{"id":9596,"date":"2025-04-03T10:23:43","date_gmt":"2025-04-03T10:23:43","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9596"},"modified":"2025-04-03T07:31:28","modified_gmt":"2025-04-03T07:31:28","slug":"i-2-u-1-24-schweissbolzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9596","title":{"rendered":"I-2 U 1\/24 &#8211; Schweissbolzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3409<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9. Januar 2025, I-2 U 1\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 51\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 19.12.2023 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Der Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagte wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 315.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte patentrechtliche Vindikationsanspr\u00fcche geltend und begehrt ferner die Feststellung einer Vorteilsausgleichs- und Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1952 im Bereich der Bolzenschwei\u00dftechnik t\u00e4tig. Seit einer Verschmelzung zwischen der A GmbH und der Beklagten als \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger im Jahr 2009 firmiert die Beklagte als A GmbH. Sie ist eingetragene Inhaberin des<br \/>\n\u2022 europ\u00e4ischen Patents EP 3 511 XXX (Anlage K 5, nachfolgend: \u201eStreitpatent 1\u201c) mit der Bezeichnung \u201eH\u201c, des<br \/>\n\u2022 europ\u00e4ischen Patents EP 1 857 XXX (Anlage K 9, nachfolgend: \u201eStreitpatent 2\u201c) mit der Bezeichnung \u201eI\u201c und des<br \/>\n\u2022 deutschen Patents DE 10 2017 011 XXX (Anlage KMG-BB 1, nachfolgend: \u201eStreitpatent 3\u201c) mit der Bezeichnung \u201eJ\u201c.<\/li>\n<li>\nDer Hinweis auf die Erteilung des am 12.11.2018 angemeldeten Streitpatents 1 ist am 22.07.2020 ver\u00f6ffentlicht worden, der f\u00fcr das am 02.04.2007 angemeldete Streitpatent 2 am 08.01.2014 und der f\u00fcr das am 13.12.2017 angemeldete Streitpatent 3 am 04.01.2024. Alle Streitpatente stehen in Kraft.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau und Spezialist f\u00fcr Schwei\u00dftechnik, ist in den Streitpatenten 1 und 3 als alleiniger Erfinder benannt, im Streitpatent 2 \u2013 neben Herrn B \u2013 als Miterfinder. In den im Rahmen der Anmeldung erfolgten Erfinder(be)nennungen ist beim europ\u00e4ischen Streitpatent 1 in der Erfindernennung vom 19.09.2018 angekreuzt, dass der Anmelder das Recht \u201eals Arbeitgeber\u201c erlangt habe (vgl. Anlage K 6). Entsprechendes findet sich bei der Erfinderbenennung vom 31.05.2007 f\u00fcr das Streitpatent 2, wobei dort zugleich im angekreuzten Feld \u201egem\u00e4\u00df Vertrag vom\u201c das Datum \u201e13.06.83\u201c eingetragen wurde (vgl. Anlage K 10). In der Erfinderbenennung vom 01.03.2018 f\u00fcr das deutsche Streitpatent 3 wurde eingetragen, dass das Recht auf das Patent durch \u201eInanspruchnahme aufgrund \u00a7\u00a7 6 u. 7 ArbnErfG\u201c auf den Anmelder \u00fcbergegangen sei (vgl. Anlage K 8).<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger war von 1982 bis 2021 f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig, wobei die Parteien die T\u00e4tigkeit \u00fcbereinstimmend als \u201efreie Mitarbeit\u201c verstanden wissen wollen. Niedergelegt war diese T\u00e4tigkeit zun\u00e4chst in einem auf den 13.06.1983 datierten Vertrag (Anlage K 2), wonach der als \u201eArbeitnehmer\u201c unterzeichnende Kl\u00e4ger \u201eIngenieurleistungen auf den Gebieten Betreuung von Kunden, Beratung von Interessenten, Gewinnung von Neukunden, Bearbeitung von Reklamationen\u201c zu erbringen hatte. Am 07.04.1988 gab die Beklagte bekannt, dass der Kl\u00e4ger mit Wirkung vom 01.04.1988 die Abteilung Schwei\u00dftechnik \u00fcbernommen habe, wobei ihm die Stellen Ger\u00e4tebau und Konstruktion untergeordnet seien und die Abteilung Entwicklung zugeordnete Stelle sei; im \u00dcbrigen teilte sie mit, dass ihm Handlungsvollmacht erteilt worden sei (Anlage H 1). Mit Vertrag vom 18.12.1990 (Anlage K 3) wurden ausweislich der dortigen Pr\u00e4ambel alle \u201efr\u00fcheren schriftlichen und m\u00fcndlichen Vereinbarungen\u201c aufgehoben. Die T\u00e4tigkeit des in diesem Vertrag als \u201efreier Mitarbeiter\u201c bezeichneten Kl\u00e4gers umfasste gem\u00e4\u00df \u00a7 1 die Erbringung von \u201eIngenieurleistungen vorwiegend im Bereich der Absatzf\u00f6rderung\u201c, die wie folgt n\u00e4her beschrieben werden:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Vertretung von Interessen der Gesellschaft bei Fachverb\u00e4nden, schwei\u00dftechnischen Institutionen, wichtigen Kunden und anderen Absatzmittlern, insbesondere in unerschlossenen M\u00e4rkten;<br \/>\ndie Ausarbeitung von Fachartikeln und deren Ver\u00f6ffentlichung in der Fachpresse;<br \/>\ndie Erstellung von technischen Handb\u00fcchern einschl. grafischer Darstellungen; die Beobachtung des Marktes, insbesondere der Wettbewerber und die Berichterstattung dar\u00fcber;<br \/>\ndie Beobachtung von Patentver\u00f6ffentlichungen.\u201c<\/li>\n<li>\nUnter dem 25.09.2008 erteilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger anl\u00e4sslich eines Gesellschafterwechsels ein Zwischenzeugnis, in dem u.a. ausgef\u00fchrt wird, dass der Kl\u00e4ger ab dem 01.04.1988 als \u201eLeiter Anwendungstechnik\u201c t\u00e4tig gewesen sei und an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berichtet habe (Anlage H 2). Mit Schreiben vom 31.03.2023 k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger seine \u201eDienstleistungst\u00e4tigkeit\u201c zum 30.06.2021 (Anlage K 4). Nach vergeblichen Verhandlungen \u00fcber den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung k\u00fcndigte die Beklagte das Vertragsverh\u00e4ltnis au\u00dferordentlich.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung weiterhin Folgendes als unstreitig festgestellt: W\u00e4hrend der insgesamt 38-j\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers meldete die Beklagte jedenfalls acht Schutzrechte in Gestalt von sechs Patenten und zwei Gebrauchsmustern an, in denen der Kl\u00e4ger als Erfinder bzw. Miterfinder benannt war. Der Kl\u00e4ger kannte die Anmeldet\u00e4tigkeit der Beklagten. Bis zu seiner K\u00fcndigung hat er weder die \u00dcbertragung von Schutzrechten verlangt, noch sonstige Forderungen im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Erfindungen geltend gemacht. Eine gesonderte Verg\u00fctung f\u00fcr Erfindungen, die zu Schutzrechtsanmeldungen oder deren Erteilung f\u00fchrten, erhielt er nicht.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger hat in erster Instanz im Hinblick auf die Streitpatente 1 und 3 \u2013 f\u00fcr letzteres existierte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nur eine Anmeldung (daher nachfolgend auch: \u201eStreitanmeldung\u201c) \u2013 die \u00dcbertragung an ihn sowie f\u00fcr das Streitpatent 2 die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung begehrt und zwar f\u00fcr die (europ\u00e4ischen) Streitpatente 1 und 2 jeweils f\u00fcr die nationalen Teile der Benennungsstaaten Deutschland, Frankreich und Gro\u00dfbritannien. Zur Begr\u00fcndung hat er im Wesentlichen angef\u00fchrt, dass die Beklagte Nichtberechtigte sei, da diese von ihm zu keinem Zeitpunkt das Recht erworben habe, die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte im eigenen Namen anmelden zu d\u00fcrfen. Dies sei weder m\u00fcndlich oder schriftlich vereinbart worden noch k\u00f6nne dies aus seiner pflichtgem\u00e4\u00dfen Zusammenarbeit mit den externen Patentanw\u00e4lten im Rahmen der Anmeldung hergeleitet werden. Er habe die Schutzrechtsanmeldungen auch nicht freigegeben, denn hierf\u00fcr sei bei der Beklagten allein die Gesch\u00e4ftsleitung verantwortlich gewesen. Eine Ausschlussfrist greife nicht, da die Beklagte nicht gutgl\u00e4ubig gewesen sei. So habe sie die Angaben zur Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers in den Erfinderbenennungen wider besseres Wissen gemacht. Da er erst nach der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses von dem Unterschied zwischen Erfinderbenennung und Inhaberschaft erfahren habe, seien seine Anspr\u00fcche auch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich erstinstanzlich zur Erfinderstellung des Kl\u00e4gers mit Nichtwissen erkl\u00e4rt und im \u00dcbrigen geltend gemacht, dass es Abreden gegeben habe, die zum unmittelbaren Rechtserwerb durch sie gef\u00fchrt h\u00e4tten, insbesondere zwischen dem Kl\u00e4ger und ihrem damaligen gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter C. Eine Gesamtbetrachtung der Zusammenarbeit der Parteien lasse deren Willen erkennen, dass s\u00e4mtliche Erfindungen des Kl\u00e4gers ohne weitere Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zugeordnet werden sollten. Die Anmeldung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte habe der f\u00fcr das Patentmanagement zust\u00e4ndige Kl\u00e4ger veranlasst. Sie habe daher in gutem Glauben gehandelt, ein Dissens sei f\u00fcr sie nicht erkennbar gewesen und seitens des Kl\u00e4gers auch nie ge\u00e4u\u00dfert worden. Im \u00dcbrigen seien die Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt, jedenfalls aber verwirkt.<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 19.12.2023 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt: Im Hinblick auf die Streitanmeldung sei ein m\u00f6glicher Anspruch auf \u00dcbertragung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 S. 1 PatG mit Ablauf des 31.12.2021 verj\u00e4hrt. Denn f\u00fcr den Vindikationsanspruch gelte die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB von drei Jahren, da er kein Herausgabeanspruch im Sinne des \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei und das aus der Erfindung resultierende Recht kein dingliches Recht im Sinne des \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstelle. Im Hinblick auf die Streitpatente 1 und 2 seien etwaige Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nicht innerhalb der Ausschlussfrist des Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG geltend gemacht worden. Die Ausnahmeregelung des Art. II \u00a7 5 Abs. 2 a.E. IntPat\u00dcG greife nicht, da sich eine Kenntnis der (unterstellten) Nichtberechtigung nicht feststellen lasse. Zwar st\u00fcnden Erfindungen eines freien Mitarbeiters grunds\u00e4tzlich nicht dem Unternehmen zu. Es sei aber schon fraglich, ob der Beklagten diese rechtlichen Konsequenzen einer freien Mitarbeit \u2013 von einer solchen gehe auch die Kammer trotz Bedenken aus \u2013 bewusst gewesen seien. Ausdr\u00fcckliche Vereinbarungen \u00fcber das Schicksal der kl\u00e4gerischen Erfindungen habe es nicht gegeben und es habe in der \u00fcber Jahrzehnte andauernden Zusammenarbeit keinerlei Diskussion \u00fcber die Berechtigung an diesen Erfindungen gegeben. Es sei daher plausibel, dass zwischen den Parteien ein (versteckter) Dissens \u00fcber das Schicksal der Rechte an den vom Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Erfindungen bestanden habe. Gegen eine Kenntnis spreche auch, dass die Beklagte die Schutzrechte nicht hinter dem R\u00fccken des Kl\u00e4gers angemeldet, sondern diesen \u2013 \u00fcber ihre Patentanw\u00e4lte \u2013 am Erteilungsverfahren beteiligt habe. Die Gesamtumst\u00e4nde spr\u00e4chen daf\u00fcr, dass die Beklagte den tats\u00e4chlichen Sachverhalt rechtlich unrichtig eingeordnet habe, was f\u00fcr das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. II \u00a7 5 Abs. 2 a.E. IntPat\u00dcG indes nicht gen\u00fcge.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil hat der Kl\u00e4ger Berufung eingelegt, mit der er sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Kl\u00e4gerbegehren weiterverfolgt, wobei er dieses an die zwischenzeitlich erfolgte Erteilung des deutschen Streitpatents 3 angepasst hat sowie \u2013 \u00fcber die erstinstanzlichen Antr\u00e4ge hinaus \u2013 die Beklagte auch auf die Feststellung einer Vorteilsausgleichs- und Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch nimmt.<\/li>\n<li>\nEr begr\u00fcndet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die Streitanmeldung \u2013 jetzt Streitpatent 3 \u2013 das Landgericht zu Unrecht von einer Verj\u00e4hrung ausgegangen sei. Denn aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 19.03.2024 \u2013 X ZR 9\/23, GRUR-RS 2024, 7772 \u2013 Automatisierte W\u00e4rmebehandlung) stehe zwar fest, dass auf den Vindikationsanspruch die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB Anwendung finde. Allerdings beginne die Verj\u00e4hrung erst mit Schluss des Jahres, in dem das Patent erteilt worden sei, zu laufen, weshalb eine Verj\u00e4hrung nicht eingetreten sei, weil das Streitpatent 3 erst nach Klageerhebung erteilt worden sei. Im Hinblick auf die Streitpatente 1 und 2 sei das Landgericht zu Unrecht von einer fehlenden Kenntnis der Beklagten von ihrer Nichtberechtigung ausgegangen. Zu betonen sei zun\u00e4chst, dass zwischen den Parteien nach \u00fcbereinstimmenden Vortrag kein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden habe, sondern der Kl\u00e4ger freier Mitarbeiter gewesen sei. Der Kl\u00e4ger sei auch (Mit-)Erfinder der Streitpatente gewesen, das Bestreiten der Beklagten erfolge wider besseres Wissen und ins Blaue hinein. Vor dem Rechtsstreit habe sie die Erfinderstellung des Kl\u00e4gers nie in Frage gestellt und es handele sich zudem s\u00e4mtlich um Vorg\u00e4nge aus ihrem Bereich, so dass sie die als Erfinder in Betracht kommenden Personen benennen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nEine schriftliche Vereinbarung zur \u00dcbertragung der Rechte aus den Streitpatenten habe es unstreitig nicht gegeben. Die Behauptung einer m\u00fcndlichen Einigung zwischen ihm und Herrn C sei unsubstantiiert. Die Beklagte bleibe jeden konkreten Sachvortrag dazu schuldig, wie die \u201eZuordnung der Erfindung\u201c zu ihr vorgenommen worden sei, auch im Hinblick auf die geltend gemachte konkludente Einigung. Wenn sich die Beklagte auf die besonderen Fachkenntnisse des Kl\u00e4gers berufe, seien diese zwar f\u00fcr die Zusammenarbeit ausschlaggebend gewesen, k\u00f6nnten aber ansonsten nichts zur Frage der Rechte\u00fcbertragung beitragen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei er bei dieser nicht f\u00fcr die Organisation und Verwaltung der Schutzrechte zust\u00e4ndig gewesen, dies sei Aufgabe der externen patentanwaltlichen Berater gewesen. Dies belege auch der Vorgang rund um die Erfindung \u201eSchwei\u00dfstromquelle\u201c. Bei dieser habe ihm der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D gerade eine Kompetenz\u00fcberschreitung wegen einer fehlenden Genehmigung der Gesch\u00e4ftsteilung vorgeworfen, wobei es sich aber um ein blo\u00dfes Missverst\u00e4ndnis in der Kommunikation zwischen ihm, dem Kl\u00e4ger, und der externen Patentanw\u00e4ltin gehandelte habe, da diese einen Kommentar von ihm als Zustimmung zur Anmeldung aufgefasst habe. Der Vorfall belege gerade, dass er au\u00dferhalb der Organisation der Beklagten gestanden habe.<\/li>\n<li>\nSoweit das Landgericht bei der Frage der Kenntnis der Nichtberechtigung auf die rein subjektive Sichtweise der Beklagten abgestellt habe, gebe es f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis bei der Beklagten keine belastbaren objektiven Anhaltspunkte und das Landgericht habe diesbez\u00fcglich auch keine konkreten Feststellungen getroffen. Das Landgericht habe zudem die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast missachtet. Die Annahme des Landgerichts, die Beklagte m\u00f6ge die Vorstellung gehabt haben, die Erfindungen seien auf sie \u00fcbergegangen, sei eine blo\u00dfe Spekulation wie auch die \u00dcberlegung, dass es ansonsten nahegelegen h\u00e4tte, die Schutzrechtsanmeldungen hinter dem R\u00fccken des Kl\u00e4gers vorzunehmen. Denn wie bei der Erfindung \u201eSchwei\u00dfstromquelle\u201c habe die Beklagte bei der Anmeldung aller Streitpatente gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) bzw. dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wissentlich falsche Angaben zum Rechte\u00fcbergang gemacht. Denn es sei v\u00f6llig klar gewesen, dass er kein Arbeitnehmer der Beklagten sein konnte, weshalb der Verweis auf \u00a7\u00a7 6 u. 7 ArbnErfG genauso fehlginge wie die Angabe \u201eals Arbeitgeber\u201c. Der Vertrag vom 13.06.1983, auf den in der Anmeldung des Streitpatents 2 verwiesen werde, sei bekannterma\u00dfen bereits im Jahr 1990 durch die Vereinbarung vom 18.12.1990 ersetzt worden.<\/li>\n<li>\nDie vorgenommene Klageerweiterung sei sachdienlich und daher auch in der Berufungsinstanz noch zul\u00e4ssig. Aus der unberechtigten Anmeldung der Streitpatente folge ein Schadenersatzanspruch, der auch einen Anspruch auf Ausgleich der gezogenen Gebrauchsvorteile umfasse, und dem nach der Entscheidung \u201eAutomatisierte W\u00e4rmebehandlung\u201c des Bundesgerichtshofs weder ein Ausschluss noch eine Verj\u00e4hrung des Vindikationsanspruchs entgegenstehe. Zum Zwecke der Bezifferung dieser Anspr\u00fcche stehe ihm ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagte unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,<br \/>\n1. auf den Kl\u00e4ger die nachfolgend aufgef\u00fchrten Schutzrechte zu \u00fcbertragen:<br \/>\na) nationale Teile des EP 3 511 XXX in den Benennungsstaaten Deutschland, Frankreich und Gro\u00dfbritannien;<br \/>\nb) das deutsche Patent DE 10 2017 011 XXX;<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger an den nationalen Teilen des europ\u00e4ischen Patents EP 1 857 XXX in den Benennungsstaaten Deutschland, Frankreich und Gro\u00dfbritannien eine Mitberechtigung einzur\u00e4umen;<br \/>\n3. gegen\u00fcber den jeweiligen f\u00fcr die F\u00fchrung der Patentregister zust\u00e4ndigen \u00c4mtern oder sonstigen Beh\u00f6rden in die Eintragung des Kl\u00e4gers als Inhaber der vorstehend zu 1. bezeichneten Schutzrechte und als Mitinhaber des vorstehend zu 2. bezeichneten Schutzrechts einzuwilligen;<br \/>\nII. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\ndem Kl\u00e4ger durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und\/oder, soweit der Beklagten bekannt, Dritte<\/li>\n<li>\n1. seit dem 12. November 2018 Schwei\u00dfvorrichtungen zum Aufschwei\u00dfen von Bolzen auf ein Werkst\u00fcck, umfassend ein an eine Schwei\u00dfstromquelle anschlie\u00dfbares Schwei\u00dfwerkzeug mit einem Bolzenhalter, mindestens eine an dem Werkst\u00fcck befestigbare Massenklemme zur Ausbildung einer Schaltanordnung zum Lichtbogenbolzenschwei\u00dfen und eine erste Zuf\u00fchr- und Positioniereinrichtung zum Verfahren von Schwei\u00dfwerkzeug und Werkst\u00fcck zueinander an zumindest randbenachbarte Werkst\u00fcckpositionen zum Anschwei\u00dfen von Bolzen<br \/>\nhergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<br \/>\nbei denen eine zweite Zuf\u00fchr- und Positioniereinrichtung vorgesehen ist, mit der aus einem Vorrat einzelner ferromagnetischer Festk\u00f6rper w\u00e4hlbarer Masse jeweils mindestens ein Festk\u00f6rper entnehmbar und als eine die Masseverteilung des Werkst\u00fccks erg\u00e4nzende Ausgleichsmasse f\u00fcr randbenachbarte Werkst\u00fcckpositionen auf dem Werkst\u00fcck zeitweilig randabgewandt zur Werkst\u00fcckposition zur Ver\u00e4nderung der Masseverteilung des Werkst\u00fccks gegen\u00fcber der Massenklemme abstellbar ist (EP 3 511 XXX);<br \/>\n2. seit dem 13. Dezember 2017 Schwei\u00dfvorrichtungen zum Aufschwei\u00dfen von Bolzen auf ein Werkst\u00fcck, umfassend ein an eine Schwei\u00dfstromquelle anschlie\u00dfbares Schwei\u00dfwerkzeug mit einem Bolzenhalter, mindestens eine an dem Werkst\u00fcck befestigbare Massenklemme zur Ausbildung einer Schaltanordnung zum Lichtbogenbolzenschwei\u00dfen und eine erste Zuf\u00fchr- und Positioniereinrichtung zum Verfahren von Schwei\u00dfwerkzeug und Werkst\u00fcck zueinander an zumindest randbenachbarte Werkst\u00fcckpositionen zum Anschwei\u00dfen von Bolzen<br \/>\nhergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<br \/>\nbei denen eine zweite Zuf\u00fchr- und Positioniereinrichtung vorgesehen ist, die mit einer Steuerung verbunden ist, die zur Berechnung der Auswahl und Positionierung mindestens eines ferromagnetischen Festk\u00f6rpers auf dem Werkst\u00fcck als eine die Masseverteilung des Werkst\u00fccks erg\u00e4nzende Ausgleichsmasse f\u00fcr randbenachbarte Werkst\u00fcckpositionen ausgelegt ist, und die Berechnung auf der Grundlage von das Werkst\u00fcck charakterisierenden Kenngr\u00f6\u00dfen, wie Abmessungen und Materialparameter, sowie der Werkst\u00fcckposition in Bezug auf die Werkst\u00fcckr\u00e4nder und den Befestigungspunkt der mindestens einen Massenklemme erfolgt (DE 10 2017 011 XXX);<br \/>\n3. seit dem 2. April 2007 Stahllegierungen mit (in Masse-%) mehr als 1,3 bis 1,6 % Mn, mehr als 0,4 bis 0,7 % Si, mehr als 0,15 bis 0,20 % C, mehr als 0,05 bis 0,15 % V, bis 0,025 % S, bis 0,025 % P, Resteisen, einschlie\u00dflich unvermeidbarer Verunreinigungen, wobei die Stahllegierung zur Erh\u00f6hung der Festigkeit einer Kaltumformung unterzogen wurde,<br \/>\nhergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<br \/>\nbei denen die Stahllegierung in der Form eines Schwei\u00dfbolzens f\u00fcr ein Bolzenschwei\u00dfen geformt ist, wobei der Schwei\u00dfbolzen einen eine Schwei\u00dfzugabe aufweisenden Schwei\u00dfabschnitt und einen Schaft aufweist, und eine feinstreifige Perlit-Struktur aus solchen Dualgef\u00fcgen aufweist, die aus Ferrit mit ca. 20% Martensitinseln im Gef\u00fcge bestehen (EP 1 857 XXX);<br \/>\nwobei dies jeweils in einem aufgeschl\u00fcsselten, geordneten Verzeichnis zu erfolgen hat unter Angabe insbesondere<\/li>\n<li>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlten Preise,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und\u00a0 medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\ng) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer unter Vorlage der entsprechenden Lizenzvertr\u00e4ge in Kopie,<br \/>\nh) der erzielten Lizenzeinahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie,<br \/>\ni) Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In- und Ausland \u00fcber etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge in Kopie,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu b) bis d) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere sowie Angebotsunterlagen vorzulegen hat;<\/li>\n<li>\nIII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. dem Kl\u00e4ger die aus der Eigen- und Fremdnutzung stammenden Vorteile, die durch die unter Ziffer II.1. bis 3. bezeichneten, seit dem jeweils dort genannten Datum begangenen Handlungen erzielt oder in sonstiger Weise aus der Rechtsstellung als Anmelder gezogen wurden, auszugleichen,<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den unberechtigten Patentanmeldungen und Nutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer II.1. bis 3. entstanden ist;<br \/>\nIV. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;<br \/>\nhilfsweise:<\/li>\n<li>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit insgesamt an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch \u00fcber die Klageerweiterung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise:<\/li>\n<li>\nI. den Berufungsantr\u00e4gen zu Ziff. I. nur mit der Ma\u00dfgabe stattzugeben, dass die Beklagte verurteilt wird,<br \/>\n1. die Schutzrechtspositionen gem\u00e4\u00df Berufungsantrag zu Ziff. I. 1. a) und b) auf den Kl\u00e4ger Zug um Zug gegen Erstattung der f\u00fcr die jeweiligen Schutzrechtsanmeldungen und deren Aufrechterhaltung aufgewandten, erforderlichen Kosten in H\u00f6he von 32.509,28 \u20ac und den seit August 2024 hierf\u00fcr aufgewandten, erforderlichen Kosten jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der erstinstanzlichen Klage zu \u00fcbertragen und hierzu durch Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den jeweiligen f\u00fcr die F\u00fchrung der Patentregister zust\u00e4ndigen \u00c4mtern oder sonstigen Beh\u00f6rden in eine entsprechende Umschreibung dieser Schutzrechtspositionen einzuwilligen;<br \/>\n2. die vom Kl\u00e4ger mit Berufungsantrag zu Ziff. I. 2. beantragte Mitinhaberschaft an den dort genannten Schutzrechtspositionen einzur\u00e4umen, Zug um Zug gegen Erstattung der f\u00fcr die jeweiligen Schutzrechtsanmeldungen und deren Aufrechterhaltung aufgewandten, erforderlichen Kosten in H\u00f6he von 24.798,65 \u20ac und den seit August 2024 hierf\u00fcr aufgewandten, erforderlichen Kosten jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der erstinstanzlichen Klage und hierzu durch Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den jeweiligen f\u00fcr die F\u00fchrung der Patentregister zust\u00e4ndigen \u00c4mtern oder sonstigen Beh\u00f6rden in eine Eintragung als Mitinhaber einzuwilligen;<br \/>\nII. den Berufungsantr\u00e4gen zu Ziff. II. nur mit der Ma\u00dfgabe stattzugeben, dass<br \/>\nder Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und\/oder Lizenznehmer sowie die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn statt dem Kl\u00e4ger einem diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, beeidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Lizenznehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen. Die Beklagte h\u00e4lt insbesondere an ihrer Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen zur (Mit )Erfinderstellung des Kl\u00e4gers fest. Dieser m\u00fcsse seine Erfinderstellung beweisen, da die Erfinderbenennung in der Anmeldung nur ein widerlegbares Indiz sei.<\/li>\n<li>\nUnter Vertiefung ihres Vorbringens zur Zusammenarbeit der Parteien f\u00fchrt die Beklagte weiterhin aus, dass zwischen den Parteien eine Abrede bestanden habe, dass die Erfindungsrechte ihr zugeordnet sein sollten, wof\u00fcr der Kl\u00e4ger mit seinen Bez\u00fcgen eine angemessene Gegenleistung erhalten habe. Auch wenn der Kl\u00e4ger kein Arbeitnehmer gewesen sei, so sei er doch eine in ihre Betriebsorganisation eingebundene Person gewesen. Er habe bis zu seiner K\u00fcndigung nie die \u00dcbertragung von Patenten verlangt, obwohl er bei ihr die Organisation und Verwaltung der Schutzrechte durchgef\u00fchrt habe und sich daher nicht als patentrechtlicher Laie darstellen k\u00f6nne. Die Behauptung, er habe erst im Jahr 2021 von seiner Rechtsstellung erfahren, sei falsch und eine reine Schutzbehauptung. Denn Patente und deren Bedeutung h\u00e4tten zu seinem Tagesgesch\u00e4ft geh\u00f6rt. Er sei nicht zuletzt ihr Bindeglied zur Patentanwaltskanzlei E gewesen und habe diese mit den Schutzrechtsanmeldungen beauftragt. Aus der jahrelangen Zusammenarbeit ohne jegliche Diskussion \u00fcber die Berechtigungen an den kl\u00e4gerischen Erfindungen sei f\u00fcr sie ein Vertrauenstatbestand erwachsen, dass der Kl\u00e4ger sich bei den Streitpatenten nicht anders verhalten w\u00fcrde als bei den vorherigen von ihm (mit)entwickelten Erfindungen und insoweit (unausgesprochene) Einigkeit zwischen den Parteien best\u00fcnde. Ein (versteckter) Dissens, wie vom Landgericht angenommen, habe daher gerade nicht vorgelegen. Dies werde auch am Beispiel der Erfindung \u201eSchwei\u00dfstromquelle\u201c deutlich, aus dem folge, dass der Kl\u00e4ger die Zuordnung der Erfindungsrechte zu ihr akzeptiert habe und nur bei ihrem fehlenden Interesse das \u2013 ihm bekannte Recht \u2013 zur eigenen Schutzrechtsanmeldung nutzen wollte.<\/li>\n<li>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche betreffend das Streitpatent 2 seien unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof best\u00e4tigten Anwendung der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist verj\u00e4hrt. F\u00fcr die Streitpatente 1 und 2 sei das Landgericht (zudem) zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist des Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG greife. Entgegen der Behauptung des Kl\u00e4gers habe sie keine Kenntnis von einer vermeintlichen Nichtberechtigung gehabt, sondern habe nach Treu und Glauben davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen vollumf\u00e4nglich ihr zuzuordnen und zu ihrer ausschlie\u00dflichen Benutzung vorbehalten gewesen seien. Aufgrund der vers\u00e4umten Ausschlussfrist k\u00f6nne der Kl\u00e4ger auch keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen. Im \u00dcbrigen seien alle geltend gemachten Anspr\u00fcche verwirkt. Bei einer Verurteilung m\u00fcsse sie jedenfalls Zug-um-Zug die Kosten f\u00fcr die erfolgte Schutzrechtsanmeldung und -verwaltung erstattet bekommen.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den<br \/>\nTatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug<br \/>\ngenommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \u00dcbertragung der Streitpatente bzw. Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung und dementsprechend auch keine Vorteilsausgleichs- und Schadensersatzanspr\u00fcche sowie Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung.<\/li>\n<li>\nA.<\/li>\n<li>\nDie \u2013 auch im Berufungsrechtszug zu pr\u00fcfende (vgl. BGH, NJW 2004, 1456) \u2013 internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Aufgrund der vom Kl\u00e4ger verlangten \u00dcbertragung der ausl\u00e4ndischen nationalen Teile der Streitpatente 1 und 2 handelt es sich \u2013 trotz der Tatsache, dass beide Parteien in Deutschland ans\u00e4ssig sind \u2013 nicht um einen rein innerdeutschen Sachverhalt, weshalb der Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 EuGVVO er\u00f6ffnet ist (vgl. Senat, GRUR-RR 2022, 213 Rn. 39 \u2013 Schienentransportsystem).<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>\nDem Kl\u00e4ger stehen im Hinblick auf die europ\u00e4ischen Streitpatente 1 und 2 keine Anspr\u00fcche auf \u00dcbertragung bzw. auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG und im Hinblick auf das (zwischenzeitlich erteilte) deutsche Streitpatent 3 kein \u00dcbertragungsanspruch aus \u00a7 8 S. 2 PatG gegen die Beklagte zu. Denn in allen drei F\u00e4llen ist die Erfindung nicht von der Beklagten als Nichtberechtigten angemeldet worden.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent gef\u00fchrt, so kann er vom Patentinhaber die \u00dcbertragung des Patents verlangen (Satz 2). Einen entsprechenden Anspruch auf Abtretung bzw. \u00dcbertragung gew\u00e4hrt \u00a7 8 PatG dem Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder dem durch widerrechtliche Entnahme Verletzten, f\u00fcr ein angemeldetes (Satz 1) bzw. erteiltes (Satz 2) deutsches Patent. Beide Vorschriften gew\u00e4hren dem Berechtigten damit einen vom Verschulden unabh\u00e4ngigen Anspruch auf Erteilung des Patents bzw. auf \u00dcbertragung des Patents.<\/li>\n<li>\nDie Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung kann als wesensgleiches Minus aus beiden Vorschriften begehrt werden. Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG betrifft zwar wie \u00a7 8 PatG unmittelbar nur den Fall, dass dem Berechtigten im Verh\u00e4ltnis zum Anmelder oder Patentinhaber allein das Recht auf das Patent zusteht; die Bestimmungen sind ihrem Wortlaut nach nicht auf den Fall zugeschnitten, dass mehrere Personen um die Beteiligung an einer durch das Patent unter Schutz gestellten Erfindung streiten und die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an einem Patent verlangt wird. Sowohl bei einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung oder einem europ\u00e4ischen Patent als auch bei einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent steht aber den an einer Erfindung Beteiligten eine Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem Patent zu, die dem einzelnen materiellen Mitberechtigten einen Anspruch auf Einr\u00e4umung eines Anteils gegen den gew\u00e4hrt, der formell Alleinrechtsinhaber ist. Ein an der Erfindung Beteiligter kann demnach gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG (Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 51 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung) bzw. gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 PatG (Senat, Urt. v. 22.8.2019 \u2013 I-2 U 29\/17, GRUR-RS 2019, 45772 Rn. 47 \u2013 Stapelbox) die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Patent verlangen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Berechtigung, die \u00dcbertragung des Schutzrechts bzw. der Rechte aus der Schutzrechtsanmeldung zu fordern, ergibt sich aus Art. 60 EP\u00dc bzw. \u00a7 6 PatG. Danach hat der Erfinder das Recht auf das Patent, worunter alle Rechte aus der Erfindung zu verstehen sind. An dieser Berechtigung des Erfinders \u00e4ndert die Eintragung eines Dritten in der Patentrolle und dessen Benennung als Patentinhaber in der Patentschrift nichts, denn dies sind nur deklaratorische Angaben. Materiell berechtigt ist allein der Erfinder, sofern er nicht sein Erfinderrecht als Ganzes, sein Recht auf das Patent oder sein Recht am Patent auf einen Dritten \u00fcbertragen hat. In diesem Fall geht die materielle Berechtigung auf den Rechtsnachfolger des Erfinders \u00fcber (BGH, GRUR 1982, 95 &#8211; Pneumatische Einrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 10\/20, GRUR-RS 2021, 56276 Rn. 66 \u2013 Modulares Gep\u00e4cksystem).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nErfinder ist derjenige, der tats\u00e4chlich Urheber der beanspruchten Erfindung ist, das hei\u00dft den Erfindungsgedanken erkannt und in sch\u00f6pferischer T\u00e4tigkeit zum technischen Handeln entwickelt hat (Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 51 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung; Benkard\/Melullis\/Koch, EP\u00dc, 4. Aufl. 2023, Art. 60 Rn. 13).<\/li>\n<li>\nAllgemeinen Regeln folgend hat im Rahmen der Vindikationsanspr\u00fcche nach Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG bzw. \u00a7 8 PatG der Vindikationskl\u00e4ger dazulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass er Erfinder ist (Senat, Teilurt. v. 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11, juris Rn. 110 \u2013 Waschturm f\u00fcr Rauchgas-Einrichtung; OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 07.12.2017 \u2013 6 U 4503\/15, BeckRS 2017, 152300 Rn. 92 \u2013 Einr\u00e4umung von Mitberechtigung an Patenten \u00fcber Vindikationsanspr\u00fcche; BeckOK PatR\/Konertz\/Kubis, 33. Ed. 15.07.2024, PatG \u00a7 8 Rn. 49).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nVorliegend hat sich die Beklagte zur (Mit-)Erfinderstellung des Kl\u00e4gers mit Nichtwissen erkl\u00e4rt. Dies ist indes unbeachtlich. Denn ein Bestreiten mit Nichtwissen nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO ist unzul\u00e4ssig, soweit es um Tatsachen geht, die eigene Handlungen der Partei betreffen (BGH, GRUR 2022, 1302 Rn. 85 \u2013 Brustimplantat). Juristische Personen wie die Beklagte trifft dabei eine Erkundigungspflicht, d.h. sie m\u00fcssen zu Vorg\u00e4ngen im eigenen Gesch\u00e4fts- oder Verantwortungsbereich Informationen einholen, sofern die ma\u00dfgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmen oder sonst unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung t\u00e4tig sind (BGH, NJW 1999, 53, 54; NJW 1999, 1965; GRUR 2002, 190, 191 \u2013 DIE PROFIS; GRUR 2009, 1142 Rn. 20 \u2013 MP3-Player-Import; GRUR 2010, 1107 Rn. 14 \u2013 JOOP!; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 121, 122; Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 20.01.2017 \u2013 I-2 U 43\/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 120; Urt. v. 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75; BeckOK ZPO\/von Selle, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO \u00a7 138 Rn. 26; Cepl\/Vo\u00df\/Nielen, 3. Aufl. 2022, ZPO \u00a7 138 Rn. 36). In Bezug auf solche Tatsachen ist ein Bestreiten mit Nichtwissen erst zul\u00e4ssig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210 = NJW 1990, 453; BGH, GRUR 2010, 1107 Rn. 14 \u2013 JOOP!). Eine Partei, die den behaupteten Vorgang nicht selbst wahrgenommen hat, verst\u00f6\u00dft daher gegen ihre Wahrheitspflicht, wenn sie eine gegnerische Behauptung bestreitet, ohne zuvor Informationen bei den am Geschehen beteiligten Personen in ihrem Verantwortungsbereich eingeholt zu haben (Bacher, MDR 2016, 1129).<\/li>\n<li>\nEs h\u00e4tte daher an der Beklagten gelegen, bei den in ihrem Unternehmen t\u00e4tigen Personen Erkundigungen zu der kl\u00e4gerischen Behauptung, er sei (Mit )Erfinder, einzuholen und das Ergebnis dieser Erkundigungen darzulegen, was nicht geschehen ist. Denn dass die Erfindungen aus der kl\u00e4gerischen T\u00e4tigkeit bei der Beklagten herr\u00fchren, die wiederholt betont hat, dass dieser in ihre Betriebsorganisation eingebunden gewesen sei, steht nicht in Streit. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung \u201eKlebstoffzusammensetzung\u201c des Senats (Urt. v. 26.04.2012 \u2013 I-2 U 24\/11, BeckRS 2013, 11916) verweist, verf\u00e4ngt dies nicht. Denn zu den dort behandelten Beweisfragen gelangt man erst, wenn die kl\u00e4gerische Behauptung aufgrund eines ausreichenden Bestreitens beweisbed\u00fcrftig wird. Vorliegend hat die Beklagte die kl\u00e4gerische Behauptung aber bereits nicht in zul\u00e4ssiger Weise bestritten, so dass der kl\u00e4gerische Vortrag als zugestanden zu behandeln ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Beklagte handelte bei den Erfindungsanmeldungen allerdings nicht als Nichtberechtigte, da es zwischen ihr und dem Kl\u00e4ger als freiem Mitarbeiter eine stillschweigende Vereinbarung zur \u00dcbertragung der Rechte an den den Streitpatenten zugrundeliegenden Erfindungen an die Beklagte gab.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie f\u00fcr die Vindikation erhebliche Vorfrage, wer aufgrund des zwischen den \u2013 in Deutschland ans\u00e4ssigen \u2013 Parteien abgeschlossenen Dienstvertrags die Rechte an der Erfindung erlangt hat und deshalb zur Anmeldung von Schutzrechten berechtigt war, ist gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO (VO (EG) 593\/2008) nach deutschem Recht zu beantworten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.01.2022 \u2013 I-2 U 26\/21, GRUR-RS 2022, 2267 Rn. 98 \u2013 Schienentransportsystem; Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 10\/20, GRUR-RS 2021, 56276 Rn. 68 \u2013 Modulares Gep\u00e4cksystem).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\n\u00c4hnlich wie im Eigentumsrecht der Besitzer nach \u00a7 986 BGB die Herausgabe der Sache verweigern kann, wenn er ein Recht zum Besitz hat, so kann der als Nichtberechtigter in Anspruch genommene Patentinhaber einwenden, er sei aufgrund einer \u00dcbertragung nunmehr auch sachlich berechtigter Inhaber des Patents. Ausgehend von den rechts\u00e4hnlichen Regelungen in den \u00a7\u00a7 985, 986 BGB, wonach die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seines Besitzes grunds\u00e4tzlich dem beklagten Besitzer obliegt, tr\u00e4gt im Falle eines patentrechtlichen Vindikationsanspruchs der Inanspruchgenommene grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr sein sachliches Recht am Streitpatent (BGH, GRUR 1982, 95 \u2013 Pneumatische Einrichtung; BeckOK PatR\/Konertz\/Kubis, 33. Ed. 15.07.2024, PatG \u00a7 8 Rn. 49).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDabei finden vorliegend die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes keine Anwendung, da diese nicht f\u00fcr freie Mitarbeiter gelten (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungen, 7. Aufl. 2020, Abschn. C Rn. 56 m.w.N. in Fn. 179). Denn diese sind keine Arbeitnehmer im Sinne von \u00a7 1 ArbnErfG. Die Parteien haben sich auch nicht auf eine (entsprechende) Anwendung der Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes verst\u00e4ndigt.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Parteien haben \u00fcbereinstimmend und wiederholt betont, dass sie davon ausgingen, dass der Kl\u00e4ger als freier Mitarbeiter f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig gewesen sei, und nicht etwa als Arbeitnehmer. So bezeichnet auch der Vertrag vom 18.12.1990 (Anlage K 3) den Kl\u00e4ger als \u201efreien Mitarbeiter\u201c. Allerdings kommt weder der Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverh\u00e4ltnis gegeben haben, noch einer von ihnen gew\u00fcnschten Rechtsfolge eine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist f\u00fcr die Abgrenzung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses von dem Rechtsverh\u00e4ltnis eines freien Mitarbeiters eine Gesamtbetrachtung aller ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen. Arbeitnehmer ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die vom Gesetzgeber in \u00a7 611a Abs. 1 BGB aufgegriffen worden ist, derjenige, der seine vertraglich geschuldete Leistung in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt und dort dem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt, w\u00e4hrend der Mitarbeiter, der im Wesentlichen frei seine T\u00e4tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, kein Arbeitnehmer ist (vgl. z.B. BAG, NZA 2003, 662, 663; NZA 2017, 1463 Rn. 17).<\/li>\n<li>\nVorliegend spricht zwar die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beklagten \u2013 ausweislich der Bekanntmachung vom 07.04.1988 (Anlage H 1) und des Zwischenzeugnisses vom 25.09.2008 (Anlage H 2) bekleidete er dort die Funktion eines mit Handlungsvollmacht versehenen Abteilungsleiters \u2013 eher f\u00fcr eine (ggf. leitende) Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers, der im urspr\u00fcnglichen Vertrag vom 13.06.1983 (Anlage K 2) im Unterschriftenfeld auch als Arbeitnehmer betitelt wurde. Die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger als Abteilungsleiter eine F\u00fchrungsposition innehatte, spricht indes nicht zwingend f\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis; denn das sich aus \u00a7 106 GewO ergebende Weisungsrecht des Arbeitgebers kann beispielsweise auch unternehmensfremden Dritten \u00fcbertragen werden (BeckOGK\/Maschmann, 01.09.2024, GewO \u00a7 106 Rn. 32). Gegen eine Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers streiten allerdings die im Vertrag vom 18.12.1990 (Anlage K 3) \u2013 durch den gem\u00e4\u00df seiner Pr\u00e4ambel alle vorherigen Vereinbarungen aufgehoben wurden \u2013 unter \u00a7 4 vereinbarten Regelungen, die keinen bezahlten Erholungsurlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorsehen sowie der unter \u00a7 2 Nr. 3 zu findende Hinweis, dass der Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche auf Abf\u00fchrung von Sozialabgaben durch die Gesellschaft habe. Die Verg\u00fctung nach Tagess\u00e4tzen spricht ebenfalls eher f\u00fcr eine Stellung als freier Mitarbeiter wie auch die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten mit seiner Abrechnung vom 31.08.2013 (Anlage KMG-BB 5) wegen der Patentanmeldung \u201eSchwei\u00dfstromquelle\u201c eine Gutschrift wegen eines einger\u00e4umten Fehlverhaltens in H\u00f6he von 3.500,00 EUR gew\u00e4hrt hat. Au\u00dferdem war der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Nr. 2 \u201ein der Bestimmung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit frei\u201c, was das wesensbestimmende Merkmal einer freien Mitarbeit ist. Zu der Frage, ob das Vertragsverh\u00e4ltnis tats\u00e4chlich dementsprechend gelebt wurde, haben die Parteien zwar nichts vorgetragen; es l\u00e4sst sich aber jedenfalls nichts Gegenteiliges feststellen. Angesichts dessen vermag der Senat \u2013 wie bereits das Landgericht \u2013 auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrags eine Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers nicht festzustellen. Vielmehr ist dem Verst\u00e4ndnis der Parteien folgend von einer freien Mitarbeit auf der Grundlage eines freien Dienstverh\u00e4ltnisses, wie im Vertrag vom 18.12.1990 festgelegt, auszugehen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDass die Parteien die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ausdr\u00fccklich oder stillschweigend vereinbart haben, ist nicht dargetan. Eine entsprechende ausdr\u00fcckliche Vereinbarung ist zwischen den Parteien unstreitig nicht geschlossen worden. Eine konkludente Abrede wird ebenfalls von keiner der Parteien behauptet. F\u00fcr eine solche (stillschweigende) Vereinbarung fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten. Zwar findet sich in der Erfinderbenennung (Anlage K 8) zum Streitpatent 3 die Eintragung, dass das Recht durch \u201eInanspruchnahme aufgrund \u00a7\u00a7 6 u. 7 ArbnErfG\u201c auf den Anmelder, also die Beklagte \u00fcbergegangen sei. Hiervon abgesehen l\u00e4sst sich dem beiderseitigen Parteivortrag aber ansonsten an keiner Stelle ein Hinweis entnehmen, der auf eine stillschweigende Vereinbarung der Anwendung der Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes hindeuten k\u00f6nnte. Da dies auch keine der Parteien behauptet, ist allein der in der von der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Erfinderbenennung zu findende Hinweis nicht ausreichend, um von einer entsprechenden konkludenten Abrede auszugehen, zumal der Kl\u00e4ger die betreffende Unterlage nach seinen Angaben nicht von der Beklagten erhalten hat. Ohne eine solche Abrede finden die Vorschriften des Arbeitnehmerfindungsgesetzes aber keine Anwendung, auch nicht analog (Benkard PatG\/Melullis, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 6 Rn. 77).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nErfindungen, die aufgrund eines Dienstverh\u00e4ltnisses als freier Mitarbeiter offenbart werden, stehen im Grundsatz nicht dem Unternehmen als Dienstherrn, sondern dem Erfinder zu. Allerdings kann sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, die der Zusammenarbeit zugrunde liegen, ausdr\u00fccklich oder stillschweigend etwas anderes ergeben, insbesondere eine Pflicht, die Erfindung dem Dienstherrn anzubieten bzw. zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. BGH, GRUR 1960, 182 \u2013 Spanlose Verformung; GRUR 1965, 302, 304 \u2013 Schellenreibungskupplung; GRUR 1990, 193 \u2013 Auto-Kindersitz; GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2021 \u2013 I-15 U 10\/20, GRUR-RS 2021, 56276 Rn. 72 \u2013 Modulares Gep\u00e4cksystem; Benkard PatG\/Melullis, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 6 Rn. 77; vgl. auch Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungen, 7. Aufl. 2020, Abschn. C Rn. 56). Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so kann das Unternehmen die Erfindung nicht einseitig auf sich \u00fcberleiten (f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstvertrag: Senat, GRUR 2000, 49, 50 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung).<\/li>\n<li>\nOb bzw. welche Verpflichtungen im Sinne des \u00a7 241 Abs. 2 BGB innerhalb eines Vertrages bestehen, ist durch Auslegung zu ermitteln. In erster Linie hat eine nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB vorzunehmende Vertragsauslegung den von den Parteien gew\u00e4hlten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erkl\u00e4rten Parteiwillen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. z.B. BGH, NJW 2001, 144; NJW 2015, 1672 Rn. 21; NJW-RR 2016, 1032 Rn. 21). Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt dann die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsakts liegenden Begleitumst\u00e4nde in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen (vgl. z.B. BGH, MMR 2011, 69 Rn. 14, NJW 2023, 1350 Rn. 29 m.w.N.). Zu diesen geh\u00f6rt \u2013 neben der Interessenlage der Beteiligten \u2013 auch das dem Vertragsschluss nachfolgende Verhalten der Beteiligten, soweit es R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Vertragswillen erlaubt (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 1997, 238; NJW 2005, 3205, 3207; NJW 2017, 1887 Rn. 9).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nEine schriftliche Vereinbarung zur \u00dcbertragung von im Rahmen des Dienstvertrags entstandenen Erfindungen existiert zwischen den Parteien nicht. Insbesondere finden sich in dem Vertrag vom 18.12.1990 (Anlage K 3) hierzu keine Regelungen. Der Vertrag behandelt das Thema m\u00f6glicher Erfindungen durch den Kl\u00e4ger nicht. Er verpflichtet den Kl\u00e4ger zu keiner Entwicklungsarbeit f\u00fcr die Beklagte oder zu einer Mitarbeit im Rahmen von Schutzrechtsanmeldungen. Vielmehr sollte der Schwerpunkt seiner Ingenieurleistung im \u201eBereich der Absatzf\u00f6rderung\u201c (\u00a7 1 Nr. 1) liegen. Die T\u00e4tigkeitsauflistung unter \u00a7 1 sieht dementsprechend die Vertretung der Gesellschaft nach au\u00dfen und die Ausarbeitung bzw. Ver\u00f6ffentlichung von Fachartikeln vor sowie die Erstellung von technischen Handb\u00fcchern und die Beobachtung des Marktes. Schutzrechte werden allein am Ende der T\u00e4tigkeitsliste erw\u00e4hnt und zwar als T\u00e4tigkeitspunkt \u201eBeobachtung von Patentver\u00f6ffentlichungen\u201c. Von eigenen Erfindungen ist im Vertrag vom 18.12.1990 nicht die Rede, auch nicht im Zusammenhang mit der Verg\u00fctungsregelung (\u00a7 2). Dort ist unter \u00a7 2 Nr. 2 zwar eine gesonderte Verg\u00fctung f\u00fcr T\u00e4tigkeiten, die \u00fcber die \u201e\u00fcbliche T\u00e4tigkeit nach \u00a7 1 hinausgehen\u201c, festgelegt. Ein Hinweis darauf, dass die Parteien hierbei Erfindungen des Kl\u00e4gers vor Augen gehabt haben k\u00f6nnten, findet sich allerdings auch hier nicht. Vielmehr werden mehrt\u00e4gige Auslandsreisen und besonders umfangreiche Ver\u00f6ffentlichungen und Vortr\u00e4ge als Beispiele aufgez\u00e4hlt. Auch im urspr\u00fcnglichen Vertrag vom 13.06.1983 (Anlage K 2), dessen Inhalt trotz seiner Aufhebung unter Umst\u00e4nden zur Ermittlung des beiderseitigen Vertragsverst\u00e4ndnisses herangezogen werden k\u00f6nnte, finden sich keine Regelungen zu Erfindungen des Kl\u00e4gers, die dieser im Rahmen seiner Vertragsaus\u00fcbung f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tigt.<\/li>\n<li>\nDamit l\u00e4sst sich als Ergebnis des ersten Auslegungsschrittes festhalten, dass sich aus dem Vertrag vom 18.12.1990 keine Regelungen zum Umgang mit w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte get\u00e4tigten Erfindungen des Kl\u00e4gers ergeben. Es sind auch keine Umst\u00e4nde vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich Erkenntnisse \u00fcber ein Verst\u00e4ndnis der Parteien zur Behandlung von solchen Erfindungen zum damaligen Zeitpunkt gewinnen lie\u00dfen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien \u00fcber die Frage der Zuordnung von Erfindungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Regelung getroffen haben, sei es, weil sie diese Frage nicht bedacht haben, oder hierzu keine Veranlassung sahen. Hierf\u00fcr spricht, dass die Entwicklung von (anmeldef\u00e4higen) Erfindungen \u2013 jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt \u2013 nicht zum (ausdr\u00fccklich geregelten) T\u00e4tigkeitsgebiet des Kl\u00e4gers geh\u00f6rte. Insbesondere bestand kein Erfindervertrag bzw. Forschungs- und Entwicklungsvertrag und es l\u00e4sst sich dem Vertrag auch nicht entnehmen, dass es seinerzeit erkl\u00e4rtes Ziel der Vertragsparteien war, technische Neuerungen hervorzubringen, was im Einzelfall f\u00fcr eine Anbietungs- und \u00dcbertragungspflicht sprechen kann, vor allem wenn die Erfindung \u00fcberwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (Senat, GRUR 2000, 49 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung; Urt. v. 28.02.2014 \u2013 I-2 U 39\/12, BeckRS 2014, 5731; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.03.2016 \u2013 6 U 29\/15, BeckRS 2016, 6091 Rn. 11).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAllerdings kann die Pr\u00fcfung, ob und wie die Parteien sich \u00fcber den Umgang im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses get\u00e4tigten Erfindungen des Kl\u00e4gers verst\u00e4ndigt haben, nicht beim Vertrag vom 18.12.1990 stehen bleiben. Denn das Dienstverh\u00e4ltnis bestand noch \u00fcber 30 Jahre fort, bevor es im Jahr 2021 im Streit beendet wurde. Der weitere Verlauf des Dienstverh\u00e4ltnisses und die Handhabung der Schutzrechtsanmeldungen f\u00fcr kl\u00e4gerische (Mit )Erfindungen lassen f\u00fcr den Senat nur den Schluss zu, dass sich die Parteien im Laufe der Zeit stillschweigend \u00fcber die Zuordnung von kl\u00e4gerischen Erfindungen geeinigt haben, so dass zumindest zum Zeitpunkt der Anmeldung der drei Streitpatente eine entsprechende (konkludente) Vereinbarung existierte.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nAus den Gesamtumst\u00e4nden der langj\u00e4hrigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien ergibt sich eine stillschweigende \u00dcbereinkunft, dass die Rechte an den vom Kl\u00e4ger \u2013 im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte \u2013 get\u00e4tigten Erfindungen dieser anzubieten waren und diese in der Folge \u2013 bei entsprechender Annahme \u2013 berechtigt war, hierauf fu\u00dfende Schutzrechte im eigenen Namen unter Nennung des Kl\u00e4gers als (Mit )Erfinder anzumelden. Beleg f\u00fcr eine solche stillschweigende Vereinbarung ist die Tatsache, dass dem Kl\u00e4ger die Anmeldet\u00e4tigkeiten der Beklagten bekannt waren, er bei den Schutzrechtsanmeldungen in zentraler Position selbst mitwirkte und nicht zuletzt der Umgang der Parteien mit der Patentanmeldung \u201eSchwei\u00dfstromquelle\u201c.<\/li>\n<li>\n(i)<br \/>\nDas Landgericht hat im angefochtenen Urteil (LGU, S. 4) als unstreitig festgestellt, dass die Beklagte w\u00e4hrend der 38-j\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers jedenfalls acht Schutzrechte angemeldet hat, bei denen der Kl\u00e4ger als (Mit-)Erfinder benannt war. Diese mit keinem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene Feststellung ist vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen (\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Tatbestand des angegriffenen Urteils liefert gem\u00e4\u00df \u00a7 314 S. 1 ZPO Beweis daf\u00fcr, dass dieser Umstand zwischen den Parteien unstreitig war; dem erstinstanzlichen Sitzungsprotokoll ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Kl\u00e4ger hat erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.12.2024 behauptet, dass es sich nur um vier Schutzrechte \u2013 zwei deutsche und zwei europ\u00e4ische \u2013 gehandelt habe, von denen drei die Streitpatente seien. Das Bestreiten einer Tatsache, die in erster Instanz unstreitig war, stellt allerdings ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel dar (BGH, Beschl. v. 01.08.2023 \u2013 VI ZR 191\/22, BeckRS 2023, 24960 Rn. 11; Musielak\/Voit\/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO \u00a7 531 Rn. 14a). Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne von \u00a7 531 Abs. 2 ZPO sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich und auch nicht entbehrlich, da die Beklagte den neuen kl\u00e4gerischen Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verweis auf die laufenden Fallnummern ihrer mit den Anmeldungen betrauten Patentanw\u00e4ltin bestritten hat.<\/li>\n<li>\nDem Kl\u00e4ger war die Anmeldet\u00e4tigkeit der Beklagten bekannt und er hat bis zu seiner K\u00fcndigung keine Forderungen im Hinblick auf seine den Anmeldungen zugrundeliegenden Erfindungen geltend gemacht. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung (LGU, S. 4) ebenfalls als unstreitig festgestellt und der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich hat dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.12.2024 \u2013 informatorisch angeh\u00f6rt \u2013 best\u00e4tigt und dahingehend konkretisiert, dass ihm insbesondere bekannt gewesen sei, dass die Beklagte Anmelderin war. Der Kl\u00e4ger hat auch nicht in Abrede gestellt, dass er der Beklagten die Kenntnis \u00fcber die fertigen Erfindungen im Bereich der Bolzenschwei\u00dftechnik verschafft hat. Er wendet sich insoweit allein gegen die Behauptung, dass er seine Rechte an der Erfindung zur Verf\u00fcgung gestellt habe.<\/li>\n<li>\nDiese Kenntnis des Kl\u00e4gers und sein Verzicht auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen deutet aber bereits darauf hin, dass er damit einverstanden war, dass die Beklagte die von ihm im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses get\u00e4tigten Erfindungen als Schutzrechte im eigenen Namen anmeldete. Denn bei einem fehlenden Einverst\u00e4ndnis w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner jahrzehntelangen T\u00e4tigkeit hiergegen Einw\u00e4nde erhebt.<\/li>\n<li>\n(ii)<br \/>\nEine stillschweigende Hinnahme der Anmeldepraxis kann zwar allein kein ausreichender Beleg f\u00fcr einen entsprechenden (stillschweigend ge\u00e4u\u00dferten) \u00dcbertragungswillen des Kl\u00e4gers sein. Insbesondere kann in einem Schweigen regelm\u00e4\u00dfig keine Willenserkl\u00e4rung erblickt werden, da dieses f\u00fcr sich genommen, ohne eine rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung indizierende Begleitumst\u00e4nde, keinen Erkl\u00e4rungswert hat (vgl. nur M\u00fcKoBGB\/Armbr\u00fcster, 9. Aufl. 2021, BGB vor \u00a7 116 Rn. 8; BeckOK BGB\/Wendtland, 71. Ed. 01.08.2024, BGB \u00a7 133 Rn. 10). F\u00fcr die Annahme, dass die Schutzrechtsanmeldungen durch die Beklagte im eigenen Namen auch dem Willen des Kl\u00e4gers entsprachen, spricht allerdings weiterhin dessen Mitwirkung bei den Anmeldungen, die \u00fcber ein blo\u00dfes Melden der Erfindung und eine Kenntnis der Anmeldet\u00e4tigkeit weit hinausgeht. Dabei braucht nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt zu werden, ob der Kl\u00e4ger bei der Beklagten tats\u00e4chlich f\u00fcr die \u201eOrganisation und Verwaltung der Schutzrechte\u201c zust\u00e4ndig war, wie von dieser behauptet und vom Kl\u00e4ger bestritten wird. Er war jedenfalls an den Schutzrechtsanmeldungen an zentraler Stelle beteiligt, woraus die Beklagte schlie\u00dfen durfte, dass er mit dem jahrelang praktizierten Vorgehen der Schutzrechtsanmeldungen in ihrem eigenen Namen einverstanden war und er ihr hierf\u00fcr die Rechte an seinen Erfindungen zur Verf\u00fcgung stellte.<\/li>\n<li>\nDass der Kl\u00e4ger bei der Beklagten nicht nur am Rande mit den Schutzrechtsanmeldungen befasst war, ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr mit der Patentanw\u00e4ltin F von der Kanzlei G zur Anmeldung des Streitpatents 3. So \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger mit E-Mail vom 15.03.2017 an diese \u201ebildliche Darstellungen mit der Bitte um Pr\u00fcfung auf Eignung f\u00fcr die Beantragung des Schutzrechtes\u201c (Anlage H 3, Bl. 4 B_Anlagenband eA LG) und \u00fcbermittelte im weiteren Verlauf u.a. folgende Nachrichten: \u201eD m\u00f6chte, bevor wir in dieser Sache unsere Idee dem Kunden offenbaren, sicher sein, dass wir unseren Anspruch sichern. Wir m\u00fcssten in K\u00fcrze mit dem Projekt beginnen und bitte Sie, alles Notwendige f\u00fcr eine Sicherung unserer Anspr\u00fcche auf diese Idee zu veranlassen.\u201c [\u2026] \u201eda ein konkretes Projekt mit Zeitdruck ansteht, haben wir uns entschlossen, zun\u00e4chst diese Anmeldung m\u00f6glichst schnell auf den Weg zu bringen\u201c (Anlage H 3, Bl. 5 B_Anlagenband eA LG). Hieraus folgt, dass der Kl\u00e4ger offensichtlich nicht allein sein technisches Fachwissen bei der Ausarbeitung der Schutzrechtsschriften einbrachte, wie er es zuletzt auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.12.2024 gegen\u00fcber dem Senat betont hat. Vielmehr war er nicht nur der unmittelbare Ansprechpartner f\u00fcr die Patentanwaltskanzlei, sondern wirkte bei der Beklagten offenbar auch beim Entscheidungsprozess mit, ob bzw. wann die Anmeldung erfolgen sollte, was die Formulierung \u201ehaben wir uns entschlossen\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) nahelegt. Mit E-Mail vom 27.08.2018 (Anlage H 3, Bl. 8 B_Anlagenband eA LG) fragte der Kl\u00e4ger bei der Patentanw\u00e4ltin schlie\u00dflich nach, ob es \u201eetwas Neues\u201c gebe, da er auf der \u201en\u00e4chsten regelm\u00e4\u00dfigen Besprechung [\u2026] sicher wieder nach dem Stand der Anmeldung gefragt\u201c werde. Auch dies deutet daraufhin, dass der Kl\u00e4ger bei den Anmeldungen offensichtlich nicht allein als Ansprechpartner f\u00fcr technische Fragen zur Verf\u00fcgung stand, sondern ihm eine dar\u00fcberhinausgehende Funktion zukam, in deren Rahmen er als Bindeglied zwischen Patentanw\u00e4ltin und Beklagter z.B. \u00fcber den Fortgang der Anmeldung zu berichten hatte.<\/li>\n<li>\nBereits dieser E-Mail-Verkehr legt zur \u00dcberzeugung des Senats nahe, dass der Kl\u00e4ger bei der Beklagten eine zentrale Rolle bei der Schutzrechtsanmeldung einnahm und er ein zentraler Ansprechpartner in der Kommunikation mit dem externen Patentanwalt war. Entweder f\u00fchrte er die Kommunikation selbst oder er wurde vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D \u00fcber den Verlauf dadurch in Kenntnis gehalten, dass er \u201ein cc\u201c genommen wurde (so in der E-Mail vom 27.02.2018, Anlage H 3, Bl. 6 B_Anlagenband eA LG, und vom 20.08.2018, Anlage H 4, Bl. 26 B_Anlagenband eA LG). Der Senat \u00fcbersieht dabei nicht, dass der als Anlagen H 3 und H 4 vorgelegte E-Mail-Verkehr allein den Zeitraum 2017\/2018 und die Anmeldung des Streitpatents 3 betrifft. Dass die dort wiedergegebene Kommunikation allerdings atypisch f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers war und sich ansonsten abweichend darstellte, behauptet auch der Kl\u00e4ger nicht. Diese spiegelt sich im \u00dcbrigen auch in anderen \u2013 seitens der Beklagten \u2013 vorgelegten E-Mails wider, so z.B. in den E-Mails aus April 2020 zwischen dem Kl\u00e4ger und (u.a.) Herrn H, einem Mitarbeiter der Beklagten, aus denen sich ergibt, dass der Kl\u00e4ger in diesem Zeitraum eine Schutzrechtsanmeldung bearbeitete (vgl. E-Mail vom 15.04.2020, Anlage H 7, Bl. 59 B_Anlagenband eA LG) oder einer E-Mail vom 27.09.2016 an die Patentanw\u00e4ltin F, in der der Kl\u00e4ger um \u00dcbersendung einer \u00dcbersicht der \u201eauf uns eingetragenen Schutzrechte\u201c bat (Anlage H 8, Bl. 60 B_Anlagenband eA LG). Bereits im Jahr 2006 informierte der Kl\u00e4ger mit E-Mail vom 01.04.2006 Frau F \u00fcber die zuvor per Fax erfolgte \u00dcbersendung eines korrigierten Anmeldungsentwurfs (Anlage H 9, Bl. 62 f. B_Anlagenband eA LG), der offenbar das Streitpatent 2 betraf, was die Benennung des Miterfinders B, das patentanwaltliche Aktenzeichen \u201e306 DE XX\u201c (Anmeldung: \u201e306 EP XX\u201c, vgl. Anlage K 10) und der mit\u00fcbersande Formulierungsvorschlag f\u00fcr die Beschreibungsstelle Abs. [0002] belegen. Aus letzterem E-Mail-Verkehr ergibt sich im \u00dcbrigen auch, dass die Bezugnahme in der Erfinderbenennung f\u00fcr das Streitpatent 2 (Anlage K 10) auf den Vertrag vom \u201e13.06.83\u201c auf einer Mitteilung des Kl\u00e4gers beruht, der mit E-Mail vom 09.05.2006 der Patentanwaltskanzlei auf Nachfrage mitteilte, dass \u201eder Vertrag \u00fcber die freie Mitarbeit [\u2026] vom 13.6.1983\u201c datiere. Entgegen des kl\u00e4gerischen Vorwurfs (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, Rn. 34, Bl. 186 eA OLG) hat die Beklagte insoweit nicht wissentlich einen aufgehobenen Vertrag bei der Anmeldung angegeben, sondern der Kl\u00e4ger selbst hat als Ansprechpartner f\u00fcr die Patentanwaltskanzlei diese Angabe verursacht.<\/li>\n<li>\nWeiterhin verdeutlich auch ein Schreiben vom 12.08.2014 die Stellung des Kl\u00e4gers, mit dem an die Patentanw\u00e4ltin F der Entwurf einer Gebrauchsmusteranmeldung (zur\u00fcck)\u00fcbersandt wurde und das der Kl\u00e4ger unter dem Briefkopf der Beklagten \u201ei.V.\u201c unterzeichnet hat (vgl. Anlage H 10, Bl. 64 B_Anlagenband eA LG). Der Kl\u00e4ger besa\u00df im Zusammenhang mit den Schutzrechtsanmeldungen augenscheinlich einen eigenen Kompetenzbereich, in dessen Rahmen er diesbez\u00fcgliche Schreiben f\u00fcr die Beklagte \u201ei.V.\u201c unterzeichnen durfte. Auch den zuvor dargelegten E-Mail-Verkehr durfte er offenbar in weiten Teilen eigenverantwortlich f\u00fchren ohne den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten stets \u201ein cc\u201c nehmen zu m\u00fcssen. Dass der Kl\u00e4ger eine solche Position neben der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten einnahm, erscheint nicht zuletzt deshalb plausibel, weil er als \u201eLeiter Anwendungstechnik\u201c ausweislich des Zwischenzeugnisses vom 25.09.2008 (Anlage H 2) an diese berichtete und es somit zwischen ihm und der Gesch\u00e4ftsleitung augenscheinlich keine weitere F\u00fchrungs-\/Managementebene gab. Die Tatsache, dass die Letztverantwortung bzw. das Letztentscheidungsrecht f\u00fcr die Schutzrechtsanmeldungen bei der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten lag \u2013 dies folgt aus der nachfolgend unter lit. iii) behandelten Patentanmeldung \u201eSchwei\u00dfstromquelle\u201c \u2013 und er sich insoweit mit dieser abzustimmen hatte, \u00e4ndert dabei nichts an der dargestellten Rolle des Kl\u00e4gers. Es gab bei der Beklagten unstreitig auch keine Patentabteilung, von der die Kommunikation mit der externen Patentanw\u00e4ltin gef\u00fchrt bzw. gesteuert h\u00e4tte werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nAufgrund seiner an zentraler Stelle ausge\u00fcbten Mitwirkung bei den Schutzrechtsanmeldungen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Anmeldungen im eigenen Namen mit der Zustimmung des Kl\u00e4gers erfolgten, ohne dass f\u00fcr jedes Streitschutzrecht aufgekl\u00e4rt werden m\u00fcsste, wie sich die Anmeldung im jeweiligen Einzelfall genau abspielte. Denn ein schl\u00fcssiges Verhalten ist im Einzelfall als Willenserkl\u00e4rung zu werten, wenn die Partei erkennen musste, dass eine in ihrem Verhalten liegende \u00c4u\u00dferung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl\u00e4rung aufgefasst werden durfte; in diesem Fall hat eine dem Erkl\u00e4renden zurechenbare objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erkl\u00e4rungsgegners Vorrang vor einem abweichenden subjektiven Willen des Erkl\u00e4renden (vgl. z.B. BGH, NJW 2002, 363, 365; NJW-RR 2005, 639, 640). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kl\u00e4ger hat der Beklagten als zentraler Ansprechpartner f\u00fcr Schutzrechtsanmeldungen unterhalb der Ebene der Gesch\u00e4ftsleitung keinen Anlass f\u00fcr die Annahme gegeben, dass er sich eigene Rechte an den Erfindungen vorbehalten wollte und er nicht damit einverstanden war, dass sie die Schutzrechte im eigenen Namen anmeldete. Ist ein freier Mitarbeiter in die Organisationsstruktur des Dienstherrn eingebunden und steuert dort in der Funktion eines Abteilungsleiters nicht nur technischen Sachverstand zur Anmeldung seiner Erfindungen bei, sondern f\u00fchrt \u2013 gleichsam wie eine interne Patentabteilung \u2013 als zentraler Ansprechpartner langj\u00e4hrig die Kommunikation mit externen Patentanw\u00e4lten, so kommt diesem Verhalten ein Erkl\u00e4rungswert zu. Diese Au\u00dfenwirkung seiner Position musste der Kl\u00e4ger erkennen, so dass es an ihm gelegen h\u00e4tte, diesem Anschein, dass die Anmeldungen seitens der Beklagten mit seinem Einverst\u00e4ndnis erfolgten, entgegenzutreten und deutlich zu machen, dass er davon ausging, dass die Rechte an den Erfindungen bei ihm verblieben.<\/li>\n<li>\nAus der Tatsache, dass die Beklagte in den Erfinder(be)nennungen f\u00fcr die Streitpatente 1 und 3 angegeben hat, sie habe das Recht \u201eals Arbeitgeber\u201c erlangt bzw. dieses sei durch \u201eInanspruchnahme aufgrund \u00a7\u00a7 6 u. 7 ArbnErfG\u201c \u00fcbergegangen, folgt nichts anderes. Zwar stellt dies prinzipiell einen Umstand dar, der einen R\u00fcckschluss auf das Vorstellungsbild der Beklagten zulassen k\u00f6nnte. Ausgehend vom Wortlaut der beiden Angaben w\u00e4re die Beklagte aber demnach davon ausgegangen, dass die Erfindungen durch Inanspruchnahme auf sie als Arbeitgeberin \u00fcbergangen sind. Dass dies allerdings nicht ihrem tats\u00e4chlichen Vorstellungsbild entsprach, folgt schon daraus, dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Dienstverh\u00e4ltnis nicht als Arbeitsverh\u00e4ltnis verstanden haben. Daher stellt die \u2013 unzutreffende \u2013 Angabe in den Erfinderbenennungen kein taugliches Indiz zur Ermittlung des tats\u00e4chlichen Vorstellungsbildes der Beklagten dar. Dies wird auch dadurch gest\u00fctzt, dass die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.12.2024 angegeben hat, dass die Angaben als \u201ePlan B\u201c zu verstehen seien, den man gew\u00e4hlt habe, da die Anmeldungen eben die Angabe einer entsprechenden Erkl\u00e4rung erforderten.<\/li>\n<li>\n(iii)<br \/>\nDas gegenseitige Verst\u00e4ndnis der Parteien zum Umgang mit kl\u00e4gerischen Erfindungen spiegelt sich auch bei der Patentanmeldung \u201eSchwei\u00dfstromquelle\u201c wider. Bei dieser war es offensichtlich zu einem Missverst\u00e4ndnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Patentanw\u00e4ltin F gekommen, die eine Nachricht des Kl\u00e4gers als Beauftragung auffasste, die entsprechende Erfindung als Schutzrecht f\u00fcr die Beklagte anzumelden, obwohl eine Anmeldung seitens der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten nicht genehmigt\/freigegeben worden war. Der Patentanw\u00e4ltin wurde daraufhin seitens eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten offenbar vorgeworfen, die kostenverursachende Schutzrechtsanmeldung ohne Auftrag vorgenommen zu haben, wobei der Kl\u00e4ger mit E-Mail vom 25.08.2013 (Anlage CBH 2, Bl. 292 eA OLG) ihr gegen\u00fcber einr\u00e4umte, dass eine Nachricht von ihm mit dem Inhalt \u201edanke, in Ordnung\u201c als eine solche Zustimmung zur kostenverursachenden Patentanmeldung verstanden werden musste und er deshalb die \u201evolle Verantwortung und damit auch die Kosten\u201c trage. Dementsprechend erteilte der Kl\u00e4ger der Beklagten in seiner Monatsabrechnung August 2013 (Anlage KMG-BB 5, Bl. 324 eA OLG) eine \u201eGutschrift wegen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Patentanmeldung Batteriestromquelle (Anmeldung wurde nicht von der Gesch\u00e4ftsleitung genehmigt)\u201c in H\u00f6he von 3.500,00 EUR. Gleichwohl entschied sich die Beklagte letztendlich, die Schutzrechtsanmeldung doch selbst fortzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>\nDieser Vorgang best\u00e4tigt nicht nur, dass der Kl\u00e4ger bei Schutzrechtsanmeldungen eine zentrale Position innehatte, da die Patentanw\u00e4ltin offensichtlich keine Bedenken hatte, die kurze formlose Best\u00e4tigung \u201edanke, in Ordnung\u201c als Auftragserteilung zur Patentanmeldung seitens der Beklagten zu verstehen. Im \u00dcbrigen verdeutlicht der Vorfall aber auch das Verst\u00e4ndnis der Parteien zum Umgang mit kl\u00e4gerischen (Mit-)Erfindungen. Denn der Kl\u00e4ger hat in seiner E-Mail vom 25.08.2013 erkl\u00e4rt, dass er \u2013 nachdem die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen sei, die Erfindung nicht verwerten zu wollen \u2013 es als sinnvoll erachte, die Erfindung in seinem Namen und auf seine Rechnung anzumelden, wie es auch aus der E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten vom 26.08.2013 an die Patentanw\u00e4ltin hervorgeht (vgl. Anlage CBH 2, Bl. 291 eA OLG). Dies legt nicht nur den Schluss nahe, dass dem Kl\u00e4ger offensichtlich bewusst war, dass ihm origin\u00e4re eigene Rechte an seinen Erfindungen zustanden, die er \u2013 bei fehlendem Verwertungsinteresse der Beklagten \u2013 wahrnehmen und aus\u00fcben durfte. Vielmehr gingen die Parteien offenbar \u00fcbereinstimmend davon aus, dass der Kl\u00e4ger seine Erfindungen zun\u00e4chst der Beklagten zum Zwecke einer Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen \u2013 also im Namen der Beklagten \u2013 anzubieten hatte. Bestand seitens der Beklagten kein Interesse, so konnte der Kl\u00e4ger die Erfindung selbst verwerten.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien bestand damit eine stillschweigende Vereinbarung, mit kl\u00e4gerischen Erfindungen gem\u00e4\u00df der vorstehenden Vorgehensweise zu verfahren. Diese entsprach auch ersichtlich dem Willen des Kl\u00e4gers. Denn w\u00e4hrend der jahrzehntelangen Vertragsbeziehung hat er nie sein Missfallen gegen\u00fcber der Handhabung seiner (Mit)Erfindungen ge\u00e4u\u00dfert hat. Er hat auch keine gesonderte Verg\u00fctung f\u00fcr seine Erfindungen verlangt, was daf\u00fcr spricht, dass er diese nicht als \u2013 nicht mit der regul\u00e4ren Tagessatzverg\u00fctung abgedeckte \u2013 \u201ebesondere Leistung\u201c im Sinne von \u00a7 2 Nr. 2 des Vertrags vom 18.12.1990 angesehen hat.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass der Kl\u00e4ger nicht nur Kenntnis von den einzelnen Schutzrechtsanmeldungen hatte, sondern an diesen f\u00fcr die Beklagte auch an zentraler Stelle mitwirkte. Zwischen den Parteien bestand unter diesen Umst\u00e4nden eine \u2013 im Laufe des Dienstverh\u00e4ltnisses geschlossene \u2013 stillschweigende Vereinbarung, dass der Kl\u00e4ger seine (Mit )Erfindungen der Beklagten anbietet und diese \u2013 mit Einverst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers \u2013 die Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen vornehmen konnte. Anhaltspunkte, dass dies bei den Streitpatenten abweichend gehandhabt wurde, sind weder dargetan noch ersichtlich.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Beklagte handelte damit bei den Anmeldungen nicht als Nichtberechtigter, weshalb vindikationsrechtliche Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers ausscheiden. Dementsprechend greifen f\u00fcr die begehrte \u00dcbertragung auch etwa in Betracht kommende schadensersatzrechtliche oder bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht, die gleicherma\u00dfen voraussetzen, dass die Beklagte die Streitpatente widerrechtlich bzw. ohne Rechtsgrund im eigenen Namen angemeldet hat, was nicht der Fall war.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Vorteilsausgleichs- und Schadensersatzanspr\u00fcche nebst Anspr\u00fcchen auf Auskunft und Rechnungslegung. Die diesbez\u00fcgliche Klageerweiterung ist in zweiter Instant zul\u00e4ssig (\u00a7 533 ZPO), da die Voraussetzungen einer Klage\u00e4nderung nach \u00a7 533 Nr. 1 ZPO vorliegen. So ist eine Einwilligung der Beklagten entsprechend \u00a7 267 ZPO unwiderleglich zu vermuten, da sie sich r\u00fcgelos auf die ge\u00e4nderte Klage eingelassen hat (vgl. BGH, NJW 2016, 56 Rn. 41; Beschl. v. 27.10.2015 \u2013 VIII ZR 288\/14, BeckRS 2016, 482 Rn. 12). Im \u00dcbrigen ist die Klage\u00e4nderung aber auch sachdienlich. Denn mit der ge\u00e4nderten Klage werden die bestehenden Streitpunkte zwischen den Parteien im Hinblick auf die Streitpatente insgesamt erledigt und so ein m\u00f6glicher weiterer Prozess wegen einer Nutzung dieser durch die Beklagte vermieden. F\u00fcr die Beurteilung der Klageerweiterung kann auch der bisherige Prozessstoff verwendet werden, da die Klage\u00e4nderung sich auf Tatsachen st\u00fctzt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung ohnehin nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legen hat (\u00a7 533 Nr. 2 ZPO). Die Klage ist aber auch insoweit unbegr\u00fcndet. Da die Beklagte die Schutzrechtsanmeldungen nicht unberechtigt eingereicht hat, ist sie dem Kl\u00e4ger weder nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz noch nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage zur Herausgabe erlangter Vorteile verpflichtet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3409 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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