{"id":9610,"date":"2025-04-03T11:02:40","date_gmt":"2025-04-03T11:02:40","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9610"},"modified":"2025-04-03T08:06:26","modified_gmt":"2025-04-03T08:06:26","slug":"i-2-u-58-19-laser-sinterverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9610","title":{"rendered":"I-2 U 58\/19 &#8211; Laser-Sinterverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3416<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 8. Oktober 2024, I-2 U 58\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8231\">4b O 39\/17<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 19.09.2019 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil wie folgt ge\u00e4ndert wird:<\/li>\n<li>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die erstinstanzlichen Kosten der Streithilfe tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die zweitinstanzlichen Kosten der Streithilfe zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII. Dieses Urteil ist f\u00fcr die Beklagte und ihre Streithelferin wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten sowie ihrer Streithelferin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 021 XXX (nachfolgend: Klagepatent) betreffend ein Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz und dentalen Hilfsteilen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte noch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 21.12.1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 19.01.1999 eingereicht und am 26.07.2000 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.05.2007 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 21.12.2019 durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>\nGegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Die Streithelferin der Beklagten ist dem Einspruchsverfahren beigetreten. Mit Entscheidung vom 02.12.2011 (schriftliche Entscheidungsgr\u00fcnde vorgelegt als Anlage PP 16; nachfolgend: Entscheidung Einspruchsabteilung I) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Klagepatent zun\u00e4chst widerrufen. Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts diese Entscheidung am 05.06.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an die Einspruchsabteilung zur\u00fcckverwiesen (schriftliche Entscheidungsgr\u00fcnde vorgelegt als Anlage PP 17; nachfolgend: Entscheidung TBK I). Daraufhin hat die Einspruchsabteilung das Klagepatent durch Entscheidung vom 20.05.2016 in beschr\u00e4nkter Form aufrecht erhalten (schriftliche Entscheidungsgr\u00fcnde vorgelegt als Anlage PP 19a; nachfolgend: Entscheidung Einspruchsabteilung II). Gegen diese Entscheidung haben u.a. die Kl\u00e4gerin und die Streithelferin der Beklagten Beschwerde eingelegt. Die Beklagte ist dem Einspruchsbeschwerdeverfahren beigetreten. Durch Entscheidung vom 16.12.2019 (schriftliche Entscheidungsgr\u00fcnde vorgelegt als Anlage BE 1\/Anlage K 21a; nachfolgend: Entscheidung TBK II) hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Angelegenheit mit der Anordnung an die Einspruchsabteilung zur\u00fcckverwiesen, das Klagepatent im eingeschr\u00e4nkten Umfang gem\u00e4\u00df einem Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin (Hilfsantrag c\u2018) aufrechtzuerhalten. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens wurde eine neue Patentschrift (B2-Schrift) ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>\nDer aufrechterhaltene Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet gem\u00e4\u00df der B2-Schrift wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eAnwendung des Ds, bei dem aus einem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise Formk\u00f6rper aufgebaut werden, indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, wobei die F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht der Steuerung durch Daten unterliegt, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren, zur Herstellung von Zahnersatz, n\u00e4mlich Kronen, Br\u00fccken, oder Inlays, mit der Ma\u00dfgabe,<\/li>\n<li>\n&#8211; dass das Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff von unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 \u03bcm besteht.\u201c<\/li>\n<li>\nDie in der Dentalbranche t\u00e4tige Beklagte stellt Zahnersatz wie z.B. Kronen, Br\u00fccken und Inlays her. Dazu verwendet sie u.a. mehrere \u201eH\u201c-Anlagen. Herstellerin und Lieferantin dieser Anlagen ist die Streithelferin der Beklagten. In den von der Beklagten benutzten \u201eH\u201c-Anlagen kommen Pulverwerkstoffe zur Anwendung, die die Beklagte ebenfalls von ihrer Streithelferin bezieht. Dabei handelt es sich zum einen um den Pulverwerkstoff mit der Bezeichnung \u201eremanium star CL\u201c, eine CoCr (Kobalt-Chrom)-Pulverlegierung mit \u2013 nach den Angaben auf der Verpackung \u2013 einer Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 10 und 30 \u03bcm, und zum anderen um den Pulverwerkstoff mit der Bezeichnung \u201erematitan CL\u201c, eine Titan-Pulverlegierung.<\/li>\n<li>\nBei dem von der Beklagten mit den \u201eH\u201c-Anlagen durchgef\u00fchrten Herstellungsverfahren werden mittels Laser durch Energieeintrag die zur Herstellung des Zahnersatzes lageweise aufgebrachten Pulverwerkstoffe vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen, wobei im Laserfokus ein \u201eSchmelzpool\u201c gebildet wird, der auch in die Oberfl\u00e4che der darunter liegenden Schicht eindringt. Die aufgeschmolzenen Pulverk\u00f6rner geben ihre Form vollst\u00e4ndig auf, werden in einen schmelzfl\u00fcssigen Zustand gebracht, gehen eine metallurgische Verbindung ein und bilden nach Abk\u00fchlen bzw. Erstarren eine einheitliche Schicht.<\/li>\n<li>\nDie Streithelferin der Beklagten ist aufgrund eines mit einem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer geschlossenen Lizenzvertrags (Anlage PP 9) zur Nutzung des dem C-Instituts erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 946 XXX (Anlage PP 8), das die Bezeichnung \u201eXXX\u201c tr\u00e4gt und auf einer unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 196 49 XXX vom 02.12.1996 am 27.10.1997 eingereichten Anmeldung beruht, die am 06.10.1999 ver\u00f6ffentlicht wurde, berechtigt. Ebenso ist sie zur Nutzung des deutschen Priorit\u00e4ts-Patents 196 49 XXX (Anlage PP 10) berechtigt, dessen Erteilung am 12.02.1998 ver\u00f6ffentlicht wurde (nachfolgend in Bezug auf beide vorbezeichneten Patente auch: C-Patent).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb von Kronen, Br\u00fccken oder Inlays, die von der Beklagten mittels der vorbezeichneten Anlagen und Pulver hergestellt werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nMit einer im Jahr 2017 beim Landgericht Mannheim eingereichten Klage hat sie auch die Streithelferin der Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents in Anspruch genommen. Diese Klage hat das Landgericht Mannheim durch Urteil vom 14.11.2017 (Az.: 2 O 36\/17, Anlage PP 6) abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Kl\u00e4gerin Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 151\/17) eingelegt, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nDie Beklagte mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Begriff \u201eLaser-Sintern\u201c sei vom Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents dahingehend verstanden worden, dass er sowohl das Anschmelzen als auch das vollst\u00e4ndige Auf- bzw. Durchschmelzen eines Pulvers durch die Energie eines Laserstrahls umfasse. Dies ergebe sich u.a. aus den von ihr als Anlagen K 11 bis K 14 vorgelegten Literaturstellen aus den Jahren 1996 bis 2000. So sei auch der Begriff \u201eLaser-Sintern\u201c im Klagepatent zu interpretieren. Umfasst sei damit auch das vollst\u00e4ndige Auf- bzw. Durchschmelzen der Pulverk\u00f6rner. Die gegenteilige Auffassung verkenne insbesondere, dass das Sintern gerade auch das vollst\u00e4ndige Aufschmelzen der kleineren Pulverk\u00f6rner beinhalte. Jedenfalls werde von der Lehre des Klagepatents mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte und ihre Streithelferin haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gebeten. Sie haben geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nDie Beklagte verletze das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent. Mit den \u201eH\u201c-Anlagen werde kein D im Sinne des Klagepatents, sondern ein Laserschmelzverfahren gem\u00e4\u00df dem C-Patent durchgef\u00fchrt. Die Fertigungsautomaten arbeiteten nach eben diesem Patent, das gerade kein Laser-Sintern im Sinne des Klagepatents beinhalte. \u201eSintern\u201c zeichne sich allgemein und auch im Falle des \u201eLaser-Sinterns\u201c dadurch aus, das ein vollst\u00e4ndiges Durchschmelzen gerade vermieden werde. Das Laserschmelzverfahren nach dem C-Patent habe demgegen\u00fcber erstmals ein vollst\u00e4ndiges Aufschmelzen erm\u00f6glicht. Eine kommerzielle Laser-Schmelzanlage zum Laserschmelzen fluss- und bindemittelfreier metallischer Pulverwerkstoffe habe allerdings am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents noch nicht existiert; eine solche Anlage, die das Verfahren des C-Patents angewandt habe, sei von der Streithelferin erst im Jahre 2001 vorgestellt worden. Die Klagepatentschrift vermittele dem Fachmann die Lehre, dass sich die Erfindung nach dem Klagepatent ausschlie\u00dflich auf einen Laser-Sintervorgang beziehe, bei dem die Pulverbestandteile nur oberfl\u00e4chlich angeschmolzen w\u00fcrden. Ein Laserschmelzverfahren, bei dem die Pulverbestandteile vollst\u00e4ndig auf- bzw. durchgeschmolzen w\u00fcrden, sei dagegen nicht Gegenstand des Klagepatents und falle nicht in dessen Schutzbereich.<\/li>\n<li>\nDurch Urteil vom 19.09.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nDer Begriff des Laser-Sinterns umfasse nur die Behandlung des sinterf\u00e4higen Pulvers dahingehend, dass die Pulverk\u00f6rner oberfl\u00e4chig angeschmolzen und so die K\u00f6rner zu Schichten und die Schichten miteinander verbunden w\u00fcrden. Er umfasse nicht auch das Durchschmelzen der gesamten Pulverk\u00f6rner, was hier als Laserschmelzverfahren bezeichnet werde. Das Klagepatent liefere in Absatz [0004] eine Beschreibung dessen, was unter Laser-Sintern zu verstehen sei. Danach w\u00fcrden durch die Energiezufuhr die jeweils betroffenen Pulverbestandteile \u201eoberfl\u00e4chig angeschmolzen\u201c und gingen dadurch miteinander eine feste Bindung ein. Das Klagepatent bringe damit zum Ausdruck, dass es bei der Verwendung des Begriffs \u201eSintern\u201c dem allgemein-technischen Sprachgebrauch folge, wonach Sintern nur ein \u201eoberfl\u00e4chliches Anschmelzen\u201c sei. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend mache, der Begriff \u201ePulverbestandteile\u201c beziehe sich nicht auf die einzelnen Pulverk\u00f6rner, sondern auf die gesamte Pulverschicht, stehe dieses Verst\u00e4ndnis im Widerspruch zum geforderten \u201eoberfl\u00e4chigen\u201c Anschmelzen und finde auch sonst keinen Anhalt in der Klagepatentschrift. Die Richtigkeit dieses Verst\u00e4ndnisses werde durch die Angaben in den Abs\u00e4tzen [0005], [0008] und [0007] best\u00e4tigt: Zu Hohlr\u00e4umen oder geringer Dichte k\u00f6nnten vollst\u00e4ndig aufgeschmolzene K\u00f6rner nicht f\u00fchren. Die Gefahr einer Entmischung folge aus dem Aufschmelzen als solchem. Eine gewisse Rauigkeit der Sinteroberfl\u00e4che ergebe sich daraus, dass die K\u00f6rner nicht vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen w\u00fcrden. Die vorgelegten Bilder zeigten, dass sich die Oberfl\u00e4che im Laserschmelzverfahren erstellter K\u00f6rper von der Oberfl\u00e4che im D erstellter K\u00f6rper substantiell unterscheide; der gesinterte K\u00f6rper sei wesentlich rauer. Soweit die Beklagte geltend mache, dass einzelne, vor allem kleinere Partikel vollkommen aufgeschmolzen w\u00fcrden, rechtfertige dies keine andere Auslegung. Wenn planm\u00e4\u00dfig keine vollst\u00e4ndige Schmelze erreicht werden solle und solange die charakteristischen Eigenschaften wie die K\u00f6rnigkeit des Produkts (z.B. raue Oberfl\u00e4che) erhalten blieben, handele es sich gleichwohl um ein Sintern. Ob der Begriff des \u201eLaser-Sinterns\u201c zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im technischen Sprachgebrauch auch f\u00fcr Prozesse verwendet worden sei, die hier als \u201eLaserschmelzverfahren\u201c bezeichnet w\u00fcrden, k\u00f6nne dahinstehen. Denn das von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Verst\u00e4ndnis sei keineswegs darauf festgelegt gewesen, dass solche Verfahren stets auch zum Laser-Sintern zu z\u00e4hlen seien. Aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen lasse sich entsprechendes nicht herleiten. Im \u00dcbrigen lege sich das Klagepatent, das sein eigenes Lexikon sei, auf eine Verwendung des Begriffs \u201eLaser-Sintern\u201c fest, der dem hergebrachten technischen Verst\u00e4ndnis des Wortes \u201eSintern\u201c entspreche.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend scheide eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung aus. Das von der Beklagten durchgef\u00fchrte Verfahren sei kein D im Sinne des Klagepatents, weil bei diesem die K\u00f6rner vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen w\u00fcrden. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung liege ebenfalls nicht vor. Es fehle bereits an der erforderlichen Gleichwirkung. Die spezifischen Vorteile des patentgem\u00e4\u00dfen Ds beruhten gerade auf dem Umstand, dass ein vollst\u00e4ndiges Durchschmelzen des Pulvers unterbleibe. Folge seien die raue Oberfl\u00e4che und das Unterbleiben einer Entmischung der Legierung. Dar\u00fcber hinaus fehle es aber auch an der Gleichwertigkeit. Da es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen Verwendungsanspruch handele, mit dem lediglich eine neue Verwendung eines bereits bekannten Verfahrens gesch\u00fctzt werde, sei es notwendigerweise ausgeschlossen, ein anderes Verfahren f\u00fcr dieselbe Verwendung als der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertig anzusehen.<\/li>\n<li>\nIn der Berufungsinstanz haben die Parteien mit Blick auf das Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen verfolgt die Kl\u00e4gerin mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe die zentrale Beschreibungsstelle sowie gegenteilige Hinweise der Patentbeschreibung missverstanden und zudem all jene Hinweise missachtet, die den Fachmann vor dem Hintergrund seines herk\u00f6mmlichen Verst\u00e4ndnisses des Begriffs \u201eLaser-Sintern\u201c zu einem anderen Verst\u00e4ndnis f\u00fchrten. Die Beschreibungspassage in Absatz [0004] gebe dem Fachmann keinerlei Anlass, anzunehmen, dass er versuchen solle, den Prozess des Laser-Sinterns in einer bestimmten Weise einschr\u00e4nkend zu steuern, so dass Pulverk\u00f6rner (jeweils einzeln) nur oberfl\u00e4chlich angeschmolzen, nicht jedoch vollst\u00e4ndig durchgeschmolzen w\u00fcrden. Die das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren charakterisierende Eigenschaft des D liege darin, dass im Zuge der schichtweisen Herstellung durch den Laser jeweils nur eine oberfl\u00e4chige Anschmelzung derjenigen Pulverbestandteile erfolge, die durch die gespeicherten r\u00e4umlichen Daten des gew\u00fcnschten Formk\u00f6rpers diesen Formk\u00f6rper in der jeweiligen Schicht (also an der Oberfl\u00e4che des jeweiligen Laserdurchlaufs) ausbilden sollten. Wenn vom oberfl\u00e4chigen Anschmelzen der \u201ePulverbestandteile\u201c die Rede sei, seien dies nicht die \u201ePulverk\u00f6rner\u201c, sondern die Schichten, um die es in dem betreffenden Absatz der Patentbeschreibung gehe. Was die Vorteilsangaben in Absatz [0005] anbelange, habe die dichte Packung der K\u00f6rner den Vorteil, dass nach Anwendung der Laser-Sinterung nahezu keine Hohlr\u00e4ume verblieben. Dieser Vorteil unterscheide jedoch nicht zwingend zwischen \u201eoberfl\u00e4chigem Anschmelzen\u201c einerseits und \u201eDurchschmelzen\u201c andererseits. Denn auch beim vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen blieben Hohlr\u00e4ume bestehen. Durch den angesprochenen Vorteil unterscheide sich das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren vielmehr grundlegend von den herk\u00f6mmlichen, insbesondere in Absatz [0001] adressierten Verfahren, von denen sich das Klagepatent absetzen wolle. In Bezug auf Absatz [0008] der Patentbeschreibung sei das Landgericht einem vergleichbaren Irrtum aufgesessen. Das Klagepatent hebe dort die Vorteile gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Gussverfahren hervor; bei letzteren bestehe die Gefahr der Entmischung. Der betreffende Vorteil kennzeichne hingegen nicht spezifisch ein Verfahren, bei dem die K\u00f6rner nur oberfl\u00e4chlich angeschmolzen w\u00fcrden, sondern jegliches D im weiten Sinne. Dadurch, dass bei diesen die fl\u00fcssige Phase nur w\u00e4hrend ganz kurzer Zeit bestehe, sei hier n\u00e4mlich die Gefahr einer Entmischung von vornherein gebannt. Hinsichtlich der in Absatz [0007] angesprochenen Rauigkeit stelle das Klagepatent lediglich auf die Sinteroberfl\u00e4che ab, stelle aber keinen Zusammenhang mit einer vermeintlich oberfl\u00e4chigen Anschmelzung her. Auch werde dort lediglich betont, dass eine besonders gute Eignung \u201ef\u00fcr eine Verblendung\u201c erreicht werde. Ein Vergleich zwischen einem oberfl\u00e4chigen Anschmelzen und einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen werde nicht angestellt. Sowohl bei einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen als auch bei einem oberfl\u00e4chigen Anschmelzen werde eine f\u00fcr ein Verblenden besonders gut geeignete gewisse Rauigkeit erreicht. Die Klagepatentbeschreibung wolle die Erfindung mithin insbesondere gegen\u00fcber den herk\u00f6mmlichen Gussverfahren abgrenzen, bei denen eine Schmelze (fl\u00fcssige Phase) \u00fcber einen ausreichend langen Zeitraum hin aufrechterhalten werde und bei denen deshalb einerseits die Gefahr der Entmischung bestehe, andererseits aber die urspr\u00fcngliche \u201ePackungsdichte\u201c einerlei gewesen sei und bei denen sich eine f\u00fcr die Verblendung ungeeignete Oberfl\u00e4che ergeben habe. Damit komme es letztlich ma\u00dfgeblich auf das zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcbliche Wortverst\u00e4ndnis des Fachmanns an. Dieses habe sie, die Kl\u00e4gerin, anhand der in erster Instanz vorgelegten Unterlagen erl\u00e4utert. Der Begriff \u201eLaser-Sintern\u201c umfasse hiernach auch das Durchschmelzen. Diese Patentauslegung werde durch den aufrechterhaltenen Patentanspruch 3 best\u00e4tigt, der einen Formk\u00f6rper betreffe, der schichtweise mittels eines \u201eRapid-Prototyping-Verfahrens\u201c aufgebaut sei. Daraus ergebe sich, dass das patentgem\u00e4\u00dfe D im Kern nichts anderes sei als das zum Priorit\u00e4tsdatum bekannte Rapid-Prototyping-Verfahren.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte und ihre Streithelferin in der Berufungsinstanz die Auffassung vertr\u00e4ten, dass anspruchsgem\u00e4\u00df ein bestimmter (bimodaler, trimodaler oder kontinuierlicher) Korngr\u00f6\u00dfenverlauf f\u00fcr eine besonders hohe Sch\u00fcttdichte vorgegeben sei, seien derartige Korngr\u00f6\u00dfenverl\u00e4ufe schon nicht mit vertretbarem Aufwand herstellbar. Eine Auslegung des Klagepatents auf der Grundlage von theoretischen Betrachtungen im Hinblick auf das zu verwendende Pulver, wie sie die Beklagte und ihre Streithelferin anstellten, komme nicht in Betracht. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe bei einem namhaften Hersteller f\u00fcr Pulver zur Verwendung in der pulvermetallurgischen Fertigung wie dem Laser-Sintern nach einer Lieferung von Pulver mit dem von der Beklagtenseite argumentativ angef\u00fchrten Korngr\u00f6\u00dfenverlauf (jeweils n\u00e4her bestimmte Gau\u00dfsche, bimodale, trimodale und kontinuierliche Korngr\u00f6\u00dfenverteilung) angefragt und als Antwort erhalten, dass lediglich das Pulver mit der Gau\u00dfschen Korngr\u00f6\u00dfenverteilung angeboten werden k\u00f6nne. \u00dcblicherweise sei zum Priorit\u00e4tszeitpunkt ein Pulver verwendet worden, das durch eine Unter- und eine Obergrenze bei gau\u00dff\u00f6rmiger Verteilung der Korngr\u00f6\u00dfen in dem dadurch definierten Bereich charakterisiert worden sei. Ein solches Pulver habe zum Priorit\u00e4tszeitpunkt f\u00fcr viele biokompatible Materialien durch entsprechende Parameterwahl bei der Pulververd\u00fcsung unmittelbar erhalten werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sei das Vorhandensein von Pulvern unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe nicht nur beim oberfl\u00e4chlichen Anschmelzen, sondern auch bei einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen der K\u00f6rner von Vorteil. Bei einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen werde hierdurch vermieden, dass eine Pulverschicht beim Aufschmelzen der Pulverk\u00f6rner in gr\u00f6\u00dferem Ausma\u00df in Folge der Beseitigung von Hohlr\u00e4umen in sich zusammensacke und darum schrumpfe, wodurch sich Schichtunebenheiten bildeten, welche sowohl die Abmessung und Passgenauigkeit des Formk\u00f6rpers als auch dessen dichte Sinterung behindern w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nBei der Annahme, Einkomponentenpulver seien am Priorit\u00e4tszeitpunkt nur Gegenstand der Forschung gewesen, d\u00fcrften die Materialien Gold und Kunststoff nicht au\u00dfer Betracht bleiben. Sowohl Gold als auch Kunststoff stellten Materialien dar, die dem Fachmann als geradezu klassische Werkstoffe f\u00fcr Kronen, Br\u00fccken oder Inlays weit vor dem Priorit\u00e4tstag bereits bekannt gewesen seien. Das Klagepatent verweise in Absatz [0001] auf Edelmetall und f\u00fcr den dies lesenden Dentalfachmann sei v\u00f6llig klar, dass hiermit die Verwendung von Gold mit angesprochen und sogar haupts\u00e4chlich gemeint sei. Ebenfalls sei es bereits weit vor dem Priorit\u00e4tstag nicht nur bekannt, sondern durchaus \u00fcblich gewesen, Kronen, Br\u00fccken und Inlays aus Kunststoff herzustellen, um damit beispielsweise eine provisorische Versorgung herzustellen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin legt in der Berufungsinstanz eine gutachterliche Stellungnahme von Dr.-Ing. G (Anlage K 34) vor und tr\u00e4gt hierzu unter anderem vor: Der patentgem\u00e4\u00dfe Schmelzmechanismus k\u00f6nne bereits aus technischen Zw\u00e4ngen heraus keine oberfl\u00e4chige Anschmelzung der Pulverk\u00f6rner sein. Bei Ausrichtung der Laserenergie gem\u00e4\u00df der Mindestanforderung, wonach alle \u2013 auch die gro\u00dfen \u2013 Pulverk\u00f6rner \u00fcberhaupt (an)geschmolzen werden sollten, w\u00fcrden mehr als 90 % der Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig durchschmelzen. Ein nur oberfl\u00e4chiges Anschmelzen der Pulverk\u00f6rner insgesamt sei nicht m\u00f6glich. Wenn man die Laserleistung hingegen so reduziere, dass die K\u00f6rner mit mittlerer Korngr\u00f6\u00dfe oberfl\u00e4chlich angeschmolzen w\u00fcrden, resultiere hieraus dennoch, dass nahezu die H\u00e4lfte aller Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig durchgeschmolzen, die gr\u00f6\u00dferen Pulverk\u00f6rner hingegen gar nicht mehr angeschmolzen w\u00fcrden, sondern lediglich lose oder allenfalls diffusionsverbunden im Verband verblieben. Diesem Verst\u00e4ndnis stehe also nicht nur die technische Nichtmachbarkeit gegen\u00fcber, sondern auch, dass der Fachmann sich dem Patent mit der Erwartung n\u00e4here, dass er als Ergebnis brauchbaren Zahnersatz erhalte und nicht einen losen und von Poren durchsetzten Schichtverbund. Die Einw\u00e4nde der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das von ihr vorlegte Privatgutachten griffen nicht durch. Die Gau\u00dfsche Verteilungskurve der Pulverkorngr\u00f6\u00dfen sei keineswegs eine willk\u00fcrliche Annahme, sondern das normale Resultat eines technischen Pulverherstellungsprozesses, der sog. Gasverd\u00fcsung. Zum Zeitrang des Klagepatents seien derartige Pulver verf\u00fcgbar gewesen und f\u00fcr das Laser-Sintern eingesetzt worden.<\/li>\n<li>\nDer vom Klagepatent angesprochene Fachmann sei ein Dentaltechniker mit Laser-Sinterkenntnissen oder ein Team aus einem solchen Dentaltechniker und einem Laser-Sinterfachmann. Ein Dentaltechniker wisse, dass der als Ergebnis des patentgem\u00e4\u00dfen \u201eLaser-Sinterns\u201c zu erhaltene Formk\u00f6rper mindestens eine Dichte von 99 % aufweisen m\u00fcsse, um als Zahnersatz nutzbar zu sein. Der Laser-Sinter-Fachmann wisse demgegen\u00fcber, dass er diese Dichte nicht erreichen k\u00f6nne, indem er ein bimodales, trimodales oder kontinuierliches Pulver einsetze und bei dem Laser-Sintern dieses Pulvers nur die Oberfl\u00e4che der K\u00f6rner anschmelze. Er wisse auch, dass die Dichte von 99 % im D nur erreicht werde, wenn die K\u00f6rner vollst\u00e4ndig durchgeschmolzen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\nErstmals mit der Berufungsreplik macht die Kl\u00e4gerin weiterhin geltend: Die Erw\u00e4gungen im landgerichtlichen Urteil zur \u00c4quivalenz kn\u00fcpften in vollst\u00e4ndiger \u00dcbereinstimmung an die zur Auslegung des streitigen Anspruchsmerkmals herangezogenen Textstellen der Beschreibung an. Jedoch k\u00f6nnten, wie dargelegt, weder die Wirkung und Vorteile hinsichtlich der Dichte noch der gewissen Rauigkeit oder der Gefahr der Entmischung in tats\u00e4chlicher Weise einen technischen Unterschied zwischen einem Verfahren, bei dem jedes Pulverkorn oberfl\u00e4chig angeschmolzen werde und einem Verfahren, bei dem mehr oder weniger alle Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen w\u00fcrden, begr\u00fcnden, wenn hiermit eine Krone, eine Br\u00fccke oder ein Inlay hergestellt werde. Diese Wirkungen und Vorteile k\u00f6nnten daher weder eine fehlende Gleichwirkung noch eine fehlende Gleichwertigkeit begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.09.2019 wie folgt abzu\u00e4ndern:<\/li>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 30.09.2005 bis zum 20.12.2019<\/li>\n<li>\nZahnersatz, n\u00e4mlich Kronen, Br\u00fccken oder Inlays, angeboten, hergestellt oder in Verkehr gebracht hat,<\/li>\n<li>\nwenn diese unter Verwendung des Lasersinterverfahrens aus einem sinterf\u00e4higen Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff von unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 \u00b5m hergestellt sind, bei dem<\/li>\n<li>\naus dem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise ein Formk\u00f6rper aufgebaut wird,<\/li>\n<li>\nindem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Schmelzen f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, und<\/li>\n<li>\ndie F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht der Steuerung durch Daten unterliegt, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren,<\/li>\n<li>\nund zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Inhalten,<br \/>\nLeistungsentgelten sowie unter Einschluss der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei die Beklagte die Richtigkeit der Angaben nach lit. a) durch \u00dcbermittlung entsprechender Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine nachzuweisen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>\nund wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>\nund wobei die Beklagte die Angaben vorstehend zu d) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 10.06.2007 zu machen hat;<\/li>\n<li>\n2. die in ihrem unmittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>\n3. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 09.05.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (\u201eUrteil des \u2026 vom \u2026\u201c) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 30.09.2005 bis 09.06.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und zwischen dem 10.06.2007 und dem 20.12.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend und treten dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin im Einzelnen entgegen, wobei sie \u2013 im Wesentlichen inhaltsgleich \u2013 geltend machen:<\/li>\n<li>\nVom Schutzumfang des Klagepatents sei nur ein D umfasst, bei dem die jeweils betroffenen Pulverbestandteile oberfl\u00e4chlich angeschmolzen w\u00fcrden und dadurch eine feste Verbindung eingingen. Ein Phasen\u00fcbergang (fest-fl\u00fcssig-fest) der Pulverbestandteile erfolge dabei nicht. Nicht erfasst sei dagegen ein Laserschmelzverfahren, bei dem die Pulverbestandteile vollst\u00e4ndig auf- bzw. durchgeschmolzen w\u00fcrden, so dass ein Phasen\u00fcbergang der Pulverbestandteile erfolge. Das Landgericht sei von einem richtigen allgemein-technischen Sprachgebrauch des Begriffs \u201eSintern\u201c ausgegangen. Ein Sinterverfahren sei danach dadurch gekennzeichnet, dass jedenfalls die Hauptkomponenten nur auf eine Temperatur unterhalb der Schmelztemperatur erhitzt w\u00fcrden, also nicht vollst\u00e4ndig auf- oder durchschm\u00f6lzen. Aus Absatz [0004] der Klagepatentschrift ergebe sich, dass das Klagepatent diesem allgemein-technischen Sprachgebrauch folge. Die Verwendung des Begriffs \u201eD\u201c stelle lediglich klar, dass der vermeintlichen Erfindung eine Auswahl eines bestimmten Verfahrens, n\u00e4mlich des selektiven Ds, aus der Vielzahl an D-Verfahren zugrunde liege. Der Begriff \u201ePulverbestandteile\u201c k\u00f6nne nicht mit \u201ePulverschicht\u201c gleichgesetzt werden. Absatz [0004] der Klagepatentschrift befasse sich erkennbar mit dem Entstehen einer Schicht aus dem oberfl\u00e4chlichen Anschmelzen der jeweils betroffenen Pulverbestandteile in Form der Pulverk\u00f6rner, nicht aber mit dem Verh\u00e4ltnis verschiedener Schichten zueinander. Die Formulierung \u201eoberfl\u00e4chige Anschmelzung\u201c beziehe sich demnach allein auf die innerhalb einer Pulverschicht und nicht auf die zwischen zwei \u00fcbereinanderliegenden Pulverschichten erfolgende Verbindung der Pulverbestandteile in Form der einzelnen K\u00f6rner miteinander. In Absatz [0005] werde nur ein klassisches Sinterverfahren angesprochen, bei dem die Pulverk\u00f6rner in ihrer Lage und Struktur grunds\u00e4tzlich erhalten blieben. Bei vollst\u00e4ndigem Aufschmelzen der K\u00f6rner, wie es in der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Literaturstelle beschrieben sei, bildeten sich hingegen gro\u00dfe Schmelzkugeln aus. Zwischen diesen bildeten sich dann Hohlr\u00e4ume aus, welche nichts mehr mit dem von dem Korngr\u00f6\u00dfenverlauf des Ausgangspulvers abh\u00e4ngigen Zwischenr\u00e4umen zwischen den losen Pulverk\u00f6rnern zu tun h\u00e4tten. Ein solches Verfahren werde daher in der Patentbeschreibung nicht angesprochen. Erst recht gelte dies f\u00fcr das Laserschmelzverfahren nach dem C-Patent. Bei diesem w\u00fcrden n\u00e4mlich die Pulverbestandteile mehrfach vollst\u00e4ndig durchgeschmolzen, wodurch eine einheitliche Schmelze entstehe, bei der sich die Hohlr\u00e4ume zwischen den Schmelzkugeln gerade nicht mehr f\u00e4nden. Die in Absatz [0007] erw\u00e4hnte Rauigkeit der Sinteroberfl\u00e4che sei eine zwingende Folge des nur oberfl\u00e4chlichen Anschmelzens. Das Klagepatent stelle auf eine Rauigkeit ab, die gerade dadurch erzielt werde, dass die Pulverk\u00f6rner nicht vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen w\u00fcrden und ihre Struktur verl\u00f6ren, sondern lediglich oberfl\u00e4chlich angeschmolzen w\u00fcrden, so dass sich aus ihrer noch intakten runden bzw. rundlichen Struktur die Rauigkeit der Sinteroberfl\u00e4che ergebe. Das von der Beklagten angewandte Laserschmelzverfahren f\u00fchre im \u00dcbrigen zu einer relativ glatten und porenfreien Oberfl\u00e4che, die sich deutlich von der por\u00f6sen und rauen Sinteroberfl\u00e4che bei Anwendung des Ds unterscheide. Ein angeblich von dem Begriffsverst\u00e4ndnis des Klagepatents abweichendes Fachverst\u00e4ndnis \u2013 welches zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auch nicht bestanden habe \u2013 sei nicht relevant. Aus dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 3 k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Auslegung nichts herleiten. Dieser Anspruch sei ebenso wie der Anspruch 1 dahingehend auszulegen, dass er nur ein D umfasse, bei dem die Pulverbestandteile oberfl\u00e4chlich angeschmolzen w\u00fcrden, nicht aber ein Laserschmelzverfahren mit vollst\u00e4ndigem Durchschmelzen der Pulverbestandteile.<\/li>\n<li>\nDie von dem Klagepatent geforderte \u201eunterschiedliche\u201c Korngr\u00f6\u00dfe liege nur dann vor, wenn der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Korngr\u00f6\u00dfenbereich zwischen 0 und 50 \u00b5m ausgesch\u00f6pft werde und ein kontinuierlicher Korngr\u00f6\u00dfenverlauf und eine m\u00f6glichst weite Korngr\u00f6\u00dfenverteilung gew\u00e4hrleistet seien. Nur so k\u00f6nne die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion, durch die Verringerung von Hohlr\u00e4umen eine besonders dichte Sch\u00fcttdichte und damit Festigkeit des herzustellenden Produkts zu gew\u00e4hrleisten, erf\u00fcllt werden. Es sei zum Priorit\u00e4tszeitpunkt technisch ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen, eine Pulverfraktion mit unterschiedlichen Korngr\u00f6\u00dfen herzustellen. Insbesondere sei es in der Pulverherstellung \u00fcblich gewesen und immer noch \u00fcblich, durch Siebvorg\u00e4nge die Bandbreite an Korngr\u00f6\u00dfen zu reduzieren. Die Anfrage der Kl\u00e4gerin bei einem Pulverhersteller, wonach dieser nur ein Angebot f\u00fcr ein Standardpulver habe unterbreiten wollen, sei schon wegen der Detailvorgaben in der Anfrage ohne jeden Beweiswert. Hingegen h\u00e4tten alle vier von der Streithelferin der Beklagten angefragten Pulverhersteller sofort mitgeteilt, dass sie entsprechende bimodale, trimodale oder multimodale Pulvermischungen eines biokompatiblen Pulvers mit erh\u00f6hter Sch\u00fcttdichte und einem Korngr\u00f6\u00dfenverlauf zwischen 0 und 50 \u00b5m herstellen k\u00f6nnten und zum Teil schon in der Vergangenheit f\u00fcr Kunden hergestellt h\u00e4tten. Die Angebote seien allenfalls mit moderaten Zusatzkosten verbunden gewesen, die sich bei entsprechend hohen Abnahmemengen und langfristigen Lieferbeziehungen relativieren d\u00fcrften und immer noch deutlich niedriger l\u00e4gen als bei den material- und kostenintensiven Verfahren aus dem Stand der Technik. Soweit die Kl\u00e4gerin eine unterschiedliche Korngr\u00f6\u00dfe auch beim Laserschmelzverfahren mit dem Argument f\u00fcr ma\u00dfgeblich halte, Lufteinschl\u00fcsse stellten auch dort ein relevantes Problem dar, treffe dies nicht zu. Durch das \u00dcberf\u00fchren der Pulverbestandteile in eine Schmelze und das damit verbundene vollst\u00e4ndige Aufl\u00f6sen der Kornstruktur entstehe bei der Erstarrung ein Formk\u00f6rper mit einer Dichte von nahezu 100 %, der im Gegensatz zu lasergesinterten Formk\u00f6rpern keine nennenswerten, aus der vorhandenen Kornstruktur resultierenden Hohlr\u00e4ume mehr enthalte. Daher werde bei einem Laserschmelzverfahren auch gerade keine Kornstruktur mit weitem Korngr\u00f6\u00dfenverlauf und deutlich unterschiedlichen Korngr\u00f6\u00dfen verwendet, sondern ein enger Korngr\u00f6\u00dfenverlauf mit m\u00f6glichst gleichen Korngr\u00f6\u00dfen.<\/li>\n<li>\nDie Richtigkeit der Annahmen in dem von der Kl\u00e4gerin eingereichten Privatgutachten (Anlage K 34) werde bestritten. Diese lie\u00dfen insbesondere die Unterschiede der Energieeinwirkung des Laserstrahls auf kleinere und gr\u00f6\u00dfere Pulverk\u00f6rner au\u00dfer Betracht. Es k\u00f6nne deshalb entgegen der Darstellung des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Energieeintrag, der zu einem oberfl\u00e4chlichen Anschmelzen der Pulverk\u00f6rner mit einem Durchmesser von 50 \u00b5m mit einer Eindringtiefe von 5 \u00b5m f\u00fchre, alle kleineren Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig durchschm\u00f6lzen. \u00dcberdies lie\u00dfen die rein theoretischen Berechnungen des Privatgutachters diverse f\u00fcr das An- bzw. Aufschmelzverhalten wichtige Parameter au\u00dfer Acht, beispielsweise das materialspezifische Absorptions- und Reflektionsverhalten, die Oberfl\u00e4cheneigenschaften bzw. Rauigkeit und die Alterung des Pulvermaterials, die Art der Laserstrahlung, die notwendige Einstellung der Schutzgasatmosph\u00e4re usw. Ferner sei f\u00fcr die von dem Privatgutachter betrachtete Pulvercharge willk\u00fcrlich eine Gau\u00dfsche Korngr\u00f6\u00dfenverteilung zwischen 0 und 50 \u00b5m angenommen worden und w\u00fcrden die genauen Materialeigenschaften der Charge nicht n\u00e4her definiert.<\/li>\n<li>\nDie ins Blaue hinein aufgestellten und durch nichts belegten Behauptungen der Kl\u00e4gerin, als Zahnersatz eigneten sich nur Formk\u00f6rper mit einer Dichte von mindestens 99 % und mit einem oberfl\u00e4chigen Anschmelzen der K\u00f6rner lie\u00dfe sich maximal ein Formk\u00f6rper mit einer Dichte von 70 % erzielen, der als Krone, Br\u00fccke oder Inlay nicht geeignet sei, w\u00fcrden mit Nichtwissen bestritten. Das Klagepatent nenne keine spezifischen erforderlichen Dichten (und auch sonst keine mechanischen Eigenschaften) f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Formk\u00f6rper und solche erg\u00e4ben sich entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin auch nicht aus dem allgemeinen Fachwissen. Bei zutreffender Betrachtung lasse sich \u00fcberdies mit einem trimodalen Pulver Zahnersatz mit einer Dichte von 100 %, mit einem (besonders leicht und g\u00fcnstig herstellbaren) bimodalen Pulver Zahnersatz mit einer Dichte von ca. 94 % herstellen. Auch bestehe die M\u00f6glichkeit einer weiteren Steigerung der Dichte durch die Nachbearbeitung der gefertigten Werkst\u00fccke durch Infiltrieren, um oberfl\u00e4chliche Poren zu schlie\u00dfen. Auch lasse das Klagepatent in Absatz [0007] eine Nachbearbeitung z.B. in Form von Verblendungen ausdr\u00fccklich zu.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich zudem an ihrer Argumentation im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt festhalten lassen, wonach die DE 196 49 XXX XX (D35) ein vollst\u00e4ndiges Aufschmelzen des metallischen Werkstoffpulvers lehre, das Klagepatent dagegen ein Sinterverfahren, bei dem die jeweiligen Pulverbestandteile mit einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie lediglich oberfl\u00e4chig angeschmolzen w\u00fcrden und wonach das Klagepatent mit dieser Auslegung ausf\u00fchrbar, also insbesondere zur Herstellung von Kronen, Br\u00fccken und Inlays geeignet sei.<\/li>\n<li>\nAuch eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln sei nicht gegeben, hilfsweise greife der bereits in erster Instanz erhobene Formstein-Einwand durch.<\/li>\n<li>\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens nebst Erg\u00e4nzungsgutachten des Herrn Prof. Dr.-Ing. Peter Hoffmann und den Sachverst\u00e4ndigen in den Sitzungen vom 08.12.2022 und 05.09.2024 m\u00fcndlich angeh\u00f6rt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 06.12.2021 (Bl. 981 ff. GA, nachfolgend: GutA) und vom 23.11.2023 (Bl. 1649 ff. GA, nachfolgend: Erg\u00e4nzungs-GutA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2022 (Bl. 1287 ff, nachfolgend: Protokoll I) nebst Anlage (Bl. 1290 ff., nachfolgend: Anlage zu Protokoll I) sowie vom 05.09.2024 (Bl. 2007 ff. GA, nachfolgend: Protokoll II) Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage aus diesem Grund abgewiesen. Da die Beklagte mit der Herstellung von Zahnersatz in den von ihr betriebenen \u201eH\u201c-Anlagen von der technischen Lehre des Klagepatents in der im Einspruchs(beschwerde)verfahren aufrechterhaltenen Fassung keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Schadensersatz sowie Entsch\u00e4digung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG \u2013 den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen \u2013 nicht zu.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, n\u00e4mlich Kronen, Br\u00fccken oder Inlays.<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass Zahnersatz, wie Kronen, Br\u00fccken oder Inlays, regelm\u00e4\u00dfig aus komplexen Formk\u00f6rpern besteht, die meist einerseits die r\u00e4umliche Konfiguration erhalten gebliebener Zahnteile (Zahnst\u00fcmpfe), verloren gegangener ganzer Z\u00e4hne oder Teile des Kiefers und andererseits die r\u00e4umliche Situation gegen\u00fcber benachbarten und\/oder antagonistischen Z\u00e4hnen individuell ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Nach dem Stand der Technik werde derartiger Zahnersatz in aufwendigen Verfahren hergestellt. Wohl am weitesten verbreitet sei die Fertigung der ben\u00f6tigten Formk\u00f6rper \u2013 zumeist aus Edelmetall- oder Nichtedelmetall-Legierungen sowie Rein-Metallen \u2013 in einem mehrstufigen Abform- und Gie\u00dfverfahren. Bekannt geworden sei jedoch auch das datengesteuerte Fr\u00e4sen solcher Formk\u00f6rper aus dem vollen Material, was zwangsl\u00e4ufig erheblichen Abfall zur Folge habe, der aufwendig wiederaufgearbeitet werden m\u00fcsse bzw. hohe Kosten verursache (Abs. [0002], die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift [B 2-Schrift]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass aus der FR 2 754 XXX (im Klagepatent irrt\u00fcmlich als FR 22 754 XXX bezeichnet, Anlage K 6) ein Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantats bekannt sei, bei dem ein Abdruck des Knochenhohlraums eines extrahierten Zahns genommen werde, dieser Abdruck digital erfasst und hierauf folgend aus den digital erfassten Daten schichtweise ein Polymer mittels eines stereolithographischen Verfahrens ausgeh\u00e4rtet werde, das Zirkoniumoxidpartikel enthalte. Der ausgeh\u00e4rtete Kunststoffrohling werde nachfolgend in einem W\u00e4rmebehandlungsverfahren ausgebrannt, so dass ein Keramikpartikelger\u00fcst verbleibe und dieses in einem weiteren W\u00e4rmenachbehandlungsverfahren gesintert werde, um das Zahnwurzelimplantat auszuh\u00e4rten (Abs. [0002]). An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass bei diesem Verfahren eine aufwendige Fertigungstechnik eingesetzt werde und zudem ein vollst\u00e4ndiger Ausbrand des Kunststoffmaterials nicht erzielbar sei. Die mit diesem Verfahren erzielbaren Produkte wiesen eine Restporosit\u00e4t auf, die den Einsatz im hochbelastbaren Zahnaufbereich nicht zulie\u00dfen, da die Festigkeit der por\u00f6sen Keramik hierzu nicht ausreichend sei (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift geht schlie\u00dflich auf die US 4,863,XXX (Anlage K 7) ein. Sie f\u00fchrt aus, dass aus dieser Druckschrift ein \u201eselektives Lasersinterverfahren\u201c bekannt sei, bei dem ein Pulver, welches Plastik, Metall, Keramik oder Polymersubstanz umfasse, mit einem Laser ausgeh\u00e4rtet werde (Abs. [0003]). An diesem Verfahren kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass keine ausreichend dichten und somit hinreichend belastbaren Produkte herstellbar seien und zudem f\u00fcr die Erzielung der im Zahnimplantatbereich erforderlichen engen Toleranzen und Festigkeiten umfangreiche mechanische Nachbearbeitungen und thermische Nachbehandlungen erforderlich seien (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen vorteilhafteren Weg zur Herstellung von Zahnersatz, n\u00e4mlich Kronen, Br\u00fccken oder Inlays, aufzuzeigen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der hier geltend gemachten, im Einspruchs(beschwerde)verfahren aufrechterhaltenen Fassung die Anwendung eines Verfahrens mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Anwendung des Ds,<\/li>\n<li>\n1.1 bei dem aus einem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise Formk\u00f6rper aufgebaut werden,<\/li>\n<li>\n1.2 indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird.<\/li>\n<li>\n2. Die F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht unterliegt der Steuerung durch Daten, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren.<\/li>\n<li>\n3. Das D wird mit der Ma\u00dfgabe angewendet, dass das Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff besteht.<\/li>\n<li>\n3.1 Der biokompatible Werkstoff weist eine unterschiedliche Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 \u00b5m auf.<\/li>\n<li>\n4. Das D wird zur Herstellung von Zahnersatz, n\u00e4mlich Kronen, Br\u00fccken oder Inlays angewendet.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der vorgeschlagenen L\u00f6sung hei\u00dft es in der allgemeinen Patentbeschreibung u.a. (Abs. [0004]):<\/li>\n<li>\n\u201e\u2026 Sie [die Erfindung] bedient sich dazu eines anderweitig, n\u00e4mlich zur Herstellung von komplexen Werkzeugen oder Bauteilen unter der Bezeichnung \u201eD\u201c bekannt gewordenen Verfahrens, bei dem die Formk\u00f6rper aus einem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise aufgebaut werden, indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, wobei die F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht der Steuerung durch Daten unterliegt, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren. Durch die Energiezufuhr werden die jeweils betroffenen Pulverbestandteile oberfl\u00e4chig angeschmolzen und gehen miteinander eine feste Bindung ein. Aufgrund der engen Fokussierung des Laserstrahls l\u00e4sst sich \u2013 bei hoher Dichte \u2013 die Energiezufuhr sehr genau konfigurieren und demgem\u00e4\u00df durch die gespeicherten r\u00e4umlichen Daten des gew\u00fcnschten Formk\u00f6rpers entsprechend steuern.\u201c<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf der Kl\u00e4rung, was das Klagepatent unter einem \u201eD\u201c versteht (Merkmale 1, 3 und 4). Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob der Begriff auch das vollst\u00e4ndige Durchschmelzen aller Pulverk\u00f6rner (nachfolgend auch: \u201eLaser-Schmelzverfahren\u201c) umfasst oder ob jedenfalls die gr\u00f6\u00dferen, strukturgebenden Pulverbestandteile nur oberfl\u00e4chlich anschmelzen d\u00fcrfen (nachfolgend auch: \u201eD im engeren Sinne\u201c) (dazu unter a)). Dar\u00fcber hinaus ist die mit dem Begriff des Ds im Zusammenhang stehende und zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage zu kl\u00e4ren, welche Anforderungen an die Gr\u00f6\u00dfenstruktur der Pulverk\u00f6rner sich aus der in Merkmal 3.1 genannten \u201eunterschiedlichen Korngr\u00f6\u00dfe\u201c zwischen 0 und 50 \u00b5m ergeben (dazu unter b)). Schlie\u00dflich bedarf es einer n\u00e4heren Betrachtung, ob sich aus der Vorgabe in Merkmal 4, wonach das D zur Herstellung von Zahnersatz, n\u00e4mlich Kronen, Br\u00fccken oder Inlays angewendet wird, konkrete Anforderungen an die Dichte eines mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren herzustellenden Produkts ergeben (dazu unter c)).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDas im Anspruch mehrfach genannte \u201eD\u201c beschreibt der Anspruch selbst dahingehend, dass aus einem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise Formk\u00f6rper aufgebaut werden (Merkmal 1.1), indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird (Merkmal 1.2).<\/li>\n<li>\nDer schichtweise Aufbau eines Formk\u00f6rpers aus einem Pulver kennzeichnet \u2013 im Unterschied zu dem aus dem Stand der Technik bekannten Abform- und Gie\u00dfverfahren und dem Fr\u00e4sen aus dem vollen Material (vgl. Abs. [0001]) \u2013 sowohl das D im engeren Sinne mit einem oberfl\u00e4chlichen Anschmelzen jedenfalls der gr\u00f6\u00dferen Pulverk\u00f6rner als auch das Laser-Schmelzverfahren mit einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen aller Pulverk\u00f6rner. Beiden genannten Verfahren ist zudem gemein, dass das Pulver der Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird. Einen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Abgrenzung beider Verfahren voneinander geben allerdings die Begriffe des lokalen \u201eSinterns\u201c (Merkmal 1.2) sowie \u2013 im Zusammenhang damit \u2013 des \u201esinterf\u00e4higen Pulvers\u201c (Merkmal 1.1).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nNachdem der Anspruch mit den Merkmalen 1.1 und 1.2 den in Merkmal 1 genannten Begriff des \u201eLaser-Sinterns\u201c n\u00e4her beschreibt, wird der Fachmann \u2013 ein an einer Fachhochschule oder Universit\u00e4t ausgebildeter Verfahrenstechniker, der mehrere Jahre berufliche Erfahrungen in der Durchf\u00fchrung des Ds gesammelt hat und der entweder selbst Kenntnisse \u00fcber die an Zahnersatz zu stellenden Anforderungen besitzt oder sich diese extern durch die Hinzuziehung eines Zahntechnikers verschafft (vgl. auch GutA, S. 4 [Frage A.1], Anlage zum Protokoll I, S. 1 [Frage 1]) \u2013 die vorzitierte Beschreibungsstelle in Absatz [0004] heranziehen, in der das Klagepatent erl\u00e4utert, was es mit \u201eLaser-Sintern\u201c meint.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nNach dieser allgemeinen Beschreibungsstelle sollen die jeweils betroffenen Pulverbestandteile \u201eoberfl\u00e4chig angeschmolzen\u201c werden und dadurch \u2013 durch das oberfl\u00e4chige Anschmelzen \u2013 eine feste Bindung miteinander eingehen. Der Durchschnittsfachmann entnimmt dem, dass die Pulverk\u00f6rner der jeweiligen Pulverschicht nicht vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen, sondern lediglich oberfl\u00e4chig (gleichbedeutend mit: oberfl\u00e4chlich) angeschmolzen werden sollen. Die Angabe \u201eoberfl\u00e4chig angeschmolzen\u201c wird er hierbei dahin verstehen, dass die Pulverk\u00f6rner mithilfe eines Laserstrahls oberfl\u00e4chlich angeschmolzen werden, wodurch sie miteinander eine feste Bindung eingehen, so dass nach dem Laser-Sintern in der jeweiligen Pulverschicht weiterhin K\u00f6rner bzw. Pulverpartikel vorliegen. Neben der Verbindung der Pulverk\u00f6rner gew\u00e4hrleistet das Anschmelzen der Pulverk\u00f6rner auch die Herstellung einer Verbindung zur Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks (vgl. Anlage zum Protokoll I, S. 8 [Frage 15]).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nNicht ausgeschlossen ist dabei, dass \u2013 je nach Art des verwendeten sinterf\u00e4higen Pulvers \u2013 die gr\u00f6\u00dferen K\u00f6rner nur oberfl\u00e4chlich angeschmolzen werden, w\u00e4hrend kleinere K\u00f6rner vollst\u00e4ndig durchschmelzen. Ein Durchschmelzen kleiner K\u00f6rner ist nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen grunds\u00e4tzlich Folge des Sinterns (GutA, S. 12 [Frage 4. b) bb)], siehe ferner LG Mannheim, Anlage PP 6, S. 21), f\u00fcr die Zwecke der Erfindung aber unsch\u00e4dlich (Anlage zum Protokoll I, S. 8 [Frage 15]). Bei dem in Absatz [0004] genannten oberfl\u00e4chigen Anschmelzen kommt es demnach in erster Linie auf die gr\u00f6\u00dferen K\u00f6rner an und darauf, dass diese nicht durchschmelzen und dadurch als Strukturgeber wirken k\u00f6nnen (vgl. GutA, S. 12 [Frage 4. d)]). Ein vollst\u00e4ndiges Durchschmelzen s\u00e4mtlicher K\u00f6rner sieht der Fachmann hingegen nicht mehr als oberfl\u00e4chiges Anschmelzen im Sinne von Absatz [0004] und damit nicht als Laser-Sintern im Sinne des Klagepatents an.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber geltend macht, dass in Absatz [0004] der Klagepatentbeschreibung, wenn dort vom oberfl\u00e4chigen Anschmelzen der \u201ejeweils betroffenen Pulverbestandteile\u201c die Rede ist, nicht die Pulverk\u00f6rner, sondern die Schichten gemeint sind, kann dem nicht gefolgt werden. Mit \u201ePulverbestandteile\u201c k\u00f6nnen nur die Pulverk\u00f6rner gemeint sein, aus denen das Pulver besteht, wobei nach dem Kontext klar ist, dass es sich bei den \u201ejeweils betroffenen Pulverbestandteilen\u201c um die Pulverk\u00f6rner der jeweiligen Pulverschicht handelt, die nach und nach einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie des Laserstrahls ausgesetzt wird.<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt in dem in Rede stehenden Absatz [0004] zun\u00e4chst aus, dass bei dem Verfahren, dessen sich die Erfindung bedient, die Formk\u00f6rper aus einem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise aufgebaut werden, indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, wobei die F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht der Steuerung durch Daten unterliegt, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren. Auf diese Weise entsteht jeweils eine einzelne Schicht. Wenn es in der Klagepatentbeschreibung im Anschluss hieran hei\u00dft, dass durch die Energiezufuhr \u201edie betroffenen Pulverbestandteile\u201c oberfl\u00e4chig angeschmolzen werden und miteinander eine feste Bindung eingehen, wird das Entstehen einer einzelnen Schicht durch das oberfl\u00e4chige Anschmelzen der jeweils betroffenen Pulverbestandteile in Form der Pulverk\u00f6rner dieser Pulverschicht beschrieben. Bei den \u201ebetroffenen Pulverbestandteilen\u201c handelt es sich demgem\u00e4\u00df um die Pulverk\u00f6rner derjenigen Pulverschicht, \u00fcber welche nach und nach der Laserstrahl zum Zwecke des lokalen Sinterns gef\u00fchrt wird. Da die Pulverk\u00f6rner dieser Pulverschicht der zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie des Laserstrahls ausgesetzt sind, sind sie von der Energie des Laserstrahls \u201ebetroffen\u201c.<\/li>\n<li>\nDie in Rede stehende Beschreibungsstelle befasst sich hingegen nicht mit dem Verh\u00e4ltnis der einzelnen Schichten zueinander. Dass es dem Klagepatent in der in Rede stehenden Beschreibungsstelle um das Anschmelzen einer oberen Schicht an eine zuvor behandelte untere Schicht geht, l\u00e4sst sich dieser nicht ansatzweise entnehmen. Dagegen spricht schon, dass die Klagepatentschrift \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 im vorangehenden Satz der Beschreibung die \u201eSchicht\u201c bzw. \u201ePulverschicht\u201c anspricht, wohingegen in dem Folgesatz die \u201ejeweils betroffenen Pulverbestandteile\u201c und nicht die \u201ejeweils betroffenen Schichten\u201c angesprochen werden (vgl. auch LG Mannheim, Anlage PP 6, S. 20). Es gibt auch keine andere Beschreibungspassage in der Klagepatentschrift, aus der sich herleiten lie\u00dfe, dass mit den \u201ejeweils betroffenen Pulverbestandteilen\u201c etwas anderes gemeint sein k\u00f6nnte als die Pulverk\u00f6rner der jeweiligen Pulverschicht, welche nach und nach der zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie des Laserstrahls ausgesetzt wird. Die Klagepatentschrift benutzt den Begriff \u201ePulverbestandteile\u201c nur an einer einzigen Stelle, n\u00e4mlich in ihrem Absatz [0004] in der Spalte 2 Zeilen 6\/7 (vgl. auch LG Mannheim, Anlage PP 6, S. 20).<\/li>\n<li>\nZutreffend ist, dass die Klagepatentschrift in Bezug auf das einzelne Pulverkorn bzw. dessen Eigenschaften von \u201ePulverkorn\u201c spricht. So hei\u00dft es in Absatz [0008], Spalte 2 Zeile 51 und in Unteranspruch 2, dass das Pulver aus einer Legierung bei im Wesentlichen gleichen Anteilen der Legierungsbestandteile in jedem \u201ePulverkorn\u201c besteht. Ferner ist in Patentanspruch 1 sowie in dem bereits angesprochenen Absatz [0005] der Patentbeschreibung von der \u201eKorngr\u00f6\u00dfe\u201c die Rede, womit die Gr\u00f6\u00dfe eines einzelnen Pulverkorns gemeint ist. Daraus l\u00e4sst sich jedoch kein Unterschied zwischen \u201ePulverbestandteilen\u201c und \u201ePulverk\u00f6rnern\u201c herleiten. Das gilt schon deshalb, weil in dem in Rede stehenden Absatz [0004] der Patentbeschreibung \u2013 im Gegensatz zu den vorerw\u00e4hnten Beschreibungsstellen und Anspr\u00fcchen \u2013 nicht das einzelne Pulverkorn angesprochen wird. Es geht dort vielmehr um mehrere (mindestens zwei) Pulverk\u00f6rner, die durch die Energiezufuhr eine feste Bindung miteinander eingehen sollen. Diesbez\u00fcglich spricht das Klagepatent an dieser Stelle von \u201ePulverbestandteilen\u201c (Plural). Zwar h\u00e4tte insoweit auch das Wort \u201ePulverk\u00f6rner\u201c als der Plural des Wortes \u201ePulverkorn\u201c benutzt werden k\u00f6nnen. Bei dem Begriff \u201ePulverbestandteile\u201c handelt es sich jedoch offensichtlich um nichts anderes als die Pulverk\u00f6rner. Denn anspruchsgem\u00e4\u00df besteht das Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff von unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 \u00b5m, also aus biokompatiblen Pulverk\u00f6rnern mit einer unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 \u00b5m.<\/li>\n<li>\nMit Recht hat das Landgericht Mannheim in der bereits genannten Entscheidung vom 14.11.2017 (Anlage PP 6, S. 20) darauf hingewiesen, dass sich auch die Verwendung des Begriffs \u201eoberfl\u00e4chig\u201c unter Zugrundelegung des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin nicht sinnvoll erkl\u00e4ren l\u00e4sst, weil bei diesem dem Begriff \u201ePulverbestandteil\u201c als vermeintlich betroffener Schicht bereits die Anordnung an der \u201eOberfl\u00e4che\u201c des Aufbaus immanent w\u00e4re. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde unter Zugrundelegung des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin das Anschmelzen gerade nicht an der \u201eOberfl\u00e4che\u201c stattfinden, sondern am unteren Ende der gerade bearbeiteten Schicht, also an ihrer \u201eUnterseite\u201c bzw. an ihrem \u201eBoden\u201c. Auch kann nicht das Anschmelzen der gerade bearbeiteten Pulverschicht an die Oberfl\u00e4che der zuvor bearbeiteten Schicht gemeint sein, weil diese Schicht infolge ihrer Bedeckung mit der auf sie aufgebrachten Pulverschicht keine Oberfl\u00e4che mehr hat. Einen technisch sinnvollen Gehalt hat die in Rede stehende Beschreibungspassage nur, wenn sich die Angabe \u201eoberfl\u00e4chig\u201c darauf bezieht, dass die Pulverbestandteile (in Form der Pulverk\u00f6rner) der aktuell mittels des Laserstrahls bearbeiteten Pulverschicht nur teilweise (n\u00e4mlich an ihrer Oberfl\u00e4che) angeschmolzen werden (so zutreffend LG Mannheim, Anlage PP 6, S. 20).<\/li>\n<li>\nNach der genannten Beschreibungsstelle werden die jeweils betroffenen Pulverbestandteile im \u00dcbrigen nur (oberfl\u00e4chig) \u201eangeschmolzen\u201c. Soweit das Klagepatent auch ein vollst\u00e4ndiges Auf- bzw. Durchschmelzen der Pulverk\u00f6rner h\u00e4tte gestatten wollen, h\u00e4tte es in seiner Beschreibung angegeben, dass die jeweils betroffenen Pulverbestandteile \u201ean- oder aufgeschmolzen\u201c werden oder eine vergleichbare Formulierung gew\u00e4hlt (vgl. auch LG Mannheim, Anlage PP 6, S. 20).<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nSoweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten die Auffassung vertritt, in Absatz [0004] k\u00f6nne mit dem Begriff \u201eoberfl\u00e4chig\u201c bei einer isolierten Betrachtung sowohl die Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks (erste Interpretationsm\u00f6glichkeit) als auch die Oberfl\u00e4che der Pulverbestandteile (zweite Interpretationsm\u00f6glichkeit) (GutA, S. 10 [Frage 4. b)]) gemeint sein, folgt der Senat aus den soeben dargestellten Erw\u00e4gungen der zweiten Interpretationsm\u00f6glichkeit, zu der im weiteren Verlauf seines Gutachtens auch der Sachverst\u00e4ndige gelangt.<\/li>\n<li>\nDer Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen, bei einer reinen Betrachtung des Wortlauts des Anspruchs sei auch die erste Interpretationsm\u00f6glichkeit \u2013 gemeint sei die Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks \u2013 grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Dagegen spricht bereits, dass in Absatz [0004] \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 davon die Rede ist, dass \u201edie jeweils betroffenen Pulverbestandteile oberfl\u00e4chig angeschmolzen\u201c werden, w\u00e4hrend von dem Werkst\u00fcck im Anspruch keine Rede ist. Der Sachverst\u00e4ndige geht indes selbst davon aus, dass mit den \u201ePulverbestandteilen\u201c nur die \u201ePulverk\u00f6rner\u201c gemeint sein k\u00f6nnen und nicht die bereits gesinterte Schicht angesprochen ist. Er argumentiert nachvollziehbar, dass es sich bei der genannten Schicht um einen Festk\u00f6rper handelt und nicht mehr um \u201ePulverbestandteile\u201c (GutA, S. 11 [Frage 4. b) aa)]).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund scheint der Sachverst\u00e4ndige mit seinen Ausf\u00fchrungen eine \u2013 patentrechtlich nicht veranlasste \u2013 isolierte Betrachtung des Begriffs \u201eoberfl\u00e4chig\u201c bzw. \u201eOberfl\u00e4che\u201c vorgenommen und dabei den Bezugspunkt (\u201edie jeweils betroffenen Pulverbestandteile\u201c) au\u00dfer Acht gelassen zu haben. Die Aussagekraft der weiteren Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen vermag dieser Umstand jedoch nicht in Frage zu stellen, nachdem sich seine Herangehensweise im unmittelbaren Anschluss erkl\u00e4rt und er in seine weiteren Erl\u00e4uterungen zutreffend den Kontext der zun\u00e4chst isoliert betrachteten Begriffe einbezieht. Die Auslegung des Patentanspruchs obliegt als rechtliche Beurteilung ohnehin allein dem Senat (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 Rn. 18 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2008, 779 Rn. 30 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2021, 574 Rn. 32 \u2013 Kranarm; Senat, Urt. v. 29.02.2024 \u2013 I-2 U 6\/20, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 76 \u2013 Rohrbearbeitungsvorrichtung).<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen geht auch der Sachverst\u00e4ndige davon aus, dass Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, dass durch ein oberfl\u00e4chliches Anschmelzen von Pulverk\u00f6rnern gekennzeichnet ist (Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 19 [Frage I.16.2]), bei dem die gro\u00dfen Pulverk\u00f6rner (Strukturgeber) anschmelzen oder benetzt werden, w\u00e4hrend die kleinen Pulverk\u00f6rner (Binder) entweder oberfl\u00e4chlich oder vollst\u00e4ndig aufschmelzen (Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 20 [Frage I.17.1]). Nach seiner Einsch\u00e4tzung werden bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren die Pulverk\u00f6rner der jeweiligen Pulverschicht (\u201enur\u201c) unvollst\u00e4ndig aufgeschmolzen (GutA, S. 10). Ein \u201edirektes Lasersintern\u201c, bei dem alle Pulverbestandteile vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen werden, f\u00e4llt auch nach seiner Auffassung nicht unter den Begriff \u201eD\u201c im Sinne des Klagepatents (GutA, S. 10). Zu diesem Ergebnis gelangt er nur nicht allein oder prim\u00e4r aufgrund der Beschreibungsstelle in Absatz [0004], sondern ausgehend von dem Merkmal 3.1 (unterschiedliche Korngr\u00f6\u00dfen zwischen 0 und 50 \u00b5m) und dem Absatz [0005] der Patentbeschreibung (Gew\u00e4hrleistung einer besonders dichten Sinterung und geringer Bildung von Hohlr\u00e4umen durch den Korngr\u00f6\u00dfenverlauf; vgl. GutA, S. 10 ff.).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nIn dem dargestellten Verst\u00e4ndnis sieht sich der Durchschnittsfachmann ferner durch die Vorteilsangaben in Absatz [0005] der Patentbeschreibung best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDort hei\u00dft es u.a., dass der Korngr\u00f6\u00dfenverlauf (unterschiedliche Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 \u00b5m) eine besonders dichte Sinterung mit dem Vorteil hoher Druckbelastbarkeit des Formk\u00f6rpers und geringer Bildung von Hohlr\u00e4umen gew\u00e4hrleistet. Diese Beschreibungsstelle bezieht sich nicht nur auf das Ausgangsprodukt, sondern auch auf das Endprodukt, weil die Vorteile des Korngr\u00f6\u00dfenverlaufs (besonders dichte Sinterung mit dem Vorteil hoher Druckbelastbarkeit des Formk\u00f6rpers; geringe Bildung von Hohlr\u00e4umen) gerade f\u00fcr den unter Anwendung des Ds hergestellten Formk\u00f6rper beschrieben werden. Zwar gibt es in dem Formk\u00f6rper keinen echten \u201eKorngr\u00f6\u00dfenverlauf\u201c mehr, weil die Pulverk\u00f6rper in diesem nicht mehr isoliert vorliegen, sondern aufgrund des oberfl\u00e4chigen Anschmelzens nunmehr miteinander verbunden sind. Die Lage der K\u00f6rner und der Hohlr\u00e4ume zwischen ihnen bleiben aber, wenn die Pulverk\u00f6rner lediglich angeschmolzen und nicht vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen werden, prinzipiell erhalten. Zur Erzielung einer dichten Sinterung und der Ausbildung von nur geringen Hohlr\u00e4umen in dem Formk\u00f6rper schl\u00e4gt das Klagepatent vor, ein Pulver aus einem (biokompatiblen) Werkstoff von unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 \u00b5m zu verwenden. Die Mischung von K\u00f6rnern unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfen in dem angegebenen Korngr\u00f6\u00dfenbereich f\u00fchrt dazu, dass die zwischen gr\u00f6\u00dferen Pulverk\u00f6rnern bestehenden L\u00fccken von kleineren Pulverk\u00f6rnern gef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Hierbei bleibt es prinzipiell auch, nachdem die jeweilige Pulverschicht der zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie des Laserstrahls ausgesetzt war. Die hohe Druckbelastbarkeit des Formk\u00f6rpers und die geringe Ausbildung von Hohlr\u00e4umen f\u00fchrt der angesprochene Durchschnittsfachmann vor diesem Hintergrund darauf zur\u00fcck, dass die Kornstruktur in dem Endprodukt infolge des lediglich oberfl\u00e4chigen Anschmelzens der Pulverk\u00f6rner grunds\u00e4tzlich erhalten bleibt. W\u00e4hrend die Mischung unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfen bei dem vom Klagepatent angesprochenen oberfl\u00e4chigen Anschmelzen zumindest der gr\u00f6\u00dferen Pulverk\u00f6rner somit zur Erzielung der in Absatz [0005] beschriebenen Vorteile beitr\u00e4gt, ist es bei einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen s\u00e4mtlicher Pulverk\u00f6rner vorzugsw\u00fcrdig, wenn die Pulverk\u00f6rner keine unterschiedliche Korngr\u00f6\u00dfe aufweisen, sondern \u2013 im Idealfall \u2013 gleich gro\u00df sind (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 34 [Frage 8.a)], vgl. auch GutA, S. 10 [Frage 4.a]).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Beschreibungsstelle in Absatz [0005] lasse sich auch auf das Laser-Schmelzverfahren lesen, weil auch bei diesem die Vermeidung von Hohlr\u00e4umen bereits im Pulverbett durch die Verwendung von unterschiedlichen Korngr\u00f6\u00dfen f\u00fcr das sp\u00e4tere Endprodukt von Vorteil sei, greift dies nicht durch.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat sich in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst auf das Bild 7-2 aus dem Fachbuch \u201eD\u201c von E gem\u00e4\u00df Anlage K 13 (vgl. auch Anlage K 11, S. 881 Bild 1) berufen. Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene schematische Darstellung eines Schmelzverfahrens beim Laser-Sintern wird dort wie folgt erl\u00e4utert (Anlage K 13, S. 248 f.; \u00e4hnlich Anlage K 11, S. 881):<\/li>\n<li>\n\u201eWerden die K\u00f6rner nur angeschmolzen, kann keine Verdichtung stattfinden und die Dichte des Bauteils kann nicht h\u00f6her werden als die Sch\u00fcttdichte des Pulvers. Beim vollst\u00e4ndigen Aufschmelzen des Pulvers tritt jedoch das Problem auf, dass die Schmelze aufgrund der Oberfl\u00e4chenspannung kugelf\u00f6rmige Strukturen bildet. Diese Strukturen sind in der Regel gr\u00f6\u00dfer als die Pulverk\u00f6rner, da im Bereich des LASER-Strahl-Brennflecks mehrere Pulverk\u00f6rner aufgeschmolzen werden und sich zu einer Schmelzkugel verbinden (Bild 7-2). Die Gr\u00f6\u00dfe der Kugelstrukturen h\u00e4ngt vom aufgeschmolzenen Pulvervolumen im Brennfleck des LASER-Strahls ab. Mit zunehmender LASER-Leistung und bei gr\u00f6\u00dferer Pulverlagendicke wird eine gr\u00f6\u00dfere Pulvermenge aufgeschmolzen, wodurch die sich bildenden Schmelzkugeln gr\u00f6\u00dfer werden. \u2026<\/li>\n<li>\nDa die Dichte der Schmelze h\u00f6her ist als die Dichte der Pulverschichten, bleibt um die Schmelzkugel herum ein Freiraum. Die Schmelzkugel kann sich aufgrund der Kugelgeometrie nur an einigen Punkten mit der festen Kontur verbinden. Dadurch entsteht eine por\u00f6se Struktur der gesinterten Proben.\u201c<\/li>\n<li>\nIn dieser Literaturstelle wird zun\u00e4chst beschrieben, dass bei einem Laser-Sintern, bei dem die Pulverk\u00f6rner nur angeschmolzen werden, die Dichte des Bauteils der Sch\u00fcttdichte des Pulvers folgt. Sie folgt also dem Korngr\u00f6\u00dfenverlauf, wie dies auch im Klagepatent beschrieben ist.<\/li>\n<li>\nDem wird in der Anlage K 13 ein \u201eD\u201c (Laser-Schmelzverfahren) gegen\u00fcbergestellt, bei dem die Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen werden. Bei diesem Verfahren bestand nach den Erl\u00e4uterungen in dem von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Fachbuch zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents (jedenfalls bei einem Einkomponenten-Metallpulver) das Problem, dass sich kugelf\u00f6rmige Strukturen bilden, welche in der Regel gr\u00f6\u00dfer sind als die Pulverk\u00f6rner. Die Gr\u00f6\u00dfe dieser Schmelzkugeln h\u00e4ngt nicht von dem in der Klagepatentbeschreibung angesprochenen Korngr\u00f6\u00dfenverlauf des Pulvers ab, sondern von dem aufgeschmolzenen Pulvervolumen und der Laser-Leistung. Auch haben die sich zwischen den einzelnen Schmelzkugeln ausbildenden Frei- bzw. Hohlr\u00e4ume nichts mehr mit dem von dem Korngr\u00f6\u00dfenverlauf des Pulvers abh\u00e4ngigen Zwischenr\u00e4umen zwischen den losen Pulverk\u00f6rnern zu tun. Zudem f\u00fchrt das in der Anlage K 13 als eine Variante des Laser-Sinterns beschriebene (Laser-Schmelz-)Verfahren, bei dem die Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen werden, gerade zu deutlichen Frei- bzw. Hohlr\u00e4umen zwischen den Schmelzkugeln, so dass die Bemerkung des Klagepatents, dass sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durch die geringe Bildung von Hohlr\u00e4umen auszeichnet, f\u00fcr dieses Laser-Schmelzverfahren gerade nicht zutrifft. Diesbez\u00fcglich m\u00f6gen in der K 13 zwar bestimmte Strategien f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung diskutiert werden, diese werden aber in der Klagepatentschrift nicht angesprochen.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nInwieweit auch bei dem von der Beklagten angewandten Laser-Schmelzverfahren nach dem C-Patent, bei dem die Pulverbestandteile mehrfach vollst\u00e4ndig durchgeschmolzen werden, wodurch eine einheitliche Schmelze entsteht, in dem Formk\u00f6rper Gasblasen verbleiben, kann dahinstehen. Die Erteilung des deutschen Patents 196 49 XXX ist zwar bereits am 12.02.1998 und damit vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents (19.01.1999) ver\u00f6ffentlicht worden, so dass es sich bei diesem um Stand der Technik handelt. Die DE 196 49 XXX wird in der Klagepatentbeschreibung jedoch nicht erw\u00e4hnt und es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass es sich bei dieser zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents um einen dem Fachmann allgemein bekannten Stand der Technik gehandelt hat. Zwar ist die DE 196 49 XXX in der Fassung ihrer XX-Schrift nunmehr auf dem Deckblatt der nach Abschluss des Einspruchs(beschwerde)verfahrens ver\u00f6ffentlichten neuen Patentschrift (B2-Schrift) genannt. Daraus kann die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Zusammenhang jedoch nichts herleiten.<\/li>\n<li>\nAuslegungsrelevant sind in erster Linie diejenigen Schriften, die in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigt sind. Kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial stellt demgegen\u00fcber ein in der Patentschrift nicht erw\u00e4hnter Stand der Technik dar, mag er auch vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag des Patents der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gewesen sein (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine). Ihn heranzuziehen ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Nachweis gef\u00fchrt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gez\u00e4hlt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236\/237 \u2013 Stromwandler; Senat, Urt. v. 10.12.2009 \u2013 I-2 U 51\/08, BeckRS 2010, 12415; Urt. v. 17.12.2009 \u2013 I-2 U 118\/08, BeckRS 2010, 15660; Urt. v. 26.11.2020 \u2013 I-2 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 56 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.09.2021 \u2013 I-15 U 29\/20, GRUR-RS 2021, 38072 Rn. 59 \u2013 Intrakardiale Pumpvorrichtung; Urt. v. 18.01.2024 \u2013 I-15 U 101\/19, GRUR-RS 2024, 7832 Rn. 91 \u2013 Kraftfahrzeugschloss). Ob bei der Anspruchsauslegung auch Stand der Technik ber\u00fccksichtigt werden kann, der in der Patentbeschreibung nicht behandelt, der aber auf dem Deckblatt genannt wird, ist streitig. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung bilden lediglich auf dem Deckblatt der Patentschrift genannte Dokumente kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (Timmann in: Haedicke\/Timmann PatR-HdB, 2. Aufl., \u00a7 3 Rn. 117 ff; Ann, PatR, 8. Aufl., \u00a7 32 Rn. 67; Tilmann, GRUR 2004, 1008, 101; GRUR 2005, 904, 906). Nach einer weiteren, ebenfalls in der Literatur vertretenen Auffassung sind Druckschriften, die in der Patentschrift nur auf dem Deckblatt genannt sind, nur ausnahmsweise f\u00fcr die Auslegung heranzuziehen. Solcher Stand der Technik soll hiernach nur zu ber\u00fccksichtigen sein, wenn die betreffende Druckschrift zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt oder wenn sich im Einzelfall feststellen l\u00e4sst, dass sich ein Fachmann zur Erfassung der Lehre des Patentanspruchs durch Lekt\u00fcre der Vorver\u00f6ffentlichung entsprechend kundig gemacht h\u00e4tte (Benkard PatG\/Scharen, 12. Aufl., \u00a7 14 Rn. 61). Nach einer anderen Auffassung sind hingegen prinzipiell alle diejenigen Dokumente aus dem Stand der Technik verst\u00e4ndnis- und auslegungsrelevant, die im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden sind. Dazu geh\u00f6ren hiernach vordringlich diejenigen Schriften, die im Beschreibungstext sachlich gew\u00fcrdigt sind, aber auch solche Dokumente, die sich nur auf dem Deckblatt finden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. A Rn. 81; Schulte\/Rinken, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 PatG, Rn. 52). Der Senat hat ebenfalls bereits angenommen, dass zwar in erster Linie diejenigen Schriften relevant sind, die in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigt sind, daneben aber auch solcher Stand der Technik heranzuziehen sein kann, der lediglich auf dem Deckblatt der Patentschrift als im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigte Entgegenhaltung verzeichnet ist (vgl. Senat, Urt. v. 10.12.2009 \u2013 I-2 U 51\/08, BeckRS 2010, 12415; Urt. v. 17.12.2009 \u2013 I-2 U 118\/08, BeckRS 2010, 15660; Urt. v. 01.02.2018 \u2013 I-2 U 33\/15, GRUR-RS 2018, 11286 Rn. 85 \u2013 Polysiliziumschicht; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 52 \u2013 Kinderreisesitz; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.01.2024 \u2013 I-15 U 101\/19, GRUR-RS 2024, 7832 Rn. 91 \u2013 Kraftfahrzeugschloss). An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat fest, wobei freilich zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die aus einer nur auf dem Deckblatt angef\u00fchrten Druckschrift zu ziehenden Auslegungsschl\u00fcsse im Einzelfall \u00e4u\u00dferst gering sein k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nSo verh\u00e4lt es sich auch hier. Der Nennung der DE 196 49 XXX auf dem Deckblatt der ge\u00e4nderten Klagepatentschrift (B2-Schrift) entnimmt der Fachmann, dass diese Druckschrift hinsichtlich des ge\u00e4nderten Patentanspruchs 1 des Klagepatents als nicht patenthindernd eingestuft worden ist, wobei sich aus einem Vergleich der B1-Schrift und der B2-Schrift ergibt, dass diese Entgegenhaltung erst im Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist. Der Fachmann wird den im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 deshalb nicht so interpretieren, dass sein Inhalt durch die DE 196 49 XXX neuheitssch\u00e4dlich offenbart w\u00e4re. Er wird allein aufgrund der Nennung der DE 196 49 XXX auf dem Deckblatt der ge\u00e4nderten Klagepatentschrift aber auch nicht annehmen, dass diese Druckschrift bereits ein D im Sinne des Klagepatents offenbart. Zieht der Fachmann die DE 196 49 XXX heran, so entnimmt er dieser nur, dass diese ein Verfahren zu Herstellung eines Formk\u00f6rpers, insbesondere eines Produkts oder Bauteils, beschreibt, bei dem ein Laserstrahl auf Schmelztemperatur erhitzt wird und ein metallisches Werkstoffpulver an der Auftreffstelle des Laserstrahls \u00fcber seine gesamte Schichtdicke vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen wird. Die DE 196 49 XXX geht in ihrer Einleitung zwar auf Sinterverfahren ein (DE 196 49 XXX XX, Sp. 1 Z. 63 ff.) und erl\u00e4utert in diesem Zusammenhang in Bezug auf ein bekanntes Sinterverfahren, bei dem Metallstrukturen durch schichtweises lokales Sintern bzw. Verschmelzen von vordeponierten Metallpulverschichten mit fokussierter Laserstrahlung aufgebaut werden (DE 196 49 XXX XX, Sp. 2 Z.10-22), dass insoweit derzeit zwei Verfahrensweisen verfolgt werden, n\u00e4mlich zum einen das direkte Sintern und zum anderen das indirekte Sintern (DE 196 49 XXX XX, Sp. 2 Z. 33 ff.). Die DE 196 49 XXX bezeichnet das von ihr selbst vorgeschlagene Verfahren, bei dem die Pulverbestandteile vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen werden, aber selbst weder als \u201eSinterverfahren\u201c noch als \u201eD\u201c. Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt die DE 196 49 XXX in ihrer Beschreibung nicht, sondern f\u00fchrt diese lediglich auf ihrem Deckblatt an. Sie gibt demgem\u00e4\u00df nicht an, dass die DE 196 49 XXX bereits ein \u201eD\u201c offenbart.<\/li>\n<li>\n(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich f\u00fchrt es nicht zu einer anderen Sichtweise, wenn die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass auch bei einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen der K\u00f6rner das Vorhandensein von K\u00f6rnern in unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe vorteilhaft sei, da hierdurch vermieden werde, dass eine Pulverschicht beim Aufschmelzen der K\u00f6rner in gr\u00f6\u00dferem Ausma\u00df in Folge der Beseitigung von Hohlr\u00e4umen in sich zusammensacke und dann schrumpfe, wodurch sich Schichtunebenheiten bildeten, welche sowohl die Abmessung und Passgenauigkeit des Formk\u00f6rpers als auch dessen dichte Sinterung behinderten.<\/li>\n<li>\nNach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, denen sich der Senat anschlie\u00dft, ist die Abnahme der Schichth\u00f6he bei einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen der K\u00f6rner kein Nachteil, weil diese bekannt und reproduzierbar ist und aus diesen Gr\u00fcnden beim schichtweisen Aufbau des Kornk\u00f6rpers ber\u00fccksichtigt werden kann (Protokoll II, S. 7). Es verbleibt deshalb auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin dabei, dass es der Fachmann bei einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen aller Pulverk\u00f6rner als ung\u00fcnstig ansieht, wenn sich die Partikelgr\u00f6\u00dfen \u2013 und damit die f\u00fcr ein Durchschmelzen erforderliche Energie des Laserstrahls \u2013zu stark voneinander unterscheiden (vgl. Protokoll II, S. 7). Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin geschilderten Szenario nicht um einen vom Klagepatent adressierten Nachteil, der mit der Vorgabe einer unterschiedlichen Korngr\u00f6\u00dfe \u00fcberwunden werden soll. Das Klagepatent befasst sich nicht mit der vollst\u00e4ndigen Beseitigung von Hohlr\u00e4umen, wie es bei Anwendung des Laser-Schmelzverfahrens mit einem monomodalen Pulver erfolgt (vgl. dazu Protokoll II, S. 7). Im Gegenteil geht das Klagepatent davon aus, dass Hohlr\u00e4ume im Endprodukt verbleiben k\u00f6nnen, wenn es in Absatz [0005] von dem Vorteil \u201egeringer Bildung von Hohlr\u00e4umen\u201c spricht.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nAuch durch die Vorteilsangaben in Absatz [0007] der Patentbeschreibung sieht sich der Fachmann in seinem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt, wonach das D im Sinne des Klagepatents ein nur oberfl\u00e4chliches Anschmelzen zumindest der gr\u00f6\u00dferen Pulverk\u00f6rner beschreibt.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nIn Absatz [0007] hei\u00dft es, dass sich die Sinteroberfl\u00e4che besonders gut f\u00fcr das h\u00e4ufig gew\u00fcnschte Verblenden mittels keramischer oder anderer Werkstoffe, wie dies beispielsweise bei Kronen oder Br\u00fccken der Fall ist, eignet. Die Sinteroberfl\u00e4che des erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten Formk\u00f6rpers zeichnet sich danach durch eine gewisse Rauigkeit aus. Diese Rauheit der Sinteroberfl\u00e4che f\u00fchrt der Durchschnittsfachmann im Hinblick auf die Angaben in den vorherigen Abs\u00e4tzen der Klagepatentbeschreibung eben darauf zur\u00fcck, dass in dem Endprodukt infolge des lediglich oberfl\u00e4chlichen Anschmelzens der Pulverk\u00f6rner weiterhin eine Kornstruktur vorhanden ist, die zu der angesprochenen Rauigkeit der Sinteroberfl\u00e4che f\u00fchrt. Die Struktur der gesinterten Pulverschicht wird damit weiterhin durch die verbliebene Kornstruktur bestimmt.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen auch bei einem vollst\u00e4ndigen Aufschmelzen der Pulverk\u00f6rner eine gewisse Rauigkeit erreicht wird, wobei die Oberfl\u00e4chenstruktur einer durch das Laser-Schmelzverfahren hergestellten Schicht im Wesentlichen durch die einzelnen nebeneinander liegenden Spuren und die eingeschmolzenen Spritzer-Partikel gebildet wird (GutA, S. 13 [Frage 4. e)]). Das Klagepatent spricht in Absatz [0007] gerade in Bezug auf die \u201eSinteroberfl\u00e4che\u201c von deren gewisser Rauigkeit und stellt damit den Bezug zwischen dem D und der sich daraus ergebenden Rauheit her. Eine durch Spuren und Spritzer-Partikel gebildete Rauheit, mag diese auch \u00e4hnlich vorteilhaft sein, spricht das Klagepatent an dieser Stelle nicht an.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDie W\u00fcrdigung der FR 2 754 XXX (Anlage K 6) in Absatz [0002] der Klagepatentschrift best\u00e4tigt ebenfalls die vorstehend dargetane Auslegung.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent verwendet den Begriff des \u201eSinterns\u201c in Bezug auf diese Entgegenhaltung im Sinne eines herk\u00f6mmlichen Sinterns, bei dem die Temperatur unterhalb der Schmelztemperatur bleibt (siehe zu dem Begriff des Sinterns noch unten unter ii) (1)). Das Klagepatent beschreibt das daraus bekannte Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantats wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eAus FR 22 754 XXX ist ein Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantats bekannt, bei dem ein Abdruck eines Knochenhohlraums eines extrahierten Zahnes genommen wird und hierauf folgend aus den digital erfassten Daten schichtweise ein Polymer mittels eines stereolithographischen Verfahrens ausgeh\u00e4rtet wird, das Zirkonoxidpartikel enth\u00e4lt. Der ausgeh\u00e4rtete Kunststoffrohling wird nachfolgend in einem W\u00e4rmebehandlungsverfahren ausgebrannt, so dass ein Keramikpartikelger\u00fcst verbleibt und dieses in einem weiteren W\u00e4rmenachbehandlungsverfahren gesintert, um das Zahnwurzelimplantat auszuh\u00e4rten. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\nDer Begriff \u201eSintern\u201c wird an dieser Stelle somit f\u00fcr die Aush\u00e4rtung des bereits in den vorangegangenen Schritten ausgeh\u00e4rteten und ausgebrannten Rohlings benutzt. F\u00fcr den angesprochenen Fachmann ist klar, dass ein vollst\u00e4ndiges Durchschmelzen aller Partikel des Rohlings nicht stattfindet (vgl. Protokoll II, S. 3).<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nDie W\u00fcrdigung der US 4,863,XXX (Anlage K 7) in Absatz [0003] steht der vorgenommenen Auslegung jedenfalls nicht entgegen.<\/li>\n<li>\nDas dort als \u201eselektives Lasersinterverfahren\u201c geschilderte Verfahren wird in Absatz [0003] der Klagepatentschrift wie folgt geschildert:<\/li>\n<li>\n\u201eAus US 4,863,XXX ist ein selektives Lasersinterverfahren bekannt, bei dem ein Pulver, welches Plastik, Metall, Keramik oder Polymersubstanz umfasst, mit einem Laser ausgeh\u00e4rtet wird. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\nDieser W\u00fcrdigung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass das in dieser Schrift offenbarte selektive D nicht nur ein Sintern im eigentlichen (engeren) Sinne, sondern auch ein Auf- bzw. Durchschmelzen umfasst. Ein solches Verst\u00e4ndnis hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Absatz [0003] der Klagepatentschrift nicht entnommen (vgl. dazu Protokoll II, S. 3, S. 8).<\/li>\n<li>\nff)<br \/>\nSoweit es in Absatz [0004], Spalte 1 Zeile 54 bis Spalte 2 Zeile 6 hei\u00dft, dass sich die Erfindung eines unter der Bezeichnung \u201eD\u201c bekannt gewordenen Verfahrens bedient, l\u00e4sst sich hieraus nichts anderes herleiten. Bei dem Begriff \u201eD\u201c (\u00fcbersetzt: schneller Modellbau) handelt es sich um einen \u00dcber- bzw. Oberbegriff, unter dem verschiedene Verfahren zur schnellen Herstellung von Musterbauteilen ausgehend von den Konstruktionsdaten zusammengefasst sind. Die meisten Verfahren des D sind der additiven Fertigung bzw. dem 3D-Druck zuzurechnen, weil sie mit schichtweisem Materialauftrag und ohne Verwendung einer Form arbeiten. D bezeichnet die Art der Anwendung n\u00e4her: W\u00e4hrend Rapid Tooling die Herstellung von Werkzeugen und Rapid Manufacturing die Herstellung von Bauteilen und Fertigprodukten beschreibt, bezeichnet D die Erstellung von Prototypen und Modellen (vgl. Wikipedia Stichwort: \u201eD\u201c). Es gibt damit weder \u201edas\u201c D-Verfahren noch sagt der Begriff etwas \u00fcber das konkrete Herstellungsverfahren aus. Im vorliegenden Zusammenhang geht es, wie der Fachmann den Erl\u00e4uterungen in Absatz [0004], Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 5, entnimmt, um ein D-Verfahren, bei dem die Formk\u00f6rper aus einem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise aufgebaut werden, indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, wobei die F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht der Steuerung durch Daten unterliegt, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren (Abs. [0004], Sp. 1 Z. 54 bis Sp. 2 Z. 6). Diesbez\u00fcglich mag dem Fachmann ggf. bereits zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt gewesen sein, dass bei einem solchen Verfahren die Pulverk\u00f6rner mithilfe des Laserstrahls entweder \u00f6rtlich leicht angeschmolzen oder aufgeschmolzen werden (vgl. Anlage K 14, S. 122). Wie sich aus Absatz [0004], Spalte 2 Zeilen 8 bis 9 der Klagepatentbeschreibung ergibt, hat das Klagepatent allerdings ein ganz bestimmtes D-Verfahren im Blick, n\u00e4mlich ein solches, bei dem die Pulverk\u00f6rner dadurch miteinander verbunden werden, dass sie mithilfe eines Laserstrahls oberfl\u00e4chlich angeschmolzen werden. Ausgangspunkt der Erfindung nach dem Klagepatent ist daher allein ein solches D-Verfahren.<\/li>\n<li>\ngg)<br \/>\nUnteranspruch 2 und die in Absatz [0008] geschilderte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, die ein aus einer Legierung bestehendes Pulver bei im Wesentlichen gleichen Anteilen der Legierungsbestandteile in jedem Pulverkorn beschreiben, stehen dem dargestellten Verst\u00e4ndnis ebenfalls nicht entgegen.<\/li>\n<li>\nBei einer Legierung handelt es sich um ein festes Gemisch, welches aus zwei oder mehr chemischen Elementen besteht, wovon eines ein Metall ist (Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 19 [Frage I.16.1 a)], Protokoll II, S. 4). Der Wortlaut von Unteranspruch 2, wonach das Pulver \u201eaus einer Legierung \u2026besteht\u201c sowie die weitere Vorgabe, wonach das Pulver die im Wesentlichen gleichen Anteile der Legierungsbestandteile in jedem Pulverkorn aufweist, schlie\u00dfen aus, dass das Pulver neben der Legierung weitere Komponenten enth\u00e4lt. Es handelt sich damit zwingend um ein sog. Einkomponentenpulver (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 39 [Frage 12], Protokoll II, S. 4 f.). Wenn die Verwendung eines solchen Einkomponentenpulvers in der Klagepatentbeschreibung als besonders vorteilhaft beschrieben wird und zudem Gegenstand eines Unteranspruchs ist, wird sich der Fachmann die Frage stellen, ob dies dem dargestellten Verst\u00e4ndnis, wonach mit Laser-Sintern das nur oberfl\u00e4chliche Anschmelzen der Pulverk\u00f6rner angesprochen ist, entgegensteht. Denn anders als bei einem sog. Mehrkomponentenpulver kann bei einem Einkomponentenpulver nicht durch die Wahl von Komponenten mit unterschiedlichen Schmelztemperaturen, insbesondere einer niedrig- und einer hochschmelzenden Komponente, Einfluss darauf genommen werden, dass nicht alle K\u00f6rner gleichm\u00e4\u00dfig aufschmelzen.<\/li>\n<li>\nEs erschlie\u00dft sich allerdings aus der Betrachtung der weiteren Ausf\u00fchrungen in Absatz [0008], dass nicht die Verwendung eines Einkomponentenpulvers an sich \u2013 der Begriff findet weder in dem genannten Absatz noch \u00fcberhaupt im Klagepatent Erw\u00e4hnung \u2013 hervorgehoben wird und dass es dem Klagepatent an dieser Stelle auch nicht auf die spezifische Eignung eines solchen Pulvers f\u00fcr den Prozess des Laser-Sinterns ankommt. Vielmehr setzt das Klagepatent voraus, dass ein aus einer Legierung bei im Wesentlichen gleichen Anteilen der Legierungsbestandteile in jedem Pulverkorn bestehendes Pulver f\u00fcr die Zwecke des Klagepatents \u2013 die Herstellung von Zahnersatz \u2013 besonders geeignet ist. Dies entnimmt der Fachmann etwa der Beschreibungsstelle in Absatz [0008], Spalte 2 Zeile 56 f., an der das Klagepatent von \u201ebestimmten Legierungen, die f\u00fcr dentale Zwecke besonders vorteilhaft einsetzbar sind\u201c spricht. Wird eine solche f\u00fcr die Herstellung von Zahnersatz besonders geeignete Legierung verwendet, bestehen bei der Herstellung von Zahnersatz aus dieser Legierung durch Anwendung des Ds in Abgrenzung zu der im Stand der Technik bekannten Fertigung aus geschmolzenen Legierungen diejenigen Vorteile, die das Klagepatent in Absatz [0008] wie folgt schildert:<\/li>\n<li>\n\u201e\u2026 Dies stellt einen gro\u00dfen Vorteil gegen\u00fcber der herk\u00f6mmlichen Fertigung von dentalen Formk\u00f6rpern aus geschmolzenen Legierungen dar, weil keine Gefahr der Entmischung der Legierungsbestandteile in der Schmelze und\/oder dem gegossenen Formk\u00f6rper besteht. \u00dcberdies erfordert die Herstellung von Halbzeugen aus bestimmten Legierungen, die f\u00fcr dentale Zwecke besonders vorteilhaft einsetzbar sind, komplizierte und aufwendige Verfahrensma\u00dfnahmen, wie etwa den Sauggu\u00df, w\u00e4hrend das Pulverisieren solcher Legierungen wesentlich unaufwendiger ist. W\u00e4hrend aber eine aus solchem Pulver hergestellte Schmelze (zur anschlie\u00dfenden Herstellung von Gu\u00df-Formk\u00f6rpern) wiederum der Gefahr der Entmischung und somit Inhomogenit\u00e4t unterliegt, beh\u00e4lt ein erfindungsgem\u00e4\u00df gesinterter Formk\u00f6rper seine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Legierungsbestandteile bei.\u201c<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent hebt hier also die Vorteile gegen\u00fcber im Stand der Technik bekannten konventionellen Gie\u00dfverfahren hervor, bei welchen Entmischungserscheinungen in der Schmelze auftreten k\u00f6nnen. Vorteile der Verwendung von Einkomponentenpulvern gegen\u00fcber Mehrkomponentenpulvern werden demgegen\u00fcber nicht er\u00f6rtert (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 19 [Frage I.16.1 c)]).<\/li>\n<li>\nhh)<br \/>\nAus entsprechenden Erw\u00e4gungen steht auch die W\u00fcrdigung eines Metallpulvers mit der spezifischen, in Absatz [0009] genannten Zusammensetzung, welches sich nach der Darstellung in der Klagepatentschrift f\u00fcr den Einsatz beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren bew\u00e4hrt hat, dem dargestellten Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Bei dem Pulver der dort genannten Zusammensetzung handelt es sich nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen um ein Einkomponentenpulver, n\u00e4mlich um eine unter dem Namen \u201eInconel 625\u201c bekannte Legierung (vgl. Protokoll II, S. 5). Auch in Bezug auf diese Legierung gilt, dass das Klagepatent diese als f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck \u2013 die Herstellung von Kronen, Br\u00fccken oder Inlays \u2013 besonders geeignet ansieht. Wie soeben in Bezug auf Abs. [0008] und Unteranspruch 2 dargetan, l\u00e4sst sich auch der Darstellung in Absatz [0009] hingegen nicht entnehmen, dass es gerade die Eigenschaften dieses Pulvers bei einem vollst\u00e4ndigen Durchschmelzen bzw. oberfl\u00e4chlichen Anschmelzen der Pulverk\u00f6rner sind, welche das Klagepatent als vorteilhaft hervorhebt.<\/li>\n<li>\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der Aussage des Sachverst\u00e4ndigen, das in Absatz [0009] angesprochene Pulver werde sinnvollerweise im Laser-Schmelzverfahren verarbeitet (Protokoll II, S. 5). Zum einen bezieht sich diese Aussage ausdr\u00fccklich auf die heutige Sicht \u2013 und nicht auf den f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt (Protokoll II, S. 5). Zum anderen w\u00e4re in diesem Fall, so der Sachverst\u00e4ndige, ein Pulver mit einer sehr engen Korngr\u00f6\u00dfenverteilung gew\u00e4hlt worden, also ein monomodales Pulver innerhalb der technisch herstellbaren Grenzen (Protokoll II, S. 5). Hierin liegt aber gerade der Unterschied zur Lehre des Klagepatents, wonach ein Pulver mit unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe gew\u00e4hlt wird, um (u.a.) sicherzustellen, dass auch bei Einkomponentenpulvern, bei denen keine unterschiedlichen Schmelztemperaturen bestehen, ein nur oberfl\u00e4chliches Anschmelzen zumindest der gr\u00f6\u00dferen K\u00f6rner erzielbar ist.<\/li>\n<li>\nii)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Kl\u00e4gerin auf ein von der dargestellten Auslegung abweichendes Verst\u00e4ndnis des Fachmanns am Priorit\u00e4tstag.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nSoweit es den in Merkmal 1.2 zur n\u00e4heren Beschreibung des Ds genannten und in Merkmal 1.1 mit dem Verweis auf ein \u201esinterf\u00e4higes\u201c Pulver aufgegriffenen Begriff des \u201eSinterns\u201c angeht (vgl. ferner Abs. [0008], der von einem erfindungsgem\u00e4\u00df \u201egesinterten\u201c Formk\u00f6rper spricht), folgt das Klagepatent mit der dargestellten Beschreibung des Laser-Sinterns in Absatz [0004], nach welcher durch die Energiezufuhr die jeweils betroffenen Pulverbestandteile oberfl\u00e4chig angeschmolzen werden, dem allgemein-technischen Sprachgebrauch dieses Begriffs.<\/li>\n<li>\nBei dem Sintern handelt es sich um ein Fertigungsverfahren aus der Hauptgruppe \u201eStoffeigenschaften \u00e4ndern\u201c der DIN 8XXX (GutA, S. 4 [Frage A.2]). Es ist nach dem allgemein-technischen Verst\u00e4ndnis, wie es der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten ausgef\u00fchrt hat, dadurch gekennzeichnet, dass feink\u00f6rnige keramische<br \/>\noder metallische Stoffe \u2013 oft unter erh\u00f6htem Druck \u2013 erhitzt werden, wobei die Temperaturen unterhalb der Schmelztemperatur der Hauptkomponente bleiben, so dass die Gestalt des Werkst\u00fccks erhalten bleibt (GutA, S. 4 [Frage A.2]). Bei dem sog. Fl\u00fcssigphasensintern wird \u2013 im Gegensatz zum Festphasensintern \u2013 das Material soweit erhitzt bis die Temperatur die Solidustemperatur einer der Komponenten des Materialsystems \u00fcbersteigt (GutA, S. 4 [Frage A.2]).<\/li>\n<li>\nBest\u00e4tigt wird dies durch den von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Wikipedia-Eintrag zum Begriff \u201eSintern\u201c. Dort hei\u00dft es einleitend u.a.:<\/li>\n<li>\n\u201eSintern ist ein Verfahren zur Herstellung oder Ver\u00e4nderung von Werkstoffen. Dabei werden feink\u00f6rnige keramische oder metallische Stoffe \u2013 oft unter erh\u00f6htem Druck \u2013 erhitzt, wobei die Temperaturen jedoch unterhalb der Schmelztemperatur der Hauptkomponenten bleiben, so dass die Gestalt (Form) des Werkst\u00fcckes erhalten bleibt.\u201c<\/li>\n<li>\nFerner wird dort zum \u201eGrundprinzip\u201c ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\n\u201eBeim Sintern werden zumeist k\u00f6rnige oder pulvrige Stoffe vermischt und dann durch Erw\u00e4rmung miteinander verbunden oder verdichtet. Im Gegensatz zur reinen Schmelze werden hierbei jedoch keine oder zumindest nicht alle Ausgangsstoffe aufgeschmolzen. Die Ausgangsstoffe werden also, umgangssprachlich formuliert, \u201ezusammengebacken\u201c. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\nZwar kann ein aktueller Eintrag zum Begriff \u201eSintern\u201c aus der Internet-Enzyklop\u00e4die Wikipedia selbstverst\u00e4ndlich nicht das diesen Begriff betreffende Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns zum Priorit\u00e4tszeitpunkt belegen. Dass der Begriff \u201eSintern\u201c in Alleinstellung allgemein die vorstehende Bedeutung hat und auch bereits in der Vergangenheit gehabt hat, stellt die Kl\u00e4gerin jedoch nicht in Abrede. Sie tr\u00e4gt vielmehr selbst vor, dass der Begriff \u201eSintern\u201c allein (ohne die neue Technologie des Laser-Sinterns) in der Vergangenheit anders verstanden worden ist, n\u00e4mlich so, dass die Pulverk\u00f6rner nur oberfl\u00e4chlich angeschmolzen werden sollen (Berufungsbegr\u00fcndung vom 24.01.2020, S. 18, Bl. 362 GA).<\/li>\n<li>\nDas Landgericht ist vor diesem Hintergrund mit Recht davon ausgegangen, dass das Klagepatent bei der Verwendung des Begriffs \u201eSintern\u201c dem allgemein-technischen Sprachgebrauch dieses Begriffs folgt, wonach Sintern im Ausgangspunkt etwas anderes ist als \u201eDurchschmelzen\u201c, und dass die Beschreibung des Sinterns in Absatz [0004] der Klagepatentschrift als oberfl\u00e4chiges Anschmelzen der jeweils betroffenen Pulverbestandteile das charakteristische Unterscheidungsmerkmal zu reinen Schmelzprozessen ist, weil beim \u201eSintern\u201c, anders als bei einer reinen Schmelze, keine oder zumindest nicht alle Ausgangsstoffe aufgeschmolzen werden.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nIm Unterschied zum Begriff \u201eSintern\u201c wurde zwar der Begriff \u201eLaser-Sintern\u201c am Priorit\u00e4tstag auch in einem weiteren Sinne, welcher das vollst\u00e4ndige Durchschmelzen der Pulverk\u00f6rner umfasst, verwendet. Dieser Umstand vermag jedoch das oben dargestellte Verst\u00e4ndnis nicht in Frage zu stellen.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen sprechen daf\u00fcr, dass mit dem Begriff \u201eLaser-Sintern\u201c am Priorit\u00e4tstag auch ein Verfahren adressiert worden ist, bei dem die Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig durchschmelzen.<\/li>\n<li>\nSo hei\u00dft es in dem als Anlage K 11 vorgelegten Auszug aus dem Tagungsband \u201eEclat \u00b496\u201c aus dem Jahr 1996 in dem Kapitel \u201eMit Selektivem Laser Sintern zu metallischen Prototypen aus seriennahen Werkstoffen\u201c von F et. al. unter der \u00dcberschrift \u201eStand der Technik zum SLS metallischer Werkstoffe\u201c, dass beim Selektiven Laser Sintern metallischer Pulver die Pulverk\u00f6rner \u201eganz oder teilweise aufgeschmolzen\u201c werden, wobei in diesem Zusammenhang in der Fu\u00dfnote 1 allerdings ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass, obwohl die Pulverk\u00f6rner teilweise oder ganz aufschmelzen, weiterhin das Wort \u201eSintern\u201c verwendet wird (Anlage K 11, S. 880 unter 2.). Ferner wird in dieser Unterlage ausgef\u00fchrt, dass es, um bei der Verwendung von Einkomponentenpulver Bauteile mit einer m\u00f6glichst hohen Dichte herzustellen, notwendig ist, die Pulverk\u00f6rner \u201evollst\u00e4ndig aufzuschmelzen\u201c (Anlage K 11, S. 881 unter 3.).<\/li>\n<li>\nIn dem bereits erw\u00e4hnten, als Anlage K 13 vorgelegten Auszug aus dem Fachbuch \u201eD\u201c von E aus dem Jahr 1996 wird unter der \u00dcberschrift \u201eDirektversintern metallischer Werkstoffe\u201c u.a. ausgef\u00fchrt, dass dann, wenn nur eine Komponente eingesetzt wird, das Pulver bei der Bearbeitung in der Regel \u201evollst\u00e4ndig aufschmilzt\u201c (Anlage K 13, S. 246 unter 7.1). Des Weiteren wird dort erl\u00e4utert, dass es, um bei der Verwendung von Einkomponentenpulver Bauteile mit einer m\u00f6glichst hohen Dichte herzustellen, notwendig ist, die Pulverk\u00f6rner \u201evollst\u00e4ndig aufzuschmelzen\u201c (Anlage K 13, S. 248 unter 7.1.2). In diesem Zusammenhang wird in der Anlage K 13 ein Bild wiedergegeben, das in einer schematischen Darstellung das Schmelzverhalten eines Einkomponenten-Metallpulvers beim Laser-Sintern zeigt (Anlage K 13, S. 249 Bild 7-2).<\/li>\n<li>\nEine entsprechende fig\u00fcrliche Darstellung findet sich auch in dem in dem Tagungsband des Laser Institute of America, Volume 85e, Laser Materials Processing D and Microfabrication, ver\u00f6ffentlichten Beitrag von F et al. mit dem Titel \u201eDirect Generation of Metal Parts and Tools by Selective Laser Powder Remelting (SLPR)\u201c aus dem Jahr 1998 (Anlage K 12, S. 33 Fig. 3).<\/li>\n<li>\nFerner hei\u00dft es in der nur kurze Zeit nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents erschienenen 2. Auflage des Fachbuchs \u201eD\u201c von E aus dem Jahr 2000 zum Laser-Sintern, dass bei diesem zu einem Pulverbett dicht nebeneinander gepackte und je nach Prozessen leicht verdichtete K\u00f6rnchen von typischerweise 50 bis 100 \u00b5m Durchmesser mithilfe eines Laser-Strahls \u201e\u00f6rtlich leicht an- oder aufgeschmolzen\u201c werden (Anlage K 14, S. 122).<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich tr\u00e4gt das bereits erw\u00e4hnte europ\u00e4ische Patent 0 946 XXX des C-Instituts, welches auf einer Anmeldung vom 27.10.1997 beruht, die Bezeichnung \u201eXXX\u201c.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nAuch nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen wurde der Begriff des \u201eLaser-Sinterns\u201c am Priorit\u00e4tstag nicht einheitlich verwendet und konnte damit grunds\u00e4tzlich sowohl das blo\u00dfe Anschmelzen als auch das vollst\u00e4ndige Durchschmelzen der Pulverk\u00f6rner gemeint sein (vgl. GutA S. 5 f. [Frage A.2], Anlage zum Protokoll I, S. 3 [Frage 6]). In seinem Gutachten erw\u00e4hnt der Sachverst\u00e4ndige die zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannte Verfahrensweise des indirekten Laserstrahlsinterns (SLS-Verfahren), bei dem f\u00fcr die Herstellung eines Gr\u00fcnlings der thermoplastische Binder eines mit Thermoplasten ummantelten Stahlpulvers verwendet wird, wobei sich weitere Fertigungsschritte anschlie\u00dfen (GutA, S. 5 [Frage A.2]). Dar\u00fcber hinaus spricht der Sachverst\u00e4ndige die Verfahrensweise des direkten Laser-Sinterns (auch als Direct Metal Laser Sintering, kurz: DMLS bezeichnet) an, bei der reines Metallpulver verwendet wird (GutA, S. 5 [Frage A.2]).<\/li>\n<li>\nIndustrieller Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag war hierbei nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen die Verarbeitung von Mehrkomponentenpulvern mit einer niedrig- und einer hochschmelzenden Komponente, bei der die niedrigschmelzende Komponente (Binder) durch den Laserstrahl aufgeschmolzen wird und die hochschmelzende Komponente (Strukturgeber) umflie\u00dft (GutA, S. 5 [Frage A.2]). F\u00fcr diese Verfahrensweise hatte sich aufgrund der prozesstechnischen N\u00e4he zum Fl\u00fcssigphasensintern die Bezeichnung \u201eLaser-Sintern\u201c durchgesetzt (GutA, S. 5 [Frage A.2]).<\/li>\n<li>\nDie Verarbeitung von Einkomponentenpulvern war hingegen Gegenstand von Forschungen, die vorsahen, das Metallpulver vollst\u00e4ndig aufzuschmelzen (GutA, S. 5 f. [Frage A.2]). Noch vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt, im Jahr 1998, war f\u00fcr diese Verfahrensvariante die Bezeichnung \u201eSelective Laser Powder Remelting\u201c (kurz: SLPR) in Abgrenzung zum SLS-Verfahren verwendet worden (GutA, S. 6 [Frage A.2] unter Verweis auf einen Beitrag von F et al. mit dem Titel \u201eDirect Generation of Metal Parts and Tools by Selective Laser Powder Remelting (SLPR)\u201c aus dem Jahr 1998). Allerdings wurden, wie der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten ausf\u00fchrt, die Begriffe nicht einheitlich verwendet und auch f\u00fcr die Verarbeitung von Einkomponentenpulvern mit vollst\u00e4ndigem Aufschmelzen der Pulverk\u00f6rner der Begriff Laser-Sintern verwendet. So verwendete der Autor des genannten Artikels, Dr. F, f\u00fcr seine im Dezember 1999 zu dieser Verfahrensentwicklung publizierte Dissertation den Titel \u201eDirektes selektives Laser-Sintern einkomponentiger metallischer Werkstoffe\u201c (GutA, S. 6 [Frage A.2]).<\/li>\n<li>\n(c)<br \/>\nDass der Begriff des Laser-Sinterns am Priorit\u00e4tstag auch f\u00fcr das vollst\u00e4ndige Durchschmelzen der Pulverk\u00f6rner mittels Laserstrahls verwendet wurde, f\u00fchrt indes nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst sind die meisten der von der Kl\u00e4gerin und dem Sachverst\u00e4ndigen erw\u00e4hnten Dokumente nicht auslegungsrelevant, weil sie weder in der Patentbeschreibung des Klagepatents noch auf dessen Deckblatt erw\u00e4hnt sind. Die Literaturstelle gem\u00e4\u00df Anlage K 14 ist \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 \u00fcberdies nachver\u00f6ffentlicht. Ebenso ist die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen erw\u00e4hnte Dissertation von\u00a0 F erst nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht worden. Die DE 196 49 XXX ist zwar auf dem Deckblatt der nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ver\u00f6ffentlichten neuen Patentschrift (B2-Schrift) verzeichnet. F\u00fcr die Auslegung bzw. das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eD\u201c l\u00e4sst sich hieraus aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden jedoch nichts herleiten.<\/li>\n<li>\njj)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, das D sei bei dem dargestellten Verst\u00e4ndnis eines nur oberfl\u00e4chlichen Anschmelzens der Pulverk\u00f6rner f\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag nicht mit einem vern\u00fcnftigen finanziellen und technischen Aufwand praktisch umsetzbar gewesen, greift auch dieser Ansatz nicht durch. Es steht nach der Beweisaufnahme vielmehr zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass der Fachmann die ihm durch den Patentanspruch vermittelte Lehre eines nur oberfl\u00e4chlichen Anschmelzens zumindest der gr\u00f6\u00dferen Pulverk\u00f6rner mit einem vern\u00fcnftigen finanziellen und technischen Aufwand umsetzen konnte. Es war ihm insbesondere m\u00f6glich, auf eine Pulvermischung zuzugreifen, mit der sich unter Anwendung des Ds bei blo\u00dfem Anschmelzen der Pulverpartikel als Zahnersatz geeignete Formk\u00f6rper herstellen lie\u00dfen.<\/li>\n<li>\nNach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen waren am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents Pulvermischungen verf\u00fcgbar, die zwar nicht dem theoretischen Ideal eines Korngr\u00f6\u00dfenverlaufs mit maximaler Packungsdichte gen\u00fcgten, die aber mit einem vertretbaren finanziellen und sonstigen Aufwand herstellbar waren. Insbesondere war es danach schon zum Priorit\u00e4tstag m\u00f6glich, mittels Siebverfahren Pulvermischungen mit verschiedenen Kornfraktionen herzustellen und damit eine m\u00f6glichst hohe Sch\u00fcttdichte zu erzielen (Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 6 f. [Frage 2. c)], vgl. ferner Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 10 [Fragen I.2.2, I.4.1, I.4.2], S. 24 [Fragen II.4.2, II.4.3, S. 25 [Fragen II.5.3, II.5.4]). So benennt der Sachverst\u00e4ndige eine sog. bimodale Mischung aus gro\u00dfen K\u00f6rnern mit einem Durchmesser von 50 \u00b5m und kleineren K\u00f6rnern mit einem Durchmesser kleiner oder gleich 10 \u00b5m als sehr guten, technisch leicht herstellbaren Kompromiss (Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 7 [Frage 2. c)]). Ganz allgemein war es dem Fachmann nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen auch m\u00f6glich, den Korngr\u00f6\u00dfenverlauf eines Mehrkomponentenpulvers \u00fcber im Rahmen der Pulverherstellung und -verarbeitung \u00fcbliche technische Prozesse, wie z.B. Sieben, Sichten oder Mischen, zu beeinflussen (Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 10 [Frage I.2.2]). Biokompatible Pulvermischungen w\u00e4ren am Priorit\u00e4tstag ebenfalls herstellbar gewesen (Protokoll II, S. 6).<\/li>\n<li>\nOb und ggf. mit welchem Aufwand es dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag auch m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, eine Pulvermischung mit einem sog. kontinuierlichen oder trimodalen Korngr\u00f6\u00dfenverlauf zur Erzielung einer optimalen Packungsdichte schon im Pulverbett zu beschaffen, ist hingegen nicht entscheidend. Das Klagepatent fordert solches gerade nicht (dazu n\u00e4her unten zu Merkmal 3.1). Vor diesem Hintergrund bedarf auch die von den Parteien diskutierte Frage, ob bei K\u00f6rnern mit einer Gr\u00f6\u00dfe im Bereich von 1 \u00b5m das die Handhabung solcher K\u00f6rner erschwerende Problem der Agglomeration besteht, ob sich dieses ggf. durch Oberfl\u00e4chenbehandlung \u00fcberwinden l\u00e4sst und ob kleinste K\u00f6rner auch im agglomerierten Zustand noch als F\u00fcller von Hohlr\u00e4umen zwischen gr\u00f6\u00dferen K\u00f6rnern in Pulvermischungen in Betracht kommen, keiner n\u00e4heren Betrachtung.<\/li>\n<li>\nkk)<br \/>\nAuf die von den Parteien eingehend diskutierte Frage, ob (auch) das Laser-Schmelzverfahren zum Priorit\u00e4tszeitpunkt praktisch umsetzbar gewesen w\u00e4re, kommt es f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ebenfalls nicht an.<\/li>\n<li>\nNach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen war, wie bereits erw\u00e4hnt, dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag das Laser-Schmelzverfahren f\u00fcr die Verarbeitung von Einkomponentenpulvern (lediglich) aus der Forschung bekannt. Eine kommerzielle Verf\u00fcgbarkeit entsprechender Laser-Schmelzmaschinen hat danach aber nicht bestanden (GutA, S. 6 [Frage A.2], Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 34 [Frage 8.a)], S. 39 f. [Frage 13.a)], vgl. ferner Anlage zum Protokoll I, S. 1 [Frage 2], Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 11 [Frage I.5.2]). Mit der zum damaligen Zeitpunkt kommerziell erh\u00e4ltlichen Systemtechnik w\u00e4re es nach den Erl\u00e4uterungen des Gerichtsgutachters zu der bereits erw\u00e4hnten, auch im Fachbuch von E beschriebenen Bildung von Schmelzkugeln und damit zu einer Porosit\u00e4t gekommen (Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 39 f. [Frage 13.a)], siehe auch Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 34 f. [Frage 8.b)]). F\u00fcr die Verarbeitung h\u00e4tte es spezieller Lasersystemtechnik bedurft, die eine Bearbeitung unter Schutzgasatmosph\u00e4re erm\u00f6glicht h\u00e4tte (GutA, S. 6 [Frage A.2], siehe ferner Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 35 [Frage 8.b)]).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt diesen Ausf\u00fchrungen eine Reihe von Argumenten entgegen und erw\u00e4hnt unter anderem die M\u00f6glichkeit einer Verwendung von Einkomponentenpulvern aus Gold oder Kunststoff am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents. Selbst wenn aber dem Fachmann das vollst\u00e4ndige Durchschmelzen von (insbesondere) Einkomponentenpulvern am Priorit\u00e4tstag auch in der praktischen Umsetzung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich gewesen sein sollte, stellt dies die gefundene Auslegung nicht in Frage. Dass auch bei einem anderen Verst\u00e4ndnis als demjenigen, von dem das Klagepatent ausgeht, die in diesem vermittelte technische Lehre zum Priorit\u00e4tszeitpunkt praktisch umsetzbar gewesen w\u00e4re, zwingt nicht dazu, auch dieses abweichende Verfahren in den Schutzbereich des Patentanspruchs einzubeziehen.<\/li>\n<li>\nll)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die vorliegende Stellungnahme der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in Gestalt der Entscheidung vom 16.12.2019 (Entscheidung TBK II) berufen. Zwar k\u00f6nnten die Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer in dieser Entscheidung zur DE 196 49 XXX (D35) darauf hindeuten, dass die Technische Beschwerdekammer ein vollst\u00e4ndiges Aufschmelzen des Werkstoffpulvers, wie es von dem C Patent gelehrt wird, als vom Begriff des \u201eLaser-Sintern\u201c bzw. \u201eDs\u201c im Sinne des Klagepatents umfasst ansieht. Denn sie hat bei ihrer Entscheidung nicht darauf angestellt, dass die D35 kein patentgem\u00e4\u00dfes D offenbart, sondern nur darauf, dass der Fachmann das aus dieser Schrift bekannte Verfahren nicht zur Herstellung von Kronen einsetzen w\u00fcrde (Entscheidung TBK II, S. 21 Rn. 5.2.2). Damit, was unter \u201eLaser-Sintern\u201c im Sinne des Klagepatents zu verstehen ist, hat sich die Technische Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 16.12.2019 jedoch nicht befasst. Die Ausf\u00fchrungen der Technische Beschwerdekammer in ihrer ersten Beschwerdeentscheidung vom 05.06.2014 (Entscheidung TBK I) sprechen zudem eher daf\u00fcr, dass die Beschwerdekammer in dieser fr\u00fcheren Entscheidung noch davon ausgegangen ist, dass das Klagepatent ein Sinterverfahren zum Gegenstand hat, bei dem nur die Oberfl\u00e4che der Pulverk\u00f6rner angeschmolzen wird. Die Technische Beschwerdekammer hat sich in dieser Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung mit der Frage befasst, ob es bei einem Sinterverfahren, bei dem nur die Oberfl\u00e4che der Pulverbestandteile angeschmolzen wird, Dichten in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 99% erzielen lassen. Sie hat es in diesem Zusammenhang f\u00fcr erwiesen angesehen, dass es sehr wohl m\u00f6glich sei, durch Lasersintern, bei dem nicht der (\u201edas\u201c) vollst\u00e4ndige Kern, sondern nur dessen \u00e4u\u00dferer Teil angeschmolzen werde, Bauteile mit einer 99-prozentigen Dichte herstellen lassen (Entscheidung TBK I, S 5\/6 Rn. 2.2). Darauf, dass sich jedenfalls bei einem vollst\u00e4ndigen Aufschmelzen der Pulverk\u00f6rner Bauteile mit einer solchen Dichte fertigen lassen, hat die Technische Beschwerdekammer in dieser Entscheidung nicht abgestellt, und sie hat dort auch nicht anderweitig zum Ausdruck gebracht, dass (auch) ein vollst\u00e4ndiges Aufschmelzen der Pulverk\u00f6rner als ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201eLaser-Sintern\u201c anzusehen ist.<\/li>\n<li>\nmm)<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin unter Verweis auf das in der Berufungsinstanz vorgelegte Privatgutachten des Dr.-Ing. G (Anlage K 34) geleistete Vortrag f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Kl\u00e4gerin macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass das Klagepatent aus technischen Gr\u00fcnden keine oberfl\u00e4chliche Anschmelzung der Pulverk\u00f6rner adressieren k\u00f6nne, weil es \u2013 kurz zusammengefasst \u2013 nicht m\u00f6glich sei, die Laserenergie so einzustellen, dass nicht entweder (bei zu hoher Leistung) ein gro\u00dfer Anteil der Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig durchgeschmolzen werde oder dass die gr\u00f6\u00dferen Pulverk\u00f6rner (bei zu geringer Leistung) nicht einmal mehr angeschmolzen w\u00fcrden. Bei Ausrichtung der Laserenergie gem\u00e4\u00df der Mindestanforderung, wonach alle \u2013 auch die gro\u00dfen \u2013 Pulverk\u00f6rner \u00fcberhaupt (an)geschmolzen werden sollten, w\u00fcrden demnach mehr als 90 % der Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig durchschmelzen. Wenn man die Laserleistung hingegen so reduziere, dass die K\u00f6rner mit mittlerer Korngr\u00f6\u00dfe oberfl\u00e4chlich angeschmolzen w\u00fcrden, resultiere hieraus dennoch, dass nahezu die H\u00e4lfte aller Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig durchgeschmolzen, die gr\u00f6\u00dferen Pulverk\u00f6rner hingegen gar nicht mehr angeschmolzen w\u00fcrden, sondern lediglich lose oder allenfalls diffusionsverbunden im Verband verblieben.<\/li>\n<li>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, fordert das Klagepatent nicht das nur oberfl\u00e4chliche Anschmelzen aller Pulverk\u00f6rner, sondern l\u00e4sst das vollst\u00e4ndige Durchschmelzen insbesondere kleinerer, als Binder fungierender Pulverk\u00f6rner zu. Auch einen bestimmten Korngr\u00f6\u00dfenverlauf gibt das Klagepatent nicht vor (dazu n\u00e4her sogleich zu Merkmal 3.1). Vor diesem Hintergrund zeigen die von der Kl\u00e4gerin unter Verweis auf ihren Privatgutachter genannten Zahlen schon keinen grundlegenden Hinderungsgrund f\u00fcr den Fachmann auf, das Klagepatent in dem dargestellten Sinne zu lesen. Abgesehen davon weisen die Beklagte und ihre Streithelferin zu Recht darauf hin, dass die von dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin betrachteten Pulverchargen ganz bestimmte Parameter aufweisen und \u00fcberdies die Berechnungen in der praktischen Anwendung zu ber\u00fccksichtigende zus\u00e4tzliche Faktoren au\u00dfer Betracht lassen. Dass die anhand dieser Chargen gewonnenen Erkenntnisse tats\u00e4chlich in der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Weise verallgemeinert werden k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nNach Merkmal 3.1 weist der biokompatible Werkstoff eine \u201eunterschiedliche Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 \u00b5m\u201c auf.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer vorgegebenen Spanne (\u201ezwischen 0 und 50 \u00b5m\u201c) entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst, dass das Pulver grunds\u00e4tzlich keine K\u00f6rner enthalten darf, die gr\u00f6\u00dfer als 50 \u00b5m sind. Diese Vorgabe dient der Erzielung einer Passgenauigkeit; das Bauteil ist mit einer Toleranz von ca. 50 \u00b5m herstellbar (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 38 [Frage 11.a)]). Auch diesen Umstand spricht das Klagepatent in Absatz [0005] an, wenn es dort hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eDer Korngr\u00f6\u00dfenverlauf \u2026; er legt ferner die Abmessung und Pa\u00dfgenauigkeit der Restauration fest.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nSoweit es die weitere Vorgabe einer \u201eunterschiedlichen Korngr\u00f6\u00dfe\u201c angeht, entnimmt der Fachmann dem zun\u00e4chst, dass die im Pulver enthaltenen Korngr\u00f6\u00dfen nicht gleich sein d\u00fcrfen (vgl. Einspruchsabteilung II, S. 7). Ausgeschlossen sind demnach Pulver, die nur eine Korngr\u00f6\u00dfe enthalten (vgl. auch GutA, S. 12). Es m\u00fcssen mindestens zwei voneinander verschiedene Korngr\u00f6\u00dfen im Pulver vorhanden sein. Hintergrund sind die bereits er\u00f6rterten, in Absatz [0005] genannten Vorteile des Korngr\u00f6\u00dfenverlaufs: Dieser gew\u00e4hrleistet eine besonders dichte Sinterung mit dem Vorteil hoher Druckbelastbarkeit des Formk\u00f6rpers und geringer Bildung von Hohlr\u00e4umen. Durch die Auswahl des Korngr\u00f6\u00dfenverlaufs l\u00e4sst sich die Sch\u00fcttdichte des Pulvers beeinflussen, die wiederum von entscheidender Bedeutung f\u00fcr die sp\u00e4tere Festigkeit des Formk\u00f6rpers ist. Konkret f\u00fchrt eine hohe Sch\u00fcttdichte zu einer hohen Dichte im Produkt (GutA, S. 13 [Frage I.8.3]). Dar\u00fcber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sich der Patentanspruch 1 nicht auf die Verwendung von Einkomponenten- oder Mehrkomponentenpulvern festlegt. Bei Einkomponentenpulvern besteht, wie bereits erw\u00e4hnt, anders als bei Mehrkomponentenpulvern nicht die M\u00f6glichkeit, durch die Auswahl von Komponenten mit unterschiedlichen Schmelzpunkten eine dichte Sinterung zu gew\u00e4hrleisten. Auch vor dem Hintergrund, in diesem Fall ebenfalls ein unterschiedliches Schmelzverhalten bei Einwirkung der Energie eines Laserstrahls sicherzustellen, weist das Klagepatent den Fachmann zur Auswahl unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfen an.<\/li>\n<li>\nEinen bestimmten Korngr\u00f6\u00dfenverlauf, insbesondere einen sog. kontinuierlichen (= serialen, stetigen) Korngr\u00f6\u00dfenverlauf, bei dem prinzipiell alle Korngr\u00f6\u00dfen im Pulvergemisch vorhanden sind (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 6 [Frage 2. a)]), gibt der Anspruch nicht vor. Ein kontinuierlicher Korngr\u00f6\u00dfenverlauf ist zwar f\u00fcr die Erzielung einer besonders dichten Packung schon vor der Sinterung vorteilhaft (GutA, S. 12 f. [Frage 4. d)], Anlage zum Protokoll I, S. 7 [Frage 14]). Indem das Pulver K\u00f6rner aller Gr\u00f6\u00dfenfraktionen umfasst, wird sichergestellt, dass beim Auftragen des Pulvers wenig Hohlr\u00e4ume zwischen den Pulverk\u00f6rnern entstehen (Anlage zum Protokoll I, S. 6 [Frage 12], S. 7 [Frage 14]). Ein theoretisches Optimum f\u00fcr die Packungsdichte kann nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zus\u00e4tzlich erzielt werden, wenn neben einem kontinuierlichen Korngr\u00f6\u00dfenverlauf das Pulver eine sph\u00e4rische Form besitzt und der Massenanteil der K\u00f6rner der sog. Fuller-Parabel gen\u00fcgt (Anlage zum Protokoll I, S. 7 [Frage 13]). Eine \u00e4hnlich hohe Packungsdichte ist demnach \u2013 zumindest theoretisch \u2013 bei einer sog. trimodalen Mischung mit einem Partikelgr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von 1:7:49 erreichbar (Anlage zum Protokoll I, S. 7 [Frage 13]). Wird ein sog. bimodales Pulver mit nur zwei Korngr\u00f6\u00dfen gew\u00e4hlt, ist hingegen ein Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis zwischen gr\u00f6\u00dferen und kleineren K\u00f6rnern von 1:7 von Vorteil, weil \u2013 was dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag bekannt war \u2013 die kleineren K\u00f6rner sich in diesem Fall am besten in die L\u00fccken zwischen den gr\u00f6\u00dferen K\u00f6rnern legen (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 24 f. [Frage II.5.1] ff., siehe auch S. 36 [Frage 9.a)]).<\/li>\n<li>\nHieraus l\u00e4sst sich allerdings nicht der Schluss ziehen, der Anspruch setze zwingend einen solchen Verlauf voraus. Die Sch\u00fcttdichte des Pulvers ist bei einer entsprechenden Auswahl der Korngr\u00f6\u00dfen allein dadurch gegen\u00fcber einem Pulver mit gleicher Korngr\u00f6\u00dfe erh\u00f6ht, dass mindestens zwei unterschiedliche Korngr\u00f6\u00dfen enthalten sind (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 13 [Frage I.8.1], siehe auch S. 24 f. [Frage II.4.2], [Frage II.5.2]). Im \u00dcbrigen stellt es das Klagepatent in das Ermessen des Fachmanns, ein Pulver mit einem Korngr\u00f6\u00dfenverlauf zu w\u00e4hlen, der eine dichte Sinterung und die Herstellung von Kronen, Br\u00fccken oder Inlays erm\u00f6glicht. Es ist nicht das Ziel der Erfindung, einen verbesserten oder gar optimalen Zahnersatz herzustellen, sondern lediglich, wie erl\u00e4utert, einen anderen vorteilhaften Weg zur Herstellung derartiger Formk\u00f6rper aufzuzeigen (vgl. Entscheidung TBK I, S. 7).<\/li>\n<li>\nAusreichend, aber auch erforderlich ist demnach die Auswahl eines zur Erzielung einer dichten Sinterung geeigneten Pulvers, wobei dieses grunds\u00e4tzlich keine K\u00f6rner mit einer Korngr\u00f6\u00dfe gr\u00f6\u00dfer als 50 \u00b5m aufweisen darf und Kornfraktionen von mindestens zwei unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen enthalten muss.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDas mit der Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens herstellbare Verfahrensprodukt muss, wie sich aus Merkmal 4 ergibt, als Zahnersatz, n\u00e4mlich als Krone, Br\u00fccke oder Inlay, geeignet sein.<\/li>\n<li>\nEine bestimmte Mindestdichte oder eine maximale Restporosit\u00e4t gibt das Klagepatent allerdings nicht vor, sondern nennt in diesem Zusammenhang nur die besonders dichte Sinterung mit dem Vorteil hoher Druckbelastbarkeit des Formk\u00f6rpers und geringer Bildung von Hohlr\u00e4umen (Abs. [0005]). Dass das Klagepatent \u2013 wie bereits angesprochen \u2013 von einer \u201egeringen\u201c Bildung von Hohlr\u00e4umen spricht, zeigt zudem, dass es eine Dichte von ann\u00e4hernd 100 % gerade nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/li>\n<li>\nKonkrete Anforderungen an die Mindestdichte des mit der Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens erzielbaren Zahnersatzes ergeben sich auch nicht aus dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik. So beschreibt das Klagepatent in Bezug die US 4,863,XXX als nachteilig, dass \u201ekeine ausreichend dichten und somit hinreichend belastbaren Produkte\u201c herstellbar sind und somit die soeben erw\u00e4hnten umfangreichen Nacharbeiten notwendig werden (Abs. [0003]). An der aus der FR 2 754 XXX bekannten Lehre kritisiert das Klagepatent eine \u201eRestporosit\u00e4t\u201c und eine nicht ausreichende Festigkeit der \u201epor\u00f6sen Keramik\u201c, die den Einsatz im hochbelastbaren Zahnaufbereich nicht zulie\u00dfen (Abs. [0002]). Bestimmte (Mindest-)Werte nennt das Klagepatent auch an dieser Stelle nicht. Zwar m\u00f6gen nach dem Wissen des Fachmanns mit dem in Absatz [0001] als Stand der Technik gew\u00fcrdigten Gie\u00dfverfahren oder dem Fr\u00e4sen aus dem vollen Material Bauteildichten von 99 % erreichbar sein (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 3). Diese Verfahren erachtet das Klagepatent jedoch wegen des damit verbundenen erheblichen Abfalls als nachteilig. Dass die mit diesen Verfahren erzielbaren Bauteildichten auch mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren zwingend erreichbar sein m\u00fcssen, l\u00e4sst sich dem Klagepatent indes nicht entnehmen. Wie bereits erw\u00e4hnt, macht es sich das Klagepatent auch nicht zur Aufgabe, einen verbesserten oder gar optimalen Zahnersatz herzustellen, sondern lediglich, einen anderen vorteilhaften Weg zur Herstellung derartiger Formk\u00f6rper aufzuzeigen (vgl. Entscheidung TBK I, S. 7).<\/li>\n<li>\nVor dem Hintergrund des dargelegten Verst\u00e4ndnisses kommt es auf den von der Kl\u00e4gerin unter Verweis auf von ihr in der Berufungsinstanz vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen geleisteten Vortrag, wonach Zahnersatz eine Mindestdichte im Bereich von 99 % aufweisen muss, nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob sich \u2013 wie von der Streithelferin der Beklagten behauptet \u2013 mit bimodalen Pulvern immerhin Sch\u00fcttdichten von 94 % und mit trimodalen Pulvern sogar noch deutlich h\u00f6here Dichten erreichen lassen. Dar\u00fcber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem angesprochenen Durchschnittsfachmann bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift unweigerlich bewusst ist, dass sich durch Lasersintern, bei dem die Pulverk\u00f6rner nur oberfl\u00e4chlich angeschmolzen werden, kein Zahnersatz mit einer 99 %-igen Dichte herstellen l\u00e4sst. Die fachkundige Technische Beschwerdekammer hat dies in ihrer ersten Einspruchsbeschwerdeentscheidung gerade nicht angenommen (Entscheidung TBK I, S. 5\/6 Rn. 2.2).<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAusgehend von dem dargestellten Verst\u00e4ndnis macht die Beklagte mit der Anwendung des sog. \u201eH-Verfahrens\u201c von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\nWeil bei dem \u201eH-Verfahren\u201c unstreitig alle Pulverpartikel mehrfach vollst\u00e4ndig durchgeschmolzen werden, handelt es sich nach dem vorstehend dargestellten Verst\u00e4ndnis nicht um ein \u201eD\u201c im Sinne des Klagepatents (Merkmale 1, 3, 4).<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Verletzung der Lehre des Klagepatents mit abgewandelten, aber \u00e4quivalenten Mitteln ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nAllerdings ist die Frage der \u00c4quivalenz nicht bereits deshalb nicht Streitstoff der Berufung geworden, weil Ausf\u00fchrungen hierzu in der Berufungsbegr\u00fcndung fehlen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegr\u00fcndung die Bezeichnung der Umst\u00e4nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelf\u00fchrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f\u00fcr die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegr\u00fcndung erkennen lassen soll, aus welchen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnden der Berufungskl\u00e4ger das angefochtene Urteil f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gr\u00fcnde anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit f\u00fcr die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6; NJW-RR 2022, 731 Rn. 11). Eine Berufungsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO demgem\u00e4\u00df nur dann, wenn sie erkennen l\u00e4sst, in welchen Punkten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungskl\u00e4gers unrichtig ist und auf welchen Gr\u00fcnden diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10). Der Berufungsf\u00fchrer muss mit der Berufungsbegr\u00fcndung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begr\u00fcndung er das Berufungsurteil angreift (BGH, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10). Im Falle der uneingeschr\u00e4nkten Anfechtung muss die Berufungsbegr\u00fcndung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenst\u00e4nden oder bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grunds\u00e4tzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine \u00c4nderung beantragt ist; anderenfalls ist das Rechtsmittel f\u00fcr den nicht begr\u00fcndeten Teil unzul\u00e4ssig (BGH, NJW 2002, 682, 683; NJW 2003, 2531; NJW-RR 2007, 414 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 14.09.2021 \u2013 VIII ZB 1\/20, BeckRS 2021, 32917 Rn. 13; NJW-RR 2022, 731 Rn. 13; NJW-RR 2024, 799 Rn. 9; Beschl. v. 03.06.2024 \u2013 VI ZB 44\/22, BeckRS 2024, 14707 Rn. 9; BeckOK ZPO\/Wulf, 53. Ed. Stand: 01.07.2024, \u00a7 520 Rn. 22; Musielak\/Voit\/Ball, ZPO, 21. Aufl. 2024, \u00a7 520 Rn. 38). Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskl\u00e4ger nicht zu allen f\u00fcr ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegr\u00fcndung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte \u2013 unterstellt erfolgreiche \u2013 Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begr\u00fcndung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragf\u00e4higkeit zu nehmen (BGH, NJW 2015, 3040 Rn. 12; NJW-RR 2024, 799 Rn. 9; Beschl. v. 03.06.2024 \u2013 VI ZB 44\/22, BeckRS 2024, 14707 Rn. 9). Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabh\u00e4ngige, selbst\u00e4ndig tragende rechtliche Erw\u00e4gungen st\u00fctzt. In diesem Fall muss der Berufungskl\u00e4ger in der Berufungsbegr\u00fcndung f\u00fcr jede dieser Erw\u00e4gungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen (BGH, NJW 2015, 3040 Rn. 12; NJW-RR 2024, 799 Rn. 9; Beschl. v. 03.06.2024 \u2013 VI ZB 44\/22, BeckRS 2024, 14707 Rn. 9).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDaran gemessen ist das Rechtsmittel nicht (teilweise) unzul\u00e4ssig, weil sich die Kl\u00e4gerin erst mit ihrer Berufungsreplik gegen die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur \u00c4quivalenz wendet.<\/li>\n<li>\nEs handelt sich bei der \u00e4quivalenten Patentverletzung im Verh\u00e4ltnis zu der wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung weder um einen anderen Streitgegenstand (vgl. Senat, Urt. v. 20.12.2012 \u2013 I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 21.03.2013 \u2013 I-2 U 73\/09, BeckRS 2013, 12504; GRUR-RR 2014, 185, 191 \u2013 WC-Sitzgelenk; Urt. v. 21.12.2017 \u2013 I-15 U 93\/16, BeckRS 2017, 147919 Rn. 29; Urt. v. 01.08.2024 \u2013 I-2 U 125\/22; OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 67 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine) noch besteht insoweit eine Teilbarkeit. Nachdem f\u00fcr die Bewertung der Teilbarkeit des Streitgegenstands grunds\u00e4tzlich die zur Zul\u00e4ssigkeit eines Teilurteils aufgestellten Grunds\u00e4tze herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, NJW-RR 2024, 799 Rn. 10 unter Verweis auf BGH, NJW 2018, 621 Rn. 10), ist entscheidend, ob sich der Teil eines einheitlichen Streitgegenstands so individualisieren und abgrenzen l\u00e4sst, dass er einer gesonderten rechtlichen und tats\u00e4chlichen Beurteilung zug\u00e4nglich ist (vgl. BGH, NJW 2000, 137, 138; Saenger\/Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, \u00a7 301 Rn. 2). Dies ist nicht der Fall. Die wortsinngem\u00e4\u00dfe und die \u00e4quivalente Patentverletzung bedingen sich in ihrer rechtlichen Beurteilung gegenseitig und schlie\u00dfen sich zugleich aus. Die Ablehnung der \u2013 in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten \u2013 \u00c4quivalenz durch das Landgericht stellt aus diesen Gr\u00fcnden auch keine selbstst\u00e4ndig die Abweisung der Klage tragende Erw\u00e4gung dar.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat jedoch \u2013 trotz Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 05.09.2024 (Protokoll II S. 2, Bl. 2008 GA) \u2013 keinen Klageantrag gestellt, aus dem sich ergibt, in welcher tats\u00e4chlichen Gestaltung sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentanspruchs verk\u00f6rpern soll. Soll aber eine Ausf\u00fchrungsform als vom erteilten Klagepatent erfasst angegriffen werden, die nach Ansicht des Verletzungskl\u00e4gers eine vom Wortsinn abweichende Gestalt aufweist, muss sich dies aus dem Antrag ergeben (BGH, GRUR 2010, 314 Rn. 31 \u2013 Kettenradanordnung II; GRUR 2011, 313 Rn. 38 \u2013 Crimpwerkzeug IV; vgl. auch GRUR 2014, 852, 853 \u2013 Begrenzungsanschlag). Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrem Berufungsantrag abweichend vom Wortlaut des Patentanspruchs den Begriff \u201eSchmelzen\u201c statt \u201eSintern\u201c verwendet, ist diese Antragstellung \u2013 wie bereits in erster Instanz (vgl. LGU, S. 5) \u2013 allein auf die wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung bezogen.<\/li>\n<li>\nDass die Kl\u00e4gerin in erster Instanz einen Hilfsantrag wegen einer \u00e4quivalenten Patentverletzung gestellt hatte, f\u00fchrt nicht dazu, dass dieser im Berufungsverfahren anf\u00e4llt. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung f\u00e4llt zwar ein wegen Zuerkennung des Hauptantrags erstinstanzlich nicht beschiedener Hilfsantrag des Kl\u00e4gers in der Berufungsinstanz allein durch die Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten an, ohne dass es einer Anschlussberufung bedarf (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 220; NJW 2019, 1950 Rn. 19; NJW-RR 2013, 1334 Rn. 9; BGH, NJW-RR 2023, 1166 Rn. 11). Hier hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz jedoch nicht obsiegt, vielmehr ist ihre Klage vom Landgericht insgesamt abgewiesen worden, wobei das Landgericht sowohl dem auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung gest\u00fctzten Klageantrag als auch dem hilfsweise auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung gest\u00fctzten Klageantrag nicht entsprochen hat.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nAbgesehen davon liegen die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz nicht vor. Mit Recht hat das Landgericht auch eine \u00e4quivalente Patentverletzung verneint.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr., z.B. BGH, GRUR 2002, 515, 516 f. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2007, 959 Rn. 24 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2011, 313 Rn. 35 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2014, 852 Rn. 12 \u2013 Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361 Rn. 18 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2021, 574 Rn. 40 \u2013 Kranarm).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nIm Streitfall kann dahinstehen, ob die erste und die zweite Voraussetzung patentrechtlicher \u00c4quivalenz erf\u00fcllt sind. Insoweit muss hier insbesondere nicht entschieden werden, ob es im Hinblick auf das von der Beklagten eingesetzte \u201eH-Verfahren\u201c schon an der erforderlichen Gleichwirkung fehlt. Zumindest sind diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu dem angegriffenen Verfahren zu gelangen, nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann diese abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht, weshalb es hier jedenfalls an der dritten Voraussetzung patentrechtlicher \u00c4quivalenz fehlt.<\/li>\n<li>\n\u201eOrientierung am Patentanspruch\u201c setzt voraus, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Patentanspruch orientieren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr seine \u00dcberlegungen bildet (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2011, 701 Rn. 35 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2016, 921 Rn. 50 \u2013 Pemetrexed; GRUR 2016, 1254 Rn. 19 \u2013 V-f\u00f6rmige F\u00fchrungsanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 193 \u2013 WC-Sitzgelenk; Urt. v. 19.09.2019 \u2013 I-15 U 36\/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 56 \u2013 T\u00fcrbandscharnier). Dabei ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; Senat, Urt. v. 10.06.2021 \u2013 I-2 U 19\/19, GRUR-RS 2021, 15125 Rn. 63 \u2013 Rohrreinigungsger\u00e4t m.w.N.). Die \u00dcberlegungen d\u00fcrfen sich nicht vom Sinngehalt des Patentanspruchs l\u00f6sen, sondern m\u00fcssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Patentanspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung dar (Senat, Urt. v. 10.06.2021 \u2013 I-2 U 19\/19, GRUR-RS 2021, 15125 Rn. 63 \u2013 Rohrreinigungsger\u00e4t m.w.N.).<\/li>\n<li>\nNach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen fehlt es hier an einer Orientierung am Patentanspruch. Da ein D im Sinne des Klagepatents \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein Verfahren ist, bei dem jedenfalls die gr\u00f6\u00dferen Pulverk\u00f6rner nur oberfl\u00e4chlich angeschmolzen werden, macht die Beklagte mit der Anwendung des \u201eH-Verfahrens\u201c, bei dem alle Pulverk\u00f6rner mehrfach vollst\u00e4ndig durchgeschmolzen werden, genau das Gegenteil dessen, was das Klagepatent lehrt. Zwar mag auch mit dem \u201eH-Verfahren\u201c Zahnersatz hoher \u2013 m\u00f6glicherweise sogar h\u00f6herer \u2013 Dichte und Eignung erzielbar sein. Das Klagepatent hat sich aber auf das nur oberfl\u00e4chliche Anschmelzen der Pulverk\u00f6rner festgelegt.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDie Einholung eines erg\u00e4nzenden Sachverst\u00e4ndigengutachtens durch einen dentaltechnisch sachverst\u00e4ndigen Gutachter, wie von der Kl\u00e4gerin angeregt, war nicht veranlasst.<\/li>\n<li>\nDass der Sachverst\u00e4ndige nicht auch auf dem Gebiet der Dentaltechnik praktisch t\u00e4tig ist bzw. am Priorit\u00e4tstag war, steht seiner Eignung f\u00fcr die Beantwortung der Beweisfrage nicht entgegen. Der Sachverst\u00e4ndige ist nicht dazu herangezogen worden, um dem Senat in Bezug auf die Eignung als Zahnersatz den Kenntnisstand zu vermitteln, mit dem ein Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag versehen war und mit dem sich dieser dem Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs gen\u00e4hert hat. Seine Heranziehung diente vielmehr ma\u00dfgeblich der Kl\u00e4rung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verst\u00e4ndnisses des Fachmanns von dem Begriff des Laser-Sinterns. Hierzu ist der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige als \u00f6ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst\u00e4ndiger im Bereich Lasertechnik\/Lasermaterialbearbeitung, der auch schon zum Priorit\u00e4tstag mit der Entwicklung und Anwendung von Laserprozessen f\u00fcr die Pr\u00e4zisionsbearbeitung metallischer Werkstoffe in der Dienstleistung und im Maschinenbau t\u00e4tig war (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA, S. 5), besonders geeignet. Soweit der Sachverst\u00e4ndige erkl\u00e4rt hat, nicht beurteilen zu k\u00f6nnen, welche Eigenschaften (Bauteildichte) die gesinterten Bauteile haben m\u00fcssen, um als Zahnersatz einsetzbar zu sein, stellt dies seine Fachkompetenz f\u00fcr die von dem Senat adressierten Fragen vor diesem Hintergrund nicht in Frage.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, \u00a7 101 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nNachdem das Landgericht den Ausspruch \u00fcber die Kosten der Streithelferin der Beklagten \u00fcbergangen hat, hat der Senat auch \u00fcber die Kosten der in erster Instanz verursachten Kosten der Nebenintervention zu befinden. Der Senat kann hier\u00fcber von Amts wegen entscheiden, ohne dass es einer Anschlussberufung bedurfte. Denn auch das Rechtsmittelgericht hat ohne R\u00fccksicht auf Parteiantr\u00e4ge eine unterbliebene Kostenentscheidung nach \u00a7 308 Abs. 2 ZPO nachzuholen (BAG, BB 1975, 231), wobei diese Vorschrift auch f\u00fcr die Kosten der Streithilfe gilt (Senat, Urt. v. 10.09.2024 \u2013 I-2 U 32\/24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2019 \u2013 15 U 73\/19, BeckRS 2019, 63215 Rn. 73). Das Verbot, die angefochtene Entscheidung zulasten des Rechtsmittelf\u00fchrers abzu\u00e4ndern (reformatio in peius), steht dem nicht entgegen (BGH, NJW 2021, 1018 Rn. 32 \u2013 Musterfeststellungsklage).<\/li>\n<li>\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache betreffend den urspr\u00fcnglich ferner geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, entspricht es billigem Ermessen, die hierauf entfallenden Kosten ebenfalls der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Weil die Beklagte von der Lehre das Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u2013 soweit dies nach den obigen Ausf\u00fchrungen Gegenstand der Berufung geworden sein sollte \u2013 mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht, stand der Kl\u00e4gerin bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents auch ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG \u2013 der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage \u2013 nicht zu.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3416 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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