{"id":9556,"date":"2025-02-05T12:31:29","date_gmt":"2025-02-05T12:31:29","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9556"},"modified":"2025-02-02T12:36:41","modified_gmt":"2025-02-02T12:36:41","slug":"4b-o-44-23-herstellung-einer-dentalrestauration","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9556","title":{"rendered":"4b O 44\/23 &#8211; Herstellung einer Dentalrestauration"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3390<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. 4b O 44\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte<br \/>\nseit dem 16. Dezember 2020 einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die Herstellung einer Dentalrestauration sinnf\u00e4llig hergerichtet angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei die Beklagte Lieferscheine (ggf. einschlie\u00dflich Zollpapieren) und f\u00fcr den Fall, dass keine Lieferscheine vorhanden sind, Rechnungen vorzulegen hat;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Januar 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Dezember 2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 XXX 133 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr jeweils durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Januar 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.390,20 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18. M\u00e4rz 2023 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nIV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/li>\n<li>\nVI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>\nTenor zu I. 1. und 2.: 55.000,00 EUR<br \/>\nTenor zu I. 3.: 10.000,00 EUR<br \/>\nTenor zu III. und V.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, R\u00fcckruf und Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 133 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage ropA1, zur deutschen \u00dcbersetzung: Anlage ropA1A) geltend, das am 3. August 2004 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 7. August 2003 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16. Dezember 2020 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft eine Verwendung eines Lithiumsilikatrohlings zur Herstellung einer Zahnrestauration und ein Verfahren zur Herstellung einer Zahnrestauration. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung<\/li>\n<li>\n\u201eVerwendung eines Lithiumsilikatrohlings mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase f\u00fcr die Herstellung einer Dentalrestauration.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen der Einzelheiten der Klagepatentschrift wird auf deren deutsche \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der Anlage ropA1A Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte unterhielt auf der vom 14. bis 18. M\u00e4rz 2023 in XXX stattfindenden Messe \u201eXXX\u201c (XXX 2023) einen Messestand. In der aus der Anlage rop5 ersichtlichen Brosch\u00fcre der Beklagten, die an ihrem Messestand auslag, bewarb diese unter anderem Lithiumsilikatrohlinge mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend wird ein Ausschnitt einer Abbildung aus dieser Brosch\u00fcre eingeblendet, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFerner wurden in der Brosch\u00fcre Beispiele f\u00fcr Dentalrestaurationen angegeben, wie z.B. \u201ecrown\u201c (Krone), die aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hergestellt werden k\u00f6nnen, wie nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte \u00fcber ihre rechts- und patentanwaltlichen Vertreter noch auf der Messe mit der aus den Anlagen rop6-1 und rop6-2 ersichtlichen Abmahnung unter anderem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Die Beklagte gab daraufhin die aus der Anlage rop6-3 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Eine Erkl\u00e4rung hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin weiter geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz erfolgte nicht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere enthalte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfindungsgem\u00e4\u00df Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase, was von der Beklagten nicht bestritten werde. Ferner habe die Beklagte die (sinnf\u00e4llig hergerichtete) angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne ihre Zustimmung im Inland angeboten, indem sie diese auf ihrem Messestand ausgestellt und beworben habe. Sie behauptet hierzu, dass die Beklagte an ihrem Messestand die aus der Anlage rop5 ersichtliche Brosch\u00fcre ausgeh\u00e4ndigt und dar\u00fcber hinaus auch Verkaufsgespr\u00e4che betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gef\u00fchrt habe. Dies k\u00f6nne die Beklagte nicht mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO bestreiten. Insoweit diene die XXX als die weltweite Leitmesse f\u00fcr Dentalprodukte, die auch von inl\u00e4ndischen Eink\u00e4ufern besucht werde, unter anderem dazu, Kontakte herzustellen und Gesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen (vgl. Anlage rop10). Sie ist ferner der Auffassung, dass weder die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung noch der Schadensersatzfeststellungsanspruch zeitlich auf die erste konkret vorgetragene Verletzungshandlung beschr\u00e4nkt seien.<\/li>\n<li>\nZudem seien die vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten von der Beklagten in geltend gemachter H\u00f6he zu tragen. Die Mitwirkung der Patentanw\u00e4lte im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung sei notwendig gewesen, da es sich bei der technischen Lehre des Klagepatents um eine komplexe Technologie handele. Der Umstand, dass w\u00e4hrend der XXX 2023 gleich mehrere \u2013 unabh\u00e4ngig voneinander agierende \u2013 Patentverletzer aufgetreten seien, sei f\u00fcr die H\u00f6he der Forderung unbeachtlich und k\u00f6nne nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Ferner sei der der Forderung zugrunde gelegte Gegenstandswert angemessen und entspreche ihren wirtschaftlichen Interessen an der Durchsetzung ihres Klagebegehrens. Insoweit sei f\u00fcr die Restlaufzeit des Klagepatents \u2013 insoweit unstreitig \u2013 von einem Umsatz der Kl\u00e4gerin mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Keramikbl\u00f6cken von mindestens 20 Millionen Euro allein in Deutschland auszugehen. Aufgrund des Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der XXX 2023 als der internationalen Leitmesse der globalen Dentalbranche sei auch der Angriffsfaktor als besonders hoch zu werten. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Beklagten \u2013 insoweit ebenfalls unstreitig \u2013 um ein gro\u00dfes, international t\u00e4tiges XXX Dentalunternehmen handele (vgl. Webseiten-Auszug der Anlage rop13).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 25. April 2023 die Forderung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten gem\u00e4\u00df Ziffer III. reduziert hat,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte<br \/>\nseit dem 16. Dezember 2020 einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die Herstellung einer Dentalrestauration sinnf\u00e4llig hergerichtet angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\n&#8211; EP 2 XXX 133, Patentanspruch 1-<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei die Beklagte Lieferscheine (ggf. einschlie\u00dflich Zollpapieren) und f\u00fcr den Fall, dass keine Lieferscheine vorhanden sind, Rechnungen vorzulegen hat;<\/li>\n<li>\n2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Januar 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Dezember 2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 XXX 133 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/li>\n<li>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr jeweils durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Januar 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nIII. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.780,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte r\u00fcgt die \u00f6rtliche und sachliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts.<\/li>\n<li>\nSie ist der Auffassung, sie habe keine durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Lithiumsilikat-Rohlinge in Deutschland angeboten. Denn sie habe die Glaskeramikrohlinge nicht auf der XXX 2023 ausgestellt oder in sonstiger Weise dem deutschen Gesch\u00e4ftsverkehr vorgestellt. Ferner habe sie keinem deutschen Kunden die Brosch\u00fcre \u00fcbergeben, in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgebildet sei. Da sie nicht Herstellerin der Glaskeramik-Rohlinge sei, sei sie nicht in der Lage, die Rohlinge nach dem von dem Klagepatent offenbarten Verfahren zu produzieren und im Anschluss zu verkaufen. Ferner k\u00f6nne allein anhand der Abbildung in der Brosch\u00fcre nicht festgestellt werden, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem Material Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase hergestellt und bei der zweiten W\u00e4rmebehandlung kristallisiert worden sei. Dies entziehe sich im \u00dcbrigen ihrer Kenntnis, da sie nicht Herstellerin der Glaskeramik-Rohlinge sei und bisher auch keine Glaskeramik-Rohlinge nach Deutschland oder in die Europ\u00e4ische Union verkauft habe. Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass an ihrem Messestand Verkaufsgespr\u00e4che betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gef\u00fchrt worden seien.<\/li>\n<li>\nSie ist zudem der Auffassung, die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung seien zeitlich zu beschr\u00e4nken, da die Kl\u00e4gerin eine Verletzungshandlung vor M\u00e4rz 2023 nicht dargetan habe. Ferner habe die Kl\u00e4gerin nicht zu dem f\u00fcr den Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungsinteresse vorgetragen.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich sei auch der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in H\u00f6he von 500.000,- Euro im Hinblick auf das nur bis zum 3. August 2024 g\u00fcltige Klagepatent, die geringere Schwere der Verletzungshandlung und die geringe Wahrscheinlichkeit einer weiteren Verletzung \u00fcberh\u00f6ht. Dementsprechend seien auch die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu hoch bemessen. Insbesondere sei die Mitwirkung eines Patentanwalts f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Zudem bestreitet sie, dass eine Mitwirkung tats\u00e4chlich erfolgt sei.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist international, sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte, die der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit folgt, ergibt sich im Streitfall hinsichtlich der gegen die in XXX ans\u00e4ssige Beklagte geltend gemachten Klageantr\u00e4ge aus \u00a7 32 ZPO (vgl. BGH, GRUR 2022, 1308 Rn. 22 \u2013 YouTube II; BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 24 \u2013 Audiosignalcodierung). Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auf der Messe XXX in XXX beworben, so dass sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort der behaupteten Patentverletzung in XXX in Nordrhein-Westfalen liegen. Die sachliche und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich ferner aus \u00a7 143 PatG i.V.m. \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmuster-streitsachen und Topographieschutzsachen NW, wonach die Patentstreitsachen f\u00fcr die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht D\u00fcsseldorf zugewiesen sind.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, lediglich hinsichtlich der Patentanwaltskosten unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG und \u00a7 242, 259 BGB zu. Ferner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten aus \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, jedoch nicht in geltend gemachtem Umfang.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents; soweit keine Abs\u00e4tze, sondern Seiten genannt sind, beziehen sich die Angaben auf die Seiten der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatentes gem\u00e4\u00df der Anlage ropA1A) betrifft die Verwendung von Lithiumsilikatmaterialien, die in einfacher Weise durch maschinelle Bearbeitung geformt und anschlie\u00dfend zu Dentalrestaurationen mit hoher Festigkeit umgewandelt werden k\u00f6nnen, sowie die Herstellung von Dentalrestaurationen unter Verwendung dieser Lithiumsilikatmaterialien (S. 1, Z. 3-7).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent f\u00fchrt aus, dass ein zunehmender Bedarf an Materialien bestehe, die mit Hilfe von computergesteuerten Fr\u00e4smaschinen zu Dentalrestaurationsprodukten, wie Kronen, Inlays und Br\u00fccken, verarbeitet werden k\u00f6nnen. Derartige CAD\/CAM-Verfahren seien sehr attraktiv, da sie es gestatteten, den Patienten schnell mit der gew\u00fcnschten Restauration zu versorgen (Abs. [0002], S. 1, Z. 9-13). Materialien, die zur Verarbeitung mittels Methoden des computergest\u00fctzten Designs\/der computergest\u00fctzten maschinellen Bearbeitung (CAD\/CAM) geeignet seien, m\u00fcssten jedoch ein sehr spezielles Eigenschaftsprofil erf\u00fcllen (Abs. [0003], S. 1, Z. 17-20). So m\u00fcssten sie zum einen in der letztlich hergestellten Restauration ansprechende optische Eigenschaften wie Transluzenz und F\u00e4rbung aufweisen, die das Aussehen der nat\u00fcrlichen Z\u00e4hne imitieren, weiter eine hohe Festigkeit und chemische Best\u00e4ndigkeit aufweisen, so dass sie die Funktion des nat\u00fcrlichen Zahnmaterials \u00fcbernehmen k\u00f6nnen; ferner m\u00fcssten sie diese Eigenschaften \u00fcber eine ausreichend lange Zeitspanne aufrecht erhalten k\u00f6nnen, w\u00e4hrend sie sich permanent in Kontakt mit Fl\u00fcssigkeiten in der Mundh\u00f6hle befinden, die sogar aggressiv, beispielsweise sauer, sein k\u00f6nnten (Abs. [0004], S. 1, Z. 22-30). Zum anderen sollte es m\u00f6glich sein, sie in einfacher Weise ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfige Abnutzung der Werkzeuge und innerhalb kurzer Zeit durch maschinelle Bearbeitung in die gew\u00fcnschte Form zu bringen, was eine relativ niedrige Festigkeit des Materials erfordere und zu der gew\u00fcnschten Festigkeit in Gegensatz stehe (Abs. [0005], S. 1, Z. 32- S. 2, Z. 1). Die Schwierigkeit, die Eigenschaften von niedriger Festigkeit im Stadium des zu verarbeitenden Materials und einer hohen Festigkeit der endg\u00fcltigen Restauration zu kombinieren, spiegele sich in den bekannten Materialien f\u00fcr eine CAD\/CAM-Bearbeitung wider, die nach dem Klagepatent insbesondere im Hinblick auf eine einfache maschinelle Bearbeitbarkeit unbefriedigend seien (Abs. [0006], S. 2, Z. 3-8).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent nennt als Stand der Technik die Druckschrift DE-A-XXX, die Lithiumdisilikat-Glaskeramiken offenbart, die vornehmlich dazu vorgesehen sind, mittels eines Hei\u00dfpressverfahrens zu der gew\u00fcnschten Geometrie geformt zu werden und die auch mittels computergest\u00fctzter Fr\u00e4sverfahren verformt werden k\u00f6nnen. Das Klagepatent beschreibt es als nachteilig, dass sich gezeigt habe, dass die maschinelle Bearbeitung dieser Materialien zu einer sehr hohen Abnutzung der Werkzeuge und sehr langen Bearbeitungszeiten f\u00fchre. Diese Nachteile w\u00fcrden durch die hohe Festigkeit und Z\u00e4higkeit hervorgerufen, die den Materialien vornehmlich durch die Lithiumdisilikat-Kristallphase verliehen werde. Zudem bem\u00e4ngelt das Klagepatent die mit dem Material einhergehende schlechte Kantenfestigkeit (Abs. [0007], S. 2, Z. 10-24). Ferner nennt das Klagepatent die US XXX B1, die ebenfalls Lithiumdisilikat-Glaskeramiken beschreibt, die sich zur Herstellung von Destalrestaurationen durch Hei\u00dfpressen eignen (Abs. [0008], S. 2, Z. 26 ff.). Daneben zitiert das Klagepatent die Druckschriften EP-B-XXX und EP-B-XXX, die keramische Materialien auf Basis von Al2O3 oder ZrO2 beschreiben, die in einem ungesinterten Zustand maschinell bearbeitet und anschlie\u00dfend gesintert werden, um die Festigkeit zu steigern. Als nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass diese keramischen Materialien eine drastische Schrumpfung von bis zu 50% bezogen auf das Volumen (oder bis zu 30% lineare Schrumpfung) w\u00e4hrend des abschlie\u00dfenden Sinterschritts erlitten. Dies f\u00fchre zu Schwierigkeiten bei der Herstellung von Restaurationen mit genau den gew\u00fcnschten Dimensionen (Abs. [0009], S. 3, Z. 7-18).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, die Nachteile der aus dem Stand der Technik vorbekannten Materialien auszur\u00e4umen und insbesondere ein Material zur Verf\u00fcgung zu stellen, das vor allem mit Hilfe computergest\u00fctzter Fr\u00e4s- und Schleifverfahren geformt und anschlie\u00dfend zu hochfesten Dentalprodukten umgewandelt werden kann, die eine hohe chemische Best\u00e4ndigkeit und ausgezeichnete optische Eigenschaften zeigen und eine drastisch reduzierte Schrumpfung w\u00e4hrend der abschlie\u00dfenden Umwandlung aufweisen\u00a0 (Abs. [0012], S. 4, Z. 19-27).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent unter anderem die Verwendung eines Lithiumsilikatrohlings nach dem Klagepatentanspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>\n1. Verwendung eines Lithiumsilikatrohlings<br \/>\n2. mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase<br \/>\n3. f\u00fcr die Herstellung einer Dentalrestauration.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZwischen den Parteien ist lediglich die Verwirklichung von Merkmal 2 in Streit, so dass es hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>\nMerkmal 2 des Klagepatents verlangt, dass der verwendete Lithiumsilikatrohling als Hauptkristallphase Lithiummetasilikat aufweist.<\/li>\n<li>\nDer erfindungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Herstellung einer Dentalrestauration verwendete Lithiumsilikatrohling weist als Hauptkristallphase metastabiles Lithiummetasilikat (Li2SiO3) anstelle von Lithiumdisilikat (Li2Si2O5) auf. Das Klagepatent versteht darunter entsprechend dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis (\u201eHaupt-\u201cKristallphase), dass die Lithiummetasilikatkristalle in der Kristallphase vorherrschend sind; lediglich vorzugsweise stellen sie die einzige Kristallphase dar (S. 11, Z. 17-20). Weitere Vorgaben macht das Klagepatent nicht. Die verwendete Lithiummetasilikat-Glaskeramik mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase hat eine niedrige Festigkeit und Z\u00e4higkeit, kann so leicht durch maschinelle Bearbeitung in die Form sogar von komplizierten Dentalrestaurationen gebracht werden und danach mit Hilfe einer W\u00e4rmebehandlung in ein Lithiumdisilikat-Glaskeramikprodukt mit hervorragenden mechanischen Eigenschaften, ausgezeichneten optischen Eigenschaften und sehr guter chemischer Stabilit\u00e4t umgewandelt werden, wobei sie lediglich eine sehr begrenzte Schrumpfung erf\u00e4hrt (Abs. [0014], S. 5, Z. 1-10). Es bleibt im Ergebnis dem Fachmann \u00fcberlassen, den genauen Anteil des Lithiummetasilikats als Hauptkristallphase zu w\u00e4hlen, solange die Lithiummetasilikatkristalle in der Kristallphase jedenfalls vorherrschend sind und die vorgenannte Funktion des Materials erf\u00fcllt wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Auslegung sind alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere das hier einzig streitige Merkmal 2, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\nNach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist dem vorstehenden Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten, so dass dieser als zugestanden gilt.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei \u00fcber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl\u00e4ren. Diese Erkl\u00e4rung muss \u2013 wie jede Erkl\u00e4rung \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde \u2013 vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abgegeben werden, \u00a7 138 Abs. 1 ZPO. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert. So kommt der Kl\u00e4ger im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des blo\u00dfen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschlie\u00dfen, seiner Darlegungslast dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Kommt es auf die Einhaltung eines bestimmten Wertes an, so ist vom Kl\u00e4ger vorzutragen, welcher Wert bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zun\u00e4chst noch nicht. Die Notwendigkeit erg\u00e4nzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht wird. Dies kann zun\u00e4chst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Kl\u00e4gers. Geht es um die Einhaltung eines bestimmten Werts, muss allerdings ein \u2013 abweichender, au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegender \u2013 Wert konkret behauptet werden. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren und gegebenenfalls beweisen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 \u2013 I-2 U 54\/04; Urteil vom 20. Januar 2017 \u2013 I-2 U 41\/17; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Kap. E Rn. 176 f.).<\/li>\n<li>\nDemnach gen\u00fcgt die Kl\u00e4gerin durch den insoweit zun\u00e4chst pauschalen Vortrag, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase, ihrer Darlegungslast. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat sie ihn nicht ausdr\u00fccklich bestritten, sondern sich vielmehr darauf zur\u00fcckgezogen, dass sie, die Beklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst herstelle und daher die genaue Zusammensetzung derselben schlicht nicht kenne.<\/li>\n<li>\nSoweit darin ein Bestreiten mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO zu sehen ist, ist dieses unzul\u00e4ssig. Eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen ist insoweit nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, bspw. wenn der Beklagte ein patentgesch\u00fctztes Verfahren nicht selbst anwendet oder als Spediteur naturgem\u00e4\u00df keine Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit der bef\u00f6rderten Ware hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2017 \u2013 I-2 U 3\/17, S. 17 ff.). Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensf\u00fchrung bzw. des Transportgutes keine eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen des Beklagten sind, scheidet eine Anwendung des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall allerdings aus, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; GRUR 2010, 1107, 1108 \u2013 JOOP!; GRUR 2002, 190, 191 \u2013 DIE PROFIS; vgl. a. OLG K\u00f6ln, NZG 2002, 870; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067, Rn. 75) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbed\u00fcrftigen Sachverhalt um Vorg\u00e4nge im Bereich von Personen \u2013 nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma \u2013 handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei t\u00e4tig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erkl\u00e4ren hat (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 121, 122 \u2013 Vorrichtung zum Streckblasformen). Auch in Bezug auf solche Tatsachen ist ein Bestreiten mit Nichtwissen erst zul\u00e4ssig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210 = NJW 1990, 453; BGH, GRUR 2010, 1107, 1108 \u2013 JOOP!).<\/li>\n<li>\nHiervon ausgehend kann sich die Beklagte nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zur\u00fcckziehen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein gro\u00dfes, international t\u00e4tiges XXX Dentalunternehmen (vgl. Webseiten-Auszug der Anlage rop13). Es ist davon auszugehen, dass sie die von ihr angebotenen und vertriebenen Dentalprodukte entweder in eigener Verantwortung herstellen l\u00e4sst oder als H\u00e4ndler die von anderen Unternehmen produzierte Ware in eigener Verantwortung vertreibt. Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht lediglich um ein Speditionsunternehmen. Insoweit gilt, dass sich derjenige, der ein Erzeugnis anbietet oder in Verkehr bringt, sich der Verantwortung f\u00fcr eine darin liegende Rechtsverletzung nicht dadurch entziehen darf, dass er Eigenschaften und Funktionsweise des Erzeugnisses nicht zur Kenntnis nimmt. Wenn eine solche Partei nicht selbst \u00fcber die relevanten Informationen verf\u00fcgt, ist sie im Rahmen des M\u00f6glichen und Zumutbaren gehalten, sich diese Informationen von Dritten zu verschaffen, etwa durch Nachfrage bei Herstellern und Lieferanten oder durch eigene Untersuchungen (BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 29 \u2013 CQI-Bericht II; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2017 &#8211; I-2 U 3\/17 \u2013 S. 17 ff.; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 &#8211; I-2 U 25\/10, BeckRS 2016, 03039, Rn. 97; Beschluss vom 20. Januar 2017 &#8211; I-2 U 43\/12, BeckRS 2017, 102028, Rn. 94; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 183 f.). Ferner hatte die Beklagte von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach eigenen Angaben an ihrem Messestand ein Muster vorgehalten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform war damit Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung im Sinne von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin in der Zwischenzeit ihrem Vortrag nach zwei Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (A und B) durch ein externes Labor analysieren lassen (zum vollst\u00e4ndigen Analysebericht vgl. Anlage rop14). Auch nach dem Ergebnis der nachgereichten Analyse ist Lithiummetasilikat (Li2SiO3) die vorherrschende Kristallphase und damit die Hauptkristallphase im Sinne des Klagepatentanspruchs 1, wie es sich aus der nachfolgend eingeblendeten Tabelle ergibt, die die Kristallphasenanteile (in Ma.%) ausweisen (wobei \u201eXXX\u201c dem Modell A der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht und \u201eXXX\u201c dem Modell B, vgl. Anlagen rop15 und rop16):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAus der Tabelle ist ersichtlich, dass Lithiummetasilikat den Haupt-Gewichtsanteil der kristallinen Phase ausmacht (die Glasphase z\u00e4hlt als amorpher Teil und damit als nicht kristalline Phase nicht dazu).<\/li>\n<li>\nDem ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegengetreten. Ihr h\u00e4tte es nunmehr oblegen, einen abweichenden, au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegenden Wert konkret zu behaupten.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Beklagte bot die sinnf\u00e4llig hergerichtete angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland an, indem sie sie auf der XXX 2023 bewarb. Darin ist ein rechtverletzendes Angebot im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu sehen.<\/li>\n<li>\nDas Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2014 \u2013 I-15 U 19\/14 = = GRUR-RS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist grunds\u00e4tzlich nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2016 \u2013 I-2 U 19\/16 \u2013 Rn. 97 bei Juris m.w.N.). Auch das Ausstellen einer Ware auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse stellt ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar, sofern es sich bei der Messe nicht ausnahmsweise um eine reine Leistungsschau handelt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 25 \u2013 Vakuumgest\u00fctztes Behandlungssystem; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2015, 61 \u2013 Sterilcontainer).<\/li>\n<li>\nDemnach hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland angeboten. Die Beklagte war einer der Aussteller auf der Fachmesse XXX 2023 und hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer an ihrem Messestand ausgelegten und damit f\u00fcr die Messebesucher frei zug\u00e4nglichen Brosch\u00fcre der Anlage rop5 beworben. Ferner hatte sie nach eigenem Vortrag ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgehalten, das sie nach der Abmahnung der Kl\u00e4gerin sofort vom Stand entfernt hat. Auf diese Weise hat sie bei interessierten Messeteilnehmern gezielt eine Nachfrage nach dem Produkt geweckt und den Zweck verfolgt, Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu kn\u00fcpfen, die auf einen inl\u00e4ndischen Vertrieb abzielen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob neben dem Bewerben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der vorgehaltenen Brosch\u00fcre auch konkrete Verkaufsgespr\u00e4che auf dem Messestand der Beklagten betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stattgefunden haben oder ob die Beklagte die Brosch\u00fcre aktiv an potentielle Kunden verteilt hat.<\/li>\n<li>\nDie sinnf\u00e4llige Herrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Herstellung von Dentalrestaurationen ergibt sich bereits aus der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als blockf\u00f6rmiger Rohling, der mit Hilfe des Halters in einem CAD\/CAM-Ger\u00e4t befestigt werden kann. Dies wird durch die Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Brosch\u00fcre der Beklagten (Anlage rop5) best\u00e4tigt, wonach diese unter anderem zur Herstellung von Kronen bestimmt ist.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAufgrund der rechtsverletzenden Benutzung der mit dem Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung durch die Beklagte ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte handelte schuldhaft, da sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Schadensersatzanspruch ist ferner zeitlich nicht durch die von der Kl\u00e4gerin nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (BGH, GRUR 2007, 877, Rn. 25 \u2013 Windsor Estate).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG ohne Ber\u00fccksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>\nDie weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\nDer Auskunftsanspruch betrifft die gesamte Laufzeit des Schutzrechts; eine Beschr\u00e4nkung auf den dem Verletzten bekannten Verletzungszeitraum erfolgt nicht (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 140b Rn. 19, m.w.N.). Gleiches gilt f\u00fcr den die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs dienenden Rechnungslegungsanspruch aus \u00a7 242 BGB (BGH, GRUR 2007, 877, Rn. 25 \u2013 Windsor Estate).<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch der geltend gemachte Anspruch auf R\u00fcckruf nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu. Die Beklagte hat insbesondere keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG rechtfertigen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der infolge der Abmahnung au\u00dfergerichtlich entstandenen Kosten nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag aus \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB bzw. aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, allerdings lediglich in H\u00f6he von 6.390,20 Euro.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie Abmahnung der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin vom 14. M\u00e4rz 2023 (Anlagen rop6-1 und rop6-2) war begr\u00fcndet und berechtigt, da die in der Abmahnung geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz und R\u00fcckruf wegen der geltend gemachten Verletzung des Klagepatents sowie des Patents im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden und der Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, die Kl\u00e4gerin klaglos zu stellen. Wegen der Verletzung des Patents EP 2 XXX 153 wird insoweit auf die Ausf\u00fchrungen der Kammer im Urteil vom 30. Oktober 2024 im parallelen Verfahren 4b O 51\/23 Bezug genommen. Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 ZPO. Der in der Abmahnung weiter geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG bestand im Zeitpunkt der Abmahnung ebenfalls, da die Beklagte den Erfindungsgegenstand im Inland ohne Berechtigung benutzt hat. Die Beklagte hat die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr danach durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 6.390,20 Euro beruhen bei einem Gegenstandswert von 500.000,- Euro auf einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 Euro. Patentanwaltskosten sind hingegen nicht zu erstatten.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nDer f\u00fcr die Berechnung der Abmahnkosten angesetzte Gegenstandswert in H\u00f6he von insgesamt 500.000,- Euro f\u00fcr die Geltendmachung der patentrechtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, R\u00fcckruf und Vernichtung aus zwei Patenten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>\nDer Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Patentverletzung bestimmt sich prinzipiell nach denselben Regeln, nach denen der Streitwert einer Verletzungsklage zu bemessen ist, \u00a7 23 Abs. 3 S. 2 RVG (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C Rn. 64). Bei Aus\u00fcbung des dem Gericht bei der Streitwertfestsetzung nach \u00a7 51 Abs. 1 GKG einger\u00e4umten Ermessens ist in erster Linie das wirtschaftliche Gewicht des vom Kl\u00e4ger objektiv verfolgten Interesses an der Durchsetzung des Patents im Zeitpunkt der Klageeinreichung ma\u00dfgeblich (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. J. Rn. 158). Macht der Abmahnende \u2013 wie hier \u2013 gegen\u00fcber einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehrere gesonderte Unterlassungsanspr\u00fcche geltend, sind die Einzelstreitwerte zu addieren (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. September 2021 \u2013 I-15 U 37\/21, GRUR-RS 2021, 34253, Rn. 26 ff.; BGH, GRUR 2019, 82 \u2013 Jogginghosen).<\/li>\n<li>\nIst Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahingeht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15. April 2010 \u2013 I-2 W 10\/10 \u2013 Streitwertheraufsetzung, BeckRS 2010, 19459; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. J. Rn. 166; BGH, GRUR 2014, 206 \u2013 Einkaufsk\u00fchltasche).<\/li>\n<li>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze erachtet die Kammer einen Gegenstandswert von jeweils 250.000,- Euro f\u00fcr den Unterlassungsanspruch und die geltend gemachten Annexanspr\u00fcche je Patent f\u00fcr angemessen. Das Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Unterbindung weiterer Verletzungen des Klagepatents sowie des Patents EP 2 XXX 153 im Zeitpunkt der Abmahnung ist als hoch einzusch\u00e4tzen. Das Klagepatent sowie das Patent EP 2 XXX 153, die am selben Tag angemeldet wurden, hatten zum Zeitpunkt der Abmahnung noch eine Restlaufzeit von einem Jahr und vier Monaten, in denen ein Interesse der Kl\u00e4gerin daran bestand, ihr Monopol f\u00fcr die gesch\u00fctzte Technik zu verteidigen. Die Beklagte ist ferner dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, ihre Ums\u00e4tze mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Keramikbl\u00f6cken beliefen sich alleine in Deutschland im Jahr 2022 auf mindestsens 15 Millionen CHF, nicht entgegengetreten. Der drohende wirtschaftliche Schaden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin innerhalb der Restlaufzeit der kl\u00e4gerischen Patente ist mit \u00fcber 20 Millionen Euro daher als hoch zu bewerten, insbesondere da die mit den gesch\u00fctzten Keramikbl\u00f6cken erzielten Ums\u00e4tze nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin einen erheblichen Anteil von ihrem Gesamtumsatz ausmachen. Auch der Angriffsfaktor ist im Streitfall nicht als unerheblich einzusch\u00e4tzen. Dass die Beklagte nach eigenen Angaben noch keine der beanstandeten Produkte nach Deutschland vertrieben hat, ist insoweit nicht ma\u00dfgebend. Denn die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der internationalen Leitmesse der globalen Dentalbranche angeboten und damit einer Vielzahl potentieller Kunden aus dem In- und Ausland, die dort ihre Einkaufsentscheidungen treffen. Die Beklagte ist ferner dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, bei ihr, der Beklagten, handele es sich um ein gro\u00dfes XXX Dentalunternehmen, das seine Waren und Dienstleistungen in mehr als 80 L\u00e4ndern anbietet, nicht substantiiert entgegengetreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte dies auf ihrer als Anlage rop13 vorgelegten Internetpr\u00e4senz selbst angibt. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden der Beklagten nur ein geringes Verschulden zur Last gelegt werden sollte. Sie hat insoweit nicht vorgetragen, dass sie sich vor dem Bezug der Waren beim Hersteller und dem Ausstellen auf der Messe dar\u00fcber vergewissert h\u00e4tte, dass die Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzten.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin hier nur (nach entsprechender teilweiser Klager\u00fccknahme) geltend gemachte 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ist angemessen.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 14 Abs.1 RVG ist innerhalb des von Nummer 2300 des Verg\u00fctungsverzeichnisses vorgegebenen Rahmens von 0,5 bis 2,5 Geb\u00fchren die Geb\u00fchr im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig ist, was bei Patentverletzungsstreiten regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist, wenn sie nicht ausnahmsweise v\u00f6llig unkompliziert sind. Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim T\u00e4tigwerden des Rechtsanwalts ein \u00dcbersteigen der Regelgeb\u00fchr von 1,3 zul\u00e4sst, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Geb\u00fchrenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzur\u00e4umen.<\/li>\n<li>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des der Kl\u00e4gerin somit zustehenden Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erscheint eine Geb\u00fchr bis zum 1,8-fachen Satz angemessen. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche sind zwar \u00fcberschaubar. Auch wenn besondere Auslegungs- oder Subsumtionsleistungen nicht erforderlich waren, war die Angelegenheit jedoch nicht v\u00f6llig unkompliziert und entsprach einem \u00fcblichen Patentverletzungssachverhalt, der die geltend gemachte Geb\u00fchr rechtfertigt.<\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Reduktion der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten der Kl\u00e4gerin auch nicht deshalb veranlasst, weil mehrere Aussteller auf der XXX 2023 wegen Patentverletzung abgemahnt wurden. Denn es handelt sich aufgrund des Umstands, dass es sich um verschiedene Anspruchsgegner und jeweils verschiedene angegriffene Ausf\u00fchrungsformen handelt, die eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung der Patentverletzung erfordern, um verschiedene Angelegenheiten rechtsanwaltlicher T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>\ndd.<br \/>\nDie Kosten des Patentanwalts sind jedoch nicht zu erstatten. Die Kl\u00e4gerin hat auf das Bestreiten der Beklagten hin insoweit nicht substantiiert vorgetragen, dass ein Patentanwalt \u00fcberhaupt an der Abmahnung mitgewirkt hat. Die Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin hat in der Abmahnung lediglich angezeigt, dass sie zusammen mit der Patentanwaltskanzlei XXX die Kl\u00e4gerin vertrete. Weitere Hinweise auf eine Mitwirkung bestehen indes nicht. Insbesondere wurde die Abmahnung nur von einem Rechtsanwalt der Kanzlei unterschrieben. Aufgrund des Bestreitens des Beklagten h\u00e4tte es n\u00e4heren Vortrags zur Mitwirkung eines Patentanwalts bedurft. Soweit der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, dass das Klagepatent und die parallelen Patente vom Patentanwalt angemeldet worden seien, dieser stets mitgepr\u00fcft habe, ob Produkte patentverletzend seien, und er auch bei der vorgerichtlichen Geltendmachung miteingebunden gewesen sei, bleibt der Vortrag zu pauschal. Insbesondere bleibt weiterhin offen, inwieweit der Patentanwalt, dessen Kosten geltend gemacht werden, an der konkret in Rede stehenden Abmahnung mitgewirkt haben soll. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Abmahnung, die noch auf der Messe zugestellt wurde, weder der Kl\u00e4gerin noch ihren rechts- und patentanwaltlichen Vertretern ein konkret zu untersuchendes Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorlag, das von einem Patentanwalt im Vorfeld der Abmahnung h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 75.000,00 Euro<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3390 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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