding for joining said first component part (17; 31; 41 a, 41b, 41c, 41d, 51, 61, 71, 91, 101, 111, 121 a, 121 b) and said second component part (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d, 92, 102, 112a, 112b, 122) to define the dispenser part (20, 90, 100, 110), each component part (17, 18; 31, 32; 41 a, 42a; 41 b, 42b; 41 c, 42c; 41d, 42d, 51, 61, 71; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b; 121 a, 121 b, 122) comprising a front surface, a first and a second side surface each having an edge facing away from the front surface, wherein the resulting seam (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) extends from a side edge of a first side surface of the dispenser part to a side edge of a second side surface of the dispenser part,<br \/>\ncharacterised in that the dispenser part (20;90;100;110) is detachably joined to a rear dispenser section (96; 106; 116), in order to form the dispenser housing (97; 107; 117), wherein the rear dispenser section (96, 106, 116) is arranged to be mounted on a vertical wall, and wherein the dispenser housing (97, 107, 117) is for a dispenser for a stack of paper towels or a roll of paper.\u201c<\/li>\n<li>\nDie in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eSpendergeh\u00e4use mit einem Spenderteil (20, 90, 100, 110), wobei der Spenderteil mindestens zwei Komponententeile (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 41b, 42b; 41c, 42c; 41d, 42d, 51, 61, 71; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b; 121a, 121b, 122) aufweist, die jeweils durch eine Fuge (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) verbunden sind, jedes Spenderteil (20, 90, 100, 110) ein erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (17; 31; 41a, 41b, 41c, 41d, 51, 61, 71, 91, 101, 111, 121a, 121b) mit einer zugeh\u00f6rigen ersten Verbindungsfl\u00e4che und ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d, 92, 102, 112a, 112b, 122) mit einer zugeh\u00f6rigen zweiten Verbindungsfl\u00e4che aufweist, wobei durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden des ersten Komponententeils (17; 31; 41a, 41b, 41c, 41d, 51, 61, 71, 91, 101, 111, 121a, 121b) und des zweiten Komponententeils (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d, 92, 102, 112a, 112b, 122) eine Fuge (21; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) ausgebildet wird, um das Spenderteil (20, 90, 100, 110) zu definieren, wobei jedes Komponententeil (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 41b, 42b; 41c, 42c; 41d, 42d, 51, 61, 71; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b; 121a, 121b, 122) eine vordere Fl\u00e4che aufweist, wobei eine erste und eine zweite Seitenfl\u00e4che jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte Kante aufweisen, wobei sich die resultierende Fuge (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils erstreckt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Spenderteil (20; 90; 100; 110) abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96; 106; 116) verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use (97; 107; 117) auszubilden, wobei der hintere Spenderabschnitt (96, 106, 116) eingerichtet ist, um an einer vertikalen Wand montiert zu sein, und das Spendergeh\u00e4use (97, 107, 117) f\u00fcr einen Spender ist, der f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 13 des Klagepatents eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDiese zeigt ein Spendergeh\u00e4use (97), das ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Spenderteil (90) umfasst. Das Spenderteil (90) ist mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) l\u00f6sbar verbunden. Der hintere Spenderabschnitt (96) ist vorgesehen, um an einer vertikalen Fl\u00e4che montiert zu werden. Das Spenderteil (90) wird von einem transparenten ersten Komponententeil (91) und einem opaken zweiten Komponententeil (92) gebildet. Die beiden Komponententeile (91, 92) sind durch eine Fuge (93) verbunden.<br \/>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein in Schweden ans\u00e4ssiges Unternehmen, das weltweit u.a. Hygienepapierprodukte und -spender vertreibt.<br \/>\nDie Beklagte ist eine italienische Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin auf diesem Markt. Sie vertreibt nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Deutschland unter der Marke \u201eA\u201c unter anderem folgende Spender f\u00fcr Toilettenpapier und Papierhandt\u00fccher:<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (A \u2013 Autocut toilet dispenser) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, Muster vorgelegt als Anlage K7.1),<br \/>\n\uf02d Handtuchrollenspender (A \u2013 Autocut towel dispenser) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, Muster vorgelegt als Anlage K7.2 und B45),<br \/>\n\uf02d Handtuchspender (A \u2013 Fold Handtowels) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3, Muster vorgelegt als Anlage K7.3 und B46),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (A \u2013 Autocut toilet dispenser) schwarz \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, Muster vorgelegt als Anlage B44),<br \/>\n\uf02d Handtuchrollenspender (A \u2013 Autocut towel dispenser) schwarz \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, Muster vorgelegt als Anlage HRM 12),<br \/>\n\uf02d Handtuchspender (A \u2013 Fold Handtowels) schwarz \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3, Muster vorgelegt als Anlage HRM 13),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (A \u2013 Bulk pack toilet paper) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 7a, Muster vorgelegt als Anlage B 47),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (A \u2013 Bulk pack toilet paper) schwarz \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 8a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 7a, Muster vorgelegt als Anlage HRM 14),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (A \u2013 Maxi Jumbo) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 9a, Muster vorgelegt als Anlage B 48),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (A \u2013 Maxi Jumbo) schwarz \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 10a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 9a, Muster vorgelegt als Anlage HRM 15),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (A \u2013 Mini Jumbo) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 11a, Muster vorgelegt als Anlage HRM 16),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (A \u2013 Mini Jumbo) schwarz \u2013 Produkt-Nr. 892XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 12a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 11a; Muster vorgelegt als Anlage B 49),<br \/>\n(nachfolgend zusammenfassend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 als Anlagen K 7.1, K 7.2 und K 7.3 zur Akte gereicht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4a bis 6a sind \u2013 bis auf die unterschiedliche Farbgebung \u2013 jeweils identisch zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3. Ebenso entsprechen sich bis auf die Farbgebung die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 7a und 8a, 9a und 10a sowie 11a und 12a. Die Beklagte hat Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4a, 2, 3, 7a, 9a und 12a als Anlagen B 44 bis B 49 vorgelegt. Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 5a, 6a, 8a, 10a und 11a wurden im Parallelverfahren XXX als Anlagen HRM 12 bis HRM 16 zur dortigen Akte gereicht. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte mit den Anlagen BB 2 und B 45 Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegt. Beispielhaft werden nachfolgend Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 aus der Anlage BB 2 wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nBei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann das vordere Spenderteil nach vorne zum Nutzer hin aufgeklappt werden, wobei es am Geh\u00e4use mit zwei Scharnieren verbunden ist und um diese verschwenkt wird. Das Spenderteil weist jeweils zwei Komponententeile auf, die durch eine Fuge miteinander verbunden sind.<br \/>\nDie Beklagte stellte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe CMS 2017 in Berlin aus und bewarb diese in ihrem Online-Katalog (Anlage K 15). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 bezieht die Beklagte von der Streithelferin zu 1), die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 von der Streithelferin zu 2).<br \/>\nAuf ihrer Webseite https:\/\/www.B.com\/de\/deutschland\/C-export\/home\/ bietet die Beklagte Papierutensilien an, die zur Benutzung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet sind. Eine \u00dcbersicht der entsprechenden Toilettenpapiere und Handt\u00fccher findet sich auf den Seiten 7 bis 9 des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 16.03.2022 (Bl. 410-412 GA-LG). Screenshots von den Angebotsseiten hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 14.1 bis K 14.12 zur Akte gereicht. Auch im Produktkatalog der Beklagten (vorgelegt als Anlage K 15) findet eine Zuordnung zwischen bestimmten Papiermaterialien und den hierzu kompatiblen Spendern statt. Auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 6 ist zudem der Hinweis aufgedruckt, den jeweiligen Spender ausschlie\u00dflich mit den hierzu kompatiblen Papierutensilien der Beklagten zu benutzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<br \/>\nSoweit das Klagepatent verlange, dass sich die Fuge von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils erstrecke, sei der Begriff der \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c erfindungsgem\u00e4\u00df nicht auf die rechte oder linke Seitenfl\u00e4che (ausgehend von der Frontalansicht) beschr\u00e4nkt. Vielmehr erfasse er ohne weiteres auch die \u2013 ausgehend von der Frontalansicht \u2013 obere und untere Seitenfl\u00e4che, womit auch ein senkrechter Verlauf der Fuge von der Lehre des Klagepatents umfasst sei. Der Begriff der \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c sei insofern lediglich als Abgrenzung gegen\u00fcber dem Begriff der \u201evorderen Fl\u00e4che\u201c zu verstehen.<br \/>\nDie Vorgabe, dass das Spenderteil \u201eabnehmbar\u201c mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, verstehe der Fachmann dahin, dass die Verbindung der beiden Teile miteinander nicht permanent, sondern l\u00f6sbar sein solle. Dies indiziere aber nicht, dass das Spenderteil vollst\u00e4ndig abnehmbar sein m\u00fcsse. Funktional diene das Merkmal dazu, die Bef\u00fcllbarkeit des Spenders zu gew\u00e4hrleisten. Diese Funktion werde auch dann erf\u00fcllt, wenn das Spenderteil nicht vollst\u00e4ndig abnehmbar, sondern lediglich schwenkbar mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden sei. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien alle dahingehend aufklappbar, dass das Spenderteil und der hintere Spenderabschnitt nicht mehr so aneinander liegen, dass sie ein Geh\u00e4use bilden. Im \u00dcbrigen sei auch eine \u201eAbnehmbarkeit\u201c im engeren Sinne gegeben. Unter Zuhilfenahme von Werkzeug sei es ohne Besch\u00e4digung des Spendergeh\u00e4uses m\u00f6glich, den das Scharnier zusammenhaltenden Pin herauszuziehen und das Spenderteil vollst\u00e4ndig abzunehmen.<br \/>\nAuf der Rechtsfolgenseite st\u00fcnden ihr auch Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz hinsichtlich Verbrauchsmaterialien zu, deren Vertrieb urs\u00e4chlich auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. F\u00fcr die insofern erforderliche Kausalit\u00e4t gen\u00fcge es, dass durch den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Nachfrage nach den Verbrauchsmaterialien geschaffen werde. Dies sei jedenfalls f\u00fcr Verbrauchsmaterialien anzunehmen, die speziell f\u00fcr den Gebrauch in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgesehen seien. Die Beklagte bewerbe solche Papierutensilien explizit als kompatibel f\u00fcr den Gebrauch in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und stelle diese Kompatibilit\u00e4t durch spezifische Steck- und Haltemechanismen sicher. Insbesondere durch eine spezielle Ausgestaltung der Halterung (\u201ePlug\u201c) in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde sichergestellt, dass der jeweilige Spender nur mit dem passenden Papiermaterial der Beklagten bef\u00fcllt werden k\u00f6nne. Die Beklagte nutze die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen solcherma\u00dfen als Einstieg in das Gesch\u00e4ft mit den Verbrauchsmaterialien.<br \/>\nDie Beklagte, die erstinstanzlich Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsverfahrens beantragt hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<br \/>\nDer Begriff der \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c im Klagepatent beziehe sich ausschlie\u00dflich auf die linke und rechte Seite des Spenderteils. Insoweit sei auf den Betrachtungswinkel des Nutzers abzustellen. Von den \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c seien die untere und obere Fl\u00e4che zu unterscheiden; diese spielten nach dem Klagepatent keine Rolle. Die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Fuge zwischen der Seitenkante der Oberfl\u00e4che und der Seitenkante der Unterfl\u00e4che sei daher nicht anspruchsgem\u00e4\u00df.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei das Spenderteil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u201eabnehmbar\u201c mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden. Das Klagepatent differenziere zwischen den Begriffen \u201eAbnehmbarkeit\u201c (\u201edetachability\u201c) und \u201eSchwenkbarkeit\u201c (\u201epivotability\u201c) und habe sich f\u00fcr die Abnehmbarkeit entschieden. Hierdurch grenze es sich von der in der Patentbeschreibung erw\u00e4hnten US 2007234XXX ab. Funktional biete die vollst\u00e4ndige Abnehmbarkeit des Spenderteils gerade in engen Toiletten oder Waschr\u00e4umen den Vorteil, dass das Spenderteil nicht nach vorne verschwenkt werden m\u00fcsse, sondern vollst\u00e4ndig gel\u00f6st und beiseitegestellt werden k\u00f6nne. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne das Spenderteil nicht vollst\u00e4ndig vom hinteren Spenderabschnitt gel\u00f6st werden, ohne die Scharniere dauerhaft zu besch\u00e4digen. Der vom Klagepatent angesprochene Nutzer verf\u00fcge weder \u00fcber spezielle Werkzeuge noch \u00fcber das entsprechende handwerkliche Geschick, um das Spenderteil ohne Besch\u00e4digung der Scharniere einfach vom hinteren Spenderabschnitt l\u00f6sen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin in Bezug auf Verbrauchsmaterialien best\u00fcnden nicht. Insofern fehle es an der erforderlichen Kausalit\u00e4t der mit den Verbrauchsmaterialien erzielten Gewinne zu dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Diese sei nur anzunehmen, wenn keine weiteren Ursachen neben dem Verkauf der patentverletzenden Vorrichtungen die Kaufentscheidung des Kunden beeinflusst h\u00e4tten. Die K\u00e4ufer der Papiermaterialien w\u00fcrden mitnichten s\u00e4mtlich \u00fcber einen Dispenser aus dem Unternehmen der Beklagten verf\u00fcgen. Umgekehrt verwende nicht jeder Abnehmer eines Dispensers aus dem Hause der Beklagten diesen mit den von ihr angebotenen Papiermaterialien. Die Spender der Beklagten seien auch mit Papierutensilien von Wettbewerbern betreibbar. Gleiches gelte umgekehrt f\u00fcr die Verbrauchsmaterialien der Beklagten, die in Spendern von Wettbewerbern einsetzbar seien. Die Erfindung des Klagepatents betreffe ausschlie\u00dflich die Abdeckung und habe keinerlei Bezug zu den einzulegenden Verbrauchsmaterialien. Sie, die Beklagte, sei vordringlich f\u00fcr ihre Papiermaterialien bekannt; die Ausgestaltung der Spender sei demgegen\u00fcber nachrangig. Der Vertrieb der Dispenser folge daher aufgrund ihres \u00fcberragenden Rufs f\u00fcr Papiermaterial dessen Verkauf.<br \/>\nDie Formulierung der Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin auf Auskunft und Rechnungslegung sei im \u00dcbrigen unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, ob der Antrag nur solche Verbrauchsmaterialien umfassen solle, die an Kunden geliefert worden seien, die bereits \u00fcber eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgen, oder ob sich der Antrag grunds\u00e4tzlich auf alle Verbrauchsmaterialien erstrecke, die f\u00fcr die Verwendung in einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet seien.<br \/>\nSofern der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zuerkannt werde, m\u00fcsse ihr \u2013 der Beklagten \u2013 Geheimnisschutz gew\u00e4hrt werden. Denn es m\u00fcssten Gesch\u00e4ftsinterna offenbart werde, die nicht jedermann bekannt seien und einen erheblichen wirtschaftlichen Wert h\u00e4tten.<br \/>\nMit Urteil vom 14.12.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nSoweit das Klagepatent fordere, dass das Spenderteil mit dem hinteren Spenderabschnitt \u201eabnehmbar verbunden\u201c (\u201edetachably joined\u201c) sei, m\u00fcsse das Spenderteil ohne den Einsatz von Werkzeug oder von erheblichem Aufwand oder Geschick vollst\u00e4ndig von dem hinteren Spenderabschnitt zu trennen sein. Die M\u00f6glichkeit des Verschwenkens des Spenderteils gegen\u00fcber dem hinteren Spenderabschnitt im Sinne eines Aufklappens an nur einer Seite gen\u00fcge nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht. Hierauf deute nicht nur der Wortlaut hin, sondern dies ergebe sich f\u00fcr den Fachmann auch aus der Darstellung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift. Denn die Begriffe \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c (\u201edetachably joined\u201c) und \u201everschwenkbar verbunden\u201c (\u201epivotably joined\u201c) w\u00fcrden dort voneinander unterschieden und ihnen werde eine unterschiedliche Bedeutung zugemessen. In funktionaler Hinsicht sei es f\u00fcr den Fachmann durchaus plausibel, dass der durch die Abnehmbarkeit des Spenderteils bezweckte Nachf\u00fcllvorgang in einem beengten Raum stattzufinden habe, in dem sich die Toilette zu nah am Spender befinde, um dessen Spenderteil vollst\u00e4ndig nach vorne zu verschwenken bzw. aufzuklappen. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung werde die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre von keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, da sich das Spenderteil in keinem Fall ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand und ohne Werkzeug oder den Einsatz von technischem Geschick oder Kraft abnehmen lasse.<br \/>\nGegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<br \/>\nDas Landgericht habe eine zu enge Auslegung des Patentanspruchs 1 vorgenommen, soweit es angenommen habe, eine \u201eabnehmbare\u201c Verbindung des Spenderteils mit dem hinteren Spenderabschnitt setze zwingend die M\u00f6glichkeit der vollst\u00e4ndigen Trennung beider Bauteile voraus. Die in der englischen Originalfassung gew\u00e4hlte Formulierung \u201edetachably joined\u201c sei in erster Linie dahin zu verstehen, dass das Spenderteil und der hintere Spenderabschnitt miteinander verbunden seien, um das Spendergeh\u00e4use zu bilden. Diese Verbindung sei durch das Adverb \u201edetachably\u201c konkretisiert. Die Verbindung beider Bauteile sei also nicht dauerhaft, sondern l\u00f6sbar ausgestaltet. Dass die Verbindung vollst\u00e4ndig l\u00f6sbar sein m\u00fcsse im Sinne eines Entfernens des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt, besage die im Klagepatentanspruch 1 gew\u00e4hlte Formulierung nicht. Die konkrete Ausgestaltung der L\u00f6sbarkeit sei vielmehr in das Belieben der Fachperson gestellt.<br \/>\nSoweit das Landgericht aus Abs. [0005] der Patentbeschreibung eine Unterscheidung zwischen \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c (detachably joined\u201c) und \u201everschwenkbar verbunden\u201c (\u201epivotably joined\u201c) abgeleitet habe, gehe dies fehl. In dem vorgenannten Absatz w\u00fcrden lediglich zwei Beispiele f\u00fcr aus dem Stand der Technik bekannte Spender benannt, die zur Anbringung an einer vertikalen Wand ausgestaltet seien. Ersichtlich gehe es an dieser Stelle um die bessere Benutzerfreundlichkeit bei der Handhabe durch Anbringung der Spender an einer vertikalen Wand, nicht jedoch um eine Unterscheidung zwischen einer \u201eabnehmbaren\u201c und einer \u201everschwenkbaren\u201c Verbindung.<br \/>\nF\u00fcr eine solche Unterscheidung gebe es auch in funktionaler Hinsicht kein Erfordernis. Es gehe aus der Beschreibung des Klagepatents nicht hervor und sei auch ansonsten technisch nicht nachvollziehbar, dass ein (Toiletten-) Papierspender in einer \u00f6ffentlichen Toilettenkabine nicht in einem f\u00fcr das Nachf\u00fcllen erforderlichen Ma\u00df aufgeklappt werden k\u00f6nne. Die Fachperson erkenne, dass eine verschwenkbare Ausgestaltung gerade in beengten R\u00e4umen deutlich praktischer sei, weil das abgeklappte Spenderteil am hinteren Spenderabschnitt befestigt bleibe und daher weder festgehalten noch irgendwo abgelegt werden m\u00fcsse. Auf diese Weise k\u00f6nne das Spendersystem mit einer Hand ge\u00f6ffnet werden und mit der anderen Hand k\u00f6nne Papier nachgef\u00fcllt werden. Aus diesem Grund w\u00fcrden Toilettenpapierspendersysteme seit langem typischerweise so ausgestaltet, dass das Spenderteil zum Nachf\u00fcllen des Papiers lediglich aufgeklappt und nicht vollst\u00e4ndig abgenommen werde.<br \/>\nDie Urteile des BPatG und des BGH im Rechtsbestandsverfahren st\u00fcnden einer entsprechenden Auslegung des Begriffs \u201edetachably joined\u201c nicht entgegen. Beide Gerichte h\u00e4tten sich nicht abschlie\u00dfend mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob f\u00fcr eine \u201el\u00f6sbare Verbindung\u201c im Sinne des Klagepatents zwingend eine vollst\u00e4ndige L\u00f6sbarkeit erforderlich sei. Gegenstand beider Urteile sei vielmehr die konkrete Frage gewesen, ob die \u201el\u00f6sbare Verbindung\u201c von Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt in der Entgegenhaltung Ni 3 (WO 2006\/054XXX XX) offenbart werde.<br \/>\nBei richtiger Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 werde dieser von allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df benutzt. Die jeweiligen Spenderteile k\u00f6nnten aufgeklappt und zumindest partiell vom hinteren Spenderabschnitt gel\u00f6st werden, um ein Nachf\u00fcllen zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bestehe auch im Hinblick auf Verbrauchsmaterialien, soweit diese an gewerbliche Abnehmer geliefert w\u00fcrden, die einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Papierspender von der Beklagten oder deren Abnehmern erworben h\u00e4tten. Der Rechnungslegungsanspruch diene der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des darauf aufbauenden Schadensersatzanspruchs. Grunds\u00e4tzlich sei daher \u00fcber Gewinne aus Zusatzgesch\u00e4ften Auskunft zu erteilen. Eine Ausnahme sei nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vorzusehen, wenn zwar ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang der Zusatzgesch\u00e4fte mit der Ver\u00e4u\u00dferung einer gesch\u00fctzten Vorrichtung bestehe, dieser Zusammenhang aber auf Umst\u00e4nden beruhe, die mit den technischen Eigenschaften der gesch\u00fctzten Erfindung nichts zu tun h\u00e4tten. Dies sei etwa f\u00fcr Gewinne anzunehmen, die durch Reinvestition von erzielten Gewinnen aus einer Patentverletzung in anderen Bereichen erzielt habe oder die der Verletzer nur deshalb erlangt habe, weil er durch patentverletzende Vertriebshandlungen seinen Bekanntheitsgrad und damit den Vertrieb anderer Produkte steigern konnte. Derartiges sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gesch\u00e4fte mit f\u00fcr die angegriffenen Papierspender bestimmten Papiermaterialien offensichtlich nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nach teilweiser Klager\u00fccknahme (vgl. Bl. 544 eA-OLG),<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 102\/17) vom 14.07.2023 zur\u00fcckzuweisen, ebenso wie die Klageantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 15.04.2024,<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nzum Antrag auf Abweisung der Berufungsantr\u00e4ge B.II., B.II.1., B.III. und B.III.1. aus der Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin vom 15.04.2024:<br \/>\nI. Die von den Antr\u00e4gen B II, B II 1, B III und B III 1 aus der Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin vom 15.04.2024<br \/>\numfassten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegungen \u00fcber die Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Antrag B.I. aus der Berufungsbegr\u00fcndung vom 15.04.2024 und \u00fcber Verbrauchsmaterialen zur Verwendung in Vorrichtungen nach Antrag B.I. inklusive der entsprechenden geforderten Belege werden als geheimhaltungsbed\u00fcrftig eingestuft, also die in den genannten Antr\u00e4gen geforderten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegungen \u00fcber<br \/>\na) die Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nd) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und\u00a0 preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\ne) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und\u00a0 preisen und die jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nf) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung die Domain, die Zugriffszeiten und die Schaltungszeitr\u00e4ume, g) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinnen.<br \/>\nII. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Einstufung als geheimhaltungsbed\u00fcrftig zur Folge hat, dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverst\u00e4ndige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind oder Zugang zu Dokumenten aus dem Verfahren haben, die als geheimhaltungsbed\u00fcrftig eingestuften, in das Verfahren eingef\u00fchrten Informationen vertraulich behandeln m\u00fcssen und diese au\u00dferhalb etwaiger Vollstreckungsverfahren zu dem Verfahren Az.: 4a O 102\/17, I-2 U 77\/23, au\u00dferhalb der Bemessung einer eventuell dort festgelegten Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz und au\u00dferhalb eines sich gegebenenfalls anschlie\u00dfenden Betragsverfahrens nicht nutzen oder offenlegen d\u00fcrfen, es sei denn, dass sie nachweislich von diesen au\u00dferhalb des hiesigen Verfahrens und eines m\u00f6glichen Zwangsmittelverfahrens rechtm\u00e4\u00dfig Kenntnis erlangt haben und sich im Rahmen der gegebenenfalls mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschr\u00e4nkungen halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Verfahrens und eines etwaigen Zwangsmittelverfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Vorliegen eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses hinsichtlich der Informationen aus vorstehender Ziff. I durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil verneint wird oder sobald die betroffenen Informationen f\u00fcr Personen in den Kreisen, die \u00fcblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt wurden oder ohne weiteres zug\u00e4nglich werden, ohne dass dies auf einem Versto\u00df gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen beruht. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verpflichtungen kann das Gericht auf Antrag einer Partei ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate festsetzen und sofort vollstrecken.<br \/>\nIII. Der Zugang zu den unter Ziff. I genannten Informationen, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, wird auf Seiten der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt auf<br \/>\nden Pr\u00e4sidenten Magnus Groth und den Vizepr\u00e4sidenten Frederic R\u00fcstet;<br \/>\ndie innerhalb des erteilten Mandats mitwirkenden anwaltlichen, patentanwaltlichen und sonstigen Vertreter der Klagepartei, inklusive Sekretariatsmitarbeiter, Rechtsreferendare, Patentanwaltskandidaten und Werkstudenten, soweit sie innerhalb des erteilten Mandats mitwirken und vergleichbar einem Rechtsanwalt verpflichtet sind, werden von dieser Beschr\u00e4nkung nicht erfasst. F\u00fcr sie gelten die in Ziff. II klargestellten Rechtsfolgen der Einstufung als geheimhaltungsbed\u00fcrftig gem\u00e4\u00df \u00a7 16 I Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetz.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<br \/>\nZu Recht habe das Landgericht den Begriff \u201edetachability\u201c als vollst\u00e4ndige Separierung bzw. Abnehmbarkeit des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt interpretiert. Das Klagepatent unterscheide klar zwischen den Begriffen \u201epivotably joined\u201c und \u201edetachably joined\u201c und entscheide sich dann auch in seinem Anspruch f\u00fcr \u201edetachably joined\u201c, mithin f\u00fcr abnehmbar und damit vollst\u00e4ndig l\u00f6sbar vom hinteren Spenderabschnitt. Das Klagepatent beschreibe zwei \u201eZust\u00e4nde\u201c, n\u00e4mlich einen zusammengesetzten Zustand, bei dem das Spenderteil und der hintere Spenderabschnitt miteinander verbunden seien, um das Spendergeh\u00e4use zu bilden, und einen nichtverbundenen Zustand, in welchem das Spenderteil vom hinteren Spenderabschnitt abgenommen sei und zwar im Sinne einer vollst\u00e4ndigen Trennung.<br \/>\nDie Beschreibung des Standes der Technik offenbare mehrere M\u00f6glichkeiten einer Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt. Die Anspruchsformulierung nehme sodann eine bewusste Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes Mittel vor, n\u00e4mlich die \u201eabnehmbare\u201c Verbindung im Gegensatz zu der \u201everschwenkbaren\u201c Verbindung.<br \/>\nDie funktionale Betrachtung d\u00fcrfe bei einem r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmal nicht dazu f\u00fchren, dass der Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert werde, und das Merkmal in einem Sinne interpretiert werde, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung stehe. Insofern gebe das Klagepatent mit der \u201eAbnehmbarkeit\u201c eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung vor; funktionale Erw\u00e4gungen d\u00fcrften nicht zu einer Auslegung \u201egegen\u201c die Begriffe des Klagepatents f\u00fchren.<br \/>\nIm \u00dcbrigen seien die Einsatzorte f\u00fcr Papierspender der patentgem\u00e4\u00dfen Art zwar recht unterschiedlich, eines sei ihnen aber gemein, n\u00e4mlich die r\u00e4umliche Enge und schlechte Ausleuchtung. Bei einer Verschwenkung des Spenderteils um beispielsweise 90 Grad werde der Bef\u00fcllvorgang erschwert, weil die aufgeklappte Frontseite dann in den Raum hineinrage. In vielen Situationen sei es deshalb von Vorteil, wenn die Frontseite komplett abgenommen werden k\u00f6nne, so dass sich das Reinigungspersonal auch frontal zum Papierspender drehen, die gro\u00dfe Papierrolle in ihre Halterung korrekt einlegen und den Dispenser dann wieder verschlie\u00dfen k\u00f6nne. Dem Fachmann seien zum Priorit\u00e4tstag des Klagepatents nicht nur Papierspender mit verschwenkbaren Fronten, sondern auch solche mit komplett abnehmbaren Fronten bekannt gewesen.<br \/>\nSowohl das BPatG als auch der BGH seien in ihren Urteilen im Nichtigkeitsverfahren davon ausgegangen, dass nicht jede verschwenkbare Verbindung auch \u201eabnehmbar\u201c im Sinne des Klagepatents sei.<br \/>\nEine vollst\u00e4ndige Trennung des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt sei bei keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6glich, weshalb die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht verwirklicht sei.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Antrag der Beklagten auf Geheimnisschutz zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nden von der Beklagten im Schriftsatz vom 09.09.2024 hilfsweise geltend gemachten Antrag zu III. dahingehend zu erweitern, dass zus\u00e4tzlich zu den dort genannten Personen den folgenden Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin Zugang zu den unter Hilfsantrag I. genannten Informationen gew\u00e4hrt wird: D, E.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Parallelverfahrens XXX (LG D\u00fcsseldorf 4a O 102\/17) war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>\n<p>B.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Kl\u00e4gerin stehen daher gegen die Beklagte die nunmehr zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf der angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei ein Anspruch auf Rechnungslegung im tenorierten Umfang auch in Bezug auf Verbrauchsmaterialien besteht.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Spendergeh\u00e4use f\u00fcr einen Spender, der f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist (Anlage K1a, Abs. [0001], [0008]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage K1a). Solche Spender werden etwa in Restaurants oder \u00f6ffentlichen Toiletten verwendet (Abs. 0008]).<br \/>\nUm die Benutzerfreundlichkeit w\u00e4hrend der Handhabung zu verbessern, k\u00f6nnen die Spender an einer Wand angebracht werden. Die Klagepatentschrift verweist in diesem Zusammenhang auf die US 2007\/0234XXX XX (vorgelegt als Anlage B4), die ein Spendergeh\u00e4use f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle offenbart, bei dem das Spenderteil verschwenkbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist (Abs. [0005]). Au\u00dferdem erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang ein aus der US 2007\/011XXX XX (vorgelegt als Anlage B3) bekanntes Spendergeh\u00e4use, das dem Ausgeben eines Fluids zur Verwendung in einer Dusche dient und bei dem das Spenderteil vollst\u00e4ndig von dem hinteren Spenderabschnitt abgenommen werden kann (Abs. [0005]).<br \/>\nNach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift kann es aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden w\u00fcnschenswert sein, ein Spenderteil vorzusehen, bei dem zumindest die Au\u00dfenfl\u00e4che, die Schale oder ein vergleichbarer Teil aus zwei \u00e4hnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffen gefertigt sind. So kann es etwa vorteilhaft sein, einen Teil der Frontfl\u00e4che transparent zu gestalten, um die \u00dcberpr\u00fcfung des F\u00fcllstandes ohne das \u00d6ffnen des Geh\u00e4uses zu erm\u00f6glichen. Zugleich kann es gew\u00fcnscht sein, den Ausgabemechanismus, z.B. aus \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden, zu verbergen und die Frontfl\u00e4che deshalb in diesem Bereich opak auszugestalten (Abs. [0002]).<br \/>\nBei der Herstellung eines solchen, zwei Komponenten umfassenden Spenderteils wird die erste Komponente in der Regel in einer ersten Form spritzgegossen und in eine zweite Form \u00fcberf\u00fchrt, in der sodann die zweite Komponente gegossen wird. Hierbei kann es zu einem Verzug mindestens der ersten Komponente und der Fuge kommen, insbesondere in oder nahe den Bereichen der Seitenkanten. Werden die Komponenten sodann miteinander verbunden, kann es der Verbindungsnaht \u2013 selbst mit lokalen Verst\u00e4rkungen \u2013 an ausreichender Stabilit\u00e4t fehlen, um den zu erwartenden Kr\u00e4ften \u2013 beispielsweise durch einen Sto\u00df \u2013 standzuhalten. Eine schwache Naht kann dazu f\u00fchren, dass das Spenderteil entlang mindestens eines Teils der vorderen Fl\u00e4che rei\u00dft, was einen Austausch des Spenderteils erforderlich macht (Abs. [0003]).<br \/>\nIn der weiteren Beschreibung (Abs. [0066]) geht das Klagepatent auf eine Naht aus dem Stand der Technik ein und illustriert diese anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift nimmt auf verschiedene aus dem Stand der Technik bekannte Verfahren zum Herstellen von spritzgegossenen Produkten Bezug. So ist etwa aus der WO 98\/02361 bekannt, das Material der zweiten Komponente \u00fcber den die erste Komponente bildenden Vorformling zu spritzen und die Materialien entlang einer kontinuierlichen, kreisf\u00f6rmigen Fuge zu verbinden. Die JP 03-120022 offenbart ein Verfahren, bei dem die zwei Komponenten in einer Form platziert und sodann durch Spritzgie\u00dfen eines zus\u00e4tzlichen Materials in einen Spalt zwischen den Komponenten verbunden werden (Abs. [0004]).<br \/>\nDem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Spendergeh\u00e4use bereitzustellen, das geeignet ist, die dargestellten Probleme hinsichtlich eines Verzugs des Spenderteils und der Festigkeit der Naht zu l\u00f6sen (Abs. [0006]).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Spendergeh\u00e4use mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Das Spendergeh\u00e4use (97)<br \/>\n1.1 ist bestimmt f\u00fcr einen Spender, der f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist,<br \/>\n1.2 weist ein Spenderteil (20) mit mindestens zwei Komponententeile (17, 18) auf, n\u00e4mlich einem ersten spritzgegossenen Kunststoffkomponententeil (17) und einem zweiten spritzgegossenen Kunststoffkomponententeil (18).<br \/>\n2. Die beiden Komponententeile (17, 18)<br \/>\n2.1 weisen jeweils auf<br \/>\n2.1.1 eine Verbindungsfl\u00e4che,<br \/>\n2.1.2 eine vordere Fl\u00e4che,<br \/>\n2.1.3 eine erste und zweite Seitenfl\u00e4che, die jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte Kante aufweisen;<br \/>\n2.2 sind durch eine Fuge (21) verbunden, die<br \/>\n2.2.1 durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden des ersten Komponententeils (17) und des zweiten Komponententeils (18) ausgebildet wird, um das Spenderteil (20) zu definieren, und<br \/>\n2.2.2 erstreckt sich von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils (20) zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils (20).<br \/>\n3. Das Spenderteil (20) ist mit dem hinteren Spenderabschnitt (96) abnehmbar (l\u00f6sbar) verbunden, um das Spendergeh\u00e4use (97) auszubilden.<br \/>\n4. Der hintere Spenderabschnitt (96) ist f\u00fcr die Montage an einer vertikalen Wand eingerichtet.<\/li>\n<li>\nDie vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung entspricht im Wesentlichen der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsurteil. Die Gliederung beinhaltet aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit lediglich Bezugszeichen von jeweils einem entsprechenden Ausf\u00fchrungsbeispiel. Der \u2013 im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidende Rolle spielende \u2013 Begriff \u201eseam\u201c (Merkmal 2.2) wird in der Merkmalsgliederung entsprechend der in der Klagepatentschrift wiedergegebenen deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 mit \u201eFuge\u201c \u00fcbersetzt. Er kann aber auch \u2013 wie in den Merkmalsgliederungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts \u2013 mit \u201eNaht\u201c \u00fcbersetzt werden, da hiermit die \u201eNahtstelle\u201c der beiden aufeinandertreffenden, spritzgegossenen Kunststoff-Materialien gemeint ist (vgl. BPatGU, S. 8).<br \/>\nDie beiden Komponententeile des Spenderteils weisen jeweils eine Verbindungsfl\u00e4che auf (Merkmal 2.1.1), wobei diese beiden Verbindungsfl\u00e4chen patentgem\u00e4\u00df w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zusammengef\u00fcgt werden, um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fuge zu bilden (Merkmal 2.2.1). Auf diese Weise sollen die beiden Komponententeile ausreichend fest verbunden werden, um das Besch\u00e4digungsrisiko, beispielsweise im Falle eines Sto\u00dfes gegen den Spender, zu verringern.<br \/>\nZum besseren Verst\u00e4ndnis wird nachfolgend Figur 5 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fuge (43a) zeigt. Die dortigen Verbindungsfl\u00e4chen sind entsprechend Unteranspruch 2 des Klagepatents nicht planar ausgebildet, sondern weisen mehrere Stufen (44, 45, 46) auf:<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDies vorausgeschickt, bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien die Merkmale 2.1.3, 2.2.2 und 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.1.3 weisen die beiden Komponententeile des Spenderteils eine erste und eine zweite Seitenfl\u00e4che auf, die wiederum jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte Kante aufweisen. Nach Merkmal 2.2.2 erstreckt sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fuge von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils und verbindet solcherma\u00dfen die beiden Komponententeile (vgl. Abs. [0010], [0028], [0030], [0034], [0035], [0054]).<br \/>\nDer angesprochene Fachmann \u2013 als solcher kann im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts (BPatGU S. 6) ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Kunststofftechnik mit Fachhochschul- oder entsprechendem Abschluss, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Produktentwicklung von Aufnahmebeh\u00e4ltern aufweist, angesehen werden \u2013 erkennt, dass das Klagepatent unter einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c im vorgenannten Sinne eine Fl\u00e4che versteht, die zumindest in wesentlichen Teilen in einer Ebene verl\u00e4uft, die von der haupts\u00e4chlichen Ebene der vorderen Fl\u00e4che abweicht. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spendergeh\u00e4use kann beliebig viele Seitenfl\u00e4chen aufweisen; insbesondere ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf (nur) zwei Seitenfl\u00e4chen beschr\u00e4nkt, die sich \u2013 aus der Sicht eines vor dem Dispenser stehenden Nutzers \u2013 links und rechts von der Frontfl\u00e4che befinden.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Klagepatentschrift enth\u00e4lt keine Definition des Begriffs der \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich aber bereits anhand des Wortlauts des Patentanspruchs 1, dass die \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c insbesondere von der \u201evorderen Fl\u00e4che\u201c zu unterscheiden sind. Die \u201evordere Fl\u00e4che\u201c und die \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c bilden zusammen die Komponententeile, aus denen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spenderteil zusammengesetzt ist, wobei die Komponententeile an den \u201eVerbindungsfl\u00e4chen\u201c zusammengef\u00fcgt werden (vgl. Merkmal 1.2, Merkmalsgruppe 2.1 und Merkmal 2.2.1). Da die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Seitenfl\u00e4chen nach Merkmal 2.1.3 jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte Kante aufweisen, erstrecken sie sich zumindest in wesentlichen Teilen in einer Ebene, die von der haupts\u00e4chlichen Ebene der vorderen Fl\u00e4che abweicht (vgl. auch: BGHU Rn.22). Mit anderen Worten erstrecken sie sich von der vorderen Fl\u00e4che in Richtung der R\u00fcckseite des Spendergeh\u00e4uses, um dieses als dreidimensionales Gebilde zu formen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSoweit in Merkmal 2.1.3 von einer \u201eersten\u201c und einer \u201ezweiten\u201c Seitenfl\u00e4che die Rede ist, liegt hierin keine Beschr\u00e4nkung auf (nur) zwei Seitenfl\u00e4chen. Vielmehr sind an dieser Stelle eben jene zwei Seitenfl\u00e4chen des Spenderteils bezeichnet, zwischen deren Seitenkanten sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fuge im Sinne von Merkmal 2.2.2 erstreckt. Dies schlie\u00dft es nicht aus, dass der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Dispenser mehr als zwei Seitenfl\u00e4chen, insbesondere also vier Seitenfl\u00e4chen, aufweist.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nSoweit die Beklagte die erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c von einer \u201eoberen und unteren Deckfl\u00e4che\u201c abgrenzen will, entspricht dies nicht dem Wortsinn des Anspruchs. Zwar gibt die Klagepatentschrift in ihrem Abs. [0009] an, dass \u201eBegriffe wie etwa vorne, hinten, innen und au\u00dfen in Bezug auf eine sichtbare \u00e4u\u00dfere Vorder- oder Seitenfl\u00e4che des Spenders oder ggf. in Bezug auf eine dem Nutzer zugewandte Fl\u00e4che eines in einem Spender befindlichen Spenderteils definiert\u201c werden. Der Fachmann erkennt aber, dass es dem Klagepatent in Merkmal 2.1.3 auf eine Abgrenzung der Ebenen der \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c von der Ebene einer \u201evorderen Fl\u00e4che\u201c ankommt, nicht hingegen auf eine Unterscheidung zwischen \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c, \u201eOberfl\u00e4che\u201c und \u201eUnterfl\u00e4che\u201c eines Spendergeh\u00e4uses. Die beiden letztgenannten Begriffe verwendet die Klagepatentschrift weder im Anspruch noch in dem zuvor angesprochenen Abs. [0009] der Patentbeschreibung. Auf die \u201euntere Fl\u00e4che des Spenders\u201c (\u201elower surface of the dispenser\u201c) nimmt die Klagepatentschrift erst in Abs. [0084] Bezug und zwar nur, um zu beschreiben, dass dort die Spender\u00f6ffnung angeordnet ist, um \u2013 aufgrund der Schwerkraft \u2013 ein \u201eNachrutschen\u201c des Papiers zu gew\u00e4hrleisten und dem Nutzer einen einfachen Zugang zu dem im Spender befindlichen Papiermaterial zu erm\u00f6glichen. Bei der so bezeichneten \u201eunteren Fl\u00e4che des Spenders\u201c handelt es sich zugleich um eine \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c im Sinne von Merkmal 2.1.3.<br \/>\nOb die \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c sich aus der Sicht des vor dem Dispenser stehenden Benutzers unten, oben, links oder rechts von der Frontseite befinden, ist f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ohne Belang und findet im Anspruch keine Erw\u00e4hnung. Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Festigkeit der Fuge dadurch beeinflusst wird, ob diese in horizontaler oder in vertikaler Richtung \u00fcber das Spenderteil verl\u00e4uft. Auch f\u00fcr die spritztechnische Herstellung ist die Positionierung der jeweiligen \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c im eingebauten Endzustand ohne Relevanz (vgl. hierzu auch: BPatGU S. 12).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDass die in der Klagepatentschrift aufgef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsbeispiele, insbesondere also die Figuren 13 bis 15, s\u00e4mtlich eine Ausgestaltung des Spendergeh\u00e4uses zeigen, bei der die beiden Komponententeile \u00fcbereinander angeordnet sind und die Fuge deshalb horizontal \u00fcber das Spenderteil verl\u00e4uft, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis. Denn die in der Klagepatentschrift wiedergegebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlauben daher grunds\u00e4tzlich keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007 Rn. 21 \u2013 Ziehmaschinenzug-einheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 \u2013 Mehrgangnabe; Senat, Urt. v. 08.04.2021 \u2013 I-2 U 3\/20, GRUR-RS 2021, 8024 Rn. 49 \u2013 Halterahmen). Weder der Wortlaut des Anspruchs noch funktionale Aspekte erfordern eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Anspruchs auf lediglich zwei \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c, die aus der Sicht des Benutzers links und rechts von der \u201evorderen Fl\u00e4che\u201c angeordnet sind.<br \/>\nDie Klagepatentschrift stellt dies in Abs. [0102] auch ausdr\u00fccklich klar. Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eThe invention is not limited to the above examples, but may be varied freely within the scope of the appendes claims. (\u2026) Also, the examples describe a single seam extending horizontally or at an angle across the front surface of the dispenser part. Alternative solutions may comprise one or more seams arranged vertically or to enclose a single corner. The seam need not only be located along a straight line, as described above, but can also be given a curved, way or an irregularly shaped line.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eDie Erfindung ist nicht auf die obigen Beispiele beschr\u00e4nkt, sondern ist im Rahmen der angeh\u00e4ngten Anspr\u00fcche frei ver\u00e4nderbar. (\u2026) Auch beschreiben die Beispiele eine einzige Fuge, die sich horizontal oder im rechten Winkel \u00fcber die vordere Fl\u00e4che des Spenderteils erstreckt. Alternative L\u00f6sungen k\u00f6nnen eine oder mehrere Fugen umfassen, die vertikal oder so angeordnet sind, dass sie eine einzelne Ecke umschlie\u00dfen. Die Fuge braucht nicht nur entlang einer geraden Linie angeordnet zu sein, wie oben beschrieben, sondern ihr kann auch eine gekr\u00fcmmte, gewellte oder unregelm\u00e4\u00dfig geformte Linie zugewiesen werden.\u201c<\/li>\n<li>\nUm die erstrebte verbesserte Festigkeit der Fuge zu erreichen, muss diese sich erfindungsgem\u00e4\u00df von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils erstrecken; in welcher Form und in welcher Richtung \u2013 insbesondere also horizontal oder vertikal \u2013 sie zwischen den beiden Seitenkanten verl\u00e4uft, ist demgegen\u00fcber unerheblich.<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nAus den im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteilen des BPatG und des BGH ergibt sich kein anderes Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2.1.3 . Soweit das BPatG in seinem Urteil vom 15.10.2019 die \u201evordere Fl\u00e4che\u201c und \u201ezwei Seitenfl\u00e4chen\u201c in Bezug nimmt (BPatGU S. 9), ist dem nicht zu entnehmen, dass das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Spenderteil nach Auffassung des BPatG nur zwei Seitenfl\u00e4chen aufweist. Vielmehr geht es dem BPatG an dieser Stelle erkennbar um die Abgrenzung der Ebene der \u201eFront-Oberfl\u00e4che\u201c zu den Ebenen der \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c. Das BPatG bezeichnet dies als \u201erelative Positionsbeziehung\u201c. In ganz \u00e4hnlicher Weise n\u00e4hert sich auch der BGH in seinem Urteil vom 07.12.2021 dem Begriff der \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c. In Rn. 22 seines Urteils formuliert er, dass die \u201eSeitenfl\u00e4chen zumindest in wesentlichen Teilen in einer Ebene verlaufen [m\u00fcssen], die von der haupts\u00e4chlichen Ebene der vorderen Fl\u00e4che abweicht\u201c. Wenn an anderer Stelle (BGHU Rn. 27) festgestellt wird, \u201edass die Komponententeile auch weitere Fl\u00e4chen aufweisen k\u00f6nnen, etwa eine obere Fl\u00e4che, wie sie in allen drei Ausf\u00fchrungsbeispielen f\u00fcr das obere Komponententeil dargestellt ist\u201c, schlie\u00dft dies nicht aus, dass die \u201eobere Fl\u00e4che\u201c zugleich eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c im Sinne des Merkmals 2.1.3 ist. Die Klagepatentschrift selbst verwendet den Begriff der \u201eoberen Fl\u00e4che\u201c in der Beschreibung der Figuren 13 bis 15 gerade nicht (vgl. Abs. [0083] bis [0085]).<\/li>\n<li>\nf)<br \/>\nEinen Widerspruch zu den \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte sich auf eine Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 27.02.2015 (vorgelegt als Anlage B 9) bezieht, stellt die Kl\u00e4gerin dort lediglich fest, dass die \u201eersten und zweiten Seitenkanten des Komponententeils die Seitenkanten des Spenderteils sind, die die Komponententeile verbinden\u201c. Wenn die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf die Figuren der Klagepatentschrift Bezug nimmt, grenzt sie nicht etwa \u201eOber- und Unterfl\u00e4chen\u201c von den \u201eSeitenfl\u00e4chen\u201c ab, sondern macht sie deutlich, dass Front-, Seiten- und Verbindungsfl\u00e4chen voneinander zu unterscheiden sind. Eben dies findet sich im Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wieder (Merkmalsgruppe 2.1).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 ist das Spenderteil abnehmbar (l\u00f6sbar) mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden. Dieses Merkmal erfasst nicht nur Ausgestaltungen, bei denen das Spenderteil vollst\u00e4ndig von dem hinteren Spenderabschnitt entfernt werden kann, sondern auch solche, bei denen die Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt zumindest soweit gel\u00f6st werden kann, dass ein (Nach-) Bef\u00fcllen des Spenders erm\u00f6glicht wird.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nIn der gem. Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache lautet Merkmal 3 wie folgt: \u201c..the dispenser part is detachably joined to a rear dispenser section, in order to form the dispenser housing\u201c.<br \/>\nDas Spenderteil ist hiernach mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden (\u201ejoined\u201c), um das Spenderh\u00e4use auszubilden. Das Spendergeh\u00e4use besteht neben dem Spenderteil aus dem hinteren Spenderabschnitt, der gem\u00e4\u00df Merkmal 4 so ausgestaltet ist, dass er an einer vertikalen Wand montiert werden kann. Die Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt wird im Patentanspruch als \u201edetachably\u201d beschrieben. In der in der Klagepatentschrift wiedergegeben deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 ist die englische Formulierung \u201edetachably joined\u201c mit \u201eabnehmbar verbunden\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzt. Die Wortkombination \u201edetachably joined\u201c l\u00e4sst sich allerdings auch mit \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen. Dementsprechend wird die englische Wendung \u201edetachably joined\u201c in der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 1a vorgelegten deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift im Beschreibungsteil auch mit \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c \u00fcbersetzt. Welche \u00dcbersetzung im vorliegenden Fall die passende bzw. exakteste ist, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich aus der einen oder anderen \u00dcbersetzung ein anderer sachlicher Gehalt des Merkmals 3 ergibt. Nachfolgend werden deshalb die Begriffe bzw. Formulierungen \u201eabnehmbar verbunden\u201c und \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c synonym verwendet.<br \/>\nDer in Rede stehende Begriff \u201edetachably\u201d bzw. \u201edetachably joined\u201c wird in der Patentschrift nicht ausdr\u00fccklich definiert. In den Abs\u00e4tzen [0083], [0084] und [0085] der besonderen Patentbeschreibung hei\u00dft es jeweils nur, dass das Spenderteil \u201eabnehmbar\u201c bzw. \u201el\u00f6sbar\u201c (\u201edetachably\u201c) mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden ist, um ein Spendergeh\u00e4use zu bilden. Dort wird damit nur der Wortlaut des Merkmals 3 wiederholt.<br \/>\nNach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis deutet der Begriff \u201eabnehmbar\u201c darauf hin, dass das Spenderteil von dem hinteren Spenderabschnitt \u201eabgenommen\u201c werden kann, was auf den ersten Blick nahelegen k\u00f6nnte, dass das Spenderteil von dem hinteren Spenderabschnitt entfernt bzw. abgetrennt werden kann. Eindeutig ergibt sich dies indes aus dem Anspruchswortlaut nicht. Denn dieser trifft keine Aussage dazu, ob die \u201eAbnahme\u201c auch voraussetzt, dass das Spenderteil von dem hinteren Spenderabschnitt vollst\u00e4ndig \u201eabgenommen\u201c werden kann.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bleibt der Fachmann an diesem Punkt nicht stehen. Selbst dann, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder dem Fachverst\u00e4ndnis eindeutig zu sein scheint, ist stets eine Auslegung des Patentanspruchs geboten, in der es den technischen Sinngehalt des Patentanspruchs zu ermitteln gilt.<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr den Wortsinn eines Anspruchs ist n\u00e4mlich der technische Sinn der verwendeten Begriffe, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2016, 169 Rn. 16 \u2013 Luftkappensystem; GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; GRUR 2020, 159 Rn. 18 \u2013 Lenkergetriebe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung, m.w.N.). Bei der Auslegung eines patentgem\u00e4\u00dfen Begriffs kommt es deshalb nicht auf das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis an (vgl. z.B. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 \u2013 I-15 U 97\/16, GRUR-RS 2019, 54492 Rn. 39 \u2013 Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen; Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 \u2013 Kinderreisesitz). Es stellt vielmehr einen festen Grundsatz der Patentauslegung dar, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon f\u00fcr die in ihr gebrauchten Begrifflichkeiten darstellt und deswegen nur unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen Aufschluss dar\u00fcber gewonnen werden kann, was der Anspruch mit einer bestimmten Formulierung meint. Das Auslegungsgebot gilt dabei generell und somit auch f\u00fcr Begriffe, die von der Formulierung her scheinbar eindeutig sind (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente, m.w.N.; GRUR 2021, 942 Rn. 21 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II). In Anbetracht der lexikalischen Bedeutung jeder Patentschrift verbietet es sich, die Merkmale eines Patentanspruchs anhand der Definition in Fachb\u00fcchern oder nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis auszulegen; vielmehr m\u00fcssen sie aus der Patentschrift selbst heraus verstanden werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; GRUR 2015, 868 Rn. 26 \u2013 Polymerschaum II; GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2015, 1095 Rn. 13 \u2013 Bitdatenreduktion; GRUR 2016, 1031 Rn. 13 \u2013 W\u00e4rmetauscher; GRUR 2016, 361 Rn. 14 \u2013 Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II; Senat, Urt. v. 29.02.2024 \u2013 I-2 U 6\/20, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 55 \u2013 Rohrbearbeitungsvorrichtung; Urt. v. 16.05.2024 \u2013 2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 73 \u2013 Rotorelemente). Handelt es sich bei dem in Rede stehenden Begriff um einen Begriff oder Ausdruck, der in dem betreffenden Fachgebiet gebr\u00e4uchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, darf deshalb nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen oder \u00fcblichen fachlichen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Es ist vielmehr stets die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden) Sinne verwendet (Senat, Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 \u2013 Kinderreisesitz, m.w.N.). Ein eigenes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt hierbei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, sich vom \u00dcblichen unterscheidenden Sinne verstanden wird, sondern auch dann, wenn sich ein solches Verst\u00e4ndnis aus der grunds\u00e4tzlich gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011 \u2013 I-2 U 3\/11, GRUR-RS 2011, 26945 Rn. 16 \u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmelement; Urt. v. 14.01.2016 \u2013 I-2 U 77\/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 \u2013 Kontrollsystem; Urt. v. 17.08.2023 \u2013 I-15 U 39\/22, GRUR-RS 2023, 42708 Rn. 75 \u2013 Unterbauleiste; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 64 \u2013 Kinderreisesitz). So kann es beispielsweise verfehlt sein, f\u00fcr die Deutung des Patentanspruchs an einem hergebrachten Begriffsverst\u00e4ndnis zu haften, wenn dieses zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch erfassten und au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegenden Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.01.2016 \u2013 I-2 U 77\/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 \u2013 Kontrollsystem; Urt. v. 17.08.2023 \u2013 I-15 U 39\/22, GRUR-RS 2023, 42708 Rn. 75 \u2013 Unterbauleiste; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 \u2013 Kinderreisesitz).<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist dem Wortsinn von Merkmal 3 nicht das Erfordernis einer vollst\u00e4ndigen Abtrennbarkeit des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt zu entnehmen.<br \/>\nDie Funktion bzw. der Zweck der abnehmbaren Verbindung besteht offensichtlich darin, ein (regelm\u00e4\u00dfiges) Nachf\u00fcllen des Spenderinhalts zu erm\u00f6glichen (vgl. auch BPatGU, S. 13; ebenso: BPatG, Urt. v. 12.11.2020 \u2013 5 Ni 22\/18, S. 21, zum EP 2 310 XXX). Darauf weist die Klagepatentschrift zwar nicht ausdr\u00fccklich hin. Diese Funktion liegt f\u00fcr den Fachmann aber auf der Hand, weshalb sie keiner Erw\u00e4hnung in der Patentschrift bedarf. Denn gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1 ist das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Spendergeh\u00e4use bestimmt f\u00fcr einen Spender, der f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist. Bei der Angabe \u201ef\u00fcr einen Spender &#8230;, der f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist\u201c handelt es sich um eine Zweckangabe. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch definieren den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig dahin, neben der Erf\u00fcllung der weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2020, 961 Rn. 31 \u2013 FRAND-Einwand; GRUR 2021, 462 Rn. 49 \u2013 Fensterfl\u00fcgel; Urt. v. 07.09.2021 \u2013 X ZR 77\/19, GRUR-RS 2021, 30741 Rn. 13 \u2013 Laserablationsvorrichtung; GRUR 2022, 982 Rn. 51 \u2013 SRS-Zuordnung; GRUR 2023, 246 Rn. 29 \u2013 Verbindungsleitung; Urt. v. 12.12.2023 \u2013 X ZR 127\/21, GRUR-RS 2023, 46125 Rn. 27 \u2013 Tr\u00e4gerelement). Dies bedeutet im Streitfall, dass das Spendergeh\u00e4use so ausgebildet sein muss, dass es einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle aufnehmen und ein in dem Geh\u00e4use bevorratetes Papiertuch\/Papier von einem Nutzer entnommen werden kann. Im Hinblick auf die \u00fcbliche Verwendung eines Papierspenders, der z.B. in Toiletten oder Restaurants zum Einsatz kommt (vgl. Abs. [0006]), muss das Spendergeh\u00e4use dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein, dass ein regelm\u00e4\u00dfiges Nachf\u00fcllen von Papiert\u00fcchern oder Papierrollen, z.B. durch eine Reinigungskraft, m\u00f6glich ist.<br \/>\nUm ein regelm\u00e4\u00dfiges Nachf\u00fcllen des Spenders mit solchem Verbrauchsmaterial zu erm\u00f6glichen, ist es \u201enur\u201c erforderlich, die im Patentanspruch vorgesehene Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt, durch die das Spendergeh\u00e4use ausgebildet wird, soweit (partiell) zu \u201el\u00f6sen\u201c, dass das Geh\u00e4use zum Zwecke einer Beschickung des Spenders mit Papiermaterial ge\u00f6ffnet werden kann. Dies kann, wie der Fachmann unschwer erkennt, sowohl\u00a0 durch eine vollst\u00e4ndige Abnahme des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt als auch durch ein Verschwenken des Spenderteils gegen\u00fcber dem hinteren Spenderabschnitt um 90 bis 180\u00b0 nach vorne \u2013 zum Nutzer hin \u2013 bewerkstelligt werden. Einer vollst\u00e4ndigen Abnahme des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt bedarf es zur Erf\u00fcllung der der \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c zugedachten Funktion mithin nicht.<br \/>\nDass es dem Klagepatent zur Erf\u00fcllung der vorgenannten Funktion gerade auf eine vollst\u00e4ndige Abtrennbarkeit des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt ankommt, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.<br \/>\nAus der Beschreibung und Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung ergibt sich in dieser Hinsicht nichts. So kann der Fachmann insbesondere den Figuren 13 bis 15, die das patentgem\u00e4\u00dfe Spendergeh\u00e4use im Ganzen zeigen, nicht entnehmen, wie die \u201eabnehmbare\u201c Verbindung des Spenderteils mit dem hinteren Spenderabschnitt bei den in diesen Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen konstruktiv bewerkstelligt ist. Die genannten Figuren, die nachfolgend eingeblendet werden, lassen allesamt konstruktive Einzelheiten der gew\u00e4hlten Verbindung von Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt nicht erkennen.<\/li>\n<li>\nAuch in den zugeh\u00f6rigen Beschreibungsstellen (Abs. [0083] bis [0085]) wird die \u201el\u00f6sbare Verbindung\u201c in konstruktiver Hinsicht nicht genauer beschrieben. Dass das Spenderteil von dem hinteren Spenderabschnitt vollst\u00e4ndig abnehmbar sein muss, l\u00e4sst sich mithin weder den Zeichnungen noch den diese betreffenden Beschreibungspassagen entnehmen.<br \/>\nSoweit das Landgericht auf eine Verwendung der Spendergeh\u00e4use in engen Toilettenkabinen abstellt und argumentiert, dass es in solchen beengten Verh\u00e4ltnissen vorteilhaft sein k\u00f6nne, das Spenderteil vollst\u00e4ndig abnehmen und zur Seite legen zu k\u00f6nnen, kann es unter bestimmten Umst\u00e4nden ebenso als vorteilhaft erachtet werden, wenn das Spenderteil im ge\u00f6ffneten Zustand des Spendergeh\u00e4uses am hinteren Spenderabschnitt gehalten wird, weil dann keine Ablagem\u00f6glichkeit f\u00fcr das Spenderteil gesucht werden muss und mit der freien Hand unmittelbar das Papiermaterial nachgef\u00fcllt werden kann. Das Klagepatent geht auf solche Aspekte nicht ein. In der Klagepatentschrift, in der nicht einmal die Zielsetzung der von Merkmal 3 gelehrten \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c des Spenderteils mit dem hinteren Spenderabschnitt (Nachf\u00fcllbarkeit von Papiermaterial) thematisiert wird, werden keine Vor-<br \/>\noder Nachteile in Bezug auf die Verbindung des Spenderteils und des hinteren Spenderabschnitts zur Ausbildung des Spendergeh\u00e4uses erw\u00e4hnt. Es fehlt vielmehr jegliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik, weshalb der Klagepatentschrift auch nicht entnommen werden kann, dass sich das Klagepatent \u2013 aus bestimmten funktionalen Gr\u00fcnden \u2013 f\u00fcr eine bestimmte Verbindungsm\u00f6glichkeit, n\u00e4mlich eine solche, die eine vollst\u00e4ndige Trennung des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt erm\u00f6glicht, entschieden hat.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie gebotene funktionale Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 2024, 1523 \u2013 Waage; GRUR 2024, 1515 Rn. 35 \u2013 Stereofotogrammetrie; Senat, Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 64 \u2013 Kinderreisesitzbasis, m.w.N.) darf zwar bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. \u2013 Pemetrexed; Senat, Urt. v. 26.11.2020 \u2013 I-2 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; Urt. v. 04.04.2024 \u2013 I-2 U 72\/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 58 \u2013 Spanabhebendes Werkzeug). Dies setzt allerdings voraus, dass einem Begriff, der im Patentanspruch zur Beschreibung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes verwendet wird, eine so eindeutige Bedeutung bzw. ein so eindeutiger Inhalt zukommt, dass jegliche Ausgestaltung, die hiervon abweicht \u2013 auch dann, wenn sie ebenfalls zur Erf\u00fcllung der technischen Funktion des Merkmals geeignet ist \u2013 als nicht dem Wortsinn entsprechend anzusehen ist.<br \/>\nDies ist hier im Hinblick auf Merkmal 3 nicht der Fall. Die dort geforderte \u201eAbnehmbarkeit\u201c (\u201eL\u00f6sbarkeit\u201c) betrifft nicht das Spenderteil und den hinteren Spenderabschnitt als solche. Vielmehr wird allein die Verbindung der beiden Bauteile als \u201eabnehmbar\u201c bzw. \u201el\u00f6sbar\u201c (\u201edetachably\u201c) bezeichnet, ohne dabei ausdr\u00fccklich auszusprechen, dass hierdurch die Verbindung beider Bauteile miteinander vollst\u00e4ndig aufhebbar sein soll. Aus dem Anspruchswortlaut ergeben sich vielmehr zwei Zust\u00e4nde: In dem einen Zustand soll die Verbindung bestehen, um das geschlossene Spendergeh\u00e4use auszubilden, in dem anderen Zustand soll die Verbindung \u201eabgenommen\u201c bzw. \u201egel\u00f6st\u201c werden, um das Spendergeh\u00e4use zu \u00f6ffnen. Letzteres schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit ein, dass die Verbindung nur partiell \u201eabgenommen\u201c bzw. \u201egel\u00f6st\u201c wird. Dies kann z.B. durch das L\u00f6sen einer Verrastung erfolgen, die in der Folge das Verschwenken des Spenderteils um ein Scharnier zum \u00d6ffnen des Geh\u00e4uses erm\u00f6glicht. Auch auf diese Weise wird die zuvor bei geschlossenem Geh\u00e4use bestehende vollst\u00e4ndige Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt \u201egel\u00f6st\u201c und in eine nur noch partielle Verbindung beider Bauteile \u00fcberf\u00fchrt, die ein \u00d6ffnen des Spendergeh\u00e4uses erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nAus den Angaben in Abs. [0005] der Patentschrift l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts nicht ableiten, dass die \u201eabnehmbare\u201c Verbindung gem\u00e4\u00df Merkmal 3 eine vollst\u00e4ndige Abtrennbarkeit des Spenderteils von dem hinterem Spenderabschnitt verlangt.<br \/>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt in Abs. [0005] aus, dass aus der US 2007\/0234XXX XX (Anlage B 4) ein Spender bekannt ist, bei dem das Spenderteil verschwenkbar mit einem hinteren Spenderteil verbunden ist. Au\u00dferdem erw\u00e4hnt sie die US 2007\/011XXX XX (Anlage B 3), bei der das Spenderteil vollst\u00e4ndig von dem hinteren Spenderabschnitt entfernt werden kann. Zum Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 der US\u02bc 868 und der US\u02bc 246 wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIm Hinblick auf die in der US\u02bc 868 gezeigte (verschwenkbare) Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt verwendet die Klagepatentschrift den Begriff \u201epivotably joined\u201c, betreffend die in der US\u02bc 246 gezeigten Verbindung zwischen dem Spenderteil und der Aufh\u00e4ngung, die eine vollst\u00e4ndige Trennung beider Bauteile voneinander erm\u00f6glicht, spricht sie von \u201edetachably joined\u201c. In Abs. [0005] hei\u00dft es insoweit:<br \/>\n\u201eAdditionally, such dispensers may be attached to a wall in order to improve user friendliness during handling. US2007234XXX XX relates to a dispenser housing for a stack of paper towels or a roll of paper, wherein a dispenser part is pivotably joined to a rear dispenser section, in order to form the dispenser housing, wherein the rear dispenser section is arranged to be mounted on a vertical wall. On the other hand US200711XXX XX relates to a dispenser housing for dispensing a fluid for use in a shower, wherein a dispenser part is detachably joined to a rear dispenser section, in order to form the dispenser housing, wherein the rear dispenser section is arranged to be mounted on a vertical wall.\u201c<br \/>\nIn deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eDie US 2007234XXX XX betrifft ein Spendergeh\u00e4use f\u00fcr einen Stapel Papierhandt\u00fccher oder eine Papierrolle, wobei ein Spenderteil verschwenkbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, wobei der hintere Spenderabschnitt zum Anbringen an einer vertikalen Wand ausgestaltet ist. Andererseits betrifft die US 200711XXX XX ein Spendergeh\u00e4use zum Ausgeben eines Fluids zur Verwendung in einer Dusche, wobei ein Spenderteil l\u00f6sbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt zur Anbringung an einer vertikalen Wand ausgestaltet ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAllein daraus, dass der Anspruchswortlaut die Begrifflichkeit \u201edetachably joined\u201c aufgreift, welche die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der US\u02bc 246 verwendet, l\u00e4sst sich nicht folgern, dass sich das Klagepatent durch die Art der Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt von der US\u2018 868 abgrenzen will und eine Ausgestaltung, bei der das Spenderteil verschwenkbar mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, von der technischen Lehre des Klagepatents nicht umfasst sein soll. Die Klagepatentschrift verweist in Abs. [0005] vielmehr lediglich auf die M\u00f6glichkeit, die Benutzerfreundlichkeit des Spenders w\u00e4hrend der Handhabung zu verbessern, indem das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spendergeh\u00e4use mittels eines hinteren Spenderabschnitts an einer vertikalen Wand montiert werden kann. Im Anschluss werden f\u00fcr unterschiedliche Anwendungsgebiete \u2013 n\u00e4mlich Papierspender und Spender f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten wie Seife etc. \u2013 verschiedene Befestigungsm\u00f6glichkeiten des Spenderteils am hinteren Spenderabschnitt vorgestellt. H\u00e4tte das Klagepatent den aus der US\u2018 868 bekannten Begriff der \u201everschwenkbaren Verbindung\u201c (\u201epivotably joined\u201c) im Patentanspruch aufgegriffen, w\u00e4re sein Schutzbereich auf verschwenkbare Verbindungen zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt beschr\u00e4nkt gewesen. Der von der Klagepatentschrift in Bezug auf die US\u2018 246 verwendete Begriff der \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c (\u201edetachably joined\u201c) ist seinem Wortlaut nach aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden weiter. Mit ihm lassen sich prinzipiell beide in Abs. [0005] angesprochene Ausgestaltungen erfassen. Dass das Klagepatent durch die gew\u00e4hlte Anspruchsformulierung seinen Schutzbereich auf Ausgestaltungen beschr\u00e4nken wollte, bei denen \u2013 wie in Figur 1 der US\u2018 246 gezeigt \u2013 das Spenderteil vollst\u00e4ndig von dem hinteren Spenderabschnitt abgenommen werden kann, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Denn sie formuliert weder einen (positiven) Hinweis zur (identischen) \u00dcbernahme der konstruktiven Ausgestaltung des Spendergeh\u00e4uses der US\u2018 246, noch \u00fcbt sie Kritik an der in der US\u2018 868 offenbarten verschwenkbaren Verbindung von Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt. Letzteres w\u00e4re im Falle einer \u201eAuswahlentscheidung\u201c aber insbesondere deshalb zu erwarten gewesen, weil die US\u2018 868 Spender f\u00fcr Papiermaterial und damit gerade den Anwendungsbereich betrifft, in dem sich auch die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre bewegt. Die in den Figuren 13 bis 15 der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsformen weisen dementsprechend eine weitaus gr\u00f6\u00dfere \u00c4hnlichkeit zu der Geh\u00e4useform des in Figur 1 der US\u2018 868 gezeigten Spenders als zu der Geh\u00e4useform des in der US\u2018 246 gezeigten Spenders auf. Mit der Darstellung des Standes der Technik gem\u00e4\u00df der US\u2018 246 und der \u00dcbernahme des dort verwendeten Begriffs \u201edetachably joined\u201c im Anspruchswortlaut macht das Klagepatent vor diesem Hintergrund aus Sicht des Fachmanns nur deutlich, dass auch Verbindungen zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt unter den Patentanspruch 1 fallen, die nicht \u2013 wie f\u00fcr Papierspender \u00fcblich \u2013 eine Verschwenkung des Spenderteils mittels Scharnieren vorsehen.<br \/>\nSind jedenfalls mehrere Deutungen eines f\u00fcr die Beschreibung einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes verwendeten Begriffes m\u00f6glich, w\u00e4re es verfehlt, f\u00fcr die Deutung des Patentanspruchs an einem (engen) Begriffsverst\u00e4ndnis zu haften, wenn dieses zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch erfassten und au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegenden Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist. So verh\u00e4lt es sich hier. Nachdem das der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zugrundeliegende technische Problem darin besteht, die Festigkeit der zwischen den beiden Komponententeilen gebildeten Fuge und damit die Festigkeit der Verbindung zwischen diesen beiden Komponententeilen zu verbessern (vgl. Abs. [0006]), w\u00e4re es g\u00e4nzlich unangebracht, f\u00fcr die Deutung des Merkmals 3, das mit der L\u00f6sung dieses Problems in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, an einem engen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eabnehmbar verbunden\u201c zu haften, das im Ergebnis dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass Spendergeh\u00e4use, die eine solche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fuge aufweisen, nur deshalb nicht unter den Patentanspruch 1 des Klagepatents fallen, weil sie eine (nur) verschwenkbare Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt aufweisen, obgleich sie ebenfalls ein Bef\u00fcllen des Spenders mit Papiermaterial erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nDie von der Beklagten angef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.<br \/>\nBei der Erteilungsakte handelt es sich von vornherein um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial, weil sie in Art. 64 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513\u2009f. \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2010, 602 Rn. 33 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2016, 257 Rn. 36 \u2013 Glasfasern II; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 196 \u2013 WC-Sitzgelenk; Urt. v. 07.04.2016 \u2013 I-2 U 79\/13, GRUR-RS 2016, 11229 Rn. 59 \u2013 Messsensoren; Urt. v. 20.07.2017 \u2013 I-15 U 61\/16, GRUR-RS 2017, 125984 Rn. 64 \u2013 Bauteilverbindungsvorrichtung; Urt. v. 01.02.2018 \u2013 I-2 U 33\/15, GRUR-RS 2018, 11286 Rn. 86 \u2013 Polysiliziumschicht; GRUR-RR 2020, 137 Rn. 123 ff. \u2013 Bakterienkultivierung; Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 123 \u2013 Endoskopievorrichtung; GRUR-RR 2023, 101 Rn. 60 \u2013 elektrohydraulisches Pressger\u00e4t). Allenfalls kann die Erteilungsakte Anhaltspunkte daf\u00fcr geben, was ein bestimmter Begriff der Patentschrift besagt. Insofern k\u00f6nnen \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens ein Indiz daf\u00fcr sein, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift (vgl. BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung II; GRUR 2016, 921 Rn. 39 \u2013 Pemetrexed; Urt. v. 17.12.2020 \u2013 X ZR 15\/19, GRUR-RS 2020, 42976 Rn. 26 \u2013 L-Aminos\u00e4ureproduktion; Senat, GRUR-RR 2023, 101 Rn. 60 \u2013 elektrohydraulisches Pressger\u00e4t; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 93 \u2013 Kinderreisesitzbasis; Urt. v. 04.07.2024 \u2013 I-2 U 30\/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 126 \u2013 Solarzelle, m.w.N.).<br \/>\nDie von der Beklagten in Bezug genommenen \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren lassen entsprechende (eindeutige) Schl\u00fcsse jedoch nicht zu. Insbesondere l\u00e4sst sich der als Anlage B 15 \/ B 39 vorgelegten Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 27.02.2015 keine einschr\u00e4nkende Auslegung des Merkmals 3 entnehmen. Soweit die Kl\u00e4gerin darin die Einf\u00fcgung des Worts \u201edetachably\u201c in den Wortlaut des Anspruchs erl\u00e4utert, verweist sie darauf, dass dies die Beschreibung der Figuren 13 bis 15 widerspiegeln soll (\u201e \u2026 to reflect the description of figures 13-15\u201c). Diese lassen allerdings \u2013 wie erl\u00e4utert \u2013 keine konstruktiven Einzelheiten der Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt erkennen, insbesondere zeigen sie keine vollst\u00e4ndige Trennbarkeit des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt.<br \/>\nIm Folgenden erl\u00e4utert die Kl\u00e4gerin die konstruktiven Unterschiede zwischen der D1 (WO 98\/02361) und der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die D1, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird, offenbart einen Dispenser, der aus einem Oberteil (Deckel, 48) und einem Unterteil (Sockel, 46) besteht, bei dem das Oberteil vom Unterteil abgehoben werden kann, wobei es immer noch durch ein Verbindungsmittel verschwenkbar verbunden bleibt. Bei dem Verbindungsmittel handelt es sich um ein Scharnier (47), und zwar bevorzugt um einen Schnappverschluss, der integral mit dem Oberteil und dem Unterteil verbunden ist (vgl. Anlage B 25, S. 14, Z. 30 ff.).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verweist in ihrer Eingabe auf die \u201evollst\u00e4ndig andere Geh\u00e4useform\u201c der D1 gegen\u00fcber einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Spendergeh\u00e4use. W\u00e4hrend n\u00e4mlich die D1 ein rundes Geh\u00e4use mit einem Ober- und einem Unterteil offenbart, bei dem das untere Teil mit Verbrauchsmaterial bef\u00fcllt wird und das obere Teil zum Entnehmen desselben nach oben aufgeklappt werden kann, sch\u00fctzt das Klagepatent ein Spendergeh\u00e4use mit einem Spenderteil, das eine Frontfl\u00e4che und Seitenfl\u00e4chen aufweist und das mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, der dazu vorgesehen ist, an einer vertikalen Wand montiert zu sein. Anders als bei der L\u00f6sung der D1 soll das Spenderteil selbst \u201eabgenommen\u201c bzw. \u201egel\u00f6st\u201c werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert, dass diese M\u00f6glichkeit gerade durch die von der D1 abweichende konstruktive Ausgestaltung des Spenderteils geschaffen wird (\u201eThe technical effect of these differences is the possible to create a dispense housing comprising an injection moulded dispenser part being detachably attached to the rear dispenser section in order to form the dispenser housing\u201c). Weiter stellt sie darauf ab, dass hierdurch eine einfachere Bef\u00fcllbarkeit des Spenders gew\u00e4hrleistet wird (\u201eAdditionally, by having the dispenser part being detachably joined to a rear dispenser section it allows for an easier refilling of the dispenser.\u201c). Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4rt sie sodann, die D1 offenbare keine \u201eabnehmbare Verbindung\u201c von Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre (\u201eThere is no indication in D1 towards that one part of the dispenser is detachably joined to another part of the dispenser.\u201c). Vor dem Hintergrund der zuvor angef\u00fchrten Unterschiede in der Ausgestaltung der Geh\u00e4useformen muss diese Aussage nicht dahingehend verstanden werden, dass der Klagepatentanspruch 1 generell keine (nur) verschwenkbaren Verbindungen zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt umfasst, sondern eine vollst\u00e4ndige Trennbarkeit beider Bauteile verlangt. Derartiges ist den \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen. Mit dem Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3 hat sich die Kl\u00e4gerin in ihrer Eingabe im \u00dcbrigen nicht n\u00e4her befasst.<\/li>\n<li>\nf)<br \/>\nSchlie\u00dflich veranlassen auch die im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteile des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (Anlagen K13 und K 14) den Senat nicht zu einer anderen Beurteilung.<br \/>\nDie Entscheidungsgr\u00fcnde einer das Klagepatent aufrechterhaltenen Einspruchsentscheidung oder eines aufrechterhaltenden Nichtigkeitsurteils binden den Verletzungsrichter nicht (vgl. Senat, Urt. v. 09.12.2021 \u2013 I-2 U 9\/21, GRUR-RS 2021, 39586 Rn. 59 \u2013 Halterahmen III, m.w.N.; Urt. v. 29.02.2024 \u2013 I-2 U 6\/20, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 60 \u2013 Rohrbearbeitungsvorrichtung; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 50 \u2013 Kinderreisesitz). Es ist eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, GRUR-RR 2009, 441, 442; BGH, GRUR 2010, 858 Rn. 15 \u2013 Crimpwerkzeug III; GRUR 2015, 868 Rn. 25 \u2013 Polymerschaum; GRUR 2015, 972 Rn. 20 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2021, 574 Rn. 32 \u2013 Kranarm; Senat, Urt. v. 26.11.2015 \u2013 I-2 U 74\/14, BeckRS 2016, 15016 Rn. 33, m.w.N.). Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist demgem\u00e4\u00df Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht eigenverantwortlich vorzunehmen (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 20 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge, m.w.N; Senat, Urt. v. 29.02.2024 \u2013 I-2 U 6\/20, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 76 \u2013 Rohrbearbeitungsvorrichtung).<br \/>\nDie vorliegenden Urteile des BPatG und des BGH hat der Senat allerdings als (gewichtige) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen zu w\u00fcrdigen. Sie geben aus seiner Sicht indes keinen Anlass zu einer anderweitigen Auslegung des Patentanspruchs 1. Weder das BPatG noch der BGH gehen im Rahmen der Auslegung des Patentanspruchs 1 n\u00e4her auf Merkmal 3 ein. Das BPatG befasst sich in Ziffer II.2. seines Urteils vielmehr mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eNaht\u201c, der Abgrenzung der Begriffe \u201evordere Fl\u00e4che\u201c und \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c sowie der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der \u201eNaht\u201c im Verh\u00e4ltnis zu den \u201eSeitenkanten\u201c. In Bezug auf Merkmal 3 findet sich an dieser Stelle hingegen nur ein einziger Satz, der lediglich den Wortlaut des Patentanspruchs wiedergibt:<br \/>\n\u201eDas zusammengesetzte Spenderteil ist zudem abnehmbar an einem hinteren Spenderabschnitt verbunden, der an einer vertikalen Wand montierbar ausgestaltet ist.\u201c<br \/>\nDas Urteil des BGH enth\u00e4lt unter Ziffer I.4. ausf\u00fchrliche Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Patentanspruchs 1, die allerdings vordringlich die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Spenderteils und der Komponententeile sowie den Verlauf der Naht betreffen. Zu Merkmal 3 findet sich hingegen auch in diesem Urteil im Rahmen des Auslegungsteils nur ein einziger Satz:<br \/>\n\u201eEin Gegenst\u00fcck hierzu [zum Spenderteil] bildet der in den Merkmalen 4 und 5 charakterisierte hintere Spenderabschnitt (96), der die Montage an einer Wand erm\u00f6glicht und mit dem das Spenderteil abnehmbar verbunden werden kann.\u201c<br \/>\nIn beiden Urteilen wird das (Teil-)Merkmal der \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c somit nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Erst im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der Ni 3 (WO 2006\/054XXX XX) und die Frage der Patentf\u00e4higkeit des Gegenstands des Klagepatents setzen sich sowohl das BPatG als auch der BGH erneut mit der \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c im Sinne des Merkmals 3 auseinander. Das BPatG f\u00fchrt hierzu in seinem Urteil aus (BPatGU S. 12\/13):<br \/>\n\u201eIn Bezug auf das Merkmal 1.8 und die \u201eabnehmbare Verbindung\u201c des Spenderteils (cover 2) mit dem hinteren Spenderabschnitt (portion 3) sind insbesondere die Ausf\u00fchrungen auf Seite 5 ab Zeile 2 relevant, wonach das Drehgelenk \u00fcber Schwenkstifte oder sonstige m\u00f6gliche Befestigungselemente, auch in Form von Vorspr\u00fcngen und entsprechenden Ausnehmungen realisiert werden kann. Damit soll der Begriff \u201eScharnierstruktur\u201c breit aufgefasst werden und jede Struktur umfassen, die es erm\u00f6glicht, die Abdeckungen schwenkbar am Grundk\u00f6rper zu befestigen (\u2026) Somit sind dem Fachmann alle m\u00f6glichen Varianten von Drehgelenken offenbart, die grunds\u00e4tzlich auch \u201eabnehmbare\u201c Ausf\u00fchrungen mit einschlie\u00dfen. Im \u00dcbrigen ist die Zielsetzung einer Trennung des Deckels vom Grundk\u00f6rper, eine Beschickung des Spenders zu erm\u00f6glichen. Das Drehgelenk erm\u00f6glicht eine entsprechende \u201eAbnahme\u201c des Deckels und dient dabei lediglich einer alternativen \u201eAblage\u201c im Sinne einer einfacheren Handhabung. Insofern ist auch das Merkmal 1.8 in der Ni 3 offenbart.\u201c<\/li>\n<li>\nIm Urteil des BGH hei\u00dft es (BGHU Rn. 59):<br \/>\n\u201eIn Ni 3 ist zwar nicht ausdr\u00fccklich offenbart, dass die Abdeckung (2) nicht nur schwenkbar, sondern auch abnehmbar ist. Aus den Ausf\u00fchrungen, wonach jede Ausgestaltung in Betracht kommt, die ein Schwenken erm\u00f6glicht, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass auch Scharniere in Betracht kommen, bei denen eines der verschwenkbaren Teile abgenommen werden kann. Dies steht in Einklang mit dem als Alternative angef\u00fchrten Beispiel, bei dem Vorspr\u00fcnge am K\u00f6rper (3) in Vertiefungen in der Abdeckung (2) greifen. Diese Ausgestaltung erm\u00f6glicht jedenfalls dann ein Entfernen der Abdeckung, wenn deren Seitenw\u00e4nde eine gewisse Flexibilit\u00e4t aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>\nSoweit den Ausf\u00fchrungen des BPatG und insbesondere des BGH zum Offenbarungsgehalt der Ni 3 zu entnehmen sein sollte, dass eine \u201eabnehmbare\u201c Verbindung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 mehr erfordert als ein Verschwenken des Spenderteils gegen\u00fcber dem hinteren Spenderabschnitt, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit der vollst\u00e4ndigen Entfernung des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt, haben sich beide Gerichte mit dem Inhalt des Merkmals 3 nicht explizit auseinandergesetzt. Insbesondere wird die Frage, ob auch (nur) verschwenkbare Verbindungen zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt, bei denen beide Bauteile nicht vollst\u00e4ndig voneinander getrennt werden k\u00f6nnen, den Vorgaben des Merkmals 3 entsprechen k\u00f6nnen, nicht er\u00f6rtert. Auf diese Frage kam es im Rechtsbestandsverfahren auch nicht entscheidend an, weil die entgegengehaltene Ni 3 nach Auffassung des BGH und des BPatG verschwenkbare Verbindungen offenbart, bei denen auch ein vollst\u00e4ndiges Abnehmen (Entfernen) des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt m\u00f6glich ist. Dar\u00fcber hinaus klingt jedenfalls im Urteil des BPatG durchaus ein insoweit weiteres Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3 an, wenn dieses feststellt, dass die Zielsetzung einer Trennung des Deckels vom Grundk\u00f6rper darin liegt, eine Beschickung des Spenders zu erm\u00f6glichen, und weiter ausf\u00fchrt, dass das Drehgelenk \u2013 mithin eine verschwenkbare Verbindung \u2013 eine entsprechende \u201eAbnahme\u201c des Deckels erm\u00f6glicht. Dies k\u00f6nnte so zu verstehen sein, dass das Merkmal 3 auch nach Auffassung des BPatG nicht notwendig eine vollst\u00e4ndige Abnehmbarkeit des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt voraussetzt.<\/li>\n<li>\ng)<br \/>\nSoweit im parallelen italienischen Verletzungsverfahren betreffend den italienischen Teil des Klagepatents der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige eine \u2013 von der hiesigen Auslegung abweichende \u2013 einschr\u00e4nkende Auslegung des Merkmals 3 bef\u00fcrwortet (vgl. das als Anlage B 29 \/ 29a vorgelegte Gutachten), \u00fcberzeugt das von ihm gefundene Auslegungsergebnis den Senat nicht. Insbesondere erscheint der Wortlaut des Anspruchs dem Senat aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht derart eindeutig, dass er zwingend eine gegen\u00fcber der grunds\u00e4tzlich gebotenen funktionsorientierten Betrachtung einschr\u00e4nkende Auslegung des Merkmals 3 erfordern w\u00fcrde. Im parallelen F Verletzungsverfahren betreffend den F Teil des Klagepatents ist das G Gericht offenbar zu demselben Ergebnis gelangt und hat in seinem Urteil vom 15.03.2022 (Anlage K 31) eine Patentbenutzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bejaht.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAusgehend von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dieser wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. F\u00fcr die Merkmalsgruppe 1, die Merkmalsgruppe 2.1 sowie die Merkmale 2.2, 2.2.1 und 4 steht dies zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf daher keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Aber auch die Merkmale 2.2.2 und 3 werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nBei s\u00e4mtlichen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erstreckt sich in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 2.2.2 die Fuge (Naht) in einer geschwungenen Form von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils. Dass die Fuge aus Sicht des Benutzers, der vor dem montierten Spendergeh\u00e4use steht, nicht in waagrechter, sondern in senkrechter Richtung \u00fcber das Spenderteil verl\u00e4uft, ist f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob die Fuge \u2013 wie von der Beklagten angef\u00fchrt \u2013 im Bereich der Spender\u00f6ffnung endet und hierdurch ggf. eine geringere Stabilit\u00e4t gegeben ist. Die Fuge ist jedenfalls r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in anspruchsgem\u00e4\u00dfer Weise, n\u00e4mlich durch das Zusammenf\u00fcgen der jeweiligen Verbindungsfl\u00e4chen der beiden Komponententeile ausgestaltet. Sie erstreckt sich auch von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils. Im Bereich der Oberseite des Spendergeh\u00e4uses ist dies offensichtlich. Aber auch an der Unterseite des Spendergeh\u00e4uses, an der die Spender\u00f6ffnung angeordnet ist, verl\u00e4uft die Fuge bis zur Seitenkante der Seitenfl\u00e4che des Spenderteils. In s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsformen ist neben der Spender\u00f6ffnung noch ein Abschnitt des Spendergeh\u00e4uses zu erkennen, der zumindest in wesentlichen Teilen in einer Ebene verl\u00e4uft, die von der haupts\u00e4chlichen Ebene der vorderen Fl\u00e4che abweicht. Dieser Abschnitt bildet die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Seitenfl\u00e4che. An ihrer Seitenkante endet \u2013 wie von Merkmal 2.2.2 gefordert \u2013 die Fuge, die die beiden Komponententeile verbindet.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nMerkmal 3 ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht; die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen s\u00e4mtlich Spenderteile auf, die im Sinne dieses Merkmals \u201eabnehmbar\u201c (\u201el\u00f6sbar\u201c) mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden sind. Die Spenderteile sind unstreitig jeweils verschwenkbar am hinteren Spenderabschnitt befestigt und erm\u00f6glichen das regelm\u00e4\u00dfige Nachf\u00fcllen von Papiermaterial im montierten Zustand des Spendergeh\u00e4uses an einer Wand. Darauf, ob die Spenderteile vollst\u00e4ndig von dem hinteren Spenderabschnitt entfernt werden k\u00f6nnen, kommt es nach der Lehre des Klagepatents nicht an.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAufgrund der Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehen der Kl\u00e4gerin die (noch) geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 ff. PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin sie nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<br \/>\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe CMS 2017 ausgestellt. Au\u00dferdem bewirbt sie diese hiernach in einem online abrufbaren Produktkatalog. Hierin liegt jeweils ein dem Berechtigten vorbehaltenes Anbieten nach \u00a7 9 Nr. 1 PatG.<br \/>\nDass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland vertreibt oder zumindest an deren Vertrieb im Inland beteiligt ist, hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts vertreibt die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter der Marke \u201eH\u201c auch in Deutschland. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Beklagte nicht gestellt und sie hat sich im Berufungsverfahren auch nicht gegen diese Feststellung des Landgerichts gewandt. Zwar hat die Beklagte in dem beim Senat anh\u00e4ngigen Parallelverfahren XXX schrifts\u00e4tzlich bestritten, die dort von der Kl\u00e4gerin aus dem EP 2 310 XXX angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach Deutschland zu liefern bzw. diese im Inland selbst zu vertreiben. Sie hat dort behauptet, die angegriffenen Spender w\u00fcrden durch ein Tochternehmen von ihr, der I, nach Deutschland geliefert bzw. an deutsche Kunden vertrieben. Entsprechendes hat die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren jedoch bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dar\u00fcber hinaus trifft die Beklagte auch eine Verantwortlichkeit f\u00fcr den Vertrieb patentverletzender angegriffener Ausf\u00fchrungsformen durch ihre franz\u00f6sische Tochtergesellschaft. Insoweit wird zur weiteren Begr\u00fcndungen auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Senats in dem ebenfalls am 14.11.2024 verk\u00fcndeten Urteil in der Parallelsache XXX verwiesen.<br \/>\nSoweit es im Urteilstenor zu A.I.1. hei\u00dft, dass das Spenderteil \u201el\u00f6sbar\u201c mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, entspricht diese Formulierung dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin. Alternativ k\u00f6nnte es dort anstelle von \u201el\u00f6sbar\u201c auch \u201eabnehmbar\u201c hei\u00dfen, da beide Begriffe hier synonym verwendet werden.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagte ist nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a 3 S. 1 PatG auch zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Papierspender verpflichtet. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs macht die Beklagte nicht geltend und f\u00fcr eine solche ist auch nichts ersichtlich.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB. H\u00e4tte sie als einschl\u00e4gig t\u00e4tiges Fachunternehmen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re sie \u2013 sofern ihr das Klagepatent nicht ohnehin bekannt war \u2013 auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Spender von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch machen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die patentverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugef\u00fcgt haben, ist hinreichend wahrscheinlich. Beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr \u00fcber den Umfang der von ihr begangenen angegriffenen Handlungen Auskunft erteilt und Rechnung gelegt hat.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, ihr im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgt \u2013 auch im Hinblick auf die Verbrauchsmaterialien \u2013 aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Kl\u00e4gerin auch ein Anspruch auf Rechnungslegung hinsichtlich der Verbrauchsmaterialien zu.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDer durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist in der Beeintr\u00e4chtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsm\u00f6glichkeiten zu sehen. Der Schaden besteht darin, dass der Verletzer die durch das immaterielle Schutzgut vermittelten konkreten Marktchancen f\u00fcr sich nutzt und sie damit zugleich der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber entzieht. Ziel der Methoden zur Schadensberechnung ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausgleich dieses Schadens erforderlich und angemessen ist, und damit die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Schutzrechts und der in ihm verk\u00f6rperten Marktchancen. Dieser wird durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tats\u00e4chlichen Gewinn des Verletzers oder durch die Gewinnerwartung erfasst, die vern\u00fcnftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags \u00fcber die Nutzung des Schutzrechts verbunden h\u00e4tten (BGH GRUR 2012, 1226 Rn. 15\u2009f. \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2024, 273 Rn. 19, 20 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 32 \u2013 Verdampfungstrockneranlage).<br \/>\nSchadensersatzrelevant f\u00fcr die Bemessung des Verletzergewinns ist zun\u00e4chst, was au\u00dfer Zweifel steht, derjenige Umsatz (und Gewinn), den der Verletzer im Rahmen seines Gesch\u00e4ftsbetriebes mit der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung als solcher erzielt. Damit ist der m\u00f6gliche Umfang der Schadenersatzpflicht jedoch noch nicht abgesteckt. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1962, 509, 512 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II) zur Herausgabe des Verletzergewinns kann unter Umst\u00e4nden auch ein weitergehender Gewinn herausverlangt werden. Der Gewinn des Patentverletzers, wenn der Patentinhaber ihn soll herausverlangen k\u00f6nnen, muss hiernach in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Patentinhaber geb\u00fchrt. Denn der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns beruht auf der Erw\u00e4gung, dass es unbillig w\u00e4re, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf einer schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 20 \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung). Er zielt auf eine Kompensation des Umstands, dass sich der Verletzer bei Umsatzgesch\u00e4ften die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zunutze gemacht und damit die von der Rechtsordnung dem Schutzrechtsinhaber zugewiesene Marktchance f\u00fcr sich genutzt hat (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 35 \u2013 Flaschentr\u00e4ger). Die Absch\u00f6pfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des sch\u00e4digenden Verhaltens und auf diese Weise der Pr\u00e4vention gegen eine Verletzung der besonders schutzbed\u00fcrftigen Immaterialg\u00fcterrechte (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 20 \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung). In welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Schutzrechtsverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig nicht genau ermitteln, sondern nur absch\u00e4tzen. Der notwendige urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist dabei nicht nur im Sinne ad\u00e4quater Kausalit\u00e4t zu verstehen. Auch bei Gewinnen aus dem Inverkehrbringen patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen ist vielmehr wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den mit dem verletzten Schutzrecht zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstands oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2013, 1212 Rn. 5 \u2013 Kabelschloss; GRUR 2012, 1226 Rn. 20 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2024, 273 Rn. 24 f. \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 16 \u2013 Verdampfungstrockneranlage).<br \/>\nHiervon ausgehend umfasst der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns auch Zusatzgesch\u00e4fte, die zwar keine Benutzungshandlung i.S.v. \u00a7 9 PatG oder \u00a7 10 PatG darstellen, deren Abschluss aber in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 28 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 15 \u2013 Verdampfungstrockneranlage).<br \/>\nEin solcher hinreichender Bezug besteht jedenfalls bei Gewinnen aus mit der Patentverletzung in urs\u00e4chlichem Zusammenhang stehenden Gesch\u00e4ften \u00fcber Verbrauchsmaterialien, die zur Verwendung mit einer patentverletzenden Vorrichtung bestimmt sind. Wie der Gewinn aus dem Inverkehrbringen des verletzenden Gegenstands wird in solchen Konstellationen zwar auch der Gewinn aus dem Vertrieb der Verbrauchsmaterialien in aller Regel nicht allein auf der Patentverletzung beruhen, sondern auf anderen Faktoren, die f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden ma\u00dfgeblich waren. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Gewinn jedenfalls auch auf der Patentverletzung beruht, weil der Vertrieb des Verbrauchsmaterials ohne das Inverkehrbringen der patentverletzenden Vorrichtung nicht oder nicht in demselben Ma\u00dfe h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen.<br \/>\nDies ist insbesondere in Konstellationen naheliegend, in denen das Verbrauchsmaterial \u2013 wie vorliegend \u2013 seiner Beschaffenheit nach auf die gesch\u00fctzte Vorrichtung abgestimmt ist oder wenn der Bezug aus einer Hand aus sonstigen Gr\u00fcnden Vorteile bietet (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 42 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine). Charakteristisch f\u00fcr den Vertrieb von Verbrauchsmaterialien ist gerade die enge Bindung an das Verletzergesch\u00e4ft, das in ganz naheliegender Weise den Weg zu den weiteren Erl\u00f6sen aus der Lieferung von Verbrauchsmaterialien ebnet, weil sie erforderlich sind, um den Verletzungsgegenstand ordnungsgem\u00e4\u00df in Betrieb zu nehmen oder weiter zu verwenden. Dieser beinahe zwangsl\u00e4ufige Zusammenhang verlangt eine Erstreckung der Schadenersatzpflicht auch auf solche Folgegesch\u00e4fte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 16. Aufl. Kap. D Rn. 816). Der Einwand des Verletzers, er h\u00e4tte den Gewinn mit den Verbrauchsmaterialien auch bei rechtm\u00e4\u00dfigem Alternativverhalten erzielen k\u00f6nnen, ist ihm unter diesen Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich versagt (vgl. BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 40 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; vgl. hierzu auch GRUR 2024, 1201 Rn. 43 ff. \u2013 Verdampfungstrockneranlage).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch dient der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des der Kl\u00e4gerin zustehenden Schadenersatzanspruchs aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs steht dem Patentinhaber insoweit gegen den Verletzer ein nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehender akzessorischer Hilfsanspruch auf Rechnungslegung aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Dieser Anspruch ist seinem Umfang nach auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt, die der Gl\u00e4ubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer m\u00f6glich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 12 \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung).<br \/>\nDa der Patentinhaber frei zwischen den einzelnen Berechnungsmethoden des Schadensersatzes w\u00e4hlen kann und sich daher insbesondere auch nicht vor Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der von ihm pr\u00e4ferierten Form der Schadensberechnung festlegen muss (BGH, GRUR 2000, 226, 227 \u2013 Planungsmappe; GRUR 2008, 93 \u2013 Zerkleinerungsvorrichtung), reicht es f\u00fcr das Bestehen eines Rechnungslegungsanspruchs aus, dass sich aus den die Verbrauchsmaterialien betreffenden Gesch\u00e4ften ein Beitrag zum Verletzergewinn ergeben kann. Der Rechnungslegungsanspruch ist nicht auf solche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle beschr\u00e4nkt, die tats\u00e4chlich und nachweislich einen Beitrag zum herauszugebenden Verletzergewinn leisten. Nur wenn die Auskunftserteilung und Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich alle Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle umfasst, die kausal auf dem Vertrieb der patentverletzenden Vorrichtung beruhen, ist der Berechtigte in der Lage zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Verletzer auch insoweit herauszugebenden Gewinn aus der Patentverletzung gezogen hat. Bestimmte Arten von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen unterfallen daher nur dann per se nicht der Rechnungslegung, wenn von vornherein ein Beitrag zum Verletzergewinn hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Daher erstreckt sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung regelm\u00e4\u00dfig auch auf durch die Ver\u00e4u\u00dferung von Verbrauchsmaterialien generierte Ums\u00e4tze des Verletzers mit dem Abnehmer einer patentverletzenden Vorrichtung, die kausal auf der Ver\u00e4u\u00dferung der patentverletzenden Vorrichtung beruhen k\u00f6nnen. Ob der aus diesen Umsatzgesch\u00e4ften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegen\u00fcber dem Stand der Technik zur Verf\u00fcgung stellt, kann f\u00fcr den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber f\u00fcr die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 191 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, Urt. v. 02.11.2008 \u2013 I-2 U 82\/02, BeckRS 2010, 22916; GRUR 2023, 394 Rn. 61 \u2013 Tassenspender; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136). Allein auf diese Weise wird der Berechtigte in die Lage versetzt, f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns relevante Vorg\u00e4nge zu ermitteln und die Angaben des Verletzers zum erzielten Verletzergewinn zu \u00fcberpr\u00fcfen (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 192 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2023, 394 Rn. 61 \u2013 Tassenspender).<br \/>\nSoweit es um Gewinne aus Zusatzgesch\u00e4ften geht, besteht ein Anspruch auf Rechnungslegung danach in Bezug auf alle Gesch\u00e4fte, die es aufgrund ihres Inhalts, aufgrund der Umst\u00e4nde, unter denen sie geschlossen worden sind, oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte als nicht fernliegend erscheinen lassen, dass sie in Ursachenzusammenhang mit einer rechtswidrigen Benutzungshandlung stehen (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 75 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.04.2006 \u2013 4b O 430\/02, InstGE 6, 137 \u2013 Magnetspule; LG M\u00fcnchen, Urt. v. 04.03.2022 \u2013 21 O 7664\/20, GRUR-RS 2022, 42052 \u2013 Umfang der Auskunftspflicht bei Peripherieger\u00e4ten). Ob ein solcher Zusammenhang tats\u00e4chlich besteht, ist gegebenenfalls nach Rechnungslegung zu entscheiden.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDanach ist das Begehren der Kl\u00e4gerin auf Rechnungslegung (auch) \u00fcber das Verbrauchsmaterial gerechtfertigt. Die von der Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag geforderte Rechnungslegung bezieht sich dabei von vornherein nicht auf jeden beliebigen Papierverkauf an jedweden Abnehmer, sondern es geht ausschlie\u00dflich um Lieferungen von Verbrauchsmaterial zur Verwendung in den in diesem Rechtsstreit angegriffenen Papierspendern, d.h. um Lieferungen von mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kompatiblen Papierrollen und Papiert\u00fcchern an gewerbliche Abnehmer der Beklagten, die auch eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erworben haben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bewirbt bestimmtes, von ihr angebotenes Verbrauchsmaterial als kompatibel zu den angegriffenen Papierspendern. Hierauf weist sie nicht nur auf ihren Webseiten und in ihrem Produktkatalog hin, sondern auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 6 findet sich auch der explizite Hinweis, den erworbenen Spender ausschlie\u00dflich mit den hierzu kompatiblen Papierutensilien der Beklagten zu benutzen. Aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers wird hierdurch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den angegriffenen Papierspendern und dem zu deren Best\u00fcckung vorgesehenen Papiermaterial der Beklagten hergestellt, wobei der Abnehmer den betreffenden Hinweis sogar dahin verstehen kann, dass die Papierspender nur mit dem Papiermaterial der Beklagten verwendet werden k\u00f6nnen und sich erst dann der von der Beklagten beworbene Effekt eines geringeren Papierverbrauchs einstellt.<br \/>\nDadurch, dass die Beklagte selbst durch ihre Werbung, ihren Produktkatalog und zum Teil auch auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen unmittelbaren Bezug zu bestimmten, von ihr angebotenen Verbrauchsmaterialien herstellt, besteht hier die nicht nur fernliegende M\u00f6glichkeit, dass sich \u2013 auch \u2013 aus dem Umsatz der Beklagten mit dem an die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu deren Betrieb vertriebenen Verbrauchsmaterial ein Beitrag zu dem Gewinn ergibt, den die Beklagte mit w\u00e4hrend der Schutzdauer begangenen Verletzungshandlungen erzielt (hat). Nach den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls gen\u00fcgt insoweit zun\u00e4chst, dass die Beklagte \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 solches Verbrauchsmaterial nicht oder jedenfalls nicht in demselben Umfang abgesetzt h\u00e4tte, wenn sie den Abnehmern desselben nicht zuvor bzw. gleichzeitig die patentverletzenden Papierspender \u00fcberlassen h\u00e4tte.<br \/>\nDas durch die Beklagte selbst beschriebene Gesch\u00e4ftsmodell zeichnet sich dadurch aus, dass der ma\u00dfgebliche Umsatz und Gewinn nicht mit dem Verkauf der Dispenser, sondern mit der Lieferung des Verbrauchsmaterials erwirtschaftet wird. Soweit der Umsatz f\u00fcr das Verbrauchsmaterial bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den patentverletzenden Dispensern und dort der Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Funktionalit\u00e4t zuzurechnen ist, ist er anteilig dem Verletzergewinn zuzurechnen. F\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Verletzer einen Teil des mit dem patentverletzenden Erzeugnis erzielten Gewinns mittelbar \u00fcber den Umsatz mit dem Verbrauchsmaterial erwirtschaftet und daher auch ein Teil des Umsatzes mit dem Verbrauchsmaterial m\u00f6glicherweise unter diesem Gesichtspunkt zum Verletzergewinn beitr\u00e4gt, ben\u00f6tigt die Kl\u00e4gerin die Angaben zu den Umsatzgesch\u00e4ften mit Verbrauchsmaterial f\u00fcr die patentverletzenden Dispenser (vgl. auch: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 192 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, dass sich das von ihr vertriebene Papiermaterial nicht nur in den angegriffenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Papierspendern, sondern in gleicher Weise auch in von ihr angebotenen patentfreien Papierspendern und Papierspendern anderer Hersteller verwenden lasse, ist bei der gebotenen Bewertung nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Abnehmer des Papiers der Beklagten dieses gerade wegen seiner Eignung zur Verwendung in den patentgem\u00e4\u00dfen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, gegebenenfalls zumindest zu gr\u00f6\u00dferen Mengen, abnehmen. Dass sich das Papier auch in einer patentfreien Vorrichtung verwenden lassen mag, bei der die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht genutzt werden, schlie\u00dft nicht aus, dass gerade auch deren patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung dazu gef\u00fchrt hat, dass anschlie\u00dfend (auch) der Absatz des Papiers der Beklagten beg\u00fcnstigt war. Ob dies tats\u00e4chlich der Fall war, muss f\u00fcr die hier allein zur Entscheidung gestellte Rechnungslegungspflicht nicht entschieden werden (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 194 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nGenauso ist ohne Belang, ob die Beklagte die von ihr angebotenen Spender ausschlie\u00dflich an Handelsunternehmen ver\u00e4u\u00dfert. Abgesehen davon, dass es die Beklagte damit in der Hand h\u00e4tte, ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung allein durch eine entsprechende Vertriebsgestaltung zu entgehen, hat die Beklagte auch \u00fcber die Lieferung der Papierspender an Handelsunternehmen, die wiederum die Papierspender an deren Nutzer weiterver\u00e4u\u00dfern, eine entsprechende Nachfrage nach Verbrauchsmaterialien auf Abnehmerseite geschaffen, die ihr ggf. weitere Absatzm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet. Der f\u00fcr das Entstehen der Rechnungslegungspflicht erforderliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben. Ob und ggf. in welchem Umfang sich diese Lieferungen letztlich im Rahmen der Schadensberechnung niederschlagen, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. F\u00fcr den Rechnungslegungsanspruch gen\u00fcgt die \u2013 hier bestehende \u2013 M\u00f6glichkeit, dass sich hieraus ein Beitrag zum Verletzergewinn ergibt.<br \/>\nIm Rahmen ihrer Rechnungslegungsverpflichtung hinsichtlich Verbrauchsmaterialien schuldet die Beklagte die im Urteilstenor zu A.I.4. genannten Informationen. Ihren weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag hat die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDer (Hilfs-) Antrag der Beklagten, ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die zu erteilenden Informationen Geheimnisschutz zu gew\u00e4hren, indem diese Informationen als geheimhaltungsbed\u00fcrftig eingestuft und der Kl\u00e4gerin besondere Geheimhaltungspflichten auferlegt werden, ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen. F\u00fcr eine solche Anordnung gibt es keine gesetzliche Grundlage.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie \u00a7\u00a7 16, 19 GeschGehG finden auf die tenorierte Verpflichtung des Patentverletzers zur Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber seine unberechtigten Benutzungshandlungen keine Anwendung (so bereits: LG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 26.09.2022 \u2013 4c O 59\/20 ZV I; best\u00e4tigend: Senat, GRUR 2023, 677 \u2013 Geheimnisschutz II; zustimmend: Thomas in FS K\u00fchnen 2024, S. 945 ff; jetzt auch ausdr\u00fccklich f\u00fcr einen bereits im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag: LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 02.07.2024 \u2013 4c O 19\/23; ebenso: K\u00f6hler\/Bornkamm, GeschGehG, 42. Aufl., \u00a7 16 Rn.25; vgl. zu den Einzelheiten auch: K\u00fchnen Hdb. Patentverletzung, 16. Aufl., Abschn. D Rn. 126 ff.; aA: LG Mannheim, GRUR-RS 2021, 51390 = GRUR 2022, 1176 Ls. \u2013 Geheimnisschutzanordnung; offengelassen in der Nachinstanz nach Erledigung in der Hauptsache von OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2022, 28741 \u2013 Auskunftspflicht; aA auch BeckOK PatR\/Kircher, 33. Ed. 15.07.2023, PatG \u00a7 145a Rn. 22).<br \/>\nNach \u00a7 145a S. 2 PatG gelten als streitgegenst\u00e4ndliche Informationen i.S.d. \u00a7 16 Abs. 1 GeschGehG \u201es\u00e4mtliche von Kl\u00e4ger und Beklagtem in das Verfahren eingef\u00fchrten Informationen\u201c. Aufgrund eines titulierten Anspruchs zu erteilende Ausk\u00fcnfte sind hiervon schon dem Wortlaut nach nicht umfasst. Es handelt sich dabei nicht um von einer Partei im Rahmen des Verfahrens geleisteten Vortrag, sondern um die Erf\u00fcllung eines tenorierten materiell-rechtlichen Anspruchs. Die hiernach zu erteilenden Informationen sind zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Geheimnisschutz \u2013 wird dieser wie hier bereits im Erkenntnisverfahren geltend gemacht \u2013 noch nicht einmal Gegenstand des Verfahrens und damit in keiner Weise \u201eeingef\u00fchrt\u201c im Sinne der Vorschrift des \u00a7 145a PatG. Vielmehr wird hier ein Geheimnisschutz vorbeugend geltend gemacht f\u00fcr in der Zukunft zu erteilende und ihrem Inhalt nach noch v\u00f6llig unbekannte Informationen.<br \/>\nSolche Informationen sind nach dem Willen des Gesetzgebers kein tauglicher Gegenstand f\u00fcr die Anordnung von Geheimnisschutzma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 16, 19 GeschGehG. Schon vor der Erg\u00e4nzung des S. 2 in \u00a7 145a PatG hat die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 145a PatG ausgef\u00fchrt, dass es \u201ezur Anspruchsbegr\u00fcndung oder zur Verteidigung\u201c notwendig sein k\u00f6nne, Gesch\u00e4ftsgeheimnisse vor Gericht zu offenbaren (BT-Drs. 19\/25821, 57). Mit dem nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgten S. 2 sollte ausweislich der weiteren Begr\u00fcndung klargestellt werden, dass der Begriff der streitgegenst\u00e4ndlichen Informationen in \u00a7 16 Abs. 1 GeschGehG nicht streng im Sinne des zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriffs zu verstehen ist, sondern grunds\u00e4tzlich alle vom Kl\u00e4ger sowie vom Beklagten im Rahmen seiner Verteidigung eingef\u00fchrten Informationen umfasst (BT-Drs. 19\/30498, 56; so auch bereits BT-Drs. 19\/25821, 57, 2. Abs.). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass jenseits des Vortrags zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch die im Wege eines tenorierten Auskunftsanspruchs an den Gl\u00e4ubiger zu offenbarenden Informationen von \u00a7 145\u2009a S. 2 PatG umfasst sein sollen, lassen sich der Gesetzesbegr\u00fcndung hingegen nicht entnehmen (Senat, GRUR 2023, 677 \u2013 Geheimnisschutz II).<br \/>\nF\u00fcr die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen betreffend die tenorierte Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Patentverletzers besteht auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzzwecks der \u00a7\u00a7 16 bis 20 GeschGehG kein Anlass. Im origin\u00e4ren Anwendungsbereich dieser Vorschriften dienen die hiernach m\u00f6glichen Anordnungen dem Schutz desjenigen Geheimnistr\u00e4gers, der in seinen Rechten verletzt ist, weil sein Gesch\u00e4ftsgeheimnis unbefugt von einem Nichtberechtigten erlangt, genutzt oder offengelegt worden ist. \u00dcbertragen auf den Patentverletzungsprozess kommen damit Konstellationen in Betracht, in denen der Verletzte zur Geltendmachung seiner Rechte Gesch\u00e4ftsgeheimnisse offenbaren muss oder aber \u2013 wie ebenfalls in der Gesetzesbegr\u00fcndung erw\u00e4hnt wird und wie es in \u00a7 145a S. 2 PatG zum Ausdruck kommt \u2013 der mutma\u00dfliche Verletzer Gesch\u00e4ftsgeheimnisse offenlegen muss, um sich gegen eine (unberechtigte) Inanspruchnahme zu verteidigen. Der Schutz des wegen einer Patentverletzung Verurteilten vor der uneingeschr\u00e4nkten Erteilung tenorierter Ausk\u00fcnfte findet in der Gesetzesbegr\u00fcndung hingegen an keiner Stelle Erw\u00e4hnung (Senat, GRUR 2023, 677 \u2013 Geheimnisschutz II).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEin Anspruch auf verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die zu erteilenden Informationen ohnehin einer aus einem Auskunftsschuldverh\u00e4ltnis folgenden Zweckbindung unterl\u00e4gen und der Auskunftsgl\u00e4ubiger in diesem Zusammenhang offenbarte Gesch\u00e4ftsgeheimnisse des Auskunftsschuldners seinen Mitarbeitern oder externen Beratern nur insoweit offenbaren d\u00fcrfe, wie dies f\u00fcr eine zweckentsprechende Auswertung und Verwendung notwendig sei, wobei er \u00fcberdies die hinzugezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichten m\u00fcsse (so: Haedicke, GRUR 2020, 785; LG Mannheim, GRUR 2022, 301 Rn. 36 ff. \u2013 Geheimnisschutzanordnung; Schumacher, GRUR Patent 2023, 41, 42; offen gelassen von OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2022, 28741 \u2013 Auskunftspflicht; ablehnend: Thomas in FS K\u00fchnen 2024, S. 945, 952). Auch wenn man annimmt, was hier keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung bedarf, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten ein solches Pflichtenverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien begr\u00fcndet, k\u00f6nnten sich hieraus \u2013 im Falle einer bereits erfolgten oder drohenden Zuwiderhandlung \u2013 allenfalls Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspr\u00fcche der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin ergeben. Solange es hingegen \u2013 wie hier \u2013 keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gibt, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 als Gl\u00e4ubigerin des tenorierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung \u2013 gegen ihre Pflicht zur Geheimhaltung und zweckgebundenen Verwertung der von ihr erlangten Informationen versto\u00dfen wird, kommt die \u2013 allein vorbeugende \u2013 Anordnung von Geheimhaltungsanordnungen nicht in Betracht (vgl. zum Zwangsvollstreckungsverfahren auch: OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2022, 28741 Rn. 33 \u2013 Rechtzeitige Erf\u00fcllung einer titulierten Auskunftspflicht).<br \/>\nSoweit dem in der Literatur entgegengehalten wird, der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch erhalte so einen ungerechtfertigten Sanktionscharakter (so: Schumacher, GRUR Patent 2023, 41, 42), ist darauf hinzuweisen, dass der Patentverletzer T\u00e4ter einer unerlaubten (deliktischen) Handlung ist, die rechtswidrig in nicht nur einfachgesetzlich gesch\u00fctzte, sondern wegen Art. 14 GG sogar grundrechtlich garantierte Eigentumspositionen des Schutzrechtsinhabers eingreift. Das Gesetz h\u00e4lt aus diesem Grund f\u00fcr den Verletzten in den \u00a7\u00a7 139 ff. PatG bestimmte, den St\u00f6rungszustand beendende und das begangene Unrecht kompensierende Sanktionen bereit. Typischerweise ist die zugrundeliegende Verletzungssituation dadurch gekennzeichnet, dass der Patentinhaber erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse selbst herstellt und\/oder vertreibt. Es repr\u00e4sentiert daher den Regel- und keinen Sonderfall, dass sich in einem Patentverletzungsprozess am Markt t\u00e4tige Wettbewerber gegen\u00fcberstehen, weswegen es gerade nichts Au\u00dfergew\u00f6hnliches ist, sondern \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 der \u00fcblichen Konstellation entspricht, dass der Verletzer im Rahmen seiner Auskunfts- und Rechnungspflicht demjenigen geheime Gesch\u00e4ftsdaten (wie Preise) offenbaren muss, mit dem er auf dem betreffenden Markt um Auftr\u00e4ge und Kunden konkurriert. Dem in \u00a7 140b PatG gesetzlich normierten und durch eine erg\u00e4nzende Anwendung der \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in der Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung k\u00f6nnen in derartigen Konstellationen nicht diejenigen nachteiligen Folgen f\u00fcr die Wettbewerbsposition des Verletzers entgegengehalten werden, die normale und gew\u00f6hnliche Folge der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind (Senat, Beschl. v. 21.07.2010 \u2013 I-2 U 47\/10, BeckRS 2011, 2537 \u2013 Gleitsattelscheibenbremse; vgl. auch: K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 16. Aufl. Kap. D Rn. 875).<br \/>\nSoweit die Beklagte au\u00dferdem auf die Enforcement-Richtlinie verweist, sollte durch diese gerade die Position desjenigen, dessen geistiges Eigentum durch deliktische Tat verletzt worden ist, in besonderer Weise gest\u00e4rkt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 21.07.2010 \u2013 I-2 U 47\/10, BeckRS 2011, 2537 \u2013 Gleitsattelscheibenbremse).<br \/>\nZwar steht hier auch ein Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerin aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB hinsichtlich nicht patentverletzender Verbrauchsmaterialien in Rede. Dies vermag in Bezug auf den diesbez\u00fcglichen Rechnungslegungsanspruch an dem vorstehenden Ergebnis indes nichts zu \u00e4ndern, weil die Beklagte der in ihrem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht verletzten Patentinhaberin auch diese Auskunft aufgrund der von ihr begangenen patentverletzenden Handlungen in ihrer Eigenschaft als Patentverletzerin schuldet.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDer nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichte Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14.10.2024, im Hinblick auf welchen ein Schriftsatznachlass nicht gew\u00e4hrt worden ist, gibt keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung zur Nebenintervention beruht auf \u00a7 101 Abs. 1 HS 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dass der BGH im Nichtigkeitsverfahren von einem engeren Verst\u00e4ndnis des hier streitigen Merkmals 3 ausgegangen ist, l\u00e4sst sich seinem Nichtigkeitsberufungsurteil nicht eindeutig entnehmen; wie bereits ausgef\u00fchrt, hat er sich dort nicht weiter mit der Auslegung dieses Merkmals befasst. Dass die \u00a7\u00a7 16, 19 GeschGehG auf die tenorierte Verpflichtung des Patentverletzers zur Auskunft und Rechnungslegung nicht anwendbar sind, erscheint dem Senat eindeutig. Gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung liegt insoweit nicht vor.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3417 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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