{"id":9578,"date":"2025-02-05T13:12:37","date_gmt":"2025-02-05T13:12:37","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9578"},"modified":"2025-02-02T13:16:30","modified_gmt":"2025-02-02T13:16:30","slug":"4c-o-5-24-trockentrommeln-fuer-bituminoesem-mischgut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9578","title":{"rendered":"4c O 5\/24 &#8211; Trockentrommeln f\u00fcr bitumin\u00f6sem Mischgut"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3401<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. November 2024, Az. 4c O 5\/24<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nTrockentrommeln f\u00fcr Anlagen f\u00fcr die Herstellung von bitumin\u00f6sem Mischgut, bei denen sich die Trommel zwischen einem ersten Ende und einem zweiten Ende gegen\u00fcberliegend dem ersten, entlang einer Hauptachse erstreckt, welche zu dem Boden in einem Winkel angeordnet ist, und eine innere Oberfl\u00e4che aufweist; wobei die Trockentrommel einen Brenner enth\u00e4lt, angeschlossen an die Trommel an dem zweiten Ende und eine Flamme erzeugend, die sich in das Innere der Trommel in Richtung des ersten Endes erstreckt, sowie eine Anzahl von Aufnahmeschaufeln, montiert an der inneren Oberfl\u00e4che der Trommel;<\/li>\n<li>\nwobei die Trommel dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr Inneres eine rohrf\u00f6rmige Abschirmungsstruktur enth\u00e4lt, angeschlossen an die Trockentrommel mit Hilfe von Befestigungsmitteln und welche eine im Wesentlichen parallel zu der Hauptachse verlaufende Ausdehnungsachse hat und sich von dem Brenner \u00fcber eine bestimmte L\u00e4nge in Richtung des ersten Endes erstreckt, so dass praktisch die Flamme wenigstens vorwiegend auf den Raum innerhalb der Abschirmungsstruktur begrenzt ist,<br \/>\nwobei die Trommel ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einen Trennring zwischen der Abschirmungsstruktur und der inneren Oberfl\u00e4che der Trockentrommel enth\u00e4lt, so dass ein zu trocknendes Material in den Trennring gelangen kann,<\/li>\n<li>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwobei die Aufnahmeschaufeln im Inneren des Trennringes angeordnet und an der inneren Oberfl\u00e4che der Trommel montiert sind, und zwar wenigstens entsprechend zu dem Trennring;<\/li>\n<li>\nwobei die Abschirmungsstruktur eine Anzahl von Vertiefungen enth\u00e4lt, die der inneren Oberfl\u00e4che der Trockentrommel zugewandt sind, um praktisch das zu trocknende Material aufzunehmen, und die Abschirmungsstruktur wenigstens vorwiegend aus w\u00e4rmeleitenden Materialien hergestellt ist;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin ab dem 8. Februar 2014 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\na) der Herstellungsmengen, -zeiten und -preise und Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<\/li>\n<li>\n3. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten;<\/li>\n<li>\n4. die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, von der Beklagten seit dem 8. Februar 2014 in Verkehr gebrachten und in Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin alle Sch\u00e4den zu erstatten, die dieser aus den Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1., begangen seit dem in Ziff. I. 2. genannten Zeitpunkt, entstanden sind und\/oder k\u00fcnftig entstehen werden.<\/li>\n<li>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>\nIV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung in Form einer Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft zu erbringen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 2 281 XXX B1 (Anlage K1a; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1b; im Folgenden: Klagepatent). Es wurde am 9. Juli 2009 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. Dezember 2011 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft eine Trockentrommel f\u00fcr Anlagen f\u00fcr die Herstellung von bitumin\u00f6sem Mischgut.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\n\u201eA rotary drying cylinder (1) for plants for the production of bituminous macadams, the cylinder extending, between a first end (3) and a second end (4) opposite the first, along a main axis (2) which is set at an angle to the ground, and having an inner surface (13); the drying cylinder (1) comprises a burner (7), connected to the cylinder at the second end (4), and generating a flame (9) which extends inside the cylinder towards the first end (3) and a plurality of container blades (31) mounted on the inner surface (13) of the cylinder; the cylinder being characterised in that it internally comprises a tube-shaped shielding structure (10), connected to the drying cylinder (1) by connecting means (11), having an axis of extension substantially parallel with the main axis (2) and extending from the burner (7) towards the first end (3) for a predetermined length so that, in practice, the flame (9) is at least mainly confined within the shielding structure (10), the cylinder also being characterised in that it comprises a separating ring (12) between the shielding structure (10) and the inner surface (13) of the drying cylinder (1) so that a material being dried can pass in the separating ring (12), the cylinder also being characterised in that the container blades (31) are placed inside the separating ring (12) and are mounted on the inner surface (13) of the cylinder at least at the separating ring (12); the shielding structure (10) comprising a plurality of hollows (17) facing towards the inner surface (13) of the drying cylinder (1) for containing, in practice, the material being dried and the shielding structure (10) being at least mainly made of heat conducting materials.\u201c<\/li>\n<li>\nDie \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 hat nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\n\u201eTrockentrommel (1) f\u00fcr Anlagen zur Herstellung von bitumin\u00f6sem Mischgut, wobei sich die Trommel zwischen einem ersten Ende (3) und einem zweiten Ende (4), gegen\u00fcberliegend dem ersten, entlang einer Hauptachse (2) erstreckt, welche zu dem Boden in einem Winkel angeordnet ist, und eine innere Oberfl\u00e4che (13) aufweist; wobei die Trockentrommel (1) einen Brenner (7) enth\u00e4lt, angeschlossen an die Trommel an dem zweiten Ende (4) und eine Flamme (9) erzeugend, die sich in das Innere der Trommel in Richtung des ersten Endes (3) erstreckt, sowie eine Anzahl von Aufnahmeschaufeln (31), montiert an der inneren Oberfl\u00e4che (13) der Trommel; wobei die Trommel dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr Inneres eine rohrf\u00f6rmige Abschirmungsstruktur (10) enth\u00e4lt, angeschlossen an die Trockentrommel (1) mit Hilfe von Befestigungsmitteln (11), und welche eine im Wesentlichen parallel zu der Hauptachse (2) verlaufende Ausdehnungsachse hat und sich von dem Brenner (7) \u00fcber eine bestimmte L\u00e4nge in Richtung des ersten Endes (3) erstreckt, so dass praktisch die Flamme (9) wenigstens vorwiegend auf den Raum innerhalb der Abschirmungsstruktur (10) begrenzt ist, wobei die Trommel ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einen Trennring (12) zwischen der Abschirmungsstruktur (10) und der inneren Oberfl\u00e4che (13) der Trockentrommel (1) enth\u00e4lt, so dass ein zu trocknendes Material in den Trennring (12) gelangen kann, und wobei die Trommel ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass die Aufnahmeschaufeln (31) im Inneren des Trennringes (12) angeordnet und an der inneren Oberfl\u00e4che (13) der Trommel montiert sind, und zwar wenigstens entsprechend zu dem Trennring (12); wobei die Abschirmungsstruktur (10) eine Anzahl von Vertiefungen (17) enth\u00e4lt, die der inneren Oberfl\u00e4che (13) der Trockentrommel (1) zugewandt sind, um praktisch das zu trocknende Material aufzunehmen, und wobei die Abschirmungsstruktur (10) wenigstens vorwiegend aus w\u00e4rmeleitenden Materialien hergestellt ist.\u201c<\/li>\n<li>\nFolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und veranschaulichen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFigur 4 stellt einen axonometrischen Querschnitt des Trockenzylinders der Figur 2 dar, Figur 5 ein Querschnitt des Trockenzylinders von Figur 1 und Figur 3 zeigt den Trockenzylinder von Figur 3 mit dem Brenner, der in der Praxis die Flamme erzeugt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist im Bereich der Herstellung von Asphaltmischanlagen und deren Komponenten t\u00e4tig. Das Stammwerk XXX Zweigniederlassung der A GmbH in XXX ist nach Angabe der Beklagten das weltweit gr\u00f6\u00dfte und modernste Werk f\u00fcr den Bau von Asphaltmischanlagen. Die B Group ist ihrerseits eine A. C Company. Mit der vorliegenden Klage angegriffen wird eine Trockentrommel der Beklagten, welche auf der XXX 2022 in XXX k\u00f6rperlich ausgestellt wurde und welche auf YouTube www.youtube.com\/XXX beworben wird. Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des \u201eXXX D\u201c, von welchem die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 Ausz\u00fcge \u00fcberreicht hat. Nachfolgend wiedergegeben sind einzelne Sequenzen, welche aus der genannten YouTube-Werbung stammen und welche von der Kl\u00e4gerin erstellt und beschriftet wurden (vgl. Anlage K 6):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache. Diese weise eine Abschirmungsstruktur auf, da Vertiefungen vorhanden seien, die geeignet seien zu trocknendes Material aufzunehmen. Die Menge des aufzunehmenden Materials lasse das Klagepatent offen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>\nhilfsweise: Das Verfahren wird bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage in Bezug auf das europ\u00e4ische Patent 2 281 XXX B1 ausgesetzt.<\/li>\n<li>\nSie vertritt die Ansicht, dass die Lehre nach dem Klagepatent nicht verwirklicht werde. Das Klagepatent sehe vor, dass die \u00d6ffnung der Vertiefung eine radial nach au\u00dfen orientierte Mittelsenkrechte aufweisen m\u00fcsse, was auch in der Figur 5 gezeigt werde. Dort seien die V-f\u00f6rmigen Vertiefungen so ausgestaltet, dass ihre \u00d6ffnungen durch die Seitenkante 18 begrenzt seien, die der inneren Oberfl\u00e4che der Trockentrommel zugewandt seien. Die \u00d6ffnungen seien Rechteckfl\u00e4chen; die jeweilige Mittelsenkrechte der Rechteckfl\u00e4che sei radial orientiert und nach au\u00dfen zu der inneren Oberfl\u00e4che gerichtet. Ferner lasse das Klagepatent die Menge aufzunehmenden Materials nicht offen. Aufgenommen werden m\u00fcsse das zuvor in den Aufnahmeschaufeln gef\u00f6rderte Material und nicht nur ein Teil davon. Das in der Vertiefung gebildete Aufnahmevolumen m\u00fcsse also mindestens so gro\u00df sein wie das Aufnahmevolumen der zugeordneten Aufnahmeschaufel.<br \/>\nAusgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die WO 95\/XXX A1 (Anlage RSH 2) und die JPS 57 XXX U (Anlage RSH 3) w\u00fcrden die Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich offenbaren. Auch gehe der Anspruch 1 \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus, da das Merkmal \u201ethe container blades (31) are placed inside the separating ring (12)\u201c urspr\u00fcnglich nicht offenbart sei, insbesondere nicht an der von der Anmelderin angegebenen Offenbarungsstelle (Seite 13, Zeilen 13 bis 15 der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen).<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Trockentrommel f\u00fcr Anlagen zur Herstellen von bitumin\u00f6sen Makadamen. Die Trockenzylinder in der Anlage sind in der Regel dazu bestimmt, die Zuschlagstoffe zu trocknen, um ihnen die Feuchtigkeit zu entziehen und sie f\u00fcr das Mischen mit fl\u00fcssigem Bitumen besser geeignet zu machen.<\/li>\n<li>\nGegenw\u00e4rtig haben die Trockenzylinder des Standes der Technik ein Einspeisungsende f\u00fcr die zu trocknenden Materialien und ein Ausspeisungsende f\u00fcr die getrockneten Materialien. Der Trockenzylinder hat in der Regel eine Erstreckungsachse, die relativ zum Boden geneigt ist, um die Bewegung der zu trocknenden Materialien von einem Ende zum anderen, d.h. von stromaufw\u00e4rts nach stromabw\u00e4rts, zu f\u00f6rdern. Daher befindet sich das stromaufw\u00e4rts gelegene Ende weiter \u00fcber dem Boden als das stromabw\u00e4rts gelegene Ende, und das stromaufw\u00e4rts gelegene Ende ist das Einspeisungsende f\u00fcr die zu trocknenden Materialien.<\/li>\n<li>\nDie zu trocknenden Materialien werden durch das Einspeisungsende in die Trommel eingef\u00fchrt, erhitzt, damit die in ihnen enthaltene Feuchtigkeit verdampft, und dann aus der Trommel herausgef\u00fchrt, damit sie mit Bitumen vermischt werden k\u00f6nnen. In der Regel ist es auch m\u00f6glich, in die Trommel (in einem vorbestimmten Abschnitt der Trommel) Recyclingmaterial einzuf\u00fchren, das beispielsweise durch das Zerteilen bestehender Stra\u00dfenbel\u00e4ge gewonnen wurde.<\/li>\n<li>\nIm Inneren des Trockenzylinders finden w\u00e4hrend des Gebrauchs zwei Arten von W\u00e4rmeaustausch statt. Der erste findet in dem Teil des Zylinders statt, durch den die Rauchgase ziehen, wo die W\u00e4rme (durch Konvektion) von den Rauchgasen auf die zu trocknenden Materialien \u00fcbertragen wird. Der zweite findet in dem Teil des Zylinders statt, der der Flamme am n\u00e4chsten ist, wo die W\u00e4rme von der Flamme auf die zu trocknenden Materialien (durch Strahlung) und zwischen den Materialien (durch Leitung) \u00fcbertragen wird.<\/li>\n<li>\nBeide Arten des W\u00e4rmeaustauschs werden in der Regel dadurch beg\u00fcnstigt, dass sich die zu trocknenden Materialien im Inneren des Trockenzylinders bewegen, und zwar auch in einer Richtung, die im Wesentlichen rechtwinklig zum Boden verl\u00e4uft, und zwar dank des Vorhandenseins von Schaufeln im Inneren des Zylinders, die auf der Innenfl\u00e4che des Zylinders verteilt sind und sich zusammen mit dem Zylinder um die Ausdehnungsachse drehen. Diese Schaufeln sammeln die zu trocknenden Materialien und bef\u00f6rdern sie entlang der Innenfl\u00e4che des Zylinders (w\u00e4hrend der Drehung des Zylinders), bis die Schwerkraft daf\u00fcr sorgt, dass die zu trocknenden Materialien aus den Schaufeln austreten und in das Innere des Zylinders fallen.<\/li>\n<li>\nDie zu trocknenden Materialien sind also zwei Hauptbewegungsarten unterworfen. Die erste erfolgt vom Einspeisungsende (stromaufw\u00e4rts) zum Ausspeisungsende (stromabw\u00e4rts) und die zweite in einer Richtung, die im Wesentlichen rechtwinklig zum Boden im Inneren des Trockenzylinders verl\u00e4uft, wodurch ein Duscheffekt entsteht.<\/li>\n<li>\nDie Schaufeln im Inneren des Zylinders sind haupts\u00e4chlich von zwei Typen. Die Lamellen des ersten Typs haben eine \u00d6ffnung, deren Breite deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als die Tiefe. Die Lamellen des zweiten Typs haben eine \u00d6ffnung, deren Breite normalerweise mit der Tiefe vergleichbar ist (gleich oder etwas kleiner\/gr\u00f6\u00dfer). Die ersten Schaufeln sind mit dem Bereich des Zylinders verbunden, in dem der W\u00e4rmeaustausch zwischen den Rauchgasen und den Materialien stattfindet. In diesem Bereich erzeugen die wie beschrieben geformten Schaufeln einen sehr intensiven Duscheffekt, bei dem der gr\u00f6\u00dfte Teil der in den Schaufeln enthaltenen Materialien aufgrund der Schwerkraft in das Innere des Zylinders f\u00e4llt.<\/li>\n<li>\nDer zweite Schaufeltyp ist dagegen mit der Zone an der Flamme verbunden, in der ein W\u00e4rmeaustausch zwischen der Flamme und den Materialien stattfindet. In diesem Bereich sind die so geformten Schaufeln so ausgelegt, dass sie die Schauerwirkung an der Flamme begrenzen, da sie den h\u00f6chsten Rotationspunkt erreichen k\u00f6nnen, wenn sie mit einer Schauerwirkung von weniger als 20% des urspr\u00fcnglich geladenen Materials entladen sind.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent sieht es hieran als nachteilig, dass die zu trocknenden Materialien, die zuf\u00e4llig durch die Flamme gelangen, an der Verbrennung teilnehmen und gleichzeitig die Flamme st\u00f6ren. Insbesondere wenn die zu trocknenden Materialien geschnittenes (bitumenhaltiges) Material enthalten, f\u00fchrt die Einwirkung der hohen Temperaturen in der Flamme zur Bildung fl\u00fcchtiger Verbindungen, die beim Verlassen des Zylinders zusammen mit den Abgasen giftig f\u00fcr die Umgebung und f\u00fcr Lebewesen sein k\u00f6nnen, die sie einatmen. Gleichzeitig st\u00f6ren die zu trocknenden Materialien die Flamme, was ebenfalls zu Problemen hinsichtlich der Richtung der W\u00e4rmeausbreitung und des W\u00e4rmeaustauschs mit den zu trocknenden Materialien f\u00fchrt, wodurch sich die Leistung des Zylinders insgesamt verschlechtert. Als Beispiel f\u00fcr eine solche Ausgestaltung f\u00fchrt das Klagepatent die DE 3 XXX 521 an.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund des Standes der Technik stellt sich das Klagepatent daher die Aufgabe (technisches Problem), einen Trockenzylinder bereitzustellen, der die genannten Nachteile \u00fcberwindet. Insbesondere ist es eine technische Aufgabe, einen Trockenzylinder bereitzustellen, der die oben genannten Nachteile \u00fcberwindet sowie die W\u00e4rmeverteilung innerhalb des Zylinders und hinsichtlich des W\u00e4rmeaustausches mit den zu trocknenden Materialien verbessert.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent deshalb eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Trockentrommel (1) f\u00fcr Anlagen zur Herstellung von bitumin\u00f6sem Mischgut,<br \/>\n2. wobei sich die Trommel zwischen einem ersten Ende (3) und einem zweiten Ende (4), gegen\u00fcberliegend dem ersten Ende entlang einer Hauptachse (2) erstreckt, welche zu dem Boden in einem Winkel angeordnet ist,<br \/>\n3. und eine innere Oberfl\u00e4che (13) aufweist;<br \/>\n4. wobei die Trockentrommel (1) einen Brenner (7) enth\u00e4lt, angeschlossen an die Trommel an dem zweiten Ende (4)<br \/>\n5. und eine Flamme (9) erzeugend, die sich in das Innere der Trommel in Richtung des ersten Endes (3) erstreckt,<br \/>\n6. sowie eine Anzahl von Aufnahmeschaufeln (31), montiert an der inneren Oberfl\u00e4che (13) der Trommel (1);<br \/>\n7. wobei das Innere der Trommel eine rohrf\u00f6rmige Abschirmungsstruktur (10) enth\u00e4lt,<br \/>\n8. angeschlossen an die Trockentrommel (1) mit Hilfe von Befestigungsmitteln (11),<br \/>\n9. und welche eine im Wesentlichen parallel zu der Hauptachse (2) verlaufende Ausdehnungsachse hat und sich von dem Brenner (7) \u00fcber eine bestimmte L\u00e4nge in Richtung des ersten Endes (3) erstreckt, so dass praktisch die Flamme (9) wenigstens vorwiegend auf den Raum innerhalb der Abschirmungsstruktur (10) begrenzt ist,<br \/>\n10. wobei die Trommel ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einen Trennring (12) zwischen der Abschirmungsstruktur (10) und der inneren Oberfl\u00e4che (13) der Trockentrommel (1) enth\u00e4lt, so dass ein zu trocknendes Material in den Trennring (12) gelangen kann,<br \/>\n11. die Aufnahmeschaufeln (31) im Inneren des Trennringes (12) angeordnet und an der inneren Oberfl\u00e4che (13) der Trommel montiert sind, und zwar wenigstens entsprechend zu dem Trennring (12);<br \/>\n12. wobei die Abschirmungsstruktur (10) eine Anzahl von Vertiefungen (17) enth\u00e4lt, die der inneren Oberfl\u00e4che (13) der Trockentrommel (1) zugewandt sind, um praktisch das zu trocknende Material aufzunehmen,<br \/>\n13. und wobei die Abschirmungsstruktur (10) wenigstens vorwiegend aus w\u00e4rmeleitenden Materialien hergestellt ist.<\/li>\n<li>\nDie Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Trockentrommel bestehen darin, dass die Abschirmungsstruktur verhindert, dass die zu trocknenden Materialien mit der Flamme in Ber\u00fchrung kommen und dadurch umweltsch\u00e4dliche Gase entstehen; denn die Materialien durchlaufen den Trennring, wodurch sie abgeschirmt sind und nicht mit der Flamme in Ber\u00fchrung kommen [0041]. Die Abschirmungsstruktur besteht aus w\u00e4rmeleitenden Materialien, was den Durchgang von W\u00e4rme in Richtung des Trennrings beg\u00fcnstigt und gleichzeitig das Material von der Flamme abschirmt. Weil die Abschirmungsstruktur eine Vielzahl von Vertiefungen aufweist, die der inneren Oberfl\u00e4che der Trommel zugewandt sind, wird im Betrieb das zu trocknende Material darin aufgenommen und gehalten, w\u00e4hrend es durch den Trennring der Trockentrommel l\u00e4uft [0024].<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung des Merkmals 12, so dass sich zu den weiteren Merkmalen zu Recht Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Eine Verwirklichung des Merkmals 12 kann festgestellt werden.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nMerkmal 12 sieht vor, dass die Abschirmungsstruktur (10) eine Anzahl von Vertiefungen (17) enth\u00e4lt, die der inneren Oberfl\u00e4che (13) der Trockentrommel (1) zugewandt sind, um das zu trocknende Material aufzunehmen. Hinsichtlich der Abschirmungsstruktur besagt Merkmal 7 ferner, dass diese eine rohrf\u00f6rmige Ausgestaltung aufweisen soll, welche mit Befestigungsmitteln an die Trockentrommel angeschlossen ist und eine im Wesentlichen parallel zur Hauptachse verlaufende Ausdehnungsachse hat. Ferner befindet sich ein Trennring zwischen der Abschirmungsstruktur und der inneren Oberfl\u00e4che der Trockentrommel, welcher bezweckt, dass ein zu trocknendes Material in den Trennring gelangen kann (Merkmal 10).<\/li>\n<li>\nDie Abschirmungsstruktur soll demnach rohrf\u00f6rmig ausgestaltet sein und mit der inneren Oberfl\u00e4che der Trockentrommel einen Trennring bilden, welcher zu trocknendes Material aufnimmt. Die in der Abschirmungsstruktur vorhandenen Vertiefungen sollen, wie das Klagepatent im Anspruch 1 in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache besagt, in practice, das zu trocknende Material aufnehmen. In der ver\u00f6ffentlichten \u00dcbersetzung des Patentanspruchs ist \u201ein practice\u201c mit \u201epraktisch\u201c \u00fcbersetzt worden, was auch in Merkmal 12 so wiedergegeben worden ist. Die technisch sinnvolle \u00dcbersetzung von \u201ein practice\u201c ist vielmehr \u201eim Betrieb\u201c. Damit ist die sich drehende Trommel beim Trocknungs- und Erhitzungsvorgang des Materials gemeint.<\/li>\n<li>\nWie die Vertiefungen bzw. hollows in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich konkret ausgebildet sein sollen, l\u00e4sst der Anspruch offen. Diese m\u00fcssen anspruchsgem\u00e4\u00df die F\u00e4higkeit besitzen, das zu trocknende Material aufzunehmen. Zu diesem Zweck sind sie der inneren Oberfl\u00e4che der Trockentrommel zugewandt. In diese Vertiefungen soll das Material bei sich drehender Trockentrommel aufgenommen, gehalten und aus solchen Vertiefungen auch wieder abgegeben werden k\u00f6nnen. Um die in Anspruch 1 geforderte Wirkung der Materialaufnahme und -abgabe zu erzielen, ist es weder erforderlich, dass eine Vertiefung nur dem n\u00e4chstgelegenen Bereich der Innenfl\u00e4che der Trockentrommel zugewandt ist, noch, dass seine \u00d6ffnung einen Mittelpunkt hat, die senkrecht, radial und nach au\u00dfen gerichtet ist.<\/li>\n<li>\nDer Wortlaut des Patentanspruchs l\u00e4sst die konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung offen. Gefordert wird nur, dass das zu trocknende Material beim Betrieb der Trockentrommel in Vertiefungen aufgenommen werden kann, die der inneren Oberfl\u00e4che der Trommel gegen\u00fcberliegend zugewandt sind. Die Vertiefungen in der Abschirmstruktur k\u00f6nnen daher \u2013 nach einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform des Klagepatents in Figur 5 \u2013 aus kachelf\u00f6rmigen Elementen (16) gebildet werden, die jeweils eine von zwei abgewinkelten Seitenkanten (18) begrenzte Vertiefung (17) bilden mit einer linearen Erstreckung im Wesentlichen parallel zur Hauptachse der Trockentrommel. Sie k\u00f6nnen so nebeneinander angeordnet sein, dass die Seitenkante (18) eines Elements an die Seitenkante eines anderen Elements angrenzt [0027]. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Anspruch auf eine solche Ausgestaltung beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>\nDas gilt auch hinsichtlich der Frage, wie viel Material in den Vertiefungen aufgenommen werden soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertiefungen so dimensioniert sein m\u00fcssen, dass sie das gesamte oder jedenfalls gro\u00dfe Mengen von den Beh\u00e4lterschaufeln bewegten Materials aufnehmen. Es muss lediglich die Eignung bestehen, das Material, das in der Trockentrommel einem Trocknungsprozess unterzogen wird, aufzunehmen. Die Menge des aufgenommenen Materials bei einem Drehvorgang der Trockentrommel in den Vertiefungen l\u00e4sst der Anspruch offen.<\/li>\n<li>\nDas dargestellte Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Heranziehung technisch-funktionaler Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt. Funktional soll in diesen Vertiefungen, wie das Merkmal 12 in seiner Zweckbestimmung deutlich macht, im Betrieb das zu trocknende Material aufgenommen werden. Dies dient, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Abschirmungsstruktur aus w\u00e4rmeleitendendem Material hergestellt ist, der \u00dcbertragung der W\u00e4rme von der Abschirmungsstruktur in Richtung des Trennrings und verhindert, dass das Material mit der Flamme in Ber\u00fchrung kommt. Weil die Abschirmungsstruktur eine Vielzahl von Vertiefungen aufweist, die der inneren Oberfl\u00e4che der Trommel zugewandt sind, wird im Betrieb das zu trocknende Material darin aufgenommen und gehalten, w\u00e4hrend es durch den Trennring der Trockentrommel l\u00e4uft.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAusgehend von vorstehend erl\u00e4utertem Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre kann die Verwirklichung des Merkmals 12 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festgestellt werden.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einer Vielzahl kachelf\u00f6rmiger und nebeneinander angeordneter Elemente, die jeweils an ihren parallel zur Hauptachse der Trommel gerichteten Seiten U-f\u00f6rmig gebogen bzw. abgewinkelt sind. Jedes der Elemente besitzt so einen im wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt mit einem flachen Boden und gewinkelten Seitenw\u00e4nden. An dem Auslauf der U-f\u00f6rmig gebogenen Schenkel besitzen diese auf einer Seite eine C-f\u00f6rmige Abwinklung und auf der gegen\u00fcberliegenden Seitenkante eine in die Horizontale gerichtete L-f\u00f6rmige Abwinklung. Dabei ist jeweils ein Schenkel des kachelf\u00f6rmigen Elements einem Schenkel des benachbarten kachelf\u00f6rmigen Elements zugeordnet. Das zu trocknende Material wird durch die hohe W\u00e4rme innerhalb des Trennrings hindurchgef\u00fchrt, durch Bewegung aufgelockert und getrocknet.<\/li>\n<li>\nNachfolgend wiedergegeben wird \u2013 wie bereits im Tatbestand \u2013 Figur 3 der Anlage K 6, welche ein Detail der Abschirmungsstruktur wiedergibt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIn den U-f\u00f6rmig gebogenen Schenkeln kann zu trocknendes Material aufgenommen, transportiert und getrocknet werden. Dabei mag es sich um keine gro\u00dfen Materialmengen handeln. Dieser Umstand ist f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nach dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis nicht von Relevanz. Nicht erheblich ist auch, wie von der Beklagten eingewandt wurde, der Umstand, dass nicht beabsichtigt gewesen sei in den U-f\u00f6rmig gebogenen Schenkel Material aufzunehmen. Auf die Frage der Intention kommt es nicht an, wenn die U-f\u00f6rmig gebogenen Schenkel objektiv geeignet sind zu trocknendes Material aufzunehmen. Insofern wird das Merkmal 12 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nEs ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung folgen aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a und 140b PatG.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nMit Blick auf die von der Beklagten gegen das Klageschutzrecht eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in der beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht geboten.<\/li>\n<li>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>\nWenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/li>\n<li>\nDen ma\u00dfgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere Schrift WO 95\/XXX A1 (vorgelegt als Anlage RSH 2; im Folgenden: RSH 2) konnte nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nEine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>\nVoraussetzung der Zugeh\u00f6rigkeit einer Entgegenhaltung (einer Schrift oder eines anderen Dokuments) zum ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Stand der Technik ist, dass sie irgendwo auf der Welt in irgendeiner Weise der \u00d6ffentlichkeit vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag zug\u00e4nglich gemacht worden ist (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum PatG, 11. Aufl. \u00a7 3, Rn. 14). \u00d6ffentlich zug\u00e4nglich ist ein Dokument, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die M\u00f6glichkeit zur Kenntnisnahme hat oder hatte, ohne dass Einschr\u00e4nkungen durch Geheimhaltungspflichten bestanden (vgl. Moufang\/Schulte, a.a.O., \u00a7 3, Rn 23 ff. m.w.N.). Die darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine solche \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit obliegt dem Patentverletzer.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der auf die RSH 2 gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff hinreichende Erfolgsaussichten hat.<\/li>\n<li>\nNachfolgend wiedergegeben wird Figur 2 der Entgegenhaltung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Druckschrift offenbart eine Trockentrommel 12, welche zum Erhitzen von Recyclingmaterial dient. Sie ist, wie der nicht gezeigten Figur 1 entnommen werden kann, geneigt angeordnet und weist zwei Stirnseiten 26, 32 auf. Die Trockentrommel verf\u00fcgt auch \u00fcber eine innere Oberfl\u00e4che 13 und einen stirnseitig angeordneten Brenner, dessen Flamme 24 in der Trockentrommel 12 angeordnet ist. An der inneren Oberfl\u00e4che 13 sind Aufnahmeschaufeln 46 zum Aufnehmen von zu trocknendem Material angeordnet. In der Trockentrommel sind ferner Abschirmbleche 44 vorhanden. Die Abschirmbleche 44 sind mittels Pfosten 45 an der Oberfl\u00e4che 13 befestigt. In einer Verbrennungszone 38 der Trockentrommel 12 ist die Brennerflamme 24 vorwiegend angeordnet. Die Aufnahmeschaufeln sind an der inneren Oberfl\u00e4che befestigt. Die Abschirmbleche 44 weisen am \u00dcbergang der Abschnitte 60, 62 eine V-f\u00f6rmige Vertiefung auf, die der inneren Oberfl\u00e4che 13 zugewandt ist und praktisch das zu trocknende Material aufnimmt. Die Abschirmbleche 44 sind aus einem hitzebest\u00e4ndigen Stahl, einem w\u00e4rmeleitenden Material.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten wird eine rohrf\u00f6rmige Abschirmungsstruktur mit einem Trennring zwischen Abschirmungsstruktur und der inneren Oberfl\u00e4che der Trockentrommel nicht offenbart. Figur 2 zeigt zahlreiche unabh\u00e4ngige und voneinander beabstandete Abschirmelemente (44). Zwischen diesen befindet sich jeweils ein gro\u00dfer Durchgang, so dass zu trocknendes Material nicht in einen Trennring gelangen kann, sondern vielmehr in den Bereich des mittleren Teils der Trommel hineinf\u00e4llt, wo es mit der Flamme beaufschlagt wird, was der L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe entgegensteht. Zwar mag, worauf die Beklagte verwiesen hat, auf Seite 8 der Entgegenhaltung ausgef\u00fchrt sein:<\/li>\n<li>\n\u201eShielding flights 44 should be positioned sufficiently close to each other so that the inner surface of the shell 13 is substantially completely shielded from the radiant heat from the flame 24 in the combustion zone 38.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Textstelle verdeutlicht, dass die Abschirmbleche so eng zueinander angeordnet sein sollen, dass die innere Oberfl\u00e4che vollst\u00e4ndig von der W\u00e4rme der Flamme gesch\u00fctzt werden soll. Die genannte Textstelle gibt jedoch keinen Anhaltspunkt die Abschirmbleche in der Weise anzuordnen, dass diese mit der inneren Oberfl\u00e4che der Trockentrommel einen Trennring bilden, mit der Folge, dass zu trocknendes Material in den Trennring gelangt und gef\u00fchrt wird. Denn die Ausf\u00fchrungen zur engen Anordnung der Abschirmbleche stehen in Bezug zur Figur 2 und der dortigen Ausgestaltung, was den Schluss zul\u00e4sst, dass die Entgegenhaltung bereits bei der Figur 2 von eng zueinander angeordneten Abschirmblechen ausgeht. Eine solche Ausgestaltung offenbart hingegen nicht das Merkmal 10.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAuch die weitere Entgegenhaltung, die JP-U-57\/XXX (Anlage RSH 3), offenbart das Merkmal 10, den Trennring zwischen der Abschirmungsstruktur und der inneren Oberfl\u00e4che der Trockentrommel nicht.<\/li>\n<li>\nNachfolgend wiedergegeben wird Figur 2 der Anlage RSH 3.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nStatt einer Abschirmungsstruktur nebst einem Trennring ist nur eine Vielzahl unabh\u00e4ngiger und voneinander beabstandeter Abschirmelemente vorhanden. Zwischen jedem Paar benachbarter Abschirmelemente befindet sich ein (gro\u00dfer) Durchgang, durch den das Material vertikal \u00fcber den mittleren Teil der Trommel fallen kann. Ein Trennring entsprechend dem Merkmal 10 wird hierdurch nicht offenbart.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAuch das Vorliegen eines Widerrufs aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellbar.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte macht insofern geltend, dass der Anspruch 1 \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgehe. Das Merkmal \u201ethe container blades (31) are placed inside the separating ring (12)\u201c sei urspr\u00fcnglich nicht offenbart, insbesondere nicht an der von der Anmelderin angegebenen Offenbarungsstelle (Seite 13, Zeilen 13 bis 15 der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen). Es unterscheide sich von dem urspr\u00fcnglich enthaltenen Merkmal, welches wie folgt lautete:<\/li>\n<li>\n\u201ethe container blades (31) are mounted on the inner surface (13) of the cylinder at least at the separating ring (12)\u201c.<\/li>\n<li>\nDies ergebe sich bereits daraus, dass die beiden vorstehend genannten Teilmerkmale in Kombination das Merkmal 11 bilden w\u00fcrden, was bedeute, dass die Teilmerkmale nicht inhaltsgleich seien. Die von der Anmelderin genannte Offenbarungsstelle betreffe das konkrete Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass anhand der Figuren beschrieben sei. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel weise weitere Merkmale auf, die mit dem aufgenommenen Merkmal untrennbar verbunden seien. Die untrennbare Verbindung dieser Teilmerkmale ergebe sich auch aus dem erteilten Anspruch 5, in dem diese Teilmerkmale in Kombination beansprucht seien.<\/li>\n<li>\nDas \u00fcberzeugt nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte die entsprechenden Anmeldeunterlagen nicht zur Gerichtsakte gereicht hat, hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Merkmal, auf dessen Grundlage die Beklagte eine unzul\u00e4ssige Erweiterung geltend macht, \u201ethe container blades (31) are placed inside the separating ring (12)\u201c, von Beginn an Teil des Anspruchs 1 des Klagepatentes war.<\/li>\n<li>\nAuf Seite 13, Zeile 13 f. der \u00f6ffentlich einsehbaren urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen auf der Webseite des Europ\u00e4ischen Patentamtes hei\u00dft es in der \u00dcbersetzung der italienischen Beschreibung: \u201eInside the separating ring 12 there is a plurality of container blades 31 mounted on the inner surface 13 of the drying cylinder 1.\u201d<br \/>\nAm 18. Mai 2010 reichte die Anmelderin eine ge\u00e4nderte Beschreibung und ge\u00e4nderte Patentanspr\u00fcche ein. In Anspruch 1 wurde das Merkmal \u201eand a plurality of container blades (31) mounted on the inner surface (13) of the cylinder\u201d aus dem kennzeichnenden Teil der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung in den Oberbegriff von Anspruch 1 verschoben. Das Merkmal 11 des Patentanspruchs 1 \u201ethe container blades (31) are placed inside the separating ring (12)\u201d wurde dem kennzeichnenden Teil von Anspruch 1 hinzugef\u00fcgt. Das urspr\u00fcngliche Merkmal im kennzeichnenden Teil von Anspruch 1 war, dass die Beh\u00e4lterschaufeln \u201eat least at the separating ring (12)\u201c also &#8222;mindestens am Trennring (12)&#8220; angebracht und damit notwendigerweise innerhalb des Trennrings angeordnet sind, was sich auch aus Figur 4 der ersten Ver\u00f6ffentlichung vom 9. Juli 2009 ergibt.<\/li>\n<li>\nNachfolgend wiedergegeben ist der am 18. Mai 2010 ge\u00e4nderte Patentanspruch, dessen \u00c4nderungen kenntlich gemacht wurden.<\/li>\n<li>\n\u201eA rotary drying cylinder ( 1) for plants for the production of bituminous macadams, the cylinder extending, between a first end (3) and a second end (4) opposite the first, along a main axis (2) which is set at an angle to the ground, and having an inner surface (13); the drying cylinder (1) comprises a burner (7), connected to the cylinder at the second end (4), and generating a flame (9) which extends inside the cylinder towards the first end (3) and a plurality of container blades (31) mounted on the inner surface (13) of the cylinder; the cylinder being characterised in that it internally comprises a tube-shaped shielding structure (10), connected to the drying cylinder (1) by connecting means (11), having an axis of extension substantially parallel with the main axis (2) and extending from the burner (7) towards the first end (3) for a predetermined length so that, in practice, the flame (9) is at least mainly confined within the shielding structure (10), the cylinder also being characterised in that it comprises a separating ring (12) between the shielding structure (10) and the inner surface (13) of the drying cylinder (1) so that a material being dried can pass in the separating ring (12), the cylinder also being characterised in it comprises a plurality of container blades (31) that the container blades (31) are placed inside the separating ring (12) and are mounted on the inner surface (13) of the cylinder at least at the separating ring (12); the shielding structure (10) comprising a plurality of hollows (17) facing towards the inner surface (13) of the drying cylinder (1) for containing, in practice, the material being dried and the shielding structure (10) being at least mainly made of heat conducting materials.\u201c<\/li>\n<li>\nDie vorstehend gekennzeichneten \u00c4nderungen im urspr\u00fcnglich eingereichten Anspruch (Anm. die Durchstreichung wurde grau hinterlegt, die Einf\u00fcgung fett gedruckt) macht deutlich, dass keine Aufnahme des Merkmals erfolgte, wie die Beklagte meint, sondern eine Verschiebung vom kennzeichnenden Teil in den Oberbegriff erfolgte, das zur Begr\u00fcndung der unzul\u00e4ssigen Erweiterung herangezogene Merkmal allerdings im Wesentlichen schon vorhanden war, was nachfolgender Ausschnitt des Anspruchs ohne die \u00c4nderungen zeigt (Hervorhebung durch das Gericht):<\/li>\n<li>\n\u201eA rotary drying cylinder (1) for plants for the production of bituminous macadams, the cylinder extending, between a first end (3) and a second end (4) opposite the first, along a main axis (2) which is set at an angle to the ground, and having an inner surface (13); the drying cylinder (1) comprises a burner (7), connected to the cylinder at the second end (4), and generating a flame (9) which extends inside the cylinder towards the first end (3; the cylinder being characterised in that it internally comprises a tube-shaped shielding structure (10), connected to the drying cylinder (1) by connecting means (11), having an axis of extension substantially parallel with the main axis (2) and extending from the burner (7) towards the first end (3) for a predetermined length so that, in practice, the flame (9) is at least mainly confined within the shielding structure (10), the cylinder also being characterised in that it comprises a separating ring (12) between the shielding structure (10) and the inner surface (13) of the drying cylinder (1) so that a material being dried can pass in the separating ring (12), the cylinder also being characterised in it comprises a plurality of container blades (31) mounted on the inner surface (13) of the cylinder at least at the separating ring (12); the shielding structure (10) comprising a plurality of hollows (17) facing towards the inner surface (13) of the drying cylinder (1) for containing, in practice, the material being dried and the shielding structure (10) being at least mainly made of heat conducting materials.\u201c<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 750.000,- Euro<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3401 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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