{"id":9586,"date":"2025-02-05T13:30:12","date_gmt":"2025-02-05T13:30:12","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9586"},"modified":"2025-02-02T13:33:54","modified_gmt":"2025-02-02T13:33:54","slug":"4b-o-17-23-lizenzstreit-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9586","title":{"rendered":"4b O 17\/23\u00a0&#8211; Lizenzstreit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3405<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Mai 2023, Az. 4b O 17\/23 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Zahlungsanspr\u00fcche auf der Grundlage eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags bzw. gesetzlicher Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche geltend.<\/li>\n<li>Die Beklagte verkaufte der Kl\u00e4gerin Mobiltelefone des Herstellers A zum Zweck des Weitervertriebs. Mit dem als \u201ePurchase Agreement\u201c bezeichneten Kaufvertrag vom 10.11.2017 (Anlage K1; im Folgenden: der Vertrag) vereinbarten die Parteien die Lieferung von 24.112 Mobiltelefonen des Typs A XXX zum Preis von je 64,00 EUR. Der Preis sollte neben Lizenzgeb\u00fchren auch die ZP\u00dc-Abgabe beinhalten (Ziffer 2 des Vertrags) und regelte neben Gew\u00e4hrleistungsrechten (Ziffer 4 des Vertrags) auch eine Freistellungsklausel unter anderem f\u00fcr Patentverletzungen (Ziffer 7 des Vertrags). Durch B, deren Eink\u00e4uferin die Kl\u00e4gerin ist, wurden 20.995 der eingekauften Mobiltelefone an Endkunden weiterverkauft (im Folgenden: streitgegenst\u00e4ndliche Mobiltelefone).<\/li>\n<li>Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin durch die C Corp. (im Folgenden: C) durchgef\u00fchrten Buchpr\u00fcfung beanstandete diese, dass die Kl\u00e4gerin die von der Beklagten gelieferten Mobiltelefone nicht als lizenzverg\u00fctungspflichtig angegeben hatte. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer Lizenz am AAC-Standard und erteilt der C regelm\u00e4\u00dfig Rechnung \u00fcber die Anzahl der von ihr ver\u00e4u\u00dferten AAC-f\u00e4higen, lizenzpflichtigen Mobiltelefone. Im Rahmen einer im Jahre 2020 durchgef\u00fchrten Buchpr\u00fcfung, die den Pr\u00fcfungszeitraum vom 18. Oktober 2013 bis 31. M\u00e4rz 2020 umfasste, stellte sich heraus, dass die von der Beklagten gelieferten Mobiltelefone bislang nicht lizenziert waren. C machte daher mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 Nachzahlungen geltend, wovon auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone US-$ 20.575,10, sowie Zinsen in H\u00f6he von US-$ 3.220,34 entfallen. Dar\u00fcber hinaus verlangte sie f\u00fcr die von ihr durchgef\u00fchrte Buchpr\u00fcfung Kosten in H\u00f6he von insgesamt US-$ 8.043,75.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 \u00fcber die von der C im Wege der Nachzahlung geforderten Lizenzgeb\u00fchren (Anlage K5) und teilte der Beklagten darin mit:<\/li>\n<li>Sollten Sie entgegen den vorliegenden Informationen einen Nachweis \u00fcber eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Lizensierung und ggf. die korrekte Meldung der Mengen sowie der entsprechenden Lizenzzahlung nachweisen k\u00f6nnen, bzw. andere rechtlich erhebliche Einwendungen gegen die Lizenzforderung erheben k\u00f6nnen, bitten wir um umgehende Mitteilung nebst Bereitstellung der entsprechenden Unterlagen.<br \/>\nF\u00fcr Ihre R\u00fcck\u00e4u\u00dferung haben wir uns eine Frist bis zum 31.12.2020 notiert und weisen darauf hin, dass wir uns im Falle fruchtlosen Ablaufs derselben vorbehalten, zum Zwecke der Schadensminderung im Verhandlungswege einen Abgeltungsvergleich mit der Anspruchstellerseite zu schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Auf das Schreiben reagierte die Beklagte zun\u00e4chst nicht. Erst auf ein weiteres anwaltliches Schreiben teilte sie der Kl\u00e4gerin mit E-Mail vom 17.02.2021 mit, dass eine \u00c4u\u00dferung zu dem Vorgang binnen vier Wochen geplant sei. Eine solche erfolgte jedoch nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beglich \u2013 nach ihrem Vortrag \u2013 die Forderungen der C mit Zahlungslauf vom 20. bzw. 22.01.2021, um einen Nachlass hinsichtlich der Zinsen zu erhalten und zudem eine ansonsten unmittelbar zu erwartende Klage zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund macht sie gegen\u00fcber der Beklagten einen R\u00fcckzahlungsanspruch geltend, der US-$ 20.575,10 f\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren sowie US-$ 3.220,34 f\u00fcr Zinsen umfasst. Daneben verlangt sie weitere US-$ 8.043,75 f\u00fcr die bei ihr angefallene Buchpr\u00fcfung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone zur Zahlung der sich aus dem AAC-Lizenzvertrag ergebenden Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet gewesen sei. Der Anspruch ergebe sich aus \u00a7 311 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 4 a) des Vertrags, der erkennen lasse, dass die Beklagte f\u00fcr alle nachteiligen Folgen nicht gezahlter Lizenzgeb\u00fchren einstehen wolle und daher zu einem nachtr\u00e4glichen Ausgleich entsprechender Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen verpflichtet sei.<\/li>\n<li>Daneben stehe der Kl\u00e4gerin auch ein Zahlungsanspruch aus den gesetzlichen M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen zu. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone wiesen einen Rechtsmangel auf, da sie mit der Kompatibilit\u00e4t mit dem AAC-Standard unter anderem das Patent EP 1 410 XXX B1 verletzen w\u00fcrden. Der Beklagten sei eine Nachbesserungsfrist bis zum 31.12.2020 gesetzt worden, innerhalb derer sie nicht t\u00e4tig geworden sei.<\/li>\n<li>Zudem sei die Nachzahlung von Patentlizenzgeb\u00fchren von Ziffer 2 des Vertrags umfasst, nach welchem die Beklagte alle anfallenden Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen habe.<br \/>\nZiffer 7 des Vertrags stehe dem nicht entgegen, da dieser allein \u201eechte\u201c Patentverletzungen betreffe, nicht aber die Nachforderung von Lizenzgeb\u00fchrenforderungen.<\/li>\n<li>Sie meint zudem, dass sie nicht deshalb schlechter gestellt werden d\u00fcrfe, weil sie sich rechtskonform verhalten und eine Lizenz genommen habe, anstatt es auf eine Patentverletzungsklage ankommen zu lassen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint ferner, dass die Beklagte auch die Kosten f\u00fcr die Buchpr\u00fcfung zu tragen habe. Schlie\u00dflich habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie f\u00fcr alle nachteiligen Folgen nicht abgef\u00fchrter Lizenzzahlungen einstehen wolle. Die Buchpr\u00fcfungskosten seien entstanden, weil die festgestellte Abweichungsmenge eine vertraglich mit der C vereinbarte Quote \u00fcberstiegen habe. Da sich diese Quote aus der Summe der streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone sowie weiterer, in einem gleichgelagerten Sachverhalt mit einer anderen Lieferantin gelieferter Mobiltelefone zusammensetzt, verlangt sie die Buchf\u00fchrungskosten nur anteilig. Dabei macht sie eine gesamtschuldnerische Haftung mit der weiteren Lieferantin geltend. Sie meint, dazu gem\u00e4\u00df \u00a7 421 Satz 1 BGB und \u00fcberdies aus \u00a7\u00a7 830 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 142 PatG berechtigt zu sein.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilten, an sie<\/li>\n<li>1. US-$ 20.575,10<\/li>\n<li>2. und weitere US-$ 3.220,34<\/li>\n<li>3. sowie (a) weitere US-$ 8.043,75 in gesamtschuldnerischer Haftung mit anderen Rechtspersonen; hilfsweise (b) weitere US-$ 1.732,85<\/li>\n<li>jeweils hilfsweise den Gegenwert ausgedr\u00fcckt in EURO zum amtlichen Wechselkurs vom 20.12.2021 (Antrag zu 1.) bzw. 22.01.2021 (Antr\u00e4ge zu 2. und 3.),<\/li>\n<li>jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2021 (Antrag zu 1.) bzw. 23.01.2021 (Antr\u00e4ge zu 2. und 3.) zu zahlen,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten bei Verurteilung zur Zahlung einer in US-$ ausgedr\u00fcckten Geldschuld nachgelassen bleibt, die Fremdw\u00e4hrungsschuld nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 244 Abs. 2 BGB in EURO zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt Klageabweisung.<\/li>\n<li>Sie meint, dass die Klage bereits unzul\u00e4ssig sei, weil die Klage nicht auf Euro, sondern US-Dollar laute.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin wegen der angeblichen Patentverletzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte der C etwas \u2013 insbesondere den streitgegenst\u00e4ndlichen Betrag \u2013 geschuldet, von dieser eine Rechnung erhalten und auf diese Rechnung in US-Dollar von einem US-Dollar-Konto bezahlt habe. Zudem bestreitet sie die Angemessenheit der angeblich gezahlten Lizenzgeb\u00fchren.<\/li>\n<li>Sie behauptet, dass sie sich entgegen den Darstellungen der Kl\u00e4gerin zu den Vorw\u00fcrfen eingelassen habe und verweist auf das Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 26. Februar 2021 (Anlage B1). Sie tr\u00e4gt vor, darauf keine Reaktion erhalten zu haben.<\/li>\n<li>Sie meint, dass Ziffer 4 des Vertrags allein Sachm\u00e4ngel betreffe, nicht aber die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentverletzung. So sei das Wort \u201epatent\u201c in Ziffer 4. a) des Vertrags im Sinne von \u201eoffenkundig, offensichtlich\u201c zu \u00fcbersetzen. Bei der im Vertrag verwendeten Klausel handele es sich um eine gel\u00e4ufige Bestimmung betreffend \u201eoffenkundige und verborgene M\u00e4ngel\u201c. Dies ergebe sich auch aus dem Zusammenhang, da es in der betreffenden Klausel um Material-, Konstruktions- und Verarbeitungsfehler gehe.<\/li>\n<li>Eine Freistellung von aus einer Patentverletzung erwachsenen Forderungen sei vielmehr in Ziffer 7 des Vertrags vereinbart worden. Dieser enthalte keine Garantie, sondern eine Freistellungsverpflichtung. Die Freistellung sei daran gebunden, dass die Beklagte innerhalb von 14 Tagen \u00fcber den angeblich bestehenden Anspruch eines Dritten informiere. Dies sei nicht geschehen.<\/li>\n<li>Die E-Mail der C an die Kl\u00e4gerin vom 10. Dezember 2020 (Anlage K3) habe keinen Hinweis auf konkrete Patentrechtsverletzungen enthalten. Vielmehr sei darin nur von verschiedensten \u201eaudit findings\u201c die Rede. Genauso verhalte es sich mit der weiteren E-Mail der C an die Kl\u00e4gerin vom 16. Dezember 2020 (Anlage K4). Auch die E-Mail der Kl\u00e4gerin an die Beklagte vom 17. Dezember 2020 (Anlage K5) habe die angeblich verletzten Patente nicht genannt. Erst das Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 3. Februar 2021 habe die R\u00fcge eines Rechtsmangels hinsichtlich der fehlenden Lizenzierung des AAC-Portfolios der C enthalten. Doch selbst darin sei kein bestimmtes Patent genannt worden, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hingewiesen habe. Zudem sei die darin enthaltene Aufforderung zur Beseitigung des Rechtsmangels ins Leere gegangen, weil die von der C geltend gemachte Forderung von der Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben bereits bezahlt gewesen sei. Die Beklagte bestreitet die Zahlung der Kl\u00e4gerin an C im \u00dcbrigen mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Sie meint, dass die Kl\u00e4gerin gegen Ziffer 7 a) des Vertrags versto\u00dfen habe und ein daraus hergeleiteter Anspruch entfalle. Denn die Beklagte habe auf Grund der Zahlung an C keine M\u00f6glichkeit mehr, sich beispielsweise unter Inanspruchnahme des eigenen Lieferanten bzw. Herstellers gegen die angebliche, hier immer noch konkret unbekannte Patentverletzung, zu wehren.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, dass sie auch zur Begleichung der im Rahmen der Buchpr\u00fcfung entstandenen Kosten nicht verpflichtet sei. Vor allem hafte sie nicht gesamtschuldnerisch mit anderen Lieferanten f\u00fcr die volle Summe von US-$ 8.043,75.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das Landgericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, \u00a7 17 Abs. 1 ZPO, \u00a7 143 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 1 Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte weder Anspr\u00fcche aus einer Garantie, \u00a7 311 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB i.Vm. Ziffer 2 bzw. i.V.m. Ziffer 4 des Vertrags, noch aus einem Freistellungsanspruch gem\u00e4\u00df Ziffer 7 des Vertrags (siehe unten, Ziffer 1), noch auf Grund erg\u00e4nzender Vertragsauslegung nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB i.Vm. dem Vertrag (siehe unten, Ziffer 2) oder gesetzlicher Gew\u00e4hrleistungsvorschriften nach \u00a7\u00a7 433, 435, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB (siehe unten, Ziffer 3) zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann einen Zahlungsanspruch weder aus Ziffer 2 des Vertrags betreffend die Menge und Preisgestaltung (siehe unten, Ziffer a)), noch aus Ziffer 4 betreffend Service und Garantie (siehe unten, Ziffer b)) oder aus Ziffer 7 betreffend Entsch\u00e4digungsleistungen (siehe unten, Ziffer c)) herleiten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann aus Ziffer 2 des Vertrags keinen Zahlungsanspruch herleiten, da dieser keine Garantie, sondern allenfalls eine Beschaffenheitsangabe beinhaltet.<\/li>\n<li>In Ziffer 2 hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>2.) Quantity and Pricing<\/li>\n<li>D and E agree on a total quantity of 24112 (twenty four thousand one hundred twelve) units of PRODUCT. The purchase price is EUR 64.00 per piece. This unit price is the only valid one for D and it is including all royalties and the German levy called &#8222;ZP\u00dc&#8220;.<\/li>\n<li>Demnach soll der Preis pro Ger\u00e4t bei 64,00 EUR liegen und sowohl Lizenzgeb\u00fchren als auch die ZP\u00dc-Abgabe enthalten. Es handelt sich bei dieser Vereinbarung allenfalls um eine Beschaffenheitsangabe, nicht aber um eine von der Beklagten erkl\u00e4rte Garantie.<\/li>\n<li>Den Begriff der Garantie und die daraus herleitbaren Anspr\u00fcche regelt \u00a7 443 BGB. Dieser gilt nicht nur f\u00fcr Verbauchsg\u00fcterk\u00e4ufe im Sinne des \u00a7 474 Abs. 1 BGB, sondern f\u00fcr alle Kaufvertr\u00e4ge (BeckOGK\/St\u00f6ber, 1.8.2022, BGB \u00a7 443 Rn. 12). Eine Garantie liegt demnach vor, wenn der Verk\u00e4ufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erkl\u00e4rung oder einschl\u00e4gigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verf\u00fcgbar war, zus\u00e4tzlich zu der gesetzlichen M\u00e4ngelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die M\u00e4ngelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erf\u00fcllt, die in der Erkl\u00e4rung oder einschl\u00e4gigen Werbung beschrieben sind, siehe \u00a7 443 BGB.Die \u00dcbernahme einer Garantie setzt damit das Versprechen des Verk\u00e4ufers, Herstellers oder eines sonstigen Dritten voraus, in bestimmter Weise zu haften, wenn die Ware nicht der Beschreibung entspricht. Nach der Verpflichtungserkl\u00e4rung muss das Zur\u00fcckbleiben hinter der Beschreibung die einzige Voraussetzung f\u00fcr die Haftung des Garantiegebers sein; weitere Voraussetzungen \u2013 insbesondere ein Verschulden des Garantiegebers \u2013 darf die Erkl\u00e4rung nicht aufstellen. Erforderlich ist demnach die \u00dcbernahme einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Einstandspflicht (BeckOGK\/St\u00f6ber, 1.8.2022, BGB \u00a7 443 Rn. 33).<\/li>\n<li>Eine solche unbedingte Einstandspflicht ist die Beklagte mit Ziffer 2 des Vertrags nicht eingegangen. Um eine solche zu \u00fcbernehmen, muss zwar nicht explizit der Begriff der \u201eGarantie\u201c verwendet werden, aber der Wille zur unbedingten Einstandspflicht muss zumindest anderweitig erkennbar sein. Das ist hier nicht der Fall. Ziffer 2 des Vertrags regelt ausdr\u00fccklich die abzunehmende Menge und die Preisgestaltung (quantity and pricing), also die sogenannten essentialia negotii. In diesem Zusammenhang hei\u00dft es, dass mit dem Preis von 64,00 EUR pro Mobiltelefon unter anderem alle Lizenzgeb\u00fchren abgegolten seien. Diese Vereinbarung stellt klar, dass der Verk\u00e4ufer \u2013 hier die Beklagte \u2013 \u00fcber die 64,00 EUR hinaus keine weiteren Zahlungen f\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren verlangen kann, soweit solche bei ihr noch anfallen sollten.<\/li>\n<li>Ob dar\u00fcber hinaus \u00fcberhaupt eine Beschaffenheit vereinbart wurde, kann dahinstehen. Dagegen spricht jedenfalls, dass mit der Verwendung des Begriffs der Lizenzgeb\u00fchren (royalties) nicht klar ist, welche Art von Lizenzgeb\u00fchren gemeint sind. Da es im vorliegenden Zusammenhang darum geht, was mit der Zahlung des Kaufpreises abgegolten wird, d\u00fcrften damit wohl nur die vom Verk\u00e4ufer entrichteten und gegebenenfalls noch zu entrichtenden Lizenzgeb\u00fchren gemeint sein. Ob damit auch Lizenzgeb\u00fchren umfasst sind, die von der Kl\u00e4gerin als K\u00e4uferin verlangt werden, ist nicht eindeutig erkennbar.<\/li>\n<li>Gegen die \u00dcbernahme einer Garantie spricht zudem, dass diese ausdr\u00fccklich in Ziffer 4 geregelt ist. Da der Begriff der Garantie im Kontext von Ziffer 2 des Vertrags nicht benutzt wird, spricht dies dagegen, dass die Parteien eine solche dennoch vereinbaren wollten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch aus Ziffer 4 des Vertrags keinen Zahlungsanspruch herleiten, da dieser allein die Sachmangelhaftung regelt.<\/li>\n<li>In Ziffer 4 hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>4.) Service and Warranty<\/li>\n<li>a) E warrants that PRODUCT supplied as well as material and parts integrated into PRODUCT shall be<\/li>\n<li>\u2022 free from either patent or latent defects in material, design and workmanship,<\/li>\n<li>\u2022 of the kind and quality described in any agreed descriptions, specifications or Agreement.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang wird zwar ausdr\u00fccklich der Begriff der Garantie verwendet. Genannt werden sodann jedoch ausschlie\u00dflich Sachm\u00e4ngel.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSofern unter dem ersten Punkt von \u201epatent or latent defects\u201c die Rede ist, sind damit \u201eoffenkundige oder verborgene M\u00e4ngel\u201c gemeint. Der Begriff \u201epatent\u201c kann als Substantiv mit dem deutschen \u201ePatent\u201c \u00fcbersetzt werden, hat jedoch in der hier gew\u00e4hlten Verwendung als Adjektiv die Bedeutung \u201eoffenkundig, offensichtlich\u201c.<\/li>\n<li>Allein diese \u00dcbersetzung ist im vorliegenden Zusammenhang sinnvoll. Der Sache nach geht es in Ziffer 4 um \u201eService und Warranty\u201c, also um \u201eService und Garantie\u201c. Diese sind notwendig, sofern eines der streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone defekt ist, also einen Sachmangel aufweist. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen, die dem K\u00e4ufer Gew\u00e4hrleistungsrechte einr\u00e4umen, r\u00e4umt der Vertrag eine Garantie \u2013 also eine unbedingte Einstandspflicht \u2013 bei Sachm\u00e4ngeln ein, die sowohl Material-, Konstruktions- als auch Verarbeitungsfehler umfassen, siehe Ziffer 4 a), erster Punkt des Vertrags. Daneben m\u00fcssen die Mobiltelefone der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, siehe Ziffer 4 a), zweiter Punkt des Vertrags. Auch damit sind allein Sachm\u00e4ngel betroffen. Denn nur in diesem Fall macht die unter Ziffer 4 b) getroffene Regelung Sinn, dass Verbraucher sich im Falle eines Mangels direkt an den Hersteller A wenden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Den Begriff \u201epatent\u201c hier mit \u201ePatent\u201c zu \u00fcbersetzen, erscheint hingegen nicht sinnvoll. Zum einen ist nicht klar, was ein \u201epatent defect\u201c \u00fcberhaupt sein soll. Selbst wenn man darin einen Rechtsmangel in Form einer Patentverletzung sehen sollte, ist nicht klar, wie ein solcher Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehler umfassen k\u00f6nnte. Auch Ziffer 4 b) w\u00fcrde dann keinen Sinn machen, weil sich Endverbraucher nicht wegen einer Patentverletzung an den durch A bereitgestellten Service wenden w\u00fcrden. Sie w\u00fcrden einen solchen schlichtweg nicht bemerken.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Begr\u00fcndung einer Garantie kann auch nicht aus einer Zusammenschau von Ziffer 4. a) mit Ziffer 2. a) hergeleitet werden. Ziffer 4. a) sieht im zweiten Punkt vor, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit entsprechen m\u00fcssen. Damit ist jedoch aus den oben genannten Gr\u00fcnden allein die Beschaffenheit der Sache an sich gemeint, und keine damit verbundenen Rechte oder Rechtsverletzungen. Daf\u00fcr spricht zudem, dass Ziffer 4. a) im zweiten Punkt nur die Beschaffenheit der Art und G\u00fcte (\u201ekind and quality\u201c) spezifiziert, worunter ausschlie\u00dflich Sach-, aber keine Rechtsm\u00e4ngel gefasst werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Verletzung von Schutzrechten gilt vielmehr Ziffer 7 als spezielle, die allgemeinen im Vertrag getroffenen Regelungen verdr\u00e4ngende Vereinbarung. Denn darin sind explizit Anspr\u00fcche und Klagen gegen die Kl\u00e4gerin wegen der Verletzung unter anderem von Patenten aufgef\u00fchrt. Insofern kann die in Ziffer 2. a) genannte Zahlungspflicht f\u00fcr Lizenzen (\u201eroyalties\u201c) nicht als Beschaffenheitsangabe im Sinne der Ziffer 4. des Vertrags angesehen werden, f\u00fcr die die Beklagte eine unbedingte Einstandspflicht h\u00e4tte.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch aus Ziffer 7 des Vertrags keinen Zahlungsanspruch herleiten, da dieser zum einen im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und sie den in Ziffer 7 a) (i) und (ii) statuierten Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.<\/li>\n<li>In Ziffer 7 hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>7.) Indemnification<\/li>\n<li>a) In the event of a claim or a suit against D and\/or against direct or indirect clients of D, alleging that PRODUCT furnished by E constitutes an infringement of patent [\u2026] E shall defend and indemnify D regarding all claims determined by the competent court provided that<\/li>\n<li>(i) D notifies E in writing within fourteen (14) calendar days of any such claim,<\/li>\n<li>(ii) D shall not act in any way that has a legal impact but shall leave E sole control of the defence and all related settlement negotiations.<\/li>\n<li>Der Vertrag sieht in Ziffer 7 eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten vor f\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin sich \u2013 unter anderem \u2013 einem Anspruch oder einer Klage wegen einer Patentverletzung ausgesetzt sieht. Die Freistellungsverpflichtung gilt dann f\u00fcr alle Anspr\u00fcche, die das zust\u00e4ndige Gericht festsetzt. Sie steht dabei unter dem Vorbehalt, dass die Kl\u00e4gerin die in den Ziffer (i) und (ii) festgehaltenen Obliegenheiten erf\u00fcllt. Diese Obliegenheiten werden dadurch statuiert, dass ein Freistellungsanspruch nur unter bestimmten, in den in Ziffer (i) und (ii) beschriebenen Voraussetzungen (eingeleitet\u00a0 durch \u201eprovided that\u201c, \u201evorausgesetzt, dass\u201c) vorliegt.<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen f\u00fcr den Freistellungsanspruch liegen nicht vor. Zum einen wurde gegen die Kl\u00e4gerin kein Anspruch bzw. eine Klage wegen Patentverletzung erhoben und damit auch nicht gerichtlich durchgesetzt (siehe unten, Ziffer aa)). Zum anderen hat die Kl\u00e4gerin die ihr in Ziffer 7. a) auferlegten Obliegenheiten nicht erf\u00fcllt (siehe unten, Ziffer bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie von der C gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Nachzahlungsanspr\u00fcche stellen keine Anspr\u00fcche oder eine Klage wegen Patentverletzung dar. Sie finden ihren Ursprung zwar in dem Umstand, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone kompatibel mit dem AAC-Standard sind. Sie sind von der Kl\u00e4gerin jedoch freiwillig, bzw. auf der Grundlage von mit der C bestehenden Vertragsbeziehungen gezahlt worden und beruhen damit auch nicht auf einem gerichtlich festgestellten Anspruch. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Freistellung nach Ziffer 7 a) liegen damit nicht vor.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus auch den in Ziffer 7 a) (i) und (ii) statuierten Obliegenheiten nicht nachgekommen.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nNach Ziffer 7. a) (i) oblag es der Kl\u00e4gerin, die Beklagte \u00fcber eine von Dritten geltend gemachte Patentverletzung binnen 14 Tagen zu informieren. Dies ist nicht geschehen.<\/li>\n<li>Die inhaltlichen Anforderungen an die in Ziffer 7. a) (i) genannte, gegen\u00fcber der Beklagten als Verk\u00e4uferin zu machende Mitteilung muss im Kontext mit Ziffer 7. a) (ii) gesehen werden. Letzterer sieht vor, dass die Kl\u00e4gerin nicht in einer Weise t\u00e4tig wird, die rechtliche Auswirkungen hat, sondern der Beklagten die alleinige Kontrolle \u00fcber die Verteidigung und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen \u00fcberl\u00e4sst. Vor diesem Hintergrund muss die in Ziffer 7 a) (i) genannte Mitteilung derart erfolgen, dass der Beklagten eine \u00dcbernahme der Verteidigung \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist. Das war nicht der Fall.<\/li>\n<li>Zwar teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mit, dass es einen \u201eRechtsmangel aus Projektgesch\u00e4ft A XXX\u201c (Anlage K5) gebe, aber sie wies in diesem Zusammenhang nur allgemein darauf hin, dass das \u201ebezogene Smartphone der Marke A XXX (XXX), als patentbetroffen und nicht lizensiert gekennzeichnet\u201c sei. Damit wurde keine konkrete Patentverletzung genannt. Zwar impliziert der von C geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren, dass Angebot und Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone eine Patentverletzung darstellen, sie lassen jedoch offen, welche Patente betroffen sind. Allein die Nennung des AAC-Standards reicht dazu nicht aus. Die Mitteilung l\u00e4sst \u00fcberhaupt jeglichen konkreten Verweis auf die Korrespondenz mit der C vermissen. Es hei\u00dft darin allein, dass die C eine Buchpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt habe und \u201e[m]it E-Mail vom 10. 12.2020 [\u2026] ihre Forderungen begr\u00fcndet\u201c habe. Die Forderungen werden nicht n\u00e4her konkretisiert, sondern allein um Mitteilung dahingehend gebeten, ob rechtlich erhebliche Einwendungen bestehen. Durch eine derartige Mitteilung wurde die Beklagte jedenfalls nicht in die Lage versetzt, die Verteidigung zu \u00fcbernehmen.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nSelbst wenn man das Schreiben vom 17. Dezember 2020 als hinreichend im Sinne von Ziffer 7. a) (i) ansehen w\u00fcrde, hat die Kl\u00e4gerin die ihr nach Ziffer 7 a) (ii) obliegende \u00dcbergabe der Kontrolle der Verteidigung an die Beklagte nicht vollzogen. Schlie\u00dflich hat die von der Kl\u00e4gerin gemachte Mitteilung die Beklagte aus den oben unter Ziffer aa) genannten Gr\u00fcnden nicht in die Lage versetzt, die Kontrolle \u00fcber die Verteidigung zu \u00fcbernehmen.<\/li>\n<li>Doch selbst wenn man von dem Erfordernis der \u00dcbergabe der Kontrolle absehen w\u00fcrde bzw. die von der Kl\u00e4gerin gemachte Mitteilung dazu als ausreichend ansehen w\u00fcrde, scheitert ein Anspruch gegen\u00fcber der Beklagten zumindest daran, dass die Kl\u00e4gerin sich in einer Art und Weise verhalten hat, die rechtliche Auswirkungen hatte und damit der in Ziffer 7 a) (i) festgehaltenen Obliegenheit zuwider handelte. Schlie\u00dflich beglich sie die Nachzahlungsforderung der C und nahm der Beklagten damit jegliche M\u00f6glichkeit, die Verteidigung bzw. die \u00dcbernahme von Vergleichsverhandlungen zu \u00fcbernehmen.<\/li>\n<li>Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine Frist setzte, die diese hat verstreichen lassen. Ziffer 7 a) (i) des Vertrags regelt allein, innerhalb welcher Frist die Kl\u00e4gerin einen gegen sie geltend gemachten Anspruch gegen\u00fcber der Beklagten anzeigen muss. Eine wiederum von der Beklagten einzuhaltende Frist enth\u00e4lt die Vertragsklausel nicht. Dies ist dadurch erkl\u00e4rlich, dass es sich um eine Obliegenheit der Kl\u00e4gerin handelt, nicht der Beklagten. Insofern kann eine solche auch nicht im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung statuiert werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Vertrag bietet f\u00fcr einen Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auf R\u00fcckzahlung des an die C gezahlten Betrags im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung nach \u00a7 133, 157 BGB keinen Raum.<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ist zun\u00e4chst eine zu f\u00fcllende L\u00fccke der vertraglichen Regelung, die vorliegt, sofern die Parteien einen Punkt \u00fcbersehen oder wenn sie ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses f\u00fcr nicht regelungsbed\u00fcrftig hielten, sich diese Annahme nachtr\u00e4glich aber als unzutreffend herausstellt (Jauernig\/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB \u00a7 157 Rn. 2). Daran fehlt es hier bereits.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Parteien haben mit den vertraglichen Vereinbarungen eine abschlie\u00dfende Regelung f\u00fcr Sach- als auch Rechtsm\u00e4ngel getroffen. Die Rechte bei dem Vorliegen von Sachm\u00e4ngeln sind umfassend in Ziffer 4 geregelt, siehe oben, Ziffer 1. b). Sofern Rechtsm\u00e4ngel betroffen sind, findet sich dazu eine Grundlage f\u00fcr einen Freistellungsanspruch zumindest bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Ziffer 7 des Vertrags. Eine Regelungsl\u00fccke f\u00fcr Zahlungsanspr\u00fcche von Patentlizenzierungsgesellschaften besteht nicht. Selbst wenn man die hier von C festgestellten \u201eaudit findings\u201c nicht als unter den Anwendungsbereich der Ziffer 7 des Vertrags fallend ansieht, finden diese ihren Ursprung in dem bei Gefahr\u00fcbergang vorliegenden Rechtsmangel, und zwar der fehlenden Lizenznahme der Beklagten f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone. F\u00fcr diese stellt Ziffer 7 des Vertrags jedoch eine abschlie\u00dfende Regelung dar.<\/li>\n<li>Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass es sich bei dem Vertrag um AGB handelt. Eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ist zwar auch bei solchen Vertr\u00e4gen m\u00f6glich, f\u00fcr deren Inhalt AGB ma\u00dfgeblich sind; wobei kein Widerspruch zwischen der in \u00a7 305c Abs. 2 BGB bestehenden Unklarheitenregel und erg\u00e4nzender Vertragsauslegung besteht. Denn die Unklarheitenregel zielt auf die Auslegung vorhandener AGB-Klauseln ab, die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung hingegen auf Schlie\u00dfung der L\u00fccke, die in einem Vertrage durch das Fehlen von AGB-Klauseln entstanden ist (M\u00fcKoBGB\/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB \u00a7 305c Rn. 65). Selbst wenn man davon ausginge, dass Ziffer 7 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin als Verwenderin der AGB dahingehend auszulegen w\u00e4re, dass auch der Fall fehlender Lizenznahme umfasst w\u00e4re, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin dennoch an die von ihr selbst in Ziffer a) (i) und (ii) festgehaltenen Obliegenheiten gebunden. Da sie diese Obliegenheiten nicht erf\u00fcllt hat (siehe oben, Ziffer 1. c) bb)), kann sie selbst bei einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung keine Rechte aus Ziffer 7 des Vertrags f\u00fcr sich herleiten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass im Zeitpunkt des Gefahr\u00fcbergangs, also der Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone, ein Rechtsmangel auf Grund der bereits zwischen der Kl\u00e4gerin und der C bestehenden Vertragsbeziehungen nicht bestand. F\u00fcr den Fall gilt im erst-Recht-Schluss, dass die Kl\u00e4gerin aus dem Vertrag keine Rechte gegen die Beklagte herleiten kann.<\/li>\n<li>Dieses Ergebnis ist auch nicht deshalb unbillig, weil sich die Kl\u00e4gerin mit der Begleichung der Nachforderung seitens C rechtskonform verhalten wollte. Ihr w\u00e4re es unbenommen gewesen, einen derartigen Fall in ihre AGB mit aufzunehmen. Dazu h\u00e4tte es gar keiner konkreten Nennung der C bedurft. Vielmehr w\u00e4re es ausreichend gewesen, einem m\u00f6glichen Vertragspartner ausdr\u00fccklich die Zahlung von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 entstandener oder eventuell noch entstehender Lizenzgeb\u00fchren aufzub\u00fcrden. Das hat sie nicht getan.<\/li>\n<li>Auch der Umstand, dass zwischen C und der Kl\u00e4gerin bereits langj\u00e4hrige vertragliche Beziehungen bestanden und die Kl\u00e4gerin daher bem\u00fcht war, eine schnelle und ihr kosteng\u00fcnstig erscheinende L\u00f6sung herbeizuf\u00fchren, \u00e4ndert an diesem Umstand nichts. H\u00e4tte sie f\u00fcr den Fall, dass im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen mit einer Lizenzierungsgesellschaft Geb\u00fchren nachzuzahlen sind, einen unbedingten Ersatzanspruch seitens der Beklagten gewollt, h\u00e4tte sie diesen so in den Vertrag mit aufnehmen m\u00fcssen. Da dies nicht geschehen ist und ein Anspruch allein f\u00fcr die gerichtliche Feststellung von Anspr\u00fcchen aus Patentverletzung geregelt wurde, muss sie sich an den vertraglichen Regelungen \u2013 die sie selbst vorgegeben hat \u2013 festhalten lassen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie allgemeinen gesetzlichen Gew\u00e4hrleistungsrechte nach \u00a7\u00a7 433, 435, 437 BGB sind wegen der im Vertrag getroffenen Regelungen ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Die gesetzlichen Gew\u00e4hrleistungsrechte sind abdingbar (M\u00fcKoBGB\/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB \u00a7 439 Rn. 38). Aus den in Ziffer 2. genannten Gr\u00fcnden haben die Parteien \u2013 zumindest in dem hier interessierenden Umfang \u2013 eine abschlie\u00dfende Regelung getroffen und die gesetzlichen Vorschriften im \u00dcbrigen abbedungen.<\/li>\n<li>Doch selbst wenn der Anwendungsbereich der \u00a7\u00a7 434 ff. BGB er\u00f6ffnet w\u00e4re, w\u00fcrden die Voraussetzungen im Einzelnen nicht vorliegen.<\/li>\n<li>Geht man davon aus, dass zum Zeitpunkt des Gefahr\u00fcbergangs ein Rechtsmangel im Sinne von \u00a7 435 vorlag, weil die streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone nicht lizenziert und damit patentverletzend waren, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine Frist zur Nacherf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB Abs. 1 setzen m\u00fcssen. Das ist hier jedoch nicht geschehen, da es an einer Bestimmung des Leistungsverlangens seitens der Kl\u00e4gerin fehlt. Ohne konkretes Leistungsverlangen, ohne Hinweis auf diejenige Unzul\u00e4nglichkeit im Stand der Leistungserbringung, die der Gl\u00e4ubiger behoben sehen will, ist die Fristsetzung gegenstands- und wirkungslos (M\u00fcKoBGB\/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB \u00a7 281 Rn. 42).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin solches Leistungsverlangen kann dem Schreiben der Kl\u00e4gerin an die Beklagte vom 17. Dezember 2020 (Anlage K5) nicht entnommen werden. Darin weist die Kl\u00e4gerin lediglich darauf hin, dass sie die Beklagte vorsorglich f\u00fcr alle aus dem Rechtsmangel entstehenden Sch\u00e4den f\u00fcr haftbar halte. Ferner findet sich darin lediglich die Bitte, Informationen bez\u00fcglich einer eventuell bereits bestehenden Lizenzierung bereitzustellen. Das Schreiben beinhaltet keinen Hinweis darauf, dass die Kl\u00e4gerin die von ihr geltend gemachte Unzul\u00e4nglichkeit \u2013 die fehlende Lizenzierung \u2013 von der Beklagten behoben sehen m\u00f6chte. Erkennbar ist allein die Absicht, selbst an die C zu zahlen und sich vorab danach zu erkundigen, ob sie der Zahlungspflicht gegen\u00fcber der C etwas entgegen halten kann. Eine Aufforderung zur Nachbesserung kann dem nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEtwas anderes l\u00e4sst sich auch den Umst\u00e4nden nicht entnehmen. Insofern liegt hier kein dem von der Kl\u00e4gerin zitierten Fall des Bundesgerichtshofs Bauschuttsortieranlage (BGH, Urteil vom 24. 10. 2000 &#8211; X ZR 15\/98, in GRUR 2001, 407) vergleichbarer Fall vor. Der Bundesgerichtshof hatte in dem Fall von dem Erfordernis einer ausdr\u00fccklichen Aufforderung zur Nachbesserung abgesehen, weil sich den Umst\u00e4nden eine endg\u00fcltige und ernsthafte Erf\u00fcllungsverweigerung der Schuldnerin entnehmen lie\u00df. In seinem solchen Fall w\u00e4re \u2013 so der Bundesgerichtshof \u2013 eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine nutzlose F\u00f6rmlichkeit gewesen. Inzwischen ist dieser Fall in \u00a7 281 Abs. 2 BGB ausdr\u00fccklich geregelt. Eine ernsthafte und endg\u00fcltige Erf\u00fcllungsverweigerung liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor und wurde von der Kl\u00e4gerin auch nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>Die sp\u00e4tere, am 3. Februar 2021 vom Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin gesetzte Frist (Anlage B2) ging ins Leere, weil die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt bereits die von der C geforderte Nachzahlung beglichen und damit den Mangel bereits behoben hatte.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>B<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1 GKG auf bis 27.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3405 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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