{"id":9572,"date":"2025-02-05T13:01:34","date_gmt":"2025-02-05T13:01:34","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9572"},"modified":"2025-02-02T13:04:36","modified_gmt":"2025-02-02T13:04:36","slug":"4c-o-12-23-verhuelsung-zum-abgeben-von-beuteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9572","title":{"rendered":"4c O 12\/23 &#8211; Verh\u00fclsung zum Abgeben von Beuteln"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3398<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9. Juli 2024, Az. 4c O 12\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\neine langgestreckte Verh\u00fclsung zum Abgeben von Beuteln, welche geeignet ist f\u00fcr eine Kassette zur Verwendung mit einer Einrichtung, die Einrichtung umfassend:<br \/>\neinen Beh\u00e4lter, der ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil eine \u00d6ffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung befindet; und einen Schlie\u00dfmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters erstreckt;<br \/>\nwobei die Kassette Folgendes umfasst:<br \/>\neine ringf\u00f6rmige Aufnahme, die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung an einem oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung, wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme eine zentrale \u00d6ffnung definiert, durch welche ein verknotetes Ende der langgestreckten Verh\u00fclsung hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme gest\u00fctzt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung, wobei der abgefaste Freiraum angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende des Schlie\u00dfmechanismus nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist,<\/li>\n<li>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>\nohne ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die langgestreckte Verh\u00fclsung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des EP 2 818 XXA B1 mit Kassetten verwendet werden darf, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind<\/li>\n<li>\nund insbesondere mit Kassetten, die in den Eimern \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und G\u201c, \u201eH\u201c, \u201eI\u201c und \u201eJ\u201c zum Einsatz kommen;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 06. Mai 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\n\uf02d wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 06. Juni 2020 begangen haben und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,\u00a0 \u00a0 -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind.<\/li>\n<li>\n4. an die Kl\u00e4gerin den Betrag von EUR 8.008,40 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2022 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten in der Zeit seit dem 06. Juni 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I.1 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 130.000 Euro, hinsichtlich Ziff. I.2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000 Euro und der Ziff. I.4 und III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kl\u00e4gerin wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung in Form einer Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft zu erbringen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 818 XXA B1 (Anlage K7; im Folgenden: Klagepatent). Es wurde am 05. Oktober 2007 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 21. Dezember 2014 offengelegt und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 06. Mai 2020. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) unver\u00e4ndert \u00fcberstanden (vgl. Anlage B 4). Das Klagepatent betrifft eine Kassette zur Abgabe von Beuteln aus einem Folienschlauch.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\n\u201eA cassette (30) for dispensing bags from an elongated tubing (32) and for use with an apparatus (10) comprising: a bin (12) having a top portion (14) and a bottom portion, the top portion (14) defining an opening (22) for receiving disposable objects therethrough; a holder (26) for holding the cassette (30), the holder (26) being located within the top portion (14) proximate the opening (22); and a closing mechanism (50) located below the holder (26) and comprising a fixed portion (52\u2019) including an upper end (54\u2019) extending upwardly in the opening (22) of the bin (12); the cassette (30) comprising: an annular receptacle (38) accommodating a length of the elongated tubing (32) in an accumulated condition, an annular opening at an upper end of the annular receptacle (38) for dispensing the elongated tubing (32), the annular receptacle (38) defining a central opening (34) through which a knotted end (40) of the elongated tubing (32) passes to form a bag supported by the annular eceptacle (38) with the disposable objects passing through the central opening (34) to be received in the bag, and the cassette (30) being characterized by a chamfer clearance (41) at the bottom of the central opening (34), the chamfer clearance (41) arranged to allow the upper end (54\u2019) of the closing mechanism (50) to extend upwardly in the opening (22) of the bin (12) and into the central opening (34) of the cassette (30) when the cassette (30) is positioned in the holder (26) so as to ensure that the cassette (30) is properly oriented when installed in the holder (26) when the apparatus (10) is in use.\u201c<\/li>\n<li>\nDie \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 hat nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\n\u201eKassette (30) zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) und zur Verwendung mit einer Einrichtung (10), umfassend: einen Beh\u00e4lter (12), der ein Oberteil (14) und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil (14) eine \u00d6ffnung (22) zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung (26) zum Halten der Kassette (30), wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils (14) n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung (22) befindet; und einen Schlie\u00dfmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet und einen fixen Abschnitt (52\u2019) umfasst, der ein oberes Ende (54\u2019) beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) erstreckt; wobei die Kassette (30) Folgendes umfasst: eine ringf\u00f6rmige Aufnahme (38), die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung an einem oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme (38) zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung (32), wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) eine zentrale \u00d6ffnung (34) definiert, durch welche ein verknotetes Ende (40) der langgestreckten Verh\u00fclsung (32) hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) gest\u00fctzt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung (34) durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette (30) gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum (41) an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung (34), wobei der abgefaste Freiraum (41) angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende (54\u2019) des Schlie\u00dfmechanismus (50) nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstreckt, wenn die Kassette (30) in der Halterung (26) derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette (30) ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung (26) installiert ist, wenn die Einrichtung (10) in Betrieb ist.\u201c<\/li>\n<li>\nFolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und veranschaulichen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas Unternehmen der Kl\u00e4gerin ist in Barbados ans\u00e4ssig und geh\u00f6rt zur internationalen K-Firmengruppe. \u00dcber die Unternehmen L GmbH &amp; Co. KG und M GmbH &amp; Co. KG, beide in N ans\u00e4ssig, vertreibt sie ihre Produkte, insbesondere Windeleimer und Katzenstreueimer unter den Bezeichnungen K bzw. O.<\/li>\n<li>\nBei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein in Polen ans\u00e4ssiges Unternehmen, das auf den Vertrieb von Nachf\u00fcllfolie f\u00fcr Windeleimer (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), insbesondere unter der Bezeichnung \u201eP\u201c bzw. \u201eQ\u201c spezialisiert ist. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) war die Beklagte zu 2). Sie wurde am 17. Juni 2021 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin im Handelsregister gel\u00f6scht und ist seitdem Prokuristin der Beklagten zu 1) mit Einzelprokura. Die Produkte der Beklagten werden insbesondere \u00fcber die Internet-Plattform www.R.de beworben und angeboten (Anlage K 3). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird einzeln als Folienschlauch sowie auch als Kombination aus Folienschlauch, Papph\u00fclse sowie einer Anleitung, wie der Folienschlauch mithilfe der Papph\u00fclse in aufgebrauchte Kassetten eingef\u00fcllt werden kann, angeboten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in den L\u00e4ngen 200m und 400m erh\u00e4ltlich. Zu ihrer Benutzung muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in eine Kassette eingesetzt werden.<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden nachfolgend entsprechende Ablichtungen, wie sie die Kl\u00e4gerin mit der Klageschrift eingereicht hat, eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 29. November 2022 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten bez\u00fcglich der Angebotshandlungen unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Patentverletzung ab (Anlage K 4). Die Beklagten gaben in der Folgezeit aber keine Unterlassungserkl\u00e4rung ab.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent vor der Kammer gegen andere Anbieter von Folienschl\u00e4uchen inkl. Nachf\u00fcllkassetten durchgesetzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 16. M\u00e4rz 2023, I-2 U 17\/21, Anlage B 3).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrden. F\u00fcr das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung k\u00f6nne auf die bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen Bezug genommen werden. Danach handele es sich bei der Nachf\u00fcllfolie um ein wesentliches Element der Erfindung.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht ersch\u00f6pft, wenn sie mit unberechtigt in den Verkehr gebrachten Kassetten verwendet werde. Die Anleitung der Beklagten sei generisch formuliert und gelte f\u00fcr alle Nachf\u00fcllkassetten, solange sie auf die Windeleimer der Kl\u00e4gerin passen w\u00fcrden; so bewerbe die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch. Aber auch hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Originalkassetten liege keine ersch\u00f6pfte Ware vor. Bei dem Verbrauch der Folie handele es sich nicht um einen herk\u00f6mmlichen Verschlei\u00df, vielmehr w\u00fcrden die Originalkassetten wertlos, nachdem die Folie aufgebraucht sei. Die Kassetten seien ein Wegwerfartikel, deren Lebensdauer mit dem Aufbrauchen der Folie beendet sei.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) sei auch f\u00fcr Patentverletzungen verantwortlich, da diese bereits im Oktober 2017 begonnen h\u00e4tten, also zu einer Zeit als die Beklagte zu 2) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) gewesen sei. Zudem sei die Beklagte zu 2) nach ihrer Abberufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin als Prokuristin mit Einzelprokura bei der Beklagten zu 1) besch\u00e4ftigt. Die Verantwortlichkeit ergebe sich zudem aus der nur geringen Unternehmensgr\u00f6\u00dfe sowie daraus, dass sie auf die Abmahnung von ihrer privaten E-Mail-Adresse geantwortet habe, und zwar auch im Namen der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Annexanspr\u00fcche l\u00e4gen jedenfalls unmittelbare Patentverletzungen im privaten Bereich vor. Sobald f\u00fcr K oder O kompatible Folie geliefert w\u00fcrde, sei ohnehin zwangsl\u00e4ufig mit einer unmittelbaren Benutzung zu rechnen.<\/li>\n<li>\nDie angesetzten Abmahngeb\u00fchren seien der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden; eine \u00fcber 2,0 liegende Geb\u00fchr sei angemessen, da es sich um einen komplexen patentrechtlichen Fall handele. Die Hinzuziehung von patentrechtlichem Rat sei insbesondere hinsichtlich des parallelen Einspruchsverfahrens erforderlich gewesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, im Hinblick auf die geltend gemachten Abmahnkosten, beantragt sie, an die Kl\u00e4gerin den Betrag von EUR 8.896,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2022 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie meinen, dass die Rechte der Kl\u00e4gerin, um gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorzugehen, ersch\u00f6pft seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform solle gerade in von der Kl\u00e4gerin bereits in den Verkehr gebrachte Kassetten eingesetzt werden, also in Kassetten, die aus berechtigter Quelle stammen w\u00fcrden. Daher liege keine Neuherstellung einer Kassette vor, sondern ein blo\u00dfes unter den Ersch\u00f6pfungseinwand fallendes Wiederbef\u00fcllen. In der Ausgestaltung der Kassette und deren Zusammenwirken mit dem Beh\u00e4lter liege gerade die Neuheit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, hingegen nicht in der Folie. Diese sei ein herk\u00f6mmliches Austauschteil, der selbst keinen spezifischen Ausgestaltungsmerkmalen unterliege.<br \/>\nSofern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in solchen Kassetten zum Einsatz komme, welche keinen abgefasten Freiraum aufweisen w\u00fcrden, k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin dies bereits deshalb nicht untersagen, da es an einer Patentbenutzung fehle. Die Beklagte zu 1) w\u00fcrde auf ihrem Internetauftritt nicht zu einem Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in passenden, aber nicht autorisierten Systemen anleiten. Sofern eine Kompatibilit\u00e4t mit anderen System als demjenigen der Kl\u00e4gerin herausgestellt w\u00fcrde, handele es sich um nicht unter den Patentschutz fallende Kassetten. Ein solcher Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergebe sich auch nicht aus den Kundenkommentaren unterhalb des Angebots. Aus Sicht des beteiligten Verkehrskreises w\u00fcrde die Originalkassette nach dem Verbrauch der Folie gerade nicht wertlos, weil durch deren Wiederverwendung der Plastikverbrauch erheblich reduziert w\u00fcrde. Daher setze das Angebot der Beklagten das Vorhandensein einer (leeren) Kassette gerade voraus.<\/li>\n<li>\nEine unmittelbare Patentverletzung sei im Inland nicht festzustellen. Es sei insbesondere nicht nachzuvollziehen, ob die K\u00e4ufer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in patentfreien oder patentgesch\u00fctzten Systemen einsetzen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) sei zudem nicht passivlegitimiert, da sie seit dem 17. Juni 2021 nicht mehr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) sei. Seit dieser Zeit sei sie nur noch in der Buchhaltung der Beklagten zu 1) t\u00e4tig. Eine Verantwortlichkeit f\u00fcr von der Beklagten zu 1) vertriebene Produkte treffe sie nicht.<\/li>\n<li>\nDie Annexanspr\u00fcche best\u00fcnden nicht, da es insbesondere f\u00fcr einen Auskunftsanspruch an einer unmittelbaren Patentverletzung fehle. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien der H\u00f6he nach mit einer 2,0-fachen Geb\u00fchr \u00fcbersetzt. Durch die Vielzahl gleichgelagerter F\u00e4lle habe der hiesige Sachverhalt keine besondere Komplexit\u00e4t f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aufgewiesen.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung und zur Verwendung mit einer Einrichtung zur Verpackung von Einwegmaterial in einen Schlauch aus flexibler Kunststofffolie (vgl. Abs. [0001]). Durch eine solche Verpackung von Abf\u00e4llen, wie z.B. Wegwerfwindeln, soll eine hygienische Lagerung des Abfalls erm\u00f6glicht werden, die zudem weitgehend geruchlos bis zur Entsorgung ist.<\/li>\n<li>\nAus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent in Abs. [0002] erl\u00e4utert, schon \u00e4hnliche Vorrichtungen bekannt, die einen Beh\u00e4lter mit einem offenen\/zu \u00f6ffnenden Oberteil, in das der zu entsorgende Abfall eingelegt wird, und einem Unterteil, in dem der Abfall gelagert wird, aufweisen. Das Oberteil sah zudem eine ringf\u00f6rmige Kassette mit einem Schlauch aus zusammengefalteter flexibler Kunststofffolie vor, der an einem Ende verknotet ist und in welchen das Abfallprodukt eingef\u00fchrt und tempor\u00e4r aufbewahrt werden kann. Die vorbekannten Vorrichtungen sahen ferner einen Schlie\u00dfmechanismus vor, um den Schlauch, in welchen der Abfall eingebracht wurde und der sodann durch die \u00d6ffnung der Kassette in Richtung des Unterteils des Beh\u00e4lters geschoben wurde, unterhalb der Kassette zu verschlie\u00dfen und zu verhindern, dass unangenehme Ger\u00fcche aus dem Schlauch austreten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent f\u00fchrt in Abs. [0004] das kanadische Patent Nr. 1,298,191 insoweit an, um einen vorbekannten Verschlie\u00dfmechanismus zu beschreiben; dort war er als drehbarer Kern ausgestaltet. Mithilfe einer Kappe \u00fcber einen Zylinder konnte eine Drehbewegung ausgef\u00fchrt werden, um den Schlauch in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in fortlaufende Beutel zu formen, die w\u00e4hrend der Aufbewahrung versiegelt bleiben. Als weitere vorbekannte Vorrichtungen w\u00fcrdigt das Klagepatent in den Abs. [0005] und [0006] die kanadischen Druckschriften Nr. 2,383,799 und 2,441,837. Auch diese wiesen eine Kassette mit einem Schlauch auf und eine Quetschvorrichtung innerhalb des Beh\u00e4lters, welche den zu entsorgenden Artikel enthaltenden Schlauch zusammendr\u00fcckt und in das Unterteil des Beh\u00e4lters zu bef\u00f6rdern und dort zu verwahren.<\/li>\n<li>\nHieran kritisiert das Klagepatent in Abs. [0007] als nachteilig, dass die vorbekannten Vorrichtungen aus vielen Teilen bestehen und anf\u00e4llig f\u00fcr Bruchsch\u00e4den sind. Sie sind nicht benutzerfreundlich und in der Erstbenutzung schwer verst\u00e4ndlich. Hinzukamen hohe Herstellungskosten sowie hohe Nutzungskosten, weil \u00fcberm\u00e4\u00dfig viel Folie aus den Kassetten gezogen wurde. Weiterhin als nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass die Kassetten nicht immer richtig ausgerichtet waren und zudem die Kassettenw\u00e4nde verschmutzt wurden.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung bereitzustellen (Abs. [0009]). Insbesondere sollte die Kassette einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung der ringf\u00f6rmigen Aufnahme, die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung aufnimmt, haben (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent deshalb eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Kassette (30)<br \/>\n2. zur Verwendung mit einer Einrichtung (10), umfassend:<br \/>\n2.1 einen Beh\u00e4lter (12), der ein Oberteil (14) und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil (14) eine \u00d6ffnung (22) zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert;<br \/>\n2.2 eine Halterung (26) zum Halten der Kassette (30), wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils (14) n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung (22) befindet; und<br \/>\n2.3 einen Schlie\u00dfmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet und einen fixen Abschnitt (52\u2019) umfasst, der ein oberes Ende (54\u2019) beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) erstreckt;<br \/>\n3. zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) umfassend<br \/>\n3.1 eine ringf\u00f6rmige Aufnahme<br \/>\n3.1.1 die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) in einem akkumulierten Zustand aufnimmt,<br \/>\n3.1.2 die an einem oberen Ende zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung (32) eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung (38) aufweist<br \/>\n3.1.3 die eine zentrale \u00d6ffnung (34) definiert<br \/>\n3.1.3.1 durch welche ein verknotetes Ende (40) der langgestreckten Verh\u00fclsung (32) hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) gest\u00fctzt ist,<br \/>\n3.1.3.2 wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung (34) durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden<br \/>\n3.2 einen abgefasten Freiraum (41) an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung (34),<br \/>\n3.2.1 wobei der abgefaste Freiraum (41) angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende (54\u2019) des Schlie\u00dfmechanismus (50) nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und<br \/>\n3.2.2 in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstreckt,<br \/>\n3.2.3 wenn die Kassette (30) in der Halterung (26) derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette (30) ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung (26) installiert ist, wenn die Einrichtung (10) in Betrieb ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Parteien streiten zu recht nicht \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents, sondern nur \u00fcber die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sowie den Ersch\u00f6pfungseinwand.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung gem. \u00a7 10 PatG sind erf\u00fcllt.<br \/>\nDanach ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie angegriffene Nachf\u00fcllfolie ist ein Mittel im vorbeschriebenen Sinne, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<\/li>\n<li>\n\u201eDie Bedeutung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Nachf\u00fcllfolie) f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ergibt sich bereits durch die mehrfache Nennung der erfindungsgem\u00e4\u00df aus der Folie herzustellenden Beutel im Anspruch, wodurch deutlich wird, dass sie mit der beanspruchten Kassette technisch-funktional zusammenwirken soll. Aufgrund dieses Funktionszusammenhangs handelt es sich auch nicht um eine beliebige Folie, sondern gerade um eine langgestreckte Verh\u00fclsung entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Insoweit schlie\u00dft sich die Kammer im \u00dcbrigen nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung den inhaltlichen Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf (Urt. v. 16. M\u00e4rz 2023, I-2 U 17\/21, Anlage B 3) in einem vergleichbaren Sachverhalt an.<\/li>\n<li>\nHiergegen verm\u00f6gen die Beklagten nicht erfolgreich anzuf\u00fchren, dass es sich um herk\u00f6mmliche Folie handele und der wesentliche Erfindungsgedanke in der Gestalt der Kassette zum Ausdruck komme. Denn, um als Mittel f\u00fcr ein wesentliches Element der Erfindung angesehen zu werden, gen\u00fcgt das technisch-funktionale Zusammenwirken. Ein eigener Erfindungsgedanke muss in dem Mittel nicht zum Ausdruck kommen, umso weniger ist dies erforderlich, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie vorliegend, ausdr\u00fccklich Eingang in den Anspruch gefunden hat.<\/li>\n<li>\nEbenso wenig ist erforderlich, dass eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents festzustellen ist, weil es im Rahmen des \u00a7 10 PatG ausreichend ist, wenn es jedenfalls zur unmittelbaren Verletzung kommen kann. Denn die Mittel m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich nur objektiv geeignet sein, im Rahmen einer unmittelbaren Patentverletzung zum Einsatz zu kommen. Beim Gebrauch der mittelbar verletzenden Vorrichtung muss es zur Herstellung des gesch\u00fctzten Gegenstandes kommen k\u00f6nnen, wobei dies nicht restlos vorhersehbar sein muss, sondern auch nur lediglich vereinzelt der Fall sein kann. Grunds\u00e4tzlich muss sich bei der Bereitstellung nur eines Teils einer gesch\u00fctzten Kombination, bei der Zusammenf\u00fcgung mit dem Rest eine Patentverletzung an der Gesamtkombination ergeben (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. A, Rn. 613).<\/li>\n<li>\nVorliegend ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass es im Inland zu unmittelbaren Patentverletzungen kommt bzw. jedenfalls kommen kann. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dient dazu, in eine vorhandene Kassette eingesetzt zu werden, welche ihrerseits auf einen \u2013 zu konstruierenden \u2013 Beh\u00e4lter gesetzt werden kann. Die Internetangebote der Beklagten lassen nicht erkennen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich zur Auff\u00fcllung von Originalkassetten, welche von der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht wurden, benutzt werden sollen. Die \u00fcberreichten Screenshots von Angeboten der Beklagten enthalten Hinweise wie \u201eKompatibel mit K\u201c, \u201e100 % Kompatibel\u201c, \u201ees wird keine leere Kassette mitgeliefert\u201c (vgl. Anlage K 3, S. 1) oder auch \u201eKompatibel mit K f\u00fcr Nachf\u00fcllkassetten\u201c (Anlage K 3, S. 7). Diesen Angaben ist aber gerade nicht objektiv zu entnehmen, dass allenfalls originale Kassetten der Kl\u00e4gerin wiederbef\u00fcllt werden d\u00fcrften. Durch die Hinweise auf die Kompatibilit\u00e4t erh\u00e4lt der Abnehmerkreis eine Information auf passende Beh\u00e4ltersysteme, in denen die angegriffene Folie in den entsprechenden Kassetten eingesetzt werden kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um originale Kassetten handelt. Denn, wenn eine Nachahmerkassette f\u00fcr das ausgewiesene Beh\u00e4ltersystem passend ist, passt auch die Nachf\u00fcllfolie in die Nachahmerkassette. Gerade die Herausstellung, dass keine Kassette mitgeliefert wird, macht umso deutlicher, dass die Nachf\u00fcllfolie f\u00fcr ihre Benutzung auf das Vorhandensein einer Kassette angewiesen ist, wobei es technisch keinen Unterschied macht, ob es eine originale Kassette ist. Demnach unterscheidet auch die Handhabungsanweisung der Beklagten nicht zwischen verschiedenen Kassettenmodellen und kann nicht von einer unmittelbaren Patentverletzung wegleiten. Denn die bebilderte Anleitung zeigt \u00fcberhaupt nur Kassetten mit abgefaster Unterseite, ohne zwischen autorisierten und nicht autorisierten Produkten zu unterscheiden.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDer erforderliche doppelte Inlandsbezug ist gegeben. Die Beklagten bieten an und liefern die angegriffene Nachf\u00fcllfolie unstreitig auch in der\/die Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nAuch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind erf\u00fcllt.<br \/>\nDie mittelbare Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt neben der objektiven Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass das Mittel durch den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant wei\u00df oder auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, f\u00fcr die patentierte Erfindung benutzt zu werden. Es wird demnach ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer zu beweisende Wissen durch den Nachweis der auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann. Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt damit einen Handlungswillen des Belieferten voraus. Der Abnehmer muss die Benutzung des Gegenstands wollen, d.h. er muss die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. \u00dcber die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer; er besitzt die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; Schulte\/Mes, PatG, 11. Aufl., \u00a7 10, Rn. 17 ff.).<\/li>\n<li>\nDie Beklagten wissen und wollen, dass die angebotene Folie in Kassetten eingesetzt werden kann, welche ihrerseits wiederum auf einen Beh\u00e4lter wie einen Windeleimer oder Katzenstreueimer aufgesetzt werden kann, um Einwegartikel zu entsorgen. Sie leitet in ihrer Internetpr\u00e4senz dazu an, wie die nachgekauften Folien zu h\u00e4ndeln sind, um sie ordnungsgem\u00e4\u00df und einsatzbereit in eine Kassette nachf\u00fcllen zu k\u00f6nnen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 620 ff.). Zur \u00dcberzeugung der Kammer beabsichtigen die Abnehmer insbesondere auch, die Folie in nicht autorisierten Kassetten zu verwenden. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die Abnehmer in der Angebotsgestaltung der Beklagten keine Hinweise finden, wonach ein solcher Einsatz ausgeschlossen sein sollte. Aus der Kompatibilit\u00e4t der Nachf\u00fcllfolie f\u00fcr insbesondere K-Windelsysteme und wiederum der Kompatibilit\u00e4t bestimmter nachgeahmter Nachf\u00fcllkassetten mit diesen Systemen resultiert die Kompatibilit\u00e4t der Nachf\u00fcllfolie mit nicht autorisierten Kassetten. Dies erkennt der angesprochene Abnehmerkreis.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der vorgelegten R-Rezensionen ist auch nicht die Behauptung der Beklagten \u00fcberzeugend, dass es sich um gef\u00e4lschte Kundenbewertungen handeln k\u00f6nnte. Es fehlen jegliche, konkrete Anhaltspunkte, die diese Annahme tats\u00e4chlich belegen k\u00f6nnten. Ebenso wenig \u00fcberzeugt es, wenn die Beklagten annehmen, dass die Rezensionen nicht auf Verk\u00e4ufe nach Deutschland bezogen waren. Dies \u00fcberzeugt zum einen schon deshalb nicht, weil die Beklagten nicht in Abrede stellen, grunds\u00e4tzlich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in Deutschland anzubieten, weshalb nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass auch Lieferungen dorthin erfolgen. Zum anderen sind den Kommentaren (vgl. Anlage K 11) die Zus\u00e4tze \u201everified purchase\u201c und \u201ereviewed in Germany\u201c zu entnehmen, was auf einen durchgef\u00fchrten Verkauf sowie eine \u00dcberpr\u00fcfung des Kommentars hinweist. Au\u00dferdem sind die Kommentare, mit Ausnahme einer Meinung, origin\u00e4r in deutscher Sprache verfasst, sodass es aufgrund dieser Umst\u00e4nde an den Beklagten gewesen w\u00e4re, durch erhebliches Tatsachenvorbringen etwaig gef\u00e4lschte Rezensionen konkret darzulegen. Dass allein abstrakt die M\u00f6glichkeit von Manipulationen besteht und R Kundenbewertungen unter bestimmten Umst\u00e4nden zusammenfassen kann, ist vorliegend nicht geeignet, Zweifel an der Echtheit der Kommentare zu begr\u00fcnden. Jedenfalls w\u00e4re es an der Beklagten zu 1) als Inhaberin eines R-Shops gewesen, Anstrengungen zu unternehmen, um den Hintergrund der Rezensionen aufzukl\u00e4ren, da diese zu ihrer betrieblichen Sph\u00e4re geh\u00f6ren.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie privaten Endabnehmer sind nicht berechtigt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu benutzen. Grunds\u00e4tzlich sind private Endabnehmer aufgrund der Regelung des \u00a7 11 Nr. 1 PatG nicht in die Wirkungen des Patentschutzes einbezogen, diese Regelung gilt gem. \u00a7 10 Abs. 3 PatG aber nicht bei der Pr\u00fcfung einer mittelbaren Patentverletzung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Rechte der Kl\u00e4gerin an einer Vorrichtung wie in Klagepatentanspruch 1 beschrieben, sind durch die von ihr in den Verkehr gebrachten Kassetten nicht ersch\u00f6pft. Der Ersch\u00f6pfungseinwand der Beklagten greift nicht durch. Die Beklagten sind nicht berechtigt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin dergestalt anzubieten oder zu liefern, dass sie beispielsweise in K bzw. O Kassetten, welche mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht wurden, verwendet werden k\u00f6nnte. Der Austausch der aufgebrauchten Folie in einer (originalen) Kassette durch eine neue Folie bzw. einen neuen Folienschlauch stellt eine unberechtigte Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dar, weil in diesem Austausch eine Neuherstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kassette, bestehend aus der Kassette selbst und der langgestreckten Verh\u00fclsung, liegt, die \u00fcber den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch einer Kassette hinausgeht.<\/li>\n<li>\nDas Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent ist hinsichtlich solcher Exemplare des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ersch\u00f6pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber sind befugt, diese Erzeugnisse bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 44 \u2013 CQI-Bericht II). Zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeintr\u00e4chtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 \u2013 Espressokapseln). Denn die ausschlie\u00dfliche Herstellungsbefugnis liegt beim Patentinhaber und er begibt sich dieser nicht mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses (BGH, GRUR 2018, 170 Rn. 35\u2009f. \u2013 Trommeleinheit).<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssiger) Reparatur und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung ist ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses gleichkommen. Das kann regelm\u00e4\u00dfig nur unter Ber\u00fccksichtigung der Eigenart des Gegenstands der Erfindung und unter Abw\u00e4gung der einander widerstreitenden Interessen beurteilt werden (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Einzustellen sind dabei die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (vgl. BGH, GRUR 2023, 47 \u2013 Scheibenbremse II). Soweit eine Verkehrsauffassung festgestellt werden kann und die in Rede stehende Ma\u00dfnahme danach als Neuherstellung anzusehen ist, kommt dem in der Regel ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, GRUR 2018, 170 \u2013 Trommeleinheit).<\/li>\n<li>\nIst der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses anzusehen, kann eine Patentverletzung in der Regel auch nicht mehr mit der Erw\u00e4gung verneint werden, das ausgetauschte Teil spiegele nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein eines solchen Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des gesch\u00fctzten Erzeugnisses \u00fcblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2018, 170 \u2013 Trommeleinheit). Die Erhaltung der angestrebten Lebensdauer geh\u00f6rt aber zu denjenigen Handlungen, zu denen ein rechtm\u00e4\u00dfiger Erwerber und dessen Nachfolger grunds\u00e4tzlich befugt sind. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei der Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht, aber nur um einen von mehreren f\u00fcr die Abw\u00e4gung erheblichen Gesichtspunkten, dem nur in bestimmten Fallkonstellationen ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II).<\/li>\n<li>\nNach der Verkehrsauffassung ist \u00fcblicherweise die Lebenserwartung einer Kassette mit Folie, wie sie von der Kl\u00e4gerin auch nur als Gesamtvorrichtung in den Verkehr gebracht wird, nach Abgabe der letzten langgestreckten Verh\u00fclsung zur Bildung eines Beutels ausgesch\u00f6pft. Der Austausch der Folie ist keine herk\u00f6mmliche Erhaltungsma\u00dfnahme; die geleerte Kassette ist f\u00fcr sich genommen kein verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut mehr. Allenfalls die bef\u00fcllten Kassetten als solche stellen ein Austauschmittel f\u00fcr einen zu dem System passenden Beh\u00e4lter dar und sind regelm\u00e4\u00dfig zu ersetzen, wodurch die Lebensdauer des Beh\u00e4lters selbst verl\u00e4ngert wird. Dem Verkehr ist indessen bewusst, dass es nach dem Verbrauch der Folien regelm\u00e4\u00dfig eines Neukaufs bef\u00fcllter Kassetten bedarf. Indem in originale Kassetten Nachf\u00fcllfolie gegeben wird, wird daher nicht lediglich ein Verschlei\u00dfteil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erneuert. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unterfallen eine Kassette und eine langgestreckte Verh\u00fclsung als Einheit dem Klagepatentanspruch 1. Die Kassette und die Folie, ausgebildet als langgestreckte Verh\u00fclsung, bilden die gesch\u00fctzte Gesamtvorrichtung und bedingen einander in technischer Hinsicht. Die Folie partizipiert an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkung des Klagepatents. Insoweit handelt es sich, wie auch das OLG D\u00fcsseldorf in der genannten Entscheidung (Anlage B 3, Seite 24) festgestellt hat, nicht um eine beliebige Folie, die in die Kassetten eingef\u00fcllt werden kann. Vielmehr muss es eine langgestreckte Verh\u00fclsung sein, die vom Inneren der Kassette aufgenommen werden kann und den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gegebenheiten der Kassette angepasst ist. Dies macht die Klagepatentschrift in den Abs. [0020] und [0022] deutlich. Die Verh\u00fclsung muss demnach den richtigen Durchmesser aufweisen, um aus der oberen ringf\u00f6rmigen \u00d6ffnung austreten zu k\u00f6nnen und so an Aufnahme und Schlie\u00dfmechanismus vorbeizugehen, dass eine Isolierung der Einwegartikel nach Aufnahme in die Verh\u00fclsung durch diese erfolgen kann. Ohne eine dergestalt ausgebildete Verh\u00fclsung k\u00e4men die angestrebten Verbesserungen an der Kassette nicht vollends zum Tragen, weil die Verwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kassetten problembehaftet w\u00e4re und dem sicheren Einlegen von Einwegartikeln in den Beh\u00e4lter entgegenstehen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nSobald die Kassette geleert ist und keine Teile der langgestreckten Verh\u00fclsung mehr abgegeben werden k\u00f6nnen, ist die Gesamtvorrichtung folglich funktionsuntauglich geworden. Durch die Neubef\u00fcllung der Kassette wird deren Gebrauchstauglichkeit neu hergestellt.<\/li>\n<li>\nHieran verm\u00f6gen die Ausf\u00fchrungen der Beklagten nichts zu \u00e4ndern. Insbesondere haben sie nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass einer geleerten Kassette ein wirtschaftlicher Wert zukommen und es einen Markt f\u00fcr leere Kassetten geben k\u00f6nnte. Der Verweis auf ein einzelnes Verkaufsangebot ist kein geeigneter Nachweis. Au\u00dferdem ist nicht zu erkennen, dass es sich um anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kassetten mit abgefastem Freiraum (vgl. Anlage B 5) handelt. Das Argument, bei der Wiederverwendung geleerter Kassetten M\u00fcll einzusparen, \u00fcberzeugt ebenso wenig, da der ma\u00dfgebliche M\u00fcll bei Benutzung von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen auf Beh\u00e4ltern zur Entsorgung von Einwegartikeln, gerade durch die abgegebene Folie anf\u00e4llt. Die Kassette f\u00e4llt dagegen kaum mehr ins Gewicht. Im \u00dcbrigen gestehen die Beklagten mit diesem Argument ein, dass eine geleerte Kassette grunds\u00e4tzlich eben keiner Verwendung mehr zugef\u00fchrt werden kann, sie mithin wirtschaftlich wertlos und die Lebensdauer ausgereizt ist.<\/li>\n<li>\nDass der Verkehr in der Wiederbef\u00fcllung der geleerten Kassetten ma\u00dfgeblich eine Neuherstellung erkennt, zeigen insbesondere die Kundenrezensionen: ein Abnehmer greift auf die angegriffene Folie zur\u00fcck, um die Kassette wieder gebrauchsf\u00e4hig zu machen und somit zu vermeiden, eine neue Kassette, bef\u00fcllt mit Folie, kaufen zu m\u00fcssen. Ohne Nachf\u00fcllfolie aber h\u00e4tte die Kassette f\u00fcr ihn keinen wirtschaftlichen Wert mehr, sondern w\u00e4re nutzlos, da sie keine langgestreckten Verh\u00fclsungen mehr abgeben k\u00f6nnte, in die Einwegartikel eingebracht werden k\u00f6nnten. Zudem spricht die Art und Weise des Einf\u00fcllens der Folie in die Kassette f\u00fcr eine Neuherstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kassette. Denn ausweislich der Handlungsanleitung der Beklagten (vgl. Abbildung in der Klageschrift S. 7) und wie auch der Kundenmeinungen, bedarf es der Zuhilfenahme eines Papprohres, auf welches die aufgerollte Nachf\u00fcllfolie zun\u00e4chst \u201eaufzuf\u00e4deln\u201c ist, bevor sie sich als langgestreckte Verh\u00fclsung im Inneren der Kassette wiederfindet und anschlie\u00dfend \u00fcber die ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung der Aufnahme der Kassette entlang deren \u00e4u\u00dferen Umfangs abgegeben wird. Dies geht mit Problemen wie dem Rei\u00dfen der Folie einher und wird h\u00e4ufig als \u201efummelig\u201c beschrieben, was zeigt, dass die Neubef\u00fcllung nicht planm\u00e4\u00dfig vorgesehen ist. Des Weiteren best\u00e4tigen die Kundenmeinungen, dass es bei der Verwendung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kassette eben auch auf die konkrete Ausgestaltung der Folie ankommt; dort wird n\u00e4mlich teilweise der zu geringe Umfang der angegriffenen Folie kritisiert, was das Wiederbef\u00fcllen erschwert. Solche Schwierigkeiten und sogar die gelegentliche Zerst\u00f6rung der einzuf\u00fcllenden Folie sind untypisch f\u00fcr ein regul\u00e4res Verschlei\u00dfteil. Dieses zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass es leicht zug\u00e4nglich und sein Austausch gelingsicher ist.<\/li>\n<li>\nDer Unteranspruch 2 des Klagepatents steht dieser Bewertung nicht entgegen. Dort ist eine Kassette (30) nach Anspruch 1 unter Schutz gestellt, welche einen abnehmbaren Deckel (36) umfasst, der die ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung der ringf\u00f6rmigen Aufnahme (38) verschlie\u00dft. Der Umstand aber, dass der Deckel der Kassette abnehmbar ist, verleiht der langgestreckten Verh\u00fclsung f\u00fcr sich genommen nicht den Charakter eines blo\u00dfen Austauschmittels. Denn hinsichtlich der Verh\u00fclsung ist weiterhin erforderlich, dass sie auf die Beschaffenheit der Kassette abgestimmt ist, um die beabsichtigten Wirkungen der Erfindung vollst\u00e4ndig hervorzubringen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAuch die Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche.<\/li>\n<li>\nEs kann sowohl dahingestellt bleiben, ob die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 2) wegen ihrer urspr\u00fcnglichen Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin mit der Klage in Anspruch genommen hat als auch der Zeitpunkt der Abberufung der Beklagten zu 2) aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1), weil die Beklagte zu 2) \u2013 und sogar unabh\u00e4ngig von ihrer aktuellen Position als Prokuristin \u2013 f\u00fcr die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) als Beteiligte haftet.<\/li>\n<li>\nPatentverletzer ist jeder, der die patentierte Erfindung in eigener Person i.S.d. \u00a7 9 PatG unmittelbar benutzt oder als Teilnehmer i.S.d. \u00a7 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung i.S.d. \u00a7 9 PatG erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert. Patentverletzer ist ferner, wer sich an fremder Patentverletzung beteiligt, sei es als Gehilfe oder Anstifter. Anwendbar ist \u00a7 830 BGB, wobei es bedeutungslos ist, ob von einer Mitt\u00e4terschaft oder einer Beihilfe auszugehen ist. Beide Teilnahmeformen werden nach \u00a7 830 Abs. 2 BGB deliktsrechtlich gleich behandelt. Regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgt daher die Feststellung im Prozess, dass die einzelnen Beteiligten neben der Kenntnis der Tatumst\u00e4nde wenigstens in groben Z\u00fcgen den jeweiligen Willen haben, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuf\u00fchren oder sie als fremde Tat zu f\u00f6rdern. Objektiv gen\u00fcgt eine Beteiligung an der Ausf\u00fchrung der Tat, die in irgendeiner Form deren Begehung f\u00f6rdern und f\u00fcr diese relevant ist (Mes, 5. Aufl. 2020, PatG \u00a7 139 Rn. 59 f. m.w.N.). Haftbar sind danach auch leitende Angestellte (wie Einkaufs- bzw. Verkaufsleiter), die den Erwerb bzw. Vertrieb patentverletzender Waren zu verantworten haben (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14 \u2013 Halbleiterbaugruppe; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 471). Sie haften auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz.<\/li>\n<li>\nEine Verantwortlichkeit trifft nur denjenigen nicht, der als blo\u00dfe Hilfsperson t\u00e4tig wird und daher keine Herrschaft \u00fcber die Rechtsverletzung hat. Entscheidend ist f\u00fcr die Einordnung als unselbst\u00e4ndige Hilfsperson, dass dieser die verletzende Handlung in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann, weil sie aufgrund ihrer untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis hat (BGH, GRUR 2016, 493 \u2013 Al Di Meola).<\/li>\n<li>\nUnter diesen Voraussetzungen ist die Beklagte zu 2) nicht lediglich als unwissende Hilfsperson oder andere herk\u00f6mmliche Besch\u00e4ftigte eines Unternehmens anzusehen, sondern als f\u00fcr die Patentverletzung mitverantwortliche Person.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich vorliegend zur Distanzierung zu einer Patentverletzung der Beklagten zu 2) zun\u00e4chst nicht formal darauf zur\u00fcckziehen, dass die Beklagte zu 2) nicht mehr in die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1) eingebunden ist. Die Beklagte zu 2) kann in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation nicht von sich weisen, \u00fcber die Gesch\u00e4fte der Beklagten zu 1) informiert zu sein und organisatorisch in der Lage gewesen zu sein, in diese bei Bedarf einzugreifen und eine fortgesetzte Patentverletzung zu unterbinden. Denn allenfalls in Unternehmen, die eine ausgepr\u00e4gte Struktur in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und betrieblichem Unterbau aufweisen, sind auch funktionelle Arbeitsteilungen anzunehmen, die mit abgegrenzten Zust\u00e4ndigkeitsbereichen einhergehen und damit einzelne Mitarbeiter aus der Verantwortlichkeit f\u00fcr Unternehmensentscheidungen l\u00f6sen k\u00f6nnen. Eine solche Unternehmensstruktur vermag die Kammer bei der Beklagten zu 1) indes nicht zu erkennen. Die Beklagten haben bereits nichts Weitergehendes zu komplexen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstrukturen vorgetragen, nachdem die Kl\u00e4gerin behauptet hat, dass die Beklagte zu 1) im Wesentlichen aus der Beklagten zu 2) und ihrem Ehemann bestehe. Dar\u00fcber hinaus ist es aber insbesondere die Beklagte zu 2), die gegen\u00fcber Dritten f\u00fcr die Beklagte zu 1) auftritt und f\u00fcr diese handelt. Jedenfalls ist sie dadurch an einer Patentverletzung der Beklagten zu 1) beteiligt, indem sie diese gef\u00f6rdert hat und f\u00fcr Dritte als Ansprechpartner zur Verf\u00fcgung stand. Auf ihre formale organschaftliche Stellung kommt es daf\u00fcr nicht an. Sie verf\u00fcgt \u00fcber umfangreiche Kenntnisse von den betrieblichen Handlungen der Beklagten zu 1), die ihre Haftung begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nSo ist schon ihre E-Mail-Adresse im Handelsregister im Rahmen der Firmenanschrift angegeben. Damit er\u00f6ffnet die Beklagte zu 1) eine unmittelbare Kontaktm\u00f6glichkeit gerade \u00fcber die Beklagte zu 2), und begr\u00fcndet somit eine unmittelbare Beziehung zwischen diesen beiden Personen. Insbesondere wird signalisiert, dass unter dieser E-Mail-Adresse Kontakt zu entscheidungsbefugten Personen bei der Beklagten zu 1) hergestellt werden kann.<\/li>\n<li>\nEbenso verh\u00e4lt es sich mit der Angabe der Beklagten zu 2) bei R als Unternehmensvertreterin. Dies zeigt n\u00e4mlich, dass die Beklagte zu 2) in die Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe der Beklagten zu 1) unmittelbar involviert ist und zumindest Kenntnis von deren patentverletzenden Angeboten hatte. Sie ergibt sich aus diesem Impressum als Verantwortliche f\u00fcr das Angebot und ist daher passivlegitimiert. Sie vermittelt dem angesprochenen Verkehr auf diese Weise den Eindruck, f\u00fcr das Angebot verantwortlich zu sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 493 \u2013 Al Di Meola). Dass das Impressum zwischenzeitlich, wie die Beklagten behaupten, abge\u00e4ndert worden sein soll, vermag die Kammer mangels nachvollziehbarer Tatsachen nicht festzustellen. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde eine Ab\u00e4nderung eine Haftung der Beklagten zu 2) f\u00fcr bereits begangene Benutzungshandlungen nicht ausr\u00e4umen und ebenso wenig einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ausschlie\u00dfen, da keine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben worden ist.<\/li>\n<li>\nIn diesem Zusammenhang k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht mit dem Argument geh\u00f6rt werden, dass die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Angebote nicht bereits w\u00e4hrend der T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin verf\u00fcgbar gewesen seien. Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert aufgezeigt, dass die Angebote seit Oktober 2017 online gewesen seien. Jedenfalls mit der Gr\u00fcndung der Beklagten zu 1) Mitte August 2018 ist eine Verf\u00fcgbarkeit der Angebote anzunehmen. Die Beklagten haben es nicht plausibel vermocht, die Historie der Angebote aufzuzeigen, und insbesondere nicht erl\u00e4utert, welche anderen, etwaig nicht auf sie zur\u00fcckgehenden Produkte zuvor \u00fcber dieses Angebot vertrieben worden seien, dabei verf\u00fcgen die Beklagten unschwer \u00fcber diese Informationen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nEs ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>\nDem Umfang nach besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Ausspruch zu begrenzen ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagten trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Beklagte zu 2), welche in die Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe der Beklagten zu 1) eingebunden ist. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>\nBei mittelbarer Patentverletzung (\u00a7 10) muss das \u201eMittel\u201c durch den Dritten (Abnehmer) dazu bestimmt sein, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden und der Lieferant muss diese Bestimmung kennen; es kommt dann nicht mehr darauf an, ob das Mittel tats\u00e4chlich patentgem\u00e4\u00df verwendet wird (BGH, GRUR 2001, 228 (231) \u2013 Luftheizger\u00e4t). Ein nach Abs. 2 zu ersetzender Schaden ist nur gegeben, soweit die mittelbare Patentverletzung auch zu einer Benutzung i.S.d. \u00a7 9 PatG f\u00fchrt (so die hM, Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 139 Rn. 40a).<\/li>\n<li>\nOben wurde insoweit dargelegt, dass es zu unmittelbaren Patentverletzungen kommt. F\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beklagten \u00fcber Kenntnisse des konkreten Einsatzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Diese Verpflichtung trifft auch die Beklagte zu 2) (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 432), da sie f\u00fcr die Patentverletzung \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 haftbar ist.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Erstattung von Abmahnkosten nur in der tenorierten H\u00f6he verlangen.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten im Falle einer Patentverletzung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB setzt voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten entspricht. Hiervon ist auszugehen, wenn dem Abmahnenden gegen den Abgemahnten ein durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung zusteht, eine Abmahnung mithin berechtigt war. In einem solchen Fall liegt eine auf den Unterlassungsanspruch bezogene Abmahnung im Regelfall auch im Interesse des Abgemahnten, da sie ihm eine au\u00dfergerichtliche und damit kosteng\u00fcnstige Streiterledigung erm\u00f6glicht (vgl. LG D\u00fcsseldorf Urt. v. 15.11.2007 \u2013 4b O 42\/07, BeckRS 2012, 6183).<\/li>\n<li>\nDie Abmahnung war berechtigt, da die geltend gemachten Anspr\u00fcche, wie dargelegt, bestanden.<\/li>\n<li>\nAllerdings ist nur eine Geb\u00fchr von 1,8 erstattungsf\u00e4hig.<br \/>\nWelche Geb\u00fchr der Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2300 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patentrechten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 \u2013 4b O 199\/05, Rn. 24, juris).<\/li>\n<li>\nAusgehend von diesen Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin keine konkreten Umst\u00e4nde aufgezeigt, die eine Geb\u00fchr von 2,0 rechtfertigten w\u00fcrden. Sie hat sich lediglich auf die au\u00dfergew\u00f6hnliche Schwierigkeit des Falles zur\u00fcckgezogen und die zu erarbeitenden Fragestellungen zur mittelbaren Patentverletzung. Pr\u00e4zisiert hat sie einen erheblich \u00fcber normalen Patentstreitigkeiten liegenden Arbeitsaufwand allerdings nicht. Auch im Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanw\u00e4lte war ein solcher nicht zu erkennen. Von \u00e4hnlich gelagerten Verfahren leicht abweichende rechtliche Fragestellungen sind aber f\u00fcr sich genommen nicht geeignet, eine derart hohe Geb\u00fchr zu rechtfertigen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen unterschiedliche juristische Fragestellungen zu bearbeiten sind.<\/li>\n<li>\nDie Doppelbeauftragung von Rechts- und Patentanwalt ist nicht zu beanstanden. Die Kl\u00e4gerin durfte insbesondere die Beauftragung des Patentanwalts als notwendig erachten, weil sich der hiesige Sachverhalt technisch von den bisherigen insbesondere dadurch unterscheidet, dass nur die Nachf\u00fcllfolie angegriffen wird und sich daraus das Erfordernis, einer (erneuten) Bewertung des Klagepatents ergeben konnte (vgl. insoweit die Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Ersch\u00f6pfung).<\/li>\n<li>\nZu erstatten sind danach Kosten in H\u00f6he von 8.008,40 Euro (3.994,20 Euro Geb\u00fchren x 2 zuz\u00fcglich 20,00 Euro Auslagen).<\/li>\n<li>\nDer Zinsanspruch folgt ab dem 14. Dezember 2022 aus \u00a7 288 BGB. Die Beklagten befanden sich noch nicht ab dem 29. November 2022 in Verzug, da das an diesem Tag \u00fcbermittelte Abmahnschreiben erst verzugsbegr\u00fcndend ist, indem den Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 13. Dezember 2022 eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 250.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3398 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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