{"id":9564,"date":"2025-02-05T12:47:08","date_gmt":"2025-02-05T12:47:08","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9564"},"modified":"2025-02-02T12:50:13","modified_gmt":"2025-02-02T12:50:13","slug":"4b-o-61-23-system-fuer-fliesslochschrauben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9564","title":{"rendered":"4b O 61\/23 &#8211; System f\u00fcr Flie\u00dflochschrauben"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3394<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. 4b O 61\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2007 024 XXX B3 (Anlage rop 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 24. Mai 2007 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 2. Januar 2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage in Bezug auf das Klagepatent erhoben, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage zum einen auf Anspruch 1 des Klagepatents, der jedoch nur beschr\u00e4nkt geltend gemacht wird. Der Anspruch lautet wie folgt (von der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich aufgenommene Merkmale sind unterstrichen):<\/li>\n<li>\nVerfahren zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels (S) relativ zu einer zugeh\u00f6rigen Aufnahme (A), wobei das Befestigungsmittel (S) entlang seiner L\u00e4ngsachse (Z) \u00fcber einen Weg (L) in die Aufnahme (A) eingebracht oder aus dieser herausgel\u00f6st wird, wobei die Steuerung der F\u00fcge- oder L\u00f6sebewegung des Befestigungsmittels (S) relativ zur Aufnahme (A) erfolgt unter Nutzung des zu bildenden Differenzenquotienten \u0394L\/\u0394t oder \u0394L\/\u0394\u03c6, wobei \u0394t eine zu erfassende Zeiteinheit und\/oder \u0394\u03c6 eine zu erfassende Drehwinkeleinheit des um seine L\u00e4ngsachse (Z) gedrehten Befestigungsmittels (S) darstellt, w\u00e4hrend derer das Befestigungsmittel (S) eine zu erfassende Wegstrecke \u0394L relativ zur Aufnahme (A) zur\u00fcckgelegt, wobei die Nutzung des zu bildenden Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 eine \u00dcberwachung des zu bildenden Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 umfasst, und wobei unmittelbar anhand einer Verringerung des \u00fcberwachten Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 erkannt wird, dass das Befestigungsmittel auf ein Hindernis getroffen ist.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren, in Form von insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf die Klageschrift beziehungsweise die ge\u00e4nderten Antr\u00e4ge in der Replik verwiesen.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihre Klage auf Anspruch 8 des Klagepatents, der ebenfalls nur beschr\u00e4nkt geltend gemacht wird. Der Anspruch lautet wie folgt (von der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich aufgenommene Merkmale sind unterstrichen):<\/li>\n<li>\nVorrichtung zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels (S) relativ zu einer zugeh\u00f6rigen Aufnahme (A), insbesondere zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der vorigen Anspr\u00fcche, aufweisend<br \/>\na) Antriebsmittel zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen des Befestigungsmittels (S) in seiner L\u00e4ngsrichtung (Z) entlang eines Weges (L) in die Aufnahme (A) oder aus dieser heraus,<br \/>\nb) eine Steuereinheit zur Steuerung der Antriebsmittel,<br \/>\nc) Sensormittel zur Erfassung einer vom Befestigungsmittel (S) relativ zur Aufnahme (A) zur\u00fcckgelegten Wegstrecke \u2206L,<br \/>\nd) Sensormittel zur Erfassung der Zeit \u2206t, w\u00e4hrend derer das Befestigungsmittel (S) die Wegstrecke \u2206L zur\u00fccklegt und\/oder Sensormittel zur Erfassung des Drehwinkels \u2206\u03c6, um welche sich das Befestigungsmittel (S) w\u00e4hrend der zur\u00fccklegten Wegstrecke \u2206L um seine L\u00e4ngsachse (Z) dreht,<br \/>\ne) wobei die Steuereinheit zur Bildung und \u00dcberwachung des Differenzenquotienten \u0394L\/\u0394t oder \u0394L\/\u0394\u03c6 ausgebildet ist und dazu ausgebildet ist, unmittelbar anhand einer Verringerung des \u00fcberwachten Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 zu erkennen, dass das Befestigungsmittel auf ein Hindernis getroffen ist.<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 1 der Patentbeschreibung wiedergegeben, die in schematischer Darstellung den Verlauf von typischen Gr\u00f6\u00dfen eines Verschraubungsverfahrens \u00fcber die Zeit zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin auf dem Gebiet der Schraubautomaten, die beispielsweise bei der industriellen Serienfertigung von Erzeugnissen, insbesondere in der Automobilfertigung, zum Einsatz kommen. Solche Schraubautomaten erm\u00f6glichen es, zwei oder mehrere Teile durch Schrauben automatisiert miteinander zu verbinden (f\u00fcgen) oder eine solche Verbindung zu l\u00f6sen. Die Beklagte \u00fcbernahm den Gesch\u00e4ftsbereich F\u00fcgetechnik im Jahr 2018 von der A GmbH.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen Herstellung und Vertrieb des Systems \u201eB\u201c in Deutschland, bei dem es sich um ein System f\u00fcr das Flie\u00dflochschrauben handelt, bestehend aus einem F\u00fcgewerkzeug, einer Anlagensteuerung und einer Zuf\u00fchreinheit (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Auf der Anlagensteuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4uft die mit \u201eC\u201c bezeichnete Software. Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in deutscher Sprache auf ihrer Internetseite https:\/\/www.D.com\/deXXX.<\/li>\n<li>\nBeim Flie\u00dflochschrauben werden mehrere, \u00fcbereinander gestapelte Elemente \u2013 also gestapelte Werkst\u00fccke \u2013 mittels eines Befestigungsmittels mit Gewinde verbunden. Anders als bei einem herk\u00f6mmlichen Verfahren verf\u00fcgen die Werkst\u00fccke nicht \u00fcber ein Innengewinde, sondern dieses wird mit dem Einbringen der Schraube erst geschaffen, wie aus der nachfolgenden Abbildung der Beklagten ersichtlich ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas flie\u00dflochformende Element wird zun\u00e4chst auf dem obersten Werkst\u00fcck positioniert und dann auf eine hohe Drehzahl beschleunigt. Die so erzeugte Bewegung der Spitze des flie\u00dflochformenden Elements erw\u00e4rmt das Material des Werkst\u00fccks, wodurch das Bilden eines Durchzugs eingeleitet wird, wozu das flie\u00dflochformende Element mit hoher Drehzahl und Kraft durch die zu verbindenden Werkst\u00fccke gedr\u00fcckt wird. Dann werden Drehzahl und Kraft reduziert, da die Gewindeformzone des flie\u00dflochformenden Elements zur Ausbildung eines Gewindes in der sich bildenden Aufnahme f\u00fchrt. Zum Schluss wird das flie\u00dflochformende Element \u00fcber seine Gewindezone mit noch einmal reduzierter Drehzahl eingeschraubt und dann festgezogen. Auf diese Weise kann ein Stapel von zwei oder mehr Elementen verbunden werden, auch wenn er nur von einer Seite aus zug\u00e4nglich ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar und den Anspruch 8 unmittelbar verletze.<\/li>\n<li>\nSie meint, dass der im Klagepatent genannte Begriff der Aufnahme das Werkst\u00fcck bezeichne, relativ zu welchem das Befestigungsmittel gef\u00fcgt werden solle. Im Gegensatz dazu werde f\u00fcr das mit einem Innengewinde versehene Loch der Begriff der Ausnehmung verwendet. Daneben bezeichne der Differenzenquotient \u0394L\/\u0394t die Wegstrecke \u0394L, die pro Zeitintervall \u0394t zur\u00fcckgelegt werde, gebe also an, um welchen Wert sich die insgesamt zur\u00fcckgelegte Wegstrecke in einem bestimmten Zeitintervall ver\u00e4ndert habe. Dies gehe \u00fcber eine blo\u00dfe L\u00e4ngenmessung hinaus.<\/li>\n<li>\nSie meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verwirkliche. Denn das mit dieser durchgef\u00fchrte F\u00fcgeverfahren umfasse nicht nur das Einbringen des Befestigungsmittels in eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Aufnahme, also in ein Werkst\u00fcck, sondern die Software C werte zudem einen Gradienten der Positionsdifferenz aus und nutze diesen, um ein Aufsetzen der Schraube auf dem Materialstapel zu detektieren, womit die zur\u00fcckgelegte Wegstrecke in einem bestimmten Zeitintervall gemessen werde. Im Einzelnen sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage, \u00fcber einen Sensor die Position des Befestigungsmittels relativ zur Aufnahme zu erfassen, wobei die so gemessene Entfernung der Schraube zur Aufnahme als \u201ePositionsdifferenz\u201c bezeichnet werde. Dies geschehe wiederholt innerhalb bestimmter Zeitintervalle, wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein festes Zeitintervall nutze. Dadurch werde ein Gradient der Positionsdifferenz ermittelt, der von der Software mit \u201eD\u201c abgek\u00fcrzt werde. Ein Ausschlag des Werts D markiere eine Geschwindigkeits\u00e4nderung des Befestigungsmittels, weil sich die pro Zeiteinheit zur\u00fcckgelegte Wegstrecke ver\u00e4ndere. Durch die Auswertung dieses Differenzenquotienten erkenne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Ver\u00e4nderungen, insbesondere Abweichungen von der durchschnittlichen Geschwindigkeit des Befestigungsmittels im Verlauf des F\u00fcgeprozesses und reagiere entsprechend darauf.<br \/>\nSofern die Beklagte diese Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Abrede stelle, sei ihr Vortrag unbeachtlich. Denn diese Funktionsweise ergebe sich aus den Schulungsunterlagen der A GmbH, die die Beklagte unver\u00e4ndert benutze und aus der Anzeige im Rahmen der \u201eHilfe\u201c-Funktion.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint zudem, dass das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\na) Vorrichtungen, welche geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels relativ zu einer zugeh\u00f6rigen Aufnahme, wobei das Befestigungsmittel entlang seiner L\u00e4ngsachse \u00fcber einen Weg in die Aufnahme eingebracht oder aus dieser herausgel\u00f6st wird, wobei die Steuerung der F\u00fcge- oder L\u00f6sebewegung des Befestigungsmittels relativ zur Aufnahme erfolgt unter Nutzung des zu bildenden Differenzenquotienten \u0394L\/\u0394t oder \u0394L\/\u0394\u03c6, wobei \u0394t eine zu erfassende Zeiteinheit und\/oder \u0394\u03c6 eine zu erfassende Drehwinkeleinheit des um seine L\u00e4ngsachse gedrehten Befestigungsmittels darstellt, w\u00e4hrend derer das Befestigungsmittel eine zu erfassende Wegstrecke \u0394L relativ zur Aufnahme zur\u00fccklegt, wobei die Nutzung des zu bildenden Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 eine \u00dcberwachung des zu bildenden Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 umfasst, und wobei unmittelbar anhand einer Verringerung des \u00fcberwachten Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 erkannt wird, dass das Befestigungsmittel auf ein Hindernis getroffen ist,<\/li>\n<li>\n\u2013 DE 10 2007 024 XXX B3, Anspruch 1, eingeschr\u00e4nkte Fassung \u2013<\/li>\n<li>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>\nb) Vorrichtungen zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels relativ zu einer zugeh\u00f6rigen Aufnahme, insbesondere zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der vorigen Anspr\u00fcche, aufweisend<\/li>\n<li>\na) Antriebsmittel zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen des Befestigungsmittels in seiner L\u00e4ngsrichtung entlang eines Weges in die Aufnahme oder aus dieser heraus,<br \/>\nb) eine Steuereinheit zur Steuerung der Antriebsmittel,<br \/>\nc) Sensormittel zur Erfassung einer vom Befestigungsmittel relativ zur Aufnahme zur\u00fcckgelegten Wegstrecke \u0394L,<br \/>\nd) Sensormittel zur Erfassung der Zeit \u0394t, w\u00e4hrend derer das Befestigungsmittel die Wegstrecke \u0394L zur\u00fccklegt und\/oder Sensormittel zur Erfassung des Drehwinkels \u0394\u03c6, um welche sich das Befestigungsmittel w\u00e4hrend der zur\u00fcckgelegten Wegstrecke \u0394L um seine L\u00e4ngsachse dreht,<br \/>\ne) wobei die Steuereinheit zur Bildung und \u00dcberwachung des Differenzenquotienten \u0394L\/\u0394t oder \u0394L\/\u0394\u03c6 ausgebildet ist und dazu ausgebildet ist, unmittelbar anhand einer Verringerung des \u00fcberwachten Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 zu erkennen, dass das Befestigungsmittel auf ein Hindernis getroffen ist,<\/li>\n<li>\n\u2013 DE 10 2007 024 XXX B3, Anspruch 8, eingeschr\u00e4nkte Fassung \u2013<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.01.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Daten au\u00dferhalb der Rechnungslegung geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.02.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten f\u00fcr Handlungen nach Ziffer I. 1. b),<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\ne) der einzelnen Ums\u00e4tze, die mit Zusatzleistungen (Schulungen, Wartungsvertr\u00e4ge) in Bezug auf und mit Ersatzteilen f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde erzielt wurden,<\/li>\n<li>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4. die vorstehend unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten, seit 02.01.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse<\/li>\n<li>\na) aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2007 024 XXX B3 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird, wobei der Kl\u00e4gerin ein Muster der R\u00fcckrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder \u2013 nach Wahl der Beklagten \u2013 Kopien s\u00e4mtlicher R\u00fcckrufschreiben zu \u00fcberlassen sind, und<\/li>\n<li>\nb) aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlasst;<\/li>\n<li>\n5. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten Erzeugnisse auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02.02.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise, das Verfahren bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen;<\/li>\n<li>\n\u00e4u\u00dferst hilfsweise, der Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden;<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, dass die Kl\u00e4gerin ihren Verletzungsvorwurf auf Unterlagen der A GmbH zu dem System \u201eC\u201c st\u00fctze, das sich von dem angegriffenen System \u201eB\u201c der Beklagten unterscheide. Unabh\u00e4ngig davon ergebe sich aus diesen Unterlagen jedoch kein Verletzungstatbestand.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst besch\u00e4ftige sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mit dem Einbringen eines Befestigungsmittels in ein Werkst\u00fcck und komme damit nicht zum Tragen, sofern es um die blo\u00dfe Positionierung des Befestigungsmittels relativ zur Oberfl\u00e4che gehe. Die Beklagte meint ferner, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mit der Aufnahme nicht das Werkst\u00fcck an sich meine, sondern etwas, was das Befestigungsmittel aufnehmen k\u00f6nne. Gemeint sei damit nicht zwingend ein Loch, sondern auch der Rand eines Lochs, der die Kopfauflage eines Schraubenkopfes verursache. Jedenfalls falle aber nicht die gesamte Oberfl\u00e4che eines Werkst\u00fccks darunter. Die Beklagte meint zudem, dass die in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre genannten Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t mehr als nur eine L\u00e4ngenmessung innerhalb eines vorbestimmten Zeitraums erm\u00f6glichen m\u00fcssten. Denn aus dieser Information allein ergebe sich lediglich die mittlere Geschwindigkeit innerhalb dieses vorbestimmten Zeitraums, nicht aber Geschwindigkeitsver\u00e4nderungen innerhalb dieses Zeitraums.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht geeignet, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu verwirklichen. Zun\u00e4chst fehle es an einer Aufnahme, denn diese werde bei dem mittels des angegriffenen Systems verwirklichten Flie\u00dflochschrauben erst noch geschaffen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde zudem nur eine Weginformation verwendet, wobei der Weg gemessen werde, nachdem ein Maschinentakt beendet sei. Dabei habe das flie\u00dflochformende Element eine bekannte Position zur Werkoberfl\u00e4che, was dazu f\u00fchre, dass auch der Weg bekannt sei, den das flie\u00dflochformende Element optimal zur\u00fccklegen m\u00fcsse, um zur Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks positioniert zu werden. Es werde also lediglich eine Wegauswertung vorgenommen.<\/li>\n<li>\nZur Positionierung des flie\u00dflochformenden Elements auf der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che werde in Form von vor dem Flie\u00dflochformen festzulegenden Programmparametern festgelegt, welchen maximalen Weg das flie\u00dflochformende Element in der vorgegebenen Zeit zur\u00fcckgelegt haben d\u00fcrfe. Dazu werde ausgewertet, ob die tats\u00e4chlich zur\u00fcckgelegte Wegstrecke gr\u00f6\u00dfer als eine vorgegebene Minimalstrecke und kleiner als eine vorgegebene Maximalstrecke sei. Dazu werde auf die Kenntnis der Position des Niederhalter-Schlittens (NH) und die Position des Haupthub-Schlittens (HH) abgestellt, woraus sich eine Wegstrecke ergebe, die mit den Programmparametern \u201eMaximal\u00fcberstand\u201c und \u201eMinimal\u00fcberstand\u201c verglichen werde.<br \/>\nDie Wegstrecke werde innerhalb eines vorgegebenen Zeitintervalls ermittelt. Dies habe nichts mit der Ermittlung von \u2206t im Sinne der Ermittlung einer Differenz aus zwei Zeitpunkten zu tun.<\/li>\n<li>\nAbgesehen davon werde der Gradient der Positionsdifferenz, auf den die Kl\u00e4gerin abstelle, entgegen der Darstellung in den Schulungsunterlagen nicht als Steuerungsparameter eingesetzt. Zwar sei dies urspr\u00fcnglich angedacht gewesen, aber aufgrund technischer Probleme nicht umgesetzt worden. Deshalb sei eine rein wegbasierte Steuerung gew\u00e4hlt und umgesetzt worden. Insofern werde der Gradient der Positionsdifferenz nicht nur bei der Positionierung der Schraube nicht genutzt, sondern auch nicht danach, wenn das Befestigungsmittel in den folgenden Schritten die Werkst\u00fccke durchdringe.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nA<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels und eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens, Absatz [0001] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent beschreibt F\u00fcgeverfahren, insbesondere Schraubverfahren, als aus der Praxis hinl\u00e4nglich bekannt. Bei den \u00fcblicherweise automatisierten Schraubvorg\u00e4ngen werde eine Schraube in eine daf\u00fcr vorgesehene Ausnehmung einer Aufnahme eingeschraubt, was typischerweise mit einer entsprechenden Werkzeugvorrichtung geschehe, Absatz [0002]. F\u00fcr derartige Vorrichtungen oder Verfahren sei bekannt, \u00fcber Weg- bzw. Tiefensignale die Einschraubtiefe der Schraube zu erfassen und zu \u00fcberwachen, damit sichergestellt werde, dass die Schraube nur bis zu einer bestimmten Einschraubtiefe mit einer vorgegebenen Drehzahl oder einem vorgegebenen Drehmoment eingeschraubt werde. Bekannt sei weiterhin die Erfassung des Drehmoments \u00fcber geeignete Drehmomentsensoren oder den Motorstrom, wodurch das Anzugsmoment einer Schraube abgeleitet oder ermittelt beziehungsweise beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne. Auch die Erfassung des Drehwinkels beim Einschrauben einer Schraube an sich sei bekannt, Absatz [0003].<\/li>\n<li>\nVon besonderer Bedeutung bei derartigen Einschraubverfahren sei die Kopfauflage, worunter die Ber\u00fchrung eines Schraubenkopfes mit der die Schraube aufnehmenden Aufnahme zu verstehen sei. Erreiche der Schraubenkopf bei einem Schraubvorgang diese Auflageposition, so lasse sich die Schraube nur noch geringf\u00fcgig weiter einschrauben, und das Drehmoment steige schnell an. Es sei daher erforderlich, die Einschraubtiefe der Schraube zu erfassen, um die Position des Schraubenkopfes relativ zur Aufnahme erfassen bzw. vorhersagen zu k\u00f6nnen. So k\u00f6nne beispielsweise eine Schraube mit einer erh\u00f6hten Drehzahl bis kurz vor die Kopfauflage eingeschraubt werden, um anschlie\u00dfend mit verminderter Drehzahl festgezogen zu werden. Die Drehzahlumschaltung diene in diesem Zusammenhang der Prozessoptimierung. Sie erfolge aus Zeitgr\u00fcnden zum sp\u00e4test m\u00f6glichen Zeitpunkt vor einem Anstieg des Drehmoments. Dabei m\u00fcsse sichergestellt werden, dass die Drehzahlumschaltung noch so rechtzeitig erfolge, dass nicht mit zu hoher Drehzahl \u00fcber den Zeitpunkt der Kopfauflage hinaus verschraubt und m\u00f6glicherweise ein unzul\u00e4ssig hohes Drehmoment aufgebracht werde. Aus diesem Grunde sei es erforderlich, die genaue Lage des Schraubenkopfes relativ zur Aufnahme zu kennen bzw. zu ermitteln, Absatz [0004].<\/li>\n<li>\nFertigungs- und applikationsbedingte Bauteiltoleranzen wirkten sich dabei nachteilig auf die exakten Lagebestimmungen des Schraubenkopfes \u2013 und somit auf den F\u00fcgeprozess \u2013 aus. Um alle Bauteiltoleranzen ausreichend ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen, sei es in der Praxis daher bisher n\u00f6tig gewesen, die Drehzahlumschaltung deutlich vor Erreichen der Kopfauflage vorzunehmen, obwohl dies eigentlich nur f\u00fcr die Bauteile mit den gr\u00f6\u00dften Fehlertoleranzen erforderlich w\u00e4re. Da die Drehzahlumschaltung daher meist fr\u00fcher als tats\u00e4chlich erforderlich erfolge, werde unn\u00f6tig lange mit verringerter Drehzahl weiter verschraubt. Dadurch erh\u00f6he sich nachteiliger Weise die Zykluszeit. Denkbar sei sogar, dass die Bauteiltoleranzen so gro\u00df seien, dass der komplette Schraubvorgang mit verminderter Drehzahl durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse, Absatz [0005].<\/li>\n<li>\nAls alternatives Mittel zur Detektion der Kopfauflage werde in der Praxis eine Drehmoment\u00fcberwachung vorgenommen. Bei ansteigendem Drehmoment werde dabei davon ausgegangen, dass die Schraube die Kopfauflage erreicht habe, wobei die Schraube bereits anziehe. Bei Verwendung des Momentes als Kriterium f\u00fcr die Drehzahlumschaltung m\u00fcsse diese jedoch in einer nicht realisierbar kurzen Zeit geschehen, um bei der Verschraubung nicht \u00fcber das Zielmoment hinaus zu verschrauben. Dar\u00fcber hinaus erzeugten Schrauben in nicht vorgeschnittenen Gewinden (selbstformende oder selbstfurchende Schrauben) ein unregelm\u00e4\u00dfiges und mitunter hohes Drehmoment bereits vor Erreichen der Kopfauflage, so dass dieses Kriterium zur Drehzahlumschaltung nicht sinnvoll heranzuziehen sei, [0006].<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund stelle sich die Aufgabe (das technische Problem), ein Verfahren zur besseren Ermittlung der Kopfauflage einer Schraube anzubieten, welches die vorgenannten Nachteile \u00fcberwinde. Aufgabe sei daneben die Bereitstellung einer Vorrichtung, mit der das F\u00fcgeverfahren unter optimierter Detektion der Kopfauflage durchf\u00fchrbar sei, Absatz [0007].<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachten Anspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Verfahren zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels (S) relativ zu einer zugeh\u00f6rigen Aufnahme (A),<\/li>\n<li>\n1.1 wobei das Befestigungsmittel (S) entlang seiner L\u00e4ngsachse (Z) \u00fcber einen Weg (L) in die Aufnahme (A) eingebracht oder aus dieser herausgel\u00f6st wird,<\/li>\n<li>\n1.2 wobei die Steuerung der F\u00fcge- oder L\u00f6sebewegung des Befestigungsmittels (S) relativ zur Aufnahme (A) unter Nutzung des zu bildenden Differenzenquotienten erfolgt,<\/li>\n<li>\n1.2.1a \u0394L\/\u0394t, wobei \u0394t eine zu erfassende Zeiteinheit darstellt, w\u00e4hrend derer das Befestigungsmittel (S) eine zu erfassende Wegstrecke \u0394L relativ zur Aufnahme (A) zur\u00fcckgelegt, und\/oder<\/li>\n<li>\n1.2.1b \u0394L\/\u0394\u03c6, wobei \u0394\u03c6 eine zu erfassende Drehwinkeleinheit des um seine L\u00e4ngsachse (Z) gedrehten Befestigungsmittels (S) darstellt, w\u00e4hrend derer das Befestigungsmittel (S) eine zu erfassende Wegstrecke \u0394L relativ zur Aufnahme (A) zur\u00fccklegt,<\/li>\n<li>\n1.2.2 wobei die Nutzung des zu bildenden Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 eine \u00dcberwachung des zu bildenden Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 umfasst, und<\/li>\n<li>\n1.2.3 wobei unmittelbar anhand einer Verringerung des \u00fcberwachten Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 erkannt wird, dass das Befestigungsmittel auf ein Hindernis getroffen ist.<\/li>\n<li>\nDaneben schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachten Anspruch 8 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n8. Vorrichtung zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels (S) relativ zu einer zugeh\u00f6rigen Aufnahme (A), insbesondere zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der vorigen Anspr\u00fcche, aufweisend<\/li>\n<li>\n8.1 a) Antriebsmittel zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen des Befestigungsmittels (S) in seiner L\u00e4ngsrichtung (Z) entlang eines Weges (L) in die Aufnahme (A) oder aus dieser heraus,<\/li>\n<li>\n8.2 b) eine Steuereinheit zur Steuerung der Antriebsmittel,<\/li>\n<li>\n8.3 c) Sensormittel zur Erfassung einer vom Befestigungsmittel (S) relativ zur Aufnahme (A) zur\u00fcckgelegten Wegstrecke \u0394L,<\/li>\n<li>\n8.4. d) Sensormittel<\/li>\n<li>\n8.4.1 zur Erfassung der Zeit \u0394t, w\u00e4hrend derer das Befestigungsmittel (S) die Wegstrecke \u0394L zur\u00fccklegt und\/oder<\/li>\n<li>\n8.4.2 zur Erfassung des Drehwinkels \u0394\u03c6, um welche sich das Befestigungsmittel (S) w\u00e4hrend der zur\u00fcckgelegten Wegstrecke \u0394L um seine L\u00e4ngsachse (Z) dreht,<\/li>\n<li>\n8.5 e) wobei die Steuereinheit zur Bildung und \u00dcberwachung des Differenzenquotienten \u0394L\/\u0394t oder \u0394L\/\u0394\u03c6 ausgebildet ist und dazu ausgebildet ist, unmittelbar anhand einer Verringerung des \u00fcberwachten Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t oder \u2206L\/\u2206\u03c6 zu erkennen, dass das Befestigungsmittel auf ein Hindernis getroffen ist.<\/li>\n<li>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre soll den Vorteil bieten, dass eine F\u00fcge- oder auch L\u00f6sebewegung eines Befestigungsmittels relativ zu einer das Befestigungsmittel aufnehmenden Aufnahme besonders sicher und genau kontrolliert und gesteuert werden kann, Absatz [0009].<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatentanspruch 1 bedarf im Hinblick auf das in Merkmal 1 genannte \u201eVerfahren zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen\u201c (siehe unten, Ziff. 1) und hinsichtlich der in Merkmal 1 und 1.1 genannten \u201eAufnahme\u201c der Auslegung (siehe unten, Ziff. 2). Ferner ist der in Merkmal 1.2.1a genannte Differenzenquotient \u2206L \/\u2206t auslegungsbed\u00fcrftig (siehe unten, Ziff. 3). Hinsichtlich der Auslegung der in Klagepatentanspruch 8 beschriebenen Vorrichtung ergeben sich nur wenige Abweichungen (siehe unten, Ziff. 4).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Merkmal 1 des Anspruchs 1 sieht ein Verfahren zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels relativ zu einer zugeh\u00f6rigen Aufnahme vor. Die Pr\u00e4position \u201ezum\u201c leitet dabei eine Zweckangabe ein.<\/li>\n<li>\nEine Zweckangabe definiert den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin, dass er geeignet sein muss, f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet zu werden (BGH, GRUR-RS 2023, 21360, Rz. 48 \u2013 Schiebeverpackung). Bei Betrachtung des Merkmals 1 umrei\u00dft die darin enthaltene Zweckangabe in der hier allein interessierenden Variante \u201ezum F\u00fcgen\u201c, in welchem Bereich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren Anwendung findet. Konkret geht es um das fertigungstechnische F\u00fcgen, bei dem Teile miteinander verbunden werden. So beschreibt auch Absatz [0001] F\u00fcgeverfahren als \u00fcblicherweise automatisierte Schraubverfahren. Pr\u00e4zisiert wird das erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fcgeverfahren in den Merkmalen 1.1 und 1.2, die mit der Konjunktion \u201ewobei\u201c zus\u00e4tzliche Informationen einleiten und jeweils die n\u00e4here Ausgestaltung erl\u00e4utern. Dazu geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1, dass das Befestigungsmittel entlang seiner L\u00e4ngsachse \u00fcber einen Weg in die Aufnahme eingebracht oder aus dieser herausgel\u00f6st wird. Das hei\u00dft, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren f\u00e4ngt an, sobald das Befestigungsmittel beginnt, entlang seiner L\u00e4ngsachse in die Aufnahme eingebracht zu werden, mithin wenn die Schraube bereits aufliegt und in das Werkst\u00fcck eintaucht. Best\u00e4tigt wird dies durch Merkmal 1.2, welches besagt, dass die Steuerung der F\u00fcge- oder L\u00f6sebewegung des Befestigungsmittels relativ zur Aufnahme erfolgt unter Nutzung eines in den weiteren Merkmalen n\u00e4her beschriebenen Differenzenquotienten. Der Begriff der F\u00fcgebewegung begrenzt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auf die konkrete Bewegung, mit der zwei Teile \u2013 etwa eine Schraube und ein oder mehrere Werkst\u00fccke \u2013 miteinander verbunden werden. Nur in diesem Zusammenhang erweist sich laut Klagepatent die Nutzung des Differenzenquotienten als sinnvoll. Denn es geht um die Prozessoptimierung im Zusammenhang mit dem Detektieren der Kopfauflage. Deren besondere Bedeutung hebt Absatz [0004] hervor und verweist darauf, dass eine Schraube bis kurz vor der Kopfauflage mit erh\u00f6hter Drehzahl eingeschraubt werden k\u00f6nne, um dann mit verminderter Drehzahl festgezogen zu werden. Aus diesem Grunde sei es erforderlich, die genaue Lage des Schraubenkopfes relativ zur Aufnahme zu kennen. Die Kopfauflage kann erst eintreten, nachdem die Schraube in das Werkst\u00fcck eingetaucht ist, so dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren technisch sinnvoll erst mit eben diesem Eintauchen Anwendung findet. Alle vor dem Eintauchen stattfindenden Schritte sind somit nicht Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Es wird auch an keiner Stelle im Rahmen der Beschreibung angesprochen, inwiefern die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre hinsichtlich das F\u00fcgeverfahren vorbereitender Schritte vorteilhaft sein soll.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer Begriff der Aufnahme wird zun\u00e4chst in Merkmal 1 genannt und sodann in Merkmal 1.1 wieder aufgegriffen, in welchem es hei\u00dft, dass ein Befestigungsmittel in die Aufnahme eingebracht wird. Der Begriff findet sodann wieder Erw\u00e4hnung in den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1.<\/li>\n<li>\nDie Aufnahme ist nicht mit der Ausnehmung gleichzusetzen, sondern meint den Bereich des Werkst\u00fccks, in den das Befestigungsmittel eingebracht werden soll.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst l\u00e4sst sich dem Anspruch selbst keine entsprechende Beschr\u00e4nkung entnehmen. Dem Wortlaut nach deutet der Begriff der \u201eAufnahme\u201c nicht darauf hin, dass es sich um ein Loch oder \u00c4hnliches handeln m\u00fcsste. Technisch-funktional geht es um das F\u00fcgen oder L\u00f6sen eines Befestigungsmittels relativ zu einer zugeh\u00f6rigen Aufnahme. W\u00fcrde sich die Aufnahme auf das Loch beschr\u00e4nken, w\u00fcrde dieses gewisserma\u00dfen luftleer im Raum h\u00e4ngen. Um aber \u00fcberhaupt ein Loch als solches identifizieren zu k\u00f6nnen, muss dieses in Zusammenhang mit dem Bereich des Werkst\u00fccks gesehen werden, in welchem es sich befindet.<\/li>\n<li>\nDie Beschreibung erl\u00e4utert bereits in Absatz [0002] einen Schraubvorgang dahingehend, dass eine Schraube in eine daf\u00fcr vorgesehene Ausnehmung einer Aufnahme eingeschraubt wird. Damit unterscheidet auch die Beschreibung explizit zwischen der Aufnahme und der Ausnehmung. In Absatz [0004] hei\u00dft es sodann, dass unter einer \u201eKopfauflage\u201c die Ber\u00fchrung eines Schraubenkopfes mit der die Schraube aufnehmenden Aufnahme zu verstehen sei. Eine Ber\u00fchrung ist aber nur mit dem Werkst\u00fcck, nicht mit dem Loch an sich, m\u00f6glich. Nur so macht auch die in Absatz [0004] genannte Vorhersage beziehungsweise Ermittlung der Position des Schraubenkopfes relativ zur Aufnahme Sinn. Dar\u00fcber hinaus nennt Absatz [0013] das Innengewinde der Aufnahme, was verdeutlicht, dass mit der Aufnahme der Bereich des Werkst\u00fccks gemeint ist, in welchen das Befestigungsmittel eingebracht wird. Au\u00dferdem nennt die Beschreibung explizit nicht vorgeschnittene Gewinde, zu denen selbstformende oder selbstfurchende Schrauben geh\u00f6ren und die damit keiner Ausnehmung bed\u00fcrfen, Absatz [0006].<\/li>\n<li>\nLetztlich zeigt auch die Figur 2 und der diese Figur beschreibende Absatz [0038], dass es sich bei der Aufnahme um den Bereich des Werkst\u00fccks selbst handelt, in den das Befestigungsmittel eingebracht wird. Denn die darin gezeigte Aufnahme ist mit A gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung bezieht sich eindeutig nicht auf das Loch, sondern auf das dieses umgebende Material.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nNach Merkmal 1.2 nutzt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre einen Differenzenquotienten, der eine zur\u00fcckgelegte Wegstrecke entweder mit einem Zeitintervall, Merkmal 1.2.1a, oder einer Drehwinkeleinheit, Merkmal 1.2.1b, in Verh\u00e4ltnis setzt. Da sich der Verletzungsvorwurf allein auf den Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t st\u00fctzt, beschr\u00e4nkt sich die hier vorgenommene Auslegung auf das Merkmal 1.2.1a.<\/li>\n<li>\nIm Allgemeinen ergibt sich ein Delta (\u2206) aus der Differenz zwischen zwei (gemessenen) Werten. So stellt \u2206L die L\u00e4ngendifferenz zwischen einer Anfangs- und einer Endposition dar, bezeichnet also eine bestimmte Wegstrecke. Merkmal 1.2.1a nennt insofern ausdr\u00fccklich die Wegstrecke, die das Befestigungsmittel S relativ zur Aufnahme A zur\u00fcckgelegt hat. Daneben ergibt sich \u2206t aus einer Differenzbetrachtung zweier Zeitpunkte, gibt also einen bestimmten Zeitraum an. Damit gibt der Differenzenquotient \u2206L\/\u2206t nichts Anderes an als die mittlere Geschwindigkeit, mit der sich das Befestigungsmittel w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit relativ zur Aufnahme bewegt hat.<\/li>\n<li>\nDies best\u00e4tigt auch die Beschreibung. Danach soll \u2206L eine Wegstrecke sein, die das Befestigungsmittel relativ zur Aufnahme zur\u00fccklegt und \u2206t soll der daf\u00fcr ben\u00f6tigten Zeiteinheit entsprechen, Absatz [0009]. Mit anderen Worten soll eine \u00c4nderung der Vorschubgeschwindigkeit \u00fcberwacht werden, Absatz [0010], wobei ein im Wesentlichen konstanter Wert \u2206L\/\u2206t eine im Wesentlichen konstante Vorschubgeschwindigkeit bedeutet, Absatz [0011]. Dies verdeutlicht auch die Figur 1, die im dritten Graphen die Einschraubtiefe L zeigt und im darunterliegenden Graphen den Differenzenquotienten \u2206L\/\u2206t beziehungsweise \u2206L\/\u2206\u03c6. Dieser bleibt so lange konstant, wie die Einschraubtiefe in gleicher Weise zunimmt wie die Zeit. Dieses Verh\u00e4ltnis \u00e4ndert sich ab dem Zeitpunkt tk, so dass sich der Quotient \u2206L\/\u2206t zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen auf null ver\u00e4ndert, Absatz [0036]. Diese Ver\u00e4nderung kann dann zur Detektion der Kopfauflage herangezogen werden, Absatz [0037].<\/li>\n<li>\nDie Ermittlung der Wert\u00e4nderung des Differenzenquotienten kann nach der Beschreibung des Klagepatents zyklisch oder im Wesentlichen permanent erfolgen, so dass \u00c4nderungen auch im Millisekundenbereich sofort erkennbar sind. Ferner kann die Ermittlung durch geeignete Grenzwerte oder Toleranzen auf den jeweiligen F\u00fcgevorgang abgestimmt werden, was durch die Vorgabe geeigneter Parameter, beispielsweise in einer Steuereinheit, realisiert werden kann, Absatz [0019]. Dadurch soll erreicht werden, dass die Einschraubdrehzahl nach Erreichen der Kopfauflage so schnell erfolgen kann, dass das Anzugsmoment beim Verspannen der Schraube erst auftritt, wenn die angepasste Drehzahl bereits eingestellt bzw. vorgegeben ist, Absatz [0020].<\/li>\n<li>\nDer Differenzenquotient \u2206L\/\u2206t dient also der \u00dcberwachung der momentanen Einschraubgeschwindigkeit zum Zweck der Detektion der Kopfauflage. Das Klagepatent l\u00e4sst in diesem Zusammenhang offen, wie genau das Delta beziehungsweise die Differenzen ermittelt werden. Nicht notwendig ist, dass sowohl \u2206L als auch \u2206t aus variablen Anfangs- und Endpunkten bestehen. M\u00f6glich erscheint es vielmehr, f\u00fcr die Geschwindigkeitsmessung auf feste Zeitabschnitte abzustellen. Dann ergibt sich f\u00fcr \u2206t immer der gleiche Wert und die Geschwindigkeit l\u00e4sst sich aus der in diesem Zeitraum zur\u00fcckgelegten Wegstrecke geteilt durch den Wert f\u00fcr das immer gleichbleibende Zeitintervall herleiten.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nHinsichtlich der Auslegung der in Klagepatentanspruch 8 gesch\u00fctzten Vorrichtung gelten die obigen Ausf\u00fchrungen entsprechend. Unterschiede ergeben sich nur hinsichtlich der Zweckangabe.<\/li>\n<li>\nZweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch belehren den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung (BGH, GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation). Sie k\u00f6nnen dabei so ausgestaltet sein, dass die durch das Patent gesch\u00fctzte Sache nicht nur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein muss, wie es der Patentanspruch explizit formuliert, sondern dass die Sache dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein muss, dass die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung oder Funktion herbeigef\u00fchrt werden kann (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2021, 462 \u2013 Fensterfl\u00fcgel). Der Gegenstand muss demnach objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erf\u00fcllen (BGH, GRUR 2018, 1128, Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer). Die Merkmale eines Vorrichtungsanspruchs definieren jedoch die gesch\u00fctzte Sache als solche, sodass der hierdurch definierte Gegenstand unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt ist, zu welchem Zweck er tats\u00e4chlich verwendet wird (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 11.01.2022 \u2013 Az. X ZR 4\/20, Rn. 50 mwN \u2013 SRS-Zuordnung). Dabei kommt es f\u00fcr eine Verletzung lediglich darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob diese regelm\u00e4\u00dfig, nur in Ausnahmef\u00e4llen oder nur zuf\u00e4llig erreicht werden. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch dann vor, wenn eine Vorrichtung regelm\u00e4\u00dfig so eingesetzt wird, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen nicht eintreten (BGH, Urt. v. 13.12.2005 \u2013 Az. X ZR 14\/02 \u2013 Rangierkatze).<\/li>\n<li>\nAnders als in Zusammenhang mit dem Verfahrensanspruch reicht es f\u00fcr die Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 8 demnach aus, wenn die Vorrichtung geeignet ist, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fcgen durchzuf\u00fchren, selbst wenn der tats\u00e4chliche Einsatzzweck davon abweicht. Insbesondere muss die Vorrichtung geeignet sein, den Differenzenquotienten beim eigentlichen F\u00fcgevorgang zu ermitteln und zu \u00fcberwachen und die Antriebsmittel entsprechend zu steuern. Die Anwendung des Differenzenquotienten beim Positionieren des Befestigungsmittels auf der Aufnahme gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Dies ergibt sich daraus, dass das Antriebsmittel zum F\u00fcgen oder L\u00f6sen des Befestigungsmittels in seiner L\u00e4ngsrichtung entlang eines Weges in die Aufnahme geeignet sein muss, Merkmal 8.1. Ein F\u00fcgen entlang des Weges in die Aufnahme setzt voraus, dass die Schraube bereits aufliegt und in das Werkst\u00fcck eintaucht. Das hat ferner zur Folge, dass auch die in den Merkmalen 8.3, 8.4a und 8.5 genannten Sensormittel geeignet sein m\u00fcssen, \u0394t und \u0394L w\u00e4hrend genau dieses F\u00fcgevorgangs zu ermitteln, um den Differenzenquotienten zu berechnen und anzuwenden.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt weder Klagepatentanspruch 1 mittelbar noch Klagepatentanspruch 8 unmittelbar. Denn sie ist weder geeignet, das in Klagepatent 1 beschriebene Verfahren zu verwirklichen (siehe unten, Ziff. 1), noch stellt sie eine Vorrichtung im Sinne des Klagepatentanspruchs 8 dar (siehe unten, Ziff. 2). Zudem stellt das Zurverf\u00fcgungstellen der Schulungsunterlagen keine patentverletzende Angebotshandlung dar (siehe unten, Ziff. 3).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt kein Mittel zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nach Klagepatentanspruch 1 dar.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDas entsprechende Verfahren verwirklicht bereits die Merkmale 1 bis 1.2 nicht.<\/li>\n<li>\nNach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcberwacht das angegriffene System \u201eB\u201c mit der darauf installierten Software \u201eC\u201c mittels eines Gradienten einer Positionsdifferenz (im Folgenden auch \u201eD\u201c genannt) die innerhalb einer bestimmten, gleichbleibenden Maschinentaktung zur\u00fcckgelegte Wegstrecke, wobei das Abfallen des Gradienten eine Bewegung anzeigt und beim anschlie\u00dfenden Wiederansteigen des Gradienten das Aufsetzen der Schraube am Werkzeugteil als erkannt gilt. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Aufsetzen der Spitze des flie\u00dflochformenden Elements auf dem Werkst\u00fcck detektiere, um einen definierten F\u00fcgeprozess zu gew\u00e4hrleisten. Dies sei notwendig, weil das flie\u00dflochformende Element, wenn es vom Haupthub-Schlitten gehalten werde, keine definierte Position zur Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks habe. Das liege unter anderem daran, dass bei jedem Einspannen eines neuen flie\u00dflochformenden Elements die Winkelstellung dieses Elements relativ zum Haupthub-Schlitten und damit zur Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks leicht unterschiedlich sei und die exakte Position der Spitze von Fertigungsungenauigkeiten und Toleranzen abh\u00e4nge. Denn zwischen einzelnen flie\u00dflochformenden Elementen gebe es immer gewisse L\u00e4ngen- und Formunterschiede, selbst wenn es sich nominell um das gleiche Produkt handele.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn man diesen Vortrag als unstreitig zu Grunde legte, w\u00e4re damit eine Verwirklichung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht dargetan. Denn das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren beginnt erst mit dem F\u00fcgevorgang an sich, also sobald das Befestigungsmittel in das Werkst\u00fcck eintaucht. Hingegen endet die Detektion der Position der Schraube nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bereits mit dem Aufsetzen derselben auf das Werkst\u00fcck.<\/li>\n<li>\nDaran \u00e4ndert auch die von der Kl\u00e4gerin behauptete, mit dem Aufsetzen der Schraube erfolgende, Drehmoment\u00e4nderung nichts. Denn auch diese ist allein abh\u00e4ngig von dem Aufsetzen der Schraube auf dem Werkst\u00fcck und ist n\u00f6tig, um \u00fcberhaupt erst mit dem F\u00fcgevorgang an sich zu beginnen. Es handelt sich demnach nicht um die innerhalb des F\u00fcgevorgangs vorgenommene Drehmoment\u00e4nderung, die bei der Detektion der Kopfauflage vorgenommen wird.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDaneben fehlt es auch an der Verwirklichung der weiteren Merkmale. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dient zwar dem F\u00fcgen eines Befestigungsmittels in eine Aufnahme und kennt einen Differenzenquotienten gem\u00e4\u00df der Merkmale 1.2 bis 1.2.2. Jedoch erfolgt weder die Steuerung der F\u00fcge- oder L\u00f6sebewegung des Befestigungsmittels unter Nutzung dieses Differenzenquotienten (Merkmal 1.2), noch dient er dazu, zu erkennen, dass das Befestigungsmittel auf ein Hindernis getroffen ist (Merkmal 1.2.3). Dies gilt sowohl f\u00fcr den eigentlichen F\u00fcgevorgang, f\u00fcr den auch die Kl\u00e4gerin nicht behauptet, dass dieser \u00fcber einen Differenzenquotienten gem\u00e4\u00df der Merkmale 1.2 und 1.2.3 gesteuert wird, als auch f\u00fcr den zeitlich vorgelagerten Abschnitt, in dem das Befestigungsmittel auf dem Werkst\u00fcck positioniert wird und auf den sich die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen st\u00fctzt.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nNach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem D w\u00e4hrend fester Zeitintervalle (Maschinentakt von 10ms) wiederholt eine L\u00e4ngenmessung durch. W\u00e4hrend eine Messung allein die w\u00e4hrend eines Maschinentakts zur\u00fcckgelegte Positionsdifferenz ermittelt, wird der Gradient durch die wiederholte Messung gebildet; denn diese zeigt, ob sich die w\u00e4hrend der Bewegung zur\u00fcckgelegte Strecke \u00e4ndert oder nicht.<\/li>\n<li>\nDamit nimmt der von der Software \u201eC\u201c verwendete D nur eine reine L\u00e4ngenmessung vor und wertet diese aus, wohingegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Differenzenquotient die Ermittlung der Geschwindigkeit erfordert. Um zu dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Differenzenquotienten zu gelangen, m\u00fcsste der D also noch einmal durch den Maschinentakt von 10ms geteilt werden. Dass dies geschieht, hat die Kl\u00e4gerin nicht behauptet und ist auch anderweitig nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\nDieser zus\u00e4tzliche \u2013 in der Teilung durch 10 ms liegende \u2013 Schritt bietet jedoch keinen Erkenntnisgewinn, da die Taktzeiten, in denen die Wegl\u00e4ngen gemessen werden, identisch sind. Da es technisch-funktional keinen Unterschied macht, ob direkt mit den gemessenen Wegl\u00e4ngen gearbeitet wird oder ob diese noch einmal durch die Zeit geteilt werden, liegt, wenn man in dem Gradienten der Positionsdifferenz keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des patentgem\u00e4\u00dfen Differenzenquotienten sehen wollte, jedenfalls eine \u00e4quivalente Verletzung vor. Denn die Wirkung ist f\u00fcr die Zwecke der technischen Lehre gleich. Die Verwendung des Positionsgradienten wie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr einen Techniker naheliegend, denn er ist rechnerisch ohne weiteres ermittelbar. Die Gleichwertigkeit liegt ebenfalls vor, weil sich an der Methodik und Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre insgesamt und des in Rede stehenden Merkmals im Einzelnen \u00fcberhaupt nichts \u00e4ndert. Es wird ein umgerechneter, mathematisch gleichwertiger Parameter verwendet. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die wiederholte Messung in gleichbleibenden zeitlichen Abst\u00e4nden der in Absatz [0019] beschriebenen Vorgehensweise entspricht, nach der die Ermittlung des Differenzenquotienten entweder zyklisch oder permanent erfolgen kann und damit zeitlich gleichbleibende Messabst\u00e4nde ausdr\u00fccklich vorgesehen sind.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nEine Verwirklichung von Merkmal 1.2, wonach die Steuerung der F\u00fcge- oder L\u00f6sebewegung des Befestigungsmittels unter Nutzung dieses Differenzenquotienten erfolgen soll, und Merkmal 1.2.3, nach welchem anhand einer Verringerung des \u00fcberwachten Differenzenquotienten erkannt wird, dass das Befestigungsmittel auf ein Hindernis getroffen ist, l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass sich eine derartige Funktion sowohl aus den Schulungsunterlagen der Beklagten ergebe als auch aus der \u201eHilfe\u201c-Funktion der Software \u201eC\u201c, die insofern mit den Schulungsunterlagen identisch sei. Sie meint, dass der anderslautende Vortrag der Beklagten, demgem\u00e4\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht funktioniere wie in den Schulungsunterlagen, inkonsistent und daher unbeachtlich sei. Schlie\u00dflich w\u00fcrden durch die Schulungsunterlagen Fachkreise informiert, die sich auf die darin beschriebene Funktionsweise verlassen w\u00fcrden. Die Beklagte w\u00fcrde hingegen inkonsistent vortragen, da sie zun\u00e4chst eine den Schulungsunterlagen entsprechende Funktionsweise gar nicht in Abrede gestellt und im Laufe des Verfahrens ihre Argumentation mehrfach ge\u00e4ndert habe. Jedoch erscheine es nicht plausibel, dass die in den Schulungsunterlagen beschriebene Pr\u00fcfung nicht stattfinde. Schlie\u00dflich m\u00fcsse \u00fcberpr\u00fcft werden, ob eine Schraube vorhanden sei und auf der Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks aufgesetzt habe. Insofern sei der Vortrag der Beklagten unvollst\u00e4ndig und widerspr\u00fcchlich.<\/li>\n<li>\nAngesichts des hinreichend substantiierten Vortrags der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin der ihr obliegenden Darlegungslast nicht gen\u00fcgt. Nach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei \u00fcber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl\u00e4ren. Diese Erkl\u00e4rung muss \u2013 wie jede Erkl\u00e4rung \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde \u2013 vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abgegeben werden, \u00a7 138 Abs. 1 ZPO. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat sich vorliegend jedoch nicht auf ein blo\u00df pauschales Bestreiten des kl\u00e4gerischen Vortrags zur\u00fcckgezogen, sondern substantiiert zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgetragen, wobei sie ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens immer weiter pr\u00e4zisiert hat. In der Klageerwiderung hat sie bereits ausgef\u00fchrt, dass der Hub-Schlitten zur Positionierung des flie\u00dflochformenden Elements auf der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che mit geringer Kraft \u00fcber eine fest vorgegebene Zeit im Niederhalter vorgeschoben werde, wodurch das flie\u00dflochformende Element zur Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che verfahren werde. Erst im Anschluss finde die Auswertung der Messsysteme statt. Die Beklagte hat ihren Vortrag sp\u00e4ter dahingehend korrigiert, dass die vorgegebene Zeit nicht \u2013 wie noch in der Klageerwiderung angegeben \u2013 bei 5ms liege, sondern bei 100ms. Jedoch hat sie \u2013 anders als von der Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass sich die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aus den Schulungsunterlagen ergebe. Sie hat weiter klargestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Ablauf der voreingestellten Zeit nur den gesamten Weg kontrolliere und die ermittelte Wegstrecke L mit einem Minimal\u00fcberstand und einem Maximal\u00fcberstand vergleiche. Ferner hat die Beklagte im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Nachfrage zu Protokoll gegeben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in allen Schritten von Finden bis Endanzug keine wiederholten einzelnen Streckenmessungen w\u00e4hrend kurzer Zeitintervalle vornehme und deren Ver\u00e4nderung auswerte, mithin keinen Differenzenquotienten oder Gradienten der Positionsdifferenz auswerte, sondern die zur\u00fcckgelegte Gesamtstrecke messe und f\u00fcr die Steuerung verwende. Der D werde zwar angezeigt, aber nicht zur Steuerung verwendet.<\/li>\n<li>\nIm Hinblick auf das konkrete Bestreiten der Beklagten h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, aufzuzeigen, dass der D wie in den Schulungsunterlagen angegeben zur Ermittlung des Auftreffens der Schraube auf ein Hindernis genutzt wird. Dies ist der Kl\u00e4gerin nicht gelungen, obwohl sie in Besitz der Software \u201eC\u201c war. Sie konnte zwar anhand eines Screenshots aufzeigen, dass der D gebildet wird, der mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Differenzenquotienten gleichgesetzt werden kann. Jedoch konnte sie nicht aufzeigen, dass dieser Wert daf\u00fcr verwendet wird, ein Aufsetzen der Schraube auf dem Werkst\u00fcck tats\u00e4chlich zu erkennen, geschweige denn das Drehmoment oder die Winkelgeschwindigkeit bei Erreichen der Kopfauflage zu steuern.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast insoweit nicht gen\u00fcgt hat, kommt auch die von ihr beantragte Vorlageanordnung nach \u00a7 142 ZPO nicht in Betracht. Nach \u00a7 142 Abs. 1 Var. 1 ZPO kann das Gericht die Vorlage von Urkunden im Besitz einer der Parteien anordnen. Die Anordnung steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts und kann den Zweck verfolgen, undeutliches oder l\u00fcckenhaftes Tatsachenvorbringen der Parteien zu kl\u00e4ren; sie gibt dem Gericht jedoch nicht die Befugnis, unabh\u00e4ngig von einem schl\u00fcssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern; dies w\u00fcrde eine prozessordnungswidrige Ausforschung darstellen (M\u00fcKoZPO\/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO \u00a7\u00a7 142-144 Rn. 1). Wie aufgezeigt fehlt es hier bereits an einem ausreichend substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin, weshalb die Urkundenanordnung nicht angezeigt war.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 8 gelten die obigen Ausf\u00fchrungen entsprechend. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zweckangabe im Rahmen eines solchen Vorrichtungsanspruchs anders zu behandeln w\u00e4re. Denn auch nach Anspruch 8 muss die Eignung der Vorrichtung bestehen, zum F\u00fcgen eines Befestigungsmittels relativ zu einer zugeh\u00f6rigen Aufnahme eingesetzt zu werden. Diese Eignung liegt nicht vor, wie unter Ziffer 1. a) ausgef\u00fchrt wurde.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nSelbst wenn man f\u00fcr den Verletzungsvorwurf der Kl\u00e4gerin allein auf die Schulungsunterlagen (rop6) sowie die entsprechenden Anzeigen in der \u201eHilfe\u201c-Funktion der Software \u201eC\u201c abstellte mit dem Gedanken, dass die Beklagte jedenfalls patentgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4te angeboten habe, ergibt sich kein anderes Ergebnis.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nAus den Schulungsunterlagen und der \u201eHilfe\u201c-Funktion der Software f\u00fcr sich genommen ergibt sich keine Verwirklichung der Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 1 oder 8. Denn auch das in den Schulungsunterlagen beschriebene Verfahren betrifft nicht das patentgem\u00e4\u00dfe F\u00fcgeverfahren, da es mit dem Erkennen des Auftreffens des Befestigungsmittels auf ein Hindernis endet. Das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents beschr\u00e4nkt sich jedoch auf den eigentlichen F\u00fcge- bzw. L\u00f6sevorgang beginnend mit dem Zeitpunkt, ab dem das Befestigungsmittel in das Werkst\u00fcck eintaucht. Bei diesem Vorgang muss der Differenzenquotient verwendet werden, was die Schulungsunterlagen und die \u201eHilfe\u201c-Funktion nicht zeigen. Gleiches gilt f\u00fcr den Anspruch 8 des Klagepatents, der eine Vorrichtung zum Gegenstand hat, die jedenfalls geeignet sein muss, den Differenzenquotienten f\u00fcr das eigentliche F\u00fcgeverfahren zu verwenden.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nZudem ist weder in den Schulungsunterlagen noch in der die Software \u201eC\u201c begleitenden \u201eHilfe\u201c-Funktion \u00fcberhaupt eine Angebotshandlung im Sinne von \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 PatG zu sehen.<\/li>\n<li>\nDas Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2014 \u2013 I-15 U 19\/14 = = GRUR-RS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist grunds\u00e4tzlich nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2016 \u2013 I-2 U 19\/16 \u2013 Rn. 97 bei Juris m.w.N.).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist in den Schulungsunterlagen keine Angebotshandlung zu sehen. Solche Unterlagen werden typischerweise erst nach dem Kauf eines Schraubautomaten zur Verf\u00fcgung gestellt bzw. gezeigt und k\u00f6nnen damit keine Nachfrage wecken. Die Beklagte hat zudem vorgetragen, dass die Schulungsunterlagen nicht von ihr stammten, sondern von ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin, der A GmbH. Derartige Unterlagen w\u00fcrden von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 grunds\u00e4tzlich zur Schulung an der Maschine verwendet. Die Beklagte hat ferner zu Protokoll gegeben, dass die Schulungsunterlagen (rop6) weder im Internet noch zu Ausschreibungszwecken an potentielle Abnehmer herausgegeben worden seien.<\/li>\n<li>\nDem ist die Kl\u00e4gerin nicht erheblich entgegengetreten. Auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin standen die von ihr in Form der Anlage rop6 zur Akte gereichten Unterlagen nicht frei im Internet zum Download zur Verf\u00fcgung und konnten damit nicht einfach vom interessierten Publikum eingesehen werden. Sofern die Kl\u00e4gerin meint, dass derartige Schulungsunterlagen typischerweise im Rahmen von Ausschreibungen oder danach zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden, handelt es sich um eine reine Vermutung. Sie hat jedenfalls nicht aufgezeigt, dass dies tats\u00e4chlich auch f\u00fcr die Schulungsunterlagen der Beklagten zutraf.<\/li>\n<li>\nNoch weniger kann die Beschreibung im Rahmen der \u201eHilfe\u201c-Funktion der Software \u201eC\u201c eine Angebotshandlung begr\u00fcnden, da diese erst nach dem Kauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einsehbar ist.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAuch in der Weiterverwendung der Bezeichnung \u201eB\u201c f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und \u201eC\u201c f\u00fcr die zugeh\u00f6rige Software kann keine Angebotshandlung gesehen werden.<\/li>\n<li>\nZwar kann eine Werbeabbildung, die in der Vergangenheit f\u00fcr ein Schutzrecht verletzendes Erzeugnis eingesetzt wurde, sich in unver\u00e4nderter Form auch auf einen nicht schutzrechtsverletzenden Gegenstand beziehen, wenn die angesprochenen Kreise das beworbene Erzeugnis bei objektiver Betrachtung als schutzrechtsverletzend ansehen (BGH, GRUR 2005, 665, LS 2 \u2013 Radsch\u00fctzer; GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>\nDas ist hier jedoch nicht der Fall. Bis auf die Lieferung eines Prototyps durch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten hat es nie eine Ausf\u00fchrung entsprechend den Schulungsunterlagen auf dem Markt gegeben. Auf Grund der Komplexit\u00e4t derartiger Ger\u00e4te k\u00f6nnen die Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass die Maschinen dauerhaft in unver\u00e4nderter Form angeboten werden und die Steuerung keine \u00c4nderungen erf\u00e4hrt. Dies wird durch den Vortrag der Beklagten best\u00e4tigt, die erkl\u00e4rt hat, dass nach dem Vortrag der Beklagten interessierte Fachleute nicht jede einzelne Seite von Schulungsunterlagen zur Grundlage ihrer Kaufentscheidung machten, sondern die Funktionalit\u00e4t der zu verkaufenden Schraubautomaten gemeinsam erarbeitet werde.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3394 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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