{"id":9570,"date":"2025-02-05T12:57:33","date_gmt":"2025-02-05T12:57:33","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9570"},"modified":"2025-02-02T13:01:22","modified_gmt":"2025-02-02T13:01:22","slug":"4c-o-19-23-glaetten-und-polieren-von-metallen-durch-ionentransport","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9570","title":{"rendered":"4c O 19\/23 &#8211; Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch Ionentransport"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3397<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 2. Juli 2024, Az. 4c O 19\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Ausf\u00fchren eines Verfahrens zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch Ionentransport mittels freien Festk\u00f6rpern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn die Vorrichtung umfasst<\/li>\n<li>einen Stromerzeuger<br \/>\nein Beh\u00e4ltnis, das mit einem negativen Pol des Stromerzeugers verbunden ist, der als Kathode agiert, wobei das Beh\u00e4ltnis einen Satz von Teilchen enth\u00e4lt, der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist, die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df einspeichern, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen ist, die mit einer negativen elektrischen Ladung geladen sind in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung, wobei die Teilchen eine Porosit\u00e4t und Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern, sodass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit aufweisen, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht und ein Gas enthalten, das einen Platz einer interstitiellen Umgebung, die zwischen ihnen existiert, einnimmt, sodass Metallteile, die in das Beh\u00e4ltnis eingebracht werden, vollst\u00e4ndig durch den Satz von Teilchen bedeckt bleiben;<br \/>\neinen beweglichen Arm, der ausgebildet ist, sich in Bezug auf den Satz von Teilchen in dem Beh\u00e4ltnis zu bewegen;<br \/>\nein metallisches Befestigungselement, das mit dem positiven Pol des Stromerzeugers verbunden ist, wobei das metallische Befestigungselement Haken oder Klemmen oder Einspannbacken an dem beweglichen Arm umfasst, die ausgebildet sind, die zu behandelnden Metallteile zu sichern und die Metallteile in das Beh\u00e4ltnis einzubringen.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. Vorrichtungen, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch Ionentransport mittels freier Festk\u00f6rper auszuf\u00fchren,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, wenn das Verfahren umfasst:<br \/>\ndie Verbindung der zu behandelnden Metallteile mit dem positiven Pol, d.h. der Anode, eines Stromerzeugers<br \/>\nwobei es einen Schritt umfasst vom Reiben der Metallteile mit einem Satz von Teilchen, der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist, die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df aufnehmen, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen ist, die mit einer negativen elektrischen Ladung in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung geladen sind, wobei die Teilchen eine Porosit\u00e4t und eine Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern, so dass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit haben, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht,<br \/>\nohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Gl\u00e4tten und Polieren von Metallteilen mittels Ionentransport \u00fcber freie Teilchen, die durch in den Teilchen eingespeichertes Elektrolyt elektrisch leitf\u00e4hig sind, ohne freie Fl\u00fcssigkeit auf deren Oberfl\u00e4che und mit einer negativen elektrischen Ladung in gasf\u00f6rmiger Umgebung geladen sind, in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf<br \/>\nund<br \/>\nohne im Falle des Lieferns auf der Verpackung der Vorrichtungen ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Gl\u00e4tten und Polieren von Metallteilen mittels Ionentransport \u00fcber freie Teilchen, die durch in den Teilchen eingespeichertes Elektrolyt elektrisch leitf\u00e4hig sind, ohne freie Fl\u00fcssigkeit auf deren Oberfl\u00e4che und mit einer negativen elektrischen Ladung in gasf\u00f6rmiger Umgebung geladen sind, in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf;<\/li>\n<li>2. freie Festk\u00f6rper, welche dazu geeignet sind, f\u00fcr ein Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch Ionentransport mittels dieser freien Festk\u00f6rper verwendet zu werden,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, wenn das Verfahren umfasst:<br \/>\ndie Verbindung der zu behandelnden Metallteile mit dem positiven Pol, d.h. der Anode, eines Stromerzeugers<br \/>\nwobei es einen Schritt umfasst vom Reiben der Metallteile mit einem Satz von Teilchen, der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist, die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df aufnehmen, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen ist, die mit einer negativen elektrischen Ladung in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung geladen sind, wobei die Teilchen eine Porosit\u00e4t und eine Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern, so dass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit haben, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht,<br \/>\nohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Gl\u00e4tten und Polieren von Metallteilen mittels Ionentransport \u00fcber freie Teilchen, die durch in den Teilchen eingespeichertes Elektrolyt elektrisch leitf\u00e4hig sind, ohne freie Fl\u00fcssigkeit auf deren Oberfl\u00e4che und mit einer negativen elektrischen Ladung in gasf\u00f6rmiger Umgebung geladen sind, in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf<br \/>\nund<br \/>\nohne im Falle des Lieferns auf der Verpackung der Vorrichtungen ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Gl\u00e4tten und Polieren von Metallteilen mittels Ionentransport \u00fcber freie Teilchen, die durch in den Teilchen eingespeichertes Elektrolyt elektrisch leitf\u00e4hig sind, ohne freie Fl\u00fcssigkeit auf deren Oberfl\u00e4che und mit einer negativen elektrischen Ladung in gasf\u00f6rmiger Umgebung geladen sind, in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Dezember 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei die Aufstellung \u2013 soweit vorhanden \u2013 in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h\u00f6chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2022 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Aufstellung \u2013 soweit vorhanden \u2013 in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist und<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtiget und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verurteilt, in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindliche, unter Ziffer I. bezeichnete Erzeugnisse zu vernichten.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01. Dezember 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gewerblichen Abnehmern gegen\u00fcber unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026, Aktenzeichen \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Kl\u00e4gerin ein Muster der R\u00fcckrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder \u2013 nach Wahl der Beklagten \u2013 eine Kopie s\u00e4mtlicher R\u00fcckrufschreiben zu \u00fcberlassen sind.<\/li>\n<li>VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der A. durch die unter Ziffer I. und II. bezeichneten, seit dem 01. Januar 2022 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 10.657,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06. April 2023 zu zahlen.<\/li>\n<li>IX. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>X. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 90 %, im \u00dcbrigen tr\u00e4gt sie die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>XI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I., II. V. und VI. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 EUR, hinsichtlich der Ziffern III., und IV. gegen Sicherheitsleistung von 50.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer VIII. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sowie der Kosten f\u00fcr beide Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.<\/li>\n<li>XII. Der Geheimnisschutzantrag der Beklagten (Antr\u00e4ge zu Ziffer 5., 6., 7., und 8. gem\u00e4\u00df Duplik vom 18. M\u00e4rz 2024) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung sowie Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 372 XXX B1 (Anlage K3, im Folgenden: Klagepatent, deutschsprachige \u00dcbersetzung als Anlage K3_\u00dc). Unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 28. April 2016 (ES XXX) wurde das Klagepatent am 24. April 2017 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte unter dem 12. September 2018 und der Hinweis auf die Erteilung wurde am 01. Dezember 2021 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft ein Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen mittels Ionentransport \u00fcber freie Festk\u00f6rper.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache:<br \/>\n\u201eMethod for smoothing and polishing metals via ion transport by means of free solid bodies that, comprising the connection of the metal parts (1) to be treated to the positive pole, i.e. anode, of a current generator is characterized in that it comprises a step:<\/li>\n<li>&#8211; of friction of the metal parts (1) with a set of particles (4) constituted by electrically conductive free solid bodies, which retain internally a liquid electrolyte to such an extent that there is no free liquid on the surface of the particles (4), charged with negative electric charge in a gaseous environment, wherein the particles (4) possess porosity and affinity to retain an amount of the liquid electrolyte, so that they have an electrical conductivity making them electrically conductive.\u201c<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet er:<br \/>\n\u201eVerfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch lonentransport mittels freien Festk\u00f6rpern, umfassend die Verbindung der zu behandelnden Metallteile (1) mit dem positiven Pol, d.h. Anode, eines Stromerzeugers, dadurch gekennzeichnet, dass es einen Schritt umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; vom Reiben der Metallteile (1) mit einem Satz von Teilchen (4), der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist, die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df einspeichern, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen (4) ist, die mit einer negative elektrischen Ladung in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung geladen sind, wobei die Teilchen (4) eine Porosit\u00e4t und eine Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern, sodass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit haben, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht.\u201c<\/li>\n<li>Der weiter geltend gemachte Anspruch 8 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache:<br \/>\n\u201eDevice for carrying out the method for smoothing and polishing metals via ion transport by means of free solid bodies of any of claims 1 to 7, characterized in that it comprises:<\/li>\n<li>&#8211; a current generator;<br \/>\n&#8211; a receptacle (3) connected to the negative pole of the current generator acting as cathode, the receptacle (3) containing a set of particles (4) constituted by electrically conductive free solid bodies, which retain internally a liquid electrolyte to such an extent that there is no free liquid on the surface of the particles (4), charged with negative electric charge in a gaseous environment, wherein the particles (4) possess porosity and affinity to retain an amount of the liquid electrolyte, so that they have an electrical conductivity making them electrically conductive and containing a gas occupying a space ( 5) of its interstitial environment existing between them, so that metal parts (1) introduced within the receptacle (3) remain fully covered by the set of particles (4);<br \/>\n&#8211; a moving arm adapted to move with relation to the set of particles (4) within the receptacle (3);<br \/>\n&#8211; a metal securing element (2) connected to the positive pole of the current generator, the metal securing element (2) comprising hooks or clips or jaws on the moving arm, being adapted to secure the metal parts (1) to be treated and to introduce the metal parts (1) within the receptacle (3).\u201c<br \/>\nund in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Ausf\u00fchren des Verfahrens zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch lonentransport mittels freien Festk\u00f6rpern nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass sie umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; einen Stromerzeuger;<br \/>\n&#8211; ein Beh\u00e4ltnis (3), das mit einem negativen Pol des Stromerzeugers verbunden ist, der als Kathode agiert, wobei das Beh\u00e4ltnis (3) einen Satz von Teilchen (4) enth\u00e4lt, der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist, die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df einspeichern, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen (4) ist, die mit einer negativen elektrischen Ladung in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung geladen sind, wobei die Teilchen (4) eine Porosit\u00e4t und Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern, sodass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit haben, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht, und ein Gas enthalten, das einen Platz (5) einer interstitiellen Umgebung, die zwischen ihnen existiert, einnimmt, sodass Metallteile (1), die in das Beh\u00e4ltnis (3) eingebracht werden, vollst\u00e4ndig durch den Satz von Teilchen (4) bedeckt bleiben;<br \/>\n&#8211; einen beweglichen Arm, der ausgebildet ist, sich in Bezug auf den Satz von Teilchen (4) in dem Beh\u00e4ltnis (3) zu bewegen;<br \/>\n&#8211; ein metallisches Befestigungselement (2), das mit dem positiven Pol des Stromerzeugers verbunden ist, wobei das metallische Befestigungselement (2) Haken oder Klemmen oder Einspannbacken an dem beweglichen Arm umfasst, die ausgebildet sind, die zu behandelnden Metallteile (1) zu sichern und die Metallteile (1) in das Beh\u00e4ltnis (3) einzubringen.\u201c<\/li>\n<li>Folgende Figuren sind dem Klagepatent zur Erl\u00e4uterung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Fig. 1 zeigt eine schematische Darstellung der Hauptelemente, die bei der Anwendung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen mittels Ionentransport \u00fcber freie Festk\u00f6rper verwendet werden. Dargestellt sind die zu behandelnden Metallteile (1), ein metallisches Befestigungselement (2), das mit dem positiven Pol eines Stromerzeugers verbunden ist, ein Beh\u00e4ltnis (3), Teilchen (4) sowie den Raum der interstitiellen Umgebung (5), also den Raum zwischen den einzelnen Teilchen.<br \/>\nFig. 4 und 5 zeigen schematisch Extremf\u00e4lle, die bei der Anwendung des klagepatengem\u00e4\u00dfen Verfahrens auftreten k\u00f6nnen. Fig. 4 zeigt eine Konstellation, bei der eine Gruppe von Teilchen (4) eine elektrische Br\u00fccke zwischen dem positiven Pol eines Stromerzeugers, der Anode, \u00fcber das metallische Befestigungselement, die Metallteile und der elektrisch leitf\u00e4higen Teilchen hin zum mit dem negativen Pol eines Stromversorgers, der Kathode, der mit dem Beh\u00e4ltnis verbunden ist. Fig. 5 zeigt schematisch einen Fall, in welchem die Teilchen (4) ohne elektrische Verbindung zum Beh\u00e4ltnis und deswegen in isolierter Weise die Oberfl\u00e4che der Metallteile ber\u00fchren.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet auf ihrer Homepage (https:\/\/www.B.de\/de\/XXX\/) Vorrichtungen der Serie \u201eC\u201c (vormals bezeichnet als \u201eD\u201c) an. Hierzu z\u00e4hlt der C T im Dentalbereich und der C S im Bereich Schmuck.<br \/>\nIm Rahmen der \u201eXXX\u201c (XXX) vom 14. M\u00e4rz bis zum 18. M\u00e4rz 2023 auf der XXX stellte die Beklagte zudem das Modell \u201eE\u201c aus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vorprozessual die Ausf\u00fchrungsformen \u201eC T\u201c und \u201eE\u201c untersucht (im Folgenden gemeinsam mit dem Modell \u201eC S\u201c bezeichnet als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die Beklagte vertreibt zudem sog. F (F), welche zur Bef\u00fcllung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestimmt sind (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform F\u201c).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform dient zum Gl\u00e4tten und Polieren von metallischen Werkst\u00fccken mittels Elektropolitur. Hierzu verf\u00fcgt sie \u00fcber einen Beh\u00e4lter, sowie einen Aufsatz mit rotierenden metallischen Armen, an denen Werkst\u00fccke so angebracht werden k\u00f6nnen, dass sie durch eine in den Beh\u00e4lter eingef\u00fcllte Fl\u00fcssigkeit oder Masse rotieren.<br \/>\nNachfolgende Darstellung zeigt eine Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wobei der Aufsatz mit den rotierenden Armen in eine Stellung verbracht ist, wo der Beh\u00e4lter freiliegt.<\/li>\n<li>\n(Klageschrift vom 29. M\u00e4rz 2023, S. 34 = Bl. 35 d.A., Anmerkungen hinzugef\u00fcgt durch die Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li>F\u00fcr die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Beh\u00e4ltnis mit entsprechenden F, d.h. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F gef\u00fcllt.<br \/>\nDie F werden sodann mit einer Elektrolytfl\u00fcssigkeit gem\u00e4\u00df einem definierten Mischverh\u00e4ltnis aufgegossen. Gem\u00e4\u00df der Anleitung der Beklagten (etwa auf der Verpackung der F, siehe die Abb. in der Klageschrift vom 29. M\u00e4rz 2023, S. 40 = Bl. 41 d.A.) an die Nutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt dies mit der von der Beklagten vertriebenen Elektrolytfl\u00fcssigkeit G.<\/li>\n<li>Nachfolgende Abbildungen zeigen die von der Kl\u00e4gerin getestete angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem Aufgie\u00dfen zun\u00e4chst vor und sodann nach dem Mischvorgang.<\/li>\n<li>\n(vor dem Mischvorgang, Klageschrift vom 29. M\u00e4rz 2023, S. 40 = Bl. 41 d.A.)<\/li>\n<li><\/li>\n<li>(nach dem Mischvorgang, Klageschrift vom 29. M\u00e4rz 2023, S. 41 = Bl. 42 d.A.)<\/li>\n<li>Die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke werden dann an den Armen befestigt und der Aufsatz mit den Armen in eine Stellung verbracht, in welcher die Werkst\u00fccke vollst\u00e4ndig in die F\u00fcllung des Beh\u00e4ltnisses eingetaucht sind. Bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird bei der Bearbeitung eine Spannung derart angelegt, dass die beweglichen Arme und \u00fcber diese das zu bearbeitende Werkst\u00fcck mit dem positiven Pol eines Stromerzeugers und die in dem Beh\u00e4ltnis befindliche Masse \u00fcber das Beh\u00e4ltnis mit einem negativen Pol eines Stromerzeugers verbunden sind.<br \/>\nDie Masse, so anger\u00fchrt wie vorstehend beschrieben, hat die im Folgenden abgebildete Konsistenz. Das erste Bild zeigt die Masse in einer Nahaufnahme. Das zweite Bild zeigt eine mikroskopische Untersuchung der einzelnen Teilchen, wobei Luftr\u00e4ume zwischen den Teilchen, aber auch einzelne an der Oberfl\u00e4che der Teilchen anhaftende Fl\u00fcssigkeit zu erkennen sind.<\/li>\n<li>\n(Nahaufnahme, Klageschrift vom 29. M\u00e4rz 2023, S. 43 = Bl. 44 d.A.)<\/li>\n<li><\/li>\n<li>(mikroskopische Aufnahme, anhaftende Fl\u00fcssigkeit unten im Bild, Klageschrift vom 29. M\u00e4rz 2023, S. 44 = Bl. 45 d.A.)<\/li>\n<li>Die von der Beklagten vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform F hat eine Porosit\u00e4t und Affinit\u00e4t dergestalt, dass sie Elektrolytfl\u00fcssigkeit einspeichern und dadurch elektrisch leitf\u00e4hig wird. Bei der Behandlung der Werkst\u00fccke mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das Verfahren der Elektropolitur werden die F durch die Verbindung \u00fcber das Beh\u00e4ltnis zum negativen Pol eines Stromkreises negativ geladen. Es erfolgt im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Ionentransport weg vom Werkst\u00fcck hin zum negativen Pol der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Stromerzeuger.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungsform E unterscheidet sich von den Modellen C T und C S im Wesentlichen dadurch, dass sie eine Bearbeitung einer h\u00f6heren Anzahl von Werkst\u00fccken gleichzeitig erlaubt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. M\u00e4rz 2023 wegen Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf (Abmahnschreiben als Anlage K1). Gegenstand der Abmahnung und der Unterlassungserkl\u00e4rung waren die unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 und Anspruch 8 sowie die mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents.<br \/>\nDie Beklagte wies mit Schreiben vom 16. M\u00e4rz 2023 (Schreiben als Anlage K2) den Vorwurf der Patentverletzung zur\u00fcck, gab gleichwohl \u201eohne jedwede Anerkennung\u201c einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hinsichtlich bestimmter Benutzungshandlungen ab. Hinsichtlich ihres Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Erkl\u00e4rung, Bl. 33-34 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin, verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mit der A,. (im Folgenden \u201eA\u201c) mit Sitz ebenso wie die Kl\u00e4gerin in XXX, XXX, am 10. Januar 2017 einen Lizenzvertrag geschlossen (Anlage K13). Beide Gesellschaften wurden hierbei durch Herrn XXX vertreten, der alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beider Gesellschaften ist. Die Kl\u00e4gerin und die A haben am 29. M\u00e4rz 2023 einen weiteren Vertrag \u00fcber die R\u00fcck\u00fcbertragung von Anspr\u00fcchen der A auf die Kl\u00e4gerin geschlossen (Anlage K14), wobei wiederum beide Parteien durch Herrn XXX vertreten wurden. Eine Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB f\u00fcr Herrn XXX ist nicht erfolgt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte mache unmittelbar und mittelbar von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begehe die Beklagte eine unmittelbare und mittelbare Patentverletzung sowie hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F eine mittelbare Patentverletzung. Der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei zun\u00e4chst hinsichtlich aller geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Da das spanische Recht kein Verbot des Selbstkontrahierens kennt, sei es unsch\u00e4dlich, dass Herr XXX ohne eine entsprechende Befreiung gehandelt habe. Sowohl die Lizenzeinr\u00e4umung als auch die R\u00fcck\u00fcbertragung seien wirksam. Selbst wenn man im \u00dcbrigen eine Wirksamkeit der beiden Rechtsgesch\u00e4fte ablehne, so sei ja die Kl\u00e4gerin stets voll berechtigt am Klagepatent geblieben und deshalb auch in diesem Fall aktivlegitimiert.<br \/>\nBei der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend den Instruktionen der Beklagten seien alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwirklicht.<br \/>\nDer Ionentransport m\u00fcsse zwar gem\u00e4\u00df der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre \u00fcber freie Festk\u00f6rper erfolgen, jedoch nicht ausschlie\u00dflich \u00fcber diese. Das Klagepatent behandele die Frage, wie m\u00f6glichst schonend Erhebungen auf der Oberfl\u00e4che der zu behandelnden Metallteile bearbeitet werden k\u00f6nnten. Der weitere Abtransport dieser Ionen sei von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht vorgegeben, vielmehr mache das Klagepatent, da es technisch-funktional auf den weiteren Abtransport nicht mehr ankomme, hier keine Vorgaben.<br \/>\nDie freien Festk\u00f6rper m\u00fcssten die ihnen von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zugeschriebenen Eigenschaften nur insoweit aufweisen, wie sie am anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gl\u00e4tten und Polieren beteiligt seien. Dies sei beim Abtransport der Ionen nicht mehr der Fall. Deshalb m\u00fcssten nur die am Gl\u00e4tten und Polieren beteiligten Teilchen frei von freier Fl\u00fcssigkeit sein und nur diese Teilchen m\u00fcssten sich in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung befinden. Nur diese Teilchen wirken im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre am Verfahren mit. Keinesfalls sei hingegen von einer Mitwirkung aller in einem Beh\u00e4ltnis befindlichen Teilchen auszugehen.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre wolle nicht jede Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen vermeiden, sondern nur freie Fl\u00fcssigkeit. Fl\u00fcssigkeit, die zwar nicht im Inneren, aber an der Oberfl\u00e4che der Teilchen gebunden sei, sei keine freie Fl\u00fcssigkeit in diesem Sinne. Dies ergebe sich eindeutig aus der technisch-funktionalen \u00dcberlegung, dass diese Fl\u00fcssigkeit an der elektrochemischen Reaktion nicht in der unerw\u00fcnschten Art und Weise mitwirke, die die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre \u00fcberwinden m\u00f6chte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die von ihnen mit der Klageschrift vom 29. M\u00e4rz 2023 auf S. 44 (Abbildung oben wiedergegeben) eingereichten vergr\u00f6\u00dferten Aufnahmen stellten eine repr\u00e4sentative Darstellung der mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Teilchen dar. Zudem habe die Kl\u00e4gerin einen neuen Test durchgef\u00fchrt, auf dem ebenfalls erkennbar sei, dass zwischen den Teilchen Luft und keine Fl\u00fcssigkeit, jedenfalls keine Fl\u00fcssigkeit, die nicht an der Teilchenoberfl\u00e4che anhafte und nicht frei beweglich sei, sei. Dies ergebe sich auch aus den neuen Testergebnissen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte ihrerseits Tests vorgelegt habe, bei denen Fl\u00fcssigkeit abtropfe, so k\u00f6nne hieraus kein R\u00fcckschluss auf eine Nichtverletzung gezogen werden, da die abtropfende Fl\u00fcssigkeit nichtleitend sei. Zudem seien die Bedingungen im Abtropftest g\u00e4nzlich andere als bei der Durchf\u00fchrung des Polierverfahrens. Fl\u00fcssigkeit befinde sich jedenfalls allenfalls am Boden des Beh\u00e4ltnisses und interagiere nicht mit den zu bearbeitenden Metallst\u00fccken.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Replik vom 27. November 2023 zus\u00e4tzlich eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F geltend gemacht. Die Beklagte hat einer Klage\u00e4nderung insoweit ausdr\u00fccklich widersprochen. Die Kl\u00e4gerin hat weiter in der m\u00fcndlichen Verhandlung den unten wiedergegebenen Hilfsantrag zu II. 1. geltend gemacht. Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21. Mai 2024 zu diesem Hilfsantrag Stellung genommen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Ausf\u00fchren eines Verfahrens zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch Ionentransport mittels freien Festk\u00f6rpern,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn die Vorrichtung umfasst<br \/>\neinen Stromerzeuger<br \/>\nein Beh\u00e4ltnis, das mit einem negativen Pol des Stromerzeugers verbunden ist, der als Kathode agiert, wobei das Beh\u00e4ltnis einen Satz von Teilchen enth\u00e4lt, der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist, die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df einspeichern, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen ist, die mit einer negativen elektrischen Ladung geladen sind in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung, wobei die Teilchen eine Porosit\u00e4t und Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern, sodass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit aufweisen, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht und ein Gas enthalten, das einen Platz einer interstitiellen Umgebung, die zwischen ihnen existiert, einnimmt, sodass Metallteile, die in das Beh\u00e4ltnis eingebracht werden, vollst\u00e4ndig durch den Satz von Teilchen bedeckt bleiben;<br \/>\neinen beweglichen Arm, der ausgebildet ist, sich in Bezug auf den Satz von Teilchen in dem Beh\u00e4ltnis zu bewegen;<br \/>\nein metallisches Befestigungselement, das mit dem positiven Pol des Stromerzeugers verbunden ist, wobei das metallische Befestigungselement Haken oder Klemmen oder Einspannbacken an dem beweglichen Arm umfasst, die ausgebildet sind, die zu behandelnden Metallteile zu sichern und die Metallteile in das Beh\u00e4ltnis einzubringen;<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der<br \/>\nBeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. Vorrichtungen, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch Ionentransport mittels freier Festk\u00f6rper auszuf\u00fchren,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, wenn das Verfahren umfasst:<br \/>\ndie Verbindung der zu behandelnden Metallteile mit dem positiven Pol, d.h. der Anode, eines Stromerzeugers<br \/>\nwobei es einen Schritt umfasst vom Reiben der Metallteile mit einem Satz von Teilchen, der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist, die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df aufnehmen, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen ist, die mit einer negativen elektrischen Ladung in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung geladen sind, wobei die Teilchen eine Porosit\u00e4t und eine Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern, so dass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit haben, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht;<\/li>\n<li>Hilfsweise zu 1.:<\/li>\n<li>Vorrichtungen, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch Ionentransport mittels freier Festk\u00f6rper auszuf\u00fchren,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, wenn das Verfahren umfasst:<br \/>\ndie Verbindung der zu behandelnden Metallteile mit dem positiven Pol, d.h. der Anode, eines Stromerzeugers<br \/>\nwobei es einen Schritt umfasst vom Reiben der Metallteile mit einem Satz von Teilchen, der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist, die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df aufnehmen, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen ist, die mit einer negativen elektrischen Ladung in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung geladen sind, wobei die Teilchen eine Porosit\u00e4t und eine Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern, so dass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit haben, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht,<br \/>\nohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Gl\u00e4tten und Polieren von Metallteilen mittels Ionentransport \u00fcber freie Teilchen, die durch in den Teilchen eingespeichertes Elektrolyt elektrisch leitf\u00e4hig sind, ohne freie Fl\u00fcssigkeit auf deren Oberfl\u00e4che und mit einer negativen elektrischen Ladung in gasf\u00f6rmiger Umgebung geladen sind, in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf<br \/>\nund<br \/>\nohne im Falle des Lieferns auf der Verpackung der Vorrichtungen ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Gl\u00e4tten und Polieren von Metallteilen mittels Ionentransport \u00fcber freie Teilchen, die durch in den Teilchen eingespeichertes Elektrolyt elektrisch leitf\u00e4hig sind, ohne freie Fl\u00fcssigkeit auf deren Oberfl\u00e4che und mit einer negativen elektrischen Ladung in gasf\u00f6rmiger Umgebung geladen sind, in Deutschland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentrechtlich gesch\u00fctzt ist und daher der separaten Zustimmung der Kl\u00e4gerin bedarf;<\/li>\n<li>2. freie Festk\u00f6rper, welche dazu geeignet sind, f\u00fcr ein Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch Ionentransport mittels dieser freien Festk\u00f6rper verwendet zu werden,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, wenn das Verfahren umfasst:<br \/>\ndie Verbindung der zu behandelnden Metallteile mit dem positiven Pol, d.h. der Anode, eines Stromerzeugers<br \/>\nwobei es einen Schritt umfasst vom Reiben der Metallteile mit einem Satz von Teilchen, der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist, die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df aufnehmen, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen ist, die mit einer negativen elektrischen Ladung in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung geladen sind, wobei die Teilchen eine Porosit\u00e4t und eine Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern, so dass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit haben, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 01.12.2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei im Hinblick auf Ziffer II. diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Vorrichtungen auch entsprechend verwendet haben,<br \/>\nwobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h\u00f6chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2022 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verurteilt, in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindliche, unter Ziffer I. bezeichnete Erzeugnisse zu vernichten.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.12.2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gewerblichen Abnehmern gegen\u00fcber unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026, Aktenzeichen \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Kl\u00e4gerin ein Muster der R\u00fcckrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder \u2013 nach Wahl der Beklagten \u2013 eine Kopie s\u00e4mtlicher R\u00fcckrufschreiben zu \u00fcberlassen sind.<\/li>\n<li>VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der A,. durch die unter Ziffer I. und II. bezeichneten, seit dem 01.01.2022 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 10.657,00 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Aufgrund des abgeschlossenen Exklusivvertrages aus dem Jahr 2017 sei \u2013 nach anwendbarem spanischem Patentrecht \u2013 allein die A zur Verwertung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung berechtigt. Eine R\u00fcckabtretung von Anspr\u00fcchen der A an die Kl\u00e4gerin sei bereits deshalb unwirksam, weil die Parteien im R\u00fcckabtretungsvertrag die Geltung deutschen Rechts vereinbart h\u00e4tten. Dies erfasse den Vertrag insgesamt sowie die Vertretungsverh\u00e4ltnisse, wie sich aus der Rom I-VO ergebe. Deswegen greife als Bestimmung des deutschen Stellvertretungsrechts \u00a7 181 BGB, von dessen Beschr\u00e4nkungen der f\u00fcr beide Parteien handelnde Vertreter, Herr XXX, aber nicht befreit worden sei. Hieraus folge die Unwirksamkeit des R\u00fcckabtretungsvertrages.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht. Der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden deshalb weder aus dem Klagepatent noch aus der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<br \/>\nDer Begriff des \u201eVerfahrens\u201c umfasse den gesamten Vorgang des Politurverfahrens, insbesondere umfasse er sowohl das Reiben der Metallteile als auch den Abtransport der Ionen. Die freien Festk\u00f6rper seien st\u00e4ndiger Bewegung ausgesetzt, so dass eine Differenzierung \u201ew\u00e4hrend dem Reiben\u201c und \u201esonstige Zeitpunkte\u201c praktisch nicht m\u00f6glich sei. Der relevante Bezugspunkt f\u00fcr die in der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre beschriebenen Eigenschaften der freien Festk\u00f6rper sei der gesamte Satz der Teilchen und nicht etwa nur die (Sub-)Gruppe von Teilchen, die in einem bestimmten Augenblick das metallische Werkst\u00fcck ber\u00fchrten und die Metallionen aufn\u00e4hmen.<br \/>\n\u201eFreie Festk\u00f6rper\u201c im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00fcssten zun\u00e4chst \u201efrei\u201c sein, sich in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung befinden und sich somit jeweils frei und unabh\u00e4ngig voneinander bewegen k\u00f6nnen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass die freien Festk\u00f6rper miteinander und mit Teilen der Maschine oder des Werkst\u00fcckes in Kontakt stehen k\u00f6nnten. Ein solcher Kontakt entstehe jedoch w\u00e4hrend des Politurprozesses immer nur tempor\u00e4r und kurzzeitig.<br \/>\nZudem m\u00fcsse nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch der \u201eIonentransport \u00fcber freien Festk\u00f6rper\u201c erfolgen, was bedeute, dass der vollst\u00e4ndige Transport der aus dem Metallwerkst\u00fcck gel\u00f6sten Ionen bis hin zur Kathode \u00fcber, d.h. innerhalb der elektrisch leitf\u00e4higen Festk\u00f6rper erfolgen m\u00fcsse. Keinesfalls sei ausreichend, dass ein Teil des Transports, etwa \u00fcber das letzte St\u00fcck der Transportstrecke zur Kathode, \u00fcber eine Elektrolytfl\u00fcssigkeit erfolge. Die Elektroytfl\u00fcssigkeit k\u00f6nne beim Ionentransport zwar mitwirken, jedoch allenfalls dadurch, dass sie in den Teilchen eingespeichert werde und damit zu einer ausreichenden elektrischen Leihf\u00e4higkeit der Teilchen f\u00fchre. Freie Festk\u00f6rper l\u00e4gen auch dann nicht vor, wenn die Festk\u00f6rper aneinander und an der Maschine hafteten.<br \/>\n\u201eFreie Fl\u00fcssigkeit\u201c im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei jegliche nicht in den freien Festk\u00f6rpern gebundene Fl\u00fcssigkeit. Auch an die Oberfl\u00e4che der Festk\u00f6rper gebundene Fl\u00fcssigkeit, die den Festk\u00f6rpern anhafte, aber nicht in den Teilchen gebunden sei, sei solche freie Fl\u00fcssigkeit. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre setze die Abwesenheit solcher Fl\u00fcssigkeit, also ein \u00e4u\u00dferlich trockenes Politurgemisch voraus. Das Erfordernis, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen sein d\u00fcrfe, beziehe sich auf jedes einzelne Teilchen.<br \/>\nNach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre k\u00f6nne auch nicht nur Elektrolytfl\u00fcssigkeit \u201efreie Fl\u00fcssigkeit\u201c sein. Vielmehr differenziere das Klagepatent zwischen der Aufnahme eines fl\u00fcssigen Elektrolyts und dem Begriff der freien Fl\u00fcssigkeit. Zudem stelle sich bei der Verd\u00fcnnung einer Elektrolytfl\u00fcssigkeit durch Wasser das Gesamtgemisch nunmehr seinerseits als (lediglich) verd\u00fcnnte Elektrolytfl\u00fcssigkeit dar. Im technischen Sinne sei eine solche eine Fl\u00fcssigkeit die Ionen enthalte. Eine bestimmte Zusammensetzung sehe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade nicht vor.<br \/>\nEine gasf\u00f6rmige Umgebung im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei (nur) dann gegeben, wenn sich zwischen den Festk\u00f6rpern keine Fl\u00fcssigkeit befinde. Nicht ma\u00dfgeblich sei hingegen, dass nur die interstitiellen Zwischenr\u00e4ume nicht mit Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt seien.<br \/>\nDie Beklagte meint zudem, aufgrund der von ihr abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage K2) bestehe f\u00fcr den geltend gemachten prozessualen Unterlassungsanspruch kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin, soweit sich bereits aus der Verpflichtung ein Unterlassungsanspruch ergebe.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle \u00fcberdies kein wesentliches Element der Erfindung dar. Auch ein Schlechthinverbot komme f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in Betracht, da jedenfalls auch eine Verwendung ohne Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich sei.<br \/>\nVermeintliche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung, Entfernung und R\u00fcckruf seien jedenfalls unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da sich die angebliche Erfindung in einer Politurmischung ersch\u00f6pfe und die betroffenen Maschinen vielf\u00e4ltig verwendet werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDie mit der Replik vom 27. November 2023 geltend gemachte mittelbare Patentverletzung durch Anbieten und\/oder Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F stelle eine Klageerweiterung dar, die nicht sachdienlich sei. Jedenfalls d\u00fcrften Gr\u00fcnde der Prozess\u00f6konomie nicht dazu herangezogen werden, einen auf Grund von fehlender Sorgfalt mit der Klage nicht vorgebrachten Antrag nachzuholen.<br \/>\n\u00dcberdies st\u00fcnde der Beklagten aufgrund der bereits vorbenutzten Maschinen B 1, B 2 und B 3 sowie von vorbenutzten Ionenaustauscherharz-Teilchen ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG zu.<br \/>\nHierzu behauptet die Beklagte, sie habe bereits im Jahr 2011 die Elektropoliermaschine B 1, im Jahr 2014 die Elektropoliermaschine B 2 und im Jahr 2015 die Elektropoliermaschine B 3 vertrieben. F\u00fcr den von der Beklagten behaupteten n\u00e4heren konstruktiven Aufbau der Maschinen wird auf ihre Schrifts\u00e4tze vom 18. M\u00e4rz 2024 und 06. Mai 2024 verwiesen.<br \/>\nWeiter habe sie auch schon vor dem 28. April 2016, dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents, entsprechende Teilchen vertrieben. Schon in den Jahren 2014 und 2015 sei der Gedanke aufgekommen, statt den urspr\u00fcnglich zur Elektropolitur verwendeten Plastikteilchen Ionenaustauscherharze, bezeichnet als \u201eXXX\u201c, zu verwenden. Diese sollten statt der Plastikteilchen in den Elektropoliermaschinen verwendet werden.<br \/>\nInsbesondere habe die Beklagte ein Produkt \u201eH\u201c unter der Bezeichnung \u201eI\u201c in ihr Produktportfolio aufgenommen. Der einzige faktische Unterschied zu den J bestehe darin, dass letztere in L\u00f6sung sauer reagieren. Die Produkte k\u00f6nnten sogar jeweils in das andere chemisch umgewandelt werden. Weiter habe die Beklagte ein Produkt \u201eK\u201c unter der Bezeichnung \u201eL\u201c ins Portfolie aufgenommen. Einziger Unterschied des L sei, dass diese kleinere Poren habe und deshalb weniger Fl\u00fcssigkeit aufnehmen k\u00f6nne. Dies werde durch eine geringere Fl\u00fcssigkeitszugabe kompensiert.<br \/>\nHinsichtlich des Hilfsantrags der Kl\u00e4gerin zu II.1 ist die Beklagte der Ansicht, der von der Kl\u00e4gerin im Antrag formulierte Warnhinweis sei unzul\u00e4ssig, da er nicht klar und eindeutig formuliert sei. Vom Empf\u00e4ngerhorizont ihrer Abnehmer aus, die oftmals Kleinunternehmer seien, sei die blo\u00dfe Wiedergabe der Merkmale des Patentanspruchs v\u00f6llig unverst\u00e4ndlich. Vielmehr sei bei einem solchen Hinweis zu besorgen, dass Abnehmer auch au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents schlicht auf die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F verzichteten.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat weiter mit Schriftsatz vom 18. M\u00e4rz 2024 hilfsweise f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung Geheimnisschutz f\u00fcr bestimmte, von den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin umfasste Informationen beantragt. Die Kl\u00e4gerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 23. April 2024 entgegengetreten.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. Mai 2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage ist in zuletzt geltend gemachter Form zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie zus\u00e4tzliche Geltendmachung einer mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F stellt eine nachtr\u00e4gliche objektive Klageh\u00e4ufung dar. Diese ist zul\u00e4ssig, \u00a7\u00a7 260, 263 Alt. 2 ZPO. Der Streitgegenstand eines Patentverletzungsprozesses ist, allgemeinen Grunds\u00e4tzen folgend, durch Antrag und Lebenssachverhalt determiniert. Allein hieraus folgt, dass eine Klageerweiterung durch die Kl\u00e4gerin vorgenommen wurde.<br \/>\nDie Beklagte hat der Klageerweiterung vorliegend nicht zugestimmt, sondern vielmehr ausdr\u00fccklich widersprochen, \u00a7 263 Alt. 1 ZPO. Die Klageerweiterung stellt sich aber als sachdienlich dar, \u00a7 263 Alt. 2 ZPO. Entscheidend f\u00fcr die Frage der Sachdienlichkeit ist die Prozess\u00f6konomie. Der erweiterten Klage liegt dasselbe Schutzrecht zugrunde und die zur Beurteilung der Verletzungsfrage ma\u00dfgeblichen Tatsachen sind weitgehend identisch. Auch droht im Falle fehlender Sachdienlichkeit ein weiterer Streit der Parteien \u00fcber den in der Klageerweiterung geltend gemachten Prozessgegenstand. Die Voraussetzungen des \u00a7 260 ZPO liegen vor.<\/li>\n<li>Die vorgerichtlich abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung nimmt der Klage weder im Ganzen noch teilweise das Rechtschutzbed\u00fcrfnis. Zum einen umfasst die Unterlassungserkl\u00e4rung nicht die Konstellationen der mittelbaren Patentverletzung, welche die Kl\u00e4gerin vorliegend geltend macht. Zum anderen ist das Kriterium des Rechtsschutzinteresses vornehmlich an staatlichen Rechtspflegeinteressen auszurichten (vgl. M\u00fcKoZPO\/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO vor \u00a7 253 Rn. 11). Vorliegend ist bei einem Vorgehen der Kl\u00e4gerin aus der Unterlassungserkl\u00e4rung mit gleichgelagerten Streitigkeiten \u00fcber die Auslegung der Erkl\u00e4rung zu rechnen, weshalb allein aus diesem Grunde das Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen ist.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich aller geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSie ist zur Geltendmachung des der A entstandenen Schadens berechtigt, da diese eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erworben und der Kl\u00e4gerin ihre entsprechende Forderung durch Abtretung wirksam \u00fcbertragen hat.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie A hat wirksam eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erworben.<br \/>\nAnwendbar auf die Wirkungen der ausschlie\u00dflichen Lizenz im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin, A und Dritten, deren Verletzung des lizensierten Patents im Raum steht, ist deutsches Recht.<br \/>\nAuf die Frage, welchem rechtlichen Komplex ein jeweiliger Vorgang zugeschlagen wird und welche Kollisionsnorm einschl\u00e4gig ist, richtet sich nach der lex fori, also vorliegend deutschem Recht. Vorliegend sind die Parteien \u00fcbereinstimmend im Ergebnis der Auffassung, dass mit Vertrag vom 10. Januar 2017 eine Exklusivberechtigung nach spanischem Recht an dem Klagepatent einger\u00e4umt worden ist, die vergleichbar einer deutschen ausschlie\u00dflichen Lizenz ist. Die ausschlie\u00dfliche Lizenz ist nach deutschem Rechtsverst\u00e4ndnis als absolut wirkendes Recht, vergleichbar dem Schutzrecht selbst, anzusehen, welches gegen\u00fcber jedermann Ausschlussrechte begr\u00fcndet (Schulte\/Moufang, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 15 Rn. 33). Damit unterliegen die Wirkungen, aber auch die Begr\u00fcndung, einer ausschlie\u00dflichen Lizenz gegen\u00fcber unbeteiligten Dritten dem Schutzlandprinzip (lex loci prBtionis, BGH GRUR 2022, 1209 Rz. 42 ff. \u2013 Bakterienkultivierung). Die Bestimmung Nr. 5 des Lizenzvertrags (Anlage K13), welche die Vereinbarung \u201eder Rechtsprechung der Gerichte der Stadt Barcelona\u201c unterwirft, geht insoweit mangels Rechtswahlm\u00f6glichkeit der Parteien ins Leere. Sie mag anders anzukn\u00fcpfende Fragestellungen erfassen und deswegen rechtlich durchaus Wirkungen zeigen (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 43 \u2013 Bakterienkultivierung), allerdings nicht f\u00fcr die im hiesigen Rechtsstreit gegenst\u00e4ndlichen Streitfragen. Nach dem Schutzlandprinzip ist vorliegend f\u00fcr das Klagepatent als deutscher Teil eines EP deutsches Recht, konkret das materielle deutsche Patentrecht, zur Anwendung berufen.<br \/>\nDie Frage, ob die Parteien bei Abschluss eines Vertrags, hier konkret des Lizenzvertrags vom 10. Januar 2017, wirksam vertreten waren, ist hingegen gesondert anzukn\u00fcpfen.<br \/>\nBei der kollisionsrechtlichen Vertretungsbefugnis ist dahingehend zu differenzieren, ob die handelnden Personen im Rahmen einer organschaftlichen Vertretung oder aufgrund gewillk\u00fcrter Bevollm\u00e4chtigung t\u00e4tig geworden sind. Im ersteren Fall ist eine gesellschaftsrechtliche Qualifikation, im letzteren Fall eine Qualifikation nach den Regeln f\u00fcr die gewillk\u00fcrte Vertretungsmacht vorzunehmen.<br \/>\nDie Abgrenzung dieser Qualifikationsnormen ist wiederum eine Frage des deutschen Internationalen Privatrechts (BeckOGK\/Huber, 1.11.2021, BGB \u00a7 164 Rn. 107). Nach diesem ist eine organschaftliche Stellvertretung und damit eine Qualifikation nach dem Gesellschaftsstatut vorzunehmen, wenn sich die Vertretungsbefugnis unmittelbar aus der Stellung des Vertreters als Gesellschaftsorgan ergibt (BeckOGK\/Huber, 1.11.2021, BGB \u00a7 164 Rn. 112). Eine gewillk\u00fcrte Stellvertretung (mit entsprechender kollisionsrechtlicher Ankn\u00fcpfung) ist hingegen gegeben, wenn die Vertretungsbefugnis auf einen rechtsgesch\u00e4ftlichen Erteilungsakt zur\u00fcckgef\u00fchrt wird (vgl. BeckOGK\/Huber, 1.11.2021, BGB \u00a7 164 Rn. 108 f.). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Subsumption der konkreten Bevollm\u00e4chtigung einer handelnden Person ist der ausl\u00e4ndische Sachverhalt. Gegebenenfalls muss der Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts ermittelt werden, um zu pr\u00fcfen, ob dieser nach deutschem Verst\u00e4ndnis einer organschaftlichen Bestellung oder einem rechtsgesch\u00e4ftlichen Erteilungsakt gleicht.<br \/>\nVorliegend ist auf beiden Seiten Herr XXX t\u00e4tig geworden. Dieser war im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und als solcher vertretungsbefugt. Eine ebensolche Vertretungsbefugnis ergibt sich auch f\u00fcr die A. Dieses Auftreten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach spanischem Recht ist vorliegend nach deutschem Kollisionsrecht als organschaftliche Stellvertretung anzusehen. Damit ist f\u00fcr beide Parteien ihr jeweiliges Gesellschaftsstatut heranzuziehen.<br \/>\nNach deutschem Internationalem Privatrecht ist als Gesellschaftsstatut das Recht des Staates heranzuziehen, an dem der effektive Verwaltungssitz der Gesellschaft liegt (sog. Sitztheorie, M\u00fcKo-BGB\/Kindler, Bd. 13, Internationales WirtschaftR Teil 10. Internationales Handels- und GesellschaftR Rn. 423). Dieser ungeschriebene deutsche Rechtsgrundsatz bleibt indes insoweit unangewendet, wie Art. 49, 54 AEUV aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ein Abstellen auf das Recht des Gr\u00fcndungsstaates gebieten. Vorliegend liegt sowohl der effektive Verwaltungssitz beider Parteien in Spanien als ist auch f\u00fcr beide Parteien das spanische Recht ihr Gr\u00fcndungsrecht. Damit kommt f\u00fcr beide Parteien spanisches Recht f\u00fcr die Frage der Vertretungsbefugnis zur Anwendung. Gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB handelt es sich um eine Gesamtverweisung (M\u00fcKo-BGB\/Kindler, 8. Aufl. 2021, Bd. 13, Internationales WirtschaftR Teil 10. Internationales Handels- und GesellschaftR Rn. 509), so dass auch das spanische Internationale Privatrecht zu Anwendung zu bringen (und damit die Annahme der Verweisung durch die spanische Gesamtrechtsordnung zu pr\u00fcfen) ist.<br \/>\nDas spanische Recht nimmt die Verweisung an, da es sich bei den Parteien um spanische Gesellschaften handelt. Art. 9 des spanischen Gesetzes \u00fcber Kapitalgesellschaften (Ley de sociedades de capital) in Verbindung mit Art. 8 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches (C\u00f3digo Civil) sehen vor, dass bei spanische Gesellschaften, konkret Gesellschaften mit satzungsm\u00e4\u00dfigem Verwaltungssitz in Spanien unabh\u00e4ngig von ihrem Gr\u00fcndungsort, spanisches Recht f\u00fcr Fragen der Stellvertretung Anwendung findet (Fischer\/Grupp\/Baumeister in: Wegen\/Spahlinger\/Barth GesR Ausland, 7. EL Oktober 2023, Spanien Rn. 199 f.).<br \/>\nEs kommt damit vorliegend spanisches Vertretungsrecht zur Anwendung. Beide Parteien haben \u00fcbereinstimmend vorgetragen, dass im spanischen Recht ein Fall des Vertretungsverbotes nicht gegeben und der Lizenzvertrag nach spanischem Recht wirksam abgeschlossen ist.<br \/>\nDie A hat damit durch den Vertrag vom 10. Januar 2017 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent, deren Wirkungen gegen\u00fcber Dritten sich nach deutschem Recht richtet, erworben.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat der A zustehende Schadensersatzforderungen auch wirksam durch Abtretung erworben, \u00a7 398 BGB. Die Vertretung der beiden Gesellschaften beim Abschluss des Abtretungsvertrags richtet sich entsprechend dem vorstehend Geschilderten nach spanischem Recht und ist wirksam erfolgt.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin und die A h\u00e4tten im Abtretungsvertrag die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart, weshalb nach Art. 3 Rom-I-VO der Vertrag insgesamt einschlie\u00dflich der Stellvertretung der Parteien dem deutschen Recht unterliege. Dem kann nicht beigetreten werden.<br \/>\nNach Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom-I-VO sind Fragen sowohl der organschaftlichen als auch der gewillk\u00fcrten Stellvertretung vom Anwendungsbereich der Rom-I-VO ausgenommen (Gr\u00fcneberg\/Thorn, BGB, 82. Aufl. 2023, Rom I Art. 1 Rn. 13). Die Frage der organschaftlichen Stellvertretung richtet sich allein nach deutschem Internationalem Gesellschaftsrecht, nicht nach der Rom-I-VO. Als Gesellschaftsstatut f\u00fcr die Vertretungsverh\u00e4ltnisse sowohl der Kl\u00e4gerin als auch der A ist spanisches Recht berufen. Eine Rechtswahl ist in den allgemeinen Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts, Art. 3 bis 6 EGBGB, nicht vorgesehen. Eine entsprechende Regelung im (ungeschriebenen) deutschen Internationen Gesellschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Ob die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Klausel Nr. 7 im Abtretungsvertrag (Anlage K14) damit, so wie es die Beklagte vortr\u00e4gt, auch hinsichtlich der Stellvertretungsregelungen deutsches Recht zu Anwendung bringen wollte \u2013 was zweifelhaft ist, indes im Wege der Auslegung zu ermitteln w\u00e4re \u2013 ist ohne Belang, da eine solche Rechtswahl im einschl\u00e4gigen Kollisionsrecht nicht vorgesehen ist. Damit bleibt es bei der Anwendung spanischen Gesellschaftsrechts f\u00fcr die organschaftliche Vertretung der Kl\u00e4gerin und der A auch f\u00fcr den Vertrag vom 29. M\u00e4rz 2023.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bestimmt sich auch der Inhalt der von der Kl\u00e4gerin erworbenen Schadensersatzforderungen nach deutschem Recht, Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO, da das Klagepatent Schutz f\u00fcr Deutschland beansprucht. Gleiches gilt f\u00fcr die \u00dcbertragbarkeit sowie der Rechtswirkungen zwischen der Kl\u00e4gerin als Zessionarin und einem potentiellen Schuldner, Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung des ihr selbst entstandenen Schadens aktivlegitimiert.<br \/>\nHinsichtlich der in die Zukunft gerichteten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf folgt dies bereits aus ihrer Stellung als eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Inhaber aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 14, \u00a7 140a Rn. 6; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 140a Rn. 3, 13), was vorliegend der Fall ist, da der Kl\u00e4gerin allj\u00e4hrlich Lizenzgeb\u00fchren zuflie\u00dfen, vgl. Bestimmung Nr. 2 des Lizenzvertrags vom 10. Januar 2017 (Anlage K13). Auch insoweit ist deutsches Recht anwendbar, was aus dem Schutzlandprinzip folgt.<br \/>\nAuch die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ersatz des ihr entstandenen Schadens folgt ohne weiteres aus der Inhaberschaft am Klagepatent. Hieran \u00e4ndert eine ausschlie\u00dfliche Lizenz jedenfalls dem Grunde nach nichts (vgl. Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl., \u00a7 139 Rn. 14). Die durch die ausschlie\u00dfliche Lizenz geschm\u00e4lerte Berechtigung der Kl\u00e4gerin unterliegt schlie\u00dflich auch deutschem Recht. Auf die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz hinsichtlich der Verletzung durch Dritte findet nach deutschem Kollisionsrecht das Recht desjenigen Staates Anwendung, f\u00fcr welchen das entsprechende Patent Schutz beansprucht (vgl. BGH GRUR 2022, 1209, 1211 Rz. 45 ff. \u2013 Bakterienkultivierung).<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen mittels Ionentransport \u00fcber freie Festk\u00f6rper.<br \/>\nAls Beispiel f\u00fcr zu bearbeitende Metallteile nennt das Klagepatent beispielsweise Zahnprothesen. Das Verfahren basiere auf dem Ionentransport mit Hilfe von kleinen freien Festk\u00f6rpern, d.h. Teilchen. Diese Festk\u00f6rper zeichneten sich im Wesentlichen dadurch aus, dass die Festk\u00f6rper elektrisch leitf\u00e4hig seien und zusammen in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung angeordnet w\u00fcrden, wobei die zu gl\u00e4ttenden und zu polierenden Metallteile so angeordnet seien, dass sie mit dem positiven Pol einer Stromversorgung verbunden seien und sich vorzugsweise bewegten. Die Gesamtheit der Festk\u00f6rper sei so angeordnet, dass sie einen negativen Pol einer Stromversorgung elektrisch kontaktiere. Die Gesamtheit der Festk\u00f6rper bestehe aus Teilchen, die in der Lage seien, im Inneren eine Menge an Elektrolytfl\u00fcssigkeit zu speichern, so dass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit aufwiesen, die sie elektrisch leitf\u00e4hig mache (Abs. [0002]).<br \/>\nDas Anwendungsgebiet der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre liege im Bereich der Industrie, welcher sich mit dem Polieren, insbesondere dem Elektropolieren mittels Teilchen, von Metallteilen, z.B. Zahnprothesen aus rostfreiem Stahl, besch\u00e4ftige (Abs. [0003]).<br \/>\nIm Stand der Technik seien verschiedene Systeme zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen mittels freier Festk\u00f6rper bekannt (Abs. [0004]). Bereits seit langem werde eine Vielzahl von Ger\u00e4ten verwendet, bei denen der mechanische Abrieb durch die Verwendung von Teilchen erfolge, die nicht auf einem Tr\u00e4ger befestigt seien, unterschiedliche Geometrien und Gr\u00f6\u00dfen aufwiesen und h\u00e4rter seien als das zu behandelnde Material (Abs. [0005]). Solche Vorrichtungen erzeugten die Reibung der Teilchen auf den zu behandelnden Teilen dank der Relativbewegung, die sie zwischen beiden erzeugen (Abs. [0006]). Sie best\u00fcnden beispielsweise aus rotierenden oder vibrierenden Beh\u00e4ltern oder Teilchenstrahlern (Abs. [0007]).<br \/>\nAllerdings h\u00e4tten alle Systeme, die auf direktem mechanischem Abrieb beruhen, wie etwa die vorgenannten, den erheblichen Nachteil, dass sie die Teile ungleichm\u00e4\u00dfig bearbeiten. Zudem sei der Abtrag an einigen Stellen exzessiv und f\u00fchre zu einer \u00c4nderung der Kontur (Abs. [0008]). Zus\u00e4tzlich sei die allgemeine mechanische Energie, die in besagten Systemen eingesetzt werde, in vielen F\u00e4llen der Grund f\u00fcr Sch\u00e4den an den Teilen durch St\u00f6\u00dfe und Deformationen aufgrund \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Beanspruchung (Abs. [0009]). Weiter erzeugten die auf mechanischem Abrieb basierenden Systeme auf Metallteilen Oberfl\u00e4chen mit plastischer Verformung und schl\u00f6ssen dabei unvermeidlich nicht zu vernachl\u00e4ssigende Mengen an Fremdstoffen ein, was in vielen F\u00e4llen zur Untauglichkeit solcher Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren aufgrund von Verunreinigungen der Oberfl\u00e4chenschichten des Materials f\u00fchre (Abs. [0010]).<br \/>\nEbenso seien Systeme zum Polieren durch galvanische Behandlung bekannt, bei denen die zu behandelnden Metallteile eine Elektrolytfl\u00fcssigkeit getaucht w\u00fcrden, sog. Elektropolitur (Abs. [0011]). Diese Verfahren h\u00e4tten den Vorteil, dass die erzeugten Oberfl\u00e4chen frei von der Kontamination seien, welche die vorstehend er\u00f6rterten rein mechanischen Abriebmethoden erzeugten (Abs. [0012]). Allerdings sei der Gl\u00e4ttungseffekt in vielen F\u00e4llen unzureichend, weswegen die besagte Behandlung meist als Finish nach einem vorhergehenden mechanischen Abriebverfahren eingesetzt w\u00fcrde (Abs. [0013]).<br \/>\nWeiterhin existierten galvanische Verfahren, bei denen die zu behandelnden Metallteile in eine Elektrolytfl\u00fcssigkeit getaucht w\u00fcrden, die Festk\u00f6rper (Teilchen) enthalte, welche sich frei darin bewegten (Abs. [0014]). Die f\u00fcr dieses Verfahren entwickelten Elektrolyte erzeugten eine dickere Anodenschicht als die galvanischen Verfahren ohne Teilchen, so dass, wenn die darin enthaltenen Teilchen mechanisch interagierten, ein effizientes Gl\u00e4tten von Rauheiten von bis zu einem Millimeter bewirkt werde (Abs. [0015]).<br \/>\nIn beiden vorgenannten F\u00e4llen verursachten die bislang verwendeten galvanischen Verfahren in vielen F\u00e4llen Defekte in Form von kleinen L\u00f6chern oder abgestuften Oberfl\u00e4chen betreffend die Struktur und die kristalline Zusammensetzung des zu behandelnden Metalls, weshalb ihre Verwendung in vielen F\u00e4llen auf Teile beschr\u00e4nkt sei, bei denen aufgrund ihrer Eigenschaften empirisch gesichert sei, dass sie behandelt werden k\u00f6nnten ohne die genannten Defekte in unakzeptabler Weise zu zeigen (Abs. [0016]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein verbessertes System f\u00fcr Metallteile zu entwickeln, welches effektiv ist und die vorstehend er\u00f6rterten Nachteile vermeidet (Abs. [0017]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen mittels Ionentransport \u00fcber freie Festk\u00f6rper,<br \/>\n1.1 umfassend die Verbindung der zu behandelnden Metallteile (1) mit dem positiven Pol, d.h. der Anode, eines Stromerzeugers<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n2. es einen Schritt umfasst:<br \/>\n2.1 vom Reiben der Metallteile (1)<br \/>\n2.2 mit einem Satz von Teilchen (4), der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist,<br \/>\n2.2.1 die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df aufnehmen, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen (4) ist,<br \/>\n2.2.2 die mit einer negativen elektrischen Ladung geladen sind<br \/>\n2.2.3 in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung,<br \/>\n2.2.4 wobei die Teilchen (4) eine Porosit\u00e4t und eine Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern,<br \/>\n2.2.5 so dass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit haben, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht.<\/li>\n<li>\nWeiter sieht das Klagepatent zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in Anspruch 8 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Vorrichtung zum Ausf\u00fchren des Verfahrens zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen durch Ionentransport mittels freien Festk\u00f6rpern,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n2. sie umfasst:<br \/>\n2.1 einen Stromerzeuger;<br \/>\n2.2 ein Beh\u00e4ltnis (3), das mit einem negativen Pol des Stromerzeugers verbunden ist, der als Kathode agiert,<br \/>\n2.2.1 wobei das Beh\u00e4ltnis (3) einen Satz von Teilchen (4) enth\u00e4lt, der durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet ist,<br \/>\n2.2.2 die innerlich ein fl\u00fcssiges Elektrolyt in solch einem Ausma\u00df einspeichern, dass keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen (4) ist,<br \/>\n2.2.3 die mit einer negativen elektrischen Ladung geladen sind<br \/>\n2.2.4 in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung,<br \/>\n2.2.5 wobei die Teilchen (4) eine Porosit\u00e4t und Affinit\u00e4t aufweisen, eine Menge des fl\u00fcssigen Elektrolyts einzuspeichern,<br \/>\n2.2.6 sodass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit aufweisen, die sie elektrisch leitf\u00e4hig macht<br \/>\n2.2.7 und ein Gas enthalten, das einen Platz (5) einer interstitiellen Umgebung, die zwischen ihnen existiert, einnimmt, sodass Metallteile (1), die in das Beh\u00e4ltnis (3) eingebracht werden, vollst\u00e4ndig durch den Satz von Teilchen (4) bedeckt bleiben;<br \/>\n2.3 einen beweglichen Arm, der ausgebildet ist, sich in Bezug auf den Satz von Teilchen (4) in dem Beh\u00e4ltnis (3) zu bewegen;<br \/>\n2.4 ein metallisches Befestigungselement (2), das mit dem positiven Pol des Stromerzeugers verbunden ist, wobei das metallische Befestigungselement (2) Haken oder Klemmen oder Einspannbacken an dem beweglichen Arm umfasst, die ausgebildet sind, die zu behandelnden Metallteile (1) zu sichern und die Metallteile (1) in das Beh\u00e4ltnis einzubringen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Parteien streiten vorliegend hinsichtlich Anspruch 1 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 zurecht \u2013 ausschlie\u00dflich \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1 sowie der Merkmalsgruppe 2.2. Seitens der Kammer bedarf es deshalb nur insoweit an Ausf\u00fchrungen. Die Auslegung des Anspruchs 8 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist zwischen den Parteien \u00fcber die zu Anspruch 1 diskutierten Fragen hinaus nicht streitig, so dass insoweit auf die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1 beansprucht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre ein Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallen mittels Ionentransport \u00fcber freie Festk\u00f6rper.<br \/>\nDabei muss der Ionentransport im Bereich, in welchem die freien Festk\u00f6rper mit dem Werkst\u00fcck in Kontakt treten, \u00fcber die freien Festk\u00f6rper erfolgen, im \u00dcbrigen aber nicht ausschlie\u00dflich \u00fcber diese (hierzu a.). Das Verfahren umfasst den ganzen Vorgang entsprechend der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre einschlie\u00dflich des Abtransports der Ionen (dazu b.). Freie Festk\u00f6rper sind dabei solche Festk\u00f6rper, die sich in Beziehung zueinander und zu den zu bearbeitenden Metallteilen frei bewegen k\u00f6nnen. (hierzu c.)<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer Ionentransport muss in dem Bereich, in welchem die freien Festk\u00f6rper mit dem Werkst\u00fcck in Kontakt treten, \u00fcber die freien Festk\u00f6rper erfolgen, aber nicht ausschlie\u00dflich \u00fcber diese.<br \/>\nDer Merkmalswortlaut legt nicht fest, ob ein Transport ausschlie\u00dflich oder jedenfalls auch \u00fcber freie Festk\u00f6rper erfolgen muss. Sprachlich l\u00e4sst sich beides unter den Anspruchswortlaut fassen.<br \/>\nEine n\u00e4here Bestimmung des Inhalts der Lehre des Klagepatents ist \u00fcber die technisch-funktionale Bedeutung m\u00f6glich, die die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre dem Ionentransport beimisst.<br \/>\nDer Abtransport der Ionen vom Werkst\u00fcck ausschlie\u00dflich \u00fcber freie Festk\u00f6rper ist eine wesentliche Abgrenzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zum vorherigen Stand der Technik. So schildert die Beschreibung des Klagepatents, dass Verfahren vorbekannt sind, bei denen das zu behandelnde Werkst\u00fcck in eine Elektrolytfl\u00fcssigkeit eingetaucht wird, wobei in dieser Festk\u00f6rper enthalten sein k\u00f6nnen, aber nicht m\u00fcssen.<br \/>\nSo hei\u00dft es in der Beschreibung:<\/li>\n<li>\u201e[0011] Likewise, polishing systems by means of galvanic treatments are known, in which the metal parts to be treated are immersed in an electrolyte liquid and without solid particles as anodes, known as electropolishing. [\u2026]<\/li>\n<li>[0013] Now then, the levelling effect on the roughness of the order of more than a few microns that is achieved is, in many cases, insufficient and therefore the said treatments are mostly used as finish of prior mechanical abrasion methods.<\/li>\n<li>[0014] In addition, there exists galvanic methods in which the metal parts to be treated are immerged in an electrolyte liquid containing solid bodies ( particles) that freely move within it.<\/li>\n<li>[0015] The electrolytes developed for the said methods produce anodic layers thicker than in the case of the galvanic methods without particles, so that when the particles contained mechanically interactwith the anodic layer, a up to one-millimetre effective smoothing occurs on the roughness.<\/li>\n<li>[0016] However, as well in one case as in the other, the galvanic methods used up to now produce, in many cases, defects in the shape of pinholes or of stepped surfaces related to the structure and crystalline composition of the metal to be treated, their use remaining, in many cases, restrained to parts that, because of their composition (alloy) and moulding treatment and forming, empirically proved that they can be treated without showing the said defects in an unacceptable way.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt:<\/li>\n<li>\u201e[0011] Ebenso sind Poliersysteme durch galvanische Behandlung bekannt, bei denen die zu behandelnden Metallteile eine Elektrolytfl\u00fcssigkeit und ohne Festk\u00f6rper als Anoden getaucht werden, bekannt als Elektropolitur. [\u2026]<\/li>\n<li>[0013] Allerdings ist der Gl\u00e4ttungseffekt bei Rauheiten von wenigen Mikrometern in vielen F\u00e4llen unzureichend und daher wird die besagte Behandlung meist als Finish eines vorhergehenden mechanischen Gl\u00e4ttungsverfahrens eingesetzt.<\/li>\n<li>[0014] Au\u00dferdem existieren galvanische Verfahren, bei denen die zu behandelnden Metallteile in eine Elektrolytfl\u00fcssigkeit getaucht werden, die Festk\u00f6rper (Teilchen) enth\u00e4lt, welche sich frei darin bewegen.<\/li>\n<li>[0015] Die f\u00fcr dieses Verfahren entwickelten Elektrolyte erzeugen eine dickere Anodenschicht als die galvanischen Verfahren ohne Teilchen, so dass, wenn die darin enthaltenen Teilchen mechanisch interagieren, ein effizientes Gl\u00e4tten von Rauheiten von bis zu einem Millimeter bewirkt wird.<\/li>\n<li>[0016] In beiden F\u00e4llen gleicherma\u00dfen erzeugen die bisher angewendeten galvanischen Verfahren in vielen F\u00e4llen Defekte in Form von kleinen L\u00f6chern oder eingestuften Oberfl\u00e4chen betreffend die Struktur und die kristalline Zusammensetzung des zu behandelnden Metalls, weshalb ihre Verwendung in vielen F\u00e4llen auf Teile beschr\u00e4nkt ist, bei denen empirisch gesichert ist, dass sie durch ihre Zusammensetzung (Legierung) und Form- und Formgebungsbehandlung behandelt werden k\u00f6nnen, ohne die benannten Defekte in inakzeptabler Weise zu zeigen.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt also Verfahren, bei denen das Werkst\u00fcck in eine Elektrolytfl\u00fcssigkeit mit oder ohne Festk\u00f6rper eingetaucht wird. Diese weisen den Nachteil auf, dass sie zu Defekten am Werkst\u00fcck f\u00fchren, die nur in bestimmten F\u00e4llen \u00fcberhaupt akzeptabel sind und in anderen F\u00e4llen die Verwendung entsprechender galvanischer Methoden zum Gl\u00e4tten und Polieren ausschlie\u00dfen. Gerade die \u00dcberwindung dieser Nachteile galvanischer Bearbeitungsmethoden ist Aufgabe der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre (vgl. Abs. [0017]).<\/li>\n<li>Diesen im Stand der Technik vorbekannten Bearbeitungsmethoden stellt das Klagepatent eine Bearbeitungsmethode gegen\u00fcber, bei der das Werkst\u00fcck gerade nicht in eine Elektrolytfl\u00fcssigkeit eingetaucht ist, sondern mit Festk\u00f6rpern gerieben wird.<br \/>\nSo hei\u00dft es in im Klagepatent:<\/li>\n<li>\u201e[0021] Concretely, what the invention proposes, as it was stated above, is, on the one hand, the method for smoothing and polishing metal parts, for example metal parts for dental prostheses, but without this means a limitation, based on the ion transport that, in an innovating way, is carried out with free solid bodies (particles) that are electrically conductive in a gaseous environment and, on the other hand, the said solid bodies, consisting of particles having varied shapes with porosity and affinity to retain an amount of electrolyte liquid so that they have electrical conductivity.<\/li>\n<li>[0022] More specifically, the method of the invention provides the following steps:<br \/>\n&#8211; The metal parts to be treated are connected to the positive pole (anode) of a current generator.<br \/>\n&#8211; After they are secured, the metal parts to be treated are submitted to friction with a set of particles constituted by electrically conductive free solid bodies charged with negative electrical charge in a gaseous environment, for example air.<\/li>\n<li>[0023] The friction of the metal parts with the particles can be carried out for example by means of a stream of particles impelled by gas or expelled from a centrifugal mechanism or by means of a system with brushes, winders or any other suitable impelling element capable to move and press the particles on the surface of the part.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt:<\/li>\n<li>\u201e[0021] Konkret schl\u00e4gt die Erfindung, wie bereits erw\u00e4hnt, einerseits ein Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallteilen, z.B. von Metallteilen f\u00fcr Zahnersatz, vor, ohne dass dies eine Beschr\u00e4nkung bedeutet, basierend auf dem Ionentransfer, der in neuartiger Weise mittels freier Festk\u00f6rper (Teilchen) durchgef\u00fchrt wird, die elektrisch leitf\u00e4hig sind, in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung, und andererseits die besagten Festk\u00f6rper, bestehend aus Teilchen von verschiedener Form mit einer Porosit\u00e4t und Affinit\u00e4t, eine Menge an fl\u00fcssigem Elektrolyt zu speichern, so dass sie eine elektrische Leitf\u00e4higkeit haben.<\/li>\n<li>[0022] Im Detail weist das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zwei Schritte auf: die zu behandelnden Metallteile sind mit dem positiven Pol (Anode) eines Stromerzeugers verbunden. Nachdem sie befestigt sind, werden die zu behandelnden Metallteile Reibung mit einem Satz von Teilchen ausgesetzt, die durch elektrisch leitf\u00e4hige freie Festk\u00f6rper gebildet sind, die mit negativer elektrischer Energie geladen sind und sich in gasf\u00f6rmiger Umgebung, beispielsweise Luft, befinden.<\/li>\n<li>[0023] Die Reibung der Metallteile mit den Teilchen kann beispielsweise durch einen Teilchenstrom erfolgen, der durch Gas angetrieben oder von einem Zentrifugalmechanismus ausgesto\u00dfen wird, oder durch ein System mit B\u00fcrsten, Wicklern oder einem anderen geeigneten Antriebselement, das in der Lage ist, die Teilchen zu bewegen und auf die Oberfl\u00e4che des Teils zu dr\u00fccken.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt damit die Bearbeitung des Werkst\u00fccks gerade dadurch, dass dieses einer Reibung mit freien Festk\u00f6rpern ausgesetzt wird, die sich in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung befinden, also gerade nicht, wie im Stand der Technik vorbekannt, in einer Elektrolytfl\u00fcssigkeit schwimmen. Als entscheidend stellt das Klagepatent hier auf die Reibung der Teilchen, also der Festk\u00f6rper, mit dem metallischen Werkst\u00fcck ab. Wesentlich ist, dass die Teilchen bewegt und auf die Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks gepresst werden (Abs. [0023]: \u201eThe friction of the metal parts with the particles can be carried out for example by [\u2026] or any other suitable impelling element capable to move and press the particles on the surface of the part.\u201c). Dadurch wird in technisch-funktionaler Hinsicht offenkundig, dass es dem Klagepatent auf den Abtrag am Werkst\u00fcck gerade durch die freien Festk\u00f6rper ankommt.<br \/>\nIn diesen technischen Zusammenhang f\u00fcgt sich auch Abs. [0027] des Klagepatents ein, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eIt shall be pointed out that the amount of electrolyte liquid retained by the particles is always below the saturation level so that it is expressly avoided to leave free liquid on the surface of the particles.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt:<\/li>\n<li>\u201eEs soll betont werden, dass die Menge an fl\u00fcssigem Elektrolyt, das durch die Teilchen aufgenommen wird, stets unterhalb der S\u00e4ttigungsgrenze liegt, so dass ausdr\u00fccklich vermieden wird, dass freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen verbleibt.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlangt also hinsichtlich der Elektrolytfl\u00fcssigkeit, welche die elektrische Leitf\u00e4higkeit der freien Festk\u00f6rper herstellt, dass ihre Menge stets unterhalb des S\u00e4ttigungslevels verbleibt, so dass es nicht zu freier Fl\u00fcssigkeit auf den Teilchen kommt.<br \/>\nHierbei erkennt der Fachmann den technischen Zusammenhang zwischen dieser Anforderung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit ihrem Ziel, eine Reibung des Werkst\u00fccks ausschlie\u00dflich mit Festk\u00f6rpern und in Abgrenzung zum vorbekannten Stand der Technik gerade nicht mit einer Fl\u00fcssigkeit, in welcher Teilchen schwimmen und sich das Werkst\u00fcck bewegt, zu erreichen. Best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch den folgenden Abs. [0029], wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eThis way, the particles, when they rub the metal parts to be polished, very accurately determine the embossed areas where the removal of metal occurs in an ionic form.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt:<\/li>\n<li>\u201eSo bestimmen die Partikel beim Reiben der Teile w\u00e4hrend des Polierens sehr genau die hervorgehobenen Bereiche, in denen ionisch die Metallentfernung erzeugt wird.\u201c<\/li>\n<li>Dass die S\u00e4ttigungsgrenze der Festk\u00f6rper nicht \u00fcberschritten wird, dient nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre dazu, sicherzustellen, dass diese und nur diese am Werkst\u00fcck gerieben werden. Ein Ionentransport am Werkst\u00fcck soll nur punktuell durch die Festk\u00f6rper und nicht ganzfl\u00e4chig durch eine Fl\u00fcssigkeit erfolgen.<br \/>\nDer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt es in technisch funktionaler Hinsicht darauf an, dass der Ionenabtransport am Werkst\u00fcck mittels freier Festk\u00f6rper erfolgt. F\u00fcr einen restlichen Transport der Ionen hin zum negativen Pol eines Stromerzeugers ist es f\u00fcr die Lehre des Klagepatents hingegen nicht entscheidend, wie dieser Transport erfolgt. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre trifft insoweit keine Vorgabe, sondern \u00fcberl\u00e4sst die Ausgestaltung insoweit dem Fachmann.<br \/>\nEs handelt sich hierbei auch nicht, anders als die Beklagte meint, um die k\u00fcnstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs. Vielmehr stellt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre in Merkmalsgruppe 2 auf den unmittelbaren Kontakt der Festk\u00f6rper mit den zu bearbeitenden Metallst\u00fccken ab (\u201eReiben der Metallteile (1) mit einem Satz von Teilchen (4)\u201c).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas Verfahren gem\u00e4\u00df Merkmal 1 umfasst s\u00e4mtliche zur Erreichung des Verfahrenszwecks, also des Gl\u00e4ttens und Polierens des Werkst\u00fcckes, notwendigen Verfahrensschritte, also auch den Ionenabtransport vom Werkst\u00fcck bis zum negativen Pol des Stromerzeugers. Der Begriff des Verfahrens ist insoweit als umfassende Beschreibung aller Schritte hin zum Politurerfolg zu verstehen. Dies ergibt sich auch bereits aus der sprachlichen Struktur des Anspruchs 1, der ein \u201eVerfahren\u201c beansprucht, das einen n\u00e4her in Merkmalsgruppe 2 beschriebenen Schritt \u201eumfasst\u201c. Dieses Auslegungsergebnis ist auch zuletzt zwischen den Parteien nicht mehr streitig.<br \/>\nVon der Frage des Umfangs des Verfahrens zu trennen ist aber die Frage, ob der ganze Ionentransport \u00fcber freie Festk\u00f6rper erfolgen muss. Dies ist, wie vorstehend geschildert, nicht der Fall.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nFreie Festk\u00f6rper (\u201efree solid bodies\u201c) im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sind solche, die hinsichtlich ihrer Position zueinander und zum Werkst\u00fcck beweglich sind.<br \/>\nDies folgt zum einen aus dem vorbekannten Stand der Technik. So wird in Abs. [0014] davon gesprochen, dass bei vorbekannten galvanischen Polierverfahren, bei denen sich Partikel in einer Fl\u00fcssigkeit bewegen, eine freie Bewegung dieser Partikel m\u00f6glich ist (\u201ean electrolyte liquid containing solid bodies (particles) that freely move within it\u201c). Durch die Interaktion der Teilchen mit dem Werkst\u00fcck wird, Abs. [0015], ein technischer Effekt, n\u00e4mlich ein gr\u00f6\u00dferer Gl\u00e4ttungseffekt, erzielt. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zielt darauf ab, einen Abtrag lediglich durch den punktuellen Kontakt mit den Teilchen (und eben nicht durch permanenten Kontakt mit Elektrolytfl\u00fcssigkeit) zu erzielen, eine anderes Verst\u00e4ndnis von einer freien Bewegung der Partikel ist aber nicht ersichtlich.<br \/>\nEin ebensolches Verst\u00e4ndnis folgt aus den Figuren 1, 4 und 5 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Diese zeigen jeweils ein zu bearbeitendes Metallteil (1), welches sich in einem Beh\u00e4ltnis (3) befindet. Ebenso in dem Beh\u00e4ltnis befinden sich die freien Festk\u00f6rper (4), welche, wie die Gegen\u00fcberstellung der verschiedenen Figuren zeigt, jeweils ihre Position zueinander und zum Metallteil \u00e4ndern. Bei der Darstellung handelt es sich ersichtlich um eine schematische. Die folgt zum einen bereits aus der Beschreibung der Figuren, vgl. Abs. [0053]. Zudem w\u00e4re andernfalls nicht erkl\u00e4rlich, warum die Teilchen in dem Beh\u00e4ltnis schweben sollen. Auch die Gr\u00f6\u00dfe der Teilchen in Relation zu den Metallteilen spricht f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis. Die Bezeichnung des freien Mediums zwischen den Teilchen als Raum der interstitiellen Umgebung (5) deutet einerseits darauf hin, dass die Teilchen sich nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ber\u00fchren und ber\u00fchren d\u00fcrfen und best\u00e4tigt zum anderen wiederum das Verst\u00e4ndnis der Darstellung als lediglich schematische.<br \/>\nDass sich die Teilchen gegenseitig ber\u00fchren k\u00f6nnen und dies einer Zuschreibung als \u201efrei\u201c im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegensteht, ist deshalb zurecht zwischen den Parteien zuletzt nicht mehr streitig.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis wird durch mehrere Beschreibungsstellen best\u00e4tigt, welche sich mit Positionswechseln der Teilchen insbesondere in Bezug auf die zu bearbeitenden Metallteile besch\u00e4ftigen.<br \/>\nSo f\u00fchrt Abs. [0043] aus:<\/li>\n<li>\u201e[0043] Thus, forexample, forspherical particles having diameters ranging from 0.3 to 0.8 mm and average tangential speed of the set of particles with respect to the metal parts to be polished of the order of 1 to 3 m\/sec, it is obtained at mm\u00b2 scale, that means, on each square millimetre of the exposed surface of the metal parts to be treated, a specular finish with little roughness of a few nanometres. The said spherical particles are preferably of a sulfonated styrene-divinyl benzene copolymer and with a microporous structure.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt:<\/li>\n<li>\u201e[0043] Somit wird z. B. f\u00fcr sph\u00e4rische Partikel, deren Durchmesser zwischen 0,3 und 0,8 mm betr\u00e4gt, und wobei die durchschnittliche Tangentialgeschwindigkeit des Satzes von Partikeln bez\u00fcglich der zu polierenden Teile zwischen 1 und 3 m\/s betr\u00e4gt, bei einer Skala von mm2, d. h. f\u00fcr jeden Quadratmillimeter der ausgesetzten Oberfl\u00e4che der zu behandelnden Teile, ein beeindruckendes Finish mit einer Rauheit von wenigen Nanometern erhalten. Die sph\u00e4rischen Partikel sind vorzugsweise ein sulfoniertes Styrol-Divinylbenzol Copolymer und haben eine makropor\u00f6se [so die \u00dcbersetzung K3_\u00dc, zutreffend wohl \u201emikropor\u00f6se\u201c] Struktur.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent lehrt also f\u00fcr eine bestimmte Teilchenbeschaffenheit und eine durchschnittliche Geschwindigkeit relativ in bestimmter Art und Weise zu den Metallteilen, dass eine bestimmte, vorteilhafte Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit erreicht wird. Das Klagepatent nimmt hier die Bewegung der Teilchen relativ zu den Metallteilen in den Blick. Gleiches gilt f\u00fcr Abs. [0046] (\u201eaverage of tangential speed\u201c) und Abs. [0048] (\u201ethe local average tangential speed of the particles\u201c). In Abs. [0045] und Abs. [0049] ff. er\u00f6rtert das Klagepatent, dass die Dauer des jeweiligen Kontakts des Teilchens mit den Metallteilen sowie die H\u00e4ufigkeit des Kontaktes bezogen auf Zeit und Fl\u00e4che Auswirkungen auf den Materialabtrag an den zu bearbeitenden Metallteilen hat. Das Klagepatent lehrt den Fachmann also an zahlreichen Stellen, dass die Bewegung der Teilchen sowie das Zusammentreffen der Teilchen wesentlich f\u00fcr den Erfolg der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sind. In diesem technisch-funktionalen Zusammenhang deutet der Fachmann die Beschreibung der Teilchen als \u201efrei\u201c.<br \/>\nAdh\u00e4sive Klebekr\u00e4fte stehen hingegen der Eigenschaft als freie Festk\u00f6rper nicht entgegen, solange die Teilchen die oben geschilderten Anforderungen noch erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Dies gilt auch f\u00fcr die von der Beklagten geschilderte \u201eSandklebrigkeit\u201c. Dass nur ein leichtes, wechselseitiges L\u00f6sen der Teilchen konstitutiv die Eigenschaft von Teilchen als frei begr\u00fcndet, l\u00e4sst sich der Lehre des Klagepatents nicht entnehmen. Vielmehr spricht die Abgrenzung zum beschriebenen Stand der Technik, wo sich Partikel in einer Fl\u00fcssigkeit bewegen und als frei beweglich beschrieben werden, daf\u00fcr, dass keine vollst\u00e4ndig \u00e4u\u00dferlich trockenen Teilchen erforderlich sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2.2 gestaltet die freien Festk\u00f6rper und den Vorgang des Reibens dieser mit den Metallteilen n\u00e4her aus. Nach Merkmal 2.2.3 m\u00fcssen die Teilchen in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung mit den Metallteilen gerieben werden, wobei eine gasf\u00f6rmige Umgebung den Raum zwischen den jeweiligen Teilchen meint (hierzu a.). Weiter darf sich gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2.1 keine freie Fl\u00fcssigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen befinden. Freie Fl\u00fcssigkeit in diesem Sinne ist zum einen nur Fl\u00fcssigkeit, die sich in dem Bereich befindet, in welchem Teilchen mit den Metallteilen gerieben werden. Zum anderen ist freie Fl\u00fcssigkeit nur eine Fl\u00fcssigkeit, die unabh\u00e4ngig von einer Ber\u00fchrung der Teilchen mit den Metallteilen in Kontakt kommt, was bei einer Fl\u00fcssigkeit, die auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen anhaftet, nicht der Fall ist (hierzu b.).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Teilchen m\u00fcssen in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung mit den Metallteilen gerieben werden.<br \/>\nBereits sprachlich folgt aus dem Wortlaut des Merkmals 2.2.3, dass es auf eine Reibung der Metallteile mit den Teilchen in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung ankommt, keinesfalls trifft der Begriff der Gasf\u00f6rmigkeit aber eine Aussage \u00fcber die Umgebung aller m\u00f6glichen am Verfahren beteiligten Teilchen. Sprachlich bezieht sich das Merkmal 2.2.3 auf die Merkmale 2.1 und 2.2, also um ein \u201eReiben der Metallteile (1) mit einem Satz von Teilchen (4) [\u2026] in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung\u201c.<br \/>\nEine gasf\u00f6rmige Umgebung im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre liegt dabei dann vor, wenn die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Teilchen mit einem Gas und nicht etwa mit einer Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt sind, so dass eine elektrochemische Reaktion nur bei Ber\u00fchrung mit den jeweiligen Teilchen, nicht aber bei Ber\u00fchrung mit demjenigen Stoff, der die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Teilchen ausf\u00fcllt, erfolgt. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre grenzt sich hierbei von vorbekannten Verfahren der galvanischen Behandlung ab, bei denen sich Teilchen frei in einer Elektrolytfl\u00fcssigkeit bewegen und es auch bei der Ber\u00fchrung der Fl\u00fcssigkeit mit den Metallteilen zu einer entsprechenden Reaktion (mit den im Stand der Technik gegebenen Nachteilen, siehe Abs. [0016]) kommt.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann durch die Figuren 1, 4 und 5 best\u00e4tigt. Diese stellen schematische Darstellungen bestimmter Anordnungen bei der Durchf\u00fchrung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens dar. Der freie Raum um die Teilchen (4) ist dabei mit dem Bezugszeichen (5) versehen.<\/li>\n<li>Dabei beschreibt das Klagepatent diesen Raum wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e[0055] The metal parts 1 thus secured and with the mentioned orbital and of alternative linear displacement motion disabled, are introduced, by the top, in a receptacle 3 of the device that contains a set of electrically conductive particles 4 and the air or any other gas occupying the space 5 of its interstitial environment existing between them, so that the metal parts 1 remain fully covered by the said set of particles 4.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt:<\/li>\n<li>\u201e[0055] Die derart befestigten Metallteile 1, bei denen die erw\u00e4hnten kreisf\u00f6rmigen und alternativ linearen Bewegungen nicht m\u00f6glich sind, werden von oben in ein Beh\u00e4ltnis 3 der Vorrichtung eingef\u00fchrt, das einen Satz elektrisch leitf\u00e4higer Teilchen 4 und Luft oder irgendein anderes Gas enth\u00e4lt, welches den Raum 5 der interstitiellen Umgebung, die zwischen ihnen herrscht, einnimmt, sodass die Metallteile 1 durch den besagten Satz an Teilchen 4 vollst\u00e4ndig bedeckt bleibt.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent trifft also hinsichtlich der Figuren 1, 4 und 5 die ausdr\u00fcckliche Definition des Raumes um die Teilchen als interstitielle Zwischenr\u00e4ume. Diese m\u00fcssen derart mit Gas gef\u00fcllt sein, dass die Nachteile des im Stand der Technik bekannten Verfahrens, in welchem die Teilchen in Elektrolytfl\u00fcssigkeit schwimmen, nicht eintreten.<br \/>\nWeiter best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch den Unteranspruch 7, welcher auszugsweise lautet: \u201edadurch gekennzeichnet, dass die gashaltige Umgebung, die einen interstitiellen Platz (5) einnimmt, der zwischen den Teilchen (4) in dem Beh\u00e4ltnis (3) existiert, Luft ist\u201c \/ \u201echaracterized in that the gaseous environment occupying an interstitial space (5) existing between the particles (4) within the receptable (3) is air\u201c.<br \/>\nDie dortige Formulierung konkretisiert die gasf\u00f6rmige Umgebung und gibt insoweit einen weiteren Anhaltspunkt f\u00fcr das sprachliche Verst\u00e4ndnis der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre von der gashaltigen Umgebung als interstitiellen Raum.<br \/>\nDem steht Abs. [0046] des Klagepatents nicht entgegen, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[0046] It is also very important to bear in mind that the method of the invention allows to adjust the parameters of all the elements that intervene, that means, voltage, average of tangential speed, content of electrolyte liquid, conductivity and chemical composition of the said electrolyte liquid, percentage ratio between particles and surrounding gas.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt:<\/li>\n<li>\u201e[0046] Es ist au\u00dferdem sehr wichtig zu ber\u00fccksichtigen, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erlaubt, die Parameter aller mitwirkender Elemente anzupassen, d. h. Spannung, durchschnittliche Tangentialgeschwindigkeit, Inhalt von Elektrolytfl\u00fcssigkeit, Leitf\u00e4higkeit und chemische Zusammensetzung besagter Elektrolytfl\u00fcssigkeit, prozentuales Verh\u00e4ltnis zwischen Teilchen und umgebendem Gas.\u201c<\/li>\n<li>Zwar wird, wie die Kl\u00e4gerin zutreffend hervorhebt, geschildert, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen Teilchen und Gas variabel sein kann. Ebenso kann der Inhalt der Elektrolytfl\u00fcssigkeit variabel sein. Dies bedeutet nicht, dass ein Teil der interstitiellen Zwischenr\u00e4ume mit Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt sein darf. Vielmehr gibt das Klagepatent dem Fachmann in Abs. [0027] die Anweisung, dass die Menge an Elektrolytfl\u00fcssigkeit stets unterhalb des S\u00e4ttigungslevels der Teilchen liegen muss. Vor diesen Hintergrund ist aus Abs. [0046] allenfalls zu folgern, dass, etwa durch die Wahl unterschiedlicher Teilchengr\u00f6\u00dfen, das Verh\u00e4ltnis zwischen Teilchen und Gas variabel ist, aber keinesfalls Fl\u00fcssigkeit die interstitiellen Zwischenr\u00e4ume ausf\u00fcllen soll. Dies wird, wie die Beklagte zu recht anf\u00fchrt, dadurch best\u00e4tigt, dass der vorstehende Abs. [0046] kein prozentuales Verh\u00e4ltnis f\u00fcr Fl\u00fcssigkeit nennt.<br \/>\nDem Argument der Kl\u00e4gerin, das bereits das Anlegen von Spannung an einen Satz von Teilchen Gas freisetze und zu einer gasf\u00f6rmigen Umgebung f\u00fchre, ist nicht beizutreten. Hiergegen spricht bereits die Abgrenzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vom vorbekannten Stand der Technik. In Elektrolytfl\u00fcssigkeit schwimmende Teilchen waren vorbekannt, wobei eine Spannung angelegt wurde. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre grenzt sich hiervon gerade auch durch das Erfordernis einer gasf\u00f6rmigen Umgebung ab. Zudem ist nicht ersichtlich, dass freigesetztes Gas zu einer (vollst\u00e4ndig) gasf\u00f6rmigen Umgebung und nicht lediglich zu einem Gemisch aus Gas und Fl\u00fcssigkeit im \u00dcbrigen f\u00fchren w\u00fcrde.<br \/>\nAbschlie\u00dfend ist allerdings der Zusammenhang mit Merkmal 2.2.1 zu beachten. Eine gasf\u00f6rmige Umgebung liegt auch noch dann vor, wenn an den Teilchen Fl\u00fcssigkeit anhaftet, die aufgrund adh\u00e4siver Wirkungen indes am Teilchen verbleibt und sich nicht frei bewegt (hierzu unten unter b.). Denn in technisch-funktionaler Hinsicht soll die gasf\u00f6rmige Umgebung nach der Lehre des Klagepatents gerade in Abgrenzung zum vorbekannten Stand der Technik ausschlie\u00dfen, dass ein Ionenabtrag auch dann erfolgt, wenn kein Teilchen die Metallst\u00fccke ber\u00fchrt.<br \/>\nKeine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre liegt hingegen dann vor, wenn das Werkst\u00fcck in fl\u00fcssiger Umgebung bearbeitet wird, d.h. Kontakt des Werkst\u00fcckes mit unabh\u00e4ngig von den Teilchen beweglicher und nicht ausschlie\u00dflich an diesen anhaftender oder in die Teilchen aufgenommener Fl\u00fcssigkeit besteht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAn der Oberfl\u00e4che der Teilchen darf keine freie Fl\u00fcssigkeit vorhanden sein.<br \/>\nDie sprachliche Bezugnahme \u201edie\u201c am Beginn des Merkmals 2.2.1 stellt klar, dass Bezugspunkt die jeweiligen Teilchen sind, die in ihrer Gesamtheit einen Satz bilden. Bezugspunkt f\u00fcr den Satz von Teilchen ist wiederum die Menge der Teilchen, die gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 mit den Metallteilen gerieben werden.<br \/>\nUnter Fl\u00fcssigkeit ist dabei jede Elektrolytfl\u00fcssigkeit zu verstehen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Merkmal 2.2.1. Die Ausf\u00fchrungen zur Fl\u00fcssigkeit (\u201eliquid\u201c) sind auf den vorstehenden Satzteil bezogen, wo die Aufnahme von Elektrolytfl\u00fcssigkeit (\u201eliquid electrolyte\u201c) in die Festk\u00f6rper thematisiert wird. Best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis in technisch-funktionaler Hinsicht dadurch, dass nur eine leitf\u00e4hige Fl\u00fcssigkeit die elektrochemischen Reaktionen am Werkst\u00fcck hervorruft, die die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade vermeiden will. Dabei ist der Begriff der Elektrolytfl\u00fcssigkeit im Klagepatent allerdings nicht n\u00e4her definiert. Abzustellen ist deswegen auf die technisch-funktional ma\u00dfgebliche Leitf\u00e4higkeit. Sofern sich also etwa nicht leitf\u00e4hige Fl\u00fcssigkeit mit vorhandener Elektrolytfl\u00fcssigkeit mischt, so dass ein insgesamt leitf\u00e4higes Gemisch vorliegt, handelt es sich insoweit insgesamt um Elektrolytfl\u00fcssigkeit.<br \/>\nDas Klagepatent definiert den Begriff der freien Fl\u00fcssigkeit nicht n\u00e4her.<br \/>\nZwar sind vom Klagepatent identisch verwendete Begrifflichkeiten auch grunds\u00e4tzlich gleich auszulegen. Das Klagepatent spricht an anderer Stelle von freien Festk\u00f6rpern. Aufgrund der unterschiedlichen Bezugselemente und ihrer jeweiligen physikalischen Verschiedenheit, einmal Festk\u00f6rper, einmal eine Fl\u00fcssigkeit, kommt ein identisches Verst\u00e4ndnis nicht in Betracht. Die gleiche Wortwahl leitet allerdings in die Richtung, dass der Begriff der freien Fl\u00fcssigkeit auch auf die Beweglichkeit der Fl\u00fcssigkeit abzielt.<br \/>\nBest\u00e4tigt wird dieses Ergebnis durch technisch-funktionale Erw\u00e4gungen. Der im Stand der Technik vorhandene Nachteil der Verwendung von Elektrolytfl\u00fcssigkeit, n\u00e4mlich der dauerhafte und unkontrollierte Kontakt mit dem Werkst\u00fcck, soll von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre \u00fcberwunden werden. In technisch funktionaler Hinsicht ist deshalb ma\u00dfgeblich, dass keine Fl\u00fcssigkeit unabh\u00e4ngig von den Teilchen in Kontakt mit dem Werkst\u00fcck kommt.<br \/>\nBest\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Beschreibung des Klagepatents. Abs. [0033] f\u00fchrt aus:<\/li>\n<li>\u201e[0033] In this case, the particle that contacts the part expels a given amount of electrolyte liquid making wet the area of the surface of the part and exercising an electro-erosion effect.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt:<\/li>\n<li>\u201e[0033] In diesem Fall st\u00f6\u00dft das Teilchen, das das Teil ber\u00fchrt, eine gewisse Menge an Elektrolytfl\u00fcssigkeit aus und befeuchtet so die Fl\u00e4che des Teils und bewirkt so eine Elektroerosion.\u201c<\/li>\n<li>In bestimmten F\u00e4llen st\u00f6\u00dft das Teilchen, welches in Kontakt mit dem Werkst\u00fcck tritt, eine bestimmte Menge von Elektrolytfl\u00fcssigkeit aus, die zu einem (erw\u00fcnschten) elektro-korrosiven Effekt f\u00fchrt. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt es demnach darauf an, einen unerw\u00fcnschten Kontakt der Elektrolytfl\u00fcssigkeit zu vermeiden, dort aber, wo konkret eine Ber\u00fchrung eines Teilchens stattfindet, ist ein punktueller Kontakt mit Elektrolytfl\u00fcssigkeit erw\u00fcnscht. Hieraus ist zu folgern, dass an der Oberfl\u00e4che eines Teilchens befindliche Elektrolyt-Fl\u00fcssigkeit, die sich nicht von diesem l\u00f6st, nicht frei im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis wird dadurch best\u00e4tigt, dass das Klagepatent in Merkmal 2.1 vom Reiben spricht. Beim Reiben tritt aber, wie in vorstehender Beschreibungsstelle des Klagepatents geschildert, punktuell Fl\u00fcssigkeit aus den Teilchen aus und f\u00fchrt zu einem erw\u00fcnschten Effekt. Diese ausgesto\u00dfene Fl\u00fcssigkeit versteht das Klagepatent demnach nicht als freie Fl\u00fcssigkeit.<br \/>\nV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht in Kombination mit den von der Beklagten vertriebenen F, d.h. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F, und entsprechender Elektrolytfl\u00fcssigkeit bei Benutzung durch die Abnehmer der Beklagten alle Merkmale des Anspruchs 1 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Ebenfalls verwirklicht die durch die Beklagte vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Bef\u00fcllung durch Fs alle Merkmale des Anspruchs 8 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig. Lediglich \u00fcber das Vorhandensein von Fl\u00fcssigkeit in den interstitiellen Zwischenr\u00e4umen der Teilchen, wenn diese gem\u00e4\u00df den Vorgaben der Beklagten mit Elektrolytfl\u00fcssigkeit gemischt werden, besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin wird dabei durch die von ihr durchgef\u00fchrten Untersuchungen gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, nachdem sie mit der Replik erneut Abbildungen von ihr angestellten Untersuchungen vorgelegt hat, dass nach Vermischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F mit der Elektrolytfl\u00fcssigkeit G nach den Vorgaben der Beklagten in dem Gemisch keine Fl\u00fcssigkeit vorhanden sei, die nicht an die Oberfl\u00e4che der beteiligten Teilchen gebunden w\u00e4re. Die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Teilchen seien mit Luft gef\u00fcllt. Sie verweist hierzu unter anderem auf die bereits im Tatbestand wiedergegebene, teilweise stark vergr\u00f6\u00dferte Aufnahme der Teilchen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie solcherart beschaffene angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, wenn der Abnehmer der Beklagten diese mit den ebenfalls vertriebenen F und entsprechendem Elektrolyt in Kontakt bringt, alle Merkmale des Anspruchs 1, wenn ein entsprechendes Verfahren durchgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt ein Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 aus. Insbesondere kommt es hierf\u00fcr nicht darauf an, dass auch der Abtransport der Ionen ausschlie\u00dflich \u00fcber freie Festk\u00f6rper erfolgt, soweit nicht der Bereich der Festk\u00f6rper betroffen ist, in welchem das Reiben der Metallteile erfolgt.<\/li>\n<li>Der Ionentransport erfolgt auch \u00fcber freie Festk\u00f6rper. Die einzelnen Partikel k\u00f6nnen sich zueinander und in Relation zu den zu bearbeitenden Metallteilen frei bewegen. Eine gewisse \u201eKlebrigkeit\u201c, die m\u00f6glicherweise aufgrund von Fl\u00fcssigkeit, die nicht frei im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist, sondern auf der Oberfl\u00e4che der Festk\u00f6rper haftet, steht einer Positionsver\u00e4nderung der Teilchen nicht entgegen. Damit steht die von der Beklagten vorgetragene \u201eschlammartige\u201c Konsistenz einer Verletzung nicht entgegen. Durch das Reiben nach Merkmal 2.1 wirkt eine Kraft auf die Teilchen. Dass unter Einfluss dieser Kraft ein Positionswechsel m\u00f6glich ist, ist ausreichend.<\/li>\n<li>Die an der Oberfl\u00e4che der Teilchen gebundene Fl\u00fcssigkeit ist keine freie Fl\u00fcssigkeit im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Hiermit im Zusammenhang steht, dass die R\u00e4ume zwischen den Festk\u00f6rpern in dem Bereich, in welchem das Reiben der Festk\u00f6rper mit den Metallteilen erfolgt, in einer gasf\u00f6rmigen Umgebung erfolgt. Die interstitiellen Zwischenr\u00e4ume sind mit Luft gef\u00fcllt, wie aus nachfolgender, bereits im Tatbestand wiedergegebener, Abbildung ersichtlich ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Damit sind die Merkmale 2.2.1 und 2.2.3 verwirklicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat demgegen\u00fcber einen \u201eAbtropftest\u201c durchgef\u00fchrt, bei dem sie ein Gemisch aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F und der Elektrolytfl\u00fcssigkeit G hergestellt und dieses in einer verschlossenen Plastikt\u00fcte mit der \u00d6ffnung nach unten \u00fcber einem Beh\u00e4ltnis aufgeh\u00e4ngt hat. \u00dcber einen gewissen Zeitverlauf tropfte sodann eine gewisse Menge Fl\u00fcssigkeit ab (vgl. Klageerwiderung vom 04. September 2023, S. 21 ff. = Bl. 117 ff. d.A.). Dies zeige, nach Ansicht der Beklagten, dass freie Fl\u00fcssigkeit vorhanden und die Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht sei.<\/li>\n<li>Dieser Test ist, selbst wenn man ein entsprechendes Abtropfen als zutreffend unterstellt, nicht geeignet, die Aussagekraft der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Bilder und Mikroskopaufnahmen zu entkr\u00e4ften. Die von der Beklagten vorgelegten Bilder und Videoaufnahmen zeigen, dass lediglich eine sehr geringe Menge im Verh\u00e4ltnis zu den verwendeten Fs und der urspr\u00fcnglich eingef\u00fcllten Menge an Elektrolytfl\u00fcssigkeit abtropft. Die abtropfende Fl\u00fcssigkeit w\u00fcrde sich aufgrund der Schwerkraft allenfalls am Boden des Beh\u00e4ltnisses befinden, nicht aber in dem Bereich, in welchem das Reiben erfolgt. Zudem sind die Teilchen bei der Ausf\u00fchrung des Verfahrens in st\u00e4ndiger Bewegung. Auch insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zu dem von der Beklagten vorgenommenen Aufbau zur Demonstration des Abtropfens, bei dem die Masse \u00fcber l\u00e4ngere Zeit still ruht. Der Abtropftest allein ist deshalb nicht ausreichend, den Vortrag der Kl\u00e4gerin erheblich zu bestreiten und eine Patentverletzung zu widerlegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat auch bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, insbesondere auf die erneuten Untersuchungen der Kl\u00e4gerin in der Replik, keinerlei eigene Aufnahmen oder Testergebnisse zum Fl\u00fcssigkeitsstand in der Masse der Festk\u00f6rper vorgelegt. Sie hat sich vielmehr auf den von ihr durchgef\u00fchrten \u2013 aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden nicht ausreichenden \u2013 Abtropftest zur\u00fcckgezogen.<\/li>\n<li>Hieran kann auch der Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass sich das Werkst\u00fcck in der unteren H\u00e4lfte des Beh\u00e4ltnisses befinde, wo sich Fl\u00fcssigkeit ansammele, sowie dass die Verh\u00e4ltnisse im Beh\u00e4ltnis dem Zustand des Becherglases im Bild aus der Replik S. 31 (oben schon wiedergegeben) entsprechen, nichts \u00e4ndern. Aus vorstehend genanntem Bild ist allenfalls ersichtlich, dass keine Fl\u00fcssigkeit zwischen den Teilchen vorhanden ist, wie auch in der Darstellung der drei vergr\u00f6\u00dferten Kreise im unteren Teil des Bildes ersichtlich wird. In der oberen Darstellung des Becherglases ist keine stehende Fl\u00fcssigkeit, sondern allenfalls eine sandartige Masse aus Teilchen, erkennbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2024, der auch nachgelassenen Vortrag zum von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag zu II.1 enth\u00e4lt und allein insoweit nachgelassen war, vertiefend zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und zu eigenen Untersuchungen vorgetragen. Der entsprechende Vortrag war indes nicht nachgelassen, da er sich auf die zwischen den Parteien bereits umfassend er\u00f6rterte Patentverletzung dem Grunde nach bezieht, nicht aber auf die Frage eines Schlechthinverbots der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welches alleinige Abweichung des Hilfsantrags zu II.1. zum urspr\u00fcnglich zur Entscheidung gestellten Hauptantrag zu II.1. ist. Vom Schriftsatzrecht nach \u00a7 283 ZPO umfasst ist nur Vorbringen, welches sich als Erwiderung auf den nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten Vortrag darstellt (BGH NJW 2018, 1686, 1687 Rn. 22 ff.; BeckOK ZPO\/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO \u00a7 283 Rn. 19). Die Kammer sieht sich deshalb daran gehindert, den entsprechenden Sachvortrag zu ber\u00fccksichtigen, \u00a7 296a S. 1 ZPO. Auf Fragen des Versp\u00e4tungsrechts kommt es insoweit nicht an. Eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung war nicht geboten, \u00a7 156 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass der entsprechende Vortrag durch den neu gestellten Hilfsantrag veranlasst wurde.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale 1.1, 2, 2.1, 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.5 ist unstreitig.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit ist eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 8 gegeben. Die Parteien streiten lediglich \u00fcber die oben zu Anspruch 1 diskutierten Merkmale. Das Vorliegen s\u00e4mtlicher konstruktiver Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und die Verwirklichung des Anspruchs 8 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre insoweit ist unstreitig.<\/li>\n<li>Zwar muss das Beh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2.1 des Anspruchs 8 Teilchen enthalten, die erst vom Abnehmer der Beklagten vor Inbetriebnahme der Vorrichtung eingef\u00fcllt werden. Der Beklagten ist, da sie auch die Teilchen vertreibt und ihre Kunden entsprechend anleitet, das Handeln ihrer Abnehmer insoweit zuzurechnen.<br \/>\nVI.<br \/>\nDie Beklagte kann sich auch nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG berufen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen.<br \/>\nDas Vorbenutzungsrecht setzt voraus, dass der Vorbenutzungsberechtigte einerseits im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz hatte, andererseits, dass er diesen im Inland bet\u00e4tigt hat oder zumindest Veranstaltungen zu einer alsbaldigen Aufnahme der Benutzung des Erfindungsgegenstandes getroffen hat. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu einer \u00f6ffentlichen Vorbenutzung gekommen ist.<br \/>\nDie Beweislast f\u00fcr die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat derjenige, der sich darauf beruft (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814 Rn. 90 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen; GRUR-RR 2024, 61 Rn. 123 \u2013 Rollwagen), hier also die Beklagte. An den Nachweis eines Vorbenutzungsrechts sind strenge Anforderungen zu stellen, da erfahrungsgem\u00e4\u00df nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen h\u00e4ufig andere Personen behaupten, Entsprechendes schon vorher gemacht zu haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2007 \u2013 Az. I-2 U 65\/05 \u2013, Rn. 85 \u2013 Juris).<br \/>\nDer Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab hat die Beklagte keinen Erfindungsbesitz dargelegt. Es fehlt bereits an einer Darlegung der Merkmale 2.2.1 und 2.2.3 des Anspruchs 1 bzw. der Merkmale 2.2.2 und 2.2.4 des Anspruchs 8.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Beklagte hat in verschiedenen Schrifts\u00e4tzen zur Verwendung von Ionenaustauschharzen vorgetragen.<br \/>\nZur Kombination mit einem Elektrolyt f\u00fchrt die Beklagte aus, die Mischung aus Fs und Fl\u00fcssigkeit sei \u201eweitgehend\u201c beibehalten worden (Duplik vom 18. M\u00e4rz 2024, S: 41 = Bl. 236 d.A.), das Mischverh\u00e4ltnis sei stets derart beibehalten worden, dass die Mischung \u201edie oben [\u2026] beschriebene, schlammartige Konsistenz hat, bei welcher Fl\u00fcssigkeit, wie gezeigt [\u2026] abtropft\u201c (Duplik vom 18. M\u00e4rz 2024, S: 41 f. = Bl. 236 f. d.A.). Als ma\u00dfgeblicher Ansto\u00dfpunkt f\u00fcr den Wechsel hin zu diesen Harzen wird die M\u00f6glichkeit der R\u00fcckgewinnung von Edelmetallen genannt (Quadruplik vom 06. Mai 2024, S. 30 = Bl. 326 d.A.). Der Zusammenhang zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die durch ein Reiben in gasf\u00f6rmiger Umgebung bestimmte Defekte am Werkst\u00fcck vermeiden will, ist nicht ersichtlich. Zwar wird das Ionenaustauschharz als saugstark bezeichnet (Quadruplik vom 06. Mai 2024, S. 34 = Bl. 330 d.A.). Dass aber gerade ein Betrieb mit Elektrolytfl\u00fcssigkeit unterhalb der S\u00e4ttigungsgrenze vorgenommen oder auch nur beabsichtigt war, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat keinerlei Mischverh\u00e4ltnis oder Feuchtigkeitskonsistenz der Teilchen dargelegt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nVorstehender Sachverhalt verwirklicht nicht alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 2.2.1 und 2.2.3 des Anspruchs 1 bzw. der Merkmale 2.2.2 und 2.2.4 des Anspruchs 8.<br \/>\nF\u00fcr das Vorliegen von Erfindungsbesitz muss es insoweit zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren.<br \/>\nDer Zusammenhang zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die durch ein Reiben in gasf\u00f6rmiger Umgebung bestimmte Defekte am Werkst\u00fcck vermeiden will, ist nicht ersichtlich. Zwar wird das Ionenaustauschharz als saugstark bezeichnet. Dass aber gerade ein Betrieb mit Elektrolytfl\u00fcssigkeit unterhalb der S\u00e4ttigungsgrenze vorgenommen oder auch nur beabsichtigt war, ist nicht dargetan. Hieran \u00e4ndert nicht, dass die Beklagte pauschal vortr\u00e4gt, die schlammartige Konsistenz sei stets \u00e4hnlich gewesen. Vielmehr m\u00fcsste die Beklagte Erfindungsbesitz hinsichtlich eines Betriebs konkret unterhalb der S\u00e4ttigungsgrenze, also ohne freie Elektrolyt-Fl\u00fcssigkeit, vorgetragen haben. Eine \u201eschlammartige\u201c Konsistenz als solche trifft keinerlei Aussage dar\u00fcber, ob nach den Kriterien der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre freie Fl\u00fcssigkeit in dem Bereich der Teilchen, in welchem eine Bearbeitung des Werkst\u00fccks erfolgt, vorhanden ist. \u00dcber das Vorhandensein von freier Fl\u00fcssigkeit bei der von ihr ausgef\u00fchrten oder vertriebenen Elektropolitur ist nichts bekannt.<br \/>\nAnhand des Beklagtenvortrags kann damit bereits nicht unter alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre subsumiert werden. Auf den n\u00e4heren konstruktiven Aufbau der Maschinen kommt es damit vorliegend nicht mehr an.<br \/>\nVII.<br \/>\nAus der mit Datum vom 16. M\u00e4rz 2023 abgegebenen und von der Kl\u00e4gerin angenommenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung folgen keine weiteren Rechte der Kl\u00e4gerin. In ihren Rechtsfolgen geht sie nicht \u00fcber die Bedeutung des Klagepatents hinaus. Ob die Erkl\u00e4rung die Geltendmachung eines Vorbenutzungsrechts durch die Beklagte ausschlie\u00dft, bedarf nach dem vorstehend Ausgef\u00fchrten keiner Entscheidung.<br \/>\nDer Bedeutungsgehalt der Vertragsklausel ist im Wege der Auslegung zu bestimmen, \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. Gegenstand der Auslegung stellen dabei die korrespondierenden und jeweils empfangsbed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin sowie der Beklagten, welche auf den Abschluss der Verpflichtungserkl\u00e4rung gerichtet sind, dar. Auszugehen hat die Auslegung vom Wortlaut der Erkl\u00e4rung, wobei allerdings der tats\u00e4chliche Sinn der Erkl\u00e4rung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (statt aller BeckOK BGB\/Wendtland, 68. Ed. 1.11.2023, BGB \u00a7 133 Rn. 23). Empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen sind dabei so auszulegen, wie der Empf\u00e4nger sie nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung von Wortlaut, Begleitumst\u00e4nden und der Verkehrssitte verstehen musste (Wendtland, aaO, Rn. 27).<br \/>\nDie Willenserkl\u00e4rung der Beklagten ist, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch ohne weiteres ersichtlich, im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 16. M\u00e4rz 2023 abgegeben worden, in welchem die Beklagte eine Patentverletzung von sich weist und f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, mit ihren Produkten im freien Stand der Technik zu agieren. Damit sollte die abgegebene Erkl\u00e4rung jedenfalls die konkret angegebenen Produkte nicht umfassen, keinesfalls aber \u00fcber die Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen des Klagepatents hinausgehen. Ob die Erkl\u00e4rung vor dem von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferten Begriffsverst\u00e4ndnis abweichend und enger auszulegen ist, als die Lehre des Klagepatents, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.<br \/>\nEbenfalls wollte sich die Beklagte nicht eventueller Rechte zur Benutzung der angegriffenen Produkte begeben, da sie diese als nicht patentverletzend und dem entsprechend auch explizit nicht von ihrer Unterlassungserkl\u00e4rung umfasst erachtet.<br \/>\nVIII.<br \/>\nDie weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen hinsichtlich Anspruch 1 f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F vor, \u00a7 10 PatG.<br \/>\nDa die Beklagte ihre Produkte im Inland an inl\u00e4ndische Abnehmer anbietet, ist der f\u00fcr \u00a7 10 PatG erforderliche doppelte Inlandsbezug gegeben. Die von der Beklagten vertriebenen Produkte stellen auch Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG dar.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F beziehen sich zudem auf ein wesentliches Element der Erfindung. Eine solche Wesentlichkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn das Mittel als solches im Patentanspruch genannt ist (Schulte\/Rinken, PatG, 11. Aufl., \u00a7 10 Rn. 16). Bei einem Verfahrenspatent bezieht sich eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung (hierzu und zum Folgenden BGH GRUR 2015, 467, 470 Rz. 58 \u2013 Audiosignalcodierung). Leistet ein Mittel einen Beitrag zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, so kommt es grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal es zusammenwirkt, weshalb es unerheblich ist, ob das Merkmal, mit dem das Mittel zusammenwirkt, durch den Stand der Technik vorweggenommen ist.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab stellen sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Beide kommen ausdr\u00fccklich in den Merkmalen des Verfahrensanspruchs 1, dessen Verletzung mittelbar geltend gemacht wird, vor. Sowohl die Vorrichtung, welche die Stromquelle bereitstellt, insbesondere aber auch das Reiben des Werkst\u00fccks mit Teilchen in gasf\u00f6rmiger Umgebung bewirkt, leisten einen Beitrag zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Es kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede davon sein, dass diese Mittel, wie die Beklagte vortr\u00e4gt, nur als Mittel von untergeordneter Bedeutung einzuordnen seien.<br \/>\nDamit sind sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F auf ein wesentliches Element der Erfindung bezogen als auch geeignet zur Benutzung der Erfindung.<br \/>\nDies wei\u00df die Beklagte auch. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten die Ausgestaltung ihrer Produkte kennt und ihre Abnehmer zur Benutzung wie oben dargestellt anleitet. Damit wissen die Beklagten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung \u2013 die Ausf\u00fchrung des beanspruchten Verfahrens \u2013 verwendet zu werden.<br \/>\nIX.<br \/>\nAufgrund der Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F bestehen die folgenden Rechtsfolgen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 ff. PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen bzw. ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Gleiches gilt hinsichtlich der ausschlie\u00dflichen Lizenznehmerin A. Denn eine ausschlie\u00dfliche Lizenz wirkt absolut, d.h. auch im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Lizenznehmer und Dritten (Schulte\/Moufang, PatG, 11. Aufl., \u00a7 15 Rn. 33, 37).<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten ihr und der A gegen\u00fcber dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, \u00a7\u00a7 140b PatG, 259, 242 BGB.<br \/>\nNicht hingegen verlangt werden kann im Rahmen der Antr\u00e4ge zu III. eine Kenntlichmachung derjenigen Lieferungen und Abnehmer, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch entsprechend verwendet haben. Die mittelbare Patentverletzung ist eine selbstst\u00e4ndige Benutzungsart, die von der Verwendung durch die Abnehmer zu differenzieren ist. \u00a7 140b PatG sieht eine entsprechende Auskunftspflicht des mittelbaren Patentverletzers auch nicht vor.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung sind dabei nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen, \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<br \/>\nDer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinwand nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist auf enge Ausnahmen beschr\u00e4nkt (BeckOK PatR\/Fricke, 31. Ed. 15.1.2024, PatG \u00a7 140a Rn. 28, 46). Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit hinsichtlich der Vernichtung kommt zun\u00e4chst dann in Betracht, wenn die drohende Gefahr ebenso effektiv auch auf andere Weise als durch die vollst\u00e4ndige Vernichtung des Erzeugnisses beseitigt werden kann (BeckOK PatR\/Fricke, aaO, Rn. 29). Ist das nicht der Fall, kann der Vernichtungsanspruch gleichwohl im Sinne eines \u00dcberma\u00dfverbotes ausgeschlossen sein, wenn die Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne ist (BeckOK PatR\/Fricke, aaO, Rn. 30). F\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch gilt entsprechendes (BeckOK PatR\/Fricke, aaO, Rn. 46).<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab stellt sich weder Vernichtung noch R\u00fcckruf als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar. Der Ausspruch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf bezieht sich insbesondere nur auf vollst\u00e4ndig verletzende Vorrichtungen nach Ziffer I. des Tenors. Diese sind zur Durchf\u00fchrung von klagepatentgem\u00e4\u00dfen Elektropoliturverfahren verwendbar. Eine gleich effektive Beseitigung der Gefahr ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Auch eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne ist nicht dargetan. Dass die \u2013 vollst\u00e4ndig den Merkmalen des Anspruchs 8 entsprechenden \u2013 Vorrichtungen auch f\u00fcr Politurverfahren eingesetzt werden k\u00f6nnen, die unter Umst\u00e4nden nicht klagepatentgem\u00e4\u00df sind, reicht f\u00fcr einen Anspruchsausschluss allein nicht aus.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch eine Forderung in H\u00f6he der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten zu, \u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB. Die Beklagte hat den Anfall der entsprechenden Kosten, nachdem die Kl\u00e4gerin auf den Vorwurf mangelnder Substantiierung durch die Beklagte vertiefend vorgetragen hat, nicht mehr bestritten. Die Zinsforderung folgt aus \u00a7 291 BGB.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nHinsichtlich der geltend gemachten mittelbaren Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F ist allerdings kein Schlechthinverbot gerechtfertigt.<br \/>\nEin Schlechthinverbot kommt im Rahmen der mittelbaren Patentverletzung grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht, wenn keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verwendungsm\u00f6glichkeit au\u00dferhalb der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre besteht (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl., \u00a7 10 Rn. 38, 40). Kommt hingegen eine solche Verwendung in Betracht, so sind grunds\u00e4tzlich nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt. Ausnahmsweise ist auch in diesen F\u00e4llen ein Schlechthinverbot m\u00f6glich. Dies ist etwa der Fall, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung ausreicht, um eine Patentverletzung durch die Abnehmer mit hinreichender Sicherheit auszuschlie\u00dfen, eine etwaige Patentverletzung durch den Abnehmer f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar w\u00e4re und dem mittelbaren Patentverletzer ohne Weiteres zugemutet werden kann, die Mittel so umzugestalten, dass sie nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, GUR-RR 2004, 345, 349 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Weiter kann dies der Fall sein, wenn die patentfreie Benutzung auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung nicht angewiesen ist, weil das Mittel ohne weiteres so ver\u00e4ndert werden kann, dass es, obwohl es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung nicht einb\u00fc\u00dft (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 \u2013 4 O 297\/97 \u2013, Rn. 78, juris; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 29.3.2012 \u2013 I-2 U 137\/10, BeckRS 2012, 8566, sub. II.4.a.). Die von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Beschl. v. 24.1.2022 \u2013 15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513) thematisiert insoweit keine Neuerung.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen f\u00fcr ein Schlechthinverbot sind vorliegend nicht gegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann nach dem Parteivortrag auf vielf\u00e4ltige Weise zur Elektropolitur eingesetzt werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie auf eine bestimmte Art von Festk\u00f6rpern festgelegt ist. Insbesondere sind die im Klagepatent er\u00f6rterten und vorbekannten Verfahren zum Gl\u00e4tten und Polieren von Metallteilen unter Verwendung von Elektrolytfl\u00fcssigkeit und ohne Reibungsvorgang in gasf\u00f6rmiger Umgebung mit den genannten Ger\u00e4ten durchf\u00fchrbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Vorrichtung als auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F. Auch letztere kann mit mehr Fl\u00fcssigkeit vermischt und somit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von \u201enassen\u201c Verfahren zur Elektropolitur verwendet werden. Eines ausdr\u00fccklichen Hilfsantrags auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F bedurfte es insoweit nicht, da ein entsprechendes eingeschr\u00e4nktes Verbot als Minus im Antrag enthalten ist.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nZur Umsetzung des vorstehend er\u00f6rterten eingeschr\u00e4nkten Verbots der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ein Warnhinweis wie tenoriert geboten.<br \/>\nEin entsprechender Warnhinweis an den Abnehmer stellt ein grunds\u00e4tzlich geeignetes Mittel dar, um einen unmittelbar patentverletzenden Gebrauchs des entsprechenden Mittels mit hinreichender Sicherheit auszuschlie\u00dfen (Schulte\/Rinken, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 10 Rn. 40). Ein ausreichender Warnhinweis setzt inhaltlich voraus, dass der Adressat mit einer ihm verst\u00e4ndlichen Formulierung darauf aufmerksam gemacht wird, dass eine bestimmte Verwendung des beworbenen und gelieferten Gegenstandes Schutzrechte Dritter, hier konkret das Klagepatent als Schutzrecht der Kl\u00e4gerin, verletzt und er daher insoweit auf die Zustimmung der Kl\u00e4gerin angewiesen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2023 \u2013 I-15 U 57\/22 \u2013, Rn. 117, juris). Dabei ist hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung zu fordern, dass der Warnhinweis den Empf\u00e4ngerhorizont seines Adressatenkreises ber\u00fccksichtigt, um seiner Funktion gerecht zu werden (OLG D\u00fcsseldorf, aaO, Rn. 118).<br \/>\nDabei ist geboten, konkrete Vorkehrungen, die der jeweilige mittelbare Verletzer einhalten muss, um zuk\u00fcnftig eine mittelbare Verletzung auszuschlie\u00dfen (also die Erforderlichkeit eines Warnhinweises an sich), in den Entscheidungstenor aufzunehmen (vgl. Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 139 Rn. 103; Zigann in: Haedicke\/Timmann PatR-HdB, \u00a7 15. Die Patentstreitsache Rn. 140; K\u00fchnen, Handbuch d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap D. Rn. 1121; aA Nieder, Die Patentverletzung, 2004, Rn. 94). Nicht im Tenor vorgegeben werden muss jedoch etwa der konkrete Wortlaut eines Warnhinweises. Die konkrete sprachliche Ausformulierung des Warnhinweises muss der Beklagten im Rahmen der Aus\u00fcbung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes \u00fcberlassen bleiben (vgl. insoweit Nieder, Die Patentverletzung, 2004, Rn. 94). Sie tr\u00e4gt dabei freilich das Risiko, dass eine von ihr gew\u00e4hlte Ausgestaltung sich in einem potentiellen Vollstreckungsverfahren als den Vorgaben des Tenors nicht gen\u00fcgend erweist.<br \/>\nX.<br \/>\nDie Antr\u00e4ge zu Ziffer 5 der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. M\u00e4rz 2024 gerichtet auf die Einstufung der im vorstehenden Schriftsatz, konkret auf Bl. 197-199 d.A., genannten Informationen als geheimhaltungsbed\u00fcrftig nebst der auf den Erlass flankierender Anordnungen gerichteten Antr\u00e4ge gem\u00e4\u00df den Ziffern 6, 7 und 8 sind bereits unzul\u00e4ssig, \u00a7 145a PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 16 ff. Abs. 1 GeschGehG.<br \/>\nSchon nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei den Informationen, deren Einstufung als geheimhaltungsbed\u00fcrftig sie begehrt, nicht um streitgegenst\u00e4ndliche Informationen im Sinne des \u00a7 145a PatG. Als solche gelten gem\u00e4\u00df Satz 2 der Norm s\u00e4mtliche von Kl\u00e4ger und Beklagtem in das Verfahren eingef\u00fchrten Informationen. Als Verfahren in diesem Sinne ist hierbei das konkret anh\u00e4ngige Gerichtsverfahren zu verstehen (vgl. auch Benkard PatG\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 145a Rn. 5; ebenso im \u00dcbrigen auch das LG Mannheim, Beschluss vom 13.10.2021, Az. 2 O 73\/20 ZV II \u2013 Geheimnisschutzanordnung, Rz. 51 f., zitiert nach juris). Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz ist damit streng auf das konkrete anh\u00e4ngige Verfahren bezogen und Regelungen f\u00fcr bislang nicht anh\u00e4ngige Folgeverfahren nicht zug\u00e4nglich (so zutreffend auch das LG Mannheim, aaO, Rz. 52).<br \/>\nDie Beklagte begehrt vorliegend die von ihr beantragten Anordnungen f\u00fcr Informationen bei denen bereits unklar ist, ob diese jemals in ein Verfahren eingef\u00fchrt werden sollen. Soweit die Beklagte einen Geheimnisschutz in einem potentiellen Zwangsvollstreckungsverfahren begehrt, kommt ein solcher bereits deswegen nicht in Betracht, weil ein solches Verfahren nicht anh\u00e4ngig ist. Eine Einf\u00fchrung der Informationen, f\u00fcr welche die beantragten Anordnungen begehrt werden, in das hiesige Erkenntnisverfahren, ist von der Beklagten offenkundig nicht beabsichtigt.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Beklagten, es handele sich um streitgegenst\u00e4ndliche Informationen, da die Beklagte zu ihrer Herausgabe im Rahmen der Auskunft- und Rechnungslegung verpflichtet sei, k\u00f6nnen nicht \u00fcberzeugen. Dem Wortlaut der Gesetzesbegr\u00fcndung, auf den die Beklagte abstellt, l\u00e4sst sich allenfalls entnehmen, dass potentiell schutzf\u00e4hige Informationen von beiden Parteien in das Verfahren eingef\u00fchrt sein k\u00f6nnen und insbesondere der Begriff der streitgegenst\u00e4ndlichen Informationen jedenfalls im Anwendungsbereich des \u00a7 145a PatG nicht mit dem zivilprozessualen Begriff des Streitgegenstands gleichzusetzen ist. Demgegen\u00fcber spricht auch die von der Beklagten zitierte Passage der Begr\u00fcndung von dem konkreten Verfahren, in welche die Information eingef\u00fchrt werden.<br \/>\nDie Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte sich gegebenenfalls von der Rechtsprechung der Kammer (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 26. September 2022, Az. 4c O 59\/20 ZV I) sowie des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2023, 873 \u2013 Geheimnisschutz II; GRUR 2020, 734 \u2013 Cholesterinsenker), nach welcher entsprechende Einschr\u00e4nkungen \u2013 sofern man solche annehmen will \u2013 der Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung materiell-rechtlicher Natur sind und deshalb im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden m\u00fcssen, aus prozessualer Vorsicht veranlasst sah, einen entsprechenden Geheimnisschutzantrag zu stellen. Indes ist der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz nach \u00a7 145a PatG f\u00fcr die Geltendmachung solcher potentieller materiell-rechtlicher Einschr\u00e4nkungen prinzipiell nicht geeignet.<br \/>\nXI.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO, diejenige \u00fcber die Kosten aus \u00a7 92 ZPO. Dem Antrag der Beklagten nach \u00a7 712 ZPO war mangels Vortrag und Glaubhaftmachung zu den Voraussetzungen einer Abwendungsbefugnis nicht zu entsprechen. Hinsichtlich der Kosten war eine Quotelung vorzunehmen, da die Kl\u00e4gerin hinsichtlich ihrer Antr\u00e4ge zu II. und zu III. nur zum Teil obsiegt.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, \u00a7 51 Abs. 1 GKG.<\/li>\n<li>Der Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2024 bietet, soweit er nicht nachgelassene Ausf\u00fchrungen enthielt, keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3397 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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