{"id":9598,"date":"2025-04-03T10:32:06","date_gmt":"2025-04-03T10:32:06","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9598"},"modified":"2025-04-03T07:38:49","modified_gmt":"2025-04-03T07:38:49","slug":"i-2-u-31-24-kaffeekapseln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9598","title":{"rendered":"I-2 U 31\/24 &#8211; Kaffeekapseln"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3410<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. November 2024, I-2 U 31\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 1\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 30.06.2023 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 9.850.000,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong> :<\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten patent- bzw. gebrauchsmusterrechtliche Vindikationsanspr\u00fcche geltend und verlangt in diesem Zusammenhang ferner Auskunftserteilung, Abtretung von Schadensersatzanspr\u00fcchen und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Tochtergesellschaft der A S.A. mit Sitz in der Schweiz. Der A-Konzern ist \u00fcber Tochtergesellschaften auf dem Markt f\u00fcr Kaffeekapseln t\u00e4tig.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) stellt Kaffeekapseln her und verkauft diese sowie entsprechende Kaffeekapselmaschinen weltweit. Sie bietet in Deutschland ein eigenes Kaffee- und Getr\u00e4nkekapselsystem unter der Marke \u201eB\u201c an. Die Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1). Beide geh\u00f6ren zur Unternehmensgruppe der C GmbH &amp; Co. KG. Einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten ist D, der in einer Vielzahl der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte der Beklagten als (Mit-)<br \/>\nErfinder genannt ist.<\/li>\n<li>\nIm Einzelnen ist die Beklagte zu 1) eingetragene Inhaberin der europ\u00e4ischen Patente EP 3 023 XXX, EP 3 521 XXX, EP 3 521 XXX sowie EP 3 521 XXX. Die Beklagte zu 2) ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 3 521 XXX.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) ist ferner Inhaberin der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 3 872 XXX und die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 3 533 XXX. Die Beklagte zu 1) ist auch Inhaberin der deutschen Patentanmeldungen DE 10 2010 031 XXX XX, DE 10 2010 044 XXX XX und DE 10 2011 010 XXX XX sowie der Euro PCT-Anmeldung WO 2012\/010XXX XX.<\/li>\n<li>\nFerner ist die Beklagte zu 1) Inhaberin der US-amerikanischen Patente US 11,554,XXX XX, US 10,858,XXX XX, US 10,858,XXX XX, US 10,870,XXX XX, US 10,994,XXX XX, US 11,254,XXX XX, US 11,230,XXX XX, US 11,542,XXX XX, US 11,465,XXX XX, US 11,465,XXX XX, US 11,548,XXX XX, US 11,667,XXX XX (w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens hervorgegangen aus der Anmeldung US 17\/324,XXX), US 11,820,XXX XX (w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens hervorgegangen aus der Anmeldung US 17\/108,XXX) und US 11,919,XXX XX (w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens hervorgegangen aus der Anmeldung US 17\/330,XXX). Sie ist au\u00dferdem Inhaberin der US-amerikanischen Patentanmeldung US 17\/963,XXX, aus der ein Patent hervorgehen wird.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich ist die Beklagte zu 1) eingetragene Inhaberin der deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2011 111 XXX, DE 20 2011 111 XXX, DE 20 2011 111 XXX, DE 20 2011 111 XXX und DE 20 2011 111 XXX.<\/li>\n<li>\nAlle vorgenannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen werden nachfolgend gemeinsam als \u201eStreitschutzrechte\u201c und einzeln nach den letzten drei Ziffern ihrer Anmelde- bzw. Erteilungsnummer bezeichnet. Die fr\u00fcheste Priorit\u00e4t aller Streitschutzrechte datiert auf den 22.07.2010.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin entwickelte unter dem Namen \u201eC\u201c ein neues Hei\u00dfgetr\u00e4nkesystem. Aus dem \u201eC\u201c ging das sogenannte \u201eD\u201c-System hervor, welches der A-Konzern seit dem Jahr 2014 vermarktet.<\/li>\n<li>\nDie E AG (nachfolgend: E) ist eine in der Schweiz ans\u00e4ssige, international t\u00e4tige Herstellerin von Haushalts- und Semiprofiger\u00e4ten. Insbesondere entwickelt und produziert E Kaffeemaschinen f\u00fcr verschiedene Unternehmen, so auch f\u00fcr die G-Gruppe und die Beklagte zu 1).<\/li>\n<li>\nDie F AG (nachfolgend: F) ist ein Tochterunternehmen der Schweizer F Holding AG, die im Bereich der Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen t\u00e4tig ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) in der Schweiz u.a. Vindikationsanspr\u00fcche betreffend die Schweizer\/Liechtensteiner Teile der europ\u00e4ischen Patente EP \u2018XXX, EP \u2018XXX und EP \u2018XXX geltend gemacht. Nach Erstellung eines Votums des zust\u00e4ndigen Fachrichters vom 19.04.2023 (Anlage AR 18; nachfolgend: Fachrichtervotum) hat das Schweizer Bundespatentgericht mit Urteil vom 02.08.2023 (Anlage K 23; nachfolgend: Urteil Bundespatentgericht Schweiz) die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Schweizer Bundesgericht mit Urteil vom 16.01.2024 abgewiesen (Anlage K 44; nachfolgend: Urteil Bundesgericht Schweiz).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die A G S.A. habe nach der Grundsteinlegung f\u00fcr das \u201eD\u201c-System F herangezogen und mit dieser am 20.07.2007 einen Rahmenvertrag f\u00fcr Forschung und Entwicklung (Anlage K E2) abgeschlossen. Nachdem ein Stadium erreicht gewesen sei, in dem eine Serienproduktion der Kaffeemaschinen und der zugeh\u00f6rigen Kapseln n\u00e4her ger\u00fcckt sei, habe sie zus\u00e4tzlich E herangezogen. Vor der Anmeldung der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte am 22.07.2010 h\u00e4tten zwei Treffen mit E im Rahmen des \u201eC\u201c stattgefunden, n\u00e4mlich am 02.06.2010 und ein weiteres \u201eKick off\u201c-Meeting am 24.06.2010. H, ein damaliger Mitarbeiter der A G S.A., habe die Treffen geleitet und \u00fcber den technischen Entwicklungsstand hinsichtlich der Kennung von Portionskapseln informiert. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe Erfindungsbesitz an den Streitschutzrechten gehabt und dieser sei ihr widerrechtlich entnommen worden. Sie sei an allen Erfindungen sachlich berechtigt gewesen. Es sei aufgrund einer Vielzahl von Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein Wissenstransfer zwischen E und den Beklagten stattgefunden habe. Sofern kein Anspruch auf vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung der Streitschutzrechte bestehe, sei ihr, der Kl\u00e4gerin, zumindest eine Mitberechtigung einzur\u00e4umen. Bereits in erster Instanz hat die Kl\u00e4gerin u.a. die Vorlage der zwischen E und den Beklagten abgeschlossenen Kooperationsvertr\u00e4ge verlangt und argumentiert, die Zusammenarbeit zwischen E und den Beklagten sei f\u00fcr sie eine \u201eBlackbox\u201c.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten haben bereits vor dem Landgericht eine widerrechtliche Entnahme bestritten. Sie haben geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin habe bereits nicht belegt, dass sie Erfindungsbesitz gehabt habe, da die von ihr vorgelegten Dokumente allein Ideen aufzeigten, deren \u00dcberlegungen zu den technischen L\u00f6sungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien und deren konkrete Umsetzung noch ausgestanden habe. Vor allem aber habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt und bewiesen, dass ein m\u00f6glicher Erfindungsbesitz von ihr auf die E und von dieser auf sie, die Beklagten, \u00fcbergegangen sei. Tats\u00e4chlich beruhten die Streitschutzrechte auf der eigenen Erfindungst\u00e4tigkeit insbesondere ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers D. Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben und sich darauf berufen, die Geltendmachung der Anspr\u00fcche sei verwirkt und erfolge rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 30.06.2023 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nMangels ausreichender Bestimmtheit der Klageantr\u00e4ge unzul\u00e4ssig sei die Klage, soweit die Kl\u00e4gerin mit bestimmten Antr\u00e4gen Bezug nehme auf Patente, \u201edie auf der internationalen Anmeldung WO 2012\/010XXX XX beruhen\u201c. Im \u00dcbrigen sei die Klage zul\u00e4ssig, insbesondere sei die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO gegeben.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den Streitschutzrechten richte sich nach deutschem Recht und sei nach den \u00a7\u00a7 8 S. 2, 6 S. 2 PatG bzw. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 8 S. 2, 6 S. 2 PatG zu beurteilen, da die Parteien im Sinne von Art. 14 Abs. 1 a) Rom II-VO in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nSoweit es den Erfindungsbesitz angehe, fehle es teilweise bereits an dessen ausreichend substantiierter Darlegung. Dies gelte insoweit als die Streitschutzrechte \u2013 \u00fcber das Vorhandensein einer Kennung in Form eines Barcodes auf der der Membran abgewandten Seite des Kapselrandes hinaus \u2013 weitere, teilweise spezielle technische Merkmale aufwiesen und betreffe die US \u2018XXX, die US \u2018XXX, die US \u2018XXX, die US \u2018XXX, die US \u2018XXX, die US \u2018XXX sowie die Patente, die aus den US-amerikanischen Patentanmeldungen US \u2018XXX und US \u2018XXX hervorgegangen seien. Die pauschale und nicht n\u00e4her konkretisierte Angabe, dass die eigenen Entwicklungen bestimmte, teilweise umfangreiche und\/oder spezielle technische Merkmale vorgesehen h\u00e4tten, reiche nicht aus. Es fehle insofern an einem konkreten Verweis auf eigene Entwicklungsunterlagen; zumindest aber h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin n\u00e4her zu dem Kontext ausf\u00fchren m\u00fcssen, in dem ihre Entwicklungen gerade diese technischen Merkmale h\u00e4tten vorsehen sollen. Ob und inwiefern die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen ihren Erfindungsbesitz an den Streitschutzrechten dargelegt habe, insbesondere ob dieser von den Mitarbeitern von F auf sie \u00fcbertragen worden sei, k\u00f6nne dahinstehen. Zumindest einen Wissenstransfer, f\u00fcr den sie darlegungs- und beweisbelastet sei, habe die Kl\u00e4gerin nicht aufzeigen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nEinen Wissenstransfer an E hinsichtlich der Kennung in Form eines Barcodes habe die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Die nach ihrem Vorbringen bei dem ersten Treffen mit E am 02.06.2010 gezeigte Pr\u00e4sentation \u201eI\u201c (Anlage K E14, nachfolgend auch: I) weise zwar auf der Folie 15 mit einem Satz darauf hin, dass die Kapsel von der Maschine erkannt werden solle. Einen Hinweis auf die genaue Art und Weise \u2013 insbesondere auf die Anbringung eines Barcodes auf der der Membran abgewandten Seite \u2013 gebe die Pr\u00e4sentation jedoch nicht. Gleiches gelte f\u00fcr die in weiten Teilen mit der Pr\u00e4sentation I \u00fcbereinstimmende Pr\u00e4sentation \u201eJ\u201c (Anlage K E15, nachfolgend auch: J).<\/li>\n<li>\nIm Hinblick auf die Kennung in Form eines Bitcodes, worauf die Kl\u00e4gerin hilfsweise abstelle, sei der Wissenstransfer zumindest fraglich. Zun\u00e4chst sei ein Bitcode, bei dem es allein auf den Wechsel der Streifen ankomme, von einem Barcode, bei dem unterschiedlich breiten Strichen eine unterschiedliche Bedeutung zukomme, zu unterscheiden. Dies sei bereits durch ausl\u00e4ndische Gerichte in parallelen Verletzungsverfahren best\u00e4tigt und in den dortigen Verfahren auch von der Kl\u00e4gerin selbst so vertreten worden. Im \u00dcbrigen lasse sich den Pr\u00e4sentationen I und 2 kein Bitcode auf der der Membran abgewandten Seite des Kapselrandes entnehmen. Diese seien erst in den Figuren der Anlagen K E12a und K E13a zu sehen, bei denen es sich um eine Pr\u00e4sentation von F sowie um Figuren der ersten Priorit\u00e4tsanmeldung der Kl\u00e4gerin vom 12.05.2010 handele. Diesen Anlagen k\u00f6nne jedoch nicht unmittelbar entnommen werden, dass sie im Rahmen der Treffen mit E gezeigt worden seien. Sofern die Kl\u00e4gerin vortrage, dass Herr K im Rahmen der Treffen auch die Anlagen K E12a und K E13a herangezogen und daran die Ausgestaltung der Kapseln gezeigt habe, bleibe dennoch offen, inwiefern den Mitarbeitern von E konkret mitgeteilt worden sei, welches System umgesetzt werden solle. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin vermittele den Eindruck, dass diese sich im Juni 2010 noch nicht auf ein bestimmtes System festgelegt gehabt habe und gegen\u00fcber E allenfalls im Rahmen eines Brainstormings verschiedene M\u00f6glichkeiten einer Kapselkennung aufgezeigt habe.<\/li>\n<li>\nJedenfalls fehle es aber an der Darlegung jeglichen Wissenstransfers von E auf die Beklagten, und damit auch in Bezug auf die Barcode- und Bitcode-L\u00f6sung. Allein die von der Kl\u00e4gerin behauptete enge Verbindung zwischen den Beklagten und E im Jahr 2010 besage nichts dar\u00fcber, dass es zwischen beiden Unternehmen zu einem Wissenstransfer konkret im Hinblick auf die Lehren der Streitschutzrechte gekommen sei. Auch die Zusammenarbeit mit der gleichen Patentanwaltskanzlei begr\u00fcnde kein Verdachtsmoment f\u00fcr einen Wissenstransfer. Gleiches gelte f\u00fcr den Umstand, dass die Beklagte zu 1) und E am selben Tag Patentanmeldungen vorgenommen h\u00e4tten. Es reiche auch nicht der Umstand aus, dass Herr L als Mitarbeiter von E sowohl an Projekten der Kl\u00e4gerin als auch an Projekten der Beklagten mitgearbeitet habe. Zum einen habe die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt, dass Herr L \u00fcberhaupt an dem Treffen teilgenommen habe, bei dem die Pr\u00e4sentationen I und 2 gezeigt worden seien. Zum anderen trage die Kl\u00e4gerin selbst vor, dass die Mitarbeiter von E an diversen Projekten mit ihren, der Kl\u00e4gerin, Wettbewerbern beteiligt gewesen seien. Offensichtlich sei es dabei noch nie zu einer unerlaubten Weitergabe von Informationen gekommen, so dass auch in dieser Hinsicht keine Vermutung dahingehend bestehe, dass E nicht vertraulich mit Kundeninformationen umgehe. Das Joint Venture (M AG) zwischen E und den Beklagten lasse eine Wissensweitergabe ebenfalls nicht als naheliegend erscheinen; ebenso wenig spreche die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Gegen\u00fcberstellung ihrer Entwicklungsdokumente mit der Patentanmeldung (Anlage K 5) f\u00fcr einen Wissenstransfer. Es spiele auch keine Rolle, dass die Beklagten die Barcode-L\u00f6sung selbst nicht nutzten. Schlie\u00dflich sei es kein zul\u00e4ssiger Einwand, wenn die Kl\u00e4gerin geltend mache, die Beklagten h\u00e4tten bei den Streitschutzrechten auf ein willk\u00fcrliches Konglomerat trivialer Merkmale einer Portionskapsel zur\u00fcckgegriffen. Diese Argumentation laufe dem generellen und damit auch f\u00fcr Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerseite geltenden Rechtsgedanken zuwider, wonach die Schutzf\u00e4higkeit der begehrten Anmeldung oder des Patents nicht mit Erfolg eingewendet werden k\u00f6nne. Insgesamt handele es sich bei der Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass es im Hinblick auf die Barcode-L\u00f6sung zu einem irgendwie gearteten Wissenstransfer zwischen ihr und E einerseits sowie zwischen E und den Beklagten andererseits gekommen sei, um eine blo\u00dfe Mutma\u00dfung. Die Kl\u00e4gerin zeige keinen einzigen konkreten Anhaltspunkt daf\u00fcr auf, zu welcher Gelegenheit es von welchen Personen zu einem konkreten Wissensaustausch in Bezug auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehren gekommen sein k\u00f6nnte. Dies gelte vor allem deshalb, weil die Kl\u00e4gerin selbst davon ausgehe, dass dies nur \u201eversehentlich\u201c geschehen sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nDen Beklagten obliege auch keine sekund\u00e4re Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf ihre eigene Erfindungst\u00e4tigkeit. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eSchleppfahrzeug\u201c entwickelten Grunds\u00e4tze, wonach der Patentanmelder die Umst\u00e4nde, aus denen er eine Doppelerfindung ableite, eingehend zu substantiieren habe, f\u00e4nden keine Anwendung. Denn diese setzten voraus, dass feststehe, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende im Besitz der streitigen Erfindung gewesen sei, zwischen den Parteien Er\u00f6rterungen \u00fcber die Auswertung der Erfindung stattgefunden h\u00e4tten und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent angemeldet habe. Hierzu reiche es aus, wenn der Kl\u00e4ger darlege und beweise, dass er die in Anspruch genommene Lehre entwickelt und dem sp\u00e4teren Anmelder vor dessen Anmeldung mitgeteilt habe. Da die Kl\u00e4gerin jedoch bereits nicht behauptet habe, den Beklagten oder einer der Beklagten die in Anspruch genommene Lehre unmittelbar mitgeteilt zu haben, obliege es diesen nicht, zu dem Entstehen ihrer Erfindungen vorzutragen. Dies entspreche auch den allgemeinen und vom Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung \u201eBrustimplantat\u201c best\u00e4tigten Grunds\u00e4tzen zur Beweislastumkehr, wonach sich der Gegner nicht auf ein substanzloses Bestreiten zur\u00fcckziehen d\u00fcrfe, wenn ihm nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten m\u00f6glich und zumutbar sei, sofern ein substantiierter Vortrag der darlegungspflichtigen Partei vorliege. Die Kl\u00e4gerin habe hinsichtlich des au\u00dferhalb ihrer eigenen Wahrnehmung stehenden Wissenstransfers von E auf die Beklagten bereits keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, sich das Wissen von E zu verschaffen. Soweit die Kl\u00e4gerin hierzu erkl\u00e4rt habe, dass sie aus wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen nicht weiter gegen E vorgegangen sei, sei zwar nachvollziehbar, dass sie den Ansatz nicht weiterverfolge und keinen der Mitarbeiter als Zeugen benannt habe. Es k\u00f6nne aber nicht zu Lasten der Beklagten gehen.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen h\u00e4tten sich die Beklagten \u2013 soweit es ihnen m\u00f6glich sei \u2013 erkl\u00e4rt, indem sie plausibel dargelegt h\u00e4tten, dass sie das Wissen um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht von E erhalten h\u00e4tten und dass die Erfindungen im Wesentlichen von D get\u00e4tigt worden seien. Insofern h\u00e4tten sie sogar zu einer Doppelerfindung vorgetragen. Es erscheine plausibel, dass der genaue Hergang der Erfindungen nach mehr als zehn Jahren nicht mehr im Detail nachvollzogen werden k\u00f6nne. Jedenfalls h\u00e4tten sie mit ihrem Vorbringen ihrer sekund\u00e4ren Darlegungs- und Beweislast gen\u00fcgt und es h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin oblegen, nunmehr n\u00e4her vorzutragen und ggf. Beweis zu erbringen. Sofern die Kl\u00e4gerin auf Aufbewahrungspflichten des Patentanwalts N verweise, sei das nicht ausreichend, zumal dieser erkl\u00e4rt habe, dass die entsprechenden Handakten im Rahmen eines Umzugs vernichtet worden und nunmehr jedenfalls nicht mehr vorhanden seien. Soweit Patentanwalt N im Erteilungsverfahren betreffend das EP \u2018XXX Unterlagen (erneut) eingereicht habe, lasse sich daraus nicht herleiten, dass auch noch weitere Dokumente \u2013 wie handschriftliche Notizen oder Skizzen \u2013 vorhanden seien. Schlie\u00dflich gehe es nicht zu Lasten der Beklagten, dass sie ihren in einem parallelen Verfahren in der Schweiz gehaltenen Vortrag zu einer Offenbarung der technischen L\u00f6sung der Kapselsysteme der Priorit\u00e4tsanmeldungen der Streitschutzrechte durch D gegen\u00fcber Patentanwalt N h\u00e4tten \u201eabschw\u00e4chen\u201c m\u00fcssen und dass sie lediglich einen Kalendereintrag zu einem Treffen von D mit Patentanwalt N vom 04.12.2009 ohne n\u00e4here Informationen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nAuch die Vorlage von Urkunden k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht verlangen. Eine Anordnung nach \u00a7 142 Abs. 1, 1. Var. ZPO scheitere daran, dass die Kl\u00e4gerin zu den Voraussetzungen einer widerrechtlichen Entnahme durch die Beklagten nicht hinreichend vorgetragen habe und es sich daher bei dem Begehren um reine Ausforschung handele. Allein der Hinweis, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen E und den Beklagten f\u00fcr sie eine \u201eBlackbox\u201c sei, stelle keinen Grund f\u00fcr die Anordnung der Vorlage von Urkunden dar. Es h\u00e4tte vielmehr der Darlegung konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr einen Wissenstransfer bedurft. Auch die Voraussetzungen der \u00a7 142 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2 ZPO, der \u00a7\u00a7 421 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2 ZPO, des \u00a7 140c Abs. 1 S. 1, 1. Var. PatG oder der \u00a7\u00a7 809, 810 BGB seien nicht gegeben.<\/li>\n<li>\nEs finde \u00fcberdies die in \u00a7 8 S. 3 PatG normierte Ausschlussfrist von zwei Jahren Anwendung auf die Patente EP \u2018XXX und EP \u2018XXX sowie \u00fcber \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 S. 3 PatG auch auf die Gebrauchsmuster DE \u2018XXX, DE \u2018XXX, DE \u2018XXX, DE \u2018XXX und DE \u2018XXX, so dass etwaige Vindikationsanspr\u00fcche auch aus diesem Grund ausgeschlossen seien. Die Ausnahme nach \u00a7 8 S. 5 PatG, wonach die Frist nicht gelte, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben gewesen sei, sei nicht anwendbar. Zur B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit der Beklagten habe die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend vorgetragen, vielmehr habe sie im Zusammenhang mit dem Wissenstransfer geltend gemacht, dass es sich dabei auch um einen versehentlichen Transfer gehandelt haben k\u00f6nnte. Dann fehle es aber gerade an der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit, die voraussetze, dass die Beklagten um den Erfindungsbesitz der Kl\u00e4gerin gewusst und die Streitschutzrechte in Kenntnis dessen angemeldet h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie insbesondere geltend macht:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe zu Unrecht den Vindikationsanspruch im Hinblick auf die Streitschutzrechte auf Grundlage einer unzutreffenden Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung sowie einer fehlerhaften Rechtsanwendung verneint.<\/li>\n<li>\nDie Anwendung von \u00a7 8 PatG sei rechtsfehlerhaft, weil mit Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG im deutschen Recht eine Spezialregelung f\u00fcr europ\u00e4ische Patentanmeldungen und Patente existiere.<\/li>\n<li>\nAlle Rechte an den Erfindungen im Rahmen des D-Projekts l\u00e4gen bei ihr, der Kl\u00e4gerin. Die technische Lehre der Streitschutzrechte sei im Rahmen des D-Projekts durch ihre Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer ihrer Rechtsvorg\u00e4nger und Schwesterunternehmen sowie Arbeitnehmer von F gemacht worden, die ihre Rechte als Erfinder an den jeweiligen Arbeitgeber kraft Gesetzes, d.h. gem\u00e4\u00df Art. 332 Abs. 1 OR (Schweizerisches Obligationenrecht), abgetreten h\u00e4tten. Die Arbeitnehmer h\u00e4tten die Erfindungen im Rahmen des D-Projekts w\u00e4hrend ihrer Arbeitszeit gemacht, womit es sich um Diensterfindungen handele. Alle Entwicklungen sowie die daraus resultierenden Erfindungen seien aufgrund von \u00dcberleitungsvertr\u00e4gen bei der O S.A. (nachfolgend: O) zusammengelaufen. Auch F als Entwicklungspartner habe die von ihren Mitarbeitern erworbenen Rechte aus dem D-Projekt an O abgetreten. Im Rahmen ihrer Fusion mit O seien s\u00e4mtliche Aktiva auf sie, die Kl\u00e4gerin, \u00fcbergegangen, insbesondere s\u00e4mtliche Schutzrechte und Rechte an Erfindungen.<\/li>\n<li>\nIn der Berufungsinstanz tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin weiter zu den Anstellungsverh\u00e4ltnissen der Erfinder und weiterer Mitwirkender im D-Projekt vor und legt verschiedene arbeitsvertragliche Unterlagen vor. Sie macht ferner geltend, soweit die Beklagten erstmals in der Berufungserwiderung argumentierten, dass im Hinblick auf die Erfinder des D-Systems keine Arbeitsvertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Art. 319 ff. OR sowie keine Diensterfindungen gem\u00e4\u00df Art. 332 OR vorl\u00e4gen, sei dieses Bestreiten versp\u00e4tet.<\/li>\n<li>\nSie, die Kl\u00e4gerin, sei schon im Januar 2010 und erst recht im Mai 2010 im Besitz aller Merkmale der Streitschutzrechte als fertige und ausf\u00fchrbare Erfindung gewesen, insbesondere s\u00e4mtlicher Merkmale des EP \u2018XXX betreffend eine Portionskapsel mit Barcode auf der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs. Soweit das Landgericht annehme, sie, die Kl\u00e4gerin, habe sich im Juni 2010 noch nicht auf ein bestimmtes System festgelegt und gegen\u00fcber E allenfalls im Rahmen eines Brainstormings verschiedene M\u00f6glichkeiten einer Kapselkennung aufgezeigt, sei das unrichtig. Die Technologie, auf der das D-System basiere, sei zu diesem Zeitpunkt bis auf den Ort der Anbringung des optischen Codes bereits fertig konzipiert gewesen. F\u00fcr die Anbringung des optischen Codes habe es lediglich noch zwei Optionen gegeben habe, n\u00e4mlich auf der Flanschunterseite oder der Membran.<\/li>\n<li>\nIhr Erfindungsbesitz ergebe sich insbesondere aus den folgenden Unterlagen:<\/li>\n<li>\nWie der technische Richter des Schweizer Bundespatentgerichts best\u00e4tigt habe, ergebe sich dieser aus der folgenden Darstellung auf Seite 491, Ziffer 6 der Anlage K E9 (\u201eErfindungsbesitz I\u201c):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFerner ergebe sich der Erfindungsbesitz f\u00fcr eine Kapsel mit Code auf der Flanschr\u00fcckseite aus den Minutes des Entwicklertreffens vom 14.04.2010 (Anlage K E12b), wo es unter anderem auf Seite 6 hei\u00dfe: \u201eOptical design for reading \u2026 on rim bottom is done\u201c (\u201eErfindungsbesitz II\u201c). Lediglich das Merkmal, wonach ein Barcode verwendet werde, sei nicht ausdr\u00fccklich offenbart.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus zeigten die nachfolgend eingeblendeten Darstellungen gem\u00e4\u00df Anlage K E12a vom 15.04.2010 (Folien 4, 5, 8 und 9) sowie Anlage K E14a vom 08.06.2010 (Folie 19) jeweils alle Merkmale von Patentanspruch 1 des EP \u2018XXX einschlie\u00dflich der Anordnung eines optisch auslesbaren Codes auf der der Membran abgewandten Seite des Kapselflansches (\u201eErfindungsbesitz III\u201c):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Allein das Merkmal, wonach der optische Code ein Barcode sei, finde sich auch hier nicht ausdr\u00fccklich.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich ergebe sich ihr Erfindungsbesitz auch aus ihren am 12.05.2010 und 13.07.2010 eingereichten Priorit\u00e4tsanmeldungen, deren Figuren samt Beschreibung s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des EP \u2018XXX einschlie\u00dflich der Anordnung eines optisch auslesbaren Codes auf der der Membran abgewandten Seite des Kapselflansches zeigten (\u201eErfindungsbesitz IV\u201c). Lediglich das Merkmal, wonach ein Barcode verwendet werde, werde auch hier nicht ausdr\u00fccklich offenbart. Veranschaulichen lasse sich dies anhand der nachfolgend eingeblendeten Abbildung der Figuren 5 und 6 gem\u00e4\u00df Anlage K E13a, die identisch auch im zweiten Priorit\u00e4tsdokument vom 13.07.2010 sowie in den WO \u2018XXX und WO \u2018XXX enthalten seien:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAuch das Protokoll eines Entwicklertreffens im Rahmen des \u201eC\u201c vom 02.06.2010 (Anlage K E14c) best\u00e4tige ihren Erfindungsbesitz, insbesondere die Anordnung eines optischen Codes auf der Unterseite des Randbereichs einer Kapsel (\u201eErfindungsbesitz V\u201c).<\/li>\n<li>\nDass sie, die Kl\u00e4gerin, Erfindungsbesitz im Hinblick auf einen Barcode gehabt habe, werde auch durch zwei k\u00fcrzlich ergangene Entscheidungen des Patent Trial and Appeal Board des U.S. Patent and Trademark Office (PTAB) gest\u00fctzt, in denen s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Streitschutzrechte US \u2018XXX und US \u2018XXX als nicht patentf\u00e4hig eingestuft worden seien, weil bereits zwei Anmeldungen der A-Gruppe zusammen einen Barcode auf der Unterseite des Kapselflansches offenbarten.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn man annehmen sollte, dass sie, die Kl\u00e4gerin, lediglich Erfindungsbesitz im Hinblick auf einen Bitcode auf der Unterseite des Flansches\/Randbereichs einer Kaffeeportionskapsel gehabt habe, w\u00e4re die Abwandlung eines Bitcodes in einen an derselben Stelle angeordneten Barcode eine nicht-sch\u00f6pferische Modifikation im Rahmen des K\u00f6nnens des Fachmanns. Der Fachmann habe verschiedene Codes zur Erkennung einer Portionskapsel f\u00fcr die automatische Parametereinstellung gekannt, wozu auch Bitcodes und Barcodes geh\u00f6rten. Soweit die Beklagten argumentierten, dass verschiedene Orte der Anbringung eines Codes auf der Kapsel, n\u00e4mlich auf der Membran oder auf der ihr abgewandten Seite am Kapselrand, in der Umsetzung v\u00f6llig unterschiedliche Systeme voraussetzten, greife dies nicht durch. Die meisten Streitschutzrechte beschr\u00e4nkten sich allein auf die Kapsel, so dass das System, mit dem die Extraktion dieser Kapsel erfolge, aus rechtlichen Gr\u00fcnden unerheblich sei. Auch der Ort der Anbringung des Codes mache gem\u00e4\u00df der Lehre der Streitschutzrechte keinen erheblichen Unterschied, zumal diese explizit beide Positionen benannten, ohne unterschiedliche Extraktionssysteme zu zeigen.<\/li>\n<li>\nSoweit das Landgericht davon ausgehe, dass die Lehren der Streitschutzrechte zum Teil technische Merkmale beanspruchten, hinsichtlich derer sie, die Kl\u00e4gerin, den Erfindungsbesitz nicht ausreichend dargelegt und substantiiert habe, sei dies unrichtig. Das Landgericht habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass sie vorgetragen habe, dass einige Merkmale keinen technischen Effekt h\u00e4tten oder dass es sich bei diesen Merkmalen um eine Ab\u00e4nderung\/Abwandlung bzw. Erg\u00e4nzung im Rahmen des K\u00f6nnens des Fachmanns handele, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lasse.<\/li>\n<li>\nZu Unrecht habe das Landgericht auch den Wissenstransfer von ihr, der Kl\u00e4gerin, auf ihre Kooperationspartnerin E (\u201eWissenstransfer I\u201c) und von dieser auf die Beklagten (\u201eWissenstransfer II\u201c) verneint.<\/li>\n<li>\nSie, die Kl\u00e4gerin, habe E vor der Anmeldung der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte (22.07.2010) s\u00e4mtliche Merkmale der Streitschutzrechte offenbart (\u201eWissenstransfer I\u201c). Die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen einem Barcode und einem Bitcode sei zwar grunds\u00e4tzlich richtig, in diesem Zusammenhang aber nicht relevant, da sie, die Kl\u00e4gerin, die Vertreter von E \u00fcber einen optischen Code auf der Unterseite des Kapselrandes informiert habe. Der Barcode sei der bekannteste Vertreter eines optischen Codes und daher jedermann gel\u00e4ufig, wenn man von einem optischen Code spreche. Den Wissenstransfer II habe das Landgericht ohne Beweiserhebung verneint, obwohl sie Beweis daf\u00fcr angeboten habe, dass Herr K E bei dem Treffen am 02.06.2010 die Merkmale der Streitschutzrechte offenbart habe.<\/li>\n<li>\nBereits im ersten Treffen vom 02.06.2010 seien die Teilnehmer von Seiten von E \u2013 P, Q und R \u2013 umfassend \u00fcber die Details der Technologie hinter dem D-Projekt informiert worden. Ihnen sei die Pr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K E14 gezeigt und sie seien zus\u00e4tzlich m\u00fcndlich informiert worden. Herr K habe den Teilnehmern in dem Treffen s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 von EP \u2018XXX mitgeteilt; er sei sich allerdings nicht sicher, ob er auch ausdr\u00fccklich von einem \u201eBarcode\u201c als optischem Code gesprochen habe. Er habe die Teilnehmer von E auch dar\u00fcber informiert, dass f\u00fcr die Anbringung des Codes zwei m\u00f6gliche Orte denkbar seien, n\u00e4mlich entweder auf der Membran oder auf der Unterseite des Flansches\/Randbereichs, und dass dieser Code von einem Codeleseger\u00e4t gelesen werde. Den Beteiligten sei klar gewesen, dass als Code neben einem Bitcode auch ein Barcode als bekanntester Vertreter eines optischen Codes, der per Leseger\u00e4t ausgelesen werde, infrage komme.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten h\u00e4tten in dem relevanten Zeitraum 2009 bis 2010 eine sehr enge technische und wirtschaftliche Kooperation mit E unterhalten, die dazu gef\u00fchrt habe, dass die Beklagte zu 1) nur wenige Wochen nach dem ersten Treffen zwischen ihr, der Kl\u00e4gerin, und E die ersten Anmeldungen gem\u00e4\u00df den Streitschutzrechten eingereicht habe. Die Zusammenarbeit habe genau denselben technischen Bereich betroffen wie ihre, der Kl\u00e4gerin, Zusammenarbeit mit E. Erw\u00e4hnenswert sei auch, dass das erste Patent im Register des Europ\u00e4ischen Patentamts, bei dem D als Erfinder benannt sei, am 19.10.2010 von E unter Inanspruchnahme von zwei Priorit\u00e4tsanmeldungen aus der Unternehmensgruppe der Beklagten vom 19.10.2009 angemeldet worden sei, was ein weiterer Beleg f\u00fcr die enge Zusammenarbeit sei. \u00dcberdies habe es unstreitig eine Absprache gegeben, wie etwaige aus der Zusammenarbeit hervorgehende Schutzrechte zwischen den Beklagten (kaffeekapselbezogene Erfindungen) und E (kaffeemaschinenbezogene Erfindungen) aufgeteilt werden sollten. Entsprechend sei auch unstreitig D als Erfinder von Patentanmeldungen benannt, die allein im Namen von E f\u00fcr Kaffeemaschinen eingereicht worden seien. Dar\u00fcber hinaus seien die Beklagten und E unstreitig auch bereits in den Jahren 2009 und 2010 von derselben Patentanwaltskanzlei (S) vertreten worden. Die Priorit\u00e4tsanmeldungen und damit alle Streitschutzrechte stammten \u2013 wie anhand der Anmeldung der DE \u2018XXX (betreffend eine Kaffeemaschine) durch E und der DE \u2018XXX (betreffend Kaffeekapseln) durch die Beklagten am selben Tag und unter Verwendung teils identischer Figuren deutlich werde \u2013 aus der Zusammenarbeit der Beklagten mit E, was zudem durch eine Erkl\u00e4rung von D in einem US-Verfahren best\u00e4tigt werde. Im Jahr 2010 sowie in den Folgejahren seien Mitarbeiter von E, die am D-Projekt gearbeitet h\u00e4tten, auch in Projekten der Beklagten zu 1) eingesetzt worden. Dies gelte insbesondere f\u00fcr den im Jahr 2010 als \u201eLeiter Vorentwicklung R&amp;D\u201c bei E angestellten T, der \u00fcberdies in mindestens einem Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt zugunsten der Beklagten und zu Lasten der Kl\u00e4gerin ausgesagt habe. Schlie\u00dflich sei als Beleg f\u00fcr die enge Verbundenheit zwischen den Unternehmensgruppen E und C das im Jahr 2016 von P, Gr\u00fcnder und CEO von E, und D gegr\u00fcndete Joint Venture M AG zu nennen.<\/li>\n<li>\nE habe die technischen Informationen aus dem D-Projekt \u2013 versehentlich oder willentlich \u2013 in dem Zeitraum zwischen dem ersten Treffen mit der Kl\u00e4gerin am 02.06.2010 und der ersten Priorit\u00e4tsanmeldung der Beklagten vom 22.07.2010 an diese weitergegeben. Hierf\u00fcr spreche eine Vielzahl an Anhaltspunkten, die das Landgericht entgegen \u00a7 286 ZPO entweder gar nicht oder jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenspiel ber\u00fccksichtigt habe:<\/li>\n<li>\nNeben der bereits ausgef\u00fchrten engen Verbindung zwischen E und den Beklagten sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Anmeldung der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte nur sechs Wochen nach dem ersten Treffen durch die bereits erw\u00e4hnte Patentanwaltskanzlei S erfolgt sei. Ferner seien nicht nur einige wenige, sondern s\u00e4mtliche Ideen aus den Anmeldungen der Streitschutzrechte bereits in ihren Entwicklungsdokumenten \u2013 insbesondere den Anlagen K E7 und K E9 \u2013 enthalten gewesen. D verf\u00fcge zudem \u00fcber keinerlei technische Ausbildung und sei auch erst im Jahr 2009 zur C-Gruppe gesto\u00dfen, um dort die Kaffeekapselsparte \u00fcberhaupt aufzubauen. Die Beklagten nutzten ferner die Barcode-L\u00f6sung der Streitschutzrechte selbst nicht und sie k\u00f6nnten nicht einmal im Ansatz eine eigene Entwicklungsgeschichte pr\u00e4sentieren. Im \u00dcbrigen erkenne das Landgericht in seinem den Tatbestandsberichtigungsantrag zur\u00fcckweisenden Beschluss selbst an, dass Kaffeekapsel und Maschine aufeinander bezogen sein m\u00fcssten und eine getrennte Entwicklung ausscheide, was als weiterer Anhaltspunkt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten spreche.<\/li>\n<li>\nJ\u00fcngste Erkenntnisse aus dem US-Verfahren \u2013 von denen ihre deutschen Prozessbevollm\u00e4chtigten erstmals im Zusammenhang mit einem am 23.08.2024 eingereichten Schriftsatz (Anlage K 56\/K 56a) erfahren h\u00e4tten \u2013 belegten, dass Informationen im Hinblick auf die Erfinderschaft an den Streitpatenten von E an die Beklagten weitergegeben worden seien. Die dortigen Fakten zeigten, dass T relevante Merkmale der Streitschutzrechte \u2013 beispielsweise hinsichtlich Rillen an der Kapselwand \u2013 an die Beklagten weitergegeben habe und belegten damit den Wissenstransfer II. Dies werde sich ferner aller Voraussicht nach aus den Dokumenten aus der U.S. Discovery ergeben, die in den redigierten Passagen von Anlage K 56 vermutlich besprochen w\u00fcrden. Jedoch h\u00e4tten weder sie selbst noch ihre hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigte aufgrund der U.S. Protective Order hierauf Zugriff.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich habe das Landgericht den Beklagten zu Unrecht nicht die sekund\u00e4re Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die eigene Erfindungst\u00e4tigkeit auferlegt. Die vielen Anhaltspunkte f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten h\u00e4tte das Landgericht dahingehend w\u00fcrdigen m\u00fcssen, dass es nunmehr an den Beklagten gewesen w\u00e4re, ihre angebliche Erfindungst\u00e4tigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen. Zudem habe das Landgericht den \u00fcberaus d\u00fcrftigen und widerspr\u00fcchlichen Vortrag der Beklagten zur eigenen Erfindungst\u00e4tigkeit sowie die Abwesenheit jeglicher schriftlicher Unterlagen trotz noch bestehender berufsrechtlicher Aufbewahrungspflichten durch den Patentanwalt, der die den Streitschutzrechten zugrundeliegenden Anmeldungen ausgearbeitet und eingereicht habe, unzutreffend gew\u00fcrdigt. Neben der Konstellation, in der es Er\u00f6rterungen \u00fcber die Auswertung der Erfindung gegeben habe, k\u00f6nne es auch andere Fallgestaltungen geben, in denen eine sekund\u00e4re Darlegungs- und Beweislast eingreife. So m\u00fcsse eine sekund\u00e4re Darlegungslast gerade auch in solchen F\u00e4llen greifen, in denen eine Vielzahl an Anhaltspunkten daf\u00fcr spreche, dass ein Wissenstransfer stattgefunden habe, und dem Entnehmer die Offenlegung der eigenen Erfindungst\u00e4tigkeit ohne Weiteres m\u00f6glich und zumutbar sei. Dies gelte insbesondere in F\u00e4llen, in denen ein Mittelsmann involviert und \u2013 wie hier \u2013 dargelegt worden sei, dass dem Mittelsmann s\u00e4mtliche Erfindungsgedanken mitgeteilt worden seien, wobei der Mittelsmann unstreitig mit den Beklagten in demselben technischen Gebiet kooperiere. Entgegen der Darstellung des Landgerichts habe sie, die Kl\u00e4gerin, zudem durchaus Anstrengungen unternommen, sich das Wissen betreffend einen m\u00f6glichen Wissenstransfer von E zu verschaffen, diese insbesondere mehrfach kontaktiert.<\/li>\n<li>\nSoweit das Landgericht angenommen habe, dass die Beklagten im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten Vortrag geleistet h\u00e4tten, sei dies unzutreffend. Der Vortrag der Beklagten beziehe sich ausschlie\u00dflich auf Randaspekte und habe mit der eigentlichen Entwicklungsgeschichte nicht zu tun. Im Hinblick auf die Anspruchsmerkmale sei das Vorbringen der Beklagten oberfl\u00e4chlich, l\u00fcckenhaft und ohne Substanz.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten in der Berufungserwiderung erstmals geltend machten, dass D den Barcode auf der Unterseite des Randbereichs der Portionskapsel platziert habe, weil er dort nicht verschmutze und das Risiko von physischen Besch\u00e4digungen kleiner sei, sei der Vortrag versp\u00e4tet und werde dieser bestritten. W\u00e4re dies entscheidend gewesen, w\u00e4re es in die Streitschutzrechte aufgenommen worden. Tats\u00e4chlich werde die Anbringung des Codes auf der Unterseite des Kapselflansches in den Streitschutzrechten nicht einmal als vorzugsw\u00fcrdig beschrieben, sondern nur als eine von mehreren, gleichwertigen Orten der Anbringung des Barcodes genannt. Auch die Vorlage des angeblichen Kalenderauszugs von D aus Juli 2019 (Anlage AR 20) \u2013 der im \u00dcbrigen Fragen aufwerfe \u2013 sei als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Gleiches gelte f\u00fcr den Kalendereintrag von D vom 04.12.2009 (Anlage AR 21), der ihr, der Kl\u00e4gerin, entgegen der Darstellung der Beklagten nicht bekannt gewesen sei, sowie f\u00fcr die g\u00e4nzlich unergiebige \u201eRechnungs\u00fcbersicht\u201c der Patentanw\u00e4lte S (Anlage AR 22).<\/li>\n<li>\nDas Urteil des Landgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, weil darin ausschlie\u00dflich die Alleinerfinderstellung gepr\u00fcft und verneint worden sei, nicht hingegen auch eine Miterfinderstellung. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 von EP \u2018XXX \u2013 ggf. bis auf das Merkmal betreffend den Barcode \u2013 gegen\u00fcber E offenbart worden seien.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Anspr\u00fcche auch nicht hinsichtlich der Patente EP \u2018XXX und EP \u2018XXX sowie der Gebrauchsmuster DE \u2018XXX, DE \u2018XXX, DE \u2018XXX, DE \u2018XXX und DE \u2018XXX gem\u00e4\u00df \u00a7 8 S. 3 PatG ausgeschlossen. \u00a7 8 PatG sei auf die Patente EP \u2018XXX und EP \u2018XXX schon nicht anwendbar, da insoweit Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG als spezialgesetzliche Regel f\u00fcr europ\u00e4ische Patente vorgehe. Die somit einschl\u00e4gige zweij\u00e4hrige Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG sei jedenfalls f\u00fcr das EP \u2018XXX gewahrt. F\u00fcr die EP \u2018XXX, DE \u2018XXX, DE \u2018XXX, DE \u2018XXX, DE \u2018XXX und DE \u2018XXX sowie die weiteren Streitschutzrechte greife die zweij\u00e4hrige Ausschlussfrist ebenfalls nicht ein, weil die Beklagten bei der Anmeldung der Streitschutzrechte gewusst h\u00e4tten, dass die Erfindungen, auf denen diese basierten, von der Kl\u00e4gerin stammten, sie also bei der Anmeldung im Sinne von \u00a7 8 S. 5 PatG bzw. Art. II \u00a7 5 Abs. 2, Hs. 2 IntPat\u00dcG b\u00f6sgl\u00e4ubig gewesen seien. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass sie, die Kl\u00e4gerin, vorgetragen habe, es k\u00f6nne sich um einen versehentlichen Wissenstransfer gehandelt haben, verkenne es, dass zwar der Wissenstransfer versehentlich erfolgt sein k\u00f6nne, die Beklagten aber gewusst h\u00e4tten, dass die Erfindungsgedanken von ihr, der Kl\u00e4gerin, stammten.<\/li>\n<li>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche seien schlie\u00dflich auch nicht verj\u00e4hrt, zumal sie erst Ende 2021 eine ausreichende Informationsbasis hinsichtlich der den Vindikationsanspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde gehabt habe.<\/li>\n<li>\nDie Anordnung einer Urkundenvorlage habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht und unter Zugrundelegung eines falschen rechtlichen Ma\u00dfstabes abgelehnt. Dar\u00fcber hinaus seien ihre in der Berufungsinstanz im Anschluss an die Erkenntnisse aus dem US-Verfahren pr\u00e4zisierten und neu gestellten Vorlageantr\u00e4ge begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nA. das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.06.2023 (Az.: 4b O 1\/22) abzu\u00e4ndern;<\/li>\n<li>\nB. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/li>\n<li>\nI. der Kl\u00e4gerin die ihr zustehende Inhaberschaft an den Europ\u00e4ischen Patenten<\/li>\n<li>\n&#8211; Nr. 3 023 XXX mit dem Titel \u201ePortionskapsel mit Kennung\u201c (mit Ausnahme des schweizerischen\/liechtensteinischen nationalen Teils, nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EP3023XXX),<br \/>\n&#8211; Nr. 3 521 XXX mit dem Titel \u201ePortionskapsel mit Barcode\u201c (mit Ausnahme des schweizerischen\/liechtensteinischen nationalen Teils, nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EP3521XXX),<br \/>\n&#8211; Nr. 3 521 XXX mit dem Titel \u201ePortionskapsel mit Barcode\u201c (mit Ausnahme des schweizerischen\/liechtensteinischen nationalen Teils, nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EP3521XXX) und<br \/>\n&#8211; Nr. 3 521 XXX mit dem Titel \u201ePortionskapsel mit Barcode\u201c<\/li>\n<li>\nf\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patent\u00e4mtern in die entsprechende Umschreibung des jeweiligen Patents einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin in den jeweiligen Patentregistern jeweils als Inhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>\nII. der Kl\u00e4gerin die ihr zustehende Inhaberschaft an den Europ\u00e4ischen Patentanmeldungen<\/li>\n<li>\n&#8211; Nr. 3 872 XXX mit dem Titel \u201eU\u201c<\/li>\n<li>\nf\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patent\u00e4mtern in die entsprechende Umschreibung des jeweiligen Patents einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin in den jeweiligen Patentregistern jeweils als Inhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>\nIII. der Kl\u00e4gerin die ihr zustehende Inhaberschaft an den deutschen Patentanmeldungen<\/li>\n<li>\n&#8211; DE 10 2010 031 XXX mit dem Titel \u201eV\u201c,<br \/>\n&#8211; DE 10 2010 044 XXX mit dem Titel \u201eW\u201c und<br \/>\n&#8211; DE 10 2011 010 XXX mit dem Titel \u201eAA\u201c<\/li>\n<li>\neinzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die entsprechende Umschreibung der Patentanmeldungen einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin im deutschen Patentregister als Inhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>\nhilfsweise<\/li>\n<li>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 1) seit Anmeldung der deutschen Patentanmeldungen<\/li>\n<li>\n&#8211; DE 10 2010 031 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c,<br \/>\n&#8211; DE 10 2010 044 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c und<br \/>\n&#8211; DE 10 2011 010 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c<\/li>\n<li>\nkeine Berechtigung an der Inhaberschaft dieser deutschen Patentanmeldungen hatte;<\/li>\n<li>\nIV. der Kl\u00e4gerin die ihr zustehende Inhaberschaft an den deutschen Gebrauchsmustern<\/li>\n<li>\n&#8211; Nr. DE 20 2011 111 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c<br \/>\n&#8211; Nr. DE 20 2011 111 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. DE 20 2011 111 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. DE 20 2011 111 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c und<br \/>\n&#8211; Nr. DE 20 2011 111 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c<\/li>\n<li>\neinzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die entsprechende Umschreibung der Gebrauchsmuster einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin im deutschen Patentregister als Inhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>\nV. der Kl\u00e4gerin die ihr zustehende Inhaberschaft an der PCT-Anmeldung<\/li>\n<li>\n&#8211; Nr. WO 2012 010XXX XX mit dem Titel \u201ePortionskapsel mit Kennung\u201c,<\/li>\n<li>\neinzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Weltorganisation f\u00fcr geistiges Eigentum in die entsprechende Umschreibung der PCT-Anmeldung einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin im Patentregister als Inhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>\nVI. der Kl\u00e4gerin die ihr zustehende Inhaberschaft an den US-amerikanischen Patenten<\/li>\n<li>\n&#8211; Nr. US 11,554,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. US 10,858,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. US 10,858,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. US 10,870,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. US 10,994,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. US 11,254,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. US 11,230,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. US 11,542,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. US 11,465,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c,<br \/>\n&#8211; Nr. US 11,465,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c<br \/>\n&#8211; Nr. US 11,548,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c<br \/>\n&#8211; Nr. US 11,919,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c<br \/>\n&#8211; Nr. US 11,820,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c<br \/>\n&#8211; Nr. US 11,667,XXX XX mit dem Titel \u201eAB\u201c<br \/>\n&#8211; das US-Patent, das aus der Anmeldung Nr. US 17\/963,XXX mit dem Titel \u201eAB\u201d hervorgehen wird<\/li>\n<li>\neinzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem United States Patent and Trademark Office in die entsprechende Umschreibung der Patente einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin im US-amerikanischen Patentregister als Inhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>\nVII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, inwieweit weitere parallele ausl\u00e4ndische Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu den unter Ziffer B.I.-B.VII. genannten Schutzrechten, die die deutschen Patentanmeldungen DE 10 2010 031 XXX, DE 10 2010 044 XXX und\/oder DE 10 2011 010 XXX als Priorit\u00e4t beanspruchen, bestehen, und zwar unter Angabe der entsprechenden L\u00e4nder, amtlichen Kennzeichen, Anmelder bzw. Inhaber, den zugeh\u00f6rigen anwaltlichen Vertretern sowie dem Status des Erteilungsverfahrens;<\/li>\n<li>\nVIII. der Kl\u00e4gerin die Schadensersatzanspr\u00fcche abzutreten, die aus den unter Ziffern B.I.\u2013B.VII. bezeichneten Schutzrechten entstanden sind bzw. im Hinblick auf diese entstanden sind, wobei f\u00fcr das unter Ziffer C.I. bezeichnete Patent die Anspr\u00fcche bis einschlie\u00dflich zum 24.05.2021 erfasst sind;<\/li>\n<li>\nIX. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den aufgrund der Vorenthaltung der in Ziffern B.I.\u2013B.VII. genannten Schutzrechten entstandenen und zuk\u00fcnftig entstehenden Schaden zu ersetzen;<\/li>\n<li>\nC. die Beklagte zu 2) zu verurteilen<\/li>\n<li>\nI. der Kl\u00e4gerin die ihr zustehende Inhaberschaft an dem europ\u00e4ischen Patent<\/li>\n<li>\n&#8211; Nr. 3 521 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c<\/li>\n<li>\nf\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patent\u00e4mtern in die entsprechende Umschreibung des Patents einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin in den jeweiligen Patentregistern jeweils als Inhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>\nII. der Kl\u00e4gerin die ihr zustehende Inhaberschaft an der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung<\/li>\n<li>\n&#8211; Nr. 3 533 XXX mit dem Titel \u201eXXX\u201c<\/li>\n<li>\nf\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patent\u00e4mtern in die entsprechende Umschreibung des Patents einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin in den jeweiligen Patentregistern jeweils als Inhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>\nIII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, inwieweit weitere parallele ausl\u00e4ndische Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu den unter Ziffer C.I. und C.II. genannten Schutzrechten, die die deutschen Patentanmeldungen DE 10 2010 031 XXX, DE 10 2010 044 XXX und\/oder DE 10 2011 010 XXX als Priorit\u00e4t beanspruchen, bestehen, und zwar unter Angabe der entsprechenden L\u00e4nder, amtlichen Kennzeichen, Anmelder bzw. Inhaber, den zugeh\u00f6rigen anwaltlichen Vertretern sowie dem Status des Erteilungsverfahrens;<\/li>\n<li>\nIV. der Kl\u00e4gerin die Schadensersatzanspr\u00fcche und Entsch\u00e4digungsleistungsanspr\u00fcche abzutreten, die aus den unter Ziffern C.I. und C.II. bezeichneten Schutzrechten entstanden sind bzw. im Hinblick auf diese entstanden sind, wobei f\u00fcr das unter Ziffer C.I. bezeichnete Patent die Anspr\u00fcche seit dem 25.05.2021 und f\u00fcr die unter Ziffer C.II. bezeichnete Patentanmeldung die Anspr\u00fcche seit dem 20.01.2022 erfasst sind;<\/li>\n<li>\nV. es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den aufgrund der Vorenthaltung der in Ziffern C.I. und C.II. genannten Schutzrechte entstandenen und zuk\u00fcnftig entstehenden Schaden zu ersetzen;<\/li>\n<li>\nD. Urkundenvorlage<\/li>\n<li>\nI. gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 Var. 1 ZPO und \u00a7\u00a7 421, 422, 425, 427 ZPO anzuordnen, dass die Beklagten die folgenden, in ihrem Besitz befindlichen Dokumente vorlegen:<br \/>\n\uf02d Entwicklungsvertrag zwischen den Beklagten und der E AG von M\u00e4rz 2010;<br \/>\n\uf02d Herstellungsvertrag zwischen den Beklagten und der E AG von Oktober 2010;<br \/>\n\uf02d E-Mails, Schriftst\u00fccke und sonstige Dokumente zwischen den Beklagten und Herrn D einerseits sowie Herrn T und der E AG andererseits im Zeitraum vom April 2009 bis zum 07.02.2011;<\/li>\n<li>\nII. gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 ZPO anzuordnen, dass die C GmbH &amp; Co. KG, AC, die folgenden, in ihrem Besitz befindlichen Dokumente vorlegt:<br \/>\n\uf02d Entwicklungsvertrag zwischen den Beklagten und der E AG von M\u00e4rz 2010;<br \/>\n\uf02d Herstellungsvertrag zwischen den Beklagten und der E AG von Oktober 2010;<br \/>\n\uf02d E-Mails, Schriftst\u00fccke und sonstige Dokumente zwischen den Beklagten, Herrn D und Herrn AD einerseits sowie Herrn T und der E AG andererseits im Zeitraum vom April 2009 bis zum 07.02.2011;<\/li>\n<li>\nIII. Herausgabe der Kommunikation (E-Mails, Briefe etc.) zwischen den Beklagten und der E AG zwischen April 2009 und dem 07.02.2011;<\/li>\n<li>\nhilfsweise<\/li>\n<li>\nIV. die Beklagten in entsprechender Anwendung von \u00a7 140c Abs. 1 S. 1 Var. 1 PatG zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin die folgenden, in ihrem Besitz befindlichen Dokumente vorzulegen:<br \/>\n\uf02d Entwicklungsvertrag zwischen den Beklagten und der E AG von M\u00e4rz 2010;<br \/>\n\uf02d Herstellungsvertrag zwischen den Beklagten und der E AG von Oktober 2010;<br \/>\n\uf02d E-Mails, Schriftst\u00fccke und sonstige Dokumente zwischen den Beklagten, Herrn D und Herrn AD einerseits sowie Herrn T und der E AG andererseits im Zeitraum von April 2009 bis zum 07.02.2011;<\/li>\n<li>\n\u00e4u\u00dferst hilfsweise<\/li>\n<li>\nV. die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 809, 810 BGB zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin die folgenden, in ihrem Besitz befindlichen Dokumente vorzulegen oder deren Besichtigung zu gestatten:<br \/>\n\uf02d Entwicklungsvertrag zwischen den Beklagten und der E AG von M\u00e4rz 2010;<br \/>\n\uf02d Herstellungsvertrag zwischen den Beklagten und der E AG von Oktober 2010;<br \/>\n\uf02d E-Mails, Schriftst\u00fccke und sonstige Dokumente zwischen den Beklagten, Herrn D und Herrn AD einerseits sowie Herrn T und der E AG andererseits im Zeitraum von April 2009 bis zum 07.02.2011;<\/li>\n<li>\nE. Urkundenvorlage<\/li>\n<li>\nI. gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 Var. 1 ZPO und \u00a7\u00a7 421, 422, 425, 427 ZPO anzuordnen, dass die Beklagten die in ihrem Besitz befindliche, ungeschw\u00e4rzte Fassung des Schriftsatzes vom 23.08.2024 aus dem parallelen US-Verfahren (Az. 2:22-cv-00525-GW-AGR, Dokument Nr. 114) gem\u00e4\u00df Anlage K 56 samt den dort referenzierten Dokumenten aus der U.S. Discovery vorlegen;<\/li>\n<li>\nII. gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 ZPO anzuordnen, dass die C GmbH &amp; Co. KG, AC, die in ihrem Besitz befindliche, ungeschw\u00e4rzte Fassung des Schriftsatzes vom 23.08.2024 aus dem parallelen US-Verfahren (Az. 2:22-cv-00525-GW-AGR, Dokument Nr. 114) gem\u00e4\u00df Anlage K 56 samt den dort referenzierten Dokumenten aus der U.S. Discovery vorlegt;<\/li>\n<li>\nhilfsweise<\/li>\n<li>\nIII. die Beklagten in entsprechender Anwendung von \u00a7 140c Abs. 1 S. 1 Var. 1 PatG zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin die in ihrem Besitz befindliche, ungeschw\u00e4rzte Fassung des Schriftsatzes vom 23.08.2024 aus dem parallelen US-Verfahren (Az. 2:22-cv-00525-GW-AGR, Dokument Nr. 114) gem\u00e4\u00df Anlage K 56 samt den dort referenzierten Dokumenten aus der U.S. Discovery vorzulegen;<\/li>\n<li>\n\u00e4u\u00dferst hilfsweise<\/li>\n<li>\nIV. die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 809, 810 BGB zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin die in ihrem Besitz befindliche, ungeschw\u00e4rzte Fassung des Schriftsatzes vom 23.08.2024 aus dem parallelen US-Verfahren (Az. 2:22-cv-00525-GW-AGR, Dokument Nr. 114) gem\u00e4\u00df Anlage K 56 samt den dort referenzierten Dokumenten aus der U.S. Discovery vorzulegen oder deren Besichtigung zu gestatten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>\ndie Vorlageantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich der neuen Vorlageantr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin habe ihre materielle Berechtigung an der Erfindung ebenso wenig substantiiert und pr\u00fcfbar dargetan wie im parallelen Verfahren in der Schweiz, in dem die Klage abgewiesen worden sei, weil die Kl\u00e4gerin nicht einmal behauptet und belegt habe, dass F die angeblichen Rechte an der Erfindung erworben habe. Sie habe weder dargetan, dass die angeblichen F-Mitarbeiter tats\u00e4chlich auf Basis eines Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 319 ff. OR bei F angestellt gewesen seien, noch, dass es sich bei der angeblichen Erfindung um eine Diensterfindung gehandelt habe. Nur wenn diese Punkte dargelegt und bewiesen seien, k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin jedoch auf eine Vermutung des \u00dcbergangs der Erfindung nach Art. 332 Abs. 1 OR berufen. Entsprechendes gelte f\u00fcr die \u00dcbertragung der Erfindung durch Mitarbeiter der O S.A. und der A G S.A. auf diese Unternehmen. Es fehle \u00fcberdies belegbarer Tatsachenvortrag zum \u00dcbergang etwaiger auf F \u00fcbergegangener Erfinderrechte auf die Kl\u00e4gerin. Dass das C von dem Rahmenvertrag mit O S.A. umfasst gewesen sei, werde bestritten. Der erst in der Berufungsreplik und -triplik erfolgte weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin zu ihrer materiellen Berechtigung an der vermeintlichen Erfindung sei pr\u00e4kludiert sowie innerhalb der Berufungsinstanz versp\u00e4tet. Er sei zudem nicht geeignet, die materielle Berechtigung der Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig darzulegen.<\/li>\n<li>\nDen Erfindungsbesitz der Kl\u00e4gerin habe das Landgericht zu Recht abgelehnt. Das einzige Dokument, welches einen Barcode an der der Membran abgewandten Seite der Kapsel zeigen k\u00f6nnte, sei die Anlage K E9 vom 21.01.2010. Dabei handele es sich um eine 500-seitige Sammlung von 66 Ideen (\u201eBrainstorming Inputs\u201c). Wer der Urheber der Darstellung unter Ziffer 6 auf Seite 491 sei, bleibe unklar. Diese Ideen von auf Seiten von F t\u00e4tigen Personen seien zun\u00e4chst nicht weiterverfolgt worden; deshalb enthalte auch kein anderes Dokument im relevanten Zeitraum einen Barcode an der der Membran abgewandten Seite des Flansches oder andere Identifikationsmittel aus der Ideensammlung. Hinsichtlich des neu vorgelegten Dokuments Anlage K E14c-\u00dc, welches wiederum von einer Person auf Seiten von F verfasst worden sei, r\u00fcgten sie Versp\u00e4tung. Auch dieses Dokument zeige zudem keinen Barcode.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin habe einen vindikationsrelevanten Wissenstransfer weder von ihr selbst auf E (\u201eWissenstransfer I\u201c) noch von E auf sie, die Beklagten (\u201eWissenstransfer II\u201c), dargelegt und bewiesen.<\/li>\n<li>\nBei dem Treffen zwischen der Kl\u00e4gerin und E am 02.06.2010 sei \u00fcberhaupt noch nicht klar gewesen, ob eine Zusammenarbeit \u00fcberhaupt zustande kommen w\u00fcrde. Es sei ausweislich der Pr\u00e4sentationen zudem allein darum gegangen, dass E auf Basis des neu entwickelten Extraktionsprozesses eine Maschine habe bauen sollen. Ebenso seien bei dem Kick-Off am 24.06.2010 keine Informationen zu einer \u201eAE\u201c an E \u00fcbermittelt worden, und zwar weder schriftlich in der Pr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K E15 noch m\u00fcndlich. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass das D-System am 02.06.2010 noch nicht fertig entwickelt gewesen sei. Entsprechend solle auch der als Zeuge benannte Herr K allenfalls best\u00e4tigen k\u00f6nnen, dass sich ein optisch auslesbarer Code an zwei Orten befinden k\u00f6nne. Diese verschiedenen Orte \u2013 auf der Membran oder auf der ihr abgewandten Seite am Kapselrand \u2013 setzten in der Umsetzung jedoch v\u00f6llig unterschiedliche Systeme voraus.<\/li>\n<li>\nZu Recht habe das Landgericht im Zusammenhang mit dem angeblichen Wissenstransfer II s\u00e4mtliche Punkte bewertet und festgestellt, dass diese einen Wissenstransfer nicht belegten. Im Zeitpunkt des behaupteten Wissenstransfers II im Juni 2010 habe die Zusammenarbeit zwischen ihnen, den Beklagten, und E noch ganz am Anfang gestanden; von einer \u201eengen\u201c Verbindung k\u00f6nne keine Rede sein. Hingegen habe E zu diesem Zeitpunkt schon seit vielen Jahren G-Maschinen hergestellt und das Vertrauensverh\u00e4ltnis zu der Kl\u00e4gerin bestehe bis heute. Wie im OEM-Bereich \u00fcblich, produziere E f\u00fcr viele Wettbewerber. Es sei f\u00fcr diese daher lebensnotwendig, vertrauliche Informationen der Kunden vertraulich zu handhaben. E habe zudem best\u00e4tigt, keine Informationen weitergegeben zu haben.<\/li>\n<li>\nDie von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Entscheidungen des PTAB (Anlagen K 57 und K 58) besagten nichts zum vermeintlichen Erfindungsbesitz der Kl\u00e4gerin im ma\u00dfgeblichen Zeitraum. Die Anmeldung US \u2018XXX aus Mai 2010 lehre nur die Verwendung eines Barcodes, nicht dessen Anordnung auf der Unterseite des Kapselflansches. Die Anmeldung US \u2018XXX sei erst im Mai 2011 eingereicht worden, d.h. nach dem Priorit\u00e4tstag der Streitschutzrechte im Juli 2010.<\/li>\n<li>\nBei dem als Anlage K 56 vorgelegten Schriftsatz handele es sich um die eigene Klageerwiderung der Kl\u00e4gerin in einem Patentverletzungsverfahren in den Vereinigten Staaten. Die darin behaupteten Vorg\u00e4nge h\u00e4tten sich ausnahmslos nach dem ersten Priorit\u00e4tsdatum der Streitschutzrechte ereignet. Dar\u00fcber hinaus sei hinsichtlich der dort gegenst\u00e4ndlichen Merkmale (Zahnrad, Dorn, Dichtung, Haltearme, usw.) ein Wissenstransfer I, d.h. von der Kl\u00e4gerin auf E, noch nicht einmal behauptet worden.<\/li>\n<li>\nInsgesamt sei die Unterstellung eines Wissenstransfers auf sie, die Beklagten, rein spekulativ und unplausibel. Binnen k\u00fcrzester Zeit \u2013 n\u00e4mlich zwischen dem Treffen am 02.06.2010 und der ersten Priorit\u00e4tsanmeldung der Streitschutzrechte am 22.07.2010 \u2013 m\u00fcssten die Informationen von den Teilnehmern des Treffens, n\u00e4mlich P, Q und R \u2013 ggf. \u00fcber weitere Mitarbeiter von E \u2013 an sie gelangt sein. Sie, die Beklagten, m\u00fcssten sodann einen Nebenaspekt der mitgeteilten Informationen \u2013 im Fokus des Treffens vom 02.06.2010 habe schlie\u00dflich nicht die Kapselerkennung, sondern das neue Extraktionssystem gestanden \u2013 vom neuartigen Kapselsystem auf konventionelle Kaffeekapseln \u00fcbertragen, die Aufgabenstellung von der Einstellung von Br\u00fchparametern zur Verhinderung von \u201eFremdkapseln\u201c ausgewechselt und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung als (in den Anspr\u00fcchen nicht ausdr\u00fccklich benanntes) Ausf\u00fchrungsbeispiel in ihre erste Priorit\u00e4tsanmeldung aufgenommen haben. Zutreffend habe das Landgericht erkannt, dass dies nicht zusammenpasse.<\/li>\n<li>\nDa weder eine Anspruchsberechtigung noch ein Wissenstransfer vorliege, h\u00e4tten sie zu ihrer eigenen Erfindung gen\u00fcgend vorgetragen. Eine weitergehende subjektive Darlegungs- oder Beweislast sei nicht begr\u00fcndet, zumal die angeblichen Vorg\u00e4nge bei E ebenso wenig in ihrer Sph\u00e4re l\u00e4gen wie in derjenigen der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nJedenfalls aber h\u00e4tten sie, die Beklagten, die Erfindung selbst get\u00e4tigt und hierzu \u2013 soweit es ihnen m\u00f6glich sei \u2013 trotz fehlender sekund\u00e4rer Darlegungslast substantiiert vorgetragen. D habe die Erfindung Ende 2009 gemacht, weil er durch Gespr\u00e4che mit anderen Marktteilnehmern im Mai und Juli 2009 erkannt habe, dass eine Individualisierung der Kapseln notwendig sei. Bekannt gewesen sei, wie sich unter anderem aus der Anlage K E7 ergebe (dort S. 22), ein Barcode auf der Membran. D habe den Barcode auf der Unterseite des Randbereichs der Portionskapsel platziert, weil er dort nicht verschmutze und das Risiko von physischen Besch\u00e4digungen kleiner sei. Bei einem Treffen Ende 2009 h\u00e4tten D und Patentanwalt AF die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes f\u00fcr die von Herrn AG ins Auge gefassten Identifikationssysteme er\u00f6rtert. Unter anderem habe Herr AG dabei von seiner Idee berichtet, den Barcode auf der Unterseite des Flansches anzuordnen. Anhand des Kalendereintrages in Anlage AR 21 und aufgrund der Rechnung in Anlage AR 22 \u2013 beides legen die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vor \u2013 gingen sie davon aus, dass diese Besprechung am 04.12.2009 stattgefunden habe. Herr AG habe N beauftragt, seine Erfindungen zur Anmeldung zu bringen, was schlie\u00dflich zu den Priorit\u00e4tsanmeldungen der Streitschutzrechte beginnend ab dem 22.07.2010 gef\u00fchrt habe. Zu der damaligen Entstehung der Erfindung, der Erfindungsmeldung eines Barcodes als Kapselkennung an der Unterseite des Flansches und der Besprechung dieser Erfindung im Dezember 2009 mit Patentanwalt N existierten keine Unterlagen mehr, weder in Papierform noch digital.<\/li>\n<li>\nDie Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil zum Eingreifen der Ausschlussfrist seien zutreffend; im \u00dcbrigen seien die Anspr\u00fcche auch verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>\nA.<\/li>\n<li>\nNachdem die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge in der Berufungsinstanz teilweise konkretisiert hat, gen\u00fcgt die Klage nunmehr insgesamt den Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie \u2013 auch im Berufungsrechtszug zu pr\u00fcfende (vgl. BGH, NJW 2004, 1456) \u2013 internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte ist auch im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin verlangte Abtretung bzw. \u00dcbertragung nicht deutscher Schutzrechtsanmeldungen bzw. Schutzrechte gegeben. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, gegen die sich die Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht wenden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie in der Berufungsinstanz neu gefassten Auskunftsantr\u00e4ge sind hinreichend bestimmt. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch muss nach \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageantr\u00e4gen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete (Verletzungs-)handlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch f\u00fcr das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen l\u00e4sst, wor\u00fcber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat (vgl. BGH, GRUR 2007, 871 \u2013 Wagenfeld-Leuchte; GRUR 2008, 357 Rn. 21 \u2013 Pfandfreigabesystem; Senat, Urt. v. 09.03.2017 \u2013 I-2 U 42\/16, BeckRS 2017, 109831 Rn. 36 \u2013 Tropfenabscheideranordnung). Der Antrag muss den Gegenstand des Auskunftsbegehrens so genau bezeichnen, dass \u00fcber dessen Inhalt keinerlei Ungewissheit bestehen kann (Senat, Urt. v. 09.03.2017 \u2013 I-2 U 42\/16, BeckRS 2017, 109831 Rn. 36 \u2013 Tropfenabscheideranordnung). Die von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge werden diesen Anforderungen gerecht. Indem sie auf Schutzrechte abstellen, die die DE \u2018XXX, DE \u2018XXX und\/<br \/>\noder DE \u2018XXX als Priorit\u00e4t beanspruchen, lassen sich die betroffenen Schutzrechte nunmehr klar abgrenzen.<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf patent- bzw. gebrauchsmusterrechtliche Vindikation, Auskunft, Abtretung von Anspr\u00fcchen und Schadensersatz nicht zustehen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nPatent- bzw. gebrauchsmusterrechtliche Vindikationsanspr\u00fcche gegen die Beklagten stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu. Sie kann weder die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung bzw. Abtretung der Streitschutzrechte verlangen noch hat sie insoweit einen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitinhaberschaft.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst mit Blick auf das von der Kl\u00e4gerin in den Fokus ihrer Ausf\u00fchrungen gestellte EP \u2018XXX.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch gegen die als Inhaberin des EP \u2018XXX eingetragene Beklagte zu 1) aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG zu.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem f\u00fcr europ\u00e4ische Patente geltenden Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG allerdings um die f\u00fcr das Begehren nach \u00dcbertragung des EP \u2018XXX \u2013 und zwar hinsichtlich aller seiner nationalen Teile (vgl. Senat, Urt. v. 27.02.2003 \u2013 I-2 U 42\/00, juris Rn. 222 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung; OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030 Rn. 24 \u2013 Rohrleitungspr\u00fcfung; a.A.: Nieder, GRUR 2015, 936, 938 f.; McGuire; Mitt. 2019, 197, 199; Krahforst, Mitt. 2019, 207, 210) \u2013 in Betracht kommende vindikationsrechtliche Anspruchsgrundlage. Der vom Landgericht herangezogene \u00a7 8 PatG findet hingegen keine Anwendung. Zwar haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, dass f\u00fcr die geltend gemachten Vindikationsanspr\u00fcche deutsches Recht anwendbar sein soll. Unabh\u00e4ngig von der Wirksamkeit der damit verbundenen Rechtswahl (dazu noch unter l) bb)) verbleibt es indes bei der Anwendbarkeit des Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG auf die begehrte \u00dcbertragung des EP \u2018XXX, weil diese Vorschrift deutsches Recht ist und daher auch bei einer wirksamen Vereinbarung deutschen Rechts zur Anwendung gelangen w\u00fcrde. Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG ist insoweit f\u00fcr nach dem EP\u00dc erteilte Patente lex specialis gegen\u00fcber \u00a7 8 PatG (Nieder, GRUR 2015, 936, 938).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents abgetreten wird. Hat die europ\u00e4ische Patentanmeldung \u2013 wie im Fall des EP \u2018XXX \u2013 bereits zum europ\u00e4ischen Patent gef\u00fchrt, so kann der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte vom Patentinhaber die \u00dcbertragung des Patents verlangen, Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, l\u00e4sst sich auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin kann weder die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung des EP \u2018XXX auf sie (dazu unter (a)) noch \u2013 als Minus \u2013 die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung (dazu unter (b)) verlangen.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf eine Voll\u00fcbertragung des EP \u2018XXX. Dabei kann offen bleiben, ob sie die im Sinne des Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte an der von ihr behaupteten Erfindung ist. Selbst wenn man unterstellt, dass s\u00e4mtliche in ihrem eigenen Konzern sowie bei F get\u00e4tigten Erfindungen im Zusammenhang mit dem D-Projekt auf sie \u00fcbergegangen sind, war die Kl\u00e4gerin im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht im Besitz einer fertigen und mit dem Gegenstand der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung. Ein diesbez\u00fcglicher Wissenstransfer an die Beklagten kommt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht in Betracht.<\/li>\n<li>\n(aa)<br \/>\nDer Anspruch nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG setzt voraus, dass sich der Anspruchsteller zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer fertigen Erfindung befunden hat, die mit dem Gegenstand der Anmeldung oder des erteilten Patents \u2013 hier des EP \u2018XXX \u2013 wesensgleich ist (Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 91 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung; OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 07.12.2017 \u2013 6 U 4503\/16, juris Rn. 117; Benkard\/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, \u00a7 8 Rn. 21).<\/li>\n<li>\nMa\u00dfgeblicher Zeitpunkt ist, was zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit steht, sowohl f\u00fcr das EP \u2018XXX als auch f\u00fcr s\u00e4mtliche anderen Streitschutzrechte der 22.07.2010 als Anmeldetag der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t aller Streitschutzrechte. Dass die Kl\u00e4gerin vor diesem Zeitpunkt im Besitz einer mit dem Gegenstand des EP \u2018XXX wesensgleichen und fertigen Erfindung war, ist nicht feststellbar.<\/li>\n<li>\n(aaa)<br \/>\nDie Erfindung des Vindikationskl\u00e4gers ist mit dem Gegenstand der streitigen Anmeldung wesensgleich, wenn beide im technischen Problem und seiner L\u00f6sung im Wesentlichen \u00fcbereinstimmen (vgl. BGH, GRUR 1981, 186, 188 \u2013 Spinnturbine II; Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 91 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung; Urt. v. 09.03.2017 \u2013 I-2 U 42\/16, BeckRS 2017, 109831 Rn. 58 \u2013 Tropfenabscheideranordnung; OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 07.12.2017 \u2013 6 U 4503\/16, juris Rn. 117; BeckOK PatR\/Konertz\/Kubis, 33. Ed. Stand: 15.07.2024, \u00a7 8 Rn. 20). Aufgabe und L\u00f6sung sind nicht nach der subjektiven Vorstellung der Beteiligten, sondern objektiv anhand der tats\u00e4chlichen L\u00f6sung der technischen Probleme zu bestimmen. Entscheidend ist, welches technische Problem durch die angemeldete Erfindung tats\u00e4chlich gel\u00f6st wird (BGH, GRUR 1981, 186, 188 f. \u2013 Spinnturbine II; Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 101 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung; Urt. v. 09.03.2017 \u2013 I-2 U 42\/16, BeckRS 2017, 109831 Rn. 58 \u2013 Tropfenabscheideranordnung; OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 07.12.2017 \u2013 6 U 4503\/16, juris Rn. 117; BeckOK\/Konertz\/Kubis, PatR, 33. Ed. Stand: 15.07.2024, \u00a7 8 Rn. 20). Ein Vindikationsanspruch ist nicht nur bei einer in diesem Sinne bestimmten konkreten gegenst\u00e4ndlichen \u00dcbereinstimmung gerechtfertigt, sondern auch dann, wenn das Entnommene ein allgemeines L\u00f6sungsprinzip offenbart hat, von dem die streitige Anmeldung eine vom Durchschnittsfachmann ohne Weiteres erkennbare und auffindbare konkrete Ausgestaltung betrifft (BGH, GRUR 1981, 186, 189 \u2013 Spinnturbine II; BeckOK\/Konertz\/Kubis, PatR, 33. Ed. Stand: 15.07.2024, \u00a7 8 Rn. 20; Benkard\/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, \u00a7 8 Rn. 21). Ab\u00e4nderungen im Rahmen des Fachk\u00f6nnens, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lassen, sind unsch\u00e4dlich (Benkard\/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, \u00a7 8 Rn. 21).<\/li>\n<li>\nFertig ist die Erfindung, wenn die ihr zugrunde liegende Lehre technisch ausf\u00fchrbar ist, wenn also der Durchschnittsfachmann nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg arbeiten kann (BGH, GRUR 1971, 210, 212 \u2013 Wildverbi\u00dfverhinderung; Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 91 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung). Dabei ist nicht auf die subjektive Meinung des Erfinders, sondern auf die Erkenntnis des Durchschnittsfachmanns abzustellen (BGH, GRUR 1971, 210, 212 \u2013 Wildverbi\u00dfverhinderung; BeckOK\/Konertz\/Kubis, PatR, 33. Ed. Stand: 15.07.2024, \u00a7 8 Rn. 19).<\/li>\n<li>\n(bbb)<br \/>\nDer danach vorzunehmende pr\u00fcfende Vergleich zwischen der in dem EP \u2018XXX beanspruchten Lehre (dazu unter (i)) mit der von der Kl\u00e4gerin behaupteten Erfindung (dazu unter (ii)) ergibt, dass es vor der fr\u00fchesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte an einer fertigen und mit der Lehre des herausverlangten Schutzrechts wesensgleichen Erfindung fehlte (dazu unter (iii)).<\/li>\n<li>\n(i)<br \/>\nDas EP \u2018XXX betrifft eine Portionskapsel mit Kennung.<\/li>\n<li>\nDie Patentschrift schildert, dass derartige Portionskapseln hinl\u00e4nglich, beispielsweise aus der WO 02\/078498 A1, der US 2010\/078480 A1 sowie der US 2008\/187638 A1, bekannt seien und in einer Vielzahl von Ausf\u00fchrungsformen am Markt angeboten w\u00fcrden. Da sich diese Kapseln oftmals relativ \u00e4hnlich seien, k\u00f6nne es, so das EP \u2018XXX, vorkommen, dass Kapseln eines Herstellers in Kaffeeautomaten eines anderen Herstellers verwendet w\u00fcrden, wof\u00fcr sie nicht geeignet seien. Dadurch k\u00f6nnten sich erhebliche Sicherheitsprobleme ergeben und\/oder der Kaffeeautomat k\u00f6nne besch\u00e4digt werden (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>\nEine Verpackung mit einem Barcode zur Zubereitung eines Getr\u00e4nks sei auch in der US 2002\/0048XXX beschrieben (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>\nVor dem geschilderten Hintergrund hat es sich das EP \u2018XXX zur Aufgabe gemacht, eine Portionskapsel zur Verf\u00fcgung zu stellen, die nur f\u00fcr einen ganz bestimmten Kaffeeautomaten geeignet ist (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des EP \u2018XXX eine Kaffeekapsel mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Portionskapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nks.<\/li>\n<li>\n2. Die Portionskapsel weist ein Basiselement (2) auf.<\/li>\n<li>\n2.1 Das Basiselement (2) weist einen Hohlraum auf, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\n3. Die Portionskapsel weist einen Randbereich auf, der an dem Basiselement (2) vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\n4. Der Hohlraum wird von einer Membran (4) verschlossen.<\/li>\n<li>\n4.1 Die Membran (4) ist an dem Randbereich des Basiselements befestigt.<\/li>\n<li>\n5. Die Portionskapsel weist eine Kennung auf, die es erm\u00f6glicht, die jeweilige Portionskapsel zu individualisieren.<\/li>\n<li>\n5.1 Die Kennung ist ein Barcode.<\/li>\n<li>\n5.2 Der Barcode ist an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements (2) vorgesehen.<\/li>\n<li>\nDie Beschreibung des EP \u2018XXX hebt hervor, dass das Individualisieren der jeweiligen Portionskapsel mittels der Kennung (Merkmal 5) vorzugsweise bedeutet, dass die jeweilige Portionskapsel einer Gruppe zugeordnet werden kann, die f\u00fcr den jeweiligen Kaffeeautomaten geeignet ist. Es ist nach der Lehre des EP \u2018XXX nicht erforderlich, dass der Kaffeeautomat erkennt, um welche Portionskapsel es sich handelt. Individualisieren bedeutet nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre insbesondere, dass Portionskapseln, die nicht f\u00fcr den jeweiligen Kaffeeautomaten geeignet sind, in diesen entweder nicht einf\u00fchrbar sind und\/oder direkt wieder herausfallen und\/oder dass der Kaffeeautomat nur mit richtigen Kapseln in Betrieb zu nehmen ist. Vorzugsweise erfasst dabei ein an dem Kaffeeautomaten \u2013 vorzugsweise im Bereich des Einwurfschachtes oder der Br\u00fchkammer \u2013 vorgesehener Sensor bzw. ein Detektionsmittel diese Kennung und vergleicht sie mit einer abgespeicherten Kennung, wobei der Kaffeeautomat vorzugsweise nur dann in Betrieb zu nehmen ist, wenn die ermittelte Kennung mit der Referenzkennung \u00fcbereinstimmt (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nDie Beschreibung des EP \u2018XXX schildert ferner, dass es mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Portionskapsel m\u00f6glich ist, zu verhindern, dass nicht f\u00fcr einen bestimmten Kaffeeautomaten vorgesehene Portionskapseln in diesen eingef\u00fchrt werden. Weiterhin ist es demnach anhand der Kennung m\u00f6glich, dass der Kaffeeautomat erkennt, welche Art von Kapsel sich in seiner Br\u00fchkammer befindet und den Getr\u00e4nke- oder Lebensmittelherstellungsprozess \u2013 beispielsweise die Menge an Wasser, dessen Druck und\/oder dessen Temperatur \u2013 entsprechend einstellt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend eingeblendete Fig. 1 des EP \u2018XXX zeigt eine Portionskapsel mit einem Barcode:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas EP \u2018XXX beschreibt, dass die Portionskapsel im Bereich der Oberseite der Membran einen Barcode aufweist. Dieser Barcode kann aufgedruckt durch einen Materialabtrag oder mit in der Folie vorhandenen optisch erkennbaren Mitteln, beispielsweise Fluoreszenzmitteln, hergestellt werden. Alternativ k\u00f6nnen entsprechende Metallringe Teil der Folie sein oder auf der Folie angebracht werden. Die Bereiche des Barcodes k\u00f6nnen auch aus einem ferromagnetischen Material bestehen. Erfindungsgem\u00e4\u00df kann der Barcode \u2013 wie durch den Pfeil 15 in der vorstehend eingeblendeten Abbildung symbolisiert und wie es in Patentanspruch 1 seinen Niederschlag gefunden hat \u2013 an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen werden. Der Barcode kann von einem Detektor 13 ausgelesen werden, beispielsweise in einem Einwurfschacht (vgl. Abs. [0019]).<\/li>\n<li>\nDas EP \u2018XXX umfasst zudem mit seinem Anspruch 5 einen weiteren unabh\u00e4ngigen Anspruch, der die Verwendung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Portionskapsel zur Herstellung eines Hei\u00dfgetr\u00e4nks umfasst.<\/li>\n<li>\n(ii)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin Erfindungsbesitz an der Ausgestaltung einer zur Individualisierung einer Portionskapsel verwendeten Kennung als Barcode hatte, kann sich auf der Grundlage ihres Vorbringens allein aus der Anlage K E9 \u2013 einer von F erstellten Pr\u00e4sentation \u2013 ergeben. Auf Seite 491 wird unter Ziffer 6 ein Barcode auf der Unterseite der Kapsel (\u201eon the capsule bottom\u201c) wie folgt gezeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Verwendung einer Kennung an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements, wobei es sich bei der Kennung nach ihrem eigenen Vorbringen jeweils nicht um einen Barcode handelt, behauptet die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber insbesondere unter Berufung auf die folgenden Unterlagen:<\/li>\n<li>\nSie beruft sich f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Erfindungsbesitzes f\u00fcr eine Kapsel mit \u2013 nicht n\u00e4her bestimmtem \u2013 Code auf der Flanschr\u00fcckseite auf die Minutes des Entwicklertreffens vom 14.04.2010 (Anlage K E12b), wo es unter anderem auf Seite 6 hei\u00dft: \u201eOptical design for reading \u2026 on rim bottom is done\u201c.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus bezieht sich die Kl\u00e4gerin auf die nachfolgend eingeblendeten Darstellungen gem\u00e4\u00df Anlage K E12a vom 15.04.2010 (Folien 4, 5, 8 und 9) sowie Anlage K E14a vom 08.06.2010 (Folie 19), die nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin jeweils alle Merkmale von Patentanspruch 1 von EP \u2018XXX einschlie\u00dflich der Anordnung eines optisch auslesbaren Codes auf der der Membran abgewandten Seite des Kapselflansches zeigen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFerner beruft sich die Kl\u00e4gerin auf ihre am 12.05.2010 und 13.07.2010 eingereichten Priorit\u00e4tsanmeldungen, deren Figuren samt Beschreibung s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des EP \u2018XXX einschlie\u00dflich der Anordnung eines optisch auslesbaren Codes auf der der Membran abgewandten Seite des Kapselflansches zeigten:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin das Protokoll eines Entwicklertreffens im Rahmen des \u201eC\u201c vom 02.06.2010 (Anlage K E14c) an, welches die Anordnung eines optischen Codes auf der Unterseite des Randbereichs einer Kapsel best\u00e4tige.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich behauptet die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung des Herrn K in dem Treffen zwischen Vertretern von E und Vertretern aus dem Konzern der Kl\u00e4gerin am 02.06.2010, dass bei ihr die Verwendung eines optischen Codes an zwei m\u00f6glichen Stellen \u2013 auf der Membran der Kaffeekapsel oder auf der der Membran abgewandten Seite des Kapselflansches \u2013 diskutiert worden sei. Dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin ist hingegen nicht die Behauptung zu entnehmen, dass Herr K von einem Barcode gesprochen habe. Soweit sie pauschal darauf verweist, Herr K habe den Teilnehmern s\u00e4mtliche Merkmale der Streitschutzrechte m\u00fcndlich erl\u00e4utert, ist dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass es hinsichtlich der Merkmale 5.1 (Barcode) und 5.2 (Ort der Anbringung des Barcodes) des EP \u2018XXX durch ihren soeben wiedergegebenen Vortrag konkretisiert wird, wonach als Ort der Anbringung neben dem im EP \u2018XXX beanspruchten Ort eine weitere M\u00f6glichkeit \u2013 auf der Membran \u2013 genannt und wonach gerade nicht von einem Barcode, sondern von einem optischen Code gesprochen worden sei. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz, wonach sich Herr K nicht erinnern k\u00f6nne, ob er von einem Barcode als optischer Kennung gesprochen habe, ist vor diesem Hintergrund als Klarstellung anzusehen, dass die verbale \u00dcbermittlung eines Barcodes nicht oder jedenfalls nicht mehr behauptet wird.<\/li>\n<li>\n(iii)<br \/>\nSelbst wenn man unterstellt, dass sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Erfindungsbesitzes auf s\u00e4mtliche von ihr vorgelegten Unterlagen einschlie\u00dflich der von F erstellten Pr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K E9 berufen kann, ergibt sich aus diesem Vorbringen das Vorliegen einer mit dem Gegenstand des EP \u2018XXX wesensgleichen und fertigen Erfindung mit Blick auf dessen Merkmale 5.1 und 5.2 nicht. Vor diesem Hintergrund er\u00fcbrigt sich eine n\u00e4here Betrachtung der weiteren Merkmale des EP \u2018XXX, die im Wesentlichen eine aus dem Stand der Technik bekannte Kaffeekapsel beschreiben und hinsichtlich derer ein Erfindungsbesitz der Kl\u00e4gerin zu ihren Gunsten unterstellt werden kann.<\/li>\n<li>\nDie Annahme einer Wesensgleichheit scheidet zwar nicht bereits deshalb aus, weil die technische Aufgabe der behaupteten Erfindung der Kl\u00e4gerin in der Einstellung von Br\u00fchparametern im Rahmen ihres neuartigen Kaffeekapsel- und Kaffeemaschinensystems zu sehen ist, w\u00e4hrend das EP \u2018XXX es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Benutzung einer Maschine mit Fremdkapseln zu verhindern. Bei der nach den dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben gebotenen objektiven Betrachtung kann die Anbringung einer Kennung zur Einstellung der Br\u00fchparameter, wie von der Kl\u00e4gerin nach ihrem Vorbringen entwickelt, auch zur Verhinderung von Fremdkapseln eingesetzt werden und umgekehrt.<\/li>\n<li>\nEine \u00dcbereinstimmung in der L\u00f6sung dieser Aufgabe setzt allerdings die Ausgestaltung als Barcode voraus, an der es \u2013 jedenfalls im Sinne einer fertigen Erfindung \u2013 zum Zeitpunkt der fr\u00fchesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte auf Seiten der Kl\u00e4gerin noch fehlte. Bei der einzigen Stelle, an der die Ausgestaltung einer Kennung als Barcode gezeigt ist, handelt es sich um eine ausdr\u00fccklich als \u201eBrainstorming\u201c bezeichnete L\u00f6sung unter vielen. Die Pr\u00e4sentation vom 21.01.2010 (Anlage K E9) ist ein \u00e4u\u00dferst umfangreiches Dokument von rund 500 Seiten mit verschiedenen Ideen und Ans\u00e4tzen, die in ganz unterschiedliche Richtungen gehen (vgl. auch Fachrichtervotum, S. 18). Gerade der Umstand, dass die dort gezeigte L\u00f6sung in sp\u00e4teren Unterlagen nicht mehr aufgegriffen wird, zeigt zudem, dass dieser Ansatz nicht bevorzugt weiterverfolgt wurde. Soweit der Schweizer Fachrichter in seinem Votum vom 19.04.2023 davon ausgegangen ist, f\u00fcr die Umsetzung bed\u00fcrfe es keines Entwicklungsprogramms mit unzumutbarem Aufwand, das k\u00f6nne der Fachmann so umsetzen (Fachrichtervotum, S. 22), entspricht dies jedenfalls nicht dem im deutschen Recht bei der Pr\u00fcfung der Ausf\u00fchrbarkeit einer Erfindung zur Anwendung zu bringenden Ma\u00dfstab. Danach ist entscheidend, dass der Durchschnittsfachmann nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg arbeiten kann, was sich allein anhand der in der Anlage K E9 vorhandenen Zeichnung nicht feststellen l\u00e4sst. Die abweichende Herangehensweise des Schweizer Fachrichters wird auch dadurch deutlich, dass dieser weiter argumentiert, bei Anlegung eines strengeren Ma\u00dfstabs m\u00fcsse man sich auch fragen, ob nicht die Streitpatente wegen mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig sein k\u00f6nnten (Fachrichtervotum, S. 22). Hierbei handelt es sich nach deutschem Recht um eine im Rahmen von Vindikationsklagen unzul\u00e4ssige \u00dcberlegung.<\/li>\n<li>\nZwar kann es nach den oben dargetanen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Annahme einer wesensgleichen Erfindung auch ausreichen, wenn das Entnommene ein allgemeines L\u00f6sungsprinzip offenbart, von dem die streitige Anmeldung eine vom Durchschnittsfachmann ohne Weiteres erkennbare und auffindbare konkrete Ausgestaltung betrifft und sind Ab\u00e4nderungen im Rahmen des Fachk\u00f6nnens, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lassen, unsch\u00e4dlich. Hiervon kann mit Blick auf die Modifikation eines Bitcodes oder \u2013 allgemein gesprochen \u2013 optischen Codes in einen Barcode indes nicht ausgegangen werden. Auch wenn, wie erw\u00e4hnt, der Schutzf\u00e4higkeit im Rahmen von Vindikationsklagen grunds\u00e4tzlich keine Bedeutung beizumessen ist, darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass es sich bei der Merkmalsgruppe 5 um den Kern der dem EP \u2018XXX zugrunde liegenden Erfindung handelt. W\u00e4hrend die Merkmale 1 bis 4.1 eine hinl\u00e4nglich vorbekannte Kaffeekapsel beschreiben, ist es gerade die Ausgestaltung als Barcode einerseits und dessen Anbringung an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements andererseits, die das EP \u2018XXX vom Stand der Technik abgrenzen. In diesem Zusammenhang ist auch das notwendige Zusammenspiel beider Merkmale zu bedenken, denn die Ausgestaltung des Codes als Barcode und die Auswahl des Orts seiner Anbringung beeinflussen sich in ihren technischen Wirkungen gegenseitig. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich auch nicht argumentieren, es sei allein der Ort der Anbringung des Codes, der die entscheidende Abgrenzung zum Stand der Technik liefere, w\u00e4hrend die Ausgestaltung einer Kennung als Barcode bereits bekannt gewesen sei. Soweit die Kl\u00e4gerin darauf abstellt, dass die Beschreibung des EP \u2018XXX sich mit den Vorteilen der entsprechenden Ausgestaltung nicht n\u00e4her befasst und diese als eine M\u00f6glichkeit unter vielen nennt, stellt dies die dargestellte Sichtweise nicht in Frage. Nach der Erteilung des EP \u2018XXX kommt es f\u00fcr die Beurteilung der Wesensgleichheit entscheidend auf die Patentanspr\u00fcche an (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, \u00a7 8 Rn. 23), die indes auf die dargestellte Ausgestaltung beschr\u00e4nkt sind. Dies vorausgeschickt, macht gerade die Ausgestaltung als Barcode einen entscheidenden Teil des Kerns der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des EP \u2018XXX aus. Vor diesem Hintergrund kann auch ein behaupteter Erfindungsbesitz an einem Oberbegriff (optischer Code) oder einer anderen Ausgestaltung (Bitcode) nicht als selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung angesehen werden.<\/li>\n<li>\n(bb)<br \/>\nFehlte es im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bereits an einer mit der Lehre des EP \u2018XXX wesensgleichen und fertigen Erfindung der Kl\u00e4gerin, kommt ein diesbez\u00fcglicher Wissenstransfer auf die Beklagten nicht in Betracht.<\/li>\n<li>\n(cc)<br \/>\nWollte man entgegen den Ausf\u00fchrungen unter (aa) einen Erfindungsbesitz der Kl\u00e4gerin annehmen, scheidet ein Anspruch auf Voll\u00fcbertragung des EP \u2018XXX jedenfalls aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden aus. Weil sich nicht nur ein Wissenstransfer hinsichtlich der herausverlangten Lehre einschlie\u00dflich der Ausgestaltung als Barcode nicht feststellen l\u00e4sst (siehe soeben unter (bb)), sondern \u2013 wie sogleich im Rahmen des Verlangens nach Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung auszuf\u00fchren sein wird (siehe unter (b) (bb)) \u2013 die Kl\u00e4gerin auch einen Wissenstransfer hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennung als optischer Code oder Bitcode nicht dargelegt und bewiesen hat, ist die Beklagte zu 1) jedenfalls nicht Nichtberechtigte i.S.v. Art. II \u00a7 5 S. 2 i.V.m. S. 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nDie Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem EP \u2018XXX \u2013 der entsprechende Antrag ist als Minus im Verlangen auf Vollrechts\u00fcbertragung enthalten (BGH, GRUR 2006, 747 Rn. 10 \u2013 Schneidbrennerstromd\u00fcse) \u2013 kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) nicht verlangen.<\/li>\n<li>\nArt. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG betrifft zwar \u2013 ebenso wie \u00a7 8 PatG \u2013 unmittelbar nur den Fall, dass dem Berechtigten im Verh\u00e4ltnis zum Anmelder oder Patentinhaber allein das Recht auf das Patent zusteht; die Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf den Fall zugeschnitten, dass mehrere Personen um die Beteiligung an einer durch das Patent unter Schutz gestellten Erfindung streiten und die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an einem Patent verlangt wird. Nicht anders als bei einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent steht aber auch bei einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung oder einem europ\u00e4ischen Patent den an einer Erfindung Beteiligten eine Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem Patent zu, die dem einzelnen materiellen Mitberechtigten einen Anspruch auf Einr\u00e4umung eines Anteils gegen den gew\u00e4hrt, der formell Alleinrechtsinhaber ist. Ein an der Erfindung Beteiligter kann demnach gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Patent verlangen (Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 51 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung).<\/li>\n<li>\n(aa)<br \/>\nEin Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung oder einem bereits erteilten Patent steht demjenigen zu, der einen sch\u00f6pferischen Beitrag zum Gegenstand der angemeldeten Erfindung geleistet hat (BGH, GRUR 2020, 1186 Rn. 39 \u2013 Mitralklappenprothese). Sch\u00f6pferisch in diesem Sinne ist ein Beitrag, wenn er \u00fcber eine blo\u00dfe konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung hinausgeht. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Beitrag als selbstst\u00e4ndige erfinderische Leistung zu bewerten ist. Nicht ausreichend sind nur solche Beitr\u00e4ge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben, also unwesentlich in Bezug auf die L\u00f6sung sind, sowie solche, die auf Weisung eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 14 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; GRUR 2020, 1186 Rn. 39 \u2013 Mitralklappenprothese; GRUR 2022, 1302 Rn. 114 \u2013 Brustimplantat; OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 20.05.2021 \u2013 6 U 2408\/17, GRUR-RS 2021, 44220 Rn. 50 \u2013 Mitralklappenprothese).<\/li>\n<li>\n(bb)<br \/>\nEs bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein sch\u00f6pferischer Beitrag zu der Lehre des EP \u2018XXX gegeben w\u00e4re, wenn sich feststellen lie\u00dfe, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) das Wissen \u00fcber die Anbringung eines optischen Codes oder eines Bitcodes an der der Membran abgewandten Seite des Kapselflansches vermittelt h\u00e4tte. Denn es l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass ein solcher Wissenstransfer stattgefunden hat.<\/li>\n<li>\n(aaa)<br \/>\nDie nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin hat einen Wissenstransfer von ihr \u00fcber E auf die Beklagten bzw. die Beklagte zu 1), soweit es die Anbringung eines optischen Codes oder eines Bitcodes auf der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs angeht, bereits nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/li>\n<li>\n(i)<br \/>\nSachvortrag zur Begr\u00fcndung eines Klageanspruchs ist dann schl\u00fcssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 18.05.2017 \u2013 I ZR 205\/16, BeckRS 2017, 114636 Rn. 7; NJW-RR 2022, 634 Rn. 10; GRUR 2022, 1302 Rn. 65 \u2013 Brustimplantat). Der Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu k\u00f6nnen und eine Stellungnahme des Gegners zu erm\u00f6glichen (BGH, NJW 2019, 607 Rn. 8; NJW-RR 2022, 634 Rn. 10; GRUR 2022, 1302 Rn. 65 \u2013 Brustimplantat). Ob und in welchem Ausma\u00df die Angabe n\u00e4herer Einzelheiten erforderlich ist, h\u00e4ngt von den konkreten Umst\u00e4nden ab. Hierbei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, welche Angaben der darlegungsbelasteten Partei zumutbar und m\u00f6glich sind (BGH, NJW 2021, 1759 Rn. 18; NJW-RR 2022, 634 Rn. 10). Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabl\u00e4ufe hat und ihr die Beweisf\u00fchrung deshalb erschwert ist, darf sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, \u00fcber die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt (BGH, Urt. v. 04.10.2018 \u2013 III ZR 213\/17, BeckRS 2018, 27356 Rn. 26; NJW 2021, 1759 Rn. 18). Die Ablehnung eines angebotenen Beweises f\u00fcr eine grunds\u00e4tzlich erhebliche Tatsache ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willk\u00fcrlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willk\u00fcr in diesem Sinne ist allerdings Zur\u00fcckhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urt. v. 04.10.2018 \u2013 III ZR 213\/17, BeckRS 2018, 27356 Rn. 26, m.w.N.).<\/li>\n<li>\n(ii)<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin mit ihrer Behauptung, Herr K habe in dem Treffen vom 02.06.2010 gegen\u00fcber Teilnehmern von E mitgeteilt, dass bei ihr, der Kl\u00e4gerin, die Anbringung eines optischen Codes an zwei Stellen der Kapsel \u2013 Membran oder der Membran abgewandte Seite des Kapselflansches \u2013 diskutiert werde, zwar einen Wissenstransfer von ihr auf E (\u201eWissenstransfer I\u201c) dargetan. Auch wenn, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, die Pr\u00e4sentationen I und J keinen Bitcode (oder allgemein optischen Code) auf der der Membran abgewandten Seite des Kapselrandes zeigen, beruft sich die Kl\u00e4gerin doch in der Berufungsinstanz ausdr\u00fccklich darauf, dass Herr K die behauptete \u00c4u\u00dferung unabh\u00e4ngig von dem Inhalt der in den Treffen mit E gezeigten Pr\u00e4sentationen get\u00e4tigt hat, weshalb f\u00fcr die Frage einer schl\u00fcssigen Darlegung nicht allein auf deren Inhalt abgestellt werden kann. Nachdem der Vortrag der Kl\u00e4gerin in der ersten Instanz demjenigen in der Berufungsinstanz bereits im Wesentlichen entsprach, handelt es sich auch nicht um eine erstmalige Substantiierung nicht schl\u00fcssigen Vorbringens, sondern allenfalls um eine unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen des \u00a7 531 Abs. 2 ZPO stets zul\u00e4ssige Klarstellung.<\/li>\n<li>\nEs fehlt aber an der schl\u00fcssigen Darlegung eines Transfers dieses Wissens von E auf die Beklagten (\u201eWissenstransfer II\u201c). Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, liefert das Vorbringen der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr keine greifbaren Anhaltspunkte. Zutreffend hat das Landgericht die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Gesichtspunkte zun\u00e4chst einzeln betrachtet und diese als nicht stichhaltig bewertet. Auch bei der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung aller von der Kl\u00e4gerin genannten Argumente ergibt sich jedoch kein ausreichender Anhaltspunkt, der die Vermutung der Kl\u00e4gerin st\u00fctzen und diese als nicht blo\u00df ins Blaue hinein behauptet erscheinen lassen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nSoweit es die W\u00fcrdigung der einzelnen von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Gesichtspunkte angeht, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil (LG-Urteil, S. 25 f.) Bezug genommen werden, der sich der Senat anschlie\u00dft. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin sind lediglich folgende erg\u00e4nzenden Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>\nDer zeitliche Zusammenhang zwischen dem ersten Treffen zwischen ihr, der Kl\u00e4gerin, und E im Rahmen des D-Projekts am 02.06.2010 und der Anmeldung der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte am 22.07.2010 stellt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keinen f\u00fcr einen Wissenstransfer sprechenden Anhaltspunkt dar. Zwar kann ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden eines Mitarbeiters und der Anmeldung eines Schutzrechts f\u00fcr das Vorliegen einer Diensterfindung sprechen (vgl. BGH, GRUR 1981, 128 \u2013 Flaschengreifer, der von einem Anscheinsbeweis ausgeht) oder daf\u00fcr, dass die Erfindung auf den ehemaligen Arbeitgeber zur\u00fcckgeht (vgl. Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 120 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung). Im vorliegenden Fall, dessen Konstellation mit den genannten Entscheidungen nicht vergleichbar ist, legen die zeitlichen Abl\u00e4ufe einen Entnahmetatbestand aber gerade nicht nahe. Im Gegenteil stellt sich ein Zeitraum von etwa sechs Wochen nach der Lebenserfahrung eher als zu kurz bemessen dar, um davon auszugehen, dass E gegen\u00fcber Mitarbeitern der Beklagten oder gegen\u00fcber ihrer eigenen Patentanwaltskanzlei Informationen weitergegeben hat, solche \u2013 zuvor nicht bekannten Informationen \u2013 dann Eingang in die Ausarbeitung der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte gefunden haben und es bereits sechs Wochen nach der ersten Erw\u00e4hnung gegen\u00fcber E zu der Anmeldung der Streitschutzrechte unter Verwendung dieser Informationen gekommen ist. Diese Bewertung gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin mit T nur einen einzigen Mitarbeiter von E benennen konnte, der \u00fcberhaupt an Projekten der Kl\u00e4gerin und an solchen der Beklagten mitgearbeitet hat, dieser selbst aber nicht an den fraglichen Besprechungen zwischen der Kl\u00e4gerin und E im Juni 2010 teilgenommen hat. Der von der Kl\u00e4gerin vermutete Wissenstransfer muss vielmehr seinen Ausgangspunkt in einem der Teilnehmer von Seiten von E \u2013 bezogen auf das Treffen am 02.06.2010: P, Q und R \u2013 genommen haben, wof\u00fcr die Kl\u00e4gerin aber keinerlei Anhaltspunkt aufzeigt. Soweit der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.11.2024 ausgef\u00fchrt hat, wenn er P w\u00e4re, w\u00fcrde er im Anschluss an einen derartigen Besprechungstermin zu seinem Leiter Vorentwicklung \u2013 gemeint ist T \u2013 gehen und ihm berichten, was G so wolle, handelt es sich dabei schon nicht um eine Behauptung zu den tats\u00e4chlichen Geschehnissen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Kapselerkennung in der Pr\u00e4sentation zu dem Treffen am 02.06.2010 (I, Anlage K E14) um einen erst auf Folie 15 in einem Spiegelstrich angesprochenen Randaspekt handelt, w\u00e4hrend zentraler Aspekt der Darstellung die Nutzung von Zentrifugalkr\u00e4ften ist (vgl. Folie 4: \u201eG R&amp;D invents an innovative extraction system based on CENTRIFUGAL FORCES\u201c). Es ist auch keine Kaffeekapsel mit Kennung in der Pr\u00e4sentation gezeigt; auf der auf Folie 18 abgebildeten Kapsel ist keinerlei Code erkennbar. Auch dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den m\u00fcndlichen Aussagen des als Zeugen benannten Herrn K ist nicht zu entnehmen, dass dieser die in der Pr\u00e4sentation nur am Rande angesprochene Kapselerkennung in den Fokus seiner Er\u00f6rterungen gestellt h\u00e4tte. In der Pr\u00e4sentation zu dem Treffen am 24.06.2010 (J, Anlage K E15) wird die Kapselerkennung nicht thematisiert, wobei sich hinsichtlich dieses Treffens dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ohnehin nicht klar entnehmen lie\u00df, wer daran von Seiten von E teilgenommen hat. Auf die diesbez\u00fcgliche Unklarheit im Vorbringen der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.11.2024 hingewiesen, ohne dass die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich ihren Vortrag klargestellt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>\nDer Senat vermag auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin auch nicht die von dieser erkannte besonders enge Verbindung zwischen E und den Beklagten zu erkennen. Hierf\u00fcr sprechen insbesondere nicht die von der Kl\u00e4gerin genannten Ereignisse nach dem vermuteten Wissenstransfer, wie eine Zeugenaussage von T vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt oder die Gr\u00fcndung eines Joint Venture durch mit beiden Unternehmen verbundene Personen im Jahr 2016. Soweit es die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Zeugenaussage angeht, kann der Senat dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen nicht entnehmen, dass T an dieser Stelle etwas anderes getan hat als seiner Verpflichtung zu einer wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Aussage nachzukommen und dass seinem Verhalten vor diesem Hintergrund eine irgendwie geartete Positionierung zu Lasten der Kl\u00e4gerin beizumessen w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn aber die Verbindung zwischen E und den Beklagten \u201ebesonders eng\u201c gewesen sein sollte, liefert auch dieser Umstand keinen tauglichen Anhaltspunkt f\u00fcr einen absichtlichen oder versehentlichen Verrat von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen durch E. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen E und den Beklagten im Zeitraum 2009\/2010 zu \u2013 teils f\u00fcr beide Seiten am selben Tag und durch dieselbe Patentanwaltskanzlei vorgenommenen \u2013 Schutzrechtsanmeldungen im Bereich der Kaffeemaschinen und Kaffeekapseln gef\u00fchrt hat und dass es eine Absprache zwischen E und den Beklagten gegeben hat, wie etwaige Schutzrechte aufgeteilt werden. E steht, was zwischen den Parteien unstreitig ist, schon dem Gesch\u00e4ftsmodell nach regelm\u00e4\u00dfig zeitgleich mit Unternehmen derselben Branche in Kontakt. Es geh\u00f6rt dabei nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu dem \u00fcblichen Vorgehen von E, f\u00fcr aus einer Kooperation hervorgehende Schutzrechte auf die patentanwaltlichen Vertreter des jeweiligen Kunden zur\u00fcckzugreifen. Die Zusammenarbeit mit Kunden derselben Branche bringt zudem die Notwendigkeit einer strikten Geheimhaltung mit sich, wie sie in Bezug auf das C der Kl\u00e4gerin in der Pr\u00e4sentation zu dem Treffen am 24.06.2010 (J, Anlage K E15) auf Folie 24 auch ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist. Aber auch unabh\u00e4ngig davon ist die Wahrung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen ihrer Kunden aus Gr\u00fcnden einer weiteren Zusammenarbeit mit den jeweiligen Kunden im unmittelbaren eigenen Interesse von E.<\/li>\n<li>\nZu Recht hat das Landgericht ferner ausgef\u00fchrt, dass die Gegen\u00fcberstellung der Entwicklungsdokumente mit dem EP \u2018XXX (Anlage K 5 bzw. S. 18 ff. der Klageschrift, Bl. 20 ff. eA-LG) nicht f\u00fcr einen Wissenstransfer spricht. Es ist dabei zu bedenken, dass die Merkmale 1 bis 4.1 des EP \u2018XXX, wie bereits ausgef\u00fchrt, eine vorbekannte Kaffeekapsel beschreiben und dass auch die von der Kl\u00e4gerin in ihrer Gegen\u00fcberstellung zitierten Beschreibungsstellen des EP \u2018XXX zumindest teilweise bekannte Aspekte solcher Kaffeekapseln betreffen. \u00dcberdies handelt es sich insgesamt nicht um technisch hochkomplexe Gegenst\u00e4nde, sondern um relativ einfache Konzepte auf Basis von damals \u00fcblichen Kapselformen, hinsichtlich derer ohne weiteres auch eine unabh\u00e4ngige Einf\u00fcgung dieser Aspekte in die Patentanmeldungen auf Seiten der Beklagten denkbar ist (vgl. Fachrichtervotum, S. 29). Hinsichtlich der Anlage K E7 von F, auf die ein Gro\u00dfteil der darin herausgestellten \u00dcbereinstimmungen gest\u00fctzt wird, behauptet die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen nicht einmal, dass diese E vor der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte gezeigt worden sein soll.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin auf die fehlende technische Ausbildung des D abstellt, ist wiederum zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Lehre des EP \u2018XXX nicht um eine komplexe Technologie handelt (so auch Fachrichtervotum, S. 29). Aus welchem Grund D konkret nicht in der Lage gewesen sein soll, die den Merkmalen 5.1 und 5.2 zugrunde liegende Idee gehabt und diese der Patentanwaltskanzlei zur n\u00e4heren Ausarbeitung mitgeteilt zu haben, ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen. Der Vergleich mit dem in ihrem Konzern besch\u00e4ftigten Entwicklungsteam und der f\u00fcr das D-Projekt aufgebrachten Investitionssumme greift schon deshalb nicht durch, weil es ihr um die Entwicklung eines g\u00e4nzlich neuartigen Kaffeemaschinensystems ging, w\u00e4hrend der Kern des EP \u2018XXX in dem Vorsehen einer als Barcode ausgestalteten Kennung an einem bestimmten Ort der Kapsel zur Verhinderung von Fremdkapseln liegt. Dass das Landgericht, wie die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz geltend macht, in seinem den Tatbestandsberichtigungsantrag zur\u00fcckweisenden Beschluss davon ausgehe, dass Kaffeekapsel und Maschine aufeinander bezogen sein m\u00fcssten und eine getrennte Entwicklung ausscheide, vermag die dargestellte Sichtweise nicht in Frage zu stellen. Welcher Aspekt des EP \u2018XXX konkret ohne gleichzeitige Entwicklung einer Maschine oder ohne technische Ausbildung nicht entwickelt worden sein kann, legt die Kl\u00e4gerin auch an dieser Stelle nicht dar.<\/li>\n<li>\nZu Recht hat das Landgericht es ferner nicht als f\u00fcr einen Wissenstransfer sprechenden Anhaltspunkt ber\u00fccksichtigt, dass die Beklagten die Barcode-L\u00f6sung der Streitschutzrechte selbst nicht nutzen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern sich daraus ein Indiz f\u00fcr einen Wissenstransfer ergeben soll.<\/li>\n<li>\nDie Behauptung der Kl\u00e4gerin, wonach j\u00fcngste Erkenntnisse aus dem US-Verfahren zeigten, dass T relevante Merkmale der Streitschutzrechte \u2013 beispielsweise Rillen an der Kapselwand \u2013 an die Beklagten weitergegeben habe, bleibt v\u00f6llig pauschal und st\u00fctzt daher nicht die Behauptung eines Wissenstransfers. Es ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin weder zu entnehmen, welche Information wann und auf welche Weise weitergegeben worden sein soll, noch ist ein Zusammenhang zu der Lehre des EP \u2018XXX zu erkennen. Mit dem Einwand der Beklagten, betroffen seien allenfalls Vorg\u00e4nge nach Anmeldung der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte, setzt sich die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht auseinander. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang gestellten Vorlageantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin wird auf die sp\u00e4teren Ausf\u00fchrungen unter 3. Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich auch bei einer Gesamtw\u00fcrdigung aller von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Umst\u00e4nde kein hinreichender Anhaltspunkt erkennen, der ihre Vermutung st\u00fctzt und diese als nicht nur ins Blaue hinein ge\u00e4u\u00dfert erscheinen l\u00e4sst. Es bleibt vollkommen im Dunkeln, zu welcher Gelegenheit es durch welche Mitarbeiter von E \u00fcberhaupt zu einer Weitergabe von Informationen gekommen sein kann und wie diese ihren Weg in die Anmeldung der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte gefunden haben k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\n(iii)<br \/>\nDie Beklagten trifft entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch keine sekund\u00e4re Darlegungslast, weshalb offen bleiben kann, ob die Beklagten einer solchen mit ihrem Vortrag gen\u00fcgten h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nIm Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf \u00dcbertragung der Patentanmeldung oder nach dessen Erteilung des Patents muss grunds\u00e4tzlich der Kl\u00e4ger darlegen und beweisen, dass er beziehungsweise der Erfinder, von dem er sein Recht ableitet, der Urheber der konkret angemeldeten Lehre war. Er muss dartun und ggf. nachweisen, dass die Anmeldung auf seine erfinderische Leistung zur\u00fcckgeht (vgl. Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 110 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung; OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 07.12.2017 \u2013 6 U 4503\/16, juris Rn. 135; Benkard\/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, \u00a7 8 PatG Rn. 47; Haedicke\/Timmann\/Pansch, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, \u00a7 10 Rn. 246). Steht aber fest, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelte und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete, ist es Sache des Patentanmelders, die Umst\u00e4nde, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden sollen, eingehend zu substantiieren (BGH, GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; GRUR 2001, 823, 825 \u2013 Schleppfahrzeug). Grunds\u00e4tzlich muss daher der Vindikationskl\u00e4ger darlegen und beweisen, dass der Anmelder oder Patentinhaber nicht auch (Doppel-)Erfinder ist (BGH GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 110 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung; LG Mannheim, Urt. v. 21.08.2020 \u2013 2 O 149\/18, GRUR-RS 2020, 22342 Rn. 120 \u2013 PSMA-Verbindung; Benkard\/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, \u00a7 8 Rn. 47a). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch, wenn er darlegt und beweist, dass er dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt hat; danach ist es Sache des Patentanmelders, die von ihm behauptete Doppelerfindung eingehend zu substantiieren (BGH, GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; GRUR 2001, 823, 825 \u2013 Schleppfahrzeug; Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 110 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung; Benkard\/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, \u00a7 8 Rn. 47a).<\/li>\n<li>\nDaran gemessen bleibt es vorliegend bei den allgemeinen Regeln. Es steht, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, gerade nicht fest, dass die Kl\u00e4gerin den Beklagten bzw. der Beklagten zu 1) Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. Soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, eine sekund\u00e4re Darlegungslast der Beklagten d\u00fcrfe nicht mit dem blo\u00dfen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die Konstellation nicht derjenigen in der Entscheidung \u201eSchleppfahrzeug\u201c entspricht, greift dies nicht durch. Denn nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen ist es auf der ersten Stufe Sache des Vindikationskl\u00e4gers, einen Wissenstransfer darzulegen und zu beweisen; nur unter dieser Voraussetzung ist es Sache des Beklagten, zu der sodann allein in Betracht kommenden Doppelerfindung vorzutragen. Es liegt somit eine von den dargestellten Grunds\u00e4tzen bereits erfasste Konstellation vor, wonach es Sache der Kl\u00e4gerin ist, den Wissenstransfer schl\u00fcssig darzulegen \u2013 was ihr, wie gezeigt, nicht gelungen ist \u2013 und ggf. zu beweisen.<\/li>\n<li>\nAuch nach den Grunds\u00e4tzen des Anscheinsbeweises l\u00e4sst sich vorliegend keine Darlegungslast der Beklagten begr\u00fcnden. Es handelt sich bei der widerrechtlichen Entlehnung eines gewerblichen Schutzrechts bereits nicht \u2013 wie f\u00fcr die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze aber erforderlich \u2013 um einen typischen Geschehensablauf (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, \u00a7 8 Rn. 50).<\/li>\n<li>\n(bbb)<br \/>\nSelbst wenn man jedoch annimmt, dass die Kl\u00e4gerin einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten ausreichend dargelegt hat, ist sie jedenfalls beweisf\u00e4llig geblieben. Beweis f\u00fcr ihre Behauptung hat die Kl\u00e4gerin nicht angeboten. Insbesondere hat sie, wie sie selbst vortr\u00e4gt, bewusst davon abgesehen, Mitarbeiter von E, mit der sie nach dem Vorbringen der Beklagten auch weiterhin zusammenarbeitet, als Zeugen f\u00fcr ihre Behauptung anzubieten. Auch auf den ausdr\u00fccklichen Hinweis der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.11.2024, wonach f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit best\u00fcnde, insbesondere diejenigen Personen als Zeugen zu benennen, die nach ihrem Vorbringen auf Seiten von E an dem Treffen am 02.06.2010 teilgenommen haben (P, Q und R), hat die Kl\u00e4gerin keinen Beweis angeboten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass E ihr gegen\u00fcber mitgeteilt hat, keinerlei sensible Informationen betreffend die Projekte der Kl\u00e4gerin an die Beklagten weitergegeben zu haben (S. 61 der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 280 eA OLG; vgl. auch Anlage K 25\/K 25-\u00dc). Dass die Kl\u00e4gerin sich demnach von einer Vernehmung der in Betracht kommenden Zeugen keine Best\u00e4tigung ihrer Behauptung verspricht, befreit sie indes nicht von ihrer Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten kommt vor diesem Hintergrund schon in Ermangelung einer Beweisnot der Kl\u00e4gerin nicht in Betracht. Im \u00dcbrigen ist auch nicht zu erkennen, dass die Beklagten den Beweis der \u2013 aus ihrer Sicht \u2013 negativen Tatsache einer fehlenden Wissensweitergabe von E auf sie ohne Weiteres f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\n(c)<br \/>\nDie Geltendmachung des Anspruchs ist dar\u00fcber hinaus nach Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG ausgeschlossen, weil bei Einreichung der Klage mit Schriftsatz vom 10.01.2022 die Ausschlussfrist von zwei Jahren ab dem Hinweis auf die Erteilung des EP \u2018XXX (03.01.2018) bereits abgelaufen war.<\/li>\n<li>\nNach Art. II \u00a7 5 Abs. 2 S. 2 IntPat\u00dcG bleibt zwar eine sp\u00e4tere Geltendmachung m\u00f6glich, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, dass er kein Recht auf das Patent hat. Dass dies der Fall ist, hat die Kl\u00e4gerin jedoch bereits nicht schl\u00fcssig dargelegt. Soweit sie geltend macht, sie habe bereits in erster Instanz durchgehend vorgetragen, dass zwar der Wissenstransfer von E auf die Beklagten versehentlich erfolgt sein k\u00f6nnte, die Beklagten bei Anmeldung der Streitschutzrechte aber gewusst h\u00e4tten, dass die Erfindungsgedanken von ihr, der Kl\u00e4gerin, stammten, erfolgt dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein und ist damit unbeachtlich. Weder erl\u00e4utert die Kl\u00e4gerin, auf welche Weise die Beklagten die entsprechende Kenntnis erlangt haben sollten, noch zeigt sie einen greifbaren Anhaltspunkt f\u00fcr eine derartige Kenntniserlangung auf.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die \u00dcbertragung des Vollrechts oder die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung auch nicht aus einer anderen Anspruchsgrundlage verlangen, weshalb offen bleiben kann, ob derartige Anspr\u00fcche bereits wegen des Eingreifens der Ausschlussfrist des Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG ausgeschlossen w\u00e4ren (vgl. dazu BGH, GRUR 2024, 836 Rn. 84 ff. \u2013 Automatisierte W\u00e4rmebehandlung).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin kann die \u00dcbertragung des Vollrechts oder einer Mitberechtigung an dem EP \u2018XXX nicht aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB verlangen. Das Recht an der Erfindung und das daraus folgende Recht auf das Patent stellen zwar sonstige Rechte im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB dar (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 \u2013 Beschichtungsverfahren; GRUR 2020, 986 Rn. 17\u2013 Penetrometer; Senat, Urt. v. 26.11.2020 \u2013 I-2 U 60\/19; Urt. v. 13.01.2022 \u2013 I-2 U 26\/21, GRUR-RS 2022, 2267 Rn. 84 \u2013 Schienentransportsystem = GRUR-RR 2022, 213; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.07.2021 \u2013 6 U 108\/10, GRUR-RS 2021, 22620 Rn. 32 \u2013 Kunststoffsack). Aufgrund der fehlenden Darlegung bzw. des fehlenden Nachweises eines Wissenstransfers l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) in dieses Recht eingegriffen hat.<\/li>\n<li>\nEin Anspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte zu 1) ist mit der Registereintragung als einer vorteilhaften Rechtsposition jedenfalls nicht auf Kosten der Kl\u00e4gerin bereichert, da sich mangels Darlegung bzw. Nachweises eines Wissenstransfers ein Eingriffstatbestand nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 1) auch nicht die \u00dcbertragung des EP \u2018XXX (Anlage K P2) verlangen, das ebenfalls eine Portionskapsel mit Barcode betrifft.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des EP \u2018XXX lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks mit einem tiefgezogenen Basiselement (2), das einen Hohlraum (3) aufweist, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist und sie einen Randbereich (2.4) aufweist, der an dem Basiselement (2) vorgesehen ist und der Hohlraum von einer Membran (4) verschlossen wird, die an dem Randbereich (2.4) des Basiselements befestigt ist und wobei sie eine Kennung (5) aufweist, die es erm\u00f6glicht die jeweilige Portionskapsel zu individualisieren, wobei die Kennung ein Barcode ist und wobei die Kennung ein maschinenlesbarer Aufdruck mit einer im Lebensmittelbereich zugelassenen Farbe ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Barcode an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs (2.4) des Basiselements (2) vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG sind nicht gegeben. Die \u00dcbertragung des Vollrechts kann die Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht verlangen, weil sie sich zu dem auch insoweit ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte nicht im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Nachdem die gesch\u00fctzte Portionskapsel auch nach der Lehre des EP \u2018XXX eine Kennung aufweist, die ein Barcode ist und die an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen ist, kann auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin auch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung nicht verlangen, weil es an der schl\u00fcssigen Darlegung eines Wissenstransfers, jedenfalls aber an einem diesbez\u00fcglichen Nachweis bzw. Beweisantritt fehlt und sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen l\u00e4sst, dass es der Beklagten zu 1) an der Berechtigung fehlt.<\/p>\n<p>Weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte zu 1) Nichtberechtigte an der herausverlangten Erfindung ist, kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nAuch die \u00dcbertragung des EP \u2018XXX (Anlage K P3), welches ebenfalls eine Portionskapsel mit Barcode betrifft, kann die Kl\u00e4gerin nicht verlangen.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des EP \u2018XXX lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks mit einem Basiselement (2), das einen Hohlraum (3) aufweist, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist und sie einen Randbereich (2.4) aufweist, der an dem Basiselement (2) vorgesehen ist und der Hohlraum von einer Membran (4), die eine d\u00fcnne Kunststoff- oder eine Aluminiumfolie umfasst, verschlossen wird, die an dem Randbereich (2.4) des Basiselements befestigt ist, wobei sie eine Kennung (5) aufweist, die es erm\u00f6glicht die jeweilige Portionskapsel zu individualisieren, dadurch gekennzeichnet, dass die Kennung ein Barcode ist, der an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs (2.4) des Basiselements (2) vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG liegen nicht vor. Die \u00dcbertragung des Vollrechts kann die Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht verlangen, weil sie sich zum Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte nicht im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Auch insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX Bezug genommen werden. Denn auch nach der Lehre des EP \u2018XXX weist die beanspruchte Portionskapsel eine Kennung auf, die ein Barcode ist und an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin auch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung nicht verlangen, weil es an der schl\u00fcssigen Darlegung eines Wissenstransfers, jedenfalls aber an einem diesbez\u00fcglichen Nachweis bzw. Beweisantritt fehlt und sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen l\u00e4sst, dass es der Beklagten zu 1) an der Berechtigung fehlt.<\/p>\n<p>Weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte zu 1) Nichtberechtigte an der herausverlangten Erfindung ist, kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nAuch ein Anspruch auf \u00dcbertragung des EP \u2018XXX (Anlage K P4), welches ebenfalls eine Portionskapsel mit Barcode betrifft, steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) als eingetragener Inhaberin des EP \u2018XXX nicht zu.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des EP \u2018XXX lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks mit einem Basiselement (2), das einen Hohlraum (3) aufweist, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist und sie einen Randbereich (2.4) aufweist, der an dem Basiselement (2) vorgesehen ist und der Hohlraum von einer Membran (4) verschlossen wird, die an dem Randbereich (2.4) des Basiselements befestigt ist, wobei sie eine Kennung (5) aufweist, die es erm\u00f6glicht die jeweilige Portionskapsel zu individualisieren, wobei die Kennung ein Barcode ist, wobei das Basiselement vom Bodenbereich abgewandt einen Flansch zur Befestigung der Membran an dem Basiselement aufweist, wobei das Basiselement einen Wandungsbereich und einen Bodenbereich aufweist, wobei der Wandungsbereich sich zwischen dem Flansch und dem Bodenbereich erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass in den Wandungsbereich eine Mehrzahl von Rillen eingebracht sind und dass der Barcode an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs (2.4) des Basiselements (2) vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAuch nach der Lehre des EP \u2018XXX weist die beanspruchte Portionskapsel demnach eine Kennung auf, die ein Barcode ist und an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen ist, wobei das EP \u2018XXX zus\u00e4tzlich unter anderem vorsieht, dass in einem sich zwischen dem Flansch und dem Bodenbereich erstreckenden Wandungsbereich eine Mehrzahl von Rillen vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG sind nicht gegeben. Die \u00dcbertragung des Vollrechts kann die Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht verlangen, weil sie sich im Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte nicht im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Insoweit kann ebenfalls auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX Bezug genommen werden, weil auch nach der Lehre des EP \u2018XXX, wie soeben ausgef\u00fchrt, die beanspruchte Portionskapsel eine Kennung aufweist, die ein Barcode ist und an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin auch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung nicht verlangen, weil es an der schl\u00fcssigen Darlegung eines Wissenstransfers, jedenfalls aber an einem diesbez\u00fcglichen Nachweis bzw. Beweisantritt fehlt und sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen l\u00e4sst, dass es der Beklagten zu 1) an der Berechtigung fehlt.<\/p>\n<p>Weil vor diesem Hintergrund jedenfalls kein Anspruch der Kl\u00e4gerin aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG besteht, kann offen bleiben, ob, wie es das Landgericht angenommen hat, mit Blick auf das EP \u2018XXX die Ausschlussfrist nach Art. II \u00a7 5 Abs. 2 S. 1 IntPat\u00dcG eingreift oder ob die Frist durch die am 10.01.2022 \u2013 einem Montag \u2013 bei Gericht eingereichte Klage gewahrt ist, nachdem der Hinweis auf die Erteilung des EP \u2018XXX am 08.01.2022 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/li>\n<li>\nWeil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte zu 1) Nichtberechtigte an der herausverlangten Erfindung ist, kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 2) nicht die Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP \u2018XXX (Anlage K P5), die ebenfalls eine Portionskapsel mit Barcode betrifft und deren Inhaberin die Beklagte zu 2) ist, verlangen.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 der EP \u2018XXX lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks mit einem tiefgezogenen Basiselement (2), das einen Hohlraum (3) aufweist, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist und sie einen Randbereich (2.4) aufweist, der an dem Basiselement (2) vorgesehen ist und der Hohlraum von einer Membran (4) verschlossen wird, die an dem Randbereich (2.4) des Basiselements befestigt ist, wobei die Membran aus demselben oder einem unterschiedlichen Werkstoff als das Basiselement gefertigt ist und wobei sie eine Kennung (5) aufweist, die es erm\u00f6glicht die jeweilige Portionskapsel zu individualisieren, dadurch gekennzeichnet, dass die Kennung ein Barcode ist, der an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs (2.4) des Basiselements (2) vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG sind nicht gegeben. Die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents als Vollrecht kann die Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht verlangen, weil sie sich zu dem auch insoweit ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte nicht im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX kann Bezug genommen werden, nachdem auch nach der Lehre der EP \u2018XXX die beanspruchte Portionskapsel eine Kennung aufweist, die ein Barcode ist und an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin auch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung nicht verlangen, weil es an der schl\u00fcssigen Darlegung eines Wissenstransfers, jedenfalls aber an einem diesbez\u00fcglichen Nachweis bzw. Beweisantritt fehlt und sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen l\u00e4sst, dass es der Beklagten zu 2) an der Berechtigung fehlt.<\/p>\n<p>Weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte zu 2) Nichtberechtigte an der herausverlangten Erfindung ist, kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\nf)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 1) nicht die Abtretung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP \u2018XXX (Anlage K P6) verlangen, die eine \u201ePortionskapsel mit Barcode, System und Verwendung einer Portionskapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nkes\u201c betrifft und deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 der EP \u2018XXX lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks mit einem tiefgezogenen Basiselement (2), das einen Hohlraum (3) aufweist, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist und sie einen Randbereich (2.4) aufweist, der an dem Basiselement (2) vorgesehen ist und der Hohlraum von einer Membran (4) verschlossen wird, die an dem Randbereich (2.4) des Basiselements befestigt ist, wobei die Portionskapsel aus einem Naturstoff und\/oder einem biologisch abbaubaren Werkstoff hergestellt ist, und wobei sie eine Kennung (5) aufweist, die es erm\u00f6glicht die jeweilige Portionskapsel zu individualisieren, dadurch gekennzeichnet, dass die Kennung ein Barcode ist, der an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs (2.4) des Basiselements (2) vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAuch nach der Lehre der EP \u2018XXX weist die beanspruchte Portionskapsel demnach eine Kennung auf, die ein Barcode ist und an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG sind nicht gegeben. Die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents als Vollrecht kann die Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht verlangen, weil sie sich im Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte nicht im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin auch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung nicht verlangen, weil es an der schl\u00fcssigen Darlegung eines Wissenstransfers, jedenfalls aber an einem diesbez\u00fcglichen Nachweis bzw. Beweisantritt fehlt und sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen l\u00e4sst, dass es der Beklagten zu 1) an der Berechtigung fehlt.<\/p>\n<p>Weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte zu 1) Nichtberechtigte an der herausverlangten Erfindung ist, kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\ng)<br \/>\nDie \u00dcbertragung des EP \u2018XXX (Anlage K P7) mit dem Titel \u201eXXX\u201c kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 2) als der eingetragenen Inhaberin dieses Schutzrechts nicht verlangen.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des EP \u2018XXX lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks mit einem tiefgezogenen Basiselement (2), das einen Hohlraum (3) aufweist, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist und sie einen Randbereich (2.4) aufweist, der an dem Basiselement (2) vorgesehen ist und der Hohlraum von einer Membran (4) verschlossen wird, die an dem Randbereich (2.4) des Basiselements befestigt ist, wobei sie eine Kennung (5) aufweist, die es erm\u00f6glicht die jeweilige Portionskapsel zu individualisieren und wobei die Kennung ein Barcode ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Barcode an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs (2.4) des Basiselements (2) vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG sind nicht gegeben. Die \u00dcbertragung des Vollrechts kann die Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht von der Beklagten zu 2) verlangen, weil sie sich im Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte nicht im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX kann Bezug genommen werden, weil auch die im EP \u2018XXX beanspruchte Portionskapsel eine Kennung aufweist, die ein Barcode ist und an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin auch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem EP \u2018XXX nicht verlangen, weil es an der schl\u00fcssigen Darlegung eines Wissenstransfers, jedenfalls aber an einem diesbez\u00fcglichen Nachweis bzw. Beweisantritt fehlt und sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen l\u00e4sst, dass es der Beklagten zu 2) an der Berechtigung fehlt.<\/p>\n<p>Weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte zu 2) Nichtberechtigte an der herausverlangten Erfindung ist, kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\nh)<br \/>\nDie Abtretung der deutschen Patentanmeldung DE \u2018XXX (Anlage K P8), die eine \u201ePortionskapsel mit Kennung\u201c betrifft, kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) als Inhaberin der DE \u2018XXX nicht verlangen.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 der DE \u2018XXX lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks mit einem Basiselement (2), das einen Hohlraum (3) aufweist, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist und der von einer Membran (4), die an dem Basiselement befestigt ist, verschlossen wird, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Kennung (5) aufweist, die es erm\u00f6glicht die jeweilige Portionskapsel zu Individualisieren.\u201c<\/li>\n<li>\nNach der Lehre der DE \u2018XXX weist die beanspruchte Portionskapsel demnach eine Kennung auf, wobei diese \u2013 anders als im Fall der bislang erl\u00e4uterten europ\u00e4ischen Patente und Patentanmeldungen \u2013 nicht zwingend als Barcode ausgestaltet sein muss.<\/li>\n<li>\nEin Vindikationsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) nach dem insoweit anwendbaren \u00a7 8 S. 1 PatG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.<\/li>\n<li>\nZwar sieht \u00a7 8 PatG \u2013 insoweit abweichend von der korrespondierenden Vorschrift des Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG \u2013 neben dem Anspruch des sachlich Berechtigten auch einen solchen des durch widerrechtliche Entnahme Verletzten vor. An der rechtlichen Beurteilung \u00e4ndert sich hierdurch aber nichts. Es kann offen bleiben, ob sich die Kl\u00e4gerin mit Blick auf die \u2013 gegen\u00fcber derjenigen des EP \u2018XXX weiteren \u2013 Lehre der DE \u2018XXX zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Jedenfalls l\u00e4sst sich mangels schl\u00fcssiger Darlegung eines Wissenstransfers auch insoweit nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) Nichtberechtigte ist. Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt, fehlt es an der Darlegung jeglicher Informationsweitergabe von E an die Beklagten, weshalb auch hinsichtlich der weiteren Lehre der DE \u2018XXX ein Wissenstransfer von der Kl\u00e4gerin \u00fcber E auf die Beklagten nicht dargetan ist. Dar\u00fcber hinaus mangelt es, wie ebenfalls oben ausgef\u00fchrt, insoweit jedenfalls an einem Nachweis bzw. einem Beweisantritt seitens der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nWeil sich somit nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte zu 1) Nichtberechtigte an der herausverlangten Erfindung ist, kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage, insbesondere \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB, st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\ni)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen betreffend die DE \u2018XXX gelten f\u00fcr die DE \u2018XXX (Anlage K P9) entsprechend, die ebenfalls eine \u201ePortionskapsel mit Kennung\u201c betrifft und die eine nicht n\u00e4her konkretisierte Kennung zur Individualisierung der Portionskapsel vorsieht, wobei ihr Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks mit einem Basiselement (2), das einen Hohlraum (3) aufweist, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist und der von einer Membran (4), die an dem Basiselement befestigt ist, verschlossen wird, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Kennung (5) aufweist, die es erm\u00f6glicht die jeweilige Portionskapsel zu Individualisieren.\u201c<\/li>\n<li>\nj)<br \/>\nAuch die Abtretung der DE \u2018XXX (Anlage K P10) mit dem Titel \u201ePortionskapsel und Verwendung einer Portionskapsel\u201c kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) als der Inhaberin der DE \u2018XXX nicht verlangen.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 der DE \u2018XXX lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks aufweisend ein im Wesentlichen kegelstumpff\u00f6rmiges oder zylindrisches Basiselement (2), welches einen Hohlraum (3) zur Aufnahme eines Getr\u00e4nkerohmaterials aufweist, und eine den Hohlraum (3) verschlie\u00dfende Membran (3), dadurch gekennzeichnet, dass das Basiselement (2) einen Wandungsbereich (12) aufweist, wobei das Basiselement (2) ferner auf der der Membran (4) abgewandten Seite der Portionskapsel (1) einen Bodenbereich (11) aufweist, wobei der Wandungsbereich (12) eine Mehrzahl von Rillen (15) aufweist, wobei die Rillen (15) zwischen der Membran (4) und dem Bodenbereich (11) \u00fcber wenigstens einen Teil der H\u00f6henerstreckung des Wandungsbereichs (12) verlaufend vorgesehen sind.\u201c<\/li>\n<li>\nNach der Lehre der DE \u2018XXX weist die beanspruchte Portionskapsel demnach insbesondere einen Wandungsbereich auf, der eine Mehrzahl von Rillen aufweist, die zwischen der Membran und dem Bodenbereich \u00fcber wenigstens einen Teil der H\u00f6henerstreckung des Wandungsbereichs verlaufend vorgesehen sind. Das Vorsehen einer als Barcode ausgebildeten Kennung ist hingegen nicht Gegenstand der DE \u2018XXX.<\/li>\n<li>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch nach \u00a7 8 S. 1 PatG liegen auch insoweit nicht vor. Es l\u00e4sst sich auch mit Blick auf die \u2013 gegen\u00fcber derjenigen des EP \u2018XXX grundlegend abweichenden \u2013 Lehre der DE \u2018XXX nicht feststellen, dass sich die Kl\u00e4gerin zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit auf ihren Vortrag zu einem vergleichbaren Merkmal des EP \u2018XXX und gibt in diesem Zusammenhang verschiedene Abbildungen aus Entwicklungsdokumenten wieder, u.a. aus der Anlage K E9 von F, in der sich unter der erw\u00e4hnten Vielzahl an Ideen auf Seite 495 auch die nachfolgend eingeblendete Skizze findet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus bezieht sich die Kl\u00e4gerin auf eine Pr\u00e4sentation vom 17.04.2008 mit dem Titel \u201eXXX\u201c (auszugsweise vorgelegt als Anlage K E4), in der sich auf Seite 29 die nachfolgende Abbildung findet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWas die als Anlage K E9 \u00fcberreichte Ideensammlung angeht, kann auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX verwiesen werden. Es l\u00e4sst sich auch insoweit nicht feststellen, dass es sich bei dargestellten Idee unter der Vielzahl von g\u00e4nzlich unterschiedlichen Ans\u00e4tzen bereits um eine fertige \u2013 also ausf\u00fchrbare \u2013 Erfindung gehandelt hat. F\u00fcr die nur auszugsweise vorgelegte Anlage K E4 gilt Entsprechendes. N\u00e4herer Vortrag zu der technischen Umsetzbarkeit erfolgt hierzu zudem nicht.<\/li>\n<li>\nJedenfalls l\u00e4sst sich mangels schl\u00fcssiger Darlegung eines Wissenstransfers nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) Nichtberechtigte ist. Wie zu dem EP \u2018XXX erl\u00e4utert, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan, jedenfalls aber keinen Beweis f\u00fcr die Behauptung angetreten, dass irgendwelche Informationen von E an die Beklagten weitergegeben wurden \u2013 und damit auch solche betreffend Rillen in der Kapselwand. Soweit die Kl\u00e4gerin in der Berufungstriplik vom 20.09.2024 (S. 19 Rn. 57, Bl. 1817 eA OLG) auf eine Weitergabe von Informationen betreffend \u201eAH\u201c, die in den Streitschutzrechten als Rillen beschrieben werden sollen, durch T verweist, bleibt dieser Vortrag v\u00f6llig pauschal. Die Kl\u00e4gerin verweist auf einen Schriftsatz von Anw\u00e4lten des A-Konzerns in einem Verfahren in den USA und auf das dortige Discovery-Verfahren. Sie erhofft sich hiervon n\u00e4here Erkenntnisse und st\u00fctzt deshalb einen Vorlageantrag darauf (siehe dazu unten unter 3.). Aus sich heraus verst\u00e4ndlichen Vortrag liefert sie in Bezug auf eine etwaige Informationsweitergabe im Zusammenhang mit Rillen an der Kapselwand allerdings nicht. Dar\u00fcber hinaus fehlt es an dieser Stelle aber auch bereits an der Behauptung eines Wissenstransfers von der Kl\u00e4gerin an E (\u201eWissenstransfer I\u201c). Die Kl\u00e4gerin hat insbesondere nicht behauptet, dass eine solche Ausgestaltung der Kapseln Gegenstand der Treffen mit E im Juni 2010 gewesen ist.<\/li>\n<li>\nWeil sich somit nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte zu 1) Nichtberechtigte an der herausverlangten Erfindung ist, kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage, insbesondere \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB, st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\nk)<br \/>\nDie Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an den deutschen Gebrauchsmustern DE \u2018XXX (Anlage K P7c), DE \u2018XXX (Anlage K P2c), DE \u2018XXX (Anlage K P4c), DE \u2018XXX (Anlage K P3c) und DE \u2018XXX (Anlage K P5c) kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) ebenfalls nicht verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich hinsichtlich keines der Gebrauchsmuster feststellen, dass sich die Kl\u00e4gerin im Besitz einer mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand.<\/li>\n<li>\nWeil das DE \u2018XXX nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin inhaltlich identisch mit dem EP \u2018XXX ist, kann auf die dortigen Ausf\u00fchrungen (s.o. unter g)) Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des DE \u2018XXX, zu dem die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, dieses sei inhaltlich identisch mit dem EP \u2018XXX, wird auf die dortigen Ausf\u00fchrungen (s.o. unter b)) verwiesen.<\/li>\n<li>\nDas DE \u2018XXX entspricht nach Darstellung der Kl\u00e4gerin inhaltlich dem EP \u2018XXX, weshalb auf die dortigen Ausf\u00fchrungen (s.o. unter d)) Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>\nWeil das DE \u2018XXX nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin inhaltlich identisch mit dem EP \u2018XXX ist, wird auf die dortigen Ausf\u00fchrungen (s.o. unter c)) Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu dem DE \u2018XXX vor, dieses entspreche inhaltlich der EP \u2018XXX. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen (s.o. unter e)) wird vor diesem Hintergrund verwiesen.<\/li>\n<li>\nFestzuhalten ist hierbei, dass nach den Patentanspr\u00fcchen aller europ\u00e4ischen Patente und der Patentanmeldung, deren Lehre nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin derjenigen jeweils eines Gebrauchsmusters entspricht, ein Barcode als Kennung vorgesehen ist,<br \/>\nder an der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund wird in Bezug auf alle Gebrauchsmuster erg\u00e4nzend auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX Bezug genommen, wonach sich die Kl\u00e4gerin insoweit vor der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte nicht im Besitz einer fertigen Erfindung befand.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nEin Wissenstransfer von der Kl\u00e4gerin \u00fcber E auf die Beklagten ist, wie bereits ausgef\u00fchrt, ebenfalls nicht dargetan, jedenfalls aber nicht nachgewiesen, weshalb die Beklagte zu 1) auch insoweit jedenfalls nicht im Sinne von \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 S. 1 PatG Nichtberechtigte ist.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nZudem greift hinsichtlich aller Gebrauchsmuster die Ausschlussfrist nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 S. 3 PatG ein. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (LG-Urteil, S. 31 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit es den Einwand einer B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit der Beklagten zu 1) angeht, wird zudem auf die Ausf\u00fchrungen zu der Ausschlussfrist nach Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG zu dem EP \u2018XXX verwiesen, die hier entsprechend gelten.<\/li>\n<li>\nl)<br \/>\nDie \u00dcbertragung des aus der US-amerikanischen Patentanmeldung US \u2018XXX (Anlage K P13) hervorgegangenen US-amerikanischen Patents US \u2018XXX (Patentschrift nicht vorgelegt) kann die Kl\u00e4gerin nicht verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie dem US \u2018XXX zugrunde liegende Anmeldung US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201ePortion capsule having an identifier\u201c (Portionskapsel mit Kennung). Ihr Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage system for producing a coffee or tea beverage, comprising: a beverage machine comprising: a holder configured to receive and support a portion capsule, and a pump controlled to push water into the portion capsule to produce the beverage, the portion capsule comprising: a metal cover attached to a metal base element having a cavity within which a beverage material is located, the base element including a circumferential flange having a top side onto which the lid is attached, the portion capsule being free of a filter, the cavity com prising a plurality of ribs that are radially spaced, vertically oriented, and configured to extend toward a central portion of the cavity, the ribs are free from extending all the way to a bottom of the cavity, the base element has a side wall with an electrically conductive section and radially spaced and vertically oriented grooves, the grooves are free from extending all the way to a bottom of the base element and are also free from extending all the way to a region of the side wall that is immediately adjacent to the flange.\u201c<\/li>\n<li>\nDer weitere unabh\u00e4ngige Anspruch 17 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage system for producing a coffee or tea beverage, comprising:<br \/>\na beverage machine comprising: a holder configured to receive and support a portion capsule, and a pump controlled to push water into the portion capsule to produce the beverage, the portion capsule comprising: a metal cover attached to a metal base element having a cavity within which a beverage material is located, the base element including a circumferential flange having a top side onto which the lid is attached, the portion capsule being free of a filter, the cavity com prising a plurality of ribs that are radially spaced, vertically oriented, and configured to extend toward a central portion of the cavity, the ribs are free from extending all the way to a bottom of the cavity, the base element has a side wall with radially spaced and vertically oriented grooves, the grooves are free from extending all the way to a bottom of the base element and are also free from extending all the way to a region of the side wall that is immediately adjacent to the flange, wherein the beverage machine comprises a seal that seals against the cover, and a mandrel that pierces the cover in a region that is offset from a central axis of the portion capsule.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin bezieht sich dar\u00fcber hinaus auf Patentanspruch 21 des zu erteilenden, nach ihrem letzten Vorbringen zwischenzeitlich auch erteilten Patents, hat die ehemals als Anlage K 28 angek\u00fcndigte Patentschrift indes nicht vorgelegt.<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P13-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 17:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nkesystem zur Herstellung eines Kaffee- oder Teegetr\u00e4nks, das Folgendes umfasst: eine Getr\u00e4nkemaschine, die Folgendes umfasst: einen Halter, der so konfiguriert ist, dass er eine Portionskapsel aufnimmt und tr\u00e4gt, und eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie Wasser in die Portionskapsel dr\u00fcckt, um das Getr\u00e4nk herzustellen, wobei die Portionskapsel Folgendes umfasst: einen Metalldeckel, der an einem Metallbasiselement befestigt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem sich ein Getr\u00e4nkematerial befindet, wobei das Basiselement einen Umfangsflansch mit einer Oberseite aufweist, an der der Deckel befestigt ist, wobei die Portionskapsel frei von einem Filter ist, wobei der Hohlraum eine Vielzahl von Rippen aufweist, die radial beabstandet, vertikal ausgerichtet und so konfiguriert sind, dass sie sich zu einem zentralen Abschnitt des Hohlraums hin erstrecken, die Rippen sich nicht bis zu einem Boden des Hohlraums erstrecken, das Basiselement eine Seitenwand mit einem elektrisch leitenden Abschnitt und radial beabstandeten und vertikal ausgerichteten Nuten aufweist, die Nuten sich nicht bis zu einem Boden des Basiselements und auch nicht bis zu einem Bereich der Seitenwand erstrecken, der unmittelbar an den Flansch angrenzt.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 17:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nkesystem zur Herstellung eines Kaffee- oder Teegetr\u00e4nks, das Folgendes umfasst: eine Getr\u00e4nkemaschine, die Folgendes umfasst: einen Halter, der so konfiguriert ist, dass er eine Portionskapsel aufnimmt und tr\u00e4gt, und eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie Wasser in die Portionskapsel dr\u00fcckt, um das Getr\u00e4nk herzustellen, wobei die Portionskapsel Folgendes umfasst: einen Metalldeckel, der an einem Metallbasiselement befestigt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem sich ein Getr\u00e4nkematerial befindet, wobei das Basiselement einen Umfangsflansch mit einer Oberseite aufweist, an der der Deckel befestigt ist, wobei die Portionskapsel frei von einem Filter ist, wobei der Hohlraum eine Vielzahl von Rippen aufweist, die radial beabstandet, vertikal ausgerichtet und so konfiguriert sind, dass sie sich zu einem zentralen Abschnitt des Hohlraums erstrecken, die Rippen sich nicht bis zu einem Boden des Hohlraums erstrecken, das Basiselement eine Seitenwand mit radial beabstandeten und vertikal ausgerichteten Nuten aufweist, die Nuten sich nicht bis zu einem Boden des Basiselements erstrecken und sich auch wobei die Getr\u00e4nkemaschine eine Dichtung, die gegen den Deckel abdichtet, und einen Dorn umfasst, der den Deckel in einem Bereich durchsticht, der von einer zentralen Achse der Portionskapsel versetzt ist.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nOb auf das US-amerikanische Patent US \u2018XXX, wie es das Landgericht f\u00fcr alle Streitschutzrechte angenommen hat, aufgrund der nachtr\u00e4glichen Rechtswahl der Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht deutsches Recht anwendbar ist, erscheint zweifelhaft. Art. 14 Abs. 1 a) Rom II-VO l\u00e4sst eine solche nachtr\u00e4gliche Rechtswahl zwar grunds\u00e4tzlich zu. Nach Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO kann von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht allerdings nicht durch eine Vereinbarung nach Art. 14 Rom II-VO abgewichen werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn man Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO f\u00fcr auf Vindikationsanspr\u00fcche direkt anwendbar h\u00e4lt (vgl. BeckOGK\/McGuire, Stand: 01.07.2023, Art. 8 Rom II-VO Rn. 213; H\u00fc\u00dftege\/Mansel\/Dauner-Lieb\/Heidel\/Ring\/Gr\u00fcnberger, BGB, Rom-Verordnungen, 2024, Art. 8 Rom II-VO Rn. 9). Auch wenn man, wie es das Landgericht angenommen hat, aufgrund einer bereicherungsrechtlichen Qualifikation des Vindikationsanspruchs erst \u00fcber den Verweis in Art. 13 zu der Anwendbarkeit des Art. 8 Rom II-VO gelangt, schlie\u00dft dessen Absatz 3 die Rechtswahl aus (BeckOGK\/McGuire, Stand: 01.12.2016, Art. 13 Rom II-VO Rn. 2; H\u00fc\u00dftege\/Mansel\/Dauner-Lieb\/Heidel\/Ring\/Gr\u00fcnberger, BGB, Rom-Verordnungen, 2024, Art. 13 Rom II-VO Rn. 1). Selbst wenn man ohne Anwendung der Rom II-VO das allgemeine Schutzlandstatut auf Patentvindikationsanspr\u00fcche f\u00fcr anwendbar h\u00e4lt, handelt es sich dabei um die kollisionsrechtliche Konsequenz aus der Geltung des Territorialit\u00e4tsgrundsatzes (vgl. Krahforst, Mitt. 2019, 209, 210) und ist das Schutzlandstatut damit als zwingend und einer Rechtswahl nicht zug\u00e4nglich anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat sich in dem Urteil vom 26.07.2022 (GRUR 2022, 1302 \u2013 Brustimplantat), mit dem er die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 26.11.2020 \u2013 6 U 79\/19, GRUR-RS 2020, 45898) aufgehoben und die Sache zur\u00fcckverwiesen hat, nicht zu der Zul\u00e4ssigkeit der getroffenen Rechtswahl ge\u00e4u\u00dfert.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den vorliegenden Fall bedarf die Frage indes keiner weiteren Vertiefung. Selbst wenn es vorliegend bei dem nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO anzuwendenden Schutzlandprinzip und demnach der Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts auf die Vindikation des US \u2018XXX und aller weiteren US-amerikanischen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen bleibt, l\u00e4sst sich ein Anspruch der Kl\u00e4gerin nicht feststellen. Entsprechendes gilt \u2013 worauf lediglich vorsorglich hingewiesen werden soll \u2013 auch hinsichtlich der nicht deutschen nationalen Teile aller streitgegenst\u00e4ndlichen europ\u00e4ischen Patente, wenn man \u2013 entgegen der hier vertretenen Auffassung (s.o. unter a) aa) (1)) \u2013 davon ausgeht, dass Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG nur hinsichtlich der deutschen Teile dieser Streitschutzrechte anwendbar ist. Als allen Rechtsordnungen gemeinsames Prinzip ist jedenfalls festzuhalten, dass ein Vindikationsanspruch nicht besteht, wenn sich eine fehlende Berechtigung des Anspruchsgegners nicht feststellen l\u00e4sst. So liegt es hier.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin sich zum Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand, l\u00e4sst sich bereits in Bezug auf die dem US \u2018XXX zugrunde liegende US \u2018XXX nicht feststellen. Damit hat die Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich des nicht vorgelegten US \u2018XXX ihren Erfindungsbesitz nicht dargelegt.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat hinsichtlich der US \u2018XXX angenommen, dass die Kl\u00e4gerin bereits ihren Erfindungsbesitz nicht dargetan habe, weil sie lediglich behauptet habe, dass sie im Rahmen ihrer Entwicklung bereits Rillen vorgesehen habe, die sich nur \u00fcber einen Teil des Hohlraums erstreckten. Dieser Beurteilung schlie\u00dft sich der Senat an. Soweit es das Erfordernis von \u201eRippen\u201c im Hohlraum nach der Lehre der US \u2018XXX angeht, verweist die Kl\u00e4gerin zudem auf ihre das EP \u2018XXX betreffenden Ausf\u00fchrungen zu \u201eRillen\u201c im Wandungsbereich des Basiselements, weil, so die Kl\u00e4gerin, Rippen im Hohlraum die korrespondierenden Ausbuchtungen der Rillen des Basiselements seien. Vor diesem Hintergrund wird erg\u00e4nzend auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu der DE \u2018XXX verwiesen, wonach es hinsichtlich derartiger Rillen an der Darlegung einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung fehlt. Soweit die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz pauschal darauf verweist, sie habe in erster Instanz bei der Begr\u00fcndung des Erfindungsbesitzes darauf hingewiesen, dass einige Merkmale keinen technischen Effekt h\u00e4tten oder es sich bei diesen Merkmalen jedenfalls um eine Ab\u00e4nderung\/Abwandlung bzw. Erg\u00e4nzung im Rahmen des K\u00f6nnens des Fachmanns handele, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lasse, spielt ein solcher Vortrag im Fall der US \u2018XXX schon keine Rolle. Abgesehen davon kann mit der nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten Behauptung, ein bestimmtes Merkmal habe keinen technischen Effekt oder sei eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung, der Erfindungsbesitz nicht schl\u00fcssig dargetan werden. Insoweit w\u00e4re jedenfalls eine Erl\u00e4uterung dazu erforderlich gewesen, aus welchem Grund dies in Bezug auf ein konkretes Merkmal der Fall ist.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nm)<br \/>\nAuch die \u00dcbertragung des aus der US-amerikanischen Anmeldung US \u2018XXX (Anlage K P14) hervorgegangenen Patents US \u2018XXX (Patentschrift nicht vorgelegt) kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) als dessen Inhaberin nicht verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Ihr Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA single-serve capsule for making a beverage, comprising: a base element with a cavity, in which a raw beverage material is provided, the base element is made of a biodegradable material, a flange extending outwardly from the base element, the flange comprising a top side and an opposing bottom side, and a cover that is fastened to the top side of the flange to close the cavity, the cover is made of a same material as the base element, wherein the single-serve capsule is free of a filter, and wherein the capsule has an identifier, which makes it possible to individualize the respective single-serve capsule, the identifier is provided on the bottom side of the flange.\u201c<\/li>\n<li>\nDer weitere unabh\u00e4ngige Anspruch 15 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA single-serve capsule for making a beverage, comprising:<br \/>\na base element with a cavity, in which a raw beverage material is provided, the base element is made of a biodegradable material,<br \/>\na flange extending outwardly from the base element, the flange comprising a top side and an opposing bottom side, and<br \/>\na that is fastened to the top side of the flange to close the cavity, the cover is made of a same material as the base element,<br \/>\na barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the single-serve capsule,<br \/>\nwherein the single-serve capsule is free of a filter, and<br \/>\nwherein the capsule has an identifier, which makes it possible to individualize the respective single-serve capsule, the identifier is provided on the bottom side of the flange, the identifier comprises a paper material.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P14-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 15 der US \u2018XXX (offensichtliche \u00dcbersetzungsfehler wurden \u00fcbernommen):<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eEine Einzelportionskapsel f\u00fcr die Zubereitung eines Getr\u00e4nks, bestehend aus:<br \/>\nein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem sich ein Rohgetr\u00e4nk befindet, wobei das Basiselement aus einem biologisch abbaubaren Material hergestellt ist, einen Flansch, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite aufweist, und<br \/>\neinen Deckel, der an der Oberseite des Flansches befestigt ist, um den Hohlraum zu verschlie\u00dfen, wobei der Deckel aus dem gleichen Material wie das Basiselement besteht,<br \/>\nwobei die Einzelportionskapsel frei von einem Filter ist,<br \/>\nund wobei die Kapsel eine Kennung aufweist, die sie<br \/>\nUm die Individualisierung der jeweiligen Portionskapsel zu erm\u00f6glichen, ist die Kennzeichnung auf der Unterseite des Flansches angebracht.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 15:<\/li>\n<li>\n\u201eEine Einzelportionskapsel f\u00fcr die Zubereitung eines Getr\u00e4nks, bestehend aus:<br \/>\nein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem sich ein Rohgetr\u00e4nk befindet, wobei das Basiselement aus einem biologisch abbaubaren Material hergestellt ist, einen Flansch, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite aufweist, und<br \/>\na, der an der Oberseite des Flansches befestigt wird, um den Hohlraum zu verschlie\u00dfen, wobei der Deckel aus dem gleichen Material wie das Basiselement besteht, eine Sperrschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aromen aus der Portionskapsel entweichen,<br \/>\nwobei die Einzelportionskapsel frei von einem Filter ist, und wobei die Kapsel eine Kennung aufweist, die sie<br \/>\nm\u00f6glich, die jeweiligen Einzelportionen zu individualisieren<br \/>\nKapsel ist die Kennzeichnung auf der Unterseite des Flansches angebracht, die Kennzeichnung besteht aus einem Papiermaterial.\u201c<\/li>\n<li>\nDie US \u2018XXX beansprucht demnach zum einen eine Portionskapsel mit einer Kennung an der Unterseite des Flansches (Anspruch 1) und zum anderen eine solche Portionskapsel mit \u2013 zus\u00e4tzlich \u2013 einer Sperrschicht, um zu verhindern, dass Feuchtigkeit oder Aroma aus der Portionskapsel entweicht (Anspruch 15).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin sich zum Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand, l\u00e4sst sich bereits in Bezug auf die dem US \u2018XXX zugrunde liegende US \u2018XXX nicht feststellen. Damit ist auch hinsichtlich des nicht vorgelegten US \u2018XXX ein Erfindungsbesitz nicht dargelegt.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin bereits ihren Erfindungsbesitz nicht dargetan habe, weil sie lediglich behauptet habe, dass auch sie in ihren Entwicklungen eine Sperrschicht vorgesehen habe, um ein Entweichen von Feuchtigkeit oder Aroma zu verhindern; ebenso wie eine Kennung aus einem Papiermaterial. Auch insoweit schlie\u00dft sich der Senat \u2013 jedenfalls mit Blick auf den unabh\u00e4ngigen Anspruch 15 der US \u2018XXX \u2013 der Beurteilung des Landgerichts an. Auch soweit es den Anspruch 1 angeht, ersch\u00f6pft sich das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu ihrem Erfindungsbesitz im \u00dcbrigen in einem \u2013 ebenfalls nicht ausreichenden \u2013 Verweis auf andere Schutzrechte. Die Kl\u00e4gerin wendet sich hiergegen in der Berufungsinstanz auch nur mit dem bereits erw\u00e4hnten (pauschalen) Argument, sie habe vorgetragen, dass einige Merkmale keinen technischen Effekt h\u00e4tten oder es sich bei diesen Merkmalen jedenfalls um eine Ab\u00e4nderung\/Abwandlung bzw. Erg\u00e4nzung im Rahmen des K\u00f6nnens des Fachmanns handele, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lasse. Dies betrifft indes nicht die US \u2018XXX und ist \u00fcberdies, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht ausreichend.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nn)<br \/>\nAuch ein Anspruch auf Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem aus der US-amerikanischen Patentanmeldung US \u2018XXX (Anlage K P15) hervorgegangenen US-amerikanischen Patents US \u2018XXX (Patentschrift nicht vorgelegt) steht der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Ihr Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA single-serve capsule for making a beverage, having a base element with a cavity that is free of a filter, and in which a raw beverage material is provided, the cavity including radially spaced and vertically oriented convexi ties, wherein a width defined between each of the plurality of convexities is wider than a width of each of plurality of convexities, the capsule having a flange, the cavity being closed by a cover, which is fastened on a top side of the flange, the base element comprises a wall region extending between the flange and a bottom region of the base element, the wall region includes radially spaced and vertically oriented grooves that are free from extending entirely to the bottom region, a width of the side wall defined between each of the plurality of grooves is wider than a width of each of plurality of grooves, wherein the capsule has an identifier, which makes it possible to individualize the single-serve capsule, the identifier is a barcode on the wall region and on a bottom side of the flange.\u201c<\/li>\n<li>\nDer weitere unabh\u00e4ngige Anspruch 9 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA single-serve capsule for making a beverage, having a base element made of metal with a cavity that is free of a filter, and in which a raw beverage material is provided, the cavity including radially spaced and vertically oriented convexities, the capsule having a flange, and the cavity being closed by a metal cover, which is fastened on a top side of the flange, the base element comprises a wall region extending between the flange and a bottom region of the base element, the wall region includes radially spaced and vertically oriented grooves that are free from extending entirely to the bottom region, wherein the capsule has an identifier, which makes it possible to individualize the single-serve capsule, the identifier is a barcode on the wall region and on a bottom side of the flange.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P15-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 9 der US \u2018XXX (offensichtliche \u00dcbersetzungsfehler wurden \u00fcbernommen):<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eEinzelportionskapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, die ein Basiselement mit einem Hohlraum aufweist, der frei von einem Filter ist und in dem ein Rohgetr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei der Hohlraum radial beabstandete und vertikal ausgerichtete Konvexit\u00e4ten einschlie\u00dft, wobei eine Breite, die zwischen jeder der Vielzahl von Konvexit\u00e4ten definiert ist, breiter ist als eine Breite von jeder der Vielzahl von Konvexit\u00e4ten, wobei die Kapsel einen Flansch aufweist, wobei der Hohlraum durch einen Deckel verschlossen ist, die an einer Oberseite des Flansches befestigt ist, das Basiselement einen Wandbereich umfasst, der sich zwischen dem Flansch und einem Bodenbereich des Basiselements erstreckt, der Wandbereich radial beabstandete und vertikal ausgerichtete Nuten umfasst, die sich nicht vollst\u00e4ndig zum Bodenbereich erstrecken, eine Breite der Seitenwand, die zwischen jeder der Vielzahl von Nuten definiert ist, breiter ist als eine Breite jeder der Vielzahl von Nuten,<br \/>\nwobei die Kapsel eine Kennung aufweist, die eine Individualisierung der Portionskapsel erm\u00f6glicht, die Kennung ein Barcode auf dem Wandbereich und auf einer Unterseite des Flansches ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 9:<\/li>\n<li>\n\u201eEinzelportionskapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, mit einem Basiselement aus Metall mit einem filterfreien Hohlraum, in dem ein Rohgetr\u00e4nkematerial vorgesehen ist, wobei der Hohlraum radial beabstandete und vertikal ausgerichtete W\u00f6lbungen aufweist, die Kapsel einen Flansch aufweist und der Hohlraum durch einen Metalldeckel verschlossen ist, die an einer Oberseite des Flansches befestigt ist, das Basiselement einen Wandbereich umfasst, der sich zwischen dem Flansch und einem Bodenbereich des Basiselements erstreckt, der Wandbereich radial beabstandete und vertikal ausgerichtete Rillen umfasst, die sich nicht vollst\u00e4ndig zum Bodenbereich erstrecken,<br \/>\nwobei die Kapsel mit einer Kennung versehen ist, die sie Um eine Individualisierung der Portionskapsel zu erm\u00f6glichen, ist der Identifikator ein Barcode auf dem Wandbereich und auf einer Unterseite des Flansches.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin sich zum Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand, l\u00e4sst sich bereits in Bezug auf die dem US \u2018XXX zugrunde liegende US \u2018XXX nicht feststellen. Damit ist auch hinsichtlich des nicht vorgelegten US \u2018XXX ein Erfindungsbesitz nicht dargelegt.<\/li>\n<li>\nAuch hinsichtlich der US \u2018XXX hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan, dass sie zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung war. Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit weitgehend auf ihren Vortrag zu anderen Streitschutzrechten, mit Blick auf die Rillen in der Seitenwand betreffenden Merkmale insbesondere zu dem EP \u2018XXX. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu der DE \u2018XXX, welche ebenfalls Rillen in der Kapselwand vorsieht, kann vor diesem Hintergrund verwiesen werden. Dass die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin \u00fcber ein blo\u00dfes Brainstorming hinaus das Stadium einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung angenommen haben, l\u00e4sst sich auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht feststellen.<\/li>\n<li>\nSoweit es die Vorgabe in den unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen der US \u2018XXX angeht, wonach die Kapsel eine Kennung aufweist, die eine Individualisierung der Portionskapsel erm\u00f6glicht und ein Barcode auf dem Wandbereich und auf einer Unterseite des Flansches ist, verweist die Kl\u00e4gerin auf ihren Vortrag zu dem EP \u2018XXX. Wie die Kl\u00e4gerin geht auch der Senat davon aus, dass die Unterseite des Flansches nach der Lehre der US \u2018XXX der der Membran abgewandten Seite des Randbereichs des Basiselements nach der Lehre des EP \u2018XXX entspricht. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen zum fehlenden Erfindungsbesitz (s.o. unter a)) kann vor diesem Hintergrund Bezug genommen werden. Sollte die entsprechende Vorgabe der US \u2018XXX abweichend von derjenigen im EP \u2018XXX zu verstehen sein, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht entnehmen, dass sie sich insoweit im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befunden hat. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auch nicht entnehmen, dass sie sich im Besitz einer mit der Vorgabe der US \u2018XXX fertigen und wesensgleichen Erfindung befunden hat, wonach der Barcode auf dem Wandbereich und auf einer Unterseite des Flansches vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\no)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 1) auch nicht die Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P18), dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte zu 1) ist, verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA method of making a coffee beverage comprising: providing an apparatus including a barcode reader; inserting a first portion capsule into the apparatus, the first portion capsule including a first foil lid sealed to a base element having a cavity within which a powdered coffee material is located, the cavity being free of a filter and including a central portion, and a plurality of ribs that are radially spaced, vertically oriented, and configured to extend toward the central portion of the cavity, the base element including a circumferential flange having a top side to which the first foil lid is sealed and an opposing bottom side with a first barcode located on the bottom side, the base element of the first portion capsule includes an outside surface having a plurality of vertically oriented grooves; reading the first barcode with the barcode reader; Controlling a production process of a first coffee beverage based upon the reading of the first barcode; piercing the first foil lid with a mandrel of the apparatus in a region that is offset from a central axis of the first portion capsule; sealing the first foil lid against a seal of the apparatus; introducing heated water into the first portion capsule through a water inlet of the apparatus that is arranged along the central axis of the portion capsule to form the first coffee beverage; unloading the first portion capsule from the apparatus; inserting a second portion capsule into the apparatus, the second portion capsule including a second foil lid sealed to a base element having a cavity within which a powdered coffee material is located, the cavity of the second portion capsule being free of a filter and includes a central portion, and a plurality of ribs that are radially spaced, vertically oriented, and configured to extend toward the central portion of the cavity, the base element of the second portion capsule including a circumferential flange having a top side to which the second foil lid is sealed and an opposing bottom side with a second barcode located on the bottom side and being different from the first barcode, the base element of the second portion capsule includes an outside surface having a plurality of vertically oriented grooves; reading the second barcode with the barcode reader; controlling a second production process of a second coffee beverage based upon the reading of the second barcode, the second production process being different than the first production process; piercing the second foil lid with the mandrel of the apparatus in a region that is offset from a central axis of the second portion capsule; scaling the top side of the flange and\/or the second foil lid of the second portion capsule against the seal of the apparatus; and introducing the heated water into the second portion capsule to form the second coffee beverage.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 4 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eThe method according to claim 3, wherein the method comprises: activating the apparatus if the read barcode matches with the stored reference.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P18-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 4:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zur Herstellung eines Kaffeegetr\u00e4nks, umfassend: Bereitstellen einer Vorrichtung mit einem Strichcodeleser; Einsetzen einer ersten Portionskapsel in die Vorrichtung, wobei die erste Portionskapsel einen ersten Foliendeckel enth\u00e4lt, der mit einem Basiselement versiegelt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem sich ein pulverf\u00f6rmiges Kaffeematerial befindet, wobei der Hohlraum frei von einem Filter ist und einen zentralen Abschnitt und eine Vielzahl von Rippen enth\u00e4lt, die radial beabstandet und vertikal ausgerichtet sind, und so konfiguriert sind, dass sie sich in Richtung des zentralen Abschnitts des Hohlraums erstrecken, wobei das Basiselement einen Umfangsflansch mit einer Oberseite, an der der erste Foliendeckel versiegelt ist, und einer gegen\u00fcberliegenden Unterseite mit einem ersten Strichcode, der sich auf der Unterseite befindet, aufweist, wobei das Basiselement der ersten Portionskapsel eine Au\u00dfenfl\u00e4che mit einer Vielzahl von vertikal ausgerichteten Nuten aufweist;<br \/>\nLesen des ersten Strichcodes mit dem Strichcode-Leseger\u00e4t; Steuerung eines Produktionsprozesses eines ersten Kaffeegetr\u00e4nks auf der Grundlage des Lesens des ersten Strichcodes;<br \/>\nDurchstechen des ersten Foliendeckels mit einem Dorn der Vorrichtung in einem Bereich, der von einer zentralen Achse der ersten Portionskapsel versetzt ist; Versiegeln des ersten Foliendeckels gegen eine Dichtung der Vorrichtung; Einleiten von erhitztem Wasser in die erste Portionskapsel durch einen Wassereinlass der Vorrichtung, der entlang der Mittelachse der Portionskapsel angeordnet ist, um das erste Kaffeegetr\u00e4nk zu bilden;<br \/>\nEntladen der ersten Portionskapsel aus der Vorrichtung; Einsetzen einer zweiten Portionskapsel in die Vorrichtung, wobei die zweite Portionskapsel einen zweiten Foliendeckel aufweist, der mit einem Basiselement versiegelt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem sich ein pulverf\u00f6rmiges Kaffeematerial befindet, wobei der Hohlraum der zweiten Portionskapsel frei von einem Filter ist und einen zentralen Abschnitt und eine Vielzahl von Rippen aufweist, die radial beabstandet, vertikal ausgerichtet und so konfiguriert sind, dass sie sich in Richtung des zentralen Abschnitts des Hohlraums erstrecken, das Basiselement der zweiten Portionskapsel einen Umfangsflansch mit einer Oberseite, an der der zweite Foliendeckel versiegelt ist, und einer gegen\u00fcberliegenden Unterseite mit einem zweiten Strichcode, der sich auf der Unterseite befindet und sich von dem ersten Strichcode unterscheidet, aufweist, wobei das Basiselement der zweiten Portionskapsel eine Au\u00dfenfl\u00e4che mit einer Vielzahl von vertikal ausgerichteten Rillen aufweist;<br \/>\nLesen des zweiten Strichcodes mit dem Strichcodeleser; Steuerung eines zweiten Herstellungsprozesses eines zweiten Kaffeegetr\u00e4nks auf der Grundlage des Lesens des zweiten Strichcodes, wobei sich der zweite Herstellungsprozess von dem ersten unterscheidet; Durchstechen des zweiten Foliendeckels mit dem Dorn der Vorrichtung in einem Bereich, der von einer zentralen Achse der zweiten Portionskapsel versetzt ist; die Oberseite des Flansches und\/oder des zweiten Foliendeckels der zweiten Portionskapsel gegen die Dichtung der Vorrichtung zu dr\u00fccken; und Einleiten des erhitzten Wassers in die zweite Portionskapsel zur Bildung des zweiten Kaffeegetr\u00e4nks.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 4:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren nach Anspruch 3, wobei das Verfahren umfasst: Aktivieren der Vorrichtung, wenn der gelesene Strichcode mit der gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des US \u2018XXX bereits ihren Erfindungsbesitz nicht dargetan habe, indem sie (lediglich) vorgetragen habe, dass ihre Entwicklungen auch das Lesen mit einem Barcodeleser, das Steuern eines Herstellungsprozesses eines ersten Kaffeegetr\u00e4nks auf der Grundlage des Lesens des ersten Barcodes, das Durchstechen des ersten Foliendeckels mit einem Dorn der Vorrichtung in einem Bereich, der von einer zentralen Achse der ersten Portionskapsel versetzt ist, das Abdichten des ersten Foliendeckels gegen eine Dichtung der Vorrichtung, das Einleiten von erhitztem Wasser in die erste Portionskapsel durch einen Wassereinlass der Vorrichtung, der entlang der zentralen Achse der Portionskapsel angeordnet ist, um das erste Kaffeegetr\u00e4nk herzustellen, und das Entladen der ersten Portionskapsel aus der Vorrichtung vorgesehen h\u00e4tten. Diesen zutreffenden Ausf\u00fchrungen, gegen die sich die Beklagten in der Berufungsinstanz auch nur mit dem bereits erw\u00e4hnten pauschalen und unbeachtlichen Einwand wenden, schlie\u00dft sich der Senat an.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\np)<br \/>\nAuch ein Anspruch auf Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P19) steht der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage system for producing a beverage, comprising: a portion capsule comprising: a foil lid sealed to a base element having a cavity within which a beverage raw material is provided, the base element comprising a circumferential flange having a top side to which the lid is attached and a bottom side with a barcode located on the bottom side, and a beverage machine comprising: a detector to read the barcode, a media chute configured to receive and support the portion capsule, and a pump controlled to push water into the portion capsule only upon a deter mination that the read barcode agrees with a stored reference, wherein the base element has a wall region with an electrically conductive section and radially spaced and vertically oriented drawn grooves, the cavity has radially spaced and vertically oriented drawn ribs.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 7 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage system comprising: a portion capsule comprising: a foil lid sealed to a base element having a cavity within which a powdered coffee material is located, the base element including an electrically conductive section and a circumferential flange having a top side onto which the lid is attached and a bottom side with a barcode located on the bottom side, the portion capsule being free of a filter and comprising a plurality of ribs that are (i) radially spaced, (ii) vertically oriented, and (iii) configured to extend toward a central portion of the cavity; and a beverage machine comprising: a detector to read the barcode, a media chute configured to receive and support the portion capsule, and a pump controlled to push heated water into the portion capsule only upon a determination that the read barcode agrees with a stored reference, wherein the base element comprises a circumferential border adjacent the flange and a wall region extending between the border and a bottom of the base element, the border has a larger diameter compared to a diameter of the wall region.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 9 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage system comprising: a portion capsule comprising: a foil lid sealed to a base element having a cavity within which a powdered coffee material is located, the base element including a flange having a top side onto which the lid is attached and an opposing bottom side with a barcode located on the bottom side; and a coffee machine comprising: a detector to read the barcode, a media chute configured to receive the portion capsule, a seal that seals against the foil lid, a mandrel configured to pierce the foil lid in a region that is offset from a central axis of the portion capsule, and a pump controlled to push heated water into the portion capsule only upon a determination that the read barcode agrees with a stored reference, the pump is also con trolled to not push heated water into the portion capsule upon a determination that the read barcode does not agree with the stored reference, wherein the base, element has a wall region with an electrically conductive section and radially spaced and vertically oriented drawn grooves, the cavity has radially spaced and vertically oriented drawn ribs, and wherein the base element comprises a circumferential border adjacent the flange that has an enlarged diameter compared to a diameter of the wall region of the base element.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P19-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1, 7 und 9:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nkesystem zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, das Folgendes umfasst: eine Portionskapsel, die Folgendes umfasst: einen Foliendeckel, der mit einem Basiselement versiegelt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem ein Getr\u00e4nke-Rohmaterial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement einen umlaufenden Flansch mit einer Oberseite, an der der Deckel befestigt ist, und einer Unterseite mit einem Strichcode auf der Unterseite umfasst, und eine Getr\u00e4nkemaschine, die Folgendes umfasst: einen Detektor zum Lesen des Strichcodes, eine Medienrutsche, die so konfiguriert ist, dass sie die Portionskapsel aufnimmt und tr\u00e4gt, und eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie nur dann Wasser in die Portionskapsel dr\u00fcckt, wenn festgestellt wird, dass der gelesene Strichcode mit einer gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt, wobei das Basiselement einen Wandbereich mit einem elektrisch leitenden Abschnitt und radial beabstandeten und vertikal ausgerichtete gezogene Rillen, der Hohlraum hat radial beabstandete und vertikal ausgerichtete gezogene Rippen.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 7:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nkesystem, das Folgendes umfasst:<br \/>\nPortionskapsel, umfassend: einen Foliendeckel, der mit einem Basiselement versiegelt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem sich ein pulverf\u00f6rmiges Kaffeematerial befindet, wobei das Basiselement einen elektrisch leitenden Abschnitt und einen Umfangsflansch mit einer Oberseite, an der der Deckel befestigt ist, und einer Unterseite mit einem auf der Unterseite angeordneten Strichcode aufweist, wobei die Portionskapsel frei von einem Filter ist und eine Vielzahl von Rippen umfasst, die (i) radial beabstandet, (ii) vertikal ausgerichtet und (hi) so konfiguriert sind, dass sie sich in Richtung eines zentralen Teils des Hohlraums erstrecken; und eine Getr\u00e4nkemaschine, die Folgendes umfasst: einen Detektor zum Lesen des Strichcodes, eine Medienrutsche, die so konfiguriert ist, dass sie die Portionskapsel aufnimmt und tr\u00e4gt, und eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie nur dann erhitztes Wasser in die Portionskapsel dr\u00fcckt, wenn festgestellt wird, dass der gelesene Strichcode mit einer gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt, wobei das Basiselement einen umlaufenden Rand angrenzend an den Flansch und einen sich zwischen dem Rand und einem Boden des Basiselements erstreckenden Wandbereich aufweist, wobei der Rand einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser im Vergleich zu einem Durchmesser des Wandbereichs aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 9:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nkesystem, das Folgendes umfasst: eine Portionskapsel, die Folgendes umfasst: einen Foliendeckel, der mit einem Basiselement versiegelt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem sich ein pulverf\u00f6rmiges Kaffeematerial befindet, wobei das Basiselement einen Flansch mit einer Oberseite, an der der Deckel befestigt ist, und einer gegen\u00fcberliegenden Unterseite mit einem Strichcode auf der Unterseite aufweist; und<br \/>\nKaffeemaschine, die Folgendes umfasst: einen Detektor zum Lesen des Strichcodes, eine Medienrutsche, die so konfiguriert ist, dass sie die Portionskapsel aufnimmt, eine Dichtung, die gegen den Foliendeckel abdichtet, einen Dorn, der so konfiguriert ist, dass er den Foliendeckel in einem Bereich durchsticht, der von einer Mittelachse der Portionskapsel versetzt ist, und eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie erhitztes Wasser nur dann in die Portionskapsel dr\u00fcckt, wenn festgestellt wird, dass der gelesene Strichcode mit einer gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt, wobei die Pumpe auch so gesteuert wird, dass sie kein erhitztes Wasser in die Portionskapsel dr\u00fcckt, wenn festgestellt wird, dass der gelesene Strichcode nicht mit der gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt, wobei das Basiselement einen Wandbereich mit einem elektrisch leitenden Abschnitt und radial beabstandeten und vertikal ausgerichteten gezogenen Rillen aufweist, der Hohlraum radial beabstandete und vertikal ausgerichtete gezogene Rippen aufweist, und wobei das Basiselement einen Umfangsrand angrenzend an den Flansch aufweist, der einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser im Vergleich zu einem Durchmesser des Wandbereichs des Basiselements aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin bereits ihren Erfindungsbesitz nicht dargetan habe. Sie habe diesen hinsichtlich des Merkmals, wonach das Basiselement einen an den Flansch angrenzenden, in den Anspr\u00fcchen n\u00e4her spezifizierten Umfangsrand aufweist, mit der Behauptung zu begr\u00fcnden versucht, sie habe sich im Zuge der Entwicklungen Gedanken zu verschiedenen Durchmessern und Dimensionen m\u00f6glicher Kapseln gemacht. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dieses Vorbringen f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung des Erfindungsbesitzes nicht ausreicht. Der bereits erw\u00e4hnte pauschale und unbeachtliche Einwand der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz greift nicht durch.<\/li>\n<li>\nErg\u00e4nzend wird hinsichtlich der in den unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen des US \u2018XXX enthaltenen Vorgabe eines an der Unterseite des Umfangsflansches angeordneten Strichcodes \u2013 im englischen Originalwortlaut: Barcode \u2013 auf die Ausf\u00fchrungen zu dem fehlenden Erfindungsbesitz hinsichtlich des EP \u2018XXX Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nq)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 1) auch nicht die Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P20) verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA method of using a portion capsule for producing a beverage, the method comprising: providing an apparatus including a barcode reader, the apparatus including a pump adapted to supply heated water; inserting the portion capsule into the apparatus, the portion capsule including a foil lid sealed to a base element having a cavity in which a beverage raw material is provided, the base element comprising a flange, the flange having a top side to which the foil lid is sealed and an opposing bottom side with a barcode located on the bottom side, the base element has a wall region with an electrically conductive section and radially spaced and vertically oriented grooves, the cavity has radially spaced and vertically oriented ribs, the portion capsule being free of a filter, the base element and\/or the lid are made of metal; piercing the foil lid; reading the barcode with the barcode reader; determining whether the read barcode agrees with a stored reference; and activating the pump to push heated water into the portion capsule only upon a determination that the read barcode agrees with the stored reference.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 10 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA method of using a portion capsule for making a coffee beverage, the method comprising: providing an apparatus including a barcode reader, the apparatus having a pump and being adapted to supply heated water; inserting the portion capsule into the apparatus, the portion capsule including a foil lid sealed to a base element having a cavity within which a powdered coffee material is located, the base element including a circumferential flange having a top side and a bottom side with a barcode located on the bottom side, the portion capsule being free of a Alter and comprising a plurality of ribs that are radially spaced, vertically oriented and extend toward a central portion of the cavity, wherein an outer surface of the base element comprises radially spaced and vertically oriented grooves; piercing the foil lid; reading the barcode with the barcode reader; and activating the pump to introduce the heated water into the portion capsule only upon a determination that the read barcode agrees with a stored reference, or not activating the pump upon a determination that the read barcode does not agree with the stored reference.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P20-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 10:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zur Verwendung einer Portionskapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\nBereitstellung einer Vorrichtung mit einem Strichcodeleser, wobei die Vorrichtung eine Pumpe zur Zufuhr von erw\u00e4rmtem Wasser enth\u00e4lt;<br \/>\nEinsetzen der Portionskapsel in die Vorrichtung, wobei die Portionskapsel einen Foliendeckel enth\u00e4lt, der mit einem Basiselement versiegelt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem ein Getr\u00e4nke-Rohmaterial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement einen Flansch umfasst, wobei der Flansch eine Oberseite, mit der der Foliendeckel versiegelt ist, und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite mit einem Strichcode aufweist, der sich auf der Unterseite befindet, wobei das Basiselement einen Wandbereich mit einem elektrisch leitenden Abschnitt und radial beabstandeten und vertikal ausgerichteten Rillen aufweist, wobei der Hohlraum radial. Die Portionskapsel ist filterfrei, das Basiselement und\/oder der Deckel sind aus Metall gefertigt; den Foliendeckel durchsto\u00dfen; Lesen des Strichcodes mit dem Strichcode-Leseger\u00e4t; Feststellung, ob der gelesene Strichcode mit einer gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt; und Aktivieren der Pumpe, um erhitztes Wasser in die Portionskapsel zu dr\u00fccken, nur wenn festgestellt wird, dass der gelesene Strichcode mit der gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 10:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zur Verwendung einer Portionskapsel zur Herstellung eines Kaffeegetr\u00e4nks, wobei das Verfahren umfasst: Bereitstellung eines Ger\u00e4ts mit einem Strichcodeleser, wobei das Ger\u00e4t eine Pumpe hat und geeignet ist, erw\u00e4rmtes Wasser zu liefern;<br \/>\nEinsetzen der Portionskapsel in die Vorrichtung, wobei die Portionskapsel einen Foliendeckel aufweist, der mit einem Basiselement versiegelt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem sich ein pulverf\u00f6rmiges Kaffeematerial befindet, wobei das Basiselement einen Umfangsflansch mit einer Oberseite und einer Unterseite aufweist, wobei sich auf der Unterseite ein Strichcode befindet, wobei die Portionskapsel frei von einem Filter ist und eine Vielzahl von Rippen aufweist, die radial beabstandet und vertikal ausgerichtet sind und sich in Richtung eines zentralen Abschnitts des Hohlraums erstrecken, wobei eine Au\u00dfenfl\u00e4che des Basiselements radial beabstandete und vertikal ausgerichtete Nuten aufweist; den Foliendeckel durchsto\u00dfen; Lesen des Strichcodes mit dem Strichcodeleser; und<br \/>\nAktivieren der Pumpe, um das erhitzte Wasser nur dann in die Portionskapsel einzuleiten, wenn festgestellt wird, dass der gelesene Strichcode mit einer gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt, oder Nichtaktivieren der Pumpe, wenn festgestellt wird, dass der gelesene Strichcode nicht mit der gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich des US \u2018XXX bereits nicht dargetan, dass sie zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung war. Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit weitgehend auf ihren Vortrag zu anderen Streitschutzrechten. Soweit sie in diesem Zusammenhang etwa vortr\u00e4gt, ihre Entwicklungen h\u00e4tten vorgesehen, dass die Kaffeemaschine feststellt, ob der gelesene Barcode mit einer gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt und die Pumpe aktiviert wird, um erhitztes Wasser in die Portionskapsel zu dr\u00fccken, wenn festgestellt wird, dass der gelesene Barcode mit der gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt, fehlt jede n\u00e4here Begr\u00fcndung anhand von Entwicklungsunterlagen, m\u00fcndlichen \u00c4u\u00dferungen oder \u00e4hnlichem. Soweit nach der Lehre des US \u2018XXX ein Barcode gelesen wird, kann \u00fcberdies auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX Bezug genommen werden, wonach sich die Kl\u00e4gerin hinsichtlich eines Barcodes als Kennung nicht im Besitz einer fertigen Erfindung befand.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nr)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P21).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eSingle-serve capsule for making a beverage, having a base element made of metal with a cavity that is free of a Alter, and in which a raw beverage material is provided, the cavity including radially spaced and vertically oriented ribs, the capsule having a flange which is provided on the base element, and the cavity being closed by a metal cover, which is fastened on a top side of the flange, the base element comprises a wall region extending between the flange and a bottom region of the base element, the wall region includes radially spaced and vertically oriented grooves that are free from extending entirely to the bottom region, wherein the capsule has an identifier, which makes it possible to individualize the respective single-serve capsule, and the identifier is a barcode provided on a bottom side of the flange which is directed away from the metal cover.\u201c<\/li>\n<li>\nDer weitere unabh\u00e4ngige Anspruch 9 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eSingle-serve capsule for making a beverage, comprising: a base element with a cavity having radially spaced and vertically oriented ribs and in which a raw beverage material is provided, the capsule having a flange that extends from the base element, the cavity being closed by a cover, which is fastened on a top side of the flange, the base element comprises a wall region extending between the flange and a bottom region of the base element, the wall region includes radially spaced and vertically oriented grooves that are free from extending entirely to the bottom region, wherein the capsule has a barcode provided on a bottom side of the flange that opposes the top surface of the flange to which the cover is fastened, and wherein the base element comprises a circumferential border adjacent the flange, the border has a larger diameter compared to a diameter of the wall region.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P21-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 9:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, mit einem Basiselement aus Metall mit einem filterfreien Hohlraum, in dem ein Getr\u00e4nke-Rohstoff vorgesehen ist, wobei der Hohlraum radial beabstandete und vertikal ausgerichtete Rippen aufweist, wobei die Kapsel einen Flansch aufweist, der an dem Basiselement vorgesehen ist, und der Hohlraum durch eine Metallabdeckung verschlossen ist, die an einer Oberseite des Flansches befestigt ist, das Basiselement einen Wandbereich umfasst, der sich zwischen dem Flansch und einem Bodenbereich des Basiselements erstreckt, der Wandbereich radial beabstandete und vertikal ausgerichtete Rillen umfasst, die sich nicht vollst\u00e4ndig bis zum Bodenbereich erstrecken, wobei die Kapsel eine Kennung aufweist, die es erm\u00f6glicht, die jeweilige Portionskapsel zu individualisieren, und die Kennung ein Barcode ist, der auf einer von der Metallabdeckung abgewandten Unterseite des Flansches vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 9:<\/li>\n<li>\n\u201eEinzelportionskapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, bestehend aus: ein Basiselement mit einem Hohlraum, der radial beabstandete und vertikal ausgerichtete Rippen aufweist und in dem ein Rohgetr\u00e4nkematerial vorgesehen ist, wobei die Kapsel einen Flansch aufweist, der sich von dem Basiselement aus erstreckt, wobei der Hohlraum durch einen Deckel verschlossen ist, der an einer Oberseite des Flansches befestigt ist, wobei das Basiselement einen Wandbereich aufweist, der sich zwischen dem Flansch und einem Bodenbereich des Basiselements erstreckt, wobei der Wandbereich radial beabstandete und vertikal ausgerichtete Rillen aufweist, die sich nicht vollst\u00e4ndig zu dem Bodenbereich erstrecken, wobei die Kapsel einen Strichcode aufweist, der auf einer Unterseite des Flansches angebracht ist, die der Oberseite des Flansches gegen\u00fcberliegt, an dem der Deckel befestigt ist, und wobei das Basiselement einen umlaufenden Rand angrenzend an den Flansch aufweist, wobei der Rand einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser im Vergleich zu einem Durchmesser des Wandbereichs hat.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch hinsichtlich des US \u2018XXX nicht dargetan, dass sie zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung war. Soweit es die nach Patentanspruch 1 des US \u2018XXX vorgesehene Kennung angeht, die ein Barcode ist, der auf einer von der Metallabdeckung abgewandten Unterseite des Flansches vorgesehen ist, kann auf die Ausf\u00fchrungen zu dem EP \u2018XXX Bezug genommen werden. Mit Blick auf Patentanspruch 9 verweist die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf inhaltliche Parallelen weitgehend auf ihren Vortrag zu der US \u2018XXX. Nachdem es dort aber, wie ausgef\u00fchrt, ebenfalls an der Darlegung einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung fehlt, gilt dies f\u00fcr das US \u2018XXX gleicherma\u00dfen. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu der US \u2018XXX wird verwiesen. Im \u00dcbrigen sieht auch Patentanspruch 9 des US \u2018XXX einen Strichcode \u2013 im englischen Originalwortlaut: Barcode \u2013 vor, der auf einer Unterseite des Flansches angebracht ist, die der Oberseite des Flansches gegen\u00fcberliegt, an dem der Deckel befestigt ist. Auf die Ausf\u00fchrungen zu dem fehlenden Erfindungsbesitz in Bezug auf die Lehre des EP \u2018XXX wird auch in Bezug auf Patentanspruch 9 des US \u2018XXX erg\u00e4nzend verwiesen.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\ns)<br \/>\nAuch ein Anspruch auf Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P16) steht der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) als dessen eingetragener Inhaberin nicht zu.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage System for making a beverage, comprising: A) a single-serve capsule comprising: i) a base element with a cavity, in which a beverage material is provided, the base element being symmetrical about a central longitudinal axis thereof and having a rounded bottom portion; ii) a Hange extending outwardly from the base element, the Hange comprising a top side and an opposing bottom side; iii) a cover fastened to the top side of the flange, the cover is bowed outwardly in a central region of the cover relative to a peripheral region of the cover, the cover includes a region configured to be pierced at a location that is offset from the central longitudinal axis; iv) a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the single-serve capsule; and v) an identifier, which includes a repeat pattern, provided on the bottom side of the flange;<br \/>\nB) a beverage machine comprising: i) a sensor\/detector; ii) a receptacle configured to receive the single-serve capsule; iii) a pump controlled to supply water into the singleserve capsule only upon detection of the identifier by the sensor\/detector and a determination by the beverage machine that the single-serve capsule is suitable for use with the beverage machine; iv) a chamfered mandrel that is configured to pierce the cover at the location that is offset from the central longitudinal axis; v) a groove that is laterally offset from the chamfered mandrel; and vi) a seal that is at least partially seated in the groove and configured to bear against a top side of the cover in a region between a peripheral edge of the cover and the region of the cover that is pierced by the chamfered mandrel.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 7 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage System for making a beverage, comprising: A) a single-serve capsule comprising: i) a base element with a cavity, in which a beverage material is provided, the base element being symmetrical about a central longitudinal axis and having a rounded bottom portion; ii) a flange extending outwardly from the base element, the flange comprising a top side and an opposing bottom side; iii) a cover that is fastened to the top side of the flange, the cover is bowed outwardly in a central region of the cover relative to a peripheral region of the cover, the cover includes a region configured to be pierced at a location offset from the central longitudinal axis; iv) a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the single-serve capsule; and v) an identifier, which includes a repeat pattern, provided on the bottom side of the flange;<br \/>\nB) a beverage machine comprising: i) a sensor\/detector; ii) a receptacle configured to receive the single-serve capsule; iii) a pump controlled to supply water into the singleserve capsule only upon detection of the identifier with the sensor\/detector and determination by the beverage machine that the detected identifier agrees with a stored reference; iv) a chamfered mandrel that is configured to pierce the cover at the location offset from the central longitudinal axis; v) a pair of holding arms for guiding the single-serve capsule; vi) a waste Container for the single-serve capsule to fall into; vii) a groove that is laterally offset from the chamfered mandrel; and viii) a seal that is at least partially seated in the groove and configured to bear against a top side of the cover in a region between a peripheral edge of the cover and the region of the cover that is pierced by the chamfered mandrel.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 10 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage System for making a beverage, comprising: A) a single-serve capsule comprising: i) a base element with a cavity, in which a beverage material is provided, the base element being symmetrical about a central longitudinal axis; ii) an inside wall defining the cavity, which includes a ledge at an upper region thereof, the ledge projects from the inside wall towards the central longitudinal axis iii) a rounded bottom portion; iv) a flange extending outwardly from the base element, the flange comprising a top side and an opposing bottom side; v) a cover that is fastened to the top side of the flange, the cover is bowed outwardly in a central region of the cover relative to a peripheral region of the cover, the cover includes a region configured to be pierced at a location offset from the central longitudinal axis; vi) a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the single-serve capsule; vii) a side wall comprising a plurality of indentations arranged about the central longitudinal axis; viii) an identifier, which includes a repeat pattem, provided on the bottom side of the flange;<br \/>\nB) a beverage machine comprising: i) a sensor\/detector; ii) a receptacle configured to receive the single-serve capsule; iii) a pump controlled to supply water into the singleserve capsule only upon detection of the identifier with the sensor\/detector and a determination by the beverage machine that the single-serve capsule is suitable for use with the beverage machine; iv) a chamfered mandrel that is configured to pierce the cover in the location offset from the central longitudinal axis v) a pair of holding arms for guiding the single-serve capsule; vi) a waste Container for the single-serve capsule to fall into; vii) a groove that is laterally offset from the chamfered mandrel; and viii) a seal at least partially seated in the groove and 5 configured to seal against a top side of the cover in a region between a peripheral edge of the Hange and the region of the cover that is pierced by the mandrel.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P16-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1, 7 und 10:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eGetr\u00e4nkesystem zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, umfassend: A) eine Einzelportionskapsel, die Folgendes enth\u00e4lt: i) ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Getr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement symmetrisch um eine zentrale L\u00e4ngsachse desselben ist und einen abgerundeten Bodenabschnitt aufweist; ii) einen B\u00fcgel, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der B\u00fcgel eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite aufweist; iii) eine Abdeckung, die an der Oberseite des Flansches befestigt ist, wobei die Abdeckung in einem zentralen Bereich der Abdeckung relativ zu einem peripheren Bereich der Abdeckung nach au\u00dfen gebogen ist, wobei die Abdeckung einen Bereich aufweist, der so konfiguriert ist, dass er an einer Stelle durchstochen wird, die von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist; iv) eine Sperrschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aroma aus der Einzelportionskapsel entweicht; und v) eine Kennzeichnung, die ein sich wiederholendes Muster enth\u00e4lt und auf der Unterseite des Flansches angebracht ist; B) eine Getr\u00e4nkemaschine mit: i) einen Sensor\/Detektor; ii) einen Beh\u00e4lter, der zur Aufnahme der Einzelportionskapsel konfiguriert ist; iii) eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie nur dann Wasser in die Einzelportionskapsel einspeist, wenn der Sensor\/Detektor die Kennung erfasst und die Getr\u00e4nkemaschine feststellt, dass die Einzelportionskapsel geeignet ist f\u00fcr die Verwendung mit der Getr\u00e4nkemaschine; iv) einen abgeschr\u00e4gten Dorn, der so konfiguriert ist, dass er die Abdeckung an der Stelle durchsticht, die von der zentralen L\u00e4ngsachse abgewichen ist; v) eine Nut, die seitlich vom abgeschr\u00e4gten Dorn abgesetzt ist, und vi) eine Dichtung, die zumindest teilweise in der Nut sitzt und so konfiguriert ist, dass sie an einer Oberseite der Abdeckung in einem Bereich zwischen einer Umfangskante der Abdeckung und dem Bereich der Abdeckung, der von der Dichtung durchsto\u00dfen wird, anliegt abgeschr\u00e4gter Dorn.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 7:<\/li>\n<li>\n\u201eGetr\u00e4nkesystem zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, umfassend: A) eine Einzelportionskapsel, die Folgendes enth\u00e4lt: i) ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Getr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement um eine zentrale L\u00e4ngsachse symmetrisch ist und einen abgerundeten Bodenteil aufweist; ii) einen Flansch, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite aufweist; iii) eine Abdeckung, die an der Oberseite des Flansches befestigt ist, die Abdeckung in einem zentralen Bereich der Abdeckung relativ zu einem peripheren Bereich der Abdeckung nach au\u00dfen gew\u00f6lbt ist, wobei die Abdeckung einen Bereich aufweist, der so konfiguriert ist, dass er an einer von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzten Stelle durchstochen wird; iv) eine Barriereschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aromen aus der Einzelportionskapsel austritt; und v) eine auf der Unterseite des Flansches angebrachte Kennzeichnung, die ein Rapportmuster enth\u00e4lt; B) eine Getr\u00e4nkemaschine mit: i) einen Sensor\/Detektor;<br \/>\nii) einen Beh\u00e4lter, der zur Aufnahme der Einzelportionskapsel konfiguriert ist; iv) eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie nur dann Wasser in die Einzelportionskapsel einspeist, wenn die Kennung mit dem Sensor\/Detektor erfasst und von der Getr\u00e4nkemaschine festgestellt wird, dass die erfasste Kennung mit einer gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt; v) einen abgeschr\u00e4gten Dorn, der so konfiguriert ist, dass er die Abdeckung an der Stelle durchst\u00f6\u00dft, die von der zentralen L\u00e4ngsachse abweicht; vi) ein Paar Haltearme zur F\u00fchrung der Einzelportionskapsel; vii) einen Abfallbeh\u00e4lter, in den die Einzelportionskapsel fallen kann; viii) eine Nut, die seitlich von dem abgeschr\u00e4gten Dorn abgewinkelt ist; und ix) eine Dichtung, die zumindest teilweise in der Nut sitzt und so konfiguriert ist, dass sie an einer Oberseite der Abdeckung in einem Bereich zwischen einem Umfangsrand der Abdeckung und dem Bereich der Abdeckung, der von dem abgeschr\u00e4gten Dorn durchsto\u00dfen wird, anliegt.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 10:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nk System zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, bestehend aus:<br \/>\nA) eine Einzelportionskapsel, die Folgendes enth\u00e4lt: i) ein Grundelement mit einem Hohlraum, in dem sich ein Getr\u00e4nkematerial befindet, wobei das Grundelement symmetrisch um eine zentrale L\u00e4ngsachse angeordnet ist; ii) eine den Hohlraum begrenzende Innenwand, die in ihrem oberen Bereich eine Leiste aufweist, die von der Innenwand in Richtung der zentralen L\u00e4ngsachse vorsteht iii) einen abgerundeten unteren Teil; iv) einen Flansch, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite aufweist; v) eine Abdeckung, die an der Oberseite des Flansches befestigt ist, wobei die Abdeckung in einem zentralen Bereich der Abdeckung relativ zu einem peripheren Bereich der Abdeckung nach au\u00dfen gew\u00f6lbt ist, wobei die Abdeckung einen Bereich aufweist, der so konfiguriert ist, dass er an einer von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzten Stelle durchstochen wird; vi) eine Sperrschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aromen aus der Portionskapsel entweichen; vii) eine Seitenwand mit einer Vielzahl von Einkerbungen, die um die zentrale L\u00e4ngsachse angeordnet sind; viii) eine Kennzeichnung, die ein Wiederholungsmuster enth\u00e4lt und auf der Unterseite des Flansches angebracht ist; B) eine Getr\u00e4nkemaschine mit: i) einen Sensor\/Detektor; ii) einen Beh\u00e4lter, der zur Aufnahme der Einzelportionskapsel konfiguriert ist; iii) eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie nur dann Wasser in die Einzelportionskapsel einspeist, wenn die Kennung mit dem Sensor\/Detektor erfasst wird und die Getr\u00e4nkemaschine feststellt, dass die Einzelportionskapsel zur Verwendung mit der Getr\u00e4nkemaschine geeignet ist; iv) einen abgeschr\u00e4gten Dorn, der so konfiguriert ist, dass er die Abdeckung an einer Stelle durchsticht, die von der zentralen L\u00e4ngsachse abweicht v) ein Paar Haltearme zur F\u00fchrung der Einzelportionskapsel; vi) einen Abfallbeh\u00e4lter, in den die Einzelportionskapsel fallen kann; vii) eine Nut, die seitlich von dem abgeschr\u00e4gten Dorn versetzt ist; und viii) eine Dichtung, die zumindest teilweise in der Nut sitzt und so konfiguriert ist, dass sie gegen eine Oberseite der Abdeckung in einen Bereich zwischen einer Umfangskante des Hanges und dem Bereich des Deckels, der vom Dorn durchsto\u00dfen wird.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin bereits ihren Erfindungsbesitz nicht dargetan habe. Sie habe insoweit lediglich vorgetragen, dass ihre Entwicklungen eine Abdeckung vorgesehen h\u00e4tten, die an der Oberseite des Flansches befestigt sei, wobei die Abdeckung in einem zentralen Bereich der Abdeckung relativ zu einem Randbereich der Abdeckung nach au\u00dfen gew\u00f6lbt sei. Zu Recht ist das Landgericht zu der Beurteilung gelangt, dass dieses Vorbringen f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung des Erfindungsbesitzes nicht ausreicht. Der bereits erw\u00e4hnte pauschale Einwand der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz ist unbeachtlich und vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nt)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 1) auch nicht die Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P17) verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage System for making a beverage, comprising: a single-serve capsule comprising: a base element with a cavity, in which a raw beverage material is provided; a Hange extending outwardly from the base element, the Hange comprising a top side and an opposing bottom side; a cover that is fastened to the top side of the Hange to close the cavity; and a barcode provided on the bottom side of the Hange; and a beverage machine comprising: a sensor\/detector configured to read the barcode; a brewing chamber configured to receive the base element of the single-serve capsule and having an end portion that opposes the bottom side of the flange; and a pump controlled to supply water into the single-serve capsule; wherein the single-serve capsule is free of a filter that is located inside of the cavity, the single-serve capsule also comprises: i. an upper end portion that has an annular convexity and a lower end portion that has an annular concavity relative to a central axis of the base element; and ii. a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the single-serve capsule; wherein the beverage machine also comprises: i. a mandrel that is configured to pierce the cover in a region that is offset from the central axis of the base element; ii. a seal that is configured to seal against the cover in a region between a peripheral edge of the flange and the region of the cover that is pierced by the mandrel; iii. a pair of holding arms for engaging the single-serve capsule; and iv. a dropping box for the single-serve capsule to fall into; wherein the pump is controlled to push the water into the single-serve capsule only upon a determination that the read barcode agrees with a stored reference.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 7 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage System for making a beverage, comprising: a single-serve capsule comprising: a base element with a cavity, in which a raw beverage material is provided; a flange extending outwardly from the base element, the flange comprising a top side and an opposing bottom side; a cover that is fastened to the top side of the flange to close the cavity; and an identifier provided on the bottom side of the flange, the identifier being a barcode; and a beverage machine comprising: a sensor\/detector, a brewing chamber configured to receive the base element of the single-serve capsule and having an end portion that opposes the bottom side of the flange; and a pump controlled to supply water into the single-serve capsule; wherein the single-serve capsule is free of a filter that is located inside of the cavity, the single-serve capsule also comprises: i. an upper end portion that has an annular convexity and a lower end portion that has an annular concavity relative to a central axis of the base element; ii. a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the single-serve capsule; and iii. a side wall having indentations; wherein the beverage machine also comprises: i. a mandrel that is configured to pierce the cover in a region that is offset from the central axis of the base element; ii. a seal that is configured to seal against the cover in a region between a peripheral edge of the flange and the region of the cover that is pierced by the mandrel; iii. a pair of holding arms for engaging opposite sides of the single-serve capsule; and iv. a dropping box for the single-serve capsule to fall into; wherein the beverage machine, by reading or detecting the identifier with the sensor\/detector, is configured to determine if the single-serve capsule belongs to a group of single serve capsules operable for use with the beverage machine, and only if the beverage machine determines that the single-serve capsule belongs to the group of single serve capsules operable for use with the beverage machine is the pump controlled to push the water into the single-serve capsule.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P17-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 7 (offensichtliche \u00dcbersetzungsfehler wurden \u00fcbernommen):<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eGetr\u00e4nkesystem zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, umfassend: eine Einzelportionskapsel, umfassend: ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Rohgetr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird; einen Hange, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Hange eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite umfasst; einen Deckel, der an der Oberseite des Hanges befestigt ist, um den Hohlraum zu schlie\u00dfen; und einen Strichcode, der auf der Unterseite des Hanges bereitgestellt ist; und eine Getr\u00e4nkemaschine, die Folgendes umfasst: einen Sensor\/Detektor, der zum Lesen des Strichcodes konfiguriert ist; eine Br\u00fchkammer mit die so geformt ist, dass sie das Basiselement der Einzelportionskapsel aufnimmt und einen Endabschnitt aufweist, der der Unterseite des Flansches gegen\u00fcberliegt; und eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie Wasser in die Einzelportionskapsel f\u00f6rdert; wobei die Einzelportionskapsel frei von einem Filter ist, der sich im Inneren des Hohlraums befindet, wobei die Einzelportionskapsel auch umfasst: i. einen oberen Endabschnitt, der eine ringf\u00f6rmige Konvexit\u00e4t aufweist, und einen unteren Endabschnitt, der eine ringf\u00f6rmige Konkavit\u00e4t relativ zu einer Mittelachse des Basiselements aufweist; und ii. eine Sperrschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aromen aus der Portionskapsel entweichen; wobei die Getr\u00e4nkemaschine auch umfasst: i. einen Dorn, der so konfiguriert ist, dass er die Abdeckung in einem Bereich durchsticht, der von der Mittelachse des Basiselements versetzt ist; ii. eine Dichtung, die so konfiguriert ist, dass sie gegen den Deckel in einem Bereich zwischen einer Umfangskante des Flansches und dem Bereich des Deckels, der von dem Dorn durchsto\u00dfen wird, abdichtet; iii. ein Paar Haltearme f\u00fcr den Eingriff in die Einzelportionskapsel; und iv. eine Einwurfbox, in die die Einzelportionskapsel f\u00e4llt; wobei die Pumpe so gesteuert wird, dass das Wasser nur dann in die Einzelportionskapsel gedr\u00fcckt wird, wenn festgestellt wird, dass der gelesene Strichcode mit einer gespeicherten Referenz \u00fcbereinstimmt.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 7:<\/li>\n<li>\n\u201eGetr\u00e4nkesystem zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, umfassend: eine Einzelportionskapsel, umfassend: ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Rohgetr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird; einen Flansch, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite umfasst; eine Abdeckung, die an der Oberseite des Flansches befestigt ist, um den Hohlraum zu verschlie\u00dfen; und eine Kennung, die auf der Unterseite des Flansches bereitgestellt ist, wobei die Kennung ein Strichcode ist; und eine Getr\u00e4nkemaschine, die Folgendes umfasst: einen Sensor\/Detektor, eine Br\u00fchkammer, die so konfiguriert ist, dass sie das Basiselement der Einzelportionskapsel aufnimmt und einen Endabschnitt aufweist, der der Unterseite des Flansches gegen\u00fcberliegt; und eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie Wasser in die Einzelportionskapsel einspeist; wobei die Einzelportionskapsel frei von einem Filter ist, der sich im Inneren des Hohlraums befindet, wobei die Einzelportionskapsel auch umfasst: i. einen oberen Endabschnitt, der eine ringf\u00f6rmige Konvexit\u00e4t aufweist, und einen unteren Endabschnitt, der eine ringf\u00f6rmige<br \/>\nKonkavit\u00e4t relativ zu einer Mittelachse des Basiselements aufweist; ii. eine Sperrschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aroma aus der Einzelportionskapsel entweicht; und iii. eine Seitenwand mit Einbuchtungen; wobei die Getr\u00e4nkemaschine auch umfasst: i. einen Dorn, der so konfiguriert ist, dass er die Abdeckung in einem Bereich durchsticht, der von der Mittelachse des Basiselements versetzt ist; ii. eine Dichtung, die so konfiguriert ist, dass sie gegen den Deckel in einem Bereich zwischen einer Umfangskante des Flansches und dem Bereich des Deckels, der von dem Dorn durchsto\u00dfen wird, abdichtet; iii. ein Paar Haltearme f\u00fcr den Eingriff in gegen\u00fcberliegende Seiten der Einzelportionskapsel; und iv. eine Einwurfbox, in die die Einzelportionskapsel f\u00e4llt; wobei die Getr\u00e4nkemaschine durch Lesen oder Erfassen der Kennung mit dem Sensor\/Detektor konfiguriert ist, um zu bestimmen, ob die Einzelportionskapsel zu einer Gruppe von Einzelportionskapseln geh\u00f6rt, die zur Verwendung mit der Getr\u00e4nkemaschine betreibbar sind, und nur wenn die Getr\u00e4nkemaschine bestimmt, dass die Einzelportionskapsel zu der Gruppe von Einzelportionskapseln geh\u00f6rt, die zur Verwendung mit der Getr\u00e4nkemaschine betreibbar sind, wird die Pumpe gesteuert, um das Wasser in die Einzelportionskapsel zu dr\u00fccken.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin bereits ihren Erfindungsbesitz nicht dargetan habe. Sie habe insoweit lediglich vorgetragen, ihre Entwicklungen h\u00e4tten vorgesehen, dass die Getr\u00e4nkemaschine eine Kammer umfasse, die so konfiguriert sei, dass sie das Basismaterial der Portionskapsel aufnehme und einen Endabschnitt aufweise, der der Unterseite des Flansches gegen\u00fcberliege. Der Beurteilung des Landgerichts, wonach mit diesem Vorbringen ein Erfindungsbesitz nicht ausreichend dargetan ist, schlie\u00dft sich der Senat an. Die Kl\u00e4gerin wendet sich hiergegen in der Berufungsinstanz auch nur mit dem bereits erw\u00e4hnten pauschalen Einwand, der indes, wie ausgef\u00fchrt, unbeachtlich ist.<\/li>\n<li>\nErg\u00e4nzend wird hinsichtlich der in den unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen des US \u2018XXX enthaltenen Vorgabe, wonach ein Strichcode \u2013 im englischen Originalwortlaut: Barcode \u2013 an der Unterseite des Flansches bereitgestellt ist, auf die die Ausf\u00fchrungen zu dem fehlenden Erfindungsbesitz hinsichtlich des EP \u2018XXX Bezug genommen<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nu)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann ferner nicht die Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P22) von der Beklagten zu 1) verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage System for making a beverage, comprising: A) a portion capsule comprising: i) a base element with a cavity, in which a beverage material is provided, the base element being symmetrical about a central longitudinal axis thereof and having an open end and a bottom portion, the base element having a first height that is defined between the open end and the bottom portion; ii) a rim extending outwardly from the base element, the rim comprising a top side and an opposing bottom side; iii) a cover fastened to the base element to close the cavity, the cover is bowed outwardly in a central region of the cover relative to a peripheral region of the cover, the cover includes a region configured to be pierced at a location that is offset from the central longitudinal axis, the cover has a second height that is defined between the peripheral region and the central region, wherein the first height of the base element is greater than the second height of the cover; iv) a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the portion capsule; and v) an identifier provided on the bottom side of the rim;<br \/>\nB) a beverage machine comprising: i) a sensor\/detector; ii) an insertion shaft configured to receive the portion capsule and to enable detection of the identifier on the bottom side of the rim by the sensor\/detector; iii) a chamfered mandrel that is configured to pierce the cover at the location that is offset from the central longitudinal axis; iv) a seal that is configured to bear against a top side of the cover in a region between the peripheral region of the cover and the region of the cover that is pierced by the chamfered mandrel; and v) a pump controlled to supply hot water into the portion capsule only upon detection of the identifier by the sensor\/detector and a determination by the beverage machine that the portion capsule is suitable for use with the beverage machine.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 12 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage System comprising: A) a portion capsule comprising: i) a base element with a cavity, in which a beverage material is provided, the base element being symmetrical about a central longitudinal axis thereof and having an open end and a bottom portion, the base element having a first height that is defined between the open end and the bottom portion; ii) a rim extending outwardly from the base element, the rim having a top side and an opposing bottom side; iii) a cover fastened to the base element, the cover is bowed outwardly in a central region of the cover relative to a peripheral region of the cover, the cover includes a region configured to be pierced at a location that is offset from the central longitudinal axis, the cover has a second height that is defined between the peripheral region and the central region, wherein the first height of the base element is greater than the second height of the cover; iv) a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the portion capsule; and v) an identifier provided on the bottom side of the rim; B) a beverage machine comprising: i) an insertion shaft having a wall structure into which the portion capsule is received, the insertion shaft defined by a base portion and an annular portion laterally extending outwardly from the base portion in a direction that is transverse to a longitudinal axis of the insertion shaft; ii) a chamfered mandrel that pierces the cover at the location that is offset from the central longitudinal axis; iii) an optical sensor\/detector positioned outside of the base portion of the wall structure of the insertion shaft and below the annular portion, which directs a beam through a portion of the wall structure to read the identifier on the portion capsule; iv) a seal that is configured to bear against a top side of the cover in a region between the peripheral region of the cover and the region of the cover that is pierced by the chamfered mandrel; and v) a pump that supplies hot water into the portion capsule only after the identifier is read by the sensor\/detector.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P22-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 12:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eGetr\u00e4nkesystem zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, bestehend aus: A) eine Portionskapsel, bestehend aus: i) ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Getr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement symmetrisch um eine zentrale L\u00e4ngsachse desselben ist und ein offenes Ende und einen Bodenabschnitt aufweist, wobei das Basiselement eine erste H\u00f6he aufweist, die zwischen dem offenen Ende und dem Bodenabschnitt definiert ist; ii) einen Rand, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Rand eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite aufweist; iii) eine Abdeckung, die an dem Basiselement befestigt ist, um den Hohlraum zu schlie\u00dfen, wobei die Abdeckung in einem zentralen Bereich der Abdeckung relativ zu einem peripheren Bereich der Abdeckung nach au\u00dfen gew\u00f6lbt ist, wobei die Abdeckung einen Bereich aufweist, der so konfiguriert ist, dass er an einer Stelle durchstochen wird, die von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist, wobei die Abdeckung eine zweite H\u00f6he aufweist, die zwischen dem peripheren Bereich und dem zentralen Bereich definiert ist, wobei die erste H\u00f6he des Basiselements gr\u00f6\u00dfer ist als die zweite H\u00f6he der Abdeckung; iv) eine Sperrschicht, um zu verhindern, dass Feuchtigkeit oder Aromastoffe aus der Portionskapsel entweichen; und v) eine auf der Unterseite der Felge angebrachte Kennzeichnung; 8) eine Getr\u00e4nkemaschine mit: 1. einen Sensor\/Detektor;<br \/>\n11. einen Einf\u00fchrschacht, der so konfiguriert ist, dass er die Portionskapsel aufnimmt und die Erkennung der Kennung an der Unterseite der Felge durch den Sensor\/Detektor erm\u00f6glicht;<br \/>\n111. einen abgeschr\u00e4gten Dorn, der so konfiguriert ist, dass er die Abdeckung an der Stelle durchst\u00f6\u00dft, die von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist;<br \/>\n112. eine Dichtung, die so konfiguriert ist, dass sie an einer Oberseite des Deckels in einem Bereich zwischen dem Umfangsbereich des Deckels und dem Bereich des Deckels, der von dem abgeschr\u00e4gten Dorn durchsto\u00dfen wird, anliegt; und<br \/>\n113. eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie nur dann hei\u00dfes Wasser in die Portionskapsel einspeist, wenn der Sensor\/Detektor die Kennung erfasst und die Getr\u00e4nkemaschine feststellt, dass die Portionskapsel f\u00fcr die Verwendung mit der Getr\u00e4nkemaschine geeignet ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 12:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nkesystem bestehend aus: A) eine Portionskapsel, bestehend aus: i) ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Getr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement symmetrisch um eine zentrale L\u00e4ngsachse desselben ist und ein offenes Ende und einen Bodenabschnitt aufweist, wobei das Basiselement eine erste H\u00f6he aufweist, die zwischen dem offenen Ende und dem Bodenabschnitt definiert ist; ii) einen Rand, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Rand eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite aufweist; iii) eine Abdeckung, die an dem Basiselement befestigt ist, wobei die Abdeckung in einem zentralen Bereich der Abdeckung relativ zu einem peripheren Bereich der Abdeckung nach au\u00dfen gebogen ist, wobei die Abdeckung einen Bereich aufweist, der so konfiguriert ist, dass er an einer Stelle durchstochen wird, die von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist, wobei die Abdeckung eine zweite H\u00f6he aufweist, die zwischen dem peripheren Bereich und dem zentralen Bereich definiert ist, wobei die erste H\u00f6he des Basiselements gr\u00f6\u00dfer ist als die zweite H\u00f6he der Abdeckung; iv) eine Sperrschicht, um zu verhindern, dass Feuchtigkeit oder Aromastoffe aus der Portionskapsel entweichen; und v) eine auf der Unterseite der Felge angebrachte Kennzeichnung; B) eine Getr\u00e4nkemaschine mit: i) einen Einf\u00fchrungsschaft mit einer Wandstruktur, in der die Portionskapsel aufgenommen wird, wobei der Einf\u00fchrungsschaft durch einen Basisabschnitt und einen ringf\u00f6rmigen Abschnitt definiert ist, der sich seitlich vom Basisabschnitt in einer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, die quer zu einer L\u00e4ngsachse des Einf\u00fchrungsschafts verl\u00e4uft; ii) einen abgeschr\u00e4gten Dorn, der den Deckel an der von der zentralen L\u00e4ngsachse abgesetzten Stelle durchst\u00f6\u00dft; iii) einen optischen Sensor\/Detektor, der au\u00dferhalb des Basisteils der Wandstruktur des Einf\u00fchrschachts und unterhalb des ringf\u00f6rmigen Teils angeordnet ist und einen Strahl durch einen Teil der Wandstruktur lenkt, um die Kennung auf der Teilkapsel zu lesen; iv) eine Dichtung, die so konfiguriert ist, dass sie an einer Oberseite des Deckels in einem Bereich zwischen dem Umfangsbereich des Deckels und dem Bereich des Deckels, der von dem abgeschr\u00e4gten Dorn durchsto\u00dfen wird, anliegt; und v) eine Pumpe, die erst dann hei\u00dfes Wasser in die Portionskapsel einspeist, wenn die Kennung vom Sensor\/Detektor gelesen wurde.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin bereits ihren Erfindungsbesitz nicht dargetan habe. Sie habe insoweit lediglich vorgetragen, ihre Entwicklungen h\u00e4tten vorgesehen, dass das Basiselement der Portionskapsel eine erste H\u00f6he habe, die sich zwischen dem offenen Ende und dem Bodenabschnitt definiere. Daneben sei eine zweite H\u00f6he vorgesehen gewesen, die sich zwischen dem Randbereich und dem Zentrum der Abdeckung definiere, wobei die erste H\u00f6he des Basiselements gr\u00f6\u00dfer sei als die zweite H\u00f6he der Abdeckung. Der Beurteilung des Landgerichts, wonach mit diesem Vorbringen ein Erfindungsbesitz nicht ausreichend dargetan ist, schlie\u00dft sich der Senat an. Die Kl\u00e4gerin wendet sich hiergegen in der Berufungsinstanz auch nur mit dem erw\u00e4hnten pauschalen Einwand, der unbeachtlich ist und die dargestellte Beurteilung nicht in Frage stellt.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nv)<br \/>\nEin Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P23) steht der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht zu.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA portion capsule for making a beverage comprising: a base element having a cavity in which a beverage material is provided, the base element including a wall that is symmetrical about a central longitudinal axis thereof and having an open end and a closed bottom portion, the base element has a first height that is defined between the open end and the closed bottom portion, the wall has an outside surface and an inside surface which faces the beverage material; a plurality of indentations arranged on the outside surface of the wall, about the central longitudinal axis; a ledge formed at the inside surface of the wall and projecting towards the central longitudinal axis, the ledge is spaced below the open end of the base element; a rim at the open end of the base element, the rim having a top surface and an opposing bottom surface; an optically detectable individualization identifier, which is carried by the bottom surface of the rim, the optically detectable individualization identifier includes surface areas having different optically detectable reflective properties, the optically detectable individualization identifier is configured to be read by a sensor\/detector of a beverage machine to individualize the portion capsule and to activate a pump of the beverage machine; a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the portion capsule; and a cover attached to the base element to close the cavity, the cover having a central region and a perimeter, the cover is bowed outwardly to a second height in the central region relative to the perimeter of the cover, the second height of the cover is less than the first height of the base element, the cover includes a piercing region that is configured to be pierced by a mandrel of the beverage machine at a location that is laterally offset from the central longitudinal axis and a sealing region that is configured to be sealed against by a seal of the beverage machine, the sealing region is located between the piercing region and the perimeter of the cover.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 8 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA portion capsule for making a beverage comprising: a base element having a cavity in which a beverage material is provided, the base element including a wall that is symmetrical about a central longitudinal axis thereof and having an open end and a closed bottom portion, the base element has a first height that is defined between the open end and the closed bottom portion, the wall has an outside surface and an inside surface which faces the beverage material; a plurality of vertically-orientated indentations arranged on the outside surface of the wall; a plurality of vertically-orientated ribs arranged on the inside surface of the wall; a rim at the open end of the base element, the rim having a top surface and an opposing bottom surface; an optically detectable individualization identifier, which is carried by the bottom surface of the rim, the optically detectable individualization identifier includes surface areas having different optically detectable reflective properties, the optically detectable individualization identifier is configured to be read by a sensor\/detector of a beverage machine to individualize the portion capsule and to activate a pump of the beverage machine; a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the portion capsule; and a cover sealed to the base element to close the cavity, the cover having a central region and a perimeter, the cover is bowed outwardly to a second height in the central region relative to the perimeter of the cover, the second height of the cover is less than the first height of the base element, the cover includes a piercing region that is configured to be pierced by a mandrel of the beverage machine at a location that is laterally offset from the central longitudinal axis and a sealing region that is configured to be sealed against by a seal of the beverage machine, the sealing region is located between the piercing region and the perimeter of the cover.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P23-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 8:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, umfassend: ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Getr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement eine Wand einschlie\u00dft, die symmetrisch um eine zentrale L\u00e4ngsachse davon ist und ein offenes Ende und einen geschlossenen Bodenabschnitt aufweist, wobei das Basiselement eine erste H\u00f6he aufweist, die zwischen dem offenen Ende und dem geschlossenen Bodenabschnitt definiert ist, wobei die Wand eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine Innenfl\u00e4che aufweist, die dem Getr\u00e4nkematerial gegen\u00fcberliegt; eine Vielzahl von Vertiefungen, die auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand um die zentrale L\u00e4ngsachse angeordnet sind; eine Leiste, die an der Innenfl\u00e4che der Wand ausgebildet ist und in Richtung der zentralen L\u00e4ngsachse vorsteht, wobei die Leiste unterhalb des offenen Endes des Basiselements beabstandet ist; einen Rand am offenen Ende des Basiselements, wobei der Rand eine obere Fl\u00e4che und eine gegen\u00fcberliegende untere Fl\u00e4che aufweist; eine optisch detektierbare Individualisierungskennung, die von der Bodenfl\u00e4che des Randes getragen wird, wobei die optisch detektierbare Individualisierungskennung Oberfl\u00e4chenbereiche mit unterschiedlichen optisch detektierbaren Reflexionseigenschaften aufweist, wobei die optisch detektierbare Individualisierungskennung so konfiguriert ist, dass sie von einem Sensor\/Detektor einer Getr\u00e4nkemaschine gelesen wird, um die Portionskapsel zu individualisieren und eine Pumpe der Getr\u00e4nkemaschine zu aktivieren; eine Sperrschicht, um zu verhindern, dass Feuchtigkeit oder Aromastoffe aus der Portionskapsel entweichen; und einen Deckel, der an dem Basiselement angebracht ist, um den Hohlraum zu schlie\u00dfen, wobei der Deckel einen zentralen Bereich und einen Umfang aufweist, wobei der Deckel nach au\u00dfen auf eine zweite H\u00f6he in dem zentralen Bereich relativ zu dem Umfang des Deckels gebogen ist, wobei die zweite H\u00f6he des Deckels geringer ist als die erste H\u00f6he des Basiselements, die Abdeckung einen Durchsto\u00dfbereich, der so konfiguriert ist, dass er von einem Dorn der Getr\u00e4nkemaschine an einer Stelle durchsto\u00dfen wird, die seitlich von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist, und einen Dichtungsbereich aufweist, der so konfiguriert ist, dass er von einer Dichtung der Getr\u00e4nkemaschine abgedichtet wird, wobei der Dichtungsbereich zwischen dem Durchsto\u00dfbereich und dem Umfang der Abdeckung angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 8:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, umfassend: ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Getr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement eine Wand einschlie\u00dft, die symmetrisch um eine zentrale L\u00e4ngsachse davon ist und ein offenes Ende und einen geschlossenen Bodenabschnitt aufweist, wobei das Basiselement eine erste H\u00f6he aufweist, die zwischen dem offenen Ende und dem geschlossenen Bodenabschnitt definiert ist, wobei die Wand eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine Innenfl\u00e4che aufweist, die dem Getr\u00e4nkematerial gegen\u00fcberliegt; eine Vielzahl von vertikal ausgerichteten Vertiefungen, die an der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand angeordnet sind; eine Vielzahl von vertikal ausgerichteten Rippen, die auf der Innenfl\u00e4che der Wand angeordnet sind; einen Rand am offenen Ende des Basiselements, wobei der Rand eine obere Fl\u00e4che und eine gegen\u00fcberliegende untere Fl\u00e4che aufweist; eine optisch detektierbare Individualisierungskennung, die von der Bodenfl\u00e4che des Randes getragen wird, wobei die optisch detektierbare Individualisierungskennung Oberfl\u00e4chenbereiche mit unterschiedlichen optisch detektierbaren Reflexionseigenschaften aufweist, wobei die optisch detektierbare Individualisierungskennung so konfiguriert ist, dass sie von einem Sensor\/Detektor einer Getr\u00e4nkemaschine gelesen wird, um die Portionskapsel zu individualisieren und eine Pumpe der Getr\u00e4nkemaschine zu aktivieren; eine Sperrschicht, um zu verhindern, dass Feuchtigkeit oder Aromastoffe aus der Portionskapsel entweichen; und eine Abdeckung, die mit dem Basiselement versiegelt ist, um den Hohlraum zu schlie\u00dfen, wobei die Abdeckung einen zentralen Bereich und einen Umfang aufweist, wobei die Abdeckung nach au\u00dfen auf eine zweite H\u00f6he im zentralen Bereich relativ zum Umfang der Abdeckung gebogen ist, wobei die zweite H\u00f6he der Abdeckung geringer ist als die erste H\u00f6he des Basiselements, die Abdeckung einen Durchsto\u00dfbereich, der so konfiguriert ist, dass er von einem Dorn der Getr\u00e4nkemaschine an einer Stelle durchsto\u00dfen wird, die seitlich von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist, und einen Dichtungsbereich aufweist, der so konfiguriert ist, dass er von einer Dichtung der Getr\u00e4nkemaschine abgedichtet wird, wobei der Dichtungsbereich zwischen dem Durchsto\u00dfbereich und dem Umfang der Abdeckung angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich der US \u2018XXX bereits nicht dargelegt, dass sie sich im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Sie begr\u00fcndet ihren Erfindungsbesitz hinsichtlich des Merkmals von Patentanspruch 1, wonach eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Portionskapsel eine Leiste umfasst, die an der Innenfl\u00e4che der Wand ausgebildet ist und in Richtung der zentralen L\u00e4ngsachse vorsteht, wobei die Leiste unterhalb des offenen Endes des Basiselements beabstandet ist, ausschlie\u00dflich damit, das Merkmal habe keinen technischen Effekt bzw. es handele sich hierbei um eine Ab\u00e4nderung\/Abwandlung bzw. Erg\u00e4nzung im Rahmen des K\u00f6nnens des Fachmanns, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lasse. Ebenso begr\u00fcndet sie das Vorsehen einer optisch detektierbaren Individualisierungskennung und deren n\u00e4here Ausgestaltung sowie den in bestimmter Weise konfigurierten Dichtungsbereich der an dem Basiselement angebrachten Abdeckung im Rahmen von Patentanspruch 1. Im Rahmen von Patentanspruch 8 verweist sie weitgehend auf Patentanspruch 1 und damit auch auf die vorgenannte Begr\u00fcndung. Zur Darlegung einer fertigen und wesensgleichen Erfindung reichen diese pauschalen und in keiner Weise n\u00e4her begr\u00fcndeten Behauptungen indes nicht aus.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nw)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch nicht die Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P24) von der Beklagten zu 1) verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage System comprising: A) a single-serve capsule comprising: i) a base element with a cavity, in which a beverage material is provided, the base element including a wall that is symmetrical about a central longitudinal axis thereof and having a closed, rounded bottom portion, the base element is free of a filter inside of the cavity; ii) a Hange extending outwardly from the base element, the Hange having a top side and an opposing bottom side; iii) a cover fastened to the top side of the Hange, the cover is bowed outwardly in a central region of the cover relative to a peripheral region of the cover, the cover includes a region configured to be pierced at a location that is offset from the central longitudinal axis; iv) a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the single-serve capsule; and v) an individualization identifier, which includes an optically detectable repeat pattern, provided on the bottom side of the Hange; B) a beverage machine comprising: i) a capsule receptacle having a wall structure into which the single-serve capsule is received, the capsule receptacle defined by a base portion and an annular portion laterally extending outwardly from the base portion in a direction that is transverse to a longitudinal axis of the capsule receptacle; ii) a chamfered mandrel that pierces the cover at the location that is offset from the central longitudinal axis; iii) an optical sensor\/detector positioned outside of the base portion of the wall structure of the capsule receptacle and below the annular portion, which directs a beam through a portion of the wall structure to read the individualization identifier on the singleserve capsule; iv) a pump that supplies water into the single-serve capsule only after the individualization identifier is read by the sensor\/detector; v) a groove that is laterally offset from the chamfered mandrel; and vi) a seal that is at least partially seated in the groove and configured to bear against a top side of the cover in a region between the peripheral region of the cover and the region of the cover that is pierced by the chamfered mandrel.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 12 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage System comprising: A) a single-serve capsule comprising: i) a base element with a cavity, in which a beverage material is provided, the base element including a wall that is symmetrical about a central longitudinal axis thereof and having a closed, rounded bottom portion, the base element having an exterior wall that includes a plurality of indentations arranged about the central longitudinal axis, the base element is free of a filter inside of the cavity; ii) a Hange extending outwardly from the base element, the Hange having a top side and an opposing bottom side; iii) a cover fastened to the top side of the Hange, the cover is bowed outwardly in a central region of the cover relative to a peripheral region of the cover, the cover includes a region configured to be pierced at a location that is offset from the central longitudinal axis; iv) a barrier layer to prevent moisture or aroma from escaping out of the single-serve capsule; and v) an individualization identifier, which includes an optically detectable repeat pattern, provided on the bottom side of the Hange; B) a beverage machine comprising: i) a capsule receptacle having a wall structure into which the single-serve capsule is received, the capsule receptacle defined by a base portion and an annular portion laterally extending outwardly from the base portion in a direction that is transverse to a longitudinal axis of the capsule receptacle, ii) a chamfered mandrel that pierces the cover at the location that is offset from the central longitudinal axis; iii) an optical sensor\/detector positioned outside of the base portion of the wall structure of the capsule receptacle and below the annular portion, which directs a beam through a portion of the wall structure to read the identifier on the single-serve capsule, iv) a pump that supplies water into the single-serve capsule only after the individualization identifier is read by the sensor\/detector; v) a groove that is laterally offset from the chamfered mandrel; and vi) a seal that is at least partially seated in the groove and configured to bear against a top side of the cover in a region between the peripheral region of the cover and the region of the cover that is pierced by the chamfered mandrel.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P24-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 12:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nkesystem bestehend aus: A) eine Einzelportionskapsel, die Folgendes enth\u00e4lt: i) ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Getr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement eine Wand aufweist, die symmetrisch zu einer zentralen L\u00e4ngsachse desselben ist und einen geschlossenen, abgerundeten Bodenteil hat, wobei das Basiselement innerhalb des Hohlraums frei von einem Filter ist; ii) einen B\u00fcgel, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der B\u00fcgel eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite hat; iii) eine Abdeckung, die an der Oberseite der H\u00e4ngevorrichtung befestigt ist, wobei die Abdeckung in einem zentralen Bereich der Abdeckung relativ zu einem peripheren Bereich der Abdeckung nach au\u00dfen gew\u00f6lbt ist, wobei die Abdeckung einen Bereich aufweist, der so konfiguriert ist, dass er an einer Stelle durchstochen wird, die von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist; iv) eine Sperrschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aroma aus der Einzelportionskapsel entweicht; und v) ein Individualisierungskennzeichen, das ein optisch erkennbares, sich wiederholendes Muster enth\u00e4lt und auf der Unterseite des H\u00e4ngers angebracht ist; B) eine Getr\u00e4nkemaschine mit: i) einen Kapselbeh\u00e4lter mit einer Wandstruktur, in der die Einzelportionskapsel aufgenommen wird, wobei der Kapselbeh\u00e4lter durch einen Basisabschnitt und einen ringf\u00f6rmigen Abschnitt definiert ist, der sich seitlich von dem Basisabschnitt in einer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, die quer zu einer L\u00e4ngsachse des Kapselbeh\u00e4lters verl\u00e4uft; ii) einen abgeschr\u00e4gten Dorn, der den Deckel an der von der zentralen L\u00e4ngsachse abgesetzten Stelle durchst\u00f6\u00dft; iii) einen optischen Sensor\/Detektor, der au\u00dferhalb des Basisteils der Wandstruktur des Kapselbeh\u00e4lters und unterhalb des ringf\u00f6rmigen Teils positioniert ist und einen Strahl durch einen Teil der Wandstruktur lenkt, um die Individualisierungskennzeichnung auf der Einzelkapsel zu lesen; iv) eine Pumpe, die erst dann Wasser in die Einzelportionskapsel einspeist, wenn die Individualisierungskennung vom Sensor\/Detektor gelesen wurde; v) eine Nut, die seitlich von dem abgeschr\u00e4gten Dorn versetzt ist; und vi) eine Dichtung, die zumindest teilweise in der Nut sitzt und so gestaltet ist, dass sie an einer Oberseite der Abdeckung in einem Bereich zwischen dem Umfangsbereich der Abdeckung und dem Bereich der Abdeckung, der von dem abgeschr\u00e4gten Dorn durchsto\u00dfen wird, anliegt.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 12:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nkesystem bestehend aus: A) eine Einzelportionskapsel, die Folgendes enth\u00e4lt: i) ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Getr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement eine Wand aufweist, die symmetrisch um eine zentrale L\u00e4ngsachse desselben ist und einen geschlossenen, abgerundeten Bodenabschnitt aufweist, wobei das Basiselement eine Au\u00dfenwand aufweist, die eine Vielzahl von Einbuchtungen aufweist, die um die zentrale L\u00e4ngsachse angeordnet sind, wobei das Basiselement innerhalb des Hohlraums frei von einem Filter ist; ii) einen B\u00fcgel, der sich von dem Basiselement nach au\u00dfen erstreckt, wobei der B\u00fcgel eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite hat; iii) eine Abdeckung, die an der Oberseite der H\u00e4ngevorrichtung befestigt ist, wobei die Abdeckung in einem zentralen Bereich der Abdeckung relativ zu einem peripheren Bereich der Abdeckung nach au\u00dfen gew\u00f6lbt ist, wobei die Abdeckung einen Bereich aufweist, der so konfiguriert ist, dass er an einer Stelle durchstochen wird, die von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist; iv) eine Sperrschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aroma aus der Einzelportionskapsel entweicht; und v) ein Individualisierungskennzeichen, das ein optisch erkennbares, sich wiederholendes Muster enth\u00e4lt und auf der Unterseite des H\u00e4ngers angebracht ist; B) eine Getr\u00e4nkemaschine mit: i) einen Kapselbeh\u00e4lter mit einer Wandstruktur, in der die Einzelportionskapsel aufgenommen wird, wobei der Kapselbeh\u00e4lter durch einen Basisabschnitt und einen ringf\u00f6rmigen Abschnitt definiert ist, der sich seitlich von dem Basisabschnitt in einer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, die quer zu einer L\u00e4ngsachse des Kapselbeh\u00e4lters verl\u00e4uft, ii) einen abgeschr\u00e4gten Dorn, der den Deckel an der von der zentralen L\u00e4ngsachse abgesetzten Stelle durchst\u00f6\u00dft; iii) einen optischen Sensor\/Detektor, der au\u00dferhalb des Basisteils der Wandstruktur des Kapselbeh\u00e4lters und unterhalb des ringf\u00f6rmigen Teils angeordnet ist und einen Strahl durch einen Teil der Wandstruktur lenkt, um die Kennung auf der Einzelportionskapsel zu lesen, iv) eine Pumpe, die erst dann Wasser in die Einzelportionskapsel einspeist, wenn die Individualisierungskennung vom Sensor\/Detektor gelesen wurde; v) eine Nut, die seitlich von dem abgeschr\u00e4gten Dorn versetzt ist; und vi) eine Dichtung, die zumindest teilweise in der Nut sitzt und so gestaltet ist, dass sie an einer Oberseite der Abdeckung in einem Bereich zwischen dem Umfangsbereich der Abdeckung und dem Bereich der Abdeckung, der von dem abgeschr\u00e4gten Dorn durchsto\u00dfen wird, anliegt.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch hinsichtlich der US \u2018XXX nicht dargelegt, dass sie sich zum Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Auch insoweit begr\u00fcndet sie ihren Erfindungsbesitz \u2013 neben dem Verweis auf andere Streitschutzrechte \u2013 hinsichtlich mehrerer Merkmale mit dem pauschalen Hinweis, diese h\u00e4tten keinen technischen Effekt oder es handele sich um eine Ab\u00e4nderung\/Abwandlung bzw. Erg\u00e4nzung im Rahmen des K\u00f6nnens des Fachmanns, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lasse. Dies gilt etwa f\u00fcr die nach Patentanspruch 1 und Patentanspruch 12 vorgesehene Individualisierungskennung sowie die Vorgabe, wonach der Kapselbeh\u00e4lter durch einen Basisabschnitt und einen ringf\u00f6rmigen Abschnitt definiert wird, der sich seitlich von dem Basisabschnitt in einer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, die quer zu einer L\u00e4ngsachse des Kapselbeh\u00e4lters verl\u00e4uft. Im Rahmen von Patentanspruch 12 gilt dies ferner f\u00fcr die Vorgabe, wonach das Basiselement eine Au\u00dfenwand umfasst, die mehrere um die zentrale L\u00e4ngsachse angeordnete Vertiefungen aufweist. F\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung des Erfindungsbesitzes ist dieses Vorbringen, welches sich nicht n\u00e4her mit der Lehre des US \u2018XXX auseinandersetzt, nicht ausreichend.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nx)<br \/>\nAuch ein Anspruch auf Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P25) steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) nicht zu.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA beverage system for producing a beverage, comprising: a portion capsule comprising: a foil lid sealed to a base element having a cavity within which a beverage raw material is provided, the base element comprising a circumferential flange having a top side to which the lid is attached and a bottom side with a printed optically detectable identifier located on the bottom side, the optically detectable identifier includes a surface having at least two areas which differ in their reflection properties, and a beverage machine comprising: a detector to read the optically detectable identifier, a media chute configured to receive and support the portion capsule, and a pump controlled to push water into the portion capsule only upon a determination that the read optically detectable identifier agrees with a stored reference, wherein the base element has a wall region with an electrically conductive section and radial spaced and vertically oriented drawn grooves, the cavity has radially spaced and vertically oriented drawn ribs.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P25-\u00dc lautet Anspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eEin Getr\u00e4nkesystem zur Zubereitung eines Getr\u00e4nks, das Folgendes umfasst:<br \/>\nPortionskapsel, umfassend: einen Foliendeckel, der mit einem Basiselement versiegelt ist, das einen Hohlraum aufweist, in dem ein Getr\u00e4nke-Rohmaterial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement einen Umfangsflansch umfasst, der eine Oberseite, an der der Deckel befestigt ist, und eine Unterseite mit einem gedruckten, optisch detektierbaren Identifizierer aufweist, der sich auf der Unterseite befindet, wobei der optisch detektierbare Identifizierer eine Oberfl\u00e4che mit mindestens zwei Bereichen umfasst, die sich in ihren Reflexionseigenschaften unterscheiden, und eine Getr\u00e4nkemaschine, die Folgendes umfasst: einen Detektor zum Lesen der optisch erkennbaren Kennung, eine Einwurfschacht, die so konfiguriert ist, dass sie die Portionskapsel aufnimmt und tr\u00e4gt, und eine Pumpe, die so gesteuert wird, dass sie nur dann Wasser in die Portionskapsel dr\u00fcckt, wenn festgestellt wird, dass die gelesene optisch erkennbare Kennung mit einer Referenzkennung \u00fcbereinstimmt, wobei das Basiselement eine Wandung mit einem elektrisch leitenden Abschnitt und radial beabstandeten und vertikal ausgerichteten gezogenen Rillen aufweist, der Hohlraum radial beabstandete und vertikal ausgerichtete gezogene Rippen aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch hinsichtlich des US \u2018XXX nicht dargelegt, dass sie sich zum Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Ihr Vorbringen gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an eine schl\u00fcssige Darlegung, weil sie sich \u2013 neben dem Verweis auf andere Streitschutzrechte \u2013 auch an dieser Stelle in Bezug auf mehrere Merkmale mit dem Hinweis begn\u00fcgt, diese h\u00e4tten keinen technischen Effekt oder es handele sich um eine Ab\u00e4nderung\/Abwandlung bzw. Erg\u00e4nzung im Rahmen des K\u00f6nnens des Fachmanns, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lasse. Dies betrifft die Merkmale, wonach sich an der Unterseite des Basiselements eine gedruckte, optisch detektierbare Kennung befindet und diese eine Oberfl\u00e4che mit mindestens zwei Bereichen aufweist, die sich in ihren Reflexionseigenschaften unterscheiden; dar\u00fcber hinaus betrifft dies auch die Vorgabe, wonach das Basiselement einen Wandbereich mit einem elektrisch leitenden Abschnitt aufweist.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\ny)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 1) nicht die Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent, welches aus der Patentanmeldung US \u2018XXX (Anlage K P26d) hervorgehen wird, verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Ihr Anspruch 10 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA method of making a portion capsule for use with a beverage making machine to make a beverage, the beverage making machine includes a pump, an optical detector, a mandrel, and a seal, the method comprising: forming a metal material into a base element that includes: i) a wall extending around a central longitudinal axis to define a cavity, and ii) a rim having a top side and an opposing bottom side; filling the cavity with a beverage material; closing the cavity by attaching a foil cover onto the top side of the rim, the cover being dimensioned and configured to be: i) pierced by the mandrel of the beverage making machine in a piercing region that is laterally offset from the central longitudinal axis, and ii) sealed by the seal of the beverage making machine in a sealing region that is located between the piercing region and an outer perimeter of the rim; and providing an optically detectable identifier onto the metal material so that the optically detectable identifier results on the bottom side of the rim, the optically detectable identifier having sections that differ optically; wherein the optically detectable identifier is configured to be read by the optical detector of the beverage making machine, and the pump is activated to supply hot water after the optically detectable identifier is read by the optical detector and compatibility of the portion capsule is determined based upon Information obtained using the optically detectable identifier.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 25 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA method of making a portion capsule for use with a beverage making machine to make a beverage, the beverage making machine includes a pump, an optical detector, a mandrel, and a seal, the method comprising: forming a metal material into a base element that includes: i) a wall extending around a central longitudinal axis to define a cavity, ii) a rim having a top side and an opposing bottom side, and iii) a bottom area that is generally opposed to the rim and that is at least partially rounded; filling the cavity with a beverage material; closing the cavity by attaching a foil cover onto the top side of the rim, the cover being dimensioned and configured to be: i) pierced by the mandrel of the beverage making machine in a piercing region that is laterally offset from the central longitudinal axis, and ii) sealed by the seal of the beverage making machine in a sealing region that is located between the piercing region and an outer perimeter of the rim; and providing an optically detectable identifier onto the metal material so that the optically detectable identifier results on the bottom side of the rim, the optically detectable identifier having sections that differ optically; wherein the forming Step includes deep drawing the metal material, and the attaching Step includes sealing and\/or bonding the foil cover to the top side of the rim; and wherein the optically detectable identifier is configured to be read by the optical detector of the beverage making machine, and the pump is activated to supply hot water after the optically detectable identifier is read by the optical detector.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P26d-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 10 und 25:<\/li>\n<li>\nAnspruch 10:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zur Herstellung einer Portionskapsel zur Verwendung mit einer Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, wobei die Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine eine Pumpe, einen optischen Detektor, einen Dorn und eine Dichtung aufweist, wobei das Verfahren umfasst: Formen eines Metallmaterials zu einem Basiselement, das umfasst: i) eine Wand, die sich um eine zentrale L\u00e4ngsachse erstreckt, um einen Hohlraum zu definieren, und ii) einen Rand mit einer Oberseite und einer gegen\u00fcberliegenden Unterseite; F\u00fcllen des Hohlraums mit einem Getr\u00e4nkematerial;<br \/>\nVerschlie\u00dfen des Hohlraums durch Anbringen einer Folienabdeckung auf der Oberseite des Randes, wobei die Abdeckung so dimensioniert und konfiguriert ist, dass sie: i) von dem Dorn der Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine in einem Durchsto\u00dfbereich durchsto\u00dfen wird, der seitlich von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist, und ii) von der Dichtung der Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine in einem Dichtungsbereich abgedichtet wird, der sich zwischen dem Durchsto\u00dfbereich und einem \u00e4u\u00dferen Umfang des Randes befindet; und<br \/>\nAnbringen eines optisch detektierbaren Identifikators auf dem Metallmaterial, so dass der optisch detektierbare Identifikator auf der Unterseite der Felge entsteht, wobei der optisch detektierbare Identifikator Abschnitte aufweist, die sich optisch unterscheiden; wobei der optisch detektierbare Identifikator so konfiguriert ist, dass er von dem optischen Detektor der Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine gelesen werden kann, und die Pumpe aktiviert wird, um hei\u00dfes Wasser zuzuf\u00fchren, nachdem der optisch detektierbare Identifikator von dem optischen Detektor gelesen wurde und die Kompatibilit\u00e4t der Portionskapsel auf der Grundlage von Informationen bestimmt wird, die unter Verwendung des optisch detektierbaren Identifikators erhalten wurden.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 25:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zur Herstellung einer Portionskapsel zur Verwendung mit einer Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine zur Herstellung eines Getr\u00e4nks, wobei die Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine eine Pumpe, einen optischen Detektor, einen Dorn und eine Dichtung aufweist, wobei das Verfahren umfasst: Formen eines Metallmaterials zu einem Basiselement, das Folgendes umfasst: i) eine Wand, die sich um eine zentrale L\u00e4ngsachse herum erstreckt, um einen Hohlraum zu definieren, ii) einen Rand mit einer Oberseite und einer gegen\u00fcberliegenden Unterseite, und iii) einen Bodenbereich, der dem Rand im Allgemeinen gegen\u00fcberliegt und der zumindest teilweise abgerundet ist; F\u00fcllen des Hohlraums mit einem Getr\u00e4nkematerial;<br \/>\nVerschlie\u00dfen des Hohlraums durch Anbringen einer Folienabdeckung auf der Oberseite des Randes, wobei die Abdeckung so dimensioniert und konfiguriert ist, dass sie: i) von dem Dorn der Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine in einem Durchsto\u00dfbereich durchsto\u00dfen wird, der seitlich von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist, und ii) von der Dichtung der Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine in einem Dichtungsbereich abgedichtet wird, der sich zwischen dem Durchsto\u00dfbereich und einem \u00e4u\u00dferen Umfang des Randes befindet; und<br \/>\nAnbringen einer optisch detektierbaren Kennung auf dem Metallmaterial, so dass sich die optisch detektierbare Kennung auf der Unterseite der Felge ergibt, wobei die optisch detektierbare Kennung Abschnitte aufweist, die sich optisch unterscheiden; wobei der Formungsschritt das Tiefziehen des Metallmaterials einschlie\u00dft und der Anbringungsschritt das Versiegeln und\/oder Verkleben der Folienabdeckung mit der Oberseite der Felge einschlie\u00dft; und wobei der optisch detektierbare Identifikator so konfiguriert ist, dass er von dem optischen Detektor der Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine gelesen wird, und die Pumpe aktiviert wird, um hei\u00dfes Wasser zuzuf\u00fchren, nachdem der optisch detektierbare Identifikator von dem optischen Detektor gelesen wurde.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich der US \u2018XXX bzw. des aus dieser hervorgehenden Patents nicht dargelegt, dass sie sich zum Zeitpunkt der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung befand. Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit, was f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung des Erfindungsbesitzes nicht ausreicht, hinsichtlich einer ganzen Reihe von Merkmalen lediglich darauf, diese h\u00e4tten keinen technischen Effekt oder es handele sich um eine Ab\u00e4nderung\/Abwandlung bzw. Erg\u00e4nzung im Rahmen des K\u00f6nnens des Fachmanns, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lasse. Dies betrifft im Rahmen von Patentanspruch 10 etwa die Vorgabe, wonach die Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine eine Pumpe, einen optischen Detektor, einen Dorn und eine Dichtung beinhaltet, die Vorgabe, wonach das Basiselement eine Wand beinhaltet, die sich um eine zentrale L\u00e4ngsachse erstreckt, um einen Hohlraum zu definieren, die Vorgabe, wonach die Abdeckung dimensioniert und konfiguriert ist, dass sie von dem Dorn der Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine in einem Durchsto\u00dfbereich durchsto\u00dfen wird, der seitlich von der zentralen L\u00e4ngsachse versetzt ist und wonach die Abdeckung ferner dimensioniert und konfiguriert ist, dass sie von der Dichtung der Getr\u00e4nkeherstellungsmaschine in einem Dichtungsbereich versiegelt wird, der sich zwischen dem Durchsto\u00dfbereich und einem \u00e4u\u00dferen Umfang des Randes befindet. Dar\u00fcber hinaus gilt dies f\u00fcr s\u00e4mtliche Vorgaben im Zusammenhang mit dem Anbringen einer optisch detektierbaren Kennung auf dem Metallmaterial, so dass die optisch detektierbare Kennung auf der Unterseite des Randes angebracht ist. Mit Blick auf Patentanspruch 25 gilt dies neben den zu Patentanspruch 10 inhaltsgleichen Vorgaben etwa f\u00fcr das Merkmal, wonach das Anbringen einer Folienabdeckung auf der Oberseite des Randes das Versiegeln und\/oder Verkleben der Folienabdeckung an der Oberseite des Randes umfasst. Nicht ausreichend ist aber auch der im Zusammenhang mit einem anderen Merkmal erfolgte Hinweis, ihre Entwicklungen h\u00e4tten auch vorgesehen, dass das Formen eines Metallmaterials zu einem Basiselement einen Bodenbereich umfasst, der dem Rand im Allgemeinen gegen\u00fcberliegt und zumindest teilweise abgerundet ist.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nz)<br \/>\nAuch die Einr\u00e4umung der Inhaberschaft an dem US-amerikanischen Patent US \u2018XXX (Anlage K P27), welches aus der US-amerikanischen Patentanmeldung US 15\/646,XXX hervorgegangen und w\u00e4hrend der ersten Instanz des hiesigen Rechtsstreits erteilt worden ist, kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) nicht verlangen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas US \u2018XXX tr\u00e4gt den Titel \u201eXXX\u201c (XXX). Sein Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA portion capsule for making a beverage and having an individualization identifier capable of being detected by a sensor\/detection System for determining whether the portion capsule is suitable for a specific coffee machine, the portion capsule comprises: a base element with a cavity, in which a raw beverage material is provided, the base element is deep drawn, made of metal, and has an open upper end portion, a closed bottom, and a wall that extends from the open upper end portion to the closed bottom, the wall is rotationally symmetrical about a central longitudinal axis of the base element, the wall includes an outside surface and an inside surface that faces the raw beverage material, the base element has a first height that is defined between the open upper end portion and the closed bottom; a flange extending outwardly from the wall at the open upper end portion of the base element, the flange having a top side and an opposing bottom side, the individualization identifier is located on the bottom side of the flange; a plurality of vertically oriented grooves arranged on the outside surface of the wall, the plurality of vertically oriented grooves each have a radiused top end and a radiused bottom end and are spaced a distance between the flange and the closed bottom, the plurality vertically oriented grooves cover 20% to 80% of the wall between the flange and the closed bottom; a plurality of vertically oriented ribs arranged on the inside surface of the wall; a barrier sheet to prevent moisture or aroma from escaping out of the portion capsule; a cover comprising a metal foil that is sealed to the top side of the flange, the cover having a central region and a perimeter, the cover is bowed upwardly to a second height at the central region relative to the perimeter, the second height of the cover is less than the first height of the base element, the cover being dimensioned and configured to provide a sealing area that is configured to bear against a seal of the specific coffee machine, the cover being dimensioned and configured to provide a piercing area that is configured to be pierced by a mandrel of the specific coffee machine, the piercing area being laterally offset from the central longitudinal axis of the base element; wherein the portion capsule is free of a filter inside of the cavity; and wherein the individualization identifier: i) comprises at least two areas which differ in their optically detectable reflection properties; ii) includes an optically detectable, machine readable, repeat pattem; iii) encodes Information used by the specific coffee machine to individualize the portion capsule so the portion capsule is permitted to be used with the specific coffee machine; iv) encodes Information used by the specific coffee machine to activate a pump of the specific coffee machine; v) encodes Information used by the specific coffee machine to control a beverage-making process, which includes setting a quantity of hot water, pressure of the hot water, and\/or a temperature of the hot water; vi) is further provided on the outside surface of the wall of the base element; and vii) is compared to a stored reference to determine if the portion capsule is suitable for the specific coffee machine.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 8 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eA portion capsule for making a beverage and having an individualization identifier capable of being detected by a sensor\/detection System for determining whether the portion capsule is suitable for a specific coffee machine, the portion capsule comprises: a base element with a cavity, in which a raw beverage material is provided, the base element is deep drawn, made of metal, and has an open upper end portion, a closed bottom, and a wall that extends from the open upper end portion to the closed bottom, the wall is rotationally symmetrical about a central longitudinal axis of the base element, the wall includes an outside surface and an inside surface that faces the raw beverage material, the base element has a first height that is defined between the open upper end portion and the closed bottom; a flange extending outwardly from the wall at the open upper end portion of the base element, the flange having a top side and an opposing bottom side, the individualization identifier is located on the bottom side of the flange; a plurality of vertically-oriented grooves arranged on the outside surface of the wall, the plurality of vertically-oriented grooves each have a radiused top end and a radiused bottom end and are spaced a distance between the flange and the closed bottom, the plurality of vertically-oriented grooves cover 20% to 80% of the wall between the flange and the closed bottom; a plurality of vertically oriented ribs arranged on the inside surface of the wall; a barrier sheet to prevent moisture or aroma from escaping out of the portion capsule; a cover comprising a metal foil that is sealed to the top side of the flange, the cover having a central region and a perimeter, the cover is bowed upwardly to a second height at the central region relative to the perimeter, the second height of the cover is less than the first height of the base element, the cover being dimensioned and configured to provide a sealing area that is configured to bear against a seal of the specific coffee machine, the cover being dimensioned and configured to provide a piercing area that is configured to be pierced by a mandrel of the specific coffee machine, the piercing area being laterally offset from the central longitudinal axis of the base element; wherein the portion capsule is free of a filter inside of the cavity; and wherein the individualization identifier: i) comprises at least two areas which differ in their optically detectable reflection properties; ii) includes an optically detectable, machine readable, repeat pattem; iii) encodes Information used by the specific coffee machine to individualize the portion capsule so the portion capsule is permitted to be used with the specific coffee machine; iv) encodes Information used by the specific coffee machine to activate a pump of the specific coffee machine; v) encodes Information used by the specific coffee machine to control a beverage-making process, which includes setting a quantity of hot water, pressure of the hot water, and\/or a temperature of the hot water; vi) is compared to a stored reference to determine if the portion capsule is suitable for the specific coffee 5 machine.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der in der Berufungsinstanz vorgelegten Anlage K P27-\u00dc lauten die Anspr\u00fcche 1 und 8<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel zur Zubereitung eines Getr\u00e4nks, die eine Individualisierungskennung aufweist, die von einem Sensor\/Detektionssystem erfasst werden kann, um festzustellen, ob die Portionskapsel f\u00fcr eine bestimmte Kaffeemaschine geeignet ist, wobei die Portionskapsel umfasst: ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Rohgetr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement tiefgezogen ist, aus Metall besteht und einen offenen oberen Endabschnitt, einen geschlossenen Boden und eine Wand aufweist, die sich von dem offenen oberen Endabschnitt zu dem geschlossenen Boden erstreckt, wobei die Wand rotationssymmetrisch um eine zentrale L\u00e4ngsachse des Basiselements ist, wobei die Wand eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine Innenfl\u00e4che aufweist, die dem Rohgetr\u00e4nkematerial zugewandt ist, wobei das Basiselement eine erste H\u00f6he aufweist, die zwischen dem offenen oberen Endabschnitt und dem geschlossenen Boden definiert ist; einen Flansch, der sich von der Wand am offenen oberen Endabschnitt des Basiselements nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite aufweist und die Individualisierungskennung auf der Unterseite des Flansches angeordnet ist; mehrere vertikal ausgerichtete Rillen, die auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand angeordnet sind, wobei die mehreren vertikal ausgerichteten Rillen jeweils ein gerundetes oberes Ende und ein gerundetes unteres Ende aufweisen und in einem Abstand zwischen dem Flansch und dem geschlossenen Boden angeordnet sind, wobei die mehreren vertikal ausgerichteten Rillen 20 % bis 80 % der Wand zwischen dem Flansch und dem geschlossenen Boden bedecken; eine Vielzahl von vertikal ausgerichteten Rippen, die auf der Innenseite der Wand angeordnet sind; eine Sperrschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aromen aus der Portionskapsel entweichen; eine Abdeckung, die eine Metallfolie umfasst, die mit der Oberseite des Flansches versiegelt ist, wobei die Abdeckung einen zentralen Bereich und einen Umfang aufweist, wobei die Abdeckung im zentralen Bereich relativ zum Umfang auf eine zweite H\u00f6he nach oben gebogen ist, wobei die zweite H\u00f6he der Abdeckung geringer ist als die erste H\u00f6he des Basiselements, die Abdeckung so dimensioniert und konfiguriert ist, dass sie einen Dichtungsbereich bereitstellt, der so konfiguriert ist, dass er an einer Dichtung der jeweiligen Kaffeemaschine anliegt, die Abdeckung so dimensioniert und konfiguriert ist, dass sie einen Durchsto\u00dfbereich bereitstellt, der so konfiguriert ist, dass er von einem Dorn der jeweiligen Kaffeemaschine durchsto\u00dfen wird, wobei der Durchsto\u00dfbereich seitlich von der zentralen L\u00e4ngsachse des Basiselements versetzt ist; wobei die Portionskapsel im Inneren des Hohlraums frei von einem Filter ist; und wobei die Individualisierungskennung: i) mindestens zwei Bereiche umfasst, die sich in ihren optisch erkennbaren Reflexionseigenschaften unterscheiden; ii) ein optisch erkennbares, maschinenlesbares Wiederholungsmuster enth\u00e4lt; iii) Informationen kodiert, die von der jeweiligen Kaffeemaschine verwendet werden, um die Portionskapsel zu individualisieren, damit die Portionskapsel mit der spezifischen Kaffeemaschine verwendet werden kann; iv) Informationen kodiert, die von der jeweiligen Kaffeemaschine verwendet werden, um eine Pumpe der jeweiligen Kaffeemaschine zu aktivieren; v) Informationen kodiert, die von der jeweiligen Kaffeemaschine zur Steuerung eines Getr\u00e4nkezubereitungsprozesses verwendet werden, einschlie\u00dflich der Einstellung einer Hei\u00dfwassermenge, des Drucks des Hei\u00dfwassers und\/oder einer Temperatur des Hei\u00dfwassers; vi) ferner an der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand des Basiselements vorgesehen ist; und vii) mit einer gespeicherten Referenz verglichen wird, um festzustellen, ob die Portionskapsel f\u00fcr die jeweilige Kaffeemaschine geeignet ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 8:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel zur Zubereitung eines Getr\u00e4nks, die eine Individualisierungskennung aufweist, die von einem Sensor\/Detektionssystem erfasst werden kann, um festzustellen, ob die Portionskapsel f\u00fcr eine bestimmte Kaffeemaschine geeignet ist, wobei die Portionskapsel umfasst: ein Basiselement mit einem Hohlraum, in dem ein Rohgetr\u00e4nkematerial bereitgestellt wird, wobei das Basiselement tiefgezogen ist, aus Metall besteht und einen offenen oberen Endabschnitt, einen geschlossenen Boden und eine Wand aufweist, die sich von dem offenen oberen Endabschnitt zu dem geschlossenen Boden erstreckt, wobei die Wand rotationssymmetrisch um eine zentrale L\u00e4ngsachse des Basiselements ist, wobei die Wand eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine Innenfl\u00e4che aufweist, die dem Rohgetr\u00e4nkematerial zugewandt ist, wobei das Basiselement eine erste H\u00f6he aufweist, die zwischen dem offenen oberen Endabschnitt und dem geschlossenen Boden definiert ist; einen Flansch, der sich von der Wand am offenen oberen Endabschnitt des Basiselements nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch eine Oberseite und eine gegen\u00fcberliegende Unterseite aufweist und die Individualisierungskennung auf der Unterseite des Flansches angeordnet ist; mehrere vertikal ausgerichtete Rillen, die auf der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand angeordnet sind, wobei die mehreren vertikal ausgerichteten Rillen jeweils ein gerundetes oberes Ende und ein gerundetes unteres Ende aufweisen und in einem Abstand zwischen dem Flansch und dem geschlossenen Boden angeordnet sind, wobei die mehreren vertikal ausgerichteten Rillen 20 % bis 80 % der Wand zwischen dem Flansch und dem geschlossenen Boden bedecken; eine Vielzahl von vertikal ausgerichteten Rippen, die auf der Innenseite der Wand angeordnet sind; eine Sperrschicht, die verhindert, dass Feuchtigkeit oder Aromen aus der Portionskapsel entweichen; eine Abdeckung, die eine Metallfolie umfasst, die mit der Oberseite des Flansches versiegelt ist, wobei die Abdeckung einen zentralen Bereich und einen Umfang aufweist, wobei die Abdeckung im zentralen Bereich relativ zum Umfang auf eine zweite H\u00f6he nach oben gebogen ist, wobei die zweite H\u00f6he der Abdeckung geringer ist als die erste H\u00f6he des Basiselements, die Abdeckung so dimensioniert und konfiguriert ist, dass sie einen Dichtungsbereich bereitstellt, der so konfiguriert ist, dass er an einer Dichtung der jeweiligen Kaffeemaschine anliegt, die Abdeckung so dimensioniert und konfiguriert ist, dass sie einen Durchsto\u00dfbereich bereitstellt, der so konfiguriert ist, dass er von einem Dorn der jeweiligen Kaffeemaschine durchsto\u00dfen wird, wobei der Durchsto\u00dfbereich seitlich von der zentralen L\u00e4ngsachse des Basiselements versetzt ist; wobei die Portionskapsel im Inneren des Hohlraums frei von einem Filter ist; und wobei die Individualisierungskennung: i) mindestens zwei Bereiche umfasst, die sich in ihren optisch erkennbaren Reflexionseigenschaften unterscheiden; ii) ein optisch erkennbares, maschinenlesbares Wiederholungsmuster enth\u00e4lt; iii) Informationen kodiert, die von der jeweiligen Kaffeemaschine verwendet werden, um die Portionskapsel zu individualisieren, damit die Portionskapsel mit der spezifischen Kaffeemaschine verwendet werden kann; iv) Informationen kodiert, die von der jeweiligen Kaffeemaschine verwendet werden, um eine Pumpe der jeweiligen Kaffeemaschine zu aktivieren; v) Informationen kodiert, die von der jeweiligen Kaffeemaschine zur Steuerung eines Getr\u00e4nkezubereitungsprozesses verwendet werden, einschlie\u00dflich der Einstellung einer Hei\u00dfwassermenge, des Drucks des Hei\u00dfwassers und\/oder einer Temperatur des Hei\u00dfwassers; vii) mit einer gespeicherten Referenz verglichen wird, um festzustellen, ob die Portionskapsel f\u00fcr die jeweilige Kaffeemaschine geeignet ist.\u201c<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin bereits ihren Erfindungsbesitz nicht dargetan habe. Sie habe insoweit lediglich vorgetragen, ihre Entwicklungen h\u00e4tten vorgesehen, dass eine Vielzahl vertikal ausgerichteter Rillen jeweils ein abgerundetes oberes Ende und ein abgerundetes unteres Ende h\u00e4tten und in einem Abstand zwischen dem Flansch und dem geschlossenen Boden beanstandet seien; zudem sollten diese 20 % bis 80 % der Wand zwischen dem Flansch und dem geschlossenen Boden abdecken. Der Beurteilung des Landgerichts, wonach mit diesem Vorbringen ein Erfindungsbesitz nicht ausreichend dargetan ist, schlie\u00dft sich der Senat an. Die Kl\u00e4gerin wendet sich hiergegen in der Berufungsinstanz auch nur mit dem bereits erw\u00e4hnten pauschalen Einwand, der unbeachtlich ist. Wie bereits erl\u00e4utert, reicht es nicht aus, lediglich darauf zu verweisen, Merkmale h\u00e4tten keinen technischen Effekt oder es handele sich jedenfalls um eine Ab\u00e4nderung\/Abwandlung bzw. Erg\u00e4nzung im Rahmen des K\u00f6nnens des Fachmanns, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt l\u00e4sst. Dies betrifft im Rahmen des Patentanspruchs 1 des US \u2018XXX \u2013 und, soweit inhaltsgleich, des Patentanspruchs 8 \u2013 eine ganze Reihe von Merkmalen, etwa die gesamte Merkmalsgruppe, die sich mit der Individualisierungskennung befasst, die Vorgabe, wonach die Abdeckung dimensioniert und konfiguriert ist, um einen Dichtungsbereich bereitzustellen, der so konfiguriert ist, um an einer Dichtung der bestimmten Kaffeemaschine anzuliegen und wonach die Abdeckung dimensioniert und konfiguriert ist, um einen Durchsto\u00dfbereich bereitzustellen, der so konfiguriert ist, um von einem Dorn der bestimmten Kaffeemaschine durchsto\u00dfen zu werden, wobei der Durchsto\u00dfbereich von der zentralen L\u00e4ngsachse des Basiselements seitlich versetzt ist.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen fehlt es auch insoweit an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nz1)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) auch kein Anspruch auf Abtretung der PCT-Anmeldung WO \u2018XXX (Anlage K P11) zu, die eine \u201eXXX\u201c betrifft.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 der WO \u2018XXX lautet:<\/li>\n<li>\n\u201ePortionskapsel (1) zur Herstellung eines Getr\u00e4nks mit einem Basiselement (2), das einen Hohlraum (3) aufweist, in dem ein Getr\u00e4nkerohmaterial vorgesehen ist und der von einer Membran (4) verschlossen wird, die an dem Basiselement befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Kennung (5) aufweist, die es erm\u00f6glicht die jeweilige Portionskapsel zu individualisieren.\u201c<\/li>\n<li>\nNach der Lehre der WO \u2018XXX weist die beanspruchte Portionskapsel demnach eine Kennung auf, wobei diese nicht zwingend als Barcode ausgestaltet sein muss.<\/li>\n<li>\nOb die Kl\u00e4gerin insoweit im Besitz einer fertigen und mit der herausverlangten Lehre wesensgleichen Erfindung war, kann offen bleiben. Es fehlt an der schl\u00fcssigen Darlegung, jedenfalls aber an einem Nachweis bzw. Beweisantritt f\u00fcr einen Wissenstransfer von E auf die Beklagten. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) Nichtberechtigte ist und fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen eines Vindikationsanspruchs.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nWeil nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Voraussetzungen eines Vindikationsanspruchs der Kl\u00e4gerin hinsichtlich aller Streitschutzrechte nicht vorliegen, sich insbesondere die fehlende Berechtigung der Beklagten an den auf ihren Namen angemeldeten bzw. erteilten Schutzrechten nicht feststellen l\u00e4sst und dies auch f\u00fcr etwaige weitere aufgrund der Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte anzumeldenden bzw. zu erteilenden Schutzrechte gilt, kann die Kl\u00e4gerin weder Auskunft \u00fcber das Bestehen weiterer Schutzrechte noch die Abtretung von Schadensersatzanspr\u00fcchen aus den Streitschutzrechten verlangen. Die Verpflichtung der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) zum Schadensersatz aufgrund der Vorenthaltung der Schutzrechte war aus diesem Grund ebenfalls nicht festzustellen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAuch die Vorlage von Unterlagen durch die Beklagten oder Dritte war, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nicht anzuordnen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach \u00a7\u00a7 422, 423 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin weder materiell-rechtlich zur Herausgabe der begehrten Unterlagen verpflichtet, noch haben sie sich zur Beweisf\u00fchrung auf diese bezogen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Anordnung einer Vorlage nach \u00a7 142 Abs. 1 ZPO war ebenfalls nicht veranlasst. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Vorlegung einer im Besitz einer Partei oder eines Dritten befindlichen Urkunde anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Die Voraussetzungen einer danach zu erfolgenden Anordnung liegen nicht vor.<\/li>\n<li>\nZwar setzt eine Vorlageanordnung nach \u00a7 142 Abs. 1 S. 1 ZPO keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraus (BGH, NJW 2007, 2989 Rn. 20). Allerdings erm\u00f6glicht \u00a7 142 ZPO keine Amtsaufkl\u00e4rung (BGH, NJW 2014, 3312 Rn. 28). Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlage nicht blo\u00df zum Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schl\u00fcssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH, NJW 2007, 2989 Rn. 20; Senat, Urt. v. 23.11.2023 \u2013 I-2 U 36\/17, GRUR-RS 2023, 35703 Rn. 126 \u2013 Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid = GRUR-RR 2024, 362 (Ls.); vgl. auch BGH, GRUR 2022, 1302 Rn. 104 \u2013 Brustimplantat). Vorliegend fehlt es, wie ausgef\u00fchrt, indes bereits an einem schl\u00fcssigen Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu dem behaupteten Wissenstransfer II von E auf die Beklagten.<\/li>\n<li>\nSoweit es die mit Schriftsatz vom 13.11.2024 gestellten Vorlageantr\u00e4ge betreffend die ungeschw\u00e4rzte Fassung des Schriftsatzes vom 23.08.2024 aus dem parallelen US-Verfahren gem\u00e4\u00df Anlage K 56 samt den dort in Bezug genommenen Dokumenten aus der U.S. Discovery angeht, gilt erg\u00e4nzend zu den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, dass die Relevanz der begehren Vorlage nicht erkennbar ist. Die Kl\u00e4gerin bezieht sich darauf, die Fakten im US-Verfahren zeigten, dass T bestimmte Merkmale der Streitschutzrechte an die Beklagten weitergegeben habe, n\u00e4mlich zu AH (Kapsel mit einer Zahnradform im Kapselk\u00f6rper selbst, die in den Patenten als \u201eRillen\u201c beschrieben werden, die sich \u201evertikal\u201c entlang der Kapsel erstrecken), AI (Kapseln mit Kapselflansch in Form eines Zahnrads) und AJ (\u201eeinen Dorn, der so konfiguriert ist, dass er die Abdeckung in einem Bereich durchst\u00f6\u00dft, der von der Mittelachse des Basiselements versetzt ist\u201c, \u201eeine Dichtung, die \u2026 so konfiguriert ist, dass sie gegen die Abdeckung in einem Bereich zwischen einer Umfangskante des Flansches und dem Bereich der Abdeckung, der von dem Dorn durchsto\u00dfen wird, abdichtet\u201c, \u201eeine Vertiefung, die seitlich von dem abgeschr\u00e4gten Dorn versetzt ist, in der die Dichtung zumindest teilweise sitzt\u201c, \u201eHaltearme\u201c, \u201eAuswurfkasten\u201c). Diese Informationen belegten mithin den Wissenstransfer von E auf die Beklagten. Jedoch verh\u00e4lt sich der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht dazu, dass es hinsichtlich der genannten Informationen \u00fcberhaupt zu einem Wissenstransfer von der Kl\u00e4gerin auf E vor der \u00e4ltesten Priorit\u00e4t der Streitschutzrechte gekommen ist. Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere nicht geltend, dass diese Informationen bei den Pr\u00e4sentationen am 02.06.2024 und 24.06.2024 gegen\u00fcber E angesprochen worden sein sollen. Dass T an Informationen aus fr\u00fcheren Pr\u00e4sentationen von F \u2013 etwa aus der Anlage K E9 \u2013 gelangt sein k\u00f6nnte, macht die Kl\u00e4gerin nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass die von der Kl\u00e4gerin in dem genannten Schriftsatz und den Unterlagen aus der U.S. Discovery vermuteten Informationen f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Soweit es die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit Vindikationsanspr\u00fcchen, insbesondere im Zusammenhang mit einer m\u00f6glichen Doppelerfindung, angeht, liegen der Entscheidung des Senats h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rte Grunds\u00e4tze zugrunde und war der aus diesem Grund erfolgten Anregung der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Revision nicht nachzukommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3410 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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