{"id":9560,"date":"2025-02-05T12:40:39","date_gmt":"2025-02-05T12:40:39","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9560"},"modified":"2025-02-02T12:43:43","modified_gmt":"2025-02-02T12:43:43","slug":"4b-o-55-23-solarzellenmodul","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9560","title":{"rendered":"4b O 55\/23 &#8211; Solarzellenmodul"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3392<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. 4b O 55\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 522 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent; siehe f\u00fcr das Klagepatent Anlage K 1, f\u00fcr die deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1 a) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent wurde am 26. Mai 2015 unter Inanspruchnahme mehrerer US-amerikanischer Priorit\u00e4ten, wovon die fr\u00fcheste auf den 27. Mai 2014 datiert, angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 31. August 2022 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) hat gegen das Klagepatent unter dem 31. Oktober 2023 Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 6 Ni 39\/23 (EP) gef\u00fchrt. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen.<\/li>\n<li>\nDas in englischer Sprache abgefasste Klagepatent bezieht sich allgemein auf Solarzellenmodule, bei denen die Solarzellen schindelf\u00f6rmig angeordnet sind.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den Anspruch 1 des Klagepatents, der in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt lautet:<\/li>\n<li>\nSolarmodul, umfassend:<br \/>\neine Vielzahl von Superzellen (100), die in physisch parallelen Reihen angeordnet sind, wobei jede Superzelle eine Vielzahl von Siliziumsolarzellen umfasst, die so angeordnet sind, dass sich gegen\u00fcberliegende Kanten benachbarter Solarzellen \u00fcberlappen und leitend miteinander verbunden sind, um die Siliziumsolarzellen elektrisch miteinander in Reihe zu schalten, wobei jede Solarzelle eine w\u00e4hrend des Betriebs des Moduls durch Sonnenlicht zu beleuchtende vordere Oberfl\u00e4che und eine gegen\u00fcberliegend positionierte hintere Oberfl\u00e4che umfasst; wobei die Superzellen (100) elektrisch parallel geschaltet sind, wobei jede Superzelle elektrisch in eine Vielzahl von Superzellensegmenten durch verborgene Abgriffverbindungen (3400) an Zwischenstellen entlang einer Superzelle segmentiert ist, w\u00e4hrend eine physisch kontinuierliche Superzelle aufrechterhalten wird, wobei die verborgenen Abgriffverbindungen (3400) benachbarte Superzellensegmente elektrisch parallel miteinander verbinden und dadurch Gruppen von parallel verbundenen Superzellensegmenten bilden, wobei jede Zwischenverbindung (3400) leitend mit mindestens einer verborgenen Abgriffkontaktfl\u00e4che (3320, 3325) auf der hinteren Oberfl\u00e4che einer Superzelle und mit mindestens einer weiteren verborgenen Abgriffkontaktfl\u00e4che (3320, 3325) auf der hinteren Oberfl\u00e4che der Superzelle verbunden ist und wobei jedes Superzellensegment parallel mit einer entsprechenden \u00dcberbr\u00fcckungsdiode (1300A bis 1300C) verbunden ist, die durch Busverbindungen (1500A bis 1500C) verbunden sind, die sich hinter den Superzellen befinden, wobei jede \u00dcberbr\u00fcckungsdiode (1300A bis 1300C) auf der R\u00fcckseite des Moduls innerhalb eines Anschlusskastens angeordnet ist.<\/li>\n<li>\nWegen der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Anspr\u00fcchen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin verwiesen.<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 42A zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung:<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) ist ein XXX Unternehmen mit Sitz in XXX, XXX. Sie ist auf den Gebieten der Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Produkten f\u00fcr die Solarenergiegewinnung t\u00e4tig und entwickelt und vertreibt weltweit unter anderem die mit der Klage angegriffenen \u201eA\u201c Schindelmodule.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) ist ein in Deutschland ans\u00e4ssiges verbundenes Unternehmen der Beklagten zu 1). Laut ihres Handelsregisterauszuges liegt der Gegenstand ihres Unternehmens unter anderem in dem Vertrieb von Solarenergieprodukten, dem Handel, Import und Export von Polysilizium, Ingots und Wafern, Solarzellen und PV-Modulen und dem Bau von Solaranlagen, sowie dem Technologieaustausch und der Marktforschung und Erbringung aller damit zusammenh\u00e4ngenden Dienstleistungen, wozu insbesondere Kundendienst und Wartung, Finanzierung oder Investition von PV-Anlagenprojekten geh\u00f6ren.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich gegen Angebot und Vertrieb der \u201eA\u201c-Schindelmodule, darunter exemplarisch das Modell mit der Bezeichnung B und alle kerngleichen Schindelmodule. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird \u00fcber die Webseite http:\/\/de.XXX.com\/XXXhtml angeboten, auf der die Bundesrepublik Deutschland ausdr\u00fccklich als Exportregion angegeben ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) aktivlegitimiert sei. Dies gehe bereits aus dem Jahresbericht der Beklagten zu 1) hervor, aus welchem sich ergebe, dass die Beklagten im Jahr 2022 in nicht unerheblichem Umfang Solarmodule in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben h\u00e4tten und in dem die Beklagte zu 2) als \u201e\u00dcberseeische Betriebsst\u00e4tte\u201c der Beklagten zu 1) aufgelistet sei. Dar\u00fcber hinaus finde sich bei \u201eLinkedIn\u201c das Profil eines im Inland ans\u00e4ssigen Mitarbeiters der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre verwirkliche. Sie meint, dass dem Klagepatent das Problem zu Grunde liege, dass eine Zelle umgekehrt vorgespannt sein k\u00f6nne, weil sie beispielsweise eine Fehlfunktion aufweisen oder verschattet beziehungsweise verschmutzt sein k\u00f6nne. In diesem Fall sorge die Bypass-Diode daf\u00fcr, dass die elektrische Energie nicht in umgekehrter Richtung durch die Solarzelle flie\u00dfe und damit die W\u00e4rmeentwicklung in der Zelle begrenzt werde. Vor diesem Hintergrund stelle sich das Klagepatent die Aufgabe, das Risiko von Sch\u00e4den durch umgekehrt vorgespannte Solarzellen in einem Solarmodul weiter zu minimieren beziehungsweise zu vermeiden. Die Aufgabe sei hingegen nicht in der Verbesserung der Modul\u00e4sthetik zu sehen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abgriffverbindungen die Superzellen miteinander verb\u00e4nden, was es erforderlich mache, dass sich diese Abgriffverbindungen \u00fcber mindestens zwei Superzellen erstreckten. Wenn die Superzellen dabei nicht nahtlos aneinander l\u00e4gen \u2013 was von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auch nicht gefordert werde \u2013 sondern ein Spalt zwischen den Superzellen vorhanden sei, m\u00fcssten die Abgriffverbindungen diesen etwaigen Spalt \u00fcberbr\u00fccken und seien, auch wenn sie auf der R\u00fcckseite angebracht seien, von vorne durch den Spalt sichtbar.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund erfordere die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre mit \u201everborgenen Abgriffverbindungen\u201c lediglich die Anordnung auf der R\u00fcckseite der Superzelle. An dem \u201eVerborgensein\u201c fehle es nicht bereits, wenn die Abgriffverbindungen durch einen Spalt zwischen den Superzellen von der Vorderseite in einem kleinen Teilbereich sichtbar seien. Zudem bedeute der Begriff \u201everborgen\u201c auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht, dass etwas unsichtbar sein m\u00fcsse; ein Abdecken oder Tarnen reiche dazu aus. Dies werde best\u00e4tigt durch die Beschreibung, die ausdr\u00fccklich auf die m\u00f6gliche Sichtbarkeit der Abgriffverbindung durch einen solchen Spalt verweise sowie durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Figuren, die ebenfalls einen Spalt zeigten.<\/li>\n<li>\nFerner sehe die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch hinsichtlich der Bus-Verbindungen lediglich vor, dass diese hinter den Superzellen angeordnet seien, was bedeute, dass diese Verbindungen bei der Draufsicht in einer Ebene r\u00e4umlich hinter den Superzellen angeordnet seien.<\/li>\n<li>\nNach dieser Auslegung verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent. Denn die Abgriffverbindungen seien hinter den Superzellen angeordnet und damit \u201everborgen\u201c im Sinne des Klagepatents. Auch die \u00dcberbr\u00fcckungsdioden seien hinter den Solarzellen angeordnet, was sich bereits daraus ergebe, dass der zwischen den Solarzellen befindliche Spalt gar nicht breit genug f\u00fcr diese Dioden sei, diese also nicht g\u00e4nzlich in dem Spalt verschwinden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist schlie\u00dflich der Auffassung, dass das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei. Es sei nicht nur neu, sondern auch erfinderisch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nSolarmodule, umfassend eine Vielzahl von Superzellen, die in physisch parallelen Reihen angeordnet sind<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwobei jede Superzelle eine Vielzahl von Siliziumsolarzellen umfasst, die so angeordnet sind, dass sich gegen\u00fcberliegende Kanten benachbarter Solarzellen \u00fcberlappen und leitend miteinander verbunden sind, um die Siliziumsolarzellen elektrisch miteinander in Reihe zu schalten,<\/li>\n<li>\nwobei jede Solarzelle eine w\u00e4hrend des Betriebs des Moduls durch Sonnenlicht zu beleuchtende vordere Oberfl\u00e4che und eine gegen\u00fcberliegend positionierte hintere Oberfl\u00e4che umfasst;<\/li>\n<li>\nwobei die Superzellen elektrisch parallel geschaltet sind,<\/li>\n<li>\nwobei jede Superzelle elektrisch in eine Vielzahl von Superzellensegmenten durch verborgene Abgriffverbindungen an Zwischenstellen entlang einer Superzelle segmentiert ist, w\u00e4hrend eine physisch kontinuierliche Superzelle aufrechterhalten wird, wobei die verborgenen Abgriffverbindungen benachbarte Superzellensegmente elektrisch parallel miteinander verbinden und dadurch Gruppen von parallel verbundenen Superzellensegmenten bilden,<\/li>\n<li>\nwobei jede Zwischenverbindung leitend mit mindestens einer verborgenen Abgriffkontaktfl\u00e4che auf der hinteren Oberfl\u00e4che einer Superzelle und mit mindestens einer weiteren verborgenen Abgriffkontaktfl\u00e4che auf der hinteren Oberfl\u00e4che der Superzelle verbunden ist und wobei jedes Superzellensegment parallel mit einer entsprechenden \u00dcberbr\u00fcckungsdiode verbunden ist, die durch Busverbindungen verbunden sind, die sich hinter den Superzellen befinden, und<\/li>\n<li>\nwobei jede \u00dcberbr\u00fcckungsdiode auf der R\u00fcckseite des Moduls innerhalb eines Anschlusskastens angeordnet ist;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2022 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>\nwobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.09.2022 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei<\/li>\n<li>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\nund wobei die Auskunfts- und Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind;<\/li>\n<li>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>\n5. die unter I.1. bezeichneten, seit 31.08.2022 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den von der Kammer festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 31.09.2022 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\nI. die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>\nII. das Urteil wegen der Kosten, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft), f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren; den Beklagten notfalls zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf die Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden;<\/li>\n<li>\nhilfsweise,<\/li>\n<li>\nIII. das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 3 522 XXX B1 (Aktenzeichen: 6 Ni 39\/23 (EP) auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Auffassung, dass die Beklagte zu 2) schon nicht passivlegitimiert sei. Sie sei an den von der Kl\u00e4gerin behaupteten Benutzungshandlungen nicht beteiligt. Die Kl\u00e4gerin habe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr aufgezeigt, dass die Beklagte zu 2) sich in Zukunft an solchen Handlungen beteiligen werde, so dass auch keine Erstbegehungsgefahr vorliege. Tats\u00e4chlich sei die Beklagte zu 2) lediglich als Repr\u00e4sentationsb\u00fcro errichtet worden. Sie habe keine eigenen Mitarbeiter und lasse eingehende Beh\u00f6rdenpost von der Steuerberatungsgesellschaft entgegennehmen, deren Adresse sie teile. Sofern die Kl\u00e4gerin einen Jahresbericht vorgelegt habe, stamme dieser nicht von der Beklagten zu 1), sondern von der C Co., Ltd., bei der es sich um ein anderes Unternehmen handele. Ferner seien die in dem \u201eLinkedIn\u201c-Profil gemachten Angaben eines angeblichen Mitarbeiters falsch und dieser daher bereits abgemahnt worden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten meinen zudem, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze. Die schindelf\u00f6rmige Anordnung von Solarzellen sei vorbekannt gewesen und es gehe bei dem klagepatentgem\u00e4\u00df beanspruchten Solarmodul vielmehr darum, eine vollst\u00e4ndig schwarze Erscheinung bereitzustellen. Die Beschreibung des Klagepatents verweise in diesem Zusammenhang nicht nur auf die \u00e4sthetischen Vorteile dieser Ausgestaltung, sondern auch auf die Erh\u00f6hung des Wirkungsgrads in einem Solarzellenmodul. Das im Stand der Technik vorbekannte Problem sei dabei, dass die Abgriffe und die die Zellen verbindenden Leitungen stark reflektierend seien und einen gro\u00dfen Kontrast zu den schwarzen Solarzellen bildeten.<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin darauf abstelle, dass es um einen effizienteren W\u00e4rmetransfer gehe, verkenne sie, dass dieser bereits mit der vorbekannten, schindelf\u00f6rmigen Anordnung erreicht werde.<\/li>\n<li>\nDas patentgem\u00e4\u00df erforderliche, vollkommen schwarze Erscheinungsbild werde dadurch erzielt, dass die Abgriffverbindungen auf der R\u00fcckseite des Solarmoduls angeordnet seien, wobei diese dar\u00fcber hinaus auch versteckt sein m\u00fcssten. Dazu reiche die blo\u00dfe r\u00e4umliche Anordnung hinter der Solarzelle nicht aus.<\/li>\n<li>\nAu\u00dferdem m\u00fcssten sich die \u00dcberbr\u00fcckungsdioden hinter den Solarzellen befinden, wozu eine Anordnung zwischen den Zellen nicht ausreiche. Best\u00e4tigt werde diese Auslegung durch die \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren, in welchem diese selbst davon ausgegangen sei, dass der Unterschied zwischen der \u2013 nicht patentgem\u00e4\u00dfen \u2013 Figur 40 und der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Figur 42A darin liege, dass die Leiter zum einen entlang einer Mittellinie und zum anderen hinter den Superzellen angeordnet seien. Diese Aussage sei zwar im Verfahren relativiert worden, weil sie sich auf die damalige Fassung des Anspruchs 1 nicht bezogen habe, f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Fassung sei dies aber sehr wohl relevant. Da die Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren deutlich gemacht habe, dass die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Figur 40 nicht patentgem\u00e4\u00df sei, m\u00fcsse sie sich nunmehr daran festhalten lassen.<\/li>\n<li>\nNach dieser Auslegung verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht. Denn die Abgriffverbindungen seien bei dieser auch in der Vorderansicht zu sehen, denn dort sei der Spalt zwischen zwei benachbarten Superzellen durch einen transparenten EVA (Ethylen-Vinylacetat)\u2013Leim gef\u00fcllt, durch den die jeweilige Abgriffverbindung sichtbar sei.<\/li>\n<li>\nFerner seien die Bus-Verbindungen \u2013 zusammen mit den Dioden \u2013 auf einer zentralen Linie des Moduls positioniert, womit es sich nicht um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Positionierung hinter den Superzellen handele.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten meinen zudem, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sei nicht neu gegen\u00fcber der US 2012\/XXX A1 und zudem auch nicht erfinderisch gegen\u00fcber weiteren Entgegenhaltungen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nA<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft allgemein Solarzellenmodule, bei denen die Solarzellen schindelartig angeordnet sind, Absatz [0001] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>\nIn Absatz [0002] hei\u00dft es, dass zur Deckung des weltweit st\u00e4ndig steigenden Energiebedarfs alternative Energiequellen ben\u00f6tigt werden und in vielen geografischen Regionen die Solarenergie-Ressourcen ausreichend seien, um den Bedarf zum Teil durch die Bereitstellung von mit Solarzellen erzeugtem Strom abzudecken.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent verweist auf die aus dem Stand der Technik bekannte US 2014\/XXX A1, aus der eine Kette von Solarzellen bekannt sei, die in Reihe geschaltete Solarzellen umfasse, die in einem \u00fcberlappenden Schindelmuster angeordnet seien.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent nennt nicht ausdr\u00fccklich eine bestimmte Aufgabe, sondern spricht mehrere Probleme an, f\u00fcr die die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine L\u00f6sung bieten soll. Dazu geh\u00f6rt unter anderem das Erzielen einer komplett schwarzen Modul\u00e4sthetik, siehe Absatz [0348]. Um unter anderem eine solche \u00c4sthetik zu erreichen, schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem Anspruch 1 die folgende Vorrichtung vor:<\/li>\n<li>\n1.1. Solarmodul,<br \/>\n1.2. umfassend eine Vielzahl von Superzellen,<br \/>\n1.2.1. die in physikalisch parallelen Reihen angeordnet sind,<br \/>\n1.3.1. wobei jede Superzelle eine Vielzahl von Siliziumsolarzellen umfasst,<br \/>\n1.3.2. die so angeordnet sind, dass sich gegen\u00fcberliegende Kanten benachbarter Solarzellen \u00fcberlappen<br \/>\n1.3.3. und leitend miteinander verbunden sind, um die Siliziumsolarzellen elektrisch miteinander in Reihe zu schalten,<br \/>\n1.4. wobei jede Solarzelle eine w\u00e4hrend des Betriebs des Moduls durch Sonnenlicht zu beleuchtende vordere Oberfl\u00e4che und eine gegen\u00fcberliegend positionierte hintere Oberfl\u00e4che umfasst;<br \/>\n1.5. wobei die Superzellen elektrisch parallel geschaltet sind,<br \/>\n1.6. wobei jede Superzelle elektrisch in eine Vielzahl von Superzellensegmenten durch verborgene Abgriffverbindungen an Zwischenstellen entlang einer Superzelle segmentiert ist, w\u00e4hrend eine physikalisch kontinuierliche Superzelle aufrechterhalten wird,<br \/>\n1.6.1. wobei die verborgenen Abgriffverbindungen benachbarte Superzellensegmente elektrisch parallel miteinander verbinden und dadurch Gruppen von parallel verbundenen Superzellensegmenten bilden,<br \/>\n1.6.2. wobei jede Zwischenverbindung leitend mit mindestens einer verborgenen Abgriffkontaktfl\u00e4che auf der hinteren Oberfl\u00e4che einer Superzelle und mit mindestens einer weiteren verborgenen Abgriffkontaktfl\u00e4che auf der hinteren Oberfl\u00e4che der anderen Superzelle verbunden ist,<br \/>\n1.7. und wobei jedes Superzellensegment parallel mit einer entsprechenden \u00dcberbr\u00fcckungsdiode verbunden ist, die durch Busverbindungen verbunden sind, die sich hinter den Superzellen befinden,<br \/>\n1.8. wobei jede \u00dcberbr\u00fcckungsdiode auf der R\u00fcckseite des Moduls innerhalb eines Anschlusskastens angeordnet ist.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch 1 betrifft ein Solarmodul bestehend aus einer Vielzahl von Superzellen, Merkmale 1.1 und 1.2.<\/li>\n<li>\nDie Ausgestaltung und Anordnung der Superzellen innerhalb des Solarmoduls wird in den Merkmalen 1.2.1 bis 1.3.3 n\u00e4her beschrieben. Jede Superzelle umfasst demnach eine Vielzahl von Siliziumsolarzellen, die \u00fcberlappend angeordnet sind, Merkmale 1.3.1 und 1.3.2. Die Siliziumsolarzellen sind leitend miteinander verbunden, um sie elektrisch miteinander in Reihe zu schalten, Merkmal 1.3.3.<\/li>\n<li>\nWeiter definiert das Klagepatent die w\u00e4hrend des Betriebs durch Sonnenlicht zu beleuchtende Seite als vordere Oberfl\u00e4che (front surface; im Folgenden auch als Vorderseite bezeichnet) und die gegen\u00fcberliegende Seite als hintere Oberfl\u00e4che (rear surface; im Folgenden auch als R\u00fcckseite bezeichnet), Merkmal 1.4.<\/li>\n<li>\nNach Merkmal 1.5 sind die Superzellen parallel geschaltet. Das Merkmal 1.6 unterscheidet sodann zwischen der jeweiligen physikalischen Superzelle einerseits und der elektrisch erfolgenden Aufteilung der Superzelle in Superzellensegmente andererseits. Die elektrische Aufteilung geschieht durch verborgene Abgriffverbindungen, Merkmal 1.6. Die Ausgestaltung dieser Abgriffverbindungen im Einzelnen ist Gegenstand der Merkmale 1.6.1 und 1.6.2. Die Superzellensegmente werden dazu durch \u00dcberbr\u00fcckungsdioden miteinander verbunden, die wiederum Gegenstand der Merkmale 1.7 und 1.8 sind.<\/li>\n<li>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmalsgruppe 1.6 und die Merkmale 1.7 und 1.8 der Auslegung.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Merkmal 1.6 setzt sich mit dem Unterschied zwischen einer \u201ephysikalisch kontinuierlichen\u201c Superzelle einerseits und der Segmentierung in eine \u201eelektrische Vielzahl\u201c von Superzellensegmenten andererseits auseinander.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nNach Merkmal 1.6.1 werden benachbarte Superzellensegmente durch Abgriffverbindungen elektrisch parallel miteinander verbunden, wodurch die Superzellensegmente Gruppen bilden. Die Abgriffverbindungen m\u00fcssen verborgen sein, wobei es sich um eine Anforderung an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Superzellen handelt, die jedoch keine Auswirkungen auf die elektrische Schaltung hat.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.6.2 ist jede Abgriffverbindung leitend mit mindestens einer verborgenen Abgriffkontaktfl\u00e4che auf der hinteren Oberfl\u00e4che einer ersten Superzelle und mit mindestens einer weiteren verborgenen Abgriffkontaktfl\u00e4che auf der hinteren Oberfl\u00e4che einer zweiten Superzelle verbunden. In der deutschen Version des Klagepatentanspruchs hei\u00dft es zwar im Gegensatz zu Merkmal 1.6.1 nicht Abgriffverbindung, sondern Zwischenverbindung. Mit Blick auf die ma\u00dfgebliche englische Version wird jedoch klar, dass beide Begrifflichkeiten dasselbe bezeichnen. Es hei\u00dft insofern in der englischen Version in Merkmal 1.6 und 1.6.1 \u201ehidden tap interconnects\u201c, w\u00e4hrend in Merkmal 1.6.2 mit der Bezeichnung \u201eeach interconnect\u201c auf eben diese \u201ehidden tap interconnects\u201c Bezug genommen wird. Vor allem stellt das Wort \u201eeach\u201c in Merkmal 1.6.2 den Bezug zu den in Merkmal 1.6.1 genannten \u201ehidden tap interconnects\u201c her. Zudem sind sowohl die in den Merkmalen 1.6 und 1.6.1 genannten \u201ehidden tap interconnects\u201c als auch der in Merkmal 1.6.2 genannte \u201einterconnect\u201c mit der Bezugsziffer 3400 bezeichnet. Insofern ist es belanglos, ob der Begriff als Abgriffverbindung oder Abgriffzwischenverbindung bezeichnet wird, inhaltlich ist dasselbe gemeint.<\/li>\n<li>\nNach Merkmal 1.6.2 muss die Verbindung zwischen der Abgriffkontaktfl\u00e4che und der Abgriffverbindung leitend sein. Mit dem Begriff \u201eleitend\u201c wird Bezug genommen auf die elektrische Leitung; denn erst diese erm\u00f6glicht es, dass die Superzellensegmente elektrisch parallel miteinander verbunden sind, siehe Merkmal 1.6.1. Neben den Anforderungen an die elektrische Verbindung in Form der Leitf\u00e4higkeit erfordert der Klagepatentanspruch, dass die Abgriffkontaktfl\u00e4chen nicht nur auf der R\u00fcckseite der Oberfl\u00e4che einer Superzelle angeordnet sind, sondern auch diese m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus \u201everborgen\u201c sein.<\/li>\n<li>\nDiese Unterscheidung best\u00e4tigt die Beschreibung, die in Absatz [0312] Bezug nimmt auf die Abgriffkontaktfl\u00e4chen. Darin hei\u00dft es, dass die r\u00fcckseitig angeordneten Kontaktpads elektrische Angriffspunkte bereitstellen, die von der Vorderseite des Solarmoduls nicht sichtbar sind und daher auch als \u201ehidden taps\u201c bezeichnet werden. Diese werden noch einmal explizit dahingehend definiert, dass es sich um die Verbindung zwischen der R\u00fcckseite der Solarzelle und einer leitenden Verbindung handelt, also die Abgriffkontaktfl\u00e4chen im Sinne des Merkmals 1.6.2 gemeint sind. Damit best\u00e4tigt die Beschreibung, dass das Adjektiv \u201ehidden\u201c eine \u201eNichtsichtbarkeit von der Vorderseite des Solarmoduls\u201c meint. Dass die Abgriffkontaktfl\u00e4chen verborgen sind, hat laut Beschreibung den Vorteil, dass diese nicht mit Sonnenlicht beleuchtet werden und die stark reflektierenden Leiter, die f\u00fcr diese Verbindungen benutzt werden, nicht in Kontrast zu den angeschlossenen Solarzellen stehen, Absatz [0348].<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAuch die Abgriffverbindungen m\u00fcssen verborgen sein, Merkmal 1.6. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese \u201eNichtsichtbarkeit\u201c in Zusammenhang mit der in den Merkmalen 1.6 bis 1.6.2 genannten Abgriffverbindung anders auszulegen w\u00e4re als in Zusammenhang mit den Abgriffkontaktfl\u00e4chen, so dass auch das \u201eVerborgensein\u201c dieser Abgriffverbindung nur vorliegt, wenn diese \u2013 in Frontalansicht des Solarmoduls \u2013 nicht sichtbar ist.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr das Auge nicht sichtbar ist etwas nur dann, wenn es insgesamt nicht mehr zu sehen ist. Ein teilweises Verbergen ist insofern nicht ausreichend, denn auch eine nur teilweise Sichtbarkeit f\u00fchrt zu einer Sichtbarkeit und damit zu einem \u201eNicht-Verborgensein\u201c. Insofern steht es einer Verwirklichung dieses Merkmals bereits dann entgegen, wenn eine teilweise Sichtbarkeit im Sinne eines \u201eDurchscheinens\u201c gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Merkmal zu der Modul\u00e4sthetik beitragen soll, in Absatz [0316] jedoch nur auf ein \u201eim Wesentlichen\u201c schwarzes Erscheinungsbild abgestellt wird. Es ist bereits unklar, ob sich die in diesem Absatz genannten \u201eCell-to-Cell\u201c-Verbindungen \u00fcberhaupt auf die Abgriffverbindungen beziehen. Selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, kann dem lediglich entnommen werden, dass das Erscheinungsbild insgesamt gemeint ist, zu dem vor allem das Solarmodul selbst beitr\u00e4gt. Eine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Anforderungen an das \u201eVerborgensein\u201c der Abgriffverbindungen l\u00e4sst sich daraus nicht herleiten.<\/li>\n<li>\nAuf welche Art und Weise die erforderliche \u201eNichtsichtbarkeit\u201c erreicht wird, ergibt sich aus dem Klagepatentanspruch selbst zumindest nicht unmittelbar. In Zusammenhang mit den Merkmalen 1.6.1 und 1.6.2 ist jedoch ersichtlich, dass die Abgriffverbindungen die \u2013 ebenfalls verborgenen \u2013 Abgriffkontaktfl\u00e4chen mehrerer Superzellensegmente verbinden. Diese Abgriffkontaktfl\u00e4chen sind nach Merkmal 1.6.2 r\u00fcckseitig angebracht, was wiederum bedeutet, dass auch die Abgriffverbindungen auf der R\u00fcckseite angebracht sein m\u00fcssen. Schlie\u00dflich w\u00e4re es technisch-funktional nicht sinnvoll, die Abgriffverbindungen auf der Vorderseite anzubringen, wenn diese ebenfalls verborgen sein sollen.<\/li>\n<li>\nIn Bezug auf die Abgriffverbindungen reicht jedoch die r\u00fcckseitige Lage allein nicht aus, um zu einer vollst\u00e4ndigen Nichtsichtbarkeit zu f\u00fchren. Die Beschreibung thematisiert die Sichtbarkeit der Abgriffverbindungen bei Solarmodulen in Absatz [0339]. Darin hei\u00dft es, dass ein Teil der jeweiligen Abgriffverbindung durch die zwischen zwei parallelen Reihen von Superzellen entstehende L\u00fccke von der Vorderseite des Solarmoduls aus sichtbar sein k\u00f6nne. Die Beschreibung spricht in diesem Zusammenhang davon, dass der sichtbare Teil \u201eoptional\u201c geschw\u00e4rzt und beispielsweise mit einer schwarzen Polymerschicht \u00fcberzogen werden k\u00f6nne, um die Sichtbarkeit zu verringern. Sofern hier von einer \u201eoptionalen\u201c Verringerung der Sichtbarkeit gesprochen wird, sieht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine solche Optionalit\u00e4t nicht vor, sondern erfordert \u2013 unabh\u00e4ngig von einem solchen Schw\u00e4rzen \u2013 das \u201eNichtsichtbarsein\u201c. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich Absatz [0339] auf die Figuren 37F-1 bis 37F-3 bezieht, die nach Absatz [0106] explizit keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen zeigen.<\/li>\n<li>\nNach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin ist zwischen den Solarzellen zudem immer eine Dehnungsfuge notwendig, um eine thermische Ausbildung zu erm\u00f6glichen, was ein komplett l\u00fcckenloses Design unm\u00f6glich mache. Dies hat zur Folge, dass es immer einen Spalt geben muss, durch den die Abgriffverbindungen von vorne aus zu sehen sind, sofern nicht \u2013 wie von dem Klagepatent gefordert \u2013 Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um dem entgegenzuwirken. Insofern ist allein die r\u00fcckseitige Lage der Abgriffverbindungen nicht ausreichend, um das Merkmal \u201eVerborgensein\u201c zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nEine andere Auslegung des Begriffs \u201eVerborgensein\u201c kann weder der Beschreibung des Klagepatents noch den Figuren entnommen werden.<\/li>\n<li>\nIn Absatz [0106] wird klargestellt, dass weder die Figuren 1 bis 40 noch die Figuren 44A bis 82J und die entsprechende Beschreibung Ausf\u00fchrungsformen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre betreffen, aber das Verst\u00e4ndnis f\u00f6rdern sollen.<\/li>\n<li>\nDas bedeutet, dass die Beschreibung im Hinblick auf diese Figuren nur allgemein zum Begriffsverst\u00e4ndnis beitr\u00e4gt. Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Figuren 41 bis 43 tats\u00e4chlich alle Merkmale der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zeigen m\u00fcssen. So soll nach Absatz [0349] die \u2013 nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u2013 Figur 40 ein physisches Layout zeigen und die \u2013 erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u2013 Figur 41 einen elektrischen Schaltplan. Die Figuren zeigen demnach unvollst\u00e4ndige, schematische Abbildungen, so dass auch die nachfolgend in den Abs\u00e4tzen [0350] ff. beschriebenen Figuren nicht alle erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aufweisen m\u00fcssen. Wenn es darin also hei\u00dft, dass die Abgriffkontaktfl\u00e4chen versteckt seien, das Adjektiv \u201eversteckt\u201c aber nicht in Zusammenhang mit den Abgriffverbindungen genutzt wird, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf ein \u201eVerborgensein\u201c der Abgriffverbindungen nicht ank\u00e4me. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut des Klagepatentanspruchs entgegen. Insofern verwundert es nicht, dass der in Absatz [0349] beschriebenen Figur 42A nicht entnommen werden kann, auf welche Art und Weise das \u201eVerborgensein\u201c der Abgriffverbindungen erreicht wird. Die Figur 42A zeigt das Solarmodul in R\u00fcckansicht, was sich daraus ergibt, dass der Verlauf der auf der R\u00fcckseite befindlichen Busverbindungen zu sehen ist. Das Problem der durch die Spalte sichtbaren Abgriffverbindungen stellt sich jedoch nur in Frontalansicht.<\/li>\n<li>\nIn der Figur 42A werden ferner zwei Bereiche durch Pfeile eingekreist, in denen sich die verborgenen Abgriffverbindungen befinden sollen. Diese werden dann noch einmal in der Figur 42B dargestellt, in der es ausdr\u00fccklich \u201ehidden interconnect\u201c hei\u00dft. Jedoch l\u00e4sst die in der Figur 42B gezeigte Ausgestaltung dieses \u201ehidden interconnects\u201c nicht den R\u00fcckschluss darauf zu, dass die Abgriffverbindung bei entsprechender Ausgestaltung tats\u00e4chlich versteckt ist. Denn das \u201eVerborgensein\u201c ist keine der Abgriffverbindung innewohnende Eigenschaft, sondern wird zun\u00e4chst durch die r\u00fcckseitige Anbringung erreicht, die die Abgriffverbindung in Frontalansicht zu einem gro\u00dfen Teil verdeckt, und in Bezug auf den Spalt nur durch zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen.<\/li>\n<li>\nAuch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Figur 43 l\u00e4sst keine weiteren R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Auslegung des Begriffs \u201everborgen\u201c zu. Darin ist eine \u00e4hnlich der Figur 42A abgebildete Konfiguration zu sehen. Dort sind jedoch keine kurzen Abgriffverbindungen, sondern durch dicke, quer verlaufende Striche dargestellte lange Abgriffverbindungen zu sehen. Die Figur zeigt jedoch nicht die \u2013 nach den Angaben der Kl\u00e4gerin immer erforderlichen \u2013 Spalte und l\u00e4sst damit ebenfalls keinen R\u00fcckschluss auf die Auslegung des Merkmals \u201everborgen\u201c zu.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist das Merkmal \u201eVerborgen\u201c nicht im Lichte der Abs\u00e4tze [0183] ff. auszulegen. Absatz [0183] verweist auf das Problem, dass eine Solarzelle eine umgekehrte Spannung aufweisen k\u00f6nne, beispielsweise auf Grund eines Defekts oder einer Verschmutzung. In diesem Fall komme es zur W\u00e4rmeentwicklung, was zu thermischen Sch\u00e4den oder sogar einem Brand f\u00fchren k\u00f6nne, Absatz [0184]. Dieses Problem wird durch die d\u00fcnnen elektrisch und thermisch leitenden Verbindungen zwischen benachbarten, \u00fcberlappenden Silizium-Solarzellen gel\u00f6st, da die W\u00e4rme \u00fcber diese leicht transportiert werden kann, Absatz [0185]. Dieser Vorteil kommt bereits in der Merkmalsgruppe 1.3 zum Ausdruck, die die Anordnung der Solarzellen und die leitende Verbindung zwischen den \u00fcberlappenden Kanten beschreibt. Die verborgenen Abgriffkontaktfl\u00e4chen oder Abgriffverbindungen tragen zu der L\u00f6sung dieses spezifischen Problems hingegen nichts bei.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nNach Merkmal 1.7 muss jedes Superzellensegment mit einer \u00dcberbr\u00fcckungsdiode verbunden sein, die wiederum durch Bus-Verbindungen verbunden sind. Diese Bus-Verbindungen m\u00fcssen sich hinter den Superzellen befinden. W\u00e4hrend die \u00dcberbr\u00fcckungsdioden und die Bus-Verbindungen der Herstellung der erforderlichen elektrischen Verbindung dienen, betrifft die Anordnung \u201ehinter den Superzellen\u201c wiederum die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung. Ob sich die erforderliche Anordnung \u201ehinter den Superzellen\u201c zus\u00e4tzlich auch auf die \u00dcberbr\u00fcckungsdioden bezieht, kann dahinstehen. Denn in Bezug auf diese stellt das Merkmal 1.8 klar, dass sie auf der R\u00fcckseite angeordnet sein m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nEine Anordnung der Busverbindungen hinter den Superzellen erfordert, dass diese von den Superzellen verdeckt werden und nicht sichtbar sind. Dies sieht der Wortlaut des Klagepatents zwar nicht mit einem gesondert genannten \u201ehidden\u201c vor, wie dies in Bezug auf die Abgriffverbindungen der Fall ist, ergibt sich aber aus der mit dem Merkmal 1.7 verbundenen Funktion. Absatz [0348] gibt insofern den Zweck, der mit der Anordnung von Kontaktfl\u00e4chen und Leitungen hinter den Solarzellen verfolgt wird, allgemein f\u00fcr die in den nachfolgenden Abs\u00e4tzen dargestellten Ausf\u00fchrungsformen \u2013 darunter auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Figuren 42A und 42B \u2013 wieder. Indem die Verbindungen auf der r\u00fcckseitigen \u00dcberfl\u00e4che der Solarzellen angeordnet sind und auch andere Leitungen \u2013 darunter die Busverbindungen gem\u00e4\u00df Merkmal 1.7 \u2013 im Solarmodulkreis hinter den Solarzellen verlegt werden, sind die verschiedenen Leitungen nicht sichtbar, Abs. [0348]. Es geht der Lehre des Klagepatents mit dem Merkmal 1.7 also darum, dass die Busverbindungen nicht sichtbar sind. Wie auch zu Merkmal 1.6 ausgef\u00fchrt, soll das Modul ein insgesamt schwarzes Erscheinungsbild aufweisen, vgl. Abs. [0348]. Genau eine solche Anordnung der Busverbindungen hinter den Solarzellen zeigt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Figur 42A; dies wird in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung ausdr\u00fccklich so benannt (\u201ebus connections 1500A-1500C, which are located behind the super cells\u201c, Abs. [0348]). Die Busverbindungen sind infolgedessen nicht sichtbar. Hingegen sind die Busverbindungen in der Figur 40 gerade nicht hinter den Superzellen, sondern dazwischen angeordnet, mithin sichtbar; dementsprechend ist die Figur 40 auch nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, Abs. [0106].<\/li>\n<li>\nDamit ein m\u00f6glichst schwarzes Erscheinungsbild geschaffen wird, ist es jedoch erforderlich, dass die Busverbindungen nicht beliebig in der Ebene hinter den Solarzellen platziert werden, sondern so, dass sie durch die Solarzellen verdeckt werden. Nach alledem reicht es f\u00fcr die Anordnung hinter den Superzellen nicht aus, wenn sich die Busverbindungen zwischen den Superzellen befinden, selbst wenn dies in der Ebene hinter den Solarzellen geschehen sollte. Denn aus der Frontalansicht heraus macht es f\u00fcr die Sichtbarkeit keinen Unterschied, ob sich die Busverbindungen unmittelbar in der Ebene der Solarzellen zwischen diesen befinden oder in der Ebene dahinter, aber noch immer zwischen den Solarzellen angeordnet sind.<\/li>\n<li>\nDie Beschreibung best\u00e4tigt diese Auslegung, indem sie bei der Anordnung der Busverbindungen unterscheidet zwischen einer Anordnung in einer Ebene mit den Superzellen rund um den Umfang des Solarmoduls oder in L\u00fccken zwischen Superzellen oder hinter den Superzellen, siehe Absatz [0228]. Verschiedene M\u00f6glichkeiten der Positionierung werden zudem in Absatz [0349] angesprochen, in welchem es hei\u00dft, dass die \u00dcberbr\u00fcckungsdioden direkt hinter den Superzellen oder zwischen den Superzellen angeordnet sein k\u00f6nnten. Gleiches wird noch einmal in Absatz [0356] beschrieben. Demzufolge wird der Positionierung zwischen den Solarzellen eine solche unmittelbar dahinter gegen\u00fcbergestellt, also in einer Art und Weise, in welcher die Busverbindungen von den Solarzellen verdeckt werden. Genau eine solche Anordnung zeigt auch die Figur 42B, in der die Bus-Verbindungen in Relation zu den Spalten seitlich versetzt abgebildet sind.<\/li>\n<li>\nIn dieses Verst\u00e4ndnis f\u00fcgt sich auch der Verweis der Beklagten auf die Erteilungsakte. Zwar bestehen Bedenken, ob die Erteilungsakte \u00fcberhaupt zur Auslegung herangezogen werden darf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013 \u2013 I-2 U 29\/12, Rz. 3.6, in GRUR-RR, 2014, 185; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Kap A. Rn. 114). Bekundungen des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren stellen jedoch ein Indiz f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis von der patentierten Lehre dar (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken). Gleiches gilt, wenn sich der Anmelder im Rahmen des Pr\u00fcfungsverfahrens selbst zum Inhalt eines Merkmals oder Begriffs ge\u00e4u\u00dfert hat (BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung II). Auch im vorliegenden Fall steht die Eingabe der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Erteilungsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt vom 17. Februar 2022 (Anlage HE4) nicht nur mit der Beschreibung und den Figuren im Einklang, sondern st\u00fctzt auch die hiesige Auslegung. In ihrer Eingabe wies die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass die Figur 40 sich von der Figur 42A durch die physikalische Anordnung der Leiter unterscheide. Diese seien im Fall der \u2013 inzwischen nicht mehr erfindungsgem\u00e4\u00dfen Figur 40 \u2013 entlang einer Mittellinie angeordnet und im Fall der \u2013 patentgem\u00e4\u00dfen Figur 42A \u2013 hinter den Superzellen. Dies best\u00e4tigt, dass eine Positionierung der Busverbindungen hinter den Superzellen erfindungsgem\u00e4\u00df ist, eine solche zwischen den Superzellen hingegen nicht.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDas Merkmal 1.8 fordert schlie\u00dflich die Anordnung der \u00dcberbr\u00fcckungsdioden auf der R\u00fcckseite des Moduls innerhalb eines Anschlusskastens. Da die Busverbindungen unmittelbar r\u00fcckseitig angeordnet sind und die \u00dcberbr\u00fcckungsdioden mit diesen verbunden sind, folgt daraus, dass auch die in den Anschlussk\u00e4sten befindlichen \u00dcberbr\u00fcckungsdioden in der Ebene hinter den Solarzellen sein m\u00fcssen und dabei nicht zwischen den Solarzellen angeordnet sein d\u00fcrfen. Insofern gilt das unter Ziffer 2. Angef\u00fchrte.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) ist bereits nicht passivlegitimiert, da die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, dass die Beklagte zu 2) den Tatbestand einer Patentverletzung entweder allein oder in Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten haben vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) als blo\u00dfes Repr\u00e4sentationsb\u00fcro errichtet worden sei und weder Angebot noch Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch sie vorgenommen werde.<\/li>\n<li>\nDer Verweis der Kl\u00e4gerin auf den Jahresbericht reicht insofern nicht aus, um eine tats\u00e4chliche Angebots- oder Vertriebshandlung durch die Beklagte zu 2) darzulegen. Dies gilt insbesondere, da es sich gar nicht um den Jahresbericht der Beklagten zu 1), sondern den der C Co., Ltd. handelt und unklar ist, in welchem tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnis diese \u00fcberhaupt zu der Beklagten zu 2) steht. Auch der Verweis auf die im Handelsregister angegebenen T\u00e4tigkeiten der Beklagten zu 2) gen\u00fcgt nicht, um eine konkrete Verletzungshandlung nachzuweisen, da sich daraus nur allgemein der Gesch\u00e4ftsgegenstand der Beklagten zu 2) ergibt. Gleiches gilt f\u00fcr das \u201eLinkedIn\u201c-Profil des angeblichen Mitarbeiters der Beklagten zu 2), aus dem sich weder Angebot noch Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar ergeben.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen 1.6, 1.6.1 sowie 1.7 und 1.8 keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>\nEs handelt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Solarmodul bestehend aus sechs parallel angeordneten Superzellen, die wiederum aus einer Vielzahl von Siliziumsolarzellen gebildet sind, Merkmale 1.1 bis 1.3.1. Die gegen\u00fcberliegenden R\u00e4nder benachbarter Solarzellen \u00fcberlappen sich und sind leitend miteinander verbunden, Merkmale 1.3.2 und 1.3.3. Die Solarmodule weisen eine von der Sonne zu beleuchtende Vorderseite und eine von der Sonneneinstrahlung abgewandte R\u00fcckseite auf, Merkmal 1.4. Die in den Merkmalen 1.6 bis 1.8 beschriebenen elektrischen Verbindungen weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls auf, was zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nJedoch sind die \u00fcber den Spalt zwischen zwei Superzellen verlaufenden Abgriffverbindungen sichtbar, womit es an der Verwirklichung der Merkmale 1.6 und 1.6.1 fehlt.<\/li>\n<li>\nDie Abgriffverbindungen sind auf der von der Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift vom 7. Juni 2023 eingef\u00fcgten Abbildung 1.6-1 (Bl. 20 dA) zu erkennen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAuch in der von der Beklagten erstellen Abbildung aus der Klageerwiderung vom 16. November 2023 (Bl. 134) sind die Abgriffverbindungen in Frontansicht zu erkennen:<\/li>\n<li>\nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ist der Spalt mit transparentem EVA-Leim gef\u00fcllt, der die Abgriffverbindung durchscheinen l\u00e4sst. Es handelt sich damit weder um das in Absatz [0339] der Patentbeschreibung genannte Schw\u00e4rzen durch eine schwarze Polymerschicht zu dem Zweck, die Zwischenverbindungen unsichtbar zu machen, noch um eine andere geeignete Ma\u00dfnahme, um die Abgriffverbindungen im Bereich der Spalte zu verbergen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nEs fehlt zudem an einer Verwirklichung des Merkmals 1.7, das eine Positionierung der Busverbindungen hinter den Superzellen erfordert; ebenso fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 1.8, das zus\u00e4tzlich eine Positionierung der \u00dcberbr\u00fcckungsdioden auf der R\u00fcckseite des Moduls erfordert.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass sowohl die Busverbindungen als auch die in einem Anschlusskasten befindlichen \u00dcberbr\u00fcckungsdioden zwischen den Solarzellen angeordnet sind. Wenngleich dies in der Ebene hinter den Solarzellen geschieht, ist dies nach der hier vorgenommenen Auslegung nicht ausreichend f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmale 1.7 und 1.8, die eine Anordnung direkt hinter den Solarzellen erfordern.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3392 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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