{"id":9602,"date":"2025-04-03T10:44:23","date_gmt":"2025-04-03T10:44:23","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9602"},"modified":"2025-04-03T07:48:11","modified_gmt":"2025-04-03T07:48:11","slug":"i-2-u-74-23-basismaterial-fuer-die-herstellung-von-lebens-und-futtermitteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9602","title":{"rendered":"I-2 U 74\/23 &#8211; Basismaterial f\u00fcr die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3412<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 5. Juli 2024, I-2 U 74\/23<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 47\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 26.10.2023 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 021 XXA U 1 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Restschadensersatz sowie auf die Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Mit Vereinbarung vom 20.02.2017 (Anlage K 3) \u00fcbertrug dieser der Kl\u00e4gerin \u201es\u00e4mtliche Nutzungsrechte\u201c an dem Klagegebrauchsmuster einschlie\u00dflich eventueller Schadensersatzanspr\u00fcche wegen unberechtigter Nutzung des Klagegebrauchsmusters in der Vergangenheit.<\/li>\n<li>\nDas aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP XXB abgezweigte Klagegebrauchsmuster beruht auf einer unter Inanspruchnahme dreier innerer Priorit\u00e4ten vom 29.11.2005, 16.01.2006 und 05.04.2006 get\u00e4tigten Anmeldung vom 23.11.2006. Es wurde am 22.04.2013 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 13.06.2013. Seine Schutzdauer ist am 30.11.2016 abgelaufen.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Basismaterial f\u00fcr die Herstellung insbesondere von Lebens- und Futtermitteln. Seine eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1, 3, 6 und 8 lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201e1.<br \/>\nBasismaterial insbesondere zur Herstellung von Lebensmitteln, welches aus (i) einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem St\u00e4rkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer St\u00e4rkemehle miteinander, und einer Mischung eines oder mehrerer St\u00e4rkemehle mit Lecithin (im folgenden \u201ePulver&#8220;), (ii) einem Sirup oder einer Mischung von mehreren Sirups und (iii) 0 bis 1,0 Gew.-% einer funktionellen Komponente besteht.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e3.<br \/>\nBasismaterial nach Anspruch 1 oder 2, worin (i) der Sirup ein Hexosesirup, bevorzugt Glukosesirup, Fruktosesirup oder eine Mischung dieser beiden Sirups ist, besonders bevorzugt Glukosesirup; und\/oder (ii) der Sirup ein Zuckeraustauschstoff-haltiger Sirup ist, bevorzugt Isomalt-Sirup oder Maltitolsirup.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e6.<br \/>\nBasismaterial nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 5, welches (i) wasserl\u00f6slich, geruchsfrei und\/oder geschmacksneutral ist; (ii) fl\u00fcssig, past\u00f6s, verformbar<br \/>\noder fest ist; (iii) lange haltbar und\/oder zur Lagerung bei Raumtemperatur geeignet ist; (iv) von -50\u00b0 bis 300\u00b0 C temperaturbest\u00e4ndig ist; und\/oder (v) zum Verzehr geeignet ist.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e8.<br \/>\nNahrungsmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, Nahrungsmittel-Vorprodukt, Futtermittel, Futtererg\u00e4nzungsmittel, Futtermittel-Vorprodukt, Pharmazeutikum, Tierarzneimittel<br \/>\noder Kosmetikum, welches zu mindestens 50 Gew.-%, bevorzugt zu mindestens 80 Gew.-% aus dem Basismaterial gem\u00e4\u00df einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 6 besteht.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht vorliegend den Schutzanspruch 8 in einer auf die Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 6 r\u00fcckbezogenen Fassung geltend, die wie folgt lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eNahrungsmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, Nahrungsmittel-Vorprodukt, Futtermittel, Futtererg\u00e4nzungsmittel oder Futtermittel-Vorprodukt, Pharmazeutikum, Tierarzneimittel oder Kosmetikum, welches zu mindestens 50 Gew.-%, bevorzugt zu mindestens 80 Gew.-% aus dem Basismaterial besteht, wobei das Basismaterial besteht aus (i) einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem St\u00e4rkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer St\u00e4rkemehle miteinander, und einer Mischung eines oder mehrerer St\u00e4rkemehle mit Lecithin (im Folgenden \u201ePulver\u201c), (ii) einem Sirup oder einer Mischung von mehreren Sirups und (iii) 0 bis 1,0 Gew.-% einer funktionellen Komponente, wobei der Sirup ein Hexose-Sirup ist und wobei das Basismaterial past\u00f6s ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland (Roll-) Fondants, insbesondere die Produkte \u201eA.\u201c, \u201eB.\u201c, \u201eC.\u201c und \u201eD.\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die folgenden Abbildungen zeigen die Verpackung des Produkts \u201eA.\u201c mit entsprechender Zutatenliste:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAls Anlage K 15 hat die Kl\u00e4gerin Muster der einzelnen Produkte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das von den Beklagten ebenfalls angebotene und vertriebene Produkt \u201eE.\u201c untersuchen lassen und den Analysebericht der F.-GmbH vom 20.03.2015 als Anlage K 6 vorgelegt. Den \u201eE.\u201c beziehen die Beklagten von demselben Lieferanten wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, der G.- &amp; Co. KG. Die Zusammensetzung dieses Produkts entspricht im Wesentlichen derjenigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der \u201eE.\u201c hat jedoch eine fl\u00fcssigere Konsistenz und enth\u00e4lt mehr Wasser.<\/li>\n<li>\nAus dem Analysebericht (Anlage K 6) ergeben sich f\u00fcr den \u201eE.\u201c folgende Inhaltsstoffe\/Kennzahlen: Den Hauptanteil bildet Saccharose mit 63,7 g\/100g. Der Anteil an enzymatischer St\u00e4rke betr\u00e4gt 2,1 g\/100g. Glukose konnte mit einem Anteil von 3,4 g\/100g, Maltose mit 2,8 g\/100g und Fructose mit 3,0 g\/100g bestimmt werden. Lactose mit weniger als 0,2 g\/100g und Fett mit weniger als<br \/>\n0,3 g\/100g liegen unterhalb der jeweiligen Bestimmungsgrenze.<\/li>\n<li>\nMit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 15.03.2022 (Anlage K 9) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten erfolglos ab.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten das Klagegebrauchsmuster w\u00e4hrend dessen Laufzeit durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt haben. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df. Der in der Zutatenliste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an erster Stelle genannte, also mengenm\u00e4\u00dfig in gr\u00f6\u00dftem Umfang vertretene Zucker sei Bestandteil des Glukosesirups und diesem zuzurechnen. Auch der in der Klagegebrauchsmusterschrift genannte M Glukosesirup 43\u00b0 weise einen hohen Anteil an Oligo-\/Polysacchariden (51,5 bis 59 %) auf, wobei es sich \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 um Saccharose handele. F\u00fcr die Verwirklichung des Anspruchs komme es zudem nicht darauf an, ob zun\u00e4chst das Basismaterial hergestellt und sodann mit weiteren Komponenten vermischt werde, oder ob alle Komponenten direkt miteinander verbunden w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt und vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>\nEin Basismaterial im Sinne des Klagegebrauchsmusters werde nicht verwendet. Stattdessen w\u00fcrden alle Bestandteile der Fertigprodukte in herk\u00f6mmlicher Weise miteinander vermischt und die so erhaltene Mischung in \u00fcblicher Weise zum Fertigprodukt verarbeitet. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde zudem eine Substanz, welche als funktionelle Komponente im Sinne des Klagegebrauchsmusters angesehen werden k\u00f6nnte, in einer h\u00f6heren, in einer g\u00e4nzlich anderen Gr\u00f6\u00dfenordnung liegenden Menge verwendet. Bei der Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich jedoch um ein Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnis ihres Lieferanten, der sich gegen die Offenbarung von Art und Menge der besagten Substanz verwehre.<\/li>\n<li>\nDas anf\u00e4ngliche Bestreiten der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdr\u00fccklich fallen gelassen.<\/li>\n<li>\nDurch Urteil vom 26.10.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nEin Sirup im Sinne des Klagegebrauchsmusters sei nach Absatz [0020] der Gebrauchsmusterbeschreibung zum einen durch seinen Inhaltsstoff bzw. seine Inhaltsstoffe (z.B. Zucker, Zuckeraustauschstoff, Zuckerwasser oder zuckerhaltige Fl\u00fcssigkeiten) gekennzeichnet, und zum anderen durch seine dickfl\u00fcssige Konsistenz, mit der eine hohe Konzentration von Zucker einhergehe. Diese Beschaffenheit erhalte der Sirup nach der Gebrauchsmusterbeschreibung durch \u201eKochen oder andere Techniken, insbesondere durch enzymatische Spaltungsprozesse\u201c. Die diesbez\u00fcgliche Beschreibung beschr\u00e4nke zwar den Schutzumfang des hier geltend gemachten Sachanspruchs nicht. Gleichwohl bringe der Fachmann die Herstellungsweise mit der beschriebenen Beschaffenheit eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sirups derart in Zusammenhang, dass ein blo\u00dfes Vermischen der Ausgangssubstanzen wie beispielsweise Wasser und Zucker noch keinen Sirup hervorbringe. Es bed\u00fcrfe insoweit eines chemischen Prozesses, der zur Dickfl\u00fcssigkeit des Sirups und zu der mit dieser zusammenh\u00e4ngenden hohen Zuckerkonzentration f\u00fchre. Diese Beschaffenheit eines \u201eSirups\u201c grenze ihn klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df von in Wasser gel\u00f6stem Zucker ab. Aus der Definition des Klagegebrauchsmusters ergebe sich zudem, dass eine Zuckerl\u00f6sung durch Kochen oder andere Techniken bearbeitet werde, mithin der Zucker bereits gel\u00f6st, also vor der Bearbeitung enthalten sei, und nicht erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt beliebig hinzugef\u00fcgt werde.<\/li>\n<li>\nEin solches Verst\u00e4ndnis ergebe sich auch aus der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung. Denn durch den Bestandteil \u201eSirup\u201c grenze sich das Klagegebrauchsmuster von bekannten Basismaterialien ab, die ein Gemisch aus Wasser und Zucker enthalten h\u00e4tten, was die Haltbarkeit derartiger Mischungen begrenze. Insbesondere dem Sirup werde hingegen eine die Haltbarkeit erh\u00f6hende Wirkung zugewiesen. Zudem solle gerade durch die Verwendung von Sirup eine schwerkraftbedingte Trennung der Einzelbestandteile verhindert werden, insbesondere das Auskristallisieren von Zucker. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters weise dem Bestandteil Sirup \u2013 im Unterschied zu gew\u00f6hnlichem Haushaltszucker bzw. reinem Zuckerwasser \u2013 aufgrund der unterschiedlichen Eigenschaften mithin einen f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung der erfindungswesentlichen Aufgabe ma\u00dfgebliche Bedeutung bei. Soweit die Beklagten die Auffassung vertr\u00e4ten, dass es sich bei Anspruch 8 des Klagegebrauchsmusters um einen \u201egeschlossenen\u201c Anspruch handele, sei dem entgegenzuhalten, dass Anspruch 8 in Verbindung mit den Unteranspr\u00fcchen 3 und 6 ein zum Verzehr geeignetes Produkt definiere, welches nach Merkmal 2 zu mindestens 50 Gew.-% aus dem Basismaterial bestehe, mithin zu weiteren 50 Gew.-% aus anderen Zutaten bestehen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin habe weder vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Basismaterial enthalte noch verhalte sich ihr Vortrag im \u00dcbrigen zum Fertigungsverfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dies lasse den Schluss zu, dass die Kl\u00e4gerin keine Kenntnis davon habe, wie die angegriffenen Fondants hergestellt w\u00fcrden. Die Zutatenlisten der Fondants, auf die die Kl\u00e4gerin verweise, enthielten keinen Hinweis auf die Verwendung eines Basismaterials im Sinne des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>\nDie Merkmalsverwirklichung scheitere jedoch nicht daran, dass die Kl\u00e4gerin bei der Herstellung kein Basismaterial verwende, weil es nicht darauf ankomme, dass und wie die Komponenten des Basismaterials vermischt und wann sie mit weiteren Komponenten zusammengegeben w\u00fcrden. Gleichwohl sei erforderlich, dass die das Basismaterial ausmachenden Komponenten \u2013 im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls Glukosesirup und Maisst\u00e4rke \u2013 zu irgendeinem Zeitpunkt in der von der Lehre gesch\u00fctzten Verbindung in einer Menge von mindestens 50 Gew.-% vorgelegen h\u00e4tten. Dies habe die nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<\/li>\n<li>\nAus der Zutatenliste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erg\u00e4ben sich lediglich Glukosesirup und Maisst\u00e4rke als Bestandteile des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Basismaterials, jedoch keine Mengenverh\u00e4ltnisse. Ber\u00fccksichtige man, dass die Zutaten in der Reihenfolge ihres Mengenanteils abnehmend aufgez\u00e4hlt werden m\u00fcssten, sei der Zuckeranteil in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform immer h\u00f6her als der Anteil an Glukosesirup, womit es nahezu ausgeschlossen erscheine, dass die f\u00fcr das Basismaterial erforderlichen Komponenten (Glukosesirup und Maisst\u00e4rke) mindestens 50 Gew.-% der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausmachten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsbericht (Anlage K 6) entnehmen, der<br \/>\n\u2013 ohne dass erkennbar w\u00e4re, dass die Zutaten denjenigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechen \u2013 die Zutaten des \u201eE.\u201c der Firma G. ausweise. Addiere man die dort ausgewiesenen Anteile an enzymatischer St\u00e4rke<br \/>\n(2,1 %) und Glukose (3,4 %), gelange man zu insgesamt 5,5 %, womit \u2013 selbst wenn man den H\u00f6chstanteil einer funktionellen Komponente hinzurechne \u2013 der Gesamtanteil des \u201eBasismaterials\u201c weit unter 50 Gew.-% liege.<\/li>\n<li>\nSoweit der Fondant der Beklagten nach der Zutatenliste Glukosesirup zu einem geringeren Anteil als Zucker enthalte und die Kl\u00e4gerin daraus schlussfolgere, dass der in der Zutatenliste aufgef\u00fchrte Zucker als Saccharose jedenfalls zum Teil Bestandteil des Glukosesirups sein m\u00fcsse \u2013 wie etwa in dem in Abs. [0023] beispielhaft genannten M Glukosesirup 43\u00b0 bzw. 45\u00b0 (vgl. Anlage K 19) \u2013 verhelfe ihr auch diese Spekulation nicht zur Schl\u00fcssigkeit. Wende man das dortige Verh\u00e4ltnis von Saccharose zu Dextrose\/Glukose (3,2-fach) auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, insbesondere den \u201eE.\u201c an, ergebe sich ein Saccharose-Anteil von 10,88 Gew.-% (3,4 Gew.-% Glukose * 3,2). Addiere man nun die Anteile der Maisst\u00e4rke<br \/>\n(2,1 Gew.-%) und der Glukose (3,4 Gew.-%) hinzu, belaufe sich der Anteil der Basismaterialkomponenten am gesamten Nahrungsmittel auf 17,48 Gew.-% und entspreche damit nicht den gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen mindestens 50 Gew.-%.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn der Glukosesirup im \u201eE.\u201c einen hohen Anteil an Saccharose oder Maltose enthalten sollte, lasse sich nicht feststellen, welcher Anteil der Saccharose\/Maltose Bestandteil des Zuckers und welcher Anteil Teil des Glukosesirups sei. Auch die Addition der 2,8 Gew.-% Maltose im \u201eE.\u201c \u00e4ndere letztlich nichts an dem dargestellten Ergebnis.<\/li>\n<li>\nEine Ausweisung von Glukosesirup als Zucker w\u00fcrde im \u00dcbrigen der Zuckerartenverordnung zuwiderlaufen, nach deren \u00a7\u00a7 3, 2 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 \u201eZucker\u201c f\u00fcr den typischen Haushaltszucker \u2013 kristallisierte Saccharose \u2013 stehe und der zufolge Lebensmittel mit ihrer speziellen Bezeichnung genannt werden m\u00fcssten. Dass die Zuckerartenverordnung im Klagegebrauchsmuster nicht genannt sei, \u00e4ndere nichts daran, dass reiner Haushaltszucker jedenfalls keinen (Zucker-)Sirup im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstelle. Wenn die Kl\u00e4gerin schon auf die Zutatenliste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und den dort aufgef\u00fchrten Glukosesirup verweise, m\u00fcsse sie sich auch entgegenhalten lassen, dass neben dem Glukosesirup auch Zucker in der Zutatenliste aufgef\u00fchrt sei, der nach der Zuckerartenverordnung eben als gew\u00f6hnlicher Haushaltszucker und damit nicht als Sirup \u2013 auch nicht im Sinne des Klagegebrauchsmusters \u2013 definiert sei und daher grunds\u00e4tzlich nicht den f\u00fcr das Basismaterial erforderlichen Mengen in H\u00f6he von mindestens 50 Gew.-% zugerechnet werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nDie Kammer folge auch nicht dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, der Zucker k\u00f6nne als Bestandteil des Sirups angesehen und damit dem Basismaterial zugerechnet werden, weil es f\u00fcr den Sirup keinen Unterschied mache, ob diesem nachtr\u00e4glich noch Zucker in Form von Saccharose hinzugef\u00fcgt werde. Denn nach der vorgenommenen Auslegung m\u00fcsse der Zucker bereits gel\u00f6st, also vor der Bearbeitung enthalten sein und k\u00f6nne nicht zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt beliebig hinzugef\u00fcgt werden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin k\u00f6nne ferner nicht mit Erfolg einwenden, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise die vom Klagegebrauchsmuster angestrebten Vorteile auf, weil auch nach mehrj\u00e4hriger Lagerzeit kein Zucker auskristallisiert sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg auch auf einem anderen als dem vom Klagegebrauchsmuster beschrittenen Weg erreicht werden k\u00f6nne. Dieser Weg werde verlassen, wenn dem Sirup nachtr\u00e4glich gew\u00f6hnlicher Haushaltszucker hinzugef\u00fcgt werde, vor allem wenn dies ausweislich der Zutatenliste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer Menge geschehe, die die Menge des urspr\u00fcnglich vorhandenen Sirups \u00fcbersteige.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin auch nicht hinreichend dargetan, inwieweit die Ausf\u00fchrungen zu den Zutaten des \u201eE.\u201c auch f\u00fcr die angegriffenen Fondants G\u00fcltigkeit h\u00e4tten, zumal der E. Zucker nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin u.a. mehr Wasser enthalte, so dass eine wesentliche Komponente Zuckerwasser sein d\u00fcrfte. Der Anteil der Maisst\u00e4rke bleibe zudem g\u00e4nzlich unbekannt.<\/li>\n<li>\nMit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:<\/li>\n<li>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs, insbesondere sei das Basismaterial in der geforderten Menge von mindestens 50 Gew.-% vorhanden. Die in den Analysen festgestellten Saccharose-Bestandteile seien dem Glukosesirup hinzuzurechnen.<\/li>\n<li>\nNach dem Verst\u00e4ndnis des Klagegebrauchsmusters sei \u2013 wie insbesondere der Verweis auf den M Glukosesirup 43\u00b0 zeige \u2013 nicht ausgeschlossen, dass ein Glukosesirup mit weiterer Saccharose versetzt werde und es sei auch keine Grenze f\u00fcr den Anteil von Haushaltszucker (Saccharose) definiert. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung sei entscheidend, ob diejenigen Wirkungen, die das Klagegebrauchsmuster dem Glukosesirup zuspreche, eintr\u00e4ten. Insofern sei der Glukosesirup von Zuckerwasser abzugrenzen, bei dem die Bestandteile wieder auskristallisierten. Bei den angegriffenen Produkten kristallisiere unstreitig selbst nach vielen Jahren der Zucker nicht aus. Damit stehe fest, dass der festgestellte Zucker kein normaler Haushaltszucker im Rahmen von Zuckerwasser sein k\u00f6nne, sondern Zucker im Rahmen von Glukosesirup \u2013 und damit dessen Bestandteil \u2013 sein m\u00fcsse.<\/li>\n<li>\nSoweit das Landgericht angenommen habe, ein Auskristallisieren k\u00f6nne auch auf andere Weise verhindert werden, beruhe dies nicht auf Sachvortrag der Parteien und sei nach den Regeln der ZPO unbeachtlich. Die klare Unterscheidung im Klagegebrauchsmuster, welches den Glukosesirup gerade von Zuckerwasser unterscheide, bei dem es zum Auskristallisieren komme, schlie\u00dfe aus, dass \u201eauf anderem Weg\u201c ein Auskristallisieren des Zuckers verhindert werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nUnzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, der vom Klagegebrauchsmuster beschrittene Weg werde verlassen, wenn dem Sirup nachtr\u00e4glich gew\u00f6hnlicher Haushaltszucker hinzugef\u00fcgt werde. Richtig w\u00e4re diese Annahme nur f\u00fcr den Sachverhalt, dass dem Sirup der Haushaltszucker nur beigemengt werde, der Haushaltszucker somit weiterhin in seiner kristallinen Form vorhanden w\u00e4re. Wenn aber der Sirup bei Zugabe von Haushaltszucker diesen assoziere und aufl\u00f6se, was ggf. zus\u00e4tzlich mildes Erhitzen erforderlich mache, f\u00fchre das dazu, dass der Haushaltszucker Bestandteil des Glukosesirups werde und damit auch die Wirkungen eintr\u00e4ten, welche f\u00fcr Glukosesirup im Klagegebrauchsmuster anschaulich erl\u00e4utert seien.<\/li>\n<li>\nDie vom Landgericht herangezogenen Angaben in der Zuckerartenverordnung seien weder einschl\u00e4gig noch relevant. Zum einen k\u00f6nne Zucker auch nach der Verordnung als Haushaltszucker ausgewiesen werden, wenn er erst im Rahmen des Herstellungsverfahrens des Produkts \u2013 etwa durch Erhitzen \u2013 zu einem Bestandteil des Glukosesirups geworden sei. Zum anderen sei es sehr wohl m\u00f6glich bzw. \u00fcblich, Haushaltszucker, der Bestandteil des Glukosesirups sei, als Haushaltszucker auszuweisen. Denn Glukosesirup sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass er eine Mischung von verschiedenen Zuckern darstelle und nicht dahingehend beschr\u00e4nkt, dass er nur bestimmte Mengen an Haushaltszucker enthalten d\u00fcrfe oder m\u00fcsse. Selbst eine fehlerhafte Angabe nach der Zuckerartenverordnung w\u00fcrde im \u00dcbrigen an den Feststellungen nichts \u00e4ndern, nachdem niemand behaupte, dass bei den angegriffenen Produkten Zucker auskristallisiere.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten behaupteten, aus der Analyse gem\u00e4\u00df Anlage K 6 ergebe sich, dass Saccharose \u2013 in Form von Puderzucker \u2013 in fester Form beigef\u00fcgt sei, treffe dies nicht zu. Aus der Analyse ergebe sich zu dem Zustand nichts. Weil Puderzucker, also fein gemahlener Kristallzucker, und Saccharose in kristalliner Form chemisch gleich seien, verhielten sich diese auch in identischer Weise. Selbstverst\u00e4ndlich komme es bei Verwendung von Puderzucker auch zu einem Auskristallisieren, wenn nicht \u2013 wie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen \u2013 ein Basismaterial unter Verwendung von Glukosesirup eingesetzt werde und der jeweilige Zucker (sei es Kristall- oder Puderzucker) Bestandteil dieses Basismaterials sei. Ob Kristallzucker oder Puderzucker in Wasser gel\u00f6st werde, sei unerheblich und f\u00fchre nicht zu abweichenden Ergebnissen. Bei der Verwendung von \u201eZuckerwasser\u201c (ob mit Kristallzucker oder Puderzucker) komme es stets zu einem Auskristallisieren.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\ndie Beklagten unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.10.2023, Aktenzeichen 4b O 47\/22, zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten im Zeitraum 22.04.2013 bis 30.11.2016<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland Rollfondant angeboten und\/oder vertrieben haben, soweit das Produkt zu mindestens 50 Gewichts-% aus einem Basismaterial besteht, bestehend aus (i) einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem St\u00e4rkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer St\u00e4rkenmehle miteinander und einer Mischung eines oder mehrerer St\u00e4rkemehle mit Lecithin (im Folgenden \u201ePulver&#8220;), (ii) einem Sirup oder einer Mischung mehrerer Sirups und (iii) 0 bis 1,0 Gew.-% einer funktionellen Komponente, wobei der Sirup ein Hexose-Sirup ist und wobei das Basismaterial past\u00f6s ist,<\/li>\n<li>\nund zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nb) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\nd) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 einen Betrag in H\u00f6he von 2.002,41 EUR zu zahlen, die Beklagte zu 1) zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2022 und beide Beklagte gesamtschuldnerisch seit dem 03.08.2022;<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.10.2023, Aktenzeichen: 4b O 47\/22, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dasjenige herauszugeben, was sie durch die in I. 1. bezeichneten und vom 22.04.2013 bis 30.11.2016 begangenen Handlungen erlangt haben.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und treten dem Berufungsvortrag der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen:<\/li>\n<li>\nDer Anteil an Basismaterialkomponenten am gesamten Nahrungsmittel liege sowohl bei dem untersuchten Produkt \u201eE.\u201c als auch bei den mit der Klage angegriffenen Produkten unter den gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen mindestens<br \/>\n50 Gew.-%.<\/li>\n<li>\nZwar treffe es zu, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu einem Auskristallisieren von Zucker komme. Dies sei aber nicht auf die Verwendung von Glukosesirup in einer ausreichenden Menge zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern auf die Abwesenheit relevanter Mengen an gel\u00f6ster Saccharose. Das Problem eines Auskristallisierens von Zucker stelle sich n\u00e4mlich nur dann, wenn einem Produkt eine erhebliche Menge an gel\u00f6ster Saccharose beigef\u00fcgt werde, die sp\u00e4ter auskristallisieren k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nIn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei Saccharose in zweierlei Formen vorhanden: Zum einen in dem in geringer Menge enthaltenen Glukosesirup, der nur zugesetzt werde, um einen knetbaren Teig zu erhalten, und zum anderen in fester Form in der Gestalt von Puderzucker. Puderzucker und Kristallzucker seien zwar \u2013 insoweit unstreitig \u2013 chemisch jeweils Saccharose, dies f\u00fchre aber nur in der gel\u00f6sten Form dazu, dass es keine Unterscheidbarkeit gebe. In der festen Form seien hingegen Unterscheide in Bezug auf Teilchengr\u00f6\u00dfe und Kristallinit\u00e4t vorhanden. Puderzucker sei auch Bestandteil von Fondant-Rezepten, die gar keinen Sirup verwendeten, was in jedem Kochbuch nachlesbar sein.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters verneint und die Klage aus diesem Grund abgewiesen.<\/li>\n<li>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Restschadensersatz nicht zu. Weil eine Gebrauchsmusterverletzung nicht vorliegt, fehlt es zudem an einer Berechtigung der Abmahnung und kann die Kl\u00e4gerin daher auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Zinsen hierauf nicht verlangen.<\/li>\n<li>\nA.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft mit seinem Schutzanspruch 1 ein Basismaterial, das insbesondere f\u00fcr die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln geeignet ist. Mit seinem hier geltend gemachten Schutzanspruch 8 betrifft es ferner Produkte wie z.B. ein Nahrungsmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel oder Nahrungsmittel-Vorprodukt aus diesem Material (Anlage K 1, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagegebrauchsmusterschrift).<\/li>\n<li>\nNach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagegebrauchsmusterschrift wird bei der Herstellung von Lebensmitteln h\u00e4ufig mit Basismaterialien gearbeitet, die einen erheblichen Anteil an dem fertigen Lebensmittel ausmachen k\u00f6nnen. Solche Basismaterialien sind h\u00e4ufig vorkonfektionierte Mischungen wie beispielsweise Backmischungen, Marzipanrohmasse oder Aromamischungen, die f\u00fcr das einzelne fertige Lebensmittel angepasst ausgew\u00e4hlt und entsprechend ihrer jeweiligen Eigenschaften gelagert werden m\u00fcssen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nNach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift haben bekannte vorkonfektionierte Mischungen als Basismaterialien f\u00fcr Lebensmittel den Nachteil, dass sie insbesondere nach dem \u00d6ffnen der Verpackung nur begrenzt haltbar sind (Abs. [0003]). Als nachteilig bem\u00e4ngelt die Klagegebrauchsmusterschrift ferner, dass derartige Mischungen oft empfindlich gegen\u00fcber Temperaturschwankungen und nicht selten umst\u00e4ndlich zu handhaben sind. Die umst\u00e4ndliche Handhabung ergibt sich nach den Erl\u00e4uterungen der Klagegebrauchsmusterschrift daraus, dass solche Mischungen klebrig sind oder in Pulverform zu Staub- und Klumpenbildung neigen. Dadurch wird die richtige Dosierung und Weiterverarbeitung erschwert (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nWie die Klagegebrauchsmusterschrift weiter ausf\u00fchrt, sind drei Bestandteile, die heute in den meisten Lebensmitteln zu finden sind, St\u00e4rkemehl oder andere Verdickungsmittel, Lecithin und Zucker (bzw. Zuckeraustauschstoffe). Diese Bestandteile sind in ihrer Reinform pulverf\u00f6rmig (Abs. [0005]). Wolle man diese Bestandteile in einer vorkonfektionierten Mischung anbieten, sehe man sich mit all jenen Schwierigkeiten konfrontiert, die Pulver-Pulver-Mischungen zu eigen seien: Unter anderem trennten sich die Einzelbestandteile solcher Mischungen infolge der Schwerkraft, so dass sich innerhalb einer Packung unterschiedliche Mischungsverh\u00e4ltnisse ausbilden k\u00f6nnten. Dies mache eine immer gleiche Dosierung bei der Weiterverarbeitung fast unm\u00f6glich. Au\u00dferdem staubten Pulver bei der Abf\u00fcllung und dem Abwiegen (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nWolle man andererseits die genannten drei Bestandteile in vorkonfektionierten Mischungen verwenden, welche auch fl\u00fcssige oder past\u00f6se Komponenten enthielten, k\u00f6nnten sich die Zutaten bei der Lagerung absetzen und so voneinander trennen oder Gradienten ausbilden. Auch seien physikalisch-chemische Effekte m\u00f6glich, zum Beispiel das Abscheiden von \u00d6len und Fetten sowie das Auskristallisieren von Zucker und Zuckeraustauschstoffen. Schlie\u00dflich seien solche Mischungen oft klebrig und\/oder klumpig und dadurch schlecht dosierbar. Au\u00dferdem bes\u00e4\u00dfen derartige Mischungen, sofern sie Kristallzucker enthielten, nur eine sehr begrenzte Haltbarkeit (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>\nDie Klagegebrauchsmusterschrift f\u00fchrt ferner aus, dass die Herstellung st\u00e4rkehaltiger Zuckermassen zwar in der DE-A-4004733 beschrieben ist. Die Herstellung erfolge jedoch nur bei erh\u00f6htem Druck und erh\u00f6hter Temperatur. Dies erfordere einen hohen maschinellen Aufwand und Systeme zur Kontrolle von Druck und Temperatur und sei folglich mit erheblichen Nachteilen behaftet (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, ein Basismaterial zur Verf\u00fcgung zu stellen, das die vorgenannten Nachteile des Standes der Technik \u00fcberwindet. Insbesondere soll es in dem Basismaterial nicht zu einer Trennung der Einzelbestandteile kommen, soll es leicht dosierbar und verarbeitbar sein, und soll es mit den meisten gebr\u00e4uchlichen Lebensmitteln bzw. Lebensmittelbestandteilen verbindbar bzw. eine Basis f\u00fcr Lebensmittel sein (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der Schutzanspruch 8 in der hier geltend gemachten Fassung (nachfolgend auch: geltend gemachter Schutzanspruch oder Klagegebrauchsmusterschutzanspruch) die Kombination folgender Merkmale vor:<\/li>\n<li>\n1. Nahrungsmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, Nahrungsmittel-Vorprodukt, Futtermittel, Futtererg\u00e4nzungsmittel, Futtermittel-Vorprodukt, Pharmazeutikum, Tierarzneimittel oder Kosmetikum.<\/li>\n<li>\n2. Das Produkt besteht zu mindestens 50 Gew.-% aus einem Basismaterial.<\/li>\n<li>\n3. Das Basismaterial besteht aus<\/li>\n<li>\na) einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem St\u00e4rkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer St\u00e4rkemehle miteinander, und einer Mischung eines oder mehrerer St\u00e4rkemehle mit Lecithin (im Folgenden: \u201ePulver\u201c),<\/li>\n<li>\nb) einem Sirup oder einer Mischung von mehreren Sirups und<\/li>\n<li>\nc) 0 bis 1,0 Gew.-% einer funktionellen Komponente.<\/li>\n<li>\n4. Der Sirup ist ein Hexosesirup.<\/li>\n<li>\n5. Das Basismaterial ist past\u00f6s.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann, was die Beklagten mit Recht nicht in Zweifel ziehen, das Klagegebrauchsmuster im Umfang der vorstehend wiedergegebenen Merkmale geltend machen.<\/li>\n<li>\nIn einem Verletzungsverfahren kann ein Gebrauchsmuster in einem auf das Verfahren und auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zugeschnittenen Umfang geltend gemacht und verteidigt werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol I; GRUR 2010, 904 Rn. 48 \u2013 Maschinensatz). Hintergrund ist die Befugnis der Verletzungsgerichte, innerhalb eines ausschlie\u00dflich zweiseitigen Verletzungsprozesses \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters zu befinden. Wer wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen wird, kann \u2013 anders als beim Patent \u2013 nicht nur in einem gesonderten beh\u00f6rdlichen Verfahren (\u00a7\u00a7 16 f. GebrMG), sondern auch im Verletzungsstreit geltend machen, dass Gebrauchsmusterschutz nach \u00a7 11<br \/>\nGebrMG durch die Eintragung nach \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG nicht begr\u00fcndet worden ist. Dabei dient das weitgehend an das Patentnichtigkeitsverfahren angelehnte Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren \u00e4hnlich wie jenes der allgemeinverbindlichen Kl\u00e4rung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters. Mit der Berufung auf die fehlende Begr\u00fcndung von Gebrauchsmusterschutz nach \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG im Verletzungsstreit ist dem aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch Genommenen demgegen\u00fcber ein einfaches Mittel an die Hand gegeben, sich im Prozess unmittelbar auf einen Sachverhalt zu berufen, den er an sich auf aufwendigere Weise auch im L\u00f6schungsverfahren geltend machen k\u00f6nnte. Diese M\u00f6glichkeit dient damit allein der Verteidigung im Verletzungsrechtsstreit, anders als das L\u00f6schungsverfahren aber nicht einer \u2013 im Umfang der L\u00f6schung \u2013 allgemeinverbindlichen Kl\u00e4rung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Gebrauchsmusterschutz besteht. Deshalb besteht kein Anlass und keine Notwendigkeit, die Pr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsstreit \u00fcber das f\u00fcr die Sachentscheidung Erforderliche hinaus auszudehnen. Es gen\u00fcgt deshalb zu pr\u00fcfen, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die ma\u00dfgebliche urspr\u00fcngliche Offenbarung gest\u00fctzte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcche liegende Fassung des Schutzbegehrens zur\u00fcckgezogen hat, die die angegriffene, Dritten nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG verbotene Handlung erfasst. Dagegen besteht f\u00fcr die Entscheidung des Verletzungsstreits keine Notwendigkeit, den Gebrauchsmusterinhaber in Form einer wie auch immer gearteten, gegen\u00fcber der Allgemeinheit verbindlichen Erkl\u00e4rung darauf festzulegen, wieweit er das Gebrauchsmuster verteidigen will. Will der als Verletzer in Anspruch Genommene \u2013 etwa aus Gr\u00fcnden einer \u00fcber den Einzelfall hinausgehenden Rechtssicherheit \u2013 das erreichen, so steht es ihm frei, von sich aus das Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren zu betreiben; ist andererseits der Gebrauchsmusterinhaber daran interessiert, gegen\u00fcber der Allgemeinheit von sich aus zu erkl\u00e4ren, wieweit er das Gebrauchsmuster verteidigen will, so kann er sich hierf\u00fcr der von der Praxis entwickelten Instrumente bedienen. Ma\u00dfst\u00e4be daf\u00fcr, welche Verhaltensweisen dem Gebrauchsmusterinhaber auf die Geltendmachung mangelnder Rechtsbest\u00e4ndigkeit im Verletzungsprozess zur Verf\u00fcgung stehen, lassen sich hieraus nicht ableiten (BGH, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol I).<\/li>\n<li>\nDen sich hiernach f\u00fcr die Geltendmachung eingeschr\u00e4nkten Schutzes ergebenden Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin schon dadurch gen\u00fcgt, dass sie im Klageantrag eine Anspruchsfassung formuliert hat, deren Schutzf\u00e4higkeit sie in der hier geltend gemachten Kombination behauptet und unter die nach ihrem Vortrag die angegriffenen Fondant-Produkte der Beklagten fallen sollen. Die geltend gemachte Fassung wird von dem Offenbarungsgehalt der Klagegebrauchsmusterschrift umfasst; sie ergibt sich aus dem Schutzanspruch 8 und dessen R\u00fcckbezug auf die Schutzanspr\u00fcche 3 und 6.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen einige Merkmale der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDer geltend gemachte Schutzanspruch, bei dem es sich um einen Sachanspruch handelt, beansprucht Schutz u.a. f\u00fcr ein Nahrungsmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel oder Nahrungsmittel-Vorprodukt (\u201eProdukt\u201c). Der Begriff \u201eNahrungsmittel\u201c, den die Gebrauchsmusterschrift synonym mit dem Begriff \u201eLebensmittel\u201c verwendet, bezeichnet die Nahrung des Menschen. Erfasst werden alle Erzeugnisse und Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vern\u00fcnftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Nahrungsmitteln z\u00e4hlen hierbei auch Getr\u00e4nke und S\u00fc\u00dfwaren (Abs. [0015]). Bei dem Produkt kann es sich auch um ein sog. Nahrungsmittel-Vorprodukt handeln, z.B. eine Marzipanersatzmasse oder eine S\u00fc\u00dfwaren-Grundmasse (vgl. Abs. [0090]).<\/li>\n<li>\nDas Produkt besteht nach dem Wortlaut des Klagegebrauchsmusteranspruchs zu mindestens 50 Gew.-% aus einem (dem) \u201eBasismaterial\u201c (Merkmal 2). Dieses Basismaterial besteht wiederum aus zwei Hauptbestandteilen (Abs. [0013]), n\u00e4mlich einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem St\u00e4rkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer St\u00e4rkemehle miteinander, und einer Mischung eines oder mehrerer St\u00e4rkemehle mit Lecithin (Merkmal 3 a)), und einem Sirup oder einer Mischung von mehreren Sirupen (Merkmal 3 b)). Daneben kann das Basismaterial aus bis zu 1,0 Gew.-% einer funktionellen Komponente bestehen (Merkmal 3 c)).<\/li>\n<li>\nDas Basismaterial als solches hat nach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift den Vorteil, dass es leicht herzustellen, einfach in der Handhabung, lange haltbar und vielseitig verwendbar ist (Abs. [0013], [0049], [0051], [0052]). Es zerf\u00e4llt auch bei langem Stehen nicht in seine Bestandteile, ist also lange haltbar (Abs. [0051]). Insbesondere zeichnet sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Basismaterial durch eine hohe Haltbarkeit im Vergleich zu Produkten aus, die Kristallzucker und Wasser enthalten (Abs. [0052]).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDas Produkt muss \u2013 zu mindestens 50 Gew.-% \u2013 aus dem in Merkmal 3 beschriebenen Basismaterial bestehen. Aus dem Basismaterial besteht das Produkt, wenn das Basismaterial bei der Herstellung des Produkts mit weiteren Bestandteilen vermengt, wenn das Basismaterial in das Produkt eingebracht oder wenn das Basismaterial<br \/>\n\u2013 z.B. als Glasur oder als H\u00fclle in der Art von Marzipan \u2013 auf das Produkt aufgebracht wird (vgl. Abs. [0056]).<\/li>\n<li>\nDarauf, ob es sich bei dem Basismaterial urspr\u00fcnglich um eine \u201evorkonfektionierte Mischung\u201c bzw. \u201evorgefertigte Basismischung\u201c gehandelt hat oder ob bei der Herstellung des Produkts zun\u00e4chst die in Merkmal 3 genannten Bestandteile des Basismaterials zusammengegeben und vermengt (z.B. verknetet) und erst hiernach zu der so erhaltenen Masse die weiteren Bestandteile des Endprodukts hinzugegeben worden sind, kommt es im Rahmen des Schutzanspruchs 8 nicht an, weil es sich bei diesem \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 um einen Sachanspruch handelt, dessen Gegenstand das \u201efertige\u201c Produkt (z.B. Nahrungsmittel) ist, wobei es sich hierbei allerdings auch um ein Nahrungsmittel-Vorprodukt handeln kann. Schutzanspruch 8 betrifft hingegen weder das Basismaterial als solches noch die Verwendung des Basismaterials zur Herstellung eines Produkts im Sinne des Merkmals 1. Ob es dar\u00fcber hinaus als gebrauchsmustergem\u00e4\u00df anzusehen ist, wenn die Bestandteile des Basismaterials nicht zun\u00e4chst miteinander, sondern unmittelbar mit weiteren Zutaten vermengt werden, so dass ein Basismaterial im Sinne der Merkmalsgruppe 3 zu keinem Zeitpunkt isoliert vorliegt, bedarf mit Blick auf die Verletzungsfrage keiner weiteren Er\u00f6rterung und kann dahinstehen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nNach der Lehre des Klagegebrauchsmusters muss das Produkt \u201ezu mindestens 50 Gew.-%\u201c aus dem Basismaterial bestehen (Merkmal 2). Das Produkt kann damit weitere Bestandteile enthalten (vgl. Abs. [0056], [0057], [0059], [0090], [0094]), wobei z.B. bei einem Nahrungsmittel als weitere Bestandteile grunds\u00e4tzlich alle g\u00e4ngigen Bestandteile von Nahrungsmitteln in Betracht kommen, insbesondere Fl\u00fcssigkeiten, Geruchsstoffe, Farbstoffe, Nahrungsmittel, Nahrungsmittelbestandteile und N\u00e4hrstoffe (Abs. [0057]). So kann es sich bei den weiteren Bestandteilen z.B. um Fette (wie Butter, Kakaobutter und Margarine), \u00d6le, Glycerin, Wein-und\/oder Zitronens\u00e4ure, Gew\u00fcrze, Kr\u00e4uter, Zucker, Salz, Kakao, Alkoholaromen, andere Aromen und\/oder \u00d6lsaaten (wie Sesam, Leinsamen, Mohn, Sonnenblumenkerne) handeln (Abs. [0059]). Der Anteil solcher weiteren Bestandteile an dem Produkt darf aber maximal 50 Gew.-%\u201c betragen.<\/li>\n<li>\nDa das Produkt nach dem Anspruchswortlaut \u201ezu mindestens 50 Gew.-%\u201c aus dem Basismaterial besteht, kann es auch ausschlie\u00dflich aus dem Basismaterial bestehen. Dementsprechend hei\u00dft es in der Gebrauchsmusterbeschreibung beispielsweise, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Basismaterial auch selbst schon ein \u201efertiges Nahrungsmittel\u201c von bestimmtem Aroma und Aussehen (z.B. eine Karamelle) sein kann (Abs. [0054]). Ferner werden in Absatz [0054] mehrere besonders bevorzugte Nahrungsmittel und Nahrungsmittel-Vorprodukte beschrieben, so z.B. eine Marzipanersatzmasse, welche neben dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Basismaterial aus Pulver und Sirup besonders bevorzugt lediglich 0 bis 1 Gew.-% Bittermandelaroma enth\u00e4lt. Bei dem Aroma handelt es sich um eine funktionelle Komponente im Sinne des Merkmals 3 c), so dass das betreffende Produkt nur aus dem Basismaterial besteht. Entsprechendes gilt f\u00fcr die in dieser Beschreibungsstelle ferner erw\u00e4hnte S\u00fc\u00dfwaren-Grundmasse, welche besonders bevorzugt neben dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Basismaterial aus Pulver und Sirup lediglich 0 bis 1 Gew.-% eines f\u00fcr S\u00fc\u00dfwaren typischen Aromas enth\u00e4lt, sowie f\u00fcr die des Weiteren erw\u00e4hnte S\u00fc\u00dfware (z.B. Karamelle oder Bonbon), welche nur aus dieser S\u00fc\u00dfwaren-Grundmasse bestehen kann. Der Umstand, dass ein solches Produkt auch unter den Schutzanspruch 1 f\u00e4llt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Produkt im Sinne des Schutzanspruchs 8 \u2013 entgegen dem Anspruchswortlaut und der Gebrauchsmusterbeschreibung \u2013 zwingend zu dem Basismaterial weitere Bestandteile aufweisen muss.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nZu dem Gewichtsverh\u00e4ltnis von Pulver zu Sirup macht der Klagegebrauchsmusteranspruch keine n\u00e4heren Vorgaben. Diesbez\u00fcgliche Angaben enth\u00e4lt allein der hier nicht geltend gemachte Schutzanspruch 4. Danach betr\u00e4gt das Gewichtsverh\u00e4ltnis Pulver zu Sirup in dem Basismaterial von 1:0,2 bis 1:2, bevorzugt von 1:0,4 bis 1:2 und besonders bevorzugt 1:0,6 bis 1:1,5. Bezogen auf 100 g Pulver bedeutet dies einen Anteil von 20 g bis 200 g Sirup, bevorzugt von 40 g bis 200 g Sirup und besonders bevorzugt von 60 g bis 150 g Sirup (vgl. auch Abs. [0032]).<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nSoweit der Klagegebrauchsmusteranspruch in Bezug auf den einen Hauptbestandteil des Basismaterials von einem \u201ePulver\u201c spricht (Merkmal 3 a)), ist dem angesprochenen Fachmann klar, dass hiermit die (urspr\u00fcngliche) Reinform des in Merkmal 3 a) genannten Basismaterial-Bestandteils (z.B. St\u00e4rkemehl) angesprochen ist (vgl. Abs. [0005]). Der Pulver-Bestandteil muss in dem aus dem Basismaterial bestehenden Produkt hingegen nicht (mehr) pulverf\u00f6rmig vorliegen. Denn es ist klar, dass z.B. St\u00e4rkemehl (synonym: Speisest\u00e4rke), bei dem es sich um ein feines wei\u00dfes Pulver (Puder) handelt (Abs. [0005]), nach der Herstellung eines Nahrungsmittels in diesem nicht mehr pulverf\u00f6rmig vorliegen kann. Wird St\u00e4rkemehl bestimmungsgem\u00e4\u00df mit Sirup vermengt, vermischt es sich schon mit diesem zu einer Masse. In dem Endprodukt muss deshalb nur St\u00e4rke enthalten bzw. stofflich nachweisbar sein, wobei aus dem Fehlen von K\u00f6rnern etc. darauf geschlossen werden kann, dass dem Produkt pulverf\u00f6rmiges St\u00e4rkemehl hinzugegeben worden ist.<\/li>\n<li>\nf)<br \/>\nBei dem zweiten Hauptbestandteil des Basismaterials handelt es sich um \u201eSirup\u201c (Merkmal 3 b)).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nWas unter \u201eSirup\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters zu verstehen ist, ergibt sich unmittelbar aus der Klagegebrauchsmusterschrift. Denn diese definiert den Begriff \u201eSirup\u201c in Absatz [0020] wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eSirup ist eine dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers oder Zuckeraustauschstoffs, die durch Kochen oder andere Techniken, insbesondere durch enzymatische Spaltungsprozesse, aus zuckerhaltigen Fl\u00fcssigkeiten wie Zuckerwasser, Zuckeraustauschstoffhaltigen Fl\u00fcssigkeiten, Zuckerr\u00fcbensaft, Fruchts\u00e4ften oder Pflanzenextrakten gewonnen wird. Durch seinen hohen Zuckergehalt ist er auch ohne K\u00fchlung lange haltbar. Sirup im Sinne der vorliegenden Erfindung sind unter anderem Glukosesirup, Fruktosesirup, und Maltitolsirup (auch als Maltitsirup bezeichnet). Sirup im Sinne der vorliegenden Anmeldung sind ausdr\u00fccklich nicht sirup\u00e4hnliche Substanzen wie z.B. Ahornsirup und Honig.\u201c<\/li>\n<li>\nBei \u201eSirup\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt es sich danach um eine dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers oder Zuckeraustauschstoffs, die durch Kochen oder andere Techniken, vor allem durch enzymatische Spaltungsprozesse, aus zuckerhaltigen Fl\u00fcssigkeiten wie Zuckerwasser etc. gewonnen wird.<\/li>\n<li>\nUnter einer dickfl\u00fcssigen, konzentrierten L\u00f6sung in diesem Sinne (vgl. auch Abs. [0022]) bzw. eingedickten L\u00f6sung (vgl. Abs. [0023]), versteht der Fachmann jedenfalls eine solche L\u00f6sung, die die typische Konsistenz eines Sirups hat, z.B. eine solche wie der in der Gebrauchsmusterbeschreibung erw\u00e4hnte \u201eM Glukosesirup\u201c (Abs. [0023], [0097], [0099]).<\/li>\n<li>\nRichtig ist, dass es im Rahmen des vorliegenden Sachanspruchs nicht darauf ankommt, wie der Sirup hergestellt wird bzw. hergestellt worden ist. Der Klagegebrauchsmusteranspruch verlangt jedoch, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist, als Sirup \u201eeine dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers oder Zuckeraustauschstoffs\u201c. Durch das blo\u00dfe Vermischen von Zucker und Wasser wird eine solche dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers nicht erhalten. Das Klagegebrauchsmuster geht gerade davon aus, dass der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Sirup aus zuckerhaltigen Fl\u00fcssigkeiten wie Zuckerwasser erst durch Kochen oder andere Techniken, insbesondere durch enzymatische Spaltungsprozesse, gewonnen wird (Abs. [0020]). Zudem beanstandet das Klagegebrauchsmuster an blo\u00dfen Mischungen aus Kristallzucker und Wasser als nachteilig, dass diese nur eine sehr begrenzte Haltbarkeit haben (vgl. Abs. [0006]). Gegen\u00fcber einem solchen Produkt aus Kristallzucker und Wasser zeichnet sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Basismaterial, das aus Pulver und Sirup besteht, durch eine hohe Haltbarkeit aus (vgl. Abs. [0052]).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nNach dem hier geltend gemachten Schutzanspruch muss es sich bei dem Sirup ferner zwingend um einen \u201eHexosesirup\u201c handeln (Merkmal 4). Was es unter einem \u201eHexosesirup\u201c versteht, erl\u00e4utert die Klagegebrauchsmusterschrift in ihrem Absatz [0022]. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\n\u201eEin \u201eHexosesirup&#8220; ist im Kontext der vorliegenden Erfindung ein Sirup, welcher als Hauptbestandteil Hexose-Zucker (Einfach- oder Mehrfachzucker) enth\u00e4lt. Bevorzugt handelt es sich dabei um Glukosesirup oder Fruktosesirup oder um eine Mischung aus diesen beiden Sirups. Ganz besonders bevorzugt ist Glukosesirup. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\nAls einen bevorzugten Sirup und Hexosesirup sieht das Klagegebrauchsmuster, wie sich bereits aus der vorzitierten Beschreibungsstelle ergibt, \u201eGlukosesirup\u201c an (vgl. ferner Anspr\u00fcche 3 und 9 sowie Abs\u00e4tze [0013], [0020], [0023], [0031], [0037], [0039], [0041], [0043], [0051], [0053], [0077], [0087], [0094], [0097], [0099]). Nach der in Absatz [0023] enthaltenen Definition dieses Begriffs ist \u201eGlukosesirup\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e\u2026 eine aus St\u00e4rke durch enzymatische Aufspaltung gewonnene eingedickte L\u00f6sung, die ein Gemisch verschiedener Einfach- und Mehrfachzucker enth\u00e4lt. Einer der Hauptbestandteile ist Glukose (Traubenzucker). Glukosesirup enth\u00e4lt neben Glukose als Einfachzucker nicht selten auch hohe Anteile an Maltose, Maltotriose und Oligosacchariden (z. B. M Glukosesirup 43\u00ba oder 45\u00ba).\u201c<\/li>\n<li>\nNach den weiteren Erl\u00e4uterungen der Klagegebrauchsmusterschrift enth\u00e4lt Glukosesirup in der Regel von 79 bis 82 % Trockensubstanz, die wiederum aus 15 bis 19 % Glukose, 11,5 bis 15,5 % Maltose, 11 bis 14% Triosen und 51 bis 62,5 % Oligo-\/Polysacchariden besteht (Abs. [0043]). So enth\u00e4lt z.B. der in Absatz [0023] der Gebrauchsmusterbeschreibung in Bezug genommene \u201eM Glukosesirup 43\u00ba\u201c nach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift 79 bis 80 % Trockensubstanz, die aus 15 bis 19 % Glukose (Dextrose), 11,5 bis 15,5 % Maltose, 11 bis 14% Maltotriose und 51,5 bis 62,5 % Oligo-\/Polysacchariden besteht (Abs. [0099]). Dies stimmt in etwa mit der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 19 \u00fcberreichten, allerdings erst ab 01.03.2008 g\u00fcltigen Herstellerspezifikation \u00fcberein, nach der \u201eM Glukosesirup 43\u00ba\u201c 79 bis 80 % Trockensubstanz enth\u00e4lt, bestehend aus 16 bis 18 % Glukose (Dextrose), 13 bis 16 % Maltose, 12 bis 14,5 % Maltotriose und 51,5 bis 59 % Oligo-\/Polysacchariden.<\/li>\n<li>\nDen letzteren Beschreibungsstellen (Abs. [0023], [0043], [0099]) entnimmt der Fachmann, dass ein Glukosesirup im Sinne des Klagegebrauchsmusters neben dem Monosaccharid Glukose auch Oligo- bzw. Polysaccharide (Mehrfach- bzw. Vielfachzucker) enthalten kann. Von dem Begriff \u201eOligo-\/Polysaccharide\u201c, die in einem gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Hexosesirup enthalten sein k\u00f6nnen, wird der Fachmann auch \u201eDisaccharide\u201c (Zweifachzucker) wie beispielsweise Saccharose (auch: Haushaltszucker, Kristallzucker oder Zucker) als umfasst ansehen.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nWird ein Glukosesirup als Hexosesirup verwandt, wird der Fachmann im Hinblick auf die Erl\u00e4uterungen in der Klagegebrauchsmusterschrift erwarten, dass sich ein solcher Sirup dadurch auszeichnet, dass Glukose einer der Hauptbestandteile des Sirups ist (vgl. Abs. [0023]). Wie ausgef\u00fchrt, enth\u00e4lt Glukosesirup nach der Klagegebrauchsmusterbeschreibung in der Regel 79 bis 82 % Trockensubstanz, die aus 15 bis 19 % Glukose besteht (Abs. [0043], [0099]). Um den Hauptbestandteil, d.h. den mengenm\u00e4\u00dfig wichtigsten Bestandteil muss es sich, wie sich aus den Abs\u00e4tzen [0043] und [0099] der Gebrauchsmusterbeschreibung ergibt, bei Glukose aber nicht handeln.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nNach den Angaben in der Klagegebrauchsmusterschrift (Abs. [0023]) verhindert der bevorzugt als Sirup in dem Basismaterial enthaltene Glukosesirup in Lebensmitteln u.a. das Auskristallisieren von Saccharose bei der Herstellung von Hartkaramellen und verl\u00e4ngert die Frischhaltung von Weichkaramellen, Fondant sowie Gummi- und Schaumzuckerwaren. Das gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Basismaterial ist nach den Vorteilsangaben der Gebrauchsmusterschrift insbesondere dann lange haltbar, wenn der Sirup in dem Basismaterial Glukosesirup ist (Abs. [0051]). Das Klagegebrauchsmuster schreibt dem Sirup dabei allgemein eine vorteilhafte Konservierungswirkung zu, wodurch das Basismaterial einen langzeitkonservierenden Effekt auf Nahrungsmittel und andere verderbliche Produkte hat, in denen es eingesetzt wird (Abs. [0074]). Zwar ist in diesem Zusammenhang in der Gebrauchsmusterbeschreibung (Abs. [0073]) zun\u00e4chst davon die Rede, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Basismaterial \u201ebevorzugt\u201c die Funktion anderer Bestandteile des Endprodukts \u00fcbernimmt, insbesondere die Funktion von Konservierungsmitteln. In dem nachfolgenden Absatz (Abs. [0074]) wird die \u201eKonservierungswirkung des Sirups\u201c jedoch ohne jeden Vorbehalt als ein \u201eweiterer Vorteil des Sirups\u201c hervorgehoben. Dar\u00fcber hinaus ist der bevorzugte Glukosesirup nach den Vorteilsangaben in der Klagegebrauchsmusterschrift in der Lage, alle in der Gebrauchsmusterschrift (Abs. [0033]) genannten St\u00e4rkemehle zu binden (Abs. [0037]).<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nWie ausgef\u00fchrt, handelt es sich bei \u201eSirup\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters um eine dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers oder Zuckeraustauschstoffs, die durch Kochen oder andere Techniken, vor allem durch enzymatische Spaltungsprozesse, aus zuckerhaltigen Fl\u00fcssigkeiten wie Zuckerwasser etc. gewonnen wird.<\/li>\n<li>\nDer Schutzanspruch 8 sch\u00fctzt zwar das \u201efertige\u201c Produkt (z.B. Nahrungsmittel). In diesem liegt der Basismaterial-Bestandteil Sirup nicht mehr als eine dickfl\u00fcssige L\u00f6sung vor. Gleichwohl wird der Fachmann den hier geltend gemachten Schutzanspruch aber dahin verstehen, dass bei der Herstellung des Produkts zwingend eine dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers oder Zuckeraustauschstoffs zum Einsatz gekommen ist bzw. vorgelegen hat. Daraus, dass in dem das Produkt betreffenden Schutzanspruch ein Basismaterial des Produkts angesprochen ist, aus dem das Produkt besteht und die Hauptbestandteile dieses Basismaterials in ihrer (urspr\u00fcnglichen) Reinform beschrieben werden, l\u00e4sst sich hingegen weder herleiten, dass in dem fertigen Produkt nur Inhaltsstoffe identifizierbar sein m\u00fcssen, welche in einem Hexosesirup enthalten sind bzw. sein k\u00f6nnen, noch bedeutet dies, dass es letztlich allein darauf ankommt, dass das Produkt nur die Sacheigenschaften aufweisen muss, die ein gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes Basismaterial bzw. Produkt aus diesem Material nach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift aufweist.<\/li>\n<li>\nZwar kommt letzteres bei Schutzanspr\u00fcchen, die verfahrensartige Merkmale enthalten in Betracht. Ein Patentanspruch, der auch verfahrensartige Merkmale, enth\u00e4lt, kann ein product-by-process-Anspruch bzw. Sachanspruch mit product-by-process-Merkmalen sein. \u201eProduct-by-process\u201c-Anspr\u00fcche zeichnen sich dadurch aus, dass der Patentschutz zwar auf eine Sache gerichtet, die patentgesch\u00fctzte Sache jedoch \u2013 insgesamt oder teilweise (BGH, GRUR 2005, 749, 750\u2009f. \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger) \u2013 durch das Verfahren zu seiner Herstellung umschrieben ist (Senat, Urt. v. 15.03.2018 \u2013 I-2 U 24\/17, GRUR-RS 2018, 7207 Rn. 57 \u2013 Dauerbackware). Wird ein Erzeugnis derart durch ein Herstellungsverfahren definiert, ist Gegenstand des Patentanspruchs trotz der Umschreibung durch das Herstellungsverfahren das Erzeugnis als solches (BGH, GRUR 1993, 651, 655 \u2013 Tetraploide Kamille; Urt. v. 29.09.2016 \u2013 X ZR 58\/14, BeckRS 2016, 117599 Rn. 8; Urt. v. 16.04.2024 \u2013 X ZR 28\/22 \u2013 Pulsationsd\u00e4mpfer; Senat, Urt. v. 15.03.2018 \u2013 I-2 U 24\/17, GRUR-RS 2018, 7207 Rn. 57 \u2013 Dauerbackware). In dieser Art der Umschreibung liegt nicht zwangsl\u00e4ufig eine Bestimmung des Schutzes f\u00fcr das Erzeugnis durch den zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg (BGH, GRUR 1993, 651, 655 \u2013 Tetraploide Kamille; Urt. v. 29.09.2016 \u2013 X ZR 58\/14, BeckRS 2016, 117599 Rn. 8; Senat, Urt. v. 15.03.2018 \u2013 I-2 U 24\/17, GRUR-RS 2018, 7207 Rn. 57 \u2013 Dauerbackware). Vielmehr ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgem\u00e4\u00df qualifizieren (BGH, GRUR 2001, 1129, 1133 \u2013 Zipfelfreies Stahlband; GRUR 2005, 749, 750\u2009f. \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; Urt. v. 29.09.2016 \u2013 X ZR 58\/14, BeckRS 2016, 117599 Rn. 8; Senat, Urt. v. 15.03.2018 \u2013 I-2 U 24\/17, GRUR-RS 2018, 7207 Rn. 57 \u2013 Dauerbackware m.w.N.). Ma\u00dfgebend ist dabei \u2013 wie stets \u2013 wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht (BGH, GRUR 2001, 1129, 1133 \u2013 Zipfelfreies Stahlband; Senat, Urt. v. 15.03.2018 \u2013 I-2 U 24\/17, GRUR-RS 2018, 7207 Rn. 57 \u2013 Dauerbackware). Diese Grunds\u00e4tze gelten prinzipiell auch f\u00fcr Gebrauchsmusteranspr\u00fcche (zu \u201eproduct-by-process\u201c-Gebrauchsmusteranspr\u00fcchen vgl. Loth\/Loth, GebrMG, 2. Aufl., \u00a7 12a Rn. 250 ff.). Blo\u00dfe Angaben zur Herstellung eines Erzeugnisses im Rahmen eines Schutzanspruches werden grunds\u00e4tzlich nicht von \u00a7 2 Nr. 3 GebrMG erfasst (vgl. Stief\/B\u00fchler in: Haedicke\/Timmann PatR-HdB, 2. Aufl., \u00a7 17 Rn. 42 m.w.N.).<\/li>\n<li>\nOb der hier geltend gemachte Schutzanspruch, der nicht wie ein typischer product-by-process-Anspruch formuliert ist, als Sachanspruch mit product-by-process-Merkmalen eingestuft werden kann, mag dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch hier zul\u00e4ssig w\u00e4re. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, dient die Formulierung eines Schutzanspruchs als \u201eproduct-by-process\u201c-Anspruch zwar regelm\u00e4\u00dfig allein der Kennzeichnung des schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses und bringt keine Beschr\u00e4nkung auf Erzeugnisse zum Ausdruck, die tats\u00e4chlich mittels der im Schutzanspruch geschilderten Vorgehensweise hergestellt worden sind. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn sich im Einzelfall aus der gebotenen (sachgerechten) Auslegung des Schutzanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung Hinweise auf eine Beschr\u00e4nkung des gesch\u00fctzten Gegenstands auf den zu seiner Kennzeichnung herangezogenen Herstellungsweg ergeben (Senat, Urt. v. 15.03.2018 \u2013 I-2 U 24\/17, GRUR-RS 2018, 7207 Rn. 73 \u2013 Dauerbackware, m.w.N.). Schl\u00e4gt sich das Herstellungsverfahren in Eigenschaften nieder, die nur auf diesem Weg erreicht werden k\u00f6nnen, ist das Schutzrecht im Ergebnis dennoch auf Erzeugnisse beschr\u00e4nkt, die auf diesem Weg hergestellt worden sind (BGH, Urt. v. 16.04.2024 \u2013 X ZR 28\/22 \u2013 Pulsationsd\u00e4mpfer). So verh\u00e4lt es sich hier.<\/li>\n<li>\nDer angesprochene Fachmann entnimmt der Klagegebrauchsmusterschrift, dass das Produkt in jedem Fall unter Verwendung eines Sirups hergestellt wird, den das Klagegebrauchsmuster als eine dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers oder Zuckeraustauschstoffs definiert, die durch Kochen oder andere Techniken, vor allem durch enzymatische Spaltungsprozesse, aus zuckerhaltigen Fl\u00fcssigkeiten wie Zuckerwasser etc. gewonnen wird. Bei diesem Sirup handelt es sich um einen zwingenden Hauptbestandteil des Basismaterials, aus dem das Produkt bestehen soll. Dem Sirup, insbesondere dem bevorzugten Glukosesirup, schreibt das Klagegebrauchsmuster bestimmte Wirkungen und Vorteile zu. Unter anderem misst es dem Sirup als solchem eine \u201eKonservierungswirkung\u201c bei. Der Fachmann geht deshalb davon aus, dass bei der Herstellung des Produkts ein Sirup, wie er in der Klagegebrauchsmusterschrift beschrieben ist, zugegeben wird.<\/li>\n<li>\nff)<br \/>\nWird ein gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Hexosesirup nachtr\u00e4glich mit Zucker vermischt, wird der Zucker allein hierdurch \u2013 selbst wenn er sich durch das Vermischen mit dem Sirup l\u00f6st \u2013 nicht Bestandteil des Sirups. In diesem Verst\u00e4ndnis, das bereits aus der dargestellten Definition des Sirups im Klagegebrauchsmuster folgt, sieht sich der Fachmann durch den bereits erw\u00e4hnten Absatz [0059] best\u00e4tigt. An dieser Beschreibungsstelle geht das Klagegebrauchsmuster davon aus, dass das Basismaterial mit Zucker vermengt wird, ohne dass der Zucker hierdurch selbst Bestandteil des Basismaterials wird, wenn es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eInsbesondere k\u00f6nnen durch Verkneten des Basismaterials mit Fetten (\u2026), \u00d6len, Glycerin, Wein- und\/oder Zitronens\u00e4ure, Gew\u00fcrzen, Kr\u00e4utern, Zucker, Salz, Kakao, Alkoholaromen und\/oder \u00d6lsaaten (\u2026) sofort verzehrfertige bzw. gebrauchsfertige Produkte hergestellt werden. \u2026.\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nAuch wenn ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Glukosesirup Saccharose enthalten kann (siehe oben unter bb)), folgt aus deren Vorhandensein im fertigen Produkt somit nicht, dass es sich hierbei um einen Bestandteil des Glukosesirups handeln muss. Dies ist nach dem dargestellten Verst\u00e4ndnis des Begriffs Sirup vielmehr nur dann der Fall, wenn die Saccharose Bestandteil einer dickfl\u00fcssigen, konzentrierten L\u00f6sung eines Zuckers oder Zuckeraustauschstoffs geworden ist, die durch Kochen oder andere Techniken, vor allem durch enzymatische Spaltungsprozesse, aus zuckerhaltigen Fl\u00fcssigkeiten wie Zuckerwasser etc. gewonnen worden ist.<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 8 des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/li>\n<li>\nAuf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin ist bereits nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu mindestens 50 Gew.-% aus einem Basismaterial im Sinne der Merkmalsgruppe 3 besteht und damit das Merkmal 2 verwirklicht.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus den in der Zutatenliste genannten Substanzen besteht und dass die Zutaten grunds\u00e4tzlich in der Reihenfolge ihres mengenm\u00e4\u00dfigen Anteils absteigend aufgelistet werden. Die Zutatenliste wird nachfolgend nochmals eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Untersuchung des nicht angegriffenen Produkts \u201eE.\u201c sich jedenfalls im Grundsatz auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcbertragen l\u00e4sst, wobei der Unterschied darin liegt, dass der \u201eE.\u201c eine fl\u00fcssigere Konsistenz aufweist und dementsprechend einen h\u00f6heren Anteil an Wasser enth\u00e4lt. Die in Anlage K 6 ausgewiesenen Untersuchungsergebnisse werden nachfolgend auszugsweise eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nNachdem die Beklagten die Untersuchungsergebnisse selbst nicht in Zweifel ziehen, l\u00e4sst sich zun\u00e4chst feststellen, dass das fertige Produkt ein Pulver im Sinne des Merkmals 3 a) enth\u00e4lt, n\u00e4mlich St\u00e4rke mit einem Anteil von 2,1 Gew.-% der untersuchten Trockenmasse des fertigen Produkts.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist dar\u00fcber hinaus unstreitig, dass \u2013 wie es sich auch aus der Zutatenliste ergibt \u2013 das fertige Produkt Glukosesirup, also einen Sirup im Sinne des Merkmals 3 b), enth\u00e4lt. Bestandteil des Glukosesirups ist nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Parteien jedenfalls die in der Anlage K 6 mit einem Anteil von<br \/>\n3,4 Gew.-% ausgewiesene Glukose. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, in welcher Menge Glukosesirup in dem Produkt vorhanden ist sowie ob und in welchem Umfang weiterer Zucker Bestandteil des Glukosesirups ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nWie das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist die in der Zutatenliste in Bezug genommene Menge des Glukosesirups schon nach ihrer Stellung erst nach dem Hauptbestandteil \u201eZucker\u201c \u2013 und damit diesen mengenm\u00e4\u00dfig unterschreitend \u2013 jedenfalls nicht ausreichend, um gemeinsam mit der St\u00e4rke und ggf. einer funktionellen Komponente mindestens 50 Gew.-% des Produkts auszumachen. Ebenfalls nicht ausreichend ist die Menge der in dem Untersuchungsbericht nachgewiesenen Glukose (3,4 Gew.-%), die, wie bereits ausgef\u00fchrt, nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Parteien jedenfalls dem Glukosesirup zuzuordnen ist. Auch wenn man das Verh\u00e4ltnis von Saccharose zu Dextrose (3,2-fach) in dem M Glukosesirup 43\u00b0 auf die Messergebnisse gem\u00e4\u00df Anlage K 6 \u00fcbertr\u00e4gt und von einem 3,2-fachen Saccharoseanteil (10,88 Gew.-%) im Verh\u00e4ltnis zu Glukose (3,4 Gew.-%) ausgeht, gelangt man nicht ann\u00e4hernd zu einem Anteil der Bestandteile eines m\u00f6glichen Basismaterials an dem fertigen Produkt in H\u00f6he von mindestens 50 Gew.-%. An diesem Ergebnis \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn man auch den nachgewiesenen Maltoseanteil (2,8 Gew.-%) zu dem Ergebnis addiert. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (LG-Urteil S. 14\u201316), die der Senat teilt und gegen die sich die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz auch nicht wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen im \u00dcbrigen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nSoweit das Landgericht weiter darauf abstellt, dass eine Ausweisung von Glukosesirup als Zucker in der Zutatenliste der Zuckerartenverordnung zuwiderlaufen w\u00fcrde (LG-Urteil S. 16), kann offen bleiben, ob sich hieraus ableiten l\u00e4sst, dass Glukosesirup nicht in einer h\u00f6heren Menge enthalten sein kann als derjenigen, die sich aus der Stellung in der Zutatenliste ergibt. Die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin kann aus den Vorgaben der Verordnung jedenfalls zu ihren Gunsten nichts herleiten.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Berufungsangriff darauf, dass die mit einem Anteil von<br \/>\n63,7 Gew.-% in der Trockenmasse des untersuchten Produkts vorhandene Saccharose \u2013 zumindest teilweise \u2013 einen Bestandteil des Glukosesirups bildet und diesem mengenm\u00e4\u00dfig zuzuschlagen ist. Auch mit diesem Vorbringen ist es der Kl\u00e4gerin jedoch nicht gelungen, die Verwirklichung des Merkmals 2 aufzuzeigen.<\/li>\n<li>\nNach der dargetanen Auslegung muss bei der Herstellung des Produkts zwingend ein Sirup, also eine dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers oder Zuckeraustauschstoffs zum Einsatz gekommen sein bzw. vorgelegen haben, die durch Kochen oder andere Techniken, insbesondere durch enzymatische Spaltungsprozesse, aus zuckerhaltigen Fl\u00fcssigkeiten wie Zuckerwasser gewonnen worden ist, verwendet werden. Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltene Saccharose m\u00fcsste demnach selbst Bestandteil eines in diesem Sinne verstandenen Sirups geworden sein. Dass dies der Fall ist, l\u00e4sst sich bereits dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene erhebliche Menge an Zucker durch Kochen oder andere Techniken, insbesondere durch enzymatische Spaltungsprozesse bereits bei der erstmaligen Herstellung von Glukosesirup dessen Bestandteil wird, dass also der Haushaltszucker mit dem unstreitig in geringer Menge vorhandenen Glukosesirup nicht nur nachtr\u00e4glich vermischt wird. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie vielmehr ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass sie nicht wisse, ob die erhebliche Menge Saccharose von Anfang an Teil des Glukosesirups werde oder ob der Zucker nachtr\u00e4glich hinzugegeben werde.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der Berufungsbegr\u00fcndung darauf hingewiesen hat, der Haushaltszucker werde Bestandteil des Sirups, wenn \u201eder Sirup bei Zugabe von Haushaltszucker diesen assoziert und aufl\u00f6st, was gegebenenfalls zus\u00e4tzlich mildes Erhitzen erforderlich macht\u201c, handelt es sich um allgemeine Ausf\u00fchrungen ohne erkennbaren Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass bei Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Anschluss an die Zugabe von Haushaltszucker ein mildes Erhitzen dieser Zutaten erfolgt, hat die Kl\u00e4gerin weder schl\u00fcssig dargetan noch unter Beweis gestellt.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten erkl\u00e4rt, dass bei Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Saccharose in Form von Puderzucker nachtr\u00e4glich mit dem in geringer Menge vorhandenen Glukosesirup vermischt werde. Die Kl\u00e4gerin ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten und hat es sich damit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht, wobei sie erkl\u00e4rt hat, durch ein solches Vermischen sowie durch die Restfeuchte im Produkt l\u00f6se sich zumindest ein signifikanter<br \/>\n\u2013 zur Erreichung eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gewichtsverh\u00e4ltnisses des Basismaterials ausreichender \u2013 Teil der beigemischten Saccharose. Die Beklagten haben dagegen vorgetragen, dass der Puderzucker in dem fertigen Produkt weiterhin in nicht gel\u00f6ster (fester) Form vorhanden sei und von dem Glukosesirup allenfalls teilweise \u201ebenetzt\u201c werde.<\/li>\n<li>\nEs kann indes dahinstehen, ob und in welchem Umfang sich die Saccharose im Herstellungsprozess der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00f6st und ob sich demnach \u2013 was ebenfalls streitig und von keiner Partei untersucht worden ist \u2013 in dem fertigen Produkt noch kristalline Strukturen von Saccharose finden lassen oder nicht. Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Saccharose vollst\u00e4ndig oder in einem f\u00fcr das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Gewichtsverh\u00e4ltnis ausreichenden Ma\u00dfe l\u00f6st, l\u00e4sst sich auf der Grundlage dieser Darstellung die Verwirklichung von Merkmal 2 nicht feststellen. Nach der oben dargetanen Auslegung reicht das blo\u00dfe Vermischen von Zucker mit Glukosesirup nicht aus, um das vermischte Produkt \u2013 selbst wenn sich der Zucker gel\u00f6st hat \u2013 als Glukosesirup im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters anzusehen. Dass es sich insgesamt um eine dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung handelt, welche durch Kochen oder andere Techniken, insbesondere enzymatische Spaltungsprozesse, aus zuckerhaltigen Fl\u00fcssigkeiten wie Zuckerwasser etc. gewonnen worden ist, ist auf dieser Grundlage nicht feststellbar.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nEine andere Sichtweise ist schlie\u00dflich nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Behauptung der Kl\u00e4gerin geboten, wonach Saccharose zwingend auskristallisieren w\u00fcrde, wenn sie nicht Bestandteil des Glukosesirups w\u00e4re. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kristallisiert Zucker auch nach l\u00e4ngerer Zeit \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht aus.<\/li>\n<li>\nMit der genannten Behauptung greift die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag auf, wonach sich die Saccharose vollst\u00e4ndig oder zu einem erheblichen Teil im vorhandenen Sirup oder durch die Restfeuchte l\u00f6st und dadurch \u2013 ihrem Verst\u00e4ndnis folgend \u2013 \u201eBestandteil\u201c des Glukosesirups wird. Wie bereits erl\u00e4utert, misst das Klagegebrauchsmuster dem Begriff des Sirups jedoch eine andere Bedeutung bei und reicht die Behauptung eines blo\u00dfen L\u00f6sens des Zuckers nicht aus, um den im fertigen Produkt vorhandenen Zucker als dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Hexosesirup zuzurechnenden Teil ansehen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDass der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltene Zucker nicht auskristallisiert und somit eins der vom Klagegebrauchsmuster erstrebten Ziele erreicht wird, entbindet nicht von der Darlegung der Merkmalsverwirklichung. Schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich die Auskristallisation des Zuckers schlie\u00dflich auch auf anderem Weg als durch die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagegebrauchsmusters verhindern, n\u00e4mlich durch ein Vermischen von Glukosesirup mit Zucker.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3412 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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