{"id":9580,"date":"2025-02-05T13:16:41","date_gmt":"2025-02-05T13:16:41","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9580"},"modified":"2025-02-02T13:19:37","modified_gmt":"2025-02-02T13:19:37","slug":"4c-o-10-22-dampferzeuger-mit-entleerungsoeffnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9580","title":{"rendered":"4c O 10\/22 &#8211; Dampferzeuger mit Entleerungs\u00f6ffnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3402<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. November 2024, Az. 4c O 10\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Widerklage wird abgewiesen.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Au\u00dferdem begehrt sie die Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 088 XXX B1 (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K1a, im Folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents ist am 7. April 2016 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 28. April 2015 (FR XXX) erfolgt. Die Anmeldung wurde am 2. November 2016 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung am 7. M\u00e4rz 2018. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft ein Elektrohaushaltsger\u00e4t zum B\u00fcgeln, das einen Dampferzeuger umfasst, der mit einer Entleerungs\u00f6ffnung ausgestattet ist.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des in franz\u00f6sischer Sprache angemeldeten Klagepatents lautet in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung:<\/li>\n<li>\n\u201eAppareil \u00e9lectrom\u00e9nager de repassage comportant un b\u00f4itier (20) renfermant un g\u00e9n\u00e9rateur de vapeur comprenant un orifice de vidange (42) permettant l\u2019\u00e9vacuation du tartre, un bouchon (43) amovible venant fermer ledit orifice de vidange (42), accessible de l\u2019ext\u00e9rieur du bo\u00eetier (20), et un cache (5) venant masquer ledit bouchon (43), caract\u00e9ris\u00e9 en ce que le cache (5) est rendu solidaire du b\u00f4itier (20) par une charni\u00e8re (6), le cache (5) pouvant occuper une position ferm\u00e9e dans laquelle il masque le bouchon (43) et une position ouverte dans laquelle il lib\u00e8re l\u2019acc\u00e8s au bouchon (43).\u201c<\/li>\n<li>\n\u00dcbersetzt lautet diese Anspruchsfassung:<\/li>\n<li>\n\u201eElektrisches Haushaltsger\u00e4t zum B\u00fcgeln, das ein Geh\u00e4use (20) aufweist, das einen Dampferzeuger einschlie\u00dft, der eine Entleerungs\u00f6ffnung (42), die die Entfernung von Kesselstein erm\u00f6glicht, einen l\u00f6sbaren Stopfen (43), der die Entleerungs\u00f6ffnung (42) verschlie\u00dft, die von au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses (20) zug\u00e4nglich ist, und eine Abdeckung (5) umfasst, die den Stopfen (43) maskiert, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (5) mit dem Geh\u00e4use (20) durch ein Scharnier (6) fest verbunden ist, wobei die Abdeckung (5) eine geschlossene Stellung, in der sie den Stopfen (43) maskiert, und eine offene Stellung einnehmen kann, in der sie den Zugang zu dem Stopfen (43) freigibt.\u201c<\/li>\n<li>\nUnteranspruch 4 hei\u00dft in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\n\u201eAppareil \u00e9lectrom\u00e9nager selon l\u2019une quelconque des revendications 2 \u00e0 3, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que la charni\u00e8re (6) est dispos\u00e9e sous l\u2019orifice de vidange (42) et en ce que le cache (5) en position ouverte s\u2019\u00e9tend sous la sortie de l\u2019orifice de vidange (42), le cache (5) pr\u00e9sentant une forme creuse qui collecte le liquide s\u2019\u00e9coulant par l\u2019orifice de vidange (42).\u201c<\/li>\n<li>\nund in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\n\u201eElektrisches Haushaltsger\u00e4t nach einem der Anspr\u00fcche 2 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnier (6) unterhalb der Entleerungs\u00f6ffnung (42) angeordnet ist, und dass sich die Abdeckung (5) in der offenen Stellung unterhalb der Entleerungs\u00f6ffnung (42) erstreckt, wobei die Abdeckung (5) eine hohle Form aufweist, welche die Fl\u00fcssigkeit sammelt, die durch die Entleerungs\u00f6ffnung (42) flie\u00dft.\u201c<\/li>\n<li>\nAuf die Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 15. Juli 2022 (Anlagenkonvolut B4) hat das Bundespatentgericht (BPatG) das Klagepatent mit Urteil vom 14. Mai 2024 in eingeschr\u00e4nkter Fassung, n\u00e4mlich in der Fassung des Hilfsantrags 1, aufrechterhalten (vgl. Anlage B12; im Folgenden auch: BPatGU). Der Klagepatentanspruch 1 lautet in der nunmehr geltenden Fassung (\u00c4nderungen diesseits hervorgehoben):<\/li>\n<li>\nElektrisches Haushaltsger\u00e4t zum B\u00fcgeln, das ein Geh\u00e4use (20) aufweist, das einen Dampferzeuger einschlie\u00dft, der eine Entleerungs\u00f6ffnung (42), die die Entfernung von Kesselstein erm\u00f6glicht, einen l\u00f6sbaren Stopfen (43), der die Entleerungs\u00f6ffnung (42) verschlie\u00dft, die von au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses (20) zug\u00e4nglich ist, und eine Abdeckung (5) umfasst, die den Stopfen (43) maskiert, wobei die Abdeckung (5) mit dem Geh\u00e4use (20) durch ein Scharnier (6) fest verbunden ist, wobei die Abdeckung (5) eine geschlossene Stellung, in der sie den Stopfen (43) maskiert, und eine offene Stellung einnehmen kann, in der sie den Zugang zu dem Stopfen (43) freigibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnier (6) unterhalb der Entleerungs\u00f6ffnung (42) angeordnet ist, und dass sich die Abdeckung (5) in der offenen Stellung unterhalb der Entleerungs\u00f6ffnung (42) erstreckt, wobei die Abdeckung (5) eine hohle Form aufweist, welche die Fl\u00fcssigkeit sammelt, die durch die Entleerungs\u00f6ffnung (42) flie\u00dft.<\/li>\n<li>\nFolgende Figuren sind der Klagepatentschrift zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht eines B\u00fcgelger\u00e4ts gem\u00e4\u00df einer spezifischen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform, auf der die Abdeckung der Entleerungs\u00f6ffnung in geschlossener Stellung dargestellt ist. Die Figur 5 zeigt eine Schnittansicht entlang der Linie V-V aus Abbildung 4 und die Figuren 6 und 7 sind perspektivische Detailansichten der Abdeckung in der offenen bzw. geschlossenen Stellung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein in XXX ans\u00e4ssiger Hersteller von Elektrokleinger\u00e4ten und Haushaltswaren. Zu der Unternehmensgruppe und den Marken der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren, unter anderem, A, B, C und D.<\/li>\n<li>\nBei dem Unternehmen der Beklagten handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft der E., einem XXX Hersteller von Haushaltswaren mit Sitz in XXX. Zu der Unternehmensgruppe und den Marken der Beklagten geh\u00f6ren beispielsweise F G und H.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte vertreibt unter anderem Dampfb\u00fcgelstationen, beispielsweise unter der Bezeichnung \u201eF XXX1\u201c, darunter die Modelle \u201eF XXX1 XXXA\u201d, \u201eF XXX1 XXXB\u201c, \u201eF XXX1 XXXC\u201d (vgl. Bedienungsanleitung, vorgelegt als Anlage K5) und \u201eF XXX1 XXXD\u201d (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform(en)) und bietet diese \u00fcber ihre deutsche Website https:\/\/www.FG.com\/XXX an. Zudem k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber den von der Beklagten betriebenen Online-Shop erworben werden (Anlage K4). Zur Veranschaulichung werden Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (entnommen der Klageschrift Seite 25, Bl. 27 GA) eingef\u00fcgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber das sog. XXX System zur Entfernung von Kesselsteinen w\u00e4hrend eines Entkalkungsvorgangs. Die dazu vorgesehene seitliche \u00d6ffnung an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sieht aus wie folgt (entnommen der Klageschrift Seite 26, Bl. 28 GA):<\/li>\n<li>\nDer Bedienungsanleitung nach der Anlage K5 sind zum Entleerungsvorgang die nachfolgend dargestellten Grafiken zu entnehmen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nVorgerichtlich mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2022 ab und forderte sie insbesondere zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf (Anlage K6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2022 (Anlage K7) lie\u00df die Beklagte die gegen sie geltend gemachten Anspr\u00fcche sowie die diesen zugrundeliegende Patentverletzung zur\u00fcckweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Klage begr\u00fcndet sei. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Die mit den Scharnieren angebrachte Abdeckung entspreche einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdeckung. Das Klagepatent lasse es zu, dass ein Befestigungsaufsatz an der Geh\u00e4usewand mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdeckung zusammenwirke. Insbesondere sei selbst in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre eine Verriegelungszunge vorgesehen, welche in der geschlossenen Position in eine entsprechende \u00d6ffnung der Abdeckung eingreife. Bezogen auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei der am Geh\u00e4use befestigte durchsichtige Teil des Abdeckungskastens dem Geh\u00e4use zuzurechnen, sodass insgesamt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abdeckung vorliege. F\u00fcr ein Gie\u00dfen des Scharniers mit der Abdeckung sei es ausreichend, einen Teil des Scharniers durch denselben Gie\u00dfvorgang zu erhalten. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, weil jedenfalls die eine H\u00e4lfte des Scharniers mit dem beweglichen Teil der Abdeckung gegossen werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Maskierung des Stopfens durch die Abdeckung sei nach dem Klagepatent nicht erforderlich, dass die Abdeckung intransparent ausgestaltet sei. Allenfalls diskutiere das Klagepatent ein intransparentes Material f\u00fcr die Unterschale. Hinweise f\u00fcr die Abdeckung w\u00fcrden sich daraus nicht ergeben; das Klagepatent gebe nicht einmal das Material f\u00fcr die Abdeckung vor.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr ein Sammeln der Fl\u00fcssigkeit in der Abdeckung sei ausreichend, wenn die Fl\u00fcssigkeit durch seitliche Begrenzungen der Abdeckung kanalisiert werde. Bereits dann liege ein kontrolliertes und zielgerichtetes Ableiten der Fl\u00fcssigkeit vor. Ein Anh\u00e4ufen sei dagegen von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte k\u00f6nne sich nicht erfolgreich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Dies scheitere schon daran, dass das vorbenutzte Ger\u00e4t vor Anmeldung des Klagepatents nicht mehr vertrieben worden sei. Auch sei nicht zu erkennen, dass das vorbenutzte Ger\u00e4t technisch demjenigen entspreche, das in der Bedienungsanleitung abgebildet worden sei. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt sich deshalb mit Nichtwissen dazu, dass die Fotos in der Bedienungsanleitung (Anlage B 3) auch das beschriebene oder das in Anlage B 3A aufgef\u00fchrte Produkt zeigen w\u00fcrden. Ferner werde die Lehre des Klagepatents nicht benutzt. Es gebe keine von au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses zug\u00e4ngliche Entleerungs\u00f6ffnung, da der Wassertank vorgesetzt sei. Gleicherma\u00dfen fehle es an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scharnier, das mit dem Geh\u00e4use verbunden sei.<\/li>\n<li>\nNachdem das BPatG das Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat,<\/li>\n<li>\nbeantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>\nA. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\n1. Elektrische Haushaltsger\u00e4te zum B\u00fcgeln,<br \/>\numfassend ein Geh\u00e4use, das einen Dampferzeuger einschlie\u00dft, eine Entleerungs\u00f6ffnung, die die Entfernung von Kesselstein erm\u00f6glicht, einen l\u00f6sbaren Stopfen, der die Entleerungs\u00f6ffnung verschlie\u00dft, die von au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses zug\u00e4nglich ist, und eine Abdeckung, die den Stopfen maskiert,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Abdeckung mit dem Geh\u00e4use durch ein Scharnier fest verbunden ist, wobei die Abdeckung eine geschlossene Stellung, in der sie den Stopfen maskiert, und eine offene Stellung einnehmen kann, in der sie den Zugang zu dem Stopfen freigibt, das Scharnier unterhalb der Entleerungs\u00f6ffnung angeordnet ist, und sich die Abdeckung in der offenen Stellung unterhalb der Entleerungs\u00f6ffnung erstreckt, wobei die Abdeckung eine hohle Form aufweist, welche die Fl\u00fcssigkeit sammelt, die durch die Entleerungs\u00f6ffnung flie\u00dft;<\/li>\n<li>\nII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 07.03.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\n1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\nIII. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, Lieferscheinen oder Quittungen, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\n1. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen;<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\nIV. die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>\nV. die unter A. I. bezeichneten gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\nVI. an die Kl\u00e4gerin EUR 8.051,18 nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2022 zu zahlen;<\/li>\n<li>\nB. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A. I. bezeichneten und seit dem 07.04.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 3 XXX XXX (DPMA Az. 60 2016 001 785.7) betreffenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens vor dem BGH auszusetzen;<\/li>\n<li>\nweiter hilfsweise f\u00fcr den Fall einer Verurteilung zur Rechnungslegung (Klageantrag A.III.):<br \/>\ndie Klage abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung \u201eunter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, Lieferscheinen oder Quittungen\u201c beantragt hat;<\/li>\n<li>\nweiter hilfsweise f\u00fcr den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung unter Belegvorlage (Klageantrag A.III.):<br \/>\nder Beklagten nachzulassen, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten schw\u00e4rzen zu d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise f\u00fcr den Fall der Verurteilung zur Vernichtung:<br \/>\nder Beklagten nachzulassen, nach ihrer (der Beklagten) Wahl anstelle der Vernichtung bei den im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer A.I. bezeichneten Erzeugnissen unter Aufsicht eines von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollziehers jeweils den transparenten Kunststoff-Schutzkasten zu entfernen und sodann dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten (Kosten der Beklagten) herauszugeben;<\/li>\n<li>\nhilfsweise:<br \/>\ndas Urteil in Bezug auf die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung nur gegen einheitliche Teilsicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, wobei eine gemeinsame Teilsicherheit von mindestens EUR 950.000,00 vorgeschlagen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unbegr\u00fcndet sei und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent wolle eine feste Verbindung zwischen dem Geh\u00e4use und der Abdeckung bereitstellen, wobei als Verbindungsmittel ein Scharnier zum Einsatz kommen solle. Der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebrachte Schutzkasten werde durch zwei Bauteile gebildet. Es sei nicht allein der klappbare Teil, der den Zugang zum Stopfen versperre. Vielmehr wirke dabei das starr am Geh\u00e4use angebrachte Teil mit. Ohne diesen starren Teil w\u00e4re ein Zugang zum Stopfen von oben weiterhin m\u00f6glich; insbesondere w\u00e4re auch die Draufsicht nicht versperrt. Insoweit fehle es dem starren Teil des Schutzgeh\u00e4uses an einer Scharnierverbindung mit dem Geh\u00e4use, weil die Verbindung mittels Gewinde oder Rastnasen erfolge. Eine Scharnierverbindung bestehe nur zwischen den Elementen des Schutzkastens, aber nicht mit dem Geh\u00e4use. Insoweit sei der starre Teil auch nicht dem Geh\u00e4use zuzurechnen. Da der Schutzkasten zudem aus einem transparenten Material bestehe, fehle es an einer Maskierung der Abdeckung durch den Stopfen.<\/li>\n<li>\nFerner verlange das Klagepatent ein Maskieren des Stopfens durch die Abdeckung, wof\u00fcr ein visuelles Verdecken durch intransparentes Material erforderlich sei. Dies ergebe sich aus Differenzierung zwischen Material f\u00fcr Unterschale und Oberschale. Die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benutzte Abdeckung bestehe aber, was unstreitig ist, aus transparentem Material.<\/li>\n<li>\nEin Sammeln der Fl\u00fcssigkeit in der hohlen Form der Abdeckung sei nur gegeben, wenn sich die Fl\u00fcssigkeit darin zumindest zeitweise akkumuliere. Ein unmittelbares Ausflie\u00dfen der Fl\u00fcssigkeit sei nicht erfindungsgem\u00e4\u00df. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen flie\u00dfe die austretende Fl\u00fcssigkeit allerdings direkt aus der Entleerungs\u00f6ffnung, ohne gesammelt zu werden. Nur bei einem solchen Anspruchsverst\u00e4ndnis sei keine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme gegen\u00fcber der Anleitung und der I Dampfb\u00fcgelstation Modell XXX (Anlage B8a; im Folgenden auch: N3) gegeben.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte k\u00f6nne der behaupteten Patentverletzung zudem ein privates Vorbenutzungsrecht entgegenhalten. Die Dampfb\u00fcgelstationen des Typs \u201eF XXX2 XXXA\u201c (im Folgenden auch: Vorbenutzungsform N1) n\u00e4hmen die Lehre des Klagepatents vorweg. Die N1 sei vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt vertrieben worden. Hierzu behauptet die Beklagte, dass sie seit dem Jahr 2006 Dampfb\u00fcgelstationen hergestellt und vertrieben habe, konkret auch das Ger\u00e4t mit der Bezeichnung \u201eF XXX2 XXXA\u201c. Schon aus dessen Betriebsanleitung (Anlage B3) ergebe sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre. Der Betrieb, in dem das Vorbenutzungsrecht entstanden sei, sei auf ihre 100%-ige Tochtergesellschaft, die E F G GmbH \u00fcbergegangen. Zuvor sei der Betrieb von einer F GmbH, zugeordnet zum H-Konzern, auf die Muttergesellschaft der Beklagten, die E, \u00fcbergegangen. Das Tochterunternehmen der Beklagten f\u00fchre die Haushaltsger\u00e4te-Sparte der F GmbH f\u00fcr die Beklagte und die Muttergesellschaft der Beklagten als selbst\u00e4ndigen Betriebsteil an ihrem Standort in XXX fort. Einen Verzichtswillen hinsichtlich der Aus\u00fcbung des Vorbenutzungsrechtes habe die Beklagte zu keiner Zeit zu erkennen gegeben.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDer Beklagten stehe ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu, da die Abmahnung der Kl\u00e4gerin mangels Verletzung des Klagepatents zu Unrecht erfolgt sei. Die Kl\u00e4gerin habe insbesondere schuldhaft gehandelt, da ihr als herstellendes Weltunternehmen auf dem Markt der Haushaltsger\u00e4te jedenfalls die im Nichtigkeitsverfahren diskutierten neuheitssch\u00e4dlichen Entgegenhaltungen als Produkte ihrer direkten Wettbewerber h\u00e4tten bekannt gewesen sein m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt daher widerklagend,<\/li>\n<li>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 16.102,36 nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nIhre Abmahnung sei begr\u00fcndet gewesen. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte best\u00fcnden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Ebenso ist die Widerklage zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein elektrisches Haushaltsger\u00e4t zum B\u00fcgeln, das ein Geh\u00e4use aufweist, das einen Dampferzeuger einschlie\u00dft, der eine Entleerungs\u00f6ffnung, die die Entfernung von Kesselstein erm\u00f6glicht, umfasst, und betrifft insbesondere ein Ger\u00e4t, das einen l\u00f6sbaren Stopfen, der von au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses zug\u00e4nglich ist und die Entleerungs\u00f6ffnung verschlie\u00dft, und eine Abdeckung, die den Stopfen maskiert, umfasst (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>\nAus dem Stand der Technik waren, wie in Abs. [0002] erl\u00e4utert ist, B\u00fcgelger\u00e4te bekannt, die ein Geh\u00e4use aufweisen, das einen Beh\u00e4lter f\u00fcr die Erzeugung von Dampf unter Druck einschlie\u00dft, der durch eine Kordel mit einem B\u00fcgeleisen verbunden ist, wobei der Beh\u00e4lter eine Entleerungs\u00f6ffnung umfasst, die die Entfernung von Kesselstein erm\u00f6glicht und durch einen l\u00f6sbaren Stopfen verschlossen ist, der von au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses zug\u00e4nglich ist. G\u00e4ngig war dabei, den Stopfen aus Metall auszubilden, damit er den hohen Temperaturen im Beh\u00e4lter standhalten kann. Der Stopfen ist auf die Entleerungs\u00f6ffnung aufgeschraubt. Damit sich der Anwender nicht beim Ber\u00fchren des metallischen Teils des Stopfens verbrennt, kann Letzterer mit einem Kunststoffteil versehen sein, das \u00fcblicherweise durch Umspritzen um den Stopfen realisiert ist, wobei besagtes Kunststoffteil vorzugsweise eine geeignete Form aufweisen kann, um die Handhabung des Stopfens zu erleichtern.<\/li>\n<li>\nNachteilig an derart umspritzten Stopfen war die relativ teure Herstellung. Zudem stand das Kunststoffteil in direktem Kontakt mit dem Metallteil, weshalb f\u00fcr den Anwender bei angeschaltetem Ger\u00e4t eine Verbrennungsgefahr bestand (Abs. [0003]). Um diesen Nachteil zu beheben, war es bekannt, den Metallstopfen mit einer l\u00f6sbaren Kunststoffabdeckung zu versehen. Diese war am Geh\u00e4use, aber nicht mehr am Stopfen befestigt. Diese L\u00f6sung war kosteng\u00fcnstiger und bot eine bessere W\u00e4rmeisolierung (Abs. [0004]). Der Nachteil dieser L\u00f6sung wiederum, wie in Abs. [0005] beschrieben, bestand darin, dass der Stopfen leicht verloren gehen k\u00f6nnte und die Ger\u00e4tenutzung wenig ergonomisch war, was zu einer Benutzung ohne Abdeckung f\u00fchrte, wodurch die Verbrennungsgefahr umso gr\u00f6\u00dfer war.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die genannten Nachteile durch ein elektrisches Haushaltsger\u00e4t mit verbesserten Sicherheits- und Ergonomieeigenschaften zu \u00fcberwinden.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Eigenschaften vor:<\/li>\n<li>\n1. Elektrisches Haushaltsger\u00e4t zum B\u00fcgeln, das<br \/>\n1.1 ein Geh\u00e4use (20) aufweist, das einen Dampferzeuger einschlie\u00dft,<br \/>\n1.2 der eine Entleerungs\u00f6ffnung (42), die die Entfernung von Kesselstein erm\u00f6glicht,<br \/>\n1.3 einen l\u00f6sbaren Stopfen (43), der die Entleerungs\u00f6ffnung (42) verschlie\u00dft, die von au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses (20) zug\u00e4nglich ist, und<br \/>\n1.4 eine Abdeckung (5) umfasst, die den Stopfen (43) maskiert, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.4.1 die Abdeckung (5) mit dem Geh\u00e4use (20) durch ein Scharnier (6) fest verbunden ist,<br \/>\n1.4.2 wobei die Abdeckung (5) eine geschlossene Stellung, in der sie den Stopfen (43) maskiert, und<br \/>\n1.4.3 eine offene Stellung einnehmen kann, in der sie den Zugang zu dem Stopfen (43) freigibt.<br \/>\n4. Elektrisches Haushaltsger\u00e4t nach einem der Anspr\u00fcche 2 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n4.1 das Scharnier (6) unterhalb der Entleerungs\u00f6ffnung (42) angeordnet ist, und dass sich<br \/>\n4.2 die Abdeckung (5) in der offenen Stellung unterhalb der Entleerungs\u00f6ffnung (42) erstreckt,<br \/>\n4.3 wobei die Abdeckung (5) eine hohle Form aufweist, welche die Fl\u00fcssigkeit sammelt, die durch die Entleerungs\u00f6ffnung (42) flie\u00dft.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nNach der eingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatentanspruchs durch das BPatG steht insbesondere das Merkmal 4.3 zwischen den Parteien in Streit. Da die Kammer bereits dessen Verwirklichung nicht festzustellen vermag, kommt es auf Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen nicht mehr an.<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>\nIn Merkmal 4.3 stellt das Klagepatent eine Abdeckung unter Schutz, die eine hohle Form aufweist, welche die Fl\u00fcssigkeit sammelt, die durch die Entleerungs\u00f6ffnung flie\u00dft.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent verlangt f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sammeln von Fl\u00fcssigkeit in der Abdeckung ein zumindest zeitweiliges Ansammeln oder Anstauen von Fl\u00fcssigkeit in der hohlen Form. Bis zum Ableiten der Fl\u00fcssigkeit vollst\u00e4ndig von der Vorrichtung weg etwa in ein Sp\u00fclbecken soll die Fl\u00fcssigkeit zusammengef\u00fchrt und -gehalten werden. Das Sammeln soll durch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Abdeckung bedingt sein, die zumindest f\u00fcr ein Zeitmoment eine Anh\u00e4ufung der Fl\u00fcssigkeit bewirkt, wobei nicht erforderlich ist, dass die Abdeckung hierzu ringsherum geschlossen ist, solange sie die austretende Fl\u00fcssigkeit konzentrieren kann, um sie sodann abzuleiten. Ein Hindurchflie\u00dfen, lediglich kanalisiert durch zwei parallel zueinander ausgerichtete Seitenw\u00e4nde der hohlen Form, ohne eine zwischenzeitige Kumulation, gen\u00fcgt f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sammeln nicht.<\/li>\n<li>\nDa das Klagepatent den Begriff des Sammelns von Fl\u00fcssigkeit nicht definiert, ist dessen Auslegung anhand des Anspruchs sowie insbesondere der Klagepatentschrift vorzunehmen.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst spricht die allgemeine philologische Bedeutung des in der originalen franz\u00f6sischen Anspruchsfassung genutzten Verbs \u201ecollecter\u201c sowie dessen w\u00f6rtliche \u00dcbersetzung in die deutsche Sprache mit \u201esammeln\u201c f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis. Danach meint \u201esammeln\u201c etwas an einer bestimmten Stelle zusammenzutragen und zu einer gr\u00f6\u00dferen Menge zu vereinigen. Dinge werden angeh\u00e4uft, mithin angesammelt. Bezogen auf einen bestimmten Raum vergr\u00f6\u00dfert sich die Menge an Gegenst\u00e4nden, wird mithin konzentriert.<\/li>\n<li>\nZwar ist der allgemeine Sprachgebrauch f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs grunds\u00e4tzlich nicht zwingend. Der Fachmann hat n\u00e4mlich stets vor Augen, dass es bei der Auslegung eines patentgem\u00e4\u00dfen Begriffs nicht auf das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis auf dem jeweiligen technischen Gebiet ankommt, sondern jedes Patent gleichsam sein eigenes Lexikon f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der in ihm verwendeten Begrifflichkeiten enth\u00e4lt. Verwendete Begriffe k\u00f6nnen folglich auch in einer vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch verschiedenen Art und Weise aufzufassen sein (BGH, GRUR 2016, 361 \u2013 Fugenband; BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist damit nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe allein ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist; ma\u00dfgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 53264 \u2013 Schutzb\u00fcgel).<\/li>\n<li>\nMit der Ausgestaltung der Abdeckung als hohle Form, welche Fl\u00fcssigkeit sammeln kann, bezweckt das Klagepatent hier in technischer Hinsicht, einen geregelten Ablaufmechanismus f\u00fcr die aus der Entleerungs\u00f6ffnung austretende Fl\u00fcssigkeit bereitzustellen. Die Fl\u00fcssigkeit soll nicht in der Form, wie sie aus dem Geh\u00e4useinneren austritt, sondern in einer kontrollierten Weise abgeleitet werden, wozu sie zun\u00e4chst zusammengef\u00fchrt und zeitweise -gehalten wird, bevor sie schlie\u00dflich in ein Sp\u00fclbecken m\u00fcndet. Dadurch ist es m\u00f6glich, das Ger\u00e4t ohne Verschmutzung des Geh\u00e4uses zu entleeren. Zugleich dient das Sammeln der Fl\u00fcssigkeit dazu, die ebenfalls heraustretenden Kesselsteine sichtbar zu machen. Die Entleerungsfl\u00fcssigkeit wird auf diese Weise zun\u00e4chst in der Abdeckung konzentriert und angeh\u00e4uft, was dem Nutzer einen \u00dcberblick \u00fcber den Verkalkungszustand verschafft, bevor sie in ein Sp\u00fclbecken abgegeben wird.<\/li>\n<li>\nDie Zusammenschau mit den Unteranspr\u00fcchen 5 und 6 bekr\u00e4ftigt das dargelegte Verst\u00e4ndnis. Denn Unteranspruch 5 sch\u00fctzt gegen\u00fcber dem nun als Merkmalsgruppe 4 in den Anspruch 1 aufgenommenen Unteranspruch 4 eine Abdeckung, die in der offenen Stellung ein freies Ende aufweist, das gegen\u00fcber dem Scharnier angeordnet ist, das nach unten geneigt ist. Dadurch wird das Ziel, die Fl\u00fcssigkeit aus dem Ger\u00e4t kontrolliert abzugeben, weiter gef\u00f6rdert, indem der Abfluss der Fl\u00fcssigkeit aufgrund der Neigung der Abdeckung erleichtert wird. Der Unteranspruch 6 baut hierauf auf, indem er dem Hohlraum der Abdeckung eine durch eine Umfangswand begrenzte Bodenwand zuweist, und zudem eine Austritts\u00f6ffnung in der Umfangswand vorsieht. Durch diese weitere Konkretisierung, neben der zun\u00e4chst hohlen Form der Abdeckung als solcher in Unteranspruch 4 und sodann deren Neigung in Unteranspruch 6, wird das Ableiten der Fl\u00fcssigkeit zus\u00e4tzlich durch eine \u00d6ffnung erleichtert. Somit ist auch aus der Gesamtschau der unselbst\u00e4ndigen Unteranspr\u00fcche nicht zu erkennen, dass schon parallel verlaufende seitliche Eingrenzungen der Abdeckung ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sammeln bereitstellen k\u00f6nnten, das sowohl einen kontrollierten Abfluss als auch eine Kenntnisnahme der Kesselsteine erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>\nMit diesen Ausf\u00fchrungen, wonach dem Sammeln in Merkmal 4.3 ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis beizumessen ist, welches eine Gleichsetzung mit einem (parallelen) Kanalisieren ausschlie\u00dft, steht in Einklang, dass auch die Klagepatentbeschreibung klar zwischen verschiedenen Begrifflichkeiten im Umgang mit der Fl\u00fcssigkeit unterscheidet, von denen sich mit dem \u201eSammeln\u201c jedoch nur eine im Patentanspruch wiederfindet (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 26.11.2020 \u2013 2 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 62, beck-online).<\/li>\n<li>\nIn den Beschreibungsstellen Abs. [0013] und [0014] ist beschrieben:<\/li>\n<li>\n\u201e[\u2026] wobei sich die Abdeckung in der offenen Stellung unterhalb des Ausgangs der Entleerungs\u00f6ffnung erstreckt und eine hohle Form aufweist, welche die Fl\u00fcssigkeit sammelt, die durch die Entleerungs\u00f6ffnung flie\u00dft.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201eSo l\u00e4sst sich die Abdeckung in der offenen Stellung als Sammler f\u00fcr die aus der Entleerungs\u00f6ffnung flie\u00dfende Fl\u00fcssigkeit nutzen, was verhindert, dass die Fl\u00fcssigkeit unkontrolliert am Geh\u00e4use entlang herunterrinnt, es verschmutzt und ins Ger\u00e4t l\u00e4uft.\u201c<\/li>\n<li>\nHierin kommt zum Ausdruck, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre der Abdeckung eine bestimmte Funktion bei der Ableitung des Wassers beimisst. Sie soll die M\u00f6glichkeit bieten, Fl\u00fcssigkeit zu sammeln, also in gedr\u00e4ngter Form in sich aufzunehmen, bedingt durch ihre eigene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung. So wird die Fl\u00fcssigkeit daran gehindert, das Geh\u00e4use der Vorrichtung zu verschmutzen. Diesen Beschreibungspassagen ist kein Hinweis zu entnehmen, wonach ein parallel ausgerichteter Kanal ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sammeln bewirken k\u00f6nnte. Das Klagepatent zeigt vielmehr, dass es diesen Begriff kennt, aber nur in einem allgemeineren Kontext benutzt.<\/li>\n<li>\nSo hei\u00dft in den Beschreibungsstellen [0017], [0023] und [0049], wobei es in der franz\u00f6sischen Fassung \u201ecanaliser\u201c hei\u00dft und im hiesigen Rechtsstreit keine Partei, vor allem die Kl\u00e4gerin nicht, die deutsche \u00dcbersetzung mit \u201ekontrolliertem Ableiten\u201c als falsch angesehen hat:<\/li>\n<li>\n\u201eDurch ein derartiges Merkmal l\u00e4sst sich die Abdeckung zur kontrollierten Ableitung der Fl\u00fcssigkeit aus der Entleerungs\u00f6ffnung in ein Sp\u00fclbecken verwenden.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201eSo kann das Scharnier das aus der Entleerungs\u00f6ffnung in die Abdeckung flie\u00dfende Wasser kontrolliert ableiten.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201eBesagte Fl\u00fcssigkeit flie\u00dft damit schwerkraftbedingt in den Hohlraum 50 der Abdeckung 5 und anschlie\u00dfend durch die am freien Ende der Abdeckung 5 eingelassene \u00d6ffnung 54 ins Sp\u00fclbecken, wobei besagte \u00d6ffnung als Ausgie\u00dfer wirkt. Bei diesem Entleerungsvorgang hat die Abdeckung 5 den Vorteil, die aus der Entleerungs\u00f6ffnung 42 ausgetretene Fl\u00fcssigkeit kontrolliert abzuleiten, was verhindert, dass die Fl\u00fcssigkeit unkontrolliert am Geh\u00e4use 20 entlang herunterrinnt und ins Innere des Letzteren hineinzulaufen droht.\u201c<\/li>\n<li>\nDiese Beschreibungsstellen zeigen, dass das Klagepatent zur Beschreibung der Abdeckung und deren technischer Funktion neben dem Begriff des Sammelns auch eine weitere Begrifflichkeit kennt und benutzt. Das in die Abdeckung flie\u00dfende Wasser soll letztlich durch die Bereitstellung einer entsprechend dazu ausgelegten Abdeckung kontrolliert abgeleitet werden. Dazu sieht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zun\u00e4chst vor, das austretende Wasser in der Abdeckung anzusammeln, bevor es \u00fcber die Austritts\u00f6ffnung, die bevorzugterweise vorgesehen werden kann, in ein Sp\u00fclbecken abgegeben wird. Der Abdeckung kommt zun\u00e4chst die Aufgabe des Zusammenf\u00fchrens und Anh\u00e4ufens der Fl\u00fcssigkeit zu und nachgelagert (\u201eanschlie\u00dfend\u201c) deren Ableitung.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang und nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis von \u201ekanalisieren\u201c bzw. \u201ekontrolliert ableiten\u201c k\u00f6nnte hierf\u00fcr lediglich eine Abdeckung mit einer hohlen Form und seitlichen Begrenzungen ausreichen, weil schon dadurch die austretende Fl\u00fcssigkeit in bestimmte Bahnen und eine bestimmte Richtung gelenkt wird. Es sind der Klagepatentschrift jedoch keine Hinweise zu entnehmen, wonach canaliser\/kontrolliertes Ableiten und sammeln in ihrer Bedeutung deckungsgleich zu verstehen sein k\u00f6nnten. Ausgeschlossen ist nicht, dass das kontrollierte Ableiten dem Sammeln \u00fcbergeordnet ist und ein Sammeln auch ein Kanalisieren sein kann. Andersherum gilt dies jedoch nicht. Durch diejenigen Beschreibungsstellen und vor allem durch die im Klagepatentanspruch gew\u00e4hlte Begrifflichkeit macht das Klagepatent deutlich, dass ein Sammeln ein \u201eMehr\u201c jedenfalls gegen\u00fcber einem blo\u00dfen Kanalisieren durch blo\u00df parallel ausgerichtete Seitenw\u00e4nde verlangt. Dies erschlie\u00dft sich auch vor dem Hintergrund, dass die Abdeckung dem Nutzer Erkenntnisse \u00fcber den Verkalkungszustand des Ger\u00e4ts geben soll, indem die austretenden Kesselsteine sichtbar gemacht werden, wozu es erforderlich ist, austretende Fl\u00fcssigkeit zumindest zwischenzeitlich in der Abdeckung zu konzentrieren, weil sich der Nutzer nur so einen \u00dcberblick \u00fcber den Zustand des Ger\u00e4ts verschaffen kann. Abs. [0050] besagt insoweit:<\/li>\n<li>\n\u201eDar\u00fcber hinaus hat die Abdeckung 5 auch den Vorteil, die aus der Entleerungs\u00f6ffnung 42 austretenden Kesselsteinpartikel besser sichtbar zu machen, sodass der Anwender den Verkalkungszustand des Beh\u00e4lters 4 besser einsch\u00e4tzen und die Entleerungsvorg\u00e4nge dementsprechend zeitlich beabstanden kann.\u201c<\/li>\n<li>\nEs bedarf eines derartigen Anstiegs des Fl\u00fcssigkeitsspiegels innerhalb einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, der von einem blo\u00df kontrollierten, in irgendwelchen Bahnen gelenkten, Abflie\u00dfen unterschieden werden kann. Allein seitliche Begrenzungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sie nur ein Hindurchflie\u00dfen bereitstellen und nicht auch so auf die Fl\u00fcssigkeit einwirken, dass sie erkennbar zusammengef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\nBest\u00e4rkt wird dieses Verst\u00e4ndnis eines Sammelns unter Ausschluss blo\u00df paralleler Seitenw\u00e4nde der Abdeckung auch durch die Betrachtung von Abs. [0017], welcher sich auf den Abs. [0016] r\u00fcckbezieht:<\/li>\n<li>\n\u201eDurch ein derartiges Merkmal l\u00e4sst sich die Abdeckung zur kontrollierten Ableitung der Fl\u00fcssigkeit aus der Entleerungs\u00f6ffnung in ein Sp\u00fclbecken verwenden. Dar\u00fcber hinaus ist durch eine solche Abdeckung die Menge an Kesselstein, die aus der Entleerungs\u00f6ffnung flie\u00dft, besser ersichtlich, wobei der Gro\u00dfteil des Kesselsteins im Hohlraum h\u00e4ngenbleibt, bevor er durch die Austritts\u00f6ffnung abflie\u00dft.\u201c<\/li>\n<li>\nIn Abs. [0016] waren zuvor eine Bodenwand, Umfangswand sowie Austritts\u00f6ffnung in der Abdeckung beschrieben. Nicht zwingend unter Bezug auf eine Austritts\u00f6ffnung erachtet das Klagepatent bei einer solchen Abdeckung jedenfalls den Hohlraum f\u00fcr (mit)entscheidend, dass die Kesselsteine sichtbar werden. Diese sollen im Hohlraum h\u00e4ngen bleiben. Dies gibt dem Fachmann f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Abdeckung den Anhalt, einen ungehinderten Abfluss der Fl\u00fcssigkeit, wie er bei parallelen Seitenw\u00e4nden gegeben ist, auszuschlie\u00dfen. Dass dem ungehinderten Abflie\u00dfen die Konstruktion der Abdeckung entgegenwirken soll, ergibt sich auch bei einer Betrachtung des Abs. [0041]:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Umfangswand 52 umfasst am gegen\u00fcber dem Scharnier 6 angeordneten freien Ende der Abdeckung 5 eine Durchtritts\u00f6ffnung 54, durch die s\u00e4mtliche im Hohlraum 50 vorhandene Fl\u00fcssigkeit ablaufen kann, wenn die Abdeckung 5 die offene Stellung einnimmt, [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>\nHier beschreibt das Klagepatent die Abgabe von Fl\u00fcssigkeit aus der Abdeckung \u00fcber eine \u2013 bevorzugte \u2013 Durchtritts\u00f6ffnung und spricht zugleich von \u201evorhandener\u201c Fl\u00fcssigkeit. Fl\u00fcssigkeit ist aber nur dann in der Abdeckung vorhanden, wenn sie sich zumindest w\u00e4hrend einer gewissen Zeit darin befindet, mithin vorgehalten wird, und nicht nur durchflie\u00dft. Auch bei einer blo\u00df seitlichen Einfassung wird aber nur die r\u00e4umliche Ausdehnung der Fl\u00fcssigkeit aus der Entleerungs\u00f6ffnung \u00fcberhaupt verhindert, allerdings noch nicht, dass die Fl\u00fcssigkeit auch \u00fcber die Abdeckung kontrolliert geleitet wird; es verbleibt vielmehr bei einem Hindurchflie\u00dfen innerhalb dieser Seitenbegrenzung.<\/li>\n<li>\n\u00dcberdies unterst\u00fctzt die Abgrenzung vom Stand der Technik dieses Verst\u00e4ndnis vom Sammeln. Denn das Merkmal 4.3 ist zur Abgrenzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre von der Benutzungsform nach der N3 in den Anspruch aufgenommen worden. Die N3 sieht eine Abdeckung f\u00fcr den Stopfen vor, die nach unten zu \u00f6ffnen ist und \u00fcber die austretende Fl\u00fcssigkeit in ein Sp\u00fclbecken abgegeben werden kann. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend das entsprechende Bild aus dem BPatGU eingeblendet (Anlage B12, S. 41):<\/li>\n<li>\nDie Abdeckung weist eine runde, leicht hohle Form auf, die vom BPatG auch als Hohlraum beschrieben wird. Auf dem Lichtbild ist nach unten ablaufende Fl\u00fcssigkeit zu erkennen. Das BPatG beschreibt den Verlauf der Fl\u00fcssigkeit als \u201eHindurchflie\u00dfen\u201c durch die Abdeckung (vgl. Anlage B12, S. 40). Die Beschreibung des BPatG meint, dass eine zumindest zeitweilige Kumulation von Fl\u00fcssigkeit in der Abdeckung nicht gegeben ist. Ein seitliches Ablaufen, das eine seitliche Einfassung erforderlich machen k\u00f6nnte, ist dem Foto dagegen nicht zu entnehmen. Nach dem Verst\u00e4ndnis des BPatG, dessen Ausf\u00fchrungen insoweit im Hinblick auf Merkmal 4.3 an die Stelle der Klagepatentbeschreibung treten bzw. hinzutreten (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. A, Rn. 126; 137), w\u00fcrde auch eine blo\u00dfe seitliche Begrenzung der Abdeckung der N3, zur Bildung eines Kanals, ein \u201eHindurchflie\u00dfen\u201c der Fl\u00fcssigkeit durch die Abdeckung nicht ausschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>\nDie Ausf\u00fchrungen des BPatG zur N10 (vgl. Anlage B12, S. 50 f.) stehen der W\u00fcrdigung der N3 jedenfalls auch nicht entgegen. Das BPatG hat das Merkmal 4.3. von der N10 als neuheitssch\u00e4dlich getroffen angesehen. Eine Vorrichtung nach der N10 kann wie folgt dargestellt werden:<\/li>\n<li>\nDie hier offenbarte Abdeckung 101 weist eine Rippe 102 auf, welche auf die austretende Fl\u00fcssigkeit einwirkt und diese in ihrer Richtung lenkt (vgl. Abs. [0043] der N10; Anlage B4-Anlage A10). Daher flie\u00dft auch in dieser Offenbarung das Wasser aus der Vorrichtung nicht blo\u00df durch eine Abdeckung mit parallel verlaufenden Seitenfl\u00e4chen hindurch.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von Merkmal 4.3.<\/li>\n<li>\nIhrer unstreitigen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nach ist ein Sammeln von aus der Entleerungs\u00f6ffnung austretender Fl\u00fcssigkeit dort nicht m\u00f6glich. Der Entleerungsvorgang wird nochmals bildlich wie folgt veranschaulicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie austretende Fl\u00fcssigkeit wird demnach unmittelbar durch die durchsichtige Abdeckklappe hindurchgeleitet. Aufgrund eines fehlenden Endabschnitts kommt es nicht zu einer Anh\u00e4ufung. Dieser Vorgang wird ebenso in der Bedienungsanleitung verdeutlicht, indem dort die Abbildungen zur Entleerung der Fl\u00fcssigkeit ein direktes Ableiten der Fl\u00fcssigkeit beispielsweise in ein Sp\u00fclbecken zeigen. Die parallel zueinander verlaufenden Seitenw\u00e4nde der Abdeckung f\u00fchren nicht dazu, dass die Fl\u00fcssigkeit zusammengef\u00fchrt und bis zur ihrer Abgabe in das Sp\u00fclbecken zusammengehalten wird. Vielmehr wird sie in der Form, wie sie aus der Entleerungs\u00f6ffnung tritt, abgeleitet. Dass wenigstens vor\u00fcbergehend Fl\u00fcssigkeit zun\u00e4chst in der Abdeckung gesammelt w\u00fcrde, ist nicht zu erkennen und so auch von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet worden.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Zahlung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>\nEin Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ist im Falle einer Schutzrechtsverwarnung dann anzunehmen, wenn der vermeintlich Berechtigte auf Grundlage eines objektiv unberechtigten gewerblichen Schutzrechtes an den Inhaber des Gewerbebetriebs ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren richtet (BGH, NJW-RR 1997, 1404; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2011, 2161; BeckOK BGB\/F\u00f6rster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 203; BeckOGK\/Spindler, 1.12.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 223).<\/li>\n<li>\nDiese Anforderungen sind hinsichtlich des Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 12. Januar 2022 (Anlage K6) an die Beklagte erf\u00fcllt. Darin hat sich die Kl\u00e4gerin auf das ihr zustehende Klagepatent berufen und die ihrer Ansicht nach gegebenen Verletzungshandlungen der Beklagten dargelegt. Verkn\u00fcpft hat sie dies mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung binnen drei Wochen. Damit hat die Kl\u00e4gerin unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, die Einstellung der Benutzungshandlungen durch die Beklagte erreichen zu wollen. Diese Aufforderung war aber unberechtigt, weil, wie vorstehend unter lit. A ausgef\u00fchrt, zugunsten der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich kein Unterlassungsanspruch in der geltend gemachten Form bestand.<\/li>\n<li>\nDie mit Schreiben vom 12. Januar 2022 erfolgte Abmahnung ist auch rechtswidrig.<br \/>\nZwar ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nicht durch das Vorliegen des Eingriffs als solchem indiziert, sondern muss stets im Rahmen einer Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung festgestellt werden (BeckOGK\/Spindler, 1.12.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 214; M\u00fcKoBGB\/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB \u00a7 823 Rn. 370). Indes ist kein legitimes Interesse eines Schutzrechtsinhabers ersichtlich, einem Wettbewerber bei nicht bestehendem Schutzrecht ernsthaft und endg\u00fcltig zur \u2013 nicht geschuldeten \u2013 Unterlassung aufzufordern. Damit f\u00e4llt die Interessenabw\u00e4gung vorliegend zugunsten der Beklagten als zu Unrecht abgemahnter Wettbewerberin aus. Es sind keine rechtfertigenden Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb sie dieses Verhalten der Kl\u00e4gerin tolerieren m\u00fcsste.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat bei Abfassung ihrer Abmahnung allerdings nicht schuldhaft gehandelt.<br \/>\nVerschulden im Rahmen der deliktischen Haftung setzt Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit voraus, \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Bezugspunkt des Vorsatzes sind diejenigen Aspekte, welche die Eigenschaft der Abmahnung als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nVorliegend muss sich der Vorsatz demnach auch auf das sp\u00e4tere r\u00fcckwirkende Wegfallen desjenigen Schutzrechtes, auf das die Abmahnung gest\u00fctzt ist, erstrecken. Ein Vorsatz der Kl\u00e4gerin insoweit ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht behauptet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich des nur eingeschr\u00e4nkten Rechtsbestandes des geltend gemachten Schutzrechtes auch nicht fahrl\u00e4ssig gehandelt.<br \/>\nFahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst, \u00a7 276 Abs. 2 BGB. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst ein (vermeintlicher) Gl\u00e4ubiger nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (BGHZ 179, 238, 246). Dies w\u00fcrde dem Gl\u00e4ubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren, da seine Berechtigung nur in einem Rechtsstreit sicher zu kl\u00e4ren ist (BGHZ 179, 238, 246; BGH, GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gl\u00e4ubiger vielmehr regelm\u00e4\u00dfig schon dann, wenn er sorgf\u00e4ltig pr\u00fcft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGH, GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh; vgl. BGHZ 179, 238, 246; BGH, NJW 2011, 1063, 1065; NJW 2008, 1147, 1148). Dies gilt nicht nur hinsichtlich tats\u00e4chlicher Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts, sondern auch bei einer unklaren Rechtslage (BGH GRUR, 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh; NJW 2011, 1063, 1065; Staudinger\/Caspers (2019) BGB \u00a7 276, Rn. 58). Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich deshalb im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine \u00dcberzeugung durch gewissenhafte Pr\u00fcfung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vern\u00fcnftigen und billigen \u00dcberlegungen hat leiten lassen (BGH, GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh). Art und Umfang der Sorgfaltspflichten desjenigen, der eine Abmahnung ausspricht, werden ma\u00dfgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand seines Schutzrechtes vertrauen darf. Bei einem gepr\u00fcften Schutzrecht kann vom Rechtsinhaber keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Erteilungsbeh\u00f6rde m\u00f6glich war (BGH, GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh; GRUR 2006, 432, 433 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).<\/li>\n<li>\nVorliegend hat die Kl\u00e4gerin bei Abgabe der Abmahnung nicht schuldhaft gehandelt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie zu dieser Zeit \u00fcber besseres Wissen bez\u00fcglich des Rechtsbestandes des Klagepatents h\u00e4tte verf\u00fcgen m\u00fcssen, dass sie mit der Einschr\u00e4nkung in der nun vorliegenden Form konkret h\u00e4tte rechnen m\u00fcssen. Die Beklagte meint dies unter Verweis auf die von Produkten anderer gro\u00dfer Hersteller, welche die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen w\u00fcrden. Dies h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin auffallen m\u00fcssen. Diese Argumentation der Beklagten verf\u00e4ngt allerdings nicht. Denn zun\u00e4chst ist schon nicht festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich Kenntnis von den neuheitssch\u00e4dlichen Produkten hatte oder h\u00e4tte haben m\u00fcssen, weil sie konkrete Ber\u00fchrungspunkte mit diesen Unternehmen sowie Produkten hatte. Die Beklagte hat hierzu keine n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen gemacht, sodass nicht anzunehmen ist, dass sich die Kl\u00e4gerin bewusst der Kenntnisnahme dieser Produkte verschlossen und wider besseren Wissens die Abmahnung ausgesprochen hat. Im \u00dcbrigen ist fraglich, ob bereits eine in Kenntnis der Produkte ausgesprochene Abmahnung schuldhaft w\u00e4re. Denn dies w\u00fcrde ferner voraussetzen, dass sich die Neuheitssch\u00e4dlichkeit derart eindeutig aufgedr\u00e4ngt haben muss, dass die Kl\u00e4gerin sich auf den formalen Erteilungsakt des Klagepatents nicht mehr verlassen durfte. Hierf\u00fcr sind jedoch ebenso wenig Anhaltspunkte gegeben. Vielmehr zeigen gerade die innerhalb des vorliegenden Rechtsstreits gestellten Klageantr\u00e4ge in unterschiedlichen Anspruchsfassungen, dass die Kl\u00e4gerin mitunter sogar erst kurzfristig auf (Rechtsbestands-) Einw\u00e4nde der Beklagten \u2013 und zudem nur vorsorglich \u2013 reagiert hat, da gerade die konkrete Diskussion um bestimmte Merkmale nicht von vornherein absehbar und eindeutig, sondern abh\u00e4ngig von der jeweiligen Auslegung war. Insofern aber ist der Kl\u00e4gerin kein Vorwurf zu machen, eine gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin andere rechtlich vertretbare Ansicht zum Anspruchsverst\u00e4ndnis zu vertreten.<\/li>\n<li>\nMangels bestehenden Schadensersatzanspruchs steht der Beklagten auch der zugeh\u00f6rige Zinsanspruch nicht zu.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Da durch die hinzuzuaddierende Widerklage zwar Geb\u00fchrensprung ausgel\u00f6st wird, aber aufgrund der Kostendegression nur marginale Mehrkosten entstanden sind, waren der Kl\u00e4gerin insgesamt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 1.016.102,36 Euro (\u00a7 45 Abs. 1 S. 1 GKG)<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3402 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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