{"id":9591,"date":"2025-02-05T13:37:51","date_gmt":"2025-02-05T13:37:51","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9591"},"modified":"2025-02-02T13:41:16","modified_gmt":"2025-02-02T13:41:16","slug":"4c-o-1-22-hartbodenreinigungsvorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9591","title":{"rendered":"4c O 1\/22 &#8211; Hartbodenreinigungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3407<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. April 2023, Az. 4c O 1\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<\/li>\n<li>\n1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\neine D\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Hartbodenreinigungsvorrichtung, Folgendes umfassend: &#8211; eine einzige um eine B\u00fcrstenachse drehbare B\u00fcrste, wobei die besagte B\u00fcrste mit flexiblen B\u00fcrstenelementen versehen ist, die Spitzenabschnitte zum Ber\u00fchren der zu reinigenden Fl\u00e4che aufweisen und die w\u00e4hrend einer Aufnahmezeit, wenn die B\u00fcrstenelemente die Fl\u00e4che w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste ber\u00fchren, Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit von der Fl\u00e4che aufnehmen, wobei eine lineare Massendichte einer Vielzahl von B\u00fcrstenelementen zumindest an den Spitzenabschnitten kleiner ist, als 150 g pro 10 km, und &#8211; ein einziges Rakelelement zum Schieben und Wischen von Schmutzpartikeln und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die oder von der zu reinigenden Fl\u00e4che w\u00e4hrend der Bewegung der Reinigungsvorrichtung, wobei das besagte Rakelelement im Abstand zur B\u00fcrste angebracht ist, und sich im Wesentlichen entlang einer L\u00e4ngsrichtung erstreckt, die im Wesentlichen parallel zur B\u00fcrstenachse verl\u00e4uft, wobei ein Saugbereich innerhalb der D\u00fcsenanordnung zwischen dem Rakelelement und der B\u00fcrste definiert wird, und &#8211; Antriebsmittel, um die B\u00fcrste in Drehung zu versetzen, wobei die Antriebsmittel ausgef\u00fchrt sind, um eine Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten zu erzeugen, die im Speziellen w\u00e4hrend einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die B\u00fcrstenelemente die Fl\u00e4che w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste nicht ber\u00fchren, zumindest 3.000 m\/s\u00b2 betr\u00e4gt,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>\n2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung in elektronisch auswertbarer Form, hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Juni 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der B, I 52, 56XJ AG, H, Niederlande, seit dem 3. Juni 2017 bis zum 15. November 2021 und welcher der Kl\u00e4gerin seit dem 16. November 2021 durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\n4. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\na) die in der vorstehenden Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endabnehmer befindlichen und seit dem 3. Juni 2017 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Endabnehmern, denen durch die Beklagte oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 60 2012 032 XXA.4 (deutscher Teil des EP 2 747 XXB) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Endabnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,<\/li>\n<li>\nb) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<\/li>\n<li>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I.1., und 4. gegen Sicherheitsleitung in H\u00f6he von 550.000,- Euro, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nAus Patentrecht macht die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft\/Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung geltend. Dar\u00fcber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zur Schadensersatzzahlung verpflichtet ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 16. November 2021 eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 747 XXB B1 (Anlage ES-B3a, deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage ES-B3b; im Folgenden auch: Klagepatent). Angemeldet wurde das Klagepatent in englischer Verfahrenssprache von der K am 17. August 2012 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23. August 2011 (US-201161526XXC P) und als Anmeldung am 2. Juli 2014 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 3. Mai 2017 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. \u00dcber die erhobene Nichtigkeitsklage (Az. 5 Ni 13\/22) ist noch keine Entscheidung ergangen. Das Klagepatent betrifft eine Reinigungsvorrichtung zum Reinigen einer Oberfl\u00e4che mit einer B\u00fcrste und Rakelelement.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Sprache:<\/li>\n<li>\n\u201eA nozzle arrangement for a hard floor cleaning device (100), comprising:<br \/>\n&#8211; a single rotary brush (12) rotatable about a brush axis (14), said brush (12) being provided with flexible brush elements (16) having tip portions (18) for contacting the surface to be cleaned (20) and picking up dirt particles (22) and liquid (24) from the surface (20) during a pick-up period when the brush elements (16) contact the surface (20) during the rotation of the brush (12), wherein a linear mass density of a plurality of the brush elements (16) is, at least at the tip portions (18), lower than 150 g per 10 km, and &#8211; a single squeegee element (3 2) for pushing or wiping dirt particles (22) and liquid (24) across or off the surface to be cleaned (20) during movement of the cleaning device (100), said squeegee element (32) being spaced apart from the brush (12) and extending substantially along a longitudinal direction (48) being substantially parallel to the brush axis (14), wherein a suction area (34) is defined within the nozzle arrangement (10) between the squeegee element (32) and the brush (12), and &#8211; a drive means fordriving the brush (12) in rotation, wherein the drive means are adapted to realize a centrifugal acceleration at the tip portions (18) which is, in particular during a dirt release period when the brush elements (16) are free from contact to the surface (20) during rotation of the brush (12), at least 3,000 m\/s\u00b2.\u201c<\/li>\n<li>\n\u00dcbersetzt hat der Anspruch folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\n\u201eD\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Hartbodenreinigungsvorrichtung (100), Folgendes umfassend:<br \/>\n&#8211; eine einzige um eine B\u00fcrstenachse (14) drehbare B\u00fcrste (12), wobei die besagte B\u00fcrste (12) mit flexiblen B\u00fcrstenelementen (16) versehen ist, die Spitzenabschnitte (18) zum Ber\u00fchren der zu reinigenden Fl\u00e4che (20) aufweisen und die w\u00e4hrend einer Aufnahmezeit, wenn die B\u00fcrstenelemente (16) die Fl\u00e4che (20) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) ber\u00fchren, Schmutzpartikel (22) und Fl\u00fcssigkeit (24) von der Fl\u00e4che (20) aufnehmen, wobei eine lineare Massendichte einer Vielzahl von B\u00fcrstenelementen (16) zumindest an den Spitzenabschnitten (18) kleiner ist, als 150 g pro 10 km, und &#8211; ein einziges Rakelelement (32) zum Schieben und Wischen von Schmutzpartikeln (22) und Fl\u00fcssigkeit (24) \u00fcber die oder von der zu reinigenden Fl\u00e4che (20) w\u00e4hrend der Bewegung der Reinigungsvorrichtung (100), wobei das besagte Rakelelement (32) im Abstand zur B\u00fcrste (12) angebracht ist, und sich im Wesentlichen entlang einer L\u00e4ngsrichtung (48) erstreckt, die im Wesentlichen parallel zur B\u00fcrstenachse (14) verl\u00e4uft, wobei ein Saugbereich (34) innerhalb der D\u00fcsenanordnung (10) zwischen dem Rakelelement (32) und der B\u00fcrste (12) definiert wird, und &#8211; Antriebsmittel, um die B\u00fcrste (12) in Drehung zu versetzen, wobei die Antriebsmittel ausgef\u00fchrt sind, um eine Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, die im Speziellen w\u00e4hrend einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die B\u00fcrstenelemente (16) die Fl\u00e4che (20) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) nicht ber\u00fchren, zumindest 3.000 m\/s\u00b2 betr\u00e4gt.\u201c<\/li>\n<li>\nDie im Folgenden gezeigten Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und dienen der Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Figuren 1 und 2 zeigen einen schematischen Querschnitt einer ersten Ausf\u00fchrungsform einer D\u00fcsenanordnung eines Reinigungsger\u00e4ts gem\u00e4\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in einer ersten bzw. in einer zweiten Arbeitsposition. Eine erste Arbeitsposition einer zweiten Ausf\u00fchrungsform wird sodann von der Figur 3 wiedergegeben. In der Figur 4 ist ein schematischer Querschnitt der zweiten Ausf\u00fchrungsform aus der Figur 3 in einer zweiten Arbeitsposition zu sehen. Die Figur 10 zeigt schlie\u00dflich ein Diagramm, das zur Veranschaulichung des Zusammenhangs zwischen der Zentrifugalbeschleunigung einer B\u00fcrste und der Selbstreinigungskapazit\u00e4t einer B\u00fcrste dient.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Teil des weltweit t\u00e4tigen C-Konzerns, der im Bereich der Elektrotechnik t\u00e4tig ist.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist ein b\u00f6rsennotierter Hersteller von Haushaltsger\u00e4ten mit Sitz in Nassau an der Lahn. Sie vertreibt unter der Dachmarke D insbesondere Reinigungsger\u00e4te, wie beispielsweise Staubsauger, Dampfreiniger oder den hier im Streit stehenden Saugwischer.<\/li>\n<li>\nZum Produktportfolio der Beklagten geh\u00f6rt insbesondere ein Akku-Saugwischer mit der Bezeichnung \u201eE\u201c (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte betreibt die Website www.D.de, auf welcher sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bewirbt und auch zum Kauf anbietet (vgl. Anlagen ES 2a, 2b). Hergestellt wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in China von der F.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien war unter dem Az. 4c O 60\/21 ein paralleles Verletzungsverfahren hinsichtlich des Patents EP 2 747 XXD anh\u00e4ngig, worauf die Kammer die Beklagte mit Urteil vom 10. Januar 2023 antragsgem\u00e4\u00df insbesondere zur Unterlassung verurteilt hat. \u00dcber die gegen die Kammerentscheidung eingelegte Berufung zum OLG D\u00fcsseldorf (Az. I-2 U 36\/23) ist bisher nicht entschieden worden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, aktivlegitimiert zu sein. Ihr sei das Klagepatent wirksam von der Anmelderin \u00fcbertragen worden. Nachweis f\u00fcr diesen Vorgang sei der als Anlage ES-A3 zur Akte gereichte Vertrag, welcher nach niederl\u00e4ndischem Recht wirksam zustande gekommen sei. Anderes habe die Beklagte jedenfalls nicht aufgezeigt. Die Wirksamkeit des Vertrages sei im \u00dcbrigen gutachterlich von einem niederl\u00e4ndischen Anwalt best\u00e4tigt worden (Anlage ES-B 10).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist des weiteren der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise nur ein einziges Rakelelement auf. Dieses sei in der Gummilippe zu sehen (auch erstes Rakelelement genannt), welche an der Unterseite der Vorrichtung angebracht sei und abh\u00e4ngig von der Bewegungsrichtung der Vorrichtung nach hinten (vorw\u00e4rts) oder nach vorne (r\u00fcckw\u00e4rts) gebogen werde. Diese Gummilippe stehe von der Geh\u00e4useunterseite hervor und mit dem zu reinigenden Boden in Kontakt und Schmutz oder Fl\u00fcssigkeiten w\u00fcrden vom Boden gewischt oder geschoben. Das Rakelelement solle zur Beseitigung von Schmutz und Wasser insbesondere zus\u00e4tzlich zur B\u00fcrste beitragen. Es stehe einer Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weitere Gummilippen im Inneren ohne Bodenkontakt aufweise. Denn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sehe zwar nur ein Rakelelement vor; darunter seien aber nicht auch solche Bestandteile der Vorrichtung zu verstehen, die allein mit der B\u00fcrste und nicht auch mit der zu reinigenden Oberfl\u00e4che in Kontakt treten.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise in einer Schmutzfreisetzungszeit eine Mindestbeschleunigung von 3.000 m\/s\u00b2 auf. Das Klagepatent setze die Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 3.000 m\/s\u00b2 nicht f\u00fcr eine absolut bestimmte Dauer voraus. Vielmehr m\u00fcsse nur w\u00e4hrend einer zeitlich unbestimmten k\u00fcrzeren oder l\u00e4ngeren Schmutzfreisetzungszeit dieser Wert erreicht werden. Es handele sich um ein dynamisches Gesamtsystem, sodass je nach konkret betrachteter Rotationsposition unterschiedliche Beschleunigungswerte wirken w\u00fcrden. Es sei deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, die Mindestbeschleunigung dann vorzusehen, wenn sich die w\u00e4hrend der vorangegangenen Ber\u00fchrung mit dem Boden nachschleifenden und eingedr\u00fcckten B\u00fcrstenelemente wieder aufrichten, wodurch zus\u00e4tzliche Beschleunigungskr\u00e4fte genutzt werden k\u00f6nnten. Dies gen\u00fcge f\u00fcr eine Selbstreinigung, zumal sich die B\u00fcrstenelemente zu dieser Zeit auch besonders nah am Saugeinlass bef\u00e4nden, sodass freigesetzte Schmutz- und Fl\u00fcssigkeitspartikel direkt aufgenommen werden k\u00f6nnten. Es bestehe kein Bedarf, die Schmutzfreisetzungszeit \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg vorzusehen, etwa w\u00e4hrend der gesamten Zeit, in der die B\u00fcrstenelemente keinen Bodenkontakt aufweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\nHierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass Messungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Beschleunigungswerte oberhalb des erforderlichen Mindestwertes ermittelt worden seien. Verschiedene mittels Software ausgewertete Videofrequenzen sowie auf den Testdaten beruhende Berechnungen der Kl\u00e4gerin, auch unter R\u00fcckgriff gutachterlicher Hilfe, w\u00fcrden zeigen, dass w\u00e4hrend des Aufrichtens der B\u00fcrstenelemente vom Boden Beschleunigungswerte oberhalb der 3.000 m\/s\u00b2 erreicht w\u00fcrden. Auch wenn aus der gesamten Zentrifugalbeschleunigung die radiale Zentrifugalbeschleunigung herausgerechnet w\u00fcrde, k\u00f6nne dieses Ergebnis festgestellt werden. In der Zeit des Aufrichtens der B\u00fcrstenelemente vom Boden l\u00e4ge kein einheitlicher Radius vor, sondern es k\u00f6nne aufgrund des dynamischen Vorgangs jeweils nur ein momentaner Radius in den vektoriell darzustellenden Berechnungen angesetzt werden. An der Wertermittlungsmethode der Kl\u00e4gerin best\u00fcnden daher keine Bedenken. Sie habe \u2013 anders als die Beklagte mit dem Modell eines freischwingenden Balkens \u2013 ein Berechnungsmodell gew\u00e4hlt, das dem Verhalten von B\u00fcrstenelementen nahekomme. Sie habe au\u00dferdem die Validit\u00e4t ihres Versuchsaufbaus \u00fcberpr\u00fcft. Die gefundenen Messergebnisse seien auch schl\u00fcssig mit den \u00fcbrigen Messpunkten der einzelnen Spitzenabschnitte. Die vorgelegten graphischen Aufwertungen w\u00fcrden nicht eine gesamte Rotation zeigen, sondern nur einen kleinen Messausschnitt darstellen, was auch eine Gegen\u00fcberstellung mit dem gr\u00f6\u00dferen Messspektrum zeige. Eine Fehlerquote von ca. 10 % in den Messergebnissen sei nicht zu verhindern gewesen und auf Umrechnungen sowie Ableitungen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Kritik der Beklagten hiergegen verfange nicht, zumal sie f\u00fcr ihre eigenen Berechnungen keinerlei Fehlerquote ausgeworfen habe.<\/li>\n<li>\nDer Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nNachdem die Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ziff. II urspr\u00fcnglich beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Juli 2017 entstanden ist und noch entstehen wird und nachdem sie die Klagepatentnummer in Ziff. I.4 a) angepasst hat,<\/li>\n<li>\nbeantragt sie nunmehr,<\/li>\n<li>\nzu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeit des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 747 XXB auszusetzen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSie ist der Ansicht, dass die Klage unbegr\u00fcndet sei. Die Kl\u00e4gerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Der Beklagten sei es mangels Kenntnissen des niederl\u00e4ndischen Rechts nicht m\u00f6glich, den durch die Kl\u00e4gerin zum Nachweis der \u00dcbertragung des Klagepatents vorgelegten Vertrag zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>\nZudem scheide eine Verletzung des Klagepatents aus. Es sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls ein zweites Rakelelement, bestehend aus flexiblem Gummi, vorhanden, weshalb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur das eine einzige beanspruchte Rakelelement aufweise und auch die Lehre des Klagepatents nicht verwirkliche. Das zweite Rakelelement diene dazu, Reinigungsfluid auf einer Oberseite der B\u00fcrste zu verteilen und einzumassieren. Dieser Vorgang werde bereits durch als Erhebungen ausgestaltete Reinigungsmittelverteiler im oberen inneren Bereich des D\u00fcsengeh\u00e4uses indiziert; diese w\u00fcrden ebenso als eine Art Rakel fungieren, sodass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform drei Rakelelemente aufweise.<\/li>\n<li>\nFerner fehle es in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der erforderlichen Mindestzentrifugalbeschleunigung. Das Klagepatent verlange Beschleunigungen von mindestens 3.000 m\/s\u00b2. Dieser Wert sei auf die Schmutzfreisetzungszeit bezogen, welche den gesamten Zeitraum der Rotation, w\u00e4hrend die B\u00fcrstenelemente nicht den Boden ber\u00fchren, umfasse. Es sei nicht ausreichend, diese Beschleunigung irgendwann einmal w\u00e4hrend dieser Zeit zu erreichen. So unterscheide das Klagepatent auch nur zwischen der Schmutzfreisetzungszeit und der Schmutzaufnahmeperiode. Andere Perioden w\u00fcrden nicht abgegrenzt, sodass allenfalls w\u00e4hrend der Schmutzaufnahmeperiode geringere Beschleunigungswerte vorliegen d\u00fcrften.<\/li>\n<li>\nDie Tests der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten eine Verwirklichung des Klagepatents nicht belegen. Der Versuchsaufbau sei schon nicht nachvollziehbar. Durch das seitliche \u00d6ffnen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und das Verschlie\u00dfen mit einer Acrylplatte w\u00fcrden an den B\u00fcrstenelementen andere Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse als im Normalbetrieb vorherrschen, da die Acrylplatte die B\u00fcrste nicht mehr vollst\u00e4ndig abdichte. Zudem komme es nur auf die Zentrifugalbeschleunigung, mithin in radialer Richtung der B\u00fcrste wirkende Beschleunigung, an und nicht auf absolute Beschleunigungswerte, wie sie die Kl\u00e4gerin in ihren ersten Auswertungen pr\u00e4sentiere. Im \u00dcbrigen stelle die Kl\u00e4gerin auch den Messzusammenhang nicht dar, sondern l\u00e4ge nur Peak-Werte vor. Die Unrichtigkeit der Messwerte folge zudem aus den Berechnungen mithilfe der allgemeinen, auch im Klagepatent benannten Formel und der bekannten Drehzahl. Dementsprechend w\u00fcrden auch eigene gutachterliche Auswertungen zu Beschleunigungswerten unterhalb der Mindestschwelle f\u00fchren (vgl. Anlage CMS-B2). Hierbei sei es zul\u00e4ssig auf das Berechnungsmodell eines freischwingenden Kragbalkens zur\u00fcckzugreifen; die Kl\u00e4gerin ziehe sich ebenso blo\u00df auf ein abstraktes Berechnungsmodell zur\u00fcck. Au\u00dferdem habe eine weitere Begutachtung der kl\u00e4gerischen Messwerte auch weitere Messfehler aufzeigen k\u00f6nnen, wie die Anlage CMS-A 10 belege.<\/li>\n<li>\nDer Rechtsstreit sei jedenfalls mangels Rechtsbestandes des Klagepatents auszusetzen. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber der US 2006\/0288517 A1 XXE A1 (Anlagenkonvolut CMS-B4; im Folgenden auch: D7) nicht neu. Ausgehend von der WO 2011\/0833 XXF A1 (im Folgenden: D1) sei die Lehre des Klagepatents jedenfalls nahegelegt, was sich unter Bezugnahme auf das Fachwissen bzw. die US 2008\/0148XXG A1 (im Folgenden: D2) ergebe.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nF\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage ma\u00dfgeblich. Soweit Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, hat eine Differenzierung zwischen Registerstand und materieller Rechtslage keine Auswirkungen auf den Inhalt der Klageantr\u00e4ge, da der Unterlassungsanspruch zukunftsgerichtet ist und der Unterlassungsausspruch zudem nicht nur hinsichtlich eines bestimmten Berechtigten gilt, sondern schlechthin (BGH, GRUR 2013, 713 &#8211; Fr\u00e4sverfahren). Etwas anderes gilt aber f\u00fcr die Geltendmachung von Auskunfts-, Rechnungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen, die R\u00fcckwirkung entfalten. Hier ist konkret anzugeben, wem gegen\u00fcber die geschuldeten Informationen abzugeben bzw. Schadensersatzleistungen zu erbringen sind. Es kann zu einem Auseinanderfallen von materieller Rechtslage und der Eintragung im Patentregister kommen. Das resultiert daraus, dass die Eintragung im Patentregister grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage hat und sich aus ihr keine unwiderlegliche Vermutungswirkung f\u00fcr die materielle Rechtslage ergibt.<\/li>\n<li>\nDie Eintragung im Patentregister ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, dennoch nicht bedeutungslos. Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu. Nach \u00a7 30 Abs. 3 PatG darf das Patentamt eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Der Nachweis muss zwar nicht zwingend durch Vorlage von Urkunden erfolgen, aus denen sich das Rechtsgesch\u00e4ft oder das sonstige Ereignis, das die \u00dcbertragung bewirkt hat, unmittelbar ergibt. Gem. \u00a7 28 Abs. 2 DPMAV gen\u00fcgt es vielmehr, wenn der zuvor eingetragene Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder wenn der Rechtnachfolger eine Zustimmungserkl\u00e4rung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegt. Auch in diesen Konstellationen spricht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Eintragung des Rechts\u00fcbergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt. Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, a.a.O.).<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger hat mithin f\u00fcr sein Begehren auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz zwei M\u00f6glichkeiten: Er kann an den Tag seiner Registereintragung ankn\u00fcpfen. Das erfordert keinen weiteren Sachvortrag zur materiell-rechtlichen Inhaberschaft. Will der Kl\u00e4ger einen weiteren Zeitraum, n\u00e4mlich auch einen solchen vor der Registerumschreibung, geltend machen, muss er dazu vortragen, wie er zu dem in seinen Klageantr\u00e4gen ber\u00fccksichtigten fr\u00fcheren Zeitpunkt materiell-rechtlicher Inhaber des Klagepatents geworden ist. Liegt dieser Zeitpunkt nur geringf\u00fcgig (Wochen oder beispielsweise zwei Monate) vor seiner Registrierung, ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig keine weitere Notwendigkeit, Einzelheiten der Rechtsinhaberschaft vorzutragen (Mes, 5. Aufl. 2020, PatG \u00a7 30 Rn. 21 mit Verweis auf K\u00fchnen, GRUR 2014, 137). Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn eine gr\u00f6\u00dfere Zeitspanne zwischen dem materiellen Rechtserwerb und der Eintragung in das Patentregister liegt.<\/li>\n<li>\nEin weiteres Problem hinsichtlich der Rechts\u00fcbertragung kann sich in den F\u00e4llen ergeben, bei denen die Anspr\u00fcche aus dem Patent im Zuge einer ausl\u00e4ndischen (z.B. gesellschaftsrechtlichen) Transaktion \u00fcbertragen wurden. Ausgehend von \u00a7 293 ZPO vertritt die wesentliche Kommentarliteratur die Ansicht, dass \u2013 mangels objektiver Beweislastverteilung \u2013 keiner Partei ein Nachteil dadurch erwachsen d\u00fcrfe, dass sie sich nicht zum ausl\u00e4ndischen Recht verh\u00e4lt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kapitel D., Rn. 267; Geimer in Z\u00f6ller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, \u00a7 293, Rn. 17; Pr\u00fctting in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020; Rn. 51ff.). Daraus folgt, dass von den Beklagten grunds\u00e4tzlich kein Vortrag zum relevanten ausl\u00e4ndischen Recht verlangt werden kann, vielmehr ist es an dem deutschen Verletzungsgericht, sich unter Anwendung des einschl\u00e4gigen Rechts Gewissheit dar\u00fcber zu verschaffen, dass der abgetretene Anspruch rechtswirksam \u00fcbergegangen ist. Insoweit w\u00e4re von Amts wegen ggf. ein Rechtsgutachten einzuholen.<\/li>\n<li>\nDer BGH hat sich bislang noch nicht einheitlich zur Frage verhalten, in welchem Umfang von den Parteien Vortrag zum ausl\u00e4ndischen Recht erwartet werden darf\/muss. W\u00e4hrend er in seinem Beschluss vom 22. April 2010 (Az. IX ZR 94\/08) davon ausgeht, dass \u201edie Anwendung ausl\u00e4ndischen Rechts nicht von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist, sondern der Anfechtungsgegner hierf\u00fcr die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt\u201c, vertritt ein anderer Senat in seinem Beschluss vom 30. April 2013 (Az. VII ZB 22\/12; zitiert von K\u00fchnen) die Auffassung, dass ausl\u00e4ndisches Recht (dort griechisches Recht) von Amts wegen zu ermitteln sei. In zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1992 (NJW 1992, 2026ff., Urt. v. 30. April 1992, Az. IX ZR 233\/90 und NJW 1992, 3096ff., Urt. v. 4. Juni 1992, Az. IX ZR 149\/91) hat der BGH die Ansicht vertreten, dass es von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt, welcher Parteivortrag verlangt werden kann. Haben die Parteien \u201eunschwer Zugang\u201c zu Erkenntnisquellen einer ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung, wird man \u201ein der Regel\u201c erwarten k\u00f6nnen, dass sie \u201edas ausl\u00e4ndische Recht konkret darstellen\u201c.<\/li>\n<li>\nLetztgenannter Ansicht schlie\u00dft sich die Kammer f\u00fcr das hiesige Verfahren an.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinreichend zu ihrem Erwerb des Patents nebst Abtretungen der zugeh\u00f6rigen Anspr\u00fcche vorgetragen. Zugunsten der Kl\u00e4gerin greift die Indizwirkung ihrer Eintragung im Patentregister.<\/li>\n<li>\nHierzu hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit der Klageschrift als Anlage ES-A3 ein Vertragsdokument zu den Akten gereicht, das den ma\u00dfgeblichen \u00dcbertragungsvorgang zwischen ihr und der K nachweisen soll. Soweit die Beklagte hieran dessen Abfassung in englischer Sprache bem\u00e4ngelt hat, ist diese Kritik aufgrund der nunmehr vorliegenden deutschen \u00dcbersetzung dieses Dokuments obsolet geworden. Die \u00dcbersetzung, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede stellt, lautet auszugsweise wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAus dieser Regelung ist zu erkennen, dass die Parteien der Vereinbarung eine umfassende \u00dcbertragung von Schutzrechten nebst korrespondierender Anspr\u00fcche angestrebt haben. Diese Vereinbarung datiert vom 2. September 2021. Aufgrund der bereits Mitte November 2021 erfolgten Eintragung in das Register gilt zugunsten der Kl\u00e4gerin die Indizwirkung und die formelle Lage spricht f\u00fcr die materielle Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nEs w\u00e4re an der Beklagten gewesen, auf erhebliche Weise Gr\u00fcnde vorzubringen, die das Indiz des Registers ersch\u00fcttern k\u00f6nnten und die Kl\u00e4gerin zur vollen Darlegung ihrer materiellen Rechtsstellung f\u00fcr vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Zeiten verpflichtet h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDerlei Vortrag w\u00e4re der Beklagten auch m\u00f6glich gewesen. Denn, auch losgel\u00f6st von der Frage, ob die Kammer die anwaltliche Stellungnahme aus der Anlage ES A-10 auch ohne deutsche \u00dcbersetzung ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte, hat dieses Dokument der Beklagten offensichtlich Anhaltspunkte f\u00fcr Kriterien einer wirksamen Rechts\u00fcbertragung gegeben. So meint die Beklagte, zwischen einer Rechtsgrundlage einer \u00dcbertragung einerseits und der f\u00f6rmlichen \u00dcbertragung andererseits zu unterscheiden. Auch ohne dass dieses Dokument im Einzelnen dezidiert die Anforderungen an eine Rechts\u00fcbertragung nach niederl\u00e4ndischem Zivilrecht dargestellt hat, h\u00e4tte die Beklagte dies als Ausgangspunkt f\u00fcr eine eigene Recherche von etwaigen Formerfordernissen heranziehen k\u00f6nnen. Mit der Benennung zweier Rechtsvorschriften lagen konkrete Ausgangspunkte vor, um eine eigene Bewertung der Rechtslage vorzunehmen oder zumindest zu initiieren. Insoweit war von der Beklagten f\u00fcr einen erheblichen Gegenvortrag zu erwarten, dass sie an diesen ersichtlichen Fragestellungen ankn\u00fcpft, um eine Unwirksamkeit der Rechts\u00fcbertragung zumindest mit konkreten Verweisen auf die niederl\u00e4ndische Rechtsordnung zu behaupten. Der pauschale Verweis auf ein von Amts wegen einzuholendes Rechtsgutachten verf\u00e4ngt daher nicht. Dieses Erfordernis vorbehaltlos auf diejenigen Sachverhaltskonstellationen anzuwenden, in denen zugunsten des Pateninhabers und Kl\u00e4gers die Indizwirkung aus dem Register eingreift, w\u00fcrde die Bedeutung der Indizwirkung \u00fcberdies leerlaufen lassen. Daf\u00fcr besteht aber kein Grund, zumal der ober(sten)gerichtlichen Rechtsprechung weder zu entnehmen ist, dass die Indizwirkung \u00fcberhaupt nur auf inl\u00e4ndische \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge\/-nachweise, noch dass sie nur auf deutsche Patente\/Patentanmeldungen anzuwenden w\u00e4re. Zu ber\u00fccksichtigen ist hier zudem, dass die in Streit stehende Rechtsordnung diejenige der Niederlande ist, welche \u00c4hnlichkeiten zu dem deutschen Recht aufweist, was von der Beklagten jedenfalls nicht erheblich in Abrede gestellt worden ist. Der Beklagten als mindestens mittelst\u00e4ndisches Unternehmen w\u00e4re eine Recherche zu anderem europ\u00e4ischen Recht zumutbar gewesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere eine D\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Reinigungsvorrichtung zum Reinigen einer Fl\u00e4che (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>\nAbs. [0002] schildert die bekannte Situation so, dass die Reinigung von Hartb\u00f6den durch Staubsaugen und anschlie\u00dfendes Wischen erfolgt. Das Staubsaugen entfernt den groben Schmutz, w\u00e4hrend das Wischen die Flecken beseitigt. Es waren diverse Ger\u00e4te vorbekannt, die mittels harter B\u00fcrsten und Saugkraft gearbeitet haben, um Wasser und Schmutz vom Boden zu entfernen. Zudem, vor allem f\u00fcr den Hausgebrauch, gab es Ger\u00e4te, die mit harten B\u00fcrsten und einem Rakelelement ausgestattet waren, welches mithilfe von Unterdruck Schmutzpartikel vom Boden heben sollte. Die Rakelelemente sind \u00fcblicherweise als flexible Gummilippe verwirklicht, die an der Unterseite des Reinigungsger\u00e4ts angebracht ist und lediglich \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che gleitet, wodurch Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che geschoben oder von ihr abgewischt werden. Mittels Unterdruck, der in der Regel durch ein Vakuumaggregat erzeugt wird, werden die gesammelten Schmutzpartikel und die Fl\u00fcssigkeit aufgenommen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nAus dem Stand der Technik war beispielsweise aus der EP 0 576 174 A1 eine Rakelvorrichtung f\u00fcr ein Staubsaugersystem vorbekannt. Ebenso lehrte bereits die US 7,665,172 B1 eine Kehrmaschine, welche allerdings keine Unterdruckquelle aufwies und daher nicht in der Lage war, Wasser von dem zu reinigenden Boden aufzusaugen (Abs. [0004]). \u00c4hnlich war es bei dem Staubsauger gem\u00e4\u00df der US 4,864,682 A; dieses Ger\u00e4t verf\u00fcgte \u00fcber eine gute Scheuerwirkung bei der Fleckenentfernung vom Boden, allerdings auch nur eine geringe Leistung beim Trocknen des Bodens.<\/li>\n<li>\nWeitere vorbekannte Ger\u00e4te verf\u00fcgten \u00fcber ein Doppelrakelelement, wobei die Rakel auf einer Seite der B\u00fcrste angeordnet sind. Eine zus\u00e4tzliche Vakuumquelle erzeugt einen Sog in einem Kanal zwischen der Doppelrakelanordnung, um das Reinigungswasser wieder vom Boden zu entfernen. Abs. [0007] erl\u00e4utert hierzu allerdings, dass bei solchen Ger\u00e4ten eine Bewegung in Vorw\u00e4rtsrichtung erforderlich war, um das zur Reinigung aktiv verspr\u00fchte Wasser wieder vom Boden aufzunehmen.<\/li>\n<li>\nUm dieses Problem zu beheben, sahen bekannte Reinigungsger\u00e4te eine Doppelrakeld\u00fcse vor, die sowohl bei Vorw\u00e4rts- als auch bei R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ein gutes Reinigungsergebnis bewirkt. Eine beidseitige Anordnung der Rakel von der B\u00fcrste hatte aber die unerw\u00fcnschte Konsequenz, dass die D\u00fcse sperrig wurde. Zudem bestand ein erh\u00f6htes Kratzrisiko f\u00fcr den Boden durch den st\u00e4ndigen Kontakt des Ger\u00e4ts mit dem Boden (vgl. Abs. [0008] und [0009]).<\/li>\n<li>\nDem wollten andere Ger\u00e4te aus dem Stand der Technik dadurch begegnen, wie das Klagepatent in Abs. [0010] erl\u00e4utert, dass zwei separate B\u00fcrsten vorgesehen waren, die parallel zueinander angeordnet sind.<\/li>\n<li>\nHieran kritisiert das Klagepatent, dass wiederum eine sperrige B\u00fcrste mit einer unbefriedigenden Handlungsfreiheit entsteht.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Vorrichtung bereitzustellen, die im Vergleich zum Stand der Technik eine verbesserte Reinigungsleistung aufweist und gleichzeitig eine D\u00fcse von geringer Gr\u00f6\u00dfe hat, um einen gro\u00dfen Aktionsspielraum zu garantieren (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent daher eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1.1 D\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Hartbodenreinigungsvorrichtung(100), Folgendes umfassend:<\/li>\n<li>\n1.2 eine einzige um eine B\u00fcrstenachse (14) drehbare B\u00fcrste (12),<\/li>\n<li>\n1.2.1 wobei die besagte B\u00fcrste (12) mit flexiblen B\u00fcrstenelementen (16) versehen ist,<br \/>\n1.2.2 die Spitzenabschnitte (18) zum Ber\u00fchren der zu reinigenden Fl\u00e4che (20) aufweisen<br \/>\n1.2.3 und die w\u00e4hrend einer Aufnahmezeit, wenn die B\u00fcrstenelemente (16) die Fl\u00e4che (20) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) ber\u00fchren, Schmutzpartikel (22) und Fl\u00fcssigkeit (24) von der Fl\u00e4che aufnehmen,<br \/>\n1.2.4 wobei eine lineare Massendichte einer Vielzahl von B\u00fcrstenelementen (16) zumindest an den Spitzenabschnitten (18) kleiner ist als 150 g pro 10 km, und<\/p>\n<p>1.3 ein einziges Rakelelement (32) zum Schieben und Wischen von Schmutzpartikeln (22) und Fl\u00fcssigkeit (24) \u00fcber die oder von der zu reinigenden Fl\u00e4che (20) w\u00e4hrend der Bewegung der Reinigungsvorrichtung (100),<\/li>\n<li>\n1.3.1 wobei das besagte Rakelelement (32) im Abstand zur B\u00fcrste (12) angebracht ist, und sich im Wesentlichen entlang einer L\u00e4ngsrichtung (48) erstreckt, die im Wesentlichen parallel zur B\u00fcrstenachse (14) verl\u00e4uft,<br \/>\n1.3.2 wobei ein Saugbereich (34) innerhalb der D\u00fcsenanordnung (10) zwischen dem Rakelelement (32) und der B\u00fcrste (12) definiert wird,<\/p>\n<p>1.4 und Antriebsmittel, um die B\u00fcrste (12) in Drehung zu versetzen,<\/li>\n<li>\n1.4.1 wobei die Antriebsmittel ausgef\u00fchrt sind, um eine Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, die im Speziellen w\u00e4hrend einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die B\u00fcrstenelemente (16) die Fl\u00e4che (20) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) nicht ber\u00fchren, zumindest 3000 m\/s\u00b2 betr\u00e4gt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Parteien streiten zu Recht einzig \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der Merkmale 1.3 und 1.4.1. Er\u00f6rterungen der Kammer zu den \u00fcbrigen Merkmalen bedarf es daher nicht.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent stellt eine D\u00fcsenanordnung f\u00fcr eine Reinigungsvorrichtung unter Schutz, welche insbesondere eine um eine B\u00fcrstenachse drehbar angeordnete B\u00fcrste aufweisen soll (Merkmal 1.2). Bestimmte Anforderungen an die B\u00fcrste und deren B\u00fcrstenelemente sowie Spitzenabschnitte werden in den Merkmalen 1.2.1 bis 1.2.4 aufgestellt. Nach Merkmal 1.3. soll die Vorrichtung ein einziges Rakelelement beinhalten, welches in den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 n\u00e4her erl\u00e4utert wird. Schlie\u00dflich sollen Antriebsmittel (Merkmal 1.4) vorgesehen werden, die eine in Merkmal 1.4.1 vorgegebene Zentrifugalbeschleunigung bewirken sollen.<\/li>\n<li>\nIm Einzelnen beansprucht Merkmal 1.4.1, dass die Antriebsmittel ausgef\u00fchrt sind, um eine Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, die im Speziellen w\u00e4hrend einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die B\u00fcrstenelemente (16) die Fl\u00e4che (20) w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste (12) nicht ber\u00fchren, zumindest 3.000 m\/s\u00b2 betr\u00e4gt.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter der Schmutzfreisetzungszeit diejenige Phase w\u00e4hrend der B\u00fcrstenrotation, in der die B\u00fcrstenelemente keinen Bodenkontakt aufweisen und zudem eine bestimmte Mindestbeschleunigung anliegt. Typischerweise befinden sich die Spitzenabschnitte der B\u00fcrstenelemente zu dieser Zeit innerhalb des Geh\u00e4uses, da diese Schmutzfreisetzungszeit zu Selbstreinigungszwecken einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung vorgesehen und daher eine N\u00e4he der Spitzenabschnitte zum Saugeinlass erforderlich ist. Es ist danach ausreichend, wenn die Mindestbeschleunigung zumindest punktuell als einmaliger H\u00f6chstwert festzustellen ist. Daf\u00fcr kann es gen\u00fcgen, dass die Mindestbeschleunigung nur w\u00e4hrend der ersten Zeit ohne Bodenkontakt, w\u00e4hrend die Spitzenabschnitte wieder einen gestreckten Zustand einnehmen gegeben ist.<\/li>\n<li>\nBei rein-philologischer Betrachtung gibt einem der Begriff der \u201eSchmutzfreisetzungszeit\u201c den Hinweis auf eine gewisse Zeitspanne, innerhalb derer sich ein Vorgang realisieren soll. Schmutz soll von den B\u00fcrstenelementen freigesetzt werden. Wie diese Zeit innerhalb einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zu dimensionieren ist, ergibt sich daraus nicht. Allein der benutzte unbestimmte Artikel \u201eeine\u201c bzw. im Englischen \u201ea\u201c erm\u00f6glicht auch noch keinen eindeutigen R\u00fcckschluss darauf, ob eine k\u00fcrzere oder l\u00e4ngere Dauer als Schmutzfreisetzungszeit f\u00fcr die Umsetzung der technischen Lehre des Klagepatents ausreichend sein k\u00f6nnte. Der Anspruch konkretisiert die Schmutzfreisetzungszeit im \u00dcbrigen nur durch die Vorgaben, dass die B\u00fcrstenelemente die Fl\u00e4che w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste nicht ber\u00fchren und dass die Mindestbeschleunigung 3.000m\/s\u00b2 betragen soll. Dies zeigt dem Fachmann, dass die Schmutzfreisetzungszeit einerseits und die Mindestbeschleunigung andererseits miteinander korrelieren. Die Schmutzfreisetzungszeit bietet den technischen Rahmen, innerhalb dessen eine Selbstreinigung der B\u00fcrstenelemente \u00fcberhaupt erfolgen kann.<\/li>\n<li>\nDass f\u00fcr die Schmutzfreisetzungszeit entscheidend ist, dass die Vorrichtung keinen Bodenkontakt hat, wird durch systematische Gesichtspunkte und insbesondere durch Merkmal 1.2.3 best\u00e4tigt. Dort erl\u00e4utert das Klagepatent eine Aufnahmezeit, wenn die B\u00fcrstenelemente die Fl\u00e4che w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste ber\u00fchren. Damit kennt das Klagepatent zwei Zust\u00e4nde einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, n\u00e4mlich einerseits eine Zeit mit Bodenkontakt, und andererseits eine Zeit ohne Bodenkontakt (Merkmal 1.4.1). W\u00e4hrend der Aufnahmezeit sollen Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit vom Boden aufgenommen werden. Das Klagepatent stellt diese beiden Zust\u00e4nde einander gegen\u00fcber; andere Zust\u00e4nde benennt das Klagepatent f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nicht. Die Schmutzfreisetzungszeit wird ausdr\u00fccklich dem Zustand ohne Bodenber\u00fchrung zugewiesen. Jedoch folgt aus dieser grunds\u00e4tzlichen Unterteilung verschiedener Zust\u00e4nde w\u00e4hrend der Rotation einer B\u00fcrste nicht, dass die Schmutzfreisetzungszeit mit Beschleunigungswerten oberhalb der Mindestbeschleunigung w\u00e4hrend der gesamten Zeit ohne Bodenkontakt gegeben sein muss.<\/li>\n<li>\nDerlei folgt auch nicht aus Merkmal 1.3.2, wo ein Saugbereich zwischen dem Rakelelement und der B\u00fcrste definiert wird, in dem Unterdruck vorherrscht, womit gerade die Schmutz- und Wasseraufnahme in den Saugeinlass erreicht werden soll. Dieser Unterdruck besteht n\u00e4mlich nicht nur solange, bis sich die Spitzenabschnitte aufgerichtet haben, sondern \u00fcber einen gr\u00f6\u00dferen Zeitraum hinweg. Dadurch ist sichergestellt, dass er jedenfalls auch dann anliegt, wenn es in der Vorrichtung zur beanspruchten Mindestbeschleunigung kommt und die gel\u00f6sten Schmutzpartikel im Inneren der Vorrichtung verbleiben. Es ist daher nicht zwingend, die Schmutzfreisetzungszeit \u00fcber die gesamte Zeit zu definieren, in der die B\u00fcrstenelemente keinen Bodenkontakt aufweisen.<\/li>\n<li>\nUnterst\u00fctzung in dem vorbenannten Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in der Klagepatentbeschreibung, welche deutlich macht, dass es w\u00e4hrend des Betriebs der Vorrichtung eine Zeit gibt, in der die B\u00fcrstenelemente keinen Bodenkontakt haben und w\u00e4hrend dieser Zeit, sofern auch eine Mindestbeschleunigung erreicht ist, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schmutzfreisetzungszeit vorliegt.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst erl\u00e4utert Abs. [0019] die Vorg\u00e4nge in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung n\u00e4her. Es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eW\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste ber\u00fchren die B\u00fcrstenelemente mit ihren Enden den Boden und nehmen die Schmutzpartikel und die Fl\u00fcssigkeit vom Boden w\u00e4hrend einer Aufnahmeperiode auf, in der die Spitzen den Boden ber\u00fchren. In der Schmutzfreisetzungszeit, in der sich die B\u00fcrstenelemente im Inneren eines D\u00fcsengeh\u00e4uses befinden und keinen Kontakt zur Fl\u00e4che haben, wird die Zentrifugalbeschleunigung der Spitzenabschnitte der B\u00fcrstenelemente so hoch, dass die auftretenden Fliehkr\u00e4fte, die auf die Schmutz- und Fl\u00fcssigkeitspartikel in den Mikrofaserhaaren wirken, st\u00e4rker werden als die Haftkr\u00e4fte [\u2026]. Die Schmutz- und Fl\u00fcssigkeitspartikel werden somit in der Schmutzfreisetzungszeit automatisch freigegeben, wenn die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend ihrer Drehung im Inneren des D\u00fcsengeh\u00e4uses keinen Kontakt zur Fl\u00e4che haben. Neben den erw\u00e4hnten Zentrifugalkr\u00e4ften k\u00f6nnen weitere Beschleunigungskr\u00e4fte auftreten, insbesondere Beschleunigungskr\u00e4fte, die auf eine Verformung der flexiblen B\u00fcrstenelemente zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.\u201c<\/li>\n<li>\nHierin erkennt der Fachmann ein Zusammenspiel von kontaktlosen B\u00fcrstenelementen und hohen Fliehkr\u00e4ften, die auf die Spitzenabschnitte einwirken. Diese Faktoren nutzt das Klagepatent, um die Freigabe von Schmutzpartikeln aus den Spitzenabschnitten zu erzielen. Diese Faktoren zeichnen die Schmutzfreisetzungszeit aus. \u00dcberdies best\u00e4tigt der Abs. [0019], dass das Klagepatent grunds\u00e4tzlich nur eine Zeit mit Kontakt zur Fl\u00e4che und eine Zeit ohne Bodenkontakt kennt. Beiden dieser Phasen weist es spezifische Funktionen zu, n\u00e4mlich einerseits die Aufnahme von Schmutz vom Boden und andererseits die Abgabe der aufgenommenen Partikel innerhalb der Vorrichtung. F\u00fcr die Abgabe der aufgenommenen Partikel besagt Abs. [0020], dass ab dem Moment, in dem die B\u00fcrstenelemente keinen Bodenkontakt mehr haben, der Selbstreinigungsprozess beginnt:<\/li>\n<li>\n\u201eDie auftretenden Beschleunigungen an den Spitzenabschnitten 18 der B\u00fcrstenelemente 16 sorgen daf\u00fcr, dass die Schmutzpartikel 22 und Fl\u00fcssigkeitstropfen 24 automatisch von der B\u00fcrste 12 freigegeben werden, wenn die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend ihrer Drehung den Kontakt zum Boden 20 verlieren. [\u2026] wird ein kleiner Teil des Schmutzes und der Fl\u00fcssigkeit in dem Bereich, in dem die B\u00fcrstenelemente den Kontakt mit der Fl\u00e4che verlieren, auf die Fl\u00e4che zur\u00fcckgeschleudert. Dagegen soll das Rakel wirken, indem es diese Partikel unterhalb der Vorrichtung und im Einfluss des Saugbereichs h\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>\nIndes macht die Klagepatentbeschreibung keine Angaben dazu, wann die Schmutzfreisetzungszeit endet bzw. ob sie w\u00e4hrend der gesamten Zeit ohne Kontakt zum Boden vorliegen soll. Vielmehr wird die Schmutzfreisetzungszeit vom Klagepatent durchg\u00e4ngig als die Zeit erl\u00e4utert, in der die B\u00fcrste keinen Kontakt zum Boden hat, was verdeutlicht, dass es sich dabei um eine Grundvoraussetzung der Schmutzfreisetzungszeit handelt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre will eine Mindestbeschleunigung der B\u00fcrstenelemente bereitstellen, weil mithilfe der auf die B\u00fcrstenelemente einwirkenden Fliehkr\u00e4fte die Selbstreinigung der B\u00fcrste w\u00e4hrend der Zeit ohne Bodenkontakt erfolgen soll. Denn dies ist in der Drehung der B\u00fcrste die Phase, in der keine neuen Schmutz- und Wasserpartikel von der zu reinigenden Oberfl\u00e4che aufgenommen werden. Dass dieses Ziel einer guten Selbstreinigung nur bei einer bestimmten Dauer der Schmutzfreisetzungszeit erreicht werden k\u00f6nnte, ist der Klagepatentbeschreibung nicht zu entnehmen. Anderes resultiert auch nicht aus den besonderen Beschreibungsstellen auch dort geht das Klagepatent vom vorbezeichneten Verst\u00e4ndnis aus.<\/li>\n<li>\nSo formuliert Abs. [0078]:<\/li>\n<li>\n\u201eDie auftretenden Beschleunigungen an den Spitzenabschnitten 18 der B\u00fcrstenelemente 16 sorgen daf\u00fcr, dass die Schmutzpartikel 22 und Fl\u00fcssigkeitstropfen 24 automatisch von der B\u00fcrste 12 freigegeben werden, wenn die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend ihrer Drehung den Kontakt zum Boden 20 verlieren. Da nicht alle Schmutzpartikel 22 und Fl\u00fcssigkeitstropfen 34 direkt vom Vakuumaggregat 38 aufgenommen werden k\u00f6nnen, wird ein kleiner Teil des Schmutzes und der Fl\u00fcssigkeit in dem Bereich, in dem die B\u00fcrstenelemente 16 den Kontakt mit der Fl\u00e4che 20 verlieren, auf die Fl\u00e4che 20 zur\u00fcckgeschleudert.\u201c<\/li>\n<li>\nDer Fachmann erkennt, dass auch hier die auftretenden Beschleunigungen nur dann ihre Wirkung entfalten k\u00f6nnen, wenn die B\u00fcrstenelemente schlie\u00dflich den Kontakt zum Boden verlieren. Dementsprechend sollen ab diesem Zeitpunkt die Fliehkr\u00e4fte auf die B\u00fcrstenelemente einwirken, die Spitzenabschnitte in den ausgestreckten Zustand zwingen und dadurch bzw. dabei Schmutz- und Fl\u00fcssigkeitspartikel freigeben. Der Abs. [0080] f\u00fchrt insoweit aus:<\/li>\n<li>\n\u201eW\u00e4hrend sich die B\u00fcrste 12 dreht, bewegen sich die B\u00fcrstenelemente 16 weiter \u00fcber die Fl\u00e4che 20, bis zu dem Moment, in dem der Kontakt schlie\u00dflich verloren geht. Wenn keine Kontaktsituation mehr besteht, werden die B\u00fcrstenelemente 16 unter dem Einfluss der Fliehkr\u00e4fte, die durch die Drehung der B\u00fcrste 12 auf die B\u00fcrstenelemente 16 einwirken, in den urspr\u00fcnglichen, ausgestreckten Zustand gezwungen.\u201c<\/li>\n<li>\nIn Abs. [0109] hei\u00dft es ferner:<\/li>\n<li>\n\u201eEs wird darauf hingewiesen, dass der Mindestwert von 3.000 m\/sec2 in Bezug auf die Beschleunigung, die an den Spitzenabschnitten 18 der B\u00fcrstenelemente 16 w\u00e4hrend einer gewissen Zeit pro Umdrehung der B\u00fcrste 12 vorherrscht, insbesondere w\u00e4hrend einer gewissen Zeit einer Schmutzfreisetzungszeit, in der kein Kontakt zwischen den B\u00fcrstenelementen 16 und der Fl\u00e4che 20 besteht, durch Ergebnisse von Versuchen gest\u00fctzt wird, die im Rahmen der vorliegenden Erfindung durchgef\u00fchrt wurden.\u201c<\/li>\n<li>\nAuch in dieser Beschreibungspassage wird wieder anhand der Faktoren Mindestbeschleunigung und fehlendem Kontakt zur Fl\u00e4che eine Schmutzfreisetzungszeit bestimmt. Ausdr\u00fccklich erh\u00e4lt der Fachmann au\u00dferdem einen Hinweis, dass es ausreichend ist, dass es \u00fcberhaupt (einmal) zu dem vorgegebenen Mindestbeschleunigungswert kommt. Denn die Formulierung\u00a0 \u201ew\u00e4hrend einer gewissen Zeit pro Umdrehung der B\u00fcrste [\u2026] insbesondere w\u00e4hrend einer gewissen Zeit einer Schmutzfreisetzungszeit\u201c (engl.: \u201esome time per revolution [\u2026] in particular some time during a dirt release period\u201c) verdeutlicht, dass es nach der Lehre des Klagepatents entscheidend ist, zumindest f\u00fcr eine vom Klagepatent nicht n\u00e4her definierte Zeitspanne, die Mindestbeschleunigung zu erzielen, um eine Selbstreinigung der B\u00fcrste bewerkstelligen zu k\u00f6nnen. Die Schmutzfreisetzungszeit macht somit eine gewisse Zeit pro Umdrehung aus, innerhalb derer die Mindestbeschleunigung erreicht werden muss, wobei es dem Fachmann freigestellt ist, wann dies der Fall ist.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich bekr\u00e4ftigen auch diejenigen Beschreibungsabs\u00e4tze, die den Saugbereich innerhalb der Vorrichtung erl\u00e4utern, das aufgefundene Verst\u00e4ndnis. Der Unterdruck liegt innerhalb der Vorrichtung insbesondere dann vor, wenn die Partikel von dem Vakuumger\u00e4t aufgenommen werden sollen, mithin unmittelbar w\u00e4hrend bzw. nach dem Aufrichten der Spitzenabschnitte; was nicht ausschlie\u00dft, dass der Unterdruck selbst \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum vorhanden ist und die Schmutzfreisetzung grunds\u00e4tzlich auch l\u00e4nger ausgestaltet sein k\u00f6nnte, sofern die Mindestbeschleunigungswerte erreicht werden. Ein Zusammenhang zwischen Unterdruck und auf die B\u00fcrste einwirkender Fliehkr\u00e4fte zur Freigabe der Schmutzpartikel findet sich beispielsweise in Abs. [0022]:<\/li>\n<li>\n\u201e[\u2026] Dieser Saugbereich ist ein Unterdruckbereich, der zum Ansaugen von Schmutz- und Fl\u00fcssigkeitspartikeln genutzt wird, die entweder vom Rakelelement oder von der B\u00fcrste aufgesammelt wurden.\u201c<\/li>\n<li>\nAbs. [0024] benennt sogar ausdr\u00fccklich die Selbstreinigung im Kontext mit dem im Inneren einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erzeugten Unterdruck:<\/li>\n<li>\n\u201eDurch diesen Unterdruck werden die von der Rakel und der B\u00fcrste aufgenommenen Schmutz- und Fl\u00fcssigkeitspartikel vom Boden aufgenommen und abgesaugt. Die B\u00fcrste und das Rakelelement werden daher stets sauber gehalten, so dass keine Gefahr besteht, Schmutz auf der zu reinigenden Fl\u00e4che zu verteilen. In anderen Worten, dies f\u00fchrt zu einer Art Selbstreinigung der B\u00fcrste und der Rakel.\u201c<\/li>\n<li>\nDurch technisch-funktionale Betrachtung findet das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis ebenfalls Unterst\u00fctzung. Das Aufbringen einer Mindestbeschleunigung von 3.000 m\/s\u00b2 w\u00e4hrend des Betriebs der Vorrichtung ist dann dazu geeignet, die Haftkr\u00e4fte der Partikel an den Spitzenabschnitten zu \u00fcberwinden, wenn diese keinen Bodenkontakt mehr haben. Auf diese Weise erfolgt eine Selbstreinigung der B\u00fcrstenelemente zu einer Zeit, wenn sichergestellt ist, dass jedenfalls der Gro\u00dfteil der gel\u00f6sten Partikel von der Vorrichtung durch den Unterdruck tats\u00e4chlich abgesaugt wird und au\u00dferdem keine neuen Partikel von der zu reinigenden Fl\u00e4che aufgenommen werden k\u00f6nnen, was eine Selbstreinigung erschweren w\u00fcrde. Es ist technisch-funktional auch nachvollziehbar, dass die Dauer der Schmutzfreisetzungszeit nicht n\u00e4her bestimmt werden muss. Denn eine solche Vorgabe ist dann nicht erforderlich, wenn jedenfalls die vorausgesetzte Beschleunigung ausreichend gro\u00df dimensioniert ist, dass auch schon in einer nur kurzen Zeit, in den B\u00fcrstenelementen anhaftende Schmutzpartikel gel\u00f6st werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nUnter der Zentrifugalbeschleunigung versteht das Klagepatent die radialen Beschleunigungswerte, denen die B\u00fcrstenabschnitte ab dem Verlust des Bodenkontakts ausgesetzt sind, was den zus\u00e4tzlichen Geschwindigkeitseinfluss aus dem Vorgang des Aufrichtens der B\u00fcrstenelemente selbst mit einschlie\u00dfen kann.<\/li>\n<li>\nDer rein-philologischen Bedeutung nach beschreibt die Zentrifugalbeschleunigung die Fliehkraft bei Dreh- und Kreisbewegungen und von der Rotationsachse der Drehung radial nach au\u00dfen gerichtet ist. Grundlage dieser Beschleunigung ist damit eine Drehbewegung, ohne dass f\u00fcr spezifische Objekte und deren Rotation zwischen unterschiedlichen einwirkenden Beschleunigungswerten differenziert wird.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der Zentrifugalbeschleunigung der Spitzenabschnitte sind auch dem Anspruch keine n\u00e4heren Hinweise auf das Verst\u00e4ndnis zu entnehmen und insbesondere nicht zum Ursprung der auf die Spitzenabschnitte einwirkenden Beschleunigung. Das eingangs er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis zu der auf die Spitzenabschnitte einwirkenden radialen Zentrifugalbeschleunigung findet aber durch die Klagepatentbeschreibung Unterst\u00fctzung, da dort konkret das Aufrichten der B\u00fcrstenelemente als diejenige Zeit beschrieben wird, in der die beanspruchte Mindestbeschleunigung erreicht wird. F\u00fcr die Umsetzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist es ausreichend, wenn jedenfalls dann, wenn beide diejenige Beschleunigung von den Antriebsmitteln und diejenige aus dem Aufrichtvorgang zusammenwirken und die Mindestbeschleunigung von 3.000 m\/s\u00b2 erf\u00fcllen. Dann sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine gute Selbstreinigung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung gegeben.<\/li>\n<li>\nSchon dem Abs. [0043] der allgemeinen Beschreibung ist dazu zu entnehmen:<\/li>\n<li>\n\u201eSobald die B\u00fcrstenelemente mit den daran haftenden Schmutzpartikeln und der Fl\u00fcssigkeit den Kontakt zur Fl\u00e4che verlieren, werden die B\u00fcrstenelemente aufgerichtet, wobei insbesondere die Spitzenabschnitte der B\u00fcrstenelemente mit einer relativ hohen Beschleunigung bewegt werden. Dadurch wird die Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten der B\u00fcrstenelemente erh\u00f6ht. [\u2026] Die Werte der Beschleunigungskr\u00e4fte werden von verschiedenen Faktoren bestimmt, unter anderem von der Verformung und der linearen Massendichte, wie bereits erw\u00e4hnt, aber auch von der Geschwindigkeit, mit der die B\u00fcrste angetrieben wird.\u201c<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent er\u00f6rtert die an den Spitzenabschnitten wirkende Zentrifugalbeschleunigung und stellt diese als erh\u00f6ht dar, was auf den Aufrichtvorgang der B\u00fcrstenelemente bei Verlust des Kontakts zur Fl\u00e4che zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Es erfolgt keine Differenzierung des Ursprungs der Beschleunigungsanteile, ob sie auf den Antriebsmitteln beruhen oder zus\u00e4tzlich auf dem Aufrichtvorgang. Aus dem Verweis in der besonderen Beschreibung auf die Antriebsmittel folgt nichts anderes. Der Abs. [0059] besagt:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Antriebsmittel sind vorzugsweise dazu geeignet, an den Spitzenabschnitten 18 der B\u00fcrstenelemente 16 eine Zentrifugalbeschleunigung zu erreichen, die insbesondere w\u00e4hrend einer Schmutzfreisetzungszeit, in der die B\u00fcrstenelemente 16 w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste 12 keinen Kontakt mit der Fl\u00e4che 20 haben, mindestens 3.000 m\/s\u00b2 betr\u00e4gt.\u201c<\/li>\n<li>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Antriebsmittel dargestellt wird, die f\u00fcr die Ausgestaltung der Antriebsmittel nicht abschlie\u00dfend sein kann, ist auch nur eine Dimensionierung der Antriebsmittel erforderlich, mit der der Mindestwert von 3.000m\/s\u00b2 in der Vorrichtung grunds\u00e4tzlich erreicht werden kann. Ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass daran weitere Beschleunigungskr\u00e4fte mitwirken, wie sie aus dem Ausstreckvorgang der Spitzenabschnitte resultieren. F\u00fcr diese gemeinsame Betrachtung der aufkommenden Beschleunigungsanteile spricht ferner Abs. [0080] (Hervorhebungen diesseits):<\/li>\n<li>\n\u201eWenn keine Kontaktsituation mehr besteht, werden die B\u00fcrstenelemente 16 unter dem Einfluss der Fliehkr\u00e4fte, die durch die Drehung der B\u00fcrste 12 auf die B\u00fcrstenelemente 16 einwirken, in den urspr\u00fcnglichen, ausgestreckten Zustand gezwungen. Da die B\u00fcrstenelemente 16 in dem Moment gebogen sind, in dem der Zwang besteht, wieder den gestreckten Zustand einzunehmen, liegt an den Spitzenabschnitten 18 der B\u00fcrstenelemente 16 eine zus\u00e4tzliche, streckende Beschleunigung vor, wobei die B\u00fcrstenelemente 16 aus dem gebogenen Zustand in den gestreckten Zustand schnellen, wobei die Bewegung der B\u00fcrstenelemente 16 mit dem Schleudern einer Peitsche vergleichbar ist. Die Beschleunigung an den Spitzenabschnitten 18 zu dem Zeitpunkt, zu dem die B\u00fcrstenelemente 16 nahezu den ausgestreckten Zustand eingenommen haben, erf\u00fcllt wiederum die Voraussetzung von mindestens 3.000 m\/sec\u00b2.\u201c<\/li>\n<li>\nHierin wird dem Fachmann veranschaulicht, dass die Voraussetzung der Mindestbeschleunigung w\u00e4hrend des Aufrichtvorgangs \u2013 es wird auf den \u201enahezu ausgestreckten\u201c Zustand abgestellt \u2013 unter Einbeziehung der zus\u00e4tzlich einwirkenden Beschleunigung erzielt werden soll.<\/li>\n<li>\nDementsprechend bezeichnet es auch Abs. [0063] als Kern der Erfindung:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] durch die Erzeugung einer Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten 18 der B\u00fcrstenelemente 16 in dem oben genannten Bereich sehr gute Reinigungsergebnisse und Fleckenentfernungseigenschaften [zu erzielen],\u201c<\/li>\n<li>\nohne dass hier die Art der Zentrifugalbeschleunigung n\u00e4her eingegrenzt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nMit diesem Verst\u00e4ndnis stehen auch die weiteren Beschreibungsabs\u00e4tze [0113] und [0114], welche sich mit Versuchen zu der erforderlichen Mindestbeschleunigung befassen. Dazu enth\u00e4lt Abs. [0113] nachfolgende Aussage:<\/li>\n<li>\n\u201eAus den oben erl\u00e4uterten Versuchsergebnissen kann gefolgert werden, dass ein Wert von 3000 m\/s\u00b2 in Bezug auf eine Beschleunigung an den Spitzenabschnitten 18 der B\u00fcrstenelemente 16 w\u00e4hrend einer ber\u00fchrungsfreien Periode ein realistischer Mindestwert ist, was die Selbstreinigungskapazit\u00e4t von B\u00fcrstenelementen 16 betrifft, [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>\nIm Vordergrund dieses Versuchs stand mithin das Erzielen einer guten Selbstreinigungskapazit\u00e4t, wobei es zu kl\u00e4ren galt, welche Beschleunigung daf\u00fcr ben\u00f6tigt wird. Der Ursprung der einwirkenden Beschleunigung ist f\u00fcr dieses Ziel unerheblich. Das Erfordernis eines Mindestwertes zumindest zu einer Zeit wird durch den von den Parteien angef\u00fchrten Abs. [0114] best\u00e4tigt, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eDer Vollst\u00e4ndigkeit halber sei angemerkt, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsvorrichtung 100 die Zentrifugalbeschleunigung kleiner als 3.000 m\/s\u00b2 sein kann. Der Grund daf\u00fcr ist, dass die Beschleunigung, die an den Spitzenabschnitten 18 der B\u00fcrstenelemente 16 auftritt, wenn die B\u00fcrstenelemente 16 aufgerichtet werden, h\u00f6her sein d\u00fcrfte als die normale Zentrifugalbeschleunigung. Der Versuch zeigt, dass f\u00fcr eine Beschleunigung, die im Versuchsfall die normale Zentrifugalbeschleunigung ist, ein Mindestwert von 3.000 m\/s\u00b2 gilt, wobei es sich um die h\u00f6here Beschleunigung handeln kann, die durch das spezifische Verhalten der B\u00fcrstenelemente 16 hervorgerufen wird, wenn die Schmutzaufnahmeperiode vorbei ist und in einer realen Reinigungsvorrichtung 100 gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung Platz zum Aufrichten vorhanden ist, was die M\u00f6glichkeit zul\u00e4sst, dass die normale Zentrifugalbeschleunigung w\u00e4hrend der anderen Perioden der Drehung (z.B. der Schmutzaufnahmeperiode) niedriger ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAbs. [0114] stellt dem theoretischen Versuch, wie er von Abs. [0113] adressiert wird, das Praxisverhalten einer erfindungsgem\u00e4\u00dfem Vorrichtung gegen\u00fcber und verlangt aber auch im Einsatz der Vorrichtung eine Beschleunigung von wenigstens 3.000 m\/s\u00b2. Ausdr\u00fccklich l\u00e4sst es das Klagepatent insoweit zu, dass der Mindestwert von 3.000 m\/s\u00b2 die h\u00f6here Beschleunigung sein kann, die durch das spezifische Verhalten der B\u00fcrstenelemente beim Aufrichten entsteht. Zul\u00e4ssig ist ein Unterschreiten der Mindestbeschleunigung nur z.B. w\u00e4hrend der Schmutzaufnahmezeit, was mit dem er\u00f6rterten Anspruchsverst\u00e4ndnis in Einklang steht. Denn zum einen ist die Mindestbeschleunigung schon nur f\u00fcr eine Schmutzfreisetzungszeit beansprucht und nicht f\u00fcr die Schmutzaufnahmezeit, und zum anderen erkl\u00e4rt sich dieser Umstand in technischer Hinsicht durch den aufgrund des bestehenden Bodenkontakts erh\u00f6hten Widerstand, wodurch zwangsl\u00e4ufig die Beschleunigung gemindert\/gebremst wird.<\/li>\n<li>\nDiese Beschreibungsstellen geben dem Fachmann den Hinweis, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ma\u00dfgeblich von dem Erreichen einer Mindestbeschleunigung abh\u00e4ngt. Sobald diese einmal auf die Spitzenabschnitte einwirkt bzw. eingewirkt hat, kann gew\u00e4hrleistet werden, dass gute Reinigungsergebnisse insbesondere auch aufgrund der Selbstreinigungsfunktion umgesetzt werden k\u00f6nnen. Dass insoweit die Radialbewegung der B\u00fcrstenelemente in den Blick genommen wird, zeigt ferner Abs. [0117]:<\/li>\n<li>\n\u201e[\u2026] dass ein vollst\u00e4ndig ausgestreckter Zustand der B\u00fcrstenelemente 16 ein Zustand ist, in dem sich die B\u00fcrstenelemente 16 vollst\u00e4ndig in einer radialen Richtung in Bezug auf eine Drehachse 14 der B\u00fcrste 12 erstrecken, wobei es keinen gebogenen Spitzenabschnitt in den B\u00fcrstenelementen 16 gibt.\u201c<\/li>\n<li>\nAuch die Figuren des Klagepatents sind mit dem dargestellten Verst\u00e4ndnis in \u00dcbereinstimmung zu bringen. Die Figur 10 gibt Aufschluss \u00fcber den Vorteil einer Mindestbeschleunigung. Dort wird eine zunehmende Zentrifugalbeschleunigung (x-Achse) dem Gewicht von Wasser (y-Achse) gegen\u00fcbergestellt. Zu erkennen ist, dass ab 3.000 m\/s\u00b2 das Gewicht deutlich abnimmt und letztlich bis 21.000 m\/s\u00b2 eine stetige Abnahme des Gewichts zu verzeichnen ist. Diese Abbildung best\u00e4tigt mithin den Vorteil, innerhalb der Vorrichtung w\u00e4hrend der gesamten Schmutzfreisetzungszeit die Mindestbeschleunigung aufrechtzuhalten.<\/li>\n<li>\n\u00dcberdies best\u00e4tigt eine technisch-funktionale Betrachtung das vorstehende Verst\u00e4ndnis. Denn eine Mindestbeschleunigung ist erforderlich, um die Haftkraft einzelner Schmutz- und Fl\u00fcssigkeitspartikel an den B\u00fcrstenelementen zu \u00fcberwinden und sie daraus loszul\u00f6sen und in den Saugeinlass der Vorrichtung aufzunehmen. Es muss eine Beschleunigung gew\u00e4hlt werden, die eine Selbstreinigung sicherstellt und verl\u00e4sslich macht, damit jedenfalls der Gro\u00dfteil der Partikel beseitigt wird. Dabei steht es dem Erfindungsgedanken nicht entgegen, wenn wie zu Beginn des Aufrichtvorgangs einzelne Partikel zwar gel\u00f6st, aber noch nicht eingesogen werden k\u00f6nnen, sondern auf den Boden zur\u00fcckgeschleudert werden. Diesem Umstand tr\u00e4gt n\u00e4mlich die Ausgestaltung der Vorrichtung im \u00dcbrigen durch das Rakelelement Rechnung (vgl. Abs. [0078]). F\u00fcr die Selbstreinigungskapazit\u00e4t ist auch nicht entscheidend, wann sie initiiert wird, solange feststeht, dass es einen Zeitpunkt ohne Bodenkontakt der B\u00fcrstenelemente gibt, in dem die Mindestbeschleunigung wirken kann.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAls weiteren Bestandteil in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung sieht Merkmal 1.3 ein einziges Rakelelement vor, das sich in einem Abstand zu der B\u00fcrste befindet und an der Unterseite des D\u00fcsengeh\u00e4uses an einer Seite der B\u00fcrste befestigt ist, an der die B\u00fcrstenelemente w\u00e4hrend der Drehung der B\u00fcrste in das Geh\u00e4use m\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nEin Rakelelement nach dem Klagepatent zeichnet sich dadurch aus, dass es (jedenfalls) bei Benutzung der Vorrichtung in Bodenkontakt steht und \u00fcber den Boden bewegt\/gezogen wird. Eine bestimmte Materialbeschaffenheit ist nicht vorgegeben. Das Rakelelement wirkt an der zweiten Position mit dem Ansaugbereich zusammen, indem es diesen begrenzt und die Aufnahme von Schmutz in das Ger\u00e4t beg\u00fcnstigt. Au\u00dferdem soll nur ein einzelnes dieser Elemente in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung enthalten sein.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch grenzt ein Rakelelement inhaltlich nicht n\u00e4her ein. Dessen Bedeutung kann man sich aber bereits rein-philologisch n\u00e4hern. Denn ein \u201eRakel\u201c ist ein Ger\u00e4t, das aus Gummi oder Holz bestehen kann, und das eingesetzt wird, um \u00fcbersch\u00fcssiges viskoses Material zu entfernen. Damit entspricht die deutsche \u00dcbersetzung der englischen Anspruchsfassung, die von \u201esqueegee element\u201c spricht, wobei \u201esqueegee\u201c mit Gummischrubber oder Rakel \u00fcbersetzt werden kann.<\/li>\n<li>\nSchon danach ist es die origin\u00e4re Aufgabe eines Rakels, \u00fcbersch\u00fcssiges Material zu entfernen. Dies setzt, wie der Fachmann problemlos erkennt, zwingend voraus, dass es Kontakt mit der Oberfl\u00e4che, auf welcher das Material aufgebracht wurde, hat, weil andernfalls eine Entfernung von Material\u00fcberschuss nicht m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch das Merkmal 1.3 selbst bekr\u00e4ftigt, indem das Rakelelement darauf ausgelegt sein soll, w\u00e4hrend der Bewegung der Reinigungsvorrichtung Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die oder von der zu reinigenden Oberfl\u00e4che zu schieben oder zu wischen.<\/li>\n<li>\nGleicherma\u00dfen unterst\u00fctzen schon die allgemeinen Beschreibungsstellen des Klagepatents dieses Verst\u00e4ndnis und insoweit insbesondere den erforderlichen Bodenkontakt.<\/li>\n<li>\nIn Abs. [0020] ist formuliert:<\/li>\n<li>\n\u201eDa nicht alle Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeitstropfen direkt vom Vakuumaggregat aufgenommen werden k\u00f6nnen, wird ein kleiner Teil des Schmutzes und der Fl\u00fcssigkeit in dem Bereich, in dem die B\u00fcrstenelemente den Kontakt mit der Oberfl\u00e4che verlieren, auf die Oberfl\u00e4che zur\u00fcckgeschleudert. Dieser Effekt des Wiederbespritzens der Oberfl\u00e4che wird jedoch durch das Rakelelement \u00fcberwunden, das diese wiederverspritzte Fl\u00fcssigkeit und den Schmutz auff\u00e4ngt, indem es als eine Art Abstreifer fungiert, so dass die verbleibende Fl\u00fcssigkeit und der Schmutz dann durch den angelegten Unterdruck aufgenommen werden k\u00f6nnen. Das Rakelelement sorgt also daf\u00fcr, dass die Restfl\u00fcssigkeit und der Schmutz den Ansaugbereich nicht wieder verlassen, ohne vom Vakuumaggregat aufgenommen zu werden. Es verschlie\u00dft also gewisserma\u00dfen den Ansaugbereich f\u00fcr Schmutz und Fl\u00fcssigkeit auf einer Seite des D\u00fcsengeh\u00e4uses.\u201c<\/li>\n<li>\nBesonders Abs. [0020] betont den Nutzen des Rakelelements (Hervorhebungen diesseits):<\/li>\n<li>\n\u201e[\u2026] Dieser Effekt des Wiederbespritzens der Fl\u00e4che wird jedoch durch das Rakelelement \u00fcberwunden, das diese wiederverspritzte Fl\u00fcssigkeit und den Schmutz auff\u00e4ngt, indem es als eine Art Abstreifer fungiert, so dass die verbleibende Fl\u00fcssigkeit und der Schmutz dann durch den angelegten Unterdruck aufgenommen werden k\u00f6nnen. Das Rakelelement sorgt also daf\u00fcr, dass die Restfl\u00fcssigkeit und der Schmutz den Saugbereich nicht wieder verlassen, ohne vom Vakuumaggregat aufgenommen zu werden. Es verschlie\u00dft also gewisserma\u00dfen den Saugbereich f\u00fcr Schmutz und Fl\u00fcssigkeit auf einer Seite des D\u00fcsengeh\u00e4uses. Durch die gew\u00e4hlte Kombination einer B\u00fcrste, die neben Schmutz auch Fl\u00fcssigkeit aufnehmen kann, mit einem einzelnen Rakelelement zum Schieben oder Wischen von Schmutz und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber bzw. von der zu reinigenden Fl\u00e4che, ist es somit m\u00f6glich, die Fl\u00e4che sowohl von Schmutzpartikeln als auch von Fl\u00fcssigkeit nahezu zu befreien. Dies f\u00fchrt zu verbesserten Reinigungseigenschaften und gleichzeitig zu einer Verkleinerung der D\u00fcse.\u201c<\/li>\n<li>\nUnd auch Abs. [0023] formuliert:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Rakel und die B\u00fcrste sind dazu an einer Unterseite des D\u00fcsengeh\u00e4uses angeordnet, die w\u00e4hrend der Benutzung des Ger\u00e4ts der zu reinigenden Fl\u00e4che zugewandt ist, und sie ragen zumindest teilweise aus dem D\u00fcsengeh\u00e4use an dieser Unterseite hervor. Bei der Bewegung des Ger\u00e4ts gleitet das Rakelelement \u00fcber die zu reinigende Fl\u00e4che und schiebt oder wischt dabei Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber oder vom Boden, w\u00e4hrend die B\u00fcrste w\u00e4hrend ihrer Drehung gleichzeitig Schmutz- und Fl\u00fcssigkeitspartikel von der Fl\u00e4che aufnimmt. Auf diese Weise entsteht ein Saugeinlass zwischen der B\u00fcrste und dem Rakelelement, das w\u00e4hrend der Benutzung des Reinigungsger\u00e4ts der zu reinigenden Fl\u00e4che zugewandt ist. Dieser Saugeinlass m\u00fcndet in den Saugbereich, in dem der oben erw\u00e4hnte Unterdruck erzeugt wird.\u201c<\/li>\n<li>\nDiese Beschreibungsstellen machen dem Fachmann deutlich, dass das Rakelelement Kontakt mit der zu reinigenden Oberfl\u00e4che ben\u00f6tigt, weil es auf dieser befindliche Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit beseitigen soll. Es wirkt mit dem Saugeinlass zusammen und sorgt f\u00fcr ein verbessertes Aufsaugen der Schmutzpartikel. Anforderungen, dass bei einem einzigen Wisch- oder Schiebevorgang s\u00e4mtliche Wasser- und Schmutzpartikel vollst\u00e4ndig aufgenommen worden sein m\u00fcssten, ergeben sich daraus nicht. Insbesondere ergibt sich derlei nicht aus der zuvor zitierten Formulierung in Abs. [0020], wonach das Rakelelement daf\u00fcr sorge (englisch: ensures), dass Restfl\u00fcssigkeit und Schmutz den Ansaugbereich nicht wieder verlassen. Denn damit verdeutlicht das Klagepatent nur, wie das Rakelelement zur Schmutzbeseitigung beitragen soll. Spezifische Anforderungen an die Effektivit\u00e4t dieses Vorgangs werden nicht aufgestellt.<\/li>\n<li>\nNicht offenbart von der Klagepatentbeschreibung wird im Zusammenhang mit dem Rakelelement, dass auch andere Oberfl\u00e4chen als der jeweils zu reinigende Boden unter der Oberfl\u00e4che, die abgewischt werden soll, verstanden werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nDie im Klagepatent enthaltenen Figuren 1 und 3 unterst\u00fctzen das er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis, welches f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Rakelelement Bodenkontakt verlangt. Unabh\u00e4ngig von der Bewegungsrichtung, in die die Vorrichtung verbracht wird, beh\u00e4lt das Rakelelement, ggf. unter \u00c4nderung seiner Ausrichtung, Bodenkontakt. Insoweit spricht auch gerade die Darstellung der Figur 1 daf\u00fcr, nur solche Vorrichtungsteile als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Rakelelement zu begreifen, die Bodenkontakt aufweisen. Denn dort ist mit dem Bezugszeichen 62 ein weiteres Element zu erkennen, ohne Bodenkontakt, sondern allenfalls mit Kontakt zur B\u00fcrste. Dass dieses als Rakelelement betrachtet w\u00fcrde, ist jedenfalls nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\nInsbesondere technisch-funktionale Gesichtspunkte unterst\u00fctzen das Verst\u00e4ndnis eines Rakelelements mit zwingendem Bodenkontakt. Eine Abwischfunktion \u00fcber den Boden kann nur bei entsprechender Ber\u00fchrung erfolgen. Durch das Rakelelement sollen Wasser und Schmutz in einem bestimmten Bereich der Vorrichtung \u2013 n\u00e4mlich dem Ansaugbereich \u2013 zusammengehalten werden, um von dort in den Saugeinlass aufgenommen werden zu k\u00f6nnen. Ein nicht am Boden befindliches Rakelelement k\u00f6nnte diese Funktion nicht erf\u00fcllen, weil Partikel entweichen und nicht erfolgreich vom Boden in die Vorrichtung gelangen k\u00f6nnten. Nicht erforderlich ist indes auf der anderen Seite, dass direkt bei einem (ersten) Abwischvorgang alle Partikel vollst\u00e4ndig aufgenommen wurden. Denn dies h\u00e4ngt individuell von der zu bew\u00e4ltigenden Schmutz-\/Wassermenge ab.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent setzt mit einem im vorstehenden Sinne verstandenes Rakelelement die Bedeutung von Rakelelementen fort, wie sie im Stand der Technik bekannt waren. Die Bezugnahme der Beklagten auf die Figur 12, um Gegenteiliges darzutun, \u00fcberzeugt nicht. Bereits eingangs der Klagepatentbeschreibung in Abs. [0003] hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Rakelelemente sind \u00fcblicherweise als flexible Gummilippe verwirklicht, die an der Unterseite des Reinigungsger\u00e4ts angebracht ist und lediglich \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che gleitet, wodurch Schmutzpartikel und Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che geschoben oder von ihr abgewischt werden. Mittels Unterdruck, der in der Regel durch ein Vakuumaggregat erzeugt wird, werden die gesammelten Schmutzpartikel und die Fl\u00fcssigkeit aufgenommen.\u201c<\/li>\n<li>\nDamit wird das auch einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zugrunde liegende Prinzip erl\u00e4utert und das Gleiten \u00fcber die zu reinigende Oberfl\u00e4che hervorgehoben. So spricht auch Abs. [0004] von einem \u201eAbzieher\u201c als Rakelvorrichtung. Insbesondere Abs. [0009] lautet es ausdr\u00fccklich:<\/li>\n<li>\n\u201e[\u2026] Durch den st\u00e4ndigen Kontakt der Rakel mit dem Boden w\u00e4hrend der Bewegung des Ger\u00e4ts k\u00f6nnen solche Doppelrakel eine hohe Kratzbelastung des Bodens erzeugen.\u201c<\/li>\n<li>\nDer hier beschriebene Nachteil von Bodenkratzern ist \u00fcberhaupt nur denkbar, wenn es Bodenkontakt durch das Rakelelement gibt. An dieses grundlegende Prinzip des Rakels kn\u00fcpft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatents unver\u00e4ndert an. Dies bedeutet indes nicht, dass jegliche vorbekannte Rakelelemente weiterhin Gegenstand der Erfindung w\u00e4ren. Wie etwa im Hinblick auf die Figur 13 zu erkennen ist, kann dies gerade nicht der Fall sein, weil das Klagepatent insbesondere die Anordnung und Anzahl der vorzusehenden Rakelelemente ver\u00e4ndern wollte, um eine Verbesserung gegen\u00fcber dem Stand der Technik zu erzielen. Im \u00dcbrigen weisen auch die Rakelelemente aus der Figur 13 Bodenkontakt auf.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unter Ber\u00fccksichtigung des erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses die Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nNach dem eigenen Verst\u00e4ndnis der Beklagten weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nachfolgend skizzierten Innenaufbau auf (vgl. Bl. 114 GA, KE S. 18):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nObwohl es sich bei der Skizze der Beklagten im Wesentlichen um eine Prinzipdarstellung handelt, hat die Kammer nach eigener Anschauung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Parallelverfahren (4c O 62\/21) erhebliche Bedenken an der Korrektheit dieser Darstellungsweise. Denn insbesondere der Saugauslass ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eher mittig von der B\u00fcrste angeordnet und verl\u00e4uft zun\u00e4chst horizontal in das Geh\u00e4use der Vorrichtung hinein und nicht derart schr\u00e4g nach oben wie gezeichnet. Auch ist bei Betrieb der Br\u00fcste und dem dritten Rakelelement mindestens ein fingerbreiter Spalt offen.<\/li>\n<li>\nDaf\u00fcr, dass die Prinzipskizze der Beklagten nicht vollst\u00e4ndig den realen Aufbau wiedergibt, spricht die Darstellung des Gutachters der Beklagten, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrem inneren Aufbau nach wie folgt darstellen will (Anlage CMS_A9, S. 3):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFerner sprechen die Bilder, die den kl\u00e4gerischen Versuchsaufbau dokumentieren, gegen die Darstellung der Beklagten (Replik S. 31, Bl. 163 GA):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDiese lassen vielmehr einen seitlich angeordneten Saugbereich erkennen (rechts im Bild), wie es auch der Darstellung aus dem Beklagtengutachten entspricht. Die Kammer legt ihrer W\u00fcrdigung daher aufgrund der gr\u00f6\u00dferen Realit\u00e4tsn\u00e4he die Darstellungen der Kl\u00e4gerin zugrunde.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform gebraucht Merkmal 1.4.1. Die Kl\u00e4gerin hat vermocht nachzuweisen, dass es in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einer Zeit, wenn die B\u00fcrstenelemente keinen Bodenkontakt aufweisen, zu Beschleunigungswerten von mindestens 3.000 m\/s\u00b2 kommt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat als Anlage ES-B 5 Untersuchungen zur Beschleunigung der Spitzenabschnitte vorgelegt, welche die Gesamtbeschleunigung w\u00e4hrend des Aufrichtvorgangs der B\u00fcrstenelemente darstellen. Als Anlage ES-B7 hat die Kl\u00e4gerin die ermittelten Beschleunigungswerte erneut auswerten lassen und zwar hinsichtlich der radialen Beschleunigung, die aus dem Gesamtwert herausgerechnet wurde. F\u00fcr beide Ans\u00e4tze gelangt die Kl\u00e4gerin zwar zu Messwerten, die oberhalb des vom Klagepatent geforderten Mindestbeschleunigungswertes liegen. F\u00fcr die Frage der Klagepatentverletzung gen\u00fcgen vorliegend jedenfalls schon die Messwerte aus der Anlage ES-B 7, welche ausschlie\u00dflich radiale Bewegungsanteile der B\u00fcrstenelemente ber\u00fccksichtigen, um eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nachweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDer seitens der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Versuchsaufbau, um die in der Vorrichtung herrschende Beschleunigung der Spitzenabschnitte zu bestimmen, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Bereich der D\u00fcsenanordnung seitlich aufgeschnitten und eine Acrylglasscheibe davor angebracht. Eine Hochgeschwindigkeitskamera wurde unmittelbar vor der Acrylglasscheibe installiert, um Bilder der sich rotierenden B\u00fcrste erfassen zu k\u00f6nnen. Diese wurden anschlie\u00dfend mit der G-Software, einer f\u00fchrenden Software zur Bewegungsanalyse in Videobildern, ausgewertet. Zuvor mittels eines handels\u00fcblichen Drehzahlmessger\u00e4ts wurden die Umdrehungen pro Minute mit ca. 2.660 U\/min f\u00fcr den Trockenmodus und 2.553 U\/min f\u00fcr den Nassmodus ermittelt. Die untersuchte B\u00fcrste wies einen Radius von 24 mm auf. Auch hat die Kl\u00e4gerin die benutzte Software ihrerseits \u00fcberpr\u00fcft, um den Aussagegehalt ihrer Messungen zu erh\u00f6hen.<\/li>\n<li>\nKonkret hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Analyse die Beschleunigung von 10 verschiedenen Spitzenabschnitten untersucht, sowohl im trockenen wie auch nassen Modus. Es wurden sowohl im nassen als auch im trockenen Modus jeweils 10 Testdurchl\u00e4ufe durchgef\u00fchrt. Die anschlie\u00dfende Analyse des Bewegungsverhaltens eines B\u00fcrstenelements erfolgt durch die G-Software, indem ein bestimmter Punkt sowie dessen Verschiebung in den Bildern verfolgt wird. In den Blick genommen wurde der Verlauf der Beschleunigung ([m\/s\u00b2], Y-Achse) von Spitzenabschnitten einer Gruppe von B\u00fcrstenelementen in Abh\u00e4ngigkeit einer zeitlich ([s], X-Achse) abgebildeten Rotationsbewegung \u00fcber einen Bewegungsabschnitt. Es wurde jener Abschnitt der Rotationsbewegung der B\u00fcrstenelemente erfasst, innerhalb dessen die Aufholbewegung stattfindet.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nMethodische M\u00e4ngel an dem Versuchsaufbau, wie von der Beklagten behauptet, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>\nDas seitliche Aufschneiden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und anschlie\u00dfende Einsetzen einer Acrylglasscheibe sind nicht zu beanstanden. Eine mangelnde Abdichtung, welche die Messergebnisse verf\u00e4lschen k\u00f6nnte, ist den Behauptungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Anbringen der Acrylglasscheibe anderweitige Messbeeintr\u00e4chtigungen oder vollkommen andere Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse. Die Kammer vermag aus den Messungen der Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht zu erkennen, dass bei den verfolgten Spitzenelementen tats\u00e4chlich eine seitliche Auswanderung oder Drehung um 360\u00b0 erfolgt w\u00e4re, die sich nachteilig auf die gemessene Beschleunigung ausgewirkt h\u00e4tte. Allein, dass das von der Beklagten, auch anhand ihrer eigenen Lichtbilder in der Duplik, aufgezeigte Messrisiko bestehen k\u00f6nnte, \u00e4ndert aber an der Validit\u00e4t der tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten kl\u00e4gerischen Messungen nichts, weil es sich dort nicht realisiert hat. Jedenfalls hat die Beklagte dies nicht nachweisen k\u00f6nnen. Ebenso wenig kann die Beklagte mit den Argumenten geh\u00f6rt werden, dass der Messaufbau der Kl\u00e4gerin, wie aus den Videos ersichtlich, mehr als 1 Millimeter zu tief angesetzt gewesen sei und au\u00dferdem nicht nur die Spitzen der B\u00fcrstenelemente h\u00e4tten in den Blick genommen werden d\u00fcrfen, sondern ein gr\u00f6\u00dferer Bereich. Die Beklagte hat diese Argumente erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebracht, weshalb \u2013 da die Kl\u00e4gerin weiterhin die Richtigkeit der durchgef\u00fchrten Versuche behauptet \u2013 sie schon versp\u00e4tet und daher zur\u00fcckzuweisen w\u00e4ren. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte damit zwar die Unrichtigkeit der Versuchsf\u00fchrung behauptet, aber in der Sache keine technisch fundierte Konsequenz f\u00fcr die erhaltenen Messergebnisse daraus gezogen, sodass die Bedeutung der Messergebnisse selbst bei Ber\u00fccksichtigung des Bestreitens nicht geschm\u00e4lert ist.<\/li>\n<li>\nEin geminderter Bedeutungsgehalt der Messergebnisse folgt auch nicht daraus, dass die Messungen der Kl\u00e4gerin an Spitzenabschnitten an Messpunkten im Randbereich der B\u00fcrste erfolgt sind, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass an im Inneren des D\u00fcsenkopfes gelegenen Spitzenabschnitten andere Beschleunigungsverh\u00e4ltnisse vorliegen sollten. Dies d\u00fcrfte auch nicht zutreffend sein, da die Antriebsmittel eine Rotation der gesamten B\u00fcrste bewirken und auch bei einer zus\u00e4tzlichen Beschleunigung grunds\u00e4tzlich dieselben Kr\u00e4fte auf die B\u00fcrstenelemente einwirken. Tats\u00e4chlich sind in den Versuchen der Kl\u00e4gerin auch keine potentiell st\u00f6renden Einfl\u00fcsse ausschlie\u00dflich auf die untersuchten \u00e4u\u00dferen B\u00fcrstenelemente aufgetreten.<\/li>\n<li>\nAuch unterliegt die zus\u00e4tzliche Auswertung der Messergebnisse, wie sie mit der Anlage ES-B7 zur Akte gereicht wurden, zur Ermittlung der radialen Zentrifugalbeschleunigung keinen Bedenken. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu ihre Vorgehensweise in nachvollziehbarer Weise erl\u00e4utert. Grundlage f\u00fcr die \u2013 rechnerische \u2013 Ermittlung der radialen Beschleunigungskomponente waren die mittels der G-Software erhaltenen Messergebnisse sowie die jeweiligen zweidimensionalen Positionen der B\u00fcrstenelemente. Aus diesen Positionen wurden vektorielle Geschwindigkeiten ausgelesen, die Aufschluss \u00fcber die Geschwindigkeit sowie \u00fcber die Bewegungsrichtung geben. Anhand dieser Daten hat die Kl\u00e4gerin den momentanen Kr\u00fcmmungsmittelpunkt der Bahn eines Spitzenabschnitts berechnet und sodann den momentanen Radius. Die daraus erhaltenen Daten hat die Kl\u00e4gerin in die auch im Klagepatent benannte allgemeine Formel f\u00fcr die Geschwindigkeitsberechnung eingesetzt.<\/li>\n<li>\nDas Bestreiten der Beklagten gegen diese rechnerische Ermittlung der radialen Geschwindigkeit ist nicht erheblich und das Erkl\u00e4ren mit Nichtwissen (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO) unzul\u00e4ssig. Denn es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte ggf. unter Zuhilfenahme sachkundiger Unterst\u00fctzung ernsthafte eigene Anstrengungen unternommen h\u00e4tte, die dezidiert dargelegten Berechnungsschritte der Kl\u00e4gerin nachzuvollziehen. Vielmehr zieht sich die Beklagte auf pauschales Bestreiten zur\u00fcck, obwohl es zur \u00dcberzeugung der Kammer zum Grundwissen eines Fachmanns z\u00e4hlt, dass bei Rotationsbewegungen Kr\u00fcmmungswinkel vorhanden sein k\u00f6nnen, die regelm\u00e4\u00dfig anhand von Vektoren dargestellt werden. Weshalb die mittels der G-Software festgestellten Positionen der B\u00fcrstenelemente kein tauglicher Ausgangspunkt f\u00fcr die weitere Berechnung sein sollten, ist nicht zu erkennen. Hinzukommt, dass die Kl\u00e4gerin in der Replik bereits schematisch das Kr\u00fcmmungsverhalten von Spitzenabschnitten dargestellt und dazu erl\u00e4utert hat, dass die unterschiedliche Orientierung w\u00e4hrend der Rotation durch Vektoren dargestellt wird. Dies ist plausibel. Umso ausf\u00fchrlicher hat die Kl\u00e4gerin ihre Berechnungen im Schriftsatz vom 29. November 2022 dargestellt, in dem sie erneut dezidiert die einzelnen Schritte beschrieben und mit mathematischen Formen untermauert hat. Insbesondere geht sie dabei auf Kritik der Beklagten ein und erl\u00e4utert das Erfordernis, zwei Positionen zueinander in Bezug zu setzen.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen offenbart schon das an einem freischwingenden Balken orientierte Berechnungsmodell der Beklagten aus der Anlage CMS-B2, dass die Hinzuziehung von Vektoren eine \u00fcbliche Vorgehensweise bei der Berechnung von Beschleunigung ist (vgl. z.B. S. 9). Dies kommt so \u00fcberdies in dem als Anlage CMS-A9 \u00fcberreichten Sachverst\u00e4ndigengutachten zum Ausdruck. Denn dort wird schon auf der ersten Seite zur Zentrifugalbeschleunigung anhand von Vektoren ein Kr\u00fcmmungsmittelpunkt ermittelt, sodass sich das Unverst\u00e4ndnis der Beklagten gegen\u00fcber dem kl\u00e4gerischen Vortrag umso weniger erschlie\u00dft. Das technische Gutachten in Anlage CMS-A9 zeigt au\u00dferdem, dass auch die Beklagte mittels eines Software-Trackers aufgenommene zweidimensionale Videobilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgewertet hat (vgl. S.41), was sogar f\u00fcr die Richtigkeit der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Vorgehensweise spricht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nAusgehend von diesem Versuchsaufbau ist die Kl\u00e4gerin zu den folgenden konkreten Messergebnissen gelangt, die f\u00fcr den Versuch M7 dargestellt werden:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIn der Graphik dargestellt ist der Abschnitt der Bewegungsbahn des betreffenden Spitzenabschnitts w\u00e4hrend des Aufrichtvorgangs, nachdem er den Bodenkontakt verloren hat. Die obere Graphik weist die einzelnen detektierten Bewegungspunkte des Spitzenabschnitts aus, w\u00e4hrend in der unteren Graphik der daraus abgeleitete Beschleunigungsverlauf aufgezeigt wird.<\/li>\n<li>\nObwohl die Kl\u00e4gerin mit dem erl\u00e4uterten Datensatz 7 auf die Auswertung eines im trockenen Zustand rotierten B\u00fcrstenabschnitts Bezug genommen hat, zeigt auch die korrespondierende Auswertung f\u00fcr den Nass-Modus \u2013 in welchem es gerade auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Selbstreinigungseffekte einer Saugvorrichtung ankommt \u2013 Beschleunigungswerte oberhalb des geforderten Mindestwertes (entnommen Anlage ES-B7, S. 31):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDamit stehen auch weitere graphische Ergebnisse in Einklang, welche belegen, dass die errechneten Zentrifugalbeschleunigungen im Wesentlichen \u00fcber den geforderten 3.000 m\/s\u00b2 liegen. Exemplarisch wird der auch von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Test 8 nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDieser Datensatz zeigt das Beschleunigungsverhalten eines trockenen Spitzenabschnitts und l\u00e4sst schon etwa im ersten Drittel des Graphen Messwerte von \u00fcber 3.000 m\/s\u00b2 erkennen.<\/li>\n<li>\nDie seitens der Beklagten angef\u00fchrte Kritik an den dargestellten Messergebnissen verf\u00e4ngt im Ergebnis nicht.<\/li>\n<li>\nEs ist zun\u00e4chst nicht zu beanstanden, wenn die Kl\u00e4gerin ihre Vorgehensweise validiert, indem sie den starren B\u00fcrstenkern in den Blick nimmt und errechnete mit gemessenen Beschleunigungswerten gegen\u00fcberstellt. Selbst wenn die Beschleunigung des B\u00fcrstenkerns nicht mit derjenigen der Spitzenabschnitte vergleichbar sein mag, l\u00e4sst dieser Abgleich dennoch eine Aussage \u00fcber die Zuverl\u00e4ssigkeit der anhand von Messungen ermittelten Beschleunigungswerte zu. Es bed\u00fcrfte jedenfalls konkreter Anhaltspunkte, dass bei Messungen und Berechnungen von B\u00fcrstenabschnitten keine Korrelation mehr gegeben sein sollte. Insoweit ergibt sich auch aus den eigenen Untersuchungen der Beklagten von Seite 41 der Anlage CMS-A9, dass die Benennung einer Referenzgr\u00f6\u00dfe grunds\u00e4tzlich erforderlich ist, wozu von der Beklagten mit dem B\u00fcrstenabschlussdeckel ebenfalls ein anderer Vergleichsma\u00dfstab gew\u00e4hlt wurde als die eigentlichen Spitzenabschnitte. Dass die Kl\u00e4gerin ihrerseits eine Referenz f\u00fcr ihre Messwerte festgelegt hat, ist danach plausibel.<\/li>\n<li>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig erl\u00e4utert, wie es zu Abweichungen von ca. 10 % bei den ermittelten Werten kommen konnte. Diese Abweichungen sind auf mehrfache Umrechnungen und Ableitungen zur\u00fcckzuf\u00fchren und k\u00f6nnen zudem durch eine Mittelwertbestimmung verringert werden. Hierzu hat die Beklagte in der Duplik schon nicht behauptet, dass 10% eine un\u00fcbliche Gr\u00f6\u00dfenordnung f\u00fcr eine Abweichung w\u00e4ren. F\u00fcr ihre eigenen Vergleichsmessungen hat die Beklagte schon keine gesonderten Abweichungen berechnet. Die Schlussfolgerung, dass eine gro\u00dfe Streuung der Beschleunigungswerte \u00fcber die Zeit zu verzeichnen sei, ist damit nur eine Aussage f\u00fcr die eigens angestellten Versuche, hat indes keine Bedeutung f\u00fcr die kl\u00e4gerischen Versuche. Denn der Messaufbau war jedenfalls hinsichtlich der angewendeten Auswertungssoftware unterschiedlich, woraus sich leicht abweichende Messergebnisse ergeben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nAuf weitere Kritik der Beklagten hin hat die Kl\u00e4gerin den Ausschnitt der Messergebnisse 8 in ihrem Schriftsatz von November 2022 in Bezug zu weiteren Messdaten gesetzt (vgl. Bl. 257 GA):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat anhand dieser Graphiken deutlich gemacht, dass sie schrifts\u00e4tzlich nur auf die rot umrandeten Bereich der Messkurve Bezug genommen hat. Grunds\u00e4tzlich stehen diese ausgew\u00e4hlten Messwerte aber in einem gr\u00f6\u00dferen Kontext. Der nun gr\u00f6\u00dfere Messausschnitt beginnt mit dem Auftreffen der B\u00fcrstenelemente auf dem Boden. Der Graph geht daher in eine Nulllinie \u00fcber, wenn die Spitzenabschnitte \u00fcber den Boden schleifen. Die Messungen der Kl\u00e4gerin in der Anlage ES-B7 betreffen mithin insgesamt nur einen Teil der Rotation der B\u00fcrste und beziehen sich insbesondere nur auf den Aufrichtvorgang der B\u00fcrstenelemente, wenn sie den Kontakt zur zu reinigenden Fl\u00e4che verlieren. Sie sollen nicht eine ganze Rotation repr\u00e4sentieren.<\/li>\n<li>\nMit vorstehender Gegen\u00fcberstellung hat die Kl\u00e4gerin auf Kritik der Beklagten, ge\u00e4u\u00dfert in der Anlage CMS-A10, reagiert. Da die Beklagte selbst aber keinen konkreten schrifts\u00e4tzlichen Bezug auf diese Anlage genommen und einzelne Kritikpunkte nachvollziehbar herausgestellt hat, bedurfte es seitens der Kammer keiner n\u00e4heren Auseinandersetzung mit dieser Anlage. Insbesondere in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, wo vertiefte physikalische Kenntnisse und Berechnungsmethoden erforderlich sind, um die Funktionsweise einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachzuvollziehen, w\u00e4ren detailliertere Er\u00f6rterungen der Beklagten zu erwarten gewesen. Ein pauschaler Verweis auf gutachterliche bzw. parteieigene technische Feststellungen kann keinen substantiierten Sachvortrag, der von der Kammer zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re, ersetzen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nAuch die eigenen Ausf\u00fchrungen der Beklagten verm\u00f6gen die Kammer nicht davon zu \u00fcberzeugen, dass ausschlie\u00dflich Beschleunigungswerte unterhalb des Mindestwertes von 3.000 m\/s\u00b2 ermittelt wurden.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die als Anlage CMS-B2 in Bezug genommenen ersten Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlen in der Klageerwiderung schon n\u00e4here Erl\u00e4uterungen. Es ist seitens der Beklagten nur ein pauschaler Verweis auf die privatgutachterlichen Ausf\u00fchrungen erfolgt. So verweist die Beklagte lediglich auf \u201eeigene Untersuchungen\u201c, ohne Herangehensweise oder Versuchsaufbau zu schildern. Diese Informationen erschlie\u00dfen sich auch nicht aus der Anlage selbst, da dort komplexe mathematische Berechnungen zusammengefasst werden, ohne deren Grundlagen darzustellen. Derlei Ausf\u00fchrungen werden auch in der Duplik nicht nachgeholt, obwohl dort sogar im Rahmen der Nichtverletzungsdiskussion auf zwei Lichtbilder abgestellt wird, die aus einer vorgenommenen Untersuchung stammen sollen. Wie oder ob eine Auswertung dieser Videobilder erfolgt ist, ist jedoch nicht festzustellen. Stattdessen scheint sich die Beklagte auf eine reine Berechnung der herrschenden Zentrifugalbeschleunigung beschr\u00e4nkt zu haben. Die Beklagte hat sich hier auf eine Berechnungsmethode gest\u00fctzt, die f\u00fcr freischwingende ged\u00e4mpfte Kragbalken benutzt wird. Insoweit bestehen nach Ansicht der Kammer keine grundlegenden Bedenken gegen eine rein rechnerische Vorgehensweise, solange das gew\u00e4hlte Berechnungsmodell f\u00fcr die Situation passend ist und deren Besonderheiten in hinreichender Weise ber\u00fccksichtigt. Daran fehlt es allerdings vorliegend. Es h\u00e4tte besonderer, f\u00fcr technische Laien eing\u00e4ngiger Erkl\u00e4rungen der Beklagten bedurft, weshalb f\u00fcr ein Berechnungsmodell auf das Verhalten eines freien ged\u00e4mpft schwingenden Kragbalkens abgestellt werden kann. Ohne Weiteres erschlie\u00dft sich n\u00e4mlich nicht, dass aus der Bauphysik stammende Rechnungsmodelle mit der Verhaltensweise von B\u00fcrstenelementen in der D\u00fcsenanordnung eines Saugwischers vergleichbar sind. Das weitere Argument der Beklagten, auch die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte sich auf Berechnungsmodelle bezogen, die nicht unmittelbar die vorliegende Materie betr\u00e4fen, kann den R\u00fcckgriff auf Rechenformeln der Bauphysik nicht begr\u00fcnden. Denn insoweit sind die Rechenvorg\u00e4nge der Kl\u00e4gerin nach \u00dcberzeugung der Kammer deutlich sachn\u00e4her, da sie das Kr\u00fcmmungsverhalten von bestimmten Punkten orientiert an einem Kreis betreffen und damit jedenfalls der geometrischen Form nach schon an eine drehbare B\u00fcrste erinnern. Solche \u00c4hnlichkeiten fehlen bei einem freischwingenden Balken.<\/li>\n<li>\nHinzukommt, dass die Beklagte auch die in Anlage CMS-A 9 aufgef\u00fchrten Berechnungsformeln nicht n\u00e4her erl\u00e4utert hat. Ebenso fehlen Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen, weshalb er diesen Ausgangspunkt f\u00fcr seine Berechnungen gew\u00e4hlt hat. Angesichts der Komplexit\u00e4t dieser Formeln w\u00e4re es f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des nicht fachkundig besetzten Verletzungsgerichts zu erwarten gewesen, wenigstens die hinter diesen Rechenschritten stehenden Operationen und jeweils ermittelten Werte ausformuliert darzustellen \u2013 wie es auch die Kl\u00e4gerin getan hat. Auf diese Weise k\u00f6nnte zumindest die in den Berechnungsformen zum Ausdruck kommende Vorgehensweise nachvollzogen werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht Gebrauch von Merkmal 1.3. Sie verf\u00fcgt nur \u00fcber ein einziges Rakelelement an der Unterseite, welches Bodenkontakt hat. Soweit die Beklagte auf das zweite oder dritte Rakelelement als weitere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rakelelemente abstellt, weisen diese Vorrichtungsteile unstreitig jeweils keinen Kontakt zum Boden auf. Hinzukommt, dass insbesondere das dritte Rakelelement auch nicht dem Abstreifen von Fl\u00fcssigkeiten dient, sondern gerade f\u00fcr deren Verteilung auf der B\u00fcrste sorgt, worin nicht die Funktion eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rakelelements liegt.<\/li>\n<li>\nDie erst mit der Duplik vorgebrachten gutachterlichen Untersuchungen verm\u00f6gen vorstehendes Ergebnis nicht zu \u00e4ndern. Wenn die Beklagte daraus ableiten will, dass das Rakelelement gar nicht zum vollst\u00e4ndigen Wassertransport geeignet sei und daher nicht im Sinne eines Abziehelements fungiere, \u00fcberzeugt dies die Kammer nicht. Die anhand von Lichtbildern dokumentierten und im Gutachten nach Anlage CMS_A9 erl\u00e4uterten Versuche sind nach Auffassung der Kammer nicht repr\u00e4sentativ und valide. Sie zeigen nur, dass der testweise am Boden befindliche Wasserfleck nicht bei einem einzigen Hin\u00fcberfahren mit der Vorrichtung beseitigt worden ist und nur Teile des Wassers bewegt worden sind. Dabei ist aber schon zu ber\u00fccksichtigen, dass die B\u00fcrste nicht montiert war und somit keine zweite Position (Kontakt zwischen B\u00fcrste und Boden) vorlag, deren r\u00fcckw\u00e4rtiger Absicherung das Rakelelement mit dient, zumal sich ohne die B\u00fcrste auch der Einsaugvorgang anders darstellen wird. Den Versuchen lag nicht die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrunde.<\/li>\n<li>\nAbgesehen davon kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Behauptung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nicht zuverl\u00e4ssig Fl\u00fcssigkeit von einer Oberfl\u00e4che beseitigen, aber auch nicht an. Das Rakelelement muss n\u00e4mlich nicht den Anforderungen an einen Fensterabzieher gen\u00fcgen, sodass der Gegen\u00fcberstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Abwischer f\u00fcr Fenster keine Bedeutung zukommt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht nicht isoliert die Abziehfunktion im Zentrum. Vielmehr soll diese erg\u00e4nzend zur Reinigungswirkung der B\u00fcrste eingesetzt werden. Der Versuchsaufbau hat daher auch vor diesem Hintergrund nicht einem realen Einsatz der angegriffenen Vorrichtung entsprochen. Eine derartig gro\u00dfe Wassermenge wird schon allein deshalb nach Gebrauch der Vorrichtung nicht mehr vorliegen, weil die B\u00fcrstenelemente Teile des Wassers aufgenommen und damit vom Boden beseitigt haben werden. Der weiter angestellte Rauchtest kann des Weiteren so verstanden werden, dass das Rakelelement eine hintere Begrenzung\/Abdichtung in der angegriffenen Vorrichtung bereitstellt. Denn nach den gutachterlichen Erl\u00e4uterungen war festzustellen, dass hinter dem Rakelelement str\u00f6mender Rauch au\u00dfen an diesem vorbeistr\u00f6mt und sodann vom Ger\u00e4t eingesogen wird. Nicht zu erkennen war, dass der Rauch unter dem Rakelelement hindurch gestr\u00f6mt ist. Es bestand mithin eine hinreichende Dichtung zum Boden. Im \u00dcbrigen stellt der Gutachter zudem fest, dass die Voraussetzung zum Abziehen (von Wasser) in beide Richtungen, wegen des Umschlagens der Lippe, grunds\u00e4tzlich gegeben ist (Anlage CMS-A9, S. 8). Dies ist f\u00fcr eine Verwirklichung des Merkmals 1.3 in jedem Falle ausreichend.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher zun\u00e4chst der urspr\u00fcnglichen Inhaberin und sodann der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre beruht auf Neuheit.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nEine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie D7 bezieht sich auf einen Staubsauger. Insbesondere bezieht sich die vorliegende Erfindung auf einen Staubsauger mit einer Nassreinigungsfunktion (Abs. [0001]). Ein Aspekt der vorliegenden Erfindung besteht darin, einen Staubsauger mit einer Nassreinigungsfunktion mit einfacher Struktur bereitzustellen, ohne dass das Herab- und Herauffahren einer B\u00fcrste erforderlich ist.<\/li>\n<li>\nUm die obigen Aspekte zu erreichen, wird ein Staubsauger mit einer Nassreinigungsfunktion bereitgestellt, der einen Hauptk\u00f6rper, eine B\u00fcrstenbaugruppe mit einer Verunreinigungssaug\u00f6ffnung, die einer Reinigungsfl\u00e4che zugewandt ist, eine B\u00fcrste der Verunreinigungssaug\u00f6ffnung, die sich in Kontakt mit der Reinigungsfl\u00e4che dreht, und eine Wasserauslassd\u00fcse umfasst, wobei die Verunreinigungssaug\u00f6ffnung mit dem Hauptk\u00f6rper in Fluidverbindung steht und ein vorderes und ein hinteres Blockierteil an einer Vorderseite und einer R\u00fcckseite der B\u00fcrste auf einer Bodenfl\u00e4che der B\u00fcrstenbaugruppe ausgebildet sind, um einen Verunreinigungssaugweg durch eine Reibungskraft gegen die Reinigungsfl\u00e4che selektiv zu \u00f6ffnen oder zu blockieren.<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der Lehre der D7 wird nachfolgend die Figur 7 wiedergegeben, die eine Seitenansicht der B\u00fcrstenanordnung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nDie D7 offenbart nicht das Merkmal 1.3. Sie weist nicht nur ein einziges Rakelelement auf.<\/li>\n<li>\nAnders als das vordere Blockierteil hat das hintere Blockierteil sowohl bei einer Vorw\u00e4rts- als auch bei einer R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung Kontakt zur Reinigungsfl\u00e4che. Nachfolgend eingeblendete Figuren 8 und 9 veranschaulichen das Bewegungsverhalten der ebenen Fl\u00e4che 53 bzw. der Vorsprungsfl\u00e4che 54.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nHierzu f\u00fchrt Abs. [0045] aus:<\/li>\n<li>\n\u201e[\u2026] Eine vordere Oberfl\u00e4che (im Folgenden ebene Oberfl\u00e4che) 53 der hinteren Blockplatte 52 ist eben, und eine hintere Oberfl\u00e4che (im Folgenden vorstehende Oberfl\u00e4che) 54 weist eine Vielzahl von Vorspr\u00fcngen 55 auf, die in einem bestimmten Abstand aufeinander folgen. Die Vorsprungsfl\u00e4che 54 kann die Form einer Zahnstange mit einer Vielzahl von dreieckigen Z\u00e4hnen annehmen. Die L\u00e4nge des hinteren Blockbretts 52 kann so eingestellt werden, dass ein unteres Ende 52b des hinteren Blockbretts 52 leicht gegen die Reinigungsfl\u00e4che 2 dr\u00fcckt, wenn die B\u00fcrstenbaugruppe 20 auf der Reinigungsfl\u00e4che 2 angeordnet ist, wie in FIG. 7 gezeigt. Wenn sich die B\u00fcrstenbaugruppe 20 dann vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts bewegt, bewegt sich das untere Ende 52b des hinteren Blockteils 50 mit einer Reibungskraft gegen die Reinigungsfl\u00e4che 2, wodurch das hintere Blockteil 50 in eine Richtung gebogen wird, die der Bewegungsrichtung der B\u00fcrstenbaugruppe entgegengesetzt ist. Dementsprechend wird der vordere Endabschnitt der ebenen Fl\u00e4che 53 (FIG. 8) oder der vordere Endabschnitt der vorstehenden Fl\u00e4che 54 (FIG. 9) in Abh\u00e4ngigkeit von der Bewegungsrichtung der B\u00fcrstenbaugruppe 20 wahlweise gegen die Reinigungsfl\u00e4che 2 gedr\u00fcckt.\u201c<\/li>\n<li>\nJedenfalls bei einer R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung, wenn der vordere Blockteil zur Reinigungsfl\u00e4che gedr\u00fcckt wird, haben somit zwei Elemente der Reinigungsvorrichtung Kontakt zum Boden. Dies ist aber gerade ein Aspekt, den die Lehre des Klagepatents insbesondere zur Vermeidung von Kratzern \u00fcberwinden wollte.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten f\u00fchrt auch die Schwenkbarkeit des vorderen Blockteils nicht zu einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme. Denn wie zuvor erl\u00e4utert, verbleibt mindestens eine Situation, in der beide Blockteile den Boden ber\u00fchren.<\/li>\n<li>\nHierbei ist auch das weitere Argument der Beklagten, es k\u00f6nne bei R\u00fcckbewegung auf ein Aufsaugen verzichtet werden, sodass es vorne keines Rakels bed\u00fcrfte, nicht zielf\u00fchrend. Auch unterstellt, diese Umgestaltung w\u00e4re technisch einfach umzusetzen, handelt es sich um eine Variante der in der D7 gelehrten Vorrichtung, die nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist und somit f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit des Klagepatents nicht herangezogen werden kann. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte aber zu fragen sein, wie \u00fcberhaupt der Ansaugvorgang derart unterteilt werden kann, dass er bei einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Bewegung unterbrochen wird.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nAuch Merkmal 1.3.2 wird von der D7 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>\nEs liegt kein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Saugbereich vor. Das Merkmal sieht hierzu vor, dass dieser Saugbereich zwischen dem Rakelelement und der B\u00fcrste definiert ist. Wie im Rahmen der Verletzungsdiskussion ausgef\u00fchrt, ist es nach dem Klagepatent zwar m\u00f6glich, den Saugbereich auch bei einer Vorw\u00e4rtsbewegung vor die B\u00fcrste zu verlagern, indes geht dies \u00fcber den Anspruchswortlaut f\u00fcr dieses Merkmal hinaus.<\/li>\n<li>\nDie D7 sieht einen Staubsauger mit einer Nassreinigungsfunktion vor, dessen B\u00fcrste \u00fcber ein vorderes und ein hinteres Blockierteil an einer Vorderseite und einer R\u00fcckseite der B\u00fcrste auf einer Bodenfl\u00e4che der B\u00fcrstenbaugruppe verf\u00fcgt. Dadurch wird ein Verunreinigungssaugweg durch eine Reibungskraft gegen die Reinigungsfl\u00e4che selektiv ge\u00f6ffnet oder blockiert (Abs. [0012]). Ohne die Blockierung des vorderen oder hinteren Verunreinigungssaugwegs w\u00fcrde eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df der D7 sowohl bei Vorw\u00e4rts- als auch bei R\u00fcckw\u00e4rtsbewegungen von jeder Seite der B\u00fcrste Schmutz und Wasser ansaugen. Wenn die B\u00fcrste selbst schon hinreichend den Saugbereich begrenzen w\u00fcrde, wof\u00fcr aber Anhaltspunkte in der D7 fehlen und was die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade vorschl\u00e4gt, w\u00e4re diese Blockierung nicht erforderlich.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nDie D7 offenbart unstreitig nicht die Merkmale 1.2.4 und 1.4.1. Anders als die Beklagte meint, liest der Fachmann sie nicht mit.<\/li>\n<li>\nZum ma\u00dfgeblichen Gegenstand einer vorver\u00f6ffentlichten Patentschrift geh\u00f6rt vielmehr alles, was zwar in den Merkmalen des Patentanspruchs und im Wortlaut der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen selbstverst\u00e4ndlich oder nahezu unerl\u00e4sslich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf. Dazu geh\u00f6ren auch unmittelbar nahe liegende Abwandlungen, die der Fachmann quasi \u201emitliest\u201c bzw. \u201ezwischen den Zeilen liest\u201c (Mes, 5. Aufl. 2020, PatG \u00a7 3 Rn. 29). Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist der Sinngehalt der Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt. Hierzu geh\u00f6ren auch Abwandlungen und Erg\u00e4nzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne Weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist. Die Ber\u00fccksichtigung solcher Umst\u00e4nde zielt nicht auf eine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern auf die Erfassung der technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erh\u00e4lt, in ihrer Gesamtheit (BGH, GRUR 2014, 758 &#8211; Proteintrennung).<\/li>\n<li>\nUm ein Mitlesen beurteilen zu k\u00f6nnen, ist es daher erforderlich, Hinweise auf das Fachwissen und die von einem Fachmann als Selbstverst\u00e4ndlichkeiten erkannten technischen Umst\u00e4nde zu erhalten. Vorliegend st\u00fctzt sich die Beklagte auf verschiedene Druckschriften aus dem Stand der Technik, in denen bestimmte Umdrehungsgeschwindigkeiten f\u00fcr Nass-\/Trockensauger offenbart werden. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu einer dieser Druckschriften und zu daraus folgenden allgemeinen Erkenntnissen des Fachmanns sind im vorliegenden Verfahren durch die Beklagte unterblieben. Soweit die Beklagte in der Duplik meint, dass der Fachmann die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werte aufgrund anderer im Stand der Technik vorbekannter Werte \u201ezumindest nicht ausschlie\u00dfen\u201c w\u00fcrde, ist dies nicht hinreichend, ein Mitlesen in der D7 zu begr\u00fcnden. Denn dabei handelt es sich um einen aktiven Vorgang, der positiv zu den fehlenden Merkmalen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fchren muss. Eine Negativabgrenzung ist daf\u00fcr nicht ausreichend.<\/li>\n<li>\nWie zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht, spielen in Nass-\/Trockensaugern der B\u00fcrstendurchmesser, die Anzahl der Umdrehungen und die Beschaffenheit der B\u00fcrste zusammen. Die in Merkmal 1.4.1 beanspruchte Zentrifugalbeschleunigung wird sodann rechnerisch aus diesen Parametern abgeleitet. Wann aber f\u00fcr welche Vorrichtung ein bestimmter Durchmesser der B\u00fcrste, eine bestimmte H\u00e4rteeigenschaft der B\u00fcrstenelemente und schlie\u00dflich eine Drehgeschwindigkeit gew\u00e4hlt werden, kommt auch ma\u00dfgeblich mit auf die Ausgestaltung der Vorrichtung an und kann nicht verallgemeinert werden. Das isolierte Wissen des Fachmanns, dass hohe Geschwindigkeiten im Bereich von 5.000 bis 10.000 U\/min benutzt werden k\u00f6nnten, offenbart diese Parameter nicht zugleich f\u00fcr jegliche Ausgestaltung.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDas Klagepatent beruht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nEine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, jedenfalls aus einer Kombination der D7 mit der D1 sei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahegelegt, vermag die Kammer dieser Ansicht nicht beizutreten. Ausgehend von dieser Kombination fehlt es dem Klagepatent deshalb nicht an erfinderischer T\u00e4tigkeit, da die Merkmale 1.2.4 und 1.4.1 nicht nahe liegen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte nimmt auf Seite 6 Zeilen 25 ff. der D1 Bezug:<\/li>\n<li>\n\u201eIn an advantageous embodiment of the cleaning device according to the invention the brush elements have a Dtex-value of between 0.01 and 50, preferably between 0.1 and 10 and even more preferably between 0.1 and 2.\u201c<\/li>\n<li>\nSelbst wenn sich aus dieser isoliert von der Beklagten herausgegriffenen Passage eine lineare Massendichte von B\u00fcrstenelementen ergibt, die im beanspruchten Bereich unterhalb von 150 g pro 10 km ergibt, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass der Fachmann diese Angaben auf die Lehre der D7 \u00fcbertragen h\u00e4tte. Entscheidend ist n\u00e4mlich, dass er eine Anregung in Stand der Technik vorfindet, die ihn dazu veranlasst.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat sich aber darauf beschr\u00e4nkt, die Gattungsgleichheit der Vorrichtungen aus der D7 und der D1 zu behaupten. Dies greift indes zu kurz und gen\u00fcgt nicht, einen hinreichenden Bedarf f\u00fcr Ab\u00e4nderungen an der D7 aufzuzeigen. Die D1 betrifft eine Vorrichtung, um Partikel von einer Oberfl\u00e4che zu beseitigen, welche Spr\u00fchmittel beinhaltet, um Tropfen einer Arbeitsfl\u00fcssigkeit zu verspr\u00fchen, insbesondere k\u00f6nnen hierf\u00fcr zwei B\u00fcrsten miteinander agieren, um in einem Vereinigungsraum Staubpartikel und Wassertr\u00f6pfchen f\u00fcr einen guten Abtransport des Staubes zu vereinigen (vgl. S. 3, Z. 21 ff.). Es soll eine nur geringe Wassermenge erforderlich sein, um kleine Schmutzpartikel zu befeuchten. Die D1 formuliert auf Seite 2, erster Absatz n\u00e4her:<\/li>\n<li>\n\u201eDieses Ziel wird bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsvorrichtung durch eine Reinigungseinheit erreicht, die geeignet ist, zumindest einen Teil der Tr\u00f6pfchen der Arbeitsfl\u00fcssigkeit von der Luft abzutrennen, wobei die Spr\u00fcheinrichtung eine drehbare B\u00fcrste mit flexiblen B\u00fcrstenelementen umfasst, wobei die drehbare B\u00fcrste im Gebrauch von der Arbeitsfl\u00fcssigkeit benetzbar ist, w\u00e4hrend die B\u00fcrste mit einer solchen Drehgeschwindigkeit drehbar ist und eine solche Abmessung aufweist, dass im Gebrauch die Tr\u00f6pfchen der Arbeitsfl\u00fcssigkeit als ein Tr\u00f6pfchennebel von den flexiblen B\u00fcrstenelementen in einen Koaleszenzraum der Vorrichtung ausgesto\u00dfen werden, die vom Einlass aufgenommene verschmutzte Luft vom Koaleszenzraum aufgenommen werden kann, um koaleszierte Partikel aus den von den B\u00fcrstenelementen ausgesto\u00dfenen Tr\u00f6pfchen und Partikeln in der verschmutzten Luft zu bilden, wobei die koaleszierten Partikel vom Koaleszenzraum zur Reinigungseinheit bef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen, um mindestens einen Teil der koaleszierten Partikel von der Luft abzutrennen.\u201c<\/li>\n<li>\nDer Lehre der D1 kommt es darauf an, die B\u00fcrstenelemente auf der B\u00fcrste dicht aneinander anzusiedeln, um dadurch Wassertropfen in der B\u00fcrste halten zu k\u00f6nnen, bevor durch die Rotationsbewegung Kapillarkr\u00e4fte auf sie einwirken (vgl. S. 6, Zeilen 2 ff.: With such a distance small droplets of the cleansing fluid can be formed and be held between the brush elements, for example by capillary forces; S. 4 a.E der \u00dcbersetzung):<\/li>\n<li>\n\u201eIn einer vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsvorrichtung liegt der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benachbarten flexiblen B\u00fcrstenelementen zwischen 10 und 100, vorzugsweise zwischen 20 und 40 Mikron.<\/li>\n<li>\nBei einem solchen Abstand k\u00f6nnen sich kleine Tr\u00f6pfchen der Reinigungsfl\u00fcssigkeit bilden und zwischen den B\u00fcrstenelementen gehalten werden, beispielsweise durch Kapillarkr\u00e4fte. In einer vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsvorrichtung haben die B\u00fcrstenelemente einen Dtex-Wert zwischen 0,01 und 50, vorzugsweise zwischen 0,1 und 10 und noch bevorzugter zwischen 0,1 und 2.\u201c<\/li>\n<li>\nInwieweit aber ein Fachmann ausgehend von der D7 eine solche B\u00fcrste in den Blick nehmen und in eine Vorrichtung nach der D7 \u2013 ohne das Erfordernis weiterer Ab\u00e4nderungen einbauen sollte, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um jeweils in sich abgeschlossene (Nass-)Reinigungsvorrichtungen und insbesondere die D7 zeichnet sich dadurch aus, dass sie keine dicht angesiedelten B\u00fcrstenelemente aufweist, sondern nur wenige Borstenreihen, die zudem starrer als nach der D1 sind. Dass bei diesen unterschiedlichen Ausgestaltungen der B\u00fcrsten, nur der jeweilige Borstenkopf ausgetauscht werden k\u00f6nnte, ohne weitere Ver\u00e4nderungen und Anpassungen an der jeweiligen Vorrichtung vorzunehmen, ist auch nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>\nFerner verweist die Beklagte auf Seite 8, 3. Absatz (englische Fassung S. 11, Z. 22 ff.), um das Naheliegen der beanspruchten Mindestbeschleunigung zu belegen:<\/li>\n<li>\n\u201eWenn die B\u00fcrste 3, 4 mit einem Durchmesser von 44 mm mit 8000 Umdrehungen pro Minute gedreht wird, kann die Zentripetalbeschleunigung aufgrund der Drehgeschwindigkeit, die auf die Spitzen der B\u00fcrstenelemente wirkt, berechnet werden als a =0,5* Dbmsh * ?2 = 0,5 * 0,044 * (2 * pi * 8000\/60) 2= 15424 m\/sec2.\u201c<\/li>\n<li>\nAus vorstehender Passage ergibt sich, dass in einer Vorrichtung nach der D1 Zentrifugalbeschleunigungen wirken, die oberhalb der Mindestangabe von 3000 m\/s\u00b2 im Klagepatent liegen. Allein der Umstand, dass technisch diese Geschwindigkeit erreicht werden k\u00f6nnte, gen\u00fcgt nicht daf\u00fcr aus, dass sie so in einer Vorrichtung nach der D7 umgesetzt werden k\u00f6nnte und dort technisch effizient w\u00e4re. Vielmehr d\u00fcrften diese Angaben aus der D1 (Art der B\u00fcrste und Beschleunigungswerte) gerade das Zusammenspiel dieser Komponenten veranschaulichen. Sobald demnach einer dieser Parameter in einer Vorrichtung ver\u00e4ndert wird, sind auch Ab\u00e4nderungen an dem zweiten Wert erforderlich. Dies wiederum bedeutet aber eine wesentliche Ab\u00e4nderung der offenbarten Vorrichtung, f\u00fcr die kein Anlass zu erkennen ist.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nEbenso wenig fehlt es der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgehend von der D1 mit der D2 und\/oder der D4 an erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist hierzu der Ansicht, dass die D1 schon s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents offenbart, abgesehen vom Rakelelement im Sinne des Merkmals 1.3\/1.3.1.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nUngeachtet der zum Offenbarungsgehalt der D1 zuvor dargestellten Zweifel an der Offenbarung von beanspruchter Massendichte und Zentrifugalbeschleunigung, aufgrund derer die D1 als Ausgangspunkte ohnehin nicht geeignet sein d\u00fcrfte, hat die Beklagte jedenfalls auch nicht hinreichend substantiiert erl\u00e4utert, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, in einer Vorrichtung nach der D1 \u2013 auch mit nur einer B\u00fcrste \u2013 ein Rakelelement vorzusehen. Dem ausf\u00fchrlichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin, weshalb in der Lehre de D1 \u00fcberhaupt kein Erfordernis f\u00fcr die Abdichtung eines Saugraums besteht, die gerade \u00fcber ein Rakelelement realisiert werden k\u00f6nnte, ist die Beklagte weder im hiesigen Verletzungsverfahren schrifts\u00e4tzlich noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung entgegengetreten.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nIn der D2, welche Bodenreinigungsger\u00e4te betrifft, die Feuchtigkeit und Fl\u00fcssigkeitsmengen vom Boden aufnehmen k\u00f6nnen, d\u00fcrfte ein Rakelelement offenbart sein, welches auch den erforderlichen Bodenkontakt aufweist. Dies ist in Abs. [0127] unmittelbar und eindeutig offenbart:<\/li>\n<li>\n\u201eWie aus den FIGS. 17A-18B ersichtlich ist, leitet das R\u00fchrwerk 110 bei seiner Drehung Fl\u00fcssigkeit und\/oder Schmutz von der Oberfl\u00e4che zur Vorderkante 1708 des Schmutzeinlasses 1602. Die Vorderkante 1708 kann sich oberhalb der Bodenoberfl\u00e4che befinden und kann Rollen oder andere St\u00fctzen enthalten, um sie von der Oberfl\u00e4che fernzuhalten. Ein Spalt zwischen der Vorderkante 1708 und dem Boden kann dazu beitragen, dass die Vorderkante 1708 bei der R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung Schmutz oder Fl\u00fcssigkeit von den Einl\u00e4ssen 1602, 1604 wegdr\u00fcckt. Ein engerer Spalt oder Kontakt zwischen der Vorderkante 1708 und dem Boden w\u00e4hrend der Vorw\u00e4rtsbewegung kann jedoch dazu beitragen, dass sich Schmutz und Fl\u00fcssigkeit in den Einl\u00e4ssen 1602, 1604 sammeln. W\u00e4hrend in der beispielhaften Ausf\u00fchrungsform ein Spalt vorgesehen ist, kann dieser Spalt in anderen Ausf\u00fchrungsformen entfernt werden, oder der Reinigungskopf 102 kann einen Abstreifer oder andere bewegliche Elemente enthalten, die den Boden in der N\u00e4he des R\u00fchrwerks 110 ber\u00fchren, um Schmutz und Ablagerungen daran zu hindern, unter den Reinigungskopf 102 zu gelangen. Ein solcher Abstreifer oder eine andere Vorrichtung kann w\u00e4hrend des Vorw\u00e4rtshubs abgesenkt und w\u00e4hrend des R\u00fcckw\u00e4rtshubs angehoben werden, falls gew\u00fcnscht, und kann durch das Umlenkrad 1634 oder einen anderen geeigneten Mechanismus bet\u00e4tigt werden.<\/li>\n<li>\nSofern aber aus der D1 nicht schon die Merkmal 1.2.4 und 1.4.1 herausgelesen werden k\u00f6nnen, fehlt es daran auch in Gesamtschau mit der D2.<\/li>\n<li>\nDenn unabh\u00e4ngig von der Ausgestaltung des Agitators in der D2 und von der Frage, ob dieser durch eine B\u00fcrste mit weichen B\u00fcrstenelementen ersetzt werden k\u00f6nnte, erscheint fraglich, ob eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Massendichte und Mindestbeschleunigung in naheliegender Weise aus der D2 folgen. Nach Ansicht der Kammer wird der Fachmann in dem von der Beklagten selbst angef\u00fchrten Abs. [0080] vielmehr von den Werten aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre weggeleitet. Dort hei\u00dft es n\u00e4mlich:<\/li>\n<li>\n\u201e[0080] Obwohl ein Getriebe 414 nicht erforderlich ist, hat sich herausgestellt, dass typische Elektromotoren 412 mit einer zu hohen Geschwindigkeit f\u00fcr ideale Reinigungsvorg\u00e4nge mit einigen Arten von R\u00fchrwerken arbeiten. In einer beispielhaften Ausf\u00fchrungsform arbeitet der Motor 412 mit mehreren tausend Umdrehungen pro Minute (U\/min), und das Getriebe 414 reduziert diese Geschwindigkeit, um das R\u00fchrwerk 110 mit etwa 500 U\/min anzutreiben. Diese Drehzahlreduzierung hat auch den Vorteil, dass das auf das R\u00fchrwerk 110 wirkende Drehmoment erh\u00f6ht wird. Nat\u00fcrlich kann jedes sinnvolle Untersetzungsverh\u00e4ltnis verwendet werden, um die gew\u00fcnschte R\u00fchrerdrehzahl und\/oder das gew\u00fcnschte Drehmoment zu erreichen, und diese Werte k\u00f6nnen sich je nach Art der zu reinigenden Oberfl\u00e4che und der Art des f\u00fcr das R\u00fchrwerk 110 verwendeten Materials oder der Struktur \u00e4ndern.\u201c<\/li>\n<li>\nHier ist eine geringere Drehzahl offenbart, die gerade an die Eigenschaften des Ger\u00e4ts angepasst ist. Das weitere Vorbringen der Beklagten, der Fachmann erkenne aber gleichwohl, dass eine Vorrichtung grunds\u00e4tzlich mit Umdrehungen von \u00fcber 3.000\/Minute angetrieben werden k\u00f6nnte, \u00fcberzeugt dagegen nicht, weil es auf das konkrete Zusammenspiel bestimmter Parameter bei einer bestimmten Vorrichtungskonfiguration ankommt. Der schlichte Verweis, dtex-Wert und Beschleunigungen k\u00f6nnten daher jedenfalls mitgelesen werden, entbehrt jeglicher Grundlage und l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass unter Umst\u00e4nden Anpassungen an einer bereits vollst\u00e4ndigen und funktionst\u00fcchtigen Vorrichtung erforderlich w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nSofern die Beklagte auch weitere Kombinationen geltend machen wollte (z.B. D3, D4, D8, D9, D10), fehlen dazu entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung schrifts\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungen. In der m\u00fcndlichen Verhandlungen wurde diese Kombinationen ebenso wenig erl\u00e4utert.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nStreitwert: 750.000,- Euro<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3407 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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