{"id":960,"date":"2002-03-28T17:00:46","date_gmt":"2002-03-28T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=960"},"modified":"2016-04-21T09:23:39","modified_gmt":"2016-04-21T09:23:39","slug":"4-o-23601-steckverbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=960","title":{"rendered":"4 O 236\/01 &#8211; Steckverbindung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 51<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. M\u00e4rz 2002, Az. 4 O 236\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>gerade Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile zur Bildung von mit granuliertem Trocknungsmittel bef\u00fcllten Abstandshalterrahmen f\u00fcr Isolierglasscheiben, die in den Hohlprofilen formschl\u00fcssig gef\u00fchrt sind und im wesentlichen einen kasten- oder U-f\u00f6rmigen Querschnitt mit Federzugen und\/oder R\u00fcckhaltenasen sowie mit Anschl\u00e4gen im Bereich der Verbindungsstelle aufweisen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 283 689 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern die Steckverbinder offene Stirnseiten sowie einen axial durchg\u00e4ngigen Hohlraum aufweisen und mit Trocknungsmittel bef\u00fcllbar sind, wobei die Steckverbinder im Bereich der Verbindungsstelle gegeneinander gerichtete R\u00fcckhaltenasen besitzen, die als Anschl\u00e4ge f\u00fcr die Hohlprofile nach au\u00dfen gebogen sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>des Namens und der Anschrift des Herstellers, Lieferanten oder anderer Vorsitzer sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Artikelbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Artikelbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die in seinem (des Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse der unter 1. bezeichneten Art zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 283 689, M1x K1xxxxxxxx, P1xxxxxxxx 21, S2xxxxxx, durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 24. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Der Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin &#8211; M1x K1xxxxxxxx &#8211; ist eingetragener Inhaber des &#8211; u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten &#8211; europ\u00e4ischen Patents 0 283 689, dass einen Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile betrifft. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 24. April 1991 im Patentblatt bekanntgemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Gerader Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile zur Bildung von mit granuliertem Trocknungsmittel bef\u00fcllten Abstandshalterrahmen f\u00fcr Isolierglasscheiben, der in den Hohlprofilen formschl\u00fcssig gef\u00fchrt ist und im wesentlichen einen kasten- oder u-f\u00f6rmigen Querschnitt mit Federzungen und\/oder R\u00fcckhaltenasen sowie mit Anschl\u00e4gen im Bereich der Verbindungsstelle aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet ,<\/p>\n<p>dass der Steckverbinder (1,2) offene Stirnseiten sowie einen axial durchg\u00e4ngigen Hohlraum (16) aufweist und mit Trocknungsmittel (15) bef\u00fcllbar ist, wobei der Steckverbinder (1, 2) im Bereich der Verbindungsstelle (20) gegeneinander gerichtete R\u00fcckhaltenasen (10) besitzt, die als Anschlag (22) f\u00fcr die Hohlprofile (11, 12) nach au\u00dfen gebogen sind.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steckverbinder her und vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist von dem Patentinhaber erm\u00e4chtigt worden, die sich aus einer Verletzung des Klagepatents ergebenden Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Vernichtung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der Patentinhaber hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem etwaige Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz abgetreten.<\/p>\n<p>Der Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Steckverbinder, wie sie aus den &#8211; nachstehend wiedergegebenen &#8211; Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage K 9 ersichtlich sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr den genannten Steckverbinder ist dem Beklagten das deutsche Patent 198 11 979 (Anlage K 10) erteilt worden, dessen die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform betreffende Figur 4 nachfolgend abgebildet ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der Steckverbinder des Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Vorliegend nimmt sie den Beklagten deshalb auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihm einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat gegen das Klagepatent Teilnichtigkeitsklage erhoben. Mit R\u00fccksicht darauf begehrt er hilfsweise,<\/p>\n<p>den Verletzungsrechtsstreit bis zum rechtkr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Er bestreitet den erhobenen Verletzungsvorwurf und macht hierzu geltend: Anders als im Klagepatent vorgesehen, werde der angegriffene Steckverbinder in den Hohlprofilen nicht formschl\u00fcssig, sondern \u00fcber die seitlich abstehenden Zahnrippen bzw. Federspreizen kraftschl\u00fcssig gef\u00fchrt. Der streitbefangene Steckverbinder besitze gleicherma\u00dfen keine gegeneinander gerichteten R\u00fcckhaltenasen, die als Anschlag f\u00fcr die Hohlprofile nach au\u00dfen gebogen sind. In jedem Fall werde sich das Klagepatent aber im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Beklagte verweist insoweit auf die deutschen Gebrauchsmuster 86 17 167.4 und 82 27 371.5 sowie die deutsche Patentschrift 32 32 601.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Mit dem Vertrieb der angegriffenen Steckverbinder macht der Beklagte widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Er ist der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Vernichtung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft einen geraden Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile zur Bildung eines Abstandshalterrahmens f\u00fcr Isolierglasscheiben.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 6 ff.), ist aus dem deutschen Gebrauchsmuster 82 27 371.5 (Anlage K 2) ein gerader Steckverbinder mit U-f\u00f6rmigem Querschnitt bekannt, der Federzungen aufweist und f\u00fcr den Einsatz in Hohlprofilen von Abstandshalterrahmen vorgesehen ist. Der Steckverbinder &#8211; dessen n\u00e4here Einzelheiten sich beispielhaft aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Gebrauchsmusterschrift ergeben &#8211;<\/p>\n<p>hat &#8211; so hei\u00dft es &#8211; geschlossene Stirnseiten. Das im Abstandshalterrahmen vorgesehene Trocknungsmittel muss deshalb vor dem Einsatz des Steckverbinders in die Hohlprofile eingef\u00fcllt werden. Beim Bef\u00fcllen ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz f\u00fcr den Steckverbinder bleibt, der von diesem allerdings nicht vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft wird. Der Bef\u00fcllungsgrad ist von daher nicht optimal. Ferner befindet sich an den Sto\u00dfstellen des Abstandhalterrahmens kein Trocknungsmittel, was wegen der dort stattfindenden Diffusionsprozesse nachteilig ist. An der Verbindungsstelle der aufgesteckten Hohlprofile besitzt der vorbekannte Steckverbinder zwei Anschl\u00e4ge in Form von dreieckigen Vorspr\u00fcngen, die von den Seitenstegen nach unten vorragen. Beim Aufschieben setzen sie den Hohlprofilen Widerstand entgegen und graben sich in das Profilmaterial ein. An der Verbindungsstelle l\u00e4\u00dft sich so nicht immer ein dichter Profilschluss erreichen.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, einen geraden Steckverbinder vorzuschlagen, dessen Handhabung verbessert ist und der einen h\u00f6heren Bef\u00fcllungsgrad der Hohlprofile zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Gerader Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile zur Bildung von Abstandshalterrahmen f\u00fcr Isolierglasscheiben, die mit einem granulierten Trocknungsmittel bef\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Der Steckverbinder<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>ist in den Hohlprofilen formschl\u00fcssig gef\u00fchrt,<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>weist im wesentlichen einen kasten- oder U-f\u00f6rmigen Querschnitt auf und<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>verf\u00fcgt \u00fcber<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Federzungen (8, 9) und\/oder R\u00fcckhaltenasen (10) sowie<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Anschl\u00e4ge im Bereich der Verbindungsstelle.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Der Steckverbinder besitzt<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>offene Stirnseiten sowie<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>einen axial durchg\u00e4ngigen Hohlraum (16),<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>ist mit Trocknungsmittel (15) bef\u00fcllbar und<\/p>\n<p>(d)<\/p>\n<p>besitzt im Bereich der Verbindungsstelle (20) gegeneinander gerichtete R\u00fcckhaltenasen (10), die als Anschlag (22) f\u00fcr die Hohlprofile (11, 12) nach au\u00dfen gebogen sind.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung f\u00fchrt die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 54 ff.) aus, dass das granulierte Trocknungsmittel den Steckverbinder dank seiner offenen Stirnseiten und des axial durchg\u00e4ngigen Hohlraumes passieren kann. Dies hat zur Folge, dass die Hohlprofile nach dem Zusammenf\u00fcgen bef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Hierdurch wird nicht nur eine leichtere Handhabung, sondern auch eine bessere Verteilung des Trocknungsmittels und ein insgesamt h\u00f6herer Bef\u00fcllungsgrad der Hohlprofile erreicht. Zugleich kann sich das Trocknungsmittel im Bereich des Steckverbinders ansammeln und so an der besonders diffunsionstr\u00e4chtigen Verbindungsstelle der Hohlprofile wirksam werden. Als Anschlag f\u00fcr die aufgesteckten Hohlprofile dienen die mittleren, gegeneinander gerichteten R\u00fcckhaltenasen. Die dem jeweils aufgesteckten Hohlprofil n\u00e4chsten R\u00fcckhaltenasen federn beim Aufschieben des Profils &#8211; wie sich aus Figur 4 der Klagepatentschrift entnehmen l\u00e4\u00dft &#8211; zur\u00fcck und verschwinden in dem aufgesteckten Hohlprofil, w\u00e4hrend die dem jeweils aufgesteckten Hohlprofil entfernteren R\u00fcckhaltenasen einen Anschlag f\u00fcr das von der Gegenseite her aufgesteckte Hohlprofil darstellen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Steckverbinder des Beklagten verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Zwischen den Parteien steht dies allein hinsichtlich der Merkmale (2 a) und (3 d) im Streit. Insoweit leugnet der Beklagte eine Patentverletzung allerdings zu Unrecht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst das Merkmal (2 a) betrifft, so befa\u00dft sich dieses seinem ausdr\u00fccklichen Wortlaut nach mit der F\u00fchrung des Steckverbinders beim Einschieben in das Hohlprofil. Diese F\u00fchrung soll formschl\u00fcssig erfolgen, um eine exakte Ausrichtung des Hohlprofils in Bezug auf den Steckverbinder zu gew\u00e4hrleisten und jedes Verkanten der Hohlprofile zu verhindern, welches in Bezug auf die Isolierglasscheiben zu nicht mehr ebenen Abstandhalterrahmen f\u00fchren w\u00fcrde. Die gebotene formschl\u00fcssige F\u00fchrung des Steckverbinders in den Hohlprofilen ist zweifelsfrei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben. Verantwortlich hierf\u00fcr sind die seitlich abstehenden Zahnrippen bzw. Federspreizen, die in Figur 4 der deutschen Patentschrift 198 11 979 das Bezugszeichen (11 S) tragen. In der genannten eigenen Patentschrift des Beklagten ist in Spalte 4, Zeilen 19 bis 21 ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der Steckverbinder gem\u00e4\u00df Figur 4 in den Hohlprofilenden des Abstandhalters formschl\u00fcssig abst\u00fctzend einbringbar ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Gleicherma\u00dfen unbestreitbar ist, dass die angegriffenen Steckverbinder im Bereich der Verbindungsstelle der beiden Hohlprofile gegeneinander gerichtete R\u00fcckhaltenasen aufweisen, die nach au\u00dfen gebogen sind und als Anschlag f\u00fcr die aufgesteckten Hohlprofile dienen. Als R\u00fcckhaltenasen dienen die in Figur 4 der deutschen Patentschrift 198 11 979 mit der Bezugsziffer (15 A, 15 B) bezeichneten Anschlagk\u00f6rper. Sie stehen seitlich \u00fcber die Kontur des Steckverbinders, d.h. genauer der Zahnrippen, vor, um mit ihren jeweiligen Stirnseiten das von der Gegenseite aufgeschobene Hohlprofil abfangen zu k\u00f6nnen. In der DE-PS 198 11 979 hei\u00dft es diesbez\u00fcglich (Spalte 4, Zeile 68 bis Spalte 5, Zeile 2; Spalte 5 Zeilen 46 bis 58):<\/p>\n<p>&#8222;Bei fehlendem Hohlprofil ragt die F\u00fchrungsseitenfl\u00e4che (16 A) also \u00fcber die l\u00e4ngsseitige Abmessung der Grundplatte (10) hinaus&#8230; .<\/p>\n<p>Die Anschlagfl\u00e4chen (17 A) der Anschlagk\u00f6rper (15 A, 15 B) bewirken, dass der zuerst aufgeschobene Hohlprofilstab b\u00fcndig von den quer zur L\u00e4ngsrichtung (Einschubrichtung) seitlich auskragenden Anschlagfl\u00e4chen (17 A, 17 B) abgefangen wird.<\/p>\n<p>Dann wird das zweite Hohlprofilende aufgesteckt, bis die Stirnseite dieses zweiten Hohlprofils unter Bildung einer dichten Sto\u00dfkante vor die Stirnseite des ersten Hohlprofils st\u00f6\u00dft, wobei die Anschlagk\u00f6rper (15 A, 15 B), indem sie auf ihren \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsfl\u00e4chen (16 A) erfa\u00dft werden, in das Profil eingeschwenkt werden. Dabei gleiten die Anschlagfl\u00e4chen ( 17 A) an der Sto\u00dffl\u00e4che des zuerst aufgeschobenen Profilendes ohne gro\u00dfen Widerstand nach innen.&#8220;<\/p>\n<p>Wie das von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 7. M\u00e4rz 2002 zur Akte gereichte Musterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beweist, dienen die Anschlagk\u00f6rper mit ihren gegeneinander gerichteten Stirnfl\u00e4chen (17 A) nicht nur als Anschlag f\u00fcr die Hohlprofile; sie arretieren die Hohlprofile (zusammen mit den Zahnrippen) au\u00dferdem in ihrer aufgeschobenen Stellung und wirken damit als R\u00fcckhaltenasen. Soweit Patentanspruch 1 verlangt, dass die R\u00fcckhaltenasen &#8222;nach au\u00dfen gebogen sind&#8220;, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass der Steckverbinder aus einem Metall gefertigt sein muss, welches es zul\u00e4\u00dft, die R\u00fcckhaltenasen aus dem Material nach au\u00dfen zu biegen. Hinsichtlich des zu verwendenden Materials enth\u00e4lt das Klagepatent keinerlei Einschr\u00e4nkung. Die besagte Formulierung wird vom Fachmann in Anbetracht dessen zwangslos dahingehend verstanden, dass die R\u00fcckhaltenasen, um ihre erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion als Arretierung und als Anschlag f\u00fcr die Hohlprofile erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, nach au\u00dfen \u00fcber die Kontur des Steckverbinder vorstehen sollen. In diesem Sinne sind die Anschlagk\u00f6rper auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8222;nach au\u00dfen gebogen.&#8220;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da der Beklagte widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist er der Kl\u00e4gerin, die aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft klagebefugt ist, zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Den Beklagten trifft hinsichtlich der Verletzungshandlungen ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Er ist dem Patentinhaber, dessen abgetretene Anspr\u00fcche im Rechtsstreit von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht werden, deshalb auch zum Schadenersatz verpflichtet (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Die Schadensh\u00f6he ist derzeit noch ungewi\u00df. Es besteht daher ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadenersatzhaftung des Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr abgetretenen Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat der Beklagte der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber seine Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes kommt insoweit nicht in Betracht. Der Beklagte hat keine Umst\u00e4nde dargetan, die es ausnahmsweise als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lassen, dass er der Kl\u00e4gerin seine Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer benennt. Schlie\u00dflich hat der Beklagte die patentverletzenden Steckverbinder zu vernichten (\u00a7 140 a PatG).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die anh\u00e4ngige Teilnichtigkeitsklage gibt keinen Anlass, den Verletzungsprozess einstweilen auszusetzen (\u00a7 148 ZPO). Das Nichtigkeitsvorbringen rechtfertigt nicht die Erwartung, dass das Klagepatent im angegriffenen Umfang f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die vom Beklagten entgegengehaltene Gebrauchsmusterschrift 86 17 187.4 betrifft einen gattungsfremden Steckverbinder, weil er f\u00fcr nicht mit einem Trocknungsmittel versehene Abstandhalterrahmen vorgesehen ist. F\u00fcr seine gegenteilige Auffassung verweist der Beklagte zu Unrecht auf den Beschreibungstext (Seite 2, zweiter Absatz). Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;Es sind ferner Geradverbinder der eingangs genannten Art bekannt, die entwickelt wurden, um die Verbindungsstellen der Profilrahmen von den Rahmenecken in die Rahmenseiten zu verlagern und dadurch die an den Rahmenecken aufgetretenen Abdichtungsschwierigkeiten zu vermeiden (EP 000 3006).&#8220;<\/p>\n<p>Allein aus dem Wort &#8222;Abdichtungsschwierigkeiten&#8220; kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Entgegenhaltung mit einem Abstandhalterrahmen befa\u00dft, der ein hygroskopisches Material in sich tr\u00e4gt. Am angegebenen Ort ist nicht allgemein und umfassend von Problemen bei der Abdichtung der Verbindungsstelle zwischen den Hohlprofilenden die Rede, sondern konkret von solchen Abdichtungsschwierigkeiten, wie sie Gegenstand der in Bezug genommenen europ\u00e4ischen Patentschrift 000 3006 sind. Es h\u00e4tte deshalb dem Beklagten oblegen, die genannte Schrift vorzulegen. Dies indessen ist &#8211; auch auf den Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin vom 7. M\u00e4rz 2002 &#8211; nicht geschehen. Schon deshalb verbieten sich die von dem Beklagten zum Offenbarungsgehalt der entgegengehaltenen Gebrauchsmusterschrift angestellten \u00dcberlegungen. Im \u00dcbrigen kann keine Rede davon sein, dass der aus dem Gebrauchsmuster 86 17 167.4 vorbekannte Steckverbinder offene Stirnseiten sowie einen axial durchg\u00e4ngigen Hohlraum aufweist und infolgedessen mit Trocknungsmitteln bef\u00fcllbar ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es ersichtlich nicht schon, dass Trocknungsmittel \u00fcberhaupt an vereinzelten Stellen von der einen Seite des Steckverbinders durch irgendwelche geringf\u00fcgigen \u00d6ffnungen zu der anderen Seite des Steckverbinders hindurchrieseln kann. Erforderlich und von der Erfindung gewollt ist vielmehr ein freier Durchgang des hygoskropischen Materials durch den Steckverbinder. Von derartigem kann \u2013 wie dass von dem Beklagten im Verhandlungstermin vom 7. M\u00e4rz 2002 zu Anschauungszwecken pr\u00e4sentierte Muster eines nach der Gebrauchsmusterschrift 86 17 167.4 gefertigten Steckverbinders gezeigt hat, keine Rede sein.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit sich der Beklagte in seiner Nichtigkeitsklage auf das Gebrauchsmuster 82 27 371.5 beruft, kommt eine Aussetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil der besagte Stand der Technik im Erteilungsverfahren sachkundig ber\u00fccksichtigt und in der Patentschrift (Spalte 1, Zeilen 6 bis 33) umfangreich gew\u00fcrdigt worden ist. Dass die Auffassung der Erteilungsbeh\u00f6rde, die Druckschrift zeigte keines der kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents, unzutreffend ist, ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Der Gebrauchsmusterschrift ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Steckverbinder offene Stirnseiten und einen axial durchgehenden Hohlraum besitzt, der von dem Trocknungsmittel frei passiert werden kann. Des weiteren fehlen gegeneinander gerichtete Anschl\u00e4ge im Bereich der Verbindungsstelle, wie sie Gegenstand des Merkmals (3 d) sind.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das Gleiche gilt hinsichtlich des Gebrauchsmusters 80 17 644 (Anlage K 6) und des kanadischen Patents (1 006 052 (Anlage K 5). Beide Schriften sind ebenfalls im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden und in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gew\u00fcrdigt (Spalte 1, Zeilen 39 bis 47).<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Soweit sich der Beklagte schlie\u00dflich auf die deutsche Patentschrift 32 32 601 beruft, ist deren Gegenstand g\u00e4nzlich gattungsfremd. Die Schrift betrifft keinen Steckverbinder f\u00fcr Abstandhalterrahmen, sondern ein Verbindungsteil f\u00fcr einen Spielzeugbausatz.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K3xxxx D2. T1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 51 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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