{"id":9589,"date":"2025-02-05T13:34:01","date_gmt":"2025-02-05T13:34:01","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9589"},"modified":"2025-02-02T13:37:41","modified_gmt":"2025-02-02T13:37:41","slug":"4b-o-97-15-herstellungsblech-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9589","title":{"rendered":"4b O 97\/15 &#8211; Herstellungsblech"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3406<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9. Mai 2023, Az. 4b O 97\/15<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\na) in der Bundesrepublik Deutschland Blech zur Herstellung von Teilen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwelches ein Substrat aus Stahl aufweist, von dem mindestens eine Oberfl\u00e4che mit einer metallischen Beschichtung auf der Basis von Zink und einem Gehalt zwischen 0,2 und 0,7 Gew.-% Aluminium tauchbeschichtet ist, wobei der Rest der metallischen Beschichtung aus unvermeidbaren Verunreinigungen und ggf. einem oder mehreren aus Si, Sb, Pb, Ti, Ca, Mn, Sn, La, Ce, Cr, Zr oder Bi ausgew\u00e4hlten zus\u00e4tzlichen Elementen besteht und der gewichtsbezogene Gehalt jedes zus\u00e4tzlichen Elementes in der metallischen Beschichtung weniger als 0,3 % betr\u00e4gt, wobei die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Beschichtung eines durch Umformung des Blechs erhaltenen Teils eine Welligkeit Wa0,8 von kleiner oder gleich 0,43 \u03bcm, insbesondere 0,41 \u03bcm, insbesondere 0,37 \u03bcm, aufweist, wobei das Blech durch ein Verfahren herstellbar ist, welches mindestens folgende Schritte aufweist:<br \/>\n&#8211; Bereitstellung des Substrats,<br \/>\n&#8211; Aufbringung einer metallischen Beschichtung auf mindestens einer Oberfl\u00e4che durch Eintauchen des Substrats in ein Bad zum Erhalt des Blechs,<br \/>\n&#8211; Abstreifen der metallischen Beschichtung durch mindestens eine D\u00fcse, die durch mindestens einen Auslass ein Abstreifgas auf die metallische Beschichtung richtet, wobei das Blech vor der D\u00fcse vorbeil\u00e4uft und das Abstreifgas aus der D\u00fcse l\u00e4ngs einer Hauptaussto\u00dfrichtung ausgesto\u00dfen wird,<br \/>\n&#8211; Erstarren der metallischen Beschichtung,<br \/>\nwobei in dem Verfahren mindestens eine der folgenden Gleichungen eingehalten wird:<\/li>\n<li>\nwobei:<br \/>\nZ der Abstand zwischen dem Blech und der D\u00fcse l\u00e4ngs der Hauptaussto\u00dfrichtung (E) ist und Z in mm ausgedr\u00fcckt ist,<br \/>\nd die mittlere H\u00f6he des Auslasses der D\u00fcse l\u00e4ngs der Laufrichtung (S) des Blechs vor der D\u00fcse ist und d in mm ausgedr\u00fcckt ist,<br \/>\nV die Laufgeschwindigkeit des Blechs vor der D\u00fcse ist und V in ms 1 ausgedr\u00fcckt ist,<br \/>\nP der Druck des Abstreifgases in der D\u00fcse ist und P in Nm-2 ausgedr\u00fcckt ist, und<br \/>\nfO2 der volumenbezogene Anteil von Sauerstoff in dem Abstreifgas ist,<br \/>\nwobei die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Beschichtung eine Welligkeit Wa0,8 vor eventuellem Skin-Pass-Vorgang aufweist, die kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm ist;<\/li>\n<li>\nb) in der Bundesrepublik Deutschland Blech anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ngeeignet f\u00fcr ein Teil, das durch Umformung eines Bleches nach dem zu vorstehend zu Ziffer I. 1. a) genannten Anspruch 1 erhalten ist, bei dem die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der metallischen Beschichtung eine Welligkeit Wa0,8 aufweist, die kleiner oder gleich 0,43 \u00b5m;<\/li>\n<li>\nc) in der Bundesrepublik Deutschland Blech anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ngeeignet f\u00fcr ein Teil nach dem vorstehend zu Ziffer I. 1. b) genannten Anspruch 5, wobei die Karosserie eines motorangetriebenen Landfahrzeugs mit einer Karosserie dieses Teil aufweist;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Februar 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bunderepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 8. Februar 2015 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2014\u00a0 XXX XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der A durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 8. Februar 2015 bis zum 22. September 2015 begangenen Handlungen und welcher der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23. September 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR, wobei Teilsicherheiten f\u00fcr die Vollstreckung von<br \/>\n&#8211; Tenor zu I. 1. und 3. in H\u00f6he von 700.000,00 EUR,<br \/>\n&#8211; Tenor zu I. 2. in H\u00f6he von 200.000,00 EUR,<br \/>\n&#8211; Tenor zu III. in H\u00f6he von 110% des jeweils zu<br \/>\nvollstreckenden Betrages<br \/>\nfestgesetzt werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2014\u00a0 XXX XXX U1 (Anlage rop 1; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster wurde am 10. Februar 2014 von der A mit Sitz in XXX, XXX, unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 6. M\u00e4rz 2013 angemeldet. Die Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters im Patentblatt erfolgte am 8. Januar 2015. Seit dem 23. September 2015, ver\u00f6ffentlicht am 29. Oktober 2015, ist die \u201eB\u201c als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters im Register eingetragen.<\/li>\n<li>\nAuf den L\u00f6schungsantrag der Beklagten hatte das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 das Klagegebrauchsmuster zun\u00e4chst gel\u00f6scht. Diesen Beschluss hob das Bundespatentgericht mit rechtskr\u00e4ftigem Beschluss vom 15. Juni 2022 auf und l\u00f6schte das Klagegebrauchsmuster nur teilweise (Anlage rop 18). Im \u00dcbrigen steht das Klagegebrauchsmuster in Kraft.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Blech mit einer Zink-Aluminium-Beschichtung, ein entsprechendes Teil und ein Fahrzeug. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 5 und 11 lauten jeweils in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung wie folgt (vgl. Anlage rop 17):<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<br \/>\n\u201eBlech (1) zur Herstellung von Teilen, welches ein Substrat (3) aus Stahl aufweist, von dem mindestens eine Oberfl\u00e4che (5) mit einer metallischen Beschichtung (7) auf der Basis von Zink und einem Gehalt zwischen 0,2 und 0,7 Gew.-% Aluminium tauchbeschichtet ist, wobei der Rest der metallischen Beschichtung (7) aus unvermeidbaren Verunreinigungen und ggf. einem oder mehreren aus Si, Sb, Pb, Ti, Ca, Mn, Sn, La, Ce, Cr, Zr oder Bi ausgew\u00e4hlten zus\u00e4tzlichen Elementen besteht und der gewichtsbezogene Gehalt jedes zus\u00e4tzlichen Elementes in der metallischen Beschichtung (7) weniger als 0,3 % betr\u00e4gt, wobei die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che (21) der Beschichtung (7) eines durch Umformung des Blechs erhaltenen Teils eine Welligkeit Wa0,8 von kleiner oder gleich 0,43 \u03bcm, insbesondere 0,41 \u03bcm, insbesondere 0,37 \u03bcm, aufweist;<br \/>\nwobei das Blech durch ein Verfahren herstellbar ist, welches mindestens folgende Schritte aufweist:<br \/>\n&#8211; Bereitstellung des Substrats (3),<br \/>\n&#8211; Aufbringung einer metallischen Beschichtung (7) auf mindestens einer Oberfl\u00e4che (5) durch Eintauchen des Substrats (3) in ein Bad zum Erhalt des Blechs (1),<br \/>\n&#8211; Abstreifen der metallischen Beschichtung (7) durch mindestens eine D\u00fcse (17), die durch mindestens einen Auslass (25) ein Abstreifgas auf die metallische Beschichtung (7) richtet, wobei das Blech (1) vor der D\u00fcse vorbeil\u00e4uft und das Abstreifgas aus der D\u00fcse (17) l\u00e4ngs einer Hauptaussto\u00dfrichtung (E) ausgesto\u00dfen wird,<br \/>\n&#8211; Erstarren der metallischen Beschichtung (7),<br \/>\nwobei in dem Verfahren mindestens eine der folgenden Gleichungen eingehalten wird:<\/p>\n<p>wobei:<br \/>\nZ der Abstand zwischen dem Blech (1) und der D\u00fcse (17) l\u00e4ngs der Hauptaussto\u00dfrichtung (E) ist und Z in mm ausgedr\u00fcckt ist,<br \/>\nd die mittlere H\u00f6he des Auslasses (25) der D\u00fcse (17) l\u00e4ngs der Laufrichtung (S) des Blechs (1) vor der D\u00fcse (17) ist und d in mm ausgedr\u00fcckt ist,<br \/>\nV die Laufgeschwindigkeit des Blechs (1) vor der D\u00fcse (17) ist und V in ms-1 ausgedr\u00fcckt ist,<br \/>\nP der Druck des Abstreifgases in der D\u00fcse (17) ist und P in Nm-2 ausgedr\u00fcckt ist, und<br \/>\nfO2 der volumenbezogene Anteil von Sauerstoff in dem Abstreifgas ist.<br \/>\nwobei die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Beschichtung (7) eine Welligkeit Wa0,8 vor eventuellem Skin-Pass-Vorgang aufweist, die kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 5:<br \/>\n\u201eTeil, das durch Umformung eines Blechs nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4 erhalten ist, bei dem die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der metallischen Beschichtung eine Welligkeit Wa0,8 aufweist, die kleiner oder gleich 0,43 \u03bcm ist.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 11:<br \/>\n\u201eMotorangetriebenes Landfahrzeug mit einer Karosserie, wobei die Karosserie ein Teil nach einem der Anspr\u00fcche 5 bis 10 aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen des Wortlauts des in Form eines \u201einsbesondere wenn\u201c-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 8 wird auf die Anlage rop 17 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nMit Vereinbarung vom 8. September 2016 erkl\u00e4rte die A gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Abtretung aller Anspr\u00fcche aus einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters (Anlage rop 7).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bewirbt und vertreibt unter anderem feuerverzinkte St\u00e4hle mit optimierter Oberfl\u00e4che f\u00fcr den Karosseriebau unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Es handelt sich um gewalzte Bleche, die mit einer metallischen Beschichtung auf der Basis von Zink mit einem Anteil an Aluminium tauchbeschichtet sind. Unter dem Download-Link der Website \u201ewww.D.com\u201c k\u00f6nnen eine Brosch\u00fcre mit dem Titel \u201eXXX\u201c mit weiteren Erl\u00e4uterungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage rop 3) und ein Datenblatt mit den technischen Daten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage rop 4) heruntergeladen werden. Darin wird die Welligkeit Wa0,8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Umformung bei einer Zugbeanspruchung von 5% als Mittelwert des Welligkeitsprofils bei einem cut-off bei 0,8 und 10,0 mm mit kleiner oder gleich 0,40 \u03bcm angegeben. Zudem lieferte die Beklagte Proben der angegriffenen C-St\u00e4hle in die Bundesrepublik Deutschland, die von der Kl\u00e4gerin untersucht wurden. Der Anteil an Aluminium in der Beschichtung dieser St\u00e4hle wurde mit 0,5 Gew.-% bezogen auf die Beschichtung bestimmt. Die Welligkeit Wa0,8 betrug 0,39 \u00b5m (Winkel zur Walzrichtung 90\u00b0) bzw. 0,40 \u00b5m (Winkel zur Walzrichtung 45\u00b0). Nach einer \u00e4quibiaxialen Umformung von 3,5% bzw. 5% mit einem Marciniak-Werkzeug wurde eine im Mittel geringere bzw. die gleiche Welligkeit Wa0,8 des umgeformten Blechs von 0,38 \u00b5m bis 0,40 \u00b5m gemessen (Anlagen rop 9 und 10).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei dem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters handele es sich um einen product-by-process-Anspruch. Da es sich nach wie vor um einen Sachanspruch handele, bewirkten die Verfahrensmerkmale keine Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs. Das gelte auch f\u00fcr die Welligkeit Wa0,8 von maximal 0,55 \u03bcm vor eventuellem Skin-Pass-Vorgang. Diese Anforderung sei im Fall des Skin-Pass-Schrittes ein Verfahrensparameter und damit Teil des Verfahrens ohne eine den Schutzbereich limitierende Wirkung. Demnach falle auch ein durch ein abweichendes Verfahren hergestelltes Blech unter den Anspruch, solange die Welligkeit Wa0,8 eines durch Umformung des Blechs erhaltenen Teils kleiner oder gleich 0,43 \u03bcm sei. Vor allem komme es nicht darauf an, wie ein unfertiges Zwischenprodukt (= Blech vor Skin-Pass) w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses einmal beschaffen gewesen sei, sondern dass das Endprodukt die geforderte Beschaffenheit (= Welligkeit nach Umformung) aufweise.<br \/>\nDer Welligkeitsparameter Wa0,8 sei im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters bekannt und gebr\u00e4uchlich gewesen. Der Fachmann verstehe die Bezeichnung Wa0,8 als Bezugnahme auf den Standard SEPXXX (Anlage B4), der diesen Welligkeitsparameter und seine Bestimmung beschreibe. Es werde das Welligkeitsprofil im Grenzbereich zwischen 0,8 und 10 mm mit Hilfe einer polynomialen Regression f\u00fcnfter Ordnung bestimmt. Aus dem Klagegebrauchsmuster ergebe sich nichts anderes.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Schutzanspruchs 1. Dies h\u00e4tten Untersuchungen und Analysen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass f\u00fcr die Herstellung des angegriffenen Blechs die im Schutzanspruch genannten Verfahrensmerkmale verwirklicht worden seien. Da das Blech einen Skin-Pass-Vorgang durchlaufen habe, komme es auch nicht darauf an, welche Welligkeit das Zwischenprodukt vor Skin-Pass gehabt habe. Unzweifelhaft habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die vom Schutzanspruch geforderte Welligkeit nach Umformung.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe abgesehen davon vor dem Skin-Pass-Vorgang eine Welligkeit Wa0,8 von kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm aufgewiesen. Dies k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin zwar nicht messen, lasse sich aber aus den Umst\u00e4nden schlie\u00dfen. Wenn n\u00e4mlich die Welligkeit nach der Umformung gr\u00f6\u00dfer sei als die Welligkeit vor der Umformung, bedeute dies, dass der Skin-Pass-Vorgang die Welligkeit verringert habe, also die Welligkeit vor Skin-Pass h\u00f6her gewesen sei als danach. Wenn aber die Welligkeit nach der Umformung die gleiche wie vor der Umformung oder gar niedriger sei, dann bedeute dies, dass der Skin-Pass-Vorgang die Welligkeit nicht verringert habe, also die Welligkeit vor Skin-Pass geringer oder gleich der Welligkeit nach Skin-Pass gewesen sei. Im Streitfall liege die zweite Fallgruppe vor, was sich aus der Werbebrosch\u00fcre der Beklagten und Messungen der Kl\u00e4gerin ergebe. Die Umformung habe zu keiner messbaren Erh\u00f6hung der Welligkeit gef\u00fchrt. Dies lasse den sicheren Schluss zu, dass die Welligkeit der angegriffenen Bleche vor dem Skin-Pass-Vorgang kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm gewesen seien. Andernfalls beantrage sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 vorsorglich, der Beklagten die Vorlage eines C-Blechs im Zustand vor Skin-Pass zum Zwecke der Untersuchung durch einen Sachverst\u00e4ndigen aufzugeben, hilfsweise die Begutachtung des Produktionsprozesses f\u00fcr ein solches Blech und eines w\u00e4hrenddessen entnommenen Blechs durch einen Sachverst\u00e4ndigen im Wege eines selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens.<br \/>\nAlle Messungen der Welligkeit \u2013 sowohl vor als auch nach Umformung \u2013 seien von ihr im \u00dcbrigen in exaktem Einklang mit den Vorgaben des Standards SEPXXX (Anlage B4) mit Hilfe einer polynomialen Regression f\u00fcnfter Ordnung durchgef\u00fchrt worden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\n&#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>\nhilfsweise ihr zu gestatten, die Vollstreckung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte stellt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Abrede. Die im Register eingetragene Gesellschaft trage keine Rechtsformbezeichnung. Es handele sich nicht um die Kl\u00e4gerin. Diese sei nicht eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters.<br \/>\nDie Beklagte ist weiterhin der Ansicht, das Merkmal der Welligkeit vor eventuellem Skin-Pass-Vorgang stelle \u2013 auch wenn es sich bei den Schutzanspr\u00fcchen um product-by-proces-Anspr\u00fcche handele \u2013 kein Verfahrensmerkmal dar, sondern ein echtes Erzeugnismerkmal. Es lege fest, auf welchen Zeitpunkt es f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Merkmale des Anspruchs ankomme. Werde kein Skin-Pass vorgenommen, sei das Blech zwischen den Schritten Beschichtung und Umformung ma\u00dfgeblich. Komme es aber zum Skin-Pass, komme es auf die Welligkeit und damit auf das Erzeugnis vor diesem Schritt an. Auf den Zeitpunkt nach Skin-Pass komme es nicht an, weil das Blech dann die vom Schutzanspruch geforderte Eigenschaft bereits verloren habe. Ungeachtet dessen sei die Welligkeit vor Skin-Pass aus Sicht des Anspruchs eine Eigenschaft des Erzeugnisses.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei der Welligkeitswert Wa0,8 im Klagegebrauchsmuster nicht eindeutig definiert. Das Schutzrecht selbst sei widerspr\u00fcchlich, wenn es einerseits eine obere Wellenl\u00e4ngenschwelle von 10 mm nenne und andererseits f\u00fcr die Bestimmung des Welligkeitswertes eine Approximation durch ein Polynom des mindestens f\u00fcnften Grades zulasse. Die Anwendung eines Polynoms f\u00fcnften Grades f\u00fchre aber zu einer oberen Grenzwellenl\u00e4nge von deutlich \u00fcber 10 mm, unterschiedliche Polynomgrade f\u00fchrten zudem zu unterschiedlichen Welligkeitswerten. F\u00fcr die Bestimmung der Welligkeit verformter Teile sei der Parameter ohnehin ungeeignet. Der Welligkeitsparameter Wa0,8 und seine Bestimmung seien daher derart unklar, dass eine Subsumtion nicht ohne weiteres m\u00f6glich sei.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dieser Auslegung werde das Klagegebrauchsmuster in der Bundesrepublik Deutschland schon nicht verletzt, weil nur Bleche nach Skin-Pass eingef\u00fchrt und in den Verkehr gebracht worden seien. Allenfalls w\u00e4hrend der Produktion h\u00e4tten die angegriffenen Bleche kurz den Zustand vor Skin-Pass, die Produktion finde aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland statt.<br \/>\nAbgesehen davon bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor Skin-Pass eine Welligkeit Wa0,8 von kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm aufgewiesen habe. Der Kl\u00e4gerin sei die Welligkeit der Beschichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Durchf\u00fchrung des Skin-Pass-Vorgangs nicht bekannt. F\u00fcr die Entwicklung des Blechs habe die Welligkeit in diesem Verfahrenszeitpunkt keine Rolle gespielt, sondern die Substrateigenschaften vor der Beschichtung und die Welligkeit vor und nach der Formgebung \u2013 allerdings nach Skin-Pass. Auch die Abstreifparameter seien f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht optimiert worden, sondern von anderen Produkten mit deutlich h\u00f6herer Welligkeit nach Umformung \u00fcbernommen worden. Die Welligkeit vor Skin-Pass k\u00f6nne f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mehr ermittelt werden, weil diese seit Juni 2022 nicht mehr hergestellt werde.<br \/>\nAbgesehen davon vermute die Kl\u00e4gerin lediglich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor Skin-Pass eine Welligkeit Wa0,8 von kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm aufgewiesen habe. Der von der Kl\u00e4gerin gezogene Schluss von der Welligkeit des angegriffenen Blechs nach Skin-Pass auf die Welligkeit des Blechs vor Skin-Pass sei jedoch technisch falsch und werde bestritten. Es gebe diesen linearen Zusammenhang zwischen den Welligkeiten vor der Beschichtung, vor und nach Skin-Pass und nach Umformung nicht. Die Welligkeit sei von zahlreichen Faktoren abh\u00e4ngig, vor allem von der chemischen Zusammensetzung des Substrats, dem Kaltwalzvorgang und den Parametern des Skin-Pass. Die Abstreifparameter im Rahmen der Beschichtung h\u00e4tten hingegen keine Auswirkungen auf die Welligkeit.<br \/>\nWas die weiteren Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin angehe, k\u00f6nne die Beklagte entsprechenden Anordnungen nicht nachkommen, weil es keine C-Bleche mehr gebe, die (noch) keinem Skin-Pass unterzogen worden seien, und ihre Produktion eingestellt sei.<br \/>\nWas die Bestimmung der Welligkeitswerte an Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Kl\u00e4gerin angehe, sei unklar, welchen Polynomgrad die Kl\u00e4gerin angewendet habe. Weiterhin sei unklar, wie die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Messungen das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umgeformt und wo sie am umgeformten Teil gemessen habe.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr den Antrag zu I. 1. prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/li>\n<li>\nIn Verfahren \u00fcber die Verletzung eines Gebrauchsmusters setzt die Klagebefugnis \u2013 also die Befugnis, Anspr\u00fcche aus dem Gebrauchsmuster gerichtlich geltend zu machen \u2013 die Eintragung des Kl\u00e4gers als Inhaber des Schutzrechts im Gebrauchsmusterregister voraus. Das Gebrauchsmusterregister weist den Eingetragenen dem Patentamt und Dritten gegen\u00fcber aus und erm\u00e4chtigt zur Geltendmachung der Rechte aus dem Schutzrecht (Benkard\/Goebel\/Hall\/Nobbe, PatG 11. Aufl.: \u00a7 8 GebrMG Rn 17; vgl. zum Patentrecht: Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG 11. Aufl.: \u00a7 30 Rn 8a, 17; BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Register als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters eingetragen. Bei der im Register genannten \u201eB\u201c handelt es sich um die Kl\u00e4gerin. Das diesbez\u00fcgliche Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass es eine weitere gleichnamige Gesellschaft (mit ggf. anderer Rechtsform) mit Sitz in Luxemburg gibt, was Voraussetzung daf\u00fcr w\u00e4re, dass \u00fcberhaupt Zweifel an der Personenidentit\u00e4t der Kl\u00e4gerin mit der im Register genannten A entstehen k\u00f6nnten. Zwar ergibt sich aus dem in anderem Zusammenhang geleisteten Vortrag der Beklagten, dass auch eine A XXX existiert (vgl. Auszug aus dem luxemburgischen Handelsregister, Anlage B 6), bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin handelt. W\u00e4hrend bei dieser aber der Zusatz \u201eXXX\u201c Teil der Unternehmensbezeichnung ist, ist er im Patentregister von der Unternehmensbezeichnung \u201eA\u201c durch ein Komma getrennt und gibt lediglich den Sitz des Unternehmens an; es handelt sich mithin nicht um namensgleiche Gesellschaften. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin mit der Anlage rop 6 das Schreiben vom 18. September 2015 an das Deutsche Patent- und Markenamt vorgelegt, mit dem ihre Patentanw\u00e4lte unter Benennung der Rechtsform und der Anschrift der Kl\u00e4gerin die Umschreibung des Registers auf die Kl\u00e4gerin beantragten. Infolgedessen bezieht sich die Eintragung im Register zweifellos auf die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf und Schadensersatz dem Grund nach aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Klagegebrauchsmuster wird sowohl unmittelbar, als auch mittelbar verletzt.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters und damit anspruchsberechtigt. Die \u00dcbertragung des Klagegebrauchsmusters von der A auf die Kl\u00e4gerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Gleiches gilt f\u00fcr die vor der \u00dcbertragung des Klagegebrauchsmusters entstandenen Anspr\u00fcche, deren Abtretung die A mit Vereinbarung vom 8. September 2016 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung hat die Beklagte keine Einw\u00e4nde erhoben.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Blech mit einer Zink-Aluminium-Beschichtung. Solche Bleche und die Verfahren zu ihrer Herstellung waren im Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannt.<\/li>\n<li>\nDemnach weist ein solches Blech ein Substrat aus Stahl auf, von dem mindestens eine Oberfl\u00e4che mit einer Aluminium enthaltenden metallischen Beschichtung beschichtet ist, wobei der Rest der metallischen Beschichtung aus Zink, unvermeidbaren Verunreinigungen und gegebenenfalls einem oder mehreren Elementen ausgew\u00e4hlt aus Silizium, Antimon, Blei, Titan, Calcium, Mangan, Zinn, Lanthan, Cer, Chrom, Zirkonium oder Bismut mit einem Gewichtsanteil jedes zus\u00e4tzlichen Elements in der metallischen Beschichtung von weniger als 0,3% besteht. Die metallische Beschichtung weist einen gewichtsbezogenen Anteil an Aluminium zwischen 0,2 und 0,7% auf.<\/li>\n<li>\nDas Verfahren zur Herstellung eines solchen Blechs umfasst laut Klagegebrauchsmuster folgende Schritte:<\/li>\n<li>\nBereitstellung des Substrats; Aufbringung einer metallischen Beschichtung auf mindestens eine Oberfl\u00e4che durch Eintauchen des Substrats in ein Bad zum Erhalt des Blechs; Abstreifen der metallischen Beschichtung durch mindestens eine D\u00fcse, die durch mindestens einen Auslass ein Abstreifgas auf die metallische Beschichtung richtet, wobei das Blech vor der D\u00fcse vorbeil\u00e4uft und das Abstreifgas aus der D\u00fcse gem\u00e4\u00df einer Hauptsto\u00dfausrichtung ausgesto\u00dfen wird, und Erstarren der metallischen Beschichtung.<\/li>\n<li>\nDas derart hergestellte Blech wird sodann zugeschnitten und umgeformt, um die Teile herzustellen, die zur Bildung der Karosserie oder des Fahrzeugoberbaus f\u00fcr ein motorisiertes Landfahrzeug, z.B. ein Automobil, zusammengesetzt werden.<\/li>\n<li>\nDie Karosserie wird mit einem Lackierungsfilm oder -system beschichtet, der ein gutes Aussehen der Oberfl\u00e4che sicherstellt und mit der auf der Basis von Zink bestehenden Beschichtung am Korrosionsschutz teilnimmt.<\/li>\n<li>\nDie im Stand der Technik solcherart hergestellten Bleche mit Beschichtungen auf Zinkbasis zeigen jedoch eine sogenannte Welligkeit ihrer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen. Diese ist nur durch erhebliche Lackierungsdicken kompensierbar. Anderenfalls \u2013 so das Klagegebrauchsmuster \u2013 wiesen die Karosserieteile ein unannehmbares Orangenhaut-Aussehen auf.<\/li>\n<li>\nZur Welligkeit \u201eW\u201c (im Englischen waviness) der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che einer Beschichtung f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster aus, es handele sich um eine sanfte, pseudoperiodische geometrische Unregelm\u00e4\u00dfigkeit von hinreichend gro\u00dfer Wellenl\u00e4nge (0,8 bis 10 mm), die von der Rauheit \u201eR\u201c unterschieden werde, welche den geometrischen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten von geringerer Wellenl\u00e4nge entspreche. Das Klagegebrauchsmuster zieht das in Mikrometern [\u00b5m] ausgedr\u00fcckte arithmetische Mittel \u201eWa\u201c des Welligkeitsprofils heran, um die Welligkeit der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che zu kennzeichnen. Die Welligkeitsmessungen w\u00fcrden bei einer Abschneideschwelle von 0,8 mm ausgef\u00fchrt und als \u201eWa0,8\u201c bezeichnet. Nach dem Klagegebrauchsmuster k\u00f6nne eine Verringerung der Welligkeit eine Herabsetzung der Dicke des Lackierungsfilms erm\u00f6glichen, der zur Erlangung einer gegebenen Qualit\u00e4t des Aussehens der Lackierung verwendet wird, oder, bei konstanter Dicke des Lackierungsfilms, die Qualit\u00e4t des Aussehens der Lackierung verbessern.<\/li>\n<li>\nDaher stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Blech zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches ein Substrat aufweist, von dem mindestens eine Oberfl\u00e4che mit einer metallischen Beschichtung auf der Basis von Zink und einem Gehalt zwischen 0,2 und 0,7 Gew.-% Aluminium tauchbeschichtet worden ist, wobei die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der metallischen Beschichtung eine verringerte Welligkeit Wa0,8 aufweist.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster ein Blech, ein aus dem Blech geformtes Teil und ein motorangetriebenes Landfahrzeug, dessen Karosserie dieses Teil aufweist, mit den Merkmalen der Schutzanspr\u00fcche 1, 5 und 11 vor. Die Merkmale des Schutzanspruchs 1, auf den die beiden anderen Anspr\u00fcche r\u00fcckbezogen sind, lassen sich wie folgt gliedern:<\/li>\n<li>\n1. Blech (1) zur Herstellung von Teilen;<br \/>\n2. das Blech weist ein Substrat (3) aus Stahl auf;<br \/>\n3. von dem Substrat ist mindestens eine Oberfl\u00e4che (5) mit einer metallischen Beschichtung (7) tauchbeschichtet;<br \/>\n3.1 die metallische Beschichtung (7) ist eine solche auf der Basis von Zink und einem Gehalt zwischen 0,2 und 0,7 Gew.-% Aluminium,<br \/>\n3.2 wobei der Rest der metallischen Beschichtung (7) aus unvermeidbaren Verunreinigungen und ggf. einem oder mehreren aus Si, Sb, Pb, Ti, Ca, Mn, Sn, La, Ce, Cr, Zr oder Bi ausgew\u00e4hlten zus\u00e4tzlichen Elementen besteht und der gewichtsbezogene Gehalt jedes zus\u00e4tzlichen Elementes in der metallischen Beschichtung (7) weniger als 0,3 % betr\u00e4gt;<br \/>\n4. die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che (21) der Beschichtung (7) eines durch Umformung des Blechs erhaltenen Teils weist eine Welligkeit Wa0,8 von kleiner oder gleich 0,43 \u03bcm, insbesondere 0,41 \u03bcm, insbesondere 0,37 \u03bcm, auf;<br \/>\n5. das Blech ist durch ein Verfahren herstellbar, welches mindestens folgende Schritte aufweist:<br \/>\n5.1 Bereitstellung des Substrats (3),<br \/>\n5.2 Aufbringung einer metallischen Beschichtung (7) auf mindestens einer Oberfl\u00e4che (5) durch Eintauchen des Substrats (3) in ein Bad zum Erhalt des Blechs (1),<br \/>\n5.3 Abstreifen der metallischen Beschichtung (7) durch mindestens eine D\u00fcse (17), die durch mindestens einen Auslass (25) ein Abstreifgas auf die metallische Beschichtung (7) richtet, wobei das Blech (1) vor der D\u00fcse vorbeil\u00e4uft und das Abstreifgas aus der D\u00fcse (17) l\u00e4ngs einer Hauptaussto\u00dfrichtung (E) ausgesto\u00dfen wird,<br \/>\n5.4 Erstarren der metallischen Beschichtung (7);<br \/>\n6. in dem Verfahren wird mindestens eine der folgenden Gleichungen ein-gehalten:<\/p>\n<p>wobei:<br \/>\nZ der Abstand zwischen dem Blech (1) und der D\u00fcse (17) l\u00e4ngs der Hauptaussto\u00dfrichtung (E) ist und Z in mm ausgedr\u00fcckt ist,<br \/>\nd die mittlere H\u00f6he des Auslasses (25) der D\u00fcse (17) l\u00e4ngs der Laufrichtung (S) des Blechs (1) vor der D\u00fcse (17) ist und d in mm ausgedr\u00fcckt ist,<br \/>\nV die Laufgeschwindigkeit des Blechs (1) vor der D\u00fcse (17) ist und V in ms-1 ausgedr\u00fcckt ist,<br \/>\nP der Druck des Abstreifgases in der D\u00fcse (17) ist und P in Nm-2 aus-gedr\u00fcckt ist, und<br \/>\nfO2 der volumenbezogene Anteil von Sauerstoff in dem Abstreifgas ist;<br \/>\n7. die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Beschichtung (7) weist eine Welligkeit Wa0,8 vor eventuellem Skin-Pass-Vorgang auf, die kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm ist.\u201c<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDas Blech nach der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ist au\u00dfer durch die Materialeigenschaften seiner Beschichtung gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 im Wesentlichen durch die Parameter der D\u00fcsenanordnung in einem Verfahren zur Beschichtung des Blechs (Merkmalsgruppen 5 und 6) und die Welligkeit Wa0,8 vor einem eventuellen Skin-Pass-Vorgang (Merkmal 7) und nach der Umformung zu einem Teil (Merkmal 4) gekennzeichnet. Dementsprechend erl\u00e4utert die Gebrauchsmusterschrift die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 dahingehend, dass die Einhaltung einer der Gleichungen A und B gem\u00e4\u00df Merkmal 6 es erm\u00f6glichen, eine Welligkeit Wa0,8 vor einem etwaigen Skin-Pass zu erlangen, die kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm ist (Abs. [0059]; Abs\u00e4tze ohne Fundstelle sind solche der Gebrauchsmusterschrift). Dies korrespondiert mit dem Merkmal 7. Weiter erm\u00f6glicht es die Steuerung der Welligkeit Wa0,8 vor eventuellem Skin-Pass und nach eventuellem Skin-Pass auf Werte von kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm, die Welligkeit Wa0,8 nach Umformung des Blechs zu einem Teil auf Werte von kleiner oder gleich 0,43 \u03bcm zu steuern (Abs. [0078]). Dies korrespondiert mit dem Merkmal 4 des Schutzanspruchs 1.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nBei dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters handelt es sich um einen Erzeugnisanspruch in Form eines product-by-process-Anspruchs. Gegenstand des Anspruchs ist ein Blech bestehend aus einem Stahlsubstrat mit einer metallischen Beschichtung, aus dem mittels Umformung Teile \u2013 beispielsweis Karosserieteile f\u00fcr Automobile oder Haushaltsger\u00e4te (Abs. [0071] und [0072]) \u2013 hergestellt werden k\u00f6nnen. Soweit der Verwendungszweck des herzustellenden Teils erfordert, dass das Blech einem Skin-Pass-Vorgang unterzogen wurde, bezieht sich der Schutzgegenstand des Anspruchs auf das Blech nach Skin-Pass.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Teil der Beschreibung. Demnach ist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Blech insbesondere zur Herstellung von Karosserieteilen f\u00fcr ein Automobil bestimmt; es wird zugeschnitten und umgeformt, um die entsprechenden Teile herzustellen (Abs. [0002] und [0003]). Demzufolge kommt es auf den Zustand des Blechs nach Skin-Pass an. Denn ein Blech zur Herstellung von Karosserieteilen wird typischerweise einem Skin-Pass-Vorgang unterzogen (Abs. [0071]). Erst danach befindet es sich in dem Zustand, in dem es zugeschnitten und geformt werden kann und auf den sich der Schutz des Gebrauchsmusters bezieht.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer Skin-Pass-Vorgang ist \u2013 soweit er erforderlich ist \u2013 integraler Bestandteil der Herstellung von Blechen und schlie\u00dft sich regelm\u00e4\u00dfig unmittelbar dem Beschichtungsvorgang an. Dementsprechend wird der Skin-Pass zusammen mit den Schritten Kaltwalzen (Abs. [0027] ff.), Rekristallisationsgl\u00fchen (Abs. [0033] ff.) und Beschichten [0037] ff.) als Teil eines einheitlichen Verfahrens zur Herstellung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Bleche dargestellt (Abs. [0025] und [0066] ff.). Demgegen\u00fcber liefe es auf eine k\u00fcnstliche Betrachtung hinaus, f\u00fcr den Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters auf ein Blech in einem Zustand zwischen Beschichtung und Skin-Pass abzustellen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schutzanspruch mit dem Merkmal 7 eine bestimmte Welligkeit Wa0,8 vor etwaigem Skin-Pass verlangt und auch in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters Welligkeitswerte f\u00fcr ein Blech nach der Beschichtung und vor Skin-Pass mitgeteilt werden (bspw. Abs. [0059] oder Abs. [0062]). Auch wenn es sich hierbei um ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal handelt, ist es dahingehend auszulegen, dass es sich \u2013 \u00e4hnlich dem Merkmal 4, das eine bestimmte Welligkeit f\u00fcr das aus dem Blech geformte Teil verlangt \u2013 nicht unmittelbar auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Blech, sondern auf ein Zwischenprodukt bezieht und dadurch die Eigenschaften des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Blechs mittelbar bedingt.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nAuch der Umstand, dass der Skin-Pass-Vorgang lediglich optional ist und f\u00fcr bestimmte Verwendungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Bleche nicht zwingend erforderlich ist, f\u00fchrt nicht dazu, dass Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nunmehr ein Blech in dem Zustand unmittelbar nach seiner Beschichtung und vor eventuellem Skin-Pass ist. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 umfasst vielmehr zwei Alternativen, n\u00e4mlich Bleche, die ohne vorherigen Skin-Pass zur Herstellung von Teilen bestimmt sind, und Bleche, die einem Skin-Pass-Vorgang unterzogen wurden, bevor aus ihnen Teile hergestellt werden. Genau dies kommt in dem Merkmal 7 zum Ausdruck, n\u00e4mlich das Erfordernis einer bestimmten Welligkeit Wa0,8 nach dem Beschichtungsvorgang und vor etwaigem Skin-Pass. Bedarf es keines Skin-Pass \u2013 etwa zur Herstellung von Elektrohaushaltsger\u00e4ten \u2013 bleibt es bei der Welligkeit Wa0,8 von maximal 0,55 \u00b5m. Folgt ein Skin-Pass \u2013 etwa zur Herstellung von Karosserieteilen \u2013 darf die Welligkeit zuvor nicht mehr als 0,55 \u00b5m betragen haben, ver\u00e4ndert sich aber infolge des Skin-Pass zwangsl\u00e4ufig und ist beim fertigen Blech eine andere. In allen F\u00e4llen ist das Endprodukt vor einer Umformung zu einem Teil gesch\u00fctzt. Andernfalls w\u00e4re einmal ein Zwischenprodukt \u2013 n\u00e4mlich wenn ein Skin-Pass nachfolgt \u2013 und ein anderes Mal ein Endprodukt \u2013 wenn kein Skin-Pass ben\u00f6tigt wird \u2013 gesch\u00fctzt. Auch dies spricht gegen eine Auslegung, auf das Blech unmittelbar nach der Beschichtung abzustellen. Aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Aufrechterhaltung des nur noch beschr\u00e4nkt verteidigten Klagegebrauchsmusters im L\u00f6schungsverfahren ergibt sich \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage der Bindungswirkung dieser Entscheidung \u2013 nichts anderes.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Merkmalgruppen 5 und 6 beschreiben ein Verfahren zur Tauchbeschichtung des Substrats und legen bestimmte Parameter f\u00fcr den darin enthaltenen Abstreifvorgang fest. Infolgedessen handelt es sich bei dem Schutzanspruch 1 \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 um einen product-by-process-Anspruch. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Blech ist au\u00dfer durch die Materialzusammensetzung des Substrats und seiner Beschichtung und die Welligkeit der Beschichtung vor eventuellem Skin-Pass und nach der Umformung mittelbar auch durch das Verfahren zu seiner Beschichtung und die dabei einzuhaltenden Parameter gekennzeichnet.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nIn einem solchen Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgem\u00e4\u00df qualifizieren (BGH, GRUR 2001, 1129 \u2013 Zipfelfreies Stahlband). Das Verfahren ist also nicht von vornherein bedeutungslos. Vielmehr geh\u00f6ren zu den Sachmerkmalen der hierdurch bezeichnete Gegenstand und seine erfindungsgem\u00e4\u00dfen k\u00f6rperlichen oder funktionalen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben. Welche das sind, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln. Ma\u00dfgebend ist dabei, wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht (BGH, GRUR 2001, 1129, 1133 \u2013 Zipfelfreies Stahlband).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nEs kann vor dem Hintergrund des Streits der Parteien dahinstehen, ob bereits das Verfahren der Tauchbeschichtung als solches (Merkmalsgruppe 5) den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beschr\u00e4nkt. Es ist nicht vorgetragen, dass es \u00fcberhaupt alternative Beschichtungsverfahren gibt, und es sind auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass mit der Tauchbeschichtung als solches mit Ausnahme der Beschichtung bestimmte Eigenschaften des Blechs verbunden sind, die die Einhaltung genau dieses Verfahrens erforderlich machen. F\u00fcr die besonderen Anforderungen an die Durchf\u00fchrung des Verfahrens, wie sie in den Parametern f\u00fcr den Abstreifvorgang zum Ausdruck kommen (Merkmalsgruppe 6), ist jedoch festzustellen, dass diese keine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung haben. F\u00fcr die Lehre des Klagegebrauchsmusters ist es unerheblich, ob die Parameter der Merkmalsgruppe 6 eingehalten werden, solange das Blech eine Welligkeit Wa0,8 von h\u00f6chstens 0,55 \u00b5m vor etwaigem Skin-Pass (Merkmal 7) und von h\u00f6chstens 0,43 \u00b5m nach Umformung (Merkmal 4) aufweist.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nF\u00fcr diese Auslegung spricht zun\u00e4chst der Wortlaut des Schutzanspruchs 1, wonach das Blech durch ein Verfahren gem\u00e4\u00df den Merkmalsgruppen 5 und 6 herstellbar sein soll. Der Begriff \u201eherstellbar\u201c kann in Abgrenzung zur Wendung \u201ehergestellt durch\u201c als Hinweis darauf verstanden werden, dass das Verfahren nach den Merkmalsgruppen 5 und 6 nur beispielhaft genannt ist und der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht nur auf solche Bleche beschr\u00e4nkt ist, die mit Hilfe genau eines solchen Verfahrens hergestellt wurden. Allerdings ist dieses Verst\u00e4ndnis f\u00fcr sich genommen nicht ausreichend (vgl. Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 14 Rn 46). Vielmehr ist mittels Auslegung im Einzelfall festzustellen, ob Gr\u00fcnde f\u00fcr ein beschr\u00e4nktes Schutzbegehren bestehen und deshalb mit der Wortwahl, mit der das Verfahren zur Kennzeichnung des Erzeugnisses erhoben worden ist, eine Aussage gemacht ist, dass patentgem\u00e4\u00df nur dasjenige Erzeugnis ist, das mittels des Verfahrens hergestellt ist. L\u00e4sst sich das nicht feststellen, sollte der Grundsatz greifen, dass niemand sich grundlos beschr\u00e4nkt (Benkard\/Scharen a.a.O.).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Parameter und Gleichungen der Merkmalsgruppe 6 haben auch deshalb keine den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beschr\u00e4nkende Wirkung, weil sie lediglich dazu dienen, nach der Beschichtung eine Welligkeit Wa08 von h\u00f6chstens 0,55 \u00b5m vor etwaigem Skin-Pass und von h\u00f6chstens 0,43 \u00b5m nach Umformung zu erzielen, diese Sacheigenschaften jedoch bereits Gegenstand der Merkmale 4 und 7 sind. Dem Klagegebrauchsmuster geht es lediglich darum, dieses Ma\u00df an Welligkeit zu erzielen, wobei es letztlich offen l\u00e4sst, auf welchem Weg dies geschieht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nAus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich, dass die Parameter und Gleichungen der Merkmalsgruppe 6 die Welligkeit des Blechs bzw. der Beschichtung bedingen. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass mit der Merkmalsgruppe 6 andere Sacheigenschaften eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Blechs verbunden sind. In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgef\u00fchrt, dass es die Parameter und Gleichungen der Merkmalsgruppe 6 erm\u00f6glichen, nach Erstarren der Beschichtung und vor etwaigem Skin-Pass eine Welligkeit Wa0,8 zu erlangen, die gleich oder kleiner als 0,55 \u03bcm ist (Abs. [0059] unter R\u00fcckbezug auf Abs. [0056] bis [0058]; vgl. auch Abs. [0064]). Weiter hei\u00dft es, die Steuerung der Welligkeit Wa0,8, vor eventuellem Skin-Pass und nach eventuellem Skin-Pass, auf Werte von kleiner oder gleich 0,55 \u03bcm erm\u00f6glicht es, die Welligkeit Wa0,8 nach Umformung auf Werte von kleiner oder gleich 0,43 \u03bcm zu steuern (Abs. [0078]). Bei den Welligkeitswerten vor etwaigem Skin-Pass und nach Umformung handelt es sich aber jedenfalls mittelbar auch um Sacheigenschaften des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Blechs. Denn die Welligkeitsanforderungen an das Zwischenprodukt (vor etwaigen Skin-Pass) und des nach Umformung erstellten Teils bedingen die Welligkeit des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Blechs. Diese kann keinen beliebigen Wert annehmen. Vor allem kann die Welligkeit des Blechs nicht beliebig hoch sein, weil dann auch das Ma\u00df der Welligkeit des umgeformten Blechs von 0,43 \u00b5m irgendwann \u00fcberschritten wird und\/oder bereits die Welligkeit des Blechs vor etwaigem Skin-Pass \u00fcber 0,55 \u00b5m lag.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 6 stellt allerdings keine h\u00f6heren Anforderungen an die Sacheigenschaften eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Blechs als die \u00fcbrigen Merkmale des Schutzanspruchs. Denn die in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters mittels der Verfahrensparameter und Gleichungen gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 6 erzielbaren Welligkeiten von h\u00f6chstens 0,55 \u00b5m vor etwaigem Skin-Pass und von h\u00f6chstens 0,43 \u00b5m nach Umformung sind bereits Gegenstand der Merkmale 4 und 7 des Schutzanspruchs 1. Die Merkmalsgruppe 6 f\u00fcgt dem Schutzanspruch 1 nichts hinzu, was nicht schon Gegenstand seiner \u00fcbrigen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale ist. Insoweit unterscheidet sich die Auslegung auch nicht von dem Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts im L\u00f6schungsverfahren, wenn es ausf\u00fchrt, dass die in der Merkmalsgruppe 6 angegebenen Verfahrensparameter zu den gew\u00fcnschten Welligkeiten gem\u00e4\u00df Merkmal 7 f\u00fchren. Die technischen bzw. stofflich-k\u00f6rperlichen Merkmale 6 und 7 seien jeweils als gleichwertig zu betrachten, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Welligkeit zu charakterisieren (Ziff. 6 des Beschlusses vom 15. Juni 2022).<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nAbgesehen davon, dass das Bundespatentgericht die Wirkungen der Parameter und Gleichungen der Merkmalsgruppe 6 auf die Welligkeit nach Umformung au\u00dferacht l\u00e4sst, kann dem Bundespatentgericht auch nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, die Verfahrensparameter und Gleichungen m\u00fcssten als Mindestanforderungen eingehalten werden (Ziff. 6 des Beschlusses vom 15. Juni 2022), so dass, wenn ein Blech vor etwaigem Skin-Pass keine Welligkeit von kleiner oder gleich 0,55 \u00b5m aufweise, jedenfalls die Parameter und Gleichungen der Merkmalsgruppe 6 eingehalten sein m\u00fcssten (vgl. Ziff. 7.3 des Beschlusses vom 15. Juni 2022) und umgekehrt. Dem Klagegebrauchsmuster geht es nicht um die Durchf\u00fchrung eines bestimmten Herstellungsverfahrens unter Einhaltung der Parameter und Gleichungen der Merkmalsgruppe 6. Denn die solcherma\u00dfen festgelegten Parameter erm\u00f6glichen nur die Erlangung einer Welligkeit Wa0,8, die kleiner oder gleich 0,55 \u00b5m sei (Abs. [0059]). Auch zum Merkmal 4 hei\u00dft es in der Beschreibung lediglich, die Steuerung der Welligkeit Wa0,8 vor eventuellem Skin-Pass auf Werte von kleiner oder gleich 0,55 \u00b5m erm\u00f6glicht es, die Welligkeit Wa0,8 nach Umformung auf Werte von kleiner oder gleich 0,43 \u00b5m zu steuern (Abs. [0078]). Tats\u00e4chlich nennt die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters noch weitere Faktoren, die die Welligkeit der Beschichtung beeinflussen, wie etwa das Kaltwalzen (Abs. [0031] ff. und [0095] ff.) und den Skin-Pass-Vorgang (Abs. [0068] und [0101] ff.). Das Kaltwalzen und ein etwaiger Skin-Pass-Vorgang haben jedoch keinen Eingang in den Schutzanspruch 1 gefunden, noch weniger die daf\u00fcr erforderlichen Parameter. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der Parameter und Gleichungen gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 6 immer und ausschlie\u00dflich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Welligkeitswerte erzielt werden unabh\u00e4ngig davon, wie das Substrat geformt ist, das Kaltwalzen vollzogen wird und der Skin-Pass erfolgt. Dies deutet das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr die nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gleichungen C und D sogar selbst an (vgl. Abs. [0094])<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nLetztlich geht es dem Klagegebrauchsmuster lediglich darum, ein Blech mit einer metallischen Beschichtung bereitzustellen, dessen \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che eine verringerte Welligkeit Wa0,8 aufweist (Abs. [0009]). Dies kommt in den Merkmalen 4 und 7 hinreichend zum Ausdruck. Wie diese gegen\u00fcber dem Stand der Technik verringerte Welligkeit erzielt wird, ist demgegen\u00fcber ohne Bedeutung. Das Klagegebrauchsmuster nennt verschiedene Faktoren, durch die im Zuge der Herstellung eines Blechs die im Schutzanspruch 1 genannten Welligkeiten erzielt werden k\u00f6nnen. Auch wenn der Schutzanspruch einen dieser Faktoren erw\u00e4hnt, ist die Lehre des Klagegebrauchsmusters darauf aus den vorgenannten Gr\u00fcnden nicht beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nEine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 15. Juni 2022, mit dem \u00fcber den L\u00f6schungsantrag der Beklagten rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nIm Patentrecht \u2013 und f\u00fcr das Gebrauchsmusterrecht gilt nichts anderes \u2013 ist es zwar allgemeine Meinung, dass, wenn einzelne Patentanspr\u00fcche im Einspruchs-, Beschr\u00e4nkungs- oder Nichtigkeitsverfahren ge\u00e4ndert worden sind, der neue Wortlaut des betreffenden Patentanspruchs die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Auslegung ist und die beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung die den betreffenden Anspruch erl\u00e4uternde Beschreibung erg\u00e4nzen oder ersetzen (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 14 Rn 26 m.w.Nw.). Soweit der Patentinhaber aber das Patent im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verteidigt, f\u00fchrt dies ohne weitere Sachpr\u00fcfung zur Nichtigkeit. F\u00fcr diesen Teil der Nichtigkeitsentscheidung weisen die Gr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils dementsprechend keine Begr\u00fcndung auf, die zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche herangezogen werden k\u00f6nnte. Die die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage behandelnden Gr\u00fcnde stehen der Beschreibung nicht gleich. Sie erl\u00e4utern, warum das Patent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat. Deshalb besteht grunds\u00e4tzlich kein Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr, sie an die Stelle der Beschreibung treten zu lassen (BGH, GRUR 2007, 778, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Das gilt erst Recht, wenn die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Wortlaut einschr\u00e4nken. Denn dies erlaubt im Verletzungsprozess ebenso wenig eine einschr\u00e4nkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich aus Beschreibung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschr\u00e4nkungen (BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nSo liegt der Fall hier. Die Kl\u00e4gerin hat das Klagegebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren zuletzt nur noch eingeschr\u00e4nkt verteidigt. Ihr Antrag ging dahin, den L\u00f6schungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 4+ zur\u00fcckzuweisen. Das Bundespatentgericht hat mit dem Beschluss vom 15. Juni 2022 das Gebrauchsmuster unter Zur\u00fcckweisung des L\u00f6schungsantrags im \u00dcbrigen gel\u00f6scht, soweit es \u00fcber den Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche nach Hilfsantrag 4+ hinausgeht. Ausdr\u00fccklich hat es in den Entscheidungsgr\u00fcnden festgehalten, dass es sich bei dem Hilfsantrag 4+ um den ma\u00dfgebenden Hauptantrag handele und das Klagegebrauchsmuster im dar\u00fcber hinausgehenden Umfang wegen der wirksamen Teilr\u00fccknahme des Widerspruchs ohne weitere Sachpr\u00fcfung zu l\u00f6schen sei. Demzufolge beziehen sich s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 15. Juni 2022 lediglich auf die Zur\u00fcckweisung des \u00fcber den Hilfsantrag 4+ hinausgehenden L\u00f6schungsantrags.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nLetztlich k\u00f6nnen die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in dem Beschluss vom 15. Juni 2022 allenfalls als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung eines mit technisch kundigen Personen besetzten Spruchk\u00f6rpers Beachtung finden (vgl. zur Einspruchsentscheidung im Patentrecht: BGH, GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Sie f\u00fchren aus den eingangs genannten Gr\u00fcnden jedoch nicht zu einer abweichenden Auslegung des Klagegebrauchsmusters. Ungeachtet dessen steht die Auslegung der Kammer, soweit sie f\u00fcr die Streitentscheidung von Bedeutung ist, nicht im Widerspruch zur Auslegung des Bundespatentgerichts. Dieses sieht das Merkmal 7 und die Merkmalsgruppen 5 und 6 als gleichwertig an, so dass f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der schutzbeanspruchten Lehre entweder die Merkmalsgruppen 5 und 6 oder das Merkmal 7 offenbart sein mussten (Ziff. 6. und Ziff. 7.3 des Beschlusses vom 15. Juni 2022). \u00dcbertragen auf den Streitfall bedeutet dies, dass nach Auffassung des Bundespatentgerichts entweder die Merkmalsgruppen 5 und 6 oder das Merkmal 7 verwirklicht sein m\u00fcssen, um einen Vorwurf der Gebrauchsmusterverletzung begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt den Verletzungsvorwurf aber gar nicht auf die Merkmalsgruppen 5 und 6, so dass es allenfalls auf das Merkmal 7 ankommt. Dieses r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmal muss ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Blech bei zutreffender Auslegung jedoch ohnehin aufweisen.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich eine andere Auslegung des Schutzanspruchs 1 auch nicht daraus, dass aus dem Vergleich mit dem urspr\u00fcnglich eingetragenen und ver\u00f6ffentlichten Gebrauchsmuster die Einschr\u00e4nkung des Schutzanspruchs erkennbar ist (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.03.2009, I-2 U 76\/06). Es ist schon nicht ersichtlich, welche abweichende Auslegung sich aus der Erkennbarkeit der Einschr\u00e4nkung ergeben sollte. Noch weniger ist erkennbar, dass durch die hier vertretene Auslegung diese Einschr\u00e4nkung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht und dem Klagegebrauchsmuster ein Gegenstand hinzugef\u00fcgt w\u00fcrde, der nach der Auslegung des Bundespatentgerichts nicht umfasst ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt worden ist, handelt es sich bei dem Merkmal 7 um ein strukturelles Merkmal, das eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Eigenschaft des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Blechs beschreibt. Auch wenn es sich im Falle eines Skin-Pass nicht unmittelbar auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Blech bezieht, sondern seine Welligkeit nur mittelbar festlegt, beschreibt es eine Sacheigenschaft. Es kann nicht als weiterer Parameter f\u00fcr das in den Merkmalsgruppen 5 und 6 beschriebene Herstellungsverfahren angesehen werden. Vielmehr ist die Welligkeit von h\u00f6chstens 0,55 \u00b5m vor etwaigem Skin-Pass allenfalls Ergebnis des Herstellungsverfahrens. Es handelt sich \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 um die Sacheigenschaft, die durch die Merkmalsgruppen 5 und 6 mittelbar festgelegt wird. Von ihr kann f\u00fcr die Lehre des Klagegebrauchsmusters gerade nicht abgesehen werden.<\/li>\n<li>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit dem Merkmal 4 ein weiteres Welligkeitserfordernis aufgestellt ist, dem das zu einem Teil umgeformte Blech gen\u00fcgen muss und durch das die Welligkeit des Blechs in seiner Ausgangsform mittelbar festgelegt ist. Denn ebenso wie die Welligkeit des Blechs durch das Merkmal 4 mittelbar bedingt ist, bedingt auch das von Merkmal 7 aufgestellte Erfordernis einer Welligkeit Wa0,8 von h\u00f6chstens 0,55 \u00b5m vor eventuellem Skin-Pass die Welligkeit des Blechs nach dem Skin-Pass-Vorgang. Die beiden Merkmale sind in ihrer Funktion f\u00fcr die Kennzeichnung der Sacheigenschaften eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Blechs identisch, allerdings quasi spiegelbildlich: in dem einen Fall ist die Welligkeit vor Skin-Pass und damit vor dem letzten Herstellungsschritt des Blechs und in dem anderen Fall die Welligkeit nach Umformung und damit nach einem weiteren Verarbeitungsschritt des Blechs ma\u00dfgeblich. Insofern hat keines der Merkmale einen Vorrang oder eine h\u00f6here Bedeutung f\u00fcr die Beschreibung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Blechs. Vor allem kann das Merkmal 7 nicht einfach au\u00dferacht gelassen werden.<\/li>\n<li>\nEs kann auch dahinstehen, ob die h\u00f6heren Welligkeitsanforderungen im Merkmal 4 nicht dazu f\u00fchren, dass die von Merkmal 7 aufgestellten Welligkeitsanforderungen vor Skin-Pass ohnehin immer erf\u00fcllt sind. Aus dem Klagegebrauchsmuster ergibt sich ein solcher Zusammenhang jedenfalls nicht und andere Quellen sind f\u00fcr die Auslegung irrelevant. Stattdessen ist der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters zu entnehmen, dass die Zusammenh\u00e4nge nicht zwingend sind, sondern eine bestimmte Welligkeit vor Skin-Pass auch nur eine bestimmte Welligkeit nach Skin-Pass erm\u00f6glicht und diese wiederum bestimmte Welligkeiten nach Umformung erm\u00f6glichen (vgl. Abs. [0059], [0068] und [0078]). Da in diesem Zusammenhang der Skin-Pass-Vorgang ma\u00dfgeblich die Welligkeit des Blechs beeinflusst, die Welligkeit nach Skin-Pass aber keinen Niederschlag im Schutzanspruch 1 gefunden hat, kann der Anspruch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Blech, dessen Welligkeit Wa0,8 nach Umformung zu einem Teil h\u00f6chstens 0,43 \u00b5m betr\u00e4gt, schon vor Skin-Pass immer zwingend eine Welligkeit Wa0,8 von h\u00f6chstens 0,55 \u00b5m hatte. Das gilt erst Recht, wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass das Welligkeitsverhalten des Blechs ma\u00dfgeblich auch durch das Substrat als solches und den dieses beeinflussenden Kaltwalzvorgang bestimmt wird, der im Schutzanspruch 1 ebenfalls nicht erw\u00e4hnt wird.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nBei dem in den Merkmalen 4 und 7 verwendeten Ma\u00df der Welligkeit Wa0,8 handelt es sich um den Welligkeitskennwert Wa0,8, wie er in Ziffer 8 des Standards \u201eMessung des Welligkeitskennwertes Wsa (1-5) an kaltgewalzten Flacherzeugnissen\u201c, ver\u00f6ffentlicht in den XXX (SEP) XXX Ausgabe 1 vom Mai 2012 (Anlage B4, nachfolgend SEPXXX), beschrieben ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird das Ma\u00df Wa0,8 als das in \u03bcm ausgedr\u00fcckte arithmetische Mittel Wa des Welligkeitsprofils der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che einer Blechbeschichtung definiert, bei dem eine Abschneideschwelle von 0,8 mm ausgef\u00fchrt wurde (Abs. [0007]). Dem liegt allgemein die Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei der Welligkeit W einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che einer Beschichtung um eine pseudoperiodische geometrische Unregelm\u00e4\u00dfigkeit von hinreichend gro\u00dfer Wellenl\u00e4nge (0,8 bis 10 mm) handelt, die von der Rauheit R im Sinne geometrischer Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten von geringer Wellenl\u00e4nge zu unterscheiden ist (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>\nWas in den zitierten Textstellen nicht ausdr\u00fccklich mitgeteilt, aber gleichwohl durch die Benennung der Wellenl\u00e4nge von 0,8 bis 10 mm angedeutet wird, ist das Erfordernis, dass auch Oberfl\u00e4chen\u00e4nderungen mit einer h\u00f6heren Wellenl\u00e4nge, die im Unterschied zur Rauheit und Welligkeit der Form des Teils zugerechnet werden k\u00f6nnen, aus den Messungen ausgeschieden werden m\u00fcssen. Dies ergibt sich ausdr\u00fccklich aus der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels, wonach das Verfahren zur Messung der Welligkeit Wa0,8 darin besteht, ein Blechprofil von einer L\u00e4nge von 50 mm unter 45\u00b0 zur Walzrichtung durch mechanische Abtastung (ohne Kufe) zu erfassen und von dem erhaltenen Signal die Approximation seiner allgemeinen Form durch ein Polynom des Grades von mindestens 5 abzuziehen und die mittlere arithmetische Rauheit Ra mit einem Gau\u00df-Filter unter Anwendung eines Cutt-off von 0,8 mm abzutrennen (Abs. [0090]).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nIm Ergebnis definiert das Klagegebrauchsmuster damit das im Schutzanspruch 1 geforderte Ma\u00df der Welligkeit Wa0,8 genau so wie Ziffer 8 der SEPXXX (Anlage B4).<\/li>\n<li>\nIm Stand der Technik waren verschiedene Methoden zur Messung der Welligkeit bekannt, die mit unterschiedlichen K\u00fcrzeln gekennzeichnet werden. Einen \u00dcberblick \u00fcber verschiedene Welligkeitskennwerte liefert die Tabelle 1 in der von der E GmbH herausgegebenen \u201eXXX\u201c von XXX vom Juni 2015 (Anlage B32, nachfolgend XXX-Bericht). Jedenfalls f\u00fcr die Kennwerte Wsa(1-5) und den Kennwert Wa0,8. l\u00e4sst sich feststellen, dass sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt und dem Fachmann gel\u00e4ufig waren, da sie im SEPXXX beschrieben sind. Bei dem Kennwert Wsa(1-5) handelt es sich um den arithmetischen Mittelwert des gemessenen Oberfl\u00e4chenprofils nach Abtrennung der sehr kurzwelligen Profilanteile (Rauschen) und der unterhalb der Grenzwellenl\u00e4nge \u03bbc = 1 mm (Rauheitsanteile) und der oberhalb der Grenzwellenl\u00e4nge \u03bbf = 5 mm (Form-Anteil) gelegenen Wellenl\u00e4ngenanteile mittels Gau\u00df-Filter (Ziffer 3 der SEPXXX). Der Kennwert Wa0,8 unterscheidet sich von dem Kennwert Wsa(1-5) durch die L\u00e4nge der Messtrecke (50 mm statt 25 mm), die Grenzwellenl\u00e4nge \u03bbc (0,8 mm statt 1 mm) und das Abtrennen der langwelligen Form-Anteile (polynomiale Regression f\u00fcnfter Ordnung statt Gau\u00df-Filterung), wobei die Erfassung von Welligkeitsl\u00e4ngen bis 10 mm (statt 5 mm) angestrebt wird (vgl. Ziff. 8 der SEPXXX).<\/li>\n<li>\nEs bestehen keine Zweifel, dass die Definition des Welligkeitswertes Wa0,8 im Klagegebrauchsmuster genau dem Kennwert Wa0,8 gem\u00e4\u00df der SEPXXX entspricht. Nicht nur weist darauf die identische Bezeichnung des Kennwertes im Klagegebrauchsmuster hin, sondern es gibt auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagegebrauchsmuster von dem in der SEPXXX definierten Kennwert Wa0,8 abweichen wollte. Dass das Klagegebrauchsmuster nicht alle f\u00fcr die Bestimmung des Welligkeitswertes Wa0,8 gem\u00e4\u00df der SEPXXX erforderlichen Bedingungen benennt, ist unsch\u00e4dlich. Der Fachmann, der die verschiedenen Welligkeitsmessmethoden kennt, wird aufgrund der Hinweise im Klagegebrauchsmuster den Welligkeitswert Wa0,8 so bestimmen, wie es in den SEPXXX beschrieben ist.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Klagegebrauchsmuster die Abtrennung der langwelligen Form-Anteile nicht durch eine polynomiale Regression f\u00fcnfter Ordnung beschrieben wird (Ziff. 8 der SEPXXX), sondern durch ein Polynom des Grades von mindestens 5 (vgl. Abs. [0090]). Dem l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr die Bestimmung des Welligkeitswertes auf die interne Pr\u00fcfungspraxis der Kl\u00e4gerin abstellen m\u00f6chte. Gem\u00e4\u00df dieser wird zwar zun\u00e4chst der Welligkeitswert Wa0,8 gem\u00e4\u00df SEPXXX bestimmt, sodann werden aber auch Polynomfilter sechsten bis achten Grades angewandt und die Messergebnisse verglichen; der ma\u00dfgebliche Welligkeitswert entspricht nach dieser Pr\u00fcfpraxis dem Wa0.8-Wert, der zu dem jeweils nachfolgenden Polynomgrad eine Differenz \u0394Wa0.8 &lt; 0.01 \u00b5m aufweist (vgl. S. 12 des XXX-Berichts, Anlage B32). Die Regression mittels Polynomen h\u00f6herer Ordnung (&gt; 5) auf das Messprofil f\u00fchrt zu einer Verringerung des betrachteten Wellenl\u00e4ngenbereichs und einer etwas verbesserten Korrelation mit anderen Welligkeitskennwerten (S. 23 des XXX-Berichts, Anlage B32).<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster enth\u00e4lt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass \u00fcber die Regression mit einem Polynom f\u00fcnfter oder h\u00f6herer Ordnung hinaus ein Vergleich der Regressionsergebnisse gem\u00e4\u00df der internen Pr\u00fcfpraxis der Kl\u00e4gerin stattfinden soll. Es ist nicht einmal vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass dem Fachmann diese Pr\u00fcfpraxis im Stand der Technik gel\u00e4ufig war und er sie als gleichwertige Alternative zur Bestimmung des Wertes Wa0,8 im Sinne der SEPXXX ansah. Stattdessen weist der nach-priorit\u00e4r ver\u00f6ffentlichte XXX-Bericht darauf hin, dass der Berechnungsalgorithmus f\u00fcr den \u201eerweiterten&#8220; Wa0.8-Welligkeitskennwert \u2013 das ist die interne Pr\u00fcfpraxis der Kl\u00e4gerin \u2013 in den verf\u00fcgbaren Programmen zur Oberfl\u00e4chenbewertung bislang nicht integriert sei (S. 23 des XXX-Berichts, Anlage B32). Hingegen setzte sich der in den SEPXXX beschriebene Welligkeitswert Wa0,8 als Industriestandard durch \u2013 so jedenfalls die Beklagte selbst in der Werbebrosch\u00fcre f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage rop 3). Nach alledem musste der Fachmann davon ausgehen, dass mit dem Klagegebrauchsmuster keine von dem Wa0,8-Wert gem\u00e4\u00df SEPXXX abweichende Methode definiert werden sollte. Soweit darin von einer Approximation mit einem Polynom mindestens f\u00fcnften Grades die Rede ist, versteht der Fachmann dies so, dass eine Regression mit einem Polynom f\u00fcnften Grades ausreichend, eine Regression mit einem Polynom h\u00f6heren Grades aber nicht ausgeschlossen ist.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nAus diesen Gr\u00fcnden ist es auch unbeachtlich, wenn es tats\u00e4chlich so sein sollte, dass bei Anwendung einer polynomialen Regression mit einem Polynom f\u00fcnften Grades bei einer Messl\u00e4nge von 50 mm die obere Grenzwellenl\u00e4nge ca. 25 mm betr\u00e4gt und gerade nicht 10 mm wie im Klagegebrauchsmuster angegeben (Abs. [0006]). In dem Aufsatz &#8222;Form Removal Aspects On The Waviness Parameters For Steel Sheet In Automotive Applications: Fourier Filtering Versus Polynomial Regression&#8220; von Vermeulen\/Balabane\/Mall\u00e9 aus dem Jahr 2017 wird festgestellt, dass der Wert f\u00fcr die Welligkeit abh\u00e4ngig ist von der L\u00e4nge der Messstrecke und dem Grad des Polynoms. Der Wert sei umso niedriger, je k\u00fcrzer die Messstrecke und je h\u00f6her der Grad des Polynoms sei. Ob dies \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 tats\u00e4chlich lediglich mathematische Effekte sind, die auf der Verwendung der normierten Legendre-Polynome beruhen, begegnet durchgreifenden Zweifeln, kann aber letztlich dahinstehen.<\/li>\n<li>\nDer vermeintliche Widerspruch zwischen der tats\u00e4chlichen Grenzwellenl\u00e4nge von 25 mm und der im Klagegebrauchsmuster angegebenen Grenzwellenl\u00e4nge von 10 mm kann jedenfalls nicht dazu f\u00fchren, den in den Merkmalen 4 und 7 genannten Welligkeitskennwert Wa0,8 als unklar und seinen Sinngehalt als unaufkl\u00e4rbar anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine), mithin die Auslegung des Schutzanspruchs 1 an dieser Stelle offen zu lassen. Vielmehr bleibt es bei der Bestimmung des Wa0,8-Kennwertes, wie er in den SEPXXX angegeben ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt war, dass eine Regression mit einem Polynom f\u00fcnften Grades bei einer Messstrecke von 50 mm zu einer Grenzwellenl\u00e4nge von 25 mm f\u00fchrt. Sogar die Norm SEPXXX geht davon aus, dass die Methode zur Bestimmung des Welligkeitswertes Wa0,8 anstrebt, Welligkeitsl\u00e4ngen bis 10 mm bei einer Taststrecke von 50 mm und einer polynomialen Regression f\u00fcnfter Ordnung zu erfassen. Damit entsprechen die Angaben im Klagegebrauchsmuster genau den Erkenntnissen zur Bestimmung des Welligkeitswertes im Stand der Technik. Selbst die Beklagte ging nach-priorit\u00e4r in der Werbebrosch\u00fcre f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch davon aus, dass bei der Bestimmung des Wa0,8-Wertes ein cut-off bei 10 mm stattfindet (Anlage rop 3). Daher zwingt die Angabe des Welligkeitsschwellwertes von 10 mm im Klagegebrauchsmuster (Abs. [0006]) nicht dazu, die Messstrecke derart zu ver\u00e4ndern und ein Polynom h\u00f6heren Grades so auszuw\u00e4hlen, dass die Grenzwellenl\u00e4nge nach heutigen Erkenntnissen 10 mm betr\u00e4gt.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster in der durch das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2022 aufrechterhaltenen Fassung ist schutzf\u00e4hig. Soweit das Klagegebrauchsmuster gel\u00f6scht wurde, wirkt der rechtskr\u00e4ftige Beschluss des Bundespatentgerichts inter omnes und hat Bindungswirkung auch f\u00fcr das Verletzungsgericht. Aber auch soweit der L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster zur\u00fcckgewiesen wurde, ist das Verletzungsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 3 GebrMG an diese Entscheidung gebunden, da die Entscheidung des Bundespatentgerichts zwischen denselben Parteien ergangen ist, die auch Parteien dieses Rechtsstreits sind.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzt die Beklagte die Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Beklagte bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland an und bringt sie hier in den Verkehr, \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG. Werbebrosch\u00fcren (Anlage rop 3) und Datenbl\u00e4tter (Anlage rop 4), die im Internetauftritt der Beklagten abrufbar sind, stellen Angebotshandlungen dar. Diese richten sich, da sie in deutscher Sprache gehalten sind, auch an den deutschen Markt. Sie haben ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Produkt zum Gegenstand, weil es nach zutreffender Auslegung auf das Blech als Endprodukt ankommt, das unmittelbar zu einem Teil umgeformt werden kann. Unstreitig lieferte die Beklagte solche Bleche auch in die Bundesrepublik Deutschland und brachte sie dadurch in den Verkehr. Unter anderem konnte die Beklagte ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hier erlangen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDies ist zwischen den Parteien f\u00fcr die Merkmale 1 bis 5 unstreitig. Insbesondere wird auch das Merkmal 4 verwirklicht. \u00dcber die Auslegung dieses Merkmals sind die Parteien zwar geteilter Ansicht. Allerdings tr\u00e4gt die Beklagte f\u00fcr die Bestimmung der Welligkeit nach Umformung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Zugrundelegung der hier vertretenen Auslegung keine abweichenden Werte vor. In ihren Werbeunterlagen und Datenbl\u00e4ttern f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist der Mittelwert des Welligkeitsprofils mit kleiner oder gleich 0,40 \u03bcm bei einem cut-off bei 0,8 und 10,0 mm angegeben. Unstreitig wurde dieser Wert wie in Ziffer 8 der SEPXXX (Anlage B4) bestimmt. Dies best\u00e4tigten auch die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Messungen eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die auf dieselbe Art und Weise durchgef\u00fchrt wurden und Welligkeitswerte Wa0,8 nach Umformung zwischen 0,37 \u00b5m und 0,41 \u00b5m ergaben. Dies liegt im beanspruchten Bereich. Die von der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferten Zweifel an der Bestimmung des Welligkeitswertes am umgeformten Teil sind mangels Substanz unerheblich.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird auch das Merkmal 7 \u2013 auf die Merkmalsgruppe 6 kommt es bei zutreffender Auslegung nicht an \u2013 verwirklicht. Die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wies w\u00e4hrend ihrer Herstellung vor dem Skin-Pass-Vorgang eine Welligkeit Wa0,8 auf, die nicht gr\u00f6\u00dfer als 0,55 \u00b5m war.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Welligkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Skin-Pass nicht unmittelbar gemessen. Sie hat stattdessen die Welligkeitswerte Wa0,8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem Skin-Pass-Vorgang \u2013 das hei\u00dft vor der Umformung \u2013 und nach der Umformung ermittelt und aus dem Verh\u00e4ltnis dieser Werte darauf geschlossen, dass der Welligkeitswert der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Skin-Pass kleiner oder gleich 0,55 \u00b5m war. Die gemessenen Welligkeitswerte vor und nach Umformung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind unstreitig. Die daraus von der Kl\u00e4gerin gezogenen Schlussfolgerungen hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Auf das Bestreiten mit Nichtwissen der Welligkeit vor Skin-Pass kommt es nicht an.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Welligkeitswerte Wa0,8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Umformung sind \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 im Ergebnis unstreitig. Die Beklagte gibt sie in ihrer Werbebrosch\u00fcre bzw. im Datenblatt mit weniger als 0,40 \u00b5m bei einer Zugbeanspruchung von 5% an. Nach den Messungen der Kl\u00e4gerin betrugen sie 0,41 \u00b5m und weniger.<\/li>\n<li>\nDie Welligkeitswerte Wa0,8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Umformung betragen 0,40 \u00b5m (Winkel zur Walzrichtung 45\u00b0) und 0,39 \u00b5m (Winkel zur Walzrichtung 90\u00b0). Diese Werte wurden von der Kl\u00e4gerin an einem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor der Umformung ermittelt und sind unstreitig. Die von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferten Zweifel an der Definition und Eignung des Welligkeitswertes Wa0,8 greifen \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht durch. Die Messungen als solche mit Hilfe einer polynomialen Regression f\u00fcnfter Ordnung und die Ergebnisse dieser Messungen hat die Beklagte nicht bestritten.<\/li>\n<li>\nDie Tabelle der von der Beklagten ermittelten Werte ist nachstehend wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nIm Streitfall ist aufgrund der Tatsache, dass die Welligkeitswerte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Umformung im Vergleich zu den Welligkeitswerten vor Umformung im Mittel gleich blieben\u00a0 (Winkel von 45\u00b0) oder sich sogar verringerten (Winkel von 90\u00b0), davon auszugehen, dass die Welligkeit Wa0,8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Skin-Pass 0,55 \u00b5m nicht \u00fcberstieg.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nNach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich das Welligkeitsprofil in den einzelnen Verfahrensschritten nicht beliebig \u00e4ndern, sondern h\u00e4ngt von den vorherigen Verfahrensschritten ab. Dadurch lasse sich aus den Welligkeitsver\u00e4nderungen infolge einer Umformung auf die Welligkeit vor Skin-Pass schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>\nWenn die Welligkeit vor dem Skin-Pass-Vorgang hoch war, wird sie \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 durch den Skin-Pass-Vorgang grunds\u00e4tzlich verringert, wobei das Ma\u00df der Verringerung auch von den Dressierwalzen abh\u00e4ngig ist. War die Welligkeit vor dem Skin-Pass-Vorgang bereits gering, kann der Skin-Pass-Vorgang die Welligkeit erh\u00f6hen. Von diesen Umst\u00e4nden \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 h\u00e4ngt ab, ob die Welligkeit durch die danach erfolgende Umformung zu- oder abnimmt. Wurde die Welligkeit durch den Skin-Pass-Vorgang verringert, nimmt sie durch die Umformung wieder zu. Wurde die Welligkeit durch den Skin-Pass-Vorgang erh\u00f6ht, wird sie durch die Umformung nicht weiter erh\u00f6ht.<\/li>\n<li>\nDavon ausgehend kann \u2013 der Kl\u00e4gerin folgend \u2013 aus dem Vergleich der Welligkeit vor und nach Umformung ermittelt werden, ob der Skin-Pass-Vorgang die Welligkeit verringert oder erh\u00f6ht hat. Ist die Welligkeit nach der Umformung gr\u00f6\u00dfer als vor der Umformung, bedeutet dies, dass der Skin-Pass-Vorgang die Welligkeit verringert hatte. Das hei\u00dft die Welligkeit vor Skin-Pass war h\u00f6her als nach Skin-Pass (erste Fallgruppe). Ist die Welligkeit nach der Umformung in etwa die gleiche wie die Welligkeit vor der Umformung, wurde die Welligkeit durch den Skin-Pass nicht verringert. Das hei\u00dft die Welligkeit vor Skin-Pass war geringer oder gleich der Welligkeit nach Skin-Pass (zweite Fallgruppe). Im Streitfall \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 liege die zweite Fallgruppe vor, weil sich die Welligkeit durch die Umformung quasi nicht ge\u00e4ndert habe, so dass davon auszugehen sei, dass die Welligkeit Wa0,8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Skin-Pass unter 0,55 \u00b5m lag.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie Beklagte hat diese Zusammenh\u00e4nge jedenfalls f\u00fcr den hier vorliegenden konkreten Einzelfall nicht substantiiert bestritten.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat den Zusammenhang der Welligkeits\u00e4nderungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen anhand der Ausf\u00fchrungsbeispiele der Klagegebrauchsmusterschrift belegt. Demnach stehen die in den Tabellen II und III wiedergegebenen Beispiele 14, 16 und 17 f\u00fcr die erste Fallgruppe und das Beispiel 15 f\u00fcr die zweite Fallgruppe. In den Beispielen 14, 16 und 17 wurde die Welligkeit durch den Skin-Pass-Vorgang verringert und erh\u00f6hte sich danach infolge der Umformung mehr oder weniger stark. Hingegen verringerte sich die Welligkeit im Beispiel 15 infolge der Umformung, nachdem sie sich durch den Skin-Pass-Vorgang erh\u00f6ht hatte.<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung dieses Welligkeitsverhaltens f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin an, dass es durch den Skin-Pass-Vorgang zu lokalen Dehnungen und Verdichtungen in dem beschichteten Blech kommen kann, wenn eine bestehende Welligkeit verringert wird \u2013 n\u00e4mlich genau dort, wo sich die Unebenheiten im beschichteten Blech befinden. Durch die Umformung k\u00f6nnen sich diese Spannungen l\u00f6sen und die Welligkeit tritt wieder auf, sie wird infolge der Umformung also erh\u00f6ht. Demzufolge fehlt es an diesen Inhomogenit\u00e4ten, wenn der Skin-Pass-Vorgang die Welligkeit nicht verringert oder gar erh\u00f6ht, so dass diese auch im Fall der Umformung nicht auftreten k\u00f6nnen. Die Welligkeit bleibt trotz Umformung gleich oder verringert sich.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nDie Beklagte hat kein konkretes Gegenbeispiel f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin beschriebenen Zusammenh\u00e4nge angef\u00fchrt. Argumentiert ein Kl\u00e4ger dahingehend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine bestimmte technische Ausstattung haben m\u00fcsse, weil sich anderenfalls die auch bei ihr gegebenen patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen nicht einstellen k\u00f6nnten, liegt ein beachtliches Bestreiten bereits dann vor, wenn der Beklagte wenigstens eine technische M\u00f6glichkeit aufzeigt, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne die besagte Ausstattung erfolgreich funktionieren kann (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 15. Aufl.: Kap. E 169). \u00dcbertragen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die Beklagte ein Gegenbeispiel aufzeigen m\u00fcsste, um die von der Kl\u00e4gerin behauptete Schlussfolgerung zu Fall zu bringen. Daran fehlt es aber.<\/li>\n<li>\nDas von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Beispiel 14 in der Tabelle II der Klagegebrauchsmusterschrift stellt kein taugliches Gegenbeispiel dar. Denn auch in diesem Beispiel tritt eine \u2013 wenn auch geringe \u2013 Erh\u00f6hung der Welligkeit infolge der Umformung von 0,39 \u00b5m auf 0,41 \u00b5m auf. Das hei\u00dft, die durch den Skin-Pass-Vorgang von 0,52 \u00b5m auf 0,39 \u00b5m verringerte Welligkeit ist teilweise wieder aufgebrochen. Es handelt sich nicht um die zweite Fallgruppe, bei der die Welligkeit infolge der Umformung gleich bleibt oder sich gar verringert. Es kommt hinzu, dass \u2013 selbst wenn sich eine mittels Skin-Pass deutlich verringerte Welligkeit durch die Umformung wieder geringf\u00fcgig erh\u00f6ht \u2013 das Beispiel 14 nicht belegt, dass die Welligkeitsver\u00e4nderungen aus dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bereich herausf\u00fchren. Im Beispiel 14 sind die Welligkeitswerte nach Skin-Pass und nach Umformung denen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4hnlich, wobei das Beispiel 14 sogar einen Anstieg der Welligkeit nach Umformung zeigt. Gleichwohl liegt aber auch im Beispiel 14 die Welligkeit vor dem Skin-Pass-Vorgang unter 0,55 \u00b5m und damit im beanspruchten Bereich. Die Welligkeitswerte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor der Umformung sind von dem in Merkmal 7 genannten Welligkeitswert von 0,55 \u00b5m deutlich entfernt, so dass \u2013 wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor Skin-Pass eine Welligkeit von \u00fcber 0,55 \u00b5m gehabt h\u00e4tte \u2013 zu erwarten gewesen w\u00e4re, dass sich die Welligkeit nach Skin-Pass von 0,39 \u00b5m bzw. 0,40 \u00b5m infolge der Umformung im Mittel erh\u00f6ht. Das ist aber nicht der Fall.<\/li>\n<li>\n(c)<br \/>\nDie Beklagte hat nicht nur kein geeignetes Gegenbeispiel geliefert, sondern auch die von der Kl\u00e4gerin geschilderten Zusammenh\u00e4nge im Grundsatz im parallelen L\u00f6schungsverfahren best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>\nIn dem im L\u00f6schungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 (vorgelegt als Anlage B 27) schildert die Beklagte, aus welchen Gr\u00fcnden sich die Welligkeit eines beschichteten Blechs infolge seiner Umformung erh\u00f6hen kann. Das Stahlsubstrat kann aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung und der Bedingungen beim Warmwalzen und beim Gl\u00fchen des Substrats Inhomogenit\u00e4ten, also Bereiche unterschiedlicher H\u00e4rten, aufweisen, die trotz niedriger Welligkeit des Substrats zu einer h\u00f6heren Welligkeit nach der Umformung f\u00fchren (Rn 62 f. der Anlage B 27).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWeiterhin kann das Stahlblech infolge ung\u00fcnstiger Bedingungen beim Kaltwalzen oder bei Feuerverzinken eine ungleichm\u00e4\u00dfige Dicke aufweisen. Da bei der Umformung die d\u00fcnneren Bereiche st\u00e4rker nachgeben als die dickeren Bereiche, verst\u00e4rken sich diese Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten durch die Umformung und die Welligkeit erh\u00f6ht sich (Rn 65 f. der Anlage B 27).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nBei diesen Ausf\u00fchrungen ist der Skin-Pass-Vorgang noch nicht ber\u00fccksichtigt. Die Beklagte erl\u00e4utert dazu weiter, dass es zu einem ungleichm\u00e4\u00dfigen Umformen auch dann kommen kann, wenn Bleche mit ungleichm\u00e4\u00dfiger Dicke einer Gl\u00e4ttung mittels Skin-Pass unterzogen und dann umgeformt werden. Der Skin-Pass-Vorgang f\u00fchrt zur (Vor-)H\u00e4rtung der dickeren Bereiche, so dass das Blech \u2013 \u00e4hnlich wie bei Inhomogenit\u00e4ten im Stahlsubstrat \u2013 h\u00e4rtere und weichere Bereiche aufweist, die zu einer erh\u00f6hten Welligkeit nach dem Umformen f\u00fchren (Rn 67 der Anlage B 27).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIn gleicher Weise \u00e4u\u00dferte sich die Beklagte in dem im L\u00f6schungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 13. Juli 2011 (vorgelegt als Anlage B 28):<\/li>\n<li>\n\u201eWie bereits (\u2026) erl\u00e4utert, liegt die technische Bedeutung dieses Merkmals [gemeint: Merkmal 7] darin, dass eine vor Skin-Pass vorhandene und durch den Skin-Pass eingeebnete hohe Welligkeit bei Umformung wieder hervortritt. (\u2026) W\u00e4re die Welligkeit der Beschichtung vor Skin-Pass hoch und w\u00fcrde nur durch den Skin-Pass auf ein niedriges Ma\u00df reduziert, dann w\u00fcrde die zuvor hohe Welligkeit durch die Umformung wieder hervortreten. Das umgeformte Blech (= Teil) h\u00e4tte dann also eine Beschichtung mit hoher Welligkeit und das Lackierungsaussehen w\u00e4re weiterhin nicht zufriedenstellend. Ist die Welligkeit hingegen bereits vor dem Skin-Pass niedrig, dann kann auch nach Umformung eine niedrige Welligkeit erhalten werden.\u201c (Rn 24 der Anlage B 28)<\/li>\n<li>\nEntscheidend ist, dass die Beklagte alle F\u00e4lle aufz\u00e4hlt, in denen die Welligkeit nach der Umformung h\u00f6her ist als die Welligkeit vor der Umformung. Davon unterscheidet sich der Streitfall aber dahingehend, dass die Welligkeit trotz Umformung gleich bleibt bzw. sich sogar geringf\u00fcgig verringert. Das ist \u2013 auch nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten im L\u00f6schungsverfahren \u2013 grunds\u00e4tzlich nur dann m\u00f6glich, wenn die Bedingungen bei der Herstellung des Blechs so gew\u00e4hlt wurden, dass die Inhomogenit\u00e4ten im Stahlsubstrat und die Welligkeit des Blechs (vor der Umformung) m\u00f6glichst gering gehalten werden. Vor allem darf die geringe Welligkeit des Blechs nicht erst dadurch erreicht werden, dass Dickenunterschiede im Blech durch den Skin-Pass-Vorgang eingeebnet wurden. Dies f\u00fchrt auch die Beklagte zu dem Schluss, dass eine niedrige Welligkeit nach Umformung erhalten werden kann, wenn die Welligkeit bereits vor Skin-Pass niedrig ist. Da die Welligkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach der Umformung laut Messungen der Kl\u00e4gerin im Mittel lediglich 0,38 \u00b5m bzw. 0,40 \u00b5m betr\u00e4gt, also gering ist, und sich durch die Umformung auch nicht erh\u00f6ht hatte, muss die Welligkeit bereits vor dem Skin-Pass-Vorgang gering gewesen sein. Sie betrug sicherlich nicht \u00fcber 0,55 \u00b5m.<\/li>\n<li>\n(d)<br \/>\nDie Erheblichkeit des Bestreitens dieser Schlussfolgerungen durch die Beklagte ergibt sich auch nicht aus dem von ihr vorgelegten Privatgutachten von Dr. XXX (vorgelegt als Anlage B 29). Auch dieser behauptet zun\u00e4chst nur, eine trotz Umformung gleichbleibende oder sogar geringere Welligkeit<\/li>\n<li>\n\u201eschlie\u00dft jedoch nicht aus, dass ein verzinktes Band, das vor dem Verg\u00fctungswalzen einen Wa0,8-Wert von 0,55 \u03bcm oder mehr aufweist, nach dem Verg\u00fctungswalzen und Umformen nicht die gleiche geringe Welligkeit [gemeint: von weniger als 0,43 \u00b5m] aufweist.\u201c (S. 1 der Anlage B 29)<\/li>\n<li>\nEin konkretes Gegenbeispiel liefert auch der Privatgutachter der Beklagten nicht. Er f\u00fchrt lediglich unter Vertiefung der bereits von der Kl\u00e4gerin und der Beklagten schrifts\u00e4tzlich genannten Parameter f\u00fcr das Welligkeitsverhalten eines Blechs weitere Parameter auf, die nach seiner Auffassung die Welligkeit des Blechs bei einer Umformung beeinflussen k\u00f6nnen. Insofern h\u00e4lt er die Bedingungen, unter denen das Blech beschichtet und anschlie\u00dfend dressiert wird, f\u00fcr entscheidend. Von ihrer Wahl h\u00e4nge das Welligkeitsverhalten des Blechs bei der Umformung ab, so dass nicht sicher gesagt werden k\u00f6nne, dass bei einer trotz Umformung gleichbleibenden oder geringeren Welligkeit des Blechs die Welligkeit bereits vor dem Skin-Pass-Vorgang vergleichbar gering gewesen sein m\u00fcsse. Allerdings bleiben auch diese Ausf\u00fchrungen ohne Substanz. Der Privatgutachter benennt nur f\u00fcr einen einzigen konkreten Parameter (EDT- vs. EBT-Walzen), wie er die Welligkeit bei der Umformung beeinflusst. F\u00fcr alle anderen Parameter bleibt offen, wie sie gestaltet sein m\u00fcssen, um die Welligkeit in die eine oder andere Richtung zu beeinflussen. Ma\u00dfe oder auch nur Gr\u00f6\u00dfenordnungen f\u00fcr die Auswirkungen auf die Welligkeit werden ebenso wenig genannt.<\/li>\n<li>\n(\u03b1)<br \/>\nDer Privatgutachter f\u00fcgt den schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen der Parteien als weiteren Aspekt hinzu, dass neben den Inhomogenit\u00e4ten und der Welligkeit des Substrats auch die Beschichtung des Substrats zu ber\u00fccksichtigen sei. Diese k\u00f6nne \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 die Welligkeit des Substrats nachvollziehen, sie kaschieren oder dem ebenen Substrat eine (\u00e4u\u00dfere) Welligkeit verleihen. Der Fall, dass ein ebenes Substrat eine ebene Beschichtung erh\u00e4lt, bedarf keiner Betrachtung. Die folgende Darstellung stammt aus dem Privatgutachten und gibt die drei F\u00e4lle schematisch wieder (vgl. S. 3 der Anlage B 29).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nVon Interesse ist hier nur das Szenario 3. Nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin und auch der Beklagten im L\u00f6schungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Welligkeit im Szenario 1 im Verlauf des Skin-Pass-Vorgangs verringert wird und sich infolge der Umformung wieder erh\u00f6ht. Im Streitfall geht es aber um die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn sich die Welligkeit durch Umformung nicht erh\u00f6ht. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr das Szenario 2. Aufgrund der Welligkeit im Substrat ist ebenfalls zu erwarten, dass sich die Welligkeit durch das Umformen wieder erh\u00f6ht. Bleibt sie jedoch bei der Umformung gleich oder wird gar verringert, best\u00e4tigt dies die Schlussfolgerung der Kl\u00e4gerin, weil die Welligkeit bereits vor dem Skin-Pass-Vorgang niedrig war.<\/li>\n<li>\nIm Szenario 3 scheint auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen, dass das beschichtete Blech vor dem Skin-Pass-Vorgang eine erh\u00f6hte Welligkeit aufweist, die durch den Skin-Pass-Vorgang verringert wird und sich auch durch die Umformung nicht wieder erh\u00f6ht, weil die urspr\u00fcngliche Welligkeit nicht aus dem Substrat kommt. Allerdings behauptet das auch der Privatgutachter nicht. Stattdessen formuliert er vorsichtig und ohne jeden Beleg, dass eine Beseitigung der Welligkeit in der Beschichtung beim Dressieren m\u00f6glicherweise nicht zu demselben Grad an Inhomogenit\u00e4ten in Bezug auf die Restfestigkeit\/Steifigkeit im Stahlsubstrat f\u00fchrt wie in den ersten beiden F\u00e4llen und eine Verringerung der Welligkeit nicht unbedingt zu einer Zunahme der Welligkeit nach der Umformung f\u00fchre. Worauf der Privatgutachter diese These st\u00fctzt, bleibt offen. Noch weniger werden Ma\u00dfe daf\u00fcr genannt, in welchem Umfang die Welligkeit verringert werden kann, ohne sich durch die Umformung wieder zu erh\u00f6hen. Abgesehen davon steht die These des Privatgutachters sogar im Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen der Beklagten in ihrem eigenen Gebrauchsmuster DE 20 2018 XXX XXX U1. Dort wird beschrieben, dass kleinste \u00f6rtliche H\u00e4rteunterschiede im Substrat auftreten, wenn h\u00f6here Bereiche durch den Nachwalzbetrieb in das Substrat gedr\u00fcckt werden, was bei der Verformung wieder zu einer erh\u00f6hten Welligkeit f\u00fchrt (Abs. [0081] der rop 24). Genau darum legt es das vorgenannte Gebrauchsmuster auch darauf an, die Welligkeit vor dem Nachwalzwerk zu reduzieren, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Welligkeitszunahme beim Formen eingeschr\u00e4nkt oder gar nicht vorhanden ist (Abs. [0082] der rop 24). Die Schlussfolgerung der Kl\u00e4gerin, bei gleicher Welligkeit vor und nach der Umformung m\u00fcss die Welligkeit bereits vor dem Skin-Pass-Vorgang ebenso gering gewesen sein, wird dadurch nicht widerlegt \u2013 jedenfalls nicht, dass die Welligkeit vor Skin-Pass nicht h\u00f6her als 0,55 \u00b5m war, wenn sie danach 0,40 \u00b5m vor und nach Umformung betrug.<\/li>\n<li>\nSoweit der Privatgutachter der Beklagten auf die Studie \u201eXXX\u201c (Anlage ASt 57 im L\u00f6schungsverfahren, nachfolgend: XXX-Studie) Bezug nimmt (S. 3 der Anlage B 29), in der festgestellt wird, dass zwischen der Welligkeit der Oberfl\u00e4che des kaltgewalzten Stahlblechs und der Welligkeit der Beschichtung unmittelbar nach dem Feuerverzinken kein Zusammenhang besteht, f\u00fchrt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Diese Feststellung in der XXX-Studie sagt \u00fcber das weitere Verhalten des Blechs beim Skin-Pass-Vorgang und bei der Umformung nichts aus, sondern belegt allenfalls die vom Privatgutachter angef\u00fchrten drei Szenarien, wie sich die Beschichtung auf einem Stahlsubstrat auswirken kann (s.o.).<\/li>\n<li>\n(\u03b2)<br \/>\nDes Weiteren stellt der Privatgutachter als wesentliche Bedingung f\u00fcr die Beeinflussung der Welligkeit und das Verhalten des Blechs bei der Umformung den Skin-Pass-Vorgang dar. Er stellt verschiedene Faktoren (Kontaktbogen, Schmierung, Walzentextur, -struktur, -verschlei\u00df- und -abnahme) dar, die \u2013 so der Privatgutachter \u2013 beim Skin-Pass in komplexer Weise zusammenwirken und sich nicht gegenseitig ausschlie\u00dfen (S. 3 ff. der Anlage B 29). Es werden aber keine konkreten Parameter zur Einstellung dieser Faktoren genannt, um im Skin-Pass-Vorgang eine Verringerung der Welligkeit zu erzielen, ohne dass sich diese Welligkeit infolge der Umformung wieder erh\u00f6ht. Vor allem liefert auch der Privatgutachter kein konkretes Beispiel, welches die von der Kl\u00e4gerin (und im L\u00f6schungsverfahren von der Beklagten selbst) gezogene Schlussfolgerung wiederlegt. Erst Recht nicht ist dargetan, dass die Welligkeit Wa0,8 durch das Dressieren von \u00fcber 0,55 \u00b5m auf unter 0,43 \u00b5m verringert werden kann, ohne beim nachfolgenden Umformvorgang wieder anzusteigen. Somit bleibt es bei dem unsubstantiierten Bestreiten, eine Verringerung der Welligkeit im Skin-Pass-Vorgang sei m\u00f6glich, ohne dass sich die Welligkeit durch die Umformung wieder erh\u00f6he.<\/li>\n<li>\nSoweit der Privatgutachter konkret auf die Wirkung der Textur von Dressierwalzen auf die Welligkeit eingeht (S. 4 der Anlage B 29)), ergibt sich nichts anderes. Er belegt anhand der XXX-Studie (Anlage ASt 57), dass die Welligkeit nach der Umformung abnimmt, wenn f\u00fcr den Skin-Pass-Vorgang EDT-Texturwalzen verwendet wurden, und leicht zunimmt, wenn EBT-Texturwalzen verwendet wurden. Allerdings l\u00e4sst dieser Befund keine Aussage \u00fcber die von der Beklagten behauptete Schlussfolgerung zu. Denn aus der Studie ergibt sich nicht, welche Welligkeit die Bleche vor dem Skin-Pass-Vorgang hatten. Es l\u00e4sst sich allenfalls festhalten, dass der Skin-Pass-Vorgang Einfluss auf das Welligkeitsverhalten des Blechs bei der Umformung hat. Wie dieses Verhalten in Abh\u00e4ngigkeit von der Welligkeit des Blechs vor Skin-Pass aussieht, bleibt unklar. Erst Recht fehlt es an konkreten Ma\u00dfen f\u00fcr die Welligkeit der Bleche in den verschiedenen Verfahrensstadien.<\/li>\n<li>\n(e)<br \/>\nSelbst wenn man davon ausginge, dass die von der Kl\u00e4gerin behauptete Schlussfolgerung, aus der gleichbleibenden oder gar geringeren Welligkeit nach der Umformung lasse sich auf eine etwa gleiche oder gar niedrigere Welligkeit vor Skin-Pass schlie\u00dfen, nicht ausnahmslos, sondern nur im Grundsatz gilt, gibt es hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte den Herstellungsprozess f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so steuerte, dass die Welligkeit vor Skin-Pass im beanspruchten Bereich lag.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat vorgetragen, dass die bei der Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verfolgten Optimierungsans\u00e4tze nicht in dem Beschichtungsverfahren lagen, sondern die niedrige Welligkeit der C-Bleche nach Umformung unter anderem durch eine Optimierung der Substrateigenschaften, insbesondere die chemische Zusammensetzung dieses Substrats sowie das Nach- und Kaltwalzverfahren angestrebt wurde. Dies ergibt sich auch aus der Werbebrosch\u00fcre f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage rop 3), wonach die Beklagte aufgrund von Testergebnissen aus Lackierversuchen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Anpassungen im Stahlherstellungsprozess vornahm \u2013 beispielsweise in der chemischen Zusammensetzung oder der spezifischen Adaption der Dressierwalzen \u2013 und so eine Premiumoberfl\u00e4che entwickelte. In diesem Zusammenhang hebt die Beklagte \u201edie hohe Stabilit\u00e4t des Stahls als Tr\u00e4germaterial\u201c hervor, die daf\u00fcr sorge, dass die Welligkeit w\u00e4hrend der Umformung nur minimal ansteige (S. 2 der Anlage rop 3). Wenn die Beklagte aber so viel Wert auf die Eigenschaften des Stahlsubstrats legt und darin den wesentlichen Grund f\u00fcr das vorteilhafte Umformverhalten hinsichtlich der Welligkeit des Blechs sieht, muss davon ausgegangen werden, dass bereits das f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendete Substrat und damit das Blech vor dem Skin-Pass-Vorgang eine niedrige Welligkeit, jedenfalls eine solche unter 0,55 \u00b5m, hatte.<\/li>\n<li>\nDem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe auf das Beschichtungsverfahren keinen Wert gelegt und die Abstreifparameter nicht optimiert, sondern solche Abstreifparameter f\u00fcr C \u00fcbernommen, die sich auch f\u00fcr andere Produkte bew\u00e4hrt h\u00e4tten und eine stabile und zuverl\u00e4ssige Produktion gew\u00e4hrleisteten. Die Beklagte behauptet selbst nicht, sie habe Abstreifparameter gew\u00e4hlt, die zu einer h\u00f6heren Welligkeit nach der Beschichtung gef\u00fchrt h\u00e4tten. Auch wenn die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, den Welligkeitswert der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Skin-Pass zu kennen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte \u201esehenden Auges\u201c nachteilige Abstreifparameter w\u00e4hlte, die zu einer deutlich h\u00f6heren Welligkeit des beschichteten Blechs f\u00fchrten oder sich gar in einer erh\u00f6hten Welligkeit nach der Umformung darstellten. Die \u00dcbernahme bew\u00e4hrter Abstreifparameter, die eine stabile und zuverl\u00e4ssige Produktion gew\u00e4hrleisteten, lassen vielmehr den Schluss zu, dass eine gleichm\u00e4\u00dfige Beschichtung, das hei\u00dft mit geringer Welligkeit, aufgebracht wurde, weil sich h\u00f6here Welligkeiten wieder im Umformprozess gezeigt h\u00e4tten. Jedenfalls h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, durch die Benennung der konkret von ihr gew\u00e4hlten Abstreifparameter das Szenario 3 plausibel zu machen und so die Schlussfolgerungen der Kl\u00e4gerin substantiiert zu bestreiten. Daran fehlt es.<\/li>\n<li>\nGleiches gilt f\u00fcr die Parameter des Skin-Pass-Prozesses. Auch wenn dieser Einfluss auf das Welligkeitsverhalten des Blechs hat, wird der Vortrag, es sei eine Optimierung des Skin-Pass vorgenommen, in keiner Weise konkretisiert. Abgesehen davon, dass der Skin-Pass-Vorgang ohnehin unbeachtlich ist, wenn das Blech bereits vor Skin-Pass die beanspruchten Eigenschaften hat, behauptet auch die Beklagte nicht, den Skin-Pass-Vorgang so eingestellt zu haben, dass er in der Lage ist, h\u00f6here Welligkeit so zu verringern, dass sie auch bei der Umformung nicht mehr auftauchen.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nSoweit die Beklagte eine Welligkeit Wa0,8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von kleiner oder gleich 0,55 \u00b5m vor Skin-Pass mit Nichtwissen bestritten hat, kann letztlich dahinstehen, ob dieses Bestreiten mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO zul\u00e4ssig ist. Denn nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich die Verwirklichung von Merkmal 7 nicht aus einer Messung der Welligkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Skin-Pass, sondern l\u00e4sst sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin mittelbar aus den Welligkeitswerten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor und nach der Umformung erschlie\u00dfen. Da die Welligkeitswerte vor und nach der Umformung unstreitig und die von der Kl\u00e4gerin daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen nicht substantiiert bestritten sind, l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 7 auf einem anderen Weg feststellen, der das Bestreiten mit Nichtwissen ins Leere laufen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte begr\u00fcnden des Weiteren eine mittelbare Verletzung der Schutzanspr\u00fcche 5 und 11 des Klagegebrauchsmuster im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Beklagte bot die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an und lieferte sie in die Bundesrepublik Deutschland (s.o.).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nBei den angegriffenen C-Blechen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Klagegebrauchsmusters beziehen. Denn die Schutzanspr\u00fcche 5 und 11 beziehen sich auf ein Blech gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 1, aus dem das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Teil bzw. das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Landfahrzeug nach Umformung des Blechs gebildet wird. Ein solches Blech leistet einen funktionalen Beitrag zur Verwirklichung der schutzbeanspruchten Lehre.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nWeiterhin ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet, zur Benutzung der Lehre der Schutzanspr\u00fcche 5 und 11 verwendet zu werden. Denn sie verwirklicht die Lehre des Schutzanspruchs 1, auf den sich auch die Schutzanspr\u00fcche 5 und 11 beziehen. Durch Umformung der angegriffenen C-Bleche lassen sich Teile gem\u00e4\u00df dem Schutzanspruch 5 formen, die des Weiteren f\u00fcr die Herstellung eines Landfahrzeugs gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 11 verwendet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nEs ist schlie\u00dflich offensichtlich und der Beklagten sogar bekannt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Lehre der Schutzanspr\u00fcche 5 und 11 verwendet zu werden. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird ausdr\u00fccklich f\u00fcr die Verwendung im Karosseriebau der Automobilindustrie beworben und technisch beschrieben (Anlage rop 3 und rop 4). Es wird zudem herausgestellt, dass sich die Bleche umformen lassen, ohne dass die Welligkeit zunimmt (Anlage rop 3 und rop 4). Die C-Bleche wurden sogar in Zusammenarbeit mit einem Automobilhersteller entwickelt (Anlage rop 3). Unstreitig werden sie auch an diese geliefert. Dass die Bleche ohne Umformung verwendet werden k\u00f6nnen oder dass es \u00fcberhaupt Einsatzbereiche der angegriffenen Bleche au\u00dferhalb des Karosseriebaus gibt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nAufgrund der Benutzung der Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagte ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der Lehre des Klagegebrauchsmusters ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich auf Grund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG.<\/li>\n<li>\nDie weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG\u00a0 einen Anspruch auf R\u00fcckruf der gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.<\/li>\n<li>\nC<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, zumal sie nach ihrem eigenen Vortrag die Produktion und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittlerweile eingestellt hat.<\/li>\n<li>\nD<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3406 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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