{"id":956,"date":"2002-05-16T17:00:33","date_gmt":"2002-05-16T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=956"},"modified":"2016-04-21T09:20:10","modified_gmt":"2016-04-21T09:20:10","slug":"4-o-23001-partikelmaterial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=956","title":{"rendered":"4 O 230\/01 &#8211; Partikelmaterial"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 49<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Mai 2002, Az. 4 O 230\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden &#8211; auf die Klagle der Kl\u00e4gerin zu 2) -verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehrfachem Versto\u00df bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen ist an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren zur Herstellung eines Bauteils, umfassend die Schritte:<\/p>\n<p>a) Ablagern einer Schicht von Partikelmaterial in einem begrenzten Bereich;<\/p>\n<p>b) Veranlassen, dass die Schicht von Partikelmaterial in einem oder mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen verbunden wird;<\/p>\n<p>c) Wiederholen der Schritte a) und b) eine ausgew\u00e4hlte Anzahl von Malen, um eine ausgew\u00e4hlte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustellen; und<\/p>\n<p>d) Entfernen von Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Bereichen ist, um das Bauteil zu schaffen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich anzuwenden,<\/p>\n<p>wobei ein Bindermaterial auf ausgew\u00e4hlte Bereiche einer por\u00f6sen Schicht von Partikelmaterial in den ausgew\u00e4hlten Bereichen bindet und verursacht, dass aufeinanderfolgende Schichten miteinander verbunden werden,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehrfachem Versto\u00df bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Systeme zur Herstellung eines Bauteils, mit einer Einrichtung zum Ablagern einer ausgew\u00e4hlten Anzahl von aufeinanderfolgenden por\u00f6sen Schichten eines Partikelmaterials, einer Einrichtung, um zu veranlassen, dass das Partikelmaterial in einem oder in mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen in jeder Schicht verbunden wird, um das Bauteil zu bilden und einer Einrichtung zum Entfernen des Partikelmaterials, das nicht in dem einen oder den mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Einrichtung zum Veranlassen, dass das Partikelmaterial gebunden wird, eine Einrichtung zum Auftragen eines Bindermaterials auf die ausgew\u00e4hlten Bereiche jeder der aufeinanderfolgenden Schichten umfasst, nachdem jede der aufeinanderfolgenden Schichten abgelagert wurde.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin zu 2) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I. 1 und I. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 29. Februar 1996 begangen haben, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen \u2013 unter Angabe:<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-<\/p>\n<p>mengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und der<\/p>\n<p>Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-<\/p>\n<p>mengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie der Namen und der<\/p>\n<p>Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-<\/p>\n<p>tr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und<\/p>\n<p>Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten<\/p>\n<p>Herstellungs- und Gestehungskosten und des erzielten<\/p>\n<p>Gewinns,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Systeme, die zur Durchf\u00fchrung des unter I. 1 beschriebenen Verfahrens dienen, und die unter I. 2 beschriebenen Systeme zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu 2) zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 und I. 2 bezeichneten, seit dem 29. Februar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin zu 1) und die Beklagten je zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1) tr\u00e4gt diese selbst, die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 2) tragen die Beklagten. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 1) zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2,5 Mio. \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 70.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Erbringung einer B\u00fcrgschaft einer Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europ\u00e4ischen Union zu erbringen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.500.000 EURO.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist Inhaberin des am 05.12.1990 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 0431924, dessen Erteilung am 31.01.1996 ver\u00f6ffentlicht wurde. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt auch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlage K 1). Der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend DPMA) unter dem Aktenzeichen DE 69025147 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. tr\u00e4gt vor, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 2. und legt hierzu einen Lizenzvertrag vom 29.1.2001 mit \u00dcbersetzung sowie dazugeh\u00f6rigen Anlagen vor (vgl. Anlage K 7\/K 7 a). Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag durc die Verletzungshandlungen betroffen, denn aufgrund der vereinbarten Umsatzlizenz werden ihre Lizenzeinnahmen beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft nach dessen unabh\u00e4ngigen Patentanspr\u00fcchen 1. und 37. unter anderem ein Verfahren und ein System zur Herstellung von Prototypen oder Entwicklungsmodellen. Die im vorliegenden Fall allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 37 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung eines Bauteils, umfassend die Schritte:<\/p>\n<p>(a) Ablagern einer Schicht von Partikelmaterial in einem begrenzten Bereich (Fig. 2 (A));<\/p>\n<p>(b) Veranlassen, da\u00df die Schicht von Partikelmaterial in einem oder mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen verbunden wird (Fig. 2 (B));<\/p>\n<p>(c) Wiederholen der Schritte (a) und (b) eine ausgew\u00e4hlte Anzahl von Malen, um eine ausgew\u00e4hlte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustellen (Fig. 2 (C) und (D)); und<\/p>\n<p>(d) Entfernen von Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Bereichen ist, um das Bauteil zu schaffen (Fig. 2 (E));<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df ein Bindermaterial auf ausgew\u00e4hlte Bereiche einer por\u00f6sen Schicht von Partikelmaterial aufgetragen wird und dass der Binder das Partiekelmaterial in den ausgew\u00e4hlten Bereichen bindet und verursacht, da\u00df aufeinanderfolgende Schichten miteinander verbunden werden.<\/p>\n<p>37. System zur Herstellung eines Bauteils, umfassend:<\/p>\n<p>eine Einrichtung (13) zum Ablagern einer ausgew\u00e4hlten Anzahl von aufeinanderfolgenden por\u00f6sen Schichten eines Partikelmaterials;<\/p>\n<p>eine Einrichtung (15), um zu veranlassen, da\u00df das Partikelmaterial in einem oder in mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen in jeder Schicht gebunden wird, um das Bauteil zu bilden; und<\/p>\n<p>eine Einrichtung zum Entfernen des Partikelmaterials, das nicht in dem einen oder den mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen ist;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Einrichtung (15) zum Veranlassen, da\u00df das Partikelmaterial gebunden wird, eine Einrichtung zum Auftragen eines Bindermaterials auf die ausgew\u00e4hlten Bereiche jeder der aufeinanderfolgenden Schichten umfa\u00dft, nachdem jede der aufeinanderfolgenden Schichten abgelagert wurde.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;D4xxxxxxxxx&#8220; oder &#8222;3 D-C4xxxxxxxxxxx&#8220; ein Ger\u00e4t zur Herstellung von Entwicklungsmodellen; dies folgt aus ihrer Internetwerbung gem\u00e4\u00df Anlage K 5. Die n\u00e4here Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus ihrer Darstellung im Anwenderhandbuch f\u00fcr den &#8222;Deskmodeler&#8220; (vgl. Anlage K 6). Auf beide Anlagen wird wegen ihres genauen Inhalts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, die Beklagten verstie\u00dfen gegen die Lehre des Klagepatents, indem die Beklagte zu 1) Maschinen anbiete und herstelle, sowie die Entwicklungsmodelle nach dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren erzeuge. Im Hinblick auf das einzig streitige Merkmal (E) der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerinnen (vgl. Anlage K 3) liege eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung vor, da dieses Merkmal nur voraussetze, dass ein irgendwie beschaffener Binder das Partikelmaterial in den ausgew\u00e4hlten Bereichen verbinde. Ausschlaggebend sei, dass eine Verbindung des Partikelmaterials nach dem Auftragen einer Fl\u00fcssigkeit mit derselben zustande komme. Selbst wenn man unterstelle, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur Wasser verwendeten, sei eine Verbindung im Sinne der Lehre des Klagepatents gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren zur Herstellung eines Bauteils, umfassend die Schritte:<\/p>\n<p>a) Ablagern einer Schicht von partikelmaterial in einem begrenzten Bereich;<\/p>\n<p>b) Veranlassen, dass die Schicht von Partikelmaterial in einem oder mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen verbunden wird;<\/p>\n<p>c) Wiederholen der Schritte a) und b) eine ausgew\u00e4hlte Anzahl von malen, um eine ausgew\u00e4hlte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustellen; und<\/p>\n<p>d) Entfernen von Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Bereichen ist, um das Bauteil zu schaffen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich anzuwenden,<\/p>\n<p>wobei ein Bindermaterial auf ausgew\u00e4hlte Bereiche einer por\u00f6sen Schicht von Partikelmaterial in den ausgew\u00e4hlten Bereichen bindet und verursacht, dass aufeinanderfolgende Schichten miteinander verbunden werden,<\/p>\n<p>(Darstellung des Anspruchs 1 des europ\u00e4ischen Patents 0 431 924)<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Systeme zur Herstellung eines Bauteils, mit einer Einrichtung zum Ablagern einer ausgew\u00e4hlten Anzahl von aufeinanderfolgenden por\u00f6sen Schichten eines Partikelmaterials, einer Einrichtung, um zu veranlassen, dass das Partikelmaterial in einem oder in mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen in jeder Schicht verbunden wird, um das Bauteil zu bilden und einer Einrichtung zum Entfernen des Partikelmaterials, das nicht in dem einen oder den mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Einrichtung zum Veranlassen, dass das Partikelmaterial gebunden wird, eine Einrichtung zum Auftragen eines Bindermaterials auf die ausgew\u00e4hlten Bereiche jeder der aufeinanderfolgenden Schichten umfasst, nachdem jede der aufeinanderfolgenden Schichten abgelagert wurde,<\/p>\n<p>(Darstellung des Anspruchs 37 des europ\u00e4ischen Patents 0 431 924)<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I. 1 und I. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 29. Februar 1996 begangen haben, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnung \u2013 unter Angabe:<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-<\/p>\n<p>mengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und der<\/p>\n<p>Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-<\/p>\n<p>mengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie die Namen und der<\/p>\n<p>Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-<\/p>\n<p>tr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und<\/p>\n<p>Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten<\/p>\n<p>Herstellungs- und Gestehungskosten und des erzielten<\/p>\n<p>Gewinns,<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Systeme, die zur Durchf\u00fchrung des unter I. 1 beschriebenen Verfahrens dienen, und die unter I. 2 beschriebenen Systeme zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der den Kl\u00e4gerinnen durch die zu I. 1 und I. 2 bezeichneten, seit dem 29. Februar 1996 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die in dem Merkmal (e) beschriebene Bindungsreaktion k\u00f6nne durch die von den Beklagten im Rahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Fl\u00fcssigkeit nicht verursacht werden. Die &#8222;im wesentlichen aus Wasser&#8220; bestehende Fl\u00fcssigkeit k\u00f6nne dies nicht bewirken.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage der Kl\u00e4gerin zu 2. ist begr\u00fcndet, dagegen war die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1. mangels Aktivlegitimation abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin zu 2. stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu, da die angegriffenen Maschinen der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist nach dem vorgelegten Vertrag vom 29.1.2001 und dessen \u00dcbersetzung sowie der Anlagen K 7 und K 7 a keine ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin und damit nicht aktivlegitimiert. Soweit die Kl\u00e4gerin zu 1) zur Begr\u00fcndung der Inhaberschaft einer ausschlie\u00dflichen Lizenz und einer diesbez\u00fcglichen Aktivlegitimation den Vertrag vom 29.1.2001 in der deutschen \u00dcbersetzung vorgelegt hat und hierzu insbesondere auf Ziff. 2.4 verweist, folgt hieraus nicht ihre Stellung als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin. Ziffer 2.4 des vorgelegten Vertrages, der im Zusammenhang mit Absatz 1.9 desselben Vertrages lit. a) und b) und dem Anhang D zu sehen ist, sieht vor, dass abgesehen von den kostenlosen, nicht ausschlie\u00dflichen Lizenzrechten der Regierung der Vereinigten Staaten und anderer bestehender Rechte Dritter, die im Anhang D aufgelistet sind, die dort gew\u00e4hrte Lizenz an die Lizenznehmer in Bezug auf kleinmengige Produktionen von funktionellen Teilen gem\u00e4\u00df Absatz 1.9 nicht ausschlie\u00dflich sein soll. Ferner sieht Ziff. 2.4 desselben Vertrages im zweiten Absatz folgenden Wortlaut vor:<\/p>\n<p>Trotz der im vorangehenden Absatz gew\u00e4hrten Ausschlie\u00dflichkeit, darf keinem anderen, gegenw\u00e4rtigen oder zuk\u00fcnftigen Lizenznehmer der Patentrechte verboten werden, Modelle oder Faximile-Prototypen f\u00fcr eigene interne Zwecke herzustellen. Diese Modelle und Faximile-Prototypen d\u00fcrfen nicht zum Verkauf angeboten werden oder vertrieben werden.<\/p>\n<p>Entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zu 1. folgt aus dieser Vertragsbestimmung und dem Anhang D keine ausschlie\u00dfliche Lizenz. Denn bez\u00fcglich einer Herstellungslizenz gew\u00e4hrt die soeben zitierte Bestimmung ein Herstellungsrecht der Unternehmen, die eine Lizenz erhalten haben. Die so erlaubte Herstellung schlie\u00dft eine ausschlie\u00dfliche Lizenz auf dem Gebiet der Herstellung aus.<\/p>\n<p>Aber auch eine ausschlie\u00dfliche Vertriebslizenz kann durch die Bestimmung in Ziff. 2.4 nicht begr\u00fcndet werden, da die Kl\u00e4gerin nicht ausschlie\u00dfen kann, dass die Regierung der Vereinigten Staaten selbst (z.B. \u00fcber neu gegr\u00fcndete Firmen) den Vertrieb aus\u00fcbt. Die Kl\u00e4gerin zu 1. kann im \u00fcbrigen auch keine Rechte aus einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft herleiten, denn die Kl\u00e4gerin zu 2. \u2013 als Patentinhaberin \u2013 klagt ihre Rechte bereits selbst ein.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist aktivlegitimiert, denn sie selbst ist nach ihrem bislang unwidersprochenen Vortrag durch die Verletzungshandlungen betroffen. Dies ist bei der in Ziff. 4 der Anlage K 7 a) vereinbarten Umsatzlizenz anzunehmen, da nach ihrem Vortrag auch ihre Lizenzeinnahmen beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft nach dem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines Bauteils (Prototyps) und nach Patentanspruch 37 ein System\/Ger\u00e4t zur Herstellung eines Bauteils (Prototyps). Das Verfahren und das Ger\u00e4t dienen dazu, neue Bauteile beliebiger Entwicklungsprozesse kosten- und zeitsparend mit Hilfe vielf\u00e4ltiger Materialkombinationen herzustellen.<\/p>\n<p>Dazu werden einleitend in der Beschreibung der Klagepatentschrift verschiedene Verfahren dargestellt, die bisher zur Herstellung von Bauteilen in der Entwicklung genutzt worden sind (vgl. Anlage K 2, Beschreibung Seiten 3 bis 6 oben). Alle Verfahren nach diesem Stand der Technik weisen Nachteile auf. Sie ben\u00f6tigen entweder Materialien, die sich unter Anwendung von z.B. Energie verfestigen, oder die direkt von einem Tintenstahldruckkopf abgegeben werden k\u00f6nnen. Hinzu kommt, dass die Materialauswahl und ihr Anwendungsgebiet begrenzt sind. \u00dcberdies sind die Ger\u00e4te zur Herstellung von Bauteilen nach dem Stand der Technik kompliziert und sie ben\u00f6tigen teure Baumaterialien. St\u00f6rend sind die zum Teil gro\u00dfen Abmessungen solcher Ger\u00e4te nach dem Stand der Technik, die einen Betrieb in kleineren Ingenieurb\u00fcros verhindern.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diese Nachteile zu verhindern. In der Patentbeschreibung (vgl. Seite 6, Zeilen 7 ff.) wird ausgef\u00fchrt, dass die Erfindung eine Technik zur Herstellung beschichteter Teile erm\u00f6glichen will. Diese Teile sollen beispielsweise mit Metall- oder Keramikteilen sowie in Kombination derartiger Materialien, die ebenfalls zufriedenstellend mit Kunststoffpartikeln oder anderen anorganischen Materialien reagieren, eine Verbindung eingehen und die zu Entwicklungszwecken ben\u00f6tigten Bauteile ergeben. Der Anwendungsbereich einer solchen Technik zur Herstellung von Bauteilen w\u00e4re \u2013 aufgrund der gro\u00dfen Materialauswahlm\u00f6glichkeit \u2013 gegen\u00fcber dem Stand der Technik deutlich vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird mit dem Verfahren und dem System gem\u00e4\u00df den Patentanspr\u00fcchen 1 und 37 gel\u00f6st, wie es durch die folgenden Mermale gekennzeichnet ist und sich wie folgt gliedern l\u00e4\u00dft:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das Verfahren umfasst den Schritt des Ablagerns einer Schicht von Partikelmaterial in einem begrenzten Bereich;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das Verfahren umfasst den Schritt des Veranlassens, dass die Schicht von Partikelmaterial in einem oder mehreren augew\u00e4hlten Bereichen verbunden wird;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Das Verfahren umfasst den Schritt des Wiederholens der Schritte a und b eine ausgew\u00e4hlte Anzahl von Malen, um eine ausgew\u00e4hlte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustellen;<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Das Verfahren umfasst den Schritt des Entfernens von Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Bereichen ist, um das Bauteil zu schaffen;<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Ein Bindermaterial wird auf ausgew\u00e4hlte Bereiche einer por\u00f6sen Schicht von Partikelmaterial aufgetragen und der Binder bindet das Partikelmaterial aus den ausgew\u00e4hlten Bereichen und verursacht, dass aufeinanderfolgende Schichten miteinander verbunden werden.<\/p>\n<p>Anspruch 37: System zur Herstellung eines Bauteils<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das System umfasst eine Einrichtung zum Ablagern einer ausgew\u00e4hlten Anzahl von aufeinanderfolgenden por\u00f6sen Schichten eines Partikelmaterials;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das System umfasst eine Einrichtung, um zu veranlassen, dass das Partikelmaterial in einem oder mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen in jeder Schicht gebunden wird, um das Bauteil zu bilden;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Das System umfasst eine Einrichtung zum Entfernen von Partikelmaterial, dass nicht in dem einen oder den mehreren ausgew\u00e4hlten Bereichen ist;<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Die Einrichtung zum Veranlassen, dass das Partikelmaterial gebunden wird, umfasst eine Einrichtung zum Auftragen eines Bindermaterials auf die ausgew\u00e4hlten Bereiche jeder der aufeinanderfolgenden Schichten, nachdem jede der aufeinanderfolgenden Schichten abgelagert wurde.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Merkmale erfolgt die Herstellung eines Modells nach dem Klagepatent in einem ersten Schritt durch das Einf\u00fcllen von Partikelmaterial, welches aus verschiedenen Stoffen bestehen kann, in ein Beh\u00e4ltnis. In einem zweiten Schritt werden die eingef\u00fcgten Partikel und die durch einen Tintenstrahldruck aufgebrachten weiteren Stoffe verschiedenster Art zusammengef\u00fchrt; dies erzeugt eine Bindungsreaktion. Die Reaktion durch Zusammenf\u00fchrung von Stoffen wird f\u00fcr jede Schicht gesondert wiederholt, bis auf diese Art und Weise ein dreidimensionales Modell (Prototyp) entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich aller Merkmale \u2013 mit Ausnahme des Merkmals (e) des Anspruchs 1 und des Merkmals (d) des Anspruchs 37 (vgl. Merkmalsgliederung der Anlage K 3) \u2013 au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Das Merkmal &#8222;Bindermaterial&#8220; (e) des Anspruchs 1, und (d) des Anspruchs 37, ist wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen tragen vor, dieses Merkmal setze nur voraus, dass ein irgendwie beschaffener Binder das Partikelmaterial in den ausgew\u00e4hlten Bereichen verbinde. Ausschlaggebend sei, dass eine Verbindung des Partikelmaterials nach dem Auftragen einer Fl\u00fcssigkeit mit derselben zustande komme. Selbst wenn man unterstelle, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur Wasser verwendeten, sei eine Verbindung im Sinne der Lehre des Klagepatents gegeben. Die Beklagten tragen vor, die in den streitigen Merkmalen beschriebene Bindungsreaktion k\u00f6nne durch die von den Beklagten verwendete aufgespr\u00fchte Fl\u00fcssigkeit nicht verursacht werden. Zudem k\u00f6nne die &#8222;im wesentlichen aus Wasser&#8220; bestehende Fl\u00fcssigkeit die im Klagepatent geforderte Bindungsreaktion nicht bewirken.<\/p>\n<p>Diese Auffassung der Beklagten \u00fcberzeugt nicht, denn f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung dahin, dass der Binder f\u00fcr alle denkbaren Partikelmaterialien geeignet sein soll, gibt der allgemein gehaltene Anspruchswortlaut keinerlei Anhaltspunkte. Gleiches gilt f\u00fcr die erl\u00e4uternde Beschreibung der Klagepatentschrift. Im Gegenteil: Als in Frage kommende Binder werden organische oder anorganische Binder und sogar L\u00f6sungsmittel genannt. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass diesen ausdr\u00fccklich als geeignet bezeichneten Gestaltungen die von ihnen geltend gemachte universelle Bindungskraft zukommt. Im \u00fcbrigen wird die angestrebte Flexibilit\u00e4t schon dadurch erhalten, dass ohne jede M\u00fche jeweils Binder zum Einsatz gebracht werden k\u00f6nnen, die sich f\u00fcr den betreffenden Partikelstoff eignen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kl\u00e4gerin zu 2. darin zuzustimmen, dass es aus der Sicht des Fachmanns nur darauf ankommt, dass \u00fcberhaupt eine Verbindung zustande kommt, um einen Prototypen zu erstellen. Welcher Art diese Verbindung ist, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidend. Dies gilt so lange, wie durch die Verbindung ein haltbares Bauteil geschaffen werden kann. Diese Sicht wird durch die Beschreibung gest\u00fctzt, die an keiner Stelle einen bestimmten Binder oder eine bestimmte Art von Bindungsreaktion erfordert.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zu 2. kann auch Wasser als Bindemittel in Frage kommen, so da\u00df auch die von der Kl\u00e4gerin zu 2. behauptete Tatsache dahinstehen kann, die Beklagten verwendeten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein reines Wasser. Das als Parteivortrag zu wertende Gutachten des Fraunhofer Instituts f\u00fcr Verfahrenstechnik und Verpackung und der hierauf basierende Tatsachenvortrag k\u00f6nnen unber\u00fccksichtigt bleiben, da schon Wasser eine Bindungsreaktion im Sinne beider Patentanspr\u00fcche erzeugen kann.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben hinsichtlich des &#8222;Bindermaterials&#8220; den Einwand des freien Standes der Technik. Dies ist nicht m\u00f6glich, denn erstens greift der Einwand nicht bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung und zweitens tragen die Beklagten nicht vor, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Unbehelflich ist der Vortrag der Beklagten zur PCT-Anmeldung BO 98 51477 mit der Priorit\u00e4t vom 14.05.1997 (Anlage B 1), entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Verletzung des \u00e4lteren Klagepatents mit Hilfe eines j\u00fcngeren Patents nicht gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zu 2) zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs.1 PatG). Die Beklagte zu 1) und mit dieser ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Beklagte zu 2), haben zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt (\u00a7\u00a7 830, 840 BGB). Sie sind deshalb f\u00fcr die Zeit nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung zum Schadensersatz verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs.2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin zu 2) ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin zu 2) in die Lage zu versetzen, ihre Anspr\u00fcche auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Ferner sind sie zur Vernichtung der sich in ihrem Besitz befindlichen Systeme der im Klageantrag genannten Art verpflichtet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen vom 4.5.2002, vom 23.4.2002 und vom 8.5.2002 bot keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen (\u00a7 156 ZPO).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 und 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T2xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 49 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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