{"id":9562,"date":"2025-02-05T12:43:51","date_gmt":"2025-02-05T12:43:51","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9562"},"modified":"2025-02-02T12:47:01","modified_gmt":"2025-02-02T12:47:01","slug":"4b-o-56-14-funkkommunikationsnetzwerk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9562","title":{"rendered":"4b O 56\/14 &#8211; Funkkommunikationsnetzwerk"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3393<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. 4b O 56\/14<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Diese tr\u00e4gt die Streithelferin selbst.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte wegen einer von ihr behaupteten Verletzung des deutschen Teils (DE 60 2008 XXX 911) des europ\u00e4ischen Patents 2 XXX 744 (Klagepatent, Anlage EIP D1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage EIP D1a) Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 07.10.2008 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 08.01.2008 von der Streithelferin in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 22.09.2010 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 22.05.2013. Am 17.04.2014 (Ver\u00f6ffentlichungstag) wurde die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin im Patentregister eingetragen. Mit Urteil vom 04.09.2018 \u2013 X ZR 14\/17 \u2013 \u00e4nderte der Bundesgerichtshof das auf die Nichtigkeitsklage ergangene Urteil des Bundespatentgerichts vom 20.09.2016 ab und hielt das Patent in abgewandelter Form aufrecht (Anlage FF D13).<br \/>\nDas in englischer Verfahrenssprache verfasste Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung in einem Funkkommunikationsnetzwerk. Der von der Kl\u00e4gerin hier allein geltend gemachte Patentanspruch 12 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nErster Knoten (110), umfassend eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten (120), wobei der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) beide f\u00fcr ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet werden, der Statusbericht positive und\/oder negative Best\u00e4tigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten (100) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen, und wobei die Anordnung umfasst:<br \/>\neinen Sender (406), der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen,<br \/>\nwobei die Anordnung ferner umfasst:<br \/>\neinen Z\u00e4hlmechanismus (407), der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt,<br \/>\neine Anforderungseinheit (410), die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, oder die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, und<br \/>\neine R\u00fccksetzeinheit, die angepasst ist, um den Z\u00e4hlmechanismus zur\u00fcckzusetzen, um dadurch sowohl die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten als auch die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes zur\u00fcckzusetzen, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten den ersten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist, oder wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist.<br \/>\n(Anspruch 12)<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein Blockdiagramm, das eine Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung in einem ersten Knoten darstellt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte geh\u00f6rt zur A-Gruppe, die LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone wie das A XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) herstellt und auch auf dem deutschen Markt vertreibt, unter anderem \u00fcber ihre Internetseite unter der Domain www.A.com, auf der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben und zum Verkauf, auch in der Bundesrepublik Deutschland, angeboten wird (Anlage EIP D8). Die Domain-Adresse www.A.com geh\u00f6rt der A Corporation, der Muttergesellschaft der Beklagten. Allerdings wurde die Beklagte jedenfalls bis zum 27.03.2016 im Impressum aufgef\u00fchrt (Anlage EIP D8).<br \/>\nMit der Klage greift die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und vertriebenen LTE-f\u00e4higen Mobiltelefone an.<br \/>\nBei LTE (Long Term Evolution) handelt es sich um einen von der ETSI geschaffenen Mobilfunkstandard. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche technische Spezifikation des Standards ist die Technical Specification (TS) 136 322 ab der Version V8.1.0. Die TS 136 322 V8.8.0 liegt als Anlage EIP D11 (in deutscher [Teil-]\u00dcbersetzung als Anlage EIP D11a) vor (nachfolgend vereinfacht: LTE-Standard). Die Spezifikation betrifft das Radio Link Control (RLC) protocol des Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E_UTRA). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gen\u00fcgt den Anforderungen dieser technischen Spezifikation, f\u00fcr deren Einzelheiten auf die Anlagen EIP D11 und EIP D11a verwiesen wird.<br \/>\nAm 15.04.2015 schlossen die B, LLC und die A Corporation unter Einbeziehung von verbundenen Unternehmen f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren bis zum 15.04.2017 ein Global Patent License Agreement (GPLA), mit dem der A Corporation und ihren verbundenen Unternehmen eine Lizenz an allen unter anderem f\u00fcr den LTE-Standard essentiellen oder jedenfalls als essentiell deklarierten Patenten, soweit diese zu irgendeinem Zeitpunkt von der Streithelferin erworben wurden oder werden oder auch nur zu Eigentum gehalten oder kontrolliert wurden oder jedenfalls von ihr lizenzierbar waren. Der GPLA enthielt neben der eigentlichen Lizenz auch Nichtangriffs- und Freistellungsabreden f\u00fcr die Vergangenheit und in Ziffer 10.2 eine Schiedsabrede. Wegen der Einzelheiten des GPLA wird auf die Anlage FF DH 55, in deutscher \u00dcbersetzung FF DH 55a Bezug genommen.<br \/>\nIm Jahr 2016 ver\u00e4u\u00dferte die C, Inc., die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, ihr IP-Lizenzgesch\u00e4ft, darunter auch die Kl\u00e4gerin. Erwerberin war die D, LLC, die zusammen mit der B, LLC von der E, LLC gehalten wird.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone und Basisstationen verwirklichten zwangsl\u00e4ufig die Lehre des Klagepatents. Denn der LTE-Standard setze zwingend voraus, dass ein Mobiltelefon oder eine Basisstation, die den Anforderungen des LTE-Standards gen\u00fcgen, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Unter anderem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Z\u00e4hlmechanismus im Sinne des Klagepatents auf. Nach dem LTE-Standard werde beim Zusammenstellen der PDUs, also der Dateneinheiten, jeweils der Z\u00e4hler PDU_WITHOUT_POLL f\u00fcr jede PDU und der Z\u00e4hler BYTE_WITHOUT_POLL in Abh\u00e4ngigkeit von der Menge der Bytes inkrementiert. Dass nach dem LTE-Standard die Dateneinheiten und Bytes nicht im Zeitpunkt ihrer (physischen) \u00dcbertragung vom Mobilfunkger\u00e4t an den eNodeB oder umgekehrt gez\u00e4hlt werden, sei unsch\u00e4dlich. Unter dem im Klagepatentanspruch genannten \u00dcbermitteln der Dateneinheiten (\u201etransmission\u201c) verstehe der Fachmann die Weitergabe der PDUs von der RLC-Schicht an die darunterliegenden Schichten (wie die Medium Access Control (MAC)-Schicht). Es reiche daher aus, wenn die Dateneinheiten und Bytes im Zeitpunkt ihrer Zusammenstellung (\u201eupon assembly\u201c) gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Technisch ergebe sich kein Unterschied zu einer Z\u00e4hlung bei \u00dcbertragung an die n\u00e4chste Schicht.<br \/>\nMit dem im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff der \u201eDatenbytes\u201c sei nur der Payload einer Dateneinheit gemeint, nicht aber dessen Header, der nur Steuerinformationen enthalte. Die Lehre des Klagepatents umfasse daher auch Ausf\u00fchrungsformen, wie vom LTE-Standard vorausgesetzt, die nur die Bytes des Datenfeldes und nicht die des Headers z\u00e4hlten. Abgesehen davon sei es f\u00fcr die Beurteilung des Speicherf\u00fcllstandes irrelevant, ob die Bytes des Headers mitgez\u00e4hlt w\u00fcrden oder nicht. Denn der Header mache durchschnittlich nur 0,33 % der Gr\u00f6\u00dfe einer RLC-PDU aus.<br \/>\nZur Passivlegitimation der Beklagten behauptet die Kl\u00e4gerin, die Beklagte selbst biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland an und vertreibe sie. Jedenfalls aber f\u00f6rdere sie durch ihr Handeln die Vertriebst\u00e4tigkeit der A Corporation in Deutschland. F\u00fcr die als Anlage EIP D8 vorgelegten Internetseiten www.A.com werde als Verantwortliche die Beklagte genannt. Dies stimme \u00fcberein mit den Angaben im Handelsregister, wonach die Beklagte verantwortlich sei f\u00fcr den Vertrieb, den Kundendienst sowie die Verkaufs- und Marketingunterst\u00fctzung. Die A Corporation zeige auf ihrer Internetseite Smartphones des LTE-Standards, die \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndliche Technologie verf\u00fcgten. Dies sei ausreichend, um die Beklagte in der geltend gemachten Weise in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nAuf die Schiedseinrede aus dem GPLA k\u00f6nne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 im Zeitpunkt des Abschlusses des GPLA keine Tochtergesellschaft der F-Gruppe gewesen sei und daher nicht in das GPLA einbezogen sei und infolgedessen auch das Klagepatent nicht vom GPLA erfasst sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Klage urspr\u00fcnglich auch auf die Anspr\u00fcche 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 10 des Klagepatents gest\u00fctzt sowie einen Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung angek\u00fcndigt. Nach R\u00fccknahme dieser Antr\u00e4ge mit Zustimmung der Beklagten sowie eines erweiterten Auskunftsantrags beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 22.06.2013<br \/>\nerste Knoten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\ndie eine Anordnung zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten umfassen, wobei der erste Knoten und der zweite Knoten beide f\u00fcr ein drahtloses Kommunikationsnetz verwendet werden, der Statusbericht positive und\/oder negative Best\u00e4tigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten gesendet werden und die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen,<br \/>\nwenn die Anordnung einen Sender, der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen, ferner einen Z\u00e4hlmechanismus, der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt, und eine Anforderungseinheit, die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten anfordert, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, oder die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht, umfasst, und eine R\u00fccksetzeinheit, die angepasst ist, um den Z\u00e4hlmechanismus zur\u00fcckzusetzen, um dadurch sowohl die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten als auch die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes zur\u00fcckzusetzen, wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten den ersten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist, oder wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist,<br \/>\n(Anspruch 12 des Klagepatents)<\/li>\n<li>wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe<br \/>\na) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen muss, indem sie Belegkopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen vorlegt, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die der C LLC durch die vom 22.06.2013 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung. Das GPLA beziehe auch solche Unternehmen ein, die erst nach Vertragsschluss verbundene Gesellschaften der Vertragsparteien wurden. Das sei bei der Kl\u00e4gerin der Fall, die zudem \u2013 nach ihrer Behauptung \u2013 ein f\u00fcr den LTE-Standard essentielles Patent geltend mache, das vormals im Eigentum der Streithelferin gestanden habe. Jedenfalls k\u00f6nne sich die Beklagte erfolgreich auf eine Lizenz bzw. eine Nichtangriffsabrede f\u00fcr den gesamten Verletzungszeitraum bis zum Ablauf des GPLA berufen.<br \/>\nIm Hinblick auf die Passivlegitimation behauptet die Beklagte, sie sei weder Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch in den vorwiegend in Asien stattfindenden Herstellungsprozess der streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone eingebunden. Allein aus ihrer Nennung im Impressum der Website www.A.com ergebe sich nicht, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt habe. Dies sei aber zur Verwirklichung eines patentrechtlich relevanten Anbietens erforderlich. Im \u00dcbrigen sei das Impressum auch nicht zutreffend, da die genannte Webseite nicht von ihr, sondern von der A Corporation betrieben werde. Aufgrund seiner rein deklaratorischen Natur sei das Impressum f\u00fcr die Entstehung von Sorgfaltspflichten und deren Verletzung nicht konstitutiv. Die tats\u00e4chliche und rechtliche Herrschaftsmacht \u00fcber die Gestaltung der Website \u2013 einschlie\u00dflich der deutschsprachigen Fassung \u2013 liege allein bei der A Corporation. Die Unrichtigkeit des auf der Webseite aufgef\u00fchrten Impressums ergebe sich schon daraus, dass dort als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herr G genannt werde. Dieser sei aber nicht Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, sondern CEO der A Corporation. Auch der Handelsregisterauszug k\u00f6nne den konkreten Nachweis einer Verletzungshandlung nicht ersetzen, da die Eintragung keine Angabe enthalte, welche Waren vertrieben w\u00fcrden. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 nehme in Deutschland lediglich Repr\u00e4sentationspflichten f\u00fcr die A Corporation wahr. Eine konkrete Unterst\u00fctzung im Rahmen der Vertriebst\u00e4tigkeit erfolge nicht.<br \/>\nDie Beklagten sind weiter der Ansicht, der LTE-Standard setze nicht die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraus. So verlange der Klagepatentanspruch, dass die Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten und die Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes der \u00fcbertragenen Dateneinheiten gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Die Z\u00e4hlung setze also bei der \u00dcbertragung der Dateneinheiten vom Sender an den Empf\u00e4nger an. Der LTE-Standard sehe hingegen die Z\u00e4hlung der zusammengesetzten Dateneinheiten und die Anzahl der Datenbytes der zusammengesetzten Dateneinheiten \u201eupon assembly\u201c, also bei der Zusammensetzung vor. Dies habe zur Folge, dass ein- und dieselbe Dateneinheit nur einmal gez\u00e4hlt werde, auch wenn sie \u2013 etwa nach einem nicht best\u00e4tigten Empfang \u2013 erneut \u00fcbertragen werde. Umgekehrt w\u00fcrden zusammengesetzte Dateneinheiten gez\u00e4hlt, auch wenn sie senderseitig verworfen w\u00fcrden, bevor sie \u00fcberhaupt \u00fcbertragen worden seien. Bei einer Z\u00e4hlung \u201eupon assembly\u201c erg\u00e4ben sich danach andere Ergebnisse als bei einer Z\u00e4hlung im Zeitpunkt der \u00dcbertragung. So werde bei einer Z\u00e4hlung bei Zusammensetzung die Statusabfrage bei Erreichen des Grenzwertes oder erstmaliger \u00dcberschreitung gesetzt, bei einer Z\u00e4hlung der gesendeten Dateneinheiten bzw. Datenbytes jedoch erst nach Erreichen des Grenzwertes mit der darauffolgenden \u00dcbertragung.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch setze weiterhin voraus, dass alle \u00fcbertragenen Datenbytes der \u00fcbertragenen Dateneinheiten gez\u00e4hlt w\u00fcrden. Tats\u00e4chlich w\u00fcrden nach dem LTE-Standard aber nur die Bytes des Datenfeldelements gez\u00e4hlt, jedoch nicht die des Headers. Die Header seien im LTE-Standard variabel und von ganz unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe. Es mache daher einen ganz erheblichen Unterschied, ob s\u00e4mtliche Bytes einer PDU oder nur die Bytes des Datenfeldelements einer PDU ohne deren Header gez\u00e4hlt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Streithelferin beantragt,<\/li>\n<li>der Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Sie macht sich den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu eigen. Zudem ist sie der Auffassung, dass die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin nicht aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden nichtig sei. Die an der \u00dcbertragung beteiligten Unternehmen h\u00e4tten sich nicht nur zur \u00dcbernahme der ETSI-Verpflichtung verpflichtet, die Kl\u00e4gerin habe eine solche auch ausdr\u00fccklich abgegeben.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist nicht aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 1032 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen, wenn eine Klage in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, sofern der Beklagte dies vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Hauptsache r\u00fcgt, wenn nicht das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchf\u00fchrbar ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Beklagte die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben hat. Denn die Klage ist jedenfalls nicht in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Klage betrifft im Sinne von \u00a7 1032 Abs. 1 ZPO eine Angelegenheit, die Gegenstand der Schiedseinrede ist, wenn der Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens von der Schiedseinrede umfasst ist; mit anderen Worten der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch muss schiedsgebunden sein (M\u00fcnch in M\u00fcKo-ZPO, 6. Aufl. 2022: \u00a7 1032 Rn 9; Wolf\/Eslami in BeckOK ZPO, 53. Ed. Stand 01.09.2022: \u00a7 1032 Rn 7). Es findet eine volle Pr\u00e4ventivkontrolle statt, um sich effektiven Rechtsschutzes zu versichern. Das staatliche Gericht setzt also den Rechtsstreit fort, wenn und soweit die Schiedsvereinbarung den Streitgegenstand der Klage nicht betrifft (M\u00fcnch in M\u00fcKo-ZPO, 6. Aufl. 2022: \u00a7 1032 Rn 9). Der Umfang der Schiedseinrede ist durch Auslegung zu ermitteln. Generell ist die Tragweite einer Schiedsvereinbarung als weit gemeint auszulegen (BGH, NJW, 1960, 1462; NJW 1989, 1477; SchiedsVZ 2007, 215). Ist etwa von \u201eAuslegung dieses Vertrags\u201c die Rede, so kann das Schiedsgericht auch \u00fcber die (gesetzlichen) Rechtsfolgen eines Vertragsbruchs entscheiden (Schlosser in Stein\/Jonas, Komm. zur ZPO, 23. Aufl. 2024: \u00a7 1029 Rn 36). Die Klausel \u201eAnspr\u00fcche aus diesem Vertrag\u201c deckt sogar Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung, wenn und soweit sie sich mit Vertragsverletzungen decken (Schlosser in Stein\/Jonas, Komm. zur ZPO, 23. Aufl. 2024: \u00a7 1029 Rn 38). Schiedsvereinbarungen \u00fcber vertragliche Verh\u00e4ltnisse werden mangels gegenteiliger Vereinbarungen nicht nur auf Streitigkeiten \u00fcber die Wirksamkeit des Vertrages, sondern auch auf gesetzliche Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem Vertrag erstreckt, zum Beispiel auf deliktische Anspr\u00fcche, wenn sich die behauptete unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt (BGH, NJW 1965, 300) oder die sch\u00e4digende Handlung in einem einheitlichen Lebensvorgang mit einer Vertragsverletzung steht (BGH, NJW 1988, 1215; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.11.2003, 4a O 395\/02). Das ist bei Anspr\u00fcchen aus Patentverletzungen, die in keinem Zusammenhang mit der Schiedsvereinbarung stehen, jedoch nicht der Fall (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.11.2003, 4a O 395\/02).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSo liegt der Fall im Ergebnis auch hier.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht mit der Klage gesetzliche Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung wegen einer Patentverletzung geltend. Bei der Auseinandersetzung \u00fcber diese Anspr\u00fcche handelt es sich nicht um Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Fragen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung sind. Denn gem\u00e4\u00df der in Ziffer 10.2 des GPLA getroffenen Schiedsvereinbarung sollen alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Fragen, die durch oder in Bezug auf die Interpretation, Durchf\u00fchrung, Verletzung oder Beendigung des GPLA zwischen den Vertragsparteien entstehen, in New York nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem Schiedsgericht endg\u00fcltig entschieden werden.<br \/>\nZwar streiten die Parteien aufgrund des Lizenzeinwands der Beklagten auch \u00fcber die Auslegung des GPLA und seine Anwendbarkeit. Die Kl\u00e4gerin ist aber der Ansicht, dass sie schon nicht in den Anwendungsbereich des GPLA einbezogen sei und macht daher keine vertraglichen Anspr\u00fcche, sondern von der Auslegung, Durchf\u00fchrung, Verletzung oder Beendigung des Vertrages losgel\u00f6ste gesetzliche Anspr\u00fcche geltend. Insofern geht es auch nicht darum, dass die Parteien \u00fcber Umfang und Reichweite des GPLA streiten und die Kl\u00e4gerin aus der \u00dcberschreitung des GPLA folgende Anspr\u00fcche geltend macht (so aber der Fall in BGH, SchiedsVZ, 2017, 144). Vielmehr sind die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche einer solchen Fragestellung noch vorgelagert, weil die Kl\u00e4gerin sich darauf beruft, dass das GPLA \u00fcberhaupt nicht anwendbar sei. Auch die Beklagte vertritt nicht die Ansicht, dass die von der Kl\u00e4gerin behaupteten streitgegenst\u00e4ndlichen deliktischen Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang mit einer Vertragsverletzung stehen oder sich in irgendeiner Weise mit einer solchen decken.<br \/>\nDer Streit \u00fcber die Auslegung und Anwendbarkeit des GPLA betrifft daher auch nicht die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche als solche, sondern den von der Beklagten erhobenen Lizenzeinwand. Die Einwendung einer Berechtigung ist jedoch kein streitgegenst\u00e4ndlicher Anspruch, auf den die Schiedseinrede gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte. Andernfalls h\u00e4tte es ein Beklagter in der Hand, durch eine entsprechende Einwendung im Zusammenhang mit einer Schiedseinrede einen auch nur fernliegenden Streit \u00fcber die Auslegung dieser Schiedseinrede zu begr\u00fcnden, der dann zum Erfolg der Schiedseinrede und zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage f\u00fchren w\u00fcrde (aA LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.12.2017, 4a O 43\/16). Dass ein solches Ergebnis auch im Streitfall widerspr\u00fcchlich ist, zeigt sich daran, dass die Kl\u00e4gerin bei Erfolg der Schiedseinrede gehalten w\u00e4re, ein Schiedsgericht anzurufen, dessen Zust\u00e4ndigkeit sie selbst mangels Anwendbarkeit des GPLA in Abrede stellt. M\u00fcsste sie die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche vor dem Schiedsgericht geltend machen, k\u00f6nnte sie diese vor allem nur damit begr\u00fcnden, dass das GPLA gerade nicht anwendbar ist. Denn die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche sind losgel\u00f6st von jeglichen m\u00f6glichen Vertragsverletzungen. Die Schiedsklausel in Ziffer 10.2 des GPLA kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung \u00fcber gesetzliche Anspr\u00fcche berufen sein sollte, die in keinem Zusammenhang mit dem GPLA stehen. Im Ergebnis l\u00e4ge bei Erfolg der Schiedseinrede eine Rechtsschutzverweigerung vor (M\u00fcnch in M\u00fcKo-ZPO, 6. Aufl. 2022: \u00a7 1032 Rn 9).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Schiedseinrede greift schlie\u00dflich auch nicht mit der Begr\u00fcndung durch, dass das Schiedsgericht gem\u00e4\u00df Ziffer 10.2 GPLA auch zur Interpretation des GPLA und damit zur Beantwortung der Frage berufen sein soll, ob eine Angelegenheit der Schiedseinrede unterf\u00e4llt, einschlie\u00dflich der damit verbundenen Frage, ob die Kl\u00e4gerin und die Benutzung ihrer Patente durch die Beklagte als Tochtergesellschaft der A Corporation \u2013 einer Vertragspartei des GPLA \u2013 vom GPLA erfasst und damit der Schiedseinrede unterworfen sind. Denn aus \u00a7 1032 Abs. 1 ZPO folgt, dass die Kompetenz-Kompetenz, also die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts, letztlich bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt und auch nicht auf das Schiedsgericht \u00fcbertragen werden kann (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024: \u00a7 1032 Rn 22 f. m.w.Nw.). Demnach hat die Kammer im Streitfall zu befinden, ob mit der Klage eine Angelegenheit betroffen ist, die Gegenstand der Schiedseinrede ist und somit der Zust\u00e4ndigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen ist, was \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nicht der Fall ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt.<br \/>\nDies ist unproblematisch der Fall, soweit die Kl\u00e4gerin \u2013 wie vorliegend \u2013 Anspr\u00fcche aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend macht. Soweit die Kl\u00e4gerin aus eigenem Recht klagt, ist lediglich weitere Voraussetzung f\u00fcr die Prozessf\u00fchrungsbefugnis, dass die Kl\u00e4gerin im Patentregister eingetragen ist (Schulte\/Vo\u00df, PatG 11. Aufl., \u00a7 139 Rn 32). Das ist mittlerweile der Fall.<\/li>\n<li>B<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz. Solche folgen insbesondere nicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung in einem ersten Knoten, der in einem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk enthalten ist, zur Funkverbindungssteuerung (Radio Link Control, RLC), die zur kontinuierlichen \u00dcbertragung innerhalb des drahtlosen Kommunikationsnetzes dient.<br \/>\nIn der Klagepatentschrift wird einleitend ausgef\u00fchrt, dass die \u00dcbertragungsqualit\u00e4t bei einer drahtlosen Kommunikation und die Koher\u00e4nzeigenschaften eines Kommunikationskanals zwischen zwei Knoten \u2013 etwa einer Basisstation und einem Endger\u00e4t (etwa einem Mobiltelefon) in einem drahtlosen Kommunikationssystem \u2013 sehr unterschiedlich sein k\u00f6nnen. Dies k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass von einem Knoten gesendete Dateneinheiten wie beispielsweise eine Protokolldateneinheit (Protocol Data Unit, nachfolgend: PDU) beim Empfangsknoten verzerrt oder gar nicht ankommen. Ebenso k\u00f6nne es vorkommen, dass die Reihenfolge einer Anzahl von PDUs ver\u00e4ndert und eine Neuordnung erforderlich sei (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage EIP D1a).<br \/>\nSind Dateneinheiten verloren oder verzerrt, k\u00f6nne es erforderlich sein, diese erneut an den Empfangsknoten zu senden. Daf\u00fcr m\u00fcsse jedoch der Sendeknoten in irgendeiner Weise dar\u00fcber informiert werden, ob und gegebenenfalls welche Daten dem Empfangsknoten erneut gesendet werden sollen. Eine L\u00f6sung dieses Problems bestehe darin, den Empfangsknoten aufzufordern, einen Statusbericht zur\u00fcck an den Sendeknoten zu senden (Abs. [0003] und [0004]).<br \/>\nEin entsprechendes Abfrageverfahren sei Teil eines Funkverbindungssteuerungs-Protokolls (Radio-Link-Control, nachfolgend: RLC), das bei einem \u201eevolved UMTS Terrestrial Radio Access Network\u201c (E-UTRAN), auch als Long Term Evolution (LTE) bezeichnet, zum Einsatz komme und in dem Dokument 3GPP TS 36,322 \u201eEvolved Universal Terrestrial Radio Acces (E-UTRA), Radio Link Control (RLC) protocol specification Release 8\u201c des 3rd Generation Partnership Project (3GPP) definiert sei. Bei diesem Abfrageverfahren sende der RLC-Sender ein Abfrage-Bit im RLC-Kopf (sog. \u201eP-field\u201c), wobei das Abfrage-Bit als Aufforderung f\u00fcr einen Kommunikationspartner diene, um einen RLC-Statusbericht zu senden. Ob eine Abfrage erfolge, h\u00e4nge von einer Anzahl von Kriterien ab, die f\u00fcr die Einstellung des Abfrage-Bit ma\u00dfgeblich seien (Abs. [0005]):<br \/>\nErstens sei erforderlich, dass die letzte PDU in einen Puffer (etwa den Zwischenspeicher eines Mobiltelefons) \u00fcbertragen werde. Es werde also eine Abfrage gesendet, wenn die letzte PDU zur \u00dcbertragung oder Weiterleitung \u00fcbertragen werde. Zweitens sei der Ablauf eines Zeitgebers f\u00fcr die Abfrage\u00fcbertragung erforderlich. Es werde also ein Zeitgeber gestartet, wenn eine PDU mit der Abfrage gesendet werde, und die PDU werde erneut \u00fcbertragen, wenn die PDU mit dem Abfrage-Bit nach Ablauf des Zeitgebers nicht best\u00e4tigt worden sei (Abs. [0006] und [0007]).<br \/>\nDie Klagepatentschrift sieht diese Kriterien f\u00fcr die Festlegung von Abfrage-Bits f\u00fcr den Datenverkehr mittels Bursts als geeignet an, da die Abfrage mit der letzten PDU in jedem Burst gesendet werde. Bei einer kontinuierlichen Daten\u00fcbertragung m\u00fcssten jedoch gegebenenfalls weitere Kriterien ber\u00fccksichtigt werden, um die Anzahl an ausstehenden, das hei\u00dft \u00fcbertragenen, aber nicht best\u00e4tigten PDUs oder Bytes zu begrenzen und Blockierungszust\u00e4nde zu vermeiden. Der Ausdruck Protokollblockierung (STALL) bedeute dabei, dass keine neuen Daten mehr \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn der Puffer voll ist und f\u00fcr alle gepufferten PDUs die Best\u00e4tigung ihres Empfangs noch aussteht. Es seien zwei Techniken bekannt, um solche Blockierungen zu vermeiden, n\u00e4mlich eine z\u00e4hlerbasierte und eine fensterbasierte Technik (Abs. [0008]).<br \/>\nBei der z\u00e4hlerbasierten Technik werde die Anzahl von \u00fcbertragenen PDUs beziehungsweise Bytes gez\u00e4hlt und das Abfrage-Bit dann gesetzt, wenn eine eingestellte Anzahl von PDUs beziehungsweise Bytes \u00fcbertragen worden sei. Die fensterbasierte Technik sehe ein RLC-Fenster vor, in dem ein Satz gesendeter PDUs mit einer individuellen Sequenznummer f\u00fcr jede PDU eingestellt sei. Das Fenster schreite erst weiter, wenn alle PDUs positiv best\u00e4tigt wurden. Eine Abfrage werde immer dann \u00fcbertragen, wenn die Menge der ausstehenden Daten, f\u00fcr die noch keine Best\u00e4tigung empfangen wurde, eine bestimmte Anzahl von PDUs beziehungsweise Bytes \u00fcberschreitet. Gegebenenfalls sei, solange der Schwellwert im fensterbasierten Modus \u00fcberschritten sei, eine zus\u00e4tzliche Logik erforderlich, um die Abfrage gleichm\u00e4\u00dfig zu \u00fcbertragen (Abs. [0009] und [0010]).<br \/>\nIn der Klagepatentschrift wird weiterhin die Druckschrift US 2006\/XXX genannt, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Steuern der Paket\u00fcbertragung offenbart. Dabei werden Datenpakete, die von der Sendeseite \u00fcbertragen werden, von der Empfangsseite best\u00e4tigt und nichtbest\u00e4tigte Datenpakete erneut zur Empfangsseite \u00fcbertragen. Auch dieses Verfahren arbeite mit einem Paketz\u00e4hlerwert und einem Zeitgeberwert (Abs. [0011]).<br \/>\nAls nachteilig wird in der Klagepatentschrift angesehen, dass keine der bestehenden Techniken ber\u00fccksichtige, dass die Blockierung teilweise infolge der beschr\u00e4nkten Anzahl von Sequenznummern (nachfolgend: SN) und teilweise infolge einer Beschr\u00e4nkung des Speicherplatzes auftrete, letzteres etwa bei einem begrenzten Pufferspeicher in einem Endger\u00e4t wie zum Beispiel einem Mobiltelefon.<br \/>\nWird nur die Anzahl der Bytes gez\u00e4hlt, k\u00f6nne es aufgrund der begrenzten Anzahl der Sequenznummern im Fenster zur Blockierung kommen. Wird hingegen nur die Anzahl der PDUs gez\u00e4hlt, kann eine Blockierung auftreten, wenn der begrenzte Pufferspeicher in einem Endger\u00e4t wie zum Beispiel einem Mobiltelefon, ausgesch\u00f6pft ist. Hinzu kommt, dass die Qualit\u00e4t des Benutzerzugriffs und die Gesamtkapazit\u00e4t einer drahtlosen Kommunikationsnetzumgebung nicht nur durch Datenverlust und Protokollblockierung beeintr\u00e4chtigt werden, sondern auch durch unn\u00f6tige Abfragen und erneutes Senden von Daten (Abs. [0012] und [0013]).<br \/>\nDavon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen (Abs. [0014]).<br \/>\nDaf\u00fcr schl\u00e4gt das Klagepatent unter anderem einen ersten Knoten mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 12 vor, die wie nachstehend gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Erster Knoten (110), umfassend eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten (120).<br \/>\n1.1 Der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) werden beide f\u00fcr ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet.<br \/>\n1.2 Der Statusbericht umfasst positive und\/oder negative Best\u00e4tigung von Daten, die vom ersten Knoten (100) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen.<br \/>\n2. Die Anordnung umfasst:<br \/>\n2.1 einen Sender (406), der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen;<br \/>\n2.2 einen Z\u00e4hlmechanismus (407), der so ausgelegt ist, dass er<br \/>\n2.2.1 die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und<br \/>\n2.2.2 die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt;<br \/>\n2.3 eine Anforderungseinheit (410), die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert,<br \/>\n2.3.1 wenn die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht,<br \/>\n2.3.2 oder die gez\u00e4hlte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert \u00fcberschreitet oder diesem entspricht.<br \/>\n2.4 eine R\u00fccksetzeinheit, die angepasst ist, um den Z\u00e4hlmechanismus zur\u00fcckzusetzen, um dadurch sowohl die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten als auch die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes zur\u00fcckzusetzen,<br \/>\n2.4.1 wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Dateneinheiten den ersten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist, oder<br \/>\n2.4.2 wenn die gez\u00e4hlte Anzahl der \u00fcbertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet oder gleich ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sieht die mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verbundenen Vorteile darin, dass mit Hilfe eines einzigen Mechanismus \u00fcberfl\u00fcssige Abfragen infolge der Beschr\u00e4nkungen der Sequenznummern und des Speicherplatzes vermieden werden. Durch die Kombination der beiden Kriterien \u201eAnzahl der gesendeten Dateneinheiten\u201c und \u201eAnzahl der gesendeten Bytes\u201c in einer Einrichtung werde vermieden, dass eine Abfrage unn\u00f6tig gesendet werde, wenn das erste Kriterium in einer Situation erf\u00fcllt ist und eine solche Abfrage bereits k\u00fcrzlich durch das andere, zweite Kriterium ausgel\u00f6st wurde. Es gebe keine unn\u00f6tigen Signal\u00fcbertragungen zwischen den Knoten, was zu einem reduzierten Signalgebungsaufwand und dadurch zu einer erh\u00f6hten Systemkapazit\u00e4t f\u00fchre (Abs. [0017]). Dar\u00fcber hinaus liege ein weiterer Vorteil der Erfindung darin, dass durch die Kombination der beiden Kriterien Blockaden durch Beschr\u00e4nkungen der Sequenznummern und des Speicherplatzes vermieden werden k\u00f6nnten (Abs. [0018]).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das Merkmal 2.2.2 verwirklicht wird. Der LTE-Standard verlangt nicht, dass die Anzahl aller gesendeten bzw. gespeicherten Datenbytes der gesendeten bzw. zu sendenden Dateneinheiten gez\u00e4hlt werden. Im \u00dcbrigen ist dies in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dargetan.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf das Merkmal 2.2.2 der Auslegung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre zeichnet sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik dadurch aus, dass ein Z\u00e4hlmechanismus f\u00fcr die Z\u00e4hlung sowohl der Anzahl gesendeter Dateneinheiten als auch die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten vorgesehen ist (Merkmalsgruppe 2.2). So waren im Stand der Technik nur Z\u00e4hlmechanismen bekannt, die entweder die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten oder die Anzahl der Datenbytes z\u00e4hlten (Abs. [0008] und [0009]). Dies ist im Hinblick auf die beschr\u00e4nkte Anzahl von Sequenznummern und den beschr\u00e4nkten Speicherplatz in einer Mobileinheit ausreichend, solange alle Dateneinheiten eine einheitliche Gr\u00f6\u00dfe, mithin dieselbe Anzahl an Bytes haben (wie im UMTS-Standard). Denn dann kann von der Anzahl gesendeter Dateneinheiten auf die Anzahl gesendeter Datenbytes (und umgekehrt) geschlossen werden. Werden nur Dateneinheiten gez\u00e4hlt, kann gleichwohl ein Grenzwert f\u00fcr die Anzahl \u00fcbertragener Dateneinheiten angegeben werden, der in Abh\u00e4ngigkeit von der beschr\u00e4nkten Gr\u00f6\u00dfe des Speichers und der Anzahl speicherbarer Datenbytes festgelegt ist. Umgekehrt kann, wenn nur die Datenbytes gez\u00e4hlt werden, in Abh\u00e4ngigkeit von der beschr\u00e4nkten Anzahl an Sequenznummern ein Grenzwert f\u00fcr die Anzahl der Datenbytes berechnet werden, bei dessen Erreichen eine Statusabfrage erfolgt.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents gewinnt ihre Bedeutung erst vor dem Hintergrund, dass Dateneinheiten unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe \u00fcbertragen werden sollen. Gen\u00fcgte im Stand der Technik eines der beiden Kriterien, um eine Blockierung aufgrund beider Ursachen zu verhindern, ist dies bei der Verwendung von Dateneinheiten unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe nicht mehr ausreichend. Dies kommt auch in der Beschreibung des Klagepatents unmittelbar zum Ausdruck, in der darauf hingewiesen wird, dass die Prinzipien der Erfindung, das hei\u00dft die Kombination der beiden Kriterien \u201eAnzahl \u00fcbertragener Dateneinheiten\u201c und \u201eAnzahl \u00fcbertragener Datenbytes\u201c, auch f\u00fcr UTRAN angewendet werden k\u00f6nnen, \u201ewenn flexible Gr\u00f6\u00dfen von Dateneinheiten eingef\u00fchrt werden, z.B. flexible RLC PDU-Gr\u00f6\u00dfen\u201c (Abs. [0051]). Herk\u00f6mmlich wurden im UTRAN Dateneinheiten einheitlicher Gr\u00f6\u00dfe verwendet.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verlangt daher, dass ein Z\u00e4hlmechanismus sowohl die Anzahl gesendeter Dateneinheiten als auch die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlt (Merkmalsgruppe 2.2) und jeweils mit einem vordefinierten Wert vergleicht. Je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird, wird eine Statusabfrage ausgel\u00f6st (Merkmalsgruppe 2.3). Damit werden die in der Klagepatentschrift genannten Blockierungszust\u00e4nde vermieden (Abs. [0018]). Die Z\u00e4hlung der Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und ihr Abgleich mit dem ersten vordefinierten Wert hat nach alledem die Funktion, eine Blockierung infolge der beschr\u00e4nkten Anzahl an Sequenznummern zu vermeiden (Merkmale 2.2.1 und 2.3.1). Hingegen hat die Z\u00e4hlung der Anzahl von gesendeten Datenbytes und ihr Abgleich mit dem zweiten vordefinierten Wert die Aufgabe, eine Blockierung infolge des beschr\u00e4nkten Speicherplatzes zu vermeiden (Merkmale 2.2.2 und 2.3.2; Abs. [0018], [0052]).<br \/>\nDer weitere in der Beschreibung des Klagepatents genannte Vorteil, dass unn\u00f6tige Abfragen durch die Kombination der beiden Kriterien vermieden werden k\u00f6nnen (Abs. [0017]), kann dadurch erzielt werden, dass nach Anforderung eines Statusberichts beide Z\u00e4hler wieder zur\u00fcckgesetzt werden und von neuem gez\u00e4hlt wird (Merkmalsgruppe 2.4; vgl. auch Abs. [0040]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit in Merkmal 2.2.2 der Lehre des Klagepatents von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten (Merkmal 2.2.1.) die Rede ist, die von dem Z\u00e4hlmechanismus gez\u00e4hlt werden, ist unter \u201egesendet\u201c (\u201etransmitted\u201c) nach dem Sprachgebrauch zu verstehen, dass die Datenbytes von dem ersten Knoten \u00fcber die Luftschnittstelle \u00fcbertragen werden. Dieses Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich gleichsam Merkmal 2.1 des Klagepatents entnehmen, wonach der Sender (406) (\u201etransmitter\u201c) \u201eso ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen\u201c (Abs. [0095]). Auch danach ist mit \u201eSenden\u201c eine physische \u00dcbertragung \u00fcber die Luftschnittstelle gemeint.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin in ihren Ausf\u00fchrungen auf die Urteilsgr\u00fcnde des High Court of Justice in Rn. 63, 64 (Urteil vom 23.11.2015 \u2013 [2015] EWHC 3366 (Pat) in der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage 17a) beruft, wonach der Begriff \u201e\u00fcbertragen\u201c nicht nur die \u00dcbertragung in der physischen Schicht, also \u00fcber die Luft, beinhaltet, sondern auch den vorhergehenden Schritt innerhalb des Senders, wenn die RLC-Schicht eine PDU weitergibt, um sie an die darunterliegende MAC-Schicht zu \u00fcbertragen, finden sich im Klagepatent keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein derartiges Verst\u00e4ndnis. Denn von einer \u00dcbertragung zwischen der RLC-Schicht und der MAC-Schicht ist weder im Patentanspruch 12 noch in der Klagepatentschrift die Rede.<br \/>\nVielmehr folgt aus der Funktion des ersten Knotens, wonach dieser anhand des Statusberichts bestimmen kann, welche Daten sicher empfangen wurden, so dass Ressourcen freigegeben werden k\u00f6nnen, sowie aus der Bestimmung, welche Daten erneut \u00fcbertragen werden m\u00fcssen, dass nur ein Senden \u00fcber die physische Schicht gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus Merkmal 1.2, wonach Daten zwischen zwei physischen Einheiten \u00fcbertragen werden sollen, d.h. von einem ersten Knoten [110] gesendet und durch den zweiten Knoten [120] empfangen, sowie aus Merkmal 1.1., das insoweit ein drahtloses Kommunikationsnetz voraussetzt (vgl. auch Figur 2, Abs. [0034], [0070])).<br \/>\nSoweit es aber auf den Zeitpunkt der Z\u00e4hlung ankommt, ist der Anspruch dahingehend auszulegen, dass von der Merkmalsgruppe 2.2 auch zu sendende Dateneinheiten und Datenbytes umfasst sind, von denen bei einem ungest\u00f6rten Ablauf der Datenverarbeitung zu erwarten ist, dass sie nach Zusammenstellung der Dateneinheit ohne Verz\u00f6gerung an ggfs. untere Schichten weitergereicht, verarbeitet und dann unmittelbar gesendet werden. Insofern sind auch zu sendende Dateneinheiten und -bytes von der Lehre des Klagepatents umfasst.<br \/>\nVor allem bei einem schichtenbasierten Netzwerkprotokoll f\u00fcr die Paket\u00fcbertragung ist f\u00fcr den Fachmann nicht einzusehen, warum die Z\u00e4hlung der \u00fcbertragenen Dateneinheiten und Datenbytes erst im Zeitpunkt der \u00dcbertragung erfolgen soll. Denn dies w\u00fcrde eine R\u00fcckmeldung der Transportschicht oder gar der physikalischen Schicht an eine dar\u00fcber liegende Schicht wie die MAC-Schicht verlangen, dass eine \u00dcbertragung erfolgte, um eine Z\u00e4hlung der Dateneinheiten und -bytes zu bewirken und eine \u00dcberschreitung des Grenzwertes zu pr\u00fcfen und ggf. die Anforderung eines Statusberichts auszul\u00f6sen. Eine solche komplexe Vorgehensweise w\u00fcrde der Fachmann vermeiden. F\u00fcr ihn ist klar, dass die Z\u00e4hlung, die Pr\u00fcfung des Grenzwertes und ggf. die Anforderung eines Statusberichts auf einer bestimmten Schicht erfolgen und zwar sinnvoller Weise dann, wenn diese Schicht auch die zu \u00fcbertragende Dateneinheit verarbeitet. Demnach werden zwangsl\u00e4ufig \u201ezu \u00fcbertragende\u201c Dateneinheiten und -bytes gez\u00e4hlt.<br \/>\nDies ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Diese bezieht sich unter anderem auf den LTE-Standard, der im RLC-Protokoll ein Polling-Verfahren installiert (Abs. [0005]). Es liegt nahe, weil das Verfahren auf der RLC-Schicht implementiert ist und der Statusbericht nach \u00dcberschreiten des Grenzwertes von der RLC-Schicht angefordert wird, hier auch die Z\u00e4hlung der Dateneinheiten und Bytes vorzunehmen. Funktional macht es keinen Unterschied, ob die Dateneinheiten vor oder nach dem Senden gez\u00e4hlt werden, wenn die ausreichende Sicherheit besteht, dass \u2013 wenn vor dem Senden gez\u00e4hlt wird \u2013 die Dateneinheit auch tats\u00e4chlich gesendet wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMit dem Begriff der Dateneinheit beschreibt der Klagepatentanspruch eine f\u00fcr die \u00dcbertragung an den zweiten Knoten vorgesehene Anzahl von Bytes, die sowohl vom ersten Knoten, als auch vom zweiten Knoten als eine individualisierbare, z\u00e4hlbare Einheit von Bytes anzusehen ist. Die Notwendigkeit der Individualisierbarkeit und Z\u00e4hlbarkeit ergibt sich daraus, dass der Z\u00e4hlmechanismus die Dateneinheiten z\u00e4hlen k\u00f6nnen (Merkmal 2.2.2) und der zweite Knoten im Statusbericht den Empfang der Daten gegen\u00fcber dem zweiten Knoten positiv oder negativ best\u00e4tigen muss (Merkmal 1.2). Das Klagepatent sieht beispielsweise RLC PDUs, die im eUTRAN verwendet werden, als Dateneinheiten im Sinne des Klagepatents an (vgl. bspw. Abs. [0005] bis [0008], [0035], [0051]), die jeweils mit einer individuellen Sequenznummer versehen sind.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer im Klagepatentanspruch verwendete Begriff der Datenbytes kennzeichnet s\u00e4mtliche Bytes, aus denen die jeweilige Dateneinheit besteht. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent f\u00fcr die Dateneinheiten zwischen Datenbytes und sonstigen Bytes unterscheidet, beispielweise in der Form, dass mit Datenbytes solche Bytes der Dateneinheit beschrieben werden, mit denen Inhalte transportiert werden, w\u00e4hrend andere Bytes Metainformationen liefern.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAus dem im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff \u201eDatenbytes\u201c kann in Abgrenzung zum Begriff \u201eBytes\u201c eine solche Unterscheidung nicht hergeleitet werden. Denn in der Klagepatentschrift werden die Begriffe \u201eDatenbytes\u201c und \u201eBytes\u201c nicht voneinander unterschieden und sogar synonym verwendet. So ist in der allgemeinen Beschreibung sowohl von Datenbytes (Abs. [0015] und [0016]) als auch von Bytes (Abs. [0017] und [0018]) die Rede, ohne dass die Begriffe in irgendeiner Weise unterschieden werden. F\u00fcr die Darstellung des ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels wird durchweg der Begriff \u201eBytes\u201c verwendet (Abs. [0023] bis [0052]), f\u00fcr die Beschreibung der Figuren 3 und 4 hingegen der Begriff \u201eDatenbytes\u201c. Eine derart synonyme Verwendung der Begriffe \u201eDatenbytes und \u201eBytes\u201c entspricht auch dem Verst\u00e4ndnis des Bundesgerichtshofes zu Patentanspruch 1 (Urteil vom 04.09.2018, X ZR 14\/17 \u2013 Drahtloses Kommunikationsnetz) und des Bundespatentgerichts (Urteil vom 28.01.2020 \u2013 4 Ni 6\/19) im parallelen Nichtigkeitsverfahren.<br \/>\nAuch findet sich weder im Klagepatent noch in der Klagepatentschrift eine Unterscheidung zwischen Header- und Nutzlastdaten, obwohl diese Differenzierung im Stand der Technik bekannt war. Vielmehr nimmt die Patentschrift an verschiedenen Stellen lediglich auf die \u201evollst\u00e4ndige\u201c PDU Bezug, die sich aus Header und Datenfeld zusammensetzt (Abs. [0035], [0050], [0067] und [0095]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAbgesehen davon kann nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht davon ausgegangen werden, dass das Klagepatent den Begriff \u201eDatenbytes\u201c in diesem engen Sinne, also unter Ausschluss von in einer Dateneinheit enthaltenen Steuerinformationen, verstehen m\u00f6chte. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind aus der Patentschrift selbst auszulegen. Dies kann zu einem weiteren Begriffsinhalt f\u00fchren als ihn eine dem allgemeinen Sprachgebrauch folgende Betrachtung ergeben w\u00fcrde. Es kann sich aber ebenso ein engeres Verst\u00e4ndnis ergeben (BGH GRUR 1999, 912 \u2013 Spannschraube). Insoweit findet sich an keiner Stelle der Klagepatentschrift eine Differenzierung zwischen Header und Datenfeld beziehungsweise Steuerinformationen und Daten. Vielmehr wird der Begriff der Daten (\u201edata\u201c) v\u00f6llig unspezifisch verwendet und beschreibt den gesamten Inhalt der Dateneinheit, wie sich schon dem Begriff der Dateneinheit (\u201edata unit\u201c) entnehmen l\u00e4sst. Im Streitfall ist danach \u2013 wie gezeigt \u2013 von einem weiten Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eDatenbytes\u201c auszugehen. F\u00fcr eine abweichende Auslegung bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSolche Anhaltspunkte lassen sich auch nicht dem im Klagepatent erw\u00e4hnten LTE-Standard entnehmen. Auch wenn das Klagepatent ma\u00dfgeblich von dem im Stand der Technik bekannten LTE-Standard ausgeht (vgl. Abs. [0005]), ist die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf Dateneinheiten im Sinne des LTE-Standards beschr\u00e4nkt. Vor allem k\u00f6nnen Einzelheiten eines Standes der Technik \u2013 hier des vorpriorit\u00e4r ver\u00f6ffentlichten LTE-Standards \u2013, mit denen sich das Klagepatent \u00fcberhaupt nicht auseinandersetzt, nicht zu einer beschr\u00e4nkenden Auslegung f\u00fchren (vgl. f\u00fcr den Fall der Abgrenzung vom Stand der Technik: BGH, Urteil vom 26.04.2022, X ZR 44\/20 \u2013 Verbundelement; Urteil vom 07.05.2024, X ZR 51\/22 \u2013 Festhalteanordnung). Abgesehen davon verwendet auch der LTE-Standard den Begriff der \u201edata bytes\u201c nicht bzw. nicht eindeutig. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass in der vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents ver\u00f6ffentlichten Version des LTE-Standards TS 36.322 V8.0.0 das in den Figuren zum Aufbau der PDU dargestellte Datenfeld mit \u201eData\u201c beschrieben wird (vgl. Figur 6.2.1.1-1 bis 6.2.1.5-3 der Anlage EIP D6). Der Fachmann wird aus der Verwendung des Begriffs \u201eData\u201c zur Beschreibung des Inhalts des Datenfeldes nicht schlie\u00dfen, dass mit den im Klagepatentanspruch genannten Datenbytes (\u201eData bytes\u201c) genau die Bytes dieses Datenfeldes gemeint sind.<br \/>\nDiese von der Kl\u00e4gerin vertretene Auffassung vermag die Kammer nicht zu teilen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff \u201eDatenbyte\u201c um einen in der Fachwelt gel\u00e4ufigen, mit einem bestimmten Inhalt versehenen Fachbegriff handelt. Dass in dem weitverbreiteten Universit\u00e4tslehrbuch \u201eComputer Networks\u201c von Andrew S. Tanenbaum im Zuge der Erl\u00e4uterung des Schichtenmodells zwischen Headern und Daten (\u201edata\u201c) unterschieden wird, macht den Begriff \u201eDatenbytes\u201c (\u201edata bytes\u201c) noch nicht zu einem gel\u00e4ufigen Fachbegriff f\u00fcr die Bytes eines Datenfeldes unter Ausschluss des Headers. So weit ersichtlich, verwendet auch Tanenbaum nicht den Begriff \u201eDatenbytes\u201c. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht aus dem Stand der Technik. Auch hier werden die Begriffe unspezifisch verwendet. Es l\u00e4sst sich daher weder feststellen, dass es sich bei dem Begriff \u201eDatenbytes\u201c (\u201edata Bytes\u201c) um einen gel\u00e4ufigen Fachbegriff handelt, noch dass dies bei dem Begriff \u201eDaten\u201c (\u201edata\u201c) der Fall ist.<br \/>\nAuch soweit der sachverst\u00e4ndige Zeuge H in dem parallelen High Court Verfahren die Klagepatentschrift hinsichtlich Absatz [0002] so versteht, dass sich dieser im Zusammenhang mit dem LTE-Standard ausdr\u00fccklich auf ausstehende PDUs oder Bytes beziehe, \u00fcberzeugt dies nicht. Die Auffassung, der Fachmann w\u00fcrde wissen, dass man technisch keine Header-Bytes best\u00e4tige, sondern ganze PDUs, mit der Ausnahme, dass es im Fall von segmentierten \u00dcbertragungen eine Best\u00e4tigung bestimmter Bytes, n\u00e4mlich Nutzlastbytes, geben kann, l\u00e4sst nicht den zwingenden Schluss zu, dass mit Datenbytes im Sinne des Klagepatents nur Nutzlastbytes gemeint sein k\u00f6nnen. Im Gegenteil, soweit insoweit auf PDUs Bezug genommen wird, enth\u00e4lt eine PDU auch zwangsl\u00e4ufig einen Header mit entsprechenden Systeminformationen. Hinsichtlich der weiteren sachverst\u00e4ndigen Zeugen fehlt es in Bezug auf Dr. I an einer zutreffenden Beantwortung der Beweisfrage, w\u00e4hrend die gleichlautende Auffassung von Dr. J im Urteil eine Begr\u00fcndung vermissen l\u00e4sst (Urteil des High Court of Justice vom 23.11.2015 &#8211; [2015] EWHC 3366 (Pat) in der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage 17a Rn. 84, 124 &#8211; 128). Letztlich kommt auch der High Court zu dem Schluss, dass es sich bei \u201edata\u201c um einen allgemeinen Begriff handelt, der sich einfach nur auf PDUs beziehen kann, ohne detailgenauer zu sein.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDass der Begriff der Datenbytes nicht auf Nutzlastdaten beschr\u00e4nkt ist, bedeutet noch nicht, dass auch zwingend alle Bytes einer Dateneinheit vom Z\u00e4hlmechanismus gez\u00e4hlt werden m\u00fcssten. Allerdings ist das Merkmal 2.2.2 dahingehend auszulegen, dass jedenfalls dann alle Bytes der gesendeten Dateneinheiten \u2013 sowohl solche des Headers als auch solche des Payloads \u2013 gez\u00e4hlt werden m\u00fcssen, wenn sie f\u00fcr den Fall einer erneuten \u00dcbertragung (\u201eretransmission\u201c) zwischengespeichert werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs muss der Z\u00e4hlmechanismus eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen ersten Knotens grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche gesendeten Dateneinheiten beziehungsweise gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten z\u00e4hlen (Merkmalsgruppe 2.2). Der Wortlaut kann nicht dahingehend verstanden werden, dass nur ein Teil der gesendeten Dateneinheiten oder Datenbytes gez\u00e4hlt werden muss.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt durch die gebotene technisch-funktionale Auslegung jedoch dahingehend eine Einschr\u00e4nkung, dass nur solche Dateneinheiten und -bytes gez\u00e4hlt werden m\u00fcssen, die f\u00fcr eine ggfs. erforderliche erneute \u00dcbertragung in den Zwischenspeicher (\u201epuffer\u201c) der Mobilstation gelangen.<br \/>\nInsoweit ist die Auslegung eines Patentanspruchs auch dann geboten, wenn dessen Wortlaut nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder Fachverst\u00e4ndnis eindeutig zu sein scheint (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2021, X ZR 170\/18, Rn. 21 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II). Denn Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des technischen Sinngehalts des Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 2. M\u00e4rz 1999, X ZR 85\/96 \u2013 Spannschraube; Urteil vom 12. Mai 2015, X ZR 43\/13 \u2013 Rotorelemente). Dabei sind Aufgabe und L\u00f6sung der beanspruchten Erfindung heranzuziehen.<br \/>\nNach der Beschreibung in der Klagepatentschrift hat der Z\u00e4hlmechanismus in Merkmal 2.2 die Funktion, eine Blockierung infolge einer Beschr\u00e4nkung des Speicherplatzes zu vermeiden, indem die Anzahl von gesendeten Datenbytes gez\u00e4hlt und mit dem zweiten vordefinierten Wert abgeglichen wird (Merkmale 2.2.2 und 2.3.2). Darauf, ob dies \u201eupon assembly\u201c, also nach dem Zusammensetzen der PDU oder nach der \u00dcbertragung \u00fcber die Luftschnittstelle erfolgt, macht entsprechend vorstehender Ausf\u00fchrungen (unter B II. 1.b)) f\u00fcr das Erreichen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziels keinen Unterschied. Insoweit kommt es bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise nur darauf an, dass s\u00e4mtliche zwischengespeicherten Dateneinheiten und Datenbytes gez\u00e4hlt werden, um eine zuverl\u00e4ssige Information dar\u00fcber zu erhalten, wieviel Speicherplatz im Zwischenspeicher nach dem Speichern der Daten noch vorhanden ist und ob ggfs. der Schwellenwert erreicht oder \u00fcberschritten ist, um eine Abfrage zu senden (vgl. High Court of Justice vom 23.11.2015 \u2013 [2015] EWHC 3366 (Pat) in der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage 17a Rn. 79). Ein Fachmann w\u00fcrde danach f\u00fcr erforderlich halten, all die Daten zu speichern, die f\u00fcr eine ggfs. erforderliche \u201eretransmission\u201c, also eine erneute \u00dcbertragung ben\u00f6tigt werden, so dass auch s\u00e4mtliche hierauf entfallenen Bytes zu z\u00e4hlen sind.<br \/>\nDemnach m\u00fcssen neben den Nutzlastdaten einer PDU auch die auf die Teile des Headers entfallenen Bytes von dem Z\u00e4hler erfasst werden, soweit diese ebenfalls f\u00fcr eine ggfs. erforderliche neue Versendung zwischengespeichert werden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch kann jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Bytes, die im Header enthalten sind, von der Z\u00e4hlung ausgenommen sind, unabh\u00e4ngig davon, ob sie f\u00fcr eine eventuelle \u201eretransmission\u201c gespeichert werden oder nicht. F\u00fcr eine solche Auslegung bietet das Klagepatent keine Anhaltspunkte. Weder der Begriff der Dateneinheit noch der Begriff der Datenbytes ist \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 dahin zu verstehen, dass er nur die Nutzlastdaten umfasst und infolgedessen die Z\u00e4hlung auf diese Bytes beschr\u00e4nkt ist.<br \/>\nAuch bei der gebotenen funktionalen Auslegung kann von einer Z\u00e4hlung von Dateneinheiten oder -bytes, die gespeichert werden, grunds\u00e4tzlich nicht abgesehen werden (s.o.). Denn eine Aussage dar\u00fcber, wie viele Sequenznummern bereits verbraucht sind und wie viel Speicherplatz belegt ist, kann nur dann zuverl\u00e4ssig getroffen werden, wenn s\u00e4mtliche gesendeten Dateneinheiten und Datenbytes in die Z\u00e4hlung einflie\u00dfen. Andernfalls ist es m\u00f6glich, dass der erste oder zweite vordefinierte Wert (Merkmale 2.3.1 und 2.3.2) noch nicht erreicht oder noch nicht \u00fcberschritten ist, obwohl tats\u00e4chlich s\u00e4mtliche Sequenznummern verbraucht sind oder der gesamte Speicherplatz belegt ist. Dies umfasst aber auch Headerdaten, soweit diese zwischengespeichert werden. Denn auch Headerdaten nehmen \u201ewertvollen\u201c Speicherplatz in Anspruch, der insbesondere bei einem Mobiltelefon begrenzt ist (vgl. High Court of Justice, Urteil vom 23.11.2015 \u2013 [2015] EWHC 3366 (Pat) in der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage 17a Rn. 81). Insoweit besteht die Funktion der Z\u00e4hlung der Bytes gerade darin, eine Aussage \u00fcber den bereits verbrauchten Speicherplatz treffen zu k\u00f6nnen, so dass gespeicherte Bytes ebenso wie gespeicherte Dateneinheiten in die Z\u00e4hlung einflie\u00dfen m\u00fcssen.<br \/>\nEtwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn bestimmte Bytes in Elementen fester Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten enthalten sind, so dass aus der Anzahl der gesendeten Dateneinheiten die Anzahl dieser gespeicherten Bytes berechnet werden k\u00f6nnte, sofern die \u00fcbrigen Bytes der Elemente unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten im Einzelnen gez\u00e4hlt werden. Ebenso w\u00e4re es denkbar, dass bestimmte, in jeder Dateneinheit enthaltene Elemente zwar eine unterschiedliche Anzahl von Bytes enthalten, die Anzahl dieser Bytes aber immer in einem festen, f\u00fcr alle Dateneinheiten geltenden Verh\u00e4ltnis zur Gesamtzahl der Bytes einer Dateneinheit steht. In einem solchen Fall wird es nicht erforderlich sein, jedes einzelne Byte auch dieser, in einem festen Verh\u00e4ltnis zur Gesamtgr\u00f6\u00dfe der Dateneinheit stehenden Elemente zu z\u00e4hlen, sondern die Anzahl gespeicherter Bytes aus der Anzahl der \u00fcbrigen Bytes zu berechnen. Von diesen besonderen F\u00e4llen, in denen eine Berechnung die Z\u00e4hlung ersetzt, ausgenommen, sind jedoch grunds\u00e4tzlich alle Dateneinheiten und -bytes, die gespeichert werden, auch zu z\u00e4hlen, um den Verbrauch an Sequenznummern und den Speicherstand abbilden zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis scheint auch der High Court of Justice in seiner Auslegung zu folgen (Urteil vom 23.11.2015 \u2013 [2015] EWHC 3366 (Pat), Anlage 17a, Rn 81), ohne allerdings daraus irgendwelche Konsequenzen f\u00fcr die Verletzungsfrage zu ziehen (vgl. a.a.O. Rn 100 ff.). In keinem Fall kann aber \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 von der Z\u00e4hlung der Bytes des Headers einer Dateneinheit immer abgesehen werden, selbst wenn diese f\u00fcr eine etwaige \u201eretransmission\u201c zwischengespeichert werden. Eine solche Auslegung kann nicht aus dem am Priorit\u00e4tstag geltenden LTE-Standard (3GPP TS 36.322 V8.0.0, vorgelegt als Anlage EIP D6) abgeleitet werden.<br \/>\nDas Klagepatent enth\u00e4lt keine Ausf\u00fchrungen zum Umfang der Speicherung von Dateneinheiten und -bytes nach dem damaligen LTE-Standard, so dass sich insofern aus der Beschreibung des Klagepatents f\u00fcr eine auf die Z\u00e4hlung ausschlie\u00dflich der Bytes des Payloads beschr\u00e4nkte Auslegung nichts herleiten l\u00e4sst. Abgesehen davon l\u00e4sst sich auch dem damaligen LTE-Standard nicht entnehmen, dass die Header-Daten f\u00fcr etwaige \u201eretransmissions\u201c nicht gespeichert wurden. Im Gegenteil gibt es Hinweise, dass diese Daten gespeichert wurden. So soll im Fall einer \u201eretransmission\u201c die AMD PDU so, wie sie ist, mit Ausnahme des P-Feldes erneut gesendet werden (\u201eas it is except for the P field\u201c, vgl. Ziff. 5.2.1 der Anlage EIP D6), wenn die AMD PDU vollst\u00e4ndig in den Transportblock passt. Das P-Feld ist aber Teil des Headers. Umgekehrt soll, wenn die AMD PDU nicht vollst\u00e4ndig in den Transportblock passt, die PDU segmentiert und eine neue AMD PDU gebildet werden. F\u00fcr diese soll lediglich das Datenfeld der urspr\u00fcnglichen PDU \u00fcbernommen und der Header neu gebildet werden (\u201eOnly map the Data field of the original AMD PDU (\u2026) Set the header of the new AMD PDU segment (\u2026)\u201c, vgl. Ziff. 5.2.1 der Anlage EIP D 6). Selbst wenn die genannten Textstellen es nicht ausschlie\u00dfen, dass der Header einer AMD PDU f\u00fcr eine etwaige \u201eretransmission\u201c nicht gespeichert wird, lie\u00df der damalige LTE-Standard es bestenfalls offen, welche Teile des Headers zu speichern sind. So scheint es auch der High Court of Justice im englischen Parallelverfahren gesehen zu haben (Urteil vom 23.11.2015 \u2013 [2015] EWHC 3366 (Pat), Anlage 17a Rn. 81). Im \u00dcbrigen ist der LTE-Standard nicht der einzige Mobilfunkstandard; in anderen Standards wie etwa dem vorherigen UMTS-Standard wurde beispielsweise die gesamte PDU einschlie\u00dflich Header f\u00fcr \u201eretransmission\u201c zwischengespeichert. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung, die von den gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2.2 zu z\u00e4hlenden Bytes solche des Headers zwingend ausschlie\u00dft. Der Fachmann w\u00fcrde stattdessen davon ausgehen, dass die im Header enthaltenen Bytes dann gez\u00e4hlt werden m\u00fcssen, wenn sie auch f\u00fcr eine etwaige \u201eretransmission\u201c gespeichert werden.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEbenso wenig k\u00f6nnen zwischengespeicherte Elemente der Dateneinheiten wie etwa die Headerdaten aufgrund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe bei der Z\u00e4hlung vernachl\u00e4ssigt werden. Die Kl\u00e4gerin vertritt insoweit die Auffassung, je nach Varianz der Gr\u00f6\u00dfe der Dateneinheiten lie\u00dfe sich durchweg mit einem Durchschnitts- oder Maximalwert f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe der PDU rechnen, ohne \u00fcberhaupt irgendwelche Bytes zu z\u00e4hlen.<br \/>\nDem vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Anteil der Header- an der Gesamtgr\u00f6\u00dfe der PDU ist kein fester oder in jeder Hinsicht vernachl\u00e4ssigbarer Wert, der in keinem Fall Auswirkungen auf die Gr\u00f6\u00dfe des Puffer-Speichers und die Auswahl des Grenzwertes hat. Die Kl\u00e4gerin hat den Anteil der Header an einer AMD PDU durchschnittlicher Gr\u00f6\u00dfe mit etwa 0,33 % angegeben, w\u00e4hrend die Beklagte von einem h\u00f6heren Anteil von bis zu 13% ausgeht. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Mobilfunkger\u00e4te nur \u00fcber eine begrenzte Pufferkapazit\u00e4t verf\u00fcgen und ein Volllaufen des Speichers erfindungsgem\u00e4\u00df gerade vermieden werden soll. F\u00fcr die Auslegung der Kl\u00e4gerin bieten weder der Patentanspruch noch die Patentschrift Anhaltspunkte. Denn unabh\u00e4ngig davon, wie gro\u00df der Anteil der gesamten PDU ist, der bei der Z\u00e4hlung vernachl\u00e4ssigt oder lediglich gesch\u00e4tzt wird, sind derartige L\u00f6sungen durch Zugrundelegung eines Durchschnitts- oder Maximalwertes f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe der PDU letztlich nicht von der Lehre des Klagepatents umfasst, weil sie nicht auf einer Z\u00e4hlung der Anzahl gesendeter Datenbytes beruhen, sondern das Problem der Protokollblockierungen mit anderen Mitteln l\u00f6sen.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt eine im Grundsatz in sich geschlossene, ausf\u00fchrbare technische Lehre vor, um das mit der Sequenznummernbeschr\u00e4nkung und der Speicherplatzbeschr\u00e4nkung verbundene Problem der Protokollblockierung zu l\u00f6sen, indem es die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten und Datenbytes z\u00e4hlt und jeweils mit einem vordefinierten Wert vergleicht, um bei dessen Erreichen oder \u00dcberschreiten einen Statusbericht anzufordern. Das Z\u00e4hlen der Dateneinheiten und Datenbytes erm\u00f6glicht eine zuverl\u00e4ssige Aussage dar\u00fcber, wie viele Sequenznummern verbraucht sind und wie viel Speicherplatz belegt ist. Die Definition des jeweiligen Grenzwertes erlaubt die Anforderung eines Statusberichts, bevor die Sequenznummern verbraucht sind oder der Speicher gef\u00fcllt ist und es zu Protokollblockierungen kommt. Werden die Anzahl der Dateneinheiten und der Datenbytes der Dateneinheiten \u2013 und seien es auch nur die des Headers, die tats\u00e4chlich gespeichert werden \u2013 hingegen nur gesch\u00e4tzt bzw. Durchschnitts- oder Maximalwerte zugrunde gelegt, erlaubt das jeweilige Ergebnis grunds\u00e4tzlich keine zuverl\u00e4ssige Aussage \u00fcber die verbrauchten Sequenznummern beziehungsweise den Speicherf\u00fcllstand. Dies steht im Widerspruch zu der mit dem Z\u00e4hlmechanismus verbundenen Funktion. Um Protokollblockierungen zuverl\u00e4ssig vermeiden zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste der vordefinierte Grenzwert entsprechend niedriger gew\u00e4hlt werden. Dies h\u00e4tte jedoch zur Folge, dass, wenn die tats\u00e4chliche Anzahl gesendeter Dateneinheiten bzw. Datenbytes fortdauernd oder wiederholt unterhalb des Sch\u00e4tzergebnisses liegt, wertvoller Speicherplatz oder auch Sequenznummern regelm\u00e4\u00dfig ungenutzt bleiben. Diesen Nachteil des Standes der Technik (Abs. [0012], [0013]) gilt es durch die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung gerade zu vermeiden.<br \/>\nN\u00e4hme man hinsichtlich der gespeicherten Headerdaten eine Sch\u00e4tzung vor, w\u00fcrden andere als die patentgem\u00e4\u00dfen Mittel genutzt, um das mit der unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfe von Dateneinheiten verbundene Problem der Protokollblockierung zu l\u00f6sen. Die Absch\u00e4tzung der Anzahl von Dateneinheiten oder Datenbytes stellt eine andere technische L\u00f6sung dar, die vom technischen Wortsinn des Klagepatentanspruchs nicht mehr erfasst wird.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Aus dieser erf\u00e4hrt der Fachmann, dass es im Stand der Technik z\u00e4hlerbasierte L\u00f6sungen zur Vermeidung von Protokollblockierungen gab (Abs. [0008] bis [0010]). Dass von diesen Z\u00e4hlmechanismen auch die blo\u00dfe Absch\u00e4tzung der Anzahl gesendeter Dateneinheiten oder Datenbytes erfasst und im Stand der Technik \u00fcberhaupt bekannt war, behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Das Klagepatent greift jedenfalls mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre lediglich die aus dem Stand der Technik bekannten z\u00e4hlerbasierten L\u00f6sungen auf. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass der im Klagepatentanspruch verwendete Begriff des Z\u00e4hlens anders als im Stand der Technik verstanden werden sollte. Der Kern der Erfindung besteht vielmehr darin, die Dateneinheit- und die -bytebasierte Z\u00e4hlung zu kombinieren, um beiden Ursachen f\u00fcr die Protokollblockierung \u2013 Sequenznummernbeschr\u00e4nkung und Speicherplatzbeschr\u00e4nkung \u2013 zuverl\u00e4ssig begegnen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung gegen die funktionale Auslegung nach vorstehendem Abschnitt bb) eingewandt, dass der Z\u00e4hler den Speicherstand ohnehin nicht immer zuverl\u00e4ssig wiedergebe und dies sozusagen systemimmanent sei. Dies folge etwa aus Merkmal 2.4, wonach der Z\u00e4hlmechanismus bereits auf \u201e0\u201c zur\u00fcckgesetzt werde, wenn z.B. die gez\u00e4hlte Anzahl an \u00fcbertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Schwellenwert erreiche, obwohl sich noch nicht best\u00e4tigte PDUs im Puffer bef\u00e4nden, die bei der weiteren Z\u00e4hlung unber\u00fccksichtigt blieben.<br \/>\nDies rechtfertigt jedoch keine generelle Vernachl\u00e4ssigung von einzelnen Bytes wie etwa den Headerbytes bei der Z\u00e4hlung gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2.2 des Klagepatentanspruchs. Eine solche Auslegung kann nicht damit begr\u00fcndet werden, dass der Anspruch an anderer Stelle eine Ungenauigkeit des Z\u00e4hlerstands hinnimmt. Sie ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 weder vom Wortlaut des Anspruchs, noch von seiner Funktion umfasst und widerspricht auch der Anspruchssystematik, selbst wenn die vernachl\u00e4ssigten Datenbytes lediglich eine geringe Gr\u00f6\u00dfe ausmachen und wenig Speicherplatz beanspruchen. Der Klagepatentanspruch scheint hinsichtlich der Merkmalsgruppe 2.4 jedenfalls davon auszugehen, dass auf die gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2.3 erfolgte Anforderung eines Statusberichts die im Zwischenspeicher befindlichen Dateneinheiten alsbald best\u00e4tigt und gel\u00f6scht werden k\u00f6nnen. Diese zeitweise Diskrepanz zwischen Z\u00e4hlerstand und Speicherf\u00fcllstand nimmt das Klagepatent hin und l\u00e4sst sich mit einem entsprechend gew\u00e4hlten Grenzwert \u00fcberbr\u00fccken. Sollte dies nicht ausreichen, da eine Best\u00e4tigung der \u00fcbertragenen Dateneinheiten ausbleibt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Ausnahmefall; die Lehre des Klagepatents schlie\u00dft nicht aus, dass es in besonderen F\u00e4llen gleichwohl zu Blockaden kommt.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nAuch der weitere Einwand der Kl\u00e4gerin, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs \u201eretransmissions\u201c ebenfalls nicht erneut gespeichert und gez\u00e4hlt w\u00fcrden und danach nicht alle Datenbytes gez\u00e4hlt w\u00fcrden, \u00fcberzeugt die Kammer nicht. Zum einen verh\u00e4lt sich der Klagepatentanspruch nicht zu \u201eretransmissions\u201c. Zum anderen handelt es sich im Fall von \u201eretransmissions\u201c wiederum um einen Ausnahmefall, weil grunds\u00e4tzlich gew\u00fcnscht ist, dass s\u00e4mtliche \u00fcbertragenen Dateneinheiten best\u00e4tigt werden und nicht erneut gesendet werden m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen nimmt das Klagepatent auch diese Ungenauigkeit hin. Dass der Z\u00e4hler nicht immer ein getreues Abbild des Speicherstandes ist, rechtfertigt es nicht, von zu \u00fcbertragenen Dateneinheiten beliebige andere Elemente wie die Header prinzipiell von der Z\u00e4hlung auszunehmen. Daf\u00fcr bietet das Klagepatent keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Z\u00e4hlmechanismus aufweist, der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten bzw. zu sendenden Datenbytes der gesendeten bzw. zu sendenden Dateneinheiten im Sinne des Merkmals 2.2.2 des Klagepatentanspruchs z\u00e4hlt.<br \/>\nDie angegriffenen Mobilger\u00e4te stellen einen ersten Knoten im Sinne des Klagepatentanspruchs dar, mit denen ein Statusbericht von einem zweiten Knoten angefordert werden kann (Merkmal 1). Es ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend den Vorgaben des LTE-Standards konfiguriert ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach dem LTE-Standard nehmen RLC-Einheiten sowohl in Mobilger\u00e4ten als auch in eNodeBs die Funktionen der RLC-Schicht wahr. Unter anderem empfangen und versenden die RLC-Einheiten PDUs an und von der Partner-RLC-Einheit \u00fcber untere Schichten (vgl. Ziffer 4.2.1 der Anlage EIP D11). Die Partner-RLC-Einheit stellt den zweiten Knoten im Sinne des Klagepatentanspruchs dar (Merkmalsgruppe 1).<br \/>\nZu den von den RLC-Einheiten gesendeten PDUs geh\u00f6ren auch AMD PDUs (\u201eAcknowledged Mode Data PDU\u201c) (vgl. Ziffer 4.2.1 a.E. und 4.2.1.3 der Anlage EIP D11). Bei den AMD PDUs handelt es sich um Dateneinheiten im Sinne des Klagepatentanspruchs, da es sich um eine bestimmte, individualisierbare und z\u00e4hlbare Menge von Bytes handelt. Die Dateneinheiten bestehen aus einem Header (\u201eAMD PDU header\u201c) und einem Datenfeld (\u201eData field\u201c), die nach bestimmten Vorgaben des LTE-Standards aufgebaut und zusammengesetzt sind (Ziffer 6.2.1.4 der Anlage EIP D11). Unter anderem weisen die AMD PDUs eine individuelle Sequenznummer auf.<br \/>\nDie Sendeseite einer RLC-Einheit z\u00e4hlt sowohl AMD PDUs als auch Bytes, wenn eine neue AMD PDU zusammengesetzt wird (\u201eupon assembly of a new AMD PDU\u201c). Die Z\u00e4hlung erfolgt dergestalt, dass eine Zustandsvariable in der Form eines Z\u00e4hlers beim Zusammensetzen der AMD PDU um \u201eeins\u201c inkrementiert wird (\u201eincrement PDU_WITHOUT_POLL by one\u201c, Ziffer 5.2.2.1 der Anlage EIP D11; vgl. zur Definition des PDU-Z\u00e4hlers Ziffer 7.1 der Anlage EIP D11). Allerdings z\u00e4hlt die sendende RLC-Einheit nicht s\u00e4mtliche Bytes der AMD PDU, sondern nur die Bytes des Datenfeldes einer neu zusammengesetzten PDU, also die Nutzlastbytes (\u201eincrement BYTE_WITHOUT_POLL by every new byte of Data field element \u2026\u201c, Ziffer 5.2.2.1 der Anlage EIP D11; vgl. zur Definition des Byte-Z\u00e4hlers Ziffer 7.1 der Anlage EIP D11).<br \/>\nDie Bytes der Header einer AMD PDU werden nicht gez\u00e4hlt, obwohl dies bei zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs erforderlich w\u00e4re. Wird der Klagepatentanspruch dahingehend verstanden, dass alle gesendeten Datenbytes gez\u00e4hlt werden m\u00fcssen, ist eine Verletzung schon zu verneinen, weil die Bytes des Headers einer AMD PDU nicht gez\u00e4hlt werden. Aber auch wenn nur solche Datenbytes gez\u00e4hlt werden m\u00fcssen, die tats\u00e4chlich zwischengespeichert werden, kann eine Verletzung nicht festgestellt werden. Denn der LTE-Standard scheint davon auszugehen, dass neben dem Datenfeld auch die Header f\u00fcr eine etwaige \u201eretransmission\u201c zwischengespeichert werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Ziffer 5.2.1 zu den \u201eretransmissions\u201c. Danach soll die AMD PDU \u201eas it is except for the P-field\u201c der n\u00e4chsten Schicht \u00fcbergeben werden, wenn sie vollst\u00e4ndig in eine RLC PDU passt. Da das \u201eP-field\u201c Teil des Headers ist, spricht dies daf\u00fcr, dass auch der Header gespeichert wird. Insoweit hei\u00dft es auch, \u201estore sequence number of the corresponding RLC data PDU in memory\u201c (Anlage EIP D11). Dass eine Speicherung der Sequenznummer nicht erfolgt, l\u00e4sst sich im \u00dcbrigen dem LTE-Standard nicht entnehmen und hat auch die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<br \/>\nUmgekehrt soll in dem Fall, dass die erneut zu \u00fcbertragende AMD PDU nicht vollst\u00e4ndig in eine RLC PDU passt, eine neue \u201eAMD PDU segment\u201c gebildet werden, in die nur das Datenfeld der urspr\u00fcnglichen AMD PDU \u00fcbernommen wird (\u201eonly map the Data field of the original AMD PDU to the Data field of the new AMD PDU segment\u201c [Ziff. 5.2.1 der Anlage EIP D11]). Dieser Hinweis w\u00e4re nicht n\u00f6tig, wenn der Header der urspr\u00fcnglichen AMD PDU ohnehin nicht zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde, mithin nicht gespeichert w\u00e4re.<br \/>\nDie Header der AMD PDU haben auch keine feststehende Gr\u00f6\u00dfe, die einen eindeutigen R\u00fcckschluss von der Anzahl gesendeter Dateneinheiten auf den von den Headern verbrauchten Speicherplatz zulie\u00dfe, so dass sie nicht gez\u00e4hlt werden m\u00fcssten. Jeder Header einer AMD PDU weist zwar einen Abschnitt fester Gr\u00f6\u00dfe von zwei Byte auf (\u201efixed part\u201c). Er kann aber auch weitere Abschnitte aufweisen (\u201eextension part\u201c), die dazu f\u00fchren, dass die Header der AMD PDU unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfen haben k\u00f6nnen (vgl. zu Vorstehendem: Abschnitt 6.2.1.4 der Anlage EIP D11). Ebenso wenig steht die Gr\u00f6\u00dfe der Header in einem festen Verh\u00e4ltnis zur Gr\u00f6\u00dfe der gesamten PDU. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob und wie die variierende Gr\u00f6\u00dfe der Header zu ber\u00fccksichtigen ist, damit sichergestellt wird, dass es nicht zu Protokollblockierungen kommt, gibt der LTE-Standard nicht vor.<br \/>\nAuch nach den Ausf\u00fchrungen des High Court of Justice w\u00e4re es f\u00fcr einen Fachmann offenkundig, dass Header gespeichert werden k\u00f6nnen oder auch nicht (z.B. wenn eine Neusegmentierung erforderlich ist, vgl. High Court of Justice, aaO., Anlage 17a Rn. 82). Insoweit wird in der Urteilsbegr\u00fcndung der Schluss gezogen, dass es auch sinnvoll w\u00e4re, die Header zu z\u00e4hlen. Dieser Gedanke wird dann aber nicht weiterverfolgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSelbst wenn es der LTE-Standard offen l\u00e4sst und damit der Implementierung \u00fcberl\u00e4sst, ob der Header einer AMD PDU f\u00fcr etwaige \u201eretransmissions\u201c zwischengespeichert wird oder nicht, l\u00e4sst sich gleichwohl nicht feststellen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Denn es bleibt letztlich unklar, wie sich insoweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verh\u00e4lt. Es ist nicht vorgetragen, ob diese die in den Headern der AMD PDU enthaltenen Bytes speichert oder ob lediglich die Synchronisationsnummer SN gespeichert wird und im Falle einer \u201eretransmission\u201c der Header \u201eon the fly\u201c gebildet wird. Die genaue Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist jedoch entscheidend, weil der LTE-Standard jedenfalls vorgibt, nur die Bytes des Datenfeldes zu z\u00e4hlen. Sollte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber \u2013 was offen ist \u2013 auch die Bytes des Headers zwischenspeichern, wird das Merkmal 2.2.2 nicht verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform z\u00e4hlt dann nicht alle zu \u00fcbertragenden Datenbytes, jedenfalls nicht soweit sie auch gespeichert werden. Dass es der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich ist, zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzutragen, ist weder dargelegt, noch anderweitig ersichtlich, so dass sich auch die Frage einer sekund\u00e4ren Darlegungslast der Beklagten nicht stellt.<\/li>\n<li>\nC<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3393 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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