{"id":9566,"date":"2025-02-05T12:50:22","date_gmt":"2025-02-05T12:50:22","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9566"},"modified":"2025-02-02T12:53:38","modified_gmt":"2025-02-02T12:53:38","slug":"4b-o-94-23-waermetherapiegeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9566","title":{"rendered":"4b O 94\/23 &#8211; W\u00e4rmetherapieger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3395<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Oktober 2024, Az. 4b O 94\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\nII.Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 830 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage rop 1) geltend gemacht. Nach Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils streiten die Parteien nur noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 27. M\u00e4rz 2012 am 20. M\u00e4rz 2013 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 4. Februar 2015, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 30. Dezember 2015 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein W\u00e4rmetherapieger\u00e4t. Der Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eW\u00e4rmetherapieger\u00e4t, insbesondere Inkubator, zur Behandlung von Neugeborenen mit einer von oben frei zug\u00e4nglichen umrandeten Liegefl\u00e4che (4) zur Aufnahme eines Neugeborenen, einer Haube (18), die zwischen einer die umrandete Liegefl\u00e4che (4) abdeckenden geschlossenen Stellung und einer die umrandete Liegefl\u00e4che (4) freigebenden offenen Stellung beweglich ist, und einer an einer Tragstruktur (8) aufgeh\u00e4ngten, auf die umrandete Liegefl\u00e4che (4) gerichteten Strahlungsheizung (16), wobei die Haube (18) an der Tragstruktur (8) so aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie nach der Bewegung aus der geschlossenen in die ge\u00f6ffnete Stellung mit ihrem der Tragstruktur zugewandten Ende vertikal wenigstens auf H\u00f6he der Strahlungsheizung (16) und horizontal weiter von der Tragstruktur entfernt als diese liegt, so dass die Haube (18) eine Position au\u00dferhalb des Strahlungskegels von der Strahlungsheizung auf die Liegefl\u00e4che einnimmt, dadurch gekennzeichnet, dass das der Tragstruktur zugewandte Ende (18b) der Haube (18) durch einen Kopplungsmechanismus auf einer Kreisbahn um einen Drehpunkt an der Tragstruktur gef\u00fchrt wird.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen der Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>\nNachfolgend wird die Figur 1 des Klagepatents eingeblendet, die eine schematische Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen W\u00e4rmetherapieger\u00e4ts zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte, die verschiedene medizinische Produkte herstellt und international t\u00e4tig ist, war in der Zeit vom 13. bis 16. November 2023 mit einem eigenen Stand auf der Messe \u201eA\u201c in XXX vertreten, wo sie einen Hybrid-Inkubator unter der Bezeichnung \u201eB\u201c beziehungsweise \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ausstellte, wie aus der nachfolgenden Fotografie ersichtlich:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAm 8. November 2023 wurde die Kl\u00e4gerin erstmals darauf aufmerksam, dass die Beklagte beabsichtigte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eA\u201c auszustellen. \u00dcber den X-Account (vormals: Twitter-Account) der Beklagten war am 10. November 2023 ein Hinweis auf die Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eA\u201c abrufbar. Eine entsprechende Ank\u00fcndigung fand sich am 10. November 2023 auch auf dem Facebook-Profil der Beklagten. Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zudem auf ihrem YouTube-Kanal (vgl. Screenshots der entsprechenden Videos vom 10. November 2023, \u00fcberreicht als Anlagen rop 13 und rop 14).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat am 13. November 2023 eine einstweilige Verf\u00fcgung zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs (Sequestration) ohne vorherige Abmahnung beantragt, welche von der Kammer am 14. November 2023 erlassen worden ist (Aktenzeichen 4b O 95\/23). Gleichzeitig hat sie einen Arrestantrag zur Sicherung der Verfahrenskosten im hiesigen Verfahren gestellt, woraufhin die Kammer mit Beschluss vom 14. November 2023 antragsgem\u00e4\u00df den dinglichen Arrest in das inl\u00e4ndische bewegliche Verm\u00f6gen der Beklagten angeordnet hat (Aktenzeichen 4b O 96\/23). Die Kl\u00e4gerin hat die einstweilige Verf\u00fcgung und den Arrestbeschluss der Beklagten am 15. November 2023 auf der Messe \u201eA\u201c und den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 30. November 2023 zugestellt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit Klageschrift vom 13. November, bei Gericht am selben Tage eingegangen, ohne die Beklagte zuvor abzumahnen, Anspr\u00fcche auf Unterlassung (Antrag zu Ziffer I. 1.), Auskunft (Antrag zu Ziffer I. 2.), Rechnungslegung (Antrag zu Ziffer I. 3.), R\u00fcckruf (Antrag zu Ziffer I. 4.), Vernichtung (Antrag zu Ziffer I. 5.) und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Antrag zu Ziffer II.) geltend gemacht. Am 14. November 2023 ist die Klage der Beklagten auf der Messe \u201eA\u201c zugestellt worden. Die Beklagte hat unter dem 27. November 2023 lediglich ihre Verteidigung gegen die Klage angezeigt und mit Klageerwiderung vom 13. Mai 2024 sodann hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu Ziffer I. 1. (Unterlassung), Ziffer I. 3. (Rechnungslegung) und Ziffer II. (Feststellung der Schadensersatzpflicht) ihr Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 den Klageantrag zu Ziffer I. 4. (R\u00fcckruf) zur\u00fcckgenommen. Zudem hat sie die Klageantr\u00e4ge zu I. 2. (Auskunft) und I. 5. (Vernichtung) modifiziert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 den so modifizierten Vernichtungsantrag (Ziffer I. 5.) und mit Schriftsatz vom 5. August 2024 den modifizierten Auskunftsantrag (Ziffer I. 2.) unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.<\/li>\n<li>\nDie Kammer hat die Beklagte mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 6. August 2024 ihrem Anerkenntnis gem\u00e4\u00df verurteilt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie Anlass zur Klage gegeben habe. Eine Kostentragung der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 93 ZPO sei nicht gegeben. In Bezug auf die Antr\u00e4ge auf Auskunftserteilung und Vernichtung sei das Anerkenntnis der Beklagten bereits nicht \u201esofort\u201c erfolgt. Im \u00dcbrigen sei eine vorherige Abmahnung der Beklagten nicht in Betracht gekommen. Vor dem 13. November 2023 habe das Bestehen der Anspr\u00fcche noch nicht festgestanden. Davon, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland in Besitz oder Eigentum habe, was Voraussetzung f\u00fcr den Vernichtungsanspruch sei, habe sie, die Kl\u00e4gerin, erstmals am ersten Messetag am 13. November 2023 Kenntnis erlangt. Ebenso habe sie sich erstmals am 13. November 2023 in einem Gespr\u00e4ch mit der Mitarbeiterin der Beklagten auf dem Messestand davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform grunds\u00e4tzlich und in der Zukunft auch f\u00fcr die Lieferung nach Deutschland vorgesehen sei, derzeit jedoch noch keine CE-Kennzeichnung habe. Die Zeit zwischen dem 8. November 2023 bis zum Beginn der Messe habe sie genutzt, um unter hohem Zeitdruck vorsorglich die Klageschrift, den Arrest und den Verf\u00fcgungsantrag vorzubereiten. Auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt sei eine Abmahnung nicht in Betracht gekommen, weil das Risiko der Vereitelung des Vernichtungsanspruchs und der Klagezustellung bestanden habe. Insoweit habe das Risiko des Verbringens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ins Ausland bestanden, um diese dem Zugriff der Vollstreckungsorgane zu entziehen, worauf auch das Verhalten der Beklagten im hiesigen Verfahren hindeute.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nder Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da ihr Anerkenntnis \u201esofort\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO erkl\u00e4rt worden sei und sie keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Denn der Kl\u00e4gerin sei es m\u00f6glich und zumutbar gewesen, sie, die Beklagte, vor Einreichung der Klage in Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche in Kenntnis zu setzen beziehungsweise abzumahnen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nNach dem Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2024 ist nur noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 Nr. 1, 93 ZPO.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage im Hinblick auf den R\u00fcckrufanspruch zur\u00fcckgenommen hat, hat sie nach \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten zu tragen. Soweit die Beklagte den \u00fcberwiegenden Teil der verbleibenden Anspr\u00fcche sofortig anerkannt hat, folgt die Kostentragung der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 93 ZPO. Soweit dies im Hinblick auf den Vernichtungsanspruch nicht der Fall gewesen ist, folgt die Kostentragung der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Beklagten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig war und keine oder nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten veranlasst hat. Insoweit findet der \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugunsten des Beklagten entsprechende Anwendung (dazu RGZ 142, 83; LAG Berlin Urteil vom 4. Mai 2001 \u2013 6 Sa 479\/01, BeckRS 2001, 30895294).<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO, der eine Ausnahme vom Unterliegensprinzip des \u00a7 91 ZPO darstellt, fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Anerkenntnis der Beklagten erfolgte nur teilweise \u201esofort\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO. Denn im Hinblick auf den Vernichtungsanspruch kann ein sofortiges Anerkenntnis nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie Beklagte hat mit der \u2013 innerhalb der verl\u00e4ngerten Frist zur Klageerwiderung eingegangenen \u2013 Klageerwiderung vom 13. Mai 2024 unter Verwahrung gegen die Kostenlast die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht \u201esofort\u201c anerkannt.<\/li>\n<li>\nZwar erfolgt ein Anerkenntnis grunds\u00e4tzlich nur dann \u201esofort\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO, wenn es bei der ersten prozessual daf\u00fcr in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht (Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15. August 1990 \u2013 2 W 41\/90, zitiert nach juris), im hiesigen schriftlichen Vorverfahren damit grunds\u00e4tzlich mit der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. Dass die Beklagte erst innerhalb der (verl\u00e4ngerten) Frist zur Klageerwiderung ihr Anerkenntnis erkl\u00e4rt hat, nachdem sie bereits ihre Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage angezeigt hatte, ist jedoch noch unsch\u00e4dlich, solange mit der Anzeige \u2013 wie hier \u2013 noch kein uneingeschr\u00e4nkter Klageabweisungsantrag angek\u00fcndigt oder dem Anspruch in sonstiger Weise entgegengetreten wird (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 \u2013 V ZB 93\/18, NJW 2020, 1442 Rn. 11, m.w.N.; Herget in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, \u00a7 93 Rn. 4).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nAuch den Auskunftsanspruch hat die Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast \u201esofort\u201c im vorgenannten Sinne anerkannt. Dass das Anerkenntnis erst nach der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 5. August 2024 erkl\u00e4rt worden ist, steht einem \u201esofortigen\u201c Anerkenntnis im hiesigen Einzelfall nicht entgegen.<\/li>\n<li>\nZwar verliert der Beklagte mit Einreichung der Klageerwiderungsschrift im schriftlichen Vorverfahren, mit der ein Antrag auf Klageabweisung angek\u00fcndigt wird, grunds\u00e4tzlich das Kostenprivileg des \u00a7 93 ZPO (BGH, NJW-RR 2007, 397, m.w.N.). Der Beklagte kann aber ausnahmsweise auch dann noch \u201esofort\u201c anerkennen, wenn die Klage zun\u00e4chst nicht schl\u00fcssig begr\u00fcndet war und nachdem dieser Mangel behoben wird (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 \u2013 V ZB 93\/18 NJW 2020, 1442 Rn. 18; NJW-RR 2004, 999, m.w.N.) oder nachdem der Kl\u00e4ger seinen Klageantrag den materiell-rechtlichen Vorgaben entsprechend angepasst hat (BGH, NJW-RR 2005, 1005 (1006); Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, BeckRS 2010, 12101; Beck\u2019scher Online-Kommentar Zivilprozessordnung\/Jaspersen, 53. Edition 1.7.2024, ZPO, \u00a7 93 Rn. 94). Unabh\u00e4ngig von der Verfahrenswahl m\u00fcssen zun\u00e4chst alle Gr\u00fcnde entfallen sein, die es dem Beklagten vorprozessual erlaubten, die Erf\u00fcllung zu verweigern. Solange sie fortbestehen, bleibt ein sofortiges Anerkenntnis, wenn diese Gr\u00fcnde dann entfallen, immer noch m\u00f6glich (Herget in: Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 93 ZPO, Rn. 4).<\/li>\n<li>\nSo lag der Fall hier. Die Beklagte durfte die Erf\u00fcllung des von der Kl\u00e4gerin mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs zun\u00e4chst verweigern, da dieser \u2013 wenn auch nur geringf\u00fcgig \u2013 zu weitgehend formuliert beziehungsweise unschl\u00fcssig war. Die Kammer hatte insoweit in ihrer Einleitungsverf\u00fcgung bereits darauf hingewiesen, dass die Belegvorlage nicht schl\u00fcssig vorgetragen sei und es keinen Anspruch auf Vorlage von Auftragsbelegen, Auftragsbest\u00e4tigungen sowie Liefer- und Zollpapieren gebe, sondern die Belegvorlage \u00fcblicherweise auf Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine beschr\u00e4nkt sei. Die Beklagte hatte bereits mit der Klageerwiderung vom 13. Mai 2024 den Auskunftsanspruch in der von der Kammer angeregten und in der von der Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 angek\u00fcndigten, eingeschr\u00e4nkten Fassung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Anerkenntnis ist, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht in G\u00e4nze dem Klageantrag entsprochen hat, zun\u00e4chst nicht wirksam geworden und musste schlie\u00dflich nochmals \u2013 wie geschehen \u2013 zu sp\u00e4terem Zeitpunkt erkl\u00e4rt werden. Dass die Beklagte den ge\u00e4nderten Auskunftsanspruch schlie\u00dflich erst mit Schriftsatz vom 5. August 2024 anerkannt hat, nachdem die Kammer die Beklagte auf den Umstand, dass das Anerkenntnis nach \u00c4nderung des Auskunftsantrags erneut zu erkl\u00e4ren sein wird, bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2024 und nochmals mit Schreiben vom 29. Juli 2024 hingewiesen hat, steht einem \u201esofortigen\u201c Anerkenntnis im Streitfall nicht entgegen. Insoweit muss das Anerkenntnis nach Ausr\u00e4umung des anf\u00e4nglichen Schl\u00fcssigkeitsdefizits innerhalb eines Zeitraums erkl\u00e4rt werden, in dem unter Beachtung der Prozessf\u00f6rderungspflicht des Beklagten mit einer Reaktion auf die ver\u00e4nderte Sachlage zu rechnen ist, wobei es vom Einzelfall abh\u00e4ngt, wie lange diese Zeitspanne zu bemessen ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Kap. C Rn. 184; Oberlandesgericht Saarbr\u00fccken, GRUR-RR 2018, 171 \u2013 verz\u00f6gertes Anerkenntnis). Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung ihren Anerkenntniswillen hinsichtlich des schlie\u00dflich auch anerkannten Auskunftsanspruchs zum Ausdruck gebracht hat und keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorlagen, dass sie zwischenzeitlich von diesem abger\u00fcckt w\u00e4re, erachtet die Kammer die verz\u00f6gerte \u201eBest\u00e4tigung\u201c ihres bereits zuvor ge\u00e4u\u00dferten Anerkenntniswillens als unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch ist von der Beklagten hingegen nicht \u201esofort\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO anerkannt worden.<\/li>\n<li>\nZwar hatte die Beklagte schon mit Klageerwiderung vom 13. Mai 2024 ein Anerkenntnis des Vernichtungsanspruchs erkl\u00e4rt, allerdings nur in einer stark eingeschr\u00e4nkten Form, die nicht dem Antrag der Kl\u00e4gerin entsprochen hat. Insoweit sollte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach einer Entfernung und Vernichtung beziehungsweise Unbrauchbarmachung des Arms der Tragstruktur wieder an die Beklagte herausgegeben werden. Die Beklagte hat gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vernichtungsanspruch in der geltend gemachten Form f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit f\u00fcr unbegr\u00fcndet h\u00e4lt. Damit hat sie ihren Verteidigungswillen deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Beklagte kann aber nicht mehr sofort anerkennen, wenn er bereits zuvor deutlich gemacht hat, er werde sich gegen die Klage verteidigen, was sich nicht nur aus einem Klageabweisungsantrag oder seiner Ank\u00fcndigung ergeben kann (BGH, NJW-RR 2007, 397), sondern auch aus prozessualen oder \u2013 wie hier \u2013 materiell-rechtlichen Einw\u00e4nden gegen die Klage (Oberlandesgericht Hamburg, FamRZ 1994, 1483; Oberlandesgericht K\u00f6ln, MDR 2006, 226; Beck\u2019scher Online-Kommentar Zivilprozessordnung\/Jaspersen, 53. Edition 1.7.2024, Zivilprozessordnung, \u00a7 93 Rn. 100). Dass die Beklagte erst nach weiteren au\u00dfergerichtlichen Gespr\u00e4chen mit der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 den von der Kl\u00e4gerin unter dem 28. Mai 2024 modifizierten Vernichtungsanspruch, gerichtet auf weiterhin unbedingte und vollst\u00e4ndige Vernichtung, unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt hat, stellt daher kein \u201esofortiges\u201c Anerkenntnis mehr dar.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagte hat, soweit diese die Klageanspr\u00fcche \u201esofort\u201c anerkannt hat, auch keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nEine Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt man durch ein Verhalten, das vern\u00fcnftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es f\u00fcr die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt (BGH, NJW-RR 2005, 1005, m.w.N.). Dementsprechend kann ein Klageanlass allein durch ein prozessuales Gebaren des jeweiligen Beklagten nicht \u201enachwachsen\u201c; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bez\u00fcglich einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu kl\u00e4ren (Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, NJW-RR 2020, 252 Rn. 9, m.w.N.). Die Schutzrechtsverletzung als solche, auch wenn sie aus der Sicht des Kl\u00e4gers vors\u00e4tzlich begangen erscheint, reicht f\u00fcr eine Klageveranlassung nicht aus. Der Verletzte wird deshalb den Verletzer in aller Regel vor der Einleitung gerichtlicher Schritte abmahnen m\u00fcssen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 3. November 2005 \u2013 2 W 18\/05, BeckRS 2008, 2947 Randnummer 3; Cepl\/Vo\u00df\/R\u00fcting, 3. Aufl. 2022, ZPO \u00a7 93 Rn. 18).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nEine Abmahnung vor Klageerhebung ist nicht erfolgt. Eine solche war im Streitfall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nOb eine Abmahnung im Einzelfall ausnahmsweise entbehrlich ist, beurteilt sich nicht nach der Prognose, inwieweit sie tats\u00e4chlich erfolgversprechend sein kann, sondern entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht der klagenden Partei in dem Zeitpunkt, in dem sie entscheiden muss, ob sie im betreffenden Einzelfall eine Abmahnung ausspricht oder nicht, eine Verwarnung des Verletzers bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabes f\u00fcr ihn unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn entweder die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden vom Verletzten abzuwenden oder wenn sich der klagenden Partei bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer wolle die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht dazu ausnutzen, die Verletzungshandlungen noch mindestens eine Zeit lang ungest\u00f6rt fortsetzen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 3. November 2005 \u2013 2 W 18\/05, BeckRS 2008, 2947 Rn. 3; Beschluss vom 7. August 2002 \u2013 2 W 10\/02 \u2013 Turbolader II, InstGE 2, 237, 238; Kammer, Schlussurteil vom 18. Dezember 2009 \u2013 4b O 213\/09 \u2013 Blutgef\u00e4\u00dfschlie\u00dfer III).<\/li>\n<li>\nWird eine Verwahrung zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung rechtsverletzender Ware begr\u00fcndet geltend gemacht, so ist eine Abmahnung vor Geltendmachung des Anspruchs auch dann unzumutbar, wenn sie die Durchsetzung der berechtigten Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers vereiteln w\u00fcrde oder dies aus Sicht des Anspruchstellers zumindest ernsthaft zu bef\u00fcrchten steht. Von einem derartigen Sachverhalt wird ausgegangen, wenn die in Verwahrung zu nehmende Sache aufgrund ihrer Mobilit\u00e4t ohne weiteres beiseitegeschafft und dadurch dem Zugriff des Gl\u00e4ubigers entzogen werden kann (Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, WRP 1997, 471, 472 \u2013 Ohrstecker; Landgericht D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 234 \u2013 Fieberthermometer; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C Rn. 196, m.w.N.). Wird mit dem Sequestrationsanspruch zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so entf\u00e4llt die Notwendigkeit einer Abmahnung nicht nur teilweise, sondern insgesamt (Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, NJWE WettbR 1998, 234).<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist eine Unzumutbarkeit einer Abmahnung der Beklagten im Vorfeld der Einleitung des hiesigen Rechtsstreits f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\nIm Streitfall war keine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit der Klageerhebung gegeben, bei deren Vorliegen der f\u00fcr eine Abmahnung einschlie\u00dflich der dem Abgemahnten zuzubilligenden angemessenen R\u00fcck\u00e4u\u00dferungsfrist ben\u00f6tigte Zeitaufwand per se nicht zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Das kl\u00e4gerische Vorbringen l\u00e4sst nicht erkennen, dass es der Kl\u00e4gerin nicht zumindest m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die Beklagte per E-Mail oder vor Ort auf dem Messestand bereits am 13. November 2023 unter Setzung einer kurzen Frist abzumahnen. Die Kl\u00e4gerin hat selbst vorgebracht, dass sie zwischen dem 8. November 2023 und dem Messebeginn am 13. November 2023 bereits die Klage und die Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und auf Arrestanordnung vorbereitet hatte. Lediglich im Hinblick auf den Vernichtungsanspruch verschaffte sich die Kl\u00e4gerin durch einen Besuch des Messestandes der Beklagten am 13. November 2023 nach ihrer Behauptung die Gewissheit dar\u00fcber, dass die Beklagte patentverletzende Gegenst\u00e4nde im Inland im Besitz hat. Aber auch dann h\u00e4tte noch die M\u00f6glichkeit bestanden, die Beklagte vor Ort mit kurzer Fristsetzung abzumahnen. Gegen eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit der klageweisen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ohne vorherige Abmahnung spricht zudem, dass auch die Kl\u00e4gerin nicht die Notwendigkeit gesehen zu haben scheint, der Beklagten die Fortsetzung der Verletzungshandlungen m\u00f6glichst noch vor Schluss der Messe untersagen zu lassen. Insoweit hat sie die Unterlassung nur mittels Klage und nicht mittels der parallel beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kl\u00e4gerin schwerwiegende Sch\u00e4den gedroht h\u00e4tten oder dass die Beklagte auf das grunds\u00e4tzliche Bestehen der Abmahnpflicht gebaut h\u00e4tte, um die Verletzungen zun\u00e4chst noch fortsetzen zu k\u00f6nnen und sich dann nach der Erzielung hoher wirtschaftlicher Vorteile gegen vergleichsweise geringf\u00fcgige Abmahnkosten zu unterwerfen.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, ihr sei eine Abmahnung der Beklagten vor Stellen des Sequestrationsantrages zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs nicht zumutbar gewesen, rechtfertigt dies gerade nicht, von einer Abmahnung auch vor Erhebung der Hauptsacheklage abzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn f\u00fcr den parallel zur Klageeinreichung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemachten Sequestrationsanspruch nach den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben eine vorherige Abmahnung tats\u00e4chlich unzumutbar gewesen sein sollte, was hier nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden braucht. Denn die Bef\u00fcrchtung der Kl\u00e4gerin, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kurzfristig au\u00dfer Landes schaffen k\u00f6nnte, war mit Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 15. November 2023 gebannt, so dass jedenfalls dann eine Abmahnung h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nEine Veranlassung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, die Hauptsacheklage zeitgleich mit dem Eilantrag bei Gericht einzureichen, bestand nicht (vgl. insoweit auch K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C Rn. 207; zur gleichzeitigen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs: Oberlandesgericht Karlsruhe, WRP 1996, 922 \u2013 CD-Rom \u201eExotic 5\u201c). Vielmehr h\u00e4tte nach Erlass der Beschlussverf\u00fcgung in Form eines sogenannten Abschlussschreibens der Beklagten die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden k\u00f6nnen, die einstweilige Sequestrationsverf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung anzuerkennen. Der Kl\u00e4gerin war es insoweit zuzumuten, mit der klageweisen Geltendmachung des Vernichtungsanspruchs noch zu warten, wenn sie die Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO vermeiden wollte. Auch hinsichtlich der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche ist kein sch\u00fctzenswertes Interesse der Kl\u00e4gerin ersichtlich, die Klage gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung und mit dem Arrestantrag einzureichen. Ein solches folgt insbesondere nicht daraus, dass bei einer vorherigen Abmahnung keine Zustellung der Klage auf der Messe mehr m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und eine Zustellung am Sitz der Beklagten in XXX erschwert ist. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Zustellung noch auf der Messe auch bei einer vorherigen Abmahnung ausgeschlossen gewesen w\u00e4re. Die Einreichung der Klage erfolgte am 13. November 2023, die Zustellung derselben auf der Messe an die Beklagte bereits am 14. November 2023. Selbst nach Zustellung der Sequestrationsverf\u00fcgung am 15. November 2023 h\u00e4tte daher noch die M\u00f6glichkeit bestanden, nach einer Abmahnung mit kurzer Stellungnahmefrist eine Zustellung der Klage auf der Messe zu erwirken. Zudem bestanden im Streitfall keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte bei einer vorherigen Abmahnung gar nicht erst auf der Messe erschienen w\u00e4re oder ihren Messestand vorzeitig abgebaut und die Messe verlassen h\u00e4tte. Aber auch wenn eine Zustellung auf der Messe nicht mehr m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ist eine Unzumutbarkeit einer vorherigen Abmahnung vor Klageerhebung nicht gegeben. Der Umstand allein, dass die Beklagte auf der Messe im Inland vertreten und daher eine kurzfristige Zustellung an diese vor Ort m\u00f6glich gewesen ist, mag f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorteilhaft sein, kann eine vorherige Abmahnung aber nicht entbehrlich machen, wenn sie die Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO vermeiden m\u00f6chte. Insgesamt bleibt es der Kl\u00e4gerin damit unbenommen, ihre Anspr\u00fcche ohne vorherige Abmahnung gleichzeitig mit der im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemachten Sequestration geltend zu machen, allerdings mit dem Risiko, die Kosten des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df der gesetzlichen Regelung des \u00a7 93 ZPO tragen zu m\u00fcssen, falls und soweit die Beklagte die Anspr\u00fcche im Rechtsstreit sofort anerkennt. Ein Anlass, von dieser Risikoverteilung zugunsten der Kl\u00e4gerin abzuweichen, besteht nicht.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 500.000,00 Euro<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3395 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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