{"id":9576,"date":"2025-02-05T13:09:23","date_gmt":"2025-02-05T13:09:23","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9576"},"modified":"2025-02-02T13:12:24","modified_gmt":"2025-02-02T13:12:24","slug":"4c-o-33-22-vorrichtung-zur-halterung-eines-koeders","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9576","title":{"rendered":"4c O 33\/22 &#8211; Vorrichtung zur Halterung eines K\u00f6ders"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3400<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. September 2024, Az. 4c O 33\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Auf die Widerklage hin wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an den Beklagten zu 2) einen Betrag von EUR 7.803,67 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz, h\u00f6chstens jedoch Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent, seit dem 26. November 2022 zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<br \/>\nIII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe zur Vernichtung, R\u00fcckruf, Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus behaupteter Patent-verletzung in Anspruch.<br \/>\nHerr B ist Kommanditist der Kl\u00e4gerin sowie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH, der Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin. Er ist weiter als Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 3 247 XXA B1 (Anlage KR A1, im Folgenden Klagepatent) im Register eingetragen. Das Klagepatent wurde am 18. Februar 2015 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 29. November 2017 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 27. Mai 2020 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines K\u00f6ders.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eVorrichtung (1) zur Halterung eines K\u00f6ders (2), insbesondere eines K\u00f6ders f\u00fcr Nagetiere, umfassend:<br \/>\n&#8211; ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Geh\u00e4useteil (3),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine in dem Geh\u00e4useteil (3) angeordnete K\u00f6derplattform (8), welche wenigstens eine k\u00f6derplattformseitige Durchgangs\u00f6ffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem in dem Geh\u00e4useteil (3) angeordneten K\u00f6der (2) gelangen kann, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nsich in dem Geh\u00e4useteil (3) bei Einstr\u00f6men und\/oder Aufsteigen von Wasser in das und\/oder in dem Geh\u00e4useteil (3) aufgrund des gegebenen Volumens und der Dichtheit des Geh\u00e4useteils (3) ein Gegendruck ausbildet, welcher dem in das Geh\u00e4useteil (3) einstr\u00f6menden und\/oder in dem Geh\u00e4useteil (3) aufsteigenden Wasser entgegengesetzt ist.\u201c<br \/>\nAuf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) wurde das Klagepatent durch (bislang nicht rechtskr\u00e4ftiges) Urteil vom 6. M\u00e4rz 2024, Az. 8 Ni 23\/23 (EP) (im Folgenden: BPatG-U), hinsichtlich seines Anspruchs 1 auf die nachfolgende Fassung beschr\u00e4nkt:<br \/>\n\u201eVorrichtung (1) zur Halterung eines K\u00f6ders (2), insbesondere eines K\u00f6ders f\u00fcr Nagetiere, umfassend:<br \/>\n&#8211; ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Geh\u00e4useteil (3),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine in dem Geh\u00e4useteil (3) angeordnete K\u00f6derplattform (8), welche wenigstens eine k\u00f6derplattformseitige Durchgangs\u00f6ffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem in dem Geh\u00e4useteil (3) angeordneten K\u00f6der (2) gelangen kann, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nsich in dem Geh\u00e4useteil (3) bei Einstr\u00f6men und\/oder Aufsteigen von Wasser in das und\/oder in dem Geh\u00e4useteil (3) aufgrund des gegebenen Volumens und der Dichtheit des Geh\u00e4useteils (3) ein Gegendruck ausbildet, welcher dem in das Geh\u00e4useteil (3) einstr\u00f6menden und\/oder in dem Geh\u00e4useteil (3) aufsteigenden Wasser entgegengesetzt ist,<br \/>\nwobei eine K\u00f6derhalteeinrichtung zur Halterung wenigstens eines K\u00f6ders (2) an einer in einem durch das Geh\u00e4useteil (3) begrenzten Aufnahmeraum (5) ausgebildeten oder angeordneten Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Folgende Figur ist dem Klagepatent zur Erl\u00e4uterung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entnommen:<\/li>\n<li>Figur 4 zeigt eine Prinzipdarstellung einer Vorrichtung 1 gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Die Darstellung zeigt insbesondere ein Geh\u00e4useteil (3), mehrere K\u00f6derplattformen (8) sowie Durchgangs\u00f6ffnungen (9), einen K\u00f6der (2), eine K\u00f6derhalteeinrichtung (12), einen Aufnahmeraum (5) und eine Aufnahmekammer (31).<br \/>\nDie Beklagten stellen eine Rattenk\u00f6derstation unter der Bezeichnung \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her, bieten diese an und vertreiben sie jeweils bundesweit, insbesondere auch im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird unter der von der Beklagten zu 1) betriebenen Webseite \u201ehttps:\/\/E.de\/\u201c und unter der von dem Beklagten zu 2) vertriebenen Webseite https:\/\/F.de\/ angeboten.<br \/>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann der nachfolgenden Darstellung entnommen werden, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit geschlossenem Deckel seitlich schematisch im Querschnitt zeigen:<\/li>\n<li>(Abbildung der Klageschrift vom 10. Juni 2022 entnommen, S. 26 = Bl. 26 d.A.)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich in der Kanalisation anbringen und mit einem Giftk\u00f6der best\u00fccken und ist derart ausgebildet, dass bei richtiger Anbringung gew\u00e4hrleistet ist, dass niemals Wasser in Kontakt mit dem K\u00f6der kommt.<br \/>\nDer Deckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich abschrauben. An diesem sind an der der Innenseite zugewandten Seite zwei Dr\u00e4hte befestigt, die ihrerseits mit einem Kunststoffhaken verbunden sind. An dem Kunststoffhaken wird ein K\u00f6der aufgebracht. Weiter verf\u00fcgt der Deckel \u00fcber eine gelochte Metallplatte mit einer Befestigung, auf der etwas eingesteckt oder aufgeh\u00e4ngt werden kann wie nachfolgend gezeigt.<\/li>\n<li>(Doppelabbildung entnommen Anlage KR II, S. 4 = Bl. 69 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und Herr B haben den als Anlage KR V vorgelegten und als \u201eProzessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung\u201c bezeichneten Vertrag abgeschlossen, welcher auf den 10. Juni 2022 datiert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 11. August 2021 (Anlage KR IIa) auf Grundlage des Klagepatents sowie eines weiteren Schutzrechts, des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 282 XXB B1, abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Hierbei hat die Kl\u00e4gerin zu Unrecht sich selbst als Inhaberin des Klagepatents benannt. Der Beklagte zu 2) hat die Abmahnung mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 (Anlage KR IIb S. 3-13) zur\u00fcckgewiesen. Dabei hat er unter anderem auf die Druckschrift US 2008\/0302000 A1 als entgegenstehenden Stand der Technik f\u00fcr das Klagepatent hingewiesen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 hat die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag zur Aktivlegitimation ge\u00e4ndert und nunmehr zu einer ausschlie\u00dflichen Lizenz zwischen Herrn B und der Kl\u00e4gerin vorgetragen.<br \/>\nZudem enth\u00e4lt das Schreiben hinsichtlich der Beklagten zu 1) die folgende Passage:<br \/>\n\u201eZun\u00e4chst m\u00f6chten wir Ihnen mitteilen, dass wir mittlerweile erfahren haben, dass die Verletzungsform nicht nur von Herrn G pers\u00f6nlich angeboten und vertrieben wird, sondern zus\u00e4tzlich auch von der E GmbH, die ebenfalls in der H Str. XXC, XXXXD I sitzt und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herr G ist. Die unserer Mandantin aus den beiden genannten Patenten zustehenden Anspr\u00fcche werden mithin zus\u00e4tzlich auch gegen die E GmbH geltend gemacht. Auch von dieser Gesellschaft \u2013 sowie von Herrn G pers\u00f6nlich \u2013 ist mithin eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung erforderlich, um die Angelegenheit noch au\u00dfergerichtlich beizulegen.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nUnsere Mandanten geben Ihrer Mandantschaft angesichts der bevorstehenden Weihnachtszeit noch bis zum<br \/>\n17.01.2022<br \/>\nZeit, um die entstandene Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zu beseitigen. Sollte dies nicht geschehen, so behalten sie sich vor, danach ohne weitere Vorwarnung Klage wegen Patentverletzung zu erheben.\u201c<br \/>\nEinen gesondert formulierten Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung enth\u00e4lt das Schreiben vom 21. Dezember 2021 nicht.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat dem Beklagten zu 2) ihr zustehende Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin abgetreten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, sie sei hinsichtlich aller geltend gemachter Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<br \/>\nSie behauptet, sie sei \u201evon Anfang an\u201c, also seit der Hinterlegung der Priorit\u00e4tsanmeldung des Klagepatents im Januar 2015, durch m\u00fcndlichen Lizenzvertrag ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des Klagepatents. Sie sei von Herrn B zusammen mit zwei weiteren Personen gegr\u00fcndet worden, um die Erfindungen unter anderem des Herrn B in Form erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte zu vermarkten; dabei seien der Kl\u00e4gerin zu allen Schutzrechten unter anderem des Herrn B ausschlie\u00dfliche Lizenzen einger\u00e4umt worden. Dies sei so ausdr\u00fccklich zwischen Herrn B, Herrn J und der Kl\u00e4gerin vereinbart worden. Der insoweit bestehende Lizenzvertrag sei mit Herrn B und der Kl\u00e4gerin fortgef\u00fchrt worden, als Herr B Alleininhaber des Klagepatents geworden sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Hieran \u00e4ndere die vom Bundespatentgericht eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Fassung des Klagepatents nichts.<br \/>\nZun\u00e4chst sei der Begriff der \u201eK\u00f6derplattform\u201c nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre derart auszulegen, dass jeder von einem Sch\u00e4dling zu passierende Bereich, den der Sch\u00e4dling passieren muss, um zu einem K\u00f6der zu gelangen, als K\u00f6derplattform anzusehen sei. Die K\u00f6derplattform sei ein Element, welches als Steighilfe, zur Anordnung von Futter oder zur Beeinflussung des Str\u00f6mungsverhaltens diene.<br \/>\nDie Durchgangs\u00f6ffnung nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00fcsse vom Sch\u00e4dling auf dem Weg zum K\u00f6der passiert werden, der Sch\u00e4dling sich also durch die Durchgangs\u00f6ffnung bewegen. Begrenzt werde die K\u00f6derplattform durch eine Durchgangs\u00f6ffnung. Dass diese \u201ek\u00f6derplattfomseitig\u201c sein m\u00fcsse, sei als Hinweis auf eine bestimmte Seite zu verstehen. Verstehe man die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre so, dass die K\u00f6derplattform ihrerseits die Durchgangs\u00f6ffnung begrenze, sei auch dies allerdings von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\nAus der Formulierung des eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs, dass eine \u201eK\u00f6derhalteeinrichtung [\u2026] an einer [\u2026] Aufnahmekammer angeordnet oder ausgebildet ist\u201c, folge nicht, dass die K\u00f6derhalterung sich au\u00dferhalb der Aufnahmekammer befinden m\u00fcsse. Vielmehr sei erforderlich aber auch ausreichend, dass die K\u00f6derhalteeinrichtung an einer freiliegenden Fl\u00e4che eines die Aufnahmekammer begrenzenden Bestandteils, wie etwa einer die Aufnahmekammer begrenzenden Wand, angeordnet oder ausgebildet ist. Zudem k\u00f6nne die Aufnahmekammer integral mit dem Geh\u00e4useteil ausgebildet sein. Die Aufnahmekammer m\u00fcsse auch nicht vollst\u00e4ndig (ab)geschlossen sein. Deswegen stelle der Bereich unterhalb des Deckels (farblich hervorgehoben im Kl\u00e4gerschriftsatz vom 01. Juli 2024, S. 5 (= Bl. 393 d.A.)) eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufnahmekammer dar.<br \/>\nDie Annahme des Bundespatentgerichtes, dass die Aufnahmekammer eine weitere Kammer, d.h. ein abgegrenzter Bereich gegen\u00fcber dem Geh\u00e4useinnenraum sein m\u00fcsse, sei unzutreffend. Das Bundespatentgericht st\u00fctze diese Auslegung ma\u00dfgeblich auf die Funktion der Aufnahmekammer, elektrische oder elektronische Komponenten aufzunehmen. Diese seien aber nur beispielhaft genannt und k\u00f6nnten die Funktion der Aufnahmekammer nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht hierauf beschr\u00e4nken.<br \/>\nVor diesem Hintergrund verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde deshalb jedenfalls (d.h. selbst wenn man eine Anordnung der K\u00f6derhaltung au\u00dferhalb der Kammer verlange) der zentrale obere durch einen ringf\u00f6rmigen Kragen abgegrenzte Teil der oberen Wand des schwarzen Kunststoffdeckels die Aufnahmekammer bzw. einen Bestandteil der Aufnahmekammer.<br \/>\nEine K\u00f6derplattform sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch jede Verengung des Innendurchmessers gegeben. Zudem stelle auch der (bei Ausrichtung wie im tats\u00e4chlichen Einsatz) waagerechte Bereich hinter der \u201eFutterauffangkante\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine K\u00f6derplattform dar. Die entsprechenden Durchgangs\u00f6ffnungen seien die Bereiche mit verkleinertem Innendurchmesser.<br \/>\nAuch nach der eingeschr\u00e4nkten Anspruchsfassung sei eine Verwirklichung gegeben, da eine entsprechende Aufnahmekammer vorhanden sei.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin st\u00fcnden zudem die geltend gemachten Abmahnkosten zu. Die zu Beginn unzutreffende Angabe der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin schade nicht, da von Anfang an eine ausschlie\u00dfliche Lizenz bestanden habe. Die Beklagten h\u00e4tten im Anschluss weiter die Berechtigung der Kl\u00e4gerin bestritten, obwohl die Kl\u00e4gerin ihre Position als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin offengelegt habe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nach dem Urteil des Bundespatentgerichts im Rechtsbestandsverfahren ihren Klageantrag auf die (bislang nicht rechtskr\u00e4ftig) beschr\u00e4nkte Fassung umgestellt.<br \/>\nSie beantragt zuletzt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,-\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur Halterung eines K\u00f6ders f\u00fcr Nagetiere in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:<br \/>\nein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Geh\u00e4useteil, &#8211; wenigstens eine in dem Geh\u00e4useteil angeordnete K\u00f6derplattform, welche wenigstens eine k\u00f6derplattformseitige Durchgangs\u00f6ffnung begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem in dem Geh\u00e4useteil angeordneten K\u00f6der gelangen kann,<br \/>\n&#8211; wobei sich in dem Geh\u00e4useteil bei Einstr\u00f6men und\/oder Aufsteigen von Wasser in das und\/oder in dem Geh\u00e4useteil aufgrund des gegebenen Volumens und der Dichtheit des Geh\u00e4useteils ein Gegendruck ausbildet, welcher dem in das Geh\u00e4useteil einstr\u00f6menden und\/oder in dem Geh\u00e4useteil aufsteigenden Wasser entgegengesetzt ist,<br \/>\n&#8211; wobei eine K\u00f6derhalteeinrichtung zur Halterung wenigstens eines K\u00f6ders an einer in einem durch das Geh\u00e4useteil begrenzten Aufnahmeraum ausgebildeten oder angeordneten Aufnahmekammer angeordnet oder ausgebildet ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnung, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\n5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.06.2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fccknahme verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n6. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin \u20ac 5.945,25 zzgl. Zinsen daraus in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und\/oder Herrn B durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.06.2020 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;<br \/>\nweiter hilfsweise,<br \/>\nder Beklagten Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren und ihnen nachzulassen, eine etwaige Sicherheitsleistung auch durch Bankb\u00fcrgschaft erbringen zu d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Widerklagend beantragt der Beklagte zu 2),<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) einen Betrag von EUR 7.803,67 nebst Zinsen 5 Prozent seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Widerklage zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.<br \/>\nDer Begriff \u201eK\u00f6derplattform\u201c sei nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis so zu verstehen, dass der K\u00f6der auf der Plattform aufliegen k\u00f6nne, also eine Plattform im Sinne einer Ebene vorhanden sei, die sich zum Tragen des K\u00f6ders eigne. Daran \u00e4ndere sich auch nichts, dass der K\u00f6der nicht zwingend auf der Plattform aufliegend angeordnet werden m\u00fcsse, sondern auch an einer K\u00f6derhalteeinrichtung angebracht werden k\u00f6nne. Der Begriff \u201ePlattform\u201c beinhalte v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Auflage des K\u00f6ders einen im Wesentlichen horizontal ausgerichteten Bereich. Die Plattform m\u00fcsse sich zum Aufenthalt des Sch\u00e4dlings eignen, wie etwa auch aus den Abs. [0018], [0021] und [0078] (Abs\u00e4tze ohne besondere Kennzeichnung sind solche der Klagepatentschrift) folge.<br \/>\nZudem m\u00fcsse die K\u00f6derplattform eine Durchgangs\u00f6ffnung begrenzen und andererseits die Durchgangs\u00f6ffnung einen unterhalb der jeweiligen K\u00f6derplattform liegenden unteren Bereich und einen oberhalb liegenden oberen Bereich definieren. Dies erg\u00e4be sich aus Abs. [0012] sowie allen Figuren des Klagepatents. Dies gelte auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die K\u00f6derplattform entsprechend Abs. [0019] zumindest abschnittsweise geneigt oder gebogen bzw. gekr\u00fcmmt sei.<br \/>\nIn Abschnitt [0013] sei hierzu erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, dass das Geh\u00e4useteil mit wenigstens einem Durchgang ausgebildet sei, der den Zutritt in einen unteren, d. h. unterhalb der untersten K\u00f6derplattform liegenden Bereich des Geh\u00e4useteils erm\u00f6gliche. Um zu dem K\u00f6der zu gelangen, m\u00fcsse der in das Geh\u00e4useteil gelangte Sch\u00e4dling im Weiteren durch wenigstens eine k\u00f6derplattformseitig begrenzte Durchgangs\u00f6ffnung auf die mit dem K\u00f6der best\u00fcckte K\u00f6derplattform gelangen.<br \/>\nAuch hieraus ergebe sich zwingend, dass zum einen der Durchgang des Geh\u00e4useteils unterhalb der K\u00f6derplattform liege und sich diese damit senkrecht oberhalb befindet und zum anderen die K\u00f6derplattform zur Aufnahme des K\u00f6ders und des Sch\u00e4dlings geeignet sein m\u00fcsse.<br \/>\nDas Vorliegen einer Durchgangs\u00f6ffnung nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre setzte voraus, dass die entsprechende \u00d6ffnung zum Passieren eines Sch\u00e4dlings vorgesehen sei. Dies folge auch aus Abs. [0012] und [0013] sowie Fig. 6.<br \/>\nDie Durchgangs\u00f6ffnung m\u00fcsse auch k\u00f6derplattformseitig begrenzt sein. Dies sei so zu verstehen, dass die \u00d6ffnung durch die Plattform verlaufen m\u00fcsse, d.h. r\u00e4umlich vollst\u00e4ndig von dieser umschlossen sein m\u00fcsse. Dies folge aus dem sprachlichen Verst\u00e4ndnis von \u201eBegrenzen\u201c, zudem zeigten alle Figuren des Klagepatents eine solche Ausgestaltung. Zwar d\u00fcrften diese nicht zu einer Auslegung unterhalb des Wortlautes f\u00fchren, die Figuren best\u00e4tigten jedoch insoweit ein allgemeines Verst\u00e4ndnis des Fachmannes.<br \/>\nDas durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts beschr\u00e4nkend neu hinzugef\u00fcgte Merkmal sei entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts auszulegen. Insbesondere m\u00fcsse eine separate Aufnahmekammer vorhanden sein, die dazu geeignet sein m\u00fcsse, technische Komponenten aufzunehmen und zu sch\u00fctzen. Ebenso m\u00fcsse die K\u00f6derhalteeinrichtung au\u00dfen an der Aufnahmekammer befestigt sein.<br \/>\nVor diesem Hintergrund seien die Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht verwirklicht.<br \/>\nDie Beklagten sind ferner der Ansicht, die von dem Beklagten zu 2) widerklagend geltend gemachten Anwalts- und Patentanwaltskosten, die sowohl diesem als auch der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Abwehr der Abmahnung entstanden seien, seien dem Beklagten zu 2) von der Kl\u00e4gerin zu zahlen. Denn diese habe mit einer sachlich unzutreffenden Abmahnung in ihr Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingegriffen. Die Abmahnung sei unberechtigt gewesen, weil es einerseits an der Verwirklichung der Lehre des Klagepatents fehle und weil andererseits im Schreiben vom 11. August 2021 die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin unzutreffend dargestellt war.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt auf den Widerklageantrag des Beklagten zu 2) hin,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<br \/>\nSie ist der Ansicht, die Widerklage sei unbegr\u00fcndet. Eine Patentverletzung liege vor. Zudem sei die Frage der Aktivlegitimation richtiggestellt worden, letztlich fehle es der insoweit falschen ersten Abmahnung an einer Kausalit\u00e4t f\u00fcr den geltend gemachten Schaden. Es sei lediglich der Beklagte zu 2) abgemahnt worden, weshalb der Gegenstandswert der Abmahnung \u2013 allenfalls \u2013 die H\u00e4lfte des Streitwerts, also vorliegend maximal 500.000 EUR betragen k\u00f6nne. Allein f\u00fcr das Bestreiten der Aktivlegitimation habe kein Patentanwalt mitwirken m\u00fcssen.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Juli 2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Haltung eines K\u00f6ders f\u00fcr Tiere, insbesondere Sch\u00e4dlinge.<br \/>\nDerartige Vorrichtungen seien zur Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfung, insbesondere zur Bek\u00e4mpfung von Nagetieren, welche sich in von Wasser durchstr\u00f6mten Kan\u00e4len bzw. Leitungen aufhalten und dort betr\u00e4chtliche Sch\u00e4den anrichten k\u00f6nnen, vorgesehen. Solche Vorrichtungen enthielten typischerweise sch\u00e4dlingsspezifische K\u00f6der, welche besondere Gifte oder Wirkstoffe beinhalten, die auf verschiedenartige Weise ein Ableben der Sch\u00e4dlinge herbeif\u00fchren und\/oder eine Vermehrung der Sch\u00e4dlinge verhindern, so das Klagepatent (Abs. [0002]).<br \/>\nDie in den K\u00f6dern enthaltenen Gifte oder Wirkstoffe stellten in der Regel f\u00fcr Mensch und Natur ein Gef\u00e4hrdungspotential dar, weswegen darauf zu achten sei, dass diese nicht in das durch entsprechende Kan\u00e4le str\u00f6mende Wasser gelange und dieses kontaminiere. Herk\u00f6mmliche Vorrichtungen b\u00f6ten gegen eine solche Kontamination jedoch bei gro\u00dfen Wassermengen und somit hohen Wasserst\u00e4nden in den Kan\u00e4len und Kanalsch\u00e4chten, wie etwa nach einem Starkregen, keinen ausreichenden Schutz (Abs. [0003]).<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe (Abs. [0004]), eine demgegen\u00fcber verbesserte Vorrichtung zur Halterung eines K\u00f6ders bereitzustellen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>A1) Vorrichtung (1) zur Halterung eines K\u00f6ders (2), insbesondere eines K\u00f6ders f\u00fcr Nagetiere, umfassend<br \/>\nA2) ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Geh\u00e4useteil (3),<br \/>\nA3) wenigstens eine in dem Geh\u00e4useteil (3) angeordnete K\u00f6derplattform (8), welche wenigstens eine k\u00f6derplattformseitige Durchgangs\u00f6ffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem in dem Geh\u00e4useteil (3) angeordneten K\u00f6der (2) gelangen kann,<br \/>\nA4) wobei sich in dem Geh\u00e4useteil (3) bei Einstr\u00f6men und\/oder Aufsteigen von Wasser in das und\/oder in dem Geh\u00e4useteil (3) aufgrund des gegebenen Volumens und der Dichtheit des Geh\u00e4useteils (3) ein Gegendruck ausbildet, welcher dem in das Geh\u00e4useteil (3) einstr\u00f6menden und\/oder in dem Geh\u00e4useteil (3) aufsteigenden Wasser entgegengesetzt ist,<br \/>\nA6) wobei eine K\u00f6derhalteeinrichtung zur Halterung wenigstens eines K\u00f6ders an einer in einem durch das Geh\u00e4useteil begrenzten Aufnahmeraum ausgebildeten oder angeordneten Aufnahmekammer angeordnet oder ausgebildet ist<\/li>\n<li>Die eingeschr\u00e4nkte Fassung ist der Entscheidung zugrunde zu legen, da die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundespatentgerichts auf die von diesem als rechtsbest\u00e4ndig erkannte eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung beschr\u00e4nkt hat. Dies geschah ersichtlich, um eine Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits zu vermeiden und eine Verurteilung der Beklagten auf der Fassung der vom Bundespatentgericht als rechtsbest\u00e4ndig erachteten Anspruchsfassung zu erreichen.<br \/>\nEine Anspruchs\u00e4nderung durch das Bundespatentgericht im Rechtsbestandsverfahren bewirkt eine rechtsgestaltende r\u00fcckwirkende \u00c4nderung der Anspruchsfassung (BGH GRUR 1979, 308, 309 \u2013 Auspuffkanal f\u00fcr Schaltgase). Die Beschreibung des Patents wird durch das Urteil im Nichtigkeitsverfahren ersetzt, soweit die Beschreibung gegenstandslos geworden ist (BGH GRUR 1999, 145, 146 \u2013 Sto\u00dfwellen-Lithotripter). Aufgrund der ausdr\u00fccklichen Beschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin lediglich auf die im Rechtsbestandsverfahren neu gefassten Anspr\u00fcche ist vorliegend \u2013 unbesehen der zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Bundespatentgerichtsurteils \u2013 eine Auslegung auf Basis der Rechtsbestandsentscheidung geboten.<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Die Kammer kann eine Verwirklichung des Merkmals A6 nicht feststellen, weswegen es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen zu den zwischen den Parteien weiter im Streit stehenden Merkmalen bedarf.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal A6 muss eine Aufnahmekammer vorhanden sein. Diese ist an einem durch das Geh\u00e4useteil (Merkmal A2) begrenzten Aufnahmeraum ausgebildet oder angeordnet. An der Aufnahmekammer ist eine K\u00f6derhalteeinrichtung zur Halterung wenigstens eines K\u00f6ders angeordnet oder ausgebildet.<br \/>\nDie Aufnahmekammer muss dabei eine gegen\u00fcber dem Aufnahmeraum abgrenzbare weitere Kammer sein.<br \/>\nDies folgt zun\u00e4chst aus dem Merkmalswortlaut, nach welchem die Aufnahmekammer in dem durch das Geh\u00e4useteil begrenzten Aufnahmeraum ausgebildet oder angeordnet sein muss. Dies setzt voraus, dass zwischen Aufnahmeraum und Aufnahmekammer differenziert werden kann.<br \/>\nWeiter best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Passagen des BPatG-U, welche die Beschreibung des Klagepatents hinsichtlich des beschr\u00e4nkend hinzugef\u00fcgten Merkmals A6 erg\u00e4nzen. Die Urteilsgr\u00fcnde des BPatG-U erl\u00e4utern die verwendeten Begrifflichkeiten n\u00e4her.<br \/>\nSo hei\u00dft es im BPatG-U, S. 26 f.:<br \/>\n\u201eNach Merkmal A6 [Anm. d. Kammer: entspricht dem Merkmal A6 im hiesigen Verfahren] soll eine K\u00f6derhalteeinrichtung zur Halterung wenigstens eines K\u00f6ders an einer Aufnahmekammer angeordnet oder ausgebildet sein, wobei die Aufnahmekammer in einem durch das Geh\u00e4useteil begrenzten Aufnahmeraum ausgebildet oder angeordnet ist.<br \/>\nDer Aufnahmeraum wird durch das Geh\u00e4useteil zumindest teilweise begrenzt. Ob der Aufnahmeraum auch durch eine K\u00f6derplattform begrenzt wird, wie dies in mehreren Figuren der Patentschrift dargestellt ist, geht aus dem Merkmal A6 nicht hervor.<br \/>\nDie Aufnahmekammer muss in dem Aufnahmeraum angeordnet oder ausgebildet sein. Die in den Figuren dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen sowohl, dass die Aufnahmekammer nicht vollst\u00e4ndig in dem Aufnahmeraum angeordnet oder ausgebildet sein muss (Fig. 1 bis 6), als auch, dass sie vollst\u00e4ndig darin angeordnet oder ausgebildet sein kann (Fig. 7 bis 10).<br \/>\nDie K\u00f6derhalteeinrichtung muss an, mithin au\u00dferhalb der Aufnahmekammer angeordnet oder ausgebildet sein.<br \/>\nDie Aufnahmekammer dient nach der Beschreibung (Abs. [0026] der Patentschrift) dazu, darin elektrische und\/oder elektronische Komponenten der Vorrichtung, insbesondere Steuereinrichtungen und Erfassungseinrichtungen, vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen, insbesondere klimatischen und mechanischen Einfl\u00fcssen, gesch\u00fctzt anzuordnen. Zwar ist mit Merkmal A6 nicht zwingend vorgegeben, dass die Aufnahmekammer elektrische und\/oder elektronische Komponenten aufnimmt, jedoch entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung, dass die Aufnahmekammer die Funktion aufweisen muss, darin befindliche Komponenten gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen.<br \/>\nAus Sicht des Fachmanns bedeutet Merkmal A6, dass in einem vom Geh\u00e4useteil begrenzten Aufnahmeraum, der im weitesten Sinne der ganze Geh\u00e4useinnenraum sein kann, noch eine weitere Kammer, d.h. ein abgegrenzter Bereich, vorgesehen sein muss, an der der K\u00f6der gehaltert wird, und die darin aufgenommenen Komponenten gegen \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse sch\u00fctzt.\u201c<br \/>\nAuch in den weiteren Urteilsgr\u00fcnden hebt das Bundespatentgericht hervor, dass die Aufnahmekammer als eine weitere Kammer, das hei\u00dft ein abgegrenzter Bereich, ausgebildet sein muss (BPatG-U S. 33), sowie dass der K\u00f6der sich nicht innerhalb der Aufnahmekammer befinden darf (BPatG-U S. 35).<br \/>\nVorstehende Auslegung durch das Bundespatentgericht ist f\u00fcr die Kammer dabei in gleicher Weise beachtlich wie die Beschreibungen der Klagepatentschrift, da sie die vom Bundespatentgericht vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Klagepatents betrifft. Die Auslegungsdiskussion der Parteien ist insoweit durch das Urteil im Rechtsbestandsverfahren \u00fcberholt.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus vortr\u00e4gt, aus der Beschreibung \u201ean einer [..] Aufnahmekammer\u201c bedeute nicht au\u00dferhalb dieser, kann sich die Kammer ihrer Ansicht nicht anschlie\u00dfen. Die Kl\u00e4gerin verweist zur Begr\u00fcndung darauf, dass eine Deckenlampe \u201ean\u201c der Decke eines Raumes befestigt sei, den sie beleuchten solle, aber gerade nicht au\u00dferhalb dieses Raumes. Hieraus folgert sie letztlich, dass es ausreiche, wenn die K\u00f6derhalteeinrichtung eben nur an einem die Aufnahmekammer begrenzenden Element befestigt sei und \u2013 vergleichbar einer Deckenlampe \u2013 in die Aufnahmekammer hineinragen (oder gar die Befestigung der K\u00f6derhalteeinrichtung durch die Aufnahmekammer hindurchragen) k\u00f6nne. Nach allgemeinem sprachlichem Verst\u00e4ndnis ist die Deckenlampe jedoch nicht an einem Raum, sondern an der Decke des jeweiligen Raums angebracht. Damit befindet sich die Lampe \u2013 aus funktionalen Gesichtspunkten offenkundig notwendigerweise \u2013 au\u00dferhalb des Deckenk\u00f6rpers. Der Sprachvergleich tr\u00e4gt also nicht. Soweit die Kl\u00e4gerin das Bundespatentgericht im vorstehenden Sinne verstehen m\u00f6chte, steht die Formulierung der Urteilsgr\u00fcnde dem entgegen, die insoweit eindeutig besagen, dass eine Anordnung oder Ausbildung au\u00dferhalb der Aufnahmekammer erforderlich ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin f\u00fchrt weiter aus, die Auslegung des Bundespatentgerichts, dass die Aufnahmekammer eine weitere Kammer, d.h. ein abgegrenzter Bereich, sein m\u00fcsse, sei unzutreffend. Die Klagepatentschrift schlie\u00dfe nicht aus, dass auch der K\u00f6der in der Aufnahmekammer untergebracht wird.<br \/>\nDa wie geschildert die Urteilsgr\u00fcnde der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren mit Wirkung f\u00fcr und gegen die Allgemeinheit insoweit die Beschreibung des Klagepatents erg\u00e4nzen, wie die Wirkung des Patents eingeschr\u00e4nkt ist, hat die Kammer vorliegend die vom Bundespatentgericht vorgenommene Auslegung als Teil der Patentbeschreibung hinzunehmen und als solche bei ihrer Auslegung zu ber\u00fccksichtigen. Die Urteilsgr\u00fcnde sind auch eindeutig. Die Kl\u00e4gerin muss die ihrer Ansicht nach unzutreffenden Passagen mit dem statthaften Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts angreifen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus folgt ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis nach Ansicht der Kammer allerdings auch aus der Beschreibung des Klagepatents.<br \/>\nSo hei\u00dft es insoweit<br \/>\n\u201e[0026] In Anbetracht der Vielzahl an gegebenenfalls in dem Geh\u00e4useteil anzuordnenden elektrischen und\/oder elektronischen Komponenten, d. h. insbesondere entsprechender Steuerungs- oder Erfassungseinrichtungen, kann es zweckm\u00e4\u00dfig sein, dass in dem oder einem durch das Geh\u00e4useteil begrenzten Aufnahmeraum wenigstens eine Aufnahmekammer ausgebildet oder angeordnet ist, in welcher elektrische und\/oder elektronische Komponenten der Vorrichtung, insbesondere Steuereinrichtungen und Erfassungseinrichtungen, anordenbar oder angeordnet sind. Die Aufnahmekammer bietet sonach einen Schutz dieser Komponenten gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen, d. h. insbesondere klimatischen und mechanischen, Einfl\u00fcssen.\u201c<br \/>\nDie Aufnahmekammer soll also in technisch-funktionaler Hinsicht einen zus\u00e4tzlichen (d.h. zum durch das Geh\u00e4useteil bereits gew\u00e4hrleisteten Schutz hinzutretenden) Schutz gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen bieten. Dies bedingt technisch-funktional die Ausgestaltung als weitere Kammer gegen\u00fcber dem Aufnahmeraum, der durch das Innere des Geh\u00e4useteils gebildet wird. Ein Einbringen des K\u00f6ders in die Aufnahmekammer ist dahingegen technisch-funktional nachteilig. Denn dieser soll von Nagetieren erreicht werden, die \u2013 so das Klagepatent, Abs. [0002] \u2013 erhebliche Sch\u00e4den anrichten k\u00f6nnen. Durch \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse mechanisch besch\u00e4digt zu werden ist sogar der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Einsatz des K\u00f6ders. Denn die Nagetiere sollen durch ihn angelockt werden und durch Nagen an ihm mit dem Gift oder Wirkstoff in Kontakt gebracht werden.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre in der Form, die sie durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts erfahren hat, nicht.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien unstreitig und in den im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen dargestellt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Nachgang zum Rechtsbestandsverfahren den Subraum des Aufnahmeraums, der sich unterhalb des Deckels, aber oberhalb der K\u00f6derhalteeinrichtung befindet, als Aufnahmekammer im Sinne des Merkmals A6 bezeichnet (vgl. die Abbildungen im Kl\u00e4gerschriftsatz vom 01. Juli 2024, S. 5= Bl. 393 d.A. und S. 10 = Bl. 398 d.A.).<br \/>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht Merkmal A6. Sie weist keine Aufnahmekammer im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf.<br \/>\nEine separate, vom Aufnahmeraum abgrenzbare Aufnahmekammer ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegeben. Diese setzt sich in ihrem oberen, den K\u00f6der enthaltenden Teil, lediglich aus dem Oben mit einem Deckel verschraubten Geh\u00e4useteil zusammen. Dar\u00fcber hinaus ist keine abgrenzbare Struktur vorhanden, die zus\u00e4tzlichen Schutz gegen \u00e4u\u00dfere und mechanische Einfl\u00fcsse bietet.<br \/>\nInsbesondere stellt der von der Kl\u00e4gerin zuletzt als Aufnahmekammer bezeichnete Bereich unmittelbar unterhalb des Deckels keinen zus\u00e4tzlichen Schutz bereit.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die nachfolgend bezeichneten Bereiche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Aufnahmekammer bezeichnet:<\/li>\n<li>\n(Abbildungen dem Kl\u00e4gerschriftsatz vom 01. Juli 2024, links S. 10 (= Bl. 398 d.A.), rechts S. 5 (=Bl. 393 d.A.) entnommen)<br \/>\nBei diesen Bereichen handelt sich lediglich um einen Teil des Volumens des Aufnahmeraums, der keinerlei (ob integral oder als separates Bauteil) Abgrenzungen erf\u00e4hrt und keinen weiteren Schutz gegen \u00e4u\u00dfere und mechanische Einfl\u00fcsse bietet.<br \/>\nEs ist letztlich keine vom Aufnahmeraum trennbare Kammer erkennbar.<br \/>\nZudem ist die K\u00f6derhalteeinrichtung am Deckel befestigt. Die K\u00f6derhalteeinrichtung muss sich zur Verwirklichung der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Lehre au\u00dfen an der Kammer befinden. Insoweit w\u00e4re erforderlich, dass sich eine entsprechende Kammer innerhalb des Teils des Deckels befindet, an dem die K\u00f6derhalteeinrichtung befestigt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.<br \/>\n3.<br \/>\nMangels Vorliegen einer Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und R\u00fcckruf nicht zu, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 ff. PatG. Ebenso mangelt es an einer Schadensersatzforderung, deren Bestehen dem Grunde nach festgestellt werden k\u00f6nnte.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten zu. Es mangelt an einer Patentverletzung der Beklagten, die eine entsprechende Schadensersatzforderung nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG entstehen lie\u00dfe oder eine Abmahnung als berechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag erstattungsf\u00e4hig machen k\u00f6nnte, \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB.<br \/>\nDa mangels Verwirklichung der Lehre des Klagepatents keine Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin bestehen, bedarf es an dieser Stelle keiner Ausf\u00fchrungen zur Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin (siehe aber im Folgenden sub. IV.).<br \/>\nIV.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Dem Beklagten zu 2) steht der widerklagend geltend gemachte Anspruch zu, \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<br \/>\n1.<br \/>\nEine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in das Recht des Abgemahnten in seinen eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar (statt aller K\u00fchnen, Handbuch d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. C. Rn. 138). Dieser kann verschiedene Rechte des Abgemahnten zur Folge haben, etwa einen Unterlassungsanspruch oder das Entstehen einer deliktischen Schadensersatzforderung nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Der Gesch\u00e4digte kann insbesondere Erstattung der Aufwendungen f\u00fcr die Verteidigung gegen eine Schutzrechtsverwarnung verlangen, soweit diese durch einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in sein Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb veranlasst wurden (BGH, GRUR 2020, 1116 Rn. 49 \u2013 Schutzrechtsverwarnung III).<br \/>\nEin Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ist dabei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Schutzrechtsinhaber ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren an den Abgemahnten stellt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1404; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2011, 2161; BeckOK BGB\/F\u00f6rster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 203; BeckOGK\/Spindler, 1.12.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 223). Das Unterlassungsbegehren kann dabei auch konkludent, etwa durch die Ber\u00fchmung von Schadensersatzforderungen zum Ausdruck kommen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 02.03.2009 \u2013 I-2 W 10\/09 \u2013, Rn. 5, juris = InstGE 12, 247 \u2013 Sonnenkollektor).<br \/>\nWeiter ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nicht durch das Vorliegen des Eingriffs als solchem indiziert, sondern muss stets im Rahmen einer Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung festgestellt werden (BeckOGK\/Spindler, 1.12.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 214; M\u00fcKoBGB\/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB \u00a7 823 Rn. 370).<br \/>\n2.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Recht auf eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Beklagten zu 2) durch das Schreiben vom 11. August 2021 und in das Recht auf eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) durch das Schreiben vom 21. Dezember 2021 vor.<br \/>\nDas an den Beklagten zu 2) adressierte Schreiben vom 11. August 2021 forderte den Beklagten zu 2) ausdr\u00fccklich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Es ist somit als ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren zu verstehen.<br \/>\nGegen\u00fcber der Beklagten zu 1) stellt sich das Schreiben vom 21. Dezember 2021 als ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren dar. Zwar wird im Wesentlichen auf die Argumentation des Abwehrschreibens des Beklagten zu 2) erwidert. Das Schreiben bringt jedoch auch unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 1) ihren Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einstellen und einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag abschlie\u00dfen soll. Andernfalls wird eine gerichtliche Auseinandersetzung in Aussicht gestellt.<br \/>\nDie beiden Abmahnungen stellen sich auch als rechtswidrig dar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Abmahnung eines nicht unter das geltend gemachte Schutzrecht fallenden Produktes eine erlaubte T\u00e4tigkeit sein soll. Letztlich stellt ein solches Vorgehen das Ber\u00fchmen eines nicht bestehenden Rechts der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten dar. Es ist hierbei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass aufgrund der r\u00fcckwirkenden rechtsgestaltenden Wirkung des Bundespatentgerichtsurteils ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage der Rechtswidrigkeit die nunmehrige beschr\u00e4nkte Fassung des Schutzrechts ist. \u00dcberdies sind die Abmahnungen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin unberechtigt (dazu n\u00e4her im Folgenden sub. 4).<br \/>\n3.<br \/>\nDas Entstehen einer Schadensersatzforderung aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB setzt ferner ein Verschulden, konkret Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit, voraus.<br \/>\nVom Verschulden umfasst sein m\u00fcssen diejenigen Aspekte, welche die Eigenschaft der Abmahnung als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb begr\u00fcnden.<br \/>\nFahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst, \u00a7 276 Abs. 2 BGB. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst aber ein (vermeintlicher) Gl\u00e4ubiger nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (BGHZ 179, 238, 246). Dies w\u00fcrde dem Gl\u00e4ubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren, da seine Berechtigung nur in einem Rechtsstreit sicher zu kl\u00e4ren ist (BGHZ 179, 238, 246; BGH GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gl\u00e4ubiger vielmehr regelm\u00e4\u00dfig schon dann, wenn er sorgf\u00e4ltig pr\u00fcft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGH GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh; vgl. BGHZ 179, 238, 246; BGH NJW 2011, 1063, 1065; NJW 2008, 1147, 1148). Dies gilt nicht nur hinsichtlich tats\u00e4chlicher Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts, sondern auch bei einer unklaren Rechtslage (BGH GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh; NJW 2011, 1063, 1065; Staudinger\/Caspers (2019) BGB \u00a7 276, Rn. 58). Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich deshalb im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine \u00dcberzeugung durch gewissenhafte Pr\u00fcfung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vern\u00fcnftigen und billigen \u00dcberlegungen hat leiten lassen (BGH GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh).<br \/>\n4.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab hat die Kl\u00e4gerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht gelassen und damit schuldhaft gehandelt.<br \/>\nEs entspricht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, \u00fcber den Umfang der einen selbst zustehenden Schutzrechte im Klaren zu sein und auch nur entsprechend abzumahnen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war indes, anders als in der Abmahnung gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) behauptet, nicht Inhaberin des Klagepatents.<br \/>\nEine Berechtigung der Kl\u00e4gerin ist dabei nicht aufgrund einer behaupteten ausschlie\u00dflichen Lizenz anzunehmen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht ausreichend zu einer ausschlie\u00dflichen Lizenz vorgetragen.<br \/>\nDas Zustandekommen eines ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrags zwischen Herrn B und der Kl\u00e4gerin ist als anspruchsbegr\u00fcndende Tatsache von der Kl\u00e4gerin darzulegen und zu beweisen. Sie hat dazu vorgetragen, dass \u201evon Anfang an\u201c, also seit Hinterlegung der Priorit\u00e4tsanmeldung im Januar 2015, eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Schutzrechten von Herrn B und dem weiteren Gr\u00fcnder der Kl\u00e4gerin, Herrn J, m\u00fcndlich begr\u00fcndet worden sei und hierf\u00fcr Zeugnis des Herrn J und des Herrn B angeboten. Die Beklagten haben dies bestritten.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend, um in eine Beweisaufnahme einzutreten. Es h\u00e4tte ihr nach dem Bestreiten der Beklagten oblegen, derart r\u00e4umlich und zeitlich zu einem Handeln der beteiligten Personen vorzutragen, das hier\u00fcber Beweis erhoben werden kann. Zwar ist zutreffend, dass ein ausschlie\u00dflicher Lizenzertrag m\u00fcndlich oder sogar konkludent durch schl\u00fcssiges Verhalten geschlossen werden kann. Jedoch ist auch in diesem Fall grunds\u00e4tzlich stets eine Willenserkl\u00e4rung der Parteien in Form eines \u00e4u\u00dferen Verhaltens erforderlich. Im Bestreitensfalle ist sodann hier\u00fcber Beweis zu erheben. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der Kl\u00e4gervortrag nicht. Es ist zu keinerlei konkretem \u00e4u\u00dferen Verhalten der beteiligten Personen vorgetragen, \u00fcber das Beweis erhoben werden k\u00f6nnte. Die Angabe, es sei ein m\u00fcndlicher Lizenzvertrag geschlossen worden, bedarf im Bestreitensfalle konkreter Erg\u00e4nzung hinsichtlich der r\u00e4umlich-zeitlichen Umst\u00e4nde zu den abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch weder einen konkreten Zeitpunkt eines entsprechenden Gespr\u00e4chs noch einen konkreten \u00c4u\u00dferungsinhalt der beteiligten Personen vorgetragen. Damit liefe jede Beweiserhebung auf einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinaus.<br \/>\nDer vorgelegte Vertrag vom 10. Juni 2022 (Anlage KR V) kann hieran nichts \u00e4ndern. Zwar best\u00e4tigt er unter Ziffer 1. eine Lizenzvergabe an die Kl\u00e4gerin. Er spricht indes nicht von einer \u201eausschlie\u00dflichen\u201c Lizenz. Bereits deshalb kann hieraus nicht auf eine solche geschlossen werden.<br \/>\nDamit fehlte der Kl\u00e4gerin jedenfalls bis zum 10. Juni 2022 jede Berechtigung, Rechte aus dem Klagepatent gegen die Beklagten geltend zu machen. Dies war auch fahrl\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin wissen musste, dass sie nicht Inhaberin des Klagepatents ist.<br \/>\n5.<br \/>\nDer Beklagten sind als ad\u00e4quat kausaler Schaden ihre Rechtsverfolgungskosten, konkret sowohl Rechtsanwalts- als auch Patentanwaltskosten, zu erstatten. Die unberechtigte Abmahnung hat die Beauftragung beider verursacht. Es ist bei der Abmahnung aus einem technischen Schutzrecht, jedenfalls soweit ernstlich Fragen der Schutzrechtsverwirklichung aufgeworfen werden, aus Sicht des Abgemahnten erforderlich, sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt zu mandatieren. Auf das erst im Nachhinein vorliegende Ergebnis der Beratung durch diese kann es nicht ankommen. Da eine Abmahnung beider Beklagter erfolgt ist, war der Gegenstandswert nicht auf die H\u00e4lfte zu begrenzen.<br \/>\nGegen die H\u00f6he der Schadensersatzforderung im \u00dcbrigen und die Abtretung an den Beklagten zu 2) hat die Kl\u00e4gerin keine Bedenken erhoben.<br \/>\nDie H\u00f6he der Zinszahlungen folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Soweit Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent unabh\u00e4ngig vom Basiszinssatz beantragt wurden, war die Widerklage mangels Rechtsgrundlage f\u00fcr die Zinsforderung insoweit abzuweisen, wie der in \u00a7 288 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmte Zinssatz f\u00fcnf Prozent unterschreitet.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO, diejenige \u00fcber die Kosten aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 507.803,67 EUR festgesetzt, \u00a7\u00a7 43 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 GKG. Widerklagend geltend gemachte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wirken streitwerterh\u00f6hend (OLG Rostock BeckRS 2012, 19785; Binz\/D\u00f6rndorfer\/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, \u00a7 43 Rn. 4).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3400 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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