{"id":9568,"date":"2025-02-05T12:53:48","date_gmt":"2025-02-05T12:53:48","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9568"},"modified":"2025-02-02T12:57:24","modified_gmt":"2025-02-02T12:57:24","slug":"4c-o-29-23-fussbodenpaneel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9568","title":{"rendered":"4c O 29\/23 &#8211; Fu\u00dfbodenpaneel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3396<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 2. Juli 2024, Az. 4c O 29\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung einer Forderung auf angemessene Entsch\u00e4digung als auch auf Schadensersatz, jeweils dem Grunde nach, aus vermeintlicher Patentverletzung in Anspruch (EP 1 891 XXX B1).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 891 XXX B1 (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent). Unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 16. Juni 2005 (DE XXX) wurde das Klagepatent am 14. Juni 2006 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte unter dem 27. Februar 2008 und der Hinweis auf die Erteilung wurde am 07. August 2013 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft ein Fu\u00dfbodenpaneel mit einem Holzwerkstoffkern, einer Dekorschicht und Verriegelungsprofilen.<\/li>\n<li>Beide Beklagten haben gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben (Klageschrift als Anlage B3), welche unter dem Aktenzeichen 8 Ni 67\/23 (EP) anh\u00e4ngig ist. Ein Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG ist noch nicht ergangen.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eFu\u00dfbodenpaneel (1) mit rechteckigem Format, mit einem Holzwerkstoffkern (2) und einer Dekorschicht (4) an einer Oberseite (3) des Fu\u00dfbodenpaneels (1), mit paarweise gegen\u00fcberliegenden Seitenkanten (5, 6, 7, 8), wobei wenigstens ein Paar Seitenkanten (7, 8) formschl\u00fcssig wirkende komplement\u00e4re Hakenprofile aufweist, n\u00e4mlich einen Aufnahmehaken (9), der einer Unterseite des Fu\u00dfbodenpaneels (1) zugewandt ist, sowie an der gegen\u00fcberliegenden Seitenkante (8) einen Arretierhaken (10), der der Oberseite (3) des Fu\u00dfbodenpaneels (1) zugewandt ist, wobei sowohl der Aufnahmehaken (9) als auch der Arretierhaken (10) eine distale Seitenfl\u00e4che (11, 17) mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement (13, 14) aufweist, welchem eine Aufnahmetasche (21, 22) im komplement\u00e4ren Aufnahmehaken (9) zugeordnet ist, und der Arretierhaken (10) durch eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene des Fu\u00dfbodenpaneels (1) mit dem Aufnahmehaken (9) verriegelbar ist, wobei zwischen dem Rastelement (13, 14) des Arretierhakens (10) und der Oberseite (3) des Fu\u00dfbodenpaneels (1) bezogen auf die Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels (1) wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels (1) vorgesehen ist, und wobei die distale Seitenfl\u00e4che (11) des Arretierhakens (10) zwei Rastelemente (13, 14) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass ein erstes n\u00e4her an der Oberseite (3) des Fu\u00dfbodenpaneels (1) angeordnetes Rastelement (13) des Arretierhakens (10) weiter von der distalen Seitenfl\u00e4che (11) des Arretierhakens (10) hervorsteht, als das zweite Rastelement (14).\u201c<\/li>\n<li>Dem Klagepatent sind folgende Figuren zur Erl\u00e4uterung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Fig. 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Fu\u00dfbodenpaneels. Fig. 2 zeigt eine ausschnittsweise Darstellung eines Arretierhakens (in der Klagepatentschrift, Abs. [0022], unzutreffend als Aufnahmehaken bezeichnet). Fig. 3 zeigt eine ausschnittsweise Darstellung eines Aufnahmehakens (in der Klagepatentschrift, Abs. [0022], unzutreffend als Arretierhaken bezeichnet). Fig. 4 zeigt beide Haken in zusammengef\u00fcgtem Zustand.<\/li>\n<li>Die Beklagten stellen her und vertreiben Fu\u00dfbodenpaneele, die sie an die Baumarktkette \u201eA\u201c (B AG) ver\u00e4u\u00dfern. Diese ver\u00e4u\u00dfert diese wiederum unter der Bezeichnung \u201eC\u201c. Die Kl\u00e4gerin hat mehrere dieser C Laminatb\u00f6den der Serie \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) bei A erworben und im Einzelnen untersucht.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Untersuchung wurden folgende Ablichtungen, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jeweils im Querschnitt zeigen, gefertigt.<\/li>\n<li>\n(Anlage K10 = Bl. 90 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin, Markierungen und Beschreibungen durch Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\n(Anlage K12, S. 2 = Bl. 93 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Ein Rastelement nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei dann anzunehmen, wenn zwei Bereiche \u201efest\u201c miteinander in Kontakt st\u00fcnden und ein Kraftschluss zu einer Verriegelungswirkung f\u00fchre. Deswegen sei auch das von der Kl\u00e4gerin als oberes Rastelement bezeichnete Element ein solches entsprechend der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Ebenso sei eine Verrastung (erst) unter einer von oben einwirkenden Belastung eines von zwei verbundenen Paneelen ausreichend f\u00fcr das Vorhandensein eines Rastelements. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Belastung von oben wie nachfolgend dargestellt eine Verdrehung erfahre, komme es insoweit zu einer Verrastung, was f\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreichend sei.<\/li>\n<li>(Replik vom 29. Januar 2024, S. 11 = Bl. 123 d.A.)<\/li>\n<li>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange weiterhin, dass zwischen einem beliebigen von potentiell mehreren Rastelementen und der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels bezogen auf die Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels vorgesehen sei. Nicht erforderlich sei, dass dieser Abstand bei jedem von mehreren Rastelementen gewahrt werde. Dies ergebe sich aus der Verwendung des Singulars insoweit. Ebenso ergebe sich dies aus der Bezeichnung des aus der WO\u2018XXX bekannten Fu\u00dfbodenpaneels als \u201egattungsgem\u00e4\u00df\u201c.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet zun\u00e4chst, das vorprozessuale Vorbringen der Beklagten, dass die beiden in der folgenden Darstellung links mit einem Pfeil gekennzeichneten Abschnitte produktionsbedingt von einem F\u00fcgespalt getrennt w\u00fcrden und nicht unmittelbar formschl\u00fcssig aneinander anl\u00e4gen, sei unzutreffend. Vielmehr wiesen die im Handel erh\u00e4ltlichen Produkte der Beklagten einen entsprechenden Spalt nicht auf.<\/li>\n<li>(Klageschrift vom 25. Mai 2023, S. 15 = Bl. 17 d.A.)<\/li>\n<li>Ebenso rage bei den im Handel erh\u00e4ltlichen Produkten der Beklagten, anders als in den von der Beklagten vorgelegten Konstruktionszeichnungen, das untere Rastelement (nach der Terminologie der Kl\u00e4gerin, vgl. die oben aus der Anlage K10 entnommene Abbildung) in seiner seitlichen Erstreckung weg vom Aufnahmehaken \u00fcber das obere Rastelement hinaus.<\/li>\n<li>Weiter meint die Kl\u00e4gerin, ein \u201eleichtes Spiel\u201c zwischen Bauteilen \u2013 wie von der Beklagten vorgetragen und der Kl\u00e4gerin bestritten \u2013 st\u00fcnde dem Vorhandensein von formschl\u00fcssig wirkenden komplement\u00e4ren Hakenprofilen nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen, weshalb es auf die tats\u00e4chliche Beschaffenheit insoweit nicht ank\u00e4me.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich zudem gegen\u00fcber dem Nichtigkeitsangriff der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1 es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Fu\u00dfbodenpaneele mit rechteckigem Format, mit einem Holzwerkstoffkern und einer Dekorschicht an einer Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels, mit paarweise gegen\u00fcberliegenden Seitenkanten, wobei wenigstens ein Paar Seitenkanten formschl\u00fcssig wirkende komplement\u00e4re Hakenprofile aufweist, n\u00e4mlich einen Aufnahmehaken, der einer Unterseite des Fu\u00dfbodenpaneels zugewandt ist, sowie an der gegen\u00fcberliegenden Seitenkante einen Arretierhaken, der der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels zugewandt ist, wobei sowohl der Aufnahmehaken als auch der Arretierhaken eine distale Seitenfl\u00e4che mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement aufweist, welchem eine Aufnahmetasche im komplement\u00e4ren Aufnahmehaken zugeordnet ist, und der Arretierhaken durch eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene des Fu\u00dfbodenpaneels mit dem Aufnahmehaken verriegelbar ist, wobei zwischen dem Rastelement des Arretierhakens und der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels bezogen auf die Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels wenigstens ein Abstand von einem Drittel der gesamten Dicke des Fu\u00dfbodenpaneels vorgesehen ist, und wobei die distale Seitenfl\u00e4che des Arretierhakens zwei Rastelemente aufweist,<\/li>\n<li>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn ein erstes n\u00e4her an der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels angeordnetes Rastelement des Arretierhakens weiter von der distalen Seitenfl\u00e4che des Arretierhakens hervorsteht, als das zweite Rastelement;<\/li>\n<li>2 der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. M\u00e4rz 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Fu\u00dfbodenpaneele bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Fu\u00dfbodenpaneele sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Paneele bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei die geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3 der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. M\u00e4rz 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>(1) sich die Verpflichtung zu e) erst auf Handlungen ab dem 7. September 2013 bezieht,<\/li>\n<li>(2) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4 die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. 1. bezeichneten Fu\u00dfbodenpaneele an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben,<\/li>\n<li>5 die unter Ziff. 1. bezeichneten, seit dem 27. M\u00e4rz 2008 in Verkehr gebrachten Fu\u00dfbodenpaneele gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Paneele wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27. M\u00e4rz 2008 bis zum 6. September 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allein Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 7. September 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei unbegr\u00fcndet. Bei zutreffender Auslegung verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nehme bereits die Untergliederung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in einzelne Merkmale unzutreffend vor. So m\u00fcsse nicht nur dem hervorstehenden Rastelement auf der distalen Seitenfl\u00e4che des Arretierhakens eine Aufnahmetasche zugeordnet sein, sondern ebenfalls dem hervorstehenden Rastelement auf der distalen Seite des Aufnahmehakens. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Formulierung im Patentanspruch, wo es hei\u00dfe \u201ewobei sowohl der Aufnahmehaken (9) als auch der Arretierhaken (10) eine distale Seitenfl\u00e4che (11, 17) mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement (13, 14) aufweist, welchem eine Aufnahmetasche (21, 22) im komplement\u00e4ren Aufnahmehaken (9) zugeordnet ist\u201c. Der mit dem Wort \u201ewelchem\u201c eingeleitete Zusatz beziehe sich auf beide Rastelemente. Die Bezugnahme nur auf den komplement\u00e4ren Aufnahmehaken sei ersichtlich ein Schreibversehen, gemeint sei eine Aufnahmetasche im jeweils komplement\u00e4ren Haken, wie der Fachmann ohne weiteres erkenne.<\/li>\n<li>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange weiterhin, dass nicht nur zwischen einem beliebigen von potentiell mehreren Rastelementen und der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels bezogen auf die Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels vorgesehen sei, sondern zwischen jedem vorhandenen Rastelement. Dies folge aus dem technisch-funktionalen Sinn dieses Merkmals.<\/li>\n<li>Zudem sei ein Rastelement nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Element, das in eine ineinandergreifende Haltevorrichtung oder \u00c4hnliches gleitet, sich dort festhakt oder einschnappt. Von einem solchen Verst\u00e4ndnis gehe auch das Klagepatent aus. Insbesondere seien zwei gegen\u00fcberliegende Fl\u00e4chen, die ohne zu verriegeln in Kontakt stehen, kein Rastelement im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, die tats\u00e4chliche Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche der als Anlage B2 vorgelegten Konstruktionszeichnung (= Bl. 3 d. Anlagenbandes Beklagte). Insbesondere rage das von der Kl\u00e4gerin als unteres Rastelement bezeichnete Element in seiner seitlichen Erstreckung weg vom Aufnahmehaken nicht \u00fcber das obere Rastelement hinaus und der in der Konstruktionszeichnung dargestellte F\u00fcgespalt sei bei ihren Produkten vorhanden.<\/li>\n<li>Die Beklagten h\u00e4tten zudem eigene Untersuchungen angestellt. Hierbei seien R\u00fcckstellmuster der Produktion mit dem Produktionsdatum 23. Dezember 2022 verwendet worden. Die konstruktive Beschaffenheit stelle sich abweichend von den Ergebnissen der Kl\u00e4gerin dar. Vielmehr entspreche sie den Abbildungen in der Duplik vom 17. April 2024, S. 12 und 13 (= Bl. 157-158 d.A.).<\/li>\n<li>Eine Verdrehung von 2\u00b0 k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Praxis nicht durch Belastung erreicht werden. Selbst wenn es zu einer solchen komme, entstehe keine Beschaffenheit wie von der Kl\u00e4gerin mittels Zeichnung vorgetragen. Es komme zu keiner Verrastung. Vielmehr l\u00f6sten sich die beiden Fl\u00e4chen, an denen die Kl\u00e4gerin das obere Rastelement ausmacht, voneinander (dargestellt in der Duplik vom 17. April 2024, S. 15 Ill. 9 = Bl. 160 d.A.).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) habe \u00fcberdies bereits im Jahr 2003 Fu\u00dfbodenpaneele unter der Bezeichnung \u201eXXX\u201c vermarktet, die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen entsprochen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich halten die Beklagten das Klagepatent f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Druckschriften DE 202 03 XXX U1 (Anlage B 3_D1, im Folgenden D1), WO 02\/XXX A1 (Anlage B 3_D2, \u00dcbersetzung als Anlage B 3_D2a, im Folgenden D2), WO 01\/XXX A1 (Anlage B 3_D3, im Folgenden D3), WO 01\/XXX A1 (Anlage B 3_D4, \u00dcbersetzung als Anlage B 3_D4a, im Folgenden D4) und EP 1 282 XXX B1 (Anlage B 3_D7, im Folgenden D7) n\u00e4hmen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre jedenfalls in der Auslegung der Kl\u00e4gerin neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Sofern man, der Ansicht der Beklagten entsprechend, ein weiteres Merkmal gegen\u00fcber der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin verlange, so sei dies jedenfalls nicht erfinderisch, wie sich mit Blick auf die Druckschriften WO 01\/XXX A1 (Anlage B 3_D5) und EP 1 367 XXX A2 (Anlage B 3_D6) ergebe.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Mai 2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nI.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Fu\u00dfbodenpaneel mit einem Holzwerkstoffkern, einer Dekorschicht und Verriegelungsprofilen. Das Fu\u00dfbodenpaneel weist insbesondere zwei formschl\u00fcssig wirkende komplement\u00e4re Hakenprofile auf, Abs. [0001] (genannte Abs\u00e4tze hier und im Folgenden ohne anderen Zusatz sind solche der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Laut dem Klagepatent, Abs. [0002], seien gattungsgem\u00e4\u00dfe Fu\u00dfbodenpaneele aus der WO 01\/XXX A1 (Anlage K3, im Folgenden WO\u2018XXX) bekannt. Gem\u00e4\u00df dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fig. 5 der WO\u2018XXX seien bei diesem Stand der Technik an wenigstens zwei gegen\u00fcberliegenden Seitenkanten die erw\u00e4hnten Hakenprofile vorgesehen.<\/li>\n<li>Die Fig. 5 der WO\u2018XXX stellt sich wie nachfolgend abgebildet dar.<\/li>\n<li>\n(Anlage K3, S. 15 = Bl. 29 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li>Die beiden Rastelemente vergr\u00f6\u00dferten das Ma\u00df an Hinterschneidung und erh\u00f6hten die Haltekraft, die einem Auseinanderbewegen der Hakenprofile entgegenwirke. Die beiden \u00fcbrigen Seitenkanten k\u00f6nnten komplement\u00e4re Profile aufweisen, die auf einer Nut und einer Feder basierten. Diese Profile w\u00fcrden sich durch schr\u00e4ges Ansetzen eines neuen Fu\u00dfbodenpaneels mit seiner Seitenkante an eine Seitenkante eines liegenden Fu\u00dfbodenpaneels und anschlie\u00dfendes Herabschwenken des neuen Fu\u00dfbodenpaneels in die Ebene des liegenden Fu\u00dfbodenpaneels miteinander verbinden lassen. Letztere Profile seien formschl\u00fcssig ausgebildet. Profile dieser Kategorie dienten dazu, Fu\u00dfbodenpaneele einer ersten Paneelreihe mit Fu\u00dfbodenpaneelen einer folgenden Paneelreihe zu verbinden.<br \/>\nDie eingangs erw\u00e4hnten formschl\u00fcssig wirkenden komplement\u00e4ren Hakenprofile dienten hingegen dazu, Fu\u00dfbodenpaneele miteinander zu verbinden, die in derselben Reihe angeordnet seien, Abs. [0003]. Sowohl die Verriegelung eines neuen Fu\u00dfbodenpaneels an einer vorderen Reihe als auch die Verhakung mit einem Fu\u00dfbodenpaneel derselben Paneelreihe w\u00fcrden durch die Schwenkbewegung herbeigef\u00fchrt, Abs. [0004]. Die Verhakung erfolge dabei, indem der Arretierhaken in den Aufnahmehaken herabgeschwenkt werde.<br \/>\nDer Arretierhaken bewege sich dabei innerhalb einer Drehebene, die senkrecht zur Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels ausgerichtet sei. Auf diese Weise geschehe die Verriegelung des Fu\u00dfbodenpaneels an der Vorderreihe gleichzeitig mit der Verhakung mit einem Fu\u00dfbodenpaneel derselben Paneelreihe. Die Rastelemente wiesen eine Hinterschneidung auf, die einem Auseinanderbewegen zusammengef\u00fcgter Hakenprofile entgegenwirke, Abs. [0005].<br \/>\nAus der WO 01\/XXX A1 (Anlage K4) sei ein allgemeiner Stand der Technik bekannt, so das Klagepatent, Abs. [0006]. Eine Ausf\u00fchrungsform mit formschl\u00fcssigen Haken sei in Fig. 5.1 (nachfolgend abgebildet) dieser Druckschrift gezeigt.<\/li>\n<li>\n(Anlage K4, S. 38 = Bl. 70 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li>Die ausschnittsweise Darstellung zeige die komplement\u00e4ren Hakenprofile im zusammengef\u00fcgten Zustand. Beide Hakenprofile wiesen an distalen Seitenfl\u00e4chen Rastelemente mit hervorstehender Kr\u00fcmmung auf. Die Rastelemente griffen jeweils in Aufnahmetaschen des Hakenprofils des benachbarten Fu\u00dfbodenpaneels ein.<br \/>\nEs habe sich allerdings gezeigt, so das Klagepatent, Abs. [0007], dass die Dekorschicht an der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels w\u00e4hrend und nach der Arretierung der Hakenelemente schadhaft werde. Die Dekorschicht l\u00f6se sich ab und die Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels sch\u00fcssele, das hei\u00dfe, an den Seitenkanten stelle sich an der Oberseite die Dekorschicht auf.<br \/>\nWeitere Fu\u00dfbodenpaneele mit Aufnahmehaken, Arretierhaken und daran vorgesehenen Rastelementen seien bekannt aus der DE 201 20 XXX U1, DE 200 02 XXX U1, EP 1 512 XXX A1, DE 202 03 XXX U1 und EP 1 350 XXX A1, Abs. [0008].<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein vereinfacht gestaltetes Fu\u00dfbodenpaneel zu schaffen, das gut handhabbar und gut verhakbar ist, Abs. [0009].<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Fu\u00dfbodenpaneel (1) mit rechteckigem Format,<br \/>\n1.1 mit einem Holzwerkstoffkern (2) und einer Dekorschicht (4) an einer Oberseite (3) des Fu\u00dfbodenpaneels (1),<br \/>\n1.2 mit paarweise gegen\u00fcberliegenden Seitenkanten (5, 6, 7, 8),<br \/>\n1.3 wobei wenigstens ein Paar Seitenkanten (7, 8) formschl\u00fcssig wirkende komplement\u00e4re Hakenprofile aufweist, n\u00e4mlich<br \/>\n1.3.1 einen Aufnahmehaken (9), der einer Unterseite des Fu\u00dfbodenpaneels (1) zugewandt ist,<br \/>\n1.3.2 sowie an der gegen\u00fcberliegenden Seitenkante (8) einen Arretierhaken (10), der der Oberseite (3) des Fu\u00dfbodenpaneels (1) zugewandt ist,<br \/>\n1.4 der Aufnahmehaken (9) weist eine distale Seitenfl\u00e4che (17) mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement auf,<br \/>\n1.5 der Arretierhaken (10) weist eine distale Seitenfl\u00e4che (11) mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement (13, 14) auf, welchem eine Aufnahmetasche (21, 22) im komplement\u00e4ren Aufnahmehaken (9) zugeordnet ist,<br \/>\n1.6 der Arretierhaken (10) ist durch eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene des Fu\u00dfbodenpaneels (1) mit dem Aufnahmehaken (9) verriegelbar,<br \/>\n1.7 wobei zwischen dem Rastelement (13, 14) des Arretierhakens (10) und der Oberseite (3) des Fu\u00dfbodenpaneels (1) bezogen auf die Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels (1) wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels (1) vorgesehen ist,<br \/>\n1.8 die distale Seitenfl\u00e4che (11) des Arretierhakens (10) weist zwei Rastelemente (13, 14) auf,<br \/>\n1.9 ein erstes n\u00e4her an der Oberseite (3) des Fu\u00dfbodenpaneels (1) angeordnetes Rastelement (13) des Arretierhakens (10) steht weiter von der distalen Seitenfl\u00e4che (11) des Arretierhakens (10) hervor, als das zweite Rastelement (14).<\/li>\n<li>Es ist zwischen den Parteien streitig, ob die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre ein zus\u00e4tzliches Merkmal 1.4.1. wie nachstehend wiedergegeben erfordert<\/li>\n<li>1.4.1 welchem eine Aufnahmetasche (21, 22) im komplement\u00e4ren [Aufnahme]haken (9) zugeordnet ist,<\/li>\n<li>Ob es eines entsprechenden Merkmals bedarf, was durch Auslegung des ma\u00dfgeblichen Patentanspruchs zu bestimmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Kammer eine Verwirklichung des Merkmals 1.7 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits nicht feststellen kann. Ausf\u00fchrungen zu weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen sich vor diesem Hintergrund.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Kammer kann eine Verwirklichung des Merkmals 1.7 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 1.7 besagt, dass zwischen dem Rastelement (13, 14) des Arretierhakens (10) und der Oberseite (3) des Fu\u00dfbodenpaneels (1) bezogen auf die Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels (1) wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels (1) vorgesehen ist. Damit muss zwischen jedem Rastelement des Arretierhakens und der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels bezogen auf die Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels vorgesehen sein.<\/li>\n<li>Die sprachliche Fassung des Satzteils ist nicht eindeutig. Es ist an der entsprechenden Stelle die Rede von \u201edem\u201c Rastelement, was weder mit \u201eeinem\u201c Rastelement noch mit \u201eallen\u201c Rastelementen sprachlich gleichzusetzen ist. Der Anspruchswortlaut ist hinsichtlich der Anzahl der Rastelemente insgesamt uneinheitlich. So hei\u00dft es in Merkmal 1.5, dass die distale Seitenfl\u00e4che des Arretierhakens wenigstens ein hervorstehendes Rastelement aufweisen muss. In Merkmal 1.8 werden zwei Rastelemente auf der distalen Seitenfl\u00e4che des Arretierhakens beansprucht.<\/li>\n<li>Technisch-funktionale Erw\u00e4gungen hingegen st\u00fctzen das vorgenannte Verst\u00e4ndnis, wonach zwischen jedem Rastelement des Arretierhakens und der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels bezogen auf die Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels vorgesehen sein muss. So hei\u00dft es in der Beschreibung:<\/li>\n<li>[0013] Bei dem bekannten Fu\u00dfbodenpaneel wurde festgestellt, dass ein Rastelement an einer distalen Seitenfl\u00e4che eines Hakenelements dann Besch\u00e4digungen an der Dekorschicht hervorruft, wenn es nahe der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels angeordnet ist. Nahe der Oberseite weist der Holzwerkstoffkern eine hohe Dichte auf. Wenn in diesem Bereich Druck durch ein Rastelement ausge\u00fcbt wird, treten Stauchungen im Material auf, die das Material spalten. Innere Risse wachsen. Schichten des Holzwerkstoffs sch\u00e4len ab.<\/li>\n<li>[0014] Die Erfindung sieht vor, das Rastelement des Arretierhakens in gr\u00f6\u00dferer Materialtiefe anzuordnen, das hei\u00dft mit einem gr\u00f6\u00dferen Abstand von der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels.<\/li>\n<li>[0015] Das Rastelement hat einen vergr\u00f6\u00dferten Abstand zu der Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels und liegt nunmehr in einem weichen Bereich des Holzwerkstoffs, der eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Dichte im Vergleich zur Dichte nahe der Oberfl\u00e4che aufweist. Eine Spaltung des Materials nahe der Dekorschicht tritt nicht auf, weil das weichere Material nachgiebiger ist. Zudem bewirkt der vergr\u00f6\u00dferte Abstand des Rastelements zur Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels, dass Druck und Stauchungen nicht bis an die Dekorschicht heranreichen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>In technisch-funktionaler Hinsicht dient der Abstand der Rastelemente zur Oberfl\u00e4che also dazu, Besch\u00e4digungen an der Oberseite zu verhindern. Dieses im Stand der Technik vorbekannte Problem soll durch eine Beabstandung des Rastelementes zur Oberfl\u00e4che vermieden werden. Allerdings gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht die Beabstandung lediglich eines Rastelementes. Denn jedes Rastelement, welches den Abstand nicht wahrt, verursacht potentiell Besch\u00e4digungen an der Oberfl\u00e4che. Sollen entsprechende Besch\u00e4digungen ausgeschlossen werden, so m\u00fcssen s\u00e4mtliche Rastelemente zur Oberfl\u00e4che beabstandet sein.<\/li>\n<li>Das Klagepatent grenzt sich vom in Bezug genommenen Stand der Technik und insbesondere auch von der in Abs. [0002] genannten Fig. 5 der WO\u2018XXX (Anlage K3, S. 15 = Bl. 29 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin, bereits abgebildet sub I.), anders als die Kl\u00e4gerin meint, auch \u00fcber das Merkmal 1.7 ab.<br \/>\nDie Figur zeigt, wie die Kl\u00e4gerin zurecht vortr\u00e4gt, ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der Arretierhaken zwei vorstehende Rastelemente aufweist (two snapping hooks 23) von denen jedenfalls das obere im oberen Drittel der Paneele vorgesehen ist. Die Klagepatentschrift kritisiert (Abs. [0013]) jedoch die Anordnung der Rastelemente beim vorbekannten Stand der Technik und somit auch bei der WO\u2018XXX. Diese f\u00fchre zu Besch\u00e4digungen, weshalb insoweit eine abweichende Konstruktion (auch gegen\u00fcber der WO\u2018XXX) vorteilhaft ist. Gel\u00f6st wird dieses Problem durch die Vorgaben des Merkmals 1.7.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Zugrundelegens des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1.7 nicht.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in weiten Teilen unstreitig und aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotos sowie der von den Beklagten vorgelegten Konstruktionszeichnung ersichtlich:<\/li>\n<li>\n(Anlage K10 = Bl. 90 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li>\n(Anlage B 2 = Bl.3 d. Anlagenbandes Beklagte)<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin als oberes Rastelement bezeichnete Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (bezeichnet als \u201eoberes Rastelement\u201c in der Anlage K10 und als \u201edistale Seitenfl\u00e4che von Arretierhaken\u201c in der Anlage B 2) weist keinen Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fu\u00dfbodenpaneels zur Oberseite des Fu\u00dfbodenpaneels auf. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, hinsichtlich Merkmal 1.7 war allein die Auslegung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Streit.<\/li>\n<li>Damit bestehen die kl\u00e4gerseits geltend gemachten Anspr\u00fcche mangels Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO, diejenige \u00fcber die Kosten aus \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, \u00a7 51 Abs. 1 GKG.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3396 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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