{"id":9574,"date":"2025-02-05T13:04:45","date_gmt":"2025-02-05T13:04:45","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9574"},"modified":"2025-02-02T13:09:15","modified_gmt":"2025-02-02T13:09:15","slug":"4c-o-26-23-druckwellenmassagegeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9574","title":{"rendered":"4c O 26\/23 &#8211; Druckwellenmassageger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3399<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. Juli 2024, Az. 4c O 26\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der jeweiligen Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen<br \/>\nDruckwellenmassageger\u00e4te f\u00fcr die Klitoris, mit einer Druckfelderzeugungseinrichtung, die mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende und einem dem ersten Ende gegen\u00fcberliegenden und vom ersten Ende entfernt gelegenen zweiten Ende aufweist, wobei der Hohlraum von einer seine beiden Enden miteinander verbindenden Seitenwandung begrenzt wird und das erste Ende mit einer \u00d6ffnung zum Aufsetzen auf die Klitoris versehen ist, und einer Antriebseinrichtung, die ausgebildet ist, eine \u00c4nderung des Volumens des mindestens einen Hohlraumes zwischen einem Minimalvolumen und einem Maximalvolumen derart zu bewirken, dass in der \u00d6ffnung ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Hohlraum von einer einzigen durchgehenden Kammer gebildet ist, die den Hohlraum begrenzende und seine beiden Enden miteinander verbindende Seitenwandung der Kammer frei von Unstetigkeitsstellen ist, der Hohlraum der Kammer an seinem zweiten Ende mit einer flexiblen Membran verschlossen ist, die sich im Wesentlichen \u00fcber den gesamten Querschnitt des Hohlraumes erstreckt und von der Antriebseinrichtung abwechselnd in Richtung auf die \u00d6ffnung und in hierzu entgegengesetzter Richtung bewegt wird, und das Verh\u00e4ltnis von Volumen\u00e4nderung zum Minimalvolumen nicht kleiner als 1\/10 und nicht gr\u00f6\u00dfer als 1 ist;<br \/>\n2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziff. I.1., die seit dem 17. August 2019 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffer I. gegen einheitliche Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 5.000.000,- und im Hinblick auf die Kosten (Ziffer III.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus behaupteter Patentverletzung in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 228 XXA B1 (Anlage K7, im Folgenden: Klagepatent). Unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 04. April 2016 (DE 102016106XXB, Anlage CC 17, im Folgenden: P1) und einer weiteren Priorit\u00e4t vom 12. Mai 2016 (EP 16169444, im Folgenden: P2) wurde das Klagepatent am 05. Oktober 2016 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte unter dem 11. Oktober 2017 und der Hinweis auf die Erteilung wurde am 17. Juli 2019 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft ein Druckwellenmassageger\u00e4t f\u00fcr die Klitoris.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat \u2013 neben weiteren Einsprechenden \u2013 gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, welcher mit Entscheidung vom 18. Oktober 2022 zur\u00fcckgewiesen worden ist. Die Einsprechenden, darunter die Beklagte zu 1), haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren dauert derzeit an (Az. T2614\/22-3.2.02).<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eDruckwellenmassageger\u00e4t f\u00fcr die Klitoris, mit einer Druckfelderzeugungseinrichtung (10), die mindestens einen Hohlraum (12) mit einem ersten Ende (12a) und einem dem ersten Ende (12a) gegen\u00fcberliegenden und vom ersten Ende (12a) entfernt gelegenen zweiten Ende (12b) aufweist, wobei der Hohlraum (12) von einer seine beiden Enden (12a, 12b) miteinander verbindenden Seitenwandung (12c) begrenzt wird und das erste Ende (12a) mit einer \u00d6ffnung (8) zum Aufsetzen auf die Klitoris versehen ist,<br \/>\nund<br \/>\neiner Antriebseinrichtung (20, 22), die ausgebildet ist, eine \u00c4nderung des Volumens des mindestens einen Hohlraumes (12) zwischen einem Minimalvolumen und einem Maximalvolumen derart zu bewirken, dass in der \u00d6ffnung (8) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Hohlraum (12) von einer einzigen durchgehenden Kammer (14) gebildet ist,<br \/>\ndie den Hohlraum (12) begrenzende und seine beiden Enden (12a, 12b) miteinander verbindende Seitenwandung (12c) der Kammer (14) frei von Unstetigkeitsstellen ist,<br \/>\nder Hohlraum (12) der Kammer (14) an seinem zweiten Ende (12b) mit einer flexiblen Membran (18) verschlossen ist, die sich im Wesentlichen \u00fcber den gesamten Querschnitt des Hohlraumes (12) erstreckt und von der Antriebseinrichtung (20, 22) abwechselnd in Richtung auf die \u00d6ffnung (8) und in hierzu entgegengesetzter Richtung bewegt wird, und<br \/>\ndas Verh\u00e4ltnis von Volumen\u00e4nderung zum Minimalvolumen nicht kleiner als 1\/10 und nicht gr\u00f6\u00dfer als 1 ist.\u201c<br \/>\nDem Klagepatent sind folgende Figuren zur Erl\u00e4uterung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Fig. 3 gegen\u00fcber der Abbildung in der Klagepatentschrift um 90\u00b0<br \/>\nim Uhrzeigersinn gedreht)<br \/>\nDie Fig. 1 zeigt eine perspektivische Seitenansicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckwellenmassageger\u00e4tes gem\u00e4\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Insbesondere ist am ersten Endabschnitt 2a des Geh\u00e4uses 2 ein sich quer zur L\u00e4ngserstreckung des Geh\u00e4uses 2 erstreckender vorspringender Fortsatz 4 angeformt, welcher zusammen mit dem ersten Endabschnitt 2a des Geh\u00e4uses 2 einen Kopf des Druckwellenmassageger\u00e4tes 1 bildet, w\u00e4hrend der zweite Endabschnitt 2b des Geh\u00e4uses 2 bevorzugt als Griff dient, um das Druckwellenmassageger\u00e4t 1 w\u00e4hrend der Anwendung zu halten.<br \/>\nDie Fig. 3 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch das Druckwellenmassageger\u00e4t von Fig. 1. In dem von dem ersten Endabschnitt 2a des Geh\u00e4uses 2 und dem Fortsatz 4 gebildeten Kopf des Druckwellenmassageger\u00e4tes 1 ist eine Druckwellenerzeugungseinrichtung 10 untergebracht, mit deren Hilfe in der \u00d6ffnung 8 ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird. Die Druckfelderzeugungseinrichtung 10 weist einen Hohlraum 12 mit einem \u00e4u\u00dferen ersten Ende und einem dem ersten Ende gegen\u00fcberliegenden und vom ersten Ende entfernt gelegenen inneren zweiten Ende auf, wobei das erste Ende gleichzeitig auch die \u00d6ffnung 8 in der T\u00fclle 6 bildet. Der Hohlraum 12 wird von einer einzigen durchgehenden Kammer 14 gebildet und von einer seine beiden Enden miteinander verbindenden Innen- bzw. Seitenwandung begrenzt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagten sind Wettbewerber unter anderem auf dem Gebiet des Vertriebs von Sextoys.<br \/>\nDie Beklagten vertreiben verschiedene Druckwellenvibratoren, so die Modelle E, B, D, C (nachfolgend gemeinsam angegriffene Ausf\u00fchrungsform E), G, F (nachfolgend gemeinsam angegriffene Ausf\u00fchrungsform G) sowie I und H (nachfolgend gemeinsam angegriffene Ausf\u00fchrungsform I).<br \/>\nDie Beklagte zu 2) betreibt die Webseite www.J.com, auf welcher sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte vertreibt. Der Vertrieb erfolgte in der Vergangenheit durch die Beklagten gemeinschaftlich in Europa. Aktuell erfolgt der Verkauf ma\u00dfgeblich durch die Beklagte zu 2).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform E verf\u00fcgt \u00fcber einen Antriebsmotor, der an eine Pleuelstange angeschlossen ist:<\/li>\n<li>\n(Darstellung zeigt D, Klageschrift, S. 21 = Bl. 22)<br \/>\nDer Antriebsmotor wirkt \u00fcber die Pleuelstange auf die Silikonschicht des Druckwellenvibrators ein und ver\u00e4ndert das Volumen des von dieser gebildeten Hohlraums, welcher zum Aufsatz auf die Klitoris gedacht ist, indem die Silikonschicht an der Seite, an welcher die Pleuelstange befestigt ist, durch diese ausgelenkt wird.<br \/>\nDer Aufbau des Hohlraums ist nachfolgend im Querschnitt gezeigt:<\/li>\n<li>\n(Aufnahme der Beklagten, Anlage CC 5 = Bl. 368 Anlagenband Beklagte)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform G ist in ihrem Aufbau \u2013 soweit vorliegend f\u00fcr den Streit zwischen den Parteien relevant \u2013 baugleich zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E.<br \/>\nBei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform I handelt es sich ebenfalls um einen \u201eDruckwellenvibrator\u201c, dessen Aufbau nachfolgend gezeigt ist.<\/li>\n<li>\n(Verschiedene Darstellungen und Schnitte, Replik vom 27. Dezember 2023, S. 15 = Bl. 175 d.A.)<br \/>\nDer Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist in nachfolgenden Abbildungen gezeigt, die jeweils unterschiedliche Zeitpunkte des Betriebs und damit unterschiedliche Auslenkungen der Pleuelstange darstellen.<\/li>\n<li>\n(Klageerwiderung vom 29. September 2023, S. 12 = Bl. 116)<br \/>\nHinsichtlich der Volumina aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in voller und minimaler Ausdehnung des Hohlraums wird auf die Anlage K11 verwiesen.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre wird von dem von der Kl\u00e4gerin zwischen den Priorit\u00e4tsdaten P1 und P2 der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemachten Produkt K verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.<br \/>\nDer Begriff der \u201eUnstetigkeitsstellen\u201c, von denen die Seitenwandung frei sein m\u00fcsse, sei der Analysis, einem Teilgebiet der Mathematik, entlehnt. An dieses Verst\u00e4ndnis kn\u00fcpfe der Fachmann bei der Erfassung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre jedenfalls an. Als Unstetigkeitsstelle bezeichne man eine Stelle, an der eine Funktion unstetig sei. Im Kontext der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre bezeichne dieses Erfordernis, dass die Seitenwandung keine (scharfen) Kanten aufweisen d\u00fcrfe. Der Verlauf der Wandung m\u00fcsse \u201estetig\u201c erfolgen, d.h. ohne Spr\u00fcnge oder Kanten. \u00c4nderungen des Querschnitts des Hohlraumes hinderten eine Stetigkeit f\u00fcr sich genommen nicht. Ein funktionales Verst\u00e4ndnis des Merkmals ergebe, dass eine gleichm\u00e4\u00dfige und ungehinderte Luftstr\u00f6mung jedenfalls dann vorliege, wenn die Luft ohne durch Unstetigkeitsstellen in der Wand ausgel\u00f6ste Verwirbelungen, Abl\u00f6sungen oder Abrisse str\u00f6me. Eine wirkungsvolle Luftstr\u00f6mung sei dann gegeben, wenn es nicht zu einer in der DE 10 2013 110 XXE A1 (im Folgenden auch: D29), die das Klagepatent als vorbekannten Stand der Technik zitiere, beschriebenen Losl\u00f6sung der Wandstr\u00f6mung von der Seitenwand komme.<br \/>\nHinsichtlich der von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgesehenen Membran sei die von der Beklagten vorgetragene Differenzierung zwischen einst\u00fcckig (im Sinne mehrerer stoffschl\u00fcssig verbundenen Teile) und einteilig (im Sinne eines einzelnen, monolithischen Teils) nicht ma\u00dfgeblich. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr der technische Sinngehalt, der sich unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung mit dem Begriff der Membran verbinde. Damit sei allein entscheidend, dass das den Hohlraum an seinem zweiten Ende verschlie\u00dfende Element ausreichend d\u00fcnn sei und funktional als Druckfelderzeugungseinrichtung fungiere.<br \/>\nDie Membran m\u00fcsse sich im Wesentlichen \u00fcber den gesamten Querschnitt des Hohlraumes erstrecken, wobei auf den Querschnitt am zweiten Ende, also dort, wo die Membran das zweite Ende verschlie\u00dfe, abzustellen sei. Die Vermeidung von \u201eTaschenbildung\u201c an den Seitenr\u00e4ndern der Membran sei, anders als die Beklagten meinten, nicht Gegenstand der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nDie Rechtsbestandsangriffe der Beklagten w\u00fcrden \u00fcberdies ohne Erfolg bleiben, weshalb eine Aussetzung nicht in Betracht komme.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents nicht.<br \/>\nDer Begriff des von einer einzigen durchgehenden Kammer gebildeten Hohlraums sei derart auszulegen, dass Hohlraum als Unterfall eines Rohres zu verstehen sei. Dies ergebe sich aus der in Anspruch genommenen Priorit\u00e4tsanmeldung P1, bei der allenfalls ein durchgehendes Rohr offenbart sei, nicht aber eine durchgehende Kammer. Komme man zu einem anderen Auslegungsergebnis, so sei die Priorit\u00e4t P1 nicht wirksam in Anspruch genommen.<br \/>\nF\u00fcr den Begriff der \u201eUnstetigkeitsstellen\u201c komme ein mathematisches Begriffsverst\u00e4ndnis nicht in Frage. Vielmehr sei der Begriff technisch-funktional, anhand der Str\u00f6mungsmechanik, zu bestimmen. Frei von Unstetigkeitsstellen sei eine Ausgestaltung der Seitenwandung, bei der eine gleichm\u00e4\u00dfige, ungehinderte und somit wirkungsvolle Luftstr\u00f6mung gegeben sei. Damit sei eine Unstetigkeitsstelle bei jedem Wandungsverlauf gegeben, der die Luftstr\u00f6mung aufgrund von \u00c4nderungen in der Kontur der Seitenwandung in ihrer Str\u00f6mungsgeschwindigkeit ver\u00e4ndere. Dies gelte daher auch f\u00fcr jede Verj\u00fcngung der Seitenwand, da diese zu einer Erh\u00f6hung der Str\u00f6mungsgeschwindigkeit f\u00fchre. Dass es zu einem Str\u00f6mungsabriss o.\u00e4. oder zu einer Str\u00f6mungsabl\u00f6sung von der Wandung komme, sei nicht erforderlich, um eine Unstetigkeitsstelle anzunehmen.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents verlange weiter, dass die den Hohlraum an seinem zweiten Ende verschlie\u00dfende Membran klar von der die beiden \u00d6ffnungen verbindenden Seitenwandung abgrenzbar sei. Keinesfalls k\u00f6nne eine Kammer nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre einzig durch ein einzelnes Bauteil, das zugleich eine Membran darstelle, gebildet werden. Zwar k\u00f6nnten die Seitenwandung und die Membran einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt sein. Dies umfasse eine stoffschl\u00fcssige Verbindung der einzelnen Teile Wandung und Membran. Eine einteilige Ausf\u00fchrung (gleichbedeutend: eine monolithische Ausf\u00fchrung), also die Ausbildung eines einheitlichen Bauteils ohne verschiedene, wenn auch stoffschl\u00fcssig verbundene Einzelteile f\u00fcr Wandung und Membran, sei nicht klagepatentgem\u00e4\u00df. Jedenfalls aber m\u00fcsste eine technisch-funktionale Differenzierung gegeben sein, da die Merkmalsteile Seitenwandung und Membran nach der Lehre des Klagepatents unterschiedliche technische Funktionen erf\u00fcllten.<br \/>\nDass die Membran sich im Wesentlichen \u00fcber den gesamten Querschnitt des Hohlraumes erstrecken m\u00fcsse, bedeute, dass sie sich auch \u00fcber den wesentlichen Querschnitt des Hohlraumes bewegen m\u00fcsse. Nicht entsprechend der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei eine Membran ausgebildet, bei der sich, ohne Abgrenzung der Membran zur Seitenwandung, an den Seiten des der Membran zugewandten Endes der Kammer Taschen bildeten, in denen die Luft nicht von der Membran weggedr\u00fcckt werde.<br \/>\nDie Befestigung der Pleuelstange am unteren Ende der Silikonkammer f\u00fchre bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einer Bewegung, die allenfalls wellenf\u00f6rmig und ungleichm\u00e4\u00dfig sei und nicht in den Schutzbereich der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre falle.<br \/>\nDas Klagepatent sei \u00fcberdies nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde auf die Beschwerde unter anderem der Beklagten zu 1) gegen die Einspruchsentscheidung in der hier geltend gemachten Fassung vernichtet werden.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents sei nicht neu gegen\u00fcber dem Stand der Technik. Die Druckschrift JP 2011-083XXC A (Anlage CC 14, XXC im Verfahren vor dem EPA, im Folgenden: XXC), sei neuheitssch\u00e4dlich. Insbesondere offenbare die XXC auch entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung (s. Einspruchsentscheidung S. 42, Rz. 33) eine flexible Membran, die mit dieser interagierende Druckfelderzeugungseinrichtung und die beanspruchten Volumen\u00e4nderungen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nEbenso neuheitssch\u00e4dlich sei die Patentschrift Nr. 278733 XXD (Anlage CC 8, XXD im Verfahren vor dem EPA, im Folgenden: XXD). Insbesondere seien entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung (s. Einspruchsentscheidung S. 22, Rz. 25 ff., S. 46, Rz. 36.1.1) eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Antriebseinrichtung sowie die beanspruchten Volumen\u00e4nderungen offenbart.<br \/>\nJedenfalls sei die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre insoweit nicht erfinderisch. Die genannte Elemente der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre l\u00e4gen gegen\u00fcber der XXC nahe.<br \/>\nAnspruch 1 sei auch nicht neu gegen\u00fcber der offenkundigen Vorbenutzung K. Dieser sei neuheitssch\u00e4dlich, da das Klagepatent die Priorit\u00e4t P1 vom 04. April 2016 nicht wirksam in Anspruch nehme. Diese sehe an keiner Stelle eine \u201eeinzige durchgehende Kammer\u201c vor. Vielmehr erw\u00e4hne sie nur, \u201edass der Hohlraum der Kammer die Form eines durchgehenden Rohres aufweist\u201c (siehe Anspruch 6), was nicht dasselbe sei. Der von der Kl\u00e4gerin selbst auf den Markt gebrachte K nehme deshalb der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre die Patentierbarkeit.<br \/>\nWeiter fehle die erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der Druckschrift DE 10 2013 110 XXE A1 (Anlage CC 10, XXE im Verfahren vor dem EPA, entspricht inhaltlich der dortigen D5, im Folgenden: XXE) allein oder in Verbindung mit der XXC.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Rechtsbestandsangriffe stelle sich die Einspruchsentscheidung als nicht vertretbar dar und die Beschwerdekammer werde den Erteilungsakt aufheben, weswegen eine Aussetzung zwingend geboten sei.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Eingaben der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13. Juni 2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Druckwellenmassageger\u00e4t f\u00fcr die Klitoris.<br \/>\nEin solches Ger\u00e4t sei etwa, so das Klagepatent in Abs. [0002] (Abs\u00e4tze hier und im Folgenden ohne anderweitigen Zusatz sind solche der Klagepatentschrift), aus der XXE und der parallelen WO 2015\/039XXF A1 (im Folgenden auch XXF) bekannt.<br \/>\nBei diesem bekannten Ger\u00e4t werde der Hohlraum von einer ersten Kammer und einer zweiten Kammer gebildet. Die zweite Kammer weise eine \u00d6ffnung zum Aufsetzen auf ein K\u00f6rperteil bzw. auf eine erogene Zone auf. Die beiden Kammern seien \u00fcber einen engen Verbindungskanal miteinander verbunden. Die Antriebseinrichtung sei so ausgebildet, dass sie nur das Volumen der ersten Kammer ver\u00e4ndere, und zwar derart, dass \u00fcber den Verbindungskanal in der zweiten Kammer ein stimulierendes Druckfeld erzeugt werde. Diese bekannte Konstruktion habe jedoch erhebliche Nachteile. Eine Benutzung mit Gleitgel oder unter Wasser sei nicht m\u00f6glich, da das Gleitgel oder das Wasser im engen Verbindungskanal dessen Drosselwirkung so stark erh\u00f6he, dass die Antriebseinrichtung abgew\u00fcrgt werde. Au\u00dferdem erf\u00fclle das bekannte Ger\u00e4t nicht die strengen Anforderungen an die notwendige Hygiene, da der Verbindungskanal aufgrund seines sehr geringen Querschnittes eine Reinigung der innen liegenden ersten Kammer verhindere, sodass sich dort Schmutz und Bakterien ansammeln k\u00f6nnten, deren Entfernung nicht m\u00f6glich sei.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abs. [0003]), ein Druckwellenmassageger\u00e4t der eingangs genannten Art mit einer einfachen und zugleich wirkungsvollen Konstruktion bereitzustellen, die au\u00dferdem den strengen Anforderungen an die Hygiene gen\u00fcgt.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem unabh\u00e4ngigen Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1.1 Druckwellenmassageger\u00e4t f\u00fcr die Klitoris, mit<br \/>\n1.2 einer Druckfelderzeugungseinrichtung (10),<br \/>\n1.3 die mindestens einen Hohlraum (12) mit einem ersten Ende (12a)<br \/>\n1.4 und einem dem ersten Ende (12a) gegen\u00fcberliegenden und vom ersten Ende (12a) entfernt gelegenen zweiten Ende (12b) aufweist,<br \/>\n1.5 wobei der Hohlraum von einer seine beiden Enden (12a, 12b) miteinander verbindenden Seitenwandung (12c) begrenzt wird<br \/>\n1.6 und das erste Ende (12a) mit einer \u00d6ffnung (8) zum Aufsetzen auf die Klitoris versehen ist, und<br \/>\n1.7 einer Antriebseinrichtung (20, 22), die ausgebildet ist, eine \u00c4nderung des Volumens des mindestens einen Hohlraumes (12) zwischen einem Minimalvolumen und einem Maximalvolumen derart zu bewirken, dass in der \u00d6ffnung (8) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.8 der Hohlraum (12) von einer einzigen durchgehenden Kammer (14) gebildet ist,<br \/>\n1.9 die den Hohlraum (12) begrenzende und seine beiden Enden (12a, 12b) miteinander verbindende Seitenwandung (12c) der Kammer (14) frei von Unstetigkeitsstellen ist,<br \/>\n1.10 der Hohlraum (12) der Kammer (14) an seinem zweiten Ende (12b) mit einer flexiblen Membran (18) verschlossen ist,<br \/>\n1.11 die sich im Wesentlichen \u00fcber den gesamten Querschnitt des Hohlraumes (12) erstreckt und von der Antriebsreinrichtung (20, 22) abwechselnd in Richtung auf die \u00d6ffnung (8) und in hierzu entgegengesetzter Richtung bewegt wird,<br \/>\n1.12 und das Verh\u00e4ltnis von Volumen\u00e4nderung zum Minimalvolumen nicht kleiner als 1\/10 und nicht gr\u00f6\u00dfer als 1 ist.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Parteien streiten \u2013 zu Recht \u2013 allein \u00fcber die Auslegung und Verwirklichung der Merkmale 1.1, 1.8, 1.9, 1.10 und 1.11, weshalb es zu diesen Merkmalen Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\n1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.1 muss es sich bei einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung um ein Druckwellenmassageger\u00e4t f\u00fcr die Klitoris handeln. Dabei ist erforderlich aber f\u00fcr Merkmal 1.1 auch ausreichend, dass eine Massage der Klitoris durch Druckwellen erfolgt. Nicht erforderlich ist die alleinige Stimulation durch eine Druckwellenmassage der Klitoris. Es steht der Verwirklichung von Merkmal 1.1 nicht entgegen, wenn zus\u00e4tzlich eine Stimulation durch von der Vorrichtung auf den K\u00f6rper der Anwenderin \u00fcbertragene mechanische Vibrationen erfolgt.<br \/>\n2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.8 wird der Hohlraum (12) von einer einzigen durchgehenden Kammer gebildet. Das Klagepatent gibt insoweit die Form einer Kammer vor, nicht jedoch die eines Rohres.<br \/>\nDies folgt zun\u00e4chst aus dem Wortlaut des Anspruchs selbst, der ein Rohr nicht nennt. Auch die Klagepatentbeschreibung st\u00fctzt dieses Verst\u00e4ndnis.<br \/>\nIn dieser ist eine Ausgestaltung des Hohlraumes der Kammer in der Form eines durchgehenden Rohres nur in den Abs. [0013] und [0026] erw\u00e4hnt, wo es hei\u00dft:<br \/>\n\u201e[0013] Zweckm\u00e4\u00dfigerweise kann der Hohlraum der Kammer die Form eines durchgehenden Rohres aufweisen. [\u2026]<br \/>\n[0026] [\u2026] Der Hohlraum 12 der Kammer 14 weist im Wesentlichen die Form eines Rotationsk\u00f6rpers mit einem kreisf\u00f6rmigen Querschnitt auf, wobei der quer zu seiner L\u00e4nge L zwischen seinen beiden Enden 12a, 1215 definierte Querschnitt des Hohlraumes 12 im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel im Wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge L zwischen seinen beiden Enden 12a, 12b nahezu gleichbleibend ist und sich nur geringf\u00fcgig zur \u00d6ffnung 8 hin erweitert, sodass auch der \u00d6ffnungsquerschnitt der \u00d6ffnung 8 ann\u00e4hernd dem Querschnitt des Hohlraumes 12 entspricht. Alternativ ist es aber auch denkbar, beispielsweise den Hohlraum 12 mit einem elliptischen Querschnitt zu versehen. Somit bildet die Kammer 14 ein durchgehendes Rohr mit nahezu \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge gleichbleibendem Querschnitt, wobei im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Hohlraum in Richtung seiner L\u00e4nge L etwa quer zur L\u00e4ngserstreckung des Geh\u00e4uses 2 orientiert ist.\u201c<br \/>\nDie Ausgestaltung des Hohlraumes der Kammer in der Form eines durchgehenden Rohres wird also als zweckm\u00e4\u00dfig und damit optional beschrieben. Zudem zeigt lediglich das in der Klagepatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel einen Hohlraum in Form eines durchgehenden Rohres. Damit sieht die Lehre des Klagepatents eine solche Ausgestaltung lediglich als bevorzugten Unterfall aller m\u00f6glichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Hohlraumes der Kammer vor.<br \/>\nWeiter gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch den abh\u00e4ngigen Unteranspruch 2, welcher lautet:<br \/>\n\u201eGer\u00e4t nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlraum (12) der Kammer (14) die Form eines durchgehenden Rohres aufweist.\u201c<br \/>\nDieser Anspruch grenzt sich also vom Anspruch 1 gerade durch die Ausgestaltung des Hohlraumes der Kammer als durchgehendes Rohr ab.<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich \u2013 entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin \u2013 auch nicht aus der vom Klagepatent in Anspruch genommenen Priorit\u00e4t P1 ableiten. Denn dem Patentanspruch darf nicht deshalb ein bestimmter Sinngehalt beigelegt werden, weil sein Gegenstand andernfalls gegen\u00fcber den Ursprungsunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht rechtsbest\u00e4ndig w\u00e4re (BGHZ 194, 107, 113 Rn. 28 = GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum; BGH GRUR 2015, 875, 876 Rn. 17 \u2013 Rotorelement; Schulte\/Rinken, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 Rn. 26). Entsprechend diesen Grunds\u00e4tzen muss die wirksame Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t Folgefrage der vorangehenden Auslegung des Patentanspruchs sein und kann diese nicht mitbestimmen.<br \/>\nHinsichtlich des Merkmals einer einzigen durchgehenden Kammer grenzt sich die Lehre des Klagepatents von der in der Beschreibung in Bezug genommenen Druckschrift XXE ab. Das dortige Zwei-Kammer-Prinzip wird in Abs. [0002] der Klagepatentschrift als nachteilig beschrieben. Der geringe Querschnitt des Verbindungskanals f\u00fchre zu einer unerw\u00fcnschten Drosselwirkung und erschwere die Reinigung der aus der Perspektive der \u00d6ffnung der Vorrichtung hinteren Kammer. Auch in Abs. [0005] wird f\u00fcr die Ausgestaltung als eine durchgehende Kammer auf die Nachteile der in der XXE dargestellten Zwei-Kammer-L\u00f6sung implizit Bezug genommen. Damit ist die Abgrenzung von Ein-Kammer-Ausgestaltungen zu Mehr-Kammer-Ausgestaltungen \u00fcber das Vorhandensein eines Verbindungskanals oder eines \u00e4hnlichen Verbindungselements mit erheblich kleinerem Durchmesser als die \u00fcbrige Kammer vorzunehmen. F\u00fchrt dieses Verbindungselement zu einer Drosselwirkung und erschwert die Reinigung, so liegt keine einzige durchgehende Kammer mehr vor.<br \/>\n3.<br \/>\nMerkmal 1.9 trifft r\u00e4umlich-konstruktive Vorgaben f\u00fcr Ausgestaltung der Seitenwandung der Kammer. Diese begrenzt den Hohlraum und verbindet seine beiden Enden miteinander. Sie muss nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre frei von Unstetigkeitsstellen sein.<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einer Ausgestaltung einer Wandung frei von Unstetigkeitsstellen einen Wandungsverlauf, der frei von Spr\u00fcngen und L\u00fccken ist. Zwar bringt das Klagepatent den Wandungsverlauf frei von Unstetigkeitsstellen mit str\u00f6mungsmechanischen Erw\u00e4gungen in Zusammenhang, bestimmte str\u00f6mungsmechanische Vorgaben macht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre aber nicht.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut setzt am Begriff der Unstetigkeitsstelle an. Diese Begrifflichkeit ist der Analysis, einem Teilbereich der Mathematik entlehnt. Der Fachmann wird ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis jedenfalls als Ausgangspunkt zugrunde legen, da mathematische Begrifflichkeiten in s\u00e4mtlichen Naturwissenschaften Verwendung finden. Der Begriff der Unstetigkeitsstelle kennzeichnet das Verhalten von Funktionen. Funktionen, die Unstetigkeitsstellen aufweisen, sind sog. unstetige Funktionen. Wie die Beklagten zutreffend ausf\u00fchren, sind verschiedene Arten von Unstetigkeitsstellen bekannt, etwa Sprungstellen, Unendlichkeits- oder Polstellen und Definitionsl\u00fccken. Allgemeiner wird formuliert, eine Funktion sei dann stetig (und damit frei von Unstetigkeitsstellen), wenn sie nachgezeichnet werden kann, ohne den Stift abzuheben (so z.B. explizit das Verst\u00e4ndnis des Begriffes im Einspruchsverfahren, s. Anlage CC 1 Rn. 31.1 ff.).<br \/>\nAusgehend von dieser sprachlichen Bedeutung wird aus der Gesamtbedeutung des Merkmals 1.9 deutlich, dass ein bestimmtes mathematisches Verst\u00e4ndnis von vornherein auszuscheiden hat. Frei von Unstetigkeitsstellen soll die von dem Merkmal vorgegebene Seitenwandung sein. Dies wird der Fachmann sprachlich genauer dahingehend verstehen, dass ihr Verlauf, gleich einer als Graph dargestellten Funktion in der Mathematik, frei von Unstetigkeitsstellen, mithin stetig, sein muss. Eine Unendlichkeitsstelle oder eine Polstelle sind bei der Ausgestaltung eines Bauteils schon aus naturgesetzlichen Gr\u00fcnden ausgeschlossen, da ein real existierendes Bauteil nicht ins Unendliche streben kann. Damit wird der Fachmann die Umschreibung der Seitenwandung als frei von Unstetigkeitsstellen derart verstehen, dass der Verlauf der Seitenwandung frei von Spr\u00fcngen und L\u00fccken ist, also ohne Absetzen des Stiftes gezeichnet werden kann. Eine Wandungsstelle, die senkrecht abknickt, ist als Sprung zu verstehen, da, wenn man sich den Wandungsverlauf als Graph einer Funktion denkt, der Funktionswert \u00fcbergangslos von einem niedrigeren auf einen h\u00f6heren Wert springt.<br \/>\nAus vorstehender Erw\u00e4gung ergibt sich auch, dass ein senkrechter Sprung im Wandungsverlauf eine Unstetigkeitsstelle darstellt, obwohl er ohne Absetzen gezeichnet werden k\u00f6nnte. Denn an der Sprungstelle ver\u00e4ndert sich der Wert einer gedachten entsprechenden Funktion in einem unendlich kleinen Bereich (vgl. Duplik vom 28. M\u00e4rz 2024, S. 12 f. = Bl. 229 f. d.A.; vgl. a. im \u00dcbrigen die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung, die \u00fcber den Begriff der Wandung zum selben Merkmalsverst\u00e4ndnis kommt, Anlage CC 1, S. 39 ff. Rn. 31.3).<br \/>\nAusgehend von diesem sprachlichen Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, welche zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen ist, Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc, kein engeres Verst\u00e4ndnis.<br \/>\nSo f\u00fchrt das Klagepatent aus:<br \/>\n\u201e[0009] F\u00fcr die Erzielung einer gleichm\u00e4\u00dfigen, ungehinderten und somit wirkungsvollen Luftstr\u00f6mung ist es erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen, dass die den Hohlraum begrenzende und seine beiden Enden miteinander verbindende Seitenwandung der Kammer frei von Unstetigkeitsstellen ist. [\u2026]<br \/>\n[0013] Zweckm\u00e4\u00dfigerweise kann der Hohlraum der Kammer die Form eines durchgehenden Rohres aufweisen. [\u2026]<br \/>\n[0026] Wie die Figuren 3 und 4 des Weiteren erkennen lassen, ist die Anordnung von T\u00fclle 6 und ringf\u00f6rmigem Element 16 derart getroffen, dass der erste Abschnitt 12c1 des Hohlraumes 12 mit dem zweiten Abschnitt 12c2 des Hohlraumes 12 fluchtet, sodass die Seitenwandung 12c des Hohlraumes 12 frei von Unstetigkeitsstellen ist. Der Hohlraum 12 der Kammer 14 weist im Wesentlichen die Form eines Rotationsk\u00f6rpers mit einem kreisf\u00f6rmigen Querschnitt auf, wobei der quer zu seiner L\u00e4nge L zwischen seinen beiden Enden 12a, 12b definierte Querschnitt des Hohlraumes 12 im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel im Wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge L zwischen seinen beiden Enden 12a, 12b nahezu gleichbleibend ist und sich nur geringf\u00fcgig zur \u00d6ffnung 8 hin erweitert, sodass auch der \u00d6ffnungsquerschnitt der \u00d6ffnung 8 ann\u00e4hernd dem Querschnitt des Hohlraumes 12 entspricht. Alternativ ist es aber auch denkbar, beispielsweise den Hohlraum 12 mit einem elliptischen Querschnitt zu versehen. Somit bildet die Kammer 14 ein durchgehendes Rohr mit nahezu \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge gleichbleibendem Querschnitt, wobei im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Hohlraum in Richtung seiner L\u00e4nge L etwa quer zur L\u00e4ngserstreckung des Geh\u00e4uses 2 orientiert ist. [\u2026]<br \/>\n[0034] Da, wie weiter oben bereits beschrieben, der Querschnitt des Hohlraumes 12 der Kammer 14 im Wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge L nahezu gleichbleibend ist, f\u00fchrt dies im Betrieb dazu, dass die Luftstr\u00f6mungsgeschwindigkeit \u00fcber die gesamte L\u00e4nge L des Hohlraumes 12 im Wesentlichen gleichbleibend ist. Auf diese Weise l\u00e4sst sich ein besonders wirkungsvoller Luftstrom f\u00fcr eine effektive Stimulierung des zu stimulierenden K\u00f6rperteils bei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringem Energieverbrauch des Antriebsmotors 22 erzeugen.\u201c<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt also zun\u00e4chst, dass die Freiheit von Unstetigkeitsstellen technisch-funktional daf\u00fcr sorgen soll, dass eine gleichm\u00e4\u00dfige, ungehinderte und damit wirkungsvolle Luftstr\u00f6mung gew\u00e4hrleistet werden soll. Weiter soll jedenfalls die Ausgestaltung des Hohlraumes als durchgehendes Rohr zweckm\u00e4\u00dfig sein. Letztlich beschreibt das Klagepatent die Ausgestaltung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Abs\u00e4tzen [0026] und [0034]. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel ist auch in den Figuren des Klagepatents gezeigt. Mit Blick auf die Darstellung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Fig. 4 des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass der erste Abschnitt 12c1 mit dem zweiten Abschnitt 12c2 fluchtet, also in einer geraden Linie verbunden ist, und deswegen eine Freiheit von Unstetigkeitsstellen gegeben ist. Bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel tritt insgesamt eine geringe Verbreiterung des Querschnitts von dem zweiten Ende hin zum ersten Ende hin auf. Schlie\u00dflich er\u00f6rtert das Klagepatent noch die M\u00f6glichkeit, den Hohlraum nicht als Rotationsk\u00f6rper mit im Wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge gleichbleibendem Querschnitt auszugestalten, sondern als K\u00f6rper mit elliptischem Querschnitt. Auch bei diesem soll der Querschnitt zwar nahezu \u00fcber die gesamte L\u00e4nge gleichbleiben, was dazu f\u00fchrt, dass auch die Luftstr\u00f6mungsgeschwindigkeit \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Hohlraumes im Wesentlichen gleichbleibend ist und sich auf diese Weise ein besonders wirkungsvoller Luftstrom mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringem Energieverbrauch erzeugen l\u00e4sst.<br \/>\nDiese Beschreibungsstellen tragen kein engeres Merkmalsverst\u00e4ndnis.<br \/>\nEine Luftstr\u00f6mung wird durch die Beschreibung in Verbindung mit der Freiheit von Unstetigkeitsstellen gebracht. Diese Freiheit soll daf\u00fcr sorgen, dass eine gleichm\u00e4\u00dfige, ungehinderte und somit wirkungsvolle Luftstr\u00f6mung erzielt werden kann. Damit definiert das Klagepatent sprachlich nicht den Begriff der Unstetigkeitsstelle, sondern erkl\u00e4rt vielmehr jede Luftstr\u00f6mung als ausreichend effektiv und ungehindert, die bei einem entsprechenden Wandungsverlauf ohne Unstetigkeitsstellen erzielt wird. W\u00fcrde man hingegen das Vorliegen von Unstetigkeitsstellen allein technisch-funktional davon abh\u00e4ngig machen, dass der entsprechende Wandungsverlauf zu einem entsprechenden Luftstrom f\u00fchren kann, bliebe v\u00f6llig unklar, wie die Wandung beschaffen sein muss. So ist zun\u00e4chst die Einstufung eines Luftstroms als wirkungsvoll an sich nur auf die Beschreibung als gleichm\u00e4\u00dfig und ungehindert gerichtet. Stellt man auf einen gleichm\u00e4\u00dfigen und ungehinderten Luftstrom ab, so l\u00e4ge das Erfordernis eines stets gleichbleibenden Wandungsverlaufs und -querschnitts nahe. Allerdings w\u00e4re bei einem solchen Verst\u00e4ndnis das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents gerade nicht durch seine solcherart verstandene Lehre umfasst. Denn dort findet eine Verbreiterung des Querschnitts des Hohlraums statt, wie sich etwa Fig. 4 entnehmen l\u00e4sst. Zudem spricht auch die Beschreibung einer lediglich vorteilhaften Ausgestaltung als durchgehendes Rohr gegen einen zwingend gleichbleibenden Innendurchmesser. Da f\u00fcr den Fachmann aber auf der Hand liegt, dass eine Verbreiterung oder Verkleinerung des Durchmessers des Hohlraums gewisse Auswirkungen auf den Luftstrom hat, andererseits aber die Ausf\u00fchrungsbeispiele vorliegend als klagepatentgem\u00e4\u00df zu erachten sind, bleibt bei einem solchen Verst\u00e4ndnis v\u00f6llig unklar, in welchem Ma\u00dfe eine Beeinflussung des Luftstroms durch die \u00c4nderung des Verlaufs der Seitenwandung noch von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst w\u00e4re.<br \/>\nAus den Abs\u00e4tzen [0026] und [0034] kann ebenfalls kein entsprechender R\u00fcckschluss auf den Begriff der Unstetigkeitsstelle gezogen werden. Zun\u00e4chst handeln diese von Ausf\u00fchrungsbeispielen, die grunds\u00e4tzlich nicht geeignet sind, die Lehre des Klagepatents zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nZwar kann sich im Einzelfall im Wege der Auslegung durchaus ergeben, dass bestimme Vorteilsangaben oder \u00e4hnliches, was im Bereich der Ausf\u00fchrungsbeispiele aufgef\u00fchrt wird, gerade kein blo\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel, sondern zwingendes Element der Lehre des jeweiligen Patentes ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.8.2015 \u2013 I-15 U 2\/14, BeckRS 2015, 16355 Rz. 58 \u2013 Interfaceschaltung; Schulte\/Rinken, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 Rn. 41). So liegt es hier indes nicht. In Abs. [0026] wird eine konkrete Ausgestaltung der Wandung beschrieben (fluchtend), welche als frei von Unstetigkeitsstellen bezeichnet wird. Hier l\u00e4sst sich von der konkreten Ausgestaltung her bereits keine allgemeine, einschr\u00e4nkende Definition einer Freiheit von Unstetigkeitsstellen ableiten, wonach ein Wandungsverlauf nur dann frei von Unstetigkeitsstellen sei, wenn er fluchte. Gleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr den Abs. [0034]. Dieser nimmt zun\u00e4chst sprachlich Bezug auf eine vorangegangene Passage (\u201ewie weiter oben bereits beschrieben\u201c). Diese Bezugnahme erfolgt allerdings nicht auf den allgemeinen Teil der Klagepatentschrift, sondern auf das in Abs. [0026] n\u00e4her beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel. Zudem wird von einem besonders effektiven Luftstrom gesprochen, was auf die Beschreibung eines besonders vorteilhaften Ausf\u00fchrungsbeispiels schlie\u00dfen l\u00e4sst, aber keinen allgemeinen R\u00fcckschluss auf die Lehre des Klagepatents erlaubt. Letztlich l\u00e4sst sich auch aus der Formulierung in Abs. [0034], dass ein \u201eim Wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge L nahezu gleichbleibend\u201c ausgestalteter Querschnitt des Hohlraums zu einer Luftstr\u00f6mungsgeschwindigkeit f\u00fchre die \u201eim Wesentlichen gleichbleibend ist\u201c, kein allgemeines Erfordernis der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ableiten. Insbesondere konkretisiert dieser Satz nicht eine gleichm\u00e4\u00dfige und ungehinderte Luftstr\u00f6mung dahingehend, dass diese nur bei gleichbleibendem Querschnitt gegeben ist. Es ist wiederum nur eine konkrete Ausgestaltung beschrieben, die keine Unstetigkeitsstellen aufweist. Zudem weist der Satz mit den Elementen \u201eim Wesentlichen\u201c und \u201enahezu\u201c verschiedene Relativierungen auf. Im Ergebnis kann damit dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht als zwingendes Element der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre betrachtet werden.<br \/>\nVorstehendes Verst\u00e4ndnis wird durch die XXE, welche zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial darstellt, best\u00e4tigt.<br \/>\nDie XXE ist entgegen der Auffassung der Beklagten als Auslegungsmaterial heranzuziehen. Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich au\u00dfer aus seiner Funktion auch aus dem von der Patentschrift zitierten Stand der Technik ergeben (BGH NJW-RR 1999, 546, 548 \u2013 Sammelf\u00f6rderer; Schulte\/Rinken, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 Rn. 52; Busse\/Keukenschrijver\/Werner, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, \u00a7 14 Rn. 18, 50). Der zitierte Stand der Technik stellt insoweit einen Teil der Beschreibung dar, welche nach \u00a7 14 S. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc zul\u00e4ssigerweise zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche herangezogen werden kann. Die XXE ist in Abs. [0002] als vorbekanntes Druckwellenmassageger\u00e4t beschrieben.<br \/>\nDie XXE zeigt auch, wie von der Klagepatentschrift hervorgehoben wird, einen aus zwei Kammern gebildeten Hohlraum. Die Klagepatentschrift erachtet (in Abs. [0002]) an der XXE als nachteilig, dass diese aufgrund ihrer Zwei-Kammer-Konstruktion eine Benutzung mit Gleitgel oder Wasser nicht erm\u00f6gliche und au\u00dferdem schlecht zu reinigen sei. Die Abgrenzung zur XXE erfolgt dementsprechend nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vor allem \u00fcber das Merkmal 1.8, welches eine Konstruktion des Hohlraumes mit zwei Kammern ausschlie\u00dft. Dar\u00fcber hinaus zeigt die XXE in allen Figuren eine Ausgestaltung, bei der die Verbindung zwischen beiden Kammern Unstetigkeitsstellen aufweist. Weiter zeigt die XXE aber auch Ausgestaltungen einzelner Kammern mit Unstetigkeitsstellen, so etwa die Fig. 10a, 10b und 10c. Deswegen ist auch keinesfalls zutreffend, dass die XXE keine Unstetigkeitsstellen in einer Kammer, sondern nur am Verbindungskanal zeige. Auch die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Abl\u00f6sung des Luftstroms in der XXE, etwa beschrieben im dortigen Abs. [0078] als Medienstr\u00f6mung erfolgt an Sprungstellen. Im \u00dcbrigen wird diese Abl\u00f6sung als vorteilhaft von der XXE beschrieben. Die Nachteile, die die Klagepatentschrift mit der L\u00f6sung der XXE verbindet, werden lediglich mit Blick auf den geringen Querschnitt des Verbindungskanals hervorgehoben (Drosselwirkung, schwierige Reinigung), nicht aber bez\u00fcglich des Verlaufs der Wandung. Es ist also kein Anhaltspunkt daf\u00fcr ersichtlich, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre sich \u00fcber eine Vermeidung eines entsprechenden Abl\u00f6sens von der XXE abgrenzen m\u00f6chte.<br \/>\nEine Auslegung, die \u00fcber die im vorstehenden Sinne beschriebene Freiheit von Unstetigkeitsstellen hinaus konkrete konstruktive Vorgaben des Wandungsverlaufs im Hinblick auf bestimmte str\u00f6mungsmechanische Mechanismen verlangt, findet damit im Patentanspruch auch unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Figuren keine St\u00fctze.<br \/>\nDie von den Beklagten zitierte parallele Teilanmeldung EP XXG ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc kein Auslegungsmaterial. Aufgrund der vom Gesetzgeber insoweit getroffenen Entscheidung \u00fcber den Umfang des Auslegungsmaterials kommt es auf die \u00c4hnlichkeit der Teilanmeldung zum Klagepatent nicht an. Gleiches gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen der Parteien in den Rechtsbestandsverfahren sowie die zitierten Unterlagen aus dem Erteilungsverfahren.<br \/>\nEbenfalls kein Auslegungsmaterial, aber durchaus Indiz f\u00fcr ein entsprechendes fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Begriff der Unstetigkeitsstelle stellen die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung in der Einspruchsentscheidung dar (Anlage CC 1), welche durchgehend das zuvor geschilderte Verst\u00e4ndnis der Unstetigkeitsstelle als Sprungstelle zugrunde legt. Die Einspruchsabteilung f\u00fchrt in den Rn. 27.5-27.6 (S. 36 f. der Entscheidung), 31-31.3 (S. 39 f.) und 34.2 (S. 45) zu einem entsprechenden Merkmalsverst\u00e4ndnis aus.<br \/>\n4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.10 muss der Hohlraum der Kammer an seinem zweiten Ende mit einer flexiblen Membran verschlossen sein.<br \/>\nDie Bestandteile Seitenwandung und flexible Membran m\u00fcssen jedenfalls funktional abgrenzbar sein, wobei die flexible Membran gem\u00e4\u00df Merkmal 1.11 bewegt wird, die Seitenwandung jedoch nicht. Die Seitenwandung dient als feststehende r\u00e4umliche Begrenzung, die das zu \u00e4ndernde Volumen festlegt und in dieser Beziehung zur technischen Gesamtwirkung beitr\u00e4gt.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst aus dem Begriff der \u201eflexiblen\u201c Membran. Diese muss also zerst\u00f6rungsfrei verformbar sein. F\u00fcr die Seitenwandung wird kein entsprechendes Erfordernis aufgestellt.<br \/>\nWeiter wird auch die Volumen\u00e4nderung, die in Merkmal 1.12 gelehrt wird, allein in Beziehung zu Merkmal 1.11 und der Bewegung der Membran gesetzt.<br \/>\nAuch die Klagepatentbeschreibung deutet in diese Richtung.<br \/>\nSo hei\u00dft es im Klagepatent:<br \/>\n\u201e[0008] Bei Verwendung einer von der Antriebseinrichtung in eine reziproke Bewegung zu versetzenden flexiblen Membran zur abwechselnden Erzeugung von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken wird das Minimalvolumen des Hohlraumes als das Volumen definiert, wenn die \u00d6ffnung des Hohlraumes imagin\u00e4r mit einer virtuellen planen Fl\u00e4che verschlossen ist und sich die Membran in einem Betriebszustand bzw. einer Position mit dem geringsten Abstand zur \u00d6ffnung befindet. Demgegen\u00fcber wird das Maximalvolumen des Hohlraumes der Kammer als das Volumen definiert, wenn die \u00d6ffnung des Hohlraumes imagin\u00e4r mit einer virtuellen planen Fl\u00e4che verschlossen ist und sich die Membran in einem Betriebszustand bzw. einer Position mit dem gr\u00f6\u00dften Abstand zur \u00d6ffnung befindet.\u201c<br \/>\nDas Klagepatent sieht also vor, dass die Membran in eine reziproke Bewegung versetzt wird, um Unter- und \u00dcberdr\u00fccke zu erzeugen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung des Minimalvolumens sowie des Maximalvolumens ist die Position der Membran. Die Seitenwandung wird nicht erw\u00e4hnt. Nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre tr\u00e4gt sie damit zur Volumenver\u00e4nderung nicht bei. Eine Auslenkung der Seitenwandung zur Volumenver\u00e4nderung ist nicht vorgesehen. Sie w\u00e4re auch, jedenfalls in einem Umfang der im Vergleich der Volumen\u00e4nderung durch die Auslenkung der Membran nicht vernachl\u00e4ssigbar ist, nicht klagepatentgem\u00e4\u00df. Denn in diesem Falle w\u00e4re die Bestimmung des Minimal- bzw. Maximalvolumens nicht mehr \u00fcber die Auslenkung der Membran allein, so wie im Klagepatent beschrieben, ermittelbar.<br \/>\nFerner differenziert das Klagepatent nicht zwischen einst\u00fcckig und einteilig.<br \/>\nSo hei\u00dft es im Klagepatent:<br \/>\n\u201e[0016] Bei einer Weiterbildung der zuvor angegebenen bevorzugten Ausf\u00fchrung bildet die innere Seitenwandung der T\u00fclle eine im Wesentlichen durchgehende, das erste Ende mit dem zweiten Ende des Hohlraumes und somit die \u00d6ffnung der T\u00fclle mit der Membran verbindende Seitenwandung des Hohlraumes und die T\u00fclle zusammen mit der Membran gemeinsam ein einst\u00fcckiges Bauteil. Eine solche bevorzugte Weiterbildung bietet aufgrund der einst\u00fcckigen Verbindung von T\u00fclle und Membran eine besonders einfach herzustellende Konstruktion und hat auch zus\u00e4tzliche hygienische Vorteile, da sich das gesamte Bauteil aus Membran und T\u00fclle auswechseln l\u00e4sst, was nur mit der erfindungsgem\u00e4\u00df realisierten Einkammer-L\u00f6sung m\u00f6glich ist.\u201c<br \/>\nDas Klagepatent erachtet demnach eine Ausbildung der Seitenwandung und der Membran als einst\u00fcckiges Bauteil als bevorzugte Weiterbildung der zuvor genannten Ausf\u00fchrungsform. Die Weiterbildung wird ausdr\u00fccklich als erfindungsgem\u00e4\u00df realisierte L\u00f6sung bezeichnet. Dabei liegt der besondere Vorteil darin, dass eine besonders einfach herzustellende Konstruktion vorliegt und das gesamte Bauteil auswechselbar ist.<br \/>\nDabei bietet das Klagepatent, welches insoweit sein eigenes Lexikon darstellt, keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr eine Differenzierung zwischen einst\u00fcckig und einteilig. Einer Differenzierung zwischen Seitenwandung und Membran steht es nicht entgegen, wenn beide in einem monolithischen Bauteil verwirklicht sind. Ma\u00dfgeblich ist die technische Abgrenzung \u00fcber die unterschiedlichen Funktionen, die die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre mit den Merkmalselementen Seitenwandung und Membran verbindet.<br \/>\nDie von den Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 31. Januar 2023 \u2013 X ZR 19\/21, GRUR 2023, 877) ist f\u00fcr die hier ma\u00dfgeblichen Fragen ohne Erkenntnisgewinn. Im dortigen Verfahren ging es um die Frage, ob eine stoffschl\u00fcssig (nicht-monolithisch) ausgef\u00fchrte Verbindung nach den Begrifflichkeiten des dortigen Streitpatentes als mechanische Kopplung anzusehen sei. Demgegen\u00fcber stellt sich vorliegend die Frage der begrifflichen Unterscheidung zwischen Einst\u00fcckigkeit und Einteiligkeit, die \u00fcberdies zuvorderst nach der Terminologie des hiesigen Klagepatents zu beurteilen ist.<br \/>\nAuch der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Rn. 20.6.1, Anlage CC 1) st\u00fctzt keine entsprechende Aussage. Selbst wenn der Aufz\u00e4hlung der Einspruchsabteilung, dass \u201eeine durchgehende Kammer [\u2026] nicht gleichzusetzen [ist] mit einer einst\u00fcckigen oder monolithisch geformten Seitenwandung\u201c eine strenge Differenzierung zwischen einst\u00fcckig einerseits und monolithisch (d.h. einteilig nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten) zu entnehmen sein sollte, so trifft diese Passage keinerlei Aussage dar\u00fcber, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung von Membran und Seitenwand, solange funktional abgrenzbar, nicht auch monolithisch ausgebildet sein darf.<br \/>\nOb es sich bei der funktional abgrenzbaren Membran auch um eine Struktur handeln muss, die im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Dicke eine gro\u00dfe fl\u00e4chige Ausdehnung hat, braucht f\u00fcr den vorliegenden Streit nicht entschieden zu werden.<br \/>\nAuch keine R\u00fcckschl\u00fcsse lassen sich nach Ansicht der Kammer aus den zwischen den Parteien diskutierten Figuren der XXE, welche vom Klagepatent als vorbekannter Stand der Technik angef\u00fchrt wird (Abs. [0002]) ziehen. Die XXE verwendet den Begriff der Membran nicht. Die XXE offenbart auch keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, da es an einer einzigen durchgehenden Kammer mangelt.<br \/>\n5.<br \/>\nMerkmal 1.11 sieht vor, dass sich die Membran im Wesentlichen \u00fcber den gesamten Querschnitt des Hohlraumes erstreckt. Zwischen den Parteien besteht insoweit \u2013 zu Recht \u2013 Einigkeit, dass der Querschnitt des Hohlraumes an der Stelle ma\u00dfgeblich ist, wo die Membran den Hohlraum verschlie\u00dft, also am zweiten Ende.<br \/>\nEine Querschnitts\u00e4nderung des Hohlraumes ist dagegen nicht Gegenstand von Merkmal 1.11. Vielmehr wird die zul\u00e4ssige Querschnitts\u00e4nderung, soweit vorliegend f\u00fcr den Streit der Parteien relevant, von anderen Merkmalen des Anspruchs 1 (Merkmal 1.9 hinsichtlich der Freiheit von Unstetigkeitsstellen, Merkmal 1.8 hinsichtlich des Erfordernisses einer durchgehenden Kammer) vorgegeben.<br \/>\nDiese Erstreckung muss im Wesentlichen \u00fcber den gesamten Querschnitt des Hohlraumes an dieser Stelle erfolgen. Ein fest umrissenes Verst\u00e4ndnis der Bedeutung von \u201eim Wesentlichen\u201c wird von der Klagepatentschrift nicht vorgegeben. Inwieweit das mit \u201eim Wesentlichen\u201c relativierte Merkmal gegeben sein muss, richtet sich damit nach den technisch-funktionalen Anforderungen, die die Lehre des Klagepatents dem entsprechenden Merkmal beimisst.<br \/>\nKeine Voraussetzung von Merkmal 1.11 ist, dass sich bei der Bewegung der Membran keine Taschen an den Seiten der der Membran zugewandten Teilen der Seitenwandung bilden.<br \/>\nDer Wortlaut des Anspruchs verlangt keine solche Einschr\u00e4nkung.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst deswegen, weil f\u00fcr die vorstehend geschilderten Elemente, n\u00e4mlich unbewegliche Seitenwandung und bewegbare flexible Membran, stets der Teil der Membran, welcher der Seitenwandung n\u00e4her ist, weniger ausgelenkt wird, als ein weiter mittig liegender Teil der Membran.<br \/>\nDies l\u00e4sst sich auch der Abbildung des angef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsbeispiels entnehmen. So zeigen die Fig. 3 und Fig. 4 des Klagepatents eine Ausgestaltung, bei der die an die Seitenwandung angrenzenden Teile der Membran weniger stark in Richtung der ersten \u00d6ffnung ausgelenkt sind.<br \/>\nDie Bewegung in Richtung auf die \u00d6ffnung zu und in hierzu entgegengesetzter Richtung schlie\u00dft nicht aus, dass sie eine wellenf\u00f6rmige Bewegung der Membran beinhaltet. Ma\u00dfgeblich ist nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, dass das Volumen des Hohlraumes abwechselnd verkleinert und vergr\u00f6\u00dfert wird. Dies erfolgt durch Verkleinerung des Hohlraumes derart, dass die Membran auf die \u00d6ffnung zu bewegt und von dieser wieder entfernt wird, was zu einer Vergr\u00f6\u00dferung f\u00fchrt. Zus\u00e4tzliche seitliche Komponenten einer Membranauslenkung lassen diese technische Wirkung unbeeinflusst. Der genaue Ablauf der Auslenkung wird auch, anders als die Volumen\u00e4nderung insgesamt, welche im Merkmal 1.12 vorgegeben ist, von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht vorgegeben.<br \/>\nDie von den Beklagten in Bezug genommene Druckschrift FR 2 746 XXH A1 (nachfolgend D12, Anlage CC 12) wird vom Klagepatent nicht in Bezug genommen. Insoweit ist sie nicht als Auslegungsmaterial heranzuziehen. Dass sie allgemeines, gel\u00e4ufiges Fachwissen auf dem hier einschl\u00e4gigen Stand der Technik darstellt (vgl. BGH GRUR 1978, 235, 236 \u2013 Stromwandler; Schulte\/Rinken, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 Rn. 52) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<br \/>\nAuch die von den Beklagten angef\u00fchrten behaupteten \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin in Erteilungs- und Rechtsbestandsverfahren sind nicht geeignet, ein anderes Auslegungsergebnis herbeizuf\u00fchren. Die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit ist vielmehr von der durch Auslegung zu gewinnenden Lehre des Klagepatents zu unterscheiden.<br \/>\nIII.<br \/>\nS\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, d.h. die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E und G, aber auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, machen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist ihrem grunds\u00e4tzlichen Aufbau nach unstreitig.<br \/>\nNachfolgend erneut wiedergegeben ist ein Schnitt durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E.<\/li>\n<li>\n(Aufnahme der Beklagten, Anlage CC 5 = Bl. 368 Anlagenband Beklagte)<br \/>\nWeiterhin nachfolgend dargestellt sind verschiedene Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I.<\/li>\n<li>\n(Verschiedene Darstellungen und Schnitte, Replik vom 27. Dezember 2023, S. 15 = Bl. 175 d.A.)<br \/>\n2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\na.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Druckwellenmassageger\u00e4te f\u00fcr die Klitoris nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Soweit die Beklagten ausf\u00fchren, es erfolge zus\u00e4tzlich noch eine Stimulation durch mechanische Vibrationen, weshalb die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch als \u201eDruckwellenvibratoren\u201c bezeichnet w\u00fcrden, kann dies eine Verwirklichung des Merkmals 1.1 nicht hindern.<br \/>\nb.<br \/>\nDer Hohlraum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird von einer einzigen durchgehenden Kammer gebildet. Im Rahmen der Vorgaben des Merkmals 1.9 (\u201efrei von Unstetigkeitsstellen\u201c) sowie des Erfordernisses lediglich einer Kammer schlie\u00dfen Querschnitts\u00e4nderungen des Innendurchmessers des Hohlraumes die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht aus.<br \/>\nEbenso weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine einzige durchgehende Kammer auf. Der zur \u00d6ffnung hin sich erst verj\u00fcngende und sodann \u00fcber einen kurzen Abschnitt wieder verbreiternde Wandungsverlauf f\u00fchrt weder zur Reinigungsschwierigkeiten noch zu einer Drosselwirkung, die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Zwei-Kammer-Systeme nach dem Verst\u00e4ndnis der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre kennzeichnen w\u00fcrden. Die Relation der Verj\u00fcngung des Innendurchmessers ist g\u00e4nzlich anders dimensioniert als die Ausgestaltung des Verbindungskanals etwa der XXE.<br \/>\nc.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal 1.9. Die Seitenwandung ist bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen frei von Unstetigkeitsstellen.<br \/>\nDass die Seitenwandung und die Membran als monolithisches Bauteil ausgestaltet sind, steht dem Vorhandensein einer Seitenwandung nicht entgegen. Ma\u00dfgeblich ist die funktionale Abgrenzbarkeit der Seitenwandung von der beweglichen Membran einerseits sowie von der ersten \u00d6ffnung andererseits. Vorliegend wird durch die in den Rippen des Kunststoffgeh\u00e4uses gelagerte seitliche Fl\u00e4che der Silikonkammer durch das Geh\u00e4use so fixiert, dass sie anders als der untere, mit der Pleuelstange verbundene Bereich durch die Stangenbewegung nicht oder nicht ma\u00dfgeblich ausgelenkt wird. Damit ist eine Seitenwandung als solche bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden.<br \/>\nDiese Seitenwandung ist auch frei von Unstetigkeitsstellen im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Sie weist keine Spr\u00fcnge oder L\u00fccken auf. In ihrem Verlauf entspricht sie dem Graphen einer stetigen Funktion. Eine Verj\u00fcngung und eine \u00c4nderung des Querschnittsdurchmessers jeweils als solche stehen der Annahme einer Seitenwandung frei von Unstetigkeitsstellen nicht entgegen. Auf die von den Beklagten vorgetragenen, durchaus erheblichen Reduzierungen der Innendurchmesser der Hohlr\u00e4ume \u00fcber den Verlauf der Seitenwandungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu den jeweiligen \u00d6ffnungen hin kommt es nicht entscheidend an, weil die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre insoweit keine Vorgaben macht.<br \/>\nd.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmale 1.10 und 1.11.<br \/>\nDer jeweilige Boden der Kammer bildet die Membran, die aus biegsamem und damit flexiblem Material besteht. Die sich bewegende Membran erstreckt sich auch im Wesentlichen \u00fcber den gesamten Querschnitt des Hohlraumes. Im Betrieb des Massageger\u00e4tes wird sie entsprechend Merkmal 1.11 ausgelenkt. Die Membran stellt bei der jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den gesamten von der Pleuelstange ausgelenkten Bereich des Silikonk\u00f6rpers dar. Die Bildung von \u201eTaschen\u201c an den Seiten der Membran hin zur Seitenwandung steht der Verwirklichung des Merkmals 1.11 nicht entgegen.<br \/>\nDort, wo der Silikonk\u00f6rper im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der Vorrichtung keine Bewegung mehr erf\u00e4hrt, weil er durch das Plastikgeh\u00e4use fixiert ist, findet der \u00dcbergang von Membran zu Seitenwandung statt.<br \/>\nDie von den Beklagten geschilderte wellenf\u00f6rmige Bewegung der Pleuelstange \u00e4ndert an der grundlegenden Bewegungsrichtung der Membran in Richtung zur \u00d6ffnung und zur\u00fcck nichts. Die Membran wird deshalb von der Pleuelstange als Antriebseinrichtung abwechselnd in Richtung auf die \u00d6ffnung und in hierzu entgegengesetzter Richtung bewegt.<br \/>\nDies gilt insbesondere auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I. Die von den Beklagten als nahezu kugelf\u00f6rmig beschriebene Konstruktion wird an ihrem der \u00d6ffnung entgegengesetzten Ende vollfl\u00e4chig derart auf die \u00d6ffnung zubewegt, dass eine funktional klar abgrenzbare Membran erkennbar ist. Die R\u00e4nder der Kuppel werden hingegen durch das Geh\u00e4use (funktional vergleichbar den Rippen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E) derart fixiert, dass sie nicht ausgelenkt werden und eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Seitenwandung bilden.<br \/>\nMit der Membran ist auch ein abgrenzbares zweites Ende des Hohlraumes nach der Lehre des Klagepatents gegeben (von den Parteien zum Teil unter Merkmal 1.4 er\u00f6rtert).<br \/>\ne.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch das Merkmal 1.12.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Volumenmessungen vorgelegt, die im von Merkmal 1.12 beanspruchten Bereich liegen. Die Beklagten haben lediglich die Messmethode angegriffen, nicht aber die Ergebnisse bestritten. Damit steht die Verwirklichung des Merkmals 1.12 fest.<br \/>\nIV.<br \/>\nAufgrund der Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehen die folgenden Rechtsfolgen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Beklagten trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen bzw. ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten ihr gegen\u00fcber dem Grunde nach festgestellt wird.<br \/>\n3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, \u00a7\u00a7 140b PatG, 259, 242 BGB.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht auszusetzen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Einspruchsabteilung das Klagepatent mit unvertretbarer Begr\u00fcndung aufrecht erhalten hat.<br \/>\nEin Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche stellt noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten), da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Vergleichbares gilt f\u00fcr einen im Einspruchsverfahren gef\u00fchrten Rechtsbestandsangriff (vgl. Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl., \u00a7 139 Rn. 311).<br \/>\nDabei gilt, dass das Verletzungsgericht die im Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich aufrechterhaltende Entscheidung, die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommen ist, grunds\u00e4tzlich hinzunehmen hat (K\u00fchnen, Hbd. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. E Rn. 973). Wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren jedenfalls vertretbar erscheint, hat es bei der getroffenen Entscheidung im Einspruchsverfahren zu bleiben, sofern nicht besondere Umst\u00e4nde, bei denen etwa beispielsweise ein neuer geltend gemachter Stand der Technik ma\u00dfgeblich sein kann, geltend gemacht werden (K\u00fchnen, aaO). Die Entscheidung muss f\u00fcr eine Aussetzung offenbar unrichtig sein (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl., \u00a7 139 Rn. 311).<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab ist der vorliegende Rechtsstreit nicht auszusetzen.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre als neu einzuordnen ist, ist gemessen an diesem Ma\u00dfstab jedenfalls vertretbar.<br \/>\na.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat in vertretbarer Weise die XXC als nicht neuheitssch\u00e4dlich eingeordnet.<br \/>\naa.<br \/>\nDie XXC ist am 24. April 2011, und damit vor dem 04. April 2016, dem fr\u00fchesten Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents, ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDie XXC bezieht sich auf eine Stimulationsvorrichtung f\u00fcr den lebenden K\u00f6rper (Anspruch 1 der XXC). Diese Stimulationsvorrichtung kann insbesondere ein Massageger\u00e4t sein (Abs. [0038] der XXC). Dieses wirkt auf die Haut (Abs. [0057] der XXC). Durch eine Volumen\u00e4nderung in einer auf die Haut aufgesetzten Kammer wird ein Dr\u00fccken und Saugen der Haut durch Unter- bzw. \u00dcberdruck bewirkt (Abs. [0045], [0051] der XXC).<br \/>\nDies wird durch die folgenden Figuren 2, 3, 4a, und 4b der XXC verdeutlicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Anlage CC 14, S. 20 f. = Bl. 567 f. d. Anlagenbandes Beklagte)<br \/>\nNach der Offenbarung der XXC wird eine Druckver\u00e4nderung erzeugt, indem ein Papierkonus 42 in Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung bewegt wird. Dargestellt ist dies u.a. in Fig. 3a der XXC im Querschnitt und in Fig. 3b der XXC in Frontalansicht. Dieser Papierkonus 42 ist mit einem Gummiring 43 verbunden, der wiederum den Hohlraum der Kammer an seinem Ende verschlie\u00dft.<br \/>\nbb.<br \/>\nDie XXC offenbart unstreitig die Merkmale 1.1-1.9 des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die Einspruchsabteilung sieht in ihrer Entscheidung die Merkmale 1.10, 1.11 und 1.12 nicht offenbart.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung erachtet die Merkmale 1.10 und 1.11 deswegen nicht als offenbart, weil es an der Offenbarung einer flexiblen Membran fehle (Einspruchsentscheidung, S. 44 ff.). Der Papierkonus 42 erstrecke sich zwar im Wesentlichen \u00fcber den Querschnitt des Hohlraumes. Der Papierkonus 42 bleibe jedoch, wie aus Abbildung 3 der XXC ersichtlich sei, verformungsfrei. Deshalb sei er nicht als flexible Membran anzusehen. Der Gummiring 43 sei flexibel, aber erstrecke sich nicht im Wesentlichen \u00fcber den Querschnitt des Hohlraumes.<br \/>\nDie Beklagten greifen diese Argumentation im Kern damit an, die Einspruchsabteilung habe nicht er\u00f6rtert, ob sich nicht aus Gesamtheit von Papierkonus 42 und Gummielement 43 eine sich im Wesentlichen \u00fcber den Querschnitt des Hohlraumes erstreckende flexible Membran ergebe.<br \/>\nDies ist nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, die Argumentation der Einspruchsabteilung als nicht mehr vertretbar erscheinen zu lassen. Die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung lassen erkennen, dass sie als Erfordernis einer flexiblen Membran die Flexibilit\u00e4t \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (Einspruchsentscheidung, S. 51). Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, dass die Zusammenfassung von Papierkonus 42 und Gummielement 43 in ihrer Gesamtheit als flexible Membran nicht in Frage kommt, da, wie von der Einspruchsabteilung bereits er\u00f6rtert, der Papierkonus 42 als nicht flexibel angesehen wurde. Eine solche Auslegung des Merkmals der \u201eflexiblen Membran\u201c erscheint der Kammer jedenfalls nicht unvertretbar. Vor dem Hintergrund einer solchen Auslegung ist es folgerichtig, dass die Einspruchsabteilung eine Zusammenfassung von Papierkonus und Gummielement nicht ausdr\u00fccklich diskutiert hat. Ebenfalls erscheint es letztlich nicht unvertretbar, dass die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung die von der XXC offenbarte Lautsprechermembran in Form des Papierkonus als nicht flexibel erachtet hat. Ob die Kammer eine entsprechende Einsch\u00e4tzung teilt, ist vorliegend nicht ma\u00dfgeblich, da es nicht Aufgabe des Verletzungsgerichtes ist, seine eigenen Erw\u00e4gungen anstelle derjenigen der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung zu setzen. Vielmehr kann nur eine Vertretbarkeitspr\u00fcfung stattfinden.<br \/>\nNicht entscheidend ist, welchen Vortrag die Kl\u00e4gerin in parallelen Verfahren im europ\u00e4ischen Ausland gemacht hat.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung erachtet auch das Merkmal 1.12 als nicht durch die XXC offenbart an (Einspruchsentscheidung, S. 43 f.).<br \/>\nDie Abbildung 3 der XXC sei eine schematische Darstellung. Damit offenbare sie keine konkreten Dimensionsverh\u00e4ltnisse, die im Wege einer Ausmessung aus ihr abgeleitet werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDie Beklagten greifen diese Argumentation der Einspruchsabteilung damit an, dass sich das Verh\u00e4ltnis der Volumina, bzw. Volumen\u00e4nderung m\u00fchelos ermitteln lasse und die Druck\u00e4nderung innerhalb der in Merkmal 1.12 offenbarten Bandbreite auch ohne Messungen unmittelbar ersichtlich sei. Entsprechende Messungen waren bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht worden (vgl. S. 5 der Einspruchsentscheidung und die dort in Bezug genommenen Unterlagen D39, D40, D41, welche der hiesigen Anlage CC 15 entsprechen, s. Bl. 142 d.A.). Die Beklagten nennen weiter die Entscheidung T 748\/91 (Verbundgleitlager), mit welcher sich die Einspruchsabteilung auch auf S. 43 auseinandersetzt. Zudem sei auch ein Bindeglied in der Beschreibung der XXC zu den in der Fig. 3 gezeigten Verh\u00e4ltnissen gegeben. Denn die zu erzielende stimulierende Wirkung h\u00e4nge selbstverst\u00e4ndlich von der entsprechenden Volumen\u00e4nderung ab (siehe Bl. 143 f. d.A.). Schlie\u00dflich f\u00fchre auch die praktische Umsetzung der in der Fig. 3 gezeigten Vorrichtung zwingend zu den beanspruchten Volumenverh\u00e4ltnissen (s. Bl. 144 d.A.).<br \/>\nAuch insoweit ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht unvertretbar.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung stuft die Fig. 3 der XXC vertretbar als schematische Darstellung ein. Hieran \u00e4ndert die Achse, auf der die Positionen P1 und P2 eingezeichnet sind, nach Ansicht der Kammer nicht zwingend etwas. Die Achse ist mit keinerlei Skala versehen, die einen R\u00fcckschluss auf den Umfang der Auslenkung zulassen w\u00fcrde. Auch die Bauteile sind schematisch dargestellt. Die Fig. 3 wird auch in Abs. [0038] der XXC ausdr\u00fccklich als schematische Darstellung bezeichnet. Es erscheint jedenfalls somit vertretbar, der Fig. 3 keine konkreten Abmessungen oder Abmessungsrelationen entnehmen zu k\u00f6nnen. Dass grunds\u00e4tzlich die Ma\u00dfe einer Volumen\u00e4nderung f\u00fcr die Druckverh\u00e4ltnisse und damit auch die Stimulationswirkung bestimmend sein m\u00f6gen, f\u00fchrt nicht dazu, dass gerade die Ma\u00dfst\u00e4be der Fig. 3 (oder einer anderen schematischen Figur der XXC) als konkreter Hinweis auf entsprechende Dimensionen verstanden werden k\u00f6nnen. Auch dem von den Beklagten geltend gemachten Verweis von der Beschreibung auf die Fig. 3 durch Anspruch 1 sowie die Abs\u00e4tze [0009] und [0051] der XXC ist kein konkreter Verweis auf die Ma\u00dfgeblichkeit der in den Figuren abgedruckten Dimensionen zu entnehmen. Dass der Fachmann bei der Nacharbeitung der Fig. 3 zu entsprechenden Dimensionierungen gelangen w\u00fcrde, erscheint jedenfalls nicht derart zwingend, dass die Auffassung der Einspruchsabteilung vor diesem Hintergrund unvertretbar erscheinen w\u00fcrde. Denn unterstellt man die Pr\u00e4misse der Einspruchsabteilung, dass die Fig. 3 eine rein schematische Darstellung ohne konkrete Offenbarung zu den beanspruchten Abmessungen ist, so gelangt der Fachmann nicht zwingend zu den Ma\u00dfen der Fig. 3, die denen der Abbildung entsprechen. Vielmehr entspr\u00e4chen auch abweichende Dimensionen dem Gehalt, den der Fachmann Fig. 3 entnimmt.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung werden auch nicht dadurch unvertretbar, dass diese an anderer Stelle Figuren der XXD (nach der Darstellung der Kl\u00e4gerin) konkrete Volumenverh\u00e4ltnisse entnehmen mag. Sollte hier eine Widerspr\u00fcchlichkeit in der Argumentation der Einspruchsabteilung zu sehen sein, wor\u00fcber es an dieser Stelle keiner Entscheidung bedarf, so bleibt der Standpunkt der Einspruchsabteilung zur XXC doch plausibel. Dies mag nicht unbedingt f\u00fcr die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zu den Figuren der XXD gelten, auf die es jedoch nicht entscheidend ankommt (dazu im Folgenden).<br \/>\nb.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat in vertretbarer Weise die XXD als nicht neuheitssch\u00e4dlich eingeordnet.<br \/>\naa.<br \/>\nDie XXD (Anlage CC 8) ist eine Patentschrift des Deutschen Reiches, deren Erfindung im Jahr 1912 patentiert wurde. Die XXD ist damit vor dem 04. April 2016, dem fr\u00fchesten Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents, ver\u00f6ffentlicht. Die XXC bezieht sich auf einen Massageapparat mit elastischem Saugnapf.<br \/>\nEin solcher Massageapparat ist in den Figuren der XXD abgebildet:<\/li>\n<li>\n(Anlage CC 8, S. 4 = Bl. 405 d. Anlagenbandes Beklagte)<br \/>\nDurch Eindr\u00fccken der Druckstange c, d, kann vor dem Aufsetzen des Massageger\u00e4tes die Saugkraft bestimmt werden, die nach dem L\u00f6sen der Druckstange c, d nach dem Aufsetzen auf die zu massierende Stelle auf die Haut ausge\u00fcbt wird. Denn je nachdem, wie weit die Druckstange eingedr\u00fcckt wird, wird durch die R\u00fcckstellung der Druckstange c, d durch die Feder f eine unterschiedlich gro\u00dfe Saugwirkung auf die Haut ausge\u00fcbt.<br \/>\nbb.<br \/>\nDie XXD offenbart nach Ansicht der Einspruchsabteilung jedenfalls nicht die Merkmale 1.7 und 1.12 in neuheitssch\u00e4dlicher Weise (Einspruchsentscheidung S. 22, 46).<br \/>\nDie Beklagten wenden sich gegen die Argumentation der Einspruchsabteilung hinsichtlich Merkmal 1.12, nicht jedoch hinsichtlich Merkmal 1.7.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob das zus\u00e4tzlich von der Einspruchsabteilung in Zweifel gezogene Merkmal 1.12 mit vertretbarer Argumentation von der Einspruchsabteilung verneint worden ist. Zwar ist es nicht ohne weiteres \u00fcberzeugend, dass die Einspruchsabteilung der nach Auffassung der Kammer ebenfalls schematischen Figur der XXD Volumenverh\u00e4ltnisse entnehmen will. Dennoch kommt es hierauf nicht entscheidend an, da die von der Einspruchsabteilung angenommene mangelnde Offenbarung von Merkmal 1.7 die Entscheidung eigenst\u00e4ndig tr\u00e4gt. Zudem d\u00fcrfte die von den Beklagten angegriffene Passage eher eine Art Hilfserw\u00e4gung der Einspruchsabteilung darstellen (S. 22: \u201escheint so zu sein\u201c).<br \/>\nc.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat die wirksame Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t P1 durch das Klagepatent vertretbar angenommen, womit sie zul\u00e4ssigerweise die Vorbenutzung K nicht als Stand der Technik eingeordnet hat.<br \/>\naa.<br \/>\nDie offenkundige Vorbenutzung K ist ein von der Kl\u00e4gerin zwischen dem ersten Priorit\u00e4tsdatum P1, dem 04. April 2016, und dem zweiten Priorit\u00e4tsdatum P2, dem 12. Mai 2016, auf den Markt gebrachtes Produkt. Die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Anspruchsmerkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die offenkundige Vorbenutzung K ist unstreitig.<br \/>\nbb.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat vertretbar die Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t P1 als wirksam erachtet und dementsprechend die Vorbenutzungsform K nicht als ma\u00dfgeblichen Stand der Technik zugrunde gelegt (Einspruchsentscheidung S. 33, 36 f. mit Verweis auf S. 12 ff.).<br \/>\nDie Beklagten wenden sich dagegen, dass die Einspruchsabteilung eine Offenbarung des Merkmalsbestandteils \u201eeinzige durchgehende Kammer\u201c, Merkmal 1.8, durch die P1 angenommen hat. Es werde einzig offenbart, \u201e[\u2026], dass der Hohlraum der Kammer die Form eines durchgehenden Rohres aufweist\u201c (siehe Anspruch 6 der P1). Dies verlange einen im Wesentlichen gleichbleibenden Querschnitt. Zudem sei ein Rohr stets l\u00e4nger als breit, f\u00fcr eine Kammer gelte dies nicht unbedingt.<br \/>\nDie von der Einspruchsabteilung vorgebrachte Beurteilung erscheint gegen\u00fcber diesen Angriffen der Beklagten jedenfalls vertretbar.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung (Einspruchsentscheidung, S. 13 f.) st\u00fctzt die Offenbarung des Merkmalsbestandteils \u201eeinzige durchgehende Kammer\u201c, Merkmal 1.8, auf Anspruch 6 der Priorit\u00e4tsanmeldung P1 (Anlage CC 17). Hierbei legt die \u2013 fachkundig besetzte \u2013 Einspruchsabteilung dem Begriff \u201eRohr\u201c eine weitere Bedeutung bei als die Beklagten und ordnet auch Kammern mit sich ver\u00e4nderndem Querschnitt als \u201eRohr\u201c im Sinne des Anspruchs 6 der Priorit\u00e4tsanmeldung P1 ein. Eine Kammer, die durchgehend sei, und deren Seitenwandung zwischen beiden Enden frei von Unstetigkeitsstellen sei, m\u00fcsse somit als \u201erohrf\u00f6rmig\u201c betrachtet werden. Dieses technische Verst\u00e4ndnis ist nicht unvertretbar.<br \/>\nOb die Kammer diese Auslegung teilt, ist vorliegend nicht ma\u00dfgeblich. Es ist Aufgabe des Einspruchsbeschwerdeverfahrens, eine entsprechende vollumf\u00e4ngliche Pr\u00fcfung insoweit herbeizuf\u00fchren. Das Einspruchsbeschwerdeverfahren kann nicht durch das Verletzungsgericht im Rahmen der Pr\u00fcfung einer Aussetzung vorweggenommen werden. Ma\u00dfstab einer Aussetzungsentscheidung muss allein sein, ob die von der Einspruchsabteilung vorgenommene Auslegung noch vertretbar erscheint. Dies ist hier der Fall.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat vertretbar eine Einordung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre als dem Stand der Technik gegen\u00fcber naheliegend abgelehnt.<br \/>\na.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat vertretbar ein Naheliegen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgehend von der XXC abgelehnt.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat wie zuvor geschildert die Merkmale 1.10, 1.11 und 1.12 als von der XXC als nicht offenbart und im Anschluss hieran (Einspruchsentscheidung S. 49 ff.) auch als nicht naheliegend ausgehend von der XXC angesehen.<br \/>\nDie Beklagten greifen diese Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung als unrichtig und nicht vertretbar an. Die Ersetzung des scheibenf\u00f6rmigen Papierkonus und des Gummielements durch eine Silikonmembran sei f\u00fcr den Fachmann naheliegend. Die XXC lehre in Abs. [0125] f. sogar die Verwendung anderer Materialien und Wirkmechanismen. Bei den in Merkmal 1.12 beanspruchten Volumen\u00e4nderungen handele es sich schlicht um eine willk\u00fcrliche Festlegung eines Bereichs. Die Grenzen der Volumen\u00e4nderung, einerseits erste Sp\u00fcrbarkeit, andererseits die Schmerzgrenze, seien selbstverst\u00e4ndlich. Die Annahme einer technischen Lehre durch die Einspruchsabteilung, konkret die Passage: \u201eAus den im Verfahren zitierten Dokumenten als Ganzes geht eindeutig hervor, dass es sich bei erogenen Klitorisstimulatoren um ein kommerziell erfolgreiches Massenprodukt handelt. Ein technischer Effekt kann dem Druckfeld somit nicht abgesprochen werden. Somit kann auch einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Druckfeldes kein technischer Effekt abgesprochen w\u00fcrden.\u201c (S. 50, Rn. 41.4) sei ein Fehlschluss.<br \/>\nDie Auswahl sei auch deshalb willk\u00fcrlich, weil die Vorrichtung auf der Klitoris positioniert werden m\u00fcsse und das Volumen damit ohnehin je nach Benutzerin und Positionierung der \u00d6ffnung schwanke. Zudem h\u00e4tten die Beschwerdekammern des EPA zahlreich dahingehend entschieden, dass eine rein willk\u00fcrliche Auswahl aus einer Vielzahl von technischen L\u00f6sungen nicht als erfinderisch zu beurteilen sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wendet gegen diese Angriffe einzig ein, dass die Beklagten hier ihre Auffassung an die Stelle derjenigen der Einspruchsabteilung setzen, ohne neue Argumente vorzubringen.<br \/>\nMa\u00dfgeblich ist, wie vorstehend geschildert, ob die Entscheidung der Einspruchsabteilung vertretbar ist. Ist sie dies nicht, so ist mit einer Ab\u00e4nderung zu rechnen und eine Aussetzung gerechtfertigt.<br \/>\naa.<br \/>\nDie Annahme, die Merkmale 1.10 und 1.11 des Klagepatents seien durch die XXC nicht nahegelegt, stellt sich als vertretbar dar.<br \/>\nDie XXC offenbart ein Massageger\u00e4t, welches die Einspruchsabteilung seinem konstruktiven Aufbau nach vorwiegend als Lautsprecher einstuft. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Lautsprecher die Druckbereiche, welche die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre erfordere, \u00fcberhaupt erreichen k\u00f6nne. Vielmehr sei zumindest fraglich, ob nicht konstruktive \u00c4nderungen bis hin zu einer grundlegenden Neukonstruktion der Druckfelderzeugungseinrichtung vorgenommen werden m\u00fcssten. Es g\u00e4be auch keinen Grund, den Papierkonus durch eine flexible Membran aus Silikon zu ersetzen, da so die Lautsprecher-Eigenschaft verloren ginge. Vielmehr w\u00fcrde der Fachmann etwa eine Silikonbeschichtung auf dem Papierkonus aufbringen, um die Eigenschaft als Lautsprecher zu erhalten.<br \/>\nDie Beklagten wenden gegen diese Argumentation ein, dass die XXC bereits einen Einsatz unter Wasser sowie die Verwendung von Silikon offenbare. Ebenso sei die M\u00f6glichkeit der Musikwiedergabe letztlich kein zentrales Element der XXC. Auch seien von der XXC andere Antriebsarten zur Druckerzeugung offenbart. Weiter wenden die Beklagten ein, die XXC offenbare etwa auch eine Anwendung an den F\u00fc\u00dfen (Abs. [0104] f. der XXC, konkret allerdings der Fu\u00dfsohlen). Auch beim Klagepatent sei im Rahmen der Ausf\u00fchrungsbeispiele etwa ein elektromagnetischer Antrieb beschrieben (Abs. [0028]). Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die von der XXC offenbarte Vorrichtung ebenso zuverl\u00e4ssig in den vom Klagepatent beanspruchten Volumen- und Druckverh\u00e4ltnissen arbeiten k\u00f6nne.<br \/>\nDie Einsch\u00e4tzung der Einspruchsabteilung zur XXC erweist sich auch vor dem Hintergrund der Angriffe der Beklagten nicht als unvertretbar. Zwar ist zutreffend, wie die Beklagten ausf\u00fchren, dass die XXC andere Formen und Materialien sowie andere Antriebsmechanismen, auch explizit Kurbelkolbenkonstruktionen, als Lautsprecher offenbart (Abs. [0125] f. der XXC). Auch wird ein Einsatz in einem anderen Fluid als Luft, etwa Wasser beim Einsatz in der Badewanne, genannt (Abs. [0129] der XXC). Welchen Anlass der Fachmann aber konkret haben sollte, den Papierkonus bei Beibehaltung der sonstigen konstruktiven Elemente durch eine Silikonmembran zu ersetzen, kann die Kammer nicht feststellen. Die XXC offenbart auch an keiner Stelle konkrete Druckverh\u00e4ltnisse. Die Kammer sieht sich deswegen nicht in der Lage, die Ansicht der Einspruchsabteilung, dass in der XXC keine Vorrichtung mit einer Antriebseinrichtung offenbart oder auch nur nahegelegt ist, mit der ein Betrieb in den von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre konkret vorgesehenen Druckverh\u00e4ltnissen stattfinden kann, als unvertretbar oder offenbar unrichtig anzusehen.<br \/>\nbb.<br \/>\nDie Kammer kann ebenso nicht feststellen, dass die Annahme der Einspruchsabteilung, dem Merkmal 1.12 liege ein technischer Zweck zugrunde, im Ergebnis unvertretbar ist.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat ausgef\u00fchrt, jeder unterschiedlichen (beliebigen) Ausgestaltung eines Druckfelds k\u00f6nne ein technischer Effekt nicht abgesprochen werden.<br \/>\nEs ist, wie die Beklagten ausf\u00fchren, Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass eine willk\u00fcrliche Auswahl ohne erkennbaren technischen Effekt eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht begr\u00fcnden kann (EPA, T 939\/92, GRUR Int. 1996 1049 &#8211; Triazole\/AGREVO; best\u00e4tigend BeckRS 2011, 146803 Rz. 41; BeckRS 2017, 138570 Rz. 25 f; GRUR-RS 2020, 40374 Rz. 72; GRUR-RS 2021, 2717 Rz. 37). Die Annahme der Einspruchsabteilung, dass jeder Ausgestaltung des Druckfeldes ein technischer Effekt zugrunde l\u00e4ge, allein deshalb, weil dem Druckfeld selbst ein technischer Effekt zugrunde liegt, d\u00fcrfte im Widerspruch zu vorstehend zitierter Rechtsprechung stehen.<br \/>\nAllerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass die Annahme eines technischen Effektes durch die Einspruchsabteilung sich im Ergebnis als unvertretbar darstellt. Selbst wenn die von den Beklagten angegriffene konkrete Passage Zweifeln begegnet und m\u00f6glicherweise im Beschwerdeverfahren abweichend begr\u00fcndet werden wird, so bietet das Klagepatent doch gewisse Ausf\u00fchrungen zur Auswahl der beanspruchten Druckverh\u00e4ltnisse. So f\u00fchrt das Klagepatent (Abs. [0006] f.) aus, die Auswahl der Volumenverh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtige einerseits, dass die Saugwirkung nicht zu gering werden d\u00fcrfe, und andererseits, dass kein zu starker Unterdruck entstehen und der Leistungsbedarf der Antriebseinrichtung nicht zu gro\u00df sein d\u00fcrfe. Weiter wird in Abs. [0017] ausgef\u00fchrt, dass \u00dcberdrucke unter normalen Anwendungsbedingungen weitgehend entweichen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund stellt sich f\u00fcr die Kammer die Annahme eines technischen Effektes durch das Merkmal 1.12 im Ergebnis als jedenfalls nicht unvertretbar dar. Soweit die Beklagten auf die im Klagepatent als vorbekannter Stand der Technik zitierte XXE oder die Produkte \u201eL\u201c und \u201eM\u201c verweisen, welche \u00e4hnliche Volumenverh\u00e4ltnisse zeigen w\u00fcrden, so ist zu beachten, dass diese abweichende Konstruktionsmechanismen f\u00fcr den Hohlraum vorsehen (vgl. XXE nebst Figuren sowie etwa S. 39 Rn. 31 ff. f\u00fcr \u201eL\u201c und \u201eM\u201c). Der Einwand der Beklagten, dass die Saugwirkung einerseits nicht zu gering sein solle und andererseits keine Schmerzen hervorrufe, sei eine platte Selbstverst\u00e4ndlichkeit, ber\u00fccksichtigt zudem nicht den Leistungsbedarf der Antriebseinrichtung. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer im Ergebnis die Annahme eines technischen Effekts durch das Merkmal 1.12 jedenfalls nicht unvertretbar.<br \/>\nb.<br \/>\nDie Betrachtung der XXC in Verbindung mit der XXE \u00e4ndert an vorstehender Beurteilung nichts.<br \/>\naa.<br \/>\nDie XXE entspricht inhaltlich der XXF. Die XXE ist eine deutsche Offenlegungsschrift, die am 26. M\u00e4rz 2015, und damit vor dem 4. April 2016 als fr\u00fchestem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents offengelegt wurde. Die XXE wird, wie bereits geschildert, vom Klagepatent als vorbekannter Stand der Technik er\u00f6rtert.<br \/>\nbb.<br \/>\nDie XXE betrifft eine Stimulationsvorrichtung f\u00fcr erogene Zonen, insbesondere f\u00fcr die Klitoris.<br \/>\nDabei lehrt die XXE, anders als die Klagepatentschrift, einen Aufbau und eine Druckerzeugung \u00fcber zwei Kammern, siehe die nachfolgende Abbildung sowie Anspruch 1.<\/li>\n<li>\n(Duplik vom 28. M\u00e4rz 2024, S. 86 = Bl. 303, Gegen\u00fcberstellung und Kolorierung durch die Beklagten)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung erachtet die XXE als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik in Kombination mit der XXC nicht als einer erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegenstehend. Vor dem Hintergrund, dass die Einspruchsabteilung \u2013 nach Ansicht der Kammer vertretbar \u2013 die D\u00fcsenwirkung und einen Zwei-Kammer-Aufbau der XXE als wesentlich erachtet, erscheint die Auffassung der Einspruchsabteilung vertretbar.<br \/>\nc.<br \/>\nDie XXE steht auch f\u00fcr sich genommen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung er\u00f6rtert die XXE nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der XXC (Einspruchsentscheidung, S. 51 f.). Die XXE offenbart, wie die Einspruchsabteilung schildert, Merkmal 1.9 nicht. Weiter erl\u00e4utert die Einspruchsabteilung, dass die XXE auch keinen Anlass liefere, eine Verbesserung der Hygiene vorzunehmen. Diese Ausf\u00fchrungen sind vertretbar. Der Angriff der Beklagten auf das ebenfalls nicht gezeigte und nicht naheliegende Merkmal 1.12 entspricht dem oben bereits zur XXC Ausgef\u00fchrten.<br \/>\nd.<br \/>\nAuch die von den Beklagten vorgelegten weiteren Druckschriften D17 und D19 gebieten keine andere Betrachtung. Die Dokumente waren bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens (S. 3, Anlage CC 1). Die Beklagten f\u00fchren diese heran, um Merkmal 1.12 als offenbart, jedenfalls naheliegend und als Teil des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns zu belegen. Vor dem Hintergrund, dass die Einspruchsabteilung jedenfalls vertretbar ein Naheliegen hinsichtlich der Merkmale 1.10, 1.11 und 1.12 verneint hat, k\u00f6nnen diese Druckschriften selbst dann, wenn man ihnen eine Offenbarung des Merkmals 1.12 entnehmen sollte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung insgesamt nicht unvertretbar machen, da es insoweit an einem Naheliegen der Merkmale 1.10 und 1.11 weiter fehlt.<br \/>\nVI.<br \/>\n1.<br \/>\nDie m\u00fcndliche Verhandlung war nicht wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO. Insbesondere die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 04. Juli 2024 bieten dazu keinen Anlass. Da Merkmal 1.9 keine konkreten str\u00f6mungsmechanischen Vorgaben macht, kommt es auf die vorgelegten Untersuchungsergebnisse ebenso wenig entscheidend an wie auf die entsprechenden Berechnungen der Kl\u00e4gerseite. Gleiches gilt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin nunmehr vorgetragenen Unterschiede zwischen thermodynamischen Druck\u00e4nderungen (d.h. \u00c4nderung der Fluiddichte) in der Kammer und dynamischen Druck\u00e4nderungen (d.h. Druck\u00e4nderungen durch Wandlung von kinetischer Energie bzw. Geschwindigkeit in Druck). Auch der Vortrag zur n\u00e4heren Beschaffenheit von Lautsprechern bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung. Ma\u00dfgeblich ist insoweit lediglich, ob der Offenbarungsgehalt, den die Einspruchsabteilung der XXC entnimmt, vertretbar ist.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO, diejenige \u00fcber die Kosten aus \u00a7 91 ZPO.<br \/>\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, konnte bereits mangels Vortrag zu den Voraussetzungen und entsprechender Glaubhaftmachung keinen Erfolg haben, \u00a7\u00a7 712, 714 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt, \u00a7 51 Abs. 1 GKG.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3399 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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