{"id":958,"date":"2002-01-15T17:00:24","date_gmt":"2002-01-15T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=958"},"modified":"2016-04-21T09:21:42","modified_gmt":"2016-04-21T09:21:42","slug":"4-o-23400-stahlplattendichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=958","title":{"rendered":"4 O 234\/00 &#8211; Stahlplattendichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 50<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2002, Az. 4 O 234\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 59.500,&#8211; EURO vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 12. Mai 1989 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 16. Mai 1988 angemeldeten deutschen Patents 39 15 566 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 23. November 1989 offengelegt und dessen Erteilung am 17. Juni 1992 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Das Klagepatent betrifft eine Stahlplattendichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Stahlplattendichtung (A bis E) f\u00fcr eine Brennkraftmaschine, in der sich wenigstens ein Loch (Hc, Ho, Hw, Hb) befindet, umfassend wenigstens eine erste und zweite Platte (A30 bis E30; A31 bis E31); wobei die erste Platte (A30 bis E30) ein erstes Loch hat, das dem Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht, und eine erste Wulst (A30a bis E30a) um das erste Loch herum aufweist; und wobei die zweite Platte (A31 bis E31) ein zweites Loch hat, das dem Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht, und eine zweite Wulst (A31a bis E31a) um das zweite Loch herum aufweist; wobei ferner der Abstand von dem ersten Loch zu der ersten Wulst (A30a bis E30a) unterschiedlich gegen\u00fcber dem Abstand von dem zweiten Loch zu der zweiten Wulst (A31a bis E31a) ist; und wobei die erste und zweite Wulst (A30a bis E30a; A31a bis E31a) allein wegen ihrer unterschiedlichen Abst\u00e4nde von dem ersten bzw. zweiten Loch einander nicht ber\u00fchren, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>(a) der radial obere Rand der ersten Wulst (A30a bis E30a) der zweiten Platte (A31 bis E31) zugewandt ist und an der zweiten Platte (A31 bis E31) anliegt;<\/p>\n<p>(b) der radial obere Rand der zweiten Wulst (A31a bis E31a) der ersten Platte (A30 bis E30) zugewandt ist und an der ersten Platte (A30 bis E30) anliegt;<\/p>\n<p>(c) im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung (A bis E) der von der ersten Wulst (A30a bis E30a) erzeugte Oberfl\u00e4chendruck unterschiedlich gegen\u00fcber dem von der zweiten Wulst (A31a bis E31a) erzeugten Oberfl\u00e4chendruck ist; und<\/p>\n<p>(d) der Unterschied der Oberfl\u00e4chendr\u00fccke nur durch die einer erste Wulst (A30a bis E30a) und die eine zweite Wulst (A31a bis E31a) gebildet ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 4 bis 8 der Klagepatentschrift) veranschaulichen die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt f\u00fcr Automobilverbrennungsmotoren eine Metall-Lagen-Zylinderkopfdichtung, deren n\u00e4here Ausgestaltung den nachfolgenden Abbildungen (Anlage K 4 und Figuren 1 u. 2 der Anlage K 6) entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Anlage K 6 zeigt in Figur 1 die streitbefangene Dichtung bevor und in Figur 2 nachdem sie zwischen Zylinderkopf und Zylindergeh\u00e4use eingespannt wurde. Wie den Abbildungen entnommen werden kann, besteht die den Raum der Brennkammer umfassende Dichtung aus vier Lagen, n\u00e4mlich zwei \u00e4u\u00dferen Platten (14, 10), einer durchgehenden Zwischenplatte (18) sowie einem k\u00fcrzer gehaltenen Brennraumring (22). Die \u00e4u\u00dferen Platten bestehen aus Federstahl und weisen jeweils in den Bereichen (12) und (16) nach innen gerichtete bogenf\u00f6rmige Abschnitte auf, wobei der bogenf\u00f6rmige Abschnitt (16) nur im eingespannten Zustand (Figur 2) in Kontakt mit der Zwischenplatte (18) tritt. Die Zwischenplatte besteht ebenfalls aus Stahl, welcher jedoch erheblich weicher und verformbarer ist als der f\u00fcr die \u00e4u\u00dferen Platten verwendete Federstahl. Sie besitzt im Bereich (20) eine stufen- bzw. trapezf\u00f6rmig zur unteren Platte (14) gerichtete Materialerhebung sowie auf der zum Brennraumring (22) gerichteten Seite eine kleinere stufen- bzw. trapezf\u00f6rmige Ausnehmung. Wird die Dichtung vom Zylinderkopf eingespannt, bilden die bogenf\u00f6rmigen Abschnitte (12) und (16) durch die R\u00fcckstellkr\u00e4fte des Federstahls eine elastische Dichtungslinie aus. Die trapezf\u00f6rmige Erhebung (20) wird nahezu vollst\u00e4ndig nach hinten zusammengestaucht, so dass die auf der gegen\u00fcberliegenden Seite befindliche trapezf\u00f6rmige Ausnehmung bis auf einen kleinen Teil ausgef\u00fcllt wird. Diese Verformung bleibt, wie der nachfolgenden Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 zu entnehmen ist, auch dann bestehen, wenn die Dichtung nicht mehr mit Druck beaufschlagt wird.<\/p>\n<p>Im Bereich der trapezf\u00f6rmigen Erhebung (20) ist die Dichtung durch die Anordnung des Brennraumrings (22) auch im eingespannten Zustand gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Dichtungsbereich verdickt, so dass vor der elastischen Dichtungslinie (16, 12) eine weitere statische Dichtungslinie entsteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Die untere Platte (14) und die Zwischenplatte (18) seien als erste und zweite Platte im Sinne der Lehre des Klagepatents anzusehen, wobei nicht nur der bogenf\u00f6rmige Abschnitt (16), sondern auch die trapezf\u00f6rmige Erhebung (20) einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wulst darstelle. Die obere Platte (10) und der Brennraumring (22) w\u00fcrden zus\u00e4tzliche Abdichtungsma\u00dfnahmen beinhalten, die vom Klagepatent nicht ausgeschlossen und daher nichts daran \u00e4ndern w\u00fcrden, dass das Klagepatent von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Welche konkrete Abdichtungswirkung die angegriffene Stahlplattendichtung im Bereich der W\u00fclste aufweise, wenn sie den beim Betrieb des Verbrennungsmotors auftretenden Belastungen ausgesetzt werde, sei f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt der Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stahlplattendichtungen f\u00fcr eine Brennkraftmaschine, in der sich wenigstens ein Loch befindet, umfassend wenigstens eine erste und zweite Platte; wobei die erste Platte ein erstes Loch hat, das dem Loch der Brennkraftmaschine entspricht, und eine erste Wulst um das erste Loch herum aufweist; und wobei die zweite Platte ein zweites Loch hat, das dem Loch der Brennkraftmaschine entspricht, und eine zweite Wulst um das zweite Loch herum aufweist; wobei ferner der Abstand von dem ersten Loch zu der ersten Wulst unterschiedlich gegen\u00fcber dem Abstand von dem zweiten Loch zu der zweiten Wulst ist; und wobei die erste und zweite Wulst allein wegen ihrer unterschiedlichen Abst\u00e4nde von dem ersten bzw. zweiten Loch einander nicht ber\u00fchren,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>a) der radial obere Rand der ersten Wulst (A30a bis E30a) der zweiten Platte (A31 bis E31) zugewandt ist und an der zweiten Platte (A31 bis E31) anliegt;<\/p>\n<p>b) der radial obere Rand der zweiten Wulst (A31a bis E31a) der ersten Platte (A30 bis E30) zugewandt ist und an der ersten Platte (A30 bis E30) anliegt;<\/p>\n<p>c) im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung (A bis E) der von der ersten Wulst (A30a bis E30a) erzeugte Oberfl\u00e4chendruck unterschiedlich gegen\u00fcber dem von der zweiten Wulst (A31a bis E31a) erzeugten Oberfl\u00e4chendruck ist; und<\/p>\n<p>d) der Unterschied der Oberfl\u00e4chendr\u00fccke nur durch die einer erste Wulst und die eine zweite Wulst gebildet ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie<\/p>\n<p>der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen vorstehend unter 1. Bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 5. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise; den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Die angegriffene Dichtung m\u00fcsse in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Die untere Platte (14) und die Zwischenplatte als &#8222;erste&#8220; und &#8222;zweite&#8220; Platte herauszugreifen, sei willk\u00fcrlich. Die trapezf\u00f6rmige Erhebung (20) sei nicht radial abmessbar und stelle auch im \u00fcbrigen keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wulst dar. Die Lehre des Klagepatents verlange n\u00e4mlich, dass durch den Wulst ein von den Andruckkr\u00e4ften zu unterscheidender Oberfl\u00e4chendruck erzeugt werde, was nur dann der Fall sei, wenn der Wulst durch eine federnde Ausgestaltung R\u00fcckstellkr\u00e4fte entwickeln k\u00f6nne. Das einfache Verdr\u00e4ngen des den Wulst bildenden Materials &#8211; wie es bei der trapezf\u00f6rmigen Erhebung (20) der Fall sei &#8211; reiche nicht aus, da die durch die Explosion des Brennstoffgemisches im Zylinder auftretende Aufw\u00f6lbung des Zylinderkopfes nicht neutralisiert werde. Auch sei der bogenf\u00f6rmige Abschnitt (16) nicht in der patentgesch\u00fctzten Weise angeordnet, da er im entspannten Zustand nicht mit der Zwischenplatte (18) in Kontakt trete. Ferner k\u00f6nne keine Rede davon sein, dass bei Druckbeaufschlagung ein unterschiedlicher Oberfl\u00e4chendruck in den Bereichen des bogenf\u00f6rmigen Abschnitts (16) und der trapezf\u00f6rmigen Erhebung (20) nur durch diese Abschnitte gebildet bzw. erzeugt werde. Hierf\u00fcr seien vielmehr auch die obere Platte (10) und insbesondere der eine partielle Dichtungsverdickung bewirkende Brennraumring (22) verantwortlich.<\/p>\n<p>Zumindest werde sich, so meint die Beklagte, das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass zumindest der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag begr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche nicht zu, da die angegriffene Dichtung von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine in weitem Umfang verwendbare Stahlplattendichtung, die beispielsweise als Zylinderkopfdichtung oder als Verteilerdichtung in dem Verbrennungsmotor eines Automobils verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift zeigen die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift) vorbekannte konventionelle Abdichtungsmethoden.<\/p>\n<p>Die in Figur 2 gezeigte L\u00f6sung weist den Nachteil auf, dass der gekr\u00fcmmte Teil des umgebogenen Randes die Abdichtwirkung beeintr\u00e4chtigende Risse, Spr\u00fcnge oder dgl. bekommen kann. Der in Figur 3 gezeigte Wulst (27a) erbringt nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift keine hinreichende Abdichtungsleistung.<\/p>\n<p>Aus der DE 38 20 796 ist dar\u00fcber hinaus eine aus zumindest zwei Platten bestehende Stahlplattendichtung vorbekannt. Beide Platten besitzen jeweils einen Wulst, die so ausgebildet sind, dass sie einander diagonal ber\u00fchren. Da die W\u00fclste beim Einbau in einen Verbrennungsmotor zusammengedr\u00fcckt werden, ohne einander ausweichen zu k\u00f6nnen, entsteht in einem relativ kleinen Bereich ein besonders hoher Abdichtungsdruck, der zu einer Deformierung des Zylinderkopfes oder Zylinderblocks f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Ferner sind aus der US-PS 4 739 999 (Anlage K 2) u.a. die nachfolgend abgebildeten Dichtungen (Fig. 2, 3, 4, 5) vorbekannt.<\/p>\n<p>Im Bereich der sich gegen\u00fcberliegenden W\u00fclste wird ein relativ hoher Abdichtungsdruck erreicht, so dass es zur Vermeidung von Deformationen des Zylinderkopfes oder \u2013blockes notwendig ist, zus\u00e4tzliche Stahlplatten vorzusehen, die die Druck\u00fcbertragung regulieren. Ein unterschiedlicher Oberfl\u00e4chendruck an den beiden sich gegen\u00fcberliegenden W\u00fclsten kann zudem nur durch das Hinzuf\u00fcgen eines weiteren Wulstes oder eines umgebogenen Stahlplattenrandteils erzielt werden. All dies macht den Aufbau der vorbekannten Dichtung aufwendig und kompliziert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine Stahlplattendichtung so auszubilden, dass ein ausgedehnter, breiter und weiter Abdichtungsdruck um das abzudichtende (Brennraum-)Loch herum ausgebildet wird, so dass bei relativ m\u00e4\u00dfigem Abdichtungsdruck eine sichere Abdichtung erzielt wird, ohne dass notwendigerweise hierf\u00fcr zus\u00e4tzliche Stahlplatten erforderlich sind. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Stahlplattendichtung (A bis E) f\u00fcr eine Brennkraftmaschine, in der sich wenigstens ein Loch (Hc, Ho, Hw, Hb) befindet, umfassend<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>wenigstens eine erste und zweite Platte (A30 bis E30; A31 bis E31);<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>wobei die erste Platte (A30 bis E30)<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>ein erstes Loch hat, das dem Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht,<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>und eine erste Wulst (A30a bis E30a) um das erste Loch herum aufweist;<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>und wobei die zweite Platte (A31 bis E31)<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>ein zweites Loch hat, das dem Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht,<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>und eine zweite Wulst (A31a bis E31a) um das zweite Loch herum aufweist;<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>wobei ferner der Abstand von dem ersten Loch zu der ersten Wulst (A30a bis E30a) unterschiedlich gegen\u00fcber dem Abstand von dem zweiten Loch zu der zweiten Wulst (A31a bis E31a) ist;<\/p>\n<p>(5)<\/p>\n<p>und wobei die erste und zweite Wulst (A30a bis E30a; A31a bis E31a) allein wegen ihrer unterschiedlichen Abst\u00e4nde von dem ersten bzw. zweiten Loch einander nicht ber\u00fchren;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>(a) der radial obere Rand der ersten Wulst (A30a bis E30a) der zweiten Platte (A31 bis E31) zugewandt ist und an der zweiten Platte (A31 bis E31) anliegt;<\/p>\n<p>(b) der radial obere Rand der zweiten Wulst (A31a bis E31a) der ersten Platte (A30 bis E30) zugewandt ist und an der ersten Platte (A30 bis E30) anliegt;<\/p>\n<p>(c) im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung (A bis E) der von der ersten Wulst (A30a bis E30a) erzeugte Oberfl\u00e4chendruck unterschiedlich gegen\u00fcber dem von der zweiten Wulst (A31a bis E31a) erzeugten Oberfl\u00e4chendruck ist; und<\/p>\n<p>(d) der Unterschied der Oberfl\u00e4chendr\u00fccke nur durch die einer erste Wulst (A30a bis E30a) und die eine zweite Wulst (A31a bis E31a) gebildet ist.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift gew\u00e4hrleistet die Erfindung in einem insgesamt breiten Abdichtungsbereich einen m\u00e4\u00dfigen Abdichtungsdruck, so dass der Einsatz zus\u00e4tzlicher Stahlplatten nicht zwingend erforderlich ist. Wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung eingebaut, also mit Druck beaufschlagt, bilden der erste und der zweite Wulst eine Mehrzahl von wellenf\u00f6rmigen W\u00fclsten in ausgew\u00e4hlten Bereichen um das Loch herum und erzielen hierdurch die gew\u00fcnschte Abdichtungswirkung. Unterschiedliche Oberfl\u00e4chendr\u00fccke im Bereich der beiden W\u00fclste k\u00f6nnen beispielsweise durch eine unterschiedliche Ausformung der Wulstbreiten oder durch Verwendung von Platten unterschiedlicher Dicke erreicht werden. Ferner k\u00f6nnen die Platten auch von unterschiedlicher H\u00e4rte sein und damit unterschiedliche Verformungseigenschaften aufweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Stahlplattendichtung macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Eine Patentverletzung kommt &#8211; so wie es von der Kl\u00e4gerin auch allein geltend gemacht wird &#8211; nur in Betracht, wenn die untere Platte (14) und die \u00fcber ihr liegende Zwischenplatte (18) als erste und zweite Platte im Sinne der Erfindung angesehen werden k\u00f6nnen. Die beiden \u00e4u\u00dferen, je mit einer Sicke (12, 16) versehenen Platten (10, 14) erf\u00fcllen n\u00e4mlich bereits nicht die Merkmale (4) und (5) des Oberbegriffs, die einen seitlichen Versatz der beiden Sicken verlangen.<\/p>\n<p>Betrachtet man die untere Platte (14) und die \u00fcber ihr liegende Zwischenplatte (18) als erste und zweite Platte, scheitert eine Patentverletzung jedoch an der Verwirklichung von Merkmal (c) des kennzeichnenden Teils des Patentanspruch 1. Dieses Merkmal verlangt, dass der von dem ersten Wulst &#8211; im eingebauten Zustand &#8211; erzeugte Oberfl\u00e4chendruck unterschiedlich gegen\u00fcber dem von dem zweiten Wulst erzeugten Oberfl\u00e4chendruck zu sein hat.<\/p>\n<p>Das Merkmal setzt damit implizit voraus, dass jeder Wulst einen Oberfl\u00e4chendruck auf der Fl\u00e4che der gegen\u00fcberliegenden Platte erzeugen muss. Der Druck wird &#8222;erzeugt&#8220;, wenn die aus der ansonsten planen Plattenoberfl\u00e4che hervorstehenden W\u00fclste beim Zusammenpressen der Platten mit der Oberfl\u00e4che der gegen\u00fcberliegenden Platte in Kontakt treten und hierbei so eingedr\u00fcckt bzw. zusammengepresst werden, dass ein Satz von wellenf\u00f6rmig abdichtenden W\u00fclsten entsteht (vgl. Sp.4 Z. 3-7; Sp. 5 Z. 7 ff der Klagepatentschrift). Im Bereich der W\u00fclste ist dann der Oberfl\u00e4chendruck gegen\u00fcber dem auf den planen Bereich der Plattenoberfl\u00e4che wirkenden Druck erh\u00f6ht; denn die plane Fl\u00e4che der gegen\u00fcberliegenden Platte trifft bei Druckbeaufschlagung im Wulstbereich auf einen erh\u00f6hten Materialwiderstand, der daher r\u00fchrt, dass die plane Fl\u00e4che der gegen\u00fcberliegenden Platte dort auf derselben Andruckfl\u00e4che auf eine gr\u00f6\u00dfere, erhobene Fl\u00e4che und ggf. auch gr\u00f6\u00dfere Masse zu verpressenden Materials trifft, als dies auf der nicht durch den Wulst gew\u00f6lbten, sondern planen Oberfl\u00e4che der Platte der Fall ist.<\/p>\n<p>Hierdurch und durch die seitlich versetzte Anordnung wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe gel\u00f6st, im Bereich der beiden W\u00fclste einen ausgedehnten, breiten, weiten und daher relativ m\u00e4\u00dfigen Abdichtungsdruck um das abzudichtende Loch herum auszubilden. Die Formulierung des Patentanspruchs 1, wonach die die Abdichtleistung erbringenden Oberfl\u00e4chendr\u00fccke im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung erzeugt werden sollen, best\u00e4tigt insoweit die f\u00fcr den Fachmann ohnehin selbstverst\u00e4ndliche Anforderung, dass die durch die (unterschiedlichen) Oberfl\u00e4chendr\u00fccke erzielte und \u00fcber den Bereich der beiden W\u00fclste ausgedehnte Abdichtungswirkung gerade dann gegeben sein muss, wenn die Dichtung beansprucht wird. D.h. wird die Stahlplattendichtung &#8211; wie es die Erfindung vorsieht &#8211; als Zylinderkopfdichtung f\u00fcr einen Verbrennungsmotor ausgebildet, m\u00fcssen die beiden W\u00fclste den \u00fcber eine relativ ausgedehnte Fl\u00e4che verteilten Abdichtungsdruck durch den Aufbau von (unterschiedlichen) Oberfl\u00e4chendr\u00fccken auch dann erzeugen, wenn sich der Zylinderkopf unter der Wirkung der explosionsartigen Ausdehnung des Brennstoffgemisches im Zylinder jenseits der eigentlichen Zylinderkopfverschraubungsstellen (leicht) aufbiegt. Nur dann ist eine breit und ausgedehnt wirkende Dichtung(slinie) vorhanden, wie sie die Erfindung zur Verf\u00fcgung stellen will. Derartige Verh\u00e4ltnisse liegen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor.<\/p>\n<p>Die zweite Platte (18) besteht aus Stahl, der wesentlich weicher und verformbarer ist als der zur Ausbildung der ersten Platte (14) verwendete Federstahl, was \u2013 wie aus der Lichtbildabbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 ersichtlich wird &#8211; zur Folge hat, dass der einmal beim Einbau zusammengepresste Wulst (20) bei Entfallen der Druckbeaufschlagung nicht mehr &#8211; auch nicht zu einem Teil &#8211; in seinen urspr\u00fcnglichen Zustand zur\u00fcckfedert. Wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung unbeanstandet vorgetragen hat, betr\u00e4gt die Elastizit\u00e4tsstreckgrenze der \u00e4u\u00dferen Federstahlplatten mindestens 1050 MPa (Megapascal) und die Streckgrenze der Zwischenplatte 210 MPa. Letztere Streckgrenze wird &#8211; was auch die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 veranschaulicht &#8211; \u00fcberschritten, wenn die angegriffene Stahlplattendichtung eingespannt wird. Zwangsl\u00e4ufige Konsequenz dessen ist, dass dann, wenn sich der Zylinderkopf unter der Wirkung der explosionsartigen Ausdehnung des Brennstoffgemisches im Zylinder jenseits der Verschraubungsstellen (leicht) aufbiegt und einen Spalt entstehen l\u00e4sst, sich der nahezu vollst\u00e4ndig plattgedr\u00fccke Wulst der zweiten Platte (18) dieser Ver\u00e4nderung nicht anpassen kann. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass der Wulst der zweiten Platte (18) gerade im ma\u00dfgeblichen Belastungsfall einen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abdichtungswirkung herbeif\u00fchrenden besonderen Oberfl\u00e4chendruck auf der ersten Platte (14) nicht mehr erzeugen kann. Im Bereich des Wulstes (20) der zweiten Platte (18) ist lediglich eine statische Dichtungslinie ausgebildet, die allein durch ihre Verdickung im Verh\u00e4ltnis zum \u00fcbrigen Abschnitt der Dichtung und nicht durch die patentgesch\u00fctzte Erzeugung eines zur sonstigen Dichtungsfl\u00e4che erh\u00f6hten Oberfl\u00e4chendrucks bewirkt, dass der im Belastungsfall entstehende Spalt am Zylinderkopf (in Grenzen) kompensiert wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 5.112.918,81,&#8211; EURO.<\/p>\n<p>Dr. K4xxxx Schuh-O1xxxxxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 50 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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