{"id":9604,"date":"2025-04-03T10:48:19","date_gmt":"2025-04-03T10:48:19","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9604"},"modified":"2025-04-03T07:54:05","modified_gmt":"2025-04-03T07:54:05","slug":"i-2-u-17-24-spenderteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9604","title":{"rendered":"I- 2 U 17\/24 &#8211; Spenderteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3413<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. November 2024, I- 2 U 17\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 61\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird das am 18.06.2019 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nein Spenderteil, das mindestens zwei Teilkomponenten aufweist, die jeweils durch eine Naht verbunden sind, wobei das Spenderteil eine erste spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugeh\u00f6rigen ersten Verbindungsfl\u00e4che entlang einer ersten Kante und eine zweite spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugeh\u00f6rigen zweiten Verbindungsfl\u00e4che aufweist, wobei die Naht durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden der ersten Teilkomponente und der zweiten Teilkomponente, um das Spenderteil zu definieren, ausgebildet ist, wobei ein Querschnittsabschnitt der Naht mindestens eine Stufe und mindestens eine Kontaktfl\u00e4che zwischen einer \u00e4u\u00dferen und einer inneren Fl\u00e4che des Spenderteils aufweist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Querschnittsabschnitt der Naht eine erste Stufe aufweist, die an die \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che des Spenderteils angrenzt, wobei die erste Teilkomponente transparent ist und die zweite Teilkomponente undurchsichtig ist, wobei das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um ein Spendergeh\u00e4use auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt eingerichtet ist, an einer vertikalen Fl\u00e4che montiert zu sein;<br \/>\nwobei das erste Komponententeil ein MABS-Kunststoffteil ist und das zweite Komponententeil ein ABS-Kunststoffteil ist, sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fl\u00e4che und eine erste und zweite Seitenfl\u00e4che aufweisen, die jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte freie Seitenkante aufweisen, und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante, die zu der ersten Seitenfl\u00e4che geh\u00f6rt, \u00fcber zumindest einen Teil der vorderen Fl\u00e4che des Spenderteils zu der abgewandten freien Seitenkante erstreckt, die zu der zweiten Seitenfl\u00e4che geh\u00f6rt, und im Bereich der Naht eine f\u00fchrende Kante des zweiten Komponententeils derart angeordnet ist, dass sie das erste Komponententeil zum Verdecken der Naht \u00fcberlappt;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.07.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen nach Ziffer 1. an die unter Ziffer 2.b) genannten gewerblichen Abnehmer seit dem 22.07.2016 geliefert hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n5. die unter I.1. bezeichneten, seit dem 22.06.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.06.2014 und Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufene Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 22.07.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDer Antrag der Beklagten auf Anordnung von Geheimhaltungsma\u00dfnahmen wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelferinnen der Beklagten selbst zu tragen.<\/li>\n<li>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nF.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 2 310 XXX XX (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage KB1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KB1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf der angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 14.05.2009 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 16.05.2008 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.06.2016 im Patentblatt bekannt gemacht.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein durch Spritzgie\u00dfen hergestelltes Spenderteil. Sein erteilter Anspruch 1, den das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:<br \/>\n\u201eDispenser part comprising at least two component parts (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b) each joined by a seam (21; 33; 43a), said dispenser part comprising a first injection moulded plastic component part (17; 31; 41a) with an associated first mating surface along a first edge; a second injection moulded plastic component part (18; 32; 42a) having an associated second mating surface; the seam formedby said first mating surface and said second mating surface during injection moulding for joining said first component part (17; 31; 41a) and said second component part (18; 32; 42a) to define the dispenser part (20), wherein a transverse cross section of the seam (21; 33; 43a) comprises at least one step (44, 45, 46) and at least one contact surface intermediate an outer and an inner surface (47, 48) of the dispenser part (20), characterized in that the transverse cross section of the seam (21; 33; 43a) comprises a first step (44) adjacent the outer surface of the dispenser part (20), wherein the first component part (17; 31; 41a; 91; 101; 111) is transparent and the second component part (18; 32; 42a; 92; 102; 112a, 112b) is opaque, wherein the dispenser part is detachably joined to a reardispensersection (96,106, 116), inorder to form a dispenser housing (97, 107, 117), and wherein the rear dispenser section (96, 106, 116) is arranged to be mounted on a vertical surface.\u201d<\/li>\n<li>\nDie in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eSpenderteil, das mindestens zwei Teilkomponenten (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b) aufweist, die jeweils durch eine Naht (21; 33; 43a) verbunden sind, wobei das Spenderteil eine erste spritzgegossene Kunststoffteilkomponente (17; 31; 41a) mit einer dazugeh\u00f6rigen ersten Verbindungsfl\u00e4che entlang einer ersten Kante und eine zweite spritzgegossene Kunststoffteilkomponenten (18; 32; 42a) mit einer zugeh\u00f6rigen zweiten Verbindungsfl\u00e4che aufweist, wobei die Naht durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden der ersten Teilkomponente (17; 31; 41a) und der zweiten Teilkomponente (18; 32; 42a), um das Spenderteil (20) zu definieren, ausgebildet ist, wobei ein Querschnittsabschnitt der Naht (21, 33, 43a) mindestens eine Stufe (44, 45, 46) und mindestens eine Kontaktfl\u00e4che zwischen einer \u00e4u\u00dferen und einer inneren Fl\u00e4che (47, 48) des Spenderteils (20) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Querschnittsabschnitt der Naht (21, 33, 43a) eine erste Stufe (44) aufweist, die an die \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che des Spenderteils (20) angrenzt, wobei die erste Teilkomponente (17; 31; 41a; 91; 101; 111) transparent ist und die zweite Teilkomponente (18; 32; 42a; 92; 102; 112a, 112b) undurchsichtig ist, wobei das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96, 106, 116) verbunden ist, um ein Spendergeh\u00e4use (97, 107, 117) auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt (96, 106, 116) eingerichtet ist, an einer vertikalen Fl\u00e4che montiert zu sein.\u201c<\/li>\n<li>\nAuf eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) den deutschen Teil des Klagepatents durch Urteil vom 12.11.2020 (5 Ni 22\/18 (EP); Anlage BB 43; nachfolgend: BPatGU) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof (nachfolgend: BGH) durch Urteil vom 14.03.2023 (X XX XX\/XX; Anlage HRM 5 \/ BB 56; nachfolgend: BGHU) das Urteil des BPatG abge\u00e4ndert und das Klagepatent mit folgender (deutscher) Fassung des Hauptanspruchs 1 aufrechterhalten (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung gekennzeichnet):<br \/>\nSpenderteil, das mindestens zwei Teilkomponenten (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b) aufweist, die jeweils durch eine Naht (21; 33; 43a) verbunden sind, wobei das Spenderteil aufweist:<br \/>\neine erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (17; 31; 41a) mit einer zugeh\u00f6rigen ersten Verbindungsfl\u00e4che entlang einer ersten Kante und ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (18; 32; 42a) mit einer zugeh\u00f6rigen zweiten Verbindungsfl\u00e4che, wobei die Naht (21) durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden des ersten Komponententeils (17; 31; 41a) und des zweiten Komponententeils (18; 32; 42a) ausgebildet ist, um das Spenderteil (20) zu definieren, wobei ein querverlaufender Querschnitt der Naht (21) mindestens eine Stufe (44, 45, 46) und mindestens eine Kontaktfl\u00e4che zwischen einer \u00e4u\u00dferen und einer inneren Fl\u00e4che (47, 48) des Spenderteils (20) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der querverlaufende Querschnitt der Naht (21) eine erste Stufe (44) aufweist, die an die \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che des Spenderteils (20) angrenzt, wobei das erste Komponententeil (17; 31; 41a; 91; 101; 111) transparent ist und das zweite Komponententeil (18; 32; 42a; 92; 102; 112a, 112b) undurchsichtig ist, wobei das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96, 106, 116) verbunden ist, um ein Spendergeh\u00e4use (97, 107, 117) auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt (96, 106, 116) eingerichtet ist, an einer vertikalen Fl\u00e4che montiert zu sein,<br \/>\nwobei das erste Komponententeil (17; 31; 41a; 91; 101; 111) ein MABS-Kunststoffteil ist und das zweite Komponententeil (18; 32; 42a; 92; 102; 112a, 112b) ein ABS-Kunststoffteil ist, sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fl\u00e4che und eine erste und zweite Seitenfl\u00e4che aufweisen, die jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte freie Seitenkante aufweisen, und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der ersten Seitenfl\u00e4che geh\u00f6rt, \u00fcber zumindest einen Teil der vorderen Fl\u00e4che des Spenderteils zu der abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die zu der zweiten Seitenfl\u00e4che geh\u00f6rt, und im Bereich der Naht eine f\u00fchrende Kante des zweiten Komponententeils derart angeordnet ist, dass sie das erste Komponententeil zum Verdecken der Naht \u00fcberlappt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 13 des Klagepatents eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDiese zeigt ein Spendergeh\u00e4use (97), das ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Spenderteil (90) umfasst. Das Spenderteil (90) ist mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) l\u00f6sbar verbunden, wobei der hintere Spenderabschnitt (96) vorgesehen ist, um an einer vertikalen Fl\u00e4che montiert zu werden. Das Spenderteil (90) wird von einem transparenten ersten Komponententeil (91) und einem opaken zweiten Komponententeil (92) gebildet, die durch eine Naht (93) verbunden sind.<br \/>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein in Schweden ans\u00e4ssiges Unternehmen, das weltweit Hygiene- und Gesundheitsprodukte vertreibt. Die Beklagte ist eine italienische Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin. Sie vertreibt nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Deutschland unter der Marke \u201eB\u201c unter anderem folgende Spender f\u00fcr Toilettenpapier und Papierhandt\u00fccher:<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (B \u2013 Autocut toilet dispenser) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, Muster vorgelegt als Anlage K 7.1),<br \/>\n\uf02d Handtuchrollenspender (B \u2013 Autocut towel dispenser) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, Muster vorgelegt als Anlage K 7.2 und B 45),<br \/>\n\uf02d Handtuchspender (B \u2013 Fold handtowels) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3, Muster vorgelegt als Anlage K 7.3 und B 46).<\/li>\n<li>\nIm Berufungsverfahren greift die Kl\u00e4gerin neben den drei bereits erstinstanzlich benannten Papierspendern die nachfolgend bezeichneten weiteren Spender an (vgl. auch die \u00dcbersicht in Anlage HRM 10):<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (B \u2013 Autocut toilet dispenser) schwarz \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, Muster vorgelegt als Anlage B 44),<br \/>\n\uf02d Handtuchrollenspender (B \u2013 Autocut towel dispenser) schwarz \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, Muster vorgelegt als Anlage HRM 12),<br \/>\n\uf02d Handtuchspender (B \u2013 Fold handtowels) schwarz \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3, Muster vorgelegt als Anlage HRM 13),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (B \u2013 Bulk pack toilet paper) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 7a, Muster vorgelegt als Anlage B 47),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (B \u2013 Bulk pack toilet paper) schwarz \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 8a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 7a, Muster vorgelegt als Anlage HRM 14),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (B \u2013 Maxi Jumbo) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 9a, Muster vorgelegt als Anlage B 48),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (B \u2013 Maxi Jumbo) schwarz \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 10a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 9a, Muster vorgelegt als Anlage HRM 15),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (B \u2013 Mini Jumbo) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 11a, Muster vorgelegt als Anlage HRM 16),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (B \u2013 Mini Jumbo) schwarz \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 12a, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 11a, Muster vorgelegt als Anlage B 49),<br \/>\n\uf02d Schaumseifenspender (B \u2013 Foam soap dispenser) wei\u00df \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 13, Muster vorgelegt als Anlage HRM 17 (mit Umverpackung) \/ Anlage BB 65 (ohne Umverpackung)),<br \/>\n\uf02d Schaumseifenspender (B \u2013 Foam soap dispenser) schwarz \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 14, bis auf die Farbgebung identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform13, Muster vorgelegt als Anlage HRM 18),<br \/>\n\uf02d Handtuchspender (B \u2013 Autocut towel dispenser) wei\u00df &#8211; Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 15; in der Gestaltung des Geh\u00e4uses identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2),<br \/>\n\uf02d Falthandtuchspender (B \u2013 Folded hand towel dispenser) wei\u00df &#8211; Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 16; in der Gestaltung des Geh\u00e4uses identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3),<br \/>\n\uf02d Handtuchrollenspender (B \u2013 Autocut towel dispenser) schwarz \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 17, identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 5a),<br \/>\n\uf02d Toilettenpapierspender (B \u2013 Bulk pack toilet paper) schwarz \u2013 Produkt-Nr. XXXXXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 18, identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 6a)<br \/>\n(nachfolgend zusammenfassend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<br \/>\nMuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1-3, 4a, 7a, 9a und 12a hat die Kl\u00e4gerin im Parallelverfahren XXX zur Akte gereicht; Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 5a, 6a, 8a, 10a, 11a, 13 und 14 sind im hiesigen Verfahren vorgelegt worden. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte mit den Anlagen BB 2 und B45 Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegt. Beispielhaft werden nachfolgend Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 aus der Anlage BB2 wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nBei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann das vordere Spenderteil nach vorne zum Nutzer hin aufgeklappt werden, wobei es am Geh\u00e4use mit zwei Scharnieren verbunden ist und um diese verschwenkt wird. Das Spenderteil weist jeweils zwei Komponententeile auf, die durch eine Naht miteinander verbunden sind und aus ABS- bzw. MABS-Kunststoff gefertigt sind.<br \/>\nDie Beklagte stellte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe XXX 2017 in Berlin aus und bewarb diese in ihrem Online-Katalog. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 bezieht die Beklagte von der Streithelferin zu 1), die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 von der Streithelferin zu 2).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Die Beklagte, die erstinstanzlich Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren beantragt hat, stellt eine Verletzung in Abrede. Sie macht geltend, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden weder ein erstes transparentes Komponententeil aufweisen noch sei das Spenderteil im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre abnehmbar mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden.<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil vom 18.06.2019 hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\n\u201eI. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nein Spenderteil, das mindestens zwei Teilkomponenten aufweist, die jeweils durch eine Naht verbunden sind, wobei das Spenderteil eine erste spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugeh\u00f6rigen ersten Verbindungsfl\u00e4che entlang einer ersten Kante und eine zweite spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugeh\u00f6rigen zweiten Verbindungsfl\u00e4che aufweist, wobei die Naht durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden der ersten Teilkomponente und der zweiten Teilkomponente, um das Spenderteil zu definieren, ausgebildet ist, wobei ein Querschnittsabschnitt der Naht mindestens eine Stufe und mindestens eine Kontaktfl\u00e4che zwischen einer \u00e4u\u00dferen und einer inneren Fl\u00e4che des Spenderteils aufweist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen<br \/>\noder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Querschnittsabschnitt der Naht eine erste Stufe aufweist, die an die \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che des Spenderteils angrenzt, wobei die erste Teilkomponente transparent ist und die zweite Teilkomponente undurchsichtig ist, wobei das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um ein Spendergeh\u00e4use auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt eingerichtet ist, an einer vertikalen Fl\u00e4che montiert zu sein;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem seit dem 22.07.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen,<br \/>\nsowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen,<br \/>\nsowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die unter I.1. bezeichneten, seit dem 22.06.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufene Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 22. Juli 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eTransparent\u201c im Sinne des Klagepatents sei ein Kunststoffteil, wenn es soweit durchsichtig sei, dass man den F\u00fcllstand eines hinter dem Komponententeil befindlichen Verbrauchsmaterials erkennen k\u00f6nne. Insofern orientiere sich der Fachmann an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck eines Merkmals. Dieser bestehe darin, den F\u00fcllstand der Verbrauchsmaterialien im Spender \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ohne diesen \u00f6ffnen zu m\u00fcssen. Die Beschreibung des Klagepatents lasse keinen Gegensatz zwischen \u201eTransparenz\u201c und \u201eTransluzenz\u201c erkennen. Vielmehr w\u00fcrden die Begriffe \u201esemi-transparent\u201c und \u201etransluzent\u201c von dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Begriff \u201etransparent\u201c mit umfasst. Unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein transparentes erstes Komponententeil vorhanden.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei zudem das Spenderteil im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre \u201eabnehmbar\u201c mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden. Dies erfordere nicht die M\u00f6glichkeit, das Spenderteil vollst\u00e4ndig von dem hinteren Spenderabschnitt zu entfernen. Nach der Funktion dieses Merkmals, eine Bef\u00fcllung des Spenders zu erm\u00f6glichen, gen\u00fcge es vielmehr, dass sich das Spenderteil soweit (partiell) von dem hinteren Spenderabschnitt l\u00f6sen lasse, dass ein Bef\u00fcllen des Spenders erm\u00f6glicht werde. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Spenderteil \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 verschwenkbar am hinteren Spenderabschnitt befestigt sei.<br \/>\nGegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Kl\u00e4gerin hat ihrerseits gegen das Urteil des Landgericht Anschlussberufung eingelegt.<br \/>\nMi ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<br \/>\nDas Landgericht habe eine zu weite Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 im Hinblick auf die \u201etransparente\u201c Ausgestaltung des ersten Komponententeils und die \u201eabnehmbare Verbindung\u201c zwischen Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt vorgenommen.<br \/>\nDer Begriff \u201etransparent\u201c sei erfindungsgem\u00e4\u00df als \u201eklar durchsichtig\u201c, also ohne relevante Streuung bzw. Diffundierung der Lichtstrahlen zu verstehen. Er sei insbesondere von dem Begriff \u201etransluzent\u201c abzugrenzen, womit eine Durchdringung von Licht gemeint sei, die aber kein Erkennen detaillierter Formen erm\u00f6gliche. Die Klagepatentschrift verweise in nahezu allen Ausf\u00fchrungsbeispielen auf das Begriffspaar \u201eopak\u201c und \u201etransparent\u201c. Soweit in der Beschreibung auch semi-transparente bzw. transluzente Ausgestaltungen erw\u00e4hnt seien, w\u00fcrden diese von den \u201etransparenten\u201c Ausgestaltungen unterschieden und seien wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts nicht vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst. Auch in funktionaler Hinsicht w\u00fcrden sich transluzente Kunststoffteile wesentlich von den transparenten Kunststoffteilen unterscheiden. \u00dcblicherweise schaue der Betrachter von schr\u00e4g oben auf den Spender und dieser befinde sich h\u00e4ufig in schlecht ausgeleuchteten Toiletten- oder Waschr\u00e4umen. Durch ein transluzentes Kunststoffteil k\u00f6nne der Betrachter in diesem Fall allenfalls etwas Wei\u00dfliches durchschimmern sehen, nicht aber den F\u00fcllstand feststellen. In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei kein transparentes Komponententeil verbaut; vielmehr seien ausschlie\u00dflich transluzente und opake Teile verbaut.<br \/>\nAu\u00dferdem sei das Spenderteil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u201eabnehmbar\u201c mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden. Der Begriff \u201edetachably\u201c\/\u201eabnehmbar\u201c sei von dem Begriff \u201epivotably\u201c\/\u201everschwenkbar\u201c zu unterscheiden. Insofern m\u00fcsse das Gleiche gelten wie im Rahmen der Auslegung des Parallelpatents EP 2 313 XXX XX (nachfolgend: EP \u02bcXXX). Die \u201eabnehmbare Verbindung\u201c im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erfordere zwingend die M\u00f6glichkeit einer vollst\u00e4ndigen Trennung von Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt. Das Klagepatent beschreibe zwei \u201eZust\u00e4nde\u201c, n\u00e4mlich einen zusammengesetzten Zustand, bei dem das Spenderteil und der hintere Spenderabschnitt miteinander verbunden seien, um das Spendergeh\u00e4use zu bilden, und einen nichtverbundenen Zustand, in welchem das Spenderteil vom hinteren Spenderabschnitt abgenommen sei und zwar im Sinne einer vollst\u00e4ndigen Trennung. Eine funktionale Betrachtung d\u00fcrfe bei einem r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmal nicht dazu f\u00fchren, dass der Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert werde, und das Merkmal in einem Sinne interpretiert werde, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht. Insofern gebe das Klagepatent mit der \u201eAbnehmbarkeit\u201c eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung vor; funktionale Erw\u00e4gungen d\u00fcrften nicht zu einer Auslegung \u201egegen\u201c die Begriffe des Klagepatents f\u00fchren. Im \u00dcbrigen seien die Einsatzorte f\u00fcr Spenderteile der patentgem\u00e4\u00dfen Art zwar recht unterschiedlich, eines sei ihnen aber gemein, n\u00e4mlich die r\u00e4umliche Enge und schlechte Ausleuchtung. Bei einer Verschwenkung des Spenderteils um beispielsweise 90 Grad werde der Bef\u00fcllvorgang erschwert, weil die aufgeklappte Frontseite dann in den Raum hineinrage. In vielen Situationen sei es deshalb von Vorteil, wenn die Frontseite komplett abgenommen werden k\u00f6nne, so dass sich das Reinigungspersonal auch frontal zum Spendergeh\u00e4use drehen, das Verbrauchsmaterial nachf\u00fcllen und den Dispenser dann wieder verschlie\u00dfen k\u00f6nne. Dem Fachmann seien zum Priorit\u00e4tstag des Klagepatents nicht nur Spender mit verschwenkbaren Fronten, sondern auch solche mit komplett abnehmbaren Fronten bekannt gewesen. Sowohl das BPatG als auch der BGH seien in ihren Urteilen im Rechtsbestandsverfahren davon ausgegangen, dass nicht jede verschwenkbare Verbindung auch \u201eabnehmbar\u201c im Sinne des Klagepatents sei.<br \/>\nEine vollst\u00e4ndige Trennung des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt sei bei keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6glich, weshalb die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht verwirklicht sei. Der vom Klagepatent angesprochene Nutzer verf\u00fcge weder \u00fcber spezielle Werkzeuge noch \u00fcber das entsprechende handwerkliche Geschick, um das Spenderteil ohne Besch\u00e4digung der Scharniere einfach vom hinteren Spenderabschnitt l\u00f6sen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen biete sie \u2013 die Beklagte \u2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland weder an noch vertreibe sie sie. Der Vertrieb in Deutschland finde vielmehr ausschlie\u00dflich \u00fcber ihr Tochterunternehmen C, Frankreich, statt, das die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Handelsunternehmen in Deutschland ausliefere.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen,<br \/>\ndie Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 61\/18) vom 18.06.2019 abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\ndass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils, auf den die weiteren Ausspr\u00fcche des landgerichtlichen Urteils r\u00fcckbezogen sind, an den Wortlaut des vom BGH im Nichtigkeitsverfahren durch Urteil vom 14.03.2023 (X XX XX\/XX) eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 des Klagepatents angepasst werden soll,<br \/>\nund<br \/>\nauf die Anschlussberufung \u2013 nach teilweiser Klager\u00fccknahme (vgl. Bl. 1507 R GA) \u2013 zu erkennen wie unter Ziffer A.I.4. des Tenors geschehen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie nunmehr Anspruch 1 des Klagepatents in der Fassung geltend macht, die dieser Anspruch im Nichtigkeitsverfahren erlangt hat. Die Kl\u00e4gerin tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen und macht \u00fcberdies geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Sie f\u00fchrt aus:<br \/>\nSoweit das Klagepatent verlange, dass ein Komponententeil \u201etransparent\u201c ausgebildet sei, beschreibe dies eine derart durchsichtige bzw. durchscheinende Fl\u00e4che, dass der F\u00fcllstand des in dem Spender befindlichen Materials \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne, ohne den Spender \u00f6ffnen zu m\u00fcssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine genaue oder nur eine diffuse Bilderkennung gegeben sei. \u201eTransparent\u201c werde nicht etwa von \u201etransluzent\u201c, sondern von \u201eopak\u201c abgegrenzt. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei jeweils ein Komponententeil \u201etransparent\u201c im vorgenannten Sinne und lasse den F\u00fcllstand erkennen, ohne dass der Spender ge\u00f6ffnet werden m\u00fcsse. Dies gelte insbesondere auch f\u00fcr die schwarzen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nDie Vorgabe, dass das Spenderteil \u201eabnehmbar\u201c mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden sei, verstehe der Fachmann dahin, dass die Verbindung der beiden Teile miteinander nicht permanent, sondern l\u00f6sbar sein solle. Dies indiziere aber nicht, dass das Spenderteil vollst\u00e4ndig abnehmbar sein m\u00fcsse. F\u00fcr eine Unterscheidung zwischen \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c (\u201edetachably joined\u201c) und \u201everschwenkbar verbunden\u201c (\u201epivotably joined\u201c) gebe es keinen Raum. Das Klagepatent stelle diese beiden Begriffe in keiner Weise als gegens\u00e4tzlich gegen\u00fcber. Insofern d\u00fcrfe nicht auf die Auslegung des EP \u02bcXXX rekurriert werden, da es sich um ein anderes Patent handele. Funktional diene das Merkmal dazu, die Bef\u00fcllbarkeit des Spenders zu gew\u00e4hrleisten. Diese Funktion werde auch dann erf\u00fcllt, wenn das Spenderteil nicht vollst\u00e4ndig abnehmbar, sondern lediglich schwenkbar mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden sei. Es gehe aus der Beschreibung des Klagepatents nicht hervor und sei auch ansonsten technisch nicht nachvollziehbar, dass ein Spender in einer \u00f6ffentlichen Toilettenkabine nicht in einem f\u00fcr das Nachf\u00fcllen erforderlichen Ma\u00df aufgeklappt werden k\u00f6nne. Die Fachperson erkenne, dass eine verschwenkbare Ausgestaltung gerade in beengten R\u00e4umen deutlich praktischer sei, weil das abgeklappte Spenderteil am hinteren Spenderabschnitt befestigt bleibe und daher weder festgehalten noch irgendwo abgelegt werden m\u00fcsse. Auf diese Weise k\u00f6nne das Spendersystem mit einer Hand ge\u00f6ffnet werden und mit der anderen Hand k\u00f6nne Verbrauchsmaterial nachgef\u00fcllt werden. Aus diesem Grund w\u00fcrden etwa Toilettenpapierspendersysteme seit langem typischerweise so ausgestaltet, dass das Spenderteil zum Nachf\u00fcllen des Papiers lediglich aufgeklappt und nicht vollst\u00e4ndig abgenommen werde. Die Urteile des BPatG und des BGH im Rechtsbestandsverfahren st\u00fcnden einer weiten Auslegung des Begriffs \u201edetachably joined\u201c nicht entgegen. Beide Gerichte h\u00e4tten sich nicht abschlie\u00dfend mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob f\u00fcr eine \u201el\u00f6sbare Verbindung\u201c im Sinne des Klagepatents zwingend eine vollst\u00e4ndige L\u00f6sbarkeit erforderlich sei. Gegenstand beider Urteile sei vielmehr die konkrete Frage gewesen, ob die \u201el\u00f6sbare Verbindung\u201c von Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt in der entgegengehaltenen WO 2006\/054XXX XX offenbart werde.<br \/>\nBei richtiger Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 werde dieser von allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df benutzt. Die jeweiligen Spenderteile k\u00f6nnten aufgeklappt und zumindest partiell vom hinteren Spenderabschnitt gel\u00f6st werden, um ein Nachf\u00fcllen zu erm\u00f6glichen. Im \u00dcbrigen sei auch eine \u201eAbnehmbarkeit\u201c im engeren Sinne gegeben. Unter Zuhilfenahme von Werkzeug sei es ohne Besch\u00e4digung des Spendergeh\u00e4uses m\u00f6glich, den das Scharnier zusammenhaltenden Pin herauszuziehen und das Spenderteil vollst\u00e4ndig abzunehmen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz nunmehr auch ausdr\u00fccklich eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 16 geltend macht, ist sie der Auffassung, es handele sich hierbei um denselben Streitgegenstand wie in erster Instanz. Die neu eingef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsformen seien s\u00e4mtlich kerngleich zu den bereits in erster Instanz eingef\u00fchrten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3. Weder unterscheide sich die Geh\u00e4usekonstruktion in patentrechtlich relevanter Weise, noch k\u00f6nne die unterschiedliche Farbgebung einen neuen Streitgegenstand begr\u00fcnden. Letztere sei insbesondere f\u00fcr die Frage der anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eTransparenz\u201c des ersten Komponententeils ohne Bedeutung.<br \/>\nMit ihrer Anschlussberufung begehrt die Kl\u00e4gerin eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung auch \u00fcber das von der Beklagten vertriebene Verbrauchsmaterial. Sie ist der Auffassung, ein solcher Anspruch bestehe jedenfalls, soweit die Verbrauchsmaterialien an gewerbliche Abnehmer geliefert worden seien, die ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Spenderteil von der Beklagten erworben h\u00e4tten. Der Rechnungslegungsanspruch diene der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des darauf aufbauenden Schadensersatzanspruchs. Grunds\u00e4tzlich sei daher \u00fcber Gewinne aus Zusatzgesch\u00e4ften Auskunft zu erteilen. Eine Ausnahme sei nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vorzusehen, wenn zwar ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang der Zusatzgesch\u00e4fte mit der Ver\u00e4u\u00dferung einer gesch\u00fctzten Vorrichtung bestehe, dieser Zusammenhang aber auf Umst\u00e4nden beruhe, die mit den technischen Eigenschaften der gesch\u00fctzten Erfindung nichts zu tun h\u00e4tten. Dies sei etwa f\u00fcr Gewinne anzunehmen, die durch Reinvestition von erzielten Gewinnen aus einer Patentverletzung in anderen Bereichen erzielt habe oder die der Verletzer nur deshalb erlangt habe, weil er durch patentverletzende Vertriebshandlungen seinen Bekanntheitsgrad und damit den Vertrieb anderer Produkte steigern konnte. Derartiges sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gesch\u00e4fte mit f\u00fcr die angegriffenen Papierspender bestimmten Papiermaterialien offensichtlich nicht anzunehmen.<br \/>\nF\u00fcr die erforderliche Kausalit\u00e4t gen\u00fcge es, dass durch den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Nachfrage nach den Verbrauchsmaterialien geschaffen werde. Dies sei jedenfalls f\u00fcr Verbrauchsmaterialien anzunehmen, die speziell f\u00fcr den Gebrauch in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgesehen seien. Auf ihrer Webseite https:\/\/www.D.XXX biete die Beklagte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 Papierutensilien und Seifen an, die zur Benutzung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet seien. Auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 6 sei zudem \u2013 auch insoweit unstreitig \u2013 der Hinweis aufgedruckt, den jeweiligen Papierspender ausschlie\u00dflich mit den hierzu kompatiblen Papierutensilien der Beklagten zu benutzen. Die Beklagte bewerbe solche Utensilien explizit als kompatibel f\u00fcr den Gebrauch in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und stelle diese Kompatibilit\u00e4t durch spezifische Steck- und Haltemechanismen sicher. Insbesondere durch eine spezielle Ausgestaltung der Halterung (\u201ePlug\u201c) in den angegriffenen Papierspendern werde sichergestellt, dass der jeweilige Spender nur mit dem passenden Papiermaterial der Beklagten bef\u00fcllt werden k\u00f6nne. Die Beklagte nutze die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen solcherma\u00dfen als Einstieg in das Gesch\u00e4ft mit den Verbrauchsmaterialien.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen und die Klage auch insofern abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise die nachfolgenden Geheimhaltungsma\u00dfnahmen anzuordnen:<br \/>\nI. Die von den Antr\u00e4gen B.II. 1 und 3 aus der Klageschrift vom 13.11.2017 und den Antr\u00e4gen II. 1 und 2 aus der Anschlussberufung vom 02.03.2020 umfassten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegungen \u00fcber die Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Antrag B.I.1 aus der Klageschrift vom 13.11.2017 und \u00fcber Verbrauchsmaterialen zur Verwendung in Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Antrag B.I.1 inklusive der entsprechenden geforderten Belege werden als geheimhaltungsbed\u00fcrftig eingestuft, somit die in den genannten Antr\u00e4gen geforderten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegungen \u00fcber<br \/>\na) die Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nd) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\ne) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und die jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nf) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung die Domain, die Zugriffszeiten und die Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ng) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinnen.<br \/>\nII. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Einstufung als geheimhaltungsbed\u00fcrftig zur Folge hat, dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverst\u00e4ndige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind oder Zugang zu Dokumenten aus dem Verfahren haben, die als geheimhaltungsbed\u00fcrftig eingestuften, in das Verfahren eingef\u00fchrten Informationen vertraulich behandeln m\u00fcssen und diese au\u00dferhalb etwaiger Vollstreckungsverfahren zu dem Verfahren Az.: 4a O 61\/18, I-2 U 17\/24, au\u00dferhalb der Bemessung einer eventuell dort festgelegten Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz und au\u00dferhalb eines sich gegebenenfalls anschlie\u00dfenden Betragsverfahrens nicht nutzen oder offenlegen d\u00fcrfen, es sei denn, dass sie nachweislich von diesen au\u00dferhalb des hiesigen Verfahrens und eines m\u00f6glichen Zwangsmittelverfahrens rechtm\u00e4\u00dfig Kenntnis erlangt haben und sich im Rahmen der gegebenenfalls mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschr\u00e4nkungen halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Verfahrens und eines etwaigen Zwangsmittelverfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Vorliegen eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses hinsichtlich der Informationen aus vorstehender Ziff. I durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil verneint wird oder sobald die betroffenen Informationen f\u00fcr Personen in den Kreisen, die \u00fcblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt wurden oder ohne weiteres zug\u00e4nglich werden, ohne dass dies auf einem Versto\u00df gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen beruht. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verpflichtungen kann das Gericht auf Antrag einer Partei ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate festsetzen und sofort vollstrecken.<br \/>\nIII. Der Zugang zu den unter Ziff. I genannten Informationen, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, wird auf Seiten der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt auf<br \/>\nden E und den F;<br \/>\ndie innerhalb des erteilten Mandats mitwirkenden anwaltlichen, patentanwaltlichen und sonstigen Vertreter der Klagepartei, inklusive Sekretariatsmitarbeiter, Rechtsreferendare, Patentanwaltskandidaten und Werkstudenten, soweit sie innerhalb des erteilten Mandats mitwirken und vergleichbar einem Rechtsanwalt verpflichtet sind, werden von dieser Beschr\u00e4nkung nicht erfasst. F\u00fcr sie gelten die in Ziff. II klargestellten Rechtsfolgen der Einstufung als geheimhaltungsbed\u00fcrftig gem\u00e4\u00df \u00a7 16 I Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetz.<\/li>\n<li>\n<p>Die Beklagte tritt der Klageerweiterung entgegen und macht geltend:<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin sich in zweiter Instanz nunmehr auch auf eine Verletzung des Klagepatents durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 16 berufe, handele es sich um eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung. Insofern liege ein neuer Streitgegenstand vor. Die Frage der Transparenz sei bei den schwarzen Spendern grunds\u00e4tzlich anders zu beurteilen als bei den wei\u00dfen Spendern, weil sie gegen\u00fcber letzteren eine h\u00f6here Lichtbrechung aufwiesen und das dahinter befindliche Verbrauchsmaterial kaum mehr wahrnehmbar sei. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 9, 10, 13 und 14 h\u00e4tten zudem eine g\u00e4nzlich andere Gestaltung als die erstinstanzlich angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 13 und 14 dienten als Seifenspender auch einem anderen Zweck als die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3.<br \/>\nDie erst in der Berufungsinstanz geltend gemachte Erstreckung der Auskunfts- und Rechnungspflicht auf den Vertrieb von Verbrauchsmaterialien stelle gleichfalls eine Klage\u00e4nderung dar, die nicht sachdienlich und daher unzul\u00e4ssig sei. Insofern sei erstmals in zweiter Instanz Vortrag zu technischen Gegebenheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolgt, der begr\u00fcnden solle, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur mit den von der Beklagten angebotenen Verbrauchsmaterialien betrieben werden k\u00f6nnten. Dies werde ausdr\u00fccklich bestritten. Die K\u00e4ufer der Verbrauchsmaterialien w\u00fcrden mitnichten s\u00e4mtlich \u00fcber einen Dispenser aus dem Unternehmen der Beklagten verf\u00fcgen. Umgekehrt verwende nicht jeder Abnehmer eines Dispensers aus dem Hause der Beklagten diesen mit den von ihr angebotenen Verbrauchsmaterialien. Die Spender der Beklagten seien auch mit Verbrauchsmaterialien von Wettbewerbern betreibbar. Gleiches gelte umgekehrt f\u00fcr die Verbrauchsmaterialien der Beklagten, die in Spendern von Wettbewerbern einsetzbar seien.<br \/>\nEine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht im Hinblick auf Verbrauchsmaterialien scheitere ohnehin schon an der erforderlichen Kausalit\u00e4t der mit den Verbrauchsmaterialien erzielten Gewinne zu dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Diese sei nur anzunehmen, wenn keine weiteren Ursachen neben dem Verkauf der patentverletzenden Vorrichtungen die Kaufentscheidung des Kunden beeinflusst h\u00e4tten. Die Erfindung des Klagepatents betreffe ausschlie\u00dflich die Abdeckung und habe keinerlei Bezug zu den einzulegenden Verbrauchsmaterialien.<br \/>\nIhr franz\u00f6sisches Tochterunternehmen liefere im \u00dcbrigen nur an Handelsunternehmen, die die streitgegenst\u00e4ndlichen Spender selbst nicht verwenden w\u00fcrden. Die Endkunden hingegen w\u00fcrden zun\u00e4chst die Verbrauchsmaterialien erwerben und erst im Anschluss hieran die passenden Dispenser. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 sei einer der EU-weit f\u00fchrenden Papierhersteller und seit Jahrzehnten in diesem Marktsegment t\u00e4tig. Keineswegs pr\u00e4sentiere sie ihre Papiermaterialien und die Dispenser als \u201ezwingende Einheit\u201c. Vielmehr r\u00fccke sie mit ihrer Werbung insbesondere ihre Papierprodukte in das Bewusstsein der angesprochenen Kunden. Der Verkauf der Papiermaterialien stehe in keinem urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit der angeblichen Patentverletzung, da sie mit den Eigenschaften der gesch\u00fctzten Erfindung nichts zu tun h\u00e4tten. Der Verkauf der Dispenser folge vielmehr dem Verkauf der Verbrauchsmaterialien nach. In einem solchen Fall komme weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber die Verbrauchsmaterialien in Betracht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei die Formulierung der Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin auf Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber Verbrauchsmaterialien unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, ob der Antrag nur solche Verbrauchsmaterialien umfassen solle, die an Kunden geliefert worden seien, die bereits \u00fcber eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgen, oder ob sich der Antrag grunds\u00e4tzlich auf alle Verbrauchsmaterialien erstrecke, die f\u00fcr die Verwendung in einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet seien.<br \/>\nSollte der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zuerkannt werden, so m\u00fcsse ihr \u2013 der Beklagten \u2013 Geheimnisschutz gew\u00e4hrt werden. Denn es m\u00fcssten Gesch\u00e4ftsinterna offenbart werde, die nicht jedermann bekannt seien und einen erheblichen wirtschaftlichen Wert h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Antrag der Beklagten auf Geheimnisschutz zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nden von der Beklagten im Schriftsatz vom 09.09.2024 hilfsweise geltend gemachten Antrag zu III. dahingehend zu erweitern, dass zus\u00e4tzlich zu den dort genannten Personen den folgenden Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin Zugang zu den unter Hilfsantrag I. genannten Informationen gew\u00e4hrt wird: G, H.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Parallelverfahrens XXX (LG D\u00fcsseldorf 4a O XXX\/XX) einschlie\u00dflich der in diesem Verfahren zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lag vor. Der Senat hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.10.2024 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Augenschein genommen; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 1507-15017 GA).<\/li>\n<li>\n<p>B.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Kl\u00e4gerin stehen daher \u2013 wie das Landgericht zu Recht erkannt hat \u2013 gegen die Beklagte die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf der angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei infolge der zul\u00e4ssigen Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin auch ein Anspruch auf Rechnungslegung in Bezug auf Verbrauchsmaterialien zuzuerkennen ist. Infolge der Antragsanpassung nach der Entscheidung des BGH im Nichtigkeitsverfahren und aufgrund des Erfolgs der Anschlussberufung hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils zur besseren \u00dcbersichtlichkeit und Klarstellung insgesamt neu gefasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin mit ihrer Patentverletzungsklage nicht allein die von der Beklagten angebotenen Papierspender mit den Produkt-Nr. XXX302, XXX300 und XXX314 angegriffen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\n\u00dcber welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge st\u00fctzt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tats\u00e4chlichen Geschehens in sachlicher, r\u00e4umlicher und zeitlicher Hinsicht f\u00fcr die gerichtliche Erkenntnis (zumindest potenziell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tats\u00e4chlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 9 PatG ausf\u00fcllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tats\u00e4chlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird insoweit regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II; GRUR 2021, 1167 Rn. 44 \u2013 Ultraschallwandler; Senat, Urt. v. 23.11.2023 \u2013 I-2 U 36\/17, GRUR-RS 2023, 35703 Rn. 52 \u2013 Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid; Urt. v. 08.08.2024 \u2013 I-2 U 33\/21).<br \/>\nIst eine weitere, erst in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingef\u00fchrte Ausf\u00fchrungsform in patentgem\u00e4\u00dfer Hinsicht kerngleich mit der von Beginn an diskutierten Ausf\u00fchrungsform, betrifft sie denselben Streitgegenstand, so dass sich die Klage und der Urteilsausspruch von vornherein auf sie bezogen haben. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Kerngleichheit ist dabei der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weswegen alle diejenigen neuen Ausf\u00fchrungsvarianten im Berufungsverfahren mit zu behandeln sind, die anhand der Entscheidungserw\u00e4gungen der Vorinstanz als Patentverletzung ausgewiesen sind. Denn allein die erstinstanzliche Entscheidung ist Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des (erstinstanzlich obsiegenden) Kl\u00e4gers, ob er Anschlussberufung einlegt oder nicht. Eine solche ist nur zul\u00e4ssig, wenn das Begehren auf ein Mehr gegen\u00fcber dem erstinstanzlichen Urteil gerichtet ist. Mit der Anschlussberufung kann insbesondere nicht derselbe Antrag wiederholt werden, dem das erstinstanzliche Urteil stattgegeben hat (BGH, NJW 1991, 3029 \u2013 Anzeigenrubrik I; Senat, Urt. v. 23.11.2023 \u2013 I-2 U 36\/17, GRUR-RS 2023, 35703 Rn. 53 \u2013 Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid; Urt. v. 08.08.2024 \u2013 I-2 U 33\/21).<br \/>\nHieraus folgt unmittelbar, dass eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Nichtigkeitsverfahren vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Anspruchs f\u00fcr die Bestimmung des Streitgegenstandes au\u00dfer Betracht zu bleiben hat. Entscheidend ist vielmehr (allein) der die ma\u00dfgebliche Fassung des Klagepatentanspruchs wiedergebende landgerichtliche Tenor; an ihm ist zu pr\u00fcfen, ob verschiedene angegriffene Ausf\u00fchrungsformen im Kern gleichartig sind (vgl. Senat, Urt. v. 19.12.2019 \u2013 I-2 U 62\/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 44 \u2013 Befestigungszwischenst\u00fcck; Senat, Urt. v. 23.11.2023 \u2013 I-2 U 36\/17, GRUR-RS 2023, 35703 Rn. 54 \u2013 Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid).<br \/>\nOb die Verletzungsgegenst\u00e4nde kerngleich sind, beurteilt sich neben dem Klagebegehren insbesondere nach den patentrechtlichen Fragestellungen, denen sich das entscheidende Gericht in seinem Urteil gewidmet hat. Werfen andere Verletzungsgegenst\u00e4nde, die in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ausdr\u00fccklich genannt sind, im Hinblick auf den im landgerichtlichen Tenor wiedergegebenen Wortlaut des Patentanspruchs andere patentrechtliche Fragen auf als diejenigen, mit denen sich das erstinstanzliche Gericht in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden befasst hat, so ist eine Kerngleichheit zu verneinen. Stellen sich hingegen f\u00fcr die weiteren angegriffenen Verletzungsformen dieselben patentrechtlichen Fragestellungen, die das Landgericht in seiner Entscheidung diskutiert hat, so dass insbesondere \u00fcber etwaige Einwendungen des Beklagten in dem erstinstanzlichen Urteil bereits mit entschieden wurde, und kommt in den weiteren Verletzungsformen ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen erkennbar das Charakteristische der urspr\u00fcnglichen Ausf\u00fchrungsform zum Ausdruck, so ist Kerngleichheit gegeben (Senat, Urt. v. 23.11.2023 \u2013 I-2 U 36\/17, GRUR-RS 2023, 35703 Rn. 55 \u2013 Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid; Urt. v. 08.08.2024 \u2013 I-2 U 33\/21).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 16 vom Streitgegenstand des Verfahrens erster Instanz umfasst gewesen.<br \/>\nMit ihrer auf den erteilten Patentanspruch 1 des Klagepatents gest\u00fctzten Klage hat sich die Kl\u00e4gerin gegen s\u00e4mtliche Spender aus dem Hause der Beklagten gewandt, in welchen (aus ihrer Sicht) klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spenderteile mit einem ersten und einem zweiten Komponententeil vorgesehen sind (Klageschrift vom 19.09.2017, S. 40 Rn. 89, Bl. 64 GA). Dabei hat sie sich in der Klageschrift beispielhaft auf die Papierspender mit den Produkt-Nr. XXX302, XXX300 und XXX314 bezogen. Zur Veranschaulichung hat sie Muster als Anlagen K7.1 bis K7.2 zur (Parallel-) Akte gereicht. Auf die Farbgebung und \u00e4u\u00dfere Form des Geh\u00e4uses hat sie dabei nicht abgestellt; erkennbar ist sie der Auffassung gewesen, dass diese f\u00fcr die Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den Merkmalen des Patentanspruchs ohne Bedeutung seien. Streitgegenstand ist damit die im Klageantrag mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 beschriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die jedenfalls in der Farbgebung wei\u00df mit den Produkt-Nr. XXX302, XXX300 und XXX314 von der Beklagten in Deutschland angeboten und vertrieben wird.<br \/>\nAnderes ergibt sich auch nicht aus der angegriffenen Entscheidung. Zwar hat das Landgericht allein auf die Spender mit den Produkt-Nr. XXX302, XXX300 und XXX314 und die hierzu vorgelegten Muster Bezug genommen, diese unterscheiden sich hinsichtlich der Merkmale des urspr\u00fcnglich geltend gemachten erteilten Patentanspruchs 1 hingegen nicht wesentlich von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4a bis 16. Entsprechende Unterschiede, die im Hinblick auf die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 von Relevanz w\u00e4ren, legt die Beklagte auch nicht dar. Soweit sie auf unterschiedliche Geh\u00e4useformen abstellt, tr\u00e4gt sie nicht im Einzelnen vor, welche Merkmale des Patentanspruchs hiervon betroffen sein sollen. Sie beruft sich vielmehr vordringlich auf die unterschiedliche Farbgebung der Spender. Die Farbgebung spielt f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aber ebenso wenig eine Rolle wie die Art der Verwendung des Spenders. Letztere wird im Anspruch nicht einmal erw\u00e4hnt. Die Farbgebung kann sich zwar grunds\u00e4tzlich auf die Lichtdurchl\u00e4ssigkeit eines Kunststoffteils auswirken, f\u00fcr die Frage der \u201eTransparenz\u201c nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre spielt sie allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Insofern weist Abs. [0083] der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich darauf hin, dass ein Kunststoffteil zugleich farbig und transparent im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sein kann:<br \/>\n\u201e\u2026 Dar\u00fcber hinaus sind Kombinationen aus einem oder mehreren farbigen und\/oder transparenten Materialien verwendbar. \u2026\u201c<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr die Frage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eTransparenz\u201c des ersten Komponententeils ist nicht die Farbwahl als solche, sondern der Grad der Lichtdurchl\u00e4ssigkeit des verwendeten Kunststoffmaterials. Diese kann bei geringerer (Farb-) Pigmentierung bei dunklen Farben auch h\u00f6her sein als bei wei\u00dfen Materialien. Im Rahmen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.10.2024 durchgef\u00fchrten Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vermochte sich der Senat davon zu \u00fcberzeugen, dass die Lichtdurchl\u00e4ssigkeit der verwendeten Materialien f\u00fcr das erste Komponententeil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in erfindungswesentlicher Weise voneinander abweicht (s.u.).<br \/>\nWollte man \u2013 entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 eine Kerngleichheit im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsformen mit schwarzer Farbgebung verneinen, so h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihre Klage jedenfalls in zul\u00e4ssiger Weise im Rahmen ihrer form- und fristgerecht eingelegten Anschlussberufung (s.u.) um diese Ausf\u00fchrungsformen erweitert. In sp\u00e4teren Schrifts\u00e4tzen erg\u00e4nzend benannte weitere Ausf\u00fchrungsformen in schwarzer Farbgebung w\u00e4ren dann s\u00e4mtlich vom Streitgegenstand der mit der Anschlussberufung geltend gemachten Klageerweiterung umfasst. Zur weiteren Begr\u00fcndung wird insoweit auf die Ausf\u00fchrungen unter II.4. verwiesen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nMit ihrer Berufungserwiderung vom 02.03.2020 macht die Kl\u00e4gerin \u2013 wie vorstehend erw\u00e4hnt \u2013 in der Berufungsinstanz erstmals im Wege der Anschlussberufung auch einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr Verbrauchsmaterialien geltend. Diese Anschlussberufung ist \u2013 wie bereits an dieser Stelle ausgef\u00fchrt werden soll \u2013 zul\u00e4ssig, insbesondere ist sie innerhalb der Anschlussberufungsfrist des \u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt. In der Erweiterung der Klage liegt zwar eine Klage\u00e4nderung i.S.d. \u00a7 263 ZPO, diese ist aber gem\u00e4\u00df \u00a7 533 ZPO zul\u00e4ssig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gest\u00fctzt wird, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung ohnehin nach \u00a7 529 zugrunde zu legen hat.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung richtet sich auch in der Berufungsinstanz im Grundsatz nach den zu \u00a7 263 ZPO geltenden Regeln. Danach h\u00e4ngt die Sachdienlichkeit der Klage\u00e4nderung davon ab, ob eine Entscheidung auch \u00fcber die ge\u00e4nderte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anh\u00e4ngigen Verfahrens zumindest teilweise ausr\u00e4umt und einem anderenfalls zu gew\u00e4rtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 800, 803 mwN; Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder). Allein die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits kann allerdings nicht das entscheidende Kriterium f\u00fcr die Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung sein, denn dann m\u00fcsste die \u00c4nderung praktisch immer zugelassen werden, weil der Kl\u00e4ger mit seiner Erweiterung schon seine Entschlossenheit zu einer gerichtlichen Durchsetzung zu erkennen gegeben hat und deshalb in aller Regel auch davon auszugehen ist, dass er ein weiteres Verfahren einleiten wird, wenn im anh\u00e4ngigen Prozess die Klageerweiterung nicht zugelassen wird. Die zweite wesentliche Voraussetzung f\u00fcr eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass f\u00fcr die Beurteilung der ge\u00e4nderten Antr\u00e4ge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein v\u00f6llig neuer Streitstoff eingef\u00fchrt w\u00fcrde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessf\u00fchrung nicht verwertbar ist (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder, mwN; InstGE 11, 167 \u2013 Apotheken-Kommissioniersystem; Urt. v. 22.02.2018 \u2013 2 U 20\/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 65; Urt. v. 30.09.2021 \u2013 2 U 14\/21, GRUR-RS 2021, 30146 Rn. 19 \u2013 Klageerweiterung; Urt. v. 24.06.2021 \u2013 I-2 U 116\/05, GRUR-RS 2021, 17019 Rn. 47 \u2013 Faserstoffbahn, mwN). Im Hinblick auf \u00a7 533 ZPO gilt das besonders f\u00fcr Klage\u00e4nderungen in der Berufungsinstanz, insbesondere wenn die Klage\u00e4nderung darin besteht, dass erstmals g\u00e4nzlich neue Anspr\u00fcche erhoben werden, mit deren Berechtigung das Landgericht nicht befasst worden ist. Aufgabe des Berufungsgerichtes ist die \u00dcberpr\u00fcfung landgerichtlicher Entscheidungen und nicht die erstinstanzliche Pr\u00fcfung neu gestellter Anspr\u00fcche an Stelle des hierf\u00fcr nach dem Gesetz zust\u00e4ndigen Landgerichtes.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen sind hier die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Klage\u00e4nderung zu bejahen. Denn mit der Einbeziehung der Verbrauchsmaterialien in den bereits in erster Instanz geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch werden die bestehenden Streitpunkte zwischen den Parteien im Hinblick auf eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insgesamt erledigt und so ein m\u00f6glicher weiterer Prozess vermieden. Mit dem auf die Verbrauchsmaterialien gerichteten Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung wird nicht ein \u201eg\u00e4nzlich neuer\u201c Anspruch erhoben, auch wenn ein hierauf bezogener Anspruch von der Kl\u00e4gerin in erster Instanz noch nicht (gesondert) geltend gemacht worden ist. Der bislang geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist bereits darauf gerichtet gewesen, die H\u00f6he des Schadens zu ermitteln, der der Kl\u00e4gerin durch die schuldhafte Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Beklagte entstanden ist und noch entstehen wird. Dass dabei zun\u00e4chst nur derjenige Umsatz (und Gewinn) im Fokus stand, den die Beklagte im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs durch den Vertrieb der patentverletzenden Spender als solche erzielt hat, steht einer Einbeziehung auch der Verbrauchsmaterialien in den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht entgegen. Auch wenn ein hierauf bezogener Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch in erster Instanz noch nicht verfolgt worden ist, war Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreites die Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Spender. Damit in engem Zusammenhang steht der Vertrieb der f\u00fcr diese Spender bestimmten Verbrauchsmaterialien. Der dadurch erzielte Umsatz ist \u201elediglich\u201c f\u00fcr den m\u00f6glichen Umfang der Schadensersatzpflicht der Beklagten bedeutsam, die von der Kl\u00e4gerin schon in erster Instanz geltend gemacht und von dem Landgericht in dem angegriffenen Urteil festgestellt worden ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Klage\u00e4nderung steht auch \u00a7 533 Nr. 2 ZPO nicht entgegen, der voraussetzt, dass die Klage\u00e4nderung auf Tatsachen gest\u00fctzt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung ohnehin nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legen hat.<br \/>\nDas Landgericht hat sich im Rahmen der Er\u00f6rterung der geltend gemachten Anspr\u00fcche mit der konstruktiven Ausgestaltung der angegriffenen Spender auseinandergesetzt, um eine Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre festzustellen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind unstreitig zur Aufnahme von Verbrauchsmaterial bestimmt und ebenso unstreitig bietet die Beklagte Verbrauchsmaterial an, das zur Verwendung in den angegriffenen Spendern geeignet ist. Unstreitiges Vorbringen hat der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung stets zugrunde zu legen. Aus dem bereits erstinstanzlich als Anlage K15 vorgelegten Produktkatalog der Beklagten ergibt sich zudem, dass die Beklagte bestimmte Verbrauchsmaterialien explizit als \u201ekompatibel\u201c mit den angegriffenen Spendern anbietet. Dies ist auch den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 zu entnehmen, die dem Landgericht als Anlagen K7.1 bis K7.3 im Parallelverfahren 4a O XXX\/XX (betreffend das EP 2 313 XXX XX; hiesiges Az. XXX) vorlagen. Auf diese Muster hat die Kl\u00e4gerin bereits in erster Instanz ausdr\u00fccklich Bezug genommen und die landgerichtliche Akte des Parallelverfahrens war beigezogen. Insofern kann die Klage\u00e4nderung vorliegend auf Tatsachen gest\u00fctzt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung ohnehin nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legen hat.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nSofern man eine Kerngleichheit im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsformen mit schwarzer Farbgebung verneinen w\u00fcrde, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihre Klage jedenfalls in zul\u00e4ssiger Weise im Rahmen ihrer form- und fristgerecht eingelegten Anschlussberufung um diese Ausf\u00fchrungsformen erweitert.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4a, 5a und 6a hat die Kl\u00e4gerin \u2013 zusammen mit den Ausf\u00fchrungsformen 9a, 10a, 13, 15 und 16 \u2013 innerhalb der Anschlussberufungsfrist in das Berufungsverfahren eingef\u00fchrt. Eine hierin liegende Anschlussberufung ist, sofern eine solche erforderlich sein sollte, ebenfalls zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie Anschlussberufung ist auch insoweit form- und fristgerecht eingelegt worden, \u00a7 524 ZPO. Die in \u00a7 533 Nr. 1 und 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsrechtszug liegen gleichfalls vor.<br \/>\nDie (unterstellte) Klageerweiterung ist sachdienlich. Die vorgenannten weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 im Wesentlichen lediglich insoweit, als bei ihnen das Geh\u00e4use \u2013 und damit insbesondere auch das erste Komponententeil \u2013 schwarz eingef\u00e4rbt ist. Im \u00dcbrigen sind die Ausf\u00fchrungsformen hinsichtlich ihrer f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung bedeutsamen Ausgestaltung identisch. Was die \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 anbelangt, ergeben sich damit f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung keine Unterschiede. Etwas anderes gilt allenfalls f\u00fcr das Merkmal 2.3 (transparente Ausgestaltung). Bei der Beurteilung der Unterschiede zwischen beiden Ausf\u00fchrungsformen geht es jedoch im Wesentlichen darum, aus der Ermittlung des Sinngehalts des in Rede stehenden Anspruchsmerkmals, mit dem sich bereits das Landgericht befasst hat, im Hinblick auf die weiteren Ausf\u00fchrungsformen die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Hierbei kann auf die bisherigen Ergebnisse zur\u00fcckgegriffen werden; diese k\u00f6nnen hier den Ausgangspunkt f\u00fcr die Frage bilden, ob die weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Lehre des Klagepatents entsprechen.<br \/>\nZwar d\u00fcrften die weiteren Ausf\u00fchrungsformen der Kl\u00e4gerin nicht unbekannt gewesen sein; diese h\u00e4tten ihr jedenfalls bekannt sein m\u00fcssen. Diesem Gesichtspunkt kann hier jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Die Kl\u00e4gerin hat bereits in der Klageschrift zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen s\u00e4mtliche Spender aus dem Hause der Beklagten der Produktreihe \u201eB\u201c wendet, in welchen (aus ihrer Sicht) klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spenderteile mit einem ersten und einem zweiten Komponententeil vorgesehen sind. Dabei hat sie sich nur beispielhaft auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 bezogen. Insoweit h\u00e4tte bereits das Landgericht auf eine Klarstellung hinwirken m\u00fcssen, welche weiteren Produkte die Kl\u00e4gerin konkret angreift. Dar\u00fcber hinaus weisen die weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur so geringf\u00fcgige Unterschiede gegen\u00fcber den bislang angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf, dass eine einheitliche Befassung mit allen Ausf\u00fchrungsformen zweckm\u00e4\u00dfig erscheint.<br \/>\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die Voraussetzungen des \u00a7 533 Nr. 2 ZPO erf\u00fcllt sind. Es ist unstreitig, dass die Beklagte auch die weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ihrer Internetseite bewirbt und diese selbst \u2013 allerdings im Ausland \u2013 herstellt. Unstreitig ist ferner, dass auch die neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland vertrieben werden. Ebenso ist die Ausgestaltung der weiteren Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Parteien nicht streitig.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin nach Einreichung der Anschlussberufung noch weitere Ausf\u00fchrungsformen mit schwarzer Farbgebung in das Berufungsverfahren eingef\u00fchrt hat, sind diese von dem Streitgegenstand der mit der Anschlussberufung geltend gemachten (hier unterstellten) Klageerweiterung umfasst.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatentanspruchs 1 gesehen und die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum R\u00fcckruf verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gilt auch f\u00fcr die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugetretenen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, deren Verwirklichung zwischen den Parteien nicht im Streit steht.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Spender, die in Restaurants, Toiletten oder \u00e4hnlichem f\u00fcr Rollen oder Stapel aus Papier oder f\u00fcr Substanzen wie Seife oder fl\u00fcssige Handcreme vorgesehen sind (Anlage KB1a Abs. [0007]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage KB1a).<br \/>\nNach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift kann es aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden w\u00fcnschenswert sein, ein Spenderteil vorzusehen, bei dem zumindest die Au\u00dfenfl\u00e4che, die Schale oder ein vergleichbarer Teil aus zwei \u00e4hnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffen gefertigt sind. So kann es etwa vorteilhaft sein, einen Teil der Frontfl\u00e4che transparent zu gestalten, um die \u00dcberpr\u00fcfung des F\u00fcllstandes ohne das \u00d6ffnen des Geh\u00e4uses zu erm\u00f6glichen. Zugleich kann es gew\u00fcnscht sein, den Ausgabemechanismus, z.B. aus \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden, zu verbergen und die Frontfl\u00e4che deshalb in diesem Bereich opak auszugestalten (Abs. [0002]).<br \/>\nBei der Herstellung eines solchen, zwei Komponenten umfassenden Spenderteils wird die erste Komponente in der Regel in einer ersten Form spritzgegossen und in eine zweite Form \u00fcberf\u00fchrt, in der sodann die zweite Komponente gegossen wird. Hierbei kann es zu einem Verzug mindestens der ersten Komponente und der Fuge kommen, insbesondere in oder nahe den Bereichen der Seitenkanten. Werden die Komponenten sodann miteinander verbunden, kann es der Verbindungsnaht \u2013 selbst mit lokalen Verst\u00e4rkungen \u2013 an ausreichender Stabilit\u00e4t fehlen, um den zu erwartenden Kr\u00e4ften \u2013 beispielsweise durch einen Sto\u00df \u2013 standzuhalten. Eine schwache Naht kann dazu f\u00fchren, dass das Spenderteil entlang mindestens eines Teils der vorderen Fl\u00e4che rei\u00dft, was einen Austausch des Spenderteils erforderlich macht (Abs. [0003]).<br \/>\nIn der weiteren Beschreibung (Abs. [0060]) geht das Klagepatent auf eine Naht aus dem Stand der Technik ein und illustriert diese anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3:<\/li>\n<li>\nDie Klagepatentschrift nimmt auf verschiedene aus dem Stand der Technik bekannte Verfahren zum Herstellen von spritzgegossenen Produkten Bezug. So ist etwa aus der WO 98\/02361 (vorgelegt als Anlage BB 3) bekannt, das Material der zweiten Komponente \u00fcber den die erste Komponente bildenden Vorformling zu spritzen und die Materialien entlang einer kontinuierlichen, kreisf\u00f6rmigen Fuge zu verbinden. Die JP 03-120022 (vorgelegt als Anlage BB 5) offenbart ein Verfahren, bei dem die zwei Komponenten in einer Form platziert und sodann durch Spritzgie\u00dfen eines zus\u00e4tzlichen Materials in einen Spalt zwischen den Komponenten verbunden werden (Abs. [0004]).<br \/>\nDem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Spenderteil bereitzustellen, das geeignet ist, die dargestellten Probleme hinsichtlich eines Verzugs des Spenderteils und der Festigkeit der Naht zu l\u00f6sen (Abs. [0005]).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Urteils des BGH vom 14.03.2023 ein Spenderteil mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Das Spenderteil (20) weist mindestens ein erstes und ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (17, 18) auf.<br \/>\n2. Die beiden Komponententeile (17, 18)<br \/>\n2.1 weisen jeweils auf:<br \/>\n2.1.1 eine Verbindungsfl\u00e4che entlang einer Kante,<br \/>\n2.1.2 eine vordere Fl\u00e4che,<br \/>\n2.1.3 eine erste und eine zweite Seitenfl\u00e4che, die jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte freie Seitenkante aufweisen;<br \/>\n2.2 sind durch eine Naht (21) verbunden [1.1.1],<br \/>\n2.2.1 die durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden des ersten Komponententeils (17) und des zweiten Komponententeils (18) ausgebildet ist, um das Spenderteil (20) zu definieren;<br \/>\n2.2.2 die sich von der abgewandten freien Seitenkante (22), die zu der ersten Seitenfl\u00e4che geh\u00f6rt, \u00fcber zumindest einen Teil einer vorderen Fl\u00e4che des Spenderteils zu der abgewandten freien Seitenkante (23) erstreckt, die zu der zweiten Seitenfl\u00e4che geh\u00f6rt;<br \/>\n2.2.3 wobei ein querverlaufender Querschnitt der Naht mindestens eine Stufe und mindestens eine Kontaktfl\u00e4che zwischen einer \u00e4u\u00dferen und inneren Fl\u00e4che des Spenderteils aufweist und die erste Stufe an die \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che des Spenderteils angrenzt;<br \/>\n2.2.4 und im Bereich der Naht eine f\u00fchrende Kante des zweiten Komponententeils derart angeordnet ist, dass sie das erste Komponententeil zum Verdecken der Naht \u00fcberlappt.<br \/>\n2.3 Das erste Komponententeil (17) ist transparent und das zweite Komponententeil (18) undurchsichtig.<br \/>\n2.4 Das erste Komponententeil (17) ist ein MABS-Kunststoffteil und das zweite Komponententeil (18) ein ABS-Kunststoffteil.<br \/>\n3. Das Spenderteil ist abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden, um ein Spendergeh\u00e4use auszubilden.<br \/>\n4. Der hintere Spenderabschnitt (96) ist eingerichtet, an einer vertikalen Wand montiert zu sein.<\/li>\n<li>\nDie vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung entspricht im Wesentlichen der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsurteil. Die Gliederung beinhaltet aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit lediglich Bezugszeichen von jeweils einem entsprechenden Ausf\u00fchrungsbeispiel. Der \u2013 im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidende Rolle spielende \u2013 Begriff \u201eseam\u201c (Merkmal 2.2) wird in der Merkmalsgliederung entsprechend der in der Klagepatentschrift wiedergegebenen deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 mit \u201eNaht\u201c \u00fcbersetzt. Er kann aber auch \u2013 wie im Parallelverfahren \u2013 mit \u201eFuge\u201c \u00fcbersetzt werden.<br \/>\nDie beiden Komponententeile des Spenderteils weisen jeweils eine Verbindungsfl\u00e4che auf (Merkmal 2.1.1), wobei diese beiden Verbindungsfl\u00e4chen patentgem\u00e4\u00df w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zusammengef\u00fcgt werden, um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Naht zu bilden (Merkmal 2.2.). Auf diese Weise sollen die beiden Komponententeile ausreichend fest verbunden werden, um das Besch\u00e4digungsrisiko, beispielsweise im Falle eines Sto\u00dfes gegen den Spender, zu verringern.<br \/>\nZum besseren Verst\u00e4ndnis wird nachfolgend Figur 4d der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Naht (43d) zeigt:<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDies vorausgeschickt, bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien die Merkmale 2.3 und 3. der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 ist das Spenderteil abnehmbar (l\u00f6sbar) mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden.<br \/>\nDer angesprochene Fachmann \u2013 als solcher kann im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts (Anlage BB43, S. 16) ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Kunststofftechnik mit Fachhochschul- oder entsprechendem Abschluss, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Produktentwicklung von Aufnahmebeh\u00e4ltern aufweist, angesehen werden \u2013 erkennt, dass dieses Merkmal nicht nur Ausgestaltungen erfasst, bei denen das Spenderteil vollst\u00e4ndig von dem hinteren Spenderabschnitt entfernt werden kann, sondern auch solche, bei denen die Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt zumindest soweit gel\u00f6st werden kann, dass ein (Nach-) Bef\u00fcllen des Spenders erm\u00f6glicht wird.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nIn der gem. Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache lautet Merkmal 3 wie folgt: \u201c..the dispenser part is detachably joined to a rear dispenser section, in order to form the dispenser housing\u201c.<br \/>\nDas Spenderteil ist hiernach mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden (\u201ejoined\u201c), um das Spenderh\u00e4use auszubilden. Das Spendergeh\u00e4use besteht neben dem Spenderteil aus dem hinteren Spenderabschnitt, der gem\u00e4\u00df Merkmal 4 so ausgestaltet ist, dass er an einer vertikalen Wand montiert werden kann. Die Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt wird im Patentanspruch als \u201edetachably\u201d beschrieben. In der in der Klagepatentschrift wiedergegeben deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 ist die englische Formulierung \u201edetachably joined\u201c mit \u201eabnehmbar verbunden\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzt. Die Wortkombination \u201edetachably joined\u201c l\u00e4sst sich allerdings auch mit \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen. Dementsprechend wird die englische Wendung \u201edetachably joined\u201c in der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 1a vorgelegten deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift im Beschreibungsteil auch mit \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c \u00fcbersetzt. Welche \u00dcbersetzung im vorliegenden Fall die passende bzw. exakteste ist, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich aus der einen oder anderen \u00dcbersetzung ein anderer sachlicher Gehalt des Merkmals 3 ergibt. Nachfolgend werden deshalb die Begriffe bzw. Formulierungen \u201eabnehmbar verbunden\u201c und \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c synonym verwendet.<br \/>\nDer in Rede stehende Begriff \u201edetachably\u201d bzw. \u201edetachably joined\u201c wird in der Patentschrift nicht ausdr\u00fccklich definiert. In den Abs\u00e4tzen [0077], [0078] und [0079] der besonderen Patentbeschreibung hei\u00dft es jeweils nur, dass das Spenderteil \u201eabnehmbar\u201c bzw. \u201el\u00f6sbar\u201c (\u201edetachably\u201c) mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden ist, um ein Spendergeh\u00e4use zu bilden. Dort wird damit nur der Wortlaut des Merkmals 3 wiederholt.<br \/>\nNach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis deutet der Begriff \u201eabnehmbar\u201c darauf hin, dass das Spenderteil von dem hinteren Spenderabschnitt \u201eabgenommen\u201c werden kann, was auf den ersten Blick nahelegen k\u00f6nnte, dass das Spenderteil von dem hinteren Spenderabschnitt entfernt bzw. abgetrennt werden kann. Eindeutig ergibt sich dies indes aus dem Anspruchswortlaut nicht. Denn dieser trifft keine Aussage dazu, ob die \u201eAbnahme\u201c auch voraussetzt, dass das Spenderteil von dem hinteren Spenderabschnitt vollst\u00e4ndig \u201eabgenommen\u201c werden kann.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bleibt der Fachmann an diesem Punkt nicht stehen. Selbst dann, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder dem Fachverst\u00e4ndnis eindeutig zu sein scheint, ist stets eine Auslegung des Patentanspruchs geboten, in der es den technischen Sinngehalt des Patentanspruchs zu ermitteln gilt.<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr den Wortsinn eines Anspruchs ist n\u00e4mlich der technische Sinn der verwendeten Begriffe, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2016, 169 Rn. 16 \u2013 Luftkappensystem; GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; GRUR 2020, 159 Rn. 18 \u2013 Lenkergetriebe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung, mwN). Bei der Auslegung eines patentgem\u00e4\u00dfen Begriffs kommt es deshalb nicht auf das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis an (vgl. z.B. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 \u2013 I-15 U 97\/16, GRUR-RS 2019, 54492 Rn. 39 \u2013 Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen; Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 \u2013 Kinderreisesitz). Es stellt vielmehr einen festen Grundsatz der Patentauslegung dar, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon f\u00fcr die in ihr gebrauchten Begrifflichkeiten darstellt und deswegen nur unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen Aufschluss dar\u00fcber gewonnen werden kann, was der Anspruch mit einer bestimmten Formulierung meint. Das Auslegungsgebot gilt dabei generell und somit auch f\u00fcr Begriffe, die von der Formulierung her scheinbar eindeutig sind (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente, mwN; GRUR 2021, 942 Rn. 21 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II). In Anbetracht der lexikalischen Bedeutung jeder Patentschrift verbietet es sich, die Merkmale eines Patentanspruchs anhand der Definition in Fachb\u00fcchern oder nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis auszulegen; vielmehr m\u00fcssen sie aus der Patentschrift selbst heraus verstanden werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; GRUR 2015, 868 Rn. 26 \u2013 Polymerschaum II; GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2015, 1095 Rn. 13 \u2013 Bitdatenreduktion; GRUR 2016, 1031 Rn. 13 \u2013 W\u00e4rmetauscher; GRUR 2016, 361 Rn. 14 \u2013 Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II; Senat, Urt. v. 29.02.2024 \u2013 I-2 U 6\/20, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 55 \u2013 Rohrbearbeitungsvorrichtung; Urt. v. 16.05.2024 \u2013 2 U 70\/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 73 \u2013 Rotorelemente). Handelt es sich bei dem in Rede stehenden Begriff um einen Begriff oder Ausdruck, der in dem betreffenden Fachgebiet gebr\u00e4uchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, darf deshalb nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen oder \u00fcblichen fachlichen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Es ist vielmehr stets die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden) Sinne verwendet (Senat, Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 \u2013 Kinderreisesitz, mwN). Ein eigenes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt hierbei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, sich vom \u00dcblichen unterscheidenden Sinne verstanden wird, sondern auch dann, wenn sich ein solches Verst\u00e4ndnis aus der grunds\u00e4tzlich gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011 \u2013 I-2 U 3\/11, GRUR-RS 2011, 26945 Rn. 16 \u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmelement; Urt. v. 14.01.2016 \u2013 I-2 U 77\/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 \u2013 Kontrollsystem; Urt. v. 17.08.2023 \u2013 I-15 U 39\/22, GRUR-RS 2023, 42708 Rn. 75 \u2013 Unterbauleiste; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 64 \u2013 Kinderreisesitz). So kann es beispielsweise verfehlt sein, f\u00fcr die Deutung des Patentanspruchs an einem hergebrachten Begriffsverst\u00e4ndnis zu haften, wenn dieses zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch erfassten und au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegenden Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.01.2016 \u2013 I-2 U 77\/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 \u2013 Kontrollsystem; Urt. v. 17.08.2023 \u2013 I-15 U 39\/22, GRUR-RS 2023, 42708 Rn. 75 \u2013 Unterbauleiste; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 \u2013 Kinderreisesitz).<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist dem Wortsinn von Merkmal 3 nicht das Erfordernis einer vollst\u00e4ndigen Abtrennbarkeit des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt zu entnehmen.<br \/>\nDie Funktion bzw. der Zweck der abnehmbaren Verbindung besteht offensichtlich darin, ein (regelm\u00e4\u00dfiges) Nachf\u00fcllen des Spenderinhalts zu erm\u00f6glichen (BPatGU S. 21; ebenso: BPatG, Urt. v. 15.10.2019 \u2013 5 Ni 2\/18 zum EP 2 313 XXX). Darauf weist die Klagepatentschrift zwar nicht ausdr\u00fccklich hin. Diese Funktion liegt f\u00fcr den Fachmann aber auf der Hand, weshalb sie keiner Erw\u00e4hnung in der Patentschrift bedarf. Denn das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Spendergeh\u00e4use ist ausweislich Abs. [0007] der Patentbeschreibung bestimmt f\u00fcr einen Spender f\u00fcr Verbrauchsmaterialien in Restaurants, Toiletten oder \u00c4hnlichem, der mit Rollen oder Stapeln aus Papier oder anderen Wischmaterialien oder mit Waschsubstanzen wie etwa fl\u00fcssiger Handcreme, Seife oder anderen Reinigungsmitteln best\u00fcckt werden kann. Hieraus entnimmt der Fachmann, dass das Spendergeh\u00e4use so ausgebildet sein muss, dass es Waschmaterialien oder Waschsubstanzen aufnehmen und an einen Nutzer abgeben kann. Im Hinblick auf die \u00fcbliche Verwendung eines solchen Spenders in Restaurants, Toiletten oder \u00c4hnlichem muss das Spendergeh\u00e4use dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein, dass ein regelm\u00e4\u00dfiges Nachf\u00fcllen von Papiert\u00fcchern, Papierrollen oder Waschsubstanzen, z.B. durch eine Reinigungskraft, m\u00f6glich ist.<br \/>\nUm ein regelm\u00e4\u00dfiges Nachf\u00fcllen des Spenders mit solchem Verbrauchsmaterial zu erm\u00f6glichen, ist es \u201enur\u201c erforderlich, die im Patentanspruch vorgesehene Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt, durch die das Spendergeh\u00e4use ausgebildet wird, soweit (partiell) zu \u201el\u00f6sen\u201c, dass das Geh\u00e4use zum Zwecke einer Beschickung des Spenders mit Papiermaterial oder Waschsubstanzen ge\u00f6ffnet werden kann. Dies kann, wie der Fachmann unschwer erkennt, sowohl durch eine vollst\u00e4ndige Abnahme des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt als auch durch ein Verschwenken des Spenderteils gegen\u00fcber dem hinteren Spenderabschnitt um 90 bis 180\u00b0 nach vorne \u2013 zum Nutzer hin \u2013 bewerkstelligt werden. Einer vollst\u00e4ndigen Abnahme des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt bedarf es zur Erf\u00fcllung der der \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c zugedachten Funktion mithin nicht.<br \/>\nDass es dem Klagepatent zur Erf\u00fcllung der vorgenannten Funktion gerade auf eine vollst\u00e4ndige Abtrennbarkeit des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt ankommt, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.<br \/>\nAus der Beschreibung und Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung ergibt sich in dieser Hinsicht nichts. So kann der Fachmann insbesondere den Figuren 13 bis 15, die das patentgem\u00e4\u00dfe Spendergeh\u00e4use im Ganzen zeigen, nicht entnehmen, wie die \u201eabnehmbare\u201c Verbindung des Spenderteils mit dem hinteren Spenderabschnitt bei den in diesen Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen konstruktiv bewerkstelligt ist. Die genannten Figuren, die nachfolgend eingeblendet werden, lassen allesamt konstruktive Einzelheiten der gew\u00e4hlten Verbindung von Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt nicht erkennen.<\/li>\n<li>\nAuch in den zugeh\u00f6rigen Beschreibungsstellen (Abs. [0077] bis [0079]) wird die \u201el\u00f6sbare Verbindung\u201c in konstruktiver Hinsicht nicht genauer beschrieben. Dass das Spenderteil von dem hinteren Spenderabschnitt vollst\u00e4ndig abnehmbar sein muss, l\u00e4sst sich mithin weder den Zeichnungen noch den diese betreffenden Beschreibungspassagen entnehmen.<br \/>\nSoweit das Landgericht im Parallelverfahren betreffend das EP \u2018XXX auf eine Verwendung der Spendergeh\u00e4use in engen Toilettenkabinen abstellt und argumentiert, dass es in solchen beengten Verh\u00e4ltnissen vorteilhaft sein k\u00f6nne, das Spenderteil vollst\u00e4ndig abnehmen und zur Seite legen zu k\u00f6nnen, kann es unter bestimmten Umst\u00e4nden ebenso als vorteilhaft erachtet werden, wenn das Spenderteil im ge\u00f6ffneten Zustand des Spendergeh\u00e4uses am hinteren Spenderabschnitt gehalten wird, weil dann keine Ablagem\u00f6glichkeit f\u00fcr das Spenderteil gesucht werden muss und mit der freien Hand unmittelbar das Papiermaterial nachgef\u00fcllt werden kann. Das Klagepatent geht auf solche Aspekte nicht ein. In der Klagepatentschrift, in der nicht einmal die Zielsetzung der von Merkmal 3 gelehrten \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c des Spenderteils mit dem hinteren Spenderabschnitt (Nachf\u00fcllbarkeit von Papiermaterial) thematisiert wird, werden keine Vor- oder Nachteile in Bezug auf die Verbindung des Spenderteils und des hinteren Spenderabschnitts zur Ausbildung des Spendergeh\u00e4uses erw\u00e4hnt. Es fehlt vielmehr jegliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik, weshalb der Klagepatentschrift auch nicht entnommen werden kann, dass sich das Klagepatent \u2013 aus bestimmten funktionalen Gr\u00fcnden \u2013 f\u00fcr eine bestimmte Verbindungsm\u00f6glichkeit, n\u00e4mlich eine solche, die eine vollst\u00e4ndige Trennung des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt erm\u00f6glicht, entschieden hat.<\/li>\n<li>\n<p>cc)<br \/>\nDie gebotene funktionale Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 2024, 1523 \u2013 Waage; GRUR 2024, 1515 Rn. 35 \u2013 Stereofotogrammetrie; Senat, Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 64 \u2013 Kinderreisesitzbasis, mwN) darf zwar bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. \u2013 Pemetrexed; Senat, Urt. v. 26.11.2020 \u2013 I-2 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; Urt. v. 04.04.2024 \u2013 I-2 U 72\/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 58 \u2013 Spanabhebendes Werkzeug). Dies setzt allerdings voraus, dass einem Begriff, der im Patentanspruch zur Beschreibung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes verwendet wird, eine so eindeutige Bedeutung bzw. ein so eindeutiger Inhalt zukommt, dass jegliche Ausgestaltung, die hiervon abweicht \u2013 auch dann, wenn sie ebenfalls zur Erf\u00fcllung der technischen Funktion des Merkmals geeignet ist \u2013 als nicht dem Wortsinn entsprechend anzusehen ist.<br \/>\nDies ist hier im Hinblick auf Merkmal 3 nicht der Fall. Die dort geforderte \u201eAbnehmbarkeit\u201c (\u201eL\u00f6sbarkeit\u201c) betrifft nicht das Spenderteil und den hinteren Spenderabschnitt als solche. Vielmehr wird allein die Verbindung der beiden Bauteile als \u201eabnehmbar\u201c bzw. \u201el\u00f6sbar\u201c (\u201edetachably\u201c) bezeichnet, ohne dabei ausdr\u00fccklich auszusprechen, dass hierdurch die Verbindung beider Bauteile miteinander vollst\u00e4ndig aufhebbar sein soll. Aus dem Anspruchswortlaut ergeben sich vielmehr zwei Zust\u00e4nde: In dem einen Zustand soll die Verbindung bestehen, um das geschlossene Spendergeh\u00e4use auszubilden, in dem anderen Zustand soll die Verbindung \u201eabgenommen\u201c bzw. \u201egel\u00f6st\u201c werden, um das Spendergeh\u00e4use zu \u00f6ffnen. Letzteres schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit ein, dass die Verbindung nur partiell \u201eabgenommen\u201c bzw. \u201egel\u00f6st\u201c wird. Dies kann z.B. durch das L\u00f6sen einer Verrastung erfolgen, die in der Folge das Verschwenken des Spenderteils um ein Scharnier zum \u00d6ffnen des Geh\u00e4uses erm\u00f6glicht. Auch auf diese Weise wird die zuvor bei geschlossenem Geh\u00e4use bestehende vollst\u00e4ndige Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt \u201egel\u00f6st\u201c und in eine nur noch partielle Verbindung beider Bauteile \u00fcberf\u00fchrt, die ein \u00d6ffnen des Spendergeh\u00e4uses erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nSoweit das Parallelpatent EP \u02bcXXX in Abs. [0005] zwei m\u00f6gliche Ausgestaltungen aus dem Stand der Technik benennt, wie das Spenderteil am hinteren Spenderabschnitt befestigt sein kann, um den Nachf\u00fcllvorgang zu erm\u00f6glichen, fehlt eine entsprechende Passage in der Klagepatentschrift. Insbesondere differenziert die Klagepatentschrift an keiner Stelle zwischen den Begriffen \u201edetachably joined\u201c\/\u201cabnehmbar verbunden\u201c und \u201epicvotably joined\u201c\/\u201cverschwenkbar verbunden\u201c. Erst recht findet keine Auseinandersetzung mit etwaigen Vor- und Nachteilen der verschiedenen Befestigungsm\u00f6glichkeiten des Spenderteils am hinteren Spenderabschnitt statt. Hieraus zieht der Fachmann den Schluss, dass es der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf diesen Aspekt gerade nicht ankommt und von der \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c im Sinne von Merkmal 3. s\u00e4mtliche Verbindungen erfasst werden sollen, die ein mit der \u2013 ggf. auch nur partiellen \u2013 Trennung von Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt einhergehendes \u00d6ffnen des Spendergeh\u00e4uses dergestalt erm\u00f6glichen, dass Verbrauchsmaterial nachgef\u00fcllt werden kann.<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nDie von der Beklagten angef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren betreffend das Parallelpatent \u02bcXXX geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.<br \/>\nBei der Erteilungsakte handelt es sich von vornherein um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial, weil sie in Art. 64 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513\u2009f. \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2010, 602 Rn. 33 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2016, 257 Rn. 36 \u2013 Glasfasern II; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 196 \u2013 WC-Sitzgelenk; Urt. v. 07.04.2016 \u2013 I-2 U 79\/13, GRUR-RS 2016, 11229 Rn. 59 \u2013 Messsensoren; Urt. v. 20.07.2017 \u2013 I-15 U 61\/16, GRUR-RS 2017, 125984 Rn. 64 \u2013 Bauteilverbindungsvorrichtung; Urt. v. 01.02.2018 \u2013 I-2 U 33\/15, GRUR-RS 2018, 11286 Rn. 86 \u2013 Polysiliziumschicht; GRUR-RR 2020, 137 Rn. 123 ff. \u2013 Bakterienkultivierung; Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 123 \u2013 Endoskopievorrichtung; GRUR-RR 2023, 101 Rn. 60 \u2013 elektrohydraulisches Pressger\u00e4t). Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht das Erteilungsverfahren zum Klagepatent, sondern das Erteilungsverfahren zum Parallelpatent \u02bcXXX angesprochen wird. Die dort get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen k\u00f6nnen \u2013 aufgrund des zum Teil \u00fcbereinstimmenden Wortlauts der unter Schutz gestellten Anspr\u00fcche \u2013 allenfalls ein Indiz daf\u00fcr sein, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift (vgl. BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung II; GRUR 2016, 921 Rn. 39 \u2013 Pemetrexed; Urt. v. 17.12.2020 \u2013 X ZR 15\/19, GRUR-RS 2020, 42976 Rn. 26 \u2013 L-Aminos\u00e4ureproduktion; Senat, GRUR-RR 2023, 101 Rn. 60 \u2013 elektrohydraulisches Pressger\u00e4t; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 93 \u2013 Kinderreisesitzbasis; Urt. v. 04.07.2024 \u2013 I-2 U 30\/20, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 126 \u2013 Solarzelle, mwN).<br \/>\nDie von der Beklagten in Bezug genommenen \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren betreffend das Parallelpatent \u02bcXXX lassen entsprechende (eindeutige) Schl\u00fcsse jedoch nicht zu. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Senats im Parallelverfahren XXX wird verwiesen.<\/li>\n<li>\nff)<br \/>\nSchlie\u00dflich veranlassen auch die im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteile des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (Anlagen BB 43 und BB 56) den Senat nicht zu einer anderen Beurteilung.<br \/>\nDie Entscheidungsgr\u00fcnde einer das Klagepatent aufrechterhaltenen Einspruchsentscheidung oder eines aufrechterhaltenden Nichtigkeitsurteils binden den Verletzungsrichter nicht (vgl. Senat, Urt. v. 09.12.2021 \u2013 I-2 U 9\/21, GRUR-RS 2021, 39586 Rn. 59 \u2013 Halterahmen III, mwN; Urt. v. 29.02.2024 \u2013 I-2 U 6\/20, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 60 \u2013 Rohrbearbeitungsvorrichtung; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 50 \u2013 Kinderreisesitz). Es ist eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, GRUR-RR 2009, 441, 442; BGH, GRUR 2010, 858 Rn. 15 \u2013 Crimpwerkzeug III; GRUR 2015, 868 Rn. 25 \u2013 Polymerschaum; GRUR 2015, 972 Rn. 20 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2021, 574 Rn. 32 \u2013 Kranarm; Senat, Urt. v. 26.11.2015 \u2013 I-2 U 74\/14, BeckRS 2016, 15016 Rn. 33, mwN). Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist demgem\u00e4\u00df Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht eigenverantwortlich vorzunehmen (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 20 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge, m.w.N; Senat, Urt. v. 29.02.2024 \u2013 I-2 U 6\/20, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 76 \u2013 Rohrbearbeitungsvorrichtung).<br \/>\nDie vorliegenden Urteile des BPatG und des BGH hat der Senat allerdings als (gewichtige) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen zu w\u00fcrdigen. Sie geben aus seiner Sicht indes keinen Anlass zu einer anderweitigen Auslegung des Patentanspruchs 1. Das BPatG f\u00fchrt auf S. 21 seines Urteils zu Merkmal 3 aus:<br \/>\n\u201eDas gem\u00e4\u00df den Figuren 13 bis 15 aus zumindest zwei Teilkomponenten zusammengesetzte Spenderteil (vordere Abdeckung) ist zudem abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden, wobei der hintere Spenderabschnitt an einer vertikalen Wand montierbar ausgestaltet ist (Merkmale 1.8 und 1.9). Die Funktion der Abnehmbarkeit des Spenderteils bezieht sich gem\u00e4\u00df der Beschreibung der Streitpatentschrift explizit auf die Spenderteile (90), (100) und (110) der Figuren 13 bis 15, die von den jeweiligen hinteren Spenderabschnitten \u201erear dispenser sections\u201c (96), (106), bzw. (116) abnehmbar ausgestaltet sind (Abs\u00e4tze [0077], [0078], [0079] sowie Patentanspruch 1 gem\u00e4\u00df Streitpatent). Eine Abnehmbarkeit des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt versteht der Fachmann \u00fcberdies derart, dass das Abnehmen f\u00fcr ein Nachf\u00fcllen des Spenderinhalts (z.B. Papierrolle, Papiert\u00fccherstapel) geeignet sein soll.\u201c<br \/>\nDiese Ausf\u00fchrungen versteht der Senat als Best\u00e4tigung der von ihm vorgenommenen funktionalen Auslegung des Klagepatentanspruchs 1. Das BPatG deutet in dem vorstehend wiedergegebenen Abschnitt in keiner Weise an, dass es die M\u00f6glichkeit der vollst\u00e4ndigen Entfernung des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fcr zwingend erforderlich erachtet. Entsprechendes findet sich auch in dem Urteil des BGH vom 14.03.2023 nicht. Im Rahmen der Auslegung des Patentanspruchs 1 befasst sich der BGH nicht mit der \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt.<br \/>\nErst im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der Ni 3 (WO 2006\/054XXX XX) und die Frage der Patentf\u00e4higkeit des Gegenstands des Klagepatents setzen sich sowohl der BGH (erstmals) als auch das BPatG (erneut) mit der \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c im Sinne des Merkmals 3 auseinander. Das BPatG f\u00fchrt hierzu aus (BPatGU S. 25):<br \/>\n\u201eIn Bezug auf das Merkmal 1.8 und die \u201eabnehmbare Verbindung\u201c des Spenderteils (cover 2) mit dem hinteren Spenderabschnitt (portion 3) sind insbesondere die Ausf\u00fchrungen auf Seite 5 ab Zeile 2 relevant, wonach das Drehgelenk \u00fcber Schwenkstifte oder sonstige m\u00f6gliche drehbare Befestigungselemente, auch in Form von Vorspr\u00fcngen und entsprechenden Ausnehmungen realisiert werden kann. Damit soll der Begriff \u201eScharnierstruktur\u201c breit aufgefasst werden und jede Struktur umfassen, die es erm\u00f6glicht, die Abdeckungen schwenkbar am Grundk\u00f6rper zu befestigen (\u2026) Somit sind dem Fachmann alle m\u00f6glichen Varianten von Drehgelenken offenbart, die grunds\u00e4tzlich auch \u201eabnehmbare\u201c Ausf\u00fchrungen mit einschlie\u00dfen. Im \u00dcbrigen ist die Zielsetzung einer Trennung des Deckels vom Grundk\u00f6rper die, eine Beschickung des Spenders vorzunehmen. Das Drehgelenk erm\u00f6glicht eine entsprechende \u201eAbnahme\u201c des Deckels und dient dabei lediglich einer alternativen \u201eAblage\u201c im Sinne einer einfacheren Handhabung. Insofern ist auch das Merkmal 1.8 in der Ni 1 offenbart.\u201c<\/li>\n<li>\nIm Urteil des BGH hei\u00dft es lediglich (BGHU Rn. 51):<br \/>\n\u201eWie der Senat bereits im Zusammenhang mit dem fr\u00fcher zu beurteilenden Patent ausgef\u00fchrt hat, sind auch die Merkmale 3 und 4 offenbart \u2026\u201c<\/li>\n<li>\nDie hier in Bezug genommene Passage aus dem Urteil des BGH vom 07.12.2021 (Az: X ZR 111\/19) betreffend das Parallelpatent \u02bcXXX lautet (Rn. 50):<br \/>\n\u201eIn Ni 3 ist zwar nicht ausdr\u00fccklich offenbart, dass die Abdeckung (2) nicht nur schwenkbar, sondern auch abnehmbar ist. Aus den Ausf\u00fchrungen, wonach jede Ausgestaltung in Betracht kommt, die ein Schwenken erm\u00f6glicht, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass auch Scharniere in Betracht kommen, bei denen eines der verschwenkbaren Teile abgenommen werden kann. Dies steht in Einklang mit dem als Alternative angef\u00fchrten Beispiel, bei dem Vorspr\u00fcnge am K\u00f6rper (3) in Vertiefungen in der Abdeckung (2) greifen. Diese Ausgestaltung erm\u00f6glicht jedenfalls dann ein Entfernen der Abdeckung, wenn deren Seitenw\u00e4nde eine gewisse Flexibilit\u00e4t aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>\nSoweit den Ausf\u00fchrungen des BPatG und des BGH zum Offenbarungsgehalt der Ni 1 (im Parallelverfahren Ni 3) zu entnehmen sein sollte, dass eine \u201eabnehmbare\u201c Verbindung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 mehr erfordert als ein Verschwenken des Spenderteils gegen\u00fcber dem hinteren Spenderabschnitt, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit der vollst\u00e4ndigen Entfernung des Spenderteils von dem hinteren Spenderabschnitt, haben sich beide Gerichte mit dem Inhalt des Merkmals 3 nicht explizit auseinandergesetzt. Insbesondere wird die Frage, ob auch (nur) verschwenkbare Verbindungen zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt, bei denen beide Bauteile nicht vollst\u00e4ndig voneinander getrennt werden k\u00f6nnen, den Vorgaben des Merkmals 3 entsprechen k\u00f6nnen, nicht er\u00f6rtert. Auf diese Frage kam es im Rechtsbestandsverfahren auch nicht entscheidend an, weil die entgegengehaltene Ni 1 nach Auffassung des BGH und des BPatG verschwenkbare Verbindungen offenbart, bei denen auch ein vollst\u00e4ndiges Abnehmen (Entfernen) des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt m\u00f6glich ist. Dar\u00fcber hinaus klingt jedenfalls im Urteil des BPatG durchaus ein insoweit weiteres Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3 an, wenn dieses feststellt, dass die Zielsetzung einer Trennung des Deckels vom Grundk\u00f6rper darin liegt, eine Beschickung des Spenders zu erm\u00f6glichen, und weiter ausf\u00fchrt, dass das Drehgelenk \u2013 mithin eine verschwenkbare Verbindung \u2013 eine entsprechende \u201eAbnahme\u201c des Deckels erm\u00f6glicht. Dies k\u00f6nnte so zu verstehen sein, dass das Merkmal 3 auch nach Auffassung des BPatG nicht notwendig eine vollst\u00e4ndige Abnehmbarkeit des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt voraussetzt.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.3 ist das erste Komponententeil \u201etransparent\u201c ausgebildet. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist ein Komponententeil transparent, wenn es in h\u00f6herem Ma\u00dfe durchscheinend ist, so dass wesentliche optische Merkmale aus dem Inneren des Spendergeh\u00e4uses wie etwa der F\u00fcllstand einer Seife oder der noch vorhandene Vorrat an Papiert\u00fcchern von au\u00dfen zumindest schemenhaft zu erkennen sind (vgl. auch BPatGU S. 21).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nSoweit der Fachmann unter \u201etransparenten\u201c Kunststoffen \u2013 wie von der Beklagten vorgetragen \u2013 \u00fcblicherweise solche versteht, die vollst\u00e4ndig durchsichtig sind, also keine relevante Streuung oder Diffundierung der Lichtstrahlen verursachen, kommt es hierauf f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 nicht an. Denn in Anbetracht der lexikalischen Bedeutung jeder Patentschrift verbietet es sich, wie bereits ausgef\u00fchrt (s.o.), die Merkmale eines Patentanspruchs anhand der Definition in Fachb\u00fcchern oder nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis auszulegen; vielmehr m\u00fcssen sie aus der Patentschrift selbst heraus verstanden werden, wobei grunds\u00e4tzlich eine funktionsorientierte Auslegung geboten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011 \u2013 I-2 U 3\/11, GRUR-RS 2011, 26945 Rn. 16 \u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmelement; Urt. v. 14.01.2016 \u2013 I-2 U 77\/14, GRUR-RS 2016, 03043 Rn. 44 \u2013 Kontrollsystem; Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung).<br \/>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt in Abs. [0002] aus, dass es im Stand der Technik bereits bekannt war, einen Abschnitt des Spenderteils transparent zu gestalten, um die \u00dcberpr\u00fcfung des F\u00fcllstandes eines in dem Spender enthaltenen Verbrauchsartikels zu erleichtern. Hierbei kann es sich um Papierrollen, Papiert\u00fccher, Seife oder \u00e4hnliches handeln (vgl. Abs. [0007]). Eben dieser technische Sinn liegt auch Merkmal 2.3 zugrunde, wenn dieses fordert, das erste Komponententeil transparent auszubilden (vgl. auch BPatGU S. 21). Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass das Komponententeil soweit durchscheinend ist, dass es dem Nutzer bzw. der Reinigungskraft m\u00f6glich ist zu erkennen, ob und (grob) wie viel Verbrauchsmaterial noch in dem Spender enthalten ist.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass der Fachmann eine solche Ausgestaltung \u00fcblicherweise dem Begriff der \u201eTransluzenz\u201c oder der \u201eSemi-Transparenz\u201c zuordnen w\u00fcrde. Die Klagepatentschrift sieht keinen Gegensatz zwischen \u201etransparent\u201c und \u201etransluzent\u201c, sondern grenzt vielmehr \u201etransparente\u201c Materialien von \u201eopaken\u201c Materialien ab (vgl. auch die Merkmale 3.1 und 4.1). In Abs. [0009] der Klagepatentschrift wird im Hinblick auf die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Komponententeile \u201eaus dem gleichen oder unterschiedlichen Kunststoffmaterialien in einer beliebigen Kombination einer opaken, semi-opaken, semi-transparenten oder transparenten Form hergestellt sind\u201c. In Abs. [0053] wird ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, bei dem das erste Material \u201eein transparentes oder transluzentes Harz\u201c ist. In beiden Beschreibungsstellen setzt die Klagepatentschrift nicht die Begriffe \u201etransparent\u201c und \u201esemi-transparent\u201c \/ \u201etransluzent\u201c als Gegensatzpaar ein, sondern stellt opake bzw. semi-opake Materialien den transparenten bzw. semi-transparenten Materialien gegen\u00fcber. Dabei geht sie davon aus, dass auch die semi-transparenten und damit transluzenten Ausgestaltungen von dem Schutzbereich des Klagepatents umfasst sind.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nIn dieser Einsch\u00e4tzung sieht der Senat sich durch das Urteil des BPatG vom 12.11.2020 best\u00e4tigt, das als (gewichtige) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen ist. Das BPatG f\u00fchrt dort aus (S. 21):<br \/>\n\u201eNach Merkmal 1.7 ist als transparente Teilkomponente auch eine in h\u00f6herem Ma\u00dfe durchscheinende, eine aus sogenanntem transluzenten Material hergestellte Kunststoffkomponente anzusehen, bei der wesentliche optische Merkmale aus dem Inneren eines Geh\u00e4uses (Papiervorrat) auch von au\u00dfen zumindest schemenhaft zu erkennen sind.\u201c<br \/>\nAn sp\u00e4terer Stelle (BPatGU S. 29) wird ausgef\u00fchrt, dass sich f\u00fcr die erste Kunststoffteilkomponente der Einsatz von MABS als geeignetes Material aufdr\u00e4nge. Dieser Werkstoff sei \u201eals glasklares, naturfarbenes Granulat sowie in vielen transparenten und gedeckten Einf\u00e4rbungen lieferbar\u201c. Somit kenne \u201eder Fachmann f\u00fcr Spritzguss diesen Werkstoff als Einsatz auch ganz speziell als (teil)-transparente Komponente f\u00fcr diese Anwendung\u201c. Das BPatG geht auch hier \u2013 entsprechend seiner zuvor vorgenommenen Auslegung \u2013 davon aus, dass eine Teiltransparenz der ersten Kunststoffteilkomponente f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreicht.<br \/>\nDem ist der BGH in seinem Urteil vom 14.03.2023 (Anlage BB 56) nicht entgegengetreten. Soweit er die Auswahl der eingesetzten Kunststoffe durch das zus\u00e4tzlich eingef\u00fcgte Merkmal 2.4 auf MABS und ABS beschr\u00e4nkt hat, stellt er in seinem Urteil zugleich klar, dass MABS \u201etransparent\u201c sei, ABS hingegen \u201eundurchsichtig\u201c (BGHU Rn. 30). Auf die Unterscheidung, dass MABS in seiner Grundform klar durchsichtig ist, es den Werkstoff aber auch in teiltransparenten Einf\u00e4rbungen gibt, geht der BGH in seinem Urteil nicht ein. Vielmehr l\u00e4sst er die Frage, ob auch ein transluzentes Material \u201etransparent\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 sein kann, ausdr\u00fccklich dahinstehen (BGHU Rn. 31). Der Senat bejaht diese Frage \u2013 der sachverst\u00e4ndigen \u00c4u\u00dferung des BPatG folgend \u2013 aufgrund einer funktionalen Auslegung des Merkmals 2.3.<br \/>\nAus den Rn. 63, 64 des Urteils des BGH ergibt sich nichts anderes. Dort stellt der BGH lediglich fest, dass durch die Entgegenhaltung Ni 3 (WO 99\/18835), die eine Abdeckung aus einem halbtransparenten oder transluzenten Material oder alternativ eine Abdeckung aus opakem Material mit einem transparenten Sichtfenster zeigt, Merkmal 2.3 (dort Merkmal 2.a) nicht offenbart sei. Hieraus l\u00e4sst sich nicht der R\u00fcckschluss ziehen, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre umfasse keine Ausgestaltungen, bei denen das erste Komponententeil transluzent ausgebildet ist. Der BGH hat \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Frage, ob auch ein tranluzentes Material als \u201etransparent\u201c im Sinne des Klagepatents anzusehen ist, ausdr\u00fccklich offengelassen (BGHU Rn. 31). Dem Klagepatent kommt es gerade nicht darauf an, durch das transparente Komponententeil eine m\u00f6glichst perfekte Sicht auf das F\u00fcllmaterial zu erm\u00f6glichen, sondern es soll dem Nutzer lediglich m\u00f6glich sein, den F\u00fcllstand des Verbrauchsmaterials bei geschlossenem Spendergeh\u00e4use (grob) abzusch\u00e4tzen.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDer Klagepatentschrift l\u00e4sst sich dabei nicht entnehmen, dass die transparente Ausgestaltung des ersten Komponententeils an jedwedem m\u00f6glichen Einsatzort und unter allen in Betracht kommenden Einsatzorten eine \u00dcberpr\u00fcfung des F\u00fcllstandes ohne \u00d6ffnen des Spenders erm\u00f6glichen soll. Es reicht insoweit aus, dass dies unter in Betracht kommenden, nicht v\u00f6llig ungew\u00f6hnlichen Lichtverh\u00e4ltnissen m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAusgehend von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dieser wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. F\u00fcr Merkmal 1, die Merkmalsgruppe 2, Merkmal 2.4 und Merkmal 4. steht dies zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf daher keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Hinsichtlich der Merkmale 2.1.3 und 2.2.2, die im Parallelverfahren XXX zwischen den Parteien im Streit stehen, wird erg\u00e4nzend auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Senats in dem ebenfalls am 14.11.2024 verk\u00fcndeten Urteil in der Parallelsache verwiesen. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die in diesem Verfahren streitigen Merkmale 3 und 2.3 verwirklichen, ergibt sich aus den nachstehenden Ausf\u00fchrungen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen s\u00e4mtlich Spenderteile auf, die im Sinne des Merkmals 3 \u201eabnehmbar\u201c (\u201el\u00f6sbar\u201c) mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden sind. Die Spenderteile sind unstreitig jeweils verschwenkbar am hinteren Spenderabschnitt befestigt und erm\u00f6glichen das regelm\u00e4\u00dfige Nachf\u00fcllen von Papiermaterial im montierten Zustand des Spendergeh\u00e4uses an einer Wand. Darauf, ob die Spenderteile vollst\u00e4ndig von dem hinteren Spenderabschnitt entfernt werden k\u00f6nnen, kommt es nach der Lehre des Klagepatents nicht an.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen dar\u00fcber hinaus auch Merkmal 2.3, denn sie weisen ein transparentes erstes Kunststoffteil aus MABS und ein opakes zweites Komponententeil aus ABS auf. Von der Tatsache, dass das erste Komponententeil bei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls soweit durchscheinend ist, dass ein Nutzer den F\u00fcllstand des eingelegten Verbrauchsmaterials grob schemenhaft erkennen kann, hat sich der Senat im Wege der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 08.10.2024 \u00fcberzeugt.<br \/>\nDer Senat hat die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter den im Sitzungssaal herrschenden Lichtverh\u00e4ltnissen bei eingeschalteter Deckenbeleuchtung vorgenommen und die Spender dabei an die Wand gehalten, um eine Situation herzustellen, wie sie \u00fcblicherweise bei der vorgesehenen Verwendung der Spender in Toiletten, Restaurants oder \u00c4hnlichem herrscht. Soweit die Beklagte im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberwiegend in dunkel gefliesten, schlecht ausgeleuchteten R\u00e4umen eingesetzt w\u00fcrden, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind jedenfalls f\u00fcr den im Klagepatent vorgesehenen Einsatz in \u201enormalen\u201c Toiletten, Restaurants und \u00e4hnlichem objektiv geeignet, wenn unter den dort regelm\u00e4\u00dfig herrschenden Lichtverh\u00e4ltnissen bei geschlossenem Geh\u00e4use der F\u00fcllstand zumindest schemenhaft erkennbar ist. Entsprechende Lichtverh\u00e4ltnisse vermochte der Senat im Sitzungssaal in angemessener Weise nachzustellen. Insofern h\u00e4lt der Senat die Situation bei eingeschalteter Beleuchtung f\u00fcr ma\u00dfgeblich; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es \u00fcblicherweise auf Toiletten, in Restaurants oder an \u00e4hnlichen Orten an einer entsprechenden Beleuchtung fehlt.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 3, 4a, 6a, 10a, 11a war der F\u00fcllstand unter diesen Bedingungen jeweils gut zu erkennen. Dies gilt \u2013 soweit verf\u00fcgbar \u2013 f\u00fcr eine Bef\u00fcllung sowohl mit wei\u00dfem Papier als auch mit Umweltpapier, wobei die Erkennbarkeit bei einer Bef\u00fcllung mit Umweltpapier durchweg etwas schlechter war als bei einer Bef\u00fcllung mit wei\u00dfem Papier. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2, 5a, 7a, 9a und 12a war der F\u00fcllstand jedenfalls schemenhaft zu erkennen, wobei durchg\u00e4ngig die Sichtbarkeit aus der Seitenansicht etwas besser war als aus der Frontansicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 8a war der F\u00fcllstand von allen Papierspendern am schlechtesten zu erkennen. Auch hier konnte der Senat den F\u00fcllstand aber noch schwach schemenhaft durch die geschlossene Geh\u00e4usefront erkennen; aus der Seitenansicht war die Erkennbarkeit insofern etwas besser. Zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 15 und 16 haben die Parteien keine Muster zur Akte gereicht. Da sie aber nach den \u00fcbereinstimmenden Angaben beider Parteien in der Gestaltung des Geh\u00e4uses den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 entsprechen, gelten die zu diesen Ausf\u00fchrungsformen getroffenen Feststellungen des Senats entsprechend.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 13 und 14 \u2013 den Seifenspendern \u2013 war der F\u00fcllstand etwas schwerer zu erkennen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass eine mit der Bef\u00fcllung der Spender betraute Reinigungsperson Kenntnis von der Gestalt der eingesetzten Seifenkartusche oder auch des eingesetzten Seifenbeutels hat und deshalb wei\u00df, worauf sie bei der Betrachtung des Spendergeh\u00e4uses zu achten hat, wenn sie den F\u00fcllstand der Seife \u00fcberpr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen ist der F\u00fcllstand auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei geschlossenem Geh\u00e4use jedenfalls schemenhaft zu erkennen. Dies gilt umso mehr, wenn die Reinigungskraft den Spender nicht nur aus der Frontansicht, sondern \u2013 wovon im normalen Betrieb auszugehen sein wird \u2013 auch aus der Seitenansicht betrachtet. In diesem Fall l\u00e4sst die transluzente Ausgestaltung des ersten Komponententeils auch bei geschlossenem Geh\u00e4use jedenfalls bei genauer Betrachtung die Ermittlung des F\u00fcllstandes der im Spender befindlichen Waschsubstanz zu.<br \/>\nDabei vermochte der Senat nicht festzustellen, dass die Ausf\u00fchrungsformen in schwarzer Farbgebung eine grunds\u00e4tzlich schlechtere Lichtdurchl\u00e4ssigkeit aufweisen als die Ausf\u00fchrungsformen in wei\u00dfer Farbgebung. Die Erkennbarkeit des F\u00fcllstandes h\u00e4ngt vielmehr im Einzelfall von verschiedenen Faktoren wie dem Grad der Mattierung des Kunststoffmaterials, der Gr\u00f6\u00dfe des ersten Komponententeils und dem jeweiligen Einfallswinkel des Lichts ab. Allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist gemein, dass sie ein erstes Komponententeil aufweisen, durch das auch bei geschlossenem Geh\u00e4use zumindest schemenhaft der F\u00fcllstand des eingebrachten Verbrauchsmaterials zu erkennen ist.<br \/>\nDie von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2024 (dort S. 16 ff, Bl. 1357 GA) abgedruckten Abbildungen begr\u00fcnden keine andere Beurteilung. Wie die Beklagte selbst ausf\u00fchrt (S. 22, Bl. 1363), k\u00f6nnen Fotografien in diesem Fall die Wirklichkeit nicht vollst\u00e4ndig abbilden, u.a. weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine spiegelnde Oberfl\u00e4che aufweisen. Aus eben diesem Grund hat der Senat eine Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nAufgrund der Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehen der Kl\u00e4gerin die (noch) geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 ff. PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe CMS 2017 ausgestellt. Au\u00dferdem bewirbt sie diese in einem online abrufbaren Produktkatalog. Hierin liegt jeweils ein dem Berechtigten vorbehaltenes Anbieten nach \u00a7 9 Nr. 1 PatG.<br \/>\nNach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts vertreibt die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen au\u00dferdem unter der Marke \u201eI\u201c in Deutschland. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Beklagte nicht gestellt. Soweit sie im Berufungsverfahren bestreitet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach Deutschland zu liefern bzw. diese im Inland selbst zu vertreiben, und vortr\u00e4gt, die angegriffenen Spender w\u00fcrden durch ein Tochternehmen von ihr, die J, nach Deutschland geliefert bzw. an deutsche Kunden vertrieben, kann sie hiermit im Berufungsverfahren nicht mehr geh\u00f6rt werden, nachdem die Kl\u00e4gerin dieses Vorbringen mit Nichtwissen bestreitet (vgl. Bl. 1507 R GA).<br \/>\nDavon abgesehen trifft die Beklagte auch eine Verantwortlichkeit f\u00fcr den Vertrieb patentverletzender angegriffener Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland durch ihre franz\u00f6sische Tochtergesellschaft. Denn f\u00fcr eine Patentverletzung hat auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes fahrl\u00e4ssiges Verhalten erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, wenn dieses Verhalten einer Rechtspflicht zuwiderl\u00e4uft, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 52\u2009f. \u2013 Abdichtsystem). Werden durch die Verletzung einer solchen Rechtspflicht begangene fremde Verletzungshandlungen schuldhaft erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert, kommen gegen den Verletzer dieser Pflicht Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG insbesondere Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Auskunft\/Rechnungslegung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 78, 83 \u2013 Abdichtsystem; OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 167 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kommt erst recht eine Haftung desjenigen in Betracht, der das Klagepatent durch eine eigene Benutzungshandlung iSd \u00a7 9 PatG verletzt. Dies gilt auch f\u00fcr einen Schaden, der erst durch das Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen (unmittelbar) verursacht worden ist. Die Vorschrift des \u00a7 139 Abs. 2 PatG beschr\u00e4nkt die Haftung auf Schadensersatz nicht auf den unmittelbar aus der eigenen vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Benutzungshandlung resultierenden Schaden. Daher haftet ein Verletzer auch f\u00fcr den Schaden, der erst durch Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen entstanden ist, wenn ihm diese Benutzungshandlung aufgrund seiner eigenen Benutzungshandlung nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen wertungsm\u00e4\u00dfig zuzurechnen ist (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 168 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine). Regelm\u00e4\u00dfig ist dies anzunehmen, wenn der Patentverletzer durch eigene Angebotshandlungen den Vertrieb bzw. Absatz patentverletzender Erzeugnisses eines anderen Unternehmens seiner Unternehmensgruppe f\u00f6rdert. Die Haftung entspricht insofern dem Rechtsgedanken des \u00a7 840 Abs. 1 BGB, wonach mehrere nebeneinander f\u00fcr den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Verantwortliche als Gesamtschuldner haften (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 168 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die durch die Unternehmensgruppe in Deutschland vertrieben worden sind, unstreitig in ihrem Internetauftritt beworben. Hierin liegt ein dem Berechtigten vorbehaltenes Anbieten nach \u00a7 9 Nr. 1 PatG. Die Beklagte behauptet nicht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es angegriffene Ausf\u00fchrungsformen gegeben hat, die zwar in Deutschland vertrieben worden sind, die aber nicht Gegenstand ihres Internetauftrittes und damit ihres Angebots gewesen sind. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Anstifter-, Gehilfen- oder Mitt\u00e4terbeitrag zu den Vertriebshandlungen der J in Deutschland gesetzt hat. Jedenfalls hat die Beklagte durch die Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deren Vertrieb in Deutschland durch die Unternehmensgruppe pflichtwidrig und schuldhaft erm\u00f6glicht bzw. gef\u00f6rdert und haftet daher f\u00fcr den hieraus entstandenen Schaden nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch ohne eine ggf. fehlende vors\u00e4tzliche Beteiligung (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 166 ff. \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig auch selbst hergestellt, der J zum Vertrieb \u00fcberlassen und ihren anschlie\u00dfenden Vertrieb durch die J geduldet, obwohl sie dies zumindest durch Einstellung der Herstellung und\/oder \u00dcberlassung an die J h\u00e4tte unterbinden k\u00f6nnen.<br \/>\nSoweit es im Urteilstenor zu A.I.1. hei\u00dft, dass das Spenderteil \u201el\u00f6sbar\u201c mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, entspricht diese Formulierung dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin. Alternativ k\u00f6nnte es dort anstelle von \u201el\u00f6sbar\u201c auch \u201eabnehmbar\u201c hei\u00dfen, da beide Begriffe hier synonym verwendet werden.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDass die Beklagte nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a 3 S. 1 PatG auch zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Papierspender verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nSoweit bereits das Landgericht einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zuerkannt hat, bezieht sich der Rechnungslegungsanspruch \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht nur auf die patentverletzenden Spender, sondern im zuerkannten Umfang auch auf das in diesen zu verwendende Verbrauchsmaterial. Die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin (s.o.) ist insoweit begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist in der Beeintr\u00e4chtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsm\u00f6glichkeiten zu sehen. Der Schaden besteht darin, dass der Verletzer die durch das immaterielle Schutzgut vermittelten konkreten Marktchancen f\u00fcr sich nutzt und sie damit zugleich der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber entzieht. Ziel der Methoden zur Schadensberechnung ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausgleich dieses Schadens erforderlich und angemessen ist, und damit die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Schutzrechts und der in ihm verk\u00f6rperten Marktchancen. Dieser wird durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tats\u00e4chlichen Gewinn des Verletzers oder durch die Gewinnerwartung erfasst, die vern\u00fcnftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags \u00fcber die Nutzung des Schutzrechts verbunden h\u00e4tten (BGH GRUR 2012, 1226 Rn. 15\u2009f. \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2024, 273 Rn. 19, 20 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 32 \u2013 Verdampfungstrockneranlage).<br \/>\nSchadensersatzrelevant f\u00fcr die Bemessung des Verletzergewinns ist zun\u00e4chst, was au\u00dfer Zweifel steht, derjenige Umsatz (und Gewinn), den der Verletzer im Rahmen seines Gesch\u00e4ftsbetriebes mit der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung als solcher erzielt. Damit ist der m\u00f6gliche Umfang der Schadenersatzpflicht jedoch noch nicht abgesteckt. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1962, 509, 512 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II) zur Herausgabe des Verletzergewinns kann unter Umst\u00e4nden auch ein weitergehender Gewinn herausverlangt werden. Der Gewinn des Patentverletzers, wenn der Patentinhaber ihn soll herausverlangen k\u00f6nnen, muss hiernach in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Patentinhaber geb\u00fchrt. Denn der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns beruht auf der Erw\u00e4gung, dass es unbillig w\u00e4re, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf einer schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 20 \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung). Er zielt auf eine Kompensation des Umstands, dass sich der Verletzer bei Umsatzgesch\u00e4ften die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zunutze gemacht und damit die von der Rechtsordnung dem Schutzrechtsinhaber zugewiesene Marktchance f\u00fcr sich genutzt hat (BGH, GRUR 2012, 1226 Rn. 35 \u2013 Flaschentr\u00e4ger). Die Absch\u00f6pfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des sch\u00e4digenden Verhaltens und auf diese Weise der Pr\u00e4vention gegen eine Verletzung der besonders schutzbed\u00fcrftigen Immaterialg\u00fcterrechte (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 20 \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung). In welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Schutzrechtsverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig nicht genau ermitteln, sondern nur absch\u00e4tzen. Der notwendige urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist dabei nicht nur im Sinne ad\u00e4quater Kausalit\u00e4t zu verstehen. Auch bei Gewinnen aus dem Inverkehrbringen patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen ist vielmehr wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den mit dem verletzten Schutzrecht zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstands oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2013, 1212 Rn. 5 \u2013 Kabelschloss; GRUR 2012, 1226 Rn. 20 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; GRUR 2024, 273 Rn. 24 f. \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 16 \u2013 Verdampfungstrockneranlage).<br \/>\nHiervon ausgehend umfasst der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns auch Zusatzgesch\u00e4fte, die zwar keine Benutzungshandlung i.S.v. \u00a7 9 PatG oder \u00a7 10 PatG darstellen, deren Abschluss aber in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 28 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 15 \u2013 Verdampfungstrockneranlage).<br \/>\nEin solcher hinreichender Bezug besteht jedenfalls bei Gewinnen aus mit der Patentverletzung in urs\u00e4chlichem Zusammenhang stehenden Gesch\u00e4ften \u00fcber Verbrauchsmaterialien, die zur Verwendung mit einer patentverletzenden Vorrichtung bestimmt sind. Wie der Gewinn aus dem Inverkehrbringen des verletzenden Gegenstands wird in solchen Konstellationen zwar auch der Gewinn aus dem Vertrieb der Verbrauchsmaterialien in aller Regel nicht allein auf der Patentverletzung beruhen, sondern auf anderen Faktoren, die f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden ma\u00dfgeblich waren. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Gewinn jedenfalls auch auf der Patentverletzung beruht, weil der Vertrieb des Verbrauchsmaterials ohne das Inverkehrbringen der patentverletzenden Vorrichtung nicht oder nicht in demselben Ma\u00dfe h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen.<br \/>\nDies ist insbesondere in Konstellationen naheliegend, in denen das Verbrauchsmaterial \u2013 wie vorliegend \u2013 seiner Beschaffenheit nach auf die gesch\u00fctzte Vorrichtung abgestimmt ist oder wenn der Bezug aus einer Hand aus sonstigen Gr\u00fcnden Vorteile bietet (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 42 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine). Charakteristisch f\u00fcr den Vertrieb von Verbrauchsmaterialien ist gerade die enge Bindung an das Verletzergesch\u00e4ft, das in ganz naheliegender Weise den Weg zu den weiteren Erl\u00f6sen aus der Lieferung von Verbrauchsmaterialien ebnet, weil sie erforderlich sind, um den Verletzungsgegenstand ordnungsgem\u00e4\u00df in Betrieb zu nehmen oder weiter zu verwenden. Dieser beinahe zwangsl\u00e4ufige Zusammenhang verlangt eine Erstreckung der Schadenersatzpflicht auch auf solche Folgegesch\u00e4fte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 16. Aufl. Kap. D Rn. 816). Der Einwand des Verletzers, er h\u00e4tte den Gewinn mit den Verbrauchsmaterialien auch bei rechtm\u00e4\u00dfigem Alternativverhalten erzielen k\u00f6nnen, ist ihm unter diesen Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich versagt (vgl. BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 40 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; vgl. hierzu auch GRUR 2024, 1201 Rn. 43 ff. \u2013 Verdampfungstrockneranlage).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch dient der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des der Kl\u00e4gerin zustehenden Schadenersatzanspruchs aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs steht dem Patentinhaber insoweit gegen den Verletzer ein nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehender akzessorischer Hilfsanspruch auf Rechnungslegung aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Dieser Anspruch ist seinem Umfang nach auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt, die der Gl\u00e4ubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer m\u00f6glich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 12 \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung).<br \/>\nDa der Patentinhaber frei zwischen den einzelnen Berechnungsmethoden des Schadensersatzes w\u00e4hlen kann und sich daher insbesondere auch nicht vor Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der von ihm pr\u00e4ferierten Form der Schadensberechnung festlegen muss (BGH, GRUR 2000, 226, 227 \u2013 Planungsmappe; GRUR 2008, 93 \u2013 Zerkleinerungsvorrichtung), reicht es f\u00fcr das Bestehen eines Rechnungslegungsanspruchs aus, dass sich aus den die Verbrauchsmaterialien betreffenden Gesch\u00e4ften ein Beitrag zum Verletzergewinn ergeben kann. Der Rechnungslegungsanspruch ist nicht auf solche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle beschr\u00e4nkt, die tats\u00e4chlich und nachweislich einen Beitrag zum herauszugebenden Verletzergewinn leisten. Nur wenn die Auskunftserteilung und Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich alle Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle umfasst, die kausal auf dem Vertrieb der patentverletzenden Vorrichtung beruhen, ist der Berechtigte in der Lage zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Verletzer auch insoweit herauszugebenden Gewinn aus der Patentverletzung gezogen hat. Bestimmte Arten von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen unterfallen daher nur dann per se nicht der Rechnungslegung, wenn von vornherein ein Beitrag zum Verletzergewinn hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Daher erstreckt sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung regelm\u00e4\u00dfig auch auf durch die Ver\u00e4u\u00dferung von Verbrauchsmaterialien generierte Ums\u00e4tze des Verletzers mit dem Abnehmer einer patentverletzenden Vorrichtung, die kausal auf der Ver\u00e4u\u00dferung der patentverletzenden Vorrichtung beruhen k\u00f6nnen. Ob der aus diesen Umsatzgesch\u00e4ften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegen\u00fcber dem Stand der Technik zur Verf\u00fcgung stellt, kann f\u00fcr den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber f\u00fcr die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 191 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, Urt. v. 02.11.2008 \u2013 I-2 U 82\/02, BeckRS 2010, 22916; GRUR 2023, 394 Rn. 61 \u2013 Tassenspender; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136). Allein auf diese Weise wird der Berechtigte in die Lage versetzt, f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns relevante Vorg\u00e4nge zu ermitteln und die Angaben des Verletzers zum erzielten Verletzergewinn zu \u00fcberpr\u00fcfen (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641Rn. 192 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2023, 394 Rn. 61 \u2013 Tassenspender).<br \/>\nSoweit es um Gewinne aus Zusatzgesch\u00e4ften geht, besteht ein Anspruch auf Rechnungslegung danach in Bezug auf alle Gesch\u00e4fte, die es aufgrund ihres Inhalts, aufgrund der Umst\u00e4nde, unter denen sie geschlossen worden sind, oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte als nicht fernliegend erscheinen lassen, dass sie in Ursachenzusammenhang mit einer rechtswidrigen Benutzungshandlung stehen (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 75 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.04.2006 \u2013 4b O 430\/02, InstGE 6, 137 \u2013 Magnetspule; LG M\u00fcnchen, Urt. v. 04.03.2022 \u2013 21 O 7664\/20, GRUR-RS 2022, 42052 \u2013 Umfang der Auskunftspflicht bei Peripherieger\u00e4ten). Ob ein solcher Zusammenhang tats\u00e4chlich besteht, ist gegebenenfalls nach Rechnungslegung zu entscheiden.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDanach ist das Begehren der Kl\u00e4gerin auf Rechnungslegung (auch) \u00fcber das Verbrauchsmaterial gerechtfertigt. Die von der Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag geforderte Rechnungslegung bezieht sich dabei von vornherein nicht auf jeden beliebigen Verkauf von Verbrauchsmaterial an jedweden Abnehmer, sondern es geht ausschlie\u00dflich um Lieferungen von Verbrauchsmaterial zur Verwendung in den in diesem Rechtsstreit angegriffenen Spendern, d.h. um Lieferungen von mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kompatiblen Papierrollen, Papiert\u00fcchern und Waschsubstanzen an gewerbliche Abnehmer der Beklagten, die auch eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erworben haben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bewirbt bestimmtes, von ihr angebotenes Verbrauchsmaterial als kompatibel zu den angegriffenen Papier- bzw. Seifenspendern. Hierauf weist sie nicht nur auf ihren Webseiten und in ihrem Produktkatalog hin, sondern auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 6 findet sich auch der explizite Hinweis, den erworbenen Spender ausschlie\u00dflich mit den hierzu kompatiblen Papierutensilien der Beklagten zu benutzen. Ein entsprechender Hinweis auf die kompatible Seife findet sich auch auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 13 und 14. Aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers wird hierdurch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den angegriffenen Papier- bzw. Seifenspendern und dem zu deren Best\u00fcckung vorgesehenen Verbrauchsmaterial der Beklagten hergestellt, wobei der Abnehmer den betreffenden Hinweis sogar dahin verstehen kann, dass die Spender nur mit dem Verbrauchsmaterial der Beklagten verwendet werden k\u00f6nnen und sich erst dann der von der Beklagten beworbene Effekt eines geringeren Verbrauchs einstellt.<br \/>\nDadurch, dass die Beklagte selbst durch ihre Werbung, ihren Produktkatalog und zum Teil auch auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen unmittelbaren Bezug zu bestimmten, von ihr angebotenen Verbrauchsmaterialien herstellt, besteht hier die nicht nur fernliegende M\u00f6glichkeit, dass sich \u2013 auch \u2013 aus dem Umsatz der Beklagten mit dem an die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu deren Betrieb vertriebenen Verbrauchsmaterial ein Beitrag zu dem Gewinn ergibt, den die Beklagte mit w\u00e4hrend der Schutzdauer begangenen Verletzungshandlungen erzielt (hat). Nach den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls gen\u00fcgt insoweit zun\u00e4chst, dass die Beklagte \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 solches Verbrauchsmaterial nicht oder jedenfalls nicht in demselben Umfang abgesetzt h\u00e4tte, wenn sie den Abnehmern desselben nicht zuvor bzw. gleichzeitig die patentverletzenden Spender \u00fcberlassen h\u00e4tte.<br \/>\nDas durch die Beklagte selbst beschriebene Gesch\u00e4ftsmodell zeichnet sich dadurch aus, dass der ma\u00dfgebliche Umsatz und Gewinn nicht mit dem Verkauf der Dispenser, sondern mit der Lieferung des Verbrauchsmaterials erwirtschaftet wird. Soweit der Umsatz f\u00fcr das Verbrauchsmaterial bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den patentverletzenden Dispensern und dort der Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Funktionalit\u00e4t zuzurechnen ist, ist er anteilig dem Verletzergewinn zuzurechnen. F\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Verletzer einen Teil des mit dem patentverletzenden Erzeugnis erzielten Gewinns mittelbar \u00fcber den Umsatz mit dem Verbrauchsmaterial erwirtschaftet und daher auch ein Teil des Umsatzes mit dem Verbrauchsmaterial m\u00f6glicherweise unter diesem Gesichtspunkt zum Verletzergewinn beitr\u00e4gt, ben\u00f6tigt die Kl\u00e4gerin die Angaben zu den Umsatzgesch\u00e4ften mit Verbrauchsmaterial f\u00fcr die patentverletzenden Dispenser (vgl. auch: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 192 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, dass sich das von ihr vertriebene Verbrauchsmaterial nicht nur in den angegriffenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spendern, sondern in gleicher Weise auch in von ihr angebotenen patentfreien Spendern und Spendern anderer Hersteller verwenden lasse, ist bei der gebotenen Bewertung nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Abnehmer des Verbrauchsmaterials der Beklagten dieses gerade wegen seiner Eignung zur Verwendung in den patentgem\u00e4\u00dfen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, gegebenenfalls zumindest zu gr\u00f6\u00dferen Mengen, abnehmen. Dass sich das Verbrauchsmaterial auch in einer patentfreien Vorrichtung verwenden lassen mag, bei der die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht genutzt werden, schlie\u00dft nicht aus, dass gerade auch deren patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung dazu gef\u00fchrt hat, dass anschlie\u00dfend (auch) der Absatz des Verbrauchsmaterials der Beklagten beg\u00fcnstigt war. Ob dies tats\u00e4chlich der Fall war, muss f\u00fcr die hier allein zur Entscheidung gestellte Rechnungslegungspflicht nicht entschieden werden (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 194 \u2013 Polsterumarbeitungsmaschine).<br \/>\nGenauso ist ohne Belang, ob die Beklagte die von ihr angebotenen Spender ausschlie\u00dflich an Handelsunternehmen ver\u00e4u\u00dfert. Abgesehen davon, dass es die Beklagte damit in der Hand h\u00e4tte, ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung allein durch eine entsprechende Vertriebsgestaltung zu entgehen, hat die Beklagte auch \u00fcber die Lieferung der Spender an Handelsunternehmen, die wiederum die Spender an deren Nutzer weiterver\u00e4u\u00dfern, eine entsprechende Nachfrage nach Verbrauchsmaterialien auf Abnehmerseite geschaffen, die ihr ggf. weitere Absatzm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet. Der f\u00fcr das Entstehen der Rechnungslegungspflicht erforderliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben. Ob und ggf. in welchem Umfang sich diese Lieferungen letztlich im Rahmen der Schadensberechnung niederschlagen, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. F\u00fcr den Rechnungslegungsanspruch gen\u00fcgt die \u2013 hier bestehende \u2013 M\u00f6glichkeit, dass sich hieraus ein Beitrag zum Verletzergewinn ergibt.<br \/>\nIm Rahmen ihrer Rechnungslegungsverpflichtung hinsichtlich Verbrauchsmaterialien schuldet die Beklagte die im Urteilstenor zu A.I.4. genannten Informationen. Ihren weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag hat die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDer (Hilfs-) Antrag der Beklagten, ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die zu erteilenden Informationen Geheimnisschutz zu gew\u00e4hren, indem diese Informationen als geheimhaltungsbed\u00fcrftig eingestuft und der Kl\u00e4gerin besondere Geheimhaltungspflichten auferlegt werden, ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen. F\u00fcr eine solche Anordnung gibt es keine gesetzliche Grundlage.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie \u00a7\u00a7 16, 19 GeschGehG finden auf die tenorierte Verpflichtung des Patentverletzers zur Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber seine unberechtigten Benutzungshandlungen keine Anwendung (so bereits: LG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 26.09.2022 \u2013 4c O 59\/20 ZV I; best\u00e4tigend: Senat, GRUR 2023, 677 \u2013 Geheimnisschutz II; zustimmend: Thomas in FS K\u00fchnen 2024, S. 945 ff; jetzt auch ausdr\u00fccklich f\u00fcr einen bereits im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag: LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 02.07.2024 \u2013 4c O 19\/23; ebenso: K\u00f6hler\/Bornkamm, GeschGehG, 42. Aufl., \u00a7 16 Rn.25; vgl. zu den Einzelheiten auch: K\u00fchnen Hdb. Patentverletzung, 16. Aufl., Abschn. D Rn. 126 ff.; aA: LG Mannheim, GRUR-RS 2021, 51390 = GRUR 2022, 1176 Ls. \u2013 Geheimnisschutzanordnung; offengelassen in der Nachinstanz nach Erledigung in der Hauptsache von OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2022, 28741 \u2013 Auskunftspflicht; aA auch BeckOK PatR\/Kircher, 33. Ed. 15.07.2023, PatG \u00a7 145a Rn. 22).<br \/>\nNach \u00a7 145a S. 2 PatG gelten als streitgegenst\u00e4ndliche Informationen i.S.d. \u00a7 16 Abs. 1 GeschGehG \u201es\u00e4mtliche von Kl\u00e4ger und Beklagtem in das Verfahren eingef\u00fchrten Informationen\u201c. Aufgrund eines titulierten Anspruchs zu erteilende Ausk\u00fcnfte sind hiervon schon dem Wortlaut nach nicht umfasst. Es handelt sich dabei nicht um von einer Partei im Rahmen des Verfahrens geleisteten Vortrag, sondern um die Erf\u00fcllung eines tenorierten materiell-rechtlichen Anspruchs. Die hiernach zu erteilenden Informationen sind zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Geheimnisschutz \u2013 wird dieser wie hier bereits im Erkenntni.S.v.erfahren geltend gemacht \u2013 noch nicht einmal Gegenstand des Verfahrens und damit in keiner Weise \u201eeingef\u00fchrt\u201c im Sinne der Vorschrift des \u00a7 145a PatG. Vielmehr wird hier ein Geheimnisschutz vorbeugend geltend gemacht f\u00fcr in der Zukunft zu erteilende und ihrem Inhalt nach noch v\u00f6llig unbekannte Informationen.<br \/>\nSolche Informationen sind nach dem Willen des Gesetzgebers kein tauglicher Gegenstand f\u00fcr die Anordnung von Geheimnisschutzma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 16, 19 GeschGehG. Schon vor der Erg\u00e4nzung des S. 2 in \u00a7 145a PatG hat die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 145a PatG ausgef\u00fchrt, dass es \u201ezur Anspruchsbegr\u00fcndung oder zur Verteidigung\u201c notwendig sein k\u00f6nne, Gesch\u00e4ftsgeheimnisse vor Gericht zu offenbaren (BT-Drs. 19\/25821, 57). Mit dem nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgten S. 2 sollte ausweislich der weiteren Begr\u00fcndung klargestellt werden, dass der Begriff der streitgegenst\u00e4ndlichen Informationen in \u00a7 16 Abs. 1 GeschGehG nicht streng im Sinne des zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriffs zu verstehen ist, sondern grunds\u00e4tzlich alle vom Kl\u00e4ger sowie vom Beklagten im Rahmen seiner Verteidigung eingef\u00fchrten Informationen umfasst (BT-Drs. 19\/30498, 56; so auch bereits BT-Drs. 19\/25821, 57, 2. Abs.). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass jenseits des Vortrags zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch die im Wege eines tenorierten Auskunftsanspruchs an den Gl\u00e4ubiger zu offenbarenden Informationen von \u00a7 145\u2009a S. 2 PatG umfasst sein sollen, lassen sich der Gesetzesbegr\u00fcndung hingegen nicht entnehmen (Senat, GRUR 2023, 677 \u2013 Geheimnisschutz II).<br \/>\nF\u00fcr die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen betreffend die tenorierte Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Patentverletzers besteht auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzzwecks der \u00a7\u00a7 16 bis 20 GeschGehG kein Anlass. Im origin\u00e4ren Anwendungsbereich dieser Vorschriften dienen die hiernach m\u00f6glichen Anordnungen dem Schutz desjenigen Geheimnistr\u00e4gers, der in seinen Rechten verletzt ist, weil sein Gesch\u00e4ftsgeheimnis unbefugt von einem Nichtberechtigten erlangt, genutzt oder offengelegt worden ist. \u00dcbertragen auf den Patentverletzungsprozess kommen damit Konstellationen in Betracht, in denen der Verletzte zur Geltendmachung seiner Rechte Gesch\u00e4ftsgeheimnisse offenbaren muss oder aber \u2013 wie ebenfalls in der Gesetzesbegr\u00fcndung erw\u00e4hnt wird und wie es in \u00a7 145a S. 2 PatG zum Ausdruck kommt \u2013 der mutma\u00dfliche Verletzer Gesch\u00e4ftsgeheimnisse offenlegen muss, um sich gegen eine (unberechtigte) Inanspruchnahme zu verteidigen. Der Schutz des wegen einer Patentverletzung Verurteilten vor der uneingeschr\u00e4nkten Erteilung tenorierter Ausk\u00fcnfte findet in der Gesetzesbegr\u00fcndung hingegen an keiner Stelle Erw\u00e4hnung (Senat, GRUR 2023, 677 \u2013 Geheimnisschutz II).<br \/>\nII.<br \/>\nEin Anspruch auf verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die zu erteilenden Informationen ohnehin einer aus einem Auskunftsschuldverh\u00e4ltnis folgenden Zweckbindung unterl\u00e4gen und der Auskunftsgl\u00e4ubiger in diesem Zusammenhang offenbarte Gesch\u00e4ftsgeheimnisse des Auskunftsschuldners seinen Mitarbeitern oder externen Beratern nur insoweit offenbaren d\u00fcrfe, wie dies f\u00fcr eine zweckentsprechende Auswertung und Verwendung notwendig sei, wobei er \u00fcberdies die hinzugezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichten m\u00fcsse (so: Haedicke, GRUR 2020, 785; LG Mannheim, GRUR 2022, 301 Rn. 36 ff. \u2013 Geheimnisschutzanordnung; Schumacher, GRUR Patent 2023, 41, 42; offen gelassen von OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2022, 28741 \u2013 Auskunftspflicht; ablehnend: Thomas in FS K\u00fchnen 2024, S. 945, 952). Auch wenn man annimmt, was hier keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung bedarf, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten ein solches Pflichtenverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien begr\u00fcndet, k\u00f6nnten sich hieraus \u2013 im Falle einer bereits erfolgten oder drohenden Zuwiderhandlung \u2013 allenfalls Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspr\u00fcche der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin ergeben. Solange es hingegen \u2013 wie hier \u2013 keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gibt, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 als Gl\u00e4ubigerin des tenorierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung \u2013 gegen ihre Pflicht zur Geheimhaltung und zweckgebundenen Verwertung der von ihr erlangten Informationen versto\u00dfen wird, kommt die \u2013 allein vorbeugende \u2013 Anordnung von Geheimhaltungsanordnungen nicht in Betracht (vgl. zum Zwangsvollstreckungsverfahren auch: OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2022, 28741 Rn. 33 \u2013 Rechtzeitige Erf\u00fcllung einer titulierten Auskunftspflicht).<br \/>\nSoweit dem in der Literatur entgegengehalten wird, der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch erhalte so einen ungerechtfertigten Sanktionscharakter (so: Schumacher, GRUR Patent 2023, 41, 42), ist darauf hinzuweisen, dass der Patentverletzer T\u00e4ter einer unerlaubten (deliktischen) Handlung ist, die rechtswidrig in nicht nur einfachgesetzlich gesch\u00fctzte, sondern wegen Art. 14 GG sogar grundrechtlich garantierte Eigentumspositionen des Schutzrechtsinhabers eingreift. Das Gesetz h\u00e4lt aus diesem Grund f\u00fcr den Verletzten in den \u00a7\u00a7 139 ff. PatG bestimmte, den St\u00f6rungszustand beendende und das begangene Unrecht kompensierende Sanktionen bereit. Typischerweise ist die zugrundeliegende Verletzungssituation dadurch gekennzeichnet, dass der Patentinhaber erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse selbst herstellt und\/oder vertreibt. Es repr\u00e4sentiert daher den Regel- und keinen Sonderfall, dass sich in einem Patentverletzungsprozess am Markt t\u00e4tige Wettbewerber gegen\u00fcberstehen, weswegen es gerade nichts Au\u00dfergew\u00f6hnliches ist, sondern \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 der \u00fcblichen Konstellation entspricht, dass der Verletzer im Rahmen seiner Auskunfts- und Rechnungspflicht demjenigen geheime Gesch\u00e4ftsdaten (wie Preise) offenbaren muss, mit dem er auf dem betreffenden Markt um Auftr\u00e4ge und Kunden konkurriert. Dem in \u00a7 140b PatG gesetzlich normierten und durch eine erg\u00e4nzende Anwendung der \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in der Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung k\u00f6nnen in derartigen Konstellationen nicht diejenigen nachteiligen Folgen f\u00fcr die Wettbewerbsposition des Verletzers entgegengehalten werden, die normale und gew\u00f6hnliche Folge der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind (Senat, Beschl. v. 21.07.2010 \u2013 I-2 U 47\/10, BeckRS 2011, 2537 \u2013 Gleitsattelscheibenbremse; vgl. auch: K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 16. Aufl. Kap. D Rn.875).<br \/>\nSoweit die Beklagte au\u00dferdem auf die Enforcement-Richtlinie verweist, sollte durch diese gerade die Position desjenigen, dessen geistiges Eigentum durch deliktische Tat verletzt worden ist, in besonderer Weise gest\u00e4rkt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 21.07.2010 \u2013 I-2 U 47\/10, BeckRS 2011, 2537 \u2013 Gleitsattelscheibenbremse).<br \/>\nZwar steht hier auch ein Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerin aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB hinsichtlich nicht patentverletzender Verbrauchsmaterialien in Rede. Dies vermag in Bezug auf den diesbez\u00fcglichen Rechnungslegungsanspruch an dem vorstehenden Ergebnis indes nichts zu \u00e4ndern, weil die Beklagte der in ihrem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht verletzten Patentinhaberin auch diese Auskunft aufgrund der von ihr begangenen patentverletzenden Handlungen in ihrer Eigenschaft als Patentverletzerin schuldet.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDer nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichte Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14.10.2024, im Hinblick auf welchen ein Schriftsatznachlass nicht gew\u00e4hrt worden ist, gibt keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung zur Nebenintervention beruht auf \u00a7 101 Abs. 1 HS 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dass der BGH im Nichtigkeitsverfahren von einem engeren Verst\u00e4ndnis des hier streitigen Merkmals 3 ausgegangen ist, l\u00e4sst sich seinem Nichtigkeitsberufungsurteil nicht eindeutig entnehmen; wie bereits ausgef\u00fchrt, hat er sich dort nicht weiter mit der Auslegung dieses Merkmals befasst. Dass die \u00a7\u00a7 16, 19 GeschGehG auf die tenorierte Verpflichtung des Patentverletzers zur Auskunft und Rechnungslegung nicht anwendbar sind, erscheint dem Senat eindeutig. Gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung liegt insoweit nicht vor.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3413 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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