{"id":9600,"date":"2025-04-03T10:39:09","date_gmt":"2025-04-03T10:39:09","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9600"},"modified":"2025-04-03T07:43:29","modified_gmt":"2025-04-03T07:43:29","slug":"i-2-u-89-22-pulsationsdaempfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9600","title":{"rendered":"I-2 U 89\/22 &#8211; Pulsationsd\u00e4mpfer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3411<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Dezember 2024, I-2 U 89\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9069\">4b O 9\/19<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 08.06.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen,<br \/>\n&#8211; dass es in Ziffer I. des Tenors des landgerichtlichen Urteils statt \u201edie Beklagte wird verurteilt\u201c \u201edie Beklagten werden verurteilt\u201c hei\u00dft;<br \/>\n&#8211; dass sich die Auskunftsverpflichtung des Beklagten zu 4) gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils auf Handlungen bis zum 07.09.2022 beschr\u00e4nkt;<br \/>\n&#8211; dass sich die Verpflichtung des Beklagten zu 4) zur Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffer I.3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils auf Handlungen bis zum 07.09.2022 beschr\u00e4nkt und<br \/>\n&#8211; dass die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 4) gem\u00e4\u00df Ziffer II.2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils nur Handlungen bis zum 07.09.2022 umfasst.<br \/>\nII. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 933 XXX (nachfolgend: Klagepatent, Anlage HL 4). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Entsch\u00e4digung in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 08.12.2004 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.07.2010 im Patentblatt bekannt gemacht. Nachdem die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Klagepatent auf einen von einem Dritten eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 05.11.2012 (Anlage HL 6) unver\u00e4ndert aufrechterhalten hat, hat das Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) auf eine von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage durch Urteil vom 08.10.2021 (Anlage HL 26 \/ Anlage rop 24, nachfolgend: BPatGU) das Klagepatent (nur) eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des BPatG hat der Bundesgerichtshof (nachfolgend: BGH) durch Urteil vom 16.04.2024 (Az.: X ZR 28\/22, GRUR 2024, 1005; Anlage HL 32; nachfolgend: BGHU) zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Pulsationsd\u00e4mpfer sowie ein Verfahren zur Herstellung und die Verwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers. Der Wortlaut der hier geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 10 und 12 in der im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung lautet wie folgt (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Fassung wurden durch Durch- bzw. Unterstreichung markiert):<br \/>\n1. \u201ePulsationsd\u00e4mpfer, umfassend einen Grundk\u00f6rper (1), wobei der Grundk\u00f6rper (1) eine integral ausgebildete Ausgleichkammer (8) umfasst, wobei die Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) zumindest teilweise spanlos gefertigt ist, wobei ein Kolben (13) zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar ist, wobei der Kolben (13) auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist und wobei die Ausgleichkammer (8) als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass wobei dem Kolben (13) mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) und mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) zugeordnet ist, wobei dem Kolben (13) ein St\u00fctzring (17) zugeordnet ist und wobei der F\u00fchrungsring(14) und der Dichtring (16) in Nuten angeordnet sind, welche im Kolben (13) ausgebildet sind.\u201c<br \/>\n10. \u201eVerfahren zur Herstellung von Pulsationsd\u00e4mpfern umfassend einen Grundk\u00f6rper (1), wobei der Grundk\u00f6rper (1) eine Ausgleichkammer (8) umfasst, wobei ein Kolben (13) zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar ist, wobei der Kolben (13) auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist und wobei die Ausgleichkammer (8) als abgeschlossener Raum nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche ohne Zuleitung ausgebildet ist, wobei dem Kolben (13) mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) und mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) zugeordnet ist, wobei dem Kolben (13) ein St\u00fctzring (17) zugeordnet ist, wobei zumindest die Bauteile des Pulsationsd\u00e4mpfers, welche zur Herstellung einer abgeschlossenen Ausgleichkammer (8) ohne Zuleitung ben\u00f6tigt werden, in einem Arbeitsraum positioniert werden, wobei die Bauteile zur abschlie\u00dfenden Herstellung der Ausgleichkammer (8) zusammengef\u00fcgt werden und wobei der Arbeitsraum mit dem gleichen Druck beaufschlagt wird, welcher in der fertiggestellten Ausgleichkammer (8) herrscht.\u201c<br \/>\n12. \u201eVerwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14 9 in hydraulischen Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt die Schnittzeichnung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulsationsd\u00e4mpfers:<br \/>\nDieser umfasst einen Grundk\u00f6rper (1), eine von diesem umfasste Ausgleichkammer (8) sowie einen Kolben (13), der zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer bewegbar ist. Auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite ist der Kolben mit Druck beaufschlagbar. Dem Kolben sind ein F\u00fchrungsring (14), ein Dichtring (16) und ein St\u00fctzring (17) zugeordnet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zum A-Konzern, einer global agierenden Unternehmensgruppe unter anderem im Bereich der Dichtungs- und Schwingungstechnik. Die Beklagte zu 1) ist als Zulieferer von Motor- und Getriebekomponenten eine Wettbewerberin. Sie produziert u.a. rotationssymmetrische Motorkomponenten sowie Kraftstoffmodule f\u00fcr Verbrennungs- und Hybridantriebe. Die Beklagte zu 2) ist die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) war bis zum 15.12.2021, der Beklagte zu 4) bis zum 07.09.2022 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt die nachfolgend dargestellten Kolbenspeicher (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, vgl. Anlage HL 16, die Bezugsziffern wurden von der Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt), die in dem Doppelkupplungsgetriebe C des Herstellers B zum Einsatz kommen:<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein einst\u00fcckiges Geh\u00e4use (1) sowie einen darin bewegbaren Kolben (13) auf. Dem Kolben sind diverse Dichtringe (14, 16, 17) zugeordnet. In dem Getriebe von B findet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Kolbenspeicher Verwendung. Hinsichtlich ihrer konstruktiven Ausgestaltung wird erg\u00e4nzend auf die als Anlage HL 15 vorgelegten Fotografien Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung, im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Die Beklagten, die erstinstanzlich Klageabweisung beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle bereits keinen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Pulsationsd\u00e4mpfer dar, weil etwa auftretende Pulsationen aufgrund der \u201eharten\u201c Vorspannung nicht in der Lage seien, den Kolben in dem Kolbenspeicher zu bewegen. Mangels einer solchen Bewegung k\u00f6nnten Pulsationen nicht ged\u00e4mpft werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei daher weder daf\u00fcr vorgesehen noch geeignet, in dem Getriebe C von B, f\u00fcr das sie speziell entwickelt und ausschlie\u00dflich einsetzbar sei, Pulsationen zu d\u00e4mpfen.<br \/>\nMit dem Merkmal \u201eintegral ausgebildete Ausgleichkammer\u201c werde keine Festlegung getroffen, ob der Grundk\u00f6rper ein- oder mehrst\u00fcckig aufgebaut sein m\u00fcsse. Wolle man aber der insofern fehlerhaften Auffassung des BPatG folgen, wonach der Grundk\u00f6rper einst\u00fcckig ausgebildet sein m\u00fcsse, so verstehe das Klagepatent unter einem \u201eeinst\u00fcckigen Grundk\u00f6rper\u201c nur einen solchen Grundk\u00f6rper, der im Tiefziehverfahren hergestellt worden sei. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 nicht der Fall.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei auch der geltend gemachte Verfahrensanspruch nicht verwirklicht, da der Arbeitsraum bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit dem gleichen Druck beaufschlagt werde, der in der fertiggestellten Ausgleichkammer herrsche. Vielmehr liege der Druck in der fertiggestellten Ausgleichkammer mehr als 10% \u00fcber dem Druck im Arbeitsraum.<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung bejaht und der Klage wie folgt stattgegeben:<br \/>\n\u201eI. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\na) Pulsationsd\u00e4mpfer, umfassend einen Grundk\u00f6rper, wobei der Grundk\u00f6rper eine integral ausgebildete Ausgleichkammer umfasst, wobei die Innenwandung der Ausgleichkammer zumindest teilweise spanlos gefertigt ist, wobei ein Kolben zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer bewegbar ist, wobei der Kolben auf der der Ausgleichkammer abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist, und wobei die Ausgleichkammer als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist, wobei dem Kolben mindestens ein F\u00fchrungsring zur Anlage an der Innenwandung der Ausgleichkammer und mindestens ein Dichtring zur dichtenden Anlage an der Innenwandung der Ausgleichkammer zugeordnet ist, wobei dem Kolben ein St\u00fctzring zugeordnet ist, und wobei der F\u00fchrungsring und der Dichtring in Nuten angeordnet sind, welche im Kolben ausgebildet sind;<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nb) ein Verfahren zur Herstellung von Pulsationsd\u00e4mpfern umfassend einen Grundk\u00f6rper, wobei der Grundk\u00f6rper eine Ausgleichkammer umfasst, wobei ein Kolben zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar ist, wobei der Kolben auf der der Ausgleichkammer abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist, und wobei die Ausgleichkammer als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist, wobei dem Kolben mindestens ein F\u00fchrungsring zur Anlage an der Innenwandung der Ausgleichkammer und mindestens ein Dichtring zur dichtenden Anlage an der Innenwandung der Ausgleichkammer zugeordnet ist, wobei dem Kolben ein St\u00fctzring zugeordnet ist, wobei zumindest die Bauteile des Pulsationsd\u00e4mpfers, welche zur Herstellung einer abgeschlossenen Ausgleichkammer ohne Zuleitung ben\u00f6tigt werden, in einem Arbeitsraum positioniert werden, wobei die Bauteile zur abschlie\u00dfenden Herstellung der Ausgleichkammer zusammengef\u00fcgt werden, und wobei der Arbeitsraum mit dem gleichen Druck beaufschlagt wird, welcher in der fertiggestellten Ausgleichkammer herrscht;<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder anzubieten;<br \/>\nc) einen Pulsationsd\u00e4mpfer mit den Merkmalen wie oben zu a) zur Verwendung in hydraulischen Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland sinnf\u00e4llig herzurichten oder solcherma\u00dfen hergerichtete Pulsationsd\u00e4mpfer anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nd) Pulsationsd\u00e4mpfer mit den Merkmalen wie oben zu a), die durch ein Verfahren wie oben zu b) hergestellt sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu I. 1. a) und I. 1. d) bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. Juli 2010 anzugeben sind und die Auskunftsverpflichtung des Beklagten zu 3) Auskunft nur f\u00fcr Handlungen bis zum 15. Dezember 2021 umfasst;<br \/>\n3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) von Ort und Zeit der Verfahrensanwendung hinsichtlich der Handlungen zu Ziffer I.1.b),<br \/>\nb) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmern statt ihr (der Kl\u00e4gerin) einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr (der Kl\u00e4gerin) auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. b) und c) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) s\u00e4mtliche Angaben und von den Beklagten zu 1) bis 4) die Angaben zu lit. f nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. August 2010 zu machen sind und der Beklagte zu 3) die Angaben nur f\u00fcr Handlungen bis zum 15. Dezember 2021 zu machen hat;<br \/>\n4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder nach ihrer Wahl selbst zu vernichten;<br \/>\n5. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu I. 1. a) bezeichneten in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass<br \/>\n1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Juli 2008 bis 13. August 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. August 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3) nur Handlungen bis zum 15. Dezember 2021 umfasst.\u201c<\/li>\n<li>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Sie halten daran fest, dass bei zutreffender Auslegung des Klagepatents keine Patentverletzung vorliege, und erg\u00e4nzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt:<br \/>\nEine Vorrichtung sei nur dann als patentgem\u00e4\u00dfer Pulsationsd\u00e4mpfer einzuordnen, wenn sie konkret geeignet sei, Pulsationen zu d\u00e4mpfen. Hierzu m\u00fcsse die Auslegung der angegriffenen Vorrichtung insgesamt auf die Gr\u00f6\u00dfenordnung der zu d\u00e4mpfenden und zu unterdr\u00fcckenden Pulse und Schockwellen ausgerichtet sein. Dass das Klagepatent auch die M\u00f6glichkeit kenne, Pulsationsd\u00e4mpfer als Kolbenspeicher zu verwenden, \u00e4ndere hieran nichts. Denn auch im Falle der Verwendung als Kolbenspeicher wolle das Klagepatent nur solche Pulsationsd\u00e4mpfer als patentgem\u00e4\u00df verstanden wissen, die in dem konkreten Anwendungssystem Druckst\u00f6\u00dfe d\u00e4mpfen k\u00f6nnen. Vorrichtungen, die zwar ihrem Aufbau nach dem Aufbau eines Pulsationsd\u00e4mpfers entspr\u00e4chen, tats\u00e4chlich aber nicht zur D\u00e4mpfung von Pulsationen geeignet seien, etwa aufgrund ihrer Vorspannung und ihrer Tr\u00e4gheit und Elastizit\u00e4t, w\u00fcrden vom Klagepatent nicht umfasst.<br \/>\nHiernach sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht patentgem\u00e4\u00df. Denn sie sei speziell f\u00fcr das Doppelkupplungsgetriebe C von B entwickelt und konzipiert, in dem es aufgrund des Volumens, der Vorspannung und der Tr\u00e4gheit der Dichtungen ausgeschlossen sei, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Pulsationen zu d\u00e4mpfen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne vielmehr ausschlie\u00dflich als Kolbenspeicher eingesetzt werden.<br \/>\nVerstehe man das Erfordernis der integralen Ausbildung der Ausgleichkammer mit dem BPatG dahingehend, dass ein einst\u00fcckiger Grundk\u00f6rper gefordert werde, m\u00fcsse dieser im Tiefziehverfahren hergestellt sein; etwas Anderes offenbare das Klagepatent nicht. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht der Fall.<br \/>\nDes Weiteren m\u00fcsse die Innenwandung der Ausgleichkammer nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zumindest teilweise spanlos gefertigt sein. Nach dem Urteil des BGH im Nichtigkeitsverfahren sei dies dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Oberfl\u00e4che diejenigen Eigenschaften aufweisen m\u00fcsse, wie sie sich bei einer spanlosen Herstellung einstellen, sondern auch die Materialstruktur unterhalb der Oberfl\u00e4che derjenigen entsprechen m\u00fcsse, wie sie f\u00fcr eine spanlose Herstellung typisch sei. Zu dem letztgenannten Punkt fehle es im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an substantiiertem Vortrag der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nSoweit das Landgericht schlie\u00dflich angenommen habe, es sei ausreichend, dass der Druck in der Ausgleichkammer nur im Wesentlichen der gleiche Druck sei wie derjenige in der Arbeitskammer, stehe dies in Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen des BPatG. Denn dieses habe den Verfahrensanspruch 10 gegen\u00fcber der D11 gerade deshalb als neu angesehen, weil die D11 nicht offenbare, wie sich der Druck im Arbeitsraum w\u00e4hrend des Einschiebens des Kolbens verhalte. Daher setze der Klagepatentanspruch 10 exakt den gleichen Druck im Arbeitsraum und in der Ausgleichkammer voraus.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.06.2022, Az. 4b O 9\/19, abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten wie folgt entgegen:<br \/>\nDie Einordnung des Begriffs \u201ePulsationsd\u00e4mpfer\u201c als Zweckangabe bedeute, dass eine patentgem\u00e4\u00df aufgebaute Vorrichtung (nur) objektiv dazu geeignet sein m\u00fcsse, den angegebenen Zweck \u2013 hier: D\u00e4mpfung von Pulsationen in einem hydraulischen System \u2013 zu erf\u00fcllen. Das entgegenstehende einschr\u00e4nkende Verst\u00e4ndnis der Beklagten werde von der Beschreibung nicht gest\u00fctzt. Durch eine Bezugnahme auf Pulsationsd\u00e4mpfer einerseits und Kolbenspeicher andererseits unterscheide das Klagepatent diese eben nicht in der Weise voneinander, dass die eine Funktion im System die jeweils andere ausschlie\u00dfe. Im Gegenteil: Mit der Klarstellung, dass Pulsationsd\u00e4mpfer auch als Kolbenspeicher verwendet werden k\u00f6nnen, erkenne das Klagepatent ausdr\u00fccklich an, dass patentgem\u00e4\u00df aufgebaute Vorrichtungen beiden Funktionen \u2013 Pulsationsd\u00e4mpfung und Druckspeicherung \u2013 dienen k\u00f6nnten, selbst wenn je nach konkret vorgesehenem Einsatz im System eine dieser Funktionen im Vordergrund stehe. Im \u00dcbrigen wirke der angegriffene Kolbenspeicher auch als Pulsationsd\u00e4mpfer. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe in zwei Versuchen eindeutig nachgewiesen, dass der Kolbenspeicher in seiner konkreten Ausgestaltung und Anwendung dazu geeignet sei, in einem Hydrauliksystem und eben auch in dem Getriebe von B Pulsationen zu d\u00e4mpfen.<br \/>\nF\u00fcr die integrale Ausbildung der Ausgleichkammer innerhalb des Grundk\u00f6rpers k\u00f6nne jedes geeignete Herstellungsverfahren der Integralbauweise eingesetzt werden. Das Klagepatent enthalte diesbez\u00fcglich \u2013 wie im BPatGU (S. 20) zutreffend festgestellt \u2013 keine Beschr\u00e4nkung auf das sog. Tiefziehverfahren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 im Wege des \u201eDr\u00fcckwalzens\u201c und damit in Integralbauweise hergestellt. Zugleich handele es sich \u2013 auch insoweit unstreitig \u2013 um ein spanloses Herstellungsverfahren; damit sei auch das Erfordernis einer (zumindest teilweise) spanlosen Fertigung der Innenwandung der Ausgleichkammer erf\u00fcllt.<br \/>\nDer Verfahrensanspruch 10 setze nicht voraus, dass w\u00e4hrend der gesamten Durchf\u00fchrung des Verfahrens exakt derselbe Druck in Arbeitsraum und Ausgleichkammer herrsche. Dies ergebe sich \u2013 worauf das Landgericht zu Recht abgestellt habe \u2013 sowohl aus der Patentbeschreibung als auch aus der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise. Der Druckunterschied bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewege sich innerhalb des zul\u00e4ssigen Toleranzbereichs. Der F\u00fclldruck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrage 16 bar. Nach den Vorgaben von B werde eine Toleranz von -2 bar akzeptiert. Folglich seien Druckabweichungen von bis zu 12,5% hinzunehmen und k\u00f6nnten nicht aus dem Schutzbereich des Verfahrensanspruchs 10 hinausf\u00fchren.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 12 sowie mittelbarer Verletzung des Klagepatentanspruchs 10 antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Pulsationsd\u00e4mpfer, ein Verfahren zur Herstellung und die Verwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers.<br \/>\nPatentanspruch 1 beschreibt den beanspruchten Pulsationsd\u00e4mpfer als eine Vorrichtung, die einen Grundk\u00f6rper mit einer Ausgleichkammer umfasst, wobei in dieser Ausgleichkammer ein bewegbarer Kolben angeordnet ist. Dieser ist auf der der Ausgleichkammer abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar. Die Gr\u00f6\u00dfe der Ausgleichkammer variiert je nach der Stellung des Kolbens. Wird der Kolben auf der der Ausgleichkammer abgewandten Seite mit Druck beaufschlagt, f\u00fchrt dies zu einer Bewegung des Kolbens, was eine entsprechende Komprimierung des Gases in der Ausgleichkammer zur Folge hat (vgl. BPatGU, S. 19 f., 21 f.; BGHU Rn. 13).<br \/>\nIn seiner Beschreibung beschreibt das Klagepatent zwei \u2013 bereits aus dem Stand der Technik bekannte \u2013 Einsatzm\u00f6glichkeiten eines solchen Pulsationsd\u00e4mpfers: Zum einen kann der Pulsationsd\u00e4mpfer zur Gl\u00e4ttung bzw. Reduzierung von Pulsationen in hydraulischen Leitungen verwendet werden (Anlage HL 4 Abs. [0003]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Zum anderen kann er als Kolbenspeicher verwendet werden (Abs. [0004]), und zwar insbesondere in Fahrwerken von Kraftfahrzeugen (Abs. [0004]).<br \/>\nDie im Stand der Technik bekannten Pulsationsd\u00e4mpfer (vgl. hierzu Abs. [0002]) weisen zumeist komplexe Einrichtungen auf, mittels derer die Ausgleichkammern mit Druck beaufschlagt werden k\u00f6nnen. Die erforderlichen Zuleitungen zur Ausgleichkammer verursachen ausweislich den Erl\u00e4uterungen in der Klagepatentschrift einen hohen Aufwand hinsichtlich einer zufriedenstellenden Abdichtung. Die Probleme bei der Abdichtung der Zuleitungen f\u00fchren in der Folge h\u00e4ufig dazu, dass nach einiger Zeit nicht mehr genug Druck in den Ausgleichkammern vorhanden ist. Um einen einwandfreien Betrieb zu gew\u00e4hrleisten, m\u00fcssen die Pulsationsd\u00e4mpfer einer st\u00e4ndigen Wartung unterzogen werden. Dabei muss zun\u00e4chst der Druck innerhalb der Ausgleichkammer \u00fcberpr\u00fcft und sodann der Solldruck angepasst werden (Abs. [0005], [0006]).<br \/>\nAusgehend von dieser Problemlage bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen Pulsationsd\u00e4mpfer der eingangs genannten Art derart auszugestalten und weiterzubilden, dass eine spielfreie und abgedichtete Bewegung des Kolbens innerhalb der Ausgleichkammer realisiert ist, bei der keine Verkippungen auftreten (Abs. [0007]). Aber nicht nur der Kolben soll gegen\u00fcber der Ausgleichkammer erfindungsgem\u00e4\u00df optimal abgedichtet werden, es soll auch verhindert werden, dass an anderer Stelle ein Druckverlust auftritt. Der Druck in der Ausgleichkammer soll nach einmaliger Bef\u00fcllung dauerhaft aufrechterhalten und damit ein optimaler Betrieb des Pulsationsd\u00e4mpfers ohne besonderen Wartungsaufwand gew\u00e4hrleistet werden (Abs. [0011]). Dar\u00fcber hinaus soll der Pulsationsd\u00e4mpfer konstruktiv einfach und kosteng\u00fcnstig herstellbar sein (Abs. [0011], vgl. auch BGHU Rn.9).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen Pulsationsd\u00e4mpfer mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Pulsationsd\u00e4mpfer, umfassend einen Grundk\u00f6rper (1).<br \/>\n2. Der Grundk\u00f6rper (1) umfasst eine integral ausgebildete Ausgleichkammer (8).<br \/>\n2.1 Die Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) ist zumindest teilweise spanlos gefertigt.<br \/>\n2.2 Die Ausgleichkammer (8) ist als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet.<br \/>\n3. Ein Kolben (13) ist<br \/>\n3.1 zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar und<br \/>\n3.2 auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar.<br \/>\n4. Dem Kolben (13) ist zugeordnet<br \/>\n4.1 mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8),<br \/>\n4.2 mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) und<br \/>\n4.3 ein St\u00fctzring (17).<br \/>\n5. Der F\u00fchrungsring (14) und der Dichtring (16) sind in Nuten angeordnet, welche im Kolben (13) ausgebildet sind.<\/li>\n<li>Anspruch 10 schl\u00e4gt ferner ein Verfahren zur Herstellung eines Pulsationsd\u00e4mpfers mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Verfahren zur Herstellung von Pulsationsd\u00e4mpfern, umfassend einen Grundk\u00f6rper (1).<br \/>\n2. Der Grundk\u00f6rper (1) umfasst eine Ausgleichkammer (8).<br \/>\n2.1 Die Ausgleichkammer ist als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet.<br \/>\n2.2 Zumindest die Bauteile des Pulsationsd\u00e4mpfers, welche zur Herstellung einer abgeschlossenen Ausgleichkammer (8) ohne Zuleitung ben\u00f6tigt werden, werden in einem Arbeitsraum positioniert.<br \/>\n2.3 Die Bauteile werden zur abschlie\u00dfenden Herstellung der Ausgleichkammer zusammengef\u00fcgt.<br \/>\n2.4 Der Arbeitsraum wird mit dem gleichen Druck beaufschlagt, welcher in der fertiggestellten Ausgleichkammer (8) herrscht.<br \/>\n3. Ein Kolben (13) ist<br \/>\n3.1 zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar und<br \/>\n3.2 auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar.<br \/>\n4. Dem Kolben (13) ist zugeordnet<br \/>\n4.1 mindestens ein F\u00fchrungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8),<br \/>\n4.2 mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwandung (15) der Ausgleichkammer (8) und<br \/>\n4.3 ein St\u00fctzring (17).<br \/>\n5. Der F\u00fchrungsring (14) und der Dichtring (16) sind in Nuten angeordnet, welche im Kolben (13) ausgebildet sind.<\/li>\n<li>Die Abs. [0010] bis [0014] fassen die Vorteile der Erfindung und die ihnen zugrundeliegenden technischen Zusammenh\u00e4nge in allgemeiner Form zusammen:<br \/>\nNeben den besonderen Ma\u00dfnahmen, die eine spielfreie und abgedichtete Bewegung des Kolbens innerhalb der Ausgleichkammer erm\u00f6glichen, bei der keine Verkippungen auftreten (Merkmalsgruppe 4, Merkmal 5, Abs. [0012] bis [0014]), liegt der Kern der Erfindung in der Ausgestaltung der Ausgleichkammer als abgeschlossener Raum ohne Zuleitungen. Hierdurch n\u00e4mlich entf\u00e4llt das Erfordernis einer aufw\u00e4ndigen Abdichtung von Zuleitungen (vgl. auch die Einspruchsentscheidung vom 19.09.2012, Anlage HL 6 S. 7 Ziffer 4.1) und die Dichtungsvorkehrungen k\u00f6nnen insgesamt minimiert werden (Abs. [0010], [0011]). Einrichtungen zur nachtr\u00e4glichen Bef\u00fcllung der Ausgleichkammer sind nicht notwendig, weil der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Pulsationsd\u00e4mpfer nach einmaliger Bef\u00fcllung der Ausgleichkammer den in ihr vorherrschenden Druck bewahrt (Abs. [0011]). Wie eine unter Druck bef\u00fcllte Ausgleichkammer ohne Zuleitung hergestellt werden kann, beantwortet der Verfahrensanspruch 10.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien stehen im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch 1 und den Verwendungsanspruch 12 der Begriff des \u201ePulsationsd\u00e4mpfers\u201c (Merkmal 1, s. nachfolgend unter a.) sowie im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch dar\u00fcber hinaus die integrale Ausbildung der Ausgleichkammer sowie die spanlose Fertigung der Innenwandung der Ausgleichkammer (Merkmale 2.2 und 2.1, s. nachfolgend unter b.) im Streit. Hinsichtlich des Verfahrensanspruches 10 vertreten die Parteien zudem unterschiedliche Auffassungen dazu, in welchem Ma\u00dfe sich der Druck in der fertiggestellten Ausgleichkammer und der Druck im Arbeitsraum entsprechen m\u00fcssen (Merkmal 2.4, s. nachfolgend unter c.).<br \/>\nWie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents; insbesondere ist auch hinsichtlich der vorstehend genannten streitigen Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 1, 10 und 12 eine dem Wortsinn entsprechende Benutzung festzustellen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 1 und 12 setzen in ihrem Merkmal 1 jeweils einen \u201ePulsationsd\u00e4mpfer\u201c voraus; Anspruch 10 sch\u00fctzt das Verfahren zur Herstellung eines Pulsationsd\u00e4mpfers.<br \/>\nDer Durchschnittsfachmann \u2013 ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss oder einem vergleichbaren akademischen Grad, der \u00fcber mehrj\u00e4hrige Erfahrung im Bereich der \u00d6lhydraulik bei Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen verf\u00fcgt (vgl. BPatGU S. 19 erster Abs.) \u2013 erkennt, dass die Klagepatentschrift unter einem Pulsationsd\u00e4mpfer \u2013 ankn\u00fcpfend an den bekannten Stand der Technik \u2013 eine Vorrichtung versteht, die \u2013 entsprechend den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 \u2013 einen Grundk\u00f6rper mit einer Ausgleichkammer sowie einen darin bewegbaren Kolben umfasst (vgl. BPatGU S. 19).<br \/>\nIn ihren Abs\u00e4tzen [0003] und [0004] beschreibt die Klagepatentschrift zwei \u2013 bereits aus dem Stand der Technik bekannte \u2013 Einsatzm\u00f6glichkeiten eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Pulsationsd\u00e4mpfers, n\u00e4mlich zum einen die Gl\u00e4ttung bzw. Reduzierung von Pulsationen in hydraulischen Leitungen und zum anderen die Verwendung als Kolbenspeicher. Weder durch die Bezeichnung der gesch\u00fctzten Vorrichtung als \u201ePulsationsd\u00e4mpfer\u201c noch durch die Bezugnahme auf den Stand der Technik in Abs. [0002] der Klagepatentschrift wird der Schutzbereich des Klagepatents auf die Verwendung der Vorrichtung zur Gl\u00e4ttung bzw. Reduzierung von Pulsationen beschr\u00e4nkt. Einer solchen Beschr\u00e4nkung steht bereits die Tatsache entgegen, dass es sich bei Patentanspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch handelt, nicht hingegen um einen Verwendungsanspruch, der auf die Verwendung eines Pulsationsd\u00e4mpfers zur Gl\u00e4ttung bzw. Reduzierung von Pulsationen in hydraulischen Leitungen gerichtet ist.<br \/>\nIn Bezug auf Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch ist anerkannt, dass diese dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschr\u00e4nken. Sie definieren den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, f\u00fcr den im Patentanspruch genannten Zweck bzw. die dort genannte Funktion verwendet zu werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2006, 923 Rn. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2008, 896 Rn. 17 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837 Rn. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; GRUR 2012, 475 Rn. 17 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2020, 961 Rn. 31 \u2013 FRAND-Einwand; GRUR 2021, 462 Rn. 49 \u2013 Fensterfl\u00fcgel; Urt. v. 07.09.2021 \u2013 X ZR 77\/19, GRUR-RS 2021, 30741 Rn. 13 \u2013 Laserablationsvorrichtung; GRUR 2022, 982 Rn. 51 \u2013 SRS-Zuordnung; GRUR 2023, 246 Rn. 29 \u2013 Verbindungsleitung; Urt. v. 12.12.2023 \u2013 X ZR 127\/21, GRUR-RS 2023, 46125 Rn. 27 \u2013 Tr\u00e4gerelement). Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erf\u00fcllen (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer). Mit der Konkretisierung des Patentgegenstands anhand einer mit der Zweck- oder Funktionsangabe zum Ausdruck gebrachten objektiven Eignung bleibt der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch ein Sachanspruch. Es kommt weder auf die tats\u00e4chliche Verwendung einer Sache an, noch welcher Verwendung sie \u201edient\u201c (BGH, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer).<br \/>\nWas die Bezeichnung der von Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Vorrichtung als \u201ePulsationsd\u00e4mpfer\u201c anbelangt, gilt nichts Anderes. Der Pulsationsd\u00e4mpfer muss nur objektiv geeignet sein, in einer hydraulischen Leitung Pulsationen zu gl\u00e4tten oder zu reduzieren. Bei der hydraulischen Leitung kann es sich hierbei um irgendeine (technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbare) hydraulische Leitung handeln. Es kommt nicht einmal darauf an, ob es eine entsprechende Leitung am Markt tats\u00e4chlich gibt. Der beanspruchte Pulsationsd\u00e4mpfer wird damit unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt, ob er tats\u00e4chlich in einer hydraulischen Leitung zur Gl\u00e4ttung bzw. Reduzierung von Pulsationen eingesetzt wird. Er kann ebenso auch nur (ausschlie\u00dflich) als Kolbenspeicher verwendet werden.<br \/>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann dadurch best\u00e4tigt, dass die Klagepatentschrift \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 in ihrer einleitenden Beschreibung (Abs. [0004]) ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass Pulsationsd\u00e4mpfer auch als Kolbenspeicher verwendet werden k\u00f6nnen. Wie sich aus der besonderen Patentbeschreibung ergibt (Abs. [0045]), gilt dies auch f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulsationsd\u00e4mpfer.<br \/>\nDass diese Verwendungsm\u00f6glichkeit auf einen Pulsationsd\u00e4mpfer beschr\u00e4nkt w\u00e4re, wie er in der in Abs. [0002] als Stand der Technik benannten DE 33 33 597 A1 beschrieben wird, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Insbesondere verf\u00e4ngt die diesbez\u00fcgliche Argumentation der Beklagten nicht, wonach jeder Kolbenspeicher \u2013 entsprechend dem in der DE 33 33 597 A1 gezeigten \u2013 zugleich auch der D\u00e4mpfung von Pulsationen dienen m\u00fcsse, um als anspruchsgem\u00e4\u00dfer Pulsationsd\u00e4mpfer im Sinne des Klagepatents eingeordnet zu werden. Solches gibt die Klagepatentschrift an keiner Stelle vor. Dem Fachmann ist vielmehr bekannt, dass Pulsationsd\u00e4mpfer und Kolbenspeicher grunds\u00e4tzlich identisch aufgebaut sind. Sie bestehen \u2013 vereinfacht beschrieben \u2013 aus einem druckfesten Geh\u00e4use, das mit einem Medium, z.B. Gas gef\u00fcllt ist, und einem Trennelement, beispielsweise einem Kolben, das\/der beweglich in dem Geh\u00e4use angeordnet ist. Die solcherma\u00dfen aufgebaute Vorrichtung kann \u00fcber eine Bewegung des Kolbens im Geh\u00e4use Druck aufbauen und bei Bedarf wieder abgeben. Bei geringerem Druck innerhalb des Geh\u00e4use (der Ausgleichkammer) k\u00f6nnen Pulsationen effektiver ged\u00e4mpft werden, bei h\u00f6herem Druck im Geh\u00e4useinnenraum (der Ausgleichkammer) findet demgegen\u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Energiespeicherung statt, w\u00e4hrend die F\u00e4higkeit zur Pulsationsd\u00e4mpfung vermindert ist. Das ist dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens klar und hiervon geht er auch in Bezug auf den beanspruchten Pulsationsd\u00e4mpfer aus.<br \/>\nFigur 2 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulsationsd\u00e4mpfers, zu dem in der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung in Abs. [0045] angegeben ist, dass dieser Pulsationsd\u00e4mpfer als \u201eKolbenspeicher\u201c verwendet werden kann. Davon, dass der gezeigte Pulsationsd\u00e4mpfer in dem jeweiligen konkreten Hydrauliksystem auch als Pulsationsd\u00e4mpfer im eigentlichen Sinne, d.h. zur D\u00e4mpfung von Pulsationen verwendet wird, ist in der Beschreibung nicht die Rede. Der Fachmann hat daher keinen Anlass anzunehmen, dass Patentanspruch 1 ausschlie\u00dflich einen Pulsationsd\u00e4mpfer sch\u00fctzt, der in dem jeweiligen konkreten System auch als Pulsationsd\u00e4mpfer zur D\u00e4mpfung von Pulsationen verwendet wird, d.h. der dort Pulsationen wirkungsvoll zu d\u00e4mpfen vermag. Dagegen spricht auch, dass Patentanspruch 1 eine hydraulische Leitung bzw. ein Hydrauliksystem \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt.<br \/>\nGegenteiliges hat \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch das BPatG in seinem das Klagepatent betreffenden Urteil vom 08.10.2021 nicht festgestellt. Insbesondere ist mit dem dortigen Hinweis darauf, dass mit dem grundlegend bekannten Aufbauprinzip von Pulsationsd\u00e4mpfern pulsierende Druckschwankungen in hydraulischen Systemen wirkungsvoll ged\u00e4mpft werden k\u00f6nnen (BPatGU S. 21 oben), nicht die Eignung der Vorrichtung in einem konkreten hydraulischen System angesprochen, sondern vielmehr die grunds\u00e4tzliche objektive Eignung der Vorrichtung zur D\u00e4mpfung von Pulsationen allein durch die Verwirklichung des bekannten Aufbauprinzips. Damit aber best\u00e4tigt das BPatG zugleich die objektive Eignung eines jeden dergestalt konstruktiv aufgebauten Pulsationsd\u00e4mpfers zur D\u00e4mpfung von Pulsationen. Ob der Pulsationsd\u00e4mpfer tats\u00e4chlich zum Zwecke der D\u00e4mpfung von Pulsationen eingesetzt wird, ist demgegen\u00fcber ohne Relevanz.<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis steht auch das im Nichtigkeitsberufungsverfahren ergangene Urteil des BGH vom 16.04.2024 nicht entgegen. Vielmehr hat der BGH dort ausgef\u00fchrt, dass mit den Merkmalen 1 bis 3 ein \u201eKolbenspeicher\u201c definiert ist, bei dem ein Kolben auf einer Seite einen mit Gas gef\u00fcllten Raum (die Ausgleichkammer) verschlie\u00dft und auf der anderen Seite mit Druck beaufschlagt werden kann. Auch der BGH geht damit davon aus, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Pulsationsd\u00e4mpfer wie ein Kolbenspeicher aufgebaut ist. Au\u00dferdem hat auch der BGH betont, dass Figur 2 der Klagepatentschrift einen (patentgem\u00e4\u00dfen) Pulsationsd\u00e4mpfer zeigt, der als \u201eKolbenspeicher\u201c verwendet werden kann (BGHU Rn. 20). Dass der gezeigte Pulsationsd\u00e4mpfer in diesem Falle in dem jeweiligen Hydrauliksystem auch Pulsationen wirkungsvoll d\u00e4mpfen k\u00f6nnen muss, hat der BGH nicht zum Ausdruck gebracht. F\u00fcr ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich auch seinen weiteren Ausf\u00fchrungen nichts entnehmen.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist das Landgericht mit Recht zu der Auffassung gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Pulsationsd\u00e4mpfer darstellt. Sie verf\u00fcgt nach dem grunds\u00e4tzlich bekannten Aufbauprinzip \u00fcber ein druckfestes Geh\u00e4use, eine F\u00fcllung und einen Kolben, der beweglich in dem Geh\u00e4use gelagert ist. Damit ist sie objektiv geeignet, Pulsationen zu d\u00e4mpfen. Dies stellen auch die Beklagten nicht in Abrede. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform speziell f\u00fcr das Doppelkupplungsgetriebe D von B entwickelt und konzipiert ist, hindert eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung nicht. Insbesondere ist f\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ohne Belang, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in diesem konkreten Getriebe Pulsationen wirkungsvoll zu d\u00e4mpfen vermag.<br \/>\nEntsprechendes gilt auch f\u00fcr den Klagepatentanspruch 12. Zwar handelt es sich hierbei um einen Verwendungsanspruch, dieser ist aber nicht etwa auf die Verwendung der Vorrichtung als Pulsationsd\u00e4mpfer oder Kolbenspeicher bezogen. Vielmehr ist allein eine Verwendung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in hydraulischen Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen unter Schutz gestellt. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig verwirklicht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2 verlangt eine integral ausgebildete Ausgleichkammer (Merkmal 2), die als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist (Merkmal 2.2).<br \/>\nHierzu hei\u00dft es in Abs. [0010] der Klagepatentschrift:<br \/>\n\u201eErfindungsgem\u00e4\u00df ist zun\u00e4chst erkannt worden, dass die gattungbildenden Pulsationsd\u00e4mpfer in konstruktiver Hinsicht wenig gebrauchstauglich ausgebildet sind. In einem n\u00e4chsten Schritt ist erkannt worden, dass die bekannten Pulsationsd\u00e4mpfer im Hinblick auf die Abdichtung der Ausgleichkammer erhebliche Nachteile aufweisen. Schlie\u00dflich ist erkannt worden, dass eine integrale Ausbildung der Ausgleichkammer, welche als abgeschlossener Raum ausgebildet ist, nur in geringem Ma\u00dfe Dichtungsvorkehrungen erfordert.\u201c<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verzichtet damit ganz bewusst auf die im Stand der Technik vorhandenen Zuleitungen zur Ausgleichkammer, um damit verbundene Dichtigkeitsprobleme zu umgehen. Der Druck in der Ausgleichkammer soll vielmehr nach einmaliger Bef\u00fcllung dauerhaft aufrechterhalten werden; eine Nach- bzw. Wiederbef\u00fcllung der Ausgleichkammer mit einem druckerzeugenden Medium ist nicht vorgesehen (vgl. Abs. [0011] und BPatGU S. 21).<br \/>\nDabei wird die Ausgleichkammer im Wesentlichen durch den Grundk\u00f6rper gebildet. Entsprechend formuliert das Klagepatent in seinem Anspruch 1, dass der Grundk\u00f6rper die Ausgleichkammer \u201eumfasst\u201c. Der Grundk\u00f6rper als solcher wird in der Klagepatentschrift zwar nicht definiert, anhand seiner Funktion, die Ausgleichkammer zu \u201eumfassen\u201c, erkennt der Fachmann aber, dass hiermit dasjenige Bauteil gemeint ist, das (im Wesentlichen) die Ausgleichkammer umschlie\u00dft und sie hierdurch ma\u00dfgeblich definiert.<br \/>\nDas BPatG hat in seinem Urteil vom 08.10.2022 aus diesem r\u00e4umlichen Zusammenhang zwischen dem Grundk\u00f6rper und der Ausgleichkammer den Schluss gezogen, das Klagepatent verlange mit der \u201eintegral ausgebildeten Ausgleichkammer\u201c einen Grundk\u00f6rper, der durch eine sog. Integralbauweise aus einem St\u00fcck, beispielsweise durch einen Umformprozess hergestellt ist (vgl. BPatGU S. 20). Dem ist der BGH in seinem Urteil vom 16.04.2024 (dort Rn.14 ff.) entgegengetreten. Insbesondere aus Figur 3 der Klagepatenschrift ergebe sich, dass der Grundk\u00f6rper nicht zwingend einst\u00fcckig ausgebildet sein m\u00fcsse; denn diese Figur zeige einen Grundk\u00f6rper (1) mit einem separaten Deckel (21), welcher zusammen mit dem Kolben (13) die Ausgleichkammer (8) begrenze. Dem schlie\u00dft der Senat sich \u2013 nach der stets gebotenen eigenen Pr\u00fcfung des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses der Merkmale des Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge) \u2013 an.<br \/>\nDas Klagepatent unterscheidet \u2013 sowohl in der allgemeinen Beschreibung als auch in der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 ausdr\u00fccklich zwischen dem Grundk\u00f6rper und der Ausgleichkammer. W\u00e4hrend die Ausgleichkammer nach dem Anspruchswortlaut \u201eintegral\u201c ausgebildet ist (vgl. auch Abs. [0010]), kann der Grundk\u00f6rper \u201eeinst\u00fcckig\u201c ausgef\u00fchrt sein (Abs. [0020], [0047]). Diese Unterscheidung h\u00e4lt die Klagepatentschrift durchg\u00e4ngig und konsequent bei. F\u00fcr den Fachmann ist sie auch deshalb geboten, weil die Ausgleichkammer als Raum nicht einst\u00fcckig ausgebildet sein kann.<br \/>\n\u201eIntegral\u201c und \u201eeinst\u00fcckig\u201c werden von der Klagepatentschrift auch funktional nicht gleichgesetzt. Als vorteilhaft im Hinblick auf die Einst\u00fcckigkeit des Grundk\u00f6rpers bezeichnet es die Klagepatentschrift in Abs. [0020], dass diese die Fertigung eines Pulsationsd\u00e4mpfers erlaube, der aus wenigen Teilen zusammensetzbar ist. Angesprochen ist damit ein erleichterter und damit kosteng\u00fcnstiger Herstellungsaufwand. Demgegen\u00fcber besteht der Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestalteten Ausgleichkammer als abgeschlossener Raum ohne Zuleitungen darin, dass auf aufwendige Abdichtungsma\u00dfnahmen weitgehend verzichtet werden kann (vgl. Abs. [0010]).<br \/>\nDie Klagepatentschrift unterscheidet zwischen dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 2, das ausweislich Abs. [0047] einen einst\u00fcckig als Tiefziehteil ausgebildeten Grundk\u00f6rper zeigt, und dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3, dessen Grundk\u00f6rper zwar die Ausgleichkammer dergestalt umschlie\u00dft, dass ein abgeschlossener Raum ohne Zuleitungen entsteht, der aber nicht einst\u00fcckig ausgebildet ist, sondern vielmehr einen separaten Deckel (21) aufweist (vgl. Abs. [0048]). Dass Figur 3 nach den im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Einschr\u00e4nkungen insbesondere des Klagepatentanspruchs 1 nicht mehr patentgem\u00e4\u00df w\u00e4re, ist nicht ersichtlich (so auch: BGHU Rn. 23). Insbesondere ergibt sich dies nicht allein aus dem Umstand, dass die auf Figur 3 bezogenen urspr\u00fcnglich erteilten Anspr\u00fcche 10 bis 13 im Nichtigkeitsverfahren gestrichen wurden. Eine \u00c4nderung der Klagepatentschrift dahingehend, dass Figur 3 nunmehr explizit als nicht erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichnet wird \u2013 wie dies im Hinblick auf Figur 1 der Fall ist \u2013 ist nicht erfolgt. In einem solchen Fall aber hat die Auslegung des Hauptanspruchs in der Regel so zu erfolgen, dass die in der Patentbeschreibung enthaltenen, nicht ausdr\u00fccklich als \u201enicht erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispiele von ihm erfasst werden.<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Verletzung des Klagepatents bleibt die vorstehend diskutierte Frage der Auslegung von Merkmal 2 im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn unstreitig ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Grundk\u00f6rper einst\u00fcckig ausgebildet. Dass er nicht im Wege des Tiefziehverfahrens \u2013 sondern nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin mittels \u201eDr\u00fcckwalzen\u201c \u2013 hergestellt wurde, ist f\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ohne Belang. Auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren ist Patentanspruch 1 nicht beschr\u00e4nkt. Soweit die Beklagten entsprechendes aus dem Erfordernis einer einst\u00fcckigen Bauweise des Grundk\u00f6rpers abzuleiten versuchen, verf\u00e4ngt dies nach der vom Senat \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem BGH \u2013 vertretenen Auslegung des Merkmals 2 bereits im Ansatz nicht, weil dieses Merkmal eine einst\u00fcckige Bauweise des Grundk\u00f6rpers nicht erfordert.<br \/>\nDie \u2013 unstreitig gebliebene \u2013 Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels \u201eDr\u00fcckwalzen\u201c f\u00fchrt zugleich zu einer Verwirklichung des Merkmals 2.1. Hiernach ist die Innenwandung der Ausgleichkammer zumindest teilweise spanlos gefertigt. Eine spanlose Fertigung im Sinne dieses Merkmals ist ein Verfahren, bei dem kein Materialabtrag stattfindet (BGHU Rn. 30). Neben dem (lediglich) in der Beschreibung des Klagepatents hervorgehobenen Tiefziehen kommen hierf\u00fcr auch andere Verfahren in Betracht. Der BGH benennt hier beispielhaft das Glattwalzen (BGHU Rn. 31). Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.12.2024 darauf abgestellt hat, der BGH verlange f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2.1, dass die Innenwandung der Ausgleichkammer auch unterhalb der Oberfl\u00e4che die f\u00fcr eine spanlose Herstellung typische Materialstruktur aufweise (vgl. BGHU Rn 36 ff.), ist dies f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls ohne Belang. Denn unstreitig handelt es sich bei der Herstellung mittels Dr\u00fcckwalzen um ein spanloses Herstellungsverfahren, so dass die solcherma\u00dfen hergestellte Vorrichtung nicht nur an der Oberfl\u00e4che der Innenwandung der Ausgleichkammer, sondern auch unterhalb dieser Oberfl\u00e4che die f\u00fcr eine spanlose Herstellung typische Materialstruktur aufweist. Die vom BGH vorgenommene Differenzierung zwischen der Oberfl\u00e4che der Innenwandung und dem Bereich unterhalb dieser Oberfl\u00e4che erlangt \u00fcberhaupt nur dann Bedeutung, wenn eine (angegriffene) Vorrichtung nicht durch ein spanloses Verfahren hergestellt ist und sich die Frage stellt, ob die Vorrichtung dennoch im Hinblick auf die Innenwandung der Ausgleichkammer Eigenschaften aufweist, die mit einem solchen Verfahren erzeugt werden k\u00f6nnen (vgl. BGHU Rn 32).<\/li>\n<li>c.<br \/>\nPatentanspruch 10 sieht vor, einen Pulsationsd\u00e4mpfer mit den Merkmalen von Anspruch 1 (unter optionaler Verwirklichung der Merkmale 2.1 und 5) herzustellen, indem die Bauteile zur Herstellung der Ausgleichkammer in einem Arbeitsraum zusammengef\u00fcgt werden, der mit dem gleichen Druck beaufschlagt wird, der in der fertiggestellten Ausgleichkammer herrscht (Merkmal 2.4). Diese Vorgehensweise macht es m\u00f6glich, in der Ausgleichkammer den gew\u00fcnschten Druck zu erzeugen, ohne dass Gas \u00fcber eine Zuleitung zugef\u00fchrt werden muss (BGHU Rn. 14).<br \/>\nAus Merkmal 2.4 folgt nicht, dass sich der Druck in der fertiggestellten Ausgleichkammer und der Druck in dem Arbeitsraum exakt entsprechen m\u00fcssen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Wortsinn eines Anspruchs ist n\u00e4mlich der technische Sinn der verwendeten Begriffe, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2016, 169 Rn. 16 \u2013 Luftkappensystem; GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; GRUR 2020, 159 Rn. 18 \u2013 Lenkergetriebe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung, m.w.N.). Bei der Auslegung eines patentgem\u00e4\u00dfen Begriffs kommt es deshalb nicht auf das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis an (vgl. z.B. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 \u2013 I-15 U 97\/16, GRUR-RS 2019, 54492 Rn. 39 \u2013 Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen; Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 4\/20, GRUR-RS 2021, 16129 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 63 \u2013 Kinderreisesitz). Es stellt vielmehr einen festen Grundsatz der Patentauslegung dar, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon f\u00fcr die in ihr gebrauchten Begrifflichkeiten darstellt und deswegen nur unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen Aufschluss dar\u00fcber gewonnen werden kann, was der Anspruch mit einer bestimmten Formulierung meint. Das Auslegungsgebot gilt dabei generell und somit auch f\u00fcr Begriffe, die von der Formulierung her scheinbar eindeutig sind (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente, m.w.N.; GRUR 2021, 942 Rn. 21 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II). Ma\u00dfgeblich ist dabei die objektive Problemstellung der Erfindung, f\u00fcr deren Ermittlung zu kl\u00e4ren ist, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599, 601 ff. \u2013 Staubsaugerfilter).<br \/>\nMerkmal 2.4 soll \u2013 im Zusammenspiel mit den Merkmalen 2.2 und 2.3 \u2013 die Herstellung einer Ausgleichkammer erm\u00f6glichen, die einen abgeschlossenen Raum ohne Zuleitungen bildet. Im Unterschied zu den im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen werden damit die mit Zuleitungen verbundenen Abdichtungsprobleme vermieden und eine Ausgleichkammer realisiert, in der nach einmaliger Bef\u00fcllung der Druck dauerhaft aufrechterhalten wird, so dass auf aufw\u00e4ndige Wartungsma\u00dfnahmen verzichtet werden kann. Soll bereits im Herstellungsverfahren vollst\u00e4ndig auf Zuleitungen verzichtet werden, setzt dies eine Herstellung voraus, die bereits bei dem Zusammenf\u00fcgen der Bauteile, die zur Ausbildung der Ausgleichkammer erforderlich sind, den in dieser erforderlichen Druck bereitstellt. Dies wird dadurch erreicht, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 zumindest die Bauteile des Pulsationsd\u00e4mpfers, welche zur Herstellung der Ausgleichkammer ben\u00f6tigt werden, in einem Arbeitsraum positioniert werden. Weist der Arbeitsraum den in der Ausgleichkammer ben\u00f6tigten Druck auf, so kann dieser Druck durch ein Zusammenf\u00fcgen der Bauteile in dem Arbeitsraum auch in der fertiggestellten Ausgleichkammer erreicht werden (vgl. hierzu auch Abs. [0027]). Die Ausgleichkammer ist dabei nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in dem Moment fertiggestellt, in dem sie einen abgeschlossenen Raum bildet.<br \/>\nDer Fachmann erkennt anhand der Figur 2, dass der Kolben nach der abdichtenden Ausbildung der Ausgleichkammer noch ein St\u00fcck weiter in den Grundk\u00f6rper eingeschoben werden kann, bis er seine Betriebsposition im Grundk\u00f6rper erreicht hat und mit dem Sprengring gesichert ist. Notwendigerweise erh\u00f6ht sich durch das Einschieben des Kolbens in den Grundk\u00f6rper der Druck in der Ausgleichkammer, weil das darin befindliche Medium durch die Verkleinerung der Ausgleichkammer komprimiert wird. Soweit das BPatG in seinem Urteil vom 08.10.2021 (dort in Bezug auf die D11, S. 47) annimmt, dass in diesem Fall zur Verwirklichung von Merkmal 2.4 des Patentanspruchs 10 eine Erh\u00f6hung des Drucks im Arbeitsraum zu erfolgen habe, um die Druckverh\u00e4ltnisse anzugleichen, \u00fcberzeugt den Senat dies nicht. Obwohl sich n\u00e4mlich f\u00fcr den Fachmann hinsichtlich des in Figur 2 gezeigten Pulsationsd\u00e4mpfers ein Herstellungsverfahren aufdr\u00e4ngt, bei dem die Ausgleichkammer in einfacher Weise durch ein Einschieben des Kolbens in den Grundk\u00f6rper verschlossen wird, enth\u00e4lt die Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf, dass in einem solchen Fall der im Arbeitsraum herrschende Druck zwingend erh\u00f6ht und damit dem in der fertiggestellten Ausgleichkammer herrschenden Druck exakt angepasst werden muss.<br \/>\nDer Fachmann wird dies auch unter funktionalen Aspekten nicht f\u00fcr erforderlich halten. Denn der technische Zweck des Merkmals 2.4, die Herstellung eines Pulsationsd\u00e4mpfers ohne Zuleitungen zur Ausgleichkammer zu erm\u00f6glichen (vgl. auch BGHU Rn 62), wird bereits erreicht, wenn im Arbeitsraum durch das Verschlie\u00dfen der Ausgleichkammer mittels des Kolbens der in der Ausgleichkammer gew\u00fcnschte Druck erzeugt werden kann. Funktional unerheblich ist, ob dieser Druck durch die Komprimierung des in der Ausgleichkammer befindlichen Mediums ggf. geringf\u00fcgig h\u00f6her ist als der Druck, der in dem die Ausgleichkammer umgebenden Arbeitsraum herrscht. Der Fachmann begreift eine solche etwaige geringf\u00fcgige Druckerh\u00f6hung als von der technischen Lehre des Patentanspruchs 10 umfasst. F\u00fcr ihn gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein solcher Druckunterschied aus der Lehre des Klagepatents hinausf\u00fchrt bzw. dass es nach dem Klagepatent zwingend ist, in einem solchen Fall den Druck im Arbeitsraum an den (geringf\u00fcgig) h\u00f6heren Druck in der fertiggestellten Ausgleichkammer anzupassen. Letzteres ergibt f\u00fcr den Fachmann schon deshalb funktional keinen Sinn, weil die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgleichkammer in diesem Moment bereits hergestellt ist.<br \/>\nSoweit die D5 (DE 37 44 179 A1) eine M\u00f6glichkeit offenbart, auch beim Einschieben des Kolbens in den Grundk\u00f6rper eine Druckdifferenz zwischen der Ausgleichkammer und dem Arbeitsraum zu vermeiden, findet diese Schrift und damit die dort beschriebene M\u00f6glichkeit eines Ausgleichs entstehender Druckdifferenzen in der Klagepatentschrift keine Erw\u00e4hnung. Die D5 geh\u00f6rt nicht zum gew\u00fcrdigten Stand der Technik und ist damit nicht auslegungsrelevant. In dem vorstehend dargetanen Verst\u00e4ndnis sieht sich der Senat durch die Ausf\u00fchrungen des BGH in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil vom 16.04.2024 best\u00e4tigt. Dort hat der BGH festgestellt, dass \u201edurch den in D5 vorgeschlagenen St\u00f6\u00dfel \u2026 sogar sichergestellt\u201c werde, \u201edass auch beim Einschieben des Kolbens keine Druckdifferenz entsteht\u201c (Unterstreichung durch den Senat). Der BGH versteht diesen Ausgleich der Druckdifferenz mithin als etwas, das \u00fcber den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre hinausgeht.<br \/>\nUnstreitig ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem zuvor beschriebenen Verfahren durch Einschieben des Kolbens in den Grundk\u00f6rper hergestellt worden, wobei der Arbeitsraum mit dem gleichen Medium bef\u00fcllt ist wie die Ausgleichkammer. Dass in der Folge innerhalb der fertiggestellten Ausgleichkammer ein h\u00f6herer Druck herrscht als in dem sie umgebenden Arbeitsraum, steht der Verletzung des Klagepatents nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht entgegen. Der von den Beklagten behauptete Druckunterschied von \u201emehr als 10%\u201c bewegt sich jedenfalls innerhalb der Toleranzgrenzen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Diese werden in der Klagepatentschrift nicht beziffert; die Patentbeschreibung enth\u00e4lt \u00fcberhaupt keine Hinweise auf ein bestimmtes Ma\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckverh\u00e4ltnisse in der Ausgleichkammer und im Arbeitsraum. Welche Druckunterschiede im Einzelfall innerhalb der Toleranzgrenzen liegen, ist deshalb mit Blick auf die jeweils vorherrschenden Druckverh\u00e4ltnisse im konkreten Anwendungsfall zu beurteilen. Nach den insoweit unbestrittenen Behauptungen der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt der F\u00fclldruck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 16 bar; toleriert wird von B eine Druckabweichung von -2 bar, mithin von 12,5%. Hiernach bewegt sich der von der Beklagten eingewandte Druckunterschied zwischen der fertiggestellten Ausgleichkammer und dem Arbeitsraum im zul\u00e4ssigen Toleranzbereich; Merkmal 2.4 ist verwirklicht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes hat das Landgericht die Beklagten mit Recht zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf verurteilt sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung bzw. von Schadensersatz festgestellt. Wegen der Begr\u00fcndung kann auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (Umdruck S. 29 ff., Bl. 33 ff. eA) verwiesen werden, gegen die die Beklagten keinen konkreten Berufungsangriff richten. Hinsichtlich des Beklagten zu 4) war im Tenor sein Ausscheiden aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 2) zum 07.09.2022 zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Patentauslegung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall kann vielmehr auf der Grundlage gesicherter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden.<br \/>\nDen Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz hat der Senat auf 1.000.000 Euro festgesetzt. Die erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zu den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Umsatzzahlen in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.12.2024 geben keinen Anlass, von der erstinstanzlichen Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin, der das Landgericht in seinem Urteil vom 08.06.2022 \u2013 unbeanstandet \u2013 gefolgt ist, abzuweichen.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3411 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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