{"id":9582,"date":"2025-02-05T13:22:50","date_gmt":"2025-02-05T13:22:50","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9582"},"modified":"2025-02-02T13:26:10","modified_gmt":"2025-02-02T13:26:10","slug":"4a-o-50-21-endlosriemen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9582","title":{"rendered":"4a O 50\/21 &#8211; Endlosriemen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3403<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. April 2023, Az. 4a O 50\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nEndlosriemen, mit elastomerem Riemenk\u00f6rper und darin eingebettetem lasttragenden Kord, wobei der Kord mehrere Garne umfasst, die jeweils \u00fcber eine erste Drehung entsprechend einem ersten Drehungskoeffizienten und einer ersten Drehrichtung verf\u00fcgen, und besagter Kord \u00fcber eine der ersten Drehung gegenl\u00e4ufige zweite Drehung entsprechend einem zweiten Drehungskoeffizienten verf\u00fcgt, wobei erster und zweiter Drehungskoeffizient in einem Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten gr\u00f6\u00dfer 1,5 stehen, wobei der zweite Drehungskoeffizient bei gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 liegt<\/li>\n<li>\nim Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, die f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n\uf02d zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h\u00f6chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Juni 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, &#8211; preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n\uf02d es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>\n4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/li>\n<li>\n5. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juni 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>\nIV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in der Hauptsache vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.500.000,00. Daneben sind die Ausspr\u00fcche zur Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziffern I.1., I.4. und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.105.000. Die Ausspr\u00fcche zur Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2 und I.3 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 350.000. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 861 XXA B1 (Anlagen K4\/K4a; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, sowie die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus auf Vernichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, welches am 24. M\u00e4rz 2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t US 88XXB vom 24. M\u00e4rz 2005 angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 10. Mai 2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent wurde unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt (vergleiche Registerauszug des DPMA, Anlage K5).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob am 29. Oktober 2021 gegen den deutschen Teil des Klagepatents im Umfang der Patentanspr\u00fcche 1 und 3 bis 13 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht. Eine Entscheidung hierauf erging bisher noch nicht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht in dem vorliegenden Rechtsstreit den Patentanspruch 1 nach dem im Nichtigkeitsverfahren gestellten Hilfsantrag (vgl. Anlagen K34\/ K34a) geltend, welcher in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt lautet:<\/li>\n<li>\n\u201e1. Endlosriemen (10, 26, 32) mit elastomerem Riemenk\u00f6rper (12) und darin eingebettetem lasttragenden Kord (22), wobei der Kord (22) mehrere Garne (2) umfasst, die jeweils \u00fcber eine erste Drehung entsprechend einem ersten Drehungskoeffizienten und einer ersten Drehrichtung verf\u00fcgen, umfasst und \u00fcber eine der ersten Drehrichtung gegenl\u00e4ufige zweite Drehung entsprechend einem zweiten Drehungskoeffizienten verf\u00fcgt, dadurch gekennzeichnet, dass erster und zweiter Drehungskoeffizient in einem Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten gr\u00f6\u00dfer 1,5 stehen, wobei der zweite Drehungskoeffizient bei gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 liegt.<\/li>\n<li>\nDieser Anspruch entspricht der Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 4 der derzeit erteilten Fassung des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren, lediglich als Insbesondere-Antrag geltend gemachten Unteranspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift sowie auf die Anlagen K34 \/ 34a verwiesen.<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend dargestellte Figur 1 des Klagepatents zeigt einen Querschnitt durch einen Keilrippenriemen (10) gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform des Klagepatents, der einen Abschnitt eines elastomeren Hauptriemenk\u00f6rpers (12), mit einem lasttragenden Kord (22) beinhaltet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie nachfolgend dargestellte Figur 7 zeigt eine schematische Seitenansicht eines lasttragenden Kords (22) zur Verst\u00e4rkung eines Gummiverbundartikels gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform des Klagepatents:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind Tochtergesellschaften der B AG. Die Beklagte zu 2) ist zu 94,86 % Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Seit dem 26. September 2019 besteht zwischen den beiden Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) ist verantwortlich f\u00fcr die Herstellung sowie den Vertrieb von Riemen und Antriebssystemen aus Gummi und Kunststoff, auch im Verbund mit anderen Werkstoffen, Rollen und Riemenscheiben sowie Komplettsystemen f\u00fcr Antrieb und Transport. Die Beklagte zu 2) ist verantwortlich f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von technischen Artikeln aller Art aus nat\u00fcrlichem oder synthetischen Kautschuk, Kunststoff oder sonstigen Rohstoffen. Ausweislich des Handelsregisters ist Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2) \u201edie Herstellung und der Vertrieb von technischen Artikeln aller Art aus nat\u00fcrlichem oder synthetischen Kautschuk, Kunststoff oder sonstigen Rohstoffen, die \u00dcbernahme von kaufm\u00e4nnischen und technischen Dienstleistungen aller Art sowie die Beteiligung an Unternehmen aller Art.\u201c Weiter hei\u00dft es: \u201eIhren Unternehmensgegenstand kann die Gesellschaft selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) stellt in der Bundesrepublik Deutschland Keilrippenriemen, u.a. mit den Bezeichnungen \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c (nachfolgend insgesamt als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c bezeichnet) her.<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung werden im Folgenden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bildlich dargestellt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie nachfolgende Abbildung zeigt eine Seitenansicht einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, in der mehrere lasttragende Korde eingebettet sind (Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden in der Bundesrepublik Deutschland u.a \u00fcber verschiedene Onlineh\u00e4ndler, wie etwa https:\/\/www.F.de\/, https:\/\/www.G.de\/, https:\/\/www.H.de, https:\/\/www.I.de und https:\/\/www.J.de zum Verkauf angeboten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagten in Gesch\u00e4ftsbeziehung zu den Betreibern dieser Webseiten stehen.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus bietet die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer eigenen Webseite https:\/\/www.K.com\/L zum Verkauf an.<\/li>\n<li>\n\u00dcber die Webseite der Beklagten zu 2) (https:\/\/www.M.com\/de\/) gelangt man durch Anklicken mehrerer Verkn\u00fcpfungen zur Webseite der Beklagten zu 1). Beide Webseiten weisen ein einheitliches \u201eCorporate Design\u201c auf.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents \u2013 in der Fassung des Hilfsantrags \u2013 Gebrauch. Hinsichtlich der Merkmale, wonach der erste und der zweite Drehungskoeffizient in einem Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten gr\u00f6\u00dfer 1,5 stehen und wobei der zweite Drehungskoeffizient bei gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 liegt, behauptet sie, dass das Verh\u00e4ltnis der jeweiligen ersten und zweiten Drehungskoeffizienten bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gr\u00f6\u00dfer als 1,5 sei. Mit der Klageschrift hat sie hierzu zun\u00e4chst eine Tabelle aus einem von ihr beauftragten Pr\u00fcfbericht (Anlage K 22) vorgelegt.<\/li>\n<li>\nW\u00e4hrend des laufenden Rechtsstreits seien weitere Messungen (Anlage K31) \u2013 diesmal unter Verwendung der in Absatz [0030] des Klagepatents genannten Formel \u2013 durchgef\u00fchrt worden. Auch hiernach sei das Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten Drehungskoeffizienten bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gr\u00f6\u00dfer als 1,5. Es betrage bei den einzelnen Produkten zwischen 1,79 und 3,30. Der zweite Drehungskoeffizient sei jeweils gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Tabelle 4, Seite 4 der Anlage K31 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) sei hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche neben der Beklagten zu 1) passivlegitimiert. Als Mutterunternehmen der Beklagten zu 1) m\u00fcsse sie sich deren Verletzungshandlungen zurechnen lassen, da sie in diese eingebunden sei. Aufgrund ihres sich aus dem Handelsregister ergebenden Gesellschaftszwecks begreife sie sich selbst als Entwickler, Hersteller und Lieferant von Antriebsriemen und sei ma\u00dfgeblich im Gesch\u00e4ftsbereich der Beklagten zu 1) involviert. Auf ihren jeweiligen Webseiten seien die Beklagten so eng miteinander verflochten, dass eine Unterscheidung kaum m\u00f6glich sei. Die Beklagte zu 1) werde als fester Bestandteil der Konzernstruktur der Beklagten zu 2) dargestellt und die Produkte der Beklagten zu 1) seien direkt \u00fcber die Webseite der Beklagten zu 2) erreichbar. Dies stelle eine unternehmensbezogene Information und zugleich Werbung dar.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent werde sich zudem im Nichtigkeitsverfahren jedenfalls in der Fassung der gestellten Hilfsantr\u00e4ge im Hinblick auf die Entgegenhaltungen JP H5-83XXD (\u201eO\u201c = E1; vorgelegt als Anlage B2 \/ B2a; nachfolgend: E1), US 6,689,XXE B2 (\u201cP\u201d = E2; vorgelegt als Anlage B3 \/ B3a; nachfolgend: E2), JP 2003\/194XXF A (\u201eQ.\u201d = E3; vorgelegt als Anlage B4 \/ B4a; nachfolgend: E3) US 4,083,XXG A (\u201eR\u201c, E4 im Nichtigkeitsverfahren, vorgelegt als Anlage K32; nachfolgend: E4) als rechtsbest\u00e4ndig erweisen und aufrechterhalten werden, weshalb der Rechtsstreit nicht auszusetzen sei.<\/li>\n<li>\nDie Entgegenhaltung E1 offenbare nicht das Merkmal des Anspruchs 1 des Klagepatents, wonach der erste und der zweite Drehungskoeffizient in einem Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten gr\u00f6\u00dfer 1,5 stehen. Sie offenbare keinen Drehungskoeffizienten, sondern einen Verdrehungsfaktor (\u201etwist factor\u201c). Diese Begriffe d\u00fcrften nicht gleichgesetzt werden. Zudem sei die Berechnung der Beklagten betreffend den Verdrehungsfaktor falsch. Setze man den ersten Verdrehungsfaktor mit dem zweiten Verdrehungsfaktor ins Verh\u00e4ltnis und bilde aus diesen beiden Werten einen Drehungskoeffizienten, so erg\u00e4ben sich Werte unterhalb von 1,5, sodass das Merkmal nicht erf\u00fcllt sei.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der Entgegenhaltung E2 verwendeten die Beklagten unzul\u00e4ssigerweise zwei Ausf\u00fchrungsbeispiele kombiniert, die jedoch jeweils f\u00fcr sich zu betrachten seien. Dar\u00fcber hinaus verwendeten sie hinsichtlich des Verh\u00e4ltnisses der Drehungskoeffizienten zueinander unzul\u00e4ssigerweise Minimal- und Maximalwerte, was jedoch dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns widerspreche.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich offenbare die Entgegenhaltung E3 schon nicht die Merkmale einer ersten und zweiten Drehung im Sinne des Klagepatents, da lediglich von \u201eaufw\u00e4rts\u201c und \u201eabw\u00e4rts\u201c gesprochen werde. Auch enthalte keines der Ausf\u00fchrung- und Vergleichsbeispiele ein Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten Drehungskoeffizienten von gr\u00f6\u00dfer als 1,5.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit der Klageschrift vom 3. Mai 2021 urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung des erteilten Anspruchs 1 und des Unteranspruchs 3 des Klagepatents zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu verurteilen.<\/li>\n<li>\nMit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 hat sie die Klageantr\u00e4ge entsprechend dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag des Nichtigkeitsverfahrens angepasst. Ferner hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. M\u00e4rz 2023 den Vernichtungsantrag zu Ziffer I. 4. zur\u00fcck genommen, soweit dieser gegen die Beklagte zu 2) gerichtet war. Sie beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>\nHilfsweise beantragt sie,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nEndlosriemen, mit elastomerem Riemenk\u00f6rper und darin eingebettetem lasttragenden Kord, wobei der Kord mehrere Garne umfasst, die jeweils \u00fcber eine erste Drehung entsprechend einem ersten Drehungskoeffizienten und einer ersten Drehrichtung verf\u00fcgen, und besagter Kord \u00fcber eine der ersten Drehung gegenl\u00e4ufige zweite Drehung entsprechend einem zweiten Drehungskoeffizienten verf\u00fcgt, wobei erster und zweiter Drehungskoeffizient in einem Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten gr\u00f6\u00dfer 1,5 stehen<br \/>\nim Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\ninsbesondere, wenn es sich bei den Endlosriemen um Keilrippenriemen handelt,<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>\nwenn der zweite Drehungskoeffizient bei gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 liegt;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, die f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h\u00f6chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Juni 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, &#8211; preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/li>\n<li>\n5. die Beklagten zu verurteilen, die vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\nI. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juni 2017 begangenen, Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise,<\/li>\n<li>\nden Rechtsstreit bis rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens betreffend das Klagepatent EP 1 861 XXA B1auszusetzen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, dass jedenfalls die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert sei. Diese sei in keiner patentrechtlich relevanten Weise an einer Verletzungshandlung beteiligt. Sie nehme keinen Einfluss auf das Produktportfolio, Produktdesign oder die Produktherstellung der Beklagten zu 1). Weder aus dem Gesellschaftszweck der Beklagten zu 2) noch aus der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der beiden Beklagten lasse sich eine patentrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) f\u00fcr etwaige Verletzungshandlungen durch die Beklagte zu 1) konstruieren.<\/li>\n<li>\nFerner sei der Anspruch 1 des Klagepatents nicht verletzt. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verletzung der Merkmale, wonach der erste und zweite Drehungskoeffizient in einem Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiter gr\u00f6\u00dfer 1,5 stehen und der zweite Drehungskoeffizient bei gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 liegen m\u00fcsse, sei unschl\u00fcssig. Eine Verwirklichung dieser Merkmale werde mit Nichtwissen bestritten. Bei der in Absatz [0030] des Klagepatents genannten Formel handele es sich um eine Legaldefinition des Drehungskoeffizienten. Mithin sei diese auch zwingend bei der Berechnung des Drehungskoeffizienten hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einzusetzen gewesen. Auch dar\u00fcber hinaus sei das von der Kl\u00e4gerin angewendete Messverfahren nicht geeignet, zuverl\u00e4ssige oder belastbare Ergebnisse hervorzubringen.<br \/>\nHinsichtlich der mit der Replik vorgelegten Testergebnisse sind die Beklagten der Auffassung, dass diesen kein Beweiswert zukomme. Die \u00fcberreichten Messungen b\u00f6ten keine Gewissheit. Dies werde auch dadurch best\u00e4tigt, dass die Ergebnisse der ersten und zweiten Messung um mindestens einen Faktor 2 auseinanderl\u00e4gen. Die Beklagten behaupten, dass das verwendete Pr\u00fcfinstitut nicht unparteilich sei, die Messung nicht fachm\u00e4nnisch durchgef\u00fchrt und die Messwerte, die in die Formel eingestellt wurden, nicht korrekt ermittelt worden seien.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich sei, so die Beklagten, der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das vor dem Bundespatentgericht gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent sei \u2013 auch in der Fassung des nunmehr vorgelegten Hilfsantrages \u2013 durch die Entgegenhaltungen E1, E2 und E3 im Stand der Technik in allen Merkmalen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>\nZwar sei der von der E1 genannte Verdrehungsfaktor geringf\u00fcgig von einem Drehungskoeffizienten zu unterscheiden. Allerdings sei das im Klagepatent angegebene Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten Drehungskoeffizienten mit dem in der E1 angegebenen Verdrehungsfaktor identisch. Das Verh\u00e4ltnis von beiden betrage 2,33, weshalb es lediglich erforderlich sei, den zweiten Drehungskoeffizienten leicht zu erh\u00f6hen, um zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen. Dies gelte auch zumal der Fachmann der E1 keine kritische Relevanz eines Drehungskoeffizienten von 1,8 entnehme, zumal in der Figur 3 der Druckschrift die wiedergegebenen Messpunkte mit Linien verbunden sein, aus denen sich f\u00fcr den zweiten Drehungskoeffizienten Werte von 1,85, 1,9 oder 2,0 erg\u00e4ben.<\/li>\n<li>\nDie E2 offenbare f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der Drehungskoeffizienten zueinander einen Bereich von 0,43 bis 2,19. Dieser Bereich ergebe eine \u00dcberschneidung mit dem im Anspruchs 1 vorgegebenen Bereich von mindestens 1,5. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu solchen Bereichs\u00fcberschneidungen werde durch den Bereich auch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verh\u00e4ltnis der Drehungskoeffizienten von gr\u00f6\u00dfer 1,5 erfasst.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich zeige die E3 s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents. Insbesondere offenbare diese f\u00fcr den ersten Drehungskoeffizienten Werte im Bereich von 1,53 bis 5,83 und f\u00fcr den zweiten Drehungskoeffizienten Wert von 1,59 bis 6,12, was f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der beiden Koeffizienten zueinander Werte im Bereich von 0,25 bis 3,66 ergebe, sodass sich eine signifikante \u00dcberlappung mit dem durch das Klagepatent vorgegebenen Bereich von mindestens 1,5 ergebe.<\/li>\n<li>\nJedenfalls fehle es vor dem Hintergrund der E4 an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. M\u00e4rz 2023 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df nach dem Hauptantrag, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche zustehen. Eine Aussetzung im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren kommt vorliegend nicht in Betracht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\n1)<br \/>\nDas Klagepatent (die nachfolgend genannten Abs. ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft einen Endlosriemen, der einen lasttragenden Kord umfasst und insbesondere solche Riemen, bei denen der Kord mehrere verdrehte Garne umfasst, die zum Ausbilden des Kords in einer der ersten Drehung der verdrehten Garne gegenl\u00e4ufigen Richtung miteinander verdreht sind. Ferner betrifft es Verfahren zur Herstellung solcher Riemen (Absatz [0001]).<br \/>\nAus dem Stand der Technik ist bekannt, dass zur Konstruktion von Endlosriemen, und anderen Kautschukverbunderzeugnissen, die einen mehrere Garne umfassenden lasttragenden Kord verwenden, in einem ersten Schritt zum Bilden einer Anzahl verdrehter Garne zun\u00e4chst ein oder mehrere F\u00e4den von Garnen zu verdrehen und sodann in einem zweiten Schritt zum Bilden eines verdrehten oder kablierten Kords die verdrehten Garne miteinander zu verdrehen. Weiter ist bekannt, dass bei derartigen Konstruktionen, die einzelnen Garne w\u00e4hrend der ersten Drehetappe in eine Richtung zu drehen und w\u00e4hrend der zweiten Drehetappe die verdrehten Garne in die gegenl\u00e4ufige Richtung zu verzwirnen. Normalerweise hat es sich bei derartigen f\u00fcr diese Zwecke gedachten Konstruktionen als w\u00fcnschenswert erwiesen, das Verdrehen und Verzwirnen so durchzuf\u00fchren, dass eine ausgeglichene Drehung erreicht wird, d. h. eine Anordnung, bei der ein in einer offenen Schleife gehaltener Kord sich nicht mit sich selbst verdreht. Dies wird z. B. dadurch erreicht, dass der erste und der zweite Drehvorgang so durchgef\u00fchrt werden, dass die Fadenrichtung im gedrehten Kord mit der L\u00e4ngsachse des Kords selbst \u00fcbereinstimmt, und wird durch die Verwendung gleich gro\u00dfer, aber entgegengesetzter Drehungskoeffizienten w\u00e4hrend der ersten und der zweiten Drehung beschrieben (Absatz [0002]). In Absatz [0003] f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass im Bereich der in modernen Multifunktionsanwendungen von Autos eingesetzten Keilrippenriemen die Leistungsanforderungen an deren Biegewechselfestigkeit und Tragf\u00e4higkeit stark zugenommen haben. Das Klagepatent kritisiert, dass h\u00f6hermodulige Kords im Stand der Technik daf\u00fcr bekannt sind, dass sie eine hohe Lasttragef\u00e4higkeit, aber eine relativ schlechte Biegewechselfestigkeit aufweisen. Zwar wurden Versuche unternommen, die Biegewechselfestigkeit von aus solchen Kords gebildeten Riemen zu verbessern, z.B. indem statt verdrehtes Kord geflochtenes Kord verwendet wurde, aber solche Verfahren sind im Allgemeinen teurer und f\u00fchren h\u00e4ufig dazu, dass die Kordfestigkeit insgesamt abnimmt und somit der Wert des Materials geringer wird.<br \/>\nAus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent zwei Druckschriften, die sich mit der L\u00f6sung des dargestellten Problems besch\u00e4ftigen.<br \/>\nSo ist in der US-A-3597303 eine Radialreifenabdeckung beschrieben, bei der die Korde aus Fasern aus Polyvinylalkohol gebildet sind, wobei die Korde mehrere Garne umfassen. Die Garne verf\u00fcgen jeweils \u00fcber eine erste Drehung entsprechend einem ersten Drehungskoeffizienten in einer ersten Drehrichtung und einer der ersten Drehrichtung gleichl\u00e4ufige zweite Drehung entsprechend einem zweiten Drehungskoeffizienten (Absatz [0004]).<br \/>\nDie in Absatz [0005] aufgef\u00fchrte Druckschrift US-A-5521007 offenbart Endlosriemen die einen, in einem elastomeren Riemenk\u00f6rper eingebetteten, lasttragenden Kord umfassen. Der Kord umfasst mehrere Garne, die zum Bilden von Str\u00e4ngen jeweils \u00fcber eine erste Drehung entsprechend einem ersten Drehungskoeffizienten in einer ersten Drehrichtung verf\u00fcgen und die Str\u00e4nge zum Bilden des Kords \u00fcber eine der ersten Drehrichtung gegenl\u00e4ufige zweite Drehung entsprechend einem zweiten Drehungskoeffizienten verf\u00fcgen. Der erste Drehungskoeffizient und der zweite Drehungskoeffizient stehen dabei in einem Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten gr\u00f6\u00dfer oder gleich 1,25.<br \/>\nHiervon ausgehend benennt das Klagepatent weiterhin einen Bedarf an einem hochmoduligen, lasttragenden Kord, etwa f\u00fcr den Einbau in ein Endlosriemen oder ein \u00e4hnliches Kautschukverbunderzeugnis, der ein gutes Gleichgewicht zwischen Lasttragef\u00e4higkeit und Biegewechselfestigkeit aufweist (Absatz [0006]).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Absatz [0007] einen Endlosriemen mit elastomerem Riemenk\u00f6rper und einen darin eingebetteten, lasttragenden Kord \u2013 entsprechend dem Klagepatentanspruch 1 \u2013 vor. Der Kord umfasst mehrere Garne, die jeweils \u00fcber eine erste Drehung entsprechend einem ersten Drehungskoeffizienten und in einer ersten Richtung verf\u00fcgen und der Kord \u00fcber eine der ersten Drehrichtung gegenl\u00e4ufige zweite Drehung entsprechend einem zweiten Drehungskoeffizienten verf\u00fcgen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass erster und zweiter Drehungskoeffizienten in einem Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten von gr\u00f6\u00dfer als 1,5 stehen. Der Endloskraft\u00fcbertragungsriemen soll zweckm\u00e4\u00dfigerweise aus einem Keilrippenriemen, einem Keilriemen, einem flachen Riemen und einem Zahnriemen, in die das lasttragende Kord eingebaut ist, ausgew\u00e4hlt werden.<br \/>\nDer von dem Klagepatent vorgeschlagene Endlosriemen mit eingebetteten lasttragenden Kord l\u00e4sst sich \u2013 in der Fassung des Hilfsantrages im Nichtigkeitsverfahren \u2013 anhand der folgenden Merkmalsgliederung darstellen:<br \/>\n1. Endlosriemen<br \/>\n1.1. mit elastomerem Riemenk\u00f6rper und<br \/>\n2. einem darin eingebetteten lasttragenden Kord,<br \/>\n2.1. wobei der Kord mehrere Garne umfasst, die jeweils \u00fcber eine erste Drehung entsprechend einem ersten Drehungskoeffizienten und einer ersten Drehrichtung verf\u00fcgen, und<br \/>\n2.2. \u00fcber eine der ersten Drehung gegenl\u00e4ufige zweite Drehung entsprechend einem zweiten Drehungskoeffizienten verf\u00fcgt,<br \/>\n3. wobei erster und zweiter Drehungskoeffizient in einem Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten gr\u00f6\u00dfer 1,5 stehen,<br \/>\n2. wobei der zweite Drehungskoeffizient bei gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 liegt.<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df konstruierte Endlosriemen weisen gegen\u00fcber \u00e4hnlichen Riemen, die herk\u00f6mmliche lasttragende Kords verwenden, laut dem Klagepatent eine erheblich verbesserte Biegewechself\u00e4higkeit auf, w\u00e4hrend die Lasttragef\u00e4higkeit im Wesentlichen gleich bleibt (vgl. Absatz [0042]).<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen allein die Merkmale 3 und 4 des Klagepatentanspruchs 1 gem\u00e4\u00df der vorstehend dargestellten Merkmalsanalyse der Auslegung. Das Merkmal 3 besch\u00e4ftigt sich mit dem Verh\u00e4ltnis der Drehungskoeffizienten des verwendeten Garns zueinander. Das Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten Drehungskoeffizienten muss gr\u00f6\u00dfer als 1,5 sein. Das durch den Hilfsantrag eingef\u00fcgte Merkmal 4 lehrt zudem, dass der zweite Drehungskoeffizienten gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 sein muss.<br \/>\nDer Begriff des Drehungskoeffizienten ist in Absatz [0030] erl\u00e4utert. Dieser beschreibt zun\u00e4chst die Begriffe des Garns und des Kords, wie sie auch in dem \u00fcbrigen Klagepatentanspruch Verwendung finden. Ein \u201eGarn\u201c (oder \u201eStrang\u201c oder \u201eZwirn\u201c) bezieht sich dabei auf ein Basisgarn oder Basisgarne, die als Zwischenschritt bei der Bildung eines Kords gefaltet, gedreht, verdreht oder kabliert werden. Der Begriff \u201eKord\u201c bezieht sich auf ein oder mehrere Str\u00e4nge oder Zwirne oder ein oder mehrere Garne, die in einem letzten Schritt zur Bildung des Kords miteinander verdreht, verzwirnt oder kabliert werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird der Begriff des \u201eDrehungskoeffizienten\u201c (englisch: \u201etwist multiplier\u201c) erl\u00e4utert, der klagepatentgem\u00e4\u00df zur Beschreibung des Merkmals Drehung, wie es f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Erfindung gilt, verwendet wird. Er wird im Text des Absatzes [0030] als das Verh\u00e4ltnis der Umdrehungen pro Meter (UPM) oder Umdrehungen pro Inch (UPI) zur Quadratwurzel der Garnnummer definiert. Die Garnnummer ist als das Verh\u00e4ltnis von 5905 zum dtex der F\u00e4den oder das Verh\u00e4ltnis von 5315 zum Denier der F\u00e4den in Gramm pro 9000 m definiert. Unter dtex und Denier, die beide nicht im Klagepatent definiert sind, versteht der Fachmann Einheiten zur Angabe des Gewichts von F\u00e4den je L\u00e4nge.<br \/>\nAbschlie\u00dfend hei\u00dft es im Absatz [0030], dass der Drehungskoeffizient durch folgende Gleichung \u201edefiniert\u201c ist (im englischen Original: \u201ethe following equation defines the twist multiplier\u201c):<\/li>\n<li>\nDie Gleichungen unterscheiden sich demzufolge danach, ob mit der Einheit der Umdrehungen pro Meter (UPM) und mit der Einheit dtex oder Umdrehungen pro Inch (UPI) und der Einheit Denier operiert wird. Das Ins-Verh\u00e4ltnis-Setzen der verschiedenen Variablen der Gleichung funktioniert jedoch bei beiden Einheiten in derselben Weise.<br \/>\nBei diesen mathematischen Gleichungen handelt es um eine Legaldefinition des Begriffs des Drehungskoeffizienten. F\u00fcr die Annahme einer solchen spricht bereits der Wortlaut des Absatzes [0030], wonach der Drehungskoeffizient durch die dort angegebenen Gleichungen \u201edefiniert\u201c wird. Ferner bestimmt der Absatz [0030] die Bedeutung der Komponenten der Gleichung, wie die Garnnummer sowie weitere im Rahmen der Klagepatentschrift verwendete Begriffe, wie z.B. \u201eGarn\u201c oder \u201eKord\u201c. Der Fachmann entnimmt dem insgesamt, dass der Absatz [00030] dazu dient, wesentliche, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Erfindung ma\u00dfgebliche Begriffe f\u00fcr die Auslegung und Ausf\u00fchrung des Klagepatents zu definieren. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent an anderen Stellen der Beschreibung ein anderes Verst\u00e4ndnis des Drehungskoeffizienten als das in Absatz [0030] genannte zu Grunde legt oder aber die Gleichungen nur als eines \u2013 von potentiell mehreren \u2013 geeigneten Analyseverfahren zur Bestimmung der Eigenschaft des Drehungskoeffizienten erw\u00e4hnt (vgl. hierzu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. A, Rn. 61 mwN), bestehen nicht. Der Fachmann wird Absatz [0030] folglich so verstehen, dass erfindungsgem\u00e4\u00df nur eine Ausf\u00fchrungsform sein kann, bei der der Drehungskoeffizient durch die dort aufgef\u00fchrten Gleichungen widergegeben ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 38979, Rn. 57 \u2013 Drehratensensor).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\nWie oben bereits ausgef\u00fchrt, steht zwischen den Parteien allein die Verletzung der Merkmale 3 und 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents (in der Fassung des Hilfsantrages) im Streit. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale ist die Verletzung des Klagepatentanspruchs zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n1)<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal 3 des Anspruchs 1 des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nNach der obigen Auslegung m\u00fcssen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen daran messen lassen, ob die Drehungskoeffizienten der Garne gem\u00e4\u00df der in Absatz [0030] des Klagepatents genannten Definition bestimmbar sind.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat jedenfalls durch den Vortrag in der Replik in ausreichend substantiierter Weise dargelegt, dass unter Verwendung dieser Definition bei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Verh\u00e4ltnis des ersten zum zweiten Drehungskoeffizienten &gt;1,5 betr\u00e4gt. Aus der Tabelle Bl. 112 GA bzw. auf Seite 4 des Pr\u00fcfberichts vom 24. Januar 2022 (Anlage K 31) ergibt sich, welche Probe verwendet wurde, welche Ergebnisse die Messung der einzelnen Drehungskoeffizienten unter Verwendung der Gleichung gem\u00e4\u00df der Definition des Klagepatents ergeben haben und schlie\u00dflich das Ergebnis des Ins-Verh\u00e4ltnis-Setzens.<\/li>\n<li>\nDem k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg entgegen halten, der Verletzungsvortrag sei unschl\u00fcssig, da die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift die Verwirklichung des Merkmals 3 noch mittels des Pr\u00fcfberichts vom 21. April 2021 (Anlage K 22) vorgetragen hat, in dem eine andere Gleichung verwendet wurde. Denn aus dem kl\u00e4gerischen Vortrag wird insgesamt deutlich, dass dem Verletzungsvortrag allein der neuere Pr\u00fcfbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 31 und nicht mehr der \u00e4ltere gem\u00e4\u00df Anlage K 22 zu Grunde liegen soll. Dies hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin jedenfalls in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt.<\/li>\n<li>\nDiesen substantiierten Verletzungsvortrag haben die Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten.<br \/>\nWill der Beklagte in einem Patentverletzungsprozess geltend machen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in ihren konstruktiven Einzelheiten oder ihrer Zusammensetzung unzutreffend beschrieben, darf er sich nicht darauf beschr\u00e4nken, den Sachvortrag des Kl\u00e4gers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in den Schrifts\u00e4tzen der Kl\u00e4gerseite Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss konkret und substantiiert sein. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert. Seiner Darlegungslast kommt der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zun\u00e4chst noch nicht. Die Notwendigkeit erg\u00e4nzenden, weiter substantiierten Vortrages ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich &#8211; und zwar der Wahrheit gem\u00e4\u00df (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO) &#8211; dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob und ggf. welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werden soll. Dies kann zun\u00e4chst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Kl\u00e4gers. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 \u2013 I-2 U 54\/04 \u2013, Rn. 144, juris; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2018 \u2013 I-2 U 41\/17 \u2013, juris).<\/li>\n<li>\nDiesen Anforderungen gen\u00fcgt der Beklagtenvortrag hinsichtlich des Merkmals 3 nicht. Die Beklagten beschr\u00e4nken sich vielmehr darauf, den Vortrag der Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen wiesen alle ein Verh\u00e4ltnis der beiden Drehungskoeffizienten zueinander von mehr als 1,5 auf, was auch durch Vorlage einer entsprechenden Tabelle mit Messergebnissen substantiiert ist, als unsubstantiiert und unschl\u00fcssig zu bem\u00e4ngeln. Die Beklagten w\u00e4ren aber gehalten gewesen, sich dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob der kl\u00e4gerische Vortrag zutrifft \u2013 sprich ob die Verh\u00e4ltnisse der Drehungskoeffizienten bei den einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Werte aufweisen oder ob dies nicht der Fall ist, d.h. insbesondere ob die Werte tats\u00e4chlich niedriger als 1,5 liegen. Dies haben die Beklagten jedoch unterlassen. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn die Beklagten pauschal die Unparteilichkeit des von der Kl\u00e4gerin eingesetzten Pr\u00fcfinstituts, die Methodik des Testberichts, die Fachgerechtigkeit der Messung und die Richtigkeit der verwendeten Messwerte sowie weitere Tatsachen im Zusammenhang mit der Messung infrage stellen. Vielmehr h\u00e4tte es ihnen oblegen, konkret aufzuzeigen, warum die verwendeten Messwerte oder das eingesetzte Messverfahren nicht zutreffend sind. Im \u00dcbrigen haben die Beklagten weder behauptet, dass mittels anderer Mess- oder Berechnungsmethoden im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Ergebnisse zu den Drehungskoeffizienten bzw. deren Verh\u00e4ltnis zueinander ermittelt werden k\u00f6nnten, welche aus einer Verletzung des Klagepatents herausf\u00fchren, noch haben sie entsprechende eigene Messergebnisse vorgelegt. Wie vorstehend dargelegt, braucht die Kl\u00e4gerin einen Beweis \u00fcber die Richtigkeit des von ihr verwendeten Messverfahrens oder der von ihr behaupteten Werte erst dann zu erbringen, wenn die Beklagten ihren Vortrag zur Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents erheblich bestritten haben. Hieran fehlt es bereits.<\/li>\n<li>\nErst recht erweist sich das Bestreiten der Beklagten als rechtlich unerheblich, soweit sie \u201edie Verwirklichung von Merkmal M3\u201c mit Nichtwissen bestreiten. Denn dieses Bestreiten mit Nichtwissen verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der betreffenden Partei waren. Eigenen Handlungen und Wahrnehmungen der Partei sind in diesem Zusammenhang auch Vorg\u00e4nge gleichgestellt, hinsichtlich derer sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist hinsichtlich solcher Tatsachen erst zul\u00e4ssig, wenn die Partei ihrer insoweit bestehenden Pflicht zur Informationsverschaffung nachgekommen ist (BGH, GRUR 2010, 1107 \u2013 JOOP! (zum Markenrecht); BGH GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; siehe auch Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 34. Aufl., \u00a7 138, Rn. 16).<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze gilt f\u00fcr das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen hier folgendes:<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist unstreitig Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Mithin unterliegt es ihrer eigenen, unmittelbaren Wahrnehmung, ob diese die Merkmale 3 und 4 verwirklicht, sprich ob das Verh\u00e4ltnis der beiden Drehungskoeffizienten zueinander &gt;1,5 ist und der zweite Drehungskoeffizient bei gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 liegt, wie die Kl\u00e4gerin dies behauptet. Die Beklagte zu 2) ist Muttergesellschaft und zu 94,86 % Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Seit dem 26. September 2019 besteht zwischen den beiden Unternehmen zudem ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag. Aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Verh\u00e4ltnisse ist es der Beklagten zu 2) ohne weiteres m\u00f6glich, sich bei ihrer Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 1), \u00fcber die Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erkundigen und diese zur Erteilung der entsprechenden Informationen anzuhalten. Dass sie dieser Informationsbeschaffungspflicht bisher und ohne aussagekr\u00e4ftiges Ergebnis nachgekommen w\u00e4re, tr\u00e4gt die Beklagte zu 2) bereits nicht vor.<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen dar\u00fcber hinaus das Merkmal 4 des Klagepatents in der Fassung des Hilfsantrages, wonach der zweite Drehungskoeffizient bei gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 liegt. Die entsprechenden Werte des zweiten Drehungskoeffizienten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin wiederum durch die Tabelle auf Seite 4 des Pr\u00fcfberichts vom 24. Januar 2022 (Anlage K 31) in substantiierter Weise vorgetragen. Diese liegen s\u00e4mtlich zwischen 1,8 und 3,5. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022, in welchem die unmittelbare Verletzung des aktuellen Merkmals 4 geltend gemacht wird, hat die Kl\u00e4gerin diesen Vortrag wiederholt. Dem durch Vorlage dieser Tabelle substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den Drehungskoeffizienten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind die Beklagten, wie soeben ausgef\u00fchrt, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Beklagten sind passivlegitimiert. Sie nehmen beide im Inland rechtswidrige Benutzungshandlungen im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vor.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, indem sie rechtswidrig die patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland herstellt und anbietet. Sie bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber jedenfalls ihre eigene Webseite https:\/\/www.K.com\/S zum Kauf an. Dem entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Replik sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten. Ob und ggf. aufgrund welcher rechtlichen und\/oder tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde sich die Beklagte zu 1) die Angebote der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf den Webseiten https:\/\/www.G.de\/, https:\/\/www.H.de, https:\/\/www.I.de, https:\/\/www.J.de und https:\/\/www.F.de\/ zurechnen lassen muss, kann damit dahin stehen.<\/li>\n<li>\nAuch die Beklagte zu 2) nimmt im Inland hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine (eigene) Angebotshandlung im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vor.<br \/>\nIm Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellt. Ebenso wenig wie das Anbieten im Sinne Patentgesetzes ein Angebot i.S. des \u00a7 145 BGB voraussetzt, ist es deshalb erforderlich, dass der Anbietende bevollm\u00e4chtigt oder beauftragt ist, f\u00fcr den Abschluss von Gesch\u00e4ften \u00fcber den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit Dritten zu werben. Der Begriff des \u201eAnbietens\u201d erfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel).<br \/>\nEin Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet. Voraussetzung hierbei ist aber, dass das angebotene Erzeugnis verbal bzw. bildlich dargestellt wird. Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Das Unterhalten einer entsprechenden Internetseite mit der Ausstattung von Links, die im Hinblick auf die Produkte des Konzerns auf die Seiten der Tochtergesellschaften verweisen, stellt eine unternehmensbezogene Information und zugleich Werbung dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2006 \u2013 I-2 U 58\/05 \u2013 juris \u2013 Thermocycler).<br \/>\nAn diesen Grunds\u00e4tzen gemessen liegt ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte zu 2) vor. Diese werden \u00fcber die der Webseite der Beklagten zu 2) in wahrnehmbarer Weise, etwa verbal und bildlich, dargestellt. Wie von der Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen und durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals demonstriert, unterh\u00e4lt die Beklagte zu 2) unter https:\/\/www.T.com\/U eine Webseite, die unter einem sogenannten Reiter eine \u201eV\u201c nennt, hinter der sich die Beklagte zu 1) verbirgt; deren Kontaktadresse wird am Ende des hinter dem Reiter erscheinenden Textes aufgef\u00fchrt. Unter dem weiteren Reitern \u201eProdukte &amp; L\u00f6sungen\u201c wird dem Besucher der Webseite eine Auswahl verschiedener Produktkategorien angezeigt. Klickt man auf \u201eAntriebssysteme\u201c und sodann auf \u201eAntriebsriemen Automotive\u201c, so gelangt man auf eine Maske, in der man eine Region der Welt ausw\u00e4hlen muss. Klickt der Nutzer sodann auf die Region \u201eEMEA &amp; Russland\u201c und w\u00e4hlt die Sprache \u201eDeutsch\u201c aus, so wird er auf die Webseite der Beklagten zu 1) (www.K.com\/eu\/de-de) weitergeleitet, auf der unter anderem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Kauf angeboten wird.<br \/>\nDieser Mechanismus stellt bereits eine eigene Angebotshandlung der Beklagten zu 2) dar. Zwar ben\u00f6tigt es das Bet\u00e4tigen mehrerer Links und die Eingabe einer bestimmten Region und Sprache, um die Seite der Beklagten zu 1) zum Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu gelangen. Allerdings stellen diese Zwischenschritte f\u00fcr den durchschnittlichen (Internet-)Nutzer keine relevante Barriere dar und es liegt nahe, dass er sie vornehmen wird, um zu einer bestimmten Produktkategorie zu gelangen. Dies gilt umso mehr, als sich der Internetauftritt der Beklagten zu 2) nicht prim\u00e4r an den Endverbraucher, sondern vielmehr an gewerbliche Abnehmer, wie etwa die Betreiber von Kfz-Werkst\u00e4tten, richten d\u00fcrfte. Solche gewerbliche Abnehmer werden auf der Suche nach bestimmten, f\u00fcr ihr Unternehmen ben\u00f6tigten Produkten gezielt \u2013 auch von der Webseite der Beklagten zu 2) ausgehend \u2013 suchen und ggf. mehrere Links anklicken. Hinzu kommt, dass \u2013 wie auf den von den Parteien vorgelegten Screenshots (zum Beispiel Anlage K 16) ersichtlich \u2013 es sich bei dem Design der Webseiten beider Beklagter um das einheitliche \u201eCorporate Design\u201c der Muttergesellschaft des Konzerns, der B AG handelt. Trotz der Notwendigkeit, mehrere Links anzuklicken und eine Auswahl hinsichtlich Region und Sprache zu treffen, erscheinen auch hier\u00fcber die Internetauftritte der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) aus Sicht eines objektiven Betrachters als Einheit.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzungen der Beklagten stehen der Kl\u00e4gerin die nachfolgenden Anspr\u00fcche zu:<\/li>\n<li>\n1)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ein Unterlassungsanspruch in dem tenorierten Umfang zu. F\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich hier ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Beklagten, wie dargestellt, bereits in der Vergangenheit im Inland rechtswidrige Verletzungshandlungen vorgenommen haben (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te) und diese nicht durch geeignete Ma\u00dfnahmen ausger\u00e4umt haben.<\/li>\n<li>\nDem k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, in der Vergangenheit nicht s\u00e4mtliche, in \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG aufgef\u00fchrten, widerrechtlichen Benutzungshandlungen (selbst) vorgenommen zu haben. Dies l\u00e4sst eine Begehungsgefahr und damit eine Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf s\u00e4mtliche in der Vorschrift genannten Benutzungshandlungen nicht entfallen. Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs k\u00f6nnen auch Benutzungshandlungen sein, derer sich der Verletzer bisher noch nicht bedient hat. Insoweit ist zwischen Herstellungs- und reinen Vertriebsunternehmen zu unterscheiden.<br \/>\nIst es zu Herstellungshandlungen gekommen, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschlie\u00dfenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelm\u00e4\u00dfig wegen s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen des \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu verurteilen. Ist der Verletzer demgegen\u00fcber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren. Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist. Dar\u00fcber hinaus ist ohne anderweitige Anhaltspunkte, welche die Beklagten konkret einwenden m\u00fcssen, nach der Lebenserfahrung regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass es auch bereits zu anderweitigen Benutzungshandlungen (z.B. Inverkehrbringen) gekommen ist. Welche konkrete Benutzungsart vom Patentinhaber im Einzelfall aufgedeckt wird, h\u00e4ngt h\u00e4ufig vom Zufall ab. In einem solchen Fall bestehen daher regelm\u00e4\u00dfig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur f\u00fcr eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2017, 109833 \u2013 Trocknungsanlage; GRUR-RS 2019, 10841 \u2013 Sprengreinigungsverfahren).<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine umfassende Verurteilung beider Beklagter zur Unterlassung angezeigt.<br \/>\nUnstreitig hat die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Vergangenheit sowohl hergestellt als auch angeboten, was bereits f\u00fcr sich genommen eine Verurteilung zur Unterlassung aufgrund einer Begehungsgefahr wegen s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG rechtfertigt. Sofern die Kl\u00e4gerin an der Behauptung der Verletzungshandlung des Einf\u00fchrens in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht l\u00e4nger festgehalten hat, ist dies hierf\u00fcr unerheblich. Die Beklagten haben demgegen\u00fcber nicht konkret eingewendet, dass sie in Zukunft diese Benutzungshandlung unter keinen Umst\u00e4nden aufnehmen werden. Ferner liegt auch eine Begehungsgefahr hinsichtlich des Gebrauchens vor.<br \/>\nHinsichtlich der Beklagten zu 2) l\u00e4sst sich zwar derzeit nur ein Anbieten feststellen. Dies zieht jedoch im Falle der Beklagten zu 2) nach den obigen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht nur die Begehungsgefahr f\u00fcr die hiermit \u00fcblicherweise in Verbindung stehenden Benutzungshandlungen wie das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren nach sich. Denn bei der Beklagten zu 2) handelt es sich nicht um ein reines Vertriebsunternehmen. Ausweislich des Handelsregisters ist Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2) \u201edie Herstellung und der Vertrieb von technischen Artikeln aller Art aus nat\u00fcrlichem oder synthetischen Kautschuk, Kunststoff oder sonstigen Rohstoffen, die \u00dcbernahme von kaufm\u00e4nnischen und technischen Dienstleistungen aller Art sowie die Beteiligung an Unternehmen aller Art.\u201c Sie ist demnach selbst ein Herstellungsunternehmen und damit in der Lage, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entweder selbst oder durch mit ihr verbundene Unternehmen herstellen zu lassen.<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nDer mit dem Klageantrag zu I. 2. geltend gemachte Auskunftsanspruch \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich gegen die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG unmittelbar aus dem Umstand, dass sie die klagepatentverletzende angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland benutzt.<\/li>\n<li>\n3)<br \/>\nDer dar\u00fcber hinaus mit dem Klageantrag I.3. verfolgte Anspruch auf Rechnungslegung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin befindet sich in unverschuldeter Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen der Beklagten und kann sich diese Kenntnis auch nicht in zumutbarer Weise selbst verschaffen. Gleichzeitig bedarf sie dieser Informationen, um etwa ihren ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz beziffern.<\/li>\n<li>\n4)<br \/>\nAus \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG steht der Kl\u00e4gerin ferner gegen die Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu. Die Beklagte zu 1) stellt die patentverletzenden Erzeugnisse in der Bundesrepublik her und bietet diese zum Kauf an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich im inl\u00e4ndischen Besitz und\/oder Eigentum der patentverletzenden Erzeugnisse befindet.<\/li>\n<li>\n5)<br \/>\nAufgrund der Klagepatentverletzungen durch die Beklagten steht der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG dar\u00fcber hinaus der mit dem Klageantrag I. 5. geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch zu.<\/li>\n<li>\n6)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG dem Grunde nach.<\/li>\n<li>\nDieser Anspruch kann vorliegend im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden. Insbesondere liegt das hierf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Kl\u00e4gerin ist derzeit noch nicht in der Lage, die H\u00f6he des Schadensersatzanspruches zu beziffern, da sie auf die noch zu erteilenden Ausk\u00fcnfte der Beklagten angewiesen ist. Deshalb kann ihr nicht zugemutet werden, den Anspruch im Wege der Leistungsklage verfolgen. Etwa zum Zwecke der Hemmung der Verj\u00e4hrung muss ihr daher eine Geltendmachung im Wege der Feststellungsklage zugebilligt werden.<\/li>\n<li>\nDer Schadensersatzanspruch ist auch materiell berechtigt. Die festgestellte, rechtswidrige Klagepatentverletzung erfolgte schuldhaft im Sinne des \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG. Bei den Beklagten handelt es sich um Fachunternehmen, die auf einem \u00e4hnlichen Gesch\u00e4ftsfeld wie die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist. Als solchem war es ihr ohne weiteres m\u00f6glich und zumutbar, sich vor Vornahme von Benutzungshandlungen nach etwaigen entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern und in der Folge die klagepatentverletzenden Benutzungshandlungen zu unterlassen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Verhandlung ist nach Aus\u00fcbung des der Kammer insoweit zukommende Ermessens nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>\n1.)<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens die Verhandlung eines Rechtsstreits aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist hier aufgrund der vorstehend angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage gegeben.<\/li>\n<li>\nDie Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Denn die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage oder den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>\nJedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-2 U 64\/14).<\/li>\n<li>\nWegen des vorstehend beschriebenen Regelungsgehaltes der \u00a7\u00a7 139 ff. PatG bei der Frage, ob ein Rechtsstreit im Hinblick auf einen Einspruch oder ein Nichtigkeitsverfahren auszusetzen ist, sind nur diejenigen Einw\u00e4nde zu pr\u00fcfen, die der Beklagte, der die Aussetzung begehrt, geltend macht. Mithin tr\u00e4gt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den mangelnden Rechtsbestand des Klagepatents.<br \/>\nVorliegend hat das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis vom 19. September 2022 (Anlage B 5) neben Ausf\u00fchrungen zur Neuheit und erfinderischen T\u00e4tigkeit im Lichte der E1 (JP H5-83XXD &#8211; \u201eO\u201c), E2 (US 6,689,XXE B2 &#8211; \u201cP\u201d), E3 (JP 2003\/194XXF A &#8211; \u201eQ.\u201d) und E4 (US 4,083,XXG A &#8211; \u201eR\u201c) auch in Bezug auf den nunmehr geltend gemachten Hilfsantrag gemacht. Die vorl\u00e4ufige Auffassung des Rechtsbestandsgerichts ist zwar nicht bindend und sie nimmt die sp\u00e4tere Entscheidung selbstverst\u00e4ndlich auch nicht vorweg. Andererseits ist davon auszugehen, dass der vorl\u00e4ufigen Auffassung bereits eine umfassende und sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung zugrunde liegt und das Bundespatentgericht in einem solchen Bescheid entsprechende Hinweise nicht leichtfertig erteilt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 4.3.2021 \u2013 2 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 4420 Rn. 23, m.w.N.).<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nDie Beklagten tragen aus der vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage folgende drei Druckschriften vor, in welchen der Anspruch 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sein soll: JP H5-83XXD (\u201eO\u201c = E1; vorgelegt als Anlage B2 \/ B2a; nachfolgend: E1), US 6,689,XXE B2 (\u201cP\u201d = E2; vorgelegt als Anlage B3 \/ B3a; nachfolgend: E2) und JP 2003\/194XXF A (\u201eQ.\u201d = E3; vorgelegt als Anlage B4 \/ B4a; nachfolgend: E3) sowie eine Druckschrift, im Hinblick auf welche das Klagepatent nicht erfinderisch sein soll: US 40,083,XXG (\u201eR\u201c \u2013 E4, vorgelegt in englischer Sprache durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K32 \u2013 nachfolgend: E4) .<\/li>\n<li>\nDie Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. Der Fachmann muss die technische Lehre des Patents der Vorver\u00f6ffentlichung unmittelbar und eindeutig entnehmen k\u00f6nnen. \u00dcber den \u201ereinen Wortlaut\u201d ist dabei mitoffenbart, was in den Merkmalen des Patentanspruchs und im Wortlaut der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich oder unerl\u00e4sslich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>\nEine Erfindung gilt dar\u00fcber hinaus als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (vgl. BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/li>\n<li>\nAn diesen Grunds\u00e4tzen gemessen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Bundespatentgericht das Klagepatent \u2013 jedenfalls in der Fassung des im hiesigen Verletzungsverfahren nunmehr als Hauptantrag gestellten Hilfsantrags aus dem Nichtigkeitsverfahren \u2013 im Hinblick auf die Entgegenhaltungen E1, E2, E3 und E4 vernichten wird.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Entgegenhaltung E1 nimmt das Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrages nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg; auch beruht das Klagepatent in dieser Fassung gegen\u00fcber der E1 auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Entgegenhaltung E1 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 4 unmittelbar und eindeutig, weil die Schrift lediglich zeigt, dass der zweite Drehungskoeffizient mindestens 3,5 betr\u00e4gt. So offenbart der Anspruch 1 in der E1 die Grenze des zweiten Drehungskoeffizienten bei 3,5 und nicht \u2013 wie das Merkmal 4 \u2013 kleiner als 3,5 (vgl. BPatG, Anlage B 5, S. 28.).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nFerner wird dem Fachmann ein zweiter Drallfaktor, der das Merkmal 4 erf\u00fcllt, nicht durch die E1 nahegelegt. Vielmehr lehrt die Druckschrift von einem solchen Drehungskoeffizienten weg, indem sie unten auf Seite 99 offenbart, dass der sekund\u00e4ren Verdrehungsfaktor\/Drallfaktor mindestens 3,5 betragen m\u00fcsse, um Sch\u00e4den an einem Riemen zu vermeiden. Somit hat der Fachmann ausgehend von der E1 keinen Anlass, einen Endlosriemen mit einem Kord zu konstruieren, bei welchem der zweite Drehungskoeffizient &lt; 3,5 ist, wie es das Merkmal 4 des Anspruchs 1 in der Fassung des streitgegenst\u00e4ndlichen Antrags zeigt.<br \/>\nZu diesem Ergebnis gelangt auch das Bundespatentgericht (Anlage B 5, Seite 28 f.), wenn es ausf\u00fchrt, dass die Bereiche der Merkmale 3 und 4 der hiesigen Merkmalsgliederung in dem auf Seite 29 des Hinweises dargestellten Diagramm 6 ohne \u00dcberschneidung nebeneinanderliegen und \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 der Wert von 3,5 f\u00fcr den zweiten Drehungskoeffizienten die Grenze markiert.<br \/>\nDer Ansicht der Beklagten, dass das Bundespatentgericht in Kenntnis des Urteils der Patentpr\u00fcfungs- und Markenkammer des Patent- und Markenamtes der Vereinigten Staaten vom 29. Juli 2022 (Anlagen B7 \/ B 8) von dieser Ansicht abweichen wird, vermag die Kammer nicht beizutreten. Die subjektiven \u00c4u\u00dferungen des Erfinders, welche im US-Verfahren offenbar Ber\u00fccksichtigung fanden, kommen im Rechtsbestandsverfahren vor dem Bundespatentgericht mitnichten die gleiche Relevanz zu. Abgesehen davon ist im Kontext der E 1 ebenfalls nicht ersichtlich, dass ein zweiter Drehungskoeffizient von 1,8 keine Sch\u00e4den durch Zahnradversatz hervorrufen w\u00fcrde (vgl. E1, S. 99 unten).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDas Klagepatent ist neu und erfinderisch gegen\u00fcber der Entgegenhaltung E2 (US 6,689,XXE B2 \u2013 \u201cP\u201d, Anlage B3 \/ B3a).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nMangels Offenbarung des Merkmals 3 des Klagepatentanspruchs ist dieser neu.<br \/>\nEin Verh\u00e4ltnis des ersten Drehungskoeffizienten zum zweiten Drehungskoeffizienten von gr\u00f6\u00dfer 1,5 kann der E2 an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig entnommen werden.<br \/>\nDer Drehungskoeffizient ist im Klagepatent in Absatz [0030] dahingehend definiert, dass er das Verh\u00e4ltnis der Umdrehungen pro Meter oder Umdrehungen pro Inch zur Quadratwurzel der Garnnummer beschreibt. Die Garnnummer wiederum stellt danach das Verh\u00e4ltnis von 5905 zum dtex der F\u00e4den oder das Verh\u00e4ltnis von 5315 zum Denier der F\u00e4den in Gramm pro 9000 m dar. Insofern kann der Fachmann zwar Spalte 6, Zeile 47 f. ([0059]) der E2 die Anzahl der Umdrehungen pro Meter entnehmen, indem er die f\u00fcr die \u201eEnddrehung\u201c und \u201ePrim\u00e4rdrehung\u201c angegebenen Werte auf das Ma\u00df von 1 m hochrechnet (es ergeben sich dann 100 bis 23 pro 1 m f\u00fcr die Enddrehung und 170 bis 380 f\u00fcr die Prim\u00e4rdrehung). Zum dtex oder Denier der Garne ist jedoch in der E2 nichts ausgesagt, weshalb dem Fachmann der wesentliche Wert zur Berechnung der Garnnummer, die ihrerseits f\u00fcr den Drehungskoeffizienten ben\u00f6tigt wird, fehlt. Soweit die Druckschrift an der genannten Stelle Ausf\u00fchrungen zu einem Gesamtdenier von weniger als 4000 oder mehr als 8000 macht, hilft dies dem Fachmann f\u00fcr die Berechnung nicht weiter, da er nach wie vor die Denier der einzelnen Garne nicht kennt (so auch BPatG, Anlage B 5, S. 20). In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Spalte 13, Z. 10 ff (Absatz [0086]) sind beide Drehungskoeffizienten hingegen gleich gro\u00df (vgl. BPatG, Anlage B 5, S. 19).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann der Fachmann den fehlenden Wert vorliegend nicht in naheliegender Wiese durch die Offenbarung des zuletzt genannten Beispiels in Spalte 13, Zeile 10 ff. ([0086]) in Kombination mit dem zuerst genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel der E2 ermitteln.<br \/>\nDass im Rahmen der E2 die beiden Drehungskoeffizienten zueinander in ein Verh\u00e4ltnis zu setzen w\u00e4ren und dieses Verh\u00e4ltnis dar\u00fcber hinaus den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Wert, n\u00e4mlich 1,5, \u00fcbertrifft, l\u00e4sst sich der Druckschrift an keiner Stelle entnehmen.<br \/>\nAuch wenn der Anlass der Kombination beider Abschnitte bereits fraglich ist, d\u00fcrfte der Fachmann auch bei dieser Kombination nicht das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verh\u00e4ltnis im Sinne des Merkmals 3 erhalten(vgl. BPatG, Anlage B5, S. 20 ff.).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist das Klagepatent gegen\u00fcber der Entgegenhaltung E3 (=JP 2003-194XXF A, \u201eQ\u201c &#8211; Anlage B4\/B4a) sowohl neu, als auch erfinderisch.<br \/>\nAuch in dieser Druckschrift wird bereits das Merkmal 3 des Klagepatents nicht im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung unmittelbar und eindeutig offenbart. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verh\u00e4ltnis wird auch nicht nahe gelegt. Sofern eine Kombination der in den Abs\u00e4tzen [0023], [0033] angegebenen Werte bzw. Vergleich der Bereiche \u00fcberhaupt vom Fachmann in Betracht gezogen werden sollte, hat das Bundespatentgericht nachvollziehbar und \u00fcberzeugend dargelegt, dass der Fachmann auch nach verschiedenen Berechnungen nicht das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verh\u00e4ltnis des ersten und zweiten Drehungskoeffizienten ermittelt (vgl. BPatG, Anlage B 5, S. 22 ff.). Sofern die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass es ausweislich des US-Verfahrens auch m\u00f6glich sei, die Tabellen anders zu werten, setzen sie damit lediglich ihre Ansicht an die im qualifizierten Hinweis ge\u00e4u\u00dferte Ansicht des Bundespatentgerichts.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nGegen eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Entgegenhaltung E4 spricht bereits, dass die Beklagte diese gar nicht und die Kl\u00e4gerin sie lediglich in englischer Sprache, mithin keine Partei deutsche \u00dcbersetzungen der englisch-sprachigen Entgegenhaltung vorgelegt hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 \u2013 4b O 13\/12 \u2013 Rn. 70 bei Juris; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 \u2013 I-2 U 58\/13 \u2013 Rn. 38 bei Juris; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29. April 2010 \u2013 I-2 U 126\/09 \u2013, Rn. 48 bei Juris \u2013 Harnkatheterset). Den Parteien ist in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 07. Juni 2021 (Bl. 34 ff GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen. Dieser Auflage ist die \u2013 f\u00fcr die Frage der Aussetzung darlegungspflichtige \u2013 Beklagte nicht nachgekommen.<\/li>\n<li>\nIn der Fassung des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs ist das Klagepatent dar\u00fcber hinaus auch nach Ansicht des Bundespatentgerichts sowohl neu als auch erfinderisch gegen\u00fcber der E4.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie E4 offenbart einen Endlosriemen zur Kraft\u00fcbertragung (\u201eendless power transmission belt\u201c, Spalte 1, Zeile 15), der in seinem lasttragenden Bereich einen lasttragenden Kord (\u201eload-carrying cord\u201c, Spalte 1, Zeile 16 f.) aufweist, der seinerseits in einem elastomeren Kissen (\u201eelastomeric cushion\u201c, Spalte 3, Zeile 29 f.) eingebettet ist, was den Merkmalen 1., 1.1. und 2. des Anspruchs 1 des Klagepatents entspricht. In Spalte 1, Zeile 34 f. ist weiter beschrieben, dass der Kord aus miteinander verdrehten Garnen besteht (\u201ecord made of yams twisted\u201c), wozu es in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Spalte 2 Zeilen 67 f. bis Spalte 3, Zeile 4 hei\u00dft, dass zwei Garne des Kords in eine Richtung und die so gefertigten Lagen sodann in eine zweite, entgegengesetzte Richtung miteinander verdreht werden (\u201eThe exemplary cord of the belt is made of a plurality of two twisted yams twisted in one direction as indicated by the arrow in FIG. 3 to define a twisted ply. A plurality of three plies thus defined are twisted in an opposite direction as indicated by the arrow to define the cord.\u201c). Die Verdrehung erfolgt anhand eines Drehungskoeffizienten (\u201etwist factor\u201c), der durch die Gleichung TM = t x d\u00bd x K beschrieben wird. Hierbei entspricht TM dem Drehungskoeffizienten, t der Drehung des Kord in Umdrehungen per Inch, d dem Denier des Kords und K einer Konstante f\u00fcr das jeweils verwendete Material (Spalte 2, Zeilen 40 bis 48). F\u00fcr die jeweiligen Drehungskoeffizienten sieht die E4 in Spalte 2, Zeile 50 f. Werte von 4 bis 8 vor. Ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis der beiden Drehungskoeffizienten zueinander \u2013 entsprechend dem Merkmal 3 des Anspruchs 1 des Klagepatents \u2013 offenbart die E4 jedoch nicht eindeutig und unmittelbar. Es ist an keiner Stelle gezeigt, dass die Drehungskoeffizienten der beiden Drehungen \u00fcberhaupt in ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis zu setzen w\u00e4ren. Ferner wird ein zweiter Drehungskoeffizient gr\u00f6\u00dfer als 1,8 und kleiner als 3,5 nicht gezeigt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDas Merkmal 4 des Anspruchs 1 wird dort nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sowie auch nicht nahegelegt f\u00fcr den Fachmann.<br \/>\nWie soeben erw\u00e4hnt, lehrt die E4 in Spalte 2, Zeilen 50 f. einen Drehungskoeffizienten f\u00fcr beide Drehungen aus dem Bereich von 4 bis 8. Damit liegt der zweite Drehungskoeffizient au\u00dferhalb des vom Merkmal 4 vorgegebenen Bereiches von gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5. Hiervon ausgehend hat der Fachmann, dem die E4 den Wertebereich von 4 bis 8 als vorzugsw\u00fcrdig pr\u00e4sentiert (\u201eit has been found that belts having a load-carrying cord twisted in terms of a twist multiplier within the range of 4 &#8211; 8 provide improved performance over previous belts\u201c.), keine Veranlassung, die Erfindung dahin weiterzuentwickeln, dass der zweite Drehungskoeffizient au\u00dferhalb dieses Bereiches, namentlich bei gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 liegt.<br \/>\nAuch nach dem Hinweis des Bundespatentgerichts, steht die E4 dem Klagepatentanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht mehr entgegen. Denn die E4 lehre in Spalte 2, Zeilen 49 bis 52 einen zweiten Drehungskoeffizienten von 4 bis 8. Dies entspreche nicht dem Merkmal M5 (Merkmal 4 nach der hiesigen Merkmalsgliederung), wonach der zweite Drehungskoeffizient gr\u00f6\u00dfer 1,8 und kleiner 3,5 sein m\u00fcsse und lege dies auch nicht nahe (S. 28 des Hinweises, Anlage B5).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt in der Hauptsache aus \u00a7 709 S. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten aus \u00a7 709 S. 2 ZPO, jeweils in Verbindung mit \u00a7 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3403 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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